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Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Geländeschnitt A - A Geländeschnitt B - B Geländeschnitt C - C Geländeschnitt D - D Anlage 2: Anlage 3: Bodengutachten Anlage 4: Telefonnotiz (Luftamt Nordbayern) B E G R Ü N D U N G zum Entwurf des Vorhabens- und Erschließungsplanes 101 18 b 2/6 - Rögen, Stadt Coburg vom 20.05.2020 für das Gebiet zwischen "Löbelsteiner Straße" und Straße "Am Eichholz" Aufgestellt: Ingenieurbüro B E C K * Am Hasenstein 14 * 96450 Coburg Handy 0171/9908108 * [email protected] Übersichtsplan Schalltechnische Untersuchung zu Flugverkehrsgeräuschen

(Kopie von Deckblätter Begründung 13.01.2020 (2).xls) · 2020. 5. 28. · Als Sanierungsträger trägt die Wohnbau maßgeblich zu einer Stärkung des Wohnens in ... Hansen-Weges

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Anlagenverzeichnis:

Anlage 1: Geländeschnitt A - A

Geländeschnitt B - B

Geländeschnitt C - C

Geländeschnitt D - D

Anlage 2:

Anlage 3: Bodengutachten

Anlage 4: Telefonnotiz (Luftamt Nordbayern)

B E G R Ü N D U N G

zum Entwurf des

Vorhabens- und Erschließungsplanes 101 18 b 2/6 - Rögen, Stadt Coburgvom 20.05.2020 für das Gebiet zwischen

"Löbelsteiner Straße" und Straße "Am Eichholz"

Aufgestellt:

Ingenieurbüro B E C K * Am Hasenstein 14 * 96450 Coburg

Handy 0171/9908108 * [email protected]

Übersichtsplan

Schalltechnische Untersuchung zu Flugverkehrsgeräuschen

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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 18 b 2/6 – Rögen, Stadt Coburg für das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz

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1. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes

In der Stadt Coburg besteht ein Bedarf, stadtnahe Bauplätze für Einfamilienhäuser zu erschließen und

damit die Ansiedlung neuer Anwohner zu ermöglichen. Das Plangebiet im Stadtteil Coburg-Rögen,

welches bislang landwirtschaftlich genutzt wurde, entspricht hinsichtlich der Lage und dem

städtebaulichen Umfeld den Anforderungen an potentielle Baugrundstücke für Einfamilienhäuser.

Ziel des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens ist die planungsrechtliche Sicherung der

Erschließung und Bebauung dieser Wohnbauentwicklungsfläche. Die Entwicklung dieser Fläche

entspricht den Zielen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) der Stadt Coburg aus dem

Jahr 2008 und den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem

Landschaftsplan vom 17.05.2000 mit Änderung vom 15.10.2003, da in diesem Bereich eine

Erweiterung der Wohnbauflächen vorgesehen wird.

Im Ergebnis soll das Plangebiet an die dörfliche Siedlungsstruktur des Stadtteils Coburg-Rögen

anknüpfen und diese erweitern. Der vorliegende Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener

Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

Vereinbarkeit der Ziele des Vorhaben- und Erschließungsplanes

Bebauungsplanes mit den Zielen der Innenentwicklung und Erfordernis der

Planung

Der Vorrang der Innenentwicklung ist bereits seit Langem ein Ziel der Stadt Coburg. Die zur

Steuerung einer flächen- und ressourcenschonenden Nutzung von Bauflächen notwendigen

Planungsinstrumente liegen vor und werden intensiv genutzt. Die folgenden Abschnitte sollen

zunächst aufzeigen, welche Maßnahmen seitens der Stadt Coburg bereits ergriffen werden, um die

Innenentwicklung zu fördern. Im Anschluss soll aufgeführt werden, von welchen Einflussfaktoren

darüber hinaus die Entscheidungen in der Entwicklung von Wohngebieten geprägt sind, womit das

Planungserfordernis begründet ist und weshalb eine maßvolle Neuausweisung von Baugebieten auch

Teil einer nachhaltigen Stadtentwicklung für die Stadt Coburg ist.

Wiedernutzbarmachung von Brachflächen durch verbindliche Bauleitplanung und

Einzelvorhaben

Eine der wichtigsten Möglichkeiten zur Steuerung der Innenentwicklung ist die bedarfsgerechte

Aufstellung von Bebauungsplänen. In den letzten Jahren wurden besonders in innenstadtnahen

Bereichen für zahlreiche brachgefallene Flächen verbindliche Bauleitpläne zur Nachverdichtung und

Wiedernutzbarmachung aufgestellt. Beispiele hierfür sind folgende Bebauungspläne und Vorhaben-

und Erschließungspläne:

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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 18 b 2/6 – Rögen, Stadt Coburg für das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz

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Vorhaben- und Erschließungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 28/10 vom

15.05.2019 für das Gebiet „zwischen Vorderer Floßanger und Itz“ (Bebauungsplan der

Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)

Bebauungsplan Nr. 18/7 vom 18.01.2017 für das Gebiet „Am Bahnhof Neuses“

(Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB)

Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 28/9 vom 16.11.2016 für das Gebiet „zwischen der

Bahnlinie Coburg – Sonneberg, dem Rottenbach und dem Kanonenweg“ (Bebauungsplan der

Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB); sog. „Brockardt-Areal“

Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3/6 vom 13.05.2015 für das Gebiet „Brauhof“

(Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB)

Zudem zeigt sich an weiteren Einzelvorhaben, dass die Ziele der Innenentwicklung berücksichtigt und

erfüllt werden (z. B. Entwicklungen am ehemaligen Wormser Areal am Sonntagsanger, Bau der

Kubenhäuser im Quartier am Albertsplatz (2015), Bau von Mehrfamilienhäusern in der Fischersleite

(2019) und das Projekt "Leben am Hofgarten“ in der Leopoldstraße (seit 2015)).

Insgesamt werden im Betrachtungszeitraum von 2000 bis 2020 eine Summe von 37 ha

Brachflächenaktivierungsfläche erreicht (verschiedene Nutzungsarten inbegriffen), welche bereits jetzt

oder in absehbarer Zeit wieder nutzbar gemacht werden. Diese Gesamtfläche entspricht annähernd

dem Umfang der zentralen Innenstadtfläche der Stadt Coburg. Damit wird deutlich, dass die Ziele der

Innenentwicklung konsequent und erfolgreich erfüllt werden.

Nachverdichtung und Nachverdichtungspotentiale

Die Ausführungen zum Thema Nachverdichtung überschneiden sich teilweise mit den Ausführungen

zur Wiedernutzbarmachung von Brachflächen. Die meisten Nachverdichtungsprojekte der Stadt

Coburg sind zugleich Projekte der Brachflächenaktivierung. Dies gilt besonders für die

innenstadtnahen Bereiche.

Um Redundanzen zu vermeiden, wird an dieser Stelle lediglich darauf hinzuweisen, dass die

Nachverdichtungspotentiale nahezu vollständig ausgeschöpft sind. Die meisten unbebauten Flächen

im Stadtgebiet, welche an einen Siedlungszusammenhang angrenzen, sind entweder Teil städtischer

Frischluftschneisen (z.B. Postgrund und Hofbräugrund), Teil der Ufer- und Flusslandschaft (z.B. zu

Seiten des Rottenbachs, Lauterbachs und der Itz), werden vom Integrierten Stadtentwicklungskonzept

als nicht bebaubare Grünzäsur zwischen den Stadtteilen zur Bewahrung des Stadtteilcharakters

betrachtet (z.B. zwischen Wüstenahorn und Scheuerfeld) oder sind mitunter auch aus

naturschutzrechtlichen, topographischen und schallschutzrechtlichen Gründen (Schutz von Flora und

Fauna, Hanglage, Nähe zur Bundestraße B4) für eine Bebauung nicht geeignet.

Sonstige unbebaute Flächen können in den meisten Fällen den Grünflächen mit besonderer

Zweckbestimmung zugeordnet werden. Diese sind auch zukünftig nicht bebaubar. Dazu zählen

Parkanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze, Friedhöfe oder Freibadwiesen.

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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 18 b 2/6 – Rögen, Stadt Coburg für das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz

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Leerstandsmanagement

Als wichtiger Teil der Stadtentwicklung besteht zudem seitens der Stadt Coburg das Interesse,

Leerstände zu erfassen und zu vermeiden. In der Gesamtheit der Innenentwicklungsmaßnahmen wird

dem Leerstandsmanagement jedoch eine vergleichsweise geringe Bedeutung zugemessen, da die

Leerstandssituation im Stadtgebiet im Allgemeinen als unkritisch eingestuft werden kann.

Leerstände in Geschäftslagen werden seitens der Wirtschaftsförderungsgesellschaft (Wifög) der Stadt

Coburg gesammelt und veröffentlicht. Mit Stand vom 16.12.2019 sind derzeit elf Standorte aufgeführt.

Die Liste der leerstehende Einzelhandelsflächen ist auf der offizielen Homepage der Stadt Coburg

unter folgendem Link einsehbar:

https://www.coburg.de/startseite/wirtschaft/Gewerbeflaechen/Geschaeftslagen-Innenstadt-

Coburg.aspx.

Um gegen Leerstände, besonders im Bereich der Wohnnutzung, vorzugehen und Wohnungen im

umittelbaren Kernbereich der Innenstadt zu sanieren und zur Verfügung zu stellen, sind auch jegliche

Aktivitäten der Wohnbau Stadt Coburg GmbH und Stadtentwicklungsgesellschaft Coburg mbH

aufzuführen. Als Sanierungsträger trägt die Wohnbau maßgeblich zu einer Stärkung des Wohnens in

der Innenstadt und einer Qualifizierung von Gebäude- und Grundstückspotenzialen bei.

In den letzten Jahren zeigte sich besonders im Bereich des Sanierungsgebietes „Ketschenvorstadt“,

dass Zielsetzungen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse umgesetzt werden konnten. Die

Ergebnisse setzen sich zusammen aus einer Aufwertung des Wohnumfeldes, Sanierung von

Bestandsgebäuden und dem Neubau von Wohneinheiten zur Nachverdichtung im Bereich des Georg-

Hansen-Weges. Ein ähnlich positives Ergebnis im Bereich der Gebäudesanierung ist zukünftig zudem

im aktuellen Sanierungsgebiet „Steinwegvorstadt“ absehbar, welches durch einen verhältnismäßig

hohen Leerstandsanteil geprägt ist.

Baulückenkataster

Im Sinne einer nachhaltigen, ressourcen- und flächenschonenden Stadtentwicklung ist die Schaffung

von Wohnraum durch Schließung von Baulücken in bereits bestehenden Siedlungsbereichen ein

wichtiges Ziel. Zur Erfassung der nicht ausgeschöpften Baurechte im Stadtgebiet wurde bereits im

Jahre 2005 mit Beschluss des Bau- und Umweltsenats vom 12.01.2005, die Aufstellung eines

Baulandkatasters beschlossen.

Damit wurde ein Instrument geschaffen, mit dem die Mobilisierung der Baulücken aktiv beeinflusst

wurde. Die erklärten Ziele der Stadt Coburg waren gemäß der Beschlussformulierung eine Schonung

des Freiraums und eine Forcierung der Innenentwicklung. Dazu wurden die Baulücken, für die nach §

30 oder § 34 Baugesetzbuch (BauGB) Baurecht vorliegt, systematisch erfasst. Gemäß § 200 Abs. 3

BauGB wurde das Baulandkataster in einem Verfahren aufgestellt und für die Öffentlichkeit auf der

offiziellen Homepage der Stadt Coburg einsehbar gemacht.

Das Baulandkataster führt die sofort oder in absehbarer Zeit bebaubaren Flächen mit

Gemarkungsbezeichnung, Flurstücksnummer sowie Straßennamen in Listen und Karten auf und

enthält Angaben zur Grundstücksgröße und der planungsrechtlichen Situation. Die Baulücken im

genannten Kataster sind im Privateigentum.

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Das Baulückenkataster dient zum einen dazu, der Verwaltung eine Übersicht über die im Stadtgebiet

noch vorhandenen, aber bislang nicht ausgeschöpften Bebauungsmöglichkeiten zu geben. Durch die

Veröffentlichung des Baulandkatasters sollen aber auch interessierte Bürger und Bauwillige

Informationen über die vorhandenen Baulücken erhalten und über die Möglichkeiten der

Baulückenschließung informiert werden, um damit die Bereitschaft zur Durchführung von

Baumaßnahmen in Baulücken zu fördern.

