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32 46 32; 06/11 rn Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft Krankenversicherung I. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) II. Tarifbedingungen III. Sonderbedingungen IV. Merkblätter Booklet 2 – Vollversicherung für Beihilfeberechtigte Stand 01.06.2011 – Druckstücknummer 32 46 32; 06/11 rn

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Bayerische BeamtenkrankenkasseAktiengesellschaft

Krankenversicherung

I. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

II. Tarifbedingungen

III. Sonderbedingungen

IV. Merkblätter

Booklet 2 – Vollversicherung für BeihilfeberechtigteStand 01.06.2011 – Druckstücknummer 32 46 32; 06/11 rn

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Inhalt

I. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK) 3

AVB für die ergänzende Pflegekrankenversicherung (AVB/EPV-VT) 10

AVB für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV) 16

II. Tarifbedingungen

Tarife B/2, B/3 31

Tarif B 30/20 33

Tarif BawPRIVAT 35

Tarif BawZAHN 41

Tarif BS 1 45

Tarif BS 2 46

Tarif BSW 47

Tarif ZB mit besonderen Bedingungen für Ausbildungszeiten ZBS, ZBS 80 48

Tarife ZEB 20 – ZEB 50 50

Tarife ZEB 20 plus – ZEB 50 plus 52

Tarif Z 53

Tarif OptionPRIVAT 55

Tarif ExpertPLUS 57

Tarif KHT mit besonderen Bedingungen für Ausbildungszeiten SKH 60

Tarif PflegePREMIUM 61

Tarif PflegeOPTIMAL 62

Tarif PflegeKOMPAKT 63

Tarif PflegePLUS 64

Tarif PflegePRIVAT 65

Tarife PVN/PVB (siehe MB/PPV)

III. Sonderbedingungen

Besondere Bedingungen zur Anwartschaftsversicherung 67

Besondere Bedingungen zur Kombination von Pflegetagegeldtarifen 68

Sonderbedingung BEST – Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter 69

IV. Merkblätter

Merkblatt zur Datenverarbeitung 70

Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 72

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Bayerische BeamtenkrankenkasseAktiengesellschaft

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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- undKrankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK)Stand: 01.01.2009, SAP-Nr: 310358

Teil I: Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privatenKrankenversicherung (MB/KK 2009)

Teil II: Allgemeine Tarifbedingungen der BayerischenBeamtenkrankenkasse*

Versicherungsschutz

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich desVersicherungsschutzesI.(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten,Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofernvereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzlicheDienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherera) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für

Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer

Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlungeiner versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. DerVersicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nachmedizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolgeausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlichzusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. AlsVersicherungsfall gelten aucha) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen

Schwangerschaft und die Entbindung,b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten

nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielteVorsorgeuntersuchungen),

c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.

(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus demVersicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, denAllgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen, Tarif mitTarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. DasVersicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung inEuropa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länderausgedehnt werden (vergleiche aber § 15 Absatz 3). Während desersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes imaußereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondereVereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegennotwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehntwerden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Persondie Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann,längstens aber für weitere zwei Monate.

(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ineinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einenanderen Vertragsstaat des Abkommens über den EuropäischenVertragsstaat Wirtschaftsraum, so setzt sich dasVersicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versichererhöchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einemAufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

(6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherungin einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern dieversicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeiterfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchen Antragsverpflichtet. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach dentechnischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für dasmit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis(Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieserBerechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue

Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit einRisikozuschlag (§ 8a Absätze 3 und 4) verlangt oder einLeistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für denhinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3Absatz 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht nicht beibefristeten Versicherungsverhältnissen.

II.Zu § 1 Absatz 4 Satz 3 und 4 MB/KKBei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse besteht während derersten zwei Monate eines vorübergehenden Aufenthalts imaußereuropäischen Ausland Versicherungsschutz ohne besondereVereinbarung. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlungüber zwei Monate hinaus ausgedehnt werden, bestehtVersicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreisenicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aberfür weitere zwei Monate.Zu § 1 Absatz 6 MB/KKÄndert sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe nach denGrundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatzoder entfällt der Beihilfeanspruch, so hat der VersicherungsnehmerAnspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz imRahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dassdadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefalleneBeihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb vonsechs Monaten nach der Änderung gestellt, passt der Versicherer denVersicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeitenzum Ersten des Monats, in dem die Änderung eintritt, an. Bei nichtfristgemäßer Beantragung erfolgt die Anpassung desVersicherungsschutzes zum Ersten des auf die Beantragung folgendenMonats.Soweit der Versicherungsschutz dann höher ist, kann der Versichererinsoweit einen Risikozuschlag verlangen oder einenLeistungsausschluss vereinbaren.

§ 2 Beginn des VersicherungsschutzesI.(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsscheinbezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vorAbschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang desVersicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) undnicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vorBeginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nichtgeleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreteneVersicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflichtausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder inWartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 fürden hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohneRisikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt,wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beimVersicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherungspätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkenderfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender alsder eines versicherten Elternteils sein.

(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kindim Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf einerhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zureinfachen Beitragshöhe zulässig.

II.Zu § 2 Absatz 2 Satz 2; Absatz 3 MB/KKSind die Voraussetzungen zur Aufnahme eines Neugeborenengegeben, besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden undangeborene Gebrechen.

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I. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

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§ 3 WartezeitenI.(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.

(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.Sie entfällt

a) bei Unfällen;b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1

Lebenspartnerschaftsgesetz einer mindestens seit drei Monatenversicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherunginnerhalb zweier Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragungder Lebenspartnerschaft beantragt wird.

(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung,Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädieacht Monate.

(4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf Grundbesonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnisüber den Gesundheitszustand vorgelegt wird.

(5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder auseinem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversicherungausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochenzurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet.Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monatenach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und derVersicherungsschutz in Abweichung von § 2 Absatz 1 im unmittelbarenAnschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden auseinem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.

(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für denhinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

II.Zu § 3 Absatz 4 MB/KKDie Bayerische Beamtenkrankenkasse kann die Wartezeiten erlassen,wenn der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Antragstellungauf dem vorgesehenen Vordruck ein ärztliches Zeugnis über denGesundheitszustand der zu versichernden Person vorlegt.

§ 4 Umfang der LeistungspflichtI.(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus demTarif mit Tarifbedingungen.

(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter denniedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit dieTarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker imSinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommenwerden.

(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz 2genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus derApotheke bezogen werden.

(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat dieversicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privatenKrankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, überausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeitenverfügen und Krankengeschichten führen.

(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung inKrankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungdurchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber dieVoraussetzungen von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichenLeistungen nur dann erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginnder Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird invertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.

(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-oder Behandlungsmethoden und Arznei-mittel, die von derSchulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus fürMethoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebensoerfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weilkeine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügungstehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag

herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischerMethoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

II.Zu § 4 Absatz 1 MB/KK(1) Leistungspflicht besteht für die während der Dauer derVersicherung entstehenden Aufwendungen. Aufwendungen gelten indem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie verursachendenUmstände eingetreten sind, z.B. Zeitpunkt der Behandlung, des Kaufesder Arzneimittel oder Hilfs-mittel, des Krankenhausaufenthaltes. Diesgilt entsprechend für Krankenhaustagegeldleistungen.

(2) Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird nach Maßgabe dergegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde abgegebenengeschäfts-planmäßigen Erklärung erbracht. In dieser wird festgelegt,welche Tarife an der Beitragsrückerstattung teilnehmen und in welcherHöhe. Ein Anspruch auf erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungbesteht für jede Person, die folgende Voraussetzungen erfüllt:a) Es muss während des ganzen Geschäftsjahres** ein nach der

geschäftsplanmäßigen Erklärung berechtigter Tarif mit vollerBeitragspflicht bestanden haben und am 30. Juni des Folgejahresnoch bestehen. Das letztere Erfordernis entfällt, wenn im erstenHalbjahr des Folgejahres eine der folgenden Voraussetzungeneintritt:– Tod des Versicherten– Kündigung wegen Eintritts der Krankenversicherungspflicht– Übertritt in andere Tarife der Bayerischen Beamtenkrankenkasse– Vereinbarung einer Anwartschafts- oder Ruhensversicherung

b) Es dürfen für Aufwendungen, die im abgelaufenen Geschäftsjahrentstanden sind, keine Leistungen erbracht worden sein. Leistungenfür präventive ärztliche Untersuchungen (GOÄ 23 bis 29) und/oderprophylaktische zahnärztliche Leistungen (GOZ 001, 100 bis 102,200, 405, 406) werden nicht berücksichtigt.

c) Die Beiträge für das leistungsfrei verlaufene Geschäftsjahr müssenentrichtet worden sein.

Die Beitragsrückerstattung wird in der zweiten Hälfte desGeschäftsjahres, das dem leistungsfrei verlaufenen Geschäftsjahrfolgt, ohne Antrag ausbezahlt oder verrechnet.Werden nach Auszahlung der Beitragsrückerstattung Leistungen ausdem abgelaufenen Geschäftsjahr geltend gemacht, so werden diesemit der geleisteten Beitragsrückerstattung verrechnet.Zu § 4 Absatz 3 MB/KK(1) Als Arzneimittel gelten nicht, selbst wenn sie im Einzelfall für dieBehandlung einer Krankheit verordnet sind, Tonika, Diät-, Nähr-,Stärkungs-, Entfettungs- und Genussmittel, medizinische Weine,Mineralwasser, Badezusätze, Kosmetika und Mittel, die der Reinigungund Pflege des Körpers dienen; ferner sind von der Kostenerstattungausgeschlossen Arzneimittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßiggenommen werden, die auch der Empfängnisverhütung dienen oderdie nach Angaben des Herstellers die biologischen Alterungsvorgängehemmen oder mildern.

(2) Als Heilmittel gelten die im Abschnitt E „physikalisch-medizinischeLeistungen“ der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführten Leistungen,soweit sie von den unter § 4 Teil I Absatz 2 MB/KK aufgeführtenTherapeuten sowie von staatlich geprüften Krankengymnasten,Masseuren und medizinischen Bademeistern, Masseuren, Logopädenund Fachkräften für Lymphdrainagen erbracht werden.

§ 5 Einschränkung der LeistungspflichtI.(1) Keine Leistungspflicht bestehta) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen

von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisseverursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nichtausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;

b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlichderen Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlichEntziehungskuren;

c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und inKrankenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigemGrunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn derVersicherungsfall nach der Benachrichtigung desVersicherungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt. Sofernim Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt,besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monatenseit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;

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d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie fürRehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger,wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;

e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. DieEinschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihrenständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehendenAufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängigeErkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlungnotwendig wird;

f) entfällt;g) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder.

Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet.h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte

Unterbringung.

(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für dieLeistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kannder Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betragherabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung odersonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu denerbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistungverpflichtet.

(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichenUnfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf einegesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer,unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers aufKrankenhaustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig,welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.

(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalleseinen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf dieGesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

II.Zu § 5 Absatz 1 Buchstabe a) MB/KKAbweichend von § 5 Absatz 1 Buchstabe a) leistet die BayerischeBeamtenkrankenkasse für anerkannte Wehrdienstbeschädigungen undderen Folgen, die erstmalig nach Versicherungsbeginn eingetretensind, nach Maßgabe von § 5 Absatz 3.Zu § 5 Absatz 1 Buchstabe b) MB/KKAbweichend von § 5 Absatz1 Buchstabe b) MB/KK zahlt die BayerischeBeamtenkrankenkasse bei der ersten Entziehungsmaßnahme, für dieanderweitig ein Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung nichtgeltend gemacht werden kann, einen Kostenzuschuss, wenn undsoweit die Bayerische Beamtenkrankenkasse diesen vor Beginn derMaßnahme schriftlich zugesagt hat. Die Zusage kann von einerBegutachtung über die Erfolgsaussicht durch einen von derBayerischen Beamtenkrankenkasse beauftragten Arzt abhängiggemacht werden.Bei einer stationären Entziehungsmaßnahme sind unabhängig vomversicherten Tarif nur die allgemeinen Krankenhausleistungenzuschussfähig. Ein Krankenhaustagegeld wird nicht geleistet.Zu § 5 Absatz 1 Buchstabe e) MB/KKAbweichend von § 5 Absatz 1 Buchstabe e) MB/KK sind die in einemHeilbad oder Kurort entstandenen Kosten für ambulanteHeilbehandlung erstattungspflichtig.

§ 6 Auszahlung der VersicherungsleistungenI.(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihmgeforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum desVersicherers.

(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit derLeistungen des Versicherers aus § 14 VVG.

(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zuleisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform alsEmpfangs-berechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat.Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur derVersicherungsnehmer die Leistung verlangen.

(4) Die in Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum Kurs desTages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euroumgerechnet.

(5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und fürÜbersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.

(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetretennoch verpfändet werden.

II.Zu § 6 Absatz 1 MB/KK(1) Rechnungen für im abgelaufenen Geschäftsjahr entstandeneAufwendungen sollen bis spätestens 30. Juni des laufendenGeschäftsjahres eingereicht werden. Versicherungsleistungen sind mitdem vorgesehenen Vordruck zu beantragen. Alle Rechnungen odersonstige Unterlagen, aus denen Leistungsansprüche geltend gemachtwerden, sind in Urschrift beizuführen, Arzneimittelrechnungenzusammen mit der Arztrechnung für den entsprechenden Zeitraum. DieRechnungen müssen den Namen des Behandelten, die Bezeichnungder behandelten Krankheit, Angabe und Zahl der einzelnen Leistungenmit den Behandlungsdaten und den Ziffern der zugrunde liegendenGebührenordnung enthalten.

(2) Bei Rechnungen in fremder Sprache kann die BayerischeBeamtenkrankenkasse eine Übersetzung in die deutsche Spracheverlangen.Zu § 6 Absatz 6 MB/KKDer Versicherungsnehmer kann bei einer stationären Heilbehandlungseine insoweit bestehenden Ansprüche auf Versicherungsleistungenmit dem vorgesehenen Vordruck an das Krankenhaus abtreten.

§ 7 Ende des VersicherungsschutzesI.Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebendeVersicherungsfälle – mit der Beendigung desVersicherungsverhältnisses.

Pflichten des Versicherungsnehmers

§ 8 BeitragszahlungI.(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vomVersicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jedenVersicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichenmonatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeitder Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersteneines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während desVersicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetragvom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächstenVersicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.

(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabegeschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablaufdieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert,sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, sokann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen.Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.

(3) Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der Pflichtzur Versicherung dienende Krankheitskostenversicherung (§ 193Absatz 3 VVG) später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zurVersicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe einesMonatsbeitrags für jeden weiteren angefangenen Monat derNichtversicherung zu entrichten, ab dem sechsten Monat derNichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat derNichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauerder Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen,dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeitenvor dem 1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt. DerBeitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zuentrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer dieStundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn ihn die sofortigeZahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen desVersicherers durch die Vereinbarung einer angemessenenRatenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundeteBeitrag wird verzinst.

(4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichtanders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nachZugang des Versicherungsscheines zu zahlen.

(5) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einerBeitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten deslaufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als

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gestundet, wenn der rück-ständige Beitragsteil einschließlich derBeitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und dieMahnkosten entrichtet sind.

(6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zurVersicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193 Absatz3 VVG) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monateim Rückstand, mahnt ihn der Versicherer unter Hinweis auf dasmögliche Ruhen des Versicherungsschutzes. Ist der Rückstand zweiWochen nach Zugang dieser Mahnung noch höher als derBeitragsanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen derLeistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieserMitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Während der Ruhenszeithaftet der Versicherer ungeachtet des versicherten Tarifsausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuterErkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft undMutterschaft erforderlich sind; die Erstattungspflicht beschränkt sichnach Grund und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige undwirtschaftliche Leistungen. Darüber hinaus hat derVersicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandeseinen Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes sowieMahnkosten in nachgewiesener Höhe, mindestens 5 Euro je Mahnungzu entrichten.Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit desRuhens entfallenen Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn derVersicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig imSinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch oder des Zwölften BuchsSozialgesetzbuch wird. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eineBescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten BuchSozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuchnachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Abständen dieVorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Sind die ausstehendenBeitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nichtinnerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, sowird das Ruhen der Versicherung im Basistarif gemäß § 12 Absatz 1aVAG fortgesetzt.

(7) Bei anderen als den in Absatz 6 genannten Versicherungen kanndie nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder einesFolgebeitrages unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG zumVerlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eineBeitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird derVersicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung derMahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.

(8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeitbeendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenigeTeil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraumentspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird dasVersicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Absatz 2VVG oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistigerTäuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. dieBeitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oderAnfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der ersteBeitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kanner eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(9) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stellezu entrichten.

II.Zu § 8 Absatz 1 MB/KKBei jährlicher Beitragszahlung wird ein Beitragsnachlass von 3 %eingeräumt.Zu § 8 Absatz 4 MB/KKDer erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist – unabhängig vomBestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach Zugang desVersicherungsscheins zu zahlen.Zu § 8 Absatz 5 MB/KKDie Mahnkosten bei Mahnung rückständiger Beiträge betragen jeVertrag 2 Euro.

§ 8a BeitragsberechnungI.(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe derVorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in dentechnischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.

(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung desVersicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei In-Kraft-Treten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter(Lebensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt. Dabeiwird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnunggetragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in dentechnischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzenangerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung derLeistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versichertenPerson ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnissesausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.

(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besondersvereinbarte Beitragszuschläge entsprechend ändern.

(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht demVersicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzeszusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisstsich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zumAusgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

II.Zu § 8a Absätze 1, 2 MB/KK(1) Der Berechnung der Beiträge wird das Lebensalter (dieLebensaltersgruppe) zugrunde gelegt, das (die) die versicherte Personim Monat des Versicherungsbeginns oder im Monat des In-Kraft-Tretens einer Änderung vollendet bzw. vollendet hat.

(2) Zur Beitragsentlastung im Alter werden bei Krankheitskostentarifen,für die eine Alterungsrückstellung zu bilden ist, den Versichertenzusätzlich Beträge gemäß § 12a VAG gutgeschrieben.

§ 8b BeitragsanpassungI.(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich dieLeistungen des Versicherers z.B. wegen steigenderHeilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahmemedizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartungändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindestjährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischenBerechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen undSterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eineBeobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als demgesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alleBeiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und,soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßigfestgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarterBeitragszuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einerBeitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie imStandardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Absatz 1 Satz 2) sowie derfür die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen, und, soweiterforderlich, angepasst.

(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nachübereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und denTreuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorüber-gehend anzusehen ist.

(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungenund evtl. vereinbarten Beitragszuschlägen werden zu Beginn deszweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung desVersicherungsnehmers folgt.

II.Zu § 8 b Absatz 1 MB/KKDie Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkuliertenVersicherungsleistungen sowie den Sterbewahrscheinlichkeiten wird fürden gesamten Versicherungsbestand des Tarifs vorgenommen underfolgt getrennt für jede Beobachtungseinheit (Männer, Frauen, Kinder/Jugendliche). Wenn dabei die erforderlichen Versicherungsleistungenum mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen, können, wenn sie ummehr als 10 % abweichen, müssen die Tarifbeiträge dieserBeobachtungseinheit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.Weichen die erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten von denkalkulierten um mehr als 5 % ab, so müssen die Tarifbeiträge dieserBeobachtungseinheit überprüft werden.

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§ 9 ObliegenheitenI.(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihremBeginn anzuzeigen.

(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigtbenannte versicherte Person (vergleiche § 6 Absatz 3) haben aufVerlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zurFeststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht desVersicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.

(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Personverpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arztuntersuchen zu lassen.

(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung desSchadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die derGenesung hinderlich sind.

(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versichererein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder machteine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in dergesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist derVersicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderenVersicherung unverzüglich zu unterrichten.

(6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mitEinwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.

II.Zu § 9 Absatz 1 MB/KKAuf die Anzeige einer Krankenhausbehandlung nach Absatz 1 wirdverzichtet. § 4 Absatz 5 MB/KK bleibt unberührt.Zu § 9 Absatz 2 MB/KKEs obliegt dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person, diezur Prüfung des Versicherungsfalls und des Umfangs derLeistungspflicht erforderlichen Informationen von den in § 213 Absatz 1VVG genannten Personen und Einrichtungen (Ärzte, Krankenhäuseretc.) zu beschaffen und dem Versicherer zukommen zu lassen. DieObliegenheit entfällt, soweit der Versicherungsnehmer und dieversicherte Person in die Erhebung der erforderlichenpersonenbezogenen Gesundheitsdaten durch den Versicherereingewilligt und die in § 213 Absatz 1 VVG genannten Personen undEinrichtungen von der Schweigepflicht entbunden hat.Zu § 9 Absatz 6 MB/KKDie Erhöhung einer anderweitig bestehendenKrankenhaustagegeldversicherung bedarf ebenfalls der Einwilligungder Bayerischen Beamtenkrankenkasse.

§ 10 Folgen von ObliegenheitsverletzungenI.(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVGvorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von derVerpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bis 6genannten Obliegenheiten verletzt wird.

(2) Wird eine der in § 9 Absätze 5 und 6 genannten Obliegenheitenverletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nichtder Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Absatz 3 VVG) dient,unter der Voraussetzung des § 28 Absatz 1 VVG innerhalb einesMonats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohneEinhaltung einer Frist kündigen.

(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehender Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.

§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen beiAnsprüchen gegen DritteI.(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte PersonErsatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet desgesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG, dieVerpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus demVersicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- undDienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.

(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs

dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- undFristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch denVersicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Personvorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, istder Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einergrob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versichererberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldensentsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Personein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlterEntgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die derVersicherer auf Grund des VersicherungsvertragesErstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3entsprechend anzuwenden.

§ 12 AufrechnungI.Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherersnur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist.

Ende der Versicherung

§ 13 Kündigung durch den VersicherungsnehmerI.(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zumEnde eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablaufeiner vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Fristvon drei Monaten kündigen.

(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarifebeschränkt werden.

(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichenKrankenversicherung versicherungspflichtig, so kann derVersicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt derVersicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung oder einedafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintrittder Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wennder Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nichtinnerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihnhierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, derVersicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zuvertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinemKündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur biszum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kannder Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung oder einedafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monatskündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende desVersicherungsvertrages zu.Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch aufFamilienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch aufHeilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichenDienstverhältnis.

(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass beiErreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dortgenannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalteroder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unterBerücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann derVersicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich derbetroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach derÄnderung zum Zeitpunkt deren In-Kraft-Tretens kündigen, wenn sichder Beitrag durch die Änderung erhöht.

(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund derBeitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungengemäß § 18 Absatz 1, so kann der Versicherungsnehmer dasVersicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versichertenPerson innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilungzum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einerBeitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer dasVersicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt desWirksamwerdens der Erhöhung kündigen.

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(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer dieAnfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelneversicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochennach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils derVersicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm dieErklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu demZeitpunkt, in dem diese wirksam wird.

(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zurVersicherung (§ 193 Absatz 3 VVG), setzt die Kündigung nach denAbsätzen 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versicherte Person beieinem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, derden Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. DieKündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmerinnerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Personbei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

(8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung undgleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195Absatz 1 VVG) kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass derVersicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versichertenPerson in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn derVersicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nachMaßgabe von § 12 Absatz 1 Nr. 5 VAG auf deren neuen Versichererüberträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlosseneVerträge.

(9) Bestehen bei Beendigung des VersicherungsverhältnissesBeitragsrückstände, kann der Versicherer den Übertragungswert biszum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.

(10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisinsgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben dieversicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unterBenennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. DieErklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben.Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmernachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von derKündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.

(11) Soweit die Krankenversicherung nach Art derLebensversicherung betrieben wird, haben derVersicherungsnehmer und die versicherten Personen das Recht,einen gekündigten Vertrag in Form einerAnwartschaftsversicherung fortzusetzen.

II.Zu § 13 Absatz 1 MB/KK(1) Der Versicherungsvertrag wird zunächst auf die Dauer von zweiVersicherungsjahren abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigendum ein Versicherungsjahr, wenn er nicht vom Versicherungsnehmer miteiner Frist von drei Monaten gekündigt wird.

(2) Das Versicherungsjahr rechnet vom Tage desVersicherungsbeginns (vergleiche II zu § 2 Absatz 1 MB/KK) an. TretenPersonen einem bestehenden Versicherungsverhältnis bei, so endet ihrerstes Versicherungsjahr mit dem laufenden Versicherungsjahr desVersicherungsnehmers; die weiteren Versicherungsjahre werden denendes Versicherungsnehmers angepasst. Entsprechendes gilt fürsonstige Vertragsänderungen.Zu § 13 Absatz 2 MB/KKVolljährige versicherte Personen haben das Recht, dasVersicherungsverhältnis, soweit es sie betrifft, durch Erklärunggegenüber der Bayerischen Beamtenkrankenkasse zum Ersten desübernächsten Monats als selbständigen Versicherungsvertragfortzusetzen.

§ 14 Kündigung durch den VersichererI.(1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienendenKrankheitskostenversicherung (§ 193 Absatz 3 VVG) sowie in dersubstitutiven Krankheitskostenversicherung gemäß § 195 Absatz 1VVG ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies giltauch für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einerKrankheitskostenvollversicherung besteht.

(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einerKrankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nurinnerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von dreiMonaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentlicheKündigungsrecht bleiben unberührt.

(4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarifebeschränkt werden.

(5) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamtoder für einzelne versicherte Personen, gilt §13 Absatz 10 Sätze 1 und2 entsprechend.

II.Zu § 14 Absatz 2 MB/KKDie Bayerische Beamtenkrankenkasse verzichtet auf das ordentlicheKündigungsrecht in der Krankheitskostenteilversicherung.

§ 15 Sonstige BeendigungsgründeI.(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod desVersicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch dasRecht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigenVersicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweierMonate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.

(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit dasVersicherungsverhältnis.

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ineinen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten, endet insoweitdas Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund eineranderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann imRahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenenBeitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung desgewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1Absatz 5 genannten kann verlangt werden, dasVersicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherungumzuwandeln.

Sonstige Bestimmungen

§ 16 Willenserklärungen und AnzeigenI.Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versichererbedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbartist.

§ 17 GerichtsstandI.(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen denVersicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem derVersicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung einessolchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht amWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmersoder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemachtwerden.

(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nichtMitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist seinWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt derKlageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versichererszuständig.

§ 18 Änderungen der Allgemeinen VersicherungsbedingungenI.(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderungder Verhältnisse des Gesundheitswesens können die AllgemeinenVersicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen denveränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungenzur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer

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erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder dieVoraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihreAngemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn deszweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen undder hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(2) Ist eine Bestimmung in den AllgemeinenVersicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oderdurch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärtworden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn dasFesthalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nurwirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange derVersicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zweiWochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichenGründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind,Vertragsbestandteil.

§ 19 Wechsel in den StandardtarifI.Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personenseines Vertrages, die die in § 257 Absätze 2a Nummer 2, 2a und 2bSGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassunggenannten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif mitHöchstbeitragsgarantie wechseln können. Zur Gewährleistung dieserBeitragsgarantie wird der in den technischen Berechnungsgrundlagenfestgelegte Zuschlag erhoben. Neben dem Standardtarif darf gemäßNummer 1 Absatz 5 und Nummer 9 der Tarifbedingungen für denStandardtarif für eine versicherte Person keine weitereKrankheitskostenteil- oder -vollversicherung bestehen. Der Wechsel istjederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich; dieVersicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der aufden Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in denStandardtarif folgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlosseneVerträge.

§ 20 Wechsel in den BasistarifI.Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personenseines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie undBeitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können, wenn dererstmalige Abschluss der bestehendenKrankheitskostenvollversicherung ab dem 1. Januar 2009 erfolgte oderdie versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen fürden Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherungerfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nachbeamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oderhilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuchist. Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in dentechnischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.§ 19 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

* Die allgemeinen Tarifbedingungen der BayerischenBeamtenkrankenkasse ergänzen die Musterbedingungen(MB/KK 2008)

** Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

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Bayerische BeamtenkrankenkasseAktiengesellschaft

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Allgemeine Versicherungsbedingungen fürdie ergänzende Pflegekrankenversicherung (AVB/EPV-VT)Stand: 01.11.2008, SAP-Nr. 321667, 12.2009

Teil I: Musterbedingungen 2008 des Verbandes der privatenKrankenversicherung für die ergänzende Pflegekranken-versicherung (MB/EPV 2008)Teil II: Allgemeine Tarifbedingungen der UnionKrankenversicherung AG und der Bayerischen Beamtenkranken-kasse AG

1

PräambelDie Tarife, denen diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen zuGrunde liegen, werden von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AGund der Union Krankenversicherung AG als rechtlich unabhängigeRisikoträger gemeinsam kalkuliert und parallel angeboten. In diesenTarifen wird die jährliche Gegenüberstellung der erforderlichen und derkalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten(vergleiche § 8 b) gemeinsam durchgeführt. Die erforderlichenVersicherungsleistungen werden aus der Beobachtung desGesamtbestandes beider Risikoträger abgeleitet.

Sofern eine Anpassung der Versicherungsbeiträge notwendig ist, wirddiese für den gesamten Versicherungsbestand gemeinsam einheitlichdurchgeführt.

Der Versicherungsschutz

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungs-schutzesI.(1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichemUmfang Ersatz von Aufwendungen für Pflege(Pflegekostenversicherung) oder ein Pflegetagegeld sowie sonstige imTarif vorgesehene Leistungen. Er erbringt, sofern vereinbart, in derPflegekostenversicherung damit unmittelbar zusammenhängendezusätzliche Dienstleistungen.

(2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versichertenPerson. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen,geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für diegewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen imAblauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestenssechs Monate, nach Maßgabe des Absatzes 6 in erheblichem oderhöherem Maße der Hilfe bedürfen.

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besteht in derUnterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme derVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beauf-sichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahmedieser Verrichtungen.

(4) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2sind

a) Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz-und Bewegungsapparat,

b) Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,c) Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-

oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen,Neurosen oder geistige Behinderungen.

(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen imSinne des Absatzes 2 Satz 2 sind

1Die Tarifbedingungen der Union Krankenversicherung AG und derBayerischen Beamtenkrankenkasse AG ergänzen dieMusterbedingungen 2008 (MB/EPV 2008).

a) im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, dieZahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenent-leerung,

b) im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder dieAufnahme der Nahrung,

c) im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen undZubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen derWohnung,

d) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschender Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

(6) Für die Erbringung von Leistungen sind pflegebedürftige Personeneiner der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

a) Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sindPersonen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder derMobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem odermehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfenund zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei derhauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

b) Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sindPersonen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder derMobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenenTageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in derWoche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

c) Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder derMobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfenund zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der haus-wirtschaftlichen Versorgung benötigen.

(7) Bei Kindern ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe derzusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kindmaßgebend.

(8) Der Versicherungsfall beginnt mit der ärztlichen Feststellung derPflegebedürftigkeit. Er endet, wenn Pflegebedürftigkeit nicht mehrbesteht.

(9) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus demVersicherungsschein, ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen, denAllgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen, Tarif mitTarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften.

(10) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

(11) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Pflegekosten-versicherung und in der Pflegetagegeldversicherung auf Pflege in derBundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus erstreckt er sichPflegekostenversicherung auf Mitgliedstaaten der Europäischen Unionund Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum. Der Versicherer bleibt höchstens zu denjenigenLeistungen verpflichtet, die er auch bei Pflege in der BundesrepublikDeutschland zu erbringen hätte.

(12) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung derVersicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen,sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für dieVersicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme einessolchen Antrags verpflichtet. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten;die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildeteRückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsendeWagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieserBerechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neueVersicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit einRisikozuschlag (§ 8a Absatz 3 und 4) verlangt oder einLeistungsausschluss vereinbart werden; ferner ist für den

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hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes die Wartezeit (§ 3Absatz 3) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht nicht beibefristeten Versicherungsverhältnissen.

II.Zu § 1 Absatz 1 MB/EPVDie Bezeichnung „der Versicherer“ bezeichnet – auch im Folgenden –den jeweiligen Risikoträger, d. h. das Versicherungsunternehmen, mitdem der Versicherungsvertrag geschlossen wurde.

Zu § 1 Absatz 11 MB/EPVIn der Pflegetagegeldversicherung erstreckt sich derVersicherungsschutz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union undVertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum sowie die Schweiz. Eine Kürzung gemäß § 1 Absatz11 Satz 3 erfolgt in der Pflegetagegeldversicherung nicht.

§ 2 Beginn des VersicherungsschutzesI.(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsscheinbezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vorAbschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang desVersicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) undnicht vor Ablauf der Wartezeit. Für Versicherungsfälle, die vor Beginndes Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. NachAbschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfällesind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der indie Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit fällt. BeiVertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommendenTeil des Versicherungsschutzes.

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohneRisikozuschläge und ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wennam Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beimVersicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherungspätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkenderfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender alsder eines versicherten Elternteils sein.

(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kindim Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf einerhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zureinfachen Beitragshöhe zulässig.

§ 3 WartezeitI.(1) Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an.

(2) Die Wartezeit beträgt drei Jahre.

(3) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für denhinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

II.Zu § 3 Absatz 2 MB/EPVDie Wartezeit entfällt bei Unfällen.

§ 4 Umfang der LeistungspflichtI.Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarifmit Tarifbedingungen.

