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Juli 2019 KPMG-Mitteilungen Neuigkeiten und Entwicklungen im Steuerrecht sowie im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht Inhalt (Auszug) Editorial 2 Steuerrecht 3 BMF-Schreiben zur Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber 3 Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim 5 Kapitalertragsteuer für vGA einer dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaft 5 Gebühren für eine verbindliche Auskunft als nicht abzugsfähige steuerliche Nebenleistung 6 Rechtsprechungsänderung zur Sperrwirkung von Art. 9 Abs. 1 OECD-MA auf die Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG 8 Ferienwohnungsvermietung als Reiseleistung 10 EuGH-Vorlage zum erfolglosen Unternehmer 10 Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer 12 Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 14 Zolltarifliche Einreihung von Heizungsteilen in die Kombinierte Nomenklatur 14 Literaturtipps 15 KPMG-Veranstaltungen 16 Impressum 17

KPMG-Mitteilungen Juli 2019 · 2021. 4. 22. · omk ent mscf enhEal ignual gesl e 5 Gebühren für eine verbindliche Auskunft als nicht abzugsfähige steuerliche Nebenleistung 6 Rechtsprechungsänderung

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Juli 2019

KPMG-MitteilungenNeuigkeiten und Entwicklungen im Steuerrecht sowie im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Inhalt (Auszug)

Editorial 2

Steuerrecht 3

BMF-Schreiben zur Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber

3

Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim

5

Kapitalertragsteuer für vGA einer dauerdefizitären kommunalen Eigengesellschaft

5

Gebühren für eine verbindliche Auskunft als nicht abzugsfähige steuerliche Nebenleistung

6

Rechtsprechungsänderung zur Sperrwirkung von Art. 9 Abs. 1 OECD-MA auf die Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG

8

Ferienwohnungsvermietung als Reiseleistung 10

EuGH-Vorlage zum erfolglosen Unternehmer 10

Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

12

Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 14

Zolltarifliche Einreihung von Heizungsteilen in die Kombinierte Nomenklatur

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Literaturtipps 15

KPMG-Veranstaltungen 16

Impressum 17

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Editorial

Andreas Patzner Financial Services, Frankfurt am Main

Für Fonds und Anleger ergeben sich aufgrund des geplanten Geset-zes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften erhebliche Änderungen:

So sollen bei Anlegern in geschlossenen Fonds (zum Beispiel Private Equity Fonds und sonstige Investmentpersonengesellschaften) Fonds-etablierungskosten zu den Anschaffungskosten der vom Fonds er-worbenen Wirtschaftsgüter gehören und damit nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Die neue Regelung stellt offenbar eine Reaktion des Gesetzgebers auf entgegenstehende BFH-Rechtsprechung dar und soll zur Aktivie-rung sämtlicher Managementgebühren, Geschäftsführungs- und Haf-tungsvergütungen, Kosten der Eigenkapitalbeschaffung, Gründungs-kosten und Vergütungen für Treuhandkommanditisten führen, soweit diese jeweils auf die Investitionsphase entfallen. Würde die Rege-lung – wie derzeit vom Gesetzeswortlaut beabsichtigt – auch für die Vergangenheit gelten, könnten sich für deutsche Anleger in solchen Fonds nachträgliche Änderungsbescheide ergeben, die aufgrund der entgegenstehenden BFH-Rechtsprechung zweifelhaft wären und entsprechend überprüft werden sollten.

Auch für offene Investmentfonds beziehungsweise deren deutsche Anleger können sich steuerliche Änderungen ergeben. So sollen zu-gunsten der Anleger in (Publikums-)Investmentfonds die Aktien- und Immobilienteilfreistellungen auch dann gelten, wenn die Investment-anteile mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. Außerdem sollen in- und ausländische Investmentfonds aus deut-scher Sicht stets abkommensberechtigt sein. Weiterhin sollen in der Abwicklungsphase von Investmentfonds nicht steuerbare Kapital-rückzahlungen an die Fondsanleger nur möglich sein, wenn der Wert der Fondsanteile die fortgeführten Anschaffungskosten des Anlegers unterschreitet. Bei direkt oder über Investmentfonds erzielten auslän-dischen Dividenden soll – auch mit Wirkung für die Vergangenheit – eine Anrechnung ausländischer Quellsteuer bereits dann nicht mög-lich sein, wenn ein Erstattungsanspruch (zum Beispiel auf der Basis von EU-Recht) entstanden ist. Hierbei soll es nicht darauf ankom-men, ob der Erstattungsanspruch mit verhältnismäßigen Mitteln praktisch durchsetzbar gewesen ist. EU-rechtliche Quellensteuer-erstattungsansprüche im Ausland sollten stets geltend gemacht und eine Versagung der Anrechnung im Inland geprüft werden.

Die Spezialisten von KPMG unterstützen Sie gerne bei allen Fragen zu den geplanten Gesetzesänderungen.

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SteuerrechtEinkommensteuer

BMF-Schreiben zur Vermietung eines Homeoffice an den ArbeitgeberDas BMF nimmt in seinem Schreiben vom 18.4.2019 (DStR 2019 S. 1042) Stellung zur ein-kommensteuer lichen Einordnung der Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber.

Die Beurteilung von Leistungen des Arbeitgebers für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeit-nehmers gelegenes Arbeitszimmer oder für eine Wohnung des Arbeitnehmers, die dieser zweck-fremd als Homeoffice nutzt, als Arbeitslohn oder als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist daran auszurichten, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt.

Einkünfte aus nichtselbständiger ArbeitZu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG auch andere Bezüge und Vorteile, die durch das in-dividuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers ver-anlasst sind. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bezüge und Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis geson-dert bestehenden Rechtsbeziehung – beispiels-weise einem Mietverhältnis – zuwendet.

Dient das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers, ist davon auszugehen, dass die Leistungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeits-kraft des Arbeitnehmers erfolgen. Die Einnahmen sind als Arbeitslohn zu beurteilen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen dann nicht vor (§ 21 Absatz 3 EStG).

Einkünfte aus Vermietung und VerpachtungEine für die Zuordnung der Leistungen des Arbeit-gebers an den Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG erforderliche, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehende Rechtsbeziehung setzt voraus, dass das Arbeits-zimmer oder die als Homeoffice genutzte Woh-nung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird. Dieses Interesse muss über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie über

die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hin-ausgehen. Die Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch die tatsächliche Nutzung des angemieteten Arbeits-zimmers oder der als Homeoffice genutzten Woh-nung des Arbeitnehmers müssen maßgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bedürfnissen des Arbeitgebers geprägt sein.

Bei der zweckentfremdeten Vermietung von Wohn-raum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken (zum Beispiel Arbeitszimmer, als Home-office genutzte Wohnung) handelt es sich um Gewerbeimmobilien, für die die Einkünfteerzie-lungsabsicht ohne typisierende Vermutung durch objektbezogene Überschussprognose festzustellen ist (BFH vom 17.4.2018; DStR 2018 S. 1758).

Ist das vorrangige betriebliche Interesse des Arbeit-gebers an der Vermietung des Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber nachgewiesen, mangelt es aber an der Einkünfteerzielungsabsicht nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG infolge negativer Überschussprognose, handelt es sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Eine Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn kommt dann im Hinblick auf § 21 Absatz 3 EStG nicht mehr in Betracht.

Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung des ArbeitnehmersLiegen die Voraussetzungen für die Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpach-tung vor, sind die das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung betreffenden Auf-wendungen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpach-tung zu berücksichtigen. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG.

Sind die Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer hingegen als Arbeitslohn zu erfas-sen, unterliegt der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice ge-nutzte Wohnung ggf. der Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG.

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Steuerrecht

Zeitliche AnwendungDas BMF-Schreiben findet auf alle offenen Fälle Anwendung. Das BMF-Schreiben vom 13.12.2005 (BStBl 2006 I S. 4) wird aufgehoben.

Es wird für vor dem 1.1.2019 abgeschlossene Mietverträge nicht beanstandet, wenn bei den Ein-künften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG unverändert entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 16.9.2004 (BStBl 2006 II S. 10) eine Einkünfte-erzielungsabsicht typisierend angenommen wird.