Im Rahmen der Aufstellung wurde dazu auch Kontakt zu den Grundstückseigentümern aufgenommen.

Diese sollten der Aufnahme ihres Grundstücks in den öffentlich einsehbaren Baulandkataster

zustimmen. So konnte man zugleich die Eigentümer darüber in Kenntnis setzen, dass ein Baurecht

vorliegt und eine Nachverdichtung dieser Baulücken von der Stadt Coburg gefördert wird.

Im Stadtteil Rögen befinden sich zurzeit noch fünfzehn Baulücken, in den benachbarten Stadtteilen

Ketschendorf und Creidlitz jeweils neun und fünfzehn. Die Anzahl an Baulücken ist kontinuierlich

abnehmend, da diese in zahlreichen Fällen in den letzen Jahren bebaut wurden. Dies betrifft sowohl

innenstadtnahe Grundstücke, wie z.B. am Plattenäcker, am Baumschulenweg und am Jean-Paul-

Weg, als auch Grundstücke in den Stadtteilen, wie z.B. Grundstücke im Bereich Lehengasse und

Spindlerweg in Creidlitz, Grundstücke im Kiefernweg in Beiersdorf, Grundstücke „Am Steinbruch“ in

Rögen. Neue Baulücken entstehen dabei nur im Falle eines Gebäuderückbaus. In diesem Fall ist

jedoch in der Regel eine Folgebebauung zugleich mitangedacht. Im Innenstadtbereich sind zurzeit

nahezu keine Baulücken mehr verfügbar.

Die Darstellungen des Baulandkatasters werden fortlaufend angepasst. Insgesamt ist man seitens des

Stadtbauamtes durchaus zufrieden bezüglich der Entwicklung von Baulücken.

Zukünftig ist es dennoch denkbar und empfehlenswert, Strategien zur Aktivierung der Baulücken

entwickeln. Hierzu zählt die aktive Kontaktaufnahme zu den privaten Eigentümern. Eine Möglichkeit

dazu sind persönliche Anrufe oder auch Anschreiben. In letzterem Fall würde es sich anbieten,

Fragebögen auszuformulieren und beizufügen. So könnten weitere Informationen über die

Baubereitschaft der Eigentümer erhalten werden oder über die Motive, weshalb die Grundstücke

bisher nicht bebaut wurden und unter welchen Voraussetzungen dies der geändert werden könnte.

Durch das Nennen der Kontaktdaten der städtischen Ansprechpartner (Stadtbauamt,

Gutachterausschuss) werden die Eigentümer zudem angeregt, sich über die Bebauungs-, oder aber

Verkaufsmöglichkeiten, zu erkundigen.

Zudem ist es vorstellbar, durch Veröffentlichungen im Baublog auf der Homepage der Stadt Coburg

und regionalen Printmedien eine Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für dieses Thema

zu erreichen. In diesem Zuge kann auch darauf verwiesen werden, dass die bauwilligen

Grundstückseigentümer ein kostenloses Bauberatungsgespräch erhalten können.

Wenn sich ein hohes Maß an Verkaufsbereitschaft bei den verschiedenen Eigentümern zeigt, wäre

auch die Gründung einer „Baulückenbörse“ vorstellbar.

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Bevölkerungsentwicklung Coburgs

Nachdem die stadtplanerischen Überlegungen für viele Jahre geprägt waren von einem erwarteten

Bevölkerungsrückgang (z.B. Trend Bertelsmann-Stiftung 2008 und Kleinräumige Projektion MODUS

2004), hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass die Prognosen nicht eingetreten sind. Es ließ sich

stattdessen sogar ein leichtes Bevölkerungswachstum verzeichnen.

Die jüngste Bevölkerungsentwicklung der Stadt Coburg wird durch folgende Graphik veranschaulicht.

In dieser wird jeweils anhand der im Dezember gemeldeten Hauptwohnsitze der Stadt Coburg

aufgezeigt, dass in den Jahren 2014 bis 2018 die Bevölkerung fast stetig zugenommen hat. Die für die

Graphik verwendeten Daten sind dem Einwohnerfachverfahren MESO entnommen, mit welchem das

Einwohnermeldeamt der Stadt Coburg die Einwohnerdaten erfasst und archiviert.

Abbildung 1: Bevölkerungsentwicklung der Stadt Coburg in den Jahren 2014 bis 2018

Dementsprechende demographische Entwicklungen sind auch für die strategische Stadtentwicklung

von Bedeutung. Umso mehr gilt das im Fall der Stadt Coburg, da der Bevölkerungsanstieg nicht den

Prognosen entspricht, die wiederum die Datengrundlage für die ausschlaggebenden

Planungsinstrumente darstellen. Da führt dazu, dass zum einen die teilweise obsolet gewordenen

Ergebnisse des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) aus dem Jahr 2008 zu überdenken

sind. Zum anderen ist auch ein Handlungserfordernis zur Schaffung eines entsprechenden Angebotes

an Wohnraum eingetreten.

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Bevölkerungsentwicklung der Stadt Coburg in

den Jahren 2014 bis 2018

Anzahl der

angemeldeten

Hauptwohnsitze in der

Stadt Coburg im Monat

Dezember von 2014 bis

2018

Quelle: Einwohnermeldeamt der Stadt Coburg/Einwohnerfachverfahren MESO

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Angebot an an Baugrundstücken für eine Bebauung mit Einfamilienhäusern und Neuaus-

weisung von Flächen in den letzten Jahren

Seitens der Stadt Coburg werden also zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die Innenentwicklung zu

fördern und einer wachsenden Bevölkerungsentwicklung gerecht zu werden. Ein weiterer Aspekt einer

nachhaltigen Stadtentwicklung ist die Schaffung einer gewissen Angebotsbreite an verschiedenen

Wohnformen für unterschiedliche Lebensbedürfnisse. Die vorangegangenen

Innenentwicklungstätigkeiten führten besonders zu einer Verbesserung des Angebots am

innenstädtischen Geschosswohnungsbau. Für andere Zielgruppen, besonders junge Familien, wird

jedoch ein Angebot an Grundstücken im Einzel- oder Doppelhaussektor benötigt.

Grundsätzlich ist die Nachfrage nach Baugrundstücken für eine Einzelhausbebauung vorhanden. Dies

macht sich durch allgemeine Anrufe in der Stadtverwaltung bemerkbar. So wurde seitens der

Liegenschaftsverwaltung (Frau Eberth) mitgeteilt, dass mehrmals pro Woche Anrufe von

Interessenten eingehen. Seitens des Stadtbauamtes ist daher dafür Sorge zu tragen, dass ein

Angebot an Grundstücken vorgewiesen werden kann.

Im Bereich des Max-Böhme-Rings wurden seit 2008 drei Bebauungspläne rechtskräftig, die eine

Einzel- und Doppelhausbebauung und teils eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit maximal 4

bis 6 Wohneinheiten vorsahen. Diese Bebauungspläne dienten der Änderung des Bebauungsplans

Nr. 21/2 für das Gebiet „Bertelsdorfer Höhe“ vom 18.03.1993 mit Ergänzung vom 25.11.1993.

Während der genannte Plan ursprünglich eine Bebauung mit einem verdichteten

Geschosswohnungsbau vorsah, konnte mit den geänderten Bebauungsplänen auf die verstärkte

Nachfrage nach o. g. Hausformen reagiert werden. Es handelt sich dabei um die Bebauungspläne Nr.

21/8 „für das Grundstück Fl. Nr. 145/28 Gemarkung Bertelsdorf am Max-Böhme-Ring“ (2008), Nr. 21/9

„für die Grundstücke Fl. Nr. 145/27 und 145/30 Gemarkung Bertelsdorf am Max-Böhme-Ring

(vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB“ (2010) und Nr. 21/10 „für die Grundstücke Fl.Nrn. 145/14,

145/19 und 145/24 Gemarkung Bertelsdorf am Max-Böhme-Ring“ (2013) mit insgesamt rund 40

Baurechten.

Zur Entwicklung von Einfamilienhausgebieten wurde zuletzt im Jahr 2009 mit dem Bebauungsplan Nr.

101 20 a 2/10 für das Gebiet „Mittelberg zwischen Schmiedsgasse und Tiefer Graben im Stadtteil

Scheuerfeld“ ein Bebauungsplan rechtskräftig, welcher ein nennenswertes Angebot an städtischen

Flächen für eine Einzelhausbebauung auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche vorsah. Die

Baugrundstücke dabei, welche getrennt nach zwei Bauabschnitten zeitlich versetzt angeboten

wurden, werden seitdem kontinuierlich an private Bauherren zur Bebauung mit Einzelhäusern

verkauft. Mit Stand vom 20.11.2019 sind in diesen Baugebieten zurzeit insgesamt noch sechs

Grundstücke (von ursprünglich rund achtzig) verfügbar. Zudem gibt es aktuell zwei Reservierungen.

Damit ist absehbar, dass in naher Zukunft das Angebot an Flächen für eine Bebauung mit

Einfamilienhäusern nicht mehr gedeckt werden kann.

Im Jahr 2018 wurde zudem der Bebauungsplan Nr. 36/8 „für das Gebiet westlich der Pommernstraße

zwischen Judenberg und Himmelsacker“ rechtskräftig. Dieses Baugebiet diente einer innenstadtnahen

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Siedlungsabrundung. Unter anderem waren dort auch Baurechte für eine Einfamilienhausbebauung

vorgesehen. Die Grundstücke befanden bzw. befinden sich im Privateigentum. Da es sich nur um

wenige Grundstücke handelt und diese aufgrund der innenstadtnahen Lage einem entsprechenden

Preissegment angehörten, konnte damit nur in einem begrenzten Umfang der Bedarf an

Baugrundstücken gedeckt werden.

Bis auf die oben genannten Bebauungspläne konzentrierte sich die bauleitplanerische Tätigkeit der

Stadt Coburg in den letzten zehn Jahren ansonsten insbesondere auf die Aufstellung von

Bebauungsplänen zur Innenentwicklung, welche teilweise bereits benannt wurden (sh. Ausführungen

zur „Wiedernutzbarmachung von Brachflächen durch verbindliche Bauleitplanung und

Einzelvorhaben“).

Bebauungsplangebiet Rögen - Formale und informelle Planungsinstrumente der Stadtplanung

Grundlage für die Auswahl geeigneter Flächen im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung sind

insbesondere die Vorgaben des rechtswirksamen Flächennutzungsplans der Stadt Coburg aus dem

Jahre 2003. Der Flächennutzungsplan ist als vorbereitender Bauleitplan das wichtigste formale

Planungsinstrument zur langfristigen Steuerung der Stadtentwicklung und gleichzeitig die Grundlage

für die Aufstellung von Bebauungsplänen. Obgleich die tatsächliche Nutzung der genannten Fläche

zurzeit einer extensiven landwirtschaftlichen Nutzung entspricht, ist sie im Flächennutzungsplan als

Wohnbaufläche dargestellt. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan binden die Stadt Coburg bei

zukünftigen Entwicklungen.

Zugleich können informelle Planungsinstrumente einer nachhaltigen Stadtentwicklung dienen. Hier ist

das bereits erwähnte Integrierte Stadtentwicklungskonzept (ISEK) zu nennen. Während das ISEK vor

dem Hintergrund einer damals erwarteten negativen Bevölkerungsentwicklung der Stadt Coburg

zahlreiche Darstellungen von Wohnbauflächen aus dem Flächennutzungsplan infrage stellte (z.B.

„Sonnenleite“ in Creidlitz, „Ölsch“-Erweiterung und Nasse Eller/Lange Mass in Scheuerfeld-Süd), war

das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz sogar im Zuge des erwarteten

Bevölkerungsrückgangs als Fläche zur Weiterentwicklung des Stadtteils Rögen vorgesehen. Dies gilt

umso mehr, da sich entgegen der Prognosen ein Bevölkerungswachstum einstellte (sh. Abschnitt zu

„Bevölkerungsentwicklung Coburg“).

Fazit und Sonstiges

Entsprechend der oben genannten Ausführungen sind somit die Ziele der Innenentwicklung von der

Stadt Coburg weitestgehend erfüllt worden. Auch weiterhin soll die Innenentwicklung von oberster

Priorität sein.

