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Kooperation im Kinderschutz

Kooperation im Kinderschutz. Inhaltsübersicht Aufgaben des Sozialen Dienstes Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Schnittpunkte zwischen Sozialem

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Kooperation im Kinderschutz

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Inhaltsübersicht

Aufgaben des Sozialen Dienstes Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Schnittpunkte zwischen Sozialem Dienst

und Schulen Handlungsschritte bei Einschätzung einer

Kindeswohlgefährdung Die Hilfen zur Erziehung Handlungsschritte der Gewährung von

Hilfen zur Erziehung Möglichkeit der Inobhutnahme

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Aufgaben des Sozialen Dienstes – Teil 1

Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

Beratung und Unterstützung bei Ausübung der Personensorge und des Umgangsrecht

Mitwirkung im Familiengerichtsverfahren

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Aufgaben des Sozialen Dienstes – Teil 2

Gewährung von Hilfen zur Erziehung Gewährung von Eingliederungshilfen Hilfe für junge Volljährige Kinderschutzauftrag

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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

§8a (1) SGB VIII gilt als Grundlage:„Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die

Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind sie Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten anzubieten.“

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Rechtliche Legitimation im Artikel 6 GG

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht

die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die

Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung

in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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§ 1 SGB VIII Recht auf Erziehung

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

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Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung(Kinderschutz als Ziel, staatliches Wächteramt, Frühe Hilfen)

Benennt den Kinderschutz und die Aufgaben der staatlichen Gemeinschaft und explizit die Frühen Hilfen als präventives

Angebot

§ 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung

Werdende Mütter und Väter sollen über die örtlichen Leistungsangebote informiert werden zu Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung Kindes in den ersten Lebensjahren

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§ 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz(Netzwerke durch Jugendamt organisiert, Familienhebammen)

Verpflichtung der Länder zum Aufbau/Weiterentwicklung

von Netzwerken mit dem Ziel der gegenseitige Information

über Angebots- und Leitungsspektrum, organisiert durch den örtlichen Jugendhilfeträger Stärkung des Netzwerkes durch den

Einsatz von Familienhebammen

„…Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots … vor allem in den ersten

Lebensjahren…“

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

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§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung(Verfahren mit Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft, Befugnis zur Information des Jugendamtes)

Geheimnisträger (im Sinne von § 203 StGB) sollen bei gewichtigen Anhaltspunkten mit dem Kind/Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern , haben Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft und die

Befugnis das Jugendamt zu informieren.

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Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

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Wer sind Geheimnisträger?1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder

Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes mit einer staatlich geregelten Ausbildung

2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung

3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder - beratern

4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist

5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen

7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

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§ 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Anspruch von Personen mit beruflichem Kontakt zu Kindern, Jugendlichen auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft des Jugendamtes unterstützt zu werden mit dem Ziel der Qualifizierung der Intervention

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Schnittpunkte zwischen Sozialem Dienst und Schulen

Schulgesetz §42 Abs. 6 gilt als Grundlage:„Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung

oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder

anderer Stellen.“

Kooperationsvereinbarung zwischen den Jugendämtern der Stadt und

des Kreises Düren und den weiterführenden Schulen im

Zuständigkeitsbereich der Jugendämter

Zusammenarbeit bei schulverweigerndem Verhalten in Kombination mit

fehlender Kooperationsbereitschaft der Eltern

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Handlungsschritte bei Einschätzung einer

Kindeswohlgefährdung

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Kind fällt auf

Auffälligkeit im Sinne des §8a? Nein

Klärung und Einschätzung des Verhaltens und Aspekte der

Lebenssituation

Information an die Schulleitung

Gemeinsame Einschätzung: Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine

Kindeswohlgefährdung vor?

Hinzuziehen einer erfahrenen Fachkraft zu im System Schule

ausgeb. Personen

Weitere allgem. Beobachtungen oder Einleitung weiterer geeigneter

Maßnahmen in der Schule

Risikoeinschätzung

Ja

Ja Nein

Systematische Beobachtung

Weitere allgemeine Beobachtung

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Risikoeinschätzung

Gefährdung des Kindeswohls oder akute Gefährdung des

Kindeswohls?

Aufstellung eines SchutzplanesBei akuter Gefährdung des

Kindeswohls ist das Jugendamt sofort einzuschalten

EndeInternes Verfahren des Jugendamtes

Kontaktaufnahme zu den Personensorgeberechtigten/

Erziehungsberechtigten sowie zum Kind

Wird die Hilfe angenommen?

GefährdungAkute

Gefährdung

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Wird die Hilfe angenommen?

Aufzeigen von Wegen und Möglichkeiten

Nachvollziehbare Absprachen/ Vereinbarungen (Inhalte: Hilfen Umfang, Zeit)

Schule kontrolliert und dokumentiert auch bei internen Maßnahmen

Mitteilung an das Jugendamt durch die Leitung der Schule

Einbeziehung der Personensorgeberechtigten

Dokumentation durch das Jugendamt (siehe internes

Verfahren)

Ende

Ja Nein

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Die Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII

Erziehungsberatung (§28) Soziale Gruppenarbeit (§29) Erziehungsbeistandschaft (§30) Sozialpädagogische Familienhilfe (§31) Tagesgruppe (§32) Vollzeitpflege (§33) Heimerziehung (§34) Intensive sozialpädagogische

Einzelbetreuung (§35)

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Die Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII

Familienunterstützende Hilfen Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit,

sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft)

Familienergänzende Hilfen Tagesgruppe

Familienersetzende/-ergänzende Hilfen Vollzeitpflege, Heimerziehung/sonstige Wohnform,

intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

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Handlungsschritte der Gewährung von Hilfen zur Erziehung

Antragstellung der PersonensorgeberechtigtenFallvorstellung der fallführenden Fachkraft im Team im Beisein der TeamleitungWenn Antrag befürwortet wird, Suche nach einem geeigneten Hilfeanbieter Wenn Helfer gefunden, gewährendes Hilfeplangespräch

Hilfeplan im Gesetz definiert (§ 36 SGB VIII)Teilnehmer des Hilfeplangespräches: Personensorgeberechtigten, Kind oder Jugendlicher, Teamleitung, Fachkraft, ggf. Mitarbeiter der wirtschaftlichen Jugendhilfe; ggf. weitere an der Hilfe beteiligte Personen, z.B. SchuleIm Hilfeplan erfolgt eine Zielvereinbarung für die Hilfe

Der Umfang der Hilfe wird festgelegt

Wird die Hilfe im Hilfeplangespräch gewährt, arbeitet der Helfer bzw. die Institution mit der Familie an den vereinbarten Zielen

Bei Abweichung der Ziele, gewichtigen Veränderungen im Familiensystem, mangelnder Mitwirkung der Beteiligten sowie akuter Gefährdung des Kindes wird die Fachkraft informiert

Spätestens nach 6 Monaten erfolgt das nächste Hilfeplangespräch

Welche Ziele konnten umgesetzt werdenIst die gewährte Hilfe die geeignete Hilfeform

Besteht weiterer HilfebedarfBei weiterem Hilfebedarf Festlegung neuer Ziele

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Inobhutnahme nach §42 SGB VIII

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jgdl. in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. Das Kind ... um Obhut bittet oder 2. Eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes... Die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 3. Ein ausländisches Kind...unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !