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KHB_8 1_final_16.12.2015.doc

Kontierungshandbuch des

Landes Hessen

Auflage 8.1

Stand: Dezember 2015

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Inhaltsverzeichnis

1 Änderungsnachweis ................................................................................................. 5

2 Einleitung .................................................................................................................. 6

2.1 Berücksichtigung der Standards staatlicher Doppik ............................................ 6

2.2 Nicht übernommene Regelungen der Standards staatlicher Doppik ................... 6

2.3 Anwendung des Kontierungshandbuchs ............................................................. 7

2.4 Der Hessische Verwaltungskontenrahmen .......................................................... 8

2.5 Aktualisierungen des KHB .................................................................................. 9

2.6 Der Gesamtabschluss des Landes Hessen ........................................................... 9

3 Bilanzierung und Bewertung ................................................................................ 10

3.1 Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze ................................................................ 10

3.2 Bilanzrechtlicher Schuldenbegriff ..................................................................... 10

3.3 Definition Vermögensgegenstand ..................................................................... 11

3.4 Zurechnung der Vermögensgegenstände und Schulden .................................... 11

3.5 Bewertungsgrundsätze ....................................................................................... 12

3.5.1 Allgemeine Bewertungsgrundsätze ................................................................... 12

3.5.2 Zugangsbewertung ............................................................................................ 14

3.5.2.1 Anschaffungskosten................................................................................. 14 3.5.2.2 Herstellungskosten................................................................................... 16

3.6 Buchungssätze ................................................................................................... 16

3.7 Vermögensrechnung (Bilanz) ............................................................................ 17

3.7.1 Buchung von Geschäftsvorfällen auf Bestandskonten ...................................... 17

3.7.2 Wertveränderung in der Vermögensrechnung ................................................... 17

3.8 Ergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) .......................................... 18

3.9 Jahresabschluss .................................................................................................. 18

3.9.1 Inventur, Inventar und Vermögensrechnung ..................................................... 18

3.9.2 Abschreibungen ................................................................................................. 19

3.9.3 Abschluss der Bestandskonten .......................................................................... 21

3.9.4 Abschluss der Erfolgskonten ............................................................................. 21

Kontenklasse 0 ........................................................................................................................ 22

Kontenklasse 1 ........................................................................................................................ 45

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4 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontenklasse 2 ........................................................................................................................ 59

Kontenklasse 3 ........................................................................................................................ 90

Kontenklasse 4 ...................................................................................................................... 110

Kontenklasse 5 ...................................................................................................................... 130

Kontenklasse 6 ...................................................................................................................... 154

Kontenklasse 7 ...................................................................................................................... 179

Kontenklasse 8 ...................................................................................................................... 197

Kontenklasse 9 ...................................................................................................................... 203

Anlagen ............................................................................................................................... 214

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1 Änderungsnachweis

Nachfolgend werden die wesentlichen inhaltlichen Änderungen des Kontierungshandbuchs aufgelistet.

Fundstelle Inhaltliche Änderung im Kontierungshandbuch

Vorbemerkungen

Kontenklasse 0 Anpassung der unteren GWG-Wertgrenze

7.2

3.5.2.2 Herstellungskosten; Wegfall der Kosten der allgemeinen

Verwaltung

7.2

Kontengruppe 22,

23,25, 43, 45, 47,

51, 54, 55, 57, 71,

72 Anlage 22

Ausweis der atypischen Steuervergütungen

Ausweis der Erträge und Aufwendungen

Finanzausgleichsbeziehungen

Ausweis der Forderungen/Verbindlichkeiten aus

Steuerverteilung und Finanzausgleichsbeziehungen

7.2

Kontengruppe 29 Aktivierungspflicht eines ARAPs für Disagio 7.2

Kontengruppe 59 Ausweis „Erträge aus zurückgeforderten Zuweisungen und

Zuschüssen“

7.2

Bezeichnung der

Kontengruppen

Weitestgehend angepasst an Bezeichnungen der Posten der

Vermögens- und Ergebnisrechnung 2015

7.2

Einleitung Berücksichtigung der Standards staatlicher Doppik 8.0

Kontengruppe 53

bzw. 56

Klarstellung zum Ausweis der „Erträge aus dem Abgang von

Finanzanlagen“

8.0

Kontengruppe 69

bzw. 74

Klarstellung zum Ausweis von „Verlusten aus dem Abgang von

Wertpapieren des Umlaufvermögens bzw. Finanzanlagen“

8.0

Anlage 2 gestrichen; Begriffe des bisherigen Glossars verschoben an die

entsprechende Stelle im KHB

8.0

Anlage 16 Anpassung Regelung zum Diskontierungszinssatz;

Aktualisierung Regelung zum Staatsvertrag

8.0

Anlage 16 b Ergänzung um Regelungen zum LAK Lehrer; Änderung der

Bewertungsmethode

8.0

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2 Einleitung

2.1 Berücksichtigung der Standards staatlicher Doppik

Nach § 71a LHO erfolgt die Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und

Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Die näheren und

konkreteren Ausgestaltungen werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof im

Kontierungshandbuch festgelegt.

Bei der Auflage 8.1 wurden die Regelungen in den Standards staatlicher Doppik (SsD) beachtet und

hierbei insbesondere Wahlrechte zum Ausweis und zur Bewertung ggfs. angepasst bzw. fortgeführt

(Ausnahmen vgl. Tz. 2.2). Auf eine GoB-konforme Umsetzung wurde hierbei geachtet.

2.2 Nicht übernommene Regelungen der Standards staatlicher Doppik

Nachfolgend wird beispielhaft beschrieben, welche Regelungen der Standards staatlicher Doppik nicht

oder nicht vollumfänglich übernommen wurden.

Fundstelle in

den

Standards

staatlicher

Doppik

Regelung Begründung für Nichtübernahme

Tz. 5.1.1.1. Geleistete

Investitionszuweisungen

und –zuschüsse

Nach Standards staatlicher Doppik ist ein Posten

„Geleistete Investitionszuweisungen und –zuschüsse“

innerhalb der Immateriellen Vermögensgegenstände in der

Vermögensrechnung aufzunehmen. Ein Ausweis dieser

Zahlungen als immaterieller Vermögensgegenstand ist

handelsrechtlich nicht zutreffend, da insoweit aufgrund der

Hessischen Zuwendungspraxis kein Vermögenswert des

Landes Hessen geschaffen wird.

Tz. 5.1.2.1.3. Bauten In den Standards staatlicher Doppik ist aus

Vereinfachungsgründen eine Bewertung von Bauten

anhand indizierter Versicherungswerte zulässig. Diese

Vereinfachung sorgt für erheblich divergierende

Wertansätze im Vergleich zu (fortgeführten)

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

Tz. 5.1.2.3. Medien Für Medienbestände öffentlich zugänglicher Bibliotheken

ist nach Standards staatlicher Doppik ein Festwert in Höhe

der Anschaffungskosten der letzten fünf Jahre zu bilden

(Mussvorschrift).

Hessen folgt insoweit den allgemeinen handelsrechtlichen

Bestimmungen, berücksichtigt für die

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens den

Grundsatz der Einzelbewertung und macht von der

Bildung eines Festwerts als Bewertungsvereinfachung

i.S.d. § 240 Abs. 3 HGB nur Gebrauch, wenn die

Vermögensgegenstände regelmäßig ersetzt werden, ihr

Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger

Bedeutung ist, ihr Bestand in seiner Größe , seinem Wert

und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen

unterliegt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, kann aber in

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Hessen nicht für jede Bibliothek unterstellt werden.

Tz. 5.5.3 Bildung und Auflösung

von Gewinnrücklagen

(Verwaltungsrücklagen)

Nach den Regelungen der Standards staatlicher Doppik

werden Gewinnrücklagen als Gegenstand der

Gewinnverwendung nach den allgemeinen

handelsrechtlichen Vorgaben erst nach Ermittlung des

Jahresüberschusses /-fehlbetrags gebildet bzw. aufgelöst

und bei der Entwicklung des Eigenkapitals abgebildet.

In Hessen werden (Gewinn-) Rücklagen auf

Buchungskreis- bzw. Teilkonzernebene über

Aufwandskonten (Bildung) und Ertragskonten

(Auflösung) eingestellt bzw. aufgelöst.

Eine Verprobung der aktuellen landesspezifischen

Behandlung der Bildung und Auflösung von

Gewinnrücklagen ist im Rahmen der anstehenden

Überarbeitung der LHO vorgesehen.

Tz. 5.7.3 Ausnahmen von der

Passivierungspflicht

bestimmter

Rückstellungsarten

Das Land weist Rückstellungen nach allgemeinen

Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aus und

macht von den entsprechenden Ausnahmeregelung der

Standards staatlicher Doppik keinen Gebrauch.

Tz. 5.7.2.1 Generelles

Saldierungsverbot der

Versorgungsrücklagen

mit den Pensions- und

Beihilferückstellungen

Der generelle Ausschluss des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB,

der unter bestimmten Voraussetzungen eine Saldierung

der Vermögensgegenstände, die ausschließlich zur

Erfüllung von Pensionsverpflichtungen oder vergleichbar

langfristiger Verpflichtungen bestimmt sind, mit diesen

Verpflichtungen vorschreibt, wird nicht übernommen.

Tz. 5.7.2.1 Anhangangabe zu

mittelbaren

Pensionsverpflichtungen

Der generelle Ausschluss der Anhangangabe wird nicht

übernommen.

Anlage 3 Anhangangaben Die Anhangsangaben in den Standards staatlicher Doppik

sind unvollständig im Vergleich zu den angewandten

Regelungen im Land. Eine Reduzierung der

Anhangsangaben steht dem umfassenden

Informationserfordernis entgegen.

2.3 Anwendung des Kontierungshandbuchs

Entsprechend den Regelungen des § 71a LHO sind das Kontierungshandbuch (KHB) und der

(Hessische) Verwaltungskontenrahmen in der jeweiligen Fassung verbindlich. Sie regeln die

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die hessische Landesverwaltung, die neben den

Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) zu beachten sind.

Die Regelungen des KHB gelten auf Ebene des Jahresabschlusses (Einzelabschlusses), des

Teilkonzernabschlusses und des Gesamtabschlusses. Das KHB regelt die unterjährige Buchführung,

die Bilanzierung und Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden sowie die

Jahresabschlusserstellung.

Diese Auflage des KHB gilt für alle Verwaltungseinheiten erstmals für die Abschlüsse 2015.

Ergänzende Hinweise zur praktischen Umsetzung sind den entsprechenden Arbeitshilfen des

Hessischen Competence Center (HCC) zu entnehmen.

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2.4 Der Hessische Verwaltungskontenrahmen

Das Kontierungshandbuch orientiert sich an den Vorgaben des von der Finanzministerkonferenz

beschlossenen bundeseinheitlichen Kontenrahmens (Stand März 20081), der als Hessischer

Verwaltungskontenrahmen angepasst und weiterentwickelt wurde.

Dem Hessischen Verwaltungskontenrahmen liegt folgende Kontenklassengliederung zugrunde,

welche den Aufbau des KHB vorgibt:

- Kontenklasse 0: Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen

- Kontenklasse 1: Finanzanlagen

- Kontenklasse 2: Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzung

- Kontenklasse 3: Eigenkapital, Rücklagen und Rückstellungen

- Kontenklasse 4: Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung

- Kontenklasse 5: Erträge

- Kontenklasse 6: Sach- und Personalaufwendungen

- Kontenklasse 7: Weitere Aufwendungen

- Kontenklasse 8: Abschluss und kamerale Abgrenzung

- Kontenklasse 9: Kosten- und Leistungsrechnung

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Abgrenz. KLRVermögensrechnung Ergebnisrechnung

Imma-

terielle

Vermögens-

gegen-

stände,

Sach-

anlagen

Finanz-

anlagen

Kontenrahmen

Finanzbuchhaltung

Umlauf-

vermögen

und aktive

Rechnungs-

abgrenzung

Eigen-

kapital,

Rücklagen

und Rück-

stellungen

Verbind-

lichkeiten

und passive

Rechnungs-

abgrenzung

Erträge Sach- und

Personal-

aufwen-

dungen

Weitere

Aufwen-

dungen

Abschluss

und

kamerale

Abgren-zung

Kosten- und

Leistungs-

rechnung

Abbildung 1: Aufbau des Hessischen Verwaltungskontenrahmens

Im Wesentlichen folgt der Hessische Verwaltungskontenrahmen den Vorgaben des

Industriekontenrahmens (IKR) und des HGB. Abweichungen vom IKR erfolgen insoweit, um den

speziellen Anforderungen der öffentlichen Verwaltung gerecht zu werden. Diese Unterschiede sind

vor allem im Bereich der Zuweisungen und Zuschüsse, des Infrastrukturvermögens, der Naturgüter

und Kunstgegenstände sowie besonderen Ertragsarten der öffentlichen Hand, wie z. B. Steuererträge

zu finden. Zur Einbeziehung dieser Inhalte wurden im Gegensatz zum IKR in Teilbereichen die

Numerik und die Bezeichnungen der Kontenklassen, -gruppen und Hauptkonten geändert.

Die Erläuterungen im KHB erfolgen je Kontenklasse, Kontengruppe und Hauptkonto. Neben einer

betriebswirtschaftlichen Einordnung des abzubildenden Sachverhalts liegt der Schwerpunkt der

1 Stand aus März 2008, da der bundeseinheitliche Kontenrahmen nur bis zu diesem Stichtag aktualisiert wurde. Eine Weiterentwicklung und

Fortführung dieses VKR erfolgt nicht.

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Darstellung allerdings auf der verwaltungsspezifischen Ausgestaltung. Beispielhafte Geschäftsvorfälle

ergänzen und verdeutlichen die Zusammenhänge.

2.5 Aktualisierungen des KHB

Ergänzungen zu dieser Auflage des KHB werden, nachdem der Rechnungshof hierzu sein

Einvernehmen erteilt hat, im Mitarbeiterportal des Landes Hessen veröffentlicht und können dort

abgerufen werden. Die Änderungen werden in die folgende Auflage eingearbeitet.

2.6 Der Gesamtabschluss des Landes Hessen

Ein Ziel der Haushaltsreform war es, das Vermögen und die Schulden des Landes Hessen in einer

Gesamtbilanz (Eröffnungsbilanz) auszuweisen und die Veränderungen in den darauffolgenden Jahren

in Gesamtabschlüssen zu zeigen. Hessen legte als erstes Flächenland eine konsolidierte

Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 2009 vor.

Der Gesamtabschluss basiert auf den Abschlüssen der Ressorts (Teilkonzerne), die sich in

Verwaltungseinheiten (Mandanten/Buchungskreise) untergliedern.

Jeder Mandant stellt eine selbstständige, im SAP-System als Buchungskreis bezeichnete

Verwaltungseinheit dar, der einen Jahresabschluss erstellt. Ein Buchungskreis besitzt eine einheitliche

Währung und Sprache, einen einheitlichen Kontenplan und gehört einem Kostenrechnungskreis an.

Ein operativer Buchungskreis basiert auf einer Organisationseinheit (Dienststelle, Abteilung,

Dezernat, Referat). Der technische Buchungskreis hingegen basiert nicht auf einer

Organisationseinheit, sondern bedient nur Sondertatbestände. Gründe für die Aufteilung des Landes in

Buchungskreise sind neben der Ressorthoheit und der heterogenen Aufgabenstruktur

(„Mischkonzern“) das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und des Parlaments sowie technische

Restriktionen.

Über eine schrittweise Konsolidierung beginnend mit den Einzelabschlüssen der Buchungskreise

(rechtlich unselbständige Einheiten) über die Teilkonzernabschlüsse der Ressorts und unter

Einbeziehung der rechtlich selbständigen Einheiten ist die Erstellung eines Gesamtabschlusses des

Landes Hessen möglich.

Auf diese Weise ist gewährleistet, dass unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger

Buchführung nachvollziehbar und übersichtlich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes

Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage jedes einzelnen Buchungskreises und des Landes

Hessen insgesamt vermittelt wird.

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3 Bilanzierung und Bewertung

3.1 Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze

Der Grundsatz der Bilanzwahrheit besagt, dass die Vermögensrechnung und die Ergebnisrechnung

vollständig, richtig und willkürfrei erstellt werden müssen.

Als nachgeordneter Grundsatz der Bilanzwahrheit kann das Prinzip der Periodenabgrenzung

(Aufwands- und Ertragsprinzip) angesehen werden. Dieser Grundsatz bestimmt, dass sich Erträge und

Aufwendungen nur insoweit auf den Gewinn eines Haushaltsjahres auswirken dürfen, als sie

wirtschaftlich betrachtet in diesen Zeitraum fallen. Erträge und Aufwendungen sind also unabhängig

von dem Zeitpunkt der Zahlung in dem Haushaltsjahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen.

Fundstellen:

§§ 238 ff, 243, 246 Abs. 1 HGB

Der Grundsatz der Bilanzklarheit verlangt die Aufstellung eines übersichtlichen Jahresabschlusses.

D. h. die Gliederung der Vermögensrechnung und der Ergebnisrechnung muss eine eindeutige und

überschaubare Zuordnung der einzelnen Bilanzpositionen zu den Vermögensgegenständen und

Schulden, zum Anlage- und Umlaufvermögen, von Erträgen und Aufwendungen etc. gewährleisten.

Ausfluss aus diesem Grundsatz ist ein grundsätzliches Saldierungsverbot, d. h. Bilanzposten sowie

Aufwands- und Ertragspositionen dürfen nicht saldiert werden. Vermögensgegenstände, die dem

Zugriff aller Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus

Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen,

sind mit diesen Schulden zu verrechnen; entsprechend ist mit den zugehörigen Aufwendungen und

Erträgen aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen zu verfahren.

Fundstellen:

§§ 246 Abs. 2, 243 Abs. 2 , 266, 275 Abs. 2 HGB

Der Grundsatz der Bilanzidentität (auch formelle Bilanzkontinuität oder Bilanzenzusammenhang)

fordert, dass die Schlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres und die Eröffnungsbilanz des

darauf folgenden Geschäftsjahres übereinstimmen.

Die Werte der Schlussbilanz werden also ohne Veränderung in die folgende Eröffnungsbilanz

übernommen.

Fundstellen:

§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB

3.2 Bilanzrechtlicher Schuldenbegriff

Gemäß § 246 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Schulden zu enthalten. Das HGB enthält

keine Legaldefinition für den Schuldenbegriff. Er ist nach herrschender Lehre als Oberbegriff für

(gewisse) Verbindlichkeiten und Rückstellungen (für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende

Verluste aus schwebenden Geschäften) zu verstehen. Als Schulden sind bilanzrechtlich nur solche

wirtschaftlichen Belastungen zu passivieren, die Leistungsverpflichtungen gegenüber Dritten

darstellen und für die eine objektiviert bestimmbare Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme besteht.

Schulden sind in dem Zeitpunkt bilanzierungspflichtig, in dem sie dem Bilanzierenden zugegangen

sind. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise gilt eine Schuld als

zugegangen, wenn sie entweder bereits erfolgten Vermögenszugängen zugehörig ist (z.B.

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Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder Garantierückstellungen) oder nicht durch

konkrete künftige Vermögenszugänge gedeckt ist (z.B. Rückstellungen für BAföG und Wohngeld).

3.3 Definition Vermögensgegenstand

Nach § 246 Abs. 1 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände in der Vermögensrechnung

auszuweisen. Für den handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstandes existiert zwar keine

Legaldefinition. Doch hat die Bilanzrechtsprechung Kriterien für die Aktivierung entwickelt.

Demnach sind bilanzrechtlich als Vermögensgegenstände nur solche wirtschaftlichen

Vermögenswerte aktivierungsfähig, deren Existenz objektiv nachweisbar ist und die sich einzeln

(„selbständig“) bewerten lassen. Für den objektiven Nachweis der Existenz eines wirtschaftlichen

Vermögenswertes kommt es darauf an, ob ein gedachter Erwerber des gesamten „Betriebs“ im

Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt ansetzen würde. Einzelbewertbarkeit ist

gegeben, wenn dem Bewertungsobjekt im Zugangszeitpunkt und an den folgenden Stichtagen ein

objektivierter Wert beigelegt werden kann. Der Zugangszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem der

Erwerber über den Vermögensgegenstand wirtschaftlich verfügen kann. Der Begriff des

Vermögensgegenstandes umfasst sowohl Gegenstände im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches -

BGB (Sachen und Rechte), als auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und besondere

Vorteile für den „Betrieb“, bzw. den Buchungskreis.

Insbesondere die Qualifikation immaterieller Vermögensgegenstände ist oft schwierig. Ein

immaterieller Vermögensgegenstand kann nur entstehen, wenn die folgenden Voraussetzungen

vorliegen:

- Es werden einmalige Aufwendungen zum Erwerb eines konkreten betrieblichen Vorteils

(z. B. Rechte) getätigt.

- Diese Aufwendungen bringen einen sich über mehrere Jahre erstreckenden greifbaren

Nutzen.

- Eine klare und einwandfreie Abgrenzung von den übrigen Aufwendungen ist möglich.

- Ein Erwerber des Betriebes würde diesen Vorteil als Vermögenswert bei der

Kaufpreisbemessung berücksichtigen.

Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden in Hessen nicht

aktiviert (§ 248 Abs. 2 HGB).

3.4 Zurechnung der Vermögensgegenstände und Schulden

Liegt ein Vermögensgegenstand vor, so ist maßgebendes Kriterium für die Bilanzierung die

Zurechnung. Vermögensgegenstände sind immer dann zu bilanzieren, wenn sie dem „Unternehmer“

bzw. dem Buchungskreis zuzurechnen sind. Die Zurechnung von Vermögensgegenständen für Zwecke

der Rechnungslegung richtet sich danach, wer „wirtschaftlicher Eigentümer“ des

Vermögensgegenstandes ist. In der Regel ist dies der zivilrechtliche Eigentümer. Wirtschaftlicher

Eigentümer ist hingegen derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über einen

Vermögensgegenstand in einer Weise ausübt, dass dadurch der nach bürgerlichem Recht Berechtigte

wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausgeschlossen ist. Die tatsächliche Sachherrschaft hat in

der Regel derjenige, bei dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Sache liegen.

Zivilrechtlicher Eigentümer von Vermögensgegenständen kann nur die Gebietskörperschaft (Land

Hessen) selbst sein. Da sich das Land Hessen in mehrere bilanzierende Einheiten (Buchungskreise)

untergliedert hat, sind die Vermögensgegenstände den einzelnen Buchungskreisen wirtschaftlich

zuzurechnen. In analoger Anwendung des Kriteriums des ‚wirtschaftlichen Eigentümers‘ werden die

Vermögensgegenstände grundsätzlich dem Buchungskreis zugeordnet, der in seiner

Haushaltswirtschaft dauerhaft auf sie einwirkt (z.B. Zuordnung von Gebäuden zum Hessischen

Immobilienmanagement); es sei denn, es wurden besondere Zurechnungsregelungen (z.B. im

Haushaltsgesetz) getroffen. Als Beispiel kann hier das Infrastrukturvermögen „Straße“ genannt

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12 © HMdF, KHB Dezember 2015

werden. Das Land Hessen ist zivilrechtlicher Eigentümer, Hessen Mobil - Straßen- und

Verkehrsmanagement baut und unterhält das Vermögen. Das Infrastrukturvermögen „Straße“ ist daher

der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement zuzurechnen.

Besonderheiten zum Vermögen der Hochschulen:

Etwaige Zuwendungsbestimmungen (Verwendungsauflagen) der Deutschen Forschungsgemeinschaft

(DFG) oder anderer Drittmittelgeber, wonach etwa der erworbene Vermögensgegenstand unter

bestimmten Voraussetzungen an den Drittmittelgeber zurückzugeben bzw. von den unmittelbaren

Nutzern (v.a. wissenschaftliche Mitarbeiter) mitzunehmen ist, werden als Tatbestände interpretiert, die

einem privaten Eigentumsvorbehalt vergleichbar sind. Die Hochschule erwirbt demnach in der Regel

'wirtschaftliches Eigentum' an den fraglichen Vermögensgegenständen mit der Folge der

Aktivierungspflicht. Auf der Passivseite führt ein solcher Geschäftsvorfall im Regelfall zu einem

bilanziellen Sonderposten für Investitionen (vgl. Kontengruppe 36). Bei Eintritt der Bedingung sind

die Vermögensgegenstände und der Sonderposten aus der Vermögensrechnung auszubuchen.

Schulden sind nach § 246 Abs. 1 S.3 HGB in der Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Schulden sind

dem Buchungskreis zuzurechnen, bei dem sie im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung

entstehen; es sei denn, es wurden besondere Zurechnungsregelungen getroffen (z. B. im

Haushaltsgesetz).

Fundstellen:

§§ 242, 246, 248 HGB

3.5 Bewertungsgrundsätze

3.5.1 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Nach dem Einzelbewertungsgrundsatz sind jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld einzeln zu

bewerten. Allerdings bestehen gesetzliche Ausnahmen von diesem Grundsatz. So können unter

bestimmten Voraussetzungen die Verfahren der Gruppenbewertung, Sammelbewertung und

Festbewertung zur Anwendung kommen, die in Kontengruppe 20 näher erläutert werden.

Dabei ist auf die Bewertungsstetigkeit zu achten, die einen willkürlichen Wechsel zwischen

verschiedenen Bewertungsmethoden ausschließt. Ein Wechsel darf nur in begründeten

Ausnahmefällen erfolgen.

Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden ist stets das Vorsichtsprinzip

anzuwenden. Dahinter steckt der Gedanke, dass sich kein Kaufmann reicher rechnen darf als er

tatsächlich ist.

Diese Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips, d. h. es sind alle

Vermögensgegenstände, die zum Bilanzstichtag (in der Regel der 31.12.) vorhanden waren unter

Berücksichtigung der Wertverhältnisse am Bilanzstichtag zu bilanzieren.

Da der Jahresabschluss zwar auf den Bilanzstichtag aufzustellen ist, die tatsächliche Durchführung

aber erst später erfolgen kann, ist hierbei das Prinzip der Wertaufhellung von besonderer Bedeutung.

Dieses ist ein Ausfluss des Prinzips der kaufmännischen Vorsicht (s. o.). Von den „wertaufhellenden“

Tatsachen sind die „wertbeeinflussenden“ Tatsachen abzugrenzen.

Wertaufhellende Tatsachen zeigen an, wie sich die Verhältnisse am Bilanzstichtag tatsächlich

dargestellt haben. Diese Tatsachen sind zwingend zu berücksichtigen, weil die Vermögensrechnung

die objektiven Verhältnisse am Bilanzstichtag darstellen muss. Mithin berücksichtigen

wertaufhellende Tatsachen alle Vorgänge, die sich bis zum Bilanzstichtag ereignet und Tatsachen

geschaffen haben.

Tatsachen, die bis zur Bilanzaufstellung zwar bekannt werden, die aber erst nach dem Bilanzstichtag

eingetreten sind, erhellen nicht die Verhältnisse am Bilanzstichtag, weil sie keine Rückschlüsse auf die

Wertverhältnisse am Bilanzstichtag zulassen. Sie sind demnach nicht in der Vermögensrechnung des

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vorangegangenen Jahres zu berücksichtigen; es liegen vielmehr Vorgänge des neuen Jahres vor. Diese

Tatsachen werden wertbeeinflussende Tatsachen genannt.

Hervorzuheben ist, dass das Wertaufhellungsprinzip nicht dem Stichtagsprinzip widerspricht, denn es

dient gerade dazu die Umstände am Bilanzstichtag möglichst objektiv darzustellen.

Es ergeben sich folgende vier Grundfälle:

1. Fall

Wertbeeinflussende Tatsachen, die am Bilanzstichtag bereits gegeben, aber noch nicht bekannt waren,

sind zu berücksichtigen.

2. Fall

Wertbeeinflussende Tatsachen, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, dürfen grundsätzlich

nicht berücksichtigt werden.

Beispiel:

Die Bilanz für das Jahr 2001 wird am 15.03.02 aufgestellt. Am 01.02.02 wird bekannt, dass eine Kundenforderung, welche am

31.12.01 bestand, uneinbringlich ist, da der Kunde am 20.01.02 Insolvenz angemeldet hatte.

In diesem Fall erfolgte die Insolvenzanmeldung nach dem Bilanzstichtag (31.12.01). Dieses Ereignis lässt

demnach keinen Rückschluss auf die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag zu, so dass zum 31.12.01 die Forderung nicht abgeschrieben werden darf.

3. Fall

Wertaufhellende Tatsachen, die in der Zeit zwischen Bilanzstichtag und dem Tag der

Bilanzaufstellung entstehen oder bekannt werden, sind zu berücksichtigen.

Beispiel:

Die Bilanz für das Jahr 2001 wird am 15.03.02 aufgestellt. Am 01.02.02 wird bekannt, dass eine Kundenforderung, welche zum 31.12.01 bestand, uneinbringlich ist, weil der Kunde bereits am 15.12.01 Insolvenz

angemeldet hatte. Die Kundenforderung ist zum 31.12.01 als uneinbringliche Forderung abzuschreiben.

4. Fall

Eine sich nach dem Bilanzstichtag herausstellende bessere Erkenntnis ist nicht zu berücksichtigen.

Eine sich nachträglich herausstellende Fehlbeurteilung macht die Vermögensrechnung nicht unrichtig

und kann regelmäßig auch nicht zu einer Bilanzberichtigung führen.

Fundstellen:

§§ 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 242, 243 Abs. 3 HGB

Neben dem Grundsatz der Wertaufhellung findet das Vorsichtsprinzip seinen Niederschlag in

Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip und Niederstwertprinzip.

Das Realisationsprinzip besagt, dass noch nicht realisierte Gewinne nicht ertragswirksam erfasst

werden dürfen. Der Realisationszeitpunkt ist regelmäßig deckungsgleich mit dem Zeitpunkt des

Entstehens des Anspruchs auf Gegenleistung, d.h. Gewinnrealisierung tritt in der Regel ein, wenn die

eigene Lieferung oder Leistung erbracht wurde und damit die Forderung so gut wie sicher entstanden

ist. Es bestehen jedoch Ausnahmen, z. B. bei Ausführung von Teilleistungen. Auf den Zeitpunkt der

Rechnungserteilung und die Bezahlung kommt es nicht an. Das Realisationsprinzip wird durch das

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) an mehreren Stellen durchbrochen (z. B. § 256 a HGB:

Bei Fremdwährungsumrechnung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zum

Stichtagskurs keine Begrenzung auf die Anschaffungskosten für solche Positionen, die am

Abschlussstichtag eine Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger aufweisen; vgl. auch Ausführungen

in Kontenklasse 2 und 4).

Demgegenüber bestimmt das Imparitätsprinzip, dass bis zum Abschlussstichtag entstandene, aber

noch nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden müssen.

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14 © HMdF, KHB Dezember 2015

Handelsrechtlich gilt für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (immaterielle

Vermögensgegenstände und Sachanlagen) das strenge Niederstwertprinzip. Danach ist bei einer

dauernden Wertminderung des Anlagegegenstandes zwingend der niedrigere Wert anzusetzen,

während bei einer lediglich vorübergehenden Wertminderung ein Abschreibungsverbot besteht. Eine

Ausnahme bildet das Finanzanlagevermögen. Handelsrechtlich ist bei dauerhafter Wertminderung der

Finanzanlage ebenfalls der niedrigere Wert anzusetzen, wohingegen bei vorübergehender

Wertminderung ein Wahlrecht zwischen der Beibehaltung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

und dem Ansatz des niedrigeren Wertes besteht. Das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht bei den

Finanzanlagen bei vorübergehender Wertminderung des Anlagevermögens wird in der Hessischen

Landesverwaltung dahingehend ausgeübt, dass der niedrigere Wert nicht angesetzt wird. Bei der

Bewertung des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip. D.h. sowohl bei einer

dauernden als auch bei einer vorübergehenden Wertminderung muss der niedrigere beizulegende Wert

angesetzt werden.

Zu den folgenden Bilanzstichtagen ist jeweils zu überprüfen, ob die Gründe für den Ansatz des

niedrigeren beizulegenden Wertes noch bestehen, bzw. ob die Vermögensgegenstände nach bereits

erfolgter Abschreibung höher zu bewerten sind. Ist der beizulegende Wert höher als zu dem jeweils

vorangegangenen Bilanzstichtag, ist der Wert des Vermögensgegenstandes erfolgswirksam aufzuholen

(Zuschreibung) und der nunmehr höhere beizulegende Wert anzusetzen (Wertaufholungsgebot gemäß

§ 253 Abs. 5 HGB).

Die Wertobergrenze, bis zu der eine Wertzuschreibung in der Vermögensrechnung erfolgen darf,

bilden die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei abnutzbaren

Vermögensgegenständen die Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich der linearen Abschreibung

(sog. fortgeführte Anschaffungs-/Herstellungskosten).

Fundstellen:

§§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 HGB

3.5.2 Zugangsbewertung

Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände mit ihren Anschaffungskosten oder

Herstellungskosten zu bilanzieren.

3.5.2.1 Anschaffungskosten

Die Anschaffungskosten (AK) setzen sich nach der handelsrechtlichen Definition (§ 255 Abs. 1 HGB)

wie folgt zusammen:

Kaufpreis

+ Anschaffungsnebenkosten

+ nachträgliche Anschaffungskosten

- Anschaffungspreisminderungen

= Anschaffungskosten

Dabei sind alle dem Vermögensgegenstand einzeln und direkt zuordenbare Aufwendungen zu

berücksichtigen, die dazu dienen, ihn zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Maßgebend für die Bestimmung der Anschaffungskosten sind ausschließlich Einzelkosten. Es dürfen

in keinem Fall Gemeinkosten in die Bewertung der Anschaffungskosten einbezogen werden, d. h.

keine Kosten, die dem Vermögensgegenstand nur mittelbar, z. B. über einen Verteilungsschlüssel

zugeordnet werden können.

Aktivierungspflichtige Einzelkosten innerhalb des Beschaffungsbereiches sind z. B. Transportkosten,

wenn der Transport durch ein Fremdunternehmen (Frachtführer oder Spediteur) erfolgt. Wird der

Vermögensgegenstand mit eigenen Transportmitteln befördert, liegen in der Regel keine

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© HMdF, KHB Dezember 2015 15

aktivierungspflichtigen Einzelkosten, sondern Gemeinkosten vor, für die ein Aktivierungsverbot

besteht. Ebenso zählen Finanzierungs- und Geldbeschaffungskosten nicht zu den Anschaffungskosten.

Sie sind nur mittelbar durch den Erwerbsvorgang verursacht und stehen in erster Linie mit der

Aufnahme der Verbindlichkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang. Im Zweifelsfall darf entsprechend

dem Vorsichtsprinzip keine Aktivierung erfolgen!

Die Umsatzsteuer gehört immer dann zu den Anschaffungskosten, wenn sie nicht abzugsfähig ist, d. h.

wenn der Buchungskreis bzw. die einzelne Dienststelle des Buchungskreises nicht zum

Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Einen Sonderfall stellt der pauschale Vorsteuerabzug dar. So machen z. B. die Hessische Verwaltung

für Bodenmanagement und Geoinformation nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der

Vereinfachungsregelung nach Tz. 2.11 Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE)

Gebrauch und ziehen 1,9 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen der steuerpflichtigen

Vermessungsumsätze als Vorsteuer ab. Wird von der Vereinfachungsregel Gebrauch gemacht und die

Vorsteuer anhand der Ausgangsumsätze pauschal in Abzug gebracht, handelt es sich nicht um eine

direkte Zuordnung der Vorsteuerbeträge zum Anschaffungsvorgang. Die Erstattung der pauschalen

Vorsteuer darf die Anschaffungskosten nicht mindern

Nachträgliche Anschaffungskosten, d. h. Aufwendungen, die zeitlich und sachlich eng mit dem

Anschaffungsvorgang zusammenhängen und unmittelbare Folgekosten des Erwerbs darstellen, sind zu

aktivieren.

Beispiele:

- nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises (z. B. wegen Rechenfehler)

- nachträgliche Erhöhung der Leistung des Lieferanten (Einbau eines Zusatzgerätes)

- nachträglich festgesetzte Grunderwerbsteuer

Nachträgliche Minderungen der Anschaffungskosten können u. a. durch Gewährung von Skonti, Boni,

Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen entstehen.

Folgendes Schema verdeutlicht den Begriff der Anschaffungskosten:

Anschaffungskosten

keine Anschaffungskosten

Gemeinkosten

Hauptkosten Nebenkosten

Einzelkosten

innerhalb des

Beschaffungsbereiches

keine Anschaffungskosten

außerhalb des

Beschaffungsbereiches

Aufwendungen

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16 © HMdF, KHB Dezember 2015

3.5.2.2 Herstellungskosten

Von den Anschaffungskosten sind die Herstellungskosten abzugrenzen.

Herstellungskosten (HK) liegen immer dann vor, wenn ein neuer Vermögensgegenstand geschaffen

oder ein bereits vorhandener Vermögensgegenstand in seiner Substanz vermehrt oder so wesentlich

verändert wird, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein neuer Vermögensgegenstand entsteht.

Die gesamten Herstellungskosten setzen sich aus mehreren Teilen zusammen. Die handelsrechtlich

bestehenden Wahlrechte (§ 255 Abs. 2 HGB) werden von der hessischen Landesverwaltung

einheitlich dahingehend ausgeübt, dass die folgenden Kosten in die Herstellungskosten einzubeziehen

sind:

- Materialeinzelkosten (MEK)

Materialeinzelkosten sind die Aufwendungen für das Material (Roh-, Hilfs- und

Betriebsstoffe), das zur Herstellung des Vermögensgegenstandes verwendet wird und

diesem direkt zugerechnet werden kann.

- angemessene Teile der Materialgemeinkosten (MGK)

Materialgemeinkosten sind Aufwendungen, die entstanden sind nachdem die Materialien

den Betrieb erreicht haben, z. B. Kosten der Lagerung, Verwaltung und Ausgaben der

Werkstoffe, Überwachung des Lagers.

- Fertigungseinzelkosten (FEK)

Fertigungseinzelkosten sind alle Aufwendungen, die auf die Fertigung des Gegenstandes

entfallen und diesem einzeln zugerechnet werden können, z. B. Fertigungslöhne und

Beiträge zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer, die unmittelbar und ausschließlich in

der Fertigung des Vermögensgegenstandes eingesetzt sind.

- angemessene Teile der Fertigungsgemeinkosten (FGK)

Fertigungsgemeinkosten sind alle Aufwendungen des Fertigungsbereichs, die nicht dem

einzelnen Vermögensgegenstand direkt zugeordnet werden können, z. B. Gehälter für

Zeichner, Materialprüfer, Aufwendungen für Brenn- und Energiestoffe, Werteverzehr der

Anlagegüter des Fertigungsbereiches.

- Sondereinzelkosten der Fertigung (SEK)

Sondereinzelkosten der Fertigung gehören zur Gruppe der Einzelkosten, können jedoch

nicht einzelnen Produkten (z. B. Kostenträgern) zugeordnet werden, sondern entfallen

beispielsweise auf Produktserien. Hierzu zählen z. B. Fertigung von Schablonen,

Modellen, Spezialwerkzeugen.

Nicht zu den Herstellungskosten zählen Kosten der allgemeinen Verwaltung, Vertriebskosten und

kalkulatorische Kosten. Darüber hinaus werden in Hessen angemessene Aufwendungen für soziale

Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen, für betriebliche Altersversorgung und

die Zinsen für Fremdkapital nicht in die Herstellungskosten eingerechnet.

Fundstellen:

§§ 253, 255 Abs. 1 bis 3 HGB

3.6 Buchungssätze

Der Buchungssatz ist eine kurze Kennzeichnung des Geschäftsvorfalls und die Anweisung zur

Buchung auf Konten. Er nennt zunächst die Soll-, dann die Habenbuchung. Für jeden Buchungssatz

muss es einen Beleg geben, der der Buchhaltung Beweiskraft verleiht (keine Buchung ohne Beleg!).

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Zu beachten ist, dass alle Buchungen immer mit ausreichendem Text versehen werden, um

Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu vermeiden.

Auf diese Weise kann bereits im Vorfeld unnötiger Arbeitsaufwand z. B. bei der Erstellung des

Jahresabschlusses vermieden werden.

3.7 Vermögensrechnung (Bilanz)

3.7.1 Buchung von Geschäftsvorfällen auf Bestandskonten

Die Vermögensrechnung ist eine Gegenüberstellung von Vermögen auf der Aktivseite sowie

Eigenkapital und Schulden auf der Passivseite zu einem bestimmten Stichtag in Kontoform.

Jeder Geschäftsvorfall wird doppelt gebucht, zuerst im Soll und dann im Haben.

Die Zugänge (Mehrungen) stehen immer beim Anfangsbestand, die Abgänge (Minderungen) stehen

auf der Kontengegenseite. Bei den Aktivkonten bedeutet die Anwendung dieser Regel, dass Zugänge

zum Anfangsbestand auf der Sollseite und Abgänge auf der Habenseite gebucht werden. Bei den

Passivkonten ist es folglich umgekehrt: Zugänge stehen auf der Habenseite, Abgänge auf der Sollseite.

Soll Aktivkonten Haben Soll Passivkonten Haben

Anfangsbestand Abgänge (-) Abgänge (-) Anfangsbestand

Zugänge (+) Schlussbestand

(Saldo)

Schlussbestand

(Saldo)

Zugänge (+)

3.7.2 Wertveränderung in der Vermögensrechnung

Jeder Geschäftsvorfall verändert die Vermögensrechnung in zwei Positionen. Dabei sind grundsätzlich

vier Möglichkeiten zu unterscheiden:

1. Aktivtausch: Einer Mehrung eines Postens steht eine Minderung eines anderen Postens auf

der Aktivseite gegenüber. (z.B.: Einkauf von Rohstoffen bar; Rohstoffe (+), Kasse (-) )

2. Passivtausch: Einer Mehrung eines Postens steht eine Minderung eines anderen Postens auf

der Passivseite gegenüber. (z. B. Umwandlung einer kurzfristigen Verbindlichkeit in eine

Darlehensschuld: Verbindlichkeiten (-), Darlehen (+) )

3. Aktiv-Passivmehrung: Einer Mehrung eines Postens der Aktivseite steht auch eine Mehrung

eines Postens der Passivseite gegenüber. Es kommt zu einer Bilanzverlängerung. (z.B.:

Rohstoffeinkauf auf Ziel; Rohstoffe (+), Verbindlichkeiten (+) )

4. Aktiv-Passivminderung: Einer Minderung eines Postens der Aktivseite steht auch eine

Minderung eines Postens auf der Passivseite gegenüber. Es kommt zu einer

Bilanzverkürzung. (z.B.: Ausgleich einer Eingangsrechnung durch Banküberweisung;

Verbindlichkeiten (-), Bank (-) )

Bei allen vier Möglichkeiten der Wertänderungen bleibt das Gleichgewicht der Seiten der

Vermögensrechnung (Bilanzgleichung) erhalten. Es verändert sich lediglich der zahlenmäßige Inhalt

der Vermögensrechnung.

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3.8 Ergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung)

Aufwendungen stellen den gesamten Werteverzehr (Ressourcenverbrauch) an Gütern, Diensten und

Abgaben während einer Abrechnungsperiode (Monat, Geschäftsjahr) dar.

Erträge sind alle erfolgswirksamen Wertzuflüsse (Ressourcenaufkommen) innerhalb einer

Abrechnungsperiode.

Aufwands- und Ertragskonten als Unterkonten des Eigenkapitalkontos

Die Aufwendungen und Erträge werden nicht direkt auf dem Eigenkapitalkonto, sondern auf

sogenannten Erfolgskonten gebucht, die als Unterkonten des Eigenkapitalkontos eingerichtet werden.

Sie bewegen sich deshalb wie das Eigenkapitalkonto, d. h. Aufwandskonten nehmen die

Eigenkapitalminderungen im Soll, Ertragskonten die Eigenkapitalmehrungen im Haben auf.

Soll Eigenkapital Haben

(-)

Minderung des EK

= Aufwendungen

Anfangsbestand

(+)

Mehrung des EK

= Erträge

S Aufwandskonto H S Ertragskonto H

Aufwendungen Erträge

3.9 Jahresabschluss

Nähere Ausführungen zum Jahresabschluss können der Anlage 5 entnommen werden.

3.9.1 Inventur, Inventar und Vermögensrechnung

Unter der Inventur oder Bestandsaufnahme versteht man die Tätigkeit des Aufnehmens der Bestände

an Vermögen und Schulden nach Art, Menge und Wert zu einem bestimmten Stichtag.

Nach dem Zeitpunkt der körperlichen (mengenmäßigen) Inventur lassen sich drei Verfahren

unterscheiden:

1. Stichtagsinventur = zeitnahe Bestandsaufnahme

2. Verlegte Inventur = vor- bzw. nachverlegte Bestandsaufnahme

3. Permanente Inventur = laufende Inventur anhand der Lagerkartei

Nach der Art ihrer Durchführung unterscheidet man:

1. Körperliche Inventur = mengenmäßige Bestandsaufnahme

2. Buchinventur = wertmäßige Bestandsaufnahme aufgrund von Aufzeichnungen

Das Inventar ist ein ausführliches Bestandsverzeichnis, das alle Vermögensteile und Schulden einer

Organisation zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Art, Menge und Wert ausweist.

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Daraus ergibt sich folgende Gliederung des Inventars:

A. Vermögen

B. Schulden (= Fremdkapital)

C. Reinvermögen (= Eigenkapital)

Das Vermögen (A.) wird in Anlage- und Umlaufvermögen gegliedert, wobei die Vermögensposten

nach steigender Flüssigkeit (Liquidität) geordnet werden.

Die Schulden (B.) werden nach der Fälligkeit in langfristige und kurzfristige Schulden gegliedert.

Das Reinvermögen (C.) ergibt sich als Differenz zwischen Vermögen und Schulden.

Die Vermögensrechnung (Bilanz oder Vermögensaufstellung) ist eine kurz gefasste

Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital (Eigen- und Fremdkapital) in Kontenform.

Das Vermögen steht auf der linken Seite (=Aktivseite oder Mittelverwendung), Eigen- und

Fremdkapital stehen auf der rechten Seite (=Passivseite oder Mittelherkunft).

Das Eigenkapital (=Reinvermögen) bildet den Ausgleich zwischen Vermögen und Schulden. Die

Summe der Seiten der Vermögensrechnung stimmt daher immer überein. Aktiv- und Passivseite

halten sich die Waage (ital.: bilancia = Waage).

Es gelten folgende Gleichungen:

Vermögen = Kapital

Vermögen = Eigenkapital + Fremdkapital

Eigenkapital = Vermögen - Fremdkapital

Fremdkapital = Vermögen - Eigenkapital

Die Inventur ist die Voraussetzung für die Aufstellung des Inventars, das Inventar wiederum die

Grundlage für die Vermögensrechnung. Inventar und Vermögensrechnung sind Übersichten, die beide

den Stand des Vermögens und des Kapitals einer Organisation aufzeigen. Sie unterscheiden sich nur in

der Art der Darstellung. Die Unterschiede lassen sich wie folgt zusammenfassen:

ausführlich, aber unübersichtlich kurz, aber übersichtlich

Angaben der Menge, Einzelwerte

und Gesamtwerte

nur Angabe der Gesamtwerte

Vermögen, Schulden und

Reinvermögen in Staffelform

Vermögen und Kapital in Kontenform

Weitere Ausführungen zur Inventur sind in Anlage 8 zu finden.

3.9.2 Abschreibungen

Die Wertminderungen der Anlagegüter werden in der Regel durch jährliche Abschreibungen erfasst.

Durch die Abschreibungen werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlagegüter auf

ihre Nutzungsdauer (Jahre) verteilt. Abschreibungen stellen buchhalterisch Aufwand (den Verbrauch

der Ressource Anlagevermögen) dar und mindern somit den Gewinn.

I N V E N T A R B I L A N Z

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20 © HMdF, KHB Dezember 2015

Für die Berechnung des Abschreibungsbetrages gibt es mehrere Methoden:

- Lineare Abschreibung oder Abschreibung vom Anschaffungs- oder Herstellungswert führt zu

jährlich gleich bleibenden Abschreibungsbeträgen;

- Degressive Abschreibung oder Abschreibung vom Buch- oder Restwert führt zu jährlich fallenden

Abschreibungsbeträgen;

- Arithmetisch-degressive Abschreibung oder digitale Abschreibung;

- Leistungsabschreibung oder Abschreibung nach Leistungseinheiten.

Für die hessische Landesverwaltung wurde einheitlich und verbindlich die lineare Abschreibung

festgelegt.

Zusätzlich zur linearen Abschreibung ist in begründeten Fällen auch eine außerplanmäßige

Abschreibung auf Sachanlagen möglich, dies sind u. a. Schäden oder Zerstörung infolge von

Hochwasser/Brand und Abbruch oder Teilabbruch von Gebäuden.

Die Buchung der Abschreibung erfolgt auf dem Aufwandskonto „Abschreibungen auf Sachanlagen“,

das über das Ergebnisrechnungskonto abgeschlossen wird. Die Wertminderung des Anlagevermögens

wird auf dem entsprechenden Anlagekonto (Aktivkonto) als Bestandsminderung (Abgang) gebucht

und der Schlussbestand in die Vermögensrechnung übernommen.

Die Abschreibungen wirken sich somit sowohl auf die Vermögenslage in der Vermögensrechnung als

auch auf die Erfolgslage in der Ergebnisrechnung aus:

Anschaffungs- oder Herstellungswert

Abschreibung

Wertminderung des Aufwandserhöhung bzw.

Anlagevermögens in Gewinnschmälerung in

der Vermögensrechnung der Ergebnisrechnung

Weitere Hinweise zu Abschreibungen sind den Ausführungen zu Kontengruppe 66 zu entnehmen.

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3.9.3 Abschluss der Bestandskonten

Sind alle Geschäftsvorfälle gebucht, wird für jedes Konto der Schlussbestand (=SB = Saldo =

Differenz zwischen beiden Kontenseiten) errechnet und in die Schlussbilanz übertragen. Der

Schlussbestand wird immer auf der wertmäßig kleineren Seite des Kontos eingetragen. Der

Schlussbestand des Aktivkontos steht im Haben, der Schlussbestand des Passivkontos im Soll.

Dadurch weisen die beiden Seiten jedes Kontos die gleiche Summe aus. Die Summen der Aktiv- und

Passivseite der Schlussbilanz müssen ebenfalls gleich sein, da bei jedem Geschäftsvorfall der gleiche

Betrag im Soll und im Haben gebucht wurde.

3.9.4 Abschluss der Erfolgskonten

Am Ende des Geschäftsjahres werden die Aufwendungen und Erträge einander gegenübergestellt, um

den Erfolg des Unternehmens als Überschuss der Erträge über die Aufwendungen zu ermitteln.

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22 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontenklasse 0

Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen

Das Anlagevermögen umfasst sämtliche Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd

dem Geschäftsbetrieb einer Organisationseinheit zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Ausschlaggebend für

die Zuordnung eines Vermögensgegenstands zum Anlagevermögen ist folglich sein Zweck. Im

Anlagevermögen werden alle Vermögensgegenstände zusammengefasst, die von den Dienststellen

und Einrichtungen längere Zeit genutzt werden, wie z. B. Gebäude und Grundstücke, Möbel, Geräte,

Maschinen und Ausstattungsgegenstände. Es werden alle Vermögensgegenstände in der

Anlagenbuchhaltung erfasst, die für die Leistungserstellung eingesetzt werden. Unterliegen die

Vermögensgegenstände einer gebrauchsbedingten Abnutzung, so geht dieser Werteverzehr in Form

planmäßiger Abschreibungen (Kontengruppe 66) periodisch in die Kosten- und Leistungsrechnung

ein.

Abnutzbare Anlagengegenstände werden erst ab einem Wert von 150 EUR netto aktiviert. Die

Anschaffungskosten der Vermögensgegenstände unterhalb dieser Wertgrenze werden auf den

entsprechenden Aufwandskonten der Kontenklasse 6 erfasst.

Abnutzbare, bewegliche Anlagengegenstände mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen

150 EUR netto und 410 EUR netto werden als geringwertige Vermögensgegenstände bezeichnet.

Voraussetzung für die Zuordnung zum Anlagevermögen ist die selbstständige Nutzungsfähigkeit und

eine Mindestnutzungsdauer von einem Jahr. Bei Verwaltungseinheiten, die nicht zum Vorsteuerabzug

berechtigt sind, gehört die zu entrichtende Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten. Der Nettobetrag

in Höhe von 410 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer bildet die Bemessungsgrundlage für

die Abschreibung

Geringwertige Vermögensgegenstände sind mengenmäßig zu erfassen. Wird im Buchungskreis ein

fortlaufendes Bestandsverzeichnis geführt, in dem jeder Zugang und jeder Abgang laufend (im Modul

FI-AA) gepflegt wird, so dass die Ermittlung der am Abschlussstichtag vorhandenen geringwertigen

Vermögensgegenstände möglich ist, kann auf eine körperliche Inventur verzichtet werden.

Das Anlagevermögen wird typischerweise in drei zentrale Hauptgruppen unterteilt:

- Immaterielle Vermögensgegenstände (Kontenklasse 0)

- Sachanlagen (Kontenklasse 0)

- Finanzanlagen (Kontenklasse 1)

Vermögensgegenstände, die im Rahmen der Leistungserstellung eingesetzt und weiterverarbeitet

werden (Verbrauchsgüter), gehören dabei nicht zum Anlagevermögen (Gebrauchsgüter).

Aus Vereinfachungsgründen muss keine Umgliederung des Anlagevermögens in Umlaufvermögen

erfolgen, wenn Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zur Veräußerung vorgesehen sind.

Bei dauerhafter Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren

beizulegenden Wert vorzunehmen. Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung in

Folgejahren, ist eine Zuschreibung zu berücksichtigen (§ 253 Abs. 3 und 5 HGB).

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© HMdF, KHB Dezember 2015 23

Kontengruppe 00

Reserviert

Nr. Bezeichnung der Hauptkonten

000 Reserviert

001 Reserviert

002 Reserviert

003 Reserviert

004 Reserviert

005 Reserviert

006 Reserviert

007 Reserviert

008 Reserviert

009 Reserviert

Kontengruppe 01

Reserviert

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

010 Reserviert

011 Reserviert

012 Reserviert

013 Reserviert

014 Reserviert

015 Reserviert

016 Reserviert

017 Reserviert

018 Reserviert

019 Reserviert

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24 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 02

Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte

und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen

Rechten und Werten

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

020 Reserviert

021 Konzessionen

022 Gewerbliche Schutzrechte

023 Ähnliche Rechte und Werte

024 Lizenzen an Rechten und Werten

025 Erworbene Software

026 Reserviert

027 Reserviert

028 Reserviert

029 Reserviert

Immaterielle Vermögensgegenstände sind im Gegensatz zum Sachanlagevermögen physisch nicht

greifbar. Sie sind jedoch als Vermögensgegenstände selbstständig bewertbar. Ihre sachgerechte

Abgrenzung und Bewertung ist in der Regel mit erheblichen Problemen verbunden. Soweit sich diese

Rechte und Werte auf das Sachanlagevermögen beziehen, wie z. B. bei Erbbaurechten, werden diese

unter dem Sachanlagevermögen geführt. Zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählen

insbesondere entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte und

Werte, Lizenzen an solchen Rechten und Werten sowie erworbene Software.

Zu Konzessionen zählen z. B. die Gaststättenerlaubnis, Spielbankkonzessionen,

Rundfunkzulassungen oder Energieversorgungsrechte. Nicht hier auszuweisen sind die Konzessionen,

die Verwaltungen in der Regel durch einen Verwaltungsakt Dritten zugestehen.

Zu den gewerblichen Schutzrechten zählen hier insbesondere Urheber- und Verlagsrechte, Patente,

Gebrauchs- und Geschmacksmuster sowie Warenzeichen und Marken.

Ähnliche Rechte sind in diesem Zusammenhang vor allem spezifische Zuteilungsquoten,

Wettbewerbsverbote sowie Nutzungs-, Belieferungs- und Bezugsrechte. Unter den ähnlichen Werten

werden z. B. Geheimverfahren oder ungeschützte Erfindungen verstanden.

Allgemein ist eine Lizenz eine Erlaubnis, Dinge zu tun, die ohne diese verboten sind. Sie ist eine

Berechtigung, Rechte oder Werte eines anderen gegen Entgelt auf vertraglicher Basis zu nutzen.

Lizenzverträge, mit denen einem Dritten ein Nutzungsrecht an gewerblichen Schutzrechten (Patente,

Gebrauchsmuster, eingetragene Marken) unter definierten Bedingungen eingeräumt wird, sind unter

Hauptkonto 022 zu erfassen. Lizenzen, die keinem anderen Hauptkonto zugeordnet werden können,

sind hier auszuweisen. Der Lizenzgeber als Inhaber eines Rechts gewährt dem Lizenznehmer das

Recht, den geschützten Gegenstand zu nutzen, i. d. R. gegen Zahlung einer Lizenzgebühr.

Zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören grundsätzlich auch solche Anlagegüter, bei

denen der „geistige“ Inhalt im Vordergrund steht, wie z. B. Computerprogramme.

Computerprogramme, die Trivialprogramme darstellen oder keine Befehlsstruktur enthalten, sondern

nur Bestände von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind, sind hingegen nicht

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© HMdF, KHB Dezember 2015 25

den immateriellen Anlagewerten zuzurechnen. Hier handelt es sich um Sachanlagevermögen, da die

Eigenschaft des Datenträgers im Vordergrund steht.

Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR zzgl. der gesetzlichen

Umsatzsteuersatz (bei vorsteuerabzugsberechtigten Buchungskreisen max. 410 EUR) betragen, sind

wie Trivialprogramme zu behandeln. Es handelt sich nicht um immaterielle Vermögensgegenstände

des Anlagevermögens. Buchhalterisch sind Trivialprogramme und erworbene Software mit

Anschaffungskosten unter 410 EUR innerhalb der Kontengruppe 08 auf dem Hauptkonto 089

„Geringwertige Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung“ auszuweisen.

Für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände besteht handelsrechtlich ein

Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs.2 HGB). Dieses Wahlrecht wird in Hessen nicht ausgeübt, eine

Aktivierung erfolgt nicht. Somit findet in diese Kontengruppe, keine selbstgeschaffene, sondern nur

erworbene Software Eingang.

Bewertung im Anschaffungszeitpunkt:

Die Aktivierung erfolgt mit den Anschaffungskosten.

Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte werden vom Nutznießer erworben, um mit ihnen

i. d. R. längerfristig Nutzen aus der Ausübung des gewährten Rechts zu ziehen. Dies kann in Form

einer entgeltlichen Nutzung oder einer entgeltlichen, geschützten Tätigkeit erfolgen. Ein Schutzrecht

ist insoweit einer materiellen Investition vergleichbar und auch analog zu dieser zu behandeln.

Lizenzen und firmenspezifische Software sind in zwei Gruppen aufzuteilen:

a) Lizenzen, bei denen eine einmalige Zahlung zum Erwerb des Rechts getätigt wird, gehören zur

Gruppe der immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und werden mit den

Anschaffungskosten aktiviert.

b) Lizenzen, bei denen sich die Höhe der Lizenzgebühr nach der Leistungs- oder Verkaufsmenge

richtet und die Gebühr regelmäßig anfällt, werden nicht aktiviert. Hier wird die Lizenzgebühr im

entsprechenden Geschäftsjahr als Aufwand gebucht (Hauptkonto 672). Dies gilt auch für

Standardsoftware.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Sind die Vermögensgegenstände dauerhaft in ihrem Wert gemindert, ist eine Abschreibung auf den

niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB).

Immaterielle Vermögensgegenstände, deren Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist, sind regelmäßig

planmäßig abzuschreiben. Da Schutzrechte in der Regel nur zeitlich begrenzt gewährt werden, erfolgt

eine lineare Abschreibung über die eingeräumte Nutzungsdauer.

Beispiele:

Man wendet im Laborbetrieb eine patentierte Messmethode an. Dieses Verfahren muss man vom

Erfinder (Patentinhaber) lizenzieren lassen. Man vereinbart eine Einmalzahlung und legt eine

Vertragsdauer von 3 Jahren fest. Man benötigt zum Betrieb eines Druckbehälters oder einer

elektrischen Anlage in explosionsgefährdeter Umgebung eine Genehmigung.

Konzessionen:

Energieversorgungsrechte

Rundfunkzulassung

Gaststättenerlaubnis

Spielbankkonzession

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Gewerbliche Schutzrechte:

Urheber- und Verlagsrechte

Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster

Marken

Ähnliche Rechte:

Zuteilungsquoten

Wettbewerbsverbote

Film- und Tonaufzeichnungen

Fundstellen:

§§ 248 Abs. 2, 253, 255 HGB

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Kontengruppe 03

Geschäfts- oder Firmenwert2

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

030 Reserviert

031 Geschäfts- oder Firmenwert

032 Reserviert

033 Reserviert

034 Reserviert

035 Reserviert

036 Reserviert

037 Reserviert

038 Reserviert

039 Reserviert

Ein bereits bestehender Geschäftsbetrieb erzielt in der Regel bessere Geschäftserfolge als eine neu

gegründete Einheit mit gleicher Vermögens- und Personalausstattung.

Der Wert eines Geschäftsbetriebs beruht somit nicht nur auf seiner Substanz, die die Summe der

Substanzwerte aller betrieblichen Vermögenswerte widerspiegelt, sondern darüber hinaus auch auf

immateriellen und nicht bilanzierungsfähigen Komponenten (so genannter Geschäfts- oder

Firmenwert). Dazu gehören vor allem unternehmensspezifische Vorteile bezüglich der Organisation

und des Knowhows. Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert ist der Unterschiedsbetrag, um den

die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen

Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme

übersteigt. Der Firmenwert ist den immateriellen Vermögensgegenständen zuzurechnen (vgl.

Ausführungen zur Kontengruppe 02).

Zu beachten ist, dass der Geschäfts- oder Firmenwert nicht selbstständig verkehrsfähig ist und daher

nicht losgelöst vom Geschäftsbetrieb bewertet werden kann. Wie bei immateriellen

Vermögensgegenständen üblich, darf er nur aktiviert werden, wenn er entgeltlich erworben wurde.

In der öffentlichen Verwaltung werden einschlägige Erwerbsvorgänge selten vorkommen und

weitgehend auf rechtlich selbständige Gesellschaften beschränkt sein.

Bewertung im Anschaffungszeitpunkt:

Die Aktivierung erfolgt mit den Anschaffungskosten.

Die Anschaffungskosten des Geschäfts- oder Firmenwertes sind der Teil, um den die Gegenleistung

(z. B. Kaufpreis) die Vermögenswerte abzüglich Schulden übersteigt.

2 Geleistete Investitionszuschüsse werden nicht gesondert als Hauptkonto aufgenommen, da es sich im Land Hessen um nicht

aktivierungsfähige Vermögensgegenstände handelt (Abweichung zum BVKR Stand März 2008).

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Bewertung am Bilanzstichtag:

Der Geschäfts- oder Firmenwert gehört nach dem Handelsrecht zu den abnutzbaren

Vermögensgegenständen. Entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte sind auf die

voraussichtliche Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Bei dauerhafter Wertminderung ist eine

Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert (253 Abs. 3 HGB) vorzunehmen.

Fundstellen:

§ 246 Abs.1 S.4 HGB

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Kontengruppe 04

Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

040 Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

041 Reserviert

042 Reserviert

043 Reserviert

044 Reserviert

045 Reserviert

046 Reserviert

047 Reserviert

048 Reserviert

049 Reserviert

Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände liegen vor, wenn es sich um

Vorleistungen eines Vertragspartners auf ein schwebendes Geschäft handelt, das den entgeltlichen

Erwerb eines immateriellen Anlagegegenstandes zum Inhalt hat.

Hier werden somit Zahlungen des Landes (Buchungskreises) an Dritte (auch an Buchungskreise)

aufgrund abgeschlossener Nutzungsverträge über Rechte und Werte bilanziert, für welche die

eigentliche Nutzung noch aussteht.

Nicht als Anzahlungen zu bewerten sind dabei jedoch Vorauszahlungen für laufende Lizenzgebühren

über einen bestimmten Zeitraum, da solche Lizenzen nicht als aktivierungsfähiger

Vermögensgegenstand gelten. Diese Positionen müssen vielmehr in die aktiven

Rechnungsabgrenzungsposten (vgl. Kontengruppe 29) einfließen.

Bewertung im Anschaffungszeitpunkt:

Die Buchung der Anzahlung erfolgt im Zahlungszeitpunkt zum Nennwert.

Im Kaufzeitpunkt des Anlagengegenstandes sind geleistete Anzahlungen auf immaterielle

Vermögensgegenstände innerhalb des Anlagespiegels umzubuchen (Kontengruppe 02).

Bewertung am Bilanzstichtag:

Wurde die Gegenleistung, für die die Anzahlungen geleistet wurden, bis zum Bilanzstichtag nicht

erbracht, sind die Anzahlungen weiterhin mit dem Nennwert zu bewerten.

Ist die Erbringung der angezahlten Gegenleistung unmöglich (z. B. Insolvenz), so ist die Anzahlung

erfolgswirksam auszubuchen.

Sofern mit einer teilweisen Rückzahlung zu rechnen ist, ist bis auf die Höhe des Rückzahlungsbetrags

abzuschreiben.

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Kontengruppe 05

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten

einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

050 Unbebaute Grundstücke

051 Bebaute Grundstücke

052 Grundstücksgleiche Rechte

053 Betriebsgebäude

054 Verwaltungsgebäude

055 Andere Bauten

056 Grundstückseinrichtungen

057 Gebäudeeinrichtungen

058 Reserviert

059 Wohngebäude

Bebaute Grundstücke sind in zwei Hauptkontengruppen einzuteilen. Während der Grund und Boden

in 051 geführt wird, ist der Wert des Gebäudes in 053 bis 059 einzustellen.

Die Position der grundstücksgleichen Rechte umfasst z. B. Erbbaurechte, Wohnungs- und

Bergwerkseigentum sowie Abbaurechte. Grundstücksgleiche Rechte werden wie eigene Grundstücke

bilanziert.

Betriebsgebäude sind abgrenzbare Produktions- oder Betriebsstätten wie beispielsweise Sägewerke,

Maschinen- und Lagerhallen sowie Reparaturwerkstätten.

Unter der Position der Verwaltungsgebäude werden Büro- und Verwaltungsgebäude subsumiert.

Zur Gruppe der anderen Bauten zählen alle Bauten, die nicht unter 053, 054, 058 oder 059 fallen, wie

z. B. Hofflächen, Parkplätze, Außen- und Sportanlagen, Garagen.

Zu den Grundstückseinrichtungen gehören u. a. Befestigungen und Sicherungsanlagen.

Unter Gebäudeeinrichtungen fallen z. B. Heizungs- und Lüftungsanlagen,

Beleuchtungseinrichtungen, Aufzüge, Rolltreppen und Sprinkleranlagen, soweit sie nicht zusammen

mit dem Gebäude aktiviert werden. Wichtig ist hier die Abgrenzung zu den Kontengruppen 07 und 08.

Bei der Abgrenzung gegenüber der Position "Technische Anlagen und Maschinen" entscheidet die

Zweckbestimmung, d. h. was direkt der Leistungserstellung dient, wird unter Kontengruppe 07

subsumiert.

Vor der Aktivierung ist zu prüfen, ob es sich bei dem Vermögensgegenstand um einen geringwertigen

Vermögensgegenstand handelt (vgl. Einleitung zur Kontenklasse 0).

Die Position der Wohngebäude umfasst sowohl Wohnhäuser als auch Wohnheime.

Übergang des Vermögens auf das Hessische Immobilienmanagement (HI):

Voraussetzung für die Aufnahme in das Anlagevermögen ist das wirtschaftliche Eigentum am

Grundstück. Durch die Kabinettsentscheidung vom 09. Februar 2004 zur „Übertragung der

landeseigenen Liegenschaften der Ressorts in das wirtschaftliche Eigentum und in die Verwaltung des

Hessischen Immobilienmanagements (HI)“ wurde bezüglich der Liegenschaften des Landes Hessen

entschieden, dass das wirtschaftliche Eigentum an den landeseigenen Liegenschaften der Ressorts und

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deren Verwaltung grundsätzlich dem HI übertragen wird. Das HI verwaltet die Liegenschaften im

Rahmen des Mieter-/Vermieter-Modells. Ausnahmen werden im Einzelfall geregelt.

Nutzungsentgelte, die an das HI gezahlt werden, sind unter dem Hauptkonto 670 zu erfassen.

Bewertung im Anschaffungszeitpunkt:

Grund und Boden:

Wird zunächst ein unbebautes Grundstück angeschafft, erfolgt der Bilanzausweis in Höhe der

Anschaffungskosten auf dem, Konto „Unbebaute Grundstücke“. Wird das Grundstück später bebaut,

wird der Wert des Grund und Bodens auf das Konto „Bebaute Grundstücke" umgebucht.

Gebäude:

Gebäude die angeschafft oder hergestellt wurden, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

in das Anlagevermögen aufzunehmen.

Erbbaurechte:

1. vergebene Erbbaurechte:

1.1 Grundstück

Das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück ist in der Bilanz auszuweisen.

1.2 Erbbauzins

Der erzielte Erbbauzins ist als Ertrag zu buchen. Da es sich um einen Sachverhalt handelt, der

dem der Miet- oder Pachtzahlung ähnlich ist, erfolgt die Buchung in der Kontengruppe 53.

2. erhaltene Erbbaurechte

2.1 Grundstück

Das Grundstück ist i. d. R. nicht in der Bilanz auszuweisen, da kein wirtschaftliches Eigentum

vorliegt.

2.2 Erbbaurecht

Das Erbbaurecht wird als dingliches grundstücksgleiches Recht unter dem Hauptkonto 052

ausgewiesen. Zu den Anschaffungskosten des Erbbaurechts zählen jedoch lediglich die

einmaligen Kosten der Anschaffung wie z. B. die Grunderwerbsteuer und Notarkosten, nicht

jedoch der Erbbauzins. Der Wert des Erbbaurechts wird vom Landesbetrieb Hessisches

Immobilienmanagement vorgehalten und kann dort erfragt werden.

2.3 Erbbauzins

Der gezahlte Erbbauzins ist als Aufwand zu buchen. Die Buchung erfolgt auf dem Hauptkonto

670.

Betriebsvorrichtungen:

Dient ein Vermögensgegenstand unmittelbar oder überwiegend der Leistungserstellung, sind

technische Einbauten getrennt vom Gebäude in dem Bilanzposten Technischen Anlagen und

Maschinen (Kontengruppe 07) einzeln zu aktivieren, auch wenn sie fest mit dem Gebäude bzw.

Grundstück verbunden sind. Unter die selbständig und einzeln als Technische Anlagen und Maschinen

zu aktivierenden Einrichtungen fallen z. B. die maschinelle Bühnentechnik oder die Technikanlagen

für Kommunikation, Beleuchtung und Ton eines Staatstheaters.

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32 © HMdF, KHB Dezember 2015

Dieser getrennte Ausweis muss nicht erfolgen, wenn diese Vermögensgegenstände mengen- oder

wertmäßig nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Auf den 01.01.2007 sind die Immobilienwerte des Landes Hessens im Rahmen einer Neu- bzw.

Anpassungsbewertung grundsätzlich neu ermittelt worden. Diese Zeitwerte treten an die Stelle der

Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. der zu diesem Stichtag fortgeführten Anschaffungs-

/Herstellungskosten. Einzelheiten zum Bewertungsgegenstand und Einzelheiten der

Wertermittlungsverfahren ergeben sich aus Anlage 21.

Für die nach diesem Stichtag erworbenen Grundstücke gelten die allgemeinen Bewertungskriterien.

Grund und Boden:

Als nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand erfolgt die Bewertung mit den Anschaffungskosten oder

dem niedrigeren beizulegenden Wert. Der niedrigere beizulegende Wert ist nur bei dauerhafter

Wertminderung anzusetzen. Ein Beispiel für eine dauerhafte Wertminderung für den

Vermögensgegenstand „Grund und Boden“ ist eine Kontaminierung.

Gebäude:

Zum Bilanzstichtag sind die Gebäude mit ihren um die planmäßigen Abschreibungen verminderten

Anschaffungskosten zu bewerten.

Soweit im Rahmen einer Objektbewertung Kenntnisse über die wirtschaftliche Restnutzungsdauer

vorliegen, sind diese der Bemessung von planmäßigen Abschreibungen zugrunde zu legen.

In sonstigen Fällen erfolgt eine pauschalierte planmäßige Abschreibung i.H.v. 2%.3

Bei dauerhafter Wertminderung, ist eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253

Abs. 3 HGB) vorzunehmen.

Fundstellen:

§§ 238 Abs. 1, 240 Abs. 1, 246, 253, 255 HGB

3 Änderung trat ab dem 01.01.2007 in Kraft. Zuvor war einheitlich eine planmäßige Abschreibung in Höhe von 2 %

vorzunehmen.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 33

Kontengruppe 06

Infrastrukturvermögen, Natur- und Kulturgüter

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

060 Reserviert

061 Infrastrukturvermögen

062 Kulturgüter, Denkmäler, Sammlungen

0620 Kulturgegenstände und -sammlungen

0621 Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler

0622 Kunst- und wissenschaftliche Sammlungen und Bibliotheken

063 Naturgüter

064 Gewässerbauten

065 Tier- und Pflanzensammlungen

066 Wald

067 Reserviert

068 Reserviert

069 Geringwertige Sachanlagen des Infrastrukturvermögens, der Naturgüter und

Kunstgegenstände

Öffentliche Verwaltungseinrichtungen verfügen häufig über Sachanlagen, die nicht unmittelbar zur

Leistungserstellung einer bestimmten Verwaltungseinheit eingesetzt werden. Diese

Vermögensgegenstände haben zwar einen Bezug zur Leistung der jeweiligen Einrichtung (z. B.

Straßenunterhalt), stehen aber dem Gemeingebrauch und nicht einer einzelnen Verwaltungseinheit zur

Verfügung.

Infrastrukturvermögen, Naturgüter und Kunstgegenstände, wie z. B. Museen und Parkanlagen,

Schienen, Straßen, Schleusen, Hafenanlagen, sowie Sachanlagen, die keinem eigenständigen

Betriebszweck dienen, wie z. B. Kunstgegenstände, Kulturgüter und Sammlungen werden

dementsprechend als Sachanlagen im Gemeingebrauch oder auch Infrastrukturvermögen

bezeichnet.

Zu beachten ist, dass in dieser Kontengruppe nicht die zugehörigen Grundstücke erfasst werden. Diese

werden unter der Kontengruppe 05 ausgewiesen. Eine Ausnahme bilden das

Verkehrsinfrastrukturvermögen und die Waldgrundstücke. Auf den Hauptkonten 061 bzw. 066 werden

sowohl der Boden als auch der Aufbau bzw. Aufwuchs erfasst.

Das Infrastrukturvermögen wird dem Bürger von der Verwaltungseinheit zur Verfügung gestellt. Es

handelt sich dabei um Einrichtungen und Gegebenheiten, die zur Verbesserung des Niveaus der

Wirtschaftstätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Es erfolgt ein getrennter Ausweis, um den Umfang

der erbrachten Infrastrukturleistungen transparent abbilden zu können. Einzelheiten ergeben sich aus

Anlage 9.

Kulturgüter, Denkmäler und Sammlungen sind beispielsweise Facharchive, Museumssammlungen,

oder Kunstgegenstände sowie wissenschaftliche Sammlungen und Bibliotheken.

Für die Abgrenzung von Kunstgegenständen als nicht abnutzbares Anlagevermögen im Bilanzposten

„Infrastrukturvermögen, Naturgüter und Kulturgüter“ oder als abnutzbare sonstige Betriebs- und

Geschäftsausstattung gelten die allgemeinen Regeln. Die in Museen aufbewahrten Kunstgegenstände

sind stets dem Bilanzposten „Infrastrukturvermögen, Naturgüter und Kulturgüter“ zuzurechnen.

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34 © HMdF, KHB Dezember 2015

Leihgaben der Museen an andere Dienststellen der Landesverwaltung sind aber nur dann im

Bilanzposten „Infrastrukturvermögen, Naturgüter und Kulturgüter“ auszuweisen, wenn sie

überwiegend Repräsentationscharakter haben. Alle anderen Kulturgüter sind als sonstige Betriebs- und

Geschäftsausstattung zu qualifizieren (Kontengruppe 08).

Bereits im Land vorhandene Kulturgüter, die nicht in Museen aufbewahrt werden, aber dennoch zu

Ausstellungszwecken genutzt werden (und damit keine Betriebs- und Geschäftsausstattung darstellen)

sind ebenfalls nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches (z. B. mit dem Zeitwert) zu bewerten,

vgl. Entscheidung des Kabinettsausschuss „Verwaltungsreform“ vom 24. Februar 2003.

Die Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 11.

Zu den Naturgütern zählen u. a. Parks, Naturschutzgebiete und Grünflächen.

Unter Gewässerbauten fallen Deiche, Polder, Talsperren, Hafenanlagen, Schleusen,

Uferbefestigungen oder auch Stützmauern.

Zur Gruppe der Tier- und Pflanzensammlungen gehören v.a. die Sammlungen der zoologischen und

botanischen Gärten.

Auf dem Hauptkonto Wald werden die Waldbestände und die zugehörigen Grundstücke der

Verwaltungseinheit ausgewiesen. Die Einzelheiten zur Bewertung des Waldvermögens ergeben sich

aus Anlage 10.

Vor der Aktivierung ist zu prüfen, ob es sich bei dem Vermögensgegenstand um einen

geringwertigen Vermögensgegenstand handelt (vgl. Einleitung zur Kontenklasse 0).

Vermögensgegenstände deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer (bei nicht

zum Vorsteuerabzug berechtigten Buchungskreisen zuzüglich Umsatzsteuer) den Betrag von 150 EUR

nicht übersteigen, sind nicht auf den besonderen Konten für geringwertige Vermögensgegenstände zu

erfassen, sondern direkt als Aufwand zu buchen.

Bewertung im Anschaffungszeitpunkt:

Die Bewertung erfolgt im Zugangszeitpunkt mit den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um die planmäßige

Abschreibung oder bei dauerhafter Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253

Abs. 3 HGB).

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© HMdF, KHB Dezember 2015 35

Weder das Waldvermögen noch die Kunstgegenstände (die zu Ausstellungszwecken genutzt werden

und keine Betriebs- und Geschäftsausstattung darstellen) unterliegen einem planmäßigen

Werteverzehr; es handelt sich um nicht abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Es

gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Nur bei dauerhafter Wertminderung ist der niedrigere

beizulegende Wert anzusetzen. Beispiele für eine dauerhafte Wertminderung sind:

- teilweise Zerstörung eines Gemäldes

- Zerstörung größerer Waldflächen durch einen Orkan

Keine dauerhafte Wertminderung liegt vor bei:

- Wertschwankungen auf dem Kunstmarkt

- Fehlender Kundennachfrage nach bestimmten Holzarten

Fundstellen:

§§ 253, 255 HGB

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36 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 07

Technische Anlagen und Maschinen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

070 Anlagen und Maschinen der Energieversorgung und Betriebstechnik

071 Anlagen und Maschinen der Materiallagerung und –bereitstellung

072 Wissenschaftliche Anlagen und Geräte

073 EDV-Anlagen, Medien- und Tontechnik

074 Anlagen und Geräte für Arbeitssicherheit und Umweltschutz

075 Anlagen, Maschinen und Geräte zum Bau und zur Unterhaltung der Infrastruktur, zur

Landschaftspflege sowie der Forsttechnik

076 Produktionsanlagen

077 Sonstige Anlagen und Maschinen

078 Überwachungs- und Kontrollanlagen

079 Geringwertige Anlagen und Maschinen

Diese Kontengruppe ist in der Verwaltungspraxis besonders für diejenigen Einrichtungen relevant, die

„klassische“ Produktionsprozesse vollziehen (z. B. Straßenbau). Aber auch reine

Verwaltungseinheiten, wie die Ministerien selbst, weisen Sachanlagen in dieser Kontengruppe aus.

Die im IKR vorgesehene Trennung von technischen Anlagen und Maschinen (direkter Bezug zum

Leistungserstellungsprozess) einerseits und Betriebs- und Geschäftsausstattung (indirekter Bezug zum

Leistungserstellungsprozess) andererseits ist bei reinen Verwaltungseinheiten nicht möglich. Der

Bezug zum Leistungserstellungsprozess ist nicht immer klar herauszustellen.

Unter die Gruppe der Anlagen und Maschinen der Energieversorgung und Betriebstechnik fallen

Energieversorgungsanlagen sowie Anlagen für Wärme-, Kälte- und chemische Prozesse, wie z. B.

Kühltürme und Transformatorenhäuser. Klimaanlagen von Gebäuden sind dagegen nicht hier

auszuweisen, sondern in der Kontengruppe 05 unter Gebäudeeinrichtung zu erfassen.

Zu den Anlagen und Maschinen der Materiallagerung und -bereitstellung zählen z. B.

Hochregale, Gabelstapler und Förderbänder.

Unter die Position der wissenschaftlichen Anlagen und Geräte fallen Ausstattungsgegenstände für

Laboratorien, wissenschaftliche Institute und Forschungsanstalten.

Die Position EDV-Anlagen, Medien- und Tontechnik umfasst beispielsweise EDV-Anlagen wie

Großrechner (PCs fallen dagegen unter die Kontengruppe 086), Netzwerke und medientechnische

Ausstattungen der Sitzungssäle.

Unter die Anlagen und Geräte für Arbeitssicherheit und Umweltschutz fallen z. B.

Wasseraufbereitungsanlagen.

Anlagen, Maschinen und Geräte zum Bau und Unterhaltung der Infrastruktur, zur

Landschaftspflege sowie der Forsttechnik sind z. B. Bagger, Bohrgeräte, Kräne oder Mähmaschinen

sowie Anlagen, Maschinen und Geräte der Forsttechnik.

Zu den sonstigen technischen Anlagen und Maschinen sind alle diejenigen Anlagen, Maschinen und

Geräte auszuweisen, die keinem anderen Hauptkonto dieser Kontengruppe zugeordnet werden können.

Dies können z. B. Verpackungsanlagen sein.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 37

Überwachungs- und Kontrollanlagen sind spezifische Anlagen zur Aufrechterhaltung der

Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, sowie Nachtsichtgeräte, Geschwindigkeitsmesser,

Kernreaktorfernüberwachung, etc.

Vor der Aktivierung ist zu prüfen, ob es sich bei dem Vermögensgegenstand um einen geringwertigen

Vermögensgegenstand handelt (vgl. Einleitung zur Kontenklasse 0). Geringwertige technische

Anlagen und Maschinen sind unter geringwertige Anlagen und Maschinen zu buchen.

Bewertung im Anschaffungszeitpunkt:

Die Bewertung erfolgt im Zugangszeitpunkt mit den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um die planmäßige

Abschreibung oder bei dauerhafter Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253

Abs. 3 HGB).

Fundstellen:

§§ 246, 253, 255 HGB

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38 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 08

Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

080 Tiere und Pflanzen

081 Werkstätteneinrichtung

082 Werkzeuge, Werksgeräte und Modelle, Prüf- und Messmittel

083 Waffen und ähnliche Geräte

084 Fuhrpark

085 Sonstige Betriebsausstattung

086 Büromaschinen, Organisationsmittel und Kommunikationsanlagen

087 Büromöbel und sonstige Geschäftsausstattung

088 Medienbestand der Bibliotheken und anderer Leistungseinrichtungen

089 Geringwertige Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung

Diese Kontengruppe ist ergänzend zur Kontengruppe 07 „Technische Anlagen und Maschinen“ zu

sehen. Hier werden v.a. diejenigen Vermögensgegenstände erfasst, die zur Betriebs- und

Geschäftsausstattung gehören.

Die Betriebs- und Geschäftsausstattung wird dabei den beweglichen Vermögensgegenständen

zugeordnet. Zur Betriebsausstattung (Hauptkonten 081 - 085) gehören dabei ganz allgemein:

Werkstätteneinrichtungen, Werkzeuge, Werksgeräte und Modelle, Prüf- und Messmittel,

Lagereinrichtungen, Transporteinrichtungen außerhalb des unmittelbaren Produktionsprozesses

(Rollenbahnen, Drahtseilbahnen, Gleisanlagen), Fuhrpark (LKW, PKW), Lagerbehälter und Tanks.

Zur Geschäftsausstattung (Hauptkonto 086 – 088) zählen: Büromaschinen, Organisationsmittel,

Fernsprechanlagen, Rohrpostanlagen, Büromöbel und Arbeitsmittel der Außendienstmitarbeiter

(Laptop etc.).

Unter die Gruppe der Tiere und Pflanzen fallen z. B. Polizeipferde und -hunde, Wachhunde sowie

Pflanzen in Verwaltungsgebäuden.

Unter die Position der Werkstätteneinrichtung fällt die Einrichtung von Werkstätten, wie z. B.

Werkbank, Zeichentische, Werkzeugschränke.

Waffen und ähnliche Geräte beinhalten Vermögensobjekte wie z. B. Dienstwaffen und

Dienstwaffenzubehör der Polizei.

Unter der Position Fuhrpark werden all diejenigen Fahrzeuge und sonstigen Transportmittel erfasst,

welche nicht der Kontengruppe 075 zugeordnet worden sind.

Die sonstige Betriebsausstattung umfasst sämtliche Vermögensobjekte, die noch nicht anderen

Konten zugeordnet worden sind. Hierzu zählen z. B. einzelne Kunstgegenstände (im Gegensatz zu

Kunstsammlungen, die im Bilanzposten „Infrastrukturvermögen, Naturgüter und Kunstgegenstände“

erfasst werden), Dienst- und Schutzkleidung sowie die Sanitätsausrüstungen (zur Abgrenzung der

Erfassung von Kunstgegenständen vgl. Ausführungen zu Kontengruppe 06).

Unter der Gruppe der Büromaschinen, Organisationsmittel und Kommunikationsanlagen werden

unter anderem PC-Arbeitsplätze, Drucker und Kopiergeräte erfasst.

Die Gruppe der Büromöbel und sonstige Geschäftsausstattung umfasst Bewertungsobjekte wie

z. B. Schreibtische, Stühle und Schränke.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 39

Unter die Vermögensgegenstände des Hauptkontos Medienbestand der Bibliotheken und anderer

Leistungseinrichtungen fallen Buchbestände sowie sonstige Medienbestände von Bibliotheken,

soweit es sich nicht um Sammlungen handelt (vgl. Kontengruppe 06).

Vor der Aktivierung ist zu prüfen, ob es sich um einen geringwertigen Vermögensgegenstand handelt.

Als Geringwertige Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind bspw.

Trivialprogramme und erworbene Software mit Anschaffungskosten unter 410 EUR auszuweisen (vgl.

dazu Ausführungen zur Kontengruppe 02). Im Übrigen wird zum Thema geringwertige

Vermögensgegenstände auf die Ausführungen zur Kontenklasse 0 verwiesen.

Vermögensgegenstände, die zur Betriebs- und Geschäftsausstattung gehören, kommen häufig für die

Bildung eines Festwerts (§ 240 Abs. 3 HGB) in Betracht.

Abgang eines Vermögensgegenstandes:

Scheidet ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen einer Dienststelle aus (z. B. durch Verkauf),

so entsteht ein Ertrag aus dem Abgang von Vermögensgegenständen, wenn der Verkaufserlös des

Vermögensgegenstandes höher als dessen Restbuchwert ist. Ist der Verkaufserlös niedriger als der

Restbuchwert, so liegt ein Verlust aus dem Abgang von Vermögensgegenständen vor. Der

Restbuchwert eines Vermögensgegenstandes ist immer auf den Zeitpunkt des Abgangs zu ermitteln.

Bis zu diesem Zeitpunkt sind die plan- und außerplanmäßigen Abschreibungsbeträge zu buchen.

Angefangene Monate gelten bei der Ermittlung der Abschreibungsbeträge immer als volle Monate.

Der Restbuchwert ist der Differenzbetrag aus den AK/HK und der Summe der plan- und

außerplanmäßigen Abschreibungsbeträge während der gesamten betriebsgewöhnlichen

Nutzungsdauer.

Beispiel (Ermittlung Restbuchwert):

Ein Schreibtisch wird am 27.11.01 für 1.200,- erworben. Die betriebsgewöhnliche

Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre. Am 14.03.03 wird der Schreibtisch veräußert.

AK/HK 1.200,-

- Abschreibung Jahr 01 (2/12) 20,-

- Abschreibung Jahr 02 120,-

- Abschreibung Jahr 03 (3/12) 30,-

Restbuchwert zum 14.03.03 1.030,-

Aus Vereinfachungsgründen wurde in den nachfolgenden Beispielen auf die Behandlung der

Umsatzsteuer verzichtet.

1. Variante (Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen)

Der obige Schreibtisch wurde am 14.03.03 für 1.100,- veräußert.

Buchung im Zeitpunkt des Abgangs (14.03.03)

Betrag Auswirkung

(GuV)

a) Abschreibung

(Hauptkonto 664)

30,-

an Büromöbel 30,- - 30,-

b) Bank 1.100,-

an Büromöbel (Restbuchwert)

1.030,-

an Erträge aus dem Abgang

von Vermögensgegen-ständen (Hauptkonto 536)

70,- +70,-

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40 © HMdF, KHB Dezember 2015

2. Variante (Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen) Der obige Schreibtisch

wurde am 14.03.03 für 500,- veräußert. Buchung im Zeitpunkt des Abgangs (14.03.03)

Betrag Auswirkung

(GuV)

a) Abschreibung

(Hauptkonto 664)

30,-

an Büromöbel 30,- - 30,-

b) Bank 500,-

und

Verluste aus dem

Abgang von

Vermögens-gegenständen

(Hauptkonto 696)

530,-

- 530,-

an Büromöbel (Restbuchwert)

1.030,-

Anlagenverkäufe über die VEBEG:

Die VEBEG GmbH (VEBEG) ist eine bundeseigene Treuhandgesellschaft. Alleinige Gesellschafterin

ist das Bundesministerium der Finanzen. Gegenstand des Unternehmens ist die treuhänderische

Verwertung von beweglichen Gütern aller Art.

Die Ausschreibungen der VEBEG sind unverbindlich und stellen keine verbindlichen Vertragsanträge

im Rechtsinne dar, sondern verstehen sich als Aufforderung an die Bieter, ihrerseits Gebote (

verbindliche Anträge) abzugeben.

Möchte ein Buchungskreis z. B. einen PKW über die VEBEG veräußern, so übermittelt er der VEBEG

ein Aussonderungsgutachten, in dem er einen Einkaufswert bzw. einen Restwert (jeweils ohne

Umsatzsteuer) festlegt. Die Bestimmung des Einkaufswerts bzw. Restwerts wird durch einen

Gutachter der OFD durchgeführt. Wird dieser Wert (=Mindestwert) bei den Ausschreibungen nicht

erreicht, erfolgt eine erneute Ausschreibung oder eine Nachbewertung.

Die VEBEG schließt die Verträge im eigenen Namen und auf Rechnung des Auftraggebers und sorgt

für die Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Käufer. Sie ermittelt den Höchstbieter. Dabei muss

nicht jedes Gebot angenommen werden.

Auf das Höchstgebot entfällt Umsatzsteuer, wenn nicht ein Fall des § 25a UStG vorliegt.

Die VEBEG übernimmt alle finanziellen und kaufmännischen Vorgänge, prüft den Eingang des

Rechnungsbetrages und stellt dem Käufer anschließend eine Abholvollmacht aus. Die Abholung

erfolgt beim Buchungskreis selbst und wird durch die VEBEG kontrolliert. Nach Bezahlung und

Übergabe des Gegenstandes geht das Eigentum auf den Käufer über.

Nach Bezahlung und Übergabe an den Endabnehmer erstellt die VEBEG dem Buchungskreis eine

Gutschrift.

Zwischen dem Buchungskreis und der VEBEG kommt es zu einem Kommissionsgeschäft, da die

VEBEG (Treuhandgesellschaft) es als Kommissionär gewerbsmäßig übernimmt, Waren für Rechnung

des Buchungskreises (damit für Rechnung eines anderen) in eigenem Namen zu verkaufen.

Der PKW ist so lange beim Buchungskreis zu bilanzieren bis er an den Endabnehmer übergeben

wurde, da der Vermögensgegenstand weiterhin dem Buchungskreis zuzurechnen ist. Der

Kommissionsvertrag zwischen dem Buchungskreis und VEBEG hat auf die Bilanzierung keinen

Einfluss.

Die Pkws, die der VEBEG gemeldet wurden, dürfen daher bei Aufstellung des Inventars im Rahmen

der Inventur nicht vergessen werden.

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Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit könnte der Anlagenstammsatz „PKW“, der über die

VEBEG verkauft werden soll, mit einem Kennzeichen versehen werden (z. B. in SAP das

Bezeichnungsfeld II oder im Feld „Ordnungsbegriff 2“).

Der Abschluss des Kommissionsvertrages selbst löst noch keine Buchung aus. Erst nach der Lieferung

an den Endabnehmer ist der Verkauf des Pkws zu buchen.

Die Vergütung (Provision) der VEBEG muss nicht gesondert als Aufwand gebucht werden, da die

VEBEG keine gesonderte Provisionsabrechnung vorlegt, sondern in einer Gutschrift abrechnet.

Besonderheiten bei Umsatzsteuerpflicht:

Bei Buchungskreisen, die unternehmerisch tätig sind und deren Umsätze der Umsatzsteuer

unterliegen, sind folgende Besonderheiten zu beachten, wenn der zum Verkauf stehende

Vermögensgegenstand für den unternehmerischen Bereich genutzt wurde:

Das Eigentum an dem PKW geht in der juristischen Sekunde vor der Lieferung an den Erwerber vom

Buchungskreis auf die VEBEG über. Es ist dabei unschädlich, dass der PKW nie in den Besitz der

VEBEG gelangt, sondern immer bei der jeweiligen Dienststelle des Buchungskreises verbleibt.

Da die Lieferung gegen Entgelt erfolgt und keine Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer in Betracht

kommt, ist der Umsatz steuerpflichtig.

Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 UStG ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um

den Gegenstand zu erwerben abzüglich der Umsatzsteuer. Leistungsempfänger bei

Kommissionsgeschäften ist gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 UStG der Kommissionär, d.h. hier die VEBEG.

Die VEBEG wendet den Gesamterlös abzüglich der von ihr vereinnahmten Provision für den Erwerb

des Pkw auf.

Berechnung: Gesamterlös (= Verkaufspreis der VEBEG)

Abzüglich Vergütung 9 %

Zwischensumme

Abzüglich USt auf Zwischensumme

Bemessungsgrundlage

Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist gem. § 13 Abs. 2 Nr.1 UStG der Buchungskreis.

Buchungskreise, die der Umsatzsteuer unterliegen, müssen darauf achten, dass die VEBEG die

Umsatzsteuer gesondert in der Gutschrift ausweist. Die Umsatzsteuer ist dann gesondert zu buchen.

Bewertung im Anschaffungszeitpunkt:

Vermögensgegenstände, die zur Betriebs- und Geschäftsausstattung gehören und nicht in einem

Festwert zusammengefasst sind oder als geringwertige Anlagen sofort beim Zugang abgesetzt worden

sind, werden mit den Anschaffungskosten angesetzt.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten vermindert um die planmäßige

Abschreibung oder bei dauerhafter Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253

Abs. 3 HGB).

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42 © HMdF, KHB Dezember 2015

Besonderheiten beim Tiervermögen (Hauptkonto 080)

Ausweis des Tiervermögens:

Zum Anlagevermögen gehören Tiere, die dauerhaft dem Land Hessen für seine Leistungserstellung zu

dienen bestimmt sind (z. B. Zuchttiere, Polizeihunde).

Tiere, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden im Umlaufvermögen ausgewiesen (z. B.

Versuchstiere, Masttiere; die Abbildung erfolgt in Kontengruppe 20).

Bewertung des Tiervermögens:

Nutz- und Zuchttiere:

Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Sind diese nicht (mehr) ermittelbar, wird während der Aufzucht- oder Nutzungsdauer der für die

jeweilige Altersklasse geltende steuerliche Richtwert angesetzt. Falls sich das Tier im Austrag

befindet, wird der Schlachtwert angesetzt.

Versuchstiere:

Zur Bewertung vergleiche die Ausführungen zur Kontengruppe 20 „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

und geleistete Anzahlungen auf Vorräte“.

Botanische Gärten

1. Grundstücke und Aufwuchs sind getrennt zu bewerten und in Ansatz zu bringen. Die

Bewertung des Aufwuchses erfolgt pauschal in einer Summe.

2. Im Falle einer Schätzung des Wertes des Aufwuchses ist ein schriftlicher Nachweis über das

Zustandekommen der Summe notwendig, aus dem sich die bewerteten Vermögensgegenstände

und das jeweilige Bewertungsverfahren ergeben. Soweit möglich, sollen Rechnungsbelege oder

Vergleichswerte als Bewertungsgrundlage dienen. Der schriftliche Nachweis ist vom

Verantwortlichen für die Bewertung, im Regelfall der Leiter des Botanischen Gartens, zu

unterzeichnen.

Fundstellen:

§§ 238, 240, 246, 253, 255 HGB

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Kontengruppe 09

Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen und Anlagen im Bau

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

090 Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen (ohne Infrastrukturanlagen)

091 Geleistete Anzahlungen auf Infrastrukturanlagen

092 Reserviert

093 Reserviert

094 Reserviert

095 Anlagen im Bau (ohne Infrastrukturanlagen)

096 Infrastrukturanlagen im Bau

097 Reserviert

098 Reserviert

099 Reserviert

In der Kontengruppe Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen und Anlagen im Bau werden

Investitionen, die am Periodenende noch nicht abgeschlossen sind, aktiviert, um diese Ausgaben

erfolgsmäßig zu neutralisieren.

Ziehen sich Errichtung oder Erwerb von Sachanlagen und Bauten über einen längeren Zeitraum hin,

so wird ein entsprechender Aufwand bis zum Abschluss der Herstellung und der damit verbundenen

Aktivierung als Vermögensobjekt im entsprechenden Anlagenkonto im Sachanlagevermögen unter

dem Passus „geleistete Anzahlungen“ bzw. „Anlagen im Bau“ gebucht.

Nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme ist die hergestellte Sachanlage auf das entsprechende

Sachanlagenkonto umzubuchen.

Im Falle einer Anzahlung auf Sachanlagen oder auf Infrastrukturanlagen liegt noch kein

entsprechender Vermögenszugang vor, weshalb das entsprechende Anzahlungskonto (Hauptkonto 090

bzw. 091) zu nutzen ist.

Liegen Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände vor, so sind diese jedoch auf

Hauptkonto 040 zu buchen. Handelt es sich um Anzahlungen auf Vermögensgegenstände, die in den

Bereich der Vorräte gehören, erfolgt die Buchung auf dem Hauptkonto 207.

Anlagen im Bau und Infrastrukturanlagen im Bau werden nach Baubeendigung umgebucht.

Beispiel: Bau eines Verwaltungsgebäudes durch ein Fremdunternehmen

Eine Anzahlung in Höhe von 30.000,- wird für den ersten Bauabschnitt vor Baubeginn am

01.06.01 geleistet.

Der Bauabschnitt wird am 20.08.01 fertig gestellt.

Die Bauabnahme für das gesamte Gebäude erfolgt am 30.04.02.

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44 © HMdF, KHB Dezember 2015

Buchung im Zahlungszeitpunkt 01.06.01

Betrag Auswirkung (GuV) a) Anzahlung auf

Sachanlagen

(Hauptkonto 090)

30.000,-

an Bank 30.000,- ohne Auswirkung

Buchung bei Fertigstellung des Bauabschnitts am 20.08.01

b) Anlagen im Bau

(Hauptkonto 095)

30.000,-

an Anzahlung auf Sachanlagen (Hauptkonto

090)

30.000,- ohne Auswirkung

Buchung bei Fertigstellung des Gebäudes am 30.04.02

c) Gebäude 30.000,-

an Anlagen im Bau

(Hauptkonto 095)

30.000,- ohne Auswirkung

Bewertung im Anschaffungszeitpunkt:

Geleistete Anzahlungen müssen mit den Anschaffungskosten aktiviert werden, die mit dem Nennwert

identisch sind. Für die im Bau befindlichen Sachanlagen sind die bis zum Stichtag aufgelaufenen

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Wurde die Gegenleistung für die die Anzahlung geleistet wurde, bis zum Bilanzstichtag nicht erbracht,

ist die Anzahlung weiterhin mit dem Nennwert zu bewerten.

Ist die Erbringung der Gegenleistung unmöglich (z. B. Insolvenz), so ist die Anzahlung

erfolgswirksam auszubuchen.

Sofern mit einer teilweisen Rückzahlung zu rechnen ist, ist die geleistete Anzahlung auf die Höhe des

Rückzahlungsbetrags abzuschreiben.

Fundstellen:

§§ 253, 255 HGB

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Kontenklasse 1

Finanzanlagen

Die Finanzanlagen bilden neben den Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen die

dritte Gruppe des Anlagevermögens.

Die bilanzielle Gliederung der Finanzanlagen gemäß § 266 Abs. 2 A.III.1-6 HGB soll dabei die

unterschiedlichen Anlagemöglichkeiten und das unterschiedliche Ausmaß der Einflussnahme auf die

Unternehmung, in die investiert wurde, erkennen lassen. In der Regel handelt es sich um Wertpapiere,

Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie verschiedene Formen so genannter

Ausleihungen. Für das Land Hessen wird die HGB-Gliederung um den Posten „Sondervermögen“

erweitert. Sondervermögen sind zweckgebunden.

Kurzfristige Wertpapieranlagen, welche auf bestimmte Zeit zur Ausnutzung von Liquiditätsreserven

der spezifischen Verwaltungseinheit gebildet worden sind, werden demgegenüber nicht als

Finanzanlagen klassifiziert. Diese Wertpapieranlagen werden typischerweise dem Umlaufvermögen

zugeordnet, da sie jederzeit relativ problemlos aufgelöst und die freiwerdenden liquiden Mittel dem

Leistungserstellungsprozess der öffentlichen Verwaltungseinheit zugeführt werden können.

Längerfristig gehaltene Finanzanlagen, wie Beteiligungen und festverzinsliche Wertpapiere, deren

Veräußerung nicht beabsichtigt ist und die dazu bestimmt sind, dauerhaft im Vermögen des Landes zu

verbleiben, sind dem Anlagevermögen zuzuordnen.

Finanzanlagen sind bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung außerplanmäßig auf den

niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Das Wahlrecht des § 253

Abs. 3 Satz 4 HGB, Finanzanlagen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung

außerplanmäßig abzuschreiben, wird nicht ausgeübt.

Unverzinsliche bzw. unterverzinsliche Finanzanlagen sind nicht auf einen niedrigeren beizulegenden

Wert abzuschreiben, wenn die Finanzanlagen zum Nennwert beglichen werden und keine vorzeitige

Realisierung des (niedrigeren) Barwerts anzunehmen ist. In diesen Fällen führt die Unverzinslichkeit

bzw. die Unterverzinslichkeit nur zu einer vorübergehenden Wertminderung. Die Unverzinslichkeit

bzw. die Unterverzinslichkeit der Finanzanlagen stellt dann keinen antizipationspflichtigen Verlust im

Sinne des Imparitätsprinzips dar, sondern nur einen nicht zu berücksichtigenden entgangenen Gewinn.

Der Barwert ist der gegenwärtige Wert eines in der Zukunft zu erwartenden Geldbetrages. Er errechnet

sich durch eine entsprechende Abzinsung des künftigen Geldbetrags auf den gegenwärtigen Zeitpunkt.

Der Nennwert ist der Nennbetrag (Nominalwert) eines Vermögensgegenstandes. Mit Nennwert

bezeichnet man bei Wertpapieren den aufgedruckten Wert im Unterschied zum Kurswert.

Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung in Folgejahren, ist eine Zuschreibung

vorzunehmen (Wertaufholungsgebot, § 253 Abs. 5 HGB).

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46 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 10

Reserviert

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

100 Reserviert

101 Reserviert

102 Reserviert

103 Reserviert

104 Reserviert

105 Reserviert

106 Reserviert

107 Reserviert

108 Reserviert

109 Reserviert

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Kontengruppe 11

Anteile an verbundenen Unternehmen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

110 Anteile an einem herrschenden oder einem mit Mehrheit beteiligten Unternehmen

1100 Anteile an einem herrschenden oder einem mit Mehrheit beteiligten Unternehmen im

Inland

1101 Anteile an einem herrschenden oder einem mit Mehrheit beteiligten Unternehmen im

Ausland

111 Reserviert

112 Anteile an Tochterunternehmen

1120 Anteile an Tochterunternehmen im Inland

1121 Anteile an Tochterunternehmen im Ausland

113 Reserviert

114 Reserviert

115 Reserviert

116 Reserviert

117 Reserviert

118 Reserviert

119 Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen

1190 Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen im Inland

1191 Anteile an sonstigen verbundenen Unternehmen im Ausland

Verbundene Unternehmen sind diejenigen Unternehmen, auf die das Land beherrschenden Einfluss

ausüben kann und die im Rahmen der Vollkonsolidierung grundsätzlich in den Gesamtabschluss des

Landes einzubeziehen sind. Die Tatsache, dass ein Unternehmen nach der Regelung des § 296 HGB

wahlweise nicht in den Gesamtabschluss einbezogen wird, ist für die Annahme eines "verbundenen

Unternehmen" unschädlich.

