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KOMPAKTLEHRGANG FÜR DIE SALZBURGER GEMEINDEN Dr. Martin Huber a)Grundfragen b)Haftung von Mandataren c)Vergaberecht

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KOMPAKTLEHRGANG FÜR DIE SALZBURGER GEMEINDEN

Dr. Martin Hubera)Grundfragenb)Haftung von Mandatarenc)Vergaberecht

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Teil I

Grundfragen des Gemeinderechts und der Gemeindeorganisation

• Was ist eine Gemeinde und woher kommen die Gemeindeaufgaben?

• Was sind die wesentlichen Rahmenvorschriften?• Sind Gemeinden (auch) Unternehmen?• Wer entscheidet in der Gemeinde – und worüber?• Wo und wie reden die Bürger/innen mit?• Wer „schaut“ auf uns?

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WAS IST EINE „GEMEINDE“?

Und woher kommen unsere Aufgaben?

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Unsere Gemeinden sind ….• … die bürgernächste Ebene• … größter Auftraggeber des Landes• … die erste „Klagemauer“ für alle Sorgen und Anliegen

der Bürgerinnen und Bürger• … Behörden, Rechtsträger von Schulen, Kindergärten,

Altersheimen• … „Auffangbecken“ für vieles, was Bund und Land nicht

mehr bewältigen können/möchten• … juristische Personen – bis hin zur Konkursfähigkeit• … „Herzschrittmacher“ für die Landesfinanzenund, und, und …..

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…. sowie in verfassungsrechtlicher Hinsicht

Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel

(Art 116 Abs. 1 zweiter Satz B-VG)

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden (Art 118 Abs. 3 B-VG)• Bestellung der Gemeindeorgane (Wahl der Mitglieder des Gemeinderates,

Bürgermeister usw.)• Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben

(Gliederung Magistrat/Gemeindeamt, Geschäftsverteilung etc.)• Bestellung der Gemeindebediensteten, Ausübung Diensthoheit• Sicherheits- und Veranstaltungspolizei, (Lärm, Geruch, Unrat, Schutz von

öffentl. Gartenanlagen etc.), Örtliche Katastrophenhilfe

• Straßenpolizei, Verwaltung der Verkehrsflächen (§ 94d StVO, LandesstraßenG)

• Gesundheits- und Sittlichkeitspolizei, Leichen- und Bestattungsgesetz, Rettungswesen

• Baupolizei, Raumordnung, Ortsbildschutz, Feuerpolizei• Delegierungsmöglichkeit an Bezirksverwaltungsbehörde

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Verwaltungssprengel

• Von Bund/Land übertragener Wirkungsbereich in hoheitlichen Aufgaben (Personenstandswesen, Meldewesen, Wählerevidenzen, Bundesstatistikgesetz, Volkszählung, Viehzählung etc.)

• Im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes/Landes• Zweckaufwand ist von Bund/Land zu tragen (§ 2 F-VG)• Bürgermeister = 1. Instanz (Beschwerdemöglichkeit an

Landesverwaltungsgericht ab 1.1.2014)

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Was sind die wesentlichen Rahmenvorschriften?

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Rechtsquellen des österr. Gemeinderechts

• Bundesverfassungsrecht (Art 115 bis 120 B-VG), einfaches Bundesrecht

• Landesverfassungsrecht, einfaches Gemeindeorganisationsrecht (Gemeindeordnungen, Stadtrechte)

• Verordnungsrecht des Bundes und der Länder• Verordnungsrecht der Gemeinden

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…. mehr als 300 Gesetze und 9000 §§• Gemeindeordnung• Gemeindewahlordnung• Gemeindehaushaltsverordnung• DelegierungsVO• Allg. VerwaltungsverfahrensG, Bundesabgabenordnung• Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Bezügerecht• Raumordnungsgesetz, Baupolizeigesetz, BauTG, BGG, Feuerpolizeiordnung• Schulorganisationsgesetz und Kinderbetreuungsgesetz• div. abgabenrechtliche Vorschriften (KommStG, GrundsteuerG,

Benützungsgebühren, Interessentenbeiträge, OrtstaxenG …)• Grundverkehrsgesetz• Veranstaltungsgesetz• Bundesvergabegesetz• Abfallwirtschaftsgesetz• Meldegesetz• Landessicherheitsgesetz• Landesstrassengesetz

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Sind Gemeinden (auch) Unternehmen?

