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Zeitung der Fakultätsvertretung Jus Jänner 2009 www.fvjus.at [email protected] Pbb. Verlagspostamt 1090 Wien | Nummer 01/09 | ZNr. 02Z033920 S Seite 6–7 checkmycase.com Seite 12–13 Sommerkurs humanitäres Völkerrecht Seite 14–15 Ö: § 95 StGB – USA: Für Dich erreicht! Seite 3 © Frasch | Photocase.com

Jänner 2009 - AG Jus · 2018. 9. 13. · Dekanat zu beachten sind (siehe Infoblatt für Hochschulschriften). Weiters werden ab jetzt die Deckblätter der Dissertationen vereinheitlicht

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Zeitung der Fakultätsvertretung JusJänner 2009

[email protected]

Pbb. Verlagspostamt 1090 Wien | Nummer 01/09 | ZNr. 02Z033920 S

Seite 6–7

checkmycase.comSeite 12–13

Sommerkurs humanitäres VölkerrechtSeite 14–15

Ö: § 95 StGB – USA:

Für Dich erreicht! Seite 3

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� Juristl | Jänner �009

Life’s a race – and I’m in it to win itWenn ich sage, das Ferienende hat uns eis­kalt erwischt, dann meine ich damit nicht nur die eisigen Temperaturen, sondern auch, dass die zwei Wochen wieder einmal viel zu schnell vergangen sind. Die übliche postweihnachtliche Depression hat sich wieder eingestellt: Umtauschwege unnötiger und/oder ungewollter Geschenke bestreiten, die aufgrund maßloser Völlerei angefutterte Speckschicht abtrainieren, Weihnachtsdeko abmontieren (Tipp: diesmal die Lichterkette mit System zusammenrollen, damit sich die Wutausbrüche das nächste Mal in Grenzen halten) und noch schnell alle Verwandtenanrufe tätigen, die man zwei Wochen lang erfolgreich auf morgen ver­schoben hat. Einen nicht zu unterschätzenden Zeitpuffer (hoffentlich) nicht nur für diese Dinge haben wir durch die Studienplanänderungen ge­wonnen, doch davon mehr im Leitartikel!

Liebe Grüße sendet und ein erfolgreiches Semesterende wünschtEure Gabi

Chefreadakteurin

Seite 18-19 Seite 6-7Seite 14-15

ImPreSSUm

Juristl – Zeitung der Fakultätsvertretung Jus | Nr. 01/09 | M., V., H. Verein zur Förderung studentischer Medienvielfalt,

Spitalgasse 2, Hof 1, 1090 Wien | Chefredakteurin Gabi Zach | Anzeigen Alexander Stimmler | Graphische Gestaltung

Cornelia Zelinka | Layout Andrea Krahofer | Fotos Valerie Wohlfahrter, Redaktion, photocase.com | MitarbeiterInnen

Alexander Stimmler, Gernot Fritz, Thomas Fussenegger, Stephan Steinhofer, Marlene Wedl, Madalena Pampalk, Thomas

Forster, Heike Schwier, Silke Jakoblich, Marion Böck, Julia Unegg | Herstellung Manz Cross Media | Offenlegung gem. §25

MedienG: Grundlegende Richtung: Information der Studierenden der rechtswissenschaftlichen Fakultät über aktuelle

politische, gesellschaftliche und studienspezifische Themen.

Jänner 2009Inhal

t

EdItorI

alSeite 3Leitartikel

Seite 4Faculty | News

Seite 5Hilf uns!

Seite 6|7checkmycase.com

Seite 8students4excellence

Seite 9Adieu Studiengebühren?

Seite 10Gossip Court

Seite 12|13Humanitäres Völkerrecht

Seite 14|15Unterlassung der Hilfeleistung als Freiheitsgarantie?!

Seite 16Soziales

Seite 17Kultureller Preisvergleich

Seite 18|19Van Gogh in Wien

Seite 20International Constitutional Law

Seite 21|22Rezensionen

Seite 23News & Termine

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�Juristl | Jänner �009

LIeBe KoLLeGINNeN, LIeBe KoLLeGeN!Das Semesterende kommt mit rasenden Schritten auf uns zu. Die Weihnachtszeit haben wir gerade gut über­standen und schon geht der Stress mit der Uni wieder los. Prüfungen, Lehrveranstaltungen mit wichtigen Klausuren und das eine oder andere Mitarbeitsplus vorbereiten sind nun wieder an der Tagesordnung.

Hier möchten wir Dir aber trotzdem ein paar erfreu-liche Nachrichten überbringen:

eNde mIt dem StreSS Im 2. ABSchNIttDurch den „neuen Studienplan“ wurde vor allem im 2. Abschnitt das Studieren zu einer zähen Angelegenheit. Die Anhäufung von Voraussetzungen für die mündliche Prüfung aus Bürgerlichem Recht wurde für viele zum Stolperstein im Studium und führte zu semesterweisen Verzögerungen, denn das Scheitern in einer der drei Pflichtübungen (Bürgerliches Recht, Unternehmens­recht und Zivilverfahrensrecht) führte dazu, dass man erst am Ende des darauf folgenden Semesters wieder die Chance zur erfolgreichen Absolvierung und damit zum Erlangen eines Zeugnisses hatte.

Dieses Problem wurde von uns seit dem letzten Sommersemester in intensiven Unterredungen mit Vertretern der betroffenen Institute und der Studien­programmleitung thematisiert. Es war allen klar, dass der Sinn dieser Verknüpfung dieser Fachgebiete nicht die Verzögerung des Studiums sein sollte, sondern ein besseres Verständnis der selbigen.

Leider kam es durch die verpflichtende Teilnahme und das Erfordernis eines positiven Abschlusses jedoch meist nur zu einer oberflächlichen Beschäftigung mit dem Fach und dadurch nicht zum gewünschten Erfolg, nämlich dem besseren Verknüpfen der einzelnen Gebiete.

Mitte Dezember (am 16.12.2008) konnten wir nun einen großen Erfolg im Sinne der besseren „Studierbarkeit“ unseres Studiums erreichen: In einem verkürzten Verfahren wurde der Studienplan von dieser unglücklichen Verknüpfung befreit.

Die Pflichtübungen sind zwar weiter Bestandteil der Studienerfolgsvoraussetzungen, doch müssen diese Lehrveranstaltungen nur mehr für die jeweilige Modul­prüfung absolviert werden. Der Reihenfolge nach ist Bürgerliches Recht als erste Prüfung zu absolvieren,

jedoch müssen die beiden Pflichtübungen aus den Fächern Unternehmensrecht und Zivilverfahrensrecht nicht mehr davor absolviert werden.

Das bedeutet, solltest Du bereits eine positive Pflicht­übung aus Zivilrecht haben (oder es sicher erhalten), kannst Du im März zu Deiner Prüfung antreten.

WIederhoLUNG VoN PFLIchtüBUNGeNEinen weiteren Erfolg konnten wir für Dich noch durch die Entschärfung der Wiederholung von prüfungsim­manenten Lehrveranstaltungen erreichen. In der Satzung der Universität Wien hat hierfür nur eine 3­ malige Wiederholung diese Lehrveranstaltung vor der Sperrung vorgesehen (4 Mal negatives Abschließen der Lehrveranstaltung). Durch die Studienplanänderung 2006 erhöhte sich die Wahrscheinlichkeit eines nega­tiven Abschlusses, da die nun alle Pflichtübungen zu Studienerfolgsvoraussetzungen wurden.

Auch dieses Problem bereitete vielen Studenten und Studentinnen dieses Semester Kopfzerbrechen, da durch die immer stärkere Vernetzung der Universität auch die negativen Lehrveranstaltungen nun im zentra­len Verwaltungssystem aufschienen.

Die Satzung sieht jedoch für diesen Fall eine Möglichkeit vor, dass eine Studienrichtung für sich beschließt, dass eine häufigere Wiederholung ohne Sperrung möglich ist. Auch dieser Punkt ist nun Teil der Neuerung.

Eine weitere detailiertere Erläuterung der Änderungen findest du auf unserer Homepage (www.fvjus.at).

doKtorAt NeUIm kommenden Semester wird das Team unserer Studienvertretung Doktorat sich mit der Ausarbeitung eines neuen Studienplans der ab Oktober 2009 für alle Studierenden, die das Studium beginnen, in Kraft tritt. Ziel wird es sein, zwar die durch das UG vorgesehenen Änderungen einzubauen (z.B. Dauer des Studiums: 3 Jahre), doch weiterhin die Studierbarkeit auch für bereits berufstätige Studierende zu sichern.

Abschließend wünsche ich Dir einen erfolgreichen Semesterendspurt!

Dein

Alexander Stimmler

Vorsitzender

[email protected]

Für dich erreicht!lE

Itar

tIkE

l

Keine Sperre: Pflichtübungen können so oft wie nötig wiederholt werden.

Schneller Studieren: Jede PÜ nur mehr vor dem jeweiligen Fach als Voraussetzung

Schnelle Umsetzung: Bereits am dem SS09 in Kraft!

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� Juristl | Jänner �009

Seit Beginn des Semesters hat sich einiges getan:

NeUe FormerForderNISSe Für dISSertAtIoNeNAb dem Wintersemester 2008 gibt es neue Form­erfordernisse, die beim Einreichen der Dissertation am Dekanat zu beachten sind (siehe Infoblatt für Hochschulschriften). Weiters werden ab jetzt die Deckblätter der Dissertationen vereinheitlicht. Beide Dokumente findest du auf www.fvjus.at ➛ Mag. iur. – was nun?

doKtorAt NeUWie es sich bereits herumgesprochen haben dürfte, wird es mit 1. Oktober 2009 einen neuen Studienplan für die Studienrichtung Jus Doktorat geben. Gleich vorweg: Der letzte Termin um im derzeitigen Studienplan zu inskribieren ist der 30. April 2009. Fix ist bereits, dass sich die Regelstudiendauer im neuen Studienplan auf drei Jahre erhöhen wird. Ungewiss ist aber noch, mit welchem Titel (PhD / Dr. iur.) dieses Doktorats­studium abschließen wird, sowie inhaltliche Punkte, wie etwa ob und welche Lehrveranstaltungen eventuell dazukommen werden. Den aktuellen Fortschritt des neuen Doktorats findest du auf www.fvjus.at.

