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74 Gesetze und Verordnungen. Sinensis" L. O. KVNTZE und ihren im allgemeinen als ,,Tee" gehandelten Abarten stammenden Pflanzenteile einschliei3lieh des grfinen Tees. Man unterscheidet weiterhin ,,Tea seed", d.h. Teesamen, Wurze!n, Striinke, Pflanzenabf~lle, Keimlinge sowie jeg]iehe Pflanzenteile der Pflanze Camellia. Sinensis, die dazu geeignet sind, die Pflanze welter zu: verbreiten. Zur Uberwachung des Verkehrs mit Tee ist ein besonderer ])berwaehungsausschu] ,,Tea board" gebi]det, der sich aueh mit der Genehmigung zum Anban yon Tee zu befassen hat. Die Ausfuhr yon Tee usw. unterliegt der Uberwaehung. F. Egger (Mannheim). Wasser, Mineralwasser, Tafelwasser. Baden-Wfirttemberg. Wartung der Berkefeld-Filter-Entkeimungs-Anlagen. Erlafi des Badisch-Wi2xttembergisehen Ministeriums des Innern yore 11. Miirz 1954. -- (Nieht im Druck verSffentlicht.) Bei der Kontrolle der Mineralwasserbetriebe w/~hrend der Sommermonate ist darauf zu achten, dab die B~KEFELD-Filter ordnungsgem~B und regelm~l~ig gewartet werden. Die Filter sind zweimal wSchentlich zu desinfizieren. Dabei ist zweckmaBig ein Sterilisiersalz zu verwenden, das nach den Untersuchungen der BERKEFELn-Filterfirma chlorha]tig und nicht giftig ist sowie die ~Metalle nicht angreift. Die LSsung ist fiber Nacht im Filter zu belassen und morgens wieder daraus zu entfernen. Naeh ausreichendem Durchspfilen ist d~s Filter wieder gebrauchsf~hig. .F. Egger (Mannheim). Konservierungsmittel, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelfarben, Lebensmittelverderb und Vorratspflege. vgl. a. S. 73 bei Wfirzmittel, Aromastoffe, Koehsalz, Essig u. dgl. Indien. Lebensmittelfarben. Bericht der yore indisehen Ministerium /i~r Gesundheit und dem indischen Ministerium [i~r Er- n~ihrung eingesetzten Kommissionen vom 2. Februar 1954. (Wiedergabe naeh einer im Umdruck vorliegenden VerSffentlichung.) ...... ~ :, z Einleitend wird bemerkt, dab die T~tigkeit der Kommissionen bis in das Jahr [950 zurfick- reicht. Im Jahre 1951 ist sie erneut aufgenommen worden, um im Jahre 1953 fortgesetzt zu werden. Im Jahre 1950 kam man zu der Feststellung: 1. /qatfirliche Farben, wie sie sieh in den fiblichen Lebensmitteln linden, k5nnen' ganz all- gemein bei der Lebensmittelherstellung verwandt werden. Als zugelassene natfirliehe Farben werden aufgeffihrt: Anatto, Chlorophyll, Cureuma, Anthocyanin, Caramel und Cochenille. 2. An kfinst]iehen Teerfarbstoffen wurden 18 Farbstoffe zugelassen und Zwar: Brillant- Blau F.C.F. (F.D.C. Blau Nr. 1), Indigotine (F.D.C. Blau Nr. 2), Guinea Grfin (F.D.C. Grfin Nr. 1), Licht-Grfin S.F. Gelblleh (F.D.C. Grfin Iqr. 2), Tief-Grfin F.C.F; (F.D.C. Grfin Nr. 3), Orange I (F.D.C. Orange Nr. 1), Orange SS (F.D.C. Orange/qr. 2), Ponceaux 3R (F.D.C. Rot Nr. 1), Amaranth (F.D.C. Rot Nr. 2), Erythrosine (F.D.C. Rot ~qr. 3), Ponceaux SX (F.D.C. Rot ~r. 4), O1-Rot XO (F.D.C.RotNr. 32), Naphthol-Gelb S (F.D.C Gelb Nr: 1), ]~aphthol-Gelb S' K. Salz (F.D.C. Gelb Nr. 2), Ge]b A]~ (F.D.C. Gelb Nr. 3), Gelb OB (F.D.C. Gelb Nr. 4), Tar- trazine (F.D.C. Gelb ~qr. 5), Sunset-Gelb FCF (F.D.C. Gelb Nr. 6). Die Liste ist sparer noch durch den Farbstoff ,,FDC Violet Hr. 1" erweitert worden. Die I-]:Sehstmenge an synthetischem Farbstoff wurde auf einen Teil Farbstoff auf 3500 Teile Lebensmitte] festgesetzt, das entspricht etwa 0,3 g Farbstoff je 1 kg LebensmitteL Das l~und- schreiben gibt die Farbstoffmenge jedoch gleiehzeitig mit 1 grain je Pfund an, woraus sieh eine Farbstoffmenge yon etwa 0,13--0,18 g je 1 kg Lebensmittel errechnet, je nachdem man das grain und das Pfundgewieht ansetzt. Es folgt nun ein ~berbliek i~ber die Farbsto//verwendung in anderen Staaten. In England sind in den Lebensmitte]gesetzen woh] die Verbotenen, nicht abet die er]aubten Farben angeffihrt. Die Festsetzungen liegen 25 Jahre zurfiek; zu ihrer Anpassung an die Neuzeit wurde eine be- sondere Kommission gebfldet. Hinsicht]ieh der zuzulassenden Farbstoffmenge vertritt man in England den Standpunkt, dal~ die Verbraueher zu starke F~rbung ablehnen, so dab sieh hier

