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Bauforschung Kosten der Stromversorgung von Wohnungen F 2140 Fraunhofer IRB Verlag

Kosten der Stromversorgung von Wohnungen. · 2011. 11. 16. · system der EVU Ergänzungen in einzelnen Punkten möglich (RWE Bau-Handbuch Technischer Ausbau 1985/86, S. 304). Sie

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  • Bauforschung

    Kosten der Stromversorgung vonWohnungen

    F 2140

    Fraunhofer IRB Verlag

  • F 2140

    Bei dieser Veröffentlichung handelt es sich um die Kopiedes Abschlußberichtes einer vom Bundesmini sterium fürVerkehr, Bau- und Wohnungswesen -BMVBW- geför-derten Forschungsarbeit. Die in dieser Forschungsarbeitenthaltenen Darstellungen und Empfehlungen gebendie fachlichen Auffassungen der Verfasser wieder. Diesewerden hier unverändert wiedergegeben, sie gebennicht unbedingt die Meinung des Zuwendungsgebersoder des Herausgebers wieder.

    Dieser Forschungsbericht wurde mit modernstenHochleistungskopierern auf Einzelanfrage hergestellt.

    Die Originalmanuskripte wurden reprotechnisch, jedochnicht inhaltlich überarbeitet. Die Druckqualität hängt vonder reprotechnischen Eignung des Originalmanuskriptesab, das uns vom Autor bzw. von der Forschungsstellezur Verfügung gestellt wurde.

    © by Fraunhofer IRB Verlag

    Vervielfältigung, auch auszugsweise,nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verlages.

    Fraunhofer IRB Verlag

    Fraunhofer-Informationszentrum Raum und Bau

    Postfach 80 04 6970504 Stuttgart

    Nobelstraße 1270569 Stuttgart

    Telefon (07 11) 9 70 - 25 00Telefax (07 11) 9 70 - 25 08

    E-Mail [email protected]

    www.baufachinformation.de

  • KOSTEN DER

    STROMVERSORGUNG

    VON WOHNUNGEN

    mit Förderung des

    Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

    1989

    \̀TEEBER + PARTNERMühlrain 9

    7000 Stuttgart 1

    BearbeiterDipl.-Ing. A. Ernst-Hoffmann

    BeraterDipl.-Ing. E. Schnell

  • KOSTEN DER STROMVERSORGUNG VON WOHNUNGEN

    EINLEITUNG 5

    Begründung und Zielsetzung der Arbeit 5Materialien und Methoden 5Zum Umgang mit den Ergebnissen 6

    1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN MIT MITTELBARER 7KOSTENWIRKUNG

    Landesbauordnung (LBO) 7Technische Anschlußbedingungen (TAB) 7DIN-Normen 8VDE-Bestimmungen 9

    2. SPEZIELLE ANSCHLUSSBEDINGUNGEN MITUNMITTELBARER KOSTENWIRKUNG

    2.1 Anlaß der Verordnung

    n

    Welche Bestimmungen der AVBEItV sind kosten-wirksam? 13

    2.3 Baukostenzuschüsse (BKZ) 142.3.1 Baukostenzuschüsse für alte Verteilungsanlagen 142.3.2 Baukostenzuschüsse für neue Verteilungsanlagen 16

    Wofür werden sie erhoben? 16Wie werden sie erhoben? 17

    - Wie werden sie genehmigt? 19

    2.4 Hausanschlußkosten 21

    - Wofür werden sie erhoben? 21- Wie werden sie erhoben? 21

    Rechte und Pflichten der Parteien 22- Wie werden sie genehmigt? 23

    2.5 Inbetriebsetzungskosten 25

    - Wofür werden sie erhoben? 25- Wie sollen sie erhoben werden? 25

    11

    11

    1

  • 3. WEITERGABE DER KOSTEN IN DER PRAXIS 26

    3.1 Baukostenzuschüsse für alte Verteilungsanlagen

    - Wie wurden die Baukostenzuschüsse bestimmt? 27In welchen Fällen werden sie noch erhoben? 28

    12 Baukostenzuschüsse für neue Verteilungsanlagen 32

    - Was gehört zu den Baukosten? 32Durch welche Faktoren werden sie beeinflußt? 32

    - Wie werden die Baukosten ermittelt? 32Aus welchen planerischen Vorgaben werden 33sie ermittelt?

    - Nach welchen Regeln werden die Baukosten- 35zuschüsse errechnet?

    - Wie werden die Baukostenzuschüsse ermittelt? 46Unter welchen Umständen wird der Baukosten- 48zuschuß erhöht?

    3.3 Hausanschlußkosten 55

    Was enthalten die Hausanschlußkosten bei 55Freileitungs- und Kabelhausanschlüssen?

    - Wie werden die Hausanschlußkosten berechnet? 55In welchen Fällen ersetzt eine gesonderte 66Ermittlung der Kosten die Pauschale?

    3.4 Inbetriebsetzungskosten 81

    Wie werden die Inbetriebsetzungskosten 81weitergegeben?

    4. WIRKUNG DER UNTERSCHIEDLICHEN WEITER- 83GABEMODI UND SONSTIGER FAKTOREN

    4.1 Baukostenzuschüsse für alte Verteilungsanlagen 83

    - Unterschiede der Pauschalberechnungen 83bei den einzelnen EVU

    4.2 Baukostenzuschüsse für neue Verteilungsanlagen 84

    Unterschiedliche Baukostenzuschüsse bei 84Anwendung des VDEW-Kalkulationsschemas

    27

    2

  • 4 3 Hausanschlußkosten 93

    - Welche Auswirkungen haben die Zugrunde-legung eines bestimmten Absicherungsbe-reiches, der Umfang des Hausanschlussessowie unterschiedliche Leitungslängen?

    - Wieviele Wohneinheiten sind mit denPauschalen abgedeckt und wann werden dieKosten gesondert ermittelt?

    - Unter welchen Umständen wurden bezahlte 105Hausanschlußkosten zurückerstattet?

    - Was bedeuten abweichende Vereinbarungen in 105Bezug auf den Umfang des Hausanschlusses undwelche Konsequenzen ergeben sich daraus?

    - Welche Möglichkeiten haben die Anschluß-nehmer bei der Wahl der Nachunternehmer?

    4,4 Inbetriebsetzungskosten 110

    - Besteht ein Zusammenhang zwischen Umfang der 110Leistungen bei Inbetriebsetzung und Höhe derverrechneten Kosten?

    - Gibt es Zusammenhän ge mit anderen Kosten- 111steilen?

    - Wie unterscheiden sich die Gebühren für 111vergleichbare Leistungen?

    5. MOGLICHKEI'I'EN DER ENTLASTUNG DESWOHNUNGSBAUS DURCH EINSPARUNGENBEI DEN BUAKOSTENZUSCHfSSEN UNDHAUSANSCHLUSSKOSTEN IN THEORIEUND PRAXIS

    5.1 Einsparungen bei den Baukostenzuschüssen 113

    - Städtebauliche Planung, Größe und 113Differenzierung von Versorgungsbereichen

    Nutzungsmischung und Verteilungsgerechtigkeit 115

    Technische Lösungen und Organisation 116

    5.2 Einsparungen bei den Hausanschlüssen 118

    93

    99

    106

    113

    3

  • 6. ZUSAMMENFASSUNG 128

    Kosten der Stromversorgung als Baukosten in 128DIN 276

    Kosten der Stromversorgung als Deckungsbei- 129träge für Investitionen beim EVU

    Deckungsbeiträge aus Baukostenzuschüssen 130

    - Baukostenkontrolle für den Wohnungsbau 132

    - Das Problem Bauüberwachun g im Hinblick auf 133Baukosten

    Zur Lösbarkeit der Probleme ge ringer Trans- 133parenz und geringer Beeinflußbarkeit derKosten der Stromversorgung

    - Komplexität des Systems und Kostendämpfung

    7. ANHANG

    - Kalkulationsschemen aus Mitgliederrund-schreiben/Entwurf Dezember 1980 desLandesfachausschusses Stromtarife,Baden-Württemberg

    - Beispielrechnung für die B aukostenzuschuß-Ermittlung VDEW, 6. Juni 1980

    134

    137

    138

    140

    LITERATURVERZEICHNIS 144

    4

  • KOSTEN DER STROMVERSORGUNG VON WOHNUNGEN

    EINLEITUNG

    Begründung und Zielsetzung der Arbeit

    Bei der kostenbezogenen Planung von Wohngebäuden hat es sich als schwie rigerwiesen, die Kosten der Stromversorgung im voraus richtig einzuschätzen. Auchist im allgemeinen wenig darüber bekannt, wie man sich hier bei der Bauplanungund Baudurchführung kostenbewußt verhalten kann.

    Die Elektroinstallation der Wohnung, die für den Kunden den spürbaren Komfo rtder Stromversorgung darstellt, ist dabei in der Wohnungswirtschaft ständigenEinsparungsbemühungen ausgesetzt. Ihre Kosten sind indessen mehr und mehrüberlagert worden von den Kosten der Stromzuleitung mit Zubehör, das heißtsolcher Anlagen, die der Verbraucher allenfalls als "Technik im Hintergrund"wahrnimmt. Die Kosten dieser Anlagen werden weitgehend durch Vorsch riftengeprägt, was den Einfluß aller Beteiligten einschränkt.

    Auch ist die Stromversorgung an die Strukturen der Wohngebietserschließunggebunden, was besonders bei der Verkabelung Kosten erzeugen kann, die nur vomKreis der öffentlichen Aufgabenträger gemeinsam steuerbar sind. Und wenngleiches kein Schwerpunkt der Untersuchung sein konnte, solche erschlie-ßungstechnischen Fragen zu vertiefen, so sollten doch einige Hinweise gesammeltwerden.

    Ziel des Vorhabens war es deshalb, die Kostenentstehung und die grundsätzlichenEinsparpotentiale aufzuzeigen. Obwohl wir es von vornherein für schwie rig hielten,Klarheit über die Kosten und Kostenweitergabe zu gewinnen sowieEinsparmöglichkeiten zu erkennen und praktische Hinweise zu geben, hat uns dasMaß der Unzugänglichkeit der Materie gerade für diese Fragen überrascht. Damitsind die Probleme und Aufgaben des Forschungsvorhabens auch zahlreicher undheikler geworden. Nicht zuletzt liegen diese zusätzlichen Probleme o ft außerhalbdes gewohnten Arbeitsbereichs von Architekten und Ingenieuren.

    Materialien und Methoden

    .Als Arbeitsgrundlage wurden die Anschlußbedingungen von 50 Elektrizitätsver-sorgungsunternehmen (EVU) gesammelt und exzerpiert. Bei drei weiterenangefragten EVU lagen keine Bemessungsrichtlinien in gedruckter Form vor, ineinem Fall waren sie trotz eines Erinnerungsschreibens nicht zu bekommen.

    Auf Basis der Auswertung dieser Anschlußbedingungen sowie der Verordnungüber die Allgemeinen Anschlußbedingungen AVBE1tV und der Kommentarehierzu wurde von uns ein Fragebogen entwickelt und, nach einem Vorabtest beieinigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der näheren Umgebung, an 50EVU im Bundesgebiet verschickt. Dabei wurden vier leicht abgewandelteVarianten verwendet, und zwar in Abhängigkeit vom Berechnungmodus der

    5

  • Hausanschlußkosten - pauschal oder nicht pauschal - und der Angabe einesAbsicherungsbereiches und genauer Absicherungsstärken als Grundlage einerPauschalerhebung.

    18 EVU gaben den Fragenbogen ausgefü llt zurück, 17 EVU wollten ihn nichtbeantworten, in 5 Fällen wurde eine eventuelle Beantwortung in Aussicht gestellt,von den restlichen EVU kam auch auf ein zweites Anschreiben hin keineReaktion. Darüber hinaus konnten 7 Elektrizitätsversorgungsunternehmen inBaden-Württemberg für ein Gespräch zum Thema Baukostenzuschüsse gewonnenwerden. 4 weitere EVU lehnten ein Interview ab. Bei der Mitteilung vonMeinungen und Informationen im Rahmen von Interviews wurden wir öftersgebeten, von einer Quellenangabe abzusehen.

    Es wurde auf unsere Anfragen verschiedentlich angeregt, uns anstelle direkterBefragungen z.B. mit einem Facharbeitskreis für Tariffragen und der VereinigungDeutscher Elektrizitätswerke VDEW in Verbindung zu setzen. Das hätte abernicht erlaubt, die vielgestaltige L andschaft der Stromversorgung aus der Sicht derKunden, besonders der Bauherren und pl anenden Fachleute, zu betrachten, denndiese haben ja auch ausschließlich mit dem für ihr Objekt zuständigen EVU zutun. Außerdem sind die Beiträge der verbandsähnlichen Institutionen zu denfraglichen Themen recht umfassend und mit einheitlichem Tenor publiziert. Erstdie Umsetzung bei den einzelnen EVU ist unterschiedlich.