SemeSterGArderoBeNViele haben es schon gelesen, im Forum wurde auch schon darüber diskutiert: Die Semestergarderoben werden ab Februar 2009 abgeschafft. Die Garder­obenkästchen bei den Stockwerksbibliotheken werden in Tagesgarderoben umgewandelt. Alle vergebenen Semesterkästchen wurden für das Wintersemester 2008/2009 automatisch verlängert. Im Laufe des Wintersemesters musst du deinen Semestergarderobenschlüssel bei der Bibliotheksverwaltung zurückgeben (Stiege 1, 2. Stock).

mUW JUS FeSt Im cANtINASSeit Anfang des Wintersemesters findet immer mitt­wochs ab 21h das muw jus fest im Cantinas statt. Nach anfänglichen Startschwierigkeiten hat sich das Fest seit der vierten Woche etabliert und ist seitdem sehr gut besucht. Hol dir bei uns in der Fv Jus den Juristenausweis (damit bekommst du Getränke und Spare Rips billiger) und schau es dir am Mittwoch an!

ANmeLdeSyStemAuf unseren offenen Brief gab es eine Stellungnahme der Studienprogrammleitung (leider erst nach

Redaktionsschluss der letzten Ausgabe). Diese kannst du auf www.fvjus.at unter den News nachlesen. Wir haben im Laufe des Semesters einige Treffen mit der Studienprogrammleitung, mit dem ZID (Zentraler Informatikdienst, welche für die Programmierung des Anmeldesystems zuständig sind), dem DLE Lehrwesen („Dienstleistungleistungseinrichtung“ Studien­ und Lehrwesen, welche die inhaltlichen Vorgaben für das Anmeldesystem setzen) und dem Studien Service Center, um die Probleme des Anmeldesystems aufzu­zeigen und darauf hinzuwirken, ab dem nächsten Semester ein einwandfrei funktionierendes An­meldesystem zu haben. Dies ist unsere „Top Priority“ in diesem Semester. Das Chaos dieses Semesters darf es im Februar nicht mehr geben!

Mag. Gernot Fritz

Kuriensprecher

[email protected]

Facu

lty

www.fvjus.at ➛ Mag. iur. – was nun?

Semestergarderobenabgeschafft

Hol dir deinen Juristenausweis!

News, News, News, …

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�Juristl | Jänner �009

• AUSNAhmeN Vom PUNKte- SyStem Für BerUFStätIGe!Berufstätige brauchen Abendübungen. Mit etwas Glück findet man auch pro Fach eine solche. Um diese aber auch zu bekommen, ist man gezwungen, ihr 1000 Punkte zu geben, was wiederum bedeutet, nur eine Übung pro Semester machen zu können.

• VerStäNdLIche BeNUtZeroBerFLäche!Auch für Erstsemestrige muss es verständlich sein, was sie zur korrekten Anmeldung tun müssen – und wann sie damit fertig sind.

• ABmeLdUNGeN müSSeN mÖGLIch SeIN UNd FUNKtIoNIereN!Alle Studierende müssen sich von jeder Übung, im Rahmen der Fristen, abmelden können. Es muss eindeutig ersichtlich sein, ob die Abmeldung geglückt ist und es muss außer Zweifel stehen, dass man dafür nicht benotet wird. (Verrückt genug, dass man sowas fordern muss!)

• ANmeLdUNG mUSS PLAtZGArANtIe SeIN!Es muss in jedem Fall verhindert werden, dass ordnungsgemäß angemeldete Studentinnen und Studenten in der ersten Stunde wegen Über­belegung aus der Übung geworfen werden.

• Für üBerSchNeIdUNGeN GIBt‘S KeINe AUSrede mehr!Das Anmeldesystem darf keine, sich zeitlich überschneidende Übungen zuteilen und muss für den Fall, dass sich die angegebenen Präf­erenzen überschneiden, warnen.

Hier ist der einzige Vorschlag zur Verbesserung der Situation, der von der Universität bisher gekommen ist: bessere Hilfetexte. Das ist zu wenig! Der Februar, und damit die nächste Anmeldefrist, rückt aber in Riesenschritten näher und das Chaos ist wieder vorprogrammiert. Es ist also höchste Zeit, ein Zeichen zu setzen und dagegen zu protestieren, weiter als Versuchs­kaninchen irgendwelcher Verwaltungsbüro­kraten missbraucht zu werden.

Auch die Fakultätsvertretung fordert:

Kein Semesterstart mehr mit diesem Anmeldesystem!Alle unsere Versuche, mit der Universität eine merkliche Verbesserung des Anmeldesystems zu vereinbaren, sind abgeblockt worden. Wir brauchen deshalb Deine Unterstützung:

Komm in die FV und unterstütze unsere Forderungen mit deiner

UNterSchrIFt!

hilf mit, das chaos zu verhindern!

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� Juristl | Jänner �009

Spätestens seit den Diskussionen um den Lissabon Vertrag hat ein historisch etwas ver-pönter Begriff wieder Hochkonjunktur: Das Volk. Irische EU-Gegnern und eine kleinforma-tige österreichische Boulevardzeitung haben immer wieder daran erinnert, dass ihrer Meinung nach das Volk – und nur das Volk – als letzte Instanz im Staat über das Schicksal des EU-Dokuments entscheiden kann. Mit dem tatsächlichen Inhalt des Vertrages wurde die Allgemeinheit von diesen Kreisen aber naturgemäß nicht belästigt.

eS Geht AUch ANderSEin seriöserer Versuch, die sprichwörtliche Masse mehr in rechtliche Fragen einzubinden, wurde nun vor kurzem mit der neuen Internetplattform checkmycase.com gestartet. Als eine Art YouTube für Rechtsprobleme will diese Webseite die immer stärker von Phänomenen wie Spezial­isierung und Gesetzesflut geprägte juristische Welt wieder etwas verständlicher und offener machen. Kurz erklärt dreht sich alles auf der Plattform um „cases“, also Fälle. Jeder User kann eigene Probleme aus allen Rechtsbereichen online und damit zur Diskussion stellen. Die Community kann sodann ihre Meinung abgeben und einem Forum ähnlich über die rechtliche Bewertung des geschilderten Sachverhalts debattieren. So weit, so gewöhnlich. Die ent­scheidende Neuerung von checkmycase.com liegt aber darin, dass die User nicht allesamt Rechtsexperten sind und somit auch nicht das höhere Fachwissen entscheidet. Vielmehr beru­fen sich die Erfinder der Plattform auf den ehernen Rechtsgrundsatz „Das Recht geht vom Volk aus“ und lassen die Masse entscheiden. Jeder User kann auf einer Skala von eins bis 100 seine Prognose über die Erfolgschancen im kon­kret geschilderten Rechtsproblem abgeben und damit das Resultat beeinflussen. Das maßgeb­liche Endergebnis wird nämlich aus dem Querschnitt aller beteiligten Nutzer der Seite gebildet und liegt damit genau im Durchschnitt

aller involvierten Rechtsmeinungen. Hinter die­sem Konzept steht das mathematische Phänomen der „Weisheit der Vielen“, wonach eine bunt gemischte Ansammlung von Menschen im Durchschnitt bessere Resultate bei der Lösung von Problemen liefert als mit der Materie ver­traute einzelne Experten es können.

KANN dAS FUNKtIoNIereN?Im System von checkmycase.com wird daher penibel darauf geachtet, dass man vor der Abstimmung nicht von den Meinungen anderer User beeinflusst und dadurch voreingenommen wird. Aus diesem Grund hat man auch erst nach erfolgter Bewertung des cases Zugang zur darü­ber erfolgten Diskussion und dem Ergebnis selbst. Abseits der Wissenschaftlichkeit zeigen Features wie die Freunde­ und Nachrichten­funktion und die farbenfrohe Gestaltung die Web 2.0 Herkunft der Seite. Für die erfolgreichs­ten User winkt zudem eine besonders begeh­renswerte Auszeichnung, nämlich der „Super­judge“. Die für diesen Ehrentitel erforderlichen Punkte sammelt der ehrgeizige User durch das möglichst richtige Bewerten von cases. Dennoch bleibt ein wenig Skepsis. Eine von Hinz und Kunz beeinflusste Prognose über rechtliche Erfolgschancen? Dem auf seine privilegierte Stellung bedachten Juristen läuft es da kalt den Rücken hinunter, oder? Tatsächlich braucht man ein wenig Anlauf, um sich in das System check­mycase hineinzuversetzen. Vor allem darf man sich keine juristisch perfekten Fragestellungen erwarten und ebenso wenig erheben die Ergebnisse Anspruch auf Richtigkeit. Wenn man aber antrainierte Vorurteile gegen rechtlich argumentierende Laien ablegt, liefert checkmy­

case inspirierende Erkenntnisse. Insbesondere ist es erfrischend, wenn man abseits von universitär polierten Sachverhalten mit dem realen Rechts­leben konfrontiert wird und einmal zwischen den Zeilen zu lesen bekommt, wie Nichtjuristen das Recht wahrnehmen und ihren Zugang dazu beschreiben. Unter der Kategorie „Steuern“ findet sich da etwa zuallererst die Frage, ob und wie man eine Belohnung bekommt, wenn man seinen pfuschenden Nachbarn beim Finanzamt anzeigt. Die Community gab diesem Vorhaben übrigens nur eine 23 %ige Erfolgschance.

Wer StecKt dAhINter?Hinter checkmycase.com steckt nicht die typisch amerikanische Geschichte von Harvardstudenten und Garagenfirmen, sondern eine Gruppe um „unseren“ Prof. Wolfgang Zankl. Neben Pflichtübungen und Seminaren im Rahmen des Instituts für Zivilrecht betreibt er sein außeruni­versitäres Forschungszentrum für E­Commerce und Internetrecht, das e­center. Nun betätigt er sich auch noch als Pate hinter checkmycase.com. Wie kam es dazu?

das recht geht vom Volk aus

Hat das Volk immer Recht?

StePhAN SteINhoFer | BerAtUNG | [email protected]

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Mehr zur „Weisheit der Vielen“ steht im

gleichnamigen Buch von James Surowiecki

INFoS

Die Webseite: www.checkmycase.com

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�Juristl | Jänner �009

INterVIeW mIt Ao. UNIV.-ProF. dr. WoLFGANG ZANKL

Wie entstand die Idee zu checkmycase.com?Viele TV­Formate (Schauplatz Gericht, Bürger­anwalt, Richterin Salesch ua) zeigen, dass es ein breites Interesse der Öffentlichkeit an Rechts­fragen gibt. Entsprechende Internet­Plattformen, an denen sich die Community im Sinne des Web 2.0 aktiv beteiligen kann, fehlten aber bisher. So ist mir die Idee gekommen, eine Seite zu implementieren, auf der sich sowohl Juristen als auch Laien rechtlicher Alltagsprobleme, aber auch komplizierter Fälle annehmen können. Auf checkmycase.com können (kostenlos) Rechts­fälle gepostet werden und die Community stimmt darüber ab, um dem User so eine erste Prognose für seinen „Case“ zu geben. Der Idee liegt ein mathematisches und in letzter Zeit auch wissenschaftlich beachtetes Prinzip zugrunde: „Die Weisheit der Vielen“ – die richtige Lösung liegt im Querschnitt aller Votes. Mit anderen Worten: checkmycase basiert auf der Annahme, dass unter bestimmten – bei der Programmierung der Seite berücksichtigten – Voraussetzungen die Masse klügere oder zumindest genauso richtige Entscheidungen wie ein mit der Materie vertrauter Experte treffen kann. Die bisherigen Erfahrungen mit checkmycase bestätigen dies.