Konservierungsmittel, sonstige Hilsmittel der Nahrungsbereitung

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Page 1: Konservierungsmittel, sonstige Hilsmittel der Nahrungsbereitung

74 Gesetze und Verordnungen.

Sinensis" L. O. KVNTZE und ihren im allgemeinen als ,,Tee" gehandelten Abarten stammenden Pflanzenteile einschliei3lieh des grfinen Tees. Man unterscheidet weiterhin ,,Tea seed", d.h. Teesamen, Wurze!n, Striinke, Pflanzenabf~lle, Keimlinge sowie jeg]iehe Pflanzenteile der Pflanze Camellia. Sinensis, die dazu geeignet sind, die Pflanze welter zu: verbreiten.

Zur Uberwachung des Verkehrs mit Tee ist ein besonderer ])berwaehungsausschu] ,,Tea board" gebi]det, der sich aueh mit der Genehmigung zum Anban yon Tee zu befassen hat. Die Ausfuhr yon Tee usw. unterliegt der Uberwaehung. F. Egger (Mannheim).

Wasser, Mineralwasser, Tafelwasser. Baden-Wfirttemberg.

Wartung der Berkefeld-Filter-Entkeimungs-Anlagen. Erlafi des Badisch-Wi2xttembergisehen Ministeriums des Innern yore 11. Miirz 1954. -- (Nieht im

Druck verSffentlicht.)

Bei der Kontrolle der Mineralwasserbetriebe w/~hrend der Sommermonate ist darauf zu achten, dab die B~KEFELD-Filter ordnungsgem~B und regelm~l~ig gewartet werden. Die Filter sind zweimal wSchentlich zu desinfizieren. Dabei ist zweckmaBig ein Sterilisiersalz zu verwenden, das nach den Untersuchungen der BERKEFELn-Filterfirma chlorha]tig und nicht giftig ist sowie die ~Metalle nicht angreift. Die LSsung ist fiber Nacht im Filter zu belassen und morgens wieder daraus zu entfernen. Naeh ausreichendem Durchspfilen ist d~s Filter wieder gebrauchsf~hig.

.F. Egger (Mannheim).

Konservierungsmittel, sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung, Lebensmittelfarben, Lebensmittelverderb und Vorratspflege.

vgl. a. S. 73 bei Wfirzmittel, Aromastoffe, Koehsalz, Essig u. dgl.

Indien. Lebensmittelfarben.

Bericht der yore indisehen Ministerium /i~r Gesundheit und dem indischen Ministerium [i~r Er- n~ihrung eingesetzten Kommissionen vom 2. Februar 1954. (Wiedergabe naeh einer im Umdruck

vorliegenden VerSffentlichung.) ...... ~ : , z

Einleitend wird bemerkt, dab die T~tigkeit der Kommissionen bis in das Jahr [950 zurfick- reicht. Im Jahre 1951 ist sie erneut aufgenommen worden, um im Jahre 1953 fortgesetzt zu werden. Im Jahre 1950 kam man zu der Feststellung:

1 . /qatfirliche Farben, wie sie sieh in den fiblichen Lebensmitteln linden, k5nnen' ganz all- gemein bei der Lebensmittelherstellung verwandt werden. Als zugelassene natfirliehe Farben werden aufgeffihrt: Anatto, Chlorophyll, Cureuma, Anthocyanin, Caramel und Cochenille.