§ 5 Einschränkung der LeistungspflichtI.(1) Keine Leistungspflicht besteht

a) für Versicherungsfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oderderen Ursachen als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nichtausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;

b) für Versicherungsfälle, die auf Vorsatz oder Sucht beruhen;c) vorbehaltlich der Regelung des § 1 Absatz 11 solange sich

versicherte Personen im Ausland aufhalten, und zwar auch dann,wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthaltespflegebedürftig werden;

d) soweit versicherte Personen Entschädigungsleistungen wegenPflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 desBundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eineentsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzesvorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus

öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelterUnfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch,wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einerzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogenwerden;

e) soweit ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherungaufgrund eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege auchAnspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgunghat;

f) während der Durchführung einer vollstationären Heilbehandlungim Krankenhaus sowie von stationärenRehabilitationsmaßnahmen, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungenund während der Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung,es sei denn, dass diese ausschließlich auf Pflegebedürftigkeitberuht;

g) bei Pflege durch Pflegekräfte oder Einrichtungen, derenRechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von derErstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nachder Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Lei-stungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt derBenachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keineLeistungspflicht nach Ablauf von drei Monaten seit derBenachrichtigung. Findet der Pflegebedürftige innerhalb dieserdrei Monate keine andere geeignete Pflegekraft, benennt derVersicherer eine solche;

h) für Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,soweit die Krankenversicherung oder andere zuständigeLeistungsträger wegen Krankheit oder Behinderung für dieseHilfsmittel zu leisten haben.

(2) Übersteigt eine Pflegemaßnahme das medizinisch notwendige Maßoder ist die geforderte Vergütung nicht angemessen, so kann derVersicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betragherabsetzen.

(3) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalleseinen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Ge-samterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

II.Zu § 5 Absatz 1 MB/EPVDie Regelungen in Absatz 1 Buchstabe d), e), g) und h) finden auf diePflegetagegeldversicherung keine Anwendung. § 5 Absatz 1 f findet inder Pflegetagegeldversicherung für die Dauer der ersten vier Wocheneiner vollstationären Behandlung keine Anwendung.

Zu § 5 Absatz 1 c) MB/EPVSoweit der Tarif Sachleistungen vorsieht, werden diese nur im Inlanderbracht.

Zu § 5 Absatz 2, Absatz 3 MB/EPVDie Regelungen in § 5 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 finden auf diePflegetagegeldversicherung keine Anwendung.

§ 6 Auszahlung der VersicherungsleistungenI.(1) Der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen auf Antrag. DieLeistungen werden ab Antragstellung erbracht, frühestens jedoch vondem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.Wird der Antrag nach Ablauf des Monats gestellt, in dem diePflegebedürftigkeit eingetreten ist, werden die Leistungen vom Beginndes Monats der Antragstellung an erbracht. In allen Fällen istVoraussetzung, dass die vorgesehene Wartezeit (vergleiche § 3) erfülltist.

(2) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihmgeforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum desVersicherers. Soweit Nachweise für die private oder soziale Pflege-pflichtversicherung erstellt wurden, sind diese vorzulegen.

(3) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit derLeistungen des Versicherers aus § 14 VVG.

(4) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zuleisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform alsEmpfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat.Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur derVersicherungsnehmer die Leistung verlangen.

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(5) Die in Fremdwährung entstandenen Pflegekosten werden zum Kursdes Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euroumgerechnet.

(6) Von den Leistungen können die Kosten abgezogen werden, diedadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen desVersicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt. Kostenfür Übersetzungen können auch von den Leistungen abgezogenwerden.

(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetretennoch verpfändet werden.

§ 7 Ende des VersicherungsschutzesI.Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebendeVersicherungsfälle - mit der Beendigung desVersicherungsverhältnisses.

Pflichten des Versicherungsnehmers

§ 8 BeitragszahlungI.(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vomVersicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jedenVersicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichenmonatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeitder Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersteneines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während desVersicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetragvom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächstenVersicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.

(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabegeschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablaufdieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert,sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, sokann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen.Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.

(3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichtanders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nachZugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(4) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einerBeitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten deslaufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut alsgestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich derBeitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und dieMahnkosten entrichtet sind.

(5) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder einesFolgebeitrages kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38VVG zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitragbzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird derVersicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung derMahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.

(6) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeitbeendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenigeTeil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraumentspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird dasVersicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Absatz 2VVG oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistigerTäuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. dieBeitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oderAnfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der ersteBeitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kanner eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stellezu entrichten.

II.Zu § 8 Absatz 3 MB/EPVDer erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist – unabhängig vomBestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach Zugang desVersicherungsscheins zu zahlen.

Zu § 8 Absatz 5 MB/EPVDie Mahnkosten bei Mahnung rückständiger Beiträge betragen jeVertrag 2 Euro.

Zu § 8 Absatz 6 MB/EPVBei jährlicher Beitragszahlung wird ein Beitragsnachlass eingeräumt.

§ 8a BeitragsberechnungI.(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe derVorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in dentechnischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.

(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung desVersicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das bei In-Kraft-Treten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versichertenPerson berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versichertenPerson dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellunggemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegtenGrundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eineMinderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdensder versicherten Person ist jedoch während der Dauer desVersicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eineAlterungsrückstellung zu bilden ist.

(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besondersvereinbarte Beitragszuschläge entsprechend ändern.

(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht demVersicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzeszusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisstsich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zumAusgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

II.Zu § 8 a Absatz 2 MB/EPV(1) Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen demKalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt und dem Geburtsjahrder versicherten Person.

(2) Zur Beitragsentlastung bzw. Leistungsverbesserung werden in derPflegekrankenversicherung den Versicherten zusätzliche Beträgegemäß § 12 a VAG gutgeschrieben.

§ 8b BeitragsanpassungI.(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich dieLeistungen des Versicherers z. B. aufgrund von Veränderungen derPflegekosten, der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oderaufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechendvergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif dieerforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagenkalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit einesTarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflichfestgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieserBeobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweiterforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter dengleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegteSelbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Beitragszuschlagentsprechend geändert werden.

(2) Wenn die unternehmenseigenen Rechnungsgrundlagen für dieBeobachtung nicht ausreichen, wird dem Vergleich gemäß Absatz 1Satz 2 die Gemeinschaftsstatistik des Verbandes der privaten Kranken-versicherung e.V. zur Pflegepflichtversicherung zugrunde gelegt.

(3) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nachübereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und denTreuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorüber-gehend anzusehen ist.

(4) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungenund evtl. vereinbarter Beitragszuschläge werden zu Beginn des zweitenMonats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs-nehmers folgt.

II.Zu § 8b Absatz 1 MB/EPV

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Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkuliertenVersicherungsleistungen sowie den Sterbewahrscheinlichkeiten wird fürden gesamten Versicherungsbestand des Tarifs vorgenommen underfolgt getrennt für jede Beobachtungseinheit (Männer, Frauen,Kinder/Jugendliche). Wenn dabei die erforderlichen Versicherungs-leistungen um mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen, können,wenn sie um mehr als 10 % abweichen, müssen die Tarifbeiträgedieser Beobachtungseinheit überprüft und gegebenenfalls angepasstwerden. Weichen die erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten vonden kalkulierten um mehr als 5 % ab, so müssen die Tarifbeiträgedieser Beobachtungseinheit überprüft und gegebenenfalls angepasstwerden.Diese Anpassung erfolgt bei beiden Risikoträgern des Tarifs nachgemeinsamen Berechnungsgrundlagen einheitlich für den gesamtenVersichertenbestand.

§ 9 ObliegenheitenI.(1) Die ärztliche Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist demVersicherer unverzüglich - spätestens innerhalb der im Tariffestgesetzten Frist - durch Vorlage eines schriftlichen Nachweises (§ 6Absatz 1 und Absatz 2) unter Angabe des Befundes und der Diagnosesowie der voraussichtlichen Dauer der Pflegebedürftigkeit anzuzeigen.Der Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind demVersicherer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 1 Absatz 2 sindferner anzuzeigen jede Krankenhausbehandlung, stationäremedizinische Rehabilitationsmaßnahme, Kur- oderSanatoriumsbehandlung, jede Unterbringung aufgrund richterlicherAnordnung sowie das Bestehen eines Anspruchs auf häuslicheKrankenpflege (Grund- und Behandlungspflege sowiehauswirtschaftliche Versorgung) aus der gesetzlichenKrankenversicherung nach § 37 SGB V.

(3) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigtbenannte versicherte Person (vergleiche § 6 Absatz 4) haben aufVerlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zurFeststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht desVersicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die Auskünfte sindauch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.

(4) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Personverpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arztuntersuchen zu lassen.

(5) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung derPflegebedürftigkeit zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, diederen Überwindung oder Besserung hinderlich sind.

(6) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung eineranderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Leistungenwegen Pflegebedürftigkeit darf nur mit Einwilligung des Versicherersvorgenommen werden.

II.Zu § 9 Absatz 1 MB/EPV(1) Die Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer innerhalb von dreiMonaten nach ärztlicher Feststellung anzuzeigen. Bei fortdauernderPflegebedürftigkeit ist diese in angemessenen Abständennachzuweisen.

(2) Die ärztliche Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist durch den fürdie Pflegepflichtversicherung erstellten Nachweis über diePflegebedürftigkeit zu erbringen. Soweit dieser Nachweis nicht erbrachtwerden kann, ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztesvorzulegen.

Zu § 9 Absatz 3 MB/EPVEs obliegt dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person, diezur Prüfung des Versicherungsfalles und des Umfangs derLeistungspflicht erforderlichen Informationen von den in § 213 Absatz 1VVG genannten Personen und Einrichtungen (Ärzte, Krankenhäuseretc.) zu beschaffen und dem Versicherer zukommen zu lassen. DieObliegenheit entfällt, soweit der Versicherungsnehmer und dieversicherte Person in die Erhebung der erforderlichen personen-bezogenen Gesundheitsdaten durch den Versicherer eingewilligt unddie in § 213 Absatz 1 VVG genannten Personen und Einrichtungen vonder Schweigepflicht entbunden hat.

§ 10 Folgen von ObliegenheitsverletzungenI.(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG vorgeschrie-benen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zurLeistung frei, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bis 6 genanntenObliegenheiten verletzt wird. Bei verspätetem Zugang der Anzeigenach § 9 Absatz 1 Satz 1 wird ein vereinbartes Pflegetagegeld erst vomZugangstage an gezahlt, jedoch nicht vor dem Beginn derLeistungspflicht und dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt.

(2) Wird die in § 9 Absatz 6 genannte Obliegenheit verletzt, so kannder Versicherer unter der Voraussetzung des § 28 Absatz 1 VVGinnerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden derObliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. DiesesRecht kann nur innerhalb der ersten zehn Versicherungsjahre ausgeübtwerden.

(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehender Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.

§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungenbei Ansprüchen gegen DritteI.(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte PersonErsatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet desgesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG, dieVerpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus demVersicherungsvertrag Ersatz geleistet wird (Kostenerstattung sowieSach- und Dienstleistungen), an den Versicherer schriftlich abzutreten.

(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- undFristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch denVersicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Personvorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, istder Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einergrob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versichererberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldensentsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Personein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlterEntgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die derVersicherer auf Grund des VersicherungsvertragesErstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3entsprechend anzuwenden.

§ 12 AufrechnungI.Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherersnur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist.

Ende der Versicherung

§ 13 Kündigung durch den VersicherungsnehmerI.(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zumEnde eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablaufeiner vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Fristvon drei Monaten kündigen.

(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarifebeschränkt werden.

(3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass beiErreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dortgenannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensaltergilt, oder der Beitrag unter Berücksichtigung einerAlterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versichertenPerson binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren

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In-Kraft-Tretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderungerhöht.

(4) Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß § 8b oder vermindert erseine Leistungen gemäß § 18 Absatz 1, so kann der Versicherungs-nehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenenversicherten Person innerhalb eines Monats vom Zugang derÄnderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens derÄnderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicher-ungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunktdes Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.

(5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer dieAnfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelneversicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochennach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils derVersicherung zum Schluss des Monats verlangen, in dem ihm dieErklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu demZeitpunkt, in dem diese wirksam wird.

(6) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisinsgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben dieversicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unterBenennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. DieErklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben.Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmernachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von derKündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.

II.Zu § 13 Absatz 1 MB/EPV(1) Der Versicherungsvertrag wird zunächst auf die Dauer einesVersicherungsjahres geschlossen. Er verlängert sich stillschweigendum ein Versicherungsjahr, wenn er nicht vom Versicherungsnehmer miteiner Frist von drei Monaten gekündigt wird.

(2) Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Beginnt derVersicherungsvertrag nicht am 1. Januar eines Jahres, so endet daserste Versicherungsjahr am 31. Dezember des laufendenKalenderjahres. Wechsel des Tarifs, Erhöhungen oder Reduzierungendes Pflegetagegeldes haben keinen Einfluss auf dasVersicherungsjahr.

Zu § 13 Absatz 2 MB/PPVVolljährige versicherte Personen haben das Recht, dasVersicherungsverhältnis, soweit es sie betrifft, durch Erklärunggegenüber dem Versicherer zum Ersten des übernächsten Monats alsselbständigen Versicherungsvertrag fortzusetzen.

§ 14 Kündigung durch den VersichererI.(1) Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht,wenn die Versicherung nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist.

(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündi-gungsrecht bleiben unberührt.

(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarifebeschränkt werden.

(4) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamtoder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Absatz 6 Sätze 1 und2 entsprechend.

II.Zu § 14 Absatz 1 MB/EPVDer Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht in derergänzenden Pflegekrankenversicherung.

§ 15 Sonstige BeendigungsgründeI.(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod desVersicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch dasRecht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigenVersicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweierMonate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.

(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versich-erungsverhältnis.

(3) Das Versicherungsverhältnis einer versicherten Person in derPflegekostenversicherung endet, wenn die versicherte Person ihrenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als diein § 1 Absatz 11 genannten verlegt, es sei denn, dass es aufgrundeiner anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versichererkann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einenBeitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung desgewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die in § 1Absatz 11 genannten, kann verlangt werden, dasVersicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherungumzuwandeln.

(4) In der Pflegetagegeldversicherung endet das Versicherungs-verhältnis, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhn-lichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, es seidenn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetztwird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigenVereinbarung einen Beitragszuschlag verlangen.

Zu § 15 Absatz 4 MB/EPVAbweichend von § 15 Absatz 4 endet auch in der Pflegetage-geldversicherung das Versicherungsverhältnis nicht bereits mitWegzug aus der Bundesrepublik Deutschland, sondern erst dann,wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 11 genanntenoder die Schweiz verlegt. Eine Fortsetzung über eine anderweitigeVereinbarung bleibt unberührt.

Sonstige Bestimmungen

§ 16 Willenserklärungen und AnzeigenI.Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versichererbedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbartist.

§ 17 GerichtsstandI.(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen denVersicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem derVersicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung einessolchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht amWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmersoder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemachtwerden.

(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nichtMitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist seinWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt derKlageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versichererszuständig.

§ 18 Änderungen der Allgemeinen VersicherungsbedingungenI.(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderungder Verhältnisse des Gesundheitswesens können die AllgemeinenVersicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen denveränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungenzur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmererforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder dieVoraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihreAngemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn deszweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen undder hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(2) Ist eine Bestimmung in den AllgemeinenVersicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oderdurch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärtworden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn dasFesthalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur

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wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange derVersicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zweiWochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichenGründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind,Vertragsbestandteil.

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Bayerische BeamtenkrankenkasseAktiengesellschaft

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Allgemeine Versicherungsbedingungenfür die private Pflegepflichtversicherung -Bedingungsteil- (MB/PPV 2010)Stand: 01.01.2010, SAP-Nummer: 302219; 06.2010

Der Versicherungsschutz

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich desVersicherungsschutzes

(1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichemUmfang Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeld sowiesonstige Leistungen. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegungeinschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzlichepflegerisch-betreuende Leistungen sowie für berechnungsfähigeInvestitions- und sonstige betriebsnotwendige Kosten sind nichterstattungsfähig.

(2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versichertenPerson. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen,geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für diegewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen imAblauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestenssechs Monate, nach Maßgabe des Absatzes 6 in erheblichem oderhöherem Maße der Hilfe bedürfen.

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besteht in derUnterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme derVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigungoder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieserVerrichtungen.

(4) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2sind

a) Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz-und Bewegungsapparat,

b) Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,c) Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-

oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen,Neurosen oder geistige Behinderungen.

(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen imSinne des Absatzes 2 Satz 2 sind

a) im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, dieZahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasen-entleerung,

b) im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder dieAufnahme der Nahrung,

c) im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oderdas Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,

d) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschender Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

(6) Für die Gewährung von Leistungen sind versicherte Personen einerder folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

a) Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder derMobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem odermehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfenund zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei derhauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

b) Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sindPersonen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder derMobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenenTageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in derWoche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

c) Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder derMobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfenund zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei derhauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

(7) Bei Kindern ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe derzusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kindmaßgebend.

(8) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine anderenicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichenLeistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgungbenötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt

a) in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbeimüssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,

b) in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbeimüssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,

c) in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbeimüssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand fürerforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflege-maßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn derHilfebedarf zu Leistungen aus der Krankenversicherung führt.Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sindMaßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungs-pflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtungnach § 1 Absatz 5 ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig ineinem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(9) Der Versicherungsfall beginnt mit der ärztlichen Feststellung derPflegebedürftigkeit. Er endet, wenn Pflegebedürftigkeit nicht mehrbesteht.

(10) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus demVersicherungsschein, ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen, denAllgemeinen Versicherungsbedingungen (Bedingungsteil MB/PPV2010, Tarif PV) sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere demSozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – SozialePflegeversicherung. Wenn und soweit sich die gesetzlichenBestimmungen ändern, werden die dem SGB XI gleichwertigen Teileder AVB gemäß § 18 geändert.

(11) Entfällt bei versicherten Personen der Tarifstufe PVB derBeihilfeanspruch, werden sie nach Tarifstufe PVN weiterversichert.Stellt der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten seit demWegfall des Beihilfeanspruchs einen entsprechenden Antrag, erfolgtdie Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung undWartezeiten zum Ersten des Monats, in dem der Beihilfeanspruchentfallen ist.

Werden versicherte Personen der Tarifstufe PVN beihilfeberechtigt,wird die Versicherung nach Tarifstufe PVB weitergeführt. DerVersicherungsnehmer und die versicherte Person sind verpflichtet,dem Versicherer unverzüglich den Erwerb eines Beihilfeanspruchsanzuzeigen.

(12) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

(13) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Pflege in derBundesrepublik Deutschland.

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsscheinbezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn), jedochnicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Zahlung desersten Beitrags und nicht vor Ablauf der Wartezeit.

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohneRisikozuschläge und ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wennam Tage der Geburt für ein Elternteil die Wartezeit gemäß § 3 erfüllt ist.Die Anmeldung zur Versicherung soll spätestens zwei Monate nachdem Tage der Geburt rückwirkend erfolgen.

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(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kindim Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf einerhöhtes Risiko ist, sofern nicht Beitragsfreiheit gemäß § 8 Absatz 2 bis4 besteht sowie vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie des § 8Absatz 5, die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachenBeitragshöhe zulässig.

§ 3 Wartezeit(1) Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn(§ 2 Absatz 1) an.

(2) Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantragesa) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 ein Jahr,b) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 zwei Jahre,c) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 drei Jahre,d) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 vier Jahre,e) in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. Juni 2008 fünf Jahre, wobei

das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten 10 Jahre vorStellung des Leistungsantrages mindestens fünf Jahre bestandenhaben muss,

f) in der Zeit ab 1. Juli 2008 zwei Jahre, wobei dasVersicherungsverhältnis innerhalb der letzten 10 Jahre vorStellung des Leistungsantrages mindestens zwei Jahre bestandenhaben muss.

(3) Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn einElternteil sie erfüllt.

(4) Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheidenoder von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu einer anderenwechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegteVersicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.

§ 4 Umfang der Leistungspflicht

A. Leistungen bei häuslicher Pflege

(1) Versicherte Personen erhalten bei häuslicher Pflege Ersatz vonAufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung(häusliche Pflegehilfe) gemäß Nummer 1 des Tarifs PV. Leistungen derhäuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht, wenn die versichertePerson nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt wird; keineLeistungspflicht besteht jedoch bei häuslicher Pflege in einerstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim), in einer stationärenEinrichtung, in der die medizinische Vorsorge oder medizinischeRehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in derGemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung krankeroder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes derEinrichtung (vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderteMenschen) stehen, sowie im Krankenhaus. Grundpflege undhauswirtschaftliche Versorgung umfassen Hilfeleistungen bei den in§ 1 Absatz 5 genannten Verrichtungen; die verrichtungsbezogenenkrankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweitdiese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37Sozialgesetzbuch (SGB) – Fünftes Buch (V) – zu leisten wäre, wennder Pflegebedürftige in der gesetzlichen Krankenversicherungversichert wäre. Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignetePflegekräfte erbracht werden, die entweder von einer Pflegekasse dersozialen Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen,mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossenhat, angestellt sind. Soweit und solange häusliche Pflegehilfe nichtdurch Pflegekräfte im Sinne von Satz 4 gewährleistet werden kann,können auch einzelne geeignete Pflegekräfte anerkannt werden, mitdenen eine Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung einen Vertragnach § 77 Absatz 1 SGB XI abgeschlossen hat oder die von Trägernder privaten Pflegepflichtversicherung zugelassen worden sind;Verwandte oder Verschwägerte der versicherten Person bis zum drittenGrad sowie Personen, die mit der versicherten Person in häuslicherGemeinschaft leben, werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt.Einzelpflegekräfte dürfen mit der versicherten Person keinBeschäftigungsverhältnis eingehen.

Nimmt die versicherte Person Grundpflege und hauswirtschaftlicheVersorgung gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in Anspruch, sokönnen, sofern Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgungsichergestellt sind, auch Aufwendungen für Betreuungsleistungenerstattet werden. Der Anspruch besteht nicht, wenn diese Leistungenim Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach demZwölften Buch Sozialgesetzbuch, durch den zuständigen Träger der

Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch odernach dem Bundesversorgungsgesetz finanziert werden.

(2) Anstelle von Aufwendungsersatz für häusliche Pflegehilfe gemäßAbsatz 1 können versicherte Personen ein Pflegegeld gemäß Nummer2.1 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass dieversicherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechenddie erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ingeeigneter Weise selbst sicherstellt.

(3) Bestehen die Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegegeldesnach Absatz 2 nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Geldbetragentsprechend gekürzt; dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagenangesetzt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonatsgeleistet, in dem die versicherte Person gestorben ist.

(4) Versicherte Personen, die Pflegegeld nach Absatz 2 beziehen, sindverpflichtet,

a) bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich,b) bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine Pflegeeinrichtung,mit der ein Versorgungsvertrag nach dem SGB XI besteht oder die vonTrägern der privaten Pflegepflichtversicherung anerkannt worden ist,oder, sofern dies durch eine solche Pflegeeinrichtung vor Ort nichtgewährleistet werden kann, durch eine von dem Träger der privatenPflegepflichtversicherung beauftragte, jedoch von ihm nichtbeschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung kann auch durchvon den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannteBeratungsstellen mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenzsowie durch Pflegeberater der privaten Pflegepflichtversicherunggemäß Absatz 18 erfolgen. Aufwendungen für die Beratung werdengemäß Nummer 2.2 des Tarifs PV erstattet. Ruft die versichertePerson die Beratung nicht ab, so wird das Pflegegeld angemessengekürzt und im Wiederholungsfall die Zahlung eingestellt.Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeinerBeaufsichtigung und Betreuung nach Absatz 16 festgestellt ist, sindberechtigt, die Beratung innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträumezweimal in Anspruch zu nehmen.

Versicherte Personen, die noch nicht die Voraussetzungen derPflegestufe I erfüllen, bei denen jedoch ein erheblicher Bedarf anallgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gemäß Absatz 16festgestellt worden ist, haben halbjährlich einmal einen Anspruch aufBeratung. Die Aufwendungen werden gemäß Nummer 2.2 des TarifsPV in Höhe des Betrages für die Pflegestufen I und II erstattet.

(5) Nimmt die versicherte Person Aufwendungsersatz nach Absatz 1nur teilweise in Anspruch, erhält sie unter den in Absatz 2 genanntenVoraussetzungen daneben ein anteiliges Pflegegeld. Dies gilt auch inHärtefällen gemäß Nummer 1 Satz 2 des Tarifs PV. Das Pflegegeldwird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem die versichertePerson Aufwendungsersatz in Anspruch genommen hat. An dieEntscheidung, in welchem Verhältnis sie Pflegegeld undAufwendungsersatz in Anspruch nehmen will, ist die versicherte Personfür die Dauer von sechs Monaten gebunden.

(6) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder ausanderen Gründen an der Pflege gehindert, werden Aufwendungen einernotwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahrgemäß Nummer 3 des Tarifs PV erstattet. Voraussetzung ist, dass diePflegeperson die versicherte Person vor der erstmaligen Verhinderungmindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.

(7) Versicherte Personen haben gemäß Nummer 4 des Tarifs PVAnspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Pflegehilfsmittel oder derenleihweise Überlassung, wenn und soweit die Pflegehilfsmittel zurErleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden derversicherten Person beitragen oder ihr eine selbständigereLebensführung ermöglichen und die Versorgung notwendig ist.Entscheiden sich versicherte Personen für eine Ausstattung desPflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht,haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekostenselbst zu tragen. § 33 Absatz 6 und 7 SGB V gilt entsprechend.

Der Anspruch umfasst auch den Ersatz von Aufwendungen für dienotwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung vonPflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

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Die Auszahlung der Versicherungsleistungen für Pflegehilfsmittel oderderen leihweise Überlassung kann von dem Versicherer davonabhängig gemacht werden, dass die versicherte Person sich dasPflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson inderen Gebrauch ausbilden lässt.

Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldesder versicherten Person, beispielsweise für technische Hilfen imHaushalt, können gemäß Nummer 4.3 des Tarifs PV subsidiärfinanzielle Zuschüsse gezahlt werden, wenn dadurch im Einzelfall diehäusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder einemöglichst selbständige Lebensführung der versicherten Personwiederhergestellt wird.

B. Teilstationäre Pflege(8) Versicherte Personen haben bei teilstationärer Pflege inEinrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflegenicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenndies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlichist, Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeinePflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen gemäß Nummer 5 desTarifs PV. Allgemeine Pflegeleistungen sind die pflegebedingtenAufwendungen für alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nachArt und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungender Pflegeeinrichtung. Der Anspruch setzt voraus, dass stationärePflegeeinrichtungen (Pflegeheime) in Anspruch genommen werden.Das sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denenPflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildetenPflegefachkraft gepflegt werden und ganztägig (vollstationär) oder nurtagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegtwerden können. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegungeinschließlich besonderer Komfortleistungen, für zusätzlichepflegerisch-betreuende Leistungen sowie für betriebsnotwendigeInvestitions- und sonstige Kosten gemäß § 82 Absatz 2 SGB XI sindnicht erstattungsfähig.

(9) Die versicherte Person kann die Leistungen nach den Absätzen 1,2 und 8 miteinander kombinieren:

Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz 8 nurzusammen mit Aufwendungsersatz bei häuslicher Pflegehilfe gemäßAbsatz 1 in Anspruch genommen, dürfen die Aufwendungen insgesamtje Kalendermonat 150 v.H. des in Nummer 1 des Tarifs PV für diejeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen.Dabei mindern sich die Leistungen gemäß Nummer 1 des Tarifs PV umden Vomhundertsatz, mit dem die Leistungen gemäß Absatz 8 inVerbindung mit Nummer 5 des Tarifs PV über 50 v.H. in Anspruchgenommen werden.

Werden die Leistungen für teilstationäre Pflege gemäß Absatz 8 nurzusammen mit Pflegegeld nach Absatz 2 in Anspruch genommen,erfolgt keine Minderung des Pflegegeldes, soweit die Leistungen nachAbsatz 8 in Verbindung mit Nummer 5 des Tarifs PV je Kalendermonat50 v.H. des in Nummer 1 des Tarifs PV für die jeweilige Pflegestufevorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten mindertsich das Pflegegeld gemäß Absatz 2 um den Vomhundertsatz, mit demdie Leistungen nach Absatz 8 in Verbindung mit Nummer 5 des TarifsPV über 50 v.H. in Anspruch genommen werden.

Werden die Leistungen bei teilstationärer Pflege gemäß Absatz 8zusammen mit der Kombination von Aufwendungsersatz bei häuslicherPflegehilfe gemäß Absatz 1 und Pflegegeld gemäß Absatz 2 inAnspruch genommen, bleiben die Leistungen nach Absatz 8unberücksichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 v.H. des in Nummer 1des Tarifs PV für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenenHöchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten findet Absatz 5 Satz 3mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung desVomhundertsatzes, um den das Pflegegeld zu kürzen ist, von einemGesamtleistungsanspruch in Höhe von 150 v.H. auszugehen und derRestpflegegeldanspruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohneInanspruchnahme der teilstationären Pflege ergeben würde.

C. Kurzzeitpflege(10) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht imerforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationärePflege nicht aus, besteht gemäß Nummer 6 des Tarifs PV Anspruchauf Ersatz von Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowiesonstige Leistungen in einer vollstationären Einrichtung. Absatz 8 Satz2 bis 5 gilt entsprechend. Zu Hause gepflegte versicherte Kinder haben

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in begründeten EinzelfällenAnspruch auf Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfefür behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenndie Pflege in einer zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtungnicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.

Die Leistungen werdena) für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre

Behandlung der versicherten Person oderb) in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche

oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist,erbracht.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahrbeschränkt.

D. Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationärenEinrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen(11) Versicherte Personen haben gemäß Nummer 7.1 und 7.2 desTarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeinePflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in vollstationärenEinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglichist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betrachtkommt. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Erstattungsfähig istgemäß Nummer 7.3 des Tarifs PV auch ein von der vollstationärenPflegeeinrichtung berechnetes zusätzliches Entgelt, wenn dieversicherte Person nach der Durchführung aktivierender oderrehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder vonerheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuftwurde.

Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person aus derPflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht, solange derPflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für die versicherte Personfreigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraum verlängert sich beiKrankenhausaufenthalten und Aufenthalten inRehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieser Aufenthalte.

(12) Wählen versicherte Personen vollstationäre Pflege gemäßNummer 7.1 des Tarifs PV, obwohl diese nicht erforderlich ist, erhaltensie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss bis zurHöhe des im Tarif PV nach den Tarifstufen PVN und PVB für häuslichePflegehilfe in der jeweiligen Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages.

E. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen(13) Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stundenwöchentlich erwerbstätig sind und die versicherte Person ehrenamtlichwenigstens 14 Stunden wöchentlich in ihrer häuslichen Umgebungpflegen, zahlt der Versicherer Beiträge an den zuständigen Träger dergesetzlichen Rentenversicherung oder auf Antrag an die zuständigeberufsständische Versorgungseinrichtung gemäß Nummer 8 des TarifsPV. Die versicherte Person oder die Pflegeperson haben darzulegenund auf Verlangen des Versicherers glaubhaft zu machen, dassPflegeleistungen in dem vom medizinischen Dienst der privatenPflegepflichtversicherung festgestellten und erforderlichen zeitlichenUmfang auch tatsächlich erbracht werden. Erholungsurlaub derPflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr unterbricht dieBeitragszahlung nicht. Üben mehrere Pflegepersonen die Pflegegemeinsam aus, richtet sich die Höhe des vom Versicherer zuentrichtenden Beitrags nach dem Verhältnis des Umfanges derjeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeperson zum Umfang derPflegetätigkeit insgesamt.

Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecksEinbeziehung in den Versicherungsschutz der gesetzlichenUnfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

F. Leistungen bei Pflegezeit der Pflegeperson(14) Für Pflegepersonen, die als Beschäftigte gemäß § 3Pflegezeitgesetz von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt werdenoder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einergeringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1Sozialgesetzbuch (SGB) – Viertes Buch (IV) – wird, zahlt derVersicherer nach Maßgabe von Nummer 9 des Tarifs PV auf AntragZuschüsse zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung sowie Beiträgezur Arbeitslosenversicherung.

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G. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen(15) Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeitinteressierte Personen können Schulungskurse besuchen. Diese sollenFertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln.Die Schulung soll auch in der häuslichen Umgebung derpflegebedürftigen Person stattfinden. Der Umfang der Leistungen desVersicherers ergibt sich aus Nummer 10 des Tarifs PV.

H. Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinemBetreuungsbedarf(16) Versicherte Personen in häuslicher Pflege, bei denen neben demHilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichenVersorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung undBetreuung gegeben ist, haben neben den Leistungen bei häuslicherPflege (Absatz 1) und teilstationärer Pflege (Absatz 8) Anspruch aufErsatz von Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen gemäßNummer 11.1 des Tarifs PV. Versicherte Personen in stationärerPflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflegeund der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf anallgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist, haben nebenden Leistungen bei vollstationärer Pflege (Absatz 11) Anspruch aufErsatz von Aufwendungen für leistungsgerechte Zuschläge zurPflegevergütung gemäß Nummer 11.2 des Tarifs PV.

Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person entwederpflegebedürftig nach Pflegestufe I, II oder III ist oder dass sie einenHilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung hat, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, fernerdass bei der versicherten Person demenzbedingteFähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychischeErkrankungen vorliegen und der medizinische Dienst der privatenPflegepflichtversicherung als Folge der Krankheit oder BehinderungAuswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat,die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung derAlltagskompetenz geführt haben.

(17) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenzauf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen undFähigkeitsstörungen maßgebend:

a) unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);b) Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;c) unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder

potenziell gefährdenden Substanzen;d) tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der

Situation;e) im situativen Kontext inadäquates Verhalten;f) Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder

Bedürfnisse wahrzunehmen;g) Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei

therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einertherapieresistenten Depression oder Angststörung;

h) Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen desGedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zuProblemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungengeführt haben;

i) Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;j) Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu

strukturieren;k) Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in

Alltagssituationen;l) ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;m) zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit,

Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapie-resistenten Depression.

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachterdes medizinischen Dienstes der privaten Pflegepflichtversicherung beidem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davonmindestens einmal aus einem der Bereiche a) bis i), dauerhafte undregelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt.

I. Pflegeberatung(18) Versicherte Personen haben ab 1. Januar 2009 Anspruch aufindividuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl undInanspruchnahme von Versicherungs- und Sozialleistungen sowiesonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mitPflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind.