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… eigentlich schon …• Art 116 Abs. 2 B-VG – selbständiger Wirtschaftskörper• Führung wirtschaftlicher Unternehmen

(Freizeiteinrichtungen, Kultureinrichtungen, Bestattungsunternehmen, Spitäler u.vm.)

• Einschränkende Bestimmungen für den Betrieb und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen (Subsidiariät, Erfordernis)

• Ausgliederungen bisher vor allem aus (umsatz)steuerlichen Gründen (z.B. Immobilien)

• Kameralistik vs Doppik

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Wer entscheidet in der Gemeinde – und worüber?

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Mindesteinrichtung von Gemeindeorganen• Gemeindevertretung (Gemeinderat)• Gemeindevorstand (Stadtrat, Stadtsenat)• Bürgermeister (Direktwahl in Sbg.)• Ausschüsse• Gemeindeamt (Hilfsorgan)• Kompetenzen sind gesetzlich geregelt (nicht nur in der

Gemeindeordnung)

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Geschäftsordnung•Einberufung•Tagesordnung•Öffentlichkeit•Beschlussfähigkeit•Vorsitz, Sitzungspolizei•Befangenheit•Anträge•Abstimmung•Protokoll•Vollziehung und Sistierung

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Wo und wie reden die Bürger/innen mit?

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Direkte Demokratie• Information/Teilnahme/Mitwirkung der

Gemeindemitglieder• nur im eigenen WB• Fragestunde, Bürger- und Gemeindeversammlungen• Gemeindevolksbegehren• Gemeindevolksbefragung• Gemeindevolksabstimmung

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Wer „schaut“ auf uns?

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Keine andere Ebene wird so oft geprüft …• vor allem wir selbst!• unsere Bürger/innen• Gemeindeaufsicht• Bundes- und Landesrechnungshof• Volksanwaltschaft• Oberbehörden, Landesverwaltungsgerichte

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Aufsichtsbehörden• Bestimmung durch Bundes- und Landesgesetzgeber• Bund: Landeshauptmann, II. Instanz nur bei Auflösung

des Gemeinderates (BMI)• Land: Landesregierung, BHs (zB Tirol) – nicht aber bei

Statutarstädten• Aufsichtsbehörden sind keine Oberbehörden

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Gebarungskontrolle• Gebarung der Gemeinde• Gilt nicht für Wirtschaftsunternehmen mit eigener

Rechtspersönlichkeit (ausgen. RH)• Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit• Über 10.000 EW, Gemeindeverbände – (Bundes)

Rechnungshofkontrolle• Unter 10.000 EW - 2 Gemeinden pro Jahr LRH (2013

Weissbach und St. Gilgen)• Ergebnis der Überprüfung muss vom Bgm. dem GR

vorgelegt werden, getroffene Maßnahmen sind innerhalb von drei Monaten der Behörde mitzuteilen

• Auskunftspflicht der Gemeinde, Recht der Prüfung an Ort und Stelle

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Verordnungsprüfung• Mitteilungspflicht der im eigenen WB erlassenen VO

• Gesetzwidrige VO sind nach Anhörung der Gemeinde durch VO aufzuheben und die Gründe der Gemeinde mitzuteilen; keine Zweckmäßigkeitskontrolle

• Verordnungsprüfung ersetzt nicht Genehmigungsvorbehalt

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Ersatzvornahme• Letztes Mittel• Säumigkeit muss vorliegen• Gesetzliche Verpflichtung zur Aufgabenbesorgung• Gilt nicht bei Privatwirtschaftsverwaltung!

