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Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO)

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  • Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO)

  • Rudolf Ratzel • Hans-Dieter Lippert

    Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO)

    Fünfte Auflage

    1 C

  • Dr. iur. Rudolf RatzelSozietät Dr. RehbornLenbachplatz 1/Ottostraße 180333 Mü[email protected]

    ISBN 978-3-642-01450-5 e-ISBN 978-3-642-01451-2DOI 10.1007/978-3-642-01451-2Springer Heidelberg Dordrecht London New York

    Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

    © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1995, 1998, 2002, 2006, 2010Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Über-setzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenver-arbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.

    Einbandentwurf: WMXDesign GmbH, Heidelberg

    Gedruckt auf säurefreiem Papier

    Springer ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media (www.springer.com)

    Dr. iur. Hans-Dieter LippertUniversitätsklinikum UlmInstitut für RechtsmedizinPrittwitzstraße 689075 [email protected]

  • Diese Auflage widmen wir dem Andenken an

    Frieda Ratzel 16. Juni 1922 † 2. August 2009

    und

    Gisela Kieser

    1. Juni 1924 † 24. Juli 2009

    Ohne sie hätten wir unseren Weg nicht gehen können.

  • Vorwort

    Leitlinien, Richtlinien, Standards und das ärztliche Berufsrecht: Ärzte lieben – entgegen anderslautenden Stellungnahmen – Vorschriften über alle Maßen, um sich aber im gleichen Atemzug über die Regelungswut – auch über die selbst be-triebene- lautstark und häufig zu beklagen. Das ärztliche Berufsrecht gewinnt da-bei weniger durch Beachtung der Ärzte selbst, als durch eine stattliche Anzahl ge-richtlicher Entscheidungen zunehmend an praktischer Bedeutung.

    Auch die vorliegende Neuauflage trägt der stetigen Veränderung des ärztlichen Berufsrechts Rechnung und bezieht die Beschlüsse der vergangenen Ärztetage in die Kommentierung mit ein. Der Kommentar ist also wieder auf dem neuesten Stand. Die Aufführung des abweichenden Wortlautes der Berufsordnungen in den Kammerbezirken haben wir beibehalten, weil die Praxis dies überaus wohlwollend zur Kenntnis genommen hat. Den Anhang dagegen haben wir von Texten befreit, die unschwer über das Internet in der jeweils aktuellsten Fassung erhältlich sind.

    Den Rezensenten und den Nutzern der Vorauflage danken wir für die positive Aufnahme des Werkes sowie für die Anregungen, die uns zugegangen sind. Wir haben sie, wo die Neufassung der Musterberufsordnung dies zuließ, berücksich-tigt. Besonders freut es uns natürlich, dass zunehmend Gerichte in ihren Entschei-dungen auf den Kommentar zurückgreifen und ihn in ihren Entscheidungen zitie-ren.

    Daran, dass die Medizinische Fakultät der Universität Ulm das Werk nach wie vor bei der leistungsorientierten Mittelvergabe für das Institut für Rechtsmedizin nicht berücksichtigt, wird sich wohl bis zum Ausscheiden des Co-Autors aus dem aktiven Dienst nichts mehr ändern. Dank sei daher an dieser Stelle dem Direktor des Instituts Prof. Dr. Erich Miltner für die stets wohlwollende Unterstützung ge-sagt. Dank gebührt auch wieder Frau Dr. Reschke, die das Projekt verlagsseitig betreut hat.

    München/Ulm, im Oktober 2009 Dr. iur. Rudolf Ratzel

    Dr. iur. Hans-Dieter Lippert

  • Inhaltsverzeichnis

    Abkürzungsverzeichnis................................................................................... XIII

    Literaturverzeichnis ........................................................................................ XIX

    Einleitung ...............................................................................................................1

    Texte .......................................................................................................................3

    Kommentar ..........................................................................................................27 A. Präambel ..........................................................................................................31 B. Regeln zur Berufsausübung.............................................................................31

    I. Grundsätze ................................................................................................31 § 1 Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte ............................................31 § 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten.........................................40 § 3 Unvereinbarkeiten ......................................................................53 § 4 Fortbildung.................................................................................68 § 5 Qualitätssicherung......................................................................76 § 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen.............83

    II. Pflichten gegenüber Patienten...................................................................91 § 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln...........................91 § 8 Aufklärungspflicht ...................................................................111 § 9 Schweigepflicht ........................................................................126 § 10 Dokumentationspflicht .............................................................156 § 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ............169 § 12 Honorar und Vergütungsabsprachen........................................184

    III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung................................202 § 13 Besondere medizinische Verfahren..........................................202 § 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und

    Schwangerschaftsabbruch ........................................................207 § 15 Forschung.................................................................................223 § 16 Beistand für Sterbende .............................................................248

    IV. Berufsausübung ......................................................................................259 1. Berufsausübung ..................................................................................259

    § 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis..................................259 § 18 Berufliche Kooperation ............................................................273

  • Inhaltsverzeichnis X

    § 18a Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften und sonstige Kooperationen..................................................... 274