Als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Definition gelten:

- die Buchungskreise der Ressorts einschließlich Landesbetriebe und Sondervermögen (§ 26

LHO),

- die Buchungskreise für die Einzelpläne 17 und 18,

- der Hessische Landtag/Hessische Datenschutzbeauftragte,

- der Hessische Staatsgerichtshof und der Hessische Rechnungshof.4

4 Klassifizierung als verbundene Unternehmen nur für Konsolidierungszwecke.

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48 © HMdF, KHB Dezember 2015

Unter den Voraussetzungen des § 271 HGB kommen weiterhin als verbundene Unternehmen in

Betracht:

- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, auf die das Land beherrschenden Einfluss

ausüben kann (z. B. an denen dem Land das Recht zusteht, die Mehrheiten in den

Verwaltungs- und Leitungsorganen zu bestimmen und abzuberufen). Hierzu zählen

insbesondere die Hessischen Hochschulen.

- Kapitalgesellschaften, auf die das Land beherrschenden Einfluss ausüben kann (z. B. bei

Mehrheitsbeteiligungen, d. h. Landesanteil mehr als 50 %),

- Personengesellschaften, auf die das Land beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Anteile, die dieser Kontengruppe zuzuordnen sind, werden zentral in Abstimmung mit dem HMdF

(Beteiligungsverwaltung) erfasst. In Zweifelsfällen ist durch die zuständigen Fachressorts eine

Entscheidung im Einvernehmen mit dem HMdF herbeizuführen.

Eine Aktivierung des finanziellen Engagements im Zuge der Errichtung oder nachfolgenden

finanziellen Unterstützung einer rechtsfähigen Stiftung als Vermögensgegenstand auf der Ebene des

Einzelabschlusses scheidet sowohl für die Stiftung des bürgerlichen Rechts als auch für die Stiftung

des öffentlichen Rechts aus. Die Stiftung vermittelt nach ihrer Rechtsnatur insbesondere keine

beteiligungsähnlichen Vermögensrechte. Entsprechendes gilt grds. auch für Anstalten des öffentlichen

Rechts; eine Ausnahme nehmen hier nach der Ausgestaltung der (Nutzungs-) Rechte allerdings die

Anstalten im Bereich der Kreditwirtschaft mit der Vermittlung von Beteiligungsrechten ein.

Bewertung zur Eröffnungsbilanz:

Die Bewertung erfolgte im Rahmen der Eröffnungsbilanzierung aus Vereinfachungsgründen

grundsätzlich mit dem Betrag, der dem Anteil des Landes am Eigenkapital der Beteiligung entsprach

(anteiliges Eigenkapital).

Bewertung im Zugangszeitpunkt:

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten bzw. bei dauerhafter Wertminderung mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert. Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, ist

eine Zuschreibung vorzunehmen (Wertaufholungsgebot).

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© HMdF, KHB Dezember 2015 49

Kontengruppe 12

Ausleihungen an verbundene Unternehmen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

120 Ausleihungen an verbundene Unternehmen gesichert durch Grundpfandrechte oder

andere Sicherheiten

121 Reserviert

122 Reserviert

123 Reserviert

124 Reserviert

125 Ungesicherte Ausleihungen an verbundene Unternehmen

126 Reserviert

127 Reserviert

128 Reserviert

129 Reserviert

Unter Ausleihungen sind langfristige Finanzforderungen – jedoch keine Waren- oder

Leistungsforderungen - auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu

dienen. Beispiele sind Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, langfristige Darlehen etc.

Aus Praktikabilitätsgründen gilt eine Laufzeit von mehr als einem Jahr als Indiz für die

Dauerhaftigkeit (§ 268 Abs. 4 HGB analog). Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich

hierbei nur um ein Indiz handeln kann und nicht um das ausschlaggebende Merkmal für die

Zuordnung des Finanzdarlehens als Ausleihung zum Anlagevermögen.

Die Ausleihungen sind zu untergliedern in:

- Ausleihungen an verbundene Unternehmen (Kontengruppe 12)

- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (Kontengruppe 14)

- Sonstige Ausleihungen (Kontengruppe 16)

Grund für diese Untergliederung ist, dass ein Beteiligungsverhältnis die gewährten Konditionen der

Ausleihungen entscheidend mitbestimmen kann. Insbesondere beim Spezialfall der verbundenen

Unternehmen können übergeordnete Konzerninteressen maßgeblichen Einfluss auf die zu treffenden

Entscheidungen ausüben.

Bei Ausleihungen an verbundenen Unternehmen ist weiter zwischen gesicherten und ungesicherten

Ausleihungen zu differenzieren.

Innerhalb der öffentlichen Verwaltung sind Ausleihungen i. d. R. als ungesicherte Ausleihungen

auszuweisen, da die Notwendigkeit zur Absicherung nur in Ausnahmefällen besteht (z. B. über

Grundbesicherungen von Ausleihungen). Dies liegt im Wesentlichen darin begründet, dass die allen

Verwaltungsmandanten zugrundeliegende Gebietskörperschaft letztlich die auftretenden

Ausfallrisiken im Verbund trägt.

Gesicherte Ausleihungen an verbundene Unternehmen (durch Grundpfandrechte oder andere

Sicherheiten) sind dementsprechend innerhalb der öffentlichen Verwaltung eher selten.

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50 © HMdF, KHB Dezember 2015

Als ungesicherte Ausleihungen an verbundene Unternehmen kommt beispielsweise die Forderung

rückzahlbare Zuführung des Zentralen Finanzierungsbuchungskreis gegenüber den zu finanzierenden

Buchungskreisen in Betracht.

Bewertung im Zugangszeitpunkt

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten.

Bewertung am Bilanzstichtag

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten bzw. bei dauerhafter Wertminderung mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert.

Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, ist eine Zuschreibung vorzunehmen

(Wertaufholungsgebot).

Fundstellen:

§§ 253, 268HGB

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Kontengruppe 13

Beteiligungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

130 Beteiligungen an Unternehmen

1300 Beteiligungen an Unternehmen Inland

1301 Beteiligungen an Unternehmen Ausland

131 Reserviert

132 Reserviert

133 Reserviert

134 Reserviert

135 Andere Beteiligungen

1350 Andere Beteiligungen Inland

1351 Andere Beteiligungen Ausland

136 Reserviert

137 Reserviert

138 Reserviert

139 Reserviert

Als Beteiligungen werden diejenigen Anteile an anderen Unternehmen bezeichnet, die bestimmt sind,

dem Geschäftsbetrieb der jeweiligen öffentlichen Verwaltungseinheit durch Herstellung einer

dauerhaften Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen.

Die Form der Anteile an anderen Unternehmen (z. B. Aktien, Gesellschaftsanteile, stille

Beteiligungen, Kommanditeinlagen etc.) ist dagegen unerheblich.

Als Beteiligungen gelten die Anteile an Einrichtungen, die nicht zu den verbundenen Unternehmen im

Sinne der Kontengruppe 11 gehören, sofern dieser Anteilsbesitz auf Dauer angelegt ist und es

ermöglicht, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu diesen

Einrichtungen zu dienen. Bei Kapitalgesellschaften wird von der widerlegbaren Vermutung

ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Beteiligung bei einer Anteilsquote von mehr als 20%

erfüllt sind. Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 AktG entsprechend anzuwenden. Beteiligungen

werden in der Kontengruppe 13 aktiviert, sofern sie nicht unter die verbundenen Unternehmen fallen

und deshalb in der Kontengruppe 11 erfasst sind.

Für Anteile an Unternehmen mit einer Anteilsquote von 20% oder weniger gilt die Vermutung, dass es

sich nicht um Beteiligungen im Sinne der Kontengruppe 13 handelt. Wird diese Vermutung nicht

widerlegt, werden sie auf dem Hauptkonto 169 gebucht, sofern es sich nicht um in Wertpapieren

verbriefte Anteilsrechte handelt (z. B. GmbH-Anteile). In Wertpapieren verbriefte Anteile mit einer

Anteilsquote von 20 % oder weniger, die nicht als Beteiligung im Sinne der Kontengruppe 13 gelten

und die dem Anlagevermögen zugeordnet werden, sind in Kontengruppe 15 auszuweisen.

Als Beteiligungen kommen in Betracht:

- Anteile an Kapitalgesellschaften privater Rechtsform (AG, KGaA, GmbH)

- Anteile an Anstalten des öffentlichen Rechts

- Anteile an Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)

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52 © HMdF, KHB Dezember 2015

- Anteile an einer GbR und stille Beteiligungen

Anteile an Personengesellschaften wie OHG und KG sind bereits aufgrund der handelsrechtlichen

Vorschriften immer Beteiligungen. Aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorschriften werden solche

Anteile an Personengesellschaften selten vorkommen, da das Haushaltsrecht in jedem Fall

Haftungsbeschränkungen fordert.

Nicht zu den Beteiligungen gehören

- die Landesbetriebe, Mandanten und Hochschulen, die immer als verbundene Unternehmen

anzusehen sind.

- die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft (§ 271 Abs. 1 Satz 5 HGB). Der

Ausweis erfolgt unter dem Hauptkonto 160 „Genossenschaftsanteile“.

- Ansprüche aus Interessensgemeinschaften. Diese werden als sonstige Vermögensgegenstände des

Umlaufvermögens erfasst.

- Anteile an Betriebs-, Vertriebs-, Gewinn- und Patentverwertungsgemeinschaften. Diese sind als

sonstige Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen auszuweisen.

- Eine Aktivierung des finanziellen Engagements im Zuge der Errichtung oder nachfolgenden

finanziellen Unterstützung einer rechtsfähigen Stiftung als Vermögensgegenstand auf der Ebene

des Einzelabschlusses scheidet sowohl für die Stiftung des bürgerlichen Rechts als auch für die

Stiftung des öffentlichen Rechts aus. Die Stiftung vermittelt nach ihrer Rechtsnatur insbesondere

keine beteiligungsähnlichen Vermögensrechte. Entsprechendes gilt grds. auch für Anstalten des

öffentlichen Rechts; eine Ausnahme nehmen hier nach der Ausgestaltung der (Nutzungs-) Rechte

allerdings die Anstalten im Bereich der Kreditwirtschaft mit der Vermittlung von

Beteiligungsrechten ein.

Beteiligungen (mit Ausnahme der Beteiligungen der Hochschulen) werden zentral in Abstimmung mit

dem HMdF (Beteiligungsverwaltung) erfasst. In Zweifelsfällen ist durch die zuständigen Fachressorts

eine Entscheidung im Einvernehmen mit dem HMdF herbeizuführen.

Bewertung zur Eröffnungsbilanz:

Die Bewertung erfolgte im Rahmen der Eröffnungsbilanzierung mit dem Anteil des Landes am

Eigenkapital, der der Beteiligung entsprach (anteiliges Eigenkapital).

Bewertung im Zugangszeitpunkt:

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten bzw. bei dauerhafter Wertminderung mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert. Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, ist

eine Zuschreibung vorzunehmen (Wertaufholungsgebot).

Fundstellen

- § 266 Abs. 2 HGB

- § 271 HGB

- §§ 290-292 HGB

- § 42 Abs. 3 GmbHG

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Kontengruppe 14

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

140 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gesichert

durch Grundpfandrechte oder andere Sicherheiten

141 Reserviert

142 Reserviert

143 Reserviert

144 Reserviert

145 Ungesicherte Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis

besteht

146 Reserviert

147 Reserviert

148 Reserviert

149 Reserviert

Die Ausführungen zu Kontengruppe 12 gelten analog bei den Ausleihungen an Unternehmen, mit

denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Fundstellen:

§§ 253, 268HGB

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54 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 15

Wertpapiere des Anlagevermögens

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

150 Stammaktien

151 Vorzugsaktien

152 Genussscheine

153 Investmentzertifikate

154 Gewinnobligationen

155 Wandelschuldverschreibungen

156 Festverzinsliche Wertpapiere

157 Reserviert

158 Optionsscheine

159 Sonstige Wertpapiere

Als Wertpapiere des Anlagevermögens kommen Inhaber- und Orderpapiere in Betracht, welche nach

Art und Ausstattung übertragbar und im Bedarfsfall verwertbar sind. Sie gelten als Teil des

Anlagevermögens, wenn sie mehrere Jahre im Bestand gehalten werden sollen. Bei den Wertpapieren

des Anlagevermögens fehlt im Gegensatz zur Kontengruppe 13 die Beteiligungsabsicht (§ 271 Abs.1

HGB).

Hierzu zählen insbesondere Aktien und festverzinsliche Wertpapiere, wie Obligationen, Pfandbriefe

oder Bundesanleihen.

Die auf derartige Vermögenspositionen entfallenden Zins- und Dividendenforderungen sind dagegen

unter den sonstigen Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens auszuweisen.

Stammaktien gewähren ihrem Inhaber die üblichen Rechte (Stimm- und Dividendenrecht, Anteil am

Liquidationserlös, Bezugsrecht).

Vorzugsaktien gewähren ihrem Inhaber besondere Rechte. Diese können sich z. B. auf die Verteilung

des Bilanzgewinns und des Gesellschaftsvermögens bei Liquidation sowie auf das Stimmrecht

erstrecken.

Sonstige Wertpapiere sind alle Wertpapiere, die nicht unter die Konten 150-158 fallen und nicht

kurzfristiger Natur sind.

Finanzanlagen dieser Kontengruppe werden zentral in Abstimmung mit dem HMdF erfasst.

Bewertung im Zugangszeitpunkt:

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten bzw. bei dauerhafter Wertminderung mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert. Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, ist

eine Zuschreibung vorzunehmen (Wertaufholungsgebot).

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Kontengruppe 16

Sonstige Ausleihungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

160 Genossenschaftsanteile

161 Gesicherte sonstige Ausleihungen

162 Reserviert

163 Ungesicherte sonstige Ausleihungen

164 Reserviert

165 Ausleihungen an Mitarbeiter

166 Reserviert

167 Reserviert

168 Reserviert

169 Übrige sonstige Finanzanlagen

Sonstige Ausleihungen sind Forderungen, denen:

1. Geld- oder Finanzgeschäfte zugrunde liegen,

2. die als Indiz mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ausgestattet sind (vgl. im Einzelnen

Ausführungen dazu in Kontengruppe 12) und

3. die nicht den Kontengruppen 11 bis 15 und 17 zuzuordnen sind.

Sonstige Ausleihungen sind bspw. Genossenschaftsanteile oder GmbH-Anteile, die einen

Gesellschaftsanteil von weniger als 20 Prozent vermitteln und für die die Vermutung gilt, dass es sich

nicht um eine Beteiligung handelt.

Als Ausleihungen an Mitarbeiter sind z. B. Arbeitnehmerdarlehen auszuweisen.

Beteiligungen (mit Ausnahme der Beteiligungen der Hochschulen), die als sonstige Ausleihung

bilanziert werden, werden zentral in Abstimmung mit dem HMdF (Beteiligungsverwaltung) erfasst. In

Zweifelsfällen ist durch die zuständigen Fachressorts eine Entscheidung im Einvernehmen mit dem

HMdF herbeizuführen.

Bewertung im Zugangszeitpunkt:

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten bzw. bei dauerhafter Wertminderung mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert. Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, ist

eine Zuschreibung vorzunehmen (Wertaufholungsgebot).

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Kontengruppe 17

Sondervermögen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

170 Sondervermögen Versorgungsrücklage

171 Reserviert

172 Reserviert

173 Reserviert

174 Reserviert

175 Reserviert

176 Reserviert

177 Reserviert

178 Reserviert

179 Reserviert

Das Land Hessen hat gemäß § 2 Hessisches Versorgungsrücklagegesetz (HVersRücklG) ein Sonder-

vermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ errichtet, das der Sicherung künftiger

Versorgungsleistungen dienen soll. Dieses Sondervermögen ist nicht rechtsfähig (§ 4 HVersRücklG),

ist ausschließlich für die Finanzierung von Versorgungsausgaben bestimmt (§ 3 HVersRücklG) und ist

getrennt vom übrigen Vermögen zu halten (§ 8 HVersRücklG).

Bewertung im Zugangszeitpunkt:

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten bzw. bei dauerhafter Wertminderung mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert. Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, ist

eine Zuschreibung vorzunehmen (Wertaufholungsgebot).

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Kontengruppe 18

Reserviert

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

180 Reserviert

181 Reserviert

182 Reserviert

183 Reserviert

184 Reserviert

185 Reserviert

186 Reserviert

187 Reserviert

188 Reserviert

189 Reserviert

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Kontengruppe 19

Reserviert

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

190 Reserviert

191 Reserviert

192 Reserviert

193 Reserviert

194 Reserviert

195 Reserviert

196 Reserviert

197 Reserviert

198 Reserviert

199 Reserviert

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Kontenklasse 2

Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzung

Im Umlaufvermögen (Kontengruppen 20-28) werden im Gegensatz zum Anlagevermögen diejenigen

Vermögensgegenstände ausgewiesen, die dem Geschäftsbetrieb nicht dauerhaft dienen sollen.

Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Anlage- oder

Umlaufvermögen ist die Daueranlageabsicht, d. h. die Absicht des Bilanzierenden, den

Vermögensgegenstand dauerhaft im Vermögen zu halten. Aufgrund des zeitlichen Elements entfällt

die Daueranlageabsicht stets bei kurzfristigen Forderungen mit einer vereinbarten Laufzeit bis zu

einem Jahr. Diese sind daher dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Für langfristige Forderungen mit

einer Laufzeit von vier Jahren oder länger wird die Daueranlageabsicht dagegen stets unterstellt, so

dass diese dem Anlagevermögen zuzuordnen sind.

Bei kurzfristigen Forderungen handelt es sich um immaterielle Vermögensgegenstände des

Umlaufvermögens. Sie entstehen aufgrund eines durch Gesetz oder Vertrag begründeten

Schuldverhältnisses. Vertraglich begründete Forderungen, bei denen dem Vertragsverhältnis ein

Leistungsaustausch zugrunde liegt, sind erst zu bilanzieren, wenn der Gläubiger seine Leistung, z. B.

die Ausführung eines Auftrags, erbracht hat, die Zahlung seitens des Leistungsempfängers

(Schuldners) als Gegenleistung aber noch aussteht. Entstehen die Forderungen kraft Gesetzes, so ist

der maßgebende Zeitpunkt der Bilanzierung die Konkretisierung des Anspruchs. Der Zeitpunkt der

Rechnungserteilung oder der Fälligkeit des Anspruchs ist ohne Bedeutung.

Debitoren mit Habensaldo auf dem Konto Forderungen sind am Bilanzstichtag in der Kontengruppe

48 (Übrige sonstige Verbindlichkeiten) als kreditorische Debitoren umzubuchen.

Das Umlaufvermögen gliedert sich gemäß § 266 Abs. 2 B. I-IV HGB in die vier Hauptpositionen mit

den darunter liegenden Untergruppen, die für die öffentliche Verwaltung erweitert wurden:

Vorräte

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

2. Fertige und unfertige Erzeugnisse und Leistungen

3. Geleistete Anzahlungen auf Vorräte

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1. Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen und Produktabgeltung

2. Forderungen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

3. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

4. Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit

denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5. Forderungen aus der Steuerverteilung und Finanzausgleichsbeziehungen 6.

Sonstige Vermögensgegenstände

Wertpapiere des Umlaufvermögens

Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks

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Kontengruppe 20

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und geleistete Anzahlungen auf

Vorräte

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

200 Rohstoffe/Fertigungsmaterial

201 Vorprodukte/Fremdbauteile

202 Hilfsstoffe

203 Betriebsstoffe

204 Reserviert

205 Reserviert

206 Reserviert

207 Geleistete Anzahlungen auf Vorräte

208 Sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

209 Reserviert

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Vorprodukte, Fremdbauteile und Fertigungsmaterial

gehören zu den Vorräten und sind damit ein Teil des Umlaufvermögens. Sie stellen sämtliche, am

Bilanzstichtag nicht verbrauchte, aber bereits erworbene Materialpositionen dar.

In Verwaltungseinheiten mit eigenem Produktionsbereich werden Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

angeschafft und zu verwaltungsspezifischen Produkten verarbeitet. Rohstoffe gehen hierbei

unmittelbar in das Fertigprodukt ein. Hilfsstoffe gehen als untergeordneter Bestandteil in das

Fertigprodukt ein. Betriebsstoffe werden verbraucht und sind kein Bestandteil des fertigen

Erzeugnisses.

Beispiel: Möbelproduktion

- Rohstoffe => Holz

- Hilfsstoffe => Schrauben

- Betriebsstoffe => Schmieröl für Maschinen

Zu beachten ist, dass die Abgrenzung zwischen den einzelnen Arten der Vorräte von

Verwaltungseinheit zu Verwaltungseinheit unterschiedlich sein kann und eine Klassifizierung damit

nicht grundsätzlich erfolgen kann. Vorräte, die in einer Verwaltungseinheit Rohstoffe darstellen,

können in einer anderen Verwaltungseinheit als Hilfsstoffe einzustufen sein.

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Vereinfachungsverfahren

Gruppenbewertung

(gesamtes

Umlaufvermögen)

Verbrauchsfolge-

fiktionen

(Vorratsvermögen)

Festbewertung

(Roh,- Hilfs- und

Betriebsstoffe)

Geleistete Anzahlungen auf Vorräte werden bei Erhalt der Ware mit dem Gesamtbetrag verrechnet.

Am Stichtag wird die Anzahlung aktiviert, sofern die Ware noch nicht eingegangen ist. Hier werden

alle geleisteten Anzahlungen auf Vorräte mit Ausnahme der Anzahlungen auf Handelswaren

(Hauptkonto 2135) erfasst. In der Bilanz werden die geleisteten Anzahlungen im Bilanzposten

„geleistete Anzahlungen“ innerhalb der Vorräte ausgewiesen.

Unter dem Hauptkonto Sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden alle Materialien erfasst, die

bevorratet werden und keinem anderen Hauptkonto zugeordnet werden können. Hierzu zählen z. B.

Verbrauchsmaterialien oder auf Vorrat erworbene Artikel, die nicht einem klassischen

Produktionsbereich dienen. Hier werden auch Versuchstiere erfasst.

Bewertung im Anschaffungszeitpunkt:

Die Bewertung erfolgt im Zugangszeitpunkt mit den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten.

Aus Vereinfachungsgründen dürfen Gegenstände des Umlaufvermögens unterjährig direkt als

Aufwand und somit erfolgswirksam gebucht werden, wenn

a) die Bestände laut Inventar zum Bilanzstichtag des abgelaufenen Geschäftsjahres für

Labormaterial einen Lagergesamtwert von 5.000 EUR nicht übersteigen. Material, dessen

Verpackung (keine Transportverpackungen) geöffnet ist (mit Anbruch), gilt als insgesamt

verbraucht.

b) die Bestände laut Inventar zum Bilanzstichtag des abgelaufenen Geschäftsjahres für

Werkstatt- und Baumaterial einen Lagergesamtwert von 5.000 EUR nicht übersteigen.

Material, dessen Verpackung (keine Transportverpackungen) geöffnet ist (mit Anbruch), gilt

als insgesamt verbraucht.

c) die Gegenstände zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind.

Darüber hinaus sind sämtliche Büromaterialien als unmittelbar zum Verbrauch bestimmt zu

klassifizieren und direkt als Aufwand zu erfassen.

In allen Fällen sind bei der Erfassung der Lagerbestände nur noch verwertbare Materialien zu erfassen.

Die Nicht-Verwertbarkeit bestimmt der zuständige Lagerleiter durch schriftlichen Vermerk.

Folgende Bewertungsvereinfachungsverfahren können angewendet werden:

Grundsatz der Einzelbewertung

5 Grund: In SAP ist ein Konto für geleistete Anzahlungen auf Handelswaren unter Hauptkonto 213 eingerichtet. Um eine

technische Umstellung zu vermeiden kann die Zuordnung beibehalten werden, da der korrekte Bilanzausweis sichergestellt

ist.

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62 © HMdF, KHB Dezember 2015

Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB):

- Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens

- Andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände

(sowohl Umlauf- als auch Anlagevermögen) und Schulden

- Schwankende Einstandspreise

- Zusammenfassung zu einer Gruppe

- Bildung eines Durchschnittspreises aus dem Anfangsbestand und den Zugängen einer Periode:

- Permanente Durchschnittsbewertung = Ermittlung des Durchschnittspreises nach

jedem Zugang,

- Periodische Durchschnittspreisermittlung = Ermittlung des Durchschnittspreises

jeweils am Ende einer Periode unter Berücksichtigung aller Zugänge dieses Zeitraums

- Bewertung des Endbestandes mit dem gewogenen Durchschnittspreis

Bewertung mittels Verbrauchsfolgeverfahren § 256 HGB:

Beim Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens wird unterstellt, dass

die zuerst angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert

werden (FIFO). Die LIFO-Methode ist damit ausgeschlossen.

Festbewertung (§ 240 Abs. 3 HGB):

- Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

- Der Bestand unterliegt in seiner Größe, seinem Wert und in seiner Zusammensetzung nur

geringen Veränderungen.

- Regelmäßiger Ersatz

- Der Gesamtwert ist für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Zunächst ist zu prüfen, ob Inventurdifferenzen bestehen. Etwaige Differenzen müssen im Bestand

gebucht werden.

Zur praktischen Durchführung der Inventur vgl. Anlage 8.

Im Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip, d. h., dass nach dem Vorsichtsprinzip alle

vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, bei der

Bewertung zu berücksichtigen sind, auch wenn sie erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag

der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt wurden (Wertaufhellungsprinzip).

Für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Handelswaren sind zur Bestimmung des niedrigeren Wertes

die Verhältnisse am Beschaffungsmarkt ausschlaggebend. Unrealisierte Verluste können sich daraus

ergeben, dass die Wiederbeschaffungskosten am Abschlussstichtag niedriger sind als die ursprünglich

aktivierten Anschaffungs-/Herstellungskosten.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 63

Zur Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten verwendet man den aus dem Börsen- oder Marktpreis

abzuleitenden Wert, der sich wie folgt ermittelt:

Börsen- oder Marktpreis am Stichtag (Ermittlung anhand zuletzt getätigter Einkäufe

zum Stichtag)

+ üblicherweise anfallende Anschaffungsnebenkosten

./. Anschaffungskostenminderungen (Rabatte usw.)

= aus dem Börsen- oder Marktpreis abgeleiteter Wert

Am Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob dieser abgeleitete Wert unter den ursprünglich gebuchten

Anschaffungs-/Herstellungskosten liegt.

Ist dies der Fall, so ist der niedrigere abgeleitete Wert im Jahresabschluss anzusetzen, in Höhe der

Differenz ist eine Abschreibung auf die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bzw. Handelswaren

vorzunehmen.

Bewertung der geleisteten Anzahlungen auf Vorräte im Anschaffungszeitpunkt:

Geleistete Anzahlungen müssen mit den Anschaffungskosten aktiviert werden. Die

Anschaffungskosten sind mit dem Nennwert der Anzahlung identisch.

Sobald aufgrund der geleisteten Anzahlungen der bestellte Gegenstand geliefert wird, ist der Wert auf

das entsprechende Bestandskonto umzubuchen.

Bewertung zum Bilanzstichtag:

Ist die Leistung, für die die Anzahlung geleistet wurde, bis zum Bilanzstichtag noch nicht erbracht, ist

die Anzahlung mit dem Nennwert zu bilanzieren.

Ist die Erbringung der angezahlten Leistung (z. B. aufgrund Insolvenz) unmöglich, so ist die

Anzahlung aufwandswirksam auszubuchen.

Sofern mit einer (teilweisen) Rückzahlung zu rechnen ist, ist bis auf die Höhe des

Rückzahlungsbetrages abzuschreiben.

Bewertung zum Bilanzstichtag

Versuchstiere

Tierzugänge für verbrauchende Versuche und Tierzugänge in den Bestand mit Anschaffungs- oder

Herstellungskosten unter 410 EUR netto je Tier werden als Aufwand dargestellt. Umbuchungen auf

Bestandskonten sind nicht notwendig, wenn der Bestand laut Inventur 5.000 EUR nicht übersteigt. Für

verbrauchende Versuche zugegangene Tiere gelten mit Beginn des Versuchs als verbraucht.

Ein Bestandsverzeichnis (Inventurliste) ist nicht erforderlich.

Tierzugänge in den Bestand mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von über 410 EUR netto je

Tier werden im laufenden Jahr als Vermögenszugang dargestellt. Ein Bestandsverzeichnis

(Inventurliste) ist erforderlich.

Fundstellen:

§§ 240, 253, 255, 256 HGB

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64 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 21

Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen sowie fertige

Erzeugnisse und Waren

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

210 Unfertige Erzeugnisse

211 Unfertige Leistungen

212 Fertige Erzeugnisse, fertige Leistungen

213 Waren (Handelswaren)

214 Sonstige fertige Erzeugnisse und Waren

215 Reserviert

216 Reserviert

217 Reserviert

218 Reserviert

219 Reserviert

Unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen sind Vermögensgegenstände des

Vorratsvermögens, deren Erstellungsprozess noch nicht abgeschlossen ist oder die noch nicht

vollständig abgabe- oder veräußerungsfähig sind.

Unfertige Erzeugnisse sind alle am Bilanzstichtag noch nicht abgabe-/auslieferungsfähigen Produkte,

deren Herstellungsprozess noch nicht abgeschlossen ist. Am Schluss des Geschäftsjahres werden die

Bestände an unfertigen Erzeugnissen durch Inventur ermittelt.

Unfertige Leistungen sind den unfertigen Erzeugnissen weitestgehend gleichgestellt und fallen

insbesondere bei Dienstleistungsbetrieben, zu denen auch die öffentliche Verwaltung zählt, an. Es

handelt sich um am Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossene und noch nicht abrechenbare

Dienstleistungen.

Bei Dienstleistungszweigen wird diese Position deswegen oftmals auch als „In Arbeit befindliche

Aufträge“ bezeichnet. Bis zur Leistungsbeendigung kommt ein Ausweis unter Forderungen aus

Lieferungen und Leistungen nicht in Betracht.

Fertige Erzeugnisse sind in einer Verwaltungseinheit die Vermögensgegenstände des

Vorratsvermögens, deren Herstellung abgeschlossen ist und die vollständig abgabe- oder

veräußerungsfähig sind. Fertige Leistungen sind hingegen abgeschlossene und abrechenbare

Dienstleistungen.

Waren bzw. Handelswaren sind dagegen solche Vermögensgegenstände, die ohne oder nur nach

geringfügiger Be- oder Verarbeitung in der Verwaltungseinheit direkt wieder abgegeben oder

veräußert werden. Geleistete Anzahlungen auf Waren sind ebenfalls hier zu erfassen (vgl. auch

Hauptkonto 207)6. Sie werden in der Bilanz im Bilanzposten „geleistete Anzahlungen“ mit

Hauptkonto 207 innerhalb der Vorräte ausgewiesen.

6 Grund: In SAP ist ein Konto für geleistete Anzahlungen auf Handelswaren unter Hauptkonto 213 eingerichtet. Um eine

technische Umstellung zu vermeiden kann die Zuordnung beibehalten werden, da der korrekte Bilanzausweis sichergestellt

ist.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 65

Bewertung im Anschaffungszeitpunkt:

Die Bewertung erfolgt mit dem Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten.

Am Bilanzstichtag ist gemäß dem strengen Niederstwertprinzip ein sog. Niederstwerttest

durchzuführen.

Für Unfertige Erzeugnisse, Unfertige Leistungen und Fertige Erzeugnisse sind zur Bestimmung des

niedrigeren Wertes die Verhältnisse am Absatzmarkt ausschlaggebend. Nach dem Grundsatz der

verlustfreien Bewertung ist eine Abschreibung erforderlich, wenn am Bilanzstichtag die

voraussichtlichen Erlöse abzüglich der bis zur Veräußerung noch anfallenden Kosten einschließlich

der noch anfallenden Kosten der Fertigstellung geringer sind als die ursprünglich aktivierten

Anschaffungs-/Herstellungskosten.

Die verlustfreie Bewertung für Unfertige Erzeugnissen, Unfertige Leistungen und Fertige Erzeugnisse

wird nach folgendem Schema vorgenommen:

vereinbarte Erlöse (abzgl. ggf. vereinbarter Erlösschmälerungen)

./. noch anfallende Lagerkosten

./. noch anfallende Verpackungskosten

./. noch anfallende Verkaufskosten

./. noch anfallende Transportkosten

./. noch anfallende Finanzierungskosten

./. noch anfallende Fertigstellungskosten

= beizulegender Wert am Abschlussstichtag

Am Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob der beizulegende Wert unter den Anschaffungs-

/Herstellungskosten liegt. Ist dies der Fall, so ist der niedrigere Wert im Jahresabschluss anzusetzen. In

Höhe der Differenz zu den ursprünglich aktivierten Anschaffungs-/Herstellungskosten ist eine

Abschreibung auf die Unfertigen Erzeugnisse, Unfertigen Leistungen und Fertigen Erzeugnisse

vorzunehmen.

Beispiele:

Besteht keine Kosten- und Leistungsrechnung mit einer Kostenträgerstückrechnung, können die

Herstellungskosten nur schwer ermittelt werden. In diesem Fall ist folgende Hilfsmethode

zulässig:

Die in der Bearbeitung befindlichen unfertigen Erzeugnisse sind zu ihrem Fertigungsgrad in

Prozenten zu erfassen. Sodann ist die Zahl der Stücke zu einem bestimmten Fertigungsgrad

jeweils mit dem Fertigungsgrad zu multiplizieren. Danach sind die Ergebnisse zu addieren. Die

Summe ergibt die Gesamtprozentzahl, bezogen auf ein fertiges Erzeugnis.

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66 © HMdF, KHB Dezember 2015

1. Beispiel (Produktionsbereich)

Erzeugnisse:

30 Stück zu 25% 750%

20 Stück zu 50% 1 000%

75 Stück zu 80% 6 000%

insgesamt 7 750 %

Die Herstellungskosten eines Fertigerzeugnisses betragen 1.500,-. Die Herstellungskosten

der in der Bearbeitung befindlichen unfertigen Erzeugnisse betragen:

1.500,- × 7 750% = 116.250,-

Diese Vorgehensweise übertragen auf die Erstellung von Dienstleistungen, bedeutet:

Wurde für eine Dienstleistung eine Kalkulation (Kostenplanung) aufgestellt (und zwar aufgrund

der vereinbarten Leistungsentgelte) und zieht sich die Fertigstellung dieser Dienstleistung über

einen oder mehrere Stichtage hin, ist der jeweilige Teilfertigstellungsgrad zum Stichtag zu

ermitteln.

2. Beispiel (Dienstleistungsbereich):

Von einem Gesamtgutachten, das insgesamt 10 Teilgutachten praktisch gleichen

Umfangs umfasst und für welches zum Projektende 150.000,- Selbstkosten angesetzt

wurden, wurde mit zwei Teilgutachten noch nicht begonnen. Am Bilanzstichtag sieht der

Fertigstellungsgrad wie folgt aus:

2 Teilgutachten zu 100% 200%

3 Teilgutachten zu 60% 180%

1 Teilgutachten zu 30% 30%

2 Teilgutachten zu 20% 40%

insgesamt 450%

Die Herstellungskosten der in der Bearbeitung befindlichen unfertigen Gutachten

(Leistungen) betragen:

15.000,- × 450% = 67.500,-

3. Beispiel (Dienstleistungsbereich):

Ein Planfeststellungsverfahren umfasst zwei Teilgenehmigungen, die mit jeweils 30 bzw.

70 Stunden Bearbeitungszeit veranschlagt sind. Als Leistungsabgeltung seien für diesen

Typ von Planfeststellungsverfahren in den Budgetverhandlungen 5.000,- vereinbart.

Somit entfallen auf die beiden Teilgenehmigungen jeweils 1.500,- (A) bzw. 3.500,- (B)

als Teilleistungsabgeltungen. Am Stichtag sieht der Fertigstellungsgrad wie folgt aus:

Teilgenehmigung A:

50 Stunden á 50,-/h = 2.500,- zu 100% fertig,

maximal ansetzbare Leistungsabgeltung 1.500,-

Wertansatz 1.500,-

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© HMdF, KHB Dezember 2015 67

Teilgenehmigung B:

35 Stunden á 50,-/h = 1.750,- zu 50 % fertig,

maximal ansetzbare Leistungsabgeltung: 1.750,-

Wertansatz 1.750,-

Der am Stichtag anzusetzende Wert für die im Rahmen der Arbeiten am

Planfeststellungsverfahren erbrachten Leistungen beträgt:

1.500,- + 1.750,- = 3.250,-

Fundstellen:

§ 253 HGB

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68 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 22

Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen und

Produktabgeltung

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

220 Forderungen aus Zuweisungen (originäre Leistungen und durchlaufende Mittel),

Investitionszuschüssen und Darlehen gegen EU und Gebietskörperschaften sowie der

Produktabgeltung

221 Forderungen aus Zuweisungen (originäre Leistungen und durchlaufende Mittel),

Investitionszuschüssen und Darlehen gegen sonstigen öffentlichen Bereich

222 Forderungen aus Zuschüssen (originäre Leistungen und durchlaufende Mittel),

Investitionszuschüssen und Darlehen gegen nicht-öffentlichen Bereich

223 Reserviert

224 Wertberichtigungen zu Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen (originäre

Leistungen und durchlaufende Mittel), Investitionszuschüssen und Darlehen

225 Forderungen aus rückzahlbaren Zuweisungen (originäre Leistungen und durchlaufende

Mittel), Investitionszuschüssen und Darlehen gegen EU und Gebietskörperschaften

226 Forderungen aus rückzahlbaren Zuweisungen (originäre Leistungen und durchlaufende

Mittel), Investitionszuschüssen und Darlehen gegen sonstigen öffentlichen Bereich

227 Forderungen aus rückzahlbaren Zuschüsse (originäre Leistungen und durchlaufende

Mittel), Investitionszuschüssen und Darlehen gegen nicht-öffentlichen Bereich

228 Rückforderungen aus atypischen Steuervergütungen

229 Wertberichtigungen zu Forderungen aus rückzahlbaren Zuweisungen und Zuschüssen

(originäre Leistungen und durchlaufende Mittel), Investitionszuschüssen und Darlehen

sowie zu Rückforderungen aus atypischen Steuervergütungen

Als Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen, Investitionszuschüssen und Darlehen sowie

der Produktabgeltung werden überwiegend die Forderungen aus der Finanzierung der

Buchungskreise durch den Zentralen Finanzierungsbuchungskreis (vgl. Anlage 13) sowie aus

Ansprüchen aus dem Zuwendungsbereich (vor allem Fördermittelbuchungskreise, vgl. Anlage 20)

abgebildet.

Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter

Zwecke. Ein Leistungsaustausch zwischen dem Land und dem Zuwendungsempfänger findet dabei

nicht statt. Zu den Zuwendungen gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen,

Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und

andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen.

Zuweisungen sind einmalige oder laufende Geldleistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs.

Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen.

Die Forderungen der Kontengruppe 22 werden nach rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren

Zuwendungen sowie ihrer Fristigkeit unterschieden:

220-224 betreffen Zuweisungen, Zuschüsse, Investitionszuschüsse und Darlehen, die im

Rahmen von Kofinanzierungen dem Land gewährt werden.

225-229 betreffen Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen, Investitionszuschüsse und

Darlehen, sowie Forderungen aus atypischen Steuervergütungen, die wegen des Wegfalls des

Bewilligungsgrundes zurückgefordert werden.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 69

Die Forderungen aus Produkt- und Leistungsabgeltung werden unter dem Hauptkonto 220 erfasst.

Der Ausweis erfolgt getrennt nach Gebergruppen. Diese Differenzierung wird auch in den

korrespondierenden Kontengruppen in Kontenklasse 4, 5 und 7 vorgenommen. Auf Ebene der

Hauptkonten werden die Gruppen Gebietskörperschaften, sonstiger öffentlicher Bereich und nicht-

öffentlicher Bereich7 unterschieden. Eine weitere Unterteilung, beispielsweise nach Bund oder EU,

kann auf Kontenebene erfolgen.

Unter EU und Gebietskörperschaften sind EU, Bund, Land (auch Land Hessen) und Gemeinden/

Gemeindeverbände zu erfassen.

Zum sonstigen öffentlichen Bereich zählen vor allem

1. Sondervermögen des Bundes und der Länder,

2. Sozialversicherungsträger (z. B. gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Kranken- und

Unfallversicherung, soziale Pflegeversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit,

öffentliche Zusatzversorgungskassen),

3. Zweckverbände: Verbände und sonstige Organisationen, die kommunale Aufgaben erfüllen,

rechtlich selbständig sind und mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft zum Mitglied

haben,

insbesondere gehören hierzu:

- alle Verbände nach Zweckverbandsgesetzen

- alle sondergesetzlichen Verbände mit den vorstehend angegebenen Merkmalen, z. B.

Schulverbände gemäß Schulgesetzen

- Unterhaltungsverbände nach den Landeswassergesetzen, Abwasserverbände,

Wasserversorgungsverbände

- Planungsverbände nach Bundes- und Landesgesetzen

- Tierkörperbeseitigungsverbände, Feuerschutzverbände, Forstverbände nach den

Landesvorschriften

- grenzüberschreitende Zweckverbände mit Sitz in Deutschland

4. Ebenfalls zum sonstigen öffentlichen Bereich gehören öffentliche Unternehmen und

Einrichtungen.

Öffentliche Unternehmen sind beispielsweise eigene Betriebe des Bundes und der Länder,

Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

Unternehmen des privaten Rechts, wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände

überwiegend, d. h. mit mehr 50 v. H. am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) unmittelbar

oder mittelbar beteiligt sind.

Öffentliche Einrichtungen sind:

- juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Unternehmen sind,

- juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung,

wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände überwiegend, d. h. mit mehr

50 v. H. am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar

beteiligt sind,

- juristische Personen des privaten Rechts in Form von Stiftungen und Vereinen sowie

Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die öffentliche Hand aufgrund der

Satzung o.ä. beherrschenden Einfluss ausübt.

7 Die Unterteilung erfolgt aufgrund statistischer Anforderungen nach den Definitionen aus dem Gruppierungsplans.

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Als öffentliche Einrichtungen gelten nicht Wirtschafts- und Berufsvertretungen sowie

Kirchen.

Unter den nicht-öffentlichen Bereich fallen alle sonstigen Bereiche, die nicht zu den beiden anderen

Gruppen gehören (z. B. private Unternehmen, juristische Personen des privaten Rechts ohne

Beteiligung der öffentlichen Hand (Vereine), natürliche Personen).

Auf Kontenebene ist zwischen Forderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, ein bis

einschließlich fünf Jahren sowie mehr als fünf Jahren zu unterscheiden.

Rückforderungen aus atypischen Steuervergütungen (z. B. Investitionszulage, Eigenheimzulage,

Kindergeld, Altersvermögenszulage) werden hier ausgewiesen.

Beispiele aus den Fördermittelbuchungskreisen

I. Kofinanzierung von Fördermaßnahmen (z. B. durch EU oder Bund)

Sachverhaltsbeschreibung:

Zahlreiche Produkte werden durch Zuschüsse von Dritten (z. B. EU) mitfinanziert (Kofinanzierung).

In diesen Fällen ist die Förderung an die Erbringung eines Förderanteils durch das Land und die

Erfüllung der Bedingungen für die Förderfähigkeit durch den Dritten (z. B. EU) gebunden. So stellt

beispielsweise die EU-Förderung regelmäßig eine gemeinsame Finanzierung von EU und Bundesland

dar.

Die Fördermittelbuchungskreise dienen auch als Verteilstellen für Mittel der Europäischen Union oder

des Bundes. So unterhält z.B. der Bund nach der Finanzverfassung keine unmittelbaren

Finanzbeziehungen zu den Kommunen.

Bilanzierung/Buchung:

Mit Erteilung des Bewilligungsbescheides entsteht eine Forderung gegen den Drittmittelgeber auf

anteilige Finanzierung der bewilligten Maßnahme. Der Ertrag ist entsprechend in Kontengruppe 54

oder 58 zu erfassen.

Buchungssätze im Zeitpunkt der Bewilligung bei einer kofinanzierten Maßnahme:

Aufwand (71 oder 78) an Kreditor Zuwendungsempfänger (Verbindlichkeit 43)

und

Forderung gegen

Drittmittelgeber (22)

an Ertrag (54 oder 58)

II. Rückforderung einer durch das Land gewährten Bewilligung (z. B. bei Wegfall des

Bewilligungsgrundes):

Mit Erstellung des Rückforderungsbescheides entsteht eine Forderung gegen den

Förderungsempfänger, die zu bilanzieren ist. Die Gegenbuchung erfolgt in der Ergebnisrechnung als

Ertrag.

Debitor (Forderung) an Erträge aus zurückgeforderten Zuweisungen und

Zuschüssen

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Zu Vorauszahlungen von Drittmittelgebern sowie Rückzahlungen an Drittmittelgeber siehe

Kontengruppe 43.

Bewertung im Anschaffungszeitpunkt und am Bilanzstichtag:

Die Bewertung der Forderungen erfolgt mit den Anschaffungskosten, die dem Nennwert der

Forderung entsprechen oder mit dem niedrigeren beizulegenden Wert (vergleiche hierzu

Ausführungen zu Kontengruppe 24).

Die Wertberichtigungen zu den Forderungen sind auf Hauptkonto 224 bzw. 229 zu erfassen, die

entsprechenden Aufwendungen auf Hauptkonto 695.

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Kontengruppe 23

Forderungen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

230 Forderungen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

231 Reserviert

232 Reserviert

233 Reserviert

234 Reserviert

235 Reserviert

236 Reserviert

237 Reserviert

238 Reserviert

239 Reserviert

Forderungen aus Steuern stellen Ansprüche der Gebietskörperschaften aus

Steuerschuldverhältnissen gegenüber natürlichen und juristischen Personen dar (Ausnahme

Rückforderungen aus atypischen Steuervergütungen).

Typische Steuervergütungen werden von den Einzelsteuergesetzen gewährt, um eine Person von einer

Steuer zu entlasten, mit der sie wirtschaftlich belastet ist (z.B. Vorsteuer).

Die atypische Steuervergütung wird von den Einzelsteuergesetzen für bestimmte Zwecke gewährt,

ohne dass der Empfänger der atypischen Steuervergütung im Vorfeld durch die entsprechende Steuer

belastet wurde. Zu atypischen Steuervergütungen zählen v.a. die Investitionszulage, die

Eigenheimzulage, das Kindergeld und die Altersvermögenszulage. Rückforderungen aus atypischen

Steuervergütungen werden unter dem Posten Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen

(Kontengruppe 22) ausgewiesen.

Die Gebietskörperschaft, die die Verwaltungshoheit über die Steuern besitzt, weist die Forderungen

aus Steuern zum Bilanzstichtag in voller Höhe aus. Forderungen aus steuerlichen Nebenleistungen

sind ebenfalls anzusetzen. In Höhe der Steuer-Anteile, die anderen Gebietskörperschaften bzw.

Kirchen/Religionsgemeinschaften aufgrund deren Ertragshoheit zustehen, sind nicht die Forderungen

aus Steuern zu kürzen, sondern sind Verbindlichkeiten aus der Steuerverteilung und

Finanzausgleichsbeziehungen (Kontengruppe 47) auszuweisen.

Steuerforderungen gegenüber Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, verbundene Organisationen

und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, werden als Forderungen aus Steuern

ausgewiesen.

Steuerforderungen der Gebietskörperschaft gegenüber dem Finanzamt aus eigenen

Steuerschuldverhältnissen werden als Sonstige Vermögensgegenstände ausgewiesen.

Steuerähnliche Abgaben sind z. B. die Spielbankabgabe, Abwasserabgabe oder die

Walderhaltungsabgabe.

Einzelheiten zur Bilanzierung der Steuern sind der Anlage 22 zu entnehmen.

Auf Kontenebene ist zwischen Forderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, ein bis

einschließlich fünf Jahren sowie mehr als fünf Jahren zu unterscheiden.

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Fundstelle:

§ 37 AO

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Kontengruppe 24

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

240 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Inland

241 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Ausland

242 Reserviert

243 Reserviert

244 Reserviert

245 Wechselforderungen aus Lieferungen und Leistungen (Besitzwechsel)

246 Warenausgangs-/Rechnungsausgangskonto

247 Reserviert

248 Zweifelhafte Forderungen

249 Wertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Eine Forderung ist das Recht, von einem anderen aufgrund eines Schuldverhältnisses eine Leistung zu

fordern (vgl. § 241 BGB). Zu unterscheiden sind gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse. Eine

Forderung erlischt in der Regel durch den Zahlungseingang.

Lieferungen und Leistungen liegen Geschäfte zugrunde, die der Geschäftstätigkeit einer

Verwaltungseinrichtung entsprechen. Diese beinhalten zum einen körperliche Gegenstände, die von

einer Verwaltungseinheit hergestellt und (entgeltlich oder unentgeltlich) an Bürgerinnen und Bürger

abgegeben werden (Lieferungen), zum anderen dienst- oder werkvertragsähnliche Dienstleistungen,

die der Bevölkerung zugutekommen (Leistungen). Derartige Lieferungen und Leistungen sind in

diesem Kontext als Verwaltungsleistungen und –produkte interpretierbar.

In der Kontengruppe 24 werden die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (LuL) gebucht,

die nicht gegen Einrichtungen bestehen, die sich in einem Beteiligungsverhältnis oder

Unternehmensverbund zu der Verwaltungseinrichtung befinden (z. B. Forderungen aus

zwischenbehördlicher Leistungsverrechnung (ZBLV)). Diese werden in der Kontengruppe 25

ausgewiesen.

Auf den Hauptkonten 240 und 241 erfolgt eine Trennung nach Forderungen, die gegenüber

inländischen Schuldnern bzw. ausländischen Schuldnern bestehen. Im Kontenplan ist eine weitere

Gliederung der Auslandsforderungen nach EU bzw. Nicht-EU denkbar.

Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind von den sonstigen Vermögensgegenständen

(Kontengruppe 26) abzugrenzen.

Beispiel: Die Katasterverwaltung verkauft einen PKW über die VEBEG8.

Ansprüche der Katasterverwaltung gegenüber der VEBEG aus der Erstattung des

Kaufpreises sind nicht als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu erfassen, sondern

als sonstige Forderung in der Kontengruppe 26, da es sich nicht um die Hauptleistung der

Katasterverwaltung handelt. Dagegen sind Forderungen aus dem Verkauf von Landkarten

unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu erfassen.

8 Die Darstellung des Anlagenabgangs ist in Kontengruppe 08 beschrieben.

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Zur Umsatztätigkeit einer Verwaltung gehören auch solche Lieferungen und Leistungen, die gegen ein

direktes Entgelt (z. B. Gebühren oder Preise) abgegeben werden. Forderungen aus solchen

Verwaltungsleistungen werden dementsprechend in dieser Kontengruppe gebucht.

Hiervon zu trennen sind Forderungen aus der Produkt- und Leistungsabgeltung, die in der

Kontengruppe 22 ausgewiesen werden.

Auf Kontenebene ist zwischen Forderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, ein bis

einschließlich fünf Jahren sowie mehr als fünf Jahre zu unterscheiden.

Bei dem Warenausgangs-/Rechnungsausgangskonto handelt es sich um ein Verrechnungskonto, das

zu bebuchen ist, wenn der Warenausgang vor dem Rechnungsausgang erfolgt.

Bewertung im Anschaffungszeitpunkt:

Die Bewertung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erfolgt mit den Anschaffungskosten,

die dem Nennwert der Forderung entsprechen.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Die Bewertung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erfolgt mit den Anschaffungskosten,

die dem Nennwert der Forderung entsprechen oder mit dem niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253

Abs. 4 HGB).

Am Bilanzstichtag ist die Werthaltigkeit jeder einzelnen Forderung (Einzelbewertung, § 252

Abs. 1 Nr. 3 HGB) zu überprüfen.

Der Grundsatz der Einzelbewertung fordert die Erfassung der den Forderungen individuell

anhaftenden Risiken und ggf. der damit zusammenhängenden zukünftigen Aufwendungen. Der

niedrigere beizulegende Wert wird durch die geschätzte Höhe des mit Wahrscheinlichkeit

zufließenden Betrages bestimmt. Die Gründe für die Abwertung sind schriftlich festzuhalten.

Einzelwertberichtigungen sind vorzunehmen, wenn die Forderungen uneinbringlich sind.

Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn die Forderung auf Grund von bisherigen oder voraussichtlichen

Beitreibungsmaßnahmen tatsächlich nicht mehr durchsetzbar, d. h. nicht mehr zu verwirklichen ist.

Beispiele:

- Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

- Eidesstattliche Versicherung

- Zahlungsunfähigkeit

Forderungen mit gleichartigen Risiken können zu Gruppen (z. B. Forderungen nach jeweiligen

Bonitätsrisiken, die sich in Mahnstufen ausdrücken können) zusammengefasst werden. Die in den

einzelnen Gruppen liegenden Risiken werden sodann durch pauschale Abschläge berücksichtigt, die

sich an den Erfahrungen der Vergangenheit und an erkennbaren neuen Risiken orientieren. Diese

pauschalierten Einzelwertberichtigungen kommen insbesondere bei Massenverfahren (z. B. bei

Forderungen aus Steuern) in Betracht.

Eine Einzelwertberichtigung darf nicht gebildet werden, um ein allgemeines

Konjunkturrisiko/Geschäftsrisiko abzudecken.

Eine vollständige Abschreibung der Forderung (Ausbuchung der Forderung) ist nur dann zulässig,

wenn die Forderung rechtlich nicht mehr besteht (z. B. im Falle der Verjährung des Erlasses - siehe

„Sonderfall der Verwaltung“-, kraft Gerichtsbeschluss).

Für die restlichen nicht einzelwertberichtigten Forderungen ist eine Pauschalwertberichtigung zu

bilden, um ein allgemeines Konjunkturrisiko/Geschäftsrisiko abzudecken.

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76 © HMdF, KHB Dezember 2015

Pauschalwertberichtigungen werden in Höhe von 1 % der nicht einzelwertberichtigten

Nettoforderungen angesetzt. Forderungen gegen verbundene Unternehmen, gegen

Gebietskörperschaften und gegen den sonstigen öffentlichen Bereich sind von der

Pauschalwertberichtigung auszuschließen, da hier kein Ausfallrisiko besteht (vgl. Kontengruppe 25).

Berechnung Forderungen LuL

abzgl. uneinbringliche Forderungen (Einzelwertberichtigungen)

abzgl. Umsatzsteuer (sofern in den Forderungen enthalten)

Bemessungsgrundlage für Pauschalwertberichtigung

Buchungssatz:

Abschreibung auf

Forderungen aus LuL (695*)

an Pauschalwertberichtigung

Forderungen aus LuL

Nachträglicher Forderungseingang:

Geht eine Zahlung erst nach Bilanzerstellung, in der die Forderungsabschreibung vollzogen wurde,

oder sogar in einem späteren Geschäftsjahr ein, so kann dies für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht

mehr berücksichtigt werden. Es ist daher ein erfolgswirksamer periodenfremder Ertrag auf ein Konto

des Hauptkontos 535 zu buchen. Eine mögliche Umsatzsteuerkorrektur ist zu beachten § 17 Abs.2

Nr.1 S.2 UStG.

Bank an Erträge aus abgeschriebenen Forderungen (535*)

Sonderfall der Verwaltung: § 59 LHO unterscheidet zwischen Stundung, Niederschlagung und

Erlass.

Stundung:

Auf die sofortige Beitreibung einer Forderung wird gegen einen entsprechenden Stundungszins

verzichtet. Eine Forderungsabschreibung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Abwertung ist

nur dann vorzunehmen, wenn Kenntnis über Umstände bestehen, die die Werthaltigkeit der Forderung

beeinträchtigen.

Befristete oder unbefristete Niederschlagung:

Eine Forderung wird niedergeschlagen, wenn Beitreibungsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg

haben oder die Kosten der Vollstreckung außer Verhältnis zur Forderung stehen.

1. befristete Niederschlagung:

Die Forderung bleibt nach wie vor bestehen. Die Höhe der vorzunehmenden

Einzelwertberichtigung ist im Einzelfall zu bestimmen.

2. unbefristete Niederschlagung:

Die Forderung wird nicht weiter beigetrieben. Sie bleibt jedoch als Forderung gegenüber dem

Debitor bestehen. Sie ist zu 100% wertzuberichtigen.

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Buchungssatz zu Einzelwertberichtigung Regelfall (z. B. Niederschlagung):

Abschreibung auf

Forderungen aus LuL (695*)

an Wertberichtigungen zu Forderungen aus Lieferungen

und Leistungen (249*)

Erlass:

Mit dem Erlass wird auf die Forderung verzichtet.

Die erlassene Forderung wird gegen ein Konto unter Hauptkonto 695 ausgebucht. Auf dem

Personenkonto wird die Forderung nicht mehr ausgewiesen.

Buchungssatz zu Sofortabschreibung (z. B. Erlass):

endgültig uneinbringliche Forderungen (695*) an Forderung (24*)

Hinweis für umsatzsteuerpflichtige Buchungskreise:

Die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz ändert sich i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1

UStG auch, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder

einen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich

vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen. Uneinbringlichkeit i.S.d.

§ 17 Abs. 2 UStG liegt insbesondere vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Wird über das

Vermögen eines Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, werden die gegen ihn gerichteten

Forderungen spätestens in diesem Zeitpunkt unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller

Höhe uneinbringlich.

Forderungen in ausländischer Währung sind im Zugangszeitpunkt mit dem Devisenkassamittelkurs

umzurechnen, da es sich um Fälle von untergeordneter Bedeutung handelt.

Forderungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger müssen am Bilanzstichtag mit dem

Devisenkassamittelkurs umgerechnet werden, ohne Berücksichtigung des Anschaffungskosten- bzw.

Realisationsprinzips.

Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind unter Beachtung des

Vorsichtsprinzips nur dann mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, wenn sich

durch die Umrechnung ein niedriger beizulegender Wert ergibt.

Zur Vereinfachung der Kursfindung werden monatlich die Devisenkassamittelkurse vom fachlichen

HCC vorgehalten und in SAP gepflegt.

Debitoren mit Habensaldo, die aus der Überzahlung einer Ausgangsrechnung resultieren, sind am

Bilanzstichtag als kreditorische Debitoren (489* Übrige sonstige Verbindlichkeiten) umzubuchen.

Fundstellen:

§§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253, 256a HGB

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Kontengruppe 25

Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen

Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

Forderungen aus der Steuerverteilung und

Finanzausgleichsbeziehungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

250 Forderungen gegen verbundene Unternehmen

251 Wertberichtigungen zu Forderungen gegen verbundene Unternehmen

252 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

2520 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht

2521 Forderungen aus Betriebsmittelvorschüssen9

2522 Sonstige Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis

besteht

253 Wertberichtigungen zu Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht

254 Forderungen aus der Steuerverteilung und Finanzausgleichsbeziehungen

255 Wertberichtigungen zu Forderungen aus der Steuerverteilung und

Finanzausgleichsbeziehungen

256 Reserviert

257 Reserviert

258 Reserviert

259 Reserviert

Unter Forderungen gegen verbundene Unternehmen oder solche, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht, sind alle Forderungen (also nicht lediglich solche aus

Umsatztätigkeit) auszuweisen, die nicht als längerfristige „Ausleihungen" an solche Unternehmen dem

Finanzanlagevermögen zuzuordnen sind. Zur Definition der verbundenen Unternehmen vergleiche die

Ausführungen zu Kontengruppe 11.

Forderungen gegen verbundene Unternehmen sind in den Hauptkonten 250 bis 251 abgebildet und

dürfen nicht mit den Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,

vermischt werden. Diese sind in den Hauptkonten 252 bis 253 zu finden.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus zwischenbehördlicher Leistungsverrechnung

(ZBLV) sind unter Forderungen gegen verbundene Unternehmen (Hauptkonto 250) zu erfassen. Diese

Forderungen sind von Ansprüchen aus einer internen Verrechnung von Lieferungen und Leistungen

unterschiedlicher Organisationseinheiten (Dienststellen) eines Mandanten (Buchungskreis) zu

unterscheiden (IBLV). Diese sind ausschließlich in der Kosten- und Leistungsrechnung abzubilden.

9 Die Konten zu diesem Hauptkonto werden in der Vermögensrechnung unter dem Posten „Forderungen gegen verbundene

Unternehmen ausgewiesen.

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Forderungen aus Produkt- und Leistungsabgeltung werden nicht als Forderungen gegen verbundene

Unternehmen, sondern als Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen unter dem Hauptkonto 220

erfasst.

Als Forderungen aus der Steuerverteilung sind folgende Forderungen auszuweisen:

Forderungen gegenüber dem Bund aus Steuern, für die der Bund zwar die Verwaltungshoheit,

aber nicht die Ertragshoheit hat (z.B. Biersteuer),

Forderungen gegenüber einem Land aus Steuern, für die das Land zwar die

Verwaltungshoheit, aber nicht die Ertragshoheit hat (z.B. Bundessteuern,

Gemeinschaftsteuern),

Forderungen aus Steueranteilen gegenüber dem Bund, den Ländern, Kommunen oder Kirchen/

Religionsgemeinschaften, die aus Erstattungsverpflichtungen gegenüber Steuerpflichtigen

entstehen. Für diese Steueranteile hat das Land zwar die Verwaltungshoheit, aber nicht die

alleinige Ertragshoheit,

Forderungen gegenüber den Ländern oder Kommunen aus der Steuerzerlegung

Ergänzung in Hessen:

Auch als Forderungen aus der Steuerverteilung sind Forderungen gegen ertragsberechtigte Dritte (z. B.

Bund) auszuweisen, die aus atypischen Steuervergütungen gegenüber Steuerpflichtigen entstehen. Für

diese atypischen Steuervergütungen hat das Land zwar die Verwaltungshoheit, aber nicht die alleinige

Ertragshoheit.

Als Forderungen aus Finanzausgleichsbeziehungen sind folgende Forderungen auszuweisen:

Forderungen aus dem Länderfinanzausgleich. Hierzu zählen auch Forderungen aus

Bundesergänzungszuweisungen,

Forderungen aus dem Finanzausgleich zwischen Ländern und ihren Kommunen, die

landesunterschiedlich ausgestaltet sein können.

Auf Kontenebene ist zwischen Forderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, ein bis

einschließlich fünf Jahre, mehr als fünf Jahre zu unterscheiden.

Bewertung im Anschaffungszeitpunkt:

Die Bewertung der Forderungen erfolgt mit den Anschaffungskosten, die dem Nennwert der

Forderung entsprechen.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Die Bewertung der Forderungen erfolgt mit den Anschaffungskosten, die dem Nennwert der

Forderung entsprechen oder mit dem niedrigeren beizulegenden Wert.

Am Bilanzstichtag ist die Werthaltigkeit jeder einzelnen Forderung (Einzelbewertung) zu

überprüfen.

Der Grundsatz der Einzelbewertung fordert die Erfassung der den Forderungen individuell

anhaftenden Risiken und ggf. der damit zusammenhängenden zukünftigen Aufwendungen. Der

niedrigere beizulegende Wert wird durch die geschätzte Höhe des mit Wahrscheinlichkeit

zufließenden Betrages bestimmt. Die Gründe für die Abwertung sind schriftlich festzuhalten.

Zum Thema Einzelwertberichtigung wird auf die Erläuterungen zu Kontengruppe 24 verwiesen.

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80 © HMdF, KHB Dezember 2015

Forderungen gegen verbundene Unternehmen, gegen Gebietskörperschaften und gegen den sonstigen

öffentlichen Bereich sind von der Pauschalwertberichtigung auszuschließen, da hier kein Ausfallrisiko

besteht10

.

Weitere Einzelheiten können den Erläuterungen zu Kontengruppe 24 entnommen werden.

Fundstellen:

§§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 HGB

10 Werden Forderungen gegen verbundene Unternehmen, gegen Gebietskörperschaften und gegen den sonstigen öffentlichen

Bereich aus technischen Gründen anderen Kontengruppen zugeordnet, kommt eine Pauschalwertberichtigung dennoch nicht

in Betracht.

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Kontengruppe 26

Sonstige Vermögensgegenstände

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

260 Umsatzsteuer-Forderungen

261 Reserviert

262 Reserviert

263 Reserviert

264 Forderungen gegen Versicherungsträger

265 Forderungen gegen Mitarbeiter

266 Sonstige Forderungen aus Steuern

267 Andere sonstige Vermögensgegenstände

268 Reserviert

269 Wertberichtigungen zu sonstigen Vermögensgegenständen

Als Sonstige Vermögensgegenstände sind alle Ansprüche gegen Dritte auszuweisen, die nicht in den

Kontengruppen 22 (Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen), 23 (Forderungen aus Steuern und

steuerähnlichen Abgaben), 24 (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen), 25 (Forderungen gegen

verbundene Unternehmen, gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gegen

Gebietskörperschaften) auszuweisen sind. Diese Kontengruppe ist ein Sammelposten

unterschiedlichster Ansprüche, die keinem anderen Forderungsposten zuzuordnen sind.

Auf Hauptkonto 260 (Umsatzsteuer-Forderungen) ist – falls die Verwaltungseinheit zum

Vorsteuerabzug berechtigt ist – die abziehbare und abzugsfähige Vorsteuer zu erfassen.

Als Forderungen gegen Versicherungsträger sind bspw. Ansprüche gegenüber den

Sozialversicherungsträgern zu erfassen.

Auf Hauptkonto 265 (Forderungen gegen Mitarbeiter) sind bspw. überzahlte Entgelte bzw. Bezüge

zu erfassen.

Als Sonstige Forderungen aus Steuern kommen Forderungen gegen Finanzbehörden in Betracht, die

sich nicht auf die Umsatzsteuerpflicht (vgl. HK 260) beziehen. Hier werden die Forderungen der

Verwaltungseinheit gegenüber den Finanzämtern erfasst, die aufgrund der Steuerpflicht der

Verwaltung entstehen (z. B. Forderungen aus KFZ-Steuer für behördeneigene Fahrzeuge).

Auf Hauptkonto 267 (Andere sonstige Vermögensgegenstände) sind alle anderen Ansprüche zu

erfassen, die nicht auf den vorgenannten Hauptkonten zu erfassen sind.

Beispiele:

- Forderungen gegen Abgeordnete des Landtags, ehemalige Abgeordnete und deren

Hinterbliebene; Es handelt sich bei dieser Personengruppe nicht um Mitarbeiter.

- Schadenersatzansprüche, Kautionen, sonstige Sicherheitsleistungen, Guthaben auf

Frankiermaschinen,

- geleistete Anzahlungen auf Dienstleistungen,

- Forderungen aus Steueranteilen gegenüber Kirchen,

- Forderungen aus kurzfristigen Darlehen (z. B. Swing-Titel),

- im Voraus gezahlten Versorgungsbezüge (relevant für Dezemberzahlung),

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82 © HMdF, KHB Dezember 2015

- debitorische Kreditoren

Beispiel Swing-Titel:

Insbesondere im Bereich von Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement werden so

genannte Swing-Titel gebucht.

Darunter versteht man zinslose Darlehen an den Bund, zur Vorfinanzierung von Bauprojekten im

Bereich des Bundesstraßenbaus.

Überweisung an den Bund: 100.000,-

Anschließend wird die Zahlung der für den Bundesstraßenbau angefallenen Rechnungen durch

den Bund veranlasst.

Die Rückzahlung der Mittel erfolgt bis zum Ende des Haushaltsjahres.

Buchung im Auszahlungszeitpunkt

a) Darlehensverrechnung an Debitor 100.000,-

b) Debitor an Bank 100.000,-

Aufbau der Forderung (im Rückzahlungszeitpunkt)

c) Debitor an Darlehensverrechnung 100.000,-

Buchung bei Rückzahlung

d) Bank an Debitor 100.000,-

Auf Kontenebene ist zwischen Forderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, ein bis

einschließlich fünf Jahre, mehr als fünf Jahre zu unterscheiden.

Bewertung im Anschaffungszeitpunkt:

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, die dem Nennwert der Forderung entsprechen.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, die dem Nennwert der Forderung entsprechen,

oder mit dem niedrigeren beizulegenden Wert.

Am Bilanzstichtag ist die Werthaltigkeit jeder einzelnen Forderung zu überprüfen.

Der Grundsatz der Einzelbewertung fordert die Erfassung der den Forderungen individuell

anhaftenden Risiken und ggf. der damit zusammenhängenden zukünftigen Aufwendungen. Der

niedrigere beizulegende Wert wird durch die geschätzte Höhe des mit Wahrscheinlichkeit

zufließenden Betrages bestimmt. Die Gründe für die Abwertung sind schriftlich festzuhalten.

Einzelheiten zur Einzelwertberichtigung können den Erläuterungen zu Kontengruppe 24 entnommen

werden.

Eine Pauschalwertberichtigung kommt bei Sonstigen Vermögensgegenständen grundsätzlich nicht in

Betracht.

Forderungen in ausländischer Währung sind im Zugangszeitpunkt mit dem Devisenkassamittelkurs

umzurechnen, da es sich um Fälle von untergeordneter Bedeutung handelt.

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Forderungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger müssen am Bilanzstichtag mit dem

Devisenkassamittelkurs umgerechnet werden, ohne Berücksichtigung des Anschaffungskosten- bzw.

Realisationsprinzips.

Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind unter Beachtung des

Vorsichtsprinzips nur dann mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, wenn sich

durch die Umrechnung ein niedriger beizulegender Wert ergibt.

Zur Vereinfachung der Kursfindung werden monatlich die Devisenkassamittelkurse vom fachlichen

HCC vorgehalten und in SAP gepflegt.

Fundstellen:

§§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253, 256a HGB

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Kontengruppe 27

Wertpapiere des Umlaufvermögens11

270 Wertpapiere ohne Anteilsrechte

2700 vom Bund

2701 von Bundesländern

2702 von Gemeinden/Gemeindeverbänden

2703 von Zweckverbänden und dgl.

2704 von gesetzlicher Sozialversicherung

2705 von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen

2706 von sonstigen öffentlichen Sonderrechnungen

2707 von Kreditinstituten

2708 vom sonstigen inländischen Bereich

2709 vom sonstigen ausländischen Bereich

271 Anteilsrechte (statistische Abgrenzung)

2710 börsennotierte Aktien

2711 nicht börsennotierte Aktien

2712 sonstige Anteilsrechte

2713 Investmentzertifikate

272 Reserviert

273 Reserviert

274 Reserviert

275 Reserviert

276 Reserviert

277 Reserviert

278 Reserviert

279 Reserviert

Als Wertpapiere des Umlaufvermögens sind die jederzeit veräußerbaren Wertpapiere auszuweisen,

die eventuell nur als Liquiditätsreserve gehalten werden. Sie dürfen nicht dazu bestimmt sein, eine

dauernde Verbindung zu einem anderen Unternehmen zu verschaffen; diese wären als Beteiligung zu

betrachten. Die Verbuchung von Anteilen ist somit von der Zweckbestimmung abhängig und kann im

(Finanz-) Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgen.

Auf Kontenebene sind Wertpapiere von verbundenen Unternehmen getrennt zu buchen, um im

Anhang eine gesonderte Erläuterung zu ermöglichen.

11 Kontengruppe entspricht der Struktur des Verwaltungskontenrahmens nach § 10 Abs. 2 S. 4 i. V. m. § 49a HGrG.

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Anmerkung:

Die Erfassung von Wertpapieren erfolgt grundsätzlich durch das Hessische Ministerium der Finanzen.

Soweit in einzelnen Ausnahmefällen entsprechende Übertragungen an die Mandanten möglich sind

und diese autorisiert sind, selbständig Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen – etwa in den Fällen,

in denen Hochschulen private Drittmittel vorübergehend in Wertpapieren anlegen – wird diese

Kontengruppe für die Ressorts von Bedeutung sein.

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Kontengruppe 28

Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei

Kreditinstituten, Schecks

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

280 Guthaben bei Kreditinstituten

281 Verwahrung/Vorschüsse

282 Reserviert

283 Reserviert

284 Europäische Zentralbank

285 Postbankguthaben

286 Schecks

287 Bundesbank

288 Kasse

289 Nebenkassen

Die Position Flüssige Mittel umfasst alle liquiden Mittel, die als Bar- oder Buchgeld kurzfristig zur

Disposition stehen. Bar- (z. B. Handkassen) und Buchgeldbestände (z. B. Bankguthaben) bedeuten

kurzfristige Zahlungsfähigkeit bzw. Liquiditätsreserve und sind daher getrennt von anderen

Vermögensgegenständen auszuweisen.

Die Flüssigen Mittel sind innerhalb der Kontengruppe nach Buchgeld und Bargeld zu trennen.

Buchgelder sind auf den Hauptkonten 280, 284, 285 bzw. 287 und Bargelder sind auf dem

Hauptkonto 288 (Kasse) auszuweisen. Auf dem Hauptkonto 289 (Nebenkassen) sind

Verrechnungskonten für die laufenden Geschäftsvorfälle von Zahlstellen und Zahlstellen besonderer

Art ausgeprägt.

Grundsätzlich sind als Guthaben bei Kreditinstituten (Hauptkonto 280) alle Guthaben zum Stichtag

bei in- und ausländischen Kreditinstituten (z. B. Helaba-Konten) auszuweisen. Diese beinhalten auch

Guthaben bei Sparkassen und Bausparkassen. Hierunter sind Kontokorrent-, Festgeld- und

Sparguthaben zu verstehen. Guthaben und Verbindlichkeiten gegenüber ein- und demselben

Kreditinstitut dürfen nur bei gleicher Fälligkeit und rechtlicher Identität der Institute gegeneinander

aufgerechnet (saldiert) werden. Handelt es sich hierbei um Guthaben bei der Europäischen

Zentralbank, bei der Deutschen Postbank AG bzw. bei der Bundesbank sind die speziellen

Hauptkonten (284, 285 und 287) anzusprechen.

Erhaltene Schecks sind in der Kontengruppe 28 auszuweisen, wenn

- sie sich noch im Bestand der Verwaltung befinden und bei dem Kreditinstitut noch nicht

eingereicht wurden (Hauptkonto 286) oder

- wenn sie dem Kreditinstitut zwar bereits weitergeleitet, dem Bankkonto aber noch nicht

gutgeschrieben wurden (auf Bankverrechnungskonten des Hauptkontos 280, 284 bzw.

287).

Auf dem Hauptkonto Kasse (288) sind alle Barbestände der Zahlstellen und Zahlstellen besonderer

Art auszuweisen.

Auf dem Hauptkonto Nebenkassen (289) sind ausschließlich Zahlstellenverrechnungskonten

auszuweisen. Die möglichen Bankkonten (Buchbestände) zu den Zahlstellen und Zahlstellen

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besonderer Art sind auf den Hauptkonten 280, 284, 285 bzw. 287 zu erfassen, die Barbestände auf

dem Kassenkonto (288). Zum Abrechnungsstichtag sind daher die unbaren und baren Bestände der

Zahlstellenverrechnungskonten entsprechend umzubuchen (Buchbestände: Hauptkonten 280, 284, 285

bzw. 287; Barbestände: Hauptkonto 288).

Zur Kontennumerik der Bankkonten wird auf die Verfahrensdokumentation Zahlbarmachung

verwiesen.

Die Buchungen auf den Kassenkonten müssen auf geeigneten Aufzeichnungen beruhen. Dabei

müssen nachstehende Anforderungen berücksichtigt werden:

- Die Kassengeschäfte müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238

Abs. 1 Satz 3 HGB),

- die Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§

239 Abs. 2 HGB),

- Kasseneinnahmen und Kassenausgaben müssen täglich festgehalten werden.

Diese Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Kassenführung müssen beachtet werden, weil für die

Kassenvorgänge (Bargeld) keine Fremdkontrollmöglichkeiten (z.B. beim Bank- und

Postscheckverkehr durch Kontoauszüge der Geldinstitute) gegeben sind.

Das Kassenbuch (Zahlstellenbuch) nimmt sämtliche Bargeldbewegungen unter Berücksichtigung von

Anfangs- und Schlussbestand (in der Regel am Monatsanfang vorgetragen und am Monatsschluss

ausgewiesen) lückenlos auf. Zu den einzutragenden Vorgängen gehören u. a. die Einzahlungen auf

bzw. Abhebungen von Bank- oder Postbankkonten.

Der Kassenbestand ist täglich zu errechnen und in einer gesonderten Spalte zu vermerken, damit

buchmäßig kein Kassenfehlbestand (= Kassenminussaldo) entsteht.

Ein solcher Kassenfehlbetrag (Minderbetrag), muss, wenn er nicht aufklärbar ist, dem Leiter der

Dienststelle unverzüglich angezeigt werden.

Kassendifferenzen sind erfolgswirksam zu buchen.

Kassenberichte werden benutzt, wenn keine Registrierkasse vorhanden ist und Bareinnahmen

summarisch ermittelt werden müssen.

Bewertung im Anschaffungszeitpunkt und am Bilanzstichtag:

Der Ansatz erfolgt mit dem Kassenbestand bzw. Kontenstand (Nennbetrag).

Beachte:

Konten dieser Kontengruppe werden teilweise in der Bilanz nicht unter den flüssigen Mitteln, sondern

unter anderen Bilanzposten ausgewiesen.

So erfolgt der Ausweis des Hauptkontos 281 grundsätzlich unter den sonstigen Verbindlichkeiten

(Verwahr) bzw. sonstigen Vermögensgegenständen (Vorschuss).

Fundstellen

- §§ 238, 239, 240 HGB

- VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO)

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88 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 29

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

290 Disagio

291 Reserviert

292 Reserviert

293 Andere aktive Rechnungsabgrenzungsposten

294 Reserviert

295 (Aktive Steuerabgrenzung)

296 Reserviert

297 Reserviert

298 Reserviert

299 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) sind Ausgaben vor dem Bilanzstichtag

auszuweisen, soweit sie Aufwendungen für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Hierdurch wird eine periodengerechte Erfolgsermittlung in der Buchführung gewährleistet.

Vor dem Abschlussstichtag Nach dem Abschlussstichtag

für eine bestimmte Zeit

Ausgaben --------------------› Aufwendungen

Ausgaben vor dem Abschlussstichtag müssen wirtschaftlich als Aufwand den Perioden nach dem

Abschlussstichtag zuzurechnen sein, sie stellen also eine Leistungsforderung dar.

Disagios werden in Hessen bis 31.12.2014 sofort als Aufwand erfasst. Eine Aktivierung und

Verteilung über die Darlehenslaufzeit kommt nicht in Betracht. Ab dem 01.01.2015 wird das

Aktivierungswahlrecht des § 250 HGB als Aktivierungsgebot umgesetzt. Ist der Erfüllungsbetrag einer

Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so ist daher der Unterschiedsbetrag als

Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite auszuweisen und über die Darlehenslaufzeit zu

verteilen (vgl. Kontengruppe 75).

Die Bezüge für aktive Beamte für den Monat Januar, die im Dezember ausgezahlt werden, sind als

andere aktive Rechnungsabgrenzungsposten (Hauptkonto 293) zu erfassen. Die im Voraus

gezahlten Versorgungsbezüge sind dagegen als Sonstige Vermögensgegenstände (Kontengruppe 26)

auszuweisen, da es sich hierbei nicht um Ausgaben vor dem Bilanzstichtag für Aufwand nach dem

Bilanzstichtag handelt, sondern im Folgejahr um eine Rückstellungsinanspruchnahme.

Von der Bilanzierung geringfügiger Rechnungsabgrenzungsposten kann abgesehen werden, wenn

Rechnungsabgrenzungsposten von weniger als 2.000 EUR pro Abgrenzungsfall gebildet werden

müssten, vgl. ADS § 250 Tz. 44.

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Wird aber bei mehreren gleichartigen Fällen diese Grenze überschritten, so hat insgesamt die

Abgrenzung zu erfolgen, z. B. Beamtenbezüge des Monats Januar. Hier ist nicht auf den Einzelfall

abzustellen (im Einzelfall kann der Bezug unter 2.000 EUR liegen), sondern auf die ausstehenden

Bezüge aller Beamten eines Buchungskreises.

Weitere Beispiele:

Mietvorauszahlungen, vorausbezahlte Kfz-Steuer, Versicherungsprämien

Eine am 01. Dezember für 3 Monate im Voraus gezahlte Miete ist auf den Zeitraum des

entsprechenden Aufwands aufzuteilen und abzugrenzen. Die Mietzahlung beträgt 3.000,-

Berechnung des Abgrenzungsbetrages:

3.000,- × 2 (Monate) = 2.000,-

3

Der Aufwand im laufenden Geschäftsjahr (Dezember) beträgt 1.000,-, der noch als sog.

Leistungsforderung ausstehende Betrag von 2.000,- wird in die aktive

Rechnungsabgrenzungsposition eingestellt, um den entsprechenden Aufwand im nächsten Jahr

in die Ergebnisrechnung einbeziehen zu können.

Die aktive Steuerabgrenzung nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB dient dazu, Unterschiede zwischen der

steuerlichen Belastung aus der Steuer- und Handelsbilanz (latente Steuern) im Rechnungswesen

auszugleichen. Sie ist somit nur für solche öffentlichen Unternehmen relevant, die eine Steuerbilanz

fertigen, die von der Handelsbilanz abweicht. Handelsrechtlich besteht ein Aktivierungswahlrecht, das

nicht ausgeübt wird.

Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht oder bereits zum Zeitpunkt der

Eröffnungsbilanzerstellung aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die

Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der

Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen (§ 268 Abs. 3 HGB).

Bewertung am Bilanzstichtag:

Die unterjährig erfolgten Buchungen sind nochmals zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.

Fundstellen:

§§ 250, 268 Abs. 3, 274 Abs. 1 Satz 2 HGB

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Kontenklasse 3

Eigenkapital, Rücklagen und Rückstellungen

Die Position Eigenkapital steht für die Ausstattung der Verwaltungseinheiten mit dauerhaftem

Kapital, das nicht mit einer bestimmten Rückgabeverpflichtung belastet ist.

Im Gegensatz dazu steht die Position des Fremdkapitals, das mit entsprechenden Geld- oder

Sachleistungsverpflichtungen gegenüber Dritten unterschiedlicher Art und Laufzeit verbunden ist.

In der öffentlichen Verwaltung wird Eigenkapital mangels satzungsgemäßer Kapitalausstattung im

Regelfall als Differenz aus Aktivvermögen und Fremdkapital gebildet.

Bei der Position des Eigenkapitals sind verschiedene Komponenten zu unterscheiden:

- Nettoposition

- Kapitalrücklagen

- Gewinnrücklagen

- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

- Verschiedene Sonderposten mit (zumindest partiellem) Eigenkapitalcharakter

Rücklagen dienen als Sicherheit für künftige Aufwendungen und stehen der Verwaltungseinheit zur

Selbstfinanzierung und Stärkung der Eigenkapitalbasis zur Verfügung. Rücklagen sind demzufolge

dem Eigenkapital zuzurechnen.

Rückstellungen müssen für Verpflichtungen gegenüber Dritten gebildet werden, die dem Grunde

und/oder der Höhe nach ungewiss sind. Rückstellungen sind demzufolge dem Fremdkapital

zuzurechnen. Sie dienen der Abgrenzung für solche Aufwendungen, die in einer bereits abgelaufenen

Rechnungsperiode verursacht sind, aber erst in Zukunft zu einer Ausgabe führen.

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Kontengruppe 30

Nettoposition

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

300 Kapitalkonto (Nettoposition)

301 Reserviert

302 Reserviert

303 Reserviert

304 Reserviert

305 Reserviert

306 Reserviert

307 Reserviert

308 Reserviert

309 Reserviert

In der Verwaltung wird die sog. Nettoposition ausgewiesen. Sie wird bei der Aufstellung der

Eröffnungsbilanz als Differenz zwischen der Aktivseite und den Schuldpositionen sowie allen anderen

Eigenkapitalpositionen der Passivseite ermittelt und bleibt in den Folgebilanzen unverändert.

Die einzelnen Buchungskreise weisen ab dem 31.12.2007 (i. d. R. operative Buchungskreise) bzw. ab

dem 31.12.2008 (i. d. R. Fördermittelbuchungskreise und Landesbetriebe) keine Nettoposition mehr

aus (mit Ausnahme des Zentralen Finanzierungsbuchungskreis 2550). Die bis zu diesen Stichtagen

ausgewiesene Nettoposition stellt entweder eine Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber dem

zentralen Finanzierungsbuchungskreis dar12

.

Gewinne oder Verluste des laufenden Jahres werden in der Kontengruppe 34 (Jahresüberschuss/

Jahresfehlbetrag), Gewinne oder Verluste der Vorjahre werden auf dem Konto Ergebnisvortrag auf

neue Rechnung (Kto. 3390000000) ausgewiesen.

Fundstellen:

§§ 242, 266 Abs. 3, 268, 272 HGB

12 Nähere Ausführungen sind dem Grundlagenkonzept AG Buchungslogik „Darstellung der Auswirkungen des Wechsels

zum Produkthaushalt auf die Bilanzierung“ zu entnehmen.

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92 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 31

Kapitalrücklage

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

310 Kapitalrücklage

311 Reserviert

312 Reserviert

313 Reserviert

314 Reserviert

315 Fonds

316 Stöcke

317 Reserviert

318 Eingeforderte Nachschüsse

319 Reserviert

Die Kapitalrücklagen unterscheiden sich von den Gewinnrücklagen (siehe Kontengruppe 32)

dadurch, dass sie der Gesellschaft von außen, also von Anteilseignern, zugeführt sind, im Gegensatz

zu den Gewinnrücklagen, die von innen, also aus erwirtschafteten Gewinnen, gebildet werden.

Übertragen auf die öffentliche Verwaltung sind typische Beispiele für Kapitalrücklagen

zweckgebundene Kapitaleinlagen wie rechtlich unselbständige Stiftungen, die von außen zugeführt

wurden. Unter Stöcke fällt z. B. das Stiftungskapital einer rechtlich unselbständigen Stiftung.

Einstellungen in die Kapitalrücklagen erfolgen ergebnisneutral, ohne dass die Ergebnisrechnung

berührt wird; sie stellen somit keinen Ertrag dar.

Fundstellen:

§ 272 Abs. 2 HGB

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Kontengruppe 32

Gewinnrücklagen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

320 Gewinnrücklagen der Landesbetriebe und der öffentlichen Körperschaften

321 Gesetzliche Rücklagen

322 Rücklagen für eigene Anteile

323 Satzungsmäßige Rücklagen

324 Andere Gewinnrücklagen

325 Reserviert

326 Verwaltungsrücklage

327 Reserviert

328 Reserviert

329 Reserviert

Der Gedanke einer Gewinnrücklage bei Verwaltungseinrichtungen entspricht dem Ziel einer

ergebnisorientierten Verwaltungssteuerung. Erzielen diese aufgrund von Effizienzverbesserungen von

Verwaltungsprozessen oder anderen Wirtschaftlichkeitsmaßnahmen „Gewinne“, so kann ein Teil des

erzielten Überschusses bei der betroffenen Einheit als frei verwendbare „Erfolgsprämie“ verbleiben.

Gewinnrücklagen werden in der Bilanz ausgewiesen. Sie sind Teile des Eigenkapitals und werden

durch Zurückbehalten von Gewinnen gebildet. Über die Bildung einer Rücklage ist ein gesonderter

Beschluss erforderlich.

Landesbetriebe bzw. öffentliche Körperschaften (z. B. Hochschulen) können Gewinnrücklagen bilden.

Diese werden auf dem Hauptkonto Gewinnrücklagen der Landesbetriebe und der öffentlichen

Körperschaften ausgewiesen.

Die übrigen Buchungskreise (außer Landesbetrieben und öffentlichen Körperschaften) weisen die

Gewinnrücklagen unter der Bezeichnung Verwaltungsrücklage aus. Darunter fallen auch

zweckgebundene Rücklagen, die für Erträge des abgelaufenen Haushaltsjahres gebildet werden, die

noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden (z. B. Spenden).

Unter den gesetzlichen Rücklagen werden in der Landesverwaltung z. B. die Waldrücklage

(vergleiche § 28 Abs. 3 HForstG) ausgewiesen.

Als andere Gewinnrücklagen sind Gewinnrücklagen auszuweisen, die nicht unter die übrigen

Hauptkonten der Kontengruppe 32 fallen. Hier ist bspw. die „BilMoG-Rücklage“ zu erfassen. Wird

aufgrund der geänderten Bewertung von Verpflichtungen (BilMoG) die Auflösung von

Rückstellungen erforderlich, so sind die Auflösungsbeträge unmittelbar in die andere Gewinnrücklage

einzustellen (Art. 67 Abs. 1 S.3 EGHGB).

Fundstellen:

- §§ 266, 272 Abs. 3 HGB

- VR zu § 7a LHO

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94 © HMdF, KHB Dezember 2015

- Nähere Einzelheiten sind dem Grundlagenkonzept der AG Buchungslogik „Abbildung der

Finanzierung im Produkthaushalt“ zu entnehmen13

.

- Konzept ergebnisorientierte Budgetierung für das Land Hessen, HMdF 2001

13 Das Einvernehmen nach § 71a LHO des Rechnungshofs wurde vorbehaltlich einer Gesamtkonzeption und einer Prüfung

der Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital erteilt.

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Kontengruppe 33

Ergebnisverwendung

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

330 Reserviert

331 Jahresergebnis des Vorjahres

332 Ergebnisvortrag aus früheren Perioden

333 Entnahmen aus der Kapitalrücklage

334 Veränderungen der Gewinnrücklage vor Bilanzergebnis

335 Bilanzergebnis (Bilanzgewinn/Bilanzverlust)

336 Ergebnisausschüttung

337 Zusätzlicher Aufwand oder Ertrag aufgrund Ergebnisverwendungsbeschluss

338 Einstellungen in Gewinnrücklagen nach Bilanzergebnis

339 Ergebnisvortrag auf neue Rechnung

In Hessen ist innerhalb der Kontengruppe 33 lediglich das Konto 339 „Ergebnisvortrag auf neue

Rechnung“ ausgeprägt.

Fundstellen:

§ 268 Abs. 1 HGB

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Kontengruppe 34

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

340 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

341 Reserviert

342 Reserviert

343 Reserviert

344 Reserviert

345 Reserviert

346 Reserviert

347 Reserviert

348 Reserviert

349 Reserviert

Der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ist eine in der abgelaufenen Rechnungsperiode

erwirtschaftete Größe, die sich aus der Saldierung aller Aufwendungen und Erträge der Gewinn- und

Verlustrechnung ergibt.

Fundstellen:

- §§ 266 Abs. 3 HGB

- Nähere Einzelheiten sind dem Grundlagenkonzept der AG Buchungslogik „Abbildung der

Finanzierung im Produkthaushalt“ zu entnehmen.

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Kontengruppe 35

Reserviert

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

350 Reserviert

351 Reserviert

352 Reserviert

353 Reserviert

354 Reserviert

355 Reserviert

356 Reserviert

357 Reserviert

358 Reserviert

359 Reserviert

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98 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 36

Sonderposten für Investitionen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

360 Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuweisungen von

Gebietskörperschaften

3600 Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuweisungen von Bund

3601 Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuweisungen von Land

3602 Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuweisungen von Gemeinden und

Gemeindeverbänden

3603 Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuweisungen von EU

361 Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuweisungen aus dem sonstigen

öffentlichen Bereich

3610 Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuweisungen von Sondervermögen

3611 Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuweisungen von Zweckverbänden

3612 Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuweisungen von

Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit

362 Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuschüssen aus dem nicht-

öffentlichen Bereich

3620 Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuschüssen Inland

3621 Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren Investitionszuschüssen Ausland

363 Reserviert

364 Reserviert

365 Sonderposten aus nicht rückzahlbaren Investitionszuweisungen von

Gebietskörperschaften

366 Sonderposten aus nicht rückzahlbaren Investitionszuweisungen aus dem sonstigen

öffentlichen Bereich

367 Sonderposten aus nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen aus dem nicht-

öffentlichen Bereich

368 Reserviert

369 Reserviert

Sonderposten für Investitionen entstehen in der Regel im Zusammenhang mit nicht rückzahlbaren

Investitionszuschüssen. Es werden die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investition

aktiviert. Die Investitionszuschüsse werden nicht als Erträge gebucht, sondern in der Bilanz auf der

Passivseite durch Sonderposten berücksichtigt. Handelt es sich um abnutzbare

Vermögensgegenstände, wird über die Nutzungsdauer der Anlage hinweg der Sonderposten in Höhe

der Abschreibung ertragserhöhend aufgelöst. Die Auflösung erfolgt bei den sonstigen Erträgen, vgl.

Kontengruppe 537. Dies entspricht dem in der Verwaltung angewandten Bruttoprinzip, d. h.

Investitionen werden mit vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten aktiviert, als Gegenposition

wird der Investitionszuschuss als Passivposten ausgewiesen.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 99

Folgende Voraussetzungen müssen für die Einstellung eines Sonderpostens erfüllt sein:

- Es handelt sich um einen Mittelzufluss. Dieser kann z. B. als Zuweisung/Zuschuss,

Spende oder aber auch in Form einer Sachzuwendungen erfolgen.

- Diese Mittel sind nicht oder nur bedingt rückzahlbar.

- Die Verwendung der Mittel ist inhaltlich durch den Zuweisenden festgelegt, d. h. es

besteht ein eindeutiger Bezug zwischen einer Anlage und der Zuwendung.

- Die Anschaffungskosten der Anlage, für die die Mittel gewährt wurden, betragen

mindestens 5.000 EUR.

Damit ergeben sich folgende Buchungssätze zur Investitionsförderung:

1. Kauf der Anlage

Anlage an Bank

2. Zahlung des Zuschusses

Bank an Ertrag (Konto 531)

3. Einstellung des Sonderpostens

Ertrag (Konto 531) an Sonderposten (360)

4. Auflösung des Sonderpostens

Sonderposten (360) an Ertrag (537)

Sonderposten für Investitionen werden gemäß der im gesamten Kontenrahmen verwendeten

Differenzierung nach den Gebergruppen (Gebietskörperschaften, sonstiger öffentlicher Bereich und

nicht-öffentlicher Bereich) grundsätzlich unterschieden. Im Kontenplan kann eine weitere

Untergliederung dieser Gruppen z. B. nach EU, Bund, Länder, Kommunen erfolgen.

Zu beachten ist, dass auf dem Unterkonto 3621 (Sonderposten aus bedingt rückzahlbaren

Investitionszuschüssen Ausland) keine „EU-Mittel“ gebucht werden. Diese werden unter 3603 erfasst.

Die Sonderposten, die über die Anlagenbuchhaltung abgebildet werden, werden einheitlich auf

Hauptkonto 360 ausgewiesen.

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Kontengruppe 37

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

370 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

371 Reserviert

372 Reserviert

373 Reserviert

374 Reserviert

375 Reserviert

376 Reserviert

377 Reserviert

378 Reserviert

379 Reserviert

Rückstellungen sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als Passivposten in die

Bilanz einzustellen (Passivierungsgebot). Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger

kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen.

Im Bereich der Verwaltung sind anstelle solcher Pensionszusagen tarifrechtlich geregelte,

umlagefinanzierte Versicherungsmodelle gebräuchlich (z. B. die VBL für Arbeitnehmer). Dort, wo

rechtlich die Pensionsansprüche immer gegen den Dienstherrn gerichtet bleiben, also bei der

Beamtenversorgung, muss das künftige Risiko der Versorgungsleistungen aber in der Bilanz

abgebildet werden.

Die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes Beihilfe

zu zahlen, ist unter der Position Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

auszuweisen.

Fundstellen:

- § 249 HGB

- Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 16.

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Kontengruppe 38

Steuerrückstellungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

380 Gewerbeertragsteuer

381 Körperschaftsteuer

382 Kapitalertragsteuer

383 Ausl. Quellensteuer

384 Andere Steuern vom Einkommen und Ertrag

385 Latente Steuern

386 Reserviert

387 Reserviert

388 Reserviert

389 Sonstige Steuerrückstellungen

Die Kontengruppe 38 beinhaltet die Rückstellungen für Steuerverpflichtungen der

Verwaltungseinrichtung.

Sie gilt deshalb nur für solche Verwaltungseinheiten, die einer oder mehrerer dieser Steuerarten

unterliegen. Für die übrigen Verwaltungseinheiten sind diese Konten dementsprechend nicht relevant.

Die Steuerverpflichtungen, die dem Grunde, aber nicht der Höhe nach feststehen, müssen im Sinne der

kaufmännischen Vorsicht eingestellt werden.

In den Sachkonten der Kontengruppe werden die Rückstellungen der jeweiligen Steuerart eingestellt.

Die Ausführungen zu Bildung und Auflösung der Rückstellung in der Kontengruppe 39 gelten

entsprechend. Das Hauptkonto Latente Steuern hat für die Buchungskreise des

Landesreferenzmodells Hessen keine Relevanz.

Fundstellen:

§ 249 HGB

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Kontengruppe 39

Sonstige Rückstellungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

390 Personalaufwendungen und Vergütung an Aufsichtsgremien

391 Gewährleistung und Garantie

392 Jahresabschluss-, Rechts- und Beratungskosten

393 Prozess- und Prozesskostenrisiken

394 Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung

395 Rückstellungen für Rekultivierung

396 Instandhaltung des Infrastrukturvermögens

397 Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

398 Unterlassene Instandhaltung

399 übrige Rückstellungen

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden

Geschäften zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Als ungewiss gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht

feststehen, unabhängig davon, ob die Ungewissheit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen

besteht. Sollte jedoch die Inanspruchnahme durch den Dritten bereits feststehen, so ist keine

Rückstellung mehr zu bilden, sondern eine Verbindlichkeit einzubuchen. Konkretisiert sich eine

ungewisse Verbindlichkeit, so muss die entsprechende Rückstellung als Verbindlichkeit umgebucht

werden. Mit dem Ausweis einer Rückstellung wird eine ungewisse Verbindlichkeit wirtschaftlich

periodengerecht ausgewiesen, so dass die Ausgabe in einem späteren Geschäftsjahr nicht zu einer

Aufwandsbelastung führt.

Aufwandsrückstellungen werden für den gesetzlich geregelten Fall der Instandhaltungen gebildet

(§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB).

Für andere als die bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden (§ 249 Abs.2

HGB).

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Typische Fälle, in denen Rückstellungen zu bilden sind:

Personalaufwendungen und Vergütung an Aufsichtsgremien (Hauptkonto 390)

Urlaubsrückstellungen

Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Urlaub unter Fortzahlung des

Arbeitslohns ist eine Rückstellung zu bilden, soweit ein Arbeitnehmer am Bilanzstichtag den ihm bis

dahin zustehenden Urlaub noch nicht genommen hat und der Urlaub im folgenden Geschäftsjahr

nachgewährt oder abgegolten werden muss. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach dem

Urlaubsentgelt (Bruttoarbeitsentgelt einschließlich anteiligem Weihnachtsgeld, das der Arbeitgeber

den Arbeitnehmern für die Zeit zu zahlen hat, in der diese den rückständigen Urlaub nehmen)

zuzüglich der auf dieses Urlaubsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie

anteilige Zuführungen zu Pensions- und Beihilferückstellungen. Für die Berechnung der

Rückstellungen sind die aktuellsten Werte der Personalkostentabelle des Landes Hessen zu

verwenden. Es ist dabei auf die Tabellen ohne Arbeitsplatzkosten zurückzugreifen.

Überstundenrückstellungen

Sind zum Bilanzstichtag Überstunden (Gleitzeitüberhänge, Mehrarbeit) vorhanden, d. h. wurde die

Normalarbeitszeit überschritten, die erst im Folgejahr abgegolten werden, sei es durch

Freizeitgewährung oder Bezahlung, so befindet sich der Arbeitgeber in Erfüllungsrückstand. Für

diesen Erfüllungsrückstand ist eine Rückstellung für Überstunden zu bilden.

Die Bewertung der Rückstellungen erfolgt entsprechend der Bewertung der Urlaubsrückstellungen.

Rückstellungen für Altersteilzeit (ATZ)

Für die Verpflichtungen aus der Altersteilzeit (ATZ) sind Rückstellungen nach

versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bilden.

Zu berücksichtigen sind dabei

- geregelte ATZ-Fälle: d. h. der Arbeitnehmer hat am Bilanzstichtag bereits eine schriftliche

Vereinbarung unterzeichnet, wonach sein Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis

umgewandelt wird sowie

- laufende ATZ-Fälle: d. h. der Arbeitnehmer befindet sich am Bilanzstichtag in einem

Altersteilzeitarbeitsverhältnis (in der Arbeitsphase oder in der Freistellungsphase).

Die ATZ-Rückstellungen werden vom HCC berechnet und gebucht.

Weitere Hinweise sind der Anlage 16a zu entnehmen.

Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonto

Für Bedienstete in einem Beamtenverhältnis und für Lehrkräfte wurden zum 01.01.2007

Lebensarbeitszeitkonten eingerichtet. Auf diesen Lebensarbeitszeitkonten werden Arbeitsstunden

angespart. Sie werden im Regelfall durch entsprechende Freistellung unmittelbar vor Beginn des

Ruhestands in Anspruch genommen. Für diesen Erfüllungsrückstand ist eine Rückstellung zu bilden.

Da die Laufzeit der Verpflichtung größer ein Jahr ist, ist die Rückstellung abzuzinsen. Analog § 253

Abs. 2 S. 2 HGB ist der pauschale Zinssatz, der auch für die Bewertung der Pensions- und

Beihilferückstellungen zum Ansatz kommt, anzuwenden (vgl. Anlage 16), da es sich um eine

vergleichbar langfristige fällige Verpflichtung handelt.

Weitere Hinweise sind der Anlage 16b zu entnehmen.

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104 © HMdF, KHB Dezember 2015

Rückstellungen für Nachversicherungspflichten

Rückstellungen für Nachversicherungspflichten werden zentral im Buchungskreis Vorsorgekasse

bilanziert.

Nachversicherungen für die abgeleistete Dienstzeit werden bei einem gesetzlichen

Rentenversicherungsträger für Beamte vorgenommen, die aus dem aktiven Dienst ausscheiden (z. B.

nach Disziplinarmaßnahmen oder nach dem Referendariat bei Lehrern und Rechtsreferendaren).

Rückstellungen für Reisekosten und Jubiläumszuwendungen

Rückstellungen für nicht abgerechnete Reisekosten und Jubiläumszuwendungen werden aus

Vereinfachungsgründen nicht gebildet.

Jahresabschluss-, Rechts- und Beratungskosten (Hauptkonto 392)

Rückstellungen für Jahresabschluss

Die im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss anfallenden Aufwendungen gehören wirtschaftlich in

das Jahr, für das der Jahresabschluss erstellt wird, so dass für diese Aufwendungen handelsrechtlich

eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen ist (§ 249 Abs. 1 HGB).

Mögliche rückstellungsfähige Aufwendungen sind:

- Kosten der Jahresabschlusserstellung

Rückstellungsfähig sind die externen Kosten (z. B. Kosten eines Beraters oder des HCC) und die

internen Einzelkosten (z. B. Bezüge, Gehälter oder Löhne für Inventurarbeiten, Gehalt des

Buchhalters), nicht jedoch die Gemeinkosten

- Kosten für die Abschlussprüfung (nur für den Buchungskreis von Bedeutung, der die Kosten

trägt)

- Kosten für Buchführungsarbeiten nach dem Bilanzstichtag für Geschäftsvorfälle des

abgelaufenen Geschäftsjahres

Prozess- und Prozesskostenrisiken (Hauptkonto 393)

Rückstellungsbildung dem Grunde nach (Ansatz):

Es ist zu unterscheiden zwischen

- Aktivprozessen (d. h. der Buchungskreis klagt)

- Passivprozessen (d. h. der Buchungskreis wird beklagt)

Bei Aktivprozessen sind Rückstellungen zu bilden, wenn die Klage spätestens am Bilanzstichtag

eingereicht wurde und mit einer Klageabweisung bzw. mit Verlusten aus dem Prozess zu rechnen ist.

Aktivprozesse sind mit (Kosten-)Risiken verbunden. Deshalb ist im Hinblick auf das Vorsichtsprinzip

(§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) stets eine Rückstellung zu bilden. Soweit bis zum Bilanzstichtag noch keine

Klage erhoben wurde, ist ggfs. eine Rückstellung (oder Verbindlichkeit) für vor dem Bilanzstichtag

getätigte honorarpflichtige Leistungen eines Anwalts in die Bilanz aufzunehmen.

