Upload
others
View
13
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
K0MC89) 375 endg.
Brüssel, den 25 . Juli 1989
Vorschlag für eine
VERORDNUNG (EWG) DES RATES
zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung
in Jugoslawien (1990)
(von der Kommission vorgelegt)
BEGRftojNG
l. Aufgrund des von der Europäischen Wirtsdvaftsgenieinschaft mit Jugoslawien
geschlossenen Kooperationsabkommens dürfen fast alle Hexen dar Kapitel 25 bis 97 dar
Kombi ni «rt «n Nomenklatur mit Ursprung in Jugoslawien sollfrei in die
Gemeinschaft eingeführt werden. Abweichend davon sieht das Protokoll Hr. 1
Plafonds für einige dieser Waren vor, bei deren Überschreiten die gegenüber
Drittländern geltenden Zollsätze bis zun aide des Kalenderjahres wieder —+»-»»^
werden können (1).
In. Rahmen dieser Zoll plafonds wenden Spanien und Portugal die gemäß der Ver
ordnung (EWG) Nr. 4150 /&7 des Rates zur Festlegung der Regelung fur den
Handel Spaniens und Portugals mit Jugoslawien berechneten Zollsatze an.
2. Der beigefügte Verordnungsvorschlag zielt darauf abt
die Plafonds festzusetzen, die für die Einfuhren Destinatar Maren «dt
Ursprung in Jugoslawien im Jahre 1990 gelten« *
der Gemeinschaft die Befugnis zu Übertragen, unter bestimnten
Voraussetzungen die Zölle wieder zu erheben;
ein System der tberwachung der Einfuhren der Waren« für dis Plafonds
gelten, einzurichten „
Zur Durcnuhrung dieser beiden Vorschlage
jährliche Plafonds und
Wiedererhebung der Zollsätze
ist die Annahme gemeinsamer und präziser Regeln erforderlich, die von allen
Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden müssen.
Diesem Erfordernis kann durch die Einfuhrung eines Systems der
gemeinschaftlichen Überwachung der tatsachlichen Einfuhren aus dem Partnerland
entsprochen werden.
(1) Die Anhänge zu diesem Protokoll wurden geändert mit:
^•V Ergähzungsprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Über den Handel mit Textilwaren,
- Zusatzprotokoll zum Kooperationsabkommen zwischen der EWG und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sur Festlegung einer neuen Handelsregelung.
- 2 -
Zu diesem Zweck müßten die Mitgliedstaaten geeignete Massnahmen treffen« die
eine rasche Sammlung der statistischen Daten auf Gemeinechaftsebene
ermöglichen. Dabei dürfen nur die Einfuhren der betreffenden Waren erfaßt
werden, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden und für die
gleichzeitig eine den Bestimmungen des oben unter Punkt 1 genannten
entsprechende Werenverkehrsbeecheinigung vorgelegt wird.
Alle Mitgliedstaaten fertigen diese Aufstellungen an Monatsende an und
Übermitteln sie bis zun 15. Tage des folgenden Monats den
HcnmLssionsdienststellen, so daß die Ramdssicnadienststellen allen
Mitgliedstaaten eine GesaratUbersicht Über die einzelnen in vorhergehenden Monat
eingeführten Waren mitteilen kennen. Das ÜUberwacriungseystem erfordert Sorgfalt
und enge Zusannenarbeit zwischen den zustand igen Dienststellen der
Mitgliedstaaten und der Kaonission.
$ • Zur Wiedererhebung der Zollsätze wird folgender Mechanismus dienent Sojsaid aus
einer der monatlichen GesaretUbersichten der föranissiccisdienetstellen
hervorgeht, daß der für eine bestimmte Ware festgesetzte Plafond zu 75%
erreicht ist, kennen auf Antrag eines Mitglieetaatee oder auf Veranlassung der
Kommission Konsultationen vor allen in der Gruppe %&rtschaftiiche
Ta. if fragen" stattfinden. In diesen Konsultationen wurde Fall für Fall gepUft,
ob bei Erreichen des festgesetzten Plafonds die gegenüber Drittländern
geltenden Zollsätze wieder erhoben werden sollen oder nicht.
Die Einfuhren der betreffenden Waren werden weiterhin monatlich erfaßt - es
sei denn, es ist auf Anforderung der Ksnmission eine 10-ttageeweldung per Itelex
zu übermitteln. Diese Meldung ist binnen 5 Tagen su
3
- 3 -
Damit wäre die Kommission in der läge, auf dem schnellsten Wege die Maßnahmen
zu treffen, die - mittels Verordnung - zur Wiedererhebung der Zollsätze
gegenüber dem Partnerland bis zum Ende des Kalenderjahres fuhren. In diesen
Fall wurde natürlich die Erhebung der Zollsätze für die betreffende Ware
innerhalb der durch die Verordnung festgesetzten Frist wieder eingeführt.
4. Für die Anwendung der Plafondregel und die Wiedererhebung der Zollsätze sieht
der Vorschlag die Übertragung von Befugnissen auf dis Kommission vor.
In dem Verordnungsvorschlag wird jedoch lediglich der Rahmen für die Ausübung
der Befugnisse abgesteckt, damit die erforderlichen Verfahren nach
Konsultationen mit den Mitgliedstaaten rasch und elastisch durchgeführt werden
können. In diesem Bemühen um größtmögliche Wirksamkeit und Schnelligkeit wurde
in dem Vorschlag auch vorgesehen, daß es Aufgabe der Kommission gegenüber dam
Partnerland ist, die Erhebung der geltenden Drittlandzölle wieder einzuführen.
Anhang : Vorschlag für eine Verordnung des Rates,
4
Vorschlag für eine
VERORDNUNG (EWG) Nr. DES RATES
vom zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung fur
die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien ( 1990)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wurde am 24. Januar 1983 ein Kooperationsabkommen (' ) geschlossen.
Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 im Anhang zu dem genannten Abkommen sieht für die dort genannten Waren vor, daß die Einfuhren dieser Waren jährlichen Plafonds unterworfen werden, bei deren Überschreiten die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze wieder angewendet werden können. Zu diesem Kooperationsabkommen wurde ein Zusatzprotokoll (2) zur Festlegung einer neuen Handelsregelung geschlossen, das das genannte Protokoll Nr. 1 ändert; das Zusatzprotokoll ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Ferner wurde ein neues Ergänzungsprotokoll zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Handel mit Textilwaren, nachstehend „ErgänzungsprotokoU" genannt, paraphiert. Bis zum Inkrafttreten des Ergänzungsprotokolls sollte ab 1. Januar 1990 die Regelung gemäß dem Beschluß 87/537/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Handel mit Textilwaren (3) angewendet werden. Bei dieser Sachlage ist es notwendig, daß die Kommission ständig über die Entwicklung der Einfuhren dieser Waren unterrichtet wird; somit muß auch die Einfuhr dieser Waren überwacht werden. Infolgedessen sind die jährlichen Zollplafonds in Höhe der für 19 90 angepaßten Mengen zu eröffnen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 4150/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Jugoslawien und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 449/86 und (EWG) Nr. 2573/87 (") sieht vor, daß das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nach den dort angegebenen Zeitfolgen Zollsätze anwenden, durch die der Abstand zwischen den Ausgangszollsätzen und den Präferenzzollsätzen verringert wird.
(') ABI. Nr. L 41 vom 14. 2. 1983, S. 1. (*) ABI. Nr. L 389 vom 31. 12. 1987, S. 73. (') ABI. Nr. L 318 vom 7. 11. 1987, S. 51. («) ABI. Nr. L 389 vom 31. 12. 1987, S. I.
Eine gemeinschaftliche Überwachung kann mit Hilfe eines Verwaltungsverfahrens erreicht werden, nach dem die Einfuhren der betreffenden Waren auf Gemeinschaftsebene auf die genannten Plafonds nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr angerechnet werden. Dieses Verwaltungsverfahren muß die Möglichkeit vorsehen, die Sätze der Zolltarife wieder anzuwenden, sobald die Pldfonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.
Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge, besonders zügige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem stets den Stand der Anrechnungen auf die Plafonds kennen und die Mitgliedstaaten hiervon unterrichten können muß. Diese enge Zusammenarbeit ist um so notwendiger, als es der Kommission möglich sein muß, die geeigneten Maßnahmen zu trefffen, um die Wiederanwendung der Sätze der Zolltarife anzuordnen, sobald ein Plafond erreicht ist —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1990 sind die Einfuhren bestimmter in den Anhängen I, II, III und IV aufgeführter Waren mit Ursprung in Jugoslawien in die Gemeinschaft Plafonds und einer gemeinschaftlichen Überwachung unterworfen.
Die Bezeichnung dieser Waren, ihre Code nach der Kombinierten Nomenklatur und die Höhe der Plafonds oder Unterplafonds sind in den genannten Anhingen safjgeführt. In Anhang II sind diese Plafonds in Spalte 4 unter Buchstabe b) angegeben.
In den Grenzen dieser Tarifmaßnahmen wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die nach der Verorchung (EWG) Nr. 4150/87 berechnet werden.
(2) Für bestimmte Waren des Anhangs II, die einem den gemeinschaftlichen Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr entsprechenden passiven Veredelungsverkehr unterworfen waren, sind die für diese festgesetzten Plafonds in Spalte 4 unter Buchstabe a) angegeben.
(3) Auf die Plafonds oder Unterplafonds sind die Waren anzurechnen, die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die eine dem Protokoll Nr. 3 zum Abkommen entsprechende Warenverkehrsbescheinigung vorliegt.
Bei den für die Kategorien 5, 6, 7, 8, 15 und 16 in Spalte 4 unter Buchstabe a) des Anhangs II festgesetzten Plafonds können die Wiedereinfuhren der Waren, die einem den
r
gemeinschaftlichen Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr entsprechenden passiven Veredelungsverkehr - unterworfen waren, nur dann auf die entsprechenden Plafonds angerechnet werden, wenn in der von den zuständigen jugoslawischen Behörden ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung die in den gemeinschaftlichen Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Vcrcde-lungsverkehr vorgesehene vorherige Bewilligung vermerkt ist.
Eine Ware kann auf einen Plafond oder Unterplafond nur dann angerechnet werden, wenn die Warenverkehrsbescheinigung vor dem Tag vorgelegt wird, von dem ab die Wiederanwendung der Zollsätze angeordnet worden ist.
Der Stand der Ausschöpfung der Plafonds oder Unterplafonds wird auf Gemeinschaftsebene anhand der gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 angerechneten Einfuhren festgestellt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig die unter den vorstehenden Bedingungen getätigten Einfuhren mit; diese Auskünfte werden gemäß Absatz 5 erteilt.
(4) Ist ein Plafond oder Unterplafond erreicht, so kann die Kommission durch Verordnung die gegenüber Drittländern tatsächlich geltenden Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres wieder einfuhren.
Bei Wiedereinführung der Zollsätze genießen jedoch die Einfuhren der Waren, die in Anhang V aufgeführt sind und die im Sinne des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen ihren Ursprung in der durch die in Osimo unterzeichneten Abkommen geschaffenen Freizone erworben haben, weiterhin Zollfreiheit, sofern dieser Ursprung von den zuständigen jugoslawischen Behörden auf der Warenverkehrsbescheinigung bescheinigt ist.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum fünfzehnten Tag jeden Monats Übersichten über die im Laufe des Vormonats vorgenommenen Anrechnungen. Auf Antrag der Kommission übermitteln sie 10-Ta-gesübersichten, und zwar innerhalb von fünf vollen Tagen nach Ablauf jedes 10-Tageszeitraums.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
é
ANHANG I Ca)
Laufende Nummer
(1)
01.0010
01.0020
01.0030
01.0040
KN-Codè
w 3102 (»)
3102 1010
3102 10 91
3102 10 99
3102 21 00
3102 29
3102 29 10
3102 29 90
3102 30
3102 3010
3102 30 90
3102 40
3102 4010
3102 40 90
3102 50
3102 50 90
3102 60 00
3102 70 00
3102 80 00
3102 90 00
3105 (')
3915
3915 90
3915 90 91
3915 90 99
3916
3916 90
ex 3916 90 90
3917
3917 10
Warenbezeichnung
P)
Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemictel:
- - Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 CHT, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes
anderer Harnstoff in wäßriger Lösung
— - anderer
— Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter):
— — Ammoniumsulfat
— - andere:
— — — Ammoniumsulfonitrat
— — — andere
— Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wäßriger Lösung:
— — in wäßriger Lösung
— — anderes
— Mischungen von Ammoniumnitrar (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen:
— — mit einem Gehalt an Stickstoff von 28 GHT oder weniger
— - mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT
— Natriumnitrat (Natronsalpeter):
— — andere Düngemittel
— Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpctcr) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)
— Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)
— Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wäßriger oder ammoniakalischer Lösung
— andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen:
— von anderen Kunststoffen:
— — andere:
— — — von Epoxidharzen
— — — andere
Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen:
— aus anderen Kunststoffen:
— — andere:
— aus regenerierter Cellulose
Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlußstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen:
— Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen:
Höhe des Plafonds (in Tonnen)
(4)
3897
»
34 215
54 369
1 600
(') Jugoslawien kann nach Italien keine größeren Mengen ausführen als im GATT konsolidiert sind.