Vor dem Hintergrund der steigenden Bevölkerungszahlen und der Nachfrage nach Grundstücken zur

Bebauung mit Einfamilienhäusern ist zudem auch die Entwicklung eines kleinflächigen

Neubaugebeites im Stadtteil Rögen - das zugleich im Einklang mit formalen und informellen

Planungsinstrumenten steht - städtebaulich und flächenpolitisch nicht nur vollumfänglich gerechtfertigt,

sondern sogar ein notwendiger Bestandteil einer nachhaltigen, städtebaulichen Entwicklung unter der

Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung.

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2. Lage und Größe des Plangebietes

2.1 Lage

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Rögen im Osten der Stadt Coburg. Die Lage des Plangebietes ergibt

sich aus der gelben Schraffur in der nachfolgenden Luftbildaufnahme. Der Geltungsbereich des

Bebauungsplanes innerhalb der Gemarkung Rögen umfasst die Flurst.-Nr. 161 mit einer Größe von

12.342 qm, einer Teilfläche an der Löbelsteiner Straße (Flurst-Nr. 161/2) von 42 qm und die Teilfläche

Flurst-Nr. 156/1 mit einer Größe von 479 qm. Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs umfasst

demnach insgesamt eine Fläche von 12.863 qm.

Im Norden wird das Plangebiet durch die Löbelsteiner Straße begrenzt. Im Osten grenzt es an die

Wohnbebauung der Flurstücke mit den Nummern 161/12, 161/18, 161/19 der Gemarkung Rögen an.

Im Süden des Plangebietes liegen der Weg „Am Eichholz“ und das Flurst-Nr.. 156/1 der Gemarkung

Rögen, dahinter befinden sich Wald mit der Flurst-Nr. 159 der Gemarkung Rögen. Die westliche

Grenze des Plangebietes bildet das als Wiese genutzte Flurstück mit der Nummer156/1.

Der genaue räumliche Geltungsbereich ist in der zeichnerischen Darstellung des Vorhabens- und

Erschließungsplan durch eine schwarzgestrichelte Linie dargestellt.

Die das Plangebiet bildenden Grundstücke wurden zuvor intensiv landwirtschaftlich genutzt. Seit zwei

Jahren ist diese Nutzung eingestellt, die Grundstücke liegen brach. Die Grundstücke stehen in

Privateigentum.

In dem Plangebiet werden 16 Bauplätze entstehen, die hinsichtlich Lage und städtebaulichem Umfeld

den Anforderungen an potenzielle Baugrundstücke für eine Einfamilienhausbebauung entsprechen.

Es besteht eine gute Verbindung zur Coburger Innenstadt. Zum einen existiert ein Fußweg, und es

kann von einer radfahrfreundlichen Verbindung auf verkehrsarmen Straßen gesprochen werden. Das

Plangebiet ist zudem durch den öffentlichen Stadtbus im stündlichen Turnus mit der Innenstadt

verknüpft.

In der Nähe befindet sich der Verkehrslandeplatz Coburg-Brandensteinsebene. Das nächstgelegene

Südostende der Landebahn ist rd. 500 m vom Plangebiet entfernt.

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Abbildung 2: Lage des Vorhaben- und Erschließungsplans zum Landeplatz Coburg-Brandensteinsebene

Im Umweltbericht wird auf mögliche Fluglärmimmissionen und deren Auswirkungen detailliert

eingegangen.

2.2 Topographie

Die Geländeoberfläche fällt rd. 9 % von Süd-West nach Nord-Ost ab, wie sich an den im

Bebauungsplan eingezeichneten Höhenlinien erkennen lässt. Der maximale Höhenunterschied liegt

zwischen 362 – 376 m ü. NN und beträgt ~ 14 m.

Aus dem Bodengutachten, das dem Entwurf zum Vorhaben- und Erschließungsplan als Anlage

beigefügt ist, geht die Bodenbeschaffenheit des Areals, einem Gemisch aus Ton, Sandstein und

Mergeln, hervor.

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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 18 b 2/6 – Rögen, Stadt Coburg für das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz

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3. Planerische Vorgaben 3.1 Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Coburg mit integriertem Landschaftsplan vom

17.05.2000 mit Änderung vom 15.10.2003 ist die für das Plangebiet vorgesehene Fläche als

Wohnbaufläche dargestellt. Landschaftsplanerische Vorgaben bzw. Entwicklungsziele bestehen nicht.

Aufgrund der Nähe zum Verkehrslandeplatz Coburg-Brandensteinsebene ist ein begrenzter

Bauschutzbereich gemäß § 17 Luftverkehrsgesetz dargestellt. Demnach ist eine Bauhöhe bis maximal

30 m über Grund möglich. Für die Errichtung von Kränen ist eine luftrechtliche Genehmigung

erforderlich, die durch den Kranbetreiber direkt beim zuständigen Luftamt Nordbayern (Regierung von

Mittelfranken, Flughafenstraße 118, 90411 Nürnberg) beantragt werden muss.

3.2 Landschaftsplan und Biotopkartierung

Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine schützenswerten Biotope bzw. schützenswerten

Landschaftsbestandteile. Durch das geplante Vorhaben werden FFH- bzw. SPA-Gebiete nicht

betroffen. Es sind keine Wasserschutzgebiete oder sonstige Schutzgebiete ausgewiesen.

Im Bereich des Plangebietes ist kein schützenswerter Baumbestand vorhanden. Hinsichtlich der

Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen im Umweltbericht verwiesen.

3.3 Umweltprüfung Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a

BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen

Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden;

die Anlage 1 zum BauGB ist anzuwenden.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war hingegen nicht durchzuführen, denn der Bebauungsplan

bezieht sich auf keines der in § 2 Abs. 3 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 18 UVPG genannten Vorhaben.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Umweltprüfung wird auf den Umweltbericht in diesem

Bebauungsplan verwiesen.

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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 18 b 2/6 – Rögen, Stadt Coburg für das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz

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4. Vorgang

4.1 Bauleitplanverfahren

Bereits im Jahr 2015 stellte die Vorhabenträgerin, die Firma Schopf & Teig GmbH aus Rödental, den

Antrag für das Aufstellungsverfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB.

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange äußerte das Luftamt Nordbayern auf

Grund der Nähe zum Verkehrslandeplatz Coburg-Brandensteinsebene Bedenken gegenüber der

Ausweisung eines Wohngebietes. Im Rahmen der Würdigung der Stellungnahmen wurde das

Verfahren zur Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit der Nr. 101 18 b 2/5 mit

Beschluss des Bau- und Umweltsenates vom 11.10.2017 zunächst eingestellt.

Gemäß dem Antrag der Vorhabenträgerin, der Firma Schopf & Teig GmbH, vom 27.06.2019 wurde

die Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 101 18 b 2/6 für das Gebiet “zwischen

Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz“ in der Sitzung des Bau- und Umweltsenat am

17.07.2019 erneut beschlossen, nachdem die Bedenken wegen möglicher Fluglärmimmissionen durch

eine fachgerechte und belastbare Ermittlung eines hierfür geeigneten Sachverständigen fachlich

aufgeklärt werden konnten. Für die Einzelheiten wird auf den Umweltbericht und die

Schallimmissionsprognose verwiesen.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 11.10.2019 öffentlich bekanntgegeben. Im Zeitraum vom

14.10.2019 bis 14.11.2019 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger

öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB statt.

Am 12.02.2020 hat der Bau- und Umweltsenat den Bebauungsplanentwurf vom 13.01.2020 mit der

Begründung gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung dieses Entwurfs nach § 3 Abs. 2

BauGB und die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Beteiligungszeitraum fand

statt vom 25. Februar 2020 bis zum 27. März 2020. Zusätzlich fand eine Ergänzung des

Beteiligungszeitraumes vom 14. April 2020 bis 30. April 2020 statt, da die Verwaltung

pandemiebedingt seit dem 18. März 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen wurde. Die

Verlängerung fand statt mit dem Hinweis in Form einer amtlichen Bekanntmachung, dass im Rahmen

einer telefonischen Terminvereinbarung die persönliche Einsicht in die Unterlagen für den o. g.

Zeitraum ermöglicht werden kann.

Durch die Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 101 18 b 2/6 werden Teile des

rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 101 18 b 2/1 vom 24.11.1978 für das Gebiet „Rögener Grund“

berührt. Im Zuge des Verfahrens sollen die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes, soweit sie im

Aufstellungsbereich des neu aufzustellenden Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 101 18 b 2/6 für

das Gebiet “zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz“ liegen, aufgehoben werden.

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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 18 b 2/6 – Rögen, Stadt Coburg für das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz

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Abbildung 3: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 101 18 b 2/1 für das Gebiet „Rögener Grund“

Der Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 3 BauGB wird Bestandteil des

vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die Bestandteile des Bebauungsplanes bzw. des

vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind identisch.

Es handelt sich um einen „vertragsbezogenen Bebauungsplan“ gem. § 12 Abs. 3 a BauGB.

4.2 Durchführungsvertrag

Der Durchführungsvertrag wird geschlossen zwischen der Stadt Coburg und dem Vorhabenträger, der

Firma Schopf & Teig GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Schopf. Der Abschluss

des Durchführungsvertrages ist Voraussetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12

BauGB und erfolgt zeitlich vor der Beschlussfassung über die Satzung des Vorhaben- und

Erschließungsplans.

Im Durchführungsvertrag ist geregelt, dass die Erschließungsanlagen zeitlich entsprechend dem

Baufortschritt hergestellt werden müssen. Sie müssen jeweils bis zur Fertigstellung des

anzuschließenden Gebäudes fertiggestellt und benutzbar sein und spätestens bis zum 31.12.2021

endgültig hergestellt sein. Die Wohngebäude sind bis spätestens zum 31.12.2025 herzustellen. Der

Vorhabenträger ist verpflichtet zur Übernahme sämtlicher mit der Planung und Durchführung des

Vorhabens verbundenen Kosten.

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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 18 b 2/6 – Rögen, Stadt Coburg für das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz

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5. Festsetzungen des Bebauungsplanes

5.1 Art der baulichen Nutzung

Als Art der baulichen Nutzung wird ein „Allgemeines Wohngebiet“ i. S. d. § 4 BauNVO festgesetzt. Die

zulässige Anzahl der Wohneinheiten je Gebäude wird aus städtebaulichen und

erschließungstechnischen Gründen auf maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude begrenzt.

Es werden für das Wohngebiet 16 Bau-Parzellen für Einzel- und Doppelhäuser ausgewiesen. Im

Westen des Bebauungsplanes wird eine Versorgungsfläche für Trinkwasser von rund 100 qm

ausgewiesen. Dabei handelt es sich um eine vorhandene Trinkwasserpumpstation der Städtischen

Werke Überlandwerke Coburg GmbH (SÜC) handelt.

5.2 Maß der baulichen Nutzung, Gestaltungsfestsetzungen

Als Maß der baulichen Nutzung wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 festgesetzt. Dies

entspricht dem Maß der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung im Stadtteil Coburg-Rögen.

Durch die topographische Hanglage kann teilweise das Kellergeschoss (UG) zum Vollgeschoss

werden (siehe Festsetzungen von Erdgeschoss- und Firsthöhen in den Geländeschnitten A-A, B-B, C-

C, D-D in den Anlagen zur Begründung).

Die Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse unterscheidet sich somit und liegt je nach Parzelle

bei zwei oder drei Vollgeschossen. Die genauen Festsetzungen für die einzelnen

Bebauungsplanbereiche ergeben sich aus den Geländeschnitten A-A, B-B, C-C, D-D (siehe Anlagen

zur Begründung).

Gemäß den Festsetzungen ist es zulässig, einen Kniestock mit einer Höhe von maximal 1,00 m zu

errichten. Als Kniestockhöhe wird dabei die Entfernung zwischen den Schnittpunkten der Oberkante

Rohdecke und der Unterkante Fußpfette festgesetzt. Als Dachform sind Satteldächer mit einer

Dachneigung von 35° bis 45° zulässig. Ebenfalls zulässig ist der Einbau von Dachgauben.

Garagen, die auf der Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind, sind einheitlich zu gestalten. Für

die Gestaltung ist die zuerst gebaute Garage maßgebend. Die Flachdächer von Garagen und

Carports sind extensiv zu begrünen. Die Einfriedung der Grundstücke darf 1,30 m nicht übersteigen.