Bei Passivprozessen sind Rückstellungen bereits dann zu bilden, wenn am Bilanzstichtag mit einer

Klageerhebung unabwendbar zu rechnen war, weil es nach den Umständen des Falles mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit (z. B. nach Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen) zu

einem Prozess kommen wird.

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Bei Passivprozessen ist neben dem Prozesskostenrisiko auch dem Prozessrisiko aus Gründen der

kaufmännischen Vorsicht in der Bilanz Rechnung zu tragen. Ein Ausweis einer Rückstellung ist unter

folgenden Voraussetzungen geboten:

- Im Falle des Unterliegens liegt auf Seiten des Buchungskreises eine Verbindlichkeit vor,

- Der Grund für das Vorliegen einer Verbindlichkeit war am Bilanzstichtag bereits wirtschaftlich

verursacht;

- Objektiv nachvollziehbare Gründe sprechen für eine mögliche Belastung.

Bildung der Rückstellung der Höhe nach (Bewertung):

In der Rückstellungsberechnung sind die Aufwendungen zu erfassen, die vom Buchungskreis getragen

werden müssen.

Die Rückstellung darf nur die Kosten der bis zum Bilanzstichtag angerufenen Instanzen umfassen.

Prozesskosten für die nächsthöhere (noch nicht angerufene) Instanz können noch nicht berücksichtigt

werden.

Bei der Bemessung der Rückstellungen sind sämtliche für die Prozessvorbereitung und –durchführung

entstehenden Kosten zu berücksichtigen, wobei sich die Rückstellung am Streitwert zum

Bilanzstichtag zu orientieren hat, d. h. insbesondere Kosten für Gericht, Anwälte, Gutachten, Zeugen,

Fahrten, Beschaffung von Beweismaterial.

Bei Aktivprozessen sind die zu erwartenden Prozesskosten (Gerichts-, Anwalts-, Gutachter-,

Fahrtkosten, Zeugengeld, Kosten für Beschaffung von Beweismitteln usw.) zurückzustellen.

Bei Passivprozessen sind die zu erwartenden Prozesskosten und die geltend gemachten Forderungen

(wie Schadenersatz oder Bußgelder) zu passivieren. I. d. R. muss der Unternehmer aus

Vorsichtsgründen die gegen ihn geltend gemachte Forderung in voller Höhe in die Rückstellung

einrechnen.

Die Prozesskostenrisiken sind unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)

zu schätzen. Die Schätzung muss nachvollziehbar sein und dokumentiert werden. Soweit eine

Rechtschutzversicherung (oder eine andere Stelle) Kostenteile übernimmt, ist dies bei der Bemessung

der Rückstellung zu berücksichtigen.

Prozesszinsen dürfen lediglich für die zurückliegende Zeit zurückgestellt werden. Gem. § 291 BGB

bzw. § 288 i. V. m. § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB hat ein Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der

Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Weitere Zinsen, die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss

anfallen, sind erst durch den Zeitablauf nach dem Bilanzstichtag veranlasst.

Beispiele:

Klage auf Höhergruppierung, Konkurrentenklage, Schadenersatzklage, Wegfall der Ministerialzulage.

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Hauptkonto 397)

Drohverlustrückstellungen sind anzusetzen, wenn aus einem schwebenden Geschäft ein Verlust in

Form eines Aufwandsüberschusses droht. Das Geschäft kann ein auf einmalige Leistung gerichtetes

Schuldverhältnis oder ein Dauerschuldverhältnis sein. Schwebend ist ein Geschäft, wenn der zur

Lieferung oder Leistung Verpflichtete seine Verpflichtung noch nicht erfüllt hat. Der Verlust muss

objektiv zu erwarten sein. Bei der Ermittlung des Aufwandsüberschusses gilt der Grundsatz der

Einzelbewertung, der durch die Bildung von Bewertungseinheiten durchbrochen wird (§ 254 HGB).

Finanzderivate (z. B. Zinsswaps), die zur Absicherung des Zinsrisikos abgeschlossen werden, sind

gemeinsam mit dem Grundgeschäft (z. B. Schuldscheindarlehen) als Bewertungseinheit

zusammenzufassen, so dass eine Bildung einer Drohverlustrückstellung unterbleibt.

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106 © HMdF, KHB Dezember 2015

Für Verpflichtungen nach dem Mutterschutzgesetz sind keine Rückstellungen zu bilden, da kein

Verpflichtungsüberhang seitens des Arbeitgebers (Land Hessen) besteht (vgl.BFH v. 02.10.1997,

BStBl. 1998 II S.205).

Unterlassene Instandhaltung (Hauptkonto 398)

Wenn aus finanziellen Erwägungen heraus Instandhaltungsarbeiten in ein anderes Geschäftsjahr

verschoben bzw. unterlassen wurden, ist eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung zu bilden,

wenn die Instandhaltung im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt wird (§ 249

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB).

übrige Rückstellungen (Hauptkonto 399)

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sind in analoger Anwendung des

BFH-Urteils vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BStBl II 2003, 131, zu bilden.

Ausnahme

Eine Rückstellungspflicht des Hessischen Landtags für die Aufbewahrung archivwürdiger Unterlagen

besteht nicht, weil die dazu erforderlichen Voraussetzungen einer hinreichend konkretisierten

öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung (Archivierungspflicht) des Hessischen Landtags

gegenüber Dritten nicht gegeben sind. Bei den Hessischen Staatsarchiven sind zwar die

Voraussetzungen einer konkreten öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nach dem Hessischen

Archivgesetz erfüllt. Sie haben jedoch ebenfalls keine Rückstellung für die Aufbewahrung

archivwürdiger Unterlagen zu bilden.

Rückstellungen für ausstehende Rechnungen

Rückstellungen für ausstehende Rechnungen werden gebildet, sofern für Lieferungen (auch

Anlagenzugänge) oder Leistungen im abgelaufenen Geschäftsjahr die Rechnungen noch nicht

eingegangen sind. Sie müssen in Höhe der voraussichtlichen Rechnungsbeträge gebildet werden.

Rückstellungen für Mietnebenkosten

Für Mietnebenkosten, wie Gas, Strom und Wasser werden in der Regel mit den Versorgungsbetrieben

(z. B. Stadtwerken) üblicherweise Abschlagszahlungen (Vorauszahlungen) vereinbart und geleistet.

Einmal im Jahr wird der tatsächliche Verbrauch festgestellt und es erfolgt eine Endabrechnung.

Zum 31.12. eines Geschäftsjahres ist zu prüfen, ob eine Rückstellung für ausstehende Rechnungen

(Nachzahlung) oder eine sonstige Forderung (Erstattung) gebucht werden muss. Da die Ermittlung der

Rückstellung oder der sonstigen Forderung schwierig ist, ist eine periodengerechte Erfassung des

Aufwands oder Ertrags aus Vereinfachungsgründen nur vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte

für eine Rückstellungs- bzw. Forderungsbildung vorliegen (z. B. wurde dem Buchungskreis vom

Versorgungsunternehmen vorab eine Information über den Verbrauch und die Endabrechnung

zugeschickt; wird der Zähler regelmäßig vom Buchungskreis abgelesen und ist eine Berechnung des

tatsächlichen Verbrauchs möglich; wurden im Jahr Vorauszahlungen geleistet, obwohl kein

tatsächlicher Stromverbrauch vorhanden war) oder wenn es sich für den Buchungskreis um

wesentliche Beträge handeln würde.

Liegen die o. g. Gründe für eine Nachzahlung vor, ist eine Rückstellung für ausstehende Rechnungen

(Kontengruppe 39) zu bilden. Hierbei reicht eine Schätzung aus. Das Vorliegen einer Abrechnung ist

nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass eine Erstattungsforderung aufgrund einer groben Schätzung

nicht gebucht werden darf.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 107

Wurde aus Vereinfachungsgründen eine Rückstellungsbildung im Falle einer Nachzahlung

unterlassen, sind die periodenfremden Aufwendungen im Folgejahr auf dem Aufwandskonto zu

erfassen, dem der Aufwand inhaltlich zuzuordnen ist. Wurde aus Vereinfachungsgründen die

Forderungsbuchung im Falle einer Erstattung unterlassen, sind die periodenfremden Erträge im

Folgejahr als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen.

Bewertung im Zugangszeitpunkt und am Bilanzstichtag:

Rückstellungen sind im laufenden Geschäftsjahr zu bilden. Gegebenenfalls ist die anteilige Auflösung

der Rückstellung unterjährig zu überwachen.

Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen

Erfüllungsbetrags anzusetzen. Künftige Preis– und Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen. Bei

Rückstellungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr kann unterstellt werden, dass die Preis- und

Kostenverhältnisse zum Bilanzstichtag dem Erfüllungszeitpunkt entsprechen. Hinsichtlich eines

Gehaltstrends wird jährlich ein Prozentsatz festgelegt, der einheitlich für sämtliche Bezugs- und

Entgelttrends zu verwenden ist.

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit

entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen.

Der maßgebende durchschnittliche Marktzinssatz wird von der Bundesbank ermittelt und

veröffentlicht (http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zinsen.php#abzinsung).

Eine Besonderheit der öffentlichen Haushaltswirtschaft besteht hinsichtlich des Zinssatzes bei den

Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbare langfristig fällige

Verpflichtungen (z. B. Pensionen, Beihilfen, Altersteilzeit und Lebensarbeitszeitkonto). Diese

Rückstellungen sind mit dem Zinssatz zu diskontieren, der sich aus den Umlaufsrenditen für

börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von über 15 bis einschließlich 30 Jahren

ergibt (Deutsche Bundesbank, Statistik, Zeitreihe WU 3975). Dieser errechnet sich als Durchschnitt

aus den Monatsendständen der vergangenen 7 Kalenderjahre.

Da aufgrund des beschleunigten Jahresabschlusses mit der Rückstellungsermittlung bereits im

November begonnen werden muss, liegen teilweise die zur Bewertung heranzuziehenden Grundlagen

(z. B. Resturlaubstage, Daten zur Altersteilzeit auf den 31.12., Zinssatz) noch nicht vor. In diesen

Fällen ist eine Schätzung der für die Bewertung zu Grunde zu legenden Daten erforderlich. Bei der

Schätzung ist auf die Erfahrungswerte von Vorjahren zurückzugreifen. Hinsichtlich des Zinssatzes ist

der für November festgestellte Zinssatz anzuwenden.

Entscheidend für die Rückstellung ist dem Grunde nach die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme,

die Höhe ist dann vorsichtig zu bemessen. Bei unterschiedlich wahrscheinlichen Beträgen ist

grundsätzlich der Betrag mit der höchsten Wahrscheinlichkeit maßgebend. Ausnahmen hiervon

ergeben sich beispielsweise dann, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Betrags nur

unwesentlich höher ist als die Eintrittswahrscheinlichkeiten anderer größerer Beträge. Ist dies der Fall,

dann ist nach dem Vorsichtsprinzip ein größerer Betrag anzusetzen. Bei unterschiedlichen Beträgen

mit gleicher Wahrscheinlichkeit ist der höchste Betrag, bei ungewissem Grund, aber unzweifelhafter

Höhe der volle Betrag anzusetzen.

Zuführung zur Rückstellung

Bei der Zuführung zu den Rückstellungen ist das entsprechende Aufwandskonto zu bebuchen, dem der

Aufwand sachlich zuzuordnen ist.

Buchungssatz bei Zuführung zur Rückstellung (am Beispiel der Urlaubsrückstellung):

Personalaufwand an Rückstellung

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108 © HMdF, KHB Dezember 2015

Auflösung von Rückstellungen

Rückstellungen sind aufzulösen, soweit die Gründe hierfür entfallen. Dies gilt auch dann, wenn nach

dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzaufstellung, Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt,

dass am Bilanzstichtag mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist. Wenn allerdings am Bi-

lanzstichtag erst über den Wegfall einer Verpflichtung verhandelt wird, so rechtfertigt dies die

Auflösung einer gebildeten Rückstellung grundsätzlich nicht.

Buchungssatz bei Auflösung der Rückstellung:

Rückstellung an Ertrag

Verbrauch von Rückstellungen

Beim Verbrauch von Rückstellungen sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:

1.Fall (Rückstellung entspricht in voller Höhe der Verpflichtung)

Die Rückstellung wird erfolgsneutral verbraucht

Buchung: Rückstellung an Bank

2.Fall (Rückstellung ist niedriger als die Verpflichtung)

Die Rückstellung wird erfolgsneutral verbraucht. Die Differenz zur tatsächlichen

Verpflichtung wird als Aufwand verbucht.

Buchung: Rückstellung und Zuführungen zu Rückstellungen an Bank

3.Fall (Rückstellung ist höher als die Verpflichtung)

Die Rückstellung wird in Höhe der tatsächlichen Verpflichtung erfolgsneutral

verbraucht. Die Differenz wird als Ertrag gebucht.

Buchung: Rückstellung an Bank und Erträge aus Herabsetzung von Rückstellungen

(Hauptkonto 538)

Übergangsregelungen auf den 31.12.2010:

Auf den 01.01.2010 sind die zum 31.12.2009 gebildeten Rückstellungen daraufhin zu untersuchen, ob

sich Anpassungen aufgrund der Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen und der

Diskontierung nach BilMoG ergeben.

Sind Rückstellungen aufgrund der erstmaligen Berücksichtigung der Bewertungsregelungen des

BilMoG aufzulösen, so sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge gemäß Art. 67 Abs.1 S.3

EGHGB unmittelbar in die Gewinnrücklage (BilMoG-Rücklage) einzustellen. Diese Rücklage ist für

künftige Aufwendungen (z. B. aus Aufzinsung) entsprechend aufzulösen. Von dem

Beibehaltungswahlrecht nach Art. 67 Abs. 1 S. 2 EGHGB wird kein Gebrauch gemacht,

Nebenrechnungen sind insoweit nicht erforderlich.

Ergeben sich durch die Neuregelung höhere Rückstellungsbeträge, so ist der erforderliche

Zuführungsaufwand sofort aufwandswirksam als außerordentlicher Aufwand gesondert zu erfassen.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 109

Ausweis der Zinseffekte:

Nach § 277 Abs. 5 S.1 HGB sind die Zinseffekte im Finanzergebnis auszuweisen. Bei der Buchung

und der Darstellung findet die Nettomethode Anwendung, d. h. Aufzinsungseffekte und Effekte aus

Anpassungen des Zinssatzes (Abzinsungseffekte) werden im Finanzergebnis unter den Posten „Zinsen

und ähnliche Aufwendungen“ (Kontengruppe 57) bzw. „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“

(Kontengruppe 75) ausgewiesen.

Rückstellungsspiegel:

Die Entwicklung der Rückstellungen ist in einem Rückstellungsspiegel im Anhang darzustellen.

Dieser zeigt v.a. die Zuführung, den Verbrauch, die Auflösung, Umbuchungen und die Zinseffekte.

Bei den Zinseffekten handelt es sich um den Aufwand aus der Aufzinsung sowie die Aufwendungen

oder Erträge aus der Anpassung des Zinssatzes (Abzinsung).

Fundstellen:

- §§ 249, 253 HGB

- Art. 67 EGHGB

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110 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontenklasse 4

Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung

Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen gegenüber Dritten, die am Bilanzstichtag dem Grunde und

der Höhe nach sicher sind (gewisse Verbindlichkeiten). Die Fälligkeit der Leistung (Geld-, Dienst-

oder Sachleistung) oder die Rechnungserteilung ist für die bilanzielle Erfassung nicht entscheidend.

1. Bilanzielle Folgen einer zerstörenden Einrede, aufschiebenden oder auflösenden Bedingung

In Fällen, in denen gegenüber einem Gläubiger eine zerstörende Einrede geltend gemacht wird,

oder in denen eine Verbindlichkeit unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung steht,

sind besondere Regelungen zu beachten.

Eine Einrede gewährt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Gläubiger.

Zwar besteht der Anspruch (Forderung) fort, jedoch wird die Durchsetzung des Anspruchs durch

die Einrede vorübergehend (Stundung) oder dauerhaft (sog. zerstörende Einrede) gehemmt. Bei

einer zerstörenden Einrede kann es sich z. B. um die Einrede wegen Verjährung, Verwirkung

handeln. Liegen die Voraussetzungen der zerstörenden Einrede vor und wird diese Einrede geltend

gemacht, erlischt eine bisher rechtlich durchsetzbare (Zahlungs-) Verpflichtung.

Die Verbindlichkeit ist auszubuchen, sobald die Einrede erhoben wird bzw. der

Erlöschenstatbestand eintritt oder wenn der Schuldner beabsichtigt, die Einrede zu erheben.

Wird die Einrede nicht erhoben, ist die Verbindlichkeit weiter zu passivieren, wenn der Schuldner

aus wirtschaftlichen Gründen dennoch mit der Erfüllung der Leistungsverpflichtung rechnen

muss.

Beispiel:

Der Lieferant liefert am 10.05.01 eine Maschine für 10.000,- EUR. Am 31.12.05 erklärt der Kunde,

dass die Kaufpreisforderung des Lieferanten verjährt sei.

Der Verweis des Kunden auf den Verjährungstatbestand erfolgt zu Recht im Sinne der §§ 194 ff. BGB.

Daraus folgt, dass der Kunde seine Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Einrede (mithin am 31.12.05)

ertragserhöhend ausbuchen muss.

Besteht eine aufschiebende Bedingung, so ist die Verbindlichkeit erst mit Eintritt der

Bedingung zu bilanzieren. Bei der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) treten die

Wirkungen eines Rechtsgeschäfts (z. B. Eigentumsübergang) erst mit einem zukünftigen

Ereignis ein.

Vor Eintritt der Bedingung ist zu prüfen, ob eine Rückstellung für ungewisse

Verbindlichkeiten zu bilden ist.

Tritt die Bedingung tatsächlich ein, ist diese Rückstellung auf das entsprechende

Verbindlichkeitskonto umzubuchen. Sollte die Bedingung nicht eintreten, muss die gebildete

Rückstellung ertragswirksam aufgelöst werden.

Beispiel:

Die Geschäftsführung vereinbart mit ihren 50 Mitarbeitern am 01.07.01 eine Gratifikationszahlung in

Höhe von 5.000,- Euro je Mitarbeiter, wenn der Umsatz des Unternehmens innerhalb von zwölf

Monaten um 20% im Vergleich zum Vorjahr steigt.

Zum 31.12.01 ist in Höhe von 5.000,- Euro × 50 = 250.000,- Euro eine Rückstellung für ungewisse

Verbindlichkeiten zu bilden.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 111

Sollte die Umsatzsteigerung von 20% am 30.06.02 realisiert worden sein und somit die aufschiebende

Bedingung eintreten, muss am 30.06.02 die Rückstellung in eine Verbindlichkeit umgebucht werden.

Sollte der Umsatz nicht wie erwartet um 20% steigen und tritt somit die aufschiebende Bedingung nicht

ein, so ist am 30.06.02 die gebildete Rückstellung ertragswirksam in gesamter Höhe aufzulösen.

Die auflösende Bedingung (§ 158 Abs.2 BGB) lässt im Vergleich zur aufschiebenden Bedingung

eine bereits eingetretene Rechtsfolge mit Bedingungseintritt entfallen, so dass der frühere

Rechtszustand wieder eintritt.

Steht eine Verbindlichkeit unter einer auflösenden Bedingung, ist zu prüfen, ob eine Rückstellung

für (dem Grunde nach) ungewisse Verbindlichkeiten zu bilanzieren ist.

Wenn die Bedingung eintritt, entfällt ein etwaiger Grund für die Bildung einer Verbindlichkeit

und die passivierte Rückstellung ist ertragswirksam aufzulösen. Sofern die Bedingung nicht

eintritt, ist die Rückstellung auf das entsprechende Verbindlichkeitskonto umzubuchen.

Beispiel:

Ein Unternehmen hat der Behörde ein mangelhaftes Produkt geliefert und verweigert die kostenlose

Fehlerbeseitigung. Die Behörde reicht im Oktober Klage ein und bildet eine Rückstellung für die

Prozesskosten (erfolgswirksam in 01). Im Dezember 02 wird der Prozess rechtskräftig beendet.

a. Der Klage wird stattgegeben. Die Rückstellung ist erfolgswirksam (gewinnerhöhend) aufzulösen.

b. Die Klage wird abgewiesen. Die Rückstellung ist zu verbrauchen (Verpflichtung wird gewiss). Bis

zum Ausgleich der Prozesskosten ist eine sonstige Verbindlichkeit in Höhe der noch ausstehenden

Zahlungsverpflichtung zu bilden.

2. Sonderfall: Verpflichtungsermächtigung i.S.v. § 38 LHO

Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan berechtigen das Land, sich zur Leistung von

Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren zu verpflichten. Das Ausbringen von

Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan berechtigt lediglich zum Abschluss von

Geschäften. Diese Berechtigung begründet für sich genommen noch keinen

bilanzierungspflichtigen Geschäftsvorfall. Erst wenn sich das Land konkret gegenüber Dritten

verpflichtet, kommt die Bilanzierung nach den allgemein gültigen Grundsätzen in Betracht.

3. Ausweis der Verbindlichkeiten in der Vermögensrechnung

Die Unterteilung der Verbindlichkeiten orientiert sich an unterschiedlichen Kriterien, wie an

Eigenschaften des Gläubigers, an den Entstehungsgründen und an bestimmten rechtlichen

Besonderheiten. Ein zentrales Kriterium ist die Gliederung nach Unternehmensbeziehungen

(verbundene Unternehmen sowie Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht),

um analog zu Finanzanlagen und Forderungen die Verbundbeziehungen aufzudecken.

Verbindlichkeiten unterteilen sich in folgende Posten:

- Anleihen und Obligationen

(Kontengruppe 41)

- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

(Kontengruppe 42)

- Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen/Leistungen

(Kontengruppe 40)

- Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen und Investitionszuschüssen

(Kontengruppe 43)

- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

(Kontengruppe 44)

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- Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

(Kontengruppe 45)

- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht

(Kontengruppe 46)

- Verbindlichkeiten aus der Steuerverteilung und Finanzausgleichsbeziehungen

(Kontengruppe 47)

- Sonstige Verbindlichkeiten

(Kontengruppe 48)

Verbindlichkeiten dürfen nicht mit Forderungen verrechnet werden (Saldierungsverbot gemäß §

246 Abs. 2 Satz 1 HGB). Ausnahmen bestehen beispielsweise bei Aufrechnungslage (§§ 387ff.

BGB).

Kreditoren mit Sollsaldo auf dem Konto Verbindlichkeiten, sind am Bilanzstichtag als

debitorische Kreditoren in die Kontengruppe 26 (Sonstige Vermögensgegenstände) umzubuchen.

Auf Kontenebene ist zwischen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, ein

bis fünf Jahren und mehr als fünf Jahren zu unterscheiden. Die Restlaufzeiten sind im Anhang

anzugeben.

4. Währungsumrechnung

4.1. Zugangsbewertung

Verbindlichkeiten in ausländischer Währung sind im Zeitpunkt der Entstehung (Zugang) der

Verbindlichkeit mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen, da es sich um Fälle von

untergeordneter Bedeutung handelt.

4.2. Folgebewertung

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger müssen am Bilanzstichtag

mit dem Devisenkassamittelkurs umgerechnet werden, ohne Berücksichtigung des

Anschaffungskosten- bzw. Realisationsprinzips.

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind unter Beachtung des

Vorsichtsprinzips nur dann mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag anzusetzen, wenn

sich durch die Umrechnung ein höherer beizulegender Wert ergibt.

Zur Vereinfachung der Kursfindung werden monatlich die Devisenkassamittelkurse vom

fachlichen HCC vorgehalten und in SAP gepflegt.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) sind in der Bilanz für Einnahmen vor dem

Abschlussstichtag zu bilden, soweit diese einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem

Abschlussstichtag darstellen.

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Kontengruppe 40

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen/Leistungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

400 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen/Leistungen

401 Reserviert

402 Reserviert

403 Reserviert

404 Reserviert

405 Reserviert

406 Reserviert

407 Reserviert

408 Reserviert

409 Reserviert

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen/Leistungen sind Vorleistungen im Rahmen eines

schwebenden Geschäfts, d. h. auf Bestellungen werden Anzahlungen von Kunden der jeweiligen

Verwaltungseinheit geleistet, wobei die Leistungserbringung der Verwaltungseinheit noch aussteht.

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen/Leistungen von verbundenen Unternehmen werden ebenfalls

hier ausgewiesen.

Die Buchung der Anzahlungen ergibt sich aus dem nachfolgenden Beispiel:

Am 15.12.01 wurde eine Anzahlung in Höhe von 20.000,- auf eine im Jahr 02 zu erbringende Lieferung

erbracht. Die Lieferung erfolgt am 10.01.02, Verkaufspreis 30.000,-.

Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen wurde in dem nachfolgendem Beispiel auf die Behandlung der

Umsatzsteuer verzichtet.

Buchung am 15.12.01 Betrag Auswirkung

(Ergebnisrechnung)

Bank an erhaltene Anzahlungen 20.000,-

Buchung am 10.01.02 Betrag Auswirkung

(Ergebnisrechnung)

Forderungen an Verkaufserlöse 30.000,- + 30.000,-

Erhaltene Anzahlungen an Forderungen 20.000,-

Bewertung im Zugangszeitpunkt und am Bilanzstichtag

Die Bewertung erfolgt zum Nennwert.

Fundstellen:

§ 253 HGB

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114 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 41

Anleihen und Obligationen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

410 Konvertible Anleihen

411 Ausgleichsforderungen

4110 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank

4111 Ausgleichsforderungen von Banken und Sparkassen

4112 Ausgleichsforderungen von Versicherungsunternehmen

4113 Ausgleichsforderungen von Postgiro-/Postsparkassenämtern

4114 Ausgleichsforderungen vom Ankaufsfonds der Deutschen Bundesbank

4115 Ausgleichsforderungen von sonstigen Gläubigern

412 Bundesschatzbriefe

413 Kassenobligationen

414 Unverzinsliche Schatzanweisungen

415 Nicht konvertible Anleihen

416 Bundesobligationen

417 Finanzierungsschätze

418 Sonstige Wertpapierschulden

419 Landesschatzanweisungen und –obligationen

Anleihen sind langfristige, am öffentlichen Kapitalmarkt aufgenommene Verbindlichkeiten. Die

Kreditaufnahme und Schuldenverwaltung des Landes Hessen erfolgt zentral beim Hessischen

Ministerium der Finanzen. Daher ist diese Kontengruppe im Wesentlichen nur für das HMdF/HCC

relevant.

Ausgleichsforderungen betreffen ausschließlich den Bund.

Landesschatzanweisungen und –obligationen sind kurz- und mittelfristige Schuldverschreibungen,

die von den Ländern emittiert werden.

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Kontengruppe 42

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

420 Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kreditinstituten

421 Reserviert

422 Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen14

423 Reserviert

424 Verbindlichkeiten gegenüber nicht-öffentlichen Kreditinstituten

4240 Verbindlichkeiten gegenüber dem nicht-öffentlichen Kreditmarkt im Inland

4241 Verbindlichkeiten gegenüber dem nicht-öffentlichen Kreditmarkt im Ausland

425 Reserviert

426 Reserviert

427 Reserviert

428 Reserviert

429 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

4290 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten im Inland

4291 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten im Ausland

Zur Kontengruppe „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" gehören alle Verbindlichkeiten

gegenüber Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstituten. Maßgebend ist die Definition der

Kreditinstitute in § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Die Kreditaufnahme und Schuldenverwaltung des Landes Hessen erfolgt zentral beim Hessischen

Ministerium der Finanzen. Daher ist diese Kontengruppe im Wesentlichen nur für das HMdF/HCC

relevant.

Zu unterscheiden sind Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kreditinstituten und nicht-

öffentlichen Kreditinstituten. Unter beiden Positionen werden sämtliche Verbindlichkeiten der

Verwaltungseinheit gegenüber Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstituten erfasst. Im

Wesentlichen handelt es sich um Darlehen (z. B. Schuldscheindarlehen).

Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten beinhalten alle sonstigen Verbindlichkeiten

bei Kreditinstituten, die nicht auf den Hauptkonten 420-423 erfasst werden, z. B.

Zinsverbindlichkeiten.

Bewertung im Zugangszeitpunkt und am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag oder bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit dem

höheren beizulegenden Wert (vgl. Erläuterungen zu Kontenklasse 4).

Fundstellen:

§§ 253, 256a HGB

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Kontengruppe 43

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen und

Investitionszuschüssen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

430 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen (originäre Leistungen und

durchlaufende Mittel) und Investitionszuschüssen gegenüber Gebietskörperschaften und

EU

431 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen (originäre Leistungen und

durchlaufende Mittel) und Investitionszuschüssen gegenüber dem sonstigen öffentlichen

Bereich

432 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen (originäre Leistungen und

durchlaufende Mittel) und Investitionszuschüssen gegenüber dem nicht-öffentlichen

Bereich

433 Verbindlichkeiten aus atypischen Steuervergütungen

434 Reserviert

435 Verbindlichkeiten aus rückzahlbaren Zuweisungen und Zuschüssen (originäre

Leistungen und durchlaufende Mittel) und Investitionszuschüssen gegenüber

Gebietskörperschaften und EU

436 Verbindlichkeiten aus rückzahlbaren Zuweisungen und Zuschüssen (originäre

Leistungen und durchlaufende Mittel) und Investitionszuschüssen gegenüber dem

sonstigen öffentlichen Bereich

437 Verbindlichkeiten aus rückzahlbaren Zuweisungen und Zuschüssen (originäre

Leistungen und durchlaufende Mittel) und Investitionszuschüssen gegenüber dem nicht-

öffentlichen Bereich

438 Reserviert

439 Reserviert

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen (originäre Leistungen und durchlaufende

Mittel) und Investitionszuschüssen können in folgenden Fällen auftreten:

1. Das Land Hessen verpflichtet sich durch Zuweisungsbescheid einem Zuweisungsempfänger

wie Kommunen oder privaten Organisationen eine Zuweisung zu erteilen. Die Auszahlung der

Leistung ist aber am Bilanzstichtag noch nicht erfolgt. Mit Erlass eines Zuweisungsbescheids

geht die Verwaltung somit eine Verbindlichkeit ein (Hauptkonto 430 oder 432).

2. Die Verwaltungseinheit ist Mittelempfänger und ein Teil oder der gesamte Betrag, der

zugewiesen wurde, muss wieder zurückgezahlt werden (z. B. Bundeszuschüsse). Dieser Fall

entsteht unabhängig davon, ob diese Rückzahlung von vornherein festgelegt wurde oder ob

der Bewilligungsgrund nachträglich entfallen ist (Hauptkonto 435 - 437).

3. Die Verwaltungseinheit erhält eine Vorauszahlung des Drittmittelgebers. Diese stellt aus Sicht

des Fördermittelbuchungskreises eine Verbindlichkeit gegenüber dem Drittmittelgeber dar, da

die Mittel erst bei Bewilligung einer Förderung rechtlich gebunden werden. Sollte auf die vom

14 Die Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen werden auf Kontenebene der Kontengruppe

42 zugeordnet. In der Bilanz werden diese Verbindlichkeiten unter „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ausgewiesen, da es sich

bei diesen Einrichtungen nicht um Kreditinstitute handelt.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 117

Drittmittelgeber vorausgezahlten Mittel keine Förderung ausgesprochen werden, müssen diese

zurückgezahlt werden. Deshalb ist die Vorauszahlung, solange noch keine Bewilligung erteilt

ist, als eine Verbindlichkeit aus rückzahlbaren Zuweisungen und Zuschüssen (Hauptkonto

435- 437) zu erfassen.

4. Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen können in Folge der Umsetzung des

Finanzierungskonzeptes als „Verbindlichkeiten rückzahlbare Zuschüsse“ (Hauptkonto 435)

entstehen. Dabei haben die Buchungskreise Verbindlichkeiten gegenüber dem zentralen

Finanzierungsbuchungskreis (Bukr. 2550) aus vorfinanzierten Investitionen auszuweisen. Die

rückzahlbaren Investitionszuschüsse sind in Höhe der Abschreibungen an den Zuschussgeber

zurückzuführen. Meist wird dies durch Verrechnung mit der Produktabgeltung

liquiditätsneutral durchgeführt. Einzelheiten sind dem Grundlagenkonzept der AG

Buchungslogik „Abbildung der Finanzierung im Produkthaushalt“ zu entnehmen15

.

Die Differenzierung der Verbindlichkeiten innerhalb der Kontengruppe erfolgt nach Gebergruppen:

Gebietskörperschaften, sonstiger öffentlicher Bereich und nicht-öffentlicher Bereich (vergleiche hierzu

Kontengruppen 22, 54, 58, 71 und 78).

Verbindlichkeiten aus atypischen Steuervergütungen, die den Tatbestand einer Subvention erfüllen

(z.B. Investitionszulage, Eigenheimzulage, Kindergeld, Altersvermögenszulage), werden hier

ausgewiesen.

Beispiele aus den Fördermittelbuchungskreisen

I. Rückzahlung an den Drittmittelgeber im Falle einer Rückforderung

Da es sich bei einem Teil der erhaltenen Rückforderungen aufgrund eines Rückforderungsbescheids

(vgl. Kontengruppe 22) um Mittel handeln kann, die dem Land nicht zustehen, müssen diese an den

Drittmittelgeber zurückgezahlt werden. In Höhe des Anteils, der dem Drittmittelgeber zurückzuzahlen

ist, ist eine Verbindlichkeit zu bilanzieren (Kontengruppe 43).

Aufwand Zuweisung/Zuschuss

(Kontengruppe 71/78) an Verbindlichkeit (Kontengruppe 43)

II. Keine Rückzahlung an Drittmittelgeber (Verrechnung mit neuen Bewilligungen) im

Falle einer Rückforderung

Erfolgt keine Rückzahlung an den Drittmittelgeber, sondern die zurückgeforderte Zuweisungen und

Zuschüssen müssen für neue Bewilligungen ausgezahlt werden, so handelt es sich zunächst um eine

Verbindlichkeit gegenüber dem Drittmittelgeber.

Aufwand Zuweisung/Zuschuss

(Kontengruppe 71/78) an Verbindlichkeit (Kontengruppe 43)

Sobald eine neue Bewilligung erteilt wird, muss die Verbindlichkeit erfolgswirksam aufgelöst werden:

Verbindlichkeit (Kontengruppe 43) an Erträge aus Zuweisungen und Zuschüsse

15 Das Einvernehmen nach § 71a LHO des Rechnungshofs wurde vorbehaltlich einer Gesamtkonzeption und einer Prüfung

der Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital erteilt.

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118 © HMdF, KHB Dezember 2015

Die neu erteilte Bewilligung ist in voller Höhe aufwandswirksam zu erfassen.

Aufwand Zuweisung/Zuschuss

(Kontengruppe 71/78) an Verbindlichkeit (Kontengruppe 43)

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Bewertung im Zugangszeitpunkt und am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag oder bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit dem

höheren beizulegenden Wert (vgl. Erläuterungen zu Kontenklasse 4).

Fundstellen:

- §§ 253, 256a HGB

- Anlage 13: Grundlagenkonzept der AG Buchungslogik „Abbildung der Finanzierung im

Produkthaushalt“16

- Anlage 20: Projekt Fördermittelbuchungskreise „Bilanzielle Abbildung von

Bewilligungsbescheiden und Drittmittel-Kofinanzierung“

16 Das Einvernehmen nach § 71a LHO des Rechnungshofs wurde vorbehaltlich einer Gesamtkonzeption und einer Prüfung

der Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital erteilt.

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120 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 44

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

440 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen im Inland

441 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen im Ausland

442 Reserviert

443 Reserviert

444 Reserviert

445 Reserviert

446 Reserviert

447 Reserviert

448 Reserviert

449 Wareneingangs-/Rechnungseingangskonto

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind Verpflichtungen der jeweiligen

Verwaltungseinheit, beispielsweise aus Kauf- und Werkverträgen, Dienstleistungsverträgen oder Miet-

und Pachtverträgen. Der Vertragspartner hat die Lieferung oder Leistung bereits erbracht, die

Gegenleistung (Zahlung) der Verwaltungseinheit steht aber noch aus.

Unter Wareneingangs-/Rechnungseingangskonto fallen Verrechnungskonten, wie das

Wareneingangs-/Rechnungskonto (WE/RE-Konto) oder das Anlagenverrechnungskonto. Auf dem

WE/RE-Konto werden Wareneingänge und Rechnungseingänge erfasst. Miteinander

korrespondierende Waren- und Rechnungseingänge werden gegeneinander ausgeglichen. Zum

Stichtag verbleibende offene Posten im Soll werden in die sonstigen Vorräte umgegliedert. Offene

Posten im Haben werden unter den Rückstellungen für ausstehende Rechnungen ausgewiesen.

Bewertung im Zugangszeitpunkt und am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag oder bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit dem

höheren beizulegenden Wert (vgl. Erläuterungen zu Kontenklasse 4).

Fundstellen:

§§ 253, 256a HGB

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Kontengruppe 45

Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

450 Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben

451 Reserviert

452 Reserviert

453 Reserviert

454 Reserviert

455 Reserviert

456 Reserviert

457 Reserviert

458 Reserviert

459 Reserviert

Verbindlichkeiten aus Steuern und ähnlichen Abgaben stellen Rückzahlungsverpflichtungen der

Gebietskörperschaften aus Steuerschuldverhältnissen (Ausnahme: atypische Steuervergütungen, die

den Tatbestand einer Subvention erfüllen, z.B. Investitionszulage, Eigenheimzulage, Kindergeld,

Altersvermögenszulage) gegenüber natürlichen und juristischen Personen dar.

Verbindlichkeiten aus atypischen Steuervergütungen werden unter dem Posten Verbindlichkeiten aus

Zuweisungen und Zuschüssen ausgewiesen.

Die Gebietskörperschaft, die die Verwaltungshoheit über die Steuer besitzt, weist die

Verbindlichkeiten aus Steuern zum Bilanzstichtag in voller Höhe aus. In Höhe der Steueranteile, die

auf andere Gebietskörperschaften bzw. auf Kirchen/Religionsgemeinschaften aufgrund deren

Ertragshoheit entfallen, sind nicht die Verbindlichkeiten aus Steuern zu kürzen, sondern Forderungen

aus der Steuerverteilung und Finanzausgleichsbeziehungen (Hauptkonto 254) auszuweisen.

Steuerrückerstattungen an Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, verbundene Organisationen und

Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, werden als Verbindlichkeiten aus Steuern

ausgewiesen.

Steuerschulden der Gebietskörperschaft aus eigenen Steuerschuldverhältnissen werden als sonstige

Verbindlichkeiten ausgewiesen.

Als steuerähnliche Abgaben kommen z. B. die Spielbankabgaben, die Abwasserabgabe oder die

Walderhaltungsabgabe in Betracht.

Einzelheiten zur Bilanzierung von Steuern können Anlage 22 entnommen werden.

Fundstelle:

§ 37 AO

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122 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 46

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und

Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

460 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen im Inland (ohne Hessische

Landesverwaltung) und gegenüber hessischen Landesbetrieben

461 Verbindlichkeiten gegenüber Hessischer Landesverwaltung

462 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen Ausland

463 Verbindlichkeiten gegenüber inländischen Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht

464 Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht

465 Reserviert

466 Reserviert

467 Reserviert

468 Verbindlichkeiten aus Cash-Pooling

469 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen und Beteiligungsunternehmen

Unter diesem Posten werden grundsätzlich alle Verbindlichkeiten (also nicht lediglich solche aus

Umsatztätigkeit), die gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht, ausgewiesen. Eine Ausnahme bilden die Verbindlichkeiten aus interner

Finanzierung (z. B. Verbindlichkeit rückzahlbare Zuführung, Verbindlichkeit Transferausgleich), die

gegenüber dem Zentralen Finanzierungsbuchungskreis bestehen. Diese Verbindlichkeiten gegenüber

verbundenen Unternehmen werden in Kontengruppe 43 ausgewiesen und die Zugehörigkeit zu diesem

Posten im Anhang erläutert.

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sind in den Hauptkonten 460, 461, 462, 468

und 469 auszuweisen. Zur Definition von verbundenen Unternehmen vergleiche Ausführungen in

Kontengruppe 11.

Unter Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen im Inland (ohne Hessische

Landesverwaltung) und Hessische Landesbetriebe sind Verbindlichkeiten aus Lieferungen und

Leistungen gegenüber folgenden Unternehmen bzw. Einheiten abzubilden:

- Landesbetriebe und Sondervermögen (§ 26 LHO)

- verbundene Unternehmen, wie Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften

Zu den Verbindlichkeiten gegenüber Hessischer Landesverwaltung zählen Verbindlichkeiten aus

Lieferungen und Leistungen, die gegenüber den Buchungskreisen der Ressorts (mit Ausnahme der

Landesbetriebe und Sondervermögen (§ 26 LHO)), den Buchungskreisen für die Einzelpläne 17 und

18, gegenüber dem Hessischen Landtag/Hessischen Datenschutzbeauftragten, gegenüber dem

Hessischen Staatsgerichtshof, gegenüber dem Hessischen Rechnungshof und gegenüber den

Hessischen Hochschulen bestehen.

Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht sind in den

Hauptkonten 463, 464 und 469 zu buchen. Zur Definition von „Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht“ vergleiche Ausführungen in Kontengruppe 13.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 123

Verbindlichkeiten aus Cash-Pooling stellen einen Sonderfall dar. Hierunter fallen Ablieferungen

und Verstärkungen durch das HCC an alle Buchungskreise, die aufgrund des kaskadierenden Cash-

Poolings entstehen. Unter dem kaskadierenden Cash Pooling ist die Zusammenfassung der Bestände

an flüssigen Mitteln auf den entsprechenden Konten der Hessischen Landesbank (Helaba) und der

Bundesbank zu verstehen. Die Valutasalden der Buchungskreise, die jeweils ein Unterkonto bei der

Helaba (evtl. auch bei der Bundesbank) haben, werden auf dem zentralen Geldkonto der zentralen

Stelle im HCC zusammengefasst. Grundsätzlich ist auch ein mehrstufiges Cash-Pooling, über mehrere

Buchungskreise und Bankkonten möglich (Eine ausführliche Darstellung ist der

„Verfahrensdokumentation Zahlbarmachung“ zu entnehmen).

Bewertung im Zugangszeitpunkt und am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag oder bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit dem

höheren beizulegenden Wert (vgl. Erläuterungen zu Kontenklasse 4).

Fundstellen:

§§ 253, 256a HGB

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124 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 47

Verbindlichkeiten aus der Steuerverteilung und

Finanzausgleichsbeziehungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

470 Verbindlichkeiten aus der Steuerverteilung und Finanzausgleichsbeziehungen

gegenüber Bund

471 Verbindlichkeiten aus der Steuerverteilung und Finanzausgleichsbeziehungen

gegenüber anderen Bundesländern

472 Verbindlichkeiten aus der Steuerverteilung und Finanzausgleichsbeziehungen

gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden

473 Verbindlichkeiten aus der Steuerverteilung und Finanzausgleichsbeziehungen

gegenüber Sonstigen

474 Reserviert

475 Reserviert

476 Reserviert

477 Reserviert

478 Reserviert

479 Reserviert

Als Verbindlichkeiten aus der Steuerverteilung sind folgende Verbindlichkeiten auszuweisen:

Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, den Ländern, Kommunen oder Kirchen/

Religionsgemeinschaften aus Steuerforderungen, für die die Gebietskörperschaft zwar die

Verwaltungshoheit, aber nicht die Ertragshoheit hat (z.B. Bundessteuern,

Gemeinschaftsteuern, Landessteuer [Biersteuer]).

Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber den Ländern aus Steuererstattungsverpflichtungen

(der Länder), für die das Land zwar die Verwaltungshoheit, aber nicht die Ertragshoheit hat

(z.B. Bundessteuern, Gemeinschaftsteuern).

Verbindlichkeiten der Länder gegenüber dem Bund aus Steuererstattungsverpflichtungen (des

Bundes), für die der Bund zwar die Verwaltungshoheit, aber nicht die Ertragshoheit hat (z.B.

Biersteuer).

Verbindlichkeiten gegenüber Land oder Kommunen aus der Steuerzerlegung.

Ergänzung in Hessen:

Auch als Verbindlichkeiten aus der Steuerverteilung sind Verbindlichkeiten gegenüber

ertragsberechtigten Dritten (z. B. Bund) auszuweisen, die aus Rückforderungen von atypischen

Steuervergütungen gegen Steuerpflichtige entstehen. Für diese atypischen Steuervergütungen hat das

Land zwar die Verwaltungshoheit, aber nicht die alleinige Ertragshoheit.

Unter Verbindlichkeiten aus dem Finanzausgleich fallen folgende Verbindlichkeiten:

Verbindlichkeiten aus dem Länderfinanzausgleich. Hierzu zählen auch Verbindlichkeiten aus

Bundesergänzungszuweisungen.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 125

Verbindlichkeiten aus dem Finanzausgleich zwischen Ländern und ihren Kommunen, die

landesunterschiedlich ausgestaltet sein können.

Bewertung im Zugangszeitpunkt und am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag oder bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit dem

höheren beizulegenden Wert (vgl. Erläuterungen zu Kontenklasse 4).

Fundstellen:

- §§ 253, 256a HGB

- Anlage 22: Bilanzierung von Steuern

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126 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 48

Sonstige Verbindlichkeiten

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

480 Umsatzsteuer

481 Reserviert

482 Umsatzsteuervorauszahlung

483 Sonstige Steuerverbindlichkeiten

484 Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsträgern

485 Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern

486 Reserviert

487 Reserviert

488 Reserviert

489 Übrige sonstige Verbindlichkeiten

Die Kontengruppe „Sonstigen Verbindlichkeiten“ ist ein Auffangposten für alle Verbindlichkeiten, die

nicht den vorgenannten Verbindlichkeiten (Kontengruppen 40 bis 47) zugeordnet werden können.

Als Umsatzsteuer ist die von der Verwaltung als Steuerpflichtiger (z. B. im Rahmen eines Betriebs

gewerblicher Art) aufgrund der Jahreserklärung geschuldete Umsatzsteuernachzahlung zu erfassen.

Umsatzsteuerzahlungen aufgrund von Umsatzsteuervoranmeldungen sind unter dem Hauptkonto

Umsatzsteuervorauszahlung zu buchen.

Zu den Sonstigen Steuerverbindlichkeiten zählen einbehaltene und noch abzuführende Steuern, z. B.

Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer, Bauabzugssteuer.

Als Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsträgern kommen einbehaltene und noch

abzuführende, vom Land selbst zu tragende Sozialabgaben und Versicherungsprämien in Betracht.

Mögliche Verbindlichkeiten aus Nachversicherungspflichten werden zentral im Buchungskreis

Vorsorgekasse abgebildet (vgl. auch Ausführungen in Kontengruppe 39 zu Rückstellungen für

Nachversicherungspflichten).

Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern können z. B. im Rahmen von Reisekostenabrechnungen

oder für rückständige Entgelte und Bezüge entstehen.

Als übrige sonstige Verbindlichkeiten werden z. B. folgende Sachverhalte erfasst:

- Schuldscheindarlehen und andere Darlehensverbindlichkeiten z. B. gegenüber

Versicherungen mit Ausnahme von solchen gegenüber Kreditinstituten,

- Einlagen von stillen Gesellschaftern, die Fremdkapital sind,

- Verbindlichkeiten aus Aufsichtsrats- und Beiratsvergütungen,

- antizipative Zinsaufwendungen aus Zinskontrakten (d. h. Aufwand vor dem

Abschlussstichtag, Ausgabe nach dem Abschlussstichtag); Zinsverbindlichkeiten, soweit

nicht gegenüber Kreditinstituten,

- kreditorische Debitoren (vgl. dazu Ausführungen zu Kontengruppe 24 – Debitoren mit

Habensaldo),

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- Verbindlichkeiten gegenüber Abgeordneten des Landtags, ehemaligen Abgeordneten und

deren Hinterbliebenen. Es handelt sich bei dieser Personengruppe nicht um Mitarbeiter.

Bewertung im Zugangszeitpunkt und am Bilanzstichtag:

Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag oder bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit dem

höheren beizulegenden Wert (vgl. Erläuterungen zu Kontenklasse 4).

Fundstellen:

§§ 253, 256a HGB

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128 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 49

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

490 Passive Jahresabgrenzung

491 Reserviert

492 Reserviert

493 Reserviert

494 Reserviert

495 Reserviert

496 Reserviert

497 Reserviert

498 Reserviert

499 Reserviert

Als passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) sind Einnahmen vor dem Bilanzstichtag

auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Hierdurch wird

eine periodengerechte Erfolgsermittlung in der Buchführung gewährleistet.

Folgende Voraussetzungen sind für die Bildung zu erfüllen:

Vor dem Bilanzstichtag Nach dem Bilanzstichtag

für eine bestimmte Zeit

Einnahmen --------------------› Erträge

Auch wenn bei öffentlich-rechtlichen Entschädigungen, Subventionen oder Zuschüssen bestimmte

kontinuierliche Handlungen, Unterlassungen, Duldungen oder Verhaltensweisen des Empfängers

erwartet werden, kann das Kriterium der „bestimmten Zeit“ erfüllt sein. In diesen Fällen ist ein

passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Unter die Position des PRAP fallen beispielsweise eingegangene Mietvorauszahlungen oder im

Voraus vereinnahmte Steuern, Zinsen, Pachten.

Beispiel:

Eine am 01. Dezember für 3 Monate im Voraus eingenommene Miete ist auf den Zeitraum des

entsprechenden Ertrags aufzuteilen und abzugrenzen. Die Mietzahlung beträgt 4.500,- €

Berechnung des Abgrenzungsbetrages: 4.500,- €× 2 (Monate) = 3.000,- €

3

Der Ertrag im laufenden Geschäftsjahr (Dezember) beträgt 1.500,-, der noch als sogenannte

Leistungsverbindlichkeit ausstehende Betrag von 3.000,- wird in den passiven

Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt, um den entsprechenden Ertrag im nächsten Jahr in die

Ergebnisrechnung einbeziehen zu können.

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Ebenfalls hier ausgewiesen werden Agios. Das Agio ist der Betrag, der sich als Differenz zwischen

dem Nennbetrag und einem höheren Ausgabebetrag von Wertpapieren (z.B. Aktien, GmbH-Anteile,

Schuldverschreibungen) ergibt.

Bewertung am Bilanzstichtag:

Die unterjährig erfolgten Buchungen sind nochmals zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Von der

Bilanzierung geringfügiger Rechnungsabgrenzungsposten kann abgesehen werden, wenn

Rechnungsabgrenzungsposten von weniger als 2.000 EUR je Abgrenzungsfall gebildet werden

müssten.

Fundstellen:

§ 250 Abs. 2 HGB

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Kontenklasse 5

Erträge

Erträge sind alle in einer Periode, also einem Haushaltsjahr, bewerteten Vermögensmehrungen. Unter

Einnahmen sind lediglich die erhaltenen (Gegen-)Werte für die in der Periode veräußerten Güter und

Leistungen sowie sonstige Geldvermögenszugänge zu verstehen.

Handelsrechtlich wird zwischen Erträgen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und

außerordentlichen Erträgen unterschieden.

Periodenfremde Erträge sind in den Kontengruppen (Posten der Ergebnisrechnung) auszuweisen,

denen der Ertrag sachlich zuzuordnen ist. Wesentliche periodenfremde Erträge sind im Anhang zu

erläutern. Hierzu ist eine entsprechende Kennzeichnung (Buchungstext „perfremd“) bei der Buchung

notwendig.

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Kontengruppe 50

Umsatzerlöse

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

500 Umsatzerlöse extern

501 Erlöse aus Handelswaren und Kommissionsverkauf

502 Erträge aus Vermietung und Verpachtung

503 Reserviert

504 Reserviert

505 Erträge aus Lizenzen, Patenten und Konzessionen

506 Erträge aus Lotterie- und Casinobetrieb

507 Umsatzerlöse intern

508 Reserviert

509 Reserviert

Vorbemerkung zu den Kontengruppen 50 und 51

Die Ertragsarten der Kontengruppen 50 und 51 unterscheiden sich von den anderen Ertragsarten durch

zwei Kriterien:

- In den Kontengruppen 50 und 51 werden nur die Erträge für solche Leistungen/Tätigkeiten

gebucht, die in einem direkten Verhältnis zur Leistung der Verwaltung stehen.

- Die in den Kontengruppen 50 und 51 ausgewiesenen Erträge müssen durch eine Hauptleistung

der Verwaltung erlangt werden, die im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit liegt.

Nebenleistungen, die nicht dem unmittelbaren Verwaltungszweck dienen, sind in Kontengruppe 53

(Sonstige Erträge) zu buchen.

Beispiel:

Die Finanzverwaltung vermietet einen Raum für eine Veranstaltung. Hier stellen die

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung einen Nebenerlös dar, da die Vermietung mit

dem Sachziel der betroffenen Verwaltungseinheit nicht in unmittelbarem Zusammenhang

steht.

Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf von Produkten und/oder Dienstleistungen im Rahmen

der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Verwaltung, soweit die den Erlösen zugrunde liegende

Verwaltungstätigkeit dem privaten Recht zuzuordnen ist. Die Erträge für Leistungen/Tätigkeiten, die

dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen in Kontengruppe 51

zu erfassen.

Umsatzerlöse extern resultieren aus dem Verkauf von selbsterstellten Produkten und der Erbringung

von Dienstleistungen, soweit diese die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Verwaltungseinheit

betreffen. Unter Umsatzerlöse extern sind nur solche Erträge zu erfassen, die nicht durch

zwischenbehördliche Leistungsbeziehungen entstanden sind (vgl. Hauptkonto 507) und die nicht unter

den Hauptkonten 501, 502 und 506 zu erfassen sind.

Unter diese Position fallen u. a. Erlöse aus:

- Holzverkäufen aus der Bewirtschaftung von Forsten

- Erzeugnissen der Werkstättenbetriebe (auch der Justizvollzugsanstalten)

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132 © HMdF, KHB Dezember 2015

- Betrieb von Gästehäusern

- Nicht über Gebührenordnung abgerechnete Leistungen von Kultureinrichtungen, wie Führungen

- Publikationsverkauf, entgeltliche Abgabe von Schriften und Gutachten

- Teilnehmerbeiträgen für Studienreisen oder andere Veranstaltungen

- Veröffentlichungen

- Eintrittsgeldern

Erlöse aus Handelswaren und Kommissionsverkauf betreffen fremdbezogene Erzeugnisse, die vom

Unternehmen bzw. der Verwaltungseinheit ohne oder nur nach geringfügiger Be- oder Verarbeitung

und ohne fertigungstechnische Verbindung mit eigenen Erzeugnissen erlöswirksam weiterverkauft

werden. Voraussetzung ist, dass der Handel mit Waren zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der

Verwaltungseinheit gehört. Hierunter fallen z. B. die Erlöse aus Kommissionsverkäufen. Erlöse aus

Handelswaren und Kommissionsverkauf aus zwischenbehördlichen Leistungsbeziehungen sind unter

Hauptkonto 507 zu erfassen.

Bei Erträgen aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich um Einnahmen aus der Vermietung

und Verpachtung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, z. B. von Grundstücken (auch

Erbbauzinsen), Gebäuden, Wohnungen (Mietwohnungen, Dienstwohnungen, Werkmietwohnungen),

Anlagen und Geräten. Hierunter fallen auch Kostenbeiträge für Strom, Wasser und andere Abgaben.

Des Weiteren fallen darunter die Pachteinnahmen für Parkplätze, Garagen, Tankanlagen,

Ausstellungsgelände, für Jagd und Fischerei. Von Hauptkonto 502 sind die Mieterträge abzugrenzen,

soweit die Vermietung nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehört (z. B. eine

Verwaltungseinheit vermietet Räumlichkeiten für Veranstaltungen an Dritte). Diese Erträge werden

unter Hauptkonto 530 (Nebenerlöse) ausgewiesen. Erträge aus Vermietung und Verpachtung aus

zwischenbehördlichen Leistungsbeziehungen sind unter Hauptkonto 507 zu erfassen.

Erträge aus Lizenzen und Patenten sind Entgelte von Unternehmen zur Nutzung von Rechten, wie

Erfindungen oder Ausschanklizenzen. Erträge aus Konzessionen sind vertraglich vereinbarte Entgelte

von Unternehmen für das bevorzugte Nutzungsrecht eines öffentlichen Eigentums. Erträge aus

Lizenzen und Patenten aus zwischenbehördlichen Leistungsbeziehungen sind unter Hauptkonto 507 zu

erfassen.

Erträge aus Lotterie- und Casinobetrieb (Spielbankbetrieb) sind sämtliche Ertragspositionen aus

Lotto, Toto, Spielbanken und sonstigen staatlichen Wetten, wie z. B. die Tronc-Abgabe.

Zu Umsatzerlöse intern zählen alle Umsatzerlöse aus Leistungsbeziehungen, die zwischen den

verbundenen Unternehmen erbracht werden. Auch Umsatzerlöse zwischen verbundenen Unternehmen

aus Handelswaren, aus Kommissionsverkäufen (vgl. HK 501), aus Vermietung und Verpachtung (vgl.

HK 502) und aus Lizenzen (vgl. HK 505) sind hier buchen.

Jahresabschlussarbeiten:

Zum Abschlussstichtag ist zu überprüfen, ob für alle im alten Jahr erbrachten Leistungen Rechnungen

gestellt und die entsprechenden Umsatzerlöse gebucht sind.

Fundstellen:

§§ 275 Abs. 2, 277 Abs. 1 HGB

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Kontengruppe 51

Erträge aus Gebühren, Entgelten und Sanktionen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

510 Gebühren und Leistungsentgelte aus Verwaltungstätigkeit

511 Reserviert

512 Reserviert

513 Reserviert

514 Erträge aus Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Verwaltungssanktionen

515 Reserviert

516 Reserviert

517 Erträge aus Benutzungsgebühren und –entgelten

518 Erträge aus Gestattungen

519 Erlösminderungen

Vorbemerkung zu den Kontengruppen 50 und 51

Die Ertragsarten der Kontengruppen 50 und 51 unterscheiden sich von den anderen Ertragsarten durch

zwei Kriterien:

- In den Kontengruppen 50 und 51 werden nur die Erträge für solche Leistungen/Tätigkeiten

gebucht, die in einem direkten Verhältnis zur Leistung der Verwaltung stehen.

- Die in den Kontengruppen 50 und 51 ausgewiesenen Erträge müssen durch eine Hauptleistung

der Verwaltung erlangt werden, die im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit liegt.

Nebenleistungen, die nicht dem unmittelbaren Verwaltungszweck dienen, sind in Kontengruppe 53

(Sonstige Erträge) zu buchen.

Beispiel:

Die Finanzverwaltung vermietet einen Raum für eine Veranstaltung. Hier stellen die Einnahmen aus

Vermietung und Verpachtung einen Nebenerlös dar, da die Vermietung mit dem Sachziel der

betroffenen Verwaltungseinheit nicht in unmittelbarem Zusammenhang steht.

Erträge aus Gebühren, Entgelten und Sanktionen umfassen

Erträge aus Verwaltungstätigkeiten, die dem öffentlichen Recht (Gesetze bzw. Verordnungen

des Bundes oder des Landes) unterliegen und

Gebühren aus rechtsprechender Tätigkeit (z. B. nach dem Gerichtskostengesetz), die auf

Sachkontenebene getrennt dargestellt und in der Ergebnisrechnung in einem gesonderten

Jahresergebnis (Jahresergebnis Verfahrensbereich) ausgewiesen werden.

Als Gebühren und Leistungsentgelte aus Verwaltungstätigkeit werden überwiegend Gebühren und

Auslagen ausgewiesen, die meist in Gebührenordnungen, Verwaltungskostenordnungen oder

Kostenordnungen des Bundes oder des Landes, in seltenen Fällen unmittelbar in Gesetzen geregelt

sind. Privatrechtliche Entgelte finden sich in Verwaltungsvorschriften, die meist den

Gebührenordnungen vergleichbare Angaben enthalten. Solche Verwaltungsvorschriften werden in der

Regel nicht veröffentlicht. (Ausnahme: Im StAnz. 2004 S. 317 ist das Entgeltverzeichnis für das

HDLGN vom 30.12.2003 zu finden.).

Unter Gebühren und Leistungsentgelte fallen auch Erträge aus Tätigkeiten der Gerichte, die der

Justizverwaltung zuzurechnen sind (z. B. Gebühren nach dem Hessischen Justizkostengesetz).

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134 © HMdF, KHB Dezember 2015

Davon sind die Gebühren aus rechtsprechender Tätigkeit der Gerichte auf Sachkontenebene und in der

Ergebnisrechnung im Einzel- und Teilkonzernabschluss zu trennen (Ausweis im Jahresergebnis

Verfahrensbereich).

Beispiele: Prüfungsgebühren, Teilnahmegebühren, Untersuchungsgebühren, Gerichtsgebühren

(Ausnahmen: Geldbußen, Geldstrafen, siehe Hauptkonto 514), Gebühren für die Anfahrten bei

Fehlalarmen, Gebühren für Begleitung von Schwertransporten, Immatrikulationsgebühren, Gebühren

nach dem Energiewirtschaftsgesetz, Gebühren für Typenprüfungen, Gebühren für die Beaufsichtigung

von Versicherungsunternehmen, Gebühren für Vergabeprüfverfahren durch die Vergabekammer,

Gebühren für das Ausstellen von Ausweisen und Pässen, Luftsicherheitsgebühren,

Vollstreckungsgebühren sowie Erträge aus Gebühren der Gerichtsvollzieher.

Erträge aus Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Verwaltungssanktionen umfassen

Verwarnungsgelder, Geldbußen, Geldstrafen, Zwangsgelder und Verspätungszuschläge.

Zwangsgelder, Verspätungs- und Säumniszuschläge, die im Zusammenhang mit Steuern und

steuerähnlichen Erträgen entstehen (Kontengruppe 55), sind nicht hier, sondern in der Kontengruppe

55 auszuweisen.Zinsen auf Steuerforderungen der Steuerverwaltung werden nicht hier, sondern als

sonstige Zinsen und ähnliche Erträge in Kontengruppe 57 erfasst.

Unter der Position Erträge aus Benutzungsgebühren und -entgelten finden sich Erträge aus der

Inanspruchnahme der Anstalten und Einrichtungen, wie Schulgelder, Tagungs- und

Benutzungsgebühren. Das Hauptkonto Erträge aus Benutzungsgebühren und -entgelten wird in Hessen

nicht verwendet, da das staatliche Hessische Verwaltungskostenrecht keine Benutzungsgebühren

vorsieht.

Unter die Position Erträge aus Gestattungen fallen z. B. Gestattungen zur Stromdurchleitung.

Unter Erlösminderungen versteht man sämtliche gewährten Skonti, Boni oder Rabatte, aber auch

Erlasse (soweit der Erlass im Jahr der Ertragsrealisation stattfindet; ansonsten handelt es sich um

Abschreibungen der Forderungen) und Aufwendungen aus Zahlungsdifferenzen. Es erfolgt keine

Saldierung mit den Erlösen, so dass sämtliche Erlösschmälerungen unter dem Hauptkonto 519

auszuweisen sind. Diese Erlösminderungen beziehen sich auf Erträge der Kontengruppe 50 und 51.

Erlösminderungen zu sonstigen Erträgen (Kontengruppe 53) sind in der Kontengruppe 53 als

Minderung des jeweiligen Ertrags zu erfassen. Periodenfremde Erlösschmälerungen sind dagegen

unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen.

Jahresabschlussarbeiten:

Zum Abschlussstichtag ist zu überprüfen, ob für alle im alten Jahr erbrachten Leistungen Rechnungen

gestellt und die entsprechenden Umsatzerlöse gebucht sind.

Fundstellen:

§§ 275 Abs. 2, 277 Abs. 1 HGB

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Kontengruppe 52

Bestandsveränderungen/aktivierte Eigenleistungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

520 Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht

abgerechneten Leistungen

521 Reserviert

522 Reserviert

523 Reserviert

524 Reserviert

525 Andere aktivierte Eigenleistungen

526 Reserviert

527 Reserviert

528 Reserviert

529 Reserviert

Zur Bestimmung der Gesamtleistung einer Periode einer Verwaltungseinheit sind die beiden

Korrekturposten Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen/Leistungen sowie

andere aktivierte Eigenleistungen zu berücksichtigen.

Die Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht

abgerechneten Leistungen ergeben sich aus der Differenz der Bilanzansätze (der jeweiligen Posten

des Umlaufvermögens) zu Beginn und am Ende der jeweiligen Periode. Es ist entscheidend, dass es

sich um Erzeugnisse handelt, die im Buchungskreis Gegenstand einer Fertigung (Be- oder

Verarbeitung) waren oder noch sind. Bestandsveränderungen bei selbsterzeugten Roh-, Hilfs- und

Betriebsstoffen sind ebenfalls hier auszuweisen. Bestandsveränderungen können sich sowohl aus

Mengenänderungen als auch aus Bewertungsänderungen ergeben. Die Bestandsveränderung der

fremdbezogenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder der (Handels-)Waren gehört mangels Be- oder

Verarbeitung nicht unter diesen Posten. Derartige Bestandszugänge erhöhen die entsprechenden

Vorratskonten; Bestandsminderungen sind als Materialaufwand in Kontengruppe 60 zu erfassen.

Unter andere aktivierte Eigenleistungen sind aktivierte Leistungen zu erfassen, die nicht auf dem

Hauptkonto 520 auszuweisen sind. Hier werden die im Anlagevermögen zu aktivierenden

Eigenleistungen gebucht, wie Großreparaturen, selbst erstellte Gebäude, Maschinen, Anlagen,

Werkzeuge. Werden z. B. im Rahmen eines Investitionsprojekts eigene Leistungen erbracht (z. B.

Planungsleistungen), so sind die hierfür anfallenden Aufwendungen den Anschaffungs- und

Herstellungskosten der Anlage zuzurechnen (Aktivierung). Die aktivierten Eigenleistungen dürfen

keine Zulieferungen Dritter von erheblicher Bedeutung enthalten, die keiner Bearbeitung unterlagen

(z. B. bezogene Maschine, für die nur interne Aufstell- und Montagekosten anfielen). Daher ist vor der

Aktivierung von Eigenleistungen stets eine Gesamtbetrachtung aller anfallenden Aufwendungen

durchzuführen.

Werden Eigenleistungen in der Bilanz aktiviert, so ist als Gegenposition ein entsprechender Ertrag auf

dem Hauptkonto 525 zu buchen. Dieser Ertrag gleicht die bei der Herstellung des aktivierten

Vermögensgegenstands entstandenen Aufwendungen (z. B. Personalaufwand, Materialaufwand) aus.

Somit können diese Aufwendungen periodengerecht auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des

Vermögensgegenstands verteilt werden.

Müssen Eigenleistungen aus Vorjahren nachaktiviert werden, sind diese als sonstige betriebliche

Erträge (Hauptkonto 534) zu erfassen.

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136 © HMdF, KHB Dezember 2015

Eigenleistungen sind aktivierbar,

- wenn sie selbstständig bewertbar sind,

- nicht der Erhaltung, sondern der dauerhaften Wertverbesserung dienen und

- wenn es materielle Vermögensgegenstände sind.

Beispiel:

Im Betrieb wird eine Maschine durch einen Mitarbeiter hergestellt.

- Materialkosten => 5.000,-

- Personalkosten => 15.000,-

- Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine => 10 Jahre

- Abschreibungsbetrag pro Jahr => 2.000,-

Buchung im Zeitpunkt der Herstellung

Betrag Auswirkung (GuV)

a) Materialaufwand 5.000,- – 5.000,-

an Bank 5.000,-

b) Personalaufwand 15.000,- – 15.000,-

an Bank 15.000,-

c) Maschine

an aktivierte

Eigenleistung

20.000,- + 20.000,-

Buchung am 31.12

Betrag Auswirkung (GuV)

Abschreibung 2.000,- – 2.000,-

an Maschine 2.000,-

Jahresabschlussarbeiten:

Bestände an Waren, eigengefertigten Erzeugnissen und unfertigen Leistungen werden regelmäßig zum

Bilanzstichtag wert- und mengenmäßig erfasst.

Bestandserhöhungen werden ertragswirksam und Bestandsminderungen aufwandswirksam erfasst.

Fundstellen:

§§ 253 Abs. 3, 275 Abs. 2, 277 Abs. 2 HGB

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© HMdF, KHB Dezember 2015 137

Kontengruppe 53

Sonstige Erträge

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

530 Nebenerlöse

531 Sonstige Erlöse

532 Reserviert

533 Andere sonstige betriebliche Erträge

534 Erträge aus Werterhöhungen im Anlagevermögen (Zuschreibungen) außer

Finanzanlagen

535 Erträge aus Werterhöhungen im Umlaufvermögen (Zuschreibungen) außer Vorräten

und Wertpapieren

536 Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen

5360 Erträge aus dem Abgang von unbeweglichen und immateriellen

Vermögensgegenständen

5361 Erträge aus dem Abgang von beweglichen Vermögensgegenständen

5362 Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagen

537 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten

538 Erträge aus der Herabsetzung von Rückstellungen

539 sonstige Periodenfremde Erträge

Unter der Kontengruppe 53 Sonstige Erträge werden sämtliche Erträge aus der gewöhnlichen

Geschäftstätigkeit (d. h. Erträge, die nicht außerordentlich sind) zusammengefasst, die nicht unter

anderen Ertragspositionen ausgewiesen werden (Sammelposten).

Nebenerlöse sind diejenigen Erlöse, die nicht den Kontengruppen 50 und 51 zuzurechnen sind. Sie

sind "Abfallprodukte" der eigentlichen Leistungserstellung, wie z. B. Nebenerlöse aus dem

Kantinenbetrieb durch die Mitnutzung Dritter gegen Entgelt, Schrotterlöse, Einnahmen aus

Vermögensabschöpfung oder auch Mieterträge, soweit diese nicht im Rahmen der gewöhnlichen

Geschäftstätigkeit anfallen, wie in dem Fall, dass eine Verwaltungseinheit Räumlichkeiten für

Veranstaltungen an Dritte vermietet. Soweit Mieterträge im Rahmen der gewöhnlichen

Geschäftstätigkeit erzielt werden, werden sie unter Kontengruppe 50 ausgewiesen. Zu den

Nebenerlösen zählen auch zweckgebundene Spenden oder Erträge aus Sponsorengeldern.

Zu den Sonstigen Erlösen gehören beispielsweise Eingliederungszuschüsse des Arbeitsamts für die

Beschäftigung Schwerbehinderter oder die Zuschüsse nach dem Dritten Hessischen

Schwerbehindertenprogramm. Des Weiteren zählen zu den sonstigen Erlösen die Erträge aus

erhaltenen Investitionszuschüssen, für die ggf. unter Erfüllung der Voraussetzung für eine

Investitionsförderung ein Sonderposten Investitionsförderung einzustellen ist (vgl. Kontengruppe 36).

Zu den Anderen sonstigen betrieblichen Erträgen zählen alle Erträge, die keinem anderen

Hauptkonto des Verwaltungskontenrahmens zugeordnet werden können. Hierunter fallen

beispielsweise:

- Kostenerstattungen der Mitarbeiter (z. B. für private Telefonnutzung, für Kopien, für Nutzung

elektrischer Geräte)

- Erträge aus dem Verkauf von Verbrauchsmaterialien bzw. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,

sofern kein Umsatzerlös

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138 © HMdF, KHB Dezember 2015

- Erträge aus Geldstrafen bei Disziplinarverfahren

- Erträge aus Schadensersatzleistungen (hierbei handelt es sich um kleinere Leistungen durch

Bedienstete)

- Erträge aus Schuldnachlässen (bei endgültigem Schulderlass oder verjährten Schulden liegt ggfs.

ein a. o. Ertrag vor)

Werterhöhungen im Anlagevermögen sind als Korrektiv zu vorangegangen Wertminderungen zu

sehen. Eine Zuschreibung setzt voraus, dass die Gründe für eine vorangegangene außerplanmäßige

Abschreibung weggefallen sind. Zuschreibungen auf Finanzanlagen sind nicht hier, sondern im

Finanzergebnis (Hauptkonto 566) zu erfassen.

Werterhöhungen im Umlaufvermögen sind ebenfalls als Korrektiv zu vorangegangenen

Wertminderungen zu sehen (z. B. Erträge aus der Herabsetzung von Pauschalwertberichtigungen,

Minderung bzw. Auflösung von früher gebildeten Einzelabwertungen, Zahlungseingänge zu bereits

abgeschriebenen Forderungen).

Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen können aus dem Verkauf von Grund und

Boden oder Gebäuden (unbewegliche Vermögensgegenstände), immateriellen

Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (Hauptkonto 5360) oder beweglichen

Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, z. B. Verkauf von Fahrzeugen des Fuhrparks

(Hauptkonto 5361) entstehen. Hier ist nur die Differenz zwischen Restbuchwert und Verkaufserlös

auszuweisen. Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagen sind grds. hier auszuweisen. Eine

Ausnahme liegt nur dann vor, wenn mit der Beteiligung keine Nähe zum operativen Geschäft

verbunden war, sondern die eigentliche Finanzanlage im Vordergrund stand (vgl. Kontengruppe 56).

Die Position der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten umfasst die Erträge aus der Auflösung

des Sonderpostens aus Investitionszuschüssen.

Auf dem Hauptkonto 538 werden Erträge aus der Herabsetzung von Rückstellungen gebucht.

Rückstellungen müssen erfolgswirksam aufgelöst werden, wenn die Gründe für ihre Bildung

wegfallen (vgl. Kontengruppe 39).

Periodenfremde Erträge sind Erträge, die einem anderen als dem laufenden Geschäftsjahr

zuzurechnen sind. Grundsätzlich sind die periodenfremden Erträge in dem Posten der

Ergebnisrechnung zu erfassen, in dem sie erfasst würden, wenn sie nicht periodenfremd wären. Auf

Hauptkonto 539 darf nur in Ausnahmefällen gebucht werden z. B. bei Kostenerstattungen für frühere

Geschäftsjahre (soweit kein spezieller Posten vorhanden) und Sonderboni für vergangene

Geschäftsjahre (Erlösschmälerungen wie Skonti, Nachlässe und ähnliches – soweit sie das lfd.

Geschäftsjahr betreffen - sind als Veräußerungserlösschmälerung zu erfassen).

Jahresabschlussarbeiten:

Zum Abschlussstichtag ist zu überprüfen, ob für alle im alten Jahr erbrachten Leistungen Rechnungen

gestellt und die entsprechenden sonstigen betrieblichen Erträge gebucht sind.

Weiterhin ist zu überprüfen, ob Abgrenzungen (PRAP) vorzunehmen sind.

Fundstellen:

§ 275 Abs. 2 HGB

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Kontengruppe 54

Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen, Kostenerstattung

sowie Produktabgeltung

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

540 Zuweisungen von Gebietskörperschaften und EU

54000 Allgemeine Zuweisungen vom Bund

54001 Allgemeine Zuweisungen der eigenen Landesverwaltung sowie der anderen

Bundesländer

54002 Allgemeine Zuweisungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden

54003 Allgemeine Zuweisungen von EU

54004 Schuldendiensthilfen vom Bund

54005 Schuldendiensthilfen der eigenen Landesverwaltung sowie der anderen Bundesländer

54006 Schuldendiensthilfen von Gemeinden und Gemeindeverbänden

54007 Sonstige Zuweisungen vom Bund

54008 Sonstige Zuweisungen der eigenen Landesverwaltung sowie der anderen Bundesländer

54009 Sonstige Zuweisungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden

54010 Vermögensübertragungen vom Bund

54011 Vermögensübertragungen der eigenen Landesverwaltung sowie der anderen

Bundesländer

54012 Vermögensübertragungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden

541 Zuweisungen sonstiger öffentlicher Bereich

5410 Allgemeine Zuweisungen von Sondervermögen

5411 Allgemeine Zuweisungen von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur

für Arbeit

5412 Allgemeine Zuweisungen von Zweckverbänden

5413 Schuldendiensthilfen von Sondervermögen

5414 Schuldendiensthilfen von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur für

Arbeit

5415 Schuldendiensthilfen von Zweckverbänden

5416 Sonstige Zuweisungen von Sondervermögen

5417 Sonstige Zuweisungen von Sozialversicherungsträgern sowie von der Bundesagentur

für Arbeit

5418 Sonstige Zuweisungen von Zweckverbänden

542 Zuschüsse von nicht öffentlichem Bereich

5420 Vermögensübertragungen von Unternehmen

5421 Vermögensübertragungen vom sonstigen nicht öffentlichen Bereich im Inland

5422 Vermögensübertragungen aus dem Ausland

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5423 Schuldendiensthilfen aus dem Inland

5424 Schuldendiensthilfen aus dem Ausland

5425 sonstige Zuweisungen/Zuschüsse/Beiträge nicht öffentlicher Bereich

543 Reserviert

544 Erträge aus Produktabgeltung

545 Reserviert

546 Reserviert

547 Reserviert

548 Kostenerstattung durch Gebietskörperschaften und EU

5480 Kostenerstattung durch EU

5481 Kostenerstattung durch eigene Landesverwaltung sowie durch Gebietskörperschaften

549 Kostenerstattung durch Sonstige

5490 Kostenerstattungen durch Sozialversicherungsträger sowie der Bundesagentur für

Arbeit

5491 Kostenerstattungen durch Sonstige im Inland

5492 Kostenerstattungen durch Sonstige im Ausland

5493 Weitere Erstattungen aus dem Inland

5494 Weitere Erstattungen aus dem Ausland

Zuweisungen und Zuschüsse sowie Kostenerstattung und Produktabgeltung gehören zu den so

genannten Übertragungsleistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs oder zwischen dem

öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen.

- Zuweisungen sind einmalige oder laufende Geldleistungen innerhalb des öffentlichen

Bereichs.

- Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen

Bereichen.

Zu dieser Kontengruppe gehören auch die Kostenerstattungen als Ersatz für entstandene Ausgaben.

Einnahmen aus Investitionszuschüssen werden – sofern für diese Investitionszuschüsse ein

Sonderposten zu bilden ist – nicht in dieser Kontengruppe erfasst, sondern als Sonderposten aus

Investitionszuschüssen bei Erwerb des entsprechenden Anlagegutes passiviert und über die gesamte

Nutzungsdauer schrittweise aufgelöst (vgl. Kontengruppe 36).

Allgemeine (nicht zweckgebundene) Zuweisungen sind Zuweisungen, die ohne Zweckbindung an

einen Aufgabenbereich (Funktion) dem Gesamthaushalt als allgemeine Deckungsmittel zugeführt

werden.

Schuldendiensthilfen aus dem öffentlichen Bereich sind Zuweisungen zur Erleichterung des

Schuldendienstes für auf dem Kapitalmarkt aufgenommene Darlehen und Anleihen, vorwiegend zur

Verbilligung der Zinsleistungen.

Sonstige (zweckgebundene) Zuweisungen dienen als Beteiligung an Gemeinschaftsaufgaben und zur

Förderung von originären Aufgaben der einzelnen Bereiche.

Unter Vermögensübertragungen, soweit nicht für Investitionen, werden solche Zuweisungen und

Zuschüsse verstanden, die, ebenso wie die Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen, für

mindestens einen der Beteiligten (Zahler oder Empfänger) eine Zu- oder Abnahme seines Vermögens

darstellen. Als Vermögen in diesem Sinne ist das Reinvermögen, also das Sach- oder Geldvermögen

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abzüglich der Schulden, zu verstehen. Es ist nicht relevant, ob einer der Beteiligten den einzelnen

Zuschuss als laufende Ausgabe bzw. Einnahme betrachtet.

Unter der Kontengruppe Erträge aus Produktabgeltung werden die Mittel aus der

leistungsorientierten Mittelzuweisung gebucht, die der Landtag den einzelnen Verwaltungseinheiten

zur Erstellung der vereinbarten Leistungen und Produkte zugewiesen hat. Diese Erträge werden im

Einzelabschluss und Teilkonzernabschluss in der Ergebnisrechnung als Betriebsertrag gesondert

ausgewiesen.

Kostenerstattungen beziehen sich auf Leistungen, die im Rahmen der Lastenverteilung von einer

Körperschaft des öffentlichen Bereichs voll oder teilweise zu tragen und an einen vorläufigen oder mit

der Aufgabenerfüllung beauftragten Träger zu erstatten sind. Gesetzlich oder durch

Verwaltungsabkommen geregelte Erstattungen von Verwaltungsausgaben innerhalb des öffentlichen

Bereichs können sowohl Personalkosten-, Prozesskosten- oder Betriebskostenersätze sein.

Erstattungen von Reisekosten werden hier nicht ausgewiesen. Sonstige Kostenerstattungen können

sowohl dem sonstigen öffentlichen als auch dem nicht-öffentlichen Bereich entstammen. Es kann sich

einerseits um einen Personalkostenersatz oder andererseits um Prozess- und Betriebskostenersätze

handeln.

Der Ausweis erfolgt getrennt nach Gebergruppen. Diese Differenzierung wird auch in den

korrespondierenden Kontengruppen 22, 43 und 71 und 78 vorgenommen. Auf Ebene der Hauptkonten

werden die Gruppen Gebietskörperschaften, sonstiger öffentlicher Bereich und nicht-öffentlicher

Bereich unterschieden17

.

Unter EU und Gebietskörperschaften sind EU, Bund, Land (auch Land Hessen) und Gemeinden/

Gemeindeverbände zu erfassen. Unter Zuweisungen von Ländern fallen auch Zuweisungen von

anderen Buchungskreisen innerhalb des Landes Hessen.

Zum sonstigen öffentlichen Bereich zählen vor allem

5. Sondervermögen des Bundes und der Länder,

6. Sozialversicherungsträger (z. B. gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Kranken- und

Unfallversicherung, soziale Pflegeversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit,

öffentliche Zusatzversorgungskassen)

7. Zweckverbände: Verbände und sonstige Organisationen, die kommunale Aufgaben erfüllen,

rechtlich selbständig sind und mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft zum Mitglied

haben,

Insbesondere gehören hierzu:

- alle Verbände nach Zweckverbandsgesetzen

- alle sondergesetzlichen Verbände mit den vorstehend angegebenen Merkmalen, z. B.

Schulverbände gemäß Schulgesetzen

- Unterhaltungsverbände nach den Landeswassergesetzen, Abwasserverbände,

Wasserversorgungsverbände

- Planungsverbände nach Bundes- und Landesgesetzen

- Tierkörperbeseitigungsverbände, Feuerschutzverbände, Forstverbände nach den

Landesvorschriften

- grenzüberschreitende Zweckverbände mit Sitz in Deutschland

8. Ebenfalls zum sonstigen öffentlichen Bereich gehören öffentliche Unternehmen und

Einrichtungen.

17 Die Unterteilung erfolgt aufgrund statistischer Anforderungen nach den Definitionen aus dem Gruppierungsplans.

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142 © HMdF, KHB Dezember 2015

Öffentliche Unternehmen sind beispielsweise eigene Betriebe des Bundes und der Länder,

Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

Unternehmen des privaten Rechts, wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände

überwiegend, d. h. mit mehr 50 v. H. am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) unmittelbar

oder mittelbar beteiligt sind.

Öffentliche Einrichtungen sind:

- juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Unternehmen sind

- juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung,

wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände überwiegend, d. h. mit mehr

als 50 v. H. am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar

beteiligt sind

- juristische Personen des privaten Rechts in Form von Stiftungen und Vereinen sowie

Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die öffentliche Hand aufgrund der

Satzung o.ä. beherrschenden Einfluss ausübt.

Als öffentliche Einrichtungen gelten nicht Wirtschafts- und Berufsvertretungen sowie

Kirchen.

Unter den nicht-öffentlichen Bereich fallen alle sonstigen Bereiche, die nicht zu den beiden anderen

Gruppen gehören (z. B. private Unternehmen, juristische Personen des privaten Rechts ohne

Beteiligung der öffentlichen Hand (Vereine), natürliche Personen).

Diese Kontengruppe ist im Wesentlichen im Zuwendungsbereich (Förderbereich) relevant. Nähere

Ausführungen sind der Kontengruppe 22 und Anlage 20 zu entnehmen.

Fundstellen:

- Einzelheiten zur Produktabgeltung sind dem Grundlagenkonzept der AG Buchungslogik

„Abbildung der Finanzierung im Produkthaushalt“ zu entnehmen18

.

- Konzept „Bilanzielle Abbildung von Bewilligungsbescheiden und Drittmittel-Kofinanzierung“

18 Das Einvernehmen nach § 71a LHO des Rechnungshofs wurde vorbehaltlich einer Gesamtkonzeption und einer Prüfung

der Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital erteilt.

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Kontengruppe 55

Steuern und steuerähnliche Erträge, Erträge aus

Finanzausgleichsbeziehungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

550 Erträge aus Gemeinschaftssteuern

5500 Lohnsteuer

5501 Veranlagte Einkommensteuer

5502 Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag (ohne Zinsabschlag)

5503 Körperschaftsteuer

5504 Umsatzsteuer

5505 Einfuhrumsatzsteuer

5506 Gewerbesteuerumlage

5507 Zinsabschlag

551 Erträge aus EU-Steuer

5510 Mehrwertsteuer-Eigenmittel der EU

5511 BSP-Eigenmittel der EU

5512 Zölle

5513 Abschöpfungen

552 Erträge aus Bundessteuer

5520 Mineralölsteuer

5521 Tabaksteuer

5522 Branntweinmonopol

5523 Schaumweinsteuer

5524 Kaffeesteuer

5525 Versicherungssteuer

5526 Stromsteuer

5527 Solidaritätszuschlag

5528 Sonstige Bundessteuern

553 Erträge aus Lastenausgleichsabgaben

554 Erträge aus Landessteuern

55400 Vermögensteuer

55401 Erbschaftsteuer

55402 Grunderwerbsteuer

55403 Kraftfahrzeugsteuer

55404 Totalisatorsteuer

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55405 Andere Rennwettsteuern

55406 Lotteriesteuer

55407 Sportwettensteuer

55408 Feuerschutzsteuer

55409 Biersteuer

55410 Andere Landessteuern

555 Erträge aus Gemeindesteuern

55500 Gemeindeanteil an der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer

55501 Grundsteuer A

55502 Grundsteuer B

55503 Gewerbesteuer

55504 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

55505 Gewerbesteuerumlage

55506 Gemeindeanteil am Zinsabschlag

55507 Vergnügungssteuer für die Vorführung von Filmstreifen

55508 Sonstige Vergnügungssteuern

55509 Hundesteuer

55510 Getränkesteuer

55511 Grunderwerbsteuer bzw. Zuschlag zur Grunderwerbsteuer

55512 Schankerlaubnissteuer

55513 Jagd- und Fischereisteuer

55514 Sonstige Gemeindesteuern

556 Reserviert

557 Erträge aus steuerähnlichen Abgaben

5570 Münzeinnahmen

5571 Abgaben von Spielbanken

5572 Sonstige steuerähnliche Abgaben

558 Erträge aus Finanzausgleichsbeziehungen

5580 Erträge aus Länderfinanzausgleich

5581 Erträge aus Bundesergänzungszuweisungen

5582 Erträge aus Finanzausgleichsbeziehungen zwischen Land und Kommunen

559 Zwangsgelder, Verspätungs- und Säumniszuschläge im Zusammenhang mit Steuern

Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine Leistung darstellen und von einem

öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen

der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Erträge aus Steuern und steuerähnliche Erträge umfassen sämtliche bei der Verwaltung anfallende

Steuererträge, für die das Land die Ertragshoheit hat (Gemeinschaftssteuern, Landessteuern).

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Gemeinschaftssteuern führen zu Steuererträgen, deren Aufkommen dem Bund und den Ländern

gemeinsam zusteht, z. B. die veranlagte Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie

der Zinsabschlag.

Bundessteuern führen zu Steuererträgen, deren Aufkommen allein dem Bund zusteht, wie

Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Kfz-Steuer, Börsenumsatzsteuer oder Versicherungssteuer. Dieses

Hauptkonto ist für Hessen nicht relevant.

Lastenausgleichsabgaben entstehen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs.

Landessteuern führen zu Steuererträgen, deren Aufkommen allein den Ländern zusteht, wie die

Erbschaftsteuer oder die Grunderwerbsteuer.

Gemeindesteuern führen zu Steuererträgen, deren Aufkommen allein den Gemeinden zusteht. Dieses

Hauptkonto ist für Hessen nicht relevant.

Unter die Erträge aus steuerähnlichen Abgaben fallen u. a. die Walderhaltungsabgabe die

Abwasserabgabe und die Spielbankabgaben. Die Tronc-Abgabe wird dagegen unter dem Hauptkonto

506 ausgewiesen.

Steuererstattungen werden als Ertragsminderung bei der jeweiligen Steuerart gebucht.

Atypische Steuervergütungen (z. B. Investitionszulage, Eigenheimzulage, Kindergeld,

Altersvermögenszulage) sind hingegen nicht ertragsmindernd bei den Steuern, sondern als Aufwand

aus Zuweisungen und Zuschüsse auszuweisen (Kontengruppe 71).

Unter Erträge aus Finanzausgleichsbeziehungen fallen die Erträge aus dem Länderfinanzausgleich,

aus Bundesergänzungszuweisungen und aus Finanzausgleichsbeziehungen zwischen Land und seinen

Kommunen.

Zwangsgelder, Verspätungs- und Säumniszuschläge, die im Zusammenhang mit Steuern und

steuerähnlichen Erträgen anfallen, sind ebenfalls in dieser Kontengruppe auszuweisen.

Fundstellen:

- § 3 AO

- Anlage 22: Bilanzierung von Steuern

Abweichung zu den Standards staatlicher Doppik in Verbindung mit dem VKR:

Zinsen im Zusammenhang mit Steuern und steuerähnlichen Erträgen (z.B. Stundungszinsen,

Erstattungszinsen nach § 233a AO) werden – abweichend zum VKR - im Finanzergebnis ausgewiesen

(vgl. Kontengruppe 57 bzw. 75). Ein Ausweis auf dem jeweiligen Steuerertragskonto erfolgt nicht.

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146 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 56

Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und

Ausleihungen des Finanzanlagevermögens

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

560 Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen

561 Reserviert

562 Reserviert

563 Erträge aus Beteiligungen (assoziierte Unternehmen)

564 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens

5640 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

soweit nicht an verbundene Unternehmen

5641 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

soweit an verbundene Unternehmen

565 Reserviert

566 Erträge aus Zuschreibung der Finanzanlagen

567 Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagen

568 Reserviert

569 Reserviert

Zu den Erträgen aus Beteiligungen zählen sowohl die Erträge aus Anteilen an verbundenen

Unternehmen als auch die Erträge aus Beteiligungen (assoziierte Unternehmen). Entscheidend für

den Ausweis unter diesen Hauptkonten ist, dass die entsprechenden Finanzanlagen für die die Erträge

anfallen, im Posten „Anteile an verbundenen Unternehmen“ (im Sinne der Kontengruppe 11) bzw. im

Posten „Beteiligungen“ (im Sinne der Kontengruppe 13) bilanziert werden. Alle Erträge aus diesen

Beteiligungen sind hier zu erfassen. Hierzu gehören z. B. Dividenden von Kapitalgesellschaften,

Gewinnanteile einer OHG, einer KG, einer stillen Gesellschaft sowie sonstige ausgeschüttete

Gewinne, z. B. Zinsen auf beteiligungsähnliche Darlehen, sofern diese unter den Beteiligungen

bilanziert sind. Die Zuordnung zu den Hauptkonten erfolgt nach Art der Beteiligung.

Die Gewinnabführungen der einzelnen Buchungskreise an den zentralen Finanzierungsbuchungskreis

werden im Finanzierungsbuchungskreis als Ertrag unter Hauptkonto 560 erfasst; die Aufwendungen

aus einer Verlustübernahme korrespondierend in der Kontengruppe 76 als Aufwand aus

Verlustübernahmen.

Die Erträge aus Verlustübernahmen durch den Finanzierungsbuchungskreis in den einzelnen

Buchungskreisen sind dagegen nicht hier, sondern unter Kontengruppe 59, die Aufwendungen aus der

Gewinnabführung entsprechend unter Kontengruppe 79 zu erfassen; beide Positionen werden im

außerordentlichen Ergebnis ausgewiesen.

Weitere Informationen zu Gewinnabführungen und Verlustübernahmen zwischen den

Buchungskreisen sind dem Grundlagenkonzept der AG Buchungslogik „Abbildung der Finanzierung

im Produkthaushalt“ zu entnehmen19

.

19 Das Einvernehmen nach § 71a LHO des Rechnungshofs wurde vorbehaltlich einer Gesamtkonzeption und einer Prüfung

der Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital erteilt.

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Ist die Beteiligungsquote geringer als 20 %, erfolgt – je nach Rechtsform - in der Regel ein Ausweis

dieser Finanzanlagen unter den sonstigen Ausleihungen oder unter den Wertpapieren des

Anlagevermögens (vgl. Kontengruppe 13). Erträge aus diesen Ausleihungen werden unter dem

Hauptkonto 564 als Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des

Finanzanlagevermögens ausgewiesen. Unter diesem Hauptkonto werden alle übrigen Erträge aus

Finanzanlagen erfasst, sofern diese nicht als Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen oder

als Erträge aus Beteiligungen auszuweisen sind. Die Erträge ergeben sich im Einzelnen aus den

Vermögensgegenständen, die als Wertpapiere des Anlagevermögens, als Sondervermögen

Versorgungsrücklage oder Ausleihungen des Finanzanlagevermögens ausgewiesen werden. Hierzu

gehören z. B. Zinserträge, Dividendenerträge und ähnliche Ausschüttungen auf Wertpapiere des

Anlagevermögens (z. B. Aktien, Kuxe, Obligationen). Weiterhin fallen hierunter Zinserträge aus

Ausleihungen (z. B. langfristige Darlehen, wie Hypotheken, Grund- und Rentenschulden). Erträge aus

Wertpapieren des Umlaufvermögens werden auf dem Hauptkonto 577 gebucht.

Die Erträge aus Beteiligungen und anderen Wertpapieren und Ausleihungen des

Finanzanlagevermögens sind brutto zu erfassen. Anfallende Steuern (Kapitalertragsteuer,

Solidaritätszuschlag) sind über die Hauptkonten 772 bzw. 779 aufwandswirksam abzubilden.

Fällt der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung einer Finanzanlage in nachfolgenden

Haushaltsjahren weg, sind entsprechende Zuschreibungen als Erträge aus Zuschreibung der

Finanzanlagen zu erfassen.

Unter Hauptkonto 567 sind die Erträge aus dem Abgang von den Finanzanlagen dann zu erfassen,

wenn mit der Finanzanlage keine Nähe zum operativen Geschäft verbunden war, sondern die

eigentliche Finanzanlage im Vordergrund stand. Dies ist beispielsweise beim Sondervermögen

„Versorgungsrücklage“ der Fall.

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Kontengruppe 57

sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

570 Erträge aus Zinsen und ähnlichen Erträgen von verbundenen Unternehmen

571 übrige sonstige Zinsen und zinsähnliche Erträge

572 Reserviert

573 Reserviert

574 Zinserträge aus Darlehensvergabe

575 Reserviert

576 Erträge aus Auf- und Abzinsung

577 Erträge aus Zinsen auf Überzahlungen und zurückgeforderte Zuwendungen

578 Reserviert

579 Zinsen und ähnliche Erträge auf Forderungen

Durch die Beschränkung auf "sonstige" Zinsen wird zum Ausdruck gebracht, dass hier nur diejenigen

Zinserträge zu erfassen sind, die nicht unter den Posten „Erträge aus Beteiligungen und anderen

Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens“ auszuweisen sind. In diese

Kontengruppe fallen z. B. Zinsen auf Einlagen bei Kreditinstituten oder auf Forderungen an Dritte

(z. B. Bankguthaben, Darlehen und andere Außenstände), Zinsen und Dividenden auf Wertpapiere des

Umlaufvermögens.

Unter Erträge aus Zinsen und ähnlichen Erträgen von verbundenen Unternehmen sind alle

sonstigen Zinsen und ähnliche Erträge zu erfassen, die von verbundenen Unternehmen stammen (z. B.

Zinsen für einen gewährten Kassenkredit). Eine Zuordnung zu den weiteren Hauptkonten 571 bis 579

erfolgt nicht. Die Erträge von verbundenen Unternehmen sind als Davon-Vermerk in der

Ergebnisrechnung anzugeben.

Als übrige sonstige Zinsen und zinsähnliche Erträge sind sämtliche Zinsen zu erfassen, die keinem

anderen Hauptkonto der Kontengruppe 57 zugeordnet werden können. Hierunter fallen z. B. Erträge

aus Zinsderivaten, Erträge aus Agios oder Zinsen und Dividenden aus Wertpapieren des

Umlaufvermögens.

Als Zinserträge aus Darlehensvergabe kommen beispielsweise Erträge für kurzfristige Geldanlagen

bei Dritten (nicht Banken) in Betracht (z. B. aus Darlehen an Bund oder an andere Bundesländer).

Zinserträge für Geldanlagen bei Banken sind auf Hauptkonto 571 zu erfassen.

Erträge aus Auf- und Abzinsung können im Rahmen der Bewertung von unverzinslichen und

niedrig verzinslichen Forderungen des Umlaufvermögens entstehen. Weiterhin sind hier die Erträge

aus der Abzinsung von Rückstellungen auszuweisen (§ 277 Abs. 5 HGB).

Auf Hauptkonto 577 sind Zinsen aus Überzahlungen und zurückgeforderten Zuwendungen zu

erfassen.

Zu den Zinsen und ähnlichen Erträge auf Forderungen zählen u. a. Mahngebühren, Mahnkosten,

Mahnzinsen, Säumniszuschläge, Verzugszinsen und Stundungszinsen. sowie Zinsen, die im

Zusammenhang mit Steuern entstehen. Zwangsgelder, Verspätungs- und Säumniszuschläge, die im

Zusammenhang mit Steuern und steuerähnlichen Erträgen entstehen (Kontengruppe 55), sind nicht

hier, sondern in der Kontengruppe 55 auszuweisen.

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Jahresabschlussarbeiten:

Zum Abschlussstichtag ist zu überprüfen, ob für alle im alten Jahr erbrachten Leistungen

Kontoabrechnungen erstellt und die entsprechenden sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträge gebucht

sind. Die noch nicht erhaltenen, aber bereits entstandenen Zinsen sind als Zinsertrag auszuweisen und

korrespondierend als sonstige Forderung (Kontengruppe 26) auszuweisen. Weiterhin ist zu

überprüfen, ob Abgrenzungen (PRAP) vorzunehmen sind.

Fundstellen:

§ 275 Abs. 2 HGB

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150 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 58

Erträge aus Zuweisungen, Zuschüssen (durchlaufende Mittel)

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

580 Erträge aus Zuweisungen, Zuschüssen und Investitionszuschüssen von

Gebietskörperschaften und EU (durchlaufende Mittel)

58000 Allgemeine Zuweisungen von Bund (durchlaufende Mittel)

58001 Allgemeine Zuweisungen von Ländern (durchlaufende Mittel)

58002 Allgemeine Zuweisungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden (durchlaufende

Mittel)

58003 Allgemeine Zuweisungen von EU (durchlaufende Mittel)

58004 Schuldendiensthilfen von Bund (durchlaufende Mittel)

58005 Schuldendiensthilfen von Ländern (durchlaufende Mittel)

58006 Schuldendiensthilfen von Gemeinden und Gemeindeverbänden (durchlaufende Mittel)

58007 Sonstige Zuweisungen von Bund (durchlaufende Mittel)

58008 Sonstige Zuweisungen von Ländern (durchlaufende Mittel)

58009 Sonstige Zuweisungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden (durchlaufende Mittel)

58010 Vermögensübertragungen von Bund (durchlaufende Mittel)

58011 Vermögensübertragungen von Ländern (durchlaufende Mittel)

58012 Vermögensübertragungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden (durchlaufende

Mittel)

58013 Investitionszuweisungen von Bund (durchlaufende Mittel)

58014 Investitionszuweisungen von Ländern (durchlaufende Mittel)

58015 Investitionszuweisungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden (durchlaufende

Mittel)

58016 Investitionszuweisungen von EU (durchlaufende Mittel)

581 Erträge aus Zuweisungen und Investitionszuschüssen sonstiger öffentlicher Bereich

(durchlaufende Mittel)

5810 Allgemeine Zuweisungen von Sondervermögen (durchlaufende Mittel)

5811 Allgemeine Zuweisungen von Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für

Arbeit (durchlaufende Mittel)

5812 Allgemeine Zuweisungen von Zweckverbänden (durchlaufende Mittel)

5813 Schuldendiensthilfen von Sondervermögen (durchlaufende Mittel)

5814 Schuldendiensthilfen von Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit

(durchlaufende Mittel)

5815 Schuldendiensthilfen von Zweckverbänden (durchlaufende Mittel)

5816 Investitionszuweisungen von Sondervermögen (durchlaufende Mittel)

5817 Investitionszuweisungen von Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für

Arbeit (durchlaufende Mittel)

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© HMdF, KHB Dezember 2015 151

5818 Investitionszuweisungen von Zweckverbänden (durchlaufende Mittel)

582 Erträge aus Zuweisungen und Investitionszuschüssen nicht öffentlicher Bereich

(durchlaufende Mittel)

5820 Vermögensübertragungen von Unternehmen (durchlaufende Mittel)

5821 Vermögensübertragungen von Sonstigen Inland (durchlaufende Mittel)

5822 Vermögensübertragungen von Sonstigen Ausland (durchlaufende Mittel)

5823 Sonstige Zuschüsse für Investitionen Inland (durchlaufende Mittel)

5824 Sonstige Zuschüsse für Investitionen Ausland (durchlaufende Mittel)

5825 Schuldendiensthilfen Inland (durchlaufende Mittel)

5826 Schuldendiensthilfen Ausland (durchlaufende Mittel)

583 Reserviert

584 Reserviert

585 Reserviert

586 Reserviert

587 Reserviert

588 Reserviert

589 Reserviert

Die Ausführungen zur Kontengruppe 54 Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen, Kostenerstattung

sowie Produktabgeltung gelten entsprechend.

Der Unterschied zwischen Kontengruppe 54 und Kontengruppe 58 ist, dass die durchlaufenden Mittel

nach der Vorgabe des Geldgebers unmittelbar weitergereicht werden. Im Zeitpunkt des Erhalts der

Mittel steht bereits fest, an welchen Empfänger die Mittel weitergereicht werden müssen. Ein

Entscheidungsspielraum seitens des Landes besteht nicht.

Ganz im Gegensatz zu den Erträgen der Kontengruppe 54: Hier handelt es sich zwar auch um

Drittmittel, die nur mit einer Zweckbestimmung dem Land zur Verfügung gestellt werden. Jedoch

wird der konkrete Empfänger des Geldes nicht durch den Mittelgeber vorgegeben. Für die

Verwendung sind noch weitere Amtshandlungen des Landes notwendig (z. B. Bewilligungsbescheid

des Landes). Erst nach der entsprechenden Amtshandlung werden die Gelder an Förderempfänger

weitergegeben.

Die durchlaufenden Mittel stellen eine Ausnahme im Land dar.

Die Weiterreichung der Mittel erfolgt aufwandswirksam über die Kontengruppe 78. Die Erträge der

Kontengruppe 58 und Aufwendungen der Kontengruppe 78 müssen sich am Jahresende ausgleichen.

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152 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 59

Außerordentliche Erträge, Erträge aus Verlustübernahmen und

Erträge aus Auflösung von Rücklagen, Fonds oder Stöcken

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

590 Erträge aus Erbschaften und Schenkungen, Spenden und ähnliche Erträge

591 Erträge aus zurückgeforderten Zuweisungen und Zuschüssen

592 Sonstige außerordentliche Erträge

593 Reserviert

594 Reserviert

595 Erträge aus Verlustübernahme

596 Reserviert

597 Reserviert

598 Reserviert

599 Erträge aus Auflösung von Rücklagen, Fonds oder Stöcken

5990 Auflösung der Ausgleichsrücklage

5991 Auflösung der Betriebsmittelrücklage

5992 Auflösung der Schuldendienstrücklage

5993 Auflösung der Bürgschaftssicherungsrücklage

5994 Auflösung der Konjunkturausgleichsrücklage

5995 Auflösung Fonds oder Stöcke

5996 Sonstige Auflösung Rücklagen, Fonds oder Stöcke

Außerordentliche Erträge werden auf den Hauptkonten 590 und 592 ausgewiesen.

Nach § 277 Abs. 4 S. 1 HGB sind Erträge außerordentlich, wenn sie außerhalb der bisherigen

gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, d. h. ungewöhnlich sind und unregelmäßig (selten) anfallen

und betragsmäßig wesentlich sind.

Ungewöhnlich sind Sachverhalte dann, wenn sie einen hohen Grad der Abnormität und keinen

eindeutigen Bezug zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit haben (z. B. bei fehlender Vorhersehbarkeit).