Das BMF-Schreiben wird zeitgleich mit dem BFH-Urteil vom 17.4.2018 (DStR 2018 S. 1758) im Bun-dessteuerblatt veröffentlicht.

Abzug von Aufwendungen aus der Übernahme von Gewerbesteuer als VeräußerungskostenIm Fall des BFH-Urteils vom 7.3.2019 (DStR 2019 S. 975) war Klägerin (K) eine GmbH & Co. KG, deren Komplementär-GmbH nicht am Kapital beteiligt war. Kommanditisten waren zu gleichen Teilen die Personen A und B, die zugleich je zur Hälfte an der Komplementär-GmbH beteiligt waren. A und B waren ferner zu je 50 % an der D-GmbH beteiligt. Mit notariell beurkundetem Verschmelzungsvertrag im Januar 2012 wurde das Vermögen der D-GmbH im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme mit steuerlicher Rückwirkung auf den 1.7.2011 auf die K übertragen. Mit Anteilsverkauf- und Abtretungs-vertrag im Mai 2012 veräußerte A seinen Geschäfts-anteil an der K mit Wirkung zum 1.5.2012 an B. In dem Vertrag vereinbarten die Parteien, dass die bei dieser Veräußerung nach § 18 Abs. 3 UmwStG anfallende Gewerbesteuer von Ihnen jeweils zur Hälfte zu tragen sei.

Im Feststellungsbescheid 2012 erfasste das Finanz-amt den von A übernommenen Teil der Gewerbe-steuer nicht als Veräußerungskosten. Denn die Gewerbe steuer sei nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugs fähig. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht der Klage statt.

Nach Ansicht des BFH steht § 4 Abs. 5b EStG dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen. Hingegen greife das Abzugsverbot nicht bei dem-jenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Belastung mit Gewerbesteuer verpflichtet. Aller-dings hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach den bisherigen Feststellungen könne nicht beurteilt werden, ob bei der Ermittlung des Veräußerungs-gewinns des A aus dem Verkauf des Mitunterneh-meranteils der strittige Betrag, der wirtschaftlich der von ihm vertraglich übernommenen Gewerbe-

steuer entspricht, als Veräußerungskosten zu er-fassen ist.

Bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist Veräuße-rungsgewinn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Veräußerungskosten sind Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind. Privat veranlasste Aufwendungen können folglich keine Veräußerungskosten sein. Ebenso wenig kommt eine Berücksichtigung von Aufwendungen, die ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben, als Veräußerungskosten in Betracht.

Ein Abzugsverbot kann dem Abzug von Aufwen-dungen nur bei demjenigen entgegenstehen, der die betreffenden Aufwendungen geltend machen kann. Geht es um den Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe, steht das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG dem Abzug dieser Steuer als Betriebs ausgabe also nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen. Denn nur bei ihm kann die Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 4 EStG betrieb-lich veranlasst sein. Steuerschuldner ist auch für die nach § 18 Abs. 3 UmwStG durch eine Anteils-veräußerung entstandene Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EStG die Personengesellschaft. Nur sie trifft daher das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG. Das gilt auch dann, wenn ein Dritter schuld-rechtlich oder gesellschaftsvertraglich zur Über-nahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet ist.

Sollte die im Kaufvertrag getroffene Regelung einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung ent-sprechen, die im Kaufvertrag lediglich umgesetzt wird, so wäre der dem A entstandene Aufwand gesell schaftsrechtlich veranlasst und daher nicht als Veräußerungskosten nach § 16 Abs. 2 EStG abzieh bar. Sollten hinsichtlich einer etwaigen Er-stattungspflicht keine gesellschaftsvertraglichen Regelungen bestehen, bedürfte es dennoch weite-rer Feststellungen zu den dann allein maßgeblichen Regelungen im Kaufvertrag. Sollten die Feststel-lungen ergeben, dass eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung für die Leistung des A bestand, müsste weiter geprüft werden, inwieweit sich dar-aus Auswirkungen auf die Höhe des hier streitigen Gewinns aus dem Verkauf des Mitunternehmer-anteils ergeben. Wäre die Leistung in das Gesamt-handsvermögen als Einlage zu werten, würde sich der Gewinn aus der Veräußerung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG mindern, soweit die Einlage zugunsten des Kapitalkontos von A erbracht worden wäre.

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Steuerrecht

Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem PflegeheimDer BFH hat mit Urteil vom 3.4.2019 (DStR 2019 S. 1144) zu der Frage entschieden, ob die Steuer-ermäßigung des § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen auch Aufwendungen umfasst, die ein Steuerpflichtiger zur Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim aufwendet.

Im Streitfall hatte der Kläger (K) die Aufwendungen seiner Mutter (M) für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kos-ten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung der M entfielen, gemäß § 35a EStG steuermindernd gel-tend. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruch-nahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Auf-wendungen des Steuerpflichtigen.

Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbrin-gung in einem Heim oder zur dauernden Pflege er-wachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haus-halt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Finanz amt und Finanzgericht gewährten die be-antragte Steuerermäßigung jedoch nicht.

Der BFH bestätigte die Entscheidung Finanzgerichts. Ebenso wie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur für die Inanspruchnahme von „eigenen“ haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden kann, kann die Steuerermäßi-gung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind. Steuerpflichtiger im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist mithin die in einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der Leistungsempfänger. Steuerpflichtige, die für die Unterbringung oder Pflege anderer Personen aufkommen, können für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG hingegen nicht beanspruchen.

Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall ein Abzug der von K geltend gemachten Kosten nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nicht in Betracht, weil es sich nicht um Aufwendungen handelt, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner dauernden Pflege erwachsen sind. Der Kläger kann die Steuerermäßigung nicht für Aufwendun-

gen geltend machen, die die Unterbringung oder Pflege der M betreffen.

Körperschaftsteuer

Kapitalertragsteuer für vGA einer dauer-defizitären kommunalen EigengesellschaftIm Fall des BFH-Urteils vom 11.12.2018 (DStR 2019 S. 1145) war Klägerin (K) eine kommunale Gebiets körperschaft, die in den Streitjahren Allein-gesellschafterin der Y-GmbH war. Die Y-GmbH war ihrerseits zu 100 % an der Z-GmbH beteiligt, die an dauerdefizitäre Tochtergesellschaften (A, B- und C-GmbH) Verlustausgleichszahlungen leistete. K war zunächst direkt an diesen drei Gesellschaften beteiligt und glich deren Verluste jeweils aus.

Ab dem 1.1.2003 wurden die drei Beteiligungen der K an den Verlustgesellschaften auf die Z-GmbH übertragen. Die Z-GmbH glich ab dem Streitjahr 2003 die Dauerverluste aus. Dies wurde erreicht, weil die K mit Wirkung zum 1.1.2003 auf die Z-GmbH auch zwei Aktienpakete übertragen hatte, aus denen die Z-GmbH Dividendeneinnahmen erzielte. Das Finanzamt sah in den Ausgleichszahlungen der Z-GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die über die Y-GmbH an die K gelangt seien und forderte hierfür von der K Kapitalertragsteuer für die Streitjahre 2003 und 2004 nach. Hingegen hob das Finanzgericht die Nachforderungsbescheide auf. Hiergegen richtete sich die Revision des Finanz-amts.

Nach Ansicht des BFH ist die Entscheidung des Finanz gerichts, im Streitfall sei keine Kapitalertrag-steuer angefallen, rechtsfehlerhaft. Die mittelbare Beteiligung an den strukturell dauerdefizitären Eigengesellschaften A-, B- und C-GmbH hat über die Beteiligungskette zu Einkünften der K aus einer vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geführt. Die hierfür nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 44a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 10 % anfallende Kapitalertragsteuer ist nur hinsichtlich der vGA, die durch die Verluste der B-GmbH verursacht worden war, nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG a. F. ausgeschlossen. Hinsichtlich der durch die Verluste der A- und C-GmbH verursachten vGA greifen dagegen weder § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG a. F. noch § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG a. F.

Die Voraussetzungen einer vGA lagen im Streitfall vor. Dies führt nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG zu kapitalertragsteuer-pflichtigen Einkünften der K, die für diese Einkünfte als juristische Person des öffentlichen Rechts be-schränkt steuerpflichtig ist (§ 2 Nr. 2 KStG). Nach

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Steuerrecht

der festen Überzeugung des BFH sind allerdings für die vGA nicht die Verlustausgleichszahlungen der Z-GmbH beziehungsweise die geringeren Ge-winnabführungen an die Y-GmbH, sondern bereits die strukturell dauerdefizitären Tätigkeiten der A-, B- und C-GmbH entscheidend. Diese Tätigkeiten führen auf deren Ebene zu vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und in der Beteiligungskette letztlich zu einer vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei der K.

Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG a. F. sind bei Kapitalgesellschaften die Rechtsfolgen einer vGA nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Weitere Vorausset-zung ist nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG a. F., dass die Mehrheit der Stimmrechte der Kapi-talgesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf juris-tische Personen des öffentlichen Rechts entfallen und nachweislich ausschließlich diese Gesellschaf-ter die Verluste tragen. Ein Dauerverlustgeschäft liegt nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirt-schaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Ent-gelt unterhalten wird oder das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört. Obwohl die Regelung des § 8 Abs. 7 KStG a. F. erst durch das JStG 2009 eingefügt worden ist, gilt sie gemäß § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG a. F. auch für Veranlagungszeiträume vor 2009.

Im Streitfall hat die K die Z-GmbH mit dividenden-trächtigen Beteiligungen ausgestattet, um ihr den Ausgleich der Verluste der A-, B- und C-GmbH zu ermöglichen. Dadurch hat sie die Verluste mittelbar selbst getragen. Hinsichtlich der B-GmbH liegen darüber hinaus die Voraussetzungen eines begüns-tigten Dauerverlustgeschäfts nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. vor. Hinsichtlich der Tätigkeiten der A- und der C-GmbH hat das Finanzgericht dagegen zu Recht die Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG a. F. abge lehnt, da deren Dauerverluste nicht auf einer gesetzlich begünstigten Tätigkeit beruhten.

Das Finanz gericht hat jedoch rechtsfehlerhaft die Anwend barkeit der Übergangsregelung des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG a. F. bejaht. Diese Norm ge-währt Bestandsschutz, wenn vor dem 18. Juni 2008 bei der Einkommensermittlung im Einzelfall nach anderen Grundsätzen als nach § 8 Abs. 7 KStG a. F. verfahren worden ist. Für die Auslösung des Bestandsschutzes ist maßgebend, dass vor dem 18.6.2008 bestandskräftige Bescheide exis-tierten oder eine verbindliche Auskunft erteilt wurde. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für einen Bestandsschutz nicht vor.

Gebühren für eine verbindliche Auskunft als nicht abzugsfähige steuerliche NebenleistungMit Urteil vom 14.2.2019 (BeckRS 2019, 7719) hat das Finanzgericht Berlin Brandenburg entschieden, dass die gem. § 89 Abs. 3 bis 7 AO für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu zahlende Gebühr unter das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG fallen kann, wenn die verbind liche Aus-kunft die Vermeidung von Körperschafts- und Ge-werbesteuer zum Gegenstand hat.

Im Streitfall hatte eine Gesellschaft (Klägerin) im Jahr 2007 eine verbindliche Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO zu der Frage beantragt, ob durch eine geplante Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 UmwG ein zuvor im Rahmen einer Verschmelzung auf sie übergegangenen Verlustvortrag nachträglich ver-sagt werden würde.

Den Betriebsausgabenabzug der (in 2008 festge-setzten) Gebühr für die Erteilung der verbindlichen Auskunft ließ das Finanzamt unter Verweis auf die §§ 3 Nr. 4 AO, 10 Nr. 2 KStG nicht zu. Die Gebühr für die verbindliche Auskunft sei explizit in den Katalog der steuerlichen Nebenleistungen aufge-nommen worden. Zudem entfalle die Nebenleis-tung auch auf Steuern vom Einkommen, da durch einen im Raum stehenden Untergang eines Ver-lustvortrags eine entsprechende Mehrbelastung mit Körperschafts- und Gewerbesteuer abzusehen sei und die verbindliche Auskunft der Beherrschung dieses Risikos diene. Den Zusammenhang mit der nicht abzugsfähigen Steuer zeige auch die Bemes-sung der Gebühr nach dem Gegenstandswert.

Das Finanzgericht schließt sich den Ausführungen des Finanzamts im Ergebnis an. Die Gebühr ent-falle zwar nicht unmittelbar auf eine Steuer, sei jedoch durch eine Steuer veranlasst, da der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft regel-mäßig dem Zweck diene Steuern zu vermeiden oder gering zu halten. Durch die ausdrückliche Auf-nahme der Gebühr in § 3 AO als steuerliche Neben-leistung habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass diese von der gesetzlichen Vorschrift erfasst werden soll.

Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage der Einbeziehung der Gebühr in das Abzugs verbot wurde die Revision zugelassen.

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Steuerrecht

Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuerrechtliche Anzeigepflicht bei steuerbegünstigter Grundstückseinbringung in eine GesamthandIm Fall des BFH-Urteils vom 15.1.2019 (DStR 2019 S. 1200) war Klägerin (K) eine GbR mit den Gesell-schaftern R und Z. R war Alleineigentümer eines Grundstücks. Mit Kaufvertrag vom 31.7.2008 ver-äußerte er einen Miteigentumsanteil von 1/25 an Z. Mit Gesellschaftsvertrag vom selben Tag wur-den die K gegründet und die Miteigentumsanteile am Grundstück von R und Z in die K eingebracht sowie die Auflassung erklärt. An der K waren R zu 96 % und Z zu 4 % beteiligt. Sämtliche Verträge wurden notariell beurkundet. Am 22.12.2008 ver-einbarten R und Z privatschriftlich, dass R einen Anteil von 23/50 (=46 %) an der K zum 1.1.2009 auf Z überträgt. R und Z sollten dann jeweils An-teile von 50 % an der K halten. Der Kaufpreis für den Anteil betrug 1.560.000 Euro.

Mit Bescheid vom 20.11.2014 setzte das Finanz-amt wegen Verminderung der Beteiligung des R um 46 % für den Erwerbsvorgang vom 31.7.2008 Grunderwerbsteuer in Höhe von 16.560 Euro fest. Die Beteiligung von R an der K habe sich innerhalb der schädlichen Frist von fünf Jahren von 96 % auf 50 % verringert. Als Bemessungsgrundlage wurden 46 % des für das Grundstück geschätzten Grund-besitzwerts von 800.000 Euro angesetzt. Der Er-werb sei nur in Höhe von 54 % steuerbefreit. Das Finanzamt wies daraufhin, dass die Reduzierung des Anteils von R erst im September 2014 ange-zeigt worden sei.

Der Einspruch gegen den Grunderwerbsteuer-bescheid vom 20.11.2014 blieb zwar erfolglos, je-doch hob das Finanzgericht den Bescheid auf, da nach seiner Ansicht bei Erlass des Bescheids die vierjährige Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Wäh-rend des Revisionsverfahrens änderte das Finanz-amt mit Bescheid vom 14.2.2017 den Grunderwerb-steuerbescheid vom 20.11.2014 und setzte – unter Zugrundelegung des im Bescheid vom 28.12.2016 festgestellten Grundbesitzwerts von 1.521.000 Euro – für den Erwerbsvorgang vom 31.7.2008 Grund-erwerbsteuer in Höhe von 31.484 Euro fest.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts aus ver-fahrensrechtlichen Gründen auf. An die Stelle des Grunderwerbsteuerbescheids vom 20.11.2014 ist während des Revisionsverfahrens der Bescheid vom 14.2.2017 getreten. Der BFH gelangt zum Ergebnis, dass die Festsetzung der Grunderwerb-steuer durch Bescheid vom 14.2.2017 für die am 31.7.2008 vorgenommene Einbringung der Mit-

eigentumsanteile am Grundstück in die K durch R und Z rechtmäßig ist.