Die dazugehörigen Sockel dürfen nicht höher als 0,50 m ausgebildet werden.

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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 18 b 2/6 – Rögen, Stadt Coburg für das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz

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5.3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

Gemäß den städtebaulichen Zielsetzungen, insbesondere dem Ziel der Erhaltung des dörflichen

Charakters des Stadtteils Coburg-Rögen, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nur Einzel-

bzw. Doppelhäuser zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen

bestimmt. Garagen, überdachte Stellplätze und sonstige Nebengebäude sind aus städtebaulichen und

ortsbildgestalterischen Gründen in einem Abstand von weniger als 5,0 m zur Verkehrsfläche

unzulässig.

5.4 Erschließung

Die Erschließung des Bebauungsplangebietes erfolgt über eine einschließlich der Randsteine 6,10 m

breite Straßentrasse und endet in einem Wendeplatz. Die neue Erschließungsstraße wird nach einem

geplanten Verkehrskreisel an die Löbelsteiner Straße angebunden. Bei der Erschließungsstraße soll

es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich handeln. Um eine geschwindigkeitshemmende Wirkung

zu erzielen, werden die Besucherstellplätze wechselseitig angeordnet. Es soll vermieden werden,

dass Kraftfahrzeuge die festgesetzten Fuß- und Radwege als Abkürzung benutzten. Daher sollen die

beiden, für schwächere Verkehrsteilnehmer geschützten, Bereiche, an der Anbindung zur Löbelsteiner

Straße und zur Straße Am Eichholz mit Pfosten für den Individualverkehr gesperrt werden. Die

Einmündung der neuen Erschließungsstraße in die Löbelsteiner Straße soll durch eine 3-Zeiler-Mulde

abgegrenzt werden, um eine optische Abgrenzung zwischen Hauptverkehrs- und Erschließungsstraße

aus verkehrsrechtlicher Sicht zu erreichen. Über einen 2,50 m breiten Fuß- und Radweg am Ende des

Wendehammers zur Löbelsteiner Straße und nach Süden zur Straße Am Eichholz wird eine „Spange“

mit Anbindung zum alten Ortskern geschaffen. Außerhalb von privaten Stellplatz- und

Garagenzufahrten werden insgesamt sechs Besucherstellplätze in Längsaufstellung vorgesehen.

Daraus ergeben sich nachfolgend dargestellte Flächenanteile und überschlägige Kosten:

Flächenanteile:

Geltungsbereich gesamt 1,286 ha = 100 v.H. abzgl.

öffentliche Verkehrsflächen 0,149 ha = 12 v.H. öffentlich

Grünflächen-RRT 0,086 ha = 7 v.H. Versorgungsfläche

Wasser 0,015 ha = 1 v.H. Netto-

Wohngebiet 1,055 ha = 80 v.H.

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Überschlägige Kosten:

Kosten

I Abwasserableitung

a) 100.000,00 €

b) 120.000,00 €

c) 16 St Hausanschlüsse - Schmutz, Regen, Wasser,

80.000,00 € 300.000,00 €

II Straßen, Wege, Plätz

a) 180.000,00 €b) 7 St Beleuchtungseinheiten: 14.000,00 € 194.000,00 €

III Für Grünanlagen,

(die gemäß § 127, Abs. 2, Nr. 4 BauGB Erschließ-

ungsanlagen sind)

a) Anlage der Grünflächen-RRT

860 m² Straßenbegleitgrün: 6.000,00 € 6.000,00 €

SUMME: 500.000,00 €

Gas, Kabel, inklusive Revisionsschacht:

1.400 m² Fahrbahn, Wege, Entwässerung, Parkflächen:

Insgesamt

200 m Schmutzwasserkanal:

280 m Regenwasserwasserkanal, RRT:

5.5 Flächen für Versorgungsanlagen, Führung von

Versorgungsleitungen Flächen für Versorgungsanlagen

Die Schmutzwässer des künftigen Baugebietes werden über neue PP-Rohrleitungen (Polypropylen)

mit einem Durchmesser von 250 mm in den vorhandenen Kanal in der Löbelsteiner Straße eingeleitet

und von dort der vollbiologischen Kläranlage der Stadt Coburg zugeführt.

Für die Niederschlagswässer wird eine Regenrückhaltemaßnahme in Form eines

Regenrückhalteteiches (RRT) vorgesehen, um den vermehrten Abfluss von Regenwasser durch die

Bodenversiegelung auszugleichen. Die Regenwasserkanäle des Vorhaben- und Erschließungsplanes

werden in einen Regenrückhalteteich mit einem Speichervolumen von 151 cbm eingeleitet und

gedrosselt dem vorhandenen Regenwasserkanal in der Löbelsteiner Straße zugeführt.

Das geplante Regenrückhaltebecken ist naturnah zu gestalten.

Die Bemessungsgrundlagen nach A117 waren:

1,244 ha Gesamtfläche 0,35 Befestigungsgrad 10-jähriges Regenereignis 15 l/(s*ha) Drosselabfluss

Um die Aufstellung von Kabelverteilerkästen für Elektrizität, Telekommunikation,

Informationstechnologie o.Ä. zu ermöglichen, werden Standorte für diese Verteilerschränke an

städtebaulich verträglicher Stelle im Bereich Regenrückhalteteich, Rad-, Fußweg und Wendehammer

ermöglicht.

Aus Gründen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes ist die Verlegung von

Telekommunikations- und Versorgungsleitungen ausschließlich unterirdisch zulässig. Um den

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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 18 b 2/6 – Rögen, Stadt Coburg für das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz

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wirtschaftlichen Interessen der Leitungsträger entgegen zu kommen, werden dem jeweiligen

Leitungsträger kostengünstige Kabeltrassen in den Verkehrsflächen zur Verfügung gestellt.

Im südlich an den Bebauungsplan angrenzenden Hohlweg „Am Eichholz“ liegt eine Trinkwasser- und

eine Gasleitung der SÜC Energie und H2O GmbH. Die südlichen Grundstücksgrenzen der neuen

Baugrundstücke müssen einen Schutzstreifen von mindestens 2,00 m von diesen bestehenden

Leitungstrassen einhalten.

5.6 Grünflächen

Auf jeder Bauparzelle ist mindestens ein heimischer Obstbaum zu pflanzen. An der südlichen Grenze

des Geltungsbereiches ist ein 5 m breiter Heckenzug aus heimischen Sträuchern vorhanden, welcher

bestehen bleibt. Nicht bebaute Grundstücksflächen sind als Grünflächen anzulegen, lose Material-

und Steinschüttungen sind nicht zulässig.

5.7 Sonstiges

Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung

sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (§ 9 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 3a

BauGB).

An der Einmündung der neuen Straße in die Löbelsteiner Straße, sowie im Bereich der drei privaten

Ausfahrten zur Löbelsteiner Straße hin wurden Sichtdreiecke nachgewiesen. Diese Bereiche sind

dauerhaft von Bewuchs, höher als 0,50 m, freizuhalten.

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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 18 b 2/6 – Rögen, Stadt Coburg für das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz

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6. Vermeidung und Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung)

Eingriffe in Natur und Landschaft stellen Veränderungen von Gestalt und Nutzung von Grundstücken,

die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich oder nachhaltig

beeinträchtigen können, vgl. § 18 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 14

Abs. 1 BNatSchG. Gemäß dieser Definition stellt auch die Entwicklung von bislang nicht bebauten

Flächen zu Siedlungsgebieten einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der im vorliegenden

Planungsfall zu beachten ist. Der Ausgleich von zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft

hat gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB durch geeignete Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zu

erfolgen. An Stelle von Festsetzungen können auch sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich

auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden.

Nachfolgende Erläuterungen und Berechnungen wurden gemäß Leitfaden „Bauen im Einklang mit

Natur und Landschaft“ des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen

aus dem Jahr 2003 getroffen:

Das gesamte Plangebiet „Am Eichholz“ wurde bisher intensiv als landwirtschaftliche Fläche genutzt

und kann somit in die Kategorie I eingestuft werden. Höherwertige bzw. besonders zu schützende

Vegetation ist im Plangebiet nicht vorhanden.

Durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 ist das Baugebiet dem Nutzungsgrad Typ B

mit einer niedrigen bis mittleren Versiegelung zuzuordnen. Nach Abbildung 7 des genannten

Leitfadens ergibt sich eine Kompensationsfaktorenspanne von 0,2– 0,5. In Absprache mit der Unteren

Naturschutzbehörde der Stadt Coburg wurde konkret ein Kompensationsfaktor von 0,3 ausgewählt.

Insgesamt ergibt sich durch die Herstellung der Wohnbauflächen, sowie der öffentlichen Verkehrs-

und Grünflächen ein Kompensationsumfang von rund 0,36 ha. Der Kompensationsumfang wird für die

verschiedenen Nutzungen im Folgenden separat aufgeführt. Für den bereits vorhandenen Heckenzug

ist keine Kompensationsmaßnahme notwendig, da die Hecke selbst eine Naturschutzmaßnahme

darstellt.

Kompensationsumfang für die Wohnbauflächen:

9.813 m² * 0,3 = 2.945 m²

Kompensationsumfang öffentliche Verkehrsflächen:

1.434 m² * 0,3 = 430 m²

Kompensationsumfang öffentliche Grünflächen (Regenrückhaltebecken):

764 m² * 0,3 = 229 m²

Kompensationsumfang gesamt 3.603 m²

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Im Falle des Rückhaltebeckens handelt es sich um eine reine Funktionsfläche. Daher ist diese

ausgleichspflichtig, während die Grünflächen an der Löbelsteiner Straße nicht kompensiert werden

müssen. Die so berechnete Fläche von rund 0,36 ha wird als Ausgleichsfläche bei der Stadt abgelöst.

Die Ausgleichsfläche wird außerhalb des Geltungsbereiches auf der Flurst.-Nr. 814 der Gemarkung

Grub a. Forst abgelöst. Weitere Naturschutzmaßnahmen sind in den „Weiteren Festsetzungen“ des

Bebauungsplanes dargestellt. Nach der Bebauung des Wohngebietes mit einhergehender Begrünung

sämtlicher Baugrundstücke sind eine zusätzlichen Aufwertung des Naturhaushaltes und eine

Verbesserung der Vegetationsstruktur zu erwarten. Eine Flächenbilanz ist der Begründung beigefüg:.

Flächenbilanz für das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 101 18 b 2/6 für das Gebiet „zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz“:

Derzeitige Nutzung [m²] Geplante Nutzungen [m²] Ausgleichs-

flächen-

bedarf [m²] Fl.-

Nr.

Größe

[m²]

Art Flächen-

größe

Bau-

fläche

Versorgungs-

fläche

(Trinkwasser)

Verkehrs-

fläche

Grünfläche

161/2 42* Baufläche

Landw.

Fläche

Grünfläche

Straßen-

verkehr

42 42 0

161 12.342 Baufläche

Landw.

Fläche

12.106 9.813 1.434 764 (Regenrück-

haltebecken

inkl. öffentl.

Grünfläche)

12.011

95 (öffentl.

Grünfläche)

0

Grünfläche

(Hecke)

212 212

0

Versorgungs-

fläche

(Trinkwasser)

24 24 0

Straßen-

verkehr

156/1 479* Baufläche

Landw.

Fläche

0 0

Grünfläche

(Hecke)

318 318

0

Versorgungs-

fläche

(Trinkwasser)

147 147 0

Straßen-

verkehr

14 14 0

Summe Geltungsbereich [m²] 12.863

Summe auszugleichende Fläche [m²] 12.011

Kompensationsfaktor 0,3

Ausgleichsflächenbedarf (Summe auszugleichende Fläche*Kompensationsfaktor) [m²] 3.603

*nur Größe des Teilstücks innerhalb des Geltungsbereichs

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7. Sonstiges

7.1 Umgang mit Bodendenkmälern

Im Bereich des geplanten Baugebietes sind keine archäologischen Denkmäler bekannt.

Bodendenkmäler (vergl. Art. 1 Abs. 1 und 4 des Bayer. Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der

Denkmäler (BayDschG vom 25.06.1973) können bereits so stark abgetragen sein, dass sie

oberflächlich nicht mehr kenntlich sind. Dies gilt für vor- und frühgeschichtliche und mittelalterliche

Siedlungen und Friedhöfe, sowie historische Altorte.