Wie würden Sie das Ziel der Initiative beschrei-ben? Soll checkmycase.com die Gerichte ent-lasten, einfach nur unterhalten oder hat es überhaupt einen anderen Anspruch? checkmycase soll in erster Linie einen innova­tiven Zugang zum Recht bieten und der Öffentlichkeit eine Teilnahme am realen Rechtsleben ermöglichen. Man kann die Platt­form – wie manche der erwähnten TV­Formate – zur Unterhaltung oder deswegen besuchen, weil man einen Reality­Check seines Rechts­problems möchte. Wer für seinen Fall gute Erfolgsprognosen bekommt, wird damit eher zu Gericht oder zum Rechtsberater gehen als jemand, dem die Community davon abrät.

Einige skeptische Stimmen nach dem Start von checkmycase.com haben darauf hingewiesen, dass die Seite nicht verlässlich genug sei. Besonders die Beteiligung von juristischen Laien an der Bewertung der Fälle wurde bean-standet. Was entgegnen Sie diesen Kritikern?Ich verweise zunächst auf Art 1 B­VG: Das „Recht geht vom Volk aus“. Daher entspricht checkmycase obersten verfassungsrechtlichen

Grundsätzen, wenn es „das Volk“ in die Beurteilung rechtlicher Sachverhalte einbezieht. Außerdem deuten die wissenschaftlichen Untersuchungen zur Weisheit der Vielen darauf hin, dass die Community durchaus seriöse Ergebnisse produzieren kann. Letztlich bleibt es aber natürlich jedem selbst überlassen, inwie­weit er das Web 2.0 rechtlich nutzen möchte. Im Übrigen treten bei jeder neuen Idee Skeptiker auf den Plan, die alles besser wissen, selbst aber noch nie Ideen gehabt oder realisiert haben.

checkmycase.com ist ein spin-off des e-center, des „europäischen zentrums für e-commerce und internetrecht“. Welche sonstigen Projekte und Aufgaben hat das e-center noch und worin besteht Ihre Rolle?Das e­center ist die größte europäische Plattform für Rechtssicherheit im E­Commerce und Mobile

Business. Ich habe es vor sieben Jahren gegrün­det (übrigens zufällig am 11. September 2001) und leite es seitdem. Es hat sich mit Partner­unternehmen wie Microsoft, Siemens, Telekom Austria, allen österreichischen Mobilfunk­betreibern, First Data, Erste Bank, Raiffeisen Informatik, Deloitte, Wolf Theiss und anderen Big Names zum Think Tank der IT­Branche ent­wickelt. Der Standard hat das einmal sehr schön so ausgedrückt, dass „führende Unternehmen auf das e­center setzen“. Unser derzeitiger Schwerpunkt liegt aus aktuellen Anlässen im Bereich der Data Privacy Thematik.

Ao.Univ.­Prof. Dr. Wolfgang Zankl

Institut für Zivilrecht

[email protected]

Tel: +43 1 4277 34870

www.zankl.at

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Treppenhaus, Sportverein, Bierzelt oder Supermarkt – es gibt viele Orte an denen tolle Kontakte entstehen können. Seit diesem Wintersemester können Studierende aller Fachrichtungen der Sache aber auch auf die Sprünge helfen. Denn seit Oktober gibt es mit students4excellence eine neue exklusive Plattform, die genau das fördern will: erstklas-sige Kontakte unter besonders engagierten Studierenden und – als Besonderheit – mit Top-Vertretern der österreichischen Wirtschaft.

SechS PArtNerUNterNehmeN FÖrderN toP-tALeNteEin paar Voraussetzungen müssen Studierende allerdings erfüllen, um bei students4excellence aufgenommen zu werden. Die Plattform wendet sich an hervorragende und besonders engagier­te Studierende aller Fachrichtungen. Noten, erste Berufspraxis, internationale Erfahrungen und außeruniversitäres Engagement spielen eine Rolle. Students4excellence möchte so den Führungskräftenachwuchs für den Standort Österreich sichern. Dafür qualifiziert man sich nicht mit guten Noten allein. Sechs österrei­chische Unternehmen, die Erste Group, McKinsey & Company, mobilkom austria, OMV, die Wiener Städtische – Vienna Insurance Group und Wolf Theiss unterstützen die Idee und bringen sich aktiv in das Netzwerk ein.

dreI SäULeN Für eIN GUteS NetZWerKWer die Aufnahme als Mitglied geschafft hat, dem bietet students4excellence einige Vorteile. Obligatorisch für die Vernetzung ist natürlich ein Online­Networking­Tool. Da es aber auch um „richtige“ Kontakte geht, stützt sich die Platt­form auf zwei weitere Säulen. Ein Mentoring­Programm und exklusive Veranstaltungen von und mit den Partnerunternehmen stellen sicher, dass die Studierenden auch tatsächlich Top­Vertreter aus der Wirtschaft treffen. Für den Karriere­Kick wird es auch eine Job­ und

Praktikums­Börse geben. Vielleicht der erste wichtige Karriereschritt. Der dritte Vorteil sind die Förderleistungen, die helfen, das Studentenleben einfacher zu machen. So lange es noch Studiengebühren an den Universitäten gibt, werden diese 100 Mitgliedern von stu­dents4excellence refundiert. Es gibt einen mobi­len Breitbandanschluss von A1 gratis für alle und außerdem liegen für das Binden der Abschlussarbeiten für jedes Mitglied 100,– €

Kostenersatz bereit. Damit entfallen dann alle Ausreden, das Online­Angebot nicht ausgiebig zu nutzen.

KArrIere-KIcK Im INterNetAber was tut sich eigentlich auf dieser Online­Plattform? Schon im Oktober und November wurden über 100 Mitglieder aufgenommen. Diese beteiligen sich rege am Netzwerk. Täglich werden es mehr. Einmal eingeloggt finden die Teilnehmenden auf der Startseite eine Sammlung an Karrierenachrichten. Die unterschiedlichsten Richtungen werden abgedeckt. Verhandeln, bewerben, Selbstmarketing – für jede und jeden lässt sich etwas finden. Für das Networking ste­hen Foren zur Verfügung und man kann Online­Profile einsehen und – ganz wichtig –sein eige­nes aktuell halten und pflegen. Aber nicht nur die Studierenden sind hier mit ihren Profilen vertreten. Auch für das Mentoring­Programm haben die Vertreter der Partnerunternehmen einen genauen „Steckbrief“ abgegeben. Die Mentoringpaare haben es beim Start dann ziem­lich einfach. Die Studierenden bewerben sich für „ihren“ Mentor, die Mentorin oder der Mentor wählen die Bewerber aus und los geht’s.

KoNtAKtFreUdIG AUch „oFFLINe“Doch nicht nur im Mentorenprogramm führt der Weg immer wieder hinaus aus der Online­Welt. Regelmäßig gibt es Einladungen zu Veran­staltungen der Partnerunternehmen oder wie im Dezember zum „Kick­off“ von students4excel­lence. Rund vierzig Mitglieder haben sich in Wien im Ringturm eingefunden, zum gegensei­tigen Kennenlernen, zum Austausch mit den Vertretern der Partnerunternehmen und nicht zuletzt zur Mitgestaltung an students4excel­lence. Students4excellence versteht sich als Netzwerk für und MIT den Studierenden. Daher wird online wie offline auf Austausch und Rück­meldung Wert gelegt. Nur so lässt sich für alle das Beste erreichen. Dass den exzellenten Studierenden der Austausch im Cyber­Raum auch selbst nicht reicht, sieht man an einem Blick ins Forum: Hier wird schon die erste City­Group für Innsbruck gebildet. Auf dass man dort die Kontakte vertiefen kann – real, im Bierzelt, Treppenhaus oder vielleicht auch mal im Supermarkt.

students4excellence – ein neues Netzwerk für Österreichs beste Studierende

exzellenz zahlt sich aus

MMAg. MARtin LuSt | Geschäftsführer students�excellence Gmbh | office@students4excellence.

1.) Top Talente Netzwerk

2.) Kontakte zu Top­Unternehmen

3.) Förderleistungen

dreI SäULeN

1.) Akademische Exzellenz

2.) Praktische Erfahrung/Berufserfahrung

3.) Internationalität

4.) Außeruniversitäres Engagement

AUFNAhmeKrIterIeN

• Förderung von begabten und engagierten

Studierenden

• Mehr Transparenz für Studierende über

Anforderungen und Karriere­Möglichkeiten

• Sicherung des Führungskräftenachwuchses

ZIeLe V. StUdeNtS4exceLLeNce

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9Juristl | Jänner �009

…ZUmINdeSt teILWeISe.

Viele waren via TV oder Internet Livestream live dabei, als am 24. November 08 gegen 23h im Rahmen einer Marathonsitzung des Nationalrats die Studiengebühren mittels Beschluss der SPÖ, der Grünen und der frei-heitlichen Partei, welcher mit 1.1.09 in Kraft tritt und ab dem Sommersemester 09 gilt, abgeschafft wurden.

Auch wenn die Abschaffung der Studienbeiträge lautstark verkündet und bejubelt wurde, ein genauer Blick in die Formulierungen des be­schlossenen Antrags vermag so einige Stimmen trüben. Die Studiengebühren als solche als passé darzustellen wäre nicht nur unpräzise, sondern schlichtweg inkorrekt.

dIe StUdIeNGeBühr BLeIBt BeSteheNEs gibt sie nämlich noch weiterhin. Für wen genau und unter welchen Umständen ist im Detail jedoch unzulänglich bestimmt und juris­tisch ungenau formuliert. Fix ist soweit nur, für wen die Beitragspflicht grundsätzlich weiterhin besteht. Demnach betroffen sind Studierende aus dem EU­Ausland und zwar unabhängig von der Studienzeit. Für ausländische Studierende wurden die Studiengebühren mit 363, 36 Euro festgelegt. Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft und EU­BürgerInnen werden dann zu einer Beitragspflicht herangezogen, wenn die Mindeststudienzeit um mehr als 2 Toleranzsemester überschritten wird und der bzw. die Studierende nicht über die Gering­fügigkeitsgrenze hinausgehend erwerbstätig ist.