Die Einbringung der Miteigentumsanteile von R und Z an dem Grundstück in die K am 31.7.2018 unterlag nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG wegen der gleichzeitigen Auflassung dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer. Der Vorgang war nach § 5 Abs. 1 GrEStG von der Steuer befreit, da die Anteile von R und Z am Vermögen der K ihren Miteigen-tumsanteilen am Grundstück entsprachen. Aller-dings ist § 5 Abs. 1 GrEStG insoweit nicht anzu-wenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jah-ren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (§ 5 Abs. 3 GrEStG). Durch die Übertragung des Anteils an der K von 46 % von R auf Z durch Vertrag vom 22.12.2008 verringerte sich die Beteiligung von R an der K innerhalb der schädlichen Frist von fünf Jahren von 96 % auf 50 %. Die Anteilsverminderung wirkte auf den Vor-gang der Einbringung vom 31.7.2008 zurück. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Er-werbs in Höhe von 46 % sind rückwirkend entfal-len (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).

Das Finanzamt konnte für den Einbringungsvor-gang vom 31.7.2008 Grunderwerbsteuer festset-zen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 20.11.2014 war die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Festsetzungsfrist be-gann – wegen der verspäteten Anzeige der Vermin-derung der Beteiligung – aufgrund der Anlaufhem-mung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, § 19 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 GrEStG mit Ablauf des dritten Kalender jahrs nach dem Jahr der Steuerentstehung Ende 2011 zu laufen und endete erst mit Ablauf des Jahrs 2015. Die nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG notwendige Anzeige hatte die K erst im September 2014 erstattet.

Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG umfasst auch die Verringerung der vermögens-mäßigen Beteiligung eines grundstückseinbringen-den Gesellschafters am Vermögen einer Gesamt-hand, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert. Von der Anzeigepflicht werden auch Fälle erfasst, in denen kein neuer Gesellschafter beitritt, sondern sich lediglich die Beteiligungsverhältnisse der bisherigen Gesellschafter am Vermögen der Gesamthand verschieben und sich dadurch die Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesell-schafters verringert.

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Außensteuerrecht

Rechtsprechungsänderung zur Sperrwirkung von Art. 9 Abs. 1 OECD-MA auf die Einkünfte-korrektur nach § 1 Abs. 1 AStGMit seinem Urteil vom 27.2.2019 (DStR 2019 S. 1034) hat der BFH seine Rechtsprechung zur steuerrecht-lichen Behandlung des Ausfalls grenzüberschrei-tender Konzerndarlehen neu ausgerichtet.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sach-verhalt war eine inländische GmbH (A-GmbH) zu 99,98 % an der B N.V., einer in Belgien ansässigen Kapitalgesellschaft, beteiligt. Die A-GmbH führte für die B N. V. ein Verrechnungskonto, das ab dem 1.1.2004 mit 6 % verzinst wurde. Im Streitjahr 2005 vereinbarten die A GmbH und die B N. V. einen For-derungsverzicht gegen Besserungsschein, soweit – nach Ansicht der beiden Vertragsbeteiligten – die Forderung wertlos war. Die A-GmbH buchte diesen Betrag in ihrer Bilanz gewinnmindernd aus. Das Finan zamt neutralisierte die Gewinnminderung mit Rücksicht auf die fehlende Forderungsbesicherung nach § 1 Abs. 1 AStG durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der dagegen gerich teten Klage statt und folgte in seinem Urteil der bisherigen Rechtsprechung des I. BFH-Senats (zuletzt vom 24.6.2015, DStR 2015 S. 2120). Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ermöglicht der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm’s length“ nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur dann, wenn der zwischen den verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis (insbesondere der Darlehenszins) seiner Höhe nach einer Angemessenheit nach dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält. Die Kor-rektur einer Abschreibung auf den Teilwert der Forderung, weil die inländische Muttergesellschaft das Darlehen ihrer ausländischen Tochtergesell-schaft in (gegebenenfalls) fremdunüblicher Weise unbesichert begeben hat, ist indessen nicht mög-lich.

Der BFH verwirft in seiner aktuellen Entscheidung vom 27.2.2019 die bisherige Rechtsprechung. Die gewinnmindernde Ausbuchung durch die A-GmbH sei nach § 1 Abs. 1 AStG zu korrigieren. Die feh-lende Besicherung stelle eine nicht fremdübliche (Darlehens-)Bedingung dar. Eine Beschränkung auf sogenannte Preisberichtigungen (insbesondere Darlehenszins) lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA entnehmen. Daher entfalte Art. 9 Abs. 1 OECD-MA insoweit auch keine Sperrwirkung gegenüber § 1 Abs. 1 AStG.

Auch das Unionsrecht stehe der Einkünftekorrektur nicht entgegen. Der EuGH habe entschieden, dass § 1 Abs. 1 AStG eine zur Wahrung der ausgewoge-nen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle (zuletzt EuGH-Urteil Hornbach“ vom 31.5.2018, DStR 2018 S. 1221; KPMG-Mitteilungen Juli 2018 S. 6). Im genannten Urteil hat der EuGH für die unentgelt-liche Übernahme von Garantie- und Patronats-zusagen entschieden, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse einer Konzernobergesellschaft an ihren Beteiligungsgesellschaften sowie die ge-wisse Verantwortung als Gesellschafterin bei der Finanzierung dieser Gesellschaften Geschäfts-abschlüsse mit nicht fremdüblichen Bedingungen rechtfertigen („erklären“) und damit einer Berichti-gung nach § 1 AStG entgegenstehen könne. Der BFH sieht darin jedoch keinen „Automatismus“, dass solche wirtschaftlichen Gründe die Anwen-dung des § 1 Abs. 1 AStG durchgängig verdrängen. Vielmehr habe eine Abwägung im Einzelfall zu er-folgen mit welchem Gewicht die jeweils zu beur-teilende Abweichung vom Fremdüblichen in die unionsrechtlich gerechtfertigte Zuordnung der Besteuerungsrechte eingreife.

Im Urteilsfall hatte die A-GmbH die Wahl, die B N. V. entweder mit Fremd- oder mit Eigenkapital auszu-statten. Sofern die Ausreichung von Fremdkapital eine unzureichende Eigenkapitalausstattung aus-gleiche und sie damit zugleich Voraussetzung dafür sei, dass die Tochtergesellschaft als Darlehensneh-merin ihre wirtschaftliche Funktion (weiter) erfüllen kann, stehe dies nicht nur strukturell der Zuführung von Eigenkapital nahe. Es habe zudem zur Folge, dass eine unterschiedliche Behandlung von Einlage (Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG) und Darlehensverzicht (ohne Einkünftekorrektur) mit Rücksicht auf den auch unionsrechtlich anerkannten Geltungs anspruch der Gewinnabgrenzung nach Maßgabe fremdüblicher Bedingungen ausgeschlossen ist.

Der BFH konnte somit im Ergebnis offen lassen, ob es sich im vorliegenden Fall wirklich um ein steuerrechtlich anzuerkennendes Darlehen oder um Eigenkapital der belgischen Tochtergesellschaft gehandelt habe, da in beiden Fällen die Teilwert-abschreibung außerbilanziell zu berichtigen wäre (entweder nach § 8b KStG oder § 1 AStG), so der BFH.

Gleichwohl führt der BFH allgemein aus, nach welchen Grundsätzen eine solche Einordnung zu erfolgen habe. Danach sei bei der Beurteilung von Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unter-nehmen eine Abgrenzung erforderlich, ob das zu-

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geführte Kapital dauerhaft in das Vermögen der empfangenden Gesellschaft übergehen sollte und eine Rückzahlung nicht beabsichtigt war oder ob von der Überlassung von Kapital auf Zeit und der Durchführung des Darlehensvertrags, insbeson-dere der Rückzahlung des Darlehens, auszugehen ist. Der BFH ordnet die Nichtbesicherung des Darlehens als nicht fremdüblich ein. Daran ändere auch der sogenannte Konzernrückhalt nichts. Auch insoweit hält der BFH an seiner bisherigen Recht-sprechung (Urteil vom 24.6.2015, DStR 2015 S. 2120) nicht mehr fest.

Verfahren

Keine widerstreitenden Steuerfestsetzungen bei mehrfacher BerücksichtigungsmöglichkeitIn dem dem BFH-Urteil vom 20.3.2019 (DStR 2019 S. 1090) zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin (K) Rechtsnachfolgerin ihres im April 2017 verstorbenen Ehemanns (M). M, wohnhaft in Deutschland, war Miterbe seiner am 1.4.2009 verstorbenen Schwester, der Erblasserin (E). E war Schweizer Staatsangehörige und in der Schweiz wohnhaft. Zum Nachlass gehörten auch zwei in der Schweiz gelegene Grundstücke. Mit Verfügung vom 20.9.2009 setzte die zuständige schweizerische Finanzbehörde gegenüber M Erbschaftsteuer in Höhe von 6.444 CHF fest.

Mit Bescheid vom 31.3.2011 setzte das Finanz-amt gegenüber M Erbschaftsteuer in Höhe von 60.414 Euro fest. M ging in der Steuererklärung von einem Wert des Erwerbs in Höhe von 235.651 Euro aus, wobei das in der Schweiz gelegene Grundvermögen mit einem Wert von 211.836 Euro in die Bemessungsgrundlage einbe-zogen wurde. Die in der Schweiz festgesetzte und gezahlte Erbschaftsteuer in Höhe von 4.266 Euro rechnete er nach § 21 ErbStG an. Gegen den Be-scheid wurde kein Einspruch eingelegt.

Mit Schreiben vom 22.11.2011 beantragte M eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer auf 1.140 Euro. M stützte seinen Antrag auf § 174 Abs. 1 AO und begründete dies mit der Regelung nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA Schweiz. Danach stelle Deutschland in der Schweiz gelegenes Grund-vermögen von der Steuer frei, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes schweizerischer Staats-angehöriger gewesen sei. Das Finanzamt lehnte hingegen die begehrte Änderung des Steuer-bescheids ab. Denn der Bescheid vom 31.3.2011 sei bestandskräftig geworden und die Vorausset-zungen des § 174 Abs. 1 AO lägen nicht vor. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht der hiergegen eingelegten Klage statt. Nach Ansicht

des Finanzgerichts könne Steuerbescheid nach § 174 Abs. 1 AO auch ein solcher einer schweize-rischen Finanzbehörde sein. Bei der schweizeri-schen und der inländischen Erbschaftsteuerfest-setzung, die beide das in der Schweiz gelegene Grundvermögen in die steuerliche Bemessungs-grundlage einbezogen hätten, handele es sich um widerstreitende Festsetzungen.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Entgegen der Meinung des Finanz-gerichts kann der in Rede stehende Erbschaft-steuerbescheid nicht nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO zugunsten der K geändert werden. Eine widerstrei-tende Steuerfestsetzung liegt nur vor, wenn der-selbe Lebensvorgang in verschiedenen Steuer-bescheiden unterschiedlich berücksichtigt worden ist. Dabei kann dahingestellt sein, ob „Steuer-bescheid“ nach § 174 Abs. 1 AO auch eine Maß-nahme einer Steuerbehörde eines Drittstaats sein kann. Im Streitfall liegt ein Widerstreit jedenfalls nicht vor. Denn die schweizerische Finanzbehörde konnte zwar den Grundstückserwerb von Todes wegen besteuern und dafür den Wert der Grund-stücke als Bemessungsgrundlage heranziehen. Zugleich war der Erwerb der Grundstücke auf der Grundlage des DBA Schweiz in Verbindung mit § 19 Abs. 2 ErbStG bei der Festsetzung der Steuer für den übrigen in Deutschland steuerbaren Nach-lass im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu be-rücksichtigen. Damit war die mehrfache Erfassung des Sachverhalts nicht ausgeschlossen.

Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA Schweiz nimmt Deutschland in der Schweiz gelegenes unbeweg-liches Vermögen nach Art. 5 Abs. 2 DBA Schweiz (etwa Grundstücke) von der Besteuerung aus, wenn der „Erblasser“ im Zeitpunkt seines Todes schweizerischer Staatsangehöriger war. Bei der Festsetzung der Steuer für das Vermögen, für das Deutschland das Besteuerungsrecht behält, kann Deutschland nach DBA-Regelungen den Steuer-satz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das unbewegliche Vermögen nicht von der Besteue-rung ausgenommen wäre. Ist im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erwerber mit Wohnsitz im Inland) ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines DBA entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Er-werb gelten würde (§ 19 Abs. 2 ErbStG).

Aufgrund des inländischen Progressionsvorbehalts wäre eine doppelte Berücksichtigung des Werts der Grundstücke möglich gewesen. Ein Widerstreit nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO scheidet daher auf-grund der mehrfachen Berücksichtigungsmöglich-keit aus. Für den Ausschluss der Änderung nach § 174 Abs. 1 AO ist unerheblich, dass sich im Streit-

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fall auch bei Berücksichtigung der in der Schweiz gelegenen Grundstücke im Rahmen der Progression kein höherer Steuersatz ergeben hätte. Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, dass das Finanz-amt die Grundstücke zu Unrecht in die Bemessungs-grundlage für die deutsche Steuer eingestellt und die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer nach § 21 ErbStG vermieden hat. § 174 Abs. 1 Satz 1 AO dient nicht der Festsetzung der materiell richtigen Steuer, son-dern der Vermeidung eines denklogischen Wider-streits der mehrfachen Berücksichtigung eines steuerbaren Sachverhalts.

Umsatzsteuer

Ferienwohnungsvermietung als ReiseleistungDer BFH kommt mit Urteil vom 27.3.2019 (DStR 2019 S. 1039) zum Ergebnis, dass die Vermietung von Ferienwohnungen, die der Unternehmer von anderen Unternehmern angemietet hat, der Margen-besteuerung nach § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes unterliegt.

Im Streitfall vermietete die Klägerin im Jahr 2011 im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Öster-reich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkun-den. Sie mietete diese ihrerseits für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigen-tümer an. Die Kundenbetreuung vor Ort erfolgte durch die jeweiligen Eigentümer oder deren Beauf-tragte. Zu den Leistungen gehörte neben der Be-reitstellung der Unterkunft typischerweise auch die Reinigung der Unterkunft sowie gegebenenfalls ein Wäsche- und Semmelservice.

Streitig ist, ob die Leistungen der Klägerin der Mar-genbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen und ob für die Leistungen der Regelsteuersatz (19 %) oder ermäßigte Steuersatz (7 %) anwendbar ist.

Der BFH hatte dem EuGH die Rechtssache zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH gab in seinem Urteil „Alpenchalets Resorts“ vom 19.12.2018 (C-552/17; DStR 2018 S. 2693; KPMG- Mitteilungen März 2019 S. 10) relevante Auslegungs-grundsätze vor. Hiernach sind Art. 306 bis 310 MwStSystRL dahin auszulegen, dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufen-den Leistungselementen unabhängig von dem Stel-lenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderrege-lung für Reisebüros unterliegt.

Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass die in der Beherbergung in Ferienunterkünften bestehende Dienstleistung von Reisebüros, die  unter Art. 307 MwStSystRL fällt, nicht dem ermäßig-ten Steuersatz oder einem der ermäßigten Steuer-sätze im Sinne von Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL unterliegen kann.

Der BFH kommt unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils zum Ergebnis, dass die Leistungen der Klägerin der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, für die der Regelsteuersatz gilt.

Würden Leistungen eines Reisebüros allein des-wegen vom Anwendungsbereich der Margen-besteuerung ausgeschlossen, weil sie nur die Unterkunft umfassen, so führte das zu einer kom-plexen steuerlichen Regelung, in der die anwend-baren Mehrwertsteuervorschriften davon abhingen, welche Bestandteile die dem Reisenden angebote-nen Leistungen umfassten. Eine solche Steuerrege-lung widerspräche den Zielen der Richtlinie. Dem schließt sich der BFH an.

Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG kommt nicht in Betracht. Danach ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereit-hält, sowie die kurzfristige Vermietung von Camping-flächen. Unionsrechtliche Grundlage hierfür sind Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 MwStSystRL. Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil „Alpenchalets Resorts“ entschieden, dass die in der Beherbergung in Ferienunterkünften bestehende Dienstleistung von Reisebüros nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann. Dem schließt sich der BFH an.