    § 19 Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und -ärzte............. 305 § 20 Vertretung ................................................................................ 311 § 21 Haftpflichtversicherung............................................................ 315 § 23 Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis .................. 332 § 23a Ärztegesellschaften .................................................................. 334 § 23b Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärztinnen

    und Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe ................... 334 § 23c Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen

    Partnerschaften......................................................................... 335 § 23d Praxisverbund........................................................................... 336 § 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit.............................................. 346 § 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse ......................................... 348 § 26 Ärztlicher Notfalldienst............................................................ 361

    2. Berufliche Kommunikation ................................................................ 373 § 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung .................. 373 § 28 Verzeichnisse ........................................................................... 373

    3. Berufliche Zusammenarbeit mit Ärzten ............................................. 399 § 29 Kollegiale Zusammenarbeit ..................................................... 399

    4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten .......................................................................................... 415 § 30 Zusammenarbeit der Ärztinnen und Ärzte mit Dritten............. 415 § 31 Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt ............... 422 § 32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen .................. 446 § 33 Ärzteschaft und Industrie ......................................................... 450 § 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung

    von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln ......................................... 464 § 35 Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring.......................... 470

    C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung) ............ 473 Nr. 1 Umgang mit Patientinnen und Patienten .................................. 473 Nr. 2 Behandlungsgrundsätze............................................................ 476 Nr. 3 Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeiterinnen

    und Mitarbeitern....................................................................... 481 D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten............. 483

    I. Regeln der beruflichen Kommunikation, insbesondere zulässiger Inhalt und Umfang sachlicher Informationen über die berufliche Tätigkeit ..... 483

    Nrn. 1 - 6 (aufgehoben) ..................................................................... 483 II. Formen der Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft,

    Medizinische Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund)..................... 483 Nrn. 7 - 11 (aufgehoben) ................................................................... 483

    III. Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit ........................ 484 Nr. 12 Praxen deutscher Ärzte in anderen

    EU-Mitgliedstaaten ................................................................ 484

  • Inhaltsverzeichnis XI

    Nr. 13 Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von Ärzten aus anderen EU-Mitgliedstaaten ................................ 484

    IV. Pflichten in besonderen medizinischen Situationen ................................ 493 Nr. 14 Schutz des menschlichen Embryos ......................................... 493 Nr. 15 In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer ..................................... 507

    Anhang ............................................................................................................... 525 1. Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion ......................... 525 2. Deklaration von Helsinki................................................................................. 548 3. Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung ........... 556 4. Kriterien des Hirntodes .................................................................................. 559 5. Menschenrechtskonvention zur Bioethik ....................................................... 572

    Sachregister ........................................................................................................ 581

  • Abkürzungsverzeichnis

    A.A. anderer Ansicht ÄBW Ärzteblatt Baden-Württemberg Abs. Absatz AID Arzneimittelinformationsdienst ÄrzteZV Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ÄZQ Ärztliche Zentralstelle Qualitätssicherung AEV Arzt- Ersatzkassen- Vertrag a. F. alte Fassung AG Amtsgericht AGBG Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen AHB Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung AHRS Arzthaftpflichtrechtsprechung AkdÄ Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft AMG Arzneimittelgesetz AMVerschrV Arzneimittelverschreibungsverordnung AnwBl. Anwaltsblatt (Zeitschrift) AO Abgabenordnung AOÄ Approbationsordnung für Ärzte AP Arbeitsrechtliche Praxis Art. Artikel ArztR Arztrecht (Zeitschrift) AVB Allgemeine Vertragsbedingungen AWMF Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften AVO Ausführungsverordnung BÄK Bundesärztekammer BÄO Bundesärzteordnung BAG Bundesarbeitsgericht BAGE Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts BAT Bundesangestelltentarifvertrag (jetzt: TVöD)

  • Abkürzungsverzeichnis XIV

    BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht BBesG Bundesbesoldungsgesetz BBiG Berufsbildungsgesetz BBG Bundesbeamtengesetz BDSG Bundesdatenschutzgesetz BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel BG Berufsgericht BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen BMG Bundesministerium für Gesundheit und Sozialordnung BMV-Ä Bundesmantelvertrag-Ärzte BO Berufsordnung BRAGO Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung BRRG Beamtenrechtsrahmengesetz BSG Bundessozialgericht BSGE Entscheidungen des Bundessozialgerichts BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerwG Bundesverwaltungsgericht BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts CT Computertomograph DÄ Deutsches Ärzteblatt DFG Deutsche Forschungsgemeinschaft DGMR Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht DKG Deutsche Krankenhausgesellschaft DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift DNA desoxiribonucleid acid EBM Evidence Based Medicine EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union EMRK Europäische Kommission für Menschenrechte ESchG Embryonenschutzgesetz ET Embryotransfer