Nach Art. 8 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist das Auffinden eines Boden-denkmals

unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Bayerischen Landesamt für

Denkmalpflege (BayLfD), Schloss Seehof, 96117 Memmelsdorf, Tel.: 0951/40950, Fax 09511/409530

anzuzeigen.

Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes sowie der

Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der

Verpflichteten befreit die übrigen.

Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines

Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten

befreit.

Nach Art. 8 Abs. 2 DSchG sind die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort bis zum Ablauf von

einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere

Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

7.2 Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen

Auf Grund der Nähe des Baugebietes zu landwirtschaftlichen genutzten Flächen kann es auch bei

ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dieser Flächen zu Immissionen durch Staub, Geräusche und

Gerüche für die geplante Wohnbebauung kommen.

Zur Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen sind in Ausnahmefällen auch

notwendige Terminarbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu tolerieren.

7.3 Altlasten

Nach Angaben der sachkundigen Stelle für Altlasten im Kommunalunternehmen KU CEB, liegen keine

Anhaltspunkte für eine Altlastenverdachtsfläche im geplanten Baugebiet vor, die eine

Altlastenuntersuchung des Untergrundes erforderlich machen würden.

Die vorgenommene Recherche im Altlasten-, Boden- und Deponieinformationssystem (Abu-DIS)

durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach erbrachte auf den geplanten Flächen keine kartierten

Schadensfälle oder Altablagerungen. Die Verdichtung der nicht bebauten Fläche sei jedoch auf ein

Mindestmaß zu reduzieren und Schadstoffeinträge seien zu vermeiden.

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7.4 Verkehrslandeplatz Coburg-Brandensteinsebene

Das vorgesehene Baugebiet befindet sich im Einwirkungsbereich des Verkehrslandeplatzes Coburg-

Brandensteinsebene. Es wird darauf hingewiesen, dass mit Störungen oder Belästigungen durch

Fluglärmimmissionen gerechnet werden kann, die Planung in Kenntnis dieser möglichen

Beeinträchtigungen erstellt wird und somit Rechtsansprüche gegen den Flugplatzbetreiber, die mit

Beeinträchtigungen durch den Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen. Hinsichtlich einer

konkreten Prognose über diese Beeinträchtigungen wird auf die ausführliche Darstellung im

Umweltbericht verwiesen.

7.5 Wasserwirtschaft

Das Bebauungsgebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet oder in einem Einzugsgebiet

öffentlicher Wasserversorgungen, so dass keine grundsätzlichen Bedenken seitens des

Wasserwirtschaftsamts Kronach bestehen. Soweit bei Errichtung der Wohnhäuser eine

vorübergehende Grundwasserabsenkung erforderlich sein sollte, wäre hierfür rechtzeitig eine

wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Zur umweltverträglichen Regenwasserableitung soll auf

den einzelnen Grundstücken – soweit dies die vorhandenen Bodenverhältnisse tatsächlich zulassen –

eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswasser von Dächern und Wegen in den Untergrund

erfolgen. Dabei muss das auf den Dachflächen bzw. den befestigten Flächen anfallende

Niederschlagswasser ordnungsgemäß und unbeschadet Dritter beseitigt werden. Im Planungsgebiet

sind keine Oberflächengewässer vorhanden.

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8. Umweltbericht

8.1 Einleitung

8.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist der Wunsch der Firma

Schopf & Teig GmbH

Rosenau 16

96472 Rödental

im Stadtteil Coburg-Rögen ein Wohngebiet zu entwickeln.

Die Ausweitung und Weiterentwicklung von Baugebieten, und damit die Ansiedlung neuer Anwohner,

gehört zu den wichtigsten, stadtplanerischen Zielen der Stadt Coburg.

Es besteht eine große Nachfrage nach günstigen Bauplätzen für Eigenheime am Stadtrand.

Folgende Planungsziele sollen durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgestaltet werden:

Zum einen soll die Wohnbebauung im Stadtteil Coburg-Rögen erweitert werden, denn es

können auf diese Weise 16 Bauplätze für Einfamilien- und Doppelhäuser geschaffen werden (für ca.

65 neue Einwohner). Zum anderen soll sich das entstehende Baugebiet auf Grundlage des ISEK 2008

in die vorhandene Bebauung und das Landschaftsbild städtebaulich einfügen, insbesondere soll die

dörfliche Struktur erhalten bleiben.

Die planerischen Vorstellungen der Stadt Coburg decken sich mit dem Willen der Schopf & Teig

GmbH zur Entwicklung eines Wohngebietes, weshalb die Stadt Coburg beschlossen hat, einen

vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach §§ 11, 12 BauGB aufzustellen.

a) Allgemeine Ziele

Für die Verwirklichung des Vorhabens ist u.a. die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich,

durch den eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Stadt Coburg im Ortsteil Rögen gesichert

wird. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen folgende Belange

insbesondere zu berücksichtigen:

- allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der

Wohn- und Arbeitsbevölkerung

- soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die Belange von Sport, Freizeit und

Erholung,

- Fortentwicklung vorhandener Ortsteile

- Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes

- Belange des Umweltschutzes. einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

insbesondere:

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- Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge

zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,

- Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des

Bundesnaturschutzgesetzes,

- Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung

insgesamt,

- Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter

- Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern

- Belange der Wirtschaft

- Belange der Forstwirtschaft

- Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,

- Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes.

b) Zusammenfassende Darstellung der Festsetzungen des Bebauungsplanes

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 101 18 b 2/6 „Vorhaben- und Erschließungsplan für

das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz“ umfasst den zeichnerisch

definierten Bereich des Allgemeinen Wohngebiets und einer Versorgungsfläche für Trinkwasser.

Das Plangebiet mit einem Geltungsbereich von ca. 1,3 ha soll zu einem allgemeinen Wohngebiet

entwickelt werden, um den Ortsteil Coburg-Rögen zu erweitern.

Die Inhalte, Ziele und Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Angaben über Standort, Art und

Umfang, sowie den Bedarf an Grund und Boden werden in A Ziffer 1-4 und E Ziffer 1-4 dieser

Begründung dargelegt.

c) Lage

Das Plangebiet grenzt unmittelbar westlich an den Stadtteil Coburg-Rögen an und wird diesen

erweitern. Damit gehört es als Teil des Stadtgebiets von Coburg zu den Mainfränkischen Platten,

seine östlichen Teile gehören zum Vorland des Thüringer Waldes. Im Norden wird das Plangebiet

durch die Löbelsteiner Straße begrenzt, im Süden und Westen liegen landwirtschaftlich genutzte

Flächen. Die südliche Begrenzung bildet die Straße „Am Eichholz“. Im Osten grenzt die vorhandene

Wohnbebauung im Stadtteil Coburg-Rögen an. Das Gebiet ist bislang von landwirtschaftlich genutzten

Flächen umgeben. Das Planungsgebiet greift nicht in Schutzzonen ein.

d) Klima, Relief, Boden

Das Gebiet ist großklimatisch durch die Lage im Obermaingebiet geprägt. Durch die Tal- und Staulage

Coburgs ergibt sich ein relativ feucht-warmes Klima, in dem die mittlere Jahrestemperatur um 8 Grad

Celsius liegt und die mittlere Jahresniederschlagshöhe 747 mm beträgt.

Das Vorhabengebiet fällt um etwa 9 % von Süd-West nach Nord-Ost ab. Der maximale

Höhenunterschied beträgt 14 m (362-376 m ü. NN).

Den Boden des Plangebiets bildet ein Gemisch aus Ton, Sandstein und Mergeln (Keuper).

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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 18 b 2/6 – Rögen, Stadt Coburg für das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz

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e) Aktuelle Landnutzung

Die gesamte Fläche des Geltungsbereiches unterliegt einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung.

Eine anderweitige Nutzung findet nicht statt.

f) Untersuchungsrahmen und rechtliche Anforderungen

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die unter § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange des

Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts-pflege zu berücksichtigen.

Weiterhin zu beachten sind die in § 1a BauGB aufgeführten ergänzenden Vorschriften zum

Umweltschutz.

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und

§ 1a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen

Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden, die

Anlage 1 zum BauGB ist anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB legt die Stadt für jeden Bauleitplan

fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung

erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und

allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans

angemessener Weise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu

berücksichtigen.

Der Betrachtungsraum für die Beurteilung der Umweltauswirkungen orientiert sich an der Art und

Intensität der Wirkfaktoren sowie an den betroffenen Raumeinheiten der Schutzgüter.

Die planaufstellende Stadt legt den unter den vorgenannten Gesichtspunkten für die Umweltprüfung

bzw. für die Abwägung erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad, der für die Ermittlung der

Belange für die Umweltprüfung bzw. Abwägung erforderlich ist, fest.

g) Untersuchungsraum

Der Betrachtungsraum für die Beurteilung der Umweltauswirkungen orientiert sich an der Art und

Intensität der Wirkfaktoren sowie an den betroffenen Raumeinheiten der Schutzgüter im Plangebiet

und der angrenzenden Wohnbebauung.

h) Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Planungen

Neben den soeben aufgeführten Rahmenbedingungen für die Umweltprüfung sind weitere gesetzliche

Vorgaben einzuhalten sowie für den Planungsraum formulierte Ziele zu berücksichtigen. Nachfolgend

wird ein Überblick zu den einschlägigen Fachgesetzen sowie den vorliegenden Fachplänen und

Gutachten gegeben:

- Baugesetzbuch (BauGB)

- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG);

- Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG);

- Wasserhaushaltsgesetz (WHG);

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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 18 b 2/6 – Rögen, Stadt Coburg für das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz

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- Naturschutzgesetz des Freistaats Bayern (BayNatSchG);

- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG);

- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);

- Flächennutzungsplan der Stadt Coburg

- Integriertes Stadtentwicklungskonzept Coburg 2008 (ISEK 2008)

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen keine einschränkenden Aussagen aus der

Regionalplanung vor. Er ist in der zeichnerischen Darstellung des Flächennutz-ungsplans der Stadt

Coburg zur Wohnbebauung ausgewiesen.

f) Umweltschutzziele der Raumordnung

Es ergeben sich für das Plangebiet keine Vorranggebiete, Naturschutzgebiete oder FFH-

/Biotopgebiete.

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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 18 b 2/6 – Rögen, Stadt Coburg für das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz

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8.2 Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen

einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung

8.2.1 Kategorien der Wirkfaktoren

Als entscheidungsrelevante Beeinträchtigungen für die Schutzgüter werden bau-, anlagen- und

nutzungs- oder betriebsbedingte Auswirkungen der Planung unterschieden.

Baubedingte Wirkfaktoren

Zu den baubedingten Wirkfaktoren zählen vorübergehende, nach Abschluss der Bauarbeiten meist zu

behebende Beeinträchtigungen. Für das Planvorhaben lassen sich folgende baubedingte Wirkfaktoren

zusammenfassen:

- temporäre Flächeninanspruchnahme im Bereich der Zufahrten, der Lagerflächen und des Baufeldes

sowie durch Baustelleneinrichtungen;

- Bodenverdichtung, -veränderung, -umlagerung, -erosion;

- Beeinträchtigungen durch temporär erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Bau- und Lieferfahrzeuge

(Lärm-, Schadstoff-, Lichtemissionen, Erschütterungen, Stoffeinträge im Havariefall);

- temporäre Beeinträchtigung der lokalen Fauna (Barriere-, Fallenwirkung, Individuenverlust,

Störungen);

Der Wirkraum beschränkt sich hinsichtlich der dauerhaften Flächeninanspruchnahme auf den

Geltungsbereich des B-Planes. Weitere Wirkungen, insbesondere Lärm-, Schadstoff- und

Lichtemissionen, Erschütterungen, Stoffeinträge sind im weiteren Wirkraum zu betrachten, d.h. sie

können während der Bauphase auch auf das angrenzende Wohngebiet und die nähere Umgebung

einwirken.