(•) Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt: die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wihrend die MfefoudM. Handlung im Rahmen dieseYAnhaiigs durch die KN-Code bestimmt wird. Bei KN-Code mit dem Zusatz ..ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Prlferenzsystem.
r
Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Höhe des Plafonds
(in Tonnen}
(2) (3) (4)
01.0040 (Fortsetzung)
01.0050
ex 3917 10 90
3917 29
ex 3917 29 19
3917 32
ex 3917 32 51
3917 39
ex 3917 39 19
3919
3919 10
ex 3919 10 90
3919 90
ex 3919 90 90
3920
3920 71
3920 71 11
3920 71 19
3920 71 90
3921
3921 14 00
— — aus Cellulosekunststoffen:
— aus regenerierter Cellulose
— Rohre und Schläuche, nicht biegsam:
— - aus anderen Kunststoffen:
— - — nahtlos und auf Länge geschnitten, die den größten Durchmesser überschrei
tet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:
— — — - andere:
— aus regenerierter Cellulose , — — andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen
Stoffen, ohne Formstücke, Verschlußstücke oder Verbindungsstücke:
— — — nahdos und auf Länge geschnitten, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:
— — — — andere:
— aus regenerierter Cellulose
— - andere:
_ _ _ nahtlos und auf Länge geschnitten, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:
— - — - andere:
— aus regenerierter Cellulose
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:
— in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:
— — andere:
— — - andere:
- aus regenerierter Cellulose
— andere:
— — andere:
— - - andere:
- aus regenerierter Cellulose
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geblähten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:
— aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:
— .— aus regenerierter Cellulose:
_ _ _ Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch in Rollen, mit einer Dicke von weniger als 0,75 mm:
— — — — nicht bedruckt
— — - — bedruckt
— — — andere
Andere Tafeln, Platten, Folien. Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen:
— aus Zellkunststoff:
— — aus regenerierter Cellulose
3912
3912 20
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:
- Cellulosenitrate (einschließlich Collodium):
- - nicht weichgemacht:
1 600 (Fortsetzung)
1 002
l
Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Höhe dw Plaibad«
(in Tonnen)
(2) (3) (4)
01.0050 (Fortsetzung)
3912 2011
3912 20 19
3912 20 90
3915
3915 90
ex 3915 90 93
3916
3916 90
ex 3916 90 90
3917
3917 29
ex 3917 29 19
3917 32
ex 3917 32 51
3917 39
ex 3917 39 19
3919
3919 10
ex 3919 10 90
3919 90
ex 3919 9090
3920
3920 72 00
— —' — Collodium und Celloidin
— - — andere
— — weichgemacht
Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen:
— von anderen Kunststoffen:
— — andere:
von Cellulose und ihren chemischen Derivaten:
- von Ccllulosenitraten
Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen:
— aus anderen Kunststoffen:
— — andere:
— von Cellulosenitraten
Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlußstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche'und dergleichen), aus Kunststoffen:
— Rohre und Schläuche, nicht biegsam:
— — aus anderen Kunststoffen:
nahdos und auf Länge geschnitten, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:
— - — — andere:
- von Cellulosenitraten
— andere Rohre und Schläuche:
— — andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlußstücke oder Verbindungsstücke:
nahdos und auf Länge geschnitten, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:
— — — — andere:
- von Cellulosenitraten
— - andere:
nahdos und auf Länge geschnitten, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:
— — — — andere:
- von Cellulosenitraten
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:
— in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:
— — andere:
— — - andere:
- von Zellulosenitraten
— andere:
— — andere:
— — — andere:
- von Zellulosenitraten
Andere Tafeln, Platten, Folien, Bänder und Streifen, aus nicht geblähten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:
— aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:
— — aus Vulkanfiber
fortsetzt (Fortsetzung)
1
Laufende Nummer
(D '
01.0050 (Fortsetzung)
01.0060
01.0080
01.0090
01.0100
KN-Code
(2)
3921
3921 19
3921 19 90
3921 90
3921 90 90
4011 4011 10 00
401120 00
4011 30
401130 90
4011 9100
401199 00
4012
4012 10
ex 4012 10 90
4012 20
ex 4012 20 90
4013
4013 10
4013 10 10
4013.10 90
4013 90 90
4203
4203 10 00
4203 21 00
4203 29 91
4203 29 99
4203 30 00
4203 40 00
4412
4420
4420 90
4420 90 10
4410
Warenbezeichnung
(3)
Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen: — aus Zellkunststoff: — - aus anderen Kunststoffen:
— - - andere
— andere:
— - andere
Luftreifen aus Kautschuk, neu:
— von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art
— von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art
— von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:
— — andere
— andere:
— — mit Stollen-, Winkel- oder ähnlichen Profilen
— — andere
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohl kammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:
— Luftreifen, runderneuert:
— — andere:
- andere als der für Fahrräder und Mopeds, Motorräder und Motorroller verwendeten Art
— Luftreifen, gebraucht:
— — andere:
— andere als der für Fahrräder und Mopeds, Motorräder und Motorroller verwendeten Art
Luftschläuche, aus Kautschuk:
— von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art:
— — von der für Personenkraftwagen verwendeten Art
— — von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art
— andere:
— — andere
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder:
— Bekleidung
— Handschuhe und Fausthandschuhe:
— - Spezialsporthandschuhe
— — andere:
— — — andere:
— — - — für Männer oder Knaben
— — - — andere
— Gürtel, Koppel und Schulterriemen
— anderes Bekleidungszubehör
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagerholz
Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Kästchen, Etuis und Kästen für Schmuck, Schneidwaren, Gabeln und Löffel und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten . und andere Ziergegenstände aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94:
— andere:
— — Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)
Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindeminein hergestellt
Höbe des Plafaadt (iaTamtaa) ; .
. (4) :
1 002 (Fortsetzung)
5 229
511
" 139 616 »'.