Der Anspruch umfasst insbesondere

a) die systematische Erfassung und Analyse des Hilfebedarfs unterBerücksichtigung der Feststellungen nach § 6 Absatz 2,

b) die Erstellung eines individuellen Pflege- und Hilfekonzepts mitden im Einzelfall erforderlichen Versicherungs- undSozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven,kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowiepflegerischen und sozialen Hilfen,

c) das Hinwirken auf die für die Durchführung des Pflege- undHilfekonzepts erforderlichen Maßnahmen,

d) die Überwachung der Durchführung des Pflege- und Hilfekonzeptsund erforderlichenfalls eine Anpassung an eine veränderteBedarfslage sowie

e) bei besonders komplexen Fallgestaltungen die Auswertung undDokumentation des Hilfeprozesses.

Die Pflegeberatung erfolgt in der Regel dort, wo die Pflege durchgeführtwird. Sie kann auf Wunsch der versicherten Person auch telefonischerfolgen.

Zur Sicherstellung des Anspruchs auf Pflegeberatung bedient sich derVersicherer entsprechend qualifizierter, unabhängiger Pflegeberater.Der Versicherer ist berechtigt, personenbezogene Daten, insbesondereGesundheitsdaten, für Zwecke der Pflegeberatung zu erheben, zuverarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung derPflegeberatung erforderlich ist. Dies umfasst auch die Übermittlungpersonenbezogener Daten an die vom Versicherer beauftragtenPflegeberater.

§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht(1) Keine Leistungspflicht besteht:

a) solange sich versicherte Personen im Ausland aufhalten. Beivorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu insgesamt sechsWochen im Kalenderjahr werden Pflegegeld gemäß § 4 Absatz 2oder anteiliges Pflegegeld gemäß § 4 Absatz 5 sowie Leistungenzur sozialen Sicherung von Pflegepersonen jedoch weitererbracht; Aufwendungsersatz gemäß § 4 Absatz 1 wird nurgeleistet, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegedurchführt, die versicherte Person während des vorübergehendenAuslandsaufenthaltes begleitet;

b) soweit versicherte Personen Entschädigungsleistungen wegenPflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eineentsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzesvorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder ausöffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich geregelterUnfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch,wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einerzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogenwerden.

(2) Bei häuslicher Pflege entfällt die Leistungspflicht ferner:a) soweit versicherte Personen aufgrund eines Anspruchs auf

häusliche Krankenpflege auch Anspruch auf Grundpflege undhauswirtschaftliche Versorgung haben. Pflegegeld nach § 4Absatz 2 oder anteiliges Pflegegeld nach § 4 Absatz 5 in denersten vier Wochen der häuslichen Krankenpflege sowieLeistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen werdenjedoch im tariflichen Umfang erbracht; bei Pflegebedürftigen, dieihre Pflege durch von Ihnen beschäftigte besondere Pflegekräftesicherstellen und bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des ZwölftenBuchen des Sozialgesetzbuches (SGB XII) anzuwenden ist, wirddas Pflegegeld gemäß § 4 Absatz 2 oder anteiliges Pflegegeldgemäß § 4 Absatz 5 auch über die ersten vier Wochen hinausweiter gezahlt;

b) während der Durchführung einer vollstationären Heilbehandlungim Krankenhaus sowie von stationären Leistungen zurmedizinischen Rehabilitation, Kur- oderSanatoriumsbehandlungen, für die Dauer des stationärenAufenthaltes in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe fürbehinderte Menschen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 undwährend der Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung, essei denn, dass diese ausschließlich auf Pflegebedürftigkeit beruht.Pflegegeld gemäß § 4 Absatz 2 oder anteiliges Pflegegeld gemäߧ 4 Absatz 5 sowie Leistungen zur sozialen Sicherung vonPflegepersonen werden in den ersten vier Wochen einervollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationärenLeistung zur medizinischen Rehabilitation jedoch weitergezahlt;bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von Ihnenbeschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen

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§ 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buchen desSozialgesetzbuches (SGB XII) anzuwenden ist, wird dasPflegegeld gemäß § 4 Absatz 2 oder anteiliges Pflegegeld gemäߧ 4 Absatz 5 auch über die ersten vier Wochen hinaus weitergezahlt;

c) für Aufwendungen aus Pflege durch Pflegekräfte oderEinrichtungen, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigemGrunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn dieseAufwendungen nach der Benachrichtigung desVersicherungsnehmers über den Leistungsausschluss entstehen.Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfallschwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf vondrei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenenAufwendungen. Findet der Pflegebedürftige innerhalb dieser dreiMonate keine andere geeignete Pflegekraft, benennt derVersicherer eine solche;

d) für Aufwendungen für Pflegehilfsmittel oder deren leihweiseÜberlassung, soweit die Krankenversicherung oder andere zu-ständige Leistungsträger wegen Krankheit oder Behinderung fürdiese Hilfsmittel zu leisten haben.

(3) Übersteigt eine Pflegemaßnahme das notwendige Maß oder ist diegeforderte Vergütung nicht angemessen, so kann der Versicherer seineLeistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalleseinen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf dieGesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

§ 5a LeistungsausschlussAuf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen nachDeutschland begeben, um in einer privaten Pflegepflichtversicherung,in die sie aufgrund einer nach § 315 SGB V abgeschlossenen privatenKrankenversicherung oder aufgrund einer Versicherung im Basistarifgemäß § 193 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVGaufgenommen worden sind, missbräuchlich Leistungen in Anspruch zunehmen.

§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistung(1) Der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen auf Antrag. DieLeistungen werden ab Antragstellung erbracht, frühestens jedoch vondem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.Wird der Antrag nach Ablauf des Monats gestellt, in dem diePflegebedürftigkeit eingetreten ist, werden die Leistungen vom Beginndes Monats der Antragstellung an erbracht. In allen Fällen istVoraussetzung, dass eine vorgesehene Wartezeit (vergleich. § 3) erfülltist.

(2) Eintritt, Stufe und Fortdauer der Pflegebedürftigkeit, die Eignung,Notwendigkeit und Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Beseitigung,Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflege-bedürftigkeit, die Voraussetzungen des zusätzlichen Betreuungsbedarfsund die Notwendigkeit der Versorgung mit beantragtenPflegehilfsmitteln sind durch einen von dem Versicherer beauftragtenArzt festzustellen. Die Feststellung wird in angemessenen Abständenwiederholt. Mit der Durchführung der Untersuchungen kann dermedizinische Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung beauftragtwerden. Die Untersuchung erfolgt grundsätzlich im Wohnbereich derversicherten Person. Auf Verlangen des Versicherers ist die versichertePerson verpflichtet, sich auch außerhalb ihres Wohnbereichs durcheinen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, wenndie gemäß Satz 1 erforderlichen Feststellungen im Wohnbereich nichtmöglich sind. Erteilt die versicherte Person zu den Untersuchungennicht ihr Einverständnis, kann der Versicherer die beantragtenLeistungen verweigern oder die Leistungsgewährung einstellen. DieUntersuchung im Wohnbereich kann ausnahmsweise unterbleiben,wenn aufgrund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis dermedizinischen Untersuchung bereits feststeht.

Die Kosten der genannten Untersuchungen trägt der Versicherer, essei denn, es wird innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monatenerneut der Eintritt eines Versicherungsfalles behauptet, ohne dass derVersicherer seine Leistungspflicht anerkennt.

Die versicherte Person hat gegen den Versicherer Anspruch aufEinsicht in die schriftlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3.

(3) Wenn und soweit im Rahmen der Feststellungen nach Absatz 2eine Verringerung des Hilfebedarfs zu erwarten ist, können die

Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Anerkennung als Härtefall sowiedie Bewilligung von Leistungen befristet werden und enden dann mitAblauf der Frist. Die Befristung kann wiederholt werden und schließtÄnderungen bei der Zuordnung zu einer Pflegestufe, bei derAnerkennung als Härtefall sowie bei bewilligten Leistungen nicht aus.Der Befristungszeitraum beträgt insgesamt höchstens drei Jahre.

(4) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn dieerforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum desVersicherers.

(5) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zuleisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform alsEmpfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat.Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur derVersicherungsnehmer die Leistung verlangen.

(6) Von den Leistungen können die Kosten abgezogen werden, diedadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen desVersicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt.

(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetretennoch verpfändet werden.

§ 7 Ende des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz endet – auch für schwebendeVersicherungsfälle – mit der Beendigung desVersicherungsverhältnisses.

Pflichten des Versicherungsnehmers

§ 8 Beitragszahlung(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ist für jede versicherte Person einBeitrag zu zahlen. Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und am Ersteneines jeden Monats fällig. Der Beitrag ist an die vom Versichererbezeichnete Stelle zu entrichten.

(2) Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversicherung versichertenPerson sowie die Kinder von beitragsfrei versicherten Kindern sindbeitragsfrei versichert, wenn sie

a) nicht nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 oder 11 oder §20 Absatz 3 SGB XI versicherungspflichtig sind,

b) nicht nach § 22 SGB XI von der Versicherungspflicht befreit sind,c) keinen Anspruch auf Familienversicherung in der sozialen

Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI haben,d) nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind unde) kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein

Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV , über-schreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den aufEntgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teilberücksichtigt; das Einkommen eines Kindes aus einemlandwirtschaftlichen Unternehmen, in dem es Mitunternehmer ist,ohne als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des ZweitenGesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte zu gelten,bleibt außer Betracht; für geringfügig Beschäftigte nach§ 8 Absatz 1 Nummer 1, § 8 a SGB IV beträgt das zulässigeGesamteinkommen 400 Euro.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 besteht Anspruch aufBeitragsfreiheit bei Kindern

a) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,b) bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbs-

tätig sind,c) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul-

oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahroder ein freiwilliges ökologisches Jahr im SinneJugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oderBerufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflichtdes Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht dieBeitragsfreiheit auch für einen der Dauer dieses Dienstesentsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus,

d) ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oderseelischer Behinderung (§ 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) –Neuntes Buch (IX) – außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunktvorlag, in dem das Kind nach Buchstaben a), b) oder c) versichertwar.

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Als Kinder im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geltenauch Stiefkinder und Enkel, die die versicherte Person überwiegendunterhält, sowie Personen, die mit der versicherten Person durch einauf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicherGemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind (Pflegekinder).Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut desAnnehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahmeerforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder desAnnehmenden und nicht als Kinder der leiblichen Eltern. DieBeitragsfreiheit nach Buchstaben a), b) und c) bleibt bei Personen, dieaufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten, für dieDauer des Dienstes bestehen.

(4) Die Beitragsfreiheit nach den Absätzen 2 und 3 besteht auch dann,wenn die Eltern und das Kind bei unterschiedlichen privatenVersicherern versichert sind. Die Beitragsfreiheit für Kinder endet zumErsten des Monats, in dem sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

(5) Für versicherte Personen, die über eine ununterbrocheneVorversicherungszeit von mindestens fünf Jahren in der privatenPflegepflichtversicherung oder in der privaten Krankenversicherung mitAnspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen verfügen, wird der zuzahlende Beitrag auf den jeweiligen Höchstbeitrag der sozialenPflegeversicherung begrenzt; dieser bemisst sich nach dem durchGesetz festgesetzten bundeseinheitlichen Beitragssatz und derBeitragsbemessungsgrenze gemäß § 55 Absatz 1 und 2 SGB XI . FürPersonen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzenbei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe oder auf freie Heilfürsorgehaben, wird der Beitrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auf50 v.H. des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung begrenzt.

(6) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichtanders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nachZugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(7) Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist derVersicherungsnehmer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet, die demVersicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen.

(8) Gerät der Versicherungsnehmer bei der privaten Pflegepflicht-versicherung mit sechs oder mehr Monatsbeiträgen in Verzug, kannvon der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Bußgeld bis zu 2.500Euro verhängt werden. Gerät der Versicherungsnehmer bei eineraufgrund besonderer Vereinbarung gemäß § 15 Absatz 3abgeschlossenen Auslandsversicherung in Verzug, kann derVersicherer das Versicherungsverhältnis unter den Voraussetzungendes § 38 VVG kündigen.

(9) Der Beitrag ist bis zum Ablauf des Tages zu zahlen, an dem dasVersicherungsverhältnis endet.

§ 8 a Beitragsberechnung(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe des§ 110 SGB XI und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen desVersicherers festgelegt.

(2) Der erste Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertragesnach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand der versichertenPerson festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen demJahr der Geburt und dem Jahr des Versicherungsbeginns.

(3) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung desVersicherungsschutzes, wird das bei Inkrafttreten der Änderungerreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt.Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurchRechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den inden technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzenangerechnet wird.

Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen desVersicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person istjedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnissesausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.

(4) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besondersvereinbarte Risikozuschläge entsprechend dem erforderlichen Beitragändern.

§ 8 b Beitragsänderungen(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich dieLeistungen des Versicherers z.B. aufgrund von Veränderungen derPflegekosten, der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen,aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechendwerden anhand einer Statistik der Pflegepflichtversicherung jährlich dieerforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagenkalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeitenverglichen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Veränderung vonmehr als 5 v.H., so werden die Beiträge überprüft und, soweiterforderlich sowie vorbehaltlich der Höchstbeitragsgarantie gemäߧ 8 Absatz 5, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhändersangepasst.

Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherersaufgrund der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegendengesetzlichen Bestimmungen (vergleich. § 1 Absatz 10), ist derVersicherer berechtigt, die Beiträge im Rahmen derHöchstbeitragsgarantie mit Zustimmung eines unabhängigenTreuhänders dem veränderten Bedarf anzupassen.

(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nachübereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und denTreuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen alsvorübergehend anzusehen ist.

(3) Anpassungen nach Absatz 1 sowie Änderungen von eventuellvereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monatswirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt.

(4) Sind die monatlichen Beiträge infolge der Höchstbeitragsgarantiegegenüber den nach den technischen Berechnungsgrundlagennotwendigen Beiträgen gekürzt, so können diese Beiträge abweichendvon Absatz 1 bei einer Veränderung der Beitragsbemessungsgrenzenoder des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung an dendaraus sich ergebenden geänderten Höchstbeitrag angeglichenwerden.

(5) Angleichungen gemäß Absatz 4 an den geänderten Höchstbeitragder sozialen Pflegeversicherung werden zum Zeitpunkt desInkrafttretens des geänderten Höchstbeitrags wirksam, sofern nicht mitZustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 9 Obliegenheiten(1) Eintritt, Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sinddem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Anzuzeigen sindauch Änderungen in der Person und im Umfang der Pflegetätigkeiteiner Pflegeperson, für die der Versicherer Leistungen zur sozialenSicherung gemäß § 4 Absatz 13 oder Leistungen bei Pflegezeit gemäߧ 4 Absatz 14 erbringt.

(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 1 Absatz 2 sindferner anzuzeigen jede Krankenhausbehandlung, stationäre Leistungzur medizinischen Rehabilitation, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung,jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung, das Besteheneines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (Grund- undBehandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung) aus dergesetzlichen Krankenversicherung nach § 37 SGB V sowie der Bezugvon Leistungen gemäß § 5 Absatz 1 b).

(3) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigtbenannte versicherte Person (vergleich. § 6 Absatz 5) haben aufVerlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zurFeststellung des Versicherungsfalles, der Leistungspflicht desVersicherers und ihres Umfanges sowie für die Beitragseinstufung derversicherten Person erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einemBeauftragten des Versicherers zu erteilen.

(4) Der Versicherungsnehmer hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeitdurch beitragsfrei mitversicherte Kinder unverzüglich schriftlichanzuzeigen.

(5) Der Abschluss einer weiteren privaten Pflegepflichtversicherung beieinem anderen Versicherer ist nicht zulässig. Tritt für eine versichertePerson Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein, istder Versicherer unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

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(6) Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer dieErmittlung und Verwendung der individuellenKrankenversichertennummer gemäß § 290 SGB V zu ermöglichen.

§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen(1) Unbeschadet des Kündigungsrechtes gemäß § 14 Absatz 2 ist derVersicherer mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG vorgeschriebenenEinschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zurLeistung frei, wenn und solange eine der in § 9 Absatz 1 bis 5genannten Obliegenheiten verletzt ist.

(2) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehender Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.

(3) Entstehen dem Versicherer durch eine Verletzung der Pflichtennach § 9 Absatz 3, 4 und 6 zusätzliche Aufwendungen, kann er vomVersicherungsnehmer oder von der als empfangsberechtigt benanntenversicherten Person dafür Ersatz verlangen.

§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungenbei Ansprüchen gegen Dritte(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte PersonErsatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet desgesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG , dieVerpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus demVersicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- undDienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.

(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- undFristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch denVersicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Personvorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, istder Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einergrob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versichererberechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldensentsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Personein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlterEntgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die derVersicherer auf Grund des VersicherungsvertragesErstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3entsprechend anzuwenden.

§ 12 AufrechnungDer Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherersnur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus derBeitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereinsnicht aufrechnen.

Ende der Versicherung

§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer(1) Endet die für eine versicherte Person bestehendeVersicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung, z.B.wegen Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialenPflegeversicherung nach § 20 oder § 21 SGB XI , wegen Beendigungder privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeineKrankenhausleistungen oder wegen Beendigung einer der Pflicht zurVersicherung (§ 193 Absatz 3 VVG) genügenden privatenKrankenversicherung, deren Fortführung bei einem anderenVersicherer oder wegen Wegfall sonstiger die Versicherungspflicht derversicherten Person begründender Voraussetzungen, so kann derVersicherungsnehmer die private Pflegepflichtversicherung dieserPerson binnen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflichtrückwirkend zu deren Ende kündigen. Die Kündigung ist unwirksam,wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflichtnicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versichererihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, derVersicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zuvertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinemKündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur biszum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann

der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis der betroffenenversicherten Person nur zum Ende des Monats kündigen, in dem erdas Ende der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer stehtder Beitrag in diesem Fall bis zum Ende desVersicherungsverhältnisses zu. Der Versicherungspflicht steht dergesetzliche Anspruch auf Familienversicherung gleich.

(2) Bei fortbestehender Versicherungspflicht wird eine Kündigung erstwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfristnachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versichererohne Unterbrechung versichert ist.

(3) Bei Kündigung des Versicherungsverhältnisses und gleichzeitigemAbschluss eines neuen Vertrages der privatenPflegepflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer ab 1. Januar2009 verlangen, dass der Versicherer die für die versicherte Personkalkulierte Alterungsrückstellung in Höhe des Übertragungswertes nachMaßgabe von § 13a Absatz 6 Kalkulationsverordnung an den neuenVersicherer überträgt.

Bestehen bei Beendigung des VersicherungsverhältnissesBeitragsrückstände, kann der Versicherer die zu übertragendeAlterungsrückstellung bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurück-behalten.

(4) Ein wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderen Vereinbarunggemäß § 15 Absatz 3 beruhendes Versicherungsverhältnis kann derVersicherungsnehmer zum Ende eines jeden Versicherungsjahres,frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von biszu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. DerVersicherungsnehmer kann ein Versicherungsverhältnis gemäß Satz 1ferner auch unter den Voraussetzungen des § 205 Absatz 3 und 4 VVGkündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personenbeschränkt werden.

(5) Ein durch das Beitrittsrecht gemäß § 26 a SGB XI begründetesVersicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer ferner miteiner Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.

(6) Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem imVersicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (technischerVersicherungsbeginn); es endet am 31. Dezember des betreffendenKalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit demKalenderjahr zusammen.

§ 14 Kündigung durch den Versicherer(1) Eine Beendigung der privaten Pflegepflichtversicherung durchKündigung oder Rücktritt seitens des Versicherers ist nicht möglich,solange der Kontrahierungszwang gemäß § 110 Absatz 1 Nummer 1,Absatz 3 Nummer 1 SGB XI besteht. Bei einer Verletzung der demVersicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages obliegendenAnzeigepflicht kann der Versicherer jedoch, falls mit Rücksicht auf einerhöhtes Risiko ein Beitragszuschlag erforderlich ist, vom Beginn desVersicherungsvertrages an den höheren Beitrag verlangen.§ 8 Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) In den Fällen des § 9 Absatz 5, § 13 Absatz 1 sowie beim Wegfalldes Kontrahierungszwanges gemäß Absatz 1 Satz 1 aus sonstigenGründen kann der Versicherer die private Pflegepflichtversicherungauch seinerseits mit den für den Versicherungsnehmer geltendenFristen und zu dem für diesen maßgeblichen Zeitpunkt kündigen.Später kann der Versicherer nur mit einer Frist von drei Monaten zumEnde des Versicherungsjahres (§ 13 Absatz 4) kündigen.

(3) Bei einem wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderenVereinbarung gemäß § 15 Absatz 3 beruhendenVersicherungsverhältnis verzichtet der Versicherer auf das ordentlicheKündigungsrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen über dasaußerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigungkann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.

§ 15 Sonstige Beendigungsgründe(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod desVersicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch diePflicht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigenVersicherungsnehmers fortzusetzen, wenn und solange für sie eineprivate Krankenversicherung mit Anspruch auf Kostenerstattung fürallgemeine Krankenhausleistungen besteht. Die Erklärung ist innerhalbzweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.

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(2) Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit dasVersicherungsverhältnis.

(3) Das Versicherungsverhältnis endet mit der Verlegung desWohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes desVersicherungsnehmers ins Ausland, es sei denn, dass insoweit einebesondere Vereinbarung getroffen wird. Ein diesbezüglicher Antrag istspätestens innerhalb eines Monats nach Verlegung des Wohnsitzesoder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu stellen. Der Versichererverpflichtet sich, den Antrag anzunehmen, falls er innerhalb dervorgenannten Frist gestellt wurde.

Für die Dauer der besonderen Vereinbarung ist der für die privatePflegepflichtversicherung maßgebliche Beitrag zu zahlen; dieLeistungspflicht des Versicherers ruht gemäߧ 5 Absatz 1 a) Halbsatz 1.

Für versicherte Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt in Deutschland beibehalten, gilt Absatz 1 Satz 2 und 3entsprechend.

(4) Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalteseiner versicherten Person ins Ausland endet insoweit dasVersicherungsverhältnis, es sei denn, dass eine besondereVereinbarung getroffen wird. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Sonstige Bestimmungen

§ 16 Willenserklärungen und AnzeigenWillenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versichererbedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbartist.

§ 17 GerichtsstandFür Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Rechtsweg zu denSozialgerichten eröffnet. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, indessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebungseinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinenAufenthaltsort hat. Steht der Versicherungsnehmer in einemBeschäftigungsverhältnis, kann er auch vor dem für denBeschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen.

§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderungder Verhältnisse des Gesundheitswesens können die AllgemeinenVersicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen denveränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungenzur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmererforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder dieVoraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihreAngemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn deszweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen undder hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(2) Ist eine Bestimmung in den AllgemeinenVersicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oderdurch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärtworden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn dasFesthalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nurwirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange derVersicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zweiWochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichenGründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind,Vertragsbestandteil.

§ 19 BeitragsrückerstattungDie aus dem Abrechnungsverband private Pflegepflichtversicherungder Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführten Mittel werdeninsbesondere zur Limitierung der Beiträge der versicherten Personenund zur Finanzierung von Leistungsverbesserungen verwendet.

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Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträgegemäß § 110 Absatz 2 und § 26 a Absatz 1 SGB XIFür Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden,die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB XI am 1. Januar 1995 beieinem Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Anspruchauf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind oder die in derZeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 von ihrem Beitrittsrecht gemäß §26 a Absatz 1 SGB XI Gebrauch gemacht haben, gilt folgendes:

In Abweichung von1. § 3 MB/PPV 2010 entfällt die Wartezeit;

2. § 8 Absatz 3 MB/PPV 2010 besteht Anspruch auf beitragsfreie Mit-versicherung von behinderten Menschen, die zum Zeitpunkt desInkrafttretens des SGB XI die Voraussetzungen nach Buchstabe d)nicht erfüllen, diese aber erfüllt hätten, wenn die Pflegeversicherungzum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bereits bestanden hätte;

3. § 8 Absatz 5 MB/PPV 2010a) wird die Höhe der Beiträge für Ehegatten oder Lebenspartner

gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz auf 150 v.H., beiPersonen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oderGrundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben,auf 75 v.H. des jeweiligen Höchstbeitrages der sozialenPflegeversicherung begrenzt, wenn ein Ehegatte oder einLebenspartner kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig imMonat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach§ 18 SGB IV , überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohneden auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teilberücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1Nummer 1, § 8 a SGB IV beträgt das zulässige Gesamt-einkommen 400 Euro.Die Voraussetzungen der Beitragsvergünstigung sindnachzuweisen; hierfür kann der Versicherer auch die Vorlage desSteuer- und des Rentenbescheides verlangen.Der Wegfall der Voraussetzungen für die Beitragsvergünstigungist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; dieser ist berechtigt,ab dem Zeitpunkt des Wegfalls für jeden Ehegatten oderLebenspartner den vollen Beitrag zu erheben. Sind die Ehegattenoder Lebenspartner nicht bei demselben Versicherer versichert,wird von jedem Ehegatten oder Lebenspartner die Hälfte desmaßgeblichen Gesamtbeitrages erhoben. Liegt der individuelleBeitrag eines Versicherten jedoch niedriger als die Hälfte desmaßgeblichen Gesamtbeitrages, so wird der gesamteKappungsbeitrag dem anderen Ehegatten oder Lebenspartnerzugerechnet;

b) wird ferner die Höchstbeitragsgarantie nicht von einer Vor-versicherungszeit abhängig gemacht;

4. § 8 a Absatz 2 MB/PPV 2010 erfolgt keine Erhöhung der Beiträgenach dem Gesundheitszustand des Versicherten.

Die Zusatzvereinbarungen gelten auch für Personen, die sich gemäßArtikel 41 Pflege-Versicherungsgesetz bis zum 30. Juni 1995 von derVersicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben befreienlassen. Sie gelten ferner für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nachbeamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen einschließlich derMitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Mitglieder derKrankenversorgung der Bundesbahnbeamten sowie für Personen mitAnspruch auf Heilfürsorge, die nicht bei einem Unternehmen derprivaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allgemeineKrankenhausleistungen versichert sind, sofern zum Zeitpunkt desInkrafttretens des Pflege-Versicherungsgesetzes Versicherungspflichtin der privaten Pflegeversicherung besteht.

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Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträgemit Versicherten im Basistarif gemäß § 193 Absatz 5 VVGFür Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden,die im Basistarif versichert sind, gilt folgendes:

In Abweichung von§ 8 Absatz 5 MB/PPV 2010

a) wird die Höchstbeitragsgarantie nicht von einerVorversicherungszeit abhängig gemacht;

b) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab1. Januar 2009 auf 50 v.H. des Höchstbeitrages herabgesetzt,wenn der Beitrag der versicherten Person zurKrankenversicherung wegen Hilfebedürftigkeit im Sinne desSozialgesetzbuch (SGB) – Zweites Buch (II) – (SGB II) oder desSGB XII auf den halben Höchstbeitrag vermindert ist.

c) wird der zu zahlende Beitrag bei Versicherten im Basistarif ab 1.Januar 2009 auf 50 v.H. des Höchstbeitrages herabgesetzt, wennallein durch die Zahlung des Höchstbeitrages zur privatenPflegepflichtversicherung Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB IIoder des SGB XII entsteht.

Endet die Versicherung im Basistarif, entfallen dieseZusatzvereinbarungen für die private Pflegepflichtversicherung.

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Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVBDieser Tarif gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2010)der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die privatePflegepflichtversicherung.

Leistungen der Versicherer

Tarifstufe PVN für versicherte Personen ohne Anspruch aufBeihilfeDie Tarifleistungen betragen

100 v.H.der nach den Nummern 1-11 vorgesehenen Beträge.

Tarifstufe PVB für versicherte Personen mit Anspruch auf Beihilfeoder Heilfürsorge bei PflegebedürftigkeitVersicherungsfähig sind Personen, die nach beamtenrechtlichenVorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch aufBeihilfe oder Heilfürsorge haben.

Die Tarifleistungen betragen für1. Beamte, Richter, entpflichtete Hochschullehrer und Personen in

einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne bzw. miteinem bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Kind

50 v.H.

2. Personen nach Nummer 1 mit zwei oder mehrberücksichtigungsfähigen Kindern

30 v.H.

3. Personen nach Nummer 1, die sich im Ruhestand befinden30 v.H.

4. bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Ehegatten undbeihilfeberechtigte Witwen und Witwer

30 v.H.

5. bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige Kinder undbeihilfeberechtigte Waisen

20 v.H.

der in Tarifstufe PVN nach den Nummern 1-11 vorgesehenen Beträge.

Sehen die Beihilfevorschriften des Bundes oder eines Landes beiZahlung eines Zuschusses in Höhe von mindestens 41 Euro aufgrundvon Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses zumKrankenversicherungsbeitrag der unter Nummer 1 – 5 genanntenPersonen eine Absenkung des Beihilfebemessungssatzes vor, soerhöhen sich die Tarifleistungen um den der Absenkungentsprechenden Prozentsatz, höchstens jedoch um 20 Prozentpunkte.

Bei der leihweisen Überlassung von technischen Pflegehilfsmittelnwerden diese entweder vom Träger der Beihilfe oder vom Versichererzur Verfügung gestellt; die dem Versicherungsnehmer insoweit gegenden anderen Kostenträger zustehenden Ansprüche gehen auf denTräger der Beihilfe oder den Versicherer über, der das technischePflegehilfsmittel bereitgestellt hat.

1. Häusliche Pflege

Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe werden je Kalendermonata) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu 440 Euro,b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu 1.040 Euro,c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis zu 1.510 Euroerstattet.

In besonders gelagerten Einzelfällen kann zur Vermeidung von Härtenversicherten Personen der Pflegestufe III Aufwendungsersatz bis zueinem Höchstbetrag von 1.918 Euro monatlich gewährt werden, wennein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das üblicheMaß der Pflegestufe III weit übersteigt.

Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern des Pflegedienstes undden Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung gemäߧ 89 Absatz 1 SGB XI vereinbarten Vergütungen, soweit nicht die vomBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach § 90 SGB XIerlassene Gebührenordnung für die Vergütung der ambulantenPflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der

Pflegebedürftigen Anwendung findet. Zugelassene Pflegeeinrichtungen,die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung verzichten odermit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, können denPreis für ihre ambulanten Leistungen unmittelbar mit der versichertenPerson vereinbaren; es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80v.H. der in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Beträge erstattet.

In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatzgekürzt.

2. Pflegegeld2.1 Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonata) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 225 Euro,b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 430 Euro,c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III 685 Euro.

Das Pflegegeld wird in monatlichen Raten jeweils für denzurückliegenden Monat gezahlt.

In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatzgekürzt.

2.2 Für die Beratung werden in den Pflegestufen I und II bis zu 21Euro, in Pflegestufe III bis zu 31 Euro erstattet. Bei versichertenPersonen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung undBetreuung (§ 4 Absatz 16) werden für die Beratung bis zu 21 Euroerstattet.

In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatzgekürzt.

3. Häusliche Pflege bei Verhinderung einer PflegepersonAufwendungen werden im Einzelfall mit bis zu

1.510 Euroje Kalenderjahr erstattet, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonensichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweitenGrade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicherGemeinschaft leben.

Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der versichertenPerson bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind odermit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die Erstattung auf denBetrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe gemäßNummer 2.1 des Tarifs PV begrenzt. Zusätzlich können auf Nachweisnotwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhangmit der Ersatzpflege entstanden sind, erstattet werden. DieErstattungen nach den Sätzen 2 und 3 sind zusammen auf die inSatz 1 genannten Beträge begrenzt.

Wird die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausgeübt, erfolgt die Erstattung inHöhe des in Satz 1 genannten Betrages.

In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatzgekürzt.

4. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde MaßnahmenDer Versicherer erstattet die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privatenPflegepflichtversicherung aufgeführten Pflegehilfsmittel. DasPflegehilfsmittelverzeichnis wird vom Verband der privatenKrankenversicherung e.V. regelmäßig unter Berücksichtigung desmedizinisch-technischen Fortschritts, der pflegewissenschaftlichenErkenntnisse und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtsfortgeschrieben. Im Einzelfall sind Aufwendungen für imPflegehilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführten Pflegehilfsmittel nurdann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen in4 Absatz 7 Satz 1 2. Halbsatz erfüllt sind und die Pflegehilfsmittel nichtwegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oderanderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Dabei könnenPflegehilfsmittel grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Betätigungenbeansprucht werden, die für die Lebensführung im häuslichen Umfelderforderlich sind. Von der Erstattung aus der Pflegeversicherungausgeschlossen sind Pflegehilfsmittel, die nicht alleine oder jedenfallsschwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungs-ausgleich dienen.

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4.1 Technische Pflegehilfsmittel werden in allen geeigneten Fällenvorrangig leihweise überlassen. Lehnen versicherte Personen dieleihweise Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohnezwingenden Grund ab, haben sie die Aufwendungen für das technischePflegehilfsmittel in vollem Umfang selbst zu tragen.

Soweit Leihe nicht möglich ist, werden Aufwendungen für technischePflegehilfsmittel zu

100 v.H.erstattet. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendethaben, eine Selbstbeteiligung von 10 v.H. der Aufwendungen,höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel; in Härtefällen kann derVersicherer von der Selbstbeteiligung absehen.

4.2 Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittelwerden bis zu

31 Euroje Kalendermonat erstattet.

4.3 Unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie einesangemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit vom Einkommen derversicherten Person sind die Zuschüsse für Maßnahmen zurVerbesserung des individuellen Wohnumfeldes auf

2.557 Euroje Maßnahme begrenzt.

In Tarifstufe PVB werden die vorgesehenen Leistungen auf dentariflichen Prozentsatz gekürzt.

5. Teilstationäre PflegeIm Rahmen der gültigen Pflegesätze werden Aufwendungen fürallgemeine Pflegeleistungen je Kalendermonat

5.1 bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe I bis zu 440 Euro,

5.2 bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe II bis zu 1.040 Euro,

5.3 bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III bis zu 1.510 Euroerstattet.

Im Rahmen des jeweiligen Höchstbetrages sind auch dieAufwendungen für die notwendige Beförderung der versicherten Personvon der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder derNachtpflege und zurück, die Aufwendungen für soziale Betreuungsowie die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigenLeistungen der medizinischen Behandlungspflege erstattungsfähig.

Erstattungsfähig sind die zwischen den Trägern der Pflegeheime undden Leistungsträgern der sozialen Pflegeversicherung bzw. in denPflegesatzkommissionen vereinbarten Pflegesätze. ZugelassenePflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung derPflegevergütung verzichten oder mit denen eine solche Regelung nichtzustande kommt, können den Preis für die allgemeinenPflegeleistungen unmittelbar mit der versicherten Person vereinbaren;es werden in diesem Fall jedoch höchstens 80 v.H. der in Satz 1vorgesehenen Beträge erstattet.

In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatzgekürzt.

6. KurzzeitpflegeDer Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahrbeschränkt. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden dieAufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen, für soziale Betreuungsowie für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zueinem Gesamtbetrag von

1.510 Europro Kalenderjahr ersetzt.

Nummer 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Enthalten die Entgelte derEinrichtungen gemäß § 4 Absatz 10 Satz 3 Aufwendungen fürUnterkunft und Verpflegung sowie für Investitionen, die nicht gesondertausgewiesen sind, wird das erstattungsfähige Entgelt auf 60 v.H.gekürzt. In begründeten Einzelfällen kann der Versicherer davonabweichende pauschale Abschläge vornehmen.

In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatzgekürzt.

7. Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationärenEinrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

7.1 Im Rahmen der gültigen Pflegesätze werden Aufwendungen fürallgemeine Pflegeleistungen, für medizinische Behandlungspflege undfür soziale Betreuung pauschal

a) für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe von1.023 Euro je Kalendermonat,

b) für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von1.279 Euro je Kalendermonat,

c) für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in Höhe von1.510 Euro je Kalendermonat,

d) für Pflegebedürftige, die als Härtefall gemäß Satz 3 anerkanntsind, in Höhe von

1.825 Euro je Kalendermonaterstattet, insgesamt jedoch nicht mehr als 75 v.H. des Gesamtbetragesaus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondertberechenbare Investitionskosten gemäß § 82 Absatz 3 und 4 SGB XI .Bei versicherten Personen der Pflegestufe III können in besonderenAusnahmefällen zur Vermeidung von Härten die in Satz 1 Halbsatz 1genannten Aufwendungen bis zu dem in Satz 1 Buchstabe d)genannten Betrag je Kalendermonat ersetzt werden, wennaußergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist,der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.

Nummer 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

In Tarifstufe PVB werden die Beträge auf den tariflichen Prozentsatzgekürzt.

7.2 Bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderteMenschen (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2) werden dieAufwendungen gemäß Sätze 1 und 5 mit einem Betrag in Höhe von 10v.H. des nach § 75 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) – Zwölftes Buch(XII) – vereinbarten Heimentgelts, im Einzelfall höchstens 256 Euro jeKalendermonat, abgegolten. Wird für die Tage, an denen dieversicherte Person zu Hause gepflegt und betreut wird, anteiligesPflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volleTage der häuslichen Pflege.

Nummer 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatzgekürzt.

7.3 Erstattungsfähig gemäß § 4 Absatz 11 Satz 3 ist ein Betrag von1.536 Euro.

In Tarifstufe PVB wird der Betrag auf den tariflichen Prozentsatzgekürzt.

8. Leistungen zur sozialen Sicherung der PflegepersonenDie Zahlung der Beiträge an den zuständigen Träger derRentenversicherung oder an die zuständige berufsständischeVersorgungseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der §§ 3, 137, 166 und170 Sozialgesetzbuch (SGB) – Sechstes Buch (VI) – in Abhängigkeitvon der jährlich neu festzusetzenden Bezugsgröße, der Pflegestufe unddem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit.

In Tarifstufe PVB werden die Beiträge auf den tariflichen Prozentsatzgekürzt.

9. Leistungen bei Pflegezeit der PflegepersonenDie Zahlung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegepflichtversicherungerfolgt nach Maßgabe von § 44a SGB XI; ihrer Höhe nach sind siebegrenzt auf die Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichenKrankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichenKrankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zuentrichten sind, und dort die tatsächlich gezahlten Beiträge nichtübersteigen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nachMaßgabe der §§ 26, 28a, 130, 345, 347, 349 SGB III gezahlt.

In Tarifstufe PVB werden die Zuschüsse und Beiträge auf dentariflichen Prozentsatz gekürzt.

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10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlichePflegepersonenSoweit der Versicherer die Kurse nicht selbst oder gemeinsam mitanderen Krankenversicherern durchführt, erstattet er, entsprechenddem tariflichen Prozentsatz, die Aufwendungen für den Besuch einesPflegekurses, der von einer anderen vom Versicherer beauftragtenEinrichtung durchgeführt wird.

11. Zusätzliche Betreuungsleistungen11.1 Aufwendungen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen imZusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

a) der teilstationären Pflege,b) der Kurzzeitpflege,c) der Pflegekräfte gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4, sofern es sich um

besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuungund nicht um Leistungen der Grundpflege undhauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder

d) der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligenBetreuungsangebote, die nach § 45c SGB XI gefördert oderförderungsfähig sind,werden bis zu

100 Euro (Grundbetrag) oder200 Euro (erhöhter Betrag)

monatlich erstattet. Die Höhe des jeweils zu zahlenden Betrages wirdvom Versicherer auf Empfehlung des medizinischen Dienstes derprivaten Pflegepflichtversicherung (§ 6 Absatz 2 Satz 3) festgelegt.Werden die Beträge nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nichtausgeschöpft, können die nicht verbrauchten Beträge in das folgendeKalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzlicheBetreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltendenRecht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchtekalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr2009 übertragen werden.

In Tarifstufe PVB wird der jeweils zu zahlende Betrag auf den tariflichenProzentsatz gekürzt.

11.2 Voraussetzungen und Höhe der Vergütungszuschläge nach§ 4 Absatz 16 Satz 2 richten sich nach § 87b SGB XI.

In Tarifstufe PVB wird der Vergütungszuschlag auf den tariflichenProzentsatz gekürzt.

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Hilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung

Hilfsmittelverzeichnis der PPV HMV-Nummer

1. Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege1.1 Pflegebetten

– Pflegebetten, manuell verstellbar 50.45.01.0001-0999– Pflegebetten, motorisch verstellbar 50.45.01.1000-1999– Kinder-/Kleinwüchsigenpflege-

betten 50.45.01.2000-29991.2 Pflegebettenzubehör

– Bettverlängerungen 50.45.02.0001-0999– Bettverkürzungen 50.45.02.1000-1999– Bettgalgen 50.45.02.2000-2999– Aufrichthilfen 50.45.02.3000-3999– Seitengitter 50.45.02.4000-4999– Fixiersysteme für Personen 50.45.02.5000-5999

1.3 Bettzurichtungen zur Pflegeerleichterung

– Einlegerahmen 50.45.03.0001-0999– Rückenstützen,

manuell verstellbar 50.45.03.1000-19991.4 Spezielle Pflegebetttische

– Pflegebetttische 50.45.04.0001-0999– Bettnachtschränke mit

verstellbarer Tischplatte 50.45.04.1000-19991.5 Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung

– Sitzhilfen zur Pflegeerleichterungim Bett 50.45.06.0001-0999

1.6 Rollstühle mit Sitzkantelung

– Rollstühle mit Sitzkantelung 50.45.07.0001-39991.7 Pflegerollstühle

– Pflegerollstühle 50.45.08.0001-0999

Hilfsmittel*

Lifter, fahrbar zur Fremdbedienung

– Lifter, fahrbar 22.40.01.0001-0999Lifter zur Fremdbedienung,

wandmontiert

– Wandlifter 22.40.02.0001-0999Zubehör für Lifter– Zubehör für Lifter 22.40.04.0001-0999Umsetz- und Hebehilfen

– Drehscheiben 22.29.01.0001-0999– Positionswechselhilfen 22.29.01.1000-1999– Umlager-/Wendehilfen 22.29.01.2000-2999Innenraum und Außenbereich

Schieberollstühle

– Standard-Schieberollstühle 18.50.01.0001-0999Treppen

Treppenfahrzeuge

– Treppensteighilfen(elektrisch betrieben) 18.65.01.1000-1999

– Treppenraupen 18.65.01.2000-2999

2. Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene2.1 Produkte zur Hygiene im Bett

– Bettpfannen (Stechbecken) 51.40.01.0001-0999– Urinflaschen 51.40.01.1000-1999– Urinschiffchen 51.40.01.2000-2999– Urinflaschenhalter 51.40.01.3000-3999– Saugende Bettschutzeinlagen,

wieder verwendbar 51.40.01.4000-49992.2 Waschsysteme

– Kopfwaschsysteme 51.45.01.0001-0999– Ganzkörperwaschsysteme 51.45.01.1000-1999– Duschwagen 51.45.01.2000-2999– Kopfwaschbecken, freistehend 51.45.01.3000-3999– Hygienesitze 51.45.01.4000-4999

Hilfsmittel*

Badewannenlifter

– Badewannenlifter, mobil 04.40.01.0001-0999– Badewannenlifter,

Hilfsmittelverzeichnis der PPV HMV-Nummer

mobil mit Beinauflagefläche 04.40.01.1000-1999Badewanneneinsätze

– Badewannenverkürzer 04.40.04.0001-0999– Badeliegen 04.40.04.1000-1999Badewannensitze

– Badewannenbretter 04.40.02.0001-0999– Badewannensitze ohneRückenlehne

04.40.02.1000-1999

– Badewannensitze mit Rückenlehne 04.40.02.2000-2999– Badewannensitze

mit Rückenlehne, drehbar 04.40.02.3000-3999Duschhilfen

– Duschsitze, an der Wand montiert 04.40.03.0001-0999– Duschhocker 04.40.03.1000-1999– Duschstühle 04.40.03.2000-2999Toilettensitze

– Toilettensitzerhöhungen 33.40.01.0001-0999– Toilettensitzerhöhungen,

höhenverstellbar 33.40.01.1000-1999– Toilettensitzerhöhungen

mit Armlehnen 33.40.01.2000-2999– Toilettensitzerhöhungen

mit Armlehnen, höhenverstellbar 33.40.01.3000-3999– Toilettensitze für Kinder 33.40.01.4000-4999Toilettenstützgestelle

– Toilettenstützgestelle 33.40.02.0001-0999– Toilettensitzgestelle 33.40.02.1000-1999Toilettenstühle

– Feststehende Toilettenstühleaus Metall oder Kunststoff 33.40.04.0001-0999

– Feststehende Holztoilettenstühle 33.40.04.1000-1999– Toilettenstühle für Kinder 33.40.04.2000-2999Sicherheitsgriffe und

Aufrichtehilfen

– Badewannengriffe, mobil 04.40.05.0001-0999– Stützgriffe für Waschbecken

und Toilette 04.40.05.1000-1999Toilettenrollstühle

– Toilettenrollstühle 18.46.02.0001-0999Duschrollstühle

– Dusch-Schieberollstühle 18.46.03.1000-1999

3. Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität3.1 Notrufsysteme

– Hausnotrufsysteme, Solitärgeräte 52.40.01.0001-0999– Hausnotrufsysteme,

angeschlossen an Zentrale 52.40.01.1000-1999Hilfsmittel*

Hilfen zum Verlassen/Aufsuchen der

Wohnung

– Mobile Rampen zum Befahrenmit Rollstühlen 22.50.01.0001-0999

Gehhilfen

– Gehgestelle 10.46.01.0001-0999– Reziproke Gehgestelle 10.46.01.1000-1999– Gehgestelle mit zwei Rollen 10.46.01.2000-2999– Dreirädrige Gehhilfen (Deltaräder) 10.50.04.0001-0999– Vierrädrige Gehhilfen (Rollatoren) 10.50.04.1000-1999Bettpfosten-/Bettrahmenerhöher

– Bettpfostenerhöher ohne– Bettrahmenerhöher ohne

4. Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden4.1 Lagerungsrollen

– Lagerungsrollen 53.45.01.0001-0999– Lagerungshalbrollen 53.45.01.1000-1999

Hilfsmittel*

Lagerungskeile

Lagerungskeile bis zu 10 / 20 / 30 / 20.29.01.0001-3999

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Hilfsmittelverzeichnis der PPV HMV-Nummer

über 30 cmSitzhilfen zur Vorbeugung– Sitzkissen aus Weichlagerungs-

materialien 11.39.01.0001-3999Liegehilfen zur Vorbeugung– Auflagen aus Weichlagerungs-

materialien 11.29.01.0001-3999– Matratzen aus Weichlagerungs-

materialien 11.29.05.0001-2999

5. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel5.1 Saugende Bettschutzeinlagen

– Saugende Bettschutzeinlagen,Einmalgebrauch 54.45.01.0001-0999

5.2 Schutzbekleidung– Fingerlinge 54.99.01.0001-0999– Einmalhandschuhe 54.99.01.1000-1999– Mundschutz 54.99.01.2000-2999– Schutzschürzen 54.99.01.3000-3999

5.3 Sonstige zum Verbrauch bestimmtePflegehilfsmittel– Desinfektionsmittel 54.99.02.0001-0999

Hilfsmittel*Saugende Inkontinenzvorlagen– Anatomisch geformte Vorlagen,

normale Saugleistung, Größe 1 15.25.01.0001-0999– Anatomisch geformte Vorlagen,

erhöhte Saugleistung, Größe 2 15.25.01.1000-1999– Anatomisch geformte Vorlagen,

hohe Saugleistung, Größe 3 15.25.01.2000-2999– Rechteckvorlagen,

Größe 1 und Größe 2 15.25.01.3000-4999– Vorlagen für Urininkontinenz 15.25.01.5000-5999Netzhosen für Inkontinenzvorlagen– Netzhose Größe 1/

Netzhose Größe 2 15.25.02.0001-1999Saugende Inkontinenzhosen– Inkontinenzhosen Größe 1, 2 und 3 15.25.03.0001-2999Externe Urinalbleiter 15.25.04.4000-7999Urin-Beinbeutel– Beinbeutel mit Ablauf, unsteril 15.25.05.1000-1999Urin-Bettbeutel– Bettbeutel mit Ablauf, unsteril 15.25.06.1000-1999Zubehör für Auffangbeutel– Haltebänder für Urinbeutel 15.99.99.0007– Halterungen/Taschen für

Urinbeutel 15.99.99.0009– Halterungen/Befestigungen

für Urinbettbeutel 15.99.99.0010

Hilfsmittel*: Neben den genannten Pflegehilfsmitteln können auch dieaufgeführten Hilfsmittel in Standardausstattung im tariflichen Umfangüber die private Pflegepflichtversicherung zur Verfügung gestelltwerden; wenn sie pflegerisch notwendig sind.

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Bayerische BeamtenkrankenkasseAktiengesellschaft

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Tarife B/2, B/3 (Tarifstufen B 20 – B 70)

Private Krankheitskosten-Versicherung für Beihilfeberechtigte

Krankheitskostentarife BStand: 01.01.2008, SAP-Nr. 302198Die Versicherungsbedingungen umfassen diese Tarife sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- undKrankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK).

1. Monatliche Beitragsrate siehe Beitragsblatt.

2. entfällt

3. Der Kinderbeitrag ist für ein mitversichertes Kind bis zum vollendeten20. Lebensjahr zu zahlen.Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzung für die Mitversicherung alsKind entfällt, erfolgt eine Umstellung in die Besonderen Bedingungen „A“für Personen in Berufsausbildung.

4. Aufnahme-, Versicherungsschein- und Inkassogebühren werden nichterhoben.

Versicherungsleistungen

A. Ambulante Heilbehandlung

Erstattungsfähig sind5. die Kosten für ärztliche Behandlungen

6. die von Fachkräften für physikalische Therapie berechnetenVergütungen (ausgenommen Sauna und Dampfbäder)

7. die Behandlungskosten des Heilpraktikers

8. die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangeren, bei Kindernund zur Früherkennung von Krebserkrankungen, von Herz-, Kreislauf- undNierenerkrankungen sowie zur Früherkennung der Zuckerkrankheit

9. die Kosten für Schutzimpfungen einschließlich Impfstoff

10. die Kosten für Arznei- und Verbandmittel

11. die angemessenen Fahrtkosten zum Arzt (nicht Heilpraktiker) undzurück bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 26 Euro, wenn sicham Wohnort kein Arzt der entsprechenden Fachrichtung niedergelassenhat; bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit werden auch Fahrtkostenbei einer ärztlichen Behandlung am Wohnort ersetzt

– die angemessenen Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung imKrankenhaus entsprechend Absatz 1

– die Kosten eines medizinisch notwendigen Transports mit demKrankenwagen zur ambulanten Behandlung beim Arzt oder imnächstgelegenen geeigneten Krankenhaus

12. die Kosten für eine psychotherapeutische, psychosomatische undheilpsychagogische ambulante Behandlung (GOÄ 845 bis 849 und 860bis 864, 870 und 871) bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.280 Euro imGeschäftsjahr. Für darüber hinausgehende Kosten werden die Leistungenaus der Hälfte der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt.

13. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt:In den Tarifstufen

B. Stationäre Heilbehandlung

Erstattungsfähig sind14. die vom Krankenhaus berechneten Kosten und die Kosten fürgesondert berechnete ärztliche Leistungen einer medizinisch notwendigenBehandlung in einem nach den AVB anerkannten Krankenhaus(ausgenommen Aufwendungen für Fernsprecher, Radio, Fernseher undGetränke)

15. die Kosten für gesondert berechnete Leistungen für ambulanteOperationen im Krankenhaus

16. die angemessenen Fahrtkosten zur stationären Behandlung undzurück bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 26 Eurodie Kosten eines medizinisch notwendigen Transports oder einermedizinisch notwendigen Verlegung zum bzw. vom nächstgelegenengeeigneten Krankenhaus

– im Kranken- oder Unfallwagen– im Hubschrauber oder Flugzeug.

17. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt:In den Tarifstufen

Bei Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer ist derUnterbringungszuschlag für das Ein- oder das Zweibettzimmer nichterstattungsfähig.

In den Tarifstufen

einschließlich der Kosten für gesondert berechnete Unterkunft imZweibettzimmer.

Bei Unterbringung in einem Einbettzimmer ist der Unterschiedsbetragzwischen den Unterbringungszuschlägen für das Ein- und dasZweibettzimmer nicht erstattungsfähig. Berechnet das Krankenhaus nurZuschläge für Einbettzimmer, sind diese nicht erstattungsfähig.Bei Unterbringung in einem Mehrbettzimmer wird dasKrankenhaustagegeld in Höhe des versicherten Prozentsatzes fürstationäre Behandlung aus einem Betrag von 31 Euro geleistet. Dies giltauch bei Unterbringung in einem Zweibettzimmer ohneUnterbringungszuschlag und ohne gesondert berechnete Arztkosten.

18. Bei einer überwiegend psychotherapeutischen stationärenBehandlung werden die in Nummer 17 angegebenen Prozentsätze bis zu42 Behandlungstagen im Geschäftsjahr aus den erstattungsfähigenKosten gewährt. Für die weitere Behandlungsdauer werden dieLeistungen aus der Hälfte der erstattungsfähigen Kosten gewährt. Das beiInanspruchnahme eines Mehr- oder Zweibettzimmers in Nummer 17vorgesehene zusätzliche Krankenhaustagegeld wird nicht geleistet.

C. Geburtskosten

Erstattungsfähig sind19. bei einer Entbindung in einem Krankenhaus oder Entbindungsheimdie Entbindungskosten und die Hebammenkosten nach Abschnitt B

20. bei einer häuslichen Entbindung die Kosten der ärztlichenBehandlung und die Hebammenkosten nach Abschnitt A

21. entfällt

D. Ambulante Zahnbehandlung

Erstattungsfähig sind22. – die Kosten einer konservierenden und chirurgischen

Zahnbehandlung– die Kosten für Behandlung der Mundschleimhaut und des

Parodontiums– die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen.

Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für– Heil- und Kostenpläne, Kronen und Gussfüllungen (Inlays),

prothetische Leistungen, kieferorthopädische Leistungen,Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen,

B 20 B 30 B 40 B 30 +B 20k

B 50 B 70

20 % 30 % 40 % 50 % 50 % 70 %

B 20/3 B 30/3 B 40/3 B 30/3 +B 20k/3

B 50/3 B 70/3

20 % 30 % 40 % 50 % 50 % 70 %

B 20/2 B 30/2 B 40/2 B 30/2 +B 20k/2

B 50/2 B 70/2

20 % 30 % 40 % 50 % 50 % 70 %

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II. Tarifbedingungen

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funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen,implantologische Leistungen*).

23. die angemessenen Fahrtkosten zum Zahnarzt und zurück bis zueinem Rechnungsbetrag von insgesamt 26 Euro, wenn sich am Wohnortkein Zahnarzt niedergelassen hat.

24. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt:In den Tarifstufen

E. HilfsmittelErstattungsfähig sind25. die Kosten fürBrillen und Kontaktlinsen bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt310 Euro innerhalb eines Geschäftsjahres

26. die Kosten für– Hörhilfen in angemessener Ausführung– Krankenfahrstuhl in angemessener Ausführung, Gehwagen,

Herzschrittmacher, Endoprothesen, elektronischen Kehlkopf– Miete einer Heimniere einschließlich der beim Betrieb anfallenden

Materialkosten– orthopädische Leibbinden und Bandagen, soweit sie in einem

orthopädischen Fachgeschäft bezogen wurden– Schwangerschaftsleibbinden, Bruchbänder, Anuspraeter-Bandagen

einschließlich Beutel, Liegeschalen, Nachtschienen, Geh- undStützapparate, Prothesen, künstliche Augen, Gummistrümpfe,Schuheinlagen

– Insulinpumpen, Atmungsmonitore, Beatmungsgeräte, Absauggeräte,Blutzuckermessgeräte

27. die Kosten für– ein Paar serienmäßig nicht herstellbare orthopädische Maßschuhe

einmal im Geschäftsjahr

28. die Kosten für– Reparaturen von Hilfsmitteln der Nummern 25 mit 27

29. die Kosten für– sonstige Hilfsmittel bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt

105 Euro innerhalb eines Geschäftsjahres.

30. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt:In den Tarifstufen

F. Kur- und SanatoriumsbehandlungErstattungsfähig sind bei einer ärztlich verordneten Kur- oderSanatoriumsbehandlung31. die nachgewiesenen Arzt-, Arznei- und Kurmittelkostendie Kosten für Unterbringung, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrt bis zu 56Tagen innerhalb eines Zeitraums von vier Geschäftsjahren in Höhe vontäglich 16 Euro. Dabei wird zur Feststellung der Leistungspflicht vomBeginn der Kur, für die Leistungen beantragt werden, zurückgerechnet.

32. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt:In den Tarifstufen

Beitragsanpassung33. Siehe Regelung in § 8b AVB/KK.

Zusatzrückstellung zur Beitragsermäßigung im Alter34. Siehe Regelung in § 8a Teil II Absatz 2 AVB/KK.

Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung35. Siehe AVB/KK, Regelung in § 4 Teil II Absatz 2 zu § 4 Absatz 1MB/KK.

Sonstige Tarifbedingungen36. entfällt

37. Beamte und Angestellte können bei Verlust oder Änderung desAnspruchs auf Beihilfe nach den Beihilfebestimmungen des öffentlichenDienstes innerhalb der bisherigen Absicherung für stationäreHeilbehandlung (z. B. Zweibettzimmer) ohne erneute Wartezeit undRisikoprüfung in einen Tarif/Tarifstufe mit entsprechend höheren bzw.niedrigeren prozentualen Leistungen übertreten.Das Gleiche gilt für einen nach den Beihilfebestimmungenberücksichtigungsfähigen Versicherten.Der Übertritt ist binnen einer Frist von sechs Monaten seit Wegfall derBeihilfe oder der Änderung des Beihilfebemessungssatzes zu beantragen.Die Versicherung nach dem neuen Tarif/Tarifstufe muss zu dem Zeitpunktbeginnen, zu dem der Beihilfeanspruch wegfällt oder sich ändert.

38. In Tarifstufe B 20k sind Personen versicherungsfähig, die Anspruchauf Beihilfe haben und deren Beihilfebemessungssatz nach Eintritt in denRuhestand 70 % beträgt.Zu diesem Zeitpunkt endet die Tarifstufe B 20k.

39. Arzt- und Zahnarztkosten sind insoweit erstattungsfähig, als sie nachden in der GOÄ oder GOZ festgelegten Grundsätzen berechnet werden.Honorarvereinbarungen brauchen nicht anerkannt zu werden.Heilpraktikerkosten sowie Kosten für physikalische Therapie sind bis zuder Höhe erstattungsfähig, die ein Arzt nach den Grundsätzen der GOÄberechnen kann.

Geschäftsjahr40. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Besondere Bedingungen „A“ für Personen in Berufsausbildung1. Die Besonderen Bedingungen können von Personen inBerufsausbildung (Schüler und Studenten) beantragt werden, die das 34.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Anspruch auf Beihilfe beieinem Beihilfebemessungssatz in Höhe von 80 % bzw. 60 % besitzen.Ausgenommen sind Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.Voraussetzung ist der Abschluss/das Bestehen der Tarifstufe B 20/2 oderB 20/3 bzw. B 40/2 oder B 40/3.

2. Die Besonderen Bedingungen entfallen– für die Dauer der Unterbrechung oder mit der Beendigung des

Ausbildungsverhältnisses– mit Beendigung der unter Punkt 1 genannten Tarifstufen– mit Vollendung des 34.Lebensjahres

Bei Entfall der Besonderen Bedingungen wird die Versicherung – ohnedass es eines Antrages bedarf – ohne Unterbrechung in den unter Punkt 1genannten Tarifstufen weitergeführt. Der Beitrag in diesen Tarifstufenrichtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung derBesonderen Bedingungen erreichten Alter.

3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Unterbrechung oderBeendigung des Ausbildungsverhältnisses der BayerischenBeamtenkrankenkasse innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

4. Der Beitrag für das Versicherungsverhältnis während der Dauer derBesonderen Bedingungen richtet sich nach den entsprechendenBeitragstabellen. Mit Beginn des Monats der Vollendung des 25. bzw. 30.Lebensjahres ist der Beitrag der jeweils nächsthöheren Beitragsgruppe zuzahlen.

5. Für die Dauer der Gültigkeit dieser Besonderen Bedingungen erhält dieTarifbezeichnung der unter Punkt 1 genannten Tarifstufen den Zusatz „A“.

*) Versicherungsschutz durch einen der Zahnersatz-Zusatztarife

AbkürzungsverzeichnisGOÄ Gebührenordnung für ÄrzteGOZ Gebührenordnung für ZahnärzteGebüH Gebührenverzeichnis für HeilpraktikerAVB/KK Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

B 20 B 30 B 40 B 30 +B 20k

B 50 B 70

20 % 30 % 40 % 50 % 50 % 70 %

B 20 B 30 B 40 B 30 +B 20k

B 50 B 70

20 % 30 % 40 % 50 % 50 % 70 %

B 20 B 30 B 40 B 30+B20k

B 50 B 70

20 % 30 % 40 % 50 % 50 % 70 %

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Bayerische BeamtenkrankenkasseAktiengesellschaft

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Tarif B 30/20

Private Krankheitskostenversicherung für BeihilfeberechtigteStand: 01.01.2003, SAP-Nr. 310351

Versicherungsleistungen

A. Ambulante Heilbehandlung

Erstattungsfähig sind1. die Kosten für ärztliche Behandlungen

2. die von Fachkräften für physikalische Therapie berechnetenVergütungen (ausgenommen Sauna und Dampfbäder)

3. die Behandlungskosten des Heilpraktikers

4. die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangeren, bei Kindernund zur Früherkennung von Krebserkrankungen, von Herz-, Kreislauf- undNierenerkrankungen sowie zur Früherkennung der Zuckerkrankheit

5. die Kosten für Schutzimpfungen einschließlich Impfstoff

6. die Kosten für Arznei- und Verbandmittel

7. die angemessenen Fahrtkosten zum Arzt (nicht Heilpraktiker) undzurück bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 26 Euro, wenn sicham Wohnort kein Arzt der entsprechenden Fachrichtung niedergelassenhat; bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit werden auch Fahrtkostenbei einer ärztlichen Behandlung am Wohnort ersetzt

– die angemessenen Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung imKrankenhaus entsprechend Absatz 1

– die Kosten eines medizinisch notwendigen Transports mit demKrankenwagen zur ambulanten Behandlung beim Arzt oder imnächst-gelegenen geeigneten Krankenhaus

8. die Kosten für eine psychotherapeutische, psychosomatische undheilpsychagogische ambulante Behandlung werden gemäß Abschnitt Gerstattet.

9. Die tarifliche Leistung beträgt im Tarif:B 30/20

20 %

nach Überschreiten der Selbstbeteiligungsgrenze30 %

Berechnung der Selbstbeteiligung und der Selbstbeteiligungsgrenze sieheNummer 31.

B. Stationäre Heilbehandlung

Erstattungsfähig sind10. die vom Krankenhaus berechneten Kosten und die Kosten fürgesondert berechnete ärztliche Leistungen einer medizinisch notwendigenBehandlung in einem nach den AVB anerkannten Krankenhaus (aus-genommen Aufwendungen für Fernsprecher, Radio, Fernseher undGetränke)

11. die Kosten für gesondert berechnete Leistungen für ambulanteOperationen im Krankenhaus

12. die angemessenen Fahrtkosten zur stationären Behandlung undzurück bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 26 Eurodie Kosten eines medizinisch notwendigen Transports oder einermedizinisch notwendigen Verlegung zum bzw. vom nächstgelegenengeeigneten Krankenhaus

– im Kranken- oder Unfallwagen– im Hubschrauber oder Flugzeug.

13. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetztIm Tarif

B 30/20

30 %

einschließlich der Kosten für gesondert berechnete Unterkunft imZweibettzimmer.Bei Unterbringung in einem Einbettzimmer ist der Unterschiedsbetragzwischen den Unterbringungszuschlägen für das Ein- und dasZweibettzimmer nicht erstattungsfähig. Berechnet das Krankenhaus nurZuschläge für Einbettzimmer, sind diese nicht erstattungsfähig.

14. Dient der stationäre Aufenthalt überwiegend derpsychotherapeutischen Behandlung, werden die Kosten gemäßAbschnitt G erstattet.

C. Geburtskosten

Erstattungsfähig sind15. bei einer Entbindung in einem Krankenhaus oder Entbindungsheimdie Entbindungskosten und die Hebammenkosten nach Abschnitt B

16. bei einer häuslichen Entbindung die Kosten der ärztlichenBehandlung und die Hebammenkosten nach Abschnitt A.

D. Ambulante Zahnbehandlung

Erstattungsfähig sind17. die Kosten einer konservierenden und chirurgischen Zahnbehandlungdie Kosten für Behandlung der Mundschleimhaut und des Parodontiumsdie Kosten für Vorsorgeuntersuchungen.

Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für Heil- und Kostenpläne, Kronenund Gussfüllungen (Inlays), prothetische Leistungen, kieferorthopädischeLeistungen, Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen,funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen,implantologische Leistungen*).

18. die angemessenen Fahrtkosten zum Zahnarzt und zurück bis zueinem Rechnungsbetrag von insgesamt 26 Euro, wenn sich am Wohnortkein Zahnarzt niedergelassen hat.

19. Die tarifliche Leistung beträgt im TarifB 30/20

20 %

nach Überschreiten der Selbstbeteiligungsgrenze30 %

Berechnung der Selbstbeteiligung und der Selbstbeteiligungsgrenze sieheNummer 31.

E. Hilfsmittel

Erstattungsfähig sind20. die Kosten fürBrillen und Kontaktlinsen bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt310 Euro innerhalb eines Geschäftsjahres

21. die Kosten fürHörhilfen in angemessener Ausführung Krankenfahrstuhl in angemessenerAusführung, Gehwagen, Herzschrittmacher, Endoprothesen,elektronischen Kehlkopf Miete einer Heimniere einschließlich der beimBetrieb anfallenden Materialkosten orthopädische Leibbinden undBandagen, soweit sie in einem orthopädischen Fachgeschäft bezogenwurden Schwangerschaftsleibbinden, Bruchbänder, Anuspraeter-Bandagen einschließlich Beutel, Liegeschalen, Nachtschienen, Geh- undStützapparate, Prothesen, künstliche Augen, Gummistrümpfe,Schuheinlagen, Insulinpumpen, Atmungsmonitore, Beatmungsgeräte,Absauggeräte, Blutzuckermessgeräte

22. die Kosten fürein Paar serienmäßig nicht herstellbare orthopädische Maßschuhe einmalim Geschäftsjahr

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Seite 2 von 2 Tarif B 30/20

23. die Kosten fürReparaturen von Hilfsmitteln der Nummern 20 mit 22

24. die Kosten fürsonstige Hilfsmittel bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt105 Euro innerhalb eines Geschäftsjahres.

25. Die tarifliche Leistung beträgt im TarifB 30/20

20 %nach Überschreiten der Selbstbeteiligungsgrenze

30 %Berechnung der Selbstbeteiligung und der Selbstbeteiligungsgrenze sieheNummer 31.

F. Kur- und Sanatoriumsbehandlung

Erstattungsfähig sind bei einer ärztlich verordneten Kur- oderSanatoriumsbehandlung26. die nachgewiesenen Arzt-, Arznei- und Kurmittelkosten nachAbschnitt A

27. die Kosten für Unterbringung, Verpflegung, Kurtaxe und Fahrt bis zu56 Tagen innerhalb eines Zeitraums von vier Geschäftsjahren in Höhe vontäglich 16 Euro. Dabei wird zur Feststellung der Leistungspflicht vomBeginn der Kur, für die Leistungen beantragt werden, zurückgerechnet.Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt:Im Tarif B 30/20

30 %

G. Psychotherapeutische Heilbehandlung

Erstattungsfähig sind28. die Kosten für psychotherapeutische, psychosomatische und heil-psychagogische ambulante Behandlung (GOÄ 845 bis 849 und 860 bis864, 870 und 871) bis zu einem Rechnungsbetrag von 1280 Euro imGeschäftsjahr. Für darüber hinausgehende Kosten werden die Leistungenaus der Hälfte der erstattungsfähigen Kosten gewährt.