Selten ist ein Ertrag dann, wenn er unter sonst gleichen Bedingungen in absehbarer Zukunft

wahrscheinlich nicht noch einmal anfallen wird. Dabei orientiert sich die Beurteilung der

Wahrscheinlichkeit des Wiederkehrens an der Vergangenheit.

Zu den außerordentlichen Erträgen gehören insbesondere Erträge aus Erbschaften und

Schenkungen, Spenden und ähnliche Erträge (Hauptkonto 590). Hierunter fallen alle Erträge aus

Fiskalerbschaften sowie Erträge aus Vermächtnissen. Spenden sind nur insoweit hier zu erfassen,

wenn sie nicht zweckgebunden sind. Zweckgebundene Spenden sind in der Kontengruppe 53 zu

buchen.

Erträge aus zurückgeforderten Zuweisungen und Zuschüssen (Hauptkonto 591) entstehen, wenn

z. B. der Bewilligungsgrund für die Zuweisung oder den Zuschuss wegfällt. In der Ergebnisrechnung

werden diese Erträge jedoch im Posten „Erträge aus Zuweisungen und Zuschüsse“ ausgewiesen.

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Für die das Jahresergebnis abführende Bilanzierungseinheit entstehen Erträge aus

Verlustübernahme, wenn ein Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrag besteht und das Land

zum Ausgleich von Jahresfehlbeträgen verpflichtet ist. Im Land Hessen werden hier die Erträge aus

Verlustübernahmen ausgewiesen, die vom Zentralen Finanzierungsbuchungskreis aufgrund einer

Entscheidung des HMdF übernommen werden. Weitere Ausführungen können dem

Grundlagenkonzept der AG Buchungslogik „Abbildung der Finanzierung im Produkthaushalt“

entnommen werden20

. Die Aufwendungen aus der Verlustübernahme werden im Zentralen

Finanzierungsbuchungskreis in Kontengruppe 76 innerhalb des Finanzergebnisses ausgewiesen.

Als Erträge aus Auflösung von Rücklagen, Fonds oder Stöcken werden die Erträge aus der

Auflösung der gebildeten Rücklagen (z. B. Verwaltungsrücklage, zweckgebundene Rücklage)

gebucht. Weitere Ausführungen können dem Grundlagenkonzept der AG Buchungslogik „Abbildung

der Finanzierung im Produkthaushalt“ entnommen werden21

.

Fundstellen:

§§ 275 Abs. 2, 277 Abs. 4 HGB

20 Das Einvernehmen nach § 71a LHO des Rechnungshofs wurde vorbehaltlich einer Gesamtkonzeption und einer Prüfung

der Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital erteilt.

21Das Einvernehmen nach § 71a LHO des Rechnungshofs wurde vorbehaltlich einer Gesamtkonzeption und einer Prüfung

der Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital erteilt.

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154 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontenklasse 6

Sach- und Personalaufwendungen

In den Kontenklassen 6 (Sach- und Personalaufwendungen) und 7 (Weitere Aufwendungen) werden

die Aufwendungen der Verwaltung abgebildet.

Sach- und Personalaufwendungen sind Aufwandspositionen, die bei der Erfüllung des Betriebszwecks

bzw. der Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit entstehen. Die grundsätzliche Gliederung der

Kontenklasse entspricht in diesem Bereich der Struktur des Industriekontenrahmens.

Periodenfremde Aufwendungen sind sämtliche Aufwendungen, die vergangenen Haushaltsjahren

zuzurechnen sind. Der Ausweis dieser Aufwendungen erfolgt auf den Konten, denen der

periodenfremde Aufwand sachlich zuzuordnen ist und gebucht würde, wenn er nicht periodenfremd

wäre.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 155

Kontengruppe 60

Aufwendungen für Material, Energie und bezogene Waren

Nr. Bezeichnung der Hauptkonten

600 Rohstoffe/Fremdbauteile

601 Reserviert

602 Hilfsstoffe

603 Betriebsstoffe

604 Verpackungsmaterial (Materialbeschaffungskosten)

605 Energie (Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Treibstoff), Wasser

606 Material für Reparatur und Instandhaltung

607 Sonstiger Materialaufwand

608 Aufwendungen für Berufskleidung, Arbeitsschutzmittel u. ä.

609 Sonderabschreibung auf Vorräte

Die Aufwendungen für Material, Energie und bezogene Waren sind Materialaufwendungen, die

im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vorkommen.

Aufwendungen für den Verbrauch von Rohstoffen/Fremdbauteilen (Hauptkonto 600), Hilfsstoffen

(Hauptkonto 602) und Betriebsstoffen (Hauptkonto 603) entstehen durch eingekaufte Einsatzgüter

zur Erstellung verkaufsfertiger Erzeugnisse und Leistungen. Rohstoffe/Fremdbauteile gehen als

Hauptbestandteil unmittelbar in das Produkt ein. Hilfsstoffe gehen auch direkt in das Produkt ein, sind

mengenmäßig aber weniger bedeutend. Betriebsstoffe sind zur Produktion nötig, gehen aber nicht in

das Produkt ein, sondern werden bei der Produktion verbraucht.

Hier werden z. B. Rohmaterialien zur Verarbeitung in Werkstätten, Material für Bauhöfe, Holzhöfe

und Baumateriallager erfasst. Davon abzugrenzen sind die Verbrauchsmaterialien (Sonstiger

Materialaufwand, Hauptkonto 607), die nicht direkt in die Leistungserstellung eingehen.

Unter den Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind alle im Haushaltsjahr verbrauchten

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zu buchen. Der Aufwand für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ist der

Betrag, der von diesen Stoffen im abgelaufenen Haushaltsjahr zur Herstellung der fertigen und

unfertigen Erzeugnisse verbraucht worden ist.

Insbesondere Betriebsstoffe können oftmals mit einem Festwert angesetzt werden (Bewertung des

Umlaufvermögens). Zugänge werden dann direkt als Aufwand gebucht.

Unter dem Hauptkonto 605 werden die Energie- und Wasserkosten erfasst, die nicht vertraglich,

z. B. in einem Mietvertrag, vereinbart wurden und die direkt in den Leistungserstellungsprozess

einfließen. Zur Abgrenzung vgl. Kontengruppe 67. Treibstoffaufwendungen für den Betrieb des

Fuhrparks fallen i.d.R. im Rahmen der verwaltungswirtschaftlichen Tätigkeit an und sind ebenfalls auf

diesem Hauptkonto zu erfassen. Zu den Wasserkosten zählen auch Abwassergebühren.

Unter dem Hauptkonto Material für Reparatur- und Instandhaltung wird Materialaufwand erfasst,

der beispielsweise im Rahmen der Reparatur von Gebäuden, Anlagen oder dem Fuhrpark anfällt.

Reparaturmaterial für Fremdinstandhaltungen wird unter Hauptkonto 616 (Aufwendungen für

Fremdinstandhaltung und Wartung) gebucht, auch wenn dieses separat auf einer Rechnung

ausgewiesen wird.

Zum Sonstigen Materialaufwand zählen - im Gegensatz zu Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen – die

Materialien, die nicht im Rahmen des Leistungserstellungsprozesses weiterverarbeitet werden und

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156 © HMdF, KHB Dezember 2015

nicht auf den übrigen Hauptkonten erfasst werden können. Sie dienen der Aufrechterhaltung des

gesamten Verwaltungsbetriebs. Dieses Hauptkonto umfasst folgende Aufwandspositionen:

- Büromaterial (Papier, Versand, Schreibbedarf)

- EDV-Zubehör (Drucker-Verbrauchsmaterial, Fax-Verbrauchsmaterial, Kopierer-

Verbrauchsmaterial, sonstiges EDV-Zubehör)

- Ausstattungsgegenstände Gebäude und Räume mit Anschaffungswert < 150 EUR netto

- Werkmaterialien (z. B. Farben, Schrauben, Kleinteile)

- Technisches Zubehör und Ersatzteile (z. B. Glühbirnen, Batterien, Öle)

- Verpflegung und Lebensmittel

- Futtermittel

- Laborverbrauchsmaterial

- Sanitätsverbrauchsmaterial und Arzneimittel

- Verbrauchsmittel in der Pflanzenzucht

- Putz- und Reinigungsmittel

Ebenso werden unter dem Hauptkonto 607 Aufwendungen für Handelswaren erfasst. Der Aufwand für

bezogene Waren ist die Summe der im abgelaufenen Haushaltsjahr verkauften Waren zu

Einkaufspreisen, der so genannte Wareneinsatz (vgl. auch Erläuterungen zu Hauptkonto 213).

Aufwendungen für Berufskleidung, Arbeitsschutzmittel u. ä. sind alle Aufwendungen für Dienst-

und Schutzkleidung sowie für Zwecke des Arbeitsschutzes. Darunter fallen z. B. die Dienstkleidung

der Polizei und des Personals im Landesdienst, in Anstalten und Einrichtungen, Pförtner- und

Amtsbotendienst; die Dienst- und Schutzkleidung des Fahr- und Hilfspersonals; Kleidergeld,

Abnutzungsentschädigungen sowie Entschädigungen für das Tragen von Zivilkleidung und

geringwertige persönliche Ausrüstungsgegenstände. Kleidung von Gefängnisinsassen wird dagegen

unter Hauptkonto 607 erfasst.

Die Position Sonderabschreibung auf Vorräte beinhaltet Abschreibungen auf Roh-/Hilfs-/

Betriebsstoffe, Waren sowie unfertige/fertige Erzeugnisse. Derartige Abschreibungen müssen

vorgenommen werden, wenn eine Wertminderung im Vergleich zu den Kosten der Anschaffung bzw.

Herstellung eintritt (§ 253 Absatz 4 Satz 1 HGB). Dies ist u. a. bei Schwund oder Verderb der Vorräte

der Fall.

Jahresabschlussarbeiten:

Die Endbestände der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und der Waren werden durch Inventur

aufgenommen und mit den Anschaffungskosten oder mit dem niedrigeren beizulegenden Wert

bewertet (s.a. Kontengruppe 20).

Die auftretenden Differenzen aus der Inventur sind einzuarbeiten.

Schwund, Qualitätsverluste und rückläufige Marktpreise wirken sich bei der Inventur mindernd auf

die Endbestände (wert- und/oder mengenmäßig) aus. Bei Handelswaren ist dies aufwandswirksam

(Hauptkonto 607) zu erfassen. Handelt es sich allerdings um Erzeugnisse, die Gegenstand einer

Fertigung sind, ist die Bestandsveränderung unter der Kontengruppe 52 zu erfassen.

Hinweis zu manuell bebuchbaren Vorratskonten:

Werden Vorräte in einem Buchungskreis nicht in SAP-bestandsgeführt und unterjährig direkt als

Aufwand (Kontengruppe 60) und somit erfolgswirksam gebucht (vgl. Ausführungen zu Kontengruppe

20), wird zum Stichtag der ermittelte Restbestand an noch nicht verbrauchten Vorräten (sofern sie

nicht Gegenstand einer Ver- oder Bearbeitung sind) aufwandsmindernd in Kontengruppe 60 gebucht.

Die Buchung ist zu Beginn des neuen Geschäftsjahres wieder umzukehren. Zum nächsten

Jahresabschluss sind die nicht bestandsgeführten Vorräte erneut zu ermitteln und zu erfassen.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 157

Handelt es sich allerdings um Erzeugnisse, die Gegenstand einer Fertigung sind, ist die

Bestandsveränderung unter der Kontengruppe 52 zu erfassen.

Fundstellen:

§§ 240, 241, 253, 275 Abs. 2, 277 Abs. 2 HGB

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158 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 61

Aufwendungen für bezogene Leistungen

Nr. Bezeichnung der Hauptkonten

610 Öffentlichkeitsarbeit inkl. öffentliche Bekanntmachungen, Werbung

611 Reserviert

612 Entwicklungs-, Versuchs-, Konstruktionsarbeiten, Sachverständigengutachten

613 Weitere Fremdleistungen

614 Reserviert

615 Fracht, Lager, Transportleistungen, Vertriebsprovisionen

616 Fremdinstandhaltung und Wartungsarbeiten

6160 Fremdinstandhaltung und Wartungsarbeiten von Gebäuden und baulichen Anlagen

6161 Fremdinstandhaltung und Wartungsarbeiten des Infrastrukturvermögens

6162 übrige Fremdinstandhaltung und Wartungsarbeiten

617 Sonstige Aufwendungen für bezogene Leistungen

618 Aufwandsberichtigungen (Boni, Rabatte)

619 Reserviert

Aufwendungen für bezogene Leistungen sind alle Aufwendungen für die Inanspruchnahme von

Leistungen Dritter, die in einem direkten Zusammenhang mit der Herstellung von Erzeugnissen und

Leistungen stehen. Nicht unter dieser Position sind allgemeine Fremdleistungen zu buchen, die nicht

im direkten Zusammenhang mit dem Leistungsspektrum der Verwaltungseinheit stehen, wie z. B.

Mieten oder Sachverständigenhonorare. Diese sind vor allem in der Kontengruppe 67 „Aufwendungen

für Inanspruchnahme von Rechten und Diensten“ zu buchen. (Vor-) Leistungen, die im Rahmen der

Arbeitsteilung in der Landesverwaltung von anderen Verwaltungsmandanten erbracht werden, sind

unter den Aufwendungen für bezogene Leistungen zu erfassen, soweit sie der Leistungserstellung im

eigenen Buchungskreis unmittelbar dienen.

Unter die Aufwendungen für Entwicklungs-, Versuchs-, Konstruktionsarbeiten,

Sachverständigengutachten fallen u. a. Gutachten von Sachverständigen (auch vor Gericht),

Fremdvergabe von Forschungsarbeiten, Modellanfertigungen, von Marktforschungsinstituten

durchgeführte Meinungsumfragen und weitere wissenschaftliche Beratungsleistungen. Aufwendungen

für Unternehmensberatungen, Jahresabschlussprüfung und Rechtsberatung fallen dagegen unter das

Hauptkonto 677.

Weitere Fremdleistungen sind z. B. Wach- und Sicherheitsdienste, Wäscherei, medizinische

Betreuung, Pressedienste, Fotoarbeiten und Honorare. Auch Vergütungen für Lehr- und Gastvorträge

sind hier zu erfassen, sofern ihnen kein Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegt. Liegt den

Vergütungen für Lehr- und Gastvorträge dagegen ein Beschäftigungsverhältnis zu Grunde, erfolgt der

Ausweis in den Kontengruppen 62 oder 63. Die Zuordnung derartiger Fremdleistungen zu den

Kontengruppen 61 bzw. 67 ist davon abhängig, ob es sich bei den Leistungen um solche handelt,

welche direkt in Zusammenhang mit der eigentlichen Leistung der Verwaltungseinheit stehen

(Kontengruppe 61), oder ob sie eine allgemeine Leistung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs

darstellen (Kontengruppe 67).

Unter Fracht, Lager, Transportleistungen, Vertriebsprovisionen fallen z. B. Umzugs- und

Verlegungskosten, Aufwendungen für Ein- und Ausgangsfrachten, Transportversicherungen,

Aufwendungen für Gewährleistungen aus Fracht und Lagerung.

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Unter Fremdinstandhaltung und Wartungsarbeiten werden die Aufwendungen für die

Fremdinstandhaltung gebucht (Materialaufwand bei Eigenreparaturen wird unter Hauptkonto 606

ausgewiesen).

Zu den Aufwandsberichtigungen zählen z. B. erhaltene Boni, erhaltene Rabatte und erhaltene

Erlasse. Diese sind hier zu erfassen, wenn die Aufwandsberichtigung keinem Aufwandskonto

unmittelbar zugeordnet werden kann und es sich ursprünglich um Aufwand des laufenden

Haushaltsjahres handelt. Skonto wird dagegen nicht auf einem gesonderten Aufwandskonto erfasst,

sondern bei Rechnungsbuchung automatisch als Minderung des Aufwands bzw. der Anschaffungs-/

Herstellungskosten berücksichtigt. Regelmäßig gewährte Boni, die wirtschaftlich dem laufenden

Haushaltsjahr zugeordnet werden und deren Zahlungen im nächsten Geschäftsjahr mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit erwartet werden können, sind auf dem Hauptkonto 618

(Ertragscharakter) bereits im laufenden Jahr zu erfassen. Die Gegenbuchung erfolgt auf dem Konto

„andere sonstige Forderungen“ (Hauptkonto 267).

Fundstellen:

§ 275 Abs. 2 HGB

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Vorbemerkungen zu den Kontengruppen 62, 63 und 64

(Personalaufwand)

In den Kontengruppen 62 bis 64 wird der Personalaufwand wie folgt unterteilt dargestellt:

- Entgelte und Bezüge (Kontengruppe 62 und 63)

- Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung

(Kontengruppe 64)

Diese Kontengruppen umfassen sämtliche Personalaufwendungen (Geld- oder Sachleistungen), die für

alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses

anfallen.

Vorschüsse und Abschlagzahlungen

Vorschüsse und Abschlagzahlungen auf Entgelte oder Bezüge unterscheiden sich in ihrer bilanziellen

Behandlung nicht. Die Unterscheidung ist ausschließlich rechtlicher Natur.

Ein Vorschuss ist ein kurzfristiges zinsloses Arbeitgeberdarlehen, das getilgt wird, indem es in Höhe

der vereinbarten Tilgungsraten mit den laufenden Entgelt- bzw. Bezügezahlungen verrechnet wird.

Vorschüsse stellen bis zur Verrechnung oder Rückzahlungen aktivierungspflichtige Forderungen dar.

Sie sind bis dahin als Forderungen an Mitarbeiter (Hauptkonto 265) zu buchen.

Das Gleiche gilt für einen Abschlag, der eine Teilzahlung auf die später fällige Entgelt- oder

Bezügezahlung ist.

Sachbezüge

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Rahmen ihres Arbeits- oder Dienstverhältnisses neben

den Entgelt- oder Bezügezahlungen auch Sachbezüge erhalten, wie z.B.:

- Fahrzeuggestellung,

- freie Unterkunft und Verpflegung,

- Werkswohnungen,

- Waren.

Diese sind auf den Hauptkonten 624 bzw. 637 zu erfassen.

Kostenerstattungen an Arbeitnehmer (Rückerstattungen barer Auslagen und Aufwendungsersatz)

werden nicht unter den Entgelten und Bezügen erfasst; diese sind unter den originären

Aufwandskonten zu buchen (z.B. Reisekosten, Kleidergeld).

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Kontengruppe 62

Entgelte

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

620 Entgelt für geleistete Arbeit (einschl. tariflicher, vertraglicher oder arbeitsbedingter

Zulagen)

621 Jahressonderzahlungen

622 Reserviert

623 Abfindungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

624 Sachbezüge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

625 Entgelt Auszubildende

626 Reserviert

627 Reserviert

628 Reserviert

629 Sonstige Aufwendungen mit Entgeltcharakter

Entgelte für geleistete Arbeitszeit (einschl. tariflicher, vertraglicher oder arbeitsbedingter

Zulagen) sind insbesondere die Tabellenentgelte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

Überstundenvergütungen und Zulagen. Entgelte an Auszubildende sind unter Hauptkonto 625 zu

buchen.

Jahressonderzahlungen umfassen Aufwendungen für Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld,

Rücküberweisung, Elterngeld (Erziehungsgeld) und Unfallausgleich für Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer mit Ausnahme der Sonderzahlungen an Auszubildende (siehe Hauptkonto 625).

Das Hauptkonto Abfindungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst Übergangsgelder und

Abfindungen der jeweiligen Beschäftigten in der Verwaltungseinheit.

Unter Sachbezüge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden beispielsweise Aufwendungen für

die private Nutzung von landeseigenen Fahrzeugen und die Dienstwohnung gebucht.

Zum Entgelt Auszubildende zählen vor allem die an Auszubildende gezahlten Entgelte,

Überstundenvergütungen, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen.

Als Sonstige Aufwendungen mit Entgeltcharakter sind beispielsweise zu erfassen:

- Vergütungen für Praktikantinnen und Praktikanten,

- Prämien an Beschäftigte für Erfindungen oder Verbesserungsvorschläge,

- Aufwandsentschädigungen einschließlich Fahrtkosten für ehrenamtliche Tätigkeiten, die

innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden,

- Aufwendungen für pauschalierte Lohn- und Kirchensteuer

- Jubiläumsgeld

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162 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 63

Bezüge (Besoldung)

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

630 Reserviert

631 Reserviert

632 Reserviert

633 Reserviert

634 Dienst-, Amtsbezüge einschließlich Zulagen

6340 Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter

6341 Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende (nur Bund)22

6342 Ministerpräsidentin oder Ministerpräsident, Ministerinnen und Minister,

Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, sonst. Amtsträgerinnen und Amtsträger

635 Sonderzahlungen

6350 Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter

6351 Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende (nur Bund) 23

636 Reserviert

637 Sachbezüge Beamte

6370 Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter

6371 Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende (nur Bund)

638 Vergütungen Anwärterinnen und Anwärter/Referendarinnen und Referendare

639 Sonstige Aufwendungen mit Bezugscharakter

Unter Hauptkonto 634 werden insbesondere der Grundbezug, der Familienzuschlag, Zulagen (z. B.

Stellen-, Amtszulagen), Zuschüsse zum Grundbezug und Mehrarbeitsvergütungen erfasst.

Entsprechende Zahlungen einschl. Zulagen an Anwärterinnen und Anwärter bzw. Referendarinnen

und Referendare werden unter Hauptkonto 638 erfasst.

Sonderzahlungen umfassen Aufwendungen für Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Rücküberweisung,

Elterngeld (Erziehungsgeld) und Unfallausgleich. Abweichend hiervon sind Sonderzahlungen an

Referendarinnen und Referendare im Justizbereich, die sich in Ausbildung für das 2. Staatsexamen

befinden, unter Kontengruppe 62 zu erfassen.

Unter den Sonstigen Aufwendungen mit Bezugscharakter sind beispielsweise zu erfassen:

- Prämien für Erfindungen oder Verbesserungsvorschläge,

- Aufwandsentschädigungen einschließlich Fahrtkosten für ehrenamtliche Tätigkeiten, die

innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden,

- Vergütungen für nebenamtliche Tätigkeiten (z.B. die Unterrichtung von Anwärtern an den

schulischen Einrichtungen),

- Jubiläumszuwendungen.

22 ab 01.07.2011 nur noch Bundesfreiwilligendienst

23 ab 01.07.2011 nur noch Bundesfreiwilligendienst

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Kontengruppe 64

Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und

für Unterstützung

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

640 Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

641 Reserviert

642 Reserviert

643 Versorgungsbezüge

6430 Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter

6431 Soldaten (nur Bund)

6432 Ministerpräsidentin oder -präsident, Ministerinnen und Minister, Staatsekretärinnen und

Staatssekretäre, sonstige Amtsträgerinnen und Amtsträger

6433 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

6434 Reserviert

6435 Versorgungsbezüge nach Art. 131 GG

6436 Sonstige Empfängerinnen und Empfänger

644 Reserviert

645 Reserviert

646 Reserviert

647 Sonstige personalbezogene Versicherungsbeiträge

648 Sonstige Aufwendungen für Altersversorgung

649 Beihilfen und Unterstützungsleistungen

6490 Beihilfen, soweit nicht Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

6491 Fürsorgeleistungen und Unterstützungen

6492 Beihilfen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Unter dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist der AG-Anteil zur Sozialversicherung aller

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive der Auszubildenden) zu erfassen. Die

Sozialversicherungsbeiträge werden in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer

getragen. Die Hälfte des Beitrages wird vom Entgelt (ehemals Lohn oder Gehalt) einbehalten, die

andere Hälfte zahlt der Arbeitgeber zusätzlich.

Für die Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbezügen sind Rückstellungen zu bilden (vgl.

Anlage 16). Die Zuführungen zu den Rückstellungen sind hier zu erfassen. Die Zahlung der

Versorgungsbezüge wird aufwandswirksam gebucht. Die zum Bilanzstichtag ermittelte

Inanspruchnahme der Rückstellung wird als Minderung des Aufwands unter dem Hauptkonto 643

dargestellt, so dass im Saldo die Inanspruchnahme der Rückstellungen (Auszahlung der

Versorgungsbezüge) nicht erfolgswirksam ist.

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164 © HMdF, KHB Dezember 2015

Als Sonstige personalbezogene Versicherungsbeiträge sind bspw. im Rahmen der internen

Verrechnung auf Buchungskreisebene Beiträge an die Unfallkasse24

zur Versicherung des eigenen

Personals, Beiträge an die Berufsgenossenschaft und an die Künstlersozialkasse zu erfassen.

Als Sonstige Aufwendungen für Altersversorgung sind z. B. die Vorsorgeprämien an den

Buchungskreis „Vorsorgekasse“ auszuweisen.

Zu Beihilfen und Unterstützungsleistungen gehören u. a. Zuschüsse bei Krankheits-, Geburts- oder

Todesfällen, Unfallfürsorge, Schutzimpfungen.

Nicht in Kontengruppe 64 sind folgende Aufwendungen zu buchen:

- Zahlungen an die Ausgleichskasse für nicht beschäftigte schwerbehinderte Menschen sind

als „sonstige Personalaufwendungen" (Hauptkonto 659) auszuweisen.

- Die von der Verwaltung einbehaltenen Beitragsanteile der Mitarbeiter (Arbeitnehmeranteil

zur Sozialversicherung) sind als Bestandteile des Entgelts auf entsprechenden

Verrechnungskonten (Verbindlichkeiten) zu buchen, soweit sie noch nicht an die

entsprechenden Empfänger abgeführt worden sind.

Die in der Kontengruppe „Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für

Unterstützung" enthaltenen Aufwendungen für Altersversorgung sind gesondert auszuweisen. Das

geschieht durch eine nachrichtliche Angabe in Form eines „Davon-Vermerks" innerhalb des Postens.

Zu den Aufwendungen für Altersversorgung gehören Konten der Hauptkonten: 643, 647, 648, 6492.

Jahresabschlussarbeiten:

Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist in die Ermittlung der Urlaubsrückstellung

einzubeziehen.

Für die im folgenden Jahr abzuführenden Sozialabgaben für den Monat Dezember ist im laufenden

Jahr eine sonstige Verbindlichkeit (Hauptkonto 489) zu bilden.

Fundstellen:

§ 275 Abs. 2 HGB

24 ab 2012

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© HMdF, KHB Dezember 2015 165

Kontengruppe 65

Sonstige Personalaufwendungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

650 Aufwendungen für Personalmaßnahmen

651 Aufwendungen für übernommene Fahrtkosten, Umzugskosten und Trennungsgeld

652 Aufwendungen für Betriebs-, Amtsarzt und Arbeitssicherheit

653 (Aufwendungen für personenbezogene Versicherungen)25

654 Aufwendungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung

655 Aufwendungen für Dienstjubiläen sowie Einführung und Verabschiedung von Personal

6550 Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter

6551 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

656 Aufwendungen für Gemeinschaftsveranstaltungen, Gemeinschaftsverpflegung und

soziale Einrichtungen

657 Reserviert

658 Abgeordnete

659 Übrige sonstige Personalaufwendungen

Bei den sonstigen Personalaufwendungen handelt es sich um Aufwendungen die mit der

„Beschaffung“, „Unterhaltung“ und „Weiterentwicklung“ des Personalstamms im Zusammenhang

stehen. Diese Kontengruppe umfasst alle Personalaufwendungen, die nicht den Entgelten

(Kontengruppe 62), Bezügen (Kontengruppe 63) oder sozialen Abgaben und Aufwendungen für

Altersversorgung bzw. Unterstützung (Kontengruppe 64) zuzuordnen sind.

Aufwendungen für Personalmaßnahmen sind u. a. Aufwendungen für Stellenneubesetzungen (z. B.

Stellenausschreibungen), -umsetzungen und Kündigungen.

Unter Hauptkonto 651 fallen Aufwendungen für übernommene Fahrtkosten, Umzugskosten und

Trennungsgeld, wie z. B. Aufwendungen für Jobtickets oder Speditionsleistungen.

Unter die Aufwendungen für Betriebs-, Amtsarzt und Arbeitssicherheit fallen z. B. betriebliche

Sehtests. Abzugrenzen sind hiervon die Materialaufwendungen für Berufskleidung,

Arbeitsschutzmittel u. ä., die unter Hauptkonto 608 zu erfassen sind.

Voraussetzung für Personenbezogene Versicherungen sind laufende Beschäftigungsverhältnisse.

Dazu zählen alle von der Verwaltungseinheit getragenen Versicherungsbeiträge für das Personal wie

z. B. zur Unfallversicherung. Da es sich bei diesen Aufwendungen um Personalaufwand (Soziale

Abgaben) handelt, werden - ab dem Haushaltsjahr 2012 - sonstige personenbezogene Zahlungen an

Sozialversicherungen in Kontengruppe 64 (Hauptkonto 647) erfasst.

Aufwendungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung sind alle Aufwendungen für interne und externe

Fort- und Weiterbildung der Bediensteten.

Das Hauptkonto 655 wird in Hessen nicht bebucht. Jubiläumsgelder bzw. -zuwendungen werden unter

den Hauptkonten 629 bzw. 639 erfasst.

25 ab 2012 „Reserviert“

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166 © HMdF, KHB Dezember 2015

Unter die Übrigen sonstigen Personalaufwendungen werden alle Personalaufwendungen

subsumiert, die nicht anderen Hauptkonten dieser Kontengruppe zuzuordnen sind, wie

Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz oder Kranzspenden für ehemalige

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Aufwendungen für Beiräte oder Aufwandsentschädigungen werden

hier nur dann gebucht, wenn es sich um Aufwendungen für das eigene Personal handelt.

Die Nachversicherung von Beamten wird nicht in Kontengruppe 65, sondern in der Kontengruppe

„Soziale Abgaben“ auf Hauptkonto 647 erfasst.

Fundstellen:

§ 275 Abs. 2 HGB

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Kontengruppe 66

Abschreibungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

660 Reserviert

661 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

662 Abschreibungen auf Gebäude, Gebäudeeinrichtungen

663 Abschreibungen auf technische Anlagen und Maschinen

664 Abschreibungen auf andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

665 Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle

Vermögensgegenstände

666 Abschreibungen auf Infrastrukturvermögen, Naturgüter und Kunstgegenstände

667 Reserviert

668 Unübliche Abschreibungen auf Vorräte, Forderungen und sonstige

Vermögensgegenstände

669 Sonstige Abschreibungen

Die Abschreibungen stellen den Werteverzehr bzw. Ressourcenverbrauch des Vermögens innerhalb

eines Geschäftsjahres dar. Abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind

planmäßig abzuschreiben. Darüber hinaus können bei sämtlichen Vermögensgegenständen

Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert erforderlich werden (außerplanmäßige

Abschreibung). Nicht abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie Grund und

Boden und Beteiligungen, werden nicht planmäßig, sondern nur außerplanmäßig abgeschrieben.

Bei Vermögensgegenständen sind folgende Abschreibungen möglich:

1) Abschreibungen auf das Anlagevermögen

a) Abschreibungen auf Sachanlagen

b) Sonderfall: Abschreibungen auf geringwertige Vermögensgegenstände

c) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

d) Abschreibungen auf Finanzanlagen (diese werden nicht in der Kontogruppe 66, sondern in der

Kontengruppe 74 gesondert erfasst.)

2) Abschreibungen auf das Umlaufvermögen

a) Abschreibungen auf Vorräte

b) Abschreibungen auf Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

c) Abschreibungen auf Flüssige Mittel

d) Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens (diese werden nicht in Kontengruppe

66, sondern in Kontengruppe 74 erfasst)

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Zu 1a) Abschreibungen auf Sachanlagen:

Es werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände ermittelt. Diese

werden auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer entsprechend den Abschreibungstabellen

aufgeteilt und linear (gleich bleibende Jahresbeträge) abgeschrieben.

Bei außerplanmäßigen Abschreibungen ist darauf zu achten, dass zunächst die planmäßige und erst

danach die außerplanmäßige Abschreibung vom Buchwert abgesetzt wird.

Außerplanmäßige Abschreibungen werden vorgenommen, wenn der tatsächliche Wert des

Vermögensgegenstandes niedriger als sein Buchwert ist. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nur

vorzunehmen, wenn es sich voraussichtlich um eine dauerhafte Wertminderung handelt.

Zu 1b) Sonderfall: Aufwendungen für geringwertige Vermögensgegenstände

Bei geringwertigen Vermögensgegenständen (siehe Kontenklasse 0) sind die Anschaffungskosten oder

Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (Zugang) in voller Höhe als

Abschreibung zu buchen.

Die Höhe der Abschreibung entspricht bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Buchungskreisen den

Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.H.v. max. 410,- EUR zuzüglich der gesetzlichen

Umsatzsteuer; bei vorsteuerabzugsberechtigten Buchungskreisen den Anschaffungs- oder

Herstellungskosten i.H.v. max. 410,- EUR.

Zu 1c) Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

Die Ermittlung der Abschreibung ist analog dem Sachanlagevermögen vorzunehmen (linear).

Zu 2) Abschreibungen auf das Umlaufvermögen

a) Abschreibungen auf Vorräte

b) Abschreibungen auf Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

c) Abschreibungen auf Flüssige Mittel

Abschreibungen auf Vorräte, auf Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände und auf Flüssige

Mittel sind nur dann in Kontengruppe 66 zu erfassen, wenn es sich um unübliche Abschreibungen

handelt. Abschreibungen sind dann unüblich, wenn es sich um ungewöhnliche und selten hohe

Abschreibungen handelt. Die Unüblichkeit wird anhand eines Zeitreihenvergleichs der letzten drei bis

fünf Jahre festgestellt. Nur Beträge, die wesentlich von dem Durchschnittswert der letzten Jahre

abweichen, werden als unüblich bezeichnet und hier ausgewiesen. Der Ausweis der Abschreibungen

in Kontengruppe 66 ist eine Ausnahme.

Regelfall :

Abschreibungen auf Vorräte werden im Regelfall in Kontengruppe 52 (Bestandsveränderungen) bzw.

Kontengruppe 60 (Materialaufwand) und Abschreibungen auf Forderungen, sonstige

Vermögensgegenstände und Flüssige Mittel in Kontengruppe 69 erfasst.

Nähere Erläuterungen zu Abschreibungen auf Forderungen sind den Hinweisen der Kontengruppe 24

zu entnehmen.

Fundstellen:

§§ 253, 255, 256, 275 Abs. 2, 277 Abs. 2 und 3 HGB

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Kontengruppe 67

Aufwendungen für Inanspruchnahme von Rechten und Diensten

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

670 Mieten, Pachten, Erbbauzinsen und Nebenkosten

671 Leasing

672 Lizenzen und Konzessionen

673 Gebühren

674 Leiharbeitskräfte

675 Bankspesen/Kosten des Geldverkehrs und der Kapitalbeschaffung

676 Provisionen

677 Prüfung, Beratung, Rechtsschutz

678 Aufwendungen für Aufsichtsrat/Beirat oder dgl.

679 sonstige Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten

In dieser Kontengruppe werden Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und

Diensten erfasst. Im Gegensatz zu den bezogenen Leistungen (Kontengruppe 61) stehen sie nicht in

einem direkten Zusammenhang mit dem Leistungsspektrum der Verwaltungseinheit. Sie dienen der

Aufrechterhaltung der allgemeinen Geschäftstätigkeit. Zu beachten ist bei jahresübergreifenden

Zahlungen die periodengerechte Zuordnung (zeitliche Abgrenzung).

Unter den Aufwendungen für Mieten, Pachten, Erbbauzinsen und Nebenkosten werden

insbesondere sämtliche vertraglich vereinbarten Mietaufwendungen für Gebäude, Räume, Betriebs-

und Geschäftsausstattung (BGA), Fuhrpark und EDV-Ausstattung erfasst. Neben Mietaufwand sind

hier auch das Dienstleistungsentgelt und die Nebenkosten an das Hessische Immobilienmanagement

(HI) auszuweisen. Mietnebenkosten sind z. B. für Heizung, Wasser, Reinigung zu entrichten.

Aufwendungen für Leasing werden analog zu den Aufwendungen für Mieten getrennt nach

Immobilien, BGA, Fuhrpark und EDV-Ausstattung erfasst. Weitere Hinweise sind am Ende der

Kontengruppe aufgeführt.

Hauptkonto 672 enthält alle Aufwendungen für die Nutzung von Lizenzen und Konzessionen, z. B.

die Konzession zum Ausschank oder die Gebühren an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs-

und mechanische Vervielfältigungsrechte - GEMA (Lizenzvergütungen). Aufwendungen im

Zusammenhang mit der elektronischen Informationsgewinnung (z. B. Fachliteratur auf CD-Rom,

Nutzungsgebühren für Online- Informationsdienste) sind unter Hauptkonto 681 (Zeitungen und

Fachliteratur) zu erfassen.

Aufwendungen für Gebühren (ohne Entsorgung) sind Entgelte für konkrete Leistungen der

öffentlichen Hand, z. B. Entwässerungsbeitrag oder Schornsteinfegergebühren.

Hauptkonto 674 beinhaltet alle Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften

(Zeitarbeitskräften). Leiharbeitskräfte besitzen keinen Arbeitsvertrag mit dem Land Hessen. Für ihre

Beschäftigung wird eine Vergütung an den Entleiher fällig. Aus diesem Grund erfolgt der Ausweis

innerhalb der Kontengruppe 67. Sonstige Aushilfskräfte dagegen sind beim Land Hessen angestellt

und damit Entgeltempfänger. Die entsprechenden Entgelte sind in Kontengruppe 62 (bzw. für soziale

Abgaben 64) zu erfassen.

Bankspesen/Kosten des Geldverkehrs und der Kapitalbeschaffung sind die Nebenkosten des

Bankverkehrs, wie Transaktionskosten oder Gebühren und Disagio für den Einsatz von E-Cash.

Darunter fallen jedoch keine Darlehenszinsen.

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170 © HMdF, KHB Dezember 2015

Provisionen sind Vergütungen für empfangene Dienste. Aufwendungen für Provisionen (z. B.

Vertriebsbeauftragte, Makler) lassen sich zumeist als Prozentsatz des vermittelten Geschäfts

bemessen. Besondere Formen der Provisionen sind z. B. die Kommissions-, Makler-, Delkredere-,

Inkasso-, Kredit- und Kreditüberziehungsprovisionen. Gezahlte Provisionen können entweder

Aufwand oder Anschaffungsnebenkosten (z. B. Einkaufsprovisionen, Courtagen und Maklergebühren)

sein.

Zu den Aufwendungen für Prüfung, Beratung und Rechtsschutz zählen Beratungs- und

Prüfleistungen, die in keinem direkten Zusammenhang zu den Produkten der Verwaltung stehen.

Hierunter fallen u. a. Managementberatungen bzw. die Honorare für die Jahresabschlussprüfung durch

Wirtschaftsprüfer

Sonstige Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Diensten sind alle

Aufwendungen, die nicht unter Hauptkonto 670-678 fallen.

Hinweise zu Leasing:

Als Alternative zu einem Kauf werden in der Praxis Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

zunehmend im Rahmen von Leasingverträgen zur Nutzung überlassen. Bei der Behandlung der

Leasing-Raten in der Buchhaltung kommt es ganz entscheidend auf zwei Fragen an. Handelt es sich

bei den geleasten Vermögensgegenständen um bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände

und ist der Vermögensgegenstand dem Leasing-Geber oder dem Leasing-Nehmer zuzurechnen.

Nur wenn der Leasing-Gegenstand im wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers steht, kann der

Leasing-Nehmer - wie bei einem regulären Mietvertrag - die Leasing-Raten als Verwaltungsaufwand

behandeln (Leasing, Zurechnung beim Leasing-Geber). Anderenfalls ist der Leasing-Vertrag nach den

Grundsätzen eines Kaufvertrages beim Leasing-Nehmer zu behandeln und bei diesem zu bilanzieren

(Leasing, Zurechnung beim Leasing-Nehmer).

Da das HGB keine Vorschriften zum Leasing enthält, kann für die Frage der Zurechnung des Leasing-

Gegenstandes beim Finanzierungs-Leasing in der Praxis auf die so genannten Leasing-Erlasse der

Finanzverwaltung zurückgegriffen werden. Die Erlasse sind dem Kontierungshandbuch als Anlage 14

beigefügt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:

- das BMF-Schreiben vom 19.4.1971 (BStBl 1971 I, S. 264) zur ertragsteuerlichen Behandlung

von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter (Mobilien-Erlass).

- das BMF-Schreiben vom 21.3.1972 (BStBl 1972 I, S. 188) zur ertragsteuerlichen Behandlung

von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter (Immobilien-Erlass),

- das BMF-Schreiben vom 23.12.1991 (BStBl 1992 I, S. 13) zur ertragsteuerlichen Behandlung

von Teilamortisations-Verträgen beim Immobilien-Leasing (Teilamortisations-Erlass).

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Übersicht über die Abgrenzungskriterien entsprechend der Leasing-Erlasse 26

:

Grundmietzeit

beträgt...

Finanzierungs-Leasing bei beweglichen Wirtschaftsgütern

mit Kaufoption

mit

Mietverlängerungs-

option

ohne Kauf- oder Verlängerungsoption

Der Leasing-Gegenstand ist regelmäßig dem... zuzurechnen

mehr als 90% der

betriebsgewöhn-

lichen

Nutzungsdauer

=> Leasing-Nehmer => Leasing-Nehmer => Leasing-Nehmer

weniger als 40%

der

betriebsgewöhn-

lichen

Nutzungsdauer

=> Leasing-Nehmer => Leasing-Nehmer => Leasing-Nehmer

ab 40% bis 90%

der

betriebsgewöhn-

lichen

Nutzungsdauer

Restlicher Kaufpreis ist

niedriger als der

Buchwert oder gemeine

Wert zum Zeitpunkt der

möglichen Veräußerung

=> Leasing-Nehmer

Anschlussmiete ist

niedriger als der

Buchwert oder

gemeine Wert bezogen

jeweils auf ein Jahr

der Restnutzungsdauer

des Leasing-

Gegenstandes

=> Leasing-Nehmer

=> Leasing-Geber

Restlicher Kaufpreis ist

mindestens so hoch wie

der Buchwert oder

gemeine Wert zum

Zeitpunkt der möglichen

Veräußerung

=> Leasing-Geber

Anschlussmiete ist

mindestens so hoch

wie der Buchwert oder

gemeine Wert bezogen

jeweils auf ein Jahr

der Restnutzungsdauer

des Leasing-

Gegenstandes

=> Leasing-Geber

Der Buchwert errechnet sich wie folgt:

Listenpreis des Leasing-Gegenstands

- Lineare AfA nach amtl. AfA-Tabelle

(Wertverzehr) bis zum Zeitpunkt der Option

= Buchwert zum Zeitpunkt der möglichen

Option (Veräußerung oder Mietverlängerung)

ohne Bedeutung Spezial-Leasing ist regelmäßig dem Leasing-Nehmer zuzurechnen

26 In den Leasing-Erlassen wird der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsgutes verwendet; dieser entspricht im

Wesentlichen dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstands.

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172 © HMdF, KHB Dezember 2015

1. Beispiel:

Finanzierungs-Leasing bei beweglichen Wirtschaftsgütern ohne Kauf- oder Verlängerungsoption:

Fahrzeuge (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 6 Jahre) die nach dreijähriger Leasingdauer wieder

an den Leasinggeber (Kraftfahrzeug-Händler) zurückgegeben werden, sind beim Leasinggeber zu

bilanzieren. Die Leasingraten werden vom jeweiligen Buchungskreis unter dem Hauptkonto 671

erfasst.

2. Beispiel:

Finanzierungsleasing (mit Mietverlängerungsoption) einer Maschine

- Anschaffungskosten: 170.000 EUR

- Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 5 Jahre

- Grundmietzeit: 3 Jahre

- Einmalige Sonderzahlung zu Beginn des Vertrages: 12.000 EUR

- jährliche Leasingrate: 60.000 EUR

Da in den Leasingraten auch ein Zins-/Kostenanteil enthalten ist, muss dieser Teil, der sich als

Unterschiedsbetrag zwischen der zu passivierenden Verbindlichkeit und den zu aktivierenden

Anschaffungskosten ergibt als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ebenso aktiviert werden:

Summe der Leasingraten (3 Raten á 60.000 EUR): 180.000 EUR

./. abzüglich der Anschaffungskosten: 170.000 EUR

= gesamter Zins-/Kostenanteil 10.000 EUR

Da zu Beginn der Grundmietzeit eine einmalige Sonderzahlung geleistet wird, hat diese

Finanzierungscharakter und ist daher ebenso wie der Zins-/Kostenanteil zunächst als ARAP

einzustellen und auf die Grundmietzeit zu verteilen. Die Beträge können zu einem ARAP

zusammengefasst werden.

Die Summe der gesamten Leasingraten (180.000,-) sowie die Sonderzahlung (12.000,-) sind als

Verbindlichkeit einzustellen.

Buchung im Zugangszeitpunkt

Betrag - in EUR -

Auswirkung (GuV)

a) Anlagevermögen 170.000,- ohne

ARAP 22.000,-

an Verbindlichkeit 192.000,-

Die laufend zu zahlenden Leasingraten sind nach der Zinsstaffelmethode mathematisch in einen Zins-

/Kostenanteil (Aufwand) und einen Tilgungsanteil (erfolgsneutral) aufzuteilen. Eine lineare Aufteilung

ist nicht zulässig.

Die Leasingrate mindert jeweils bei Zahlung die Verbindlichkeit. In Höhe des Zins-/Kostenanteils und

der Sonderzahlung ist der ARAP jeweils im Verhältnis des Zins-/Kostenanteils zu der Gesamtrate

aufwandswirksam aufzulösen.

Der jeweilige Zins-/Kostenanteil pro Periode errechnet sich wie folgt:

Zinsanteil pro Periode = Gesamtbetrag an Zinsen × (Anzahl der Restraten + 1) Summe aller (Restraten + 1)

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© HMdF, KHB Dezember 2015 173

Der Tilgungsanteil steigt von Jahr zu Jahr, der Zins-/Kostenanteil vermindert sich entsprechend:

Jahr

Gesamtbetrag Zins-

/Kostenanteil

und Sonderzahlung - in EUR -

Anzahl

(Restraten +

1)

Summe

aller

(Restraten

+ 1)

Anteil

/

Aufwand Zins-/

Kostenanteil

und Sonderzahlung - in EUR -

Tilgung

Leasing-

Rate

- in EUR -

Jahr - in EUR -

1 22.000,00 3 6 3/6 11.000,00 61.000,00 72.000,00 *)

2 22.000,00 2 6 2/6 7.333,33 52.666,67 60.000,00

3 22.000,00 1 6 1/6 3.666,67 56.333,33 60.000,00

6 6/6 22.000,00 170.000,00 192.000,00

*) einschließlich Sonderzahlung i. H. v. 12.000,00 EUR

Buchung bei Zahlung der 1. Leasingrate und der Sonderzahlung

Betrag - in EUR -

Auswirkung (GuV) - in EUR -

ba) Verbindlichkeit 60.000,- ohne

an Bank 60.000,-

bb) Verbindlichkeit 12.000,- ohne

an Bank 12.000,-

c) Aufwand Zins-/Kostenanteil und

Sonderzahlung 11.000,- - 11.000,-

an ARAP 11.000,-

Buchung bei Zahlung der 2. Leasingrate

b) Verbindlichkeit 60.000,-

an Bank 60.000,-

c) Aufwand Zins-/Kostenanteil und

Sonderzahlung 7.333,33 - 7.333,33

an ARAP 7.333,33

Buchung bei Zahlung der 3. Leasingrate

b) Verbindlichkeit 60.000,-

an Bank 60.000,-

c) Aufwand Zins-/Kostenanteil und

Sonderzahlung 3.666,67 - 3.666,67

an ARAP 3.666,67

Der Tilgungsanteil ist nicht gesondert zu buchen. Aufwandswirksam wird lediglich die Abschreibung

des Vermögensgegenstandes über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sowie der Zins-/

Kostenanteil in den Leasingraten.

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174 © HMdF, KHB Dezember 2015

Jahresabschlussarbeiten:

Zum Abschlussstichtag ist zu überprüfen, ob für alle im alten Jahr erhaltenen Leistungen Rechnungen

eingegangen und die entsprechenden sonstigen betrieblichen Aufwendungen gebucht sind.

Weiterhin ist zu überprüfen, ob Abgrenzungen (ARAP) vorzunehmen sind.

Die Rückstellungen für Prozesse, für Jahresabschluss und Mietnebenkosten sind zu bilden und

vorhandene Rückstellungen aus dem Vorjahr zu verbrauchen oder aufzulösen (vgl. Kontengruppe 39).

Fundstellen:

- § 246 Abs. 1 HGB

- Anlage 14: Leasing

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© HMdF, KHB Dezember 2015 175

Kontengruppe 68

Aufwendungen für Kommunikation, Dokumentation,

Information, Reisen, Literatur, Werbung

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

680 Reserviert

681 Zeitungen und Fachliteratur

682 Porto, Versandkosten, Zustelldienste

683 Telekommunikation

684 Reserviert

685 Reisekosten

686 Gästebewirtung und Repräsentation, Öffentlichkeitsarbeit

6860 Aufwendungen für Verfügungsmittel

687 Reserviert

688 Reserviert

689 Andere betriebliche und verwaltungswirtschaftliche Tätigkeit

Aufwendungen für Zeitungen und Fachliteratur sind sämtliche Aufwandspositionen für bezogene

Zeitungen, Bücher, Landkarten, Loseblattsammlungen etc. Hierzu zählt auch die elektronische

Informationsgewinnung (z. B. Fachliteratur auf CD-Rom, Nutzungsgebühren für Online-

Informationsdienste), da häufig eine Trennung nicht möglich ist.

Aufwendungen für Porto, Versandkosten, Zustelldienste beinhalten die Entgelte für Post- und

Paketzustellungen, Porto und Kurierzustellungen, die der Buchungskreis für die Versendung eigener

Waren tragen muss. Es erfolgt keine getrennte Buchung von Versand- oder Portokosten, die bei

Lieferung von Waren dem Buchungskreis in Rechnung gestellt werden. Diese Aufwendungen werden

auf den Aufwandskonten erfasst, auf denen die Aufwendungen für den Bezug der Waren erfasst

werden bzw. stellen Anschaffungsnebenkosten dar, die zu aktivieren sind. Speditionsleistungen

werden hingegen unter der Kontengruppe 61 erfasst.

Aufwendungen für Telekommunikation sind u. a. Gebühren für die Nutzung von Leitungen und

Netzen, Telefongebühren, Raumsicherungs- und Notrufanlagen sowie laufende Gebühren und Kosten

für Datenfernübertragung.

Aufwendungen für Reisekosten sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Dienstfahrten

und Dienstreisen entstehen, wie Fahrtkosten, Reisekosten, Spesen, Übernachtungen,

Kilometerpauschalen, Charterflüge, Delegationsreisen etc. Reisekosten, die von Dritten für eine

Dienstleistung in Rechnung gestellt werden, sind mit der Hauptleistung zu buchen; eine Aufteilung der

Rechnung erfolgt nicht (Beispiel: Externer Dozent stellt neben Schulungshonorar Reisekosten in

Rechnung: In diesem Fall werden die gesamten Aufwendungen als „Aufwendungen für Aus-, Fort-

und Weiterbildung“ in Kontengruppe 65 erfasst).

Aufwendungen für Gästebewirtung und Repräsentation, Öffentlichkeitsarbeit sind sämtliche

Aufwendungen für Bewirtungs- und Repräsentationsaufgaben, u. a. auch die persönlichen

Verfügungsmittel der Ministerinnen und Minister. Darunter fallen ferner beispielsweise Blumen und

Kränze, Präsente, Bewirtungskosten, Lebensmittel oder Getränke. Des Weiteren werden hier auch die

Kosten für Traueranzeigen gebucht, soweit es sich nicht um Personal des Landes handelt. Zur

Öffentlichkeitsarbeit gehören auch alle Aufwendungen der öffentlichen Kommunikation, z. B.

Unterrichtung der Bevölkerung durch Presse, Rundfunk, Fernsehen und sonstige Publikationsmittel

(Broschüren, Vorträge).

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176 © HMdF, KHB Dezember 2015

Fundstellen:

§ 255 Abs. 1 HGB

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© HMdF, KHB Dezember 2015 177

Kontengruppe 69

Aufwendungen für Beiträge und Sonstiges sowie Wertkorrekturen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

690 Versicherungsbeiträge

6900 Gebäudeversicherung

6901 Sonstige Versicherungen

691 Mitgliedsbeiträge an Verbände, Organisationen, Vereine und Gesellschaften

6910 Mitgliedsbeiträge an Verbände, Organisationen, Vereine und Gesellschaften im Inland

6911 Mitgliedsbeiträge an Verbände, Organisationen, Vereine und Gesellschaften im Ausland

692 Schadensersatzleistungen und Leistungen aus Bürgschaften

693 Andere sonstige betriebliche Aufwendungen

694 Reserviert

695 Verluste aus Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens (außer

Vorräten und Wertpapieren)

696 Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen

697 Reserviert

698 Zuführungen zu Rückstellungen, soweit nicht unter anderen Aufwendungen erfassbar

699 Reserviert

Als Versicherungsbeiträge sind sämtliche nicht-personenbezogene Versicherungsbeiträge, wie Kfz-

Versicherung oder Gebäudeversicherung zu erfassen. Aufwendungen für personenbezogene

Versicherungen werden unter Kontengruppe 64 erfasst.

Neben Aufwendungen für Schadensersatzleistungen werden auf Hauptkonto 692 auch Leistungen

der Verwaltung für übernommene Bürgschaften und andere Entschädigungsleistungen erfasst.

Andere sonstige betriebliche Aufwendungen sind diejenigen Aufwendungen, die nicht den anderen

Hauptkonten der Kontengruppe 69, den vorher beschriebenen Kontengruppen und nicht der

Kontenklasse 7 zugeordnet werden können (Sammelposten).

Bei den Aufwendungen für Verluste aus Wertminderungen von Gegenständen des

Umlaufvermögens (außer Vorräten und Wertpapieren) werden Wertberichtigungen auf

Forderungen erfasst. Uneinbringliche Forderungen sind in voller Höhe abzuschreiben (vergleiche

hierzu Ausführungen in Kontengruppe 24). Verluste aus Wertminderungen von Vorräten werden in

Kontengruppe 60 und Verluste aus Wertminderungen von Wertpapieren des Umlaufvermögens in

Kontengruppe 74 erfasst.

Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen treten ein, wenn ein Verkauf eines

Vermögensgegenstands unter seinem Buchwert oder ein Abgang eines Vermögensgegenstandes ohne

Erlös erfolgt. Hierunter sind auch Verluste aus dem Abgang von Wertpapieren des Umlaufvermögens

und grds. auch Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagen zu erfassen. Eine Ausnahme liegt nur

dann vor, wenn mit der Finanzanlage keine Nähe zum operativen Geschäft verbunden war, sondern

die eigentliche Finanzanlage im Vordergrund stand. Dies ist beispielsweise beim Sondervermögen

„Versorgungsrücklage“ der Fall. Daher sind Verluste aus dem Abgang dieser Finanzanlagen nicht

hier, sondern in Kontengruppe 74 zu erfassen.

Jahresabschlussarbeiten:

Zu beachten gilt, dass eventuell zum Bewertungsstichtag Abgrenzungen vorgenommen werden

müssen.

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178 © HMdF, KHB Dezember 2015

Fundstellen:

§ 275 Abs. 2 HGB

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© HMdF, KHB Dezember 2015 179

Kontenklasse 7

Weitere Aufwendungen

In der Kontenklasse 7 (Weitere Aufwendungen) wird der Ressourcenverbrauch der Verwaltung, der

einerseits nicht unmittelbar zur Leistungserstellung dient und andererseits den spezifisch öffentlichen

Kategorien der Zuweisungen und Zuschüsse zuzuordnen ist, abgebildet.

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180 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 70

Betriebliche Steuern

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

700 Reserviert

701 Reservier

702 Grundsteuer

703 Kfz-Steuer

704 Reserviert

705 Reserviert

706 Ein- und Ausfuhrzölle

707 Umsatzsteuer

708 Verbrauchsteuern

709 Sonstige betriebliche Steuern

Die betrieblichen Steuern gehören zu den sogenannten „Aufwandssteuern". Diese Steuern sind

aufgrund der erlassenen Steuerbescheide auf das entsprechende Aufwandskonto zu buchen. Die

Verwaltung ist hier Steuerpflichtiger.

Die Grundsteuer wird von der Gemeinde für Grundbesitz erhoben. Davon abzugrenzen ist die

Grunderwerbsteuer, die im Regelfall zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zählt und daher

nicht als Aufwand erfasst wird.

Die Kraftfahrzeugsteuer fällt für die verwaltungseigenen Fahrzeuge an.

Auf dem Hauptkonto Umsatzsteuer werden Aufwendungen für Umsatzsteuer auf unentgeltliche

Wertabgaben gebucht.

Aufwendungen für Verbrauchsteuern treten in Verbindung mit der Beschaffung von bestimmten

Gütern (wie z. B. Treibstoff) auf. Die darin enthaltene Steuerkomponente wird direkt an den

Lieferanten bezahlt (z. B. Mineralölsteuer bei landeseigenen Tankstellen).

Aufwendungen für sonstige betriebliche Steuern beziehen sich auf alle diejenigen

Aufwandspositionen, die nicht unter den Hauptkonten 700 bis 708 subsumiert worden sind.

Jahresabschlussarbeiten:

Sofern die Steuern einen anderen Zeitraum als das Geschäftsjahr betreffen, werden diese periodenge-

recht abgegrenzt.

Fundstellen:

§ 275 Abs. 2 HGB

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Kontengruppe 71

Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse, und

Kostenerstattungen (originäre Leistungen) sowie aus

Produktabgeltung

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

710 Aufwendungen für Zuweisungen an Gebietskörperschaften und EU

71000 Allgemeine Zuweisungen an Bund

71001 Allgemeine Zuweisungen an eigene Landesverwaltung sowie an andere Bundesländer

71002 Allgemeine Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände

71003 Schuldendiensthilfen an Bund

71004 Schuldendiensthilfen an eigene Landesverwaltung sowie an andere Bundesländer

71005 Schuldendiensthilfen an Gemeinden und Gemeindeverbände

71006 Sonstige Zuweisungen an Bund

71007 Sonstige Zuweisungen an eigene Landesverwaltung sowie an andere Bundesländer

71008 Sonstige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände

71009 Sonstige Zuweisungen an EU

71010 Vermögensübertragungen an Bund

71011 Vermögensübertragungen an eigene Landesverwaltung sowie an andere Bundesländer

er

71012 Vermögensübertragungen an Gemeinden und Gemeindeverbände

711 Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse an sonstigen öffentlichen Bereich

71100 Allgemeine Zuweisungen an Sondervermögen

71101 Allgemeine Zuweisungen an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für

Arbeit

71102 Allgemeine Zuweisungen an Zweckverbände

71103 Schuldendiensthilfen an Sondervermögen

71104 Schuldendiensthilfen an Sozialversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für

Arbeit

71105 Schuldendiensthilfen an Zweckverbände

71106 Schuldendiensthilfen an öffentliche Unternehmen

71107 Schuldendiensthilfen an öffentliche Einrichtungen

71108 Sonstige Zuweisungen an Sondervermögen

71109 Sonstige Zuweisungen an Sozialversicherungsträger sowie die Bundesagentur für Arbeit

71110 Sonstige Zuweisungen an Zweckverbände

71111 Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke an öffentliche Einrichtungen

712 Aufwendungen für Zuschüsse an nicht-öffentlichen Bereich

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182 © HMdF, KHB Dezember 2015

7120 Schuldendiensthilfen an private Unternehmen

7121 Schuldendiensthilfen an sonstigen nicht-öffentlichen Bereich im Inland

7122 Schuldendiensthilfen an Ausland

7123 Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke an private Unternehmen

7124 Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke an soziale oder ähnliche Einrichtungen

7125 Weitere sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke Inland

7126 Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke im Ausland

7127 Vermögensübertragungen an Unternehmen

7128 Vermögensübertragungen an Sonstige im Inland

7129 Vermögensübertragungen an Sonstige im Ausland

713 Aufwendungen für Investitionszuschüsse an Gebietskörperschaften

7130 Investitionszuschüsse an Bund

7131 Investitionszuschüsse an Länder

7132 Investitionszuschüsse an Gemeinden und Gemeindeverbände

714 Aufwendungen für Investitionszuschüsse an sonstigen öffentlichen Bereich

7140 Zuweisungen für Investitionen an Sondervermögen

7141 Zuweisungen für Investitionen an Sozialversicherungsträger sowie die Bundesagentur

für Arbeit

7142 Zuweisungen für Investitionen an Zweckverbände

7143 Zuschüsse für Investitionen an öffentliche Unternehmen

7144 Zuschüsse für Investitionen an öffentliche Einrichtungen

715 Aufwendungen für Investitionszuschüsse an nicht-öffentlichen Bereich

7150 Zuschüsse für Investitionen an private Unternehmen

7151 Zuschüsse für Investitionen an Sonstige im Inland

7152 Zuschüsse für Investitionen an Ausland

716 Kostenerstattungen an Gebietskörperschaften

717 Kostenerstattungen an Sonstige

7170 Kostenerstattungen an Sonstige im Inland

7171 Kostenerstattungen an Sonstige im Ausland

718 Aufwendungen aus Produktabgeltung

719 Aufwendungen für atypische Steuervergütungen

Die Unterteilung der Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse erfolgt analog zum

Ertragsbereich (vgl. Kontengruppe 54). In Kontengruppe 71 werden Aufwendungen für Zuweisungen

und Zuschüsse ausgewiesen, die durch das Land bewilligt werden, auch wenn diese vollständig oder

teilweise durch Drittmittelgeber finanziert werden. Zuwendungen, die nicht durch das Land bewilligt,

sondern nur für Dritte weitergeleitet werden, werden in Kontengruppe 78 als so genannte

durchlaufende Mittel erfasst.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 183

Zuweisungen und Zuschüsse sowie Kostenerstattungen und Produktabgeltungen gehören zu den

sogenannten Übertragungsleistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs oder zwischen dem

öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen.

- Zuweisungen sind einmalige oder laufende Geldleistungen innerhalb des öffentlichen

Bereichs.

- Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen

Bereichen.

Zu dieser Kontengruppe gehören auch die Kostenerstattungen, insbesondere als Ersatz für entstandene

Ausgaben.

Allgemeine (nicht zweckgebundene) Zuweisungen sind Zuweisungen, die ohne Zweckbindung an

einen Aufgabenbereich dem Gesamthaushalt als allgemeine Deckungsmittel zugeführt werden.

Schuldendiensthilfen aus dem öffentlichen Bereich sind Zuweisungen zur Erleichterung des

Schuldendienstes für auf dem Kapitalmarkt aufgenommene Darlehen und Anleihen, vorwiegend zur

Verbilligung der Zinsleistungen.

Sonstige (zweckgebundene) Zuweisungen dienen als Beteiligung an Gemeinschaftsaufgaben und zur

Förderung von originären Aufgaben der einzelnen Bereiche.

Unter Vermögensübertragungen, soweit nicht für Investitionen, werden solche Zuweisungen und

Zuschüsse verstanden, die wie die Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen für mindestens einen

der Beteiligten (Zahler oder Empfänger) eine Zu- oder Abnahme seines Vermögens darstellen. Als

Vermögen in diesem Sinne ist das Reinvermögen, also das Sach- oder Geldvermögen abzüglich der

Schulden zu verstehen. Es ist nicht relevant, ob einer der Beteiligten den einzelnen Zuschuss als

laufende Ausgabe bzw. Einnahme betrachtet.

Kostenerstattungen beziehen sich auf Leistungen, die im Rahmen der Lastenverteilung von einer

Körperschaft des öffentlichen Bereichs vollständig oder teilweise zu tragen und an einen vorläufigen

oder mit der Aufgabenerfüllung beauftragten Träger zu erstatten sind. Gesetzlich oder durch

Verwaltungsabkommen geregelte Erstattungen von Verwaltungsausgaben innerhalb des öffentlichen

Bereichs können sowohl Personalkosten-, Prozesskosten- oder Betriebskostenersätze sein.

Erstattungen von Reisekosten werden hier nicht ausgewiesen. Sonstige Kostenerstattungen können

sowohl dem sonstigen öffentlichen als auch dem nicht-öffentlichen Bereich entstammen. Auch hier

kann es sich einerseits um Personalkostenersatz oder andererseits um Prozess- und

Betriebskostenersätze handeln.

Unter der Kontengruppe Aufwendungen aus Produktabgeltung werden die Mittel aus der

leistungsorientierten Mittelzuweisung gebucht, die der Landtag den einzelnen Verwaltungseinheiten

zur Erstellung der vereinbarten Leistungen und Produkte zugewiesen hat.

Der Ausweis erfolgt getrennt nach Gebergruppen. Diese Differenzierung wird auch in den

korrespondierenden Kontengruppen 22, 43, 54 und 78 vorgenommen. Auf Ebene der Hauptkonten

werden die Gruppen Gebietskörperschaften, sonstiger öffentlicher Bereich und nicht-öffentlicher

Bereich unterschieden27

.

Unter EU und Gebietskörperschaften sind EU, Bund, Land (auch Land Hessen) und Gemeinden/

Gemeindeverbände zu erfassen. Unter Zuweisungen an Länder fallen auch Zuweisungen an andere

Buchungskreise innerhalb des Landes Hessen.

Zum sonstigen öffentlichen Bereich zählen vor allem

Sondervermögen des Bundes und der Länder,

27 Die Unterteilung erfolgt aufgrund statistischer Anforderungen nach den Definitionen aus dem Gruppierungsplans.

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184 © HMdF, KHB Dezember 2015

Sozialversicherungsträger (z. B. gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Kranken- und

Unfallversicherung, soziale Pflegeversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit,

öffentliche Zusatzversorgungskassen)

9. Zweckverbände: Verbände und sonstige Organisationen, die kommunale Aufgaben erfüllen,

rechtlich selbständig sind und mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft zum Mitglied

haben,

Insbesondere gehören hierzu:

- alle Verbände nach Zweckverbandsgesetzen

- alle sondergesetzlichen Verbände mit den vorstehend angegebenen Merkmalen, z. B.

Schulverbände gemäß Schulgesetzen

- Unterhaltungsverbände nach den Landeswassergesetzen, Abwasserverbände,

Wasserversorgungsverbände

- Planungsverbände nach Bundes- und Landesgesetzen

- Tierkörperbeseitigungsverbände, Feuerschutzverbände, Forstverbände nach den

Landesvorschriften

- grenzüberschreitende Zweckverbände mit Sitz in Deutschland

10. Ebenfalls zum sonstigen öffentlichen Bereich gehören öffentliche Unternehmen und

Einrichtungen.

Öffentliche Unternehmen sind beispielsweise eigene Betriebe des Bundes und der Länder,

Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

Unternehmen des privaten Rechts, wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände

überwiegend, d. h. mit mehr 50 v. H. am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) unmittelbar

oder mittelbar beteiligt sind.

Öffentliche Einrichtungen sind:

- juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Unternehmen sind

- juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung,

wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände überwiegend, d. h. mit mehr

50 v. H. am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) unmittelbar oder mittelbar

beteiligt sind

- juristische Personen des privaten Rechts in Form von Stiftungen und Vereinen sowie

Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die öffentliche Hand aufgrund der

Satzung o.ä. beherrschenden Einfluss ausübt.

Wirtschafts- und Berufsvertretungen sowie Kirchen gelten nicht als öffentliche Einrichtungen.

Unter den nicht-öffentlichen Bereich fallen alle sonstigen Bereiche, die nicht zu den beiden anderen

Gruppen gehören (z. B. private Unternehmen, juristische Personen des privaten Rechts ohne

Beteiligung der öffentlichen Hand (Vereine), natürliche Personen).

Diese Kontengruppe ist im Wesentlichen im Zuwendungsbereich (Förderbereich) relevant. Nähere

Ausführungen sind der Kontengruppe 22 und der Anlage 20 zu entnehmen.

Aufwendungen für atypische Steuervergütungen (z. B. Investitionszulage, Eigenheimzulage,

Kindergeld, Altersvermögenszulage) sind hier auszuweisen.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 185

Fundstellen:

- Einzelheiten zur Produktabgeltung sind dem Grundlagenkonzept der AG Buchungslogik

„Abbildung der Finanzierung im Produkthaushalt“ zu entnehmen28

.

- Anlage 20: Konzept „Bilanzielle Abbildung von Bewilligungsbescheiden und Drittmittel-

Kofinanzierung“

28 Das Einvernehmen nach § 71a LHO des Rechnungshofs wurde vorbehaltlich einer Gesamtkonzeption und einer Prüfung

der Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital erteilt.

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186 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 72

Aufwendungen aus Finanzausgleichsbeziehungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

720 Reserviert

721 Reserviert

722 Reserviert

723 Reserviert

724 Reserviert

725 Reserviert

726 Reserviert

727 Aufwendungen aus Bundesergänzungszuweisungen

728 Aufwand Länderfinanzausgleich

729 Aufwand aus Finanzausgleichsbeziehungen zwischen Land und den Kommunen

Als Aufwendungen aus Finanzausgleichsbeziehungen sind sämtliche Aufwendungen aus dem

Länderfinanzausgleich und aus dem Finanzausgleich zwischen Land und seinen Kommunen zu

erfassen. Bundesergänzungszuweisungen sind in der Erfolgsrechnung als „Davon-Vermerk“

auszuweisen.

Beträge aus der Steuerverteilung und Steuerzerlegung sind nicht unter den Aufwendungen aus

Finanzausgleichsbeziehungen auszuweisen, sondern stellen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten dar

(vgl. Kontengruppe 25 bzw. 47).

Steuererstattungen werden nicht als Aufwand, sondern als Ertragsminderung in Kontengruppe 55

erfasst.

Fundstellen:

Anlage 22: Bilanzierung von Steuern

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Kontengruppe 73

Reserviert29

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

730 Reserviert

731 Reserviert

732 Reserviert

733 Reserviert

734 Reserviert

735 Reserviert

736 Reserviert

737 Reserviert

738 Reserviert

739 Reserviert

29 ab 01.01.2012 reserviert

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188 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 74

Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des

Umlaufvermögens

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

740 Abschreibungen auf Finanzanlagen

741 Reserviert

742 Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

743 Reserviert

744 Reserviert

745 Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagen

746 Reserviert

747 Reserviert

748 Reserviert

749 Reserviert

Während die Abschreibungen der Kontengruppe 66 im Betriebsaufwand ausgewiesen werden, werden

die Abschreibungen auf Finanzanlagen und Aufschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

in Kontengruppe 74 im Finanzergebnis dargestellt.

Abschreibungen auf Finanzanlagen werden erforderlich, wenn voraussichtlich dauerhafte

Wertminderungen vorliegen. Das Wahlrecht des § 253 Abs. 3 S. 4 HGB wird nicht ausgeübt. Bei

voraussichtlich nicht dauerhaften Wertminderungen besteht ein Abschreibungsverbot (vgl.

Kontenklasse 1).

Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens sind erforderlich, wenn zum

Bilanzstichtag Wertminderungen auftreten.

Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagen sind grds. in Kontengruppe 69 zu erfassen.

Ausnahmsweise kommt eine Erfassung hier in Betracht, wenn mit der Finanzanlage keine Nähe zum

operativen Geschäft verbunden war, sondern die eigentliche Finanzanlage im Vordergrund stand. Dies

ist beispielsweise beim Sondervermögen „Versorgungsrücklage“ der Fall. Daher sind Verluste aus

dem Abgang dieser Finanzanlagen hier zu erfassen.

Fundstellen:

§§ 275 Abs. 2, 277 Abs. 3 HGB

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Kontengruppe 75

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

750 Zinsen und ähnliche Aufwendungen an verbundene Unternehmen

751 Zinsen für Verbindlichkeiten gegenüber nicht-öffentlichem Bereich

752 Kredit- und Überziehungsprovisionen

753 Diskontaufwand

754 Aufwand aus Disagio, Agio oder Damnum

755 Bürgschaftsprovisionen

756 Zinsen für Verbindlichkeiten ggü. öffentlichem Bereich

7560 Zinsen für Verbindlichkeiten ggü. dem Bund

7561 Zinsen für Verbindlichkeiten ggü. den Ländern

7562 Zinsen für Verbindlichkeiten ggü. Gemeinden /Gemeindeverbänden

7563 Zinsen für Verbindlichkeiten ggü. Sondervermögen

7564 Zinsen für Verbindlichkeiten ggü. Zweckverbänden

7565 Zinsen für Verbindlichkeiten ggü. öffentlichen Unternehmen

7566 Zinsen für Verbindlichkeiten ggü. Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur

für Arbeit

757 Aufwand aus Ab- und Aufzinsung

758 Reserviert

759 Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen

Der Posten enthält alle Beträge, die für das aufgenommene Fremdkapital zu entrichten sind. Eine

Saldierung von Zinsaufwand und Zinserträgen ist nicht zulässig. Zu beachten ist, dass Nebenkosten

des Geldverkehrs wie Umsatzprovisionen, Bankspesen oder Kreditüberwachungskosten ausschließlich

auf dem Hauptkonto 675 auszuweisen sind.

Unter Zinsen und ähnliche Aufwendungen an verbundene Unternehmen sind sämtliche Beträge

gegenüber verbundenen Unternehmen auszuweisen. Eine weitere sachliche Unterscheidung erfolgt

nicht.

Als Zinsen für Verbindlichkeiten gegenüber nicht-öffentlichem Bereich sind beispielsweise die

Zinsen für aufgenommene Darlehen bei Kreditinstituten oder Versicherungen (z. B.

Schuldscheindarlehen) auszuweisen.

Diskontaufwendungen sind die zu zahlenden Diskontbeträge für eingereichte Wechsel und Schecks.

Disagio, Agio oder Damnum werden in Hessen (vgl. Kontengruppe 29) aktiviert. Der Aufwand aus

Disagio, Agio oder Damnum aus der Auflösung des ARAP wird hier ausgewiesen.

Unter Zinsen für Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichem Bereich sind die Zinsaufwendungen

für Darlehen gegenüber dem öffentlichen Bereich (z. B. Bund, andere Bundesländer) zu erfassen.

Der Zinsanteil der Zuführungen aus Rückstellung (Aufwand aus Aufzinsung) bzw. die Zinseffekte im

Rahmen der Bewertung der Rückstellungen bei geändertem Zinssatz sind als Aufwand aus Ab- und

Aufzinsung auszuweisen.

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190 © HMdF, KHB Dezember 2015

Sonstige Zinsen und ähnliche Aufwendungen sind sämtliche Aufwandspositionen, die nicht unter

den Hauptkonten 750 bis 758 gebucht werden, z. B. steuerliche Nebenleistungen (die das Land als

Steuerpflichtiger zu entrichten hat), Verzugszinsen, Aufwendungen aus Zinsderivaten, Zinsaufwand

für Leasinggeschäfte oder Prozesszinsen. Zinsen (z.B. Stundungszinsen, Erstattungszinsen nach §

233a AO), die im Zusammenhang mit Steuern und steuerähnlichen Erträgen entstehen (Kontengruppe

55), sind ebenfalls hier und nicht in der Kontengruppe 55 auszuweisen.

Jahresabschlussarbeiten:

Zur aufwandsgerechten Zuordnung in die entsprechende Rechnungsperiode, müssen die

Zinsaufwendungen abgegrenzt werden.

Fundstellen:

§§ 255 Abs. 3, 275 Abs. 2 HGB

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© HMdF, KHB Dezember 2015 191

Kontengruppe 76

Aufwand aus Verlustübernahme

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

760 Aufwand aus Verlustübernahme

761 Reserviert

762 Reserviert

763 Reserviert

764 Reserviert

765 Reserviert

766 Reserviert

767 Reserviert

768 Reserviert

769 Reserviert

Diese Kontengruppe ist für den Zentralen Finanzierungsbuchungskreis relevant. Werden im Rahmen

der Ergebnisverhandlung von den Spiegelreferaten im HMdF Verlustübernahmen genehmigt, so

entstehen an zentraler Stelle im Zentralen Finanzierungsbuchungskreis Aufwendungen aus

Verlustübernahme, die hier zu erfassen sind.

Die korrespondierenden Erträge aus Verlustübernahmen sind auf Hauptkonto 595 zu buchen.

Fundstellen:

- Nähere Einzelheiten sind dem Grundlagenkonzept der AG Buchungslogik „Abbildung der

Finanzierung im Produkthaushalt“ zu entnehmen30

.

30 Das Einvernehmen nach § 71a LHO des Rechnungshofs wurde vorbehaltlich einer Gesamtkonzeption und einer Prüfung

der Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital erteilt.

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192 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 77

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

770 Gewerbesteuer

771 Körperschaftsteuer

772 Kapitalertragsteuer

773 Ausländische Quellensteuer

774 Reserviert

775 Reserviert

776 Reserviert

777 Reserviert

778 Reserviert

779 Sonstige Steuern vom Einkommen und Ertrag

Unter dieser Position werden die gegebenenfalls von der Verwaltungseinheit zu entrichtenden Steuern

vom Einkommen und Ertrag gebucht, wenn die Verwaltung (oder Teile der Verwaltung) selbst

steuerpflichtig ist.

Die Hauptkonten 770 und 771 sind nur für Betriebe gewerblicher Art relevant, die ggfs. körperschaft-

oder auch gewerbesteuerpflichtig sind. Die entsprechenden zu entrichtenden Steuern sind

aufwandswirksam – je nach Steuerart – auf dem Hauptkonto zu erfassen.

Ein weiterer Anwendungsfall besteht im Bereich der Kapitalertragsteuerpflicht (z. B.

Beteiligungsverwaltung, Versorgungsrücklage). Die erwirtschafteten Zinserträge oder Dividenden

sind brutto (d. h. vor Abzug von Steuern) auf den entsprechenden Ertragskonten der Kontengruppen

56 oder 57 zu erfassen. Die abgezogenen Steuern stellen Steueraufwand dar, der auf den Konten des

Hauptkontos 772 zu erfassen ist. (Buchungssatz: Bank und Aufwand (772) an Erträge (56/57) )

Sonstige Steuern vom Einkommen und Ertrag sind sämtliche Steueraufwendungen, die nicht

bereits in 770 bis 778 erfasst worden sind (z. B. Solidaritätszuschlag).

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© HMdF, KHB Dezember 2015 193

Kontengruppe 78

Aufwendungen aus Zuweisungen, Zuschüssen (durchlaufende

Mittel)

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

780 Aufwendungen aus Zuweisungen, Zuschüsse und Investitionszuschüsse (durchlaufende

Mittel) an Gebietskörperschaften und EU

78000 Allgemeine Zuweisungen an Bund (durchlaufende Mittel)

78001 Allgemeine Zuweisungen an Länder (durchlaufende Mittel)

78002 Allgemeine Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (durchlaufende

Mittel)

78003 Allgemeine Zuweisungen an EU (durchlaufende Mittel)

78004 Schuldendiensthilfen an Bund (durchlaufende Mittel)

78005 Schuldendiensthilfen an Länder (durchlaufende Mittel)

78006 Schuldendiensthilfen an Gemeinden und Gemeindeverbände (durchlaufende Mittel)

78007 Sonstige Zuweisungen an Bund (durchlaufende Mittel)

78008 Sonstige Zuweisungen an Länder (durchlaufende Mittel)

78009 Sonstige Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (durchlaufende Mittel)

78010 Vermögensübertragungen an Bund (durchlaufende Mittel)

78011 Vermögensübertragungen an Länder (durchlaufende Mittel)

78012 Vermögensübertragungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (durchlaufende

Mittel)

78013 Investitionszuschüsse an Bund (durchlaufende Mittel)

78014 Investitionszuschüsse an Länder (durchlaufende Mittel)

78015 Investitionszuschüsse an Gemeinden und Gemeindeverbände (durchlaufende Mittel)

78016 Investitionszuschüsse an EU (durchlaufende Mittel)

781 Aufwendungen aus Zuweisungen, Zuschüsse und Investitionszuschüsse (durchlaufende

Mittel) an sonstigen öffentlichen Bereich

7810 Allgemeine Zuweisungen an Sondervermögen (durchlaufende Mittel)

7811 Allgemeine Zuweisungen an Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für

Arbeit (durchlaufende Mittel)

7812 Allgemeine Zuweisungen an Zweckverbände (durchlaufende Mittel)

7813 Schuldendiensthilfen an Sondervermögen (durchlaufende Mittel)

7814 Schuldendiensthilfen an Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit

(durchlaufende Mittel)

7815 Schuldendiensthilfen an Zweckverbände (durchlaufende Mittel)

7816 Investitionszuschüsse an Sondervermögen (durchlaufende Mittel)

7817 Investitionszuschüsse an Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit

(durchlaufende Mittel)

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194 © HMdF, KHB Dezember 2015

7818 Investitionszuschüsse an Zweckverbände (durchlaufende Mittel)

782 Aufwendungen aus Zuweisungen, Zuschüsse und Investitionszuschüsse (durchlaufende

Mittel) an nicht-öffentlichen Bereich

7820 Vermögensübertragungen an private Unternehmen (durchlaufende Mittel)

7821 Vermögensübertragungen an den sonstigen nicht-öffentlichen Bereich Inland

(durchlaufende Mittel)

7822 Vermögensübertragungen an Ausland (durchlaufende Mittel)

7823 Sonstige Zuschüsse für Investitionen Inland (durchlaufende Mittel)

7824 Sonstige Zuschüsse für Investitionen Ausland (durchlaufende Mittel)

7825 Schuldendiensthilfen Inland (durchlaufende Mittel)

7826 Schuldendiensthilfen Ausland (durchlaufende Mittel)

783 Kostenerstattungen an Gebietskörperschaften (durchlaufende Mittel)

784 Kostenerstattungen an Sonstige (durchlaufende Mittel)

7840 Kostenerstattungen an Sonstige (durchlaufende Mittel) Inland

7841 Kostenerstattungen an Sonstige (durchlaufende Mittel) Ausland

785 Reserviert

786 Reserviert

787 Reserviert

788 Reserviert

789 Reserviert

Im Gegensatz zur Kontengruppe 71 handelt es sich bei diesen Zuweisungen, Zuschüssen und

Investitionszuschüssen um durchlaufende Mittel, die nicht durch das Land bewilligt, sondern nur an

Dritte weitergeleitet werden. Die korrespondierenden Erträge werden in Kontengruppe 58 erfasst. Zu

beachten ist die Trennung dieser Aufwendungen von denen für den Zukauf zwischenbehördlicher

Leistungen.

Die durchlaufenden Mittel stellen eine Ausnahme im Land dar.

Die Beschreibungen der Hauptkonten sind Kontengruppe 71 zu entnehmen.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 195

Kontengruppe 79

Außerordentliche Aufwendungen, Aufwand aus

Gewinnabführungen, Einstellungen in Rücklagen, Fonds oder

Stöcke

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

790 Aufwand aus Gewinnabführungen

791 Außerordentlicher Aufwand

792 Reserviert

793 Reserviert

794 Reserviert

795 Reserviert

796 Aufwendungen für Zuführung an Rücklagen, Fonds und Stöcke

7960 Zuführung an Ausgleichsrücklage

7961 Zuführung an Betriebsmittelrücklage

7962 Zuführung an Schuldendienstrücklage

7963 Zuführung an Bürgschaftssicherungsrücklage

7964 Zuführung an Konjunkturausgleichsrücklage

7965 Zuführung an Versorgungsrücklage für Aktiv Bedienstete

7966 Zuführung an Versorgungsrücklage für Versorgungsempfänger

7967 Zuführung an Fonds und Stöcke

7968 Sonstige Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke

797 Reserviert

798 Reserviert

799 Reserviert

Aufwand aus Gewinnabführungen entsteht, wenn ein Gewinn abzuführen ist (im Regelfall an den

Zentralen Finanzierungsbuchungskreis). Weitere Ausführungen können dem Grundlagenkonzept der

AG Buchungslogik „Abbildung der Finanzierung im Produkthaushalt“ entnommen werden31

. Die mit

dem Aufwand korrespondierenden Erträge aus Gewinnabführungen werden im Zentralen

Finanzierungsbuchungskreis innerhalb des Finanzergebnisses in Kontengruppe 56 ausgewiesen.

Außerordentliche Aufwendungen werden auf dem Hauptkonto 791 ausgewiesen.

Nach § 277 Abs. 4 S.1 HGB sind Aufwendungen außerordentlich, wenn sie außerhalb der bisherigen

gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, d. h. ungewöhnlich sind und unregelmäßig (selten) anfallen

und betragsmäßig wesentlich sind.

Ungewöhnlich sind Sachverhalte dann, wenn sie einen hohen Grad der Abnormität und keinen

eindeutigen Bezug zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit haben.

31 Das Einvernehmen nach § 71a LHO des Rechnungshofs wurde vorbehaltlich einer Gesamtkonzeption und einer Prüfung

der Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital erteilt.

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196 © HMdF, KHB Dezember 2015

Selten ist ein Sachverhalt dann, wenn er unter sonst gleichen Bedingungen in absehbarer Zukunft

wahrscheinlich nicht noch einmal anfallen wird. Dabei orientiert sich die Beurteilung der

Wahrscheinlichkeit des Wiederkehrens an der Vergangenheit. In der Erfolgsrechnung werden die

außerordentlichen Aufwendungen zusammen mit den außerordentlichen Erträgen (Kontengruppe 59)

im Posten „außerordentliches Ergebnis“ ausgewiesen. Das außerordentliche Ergebnis ist dabei die

Differenz aus „außerordentlichen Erträgen“ und „außerordentlichen Aufwendungen“.

Aufwendungen für Zuführung an Rücklagen, Fonds und Stöcke werden auf Hauptkonto 796

ausgewiesen. Hier werden die Aufwendungen aus der Einstellung der Rücklagen (z. B.

Verwaltungsrücklage oder zweckgebundene Rücklage) gebucht. Weitere Ausführungen sind dem

Grundlagenkonzept der AG Buchungslogik „Abbildung der Finanzierung im Produkthaushalt“ zu

entnehmen32

.

Fundstellen:

§§ 275 Abs. 2, 277 Abs. 4 HGB

32 Das Einvernehmen nach § 71a LHO des Rechnungshofs wurde vorbehaltlich einer Gesamtkonzeption und einer Prüfung

der Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital erteilt.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 197

Kontenklasse 8

Kontengruppe 80

Reserviert

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

800 Reserviert

801 Reserviert

802 Reserviert

803 Reserviert

804 Reserviert

805 Reserviert

806 Reserviert

807 Reserviert

808 Reserviert

809 Reserviert

Kontengruppe 81

Technische Konten

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

810 Technische Konten

811 Reserviert

812 Reserviert

813 Reserviert

814 Reserviert

815 Reserviert

816 Reserviert

817 Reserviert

818 Reserviert

819 Reserviert

Diese Kontengruppe ist für technische Konten zu verwenden, die weder in der Vermögensrechnung

noch in der Ergebnisrechnung ausgewiesen werden.

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198 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 82

Reserviert

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

820 Reserviert

821 Reserviert

822 Reserviert

823 Reserviert

824 Reserviert

825 Reserviert

826 Reserviert

827 Reserviert

828 Reserviert

829 Reserviert

Kontengruppe 83

Reserviert

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

830 Reserviert

831 Reserviert

832 Reserviert

833 Reserviert

834 Reserviert

835 Reserviert

836 Reserviert

837 Reserviert

838 Reserviert

839 Reserviert

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Kontengruppe 84

Reserviert

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

840 Reserviert

841 Reserviert

842 Reserviert

843 Reserviert

844 Reserviert

845 Reserviert

846 Reserviert

847 Reserviert

848 Reserviert

849 Reserviert

Kontengruppe 85

Reserviert

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

850 Reserviert

851 Reserviert

852 Reserviert

853 Reserviert

854 Reserviert

855 Reserviert

856 Reserviert

857 Reserviert

858 Reserviert

859 Reserviert

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200 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 86

Reserviert

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

860 Reserviert

861 Reserviert

862 Reserviert

863 Reserviert

864 Reserviert

865 Reserviert

866 Reserviert

867 Reserviert

868 Reserviert

869 Reserviert

Kontengruppe 87

Reserviert

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

870 Reserviert

871 Reserviert

872 Reserviert

873 Reserviert

874 Reserviert

875 Reserviert

876 Reserviert

877 Reserviert

878 Reserviert

879 Reserviert

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© HMdF, KHB Dezember 2015 201

Kontengruppe 88

Reserviert

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

880 Reserviert

881 Reserviert

882 Reserviert

883 Reserviert

884 Reserviert

885 Reserviert

886 Reserviert

887 Reserviert

888 Reserviert

889 Reserviert

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202 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 89

Verrechnungskonten und Datenübernahme

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

890 Verrechnungskonten

891 Reserviert

892 Reserviert

893 Reserviert

894 Reserviert

895 Reserviert

896 Reserviert

897 Reserviert

898 Reserviert

899 Datenübernahme

Diese Kontengruppe ist für die Bebuchung der Eröffnungs- und Abschlusskonten sowie zur kameralen

Abgrenzungen vorgesehen.

Als Verrechnungskonten sind nur solche Konten auszuprägen, die am Jahresende einen Saldo von

Null ausweisen müssen. Im Regelfall handelt es sich um technische Zwischenkonten (z. B.

Umressortierung). Diese Konten werden weder in der Vermögens- noch in der Ergebnisrechnung

ausgewiesen.

Auf Datenübernahme wurden bei Produktivstart die Altdatenbestände erfasst (z. B.

Forderungsbestände aus Vorsystemen). Diese Konten wurden anschließend auf die Nettoposition

umgebucht.

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Kontenklasse 9

Kosten- und Leistungsrechnung

Die Konten in der Kontenklasse 9 dienen der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Die Klasse 9

befindet sich nur zu statistischen Zwecken im VKR, da hier die sekundären Kostenarten aus der KLR

dokumentiert werden. Diese haben definitionsgemäß keine Verbindung zum externen

Rechnungswesen, sondern entstehen rein innerhalb der KLR. Hier sind notwendige Verrechnungen

innerhalb der Kosten- und Erlösrechnung zu erfassen.

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204 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 90

Kalkulatorische Kosten und Erlöse

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

900 Kalkulatorische Abschreibungen

901 Kalkulatorische Zinsen

902 Kalkulatorische Mieten

903 Kalkulatorische Rückstellungen

904 Reserviert

905 Reserviert

906 Sonstige kalkulatorische Kosten

907 Reserviert

908 Reserviert

909 Kalkulatorische Erlöse

Die Kontengruppe kalkulatorische Kosten und Erlöse bildet die Abgrenzungen zur Kosten- und

Erlösrechnung ab. Die Aufwendungen und Erträge der Finanzbuchhaltung gehen nicht 1:1 als Kosten

und Erlöse in die Kostenrechnung ein, sondern werden teilweise durch kalkulatorische Kosten und

Erlöse ersetzt bzw. erweitert. Kalkulatorische Kosten und Erlöse werden speziell für die KLR

kalkuliert und dienen dazu, die Genauigkeit der KLR und ihre Vergleichbarkeit zu erhöhen.

Kalkulatorische Kosten sind Kosten, denen kein Aufwand (Zusatzkosten) oder Aufwand in anderer

Höhe (Anderskosten) gegenüberstehen. Kalkulatorische Kosten sind u.a. kalkulatorische

Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen sowie kalkulatorische Mieten. Anderskosten werden sowohl

in der Finanzbuchhaltung als auch in der KLR erfasst, allerdings zu unterschiedlichen Wertansätzen.

Anderskosten können z.B. kalkulatorische Abschreibungen sein, da in der KLR z.B. mit dem

Wiederbeschaffungswert ein anderer Wertansatz gewählt wird als im handelsrechtlichen

Jahresabschluss, wo die Anschaffungskosten maßgeblich sind. Der andere Teil der kalkulatorischen

Kosten, der als Zusatzkosten (z.B. kalkulatorische Mieten) bezeichnet wird, hat im Aufwandsbereich

kein Äquivalent. In der Kostenrechnung hat man ein Instrument zur Hand, um den tatsächlichen

Verbrauch besser darstellen zu können als in der Finanzbuchhaltung.

Entsprechend der kalkulatorischen Kosten stellen die kalkulatorischen Erlöse einen Wertzuwachs dar,

der sich gegenüber der Ertragsrechnung durch eine andere Bewertung mengenmäßig gleicher

Zuwächse auszeichnet.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 205

Kontengruppe 91

Leistungsverrechnungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

910 Frei

911 Frei

912 Frei

913 Frei

914 Frei

915 Frei

916 Frei

917 Frei

918 Frei

919 Frei

Die Positionen 91 und 92 sind für die Verbuchung der Internen Leistungen auf die jeweiligen

Kostenstellen vorgesehen. Die interne Leistungsverrechnung bezieht sich auf eine Verteilung von

Leistungen anhand von Leistungsaufzeichnungen innerhalb eines Buchungskreises.

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206 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 92

Leistungsverrechnungen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

920 Frei

921 Frei

922 Frei

923 Frei

924 Frei

925 Frei

926 Frei

927 Frei

928 Frei

929 Frei

Die Positionen 91 und 92 sind für die Verbuchung der Internen Leistungen auf die jeweiligen

Kostenstellen vorgesehen. Die interne Leistungsverrechnung bezieht sich auf eine Verteilung von

Leistungen anhand von Leistungsaufzeichnungen innerhalb eines Buchungskreises.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 207

Kontengruppe 93

Abrechnung intern

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

930 Frei

931 Frei

932 Frei

933 Frei

934 Frei

935 Frei

936 Frei

937 Frei

938 Frei

939 Frei

Die Abrechnung von Aufträgen beinhaltet die direkte Abrechnung von primären und sekundären

Kosten an ein oder mehrere Empfängerobjekte (Kostenstellen, Aufträge oder Objekte der

Anlagenbuchhaltung) mittels Abrechnungskostenarten. Hierbei können vorher festgelegte

Verteilungsschlüssel, wie z.B. Äquivalenzziffern oder Prozentangaben verwendet werden.

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208 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 94

Abrechnung intern

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

940 Frei

941 Frei

942 Frei

943 Frei

944 Frei

945 Frei

946 Frei

947 Frei

948 Frei

949 Frei

Die Abrechnung von Aufträgen beinhaltet die direkte Abrechnung von primären und sekundären

Kosten an ein oder mehrere Empfängerobjekte (Kostenstellen, Aufträge oder Objekte der

Anlagenbuchhaltung) mittels Abrechnungskostenarten. Hierbei können vorher festgelegte

Verteilungsschlüssel, wie z.B. Äquivalenzziffern oder Prozentangaben verwendet werden.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 209

Kontengruppe 95

Zuschläge

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

950 Frei

951 Frei

952 Frei

953 Frei

954 Frei

955 Frei

956 Frei

957 Frei

958 Frei

959 Frei

Gemeinkosten werden in der Kostenstellenrechnung den Kostenstellen zugerechnet. Diese werden

dann den Kostenträgern indirekt nach dem Durchschnittsprinzip mit geeigneten Gemeinkosten-

Zuschlagssätzen zugerechnet. Die Gemeinkostenzuschläge ergeben sich, in dem bestimmte

Gemeinkosten (wie z.B. Materialgemeinkosten) durch geeignete Zuschlagsgrundlagen (z.B.

Materialeinzelkosten) dividiert werden. Unter dieser Position werden die für die Zurechnung

benötigten Kostenarten abgebildet.

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210 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 96

Umlagen

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

960 Frei

961 Frei

962 Frei

963 Frei

964 Frei

965 Frei

966 Frei

967 Frei

968 Frei

969 Frei

In den Kontengruppen 96 und 97 werden die notwendigen Konten zur Abbildung von Umlagen

erfasst. Eine Umlage stellt eine Verrechnung von primären und sekundären Kosten von einer

Kostenstelle auf ein oder mehrere Empfängerobjekte (z.B. Kostenstellen, Aufträge) dar.

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© HMdF, KHB Dezember 2015 211

Kontengruppe 97

Frei

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

970 Frei

971 Frei

972 Frei

973 Frei

974 Frei

975 Frei

976 Frei

977 Frei

978 Frei

979 Frei

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212 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kontengruppe 98

Frei

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

980 Frei

981 Frei

982 Frei

983 Frei

984 Frei

985 Frei

986 Frei

987 Frei

988 Frei

989 Frei

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© HMdF, KHB Dezember 2015 213

Kontengruppe 99

Frei

Nr. Beschreibung der Hauptkonten

990 Frei

991 Frei

992 Frei

993 Frei

994 Frei

995 Frei

996 Frei

997 Frei

998 Frei

999 Frei

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214 © HMdF, KHB Dezember 2015

Anlagen

Anlage 1 Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................................... 215

Anlage 2 frei ....................................................................................................................................... 221

Anlage 3 frei ...................................................................................................................................... 223

Anlage 4 frei ....................................................................................................................................... 225

Anlage 5 Sondervorschriften zur Erstellung eines Jahresabschlusses ............................................... 227

Anlage 6 Anhangsangaben zur Schlussbilanz ................................................................................... 239

Anlage 7 Lagebericht ......................................................................................................................... 247

Anlage 8 Inventur .............................................................................................................................. 251

Anlage 9 Bilanzierung und Bewertung des Verkehrsinfrastrukturvermögens ................................... 255

Anlage 10 Bilanzierung und Bewertung der Waldflächen des Landes Hessen................................. 263

Anlage 11 Bilanzierung, Bewertung und Inventarisierung von Kunstgegenständen Archivgut ....... 273

Anlage 12 Abschreibungstabelle für das Land Hessen ..................................................................... 287

Anlage 13 Dokumentation zur Abbildung der Finanzierung im Produkthaushalt ............................. 315

Anlage 14 Leasing ............................................................................................................................. 317

Anlage 15 Bilanzierung von Büchern und Bibliotheksbeständen für den Geschäftsbereich des

Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst ................................................... 329

Anlage 16 Bilanzierung und Bewertung der Pensions- und Beihilferückstellungen ........................ 333

Anlage 16a Bilanzierung und Bewertung der Altersteilzeitrückstellungen ...................................... 351

Anlage 16b Bilanzierung und Bewertung der Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten ............ 359

Anlage 17 Bewertung und Bilanzierung von Deichen ...................................................................... 367

Anlage 18 Mandantenplan ................................................................................................................. 375

Anlage 19 frei ..................................................................................................................................... 377

Anlage 20 Bilanzielle Abbildung von Fördermaßnahmen ................................................................ 379

Anlage 21 Immobilienbewertung ...................................................................................................... 441

Anlage 22 Bilanzierung von Steuern ................................................................................................. 455

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Anlage 1

© HMdF, KHB Dezember 2015 215

Anlage 1

Abkürzungsverzeichnis

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Anlage 1

216 © HMdF, KHB Dezember 2015

Abkürzungsverzeichnis

AB Anfangsbestand

Abs. Absatz

Abschn. Abschnitt

AfA Absetzung für Abnutzung

AG Aktiengesellschaft/Arbeitsgruppe

AG-Anteil Arbeitgeberanteil

AK Anschaffungskosten

AktG Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften

auf Aktien (Aktiengesetz)

Anm. Anmerkung

AO Abgabenordnung

a. o. Aufwand außerordentlicher Aufwand

a. o. Ertrag außerordentlicher Ertrag

ARAP aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Art. Artikel

ATZ Altersteilzeit

AV Anlagevermögen

Bd. Band

BeamtVG Hessisches Beamtenversorgungsgesetz

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BMF Bundesfinanzministerium

BFH Bundesfinanzhof

BGBl. Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

BStBl. Bundessteuerblatt

bzw. beziehungsweise

CO Controlling

d. h. das heißt

DV Durchführungsverordnung/Datenverarbeitung

EFG Entscheidung der Finanzgerichte

EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

EK Eigenkapital

ESt Einkommensteuer

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Anlage 1

© HMdF, KHB Dezember 2015 217

EStG Einkommensteuergesetz

EStR Einkommensteuer-Richtlinien

EU Europäische Union

f./ff. folgende/fort folgende

FG Finanzgericht

Fifo First in first out

GbR/GdbR Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

GG Grundgesetz

ggf. gegebenenfalls

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

GuV Gewinn- und Verlustrechnung

GWG geringwertiges Wirtschaftsgut

HBFG Hochschulbauförderungsgesetz

HBG Hessisches Beamtengesetz

HBS Hessische Bezügestelle

HCC Hessisches-Competence-Center

Helaba Hessische Landesbank Hessen-Thüringen

HFA Haupt- Fachausschuss

HForstG Hessisches Forstgesetz

HGB Handelsgesetzbuch

HK Herstellungskosten

HKR Hochschulkontenrahmen

h. M. herrschende Meinung

HMdF Hessisches Ministerium der Finanzen

HR Human Ressources (SAP-Modul)

HSVV Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung

HZD Hessische Zentrale für Datenverarbeitung

IBLV innerbehördliche Leistungsverrechnung

i. d. F. in der Fassung

i. d. R. in der Regel

IKR Industriekontenrahmen

i. S. im Sinne

IT Informationstechnik

i. V. m. in Verbindung mit

KapESt Kapitalertragsteuer

KapGes Kapitalgesellschaft

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Anlage 1

218 © HMdF, KHB Dezember 2015

KG Kommanditgesellschaft

KHB Kontierungshandbuch

KLR Kosten- und Leistungsrechnung

KSt Körperschaftsteuer

KStG Körperschaftsteuergesetz

KWG Kreditwesengesetz

Lifo Last in first out

LHO Landeshaushaltsordnung

LRM Landesreferenzmodell

LSt Lohnsteuer

LuF Land- und Forstwirtschaft

LuL Lieferungen- und Leistungen

Nr. Nummer

NWB Neue Wirtschaftsbriefe

NVS Neue Verwaltungssteuerung

OFD Oberfinanzdirektion

o. g. oben genannt

oHG offene Handelsgesellschafft

PersG. Personengesellschaft

PRAP passiver Rechnungsabgrenzungsposten

RAP Rechnungsabgrenzungsposten

Rz. Randziffer

S. Seite

SB Schlussbilanz/Schlussbestand

s. o. siehe oben

sog. sogenannt

SolZ Solidaritätszuschlag

Sopo Sonderposten

StAnz. Staatsanzeiger

Stpfl./stpfl. Steuerpflichtiger/steuerpflichtig

s. u. siehe unten

SV Sozialversicherung

Tz. Textziffer

u. a. unter anderem

u. ä. und ähnliche

USt Umsatzsteuer

UStG Umsatzsteuergesetz

UV Umlaufvermögen

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Anlage 1

© HMdF, KHB Dezember 2015 219

VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Vfg. Verfügung

vGA verdeckte Gewinnausschüttung

vgl. vergleiche

v. H. vom Hundert

VKP Verwaltungskontenplan

VKR Verwaltungskontenrahmen

VO Verordnung

VR Verwaltungsrichtlinien

VV Verwaltungsvorschriften

z.B. zum Beispiel

ZBLV zwischenbehördliche Leistungsverrechnung

Ziff. Ziffer

z. T. zum Teil

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Anlage 1

220 © HMdF, KHB Dezember 2015

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Anlage 2

© HMdF, KHB Dezember 2015 221

Anlage 2

frei

Page 222: Kontierungshandbuch des Landes Hessen - uni-frankfurt.de · KHB_8 1_final_16.12.2015.doc Kontierungshandbuch des Landes Hessen Auflage 8.1 Stand: Dezember 2015

Anlage 2

222 © HMdF, KHB Dezember 2015

Page 223: Kontierungshandbuch des Landes Hessen - uni-frankfurt.de · KHB_8 1_final_16.12.2015.doc Kontierungshandbuch des Landes Hessen Auflage 8.1 Stand: Dezember 2015

Anlage 3

© HMdF, KHB Dezember 2015 223

Anlage 3

frei

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Anlage 3

224 © HMdF, KHB Dezember 2015

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Anlage 4

© HMdF, KHB Dezember 2015 225

Anlage 4

frei

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Anlage 4

226 © HMdF, KHB Dezember 2015

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Anlage 5

© HMdF, KHB Dezember 2015 227

Anlage 5

Sondervorschriften zur Erstellung eines

Jahresabschlusses

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Anlage 5

228 © HMdF, KHB Dezember 2015

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 Inventar, Jahresabschluss .................................................................. 229

1. Pflicht zur Aufstellung .................................................................................... 229

2. Inventar und Inventur ...................................................................................... 229

3. Aufstellung des Jahresabschlusses .................................................................. 230

4. Aufbewahrung ................................................................................................. 230

5. Anzuwendende Vorschriften ........................................................................... 231

Abschnitt 2 Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften ...................................... 231

6. Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 231

7. Währungsumrechnung ..................................................................................... 231

Abschnitt 3 Prüfung, Feststellung und Berichtigung ........................................... 231

Abschnitt 4 Vorlagen für Jahresabschluss und Lagebericht ............................... 232

8. Ergebnis-, Vermögens- und Finanzrechnung, Leistungsbericht, Finanzierungs-

und Investitionsbericht Soll/Ist-Vergleiche ..................................................... 232

9. Anhang ............................................................................................................ 232

10. Lagebericht ...................................................................................................... 232

Abschnitt 5 Bewertungstabelle ............................................................................... 233

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Anlage 5

© HMdF, KHB Dezember 2015 229

Abschnitt 1 Inventar, Jahresabschluss

1. Pflicht zur Aufstellung

(1) Die Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses ergibt sich aus § 71a LHO i. V. m.