KomPLIZIert UNd UNKoorIdIert Das hört sich kompliziert, unkoordiniert und sinnwidrig an? Genau so ist es auch. Studierende die arbeiten und ein geringfügiges Einkommen beziehen werden schlechter behandelt als jene, die über ein volles Einkommen verfügen. Jonas,

der geringfügig in einer Anwaltskanzlei und ehrenamtlich für einen gemeinnützigen Verein arbeitet, ein Erasmussemester in Paris verbringt und daher im 3. Studienabschnitt Jus um knapp mehr als 2 Semester länger als die vorgesehene Mindestzeit studiert, wird zahlen müssen. Alice, die monatlich 1900 Euro netto als Trainerin ver­dient und zusätzlich Ernährungswissenschaften studiert und die Mindeststudienzeit überzieht, muss nicht zahlen. Aber nicht nur ist die soziale Treffsicherheit der neuen Regelung fragwürdig, sondern es bleiben auch zahlreiche Fragen von vornherein unklar bzw. gänzlich offen, wie z.B. wie sich ein Doppelstudium oder ein Studien­wechsel auswirken. Abgesehen von der Un­klarheit, mit der die Studierenden konfrontiert werden, werden auch die Universitäten vor immense organisatorische Herausforderungen gestoßen. Abgesehen davon müssen folgende budgetäre Probleme geklärt und überwunden werden.

FhS AUSGeNommeN Gegenstand jenes Beschlusses, mit welchem die Studiengebühren in ihrer bisherigen Form abge­schafft wurden, sind nur die zu entrichtenden Beiträge für Studierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen. Die Fachhoch­schulen wurden im Zuge des überhasteten und in sich unstimmigen Antrages übergangen. Es wurde lediglich ein sogenannter Entschließ­ungsantrag beschlossen, in welchem der Wille bekundet wird die Fachhochschulen möglicher­weise erhöht zu subventionieren um für diese einen freiwilligen Verzicht auf Einhebung der Studiengebühren leistbar zu machen. Studierende an Fachhochschulen sehen sich zu Recht benach­teiligt und diese Benachteiligung ungerecht­fertigt. Mag man zu den Studiengebühren politisch stehen wie man will, für Studierende bzw. für die Financiers dahinter (Dank an die Eltern!) bedeu­ten sie im Regelfall eine finanzielle Mehr­belastung. In diesem Sinne profitieren die

Studierenden grundsätzlich von einer Ab­schaffung der Studienbeiträge. Wer nach dem – erwarteten – Erlass der detaillierten Regel­ungen zum beschlossenen gegenständlichen Antrag jedoch tatsächlich profitieren wird, bleibt allerdings abzuwarten. Sicher ist, dass die Studiengebühren längst nicht passé sind und, dass die laute Politik in Anbetracht der vorlie­genden unkoordinierten Pseudo­Abschaffung der Studiengebühren im Detail verstummt ist.

So genau weiß das niemand

Studiengebühren sind abgeschafft …

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MARLene weDL | beratunG | [email protected]

students4excellence – ein neues Netzwerk für Österreichs beste Studierende

exzellenz zahlt sich aus

Page 10: Jänner 2009 - AG Jus · 2018. 9. 13. · Dekanat zu beachten sind (siehe Infoblatt für Hochschulschriften). Weiters werden ab jetzt die Deckblätter der Dissertationen vereinheitlicht

10 Juristl | Jänner �009

Was Bianca Jagger, einen Lehrbeauftragten am Juridicum und § 390 ABGB verbindet und was daran auch noch spannend ist.

Society Magazine sind trivial, gossip ist schlicht­weg seicht und eigentlich sollte man sich schä­men an der Lektüre von Gala & Co Gefallen zu finden. Diese Gedanken schwirrten durch mei­nen Kopf, als ich von der Uni kommend in der U­Bahn saß, ein Klatschmagazin in den Händen hatte und mich dann doch der Welt aus Glanz und Glamour hingab. Was ich nicht erwartet und dann aber erfahren hatte, war der Anriss eines spannenden juristischen Diskurses. Manchmal vermag eine banale Zeitschrift mehr als man ihr zutraut. Lest im folgenden Beitrag über ein juris­tisches Problem, das zwar am Boden der Klatschkolumnen angesiedelt ist, aber dennoch zeigt, dass die Rechtswissenschaften selbst dort ihren Platz haben, wo man es am wenigsten vermutet.

WIe ALLeS BeGANNEine betuchte Dame namens Bianca Jagger, Menschenrechtsaktivistin und Ex­Gattin von Rolling Stone Mick Jagger, verlor im Sommer diesen Jahres vor einem Hotel in der gediegenen Stadt Salzburg im Zuge eines Besuchs der Festspiele einen Ring. Nicht irgendeinen Ring, sondern einen Platinring im Wert von 200.000 Euro. Reinhard Ringler fand den Ring, gab die­sen nach eigenen Angaben jedoch seiner Tochter zum Spielen, weil er seiner Meinung nach wert­los ausgesehen hätte. Erst als er durch die Medien erfahren habe, wie wertvoll der Ring tatsächlich sei, hätte er ihn jedoch gleich bei der Polizeiinspektion seiner Heimatgemeinde Hof abgegeben.

AN dIeSer SteLLe Kommt NUN dAS ABGB INS SPIeL …Wir Juristen wissen natürlich, dass der „Finderlohn“ nicht nur eine pekuniäre Motivation für den Finder eines Fundstücks sein soll, jenes

an den rechtmäßigen Eigentümer zu retournie­ren, sondern einen gesetzlich normierten Anspruch darstellt. § 393 ABGB bestimmt, dass der Finder einer verlorenen Sache 5­10% des gemeinen Wertes begehren kann, was bei einem Wert von 200.000 Euro immerhin über 10.000 Euro ausmacht. Diese stehen dem Finder jedoch nur dann zu, wenn er den Fund unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde anzeigt.

… UNd NUN der LehrBeAUFtrAGe Am JUrIdIcUm.Die rechtliche Vertretung von Jagger, Gabriel Lansky, der auch bei uns am Juridicum eine Lehrveranstaltung hält, sieht genau darin den Grund, warum in diesem Fall kein Anspruch bestehe. Denn 8 Tage später sei eben nicht unverzüglich.

Die Charitylady Jagger bot schließlich nach eige­nen Angaben – „in a gesture to settle the mat­ter“ – dem Finder ihres Ringes an, in dessen und in ihrem Namen 9.000 Euro an Amnesty International zu spenden, 1000 Euro wolle sie der 13. jährigen Tochter Ringlers zukommen lassen.

Wie die Sache auch ausgehen mag, so ist es doch spannend zu sehen, dass beinahe totge­glaubte Paragraphen eben doch noch leben. Und es ist irgendwie amüsant, dass selbst die Klatsch­ und Societypresse davon lebt.

Gossip court oder

Jus mal andersbE

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MARLene weDL | beratunG | [email protected]

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11Juristl | Jänner �009

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1� Juristl | Jänner �009

Zum 14. Mal fand im August 2008 der vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) in Zu-sammenarbeit mit dem Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht der Ruhr-Universität Bochum organisierte Sommerkurs im Humanitären Völkerrecht in Berlin statt.

INterNAtIoNALe VertreterINNeNDie 25 teilnehmenden Studenten und Absol­venten aus verschiedensten Bereichen kamen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, wobei die österreichischen Teilnehmer vom Österreichischen Roten Kreuz gesponsert wur­den. Zu den Referenten zählten renommierte Professoren sowie Experten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, des DRK, des Deutschen Auswärtigen Amts und des Österreichischen Bundesministeriums für Landesverteidigung. Aktuelle Probleme des Humanitären Völkerrechts, des Abrüstungsrechts und des Völkerstrafrechts wurden nicht nur the­oretisch, sondern auch praktisch anhand von Case Studies dargestellt und interaktiv disku­tiert. Ein Höhepunkt im Hinblick auf die Durchsetzung des Humanitären Völkerrechts war sicherlich die Simulation eines Kriegsver­brecherprozesses (Moot Court).

dISKUSSIoNSSchWerPUNKteDiskussionsschwerpunkte innerhalb des Kurses waren zunächst die Frage der direkten aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten durch Zivilisten und das daraus resultierende Problem des tem­porären oder permanenten Verlustes ihres besonderen Schutzes im bewaffneten Konflikt. Dieser ergibt sich aus dem sog. Unterscheidungs­grundsatz, welcher in Zeiten eines bewaffneten Konflikts eine strenge Unterscheidung zwischen Kombattanten und militärischen Objekten einer­

seits sowie Zivilpersonen und zivilen Objekten andererseits verlangt. Letztere dürfen nicht Ziel von Angriffen sein. Ausgangspunkt der Diskussion waren die sog. „Targeted Killings“ von Mitgliedern bewaffneter Oppositionsgruppen durch Israelische Streitkräfte in den besetzen palästinensischen Gebieten. Die Mitglieder sol­cher Gruppen sind Zivilisten, obwohl sie an den Feindseligkeiten teilnehmen, da sie nicht Mitglieder regulärer Streitkräfte sind. Gemäß dem 4. Genfer Abkommen verlieren Zivilisten, die an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich somit wie Kombattanten verhalten, für die Dauer ihrer Teilnahme an den Feindseligkeiten ihren besondern Schutz und dürfen gezielt angegriffen werden. Allerdings ist umstritten, ob Zivilisten, die sich wiederholt direkt und aktiv beteiligen, dauerhaft ihren Schutz verlieren kön­nen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Israel Supreme Court sind in derartigen Fällen neben dem Humanitären Völkerrecht auch – soweit wie möglich – menschenrechtliche Standards anzuwenden; das heißt, grundsätzlich verlieren Zivilisten, die wiederkehrend an den Feindseligkeiten teilnehmen, ihren Schutz als Zivilisten, in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ist jedoch festzustellen, ob ein militärischer Angriff auf sie nicht unverhältnismäßig ist.

VeräNderUNG BeWAFFNeter KoNFLIKteIm Kurs wurde mehrmals die Veränderung von bewaffneten Konflikten, die früher vor allem von internationaler Natur waren, heute jedoch über­wiegend im nicht­internationalen Bereich statt­finden, und die damit verbunden Schwierigkeiten thematisiert. Weitgehender Konsens bestand dahingehend, dass zusätzliche Abkommen zur Regelung des nicht­internationalen bewaffneten Konflikts aufgrund des sich stetig weiter entwi­

ckelnden Gewohnheitsrechts nicht zwingend nötig sind. Die Anwendbarkeit zahlreicher Regelungen im nicht­internationalen bewaffne­ten Konflikt, die ehemals nur für den internatio­nalen bewaffneten Konflikt galten, wird durch die völkerstrafrechtliche Rechtsprechung bestätigt.