Anlagen- bzw. planbedingte Wirkfaktoren

Anlagen- bzw. planbedingte Wirkfaktoren üben Einfluss auf die nähere und weitere Umgebung

des Vorhabens aus und sind in der Regel dauerhaft (Beeinträchtigung/ Verlust von Lebensräumen,

Sichtbeziehungen, optische Fernwirkung). Diese Faktoren ergeben sich aus den Darstellungen und

Festsetzungen im B-Plan:

- dauerhafte Umwandlung der aktuell vorhandenen Nutzungstypen (Landwirtschaft zu Wohnen);

- Flächeninanspruchnahme durch Versiegelung und Überbauung;

- Veränderung des Landschaftsbildes, optische Fernwirkung;

Betriebs- und nutzungsbedingte Wirkfaktoren

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Hierzu zählen Wirkungen, die durch den Betrieb von Anlagen entstehen, wie z.B. Schadstoff-

und Geräuschemissionen. Für das Planvorhaben lassen sich folgende betriebsbedingte Wirkfaktoren

zusammenfassen:

- dauerhafte Umwandlung der aktuell vorhandenen Nutzungstypen

(Landwirtschaft zu Wohnen);

- Beeinträchtigungen durch temporär erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Bewohner

und Lieferfahrzeuge (Lärm-, Schadstoff-, Lichtemissionen);

- Veränderung des Landschaftsbildes, optische Fernwirkung

8.2.2 Beschreibung des Umweltzustands und der zu erwartenden Auswirkungen

Nachfolgend werden zunächst der Umweltzustand sowie ggf. besondere Umweltmerkmale des

Plangebiets im unveränderten Zustand beschrieben. Dies geschieht zunächst in einer

zusammenfassenden Darstellung. Hernach werden die Darstellungen schutzgutbezogen erfolgen, um

ihre spezifische Empfindlichkeit gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf ihre

Berücksichtigung im Zuge planerischer Überlegungen zu geben. Die zu erwartenden

Umweltauswirkungen werden entweder auf Grundlage vorhandener Fachgutachten oder verbal-

argumentativ beurteilt. Dabei ist zwischen Auswirkungen von geringer, mittlerer und hoher

Erheblichkeit zu unterscheiden.

a) Natürliche Grundlagen, landschaftliche Situation, bestehende Nutzung

Naturräumlich gehören die westlichen Teile des Stadtgebietes zu den Mainfränkischen Platten und

die östlichen Teile zum Vorland des Thüringischen Waldes. Das Vorhabengebiet liegt im

Keuperbergland östlich von Coburg, speziell in dessen Burgsandsteinstufe, es befindet sich am

südöstlichen Ortsrand an der Löbelsteiner Straße und im nordöstlichen Mittelhang der Kuppe des

Teichbergs (+406,2 m NN) zwischen Brandensteinsebene und Lerchenberg. Das Vorhabengebiet

liegt westlich des Stadtteils Coburg-Rögen und schließt in dieser Himmelsrichtung direkt an die bereits

bestehende Bebauung an. Die gesamte Fläche innerhalb des Geltungsbereiches unterlag bis

zum Jahr 2017 einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung. Seitdem liegt es brach.

b) Schutzgebiete und schützenswerte Landschaftsteile

Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich keine amtlich kartierten Biotope. Das Arten- und

Biotopschutzprogramm trifft zum Untersuchungsraum keine Aussagen. Durch das geplante Vorhaben

werden FFH- bzw. SPA-Gebiete nicht betroffen. Es sind keine Schutzgebiete und schützenswerte

Landschaftsteile, sowie Wasserschutzgebiete ausgewiesen.

c) Beschreibung der Umweltschutzgüter und der voraussichtlichen Auswirkungen der

Planung

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SCHUTZGUT WASSER

Beschreibung

Das Wasser gehört zu den abiotischen Bestandteilen des Naturhaushaltes. Als Grund- und

Oberflächenwasser dient es als Lebensgrundlage für Pflanzen und Tiere, als Transportmedium für

Nährstoffe sowie als belebendes und gliederndes Landschaftselement. Neben diesen ökologischen

Funktionen ist es eine wesentliche Lebens- und Produktionsgrundlage für den Menschen. Aus diesem

Grund sind die Sicherung der Qualität und Quantität von Grundwasservorkommen sowie die Erhaltung

und Reinhaltung der Oberflächengewässer die wesentlichen Schutzziele der Umweltvorsorge für das

Schutzgut Wasser.

Aus dem geotechnischen Bericht DIN 4020 vom 05.03.2017 ergeben sich folgende Befunde für das

Plangebiet:

Grundwasser wurde durch die punktuelle Baugrunderkundung im gesamten Bauquartier nicht

nachgewiesen, jedoch intermittierendes Schichtenwasser in Form von Hangwasserzügen zwischen

2,5 m und 4,57 m unter dem Gelände. Dem Gebiet kommt aufgrund der langjährigen

landwirtschaftlichen Nutzung und der soeben beschriebenen geographischen Lage keine besondere

Bedeutung für die Bildung von Grundwasser zu.

Oberflächengewässer sind im ausgewiesenen Wohngebiet nicht vorhanden. Momentan entwässert

die Wiesenfläche des geplanten Baugebiets von Südwesten nach Nordosten zur „Löbelsteiner Straße“

hin und von dort über Straßenabläufe in den städtischen Regenwasserkanal.

Auswirkungen:

Aufgrund der geographischen Lage ist mit Auswirkungen auf das Grundwasser durch das Vorhaben

nicht zu rechnen. Durch die Versiegelung der künftigen Erschließungs- und Bauflächen wird der

Oberflächenabfluss zwar vermehrt und beschleunigt, ändert sich im Wesentlichen aber nicht.

Die Niederschlagswässer der versiegelten Flächen werden in neue Regenwasserkanäle geleitet, in

einem Regenrückhalteteich zwischengespeichert und gedrosselt dem städtischen Regenwasserkanal

(Löbelsteiner Str.) zugeführt.

Da eine Versickerung des Niederschlagswassers durch die bindigen Bodenverhältnisse nur schwer

möglich ist, wird eine Rückhaltung durch einen Regenrückhalteteich vorgesehen, der die

entstehenden Nachteile ausgleicht (vgl. Anlage 1: Bodengutachten).

Bewertung:

Die beschriebenen Beeinträchtigungen des Schutzgutes aufgrund des höheren Versiegelungsgrades

werden durch die geplanten Regenrückhalteanlagen kompensiert. Die zu erwartenden Auswirkungen

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für das Schutzgut Wasser sind daher von geringer Erheblichkeit. Es wird auf die Maßnahmen zur

Vermeidung und zum Ausgleich, die sich aus diesem Bebauungsplan ergeben, verwiesen.

SCHUTZGUT MENSCH

Das Schutzgut Mensch umfasst Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen. Zu betrachten

sind hierfür die Umweltbedingungen, welche die Gesundheit und das Wohlbefinden beeinflussen, aber

auch die Wohn- und Wohnumfeldqualität sowie die Erholungs- und Freizeitfunktion im siedlungsnahen

Bereich.

Beschreibung:

Das Plangebiet ist bislang nicht besiedelt, sondern grenzt an die Wohnbebauung im Stadtteil Coburg-

Rögen an.

Erholungswirksame Anlagen und Strukturen sind innerhalb des Baugebietes nicht vorhanden, weil es

langjährig landwirtschaftlich genutzt wurde bzw. seit zwei Jahren brach liegt.

Das überplante Gebiet ist Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb des Verkehrslandeplatzes (VLP)

Coburg-Brandensteinsebene ausgesetzt, welcher mit dem nächstgelegenen Südostende der Start-

und Landebahn in einer Entfernung von etwa 500 m in westlicher Richtung liegt.

Zu beachten ist, dass der Flugverkehr planmäßig nur in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr

stattfindet, in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr findet kein planmäßiger Flugverkehr statt.

Auswirkungen:

Während durch die Nutzungsänderung mit den entstehenden Erschließungsstraßen, den Stellplätzen

und der Wohnbebauung von einer geringen Lärmbelastung für die Bewohner auszugehen ist,

bedürfen die Geräuschimmissionen durch den VLP Coburg-Brandensteinsebene einer detaillierteren

Betrachtung.

Durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes soll auf der bisher unbebauten Fläche ein Wohngebiet

mit der Gebietseinstufung allgemeines Wohnen (WA) i.S.d. § 4 BauNVO verwirklicht werden.

Die Bewohner des künftigen Wohngebietes werden tagsüber Geräuschimmissionen aus dem Betrieb

des Verkehrslandeplatzes Coburg-Brandensteinsebene ausgesetzt sein.

Um diese Auswirkungen im Einzelnen zu ermitteln, wurde im Auftrag des Vorhaben-trägers mit Datum

vom 04.03.2019 eine schalltechnische Untersuchung zu Flugver-kehrsgeräuschen durchgeführt.

Dieser liegt eine Berechnung der Fluglärmimmissionen nach DIN 45684-1/1/ zugrunde und eine

Beurteilung anhand der Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 /3/. Diese Orientierungswerte

betragen für den Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 55 dB(A) und für die Nacht (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr)

45 dB(A). Sie beziehen sich auf den äquivalenten Dauerschallpegel mit einer Mittelung der

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Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 101 18 b 2/6 – Rögen, Stadt Coburg für das Gebiet zwischen Löbelsteiner Straße und Straße Am Eichholz

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Geräuschereignisse über die Beurteilungszeit. Die Stadt Coburg orientiert sich bei der Aufstellung des

Bebauungsplans an den Vorsorgewerten der DIN 18005-1, Beiblatt 1.

Für die Beurteilung der Maximalpegel werden zusätzlich und informativ die

Maximalpegelanforderungen der TA Lärm/4/ herangezogen. Demnach dürfen die entsprechend der

Nutzung geltenden Immissionsrichtwerte durch kurzzeitige Pegelspitzen am Tag um nicht mehr als 30

dB und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB überschritten werden. Aus diesem Grund ergeben sich

einzuhaltende Maximalpegel von 85 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht.

Da in der Nacht kein planmäßiger Flugbetrieb auf dem Verkehrslandeplatz Coburg-

Brandensteinsebene stattfindet, ergeben sich keine Geräuschimmissionen in dieser Zeit.

Auf das Plangebiet wirken ausschließlich Landungen aus Südost kommend (Flugrichtung 298 Grad)

und Starts nach Südost (Flugrichtung 118 Grad) ein. Im Einwirkungsbereich des Plangebiets werden

Platzrunden ebenfalls auf diesen Strecken geflogen.

Geräuschrelevante Vorgänge des Landeplatzes am Boden finden hingegen in einer Entfernung von

mindestens 800 m zum Plangebiet statt und wirken nicht in relevanter Weise auf das Plangebiet ein.

Sie bedürfen deshalb keiner weiteren Betrachtung.

Der Berechnung wurde eine Worst-Case-Betrachtung zugrunde gelegt, welche von 6.722

Bewegungen der sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres 2025 ausgeht. Diese stark

überschätzende Annahme geht auf die zwischenzeitlich verworfene Planung des VLP Coburg-

Meeder-Neida zurück.

Die Berechnung hat an allen drei Immissionspunkten äquivalente Dauerschallpegel zwischen 47,4 dB

(A) und 49,1 dB(A) und Maximalpegel zwischen 80,0 dB(A) und 84,1 dB(A) ergeben. Damit wird der

Orientierungswert der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag um mehr als 5

dB unterschritten.

Die Maximalpegel einzelner Vorbeiflüge können zwar im westlichen Teil des Plangebietes bis zu 84

dB(A) erreichen, überschreiten aber die informativ herangezogene Maximalpegelgrenze von 85 dB(A)

nicht.

Die Berechnung der Pegel für vereinzelt auftretende außerplanmäßige Nachtbewegungen ergab

Dauerschallpegelwerte zwischen 27,2 dB(A) und 29,7 dB(A). Diese liegen deutlich unter dem

Orientierungswert von 45 dB(A).

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die im Plangebiet geschaffene Wohnbebauung

keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm ausgesetzt sein wird und die zu erwartende

Schalleinwirkung auch unter Vorsorgeaspekten unbedenklich ist.

Bewertung:

Die Untersuchung zeigt, dass der Realisierung des Plangebietes als allgemeines Wohngebiet

Geräuschimmissionen aufgrund des Betriebes des Verkehrslandeplatzes Coburg-Brandensteinsebene

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nicht entgegenstehen. Die Orientierungswerte nach der DIN 18005 Beiblatt 1 werden für den Tag

deutlich unterschritten. Demnach wird auch unter Berücksichtigung der gebotenen Vorsorge durch die

Ausweisung der Wohnbebauung keine Situation geschaffen, in der lösungsbedürftige Lärmkonflikte

entstehen.