35 870
/IO
Laufende Nummer
(D
01.0110
01.0120
01.0130
01.0140
01.0150
01.0160
KN-Code
(2)
6401
6402
6403
6404
6405 6405 90 6405 90 10
7004
7004 10
7004 10 30 7004 10 50 7004 10 90 7004 90 7004 90 50 7004 90 70
7004 90 91 7004 90 93 7004 90 95 7004 90 99
9405
9405 91
9405 91 19
7304 7304 10 7304 10 10 7304 10 30 7304 10 90 7304 20
7304 20*91 7304 20 99
7304 31
7304 31 91 7304 31 99
Warenbezeichnung
(3)
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Lauhohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonsrituiertem Leder und Oberteil aus Leder
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonsrituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen:
Andere Schuhe: - andere: - - mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem
Leder.
Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender oder reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:
- in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht:
- — Antikglas
- — sog. Gartenglas - — anderes - anderes: - - Antikglas - — sog." Gartenglas - — anderes, mit einer Dicke von:
2,5 mm oder weniger - - - mehr als 2,5 mm bis 3,5 mm - — — mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm
mehr als 4,5 mm
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
- Teile: — — aus Glas:
Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer):
andere (z. B. Zerstreuer, Schalen für Deckenleuchten, andere Schalen, Schirme, Glocken, Tulpen)
Rohre und Hohlprofile, nahdos, aus Eisen (ausgenommen Gußeisen) oder Stahl: - Rohre von der für öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe): - - mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von
öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe):
- — andere: mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger
_ _ _ mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl: - - kaltgezogen oder kaltgewalzt: - - — andere - - - — Präzisionsstahlrohre - - - — andere
Hohe das Plafonds (in Tonnen)
(4)
" V
604
714
•
299
7 498
4
2 339
*
14 273
M
Laufende Nummer« KN-Code Warenbezeichnung Höht d« Ffafama
( • T O M M K
(1) (2) (3) (4)
01.0160 (Fortsetzung)
7304 39 7304 3910
7304 39 51 7304 39 59
7304 39 91
7304 39 93
7304 39 99
7304 41
7304 41 90
7304 49
7304 49 10
7304 49 91
7304 49 99
7304 51
730*5111
7304 5119
7304 51 91 7304 51 99 7304 59 7304 59 10
7304 59 31 7304 59 39
7304 59 91
7304 59 93
7304 59 99
7304 90
7304 90 90
— — andere: — — — roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Her
stellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmte)
— — - undcre:
— - — — andere:
— — — — — andere:
— — — — — — Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde):
— — — — — — — verzinkt
— — — — — — — andere
— — — — — — andere, mit einem äußeren Durchmesser von:
— — — — - — - 168,3 mm oder weniger
— — — — — — — mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
— — — — — — — mehr als 406,4 mm
— andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nichtrostendem Stahl:
— — kaltgezogen oder kaltgewalzt:
— — - andere
— — andere: _ _ _ r o h, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Her
stellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmte)
— — — andere:
— — — — andere:
— — — — — mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger
— — — — — mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm
— andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legiertem Stahl:
— — kaltgezogen oder kaltgewalzt: _ _ _ gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem
Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gewicht an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von:
— — — — 4,5 m oder weniger
— mehr als 4,5 m
— — — andere: — — — — andere: — — — — — Präzisionsstahlrohre
— — — — — andere
— — andere: roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt (')
— - - andere, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von:
_ _ _ _ 4,5 m oder weniger — — - - mehr als 4,5 m
— - - andere:
— — — — andere: _ — — — — mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger
_ _ _ _ _ mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
_ — _ _ _ mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm
— andere:
— — andere
14 273 (Fortsetzung)
(') Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften (KN).
//t
Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung
(3)
Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:
— Rohre von der für ö l - oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):
— — längsnahtgeschweißt, mit einem äußeren Durchmesser von:
— - — 168,3 mm oder weniger
— — — mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
— — spiralnahtgeschweißt
— Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von ö l oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)
— andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl:
— — andere:
— Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von:
— — — — 2 mm oder weniger
— mehr als 2 mm
andere:
— Elektrorohre
_ _ _ _ Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde):
— — — — — verzinkt
— - andere
— andere, mit einem äußeren Durchmesser von:
— — — — — 168,3 mm oder weniger:
— — — — — — verzinkt
— — — — — — andere
_ _ _ _ _ mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm
-. andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nichtrostendem Stahl:
— - andere:
kaltgezogen oder kaltgewalzt
andere
— andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legiertem Suhl:
— — andere:
Präzisionsstahlrohre
— — — andere
— andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt:
— — andere: mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt, mit einer Wanddicke
von:
— 2 mm oder weniger
— — — — mehr als 2 mm
— — — mit anderem Querschnitt
— andere
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer:
— aus raffiniertem Kupfer:
— massiv
— aus Kupferlegierungen:
— - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):
Stangen (Stäbe)
HohcfePlafaadK (»Tonnen) '
(1) (2) (4)
01.0160 (Fortsetzung)
01.0165
7305
7306
7306 10
7306 10 11
7306 10 19
7306 10 90
7306 20 00
7306 30
7306 30 21
7306 30 29
7306 30 30
7306 30 51
7306 30 59
7306 30 71
7306 30 79
7306 30 90
7306 40
7306 40 91
7306 40 99
7306 50
7306 50 91
7306 50 99
7306 60
7306 60 31
7306 60 39
7306 60 90
7306 90 00
& m ortsetzung)
7407
ex 7407 10 00
7407 21 10
4420
/?3
Laufende Nummer
(D
01.0165 (Fortsetzung)
01.0170
01.0180
01.0190
01.0200
01.0210
01.0220
KN-Code
(2)
ex 7407 21 90
7407 22
ex 7407 22 10
ex 7407 22 90
ex 7407 29 00
7408
7409
7407
ex 7407 10 00
7407 21
ex 7407 21 90
ex 7407 22 10
ex 7407 22 90
ex 7407 29 00
7411
7604
7605
7606
7903
7905
8501
8501 10
8501 10 10
8501 10 91 8501 10 93 8501 10 99 8501 20 8501 20 90
8501 31
8501 31 90
8501 32
8501 32 91
8501 32 99
Warenbezeichnung
(3)
Profile: — massiv
- - aus Kupfer-Nickel-Legicrungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):
— — — aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel):
— massiv
- - — aus Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):
— massiv
— — andere: %
— massiv
Draht aus Kupfer
Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm
Stangen (Stäbe) und Profile, nus Kupfer:
— aus raffiniertem Kupfer:
- hohl • , '
— aus Kupferlegierungen:
— — aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):