ASymmetrISche KrIeGSFührUNGDer Bedarf an neuen Regeln bzw. die Fort­entwicklung bestehender Regeln wurde auch im Bezug auf die Bekämpfung von global agierenden Terroristen diskutiert. Der bewaffne­te Kampf eines Staates gegen Terroristen, die nicht Teil der Streitkräfte eines Staates sind, wird oft als „asymmetrische Kriegsführung“ bezeich­net. Anders als in den Zeiten der Entstehung des Humanitären Völkerrechts, wo sich reguläre Streitkräfte verschiedener Staaten gegenüber­standen, kämpfen hier die regulären und militä­risch meist übermächtigen Streitkräfte eines oder mehrerer Staaten gegen eher lose Gruppen, die sich nicht an die Regeln des Humanitären Völkerrechts halten.

VÖLKerrecht Immer Lex SPecIALIS?In diesem Zusammenhang wurde auch das Verhältnis von Humanitärem Völkerrecht zu den

Sommerkurs über humanitäres Völkerrecht in Berlin

Bewaffnete Konflikte und global agierende terroristen

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MMAg. MADALenA PAMPALK | Gastautorin | [email protected]

Lic. iuR. tHoMAS FoRSteR | Gastautor | [email protected]

ASSeSSoRin HeiKe ScHwieR | Gastautorin | [email protected]

MMag. Madalena Pampalk

Assistentin am Institut für Strafrecht,

Universität Wien

[email protected]

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1�Juristl | Jänner �009

Menschenrechten thematisiert. Während Humanitäres Völkerrecht in Zeiten bewaffneter Konflikte und während einer Besatzung zur Anwendung kommt, gelten Menschenrechte mit einigen notstandsfesten, nicht verdrängbaren Ausnahmen wie etwa dem Folterverbot grund­sätzlich in Friedenszeiten. Heute kommt es allerdings immer öfter zu Überschneidungen der zwei Rechtsgebiete. Es stellt sich nun die Frage, ob das Humanitäre Völkerrecht im bewaffneten Konflikt tatsächlich immer lex specialis zu den Menschenrechten ist, oder ob nicht im Einzelfall die Regelungen der beiden Materien gegenü­bergestellt werden sollen, um so die speziellere und detaillierte zu bestimmen. Letzterer Weg der konkurrierenden Anwendbarkeit der beiden Rechtsgebiete wurde nun auch vom Inter­nationalen Gerichtshofs (IGH) eingeschlagen. Klar ist jedenfalls, dass es keinen rechtsfreien Raum gibt, so wie er etwa für das Gefangenen­lager in Guantanamo Bay behauptet wurde.

dUBLINer VertrAGHinsichtlich der Mittel und Methoden der Kampfführung wurde aufgezeigt, wie durch zahlreiche Konventionen ein immer engeres Netz an Einschränkungen gestrickt wird. Zunehmend wird vertraglich die generelle Herstellung, Lagerung und Weitergabe bestimm­ter Waffen (Kampfmittel) in Friedenszeiten wie im Krieg verboten. Waffenverbote können sich daneben aus Völkergewohnheitsrecht oder auf Grund einseitiger nationaler Erklärungen (sog. Moratorien) ergeben. Aufgrund der Aktualität wurde im Rahmen des Kurses insbesondere auf den Dubliner Vertrag zum Verbot von Streubomben vom Mai 2008 eingegangen. Dieser Vertrag verbietet neben der Herstellung, Lagerung und Weitergabe auch den Einsatz von Streumunition. Somit stellt der Vertrag eine Mischung aus Humanitärem Völkerrecht, wel­ches die Verhinderung überflüssiger Verletzungen und unnötiger Leiden der am bewaffneten Konflikt Beteiligten zum Ziel hat, und Ab­

rüstungsrecht, welches die Verringerung von Waffenarsenalen bezweckt, dar. Ab Dezember steht die Konvention in Oslo zur Unterzeichnung offen. Das Verbot des Einsatzes von Streumunition wird sowohl im internationalen als auch im nicht­internationalen bewaffneten Konflikt gel­ten. Eine weitere Besonderheit des Vertrages ist die Betonung des Schutzes von Zivilisten. Ursprünglich bezweckten die Einschränkungen der Mittel und Methoden der Kampfführung vor allem den Schutz von Kombattanten, da Zivilisten und zivile Objekte ohnehin nicht Ziel von Angriffen sein dürfen. Erfahrungen in der Praxis belegten allerdings ihre besondere Schutz­bedürftigkeit.

hUmANItArIAN LAW – hUmAN rIGhtSDer Kurs eignet sich hervorragend als Ergänzung und Vertiefung des am Jurdicum angebotenen Kurses „Humanitarian Law – Human Rights“, könnte wohl aber auch als einer diesem gleich­wertigen Kurs angerechnet werden. Anmeldungs­modalitäten und weitere Informationen über den Sommerkurs 2009 sind zeitnah unter www.drk.de zu finden. Nach erfolgter Aufnahme in den Kurs empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Österreichischen Roten Kreuz bezüglich einer Förderung. Kenntnisse im Humanitären Völkerrecht und Verhandlungsgeschick können schließlich beim alljährlich durchgeführten, internationalen Jean Pictet Wettbewerb unter Beweis gestellt werden, wo Studententeams aus aller Welt in zahlreichen Rollenspielen gegenein­ander antreten (www.concourspictet.org).

Die Universität Wien nahm erstmals 2007 an diesem Wettbewerb teil; nun unterstützen ehe­malige Teilnehmer das neue Team bei seiner Vorbereitung. Diesbezüglich Interessierte schreiben bitte ein Mail an [email protected].

Lic. Iur. Thomas Forster

Doktorand an der Universität Bern

[email protected]

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Assessorin Heike Schwier

Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für

Völkerrecht, Universität Bonn

schwier@uni­bonn.de

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1� Juristl | Jänner �009

Die unterlassene Hilfeleistung wird in Österreich, gestützt durch den § 95 StGB pönalisiert, jedoch in den USA, im Land der unbegrenzten Möglichkeiten, ist dies unter anderem nicht mit dem Freiheitsgedanken vereinbar und somit keine gesetzliche Pflicht.

Im österreichischen Strafgesetzbuch bestraft der § 95 StGB die Unterlassung der Hilfeleistung, welche zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung notwendig ist.Abs.2 schränkt diese Pflicht ein, wenn es nicht zumutbar ist: etwa wenn man sich selbst dadurch in Gefahr bringt oder andere ins Gewicht fallende Interessen dadurch verletzen würde.Diese gesetzliche Regelung ist grundsätzlich in Europa in den jeweiligen nationalen Straf­gesetzbuchen verankert. Somit ist es Pflicht, Menschen in Gefahr zu helfen, sofern man die Möglichkeit dazu hat. Als Hilfeleistung gilt bereits das Herbeiholen von Hilfe.Im Zuge meines Auslandsaufenthaltes in den Vereinigten Staaten wurde ich auf dieses Thema aufmerksam, da hier die gesetzlichen Bestimm­ungen über Hilfeleistungen total anders waren, als es uns europäischen Studenten aus unserer Heimat bekannt war. In Deutschland regelt der § 323c StGB die Unterlassene Hilfeleistung.In Belgien ist es der Artikel 422bis und 422ter im belgischen Strafgesetzbuch.

AmerIcAN ByStANder rULe VS. Good SAmArItAN rULeIn den USA gibt es eine solche gesetzliche Regelung nicht. Im US amerikanischen Recht gibt es zwei Arten, um zu definieren, was eine

rechtliche Pflicht ist und welche zu einer straf­rechtlichen Haftung führen könnte:

The American Bystander Rule

Sie besagt, dass keine rechtliche Pflicht besteht jemanden zu retten/helfen oder Hilfe zu holen, auch dann nicht, wenn der vermeintliche Helfer dadurch überhaupt kein Risiko eingehen müsste.Dieser American Bystander Rule folgt die Rechtssprechung in meist allen Entscheidungen.Die Alternative dazu wäre:

The Good Samaritan doctrine

Dies ist das Modell, wie es in Europa bekannt ist. Es verpflichtet jedermann einer sich in Gefahr befindlichen Person Hilfe zu leisten.

Es gibt drei fundamentale Gedankengänge, welche die Unterlassung der Hilfeleistung recht­fertigen sollen.Einerseits ist man der Meinung, dass das Ge­wissen eines jeden Einzelnen gefordert sein soll.Gemeinschaftsgefühl und andere unformelle Gedanken sollen ein Verhalten erzeugen und nicht eine Regelung. Dieses Verhalten soll effek­tiver sein als Strafvollzug.Weiters wird argumentiert, dass das Strafsystem, welches bereits überlastet ist, weiters belastet würde, wenn man die Unterlassung der Hilfeleistung auch noch bestrafen würde ...

Überall in Europa werden unterlassene Hilfe­leistungen pönalisiert. Unser System wird da­durch jedoch nicht überfordert, vermutlich auch deshalb, weil wir niemanden zu einer Frei­heitsstrafe verurteilen würden wegen einer „bloßen“ Verwaltungsübertretung.

Eingeschränkt wird die American Bystander Rule nur durch „special relationships“, welche gekennzeichnet sind durch:• erstellte Statuten,• bereits bestehende Verträge zwischen Personen,• spezielle Beziehungen der Personen untereinander.

Polizisten haben die Pflicht zu helfen, schon alleine durch ihren Arbeitsvertrag bzw. die Verfassung („protect and serve“).Die elterliche Fürsorgepflicht steht auch über der American Bystander Rule. Für alle anderen Situationen gibt es keine Pflicht. Hier sind jedoch vor allem moralische Bedenken zu nennen. Es ist nicht vertretbar einem Menschen, dem man objektiv und subjektiv helfen kann, nicht zu helfen. Ich finde nicht, dass es mit dem Gewissen und dem moralischen Denken hier in Österreich bzw. in Europa vereinbar ist.Somit wäre es rechtlich völlig irrelevant, ob ein ProfiSchwimmer, der jemanden ertrinken sieht, diesem hilft. Er hat das Recht einfach daran vorbeizugehen. Dieses Szenario ist für uns hier kaum nachvollziehbar, weil die strafrechtlichen Konsequenzen wohl enorm sein würden. Jedoch wurde unser Unverständnis noch durch das negative Feedback unserer amerikanischen Mitstudenten geschürt. Sie finden nichts Ver­werfliches an diesem Szenario. Der eine oder

unterlassung der Hilfeleistung als Freiheitsgarantie?!