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Ordnungsstrafen, Amtsverlust, Disziplinaranzeige• Disziplinarmittel zur Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit• nur bei bestimmten Tatbeständen• Geldstrafen (bis 2.500 €)• Amtsverlust bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger

Verletzung von Gesetzen und VO

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Auflösung des Gemeinderates• Schwerste Eingriff in die Gemeindeselbstverwaltung

• Nur bei dauernder Arbeits- und Beschlussunfähigkeit, wiederholten Gesetzesverletzungen, Nichterfüllung der gesetzlichen Aufgaben

• Erfolgt durch Bescheid• Gemeinde und Gemeindevertreter haben Parteistellung beim VwGH

• Einsetzung eines Regierungskommissärs bis zur Neuwahl

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Genehmigungsvorbehalte• Bestimmte Rechtsgeschäfte mit besonderer Auswirkung

auf den Gemeindehaushalt• Wenn überörtliche Interessen berührt werden (zB FLWP)• Finden sich meistens auch außerhalb der

Gemeindeordnung in den Materiengesetzen• Versagungsgrunde taxativ: Gesetzwidrigkeit, Gefahr für

das Haushaltsgleichgewicht, Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung der gemeindeeigenen Aufgaben

• Parteistellung nur für die Gemeinde• Nichtigkeitsvorbehalt möglich

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… WEN FRAGEN?Ansprechpartner für Fachfragen rund um`s „Kommunale“ im Bundesland Salzburg

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„Ihre“ Bezirkshauptmannschaft• Im Regelfall erste Instanz und Ansprechpartner in der „allg. staatlichen Verwaltung“, zentraler Servicepartner für die Gemeinden im Bezirk und alle regionalen Belange (soweit nicht die Regionalverbände zuständig sind)

• Gewerbe- und Baurecht (Delegierungen!), Umwelt-, Wasser- und Forstrecht, Jugendwohlfahrt, Soziales, Passwesen, Verwaltungsstrafverfahren, Verkehrswesen und Veranstaltungsangelegenheiten …

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Amt der Salzburger Landesregierung • Präsidialabteilung (u.a. Referate Wahlen und Sicherheit) - für alles rund um`s Wahlrecht,

Angelegenheiten des Landessicherheitsgesetzes (Hunde, Prostitution etc.) Referatsleiter: Mag. Michael Bergmüller

• Salzburger Verwaltungsakademie – Aus- und Weiterbildung: Dr. Gerhard Aumayr (Leiter), Susanne Huber, Waltraud Hofbauer

• Bildungsabteilung (Schulrecht- und Schulorganisation [Leitung: Mag. Eva Feichtlbauer], Erwachsenenbildung, Bildungsmedien [Mag. Robert Luckmann], Kindergärten/Tagebetreuung [Mag. Elke Kabel Herzog])

• Sozialabteilung (Alin Dr. Karin Draxl: Soziale Wohlfahrt – Sozialhilfe, Behindertenhilfe, Jugendwohlfahrt, Pflegegeld; Alters- und Pflegeheime, soziale Dienste …)

• Raumplanung, Wohnbauförderung und Baurecht (AL Mag. Walter Aigner, örtliche Raumplanung leitet DI Christine Itzlinger; sowohl für die Techniker/innen als auch die Juristen/innen besteht eine gebietsweise Zuteilung) Referat Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht [Landesstraßengesetz!] – Referatsleiter: Dr. Silverius Zraunig

• Gemeinden (Abtlg. 1; interim. AL: Dr. Reinhard Scharfetter, Gemeinderecht & Prüfungswesen: Mag. Heinz Hundsberger (Leiter), Peter Wanek [für alle Fragen rund um`s Haushaltsrecht]; Gemeindepersonal: Dr. Peter Schernthaner, Gemeindefinanzen & GAF: Dr. Reinhard Scharfetter)

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Österreichischer GemeindebundÖsterreichischer Städtebund• Gemeindebund: verfassungsgesetzliche

Interessenvertretung auf Bundesebene• 1010 Wien, Löwelstr. 6 Tel.: 01/5121480, mail

[email protected] • Präsident Bgm. Helmut Mödlhammer, Generalsekretär:

Dr. Walter Leiss• Städtebund/Landesgruppe Salzburg: Schloss Mirabell,

0662/8072; Vorsitzender: Bgm. Dr. Heinz Schaden (Städtebund Wien: Präsident Dr. Michael Häupl, Generalsekretär Dr. Thomas Weninger 1082 Wien, Rathaus 01/400089990)