  • Abkürzungsverzeichnis XV

    F+L Forschung und Lehre (Zeitschrift) FamRZ Familienrechtszeitschrift FGG Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit FS Festschrift GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GesR Gesundheitsrecht (Zeitschrift) GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GKV Gesellschaft Krankenversicherer Gesetzliche Krankenversicherung GMG GKV- Modernisierungsgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GOÄ Gebührenordnung für Ärzte GRG Gesundheitsreformgesetz Hdb. Handbuch HebG Hebammengesetz HGB Handelsgesetzbuch HNTVO Hochschulnebentätigkeitsverordnung HPG Heilpraktikergesetz HRG Hochschulrahmengesetz Hrsg. Herausgeber hrsg. herausgegeben HWG Heilmittelwerbegesetz i.d.F.v. in der Fassung vom i.d.R. in der Regel IfSG Infektionsschutzgesetz i.V.m. in Verbindung mit IVF in-vitro-Fertilisation JVEG Gesetz über die Vergütung von und Sachverständigen,

    Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehren-amtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeu-gen und Dritten

    JZ Juristenzeitung (Zeitschrift)

  • Abkürzungsverzeichnis XVI

    KammerG Kammergesetz KastrG Kastrationsgesetz KBV Kassenärztliche Bundesvereinigung KG Kammergericht KHEntgG Krankenhausentgeltgesetz Komm. Kommentar KommDrS Kommissionsdrucksache (des Deutschen Bundestages) KTQ Krankenhaus- Total- Quality KV Kassenärztliche Vereinigung LÄK Landesärztekammer LBG Landesbeamtengesetz LdA H.-J. Rieger,(Hrsg.), Lexikon des Arztrechts des Arztrechts 2. Auflage LDSG Landesdatenschutzgesetz LG Landgericht LNTVO Landesnebentätigkeitsverordnung m. mit MBO Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte MBOÄ Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte 1997 MDK Medizinischer Dienst der Krankenkassen MDR Monatsschrift für Deutsches Recht MedR Medizinrecht (Zeitschrift) MittHV Mitteilungen des Hochschullehrerverbandes (Zeitschrift) MMW Münchner Medizinische Wochenschrift MPG Gesetz über Medizinprodukte MuWO Musterweiterbildungsordnung MVZ Medizinisches Versorgungszentrum m. w. Nachw. mit weiteren Nachweisen n.F. neue Fassung NJW Neue juristische Wochenschrift (Zeitschrift) NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht NUB Neue Untersuchungsbehandlungsmethoden NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht OLG Oberlandesgericht OVG Oberverwaltungsgericht

  • Abkürzungsverzeichnis XVII

    PartGG Partnerschaftsgesellschaftsgesetz PKV Private Krankenversicherung ProdhaftG Produkthaftpflichtgesetz PStG Personenstandsgesetz RBerG Rechtsberatungsgesetz RDV Recht der Datenverarbeitung (Zeitschrift) RG Reichsgericht RGBl. Reichsgesetzblatt RGZ Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen RöV Röntgenverordnung RVO Reichsversicherungsordnung Rz. Randziffer SchKG Schwangerenkonfliktberatungsgesetz SDSRV Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes SFHG Schwangeren- und Familienhilfegesetz SGB Sozialgesetzbuch (Teile I, V, X) SR Sonderregelung zum BAT StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst UG Universitätsgesetz UrhG Urheberrechtsgesetz UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb VdAK Verband der Angestellten- Ersatzkassen VersR Versicherungsrecht (Zeitschrift) VG Verwaltungsgericht vgl. vergleiche VGH Verwaltungsgerichtshof VO Verordnung VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen VVG Versicherungsvertragsgesetz VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes) VuR Verbraucher und Recht (Zeitschrift)

  • Abkürzungsverzeichnis XVIII

    w. weiteren WBO Weiterbildungsordnung WHO Weltgesundheitsorganisation ZMGR Zeitschrift für das gesamte Medizin- und Gesundheits- recht ZPO Zivilprozeßordnung ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik ZSR Zeitschrift für Sozialreform ZSEG Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (jetzt: JVEG)

  • Literaturverzeichnis

    Andreas, Debong, Bruns, Handbuch Arztrecht in der Praxis, 2001 Anhalt, Dieners, Handbuch des Medizinprodukterechts, 2003 Ankermann, Kullmann, Arzthaftpflicht-Rechtsprechung (AHRS), Rechtsprechung zur ge-

    samten Arzthaftpflicht, I. Serie, Stand: 1999, II. Serie Stand: 2004, III. Serie, Stand: 2005 Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein, Festschrift zum 10-

    jährigen Bestehen 2008, zit. Bearbeiter, in: Festsch. ArgeMedizinrecht v. Auer, Seitz, Transfusionsgesetz, Loseblatt, Stand: 2008 Bamberger, Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage 2008 Bäune, Meschke. Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und

    Vertragszahnärzte (Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV), 2008 Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Auflage 2002 Bergmann, Kienzle, Krankenhaushaftung, 2. Auflage, 2003 Bockelmann, Strafrecht des Arztes, 1968 Bülow, Ring, Heilmittelwerbegesetz, Kommentar, 1996 Daniels, Bulling, Kommentar zur Bundesärzteordnung, 1968 Deutsch, Recht der klinischen Forschung am Menschen, Reihe „Recht und Medizin“, 1979 Deutsch, Spickhoff, Medizinrecht, 6. Auflage, 2008 Deutsch, Lippert, Ethikkommission und klinische Prüfung - vom Prüfantrag zum Prüfver-