    Zum Umgang mit den Ergebnissen

    Die Ergebnisse der Erhebungen sind geprägt durch die Vielzahl undVerflochtenheit der technischen und rechtlichen Sachverhalte und Regelungensowie die Individualität ihrer Behandlung in den Versorgungsgebieten derUnternehmen. Diese Streuungen in den Antwo rten, die soweit sinnvoll auchwiedergegeben sind, erleichtern durchaus die Diskussion der Angebote undForderungen der EVU an die Bauherren, da sie ja vielerlei Alternativen vor Augenführen. Gleichwohl können die zusammengetragenen Auskünfte nur einen kleinenAusschnitt aus der Realität darstellen - und dies vie lleicht nochmals relativiertdurch immer mögliche Verständigungsschwierigkeiten, wie sie sich aus derkomplexen Materie und der undeutlich abstrakten Sprache der maßgebendenRegelungen und Kommentare und aus dem Zusammentreffen mehrererFachsprachen ergeben.

    Infolge der Verschiebung oder Ausweitung der Fragestellungen in Richtung aufdie Schaffung einer größeren Transparenz hinsichtlich der Kostenentstehung undder Kostenumlagen sind auch für Architekten und Ingenieure fachfremde Aspektehinzugekommen, zu denen zwar aus den erhobenen Materialien Standpunkteerarbeitet werden konnten, die aber hiermit nicht in größere Zusammenhängegestellt und diskutiert sind.

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  • 1. ALLGEMEINE VORSCHRIP 1EN MIT MI ITI ELBARER KOSTEN-WIRKUNG

    Neben den Kosten, die für den Anschluß an das Verteilungsnetz des EVUanfallen, also den Baukostenzuschüssen, Hausanschlußkosten und Inbetrieb-setzungskosten, sowie den Kosten der Elektroinstallation im Haus prägen auchNormen und Vorsch riften mit verdeckter Kostenwirkung die Gesamtkosten derElektrizitätsversorgung einer Wohnung.

    Bevor deshalb die Verordnungen mit unmittelbarer Kostenwirkung beh andeltwerden, sollen die wichtigsten Vorschriften angesprochen werden, die mittelbarkostenwirksam sind.

    Landesbauordnung (LBO)

    Von den Gemeinden wird gelegentlich auch in Freileitungsgebieten auf derRechtsgrundlage der Landesbauordnungen durch Ortssatzung festgelegt, daß dieVersorgung durch Kabel erfolgen soll, um das Straßenbild von Leitungen undMasten freizuhalten (W. Müller, Städtebau 3. Au flage, S. 484).

    In Baden-Württemberg kann die Gemeinde die Verkabelung des Niederspan-nungsnetzes beispielsweise aufgrund § 73, Abs. 1, Nr. 4 (Verbot von Niederspan-nungsfreileitungen) der LBO verlangen, und zwar sowohl in neuen Baugebietenals auch in Sanierungsgebieten (Ortsbildschutz),

    Da Freileitungsnetze kostengünstiger errichtet werden können als Kabelnetze,werden sich Rückwirkungen auf die Höhe der Baukostenzuschüsse ergeben. Auchdie Hausanschlußkosten können durch ein Verbot von Niederspannungsfreilei-tungen betroffen sein, denn auch hier gilt, daß die Gebühren für Freileitungs-anschlusse wesentlich niedriger sind.

    Technische Anschlußbedingungen (TAB)

    In den Technischen Anschlußbedingungen der EVU sind, ermächtigt durch die"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elekt rizitätsversorgung vonTarifkunden" (AVBE1tV), Bedingungen für die Ausführung der Elektro-installationen enthalten. Sie sollen - vor a llem in Verbindung mit DIN-Normen -sicherstellen, daß aus den Kundenanlagen keine Rückwirkungen auf das Versor-gungsnetz möglich sind. Die TAB sollen dem EVU außerdem eine rationelleDurchführung der Energieversorgung ermöglichen. Deshalb wird beispielsweise dieZugänglichkeit der Meßeinrichtungen gefordert. Die Technischen Anschlußbe-dingungen sind bundeseinheitlich, jedoch sind je nach Struktur und Versorgungs-system der EVU Ergänzungen in einzelnen Punkten möglich (RWE Bau-Handbuch Technischer Ausbau 1985/86, S. 304).

    Sie gelten für den Anschluß und den Betrieb von Anlagen, die gemäß § 1 Abs. 1der AVBE1tV an das Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunter-nehmens, angeschlossen sind oder angeschlossen werden (TAB, Punkt 1.), alsofür Tarifkunden.

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  • Die Technischen Anschlußbedingungen regeln sowohl Punkte, die für den Laienohne weiteres verständlich sind, als auch solche, die vielleicht einer Erklärungbedürften. So wird jedermann einsehen, daß ein Dachstuhl ausreichende Festigkeitfür die Aufnahme eines Dachständers haben sollte (TAB, Punkt 5., Abs. 2).

    Dann ist aber sehr vieles in "chiffrierter" Form festgelegt, unter anderem, daß derAusführung des Hausanschlußraumes sowie des Hausanschlusses DIN 18012respektive DIN 1801.5 zugrunde zu legen sind, Zählerschränke der DIN 43870entsprechen müssen, wo die Zähler anzubringen sind, daß bei nicht ständigzugänglichen Kundenanlagen, z.B. Wochenendhäusern, Ort und Art derAnbringung der NIeßeinrichtungen und Steuergeräte mit dem EVIT abzusprechensind und daß in Treppenräumen ihr Einbau in nach DIN 18013 zu bevorzugenist. Ferner ist in den TAB geregelt, daß bei der Bemessung der Hauptstromver-sorgungssysteme in Wohngebäuden mindestens die Werte nach DIN 18015 Teil1 einzuhalten sind. Bei Freileitungsanschlüssen ist die Hauptleitung soauszuführen, daß die Anlage später auch über einen Kahelanschluß versorgtwerden kann. Teilweise wird aus dem Text erkennbar, daß hier Anforderungen mitKostenwirkungen gestellt werden, teilweise bleibt das aber der Beurteilung desFachingenieurs vorbehalten. Dementsprechend werden Möglichkeiten zurKosteneinsparung nicht oder rest riktiv behandelt.

    DTN-Normen

    Die Normen legen Mindestanforderungen fest, mit denen die Sicherheit undZweckmäßigkeit der Anlagen gewährleistet und Rückwirkungen privaterMaßnahmen auf Anlagen D ritter vermieden werden sollen. Das RWE Rau-Handbuch Technischer Ausbau gibt allerdings ein etwas anderes Bild:"Normen sind nicht nur ein Mittel zur Rationalisierung und Planungs-vereinfachung. Tn ihnen werden auch die Mindestanforderungen an denGebrauchswert und Komfort einer Elektro-Installation festgelegt" (S. 304).Einfaches Planen, rationelles Fertigen und Betreiben, Gebrauchswert und sogarKomfort sind sicher erstrebenswerte Ziele. Wie weit Normen aber über dieBelange von Sicherheit, Gesundheit und Schutz der Rechte D ritter hinausgehensollen, muß gerade bei Fachnormen mit öffentlichrechtlich gestützterVerbindlichkeit stets in der Diskussion bleiben (Rin Nebeneffekt solcher Normengist eben auch, daß dabei von einer Seite über das Geld der anderen Seite verfügtwird.) Bei der Behandlung der Baukostenrelevanz von Normen ist daraufzurückzukommen.

    Beispiele für einschlägige Normen:

    DIN 18012 Hausanschlußraum. Bautechnische Richtlinien6/1964

    DTN 18013 Nischen für Zählerplätze9/1979

    DIN 18015 Elekt rische Anlagen in WohngebäudenTeil 1 und 2 11/1984; Teil 3 6/1982

    DIN 18382 Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden10/1979

    DIN 40717 Schaltzeichen, InstallationspläneDIN 40719 Schaltungsunterlagen, Begriffe, EinteilungenDTN 43627 Hausanschlußkasten

  • DIN 43853 ZählertafelnDIN 43866/7 Zählerschränke mit Schutzisolierung

    4/1975DIN 43870 ZählerschränkeDIN 46300 Zählerhefestigungsschrauhen

    Die für • die Gebäudeplanung wichtigsten Normen mit Aussagen über dieElektroinstallation sind DIN 18012, DIN 18013 und DIN 18015 Teil 1bis Teil 3.

    DIN 18012 enthält die bautechnischen Richtlinien für Hausanschlußräume, alsoAngaben zu - Lage und Größe des Hausanschlußraumes sowie zur Position derLeitungen und Absperrvorrichtungen. Ferner wird festgelegt, daß der Raumtrocken, begehbar, verschließbar, andererseits jederzeit zugänglich zu sein hat.Ferner sollen die Schutzrohre zur Einführung der Leitungen auch derenDurchmesser entsprechen und so angeordnet sein, daß kein Wasser in denHausanschlußraum dringt. Sie besagt ferner, daß bei Eigenheimen undKleinsiedlungen auf einen besonderen Hausanschlußraum verzichtet werden kann,die Richtlinien im übrigen aber sinngemäß anzuwenden sind.

    DIN 18013 regelt den Einbau der Meßeinrichtungen. So ist in Treppenräumen derEinbau (der Meßeinrichtungen) in Nischen zu bevorzugen, die Größe einerZählemische muß sich nach Anzahl und Bestückung der da rin unterzub ringendenZählerplätze richten. Hier bestehen allerdings technische und zusätzlicheErmessensspielräume. In den Technischen Anschlußbedingungen der EVU wirddarauf Bezug genommen.

    DIN 18015 schließlich betrifft die "Elektrischen Anlagen in Wohngebäuden". Teil1 der Norm behandelt die Planungsgrundlagen. Er enthält Begriffsbestimmungen,allgemeine Planungshinweise und Regeln bezüglich Starkstromanlagen,Fernmeldeanlagen, Empfangsantennenanlagen, Fundamenterdern,Potentialausgleich und Blitzschutzanla gen. Punkt 5 - Starkstromanlagen - decktsich teilweise mit den Technischen Anschlußbedingungen und legt darüber hinausbeispielsweise fest, unter welchen Umständen Leitungen, Kabel undHauptleitungen auf der Wandoberfläche verlegt werden dürfen, daßHauptleitungen als Drehstromleitungen auszuführen sind und wie dieLeiterquerschnitte in .Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheitendimensioniert werden müssen. Teil 2 beinhaltet Art und Umfang derMindestausstattung, Teil 3 die Leitungsführung und Anordnung der Betriebs-mittel.

    VDE-Bestinunungen

    Die Bestimmungen des VDE sind Grundlage für die sichere Ausführung der Elt-Installationen sowie der Herstellung von Elektrogeräten und Betriebsmitteln wieKabel, Leitungen, Sicherungen, Steckdosen, Schalter u.s.w. (RWE Bau-HandbuchTechnischer Ausbau 1985/86 ; S. 304). Bei der Planung von Wohngebäuden istgemäß den TAB vor allem DIN 57100/VDE 0100 zu beachten, die das Errichtenvon Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 Volt zum Inhalt hat.

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  • Beispiele für einschlägige VDE-Bestimmungen

    VDE Ol00Bestimmungen für das ErrichtenNennspannungen bis 1000 V

    VDE 0101 Bestimmungen für das ErrichtenNennspannungen über 1 KV

    von Starkstromanlagen mit

    von Starkstromanlagen mit

    VDE 0800 Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb vonFernmeldeanlagen einschließlich Informations-Verarbeitungsanlagen -Teil 1 bis Teil 3 -

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  • 2. SPEZIELLE ANSCHLUSSBEDINGUNGEN MIT UNMFfF±LBARERKOSTENWIRKUNG

    Neben allgemeinen Vorschriften wie TAB und DIN, die größtenteils dietechnische Ausführung von Baumaßnahmen und Installationen am und im Hausbetreffen, gibt es die speziellen Anschlußbedingungen, die die EVU zu einerdirekten Gebührenerhebung berechtigen. Diese Anschlußbedingungen sind in der"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elekt rizitätsversorgung vonTarifkunden", abgekürzt AVBE1tV genannt, festgehalten.

    Auf welcher Rechtsgrundlage diese "Allgemeinen Bedingungen" beruhen, was siebesagen, wie Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und der Bundesrat dieVerordnung begründet haben und zu welcher Interpretation schließlich dieVereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW) gelangt, soll in diesem Kapiteldargelegt werden.

    2.1 Anlaß der Verordnung

    Auch die der AVBE1tV vorausgegangenen "Allgemeinen Bedingungen für dieVersorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsneutz derElektrizitätsversorgungsunternehmen" (AVB) haben die allgemeinenGeschäftsbedingungen zum Inhalt, nach denen die Elektrizitätsversogungsunter-nehmen (EVU) ihre Tarifkunden beliefern. Sie gehen auf Musterbedingungenzurück, die Ende der 30er Jahre bis Anfang der 40er Jahre in der Elektrizitäts-Wirtschaft entwickelt worden sind. Sie haben nach a llgemeiner Auffassung denCharakter einer gültigen Rechtsverordnung erhalten (VDEW/BGW "Die NeuenAllgemeinen Bedingungen für die Elektrizitäts- und Gasversorgung vonTarifkunden" - Einführende Erläuterungen für die Praxis derVersorgungsunternehmen, Frankfurt 1979, nachfolgend Erläuterungen AVBE1tVgenannt, S. 49 - BMWi-Begründung zur AVBE1tV).

    Der seit dieser Zeit eingetretene Wandel in wirtschaftlicher, technischer undrechtlicher Hinsicht hat eine Neuordnung der allgemeinen Versorgungsbe-dingungen erforderlich gemacht. So sind z.B. seit Inkrafttreten des GrundgesetzesZweifel aufgetaucht, ob einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen mit derVerfassung in Einklang stehen (z.B. die Verpflichtung der Kunden, die gleichzeitigGrundstückseigentümer sind, die Verlegung von Leitungen über ihre Grundstückezu dulden. Die Rechtssprechung hat jedoch die Wirksamkeit der AVB sowohlinsgesamt als auch in einzelnen Bestimmungen immer wieder bestätigt. (Ebenda)

    War also Ausgangspunkt der Neuordnung zunächst vornehmlich die Anpassungder AVB an die seither eingetretenen technisch-wirtschaftlichen, rechtlichen undpolitischen Änderungen, so gewannen im Laufe der Zeit, ausgehend vom AGB-Gesetz (Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen), verbraucherpolitischeAspekte verstärkt Einfluß auf die Reform des bislang geltenden Rechts.(Erläuterungen AVBEItV, S. 3)

    Schließlich hat der Bundeswi rtschaftsminister von seiner nach § 7 EnWGgegebenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit Zustimmung desBundesrates durch Rechtsverordnung das bishe rige Recht neu gestaltet. Somit

    11

  • gelten seit 1. April 1980 die neuen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgungvon Tarifkunden mit Elektrizität und Gas. Diese Bedingungen sind also an Ste lleder AVB getreten, die seit ihrer Verbindlicherklärung im Jahre 1942 Grundlagefür die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen undihren Tarifkunden waren. (Erläuterungen AVBE1tV, S. 3)

    12

  • 2.2 Welche Bestimmungen der AVBELtV sind kostenwirksam?

    Von den darin enthaltenen Bestimmungen sind im wesentlichen folgende vierParagraphen für den Anschlußnehmer kostenwirksam.

    § 9 AVBELtV - Baukostenzuschüsse

    Gemäß Absatz (1) ist das Elektrizitätsversorgungsuntemehmen berechtigt, von denAnschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisenAbdeckung der Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von Ver-teilungsanlagen bis höchstens 30 kV zu verlangen, soweit sie sich auschließlichdem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt.

    § 10 AVBEltV - Hausanschluß

    Laut Absatz (5) ist das EVU berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung derKosten für die Erste llung des Hausanschlusses sowie die Veränderung desHausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlageerforderlich ist oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt wird, zu verlangen.

    § 13 AVBE1tV - Inbetriebsetzung der Kundenanlage

    Nach Absatz (3) kann das EVU für die Inbet riebsetzung vom Kunden Ko-stenerstattung verlangen.

    § 17 AVBELtV - Technische Anschlußbedingungen

    Das EVU ist berechtigt eigene technische Anforderungen an Bau und Betrieb vonHausanschluß und Kundenanlage zu stellen. Sie müssen mit Sinn und Zweck derAVBELtV zu vereinbaren sein.

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  • 2.3 Baukostenzuschüsse (BKZ)

    Die in der Elektrizitätswirtschaft übliche Erhebung von Baukostenzuschüssen sollzu einer möglichst kostengünstigen Finanzierung kapitalintensiver Investitionen imBereich der Stromverteilung beitragen. Sie verfolgt das Ziel, den Anschlußnehmerso verursachungsgerecht wie möglich zu den Verteilungskosten heranzuziehen(Erläuterungen AVBE1tV, S. 62).

    Es handelt sich um Ertragszuschüsse, die insofern Preisausgleichsfunktion haben,als sie unterschiedliche Kostenverursachung im vorgeschalteten Netz durchdifferenzierte Zuschüsse vergleichmäßigen und damit einen einheitlichen Preis fürKundengruppen ermöglichen, der die übrigen Kosten abdeckt (BGW/VDEW:Kosten- und Leistungsrechnung der Energie- undWasserversorgungsunternehmen, S. 40).

    Dahinter steht also zum einen der Gedanke, vom Kunden einen Teil derjenigenAufwendungen, die er verursacht, zu verlangen und die übrigen Kosten über dieStromtarife weiterzugeben. Würden nämlich die örtlichen Verteilungsanlagenausschließlich über die Strompreise fmanziert, so hätten zum Beispiel beiabgelegenen Wochenendhäusern hauptsächlich die übrigen Kunden für dieKosten der entsprechenden Netzteile aufzukommen. Den besonders hohenInvestitionen stünden hier besonders nied rige Einnahmen aus dem Stromverkaufgegenüber. Zum anderen sollte dafür gesorgt werden, daß sich dieFinanzierungskosten der EVU wesentlich verringern; dies ist ein sicherlich nichtunerheblicher Aspekt.

    Gegen eine Abschaffung der Baukostenzuschüsse stand auch das Argument, siewürde zu einer Ungleichbehandlung von alten und neuen Anschlußnehmernführen. Denn die mit dem Wegfall der Baukostenzuschüsse eintretende Entlastungder neuen Anschlußnehmer müßte von den früheren über höhere Strompreisemitfinanziert werden, obwohl diese bereits Baukostenzuschüsse geleistet hätten.(BMWi-Begründung, Erläuterungen AVBE1tV S. 62)

    Daß die alten Anschlußnehmer nicht zweimal zur Kasse gebeten werden können,ist sicher richtig. Daß dies aber nicht korrigierbar wäre und eine Umstellungausschlösse, ist nicht glaubhaft. Das gewichtigste Argument für die BKZ war undist wohl die Liquidität - aber genau dieses Problem haben die Bauherrenschließlich erst recht.

    2.3.1 Baukostenzuschüsse für alte Verteilungsanlagen

    Zur weiteren Anwendung der alten Bestimmungen besagt Absatz 4 von § 9 derAVBE1tV vom 21. Juni 1979, die am 1. April 1980 in Kraft getreten ist, folgendes:"Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergeste llt, die vor Inkrafttretendieser Verordnung errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesemZeitpunkt begonnen worden ist, und ist der Anschluß ohne Verstärkung derAnlage möglich, so kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen abweichendvon den Absätzen 1 und 2 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für dieAnlage bisher verwendeten Bemessungsmaßstäbe verlangen." (ErläuterungenAVBEltV, S. 17)

    14

  • Laut BMWi-Begründung zur AVBE1tV trägt Absatz 4 der Erkenntnis Rechnung,daß eine Umstellung der Berechnungsgrundlagen für Baukostenzuschüsse nachden Absätzen 1 und 2 bei bereits laufender Finanzierung nicht zweckmäßig ist.Führen Anschlüsse allerdings zu einer Verstärkung der Anlage und damit zu einerneuen Kostenmasse, so müssen die Berechnungskriterien für neue Anlagenangewandt werden. Hingegen können Baukostenzuschüsse nach herkömmlicherMethode auch dann erhoben werden, wenn z. B. Baulücken geschlossen werdenund der Anschluß an vorhandene Verteilungsanlagen erfolgt. Das kommt vor allemin Stadtgebieten vor, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Verordnung an dasStromnetz angeschlossen waren. Dadurch soll im Interesse der Gleichbeh andlungaller Anschlußnehmer sichergestellt werden, daß auch später hinzukommende imgleichen Verhältnis zu Baukostenzuschüssen herangezogen werden. (BMWi-Begründung, Erläuterungen AVBEItV S. 64)

    Aus den unterschiedlichen Bemessungsmaßstäben ergibt sich, daß Versor-gungsbereiche, die ganz oder teilweise nach der herkömmlichen Baukosten-zuschußregelung abgerechnet worden sind, nicht mit neuen Anschlußobjektenzusammengefaßt werden können, die nach den neuen AVBEItV zu behandeln sind(VDEW-Kommentar, Erläuterungen AVBE1tV S. 144).

    Bezüglich der Baukostenzuschüsse enthalten die alten Bestimmungen keinenMusterwortlaut; die Bemessungsrichtlinien werden von den EVU bestimmt (Hr.Reg. Dir. Müller, Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und TechnologieBaden-Württemberg, nachstehend Wi-Min. B.-W. genannt) und sind meist in den"Ergänzenden Bestimmungen der Verordnung über allgemeine Bedingungen fürdie Elektrizitätsversorgung von Ta rifkunden (AVBE1tV)" oder in der Anlage hierzuerhalten, wie sie von einem Großteil der EVU herausgegeben werden.

    Nach § 12 a Absatz (3) der Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt) -Tarifgenehmigung - gelten die Absätze (1) und (2) der BTO, wenn ein EVUBaukostenzuschüsse, deren Berechnung nach § 9 Abs. (4) der AVBE1tV erfolgt(also Baukostenzuschüsse für alte Verteilungsanlagen), anhebt.

    Dabei besagt Abs. (1): "Tarife und ihre einzelnen Bestandteile sind Höchstpreiseund dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angehoben werden."Und Abs. (2): "Die Genehmigung wird nur erteilt, soweit das EVU nachweist, daßeine entsprechende Verbesserung seiner Erlöse in Anbetracht seiner gesamtenKosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Bet riebsführungund unter besonderer Berücksichtigung der Kosten- und Erlöslage in dembetreffenden Ta rif erforderlich ist und die beantragte Anhebung denErfordernissen einer möglichst sicheren und kostengünstigenElektrizitätsversorgung sowie eines ausgewogenen Ta rifsystems im Sinne des § 1Abs. 1 Rechnung trägt."

    Damit soll, kurz gesagt, verhinde rt werden, daß die Gebühren erhöht werden,obwohl die Anlagen längst bezahlt sind. (Herr Reg.-Dir. Müller, Wi-Min. Baden-Württemberg.)

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  • 23.2 Baukostenzuschüsse für neue Verteilungsanlagen

    Die frühere Praxis der Erhebung von Baukostenzuschüssen war sehr uneinheitlich,was sowohl für die Anlässe ihrer Erhebung als auch für die ihnen zugerechnetenKostenmassen und für die Berechnungsgrundlagen galt. Nun soll die neueAVBE1tV durch § 9 insoweit mehr Klarheit bringen und die tYberprüfung derBaukostenzuschüsse im Rahmen der staatlichen Kontrolle(Genehmigungsvorbehalte) erleichtern (BMWi-Begründung, ErläuterungenAVBE1tV S. 62).

    Wofxr werden sie erhoben?

    In § 9 Absatz (1) des Musterwortlautes heißt es: "Das Elektrizitätsversor-gungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenenBaukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Be-triebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung vonVerteilungsanlagen bis höchstens 30 kV (Niederspannungsnetz, Mittelspan-nungsnetz und Transformatorenstationen) zu verlangen, soweit sie sichausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschlußerfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kostenabdecken."

    Es werden also diejenigen Verteilungsanlagen definiert, deren Kosten über BKZfinanziert werden dürfen, wobei es sich um Netzbestandteile handelt, die, imGegensatz etwa zu Hochspannungsleitungen, ausschließ lich der örtlichenVerteilung dienen. (BMWi-Begründung, Erläuterungen AVBEItV S. 62/63) "IhreKosten können in der Regel einem eng begrenzten Versorgungsbereich, der kaumeinmal das gesamte Versorgungsgebiet eines EVU umfassen wird, zugeordnetwerden. Diese Abgrenzung bezweckt eine möglichst verursachungsgerechteKostenzuordnung. Ein BKZ darf auch für die Verstärkung von Verteilungsanlagenanteilig erhoben werden - letzteres allerdings nur von Anschlußnehmern, diedurch den Neuanschluß oder Leistungserhöhung eine Netzverstärkung verursachen(BMWi-Begründung, Erläuterungen AVBE1tV S. 62/63).

    Die Festlegung eines Versorgungsbereiches - einem geographisch begrenzten Teildes Versorgungsgebietes des Versorgungsunternehmens erfolgt dabei nachnetztechnischen Gesichtspunkten durch das VU. Der Umfang läßt sich in derPraxis z.B. an den räumlichen Grenzen von Bebauungs- und Sanierungsplänenoder an den vorhandenen Netz- oder Bebauungsstrukturen orientieren. (VDEW-Kommentar, Erläuterungen AVBE1tV S. 138)

    Planungen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die im Sinne vonNetzbauprojekten einen Ausbau der örtlichen Verteilungsanlagen erfordern, wiez. B. Wochenendhausgebiete, können als eigener Versorgungsbereich im Sinne vonAbsatz (1) behandelt werden. Dasselbe kann für Gewerbebetriebe gelten, die z.B.innerhalb von Gewerbegebieten Zug um Zug errichtet werden, ohne daß eineGesamtplanung vorliegt, die dem VU eine konkrete Vorschau auf denLeistungsbedarf des gesamten Gebietes oder großer Teile davon ermöglicht.(VDEW-Kommentar, Erläuterungen AVBE1tV S. 138/139) In diesem Fall scheintes eine besonders heikle Aufgabe zu sein, einen verursachungsgerechtenVerteilungsschlüssel zu finden, der auch jederzeit die Gleichbehandlung sichert.

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  • Die Festlegung eines Versorgungsbereiches muß nach dem Verständnis derElektrizitätswirtschaft nicht zwingend beibehalten werden. Jede wesentlicheÄnderung der Planungserwartung, die bei der Festlegung des Versorgungsbe-reiches ausschlaggebend gewesen ist, kann Veranlassung zur räum lichenErweiterung oder Aufteilung eines Versorgungsbereiches geben. (VDEW-Kommentar, Erläuterungen AVBE1tV S. 139)

    Wie werden sie erhoben?

    Die Höhe des Kostenersatzes ist also auf 70 % begrenzt. Dadurch soll zum einemdem Zuschußcharakter Rechnung getragen werden, zum anderen soll damitsichergestellt werden, daß die Erhebung von BKZ für Anschlüsse, die inAusnutzung freier Kapazitäten vorgenommen werden, nicht zu Kos-tenüberdeckungen führt . Soweit die EVU Kosten für die Verteilungsanlagen in denallgemeinen Strompreisen weitergeben, ist für Baukostenzuschüsse kein Raum.Diese Relation kann in der Praxis unterschiedlich sein, weshalb kein ausnahmslosfür alle EVU geltender prozentualer Bemessungssatz festgelegt wird. In Hinblickauf die wünschenswe rte Verbesserung der Transparenz erscheint es aberzweckmäßig, einen sich an der derzeitigen Praxis orientierend Höchstsatz von 70% vorzusehen.(BMWi-Begründung, Erläuterungen AVBE1tV, S. 63).

    Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Ko-stenanteil bemißt sich gemäß Absatz (2) nach dem Verhältnis, in dem die anseinem Hausanschluß vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht,die in dem im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilungsanlagen oderaufgrund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. DerDurchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen.Maßgebend ist folglich die für den Anschlußnehmer vorzuhaltende Leistung imVerhältnis zur Summe der für den Versorgungsbereich insgesamt vorhaltbarenLeistung. Auf diese Weise kann verhindert werden, daß eine vorsorglichinstallierte höhere Übertragungsleistung bei einer eventuell erforder lich werdendenErhöhung der vorzuhaltenden Leistung mehrfach mit einem BKZ bedacht wird.(BMWi-Begründung, Erläuterungen AVBE1tV, S. 63/64).

    Zu beachten ist hierbei der Unterschied zwischen "vorhaltbarer" und "vorzuhal-tender" Leistung. Die Leistungsanforderung des Kunden wird also zu einergrößeren "vorhaltbaren" Gesamtleistung, in der die Anlagereserven enthalten sind,ins Verhältnis gesetzt. Da der Durchmischung der einzelnenLeistungsanforderungen, d.h, dem Gleichzeitigkeitsgrad Rechnung zu tragen ist,sind beide Größen nicht identisch mit der Summe der Anschlußwerte der in derAbnehmeranlage oder dem fraglichen Versorgungsbereich installierten Geräte(BMWi-Begründung, Erläuterungen AVBE1tV, S. 63).

    Im übrigen sieht die Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke e.V. - VDEW - fürdie Bemessung der BKZ ein einheitliches Kalkulationsschema vor. Die Berech-nung des individuellen BKZ eines Haushaltes soll dabei nach folgender Formeldurchgeführt werden.

    0,7 x K xBKZ

  • Darin bedeuten:

    0.7 70 % (also reduzierte Umlage)

    K umlegbare Kasten der Verteilungsanlagen gemäß § 9, Abs. 1

    P a für die einzelne Anschlußanlage am Hausanschluß vorzuhaltendeLeistung unter Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit

    Summe P a Summe aller Pa , für die der Ausbau einer Verteilungsan-lage in einem bestimmten Versorgungsbereichvorgesehen ist.

    Unter Pa ist dabei diejenige Leistung zu verstehen, die unter Berücksich-tigung der Durchmischung der unterschiedlichen und zeitlich schwanken-den Leistungsanforderungen gleichzeitig je Anschluß bereitgehalten werdenmuß (VDEW-Kommentar, Erläuterungen AVBE1tV S. 140).

    Die Formel beinhaltet also alle Forderungen, die gemäß Musterwortlaut des § 9der AVBE1tV an die Bemessung der Baukostenzuschüsse gestellt werden.

    Unter Berücksichtigung der Durchmischung ergibt sich bei Wohngebäudenaufgrund empirischer Untersuchungen, daß mit steigender Zahl derWohneinheiten je Anschluß die je Wohnung vorzuhaltende Leistung sinkt.Dieser Umstand drückt sich in folgendem Umlageschlüssel aus:

    Bei 1 WoEPa 1 = 1bei 2 WoE P2=1+0.6bei 3 WoE Pa 3 = 1 + 0.6 + 0.3bei 4 WoE Paa 4= 1 + 0.6 + 0.3 + 0.3 (AVBEltV, S. 140- 142)

    Ab 3 WoE ist Pa folglich 1 + 0.6 + (n - 2) x 0.3.

    Die grundsätzliche Relation zwischen Zahl der versorgten Wohneinheitenund der am Anschluß vorzuhaltende Leistung gilt unabhängig vom Elektrifi-zierungsgrad. Dehalb können unterschiedliche Elektrifizierungsgrade hierbei außeracht gelassen werden. Da dem EVU bei der Ausbauplanung weder die anfänglichenoch spätere Ausstattung der einzelnen Wohnungen mit Elektrogeräten bekanntist, wird ein mittlerer Leistungswert/WE zugrundegelegt, (VDEW-Kommentar,Erläuterungen AVBE1tV S. 140).

    Die Ermittlung der Baukostenzuschüsse ist für die Anschlüsse vonTarifkunden aller Bedarfsarten im Verhältnis der vorzuhaltenden Leistungdurchzuführen. Gehören zu einem Versorgungsbereich neben Haushaltskun-den auch gewerbliche und landwirtschaftliche Ta rifkunden, so werdenderen Leistungswerte an den vergleichbaren We rten für Wohneinheiten zuorientieren sein. (VDEW-Kommentar, Erläuterungen AVBE1tV, S. 143).

    Bevor jedoch die Baukosten eines bestimmten Versorgungsbereiches derBerechnung der Baukostenzuschüsse von Tarifkunden zugrunde gelegt

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  • werden, sollen die durch Sondervertragskunden und Ta rifkunden mitbesonderen Abnahmeverhältnissen verursachten Aufwendungen anteiligabgesetzt werden. (VDEW-Kommentar, Erläuterungen AVBE1tV, S. 143).

    Dies läßt sich in folgendem Schema ausdrücken:

    KOSTEN FÜR DIE ERSTELLUNGDER dRTLICHEN VERTEILUNGSANLAGE

    ABZUSEPZENIDEId7SPE[JANIIiILE

    DEN TARIFKUNDENZURECHENBARE KOSTEN

    DEM VER- LEISTUNGS- DURCH AUS- AUF ANLAGE- DEM BKZSOR- ANPETLIG SCHLIFaSS- RESERVEN DER TARIF-GUNGS- SONDERVER- LSCH ZU ENTFALLEN- KUNDEN ZU-BERE:ICH TRAGSKLJN- SCHWACH- DE KONEN- GRUNDE ZUNICHT DEN ZUZU- LASTZEI- ANTEILE LEGENDEZUORDEN- RECIIl4ENIDE TEN VER- KOSTENBARE KO- KOSTENAN- SORGIEMEN TEILE VERBRAUCiiS-

    EINRICH-!OSTEN- KOSTEN-TUNGEN ZU-

    SÄTZLICH ANTEIL ANTEILVERURSACH- HAUS- ÜBRIGETE KOSTEN- HALTS- TARIF-ANTEILE DEN KUNDEN

    Wie werden sie genehmigt?

    Nach Absatz (1) des § 12 b der Bundestarifordnung Elekt rizität (BTO Elt)bedürfen die Regelungen über Baukostenzuschüsse der Genehmigung derzuständigen Behörde. Die Genehmigung muß erteilt werden, wenn die Zuschüssenach Umfang und Bemessung den Voraussetzungen der Verordnung überAllgemeine Bedingungen für die Elekt rizitätsversorgung von Tarifkunden(insbesondere § 9) entsprechen.

    Nach der Vorstellung des Bundeswirtschaftsministeriums ist es Aufgabe derPreisaufsicht. auf die Angemessenheit der Baukostenzuschüsse, mithin auch aufein ausgewogenes Verhältnis zwischen Baukostenzuschüssen und Strompreisen zu

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  • achten. (BMWi-Begründung, Erläuterungen AVBE1tV S. 63). Die EVU müssenalso die von ihnen verrechneten Baukostenzuschüsse auf Angemessenheitüberprüfen und von den Wirtschaftsministerien der Länder genehmigen lassen. BeiPreiserhöhungen haben die EVU eine Mitteilungspflicht gegenüber demzuständigen Ministerium als Energieaufsichtsbehörde, da die BaukostenzuschüsseStrompreisbestandteil sind. Die den neuen Preisen zugrundeliegenden Kostenwerden jedoch nur im Zweifelsfalle überprüft und die Behörde kann nureinschreiten, wenn offensichtlich ist, daß die Erhöhungen nicht rationellemWirtschaften entsprechen. Zur Gestaltung der Genehmigungsprozedur leistete dieVDEW den entscheidenden Beitrag mit dem Entwurf eines Kalkulationsschemasin einer Form, wonach die EVU nur dieses Kalkulationsschema undPauschalbeträge zur Genehmigung vorzulegen brauchen. Die Genehmigungbezieht sich also primär auf das einheitliche Kalkulationsschema und aufEndbeträge für jeden Versorgungsbereich.

    Genehmigungsunterlagen sind: Die Ergänzenden Bestimmungen des EVU zurAVBEItV, das Kalkulationsschema aus den Anlagen hierzu, dieBeispielsberechnung der VDEW hierzu. "Im Fa lle einer Nachprüfung durch dieAufsichtsbehörde ist der für den jeweiligen Versorgungsbereichverursachungsgerechte Ausbau der Verteilungsanlagen nachzuweisen"(Mitgliederrundschreiben, Entw. Dez. 1980).

    Zur erwähnten Beispielsrechnung: Sie stellt ein Rechenmodell für dieverursachungsgerechte Verteilung der Gesamtkosten der Verteilungsanlagen dar.Auch hierin sind deren Herstellungskosten nur in Endbeträgen fürMittelspannungszuführung, Trafo und Niederspannungsanlagen ausgewiesen.

    Die EVU sind berechtigt, ohne neue preisrechtliche Genehmigung die in denAnlagen ihrer Ergänzenden Bestimmungen festgelegten Beträge jährlichanzupassen.

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  • 2.4 Hausanschlußkosten

    Der seit 1.4.1980 gültige Musterwortlaut ist in der neuen AVBEltV enthalten; dieBemessungsrichtlinien werden von den EVU im Rahmen einer "Anlage zu denErgänzenden Bestimmungen zu den AVBE1tV" dargelegt.

    Wofür werden sie erhoben?

    Nach § 10 Abs. (5) ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, vomAnschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Bet riebsführungnotwendigen Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses sowie für dessenVeränderungen, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlageerforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden, zu verlangen.

    In § 10 Absatz (1) der AVBEItV ist der Begriff Hausanschluß wie folgt defmiert:"Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit derKundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes undendet mit der Hausanschlußsicherung, es sei denn, daß eine abweichendeVereinbarung getroffen wird; in diesem Fa lle sind auf die Hausanschluß-sicherungen die Bestimmungen über den Hausanschluß anzuwenden."

    Wie werden sie erhoben?

    Bei den Hausanschlußkosten handelt es sich um individuell verursachte undzurechenbare Kosten. Es ist deshalb angemessen, sie nicht über den allgemeinenStrompreis an die Gesamtheit der Kunden weiterzugeben. (BMWi-Begründung,Erläuterungen AVBE1tV S. 65)

    Die unterschiedliche Lage und Entfernung der anzuschließenden Objekte zumVerteilungsnetz führen zu unterschied lichen Hausanschlußkosten. § 10, Absatz 5läßt im Interesse einer Vereinfachung eine pauschale Berechnung zu, wobei beiFestlegung der Pauschale der Grundsatz der Kostenorientierung zu beachten ist.(VDEW-Kommentar, Erläuterungen AVBEItV S. 148). Soweit die AVBV dieMöglichkeit eröffnet, dem Kunden Kosten pauschal zu berechnen, muß ihneneine entsprechende Kalkulation zugrunde liegen. (VDEW-Kommentar,Erläuterungen AVBEItV S. 107) Die pauschale Bemessung basie rt auf einerDurchschnittskalkulation. (Herr Reg.-Dir. Mü ller, Wi-Ministerium Baden-Württemberg)

    Im Kalkulationsschema als Bestandteil der vom Landesfachausschuß Stromtarifein Baden-Württemberg am 28.11.1980 verabschiedeten Gestaltungshilfe wirdbeispielsweise bei Kabelanschlüssen zwischen Anschlüssen bis 3 x 100 A undsolchen bis 3 x 200 A unterschieden. In den Beträgen sind jeweils die PositionenMaterial, Leistungen und Gemeinkosten enthalten.

    Die Materialkosten enhalten den Hausanschlußkasten einschließlich Sicherungen,Kabel, Hausanschlußmuffe, Klemmen und Kleinmaterial. Die Position "Leistun-gen" umfaßt Kabelgraben (Ausheben und Wiedereinfüllen), Muffenloch,Herstellen des Mauerdurchbruches etc. sowie diverses Tiefbaumaterial, Einmessendes Kabels sowie Montagearbeiten (Kalkulationsschema zu B. der Anlage).

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  • Bei Freileitungsanschlüssen wird eine Absicherung bis 3 x 100 A zugrunde gelegt.Sie umfassen die Positionen Hauseinführung, Dachständer (ohne Anker) sowieGemeinkosten.

    Dabei beinhalten die Kosten für die Hauseinführung den Hausanschlußkasten,Hauseinführungsleitung, Abzweigklemmen, Einführungskopf, Kleinmaterial undMontage.

    Die Kosten für den Dachständer setzen sich zusammen aus dem Dachständerrohr,Fußwinkel, Dachständerverwahrung, Kantholz, Kleinmaterial und Montage. Dabeiwerden die Kosten für den Dachständer zu 50 % angesetzt (Kalkulationsschemazu B. der Anlage).

    Die Hausanschlußkosten können also pauschal berechnet werden. DieElektrizitätswirtschaft sieht allerdings vor, daß zumindest Hausanschlüsse, die nachArt , Dimension und Lage von üblichen Hausanschlüssen abweichen, nach demtatsächlichen Aufwand gesondert abgerechnet werden sollten. (VDEW-Kommentar, Erläuterungen AVBEltV S. 148).

    Rechte und Pflichten der Parteien

    § 10 Abs. (1) eröffnet hinsichtlich des Umfangs des Hausanschlusses den EVUnunmehr gegenüber ihrem bishe rigen Wahlrecht nach Abschnitt IV, Ziffer 1 AVB1942 (Erläuterungen AVBEltV, S. 215) weiter gespannte Möglichkeiten, mit demKunden abweichende Vereinbarungen zu treffen (VDEW-Kommentar,Erläuterungen AVBEltV S. 147).

    Nach § 10 Abs. (3) wird die Art , Zahl und Lage der Hausanschlüsse zwar vomEVU bestimmt, jedoch nunmehr, im Gegensatz zu Abschnitt IV, Ziffer 3 AVB1942, "nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seinerberechtigten Interessen".

    Gemäß § 10 Abs. (4) gehören Hausanschlüsse zu den Bet riebsanlagen desElektrizitätsversorgungsunternehmens und stehen in dessen Eigentum. Sie werdenausschließlich vom EVU hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrenntund beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. DerAnschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung desHausanschlusses zu schaffen; für den Hausanschlußkasten oder denHauptverteiler muß er einen geeigneten Raum zur Verfügung stellen. DerAnschlußnehmer darf zudem keine Einwirkungen auf den Hausanschlußvornehmen oder vornehmen lassen.

    Dafür sind die Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunter-nehmer zu berücksichtigen, soweit das VU die Erstellung des Hausanschlussesoder Veränderungen hieran nicht selbst vornimmt, sondern durch einenNachunternehmer durchführen läßt.

    Dies wird vom Bundeswirtschaftsministerium mit der Konstruktion begründet, daßdie Hausanschlüsse zwar im Eigentum des EVU stehen aber vom Anschlußnehmerbezahlt werden. Eben deshalb soll der Anschlußnehmer auch Einfluß daraufhaben, von wem die Anschlüsse hergestellt, unterhalten etc. werden. Vom

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  • Mitwirkungsrecht des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmererhofft man sich zudem ein verstärktes Kostenbewußtsein bei denVersorgungsunternehmen und einen verstärkten Wettbewerb bei denNachunternehmern. (BMWi-Begründung, Erläuterungen AVBE1tV S. 65)

    In den Erläuterungen der Elekt rizitätswirtschaft wird das Mitwirkungsrecht freilichwieder weitgehend eingeschränkt, da die Wünsche des Anschlußnehmers nur beider Auswahl solcher Nachunternehmer berücksichtigt werden sollen, die vom EVUzur Auswahl genannt werden. Denn der Hausanschluß, so wird argumentie rt ,gehöre zu den Bet riebsanlagen des EVU, dem es grundsätzlich nicht zugemutetwerden könne, daß an seinem Eigentum Arbeiten von D ritten durchgeführtwürden. (VDEW-Kommentar, Erläuterungen AVBE1tV S. 147) Hier gilt also: DerKunde bezahlt, das EVU schafft an.

    Dafür sehen in Abweichung von der alten AVB 1942, Abschnitt IV, Ziffer 4(AVBE1tV, S. 215) die neuen AVBE1tV die Erstattung von Kosten für Unterhal-tungsmaßnahmen nicht mehr vor. Eine Kostenerstattung im Rahmen des allgemei-nen Schadensersatzrechts bei nachweislichem Verschulden durch den Kunden, z.B.fahrlässig verursachtem Durchschmelzen von Hausanschlußsicherungen, ist damitjedoch nicht ausgeschlossen. (VDEW-Kommentar, Erläuterungen AVBEltVS. 147)

    § 10, Absatz 6 regelt den Fa ll, daß ein Anschlußnehmer infolge besonderer Lageseines Grundstücks HAK zu zahlen hat, die sich später wegen des Anschlussesweiterer Abnehmer und des damit zusammenhängenden Netzausbaus als zu hocherweisen. Um den späteren Anschlußnehmern nicht auf Kosten des "Pioniers"Vorteile zu verschaffen, wird das EVU verpflichtet, die Kosten neu aufzuteilen unddem Anschlußnehmer den zuviel gezahlten Betrag zu erstatten. (BMWi-Begründung, Erläuterungen AVBE1tV S. 65)

    Dies gilt freilich nur für den Fall, daß innerhalb von 5 Jahrennach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzukommen und derHausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes wird.(Erläuterungen AVBE1tV, S. 18)

    Wie werden sie genehmigt?

    Nach dem Willen des Bundeswirtschaftsministeriums ist es Aufgabe derPreisaufsicht, darauf zu achten, daß Pauschalerhebungen kostenorientiert sind(BMWi-Begründung, Erläuterungen AVBElt, S. 65). Die Preisaufsichtsfunktionwird von den Wirtschaftministerien auf Länderebene wahrgenommen. Im übrigenist die Kostenerstattung in Absatz (2) des § 12 b der BundestarifordnungElektrizität (BTO Elt) - Baukostenzuschüsse, Erstattung sonstiger Kosten -geregelt. Demnach werden Entgelte zur Erstattung sonstiger, mit den Ta rifennicht abgegoltener Kosten nach Absatz (1) dieses Paragraphen geregelt. Es giltalso, analog zu dem bei den Baukostenzuschüssen Gesagten, daß die EVU dasKalkulationsschema von den Wirtschaftsministerien der Länder genehmigen lassenmüssen. Das Kalkulationsschema ist eine Auflistung der in dem ausgewiesenenEndbetrag enthaltenen Lieferungen und Leistungen. Bei Preiserhöhungen habensie eine Mitteilungspflicht gegenüber dem zuständigen Ministerium als Ener-gieaufsichtsbehörde, da auch die Hausanschlußkosten Strompreisbestandteil sind.Die Kosten werden also auch hier nur im Zweifelsfalle überprüft und die Behörde

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  • kann nur einschreiten, wenn offensichtlich ist, daß die Erhöhungen nichtrationellem Wirtschaften entsprechen. (Herr Reg.-Dir. Müller, Wi-Min. B.-W.)Dazu heißt es im Entwurf des Mitgliederrundschreibens zu den Gestaltungshilfendes Landesfachausschusses "Stromtarife" (siehe oben): "Die Kalkulationsschemensind als Bestandteil der Genehmigung dem Antrag beizufügen. Entsprechenddem Mustertext werden nur die Endbeträge genannt. Die EVU haben auf derBasis der Kalkulationsschemen die Möglichkeit, die in der Anlage festgelegtenBeträge jährlich den geänderten Verhältnissen anzupassen. Die Änderungenbedürfen dann keiner preisrechtlichen Genehmigung."

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  • 2.5 Inbetriebsetzungskosten

    Wofür werden sie erhoben?

    § 13 Absatz (1) besagt, daß das EVU oder dessen Beauftragte die Anlage an dasVerteilungsnetz anschließt und bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungenunter Spannung setzt (Inbetriebsetzung). Die Anlage hinter dieser Sicherung setztder Installateur in Betrieb.

    Bei Einfamilienhäusern wird das EVU die Kundenanlage im Regelfall bis zurHauptsicherung in Betrieb setzen. Bei Mehrfamilienhäusern reicht es nicht aus,wenn die elektrische Energie lediglich an der Hauptsicherung zur Verfügung steht.In diesen Fällen erfolgt die Inbetriebsetzung bis zu der Stelle, an der der Kundeseinen Bedarf aus dem Verteilungsnetz des Gebäudes entnimmt(Verteilungssicherung). (VDEW-Kommentar, Erläuterungen AVBEItV S. 155)

    Nach dem allgemeinen Verständnis der Elektrizitätswirtschaft umfassen dieInbetriebsetzungsarbeiten des Versorgungsunternehmens auch den Einbau derMeß- und Steuereinrichtungen. (VDEW-Kommentar, Erläuterungen AVBE1tVS. 155)

    Die Bestimmung gewährleistet, daß die Verantwo rtung für die Inbetriebsetzungder Kundenanlage an das öffentliche Netz beim EVU liegt. Dies ist im Interesseeiner möglichst störungsfreien Versorgung zweckmäßig. Zugleich werden dieVerantwortlichkeiten zwischen EVU und Installateur abgegrenzt. (BMWi-Begründung, Erläuterungen AVBE1tV S. 67)

    Wie sollen sie erhoben werden?

    Das Bundeswirtschaftsministe rium sieht es wegen der individuellen Zurechen-barkeit als gerechtfertigt, die Inbetriebsetzungskosten nicht in die allgemeinenStrompreise eingehen zu lassen, sondern sie entsprechend dem Anschlußnehmeranzulasten. Aus Vereinfachungsgründen sollen Pauschalberechnungen (z.B.Monteurstunden) ermöglicht werden. (BMWi-Begründung, ErläuterungenAVBE1tV S. 67) Bei der Festsetzung der Pauschale ist der Grundsatz derKostenorientierung zu beachten. (VDEW-Kommentar, Erläuterungen AVBE1tVS. 155)

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  • 3. WEITERGABE DER KOSTEN IN DER PRAXIS

    Im vorhergehenden Kapitel wurden die Vorstellungen der an der Festlegung derBemessungsrichtlinien Beteiligten referiert. Daß sich bei der praktischenUmsetzung nach wie vor unterschiedliche Handhabung ergeben, entsp richt dengroßenteils recht vagen Formulierungen.

    So werden bei den Baukostenzuschüssen die Grundlagen für die Bemessung zwarim Musterwortlaut beispielhaft vorgegeben, die dargestellte Berechnungsformelstellt jedoch nur eine Empfehlung der VDEW dar. Die Genehmigung für dieRegelungen über Baukostenzuschüsse ist den Ländern vorbehalten und muß erteiltwerden, wenn die Zuschüsse "nach Umfang und Bemessung" denVoraussetzungen der AVBEItV entsprechen. j§ 12 b Abs. (1) der Bundestariford-nung Elekt rizität (BTO Elt))

    Bei den Hausanschlußkosten gilt lediglich, daß sie über Pauschalen abgerechnetwerden können, ansonsten aber der Forderung nach einer wirtschaftlichen Be-triebsführung genügen müssen.

    Für die Inbetriebsetzung können die EVU Kostenerstattung verlangen, für dieAbrechnung darf ein Pauschalpreis gebildet werden.

    In welcher Form die Bestimmungen und Vorlagen in die Bemessungsrichtliniender EVU eingehen, was die Baukostenzuschüsse, Hausanschlußkosten undInbetriebsetzungskosten beinhalten und wie sie den Anschlußnehmern berechnetwerden, wird in diesem Kapitel behandelt.

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  • 3.1 Baukostenzuschüsse für alte Verteilungsanlagen

    Wie wurden die Baukostenzuschüsse bestimmt?

    Da die Bemessung der Baukostenzuschüsse vor Inkraftreten der neuen AVBE1tVausschließlich Sache des EVU war, gab es unterschiedliche Arten der Berechnungund Handhabung, die teilweise weiter gelten - neben oder anstatt der neuenRegelungen. Die Bandbreite soll anhand folgender existierender "Modelle" kurzskizziert werden:

    - Keine Erhebung von Baukostenzuschüssen.

    - Bei den Kosten wird zwischen Aufwendungen für das Niederspannungsnetzbzw. die Umspannung von Mittel- auf Niederspannung unterschieden. Fürden Niederspannungsanteil wird die Quadratwurzel der Grundstücksflächemit einem Pauschalbetrag multipliziert, für die Umspannung werdenPauschalen in Abhängigkeit von der Zahl der Wohneinheiten/Gebäude bzw.der Anschlußsicherung angesetzt.

    - Innerhalb einer festgelegten Anschlußsicherung wird ein Grundbetrag sowieein Meterpreis bei Oberschreitung einer bestimmten Staßenfrontlänge inRechnung gestellt.

    - Bis zu einer bestimmten Anzahl von Wohneinheiten werden Pauschalenangesetzt, für die weiteren Wohneinheiten Festpreise/WE, teilsgleichbleibend, teils weiter gestaffelt.

    - Es sind gestaffelte Pauschalen je nach Anzahl der Wohneinheiten bzw.abhängig von der Anschlußsicherung zu bezahlen.

    - Es wird ein Festpreis/Wohneinheit verl angt.

    - Innerhalb einer festgelegten Anschlußsicherung wird dem Kunden einbestimmter Prozentsatz des Baukostenmittelwertes je lfm Netzlänge pro lfmGrundstücksfrontlänge berechnet.

    - Es wird eine Pauschale/Anschluß im Rahmen einer bestimmtenAnschlußsicherung erhoben.

    - Es wird ein Prozentsatz der Aufwendungen in Rechnung geste llt; dieAufwendungen werden auf der Grundlage einer Durchschnittskalkulationermittelt.

    Das für die Kostenkontrolle bei der Bauplanung zuverlässigste Modell istnatürlich dasjenige, in dem von der Erhebung eines Baukostenzuschussenabgesehen wird. Anzunehmen ist aber, daß das Auswirkungen auf die Höhe derStromtarife hat.

    Verlangt das EVU Festpreise, so kann der Kunde die zu erwartenden Kosten denBemessungsrichtlinien entnehmen. Dabei unternehmen einige EVU den Versuch,die Kosten entsprechend den unterschiedlichen Leistungsanforderungen zu

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  • staffeln, denn die vorzuhaltende Leistung ist, so die BMWi-Begründung zu denneuen AVBE1tV, als Kriterium für eine möglichst verursachungsgerechte undtransparente Zuordnung der Verteilungskosten besonders geeignet, da sie einausschlaggebender Faktor für die Dimensionierung der Verteilungsanlagen ist.(BMWi-Begründung, Erläuterungen AVBE1tV S. 63)

    Die ebenfalls praktizierte Lösung einer nichtlinearen Staffelung der Preise beisteigender Anzahl der Wohneinheiten/Hausanschluß führt zu einer relativenKostensenkung/Wohneinheit, was dem Gedanken Rechnung trägt, daß unterBerücksichtigung der Gleichzeitigkeit mit steigender Anzahl der Wohnein-heiten/Anschluß die je Wohneinheit vorzuhaltende Leistung sinkt und daß beigrößerer Wohndichte, wie auch bei insgesamt größeren Versorgungsbereicheneinige Kosten sich überproportional senken lassen.

    Da zudem die Leitungslängen einen erheblichen Kostenfaktor darstellen, ist dieStaffelung nach Anschlußsicherung in Verbindung mit einer Unterscheidung nachGrundstücksgrößen zumindest als ein Sch ritt in Richtung "verursachergerechteKostenverteilung" zu werten.

    Abgesehen von den Fällen, in denen die Bemessungrichtlinien lediglich auf dieGültigkeit der bisher verwendeten Bestimmungen Bezug nehmen, etwa gar, wieim Fall der Stadtwerke München, mit dem Hinweis auf die Veröffent lichung ineinem Amtsblatt im Jahre 1975, ist es für den Kunden auch "wenigaufschlußreich" zu wissen, daß er einen bestimmten Prozentsatz der Netzkostenzu übernehmen hat, die auf der Grundlage einer Durchschnittskalkulationermittelt werden. Nach welchen Krite rien welche Kosten auf die Anschlußnehmerumgelegt werden, wird nämlich nicht bekanntgegeben.

    In welchen Fällen werden sie noch erhoben?

    Bei Verteilungsanlagen, die bei Inkraftreten der neuen AVBE1tV fe rtiggestelltwaren oder mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt begonnen worden war, kanndie Finanzierung auf Grundlage der bishe rigen Baukostenzuschußregelungfortgesetzt werden. Und solange die vorhandenen älteren Verteilungsanlagenausreichen und ohne Verstärkung auskommen, z.B. bei Baulückenschließung, wirdder BKZ für einen Neuanschluß nach den alten Bemessungsrichtlinien erhoben.

    Wie jedoch das Thema Baukostenzuschüsse beh andelt wird, wenn bei Umbau, Er-weiterung oder gar bei Ab riß und Wiederaufbau der Hausanschluß verstärkt wird,nicht aber die Verteilungsanlagen, geht aus den Bemessungsrichtlinien meist nichthervor. Immerhin enthalten die Bestimmungen einiger EVU, bei denen die Höheder Baukostenzuschüsse an der Anschlußsicherung bzw. Anzahl derWohneinheiten festgemacht wird, die Anmerkung, daß bei Erweiterung derkundeneigenen Anlagen ein Differenzbetrag fällig wird. Bei Veränderungenbestehender Hausanschlüsse, die durch Änderung oder Erweiterung derKundenanlagen nötig werden, erheben aber manche nochmals einen halbenBaukostenzuschuß. Und wo bei trberschreitung einer bestimmten Absicherungeine zusätzliche Pauschale/kVA erhoben wird, ist das Vorgehen bei Verstärkungder Anlage implizit festgelegt. Lediglich in den Bemessungsrichtlinien derHannover-Braunschweigischen Stromversorgungs-AG und der Oberland-ZentraleHelmstedt AG fanden sich Hinweise darauf, daß bei Ab riß und Neubau einesGebäudes bereits bezahlte Baukostenzuschüsse angerechnet werden, unter der

    28

  • Voraussetzung, daß der Neuanschluß innerhalb eines bestimmten Zeitraumeserfolgt.

    Ganz anders liegen die Dinge, wenn die Anlagereserven erschöpft sind. FührenAnschlüsse nämlich zu einer Verstärkung fertiggestellter Anlagen und damit zueiner neuen Kostenmasse, so müssen die in § 9 AVBE1tV in den Ansätzen 1 und2 vorgesehenen Berechnungskriterien angewandt werden (BMWi-Begründung,Erläuterungen AVBE1tV S. 64). Im Kommentar der VDEW zur AVBE1tV(Erläuterungen AVBE1tV S. 144) heißt es dazu: "Aus den unterschiedlichenBemessungsmaßstäben nach § 9 Abs. 2 und Abs. 4 ergibt sich, daß Versor-gungsbereiche, die ganz oder teilweise nach der herkömmlichen Baukosten-zuschußregelung abgerechnet worden sind, nicht mit neuen Anschlußobjektenzusammengefaßt werden können, die nach den neuen AVBV zu behandeln sind."

    Demgemäß müßten Anlageverstärkungen eigentlich als neue Versorgungsbereichebetrachtet werden. Auch die Fachleute reagieren unterschiedlich auf die Frage,ob nun eine Netzverstärkung als neues Projekt anzusehen ist und wie denn einFall abgerechnet wird, in dem eine Veränderung am Hausanschluß zu einer Ver-stärkung der Anlage oder von Teilen hiervon füh rt . Denn daß ein entsprechenderPassus in die Bemessungsrichtlinien aufgenommen wurde, wie bei den StadtwerkenKiel, ist die Ausnahme. Darin heißt es: "Sofern für die Erhöhung desLeistungsbedarfes einer Abnehmeranlage über den Rahmen der letztenAnmeldung hinaus eine Verstärkung von Transformatorenstationen oderVersorgungseinrichtungen erforderlich wird oder vorgenommen wurde, hat derAbnehmer/Anschlußnehmer einen Baukostenzuschuß zu zahlen, der in Anlehnungan die Bestimmungen über die Baukostenzuschüsse bei Neuanschlüssen festgesetztwird. Dabei gilt die übereinstimmende Feststellung eines solchen Sachverhalts alsKündigung eines bestehenden und Vereinbarung eines neuen Stromlieferungs-vertrages nach AVB." Der Wo rtlaut besagt allerdings nichts über die Verstärkungvon Anlagen, die vor dem 1.4.1980 er richtet wurden und läßt denBerechnungsmodus im einzelnen nicht erkennen.

    Bei den Stadtwerken Tübingen würde man, mit der Begründung, eineVermischung sei nach AVBE1tV nicht zulässig, im Zweifel immer nach der altenBaukostenzuschußregelung abrechnen. Und auch bei den Stadtwerken Reutlingenwürde man so verfahren, wenn nicht ohnehin nach Aufwand berechnet wird, etwawenn ein Kunde ein eigenes Kabel verlegt bekommt. In diesem Fall würdenbereits bezahlte Baukostenzuschüsse gutgesch rieben.

    Bei den Stadtwerken Ulm/Neu-Ulm sieht man dies ähnlich. Eine Berechnungnach neuer Verordnung käme hier nur im Falle eines neuen Bebauungsplans inFrage. Der BKZ wird sonst der alten Regelung abgerechnet. Wenn z.B. einzusätzliches Kabel von der Station zu einem Ve rteiler verlegt werden muß, werdendie Kosten vom EVU getragen, da ja die angeschlossenen Kunden für dieVerstärkung bezahlen. Erfolgt der Anschluß eines Kunden mit eigenem Kabel zurStation, wird das Kabel als Hausanschluß definie rt und als solcher abgerechnet.

    In Heidelberg und Achern sind Fälle von Anlagenverstärkung noch nicht bzw.nur selten vorgekommen. In Heidelberg ist man der Meinung, daß das EVU inerster Linie für die Kosten aufzukommen hat und dem Kunden ein BKZ nachaltem Maßstab berechnet wird. In Achern tendie rt man dazu, für den Kunden,der die Verstärkung veranlaßt, einen Anschluß an die Station herzustellen,

    29

  • sozusagen als erweiterter Hausanschluß, wobei die Kosten teilweise rückerstattetwerden, wenn innerhalb von 5 Jahren neue Kunden daran angeschlossen werdenund der Anlagenteil zum Netzbestandteil wird. Es gilt ein BKZ nach altenRichtlinien unter Anrechnung des evtl. bereits bezahlten Baukostenzuschusses.

    Nach Ansicht der Stadtwerke Waiblingen sind die alten Bemessungsrichtlinieneigentlich nur auf Baulücken anwendbar. Auch in Waiblingen würde m an eineigenes Kabel zur Station als erweiterten Hausanschluß betrachten, ansonstenaber 70 % der Aufwendungen für den verstärkten Bereich, beispielsweise einNiederspannungskabel oder eine neue Trafostation, auf die betroffenen Kundennach Maßgabe der neuen Richtlinien umlegen, den Rest nach den alten Bemes-sungsmaßstäben in Rechnung stellen. Dies ist wohl nur deshalb mög lich, weil nachder alten BKZ-Regelung zwischen Mittelspannungs- und Niederspannungsanteilunterschieden wird.

    Auch bei der Energieversorgung Schwaben (EVS) und bei den KraftwerkenAltwürttemberg (KAWAG) hält man gemischte Versorgungsbereiche für denkbar,in denen nur die verstärkten Anlagenteile nach neuen Bemessungsrichtlinienberechnet werden. Bei der KAWAG wird dabei ebenfalls gemäß der alten BKZ-Regelung zwischen Aufwendungen für Mittelspannung und Niederspannungunterschieden, die EVS berechnet einen Prozentsatz der Aufwendungen aufGrundlage einer Durchschnittskalkulation, was wohl eine gewisseHandlungsfreiheit bedeutet. Kann beispielsweise die geforde rte Leistung einesKunden im Rahmen eines bestehenden Freileitungsnetzes nicht mehr bereitgestelltwerden, so trägt bei der KAWAG ebenfa lls der Kunde die vollen Kosten. DerBKZ wird nach alter Regelung berechnet, da der Anschluß an die alte Stationerfolgt

    Uneinheitlich sind auch die Einstellungen zu der Frage, wie einVersorgungsbereich zu behandeln ist, wenn ein Freileitungsnetz durch einKabelnetz ersetzt wird. Bei der KAWAG betrachtet man bei Ersatz einesFreileitungsnetzes durch ein Kabelnetz im Zuge einer Verstärkung das neueKabelnetz als neuen Versorgungsbereich. Dagegen ist m an bei der EVS derMeinung, daß auch bei Verkabelung eines alten Versorgungsbereiches dieserweiterhin als alter anzusehen ist. Bei den Stadtwerken Waiblingen schließt m ansich dieser Auffassung an, da sich die EVU der Entwicklung anpassen müssen,und auch bei der Umstellung auf Kabel zahlt der Kunde nur vom neuen Hausan-schlußkasten bis zum Zählerplatz, also für die Hauptzuleitung innerhalb desGebäudes.