2. An kfinst]iehen Teerfarbstoffen wurden 18 Farbstoffe zugelassen und Zwar: Brillant- Blau F.C.F. (F.D.C. Blau Nr. 1), Indigotine (F.D.C. Blau Nr. 2), Guinea Grfin (F.D.C. Grfin Nr. 1), Licht-Grfin S.F. Gelblleh (F.D.C. Grfin Iqr. 2), Tief-Grfin F.C.F; (F.D.C. Grfin Nr. 3), Orange I (F.D.C. Orange Nr. 1), Orange SS (F.D.C. Orange/qr. 2), Ponceaux 3 R (F.D.C. Rot Nr. 1), Amaranth (F.D.C. Rot Nr. 2), Erythrosine (F.D.C. Rot ~qr. 3), Ponceaux SX (F.D.C. Rot ~r. 4), O1-Rot XO (F.D.C.RotNr. 32), Naphthol-Gelb S (F.D.C Gelb Nr: 1), ]~aphthol-Gelb S' K. Salz (F.D.C. Gelb Nr. 2), Ge]b A]~ (F.D.C. Gelb Nr. 3), Gelb OB (F.D.C. Gelb Nr. 4), Tar- trazine (F.D.C. Gelb ~qr. 5), Sunset-Gelb FCF (F.D.C. Gelb Nr. 6). Die Liste ist sparer noch durch den Farbstoff ,,FDC Violet Hr. 1" erweitert worden.

Die I-]:Sehstmenge an synthetischem Farbstoff wurde auf einen Teil Farbstoff auf 3500 Teile Lebensmitte] festgesetzt, das entspricht etwa 0,3 g Farbstoff je 1 kg LebensmitteL Das l~und- schreiben gibt die Farbstoffmenge jedoch gleiehzeitig mit 1 grain je Pfund an, woraus sieh eine Farbstoffmenge yon etwa 0,13--0,18 g je 1 kg Lebensmittel errechnet, je nachdem man das grain und das Pfundgewieht ansetzt.

Es folgt nun ein ~berbliek i~ber die Farbsto//verwendung in anderen Staaten. In England sind in den Lebensmitte]gesetzen woh] die Verbotenen, nicht abet die er]aubten Farben angeffihrt. Die Festsetzungen liegen 25 Jahre zurfiek; zu ihrer Anpassung an die Neuzeit wurde eine be- sondere Kommission gebfldet. Hinsicht]ieh der zuzulassenden Farbstoffmenge vertritt man in England den Standpunkt, dal~ die Verbraueher zu starke F~rbung ablehnen, so dab sieh hier

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Konservierungsmitte], sonstige Hilfsmittel der Nahrungsbereitung. 75

behSrdliche Festsetzungen eriibrigen, da die BevSlkerhng yon sieh aus iibermaBig gef~rbte Lebensmittel ausschaltet. In Austratien und Neu-Seeland liegen die Verh~ltnisse ~hrdieh wie in England. In den USA sind 19 Farbstoffe zugelassen, ffir die besondere Reinheitsvorschriften bestehen. Farbstoffverwendung ist zu deklarieren, Vorschriften fiber Farbstoff-HSchstmengen fehlen. In den USA bestehen Vorschriften fiber die Zu]assung yon Farbstoffen. In Canada arbeitet man im allgemeinen nach den Vorschriften in den USA, doch ist die Farbstoff-HSchst- menge auf 0,3 g je 1 k g besehr~nkt. Hinslehtlich der in Deutschland bestehenden Verh~ltnisse wird auf die unter dem Vorsitz yon Prof. Dr. BUTENANDT gebildete Kommission verwiesen, die 17 Farbstoffe zugelassen habe. AuBerdem seien l~einheitsvorschriften vorhanden, w~ihrend Vorschl~ften fiber ttSchstmenger/ fehlen' Nach deutschen Erfahrungen seien einige der in Amerika zugelassenen Farbstoffe nieht unbedenklich, da sic chemische Gruppen enthalten, denen toxische Eigenschaften zukommen. Die deutsche und die USA-Liste enthalten folgende Farbstoffe gemeinsam: Indigotine, Orange I, Amaranth, Erythrosine und Tartrazine. Somit dfirften diese 5 Farbstoffe allgemein als unbedenklich anerkannt werden.