: Profile:
- hohl — — aus Kupfer-Nickel-Legicrungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legie
rungen (Neusilber): — - - aus Kupfer-Nickcl-Legierungen (Kupfernickel):
- hohl — — — aus Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):
- hohl — — andere:
- hohl
Rohre aus Kupfer
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium, ausgenommen der Unterposition 7604 21 00
Draht aus Aluminium
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
Staub, Pulver und Flitter, aus Zink \
Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate:
— Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger:
— — Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger
— — andere:
— — — Allstrom-(Universal-)motoren
— — — Wechselstrommotoren
— — — Gleichstrommotoren
— Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W:
— - andere
— andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren:
— - mit einer Leistung von 750 W oder weniger:
— — — andere
— — mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:
— — — andere:
_ _ _ _ mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW
_ _ _ _ mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 75 kW
Höhe des Plafond* (in Tnnnan),
(4)
4420 (Fortsetzung)
>
1 iao
3279
*
1 968 *
4 315
j 3 248
> 6 118
M
Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung' Hohe des Plafonds:
(in Tonnen)
(1) (2) (3) (4)
01.0220 (Fortsetzung)
8501 33
8501 33 91
8501 33 99
8501 34
8501 34 50
8501 34 91
8501 34 99
8501 40 90
8501 51
85015190
8501 52
8501 52 91
8501 52 93
8501 52 99
8501 53
8501 53 50
8501 53 91
8501 53 99
8501 61
8501 61 91
8501 61 99
8501 62
8501 62 90
8501 63
8501 63 90
8501 64 00
8502
850211
8502 11 90
850212
8502 12̂ 90
8502 13
8502 13 91
8502 13 99
8502 20
mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW:
— — — andere:
- — — — Fahrmotoren
- - - - andere
— — mit einer Leistung von mehr als 375 kW:
- — - andere:
— — — — Fahrmotoren
andere, mit einer Leistung von:
- _ mehr als 375 kW bis 750 kW
mehr als 750 kW
— andere Emphasen-Wechselstrommotoren:
— — andere
- andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:
mit einer Leistung von 750 W oder weniger:
— andere
mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:
— andere:
mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW
mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kW
mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis 75 kW
mit einer Leistung von mehr als 75 kW:
andere:
Fahrmotoren
— — — — andere, mit einer Leistung von:
mehr als 75 kW bis 750 kW
mehr als 750 kW
- Wechselstromgeneratoren:
*- * mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:
— — — andere:
_ mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger
mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA
mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:
— - — andere
mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:
— — — andere
mit einer Leistung von mehr als 750 kVA
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Uniformer:
— Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):
mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:
andere
- - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:
- - - andere
mit einer Leistung von mehr als 375 kVA:
andere:
mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA
mit einer Leistung von mehr als 750 kVA
- Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:
- - andere:
^ <,&}&,>
4S
Laufende Nummer
(1)
01.0220 (Fortsetzung)
KN-Code
(2)
8502 20 91
8502 20 99
8502 30
8502 30 91
8502 30 99
8502 40
8502 40 90
Warenbezeichnung
(3)
- - mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger - - mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA
andere Stromerzeugungsaggregate:
— andere:
- - Turbogeneratoren
— — andere
elektrische rotierende Umformer:
— andere
none oest nnaMMBv^> (mTotmcatf 1
(4) '*****•
• , c6 118 , (Fortsetzung)
01.0230 8503
8503 0010
8503 00 90
8504
8504 90
8504 9011
8504 90 19
8504 90 90
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt: » • '
— amagnetische Schrumpfringe
— andere
Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:
— Teile: — — von Transformatoren und Sclbstinduktionsspulen:
— — — Ferritkerne *
— — — andere
— — von Stromrichtern
•:%<&
2 558
01.0240 ex 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen, mit Ausnahme von Waren der KN-Code 8544 30 10 und 8544 70 00 2 641
01.0250 8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art 4ß 01.0270 8716
8716 10
8716 10 10
8716-10 91
8716 10 93
8716 10 99
8716 20
8716 20 10
8716 20 90
8716 3100
8716 39
8716 39 30
8716 39 51 8716 39 59 8716 39 80
8716 40 00
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon:
— Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen:
— — faltbar
— — andere, mit einem Gewicht von:
— - - 750 kg oder weniger
mehr als 750 kg bis 3 500 kg
mehr als 3 500 kg — Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder •entladevorrich-
tung:
— - Stalldungstreuer
— — andere
— andere Anhänger zum Befördern von Gütern:
— - Anhänger mit Tankaufbau
— - andere:
neu: — - - Sattelanhänger
andere: - - einachsig
— — — — — andere gebraucht
— andere Anhänger
2875
01.0280 9401
9401 30
9401 30 10
9401 30 90
9401 40 00
9401 50 Oo
9401 61 00
Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:
— Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe:
— — gepolstert,-mit Rückenlehne und mit Rollen oder Gleitern
— — andere — in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Camping
ausstattungen
— Sitzmöbel aus Stuhirohr, Korbweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen
— andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:
— — gepolstert
8922
4t
Laufend* Nummer KN-Code Warenbezeichnung
(in Te
(1) (2) (3) (4)
01.0280 (Fortsetzung)
9401 69 00
9401 71 00
9401 79 00
9401 80 00
9401 90
9401 90 90
andere
— andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:
gepolstert
andere
— andere Sitzmöbel
— Teile:
— — andere
[ 8922 (Fortsetzung)
01.0290 9403
9403 10
9403 10 10
9403 10 51
9403 10 59
9403 10 91
9403 10 93
9403 10 99
9403 20
9403 20 91
9403 20 99
9403 30
9403 30 11
9403 30 19
9403 30 91
9403 30 99
9403 40 00
9403 50 00
9403 60
9403 60 10
HB** 9403 70 90
9403 80 00
9403 90
9403 90 10
9403 90 30
9403 90 90
Andere Möbel und Teile davon:
— Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art:
Zeichentische (ausgenommen solche der Position 9017)
— — andere, mit einer Höhe von:
— — — 80 cm oder weniger:
— - - - Schreibtische
— — — — andere
— mehr als 80 cm:
Schränke mit Türen oder Rolläden
Karteischränke und andere Schränke mit Schubladen
— — — — andere
— andere Metallmöbel:
— — andere:
Betten
— — — andere
— Holzmöbel von der in Büros verwendeten An:
— - mit einer Höhe von 80 cm oder weniger:
— — — Schreibtische
— — — andere
mit einer Höhe von mehr als 80 cm:
— - - Schränke
— — — andere
— Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art
— Holzmöbcl von der im Schlafzimmer verwendeten Art
— andere Holzmöbel:
Holzmöbel von der in Eß- und Wohnzimmer verwendeten Art
üqlgpflbej \on àft in Läden verwendeten Art
r Kuiss^oteTP**1
— — andere — Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide, Bambus oder
ähnlichen Stoffen
— Teile:
— — aus Metall
— - aus Holz
aus anderen Stoffen
r- 7 851
1?