    Zusammenfassend kann wohl gesagt werden, daß es sicher in der besten Absichtdes Verordnungsgebers lag, neue Kundenanschlüsse innerhalb eines altenVersorgungsbereiches an der Finanzierung der Verteilungsanlagen auf Grundlageder bisherigen BKZ-Regelung zu beteiligen, also insofern gleich zu behandeln.Die Umsetzung der Vorstellung jedoch, daß bei Entstehung einer neuenKostenmasse diese nach den neuen Bemessungsrichtlinien auf die Kundenumgelegt werden soll, scheint in der Praxis zumindest do rt auf Schwierigkeiten zustoßen, wo der bishe rige Berechnungsmodus keine Unterscheidung zwischenAufwendungen für Mittelspannung und Niederspannung zuläßt.

    30

  • Es kann problematisch sein, einzelne Kunden per Kabel an die Stationanzuschließen und sie mit den vollen Kosten hierfür zu belasten. BeiNetzverstärkungen stellt sich die Frage in jedem Fall: Trifft es hier nicht einen x-beliebigen Kunden, bei dem die eingeplanten Reserven gerade nicht mehrausreichen? ("Den letzten beißen die Hunde"?)

    31

  • 3.2 Baukostenzuschüsse für neue Verteilungsanlagen

    Was gehört zu den Baukosten?

    Gemäß § 9 der AVBEItV h andelt es sich dabei um die Kosten für die Erstellungoder Verstärkung des Niederspannungsnetzes, des Mittelspannungsnetzes sowieder Transformatorenstationen bis- höchstens 30 kV, Was die Mittelspannungbetrifft, so ist nach a llgemeinem Verständnis nur die Mittelspannungszuführunggemeint. Neben den reinen Baukosten für die Stationen, die Verbindung derStationen untereinander, die Mittelspannungszuführung und dasNiederspannungsnetz können auch Planungskosten, Grundstückskosten für dieStationen, Dienstbarkeiten und Enteignungskosten sowie Gemeinkostenzuschlägeenthalten 'sein. (KAWAG, Stadtwerke Tübingen)

    Durch welche Faktoren werden sie beeinflußt?

    An Faktoren, die die Kosten beinflussen, werden in erster Linie dieLeitungslängen sowie die Anzahl der Netzstationen genannt (KAWAG, StadtwerkeReutlingen, Stadtwerke Tübingen), in geringerem Maße auch die Anzahl derKreuzungen und Abzweigungen sowie der Leiterquerschnitt (KAWAG, StadtwerkeTübingen). Es können jedoch auch Faktoren wie Gelände undBodenbeschaffenheit (Stadtwerke Tübingen, Stadtwerke Reutlingen) sowie die A rtder Oberflächenbefestigung (Stadtwerke Reutlingen) mit einfließen.

    Wie werden die Baukosten ermi ttelt?

    Die Frage, wie die Baukosten ermittelt werden, wurde nur sehr zögernd beantwor-tet und die Antworten waren zudem unterschiedlich.

    Nach Angaben der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm wird do rt eine Art Vorkalkulationerstellt, um die entsprechenden Mittel intern freizubekommen. Die tatsäch lichenKosten werden nach Aufwand ermittelt, es wird also in jedem Fall die Haupter-schließung abgewartet. Dann wird nach den Positionen Material,Fahrzeuge/Geräte, Arbeitszeit und Bauleitung unterschieden, wobei diesePositionen mit Ausnahme der Bauleitung Best andteil der Angebote sind.Tiefbauarbeiten werden in jedem Fall an Nachunternehmer vergeben.

    Die Stadtwerke Waiblingen vergeben die Tiefbauarbeiten an den Erschlies-sungsträger, der die Ausschreibung für den entsprechenden Versorgungsbereichdurchführt. Da es im Versorgungsgebiet der Stadtwerke hinsichtlich derBodenklassen keine großen Unterschiede gibt, werden alle vom Leistungsverzeich-nis abgedeckt. Unter Umständen werden Zuschläge erhoben. Die Preise fürMaterialien werden einer Lagerkartei entnommen, wobei aus Gründen derLagerhaltung und der günstigeren Bezugsbedingungen bei größerenAbnahmemengen nur bestimmte Kabelquerschnitte und Trafostationstypenvorgehalten werden. Die unterschiedlichen Trafotypen und eventuelle Zuschlägegehen in die Kostenermittlung für einen Versorgungsbereich mit ein.

    Die Überlandwerke Achern ermitteln die zu verrechnenden Beträge nach Aufmaßanhand einer internen Preisliste. Dabei wird bei den Leitungen von einemNormquerschnitt 4 x 150 mm 2 Al ausgegangen, bei den Stationen stehen einige

    32

  • wenige Normtypen zur Disposition. Wenn mit besonders schwie rigem Gelände zurechnen ist, geht dies in die Kalkulation in Form eines Zuschlages ein.Unerwartete Schwierigkeiten, beispielsweise Felssprengungen, gehen zu Lasten desEVU. Denn die Preisreferenten der Wirtschaftsministerien der L ander sind sichmit den EVU einig, daß die planerischen Vorgaben maßgebend für dieKostenermittlung sind. Die Baukosten werden nur einmal berechnet, sollten sichin der Durchführung Abweichungen ergeben, so gleicht sich das für das EVU aus.

    Auch bei den Stadtwerken Reutlingen lebt man damit, daß die tatsächlichenBaukosten im voraus nicht bekannt sein können. Sind sie dann höher als derAnsatz, so gilt hier, daß die nicht mehr abrechenbaren Kosten zu Lasten derStadtwerke gehen. Was, so wird betont, nicht auf die Gesamtheit derElektrizitätsversorgungsunternehmen übertragen werden kann. Tiefbauarbeitenführen die Stadtwerke überwiegend noch in eigener Regie durch (LVTiefbauarbeiten), einschließlich der Kabelverlegung. Es werden aber auchArbeiten an Fremdfirmen vergeben (LV Fremdfirmen), z.B. im Rahmen vonJahresverträgen, Montagearbeiten neuerdings an größere Firmen.

    Die Stadtwerke Tübingen ermitteln die Grundlage der Baukostenzuschüsse nachkalkulatorischen Erfahrungswerten, also nicht nach tatsäch lichen Kosten desEinzelfalls. Dabei werden den Leitungen/lfm, Transformatorenstationen etc. dieDurchschnittswerte, wie sie im Versorgungsgebiet des EVU vorkommen,zugrundegelegt. Bei den Leitungen führen schwierige Bodenverhältnisse zuhöheren Preisen. Bei der KAWAG Ludwigsburg werden die Kosten nachDurchschnittswerten ermittelt, und zwar auf Grundlage des Aufmaßes.

    Die Kosten für die Positionen, die über die Höhe der Baukosten entscheiden,beispielsweise für Kabelverlegung, Trafostationen etc. bleiben über einen längerenZeitraum gleich, so daß man einen Kostenvergleich mit anderen EVU für denkbarhält. Allerdings würde wohl, so wurde geäußert, kein EVU gerne das erste sein,das seine Kasten offenlegt.

    Aus welchen planerischen Vorgaben werden sie ermittelt?

    Nach übereinstimmender Meinung der EVU sowie der Preisrefenten sind dieplanerischen Vorgaben von entscheidender Bedeutung für die Kosten. Dabeigelten die Leitungslängen und die Anzahl der Trafostationen als wichtigsteKostenfaktoren. Die vorzuhaltende Leistung wiederum wirkt als modifizierenderFaktor im Hinblick auf die Dimensionierung der Verteilungsanlagen.

    Wenn also die Netzauslegung nicht zuletzt in Abhängigkeit von der Leistungerfolgt, müßte diese zu Planungsbeginn auch bek annt sein. Wie aber wird dieLeistung ermittelt? Dazu äußern sich die befragten EVU im wesentlichen wiefolgt:

    In der Regel wird ein Versorgungsbereich auf der Grundlage des Bebauungspl anesfestgelegt. Zwar muß das EVU dabei als Träger öffentlicher Belange gehö rtwerden, in der Praxis bedeutet dies jedoch meist nur, daß dasElektrizitätsversorgungsunternehmen beispielsweise Stellungnahme zu geplantenWegbreiten abgibt, um die Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen zugewährleisten oder etwa darauf achtet, daß nicht zu viele Stichstraßen geplantwerden und daß die Transformatorenstationen in den Belastungsschwerpunkten

    33

  • untergebracht werden. Lediglich in sehr großen Baugebieten, wird eine Mitsprachebei der Festlegung eines Versorgungsbereiches als denkbar erachtet. Dabei ist dieBeschränkung auf eine Kostenanrechnung für Verteilungsanlagen bis 30 kVinsofern relevant, als bei sehr großen Gebieten eine 60 kVMittelspannungszuführung notwendig werden kann.

    Der Bebauungsplan zeigt Art und Maß der zulässigen (und zu erwartenden)baulichen Nutzung sowie die Freiflächen und Verkehrsflächen und enthält für dasEVU damit die wesentlichen Hinweise für die Möglichkeiten der Netzausformung.

    Die nötigen Dimensionierungen ergeben sich aus der Leistungsanforderung derKunden. Sie werden gleichfa lls auf der Grundlage des Bebauungsplanes ermittelt.Muß man sich, ausgehend von der zulässigen Geschoßflächenzahl, aufSchätzungen hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten verlassen, so können dieEVU immerhin bezüglich der Leistungsanforderung pro Haushalt aufUntersuchungen und langjährige Erfahrungen zurückgreifen. Nach einhelligerMeinung der Befragten lassen sich bei dieser Kundengruppe Vorhersagen nochrelativ leicht treffen.

    Anders bei den Gewerbekunden, bei denen eine Prognose zu diesem frühenZeitpunkt schwierig ist, da die Art der unterzubringenden Bet riebe meist nochnicht feststeht. Dennoch wird versucht, zu einer Schätzung, beispielsweise aufBasis der Grundstücksgröße, zu gelangen. (Stadtwerke Heidelberg, Reutlingen undUlm) So werden bei den Stadtwerken Heidelberg bei Erwartung kleinerer Gewerbe100 A/Grundstück angenommen. (20 a und GFZ 1,0 entsprechen dann etwa 0,05A/mz Geschoßfläche).

    Der Zeitraum zwischen Aufstellung des Bebauungsplanes und Beginn derErschließung könnte dabei zur Präzisierung der Leistungsanforderung genutztwerden, etwa durch Rückfragen beim Stadtplanungsamt hinsichtlich derBauinteressenten oder durch eigene Befragung von Gewerbekunden, was imEinzelfall auch gemacht wird. (Stadtwerke Ulm/Neu-Ulm) Allerdings wurde auchvon schlechten Erfahrungen mit Gewerbekunden be richtet, was derenKooperationsbereitschaft betrifft.

    Letzlich erfolgt die Netzauslegung auf der Basis von Schätzungen, die auch dieAnlagereserven in Form stärkerer Kabelquerschnitte bzw. einer größeren Anzahlan Kabeln für spätere Erhöhungen der Leistungsanforderungen enthalten. DieEinschätzung, wieviel Prozent für eine eventuelle Steigerung derLeistungsanforderung zu veranschlagen sind, scheint recht unterschiedlich zu sein.In einem Fall (Stadtwerke Heidelberg) geht man von einer Steigerung von 3 - 5% aus, in einem anderen (Überlandwerk Achern) von 15 % des anfänglichenLeistungsbedarfs. Daß bei der Netzauslegung grundsätzlich Reserven eingeplantwerden, dient zum einen der Versorgungssicherheit, da bei StörungenUmschaltungen vorgenommen werden müssen. Zum anderen will man, zumal beiungenauen oder liberalen Planungsvorgaben und im Falle von Verkabelung, nichtlaufend Veränderungen am Netz riskieren.

    Unabhängig aber davon, ob man die auf Grundlage der stadtplanerischenVorgaben ermittelten Kosten der Berechnung der eigentlichen Baukosten-zuschüsse zugrunde legt, oder, wie im Fall der Stadtwerke Ulm/Neu-Ulmdie tatsächlichen Kosten abwa rtet: Die Netzauslegung und damit die ihr zuorden-

    34

  • bare Kostenmasse wird in hohem Maße von Schätzungen bestimmt, die umsoungenauer sein müssen, je mehr Spielraum die Planungsvorgaben für die spätereNutzung des Gebiets offenlassen.

    Nach welchen Regeln werden die Baukostenzuschüsse errechnet?

    - Berechnung nach VDEW-Formel

    Die Auswertung der Bemessungsrichtlinien der EVU hat ergeben, daß in derüberwiegenden Zahl der Fälle die Berechnung gemäß der VDEW-Formel erfolgt,wobei sich der Kostenanteil, den die BKZ decken sollen, zwischen 50 % und 70% bewegt. Einen Überblick darüber gibt nachfolgende Aufstellung. Auch derWortlaut ist in diesen Fällen weitgehend einheitlich. So wird festgelegt, wann derBaukostenzuschuß fällig wird, daß sich der Versorgungsbereich nach derversorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen imRahmen der behördlichen Planungsvorgaben, z.B. dem Flächennutzungsplan,Bebauungsplan oder Sanierungsplan, richtet und welche Kosten von den auf dieTarifkunden umlegbaren Kosten vorweg abgesetzt werden. Ferner kann derBaukostenzuschuß angemessen erhöht werden, wenn die Leistungsanforderung,die der Berechnung des Baukostenzuschusses für einen Anschlußnehmer alsvorzuhaltende Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung zugrundeliegt, in ungewöhnlichem Umfang überschritten wird. Ein weitererBaukostenzuschuß wird fällig, wenn der Anschlußnehmer seineLeistungsanforderung erhöht und dadurch der Hausanschluß geändert werdenmuß.