Tz. 4.1.1 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO.

(2) Der Jahresabschluss auf Ebene des Einzelabschlusses besteht aus33

:

- einer Ergebnis- und Vermögensrechnung mit Anhang,

- einem Leistungsbericht,

- einem Finanzierungs- und Investitionsbericht und

- je einem Soll-/Ist-Vergleich des Leistungsplans mit dem Leistungsbericht, des

Erfolgsplans mit der Ergebnisrechnung und des Finanzplans mit dem Finanzierungs- und

Investitionsbericht.

Der Jahresabschluss umfasst bei den Hochschulen auch eine Finanzrechnung (Cashflow).

Die Hochschulen, Landesbetriebe und oberste Landesbehörden, die nicht in einen

Teilkonzernabschluss einbezogen werden (Staatsgerichtshof, Hessischer Rechnungshof,

Hessischer Landtag/Datenschutzbeauftragter, vgl. auch Anlage 18) stellen neben einem

Jahresabschluss einen Lagebericht auf.

Technische Buchungskreise, die keine Produkte bzw. Leistungen erstellen (keinen

Leistungsplan aufstellen), können keinen Leistungsbericht und keinen Soll/Ist-Vergleich des

Leistungsplans mit dem Leistungsbericht aufstellen. Sie haben hierauf im Anhang

hinzuweisen.

(3) Es gelten die Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter

Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der

ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung unter Beachtung des

Kontierungshandbuches des Landes Hessen mit den nachfolgenden Besonderheiten.

2. Inventar und Inventur

(1) Auf das Inventar zum Ende eines Geschäftsjahres ist § 240 HGB sinngemäß anzuwenden. Für

die Aufstellung des Inventars muss eine Inventur zur mengenmäßigen und wertmäßigen

Erfassung der Vermögensgegenstände und Schulden durchgeführt werden.

(2) Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich körperlich zu erfassen. § 241 HGB ist

anzuwenden. Liegt nachweislich eine bestandzuverlässige Fortschreibung des

Anlagevermögens vor, d. h. in der Anlagenbuchhaltung sind alle Bestände, alle Zu- und

Abgänge einzeln nach Tag, Art und Menge erfasst und belegmäßig nachgewiesen, ist eine

jährliche körperliche Bestandsaufnahme für das Sachanlagevermögen nicht zwingend

erforderlich. Es ist ausreichend, wenn die Abstimmung der Anlagebuchhaltung mit den

Istbeständen alle 3 Jahre erfolgt. Das gewählte Bewertungsverfahren ist nach dem Grundsatz

der Bewertungsstetigkeit in den Folgejahren beizubehalten.

(3) Das Inventar ist bis 31.12. des Haushaltsjahres aufzustellen.

(4) Hinweise zur praktischen Handhabung der Inventur sind in der Anlage 8 geregelt.

33 vgl. Tz. 4.6.1 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO

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Anlage 5

230 © HMdF, KHB Dezember 2015

(5) Bei Grund und Boden sowie Gebäuden sind alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschrän-

kungen zu erfassen, die sich auf die Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen; es

sind außerdem alle bekannten Sachverhalte festzuhalten, aus denen sich finanzielle

Verpflichtungen ergeben können.

(6) Geringwertige Vermögensgegenstände sind mengenmäßig nachzuweisen. Einzelheiten

ergeben sich aus den Erläuterungen zu Kontenklasse 0. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist

nicht erforderlich.

(7) Als Vorräte sind nur größere Lagerbestände zu erfassen (vgl. Anlage 8, IV. Durchführung der

Inventur, Nr. 3).

(8) Forderungen sind einzeln in besonderen Listen zu erfassen und in einer den Grundsätzen

ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Art und Weise nachzuweisen. Der

Forderungsbestand zwischen verbundenen Unternehmen ist abzustimmen.

(9) Das Eigenkapital ergibt sich aus der Differenz der Aktiv- und Passivposten als „Nettoposition“

zuzüglich des Jahresergebnisses und des Ergebnisvortrages aus der Ergebnisrechnung und ggf.

zu bildender Rücklagen.

(10) In besonderen Listen sind alle Sachverhalte zu erfassen, die zu einer Rückstellung nach § 249

Abs. 1 Satz 1 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten oder für drohende Verluste aus

schwebenden Geschäften führen könnten oder für die Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz

2 HGB zu bilden wären.

(11) Verbindlichkeiten sind einzeln in besonderen Listen zu erfassen und in einer den Grundsätzen

ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Art und Weise nachzuweisen. Der

Verbindlichkeitsbestand zwischen verbundenen Unternehmen ist abzustimmen.

(12) In besonderen Listen sind alle Haftungsverhältnisse, die nach § 251 HGB zu vermerken sind

(Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, Bestellung von Sicherheiten für fremde

Verbindlichkeiten etc.) und bei dem Mandanten selbst verwaltet werden, zu erfassen. Alle

sonstigen finanziellen Verpflichtungen (z. B. Miet- und Leasingverpflichtungen aus

Dauerschuldverhältnissen) über die im Anhang zu berichten ist, sind ebenfalls aufzulisten.

3. Aufstellung des Jahresabschlusses

(1) Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein

den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, dass

der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt,

so bedarf es zusätzlicher Angaben im Anhang.

(2) Das Nähere zur Durchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses regelt das Ministerium

der Finanzen.

4. Aufbewahrung

In Anwendung des § 257 HGB sind die Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse,

Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Buchungsbelege sowie alle

geschäftsbegründenden Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren.

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Anlage 5

© HMdF, KHB Dezember 2015 231

5. Anzuwendende Vorschriften

Auf den Jahresabschluss sind die §§ 243 bis 261 HGB entsprechend anzuwenden, soweit sie

sich auf die Bilanz beziehen und das KHB keine abweichenden Regelungen enthält.

Besondere Angaben über verbundene Unternehmen brauchen nicht gemacht zu werden.

Abschnitt 2 Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften

6. Allgemeine Anforderungen

(1) Die auf die in der Eröffnungsbilanz bzw. im Jahresabschluss ausgewiesenen

Vermögensgegenstände und Schulden angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sind

für die folgenden Haushaltsjahre beizubehalten, soweit nicht eine Abweichung nach § 252

Abs. 2 HGB zulässig ist. Bei der Ausübung von Wahlrechten sind die Regelungen des

Kontierungshandbuchs des Landes Hessen maßgebend.

(2) Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Geschäftstätigkeit auszugehen, sofern dem

nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

(3) Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Stichtag des Jahresabschlusses einzeln zu

bewerten. Abweichend davon sind die in Anlage 8 aufgeführten Vereinfachungen beim

Vorratsvermögen zulässig.

(4) Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die

bis zum Stichtag des Jahresabschlusses entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese

erst zwischen dem Stichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt

geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag realisiert sind.

7. Währungsumrechnung

Für die Umrechnung fremder Währungen am Abschlussstichtag ist der

Devisenkassamittelkurs zu verwenden, da es sich um Fälle von untergeordneter Bedeutung

handelt. Bewertungsdifferenzen sind als Währungskursdifferenzen zu buchen.

Abschnitt 3 Prüfung, Feststellung und Berichtigung

(1) Bei der Prüfung und Feststellung der Abschlüsse finden die Regelungen in den VV zu §§ 70

bis 72 und 74 bis 80 LHO (vgl. Tz. 4.6) Anwendung.

(2) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass Vermögensgegenstände oder

Sonderposten in der Schlussbilanz nicht oder mit einem zu niedrigen Wert oder Schulden oder

Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind, so ist in der

späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen,

wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt.

(3) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass Vermögensgegenstände oder

Sonderposten in der Schlussbilanz zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder Schulden

oder Sonderposten nicht oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind, so ist in der

späteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Ansatz nachzuholen,

wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt.

(4) Korrekturen von Wertansätzen müssen erfolgswirksam erfolgen. Die Korrekturen sind im

Anhang zu erläutern.

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Anlage 5

232 © HMdF, KHB Dezember 2015

Abschnitt 4 Vorlagen für Jahresabschluss und Lagebericht

8. Ergebnis-, Vermögens- und Finanzrechnung, Leistungsbericht, Finanzierungs- und

Investitionsbericht Soll/Ist-Vergleiche

Für den jeweiligen Jahresabschluss wird im Mitarbeiterportal ein aktuelles Excel-Muster für

die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzrechnung, für den Leistungsbericht, für den

Finanzierungs- und Investitionsbericht und den Soll/Ist-Vergleich des Leistungsplans mit dem

Leistungsbericht, den Soll/Ist-Vergleich des Erfolgsplans mit der Erfolgsrechnung und den

Soll/Ist-Vergleich des Finanzplans mit der Vermögensrechnung veröffentlicht.

9. Anhang

In Anlage 6 sind weiterführende Informationen zum Anhang zu finden.

10. Lagebericht

In Anlage 7 sind weiterführende Informationen zum Lagebericht zu finden.

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Anlage 5

© HMdF, KHB Dezember 2015 233

Abschnitt 5 Bewertungstabelle

Hauptkonto

Vermögensgegenstand

bzw. Sonderposten und

Schulden

Bewertung Fundstelle

021 – 025

Entgeltlich erworbene Konzessionen,

gewerbliche Schutzrechte und ähnliche

Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden nicht bewertet, da das

Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB nicht ausgeübt wird.

Anschaffungskosten vermindert um die planmäßige Abschreibung, sofern die Nutzungsdauer zeitlich begrenzt ist. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung erfolgt der Ansatz mit dem niedrigeren beizulegenden Wert.

§§ 253, 255 HGB

031 Geschäfts- oder Firmenwert Anschaffungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen

oder mit dem niedrigeren beizulegenden Wert § 246 Abs. 1 S. 4 HGB

040 Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

Der Ausweis erfolgt stets mit dem Nennwert. -

050 – 051 Grundstücke Anschaffungskosten (evtl. nach einem vereinfachten Verfahren ermittelt)

oder bei voraussichtlich dauernder Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert.

§§ 253, 255 HGB

Anlage 21 des KHB

052 - 059 grundstücksgleiche Rechte und Bauten

einschließlich der Bauten auf fremden

Grundstücken

Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die planmäßige Abschreibung, oder bei voraussichtlich

dauernder Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert.

Besondere steuerliche Abschreibungen sind nicht zulässig.

§§ 253, 255 HGB

Anlage 21 des KHB

061 – 066 Infrastrukturvermögen, Naturgüter,

Kulturgüter

Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die planmäßige Abschreibung oder bei voraussichtlich

dauernder Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert.

§§ 253, 255 HGB

Anlage 9, 10, 11, 15, 17 des KHB

069

geringwertige Sachanlagen des

Infrastrukturvermögens, der Naturgüter, Kulturgüter

Als geringwertige Vermögensgegenstände sofort in voller Höhe abzuschreiben. §§ 253, 255 HGB

070 – 078 Technische Anlagen und Maschinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die planmäßige Abschreibung oder bei voraussichtlich

dauernder Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert. §§ 253, 255 HGB

079 geringwertige technische Anlagen und Maschinen

Als geringwertige Vermögensgegenstände sofort in voller Höhe abzuschreiben. §§ 253, 255 HGB

080 – 088 Andere Anlagen, Betriebs- und

Geschäftsausstattung

Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die planmäßige Abschreibung oder bei voraussichtlich

dauernder Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert. §§ 253, 255 HGB

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Anlage 5

234 © HMdF, KHB Dezember 2015

Hauptkonto

Vermögensgegenstand

bzw. Sonderposten und

Schulden

Bewertung Fundstelle

089 geringwertige Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung

Als geringwertige Vermögensgegenstände sofort in voller Höhe abzuschreiben. §§ 253, 255 HGB

090 – 091 geleistete Anzahlungen auf

Sachanlagen, bzw.

Infrastrukturvermögen

Die Erfassung erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungskosten, die dem Nennwert entsprechen.

Eine Wertberichtigung bzw. Abschreibung ist in Einzelfällen möglich, siehe Kontengruppe 04. -

095 – 096 Anlagen im Bau/

Infrastrukturvermögen im Bau Die Bewertung erfolgt mit den bis zum Bilanzstichtag angefallenen Herstellungskosten. §§ 253, 255 HGB

110 – 119 Anteile an verbundenen Unternehmen Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten bzw. bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert. Das Wahlrecht des § 253 Abs. 3 S. 4 HGB wird nicht ausgeübt. §§ 253, 255 HGB

120, 125 Ausleihungen an verbundene

Unternehmen

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten bzw. bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert. Das Wahlrecht des § 253 Abs. 3 S. 4 HGB wird nicht ausgeübt. §§ 253, 255 HGB

130, 135 Beteiligungen Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten bzw. bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert. Das Wahlrecht des § 253 Abs. 3 S. 4 HGB wird nicht ausgeübt. §§ 253, 255 HGB

140, 145

Ausleihungen an Unternehmen, mit

denen ein Beteiligungsverhältnis

besteht

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten bzw. bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert. Das Wahlrecht des § 253 Abs. 3 S. 4 HGB wird nicht ausgeübt.

§§ 253, 255 HGB

150 - 159 Wertpapiere des Anlagevermögens

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten bzw. bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert. Das Wahlrecht des § 253 Abs. 3 S. 4 HGB wird nicht ausgeübt. §§ 253, 255 HGB

160 – 169 Sonstige Ausleihungen Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten bzw. bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert. Das Wahlrecht des § 253 Abs. 3 S. 4 HGB wird nicht ausgeübt. §§ 253, 255 HGB

170 Sondervermögen Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten bzw. bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert. Das Wahlrecht des § 253 Abs. 3 S. 4 HGB wird nicht ausgeübt. §§ 253, 255 HGB

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Anlage 5

© HMdF, KHB Dezember 2015 235

Hauptkonto

Vermögensgegenstand

bzw. Sonderposten und

Schulden

Bewertung Fundstelle

200 – 203, 208 Roh,- Hilfs- und Betriebsstoffe Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis, bzw.

beizulegenden Wert. (Niederstwerttest).

Bewertungsvereinfachungsverfahren siehe Kontengruppe 20.

§§ 253, 255 HGB

207 geleistete Anzahlung auf Vorräte Die Erfassung erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungskosten, die dem Nennwert entsprechen.

Eine Wertberichtigung, bzw. Abschreibung ist in Einzelfällen möglich, siehe Kontengruppe 04. -

210, 211 Unfertige Erzeugnisse, unfertige

Leistungen

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bzw.

beizulegenden Wert (Niederstwerttest) § 253 Abs. 1 u. 4 HGB

212 - 214 Fertige Erzeugnisse, Waren

Der Ausweis erfolgt mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis, bzw.

beizulegenden Wert.

Maßgeblich für die Bewertung ist der Absatzmarkt.

§§ 253, 255 Abs. 2 HGB

220 - 229

Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen und Produktabgeltung

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, die dem Nennwert der Forderung entsprechen oder mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert. Es können Umstände für Einzelwertberichtigungen vorliegen,

Pauschalwertberichtigungen werden in der Regel – bei Forderung gegenüber dem nicht öffentlichen Bereich – in Höhe

von 1 % vorgenommen.

§§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 HGB

230 Forderungen aus Steuern und

steuerähnlichen Abgaben

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, die dem Nennwert der Forderung entsprechen oder mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert.

§§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 HGB

Anlage 22 des KHB

240 - 249 Forderungen aus Lieferungen und

Leistungen

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, die dem Nennwert der Forderung entsprechen oder mit dem niedrigeren beizulegenden Wert. Es können Umstände für Einzelwertberichtigungen vorliegen,

Pauschalwertberichtigungen werden in der Regel – bei Forderung gegenüber dem nicht öffentlichen Bereich – in Höhe

von 1 % vorgenommen.

§§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 HGB

250 - 253

Forderungen gegen verbundene

Unternehmen und gegen

Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, die dem Nennwert der Forderung entsprechen oder mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert. Es können Umstände für Einzelwertberichtigungen vorliegen,

Pauschalwertberichtigungen kommen nicht in Betracht.

§§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 HGB

254 – 259 Forderungen aus der Steuerverteilung

und Finanzausgleichsbeziehungen

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, die dem Nennwert der Forderung entsprechen oder mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert. Es können Umstände für Einzelwertberichtigungen vorliegen, Pauschalwertberichtigungen kommen nicht in Betracht.

§§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 HGB

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Anlage 5

236 © HMdF, KHB Dezember 2015

Hauptkonto

Vermögensgegenstand

bzw. Sonderposten und

Schulden

Bewertung Fundstelle

260 - 269 Sonstige Vermögensgegenstände

Die Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, die dem Nennwert der Forderung entsprechen oder mit dem

niedrigeren beizulegenden Wert. Es können Umstände für Einzelwertberichtigungen vorliegen, Pauschalwertberichtigungen kommen in der Regel nicht in Betracht.

§§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 HGB

270 – 279 Wertpapiere des Umlaufvermögens Die Bewertung erfolgt mit dem Nennwert oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (ggf. Kurswert). § 253 HGB

280 – 289 Kassenbestand, Bundesbankguthaben,

Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks Der Ansatz erfolgt mit dem Kassenbestand bzw. Kontenstand. Bargeld ist nicht bewertbar. -

290 – 298 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Bei Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt keine Bewertung, sie werden abgegrenzt.

Die abzugrenzenden Beträge sind zu überprüfen. § 250 HGB

360 – 367 Sonderposten für Investitionen Der Ausweis erfolgt in Höhe des bewilligten/gezahlten Zuschusses und ist jeweils am Bilanzstichtag in Höhe der

Abschreibung für den bezuschussten Vermögensgegenstand zu vermindern. -

370 Rückstellungen für Pensionen und

ähnliche Verpflichtungen Die Bewertung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zentral im HCC.

§ 249 HGB

Anlage 16 des KHB

380 – 389 Steuerrückstellungen Die Bewertung der Rückstellungen erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag. Rückstellungen mit einer Laufzeit größer ein Jahr

sind abzuzinsen. §§ 249, 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 HGB

390 – 399 Sonstige Rückstellungen Die Bewertung der Rückstellungen erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag. Rückstellungen mit einer Laufzeit größer ein Jahr

sind abzuzinsen.

§§ 249, 252 Abs. 1 Nr. 4, 253 HGB

Anlage 16a, 16b des KHB

400 Erhaltene Anzahlungen auf

Bestellungen/Leistungen Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag (Nennwert). § 253 HGB

410 - 419 Anleihen und Obligationen Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag). § 253 HGB

420 -429 Verbindlichkeiten gegenüber

Kreditinstituten Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag). § 253 HGB

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Anlage 5

© HMdF, KHB Dezember 2015 237

Hauptkonto

Vermögensgegenstand

bzw. Sonderposten und

Schulden

Bewertung Fundstelle

430 – 438

Verbindlichkeiten aus Zuweisungen

und Zuschüssen und Investitionszuschüssen

Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag). § 253 HGB

440, 441, 449 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und

Leistungen Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag). § 253 HGB

450 Verbindlichkeiten aus Steuern und

steuerähnlichen Abgaben Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag). § 253 HGB

460 – 469

Verbindlichkeiten gegenüber

verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein

Beteiligungsverhältnis besteht

Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag). § 253 HGB

470 – 472

Verbindlichkeiten aus der

Steuerverteilung und Finanzausgleichsbeziehungen

Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag). § 253 HGB

480 – 489 sonstige Verbindlichkeiten Die Bewertung erfolgt mit dem Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag). § 253 HGB

490 Passive Rechnungsabgrenzungsposten Bei Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt keine Bewertung, sie werden abgegrenzt.

Die abzugrenzenden Beträge sind zu überprüfen §§ 250 HGB

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Anlage 5

238 © HMdF, KHB Dezember 2014

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Anlage 6

© HMdF, KHB Dezember 2015 239

Anlage 6

Anhangsangaben

zur Schlussbilanz

Die handelsrechtlichen Vorschriften für die Anhangsangaben sind zu beachten.

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Anlage 6

240 © HMdF, KHB Dezember 2015

Sofern die folgenden Angaben nicht der Vermögens- bzw. Ergebnisrechnung zu entnehmen sind, sind

diese im Anhang anzugeben (§ 284 Abs. 1 HGB).

A. Allgemeine Angaben zu Inhalt und Gliederung des Jahresabschlusses

Es sind Angaben zu machen zu:

1. besonderen Umständen, die dazu führen, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen

Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht

vermittelt (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB)

2. Darstellungsstetigkeit

a. dass die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden

Vermögensrechnungen und Ergebnisrechnungen, beibehalten wurde

b. ggf. sind Abweichungen von der Darstellungsstetigkeit wegen besonderer Umstände

anzugeben und zu begründen (§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB)

3. Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr

c. für den Fall, dass Vorjahresbeträge mit den Zahlen des Haushaltsjahres nicht

vergleichbar sind, ist dies anzugeben und zu erläutern (§ 265 Abs. 2 Satz 2 HGB)

d. in den Fällen, wo Vorjahresbeträge angepasst wurden (§ 265 Abs. 2 Satz 3 HGB), sind

entsprechende Angaben und Erläuterungen zu machen

4. Auf die Angabe von Posten in der Vermögens- oder der Ergebnisrechnung mit Saldo 0 ist

zu verzichten, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten ein

Betrag ausgewiesen wurde (§ 265 Abs. 8 HGB).

B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Es sind Angaben zu machen zu:

1. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)

2. den Grundlagen der Währungsumrechnung (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB)

3. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und deren Begründung

(§ 284 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz HGB) sowie der gesonderten Darstellung des Einflusses

von Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf die Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage (§ 284 Abs. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz HGB)

4. den Unterschiedsbeträgen bei Anwendung von Bewertungsvereinfachungen nach § 240

Abs. 4 und § 256 Satz 1 HGB (§ 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB)

5. der Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten (§ 284 Abs. 2 Nr.

5 HGB)

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Anlage 6

© HMdF, KHB Dezember 2015 241

6. Gründen, welche die Annahme einer betrieblichen Nutzungsdauer eines entgeltlich

erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts von mehr als fünf Jahren rechtfertigen (§ 285 Nr.

13 HGB)

C. Erläuterungen zur Vermögensrechnung

1. Anlagevermögen

a. Es ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten anzugeben, wenn dies zur Aufstellung

eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 265 Abs. 3 HGB).

b. Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist darzustellen. Dabei sind

in Form eines Brutto-Anlagespiegels ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und

Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des

Haushaltsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe aufzuführen (§ 268

Abs. 2 Satz 2 HGB). Die Abschreibungen des Haushaltsjahres sind ebenfalls im Brutto-

Anlagenspiegel anzugeben (§ 268 Abs. 2 Satz 3 HGB).

c. Gesonderter Ausweis und Erläuterung der in dem Posten Finanzanlagen ausgewiesenen

Sondervermögen unter Angabe der auf diese entfallende Werte.

d. Für zu den Finanzanlagen gehörende Finanzinstrumente, die über ihrem beizulegenden

Zeitwert ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs.

3 Satz 4 unterblieben ist, sind

aa) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände

oder angemessener Gruppierungen sowie

bb) die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der Anhaltspunkte,

die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist,

anzugeben (§ 285 Nr. 18 HGB).

2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

a. Die Mitzugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zu einem anderen Posten ist im

Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen

Jahresabschlusses erforderlich ist (§ 265 Abs. 3 Satz 1 HGB)

b. Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, einer Restlaufzeit

zwischen 1 und 5 Jahren und mit einer Restlaufzeit größer als 5 Jahre ist in einem

Forderungsspiegel für jeden gesondert ausgewiesen Posten im Anhang anzugeben

(§268 Abs. 4 Satz 1 HGB).

Zu jedem im Forderungsspiegel ausgewiesenen Posten ist der jeweilige Vorjahreswert

anzugeben.

c. Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für

Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich

entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben erläutert werden

(§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB).

3. Rückstellungen

a. Rückstellungen sind anzugeben und zu erläutern, die in der Vermögensrechnung unter

dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert ausgewiesen sind und einen nicht

unerheblichen Umfang haben (§ 285 Nr. 12 HGB)

b. Zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sind das angewandte

versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen

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Anlage 6

242 © HMdF, KHB Dezember 2015

der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde

gelegte Sterbetafeln (§ 285 Nr. 24 HGB) anzugeben.

c. Im Fall der Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2

Satz 2 sind die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten

Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die

verrechneten Aufwendungen und Erträge anzugeben; § 285 Nr.20 Buchstabe a HGB ist

entsprechend anzuwenden (§ 285 Nr. 25 HGB).

4. Verbindlichkeiten

a. Die Mitzugehörigkeit eines Schuldpostens zu einem anderen Posten ist im Anhang

anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses

erforderlich ist (§ 265 Abs. 3 Satz 1 HGB)

b. Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr (§ 268 Abs. 5

Satz 1 HGB), mit einer Restlaufzeit zwischen 1 Jahr und 5 Jahren und mit einer

Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ist in einem Verbindlichkeitenspiegel für jeden

gesondert ausgewiesenen Posten im Anhang anzugeben (§ 285 Nr. 1a, Nr. 2 HGB)

Zu den im Verbindlichkeitenspiegel ausgewiesenen Posten sind die Vorjahreswerte

anzugeben.

c. Zu jedem gesondert ausgewiesenen Verbindlichkeitsposten ist der Betrag der

Verbindlichkeiten anzugeben, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind,

unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten (§ 285 Nr. 1 b, Nr. 2 HGB)

d. Sind unter den Posten „Verbindlichkeiten“ Beträge für Verbindlichkeiten, ausgewiesen,

die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, so sind diese zu erläutern, soweit

die ausgewiesenen Beträge einen größeren Umfang haben (§ 268 Abs. 5 Satz 3 HGB).

D. Erläuterungen zur Ergebnisrechnung

5. Die außerplanmäßigen Abschreibungen im Anlagevermögen (§§ 277 Abs. 3 Satz 1, 253

Abs. 3 Satz 3,4 HGB) sind im Anhang aufzuführen.

6. Förderaufwände sind nach Art und Umfang in der Ergebnisrechnung zu erläutern. Sog.

„kofinanzierten“ Aufwendungen aus Zuweisungen und Zuschüssen sind hierbei die

korrespondierenden Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen gegenüber zu stellen. Für die

nach dem Förderaufwand der bilanzierenden Einheit bedeutendsten Förderprodukte sind die

mit den Aufwänden korrespondierenden „kofinanzierten“ Erträge aus Zuweisungen und

Zuschüssen nach Herkunftsbereichen und Leistungen aufzuschlüsseln. Die entsprechende

Erläuterung der jeweils 10 größten Förderprodukte ist hierbei i. d. R. ausreichend, wenn

diese zugleich mindestens 50 v. H. des Förderaufwands nach Abzug der kofinanzierten

Erträge erreichen. Für die verbleibenden Förderprodukte ist es ausreichend einen

Sammelposten zu bilden und diesen darzustellen, sofern dies für die Beurteilung der

Ertragslage von untergeordneter Bedeutung ist.

7. Die Aufgliederung der Steuererträge ist nach Steuerarten vorzunehmen.

8. Die Umsatzerlöse und Erträge aus Verwaltungstätigkeit sind nach Tätigkeitsbereichen

aufzugliedern (§ 285 Nr. 4 HGB).

9. Die in den Sonstigen Erträgen ausgewiesenen Erträge mit einem nicht unerheblichen

Umfang sind gesondert anzugeben und zu erläutern

10. Außerordentliches Ergebnis

Hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art sind zu erläutern die

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Anlage 6

© HMdF, KHB Dezember 2015 243

a. außerordentliche Erträge und

b. außerordentliche Aufwendungen,

soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von

untergeordneter Bedeutung sind (§ 277 Abs. 4 Satz 2 HGB)

11. periodenfremde Erträge/Aufwendungen

Hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art sind zu erläutern die

a. periodenfremden Erträge und

b. periodenfremden Aufwendungen,

soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von

untergeordneter Bedeutung sind (§ 277 Abs. 4 Satz 3 HGB)

E. Sonstige Angaben

1. Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Vermögensrechnung

enthaltenen Geschäften, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist (§ 285

Nr. 3 HGB).

2. Haftungsverhältnisse

a. die in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse sind gesondert unter Angabe der

gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten im Anhang anzugeben (§ 268 Abs. 7

1. Halbsatz HGB)

b. die unter a) genannten Verpflichtungen, die gegenüber verbundenen Unternehmen

bestehen, sind gesondert im Anhang anzugeben (§ 268 Abs. 7 2. Halbsatz HGB)

c. die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme aus den unter a. und b.

genannten Verpflichtungen (§ 285 Nr. 27 HGB)

3. Sonstige finanzielle Verpflichtungen

a. Der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz

enthalten und auch nicht nach § 251 HGB oder § 285 Nr.3 HGB anzugeben sind, ist

anzugeben, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist (§

285 Nr. 3a HGB).

b. Als Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen i.S.d. obigen Vorschrift

werden zur Erleichterung der Konsolidierung zum Gesamtabschluss im Jahresabschluss

und im Teilkonzernabschluss keine Verpflichtungen gegenüber anderen

Buchungskreisen der Landesverwaltung ausgewiesen; Verpflichtungen gegenüber

weiteren verbundenen Unternehmen i.S.d. Kontierungshandbuchs sind im Jahres- und

im Teilkonzernabschluss angabepflichtig. Bei der Beurteilung, ob die Verpflichtung

gegenüber einem anderen Buchungskreis besteht, ist im Einzelfall ggfs. mit dem Partner

zu klären. Bei Rahmenverträgen mit Dritten hat im Regelfall nicht derjenige eine

sonstige finanzielle Verpflichtung auszuweisen, der den Rahmenvertrag geschlossen hat,

sondern derjenige der aufgrund des Einzelvertrages wirtschaftlich belastet ist.

c. Gesonderte Angabe des Gesamtbetrags der sonstigen finanziellen Verpflichtungen ggü.

verbundenen Unternehmen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach § 251

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Anlage 6

244 © HMdF, KHB Dezember 2015

HGB anzugeben sind (§ 285 Nr. 3 HGB), sofern diese nicht aufgrund der Regelung

unter b. nicht angegeben werden müssen.

d. Im Anhang sind Angaben zu machen hinsichtlich Art und Umfang eingegangener

Public-Privat-Partnership-Projekte. Wesentliche Projekte sind zu erläutern.

4. Durchschnittliche Zahl der während des Haushaltsjahres beschäftigten Arbeitnehmer

getrennt nach Gruppen unter Angabe der Anzahl der Teilzeitkräfte, hier: Beamte und

Richter, sonstige Beschäftigte, Anwärter und Auszubildende (§ 285 Nr. 7 HGB).

5. Für die Verwaltungsspitze mit Geschäftsführungsfunktion unter Berücksichtigung des §

286 Abs. 4 HGB jeweils für jede Personengruppe Angabe der für die Tätigkeit im

Haushaltsjahr gewährten Dienstbezüge (§ 285 Nr. 9a HGB), der Gesamtbezüge der früheren

Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen (§ 285 Nr. 9b HGB),

gewährter Vorschüsse und Kredite sowie der für diese Person eingegangenen

Haftungsverhältnisse (§ 285 Nr. 9c HGB)

Im Einzelnen sind das:

Ministerpräsident, Minister und Staatssekretäre sowie die Präsidenten der obersten

Landesbehörden

6. Angabe aller Mitglieder der o. g. Organe mit dem Familienamen und mindestens einem

ausgeschriebenen Vornamen, einschließlich ihrer Funktion (§ 285 Nr. 10 HGB)

7. Name und Sitz von Unternehmen, von denen die öffentliche Verwaltung mindestens den

fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, die Höhe

des Anteilsbesitz, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Haushaltsjahres dieser

Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt (§ 285 Nr. 11 HGB).

8. Angabe der rechtsfähigen Stiftungen, für die bei grundsätzlicher Einbeziehungspflicht nach

§ 290 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HGB ein Wahlrecht zur Nichteinbeziehung gem. § 296 HGB

ausgeübt wird, mit Namen, Höhe des Stiftungsvermögens, den Zuwendungen des Landes,

die in der Erfolgsrechnung der Stiftung erfasst worden sind, den eigenen Erträgen sowie des

Jahresergebnisses der Stiftung.

9. Angabe der Anstalten des öffentlichen Rechts analog zur Tz. 8

10. Das von dem Abschlussprüfer für das Haushaltsjahr berechnete Gesamthonorar,

aufgeschlüsselt in das Honorar für

a. die Abschlussprüfungsleistungen,

b. andere Bestätigungsleistungen,

c. Steuerberatungsleistungen,

d. sonstige Leistungen,

soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss

enthalten sind (§ 285 Nr. 17 HGB).

Im Jahresabschluss ist der jeweilige Prüfer des Jahresabschlusses anzugeben (z. B.

Landesbetriebe und Hochschulen). Erfolgt keine Prüfung des Jahresabschlusses ist keine

Angabe erforderlich.

Im Teilkonzernabschluss bzw. im Gesamtabschluss ist das aufgeschlüsselte Gesamthonorar des

Prüfers des Teilkonzernabschlusses bzw. des Gesamtabschlusses anzugeben (§ 314 Abs. 1 Nr.

9 HGB).

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Anlage 6

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11. Die Angabepflicht nach § 285 Nr. 21 HGB ist zu beachten. Sie besteht für den

Gesamtabschluss, den Teilkonzernabschluss und den Jahresabschluss (z. B. Landesbetriebe

und Hochschulen), der einer Abschlussprüfung nach handelsrechtlichen Grundsätzen

unterliegt. Für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer

Finanzinstrumente (§285 Nr. 19 HGB)

a. deren Art und Umfang,

b. deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 HGB verlässlich ermitteln

lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode,

c. deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit vorhanden, erfasst

ist, sowie

d. die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann

12. für gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanz-

instrumente (§ 285 Nr. 20 HGB)

a. die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mit Hilfe

allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, sowie

b. Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich der

wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger

Zahlungsströme beeinflussen können;

13. Es sind Angaben zu den nach § 254 HGB gebildeten Bewertungseinheiten nach § 285 Nr. 23

HGB zu machen,

a. mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und

mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in

welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit

Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken,

b. für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen

Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig

voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung,

c. eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in

Bewertungseinheiten einbezogen wurden.

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Anlage 7

Lagebericht

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Anlage 7

248 © HMdF, KHB Dezember 2015

Gliederung des Lageberichts

Der Lagebericht soll auf der ersten Seite folgende Form haben:

Mandant:

Buchungskreisnummer:

Lagebericht zum 31.12.JJJJ

Der Lagebericht dient nicht der Erläuterung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung – dies ist

die Aufgabe des Anhangs -, sondern einer Darstellung des Geschäftsverlaufs über das zu berichtende

Jahr sowie der Lage des Mandanten zum Zeitpunkt der Berichterstattung. Er soll ein den

tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Mandanten vermitteln. Hierzu gehört auch insbesondere die Erläuterung des Leistungsplans. Die

Form der Darstellung im Lagebericht soll stetig sein, also beibehalten werden, sofern nicht wegen

besonderer Umstände Änderungen erforderlich sind.

Der Lagebericht soll folgende Punkte erfassen:

0. Gliederung des Lageberichts

1. Darstellung des Geschäftsverlaufs und der Lage des Mandanten

Bei der Darstellung des Geschäftsverlaufs handelt es sich um einen auf das vergangene Jahr

bezogenen Bericht über die Geschäftstätigkeit. Es soll dargelegt werden, wie sich die Geschäft im

abgelaufenen Jahr entwickelt haben und welche Ereignisse hierfür ursächlich sind.

Es sollten folgende Punkte erfasst werden:

a) Wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen des Mandanten, ggf. auch der Branche oder

der Gesamtwirtschaft sowie ggf. die Markstellung.

b) Leistungsplan und die tatsächlich erbrachten Leistungen:

Dies ist der wichtigste Teil des Lageberichts. Hier wird auf die Entwicklung der Leistungsdaten

des Mandanten eingegangen. Dies umfasst einerseits den Vergleich der Daten laut Leistungsplan

mit den tatsächlich erbrachten Leistungen. Abweichungen sind zu begründen. Ferner fällt auch ein

Vergleich der dazu angefallenen Kosten und Erlöse sowie ein Vergleich mit den Vorjahreswerten

hierunter.

c) Weitere Erläuterungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Vergleich zum Vorjahr, ggf.

gegliedert nach Sparten. Dies betrifft u. a. Erfolgsvergleich, Ertragsbeurteilung,

Aufwandsbeurteilung, Analyse von Kennziffern, Angaben zu Investitionen (wesentliche

Investitionsprojekte) und Instandhaltung sowie Finanzierung. Es können ferner Angaben zur

Entwicklung von Beschaffung, Produktion, Absatz, Finanzwesen, den Personal- und Sozialbereich

oder Umweltschutz erfolgen.

d) Bericht über sonstige Vorgänge von wesentlicher Bedeutung, wie z. B. Umstrukturierungs- und

Rationalisierungsmaßnahmen, Änderungen in der Struktur oder der internen Organisation des

Mandanten, Betriebsgrößenveränderungen, Schließung von Standorten, bedeutende

Rechtsstreitigkeiten, besondere Unglücksfälle oder Unfälle, sonstige besondere Einzelvorgänge,

die das Ergebnis beeinflusst haben.

Hier können als Beispiele die wesentlichen Festlegungen der „Operation Sichere Zukunft“ dienen.

Dies gilt auch für den unten noch aufgeführten Prognosebericht.

e) Hinweise auf wesentliche Risiken der künftigen Entwicklung, wie langfristig sich abzeichnende

Vermögensverluste oder langfristig nicht mehr gegebene Ertragsperspektiven.

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Anlage 7

© HMdF, KHB Dezember 2015 249

Die Stichtagsbegrenzung findet für den Lagebericht keine Anwendung. Das bedeutet, dass in die

Lagebeurteilung neben den Angaben zum Geschäftsverlauf auch in der Vergangenheit begründete und

sich erst zukünftig auswirkende Ereignisse und Entwicklungen in die Lagebeurteilung aufzunehmen.

Ferner ist zur Darstellung der Lage auch auf Vorgänge von wesentlicher Bedeutung einzugehen, die

nach Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind.

2. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind

Es sind nur solche Vorgänge relevant, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind,

die bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts relevant werden.

Bei den besonderen Vorgängen muss es sich um solche handeln, die die Beurteilung der Lage der

Gesellschaft, wie sie sich durch den Jahresabschluss darstellt, erheblich zu beeinflussen.

Beispiele solcher Vorgänge können vorliegen, wenn sich die Rahmenbedingungen für die

Geschäftstätigkeit wesentlich verändert haben (durch Gesetzgebung, Verwaltungsanordnungen,

gesamtwirtschaftliche Entwicklungen etc.). Dies ist auch möglich, wenn sich Einstands- und/oder

Verkaufspreise wesentlich ändern.

Ferner gibt es sonstige wesentliche Ereignisse, wie z. B. der Abschluss wichtiger Verträge, die

Beendigung von für den Mandanten wichtigen Prozessen und Schadens- oder Unglücksfälle.

3. Voraussichtliche Entwicklung des Mandanten (Prognosebericht)

In diesem Berichtsteil soll auf die voraussichtliche Entwicklung des Mandanten eingegangen

werden, d. h. die Einschätzungen und Erwartungen der Mandantenleitungen über die zukünftige

Entwicklung.

Während für privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen die Erstellung von

Planungsrechnungen keine Pflicht darstellt, müssen die Mandanten der Hessischen

Landesverwaltung im Rahmen der Aufstellung der Produkthaushalte Wirtschaftpläne, zu denen

u. a. auch der Leistungsplan gehört, vorlegen. Diese sollten mit Prognosebericht verknüpft

werden. Damit sollten hier Daten zur Vermögens- Ergebnis- Leistungs- und Investitionsplanung

zur Verfügung stehen.

4. Forschung und Entwicklung (Forschungsbericht)

Ein Überblick über Forschung und Entwicklung ist nur dann zu geben, wenn die Forschung nicht

von untergeordneter Bedeutung für den Mandanten ist.

Dies dürfte in der Regel nicht der Fall sein, weswegen hier Angaben unterbleiben können.

5. Bestehende Zweigniederlassungen, Dienststellen

In diesem Teil sind sämtliche Dienststellen eines Mandanten aufzuführen. Die Aufzählung kann

nach geographischen Gesichtspunkten erfolgen. Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind

darzustellen.

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Anlage 8

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Anlage 8

Inventur

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Anlage 8

252 © HMdF, KHB Dezember 2015

I. Gesetzliche Grundlagen

(1) § 240 HGB

§ 240 HGB findet für die Verwaltungseinheiten sinngemäß Anwendung. Danach hat jeder

Buchungskreis zu Beginn seines „Handelsgewerbes“ und zum Ende jeden Haushaltsjahres

seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie

seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der

einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar).

Die Buchungskreise haben eine vorverlegte Stichtagsinventur nach § 241 Abs. 3 HGB

durchzuführen. Es ist sicherzustellen, dass die Inventur am 31.12. vollständig abgeschlossen

ist.

(2) Beim Vorratsvermögen ist die körperliche Bestandsaufnahme mindestens einmal im Jahr

stets erforderlich.

Hinweis:

Die nachfolgenden Ausführungen zur Inventur des Vorratsvermögens sind auch auf die

Anlageninventur analog anzuwenden.

II. Inventurgrundsätze

(1) Vollständigkeit der Bestandsaufnahme

Sämtliche Vermögensgegenstände sind im Inventar zu erfassen. Doppelerfassungen sind zu

vermeiden, z. B. durch Kennzeichnung bereits aufgenommener Gegenstände.

Für auswärtig gelagerte Waren wie z. B. Konsignationslager sind Bestätigungen des

Lagerhalters auf den Inventurstichtag einzuholen. Unterwegs befindliche Ware ist ebenfalls

aufzunehmen.

Bei fehlendem rechtlichem Eigentum gilt die wirtschaftliche Betrachtungsweise:

- Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist beim Abnehmer aufzunehmen.

- Zur Sicherung übereignete VG sind beim Sicherungsgeber aufzunehmen.

- Kommissionsware ist beim Kommissionsgeber (Kommittenten) aufzunehmen.

(2) Richtigkeit der Bestandsaufnahme

Die zu erfassenden Bestände sind nach Art und Menge zutreffend zu erfassen, das

Inventurverfahren muss geeignet sein.

(3) Einzelerfassung der Bestände

Die Bestände sind nach Art, Menge und Beschaffenheit einzeln zu erfassen.

(4) Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme

Die Inventur und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren, diese Unterlagen sind Handelsbücher

nach §§ 238, 239 HGB und nach § 257 Abs. 4 HGB 10 Jahre aufzubewahren.

III. Inventuranweisung

(1) Zur Gewährleitung einer ordnungsmäßigen Inventur ist vor der Durchführung der

Bestandsaufnahme zur Beschreibung der Arbeitsabläufe und der organisatorischen

Voraussetzungen eine Inventuranweisung zu erarbeiten und die beteiligten Mitarbeiter über

die Organisation und den Ablauf zu informieren.

(2) Inhalt der Inventuranweisung

a. Vorbemerkung über die Notwendigkeit und die Bedeutung der Bestandsaufnahme

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Anlage 8

© HMdF, KHB Dezember 2015 253

b. Inventurdatum, Inventurorte, Namen der Verantwortlichen, Definition der aufzu-

nehmenden Bestände

c. Lagerbestände, die durch einzuholende Bestätigungen abzudecken sind

d. Grundsätze zur Bestandsaufnahme

IV. Durchführung der Inventur

(1) Vorbereitungsmaßnahmen

a. Vor Beginn der Inventur Einlegen eines Produktionsstopps und keine

Lagerbewegungen

b. Einsatz von lager- bzw. bereichsfremden Personen bei der Bestandsaufnahme

c. Einteilung von Zählteams: ein Zähler, ein Aufnehmer

d. Einteilung des Lagers in Aufnahmebereiche (z. B. nach Regalnummern)

e. Zuordnung der Aufnahmebereiche zu den einzelnen Zählteams

f. Aufräumen des Lagers vor Inventurbeginn, d. h. je Artikel möglichst nur ein

Lagerort (bei notwendigen mehreren Lagerorten einen Hauptlagerort festlegen und

auf Nebenplätze hinweisen, diese als solche kennzeichnen)

g. Besondere Kennzeichnung von Fremdeigentum

h. Einrichten und Kennzeichnen gesonderte Lagerplätze für Wareneingänge während

der Inventur und Auflistung der eingegangen Waren anhand der Lieferpapiere

i. Warenausgänge sollen untersagt werden

j. Versandfertige Ware muss aufgenommen werden

k. Numerische Kontrolle der auszugebenden Zähllisten/-zettel/EDV-Karten auf

Vollständigkeit und fortlaufende Nummerierung

l. Festhalten der ausgegebenen Listen je Aufnahmeteam für die Rücklaufkontrolle

(2) Grundsätze zur Bestandsaufnahme

a. Aufnahme der Vermögensgegenstände erfolgt in der Reihenfolge ihrer Lagerung

b. Deutliches Kennzeichnen von bereits aufgenommenen Lagerorten

c. Bestandsaufnahme durch Zählen, Wiegen, Messen:

- Angaben auf Kartons dürfen nur für ungeöffnete Originalkartons verwendet

werden, diese sind stichprobenweise zu öffnen und nachzuzählen

- Klare Definition der Mengeneinheiten (z. B. Stück, Kartons, Paletten)

- Aufnahme bei mehreren Lagerorten: alternativ jeder Lagerort für sich oder

kumulativ je Artikelnummer, in diesem Fall ist die Zusammenführung der

Mengen zu dokumentieren und aufzubewahren

d. Aufnahmebelege:

- dürfen keine Sollbestände enthalten

- Eintragungen nur mit Kugelschreiber, Filzstift o.ä., kein Bleistift

- Keine Änderungen, ggf. Streichung und Neueintragung mit Handzeichen

- Entwertung von Leerpositionen

- Vermerke über wertrelevante Tatsachen wie Beschädigungen, Schwergängigkeit,

veraltete Modelle

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Anlage 8

254 © HMdF, KHB Dezember 2015

- Vermerken von Aufnehmer und Zähler

- Datieren und Unterschreiben der Belege von Aufnehmer und Zähler

e. Kontrollzählungen stichprobenweise mit Prüfvermerk auf dem Aufnahmebeleg

durchführen

f. Drittzählung bei Abweichungen der Kontrollzählungen bei größeren, zu

definierenden Abweichungen Ist-Bestand vom Soll-Bestand

g. Vor Beendigung der Bestandsaufnahme Schlussrundgang der Inventurleitung zur

Sicherstellung der vollständigen Aufnahme aller Lagerorte

h. Rücklaufkontrolle der Aufnahmelisten auf Vollständigkeit und Vollzähligkeit durch

Inventurleitung

(3) Erleichterungen der Mengenerfassungen

a. Als Vorräte sind nur größere Lagerbestände im Sinne des Kontierungshandbuchs

des Landes Hessen anzusetzen. Sind Bestände aus solchen größeren Lagern bereits

abgegeben worden, gelten sie als verbraucht. Darüber hinaus sind sämtliche

Büromaterialien als unmittelbar zum Verbrauch bestimmt zu klassifizieren

und direkt als Aufwand zu erfassen. Es gelten folgende Abgrenzungen:

- für Labormaterial: Material, dessen Verpackung (keine Transportverpackungen)

geöffnet (mit Anbruch) ist, gilt als insgesamt verbraucht. Auch Lagerbestände bis

zu einem Lagergesamtwert von 5.000 EUR werden als bereits verbraucht

angesehen. Der Warenwert (Anschaffungs- und Herstellungskosten) ist nötigenfalls

vom zuständigen Lagerleiter schriftlich nachvollziehbar zu schätzen, falls keine

Rechnungsnachweise mehr verfügbar sind.

- für Werkstatt- und Baumaterial: Material, dessen Verpackung (keine

Transportverpackungen) geöffnet (mit Anbruch) ist, gilt als insgesamt verbraucht.

Auch Lagerbestände bis zu einem Lagergesamtwert von 5.000 EUR werden als

bereits verbraucht angesehen. Der Warenwert (Anschaffungs- und

Herstellungskosten) ist nötigenfalls vom zuständigen Lagerleiter schriftlich

nachvollziehbar zu schätzen, falls keine Rechnungsnachweise mehr verfügbar sind.

- Vorräte, die zum direkten Verbrauch bestimmt sind, gelten als verbraucht.

In allen Fällen sind bei der Erfassung der Lagerbestände nur noch verwertbare

Materialien zu erfassen. Die Höhe des Lagergesamtwertes bei Lagerbeständen, die

als verbraucht gelten, sowie die Nicht–Verwertbarkeit bestimmt der zuständige

Lagerleiter durch schriftlichen Vermerk.

b. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie sonstige Lagerbestände sind mit ihren

historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die nötigenfalls schriftlich

nachvollziehbar zu schätzen sind, bzw. dem niedrigeren Wert, der sich aus dem

Marktpreis ergibt, anzusetzen,

c. Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie fertige Erzeugnisse sind mit ihren

historischen Herstellungskosten bzw. dem niedrigeren Wert, der sich aus dem

Marktpreis ergibt anzusetzen.

d. Waren, die ohne Be- oder Verarbeitung zur Weiterveräußerung bestimmt sind, sind

mit den historischen Anschaffungskosten bzw. dem niedrigeren Wert, der sich aus

dem Marktpreis ergibt anzusetzen.

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Anlage 9

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Anlage 9

Bilanzierung und Bewertung des

Verkehrsinfrastrukturvermögens

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Anlage 9

256 © HMdF, KHB Dezember 2015

Inhaltsverzeichnis Seite

1 Bestandteile des Verkehrsinfrastrukturvermögens .......................................... 257

2 Bilanzposition und Struktur der Anlagenbuchhaltung .................................... 258

3 Inventar und Inventur des Verkehrsinfrastrukturvermögens ........................ 260

4 Bewertung und Bilanzansatz .............................................................................. 261

4.1 Bilanzansatz des bestehenden Verkehrsinfrastrukturvermögens..................... 261

4.2 Bewertung der Zugänge zum Verkehrsinfrastrukturvermögen ....................... 261

4.3 Bewertung der Abgänge vom Verkehrsinfrastrukturvermögen ...................... 261

4.4 Nutzungsdauer und Wertminderungen ............................................................ 262

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Anlage 9

© HMdF, KHB Dezember 2015 257

1 Bestandteile des Verkehrsinfrastrukturvermögens

Der Begriff „Verkehrsinfrastrukturvermögen“ ist für die Zwecke der Bilanzierung in der hessischen

Landesverwaltung wie folgt definiert:

„Das Verkehrsinfrastrukturvermögen der hessischen Landesverwaltung besteht aus den mit

Landesstraßen bebauten bzw. zu Landesstraßen gehörenden Grundstücken,

Straßenkörpern, Brückenbauwerken, sonstigen Bauwerken und der den Straßen und

Brücken zurechenbaren Straßenausstattung sowie technischen Anlagen“.

Die Bilanzierung erfolgt in einem Buchungskreis des für Verkehr zuständigen Ressorts (Teilkonzern).

Rad- und Gehwege sind jeweils Bestandteile des Straßenkörpers, da ein unmittelbarer Nutzungs- und

Funktionszusammenhang zwischen dem Straßenkörper und dem Radweg bzw. Gehweg besteht.

Unbebaute Grundstücke, die nicht unmittelbar mit dem Straßenkörper in Zusammenhang stehen (z.B.

Ausgleichsflächen für Straßenbaumaßnahmen), sind nicht Bestandteil des

Verkehrsinfrastrukturvermögens.

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Anlage 9

258 © HMdF, KHB Dezember 2015

2 Bilanzposition und Struktur der Anlagenbuchhaltung

Das Verkehrsinfrastrukturvermögen wird der folgenden Bilanzposition im bilanzierenden

Buchungskreis zugeordnet:

A) Anlagevermögen

II. Sachanlagen

2. Infrastrukturvermögen, Naturgüter und Kunstgegenstände

Die Erfassung im Nebenbuch (Anlagenbuchhaltung) ist ab dem 01.01.2012 wie folgt strukturiert:

Bezeichnung Bezeichnung

Verkehrsinfrastruktur

(alt – 30 Jahre ND)

L 163 bis

L 3499

Unterführungen und

Brücken zu L 163 bis

L 3499

Gruppe Durchlässe

Gruppe Stützwände

Grp. Lärmschutzwände

Jeweils pro Landesstr.

Verkehrsinfrastruktur

(alt – 50 Jahre ND)

Brücken zu L 3115,

3180, 3359

Tunnel zu diversen

Landesstraßen

Verkehrsinfrastruktur

(alt – Straßenausstattung)

Gruppe Verkehrs-

zeichenbrücken

zu diversen Landesstr.

Gruppe Leitpfosten

Gruppe Schutzplanken

Grp. Verkehrsschilder

Jeweils pro Landesstr.

Lichtsignalanlagen

(Einzelbewertung)

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Anlage 9

© HMdF, KHB Dezember 2015 259

Verkehrsinfrastruktur

(neu – Jahreszuordnung

ND 30 Jahre)

Landesstraßen 2007

Brücken 2007

KIM – Landesstr. 2007

Landesstraßen 2008

KIM – Landesstr. 2008

Landesstraßen 2009

Landesstr. 2009 KPII

KIM – Landesstr. 2009

Landesstraßen 2010

Landesstr. 2010 KPII

KIM – Landesstr. 2010

Landesstraßen 2011

KIM – Landesstr. 2011

Verkehrsinfrastruktur Brücken 2008

(neu – Jahreszuordnung Brücken 2009

ND 50 Jahre) Brücken 2010

Brücken 2010

Ggf. Tunnel

Verkehrsinfrastruktur

(neu – Einzelbewertung)

Lichtsignalanlagen

Schilderbrücken

Wildfangzäune

(Einzelbewertung ab 2011)

Verkehrsinfrastruktur

(Grundstücke)

Grundstück unter

Straßenkörper

Das Nebenbuch wird durch eine detaillierte digitale Bestandsführung (Inventar) ergänzt.

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Anlage 9

260 © HMdF, KHB Dezember 2015

3 Inventar und Inventur des Verkehrsinfrastrukturvermögens

Das Inventar des Verkehrsinfrastrukturvermögens wird entsprechend der allgemeinen

handelsrechtlichen Grundsätze digital in Listenform geführt. Es basiert auf den fachtechnischen

Datenbanken der für die Verwaltung der Landesstraßen zuständigen Behörde sowie sonstigen

behördlichen Daten.

Der Buchungskreis, der das Verkehrsinfrastrukturvermögen bilanziert, benennt einen

Verantwortlichen, der für die regelmäßige Aktualisierung der Daten im Inventar zuständig ist. Um

eine vollständige und zutreffende Bewertung des Verkehrsinfrastrukturvermögens sicherzustellen,

prüft der Inventarverantwortliche mindestens einmal jährlich (Stichtag 01.10.) die Aktualität der

Daten. Eine Aktualisierung ist immer dann vorzunehmen, wenn sich die fachlichen und sonstigen

Datengrundlagen verändert haben. Eine Abstimmung mit den Daten der Anlagenbuchhaltung ist

sicherzustellen.

Als Teillisten des Inventars sind zu führen:

- Grundstücksliste: Enthält alle mit Straßenkörper bebauten oder zu Straßenkörper gehörenden

Flurstücke. Die Liste muss mindestens die Angaben enthalten, die eine exakte geografische

Bestimmung des Flurstücks, die Zuordnung zu einer Landesstraße und die Anforderung eines

Grundbuchauszuges ermöglichen. Jedem Flurstück ist die Anlagennummer aus der

Anlagenbuchhaltung zuzuordnen.

- Straßenliste: Liste der Landesstraßen. Die Liste muss mindestens Angaben zur Straßenlänge

und die Bezeichnung der Netzknoten enthalten. Jedem Netzknoten ist die Anlagennummer aus

dem Nebenbuch zuzuordnen.

- Bestandsliste der Straßenausstattung und Einzelanlagen mit Zuordnung zu einer Landesstraße

und Anlagennummer aus dem Nebenbuch.

- Projektliste und Liste der Anlagen im Bau mit Zuordnung zu einer Landesstraße und exakte

geografische Bestimmung des Flurstücks.

Eine jährliche körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich, da sich aus dem Betriebsverlauf

(regelmäßige fachliche Bestands- und Zustandsprüfung durch die zuständige Behörde) zwangsläufig

eine ständige Kontrolle der wesentlichen Teile des Infrastrukturvermögens ergibt.

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Anlage 9

© HMdF, KHB Dezember 2015 261

4 Bewertung und Bilanzansatz

4.1 Bilanzansatz des bestehenden Verkehrsinfrastrukturvermögens

Das Verkehrsinfrastrukturvermögen wurde erstmalig zum 01.01.2003 erfasst und bilanziert. Eine

Neubewertung erfolgte zum Stichtag 01.01.2007. Eine Fortschreibung der Bilanzwerte erfolgte auf der

Basis der bisherigen Fassung der vorliegenden Anlage 9 des Kontierungshandbuches.

4.2 Bewertung der Zugänge zum Verkehrsinfrastrukturvermögen

Die Zugänge zum Verkehrsinfrastrukturvermögen werden wie folgt bewertet:

- In Anwendung der grundsätzlichen Bewertungsvorschriften der Hessischen Landesverwaltung

ist der erworbene Grund- und Boden mit seinen Anschaffungskosten zu bewerten. Grund und

Boden, der nicht im direkten Zusammenhang mit den Straßenkörpern oder Bauwerken steht

(z.B. Kompensations- und Ausgleichsflächen), ist nicht Gegenstand des

Verkehrsinfrastrukturvermögens.

- Anschaffungs- oder Herstellungsmaßnahmen, die den Straßenkörper, Brücken, sonstige

Ingenieurbauwerke und die Straßenausstattung betreffen, werden mit den Anschaffungs- oder

Herstellungskosten bewertet. Nicht abgeschlossene Anschaffungs- oder

Herstellungsmaßnahmen werden zum Bilanzstichtag als Anlagen im Bau bilanziert.

- Die Anschaffungs- oder Herstellungsmaßnahmen werden als Einzelmaßnahmen oder als

Bündel von Maßnahmen in einem Projekt umgesetzt. Die Erfassung der aktivierungsfähigen

Kosten für ein Projekt ist im bilanzierenden Buchungskreis sicherzustellen. Das Projekt muss

eindeutig räumlich (Lagedaten, Netzknoten) zuzuordnen sein.

- Ist eine Aufteilung von Kosten im Hinblick auf das Projekt bzw. unterschiedliche Anlagen im

Bau vorzunehmen, ist die baufachliche Kostenteilung maßgebend.

- Soweit erforderlich, können für aktivierungsfähige, aber nicht unmittelbar einem Projekt

zuzurechnende Kosten, pauschale Kostenzuschläge in die Bewertung mit einbezogen werden.

Die Kalkulation der Kostenzuschläge ist zu dokumentieren. Eine Nachkalkulation im Rahmen

der Jahresabschlussarbeiten ist vorzunehmen. Bei wesentlichen Abweichungen sind

entsprechende Anpassungsbuchungen vorzunehmen.

- Die in einem Haushaltsjahr fertiggestellten Projekte werden zum Zeitpunkt der Fertigstellung

von der Bilanzposition „Anlagen im Bau“ in die Bilanzposition „Infrastrukturvermögen,

Naturgüter und Kunstgegenstände“ umgebucht. Sie werden nach sachlichen Kriterien einer

Anlageklasse (gemäß der Darstellung in Abschnitt 2) zugeordnet und zu einem Anlagegut

gebündelt.

4.3 Bewertung der Abgänge vom Verkehrsinfrastrukturvermögen

Abgänge vom Verkehrsinfrastrukturvermögen werden mit dem Restbuchwert zum Zeitpunkt des

Anlagenabgangs bewertet. Dabei erfolgt die Wertbestimmung des Restbuchwertes in den einzelnen

Anlagenklassen in unterschiedlicher Weise:

Verkehrsinfrastruktur (alt – Grundstücke):

- Die aus dem Anlagevermögen abgehende Grundstücksfläche wird mit einem einheitlichen

Betrag von 3,30 € pro Quadratmeter bewertet.

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Anlage 9

262 © HMdF, KHB Dezember 2015

Verkehrsinfrastruktur (alt 30 Jahre ND, 50 Jahre ND, Straßenausstattung):

- Die Länge des aus dem Anlagevermögen abgehenden Straßenkörpers wird festgestellt und mit

dem anteiligen Restbuchwert bewertet.

- Brückenbauwerke werden mit ihrem Restbuchwert bewertet.

- Sonstige Ingenieurbauwerke (Durchlässe u. ä.) werden pro Bauwerk mit dem

Durchschnittswert der jeweiligen Bauwerksgruppe bewertet.

- Straßenausstattung und sonstiges Vermögen wird mit dem Restbuchwert bewertet.

Verkehrsinfrastruktur (neu 30 Jahre ND, 50 Jahre ND, Straßenausstattung, Grundstücke):

- Die Raumbezugsdaten eines aus dem Anlagevermögen abgehender Straßenkörper, sonstiger

Ingenieurbauwerke und Straßenausstattung (soweit sie nicht einzeln bewertet wird) sind mit

den Raumbezugsdaten der in dieser Anlageklasse Bewertungseinheiten (Projekte) zu

verproben. Bei einer vollständigen Übereinstimmung erfolgt die Bewertung mit dem

anteiligen Restbuchwert des Anlagegutes der auf die Bewertungseinheit entfällt. Bei einer

teilweisen Übereinstimmung erfolgt die Bewertung auf Grund einer fachlichen Feststellung,

jedoch höchstens mit dem auf die Bewertungseinheit entfallenden anteiligen Restbuchwert des

Anlagegutes.

- Brückenbauwerke werden mit dem anteiligen Restbuchwert des Anlagegutes der auf die

Bewertungseinheit entfällt bewertet.

- Grundstücke werden mit dem Restbuchwert bewertet.

4.4 Nutzungsdauer und Wertminderungen

Die Nutzungsdauern für das Verkehrsinfrastrukturvermögen werden wie folgt festgelegt:

Grund und Boden unbegrenzt

Straßenkörper 30 Jahre

Brücken 50 Jahre

Sonstige Ingenieurbauwerke 30 Jahre

Die Nutzungsdauern decken die gewöhnliche Abnutzung der Anlagen ab, die zum einen durch das

Befahren der Straße, zum anderen durch übliche Witterungseinflüsse entstehen. Durch den

planmäßigen Verschleiß kann es daher auch zu Verkehrseinschränkungen kommen.

Bei der Straßenausstattung wird die Nutzungsdauer entsprechend den allgemeinen Regeln des

Kontierungshandbuches festgelegt.

Auf Grund und Boden erfolgen keine planmäßigen Abschreibungen. Für alle anderen Bestandteile des

Verkehrsinfrastrukturvermögens erfolgt die Abschreibung planmäßig entsprechend der

Restnutzungsdauer.

Nutzungsdauer und Abschreibungen beziehen sich auf die Anlagegüter entsprechend der in Abschnitt

2 festgelegten Struktur der Anlagenbuchhaltung.

Außerplanmäßige Abschreibungen sind dann vorzunehmen, wenn eine dauernde Wertminderung

eintritt. Fallen die Gründe für einen niedrigeren Wertansatz in folgenden Jahren weg, so ist eine

Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 HGB vorzunehmen.

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Anlage 10

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Anlage 10

Bilanzierung und Bewertung der

Waldflächen des Landes Hessen

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Anlage 10

264 © HMdF, KHB Dezember 2015

1. Arbeitsgruppe Bilanzierung und Bewertung der Waldflächen des Landes Hessen

Das Waldvermögen ist ein wichtiger Bestandteil der Bilanz der Hessischen Landesverwaltung. In der

Bilanz des Landesbetriebes HESSEN-FORST bildet es den dominierenden Bestandteil des Vermögens.

Da keine Konvention zur Bewertung von Wald zu Buchwertzwecken existiert und die korrekte, HGB-

konforme Methode auf Grund der Besonderheiten der forstwirtschaftlichen Produktion ein ungelöstes

Problem darstellt, war es Auftrag einer aus Vertretern der Gesamtprojektleitung (GPL),

Oberfinanzdirektion, Hess. Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

(HMULV), Landesbetrieb HESSEN-FORST sowie den Firmen Accenture und KPMG bestehenden

Arbeitsgruppe, einen Konsens über ein vereinfachtes Bewertungsverfahren herzustellen. Nach

umfangreichen Vorarbeiten dieser Arbeitsgruppe, intensivem Austausch hinsichtlich Prämissen,

Praktikabilität, Aussageschärfe und Unwägbarkeiten einzelner Bewertungsverfahren zwischen den

Beteiligten wurde in einer abschließenden Fachdiskussion auf Staatssekretärsebene unter Beteiligung

von GPL, Landesbetriebsleitung HESSEN-FORST und HMULV am 13.07.2004 eine abschließende

Entscheidung getroffen (Erlass des HMdF vom 23.07.2004, Az. H 1012-A-3400/35_GPL NVS-III

33). Diese lehnt sich an das im Gutachten des Landesbetriebes HESSEN-FORST vom 12.02.2004

verwendete, gängige hessische Verfahren der Waldbewertung an.

2. Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Buchführung und Bilanzierung des Landesbetriebes HESSEN-FORST erfolgt nach § 71a LHO und

damit in sinngemäßer Anwendung der Regelungen des HGB. Dementsprechend ist das

Kontierungshandbuch des Landes Hessen für die Vermögensaufstellung mit Einführung der

kaufmännischen doppelten Buchführung im Landesbetrieb HESSEN-FORST zum 01.01.2003

verbindlich. Zur Dokumentation der Buchwertherleitung für das hessische Waldvermögen dient diese

Anlage.

In Bezug auf den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis des Waldvermögens des Landes Hessen in

der Bilanz des Landesbetriebes Hessen Forst sind folgende Aspekte zu unterscheiden:

- Ansatz des Waldvermögens

- Bewertung des Waldvermögens (Erst-/Folgebewertung)

- Ausweis in der Bilanz

3. Ansatz von Vermögensgegenständen des Waldvermögens

Nach § 246 Abs. 1 HGB, welcher entsprechend der Regelung im Kontierungshandbuch

„Verwaltungskontenrahmen“, auch für das Land Hessen gilt, sind in der Bilanz sämtliche

Vermögensgegenstände anzusetzen (Wird nachfolgend vereinfachend lediglich auf Paragraphen des

HGB verwiesen, so gelten diese in Verbindung mit dem Kontierungshandbuch). Ein

Vermögensgegenstand liegt nach herrschender Meinung vor, wenn eine selbständige Veräußerbarkeit

(Verkehrsfähigkeit) und eine selbständige Bewertbarkeit gegeben ist.

Gemäß § 247 Abs. 2 HGB sind im Anlagevermögen der Bilanz solche Gegenstände zuzuordnen, die

bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Landesbetriebs zu dienen. Die Definition des

Umlaufvermögens ergibt sich im Umkehrschluss, d.h. Vermögensgegenstände werden im

Umlaufvermögen ausgewiesen, wenn eine nicht mehr dauerhafte Nutzung vorgesehen ist.

Ausschlaggebend für die Zuordnung ist die Zweckbestimmung. Die langfristig ausgerichtete

ökologische, soziale und wirtschaftliche Zweckbestimmung des hessischen Waldvermögens legt

zweifelsfrei nahe, den Waldboden dem Sachanlagevermögen zuzuordnen. Bezüglich der stehenden

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Anlage 10

© HMdF, KHB Dezember 2015 265

Holzvorräte gibt es differenzierte Erörterungen in der Literatur. Die herrschende Meinung sieht den

stehenden Holzvorrat als Teil des Anlagevermögens.

4. Ermittlungsprinzipien für den Buchwert der Waldflächen des Landes Hessen

In sinngemäßer Anwendung des § 242 Abs. 1 HGB hat das Land Hessen mit der erstmaligen

Anwendung der Grundsätze der doppelten Buchführung eine das Verhältnis seines Vermögens und

seiner Schulden darstellende Eröffnungsbilanz aufzustellen. Auf diese Eröffnungsbilanz sind die für

den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz

beziehen. Bei der Darstellung des Vermögens und der Schulden ist nach § 264 HGB unter Beachtung

der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage des Landes

Hessen zu vermitteln.

Durch den Verweis in § 242 HGB auf die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften sind die

Bewertungsvorschriften der §§ 252 bis 256 HGB maßgeblich.

Es ist im handelsrechtlichen Schrifttum allgemein anerkannt, dass bei erstmaliger Bewertung der

Vermögensgegenstände, diese zu Zeitwerten anzusetzen sind. Damit wird die Anschaffung bzw.

Herstellung des Vermögensgegenstandes zu dem Zeitpunkt fingiert, zu dem erstmals die Grundsätze

der doppelten Buchführung angewendet werden. Der Zeitwert stellt zudem die handelsrechtliche

Wertobergrenze dar.

Sofern die unmittelbare Ableitung des Zeitwertes aus zeitnah vereinbarten Kaufpreisen nicht möglich

ist, wird der Zeitwert folgendermaßen zu ermitteln versucht:

- Bei Gegenständen, die nachhaltig Einzahlungsüberschüsse erbringen, (z. B. vermietete

Objekte) aus dem Barwert der erwarteten künftigen Einzahlungsüberschüsse,

- In anderen Fällen im Sinne des Rekonstruktionsgedankens durch Wiederbeschaffungs- oder

Wiederherstellungskosten. Aus dem Wiederbeschaffungsgedanken leitet sich die Anwendung

von Verkehrswerten ab.

Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Zeitwerte von Gegenständen des Grundvermögens, zu dem

auch Forstflächen zählen, hat die Praxis differenzierte Verfahren zur Ermittlung von Verkehrswerten

entwickelt, die auf Vergleichswerten, Ertragswerten, Sachwerten oder ggf. auch einer Kombination

dieser Werte beruhen.

4.1 Bewertung nach Substanzwertverfahren

4.1.1 Bodenwert

Es ist praktisch kaum möglich, für die hessische Staatswaldfläche von rd. 319.000 Hektar (rd. 3,19

Mrd. Quadratmeter) einen forstlichen Bodenwert fundiert herzuleiten. Die in Einzelfällen bewährten

Vorgehensweisen, die sich an forstlichen bzw. mittelbar an landwirtschaftlichen Vergleichspreisen

orientieren, stoßen für eine lagegenaue Wertbestimmung wegen der großen Diskrepanz zwischen

ballungsraumnahen und ballungsraumfernen Regionen und unterschiedlichster naturräumlicher und

betrieblicher Gegebenheiten an ihre Grenzen. Eine detaillierte Erhebung auf ganzer Fläche unter

Beachtung regionaler Unterschiede würde einen finanziell und zeitlich kaum vertretbaren Aufwand

bedeuten.

Im Rahmen einer Abfrage zur Bewertung des hessischen Straßeninfrastrukturvermögens wurden u. a.

von den hessischen Gutachterausschüssen für sechs Gebietsbereiche Bodenwerte für

forstwirtschaftliche Flächen gemeldet. Diese Meldungen bewegten sich zwischen 0,40 Euro/m2

und

0,70 Euro/m2, der Mittelwert betrug 0,50 Euro/m

2. Dieser Wert deckt sich mit Erfahrungswerten

mittlerer forstlicher Bodenwerte in Hessen, für die sich eine pauschale Wertgrößenordnung von rd.

0,51 Euro/m2 etabliert hat.

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Anlage 10

266 © HMdF, KHB Dezember 2015

4.1.2 Bestandswert

Die Werte für die Waldbestände (Bestandseinzelwerte, Substanzwerte) werden in Hessen

üblicherweise auf Basis der „Richtlinien für die Herleitung forstlicher Einzelwerte“ ermittelt (s. u.).

Der überwiegend über die sog. „BLUME-Formel“ hergeleitete Bestandseinzelwert entspricht dem

Wertungsempfinden von Forstleuten, die den Wald, auch im Rahmen der forstlichen Zielpalette, nicht

als jederzeit liquidierbares Holzvorratslager betrachten. Er liegt deshalb über dem (theoretischen)

Liquidationswert.

Die konventionelle Bewertung von Waldbeständen nach dem Substanzwert geht von dem

Anfangswert der Investition (Kulturbegründung, Verjüngung) aus und schreibt Jahr für Jahr bis zum

Ende der langen Produktionsdauer des Wirtschaftsobjektes Wald permanent Werte zu. Beim

erntereifen Bestand ist das Produktionsziel mit einem maximalen Endwert, dem sog. Abtriebswert am

Ende der Umtriebszeit (Au-Wert), schließlich erreicht. Die Werte der meisten Waldbestände (Alter

größer 0 und kleiner u ; u steht für die Umtriebszeit) liegen zwischen diesen bekannten Fixpunkten.

Bei dieser Bewertung geht man sowohl beim Anfangs- als auch beim Endwert von den gleichen

heutigen Wertvorstellungen aus. Dazwischen wird mittels einer Konvention interpoliert. Dieses

Verfahren heißt „Alterswertfaktorenverfahren“, ist die Standardbewertungskonvention bundesweit und

somit Kernelement der Bundes- und sämtlicher Landesrichtlinien. (HAUB, H.; WEIMANN, H.-J.: Neue

Alterswertfaktoren der Bewertungsrichtlinien; Wertermittlungsforum 2001 Nr. 1 S. 1).

Vor dem Hintergrund des Stichtages für die Eröffnungsbilanz für den Landesbetrieb HESSEN-FORST

zum 01.01.2004 wurde hinsichtlich der Flächenausstattung und Bestandsdaten der

Forsteinrichtungsdatenbestand am 06.02.2004 unterstellt. Die darin enthaltenen statischen

Ertragsklassen wurden mittels Korrekturfaktoren wertmäßig tendenziell bereinigt. Der Fichtenfaktor

beinhaltet zusätzlich einen durchschnittlichen Risikoabschlag von 10 %.

Die zugrunde gelegten Bewertungsansätze von HESSEN-FORST (FIV) – in ihrer Eigenschaft als

neutrale Gutachterinstitution – sind ebenfalls Berechnungsgrundlage der durch das Hessische

Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz periodisch herausgegebenen

Hiebsunreifeverlust- und Randschadenstabellen (Stand 2003). Bei den Messzahlprozenten für die

Bewertungsbaumarten wird Wert auf die Ausgewogenheit der oft stark schwankenden Holzpreise

(z. B. nach Kalamitäten) gelegt und versucht, Extrema zu vermeiden. Auf der Kostenseite stehen die

aktuellen Ansätze für Arbeiter- und Motorsägengeld bei motormanueller Aufarbeitung im

Leistungslohn.

Das Verfahren der forstlichen Vermögensbewertung ist im Erlass GE-Nr. 2/2003 – Durchführung von

Waldwertschätzungen im Staatswald des Landes Hessen (sog. „Hessische

Waldbewertungsrichtlinien“) detailliert dargestellt.

IT-gestützt wurden nach diesem Verfahren rd. 543.000 Baumartenzeilen des

Forsteinrichtungsdatenbestandes des hessischen Staatswaldes eingelesen und bewertet. Die Bestände

wurden, soweit noch nicht erntereif, über das Alterswertfaktorenverfahren bewertet, anderenfalls

direkt als Abtriebswert (erntekostenfreier Holzverkaufserlös) berechnet. Diese Vorgehensweise

vermeidet die Problematik einer Verwendung voraggregierter Daten. Dennoch handelt es sich um ein

relativ grobes Verfahren mit entsprechendem Unsicherheitsspielraum, weil etliche wertrelevante

Eingangsvariablen nicht Bestandteil des Forsteinrichtungsdatensatzes sind oder nicht individuell

angepasst werden können. Andererseits wird keine ökonomisch vertretbare Alternative gesehen. Der

hierbei ermittelte Wert ergibt ca. 0,73 Euro/m2.

4.1.3 Nebenflächen

Nebenflächen zeichnen sich im Gegensatz zur Baumbestandsfläche dadurch aus, dass sie nicht mit

Waldbeständen bestockt sind.

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Anlage 10

© HMdF, KHB Dezember 2015 267

Als Wert der Nebenflächen nach Substanzwertverfahren wird daher ausschließlich der Bodenwert

angesetzt.

Zur Flächenermittlung der Nebenflächen wird die im FIS-Fachprogramm „Flurstücksverwaltung“

geführte und grundbuchlich eingetragene Gesamtfläche des Landesbetriebes HESSEN-FORST, um die

bereits als Einzelanlage in der Anlagenbuchhaltung in SAP geführte und bewertete Fläche

(insbesondere die durch die Staatsbauämter bewerteten Flächen) sowie um die bewertete

Baumbestandsfläche (Ziff. 4.1.1 bzw. 4.1.2), die der Forsteinrichtung entnommen wird, reduziert.

4.1.4 Naturschutzflächen

Bei der Bewertung von Waldvermögen sind etwaige Nutzungsbeschränkungen (z. B. gesetzliche

Naturschutzauflagen) zu beachten (Hess. Ministerium der Finanzen (2003): Niederschrift über die

Ergebnisse der neununddreißigsten Sitzung des Kabinettsausschusses „Verwaltungsreform“ am 24.

Februar 2003 in der Staatskanzlei, Anlage 1: Grundsätze zur Erfassung, Bewertung und zum Ausweis

der Vermögenswerte und der Schulden des Landes Hessen, S. 5).

Von den verschiedenen Schutzkategorien des HENatG unterliegen insbesondere Naturschutzgebiete

und der Nationalpark Kellerwald-Edersee Wirtschaftseinschränkungen. Da eine genaue Kalkulation

aller in den verschiedenen Schutzkategorien bestehender Einschränkungen nicht mit vertretbarem

Aufwand möglich ist, werden aus Vereinfachungsgründen diese Wirtschaftseinschränkungen bei den

ausgewiesenen und sichergestellten Naturschutzgebieten sowie beim Nationalpark Kellerwald-Edersee

durch Einstellung des Bodenwertes in die Bilanz dargestellt.

Als Wert der Naturschutzflächen nach Substanzwertverfahren wird daher ausschließlich der

Bodenwert angesetzt.

Die Flächenherleitung erfolgt auf Basis von digital durch die FIV erfassten Daten zum Stichtag

01.01.2004. Die Flächen sind um Überschneidungen der einzelnen Kategorien reduziert (Nettofläche).

Aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Zuordnung der Naturschutzfläche zu den Kategorien Baumbe-

standsfläche und Nebenflächen nach dem Verhältnis Baumbestandsfläche insgesamt zu Nebenfläche

insgesamt.

4.2 Bewertung nach Ertragswertverfahren

Das hessische Verfahren zur Herleitung eines Rentierungswertes im Sinne einer

Ertragsbewertungsmethode ist im Erlass GE-Nr. 2/2003 „Durchführung von Waldwertschätzungen im

Staatswald des Landes Hessen“ (sog. Waldbewertungsrichtlinien) in Verbindung mit Erlass GE-Nr.

3/2002 niedergelegt.

Unter Anwendung der in diesen Erlassen festgelegten Berechnungsmethode ergibt sich ein forstlicher

Ertragswert für das hessische Waldvermögen um den Nullbereich (vgl. Gutachten des Landesbetriebs

HESSEN-FORST vom 12.02.2004).

4.3 Buchwertfestlegung

Bei der Verkehrswertfindung von Waldgrundstücken wird neben dem Substanzwert in der Regel auch

der Ertragswert hergeleitet (s.a. Bundesrichtlinie WaldR 2000 Ziffer 3.2). Die Wichtung beider

Wertarten wird bundesweit unterschiedlich gehandhabt.

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Anlage 10

268 © HMdF, KHB Dezember 2015

In Bezug auf die in Hessen gültigen Normen für die einerseits substanzwert- und andererseits

ertragswertorientierte Ermittlung des Verkehrswertes von Waldvermögen besteht die Besonderheit,

dass sich der nach den hessischen Konventionen ermittelte Rentierungswert um den Wert Null bewegt,

während der nach den hessischen Bewertungsmethoden errechnete substanzorientierte Wert über den

Beträgen liegt, die aus den in der Praxis bekannten, vereinzelten Veräußerungstransaktionen von

Waldflächen bekannt geworden sind.

Aufgrund eines um den Nullbereich liegenden, ertragswertorientiert ermittelten Wertes ist es

offensichtlich, dass die alleinige Anwendung eines ertragswertorientierten Verfahrens zur Bewertung

des hessischen Waldvermögens nicht geeignet wäre, den Zeitwert des „Hessischen Staatswaldes“

sachgerecht zu ermitteln.

Andererseits zeigen die Ergebnisse der reinen substanzwertorientierten Verkehrswertermittlung, dass

diese bei größeren Veräußerungsobjekten über den bekannten Wertgrößen liegen, die durch

tatsächliche Markttransaktionen fundiert werden können. (s.a. Erlass GE-Nr. 2/2003 „Durchführung

von Waldwertschätzungen im Staatswald des Landes Hessen“ Ziffer 3.12).

In der handelsrechtlich determinierten Bewertungspraxis wird – im Gegensatz zur forstlichen

Bewertungspraxis - gewöhnlich auf die Kombination verschiedener Bewertungsmethoden verzichtet.

Da aus den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung auch für die Bewertung des hessischen

Staatswaldes eine den handelsrechtlichen Normen entsprechende Bewertung gefordert wird, wird für

die Bewertung des hessischen Staatswaldes ausschließlich auf die nach dem Substanzwertverfahren

ermittelten Werte des Gutachtens von HESSEN-FORST – FIV Rückgriff genommen. Um die oben

angesprochene Möglichkeit einer bilanzielle Überbewertung zu vermeiden, werden

Bewertungsabschläge auf die nach den Substanzwertverfahren ermittelten Werte vorgenommen, um

dem Gedanken einer vorsichtigen Bewertung Rechnung zu tragen.

Bewertungsabschlag Bodenwert:

Aufgrund der sehr hohen bestehenden Unsicherheit, die sich in Bezug

auf die vollständige und flächendeckende Erhebung von Verkaufstransaktion von Waldflächen

durch die hessischen Gutachterausschüsse und

die Repräsentativität der gemeldeten Werte für die gesamte hessische Staatswaldfläche

ergibt, wird ein Bewertungsabschlag von 50 % auf den Mittelwert von 0,50 Euro/m2 der von den

Gutachterausschüssen gemeldeten Werte vorgenommen.

Für die bilanzielle Bewertung des Bodens des hessischen Waldvermögens nach

Substanzwertverfahren wird somit ein Betrag von

0,25 Euro/m2

angesetzt.

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Anlage 10

© HMdF, KHB Dezember 2015 269

Bewertungsabschlag Bestandswert:

Aufgrund der dem Bewertungsverfahren immanenten Unsicherheit, die sich ergibt in Bezug auf

die wertrelevanten Eingangsvariablen und

die multiplikative Wirkung des Bewertungsverfahrens auf die enorme Flächengröße von rd.

3,19 Mrd. Quadratmeter hessischen Staatswaldes sowie

unter Berücksichtigung aktueller Wertgrößen, die u.a aus Verkäufen größerer Forstflächen im

Zuge der Reprivatisierung in Ostdeutschland bekannt sind

wird ein Bewertungsabschlag von 30 % auf den ermittelten Substanzwert von 0,73 Euro/m2

vorgenommen.

Für die bilanzielle Bewertung des Waldbestandes des hessischen Waldvermögens nach

Substanzwertverfahren wird somit ein Betrag von

0,51 Euro/m2

angesetzt.

Der Eröffnungsbilanzwert zum 01.01.2004 in Euro/m2 für das wirtschaftlich nutzbare Waldvermögen

des Landes Hessen liegt somit bei 0,76 Euro/m2.

Dieser Wert teilt sich auf in

0,25 Euro/m2 für den Boden und

0,51 Euro/m2 für den Bestand.

5. Ausweis in der Bilanz

Unabhängig von der gewählten Methode der Bewertung von Vermögensgegenständen ist die Frage

nach dem Ausweis in der Bilanz zu klären. Die Form der Gliederung ergibt sich aus dem

Kontierungshandbuch Verwaltungskontenrahmen in Verbindung mit § 266 HGB. Im Sinne der

Mindestgliederungsvorschrift gemäß § 266 Abs. 2 HGB und den Grundsätzen der Bilanzklarheit ist es

sachgerecht, das Waldvermögen, bestehend aus Waldboden, Waldwegen und stehendem Holzvorrat,

in der Bilanz des Landes Hessen unter der Position „Wald und Forsten“ zusammenfassend

darzustellen.

6. Buchung in der Anlagenbuchhaltung

6.1 Buchung des Waldflächenvermögens des Landes Hessen

Es werden zwei, stichtagsbezogene Anlagen „Waldboden“ und „Waldbestand“ gebildet, die die

gesamte Fläche, mit den Durchschnittswerten bewertet, umfassen. Diese Wertansätze werden aufgrund

des Nachhaltigkeitsprinzips als feste konstante Werte eingestellt und nur in den Fällen verändert, in

denen ein Flächenabgang gebucht werden muss oder außergewöhnliche Ereignisse eintreten, die eine

Wertkorrektur in Anlehnung an die handelsrechtlichen Prinzipien zwingend erforderlich machen.

Ansonsten bleibt sie unverändert und zeitlich unbefristet wertgleich.

Es handelt sich um eine Bewertung analog zur Bewertung von nicht abnutzbarem Anlagevermögen

wie bei den unbebauten Bodenflächen. Dies erscheint als eine zweckmäßige Vereinfachung des sehr

komplexen Bewertungsproblems Wald basierend auf den für den Landesbetrieb geltenden

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Anlage 10

270 © HMdF, KHB Dezember 2015

Bewirtschaftungsgrundsätzen (insbesondere der Nachhaltigkeit). Wegen des kontinuierlichen

Wachstumsprozesses des Holzes heben sich unter dem für den Landesbetrieb HESSEN-FORST

geltenden Grundsatz der Nachhaltigkeit zeitlich unbegrenzt Zuwachs und Nutzung auf der

Gesamtfläche auf. Die Bewertung dieses nachhaltig vorhandenen, also betriebszweckbedingt nicht

abnutzbaren Waldvermögens zu einem Zeitwert erfolgt nach den für diese Bewirtschaftungsform

(nachhaltige Forstwirtschaft) in Hessen an kleineren Flächen erprobten forstwirtschaftlichen

Bewertungsgrundsätzen. Damit wird ein sachgerechter Kompromiss zwischen der forstlichen

Bewertungspraxis einerseits und den praktischen Anforderungen der Eröffnungsbilanz des

Landesbetriebs bzw. des Konzerns Land Hessen andererseits erzielt. Wie andere Zeitwertermittlungen

des nicht abnutzbaren Bodens (insbesondere Straßenland) werden die Zeitwerte des Waldvermögens

in der Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- und Herstellungskosten fingiert. Wegen der

betriebszweckbedingten Analogie zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen und dem Rechtsrahmen

des HGB erfolgt in den Folgeabschlüssen weder eine Abschreibung noch eine Zuschreibung bei

Flächenkonstanz.

6.2 Flächenzu- und -abgänge ab dem 01. Januar 2004

Flächenzugänge werden flurstücksscharf zum Anschaffungswert gebucht.

Flächenabgänge werden entsprechend ihrer Fläche aus den Anlagen „Waldboden“ und „Waldbestand“

zum Durchschnittswert ausgebucht.

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Anlage 10

© HMdF, KHB Dezember 2015 271

Anlage 1: Herleitung des Waldvermögenswertes

Anlage 1

Herleitung des Waldvermögenswertes

Fläche

Wert

je m2 in

Euro

Wert insgesamt

In Euro

bewertete Baumbestandsfläche inkl. Boden, um

Nationalpark und Naturschutzgebiete reduziert 300.706 ha 0,76 2.285.365.600

Nebenfläche, um Nationalpark und

Naturschutzgebiete reduziert 20.467 ha 0,25 51.167.500

Nationalpark und Naturschutzgebiete

(ausgewiesen bzw. sichergestellt) 19.568 ha 0,25 48.920.000

Gesamtwert 340.741 ha 0,70 2.385.453.100

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Anlage 10

272 © HMdF, KHB Dezember 2015

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Anlage 11

© HMdF, KHB Dezember 2015 273

Anlage 11

Bilanzierung, Bewertung und

Inventarisierung von

Kunstgegenständen Archivgut

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Anlage 11

274 © HMdF, KHB Dezember 2015

Stand 15.04.2005

Regelung zur

Bewertung und Inventarisierung

von Kunst- und Sammlungsgegenständen

I. Bewertung des zum Stichtag der Eröffnungsbilanz vorhandenen Bestandes (Altbestand)

1. Objekte des Altbestandes, die im Zeitraum zwischen dem 01.01.1999 und dem Stichtag der

Eröffnungsbilanz entgeltlich erworben wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten

(einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten) zu erfassen.

2. Objekte des Altbestandes, die vor dem 01.01.1999 entgeltlich oder unentgeltlich erworben

wurden, sind innerhalb zu bildender Wertgruppen mit dem geschätzten Zeitwert bzw. mit dem

Erinnerungswert zu bewerten. Folgende Wertgruppen sind zu bilden:

2.1 Wertgruppe A

- Zuzuordnen sind Objekte mit hohem Einzelwert. Als solche werden Objekte definiert, deren

geschätzter Zeitwert die in Ziffer 2.5 genannte sachgruppenspezifische Wertuntergrenze

erreicht bzw. überschreitet.

- Jedes Objekt ist für sich mit dem Zeitwert zu bewerten (Einzelbewertung).

- Der Wert der Wertgruppe A ermittelt sich als Summe der Objekt-Einzelwerte.

- In der Anlagenbuchhaltung ist für jedes bewertete Einzelobjekt ein Stammsatz anzulegen.

2.2 Wertgruppe B

- Zuzuordnen sind Objekte mit mittlerem Einzelwert. Als solche werden Objekte definiert,

deren geschätzter Zeitwert zwischen der Wertuntergrenze der Wertgruppe A und der

Wertobergrenze der Wertgruppe C liegt.

- Innerhalb der Wertgruppe B sind die Objekte Wertuntergruppen gemäß Ziffer 2.5 Buchstabe

b) zuzuordnen und mit dem durchschnittlichen Zeitwert (anzusetzender Wert) der

Wertuntergruppe zu bewerten (Sammelbewertung).

- Der Wert der jeweiligen Wertuntergruppe ermittelt sich als Produkt aus der Anzahl der

enthaltenen Objekte x durchschnittlichem Zeitwert.

- Als Wert der Wertgruppe B ist die Summe der Werte der Wertuntergruppen definiert.

- In der Anlagenbuchhaltung ist je Wertuntergruppe ein Stammsatz anzulegen.

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Anlage 11

© HMdF, KHB Dezember 2015 275

2.3 Wertgruppe C

- Zuzuordnen sind Objekte mit geringem Einzelwert. Als solche werden Objekte definiert,

deren geschätzter Zeitwert 475 Euro (analog GWG-Brutto-grenze) nicht übersteigt.

- Objekte der Wertgruppe C sind einheitlich mit dem Erinnerungswert (1 Euro/Objekt) zu

bewerten (Gruppenbewertung).

- Der Wert von Wertgruppe C entspricht der Zahl der in der Wertgruppe enthaltenen Objekte.

- In der Anlagenbuchhaltung ist für Wertgruppe C ein Stammsatz anzulegen.

2.4 Der Gesamtwert des Kunst- und Sammlungsbestandes gemäß Ziffer 2 entspricht der Summe

der Wertgruppenwerte A, B und C.

2.5 Wertansätze gemäß 2.1 bis 2.3 sind unter Berücksichtigung der nachstehend unter a), b) und c)

genannten Wertgrenzen für folgende Sachgruppen zu bilden:

2.5.1 Archäologie

- Vor- und Frühgeschichte

- Klassische Antike

jeweils

Skulptur

Keramik

Münzen

Bodenfunde

Abgüsse/Replikate

Varia

a) Wertgruppe 250.000 EUR oder höher

b) Wertgruppe B 249.999 EUR bis 476 EUR

anzusetzender Wert

B1: 249.999 bis 200.000 EUR 225.000 EUR

B2: 199.999 bis 150.000 EUR 175.000 EUR

B3: 149.999 bis 100.000 EUR 125.000 EUR

B4: 99.999 bis 75.000 EUR 87.500 EUR

B5: 74.999 bis 50.000 EUR 62.500 EUR

B6: 49.999 bis 476 EUR 25.250 EUR

c) Wertgruppe C 475 EUR oder geringer

2.5.2 Alte Meister

- Malerei

- Rahmen

- Varia

a) Wertgruppe 250.000 EUR oder höher

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Anlage 11

276 © HMdF, KHB Dezember 2015

b) Wertgruppe B 249.999 EUR bis 476 EUR

anzusetzender Wert

B1: 249.999 bis 200.000 EUR 225.000 EUR

B2: 199.999 bis 150.000 EUR 175.000 EUR

B3: 149.999 bis 100.000 EUR 125.000 EUR

B4: 99.999 bis 75.000 EUR 87.500 EUR

B5: 74.999 bis 50.000 EUR 62.500 EUR

B6: 49.999 bis 476 EUR 25.250 EUR

c) Wertgruppe C 475 EUR oder geringer

2.5.3 Moderne

- Malerei

- Skulptur

- Objekte, Installationen, Video

- Varia

a) Wertgruppe A 250.000 EUR oder höher

b) Wertgruppe B 249.999 EUR bis 476 EUR

anzusetzender Wert

B1: 249.999 bis 200.000 EUR 225.000 EUR

B2: 199.999 bis 150.000 EUR 175.000 EUR

B3: 149.999 bis 100.000 EUR 125.000 EUR

B4: 99.999 bis 75.000 EUR 87.500 EUR

B5: 74.999 bis 50.000 EUR 62.500 EUR

B6: 49.999 bis 476 EUR 25.250 EUR

c) Wertgruppe C 475 EUR oder geringer

2.5.4 Kunsthandwerk und Plastik

- Altäre

- Skulptur (auch Architekturteile)

- Kunstkammer-Edelmetalle

- Möbel

- Keramik, Glas, Glasfenster

- Steinschnitt, Elfenbeine, Gemmen

- Münzen

- Waffen, Militaria, Jagd

- Varia

a) Wertgruppe A 250.000 EUR oder höher

b) Wertgruppe B 249.999 EUR bis 476 EUR

anzusetzender Wert

B1: 249.999 bis 200.000 EUR 225.000 EUR

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Anlage 11

© HMdF, KHB Dezember 2015 277

B2: 199.999 bis 150.000 EUR 175.000 EUR

B3: 149.999 bis 100.000 EUR 125.000 EUR

B4: 99.999 bis 75.000 EUR 87.500 EUR

B5: 74.999 bis 50.000 EUR 62.500 EUR

B6: 49.999 bis 476 EUR 25.250 EUR

c) Wertgruppe C 475 EUR oder geringer

2.5.5 Werke auf Papier

- Zeichnungen

- Druckgrafik

- Skizzenbücher, Sammelwerke

- Archivalien

- Fotos

- Varia

a) Wertgruppe A 250.000 EUR oder höher

b) Wertgruppe B 249.999 EUR bis 476 EUR

anzusetzender Wert

B1: 249.999 bis 200.000 EUR 225.000 EUR

B2: 199.999 bis 150.000 EUR 175.000 EUR

B3: 149.999 bis 100.000 EUR 125.000 EUR

B4: 99.999 bis 75.000 EUR 87.500 EUR

B5: 74.999 bis 50.000 EUR 62.500 EUR

B6: 49.999 bis 476 EUR 25.250 EUR

c) Wertgruppe C 475 EUR oder geringer

2.5.6 Technik und Physik

- Astronomische Instrumente

- Mathematisch-Physikalische Instrumente

- Zeitmessung

- Techniken der Heilkunde

- Maschinen und Großgeräte

- Varia

a) Wertgruppe A 125.000 EUR oder höher

b) Wertgruppe B 124.999 EUR bis 476 EUR

anzusetzender Wert

B1: 124.999 bis 100.000 EUR 112.500 EUR

B2: 99.999 bis 75.000 EUR 87.500 EUR

B3: 74.999 bis 50.000 EUR 62.500 EUR

B4: 49.999 bis 25.000 EUR 37.500 EUR

B5: 24.999 bis 10.000 EUR 17.500 EUR

B6: 9.999 bis 476 EUR 5.250 EUR

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Anlage 11

278 © HMdF, KHB Dezember 2015

c) Wertgruppe C 475 EUR oder geringer

2.5.7 Volkskunde

- Möbel

- Textilien

- Volkskunst

- Handwerks und Gebrauchsgeräte

- Varia

a) Wertgruppe A 50.000 EUR oder höher

b) Wertgruppe B 49.999 EUR bis 476 EUR

anzusetzender Wert

B1: 49.999 bis 40.000 EUR 45.000 EUR

B2: 39.999 bis 30.000 EUR 35.000 EUR

B3: 29.999 bis 20.000 EUR 25.000 EUR

B4: 19.999 bis 10.000 EUR 15.500 EUR

B5: 9.999 bis 5.000 EUR 7.500 EUR

B6: 4.999 bis 476 EUR 2.750 EUR

c) Wertgruppe C 475 EUR oder geringer

2.5.8 Völkerkunde/Ethnologie

- Afrika

- Asien

- Amerika

- Polynesien

- Varia

a) Wertgruppe A 50.000 EUR oder höher

b) Wertgruppe B 49.999 EUR bis 476 EUR

anzusetzender Wert

B1: 49.999 bis 40.000 EUR 45.000 EUR

B2: 39.999 bis 30.000 EUR 35.000 EUR

B3: 29.999 bis 20.000 EUR 25.000 EUR

B4: 19.999 bis 10.000 EUR 15.500 EUR

B5: 9.999 bis 5.000 EUR 7.500 EUR

B6: 4.999 bis 476 EUR 2.750 EUR

c) Wertgruppe C 475 EUR oder geringer

2.5.9 Bibliotheken

- Handschriften

- Bücher

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Anlage 11

© HMdF, KHB Dezember 2015 279

- Dokumente

- Varia

a) Wertgruppe A 50.000 EUR oder höher

b) Wertgruppe B 49.999 EUR bis 476 EUR

anzusetzender Wert

B1: 49.999 bis 40.000 EUR 45.000 EUR

B2: 39.999 bis 30.000 EUR 35.000 EUR

B3: 29.999 bis 20.000 EUR 25.000 EUR

B4: 19.999 bis 10.000 EUR 15.500 EUR

B5: 9.999 bis 5.000 EUR 7.500 EUR

B6: 4.999 bis 476 EUR 2.750 EUR

c) Wertgruppe C 475 EUR oder geringer

2.5.10 Tapeten

- Handdrucke

- Ledertapeten

- Maschinendrucke

- Varia

a) Wertgruppe A 125.000 EUR oder höher

b) Wertgruppe B 124.999 EUR bis 476 EUR

anzusetzender Wert

B1: 124.999 bis 100.000 EUR 112.500 EUR

B2: 99.999 bis 75.000 EUR 87.500 EUR

B3: 74.999 bis 50.000 EUR 62.500 EUR

B4: 49.999 bis 25.000 EUR 37.500 EUR

B5: 24.999 bis 10.000 EUR 17.500 EUR

B6: 9.999 bis 476 EUR 5.250 EUR

c) Wertgruppe C 475 EUR oder geringer

2.5.11 Geologisch-paläontologische und mineralogische Sammlungen

- Geologische Sammlung

- Mineralogische Sammlung

- Paläontologische Sammlung (Wirbellose)

- Paläontologische Sammlung (Wirbeltiere)

- Sonderbereiche (Messel)

- Varia

a) Wertgruppe A 125.000 EUR oder höher

b) Wertgruppe B 124.999 EUR bis 476 EUR

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Anlage 11

280 © HMdF, KHB Dezember 2015

anzusetzender Wert

B1: 124.999 bis 100.000 EUR 112.500 EUR

B2: 99.999 bis 75.000 EUR 87.500 EUR

B3: 74.999 bis 50.000 EUR 62.500 EUR

B4: 49.999 bis 25.000 EUR 37.500 EUR

B5: 24.999 bis 10.000 EUR 17.500 EUR

B6: 9.999 bis 476 EUR 5.250 EUR

c) Wertgruppe C 475 EUR oder geringer

2.5.12 Zoologische Sammlungen

- Wirbellose Tiere (Evertebraten ohne Arthropoda)

- Wirbellose Tiere (nur Arthropoda)

- Wirbeltiere (Vertrebraten)

- Dioramen

- Varia

a) Wertgruppe A 125.000 EUR oder höher

b) Wertgruppe B 124.999 EUR bis 476 EUR

anzusetzender Wert

B1: 124.999 bis 100.000 EUR 112.500 EUR

B2: 99.999 bis 75.000 EUR 87.500 EUR

B3: 74.999 bis 50.000 EUR 62.500 EUR

B4: 49.999 bis 25.000 EUR 37.500 EUR

B5: 24.999 bis 10.000 EUR 17.500 EUR

B6: 9.999 bis 476 EUR 5.250 EUR

c) Wertgruppe C 475 EUR oder geringer

2.5.13 Botanische Sammlungen

- Herbare

- Varia

a) Wertgruppe A 50.000 EUR oder höher

b) Wertgruppe B 49.999 EUR bis 476 EUR

anzusetzender Wert

B1: 49.999 bis 40.000 EUR 45.000 EUR

B2: 39.999 bis 30.000 EUR 35.000 EUR

B3: 29.999 bis 20.000 EUR 25.000 EUR

B4: 19.999 bis 10.000 EUR 15.500 EUR

B5: 9.999 bis 5.000 EUR 7.500 EUR

B6: 4.999 bis 476 EUR 2.750 EUR

c) Wertgruppe C 475 EUR oder geringer

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Anlage 11

© HMdF, KHB Dezember 2015 281

II. Bewertung der nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz zugehenden Kunst- und

Sammlungsgegenstände

1. Nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz entgeltlich zugehende Kunst- und

Sammlungsgegenstände sind zu den Anschaffungskosten (einschl. Umsatzsteuer und

Nebenkosten) zu erfassen.

2. Nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz erhaltene Schenkungen sind mit dem Schätzwert

(Zeitwert) zu erfassen.

III. Bewertung der Konvolute

Konvolute, die sach- oder materialgleich sind (z. B. eine Schublade mit 50 Käfern oder ein Karton mit

249 Fundstücken aus Ton), sind mit dem Erinnerungswert (1 Euro/Objekt bzw.

Sammlungsgegenstand) zu bewerten. Die Schublade also mit 50 Euro und der Karton mit 249 Euro.

Sind die Objekte nicht zählbar, kann das Gewicht angesetzt werden. Ein Gefäß mit 3,5 kg Quarzstaub

würde also mit 3,50 Euro und 1 Karton mit 5 kg prähistorischen Pollen mit 5,-- Euro, d. h. 1 Euro/kg.

angesetzt werden. Genannte Regelung gilt sowohl für Konvolute des Altbestandes als auch für die

nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz zugehenden selbst generierten Konvolute.

IV. Ergänzende Hinweise

1. Die Bewertung der Kunst- und Sammlungsgegenstände hat durch sachverständige Mitarbeiter

des Landes zu erfolgen.

2. Bestandsänderungen sind wert- und mengenmäßig kongruent in der Anlagenbuchhaltung zu

erfassen. Eine körperliche Aufnahme der Bestände (Inventur) ist im Turnus von 10 Jahren

durchzuführen.

3. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und Bewertung entsprechend, hat die

Ermittlung von Zeitwerten auf der Grundlage einer vorsichtigen, den Wert der Objekte nicht

zu hoch ansetzenden Bewertung zu erfolgen (Vorsichtsprinzip gem. HGB).

4. Die in die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse eingestellten Werte gelten grundsätzlich

auf Dauer. Wertschwankungen auf dem Kunstmarkt wirken sich bilanziell nicht aus. Eine

Berücksichtigung von Wertminderungen anderer als marktverursachter Art ist dann

erforderlich, wenn diese als gravierend und dauerhaft eingeschätzt werden, z. B. im Falle einer

schwerwiegenden und irreparablen Schädigung eines wertvollen Gemäldes (gemildertes

Niederstwertprinzip gem. HGB.

5. Der Bilanzwert steht nicht in direktem Zusammenhang mit den Werten, mit denen die

Einrichtung im Leihverkehr arbeitet; von diesem kann sowohl nach unten als auch nach oben

abgewichen werden.

6. Für Zwecke der Restaurierung (Wiederherstellung, Instandsetzung, Reparatur) getätigter

Aufwand wirkt sich auf den Bilanzwert des entsprechenden Objektes nicht aus. Ausnahme:

Die Restaurierung führt zu der Erkenntnis, dass die wertgruppenbezogene Zuordnung des

Objektes falsch war. Beispiel: Ein als geringwertig (Wertgruppe C) eingruppiertes Gemälde

stellt sich als Ergebnis der Restaurierung als wertvoller Alter Meister (Wertgruppe A) heraus

oder umgekehrt.

7. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend ist auf eine vollständige und

detaillierte Dokumentation der vorgenommenen Inventur und anschließenden Bewertung zu

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Anlage 11

282 © HMdF, KHB Dezember 2015

achten, sodass diese Maßnahmen jederzeit von einem sachverständigen Dritten in

angemessener Zeit nachvollzogen werden können.

8. Als Inventurlisten verwendete Verzeichnisse und Unterlagen sowie Organisationsanweisungen

zu der durchgeführten Inventur und Bewertung sind Handelsbelege im Sinne des

Handelsgesetzbuches und dauerhaft aufzubewahren. Demzufolge sind die der

Eröffnungsbilanz als Mengenaufzeichnungen zu Grunde liegenden Verzeichnisse und

Unterlagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz „einzufrieren“ und wie zuvor beschrieben

aufzubewahren.

9. Einrichtungen, die bereits große Teile ihres Bestandes der Einzelbewertung unterzogen haben,

können auch in Bezug auf den noch nicht bewerteten Bestand entsprechend verfahren.

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Anlage 11

© HMdF, KHB Dezember 2015 283

2. Bilanzierung und Inventarisierung von Archivgut

1. Konventionelles Archivgut

1.1. Unentgeltlicher Erwerb

Archivgut, das aus kostenlos abgegebenem Registraturgut öffentlicher Stellen oder aus kostenlos

abgegebenen Beständen anderer Dritter entstanden ist oder entsteht, ist als unentgeltlich erworbenes

immaterielles Anlagenvermögen gemäß § 248 Abs. 2 HBG zu behandeln: Ein Aktivposten darf nicht

angesetzt werden.

1.2. Entgeltlicher Erwerb

Archivgut, das aus entgeltlich erworbenem Registraturgut oder aus anderen entgeltlich erworbenen

Beständen Dritter entstanden ist oder entsteht, ist mit seinen Anschaffungs- kosten (einschließlich

Umsatzsteuer und Nebenkosten) zu aktivieren. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt, ist das

Archivgut mit dem Zeitwert gemäß Ziffer 2.2.1 anzusetzen.

2. Zimelien

2.1. Begriff

Inventarisierungs- und bilanzierungspflichtige Zimelien im Sinne dieses Erlasses sind

- Urkunden von herausragender Bedeutung und im guten Erhaltungszustand aus der Zeit vor dem

Beginn der breiten mittelalterlichen Urkundenüberlieferung, mithin vor 1100,

- Handschriften von überragendem historischen Aussagewert (z. B. klösterliche Besitzverhältnisse)

aus der Zeit früher mittelalterlicher Kloster- und Kirchgründungen, mithin vor 1250,

- Autographen oder Korrespondenzen von Persönlichkeiten mit überragender historischer Bedeutung

und

- historisch bedeutsame, handgemalte Karten aus der Zeit vor Beginn des Kartendrucks, mithin vor

1600.

Von den vorstehend genannten Kriterien, insbesondere den Zeitgrenzen, kann in begründeten

Ausnahmefällen abgewichen werden.

2.2. Inventarisierung und Bilanzierung der zum Stichtag der Eröffnungsbilanz vorhandenen

Zimelien (Altbestand)

2.2.1 Objekte des Altbestandes, die unentgeltlich erworben wurden oder deren Anschaffungskosten

nicht bekannt sind, sind mit ihrem zum Bewertungsstichtag geschätzten Marktwert (Zeitwert) zu

erfassen und nachfolgend genannten Wertgruppen A, B oder C zuzuordnen.

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Anlage 11

284 © HMdF, KHB Dezember 2015

a) Wertgruppe A

- Zuzuordnen sind, sofern vorhanden, Objekte mit hohem Einzelwert. Als solche werden Objekte

definiert, deren geschätzter Zeitwert 250.000 EUR oder mehr beträgt.

- Jedes Objekt ist für sich mit dem Zeitwert zu bewerten (Einzelbewertung).

- Der Wert der Wertgruppe A ermittelt sich als Summe der Objekt-Einzelwerte.

- In der Anlagenbuchhaltung ist für jedes bewertete Einzelobjekt ein Stammsatz anzulegen.

b) Wertgruppe B

- Zuzuordnen sind Objekte mit mittlerem Einzelwert. Als solche werden Objekte definiert, deren

geschätzter Zeitwert zwischen der Wertuntergrenze der Wertgruppe A (250.000 EUR) und der

Wertobergrenze der Wertgruppe C (475 EUR) liegt.

- Innerhalb der Wertgruppe B sind die Objekte den nachfolgend genannten Wertuntergruppen B 1

bis B 6 zuzuordnen und mit dem durchschnittlichen Zeitwert (anzusetzender Wert) der

Wertuntergruppen zu bewerten (Sammelbewertung).

anzusetzender Wert

B 1: 249.999 bis 200.000 EUR 225.000 EUR

B 2: 199.999 bis 150.000 EUR 175.000 EUR

B 3: 149.999 bis 100.000 EUR 125.000 EUR

B 4: 99.999 bis 75.000 EUR 87.500 EUR

B 5: 74.999 bis 50.000 EUR 62.500 EUR

B 6: 49.999 bis 476 EUR 25.250 EUR

- Der Wert der jeweiligen Wertuntergruppe ermittelt sich als Produkt aus der Anzahl der

enthaltenen Objekte × durchschnittlichem Zeitwert.

- Als Wert der Wertgruppe B ist die Summe der Werte der Wertunter- gruppen definiert.

- In der Anlagenbuchhaltung ist in jedem Archiv für jede Wertuntergruppe ein Stammsatz anzule-

gen.

c) Wertgruppe C

- Zuzuordnen sind, sofern vorhanden, Objekte mit geringem Einzelwert. Als solche werden

Objekte definiert, deren geschätzter Zeitwert 475 EUR (analog GWG-Bruttogrenze) nicht

übersteigt.

- Objekte der Wertgruppe C sind einheitlich mit dem Erinnerungswert

(1 EUR/Objekt) zu bewerten (Gruppenbewertung).

- Der Wert von Wertgruppe C entspricht der Zahl der in der Wertgruppe enthaltenen Objekte.

- In der Anlagenbuchhaltung ist in jedem Archiv für Wertgruppe C ein Stammsatz anzulegen.

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Anlage 11

© HMdF, KHB Dezember 2015 285

2.2.2 Der Gesamtwert des Zimelienbestandes gemäß Ziffer 2.2.1 entspricht der Summe der Werte der

Wertgruppen A, B und C .

2.3 Inventarisierung und Bilanzierung der nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz zugehenden

Zimelien

2.3.1 Nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz entgeltlich zugehende Objekte sind mit Ihren

Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten) zu erfassen.

2.3.2 Nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz erhaltene Schenkungen sind mit ihrem Schätzwert

(Zeitwert) zu erfassen.

2.3.3 Für nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz entgeltlich oder unentgeltlich zugehende Objekte

sind in der Anlagenbuchhaltung in jedem Archiv Einzelstammsätze anzulegen.

2.4 Ergänzende Hinweise

2.4.1 Die Bewertung der Objekte hat durch sachverständige Mitarbeiter des Landes zu erfolgen.

2.4.2 Bestandsänderung sind wert- und mengenmäßig kongruent in der Anlagenbuchhaltung zu

erfassen. Eine körperliche Aufnahme der Bestände (Inventur) ist im Turnus von 10 Jahren

durchzuführen.

2.4.3 Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und Bewertung entsprechend, hat die

Ermittlung von Zeitwerten auf der Grundlage einer vorsichtigen, den Wert der Objekte nicht zu

hoch ansetzenden Bewertung zu erfolgen (Vorsichtsprinzip gemäß HGB).

2.4.4 Die in die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse eingestellten Werte gelten grundsätzlich

auf Dauer. Wertschwankungen auf den einschlägigen Märkten wirken sich bilanziell nicht aus.

Eine Berücksichtigung von Wertminderungen anderer als marktverursachter Art ist dann

erforderlich, wenn diese als gravierend und dauerhaft eingeschätzt werden, z. B. im Fall einer

schwerwiegenden und irreparabel Schädigung eines wertvollen Objekts (gemildertes

Niederwertprinzip gemäß HBG).

2.4.5 Für Zwecke der Restaurierung (Wiederherstellung, Instandsetzung, Reparatur) getätigter

Aufwand wirkt sich auf den Bilanzwert des entsprechenden Objektes nicht aus. Ausnahme: Die

Restaurierung führt zu der Erkenntnis, dass die wertgruppenbezogene Zuordnung des Objektes

falsch war. Beispiel: Ein als geringwertig (Wertgruppe C) eingruppiertes Objekt stellt sich als

Ergebnis der Restaurierung als besonders wertvoll (Wertgruppe A) heraus oder umgekehrt.

2.4.6 Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend ist auf eine vollständige und

detaillierte Dokumentation der vorgenommenen Inventur und anschließenden Bewertung zu

achten, so dass diese Maßnahmen jederzeit von einem Sachverständigen Dritten in

angemessener Zeit nachvollzogen werden können.

2.4.7 Als Inventurlisten verwendete Verzeichnisse und Unterlagen sowie Organisationsanweisungen

zu der durchgeführten Inventur und Bewertung sind Handelsbelege im Sinne des HGB und

dauerhaft aufzubewahren. Demzufolge sind die der Eröffnungsbilanz als

Mengenaufzeichnungen zugrunde liegenden Verzeichnisse und Unterlagen zum Stichtag der

Eröffnungsbilanz „einzufrieren“ und wie zuvor beschrieben aufzubewahren.

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Anlage 11

286 © HMdF, KHB Dezember 2015

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Anlage 12

© HMdF, KHB Dezember 2015 287

Anlage 12

Abschreibungstabelle für das Land

Hessen

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Anlage 12

288 © HMdF, KHB Dezember 2015

Hinweis:

Für abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2003 im

SAP-System erfasst wurden, findet die gültige amtliche AfA-Tabelle Anwendung, BStBl 2000 I S.

1538. Liegen im Einzelfall spezifische Erfahrungswerte oder Gründe für eine von der Tabelle

abweichende Nutzungsdauer vor, so ist die Verwendung der betriebsindividuellen Nutzungsdauer

möglich.

Sofern Anlagegüter in der hier abgedruckten AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter

nicht enthalten sind, ist auf die speziellen AfA-Tabellen für bestimmte Branchen zurückzugreifen.

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Anlage 12

© HMdF, KHB Dezember 2015 289

AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter

Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2003

angeschafft oder hergestellt worden sind.

Anlagegüter

Nutzungs-

dauer

in Jahren

Fund-

stelle

A

Abfüllanlagen 10 5.22

Abgasmessgeräte (für Kfz) 8 3.3.2

Abgasmessgeräte (sonstige) 8 3.3.2

Abkantmaschinen 13 5.27

Abrichtmaschinen 13 5.1

Abscheider, Fett- 5 6.7

Abscheider, Magnet- 6 6.8

Abscheider, Nass- 5 6.9

Abspielgeräte, Video- 7 6.14.4

Abzugsvorrichtungen 14 3.10.5

Adressiermaschinen 8 6.14.1

Akkumulatoren 10 3.1.3

Aktenvernichter 8 6.14.13

Alarmanlagen 11 3.10.6

Anhänger 11 4.2.6

Anleimmaschinen 13 5.27

Anspitzmaschinen 13 5.27

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Anlage 12

290 © HMdF, KHB Dezember 2015

Antennenmasten 10 6.13.5

Arbeitsbühnen (mobil) 11 3.4.4.2

Arbeitsbühnen (stationär) 15 3.4.4.1

Arbeitszelte 6 6.12

Ätzmaschinen 13 5.27

Audiogeräte 7 6.14.4

Aufbauten, Wechsel- 11 4.2.6

Aufbereitungsanlagen, Wasser- 12 3.1.10

Auflieger 11 4.2.6

Aufzüge (mobil) 11 3.4.4.2

Aufzüge (stationär) 15 3.4.4.1

Außenbeleuchtung 19 2.4

Automaten, Geldspiel- 4 7.5.1

Automaten, Getränke- 7 7.4.1

Automaten, Leergut- 7 7.4.1

Automaten, Musik- 8 7.5.2

Automaten, Passbild- 5 7.4.4

Automaten, Unterhaltungs- (Video-) 6 7.5.3

Automaten, Visitenkarten- 5 7.4.5

Automaten, Waren- 5 7.4.2

Automaten, Zigaretten- 8 7.4.3

Autotelefone 5 6.13.2.2

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Anlage 12

© HMdF, KHB Dezember 2015 291

Autowaschanlagen 10 3.10.4

Autowaschstraßen 10 3.10.4

B

Bahnen, Hänge- 14 3.4.1

Bahnen, Rollen- 14 3.4.1

Bahnkörper (nach gesetzlichen Vorschriften) 33 3.4.2.1

Bahnkörper (sonstige) 15 3.4.2.2

Ballone, Heißluft- 5 4.3.3

Bänder, Förder- 14 3.4.1

Bänder, Platten- 14 3.4.1

Bänder, Transport- 14 3.4.1

Banderoliermaschinen 8 5.26

Baracken 16 1.5

Barkassen 20 4.4.1

Baubuden 8 1.6

Baucontainer 10 3.6

Bautrocknungsgeräte 5 7.2.11

Bauwagen 12 4.2.10

Beleuchtung, Straßen- bzw. Außen- 19 2.4

Belüftungsgeräte (mobil) 10 6.6

Bepflanzungen in Gebäuden 10 6.18

Beschallungsanlagen 9 6.14.5

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Anlage 12

292 © HMdF, KHB Dezember 2015

Beschichtungsmaschinen 13 5.27

Betonkleinmischer 6 7.1

Betonmauer 17 2.3.2

Betriebsfunkanlagen 11 6.13.4

Bewässerungsanlagen 2.7

Biegemaschinen 13 5.2

Bierzelte 8 1.7

Bildschirme 3 6.14.3.2

Blockheizkraftwerke 10 3.1.4

Bohnermaschinen 8 7.2.1

Bohrhämmer 7 5.4

Bohrmaschinen (mobil) 8 5.3.2

Bohrmaschinen (stationär) 16 5.3.1

Brennstofftanks 25 3.10.3

Brücken, Schilder- 10 2.5

Brücken, Straßen- (Holz) 15 2.2.2

Brücken, Straßen- (Stahl und Beton) 33 2.2.1

Brücken, Wege- (Holz) 15 2.2.2

Brücken, Wege- (Stahl und Beton) 33 2.2.1

Brückenwaagen 20 3.10.1

Brunnen 20 2.7.1

Buden, Bau- 8 1.6

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Anlage 12

© HMdF, KHB Dezember 2015 293

Buden, Verkaufs- 8 6.17

Bühnen, Arbeits- (mobil) 11 3.4.4.2

Bühnen, Arbeits- (stationär) 15 3.4.4.1

Bühnen, Hebe- (mobil) 11 3.4.4.2

Bühnen, Hebe- (stationär) 15 3.4.4.1

Bulldog 12 4.2.4

Bürocontainer 10 3.6

Büromaschinen 6.14

Büromöbel 13 6.15

Bürstmaschinen 10 5.5

C

Cassettenrecorder 7 6.14.4

CD-Player 7 6.14.4

Computer, Personal- 3 6.14.3.2

Container, Bau- 10 3.6

Container, Büro- 10 3.6

Container, Transport- 10 3.6

Container, Wohn- 10 3.6

D

Dampferzeugung 15 3.1.1

Dampfhochdruckreiniger 8 7.2.4

Dampfkessel 15 3.1.1

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Anlage 12

294 © HMdF, KHB Dezember 2015

Dampfmaschinen 15 3.1.1

Dampfturbinen 19 3.1.2

Datenverarbeitungsanlagen 6.14.3

Desinfektionsgeräte 10 7.2.2

Dienstleistungsautomaten 7.4

Drahtzaun 17 2.3.2

Drainagen (aus Beton oder Mauerwerk) 33 2.7.2.1

Drainagen (aus Ton oder Kunststoff) 13 2.7.2.2

Drehbänke 16 5.6

Drehflügler 19 4.3.2

Drehscheiben (nach gesetzlichen Vorschriften) 33 3.4.2.1

Drehscheiben (sonstige) 15 3.4.2.2

Drucker 3 6.14.3.2

Druckkessel 15 3.1.9

Druckluftanlagen 12 3.1.13

Druckmaschinen 13 5.27

E

EC-Kartenleser 8 6.14.14

Elektrokarren 8 4.5

Elevatoren 14 3.4.1

Eloxiermaschinen 13 5.27

Emissionsmessgeräte 8 3.3.2

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Anlage 12

© HMdF, KHB Dezember 2015 295

Emissionsmessgeräte (für Kfz) 8 3.3.2

Emissionsmessgeräte (sonstige) 8 3.3.2

Entfettungsmaschinen 13 5.27

Entfeuchtungsgeräte, Bau- 5 7.2.11

Entgratmaschinen 13 5.27

Enthärtungsanlagen, Wasser- 12 3.1.11

Entlüftungsgeräte (mobil) 10 6.6

Entstaubungsvorrichtungen 14 3.10.5

Entwässerungsanlagen 2.7

Erodiermaschinen 13 5.27

Etikettiermaschinen 13 5.27

F

Fahnenmasten 10 7.6

Fahrbahnen (in Kies, Schotter, Schlacken) 9 2.1.2

Fahrbahnen (mit Packlage) 19 2.1.1

Fahrräder 7 4.2.2

Fahrzeuge 4

Fahrzeuge, Feuerwehr- 10 4.2.8.1

Fahrzeuge, Krankentransport- 6 4.2.8.2

Fahrzeuge, Rettungs- 6 4.2.8.2

Falzmaschinen 13 5.27

Färbmaschinen 13 5.27

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Anlage 12

296 © HMdF, KHB Dezember 2015

Faschinen 20 2.6

Faxgeräte 6 6.13.3

Feilmaschinen 13 5.27

Fernschreiber 6 6.13.3

Fernseher 7 6.14.4

Fernsprechnebenstellenanlagen 10 6.13.1

Fettabscheider 5 6.7

Feuerwehrfahrzeuge 10 4.2.8.1

Filmgeräte 7 6.14.4

Fleischwaagen 11 6.19.6

Flipper 5 7.5.4

Flugzeuge (unter 20 t höchstzulässigem Fluggewicht) 21 4.3.1

Folienschweißgeräte 13 5.23

Förderbänder 14 3.4.1

Förderschnecken 14 3.4.1

Fotogeräte 7 6.14.4

Frankiermaschinen 8 6.14.1

Fräsmaschinen (mobil) 8 5.7.2

Fräsmaschinen (stationär) 15 5.7.1

Funkanlagen 11 6.13.4

Funkenerosionsmaschinen 7 5.8

Funktelefon 5 6.13.2.2

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Anlage 12

© HMdF, KHB Dezember 2015 297

G

Galvanisiermaschinen 13 5.27

Gaststätteneinbauten 8 3.7

Gebläse, Heißluft- (mobil) 11 6.10

Gebläse, Kaltluft- (mobil) 11 6.10

Gebläse, Sandstrahl- 9 5.16

Geldprüfgeräte 7 6.14.12

Geldsortiergeräte 7 6.14.12

Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) 4 7.5.1

Geldwechselgeräte 7 6.14.12

Geldzählgeräte 7 6.14.12

Gelenkwagen-Waggons 25 4.1

Gemüsewaagen 11 6.19.6

Generatoren, Strom- 19 3.1.2

Gerüste (mobil) 11 3.4.4.2

Gerüste (stationär) 15 3.4.4.1

Geschirrspülmaschinen 7 7.2.3

Getränkeautomaten 7 7.4.1

Gießmaschinen 13 5.27

Gläserspülmaschinen 7 7.2.3

Gleichrichter 19 3.1.2

Gleisanlagen (nach gesetzlichen Vorschriften) 33 3.4.2.1

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Anlage 12

298 © HMdF, KHB Dezember 2015

Gleisanlagen (sonstige) 15 3.4.2.2

Golfplätze 20 2.9

Graviermaschinen 13 5.27

Großrechner 7 6.14.3.1

Grünanlagen 15 2.8

Grundstückseinrichtungen 2

H

Hallen (in Leichtbauweise) 14 1.1

Hallen, Kühl- 20 1.4

Hallen, Squash- 20 1.2

Hallen, Tennis- 20 1.2

Hallen, Tragluft- 10 1.3

Handy 5 6.13.2.2

Hängebahnen 14 3.4.1

Härtemaschinen 13 5.27

Häuser, Pumpen- 20 1.8

Hebebühnen (mobil) 11 3.4.4.2

Hebebühnen (stationär) 15 3.4.4.1

Heftmaschinen 13 5.27

Heißluftanlagen 14 3.1.8

Heißluftballone 5 4.3.3

Heißluftgebläse (mobil) 11 6.10

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Anlage 12

© HMdF, KHB Dezember 2015 299

Heizgeräte, Raum- (mobil) 9 6.11

Hobelmaschinen (mobil) 9 5.9.2

Hobelmaschinen (stationär) 16 5.9.1

Hochdruckreiniger 8 7.2.4

Hochgeschwindigkeitszüge 25 4.1

Hochregellager 15 3.5

Hofbefestigungen (in Kies, Schotter, Schlacken) 9 2.1.2

Hofbefestigungen (mit Packlage) 19 2.1.1

Holzzaun 5 2.3.1

Hublifte (mobil) 11 3.4.4.2

Hublifte (stationär) 15 3.4.4.1

Hubschrauber 19 4.3.2

Hubwagen 8 4.5

I

Industriestaubsauger 7 7.2.5

K

Kabinen, Toiletten- 9 7.11

Kälteanlagen 14 3.1.8

Kaltluftgebläse (mobil) 11 6.10

Kameras 7 6.14.4

Karren, Elektro- 8 4.5

Kartenleser (EC-, Kredit-) 8 6.14.14

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Anlage 12

300 © HMdF, KHB Dezember 2015

Kassen, Registrier- 6 6.14.7

Kassettenrecorder 7 6.14.4

Kehrmaschinen 9 7.2.6

Kessel einschl. Druckkessel 15 3.1.9

Kessel, Druck- 15 3.1.9

Kessel, Druckwasser- 15 3.1.9

Kessel, Wasser- 15 3.1.9

Kesselwagen 25 4.1

Kipper 9 4.2.3

Kläranlagen mit Zu- und Ableitung 20 2.7.3

Kleintraktoren 8 4.2.5

Klimageräte (mobil) 11 6.5

Kombiwagen 6 4.2.1

Kommunikationsendgeräte (allgemein) 8 6.13.2.1

Kompressoren 14 3.1.8

Kopiergeräte 7 6.14.10

Krafterzeugungsanlagen 3.1

Kraftwagen, Personen- 6 4.2.1

Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke) 10 3.1.4

Krananlagen (ortsfest oder auf Schienen) 21 3.4.3.1

Krananlagen (sonstige) 14 3.4.3.2

Krankentransportfahrzeuge 6 4.2.8.2

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Anlage 12

© HMdF, KHB Dezember 2015 301

Kreditkartenleser 8 6.14.14

Kühleinrichtungen 8 6.4

Kühlhallen 20 1.4

Kühlschränke 10 7.7

Kunstwerke (ohne Werke anerkannter Künstler) 15 6.19.5

Kuvertiermaschinen 8 6.14.1

L

Laboreinrichtungen 14 6.1

Laborgeräte 13 7.8

Lackiermaschinen 13 5.27

Ladeaggregate 19 3.1.2

Ladeneinbauten 8 3.7

Ladeneinrichtungen 8 6.2

Laderampen 25 1.11

Lager, Hochregal- 15 3.5

Lagereinrichtungen 14 6.1

Laptops 3 6.14.3.2

Lastkraftwagen 9 4.2.3

Lautsprecher 7 6.14.4

Leergutautomaten 7 7.4.1

Leichtbauhallen 14 1.1

Leinwände 8 6.14.6

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Anlage 12

302 © HMdF, KHB Dezember 2015

Leser, Karten- 8 6.14.14

Lichtreklame 9 3.8

Lifte, Hub- (mobil) 11 3.4.4.2

Lifte, Hub- (stationär) 15 3.4.4.1

Lkw 9 4.2.3

Lokomotiven 25 4.1

Loren 25 4.1

Löschwasserteiche 20 2.7.4

Lötgeräte 13 5.20

Luftfahrzeuge 4.3

Luftschiffe 8 4.3.4

M

Magnetabscheider 6 6.8

Materialprüfgeräte 10 3.3.3

Mess- und Regeleinrichtungen 3.3

Messeinrichtungen (allgemein) 18 3.3.1

Messestände 6 6.3

Messgeräte, Abgas- 8 3.3.2

Messgeräte, Emissions- (für Kfz) 8 3.3.2

Messgeräte, Emissions- (sonstige) 8 3.3.2

Mikroskope 13 7.8

Mikrowellengeräte 8 7.9

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Anlage 12

© HMdF, KHB Dezember 2015 303

Mischer, Betonklein- 6 7.1

Mobilfunkendgeräte 5 6.13.2.2

Monitore 7 6.14.4

Motorräder 7 4.2.2

Motorroller 7 4.2.2

Musikautomaten 8 7.5.2

N

Nassabscheider 5 6.9

Nebenstellenanlagen, Fernsprech- 10 6.13.1

Nietmaschinen 13 5.27

Notebooks 3 6.14.3.2

Notstromaggregate 19 3.1.2

O

Obstwaagen 11 6.19.6

Omnibusse 9 4.2.7

Organisationsmittel 6.14

Orientierungssysteme 10 2.5

Overhead-Projektoren 8 6.13.6

P

Paginiermaschinen 8 6.14.2

Panzerschränke 23 6.19.2

Parkplätze (in Kies, Schotter, Schlacken) 9 2.1.2

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Anlage 12

304 © HMdF, KHB Dezember 2015

Parkplätze (mit Packlage) 19 2.1.1

Passbildautomaten 5 7.4.4

Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u. ä.) 3 6.14.3.2

Personalcomputer 3 6.14.3.2

Personenkraftwagen 6 4.2.1

Photovoltaikanlagen 20 3.1.6

Plattenbänder 14 3.4.1

Poliermaschinen (mobil) 5 5.10.2

Poliermaschinen (stationär) 13 5.10.1

Pontons 30 4.4.2

Portalwaschanlagen 10 3.10.4

Präsentationsgeräte 8 6.14.6

Präzisionswaagen 13 7.8

Pressen 14 5.11

Presslufthämmer 7 5.4

Projektoren, Overhead- 8 6.14.6

Prüfgeräte, Geld- 7 6.14.12

Pumpenhäuser 20 1.8

R

Räder, Fahr- 7 4.2.2

Räder, Motor- 7 4.2.2

Radios 7 6.14.4

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Anlage 12

© HMdF, KHB Dezember 2015 305

Rampen, Lade- 25 1.11

Rasenmäher 9 7.10

Räumgeräte 9 7.2.7

Raumheizgeräte (mobil) 9 6.11

Recorder 7 6.14.4

Regeleinrichtungen (allgemein) 18 3.3.1

Registrierkassen 6 6.14.7

Reinigungsanlagen, Wasser- 11 3.1.12

Reinigungsgeräte 7.2

Reinigungsgeräte, fahrbar 9 7.2.6

Reinigungsgeräte, Teppich- 7 7.2.9

Reiseomnibusse 9 4.2.7

Reißwölfe (Aktenvernichter) 8 6.14.13

Rettungsfahrzeuge 6 4.2.8.2

Rohrpostanlagen 10 6.19.7

Rollenbahnen 14 3.4.1

Roller, Motor- 7 4.2.2

Rückgewinnungsanlagen 10 3.2

Rüttelplatten 11 5.13

S

Sägen aller Art (mobil) 8 5.14.2

Sägen aller Art (stationär) 14 5.14.1

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Anlage 12

306 © HMdF, KHB Dezember 2015

Sandstrahlgebläse 9 5.16

Sattelschlepper 9 4.2.3

Scanner 3 6.14.3.2

Schalthäuser 20 1.8

Schaufensteranlagen 8 3.7

Schaukästen 9 3.9

Scheren (mobil) 8 5.18.2

Scheren (stationär) 13 5.18.1

Schienenfahrzeuge 25 4.1

Schilderbrücken 10 2.5

Schleifmaschinen (mobil) 8 5.17.2

Schleifmaschinen (stationär) 15 5.17.1

Schlepper 12 4.2.4

Schlepper, Sattel- 9 4.2.3

Schnecken, Förder- 14 3.4.1

Schneidemaschinen (mobil) 8 5.18.2

Schneidemaschinen (stationär) 13 5.18.1

Schornsteine (aus Mauerwerk oder Beton) 33 1.10.1

Schornsteine (aus Metall) 10 1.10.2

Schränke, Kühl- 10 7.7

Schränke, Panzer- 23 6.19.2

Schränke, Stahl- 14 6.19.1

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Anlage 12

© HMdF, KHB Dezember 2015 307

Schreibmaschinen 9 6.14.8

Schuppen 16 1.5

Schweißgeräte 13 5.20

Schweißgeräte, Folien- 13 5.23

Segelyachten 20 4.4.3

Shredder 6 5.19

Signalanlagen (nach gesetzlichen Vorschriften) 33 3.4.2.1

Signalanlagen (sonstige) 15 3.4.2.2

Silobauten (Beton) 33 1.9.1

Silobauten (Kunststoff) 17 1.9.3

Silobauten (Stahl) 25 1.9.2

Solaranlagen 10 3.1.7

Sonderfahrzeuge 4.2.8

Sonstige Unterhaltungsautomaten (z. B. Flipper) 5 7.5.4

Sortiergeräte, Geld- 7 6.14.12

Speicher, Wasser- 20 2.7.5

Speisewasseraufbereitungsanlagen 12 3.1.11

Spezialwagen 25 4.1

Sprinkleranlagen 20 3.10.7

Spritzgussmaschinen 13 5.21

Spülmaschinen, Geschirr- 7 7.2.3

Squashhallen 20 1.2

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Anlage 12

308 © HMdF, KHB Dezember 2015

Stahlschränke 14 6.19.1

Stahlspundwände 20 2.6

Stampfer 11 5.13

Stände, Verkaufs- 8 6.17

Stanzen 14 5.11

Stapler 8 4.5

Staubsauger, Industrie- 7 7.2.5

Stauchmaschinen 10 5.12

Stempelmaschinen 8 5.25

Sterilisatoren 10 7.2.8

Straßenbeleuchtung 19 2.4

Straßenbrücken (Holz) 15 2.2.2

Straßenbrücken (Stahl und Beton) 33 2.2.1

Straßenfahrzeuge 4.2

Stromerzeugung 19 3.1.2

Stromgeneratoren 19 3.1.2

Stromumformer 19 3.1.2

T

Tankanlagen, Treib- und Schmierstoff- 14 3.10.2

Tanks, Brennstoff- 25 3.10.3

Teiche, Löschwasser- 20 2.7.4

Telefone, Auto- 5 6.13.2.2

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Anlage 12

© HMdF, KHB Dezember 2015 309

Telekommunikationsanlagen 6.13

Tennishallen 20 1.2

Teppiche, hochwertige (ab 1.000 DM/m2 bzw. Anschaffungskosten über 500

Euro/m2 bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2001)

15 6.19.4.2

Teppiche, normale 8 6.19.4.1

Teppichreinigungsgeräte (transportabel) 7 7.2.9

Textendeinrichtungen 6 6.13.3

Theken, Verkaufs- 10 6.16

Toilettenkabinen 9 7.11

Toilettenwagen 9 7.11

Trafostationshäuser 20 1.8

Traglufthallen 10 1.3

Traktoren 12 4.2.4

Traktoren, Klein- 8 4.2.5

Transportanlagen 3.4

Transportbänder 14 3.4.1

Transportcontainer 10 3.6

Trennmaschinen (mobil) 7 5.15.2

Trennmaschinen (stationär) 10 5.15.1

Tresoranlagen 25 6.19.3

Tresore 23 6.19.2

Trockner, Wäsche- 8 7.3

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Anlage 12

310 © HMdF, KHB Dezember 2015

Trocknungsgeräte, Bau- 5 7.2.11

U

Überwachungsanlagen 11 3.10.6

Uferbefestigungen 20 2.6

Ultraschallgeräte (nicht medizinisch) 10 3.3.4

Umzäunungen 2.3

Unterhaltungsautomaten, Musik- 8 7.5.2

Unterhaltungsautomaten, sonstige (z. B. Flipper) 5 7.5.4

Unterhaltungsautomaten, Video- 6 7.5.3

V

Ventilatoren 14 3.1.8

Verkaufsbuden 8 6.17

Verkaufsstände 8 6.17

Verkaufstheken 10 6.16

Vermessungsgeräte (elektronisch) 8 3.3.5.1

Vermessungsgeräte (mechanisch) 12 3.3.5.2

Verpackungsmaschinen 13 5.23

Verstärker 7 6.14.4

Vervielfältigungsgeräte 7 6.14.10

Videoautomaten 6 7.5.3

Videogeräte 7 6.14.4

Visitenkartenautomaten 5 7.4.5

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Anlage 12

© HMdF, KHB Dezember 2015 311

Vitrinen 9 3.9

W

Waagen (Obst-, Gemüse-, Fleisch- u. ä.) 11 6.19.6

Waagen, Brücken- 20 3.10.1

Waagen, Präzisions- 13 7.8

Wagen, Bau- 12 4.2.10

Wagen, Hub- 8 4.5

Wagen, Kessel- 25 4.1

Wagen, Kombi- 6 4.2.1

Wagen, Lastkraft- 9 4.2.3

Wagen, Personenkraft- 6 4.2.1

Wagen, Spezial- 25 4.1

Wagen, Toiletten- 9 7.11

Wagen, Wohn- 8 4.2.9

Waggons 25 4.1

Warenautomaten 5 7.4.2

Wärmetauscher 15 3.1.14

Waschanlagen, Portal- 10 3.10.4

Wäschetrockner 8 7.3

Waschmaschinen 10 7.2.10

Waschstraßen, Auto- 10 3.10.4

Wasseraufbereitungsanlagen 12 3.1.10

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Anlage 12

312 © HMdF, KHB Dezember 2015

Wasserenthärtungsanlagen 12 3.1.11

Wasserfahrzeuge 4.4

Wasserhochdruckreiniger 8 7.2.4

Wasserreinigungsanlagen 11 3.1.12

Wasserspeicher 20 2.7.5

Wechselaufbauten 11 4.2.6

Wechselgeräte, Geld- 7 6.14.12

Wegebrücken (Holz) 15 2.2.2

Wegebrücken (Stahl und Beton) 33 2.2.1

Weichen (nach gesetzlichen Vorschriften) 33 3.4.2.1

Weichen (sonstige) 15 3.4.2.2

Werkstatteinrichtungen 14 6.1

Winden (mobil) 11 3.4.4.2

Winden (stationär) 15 3.4.4.1

Windkraftanlagen 16 3.1.5

Wohncontainer 10 3.6

Wohnmobile 8 4.2.9

Wohnwagen 8 4.2.9

Workstations 3 6.14.3.2

Y

Yachten, Segel- 20 4.4.3

Z

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Anlage 12

© HMdF, KHB Dezember 2015 313

Zählgeräte, Geld- 7 6.14.12

Zapfanlagen, Treib- und Schmierstoff- 14 3.10.2

Zeichengeräte (elektronisch) 8 6.14.9.1

Zeichengeräte (mechanisch) 14 6.14.9.2

Zeiterfassungsgeräte 8 6.14.11

Zelte, Arbeits- 6 6.12

Zelte, Bier- 8 1.7

Zentrifugen 10 7.12

Ziegelmauer 17 2.3.2

Zigarettenautomaten 8 7.4.3

Züge, Hochgeschwindigkeits- 25 4.1

Zusammentragmaschinen 12 5.24

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Anlage 12

314 © HMdF, KHB Dezember 2015

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Anlage 13

© HMdF, KHB Dezember 2015 315

Anlage 13

Dokumentation zur Abbildung der

Finanzierung im Produkthaushalt

Nähere Ausführungen sind den Grundlagenkonzepten

der AG Buchungslogik zu entnehmen34

.

34 Zum Grundlagenkonzept der AG Buchungslogik „Abbildung der Finanzierung im Produkthaushalt“ hat der Rechnungshof

sein Einvernehmen nach § 71a LHO vorbehaltlich einer Gesamtkonzeption und einer Prüfung der Unterscheidung in

Eigenkapital und Fremdkapital erteilt.

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Anlage 13

316 © HMdF, KHB Dezember 2015

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Anlage 14

© HMdF, KHB Dezember 2015 317

Anlage 14

Leasing

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Anlage 14

318 © HMdF, KHB Dezember 2015

Mobilien-Leasing-Erlass

Der Bundesminister der Finanzen 53 Bonn 1, den 19 April 1971, Gesch.-Z.: IV B/2 - S 2170 - 31/71

Betr. Ertragssteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter

Bezug: Besprechung mit den Einkommenssteuerreferenten der Länder vom 16. bis 19.02.1971 in

Bonn (ESt 1/71), Punkt 5 der Tagesordnung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird

zu der Frage der steuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter

wie folgt Stellung genommen:

I. Allgemeines:

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom 26.- Januar 1970 (BStBI 1970 II S. 264) zur steuerlichen

Behandlung von sogenannten Finanzierungs-Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter

Stellung genommen.

Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung zu gewährleisten, kann bei den

vor dem 24. April 1970 abgeschlossenen Leasing-Verträgen aus Vereinfachungsgründen von dem

wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers am Leasing-Gut und einer Vermietung oder

Verpachtung an den Leasing-Nehmer ausgegangen werden, wenn die Vertragsparteien in der

Vergangenheit übereinstimmend eine derartige Zurechnung zugrunde gelegt haben und auch in

Zukunft daran festhalten. Das gilt auch, wenn die Vertragslaufzeit über den genannten Stichtag

hinausreicht/verg. Schreiben vom 21. Juli 1970 - IV B/2 - S2170-52/70. IV A/1 - S7471 -10/70 -

BStBI 1970 I S. 913).

Für die steuerliche Behandlung von nach dem 23. April 1970 abgeschlossene Leasing-Verträgen über

bewegliche Wirtschaftsgüter sind die folgenden Grundsätze zu beachten. Dabei ist als

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der in den amtlichen AfA-Tabellen angegebene Zeitraum

zugrunde zu legen.

II. Begriff und Abgrenzung des Finanzierungs-Leasing-Vertrages bei beweglichen

Wirtschaftsgütern

1. Finanzierungs-Leasing im Sinne dieses Schreibens ist nur dann anzunehmen, wenn

a) der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der Vertrag bei

vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann

(Grundmietzeit),

und

b) der Leasing-Nehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die

Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der

Finanzierungskosten des Leasing-Gebers deckt.

2. Beim Finanzierungs-Leasing von beweglichen Wirtschaftgütern sind im wesentlichen folgende

Vertragstypen festzustellen:

a) Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption

Bei diesem Vertragstyp sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Die Grundmietzeit

aa) deckt sich mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes.

bb) ist geringer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes.

Der Leasing-Nehmer hat nicht das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den Leasing-

Gegenstand zu erwerben oder den Leasing-Vertrag zu verlängern.

b) Leasing-Verträge mit Kaufoption

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Anlage 14

© HMdF, KHB Dezember 2015 319

Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist

als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, den Leasing-

Gegenstand zu erwerben.

c) Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption

Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist

als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, das Vertragsverhältnis

auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern. Leasing-Verträge ohne

Mietverlängerungsoption, bei denen nach Ablauf der Grundmietzeit eine

Vertragsverlängerung für den Fall vorgesehen ist, dass der Mietvertrag nicht von einer der

Vertragsparteien gekündigt wird, sind steuerlich grundsätzlich ebenso wie Leasing-Verträge

mit Miet-Verlängerungsoption zu behandeln. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen

wird, dass der Leasing-Geber bei Verträgen über gleiche Wirtschaftsgüter innerhalb eines

Zeitraumes von neun Zehnteln der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in einer Vielzahl von

Fällen das Vertragsverhältnis aufgrund seines Kündigungsrechts beendet.

d) Verträge über Spezial-Leasing

Es handelt sich hierbei um Verträge über Leasing-Gegenstände, die speziell auf die

Verhältnisse des Leasing-Nehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit

regelmäßig nur noch beim Leasing-Nehmer wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sind. Die

Verträge kommen mit oder ohne Optionsklausel vor.

III. Steuerliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes

Die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes ist von der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung

und deren tatsächlichen Durchführung abhängig. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im

Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasing-Gegenstand steuerlich zuzurechnen ist. Bei den unter II.2

genannten Grundvertragstypen gilt für die Zurechnung das Folgende:

1. Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption

Bei Leasing-Verträgen ohne Optionsrecht ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen

a) dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H.

der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt.

b) dem Leasing-Nehmer, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v. H. oder mehr als 90 v. H.

der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.

2. Leasing-Verträge mit Kaufoption

Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen

a) dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. oder höchstens 90 v. H.

der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt und der für den Fall der Ausübung des

Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis nicht niedriger ist als der unter Anwendung der linearen

AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert

im Zeitpunkt der Veräußerung..

b) dem Leasing-Nehmer, aa) wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v. H. oder mehr als 90

v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt oder

bb) wenn bei der Grundmietzeit von mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der

betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der für den Fall der Ausübung des Optionsrechts

vorgesehene Kaufpreis niedriger ist als der unter Anwendung der linearen AfA nach der

amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt

der Veräußerung.

Wird die Höhe des Kaufpreises für den Fall der Ausübung des Optionsrechts während oder

nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt entsprechendes. Die

Veranlagungen sind gegebenenfalls zu berichtigen.

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Anlage 14

320 © HMdF, KHB Dezember 2015

3. Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption

Bei Leasing-Verträgen mit Miet-Verlängerungsoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig

zuzurechnen,

a) dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. oder höchstens 90 v. H.

der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt und die

Anschlussmiete so bemessen ist, dass sie den Wertverzehr für den Leasing-Gegenstand deckt,

der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung der linearen Absetzung für Abnutzung nach

der amtlichen AfA-Tabelle ermittelten Buchwerts oder des niedrigeren gemeinen Werts und

der Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle ergibt.

b) dem Leasing -Nehmer,

aa) wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v. H. oder mehr als 90 v. H. der

betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt oder

bb) wenn bei einer Grundmietzeit von mind. 40 v. H. oder höchstens 90 v. H. der

betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die Anschlussmiete so bemessen ist, dass sie den

Wertverzehr für den Leasing-Gegenstand nicht deckt, der sich auf der Basis des unter

Berücksichtigung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelten Buchwertes

oder des niedrigeren gemeinen Werts und der Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle ergibt.

Wir die Höhe der Leasing-Raten für den Verlängerungszeitraum während oder nach Ablauf

der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt entsprechendes.

Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c, Sätze 2 und 3 sind zu beachten.

4. Verträge über Spezial-Leasing

Bei Spezial-Leasing-Verträgen ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasing-Nehmer ohne

Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer und auf Optionsklauseln

zuzurechnen.

IV. Bilanzmäßige Darstellung von Leasing-Verträgen bei Zurechnung des Leasing-

Gegenstandes beim Leasing-Geber

1. Beim Leasing-Geber

Der Leasing-Geber hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- und

Herstellungskosten zu aktivieren. Die Absetzung für Abnutzung ist nach der

betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen.

Die Leasing-Raten sind Betriebseinnahmen.

2. Beim Leasing-Nehmer

Die Leasing-Raten sind Betriebsausgaben.

V. Bilanzmäßige Darstellung von Leasing-Verträgen bei Zurechnung des Leasing-Gegenstandes

beim Leasing-Nehmer

1. Beim Leasing-Nehmer

Der Leasing-Nehmer hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- und

Herstellungskosten zu aktivieren. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die

Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gebers, die der Berechnung der Leasing-

Raten zugrunde gelegt worden sind, zuzüglich etwaiger weiterer Anschaffungs- oder

Herstellungskosten, die nicht in den Leasing-Raten enthalten sind (vgl. Schreiben vom 5.Mai

1970 - IV B/2 - S2170 - 4/70).

Dem Leasing-Nehmer steht die Afa nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des

Leasing-Gegenstandes zu.

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Anlage 14

© HMdF, KHB Dezember 2015 321

In Höhe der aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten mit Ausnahme der nicht in den

Leasing-Raten berücksichtigten Anschaffungs- und Herstellungskosten des Leasing-Nehmers

ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasing-Geber zu passivieren.

Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil

aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der laufenden Tilgung

der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht.

Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während der

andere Teil der Leasing-Rate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu behandeln ist.

2. Beim Leasing-Geber

Der Leasing-Geber aktiviert eine Kaufpreisforderung an den Leasing-Nehmer in Höhe der den

Leasing-Raten zugrunde gelegten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Dieser Betrag ist

grundsätzlich mit der vom Leasing-Nehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit identisch.

Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der

Kaufpreisforderung aufzuteilen. Wegen der Aufteilung der Leasing-Raten und deren

steuerlichen Behandlung gelten die Ausführungen unter V.1. entsprechend.

Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während der

andere Teil der Leasing-Rate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu behandeln ist.

VI. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend auch für Verträge mit Leasing-Nehmern,

die ihren Gewinn nicht durch Bestandsvergleich ermitteln.

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Anlage 14

322 © HMdF, KHB Dezember 2015

Betr. Ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche

Wirtschaftsgüter

BMF-Schreiben vom 21.03.1972 - F/IV B 2 - S 2170 - 11/72 - (BStBl 1972 I S. 188)

Bezug: Besprechung mit den Einkommensteuerreferenten der Länder am 19. und

20.1.1972 in Bonn (ESt I/72); Punkt 3 der Tagesordnung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder

wird zu der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über

unbewegliche Wirtschaftsgüter wie folgt Stellung genommen:

I. Finanzierungs-Leasing-Verträge

1. Allgemeines

a)In meinem Schreiben vom 19. April 1971 - IV B/2 - S 2170 - 31/71 - habe ich unter

Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 26.1.1970 (BStBl 1970 II S. 264) zur

steuerlichen Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über bewegliche

Wirtschaftsgüter Stellung genommen. Die in Abschnitt II dieses Schreibens enthaltenen

Ausführungen über den Begriff und die Abgrenzung des Finanzierungs-Leasing-Vertrages bei

beweglichen Wirtschaftsgütern gelten entsprechend für Finanzierungs-Leasing-Verträge über

unbewegliche Wirtschaftsgüter.

b)Ebenso wie bei den Finanzierungs-Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter

kann bei vor dem 24. April 1970 abgeschlossenen Finanzierungs-Leasing-Verträgen über

unbewegliche Wirtschaftsgüter zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung und

aus Vereinfachungsgründen von dem wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers am

Leasing-Gegenstand, einer Vermietung oder Verpachtung an den Leasing-Nehmer und von

der bisherigen steuerlichen Behandlung ausgegangen werden, wenn die Vertragsparteien in

der Vergangenheit übereinstimmend eine derartige Zurechnung zu Grunde gelegt haben und

auch in Zukunft daran festhalten. Das gilt auch, wenn die Vertragslaufzeit über den genannten

Stichtag hinausreicht.

c)Für die steuerliche Zurechnung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern bei Finanzierungs-

Leasing-Verträgen, die nach dem 23. April 1970 abgeschlossen wurden, gelten unter

Berücksichtigung der in Abschnitt III meines Schreibens vom 19.4.1971 aufgestellten

Grundsätze und des BFH-Urteils vom 18.11.1970 (BStBl 1971 II S. 133) über

Mietkaufverträge bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern die in Nummer 2 aufgeführten

Kriterien.

d)Die Grundsätze für die Behandlung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern gelten nicht für

Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (§ 50

Abs. 1 Satz 2 BewG a.F.). Die Zurechnung von Betriebsvorrichtungen, die Gegenstand eines

Finanzierungs-Leasing-Vertrages sind, ist vielmehr nach den Grundsätzen für die

ertragsteuerliche Behandlung von beweglichen Wirtschaftsgütern zu beurteilen. Für die

Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Gebäuden sind die Anweisungen in dem

übereinstimmenden Ländererlass über die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom

Grundvermögen vom 28.3.1960 (BStBl 1960 II S. 93) maßgebend.

2. Steuerliche Zurechnung unbeweglicher Leasing-Gegenstände

a) Die Zurechnung des unbeweglichen Leasing-Gegenstandes ist von der von den Parteien

gewählten Vertragsgestaltung und deren tatsächlicher Durchführung abhängig. Unter

Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasing-

Gegenstand zuzurechnen ist. Die Zurechnungs-Kriterien sind dabei für Gebäude und Grund

und Boden getrennt zu prüfen.

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Anlage 14

© HMdF, KHB Dezember 2015 323

b) Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen ohne Kauf- oder Verlängerungsoption und

Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption ist der Grund und Boden

grundsätzlich dem Leasing-Geber zuzurechnen, bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit

Kaufoption dagegen regelmäßig dem Leasing-Nehmer, wenn nach Buchstabe c auch das

Gebäude dem Leasing-Nehmer zugerechnet wird. Für die Zurechnung des Grund und Bodens

in Fällen des Spezial-Leasings ist entsprechend zu verfahren.

c) Für die Zurechnung der Gebäude gilt im Einzelnen das Folgende:

aa) Ist die Grundmietzeit kürzer als 40 v. H. oder länger als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen

Nutzungsdauer des Gebäudes, so ist das Gebäude regelmäßig dem Leasing-Nehmer

zuzurechnen. Wird die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder

Abs. 5 EStG bemessen, so gilt als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ein Zeitraum von 50

Jahren. Hat der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber an dem Grundstück, das Gegenstand des

Finanzierungs-Leasing-Vertrages ist, ein Erbbaurecht eingeräumt und ist der

Erbbaurechtszeitraum kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes, so

tritt bei Anwendung des vorstehenden Satzes an die Stelle der betriebsgewöhnlichen

Nutzungsdauer des Gebäudes der kürzere Erbbaurechtszeitraum.

bb) Beträgt die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. und höchstens 90 v. H. der

betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, so gilt unter Berücksichtigung der Sätze 2 und 3 des

vorstehenden Doppelbuchstabens aa folgendes:

Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen ohne Kauf- oder Mietverlängerungsoption ist das

Gebäude regelmäßig dem Leasing-Geber zuzurechnen.

Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Kaufoption kann das Gebäude regelmäßig nur dann

dem Leasing-Geber zugerechnet werden, wenn der für den Fall der Ausübung des

Optionsrechtes vorgesehene Gesamtkaufpreis nicht niedriger ist als der unter Anwendung der

linearen AfA ermittelte Buchwert des Gebäudes zuzüglich des Buchwertes für den Grund und

Boden oder der niedrigere gemeine Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Veräußerung.

Wird die Höhe des Kaufpreises für den Fall der Ausübung des Optionsrechtes während oder

nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt entsprechendes. Die

Veranlagungen sind ggf. zu berichtigen.

Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption kann das Gebäude

regelmäßig nur dann dem Leasing-Geber zugerechnet werden, wenn die Anschlussmiete mehr

als 75 v. H. des Mietentgeltes beträgt, das für ein nach Art, Lage und Ausstattung

vergleichbares Grundstück üblicherweise gezahlt wird. Wird die Höhe der Leasing-Raten für

den Verlängerungszeitraum während oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder

verändert, so gilt entsprechendes. Die Veranlagungen sind ggf. zu berichtigen.

Verträge ohne Mietverlängerungsoption, bei denen nach Ablauf der Grundmietzeit eine

Vertragsverlängerung für den Fall vorgesehen ist, dass der Mietvertrag nicht von einer der

Vertragsparteien gekündigt wird, sind steuerlich grundsätzlich ebenso wie Finanzierungs-

Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption zu behandeln.

d) Bei Spezial-Leasing-Verträgen ist das Gebäude stets dem Leasing-Nehmer zuzurechnen.

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Anlage 14

324 © HMdF, KHB Dezember 2015

II. Bilanzmäßige Darstellung

1. Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber

a) Darstellung beim Leasing-Geber

Der Leasing-Geber hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder

Herstellungskosten zu aktivieren. Die Leasing-Raten sind Betriebseinnahmen.

b) Darstellung beim Leasing-Nehmer

Die Leasing-Raten sind grundsätzlich Betriebsausgaben.

2. Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Nehmer

a) Bilanzierung beim Leasing-Nehmer

Der Leasing-Nehmer hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- oder

Herstellungskosten zu aktivieren. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die

Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gebers, die der Berechnung der Leasing-

Raten zu Grunde gelegt worden sind, zuzüglich etwaiger weiterer Anschaffungs- oder

Herstellungskosten, die nicht in den Leasing-Raten enthalten sind (vgl. Schreiben vom 5. Mai

1970 - IV B/2 - S 2170 - 4/70-).

In Höhe der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Ausnahme der nicht in den

Leasing-Raten berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Nehmers

ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasing-Geber zu passivieren.

Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil

aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der laufenden Tilgung

der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht.

Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während der

andere Teil der Leasing-Rate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu behandeln ist.

b) Bilanzierung beim Leasing-Geber

Der Leasing-Geber aktiviert eine Kaufpreisforderung an den Leasing-Nehmer in Höhe der den

Leasing-Raten zu Grunde gelegten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Betrag ist

grundsätzlich mit der vom Leasing-Nehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit identisch.

Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der

Kaufpreisforderung aufzuteilen. Wegen der Aufteilung der Leasing-Raten und deren

steuerlicher Behandlung gelten die Ausführungen unter a entsprechend.

III. Andere Verträge

Erfüllen Verträge über unbewegliche Wirtschaftsgüter nicht die Merkmale, die als Voraussetzung für

den Begriff des Finanzierungs-Leasings in Abschnitt II meines Schreibens vom 19.4.1971 aufgeführt

sind, so ist nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere auch nach den von der Rechtsprechung

aufgestellten Grundsätzen über Mietkaufverträge zu entscheiden, wem der Leasing- oder

Mietgegenstand zuzurechnen ist (vgl. hierzu insbesondere BFH-Urteile vom 5.11.1957 - BStBl 1957

III S. 445 -, 25.10.1963 - BStBl 1964 III S. 44 -, 2.8.1966 - BStBl 1967 III S. 63 – und 18.11.1970 -

BStBl 1971 II S. 133).

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Anlage 14

© HMdF, KHB Dezember 2015 325

Teilamortisations-Erlass

Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Geber

(Bundesminister der Finanzen, Schreiben vom 22.12.1975 - IV B 2 - S 2170 - 161/75)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der

Länder, hat der Bundesminister der Finanzen zu einem Schreiben des Deutschen Leasing-

Verbandes vom 24.07.1975 wie folgt Stellung genommen:

1. Gemeinsames Merkmal der in dem Schreiben des Deutschen Leasing-Verbandes dargestellten

Vertragsmodelle ist, dass eine unkündbare Grundmietzeit vereinbart wird, die mehr als 40 %

jedoch nicht mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-

Gegenstandes beträgt und dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-

Gebers sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers in

der Grundmietzeit durch die Leasing-Raten nur zum Teil gedeckt werden. Da mithin

Finanzierungs-Leasing im Sinne des BdF-Schreibens über die ertragsteuerrechtliche

Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter vom 19.4.1971 (BStBI.

I S. 264) nicht vorliegt, ist die Frage, wem der Leasing-Gegenstand zuzurechnen ist, nach den

allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden.

2. Die Prüfung der Zurechnungsfrage hat folgendes ergeben:

a. Vertragsmodelle mit Andienungsrecht des Leasing-Gebers, jedoch ohne Optionsrecht des

Leasing-Nehmers Bei diesem Vertragsmodell hat der Leasing-Geber ein Andienungsrecht.

Danach ist der Leasing-Nehmer, sofern ein Verlängerungsvertrag nicht zustande kommt, auf

Verlangen des Leasing-Gebers verpflichtet, den Leasing-Gegenstand zu einem Preis zu

kaufen, der bereits bei Abschluss des Leasing-Vertrages fest vereinbart wird.

Der Leasing-Nehmer hat kein Recht, den Leasing-Gegenstand zu erwerben. Der Leasing-

Nehmer trägt bei dieser Vertragsgestaltung das Risiko der Wertminderung, weil er auf

Verlangen des Leasing-Gebers den Leasing-Gegenstand auch dann zum vereinbarten Preis

kaufen muss, wenn der Wiederbeschaffungspreis für ein gleichwertiges Wirtschaftsgut

geringer als der vereinbarte Preis ist.

Der Leasing-Geber hat jedoch die Chance der Wertsteigerung, weil er sein Andienungsrecht

nicht ausüben muss, sondern das Wirtschaftsgut zu einem über dem Andienungspreis

liegenden Preis verkaufen kann, wenn ein über dem Andienungspreis liegender Preis am

Markt erzielt werden kann. Der Leasing-Nehmer kann unter diesen Umständen nicht als

wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Gegenstandes angesehen werden.

b. Vertragsmodell mit Aufteilung des Mehrerlöses Nach Ablauf der Grundmietzeit wird der

Leasing-Gegenstand durch den Leasing-Geber veräußert. Ist der Veräußerungserlös niedriger

als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Leasing-Gebers und den in der

Grundmietzeit entrichteten Leasing-Raten (Restamortisation), so muss der Leasing-Nehmer

eine Abschlusszahlung in Höhe der Differenz zwischen Restamortisation und

Veräußerungserlös zahlen.

Ist der Veräußerungserlös hingegen höher als die Restamortisation, so erhält der Leasing-

Geber 25 %, der Leasing-Nehmer 75 % des die Restamortisation übersteigenden Teils des

Veräußerungserlöses. Durch die Vereinbarung, dass der Leasing-Geber 25 % des die

Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses erhält, wird bewirkt, dass der

Leasing-Geber noch in einem wirtschaftlichen ins Gewicht fallenden Umfang an etwaigen

Wertsteigerungen des Leasing-Gegenstandes beteiligt ist. Der Leasing-Gegenstand ist daher

dem Leasing-Geber zuzurechnen.

Eine ins Gewicht fallende Beteiligung des Leasing-Gebers an Wertsteigerungen des Leasing-

Gegenstandes ist hingegen nicht mehr gegeben, wenn der Leasing-Geber weniger als 25 % des

die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses erhält. Der Leasing-

Gegenstand ist in solchen Fällen dem Leasing-Nehmer zuzurechnen.

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Anlage 14

326 © HMdF, KHB Dezember 2015

c. Kündbarer Mietvertrag mit Anrechnung des Veräußerungserlöses auf die vom Leasing-

Nehmer zu leistende Schlusszahlung Der Leasing-Nehmer kann den Leasing-Vertrag

frühestens nach Ablauf einer Grundmietzeit, die 40 % der betriebsgewöhnlichen

Nutzungsdauer beträgt, kündigen. Bei Kündigung ist eine Abschlusszahlung in Höhe der

durch die Leasing-Raten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasing-Gebers zu entrichten.

d. Auf die Abschlusszahlung werden 90 % des vom Leasing-Geber erzielten

Veräußerungserlöses angerechnet. Ist der anzurechnende Teil des Veräußerungserlöses

zuzüglich der vom Leasing-Nehmer bis zur Veräußerung entrichteten Leasing-Raten niedriger

als die Gesamtkosten des Leasing-Gebers, so muss der Leasing-Nehmer in Höhe der Differenz

eine Abschlusszahlung leisten. Ist jedoch der Veräußerungserlös höher als die Differenz

zwischen Gesamtkosten des Leasing-Gebers und den bis zur Veräußerung entrichteten

Leasing-Raten, so behält der Leasing-Geber diesen Differenzbetrag in vollem Umfang.

Bei diesem Vertragsmodell kommt eine während der Mietzeit eingetretene Wertsteigerung in

vollem Umfang dem Leasing-Geber zugute. Der Leasing-Geber ist daher nicht nur rechtlicher,

sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Gegenstandes. Die vorstehenden

Ausführungen gelten nur grundsätzlich, d. h. nur insoweit, wie besondere Regelungen in

Einzelverträgen nicht zu einer anderen Beurteilung zwingen.

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Anlage 14

© HMdF, KHB Dezember 2015 327

BMF-Schreiben vom 23.12.1991 -- IV B 2 -- S 2170 -- 115/91

Ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über unbewegliche

Wirtschaftsgüter

In meinem Schreiben vom 21. März 1972 (BStBl I, S. 188) habe ich zur ertragsteuerlichen

Behandlung von Finanzierungs-Leasing-Verträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter Stellung

genommen. Dabei ist unter Finanzierungs-Leasing das Vollamortisations-Leasing verstanden worden.

Zu der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von Teilamortisations-Leasing-Verträgen über

unbewegliche Wirtschaftsgüter wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den

obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

I. Begriff und Abgrenzung des Teilamortisations-Leasing-Vertrages bei unbeweglichen

Wirtschaftsgütern

1. Teilamortisations-Leasing im Sinne dieses Schreibens ist nur dann anzunehmen, wenn

a) der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der er bei

vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt

werden kann (Grundmietzeit),

und

b) der Leasing-Nehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten die

Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der

Finanzierungskosten des Leasing-Gebers nur zum Teil deckt.

2. Wegen der möglichen Vertragstypen weise ich auf Abschnitt II Ziffer 2 meines Schreibens vom 19 .

April 1971 (BStBl I, S. 264) hin. Die dortigen Ausführungen gelten beim Teilamortisations-Leasing

von unbeweglichen Wirtschaftsgütern entsprechend.

II. Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes

1. Die Zurechnung des unbeweglichen Leasing-Gegenstandes hängt von der Vertragsgestaltung und

deren tatsächlicher Durchführung ab. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im Einzelfall zu

entscheiden, wem der Leasing-Gegenstand zuzurechnen ist. Dabei ist zwischen Gebäude sowie Grund

und Boden zu unterscheiden.

2. Für die Zurechnung der G e b ä u d e gilt im Einzelnen Folgendes:

a) Der Leasing-Gegenstand ist - vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen -

grundsätzlich dem Leasing-Geber zuzurechnen.

b) Der Leasing-Gegenstand ist in den nachfolgenden Fällen ausnahmsweise dem Leasing-

Nehmer zuzurechnen:

aa) Verträge über Spezial-Leasing

Bei Spezial-Leasing-Verträgen ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasing-Nehmer

ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer und auf etwaige

Optionsklauseln zuzurechnen.

bb) Verträge mit Kaufoption

Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem Leasing-

Nehmer zuzurechnen,

wenn die Grundmietzeit mehr als 90 v.H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt

oder der vorgesehene Kaufpreis geringer ist als der Restbuchwert des Leasing-Gegenstandes

unter Berücksichtigung der AfA gem. § 7 Abs. 4 EStG nach Ablauf der Grundmietzeit.

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Anlage 14

328 © HMdF, KHB Dezember 2015

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer berechnet sich nach der Zeitspanne, für die AfA nach

§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG vorzunehmen ist, in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nach der

tatsächlichen Nutzungsdauer.

cc) Verträge mit Mietverlängerungsoption

Bei Leasing-Verträgen mit Mietverlängerungsoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig

dem Leasing-Nehmer zuzurechnen,

wenn die Grundmietzeit mehr als 90 v.H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des

Leasing-Gegenstandes beträgt oder die Anschlussmiete nicht mindestens 75 v.H. des

Mietentgelts beträgt, das für ein nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbares Grundstück

üblicherweise gezahlt wird.

Wegen der Berechnung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vgl. unter Tz. 9.

dd) Verträge mit Kauf- oder Mietverlängerungsoption und besonderen Verpflichtungen

Der Leasing-Gegenstand ist bei Verträgen mit Kauf- oder Mietverlängerungsoption dem

Leasing-Nehmer stets zuzurechnen, wenn ihm eine der nachfolgenden Verpflichtungen

auferlegt wird:

Der Leasing-Nehmer trägt die Gefahr des zufälligen ganzen oder teilweisen Untergangs des Leasing-

Gegenstandes. Die Leistungspflicht aus dem Mietvertrag mindert sich in diesen Fällen nicht.

Der Leasing-Nehmer ist bei ganzer oder teilweiser Zerstörung des Leasing-

Gegenstandes, die nicht von ihm zu vertreten ist, dennoch auf Verlangen des Leasing-Gebers zur

Wiederherstellung bzw. zum Wiederaufbau auf seine Kosten verpflichtet oder die Leistungspflicht aus

dem Mietvertrag mindert sich trotz der Zerstörung nicht.

Für den Leasing-Nehmer mindert sich die Leistungspflicht aus dem Mietvertrag nicht, wenn die

Nutzung des Leasing-Gegenstandes auf Grund eines nicht von ihm zu vertretenden Umstands

langfristig ausgeschlossen ist.

Der Leasing-Nehmer hat dem Leasing-Geber die bisher nicht gedeckten Kosten gegebenenfalls auch

einschließlich einer Pauschalgebühr zur Abgeltung von Verwaltungskosten zu erstatten, wenn es zu

einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt, die der Leasing-Nehmer nicht zu vertreten hat.

Der Leasing-Nehmer stellt den Leasing-Geber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese

hinsichtlich des Leasing-Gegenstandes gegenüber dem Leasing-Geber geltend machen, es sei denn,

dass der Anspruch des Dritten von dem Leasing-Nehmer verursacht worden ist.

Der Leasing-Nehmer als Eigentümer des Grund und Bodens, auf dem der Leasing-Geber als

Erbbauberechtigter den Leasing-Gegenstand errichtet, ist auf Grund des Erbbaurechtsvertrags unter

wirtschaftlichen Gesichtspunkten gezwungen, den Leasing-Gegenstand nach Ablauf der

Grundmietzeit zu erwerben.

3. Der Grund und Boden ist grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, dem nach den Ausführungen

unter Tz. 6 - 17 das Gebäude zugerechnet wird.

III. Bilanzmäßige Darstellung

Die bilanzmäßige Darstellung erfolgt nach den Grundsätzen unter Abschnitt II meines Schreibens vom

21. März 1972 (BStBl I, S. 188).

IV. Übergangsregelung

Soweit die vorstehend aufgeführten Grundsätze zu einer Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis

für die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes bei Teilamortisations-Leasing-Verträgen über

unbewegliche Wirtschaftsgüter führen, sind sie nur auf Leasing-Verträge anzuwenden, die nach dem

31. Januar 1992 abgeschlossen werden.

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Anlage 15

© HMdF, KHB Dezember 2015 329

Anlage 15

Bilanzierung von Büchern und

Bibliotheksbeständen für den

Geschäftsbereich des Hessischen

Ministeriums für Wissenschaft und

Kunst

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Anlage 15

330 © HMdF, KHB Dezember 2015

Vorschlag über die bilanzielle Behandlung von Büchern und Bibliotheksbeständen

Im Einklang mit dem Kontierungshandbuch sowie dem Entwurf IDW Stellungnahme zur

Rechnungslegung der öffentlichen Verwaltung nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung

(IDW ERS ÖFA 1) sollte für die Behandlung von Büchern und Bibliotheksbeständen wie folgt

vorgegangen werden:

Vollständigkeit

Unter Tz. 18 des IDW ERS ÖFA 1 ist dargestellt, dass sämtliche Vermögensgegenstände und somit

sämtliche Bücher sowie weitere Bibliotheksbestände (CDs, DVD, usw.) einer Bestandsaufnahme in

Anlehnung an § 240 Abs. 1 HGB unterliegen. Es ist somit eine mengenmäßige Erfassung sämtlicher

Bücher und Bibliotheksbestände durchzuführen.

Aufgrund der enormen Anzahl von Büchern ist eine körperliche Aufnahme jedoch mit sehr großem

Aufwand verbunden. Vollständige Verzeichnisse aller Bücher und Zeitschriften stellen die jeweiligen

Katalogisierungssysteme der Bibliotheken (z. B. PICA) dar. In PICA werden sämtliche Zugänge mit

Preis, Titel, Datum, etc. erfasst. Eine ständige Kontrolle, inwieweit diese Bücher tatsächlich noch

vorhanden sind, stellt die Ausleihe durch die Nutzer dar. Insofern kann eine Verwendung von PICA

als Nebenbuch akzeptiert werden.

Inwieweit die anderen sich im Einsatz befindlichen Systeme diese Funktion ebenfalls erfüllen, ist im

Einzelfall zu beurteilen.

Bilanzierung und Bewertung

Die mengenmäßig aufgenommenen Bücher und Bibliotheksbestände sind für ihre Bilanzierung und

Bewertung in folgende Gruppen zu unterteilen:

a) Bücher und Bibliotheksbestände bis EUR 150 (netto)

b) Bücher und Bibliotheksbestände ab EUR 150 (netto) bis EUR 410 (netto)

c) Bücher und Bibliotheksbestände ab EUR 410 (netto)

Zu a)

Bücher und Bibliotheksbestände bis EUR 150 (netto) können im Jahr des Zugangs handelsrechtlich als

Aufwand erfasst werden (siehe ADS zu § 246 Tz. 451). Eine Bilanzierung und Bewertung erfolgt in

der Eröffnungs- bzw. Schlussbilanz somit nicht. Dies widerspricht nicht dem Vollständigkeitsgebot

nach § 246 Abs. 1 HGB. Hinsichtlich der Beurteilung von Ergänzungslieferungen ist anzumerken,

dass auch diese direkt als Aufwand zu erfassen sind, sofern es das reine Austauschen oder Ersetzen

beinhaltet. Werden zusätzliche Teile des Gesamtwerkes ausgeliefert, erfolgt eine neue Beurteilung wie

unter a) bis c) beschrieben.

Eine Auswertung über Zugänge bis EUR 150 ist nach bisherigem Erkenntnisstand aus PICA heraus

mittels Datenbankabfragen, die ggf. einmalig programmiert werden müssten, möglich. Diese Abfragen

könnten in einem bestimmten Turnus ausgeführt werden.

Zu b)

Bücher und Bibliotheksbestände ab EUR 150 (netto) bis EUR 410 (netto) sind als geringwertige

Wirtschaftsgüter zu behandeln. Die bilanzielle Erfassung erfolgt unterjährig auf GWG-

Sammelstammsätzen.

Eine Auswertung über Zugänge zwischen EUR 150 und EUR 410 ist nach bisherigem Erkenntnisstand

aus PICA heraus möglich. Auch für diese Auswertung müsste eine Datenbankabfrage erstellt und

regelmäßig durchgeführt werden.

Zu c)

Bücher und Bibliotheksbestände ab EUR 410 (netto) sollen nach Aufnahme vollständig zu

Anschaffungskosten als einzelnes Anlagegut aktiviert werden. Entsprechend der Stellungnahme des

IDW ERS ÖFA 1 Tz. 19 hat die erstmalige Bewertung zu Zeitwerten zu erfolgen. Damit wird die

Anschaffung der Bücher zu dem Zeitpunkt fingiert, zu dem erstmals die Grundsätze der doppelten

Buchführung angewendet werden. Sofern keine Ableitung des Zeitwertes aus zeitnahen Kaufpreisen

möglich ist, wird der Zeitwert aus den Wiederbeschaffungskosten ermittelt. Die Abschreibungen

sollten entsprechend der gewöhnlichen Nutzungsdauern durchgeführt werden.

Auch hier ist eine entsprechende Auswertung aus PICA möglich.

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Anlage 15

© HMdF, KHB Dezember 2015 331

Behandlung von anschaffungsnahem Aufwand

Anschaffungsnaher Aufwand, der im Zusammenhang mit den oben genannten Punkten a) bis c) steht,

ist wie folgt zu behandeln.

Zu a)

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Büchern und Bibliotheksbeständen

bis zu einen Anschaffungswert von EUR 150 (netto) stehen, sind ebenfalls als Aufwand zu behandeln.

Hierzu gehören u. a. auch Aufwendungen für das Binden von Fachzeitschriften zu einem

Jahrgangsbuch, da die Fachzeitschrift bei Anschaffungskosten unter EUR 150 (netto) ebenfalls als

Aufwand zu erfassen ist.

Zu b)

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Büchern und Bibliotheksbeständen

bei einem Anschaffungswert von EUR 150 (netto) bis EUR 410 (netto) stehen, sind als

Anschaffungsnebenkosten insgesamt als GWG zu erfassen. Es gelten die oben angegebene

Ausführung zur Bilanzierung und Bewertung.

Zu c)

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Büchern und Bibliotheksbeständen

ab EUR 410 (netto) stehen, sind als Anschaffungsnebenkosten insgesamt dem einzelnen

Wirtschaftsgut zuzuordnen und somit zu aktivieren. Es gelten die oben angegebene Ausführung zur

Bilanzierung und Bewertung.

Inwieweit die Aktivierung von Anschaffungsnebenkosten materiell ist, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Buchhalterische Abwicklung

Die eingehenden Rechnungen sollten wie bisher in der Kreditorenbuchhaltung erfasst werden. Die

Soll-Buchung soll auf einem EP-geführten Verrechnungskonto erfolgen.

Monatlich sollten dann aus dem PICA-System eine Auswertung nach den o.a. Kriterien (< EUR 150,

EUR 150 – EUR 410, über EUR 410) sowohl in Summe für die Kategorien als auch nach den

Rechnungsnummern je Kategorie ausgeführt werden. Mit den dadurch erlangten Informationen wird

das Ausziffern der Einzelposten auf dem Verrechnungskonten vorgenommen (z. B. per Aufwand an

Verrechnungskonto, per Anlage an Verrechnungskonto).

Die SQL-Auswertung in PICA sollte über einen Abgrenzungszeitraum nach Rechnungsdaten folgende

Info bereitstellen:

- Auflistung der neu in PICA erfassten Rechnungen in der Periode

- Zwischensummen für die einzelnen Kategorien

- Einzelposten der Kategorie über EUR 410 (netto)

Ferner sollte diese Auswertung einmalig entwickelt und getestet werden, um beim späteren Einsatz

nur noch die Selektionsparameter zu erfassen und nicht erneut eine Auswertung zu entwickeln. Die

Abfrage sollte so eingerichtet werden, dass sie periodisch in der HLB ausgeführt werden kann. Dieses

Prozedere müsste zumindest monatlich vorgenommen werden, um eventuell auftretende Differenzen

zwischen dem Aufwand lt. SAP und den Anschaffungskosten lt. PICA zeitnah und vollständig zu

klären.

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Anlage 15

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Anlage 16

© HMdF, KHB Dezember 2015 333

Anlage 16

Bilanzierung und Bewertung der

Pensions- und Beihilferückstellungen

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Anlage 16

334 © HMdF, KHB Dezember 2015

Inhaltsverzeichnis Seite

1 Bilanzierung der Pensions- und Beihilferückstellungen .................................. 336

2 Bewertung der Pensionsrückstellungen ............................................................. 336

2.1 Allgemeines zum Bewertungsverfahren (Teilwertverfahren) ......................... 336

2.2 Versorgungsbezug ........................................................................................... 336

2.3 Finanzierungsbeginn- und –endalter ............................................................... 339

2.4 Diskontierungssatz .......................................................................................... 339

2.5 Gehalts- und Rententrends .............................................................................. 339

2.6 Übersicht über die Datengrundlagen ............................................................... 340

3 Bewertung der Beihilferückstellungen............................................................... 342

4 Berechnung und Buchung der Pensions- und Beihilfeverpflichtungen .......... 342

5 Sonderfälle ............................................................................................................ 343

5.1 Ruhegeld- und Beihilfeverpflichtungen gegenüber den Abgeordneten des

Hessischen Landtages ...................................................................................... 343

5.1.1 Bilanzierung der Ruhegeldverpflichtungen ..................................................... 343

5.1.2 Bewertung der Ruhegeldverpflichtungen ........................................................ 343

5.1.3 Bilanzierung der Beihilfeverpflichtungen gegenüber Landtagsabgeordneten. 344

5.1.4 Bewertung der Beihilfeverpflichtungen gegenüber Landtagsabgeordneten .... 344

5.2 Versorgungsverpflichtungen gegenüber Mitgliedern der Landesregierung .... 345

5.2.1 Bilanzierung .................................................................................................... 345

5.2.2 Bewertung ....................................................................................................... 345

5.3 Versorgungsverpflichtungen aus Kommunalisierungen ................................. 345

5.3.1 Bilanzierung .................................................................................................... 345

5.3.2 Bewertung ....................................................................................................... 345

5.4 Versorgungsverpflichtungen der hessischen Hochschulen ............................. 345

5.4.1 Pensions- und Beihilfeverpflichtungen gegenüber (allgemeinen)

Hochschulbeamten .......................................................................................... 345

5.4.2 Besonderheiten zu den Pensions- und Beihilfeverpflichtungen gegenüber

entpflichteten Professoren (Emeriti) ................................................................ 346

5.5 Versorgungsverpflichtungen und –ansprüche nach dem Staatsvertrag zur

Versorgungslastenteilung ................................................................................ 346

5.5.1 Inbound-Leistungsanwärter ab dem Geschäftsjahr 2011 ................................ 347

5.5.2 Outbound-Leistungsanwärter ab dem Geschäftsjahr 2011 .............................. 347

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Anlage 16

© HMdF, KHB Dezember 2015 335

5.5.3 Inbound-Leistungsanwärter bis zum Geschäftsjahr 2010 ............................... 347

5.5.4 Outbound-Leistungsanwärter bis zum Geschäftsjahr 2010 ............................. 348

5.5.5 Inbound-Leistungsempfänger .......................................................................... 348

5.5.6 Outbound-Leistungsempfänger ....................................................................... 348

5.6 Altersgeld ........................................................................................................ 348

6 Übergangsregelungen zum BilMoG ab dem 01.01.2010 .................................. 349

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Anlage 16

336 © HMdF, KHB Dezember 2015

1 Bilanzierung der Pensions- und Beihilferückstellungen

Nach dem Beschluss des Kabinettausschusses Verwaltungsreform und Verwaltungsinformatik vom

13.01.2004 sind die Pensions- und Beihilfeverpflichtungen von Leistungsanwärtern und

Versorgungsempfängern des Landes Hessen bilanziell auszuweisen (insbesondere für Beamte auf

Probe, Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Zeit, Richter und Staatsanwälte, Versorgungsempfänger,

Witwen und Waisen; Beamte auf Widerruf sind ausgenommen). Pensions- und

Beihilfeverpflichtungen dürfen nur passiviert werden, wenn eine Verpflichtung gegenüber dem

Berechtigten vorliegt.

Mit der Bildung der Beihilferückstellung wird der Verpflichtung Rechnung getragen,

Leistungsanwärtern und Versorgungsempfängern während der Zeit ihres Ruhestandes Beihilfe zu

zahlen. Die Verpflichtung Beihilfe zu leisten, findet ihren wirtschaftlichen Bezugspunkt bereits im

aktiven Arbeitsverhältnis.

Die während der aktiven Arbeitsphase für den Leistungsanwärter gebildete Rückstellung wird in der

Ruhestandsphase mit der Auszahlung der Versorgungsleistung sukzessive abgebaut.

Die Pensions- und Beihilfeverpflichtungen von Leistungsanwärtern und Versorgungsempfängern

werden ab 2008 grundsätzlich bilanziell im Buchungskreis Vorsorgekasse abgebildet (Sonderfälle vgl.

Tz. 5). Die operativen Buchungskreise und Hochschulen leisten an die Vorsorgekasse eine

Vorsorgeprämie (vgl. Beschluss des Kabinettausschusses Verwaltungsreform und

Verwaltungsinformatik vom 19.12.2006).

2 Bewertung der Pensionsrückstellungen

2.1 Allgemeines zum Bewertungsverfahren (Teilwertverfahren)

Pensions- und Beihilfeverpflichtungen, die in Abhängigkeit zu den Risiken des menschlichen Lebens

stehen, sind unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten nach den Regeln der Versicherungsmathematik

zu bewerten. Grundlage der handelsrechtlichen Bewertung und Berechnung der Barwerte der

Pensions- und Beihilfeverpflichtungen des Landes Hessen sind die „Richttafeln 2005 G“ von

Professor Dr. Klaus Heubeck (Sterbe-, Invaliditäts- und Verheiratungswahrscheinlichkeiten).

Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen

Erfüllungsbetrages anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) und bei einer Restlaufzeit von mehr als

einem Jahr abzuzinsen (§ 253 Abs.2 HGB).

Zur Bewertung der Pensions- und Beihilferückstellungen wendet das Land Hessen das

Teilwertverfahren an. Nach dem Teilwertverfahren wird der Barwert der zu erwartenden

Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung künftiger Kostensteigerungen gleichmäßig als Annuität

auf die Zeit zwischen Finanzierungsbeginn- und Finanzierungsendalter verteilt.

2.2 Versorgungsbezug

Die Versorgungsbezüge sind in § 2 HBeamtVG geregelt. Zu den Leistungen, die Versorgungsbezüge

darstellen gehört insbesondere das Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehaltes wird gemäß § 14 Abs. 1

HBeamtVG anhand des Ruhegehaltssatzes (§ 14 HBeamtVG) und der ruhegehaltfähigen

Dienstbezüge des Versorgungsurhebers (§ 5 HBeamtVG) berechnet.

Zum 31.12.2008 wird erstmals das Pecaso Pension Tool für die Berechnung und Bewertung der

Pensionsrückstellungen eingesetzt. Das Pecaso Pension Tool verwendet für die Ermittlung des

zukünftigen Ruhegehaltes (Ruhegehaltssatz und Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge) die

Funktionalitäten des Moduls VADM des SAP Systems HR. Das Modul VADM des SAP Systems HR

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Anlage 16

© HMdF, KHB Dezember 2015 337

umfasst den gesamten Versorgungsprozess vom Antrag auf Versorgung, über die Festsetzung des

Ruhegehaltssatzes, die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der Erstellung der

Festsetzungsbescheide bis hin zur Abrechnung und Auszahlung der Versorgungsbezüge unter

Berücksichtigung unterschiedlicher Anrechnungs- und Kürzungsregeln nach Versorgungsrecht.

Hierbei werden u. a. nachfolgende Grundlagen berücksichtigt:

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind gemäß § 5 Abs.1 HBeamtVG das Grundgehalt, der

Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 55 Abs. 1 HBeamtVG), sonstige Dienstbezüge, die im

Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.

Ruhegehaltssatz

Der Ruhegehaltssatz ist im Wesentlichen von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängig. Zur

Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sind Unterbrechungszeiten, Zeiten einer Teilzeit- oder

Altersteilzeitbeschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 4 HBeamtVG) sowie Vordienstzeiten (§§ 8 – 12

HBeamtVG) und gegebenenfalls Zeiten einer Dienstunfähigkeit (§ 13 HBeamtVG) zu

berücksichtigen. Zusätzlich ist ein Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 HBeamtVG) vorgegeben. Im

Falle vorzeitiger Pensionierungen sind darüber hinaus Minderungsregelungen (§ 14 Abs. 3

HBeamtVG) zu beachten.

Der Ruhegehaltssatz ergibt sich als Produkt aus den ruhegehaltfähigen Dienstjahren und dem

Steigerungsfaktor nach § 14 Abs.1 Satz 1 HBeamtVG, der den aktuellen Höchstsatz nicht

überschreiten darf.

Ruhegehalt wird nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 14 HBeamtVG auch im Fall der Dienstunfähigkeit

gewährt.

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

Die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten setzen sich zusammen aus den Dienstzeiten, die der Beamte nach

seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis geleistet hat. Diese können in Vollbeschäftigung,

Teilzeitbeschäftigung oder Altersteilzeit (mit entsprechender Quotierung) erbracht werden. Die

fünfjährige Mindestdienstzeit gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG ist dabei zu berücksichtigen.

Unterbrechungszeiten in der Dienstbeschäftigung werden i.d.R. nicht berücksichtigt, allerdings

werden Zeiten einer Dienstunfähigkeit (bis zum sechzigsten Lebensjahr) und ruhegehaltfähige

Vordienstzeiten (z. B. Zeiten der Ausbildung und des Wehrdienstes) einbezogen.

Die Definition von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erfolgt in § 6 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG.

Unterbrechungszeiten

Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz HBeamtVG

grundsätzlich nicht zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit gezählt.

Teilzeitbeschäftigung

Dienstzeiten, die in Teilzeitbeschäftigung erbracht werden, werden entsprechend ihres Teilzeitgrades

berücksichtigt (§ 13 Abs. 2 HBeamtVG).

Altersteilzeit

Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten werden Dienstzeiten, die während einer

Altersteilzeit erbracht werden, bezüglich der zugrunde gelegten Arbeitszeit (i.d.R. maximal die

mittlere Arbeitszeit der letzten Dienstjahre) zu neun Zehnteln als ruhegehaltsfähig anerkannt (vgl. § 6

Abs. 1 Satz 4 HBeamtVG).

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Anlage 16

338 © HMdF, KHB Dezember 2015

Wenn im Falle einer vorherigen Teilzeitbeschäftigung die Altersteilzeit im Teilzeitmodell zu einem

Beschäftigungsgrad von weniger als 50 % ausgeführt wird, wird der „Neun-Zehntel-Faktor“ um den

entsprechenden mittleren Teilzeitfaktor der vorherigen Beschäftigungszeit vermindert.

Daten über Unterbrechungszeiten, Teilzeitbeschäftigungen mit Teilzeitgrad und Beginn und Ende der

Altersteilzeit werden - soweit sie im SAP HCM System des LRM HR hinterlegt sind - berücksichtigt.

Zwei Faktoren sind hierbei zu beachten

- Erstmalige Aufnahme ins SAP HCM System des LRM HR (Staffel, innerhalb der Einführung

des LRM HR)

- Abschluss der Erfassung der Vordienstzeiten, in deren Rahmen auch alle bisher nicht

vorhandenen Dienstzeiten erfasst werden.

Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit

Zeiten der Dienstunfähigkeit werden nach § 7 Abs. 4 HBeamtVG bemessen.

Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit werden die Zeiten der

Dienstunfähigkeit bis zum Monat der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres mit einem Faktor von

zwei Dritteln als ruhegehaltfähig berücksichtigt.

Anrechenbare Vordienstzeiten

Die anrechenbaren Vordienstzeiten ergeben sich aus dem individuellen Lebenslauf der Beamten (z. B.

Ausbildungszeiten, Wehrdienst) und sind im Rahmen der Bewertung der Rückstellungen zu

berücksichtigen.

Diese Daten stehen in elektronischer Form bislang nur eingeschränkt zur Verfügung. In einer

Übergangszeit werden zunächst ab 01.01.2007 die Vordienstzeiten aller Neueinstellungen erfasst. In

den folgenden Jahren bis zum 31.12.2017 werden jeweils diejenigen Geburtsjahrgänge nachgepflegt,

die dem den in Ruhestand tretenden Jahrgang jeweils am nächsten liegen. Die Nacherfassung wird

innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren abgeschlossen.

Minderungsregelungen

Nach § 14 Abs. 1 HBeamtVG wird das Ruhegehalt grundsätzlich ermittelt, indem die

ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem Ruhegehaltssatz multipliziert werden. Dabei sieht § 14 Abs.

3 HBeamtVG eine Minderung des so ermittelten Ruhegehalts im Falle vorzeitiger Versetzung in den

Ruhestand vor.

Mindestruhegehalt

Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 HBeamtVG). An

die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 62% der jeweils

ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 (§ 14 Abs. 4 Satz 2

HBeamtVG).

Das amtsbezogene Mindestruhegehalt beträgt 35 % der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Das amtsunabhängige Mindestruhegehalt beträgt 62 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6

und der dem Familienstand des Ruhestandsbeamten entsprechenden Stufe des Familienzuschlages bis

zur Stufe 1 zuzüglich eines Erhöhungsbetrages. Die Unterschiedsbeträge zum Familienzuschlag für

Kinder werden neben dem Ruhegehalt gezahlt.

Hinterbliebenenversorgung

Ebenfalls zu den Versorgungsbezügen gehört die in den §§ 22 ff HBeamtVG geregelte

Hinterbliebenenversorgung.

Sind für einen Beamten die individuellen Angaben zum Datum der Eheschließung und/oder das

Geburtsdatum des Ehegatten nicht elektronisch abrufbar, wird unter Benutzung der so genannten

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Anlage 16

© HMdF, KHB Dezember 2015 339

kollektiven Methode in der Bewertung die Höhe des Witwen- bzw. Witwergeldes für Pensionäre mit

60 % des Ruhegehaltes angesetzt und für Pensionsanwärter 56 % des Ruhegehaltes, das der

Verstorbene erhalten hätte. Die Prozentsätze werden im Zeitablauf stets geprüft.

2.3 Finanzierungsbeginn- und –endalter

Als Finanzierungsbeginnalter wird der höhere Wert aus dem Alter der erstmaligen Berufung in ein

Beamtenverhältnis und dem Lebensalter von 28 Jahren verwendet.

Finanzierungsendalter ist das angenommene voraussichtliche Alter zum Eintritt des

Versorgungsfalles, es sei denn, dass der Beamte einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt hat und somit

der Eintritt des Versorgungsfalles genau bestimmt werden kann. Der Kürzungsbetrag nach § 14 Abs. 3

HBeamtVG wegen vorgezogenen Eintritts des Versorgungsfalls wird berücksichtigt.

Das in die Bewertung eingehende Finanzierungsendalter wird unter Beachtung der gesetzlich

vorgesehenen Altersgrenze und der voraussichtlichen Pensionierungsgewohnheiten der jeweiligen

Versorgungsbestände festgelegt. Änderungen der Pensionierungsgewohnheiten werden anhand der

Statistik des Hessischen Statistischen Landesamtes über „Zugänge von Ruhegehaltsempfängern“

regelmäßig beobachtet und entsprechend berücksichtigt35

.

2.4 Diskontierungssatz

Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind mit dem Zinssatz zu diskontieren, der sich aus den

Umlaufsrenditen für börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von über 15 bis

einschließlich 30 Jahren ergibt (Deutsche Bundesbank, Statistik, Zeitreihe WU 3975). Dieser errechnet

sich als Durchschnitt aus den Monatsendständen der vergangenen 7 Kalenderjahre.

2.5 Gehalts- und Rententrends

Erwartete Pensions- und Rentenanpassungen, Besoldungs- und Entgeltsteigerungen werden bei der

Rückstellungsbildung berücksichtigt. Für die Ermittlung des v.H.-Satzes der zu berücksichtigenden

Kostensteigerung ist ein Durchschnittswert maßgebend, der sich zunächst als durchschnittlicher

Jahresbetrag aus den Rentenanpassungen, Besoldungs- und Entgeltsteigerungen aller Laufbahnen

jeweils der vergangenen sieben Jahre ergibt. Im Anschluss wird ein Durchschnittswert dieser

jahresbezogenen Anpassungswerte ermittelt. Dieser ermittelte Durchschnittswert gilt als Anhaltspunkt

für den zu Grunde zu legenden Gehalts- und Rententrend und ist in einem weiteren Schritt mit den

Zukunftserwartungen zu verproben und ggfs. anzupassen. 39

35 Eine Dokumentation über das Finanzierungsendalter wird in der Vorsorgekasse vorgehalten.

39 Die Dokumentation der Ermittlung der Kostensteigerung wird im F-HCC vorgehalten.

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Anlage 16

340 © HMdF, KHB Dezember 2015

2.6 Übersicht über die Datengrundlagen

Übersicht über die Berücksichtigung der individuellen Daten für die Bewertung der Pensions- und Beihilferückstellungen

zu den jeweiligen Bilanzstichtagen 31.12.2004; 31.12.2005; 31.12.2006 und 31.12.2007 und folgende

Datenelement/ Anforderung

ergänzende Hinweise

Einschränkungen Erfassung

ab

Einbeziehung in die

Berechnung erstmals zum

Umsetzung der Anforderung

ist erfolgt zum

Daten zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit

Datum der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis

Rechnungsgrundlage: Finanzierungsbeginnalter ist der Maximalwert aus Alter der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis und 28 Jahre

1.1.2007 31.12.2007 31.12.2007

anrechenbare Vordienstzeiten - Nacherfassung -

Ab 01.01.08 werden diejenigen Geburtsjahrgänge nachgepflegt, die dem den Ruhestand tretenden Jahrgang jeweils am nächsten liegen. Die Nacherfassung ist innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren abzuschließen.

1.1.2008 31.12.2008 Innerhalb von 10 Jahren bis zum 31.12.2017

Anrechenbare Vordienstzeiten - Neueinstellungen ab 01.01.2007 -

Ab 01.01.07 sollen in SAP für Neueinstellungen Vordienstzeiten erfasst werden

offen 31.12.2007 Etablierung des Prozesses läuft

Beginn und Ende von Unterbrechungen mit Unterbrechungsgrund

Es werden nur die vorhandenen, und zukünftig gepflegten Unterbrechungszeiten berücksichtigt

Historische Unterbrechungszeiten werden nicht nachgepflegt

laufend 31.12.2007 31.12.2007

Beginn und Ende von Teilzeitbeschäftigung mit Teilzeitgrad

Es werden nur die vorhandenen, und zukünftig gepflegten Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse berücksichtigt

Historische Unterbrechungszeiten werden nicht nachgepflegt

laufend 31.12.2007 31.12.2007

Beginn und Ende von Altersteilzeit-Arbeit

Es werden nur die vorhandenen, und zukünftig gepflegten Altersteilzeitverhältnisse berücksichtigt

Historische Unterbrechungszeiten werden nicht nachgepflegt

laufend 31.12.2007 31.12.2007

Daten zu den ruhegehaltsfähigen Bezügen

Grundgehalt (Besoldungsgruppe, -stufe)

laufend bereits enthalten erstmalige Berechnung der Rst.

ruhegehaltsfähige Zulagen

laufend bereits enthalten vollständig ab 31.12.2006

sonstige ruhegehaltsfähige Dienst- und Leistungsbezüge

laufend bereits enthalten vollständig ab 31.12.2006

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Anlage 16

© HMdF, KHB Dezember 2015 341

Übersicht über die Berücksichtigung der individuellen Daten für die Bewertung der Pensions- und Beihilferückstellungen

zu den jeweiligen Bilanzstichtagen 31.12.2004; 31.12.2005; 31.12.2006 und 31.12.2007 und folgende

Datenelement/Anforderung

ergänzende Hinweise

Einschränkungen Erfassung

ab

Einbeziehung in die

Berechnung erstmals zum

Umsetzung der Anforderung

ist erfolgt zum

Sonstige Personaldaten

Geburtsdatum laufend bereits enthalten erstmalige Berechnung der Rst.

Geschlecht laufend bereits enthalten erstmalige Berechnung der Rst.

Status (Versorgungsempfänger, aktiver Beamter, Versorgungsempfänger wg. Dienstunfähigkeit etc.)

laufend bereits enthalten erstmalige Berechnung der Rst.

Geburtsdatum Ehegatten

1.1.2007 31.12.2007 31.12.2007

Datum der Eheschließung

1.1.2007 31.12.2007 31.12.2007

Sonstige Rechnungsgrundlagen

Höchstsatz des Ruhegehalts

Der Höchstsatz des Ruhegehalts bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 S.1 HBeamtVG und wird bei der Berechnung der Rückstellung - auch unter Beachtung von Übergangsregelungen - in entsprechender Höhe berücksichtigt.

_ 31.12.2005 31.12.2005

Mindestruhegehalt

Das Mindestruhegehalt bestimmt sich nach § 14 Abs. 4 HBeamtVG und wird in entsprechender Höhe berücksichtigt.

31.12.2007 31.12.2007

Dienstunfähigkeits-Ruhegehalt

Zugrundelegen des Dienstunfähigkeits-Ruhegehalts nach §§ 7 Abs. 4, 14 HBeamtVG anstelle des Unfallruhegehalts

31.12.2005

Witwengeld/Witwergeld

Die Höhe des Witwengeldes bestimmt sich nach § 25 HBeamtVG und wird bei der Berechnung der Rückstellungen in entsprechender Höhe berücksichtigt. Die Wahrscheinlichkeit zur Zahlung eines Witwengeldes wird individuell bei der Berechnung der Rückstellungen berücksichtigt. Die kollektive Methode kommt nur zur Anwendung, wenn die Individualdaten nicht konsistent sind.

31.12.2007

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Anlage 16

342 © HMdF, KHB Dezember 2015

3 Bewertung der Beihilferückstellungen

Die Beihilferückstellungen für Leistungsanwärter für Leistungen, die sie ab Beginn ihres Ruhestandes

erhalten, werden nach dem Teilwertverfahren bewertet.

Für die Höhe der individuellen rechnungsmäßigen Beihilfeleistungen ist der Durchschnitt der in den

letzten 12 Monaten gezahlten Beihilfen bezogen auf die durchschnittliche Zahl der

Versorgungsempfänger (Beamte im Ruhestand) der letzten 12 Monate vor dem 31.10. des Jahres

zugrunde zu legen (Beihilfebasisbetrag).

Die Berücksichtigung von Kostensteigerungen bei der Bewertung der Rückstellungen für Beihilfen

erfolgt mit Hilfe eines Durchschnittsprozentsatzes, der auf der Basis der Pro-Kopf-

Ausgabensteigerungen für Beihilfen an Pensionäre der vergangenen sieben Jahre ermittelt wird. Dieser

ermittelte Durchschnittswert gilt als Anhaltspunkt für den zu Grunde zu legenden

Kostensteigerungstrend und ist in einem weiteren Schritt mit den Zukunftserwartungen zu verproben

und ggfs. anzupassen.

Die Bewertung erfolgt nach der Teilwertmethode analog zur Bewertung der Pensionsverpflichtungen.

Es werden dieselben Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, biometrische Wahrscheinlichkeiten der

„Richttafeln 2005 G“ sowie Annahmen zum Alter bei Finanzierungsbeginn bzw. rechnungsmäßiger

Pensionierung) wie auch zur Ermittlung der Pensionsrückstellungen verwendet (vgl. Tz.2).

4 Berechnung und Buchung der Pensions- und Beihilfeverpflichtungen

Die Berechnungen erfolgen im ersten Schritt unter Beachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes

personengenau auf den 31.12. eines Geschäftsjahres.

Für die Buchung der Pensions- und Beihilfeverpflichtungen werden im zweiten Schritt die

personengenauen Differenzen zu den Berechnungsergebnissen auf den 31.12. des vorangegangenen

Geschäftsjahres berechnet (Stichtagsvergleich).

Die Differenzen aus dem Stichtagsvergleich werden im dritten Schritt für die Buchung der Pensions-

und Beihilfeverpflichtungen nach Geschäftsvorfällen wie folgt verteilt:

- Rückstellungszuführung

- Rückstellungsinanspruchnahme

- Rückstellungsauflösung

- Aufzinsungen und Effekte aus Abzinsungsänderungen

Im letzten Schritt werden die individuellen Berechnungsergebnisse je Geschäftsvorfall addiert und

gebucht. Für die Trennung der Berechnungsergebnisse nach Ressortzugehörigkeit sind entsprechende

Controllingstrukturen im Buchungskreis Vorsorgekasse vorgesehen.

Informationen zum organisatorischen und technischen Prozess bezüglich der Berechnungen und

Buchungen der Pensions- und Beihilfeverpflichtungen enthält die Verfahrensdokumentation zur

Berechnung und Buchung personenbezogener Rückstellungen mit der Solution Pecaso Pension Tool

(PPT)40

.

40 Die Verfahrensdokumentation beschreibt den gesamten organisatorischen und technischen Prozess von der Entstehung der

Information über die Indizierung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden, der Absicherung gegen Verlust und

Verfälschung und der Reproduktion am Bildschirm und auf dem Drucker. Die Verfahrensdokumentation beinhaltet die

Anwenderdokumentation, die technische Systemdokumentation und die Betriebsdokumentation. Sie wird in der

Vorsorgekasse vorgehalten.

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Anlage 16

© HMdF, KHB Dezember 2015 343

5 Sonderfälle

5.1 Ruhegeld- und Beihilfeverpflichtungen gegenüber den Abgeordneten des

Hessischen Landtages

5.1.1 Bilanzierung der Ruhegeldverpflichtungen

Rechtsgrundlage für Altersentschädigungen an Landtagsabgeordnete ist die Versorgungszusage aus

dem Hessischen Abgeordnetengesetz (HessAbgG).

Für die Verpflichtung zur Zahlung von Altersentschädigung, Übergangsgeld und

Versorgungsabfindung werden Pensionsrückstellungen für jetzige und ehemalige hessische

Landtagsabgeordnete und deren Hinterbliebene im Buchungskreis

„Hessischer Landtag/Datenschutzbeauftragter“ (Bukr 2010) bilanziert.

5.1.2 Bewertung der Ruhegeldverpflichtungen

Ruhegeld

Das HessAbgG sieht die folgenden Arten von Ruhegeld vor:

- Ein Mitglied des Landtags erhält nach seinem Ausscheiden unter den Voraussetzungen des § 10

HessAbgG eine Altersentschädigung,

- Eine Altersentschädigung vor Erreichen der Altersgrenze in Form einer lebenslang laufenden

Rente nach § 13 HessAbG bei Gesundheitsschäden während der Zugehörigkeit zum Landtag.

- Eine Versorgungsabfindung in Form einer Einmalzahlung nach § 14 HessAbgG bei Ausscheiden

aus dem Landtag ohne Anwartschaft oder Anspruch auf Altersentschädigung.

- Ein Übergangsgeld in Form einer abgekürzten Rente nach § 8 HessAbgG, wenn der Abgeordnete

nach mindestens einem Jahr Zugehörigkeit zum Landtag ausscheidet und im Monat nach seinem

Ausscheiden keinen Anspruch auf Altersentschädigung hat.

Bewertungsmethode

Die Verpflichtungen aus Altersentschädigung gegenüber den Abgeordneten des Hessischen Landtages

werden nach der Teilwertmethode mit einem Rechnungszins nach Tz. 2.4 bewertet. Die biometrischen

Wahrscheinlichkeiten werden den „Richttafeln 2005 G“ von K. Heubeck entnommen.

Als Finanzierungsbeginn wird grundsätzlich das versicherungstechnische Alter zu Beginn der

aktuellen Abgeordnetenperiode einer Person verwendet (Datum der erstmaligen Zugehörigkeit zum

Landtag).

Das rechnungsmäßige Pensionierungsalter richtet sich nach § 10 HessAbgG, wird aber bei Personen,

die zum Stichtag Abgeordnete sind, ggf. auf ein höheres Alter zum Ende der aktuellen

Legislaturperiode heraufgesetzt.

Erwartete Entgeltsteigerungen für die Versorgung der Hessischen Abgeordneten berücksichtigt. Dies

erfolgt auf Basis des Durchschnittsprozentsatzes, der jeweils aus der Steigerung der

Abgeordnetenentschädigungen der vergangenen sieben Jahre ermittelt wird. Dieser ermittelte

Durchschnittswert gilt als Anhaltspunkt für den zu Grunde zu legenden Kostentrend und ist in einem

weiteren Schritt mit den Zukunftserwartungen zu verproben und ggfs. anzupassen.41

41 Die Dokumentation der Ermittlung der Kostensteigerung wird im F-HCC vorgehalten.

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Anlage 16

344 © HMdF, KHB Dezember 2015

Das Übergangsgeld wird als Einmalzahlung, die von der Zahl der als Abgeordneter verbrachten Jahre

abhängt, nach der Teilwertmethode bewertet. Es werden die Rechnungsgrundlagen verwendet, die

auch bei der Bewertung der Altersentschädigung zum Ansatz kommen.

Die Zahlung von Altersentschädigung vor Erreichen des nach § 10 HessAbgG relevanten Alters

aufgrund von Gesundheitsschäden wird im Modell der „Richttafeln 2005 G“ von K. Heubeck als

Invalidenrente betrachtet.

Hinterbliebenengeld

Die Hinterbliebenenversorgung erfolgt in Form einer lebenslang laufenden Rente nach § 15

HessAbgG an den überlebenden Ehegatten nach dem Tod eines Leistungsanwärters oder eines

Beziehers von Altersentschädigung.

5.1.3 Bilanzierung der Beihilfeverpflichtungen gegenüber Landtagsabgeordneten

Rechtsgrundlage von Beihilfeleistungen und Zuschüssen zu Krankenversicherungsbeiträgen an

Mitglieder des Landtages und Versorgungsempfänger ist § 16 HessAbgG.

Nach § 16 Abs. 1 HessAbgG können sich Mitglieder des Landtages entweder für die sinngemäße

Anwendung der für die Landesbeamten geltenden Beihilfevorschriften entscheiden oder einen

monatlichen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erhalten.

Für die Beihilfeverpflichtung werden Beihilferückstellungen für die jetzigen und ehemaligen

hessischen Landtagsabgeordneten und deren Hinterbliebene im Buchungskreis „Hessischer

Landtag/Datenschutzbeauftragter (Bukr. 2010) bilanziert.

5.1.4 Bewertung der Beihilfeverpflichtungen gegenüber Landtagsabgeordneten

Die Bewertung der Verpflichtungen erfolgt nach der Teilwertmethode.

Da die Abgeordneten und deren Hinterbliebene stets die Wahl zwischen Beihilfen und Zuschüssen

haben, steht für zum Stichtag aktive Abgeordnete noch nicht endgültig fest, für welche Option sie sich

bei Zahlung der Altersentschädigung entscheiden werden.