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Salzburger Gemeindeverband• Alpenstr. 47, 5020 Salzburg• Tel. 0662/622325• Mail: [email protected]• Interessenvertretung, Sprachrohr und „Erste Hilfe“ Stelle in allen Rechts- und Verwaltungsfragen der 118 Salzburger Landgemeinden

• Präsident: Bgm. Günther Mitterer• Mitarbeiter/innen: Dr. Martin Huber, Mag. Sophie Weilharter, Anna Hametner, Nina Trattner

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Exkurs: der Konsultationsmechanismus• „Bestandteil“ des Stabilitätspaktes• wechselseitige Informationsverpflichtung bei

Gesetzesvorlagen und Verordnungsentwürfen (4 Wochen bzw. 1 Woche), Kostendarstellungsverpflichtung

• greift nicht bei der Umsetzung von EU-Recht• Schwellenwert 1,3 Mio € (Bund) bzw. 130.000 € (Land

Sbg.)• Verlangen auf Verhandlungen mit Bund/Ländern muss

gestellt werden• VfGH Erk. zur Eisenbahnkreuzungsverordnung stärkt

Interessenvertretungen

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TEIL II.

HAFTUNGSRECHTLICHE ASPEKTE DER TÄTIGKEIT VON POLITISCHEN MANDATAREN AUF GEMEINDEEBENE

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Bürgermeister wegen Amtsmissbrauchs angeklagt• Amtsmissbrauch in zwei Fällen wirft die Staatsanwaltschaft Wels Bürgermeister Wilhelm Auzinger (63) vor. Der Vorwurf lautet: Er soll bei zwei privaten Bauvorhaben eine Berufung und einen Bescheid des Landes dem Gemeinderat nicht in der vorgeschriebenen Frist weitergeleitet haben. Der Bürgermeister sagt, er habe den Akt dam Bauamt weitergeleitet und sich auf die Experten verlassen (OÖN vom 6.5.2014)

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HAFTUNGSGRUNDLAGEN

AmtshaftungAmtsmissbrauchAmtsverschwiegenheitZivil- und strafrechtliche HaftungVStGUnternehmensstrafrechtAnti-Korruptionsbestimmungen

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Amtshaftungsgesetz• Ersatz von Schäden (Vermögen oder Person)• Organ• in Vollziehung der Gesetze• rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten• einem Dritten zugefügt

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AmtshaftungsgesetzOrgan:

• physische Person• in Vollziehung der Gesetze• für Rechtsträger (Gemeinde) handeln• egal, ob gewählt, ernannt oder sonst bestellt• Organ haftet Geschädigtem nicht

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Amtshaftungsgesetzin Vollziehung der Gesetze:

• im Rahmen der Hoheitsverwaltung• nicht Privatwirtschaftsverwaltung - hier gelten Regeln über Haftung juristischer Personen

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Amtshaftungsgesetzkein Ersatzanspruch des Geschädigten:• wenn Schaden durch Rechtsmittel, Beschwerde an

Landesverwaltungsgericht oder Revision an Verwaltungsgerichtshof abwendbar

Verjährung des Anspruches:• 3 Jahre nach Ablauf des Tages, an dem Schaden dem

Geschädigten bekanntgeworden ist• 10 Jahre bei gerichtlich strafbarer Handlung, die nur

vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht

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Amtshaftungsgesetzwenn Rechtsträger Schadenersatz geleistet hat:

• Rückersatz von Organ (binnen 6 Monaten)• bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit• Mäßigungsrecht des Gerichts bei grober Fahrlässigkeit• kein Rückersatz bei Weisung außer

unzuständiger Vorgesetzter oder gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen

• weitere Bestimmungen im Organhaftpflichtgesetz• im Kollegialorgan beschlossene Entscheidungen: es haften nur Stimmführer, die

dafür gestimmt haben (außer unrichtige Darstellung durch Berichterstatter)