29. die Kosten einer überwiegend psychotherapeutischen stationärenBehandlung in einem nach den AVB anerkannten Krankenhaus bis zu 42Behandlungstagen im Geschäftsjahr; für die weitere Behandlungsdauerwerden die Leistungen aus der Hälfte der erstattungsfähigen Kostengewährt.

30. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt:Im Tarif B 30/20

30 %

Selbstbeteiligung31. Die Selbstbeteiligung gilt pro Person und Geschäftsjahr. Dieerstattungsfähigen Aufwendungen werden jeweils dem Geschäftsjahrzugerechnet, in dem die Heilbehandlung erfolgt, bzw. die Arznei- undHilfsmittel bezogen wurden.Die Selbstbeteiligungsgrenze beträgt für die erstattungsfähigenAufwendungen nach den Abschnitten A, D und E insgesamt 3.050 Eurodes Rechnungsbetrages. Dies entspricht einem Selbstbehalt vonhöchstens 305 Euro pro Geschäftsjahr.

Sonstige Tarifbedingungen32. Die Versicherungsbedingungen umfassen diesen Tarif sowie dieAllgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- undKrankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK).

34. Beamte und Angestellte können bei Verlust oder Änderung desAnspruchs auf Beihilfe nach den Beihilfebestimmungen des öffentlichenDienstes innerhalb der bisherigen Absicherung für stationäreHeilbehandlung (z. B. Zweibettzimmer) ohne erneute Wartezeit undRisikoprüfung in einen Tarif mit entsprechend höheren bzw. niedrigerenprozentualen Leistungen übertreten.Das Gleiche gilt für einen nach denBeihilfebestimmungen berücksichtigungsfähigen Versicherten.Der Übertritt ist binnen einer Frist von sechs Monaten seit Wegfall derBeihilfe oder der Änderung des Beihilfebemessungssatzes zu beantragen.Die Versicherung nach dem neuen Tarif muss zu dem Zeitpunktbeginnen, zu dem der Beihilfeanspruch wegfällt oder sich ändert.

35. Arzt- und Zahnarztkosten sind insoweit erstattungsfähig, als sie nachden in der GOÄ oder GOZ festgelegten Grundsätzen berechnet werden.Honorarvereinbarungen brauchen nicht anerkannt zu werden.

Heilpraktikerkosten sowie Kosten für physikalische Therapie sind bis zuder Höhe erstattungsfähig, die ein Arzt nach den Grundsätzen der GOÄberechnen kann.

Beiträge36. Siehe Beitragsblatt.

Geschäftsjahr37. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

*) Versicherungsschutz durch einen beihilfekonformen Zahnersatz-Zusatztarif

AbkürzungsverzeichnisGOÄ Gebührenordnung für ÄrzteGOZ Gebührenordnung für ZahnärzteGebüH Gebührenverzeichnis für HeilpraktikerAVB/KK Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

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Bayerische BeamtenkrankenkasseAktiengesellschaft

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Tarif BawPRIVAT (Tarifstufen BawPRIVAT 30 – BawPRIVAT 50)Private Krankheitskosten-Versicherung für Beamteauf Widerruf im VorbereitungsdienstStand: 01.01.2009, SAP-Nr. 323699, 12.2010Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK).

I. Versicherungsleistungen

Ambulante HeilbehandlungErstattungsfähig sind

a) die Kosten für ärztliche Behandlungen;b) die von Fachkräften für physikalische Therapie berechneten

Vergütungen (ausgenommen Sauna und Dampfbäder);c) die Behandlungskosten des Heilpraktikers;d) die Kosten für gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur

Früherkennung von Krankheiten im Rahmen der gesetzlicheingeführten Programme;

e) die Kosten für Arznei- und Verbandmittel;f) die Kosten für Schutzimpfungen, die jeweils aktuell von der

Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut inAbhängigkeit von Alter und Geschlecht empfohlen werden,einschließlich Impfstoff. Ausgenommen sind Impfungen ausAnlass einer Auslandsreise oder aus beruflichen Gründen;

g) die Kosten für eine vom Arzt oder in eigener Praxis tätigen, nachdem Psychotherapeutengesetz anerkannten Psychotherapeutendurchgeführte psychotherapeutische, psychosomatische undpsychoanalytische ambulante Behandlung (GOÄ 845 bis 849 und860 bis 864, 870 und 871) bis zu einem Rechnungsbetrag von1.280 Euro im Kalenderjahr. Für darüber hinausgehende Kostenwerden die Leistungen aus der Hälfte der erstattungsfähigenAufwendungen ersetzt.

Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetztin den Tarifstufen

BawPRIVAT 30 BawPRIVAT 5030% 50%

Stationäre HeilbehandlungErstattungsfähig sind

a) die vom Krankenhaus berechneten Kosten (allgemeineKrankenhausleistungen im Sinne desKrankenhausentgeltgesetzes bzw. derBundespflegesatzverordnung) und die Kosten für gesondertberechnete ärztliche Leistungen (einschließlich Belegarzt) einermedizinisch notwendigen Behandlung in einem nach den AVB/KKanerkannten Krankenhaus;

b) die Kosten für gesondert berechnete Leistungen für ambulanteOperationen im Krankenhaus;

c) die Kosten für eine gesondert berechnete Unterkunft imZweibettzimmer;

d) die Kosten eines medizinisch notwendigen Transports oder einermedizinisch notwendigen Verlegung zum bzw. vomnächstgelegenen geeigneten Krankenhaus– im Kranken- oder Unfallwagen– im Hubschrauber oder Flugzeug.

Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetztin den Tarifstufen

BawPRIVAT 30 BawPRIVAT 5030% 50%

Bei Unterbringung in einem Einbettzimmer ist der Unterschiedsbetragzwischen den Unterbringungszuschlägen für das Ein- und dasZweibettzimmer nicht erstattungsfähig. Berechnet das Krankenhaus nurZuschläge für das Einbettzimmer, sind diese nicht erstattungsfähig. BeiUnterbringung in einem Mehrbettzimmer wird ein Krankenhaustagegeldin Höhe des versicherten Prozentsatzes für stationäre Behandlung auseinem Betrag von 30 Euro geleistet. Dies gilt auch bei Unterbringung in

einem Zweibettzimmer ohne Unterbringungszuschlag und ohnegesondert berechnete Arztkosten.Bei einer überwiegend psychotherapeutischen oderpsychosomatischen stationären Behandlung werden die obenangegebenen Prozentsätze bis zu 42 Behandlungstagen imKalenderjahr aus den erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt. Fürdie weitere Behandlungsdauer werden die Leistungen aus der Hälfteder erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt. Das beiInanspruchnahme eines Mehrbettzimmers vorgesehene zusätzlicheKrankenhaustagegeld wird nicht geleistet.

GeburtskostenErstattungsfähig sind

a) bei einer Entbindung in einem Krankenhaus oderEntbindungsheim die Entbindungskosten und die Kosten derHebamme bzw. des Entbindungspflegers nach Abschnitt„stationäre Heilbehandlung“;

b) bei einer häuslichen Entbindung die Kosten der ärztlichenBehandlung und die Kosten der Hebamme bzw. desEntbindungspflegers nach Abschnitt „ambulante Heilbehandlung“.

Ambulante ZahnbehandlungErstattungsfähig sind

a) die Kosten einer konservierenden und chirurgischenZahnbehandlung (ausgenommen Kronen und Inlays);

b) die Kosten einer Behandlung der Mundschleimhaut und desParodontiums;

c) die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen.

Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetztin den Tarifstufen

BawPRIVAT 30 BawPRIVAT 5030% 50%

Zahnersatz und KieferorthopädieErstattungsfähig sind

a) Heil- und Kostenpläne;b) Kronen und Gussfüllungen (Inlays);c) prothetische Leistungen;d) kieferorthopädische Leistungen;e) Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen;f) funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen;g) implantologische Leistungen;h) zahnärztliche Leistungen;i) zahntechnische Laborarbeiten, soweit sie im Preis- und

Leistungsverzeichnis für den Tarif BawPRIVAT aufgeführt sindund im Rahmen der dort genannten Höchstsätze liegen.

Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden innerhalb einesZeitraumes von vier Kalenderjahren bis zu einem Rechnungsbetragvon insgesamt 7.700 Euro ersetztin den Tarifstufen

BawPRIVAT 30 BawPRIVAT 5012% 20%

Hierbei werden die erstattungsfähigen Aufwendungen im Kalenderjahr,in dem die Behandlung stattfand, und die aus den drei vorhergehendenKalenderjahren zusammengerechnet. Dies gilt auch beim Wechsel auseinem anderen Tarif in diesen Tarif.Erstattungsfähige Aufwendungen, die die Grenze von 7.700 Euroübersteigen, werden mit der Hälfte der angegebenen Prozentsätzeersetzt.Die Kürzung entfällt bei unfallbedingten Aufwendungen.

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Seite 2 von 6 Tarif BawPRIVAT

In den ersten drei Kalenderjahren werden Aufwendungen fürZahnersatz und Kieferorthopädie bis zum Rechnungsbetrag voninsgesamt 3.100 Euro ersetzt.Diese Begrenzungen entfallen

– bei unfallbedingten Aufwendungen– ab dem vierten Kalenderjahr.

Die Aufwendungen gelten zum Zeitpunkt der Behandlung alsentstanden.Bei Zahnersatz und Kieferorthopädie ist dem Versicherer rechtzeitig vorBeginn der Maßnahmen ein Heil- und Kostenplan mit der Begründungder medizinischen Notwendigkeit und einer detailliertenKostenaufstellung des zahntechnischen Labors vorzulegen. DerVersicherer wird diesen Kostenvoranschlag umgehend prüfen und demVersicherungsnehmer den vertraglichen Leistungsumfang verbindlichbekannt geben.Wird der Heil- und Kostenplan nicht vor Beginn der Maßnahmeneingereicht oder beginnt der Versicherte mit den Maßnahmen, bevorder Versicherer den vertraglichen Leistungsumfang verbindlich bekanntgegeben hat, werden die erstattungsfähigen Aufwendungen zur Hälfteder tariflichen Leistungen ersetzt.

HilfsmittelErstattungsfähig sind

a) die Kosten für ärztlich verordnete Brillen und Kontaktlinsen bis zueinem Rechnungsbetrag von insgesamt 300 Euro innerhalb vondrei Kalenderjahren, wenn sich die Sehstärke um mindestens 0,5Dioptrien verändert hat.Hierbei werden die Aufwendungen im Kalenderjahr, in dem dieSehhilfe bezogen wird, und die aus den zwei vorhergehendenKalenderjahren zusammengerechnet.

Weiterhin sind erstattungsfähigb) Hörhilfen in einfacher Ausführung;c) Krankenfahrstuhl in einfacher Ausführung;d) Sprechhilfen;e) Orthesen:f) Protheseng) orthopädische Leibbinden und Bandagen, soweit sie in einem

orthopädischen Fachgeschäft bezogen wurden;h) Miete eines Heimdialysegerätes einschließlich der beim Betrieb

anfallenden Materialkosten;i) Beatmungsgerät;j) Miete einer Bewegungsschiene;k) Blutzuckermessgerät;l) Einlagen;m) Hand- und Gehstöcke;n) Kompressionsstrümpfe.

Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetztin den Tarifstufen

BawPRIVAT 30 BawPRIVAT 5030% 50%

II. Sonstige TarifbedingungenErstattet werden die Gebühren bis zu den Höchstsätzen der jeweilsgültigen amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ, GOZ, GOP, HebGV)und entsprechend deren Bemessungsgrundsätzen.Honorarvereinbarungen brauchen nicht anerkannt zu werden.Heilpraktikerkosten sowie Kosten für physikalische Therapie sind bis zuder Höhe erstattungsfähig, die ein Arzt nach den Grundsätzen der GOÄberechnen kann.

Versicherungsfähig sind, soweit sie das 34. Lebensjahr noch nichtvollendet haben,

a) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienstb) nicht berufstätige Angehörige (Ehepartner und eingetragene

Lebenspartner) der nach Buchstabe a) versicherten Personen.

Die Versicherungsfähigkeit endet bei Personen nach Buchstabe a) mit– der Vollendung des 34. Lebensjahres– der Unterbrechung oder Beendigung des Vorbereitungsdienstes.

Die Versicherungsfähigkeit endet bei mitversicherten Angehörigen mit– der Vollendung des 34. Lebensjahres– der Aufnahme einer Berufstätigkeit– des Fortfalls der Versicherungsfähigkeit des anderen Ehepartners

bzw. eingetragenen Lebenspartners.

Mit Fortfall der Versicherungsfähigkeit werden die Tarifstufen Baw-PRIVAT 30 bzw. BawPRIVAT 50 gemäß § 204 Abs. 1 VVG inentsprechende Krankheitskostentarife für Beihilfeberechtigte derBayerischen Beamtenkrankenkasse mit gleichemErstattungsprozentsatz umgestellt, sofern Versicherungsfähigkeit fürdiese Tarife besteht.

Versicherte Personen, deren Beihilfeanspruch entfällt, können gemäߧ§ 199 Abs. 2, 204 Abs.1 VVG in entsprechendeKrankheitskostentarife für Nicht-Beihilfeberechtigte wechseln, sofernVersicherungsfähigkeit für die neuen Tarife besteht.

Eine Erhöhung des Erstattungsprozentsatzes entsprechend einemverminderten oder entfallenden Beihilfeanspruch erfolgt ohne neueRisikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten, wenn der Antraginnerhalb von sechs Monaten nach Fortfall der Versicherungsfähigkeitgestellt wird.

Die Versicherung nach den neuen Tarifen muss zum Zeitpunktbeginnen, zu dem die Versicherungsfähigkeit nach diesem Tarif endet.Der Beitrag wird jeweils nach dem Alter bei Eintritt in den neuen Tarifberechnet.

Bei Fortfall der Versicherungsfähigkeit endet die Versicherung nachdiesem Tarif. Der Fortfall der Versicherungsfähigkeit ist binnen zweiWochen der Bayerischen Beamtenkrankenkasse schriftlich anzuzeigen.Die Wartezeiten entfallen.

III. BeiträgeDie Beiträge werden in den technischen Berechnungsgrundlagen desVersicherers festgelegt und ergeben sich aus dem jeweils gültigenVersicherungsschein.Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach demGeschlecht und Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. AlsEintrittsalter gilt das Alter, das die versicherte Person im Monat desVersicherungsbeginns vollendet bzw. vollendet hat.Der Beitrag richtet sich nach den entsprechenden Beitragstabellen. MitBeginn des Monats der Vollendung des 20., 25. bzw. 30. Lebensjahresist der Beitrag der jeweils nächsthöheren Beitragsgruppe zu zahlen.Bei Änderung des Versicherungsschutzes berechnet sich der Beitragnach den Bestimmungen des § 8 a AVB/KK.

AbkürzungsverzeichnisAVB/KK Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Krankheitskosten- und KrankenhaustagegeldversicherungGOÄ Gebührenordnung für ÄrzteGOP Gebührenordnung für psychologische Psychotherapeuten

und Kinder- und Jugendlichen-PsychotherapeutenGOZ Gebührenordnung für ZahnärzteHebGV Hebammenhilfe-GebührenverordnungSTIKO Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut

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Seite 3 von 6 Tarif BawPRIVAT

Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische LaborarbeitenDas Preis- und Leistungsverzeichnis beschreibt abschließend die erstattungsfähigen Höchstbeträge aller zahntechnischen Laborarbeiten.Die Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.Die Kosten für die Lagerhaltung und Implantatbohrer gehören zu den allgemeinen Praxiskosten. Diese sind mit den Zahnarztgebühren abgegolten.Die Zahnärztin/der Zahnarzt kann darüber hinaus Sachkosten nach § 4 Absatz 3 GOZ, die nicht mit den Gebühren abgegolten sind, berechnen.Diese gehören jedoch nicht zu den zahntechnischen Leistungen.

Leistung erstattungsfähigerHöchstbetrag

Euro

Arbeitsvorbereitung/ModellherstellungHerstellen von Modellen und ModellsegmentenModell aus Hartgips 7,00Modell aus Superhartgips 8,50Okklusionsmodell 17,00Zahnkranz ausgiessen 7,00Kontrollmodell 6,50Modell aus Kunststoff 17,00Spezialmodell 24,00Modell aus feuerfester Masse 12,00Teilmodell aus feuerfester Masse 12,00Lötmodell aus feuerfester Masse 9,00Frässockel 10,00Remontage-Modell 10,00Okklusionsmodell für Sägesegmente 22,00Modell für Einzelstümpfe 11,00

Zusätzliche Leistungen an Modellen und StümpfenStumpfabdruck galvanisieren 6,00Abdruck galvanisieren 14,00Dowel-Pin setzen 2,00Hilfsteil in Abdruck, je plaziertes Hilfsteil 12,00Modellergänzung aus Kunststoff 15,00Implantatpfosten auf Modellimplantat aufschrauben 4,00Stumpfmodell aus Metall, für galvanischen Aufbau 12,00Dublieren eines Modelles oder Modellteiles 17,00Angeliefertes Modell untersockeln 7,00Angeliefertes Modell oder Zahnkranz bearbeiten 7,00Split-Cast-Sockel an Modell 7,00

Vorbereiten von ModellenZahn vermessen 2,00

Einstellen in Artikulatoren und OccludatorenMontage eines Modellpaares in Fixator 10,00Modellmontage in Mittelwertartikulator 13,00Modellmontage in individuellen Artikulator 15,00Montage eines Gegenkiefermodelles 8,00

Modellpaare fixierenModellpaar trimmen, okklusionsbezogen 10,00Modellpaar sockeln, dreidimensional 24,00Modellpaar in Gipssockel fixieren 9,00

KundendienstleistungenVersand je Versandgang 7,00

Analyse und PlanungImplantatachse und -ort festlegen 25,00Set-up, je Zahn (bei KFO) 10,00

Arbeitsvorbereitung/Individuelle HilfsmittelBasen als vorbereitende HilfsmittelBasis aus thermoplastischem Material 12,00Basis aus Kunststoff 23,00Funktionslöffel All Oral 24,00Funktionslöffel aus Kunststoff 24,00Individueller Löffel aus Kunststoff 26,00Basis aus Kunststoff, bei Defektversorgung 24,00Basis aus Kunststoff, auf Implantat 28,00

BissregistrierhilfenBisswall aus Wachs, auf Basis 7,00Bisswall aus thermoplastischem Material, auf Basis 12,00Bisswall aus Kunststoff, auf Basis 12,00Bisswall, folienbeschichtet, nach Schreinemakers, auf Basis 12,00Registrierplatte und -stift auf Basen 20,00

Leistung erstattungsfähigerHöchstbetrag

Euro

Spezialbissplatte 20,00

Sonstige vorbereitende HilfsmittelÜbertragungskappe aus Kunststoff 23,00Übertragungskappe aus Metall 28,00Tiefziehteil 23,00Parallelbohrschablone für Implantat oderPositionierungsschiene

35,00

Implantat-Kontrollschablone 28,00Vorwall 4,00

Zusätzliche Leistungen an individuellen HilfsmittelnVorwall und Zähne nach Einprobe über Implantat anpassen 10,00

Behelfe zur provisorischen VersorgungProvisorische Krone, Brückenglied, Stiftzahn, Onlay, Inlayaus Kunststoff

36,00

Provisorische Krone, Brückenglied, Stiftzahn, Onlay, Inlayaus Metall

36,00

Langzeitprovisorium (Krone, Brückenglied, Stiftzahn, Onlay,Inlay) inklusive Verblendung

80,00

Formteil für provisorische Versorgung 23,00

Festsitzender ZahnersatzAufbauten und WurzelkappenWurzelstift, gegossen 37,00Stiftaufbau, direkt 32,00Stiftaufbau, indirekt 65,00Stiftaufbau in vorhandene Krone einarbeiten 15,00Wurzelstiftkappe 70,00Verlängerungshülse für Implantat, je Hülse 10,00Hartkernstiftaufbau 55,00

Kronen aus Dental-LegierungenKrone, gegossen aus Metall 75,00Krone, gegossen aus Metall, nach Stufenpräparation 85,00Teilkrone, Halbkrone oder Dreiviertelkrone, gegossen ausMetall

101,00

Anker, gegossen aus Metall, für Klebebrücke(Marylandbrücke)

101,00

Krone, gegossen aus Metall, für Kunststoffverblendung 80,00Stufenkrone, gegossen aus Metall, für Keramik- oderPolymer-Glas-Teilverblendung

73,00

Stufenkrone, gegossen aus Metall, für Keramik- oderPolymer-Glas-Volllverblendung

82,00

Galvanokrone für Verblendung 88,00

Kronen aus Kunststoff, Keramik und Polymer-GlasKronen aus Kunststoff, Keramik und Polymer-Glas,Mantelkrone aus Kunststoff

82,00

Vollkeramikkrone, Frontzahn oder Seitenzahn (incl.Verblendung und Material)

220,00

Anker, gefräst, für Klebebrücke (Marylandbrücke) 70,00Krone für Suprakonstruktion 130,00Teilkrone aus Keramik (incl. Verblendung und Material) 195,00

BrückengliederBrückenglied, gegossen, massiv, aus Metall 62,00Brückenglied, gegossen, aus Metall, für Keramik oderPolymer-Glas-Vollverblendung

53,00

Brückenglied aus Keramik, massiv (incl. Verblendung undMaterial)

205,00

Brückenglied aus Kunststoff, massiv (incl. Verblendung undMaterial)

165,00

Inlays aus DentallegierungenGussinlay, indirekt, einflächig aus Metall 67,00

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Leistung erstattungsfähigerHöchstbetrag

Euro

Gussinlay, indirekt, zweiflächig aus Metall 85,00Gussinlay, indirekt, dreiflächig aus Metall 90,00Gussinlay, indirekt, mehrflächig aus Metall 101,00Kreuzgussinlay aus Metall 100,00Gussonlay 100,00Inlay galvanisch aufgebaut, einflächig (incl. Verblendungund Material)

86,00

Inlay galvanisch aufgebaut, zweiflächig (incl. Verblendungund Material)

92,00

Inlay galvanisch aufgebaut, dreiflächig oder mehrflächig(incl. Verblendung und Material)

101,00

Inlays aus Kunststoff, Keramik und Polymer-GlasInlay aus Kunststoff, einflächig (incl.Material) 65,00Inlay aus Kunststoff, zweiflächig (incl. Material) 71,00Inlay aus Kunststoff, dreiflächig oder mehrflächig (incl.Material)

87,00

Inlay aus Keramik, Polymer-Glas oder Presskeramik, auchgefräst, einflächig (incl.Material)

160,00

Inlay aus Keramik, Polymer-Glas oder Presskeramik, auchgefräst, zweiflächig (incl.Material)

170,00

Inlay aus Keramik, Polymer-Glas oder Presskeramik,auch gefräst, dreiflächig oder mehrflächig (incl.Material) 195,00Onlay aus Keramik,Polymer-Glas oder Presskeramik, auchgefräst (incl.Material)

195,00

Auflage an Brückenglied 15,00

Verblendungen aus Kunststoff, Keramik und Polymer-GlasTeil-Verblendung aus Kunststoff (incl. Material) 57,00Voll-Verblendung aus Kunststoff (incl. Material) 60,00Verblendschale aus Kunststoff (incl. Material) 65,00Teil-Verblendung aus Keramik (incl.Material) 96,00Mehrflächige Verblendung aus Keramik (incl. Material) 100,00Verblendschale / Veneer aus Keramik oder Presskeramik (incl. Material)

170,00

Papille aus Kunststoff (incl. Material) 9,00Zahnfleisch aus Kunststoff (incl. Material) 19,00Wurzelpontic aus Kunststoff (incl. Material) 16,00Papille aus Keramik/Glas (incl. Material) 25,00Zahnfleisch aus Keramik/Glas (incl. Material) 45,00Wurzelpontic aus Keramik/Glas (incl. Material) 43,00

Gnathologische GestaltungKaufläche nach gnathologischen Kriterien gestaltet,in Keramik oder Metall,oder gegossenem Glas 30,00Frontzahn nach gnathologischen Kriterien gestaltet,in Keramik oder Metall, oder gegossenem Glas 14,00Selektives Einschleifen nach Remontage/ Krone,Brückenglied, Inlay, je Zahn

14,00

SonderausführungenAngelieferte Modellation giessen 28,00Stift in Inlay zum Pinledge 17,00Krone, Brückenglied, für Klammer vorbereiten 16,00Krone, Brückenglied, Inlay, passend für vorhandeneProthese einarbeiten

23,00

Umgehungsbügel bei Diastema 20,00Lösungsknopf für abnehmbare Brücke 18,00Lösungsknopf für Krone oder Inlay 18,00Aufwand bei Suprastruktur auf Implantat 57,00Aufwand zu Suprastruktur bei verschraubbarem Implantat 68,00Bearbeiten eines Implantatkopfes 20,00NEM (Nichtedelmetall)-Zuschlag 12,00

VerbindungselementeTeleskopkronen, Konuskronen, Geschiebe, Stege primärund sekundär

260,00

Teleskopkrone, Doppelkrone, Konuskrone, primär undsekundär, auch für Kunststoff oder Keramikverblendung *

260,00

Individuelles Geschiebe, primär und sekundär 128,00Lager für Rillen-Schulter-Geschiebe 40,00Lager für Raste 13,00Individueller Steg, Grundeinheit 85,00Individueller Steg, Längeneinheit 13,00

Leistung erstattungsfähigerHöchstbetrag

Euro

Cercon,Individueller Steg, Grundeinheit (Vollkeramik) 71,00Cercon, Individueller Steg, Längeneinheit (Vollkeramik) 50,00Rillen-Schulter-Geschiebe, sekundär 65,00Ankerbandklammer, sekundär 85,00Schubverteilungsarm 65,00Individuelles Steggeschiebe 65,00Metallfräsungen und FunkenerosionBohrung und Fräsung für Friktionsstift 20,00Cercon Stegfräsung je Steg (Vollkeramik) 70,00

Einarbeiten von Geschiebe, StegeIndividuelles Sekundärteil in/an Kunststoffbasis 45,00Individuelles Sekundärteil in/an Metallbasis 47,00Individuelles Sekundärteil in/an Brückenkörper oderSekundärteil

47,00

Steggeschiebe, individuell, in Kunststoffbasis 42,00Steggeschiebe, individuell, an/in Metallbasis 51,00Steggeschiebe, individuell, an Sekundärteil 46,00

Herstellen von RiegelnDrehriegel, Doppel-Drehriegel, Schwenkriegelund Doppelschwenkriegel 203,00Schub -oder Steckriegel 127,00Doppelkronenriegel 205,00Schwenkriegel, funkenerodiert 170,00

Konf. Geschiebe, Stege, Riegel primärKonfektionsgeschiebe, Riegel, primär 60,00Konfektionssteg, Grundeinheit, mit Schleimhautkontakt 51,00Konfektionssteg, Längeneinheit 5,00

Konf. Geschiebe, Stege, Riegel sekundärKonfektionssteglasche an/in Kunststoffbasis 58,00Konfektionssteglasche an/in Metallbasis 58,00Konfektionsgeschiebe, Riegel, sekundär 58,00

SonderausführungenFriktionsstift 43,00Verschraubung/Verbolzung 50,00Verschraubung Implantat 50,00Lösungsknopf für Verbindungselement 15,00

Herausnehmbarer Zahnersatz aus Dental-LegierungenGegossene MetallbasenMetallbasis, Oberkiefer oder Unterkiefer, total oder partiell 150,00Metallbasis als fortlaufende Klammer, ohne Bügel 170,00Metallbasis, Unterkiefer, als Vestibulärbügel 147,00Gitter total oder Bügel 122,00Gitter partiell 115,00Tertiärgerüst, Oberkiefer oder Unterkiefer, pro Kiefer (nichtfür herausnehmbare Brücken)

170,00

Gegossene Halte- und StützelementeEinarmige Klammer 14,00Inlayklammer 14,00Kralle 14,00Approximalklammer 19,00Bonyhard-Klammer, J-Klammer 20,00Fortlaufende Klammer 14,00Gegenlager 20,00Zweiarmige Klammer 22,00Zweiarmige Klammer mit Auflage 36,00Rücklaufklammer 36,00Ringklammer 24,00Ringklammer mit Auflage 36,00Überwurfklammer, zweiarmig 36,00Bonyhard-Klammer, J-Klammer, mit Auflage undGegenlager

42,00

Doppelbogenklammer 24,00Bonwill-Klammer 46,00Jackson-Klammer 36,00Stiel 14,00Auflage 14,00Kappe 24,00

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Seite 5 von 6 Tarif BawPRIVAT

Leistung erstattungsfähigerHöchstbetrag

Euro

Gegossene Retention und BasisteileGegossene Retention 61,00Gegossenes Basisteil 90,00

Gebogene Halte- und StützelementeEinarmige Klammer 12,00Inlayklammer 12,00Bonyhard-Klammer, J-Klammer 12,00Überwurfklammer, einarmig 12,00Doppelbogenklammer 18,00Interdental Knopfklammer 12,00Kralle 12,00Gegenlager 12,00Zweiarmige Klammer 18,00Zweiarmige Klammer mit Auflage 22,00Bonyhard-Klammer, J-Klammer, mit Auflage undGegenlager

40,00

Überwurfklammer, zweiarmig 20,00

Gebogene Retention und BasisteileGebogene Retention 50,00

SonderausführungenRückenschutzplatte für Kunststoffverblendung, Frontzahn 45,00Rückenschutzplatte für Kunststoffverblendung, Seitenzahn 45,00Metallzahn 45,00Metallkaufläche 45,00Lösungsknopf für Friktionsprothese 15,00Unterfütterbarer Abschlussrand 22,00Klammer, einzeln gegossen 23,00

Metallverbindungen und OberflächenbeschichtungenMetallverbindungen und LötverbindungenLötung 1: Ohne Vorlötung bei gleichen Legierungen 12,00Lötung 2: Mit Vorlötung bei gleichen Legierungen 10,00Lötung 3: Mit Vorlötung bei unterschiedlichen Legierungen 17,00Lötung 4: Hilfsteil an Basislegierung bei gleichenLegierungen

18,00

Lötung 5: Hilfsteil an Basislegierung bei unterschiedlichenLegierungen

18,00

Zuschlag bei Lötung nach Keramikverblendung 30,00Lötung je zusätzliche Einheit 17,00Lötung Drahtbruch 17,00

Metallverbindungen/andere VerbindungenLötfreie Verbindung, Primärteil 6,00Lötfreie Verbindung, Sekundärteil 20,00Lichtbogenschweißen, je Verbindung 8,00Plasmaschweißen, je Verbindung 20,00Laserschweißen, je Verbindung 24,00Punktschweißen, je Verbindung 12,00

Herausnehmbarer Zahnersatz aus Kunststoff oderModellgussAufstellen und ÜbertragAufstellen auf Grundeinheit 44,00Aufstellen, je Zahneinheit auf Wachs oder Kunststoffbasis 4,00Aufstellen, je Zahneinheit auf Metallbasis 4,00Aufstellen, je Zahneinheit bei Totalprothesen, Oberkieferund Unterkiefer

4,00

Umstellen, je Zahneinheit 3,00Übertragung einer Wachsaufstellung auf Metallbasis 3,00

FertigstellenFertigstellen mit Kunststoffbasis, Grundeinheit 57,00Fertigstellen mit Kunststoffbasis, je Zahneinheit 4,00Fertigstellen auf Metallbasis, Grundeinheit 57,00Fertigstellen auf Metallbasis, je Zahneinheit 4,00

Zusatzleistungen FertigstellenBasisteil aus Weichkunststoff 85,00Basis aus Weichkunststoff 80,00Sonderkunststoff verarbeiten 62,00

Leistung erstattungsfähigerHöchstbetrag

Euro

Befestigung eines Zahnes mit zahnfarbenem Kunststoff,Pontic

20,00

Herstellung eines Zahnes mit zahnfarbenem Kunststoff 38,00Zahnfleischklammer 12,00Pelottenklammer 15,00

Kieferorthopädie-Geräte(KFO)/Schienen/DefektversorgungKFO BasenBasis für Einzelkiefergerät 57,00Basis für FKO (Funktionskieferorthopädie)-Gerät 121,00Grundbogen, Oberkiefer oder Unterkiefer 57,00Positioner 130,00Vorhofplatte 100,00Kinnkappe mit Retentionshaken 50,00Basis für Schiefe Ebene aus Kunststoff 40,00Basis für Schiefe Ebene aus Metall 80,00

KFO Halte- und AbstützelementeTropfenklammer 10,00Ösenklammer 10,00Dreiecksklammer 12,00Pfeilanker 18,00Adams-Klammer 20,00Pfeilklammer 25,00Voßklammer 12,00Verankerungsklammer 15,00Haltesporn 12,00Dorn 10,00Auflage 10,00

KFO Funktionselemente auf BasenFrontaler oder lateraler Aufbiss, hart 15,00Frontaler oder lateraler Aufbiss, weich 15,00Schiefe Ebene aus Kunststoff, je Zahneinheit 40,00Vorbiss oder Rückbiss 18,00Kunststoffschild 25,00Zungengitter 20,00

KFO Dehn- und RegulierungselementeLabialbogen 25,00Labialbogen, modifiziert 30,00Labialbogen, intermaxillär 45,00Feder, offen 10,00Feder, geschlossen 10,00Feder, gekreuzt 15,00Feder, kompliziert 15,00Protrusionsbogen 20,00Coffin-Feder 15,00Lingualbogen 30,00Palatinalbogen 38,00Lingualer Frontalbogen 20,00Aktiver Sporn 12,00Rücklaufsporn 12,00Führungssporn 10,00Interokklusal-Stopp 10,00U-Bügel 28,00Federbügel 28,00Doppelplatten-Führungssporn 28,00Schraube einarbeiten 17,00Schraube einarbeiten, kompliziert 25,00Spezialschraube zur Einzelzahnbewegung 25,00Spezialschraube zur Sektorenbewegung 25,00Spezialschraube zur asymmetrischen Bewegung 25,00Spezialschraube zur Metallverbindung 25,00

KFO Orthodontische EinzelelementeAnkerband 10,00Innenbogen 12,00Außenbogen 12,00Häkchen 10,00Verarbeiten eines Schlosses 25,00Druckfeder, Zugfeder 12,00

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Seite 6 von 6 Tarif BawPRIVAT

Leistung erstattungsfähigerHöchstbetrag

Euro

KFO Basis trennen und voreinschleifenTrennen einer Basis und Funktionsfähigmachen einerSchraube

7,00

Trennen einer Basis und erschwertesFunktionsfähigmachen einer Schraube

9,00

Kieferorthopädie-Platte voreinschleifen 9,00FKO-Gerät voreinschleifen 20,00

Schienen und AufbissbehelfeSchiene, tiefgezogen 70,00Schiene, tiefgezogen, zweiphasig 160,00Knirscherschiene aus Kunststoff 130,00Knirscherschiene aus Weichkunststoff 115,00Retentionsschiene 78,00Medikamententrägerschiene 74,00Schienungskappe aus Kunststoff 17,00Schienungskappe aus Metall 30,00Aufbisskappe aus Kunststoff 23,00Aufbisskappe aus Metall 50,00Adjustierte Aufbissschiene 115,00

Instandsetzen Zahnersatz /Kieferorthopädie-Geräte/SchienenBasisteil unterfüttern 45,00Basis unterfüttern 62,00Basis erneuern 80,00Zuschlag bei Unterfütterung einer Friktionsprothese 66,00Auswechseln von Konfektionsteil 16,00Instandsetzen einer Prothese, Kunststoffbasis oderKFO/FKO-Gerät, Grundeinheit

20,00

Erweitern einer Prothese, Kunststoffbasis oder KFO/FKO-Gerät, Grundeinheit

22,00

Instandsetzen einer Metallbasis, Grundeinheit 28,00Erweitern einer Metallbasis, Grundeinheit 24,00Instandsetzen einer Aufbissschiene, Grundeinheit 28,00Leistungseinheit, Sprung aus Kunststoff 10,00Leistungseinheit, Bruch aus Kunststoff 9,00Leistungseinheit, Wiederbefestigung Zahn 9,00Leistungseinheit, Erneuerung Zahn 10,00Leistungseinheit, Klammer einarbeiten 9,00Leistungseinheit, Regulierungselemente einarbeiten 9,00Leistungseinheit, Basisteil aus Kunststoff 9,00Leistungseinheit, Sprung aus Metall 18,00Leistungseinheit, Bruch aus Metall 18,00Leistungseinheit, Kunststoffsattel lösen undwiederbefestigen

10,00

Leistungseinheit, Okklusionsausgleich an Konfektionszahn 9,00Leistungseinheit, Retention/Basisteil einarbeiten 9,00Leistungseinheit, Sekundärteil 9,00Leistungseinheit, Rückenschutzplatte einarbeiten 9,00Remontieren von Kieferorthopädie-Gerät 52,00Neuadjustieren einer vorhandenen Schiene 75,00Prothese umarbeiten als Aufbissbehelf 73,00Kronen- oder Brückengliedreparatur, Grundeinheit 35,00Leistungseinheit, Verlängerung 18,00Leistungseinheit, Bruch/Riss 12,00Leistungseinheit, Kontaktpunkt 10,00Leistungseinheit, Vorbereitung für Verblendung 9,00Leistungseinheit, Brückenteil wiederverwenden 41,00Leistungseinheit, instandsetzen individueller Riegel 20,00Leistungseinheit, aktivieren Teleskopkrone oderSteggeschiebe

20,00

Leistungseinheit, instandsetzen Kunststoffverblendung 18,00Leistungseinheit, instandsetzen Keramikverblendung 28,00

* Hinweis: Der Preis versteht sich einschließlich umlaufender Fräsung undEinarbeitung des Sekundärteils sowie des Sekundärteils an Metallbasis bzw.Tertiärgerüst (ohne Verblendung)

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Bayerische BeamtenkrankenkasseAktiengesellschaft

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Tarif BawZAHNPrivate Krankheitskosten-Versicherung für Beamteauf Widerruf im VorbereitungsdienstStand: 01.01.2009, SAP-Nr. 323701Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK).