Gleichwohl kann der Fluglärm von den künftigen Anwohnern subjektiv als Belästigung empfunden

werden, die aber aufgrund der berechneten Schallwerte von der Stadt Coburg nicht als erheblich

eingeschätzt wird.

Für die sensiblen Nachtstunden ist nicht mit planmäßigem Flugbetrieb zu rechnen, da ein solcher

nächtlicher Flugbetrieb am Verkehrslandeplatz Coburg-Brandensteinsebene nicht zugelassen ist.

Nicht ausgeschlossen werden können vereinzelte außerplanmäßige Nachtflugbewegungen vom

Verkehrslandeplatz (z.B. Notfall- und Rettungsflüge u.ä.). Auch solche einzelnen Ereignisse wurden

höchst vorsorglich prognostisch bewertet, wobei festgestellt werden konnte, dass auf dieser Basis zu

prognostizierende Dauerschallpegel die Orientierungswerte nach DIN 18005 Beiblatt 1 um deutlich

mehr als 10 dB unterschreiten und auch ein – vorsorglich und hilfsweise – herangezogenes

Spitzenpegelkriterium nach TA Lärm nicht erreicht wird. Demnach ist auch unter dem Gesichtspunkt

der gebotenen Nachtruhe im Plangebiet sichergestellt, dass gesunde Wohnverhältnisse vorherrschen.

SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER

Der Begriff Kulturgüter erfasst insbesondere ideelle, geistige und materielle Zeugnisse, die für die

Geschichte der Menschheit bedeutsam sind. In der Regel handelt es sich um Flächen und Objekte,

die in den Bereichen Denkmalschutz und Denkmalpflege, Naturschutz und Landschaftspflege sowie

der Heimatpflege von besonderer Bedeutung sind.

Sachgüter sind hingegen Flächen und Objekte mit kultureller oder wirtschaftlicher Bedeutung für die

Allgemeinheit. Umfasst sind allgemein nutzbare Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung, aber auch

kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen. Auch Flächennutzungen wie Lagerstätten,

Abgrabungen, Aufschüttungen oder Deponien, Altbergbaugebiete, potenzielle Senkungsgebiete und

Militärgebiete zählen dazu.

Beschreibung:

Kultur- und Sachgüter in diesem Sinne sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes

nichtvorhanden, denn es handelt sich bislang um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche bzw.

nunmehr um eine Brachfläche mit entstehender Ruderalflur.

Auswirkungen:

Dies wird sich durch die Entstehung des Baugebietes „Am Eichholz“ nicht ändern, sodass im Ergebnis

keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu verzeichnen sein werden.

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Dennoch gilt: Werden bei den Bauarbeiten auffällige Veränderungen (Mauern, Metall, Scherben,

Knochen etc.) festgestellt, sind diese Bodendenkmäler gemäß Art. 8 Abs. 1 DSchG dem Bayerischen

Landesamt für Denkmalpflege bzw. der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden.

Bewertung:

Die Realisierung des Vorhabens ist nicht mit Beeinträchtigungen für das Schutzgut Kultur- und

Sachgüter verbunden.

SCHUTZGUT FLORA, FAUNA, biologische Vielfalt

Dieses Schutzgut umfasst die Tier- und Pflanzenwelt. Tiere und Pflanzen sind biotische Bestandteile

des Naturhaushalts und damit ein wichtiges Schutzgut, über das die Leistungsfähigkeit eines

Naturraumes definiert werden kann.

Beschreibung:

Eine flächendeckende Biotoptypen- und Artenkartierung zur Erfassung und Bewertung des

Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wurde nicht durchgeführt.

Dies ist zum einen der geringen Größe des Plangebiets geschuldet. Zum anderen wurde das

Plangebiet bis zum Jahr 2017 intensiv landwirtschaftlich bewirtschaftet, seitdem liegt die Fläche brach.

Nach Mitteilung der unteren Naturschutzbehörde kann davon ausgegangen werden, dass das

Plangebiet als Lebensraum für Tiere und Pflanzen keine bedeutende Rolle spielt und nur eine geringe

biologische Vielfalt vorherrscht. Ebenfalls aus diesem Grund spielt der Geltungsbereich des Plans als

Lebensraum oder Areal für die Biotopvernetzung keine Rolle.

Auswirkungen:

Wie soeben gezeigt, sind von der geplanten Bebauung ausschließlich Gebiete mit geringer Bedeutung

für Arten und Lebensräume betroffen. Höherwertige bzw. besonders zu schützende Vegetation ist im

Planungsgebiet bislang nicht vorhanden. Die Bebauung des Plangebiets wird deswegen dieses

Schutzgut eher gering beeinträchtigen. Die im Bebauungsplan vorgesehene Begrünung sämtlicher

Wohngrundstücke wird hingegen die Vegetation aufwerten und sich positiv auf die biologische Vielfalt

auswirken.

Bewertung

Die Realisierung des Vorhabens ist nicht mit erheblichen Verlusten von Lebensräumen für Tiere und

Pflanzen und mit Beeinträchtigungen für besonders oder streng geschützte Arten verbunden.

Die Darstellung als künftiges Wohngebiet mit im Bebauungsplan festgelegter Durchgrünung und

Bepflanzung stellt keine erhebliche Beeinträchtigung für dieses Schutzgut dar.

Im Ergebnis liegt durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nur eine geringe Erheblichkeit vor.

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SCHUTZGUT BODEN

Böden gehören ebenfalls zu den abiotischen Bestandteilen des Naturhaushaltes. Sie sind das

Ergebnis äußerst langwieriger, bis heute nicht abgeschlossener Entwicklungsprozesse. Böden

nehmen im Naturhaushalt zahlreiche Funktionen wahr, die gleichzeitig die wesentlichen Ziele der

Umweltvorsorge im Bereich dieses Schutzgutes darstellen (vgl. § 2 Abs. 2 BBodSchG), nämlich ihre

natürliche Funktion als:

Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,

Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,

Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-,

Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des

Grundwassers,

Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.

Beschreibung:

Die Erfassung und Bewertung dieses Schutzgutes basiert auf dem geotechnischen Bericht DIN 4020

vom 05.03.2017. Danach hat der Boden eine fruchtbare und tiefgründige Oberbodendecke. Im

Bereich des Plangebiets liegt eine Lößlehmdecke aus schluffig-feinsandigem Boden über einer

Schicht aus Burgsandstein. Schützenswerte, seltene, gefährdete oder nährstoffarme Böden mit

Biotopentwicklungscharakter liegen im Planbereich nicht vor. Ebenfalls ist ein Altlastenverdacht für

den Geltungsbereich nicht bekannt. Der Boden besteht aus einem Ton-Sandstein-Mergel-Gemisch

(Keuper) der Bodenklasse 5 bis 6 (schwerer Boden bis leichter Fels).

Auswirkung:

Für das Schutzgut Boden ergeben sich erhebliche Auswirkungen durch alle Maßnahmen, die in den

Boden eingreifen. Dies betrifft sowohl die Bauphase, die regelmäßig mit einer erhöhten

Flächenbeanspruchung einhergeht, als auch die Zeit nach der Fertigstellung des jeweiligen

Vorhabens.

Durch die Anlage von Straßen, Wegen, Plätzen und Gebäuden werden bisher landwirtschaftlich

genutzte Flächen versiegelt. An diesen versiegelten Stellen kann der Boden seine natürlichen

Funktionen nur noch sehr eingeschränkt erfüllen.

Bewertung:

Das Vorhaben ist mit einem erheblichen Eingriff für das Schutzgut Boden verbunden. Diese

Eingriffsintensität wird durch die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen vermindert.

Gemäß Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ wurden Ausgleichs-flächen von rund.

3.600 qm berechnet, um die beschriebene Bodenversiegelung zu kompensieren (siehe Abschnitt 6.).

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SCHUTZGUT KLIMA, LUFT

Klima- und immissionsökologische Aspekte beeinflussen die Lebensbedingungen von Menschen,

Tieren und Pflanzen sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum. Dabei sind Klima und

Luftqualität häufig Eignungskriterien für spezifische Nutzungen der Umwelt, insbesondere die Wohn

und Erholungsnutzung. Darüber hinaus gilt die Luft als Medium der Schadstoffverfrachtung.

Der schutzgutbezogene Fokus liegt daher auf Belastungsräumen und deren ange-schlossenen

Flächen mit bioklimatischer und lufthygienischer Ausgleichsfunktion. Ziel ist es, die für

Belastungsräume wesentlichen Kalt- und Frischluftleitbahnen sowie angeschlossene Frisch- und

Frischluftentstehungsgebiete zu erhalten und diese vor Emissionen zu schützen.

Beschreibung:

Schutzziele in Bezug auf das Schutzgut Klima und Luft sind die Reinhaltung der Luft durch

Vermeidung von Luftverunreinigungen und die Erhaltung von Kalt- und Frischluftentstehungsgebieten

sowie die Erhaltung des Bestandsklimas und der lokalklimatischen Regenerations- und

Austauschfunktion. Entscheidend für die Schadstofffilterung, die Frischluftbildung und den

Luftaustausch des Gebietes sind lokal-klimatische Faktoren wie Lage, Relief und Ausprägung der

Vegetation. Schadstoffe werden überwiegend in Bereichen mit dichter Vegetationsdecke (z.B. Wälder)

gefiltert, wobei diese Bereiche gleichzeitig die größte Bedeutung für die Frischluftentstehung

aufweisen. Die Produktion von Kaltluft findet überwiegend auf Freiflächen wie Grünland oder Brachen

statt. Für einen nachhaltigen Luftaustausch bedarf es einer gewissen Reliefenergie sowie eines

barrierefreien Geländes.

Aufgrund der geringen Flächengröße des Plangebiets ist eine klimatische Differenzierung nicht

möglich, sodass in Bezug auf das Vorhabengebiet lediglich allgemeine Aussagen getroffen werden

können. Das Gebiet ist großklimatisch durch die Lage im Obermaingebiet geprägt. Durch die Tal- und

Staulage Coburgs ergibt sich ein relativ feucht-warmes Klima, in dem die mittlere Jahrestemperatur

um 8 Grad Celsius liegt und die mittlere Jahresniederschlagshöhe 747 mm beträgt.

Der Bebauungsplan liegt weder im Bereich von Frischluftentstehungsgebieten (Wald etc.) noch in

Kaltluftentstehungsgebieten bzw. immissionsschutzwirksamen Bereichen. Dies ist neben der

geographischen Lage vor allem der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung geschuldet. Durch die in

der Nähe liegenden vorhandenen Verkehrswege (Orts- und GV-Str.) sind bezüglich Luftschadstoff und

Feinstaub geringe Vorbelastungen vorhanden.

Auswirkungen:

Die Auswirkungen auf das Kleinklima durch Versiegelung und Rückstrahlung sind lediglich lokal und

kleinflächig begrenzt.

Luftschadstoff- und Feinstaubemissionen werden durch das Vorhaben nicht erheblich erhöht werden,

denn das Verkehrsaufkommen in der Löbelsteiner Straße wird sich durch die künftigen Anwohner nur

in einem überschaubaren Ausmaß verstärken. Aus diesem Grund sind zusätzliche, über den Bestand

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hinausgehende Abgas- und Feinstaubbelastungen eher gering. Durch die vorgesehene Durchgrünung

des Baugebietes sollen diese Belastungen abgemildert werden.

Bewertung:

Im Ergebnis wird die Realisierung des Vorhabens keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut

Klima und Luft zeitigen.

Das Baugebiet spielt aufgrund seiner Lage als bioklimatischer Ausgleichsraum zur

Frischluftregeneration zurzeit und auch künftig keine Rolle.

Kleinklimatisch gesehen sind die zu erwartenden Auswirkungen nicht erheblich, da keine

Kaltluftentstehungsgebiete tangiert werden und die vorgesehene Durchgrünung der Wohngebiete, die

Streuobstwiesen und die Regenrückhalteflächen positive Effekte im Vergleich zum Ist-Zustand

erwarten lassen.

SCHUTZGUT LANDSCHAFT, FREIRAUMERHALTUNG, SIEDLUNGSBILD

Dieses Schutzgut beinhaltet die Aspekte „Landschaftsbild“ und „Landschaftsraum“. Das

Landschaftsbild umfasst die äußeren, sinnlich wahrnehmbaren Ausprägungen (Vielfalt, Eigenart,

Schönheit) einer Landschaft und beschreibt ihre natürliche Attraktivität.