ANHANG II ( a )
Laufende Nummer
(Kategorie) KN-Code Warenbezeichnung
T Höhe des Plafonds: a) für Waren, die unter Artikel 1
Absatz 2 fallen b) für Waren, die unter Artikel 1
Absatz .1 feilen
(1) (2) (3) (4)
02.0010
(1)
02.0020 (2)
5204 1100 5204 19 00
5205 11 00 5205 12 00 5205 13 00 5205 14 00 5205 15 10
' 5205 15 90 5205 21 00 5205 22 00 5205 23 00 5205 24 00 5205 25 10 5205 25 30 5205 25 90 5205 31 00 5205 32 00 5205 33 00 5205 34 00 5205 35 10 5205 35 90 5205 41 00 5205 42 00 5205 43 00 5205 44 00 5205 45 10 5205 45 30
5205 45 90
5206 11 00 5206 12 00 520613 00 5206 14 00 5206 15 10 5206 15 90 5206 21 00 5206 22 00 5206 23 00 5206 24 00 5206 25 10 5206 25 90 5206 31 00 5206 32 00 5206 33 00 5206 34 00 5206 35 10 5206 35 90 5206 41 00 5206 42 00 5206 43 00 5206 44 00 520É45 10
** 5206 45 90
ex 5604 90 00
5208 11 10 5208 11 90 5208 12 11 5208 12 13 5208 12 15
Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf b ) 7 957Tonnen
Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Che-nillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe
b) 9 837 Tonnen
i») Unbeschadet der Auslegungsrcgeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Priferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Code der KN bestimmt wird. Bei KN-l'odc mit dem Zuat7 ..ei" gill der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum PräTerenzsystem.
n
- 2 -
(t)
02.0020 (2)
(Fortsetzung)
(2)
5208 12 19 5208 12 91 5208 12 93 5208 12 95 5208 12 99 5208 13 00 5208 19 00 5208 2110 5208 21 90 5208 2211 5208 22 1J 5208 2215 5208 22 19 5208 22 91 5208 22 93 5208 22 95 5208 22 99 5208 23 00 5208 29 00 5208 31 00 5208 3211 5208 32 13 5208 32 15 5208 32 19 5208 32 91 5208 32 93 5208 32 95 5208 32 99 5208 33 00 5208 39 00 5208 41 00 5208 42 00 5208 43 00 5208 49 00 5208 5100 5208 52 10 5208 52 90-5208 53 00
5208 59 00
5209 11 00 5209 12 00 5209 19 00 5209 21 00 5209 22 00 5209 29 00 5209.3100 5209 32 00 5209 39 00 5209 41 00 5209 42 00 5209 43 00 5209 49 10 5209 49 90 5209 51 00 5209 52 00 5209 59 00
521011 10 5210 11 90 521012 00 5210 19 00 5210 21 10 5210 21 90 5210 22 00 5210 29 00 5210 31 10 5210 31 90 5210 32 00 5210 39 00
(3) (4)
b) 8 SSTroonen (Fortsetzung)
•
" " - > " *
(1)
02.0020 (2)
(Fortsetzung)
02.0025 (2A)
(2)
5210 41 00 5210 42 00 5210 49 00 5210 5100 5210 52 00 5210 59 00
52111100 521112 00 521119 00 5211 21 00 5211 22 00 5211 29 00 52113100 521132 00 521139 00 52114100 521142 00 521143 00 521149 11 5211 49 19 5211 49 90 5211 51 00 521152 00 521159 00
52121110 5212 11 90 5212 12 10 5212 12 90 5212 13 10 5212 13 90 5212 14 10 521214 90 5212 15 10 5212 15 90 5212 21 10 5212 2190 5212 22 10 5212 22 90 5212 23 10 5212 23 90 5212 24 10 5212 24 90 5212 25 10 5212 25 90
ex 5811 00 00
ex 6308 00 00
5208 31 00 5208 32 11 5208 32 13 5208 32 15 5208 32 19 5208 32 91 5208 32 93 5208 32 95 5208 32 99 S208 33 00 5208 39 00 5208 41 00 5208 42 00 5208 43 00 5208 49 00 5208 51 00 5208 52 10 5208 52 90 5208 53 00 5208 59 00
(3)
davon andere als roh oder gebleicht
(4)
b) 8 957ronnen (Fortsetzung)
*
b)2 203 Tonnen
— •» ~"
(1)
02.0025 (2A)
(Fortsetzung)
02.0030 (3)
(2)
52091100 5209 12 00 5209 19 00 5209 21 00 5209 22 00 5209 29 00 5209 3 t 00 5209 32 00 5209 39 00 5209 41 00 5209 42 00 5209 43 00 5209 49 10 5209 49 90 5209 51 00 5209 52 00 5209 59 00 5210 31 10 5210 3190 5210 32 00 5210 39 00 5210 4100 5210 42 00 5210 49 00 5210 51 00 5210 5200 5210 59 00
52113100 521132 00 521139 00 52114100 521142 00 521143 00 5211 49 11 5211 49 19 521149 90 5211 51 06 521152 00 52115900
52121310' 5212 13 90 5212 14 10 5212 14 90 521215 10 521215 90 5212 21 10 5212 2190 5212 2210 5212 22 90 5212 2310 5212 23 90 5212 24 10 5212 24 90 5212 25 10 5212 25 90
ex 581100 00 ex 0308 00 00
55121100 551219 10 5512 19 90 5512 21 00 5512 2910 5512 29 90 5512 91 00 5512 99 10 5512 99 90
(3)
•
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Binder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Che-nillegewebc
(4)
b) 2 arygonncn (Fortsetzung)
*
Plafond ausgesetzt
(1) (2) (3) (4)
02.0030 (3)
(Fortsetzung)
5513 11 10 5513 11 30 5513 11 90 551312 00 551313 00 5513 19 00 5513 21 10 5513 21 30 5513 21 90 5513 22 00 5513 23 00 5513 29 00 5513 31 00 5513 32 00 5513 33 00 5513 39 00 5513 41 00 5513 42 00 5513 43 00
5513 49 00
5514 1100 5514 12 00 5514 13 00 5514 1900 5514 21 00 5514 22 00 5514 23 00 5514 29 00 5514 31 00 5514 32 00 5514 33 00 • 5514 39 00 5514 4100 5514 42 00 5514 43 00
5514 49 00
55151L10 55151130 5515 11 90 5515 12 10 551512 30 5515 12 90 5515 13 11 5515 13 19 5515 13 91 5515 13 99 5515 19 10 5515 19 30 5515 19 90 5515 2110 5515 21 30 5515 21 90 5515 2211 5515 22 19 5515 22 91 5515 22 99 5515 2910 .5515 29 30 5515 29 90 5515 91 10 5515 91 30 5515 91 90 5515 92 11 5515 92 19 5515 92 91 5515 92 99 5515 99 10 5515 99 30 5515 99 90