    trag, 1998 Deutsch, Lippert, Ratzel, Anker, Tag, Kommentar zum AMG,3. Auflage 2009 Deutsch, Lippert, Ratzel, Tag, Kommentar zum Medizinproduktegesetz, 2. Auflage, 2009 Dörfler, Eisenmenger, Lippert, Medizinische Gutachten, 2008 Ehlers (Hrsg.), Fortführung von Arztpraxen, 3. Auflage, 2009 Eser, v. Lutterottti, Sporken, Lexikon Medizin, Ethik, Recht, 1989 Fischer Strafgesetzbuch: StGB und Nebengesetze, 56. Auflage 2009 Frahm, Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, 2009 H. Franzki, Der Arzthaftungsprozess, 1984 Geiß, Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, 2009 Giesen Arzthaftungsrecht, 1981 Giesen, Wandlungen des Arzthaftungsrechts 1983,1984 Gola, Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 8. Auflage, 2005 Halbe, Schirmer, Kooperationen im Gesundheitswesen, , zit. Bearbeiter, in: Halbe, Schir-

    mer, 2009 Hefermehl, Köhler, Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Auflage, 2009

  • Literaturverzeichnis XX

    Heinemann, Liebold Kassenarztrecht, Kommentar, 5. Auflage,1980 Jarass, Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 7. Auflage, 2004 Jessnitzer, Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Auflage, 2001 Katzenmeier, Arzthaftung, 2002 Keller, Günther, Kaiser, Taupitz, Embryonenschutzgesetz, 2. Auflage 2009 Kern, Laufs, Die Ärztliche Aufklärungspflicht, 1983 Klapp, Abgabe und Übernahme einer Arztpraxis, 2. Auflage, 2001 Kohlhaas Medizin und Recht, 1969 Kopp, Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2008 Korff, Beck, Mikat (Hrsg.), Lexikon der Bioethik (auch auf CD-ROM), 1998 Laufs Arztrecht, 5. Auflage, 1993 Laufs, Kern, Hrsg., Handbuch des Arztrechts 4. Auflage, 2009 Laufs, Katzenmeier, Lipp, Arztrecht, 6. Aufl. 2009 Lippert, Weißauer, Das Rettungswesen, 1984 Lippert, Rettungsassistentengesetz, 2. Auflage, 1998 Lippert, Kern, Arbeits- und Dienstrecht der Krankenhausärzte von A-Z, 2. Auflage, 1993 Lippert, Flegel, Kommentar zum Transfusionsgesetz und den Hämotherapie- Richtlinien,

    2.Auflage, 2009 Luyken, Pottschmidt, Thoelke, Wandtke, Zitzmann, Weil, Hrsg. Sammlung von Entschei-

    dungen der Berufsgerichte für die Heilberufe, 1983, Stand: 6. Erg.lieferung, 1999 Mergen, (Hrsg.) Die juristische Problematik in der Medizin, 3 Bände, 1971 Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, Kommentar, 48. Auflage, 2005 Michels, Möller, Ärztliche Kooperationen, nwb 2007 v. Münch, Kunigk, Grundgesetz, Band 1, 5. Auflage, 2000 Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2. Auflage, 1977, fortgeführt von Hess, Nösser, Schirmer, ,

    Loseblattsammlung, Stand: 2007 Nöthlichs, Sicherheitsvorschriften für Medizinprodukte, Loseblattkommentar, 1985, Stand:

    2008 Orlowski, Halbe, Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), 2. Aufl. 2008 Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage, 2009 Quaas, Zuck, Medizinrecht, 2. Auflage, 2008 Ratzel, Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 2008 Rehmann, AMG, Kommentar, 3. Auflage, 2008 Rehmann, Wagner, MPG, Kommentar, 2004 Rieger, Lexikon des Arztrechts, 1984, (zitiert: Lexikon) Rieger, (Hrsg.), (2000), Lexikon des Arztrechts, 2. Auflage (Stand: 2007),(zitiert: LdA) Rieger, Dahm, Steinhilper, (Hrsg.), Heidelberger Kommentar Arztrecht Krankenhausrecht

    Medizinrecht, Stand 27. Aktualisierung Juli 2009, zit: Bearbeiter, in: HK-AKM Roxin, Schroth (Hrsg.), Handbuch des Medizinstrafrechts,, 3. Auflage 2007 Sachs Grundgesetz, 5. Auflage, 2009

  • Literaturverzeichnis XXI

    Schallen, Zulassungsordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versor-gungszentren, Psychotherapeuten, 6. Auflage, 2008

    Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Auflage, 2009 Schlegel, Voelzke, juris Praxiskommentar SGB V, zit. Bearbeiter, in: jurisPK-SGB V 2008 Schmidt-Bleibtreu, Klein, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-

    land, 10. Auflage, 2004 E. Schmidt, der Arzt im Strafrecht in: Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, Ponsold (Hrsg.),

    2. Auflage, 1957 Schnapp, Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Auflage 2006 Schönke, Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage, 2006 Schroth, König, Gutmann, Oduncu, Transplantationsgesetz, Kommentar, 2005 Schulin, Handbuch der Sozialversicherung, Band 1 Krankenversicherung, 1994 Stelkens, Bonk, Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, 2008 Taupitz, Die Standesordnungen der freien Berufe, 1991 Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 2009 Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 4. Auflage, 2008 van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl.2009, zit. Bearbeiter, in: van Bühren Weißauer, Das Nutzungsentgelt der Hochschulkliniker bei ärztlicher Nebentätigkeit, 1986 Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform 2008 Wenzel (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 2. Aufl. 2009 Weth, Thomae, Reichold (Hrsg.), Arbeitsrecht im Krankenhaus,, 2007 Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009