SiLKe JAKoBLicH | Gastautorin | [email protected]

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andere konnte sich noch in gewisser Weise moralischen Bedenken hingeben, jedoch ging es ihnen um etwas anderes. In einer hitzigen Diskussion fallen Wörter wie Freiheitsbe­schränkung des Einzelnen, zu viel Interaktion und Einengung durch den Staat wird verachtet bzw. erst als solche gesehen und all dies aus der Tatsache heraus, dass man jemand anderem helfen sollte. Nicht nur die Rechtsprechung trifft mit solchen Entscheidungen ins Schwarze, offen­sichtlich befürwortet auch die Bevölkerung diese Regelung. Sie denken, dass es jedem selbst überlassen sein sollte, ob er helfen möchte oder nicht. Der Amerikanische Freiheitsgedanke ist mit der Pflicht, jemand anderem im Gefahrenfall zu helfen, unvereinbar Jedoch, würde man dann nicht alles auf die rücksichtsvollen Menschen abwälzen und die anderen würden denken, dass es sie nichts anginge?

PerSÖNLIche FreIheIt VS. ZIVILcoUrAGe?!Die Einschränkung besteht darin, jemanden zu zwingen, jemand anderem zu helfen.Kann man die persönliche Freiheit als Gegen­argument zu moralisch bedenklichen Verhaltens­weisen entgegenhalten?In diesem Staat ist das Zusammengehörigkeitsgefühl förmlich omnipräsent. Falls es jedoch Individuen trifft, welche ja im Endeffekt erst einen Staat ausmachen, dann ist Zivilcourage und Solidarität vergessen. Es stellt sich die Frage, wie dies miteinander vereinbar ist, den Nationalstolz aufrecht zu erhalten, wenn man das Individuum nicht schützen möchte und wenn es einen Eingriff in die Freiheit darstellt seinen Mitmenschen zu helfen. Macht nicht eine Nation die Menschen aus, welche grundsätzlich mit dem Wort gemeint sind? Natio aus dem

Lateinischen meint unter anderem auch Volk. Jedoch möchte dieses Volk sich untereinander nicht helfen. Wo bleibt der Nationalstolz, wenn man der „Nation“ nicht helfen möchte? Kann man auf so etwas überhaupt stolz sein?!

Der Wille zur Hilfeleistung sollte doch in jedem Menschen automatisch vorhanden sein aus moralisch richtigen Überzeugungen, welche in der Erziehung mitgegeben wurden.Eine eigene Regelung sollte nicht existieren müssen; da man jedoch nicht die Zivilcourage von jedem als Selbstverständlichkeit ansehen kann, würde ich im Zweifel die „Good Samaritan Doctrine“ als bessere Lösung erachten.

Neu im Kinokultur

Tempo­ und ereignisreich erzählt EIN AUGENBLICK FREIHEIT von der Odyssee dreier iranisch/kurdischer Flüchtlingsgruppen: einem Ehepaar, zwei jungen Männern mit zwei Kindern und einem ungleichen, befreundeten Männerpaar. Sie alle flüchten aus dem Iran und dem Irak und landen in der türkischen Hauptstadt, wo sie, die Freiheit vor Augen, in einem wenig ver­trauenswürdigen Hotel tagtäglich auf den positiven Bescheid ihrer Asylanträge warten. Hoffnung und zugleich Ungewissheit charakterisieren diese erzwungene Pause auf dem Weg in ihre Unabhängigkeit. Der junge österreichisch­iranische Filmemacher Arash T. Riahi setzt die Flucht und das eigentümliche Zwischenstadium der Asylwerbenden mit tragischer Komik und enormer Spannung in Szene.

EIN AUGENBLICK FREIHEIT gewann auf der Viennale 2008 den Wiener Filmpreis für den besten Österreichischen Film des Jahres.

JetZt im Votivkino

ein AugenBLicK FReiHeit Ein Film von Arash T. Riahi

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1� Juristl | Jänner �009

Möchtest du neben dem Jusstudium noch andere Studien kennen lernen? Vielleicht ist ein Doppels-tudium ja das Richtige für dich. Beachtest du dabei einige Regeln, können dir deine Beihilfen erhalten bleiben.

Der Bezug von Beihilfen ist in bestimmten Fällen auch bei einem Doppelstudium möglich, bzw. wenn du meh­rere Studien abschließen möchtest. Es ist jedoch von Bedeutung, ob du die Studien nebeneinander studierst oder zuerst ein Studium abschließt und dann ein wei­teres Studium beginnst und beendest.

ZUr FAmILIeNBeIhILFeWenn Du zwei oder mehr Studien belegst, musst Du beim Finanzamt Dein Hauptstudium angeben. Das hat zur Folge, dass Du aus diesem Studium den geforder­ten Studienerfolg erbringen musst. Das wären also 8 Stunden nach dem ersten Studienjahr oder die Ablegung einer Teildiplomprüfung/Modulprüfung und in weiterer Folge der Abschluss des jeweiligen Abschnittes. Leistungen im Zweitstudium werden nicht berücksichtigt. Bist Du aber mit dem ersten Studium fertig, bekommst Du laut Auskunft des BM für Gesundheit, Familie und Jugend für das zweite Studium Familienbeihilfe, wenn Du die allgemeinen Voraus­setzungen erfüllst: Du studierst innerhalb der vorgege­benen Semester, hast die Altersgrenze von 26/27 Jahren noch nicht erreicht und beachtest die Verdienstfreigrenze. Zusätzlich musst Du den Studien­erfolgsnachweis erneut erbringen.

Auch nach Abschluss eines Studiums kannst du ein weiteres Studium beginnen. Laut den Durchführ­ungsrichtlinien des BMGFJ zum Familienlastenaus­

gleichsgesetz würdest Du für dieses Studium weiterhin Familienbeihilfe bekommen. Du musst jedoch darauf achten, dass Du die allgemeinen Voraussetzungen erfüllst. Vor allem musst Du innerhalb der Toleranz­semesterregelung für dieses Studium bleiben. Du soll­test Dir also vor Deinem ersten Abschluss überlegen, wann Du noch ein zweites Studium beginnen möch­test. Wenn Du in Deinem Hauptstudium die Semester ausnützt, bekommst Du für diese Zeit Familienbeihilfe. Beim Jusstudium hast Du die Mindeststudienzeit plus ein Toleranzsemester pro Abschnitt zur Verfügung. Nicht verbrauchte Toleranzsemester nimmst du in den nächsten Abschnitt mit. Beginnst Du dann ein zweites Studium, beziehst Du weiterhin Familienbeihilfe, wenn Du die Abschnitte in vorgegebener Zeit plus Toleranz­semester studierst.

ZUr StUdIeNBeIhILFeBei der Studienbeihilfe gilt grundsätzlich die Regelung, dass nur ein Studium gefördert wird. Schließt du somit ein Studium ab, kannst du grundsätzlich nur Studien­beihilfe für ein weiterführendes Studium beziehen.

Studierst du zwei Studien nebeneinander, dann musst du auch hier ein Hauptstudium festlegen. Für den Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr zählen dann nur Stunden aus Pflicht­ und Wahlfächern des Hauptstudiums und eventuelle Wahlfächer, die du dir anrechnen lassen kannst.

Bleibst du in diesem Hauptstudium innerhalb der Mindestzeit pro Studienabschnitt plus ein Toleranz­semester pro Abschnitt, kannst du Beihilfe beziehen. Schließt du jedoch ein Studium ab (dies kann auch das Nebenstudium sein), wird dir keine Studienbeihilfe mehr gewährt, es sei denn du setzt mit einem weiter­führenden Studium fort. Auskünfte zu diesem Bereich geben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dei­ner Stipendienstelle.

Marion Böck

Sozialsprecherin

[email protected]

sozIal

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www.stipendium.at

www.bmgfj.gv.at

[email protected]

doppelstudium und Beihilfen

Auszug aus den Durchführungsrichtlinien zum

Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

... 22.11. Wird im Fall eines Doppelstudiums das

Studium, das Grundlage des Familienbeihilfenbezuges

ist, abgeschlossen, kann für die andere Studienrichtung

Familienbeihilfe – bei Vorliegen der Voraussetzungen,

innerhalb der vorgesehenen Studienzeit, jedoch

wieder gegen Vorlage des einmal zu erbringenden

Studienerfolgsnachweises – bezogen werden (siehe

Abschnitt 02.01 Z 22.1.) ...

N FAmILIeNBeIhILFe 1

... 21.9. Wird ein Studium abgeschlossen und her­

nach mit einem neuen begonnen, gilt dies nicht als

Studienwechsel. Für dieses neue (zweite) Studium be­

steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des § 2

Abs. 1 lit. b wiederum Anspruch auf Familienbeihilfe ...

N FAmILIeNBeIhILFe 2

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Für Studierende gibt es in vielen Galerien und Museen Vergünstigungen. Oft zahlt sich auch ein Semester bzw. Jahresticket aus, wenn es angeboten wird.

eINe AUSWAhL:

Albertinawww.albertina.atStudierende bis 27: 7 EuroSemesterticket: 15 Euro, Jahresticket 30: Euro

Bank Austria Kunstforumwww.bankaustria­kunstforum.at17 – 27 Jahre: 6 Euro (unabhängig, ob man studiert oder nicht)Happy hour Mo – Do: zwei Tickets zum Preis von einem

Museumsquartier

Leopold-Museum:www.leopoldmuseum.org

Studierende bis 27: 6,50 EuroJahrskarte: 35 Euro

Kunsthalle Wienwww.kunsthallewien.atMo: Halle 1: 5 Euro, Halle 2: 3,50 EuroDi­Fr: 5,50 EuroSa­So: 6,5 Euro Jahreskarte: 29 Euro/ermäßigt für StandardabonentInnen: 25 Euro

Museum Moderner Kunst www.mumok.atStudierende bis 27 Jahre: 6,50 EuroSemesterticket: 9 Euro

Kunsthistorisches Museum Wienwww.khm.atStudierende bis 27: 7,50 Euro

Naturhistorisches Museum Wienwww.nhm.atStudierende bis 27: 3,50 Euro

MAK www.mak.atStudierende: 5,50 EuroStudierende der Universität für angewandte Kunst: freiJeden Samstag freier Eintritt

Technisches Museum Wienwww.tmw.atStudierende bis 27: 5 EuroJahreskarte: 18 Euro

Belvederewww.belvedere.atKombiticket: 8,50 EuroOberes Belvedere: 6 EuroUnteres Belvedere: 6,50 Euro

Augarten Contemporary3,50 Euro

Studententickets

Kultureller Preisvergleich

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Kunsthistorisches Museum

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der große Künstler zu Gast in der Albertina

Vincent van gogh

Van Gogh hatte recht. Das hat sich von 5. September bis 8. Dezember in der Albertina gezeigt, wo die erste Van Gogh Ausstellung in Österreich seit über 50 Jahren statt fand. 150 Werke von über 60 Leihgebern aus aller Welt wurden präsentiert. Das zog so viele Besuch-erinnen und Besucher an, dass man vor lauter Leuten die Bilder fast nicht mehr sah.

Unzählige Begeisterte sahen in diesen Tagen die Ausstellung, die wenig von den Werken, für die der Künstler berühmt ist zeigte, sondern primär den Zeichner Van Gogh. Er wollte ursprünglich auch Zeichner und Illustrator werden und kehrte während seiner Laufbahn als Künstler immer wieder zur Zeichnung zurück. So kann man sehen, wie die für ihn signifikante expressive Pinselführung in seinen Gemälden durch seine Zeichenkunst vorbereitet wird. Trotz vieler persönlicher Rückschläge schaffte Vincent van Gogh es in kaum zehn Jahren (von 1880 bis 1890) zirka 900 Gemälde und 1100 Werke aus Papier zu produzieren. Darüber hin­aus zählen um die 900 Briefe zu seinem Nachlass, in denen er seine Lebenssituation, seine Erfahrungen und seine Auffassung über die Rolle der Kunst, der Künstler und der Literatur schildert.

In eindrucksvolle Weise wurden in der Albertina die einzelnen Stationen in van Goghs Leben und somit auch gleichzeitig die seiner künstlerischen Kariere gezeigt.

eIN rUNdGANG dUrch dIe AUSSteLLUNGVincent Willem van Gogh schien ständig auf der Suche zu sein. Anfangs nach dem richtigen Beruf, als er ihn gefunden hatte, nach seinem unvergleichlichen Stil. Er beschloss erst im Alter von 27 Jahren Künstler zu werden. Nachdem er eine Anstellung im Kunsthandel seines Onkel Cor aufgegeben und sich als Lehrer, Hilfsprediger und Buchhändler versucht hatte, riet ihm sein Bruder Theo schließlich Maler zu werden. Das meiste, was er als Künstler wusste, hat er sich autodidaktisch angeeignet. Er lernte nach Büchern und studierte die Perspektive, indem er Werke anerkannter Meister kopierte. Anfangs beschäftigte van Gogh sich mit sozial­realistischen Themen. Die ländliche Umgebung Bauern und Weber, in dunklen Farben und düs­trer Atmosphäre dargestellt, zählten zu seinen Lieblingsmotiven in der Anfangszeit in den Niederlanden.

Dies änderte sich, als er 1886 nach Paris ging und bei seinem Bruder Theo einzog, der ihn immer wieder finanziell unterstützte. Hier lernte

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JuLiA unegg | beratunG | [email protected]

„[…] ich kann nichts dafür, dass sich meine Bilder nicht verkaufen lassen. Aber es wird die Zeit kommen, da die Menschen erkennen, dass sie mehr wert sind als das geld für die Farbe. […]“ Vincent van Gogh

Stillleben mit einem Teller Zwiebeln, 1889

Selbstportrait mit Strohhut, 1887

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er den Impressionismus kennen und knüpfte Kontakte mit avantgardistischen Künstlern, wie Henri Toulouse­Lautrec. Durch diesen Einfluss hellte sich seine Farbpalette auf, er begann sich in Frankreich als expressionistischer Maler zu entwickeln, da sein Malstil nicht zu dem der Impressionisten passte. So wie „Blick aus der Wohnung in der Rue Lepic“, 1887 (der Wohnung am Montmartre in der Vincent und Theo zusam­men gewohnt haben) das in hellen Farben gemalt ist und sich an den Stil des Pointilismus anlehnt.

Kurz darauf zog er weiter ins südfranzösische Arles. Hier vollendete er seinen heute so bekannten Stil, seine fruchtbarste Schaffens­periode begann. Van Gogh malte und zeichnete in expressivem Stil Bilder wie „Park mit Strauch“, 1888 und „Ernte in der Provence“, 1888.Es tauchten aber auch die ersten Zeichen seiner Geisteskrankheit auf. Nach einem heftigen Streit mit seinem Künstlerkollegen Paul Gaugin, der ihn nach Arles begleitet hatte, schnitt van Gogh sich sein linkes Ohr ab. Daraufhin ließ er sich selbst in die Nervenheilanstalt von Saint­Rémy einweisen. Der Künstler zeichnete und malte auch hier weiter. Seine Motive suchte er sich am Gelände der Anstalt. Den verwilderten Garten, den Wärter oder den Gärtner und als er nach einem Anfall das Gebäude nicht mehr verlassen konnte, die vielen Korridore der Heilanstalt. Da Farbe teuer war und er noch immer keine Bilder verkaufte, zeichnete er viel mit Feder, Kreide und Rohrfeder. Werke wie „Unterholz mit Efeu“, „Springbrunnen im Garten der Heilanstalt“ und „Bäume mit Efeu im Garten der Heilanstalt“, alle 1889, ent­

standen. Trotzdem fühlte van Gogh sich gefan­gen, da es ihm nicht erlaubt war das Gelände von Saint­Rémy zu verlassen. Das drückt vor allem das Bild „Der Gefangenenhof“, 1890, das auf einem Holzstich von Gustav Dorè beruht und als Motiv sehr ungewöhnlich für van Gogh ist. Van Gogh schrieb seinem Bruder Theo, dass die Arbeit an seinen Bildern zu seiner Genesung nötig ist. Auch schrieb er seiner Schwester: „Jeden Tag brauche ich das Mittel, das der unvergleichliche Dickens gegen den Selbstmord verschreibt. Es besteht aus einem Glas Wein, einem Stück Brot mit Käse und einer Pfeife Tabak.“ Verarbeitet hat er das in dem Bild „Stillleben mit einem Teller Zwiebeln“. So muss dieses Werk, obwohl es ein Stillleben ist, auch als eine Art Selbstportrait gesehen werden, da es van Goghs labile Situation widerspiegelt.Im Mai 1890 verließ er nach seinem Aufenthalt in der Nervenheilanstalt den Süden, um sich in Auvers­sur­Oase in der Nähe von Paris niederzu­lassen. Van Gogh widmete sich hier wieder Studien der rustikalen Landschaft, die ihn früher

als Künstler schon so interessiert hat. Er malte Heuschober, Sonnenuntergänge und Felder in leuchtenden Farben und seinem markanten expressiven Stil und schien sich wieder erholt zu haben. Es entstanden viele Ansichten Auvers­sur­Oase in Öl. Umso größer war der Schock als er sich bei einem Spaziergang am 27. Juli 1980 selbst in die Brust schoss. Van Gogh verwundete sich lebensgefährlich und starb zwei Tage später im Alter von 37 Jahren.

der große Künstler zu Gast in der Albertina

Vincent van gogh

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Springbrunnen im Garten der Heilanstalt, 1889

Der Gefangenenhof, 1890

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�0 Juristl | Jänner �009

In 2003 a group of research assistants and lecturers at the public law departments of Vienna University (Uni Wien) and Vienna University of Economics and Business Administration (WU Wien) initiated the Vienna Workshop on International Constitutional Law. In May this year, the annual workshop – with so far about 200 participants – breaks new ground and looks at the international constitutional law implications of Corporate Social Responsibility (CSR). Against the back-ground of this particular subject, the work-shop, a common undertaking of Uni Wien and WU Wien, will on 15 and 16 May 2009 for the first time take place at the Wirtschafts-universität (Großer Sitzungssaal).

the INcreASING reLeVANce oF cSrCorporate social responsibility (CSR) has been in the centre of relevant discussions during the last years. Especially the increasing influence of (transnational) corporations and the reduced role of the state in times of globalization foster proposals to link economic success with a soci­etal responsibility of enterprises. Such responsi­bility – “corporate social responsibility” – has economic, social and ecological dimensions. These dimensions may be complementary but are most probably in conflict, require trade offs and call for political choices.To exemplify, measures to foster economic bene­fit may be in tension with social measures. The social responsibility of enterprises may conflict with their objective to maximize benefits.

cSr ANd INterNAtIoNAL coNStItUtIoNAL LAWThe workshop elucidates the specific role of constitutional law in the debate on corporate social responsibility. It starts from the perspec­tive of International Constitutional Law (ICL), a comparative legal discipline especially concer­ned with constitutional relations at different levels of legal networks. The political choices made in constitutions undoubtedly impact on the actions of enterprises. Based on the assump­tion that the interfaces between constitutional law and CSR are still underexplored, the project aims at shedding additional light on the CSR debate from a constitutional law perspective. A core objective is to develop criteria how to accommodate the different dimensions of CSR and its network relations.

The workshop is based on the methodological premises of ICL (Constitutional Law as multi­level network), of the migration of constitutional ideas in the communicative network of ICL and the consideration of cultural implications in ICL. The increasing role of transnational corporations also implies a challenge to traditional core cons­titutional principles like democracy, human rights and the rule of law. As a consequence, the signi­ficance of corporate social responsibility within a broader constitutional law discourse should be discussed.

Thereby, the workshop approaches CSR from an international perspective. Speakers include emi­nent CSR experts from all around the world

(South America, South Africa and Europe). A major focus will be put on the importance of international law and international policy as regards for instance CSR standards in huge investment projects (such as the Ilisu dam pro­ject in Turkey).

Speakers, which have an academic background or work as practitioners in relevant fields, will give short introductory statements; thereafter, participants and speakers shall elaborate legal and political problems of corporate social responsibility in an open discussion (for more information including a detailed program with the list of speakers please visit the ICL website www.internationalconstitutionallaw.net). In pre­paration for the workshop, participants (students, lawyers and other practitioners) will receive reading materials.

hoW to APPLyIn order to apply for participation in the work­shop please fill out the application form (availa­ble at the website under 5th ICL workshop) and email to [email protected] until 20 March 2009. For further information please do not hesitate to send an email to [email protected] or [email protected].

5th Vienna Workshop on International constitutional Law in may 2009

corporate Social Responsibility and international constitutional Law

5th Workshop on International

Constitutional Law on Corporate Social

Responsibility

15 – 16 May 2009

Wirtschaftsuniversität Wien,

Großer Sitzungssaal

Registration: Fill out the application form

(av. at www.internationalconstitutionallaw.net)

and email to [email protected]

until 20 March 2009

INFoS

Workshop on International Constitutional Law

Ilisu-Dam project

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�1Juristl | Jänner �009

NachgelesenrE

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Manz

108 Seiten, 19,90 Euro

ZIVILrecht IN ANeKdoteN mIt ZeIchNUNGeN VoN herWIG ZeNSmAx LeItNer

Aus der mittlerweile 23 Bände umfassenden Reihe des facultas.wuv­Verlags „Profile“ stammt dieses Werk, das sich ausführlich mit dem Thema „wählen“ beschäftigt. Das demokratische Recht wird dabei umfassend von allen Seiten durchleuchtet. Vor allem auf die potenziellen Probleme einer Wahl ­ wie etwa eine immer stärker sin­kende Wahlbeteiligung und eine mögliche Anfechtung der Resultate ­ wird eingegangen. Weiters werden in diesem

Band demokratiepolitische Zusammenhänge erklärt und auch Diskussionen, die rein theoretischer, aber dadurch nicht weniger spannender Natur sind, vorgestellt. Zu guter Letzt werden auch noch empirische Studien anderer europäischer Staaten vorgestellt. Dieser Band gibt einen wirklich guten Einblick in dieses spannende Thema und untersucht die einzelnen Aspekte dieses wichtigen Rechts von bislang eher ungewöhnlichen Seiten.