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Grundzüge des Amtsmissbrauchs• § 302 des Strafgesetzbuches• wissentlicher Missbrauch der Befugnis• durch einen Beamten• mit Schädigungsvorsatz • nur in der Hoheitsverwaltung

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Grundzüge des Amtsmissbrauchs

Begriff des Beamten:• Definition in § 74 Abs. 4 des Strafgesetzbuches• „Jeder der bestellt ist, im Namen einer Gemeinde als

deren Organ allein oder gemeinsam mit einem Anderen Rechtshandlungen vorzunehmen oder sonst mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung betraut ist.“

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Grundzüge des AmtsmissbrauchsBeamte sind daher:• Bürgermeister• Mitglieder des Gemeindevorstands• Mitglieder des Gemeinderats dann, wenn sie über

Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheiden sowie bei der Erlassung von Verordnungen

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Grundzüge des AmtsmissbrauchsBefugnismissbrauch:• Pflichtwidriger Gebrauch der bestehenden Befugnis• Pflichtwidrige Nichtausübung• Voraussetzung: sachlich zur Vornahme der betreffenden

Amtsgeschäfte zuständig• Beispiele: Baubewilligung ohne notwendige

Bauverhandlung, Bauvorhaben bewilligt – Nachbarabstände nicht eingehalten, Unterlassung gegen einen Schwarzbau einzuschreiten …..

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Grundzüge des AmtsmissbrauchsSchädigungsvorsatz:• nicht nur Vermögensschaden• auch Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechts• reicht also gesetzeswidrige Baubewilligung oder

Nichtuntersagung einer unzulässigen Bauführung

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Grundzüge des Amtsmissbrauchs

§ 78 der Strafprozessordnung:

• Verpflichtung zur Anzeige an eine Staatsanwaltschaft oder Sicherheitspolizei, wenn einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft.

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Grundzüge des Amtsmissbrauchs

ACHTUNG!

• großer Spielraum bei Beweiswürdigung

• rechtzeitige rechtliche Beratung einholen (vor erster Einvernahme)

• schriftliche Stellungnahme empfohlen

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AmtsverschwiegenheitArt. 20 B-VG - Neufassung durch BVG Novelle

2014!• Für alle mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung betrauten

Organe• „zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus

ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit .... oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.“

• gilt auch für Besorgung von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung

• endet nicht mit der Beendigung des Amtes• Strafbarkeit nach § 310 StGB

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zivil- und strafrechtliche Verantwortung

• Zivilrechtlich haftet primär die Gemeinde als Gebietskörperschaft/juristische Person (z.B. Wegehalterhaftung - 1313a ABGB)

• fahrlässige Tötung, Körperverletzung (§§ 80, 88 StGB) bspw. als Folge von Wegeunfällen, Unfällen in kommunalen Einrichtungen (Bädern, Kinderspielplätzen etc.) trifft (idR – s. Unternehmensstrafrecht) natürliche Personen

• verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung• Finanzstrafrechtliche Verantwortung

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Verwaltungsstrafgesetz• Fahrlässigkeit genügt – Unkenntnis „schützt“ nur dann,

diese „erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte“ (§ 5 Abs. 2 VStG)

• keine Strafbarkeit bei entschuldigendem Notstand• Verantwortlich ist, wer „zur Vertretung nach außen

berufen ist“ (Gemeinde: Bürgermeister)• Bestellung eines „verantwortlichen Beauftragten“ ist

zulässig – setzt aber Zustimmung desselben voraus

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UnternehmensstrafrechtVerbandsverantwortlichkeitsgesetz:

• Gilt seit 1. Jänner 2006• jedes hoheitliche Handeln ausgeschlossen• gilt für Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung • Gemeinden können daher für strafrechtliches Verhalten

natürlicher Personen neben diesen bestraft werden• vor Gericht steht das zur Vertretung nach außen

berufenen Organ (für die Gemeinde ist dies der Bürgermeister)

• Sanktion - Geldbußen

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Anti-KorruptionsbestimmungenAnti-Korruptionsgesetz

• Teil des Strafgesetzbuches • Verschärfungen mit Strafrechtsänderungsgesetz 2008• Erleichterungen durch

Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009• Verschärfungen durch

Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2013

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Anti-Korruptionsbestimmungen• Amtsträger = alle Bürgermeister, Gemeindemandatare, Bedienstete,

….• Pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts –

keine „Bagatellgrenze“, wenn der Vorteil gefordert wurde – immer strafbar!