I. Versicherungsfähigkeit

Versicherungsfähig sind Personen, für die bei der BayerischenBeamtenkrankenkasse eine Versicherung für Beamte auf Widerruf imVorbereitungsdienst besteht (Grundtarif). Das Versicherungsverhältnisendet mit Beendigung der Versicherung im Grundtarif.

II. Versicherungsleistungen

Erstattungsfähig sind zahntechnische Laborarbeiten, wenn sie nachdem Grundtarif erstattungsfähig sind, wenn sie im Preis- undLeistungsverzeichnis für den Tarif BawZAHN aufgeführt sind undsoweit sie im Rahmen der dort genannten Höchstsätze liegen.

Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden 30% erstattet.

Zahntechnische Laborarbeiten für kieferorthopädische Leistungenwerden nicht erstattet.

Die erstattungsfähigen Aufwendungen im Grundtarif und dem TarifBawZAHN werden innerhalb eines Zeitraums von vier Kalenderjahrenbis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 7.700 EUR ersetzt.Wenn diese erstattungsfähigen Aufwendungen die Grenze voninsgesamt 7.700 EUR übersteigen, werden sie mit der Hälfte derangegebenen Prozentsätze ersetzt. Diese Kürzung erfolgt nicht beiunfallbedingten Aufwendungen.

In den ersten drei Kalenderjahren werden die erstattungsfähigenAufwendungen im Grundtarif und dem Tarif BawZAHN bis zu einemRechnungsbetrag von insgesamt 3.100 Euro ersetzt. DieseBegrenzungen entfallen bei unfallbedingten Aufwendungen. ZurBerechnung dieses Zeitraums wird auf die Vertragslaufzeit desGrundtarifes abgestellt.

Die Aufwendungen gelten zum Zeitpunkt der Behandlung alsentstanden.

Hierbei werden die erstattungsfähigen Aufwendungen im Kalenderjahr,in dem die Behandlung stattfand, und die aus den drei vorhergehendenKalenderjahren zusammengerechnet. Dies gilt auch beim Wechsel auseinem anderen Tarif in einen dieser Tarife.

Die Erstattung aus dem Tarif BawZAHN ist zusammen mit denLeistungen der Beihilfe und weiterer bestehenderKrankenversicherungen mit Leistungen für zahntechnischeLaborarbeiten auf insgesamt 100 % der entstandenen Aufwendungenbegrenzt.Bei Zahnersatz ist dem Versicherer rechtzeitig vor Beginn derMaßnahmen ein Heil- und Kostenplan mit der Begründung dermedizinischen Notwendigkeit und einer detaillierten Kostenaufstellungdes zahntechnischen Labors vorzulegen. Der Versicherer wird diesenKostenvoranschlag umgehend prüfen und dem Versicherungsnehmerden vertraglichen Leistungsumfang verbindlich bekannt geben.

Wird der Heil- und Kostenplan nicht vor Beginn der Maßnahmeneingereicht oder beginnt der Versicherte mit den Maßnahmen, bevorder Versicherer den vertraglichen Leistungsumfang verbindlich bekanntgegeben hat, werden die erstattungsfähigen Aufwendungen zur Hälfteder tariflichen Leistungen ersetzt.

III. Sonstige Tarifbedingungen

Versicherungsfähig sind, soweit sie das 34. Lebensjahr noch nichtvollendet haben,

a) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

b) nicht berufstätige Angehörige (Ehepartner und eingetrageneLebenspartner) der nach Buchstabe a) versicherten Personen.

Die Versicherungsfähigkeit endet bei Personen nach Buchstabe a) mit– der Vollendung des 34. Lebensjahres– der Unterbrechung oder Beendigung des Vorbereitungsdienstes.

Die Versicherungsfähigkeit endet bei mitversicherten Angehörigen mit– der Vollendung des 34. Lebensjahres– der Aufnahme einer Berufstätigkeit– des Fortfalls der Versicherungsfähigkeit des anderen Ehepartners

bzw. eingetragenen Lebenspartners.

Mit Fortfall der Versicherungsfähigkeit wird der Tarif BawZAHNzusammen mit dem Grundtarif in entsprechende Krankheitskostentarifefür Beihilfeberechtigte der Bayerischen Beamtenkrankenkasse mitgleichem Erstattungsprozentsatz umgestellt, sofernVersicherungsfähigkeit für diese Tarife besteht.

Versicherte Personen, deren Beihilfeanspruch entfällt, können gemäߧ§ 199 Abs. 2, 204 Abs.1 VVG in entsprechendeKrankheitskostentarife für Nicht-Beihilfeberechtigte wechseln, sofernVersicherungsfähigkeit für die neuen Tarife besteht.

Eine Erhöhung des Erstattungsprozentsatzes entsprechend einemverminderten oder entfallenden Beihilfeanspruch erfolgt ohne neueRisikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten, wenn der Antraginnerhalb von sechs Monaten nach Fortfall der Versicherungsfähigkeitgestellt wird.

Die Versicherung nach den neuen Tarifen muss zu dem Zeitpunktbeginnen, in dem die Versicherungsfähigkeit nach diesem Tarif endet.Der Beitrag wird jeweils nach dem Alter bei Eintritt in den neuen Tarifberechnet.

Bei Fortfall der Versicherungsfähigkeit endet die Versicherung nachdiesem Tarif. Der Fortfall der Versicherungsfähigkeit ist binnen zweiWochen der Bayerischen Beamtenkrankenkasse schriftlich anzuzeigen.

Die Wartezeiten entfallen.

IV. Beiträge

Die Beiträge werden in den technischen Berechnungsgrundlagen desVersicherers festgelegt und ergeben sich aus dem jeweils gültigenVersicherungsschein.

Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach demGeschlecht und Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. AlsEintrittsalter gilt das Alter, das die versicherte Person im Monat desVersicherungsbeginns vollendet bzw. vollendet hat.

Der Beitrag richtet sich nach den entsprechenden Beitragstabellen. MitBeginn des Monats der Vollendung des 20., 25. bzw. 30. Lebensjahresist der Beitrag der nächsthöheren Beitragsgruppe zu zahlen.

Bei Änderung des Versicherungsschutzes berechnet sich der Beitragnach den Bestimmungen des § 8 a AVB/KK.

AbkürzungsverzeichnisAVB/KK Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

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Seite 2 von 5 Tarif BawZAHN

Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische LaborarbeitenDas Preis- und Leistungsverzeichnis beschreibt abschließend dieerstattungsfähigen Höchstbeträge aller zahntechnischen Laborarbeiten.Die Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.Die Kosten für die Lagerhaltung und Implantatbohrer gehören zu denallgemeinen Praxiskosten. Diese sind mit den Zahnarztgebührenabgegolten. Die Zahnärztin/der Zahnarzt kann darüber hinausSachkosten nach § 4 Absatz 3 GOZ, die nicht mit den Gebührenabgegolten sind, berechnen. Diese gehören jedoch nicht zu denzahntechnischen Leistungen.

Leistung erstattungsfähigerHöchstbetrag

Euro

Arbeitsvorbereitung/Modellherstellung

Herstellen von Modellen und ModellsegmentenModell aus Hartgips 7,00Modell aus Superhartgips 8,50Okklusionsmodell 17,00Zahnkranz ausgiessen 7,00Kontrollmodell 6,50Modell aus Kunststoff 17,00Spezialmodell 24,00Modell aus feuerfester Masse 12,00Teilmodell aus feuerfester Masse 12,00Lötmodell aus feuerfester Masse 9,00Frässockel 10,00Remontage-Modell 10,00Okklusionsmodell für Sägesegmente 22,00Modell für Einzelstümpfe 11,00

Zusätzliche Leistungen an Modellen und StümpfenStumpfabdruck galvanisieren 6,00Abdruck galvanisieren 14,00Dowel-Pin setzen 2,00Hilfsteil in Abdruck, je plaziertes Hilfsteil 12,00Modellergänzung aus Kunststoff 15,00Implantatpfosten auf Modellimplantat aufschrauben 4,00Stumpfmodell aus Metall, für galvanischen Aufbau 12,00Dublieren eines Modelles oder Modellteiles 17,00Angeliefertes Modell untersockeln 7,00Angeliefertes Modell oder Zahnkranz bearbeiten 7,00Split-Cast-Sockel an Modell 7,00

Vorbereiten von ModellenZahn vermessen 2,00

Einstellen in Artikulatoren und OccludatorenMontage eines Modellpaares in Fixator 10,00Modellmontage in Mittelwertartikulator 13,00Modellmontage in individuellen Artikulator 15,00Montage eines Gegenkiefermodelles 8,00

Modellpaare fixierenModellpaar trimmen, okklusionsbezogen 10,00Modellpaar sockeln, dreidimensional 24,00Modellpaar in Gipssockel fixieren 9,00

KundendienstleistungenVersand je Versandgang 7,00

Analyse und PlanungImplantatachse und -ort festlegen 25,00

Arbeitsvorbereitung/Individuelle Hilfsmittel

Basen als vorbereitende HilfsmittelBasis aus thermoplastischem Material 12,00Basis aus Kunststoff 23,00Funktionslöffel All Oral 24,00Funktionslöffel aus Kunststoff 24,00Individueller Löffel aus Kunststoff 26,00Basis aus Kunststoff, bei Defektversorgung 24,00Basis aus Kunststoff, auf Implantat 28,00

Leistung erstattungsfähigerHöchstbetrag

Euro

BissregistrierhilfenBisswall aus Wachs, auf Basis 7,00Bisswall aus thermoplastischem Material, auf Basis 12,00Bisswall aus Kunststoff, auf Basis 12,00Bisswall, folienbeschichtet, nach Schreinemakers, auf Basis 12,00Registrierplatte und -stift auf Basen 20,00Spezialbissplatte 20,00

Sonstige vorbereitende HilfsmittelÜbertragungskappe aus Kunststoff 23,00Übertragungskappe aus Metall 28,00Tiefziehteil 23,00Parallelbohrschablone für Implantat oderPositionierungsschiene

35,00

Implantat-Kontrollschablone 28,00Vorwall 4,00

Zusätzliche Leistungen an individuellen HilfsmittelnVorwall und Zähne nach Einprobeüber Implantat anpassen 10,00

Behelfe zur provisorischen VersorgungProvisorische Krone, Brückenglied, Stiftzahn, Onlay, Inlayaus Kunststoff

36,00

Provisorische Krone, Brückenglied, Stiftzahn, Onlay, Inlayaus Metall

36,00

Langzeitprovisorium (Krone, Brückenglied, Stiftzahn, Onlay,Inlay) inklusive Verblendung

80,00

Formteil für provisorische Versorgung 23,00

Festsitzender ZahnersatzAufbauten und WurzelkappenWurzelstift, gegossen 37,00Stiftaufbau, direkt 32,00Stiftaufbau, indirekt 65,00Stiftaufbau in vorhandene Krone einarbeiten 15,00Wurzelstiftkappe 70,00Verlängerungshülse für Implantat, je Hülse 10,00Hartkernstiftaufbau 55,00

Kronen aus Dental-LegierungenKrone, gegossen aus Metall 75,00Krone, gegossen aus Metall, nach Stufenpräparation 85,00Teilkrone, Halbkrone oder Dreiviertelkrone, gegossen ausMetall

101,00

Anker, gegossen aus Metall, für Klebebrücke(Marylandbrücke)

101,00

Krone, gegossen aus Metall,für Kunststoffverblendung 80,00Stufenkrone, gegossen aus Metall, für Keramik- oderPolymer-Glas-Teilverblendung

73,00

Stufenkrone, gegossen aus Metall, für Keramik- oderPolymer-Glas-Volllverblendung

82,00

Galvanokrone für Verblendung 88,00

Kronen aus Kunststoff, Keramik und Polymer-GlasKronen aus Kunststoff, Keramik und Polymer-Glas,Mantelkrone aus Kunststoff

82,00

Vollkeramikkrone, Frontzahn oder Seitenzahn (incl.Verblendung und Material)

220,00

Anker, gefräst, für Klebebrücke (Marylandbrücke) 70,00Krone für Suprakonstruktion 130,0

0Teilkrone aus Keramik (incl. Verblendung und Material) 195,0

0

BrückengliederBrückenglied, gegossen, massiv, aus Metall 62,00Brückenglied, gegossen, aus Metall, für Keramik oderPolymer-Glas-Vollverblendung

53,00

Brückenglied aus Keramik, massiv (incl. Verblendung undMaterial)

205,00

Brückenglied aus Kunststoff, massiv (incl. Verblendung undMaterial)

165,00

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Seite 3 von 5 Tarif BawZAHN

Leistung erstattungsfähigerHöchstbetrag

Euro

Inlays aus DentallegierungenGussinlay, indirekt, einflächig aus Metall 67,00Gussinlay, indirekt, zweiflächig aus Metall 85,00Gussinlay, indirekt, dreiflächig aus Metall 90,00Gussinlay, indirekt, mehrflächig aus Metall 101,0

0Kreuzgussinlay aus Metall 100,0

0Gussonlay 100,0

0Inlay galvanisch aufgebaut, einflächig (incl. Verblendung undMaterial)

86,00

Inlay galvanisch aufgebaut, zweiflächig (incl. Verblendungund Material)

92,00

Inlay galvanisch aufgebaut, dreiflächig oder mehrflächig(incl.Verblendung und Material)

101,00

Inlays aus Kunststoff, Keramik und Polymer-GlasInlay aus Kunststoff, einflächig (incl.Material) 65,00Inlay aus Kunststoff, zweiflächig (incl. Material) 71,00Inlay aus Kunststoff, dreiflächig oder mehrflächig (incl.Material)

87,00

Inlay aus Keramik, Polymer-Glas oder Presskeramik, auchgefräst, einflächig (incl.Material)

160,00

Inlay aus Keramik, Polymer-Glas oder Presskeramik, auchgefräst, zweiflächig (incl.Material)

170,00

Inlay aus Keramik, Polymer-Glas oder Presskeramik, auchgefräst, dreiflächig oder mehrflächig (incl. Material)

195,00

Onlay aus Keramik,Polymer-Glas oder Presskeramik, auchgefräst (incl.Material)

195,00

Auflage an Brückenglied 15,00

Verblendungen aus Kunststoff, Keramik und Polymer-GlasTeil-Verblendung aus Kunststoff (incl. Material) 57,00Voll-Verblendung aus Kunststoff (incl. Material) 60,00Verblendschale aus Kunststoff (incl. Material) 65,00Teil-Verblendung aus Keramik (incl.Material) 96,00Mehrflächige Verblendung aus Keramik (incl. Material) 100,0

0Verblendschale / Veneer aus Keramik oder Presskeramik (incl. Material)

170,00

Papille aus Kunststoff (incl. Material) 9,00Zahnfleisch aus Kunststoff (incl. Material) 19,00Wurzelpontic aus Kunststoff (incl. Material) 16,00Papille aus Keramik/Glas (incl. Material) 25,00Zahnfleisch aus Keramik/Glas (incl. Material) 45,00Wurzelpontic aus Keramik/Glas (incl. Material) 43,00

Gnathologische GestaltungKaufläche nach gnathologischen Kriterien gestaltet, inKeramik oder Metall,oder gegossenem Glas

30,00

Frontzahn nach gnathologischen Kriterien gestaltet, inKeramik oder Metall, oder gegossenem Glas

14,00

Selektives Einschleifen nach Remontage/ Krone,Brückenglied, Inlay, je Zahn

14,00

SonderausführungenAngelieferte Modellation giessen 28,00Stift in Inlay zum Pinledge 17,00Krone, Brückenglied, für Klammer vorbereiten 16,00Krone, Brückenglied, Inlay, passend für vorhandene Protheseeinarbeiten

23,00

Umgehungsbügel bei Diastema 20,00Lösungsknopf für abnehmbare Brücke 18,00Lösungsknopf für Krone oder Inlay 18,00Aufwand bei Suprastruktur auf Implantat 57,00Aufwand zu Suprastruktur bei verschraubbarem Implantat 68,00Bearbeiten eines Implantatkopfes 20,00NEM (Nichtedelmetall)-Zuschlag 12,00

VerbindungselementeTeleskopkronen, Konuskronen, Geschiebe, Stege primär undsekundär

260,00

Leistung erstattungsfähigerHöchstbetrag

Euro

Teleskopkrone, Doppelkrone, Konuskrone, primär undsekundär, auch für Kunststoff oder Keramikverblendung *

260,00

Individuelles Geschiebe, primär und sekundär 128,00

Lager für Rillen-Schulter-Geschiebe 40,00Lager für Raste 13,00Individueller Steg, Grundeinheit 85,00Individueller Steg, Längeneinheit 13,00Cercon,Individueller Steg, Grundeinheit (Vollkeramik) 71,00Cercon, Individueller Steg, Längeneinheit (Vollkeramik) 50,00Rillen-Schulter-Geschiebe, sekundär 65,00Ankerbandklammer, sekundär 85,00Schubverteilungsarm 65,00Individuelles Steggeschiebe 65,00

Metallfräsungen und FunkenerosionBohrung und Fräsung für Friktionsstift 20,00Cercon Stegfräsung je Steg (Vollkeramik) 70,00

Einarbeiten von Geschiebe, StegeIndividuelles Sekundärteil in/an Kunststoffbasis 45,00Individuelles Sekundärteil in/an Metallbasis 47,00Individuelles Sekundärteil in/an Brückenkörper oderSekundärteil

47,00

Steggeschiebe, individuell, in Kunststoffbasis 42,00Steggeschiebe, individuell, an/in Metallbasis 51,00Steggeschiebe, individuell, an Sekundärteil 46,00

Herstellen von RiegelnDrehriegel, Doppel-Drehriegel, Schwenkriegelund Doppelschwenkriegel 203,0

0Schub -oder Steckriegel 127,0

0Doppelkronenriegel 205,0

0Schwenkriegel, funkenerodiert 170,0

0

Konf. Geschiebe, Stege, Riegel primärKonfektionsgeschiebe, Riegel, primär 60,00Konfektionssteg, Grundeinheit, mit Schleimhautkontakt 51,00Konfektionssteg, Längeneinheit 5,00

Konf. Geschiebe, Stege, Riegel sekundärKonfektionssteglasche an/in Kunststoffbasis 58,00Konfektionssteglasche an/in Metallbasis 58,00Konfektionsgeschiebe, Riegel, sekundär 58,00

SonderausführungenFriktionsstift 43,00Verschraubung/Verbolzung 50,00Verschraubung Implantat 50,00Lösungsknopf für Verbindungselement 15,00

Herausnehmbarer Zahnersatz aus Dental-LegierungenGegossene MetallbasenMetallbasis, Oberkiefer oder Unterkiefer, total oder partiell 150,0

0Metallbasis als fortlaufende Klammer, ohne Bügel 170,0

0Metallbasis, Unterkiefer, als Vestibulärbügel 147,0

0Gitter total oder Bügel 122,0

0Gitter partiell 115,0

0Tertiärgerüst, Oberkiefer oder Unterkiefer, pro Kiefer 170,0

0

Gegossene Halte- und StützelementeEinarmige Klammer 14,00Inlayklammer 14,00Kralle 14,00

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Leistung erstattungsfähigerHöchstbetrag

Euro

Approximalklammer 19,00Bonyhard-Klammer, J-Klammer 20,00Fortlaufende Klammer 14,00Gegenlager 20,00Zweiarmige Klammer 22,00Zweiarmige Klammer mit Auflage 36,00Rücklaufklammer 36,00Ringklammer 24,00Ringklammer mit Auflage 36,00Überwurfklammer, zweiarmig 36,00Bonyhard-Klammer, J-Klammer, mit Auflage und Gegenlager 42,00Doppelbogenklammer 24,00Bonwill-Klammer 46,00Jackson-Klammer 36,00Stiel 14,00Auflage 14,00Kappe 24,00

Gegossene Retention und BasisteileGegossene Retention 61,00Gegossenes Basisteil 90,00

Gebogene Halte- und StützelementeEinarmige Klammer 12,00Inlayklammer 12,00Bonyhard-Klammer, J-Klammer 12,00Überwurfklammer, einarmig 12,00Doppelbogenklammer 18,00Interdental Knopfklammer 12,00Kralle 12,00Gegenlager 12,00Zweiarmige Klammer 18,00Zweiarmige Klammer mit Auflage 22,00Bonyhard-Klammer, J-Klammer, mit Auflage und Gegenlager 40,00Überwurfklammer, zweiarmig 20,00

Gebogene Retention und BasisteileGebogene Retention 50,00

SonderausführungenRückenschutzplatte für Kunststoffverblendung, Frontzahn 45,00Rückenschutzplatte für Kunststoffverblendung, Seitenzahn 45,00Metallzahn 45,00Metallkaufläche 45,00Lösungsknopf für Friktionsprothese 15,00Unterfütterbarer Abschlussrand 22,00Klammer, einzeln gegossen 23,00

Metallverbindungen und OberflächenbeschichtungenMetallverbindungen und LötverbindungenLötung 1: Ohne Vorlötung bei gleichen Legierungen 12,00Lötung 2: Mit Vorlötung bei gleichen Legierungen 10,00Lötung 3: Mit Vorlötung bei unterschiedlichen Legierungen 17,00Lötung 4: Hilfsteil an Basislegierung bei gleichen Legierungen 18,00Lötung 5: Hilfsteil an Basislegierung bei unterschiedlichenLegierungen

18,00

Zuschlag bei Lötung nach Keramikverblendung 30,00Lötung je zusätzliche Einheit 17,00Lötung Drahtbruch 17,00

Metallverbindungen/andere VerbindungenLötfreie Verbindung, Primärteil 6,00Lötfreie Verbindung, Sekundärteil 20,00Lichtbogenschweißen, je Verbindung 8,00Plasmaschweißen, je Verbindung 20,00Laserschweißen, je Verbindung 24,00Punktschweißen, je Verbindung 12,00

Herausnehmbarer Zahnersatz aus Kunststoff oderModellgussAufstellen und ÜbertragAufstellen auf Grundeinheit 44,00Aufstellen, je Zahneinheit auf Wachs oder Kunststoffbasis 4,00Aufstellen, je Zahneinheit auf Metallbasis 4,00

Leistung erstattungsfähigerHöchstbetrag

Euro

Aufstellen, je Zahneinheit bei Totalprothesen, Oberkiefer undUnterkiefer

4,00

Umstellen, je Zahneinheit 3,00Übertragung einer Wachsaufstellung auf Metallbasis 3,00

FertigstellenFertigstellen mit Kunststoffbasis, Grundeinheit 57,00Fertigstellen mit Kunststoffbasis, je Zahneinheit 4,00Fertigstellen auf Metallbasis, Grundeinheit 57,00Fertigstellen auf Metallbasis, je Zahneinheit 4,00

Zusatzleistungen FertigstellenBasisteil aus Weichkunststoff 85,00Basis aus Weichkunststoff 80,00Sonderkunststoff verarbeiten 62,00Befestigung eines Zahnes mit zahnfarbenem Kunststoff,Pontic

20,00

Herstellung eines Zahnes mit zahnfarbenem Kunststoff 38,00Zahnfleischklammer 12,00Pelottenklammer 15,00

Schienen und AufbissbehelfeSchiene, tiefgezogen 70,00Schiene, tiefgezogen, zweiphasig 160,0

0Knirscherschiene aus Kunststoff 130,0

0Knirscherschiene aus Weichkunststoff 115,0

0Retentionsschiene 78,00Medikamententrägerschiene 74,00Schienungskappe aus Kunststoff 17,00Schienungskappe aus Metall 30,00Aufbisskappe aus Kunststoff 23,00Aufbisskappe aus Metall 50,00Adjustierte Aufbissschiene 115,0

0

Instandsetzen Zahnersatz/SchienenBasisteil unterfüttern 45,00Basis unterfüttern 62,00Basis erneuern 80,00Zuschlag bei Unterfütterung einer Friktionsprothese 66,00Auswechseln von Konfektionsteil 16,00Instandsetzen einer Prothese, Kunststoffbasis, Grundeinheit 20,00Erweitern einer Prothese, Kunststoffbasis, Grundeinheit 22,00Instandsetzen einer Metallbasis, Grundeinheit 28,00Erweitern einer Metallbasis, Grundeinheit 24,00Instandsetzen einer Aufbissschiene, Grundeinheit 28,00Leistungseinheit, Sprung aus Kunststoff 10,00Leistungseinheit, Bruch aus Kunststoff 9,00Leistungseinheit, Wiederbefestigung Zahn 9,00Leistungseinheit, Erneuerung Zahn 10,00Leistungseinheit, Klammer einarbeiten 9,00Leistungseinheit, Basisteil aus Kunststoff 9,00Leistungseinheit, Sprung aus Metall 18,00Leistungseinheit, Bruch aus Metall 18,00Leistungseinheit, Kunststoffsattel lösen und wiederbefestigen 10,00Leistungseinheit, Okklusionsausgleich an Konfektionszahn 9,00Leistungseinheit, Retention/Basisteil einarbeiten 9,00Leistungseinheit, Sekundärteil 9,00Leistungseinheit, Rückenschutzplatte einarbeiten 9,00Neuadjustieren einer vorhandenen Schiene 75,00Prothese umarbeiten als Aufbissbehelf 73,00Kronen- oder Brückengliedreparatur, Grundeinheit 35,00Leistungseinheit, Verlängerung 18,00Leistungseinheit, Bruch/Riss 12,00Leistungseinheit, Kontaktpunkt 10,00Leistungseinheit, Vorbereitung für Verblendung 9,00Leistungseinheit, Brückenteil wiederverwenden 41,00Leistungseinheit, instandsetzen individueller Riegel 20,00Leistungseinheit, aktivieren Teleskopkrone oderSteggeschiebe

20,00

Leistungseinheit, instandsetzen Kunststoffverblendung 18,00Leistungseinheit, instandsetzen Keramikverblendung 28,00

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Tarif BS 1

Private Krankheitskostenversicherung für BeihilfeberechtigteStand: 01.11.2005, SAP-Nr. 310347

Die Versicherungsbedingungen umfassen diesen Tarif sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- undKrankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK).

Versicherungsleistungen

Stationäre Heilbehandlung

Erstattet werden1. bei Unterbringung in einem Einbettzimmer eines nach den AVBanerkannten Krankenhauses der Unterschiedsbetrag zwischen denUnterbringungszuschlägen für das Ein- und das Zweibettzimmer mit100 %.Bei Unterbringung in einem Zwei- oder Mehrbettzimmer wird einKrankenhaustagegeld in Höhe von täglich 10,30 Euro geleistet.Bei einer überwiegend psychotherapeutischen stationären Behandlung ineinem Einbettzimmer werden die erstattungsfähigen Aufwendungen biszu 42 Behandlungstagen im Kalenderjahr mit 100 %, für die weitereBehandlungsdauer mit 50 % ersetzt. Das bei Inanspruchnahme einesMehr- oder Zweibettzimmers vorgesehene Krankenhaustagegeld wirdnicht geleistet.

Sonstige Tarifbedingungen

2. entfällt

3. Der Tarif BS 1 kann nur in Verbindung mit einem Krankheitskostentariffür Beihilfeberechtigte abgeschlossen und geführt werden, der eineKostenerstattung für stationäre Behandlung im Zweibettzimmer umfasst.Endet der Krankheitskostentarif für Beihilfeberechtigte, so endet auch derTarif BS 1.

Beiträge

4. Siehe Beitragsblatt.

5. Der Kinderbeitrag gilt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.Mit Beginn des Monats, in dem das 20. Lebensjahrvollendet wird, ist derBeitrag für Männer bzw. Frauen zu entrichten.

Abkürzungsverzeichnis

AVB/KK Allgemeine Versicherungsbedingungen für dieKrankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

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Tarif BS 2 "A" (Tarifstufen BS2/30 – BS2/80)Private Krankheitskostenversicherung für Beihilfeberechtigtemit Besonderen Bedingungen„A“Stand: 01.11.2004, SAP-Nr. 310060Die Versicherungsbedingungen umfassen diesen Tarif sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- undKrankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK).

Versicherungsleistungen

Stationäre HeilbehandlungErstattet werden bei einer medizinisch notwendigen Behandlung in einemnach den AVB/KK anerkannten Krankenhaus1. die Kosten für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen.

2. die Kosten für gesondert berechnete Unterkunft im Zweibettzimmer.Bei Unterbringung in einem Einbettzimmer wird der Unterschiedsbetragzwischen den Unterbringungszuschlägen für das Ein- undZweibettzimmer nicht erstattet. Berechnet das Krankenhaus nurZuschläge für Einbettzimmer, werden diese nicht erstattet.

3. Bei Unterbringung in einem Mehrbettzimmer wird einKrankenhaustagegeld in Höhe des versicherten Prozentsatzes fürstationäre Behandlung aus einem Betrag von 31 Euro geleistet. Dies giltauch bei Unterbringung in einem Zweibettzimmer ohneUnterbringungszuschlag und ohne gesondert berechnete Arztkosten.

4. Bei einer überwiegend psychotherapeutischen stationären Behandlungwerden die in Nummer 6 angegebenen Prozentsätze bis zu42 Behandlungstagen im Kalenderjahr aus den erstattungsfähigen Kostengewährt. Für die weitere Behandlungsdauer werden die Leistungen ausder Hälfte der erstattungsfähigen Kosten gewährt. Das beiInanspruchnahme eines Mehrbettzimmers in Nummer 3 vorgesehenezusätzliche Krankenhaustagegeld wird nicht gewährt.

5. Arzt- und Zahnarztkosten sind insoweit erstattungsfähig, als sie nachden in der GOÄ oder GOZ festgelegten Grundsätzen berechnet werden.Honorarvereinbarungen brauchen nicht anerkannt zu werden. Inmedizinisch begründeten Fällen werden Honorarvereinbarungen über dieHöchstsätze der GOÄ oder GOZ hinaus für Operationsleistungeneinschließlich Anästhesieleistungen in angemessener Höhe alserstattungsfähig anerkannt.

6. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt

in den Tarifstufen

Sonstige Tarifbedingungen7. entfällt

8. Der Tarif BS 2 kann nur in Verbindung mit einem Krankheitskostentariffür Beihilfeberechtigte abgeschlossen und geführt werden, der eineKostenerstattung für stationäre Behandlung im Zweibettzimmer umfasst.Endet der Krankheitskostentarif für Beihilfeberechtigte, so endet auch derTarif BS 2.

Beiträge9. Siehe Beitragstabelle.

10. Der Kinderbeitrag gilt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.Mit Beginn des Monats, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, erfolgteine Umstellung in die Besonderen Bedingungen „A“ für Personen inBerufsausbildung.

Besondere Bedingungen „A“ für Personen in Berufsausbildung

1. Die Besonderen Bedingungen können von Personen inBerufsausbildung (Schüler und Studenten) beantragt werden, die das34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Anspruch auf Beihilfe beieinem Beihilfebemessungssatz in Höhe von 80 % bzw. 60 % besitzen.Ausgenommen sind Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

Voraussetzung ist der Abschluss/das Bestehen der Tarifstufe BS2/80bzw. BS2/60.

2. Die Besonderen Bedingungen entfallen– für die Dauer der Unterbrechung oder mit der Beendigung des

Ausbildungsverhältnisses– mit Beendigung der unter Punkt 1 genannten Tarifstufen– mit Vollendung des 34. Lebensjahres.

Bei Entfall der Besonderen Bedingungen wird die Versicherung – ohnedass es eines Antrages bedarf – ohne Unterbrechung in den unter Punkt 1genannten Tarifstufen weitergeführt. Der Beitrag in diesen Tarifstufenrichtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung derBesonderen Bedingungen erreichten Alter.

3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Unterbrechung oderBeendigung des Ausbildungsverhältnisses der BayerischenBeamtenkrankenkasse innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

4. Der Beitrag für das Versicherungsverhältnis während der Dauer derBesonderen Bedingungen richtet sich nach den entsprechendenBeitragstabellen. Mit Beginn des Monats der Vollendung des 25. bzw. 30.Lebensjahres ist der Beitrag der jeweils nächsthöheren Beitragsgruppe zuzahlen.

5. Für die Dauer der Gültigkeit dieser Besonderen Bedingungen erhält dieTarifbezeichnung der unter Punkt 1 genannten Tarifstufen den Zusatz „A“.

AbkürzungsverzeichnisGOÄ Gebührenordnung für ÄrzteGOZ Gebührenordnung für ZahnärzteAVB/KK Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

BS2/30 BS2/50 BS2/60 BS2/70 BS2/80zu 30 % 50 % 60 % 70 % 80 %

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Tarif BSW (Tarifstufen BSW 30 - BSW 80)Krankheitskostenversicherung für Beihilfeberechtigtemit Besonderen Bedingungen „A“ für Personen in BerufsausbildungStand: 01.04.2000, SAP-Nr. 310062Die Versicherungsbedingungen umfassen diesen Tarif sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- undKrankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK).

Versicherungsleistungen

Stationäre HeilbehandlungErstattet werden bei Unterbringung in einem nach den AVB/KKanerkannten Krankenhaus1. die Kosten für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen.

2. Bei einer überwiegend psychotherapeutischen stationären Behandlungwerden die in Nummer 4 angegebenen Prozentsätze bis zu 42Behandlungstagen im Kalenderjahr aus den erstattungsfähigen Kostengewährt. Für die weitere Behandlungsdauer werden die Leistungen ausder Hälfte der erstattungsfähigen Kosten gewährt.

3. Arzt- und Zahnarztkosten sind insoweit erstattungsfähig, als sie nachden in der GOÄ oder GOZ festgelegten Grundsätzen berechnet werden.Honorarvereinbarungen brauchen nicht anerkannt zu werden. Inmedizinisch begründeten Fällen werden Honorarvereinbarungen über dieHöchstsätze der GOÄ oder GOZ hinaus für Operationsleistungeneinschließlich Anästhesieleistungen in angemessener Höhe alserstattungsfähig anerkannt.

4. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetztin den Tarifstufen

Sonstige Tarifbedingungen5. entfällt

6. Der Tarif BSW kann nur in Verbindung mit einem Krankheitskostentariffür Beihilfeberechtigte abgeschlossen und geführt werden, der eineKostenerstattung für stationäre Behandlung in der allgemeinenPflegeklasse umfasst.Endet der Krankheitskostentarif für Beihilfeberechtigte, so endet auch derTarif BSW.

Beiträge7. Siehe Beitragstabelle.

8. Der Kinderbeitrag gilt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.Mit Beginn des Monats, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird, erfolgteine Umstellung in die Besonderen Bedingungen „A“ für Personen inBerufsausbildung.

Besondere Bedingungen „A“ für Personen in Berufsausbildung1. Die Besonderen Bedingungen können von Personen inBerufsausbildung (Schüler und Studenten) beantragt werden, die das34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Anspruch auf Beihilfe beieinem Beihilfebemessungssatz in Höhe von 80 % bzw. 60 % besitzen.Ausgenommen sind Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.Voraussetzung ist der Abschluss/das Bestehen der Tarifstufe BSW 80bzw. BSW 60.

2. Die Besonderen Bedingungen entfallen– für die Dauer der Unterbrechung oder mit der Beendigung des

Ausbildungsverhältnisses– mit Beendigung der unter Punkt 1 genannten Tarifstufen– mit Vollendung des 34. Lebensjahres.

Bei Entfall der Besonderen Bedingungen wird die Versicherung – ohnedass es eines Antrages bedarf – ohne Unterbrechung in den unter Punkt 1genannten Tarifstufen weitergeführt. Der Beitrag in diesen Tarifstufenrichtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung derBesonderen Bedingungen erreichten Alter.

3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Unterbrechung oderBeendigung des Ausbildungsverhältnisses der BayerischenBeamtenkrankenkasse innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

4. Der Beitrag für das Versicherungsverhältnis während der Dauer derBesonderen Bedingungen richtet sich nach den entsprechendenBeitragstabellen. Mit Beginn des Monats der Vollendung des 25. bzw. 30.Lebensjahres ist der Beitrag der jeweils nächsthöheren Beitragsgruppe zuzahlen.

5. Für die Dauer der Gültigkeit dieser Besonderen Bedingungen erhält dieTarifbezeichnung der unter Punkt 1 genannten Tarifstufen den Zusatz „A“.

AbkürzungsverzeichnisGOÄ Gebührenordnung für ÄrzteGOZ Gebührenordnung für ZahnärzteAVB/KK Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

BSW 30 BSW 50 BSW 60 BSW 70 BSW 80zu 30 % 50 % 60 % 70 % 80 %

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Tarif ZB mit besonderen Bedingungen für Ausbildungszeiten ZBS, ZBS 80Zusatzversicherung für Personen mit Anspruch auf Beihilfe(Beihilfevorschriften des Bundes)Stand: 01.04.2004, SAP-Nr. 308863

Versicherungsleistungen

SehhilfenErstattungsfähig sind1. Kosten für Brillen und Kontaktlinsen bis zu einem Rechnungsbetragvon insgesamt 310 Euro innerhalb eines Geschäftsjahres.

2. Versicherte mit Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen gegenüber derBeihilfe (Personenkreis nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 BhV)Die Kosten werden erstattet mit 100 % abzüglich der Leistungen desKrankheitskostentarifs (vergleiche Nummer 11) und der Beihilfe(vergleiche Nummer 14a).Wird eine Brillenfassung in Rechnung gestellt, so wird derErstattungsbetrag um 10 Euro gekürzt.Erfolgt keine Leistung durch die Beihilfe, entfällt die Erstattung.

3. Versicherte ohne Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen gegenüberder BeihilfeDie Kosten werden erstattet mit 100 % abzüglich der Leistungen desKrankheitskostentarifs (vergleiche Nummer 11) und eines Betrages von60 Euro.Wird eine Brillenfassung in Rechnung gestellt, wird der Erstattungsbetragum weitere 10 Euro gekürzt.

VorsorgeuntersuchungenErstattungsfähig sind4. Kosten für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung vonKrebserkrankungen, von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen, derZuckerkrankheit.

5. Die Kosten werden erstattet mit 100 % abzüglich der Leistungen desKrankheitskostentarifs (vergleiche Nummer 11) und der Beihilfe(vergleiche Nummer 14a).

SchutzimpfungenErstattungsfähig sind6. Kosten für Schutzimpfungen einschließlich Impfstoff anlässlich privaterReisen ins Ausland.

7. Die Kosten werden erstattet mit 100 % abzüglich der Leistungen desKrankheitskostentarifs (vergleiche Nummer 11).

Stationäre HeilbehandlungErstattungsfähig sind8. Kosten für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen bei einermedizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem nach denAVB/KK anerkannten Krankenhaus.

9. In medizinisch begründeten Fällen werden Honorarvereinbarungenüber die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder fürZahnärzte (GOZ) hinaus für Operationsleistungen einschließlichAnästhesieleistungen in angemessener Höhe als erstattungsfähiganerkannt.

10. Die Kosten werden erstattet mit 100 % abzüglich der Leistungen desKrankheitskostentarifs (vergleiche Nummer 11) und der Beihilfe(vergleiche Nummer 14a).Sind die erstattungsfähigen Kosten dem Grunde nach nicht beihilfefähig,so erfolgt der Abzug der Leistungen insoweit, als sie beihilfefähig wären.

Zu Nummern 2, 3, 5, 7, 1011. Der Erstattungssatz des Krankheitskostentarifs muss zusammen mitdem Bemessungssatz der Beihilfe 100 ergeben.Besteht ein Krankheitskostentarif mit einem niedrigeren Erstattungssatzoder besteht keine Krankheitskostenversicherung, erfolgt der Abzug derLeistungen insoweit, als eine beihilfekonforme

Krankheitskostenversicherung (Erstattungssatz + Beihilfebemessungssatz= 100 %) bestehen würde.Besteht aus einem Krankheitskostentarif auf Grund einer tariflichenHöchstbetragsgrenze, die die Leistung innerhalb eines Zeitraumesbeschränkt, kein oder ein verminderter Leistungsanspruch, so erfolgt derAbzug der Leistungen insoweit, als keine Beschränkung bestanden hätte.Die Leistungen aus dem Tarif dürfen zusammen mit den Leistungen desKrankheitskostentarifs und der Beihilfe die angefallenen Kosten nichtübersteigen. Die Leistungen der Beihilfe sind auf Verlangennachzuweisen.

AuslandsreisenErstattungsfähig sind bei einem im Ausland unvorhergeseheneintretenden Versicherungsfall12. Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung während Reisenbis zu zwei Monaten Dauer. Hierzu gehören Aufwendungen für

a) ambulante ärztliche Heilbehandlung einschließlichRöntgendiagnostik und Strahlentherapie

b) Arznei-, Heil- und Verbandmittel nach ärztlicher Verordnung sowieelektrische und physikalische Heilbehandlung nach ärztlicherVerordnung. Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sindund heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nähr- undStärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, dievorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden

c) schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen ineinfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz, nicht aberNeuanfertigung von Zahnersatz und Kronen

d) stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen undOperations-Nebenkosten, sofern die Operation in einem imAufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhaus erfolgt

e) den medizinisch notwendigen Transport zur stationären Behandlungin das nächsterreichbare Krankenhaus oder zum nächsterreichbarenNotfallarzt

f) Wegegebühren des Arztes, wenn am Ort kein Arzt vorhanden ist.

13. Nach Abzug der Aufwendungen, die bei planmäßiger Rückreiseentstanden wären, sind ferner erstattungsfähig Aufwendungen für

a) medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransporteines Erkrankten an den ständigen Wohnsitz in der BundesrepublikDeutschland oder zu einem geeigneten Krankenhaus in derBundesrepublik Deutschland

b) die Überführung bei Tod einer versicherten Person bis zu 10250Euro Versicherungsleistung

c) die Bestattung einer versicherten Person im Ausland bis zur Höheder Versicherungsleistung, die bei einer Überführung zu erbringengewesen wäre.

14. Die Kosten werden erstattet mit 100 % abzüglich der Leistungen derBeihilfe (vergleiche Nummer 14a).

Zu Nummern 2, 3, 5,10,1414a Soweit Beihilfevorschriften eine Selbstbeteiligung oderAbzugsbeträge vorsehen, sind diese nicht erstattungsfähig.

Tagegeld für Kur- oder Sanatoriumsbehandlung15. Bei einer von der Beihilfe anerkannten Kur- oderSanatoriumsbehandlung wird ein Tagegeld geleistet.

16. Bei ambulanter Kurbehandlung unter ärztlicher Leitung nach einemKurplan mit Unterkunft in einem anerkannten Kur- oder Badeort beträgtdas Tagegeld 10,30 Euro.

17. Bei stationärer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung inKrankenanstalten gemäß § 4 Absatz 4 und Absatz 5 AVB/KK beträgt dasTagegeld 20,50 Euro.

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Seite 2 von 2 Tarif ZB mit besonderen Bedingungen für Ausbildungszeiten ZBS, ZBS 80

Beitragsanpassung18. Siehe Regelung in § 8b AVB/KK.

Zusatzrückstellung zur Beitragsermäßigung im Alter19. Siehe Regelung in § 8 a Teil II Absatz 2 AVB/KK.

Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung20. Siehe AVB/KK, Regelung in § 4 Teil II Absatz 2 zu § 4 Absatz 1MB/KK.

Sonstige Tarifbedingungen21. Die Versicherungsbedingungen umfassen diesen Tarif sowie dieAllgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- undKrankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK).

22. entfällt.

23. Versicherungsfähig sind mit ihren Familienangehörigen Personen mitAnspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes bzw. nachvergleichbaren Vorschriften.Nicht versicherungsfähig im Tarif ZB sind Personen ab Vollendung des20. Lebensjahres, deren Beihilfebemessungssatz 80 % beträgt.

24. Die Versicherungsfähigkeit endet zu dem Zeitpunkt, zu dem derAnspruch auf Beihilfe wegfällt.

25. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Wegfall des Anspruchsauf Beihilfe binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Besondere Bedingungen für Ausbildungszeiten ZBS, ZBS 8026. Diese besonderen Bedingungen können für folgende Personenvereinbart werden:

a) Personen in Berufsausbildung mit einem Beihilfebemessungssatzvon 80 % (ausgenommen Schüler bis 20 Jahre), soweit sie das 34.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (ZBS 80)

b) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, soweit sie das 34.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (ZBS)

c) nichtberufstätige Ehegatten der nach Buchstabe b) versichertenPersonen, soweit sie das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben(ZBS).

27. Die besonderen Bedingungen entfallena) bei Personen nach Nummer 26 Buchstabe a) und b) mit Vollendung

des 34. Lebensjahres oder der Unterbrechung oder Beendigung desAusbildungsverhältnisses bzw. des Vorbereitungsdienstes

b) bei mitversicherten Ehegatten mit Vollendung des 34. Lebensjahresoder der Aufnahme einer Berufstätigkeit oder des Fortfalls derbesonderen Bedingungen für den anderen Ehegatten.

28. Mit Fortfall der besonderen Bedingungen wird die Versicherung in denTarif ZB übergeleitet, sofern die Versicherungsfähigkeit nach Nummer 23dieses Tarifs weiterbesteht.

29. Der Fortfall der besonderen Bedingungen ist binnen zwei Wochen derBayerischen Beamtenkrankenkasse schriftlich anzuzeigen.

30. Die Wartezeiten entfallen.

Beiträge31. Monatliche Beitragsrate der besonderen Bedingungen fürAusbildungszeiten ZBS und ZBS 80 siehe Beitragstabelle.Sobald eine versicherte Person das 25. bzw. das 30. Lebensjahrvollendet, ist ab Beginn des Geburtsmonates der Beitrag für dieentsprechende Altersgruppe zu entrichten.

32. Monatliche Beitragsrate des Tarifs ZB siehe Beitragstabelle.

33. Der Kinderbeitrag gilt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.Mit Vollendung des 20. Lebensjahres werden bei der Beihilfeberücksichtigungsfähige Kinder in die besonderen Bedingungen fürAusbildungszeiten ZBS 80 übergeleitet.

Geschäftsjahr34. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Abkürzungsverzeichnis

GOÄ Gebührenordnung für ÄrzteGOZ Gebührenordnung für ZahnärzteAVB/KK Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Krankheitskosten- und KrankenhaustagegeldversicherungBhV Allgemeine Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in

Krankheits-Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften)

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Tarife ZEB 20 – ZEB 50Zahnersatz-Zusatztarife ZEBStand: 01.12.2009, SAP-Nr. 302191

Versicherungsleistungen

Zahnersatz und Kieferorthopädie

Erstattet werden die Kosten für1. Heil- und Kostenpläne

2. Kronen und Gussfüllungen (Inlays)

3. prothetische Leistungen

4. kieferorthopädische Leistungen

5. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

6. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

7. implantologische Leistungen

8. Die Kosten für die zahnärztlichen Leistungen sind insoweiterstattungsfähig, als sie nach den in der GOÄ oder GOZ festgelegtenGrundsätzen berechnet werden. Honorarvereinbarungen brauchennicht anerkannt zu werden.

Erstattung9. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen innerhalb einesZeitraumes von vier Geschäftsjahren werden bis zu einemRechnungsbetrag von insgesamt 7700 Euro ersetzt:

Von den erstattungsfähigen Aufwendungen für zahntechnischeLeistungen werden ersetzt:

´Zur Feststellung der erstattungsfähigen Aufwendungen innerhalb desgenannten Zeitraumes wird unter Einschluss des Geschäftsjahres, inwelches das Ende der Behandlung fällt, zurückgerechnet. Dies giltauch beim Wechsel aus einem anderen Tarif in einen dieser Tarife.Erstattungsfähige Aufwendungen, die die Grenze von 7.700 Euroübersteigen, werden mit der Hälfte der in Nummer 9 angegebenenProzentsätze ersetzt.Die Kürzung entfällt bei unfallbedingten Aufwendungen.

10. In den ersten drei Geschäftsjahren werden Leistungen fürZahnersatz und Kieferorthopädie aus einem Betrag bis zu insgesamt3.100 Euro der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt.Diese Begrenzungen entfallen

- bei unfallbedingten Aufwendungen- bei Aufwendungen für Kieferorthopädie für Kinder- ab dem vierten Geschäftsjahr.

Die Aufwendungen gelten zum Zeitpunkt der Behandlung alsentstanden.

10.a Bei Zahnersatz und Kieferorthopädie ist dem Versicherer vorBeginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan einzureichen. DerVersicherer teilt dann den Umfang der erstattungsfähigenAufwendungen dem Versicherungsnehmer mit.

Sonstige Tarifbedingungen11. Die Versicherungsbedingungen umfassen diese Tarife sowie dieAllgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- undKrankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK).

12. Die Tarife können nur in Verbindung mit einerKrankheitskostenvollversicherung abgeschlossen und geführt werden.Demgemäß endet das Versicherungsverhältnis mit Beendigung derKrankheitskostenvollversicherung.

13. Beamte und Angestellte können bei Verlust oder Änderung desAnspruchs auf Beihilfe nach den Beihilfebestimmungen desöffentlichen Dienstes ohne erneute Wartezeit und Risikoprüfung ineinen Tarif mit entsprechend höheren bzw. niedrigeren prozentualenLeistungen übertreten.Das Gleiche gilt für einen nach den Beihilfebestimmungenberücksichtigungsfähigen Versicherten.Der Übertritt ist binnen einer Frist von sechs Monaten seit Wegfall derBeihilfe oder der Änderung des Beihilfebemessungssatzes zubeantragen. Die Versicherung nach dem neuen Tarif muss zu demZeitpunkt beginnen, zu dem der Beihilfeanspruch wegfällt oder sichändert.

Beitragsanpassung14. Siehe Regelung in § 8 b AVB/KK.

Zusatzrückstellung zur Beitragsermäßigung im Alter14.a Siehe Regelung in § 8 a Teil II Absatz 2 AVB/KK.

BeiträgeSiehe Beitragsblatt.15. Sobald eine versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet hat,ist ab Beginn des Geburtsmonats der Beitrag für Männer bzw. Frauenzu entrichten. In Tarif ZEB 20 erfolgt mit Beginn des Monats derVollendung des 20. Lebensjahres eine Umstellung in die BesonderenBedingungen „A“ für Personen in Berufsausbildung.

Geschäftsjahr16. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Besondere Bedingungen „A“ für Personen in Berufsausbildung

1. Die Besonderen Bedingungen können von Personen inBerufsausbildung (Schüler und Studenten) beantragt werden, die das34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Anspruch auf Beihilfebei einem Beihilfebemessungssatz in Höhe von 80 % besitzen.Ausgenommen sind Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.Voraussetzung ist der Abschluss/das Bestehen des Tarifs ZEB 20.

2. Die Besonderen Bedingungen entfallen– für die Dauer der Unterbrechung oder mit der Beendigung des

Ausbildungsverhältnisses– mit Beendigung der unter Punkt 1 genannten Tarife– mit Vollendung des 34. Lebensjahres

Bei Entfall der Besonderen Bedingungen wird die Versicherung – ohnedass es eines Antrages bedarf – ohne Unterbrechung in den unterPunkt 1 genannten Tarifen weitergeführt. Der Beitrag in diesen Tarifenrichtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung derBesonderen Bedingungen erreichten Alter.

3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Unterbrechung oderBeendigung des Ausbildungsverhältnisses der BayerischenBeamtenkrankenkasse innerhalb von zwei Wochen schriftlichanzuzeigen.

In den TarifenZEB 20 ZEB 30 ZEB 5020 % 30 % 50 %

(ausgenommen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen).

In den TarifenZEB 20 ZEB 30 ZEB 5052 % 58 % 70 %

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4. Der Beitrag für das Versicherungsverhältnis während der Dauer derBesonderen Bedingungen richtet sich nach den entsprechendenBeitragstabellen. Mit Beginn des Monats der Vollendung des 25. bzw.30. Lebensjahres ist der Beitrag der jeweils nächsthöherenBeitragsgruppe zu zahlen.

5. Für die Dauer der Gültigkeit dieser Besonderen Bedingungen erhältdie Tarifbezeichnung der unter Punkt 1 genannten Tarifstufen denZusatz „A“.

AbkürzungsverzeichnisGOÄ Gebührenordnung für ÄrzteGOZ Gebührenordnung für ZahnärzteAVB/KK Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

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Bayerische BeamtenkrankenkasseAktiengesellschaft

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Tarife ZEB 20 plus – ZEB 50 plusErgänzungstarife zu den Zahnersatz-ZusatztarifenStand: 01.11.2005, SAP-Nr. 320547Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK).

I. Versicherungsfähigkeit

Versicherungsfähig sind Personen, für die eine Versicherung nach denTarifen ZEB 20 – ZEB 50 besteht. Dabei kann der Tarif ZEB 20 plus nurzusammen mit dem Tarif ZEB 20, der Tarif ZEB 30 plus nur zusammenmit dem Tarif ZEB 30 und der Tarif ZEB 50 plus nur zusammen mit demTarif ZEB 50 bestehen. Das Versicherungsverhältnis endet mitBeendigung der Versicherung nach den Tarifen ZEB 20 – ZEB 50.

II. Versicherungsleistungen

Als Versicherungsleistungen erstattungsfähig sind nur solche zahn-technischen Material- und Laborkosten, die auch nach den Tarifen ZEB 20– ZEB 50 erstattungsfähig sind mit Ausnahme von zahntechnischenMaterial- und Laborkosten für kieferorthopädische Leistungen.

Von den erstattungsfähigen Aufwendungen in den Tarifen ZEB 20 – ZEB50 werden in den Tarifen

erstattet.

Die erstattungsfähigen Aufwendungen in den Tarifen ZEB 20 – ZEB 50und ZEB 20 plus – ZEB 50 plus werden innerhalb eines Zeitraums vonvier Geschäftsjahren bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 7.700Euro ersetzt.Wenn diese erstattungsfähigen Aufwendungen die Grenze von insgesamt7.700 Euro übersteigen, werden sie mit der Hälfte der angegebenenProzentsätze ersetzt. Diese Kürzung erfolgt nicht bei unfallbedingten Auf-wendungen.

In den ersten drei Geschäftsjahren werden die erstattungsfähigenAufwendungen in den Tarifen ZEB 20 – ZEB 50 und ZEB 20 plus – ZEB50 plus bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 3.100 Euro ersetzt.Diese Begrenzungen entfallen bei unfallbedingten Aufwendungen. ZurBerechnung dieses Zeitraums wird auf die Vertragslaufzeit in den TarifenZEB 20 – ZEB 50 abgestellt.

Die Aufwendungen gelten zum Zeitpunkt der Behandlung als entstanden.

Zur Feststellung der erstattungsfähigen Aufwendungen innerhalb desgenannten Zeitraums wird unter Einschluss des Geschäftsjahres, inwelches das Ende der Behandlung fällt, zurückgerechnet. Dies gilt auchbeim Wechsel aus einem anderen Tarif in einen dieser Tarife.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Erstattung aus den Tarifen ZEB 20 plus – ZEB 50 plus ist zusammenmit den Leistungen der Beihilfe und weiterer bestehender Kranken-versicherungen mit Leistungen für zahntechnische Material- undLaborkosten auf insgesamt 100 % der entstandenen Aufwendungenbegrenzt.

Bei Zahnersatz ist dem Versicherer vor Beginn der Behandlung ein Heil-und Kostenplan einzureichen. Der Versicherer teilt dann den Umfang dererstattungsfähigen Aufwendungen dem Versicherungsnehmer mit.

III. Beiträge

1. Die Beiträge werden in den technischen Berechnungsgrundlagen desVersicherers festgelegt und ergeben sich aus dem jeweils gültigenVersicherungsschein.

2. Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach demGeschlecht und Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. AlsEintrittsalter gilt das Alter, das die versicherte Person im Monat desVersicherungsbeginns vollendet bzw. vollendet hat.

Sobald eine versicherte Person das 15. bzw. 20. Lebensjahr vollendet hat,ist ab Beginn des Geburtsmonats der Beitrag für das Eintrittsalter 15 bzw.20 zu zahlen. Im Tarif ZEB 20 plus erfolgt mit Beginn des Monats derVollendung des 20. Lebensjahres eine Umstellung in die BesonderenBedingungen „A“ für Personen in Berufsausbildung.

Bei Änderung des Versicherungsschutzes berechnet sich der Beitrag nachden Bestimmungen des § 8a AVB/KK.

Besondere Bedingungen „A“ für Personen in Berufsausbildung1. Die Besonderen Bedingungen können von Personen inBerufsausbildung (Schüler und Studenten) beantragt werden, die das 34.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Anspruch auf Beihilfe beieinem Beihilfebemessungssatz in Höhe von 80 % besitzen. Aus-genommen sind Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.Voraussetzung ist der Abschluss/das Bestehen des Tarifs ZEB 20 plus.

2. Die Besonderen Bedingungen entfallen– für die Dauer der Unterbrechung oder mit der Beendigung des

Ausbildungsverhältnisses– mit Beendigung der unter Punkt 1 genannten Tarife– mit Vollendung des 34. Lebensjahres.

Bei Entfall der Besonderen Bedingungen wird die Versicherung – ohnedass es eines Antrages bedarf – ohne Unterbrechung in den unter Punkt 1genannten Tarifen weitergeführt. Der Beitrag in diesen Tarifen richtet sichdann nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der BesonderenBedingungen erreichten Alter.

3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Unterbrechung oderBeendigung des Ausbildungsverhältnisses der BayerischenBeamtenkrankenkasse innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

4. Der Beitrag für das Versicherungsverhältnis während der Dauer derBesonderen Bedingungen richtet sich nach den entsprechendenBeitragstabellen. Mit Beginn des Monats der Vollendung des 25. bzw. 30.Lebensjahres ist der Betrag der jeweils nächsthöheren Beitragsgruppe zuzahlen.

5. Für die Dauer der Gültigkeit dieser Besonderen Bedingungen erhält dieTarifbezeichnung der unter Punkt 1 genannten Tarife den Zusatz „A“.

AbkürzungsverzeichnisAVB/KK Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

ZEB 20 plus ZEB 30 plus ZEB 50 plus16 % 14 % 10 %

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Bayerische BeamtenkrankenkasseAktiengesellschaft

Tarif Z (Tarifstufen Z 20 – Z 50)Krankenhaus- und Operationskosten-ZusatztarifGültig ab dem 01.01.2008, SAP-Nr. 310206

VersicherungsleistungenErstattungsfähig sind1. die vom Krankenhaus berechneten Kosten und die Kosten fürgesondert berechnete ärztliche Leistungen

a) für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäreHeilbehandlungen* einschließlich Entbindungen (stationäreBehandlung)

b) für ambulante Operationenin einem nach den AVB/KK anerkannten Krankenhaus.

2. die Kosten für gesondert berechnete Unterkunft im Zweibettzimmer.Bei Unterbringung in einem Einbettzimmer ist der Unterschiedsbetragzwischen den Unterbringungszuschlägen für das Ein- und dasZweibettzimmer nicht erstattungsfähig.Berechnet das Krankenhaus nur Zuschläge für Einbettzimmer, sinddiese nicht erstattungsfähig.

3. die Kosten eines medizinisch notwendigen Transports oder einermedizinisch notwendigen Verlegung, zum bzw. vom nächstgelegenengeeigneten Krankenhaus

- im Kranken- oder Unfallwagen- im Hubschrauber oder Flugzeug.

4. Erbringt die Gesetzliche Krankenversicherung eine Leistung,werden nach Abzug der Leistungen der GesetzlichenKrankenversicherung und der gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungendie erstattungsfähigen Kosten ersetzt

Bei überwiegend stationärer psychotherapeutischer Behandlungwerden nach Abzug der Leistungen der GesetzlichenKrankenversicherung und der gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungendie versicherten Prozentsätze aus der Hälfte der erstattungsfähigenKosten gewährt.

5. Erbringt die Gesetzliche Krankenversicherung keine Leistung,werdena) bei stationären Behandlungen die Versicherungsleistungen nach

Nummer 4 des Tarifs nach Abzug der allgemeinenKrankenhausleistungen festgesetzt,

b) bei ambulanten Operationen die erstattungsfähigen Kosten ersetzt

6. Für jeden Tag der vollstationären Unterbringung in einem Ein- oderZweibettzimmer wird ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 11 Eurogewährt.

7. Für jeden Tag der vollstationären Unterbringung in einemMehrbettzimmer wird ein Krankenhaustagegeld in Höhe desversicherten Prozentsatzes aus einem Betrag von 32 Euro geleistet.Dies gilt auch bei Unterbringung in einem Zweibettzimmer ohneUnterbringungszuschlag und ohne gesondert berechnete ärztlicheLeistungen.

8. Die anlässlich einer stationären Unterbringung eines versichertenKindes berechneten Kosten für Unterkunft einer Begleitperson imKrankenhaus werden bis zu einem Betrag von täglich 41 Euro erstattet.

9. Arzt- und Zahnarztkosten sind insoweit erstattungsfähig, als sienach den in der GOÄ oder GOZ festgelegten Grundsätzen berechnet

werden. In medizinisch begründeten Fällen werdenHonorarvereinbarungen über die Höchstsätze der GOÄ oder GOZhinaus für Operationsleistungen einschließlich Anästhesieleistungen inangemessener Höhe als erstattungsfähig anerkannt.

Sonstige Tarifbedingungen10. Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den AllgemeinenVersicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- undKrankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK).

11. entfällt

12. Bei Verlust oder Änderung des Anspruchs auf Beihilfe nach denBeihilfebestimmungen des öffentlichen Dienstes können Versicherteinnerhalb der bisherigen Absicherung für stationäre Heilbehandlungohne erneute Wartezeit und Risikoprüfung in einen anderenKrankenhaus- und Operationskosten-Zusatztarif übertreten.Das Gleiche gilt für einen nach den Beihilfebestimmungenberücksichtigungsfähigen Versicherten.Der Übertritt ist binnen einer Frist von sechs Monaten seit Wegfall derBeihilfe oder der Änderung des Beihilfebemessungssatzes zubeantragen. Die Versicherung nach dem neuen Tarif muss zu demZeitpunkt beginnen, zu dem der Beihilfeanspruch wegfällt oder sichändert.

13. Endet die Gesetzliche Krankenversicherung, so kann derVersicherte unter Anrechnung der bisherigen Versicherungszeiten ineine Krankheitskostenvollversicherung der BayerischenBeamtenkrankenkasse übertreten.Wird der Versicherungsschutz nicht erhöht oder erweitert, nimmt dieBayerische Beamtenkrankenkasse den Antrag ohne neueRisikoprüfung an.Der Übertritt ist binnen einer Frist von drei Monaten seit Beendigungder Gesetzlichen Krankenversicherung zu beantragen. DieVersicherung nach dem neuen Tarif muss im unmittelbaren Anschlussan die Gesetzliche Krankenversicherung beginnen.

Beitragsanpassung14. Siehe Regelung in § 8b AVB/KK.

Zusatzrückstellung zur Beitragsermäßigung im Alter15. Siehe Regelung in § 8a Teil II Absatz 2 AVB/KK.

Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung16. Siehe AVB/KK, Regelung in § 4 Teil II Absatz 2 zu § 4 Absatz 1MB/KK.

Beiträge17. Siehe Beitragsblatt.Sobald eine versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet, ist abBeginn des Geburtsmonats der Beitrag für Männer bzw. Frauen zuentrichten.