  • Lippert

    Einleitung

    Literatur Jarass in: Jarass, Pieroth (2004), Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 19; Kiesecker in: Rieger, Lexi-kon des Arztrechts (LdA), 2. Aufl. (Stand: 2004) Nr. 420; Kunig in: Münch, Kunig, Grund-gesetz- Kommentar, Bd. 1, (2000) 5. Aufl., Art. 1; Laufs, in: Laufs, Uhlenbruck (2002), Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 13; Narr, Hess, Schirmer, Ärztliches Berufsrecht, (Stand: 18. Erglieferung 2007), B 17ff.; Schnapp in: Münch, Kunig, Grundgesetz-Kom-mentar, Bd. 2 (2001), 5. Aufl. Art. 20; Taupitz (1991) Die Standesordnungen der freien Be-rufe, Tettinger (1997) Kammerrecht.

    Die ärztliche Berufsordnung ist Satzungsrecht und als solches in der Hierarchie der Rechtsnormen unter dem formellen Gesetzesrecht angesiedelt. Dass der Ge-setzgeber die Ärztekammern als Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung schaffen und ihnen für ihren Tätigkeitsbereich Normsetzungsbefugnisse übertra-gen darf, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Facharztbeschluss1 speziell für den Bereich der Weiterbildungsordnungen ausdrücklich anerkannt. Wenn die Ärztekammern mit ihren Berufsordnungen die (Rechte) und Pflichten der Kam-mermitglieder konkretisieren dürfen, dann heißt dies im gleichen Atemzug, dass diejenigen Grenzen dabei eingehalten werden müssen, die das Grundgesetz vor al-lem in den Grundrechten vorgibt. An ihnen muss sich eine berufsrechtliche Rege-lung immer messen lassen.

    Ein besonders aussagefähiges Beispiel für diesen Zusammenhang bieten die Vor-schriften über das ärztliche Werbeverbot. Unter dem Eindruck der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zu Werbeverboten in anderen freien Berufen (Rechtsanwälte, Apotheker) haben die Kammern ihre eher restriktive, mit Art. 12 GG schwerlich noch in Einklang zu bringende Auffassung gründlich den verän-derten Gegebenheiten angenähert und die entsprechenden Pflichten in der Berufs-ordnung insoweit grundlegend überarbeitet. Ähnliches lässt sich derzeit bei der Umgestaltung der Vorschriften über die Zusammenarbeit von Ärzten bei der Be-rufsausübung beobachten. Hier gilt es auf die Veränderungen im Recht der gesetz-lichen Krankenversicherung und dort speziell der Auflösung der einst strikten Trennung von ambulanter und stationärer Patientenversorgung zu reagieren. Noch sind hier die Neufassungen der Berufsordnungen nicht in allen Kammerbezirken erfolgt. Die Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte (MBO) stellt ein vom Deutschen Ärztetag beschlossenes Muster dar, welches mit geringen, durch die Kammer- bzw. Heilberufsgesetze der Länder erzwungene Abweichungen in den einzelnen Kam-

    1 NJW 1972, 1504 (1509 ff.).

    1

    2

    3

  • Einleitung

    Lippert

    2

    merbezirken als Berufsordnung beschlossen worden ist. Der MBOÄ 97 ist ein Ge-löbnis vorangestellt, welches auf dem Genfer Gelöbnis basiert. Manche Landesärz-tekammern werden es, manche werden es nicht in den Text ihrer Berufsordnung aufnehmen, wie den Hippokratischen Eid bisher auch. Es ist nicht bekannt, ob und wenn ja, wo dieses Gelöbnis derzeit wem gegenüber abgegeben wird. Überhaupt ist zu sagen, dass die Berufsordnung, obgleich im jeweiligen Ärzteblatt bekannt ge-macht, unter Ärzten – gelinde gesagt – einen erstaunlich geringen Bekanntheitsgrad genießt, wie bei der Beratung von Ärzten immer wieder zu beobachten ist.

    Zwischenzeitlich gibt es erste Bestrebungen, auf europäischer Ebene eine möglichst einheitliche standesrechtlich geprägte Musterberufsordnung zu schaffen, die in den Staaten der EU anerkannt werden könnte. Dieser Entwurf ist im Anhang abgedruckt.

    Die in § 1 MBOÄ genannten Grundsätze sind durch Beschlüsse des Weltärzte-bundes konkretisiert worden. Diese haben allerdings ebenso wenig wie die MBOÄ Rechtsnormcharakter. Zu nennen wären hier: die Deklaration von Helsinki zu kli-nischen Versuchen am Menschen, revidierte Fassung von Edinburgh 20002, die Deklaration von Sydney, revidiert 1983 in Venedig zum Todeszeitpunkt3, die De-klaration von Oslo 1970 zum Schwangerschaftsabbruch4, sowie die Deklaration von Lissabon 19815, die sich mit den Rechten des Patienten befasst. Rechtsnorm-charakter erhalten sie erst durch Aufnahme in die Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer.