Plafond ausgesetzt
Vi
- 6 -
W
02.0030 (3)
(Fortsetzung)
a) 02.0050. b) 02.0055
(5)
a) 02.0060 b) 02.0065
(6)
a) 02.0070 b) 02.0075
(7)
a) 02.0080 b) 02.0085
(8)
02.0090 (9)
a) 02.0150 b) 02.0155
(15)
(2)
5803 90 30
ex 5905 00 70
ex 6308 00 00
610110 90 6101 20 90 6101 30 90
6102 10 90 6102 20 90 6102 3090
61101010 6110 1031 611010 39 611010 91 611010 99 6110 20 91 6110 2099 6110 30 91 6110 30 99
6203 41 10 6203 41 90 6203 42 31 6203 42 33 6203 42 35 6203 42 90 6203 43 19 6203 43 90 6203 49 19 6203 49 50
6204 61 10 6204 62 31 6204 62 33 6204 62 35 6204 63 19 6204 69 19
6106 10 00 6106 20 00 6106 90 10
6206 20 00 6206 30 00 6206 40 00
6205 10 00 6205 20 00 6205 30 00
58021100 5802 19 00
ex 6302 60 00
62021100 ex 6202 12 10 ex 6202 12 90
ex 6202 13 10 ex 6202 13 90
6204 31 00 6204 32 90 6204 33 90 6204 39 19
6210 30 00
(3)
Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht), Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken
Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben, lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künsdichen Spinnstoffen
Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken, und andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen
Oberhemden, andere als aus Gewirken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künsdichen Spinnstoffen
Schlingengewebe (Frottiergewebe); Wäsche zur Körperpflege oder Haushaltswäsche, andere als aus Gewirken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken, für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künsdichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21)
(4)
,
»)3 795 000*"«* hH 977 OOO510«*
•
a )12 287 OOQtock b) 958 000 Stück
a)6 483 OOOStück b) 528 000 Stück
a) 16 444 OQQück b) 2 835 OOOStück
b)879 Tonnen
2)6 841 OOQstück b) 697 000 S«««*
v>
(1)
a) 02.0160 b) 02.0165
(16)
02.0670 (67)
(2)
6203 1100 6203 12 00 6203 19 10 6203 19 30 6203 21 00 6203 22 90 6203 23 90 6203 29 19
5807 90 90 6113 0010 611710 00 6117 20 00 6117 80 10
6117 80 90
6117 90 00
6301 20 10 6301 30 10 63014010 6301 90 10
63021010 630210 90 6302 4000
ex 6302 60 00
6303 11 00 6303 12 00 6303 19 00
6304 11 00 6304 91 00
ex 6305 20 00 6305 31 fO
ex 6305 39 00 ex 6305 90 00
6307 10 10 6307 9010
(3)
Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge
Bekleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Wirkwaren, Wäsche aller Art aus Gewirken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos, Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken; andere Waren aus Gewirken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör
(4)
•) 3 872 OOfltück b) 579 000 Stück
s b) 751 Tonnen
u
ANHANG til
Laufende Nummer
03.0010
KN-Code
2710 00
2710 00 21 2710 00 25
2710 00 31
2710 00 33 2710 00 35 2710 00 37 2710 00 39
2710 00 51 2710 00 55 2710 00 59
2710 00 69
2710 00 79
2710 00 95
2710 00 99
2711
2711 12
27111211
2711 12 99 271113 2711 13 90
2712
2712 10 2712 10 90 271220 00 2712-90
2712 90 39 2712 90 90
2713
2713 90 2713 90 90
Warenbezeichnung
Erdöl und ö l aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder ö l aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese ö le den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: — Leichtöle: — — zu anderer Verwendung: — — — Spezialbenzin: * — - - - Testbenzin (white spirit) — — — — andere — — - andere: — — - — Motorenbenzin: — — — — — Flugbenzin — — — — — anderes, mit einem Bleigehalt von: - - - - - - 0,013 g/l oder weniger
mehr als 0,013 g/l — - — - leichter Flugturbinenkraftstoff — — — — andere Leichtöle — mittelschwere öle: — — zu anderer Verwendung: — — — Leichtöl (Kerosin): — — — - Flugturbinen kraftstoff — — — — anderes — —. — andere — Schweröle:
: Gasöl: — — — zu anderer Verwendung
Heizöl: — — — zu anderer Verwendung — — Schmieröl; andere öle: — - - zum Mischen unter den Bedingungen der zusätzlichen Anmerkung 6 zu
Kapitel 27 (>) — — — zu anderer Verwendung
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: — verflüssigt: — — Propan: — - — Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr: — — — - zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff — — — anderes: — — — — zu anderer Verwendung — — Butan: — — — zu anderer Verwendung
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (.slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt: — Vaselin: — - andere — Paraffin mit einem Gehalt an ö l von weniger als 0,75 GHT — andere: — — andere: — — — roh: — — — — zu anderer Verwendung — — — andere
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl öder ö l aus bituminösen Mineralien: — andere Rückstände aus Erdöl oder ö l aus bituminösen Mineralien: — - andere
Höhe des Plafonds (in Tonnen)
765 006
(') Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbcsrimmungen festgesetzten Voraussetzungen.