Unter dem zweiten Aspekt des „Landschaftsraumes“ wird die Unzerschnittenheit der Landschaft

erfasst und bewertet, denn für die Betrachtung dieses Schutzgutes sind großräumige, nicht durch

störende Infrastruktureinrichtungen belastete Landschafts-bereiche ebenfalls von Bedeutung.

Beschreibung:

Das Landschaftsbild wird aufgrund der eigenen Wahrnehmung des Vorhabengebiets beschrieben.

Das Landschaftsbild des künftigen Baugebietes wird einerseits durch ausgeräumte, geneigte

Wiesenflächen bzw. Ackerflächen geprägt. Andererseits schließt es direkt an die bereits vorhandene

Wohnbebauung im Stadtteil Coburg-Rögen an. Diese wird durch einen dörflichen Charakter geprägt.

Aufgrund der bisherigen Nutzung sind bedeutsame Siedlungs- und Bauformen nicht vorhanden.

Ebenso fehlen landschaftsprägende Oberflächenformen.

Auswirkungen:

Bei einer Einfamilienhausbebauung mit max. zwei Vollgeschossen fügt sich die Bebauung unter

Berücksichtigung der vorgesehenen individuellen Bepflanzung und Durchgrünung in das vorhandene

Siedlungsgebiet des Stadtteils Coburg-Rögen und die umgebende Landschaft ein. Wegen der

geringen Größe des Vorhabengebiets liegt durch die Bebauung nur eine geringe Belastung des

Schutzgutes Landschaftsraum vor.

Bewertung:

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Auf Grund seiner Lage sowie seiner geringen landschaftlichen Attraktivität ist der Untersuchungsraum

als unempfindlicher Bereich gegenüber visuellen Beein-trächtigungen durch eine neue Bebauung zu

bezeichnen. Insgesamt liegen daher Aus-wirkungen von nur geringer Erheblichkeit vor.

Wechselwirkungen

Die bislang einzeln dargestellten Schutzgüter können sich auch gegenseitig beeinflussen. Für die

Beurteilung des geplanten Vorhabens sind die Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Schutzgütern

zu nennen, die innerhalb der räumlichen Funktionsbeziehungen planungs- und entscheidungsrelevant

sind.

Zu nennen ist an dieser Stelle insbesondere die Versiegelung und Bebauung von Böden, welche in

der Regel Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zeitigt, weil der Ober-flächenabfluss erhöht und die

Grundwasserneubildung verringert wird. Wie oben gezeigt, werden die nachteiligen Auswirkungen der

Versiegelung aber durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Dementsprechend

sind sie eher gering einzuschätzen.

Nachteilige, sich gegenseitig steigernde Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind durch

das Planvorhaben aber nicht gegeben.

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes

Aus der oben dargestellten Betroffenheit der einzelnen Schutzgüter lässt sich ableiten, dass die

Realisierung des Planungsgebiets „Am Eichholz“ insgesamt mit vorwiegend nur geringen

Auswirkungen für die Umwelt einhergehen wird. Erheblich nachteilig betroffen sein wird allein das

Schutzgut Boden. Vorübergehende Beeinträchtigungen entstehen während der Ausführung der

Bauarbeiten und betreffen vor allem das Schutzgut Mensch, vor allem durch Baulärm, und das

Schutzgut Boden, vor allem durch das Befahren mit Baufahrzeugen. Diese Beeinträchtigungen sind

von überschaubarer Dauer und Intensität und damit im Ergebnis als nicht erheblich zu bewerten.

Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zieht hingegen die dauerhafte

Flächenversiegelung nach sich, die vollständig ausgeglichen wird.

Das Schutzgut Mensch ist hinsichtlich der Geräuschemissionen des VLP zwar abwägungserheblich

betroffen. Es werden aber sämtliche geltenden Orientierungswerte eingehalten bzw. deutlich

unterschritten, sodass erhebliche Lärmbelästigungen nicht zu erwarten sind bzw. eher aufgrund der

persönlichen Disposition der Bewohner als solche empfunden werden können.

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine erheblichen Veränderungen zum Ist-Zustand zu

erwarten. Die bestehenden Flächen würden entweder brach liegen oder erneut intensiv

landwirtschaftlich genutzt werden. Dies würde dem Schutzgut Boden zugutekommen, da es dann

nicht zu einer Überbauung und Flächenversiegelung kommen würde, die mit dem Verlust von

Bodenfunktionen verbunden ist. Dies wäre aber auch nicht zwingend mit einer Aufwertung des

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Plangebiets verbunden, weil dann z.B. die vorgesehenen Maßnahmen zur Begrünung nicht getroffen

werden würden.

8.2.2 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich (ein-

schließlich der nachturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung)

Die Belange des Umweltschutzes sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung der

Bauleitpläne und in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB mit der entsprechenden Gewichtung zu

berücksichtigen. Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung sowie zum Ausgleich

erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen sind vorzusehen.

a) Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf die verschiedenen Schutzgüter

SCHUTZGUT WASSER

Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser:

Stellplätze und Nebenflächen sind mit wasserdurchlässigen und offenporigen Belägen zu gestalten.

Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut Oberflächenwasserwasser:

Mit der Schaffung eines Regenrückhalteteiches einschließlich des Drosselbauwerkes werden gezielt

Maßnahmen getroffen, welche die Wasserrückhaltung garantieren.

SCHUTZGUT KULTUR- UND SACHGÜTER

Kultur- und Sachgüter sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht vorhanden. Aus diesem

Grund bedarf es keiner Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen.

SCHUTZGUT FLORA, FAUNA

Zur Durchgrünung und zur Lebensraumverbesserung innerhalb des Baugebietes sind Pflanzgebote

festgesetzt.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, sowie

Pflanzlisten standortgerechter heimischer Pflanzen sind der Legende zum Bebauungsplan zu

entnehmen.

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SCHUTZGUT BODEN

Mit der wasserdurchlässigen Ausbildung von Park- und Stellplätzen soll eine flächige Versickerung

und Grundwasserneubildung erreicht werden.

Der anfallende Oberboden aus den Bauflächen ist vor Baubeginn abzutragen und in Mieten zu lagern

und zu pflegen.

Bevorzugt ist dieser Boden im Bereich der Grün- und Pflanzflächen wieder einzubringen und zu

verwenden.

SCHUTZGUT KLIMA, LUFT

Die Bepflanzung und Durchgrünung des künftigen Baugebietes, sowie die Reduzierung versiegelter

Flächen vermindert Rückstrahlung und eine hohe Verdunstungsrate.

SCHUTZGUT LANDSCHAFT, FREIRAUMERHALTUNG, SIEDLUNGSBILD

Die festgesetzten Bauformen, die Verwendung ortsüblicher, heimischer Materialien und die Einhaltung

der Pflanzgebote dienen einer möglichst optimalen gestalterischen Einbindung in das Siedlungsbild.

Ausgleich

Dem Bebauungsplan liegt ein differenziertes Konzept zum Ausgleich unter Anwendung des

bayerischen Leitfadens zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zugrunde (siehe Abschnitt F).

Die ermittelte Ausgleichsfläche wird aus den Ökoflächen der Stadt Coburg mit einem Ablösebetrag

abgegolten

8.3 Alternative Planungsmöglichkeiten

Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Coburg entwickelt. Dieser sieht für

das Plangebiet eine Wohnbebauung vor. Gesamtgemeindliche Planungsgründe wurden bereits im

Vorfeld geprüft.

Mehrere alternative Planungsmöglichkeiten mit wirtschaftlicher Bebauung unter Berück-sichtigung der

topographischen Verhältnisse und sinnvolle Größen der Baugrundstücke wurden erarbeitet und dem

Bauamt der Stadt Coburg vorgelegt:

- Erschließung vom Hochpunkt (Westen) der Löbelsteiner Straße aus, mit Wendehammer und

Fußweg zum „Am Eichholz“.

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- Erschließung vom Hoch- und Tiefpunkt (Westen + Osten) der Löbelsteiner Straße aus, mit

zwei Wendehämmern und Fußweg zum „Am Eichholz“.

- Erschließung vom Hoch- und Tiefpunkt (Westen + Osten) der Löbelsteiner Straße aus, als

Ringstraße und Fußweg zum „Am Eichholz“.

- Erschließung vom Tiefpunkt (Osten) der Löbelsteiner Straße aus, mit Wendehammer und

Fußweg zum „Am Eichholz“.

In Absprache mit der Stadt Coburg und der Firma Schopf & Teig wurde unter Abwägung aller

Gesichtspunkte eine Kombination der Alternativen als Entwurf aufgestellt.

8.4 Beschreibung der Methodik und Hinweise auf Schwierigkeiten und

Kenntnislücken

Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal argumentativ oder auf Grundlage eingeholter

Fachgutachten. Es werden drei Stufen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit. Der

bayerische Leitfaden sowie die Vorgaben und Handlungsempfehlungen der Obersten Baubehörde

kamen bei der Umweltprüfung, der Beurteilung der Eingriffsregelung und der Ausgleichsflächen zur

Anwendung.

Für die Beurteilung der Umweltprüfung wurden keine weiteren Gutachten vergeben. Die Aussagen

über die Schutzgüter Wasser und Boden basieren auf durchgeführten Baumaßnahmen der

angrenzenden Bebauung. Über den Grundwasserstand bestehen keine genauen Kenntnisse.

8.5 Hinweise und Maßnahmen zur Durchführung Überwachung (Monitoring)

Gemäß § 4 c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund

der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorher-gesehene nachteilige

Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu

ergreifen.

Dabei sind die nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zum BauGB angegebenen

Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen.

Das Monitoring umfasst die Überwachung planbedingter erheblicher Umwelt-auswirkungen. Es basiert

insbesondere auf Überwachungsmaßnahmen und Umwelt-informationen der Stadt Coburg. Die

Umweltauswirkungen werden von den zuständigen Fachabteilungen der Stadt Coburg und den

Umweltfachbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben überwacht.

Nach Errichtung des Wohngebietes ist die Sicherung und Pflege der im Geltungsbereich festgelegten

Pflanzflächen zu gewährleisten. Ausfälle bei den Gehölzen sind durch entsprechende

Nachpflanzungen zu ersetzen. Ihre Entwicklung ist regelmäßig zu überprüfen. Der Abfluss des

Regenrückhalteteiches wird über einen so genannten Drosselschacht gesteuert. Diese

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Abflusseinrichtung ist regelmäßig zu Warten und zu reinigen um das Aufstau- und Rückhaltevolumen

zu gewährleisten.

8.6 Allgemein verständliche Zusammenfassung

Anlass der Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Erweiterung der

Wohnbebauung im Stadtteil Coburg-Rögen.

Innerhalb des Plangebietes sollen 16 Bauplätze für Einzel- und Doppelhäuser entstehen.

Im vorliegenden Bericht wurden die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter untersucht und

bewertet. Die Umweltprüfung ergab, dass auftretende Beeinträchtigungen vermieden, vermindert und/

oder kompensiert werden können. Für das Schutzgut Mensch sind aufgrund der Nähe des

Plangebiets zum Verkehrslandeplatz Coburg-Brandensteinsebene geringe Auswirkungen aufgrund

von Fluglärmimmissionen zu erwarten. Da aber sämtliche gesetzlichen Grenzwerte eingehalten

werden, beeinträchtigen diese Geräuschimmissionen nicht die Anforderungen an gesunde

Wohnverhältnisse. Somit ist die Vereinbarkeit der Planung mit den Belangen der Schutzgüter Mensch,

Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft und Kultur- und sonstigen Sachgütern

gegeben.

Für die Entwicklung des Gebietes sind geringe Anstrengungen und Eingriffe baubedingter Art

erforderlich. Anlagebedingte Auswirkungen des Baugebietes führen zu keiner wesentlichen

Veränderung und Verschlechterung von Boden, Wasserhaushalt, Landschafts- und Ortsbild. Die

Auswirkungen auf den Lebensraum für Tiere und Pflanzen werden auf Grund des Ausgangszustandes

als gering eingestuft. Wie dargestellt sind Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und

Kompensation vorgesehen.

Coburg, den 20.05.2020

(Ingenieurbüro B E C K

Am Hasenstein 14 * 96450 Coburg;

Handy: 0171/9908108 * [email protected])