WähLeNSIeGLINde roSeNBerGer / GILG SeeBer

facultas.wuv, 2008

109 Seiten, 9,90 Euro

Linde

464 Seiten, 58 Euro

Mittlerweile bereits in der 8. Auflage erschienen zählt das vorliegende Werk zu den Standardwerken auf diesem Gebiet. In der gegenständlichen Auflage beinhaltet es 132 praxisrelevanter Muster für Verträge, Gerichtseingabe, Testamente und Vollmachten. Die Muster werden beglei­tet von hilfreichen Erläuterungen und Hinweisen, die dem Anwender die individuelle Adaption auf die Erfordernisse der jeweiligen Situation erleichtern. Die Muster befinden

sich praktischerweise auf einer beiliegenden CD­ROM und können so leicht adaptiert werden, ohne den Gesamten Text neu schreiben zu müssen. Die Muster bieten eine gute Grundlage und sind nicht nur den Praktiker eine gute Ausgangsbasis für die Vertrags­verfassung, sondern können auch für Studenten und Laien durchaus sinnvoll und nützlich sein.

ABc der VertrAGS- UNd teStAmeNtSmUSter, 8. AUFLAGe 2008KArL-heINZ mAreNt / GerhArd PreISL / GeorG SchNeIder

Besonders aufgrund der fehlenden Prozessformeln im österreichischen Zivilprozess, sind die Parteien dazu gezwungen, ihre Vorbringen eigenständig zu formulieren. Dem Richter obliegt die Aufgabe, unscharfe Vorbringen aufzuklären und den gewollten Sinn dieser zu herauszu­finden. Daher hat die Auslegung von Parteiprozess­handlungen eine besonderem Stellenwert, wobei sich das Gericht der Methoden der Interpretation zu bedienen.

Dieses Werk widmet sich den Grundsätzen für die Aus­legung von Parteiprozesshandlungen im österreichischen Zivilprozess eingehend und stellt diese erstmals umfas­send, systematisch dar. Ausführlich werden die zahlreiche auslegungsrelevante Bestimmungen, zB über richtige Anleitungspflicht, Berichtigung der Parteibezeichnung, Verbesserung von Schriftsätzen, Klagsänderung, etc behandelt.

dIe AUSLeGUNG VoN PArteIProZeSShANdLUNGeNBIrGIt SchNeIder

Verlag Österreich

305 Seiten, 48 Euro

Der Zivilrechtler Max Leitner hat von 2005 bis 2008 für die Fachzeitschriften „ecolex“ und „Recht der Wirtschaft“ den „Subtilitäten­Kram“ (Friedrich II.) von Juristen aus über zwei Jahrtausenden zusammengetragen und mit spitzer Feder kommentiert. Erweitert durch bisher unver­öffentlichte Anmerkungen wird dadurch eine lesens­ werte Abwechslung in der Zivilrechtslandschaft geboten!

Illustriert wird diese erstmals in Buchform vorliegende Sammlung von 24 hochwertig reproduzierten Tusch­zeichnungen des Grafikers und Malers Herwig Zens.

Wir verlosen 3 Exemplare dieses Buches! Sende eine eMail mit dem Betreff LEGULEIUS an [email protected]!

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�� Juristl | Jänner �009

Ziel des vorliegenden Werks ist es dem Steuerpflichten mit wertvollen, praxistauglichen Tipps das richtige Ausfüllen der Steuererklärungen zu erleichtern und so Steuern zu sparen. Ausführlich wird die Einkommenssteuer sowohl für die Privatperson als auch für Unternehmen dargestellt. Übersichtlich gegliedert finden sich wichtige Tipps zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastung, die den Durchschnittssteuerzahler leicht ver­ständlich vor Steuerfallen bewahren und somit Steuersparen helfen. Das ausführliche, nach logischen

Suchbegriffen gegliederte, Stichwortverzeichnis erleichtert das rasche Auffinden der gesuchten Informationen. Ergänzt wird das Werk darüber hinaus mit praktischen Ausfüllhilfen aller wichtigen Steuererklärungen, wie zB zur Einkommensteuer und zur Arbeitnehmerveranlagung.Den Autoren ist mit dem „Steuer­Berater 2008“ ein wirk­lich guter und praxistauglicher Ratgeber gelungen, der zwar den „echten“ Steuerberater nicht gänzlich zu erset­zen, aber dem Durchschnittssteuerzahler wohl einiges an Steuern zu ersparen vermag.

SteUer-BerAter 2008hrSG KArL BrUcKNer / mArGIt WIdINSKI

Dieses Werk bietet eine kompakt gehaltene Darstellung des Verfahrens der Fahrnisexekution. Praxisorientiert und sehr anschaulich werden die rechtlichen Bestimmungen des häufigsten Mittels zur Forderungseintreibung zusam­mengefasst. Gerade aufgrund einer Vielzahl legistischer Neuerungen, ist es sowohl für den Praktiker als auch den Studenten nicht immer ganz leicht den Überblick zu bewahren. Dabei hilft das im Verlag Österreich erschie­nene Praxishandbuchbuch. Besonders wertvoll sind die

vielfältigen Fallbeispiele und Mustervorlagen. Systematisch werden zunächst Grundbegriffe, die Verfahrenseinleitung, der Vollzug sowie die Verwertung und letztlich die Verteilung sowie das Kostenrecht beschrieben. Nicht nur für den Praktiker bietet dieses Werk einen praktischen Ratgeber, sondern ist es besonders auch für Studenten geeignet, um die, vielmals aus reinen Lehrbüchern nicht leicht vorstellbare, Fahrnisexekution anschaulicher, ver­ständlicher und folglich einprägsamer zu machen.

PrAxIShANdBUch FAhrNISexeKUtIoN, 1. AUFLAGe, WIeN 2008LAcKeNBerGer mIchAeL / mAyerhoFer GerhArd

Verlag Österreich

148 Seiten, 35 Euro

Das gegenständliche Werk bietet in ausführlicher und dennoch übersichtlicher Weise eine Darstellung über die Bestimmungen der Persönlichkeitsrechte in der österrei­chischen Rechtsordnung. Diese erstrecken sich über eine Vielzahl von Rechtsgebieten und Gesetzen. Besonders eingehend werden die Schutzmöglichkeiten von Persönlichkeitsrechte im Zivilrecht, im Urheberrecht, nach dem UWG und dem Mediengesetz ausgeführt. Der Überblick über den Persönlichkeitsrechtsschutz im

Öffentlichen Recht (zB Verfassungs­, Straf­, Datenschutz­recht) und Strafrecht vervollständigen den Gesamtüberblick über diese Thematik. Das Werk ist leicht verständlich ver­fasst und eignet sich, nicht zuletzt deswegen, hervorra­gend als fundierter Einstieg in das höchstinteressante Rechtsgebiet der Persönlichkeitsrechte geeignet und rich­tet sich nicht nur an Praktiker oder Studenten, sondern kann auch dem juristischen Laien uneingeschränkt emp­fohlen werden.

der SchUtZ VoN PerSÖNLIchKeItSrechteNmIrKo hANdLer

Verlag Österreich

602 Seiten, 63 Euro

Das bereits zum nahezu unverzichtbaren Begleiter bei der Erstellung von Schriftsätzen an die Höchstgerichte öffent­lichen Rechts avancierte Standardwerk berücksichtigt in der nunmehr bereits sechsten Auflage sämtliche Neuerungen in Rechtsprechung, Literatur sowie Gesetzgebung der vergangenen Jahre. Darüber hinaus bietet das vorliegende Werk einen systematischen Überblick über die Verfahren vor dem neu eingerichteten Asylgerichtshof, dem UVS, dem EGMR, sowie dem VwGH

und VfGH. Für den Praktiker sind insbesondere die zahl­reichen Schriftsatzmuster sowie Grundrechtsformeln interessant und überaus hilfreich. Der Student erhält aus der ausführlichen Darstellung der verschiedenen Verfahren einen plastischen und gut verständlichen Einblick in das Verfahrensrecht der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts. Gerade daher eignet sich dieses Buch auch als Ergänzung und Vertiefung zu den gängigen Lehrbüchern zur Prüfungsvorbereitung.

Manz

287 Seiten, 59 Euro

VerFAhreN Vor dem VFGh UNd VWGh, 6. AUFLAGe, WIeN 2008hrSG rUdoLF mAchAceK

Linde

776 Seiten, 52,50 Euro

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��Juristl | Jänner �009

NeWS

LexPack ist da!Das LexPack – die kostenlose Gesetzessammlung zur Einführung in die Rechtswissenschaften – ist neu erschienen und liegt in der FV.Jus zum Abholen bereit.

Ende mit dem Stress im 2. AbschnittDie Pflichtübungen sind zwar weiter Bestandteil der Studien-erfolgsvoraussetzungen, doch müssen diese Lehrveranstaltungen nur mehr für die jeweilige Modulprüfung absolviert werden. Der Reihenfolge nach ist Bürgerliches Recht als erste Prüfung zuabsolvieren, jedoch müssen die beiden Pflichtübungen aus denFächern Unternehmensrecht und Zivilverfahrensrecht nicht mehr davor absolviert werden.

Wiederholung von PflichtübungenEinen weiteren Erfolg konnten wir für Dich noch durch dieEntschärfung der Wiederholung von prüfungsimmanentenLehrveranstaltungen erreichen. So wurde ein neuer Paragraph am Ende des Studienplanes eingeführt, der es ermöglicht, Pflichtübungen unendlich oft wiederholen zu können.

termINe

Semsterende: 31. JännerLehrveranstaltungsfreie Zeit : 1. bis 28. Februar 2009

Anmeldefristen: Jänner 09 : 09.12.-8.1.2009 März 09: 20.1.-12.2. 2009

Prüfungswochen: Jänner 09: 26.-31.1.2009März 09: 2.-7.3.2009

News & termineka

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Jetzt im Votivkino!

Hol Dir Dein LexPack!

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In Kraft mit dem SS 09!

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