2sr
ANHANG IV ( a )
Laufende Nummer
04.0030
04.0040
04.0050
04.0055
04.0090
KN-Code
7202
720221
7202 21 10
7202 21 90
7202 29 00
7202 30 00
7202 41
7202 41 10
7202 41 90
7202 49
7202 49 10
7202 49 50
7202 49 90
ex 7202 49 10
ex 7202 49 50
7901
7901 11 00 "
7901 12
7901 12 10
7901 12 30
7901 12 90
7901 20 00
Warenbezeichnung
Ferrolegierungen:
— Ferrosilicium:
— — mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT:
— - - mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 bis 80 GHT
— — — mit einem Siliciumgehalt von mehr als 80 GHT
anderes
•
— Ferrosiliciummangan
— Ferrochrom:
— — mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT:
— — — mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 bis 6 GHT
— - — mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 6 GHT
— — anderes:
— — — mit einem Kohlenstöffgehalt von 0,05 GHT oder weniger
— — — mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,05 bis 0,5 GHT
— — — mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,5 bis 4 GHT
davon:
— Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hochraffiniertes Ferrochrom)
Zink in Rohform:
— nichtlegiertes Zink:
mir einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr
— — mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT:
mit einem Zinkgehalt von 99,95 oder mehr, jedoch weniger als 99,99
GHT
— mit einem Zinkgehalt von 98,5 oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT
mit einem Zinkgehalt von 97,5 oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT — Zinklegierungen
Höhe des Plafonds (in Tonnen)
7 711
1 237
1 901
949
2 717
(a) Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Priferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die Code der K.N bestimmt wird. Bei KN-Code mit dem Zuatz ..ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.
u
ANHANG V
KN-Code Warenbezeichnung
4410
4412
4420
4420 90
4420 90 10
8501
8501 10
8501 10 10
8501 10 91
8501 10 93
8501 10 99
8501 20
8501 20 90
8501 31
8501 31 90
8501 32
8501 32 91
8501 32 99
8501 33
8501 33 91
850133 99
8501 34
8501 34 50
8501 34 91
8501 34 99
8501 40
8501 40 90
8501 51
K501 51 90
8501 52
8501 52 91
8501 52 93
8501 52 99
8501 53
Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Kästchen, Etuis und Kästen für Schmuck, Schneidwaren, Gabeln und Löffel und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94:
- andere:
Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate:
- Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger:
- - Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger
- — andere:
- — — Allstrom-( Universal-)motoren
- - - Wechselstrommotoren
- - — Gleichstrommotoren
- Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W:
- — andere
- andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren
- - mit einer Leistung von 750 W oder weniger:
- — — andere
- - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:
- — - andere:
mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW
mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 75 kW
- *- mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW:
- - - andere:
- - - - Fahrmotoren
- — - — andere
- - mit einer Leistung von mehr als 375 kW:
- — — andere:
- — — — Fahrmotoren
- — — — andere, mit einer Leistung von:
mehr als 375 kW bis 750 kW
mehr als 750 kW
- andere Einphasen-Wechselstrommotoren:
- - andere
- andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:
mit einer Leistung von 750 W oder weniger
... - — andere
- - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:
- — — andere:
_ _ mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW
_ _ _ _ mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kW
_ _ _ _ mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis 75 kW
- - mit einer Leistung von mehr als 75 kW:
- - - andere:
Vh
KN-Code
8501 53 50
8501 53 91
8501 53 99
8501 61
8501 61 91
8501 61 99
8501 62
8501 62 90
8501 63
8501 63 90
8501 64 00
8502
8502 11
85021190
8502 12
8502 12 90
8502 13
8502 13 91
8502 13 99
8502 20
8502 20 91
8502 20 99
8502 30
8502 30 91
8502 30 99
8502 40
8502 40 90
8503 00
8503 00 10
8503 00 90
8504*"
8504 90
8504 90 11
8504 90 19
8504 90 90
8546
Warenbezeichnung
— — - Fahrmotoren
• — '— — andere, mit einer Leistung von:
mehr als 75 kW bis 750 kW
-. mehr als 750 kW
Wechselstromgeneratoren:
— mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:
— — andere: *
— — — mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger
mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA
— - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:
— — — andere
— — mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:
— — — andere
— -* mit einer Leistung von mehr als 750 kVA *
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer:
— Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):
— — mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:
— — — andere
— — mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:
-»- — — andere
— — mit einer Leistung von mehr als 375 kVA:
— — — andere:
— — — — mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA
— — - - mit einer Leistung von mehr als 750 kVA
— Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:
— — andere:
— — — mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger
— — — mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA
— andere Stromerzeugungsaggregate:
— - andere:
— — — Turbogeneratoren
— — — andere
— elektrische rotierende Umformer:
— — andere
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt:
— amagnetische Schrumpfringe
— andere
Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:
— Teile:
— - von Transformatoren und Selbstinduktionsspulen:
— - - Ferritkerne
— - - andere
— — von Stromrichtern
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art
IÏ
FICHE D'IMPACT SUR LA COMPETITIVITE KT L'EMPLOI
Cette proposition est formulée en conformité avec un engagement contractuel
de la Communauté. L'impact découlant de cette concession a été pris en
considération lors de la prise de décision d'adoption de ces mesures tarifaires et
il n'aura pas un caractère sérieux sur la compétitivité et l'emploi dans la
Corjrnunauté.
21
FICHE FINANCIERE
1. Ligne budgétaire concernée : Chap. 12 art.120
2. Base juridique : art. 113 au traité
3. Intitulé de la mesure tarifaire : Propositions de règlements du Conseil portant établissement de plafonds et d* une surveillance carmunautaire à l'égard des importations de certains produits originaires de Yougoslavie (1990)
4. Objectif : Mise en oeuvre d'instruments juridiques permettant l'application des mesures de sauvegarde prévues à l'Accord CEE/Vougoslavie
5. Perte de recettes : L'application éventuelle des dispositions du règlement ne conduit pas à des pertes de recettes, mais, au contraire, à des augmentations de celles-ci.
2o
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
KOM(89) 375 endg.
Vorschlag einer
VERORDNUNG (EWG) DES RATES
zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1990)
(von der Kommission dem Rat vorgelegt)
25.7.1989
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L - 2985 Luxemburg
Serie: DOKUMENTE
1989 — 30 Seiten - Format 21,0 x 29,7 cm
DE
ISSN: 0254-1467
ISBN: 92-77-52374-3
Katalognummer: CB-CO-89-345-DE-C
ISSN 0254-1467
KOM(89) 375 endg.
DOKUMENTE 33TA»«#«SW3} '«ttUMd'ACMBV
Vorschlag einer
VERORDNUNG (EWG) DES RATES
zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1990)
(von der Kommission dem Rat vorgelegt)
11 02
Katalognummer: CB-CO-89-345-DE-C
ISBN: 92-77-52374-3
25.7.1989
€ KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN