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Körperschaftsteuer

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Körperschaftsteuer. Körperschaftsteuer III. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften. Organschaft (§§ 14 ff. KStG) Tatbestand: inländische Tochter-AG oder Tochter-KGaA (Organgesellschaft) Mutter-Unternehmen (Organträger) mit mindestens BS im Inland Ergebnisabführungsvertrag - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer

Page 2: Körperschaftsteuer

Organschaft (§§ 14 ff. KStG)

Tatbestand:• inländische Tochter-AG oder Tochter-KGaA (Organgesellschaft)• Mutter-Unternehmen (Organträger) mit mindestens BS im Inland• Ergebnisabführungsvertrag• finanzielle Eingliederung

Rechtsfolgen:• Zwar Fortbestand der Abschirmwirkung der Organgesellschaft,• aber: Einkommen der Organgesellschaft wird ausschließlich dem

Organträger zugerechnet. Ergebnis der Organgesellschaft = 0.• Relevant v.a. im Fall von Verlusten auf einer der beiden Ebenen

KörperschaftsteuerIII. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften

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Page 3: Körperschaftsteuer

Besondere Fälle der Gewinnrealisierung und ihres Aufschubs

• Liquidation (§ 11 KStG)

– Liquidationssteuer auf stille Reserven

– anders als § 16 EStG nicht auf eine logische Sekunde bezogen, sondern auf einen max. dreijährigen Liquidationszeitraum

• Sitzverlegung (§ 12 KStG i.d.F. des SEStEG)

– Wegzugssteuer auf stille Reserven bei Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung ins Ausland,

– außer bei Aufrechterhaltung einer Betriebstätte im Inland

– Wegzugsteuer dafür aber bei späterer Auflösung der inländischen Betriebstätte (§ 12 Abs. 2 KStG)

KörperschaftsteuerIII. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften

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Page 4: Körperschaftsteuer

Besondere Fälle der Gewinnrealisierung und ihres Aufschubs (Forts.)

• Eintritt in eine subjektive Steuerebefreiung (§ 13 KStG)

– Aufstellung einer Schlussbilanz (§ 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 KStG)

– Folge: Besteuerung der bislang nicht versteuerten Gewinne einschließlich der stillen Reserven

– Ausnahme: Keine Besteuerung stiller Reserven auf denjenigen Wirtschaftsgütern, die hinfort der Förderung steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke dienen (§§ 13 Abs. 4 i.V.m. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 51 ff. AO)

KörperschaftsteuerIII. Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften

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Page 5: Körperschaftsteuer

• seit Systemwechsel durch Unternehmenssteuerreform 2001 nur noch ein einheitlicher Steuersatz von 25 %

• keine Differenzierung mehr zwischen „Thesaurierungssteuersatz“(zuletzt 40 %) und „Ausschüttungssteuersatz“ (zuletzt 30 %)

• durchgehend proportionale Tarifgestaltung (keine Umverteilung durch Progression; keine subjektiven Vergünstigungen wie Grundfreibetrag oder Splitting)

• plus SolZ (5,5 % auf die KSt)

KörperschaftsteuerIV. Steuersatz

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Page 6: Körperschaftsteuer

• wichtigste Rechtsgrundlagen: – StÄndG 2007 v. 9.7.2006

– SEStEG v. 7.12.2006

– JStG 2007 v. 13.12.2006

EinkommensteuerReformen seit 1.1.2007 im Überblick

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Page 7: Körperschaftsteuer

• Bemessungsgrundlage der ESt:– erweiterter Entnahmebegriff für Wegzugsfälle und Verlagerung von

Wirtschaftsgütern (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 ff.)

– Verschärfung der Anforderungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)

– Verlagerung der Pendlerpauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 und Abs. 5a, § 9 Abs. 2 EStG einerseits, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG andererseits)

– Abziehbarkeit erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten (§ 4f EStG)

– Abziehbarkeit sonstiger Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG)

– Kürzung des Sparerfreibetrags auf 750 € bzw. 1.500 € (§ 20 Abs. 4 EStG)

– Kinderfreibeträge/Kindergeld nur noch bis 25 Jahre (+ Bw/Zivildienst)(§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 i.V.m. §§ 31 Satz 1, 62 ff. EStG)

EinkommensteuerReformen seit 1.1.2007 im Überblick

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Page 8: Körperschaftsteuer

• ESt-Tarif:– Reichensteuer (§ 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG) ab zvE > 250.000 €, außer für

gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG)

EinkommensteuerReformen seit 1.1.2007 im Überblick

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Page 9: Körperschaftsteuer

• Grundlage: Referentenentwurf eines UnternehmensteuerreformG 2008 (Stand: 5.2.2007)

• Abschaffung von § 3 Nr. 40 EStG für Anteile im Privatvermögen,vorauss. geringere Freistellung für Anteile im Betriebsvermögen

• Einführung einer 25%igen Abgeltungsteuer für Kapitalerträge,ergänzt um ein Veranlagungswahlrecht

• Gleichordnung von ESt/KSt einerseits und GewSt anderseits;Insbesondere: Wegfall der Abziehbarkeit der GewSt von der Bemessungsgrundlage der ESt bzw. KSt

• Absenkung des KSt-Satzes auf 15 % (plus SolZ)

• Absenkung der GewSt (Faustformel: auf 15 % bei Hebesatz = 400)

Einkommensteuer und KörperschaftsteuerReformüberlegungen für 2008 pp.

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Page 10: Körperschaftsteuer

Klausurenkurs im Schwerpunktbereich 5

voraussichtlich Mi.-Fr., 21-23. März 2007, vormittags, Heuscheuer.

Details siehe Homepage.

Einkommensteuer und KörperschaftsteuerReformüberlegungen für 2008 pp.

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