Aufgrund der geringen Anzahl berechtigter Personen werden zur Bewertung der

Beihilferückstellungen der landeseinheitliche Beihilfebasisbetrag, der Witwenanwartschaftssatz und

ein einheitlicher Kostensteigerungssatz (vgl. Tz. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden

werden.) herangezogen.

Eine Rückstellung für Beihilfen bzw. Zuschüsse an aktive Abgeordnete wird nicht gebildet; an Aktive

gezahlte Leistungen werden als laufender Aufwand gebucht. Die Rückstellungen werden für die Zeit

nach dem Versorgungsfall gebildet. Invaliditätswahrscheinlichkeiten werden berücksichtigt.

Es werden dieselben Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins, biometrische Wahrscheinlichkeiten der

„Richttafeln 2005 G“ sowie Annahmen zum Alter bei Finanzierungsbeginn bzw. Ausscheiden aus

dem Hessischen Landtag) verwendet, die der Bewertung der Rückstellungen für Altersentschädigung

zugrunde gelegt werden.

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Anlage 16

© HMdF, KHB Dezember 2015 345

5.2 Versorgungsverpflichtungen gegenüber Mitgliedern der Landesregierung

5.2.1 Bilanzierung

Die Versorgungsverpflichtungen für Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie

ihre Hinterbliebenen nach den Vorschriften der §§ 4 bis 11 und 13 bis 13b des Gesetzes über die

Bezüge der Mitglieder der Landesregierung werden als Rückstellungen in der Vorsorgekasse

bilanziert.

5.2.2 Bewertung

Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Hinterbliebenen erhalten

Versorgung nach den Vorschriften der §§ 4 bis 11 und 13 bis 13b des Gesetzes über die Bezüge der

Mitglieder der Landesregierung.

Die Bewertung erfolgt analog zur Bewertung der Rückstellungen der Landtagsabgeordneten.

5.3 Versorgungsverpflichtungen aus Kommunalisierungen

5.3.1 Bilanzierung

Mit dem Gesetz zur Kommunalisierung der Landräte und Oberbürgermeister vom 21.03.2005 hat sich

das Land Hessen zur Übernahme der Pensions- und Beihilfeverpflichtungen für die ehemals im

Landesdienst beschäftigten Beamten verpflichtet.

Im Buchungskreis Vorsorgekasse (2525) bildet das Land Hessen die Pensions- und

Beihilfeverpflichtungen aus der Kommunalisierung der Landräte und Oberbürgermeister bilanziell ab.

Der Buchungskreis Vorsorgekasse bilanziert die Pensions- und Beihilferückstellungen für die

kommunalisierten Leistungsanwärter und Versorgungsempfänger (ehemals kommunalisierte

Leistungsanwärter).

5.3.2 Bewertung

Die Berechnung der Pensions- und Beihilferückstellungen für die kommunalisierten Beamten erfolgt

entsprechend der Rückstellungsermittlung für die Leistungsanwärter/Versorgungsempfänger (vgl. Tz.

1 – 3).

5.4 Versorgungsverpflichtungen der hessischen Hochschulen

5.4.1 Pensions- und Beihilfeverpflichtungen gegenüber (allgemeinen)

Hochschulbeamten

Die Pensions- und Beihilferückstellungen der Leistungsanwärter und Versorgungsempfänger der

hessischen Hochschulen (inkl. Stiftungsuniversität Frankfurt) und Forschungsanstalten werden analog

zur Rückstellungsermittlung für die Leistungsanwärter/Versorgungsempfänger (vgl. Tz. 1 – 3).

berechnet.

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Anlage 16

346 © HMdF, KHB Dezember 2015

5.4.2 Besonderheiten zu den Pensions- und Beihilfeverpflichtungen gegenüber

entpflichteten Professoren (Emeriti)

Nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG) treten Professoren mit Ablauf des letzten

Monats des Semesters, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen, in den

Ruhestand.

Dies gilt jedoch nicht für Professoren an Universitäten, die bis zum 30.06.1978 ernannt und in die

Besoldungsgruppe H 4 HBG eingewiesen worden sind. Für sie gelten die Besonderheiten des § 201

HBG alte Fassung (a.F.)42

weiter, wonach sie nicht in den Ruhestand treten, sondern entpflichtet

werden und das 68. Lebensjahr die Altersgrenze für den Ruhestand bildet. Der entpflichtete Professor

ist berechtigt weiterhin zu forschen und zu lehren, aber nicht mehr verpflichtet, zu lehren.

Die Pensions- und Beihilfeverpflichtungen für die entpflichteten Professoren werden wie die

Pensions- und Beihilfeverpflichtungen für Versorgungsempfänger (vgl. Tz. Fehler! Verweisquelle

konnte nicht gefunden werden.) berechnet. Die bilanzielle Abbildung erfolgt bei den Universitäten

Kassel, Marburg, Gießen, Darmstadt und der Stiftungsuniversität Frankfurt.

Die Pensions- und Beihilfeverpflichtungen der Hinterbliebenen der entpflichteten Professoren werden

im Buchungskreis Vorsorgekasse (2525) abgebildet.

5.5 Versorgungsverpflichtungen und –ansprüche nach dem Staatsvertrag zur

Versorgungslastenteilung

Die Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln wurde durch

den zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Staatsvertrag neu geregelt.43

Die bisherige Regelung nach § 107b BeamtVG für die Verteilung von Versorgungslasten sah

grundsätzlich vor, dass der ehemalige Dienstherr sich an den laufenden Versorgungsleistungen des

letzten Dienstherrn, ab dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand, anteilig der abgeleisteten

Dienstzeiten beteiligt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung die Laufbahnprüfung abgelegt

hatte und mindestens 5 Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand.45

Das Erstattungsmodell des § 107b BeamtVG107b Bwird mit dem Staatsvertrag zur

Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln durch ein

pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt.

Bei Dienstherrenwechseln ab dem 01.01.2011 erstattet der abgebende Dienstherr dem aufnehmenden

Dienstherrn innerhalb von 6 Monaten nach der Versetzung die anteiligen Versorgungslasten in Form

einer Abfindung. Mit Zahlung der Abfindung ist die Beteiligung des abgebenden Dienstherrn an den

späteren Versorgungslasten abgegolten.

Bei Dienstherrenwechseln vor Inkrafttreten des Staatsvertrags, für die § 107b BeamtVG Anwendung

finden würde, jedoch mangels Eintritts des Versorgungsfalls zu diesem Zeitpunkt noch keine

42 § 201 HBG a.F. vom 14.12.1976 (GVBl. 1977 I S. 41)

43 Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln; Gesetz

zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 17. September 2010 (GVBl I S. 286).

45 § 107 b Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der .Fassung vom 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v.

15.03.2012 BGBl. I S. 462; In vorhergehenden Fassungen des Gesetzes waren die Anpruchsvoraussetzungen anders

konzipiert: Fassung vom 21.12.1992 und vom 20.09.1994: Wechsel eines Beamten der alten Bundesländer zu einem

Dienstherrn in den neuen Bundesländern in der Zeit vom 03.10.1990 bis 30.09.1994, wenn der Beamte das 50. Lebensjahr

vollendet hatte. Fassung vom 16.12.1994 und vom 29.06.1998: Übernahme eines Beamten in den Dienst eines anderen

Dienstherrn in der Zeit vom 01.10.1994 bis 31.12.2001, wenn der Beamte das 45. Lebensjahr vollendet hatte. Fassung vom

20.12.2001: Übernahme eines Beamten in den Dienst eines anderen Dienstherrn ab dem 01.01.2002, wenn der Beamte

bereits 5 Dienstjahre vollendet hatte.

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Anlage 16

© HMdF, KHB Dezember 2015 347

Versorgungslastenteilung erfolgte, hat der abgebende Dienstherr grundsätzlich mit Eintritt des

Versorgungsfalls eine Abfindung an den letzten Dienstherrn zu leisten. Die Abfindung kann auch zu

einem früheren Zeitpunkt beglichen werden.

Die Abfindung ist von dem ehemaligen Dienstherrn nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des

Dienstherrenwechsels unter Berücksichtigung einer Dynamisierung der Bezüge bis zum Inkrafttreten

des Staatsvertrags zur Versorgungslastenteilung zu berechnen.

Die Ermittlung des Abfindungsbetrags berücksichtigt weiterhin eine Verzinsung mit 4,5%46

, um die

Auswirkungen von Inflation und Besoldungsanpassungen pauschal abzudecken.

Bei laufenden Erstattungen nach § 107b BeamtVG, den sogenannten Altfällen, wird der zuletzt nach §

107b BeamtVG geleistete jährliche Erstattungsbetrag als Ausgangswert festgeschrieben. Dieser Betrag

erhöht oder vermindert sich in Zukunft nur noch um die allgemeinen Anpassungen der

Versorgungsbezüge des erstattenden Dienstherrn.

Die Versorgungsverpflichtungen und –ansprüche nach dem Staatsvertrag zur

Versorgungslastenteilung werden unterteilt nach folgenden Gruppen im Buchungskreis Vorsorgekasse

(2525) abgebildet:

5.5.1 Inbound-Leistungsanwärter ab dem Geschäftsjahr 2011

Das Land Hessen hat für von anderen Dienstherren aufgenommene Beamte, deren Versetzung nach

dem 31.12.2010 erfolgte, die laufenden Versorgungslasten in voller Höhe zu tragen. Die

Pensionsrückstellungen für die aufgenommenen Beamten sind in voller Höhe zu passivieren. da der

abgebende Dienstherr durch die Zahlung einer Abfindung keine weiteren Erstattungszahlungen mit

Eintritt des Versorgungsfalls zu leisten hat.

Mithin erfolgt für die Inbound-Leistungsanwärter, die in ein Beamtenverhältnis beim Land Hessen

eingetreten sind, keine rückstellungsmindernde Berücksichtigung der beim ehemaligen Dienstherrn

bereits erbrachten Dienstzeiten. Die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen für diese

Personalfälle werden im Personalaufwand unter den Aufwendungen für Altersvorsorge ausgewiesen.

Die Abfindungen, die das Land Hessen von anderen Dienstherren erhält, werden als Ertrag aus der

Abfindung im Jahr der Aufnahme des Beamten im Land Hessen erfasst.

5.5.2 Outbound-Leistungsanwärter ab dem Geschäftsjahr 2011

Mit der Begleichung der Abfindungsverpflichtung gegenüber dem neuen Dienstherrn hat das Land

Hessen keine Verpflichtungen mehr für laufende Versorgungszahlungen für den ausgeschiedenen

Beamten. Demzufolge sind für die ab dem 01.01.2011 zu einem anderen Dienstherrn versetzten

Beamten keine Pensionsrückstellungen mehr zu passivieren.

5.5.3 Inbound-Leistungsanwärter bis zum Geschäftsjahr 2010

Mit der Einführung des Staatsvertrags zur Verteilung von Versorgungslasten zum 01.01.2011 hat der

aufnehmende Dienstherr gegenüber dem ehemaligen Dienstherrn für Beamte, die bis zum 31.12.2010

versetzt wurden, im Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Ruhestand einen Abfindungsanspruch,

den der ehemalige Dienstherr vor Eintritt des Versorgungsfalls abgelten kann und den der ehemalige

Dienstherr nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Versetzung zu ermitteln hat.

Mit Eintritt des Versorgungsfalls ist das Land Hessen uneingeschränkt mit den Pensionszahlungen für

den von einem anderen Dienstherrn versetzten Beamten belastet, da durch die Leistung einer

46 § 7 (1) Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

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Anlage 16

348 © HMdF, KHB Dezember 2015

Abfindung keine anteilige Erstattung der Versorgungsausgaben durch den ehemaligen Dienstherrn

mehr vorgesehen ist. Mithin erfolgt für die Inbound-Leistungsanwärter, die in ein Beamtenverhältnis

beim Land Hessen eingetreten sind, keine rückstellungsmindernde Berücksichtigung der beim

ehemaligen Dienstherrn bereits erbrachten Dienstzeiten. Die Zuführungen zu den

Pensionsrückstellungen für diese Personalfälle werden im Personalaufwand unter den Aufwendungen

für Altersvorsorge ausgewiesen.

Die Abfindungen, die das Land Hessen von anderen Dienstherren erhält, werden als Ertrag aus der

Abfindung im Jahr der Aufnahme des Beamten im Land Hessen erfasst.

5.5.4 Outbound-Leistungsanwärter bis zum Geschäftsjahr 2010

Mit der Einführung des Staatsvertrags zur Verteilung von Versorgungslasten zum 01.01.2011 hat das

Landes Hessen eine Abfindung nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Versetzung zu Gunsten des

letzten Dienstherrn zu entrichten. Das Landes Hessen hat keine Verpflichtung, sich den laufenden

Versorgungslasten zu beteiligen.

Für die ehemaligen hessischen Beamten, die zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2010 zu einem

neuen Dienstherrn gewechselt sind und für die das Land Hessen eine Abfindung an den letzten

Dienstherrn des Beamten leisten wird, sind Rückstellungen bilanziell abzubilden, da die

Aufwendungen der Dienstzeit des Beamten im Land Hessen zuzurechnen und die Beamten im System

identifizierbar sind.

Für die ehemaligen hessischen Beamten, die vor dem 01.01.2007 zu einem neuen Dienstherrn

gewechselt sind und für die das Land Hessen möglicherweise eine Abfindung an den letzten

Dienstherrn des Beamten zu leisten hat, werden keine Rückstellungen bilanziell abgebildet, da das

Mengengerüst und die Datengrundlage, insbesondere das Wechseldatum, für diese Fallgruppe nicht

elektronisch verfügbar sind.

5.5.5 Inbound-Leistungsempfänger

Nach dem Staatsvertrag zur Versorgungslastenteilung wird der jährliche Erstattungsbetrag vor

Inkrafttreten des Kontraktes festgeschrieben und künftig nach den Verhältnissen beim

erstattungspflichtigen Dienstherrn angepasst.

5.5.6 Outbound-Leistungsempfänger

Für die laufenden Erstattungszahlungen für die bereits in die Versorgung gewechselten Outbound-

Leistungsempfänger werden Rückstellungen gebildet. Die für die Rückstellungsbewertung relevanten

Daten zu Erstattungszahlungen werden durch das Regierungspräsidium Kassel bereitgestellt.

5.6 Altersgeld

Mit Einführung des 2. DRModG am 01.03.2014 wurde für Beamte das Altersgeld eingeführt. Die

Leistung ist in §§ 76 und 77 des HBeamtVG geregelt und ermöglicht, erworbene

Versorgungsanwartschaften bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis

beizubehalten, anstatt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen.

Der Ausweis der Rückstellung für Altersgeld erfolgt in der Kontengruppe 37 (370 - Rückstellungen

für Pensionen und ähnliche Verpflichtung) entsprechend § 266 Abs. 3 B Nr. 1 HGB. Die Abbildung

erfolgt im Buchungskreis Vorsorgekasse (2525)t.

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Anlage 16

© HMdF, KHB Dezember 2015 349

6 Übergangsregelungen zum BilMoG ab dem 01.01.2010

Von dem Ansammlungswahlrecht (Art. 67 Abs. 1 S.1 EGHGB) wird Gebrauch gemacht. Die aufgrund

der geänderten Bewertung (Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen) der laufenden

Pensionen oder Anwartschaften (inkl. Beihilfen) erforderliche Zuführung zu den Rückstellungen wird

in jedem Haushaltsjahr ab 2010 mindestens zu einem Fünftzehntel angesammelt.

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Anlage 16

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Anlage 16a

© HMdF, KHB Dezember 2015 351

Anlage 16a

Bilanzierung und Bewertung der

Altersteilzeitrückstellungen

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Anlage 16a

352 © HMdF, KHB Dezember 2015

Inhaltsverzeichnis Seite

1. Ausgestaltung von Altersteilzeitverhältnissen ................................................. 353

2. Bilanzierung der Altersteilzeitrückstellungen .................................................. 354

3. Bewertung der Altersteilzeitrückstellungen ...................................................... 355

3.1 Allgemeines zum Bewertungsverfahren (Barwertverfahren) .......................... 355

3.2 Rückstellung für das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase

(Erfüllungsrückstand) ...................................................................................... 355

3.3 Rückstellungen für die Aufstockungsbeträge .................................................. 355

3.4 Rückstellungen für Abfindungsansprüche ...................................................... 355

3.5 Erstattungsansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit ............................. 356

3.6 Diskontierungssatz .......................................................................................... 356

3.6 Gehalts- und Rententrends .............................................................................. 356

4. Berechnung und Buchung der Altersteilzeitrückstellungen ............................ 356

5. Übergangsregelungen zum BilMoG ab dem 01.01.2010 .................................. 357

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Anlage 16a

© HMdF, KHB Dezember 2015 353

1. Ausgestaltung von Altersteilzeitverhältnissen 51

Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind die Regelungen im Tarifvertrag „zur Regelung der

Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30.

Juni 2000“ zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Tarifgemeinschaft der Länder enthalten. Diese

werden durch die Neufassung der haushaltswirtschaftlichen Regelungen zur Altersteilzeitarbeit im

Tarifbereich vom 16. März 2006 konkretisiert und sind gemäß § 36 TV-H i. V. m. der Anlage 1 Teil C

Nr. 3 des TVÜ-H weiterhin gültig.

Für die Beamten regelt § 85b des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) die Altersteilzeit. Die

Vorschriften des § 85b wurden durch den Erlass des HMdF vom 26. Juni 2001, der die von der

Landesregierung beschlossenen haushaltswirtschaftlichen Regelungen zur Altersteilzeit für

Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen regelt, näher bestimmt.

Das Land Hessen gehört dem Tarifverbund des Bundes und der Länder nicht mehr an. Für alle

Beschäftigten, die vor dem 01.07.2003 einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, gelten jedoch die alten

Tarifverträge fort. Deshalb sind in diesen Fällen für die Ermittlung von ATZ-Rückstellungen die alten

Tarifverträge sowie die haushaltswirtschaftlichen Regelungen zur Altersteilzeit im Tarifbereich

heranzuziehen.

Die haushaltswirtschaftlichen Regelungen zur Altersteilzeit im Tarifbereich des Landes Hessen

weichen von den aktuellen Regelungen des Altersteilzeitgesetzes ab. Die Aufstockung bei den

Beiträgen zur Rentenversicherung bezieht sich bei den haushaltswirtschaftlichen Regelungen zur

Altersteilzeit im Tarifbereich (wie beim alten Altersteilzeitgesetz) auf 90 % des

Bruttovollzeitentgeltes, während sie beim aktuellen Altersteilzeitgesetz 80 % des

Bruttoteilzeitentgeltes beträgt. Die unterschiedlichen Berechnungsverfahren führen jedoch zu einem

identischen Ergebnis. Aus diesem Grunde können grundsätzlich beide Berechnungsverfahren

angewandt werden. Anwendung finden jedoch die aktuellen Regelungen des Altersteilzeitgesetzes.

Während das aktuelle Altersteilzeitgesetz grundsätzlich die Möglichkeit zur Altersteilzeit ab dem 55.

Lebensjahr für Tarifbeschäftigte vorsieht, erfolgte bei den haushaltswirtschaftlichen Regelungen zur

Altersteilzeit eine Splittung der Altersgrenze. Tariflich Beschäftigte zwischen 55 und 59 Jahren

konnten einen Antrag auf ein Altersteilzeitverhältnis stellen und dadurch mit dem Arbeitgeber ein

solches vereinbaren. Der Arbeitgeber konnte bei dieser Altersgruppe im Zuge einer

Ermessensentscheidung die Gewährung einer Altersteilzeit versagen. Tariflich Beschäftigte ab

Vollendung des 60. Lebensjahres hatten zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Vereinbarung eines

Altersteilzeitverhältnisses, jedoch konnte auch hier der Arbeitgeber die Altersteilzeit wegen

dringender dienstlicher Interessen ablehnen.

Grundsätzlich wurde für die Beschäftigten bzw. für Beamte des Landes Hessen die Möglichkeit

geschaffen, ab Vollendung des 55. Lebensjahres ihre Arbeitszeit auf 50 % der üblichen wöchentlichen

Arbeitszeit zu reduzieren.52 Einen Anspruch auf Altersteilzeit hatten jedoch nur die Beschäftigten ab

Vollendung des 60. Lebensjahres.53 Die Altersteilzeit musste vor dem 01.01.2010 beginnen 54

.

Den Arbeitgeber (Land Hessen) trifft die grundsätzlich aus dem ATG i. V. m. den oben genannten

gesetzlichen Regelungen resultierende Pflicht, das Bruttoteilzeitentgelt um mindestens 20 %

aufzustocken. Ferner müssen für Angestellte und Arbeiter die Beiträge zur gesetzlichen

Rentenversicherung gem. aktuellem Altersteilzeitgesetz um mindestens 80 % des

Bruttoteilzeitentgeltes aufgestockt werden, während die Aufstockung nach den

51 Seit dem 01.01.2010 werden keine Altersteilzeitvereinbarungen für Anträge die nach dem 31.12.2009 gestellt wurden,

geschlossen. Die Möglichkeit Anträge zur Altersteilzeit zu stellen ist mit dem 31.12.2009 ausgelaufen.

52 Siehe § 2 Altersteilzeitgesetz (Stand 1.10.2005). Siehe ebenfalls § 85b Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz. Siehe ferner §§

2 und 3 TV ATZ.

53 Siehe § 85b Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz. Siehe ebenfalls Hauswirtschaftliche Regelungen zur Altersteilzeitarbeit im

Tarifbereich.

54 siehe § 2 Abs. 4 S. 2 TV ATZ und § 85b Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Beamtengesetz

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Anlage 16a

354 © HMdF, KHB Dezember 2015

haushaltswirtschaftlichen Regelungen zur Altersteilzeitarbeit im Tarifbereich auf 90 % des

Bruttovollzeitentgeltes zu erfolgen hat. Die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

sind beim aktuellen ATG begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen

Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt in der Teilzeit.55 Der Aufstockungsbetrag für

die Rentenversicherungsbeiträge ist jedoch bei beiden Regelungen identisch. Weiterhin wurde für

Beschäftigte des Landes Hessen gesetzlich bestimmt, dass das Mindestnettoentgelt 83 % des

bisherigen Nettovollzeitentgelts erreichen muss.56

Die wöchentliche Arbeitszeit wird während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses grundsätzlich um

50 % der bisherigen Arbeitszeit reduziert. Als Modellvarianten kommen nach § 3 Abs. 2 Tarifvertrag

ATZ und nach § 85 Abs. 3 HBG sowie nach den haushaltswirtschaftlichen Regelungen zur

Altersteilzeitarbeit im Tarifbereich entweder das Teilzeitmodell oder das Blockmodell in Betracht.

Im sog. Blockmodell wird die Altersteilzeit in eine Arbeitsphase und in eine Freistellungsphase

aufgeteilt. Hierbei wird die Arbeitsleistung in vollem Umfang in der ersten Hälfte des

Altersteilzeitzeitraumes erbracht (Arbeitsphase), wogegen der Mitarbeiter in der zweiten Hälfte des

Zeitraumes (Freistellungsphase) nicht arbeitet.

Im sog. Teilzeitmodell verteilt sich die Arbeitszeit hingegen gleichmäßig über die gesamte

Altersteilzeitphase.57

2. Bilanzierung der Altersteilzeitrückstellungen

Die handelsrechtliche Bilanzierung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen wird durch

die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der Stellungnahme zur Rechnungslegung des Instituts

der Wirtschaftsprüfer IDW RS HFA 3 geregelt.

Die Rückstellung für Altersteilzeit setzt sich im Blockmodell zusammen aus

- der Rückstellung für das reguläre Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase

(Erfüllungsrückstand),

- der Rückstellung für den Aufstockungsbetrag und

- der Rückstellung für nach § 5 Abs. 7 TV ATZ zu leistende Abfindungen.

Der Aufstockungsbetrag ist definiert als Differenz zwischen 83 % des bisherigen Nettovollzeitentgelts

und dem Nettoteilzeitentgelt sowie, bei Angestellten und Arbeitern, die zu berechnenden zusätzlichen

Rentenversicherungsbeiträge (auf 80 % des Regelarbeitsentgelts gem. aktuellem ATG). Der

Aufstockungsbetrag bei der Rentenversicherung nach aktuellem ATG entspricht dem

Aufstockungsbetrag nach den haushaltswirtschaftlichen Regelungen zur Altersteilzeitarbeit im

Tarifbereich.

Beim Teilzeitmodell besteht die Rückstellung für Altersteilzeit ausschließlich aus der Rückstellung für

den Aufstockungsbetrag und dem Abfindungsanspruch.

ATZ-Rückstellungen werden für alle Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (einschließlich der

Beamten) gebildet, die einen Altersteilzeitvertrag wirksam geschlossen haben.

55 Siehe § 3 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (Stand 1.10.2005).

56 Siehe Hauswirtschaftliche Regelungen zur Altersteilzeitarbeit im Tarifbereich. Siehe ebenfalls § 2 Abs. 1

Altersteilzeitzuschlagsverordnung. Siehe ferner § 5 Abs. 2 TV ATZ.

57 Siehe § 85b Abs. 3 Hessisches Beamtengesetz. Siehe ebenfalls § 3 Abs. 2 TV ATZ und Hauswirtschaftliche Regelungen

zur Altersteilzeitarbeit im Tarifbereich.

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Anlage 16a

© HMdF, KHB Dezember 2015 355

3. Bewertung der Altersteilzeitrückstellungen

3.1 Allgemeines zum Bewertungsverfahren (Barwertverfahren)

Die Rückstellung für den Erfüllungsrückstand, den Aufstockungsbetrag und die Abfindung wird mit

dem Barwert angesetzt (IDW RS HFA 3). Die Berechnung nach der Rentenbarwertmethode ist mittels

versicherungsmathematischer Grundsätze möglich. Ferner ist nach versicherungsmathematischen

Grundsätzen zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Leistung von Aufstockungsbeträgen und

Abfindungen mit dem Eintritt von Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers erlischt. Dies ist durch die

Verwendung von biometrischen Wahrscheinlichkeiten aus den „Richttafeln 2005 G“ von Prof. Dr.

Klaus Heubeck zu berücksichtigen.

3.2 Rückstellung für das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase

(Erfüllungsrückstand)

Die Dienstbezüge und die Arbeitsleistung fallen im Blockmodell zeitlich auseinander. In der

Arbeitsphase stellt der Beschäftigte zu 100 % seine Arbeitsleistung zur Verfügung, bekommt aber nur

50 % seiner Bezüge. In der weiterführenden Freistellungsphase stellt der Beschäftigte keine

Arbeitsleistung mehr zur Verfügung und erhält weiterhin 50 % seiner Bezüge.

Der Beschäftigte hat damit in der Arbeitsphase eine Vorleistung erbracht, für die eine Rückstellung für

ungewisse Verbindlichkeiten (Erfüllungsrückstand) zu bilden ist. Das Arbeitsentgelt, das in der

Freistellungsphase an die Beschäftigten weitergezahlt wird, ist durch eine während der Arbeitsphase

ratierlich aufzubauende Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe von 50 % des Vollzeitarbeitsentgeltes

zu berücksichtigen. Diese Verbindlichkeitsrückstellung wird anschließend in der Freizeitphase

ratierlich verbraucht.

3.3 Rückstellungen für die Aufstockungsbeträge

Das Land Hessen leistet die Aufstockungsbeträge zum einen hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und zum

anderen hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge (Beamte ausgenommen). Der

Aufstockungsbetrag wird aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der Altersteilzeit zustehenden

Nettoarbeitsentgelt (Nettoentgelt vom Bruttoteilzeitentgelt) und 83 % des bisherigen

Nettoarbeitsentgelts (sog. Altersteilzeitzuschlag bzw. Mindestnettobetrag) ermittelt. Weiterhin sind bei

den Beschäftigten die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 80 % des Regelarbeitsentgelts

für Altersteilzeit (aktuelle Regelung des ATG) aufzustocken. Die Aufstockung bei den Beiträgen ist

begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und

dem Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeit.

Für die vom Land Hessen zu übernehmenden Aufstockungsbeträge ist mit Entstehen der

Verpflichtung eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. .

Die Rückstellung für die Aufstockungsbeträge wird sofort in vollem Umfang gebildet.

3.4 Rückstellungen für Abfindungsansprüche

Tarif-Beschäftigte, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer

vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung

eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen

bzw. des Monatsregellohnes. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

gezahlt. Da es sich um eine Abfindung handelt, ist die Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

zum Bilanzstichtag zu bilden, der auf die Vereinbarung zur ATZ folgt.

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Anlage 16a

356 © HMdF, KHB Dezember 2015

3.5 Erstattungsansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet bei Erfüllung besonderer Bedingungen58

einen Teil des

Aufstockungsbetrages. Die zentrale Verpflichtung ist die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes mit

einem Arbeitslosen oder die Übernahme eines Ausgebildeten (IDW RS HFA 3 Tz. 14f.). Der

Erstattungsanspruch ist zu aktivieren, wenn dieser faktisch sicher ist. Diese Sicherheit ist regelmäßig

erst dann gegeben, wenn der Arbeitsplatz wieder besetzt ist. Als spätester Zeitpunkt für die

Aktivierung ist die Erteilung des Bescheids durch die Agentur für Arbeit anzusehen, wobei zu diesem

Zeitpunkt auch Klarheit über den Betrag besteht.

3.6 Diskontierungssatz

Als Rechnungszins findet der für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen festgelegte Zinssatz

Anwendung (vgl. Anlage 16). Dies ist möglich, da es sich bei Altersteilzeitverpflichtungen um

vergleichbar langfristig fällige Verpflichtungen handelt (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB).59

3.6 Gehalts- und Rententrends

Eine gesonderte Gehaltsdynamik der Besoldungstabellen oder ein Rententrend werden bis zum

Bilanzstichtag 31.12.2009 nicht berücksichtigt. Die Besoldungsgruppen bleiben konstant.

Bereits beschlossene und feststehende Besoldungsanpassungen fließen in die Bewertung ein.

Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.Der für die Bewertung der Pensions- und

Beihilferückstellungen ermittelte Steigerungssatz (vgl. Anlage 16) findet Anwendung60

.

4. Berechnung und Buchung der Altersteilzeitrückstellungen

Die Berechnungen erfolgen im ersten Schritt unter Beachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes

personengenau auf den 31.12. eines Geschäftsjahres.

Für die Buchung der ATZ - Verpflichtungen werden im zweiten Schritt die personengenauen

Differenzen zu den Berechnungsergebnissen auf den 31.12. des vorangegangenen Geschäftsjahres

berechnet (Stichtagsvergleich).

Die Differenzen aus dem Stichtagsvergleich werden im dritten Schritt für die Buchung der ATZ -

Verpflichtungen nach Geschäftsvorfällen wie folgt verteilt:

- Rückstellungszuführung

- Rückstellungsinanspruchnahme

- Rückstellungsauflösung

- Aufzinsungen und Effekte aus Abzinsungsänderungen

Im letzten Schritt werden die individuellen Berechnungsergebnisse je Geschäftsvorfall und Zuordnung

zu Personalverrechnungskostenstellen addiert und gebucht.

58 siehe § 3 Altersteilzeitgesetz.

59 IDW RS HFA 30, Tz. 8 und Tz. 57 (Stand: 09.09.2010).

60 Die Dokumentation der Ermittlung der Kostensteigerung wird in der Vorsorgekasse vorgehalten.

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Anlage 16a

© HMdF, KHB Dezember 2015 357

Informationen zum organisatorischen und technischen Prozess bezüglich der Berechnungen und

Buchungen der ATZ - Verpflichtungen enthält die gesonderte Verfahrensdokumentation61

.

5. Übergangsregelungen zum BilMoG ab dem 01.01.2010

Von dem Beibehaltungswahlrecht (Art. 67 Abs. 1 S. 2 EGHGB) wird kein Gebrauch gemacht. Müssen

Rückstellungen aufgrund der geänderten Bewertung (Abzinsung, Berücksichtigung von Preis- und

Kostensteigerungen) aufgelöst werden, so sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge gemäß

Art. 67 Abs.1 S. 3 EGHGB unmittelbar in die Gewinnrücklage (ohne Berührung der GuV)

einzustellen. Die Gewinnrücklage darf im Übergangsjahr nicht entnommen werden.

Ergeben sich durch die Bewertungsanpassung höhere Rückstellungsbeträge, so ist der erforderliche

Zuführungsaufwand sofort aufwandswirksam als außerordentlicher Aufwand zu erfassen.

61 Die Verfahrensdokumentation beschreibt den gesamten organisatorischen und technischen Prozess von der Entstehung der

Information über die Indizierung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden, der Absicherung gegen Verlust und

Verfälschung und der Reproduktion am Bildschirm und auf dem Drucker. Die Verfahrensdokumentation beinhaltet die

Anwenderdokumentation, die technische Systemdokumentation und die Betriebsdokumentation. Sie wird in der

Vorsorgekasse vorgehalten.

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Anlage 16a

358 © HMdF, KHB Dezember 2015

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Anlage 16b

© HMdF, KHB Dezember 2015 359

Anlage 16b

Bilanzierung und Bewertung der

Rückstellungen für

Lebensarbeitszeitkonten

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Anlage 16b

360 © HMdF, KHB Dezember 2015

Inhaltsverzeichnis Seite

1 Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto .......................................................... 361

1.1 der Beamten ..................................................................................................... 361

1.2 der Lehrkräfte .................................................................................................. 361

2 Bilanzierung der Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten ...................... 362

3 Bewertung der Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten ......................... 362

3.1 Allgemeines zum Bewertungsverfahren (Anwartschaftsbarwertverfahren) ... 362

3.2 Bewertung der Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der Beamten ..... 362

3.2.1 Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der Bediensteten mit einer

wöchentlichen Regelarbeitszeit von 42 Stunden (Regelfall) ........................... 362

3.2.2 Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der Bediensteten, die auf Antrag

Stunden für ein Lebensarbeitszeitkonto ansparen (Antragsfall) ...................... 362

3.3 Bewertung der Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der Lehrkräfte .. 363

3.3.1 Lebensarbeitszeitkonten für Lehrkräfte in einem Beamten- und in einem

unbefristeten Beschäftigtenverhältnis (Regelfall) ........................................... 363

3.3.2 Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der hauptamtlichen Lehrkräfte, die

auf Antrag Stunden für ein Lebensarbeitszeitkonto ansparen (Antragsfall) ... 363

3.3.3 Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der Lehrkräfte, die per

Gestellungsvertrag für den Geschäftsbereich des Hessischen

Kultusministeriums tätig sind .......................................................................... 363

3.3.4 Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der hauptamtlichen Ausbilder .. 364

3.3.5 Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der befristet angestellten Lehrkräfte

bzw. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ............................................. 364

3.4 Diskontierungssatz .......................................................................................... 364

3.5 Gehalts- und Rententrends .............................................................................. 364

4 Berechnung und Buchung der Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten 364

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Anlage 16b

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1 Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto

1.1 der Beamten Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 07.07.2009

62

wird den hauptamtlich tätigen Beamten und Beamtinnen mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 42

Stunden pro Woche eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto

gutgeschrieben. Beamte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 bzw. 41 Stunden pro Woche wird

auf Antrag eine Stunde pro Woche gutgeschrieben, wenn sie ihre wöchentliche Arbeitszeit um eine

Stunde erhöhen. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Gutschrift anteilig entsprechend der bewilligten

Wochenarbeitszeit.

Für die angesparten Stunden erfolgt in der Regel Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der

Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand oder vor Beginn der Freistellung im Rahmen der

Altersteilzeit. Auf Antrag kann die Freistellung ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt

gewährt werden.

Die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto gelten für die hauptamtlichen Beamten.

Ausgenommen hiervon sind:

Beamte auf Widerruf,

Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können (§ 57 HBG) und

Richter.

Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte,

über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über die Pflichtstundenermäßigungen

(Pflichtstundenverordnung) vom 29.01.2010 wurde für die Lehrkräfte und Sozialpädagogen im

Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums mit Wirkung vom 01.02.2010 rückwirkend zum

01.01.2007 ein Lebensarbeitszeitkonto eingeführt.

1.2 der Lehrkräfte Für die angesparten Stunden erfolgt in der Regel Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der

Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand oder vor Beginn der Freistellung im Rahmen der

Altersteilzeit. Auf Antrag kann die Freistellung ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt

gewährt werden.

Die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK)63

gelten für Lehrkräfte sowie

Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Lehrverpflichtung im Geschäftsbereich des Hessischen

Kultusministeriums. Als Lehrkräfte im o. g. Sinne gelten auch die mit

hauptamtlichen/hauptberuflichen Gestellungsverträgen beschäftigten Personen.

Ausgenommen hiervon sind:

Beamtinnen und Beamten auf Widerruf,

auf der Grundlage von §15a des Hessischen Schulgesetzes beschäftigten Personen,

auf der Grundlage von nebenamtlichen/nebenberuflichen Gestellungsverträgen beschäftigten Personen

sowie

auf der Grundlage der Richtlinie für die „sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den

Schulen für Praktisch Bildbare und an den Schulen für Körperbehinderte“ (ABl. 2006, S. 188ff.)

beschäftigten Personen.

62 Hessische ArbeitszeitVO vom 07.07.2009

63 Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

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Anlage 16b

362 © HMdF, KHB Dezember 2015

2 Bilanzierung der Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten Für den Erfüllungsrückstand des Landes Hessen aus den Lebensarbeitszeitkonten ist eine ungewisse

Verbindlichkeit als Rückstellung nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB zu bilanzieren.

3 Bewertung der Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten

3.1 Allgemeines zum Bewertungsverfahren (Anwartschaftsbarwertverfahren)

Die Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten werden mit dem Anwartschaftsbarwertverfahren

bewertet.64

Die Berechnung nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren wird unter der

Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze vorgenommen. Ferner ist nach

versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berücksichtigen, dass bestehende Zeitkontingente mit

dem Eintritt des Todes des Bediensteten verfallen und kein finanzieller Ausgleich an die

Hinterbliebenen zu leisten ist. Dies ist durch die Verwendung von biometrischen

Wahrscheinlichkeiten aus den „Richttafeln 2005 G“ von Prof. Dr. Klaus Heubeck zu berücksichtigen.

3.2 Bewertung der Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der Beamten

3.2.1 Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der Bediensteten mit einer

wöchentlichen Regelarbeitszeit von 42 Stunden (Regelfall)

Seit dem 01.01.2007 nehmen Beamtinnen und Beamte, für die nach der Hessischen

Arbeitszeitverordnung eine durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit von 42 Stunden gilt,

automatisch am Aufbau des Lebensarbeitszeitkontos bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres teil.

Diese Regelung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.

Anteilig dem Beschäftigungsgrad wird pro Woche eine Stunde dem Lebensarbeitszeitkonto

gutgeschrieben. Das Zeitguthaben auf den Lebensarbeitszeitkonten soll grundsätzlich durch

Freistellung vom Dienst unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand abgebaut werden66

.

Im Rahmen der Bewertung wird berücksichtigt, dass nur der Teil der Verpflichtung bewertet wird, der

bereits erdient ist. Die Bewertung der Erfüllungsbeträge erfolgt ab dem 50. Lebensjahr als

aufgeschobene Rente bis zum Erreichen des letzten aktiven Dienstjahres.67

3.2.2 Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der Bediensteten, die auf Antrag

Stunden für ein Lebensarbeitszeitkonto ansparen (Antragsfall)

Beamtinnen und Beamte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 41 oder 40

Stunden pro Woche, die ihre Arbeitszeit auf Antrag um eine Stunde pro Woche erhöhen, können

ebenfalls das Lebensarbeitszeitkonto nutzen. Diese eine Stunde wird dann auf dem

Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Teilzeitbeschäftigte können ihre Arbeitszeit anteilig erhöhen

und entsprechend ansparen.

Das Zeitguthaben auf den Lebensarbeitszeitkonten soll grundsätzlich durch Freistellung vom Dienst

unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand abgebaut werden.

Die Bewertung der Zeitguthaben erfolgt unter der Annahme, dass die betreffenden Personen bis zu

dem Jahr auf Antrag teilnehmen, in dem sie das Pensionierungsalter erreichen.68

64 Die Bewertung der Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten erfolgte bis einschließlich dem Stichtag 31.12.2014 nach

dem Teilwertverfahren.

66 Siehe § 1a Abs. 3 S. 1 der zweiten Verordnung zur Änderung der Hessischen Arbeitszeitverordnung

67 Das Finanzierungsendalter beim Lebensarbeitszeitkonto entspricht dem Finanzierungsendalter bei den Pensions- und

Beihilferückstellung abzüglich ein Jahr.

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Anlage 16b

© HMdF, KHB Dezember 2015 363

3.3 Bewertung der Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der Lehrkräfte

3.3.1 Lebensarbeitszeitkonten für Lehrkräfte in einem Beamten- und in einem

unbefristeten Beschäftigtenverhältnis (Regelfall)

Das LAK wurde für die hauptamtlich tätigen Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und

Sozialpädagogen eingeführt, die eine wöchentliche Pflichtstundenzahl gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3

Satz 1 bis Abs. 5 Satz 1 der Pflichtstundenverordnung haben, welche bis zum Ende des

Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, gilt. Dabei werden ab dem 1. Januar 2007

0,5 Pflichtstunden pro Woche auf dem LAK gutgeschrieben. Dies ergibt bei Vollzeitbeschäftigten pro

Jahr eine Gutschrift von 26 Pflichtstunden. Diese Regelung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.

Anteilig dem Beschäftigungsgrad wird pro Woche eine halbe Stunde dem Lebensarbeitszeitkonto

gutgeschrieben. Die Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem LAK erfolgt im Regelfall durch

entsprechende gleichmäßige Ermäßigung der persönlich zu leistenden Pflichtstundenzahl gemäß

vereinbartem Beschäftigungsumfang im letzten Schuljahr vor Beginn des Ruhestandes.

Im Rahmen der Bewertung wird berücksichtigt, dass für die hauptamtlich tätigen Lehrkräfte und

Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die bis zum Ende des Schulhalbjahres das 50. Lebensjahres

noch nicht erreicht haben, nur der Teil der Verpflichtung bewertet wird, der bereits erdient ist. Die

Bewertung der Erfüllungsbeträge erfolgt nach dem Schulhalbjahr ab dem 50. Lebensjahr als

aufgeschobene Rente bis zum Erreichen des letzten aktiven Dienstjahres.69

3.3.2 Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der hauptamtlichen Lehrkräfte, die

auf Antrag Stunden für ein Lebensarbeitszeitkonto ansparen (Antragsfall)

Hauptamtlich tätige Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die das 50. Lebensjahr

vollendet haben bzw. eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Schwerbehinderung von

mindestens 50% haben, können ebenfalls das LAK nutzen, wenn sie ihre Pflichtstundenzahl auf

Antrag um 0,5 erhöhen. Diese Regelung gilt für Teilzeitbeschäftigte entsprechend.

Das Zeitguthaben auf den Lebensarbeitszeitkonten soll grundsätzlich durch eine gleichmäßige

Ermäßigung der persönlich zu leistenden Pflichtstundenzahl im letzten Schulhalbjahr vor Beginn des

Ruhestandes abgebaut werden.

Die Bewertung der Zeitguthaben erfolgt unter der Annahme, dass die betreffenden Personen bis zu

dem Jahr auf Antrag teilnehmen, in dem sie das Pensionierungsalter erreichen.70

3.3.3 Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der Lehrkräfte, die per

Gestellungsvertrag für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums

tätig sind

Für die per Gestellungsvertrag beschäftigten Lehrkräfte wird entsprechend den hauptamtlichen

Lehrkräften ein Lebensarbeitszeitkonto geführt. Für diese Personengruppe gelten die gleichen

Voraussetzungen für die Bewertung der Rückstellungen wie unter Tz. 3.3.1 bis Tz. 3.3.2 beschrieben.

68 Das Finanzierungsendalter beim Lebensarbeitszeitkonto entspricht dem Finanzierungsendalter bei den Pensions- und

Beihilferückstellung abzüglich ein Jahr.

69 Das Finanzierungsendalter beim Lebensarbeitszeitkonto entspricht dem Finanzierungsendalter bei den Pensions- und

Beihilferückstellung abzüglich ein Jahr.

70 Das Finanzierungsendalter beim Lebensarbeitszeitkonto entspricht dem Finanzierungsendalter bei den Pensions- und

Beihilferückstellung abzüglich ein Jahr.

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Anlage 16b

364 © HMdF, KHB Dezember 2015

3.3.4 Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der hauptamtlichen Ausbilder

Für die hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder gilt eine regelmäßige Arbeitszeit von 42

Stunden pro Woche. Demzufolge haben die Absätze 8 bis 12 der Pflichtstundenverordnung Ihre

Gültigkeit mit der Maßgabe, dass Ihnen eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf einem

Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben wird.

3.3.5 Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten der befristet angestellten Lehrkräfte

bzw. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

Bei befristet angestellten Lehrkräften bzw. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ist nicht von

einem längerfristigen Verbleib im Schuldienst auszugehen. Daher wird nach Beendigung des

befristeten Arbeitsverhältnisses das angesparte Pflichtstundenvolumen finanziell ausgeglichen. Die

Arbeitsverhältnisse dieser Personengruppe sind grundsätzlich auf max. 12 Monate beschränkt.

Für die Bewertung der Lebensarbeitszeitkonten wird eine Kapital-Leistung ermittelt, die der

Anwartschaftshöhe am Bewertungsstichtag unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer

Verfahren entspricht.

3.4 Diskontierungssatz Als Rechnungszins findet der für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen zu ermittelnde Zinssatz

Anwendung (vgl. Anlage 16). Dies ist möglich, weil es sich bei den Erfüllungsrückständen aus der

Ansammlung von Zeitguthaben auf den Lebensarbeitszeitkonten um vergleichbar langfristig fällige

Verpflichtungen handelt (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB)71

.

3.5 Gehalts- und Rententrends

Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.Der für die Bewertung der Pensions- und

Beihilferückstellungen ermittelte Steigerungssatz (vgl. Anlage 16) findet Anwendung72

.

4 Berechnung und Buchung der Rückstellungen für

Lebensarbeitszeitkonten

Die Berechnungen erfolgen im ersten Schritt unter Beachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes

personengenau auf den 31.12. eines Geschäftsjahres.

Für die Buchung der Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten werden im zweiten Schritt die

personengenauen Differenzen zu den Berechnungsergebnissen auf den 31.12. des vorangegangenen

Geschäftsjahres berechnet (Stichtagsvergleich).

Die Differenzen aus dem Stichtagsvergleich werden im dritten Schritt für die Buchung der

Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten nach Geschäftsvorfällen wie folgt verteilt:

Rückstellungszuführung

Rückstellungsinanspruchnahme

Rückstellungsauflösung

Aufzinsungen und Effekte aus Abzinsungsänderungen

71 IDW RS HFA 30, Tz. 8 und Tz. 57 (10.06.2011).

72 Die Dokumentation der Ermittlung der Kostensteigerung wird im F-HCC vorgehalten.

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Anlage 16b

© HMdF, KHB Dezember 2015 365

Im letzten Schritt werden die individuellen Berechnungsergebnisse je Geschäftsvorfall und Zuordnung

zu Personalverrechnungskostenstellen addiert und gebucht.

Informationen zum organisatorischen und technischen Prozess bezüglich der Berechnungen und

Buchungen der Rückstellungen für Lebensarbeitszeitkonten enthält die gesonderte

Verfahrensdokumentation.73

73 Die Verfahrensdokumentation beschreibt den gesamten organisatorischen und technischen Prozess von der Entstehung der

Information über die Indizierung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden, der Absicherung gegen Verlust und

Verfälschung und der Reproduktion am Bildschirm und auf dem Drucker. Die Verfahrensdokumentation beinhaltet die

Anwenderdokumentation, die technische Systemdokumentation und die Betriebsdokumentation. Sie wird im F-

HCCvorgehalten.

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Anlage 16b

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Anlage 17

© HMdF, KHB Dezember 2015 367

Anlage 17

Bewertung und Bilanzierung von

Deichen

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Anlage 17

368 © HMdF, KHB Dezember 2015

Inhaltsverzeichnis Seite

1 Grundsätze ........................................................................................................... 369

2 Zurechnung (wirtschaftlicher Eigentümer) ...................................................... 369

3 Bewertungsobjekte .............................................................................................. 369

3.1.1 Bilanzansatz – und ausweis ............................................................................. 369

3.1.2 Erstbewertung .................................................................................................. 370

3.1.3 Folgebewertung ............................................................................................... 370

3.2 Deiche .............................................................................................................. 370

3.2.1 Unsanierte Deiche ........................................................................................... 370

3.2.1.1 Bilanzansatz und –ausweis .................................................................... 371 3.2.1.2 Erstbewertung ........................................................................................ 371 3.2.1.3 Folgebewertung ..................................................................................... 371

3.2.2 Sanierte Deiche................................................................................................ 371

3.2.2.1 Bilanzansatz und –ausweis .................................................................... 371 3.2.2.2 Erstbewertung ........................................................................................ 372 3.2.2.3 Folgebewertung ........................................................................................ 372

3.3 Sonderbauwerke .............................................................................................. 372

3.3.1 Bilanzansatz und –ausweis .............................................................................. 373

3.3.2 Erstbewertung .................................................................................................. 373

3.3.3 Folgebewertung ............................................................................................... 373

3.4 Gebäude ........................................................................................................... 373

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Anlage 17

© HMdF, KHB Dezember 2015 369

1 Grundsätze

Die für die Hessischen Deiche anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze orientieren

sich an den Vorschriften des HGB, an dem „Entwurf der Stellungnahme des IDW zur

Rechnungslegung der öffentlichen Verwaltung nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung“

(IDW ERS ÖFA 1), Stand 30.10.2001 und an den bereits im Kontierungshandbuch festgelegten

Richtlinien.

2 Zurechnung (wirtschaftlicher Eigentümer)

Der Ausweis der Vermögensgegenstände erfolgt beim Regierungspräsidium Darmstadt (RP DA) im

Buchungskreis 2263, da in diesem Buchungskreis die Bewirtschaftung der Deichbauten durchgeführt

wird und dieser wirtschaftlicher Eigentümer der Deiche ist.

3 Bewertungsobjekte

Der Deich ist in einzelne Vermögensgegenstände aufzuteilen. Vermögensgegenstand i. S. d.

§ 246 Abs. 1 HGB ist jedes nach der Verkehrsanschauung individualisierbare Gut, das sich bei

wirtschaftlicher Betrachtung einzeln verwerten lässt74

.

Die vom RP DA verwalteten Sachanlagen setzen sich demnach folgendermaßen zusammen:

- Grundstücke, auf denen Deiche errichtet sind,

- Deiche (sanierte Deiche und unsanierte Deiche),

- Sonderbauwerke (Schleusen, Deichscharten, Pumpwerke und Sperrtore),

- Gebäude (Deichwachhäuser und Fährtürme).

Die Grundstücke, auf denen die Deiche errichtet sind, sind an der Gemarkung orientiert in

30 Abschnitte unterteilt, die einzeln zu erfassen sind. Ein solcher Abschnitt stellt dann jeweils einen

Bewertungsgegenstand in Bezug auf den Grund und Boden dar.

Deiche sind in Deichabschnitte unterteilt, von denen jeder Abschnitt als einzelner Vermögensgegen-

stand betrachtet wird. Es sind insgesamt 127 Deichabschnitte zu erfassen.

Sonderbauwerke und Gebäude werden als weitere einzelne Bewertungsobjekte behandelt.

3.10 Grund und Boden

3.1.1 Bilanzansatz – und ausweis

In Anlehnung an § 247 Abs. 1 HGB umfasst das Grundvermögen die im Eigentum der Verwaltung

stehenden und der Verwaltung dienenden bebauten und unbebauten Grundstücke und

grundstücksgleiche Rechte.

Wenn das Land Hessen zivilrechtlicher Eigentümer, zumindest aber wirtschaftlicher Eigentümer ist,

sind die Deichgrundstücke in der Bilanz auszuweisen.

Der Grund und Boden auf dem sich die Deiche befinden ist gemäß § 266 Abs. 2 HGB und nach

Kontierungshandbuchs unter den Sachanlagevermögen Grundstücke Hauptkonto 051 „bebaute

Grundstücke“ einzeln auszuweisen.

Die mit Deichen bebauten Flurstücke werden über das „Digitale Deichkataster“ im Dezernat IV/DA

41.6 des RP DA einzeln erfasst. Im SAP-Systemwerden sie aus Vereinfachungsgründen dabei an der

Gemarkung orientiert ausgewiesen. Es werden insgesamt 30 Gemarkungen als jeweils ein Grundstück

74 siehe ADS § 246 Tz 26

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Anlage 17

370 © HMdF, KHB Dezember 2015

aktiviert. Über das parallel geführte „Digitale Deichkataster“ ist jederzeit eine genaue Zuordnung der

nach Gemarkung unterteilten Grundstücke zu den einzelnen Flurstücken möglich.

Die Vollständigkeit der zu bilanzierenden Grundstücke kann demnach über einen Abgleich mit dem

„Digitalen Deichkataster“ sichergestellt werden, in dem weiterhin alle erforderlichen

Detailinformationen nachgehalten werden.

3.1.2 Erstbewertung

Zur Eröffnungsbilanz wurden die Vermögensgegenstände mit Zeitwerten angesetzt (§ 264 Abs. 2

HGB, IDW ERS ÖFA 1, Tz. 19). Die Aktivierung der Vermögensgegenstände beim RP DA erfolgte

auf den 01.01.2005.

Für die jeweiligen Landkreise wurde von den für dieses Gebiet zuständigen Gutachterausschüssen ein

Durchschnittswert der Zeitwerte aller in diesem Gebiet belegenen Grundstücke, unabhängig von ihrer

Nutzung, errechnet. Diese Werte wurden von den zuständigen „Gutachterausschüssen für

Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen der hessischen Landkreise“ im Mai 2002 zur

Verfügung gestellt Die Bewertung der Deichgrundstücke erfolgte dabei flurstücksgenau mit den von

den Gutachterausschüssen mitgeteilten Werten. Da nach den Mitteilungen der Gutachterausschüsse

eine signifikante Preisentwicklung in den letzten Jahren nicht zu verzeichnen war, wurde bei der

Erstbewertung auf diese Werte aus 2002 zurückgegriffen.

Waren Grundstücke im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände im Wert gemindert, wurden

Abschläge nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auf den ermittelten Bodenwert

vorgenommen.

Diese Vorgehensweise entspricht der Vorgehensweise bei der Erstbewertung des Straßen-

Infrastrukturvermögens (vergleiche 7. Auflage Kontierungshandbuch Anlage 9).

Neuzugänge werden gemäß § 253 HGB zu Anschaffungskosten bewertet.

3.1.3 Folgebewertung

Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben, da sie grundsätzlich keiner Abnutzung

unterliegen.

Werden Grundstücke dauerhaft durch besondere Umstände im Wert gemindert, so ist eine

außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Absatz 2 HGB vorzunehmen.

Fällt der Grund der Wertminderung in späteren Jahren weg, so ist eine Wertaufholung gemäß

§ 253 Absatz 5 HGB durchzuführen. Diese darf höchstens bis zur Höhe der ursprünglichen

Anschaffungskosten erfolgen.

3.11 Deiche

Bei der Behandlung der auf den Grundstücken aufgebauten Deiche wird in sanierte Deiche und in

unsanierte Deiche unterschieden. Sanierte Deiche wurden nach dem Beginn der großen

Sanierungsaktion 1975 rekonstruiert.

Bei den in Deichabschnitte unterteilten Einheiten sind insgesamt 127 Abschnitte zu berücksichtigen,

die als einzelne Vermögensgegenstände behandelt werden. Diese Unterteilung ist sinnvoll, da

hierdurch eine wesentlich genauere Abbildung des Vermögensgegenstandes Deich erreicht wird.

Aufgrund unterschiedlicher Bautechniken für die Deiche und stark unterschiedlicher

Fertigstellungsdaten wäre für den gesamten Vermögensgegenstand ein Aktivierungsdatum sowie eine

verbleibende planmäßige Nutzungsdauer nicht bzw. nur sehr ungenau ermittelbar und nicht

sachgerecht.

3.2.1 Unsanierte Deiche

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Anlage 17

© HMdF, KHB Dezember 2015 371

3.2.1.1 Bilanzansatz und –ausweis

Unsanierte Deiche werden als Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens aktiviert. Der

einzelne Deichabschnitt wird als Vermögensgegenstand im Hauptkonto 063 im Bilanzposten

„Infrastrukturvermögen, Naturgüter und Kunstgegenstände“ erfasst.

3.2.1.2 Erstbewertung

Zur Eröffnungsbilanz wurden die Vermögensgegenstände mit Zeitwerten angesetzt (§ 264 Abs. 2

HGB, IDW ERS ÖFA 1, Tz. 19). Die Aktivierung der Vermögensgegenstände beim RP DA erfolgte

auf den 01.01.2005.

Für die Erstbewertung der unsanierten Deiche wurden mit Hilfe eines in Auftrag gegebenen

Gutachtens Reproduktionskosten der Deichabschnitte ermittelt. Dazu wurden die Deichabschnitte

zunächst nach Zustand und baulichen Gegebenheiten klassifiziert und anschließend mit Kosten

bewertet, die sich aus den Kosten tatsächlich vorgenommener Baumaßnahmen der letzten zehn Jahre

ergaben. Die Erstbewertung erfolgte also zu den für die einzelnen Deichabschnitte gutachterlich

ermittelten Rekonstruktionskosten. Einzelheiten zur Ermittlung der Rekonstruktionskosten ergeben

sich aus den beim Regierungspräsidium vorliegenden Gutachten.

3.2.1.3 Folgebewertung

Da Deiche der Abnutzung unterliegen, ist eine planmäßige Nutzungsdauer anzusetzen, über die die

Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden.

Deiche sind so beschaffen, dass sie statistisch gesehen einem Hochwasserereignis standhalten können,

das alle 200 Jahre stattfindet. Der Ansatz einer Nutzungsdauer von 100 Jahren als obersten

Bandbreitenwert des Vorschlags der IDW-Stellungnahme IDW ERS ÖFA 1, Anhang 1 erscheint hier

sachgerecht.

Die ersten Deiche wurden bereits vor 500 Jahren errichtet. Ein tatsächlicher Herstellungszeitpunkt

kann deshalb nicht mehr ermittelt werden. Jedoch wurde die letzte große Deichsanierungsmaßnahme

in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts durchgeführt. Für die Ermittlung der verbleibenden

Nutzungsdauer der unsanierten Deiche kann hilfsweise auf den 01.01.1920 zurückgegriffen werden.

Da die Anschaffung auf den 01.01.2005 fingiert wird, müssen die einzelnen Deichabschnitte mit der

verbleibenden Nutzungsdauer aktiviert werden (15 Jahre).

Werden unsanierte Deiche dauerhaft durch besondere Umstände im Wert gemindert, so ist eine

außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Absatz 2 HGB vorzunehmen.

Fällt der Grund der Wertminderung in späteren Jahren weg, so ist eine Wertaufholung gemäß

§ 253 Absatz 5 HGB durchzuführen. Diese darf höchstens bis zur Höhe der ursprünglichen

Anschaffungskosten erfolgen.

3.2.2 Sanierte Deiche

3.2.2.1 Bilanzansatz und –ausweis

Es wird auf die Ausführungen im Abschnitt „Unsanierte Deiche“ verwiesen (3.2.1.1 Bilanzansatz

und –ausweis).

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Anlage 17

372 © HMdF, KHB Dezember 2015

3.2.2.2 Erstbewertung

Zur Eröffnungsbilanz wurden die Vermögensgegenstände mit Zeitwerten angesetzt (§ 264 Abs. 2

HGB, IDW ERS ÖFA 1, Tz. 19). Die Aktivierung der Vermögensgegenstände beim RP DA erfolgte

auf den 01.01.2005.

In dem in Abschnitt „Unsanierte Deiche – Erstbewertung“ aufgeführten Gutachten wurden ebenfalls

die bereits sanierten Deichabschnitte betrachtet. Der Zeitwert wurde hier anhand der tatsächlich

entstandenen Sanierungskosten einschließlich des Altanteils vermindert um planmäßige Abschreibung

seit der Fertigstellung der Sanierungsmaßnahme ermittelt. Die Aktivierung der Sanierungskosten und

des Altanteils ist sachgerecht, da bei der Sanierung ein Teil des Altdeiches als wichtiges Dichtelement

bestehen bleibt. Bei dem Altteil handelt es sich um den Kern eines Deiches (Erde, Sand), der bei der

Deichsanierung nicht abgetragen und neu aufgeschüttet werden muss, sondern bereits vorhanden ist.

Es entstehen also keine Kosten für das Aufschütten des Kerns des Deiches, dem wird mit dem

Altanteil Rechnung getragen. Trennen kann man diesen Altanteil vom "Neubau" bei einem bereits

erweiterten Deich nicht. Der Altanteil von Deichen wurde vom zuständigen Dezernat im

Regierungspräsidium Darmstadt zwischen 200 EUR bis 300 EUR (je nach Deich-Typ) pro laufenden

Meter geschätzt. Der Typ eines Deiches richtet sich danach, welche Bautyp vorliegt: Nur Erdreich

(200 EUR Altanteil) bis hin zu einem Deich mit Spundwand und Deichverteidigungsweg (300 EUR

Altanteil). Der vollständige Neubau eines Deiches würde entsprechend höhere Kosten verursachen, da

zusätzlich große Mengen an Lehm und Sand für den neuen Deichunterbau herantransportiert und

verdichtet werden müssten.

In der Eröffnungsbilanz wurden die gutachterlich ermittelten Zeitwerte der einzelnen Deichabschnitte

aktiviert.

Neuzugänge werden gemäß § 253 HGB zu Anschaffungskosten bewertet.

3.2.2.3 Folgebewertung

Da Deiche der Abnutzung unterliegen, ist eine planmäßige Nutzungsdauer anzusetzen, über die die

Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden.

Deiche sind so beschaffen, dass sie statistisch gesehen einem Hochwasserereignis standhalten können,

das alle 200 Jahre stattfindet. Der Ansatz einer Nutzungsdauer von 100 Jahren erscheint hier

sachgerecht (vgl. Tz. 3.2.1.2 Erstbewertung).

Durch eine Sanierungsmaßnahme wird die Nutzungsdauer des Deiches signifikant erhöht. Die

Nutzungsdauer eines sanierten Deiches entspricht der eines neu errichteten Deiches (100 Jahre ab

Zeitpunkt der Fertigstellung Sanierung). Nach der Deichsanierung befindet sich der Deich in einem

Zustand, dass er statistisch gesehen einem alle 200 Jahre vorkommenden Hochwasser standhält und

daher vergleichbar mit einem neu erstellten Deich ist. Ein eventuell vorhandener Altanteil führt nicht

zu einer Verringerung der Nutzungsdauer, da dieser Altanteil in vollem Umfang seine Funktion als

Dichtelement erfüllt.

Als Nutzungsdauer der in die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2005 eingehenden sanierten

Deichabschnitte werden 100 Jahre vermindert um die bereits abgelaufene Nutzungsdauer seit

Fertigstellung der Sanierung angesetzt. Die Nutzungsdauern müssen daher individuell für jeden

sanierten Deichabschnitt ermittelt und in den einzelnen Stammdaten hinterlegt werden.

Werden sanierte Deiche dauerhaft durch besondere Umstände im Wert gemindert, so ist eine

außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Absatz 2 HGB auf den Vermögensgegenstand

vorzunehmen.

Fällt der Grund der Wertminderung in späteren Jahren weg, so ist eine Wertaufholung gemäß

§ 253 Absatz 5 HGB durchzuführen. Diese darf höchstens bis zur Höhe der ursprünglichen

Anschaffungskosten erfolgen.

3.12 Sonderbauwerke

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Anlage 17

© HMdF, KHB Dezember 2015 373

3.3.1 Bilanzansatz und –ausweis

Sonderbauwerke werden als Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens in Hauptkonto 063 im

Bilanzposten „Infrastrukturvermögen, Naturgüter und Kunstgegenstände“ aktiviert.

Alle Sonderbauwerke werden einzeln bewertet und aktiviert.

Es sind insgesamt 35 Sonderbauwerke zu erfassen.

3.3.2 Erstbewertung

Zur Eröffnungsbilanz wurden die Vermögensgegenstände mit Zeitwerten angesetzt (§ 264 Abs. 2

HGB, IDW ERS ÖFA 1, Tz. 19). Die Aktivierung der Vermögensgegenstände beim RP DA erfolgte

auf den 01.01.2005.

Das zuständige Fachdezernat schätzte die Instandsetzungs- bzw. Neubaukosten.

Bei bereits sanierten Sonderbauwerken wurden die Sanierungskosten als Grundlage zur Ermittlung des

Zeitwertes herangezogen. Ein Altanteil ist hier nicht zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um

bislang 5 Bauwerke.

Neuzugänge werden gemäß § 253 HGB zu Anschaffungskosten bewertet.

3.3.3 Folgebewertung

Da Sonderbauwerke der Abnutzung unterliegen, ist eine planmäßige Nutzungsdauer anzusetzen, über

die die Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden.

In Übereinstimmung mit der Nutzungsdauer für die Deiche wird für die Sonderbauwerke

grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 100 Jahren veranschlagt.

Als Nutzungsdauer werden 100 Jahre vermindert um die bereits abgelaufene Nutzungsdauer seit

Fertigstellung der Sanierung angesetzt. Teilweise ist es notwendig zur Bestimmung der Nutzungsdauer

das Fertigstellungsdatum zu schätzen.

3.13 Gebäude

Bei den betroffenen Gebäuden handelt es sich um Deichwachhäuser und Fährtürme. Diese Gebäude

werden vorläufig nach dem vereinfachten Verfahren zur Immobilienbewertung im Land Hessen

erfasst.

Zu beachten ist dabei, dass einige Gebäude zum Abriss vorgesehen sind. Diese werden in der

Anlagenbuchhaltung mit einem Erinnerungswert erfasst.

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Anlage 17

374 © HMdF, KHB Dezember 2015

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Anlage 18

© HMdF, KHB Dezember 2015 375

Anlage 18

Mandantenplan

Detaillierte Informationen zu den Konsolidierungskreisen

(z. B. Buchungskreisnummern, Konsolidierungseinheiten)

werden jährlich im Jahresabschlusserlass veröffentlicht.

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Anlage 18

376 © HMdF, KHB Dezember 2015

Gesamtabschluss

des Landes Hessen

Teilkonzernabschluss

(TK)/

Jahresabschluss

(JA)

Land Hessen

Konzernabschluss

der Hessischen

Landesregierung

Hessische Landesregierung

TK

Ges chäfts -

bere ich des

Hes s is chen

Minis te r-

präs identen

TK

Minis te rium des

Innern und für

Spo rt

TK

Kultus -

minis te rium

TK

Minis te rium der

J us tiz

TK

Minis te rium der

Finanzen

TK

Finanzierung

J A

HLT / HDSB

TK

Minis te rium für

Wirts chaft,

Energie , Verkehr

und landes -

entwicklung

TK

Minis te rium für

So zia les und

Integra tio n

TK

Minis te rium für

Umwelt,

Klimas chutz,

Landwirts chaft

und Verbraucher-

s chutz

TK

Minis te rium für

Wis s ens chaft

und Kuns t

J A

Hes s is cher

Rechnungs ho f

J A

Staa ts gerichts -

ho f

Organisationsstruktur/ Konzernstruktur des Landes Hessen

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Anlage 19

© HMdF, KHB Dezember 2015 377

Anlage 19

frei

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Anlage 19

378 © HMdF, KHB Dezember 2015

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Anlage 20

© HMdF, KHB Dezember 2015 379

Anlage 20

Bilanzielle Abbildung von

Fördermaßnahmen

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Anlage 20

380 © HMdF, KHB Dezember 2015

Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangssituation ................................................................................................ 382

2 Begriff der Zuwendung ....................................................................................... 382

2.1 Rechtliche Beurteilung von Zuwendungen im Einzelnen ............................... 382

2.2 Die Zweckbestimmung der Zuwendungen unter Anwendung der Allgemeinen

Nebenbestimmungen für Zuwendungen ......................................................... 383

2.3 Nebenbestimmungen AnBest i. V. m. § 36 Abs.2 Nr. 4 VwVfG (Auflagen des

Bewilligungsbescheids) ................................................................................... 384

2.4 Zuwendungsbescheid unter einer auflösenden Bedingung §§ 44, 23 LHO

i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG bei Fehlbedarfs- und Anteilsfinanzierung 384

2.5 Zuwendungen unter dem Vorbehalt der Rücknahme oder des Widerrufs § 36

Abs.2 Nr. 3 VwVfGNebenbestimmung der Befristung, ⤠36 Abs. 2 Nr. 1

VwVfG ............................................................................................................ 386

2.6 Nebenbestimmung der Befristung, § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ....................... 386

2.7 Zuwendungen bei vorläufigem Verwaltungsakt ............................................. 386

2.8 Mehrjährige Zuwendungen unter Inanspruchnahme von

Verpflichtungsermächtigungen ....................................................................... 386

2.9 Zuwendungsvertrag ......................................................................................... 387

2.10 Zwischenergebnis ............................................................................................ 387

3 Bilanzielle Abbildung von Zuwendungen .......................................................... 389

3.1 Bedeutung des Grundsatzes der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte bei

bewilligten Zuwendungen ............................................................................... 389

3.2 Bilanzrechtlicher Schuldbegriff und Passivierung .......................................... 389

3.3 Abgrenzung zur Rückstellung ......................................................................... 390

3.4 Passivierungszeitpunkt .................................................................................... 391

3.5 Passivierung bei Bewilligungsbescheiden mit aufschiebender bzw. auflösender

Bedingung ....................................................................................................... 391

3.5.1 Aufschiebende Bedingung .............................................................................. 391

3.5.2 Auflösende Bedingung .................................................................................... 392

3.6 Bewertung ....................................................................................................... 392

3.6.1 Bewertungsmaßstäbe ....................................................................................... 392

3.6.2 Begriff des Erfüllungsbetrages ........................................................................ 393

3.6.3 Zu- oder Abschläge (Fehlbedarfs- und Anteilsfinanzierungen) ...................... 393

3.6.4 Zuordnung zu Verbindlichkeiten oder zu Rückstellungen in Ausnahmefällen 393

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Anlage 20

© HMdF, KHB Dezember 2015 381

4 Bilanzielle Abbildung von gesetzlichen Leistungen .......................................... 394

4.1 Allgemeine Grundsätze ................................................................................... 394

4.2 Sonderfälle ...................................................................................................... 394

4.2.1 Ausbildungsförderung ..................................................................................... 394

4.2.1.1 Rechtliche Grundlagen ...........................................................................394 4.2.1.2 Bilanzielle Behandlung ..........................................................................395

4.2.2 Förderung der Aufstiegsfortbildung ................................................................ 396

4.2.2.1 Rechtliche Grundlagen ...........................................................................396 4.2.2.2 Bilanzielle Behandlung ..........................................................................396

4.2.3 Wohngeld ........................................................................................................ 397

4.2.3.1 Rechtliche Grundlagen ...........................................................................397 4.2.3.2 Bilanzielle Behandlung ..........................................................................397

5 Bilanzielle Abbildung von Verpflichtungen aus Verträgen im

Fördermittelbereich ............................................................................................. 398

5.1 Übersicht von Verträgen zur Förderung und deren Abgrenzung .................... 398

5.2 Zuwendungsverträge als öffentlich-rechtliche Verträge ................................. 399

5.2.1 Anwendungsbereich ........................................................................................ 399

5.2.2 Bilanzielle Abbildung ..................................................................................... 399

5.3 Bilanzielle Abbildung zweiseitig verpflichtendender Austauschgeschäfte, die

der Zweckbindung des Förderproduktes entsprechen ..................................... 399

5.4 Verträge zugunsten Dritter/Geförderter .......................................................... 399

5.4.1 Anwendungsbereich ........................................................................................ 399

5.4.2 Bilanzielle Abbildung ..................................................................................... 401

5.4.2.1 Echte Verträge zugunsten Dritter ...........................................................401 5.4.2.2 Unechte Verträge zugunsten Dritter .......................................................401

6 Drittmittel – Kofinanzierung durch EU und Bund........................................... 402

6.1 Externe Aufgabenübertragung ........................................................................ 403

6.2 Verhältnis Land zum Drittmittelgeber (EU, Bund) ......................................... 403

6.3 Kongruente Entstehung von Forderung und Verbindlichkeit ......................... 404

6.3.1 Wirtschaftlicher Charakter der Kofinanzierung als Rückgriffsforderung ....... 404

6.3.2 Bruttoausweis, Saldierungsverbot ................................................................... 404

6.3.3 Vorauszahlung von Drittmitteln ...................................................................... 405

6.3.4 Forderung von Drittmitteln ............................................................................. 405

6.3.5 Rückforderung ................................................................................................. 405

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Anlage 20

382 © HMdF, KHB Dezember 2015

1 Ausgangssituation

In den Fördermittelbuchungskreisen (FBK) werden die Förderungen der einzelnen Ressorts

abgebildet. Ein wesentliches Instrument der Förderung ist die Bewilligung, durch die der Empfänger

einen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung erwirbt.

Die folgenden Ausführungen gehen von der haushaltsrechtlichen Lage mit den daran anknüpfenden

verwaltungsrechtlichen Folgerungen aus, um schließlich zu einer handelsrechtlichen Beurteilung der

so analysierten Geschäftsvorfälle zu gelangen.

Bei der Erstellung doppischer Jahresabschlüsse im FBK sind die Grundsätze ordnungsmäßiger

Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des HGB einzuhalten

(§ 71 a LHO). Verbindliche Regelungen sind neben dem HGB im Kontierungshandbuch (KHB) zu

finden.

2 Begriff der Zuwendung

2.1 Rechtliche Beurteilung von Zuwendungen im Einzelnen

Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter

Zwecke. Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere

nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt

rückzahlbare Leistungen. Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren

Rückzahlung in dem Zuwendungsbescheid an den Eintritt eines anderen als in Nr. 2 der Allgemeinen

Nebenbestimmungen (Anlagen zur VV Nr. 5.1 zu § 44) genannten künftigen ungewissen Ereignissen

gebunden ist.

Keine Zuwendungen sind insbesondere Sachleistungen, Leistungen, auf die der Empfänger einen dem

Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat, Ersatz von

Aufwendungen, Entgelte auf Grund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge

unterliegen, sowie satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen.75

Zuwendungen sind danach zweckgebundene Zuweisungen für eigene Zwecke des

Zuwendungsempfängers an denen ein erhebliches Landesinteresse besteht. Ein wie immer gearteter

Leistungsaustausch zwischen dem Land und dem Zuwendungsempfänger findet dabei nicht statt, d. h.

dem Empfänger wird eine Zuwendung mit bestimmten Bedingungen und Auflagen für die

Mittelverwendung zur Verfügung gestellt, ohne dass die Geldleistung ein Entgelt für eine Leistung

darstellt. Eine Gegenleistung an das Land ist daher nicht geschuldet; gerade das grenzt die Zuwendung

von anderen Rechtsgeschäften ab.76

Des Weiteren enthält nach der VV 1.4.2 und 4.2.2 zu § 44 LHO jeder Zuwendungsbescheid zwingend

die Angabe der Höhe der Zuwendung. Bei überjährigen Zuwendungen erfolgt sie getrennt für jedes

Haushaltsjahr (Bestimmung der Fälligkeit nach Haushaltsjahren).

So dass, wenn nicht durch Nebenbestimmungen weitere Bedingungen hinzutreten, der Anspruch

sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach verbindlich festgelegt wird. Zivilrechtlich sind zwei

Grundtypen von Bedingungen zu unterscheiden, nämlich die aufschiebende und die auflösende

Bedingung.

Während bei der auflösenden Bedingung der Eintritt der Rechtswirkung mit dem Rechtsgeschäft (hier

mit dem Bewilligungsbescheid) sofort eintritt und erst mit Eintritt der Bedingung das Fortbestehen der

75 VV zu § 23 Ziff. 1 bis1.2.5, insoweit inhaltsgleich Vorl. VV zu § 23 BHO Ziff. 1

76 Vgl.Piduch; zum Begriff Zuwendungen auch Bundeshaushaltsrecht § 23 Rdn. 4, insbes. 4 e

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Anlage 20

© HMdF, KHB Dezember 2015 383

Rechtswirkung entfällt, tritt bei der aufschiebenden Bedingung die Rechtswirkung erst mit dem

Eintritt der Bedingung selbst in Kraft.77

Bei der auflösenden Bedingung ist damit die Rechtswirkung bereits zum Zeitpunkt des

Rechtsgeschäfts eingetreten und nur die Fortwirkung hängt von einem zukünftigen unbestimmten

Ereignis ab wohingegen bei der aufschiebenden Bedingung der Eintritt der Rechtswirkung selbst

ungewiss ist.

2.2 Die Zweckbestimmung der Zuwendungen unter Anwendung der Allgemeinen

Nebenbestimmungen für Zuwendungen

Bei der Zuwendung handelt es sich um ein einseitiges begünstigendes Rechtsgeschäft

(begünstigender Verwaltungsakt i.S.d. § 49 Abs. 2 HVwVfG).

Der Rechtsanspruch auf die Zuwendung hängt von der (eigen)zweckentsprechenden Verwendung der

Mittel für die im Zuwendungsbescheid beschriebenen „betrieblichen“ Zwecke des

Zuwendungsempfängers. Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.

Nach Ziffer 4.2.3 der VV zu § 44 LHO muss in dem Zuwendungsbescheid die Bezeichnung des

Zuwendungszwecks so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für

eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms

dienen kann.

Da Zuwendungen Leistungen zur Erfüllung bestimmter Zwecke sind, handelt es sich bei dem im

Zuwendungsbescheid festgelegtem Zuwendungszweck um die Konkretisierung seines

Regelungsinhalts. Damit handelt es sich gerade nicht um eine Nebenbestimmung in Form einer

Bedingung, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG. Demgegenüber sind Nebenbestimmungen Regelungen,

die auf einen bestimmten VA bezogen sind, also mit dem Haupt-VA stehen und fallen (strenge

Akzessorietät), ohne dass sie Inhaltsbestimmungen des Haupt-VA selbst darstellen (Kopp/Ramsauer, §

36 VwVfG, Rz. 6). Die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt dient der

Anpassung der mit dem Haupt-VA beabsichtigten Regelung an die besonderen Gegebenheiten des

Einzelfalls.78

Der Bewilligungsbescheid gewährt den Anspruch auf eine öffentliche Förderung und stellt damit den

Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung dar. Würde es sich bei der im Zuwendungsbescheid

aufgeführten Zweckbestimmung um eine „aufschiebende Bedingung“ handeln, würde der VA erst mit

Bedingungseintritt wirksam und den Betroffenen (Empfänger des VA) nicht vor der Wirksamkeit

verpflichten. Dementsprechend würde dem Zuwendungsempfänger die öffentliche Leistung zunächst

rechtsgrundlos gewährt werden.

Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung stellt damit im Ergebnis keine

Nebenbestimmung i.S.d. § 36 VwVfG dar.

Die Zuwendung ist mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids für das Land rechtsverbindlich.

Dem folgt auch die Rechtsprechung: Mit der zweckwidrigen Verwendung oder Nichterfüllung des

Zuwendungszwecks ist nicht die Rechtsfolge verbunden, dass der ursprüngliche Zuwendungsbescheid

in Höhe der Abweichungen unwirksam würde oder der Rechtsgrund für die Zuwendung entfiele.

Vielmehr bedarf es in jedem dieser Fälle der expliziten, ganz- oder teilweisen Aufhebung des

ursprünglichen Zuwendungsbescheids und einer Rückforderung durch einen eigenen neuen VA, d. h.

durch einen eigenständigen neuen Rechtssetzungsakt mit Rückwirkung auf den ursprünglichen

Zuwendungsbescheid oder Wirkung für die Zukunft. Dieser Rückforderungsbescheid unterliegt dabei

einer eigenständigen Ermessensabwägung und ist auch rechtlich selbstständig überprüfbar.79

77 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, Einf v. § 158 Rdnr. 1

78 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.06.1991 – 10 L 15/89

79 vgl. z. B. OVG Münster, Urteil vom 15.06.1984, NJW 1981, 2597; OVG Koblenz, Urteil vom 17.11.1987, NVwZ 1988,448; OVG Münster, Urteil vom 15.08.1980, NJW 1981,2597; BVerwG, Urteil vom 20.06.1991, (NJW 1992,328).

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Anlage 20

384 © HMdF, KHB Dezember 2015

2.3 Nebenbestimmungen AnBest i. V. m. § 36 Abs.2 Nr. 4 VwVfG (Auflagen des

Bewilligungsbescheids)

Zuwendungsbescheide können außer mit der Beschreibung der Zweckbindung mit

Nebenbestimmungen nach AnBest –I, AnBest-P und AnBest-GK versehen werden.

Die Einhaltung der Nebenbestimmungen nach ANBest ist dabei, mit Ausnahme der Regelungen zur

Fehlbedarfs- und Anteilsfinanzierung, als Auflage i.S.d. § 36 Abs.2 Nr. 4 VwVfG zu qualifizieren.

Die Rechtswirkung des (Haupt)VA (Bewilligungsbescheid) ist dabei unabhängig davon, ob die

Auflagen erfüllt werden.

Der Mittelabruf z. B. nach Bautenfortschritt stellt nichts anderes als eine Form der Fälligkeitsregelung

dar und berührt die eigentliche rechtliche Verpflichtung nicht.80

Die Auflagen der AnBest berühren daher die Rechtswirksamkeit des Bewilligungsbescheids im

Zeitpunkt der Bewilligung nicht.

Vielmehr bedarf es in jedem Fall der Verletzung der Auflagen der expliziten, ganz- oder teilweisen

Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheids und einer Rückforderung durch einen eigenen

neuen VA, d. h. durch einen eigenständigen neuen Rechtssetzungsakt mit Rückwirkung auf den

ursprünglichen Zuwendungsbescheid oder Wirkung für die Zukunft. Dieser Rückforderungsbescheid

unterliegt dabei einer eigenständigen Ermessensabwägung und ist auch rechtlich selbstständig

überprüfbar.81

2.4 Zuwendungsbescheid unter einer auflösenden Bedingung §§ 44, 23 LHO i. V. m. §

36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG bei Fehlbedarfs- und Anteilsfinanzierung

Außer den sonstigen Allgemeinen Nebenbestimmungen in der Form von Auflagen oder der nicht

zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung kennt die Rechtsprechung auch die Zuwendung

unter einer auflösenden Bedingung.

Den bedeutendsten Fall stellt die auflösende Bedingung dar, dass dem Zuwendungsempfänger keine

von seinem für verbindlich erklärten Finanzierungsplan abweichenden Minderausgaben oder

Mehreinnahmen entstehen dürfen (vgl. AnBest-I, AnBest—P, und AnBest-GK jeweils Ziff. 1.2

i. V. m. Ziff. 2).

Unter einer solchen auflösenden Bedingung stehen daher Fehlbedarfsfinanzierungen und

Anteilfinanzierungen. Keine solche auflösende Bedingung ist mit der Festbetragsfinanzierung

verbunden (AnBest-I, AnBest-P und AnBest-GK jeweils Ziff. 1.2 Satz 5).

In den Fällen der Fehlbedarfs- und der Anteilfinanzierung wird der ursprüngliche Bescheid, ohne dass

es einer gesonderten Aufhebung durch einen VA bedarf, mit Eintritt der auflösenden Bedingung gem.

§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG unwirksam.82

Der Eintritt der Bedingung bewirkt, dass der ursprüngliche Bescheid anteilig in dem Umfang wegfällt,

in dem sich z. B. die Ausgaben gegenüber der ursprünglichen Planung vermindern oder die eigenen

Einnahmen erhöhen. Eine anteilige Rücknahme oder ein anteiliger Widerruf des

Zuwendungsbescheids ist in diesem Fall weder möglich noch notwendig.83

80 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 28.09.1990. DÖV 1991,561. Das Gericht stellt klar, dass die Gewährung von Abschlagszahlungen nicht

dazu führt von einem nur vorläufigen Verwaltungsakt auszugehen.

81 vgl. z. B. OVG Münster, Urteil vom 15.06.1984, NJW 1981, 2597; OVG Koblenz, Urteil vom 17.11.1987, NVwZ 1988,448; OVG

Münster, Urteil vom 15.08.1980, NJW 1981,2597; BVerwG, Urteil vom 20.06.1991, (NJW 1992,328). 82 Vgl.VG Stade, Urteil vom 20.12.1989 – 2 VGA 42(3 -; VG Hannover, Urteil vom 15.11.1995 – 11 A 6973/94

83 Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29.03.2006, Az. 6 UE 2874/04, HGZ 2006 253-254.

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Anlage 20

© HMdF, KHB Dezember 2015 385

Die nicht benötigten Zuwendungen sollen dabei vom Zuwendungsempfänger nicht abgerufen werden,

wobei im Vollzug jedoch davon ausgegangen wird, dass Liquidität für bis zu zwei Monate vom

Zuwendungsempfänger auch ohne einen konkret nachgewiesenen Bedarf abgerufen werden kann (vgl.

AnBest-I Ziff. 1.5 und 9.3.1, AnBest-P Ziff. 1.4 und 5.1.4 und AnBest-GK Ziff 1.3 und 5.1.4). Zuviel

gezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen im Rahmen der Vorlage des Verwendungsnachweises zu

erstatten.

Die wirtschaftliche Bedeutung dieser auflösenden Bedingung, d. h. das Verhältnis des Volumens

eventueller Rückforderungen im Verhältnis zur Bewilligung, ist in der Praxis eher gering und

wirtschaftlich zu vernachlässigen.

Das liegt hinsichtlich der AnBest-P und AnBest-GK bereits an den in den VV formulierten

Bedingungen selbst. So wird einerseits die Verbindlichkeit der Ausgabenansätze dadurch weitgehend

aufgehoben, dass einzelne Ausgabenansätze um bis zu 50 v. H. bei entsprechenden Einsparungen bei

anderen Einzelansätzen überschritten werden dürfen und zudem weitergehende Abweichungen

insgesamt vom Finanzierungsplan für alle Fälle zulässig sind, in denen sich die Überschreitungen aus

behördlichen Bedingungen oder Auflagen ergeben (AnBest-P und AnBest-GK jeweils Ziff 1.2).

Bei der institutionellen Förderung ergeben sich entsprechende oder sogar weitergehende

Erleichterungen für die Bewirtschaftung des Wirtschaftsplans aus den entsprechenden

Bewirtschaftungsvermerken zum Wirtschaftsplan.

Entstehen Abweichungen im Finanz- bzw. Wirtschaftsplan aufgrund eines unvorhergesehenen und

unabweisbaren Bedürfnisses, so sind weitere Anpassungen im Vollzug mit der Zustimmung des

Finanzministers in entsprechender Anwendung des § 37 LHO möglich.

AnBest-GK Ziff. 2.2 sieht darüber hinaus vor, dass Abweichungen in begründeten Einzelfällen mit

Zustimmung des Finanzministers auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 LHO zulässig

sind.

Schließlich ist noch eine Bagatellgrenze von 500,- respektive 2.500,- EUR zu beachten, innerhalb

derer sich Minderausgaben oder Mehreinnahmen nicht zuwendungsmindernd auswirken (AnBest- I

Ziff.2.2, AnBest-P Ziff. 2.2, AnBest-GK Ziff. 2.2).

Kommt es im Einzelfall, trotz dieser Vielzahl von Einschränkungen der auflösenden Bedingung, zu

einer Rückforderung, so steht dem Zuwendungsempfänger gem. § 49 a Abs. 2 HVwVfG gegen diesen

Anspruch die Einrede des Wegfalls der Bereicherung zu, soweit er die Umstände nicht kannte und

seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

Fehlbetrags- und Anteilsfinanzierung stehen, soweit die Zuwendung sich um Minderausgaben oder

Mehreinnahmen des Finanzplans vermindert, unter einer auflösenden Bedingung gem. § 36 Abs. 2

Nr.2 VwVfG. Auflösende Bedingungen berühren die Verbindlichkeit der Rechtswirkung im Zeitpunkt

des Erlasses des Bewilligungsbescheids nicht.

Der auflösenden Bedingung des Fehlbedarfs und der Anteilsfinanzierung kommt außerdem im

Verhältnis zum Bewilligungsvolumen keine nachhaltige wirtschaftliche Relevanz zu, da sie ihrerseits

unter einer Vielzahl von rechtlichen Einschränkungen steht.

Auch in den Fällen der Fehlbetrags- und Anteilsfinanzierung kann daher in der praktischen

Durchführung von einer auch der Höhe nach feststehenden Leistungsverpflichtung seitens des Landes

mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ausgegangen werden.

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Anlage 20

386 © HMdF, KHB Dezember 2015

2.5 Zuwendungen unter dem Vorbehalt der Rücknahme oder des Widerrufs § 36

Abs.2 Nr. 3 VwVfGNebenbestimmung der Befristung, ⤠36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG

Weitere Bedingungen können die Bewilligung unter Widerruf oder Rücknahme i.S. d. § 36 Abs. 2 Nr.

3 VwVfG sein.

Der Vorbehalt des Widerrufs stellt eine auflösende Bedingung dar, nämlich ein zukünftiges

ungewisses Ereignis. Es gelten die allgemeinen Ausführungen zu auflösenden Bedingungen. Die

Rechtswirkung des Bewilligungsbescheids wird im Zeitpunkt der Bewilligung durch die auflösende

Bedingung weder dem Grunde noch der Höhe nach eingeschränkt.

Der Vorbehalt des Widerrufs oder der Rücknahme führen auch deshalb nicht dazu, dass die

Rechtsverbindlichkeit der Bewilligung eingeschränkt wird, da der Widerruf oder die Rücknahme eines

begünstigenden Verwaltungsaktes nur unter den entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen des

VwVfG möglich ist.

2.6 Nebenbestimmung der Befristung, § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG

Bei einer Befristung sind die Befristungen hinsichtlich des Anfangstermins und hinsichtlich des

Endtermins zu unterscheiden.

- Eine Befristung hinsichtlich des Anfangstermins stellt eine aufschiebende Bedingung dar.

- Eine Befristung hinsichtlich des Endtermins stellt eine auflösende Bedingung dar.

2.7 Zuwendungen bei vorläufigem Verwaltungsakt

Die Rechtsprechung kennt die folgenden Fälle einer Zuwendung durch vorläufigen Verwaltungsakt:

- Bewilligung einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig zu bewilligende Beihilfe

- Ein Verwaltungsakt sui generis („vorläufiger Verwaltungsakt“) durch den eine lediglich vorläufige

Regelung getroffen worden ist.

- Bewilligung von Beihilfen mit einer einschränkenden Regelung des Inhalts, dass diese

Bewilligung noch nicht endgültig, sondern unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung

erfolgt.

Bei vorläufigen Bewilligungen soll durch den vorläufigen Verwaltungsakt bewirkt werden, dass eine

Auszahlung bereits veranlasst werden kann, ohne dass sich die Verwaltung bereits rechtsverpflichtend

bindet.

Bei den Fällen der Spiegelstriche eins bis drei soll die rechtsverpflichtende Bindung erst mit dem

endgültigen Bewilligungsbescheid erfolgen. Der Regelungsinhalt bedeutet, dass der Begünstigte die

empfangene Beihilfe nur vorläufig bis zum Erlass dieser endgültigen Entscheidung behalten darf. Die

Bescheide stehen daher unter einer aufschiebenden Bedingung, die verbindliche Rechtswirkung tritt

erst mit dem Erlass der endgültigen Bescheide ein.

2.8 Mehrjährige Zuwendungen unter Inanspruchnahme von

Verpflichtungsermächtigungen

Beim Haushaltsplan handelt es sich um ein Gesetz im formellen nicht aber im materiellen Sinn84

. Der

Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung Ausgaben zu leisten und Verbindlichkeiten einzugehen.

84 Vgl. § 3 Abs. 2 LHO

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Durch die Veranschlagung im Haushaltsplan selbst werden jedoch Ansprüche oder Verbindlichkeiten

weder begründet noch aufgehoben.85

Nicht die Veranschlagung im Haushaltsplan, sei es durch einen Ausgabetitel oder sei es in der Form

einer überjährigen Verpflichtungsermächtigung, begründet daher die Verpflichtung der Verwaltung,

sondern erst die konkrete Inanspruchnahme dieser Haushaltsermächtigung. In Bereich der Zuwendung

geschieht dies regelmäßig durch den Bewilligungsbescheid.

Die oben unter Tz. 2 bis Tz. 2.7 gegebenen rechtlichen Ausführungen zum Zuwendungsbescheid

gelten dabei auch für die Bewilligung mehrjähriger Zuwendungen soweit hierfür eine

Verpflichtungsermächtigung aus dem Haushalt in Anspruch genommen wird.

Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen setzt voraus, dass sich die Verwaltung für

Zuwendungen in künftigen Haushaltsjahren rechtsverbindlich verpflichtet.86

Eine Verpflichtungsermächtigung gilt nach Grund und Höhe als in Anspruch genommen, sobald und

soweit eine Rechtsverpflichtung (Vertragsschluss, Verwaltungsakt – hier Zuwendungsbescheid)

eingegangen ist.

Die Zusage erfolgt getrennt nach den jeweiligen Haushaltsjahren. Hierin ist eine Fälligkeitsregelung

zu sehen.

Mit der Bewilligung der mehrjährigen Zuwendung ist, nach Maßgabe der obigen Ausführungen, vom

Eingehen der Rechtsverpflichtung für das Land auszugehen.

In der Folge unterscheidet sich die Inanspruchnahme einer Haushaltsermächtigung in Form einer

Verpflichtungsermächtigung in den Rechtsfolgen und der rechtlichen Verbindlichkeit nicht von der

Inanspruchnahme einer Ausgabenermächtigung des laufenden Haushaltsjahrs.

2.9 Zuwendungsvertrag

Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, inhaltlich

gleichbedeutend einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger abschließen (§ 54

VwVfG), was in der Praxis die Ausnahme darstellt. Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen

durch Bescheid sinngemäß.

Soweit Auflagen, Befristungen, auflösende oder aufschiebende Bedingungen, Widerrufsvorbehalte

etc. statt im Zuwendungsbescheid durch Vertrag geregelt werden, unterscheiden sich die Rechtsfolgen

nicht von den vorstehenden Ausführungen zum Zuwendungsbescheid.

Die Pflicht des Geförderten besteht darin, Geld zweckentsprechend zu verwenden. Je komplexer sich

das Zuwendungsverhältnis gestaltet, desto eher wird ein Zuwendungsvertrag geschlossen.

2.10 Zwischenergebnis

Bei Zuwendungen – unabhängig davon, ob durch Zuwendungsbescheid oder Zuwendungsvertrag -

handelt es sich um ein einseitig begünstigendes Rechtsgeschäft, bei dem keine Gegenleistung, sondern

nur die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel notwendig ist.

Sie können somit bereits im Grundsatz nicht als schwebendes Geschäft betrachtet werden, das ein

beiderseits noch nicht erfülltes Geschäft und damit die Abhängigkeit von einer Gegenleistung

voraussetzt.87

85 Vgl. § 3 LHO, s.a Piduch, aaO., § 3 Rdnr. 1 ff.

86 Siehe Piduch Bundeshaushaltsrecht, BHO-Kommentar Rdnr. 3 c und 3 l zu § 38 BHO.

87 Vgl. Kütting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung, § 247 Rdnr. 115, § 249 Rdnr. 63.

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Mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides mit seiner Zweckbindung hat sich der

Zuwendungsgeber (Land) zur einseitigen hoheitlichen Förderung verpflichtet. Diese zweckgebundene

Finanzierungszusage ist zugleich Hauptbestandteil des Verwaltungsaktes.

Auch die „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung

(ANBest-I)“, „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP)“

und „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an

Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK)“ führen,

soweit sie diese zweckentsprechende Verwendung regeln oder näher umschreiben, nicht dazu, dass es

sich um bedingte rückzahlbare Ansprüche handeln würde.

Soweit Auflagen nach AnBest i. V. m. § 36 Abs.2 Nr.4 VwVfG in den Zuwendungsbescheid

aufgenommen werden, tangiert das nach der Rechtsprechung nicht die Rechtsverbindlichkeit des

Bewilligungsbescheids. Gleiches gilt für sonstige Auflagen, die nach § 36 Abs.2 Nr. 4 VwVfG in den

Bewilligungsbescheid aufgenommen werden.

Die Erfüllung von sonstigen „Auflagen“ durch die Mittelempfänger ist aufgrund des tatsächlichen

Geschehensablaufs, der bereits im Antragsverfahren zu beachtenden Förderrichtlinien bzw.

Fördervoraussetzungen, der Prüfung der Finanzvereinbarung und der Erfahrungen aus der

Vergangenheit zudem in fast allen Fällen als sicher zu betrachten.

Bereits mit Bekanntgabe des Bescheides ist daher die spätere Auszahlung als gewiss (nicht ungewiss)

einzustufen und es ist bei überjährigen Bewilligungen von einer tatsächlichen Inanspruchnahme, auch

in den Folgejahren, auszugehen.

Sowohl im Fall der Zweckverfehlung, als auch in den Fällen der Verletzung von Nebenbestimmungen

wird daher von der Rechtsprechung von der Fortgeltung des Zuwendungsbescheids ausgegangen bis er

durch einen neuen und selbstständig angreifbaren Rechtssetzungsakt geändert wird.

Bei den Fällen der Fehlbedarfs- und Anteilsfinanzierung handelt es sich um eine auflösende

Bedingung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, als auflösende Bedingung wird ebenfalls der

Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 sowie die Endbefristung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG

subsumiert.

Auflösende Bedingungen berühren nicht die Rechtswirkung des Verwaltungsaktes im Zeitpunkt der

Bewilligung. Das Land muss sich in der Folge in diesem Zeitpunkt dem Grunde und der Höhe nach als

rechtverbindlich gebunden ansehen.

Unter einer aufschiebenden Bedingung stehen Bewilligungsbescheide mit einer Anfangsbefristung

sowie die folgenden Fälle als explizit vorläufig bezeichnete Bewilligungsbescheide:

- Bewilligung einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig zu bewilligende Beihilfe

- Ein Verwaltungsakt sui generis („vorläufiger Verwaltungsakt“) durch den eine lediglich vorläufige

Regelung getroffen worden ist.

- Bewilligung von Beihilfen mit einer einschränkenden Regelung des Inhalts, dass diese

Bewilligung noch nicht endgültig, sondern unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung

erfolgt.

Bei unterjährigen Bewilligungen und mehrjährigen Bewilligungen auf der Grundlage der

Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen besteht in der Folge aus haushaltrechtlicher

Sicht kein ernsthafter Zweifel an der Begründung der Leistungsverpflichtung seitens des Landes dem

Grund und der Höhe nach im Zeitpunkt Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (siehe auch Tz. 3.5).

Eine Ausnahme hiervon bilden die hier abschließend aufgezählten Fälle, in denen die

Zuwendungsbescheide unter einer aufschiebenden Bedingung stehen. Hier ist zwar dem Grunde nach

eine Verpflichtung des Landes beabsichtigt, die eigentliche Rechtswirkung hängt jedoch von dem

zukünftigen endgültigen Bewilligungsbescheid ab. Zur Passivierung von dem Grunde nach

ungewissen Verpflichtungen vgl. Tz. 3.5.1.

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Anlage 20

© HMdF, KHB Dezember 2015 389

3 Bilanzielle Abbildung von Zuwendungen

3.1 Bedeutung des Grundsatzes der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte bei

bewilligten Zuwendungen

Die Rechtsprechung versteht schwebende Geschäfte eng im Sinne gegenseitig verpflichtender und auf

Leistungsaustausch gerichteter Verträge, die noch nicht erfüllt sind. Die Nichtbilanzierung

schwebender Geschäfte wird bilanzrechtlich damit begründet, dass sich Leistung und Gegenleistung

aus dem schwebenden Vertrag wertmäßig ausgeglichen gegenüberstehen. Ihr Bilanzausweis würde

lediglich eine Bilanzverlängerung bedeuten und somit keine Auswirkung auf den zu ermittelnden

Gewinn haben. Der Bilanzausweis kann daher unterbleiben.

Bewilligte Zuwendungen stellen in der Regel kein wertmäßig ausgeglichenes Rechtsgeschäft dar.

Denn den Auszahlungsverpflichtungen des Landes steht regelmäßig keine wertmäßig entsprechende

Gegenleistung (Vermögenszugang) seitens des Fördermittelempfängers gegenüber. Mit dem

Verwendungsnachweis des Fördermittelempfängers ist für das Land kein Vermögenszugang

verbunden. Die Erbringung des Verwendungsnachweises steht in diesem Sinne der

Fördermittelzahlung nicht gleichwertig gegenüber. Mithin handelt es sich bei den bewilligten

Zuwendungen um ein wirtschaftlich unausgeglichenes Rechtsgeschäft, das für den

Fördermittelbuchungskreis am Bilanzstichtag eine passivierungspflichtige wirtschaftliche Belastung

darstellt.

Die gegenwärtige Vermögensbelastung wird bereits auch dadurch deutlich, dass ein gedachter

Erwerber des Unternehmens bei der Bemessung des Kaufpreises die Existenz eines bereits

ausgesprochenen, aber noch nicht ausgezahlten Bewilligungsbescheides kaufpreismindernd

berücksichtigen würde (Erwerberfiktion). Ein gedachter Erwerber würde nur solche künftigen

Ausgaben in seinem Kaufpreiskalkül unberücksichtigt lassen, denen zurechenbare künftige

Vermögenszugänge gegenüberstehen.

Bewilligte künftige Förderausgaben sind somit am Abschlussstichtag passivierungspflichtig.

3.2 Bilanzrechtlicher Schuldbegriff und Passivierung

Der bilanzrechtliche Schuldbegriff ist im HGB nicht definiert. Er steht als Oberbegriff für

Verbindlichkeiten und Rückstellungen88

. Sowohl Zuwendungen als auch gesetzliche Leistungen (z. B.

Bafög, Wohngeld) erfüllen den bilanzrechtlich maßgebenden Schuldbegriff.

Die Annahme einer Schuld setzt voraus, dass

- die rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung zu einer Leistung besteht,

- diese am Abschlussstichtag eine wirtschaftliche Belastung begründet und

- quantifizierbar, d.h. selbständig bewertbar ist.

Neben der rechtlichen oder wirtschaftlichen genügt auch sogar eine faktische Verpflichtung. Hierbei

handelt es sich um nicht einklagbare Leistungsverpflichtungen, denen man sich aus tatsächlichen oder

wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann.

Nach dem Prinzip der (wirtschaftlichen oder auch rechtlichen) Verursachung bildet der

Bewilligungsbescheid die Entstehungsursache für alle späteren Zahlungen (für den im Bescheid genau

geregelten Bewilligungszeitraum).

88 Kozikowski/Schubert in Beck’scher Bilanzkommentar 7. Auflage § 247, Tz. 201 ff., HGB; Adler/Düring/Schmaltz, - ADS

-, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Anm. 102 ff. zu § 246 HGB

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Anlage 20

390 © HMdF, KHB Dezember 2015

Durch die Konkretisierung der Verpflichtung im Bescheid ist die zu fördernde Maßnahme sowohl dem

Grunde und auch der Höhe nach benannt. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass mit dem

Zugang der Bewilligung eine Schuld für das Land begründet wird. Eine Passivierung ist daher

vorzunehmen.

Zu klären ist dann in Folge, ob es sich um eine Verbindlichkeit oder um eine in gleicher Höhe

auszuweisende Rückstellung handelt und wann der Passivposten zu bilden ist.

3.3 Abgrenzung zur Rückstellung

Während Verbindlichkeiten sowohl hinsichtlich ihres Bestehens als auch hinsichtlich der Höhe

feststehen, sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten hinsichtlich des Grundes und/oder

hinsichtlich der Höhe der Verpflichtung ungewiss89

. Die Passivierung einer Rückstellung ist bereits

dann geboten, wenn stichhaltige Gründe dafür sprechen, dass das „Unternehmen“ voraussichtlich in

Anspruch genommen wird.

Der mit der Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bewilligungsbescheid gewährt den Anspruch auf eine

öffentliche Förderung und stellt damit den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung dar.

Würde es sich bei der im Zuwendungsbescheid aufgeführten Zweckbestimmung um eine

„aufschiebende Bedingung“ handeln, würde der VA erst mit Bedingungseintritt wirksam und den

Betroffenen (Empfänger des VA) nicht vor der Wirksamkeit verpflichten. Dementsprechend würde

dem Zuwendungsempfänger die öffentliche Leistung zunächst rechtsgrundlos gewährt werden.

Da wie o. a. Zuwendungen Leistungen zur Erfüllung bestimmter Zwecke sind, handelt es sich bei

dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck um die Konkretisierung seines

Regelungsinhalts. Damit handelt es sich gerade nicht um eine Nebenbestimmung in Form einer

aufschiebenden Bedingung, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG. Mit dem Bewilligungsbescheid

verpflichtet sich das Land zur Zahlung der Zuwendung gegenüber dem Fördermittelempfänger

(Außenverpflichtung). Mit dieser Außenverpflichtung ist die Schuld konkretisier- und quantifizierbar

(gleichzeitig potentielle Entstehungsursache für alle späteren Zahlungen).