• wenn der Vorteil nicht gefordert wurde – gerichtliche Strafbarkeit erst ab einer „Bagatellgrenze“

• ggf. dienstrechtliche Bestimmungen maßgeblich (orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten, geringfügiger Wert, außer wenn regelmäßig (dann keine „Untergrenze“ = „gewerbsmäßig“)

• Einladung zu Veranstaltungen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht (auch Repräsentation) sind erlaubt

• in den ersten 2 Quartalen 2013 kam es bei der KStA zu 700 (!) Anzeigen, in 350 Fällen wurde ein Verfahren eingeleitet

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Beispiele für Haftungsfälle• konsenslose Bauführung – Amtsmissbrauch/Bürgermeister: Unterlassung der Anzeige an die

Bezirksverwaltungsbehörde (OGH vom 27.5.2013, Zl 17OS1/13w)• Missachtung der Gemeindeordnung – Amtsmissbrauch/Bürgermeister: keine Sitzungseinberufung

trotz zulässigen Antrages einer Minderheit der Gemeindevertreter (OGH vom 1.12.2004, 13Os84/04)

• Abriss eines denkmalgeschützten Widums/Pfarrhaus – Amtsmissbrauch/Gemeinderat (3.4.2013) – statt Verwaltungsstrafe (nicht rechtskräftige) Verurteilung wegen Amtsmissbrauch (teilbedingt zw. 1.000 und 14.000 €) und Wertersatzstrafe (zw. 28.880 und 35.360 €)

• Versagung einer Baubewilligung für einen Handymasten – Anklage wegen Amtsmissbrauch gegen die gesamte Gemeindevertretung/“Beharrungsbeschluss“ nach Sistierung (2007, zivilrechtliche Einigung 2011)

• Wegunfall „Unterach“ – Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung; Freispruch in der II. Instanz (2009)

• Raumordnung/Deponiegas – Haftung für Flächenwidmung = eine Verordnung, für deren Gesetzwidrigkeit und die damit verbundenen Schadensfolgen die Gemeinde amtshaftungsrechtlich einzustehen hat (OGH vom 9.3.2010, Zl 1Ob120/09t; s. auch OGH vom 28.11.2006 zu 1 Ob 178/06t - Flächenwidmung, Bauplatzerklärung, Baubewilligung – Hochwasser)

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Daraus ergibt sich ….• die kommunale Ebene ist die Ebene, in der Politiker/innen die größte persönliche

Verantwortung tragen (und die geringste Absicherung haben)• als Gemeindevertreter/Bürgermeister können sie nie „alles“ wissen• über das, was sie wissen, sollten sie sich nie hinwegsetzen• achten sie besonders auf die Amtsverschwiegenheit• eine gute Rechtschutz- bzw. Haftpflichtversicherung beruhigt und hilft (meistens)• im Strafverfahren frühzeitig (auch im Vorverfahren) Rechtsbeistand beiziehen,

Stellungnahmen schriftlich abgeben• bestehen sie auf einer rechtzeitigen und gewissenhaften Verfahrensvorbereitung vor

ihrer Entscheidung• Passen sie auf allfällige Befangenheitsgründe auf • seien sie sorgfältig bei der Wahl ihrer „Ratgeber“• wählen sie ihre Aufgaben mit Bedacht und bereiten sie sich darauf vor • Vorsicht bei Sätzen, die so beginnen „… das haben wir schon immer so gemacht“ oder

„….. wo kein Kläger, da kein Richter“ • sie schulden bei der Erfüllung ihrer Aufgabe niemanden einen „Gefallen“

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Teil III. Vergaberecht• … ein kurzer „Streifzug“ durch die wesentlichen

bundesgesetzlichen Grundlagen

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Grundsätze des Vergaberechts• Freier und lauterer Wettbewerb• Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter • Vergabe zu angemessenen Preisen• Auftragsvergabe an rechtlich befugte, leistungsfähige und

zuverlässige Unternehmer• Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Vergabe von