Ver]ahren zur Erkennung und mengenmiiflige.n Ermittlung der in Lebensmitteln verwendeten- Farben. Dureh Ausfiirbung auf Wolle in saurem und alkalischem Medium lal]t sich eine Trennung der Farben herbeiffihren. Liegen jedoch Farbstoffmischungen vor, so wird das Verfahren un-- genau. Auf die Arbeit yon KocK in ,,A. O. A. C." J . 26, 2 (1943) wird verwiesen. ~ Man wendet auch versehiedenartige LSsungsmi~tel an. Eine grundlegende Arbeit hat K. A. FReEMAn; yon der Abteilung ,,Food and Drug" in Washington geliefert, Cosmetics and Color Nr. 15, Supra Edicol Colours, im:Druck erschienen bei Messers Bush & Co. Vorteilhaft wird bei der Farbstoff- prfifung auch die Chromatographie angewandt, wobei aktiviertes A]uminiumoxyd, Kiesels£ure und Magnesiumoxyd als Adsorbentien dienen. Als LSsungsmittel werden Misehungen yon Wasser und Phenol unter Beigabe yon verdiinntem Ammoniak eingesetzt. Ferner wird Amyl- aeetat und Essigs~ure verwendet. Schliei]lieh ist ~uf spektrographische Methoden zu ver- weisen, wobei man gegen genormte FarblSsungen verg]eicht. Eine Uberprfifung aller vor- geschlagenen Verfahren war bisher nicht mSglich. Die VerSffentliehung bringt folgende Angaben :

Farbstoff ]~xtraktionsmittel Zusiitze zum Extraktionsmittel

A 17 Thiazin-Braun . . . . . Amylalkohol 5 %ige NaC1-LSsung

A 11 Palatin Scarlet GN . . . Amylalkohol HC1 (0,0625n u. stiirker) A 6 Fast Rot Scarlet . . . . HC1 (0,25n u. starker)

A 16 Orange GGN A 14 Brillant-Schwarz BN A 3 Chino]in-Gclb extra A 4 Chryosine SGX A 15 Gelb 27175 N . . . . . Amylalkohol Salzs~ure

A 8 Cocheni]le Rot A A 1 Tief Gelbi . . . . . . . w~Briger Auszug

A 12 Indanthren-Blau Rs . . . w~Brige Essigs~ure u. ~ ther

Bei A 10 Erythrosine Typ P, A 7 Naphthol-Rot S, A 2 Tartrazin XX, A 13 Indigotin wird naeh den Angaben der amerikanisehen Liste gearbeitet.

Verfahren zur mengenmaBigen Bestimmung der Farbstoffe wurden in der Regel nicht aus- gearbeitet, da HSchstmengen nur vereinzelt festgelegt sind. Bevor man an die quantitative Bes~immung geht, gilt es zun~ehst ein eindeutiges qualitatives Verfahren zu finden.

Die yon den indischen Ministerien eingesetzte Kommission hat ihre bis Ende 1953 gewonnenen Ergebnisse wie folgt zusammenge[afit:

1. Die Liste der zugelassenen Farbstoffe ist auf 5 Farbstoffe zu beschr~nken entsprechend den deutsehen und den amerikanischen Erfahrungen.

2. Folgende natfir]iche Farbstoffe sind unbedenklieh zu verwenden: Carotin und seine AbkSmmlinge, Cochenille, Caramel, Curcuma, Safran, Ratanjot. Ihre Verwendung setzt die Abwesenheit jeglicher sch~idlichen Stoffe voraus.

3. Beim Herstellen und Inverkehrbringen sind folgende yon den zustandige n indisehen Ministerien zu erlassenden Vorsehriften zu beachten:

a) Hersteller, Abpaeker und GroBh~ndler haben die Farbstoffe zu kennzeichnen durch Nettogewicht der p~ckung; Name und Wohno_rt de_s Herste!lers~ Abpackers b~w. GroBh~ndlers;

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76 Gesetze and Verordnungen.

Name der Farbe; Name der Bestandteile der ~arbe und etwa in der Packung enthaltenen Streekungsmittel; Partienummer des Herstellungsbetriebes; den Farbstoffgehalt der Packung.

b) Hier folgt die Liste der bereits frfiher angeffihrten 5 Farbstoffe. c) Alle Lebensmittelbetriebe einsehlieBlich der Hotels und Gastst&tten haben gegebenenfalls

auf die Farbstoffverwendung in geeigneter Weise hinzuweisen. 4. Bei der Untersuchung yon Lebensmitte]n au~ Farbstoffe hat man sieh der Angaben

in dem sehon erw~hnten Buch: ,,Cosmetic and co]our" Nr. 15 (1950) zu bedienen. Dabei ist darauf zu achten, die ];arbstoffe yon dem zu prfifenden Lebensmittel mSglichst vo]lstfiztdig zu entfernen. Neben den Angaben in dem erwiihnten Buch hat man die Verfahren der Chromato- graphie heranzuziehen, such sind spektrometrische Prfifmethoclen anzuwenden. Die in dem Schrifttum A.O.A.C., Ausg. 7 aufgeffihrten Prfifverfahren sind gleichfalls zu berficksichtigen, such ist mit Ionenaustauschern zu arbei£en. Um zu einwandfreien Ergebnissen zu kommen, erscheint die Zusammenarbeit yon mindestens 3 Laboratorien erforderlich. Die Befunde der Physiologen, Ern~hrungswissenschaftler und Chemiker sind stets gemeinsam heranzuziehen. Ffir die Durchffihrung der Priifungen sind besondere Mittel vorzusehen.