Bei dem Antrag auf Gewährung von Zuwendungen sind die jeweiligen umfangreichen

Förderrichtlinien zu beachten. Gerade die Überprüfung und Einhaltung der jeweiligen

Förderrichtlinien und ggfs. die Vorlage eines verbindlichen Finanzierungsplanes sind Bestandteil des

Prüfungsverfahrens vor Bescheiderteilung. Der Zuschussgeber (Land) hat somit neben der bereits

vorangegangenen haushaltsrechtlichen Mittelbereitstellung nun auch die sachliche Bewilligung

geprüft. Es handelt sich um die Konkretisierung des festgelegten Zuwendungszwecks, der

entsprechend im einseitig begünstigenden Verwaltungsakt festgeschrieben wird.

Verbindlichkeiten unterscheiden sich von den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wie

folgt:

„Sind die auf Grund der Außenverpflichtung zu leistenden Aufwendungen als Geschäftsjahrsaufwand

zu erfassen, liegt eine Verbindlichkeitsrückstellung vor, wenn die Verpflichtung dem Grund und/oder

der Höhe nach nicht sicher bestimmbar ist. Dem Grunde und der Höhe nach sichere

Aufwandsschulden stellen Verbindlichkeiten dar.“ 90

Da im Zeitpunkt der Bescheiderteilung die Inanspruchnahme in nahezu allen Fällen als sicher

einzustufen ist, darüber hinaus nach den VV 1.4.1 und 1.4.2 zu § 44 LHO auch die Höhe bzw.

Bezugsgrößen benannt sind, handelt es sich begrifflich um eine Verbindlichkeit. Wegen der

Behandlung von Zu- und Abschlägen wird auf die Ausführungen unter Tz. 3.6.3 verwiesen.

89 ADS Anm. 37 zu § 249 HGB

90 Kozikowski/Schubert in Beck’schen Bilanzkommentar, 7. Auflage 2010, § 249, Tz. 2

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3.4 Passivierungszeitpunkt

Das Imparitätsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB schreibt die Vorwegnahme (Verlustantizipation)

eines in einer späteren Rechnungsperiode eingetretenen negativen Erfolgsbeitrags vor, der auf

Dispositionen oder latenten Ereignissen der beendeten oder einer früheren Periode beruht.

Für die Bilanzierung von Risiken und Verlusten ist der Zeitpunkt der Entstehung (spätestens des

Bekanntwerdens) maßgebend. Vorhersehbare Risiken und Verluste, die zum Bilanzierungszeitpunkt

verursacht waren, aber noch nicht eingetreten sind, sind zu berücksichtigen. Das sind Risiken und

Verluste, für deren Eintritt eine gewisse, (ggf. aus der Erfahrung) Wahrscheinlichkeit besteht91

.

Bei der Passivierung kommt es zweifelsfrei neben der rechtlichen auch auf die wirtschaftliche

Verursachung an92

. Auf Grund des Vorsichtsprinzips ist – je nach Sachverhalt – daher die zuerst

eingetretene Verursachung für den Bilanzierungszeitpunkt maßgebend.

Nach § 43 Abs. 1 HVwVfG wird ein Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt

gegeben wird. Mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids ist die Verpflichtung des Landes

gegenüber dem Fördermittelempfänger rechtlich entstanden und damit zu passivieren. Schon vor der

rechtlichen Entstehung kann die Verpflichtung gegenüber dem Fördermittelempfänger wirtschaftlich

verursacht sein. Die Verpflichtung gegenüber dem Fördermittelempfänger ist wirtschaftlich im

Zeitpunkt der Erstellung des Bewilligungsbescheids verursacht, d.h. wenn der für die abschließende

Entscheidung maßgebliche Amtsträger den Bewilligungsbescheid unterschrieben hat. Im Land Hessen

wird als Passivierungszeitpunkt für die Verpflichtung gegenüber dem Fördermittelempfänger aus

Praktikabilitätsgründen einheitlich der Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung durch den

maßgeblichen Amtsträger festgelegt.

3.5 Passivierung bei Bewilligungsbescheiden mit aufschiebender bzw. auflösender

Bedingung

3.5.1 Aufschiebende Bedingung

Aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten entstehen gemäß § 158 Abs. 1 BGB erst dann, wenn die

Bedingung eingetreten ist. Vorher wird nach dem Grundsatz der Vorsicht regelmäßig eine

Rückstellung zu bilden sein, wenn der Bedingungseintritt nicht gänzlich unwahrscheinlich ist.93

Die

Rückstellung ist dann mit Eintritt der Bedingung auf das entsprechende Verbindlichkeitskonto

umzubuchen. Ist der Bedingungseintritt und damit die rechtliche Entstehung der Verbindlichkeit von

vornherein zu erwarten, kommt vorzugsweise anstelle der Rückstellungsbildung und anschließender

Umbuchung der sofortige Ausweis als Verbindlichkeit in Betracht.94

Für auf einen Anfangstermin befristete Verbindlichkeiten befürwortet ADS unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten grundsätzlich den sofortigen Ausweis als Verbindlichkeit.95

Diese Interpretation wird

für Bewilligungsbescheide mit einer Anfangsbefristung übernommen. Bei den als vorläufig

bezeichneten Bewilligungsbescheiden, d.h. bei

- Bewilligung einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig zu bewilligende Beihilfe,

91 Winkeljohann/Büssow in Beck’scher Bilanzkommentar, 7. Auflage 2010 § 252, Tz. 34

92 ADS § 246 Tz. 169, 172, 181, § 249 Tz. 68 ff.).

93 ADS, Tz. 121 zu § 246 HGB

94 ADS, Tz. 182 zu § 246 HGB.

95 ADS, Tz. 121 zu § 246 HGB.

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Anlage 20

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- Bewilligung von Beihilfen mit einer einschränkenden Regelung des Inhalts, dass die se

Bewilligung noch nicht endgültig, sondern unter dem Vorbehalt einer endgültigen

Entscheidung erfolgt,

- einem Verwaltungsakt sui generis („vorläufiger Verwaltungsakt“), durch den eine

lediglich vorläufige Regelung getroffen worden ist,

sollten die für die Erteilung der vorläufigen Bewilligungsbescheide Verantwortlichen die

Wahrscheinlichkeit des Erlasses eines endgültigen Bewilligungsbescheids einschätzen. In

Abhängigkeit von dieser Einschätzung sollte entweder eine Rückstellung für ungewisse

Verbindlichkeiten oder sofort eine Verbindlichkeit gebildet werden. Sofern unter dem Posten

„Verbindlichkeiten“ Beträge größeren Umfangs ausgewiesen werden, die erst nach dem

Abschlussstichtag rechtlich entstehen, sind sie im Anhang zu erläutern.96

3.5.2 Auflösende Bedingung

Bei auflösend bedingten Verbindlichkeiten ist eine Verbindlichkeit zu passivieren, wenn der

Bedingungseintritt unwahrscheinlich ist. Falls jedoch mit dem Bedingungseintritt gerechnet werden

muss, ist die Verbindlichkeit dem Grunde nach ungewiss und deshalb eine Rückstellung für ungewisse

Verbindlichkeiten anzusetzen.97

Tritt die Bedingung dann nicht ein, ist die Rückstellung auf das

entsprechende Verbindlichkeitskonto umzubuchen. Auflösend bedingte Verbindlichkeiten sind

grundsätzlich solange zu passivieren, bis die Bedingung, die sie erlöschen lässt, eingetreten ist98

.

Zuwendungsbescheide stehen z.B. unter einer auflösenden Bedingung, wenn sie

- eine Fehlbedarfs- und Anteilsfinanzierung vorsehen,

- unter dem Vorbehalt der Rücknahme oder des Widerrufs erteilt werden oder

- hinsichtlich des Endtermins befristet sind.

Die Ausführungen in den Tz. 2.4, 2.5 und 2.10 zeigen, dass der Bedingungseintritt bei

Zuwendungsbescheiden mit auflösender Bedingung eher unwahrscheinlich ist. In diesen Fällen ist eine

Verbindlichkeit zu bilden. Sofern die für die Erteilung der Bewilligungsbescheide Verantwortlichen

die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der auflösenden Bedingung höher einschätzen, ist anstelle der

Verbindlichkeit eine Rückstellung anzusetzen.

3.6 Bewertung

3.6.1 Bewertungsmaßstäbe

Im Einzelnen sieht das HGB für Schulden folgende Bewertungsmaßstäbe vor:

lfd. Nr.

Art der Schuld

Wertansatz

§§ 253 Abs. 1 Satz 2; 253 Abs. 2 HGB

1.

2.

Verbindlichkeiten

Rückstellungen

Erfüllungsbetrag

Erfüllungsbetrag, der nach vernünftiger

kaufmännischer Beurteilung

notwendig ist; bei Laufzeiten größer ein Jahr

Abzinsungspflicht

96 § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB.

97 Hoyos/M. Ring in Beck’scher Bilanzkommentar, 7. Auflage 2010§ 247, Tz. 225

98 ADS § 246 HGB Tz 122, Beck’scher Bilanzkommentar § 247 HGB Tz. 225

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Anlage 20

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3.6.2 Begriff des Erfüllungsbetrages

Maßgebend ist grundsätzlich der Betrag, der bei im Rahmen einer planmäßigen Tilgung der

Verbindlichkeit zu zahlen ist.99

3.6.3 Zu- oder Abschläge (Fehlbedarfs- und Anteilsfinanzierungen)

Bestehen Vereinbarungen über Zu- oder Abschläge, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zum

Zuge kommen, so sind diese Zuschläge in dem Moment zu berücksichtigen, in dem mit dem Eintritt

dieser Voraussetzungen bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu rechnen ist (Grundsatz der

Verlustantizipation/Imparitätsprinzip).

Abschläge vom Erfüllungsbetrag dürfen dagegen erst dann (als Ertrag) berücksichtigt werden, wenn

die vereinbarten Voraussetzungen eingetreten sind (Realisationsprinzip)100

.

Es sind daher zunächst die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einbuchung der Verbindlichkeit

(=Bekanntgabe des Verwaltungsaktes - Bewilligungsbescheides) zu Grunde zu legen.

Bei Fehlbedarfs- und Anteilsfinanzierungen (siehe Ausführungen unter 2.4) wirken sich daher

Änderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt aus und führen erst bei Eintritt zu einer bilanziellen

Darstellung.

3.6.4 Zuordnung zu Verbindlichkeiten oder zu Rückstellungen in Ausnahmefällen

Steht in besonderen Ausnahmefällen ein sehr erheblicher Teil der Verbindlichkeit fest und ist nur ein

kleinerer Teil ungewiss (zur Begriffsbestimmung „Ungewissheit“ siehe ADS § 249 Anm. 71 ff.)

bestehen keine Bedenken dagegen, den feststehenden Teil den Verbindlichkeiten und den ungewissen

Teil den Rückstellungen zuzuordnen (ADS § 253 Anm. 66). Der zu schätzende Betrag müsste dann

unter den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.

99 ADS § 253 HGB Anm. 72 und 73

100 ADS § 253 HGB Anm. 73

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Anlage 20

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4 Bilanzielle Abbildung von gesetzlichen Leistungen

4.1 Allgemeine Grundsätze

Gesetzliche Leistungspflichten entstehen dem Land mit der Erfüllung der im betreffenden Gesetz

genannten Tatbestandsmerkmale. Die Fördermittelbuchungskreise haben am Bilanzstichtag drei Fälle

zu unterscheiden:

- Erstens besteht die Möglichkeit, dass ein potentieller Fördermittelempfänger die gesetzlichen

Tatbestandsmerkmale erfüllt, aber bis zum Bilanzstichtag noch keinen Förderantrag gestellt hat.

Informationen hierüber sind für den Förderbuchungskreis auch bei Anwendung der erforderlichen

Sorgfalt nicht erlangbar und können daher unberücksichtigt bleiben.

- Zweitens können dem Fördermittelbuchungskreis am Bilanzstichtag Förderanträge vorliegen, die

aber noch ungeprüft sind. In diesen Fällen hat der Förderbuchungskreis zu überprüfen, ob

konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass bei den Anträgen tatsächlich die gesetzlichen

Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und es zu einer Inanspruchnahme kommen wird. Individuelle

Erfahrungswerte des bilanzierenden Fördermittelbuchungskreises oder die auf die

Fördermaßnahme übertragbaren Erfahrungen anderer Fördermittelbuchungskreise genügen

regelmäßig, um hier die Passivierungspflicht zu begründen. Da die Verpflichtungen dem Grunde

und der Höhe nach ungewiss sind, ist für diese Sachverhaltsgruppe gegebenenfalls eine

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen.

- Drittens kann der Fördermittelbuchungskreis die gesetzlichen Leistungen am Abschlussstichtag

bereits bewilligt haben. Die bilanzrechtliche Bedeutung des Bewilligungsbescheids besteht in

diesen Fällen darin, dass er die Höhe der bis zum Bilanzstichtag entstandenen Leistungspflichten

konkretisiert, so dass eine Verbindlichkeit (und keine Rückstellung) zu bilanzieren ist.

4.2 Sonderfälle

4.2.1 Ausbildungsförderung

4.2.1.1 Rechtliche Grundlagen

Die Ausbildungsförderung ist eine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches (§§ 1, 12, 18 SGB

I). Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gilt als besonderer Teil des SGB (§ 68 SGB I)

und wird grundsätzlich im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt (§ 39 Abs. 1 BAföG

i. V. m. §§ 12, 18 Abs. 2 SGB I; Art. 104 a Abs. 3 GG). Die Länder sind an seiner Finanzierung zu

35% beteiligt (vgl. § 56 BAföG).

Gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz werden für Studierende und Schüler auf Antrag

Ausbildungen in Form von Darlehen und/oder Zuschüssen gefördert (§ 17 Abs. 1 und 2 BAföG).

Die von den Ländern errichteten Ämter für Ausbildungsförderung (in Hessen 26 kommunale Ämter

und 5 Studentenwerke) nehmen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr (§§

40, 41 BAföG) und erteilen im Rahmen ihrer Aufgabenbearbeitung die Bewilligungsbescheide. Die

Verwaltung und Einziehung der Darlehen (§§ 18 – 18 b BAföG) obliegt gemäß § 39 Abs. 2 BAföG

dem Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln.

Die Ausbildungsförderung erfolgt in der Regel zu 50% als Zuschuss und zu 50% als Darlehen. Die

Auszahlung des BAföG-Betrags an die Studenten (Zuschuss und Darlehen) wird für einen bestimmten

Zeitraum, in der Regel 12 Monate, monatlich aus dem Landeshaushalt veranlasst. Für die ausgezahlten

Fördermittel erhält das Land durch den Bund monatlich eine betragsmäßige Erstattung in Höhe von

65% (Kofinanzierung).

Ferner werden jährlich 35 % der vom BVA im Kalenderjahr eingezogenen Darlehensbeträge an die

Länder abgeführt (vgl. § 56 Abs. 2 BAföG). Der Anteil eines jeden Landes bemisst sich hierbei nach

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© HMdF, KHB Dezember 2015 395

dem Verhältnis, in dem die in den drei vorangegangenen Jahren an das Bundesverwaltungsamt

gemeldeten Darlehensleistungen der einzelnen Länder zueinander stehen.

Der Bund leistet auf diesen Betrag jährlich im November eine Vorauszahlung. Die Schlussabrechnung

erfolgt im Folgejahr zwischen März und Mai nach dem endgültigen Schlüssel (= kamerale

Spitzabrechnung).

4.2.1.2 Bilanzielle Behandlung

a) Zuschuss

Das Land bedient sich für die BAföG-Bewilligung eines fremden Dritten (Kommunen bzw.

Studentenwerke) als Leistungsträger i.S.d. Sozialgesetzbuchs. Die gesetzliche Aufgabenverteilung ist

derart gestaltet, dass der Leistungsträger als Ersteller der Bescheide zwar im Außenverhältnis rechtlich

in Erscheinung tritt, für ihn jedoch keine wirtschaftlichen bzw. finanziellen Risiken aus der

Bewilligung der BAföG-Zuschüsse entstehen können. Die Auszahlung der BAföG-Mittel an den

Begünstigten erfolgt unmittelbar aus dem Landeshaushalt, ohne dass Regressansprüche gegenüber

dem Leistungsträger möglich sind. Folglich wird das Land (und nicht die Kommunen bzw.

Studentenwerke) durch die Gewährung von BAföG-Zuschüssen wirtschaftlich belastet.

Die aus den BAföG-Bescheiden resultierenden Zahlungsverpflichtungen für Zuschüsse beruhen nicht

auf einem Leistungsaustauschverhältnis, sondern auf einem den Zuschussempfänger einseitig

begünstigenden gesetzlichen Leistungsanspruch. Das heißt: Die in den BAföG-Bescheiden

festgelegten künftigen Zuschusszahlungen werden nicht durch der Förderleistung zurechenbare

künftige Erträge gedeckt und stellen damit im Bewilligungszeitpunkt eine unkompensierte

wirtschaftliche Last dar.

Die aus der Zuschussgewährung resultierenden Verpflichtungen individuell im jeweiligen

Bewilligungszeitpunkt zu erfassen, ist bei einem Massenverfahren wie der Ausbildungsförderung ohne

entsprechende DV-technische Unterstützung nicht möglich. Das derzeit bundesweit angewandte DV-

Verfahren unterstützt die Zahlungsvorgänge, ermöglicht aber nicht die Erfassung und Fortschreibung

der Zahlungsverpflichtungen. Um einerseits den Bilanzierungsaufwand zu begrenzen, andererseits

aber auch den Aufwand für die bewilligten Zuschüsse periodengerecht im Jahr der Bewilligung zu

erfassen, ist am Jahresende ein Passivum für alle im Haushaltsjahr eingegangenen, aber noch nicht

erfüllten Verpflichtungen zu bilden.

Die Höhe der monatlich zu leistenden BAföG-Zuschüsse richtet sich nach den Lebensumständen des

Begünstigten. Änderungen der Lebensumstände sind dem Leistungsträger mitzuteilen. Er hat die

bereits erlassenen Bescheide entsprechend anzupassen. Da sich die Lebensumstände häufig ändern

können (den Erst- und Folgebescheiden stehen Änderungsbescheide in mindestens gleicher Höhe (ca.

50.000 Stück) gegenüber), ist die Höhe der Verpflichtung ungewiss. Am Jahresende ist deshalb eine

Rückstellung (und keine Verbindlichkeit) zu bilden.

Die Höhe der Rückstellungen für die künftigen BAföG-Zuschusszahlungen, die auf bereits erteilten

Bescheiden beruhen, wird durch eine Näherungsrechnung ermittelt.

b) Darlehen

Das Darlehen ist in der Regel ein gegenseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft: Mit Abschluss des

Vertrags verpflichtet sich der Darlehensgeber, das Darlehen zu gewähren, und erwirbt gleichzeitig das

Recht gegenüber seinem Vertragspartner auf Rückzahlung des Darlehens. Solange noch keiner der

Vertragspartner seine Leistung erfüllt hat (schwebendes Geschäft), wird nicht bilanziert, weil sich

Forderung und Verpflichtung in gleicher Höhe gegenüberstehen.

Mit Bewilligung des BAföG-Darlehens geht das Land zwar eine Zahlungsverpflichtung gegenüber

dem Empfänger ein, erwirbt ihm gegenüber jedoch keinen Rückzahlungsanspruch, dieser liegt beim

Bundesverwaltungsamt. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt dem Land auch keinen

Anspruch gegenüber dem BVA auf Weiterleitung der Darlehenstilgungen, die von durch das Land

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Hessen geförderten BAföG-Empfängern geleistet werden. Daher ist aus Sicht des Landes die

Bewilligung eines BAföG-Darlehens – vergleichbar der Bewilligung eines Zuschusses – als einseitige,

nicht durch zurechenbare künftige Erträge gedeckte Leistungsverpflichtung zu qualifizieren.

Aufgrund der Darlehensvergabe hat das Land einen allgemeinen Finanzierungsanspruch gegen das

Bundesverwaltungsamt aus § 56 Abs. 2 BAföG, dessen Berechnung keinen unmittelbaren

Zusammenhang mit den einzelnen vom Land gewährten Darlehen aufweist. Der

Finanzierungsanspruch entsteht, wenn seine gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.

Hierzu zählt, dass das Kalenderjahr abgelaufen ist, der Bund im abgelaufenen Kalenderjahr

Darlehensbeträge eingezogen und das Land in den drei vorangegangenen Jahren Darlehensleistungen

erbracht hat. Forderungen nach § 56 Abs. 2 BAföG, die sich erst auf künftige Einnahmen des

Bundesverwaltungsamtes aus Darlehenstilgungen beziehen, sind noch nicht hinreichend konkretisiert,

um aktiviert zu werden.

c) Buchungssätze

Die monatlichen BAföG-Zahlungen an die Empfänger sind im Zahlungszeitpunkt als Aufwand beim

Land (Ressort HMWK) zu verbuchen: Aufwand an Bank. Die diesbezügliche monatliche Erstattung

durch den Bund in Höhe von 65 % ist als Ertrag getrennt zu erfassen. Eine Unterscheidung in BAföG-

Zuschuss und BAföG-Darlehen ist aus bilanzieller Sicht nicht erforderlich.

Die Novemberzahlung des Bundesverwaltungsamtes wird ertragswirksam erfasst: Bank an Ertrag.

Bezüglich der ausstehenden Schlussabrechnung zur Novemberzahlung ist zum 31.12 eines jeden

Jahres eine Forderung ertragswirksam zu aktivieren. Um die Höhe der Forderung zu ermitteln, sollte

das Bundesverwaltungsamt um Mitteilung des Schlussabrechnungsbetrages gebeten werden. Falls das

Bundesverwaltungsamt die benötigten Informationen nicht rechtzeitig vor dem Ablauf der

Aufstellungsfrist des Jahresabschlusses bereitstellen kann, ist der Forderungsbetrag vorsichtig zu

schätzen; die Schätzungsgrundlagen sind zu dokumentieren.

Zum Jahresende (31.12.) ist ferner eine Rückstellung zu bilden für künftige BAföG-Zuschuss- und

Darlehenszahlungen, die auf bereits erteilten BAföG-Bescheiden beruhen. Die Rückstellungshöhe

wird durch eine Näherungsrechnung ermittelt, die auf der Restlaufzeit der erteilten BAföG-Bescheide

sowie der durchschnittlichen monatlichen BAföG-Höhe basiert. Da der Bund verpflichtet ist, dem

Land 65 % der künftigen BAföG-Zahlungen zu erstatten, wird die Rückstellung nur in Höhe von 35 %

des durch die Näherungsrechnung ermittelten Betrages gebildet (Nettoprinzip).

4.2.2 Förderung der Aufstiegsfortbildung

4.2.2.1 Rechtliche Grundlagen

Für den Bereich des Aufstiegsfortbildungsgesetzes (AFBG) sind Regelungen des SGB anzuwenden (§

27a AFBG). Das Gesetz wird im Auftrag des Bundes ausgeführt (Auftragsverwaltung, § 19a AFBG

i. V. m. Art. 104 a Abs. 3 GG). An der Finanzierung des Gesetzes sind alle Länder zu 22% beteiligt (§

28 Abs. 1 AFBG). Für Fördermaßnahmen nach dem AFBG werden vom Land keine Darlehen

vergeben. Die Finanzierungsbeteiligung erfolgt ausschließlich als reiner Zuschuss.

4.2.2.2 Bilanzielle Behandlung

Die Abwicklung und bilanzrechtliche Behandlung erfolgt wie bei der Bundesausbildungsförderung.

Die monatlichen Zahlungen werden als Aufwand und Erstattungen des Bundes als Ertrag gebucht. Am

Jahresende wird mit Hilfe des oben beschriebenen Näherungsverfahrens eine Rückstellung gebildet für

künftige Zahlungen im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsförderung, die auf bereits erteilten

Bescheiden beruhen.

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Anlage 20

© HMdF, KHB Dezember 2015 397

4.2.3 Wohngeld

4.2.3.1 Rechtliche Grundlagen

Auch das Wohngeld ist eine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches (§§ 1, 12, 26 SGB I). Das

Wohngeldgesetz (WoGG) gilt als besonderer Teil des SGB (§ 68 SGB I) und wird grundsätzlich im

Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt (§§ 12, 26 Abs. 2 SGB I, § 34 Abs. 1 WoGG i.V.m

Art. 104 a Abs. 3 GG). Die Länder sind an seiner Finanzierung zu 50% beteiligt (vgl. § 34 Abs. 1

WoGG). Die monatliche Auszahlung wird direkt aus dem Landeshaushalt an die Wohngeldempfänger

veranlasst.

Wohngeld kann als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zu den Aufwendungen für den

eigengenutzten Wohnraum in Anspruch genommen werden. Der Antrag ist an die von der

Landesregierung bestimmten 86 kommunalen Wohngeldstellen (§ 23 Abs. 1 WoGG) zu richten (Vor-

Ort-Verfahren bei den jeweils selbständigen Landkreisen). Die Massendaten werden durch das IT-

Großrechnerverfahren „HEWOG“ in der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD)

verarbeitet. Die Bewilligungsbescheide, deren Laufzeit in der Regel 12 Monate beträgt, werden von

den Wohngeldstellen erteilt.

4.2.3.2 Bilanzielle Behandlung

Ebenso wie im BAföG-Verfahren (vgl. Tz. 4.2.1.2) begründen die aus den Wohngeldbescheiden

resultierenden Zahlungsverpflichtungen für Zuschüsse eine Passivierungspflicht des Landes, der aus

Vereinfachungsgründen ebenfalls erst am Jahresende nachgekommen wird.

Ähnlich wie im BAföG-Verfahren sind auch beim Wohngeld die monatlich zu leistenden Zahlungen

ihrer Höhe nach unsicher, da sie sich nach den Lebensumständen des Begünstigten richten und diese

starken Veränderungen unterworfen sein können. Für die Zahlungsverpflichtungen ist deshalb eine

Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (und keine Verbindlichkeit) zu bilden.

Die monatlichen Wohngeldleistungen durch das Land sind mit ihrer Auszahlung aufwandswirksam zu

verbuchen (Buchungssatz: Aufwand an Bank). Die Erstattung seitens des Bundes ist dementsprechend

ertragswirksam zu erfassen. Der Saldo stellt den Anteil dar, mit dem das Land wirtschaftlich durch die

Ausführung des Bundesgesetzes belastet ist.

Zum Jahresende (31.12.) ist durch Näherungsrechnung eine Rückstellung bezogen auf die

Landesbelastung für die Wohngeldzahlungen des Folgejahres vorzunehmen, die auf Wohngeld-

Bescheiden des laufenden Jahres beruhen. Die Ermittlung basiert auf deren Restlaufzeit im Folgejahr

sowie der durchschnittlichen monatlichen Wohngeld-Höhe.

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Anlage 20

398 © HMdF, KHB Dezember 2015

5 Bilanzielle Abbildung von Verpflichtungen aus Verträgen im

Fördermittelbereich

5.1 Übersicht von Verträgen zur Förderung und deren Abgrenzung

Im Folgenden werden die Unterschiede von Zuwendungsverträgen, von zweiseitig verpflichtenden

Austauschgeschäften, die der Zweckbindung des Förderproduktes entsprechen, und von Verträgen

zugunsten Dritter/Geförderter sowie deren bilanzielle Konsequenzen dargestellt.

Hierzu folgende Übersicht:

Zuwendungsvertrag Zweiseitig verpflichtende

Austauschgeschäfte , die

der Zweckbindung des

Förderproduktes

entsprechen

Verträge zugunsten Dritter /Geförderter

Vertragspartner 1. Land als Förderer 2. Geförderter

1. Land 2. Unternehmer

1. Land als Förderer 2. Unternehmer

3. Dritter/Geförderter

Vertragsgegenstand Anstelle eines

Zuwendungsbescheides

über eine Geldleistung wird ein Vertrag mit dem

Zuwendungsempfänger

geschlossen.

Das Land schließt mit einem

Unternehmer einen Vertrag

ab, dessen Vertragsinhalt der Zweckbindung des

Förderproduktes entspricht.

Das Land schließt mit einem

Unternehmer einen Vertrag

(Kauf-, Werk-, o. Dienstvertrag) zugunsten des Dritten/Geförderten ab.

Lieferung bzw. Leistung durch

den Unternehmer erfolgen direkt an den Dritten /Geförderten. Das Land ist zur

Zahlung an den Unternehmer verpflichtet.

Echter Vertrag

zugunsten Dritter:

der Dritte/Geförderte erwirbt unmittelbar

das Recht, die

Leistung vom Unternehmer zu

fordern.

Unechter Vertrag

zugunsten Dritter:

Der Dritte/ Geförderte wird

„nur“ faktisch

begünstigt ohne ein eigenes

Forderungsrecht

ggü. dem Unternehmer zu

haben.

Bilanzierungsfolgen Passivierungspflichtige Verbindlichkeit aufgrund

des Vertrages.

Berücksichtigung des Grundsatzes der

Nichtbilanzierung

schwebender Geschäfte

Passivierungspflichtige Verbindlichkeit

aufgrund des

Vertrages.

Berücksichtigung des Grundsatzes der

Nichtbilanzierung

schwebender Geschäfte

Bilanzierungszeitpunkt Aufwandserfassung im

Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses

Aufwandserfassung im

Zeitpunkt der

Leistungserbringung

Aufwandserfassung

im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses

Aufwandserfassung

im Zeitpunkt der

Leistungserbringung

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Anlage 20

© HMdF, KHB Dezember 2015 399

5.2 Zuwendungsverträge als öffentlich-rechtliche Verträge

5.2.1 Anwendungsbereich

Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen

Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 HVwVfG i. V. m. VV zu § 44

LHO, Tz. 4.3). Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag

begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit

Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen

Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie

sonst den Verwaltungsakt richten würde. Die Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist in §

54 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) geregelt. Hierbei gelten die Vorschriften für

Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß101

.

5.2.2 Bilanzielle Abbildung

Ein Zuwendungsvertrag führt zu keinem Vermögenszugang auf Seiten des Landes. Die Verpflichtung

aus einem Zuwendungsvertrag wird analog zu einem Bewilligungs- bzw. Zuwendungsbescheid zum

Zeitpunkt des wirksamen Vertragsabschlusses als Verbindlichkeit gegenüber dem

Zuwendungsempfänger passiviert.

5.3 Bilanzielle Abbildung zweiseitig verpflichtendender Austauschgeschäfte, die der

Zweckbindung des Förderproduktes entsprechen

Rechtlich entstehen Forderungen und Verbindlichkeiten aus einem zweiseitig verpflichtenden

Austauschgeschäft bereits mit dem Vertragsabschluss102

.

Ist der schuldrechtliche Vertrag noch von keinem der Vertragspartner erfüllt, spricht man von einem

“schwebenden Geschäft“. Der Schwebezustand beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsabschluss103

.

Aus diesen schwebenden Geschäften resultieren Verbindlichkeiten (künftige Vermögensabgänge) und

Ansprüche (künftige Vermögenszugänge). Die Verbindlichkeiten aus schwebenden Verträgen werden

jedoch grundsätzlich nicht passiviert (Nichtbilanzierungsgrundsatz schwebender Geschäfte), da sie im

Allgemeinen durch die ihnen zuordenbare Ansprüche kompensiert werden104

. Die Bilanzierung der

Verbindlichkeit erfolgt erst, wenn der Schwebezustand beendet ist, das heißt im Zeitpunkt der

Leistungserbringung.

5.4 Verträge zugunsten Dritter/Geförderter

5.4.1 Anwendungsbereich

Wird der Dritte durch einen Vertrag begünstigt bzw. gefördert, handelt es sich gemäß den §§ 328 ff.

BGB um einen Vertrag zugunsten Dritter/Geförderter. Hier hat der Schuldner zur Erfüllung seiner

101 Vorläufige Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung (VV-LHO); hier: Neuinkraftsetzung der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 LHO, Tz. 4.3

102 ADS, Teiband 6, 1998, § 246 Tz. 183

103 Beck`scher Bilanzkommentar, 7. Aufl., 2010, § 249, Tz. 52

104 Moxter, A., Bilanzrechtsprechung, 6. Aufl., 2007, S. 157

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vertraglichen Pflichten nicht an seinen Gläubiger (Land als Vertragspartner des Unternehmers),

sondern an einen Dritten, den Geförderten, zu leisten.

Das Institut „Verträge zugunsten Dritter“ ist kein besonderer schuldrechtlicher Vertragstyp. Die

Drittbegünstigung bildet lediglich eine atypische inhaltliche Gestaltung von schuldrechtlichen

Verträgen aller Art105

. Die Anspruchsgrundlage folgt aus dem jeweiligen Vertragstyp (z. B. Kauf-,

Werk-, oder Dienstvertrag). Die Stellung des Dritten/Geförderten kann unterschiedlich stark sein.

Die folgenden Rechtsbeziehungen bei Verträgen zugunsten Dritter/Geförderter im Überblick:

Deckungsverhältnis

Kauf-, Dienst- o. Werkvertrag und Zahlung

Unternehmen Förderer Land Hessen

(Schuldner, verspricht an den (Gläubiger)

Dritten zu leisten)

Vollzugverhältnis Zuwendungsverhältnis

Erbringung der Leistung an den Dritten

Dritter = Geförderter

Das Deckungsverhältnis betrifft die Rechtsbeziehung zwischen dem Land (Gläubiger) und dem

Unternehmer (Schuldner). Regelmäßig ist das Deckungsverhältnis ein entgeltlicher Vertrag (Kauf-,

Dienst- o. Werkvertrag).

Aus dem Deckungsverhältnis erwartet der Unternehmer das Entgelt für die an den Dritten/Geförderten

zu erbringende Leistung, also die „Deckung“. Allein nach dem Deckungsverhältnis richtet sich auch

die Rechtsstellung des Dritten. Der Dritte erhält nur einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber dem

Unternehmer, wenn dies im Deckungsverhältnis zwischen dem Land und dem Unternehmer vereinbart

wurde106

.

Das Zuwendungsverhältnis ist das Verhältnis zwischen dem Land und dem Dritten/Geförderten.

Gegenstand des Verhältnisses ist die Förderung eines bestimmten Zweckes, den das Land mit seiner

Zuwendung erreichen möchte. Inhaltlich steht die Förderung im Vordergrund, die anstelle eines

Förderbescheides, mittels eines Vertrages zugunsten des Geförderten geregelt wird.

Das Vollzugsverhältnis betrifft das Verhältnis zwischen dem Unternehmen und dem

Dritten/Geförderten.

Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte gemäß § 328 Abs. 1 BGB aus dem

Deckungsvertrag (Grundgeschäft) unmittelbar das Recht auf die vertragliche Leistung gegenüber dem

Unternehmer zu fordern. Damit bildet das Grundgeschäft zwischen dem Land und dem Unternehmer

die Rechtsgrundlage für den Rechtsanspruch des Dritten gegenüber dem Unternehmer.

Soll der Dritte zwar begünstigt, nicht aber mit einem eigenen Anspruch versehen werden, liegt ein

unechter Vertrag zugunsten Dritter vor107

. Bei dieser Konstellation ist der Unternehmer verpflichtet, an

den Dritten zu leisten, ohne dass der Dritte/Geförderte einen Anspruch auf die Leistung erlangt. Der

Dritte/Geförderte wird „nur“ faktisch begünstigt, ein eigener Anspruch erwächst ihm nicht108

.

105 Münchner Kommentar zum BGB, Band 2, 5. Aufl., 2007, § 328, Tz. 20

106 Westermann/Bydlinski/Weber, BGB-Schuldrecht AT, 5. Aufl., 2003, S. 279

107 Däubler, Wolfgang, BGB kompakt, 2002, S. 627

108 Münchner Kommentar zum BGB, Band 2, 5. Aufl., 2007, § 328, Tz. 8

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Anlage 20

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5.4.2 Bilanzielle Abbildung

5.4.2.1 Echte Verträge zugunsten Dritter

Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte und nicht das Land aus dem

Deckungsvertrag (Grundgeschäft) unmittelbar das Recht, die vertragliche Leistung gegenüber dem

Unternehmer zu fordern Ein entsprechender Aufwand und die Verbindlichkeit sind durch das Land

bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu berücksichtigen.

5.4.2.2 Unechte Verträge zugunsten Dritter

Hat das Land einen eigenen Anspruch im Rahmen von unechten Verträgen zugunsten Dritter und stellt

das Entgelt das wertmäßige Äquivalent für diesen Anspruch dar, handelt es sich im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses um ein ausgeglichenes schwebendes Geschäft. Wenn der Grundsatz der

Nichtbilanzierung ausgeglichener schwebender Geschäfte greift, sind unechte Verträge zugunsten

Dritter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bilanziell zu berücksichtigen. Ein entsprechender

Aufwand und Verbindlichkeit sind erst im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung zu erfassen.

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Anlage 20

402 © HMdF, KHB Dezember 2015

6 Drittmittel – Kofinanzierung durch EU und Bund

Fördermaßnahmen des Landes werden u. a. teilweise aus Mitteln der EU (Europäische Strukturfonds)

oder auch des Bundes kofinanziert.

Auf nationaler Ebene wird die Regionalpolitik der Länder im Rahmen der Bund-Länder-

Gemeinschaftsaufgabe (GAK) unterstützt. Die Durchführung der einzelnen Fördermaßnahmen der

GAK liegt bei den Ländern. Auf der Basis eines Rahmenplans erlassen die Länder spezielle

Landesrichtlinien und Verwaltungsvorschriften, mit denen verbindlich der Zuwendungszweck, der

Gegenstand der Förderung, die Zuwendungsvoraussetzungen sowie Art und Höhe der Zuwendung

geregelt werden.

Als Programme sind hier beispielsweise die Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes,

das Agrarinvestitionsförderprogramm, die regionale Wirtschaftsförderung im Rahmen der

Gemeinschaftsaufgaben, die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen etc. zu nennen

Die Fördermittel des Bundes werden grundsätzlich als verlorene Zuschüsse mit einem prozentualen

festen Bundesanteil oder als rückzahlbare Darlehen gewährt.

Grundlage der EU-Förderprogramme ist die in dem Kompetenzbereich der EU liegende

Kohäsionspolitik mit den drei Prioritätenbereichen

- Konvergenz,

- Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung und

- Territoriale Zusammenarbeit.

Hierzu hat die EU spezifische Verordnungen erlassen. Zu nennen sind hier beispielsweise die

Verordnungen zum Europäischen Sozialfonds (ESF), die Verordnung zum Europäischen Fonds für

regionale Entwicklung (EFRE), die Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen

Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

(ELER) und die „Strategische Kohäsionsleitlinie der Gemeinschaft“ deren Zweck es ist, nationalen

und regionalen Behörden dabei zu helfen, EU-Mittel möglichst effektiv einzusetzen um die Ziele der

Kohäsionspolitik zu verwirklichen.

Die Durchführung der Programme (Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfverfahren) obliegen den

jeweils regional zuständigen Verwaltungsbehörden (Ressorts), die zwischengeschaltete

Verwaltungsstellen (Externe - bspw. IBH, LTH) mit der Durchführung beauftragen können.

Die Auswahl der zu fördernden Projekte wird in den jeweils von der EU Kommission genehmigten

einschlägigen Förderrichtlinien (operationelles Programm) des Landes festgelegt.

Die Förderentscheidung zugunsten des Förderempfängers wird vom zuständigen Ministerium bzw.

von der Verwaltungsstelle (Externe), aber im Namen und für Rechnung des jeweils zuständigen

Ressorts (teilweise sogar mit Briefkopf des jeweiligen Ministeriums) getroffen.

Soweit zwischengeschaltete Stellen beauftragt werden, obliegt diesen die Beratung der potenziellen

Zuwendungsempfänger, die Bearbeitung und Prüfung der Förderanträge, die Erteilung des

Bewilligungsbescheids im Namen des jeweiligen Ministeriums und die Auszahlung bzw.

Weiterleitung der Fördermittel an den Förderempfänger.

Die Fördermittel der EU werden grundsätzlich als verlorene Zuschüsse oder als rückzahlbare Darlehen

gewährt.109

109 Vgl. bspw. operationelles Programm für die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des

Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2007 bis 2013 (RWB-EFRE-Programm Hessen), Kapitel 10.3

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Anlage 20

© HMdF, KHB Dezember 2015 403

6.1 Externe Aufgabenübertragung

Soweit Externe (z. B. die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen) wie ein Dienstleister

(treuhänderisch) bzw. wie eine Dienststelle (Verwaltungsstelle) tätig werden, handeln sie nicht in

eigenem Namen und eigene Rechnung. Es werden aus ihrer Sicht nur Fremdgelder verwaltet, die im

Zeitpunkt der Mittelanforderung durch den Fördermittelempfänger als Darlehensverbindlichkeit und

gleichzeitig als Darlehensforderung gegenüber dem Land dargestellt werden. Durch den sich

unmittelbar anschließenden Zahlungsfluss vom Land über den Dienstleister an den Förderempfänger

sind die Konten wieder ausgeglichen. Die Bilanz der Dienstleister ist somit GoB-konform.

Damit dies auch für die Bilanz des Fördermittelbuchungskreises gilt, müssen die doppischen

Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bilanzierung und Bewertung für das Land Hessen/aus

Landessicht (entsprechend den Grundsätzen des Kontierungshandbuches) vom Dienstleister erfüllt

werden.

Bezogen auf die Bilanzerstellung für das Land können zwei Fälle unterschieden werden:

a) Erstellung Bilanz im Fördermittelbuchungskreis des Ressorts:

Das jeweilige Ressort ist für die Erstellung der Bilanz des Fördermittelbuchungskreises verantwortlich

inklusive der an den Dienstleister übertragenen Förderungen; der Dienstleister muss die dafür

notwendigen Daten der ihm übertragenen Förderungen zuliefern.

b) Erstellung Bilanz und Haushaltsrechnung beim Dienstleister

Der Dienstleister ist zuständig für die Erstellung der Bilanz der ihm übertragenen Förderungen des

jeweiligen Ressorts;die Bilanz muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und

Bewertung (siehe Kontierungshandbuch sowie Ansatz- und Bewertungsvorschriften §§ 246 – 256a

HGB) für das Land/aus Landessicht erstellt werden.

6.2 Verhältnis Land zum Drittmittelgeber (EU, Bund)

Die Zuwendungen der EU oder des Bundes werden mit der Maßgabe gewährt, diese entsprechend den

Regelungen des operationellen Programms zu verwenden. Die exakte Höhe der anteiligen EU-

Förderung ergibt sich aus dem jeweiligen Rahmenprogramm (Rahmenplan) mit der Kommission der

Europäischen Gemeinschaft.

In den meisten Bewilligungsbescheiden des Landes an Fördermittelempfänger ist die Höhe der

Kofinanzierung genannt, so dass der Fördermittelempfänger die Mittelherkunft erkennen kann.110

Bei

jeder Maßnahme, die mit Drittmitteln finanziert wird, besteht mithin ein direkter zeitlicher und

sachlicher Zusammenhang zwischen den vom Land erhaltenen EU- oder Bundes-Mitteln und

diesbezüglich an den Fördermittelempfänger weitergewährten Mittel.

110 Unter Anm. 9.6 im „RWB-EFRE-Programm Hessen“ (Operationelles Programm für die Förderung der nationalen Wettbewerbsfähigkeit

und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2007 bis 2013) heißt es: Die

Verwaltungsbehörde stellt außerdem sicher, dass die geförderten Unternehmen und Einrichtungen in den Bewilligungsbescheiden ausdrücklich über die Herkunft der Mittel informiert werden.

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Anlage 20

404 © HMdF, KHB Dezember 2015

6.3 Kongruente Entstehung von Forderung und Verbindlichkeit

6.3.1 Wirtschaftlicher Charakter der Kofinanzierung als Rückgriffsforderung

Bei kofinanzierten Fördermaßnahmen hat das Land einerseits gegenüber dem Begünstigten die

Verpflichtung zur Auszahlung der Fördermittel in bewilligter Höhe (Gesamtverbindlichkeit).

Andererseits hat das Land gegenüber der EU bzw. dem Bund einen Anspruch auf Drittmittel. Die

wirtschaftliche Bedeutung des Anspruchs auf Drittmittel besteht für das Land darin, dass dadurch

seine aus der Gesamtverbindlichkeit resultierende wirtschaftliche Belastung anteilig kompensiert

wird.111

Der Anspruch des Landes auf Drittmittel ist zudem derart unmittelbar auf die Entstehung der

Förderverbindlichkeit gerichtet, dass er nur entsteht, wenn betreffende Fördermittel bewilligt wurden

(wirtschaftliche Zwangsläufigkeit). Der Anspruch des Landes auf Drittmittel hat somit den Charakter

einer Rückgriffsforderung.112

Rückgriffsforderungen sind nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) erst

aktivierungsfähig, wenn sie dem Grunde nach so gut wie sicher sind. Grundsätzlich kann der

Anspruch des Landes auf Kofinanzierung im Zeitpunkt der Bewilligung der Fördermittel als so gut

wie sicher gelten, so dass die Forderung des Landes auf Drittmittel zum gleichen Zeitpunkt mit der

Verbindlichkeit gegenüber dem Fördermittelempfänger bilanziell zu erfassen ist.

Diese Form der bilanziellen Abbildung entspricht dem Vorgehen bei entstandenen und rechtskräftig

festgestellten bzw. anerkannten Rückgriffsforderungen113

und berücksichtigt den direkten zeitlichen,

finanziellen und sachlichen Zusammenhang zwischen Drittmittelfinanzierung, Bewilligung durch das

Land und Auszahlung an den Begünstigten. Darüber hinaus ist die gewählte bilanzielle Darstellung

eine geeignete Basis für die Ermittlung der Produktabgeltung.

6.3.2 Bruttoausweis, Saldierungsverbot

Ein Bruttoausweis (Forderung und Verbindlichkeit) ist geboten, weil:

- dadurch das Gesamtvolumen eines Förderproduktes dargestellt wird,

- nur so zwischen Finanzierungsquelle und Verwendung der Mittel unterschieden werden

kann,

- ein besserer Einblick in die Kapitalrentabilität vermittelt werden kann,

- zwei unterschiedliche Beziehungen (Land/EU und Land/Fördermittelempfänger)

vorliegen,

- offene Posten aufgrund der unterschiedlichen Beziehungen ausgewiesen werden können.

Das Saldierungsverbot wird auch unter Anm. „9.2 Finanzströme“ im RWB-EFRE-Programm Hessen

bekräftigt. Wörtlich wird dort ausgeführt: „Zentraler Empfänger der EU-Strukturfondsmittel ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses leitet die Mittel an das Land Hessen

weiter, wo sie im Haushalt des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und

Landesentwicklung als Einnahmen gebucht und sodann an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt

werden.“

111 Vgl. im Zusammenhang mit der Bewertung von Rückstellungen Moxter, Bilanzrechtsprechung, Tübingen 2007, S. 242.

112 Zum Ausweis sowohl der Verbindlichkeit als auch der zugehörigen Rückgriffsforderung in der Bilanz vgl. ADS, 6. Auflage, Tz. 469 zu §

246 HGB.

113 BFH-Urteil vom 17.2.1993 X R 60/89, BStBl II 1993, 439.

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Anlage 20

© HMdF, KHB Dezember 2015 405

6.3.3 Vorauszahlung von Drittmitteln

Werden Drittmittel von der EU (dem Bund) vor der Erteilung von Bewilligungsbescheiden durch das

Land an dieses ausgezahlt, sind diese Mittel ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung unter

den Verbindlichkeiten als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.

Bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheids ist in diesen Fällen von einer Rückzahlungsverpflichtung

für die im Voraus gezahlten Gelder auszugehen.

Eine Ausbuchung der Vorauszahlungen/Verbindlichkeiten und damit die Ertragswirksamkeit der

Drittmittel (Erträge) tritt erst mit Bekanntgabe/Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides (gleichzeitig

Aufwandsbuchung) gegenüber dem Fördermittelempfänger ein.

6.3.4 Forderung von Drittmitteln

Bei Erteilung eines Bewilligungsbescheids an den Fördermittelempfänger ist, soweit Drittmittel noch

nicht eingegangen sind, eine ertragswirksame Forderung gegenüber dem Drittmittelgeber

auszuweisen.

Ergebnis des umfangreichen Antrags-, Prüf-, Finanzierungsverfahrens in Verbindung mit dem vom

Drittmittelgeber genehmigten operationellen Programm ist die Bewilligung. Da die Vereinbarungen

mit dem Drittmittelgeber (EU, Bund, ...) diesem o.a. Verfahren vorangehen, die sachlichen

Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmungen bereits geprüft wurden, mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit die Mittel auch gewährt werden, sind die Voraussetzungen für den Ausweis einer

Forderung erfüllt (vgl. auch Tz 3.4).

6.3.5 Rückforderung

Bei den Zuwendungen handelt es sich grundsätzlich um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Bei Verletzung

der Förderbestimmungen besteht jedoch für den Fördermittelempfänger eine

Rückzahlungsverpflichtung. Das Land hat insoweit einen Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt des

vertragswidrigen Verhaltens. Eine Forderung an den Fördermittelempfänger ist zu diesem Zeitpunkt

auszuweisen.

Gleichzeitig besteht hinsichtlich des Anteils der Drittmittel eine Verpflichtung diese an den

Drittmittelgeber wieder zurückzuzahlen. Eine entsprechende Verbindlichkeit ist daher zu passivieren.

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Anlage 20

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Anlage 21

© HMdF, KHB Dezember 2015 441

Anlage 21

Immobilienbewertung

gemäß Verfahrensdokumentation zur

Anpassung der Immobilienbewertung des Jahres 1999

an den Stichtag 1. Januar 2007

im Rahmen der Bilanzierung des Immobilienvermögens

des Landes Hessen

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Anlage 21

442 © HMdF, KHB Dezember 2015

Inhaltsverzeichnis Seite

1 Vorbemerkung ..................................................................................................... 443

2 Anlass und Ziel der Bewertungsanpassung zum 1. Januar 2007 .................... 443

3 Gegenstand der Wertanpassung......................................................................... 445

4 Durchführung der Wertanpassung .................................................................... 447

4.1 Zuordnung der Objekte zu den Wertanpassungsverfahren gemäß

Verfahrensdokumentation ............................................................................... 447

4.2 Umsetzung der Wertanpassungsverfahren ...................................................... 448

4.2.1 Bodenwerte ...................................................................................................... 448

4.2.2 Wert der baulichen Anlagen ............................................................................ 449

4.2.3 Überschreitung der bisher bilanzierten Herstellungs- und Anschaffungskosten

(Ausnahme zu § 253 Abs. 1 S.1 HGB) ........................................................... 454

4.2.4 Berücksichtigung bestimmter Grundstücks- und Gebäudeeinrichtungen ....... 454

5 Übernahme der Bewertungsergebnisse in die Anlagenbuchhaltung .............. 454

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Anlage 21

© HMdF, KHB Dezember 2015 443

1 Vorbemerkung

Nachfolgende Ausführungen erläutern die Immobilienneubewertung des Landes Hessen zum

1. Januar 2007. Die Neubewertung erfolgte auf der Grundlage der „Verfahrensdokumentation zur

Anpassung der Immobilienbewertung des Jahres 1999 an den Stichtag 1. Januar 2007 im Rahmen der

Bilanzierung des Immobilienvermögens des Landes Hessen“ mit Stand vom Juli 2009 (nachfolgend

kurz „Verfahrensdokumentation“ oder „VD“), deren Einvernehmen durch den Hessischen

Rechnungshof gem. § 71a LHO mit Schreiben vom 15.April 2010 erteilt wurde. Die

Verfahrensdokumentation ist zur Einsichtnahme im Mitarbeiterportal bei den Grundlagenkonzepten

abgelegt.

2 Anlass und Ziel der Bewertungsanpassung zum 1. Januar 2007

Bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2009 hat der Konzern „Land Hessen“ gemäß

§ 71a LHO die Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung in

sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuch (HGB) und die Vorschriften des

Kontierungshandbuches des Landes Hessen zu beachten. Dabei hat die Darstellung des Vermögens

und der Schulden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage des

Landes Hessen zu vermitteln.

Es ist im handelsrechtlichen Schrifttum allgemein anerkannt, dass bei der Erstbewertung die

Vermögensgegenstände für die Eröffnungsbilanz öffentlicher Haushalte zu Zeitwerten anzusetzen

sind.114

Damit wird die Anschaffung bzw. Herstellung des Vermögensgegenstandes zu dem Zeitpunkt

fingiert, zu dem erstmalig die Grundsätze der doppelten Buchführung angewendet werden. Der

Zeitwert stellt zudem die handelsrechtliche Wertobergrenze dar.

Die prinzipiellen Grundlagen der Bewertung von Immobilien werden gemäß IDW ERS ÖFA 1115

durch die Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB)116

und der Wertermittlungsverordnung

(WertV)117

in Verbindung mit den Wertermittlungsrichtlinien (WertR 2006) gelegt. Insbesondere in

der WertV werden die normierten Methoden dargelegt, die i. d. R. zur Ableitung des Verkehrswertes

(nachfolgend auch „Zeitwert“) nach § 194 BauGB herangezogen werden.

Unter Berücksichtigung des erheblichen Immobilienbestandes des Landes Hessen und des damit

verbundenen Bewertungsaufwandes wurden im Jahre 1999 aus einem vereinfachten

Bewertungsverfahren möglichst verkehrswertnahe Immobilienwerte abgeleitet, welche die Grundlage

der Bilanzierung des Immobilienbestandes des Landes Hessen im Rahmen der Eröffnungsbilanz

bilden sollten. Nachfolgende Abbildung zeigt die wesentlichen Merkmale der Immobilienbewertung

1999 des Landes Hessen.

114 Vgl. Entwurf der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung der öffentlichen Verwaltung nach den

Grundsätzen der doppelten Buchführung (IDW ERS ÖFA 1), Tz. 19.

115 Entwurf der Stellungnahme des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer zur Rechnungslegung: Rechnungslegung der

öffentlichen Verwaltung nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung vom 30. Oktober 2001

116 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).

117 Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.

August 1997 (BGBl. I S. 2081).

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Anlage 21

444 © HMdF, KHB Dezember 2015

Abbildung 2: vereinfachte Bewertungskonzeption 1999

Nachträgliche Untersuchungen zur Angemessenheit der im Jahre 1999 angewendeten

Bewertungssystematik ergaben methodische Schwächen, die die Belastbarkeit der

Bewertungsergebnisse reduzierten und die GoB-Konformität in Frage gestellt haben (insbesondere

Wertermittlung mittels Friedensneubauwerte, Ableitung von Marktwerten mittels Gewichtung von

Ertrags- und Sachwerten in einem pauschalen Verhältnis).

Das Vorgehen gemäß VD soll durch die Beseitigung methodischer Vereinfachungen sowie durch die

Einzelbewertung der werthaltigsten Objekte (sog. „TOP-Objekte“) zu belastbaren Ergebnissen zum

Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2007 führen.

Reduzierung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die jährliche Wertminderung

Keine Prüfung der Angemessenheit der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

Substanzwert

Ansatz der ortsüblichen Miete, Wahl der Bewirtschaftungskosten aus pauschalierten %-Vorgaben

Berücksichtigung gravierender Baumängel bzw. -schäden

Bei Ermittlung eines negativen Ertragswertes

Ansatz des Bodenwertes, wenn die Bodenwertverzinsung ursächlich ist

Ermittlung des Liquidationswertes, wenn Baumängel bzw. –schäden ursächlich sind

Ertragswert

Bewertung im Sachwertverfahren auf Basis der Friedensneubauwerte (1913er Werte)

Entnahme des Wertes aus der Gebäudekartei HBM

Außenanlagen bleiben unberücksichtigt

Pauschaler Marktanpassungsfaktor als Abschlag i. H. v. 30% auf den Sachwert

Bei offensichtlich bestehenden Unplausibilitäten der Friedensneubauwerte wurden diese vorab korrigiert

Bewertung auf Basis der NHK 95, Ansatz der Alterswertminderung nach Ross

Außenanlagen bleiben unberücksichtigt

Keine Berücksichtigung der Baupreisindexierung

Pauschaler Marktanpassungsfaktor als Abschlag i. H. v. 30% auf den Sachwert

Ansatz des ausgewiesenen BRW bzw. eines gemittelten Wertes umliegender BRW oder Ableitung aus

Vergleichspreisen

Abschläge: Gemeinbedarfsfläche 30%, Bauerwartungsland 75%, Rohbauland 50%, Nettorohbauland 25%

Abschläge auf den Bodenwert im Außenbereich in Abhängigkeit des Bodenrichtwertes

Keine Bewertung von Wald- und Ackerflächen sowie keine Bewertung des Infrastrukturvermögens

Wesentliche Merkmale der Immobilienbewertung 1999 des Landes Hessen

Sachwert auf Basis

Friedensneubauwert

Sachwert auf Basis

NHK 95

Vergleichswert auf

Basis

Bodenrichtwerte

Reduzierung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die jährliche Wertminderung

Keine Prüfung der Angemessenheit der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

Substanzwert

Ansatz der ortsüblichen Miete, Wahl der Bewirtschaftungskosten aus pauschalierten %-Vorgaben

Berücksichtigung gravierender Baumängel bzw. -schäden

Bei Ermittlung eines negativen Ertragswertes

Ansatz des Bodenwertes, wenn die Bodenwertverzinsung ursächlich ist

Ermittlung des Liquidationswertes, wenn Baumängel bzw. –schäden ursächlich sind

Ertragswert

Bewertung im Sachwertverfahren auf Basis der Friedensneubauwerte (1913er Werte)

Entnahme des Wertes aus der Gebäudekartei HBM

Außenanlagen bleiben unberücksichtigt

Pauschaler Marktanpassungsfaktor als Abschlag i. H. v. 30% auf den Sachwert

Bei offensichtlich bestehenden Unplausibilitäten der Friedensneubauwerte wurden diese vorab korrigiert

Bewertung auf Basis der NHK 95, Ansatz der Alterswertminderung nach Ross

Außenanlagen bleiben unberücksichtigt

Keine Berücksichtigung der Baupreisindexierung

Pauschaler Marktanpassungsfaktor als Abschlag i. H. v. 30% auf den Sachwert

Ansatz des ausgewiesenen BRW bzw. eines gemittelten Wertes umliegender BRW oder Ableitung aus

Vergleichspreisen

Abschläge: Gemeinbedarfsfläche 30%, Bauerwartungsland 75%, Rohbauland 50%, Nettorohbauland 25%

Abschläge auf den Bodenwert im Außenbereich in Abhängigkeit des Bodenrichtwertes

Keine Bewertung von Wald- und Ackerflächen sowie keine Bewertung des Infrastrukturvermögens

Wesentliche Merkmale der Immobilienbewertung 1999 des Landes Hessen

Sachwert auf Basis

Friedensneubauwert

Sachwert auf Basis

NHK 95

Vergleichswert auf

Basis

Bodenrichtwerte

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Anlage 21

© HMdF, KHB Dezember 2015 445

3 Gegenstand der Wertanpassung

Gegenstand der Bewertungsanpassung ist das Grundvermögen des Landes Hessen, im Einzelnen das

Immobilienanlagevermögen der folgenden Buchungskreise (unter Berücksichtigung der im Anschluss

genannten Ausnahmen):

Gegenstand der Wertanpassung (Mengengerüst)

BuKr/ KapNr Buchungskreisbezeichnung

LRM und Landesbetriebe

2010 Hess. Landtag/ Hess. Datenschutzbeauftragte (HLT/ HDSB)

2020 Hess. Rechnungshof

2100 Hess. Staatskanzlei

2110 Hess. Landesvertretung

2200 HMdIuS

2263 RP Darmstadt

2264 RP Gießen

2265 RP Kassel

2267 Hess. Landesfeuerwehrschule (HLFS)

2280 Hess. Polizeischule (HPS)

2290 Polizeibehörden

2450 Justizvollzug

2593 Landesbetrieb Hess. Immobilienmanagement

2610 Straßen- u. Verkehrsverwaltung

2630 Eichverwaltung

2800 Ministerium HMULV

2810 Hess. Landesamt f Umwelt und Geologie

2820 Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

2850 Landesbetrieb Hessen - Forst

2851 Landesbetrieb Hess. Landesgestüt Dillenburg

2910 Staatstheater Kassel

2911 Staatstheater Wiesbaden

2912 Staatstheater Darmstadt

2920 Historisches Erbe

2940 Landesbetrieb Archivschule Marburg

Hochschulen

1505 Philipps-Universität Marburg

1507 Justus Liebig-Universität Gießen

1509 Technische Universität Darmstadt

1510 Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

1513 Universität Kassel

1515 Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main

1516 Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

1517 Fachhochschule Darmstadt

1518 Fachhochschule Frankfurt am Main

1519 Fachhochschule Gießen-Friedberg

1520 Fachhochschule Wiesbaden

1522 Fachhochschule Fulda

1523 Forschungsanstalt Geisenheim

Abbildung 3 Berücksichtigte Buchungskreise

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Anlage 21

446 © HMdF, KHB Dezember 2015

Nicht Gegenstand der Bewertungsanpassung waren die folgenden Gruppen von

Vermögensgegenständen:

- Grundstücke und Gebäude des Landesbetriebes Hessische Zentrale für Datenverarbeitung

(HZD),

- Die zur Veräußerung anstehenden Grundstücke und Gebäude des Campus Bockenheim der

Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt (BuKr 1510),

- Grundstücke und Gebäude der hessischen Staatsdomänen Karlshof und Beberbeck,

- Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sowie Vermögensgegenstände des

Anlagevermögens, die nicht langfristig dem Land Hessen zu dienen bestimmt sind

(insbesondere LEO III-Objekte),

- Hütten/Schuppen (betrifft Hessen Forst, BuKr 2850), soweit die objektbezogenen

Anschaffungs- und Herstellungskosten weniger als 50.000 € betragen,

- Splitter- und Straßengrundstücke (der Straßen- und Verkehrsverwaltung, BuKr 2610),

- Deichanlagen (betrifft RP Darmstadt, BuKr 2263),

- Container-Messstationen (betrifft Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie, BuKr 2810),

- Zelte (des RP Gießen, BuKr 2264).

Für das domänenfiskalische Grundvermögen (HMULV, BuKr 2800) erfolgte zum 1. Januar 2005 eine

Bewertung durch die Hessische Landgesellschaft (HLG), deren Ergebnisse als Grundlage der

erstmaligen handelsrechtlichen Bilanzansätze dienten und zum 1. Januar 2007 übernommen wurden.

Der Hessenpark (HI, BuKr 2593) ist gutachtlich im Februar 2005 zum Wertermittlungsstichtag

1. Juli 2004 bewertet worden. Die ermittelten Gebäudewerte wurden vollständig als Grundlage für den

erstmaligen handelsrechtlichen Bilanzansatz übernommen und zum 1. Januar 2007 fortgeschrieben.

Die ermittelten Grundstückswerte wurden nur teilweise für den erstmaligen Bilanzansatz

übernommen. Insoweit erfolgte im Rahmen dieses Bewertungsprojektes die vollständige Übernahme

der zum 1. Juli 2004 ermittelten Grundstückswerte des Hessenparks zum 1. Januar 2007.

Basis für die Bestimmung und Identifizierung des Gegenstandes der Wertanpassung waren die

Vermögensgegenstände zum 31. Dezember 2006 der Kontengruppe 05 „Grundstücke,

grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken“, speziell

die

- in den Kontengruppen 050 bis 052 enthaltenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte

und

- die in den Kontengruppen 053 bis 055, sowie 058 und 059 enthaltenen Gebäude, einschließlich

der Außenanlagen und der unmittelbar mit den Gebäuden verbundenen gebäudespezifischen

Betriebsvorrichtungen.

Soweit im Rahmen des Bewertungsprozesses weitere Grundstücke und Gebäude identifiziert wurden

(insbesondere im Rahmen der Ortsbesichtigungen für die TOP-Objekte), wurden diese durch das

HBM bewertet und im Rahmen der Datenmigration den Buchungskreisen zur Überprüfung mitgeteilt.

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Anlage 21

© HMdF, KHB Dezember 2015 447

Durch die Heranziehung des immobilen Anlagenbestandes zum 31. Dezember 2006 war die

Rückübertragung der Ergebnisse der Neubewertung in die Anlagenbuchhaltung sichergestellt. Die

Bestände der 1999er Bewertung wurden hinsichtlich ihrer wertrelevanten Informationen den

jeweiligen Vermögensgegenständen zugeordnet. Für den nicht zuordenbaren Bestand der 1999er

Bewertung wurde der Anlagenabgang in Abstimmung mit der bilanzierenden Einheit geprüft. Die im

Rahmen der vorgelagerten Analyse vorgesehene Identifizierung der Bestandsveränderungen nach

1999 war somit nicht erforderlich.

Kulturdenkmäler mit geringer wirtschaftlicher Nutzung wurden berücksichtigt, soweit diese in den

oben genannten Anlagenklassen erfasst waren.

4 Durchführung der Wertanpassung

4.1 Zuordnung der Objekte zu den Wertanpassungsverfahren gemäß

Verfahrensdokumentation

Die Ermittlung der Zeitwerte zum 1. Januar 2007 erfolgte grundsätzlich unter Berücksichtigung der

vom Land Hessen zum 1. Januar 1999 durchgeführten vereinfachten Bewertung (kurz „Bewertung

1999“ oder „1999-Bewertung“) durch eine Anpassung bzw. Fortführung der Bewertungsergebnisse

von 1999 (Modifikation, Substanzwert). War eine Verwendung der Ergebnisse der Bewertung 1999

nicht möglich oder die Validität der Bewertungsergebnisse zweifelhaft, so erfolgte für diese Anlage

eine Neubewertung mittels Ertrags- oder Sachwertverfahren. Darüber hinaus wurden für sämtliche

Grundstücke eine Bodenwertermittlung sowie für sämtliche Gebäude mit hoher Wertrelevanz (TOP-

Objekte) Einzelbewertungen nach dem Ertrags- oder Sachwertverfahren inklusive einer

Inaugenscheinnahme durchgeführt (siehe Verfahrensdokumentation und Abbildung 4).

Modifikation

ErtragswertSubstanzwert

Modifikation

Sachwert

Ertragswert

(„Desktop“ u.

„Inaugenschein-

nahme“)

Sachwert

(„Desktop“ u.

„Inaugenschein-

nahme“)

Wert der baulichen Anlage

Gebäude nach

dem 01.01.1993

hergestellt

EFH/ ZFH

vor dem 01.01.1993

hergestellt

Hochschulen *

oder vor 1950

hergestelltes

Denkmal

Kulturdenk-

mäler mit geringer wi.

Nutzung

oder

Sachwert

auf Basis NHK 95

Ansatz 70%

Substanzwert

Ansatz 100%

nein

Sachwert auf Basis

Friedensneubauwert

Ansatz 70%

Mittelwert

Sachwert auf

Basis NHK 95

Ansatz 30%

Ertragswert

Ansatz 70%

nein

ja ja ja

Gebäude nach

dem 31.12.1998

hergestellt

Bodenwert

Bodenwert

Vergleichswert

auf Basis

Bodenrichtwerte

* Hochschulen wurden, soweit TOP-Objekt, mit Inaugenscheinnahme, ansonsten nach dem Substanzwertverfahren bewertet

Grau unterlegter Bereich beschreibt die Bewertungssystematik 1999

Modifikation

ErtragswertSubstanzwert

Modifikation

Sachwert

Ertragswert

(„Desktop“ u.

„Inaugenschein-

nahme“)

Sachwert

(„Desktop“ u.

„Inaugenschein-

nahme“)

Wert der baulichen Anlage

Gebäude nach

dem 01.01.1993

hergestellt

EFH/ ZFH

vor dem 01.01.1993

hergestellt

Hochschulen *

oder vor 1950

hergestelltes

Denkmal

Kulturdenk-

mäler mit geringer wi.

Nutzung

oder

Sachwert

auf Basis NHK 95

Ansatz 70%

Substanzwert

Ansatz 100%

nein

Sachwert auf Basis

Friedensneubauwert

Ansatz 70%

Mittelwert

Sachwert auf

Basis NHK 95

Ansatz 30%

Ertragswert

Ansatz 70%

nein

ja ja ja

Gebäude nach

dem 31.12.1998

hergestellt

Bodenwert

Bodenwert

Vergleichswert

auf Basis

Bodenrichtwerte

* Hochschulen wurden, soweit TOP-Objekt, mit Inaugenscheinnahme, ansonsten nach dem Substanzwertverfahren bewertet

Grau unterlegter Bereich beschreibt die Bewertungssystematik 1999

Abbildung 4 Übersicht über die Systematik der Wertanpassung und Darstellung der Wertanpassungsverfahren

Bei den Wertanpassungsverfahren „Ertragswert“ und „Sachwert“ wurde zwischen einer Desktop-

Bewertung und einer Bewertung mit Inaugenscheinnahme unterschieden. Die werthaltigsten Objekte

(TOP-Objekte) wurden mit Inaugenscheinnahme und ausführlicher Dokumentation der Wertableitung

(gutachtliche Stellungnahme) bewertet. Die Auswahl erfolgte gemäß Anlage 10 der VD. Die

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Anlage 21

448 © HMdF, KHB Dezember 2015

Liegenschaften der TOP-Objekte(-Gebäude) wurden vor Ort durch Gutachter besichtigt. Alle übrigen

Gebäude (mit niedrigerer Wertrelevanz), für die das Wertanpassungsverfahren „Ertragswert“ bzw.

„Sachwert“ zur Anwendung kam, wurden desktop bewertet.

4.2 Umsetzung der Wertanpassungsverfahren

Nachfolgende Ausführungen erläutern die Vorgehensweise der Bewertung für das jeweilige

Wertanpassungsverfahren.

4.2.1 Bodenwerte

Die Ermittlung der Bodenwerte erfolgte für alle Liegenschaften des Bewertungsgegenstandes.

Ausgehend von den bei den zuständigen Gutachterausschüssen abgefragten bzw. zum Zeitpunkt der

Bewertung aktuell veröffentlichten Bodenrichtwerten wurde der Grund und Boden unter

Berücksichtigung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie des Entwicklungszustandes

bewertet. Sofern kein objektkonkreter Bodenrichtwert vorlag, wurde auf umliegende vergleichbare

Bodenrichtwerte zur Ableitung des Bodenwertes zurückgegriffen. Verschiedene Entwicklungsstufen

des Bewertungsgrundstückes wurden gemäß den Vorgaben der Verfahrensdokumentation

berücksichtigt. Weiterhin wurden Abschläge für Lagen im Außenbereich vorgenommen. Ein Abschlag

alleine auf Grund der öffentlichen Widmung (Gemeinbedarfsnutzung) erfolgte nicht.

Rechte und Belastungen wurden entsprechend den vorliegenden Informationen (insbesondere im

Grundbuch) im Rahmen der Bodenwertermittlung berücksichtigt.

Zur Feststellung von erheblichen Kontaminationen des Grund und Bodens mit Altlasten wurde das

Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) um Unterstützung gebeten. Das HLUG

konnte keine abschließende Bescheinigung der Altlastenfreiheit ausstellen. Weder im Rahmen der

Einbindung des HLUG noch im Rahmen der Bewertungsdurchführung (insbesondere der

Inaugenscheinnahmen der TOP-Objekte vor Ort) sind Verdachtsmomente erheblicher

Kontaminationen aufgekommen, so dass die Bewertung unter der Annahme und Prämisse erfolgte,

dass keine wertrelevanten Altlasten vorliegen.

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Anlage 21

© HMdF, KHB Dezember 2015 449

4.2.2 Wert der baulichen Anlagen

Anhand des Anlagenbestandes zum 31. Dezember 2006 und der Informationen der Bewertung 1999

erfolgte die Zuordnung der Gebäude zu den nachfolgenden Bewertungsverfahren.

Modifikation der 1999 ermittelten Sachwerte (Modifikation Sachwert)

Die Festlegung der nach diesem Verfahren zu bewertenden Gebäude erfolgte vor Durchführung der

Bewertung anhand der zur Verfügung stehenden Informationen aus der Bewertung 1999. Soweit

einzelne Gebäude auf Grund mangelnder verlässlicher Bewertungsinformationen nicht „modifiziert“

werden konnten, sind diese desktop neu bewertet worden.

Grundlage dieser Wertanpassungsmethode bildete der zum 1. Januar 1999 ermittelte Gebäudesachwert

auf Basis der Normalherstellungskosten 1995 ohne Berücksichtigung damals angewandter pauschaler

Abschläge. In Abhängigkeit von der Gebäudenutzung erfolgte eine Baukostenindexierung von 1995

auf den Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2007. Zur Berücksichtigung der Alterswertminderung des

Gebäudes im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 1. Januar 2007 wurde in Abhängigkeit der Gesamt- und

Restnutzungsdauer ein Alterswertminderungsfaktor gemäß den Tabellen der Verfahrensdokumentation

angewendet. Ebenso wurden zur Berücksichtigung der Außenanlagen in Abhängigkeit von der

Gebäudenutzung verschiedene Anpassungsfaktoren und zur Berücksichtigung der vorhandenen

Marktgegebenheiten verschiedene Marktanpassungsfaktoren gemäß der Verfahrensdokumentation

angesetzt.

Die nach Textziffer 3.7 der Verfahrensdokumentation vorgesehene Berücksichtigung von

werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen fand auf Grund nicht ausreichend verlässlicher

Informationen über Art und Höhe der Modernisierungsmaßnahmen sowie über die betroffenen

Gebäude keine Anwendung. Gebäude, bei denen Kenntnis über durchgeführte

Modernisierungsmaßnahmen vorlagen, wurden desktop neu bewertet.

Modifikation der 1999 ermittelten Ertragswerte (Modifikation Ertragswert)

Die Festlegung der nach diesem Verfahren zu bewertenden Gebäude erfolgte vor Durchführung der

Bewertung anhand der zur Verfügung stehenden Informationen aus der Bewertung 1999. Soweit

einzelne Gebäude auf Grund mangelnder verlässlicher Bewertungsinformationen nicht „modifiziert“

werden konnten, sind diese desktop neu bewertet worden.

Ausgangswert dieser Wertanpassungsmethode bildete der zum 1. Januar 1999 ermittelte

Gebäudeertragswert zuzüglich des respektiven Bodenwertes. Zur Berücksichtigung der

Marktentwicklung von 1999 bis zum 1. Januar 2007 wurde der Ausgangswert mittels Faktoren für die

Entwicklung der Miet- und Kaufpreise angepasst. Die Faktoren sind in Abhängigkeit von der

geografischen Lage und der Gebäudenutzung in der Verfahrensdokumentation angegeben. Der so

ermittelte Ertragswert des Grundstückes zum Wertermittlungsstichtag wurde anschließend um den

zum 1. Januar 2007 ermittelten Bodenwert gemindert, so dass als Ergebnis der Gebäudeertragswert

zum 1. Januar 2007 vor Alterswertminderung verbleibt. Zur Berücksichtigung der

Alterswertminderung wird der vorläufige Gebäudeertragswert zum 01.01.2007 mit einen weiteren

Faktor multipliziert, welcher die alterswertbedingte Veränderung des Vervielfältigers zwischen dem

01.01.1999 und dem 01.01.2007 berücksichtigt.118

Der Ermittlung dieses Alterswertminderungsfaktors

wird vereinfachend ein einheitlicher durchschnittlicher Liegenschaftszinssatz von 5,50% zu Grunde

gelegt. Danach ergibt sich der Gebäudeertragswert zum 01.01.2007.

Die nach Textziffer 3.7 der Verfahrensdokumentation vorgesehene Berücksichtigung von

werterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen fand auf Grund nicht ausreichend verlässlicher

118 Berücksichtigung der Alterswertminderung erfolgte erst im Geschäftsjahr 2009.

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Anlage 21

450 © HMdF, KHB Dezember 2015

Informationen keine Anwendung. Gebäude, bei denen Kenntnis über durchgeführte

Modernisierungsmaßnahmen vorlagen, wurden ebenfalls desktop neu bewertet.

Desktop-Neubewertung von Objekten nach dem Sachwertverfahren (Desktop-Sachwert)

Gebäude bzw. Anlagen, die keinem Modifikationsverfahren und keiner TOP-Objekt-Bewertung

zugeordnet werden konnten, wurden in Abhängigkeit von ihrer Nutzung der Desktop-Ertragswert-

oder der Desktop-Sachwertermittlung zugeordnet. Objekte, die keine nennenswerte renditeorientierte

Nutzung aufweisen, wurden nach dem Sachwertverfahren WertV-konform bewertet.

Grundlage der Sachwertermittlung stellten die vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen

und Städtebau veröffentlichten Normalherstellungskosten 2000119

(NHK 2000) oder, soweit in den

betreffenden Fällen keine geeigneten NHK 2000 vorlagen, die Normalherstellungskosten anderer

Standardtabellenwerke (Sprengnetter120

, Plakoda121

und Arbeitshandbuch122

) dar. Darüber hinaus

wurde bei Hochschulen des Landes aus Vorsichtsgründen grundsätzlich anstelle der NHK 2000 auf

andere Werte aus anerkannter Fachliteratur (Sprengnetter) zurückgegriffen und ein

Sicherheitsabschlag vorgenommen. Zur Ermittlung der Herstellungskosten wurden die Brutto-

Grundflächen (BGF) bzw. die Brutto-Rauminhalte (BRI), welche aus der Morada-Datenbank

übernommen oder abgeleitet wurden, mit dem entsprechenden Normalherstellungskostensatz für den

jeweiligen Bewertungsgegenstand multipliziert. Weiterhin wurden Baunebenkosten und die

Entwicklung der Baupreise aus dem Jahr 2000 bis zum Wertermittlungsstichtag über einzelne

Anpassungsfaktoren berücksichtigt. Der regionale Einfluss auf die Baukosten wurde über die unten

angegebenen regionalen und ortsspezifischen Korrekturfaktoren berücksichtigt. Der Wert der zum

Bewertungsobjekt gehörenden Außenanlagen wurde in Abhängigkeit von der Gebäudenutzung über

prozentuale Zuschläge berücksichtigt. Die Wertminderung wegen Alters erfolgte über die

Alterswertminderung nach Ross (gem. Anlage 8a der WertR2006). Wertminderungen auf Grund

baulicher Mängel und Schäden wurden durch die Gutachter hinsichtlich ihrer Wertrelevanz

eingeschätzt und als Bruttobetrag zum Abzug gebracht. Ebenso erfolgte die Berücksichtigung

sonstiger wertbeeinflussender Umstände. Auf Grund fehlender flächendeckender durch die

Gutachterausschüsse veröffentlichter Marktanpassungsfaktoren wurde grundsätzlich auf die in der

Verfahrensdokumentation angegebenen Marktanpassungsfaktoren zurückgegriffen.

Die der Vereinfachung dienenden Bildung homogener Gruppen für die Desktop-Sachwertermittlung

(vgl. Textziffer 4.5.1 VD) konnte nicht umgesetzt werden, da die vorgenommene Gruppierung nach

der Gebäudenutzung (Gebäudeschlüssel) keine ausreichend belastbaren Ergebnisse lieferte.

Stattdessen erfolgte zur Erhöhung der Bewertungsgenauigkeit für die wesentlichen

Bewertungsparameter ein gebäudeindividueller Ansatz, wie folgt:

- Normalherstellungskosten gemäß NHK 2000 oder vergleichbarem Standardtabellenwerk

(entsprechend dem jeweiligen Gebäudetyp, den Baujahresklassen sowie den

Ausstattungsstandards),

- Flächen- und Rauminhalte auf der Grundlage der in Morada hinterlegten Daten gemäß DIN 277,

- Berücksichtigung etwaiger baulicher Mängel und Schäden sowie sonstiger wertbeeinflussender

Umstände im Rahmen der gutachtlichen Einschätzung.

Weitere Bewertungsparameter wurden analog der Vorgaben der Verfahrensdokumentation angesetzt:

119 veröffentlicht vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

120 Sprengnetter: WF WertermittlungsForum Arbeitsmaterialien

121 Datenbank zur überschlägigen Ermittlung von Bau- und Nutzungskosten im Hochbau; im Auftrag des Finanzministeriums

Baden-Württemberg und des Ausschusses für staatlichen Hochbau der Bauministerkonferenz

122 Metzmacher, W.; Krikler, M.: Gebäudeschätzung über die Bruttogeschossfläche, Arbeitshandbuch zur Ermittlung von

Gebäudeschätzwerten im Hochbau, 2. Auflage, 2004, Bundesanzeiger-Verlag

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Anlage 21

© HMdF, KHB Dezember 2015 451

- Baupreisindex (vgl. Abb. 15 VD),

- Regionaler Korrekturfaktor für das Land Hessen einheitlich 1,0123,

- Ortsspezifischer Korrekturfaktor zwischen 0,965 und 1,100124;

- Faktoren zur Berücksichtigung der Außenanlagen (vgl. Abb. 17 VD),

- Marktanpassungsfaktoren für die baulichen Anlagen (vgl. Abb. 11 VD).

Desktop-Neubewertung von Objekten nach dem Ertragswertverfahren, (Desktop-Ertragswert)

Gebäude bzw. Anlagen, die keinem Modifikationsverfahren und keiner TOP-Objekt-Bewertung

zugeordnet werden konnten, wurden in Abhängigkeit von ihrer Nutzung der Desktop-Ertragswert-

oder der Desktop-Sachwertermittlung zugeordnet. Objekte mit renditeorientierter Nutzung wurden

nach dem Ertragswertverfahren WertV-konform bewertet.

Ausgangswert der Ertragswertberechnungen waren die nachhaltig erzielbaren Jahresnettomieten im

Sinne einer Marktmiete. Zur Ermittlung des Jahresreinertrages wurden die unten aufgeführten

Bewirtschaftungskosten von der Miete abgezogen. Die vermietbaren Flächen wurden grundsätzlich

aus den Flächenaufstellungen der Morada-Datenbank abgeleitet, wobei die nach DIN 277 erfassten

Flächen näherungsweise an die vermietbaren Flächen gemäß gif-Definition125

angepasst wurden.

Soweit keine „Morada-Flächen“ vorlagen, wurde auf andere Flächendokumentationen

zurückgegriffen. Der Liegenschaftszinssatz wurde in Abhängigkeit von der geografischen Lage und

der Nutzung der Liegenschaft festgelegt (vgl. unten).

Zur Ermittlung des Reinertrages der baulichen Anlage wurde die Bodenwertverzinsung vom

Jahresreinertrag zum Abzug gebracht. Die Bodenwertverzinsung ergibt sich dabei aus dem Produkt

des Bodenwertes und des Liegenschaftszinssatzes. Über die bei der Bodenbewertung festgelegten

Bewertungsteilbereiche wurden ausschließlich die Grundstücksflächen berücksichtigt, welche zur

Erzielung nachhaltiger Erträge aus dem Bewertungsobjekt notwendig erschienen.

Die Restnutzungsdauer wurde gemäß den Ausführungen der VD bestimmt. Aus Liegenschaftszinssatz

und Restnutzungsdauer wurde der Vervielfältiger gemäß Anlage 5 der WertR 2006

(Vervielfältigertabelle) ermittelt. Anschließend wurde der Reinertrag der baulichen Anlage mit dem

Vervielfältiger multipliziert.

Über Zu- und Abschläge wurden sonstige wertbeeinflussende Umstände berücksichtigt, soweit sie

noch nicht im Jahresrohertrag, in den Bewirtschaftungskosten oder in angepassten

Restnutzungsdauern Eingang gefunden haben.

Im Einzelnen wurden die Bewertungsparameter wie folgt abgeleitet:

- Die Bestimmung der erzielbaren Jahresnettomiete erfolgte in Abhängigkeit von der Nutzungsart

und der geografischen Lage entsprechend den Vorgaben der VD; die Festlegung der einzelnen

Mieten wurde durch Marktuntersuchungen sowie durch die in vergleichbaren

Stichprobenobjekten verwendeten Mieten gestützt.

- Als Bewirtschaftungskosten wurden die Kosten unter Berücksichtigung der VD wie folgt

festgelegt:

- als nicht umlegbare Betriebskosten wurden 5% einer monatlichen

Betriebskostenpauschale von 1,75 € pro qm vermietbare Fläche angesetzt;

123 Abweichende Werte gegenüber der Verfahrensdokumentation, da für 2007 neue Korrekturfaktoren veröffentlicht (vgl.

Fachliteratur Kleiber u. a.: Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 5. Auflage, 2007, S. 1993).

124 Vgl. Fn. oben.

125 Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für gewerblichen Raum (MF-G) der Gesellschaft für immobilienwirtschaftliche

Forschung e.V., November 2004

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Anlage 21

452 © HMdF, KHB Dezember 2015

- als Verwaltungskosten wurden für Wohnnutzung 0,27 € pro qm und Monat, für die

übrigen Flächen zwischen 1% und 4% des Jahresrohertrages sowie für Stellplätze 31,35 €

pro Stellplatz und Jahr angesetzt;

- als Instandhaltungskosten wurden für Wohnflächen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der

Bezugsfertigkeit Kosten zwischen 7,42 € und 12,02 € pro qm und Jahr, für

Gewerbeflächen €7,50 pro qm und Jahr sowie für Stellplätze zwischen 31,35 € und 71,07

€ pro Stellplatz und Jahr angesetzt. Für denkmalgeschützte Objekte erfolgte ein

Aufschlag i.H.v. 1,00 € pro qm vermietbare Fläche;

- als Mietausfallwagnis wurden pauschal 4,0% des Jahresrohertrages berücksichtigt.

- Der Liegenschaftszinssatz wurde in Abhängigkeit von der geografischen Lage und der Nutzung

des zu bewertenden Gebäudes festgelegt. Die Bandbreite liegt zwischen 4,0% und 8,5%.

Weiterhin wurden Zu- bzw. Abschläge von bis zu 0,5% für den Zustand des Gebäudes

vorgenommen. Die Bestimmung der Bandbreiten orientierte sich an den Vorgaben der VD

sowie in den Oberzentren an den von den Gutachterausschüssen veröffentlichten Werten.

Bewertung mit Inaugenscheinnahme mittels gutachtlicher Stellungnahmen für sog. „TOP-

Objekte“ einschließlich „Arrondierungsobjekte“ im Ertragswert- oder Sachwertverfahren

(TOP-Objekt)

Durch die Einzelbewertung mittels gutachtlicher Stellungnahmen einschließlich Objektbesichtigungen

(Inaugenscheinnahme) für sog. TOP-Objekte wird sichergestellt, dass mindestens 50% des Wertes der

baulichen Anlagen (Gebäude ohne Grund und Boden) des Landes Hessen durch ein individuelles und

ausführliches Bewertungsverfahren ermittelt wird, in dem wertbeeinflussende Umstände möglichst

exakt berücksichtigt werden.

Die Identifikation und Auswahl der TOP-Objekte erfolgte in absteigender Reihenfolge der

fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten zum 31. Dezember 2006 bis mind. 50% der

Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gebäude des Landes Hessen (LRM, HI und

Hochschulen) erreicht waren. Auf diese Weise wurden die in Anlage 10 der Verfahrensdokumentation

aufgeführten 126 Gebäude bestimmt.126

Bei TOP-Objekten, die nicht den Hochschulen zuzurechnen sind, erfolgte zusätzlich eine

„Arrondierung“ der zu der Liegenschaft des TOP-Objektes gehörenden „Nebengebäude“, so dass die

gesamte Liegenschaft bewertet wurde.

Bei TOP-Objekten, die den Hochschulen zuzurechnen sind, erfolgte in Anerkennung der bereits 1999

durchgeführten Bewertung und der Korrekturmaßnahmen in den Jahren 2002 und 2003 keine

Arrondierung der Nebengebäude.

Objekte mit typischer Weise renditeorientierter Nutzung wurden grundsätzlich nach dem

Ertragswertverfahren bewertet, Objekte mit keiner wesentlichen renditeorientierten Nutzung wurden

mittels Sachwertverfahren bewertet. Gebäude der Justizvollzugsanstalten, die sich innerhalb des

Sicherheitsbereiches der Anstalten befinden, stehen in einem engen Funktions- und

Nutzungszusammenhang, so dass eine einheitliche Bewertung dieser Gebäude nach dem

Sachwertverfahren Anwendung fand. Zur Erläuterung der jeweiligen Bewertungsverfahren verweisen

wir auf die oben dargestellten Ausführungen unter Desktop-Sachwert und Desktop-Ertragswert und

detaillierter auf die Verfahrensdokumentation.

Für die im Ertragswert zu bewertenden TOP-Objekte erfolgte für die Berücksichtigung der

Bodenwertverzinsung die Übernahme der Bodenwerte für den entsprechenden Bewertungsteilbereich

(BTB) aus der Bodenwertermittlung.

126 Im Laufe der Bewertungsdurchführung wurden die 126 TOP-Objekte um ein TOP-Objekt ergänzt (TOP-Objekt Nr. 127)

und um drei TOP-Objekte reduziert (TOP-Objekt Nrn. 86 (Forschungsreaktor), 15 (HZD) und 105 (HZD))

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Anlage 21

© HMdF, KHB Dezember 2015 453

Für die im Sachwert zu bewertenden TOP-Objekte erfolgte keine Bodenwertermittlung in den

gutachtlichen Stellungnahmen; allenfalls erfolgte die Übernahme der Bodenwerte in die Gutachten

nachrichtlich.

Bewertung mit Inaugenscheinnahme mittels gutachtliche Stellungnahmen für sog.

„Stichproben-Objekte“ (Stichprobe)

Die Stichproben-Objekte wurden als Grundlage für die Ableitung von Wertparametern innerhalb

homogener Gruppen für die Desktop-Bewertungen (Ertragswert) ausgewählt.

Für Ertragswertobjekte wurden als Auswahlkriterien die Nutzung (Gebäudeschlüssel gem. Abb. 4 VD)

und Lage (Zentralität127

) der Gebäude ausgewählt. 27 nach dem Ertragswertverfahren bewertete

Objekte dienten - neben einem Marktresearch - als Grundlage für die Bestimmung des Mietzinses bei

der Bewertung nach dem Desktop-Ertragswertverfahren.

Die Auswahlkriterien für im Sachwert zu bewertende Gebäude waren ebenfalls die Nutzung

(Gebäudeschlüssel gem. Abbildung 4 der VD) sowie die Baujahresklasse unterteilt in Gruppen von

zwei Dekaden. Die so generierten und nach dem Sachwertverfahren bewerteten Objekte, sollten als

Grundlage für die Bildung homogener Cluster bei der Desktop-Sachwertbewertung dienen. Auf Grund

der bei der Bewertungsdurchführung gewonnenen Erkenntnis einer nicht hinreichenden

Vergleichbarkeit einzelner Sachwertobjekte innerhalb eines Clusters (d.h. gleicher Gebäudeschlüssel

und Baujahresklasse) erfolgte eine einzelobjektbezogene Bewertung aller Sachwertobjekte des

Desktop-Sachwertverfahrens; Baujahre, Normalherstellungskosten und Bruttogrundflächen bzw.

Bruttorauminhalte wurden objektindividuell durch die Gutachter bestimmt.

Zur Erläuterung der jeweiligen Bewertungsverfahren (Sachwert- und Ertragswertverfahren) verweisen

wir auf die oben dargestellten Ausführungen unter Desktop-Sachwert und Desktop-Ertragswert und

detaillierter auf die Verfahrensdokumentation.

Sonstige Einzelbewertungen

Bereits vorhandene Bewertungsgutachten, deren Wertermittlungsstichtag zeitnah zum 1. Januar 2007

liegt und die ebenfalls für einen bilanziellen Anlass erstellt wurden, sind als Grundlage für die

Wertanpassung zum 1. Januar 2007 berücksichtigt worden. Dabei handelt es sich um insgesamt acht

Anlagen des Hessischen Landtages, der Hessischen Staatskanzlei sowie des Hessischen

Rechnungshofes.

Neubewertung von Hochschul-Objekten mit Hilfe des Substanzwertverfahrens (Substanzwert)

Das Substanzwertverfahren fand ausschließlich für Gebäude der Hochschulen Anwendung, die nicht

als TOP-Objekt klassifiziert worden sind. Für Gebäude aus dem Nicht-Hochschulbereich, die nach

dem 31. Dezember 1998 angeschafft bzw. hergestellt worden sind, erfolgte keine Anwendung des

Substanzwertverfahrens, da die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht belastbar ermittelt

werden konnten.

Die Bewertung der Hochschulgebäude nach dem Substanzwertverfahren erfolgte in Anerkennung der

von den Hochschulen vorgenommenen Wertanpassungen im Jahre 2003 und der damit verbundenen

unterstellten Validität der zum 1. Januar 2002 ermittelten Zeitwerte.

127 Geospezifische Unterteilung der Orte: Ländlicher Raum, Unter-, Mittel-, Oberzentrum.

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Anlage 21

454 © HMdF, KHB Dezember 2015

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Substanzwertes waren die auf der Grundlage der letztmaligen

Bewertung in SAP eingebuchten Anschaffungs- und Herstellungskosten der baulichen Anlagen der

Hochschulen. Unter Berücksichtigung der bei der letzten Bewertung angesetzten Gesamt- und

Restnutzungsdauern erfolgte eine Alterswertminderung nach Ross (Anlage 8a WertR 2006).

Werterhöhende Modernisierungsmaßnahmen wurden entsprechend den Mitteilungen der Hochschulen

bei der Ermittlung der Substanzwerte berücksichtigt.

Für bauliche Anlagen, deren fortgeführter Buchwert zum 1. Januar 2007 bereits vollständig

abgeschrieben war, ist der Buchwert zu übernehmen.

4.2.3 Überschreitung der bisher bilanzierten Herstellungs- und Anschaffungskosten

(Ausnahme zu § 253 Abs. 1 S.1 HGB)

Die im Rahmen der Immobilienneu- bzw. -anpassungsbewertung auf den 1.Januar 2007 ermittelten

Werte treten an die Stelle der bislang bilanzierten Werte. Dies gilt auch dann, wenn die Neubewertung

zu Wertansätzen oberhalb der bislang bilanzierten Herstellungs- und Anschaffungskosten liegen.

4.2.4 Berücksichtigung bestimmter Grundstücks- und Gebäudeeinrichtungen

Soweit selbstständige Gebäudeteile (wie Betriebsvorrichtungen (z. B. immobile Klimaanlagen und

Lastenaufzüge), Gebäudeeinrichtungen und Außenanlagen) in eigenen Anlagen der SAP-

Anlagenbuchhaltung erfasst sind, ist der Buchwert dieser Anlagen vom ermittelten Gebäudewert

abzuziehen, um eine Doppelerfassung in der Anlagenbuchhaltung zu vermeiden.

Zu diesem Zweck wurden die Kontengruppen 056 und 057 (Grundstücks- und Gebäudeeinrichtungen)

sowie die Kontengruppe 07 (Technische Anlagen und Maschinen) anhand der Anlagenbezeichnung

hinsichtlich entsprechender Gebäudeteile gesichtet. Gebäudeteile, deren Buchwert (per 31. Dezember

2006) 20.000 € überschritt, wurden bei der Gebäudewertermittlung wertmindernd berücksichtigt,

soweit sie einer Gebäudeanlage eindeutig zugeordnet werden konnten.

Die detaillierte Beschreibung der Projektdurchführung einschließlich der Bewertungsergebnisse

beinhaltet die „Abschlussdokumentation des Projektes Immobilienbewertung“ mit Stand vom

1. Juli 2009.

5 Übernahme der Bewertungsergebnisse in die Anlagenbuchhaltung

Die nach oben beschriebenen Verfahren ermittelten Zeitwerte zum Wertermittlungsstichtag 1. Januar

2007 wurden stichtagskonform in die Anlagenbuchhaltung der einzelnen SAP-Systeme des LRM, des

Landesbetriebes Hessisches Immobilienmanagement (HI) und der jeweiligen Hochschulen

übernommen. Die neu ermittelten Zeitwerte treten an die Stelle der bisherigen Buchwerte zum 1.

Januar 2007. Bei den Anlagen des LRM und des HI wurden die im Rahmen der Bewertung

festgelegten wirtschaftlichen Restnutzungsdauern als Bemessungsgrundlage für die künftigen

planmäßigen Abschreibungen, die bisher pauschal mit 2% p.a. angesetzt waren, übernommen.

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Anlage 22

© HMdF, KHB Dezember 2015 455

Anlage 22

Bilanzierung von Steuern

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Anlage 22

456 © HMdF, KHB Dezember 2015

1. Bilanzielle Erfassung der Steuern

Nach dem Realisationsprinzip dürfen Steuererträge erst dann realisiert werden, wenn die mit der

Entstehung der Steuererträge verbundenen Risiken fast vollständig abgebaut und dadurch die

Steuererträge so gut wie sicher sind. Sofern verbliebene Risiken entweder durch eine vorsichtige

Bemessung des Wertansatzes (z.B. Delkredererisiken) oder durch die Bildung von Rückstellungen

(z.B. Rückerstattungspflichten) berücksichtigt werden, hindern sie die Ertragsrealisierung nicht.

Der Risikoabbau orientiert sich an den Rechtsgrundlagen der Besteuerung. Sie sind den einzelnen

Steuergesetzen zu entnehmen.

2. Unterjährige Buchungen

2.1 Steuern, die das Land verwaltet

Steuern, die das Land verwaltet, werden mit Hilfe von zahlungsbezogenen Systemen ermittelt und

festgesetzt. Diese erlauben keine laufende Erfassung der Steuervorgänge nach den Regeln der

doppelten Buchführung. Deshalb werden Zahlungseingänge bei Steuerforderungen unterjährig erst im

Rahmen des Monatsabschlusses der Finanzkassen summarisch

- in Höhe der Ertragsberechtigung des Landes als Steuererträge erfasst und

- in Höhe der Drittanteile aufgrund der Ertragshoheit anderer Gebietskörperschaften bzw. der

Kirchen auf entsprechende Verwahr- bzw. Abrechnungskonten (insbesondere Bund,

Kommunen, Kirchen) gebucht. Von den genannten Abrechnungskonten erfolgen die

Zahlungen an bzw. die Verrechnungen mit den Dritten außerhalb der Erfolgsrechnung.

Zahlungsausgänge bei Steuerverbindlichkeiten werden unterjährig erst im Rahmen des

Monatsabschlusses der Finanzkassen summarisch

- als Steuerertragsminderung erfasst und, sollte es sich um atypische Steuervergütungen

handeln, spätestens am Jahresende in die Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse

umgebucht,

- in Höhe der Drittanteile anderer Gebietskörperschaften bzw. der Kirchen auf entsprechende

Verwahr- bzw. Abrechnungskonten gebucht. Über die Abrechnungskonten werden die

eingehenden Zahlungen der Dritten bzw. die Verrechnungen mit den Dritten außerhalb der

Erfolgsrechnung abgewickelt.

2.2 Steuern, die das Land nicht verwaltet, an denen es aber (teilweise) die

Ertragshoheit besitzt, sowie Ausgleichsvorgänge

Steuern, die das Land nicht verwaltet, an denen es aber (teilweise) die Ertragshoheit besitzt, sowie

Ausgleichsvorgänge werden unterjährig nach Eingang der Abrechnung erfolgswirksam erfasst. Im

Fälligkeitszeitpunkt wird dann die Zahlung gebucht. Zu diesen Steuern gehören u. a.

- Abrechnungen des Bundes betreffend die Steuerverteilung (z.B. Einfuhrumsatzsteuer,

Biersteuer, pauschalierte Lohnsteuer),

- Zerlegung,

- Finanzausgleiche (u.a. Länderfinanzausgleich, Gewerbesteuerumlage).

Soweit Dritte (andere Gebietskörperschaften bzw. die Kirchen) von den Abrechnungen betroffen sind,

wickelt das Land die Zahlungen bzw. Verrechnungen für diese Dritten ebenfalls über die unter 2.1

genannten Abrechnungskonten außerhalb der Erfolgsrechnung ab.

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Anlage 22

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3. Abgrenzung im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten

Zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres sind sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aus

Steuerschuldverhältnissen zu erfassen. Dies bedingt, dass auch sämtliche Forderungen und

Verbindlichkeiten, die auf der Ertragshoheit Dritter beruhen, zum 31. Dezember zu bilanzieren sind.

Allerdings kann es am Abschlussstichtag Steuerschuldverhältnisse geben, bei denen der

Steueranspruch zwar im alten Jahr entstanden ist, die Steuerverwaltung aber mangels vorliegender

Informationen (z.B. Steueranmeldungen, Veranlagungen) noch nicht weiß, ob und in welcher Höhe ihr

Steueranspruch realisiert ist. Sofern der Steuerverwaltung die am Abschlussstichtag fehlenden

Informationen kurze Zeit später zugehen und ergeben, dass Steuererträge in einer bestimmten Höhe

bereits am Abschlussstichtag realisiert waren, sind sie auf den Abschlussstichtag zurück zu beziehen

(objektive Wertaufhellung); die Steuerforderung ist im alten Jahr anzusetzen. Um einerseits die

Steuerforderungen am Ende des Haushaltsjahres möglichst vollständig zu erfassen und andererseits

den mit der Wertaufhellung bei Massenverfahren verbundenen Arbeitsaufwand zu begrenzen, werden

ausschließlich folgende Informationen über die am Abschlussstichtag realisierten Steuererträge Wert

erhellend berücksichtigt:

- Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- und Kapitalertragsteueranmeldungen, die Anmeldungszeiträume

bis Dezember des Haushaltsjahres betreffen und bis zum 31. Januar des folgenden

Haushaltsjahres als Erstanmeldungen eingehen;

- Abrechnungen anderer Gebietskörperschaften, die Steuern verwalten, für die das Land Hessen

(teilweise) die Ertragshoheit besitzt (vgl. oben 2.2), sofern diese Informationen bis zum

Abschluss der 13. Buchungsperiode eingehen,

- Abrechnungen über Ausgleichsvorgänge (Zerlegung, Finanzausgleich), sofern diese

Informationen bis zum Abschluss der 13. Buchungsperiode eingehen.

Es ist vorgesehen128

, im Anhang die Steuererträge in periodische und aperiodische Erträge zu gliedern,

letztere differenziert nach den Haushaltsjahren, zu denen sie gehören. Forderungen, die auf

Veranlagungen beruhen, führen in der Regel zu aperiodischen Erträgen.

Die Erfassung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten aufgrund der Ertragshoheit

erfolgt im Rahmen der Abgrenzung nicht über die unterjährig verwendeten Abrechnungskonten,

sondern über andere Hauptbuchkonten.

Steuervorauszahlungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Basis der letzten Steuerveranlagung

bemessen und - bei Nachweis einer voraussichtlich geringeren Steuerschuld als im Vorjahr - auf

Antrag herabgesetzt werden. Aufgrund dessen können Steuervorauszahlungen idealtypisch als im

Entstehungsjahr realisierte Erträge gelten. Eine Korrektur der unterjährig erfolgswirksam erfassten

Steuervorauszahlungen (vgl. oben 2.1) im Rahmen der Abgrenzungsarbeiten für den Jahresabschluss

ist somit grundsätzlich nicht erforderlich.

Steuerforderungen sind am Abschlussstichtag einer Einzelwertberichtigung zu unterziehen, sofern eine

Wertminderung eingetreten ist. Wertminderungsgründe können die individuelle Steuerforderung oder

bestimmte Forderungsgruppen (z.B. Einkommensteuerforderungen) betreffen. Im letztgenannten Fall

kann die Wertminderung mit Hilfe statistischer Angaben ermittelt werden (pauschalierte

Einzelwertberichtigung). Ihre Berechnungsgrundlagen sind zu dokumentieren. Die Regelungen des

Kontierungshandbuchs zur Pauschalwertberichtigung bleiben unberührt.

Sofern am Abschlussstichtag Steuerrückerstattungspflichten bestehen, die dem Grunde und/oder der

Höhe nach ungewiss sind, sind sie durch die Bildung einer Rückstellung bilanziell zu berücksichtigen.

Betreffen diese Verpflichtungen bestimmte Steuerarten und damit eine Vielzahl von

Steuerschuldverhältnissen, können sie nach pauschalierten Verfahren (z.B. mit Hilfe statistischer

Angaben) ermittelt werden. Die Berechnungsgrundlagen sind zu dokumentieren.

128 frühestens ab dem Jahresabschluss 2011

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Anlage 22

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Die Stichtagsbestände an Steuerforderungen, -verbindlichkeiten und –rückstellungen werden im

Rahmen der Arbeiten des folgenden Jahresabschlusses aufgelöst und durch neue Abfrage- bzw.

Ermittlungswerte ersetzt. Unbare Forderungsabgänge des Geschäftsjahres (z. B. aufgrund von Erlass)

wirken sich somit als Steuerertragsminderung aus, auf eine gesonderte Darstellung dieser Abgänge

innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung wird verzichtet.

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