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FROSTSCHUTZ Hautpflege bei Minusgraden ab Seite 22 UMSATZPLUS Wimpernverlängerung ab Seite 144 Dossier: Medical Beauty Gemeinsam auf Erfolgskurs ab Seite 77 € 8,50 | E 1875 www.beauty-forum.com EDITION D | 10/2013 Für mehr SPA-Gefühl im Kosmetikinstitut ab Seite 74

Kooperation Kosmetiker Ärzte Heilpraktiker

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Rechtsgrundlagen

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Page 1: Kooperation Kosmetiker Ärzte Heilpraktiker

FROSTSCHUTZHautpflege bei Minusgradenab Seite 22

UMSATZPLUSWimpernverlängerungab Seite 144

Dossier:

MedicalBeautyGemeinsam auf Erfolgskursab Seite 77

€ 8,50 | E 1875www.beauty-forum.com

EDITION D | 10/2013

Für mehr SPA-Gefühl im Kosmetikinstitut

ab Seite 74

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dossier | Medical Beauty

Anti-Aging-Treatments erleben seit Jahreneinen Boom. Doch längst nicht alles fällt in

den Bereich der Kosmetik! Wo die Grenzen zur Medizin liegen, wann eineKooperation lohnt und was es rechtlich

zu beachten gibt, erfahren Sie von unseremRechtsexperten Stefan Engels

Kooperation mit Ärzten: Rechtsgrundlagen

PARTNERSACHE

er als Kosmetikerin ein eige-nes Institut eröffnet, plant inder Regel für den Aufbau desKundenstammes einen Zeit-raum zwischen 24 und 36Monaten ein. Es liegt dem-

nach nahe, sich bereits in der Phase vor der Existenz-gründung Gedanken über Synergieeffekte mit anderenMarktteilnehmern zu machen, um diesen Zeitraummöglichst zu verkürzen.In diesem Zusammenhang kommt etwa einer strategi-schen Allianz mit einem Arzt, insbesondere einem Der-

matologen oder einem auf Problemhaut spezialisier-ten Heilpraktiker, eine große Bedeutung zu, da diesedurch ihr Tagesgeschäft viele Patientenkontakte ha-ben. Außerdem beschäftigen sie sich auch schwer-punktmäßig mit dem größten und für die äußere Er-scheinung wichtigsten Organ des Menschen: der Haut.Nachfolgend sollen daher einige gängige Kooperati-onsmöglichkeiten beispielhaft beleuchtet werden, diefür beide Seiten eine „Win-win-Situation“ darstellen. Wichtig: Der folgende allgemeine Überblick über dieMöglichkeiten der Zusammenarbeit kann keine indivi-duelle Rechtsberatung ersetzen!

Kosmetik versus Medizin

Um herauszufinden, wo die Synergieeffekte einer Ko-operation zwischen Kosmetikerin und Arzt bzw. Heil-praktiker liegen, ist es notwendig, die beiden Tätig-keitsfelder voneinander abzugrenzen (sieheKasten). Wie Sie aus unserer Kurzüber-sicht entnehmen können, ist dieZusammenarbeit für beideParteien aufgrund derTrennung der

Foto: G

lovatskiy/Shutterstoc

k.co

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Bereiche durchaus sinnvoll. Eine sehr große Rolle fürdie Kooperation spielt auch das jeweilige Standes-recht. Gemäß § 3 Absatz 2 der Musterberufsordnungfür die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte(kurz: MBO-Ä) in der Fassung der Beschlüsse des 114.Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel „ist es dem Arzt un-tersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seinerärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenständeabzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zulassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbrin-gen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabedes Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Be-sonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichenTherapie sind.“ Diese strikte Trennung merkantiler Ge-sichtspunkte vom Heilauftrag des Arztes stellt zumBeispiel den Dermatologen vor ein Dilemma: Will er ge-werblich tätig werden, sollte er die Nebentätigkeit vonseiner ärztlichen Tätigkeit trennen. Diese Trennung be-dingt separates Personal, separate Räumlichkeitenund separate Buchhaltung. Außerdem darf keine ge-

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Medical Beauty | dossierFaktencheck – wer ist für was zuständig

Kosmetikerin Arzt/Heilpraktiker

s erhält und beeinflusst

den gesunden „Normal-

zustand“, inkl. Anti-Aging

s beschränkt auf die Nut-

zung vorhandener Wirk-

stoffe in fertigen

Kosmetika

s kann nach Absprache/

Weisung Vor- und/oder

Nachbehandlungen nach

ästhetischen Eingriffen

durchführen, etwa Nar-

benbehandlung nach

chirurgischem Lifting

s darf nicht invasiv tätig

werden, ansonsten Ver-

stoß gegen das Heil-

praktikergesetz und

Erfül lung des Straf-

rechtstatbestandes der

gefährlichen/Körper-

verletzung

s therapiert einen patho-

logischen Zustand

s arbeitet in der Regel mit

Arzneimitteln (AMG)

oder ggf. auch nach ei-

gener Rezeptur

s führt Heilbehandlungen

durch oder Anwendun-

gen, die eine medizi-

nische Ausbildung er for -

dern, etwa Untersprit-

zung mit Hyaluronsäure

s kann und darf auch inva-

siv tätig werden, z.B. im

Bereich Botoxinjektionen

(Arzt!)

s unterliegt keinerlei Res-

triktionen beim Standes-

recht, ist (Arzt) bzw.

kann (Heilpraktiker) an

Standesrecht/Verbands-

recht gebunden sein

®

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Man trägt wieder Finanzpolster

genseitige Bewerbung der Praxis und seines Zusatzge-werbes stattfinden. Hält er sich, ohne einen hinrei-chenden therapeutischen Grund nachweisen zu kön-nen, nicht daran, so verstößt der Dermatologe gegen §31 Absatz 2 MBO-Ä.