öffentlichen Aufträgen• Rein sachliche Beurteilung der Bieter und der Angebote• Transparenz im Vergabeverfahren • Absicht zur tatsächlichen Leistungsvergabe• Bekämpfbarkeit von Vergabeentscheidungen

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Gegenstand - Anwendungsbereiche

• Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen … (öffentliche Beschaffungsvorgänge)

• Für Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Einrichtungen, die überwiegend von (öffentlichen) Auftraggebern finanziert werden oder deren Leitung diesen gegenüber gebunden ist

• bspw. Gemeinden, Gemeindeverbände, Gemeindeimmobiliengesellschaften …..

• Rechtsschutz - Landesverwaltungsgericht

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10 Verfahrensarten• Das offene Verfahren• Das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung• Das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung• Das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung• Das Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung• Die Direktvergabe• Die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung• Die Rahmenvereinbarung• Das dynamische Beschaffungssystem• Der wettbewerbliche Dialog• Die elektronische Auktion (kein eigenes Vergabeverfahren)

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Feststellung des Schwellenwertes• Auftragsgegenstand: Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag• Gesamtauftragswert ohne Ust• Schätzung muss „umsichtig und sachkundig vorgenommen“ werden• Daueraufträge (wenn der AG nicht genau weiss, wie lange der

Vertrag andauert, über 4 Jahre hinausgeht bzw. unbefristet ist): das 48-fache des vorr. zu leistenden Monatsentgeltes

• regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Dienstleistungsaufträge, die regelmäßig wiederkehren, mit max. 1 Jahr Laufzeit): Gesamtwert des vorangegangenen Jahres oder der geschätzte Gesamtwert der folgenden 12 Monate

• keine Ausschreibungspflicht bei bestehenden Verträgen; Empfehlung RH: mind. alle 10 Jahre überprüfen

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Rahmenvereinbarung• Vereinbarung ohne Abnahmepflicht für den Auftraggeber

(aber: wenn Leistungsbezug, dann Bindung an die Auftragnehmer)

• mit einem oder mehreren Unternehmen• verbindliches Mengengerüst für die Angebotskalkulation

erforderlich• offenes, nicht offenes oder Verhandlungsverfahren• Laufzeit: drei Jahre (in Ausnahmefällen 5 Jahre)

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Best- oder Billigstbieterprinzip?• Zuschlagskriterien i.S. des § 2 Zif. 20 B-VergG1.Technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot (Qualität,

Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst ….)

2.Angebot mit dem niedrigsten Preis (setzt voraus, dass die Leistung sehr klar definiert ist)

3.Wahlfreiheit (im Unterschwellenbereich - § 100 BVergG)4.Wenn keine Festlegung erfolgt, gilt das

Billigstbieterprinzip5.Bundesvergabegesetznovelle 2015 – Festlegung

Bestbieterprinzip auch im uSB ?

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Öffentlichkeit• Aussendung einer Kurzinformation bei allen

Verfahrensarten, die eine Bekanntmachung erfordern (nach Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen) ist zulässig (Veröffentlichungsdatum, -medium, Angebotsabgabetermin etc.)

• EU-weit: TED (tender electronic daily); National: eigene Regelungen für Bund, Länder und Gemeinden (vergabeportal.at, salzburg.gv.at …); Infos für die Unternehmen z.B. www.auftragsvergabe.at

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Musterverfahren/-ablauf: offenes Verfahren

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Widerrruf• vor oder nach Ablauf der Angebotsfrist• Nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig (Leistung wird in der ausgeschriebenen Form nicht mehr benötigt, Vermutung von Preisabsprachen, kein oder nur Anbot eingelangt ist, budgetäre Bedeckung fehlt …

• Bekanntmachungspflicht und Stillhaltefrist!

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Vielen DankFür Ihre Aufmerksamkeit!

Dr. Martin Huber

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

….. und jetzt beantworte ich gerne IHRE Fragen ……