In ihrem Sch]uBsatz betont die Kommission noeh einmal die gro~.e Gefahr, die in der Ver- wendung kfinstlieher ~arbstoffe ]iegt: Es ist daher eine sorgfa]tige Uberwachung uner]~B]ich. Eine Uber!0rfifung der Liste der Farbstoffe ist erwiinscht, wobei such auf die Verwendung yon Farbstoffmischungen zu achten ist. F. Egger (Mannheim).

Bedarfsgegenst~inde, technische Produkte, Werkstoffe u. dgl. Bundesrepublik Deutschland.

L~sungsmittel-Verordnung.

V erordnung des Bundesministerium8 /i~r Arbeit vom 20. l~ebruar 1954. - - (B.-Anz. 1954 No. 43 S.1)

Die ,,VO. fiber die Kennzeichnung gesundheitssch~dlieher L5sungsmittel und LiSsungsmittel- haltiger anderer Arbeitss~offe" (L5sungsmittel-VO.) finder Anwendung auf:

1. Farben, Anstrichmittel, Lacke, Polituren und Beizen, ferner Impr~gnierungsmittel, Dich- tungsstoffe und Isoliermittel, Ful~bodenpflegemittel, Klebstoffe, Schuhzemente (Schuhkappen- sCeifen) und ~Tberzugsmassen sowie &hnliehe LSsungen, Suspensionen, Emulsionen und Pasten.

2. Welter fallen unter die VO. Lackverdfinner, Abbeizmittel, Entfettungs- und Reinigungs- mittel und sonstige LSsungsmittel, soweit in diesen Stoffen nachstehende besonders gesundheits- sch~d]iche Flfissigkeiten enthalten sind.

3. Benzol nnd seine Homologen mit einem Siedepunkt unter 180°C, Methanol, Dioxan, Organische ttalogenverbindungen mit einem Siedepunkt unter 200 ° C und Schwefelkohlenstoff.

Auf L5sungsmittel, Reagentien und Proben, die in wissensehaftlichen Instituten, Laborato- rien und Apotheken sich befinden, findet die VO. keine Anwendung.

Arbeitsstoffe der nach Ziff. 1 bezeiehneten Art, welehe die gesundheitssch~dlichen Stoffe nach Ziff. 3 in einer Menge yon mehr als 10 enthalten, dfirfen yore Hersteller, Lieferer und Importeur nur in gekennzeichneten Beh~ltnissen abgegeben werden. Sie dfirfen yore Verbraucher nur in den entsprechenden Beh~ltnissen aufbewahrt und zur weiteren Verwendung ausgeh~ndigt werden.

Die Kennzeichnung mul~ in folgender dauerhafter, leichtlesbarer Aufschrift bestehen: ,, Vorsicht.

Einatmen der Dgimp]e ge/gihrlich. Schutzvorschri/ten beachten." Die Beschriftnng hat in sehwarzen Buehstaben auf orangem Grund zu erfolgen. Die Schrift

is6 der Gr5Be der Beh&ltnisse anzupassen. Bei der Ermittlung wird der Gehalt an Benzol und jener an Xylol ~u 1/3, der an Methanol zu 2/3

angereehnet. Mittel ffir den Innenanstrich yon I~esseln usw. dfirfen nur unter Beiffigung einer Gebrauchsanweisung abgegeben werden. Die Gebrauchsanweisung muB auf die Gefahren hin- weisen. Ffir Beh~ltnisse unter 1/2 ] Inhalt gelten die Vorsehriften nicht.

Mit dem Inlvrafttreten der VO. tritt die VO. fiber die Verwendung yon Methanol aus dem Jahre 1942, in g]eieher Weise die hessische [diese Z. (Ges. u, VO.) 89, 162 (1949)] und die badische Benzol-VO. yon 1949 aul3er Kraft. E. Egger (Mannheim).

Getr~nkesehankanlagen. Erlafl des Bundesmlnisteriums /i~r Wirtscha]t von 6. Apri l 1954. - - (B.-Anz. 1954 No.74 S. 1).

Die VerSffentlichung der neuzugelassenen Schankanlagenteile wird fortgesetzt. _~, Egger (Mannheim).