    2 Die Neufassung ist (ebenso wie die in Somerset West 1996 beschlossene) bisher nicht

    im DÄ veröffentlicht. Von der Neufassung gibt es eine nicht autorisierte Übersetzung der Bundesärztekammer, die über www.bundesaerztkammer.de abgerufen werden kann. Vgl. im übrigen die Nachweise bei der Kommentierung zu § 15.

    3 DÄ 1986, 1866. 4 DÄ 1970, 2688. 5 Diese Deklaration ist nicht veröffentlicht und kann nur über die Homepage der Bundes-

    ärztekammer abgerufen werden.

    4

  • (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte

    in der Fassung der Beschlüsse des 100. Deutschen Ärztetages 1997 in Eisenach; geändert durch die Beschlüsse des 103. Deutschen Ärztetages 2000 in Köln; geän-dert durch die Beschlüsse des 105. Deutschen Ärztetages 2002 in Rostock; geän-dert durch die Beschlüsse des 106. Deutschen Ärztetages 2003 in Köln; geändert durch die Beschlüsse des 107. Deutschen Ärztetages 2004 in Bremen; geändert durch den Beschluss des Vorstands der Bundesärztekammer am 24.11.2006.

    Gelöbnis

    Für jede Ärztin und jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis: „Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde aus-üben. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patien-tinnen und Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein. Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus wahren. Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überliefe-rung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten und bei der Ausübung meiner ärztlichen Pflichten keinen Unterschied machen weder nach Religion, Nationalität, Rasse noch nach Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung. Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden. Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern sowie Kolleginnen und Kollegen die schuldige Achtung erweisen. Dies alles verspreche ich auf meine Ehre.“

  • (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte 5

    A. Präambel

    Die auf der Grundlage der Kammer- und Heilberufsgesetze beschlossene Berufs-ordnung stellt die Überzeugung der Ärzteschaft zum Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber den Patientinnen und Patienten, den Kolleginnen und Kollegen, den anderen Partnerinnen und Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhal-ten in der Öffentlichkeit dar. Dafür geben sich die deutschen Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Berufsordnung. Mit der Festlegung von Berufspflichten der Ärz-tinnen und Ärzte dient die Berufsordnung zugleich dem Ziel,

    das Vertrauen zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten zu erhalten und zu fördern;

    die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölke-rung sicherzustellen;

    die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren; berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu ver-

    hindern.

    B. Regeln zur Berufsausübung

    I. GRUNDSÄTZE

    § 1 Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte

    (1) Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

    (2) Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ih-re Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.

    § 2

    Allgemeine ärztliche Berufspflichten

    (1) Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze aner-kennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufga-be nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.

    (2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ih-nen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

  • (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte 6

    (3) Zur gewissenhaften Berufsausübung gehören auch die Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung in Kapitel C.

    (4) Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.

    (5) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten.

    (6) Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten besonderen Auskunfts- und Anzeigepflichten haben Ärztinnen und Ärzte auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Be-rufsaufsicht an die Ärztinnen und Ärzte richtet, in angemessener Frist zu antwor-ten.

    § 3

    Unvereinbarkeiten

    (1) Ärztinnen und Ärzten ist neben der Ausübung ihres Berufs die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist. Ärztinnen und Ärzten ist auch verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für ge-werbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig dürfen sie zulassen, dass von ihrem Namen oder vom beruflichen Ansehen der Ärztinnen und Ärzte in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.

    (2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienst-leistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen The-rapie sind.

    § 4

    Fortbildung

    (1) Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ih-rer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.

    (2) Auf Verlangen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.

    § 5

    Qualitätssicherung

    Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  • (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte 7

    § 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen

    Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungs-tätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arznei-mittelkommission der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen (Fachausschuss der Bun-desärztekammer).

    II. PFLICHTEN GEGENÜBER PATIENTINNEN UND PATIENTEN

    § 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln

    (1) Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.

    (2) Ärztinnen und Ärzte achten das Recht ihrer Patientinnen und Patienten, die Ärztin oder den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Andererseits sind von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen auch Ärztin-nen und Ärzte frei, eine Behandlung abzulehnen. Den begründeten Wunsch der Patientin oder des Patienten, eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt zuzu-ziehen oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt überwiesen zu werden, soll die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt in der Regel nicht ableh-nen.

    (3) Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder Zeitschrif-ten noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder Computerkommunika-tionsnetze durchführen.

    (4) Angehörige von Patientinnen und Patienten und andere Personen dürfen bei der Untersuchung und Behandlung anwesend sein, wenn die verantwortliche Ärz-tin oder der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen.

    § 8

    Aufklärungspflicht

    Zur Behandlung bedürfen Ärztinnen und Ärzte der Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen.

  • (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte 8

    § 9 Schweigepflicht

    (1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mittei-lungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.

    (2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schwei-gepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeige-pflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Ärztin oder des Arztes einschränken, soll die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten darüber unterrichten.