EuGH-Vorlage zum erfolglosen UnternehmerDer BFH hat Zweifel, ob ein Unternehmer, der einen Investitionsgegenstand im Hinblick auf eine steuerpflichtige Verwendung mit Recht auf Vor-steuerabzug herstellt, den Vorsteuerabzug berich-tigen muss, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatztätigkeit einstellt und der Investitionsgegenstand im Umfang der zuvor steuerpflichtigen Verwendung nunmehr ungenutzt bleibt. Er hat mit Vorabentscheidungsersuchen vom 27.3.2019 (DStR 2019 S. 984) den EuGH in-soweit um Klärung gebeten.

Die EuGH-Vorlage betrifft eine GmbH, die umsatz-steuerfrei ein Alten- und Pflegeheim betreibt. Im Jahr 2003 errichtete die GmbH in einem Anbau eine Cafeteria, die für Besucher und Heimbewohner zu-gänglich war. Der neu angebaute Speisesaal diente auch als Aufenthaltsraum, wo es Kaffee und teil-weise Kuchen kostenlos gab. Dem Finanzamt er-

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schien es unwahrscheinlich, dass – so die GmbH – überhaupt keine Heimbewohner mit ihren Be - suchern die Cafeteria aufsuchten und nutzten. Dar-aufhin kam es zu einer Verständigung, eine steuer-freie Nutzung der Cafeteria zu 10 % anzunehmen. Dies führte zur Annahme einer Berichtigung nach § 15a UStG für die Jahre ab 2003.

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die GmbH 2009 bis 2012 in der Cafeteria keine Warenumsätze mehr ausgeführt habe. Im Februar 2013 sei das diesbe-zügliche Gewerbe abgemeldet worden. Dies habe zu einer weiter gehenden Berichtigung nach § 15a UStG geführt, da jetzt überhaupt keine Nutzung für Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug vorliege.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht ging von einer Betriebseinstellung aus. Die Cafeteria sei nunmehr ausschließlich steuerfrei durch die Heimbewohner genutzt wor-den. Da eine steuerpflichtige Nutzung durch aus-wärtige Besucher weggefallen sei, hätten sich zwangsläufig die Nutzungsanteile dahingehend ge-ändert, dass nunmehr die Heimbewohner diese zu 100 % nutzen. Eine Nutzung zu anderen Zwecken als zu steuerfreien Zwecken liege nicht vor.

Klärungsbedürftig und nach Auffassung des BFH durch den EuGH zu entscheiden ist, ob eine vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängige Erfolg-losigkeit, die zu einer bloßen Nichtnutzung eines Investitionsguts führt, eine Änderung der Faktoren bewirkt, die bei der Bestimmung des Vorsteuer-abzugsbetrags berücksichtigt wurden. Der BFH weist darauf hin, dass das Recht auf Vorsteuer-abzug auch dann erhalten bleibt, wenn der Unter-nehmer die Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, später aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze ver-wenden konnte.

Die bereits in den Streitjahren bestehende Schlie-ßung des Betriebs beruhte nach den für BFH bin-denden Feststellungen des Finanzgerichts auf der fehlenden wirtschaftlichen Rentabilität und damit auf der Erfolglosigkeit der GmbH, die für sich ge-nommen keine Änderung der Verhältnisse begrün-dete. Die Schließung führte laut BFH nicht dazu, dass eine ausschließlich steuerfreie Nutzung durch die Heimbewohner vorlag. Die Nutzung für den steuerpflichtigen Betrieb der Cafeteria entfiel ersatzlos, ohne dass an die Stelle dieser bisherigen Verwendung eine erhöhte Nutzung durch die Heim-bewohner trat. Somit lag neben der unveränderten Nutzung durch die Heimbewohner statt des früheren Betriebs der Cafeteria ein nunmehr brachliegender

Betrieb mit insoweit ungenutzten Räumlichkeiten vor. Es könnte rechtsfehlerhaft sein, die so unter-bleibende Nutzung dahingehend zu deuten, dass nunmehr eine ausschließliche Nutzung für steuer-freie Zwecke vorliegt.

Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht einer SchwimmschuleDer BFH zweifelt daran, ob die Umsätze, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, nach Unionsrecht steuerfrei sind.

Im Streitfall betreibt eine von X und Y gegründete GbR eine Schwimmschule. Die GbR führte im Wesentlichen Kurse für Kinder („Goldfisch“, „See-pferdchen“ und „Kaulquappe“) durch, die von den Kursteilnehmern oder ihren Eltern vergütet wurden. Beim Schwimmkurs „Kaulquappe“ wurden Kindern ab vier Jahren die Grundlagen der Brust- und Rücken-schwimmlage vermittelt. Bei den beiden weiterfüh-renden Kursen „Seepferdchen“ und „Goldfisch“ wurden die erlernten Grundlagen und Techniken des Schwimmens vertieft.

Die GbR sah ihre Leistungen als umsatzsteuerfrei an. Das Umsatzsteuergesetz sieht weder nach § 4  Nr. 21 noch nach § 4 Nr. 22 UStG eine Steuerbe-freiung vor. Jedoch behandelte das Finanzgericht die Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL als steuerfrei.

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen vom 27.3.2019 (DStR 2019 S. 986) will der BFH nun klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hoch-schulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Für die Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spreche die bisherige Recht-sprechung des BFH. Nach dem BFH-Urteil vom 5.6.2014 (DStRE 2014 S. 1244) ist Schwimmunter-richt steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird.

Die Vorlage an den EuGH war erforderlich, weil der EuGH in seinem Urteil vom 14.3.2019 „A&G Fahr-schul-Akademie GmbH“ (C-449/17; DStR 2019 S. 620) eine einschränkende Auslegung des Unter-richtsbegriffs „in Bezug auf ein breites und vielfälti-ges Spektrum von Stoffen“ vorgenommen hat. Es wird dann weiter zu klären sein, ob die für die An-nahme einer Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL notwendige Anerkennung der GbR aus dem mit ihren Tätigkeiten verbunde-nen Gemeinwohlinteressen ergeben. Denn Ziel des von ihr erteilten Unterrichts sei die Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit, über die jeder Mensch

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– insbesondere zur Bewältigung von Notsituationen beim Kontakt mit Gewässern – verfügen sollte.

Aber selbst dann, wenn die Anerkennung verneint würde, stellt sich für den BFH die Frage, ob die GbR – obschon keine natürliche Person – Privatlehrerin (Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL) ist. Es ist für den BFH sachlich nicht zu rechtfertigen, wes-halb X und Y, falls sie selbst als Einzelunternehmer Schwimmunterricht erteilen, steuerfreie Leistun-gen erbringen, während die gleichen Leistungen bei einer gemeinsamen Unterrichtstätigkeit in der Rechtsform einer Personengesellschaft (hier: GbR) steuerpflichtig sein sollen.

Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem UnternehmerDer BFH hat mit Urteil vom 14.2.2019 (DStR 2019 S. 1086) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leisten-dem Unternehmer erforderlich ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehr-wertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungs-ausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Trans-aktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.

Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlosse-nen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegen-über einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leis-tung dem Handelnden oder einem anderen zuzu-rechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsemp-fänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung ent-geltlicher Leistungen aufgetreten ist.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts be-kam der Kläger die den Lieferungen zu Grunde lie-genden Angebote von der A-AG unterbreitet. Die Ware wurde entweder direkt vom Lager der A-AG an die Abnehmer des Klägers geschickt oder der Kläger holte diese vom Lager der A-AG ab. Hierbei hatte er ausschließlich Kontakt mit K, der sich im Rahmen der streitgegenständlichen Geschäfte ihm gegenüber als Handelsvertreter der A-AG ausge-geben hatte, sowie mit anderen Angestellten der A-AG. In einer Gesamtschau konnte das Finanz-gericht hieraus schließen, dass die Lieferungen von der A-AG ausgeführt worden sind. Die A-AG war jedoch nicht Rechnungsausstellerin, so dass aus

den geltend gemachten Rechnungen kein Vor-steuerabzug möglich war.

Das Finanzgericht hat im Ergebnis zutreffend ent-schieden, dass die Voraussetzungen, unter denen im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) der Vor-steuerabzug gewährt werden kann, nicht erfüllt sind.