Organisations- & Rechtsformen

Hat man einmal den Bereich einer möglichen Koopera-tion genau umrissen, stellt sich als Nächstes die Frage, c

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dossier | Medical Beauty

wie sich eine Zusammenarbeit praktisch realisieren

lässt. Auch hier gibt es eine Vielzahl denkbarer Organi-

sations- und Rechtsformen, die im Rahmen dieses Bei-

trages jedoch nur kurz und ohne Anspruch auf Voll-

ständigkeit skizziert werden können.

Kurz erwähnt sei an dieser Stelle auch noch der speziel-

le Fall einer möglichen Beteiligung an Herstellung und

Verkauf von Kosmetika, etwa im Rahmen einer eigenen

Pflegelinie. Dies stellt insbesondere für Dermatologen

ein äußerst facettenreiches Betätigungsfeld, beginnend

bei der Entwicklung eigener Rezepturen, dar.

Für ein Unternehmen ist die Wahl der Rechtsform lang-

fristig gesehen eine der bedeutendsten Entscheidungen.

Denn von der Rechtsform wird nicht nur das äußere Er-

scheinungsbild des Unternehmens maßgeblich geprägt,

sondern sie hat auch eine Fülle rechtlicher, finanzieller,

struktureller und persönlicher Konsequenzen. Zur Viel-

zahl der möglichen Personen- (z.B. GbR, oHG oder KG)

und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE oder KGaA) ei-

nige allgemeine Ratschläge an dieser Stelle:

s Die Limited Company (Ltd.) kann zwar in Deutsch-

land innerhalb von nur 24 Stunden sehr schnell und

mit nur 1,– £ Nominalkapital auch kostengünstig ge-

gründet werden. Viele übersehen jedoch, dass sie nicht

immer die einfachste Rechtsform darstellt. Denn spä-

testens bei der Buchführung und Rechnungslegung

kann es kompliziert werden: Neben der deutschen

Steuererklärung erfolgt bei der Limited Company die

Buchführung für den britischen Teil zwingend nach

britischen Rechnungslegungsvorschriften (UK GAAP) –

und wer kennt die schon?

Von daher bietet die seit dem 1. November 2008 in

§ 5a GmbHG neu aufgenommene Unternehmergesell-

schaft eine echte Alternative zur Limited Company so-

wie gleichzeitig auch eine existenzgründerfreundli-

chere Alternative zur herkömmlichen GmbH. Auch

wenn die Rechtsform „Unternehmergesellschaft (haf-

tungsbeschränkt)“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“ et-

was sperrig anmutet, so kann auch die UG bereits mit

nur 1,– € gegründet werden. Die UG ist darauf angelegt,

einmal eine GmbH zu werden. Von daher müssen jähr-

lich mindestens 25 Prozent des Jahresüberschusses in

eine Rücklage eingestellt werden. Hat die angesam-

melte Rücklage zusammen mit dem ursprünglichen

Stammkapital die Summe von 25.000,– € erreicht, so

können die Gesellschafter gemäß § 57c GmbHG einen

Kapitalerhöhungsbeschluss fassen und ihre Firmie-

rung in „GmbH“ ändern.

Abschließend sei noch erwähnt, dass Sie im Rahmen

einer geplanten Kooperation Ihrer Kreativität mög-

lichst freien Lauf lassen sollten. Nichts spricht etwa

dagegen, einen Teilzeitarbeitsvertrag mit einem Der-

matologen/Heilpraktiker abzuschließen und den an-

deren Teil der Arbeitszeit dann in den gleichen kosme-

tischen Räumlichkeiten selbstständig – etwa gegen

Entrichtung eines Mietzinses – zu verbringen. s

www.beauty-forum.com/myacademy

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Unter dem Stichwort „Organisationsformen“finden Sie weitere Zusatzinfos.

WEB-TV

Den Workshop „Medizin & Kosmetik: rechtliche Grenzenklar im Blick“ mit Detlef Isermann finden Sie in der

Mediathek unter dem Webcode 10743.

Nur für alle Premium-Member

DVD-TippDie DVD „Kosmetik trifft auf Ästhetisch-Plastische Chirurgie. Synergische Ko-operation zwischen Kosmetikerin undArzt“ können Sie in unserem Profishopzum Preis von 29,90 Euro bestellen.

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STEFAN ENGELS

Der Autor ist seit 2002 zugelassener Rechtsan-walt und praktiziert in Mönchberg. Seinen Tätig-keitsschwerpunkt bilden die Geschäftsfeldent-wicklung und die Internationalisierung von Unter-nehmen. In dieser Eigenschaft hat er zuletzt etwabeim weltweiten Aufbau des Derma Eve-Lizenz-netzwerkes mit Ärzten und Heilpraktikern, re-nommierten Kosmetikinstituten sowie Endkun-den beratend mitgewirkt.

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