    (3) Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Per-sonen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

    (4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie unter-einander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der Pati-entin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.

    § 10

    Dokumentationspflicht

    (1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsge-mäßen Dokumentation.

    (2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahr-nehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszu-geben.

    (3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

    (4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeich-nungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen und Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über

  • (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte 9

    Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnun-gen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten einsehen oder weitergeben.

    (5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speicherme-dien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Verände-rung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Ärztinnen und Ärzte haben hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.

    § 11

    Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

    (1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte den Pa-tientinnen und Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigne-ten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

    (2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische Me-thoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten anzuwen-den. Unzulässig ist es auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krank-heiten, als gewiss zuzusichern.

    § 12

    Honorar und Vergütungsabsprachen

    (1) Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amt-liche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Bei Abschluss einer Honorarver-einbarung haben Ärztinnen und Ärzte auf die Einkommens- und Vermögensver-hältnisse der oder des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.

    (2) Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.

    (3) Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äuße-rung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.

    III. BESONDERE MEDIZINISCHE VERFAHREN UND FORSCHUNG

    § 13 Besondere medizinische Verfahren

    (1) Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische Pro-bleme aufwerfen und zu denen die Ärztekammer Empfehlungen zur Indikations-stellung und zur Ausführung festgelegt hat, haben Ärztinnen und Ärzte die Emp-fehlungen zu beachten.

  • (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte 10

    (2) Soweit es die Ärztekammer verlangt, haben Ärztinnen und Ärzte die Anwen-dung solcher Maßnahmen oder Verfahren der Ärztekammer anzuzeigen.

    (3) Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten haben Ärztinnen und Ärzte auf Verlangen der Ärztekammer den Nachweis zu führen, dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen entsprechend den Empfehlungen erfüllt werden.

    § 14

    Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch

    (1) Ärztinnen und Ärzte sind grundsätzlich verpflichtet, das ungeborene Leben zu erhalten. Der Schwangerschaftsabbruch unterliegt den gesetzlichen Bestimmun-gen. Ärztinnen und Ärzte können nicht gezwungen werden, einen Schwanger-schaftsabbruch vorzunehmen oder ihn zu unterlassen.

    (2) Ärztinnen und Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder ei-ne Fehlgeburt betreuen, haben dafür Sorge zu tragen, dass die tote Leibesfrucht keiner missbräuchlichen Verwendung zugeführt wird.

    § 15

    Forschung

    (1) Ärztinnen und Ärzte müssen sich vor der Durchführung biomedizinischer For-schung am Menschen ausgenommen bei ausschließlich epidemiologischen For-schungsvorhaben durch eine bei der Ärztekammer oder bei einer Medizinischen Fakultät gebildeten Ethik-Kommission über die mit seinem Vorhaben verbunde-nen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen beraten lassen. Dasselbe gilt vor der Durchführung gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe.

    (2) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der Schwei-gepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde grundsätzlich nur soweit offenbart werden, als dabei die Anonymität der Patientin oder des Patienten gesichert ist o-der diese oder dieser ausdrücklich zustimmt.

    (3) In Publikationen von Forschungsergebnissen sind die Beziehungen der Ärztin oder des Arztes zum Auftraggeber und dessen Interessen offenzulegen.

    (4) Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Menschen die in der De-klaration von Helsinki des Weltärztebundes niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen.

    § 16

    Beistand für Sterbende

    Ärztinnen und Ärzte dürfen - unter Vorrang des Willens der Patientin oder des Patienten – auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des unver-meidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlänge-rung des Leidens bedeuten würde.

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    Ärztinnen und Ärzte dürfen das Leben der oder des Sterbenden nicht aktiv verkür-zen. Sie dürfen weder ihr eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl der Pa-tientin oder des Patienten stellen.

    IV. BERUFLICHES VERHALTEN

    1. Berufsausübung

    § 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis

    (1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen.

    (2) Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weite-ren Orten ärztlich tätig zu sein. Ärztinnen und Ärzte haben Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeiten zu treffen.

    (3) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen ist berufs-rechtswidrig. Zum Zwecke der aufsuchenden medizinischen Gesundheitsversor-gung kann die Ärztekammer auf Antrag der Ärztin oder des Arztes von der Ver-pflichtung nach Absatz 1 Ausnahmen gestatten, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung beachtet wird.

    (4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Ärztinnen und Ärzte haben auf ihrem Praxisschild

    den Namen, die (Fach-) Arztbezeichnung, die Sprechzeiten sowie ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gem. § 18 a

    anzugeben.

    Ärztinnen und Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.

    (5) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten am Praxissitz sowie die Auf-nahme weiterer Tätigkeiten und jede Veränderung haben Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammer unverzüglich mitzuteilen.

  • (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte 12

    § 18 Berufliche Kooperationen

    (1) Ärztinnen und Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organi-sationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zu-sammenschließen. Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arzt-berufs kann zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht lediglich einer Umgehung des § 31 dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungs-gemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen ent-spricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der La-bormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keinen Leis-tungsanteil im Sinne des Satzes 3 dar. Verträge über die Gründung von Teil-Berufsausübungsgemeinschaften sind der Ärztekammer vorzulegen.