Der Vorsteuerabzug kann auch beim Fehlen einer materiellen oder formellen Voraussetzung aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls unter Ver-trauensschutzgesichtspunkten zu gewähren sein. Denn die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind Teil der Gemeinschafts-rechtsordnung und müssen von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet wer-den. Deshalb kann im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) der Vorsteuerabzug ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsgrund-satzes des Vertrauensschutzes nach den Grundsät-zen der EuGH-Rechtsprechung in Betracht kommen. Das setzt voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu über-zeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist

Es fehlt vorliegend jede Grundlage für einen der-artigen Vertrauensschutz; insbesondere geht es nicht um den guten Glauben des Klägers an die Rechnungsangaben. Dem Kläger waren die Um-stände, aus denen das Finanzgericht – zu Recht – zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nicht die Rech-nungsaussteller, sondern die A-AG die streit gegen- ständlichen Lieferungen ausgeführt hat, bekannt. Einen guten Glauben an bestimmte rechtliche Schlussfolgerungen gibt es nicht, dieser kann folglich auch nicht geschützt werden.

Bereitstellung von Tankkarten als FinanzierungsleistungDas EuGH-Urteil vom 15.5.2019 „Vega International Car Transport and Logistic – Trading“ (C-235/18; DStR 2019 S. 1082) betrifft die Bereitstellung von Tankkarten durch eine Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaften. Laut EuGH ist die Bereit-stellung wie im Streitfall als steuerfreie Kredit-gewährung einzustufen.

Der Streitfall betrifft das in Österreich ansässige Unternehmen Vega International, das Nutzfahr-zeuge namhafter Hersteller vom Werk direkt zum Kunden überführt. Diese entgeltliche Dienstleis-tung wird durch verschiedene Tochtergesellschaf-ten, unter anderem Vega Poland, erbracht.

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Steuerrecht

Vega International organisiert und verwaltet die Versorgung aller ihrer Tochtergesellschaften mit Tankkarten verschiedener Kraftstoffanbieter. Die von Vega Poland überführten Fahrzeuge werden unter Verwendung persönlicher, an die Fahrer aus-gegebener Tankkarten betankt. Aus organisatori-schen Gründen und wegen der Höhe der Kosten erhält Vega International von den Kraftstoffanbie-tern die Rechnungen. Am Ende jedes Monats stellt Vega International ihren Tochtergesellschaften dann den Kraftstoff mit einem Zuschlag von zwei Prozent in Rechnung.

Streitig ist, ob Vega International zum Vorsteuer-abzug aus den Rechnungen der Kraftstoffanbieter berechtigt ist. Der EuGH verneint dies für den Streitfall unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 6.2.2003 (C-185/01 – Auto Lease Holland). Wie in dem entschiedenen Streitfall verfügt Vega International über den Kraftstoff nicht wie ein Eigentümer. Der Kraftstoff wird nämlich von Vega Poland direkt bei den Anbietern und nach eigenem Ermessen gekauft. Vega Poland kann frei wählen, bei welcher Tankstelle von den durch Vega Interna-tional mitgeteilten Anbietern sie die Fahrzeuge mit Kraftstoff betankt. Außerdem kann Vega Poland über die Qualität, die Menge, die Art des Kraft-stoffs sowie den Zeitpunkt des Kaufs und die Art der Verwendung frei entscheiden. Darüber hinaus trägt Vega Poland auch sämtliche mit dem Betanken verbundenen Kosten, da Vega International ihr den Kraftstoff in Rechnung stellt.

Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die Kraftstofflieferung an Vega International erfolgt und diese den Gegenstand an Vega Poland weiter-liefert. Vielmehr beschränkt sich Vega International darauf, ihrer polnischen Tochtergesellschaft unter Verwendung von Tankkarten ein einfaches Instru-ment zur Verfügung zu stellen, das ihr den Kauf des Kraftstoffs ermöglicht. Sie spielt damit im

Rahmen des Erwerbs nur die Rolle eines Vermitt-lers. Vega International erbringt eine steuerfreie Finanzdienstleistung (Art. 135 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) an Vega Poland, indem es den Kauf von Kraftstoff vorfinanziert, und fungiert hierzu wie ein gewöhnliches Finanz- oder Kreditinstitut.

Schneller Überblick zur Rechnungslegung: eNewsletter Accounting News Regelmäßig aktuelle Informationen zur Rech-nungslegung nach HGB und IFRS finden Sie in unserem eNewsletter Accounting News – kostenfreier Download unter https://home.kpmg/ content/dam/kpmg/de/pdf/Themen/2019/06/kpmg- accountingnews-2019-06-sec.pdf

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Zoll- und AußenwirtschaftsrechtZolltarifliche Einreihung von Heizungsteilen in die Kombinierte NomenklaturMit Entscheidung vom 15.5.2019 (C-306/18; BeckRS 2019, 8579) hat der EuGH zur zolltarifl ichen Einrei-hung von Heizungsteilen in die Kombinierte Nomen-klatur (KN) Stellung genommen.

Bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren handelt es sich um geschweißte Stahlteile für Heizkörper für nicht elektrisch betriebene Zentralheizungen. Die Waren wurden seitens der Zollverwaltung auf Antrag der Klägerin mittels verbind licher Zolltarifauskünfte gemäß der Durch-führungsverordnung 2015/23 als „Rohrformstücke, Rohrschlussstücke und Rohrverbindungsstücke“ sogenannte Teile mit allgemeiner Verwendungs-möglichkeit in die Unterposition 7307 93 19 der KN eingereiht.

Nach Ansicht der Klägerin seien die gegenständ-lichen Waren jedoch als „als Teile von Heizkörpern“ in die Unterposition 7322 19 00 der KN einzutarifie-ren. Die Waren stellten keine Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit dar, sondern seien spezi-fische Bestandteile von Heizkörpern, die für die Klägerin gezielt auf Bestellung anhand einer vom Hersteller ausgearbeiteten spezifischen techni-schen Dokumentation angefertigt würden. Ferner seien die gegenständlichen Waren für das Funktio-nieren des Heizkörpers unabdingbar.

Im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die KN dahingehend auszulegen sei, dass die gegenständ-lichen geschweißten Stahlteile als „Rohrformstücke, Rohrschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen und Stahl“ in die Position 7307 der KN oder als „Teile“ von Heizkörpern in die Position 7322 der KN einzureihen sind. Hilfsweise sei zu prüfen, ob die betreffende Durchführungsverordnung 2015/23 gültig sei.

Hierzu führt der EuGH aus, dass der Begriff „Teile“ im Sinne der Position 7322 der KN nicht definiert sei, der Begriff nach ständiger Rechtsprechung je-doch voraussetze, dass es ein Ganzes gibt, für des-sen Funktionieren die Teile unabdingbar sind. Es sei jedoch nicht ausreichend, wenn die Maschine oder das Gerät ohne das Teil lediglich nicht ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden kann. Zusätzlich müsse festgestellt werden, dass das

mechanische oder elektrische Funktionieren des Gerätes von dem gegenständlichen Teil abhängt.

Aufgrund des Umstands, dass die geschweißten Stahlteile für das Funktionieren der Heizkörper, mit denen sie verbunden sind und ein Ganzes bilden unabdingbar sind, könnten diese gegebenenfalls als „Teile“ von Heizkörpern im Sinne der Pos. 7322 KN qualifiziert werden. Es sei jedoch bereits gericht-lich entschieden, dass die Einreihung einer Ware als „Rohrformstücke, Rohrschlussstücke und Rohr-verbindungsstücke aus Eisen und Stahl“ in die Position 7307 der KN als „Teil mit allgemeiner Ver-wendungsmöglichkeit“ im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN eine Einreihung als „Teil“ einer anderen Position der KN folglich in die Pos. 7322 der KN ausschließe.

Basierend auf objektiven Kriterien (technische Merkmale, Durchmesser) der gegenständlichen Waren kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass die geschweißten Stahlteile die Kriterien als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV der KN erfüllen.