    - Sonstige Berechnung

    Allerdings ist fraglich, ob in der Pra xis die Baukostenzuschüsse auch immerentsprechend den Bemessungsrichtlinien bzw. den von den Wirtschaftsministeriengenehmigten Kalkulationsschemen berechnet werden. So ermitteln beispielsweisenach eigener Auskunft die Stadtwerke Pforzheim die Baukostenzuschüsse auch fürneue Versorgungsbereiche noch immer nach der alten Regelung. Genehmigtwurde, wie eine Rückfrage beim Wirtschaftsministerium Baden-Württembergergab, die Berechnung gemäß VDEW Beispielrechnung.

    Bei den Hamburgischen Electricitäts-Werken erfolgt die Berechnung derBaukostenzuschüsse gemäß den "Ergänzenden Bestimmungen zur AVBEItV" zwarnach VDEW-Formel, im Preisblatt ist jedoch der Hinweis enthalten, daß z.Z. keinBaukostenzuschuß erhoben wird, soweit die allgemeine Versorgungspflicht derHEW nach § 6 Abs. 1 Energ.G. besteht, es sei denn, daß für den Anschluß an dasVerteilungsnetz Aufwendungen erforderlich werden, die den HEW im Einzelfallaus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden können. Die Rückfrage hatergeben, daß man sich das Kalkulationsschema gemäß VDEW-Beispielrechnungvorsorglich hat genehmigen lassen. Im übrigen wird die Praxis, keinenBaukostenzuschuß zu erheben, damit begründet, daß auch früher keiner erhobenwurde, sondern eine Kostenweitergabe über die Strompreise erfolgte, weshalb sicheine Umstellung als problematisch erweisen würde.

    35

  • Berechnung der Baukostenzuschüsse gemäß Bemessungsrichtlinien

    NAME DES EVU ART DER BERECHNUNG NACH HÖHE DESBEMESSUNGSRICHTLINIEN KOSTENAN-

    TEILS

    NAME DES EVU ART DER BERECHNUNG NACH HÖHE DESBEMESSUNGSRICHTLINIEN KOSTENAN-

    TEILS

    BADEN-WORTTEMBERG:BERLIN:

    Alb-Elektrizitäts- VDEW-Formel 70 A

    werke Geislingen- Berliner Kraft- und keine Angaben

    Steige eG Licht (Bewag)-AG

    Badenwerk-AG VDEW-Formel 70 A HESSEN:

    Energie-Versorgung- VDEW-Formel 70 Elektrizitdts-AG VDEW-Formel 70 A

    Schwaben AG (EVS) Mitteldeutschland (EAM)

    Kraftwerke Alt-württemberg AG

    VDEW-Formel 70 A Hessische Elektrizitäts-AG

    (HEAG)

    VDEW-Formel 70 A

    (KAWAG)`Rain-Kraftwerke AG VDEW-Formel 70 A

    Neckarwerke VDEW-Formel 70 A

    Elektrizitätsvers.-AG Oberhessische

    Versorgungsbetriebe AGkeine Ergänzenden Bestimmungen, je-doch der Hinweis, daB die Obergrenze

    Stadtwerke Karlsruhe keine Ergänzenden Bestimm ungen (OVAG) des möglichen BKZ (70 A) nicht injedem Fall ausgeschöpft wird

    Stadtwerke Mannheim AG (SMA) VDEW-Formel 70 ä

    Stadtwerke Eschwege VDEW-Formel 70 AStadtwerke Reutlingen VDEW-Formel 70 A

    iStadtwerke VDEW-Formel keine

    Stadtwerke Waiblingen VDEW-Formel 70 A Frankfurt a.?t. Festlegung

    in derTechnische Werke der

    Stadt Stuttgart AG (TWS)

    VDEW-Formel 70 A Formel,

    als angemes-sen gelten

    BAYERN: 70 A

    Energieversorgung VDEW-Formel 70 A Stadtwerke Wiesbaden AG VDEW-Formel 70 AOstbayern AG (ESWE)

    Fränkisches VDEW-Formel 70 A Oberlandwerk Fulda AG VDEW-Formel 70 AOberlandwerk AG

    NIEDERSACHSEN/BREMEN:Lech-Elektrizitäts- EDEN-Formel 70 Awerke AG Energieversorgung VDEW-Formel 70 A

    Weser-Ems AGStädtische Werke - VDEW-Formel 70 ACberlandwerke Coburg Hannover-Braunschweigische VDEW-Formel 70 A

    Stadtwerke Ingolstadt keine Ergänzenden BestimmungenSt romversorgungs-AG

    Stadtwerke Bad Kissingen VDEW-Formel 70 A

    Stadtwerke München VDEW-Formel 70 A

  • 50 %dieserAnteil

    ist in Ver-einbarungenzu noch gül-

    tigen Kon-zessionsver-

    trägen be-gründet

    70 %

    60 +i

    70 %

    70 %

    70 %

    70 %

    70 %

    60 %

    VDEW-Formel

    VDEW-Formel

    VDEW-Formel

    VDEW-Formel

    VDEW-Formel

    VDEW-Formel

    VDEW-Formel

    VDEW-Formel

    VDEW-Formel

    Stadtwerke Mainz AG

    Stadtwerke Neustadt

    Stadtwerke Speyer

    Technische Werke

    Ludwigshafen a. Rhein AG

    Vereinigte Elektrizitäts-werke Westfalen AG (VEW)

    70%VDEW-Formel

    NAME DES EVU NAME DES EVUART DER BERECHNUNG NACH

    BEMESSUNGSRICHTLINIEN

    HöHE DES

    KOSTENAN-TEILS

    ART DER BERECHNUNG NACH

    BEMESSUNGSRICHTLINIEN

    HOHE DESKOSTENAN-

    TEILS

    NIEDERSACHSEN/BREMEN:

    Stadtwerke Bremen AG

    Stadtwerke Hannover AG

    Stadtwerke Wolfsburg AG

    Oberland- ZentraleHelmstedt AG

    NORDRHEIN-WESTFALEN:

    Gas-, Elektrizitäts- undWasserwerke Köln AG (GEW)

    Elektrizitätswerk

    Minden-Ravensberg GmbH

    PESAG AG

    Rheinisch-WestfälischesElektrizitätswerk AG (RWE)

    Stadtwerke Düsseldorf AG

    Stadtwerke Rheine GmbH

    RHEINLAND-PFALZ:

    In anbaufähigen Straßen innerhalb der Elektrizitätswerk

    geschlossenen Ortslage mit vorhandenen ' Rheinhessen AG

    Verteilungsanlagen wird für die Versorgungeines Wohnhauses kein BKZ erhoben, wenn

    die Belastung der HA-Leitung 18 kWzuzüglich 2 kW für jede zugehörigeWohnung nicht übersteigt und die in dentechnischen Anschlußbedingungen genannten

    Bedingungen erfüllt werden.In allen anderen Fällen wird der BKZ unterBerücksichtigung der vorliegenden Verhält-

    nisse nach Maßgabe des 5 9 AVBE1tV fest-

    Kraftversorgunggesetzt. Rhein-Wied AGDieser BKZ kann nach Vereinbarung derStadtwerke durch Sachleistungen abge- Koblenzer Elektrizitäts-

    golten werden, nämlich durch Vorhalten von, werk und Verkehrs-AGRäumen für Trafostationen bei Groß-

    bauprojekten. Pfalzwerke AG

    VDEW-Formel 70 %

    VDEW-Formel 70 %

    VDEW-Formel 70 %

    VDEW-Formel 60 % SAARLAND:

    VDEW-Formel 70 %

    VDEW-Formel

    70 %

    VDEW-Formel 60

    VDEW-Formel (M;Heit nNauI) Wieae p)

    VDEW-Formel 70 %

    .Stadtwerke Homburg

  • NAME DES EVU ART DER BERECHNUNG NACHBEMESSUNGSRICHTLINIEN

    NAME DES EVUHÖHE DESKOSTENAN-

    TEILS

    ART DER BERECHNUNG NACHBEMESSUNGSRICHTLINIEN

    HÖHE DESKOSTENAN-

    TEILS

    SAARLAND: SCHLESWIG-HOLSTEIN/HANSESTADT HAMBURG

    Stadtwerke Saarbrücken AG BKZ = K x Anschlußfaktor

    K = K. x Preisgleitfaktor

    Ka = DM 646,-

    VDEW-Formel 70 %HamburgischeElectrizitäts-Werke AG

    Anschlußfaktor für reinen Haushaltsstrom-bedarf:

    Soweit die allgemeine Versorgungspflichtder HEW nach S 6 Abs. I Energ. G.besteht, werden BKZ nach Ziff. 1 derErgänzenden Bestimmungen nicht erhoben.

    1 für 1 Tarifabnehmereinh./HA

    1 + 0,6 für 2 Tarifabnehmereinh./HA

    1 + 0,6 + (n - 2) x 0,3 fOr 3 und mehrTarifabnehmereinheiten/Hausanschluß

    Anschlußfaktor für nicht reinen Haus-haltsstrombedart:

    tarifl. Anschlußwert

    Der Kunde hat einen BKZ zu zahlen, wennfür den Anschluß an das VerteilungsnetzAufwendungen erforderlich sind, die denHEW im Einzelfall aus wirtschaftlichenGründen nicht zugemutet werden können(Energ. G. S 6, Abs. 2). Die Höhe desBKZ riohtet sich nach den von den HEWaufzuwendenden Kosten und wird von Fallzu Fall festgesetzt.

    2 kW

    Vereinigte Saar-Elektrizitäts-AG (VSE)

    VDEW-Formel 70 %

    SCHLESWAG AG

    Stadtwerke Kiel AG

    Stadtwerke Bad Oldesloe

    Stadtwerke Neumünster

    70 %

    70 %

    70 %

    4-70 %

    VDEW-Formel

    VDEW-Formel

    VDEW-Formel

    VDEW-FormelDie VSE übernimmt also einen Kostenanteilvon 30 %, mindestens aber für jeden An-schlußnehmer die Kosten eines durch-schnittlichen Spannfeldes im Freileitungs-Niederspannungsnetz einschl. DachstAnder,aber ohne Dachständereinführung in Höhevon derzeit DM 1.535,-

  • 1NQ. - ^3F^'^^!N,IUN^,NAME DES EVU BERECHNUNG DES BKZ LT•BEFs OAA

    Stadtwerke Düsseldorf Pauschalpreis ailedews}pctfrwvwg)

    Elektrizitäts-Aktien-gesellschaft Mittel-deutschland (EAM)

    VDEW-Formel

    Elektrizitätswerk VDEW-FormelMinden-Ravensberg

    VDEW-FormelAktiengesellschaft (HEAG)

    Stadtwerke Frankfurt a.M. VDEW- Formel

    HamburgischeElectricitäts-Werke kein BKZ erhoben

    Stadtwerke Hannover VDEW-Formel

    Stadtwerke Ingolstadt VDEW-Formel

    KEVAG Koblenz VDEW-Formel

    Stadtwerke Mainz VDEW-Formel

    Stadtwerke Neustadt VDEW-Formel

    Stadtwerke Rheine VDEW-Formel

    RWE VDEW-Formel

    Stadtwerke Saarbrücken * K x Anschlußfaktor

    Stadtwerke Wiesbaden VDEW-Formel

    VEW VDEW-Formel

    * K = Pauschale

    c^vr wEVct =PEtjel. Vaew- ^oRM^L

    ^ffL f;St+^,fC, .{ G, VGVw ® ^ ORkpL

    Hessische Elektrizitäts-

    In der Regel wird

    39

  • Bei den Stadtwerken Düsseldorf wird der Baukostenzuschuß laut den"Ergänzenden Bestimmungen" nach VDEW-Formel berechnet, in der schriftlichenUmfrage wurde Berechnung nach Pauschalpreis genannt und bei telefonischerRückfrage wurde angegeben, der Mittelspannungsanteil werde gemäß der Formelberechnet, der Niederspannungsanteil bis 1 kV jedoch pauschal.

    Obwohl in Paragraph 9 AVBE1tV Grundlage und Bemessung derBaukostenzuschüsse geregelt ist und diese Regelung in der VDEW-Formel ihrenAusdruck findet, gibt es Abweichungen von diesem Schema, die gelegentlich auchden Bemessungsrichtlinien entnommen werden können, wie etwa bei denStadtwerken Saarbrücken, die den BKZ nach folgender Formel berechnen:

    BKZ = K x Anschlußfaktor