    (2) Ärztinnen und Ärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverant-wortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufausübung ge-währleistet ist. Bei beruflicher Zusammenarbeit, gleich in welcher Form, hat jede Ärztin und jeder Arzt zu gewährleisten, dass die ärztlichen Berufspflichten ein-gehalten werden.

    (3) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufausübungsgemeinschaften ist zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsaus-übungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.

    (4) Bei allen Formen der ärztlichen Kooperation muss die freie Arztwahl gewähr-leistet bleiben.

    (5) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des Partnerschaftsge-sellschaftsgesetzes (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe [PartGG] vom 25.07.1994 - BGBl. I S. 1744) einschränken, sind sie vor-rangig aufgrund von § 1 Absatz 3 PartGG.

    (6) Alle Zusammenschlüsse nach Absatz 1 sowie deren Änderung und Beendi-gung sind der zuständigen Ärztekammer anzuzeigen. Sind für die beteiligten Ärz-tinnen und Ärzte mehrere Ärztekammern zuständig, so ist jede Ärztin und jeder Arzt verpflichtet, die für ihn zuständige Kammer auf alle am Zusammenschluss beteiligten Ärztinnen und Ärzte hinzuweisen.

  • (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte 13

    § 18 a Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften

    und sonstige Kooperationen

    (1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und Ärzten sind unbe-schadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer juristischen Person des Privatrechts die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Rechtsform anzukündi-gen. Bei mehreren Praxissitzen ist jeder Praxissitz gesondert anzukündigen. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Fortführung des Namens einer/eines nicht mehr berufstätigen, einer/eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Partnerin/Part-ners ist unzulässig.

    (2) Bei Kooperationen gemäß § 23 b muss sich die Ärztin oder der Arzt in ein ge-meinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß § 23 c darf die Ärztin oder der Arzt, wenn die Angabe sei-ner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung „Ärz-tin“ oder „Arzt“ oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.

    (3) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen angekündigt wer-den. Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund gemäß § 23 d kann durch Hinzu-fügen des Namens des Verbundes angekündigt werden.

    § 19

    Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und -ärzte

    (1) Ärztinnen und Ärzte müssen die Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis setzt die Leitung der Pra-xis durch die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt voraus. Die Ärztin oder der Arzt hat die Beschäftigung der ärztlichen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters der Ärztekammer anzuzeigen.

    (2) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag der Patientin oder des Patienten regelmäßig nur von Ärztinnen und Ärzten verschiedener Fachgebiete gemein-schaftlich durchgeführt werden kann, darf eine Fachärztin oder ein Facharzt als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber die für sie oder ihn fachgebietsfremde ärztli-che Leistung auch durch eine angestellte Fachärztin oder einen angestellten Fach-arzt des anderen Fachgebiets erbringen.

    (3) Ärztinnen und Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. Angemessen sind insbesondere Bedingungen, die der beschäftigten Ärztin oder dem beschäftigten Arzt eine angemessene Vergütung gewähren sowie ange-messene Zeit zur Fortbildung einräumen und bei der Vereinbarung von Wettbe-werbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.

    (4) Über die in der Praxis tätigen angestellten Ärztinnen und Ärzte müssen die Pa-tientinnen und Patienten in geeigneter Weise informiert werden.

  • (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte 14

    § 20 Vertretung

    (1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung bereit sein; übernommene Patientinnen und Patienten sind nach Been-digung der Vertretung zurückzuüberweisen. Ärztinnen und Ärzte dürfen sich grundsätzlich nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt desselben Fachge-biets vertreten lassen.

    (2) Die Beschäftigung einer Vertreterin oder eines Vertreters in der Praxis ist der Ärztekammer anzuzeigen, wenn die Vertretung in der Praxisausübung insgesamt länger als drei Monate innerhalb von zwölf Monaten dauert.

    (3) Die Praxis einer verstorbenen Ärztin oder eines verstorbenen Arztes kann zu-gunsten ihres Witwers oder seiner Witwe oder eines unterhaltsberechtigten Ange-hörigen in der Regel bis zur Dauer von drei Monaten nach dem Ende des Kalen-dervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch eine andere Ärztin oder ei-nen anderen Arzt fortgesetzt werden.

    § 21 Haftpflichtversicherung

    Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprü-che im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.

    § 22 und § 22 a werden aufgehoben.

    § 23 Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis

    (1) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben.

    (2) Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis darf eine Ärztin oder ein Arzt eine Vergütung für ihre oder seine ärztliche Tätigkeit nicht dahingehend vereinba-ren, dass die Vergütung die Ärztin oder den Arzt in der Unabhängigkeit ihrer oder seiner medizinischen Entscheidungen beeinträchtigt.

    § 23 a

    Ärztegesellschaften

    (1) Ärztinnen und Ärzte können auch in der Form der juristischen Person des Pri-vatrechts ärztlich tätig sein. Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur Ärztinnen und Ärzte und Angehörige der in § 23 b Absatz 1 Satz 1 genannten Be-rufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleistet sein muss zudem, dass

    a. die Gesellschaft verantwortlich von einer Ärztin oder einem Arzt geführt wird; Geschäftsführer müssen mehrheitlich Ärztinnen und Ärzte sein,