Bezüglich der Durchführungsverordnung 2015/23 führt der EuGH aus, dass über die Gültigkeit der Verordnung nicht zu entscheiden sei. Da dem Ge-richt im Verfahren alle für die Einreihung der Ware erforderlichen Angaben vorgelegen hätten, sei die Anwendung und das Heranziehen der Tarifierungs-verordnung für die zutreffende Einreihung der gegen-ständlichen Waren nicht erforderlich.

Die Abgrenzung von Waren im Rahmen der Ein-reihung in den Zolltarif hinsichtlich der Frage der Beurteilung als „Teil mit allgemeiner Verwendungs-möglichkeit“ im Sinne der Anmerkung 2 zu Ab-schnitt XV der KN alternativ zur spezifischen Einrei-hung als „Teil“ einer anderen Position der KN stellt sich vorliegend für die Wirtschaftsbeteiligten als sehr komplex heraus und erfordert eine detaillierte Prüfung der einzureihenden Ware anhand der ob-jektiven Kriterien und Beschaffenheitsmerkmale.

Das Urteil des EuGH hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, da bei vielen Waren und Branchen die Abgrenzung bei der Einreihung von „Teilen“ große Bedeutung hat und unter Um-ständen auch zu unterschiedlichen Zollsätzen und Ableitungen (zum Beispiel für die Exportkontrolle, Anti-Dumping Maßnahmen oder Verboten und Be-schränkungen) führen kann.

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KPMG-Mitteilungen | Juli 2019 15

Online-Shopping

Analyse zu Trends undPotenzialen im E-Commerce

Mai 2019

Einkaufsverhalten –wer kauft was, wann, wie

Agil oder abgehängt? Bewegte Zeiten brauchen agiles Handeln

CEO Outlook 2019Executive Summary

Ergebnisse einer Befragung von 125 CEOs deutscher Unternehmen im Rahmen des Global CEO Outlook 2019

kpmg.de/ceooutlook

Ten2Digital –Blockchain

Online-Shopping – Einkaufsverhalten: wer kauft was, wann, wie

Die Generation Z (19 – 24 Jahre) tätigt bereits mehr als die Hälfte ihrer Ausgaben im Internet – Tendenz steigend. Das ist eines der Kern-ergebnisse unserer aktuellen Studie zum Online-Einkaufsverhalten in Deutschland. Von den Babyboomern (56 – 79 Jahre) hingegen tätigen fast zwei Drittel den Großteil der Aus-gaben stationär. Aber auch hier scheint ein Umdenken stattzufinden – sie entdecken das Bestellen zu-nehmend für sich.

Für unsere Studie haben wir analy-siert, welche Produkte im virtuellen Einkaufskorb landen und für welche Warengruppen großes Potenzial herrscht. Außerdem wurde unter-sucht, über welche Wege Konsu-menten online shoppen und was Kunden von einem Online-Shop erwarten.

Demnach kauft insgesamt knapp jeder Fünfte mehrmals pro Woche online ein, bevorzugt nach Feier-abend mit dem Laptop auf dem Schoß. Das Smartphone dient aktuell vorrangig der Informations-beschaffung, gewinnt aber auch beim Shopping an Bedeutung.

Kostenfreier Download der Studie unter: https://hub.kpmg.de/online- shopping-einkaufsverhalten-wer-kauft-was-wann-wie

Global CEO Outlook 2019: Agil oder abgehängt?

Bewegte Zeiten brauchen agiles Handeln. Das ist die Kernaussage des CEO Outlook 2019. Die Füh-rungskräfte aus Deutschland sind überzeugt, dass Agilität zum Erfolgs-faktor wird. Was denken Top-Manager über die wirtschaftliche Entwicklung ihres Unternehmens, wie bewerten sie die Lage der Weltwirtschaft und welche Rolle spielen Umwelt- und Klimaziele? Das wirtschaftliche Umfeld

Top-Manager schauen optimistisch auf das eigene Geschäft. 95 % glau-ben, dass ihr Unternehmen wachsen wird. Skeptischer sehen sie die Welt-wirtschaft. Nur die Hälfte der CEOs denkt, dass diese in den nächsten drei Jahren wachsen wird. Als größte Gefahren für das Wachstum nennen sie Umwelt- und Klimarisiken.

Wer nicht schnell genug auf neue Entwicklungen reagiert, verliert den Anschluss – davon sind 70 % der CEOs überzeugt. Für sie wird Agilität zur Erfolgswährung. Ein Scheitern kalkulieren sie ein: 72 % geben an, dass sie in ihrer Karriere schon ein-mal gescheitert sind – und aus die-sem Scheitern gestärkt hervorge-gangen.

Kostenfreier Download der Executive Summary unter https://hub.kpmg.de/ ceo-outlook-2019-executive- summary

Kostenfreier Download des vollstän-digen Surveys in englischer Sprache unter https://hub.kpmg.de/global- ceo- outlook-2019

Ten2Digital – Blockchain – Warum sich der Einsatz von Blockchain im Finanzwesen lohnt

Blockchains sind spezielle, dezentrale Datenbanken, die aus einer Kette (Chain) von Datenblöcken (Block) bestehen und die Transaktionsdaten ohne eine zentrale Kontrollinstanz konsistent und abgestimmt verwal-ten können. Die Technologie hilft somit dabei, Prozesse zu beschleu-nigen, Kosten zu reduzieren und Arbeitsabläufe transparenter zu gestalten.

Viele Gründe, welche die Blockchain- Technologie auch für Investment Manager so attraktiv machen. Und trotzdem wird die Technologie bis dato nur zu einem geringen Teil im Asset und Wealth Management ge-nutzt. Vor allem ein fehlender Indus-triestandard und regulatorische Rah-menbedingungen sorgen aktuell noch für Zurückhaltung.

Das Interesse nimmt gleichwohl stark zu: Jeder dritte Investment Manager plant die Implementierung der Block-chain-Technologie. Die größten Aus-wirkungen der Blockchain sehen die Investment Manager in den Berei-chen Handel und Abwicklung, Depot-führung und Kapitalmaßnahmen.

Kostenfreier Download des White-papers unter: https://hub.kpmg.de/ten2digital-blockchain

Literaturtipps

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KPMG-Veranstaltungen*Ein Jahr EU-Datenschutz- Grundverordnung4. Juli 2019 in Stuttgart

Ihre Ansprechpartnerin:Konstanze OlbrichT +49 69 [email protected]

Meet the Future – Im Dialog mit Cyber-Security-Start-ups aus Israel4. Juli 2019 in München

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Grundsteuerreform: Das sollten Sie wissen9. Juli 2019 Web-Kurs online

Ihre Ansprechpartnerin:Angela HeinrichT +49 30 [email protected]

1. Praxisnetzwerk Bergisches Land9. Juli 2019 in Düsseldorf

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Am Puls der Zeit – Aktuelle Brennpunkte im Transfer Pricing(kostenpflichtige Veranstaltung)10. Juli 2019 in Nürnberg11. Juli 2019 in Köln16. Juli 2019 in München23. Juli 2019 in Karlsruhe25. Juli 2019 in Ulm20. August 2019 in Frankfurt a. M.22. August 2019 in Mainz3. September 2019 in Bremen17. September 2019 in Hamburg

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5. Dialog Gesundheitswirtschaft NRW: Reform der Krankenhaus-abrechnungsprüfung11. Juli 2019 in Düsseldorf

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Entwicklungen im Kreditrisiko-management – Business Breakfast für Führungskräfte17. Juli 2019 in München

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Compliance Transformation Erfahrungsaustausch18. Juli 2019 in München

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6. Dialog Gesundheitswirtschaft Bayern: Reform der Krankenhaus-abrechnungsprüfung23. Juli 2019 in München

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Voller Kundenfokus voraus – Erfolgreich die Logistik von Morgen navigieren2. September 2019 in Hamburg

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11. September 2019 Web-Kurs online

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Steuerbegünstigte Körperschaften – Wegweiser 2019(kostenpflichtige Veranstaltung)22. Oktober 2019 in München13. November 2019 in Hamburg19. November 2019 in Stuttgart27. November 2019 in Düsseldorf4. Dezember 2019 in Frankfurt a. M.9. Dezember 2019 in Berlin

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