Geschäftsjahr18. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

*) Vor- und nachstationäre Heilbehandlung im Sinne von § 115aSozialgesetzbuch V

AbkürzungsverzeichnisGOÄ Gebührenordnung für Ärzte

in den TarifstufenZ 20 Z 25 Z 30 Z 35 Z 40 Z 45 Z 5020 % 25 % 30 % 35 % 40 % 45 % 50 %

in den TarifstufenZ 20 Z 25 Z 30 Z 35 Z 40 Z 45 Z 5010 % 13 % 15 % 18 % 20 % 23 % 25 %

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GOZ Gebührenordnung für ZahnärzteAVB/KK Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

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Bayerische BeamtenkrankenkasseAktiengesellschaft

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Tarif OptionPRIVATAnwartschaftsversicherungStand: 01.12.2009, SAP-Nummer: 325667

I. VersicherungsfähigkeitVersicherungsfähig sind Personen, diea) in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)versicherungspflichtig sind oder für die aufgrund einerPflichtversicherung Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGBV bestehtb) bei einem anderen Unternehmen der privaten Krankenversicherung(PKV) eine Krankheitskostenvollversicherung gemäß § 193 Absatz 3Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben.

II. Optionsrechta) für in der GKV versicherte Personen (gemäß Abschnitt I. a):Der Versicherungsnehmer hat das Recht, bei Wegfall derVersicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. desAnspruchs auf Familienversicherung für die betroffene Person den TarifOptionPRIVAT gemäß Abschnitt III in Tarife derKrankheitskostenvollversicherung sowie der Krankentagegeld- undprivaten Pflegepflichtversicherung umzustellen, soweit für dieversicherte Person in diesen Tarifen Versicherungsfähigkeit bestehtund die Tarife für den Neuzugang geöffnet sind.

Wechselt die versicherte Person zum Ende der Höchst-versicherungsdauer des Tarifs OptionPRIVAT bzw. bei Wegfall derVersicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. desAnspruchs auf Familienversicherung nicht aus der GKV in die privateKrankheitskostenvollversicherung, hat der Versicherungsnehmer dasRecht, für die betroffene Person den Tarif OptionPRIVAT gemäßAbschnitt IV in Tarife der Krankenzusatzversicherung umzustellen,soweit für die versicherte Person in diesen TarifenVersicherungsfähigkeit besteht und die Tarife für den Neuzuganggeöffnet sind.

Das Ende der Versicherungspflicht in der GKV oder des Anspruchs aufFamilienversicherung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen undnachzuweisen.

b) für in der PKV versicherte Personen (gemäß Abschnitt I. b):Der Versicherungsnehmer hat das Recht, für die versicherte Personden Tarif OptionPRIVAT innerhalb von 18 Monaten nachVersicherungsbeginn gemäß Abschnitt III in Tarife derKrankheitskostenvollversicherung sowie der Krankentagegeld- undprivaten Pflegepflichtversicherung umzustellen, soweit für dieversicherte Person in diesen Tarifen Versicherungsfähigkeit bestehtund die Tarife für den Neuzugang geöffnet sind.

c) Für die Beitragseinstufung in die Zieltarife gilt dann das tariflicheEintrittsalter des gewählten Tarifes zum Wechselzeitpunkt.

d) Wird die Umstellung auf einen höheren Versicherungsschutz alsunter Abschnitt III bzw. IV zugesichert beantragt, findet hinsichtlich deserhöhten Versicherungsschutzes eine erneute Gesundheitsprüfungstatt. Die Annahme des Antrages hinsichtlich eines erhöhtenVersicherungsschutzes kann insoweit von einem Beitragszuschlag odereinem Leistungsausschluss abhängig gemacht werden.

e) Wurden beim Abschluss des Tarifes OptionPRIVAT bereitsbesondere Bedingungen (z.B. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsseoder Leistungseinschränkungen) vereinbart, werden diese beimWechsel in die Krankheitskostenvollversicherung, dieKrankentagegeldversicherung bzw. eine Krankenzusatzversicherungübertragen; Zuschläge werden dabei in der Höhe an den geändertenLeistungsumfang und die Beitragshöhe des neuen Tarifs angepasst.

f) Leistungen werden nach Wechsel in einen Tarif derKrankheitskostenvollversicherung oder Krankenzusatzversicherungohne Wartezeiten auch für laufende Versicherungsfälle von dem imVersicherungsschein als Versicherungsbeginn bezeichneten Zeitpunkt

an gezahlt. Dies gilt jedoch nicht für die privatePflegepflichtversicherung. Hier gelten die Wartezeiten gemäß § 3Allgemeine Versicherungsbedingungen für die privatePflegepflichtversicherung.

III. Wechsel in einen Tarif der Krankheitskostenvollversicherunga) Als Krankheitskostenvollversicherung gilt ein Versicherungsschutzmit maximal folgendem Leistungsumfang:

- ambulante Heilbehandlung- stationäre Heilbehandlung mit Anspruch auf privatärztliche

Behandlung und Unterkunft in einem Einbettzimmer- Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.

b) Arbeitnehmer können als Krankentagegeldversicherung einenVersicherungsschutz ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit verein-baren:

- bis jeweils zur Höhe des auf den Kalendertag umgerechneten undaus der beruflichen Tätigkeit herrührenden Nettoeinkommens;

- höchstens jedoch 130 % des maximalen Krankengeldes dergesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer zumZeitpunkt, an dem das Optionsrecht ausgeübt wird.

c) Selbständige können als Krankentagegeldversicherung einenVersicherungsschutz ab dem 15. Tag einer Arbeitsunfähigkeit verein-baren:

- bis jeweils zur Höhe des auf den Kalendertag umgerechneten undaus der beruflichen Tätigkeit herrührenden Nettoeinkommens;

- höchstens jedoch 130 % des maximalen Krankengeldes dergesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer zumZeitpunkt, an dem das Optionsrecht ausgeübt wird.

Selbständige Existenzgründer können dieKrankentagegeldversicherung mit höchstens 90 % des maximalenKrankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.

d) Bei einem Wechsel von in der GKV versicherten Personen in einenTarif der Krankheitskostenvollversicherung nach Abschnitt II. a) mussder Versicherungsnehmer veranlassen, dass die Umstellungspätestens sechs Monate nach Wegfall der Versicherungspflicht in dergesetzlichen Krankenversicherung bzw. des Anspruchs aufFamilienversicherung in Kraft getreten ist.

IV. Wechsel in einen Tarif der Krankenzusatzversicherung für inder GKV versicherte Personena) Als Krankenzusatzversicherung gilt ein Versicherungsschutz mitmaximal folgendem Leistungsumfang:

- ambulante Heilbehandlung mit Anspruch auf Kostenerstattung- stationäre Heilbehandlung mit Anspruch auf privatärztliche

Behandlung und Unterkunft in einem Einbettzimmer- Zahnersatz- Krankentagegeld in Ergänzung zu den Leistungen der

gesetzlichen Krankenversicherung.Ausgenommen sind Tarife der Pflegeergänzungsversicherung.

b) Will der Versicherungsnehmer von dem Optionsrecht auf Wechsel indie Krankenzusatzversicherung Gebrauch machen, muss erveranlassen, dass die Umstellung spätestens drei Monate nach Endeder Höchstvertragsdauer im Tarif OptionPRIVAT bzw. nach Wegfall derVersicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. desAnspruchs auf Familienversicherung in Kraft getreten ist.

V. Ende der VersicherungsdauerDie Versicherung nach Tarif OptionPRIVAT endeta) für Personen, die im Tarif OptionPRIVAT neben ihrerVersicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherungversichert sind (gemäß Abschnitt I. a):

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- nach Ablauf von 10 Jahren seit Versicherungsbeginn im TarifOptionPRIVAT oder

- sechs Monate nach Ende der Versicherungspflicht in dergesetzlichen Krankenversicherung oder des Anspruchs aufFamilienversicherung im Rahmen der Pflichtversicherung oder

- mit Ausübung des Optionsrechts nach Abschnitt III bzw. IV.

b) für Personen, die im Tarif OptionPRIVAT neben ihrer Versicherungin einem anderen Unternehmen der PKV versichert sind (gemäßAbschnitt I. b):

- nach Ablauf von 18 Monaten seit Versicherungsbeginn im TarifOptionPRIVAT oder

- mit Ausübung des Optionsrechts nach Abschnitt III

VI. Beiträgea) Die Beiträge im Tarif OptionPRIVAT ergeben sich aus der jeweilsgültigen Beitragstabelle.

b) Die Beiträge im Tarif OptionPRIVAT werden in den technischenBerechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt und ergeben sichaus dem jeweils gültigen Versicherungsschein.

c) Der Beitrag im Tarif OptionPRIVAT wird bei Abschluss desVersicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versichertenPerson festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen demJahr des Versicherungsbeginns und dem Jahr der Geburt.

d) Der Beitrag ändert sich nicht, solange das Versicherungsverhältnisim Tarif OptionPRIVAT besteht.

VII. Beitragszahlunga) Der Beitrag im Tarif OptionPRIVAT ist ein Jahresbeitrag und wirdvom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jedenVersicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monat-lichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit derBeitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am Ersteneines jeden Monats fällig.

b) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsratein Verzug, werden die Beitragsraten des laufendenVersicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch als gestundet, wenn derrückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den amTage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.

c) Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt undwird der Versicherungsnehmer schriftlich gemahnt, ist er zur Zahlungder Mahnkosten in nachgewiesener Höhe, mindestens 5 Euro jeMahnung, verpflichtet.

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Bayerische BeamtenkrankenkasseAktiengesellschaft

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Tarif ExpertPLUSServiceversicherungzu Tarifen mit stationärem Top-SchutzniveauStand: 01.07.2008, SAP-Nummer: 325816

I. VersicherungsfähigkeitVersicherungsfähig sind Personen, für die bei der BayerischenBeamtenkrankenkasse / Union Krankenversicherung AG ein stationärerVersicherungsschutz besteht, der Aufwendungen für wahlärztlicheLeistungen bei stationärem Aufenthalt bis zu den Höchstsätzen derGOÄ oder darüber hinaus erstattet (Top-Schutzniveau).

II. Leistungsvoraussetzung1. Versicherungsschutz besteht bei Behandlung folgenderErkrankungen:Diagnose/Art der Erkrankung Potenzielle

TherapieFachrichtung

Erkrankungen des Herz-KreislaufsystemsHerzklappenfehler (Indikationzur Operation)

Operation Herzchirurgie

Koronare Herzkrankheit(Indikation zur Bypass-Operation)

Operation Herzchirurgie

Koronare Herzkrankheit(Indikation zur Koronar-Angioplastie)

TherapeutischeKoronar-Angioplastie(therapeutischer„Herzkatheter“)

Kardiologie

Erkrankungen derHalsschlagader (Indikation zurOperation)

Operation Gefäßchirurgie

Erkrankungen derHauptschlagader (Indikation zurOperation)

Operation Herzchirurgie,Thoraxchirurgie,Gefäßchirurgie

Bösartige TumorerkrankungenTumoren des Gehirns (auchgutartig)

Operation Neurochirurgie

Tumoren der weiblichenBrustdrüse

Operation Gynäkologie

Wiederaufbau der weiblichenBrustdrüse nachTumorerkrankungen

Operation Gynäkologie,PlastischeChirurgie

Tumoren der Gebärmutter Operation GynäkologieTumoren desGebärmutterhalses

Operation Gynäkologie

Tumoren des Eierstocks Operation GynäkologieTumoren der Prostata Operation UrologieTumoren des Hodens Operation UrologieTumoren der Blase Operation UrologieTumoren der Niere Operation UrologieTumoren des Magens Operation ViszeralchirurgieTumoren des Darmes Operation ViszeralchirurgieTumoren der Speiseröhre Operation ViszeralchirurgieErkrankungen des Muskel-SkelettsystemsBandscheibenvorfall (Indikationfür Bandscheibenentfernungund/oder -ersatz,Wirbelversteifung)

Operation Orthopädie,Unfallchirurgie,Neurochirurgie

Kreuzbandriss (Knie) Operation Orthopädie,Unfallchirurgie

Posttraumatische Störung derKnochenbruchheilung

Operation Orthopädie,Unfallchirurgie

Korrekturbedürftige Fehlstellungnach Knochenbruch

Operation Orthopädie,Unfallchirurgie

PosttraumatischeKnocheninfektion

Operation Orthopädie,Unfallchirurgie

2. Die Leistungen setzen eine fachärztlich gesicherte Diagnose einerder in der Tabelle aufgeführten Erkrankungen voraus. Kann die

Diagnose erst im Rahmen der eingeleiteten stationären Therapie sichererstellt werden, genügt auch ein durch ärztliche Voruntersuchungbegründeter Krankheitsverdacht.

3. Weiterhin muss der entsprechende Facharzt die diesen Krankheits-diagnosen in der Tabelle zugeordneten Therapien als möglicheBehandlungsalternativen bewertet haben.

4. Der Nachweis dieser Voraussetzungen ist durch die Übermittlungvon fachärztlichen Befunden zu erbringen.

Der Versicherer richtet eine Spezialeinheit ein, an die Mitteilungen(z. B. per Brief, Fax oder e-Mail) im Rahmen des Tarifs ExpertPLUS zurichten sind.

Die ärztlichen Befunde müssen auf einem Formblatt an dieSpezialeinheit übermittelt werden. Das Formblatt wird dem Kundenausgehändigt. Die Fünf-Tage-Frist (siehe IV., 1.3) beginnt nur, wennder Briefumschlag mit dem deutlich sichtbaren Vermerk

"ExpertPLUS – eilt!"

oder sinngemäß gekennzeichnet ist.

Die Unterlagen werden Eigentum des Versicherers. Die Kosten dieserBefundberichte werden vom Versicherer erstattet.

III. Versicherungsfall1. Ein Versicherungsfall beginnt mit der ersten ärztlichenUntersuchung, die auf die Erkennung einer nach ExpertPLUSversicherten Diagnose gerichtet ist.

2. Ein neuer Versicherungsfall liegt vor, wenn die Therapie auf eineErkrankung der Diagnoseliste ausgedehnt werden muss, die entwedermit der bisher behandelten nicht in einem ursächlichen Zusammenhangsteht oder die zwar in einem ursächlichen Zusammenhang steht, aberinsoweit als ein selbstständiges Krankheitsgeschehen zu bewerten ist,da andere Körperteile/Organe betroffen sind.

3. Für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Tarifes eingetretensind, wird nicht geleistet.

IV. VersicherungsleistungenSind die Voraussetzungen erfüllt, leistet der Versicherer in der Bundes-republik Deutschland wie in den Punkten 1 bis 4 dargestellt:

1. Organisation der Behandlung durch Experten1.1. Der Versicherer organisiert auf der Grundlage deszugrundeliegenden Stationärversicherungsschutzes die Durchführungder in der Tabelle (siehe II.) aufgeführten Operation und/oderBehandlung durch einen Experten (siehe IV. 1.2.) in Deutschland.Erfolgt keine Operation oder Behandlung, besteht die Expertenleistungin einer ärztlichen Zweitmeinung , ggf. im Rahmen einer prästationärenSprechstunde.

1.2. Experten im Sinne des Tarifes ExpertPLUS sind Behandler, diebezüglich der spezifischen Diagnosen renommiert und anerkannt sindund sich als Ärzte für Behandlungen aus dem Tarif ExpertPLUS beimVersicherer vertraglich verpflichtet haben.

Zur Feststellung, ob Behandler bezüglich der spezifischen Diagnosenrenommiert und anerkannt sind, bedient sich der Versicherer öffentlichzugänglicher Qualitätskriterien und der Kenntnis seines medizinischenBeirates. Dieser ist mit vom Versicherer unabhängigen Fachleutenbesetzt; die Zusammensetzung kann jederzeit eingesehen werden.

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1.3. Der Versicherer sichert zu, dass- die stationäre Aufnahme in dem Krankenhaus, in dem der

ausgewählte Experte praktiziert,- oder die Vorstellung in der prästationären Sprechstunde des

Experteninnerhalb von 5 Werktagen (außer Samstag) erfolgt, nachdem er dieerforderlichen Nachweise gemäß II., 4. erhalten hat.

Die Fünftagefrist beginnt einen Tag, nachdem der Spezialeinheit desVersicherers die Nachweise, mit dem deutlich sichtbaren Vermerk"ExpertPLUS – eilt!" gekennzeichnet, zugegangen sind und derVersicherte mitgeteilt hat, bei welchem der zur Verfügung stehendenExperten er in Behandlung gehen möchte.

Sollte der Versicherte nicht transportfähig sein, beginnt die Frist zulaufen, nachdem er der Spezialeinheit die ärztlich gesicherteTransportfähigkeit mitgeteilt hat.

1.4. Ist der Experte unvorhergesehen verhindert, kann die Operationoder Sprechstunde durch seinen ständigen Vertreter erfolgen.Unvorher-gesehen heißt, dass der Experte durch Krankheit, eineunplanbare berufliche Verpflichtung, der aufgrund seinesAnstellungsvertrages oder einer Güterabwägung der Vorrangeinzuräumen ist, oder durch vergleichbare gravierende Gründeverhindert ist.

1.5. Wenn keine Operation erforderlich ist, besteht kein Anspruch,dass nach der Empfehlung der Therapie auch die anschließendeBehandlung durch den Experten aus dem Ärztenetz erfolgt. DieseBehandlung kann vielmehr auf der Grundlage des bestehendenKrankenversicherungs-schutzes auch von anderen Behandlernerbracht werden.

1.6. Der Versicherer entscheidet, mit welchen Experten er im TarifExpertPLUS zusammenarbeitet. Der Versicherer kann dieZusammenarbeit mit einzelnen Experten jederzeit beenden,insbesondere, wenn diese sich nicht an die getroffenenVereinbarungen (z. B. bezüglich Termineinhaltung,Behandlungsqualität) halten.

Die Aufnahme eines Arztes oder Behandlers in das Ärztenetzwerk oderdie Beendigung der Zusammenarbeit haben keinen Einfluss auf dievertraglichen Beziehungen des Versicherten zu dem Arzt oderBehandler und auch nicht auf die Erstattungsfähigkeit dessen Honorarsaus dem bestehenden Stationärtarif. Mit der Beendigung derZusammenarbeit im Ärztenetzwerk ist lediglich eine Vermittlung gemäßden Bestimmungen des ExpertPLUS nicht mehr möglich.

1.7. Der Versicherte kann unter den vorgeschlagenen Experten (sieheIV., 1.2.) wählen. Durch die Auswahl der Experten ergibt sich, wo dieExpertenleistungen erbracht werden.

2. AufwandspauschaleIst der Versicherungsfall nachgewiesen, leistet der Versicherer injedem Fall eine Aufwandspauschale in Höhe von 500 EUR, unabhängigdavon, ob die sonstigen Leistungen in Anspruch genommen werden.Ein Nachweis entsprechender Kosten ist nicht erforderlich.

3. ErsatzpauschaleKann die Fünftagefrist ausnahmsweise nicht eingehalten werden,besteht Anspruch auf eine Ersatzpauschale in Höhe von 500 EUR. DasRecht des Versicherten, einen weitergehenden Schadennachzuweisen, bleibt unberührt. Der Versicherer versucht danachweiterhin, schnellstmöglich die Leistungen zu erbringen. Ein erneuterAnspruch auf die Ersatzpauschale besteht erst nach Ablauf der in 4.genannten Fristen.

4. Leistungsanspruch pro Versicherungsfall4.1. Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht proVersicherungsfall nur einmal. Ein erneuter Anspruch auf Leistungenbesteht im Rahmen derselben Erkrankung frühestens nach 12Monaten.

4.2. Die 12-Monatsfrist gilt nicht bei Eintritt eines neuenVersicherungsfalles.

Ergänzende BedingungenDer Tarif ExpertPLUS wird von der Union Krankenversicherung AG undder Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG als rechtlich unabhängigeRisikoträger (Versicherer) gemeinsam kalkuliert und parallelangeboten.Versicherer ist – auch im Folgenden – der jeweilige Risikoträger, d.h.das Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertraggeschlossen wurde. In diesem Tarif wird die jährlicheGegenüberstellung der erforderlichen und der kalkuliertenVersicherungsleistungen gemeinsam durchgeführt. Die erforderlichenVersicherungsleistungen werden aus der Beobachtung desGesamtbestandes beider Risikoträger abgeleitet.

Sofern eine Anpassung der Versicherungsbeiträge notwendig ist, wirddiese für den gesamten Versicherungsbestand gemeinsam einheitlichdurchgeführt.

§ 1 Beginn des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsscheinbezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vorAbschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang desVersicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) undnicht vor Ablauf der Wartezeiten.

§ 2 Wartezeiten1. Die Wartezeit wird vom Versicherungsbeginn an gerechnet.

2. Die Wartezeit beträgt drei Monate.Sie entfällta) bei Unfällen;b) für den Ehegatten einer mindestens seit drei Monaten versichertenPerson, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monatenach der Eheschließung beantragt wird.

3. Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherungausscheiden, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegteVersicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet. Personen, die auseiner deutschen privaten Krankenversicherung ausscheiden, wird dienachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit ineiner Krankheitskostenvollversicherung auf die Wartezeit angerechnet.Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichenDienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge. Voraussetzung istjeweils, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nachBeendigung der Vorversicherung beantragt wurde und derVersicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss beginnen soll.

§ 3 Ende des Versicherungsschutzes1. Der Versicherungsvertrag wird zunächst auf die Dauer von zweiVersicherungsjahren geschlossen. Er verlängert sich stillschweigendum ein Versicherungsjahr, wenn er nicht vom Versicherungsnehmer miteiner Frist von drei Monaten gekündigt wird. Als Versicherungsjahr giltdas Kalenderjahr. Das erste Versicherungsjahr endet am 31. Dezemberdes laufenden Jahres.

2. Der Versicherungsnehmer kann den Tarif ExpertPLUS unabhängigvom Weiterbestehen der zugrunde gelegten Stationärtarife zum Endeeines jeden Versicherungsjahres, frühestens nach Ablauf dervereinbarten Vertragsdauer von zwei Jahren mit einer Frist von dreiMonaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versichertePersonen beschränkt werden.

3. Die Versicherung im Tarif ExpertPLUS endet hinsichtlich derbetroffenen versicherten Person zu dem Zeitpunkt, an dem derenVersicherung nach dem entsprechenden Stationärtarif endet.

4. Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Ver-sicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

5. Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß § 5 oder vermindert erseine Leistungen gemäß § 6, kann der Versicherungsnehmer diesenTarif hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb einesMonats von Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt desWirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhungkann der Versicherungsnehmer diesen Tarif auch bis und zumZeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.

§ 4 Beiträge

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1. Die Beiträge werden in den technischen Berechnungsgrundlagendes Versicherers festgelegt und ergeben sich aus dem jeweils gültigenVersicherungsschein.

2. Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nachdem Geschlecht und Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt.Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr desVersicherungsbeginns und dem Jahr der Geburt.

3. Die monatlichen Beitragsraten richten sich dann nach demjeweiligen Lebensalter. Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem eineversicherte Person das 61. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag dernächst höheren Altersgruppe zu zahlen. In diesen Fällen besteht einaußerordentliches Kündigungsrecht.

4. Die Beitragszahlung erfolgt analog den Stationärtarifen

5. Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einerBeitragsrate in Verzug, werden die Beitragsraten des laufendenVersicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch als gestundet, wenn derrückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den amTage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrageskann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG zum Verlustdes Versicherungsschutzes führen.

§ 5 Beitragsanpassung1. Während der Vertragsdauer können sich die Kosten fürVersicherungsleistungen aufgrund veränderter durchschnittlicherVertragsdauern, insbesondere wegen steigender Lebenserwartung, unddie Häufigkeit der Inanspruchnahme ändern. Dementsprechendvergleichen die Versicherer zumindest jährlich die erforderlichen mitden in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkuliertenVersicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eineAbweichung von mehr als 10 vom Hundert, werden die Beiträge vonden Versicherern überprüft und, soweit erforderlich, nach Maßgabe dertechnischen Berechnungsgrundlagen angepasst. Ergibt dieGegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 %, können dieBeiträge überprüft und, soweit erforderlich, angepasst werden. DieseAnpassung erfolgt bei beiden Risikoträgern des Tarifs nachgemeinsamen Berechnungsgrundlagen einheitlich für den gesamtengemeinsamen Versichertenbestand.

2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nachübereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und denTreuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorüber-gehend anzusehen ist.

3. Anpassungen nach Absatz 1 werden zu Beginn des zweiten Monatswirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt,sofern nicht mit Zustimmung des Treuhänders ein anderer Zeitpunktbestimmt wird.

§ 6 Änderungen der VersicherungsbedingungenDer Versicherer ist berechtigt, die Tarifbedingungen zu ändern, wennund soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherten gebotenist. Dies gilt insbesondere, wenn einzelne zu vermittelnde Dienste aufdem allgemeinen Markt für Gesundheitsdienstleistungen nicht mehrangeboten werden oder umgekehrt neue Dienstleistungen auf demallgemeinen Markt für Gesundheitsdienstleistungen verfügbar werden.Im Rahmen des wissenschaftlichen Fortschritts und den dadurchbedingten Änderungen im Gesundheitswesen kann die Auswahl dergenannten Diagnosen und/oder Therapien angepasst werden.

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Tarif KHTKrankenhaustagegeld mit besonderen Bedingungen für Ausbildungszeiten SKHStand: 01.11.2004, SAP-Nr. 310362Die Versicherungsbedingungen umfassen diesen Tarif sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- undKrankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK).

Versicherungsleistungen

1. Für jeden vollen Tag einer medizinisch notwendigen stationärenHeilbehandlung in einem nach den AVB anerkannten Krankenhaus wirdein Krankenhaustagegeld in der versicherten Höhe gezahlt.

2. Die Hälfte des versicherten Krankenhaustagegeldes wird gezahlta) bei stationärer Behandlung in einem Revier für Personen mit freier

Heilfürsorgeb) bei psychotherapeutischer, psychosomatischer und

heilpsychagogischer stationärer Behandlung in einem nach den AVBanerkannten Krankenhaus.

Sonstige Tarifbedingungen3. Der Versicherungsnehmer hat erstmals nach Ablauf von zwei vollenKalenderjahren seit Versicherungsbeginn und danach in zweijährigenAbständen die Möglichkeit, das vereinbarte Krankenhaustagegeld derKostenentwicklung anzupassen, wenn sich in diesem Zeitraum imGesamtbestand des Versicherers die Krankenhaus- und Operationskostenerhöht haben. Maßgebend sind die jeweils auf einen Tag bezogenendurchschnittlichen stationären Heilbehandlungskosten.Das Krankenhaustagegeld kann pro Person bis zu einem Betrag von150 Euro täglich angepasst werden, wenn ein Krankenhaustagegeld vonmindestens 25 Euro versichert ist.Geht der Antrag des Versicherungsnehmers auf Anpassung innerhalb derersten zwei Monate nach Ablauf der jeweiligen Zweijahresfrist ein, wirddas versicherte Krankenhaustagegeld nach Maßgabe der Absätze 1 und 2um den vom Versicherer nach Absatz 1 ermittelten Prozentsatz,mindestens jedoch um 1 Euro je 10 Euro versichertesKrankenhaustagegeld, ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeitrückwirkend zum Beginn des Kalenderjahres erhöht.

4. Die Vereinbarung eines höheren Krankenhaustagegeldes ist nur bis zurVollendung des 65. Lebensjahres möglich. Die Regelung nach Nummer 3bleibt unberührt.

Besondere Bedingungen für Ausbildungszeiten SKH(Nummer 5 bis 9)5. Diese besonderen Bedingungen können für folgende Personenvereinbart werden:

a) Personen in Berufsausbildung (ausgenommen Schüler bis 20 Jahre),soweit sie das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

b) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, soweit sie das34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

c) nicht berufstätige Ehegatten der nach Buchstaben a) und b)versicherten Personen.

6. Die besonderen Bedingungen entfallena) bei Personen nach Nummer 5 Buchstabe a) und b) mit Vollendung

des 34. Lebensjahres oder der Unterbrechung oder Beendigung desAusbildungsverhältnisses bzw. des Vorbereitungsdienstes

b) bei mitversicherten Ehegatten mit Vollendung des 34. Lebensjahresoder der Aufnahme einer Berufstätigkeit oder des Fortfalls derbesonderen Bedingungen für den anderen Ehegatten.

7. Mit Fortfall der besonderen Bedingungen wird die Versicherung in denTarif KHT übergeleitet.Der Beitrag wird jeweils nach dem Alter bei Eintritt in den Tarif KHTberechnet.

8. Der Fortfall der besonderen Bedingungen ist binnen zwei Wochen derBayerischen Beamtenkrankenkasse schriftlich anzuzeigen.

9. Die Wartezeiten entfallen.

Beiträge des Tarifs KHT10. Sobald eine versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet, ist abdiesem Zeitpunkt der Beitrag für Männer bzw. Frauen zu entrichten.

11. Monatliche Beitragsrate pro Person für Neuaufnahmen je 5 EuroKrankenhaustagegeld siehe Beitragstabelle.

Beiträge der besonderen Bedingungen für Ausbildungszeiten SKH12. Monatliche Beitragsrate pro Person für Neuaufnahmen je 5 EuroKrankenhaustagegeld siehe Beitragstabelle.

13. Während der Ausbildungsdauer wird der Beitrag für bestehendeVersicherungsverhältnisse aus Altersgründen nicht erhöht. Ist dieAusbildung jedoch 36 Monate nach Beginn der Versicherung noch nichtbeendet, ist für die versicherte Person vom Beginn des Folgemonats ander für Neuzugänge gültige Beitrag des zu diesem Zeitpunkt erreichtenAlters zu entrichten. Diese Regelung gilt auch für den mitversichertenEhegatten.

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Tarif PflegePREMIUMPflegetagegeldversicherungStand: 01.07.2008, SAP-Nummer: 325759Es gelten die AVB/EPV-VT – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung.

I. Versicherungsfähigkeit

1. Versicherungsfähig sind Personen, die in der sozialen oder privatenPflegepflichtversicherung versichert sind.

2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer denWegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglichmitzuteilen. Die Versicherung im Tarif PflegePREMIUM endet hinsichtlichder betroffenen versicherten Person zu dem Zeitpunkt, an dem dieVersicherung in der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherungendet.

II. Versicherungsleistungen

Leistungspflicht besteht ab dem Tag der ärztlichen Feststellung derPflegebedürftigkeit der Pflegestufe I, II bzw. III, frühestens jedoch nachAblauf der Wartezeit. Dabei wird die von der Pflegepflichtversicherungvorgenommene Zuordnung des Versicherten in eine der drei Pflegestufenzugrunde gelegt.

1. PflegetagegeldMit Eintritt der Leistungspflicht wird das vereinbarte Pflegetagegeldin der Pflegestufe I zu 30 %in der Pflegestufe II zu 60 %in der Pflegestufe III zu 100 %gezahlt.

2. EinmalzahlungBeim erstmaligen Eintritt in die Pflegestufe I, II oder III leistet derVersicherer eine Einmalzahlung in Höhe des 60fachen vereinbartenTagessatzes.

Diese Einmalzahlung wird während der gesamten Laufzeit höchstenseinmal gewährt.

Abweichend von § 3 AVB/EPV-VT entfällt für diese Einmalzahlung dieWartezeit.

3. BeitragsfreistellungAb dem Eintritt der Leistungspflicht besteht abweichend von § 8 Absatz 6AVB/EPV-VT Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Der Anspruchauf Beitragsbefreiung erlischt mit Ende des Monats, in dem dieLeistungspflicht wegfällt. Die Beitragsfreistellung beginnt frühestens nachAblauf der Wartezeit.

III. Beiträge

1. Die Beiträge werden in den technischen Berechnungsgrundlagen desVersicherers festgelegt und ergeben sich aus dem jeweils gültigenVersicherungsschein.

2. Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach demGeschlecht und Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. AlsEintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr desVersicherungsbeginns und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem eine versicherte Person das 15.bzw. das 20. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für das Eintrittsalter 15bzw. 20 zu zahlen.

Bei Änderungen des Versicherungsschutzes berechnet sich der Beitragnach den Bestimmungen des § 8 a AVB/EPV-VT.

IV. Leistungsanpassung (Dynamisierung)

1. Der Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend derEntwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten nach Maßgabe derZiffern 2 bis 8 an.Der Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt imStatistischen Jahrbuch veröffentlichten „Verbraucherpreisindex fürDeutschland“ berechnet. Zur Berechnung werden die Steigerungsratender Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahreherangezogen.

2. Die Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen,wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgendenVoraussetzungen erfüllt sind:

– Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens das80. Lebensjahr noch nicht vollendet.

– Die versicherte Person ist nicht pflegebedürftig nach Pflegestufe I, IIbzw. III.

– Das vereinbarte Pflegetagegeld wurde letztmals vor mindestens dreiKalenderjahren geändert.

– Aufgrund des bisher versicherten Pflegetagegeldes ergibt derAnpassungssatz eine Erhöhung des versicherten Tagegeldes vonmindestens 1 Euro.

3. Die Leistungsanpassung erfolgt erstmals in dem auf den Ablauf vondrei Versicherungsjahren folgenden Kalenderjahr und danach alle dreiKalenderjahre.

4. Die Leistungsanpassung wird dem Versicherungsnehmer schriftlichmitgeteilt. Sie wird ohne erneute Wartezeit und ohne erneuteRisikoprüfung zu Beginn des zweiten Monats (Anpassungstermin)wirksam, der auf die Benachrichtigung folgt.Besonders vereinbarte Leistungseinschränkungen gelten auch für diehöheren Leistungen weiter.

5. Die Erhöhung des Pflegetagegeldes beträgt 1 Euro oder ein Vielfachesdavon.

6. Der Beitrag für das hinzukommende Pflegetagegeld wird nach demzum Zeitpunkt der Leistungsanpassung erreichten tariflichen Lebensalterder versicherten Person berechnet. Bisher vereinbarte Zuschläge werdenim gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag.

7. Eine Erhöhung des Pflegetagegeldes entfällt rückwirkend, sofern undsoweit der Versicherungsnehmer ihr bis zum Ersten des Monates, der aufden Anpassungstermin folgt, schriftlich widerspricht. Auf die Folgen desFristablaufes wird er bei Bekanntgabe der Anpassung ausdrücklichhingewiesen.

8. Widerspricht der Versicherungsnehmer zweimal unmittelbarnacheinander der Leistungsanpassung, so erlischt sein Recht auf weitereErhöhungen; es kann jedoch mit Zustimmung des Versicherers wieder inKraft treten.

V. Direktgutschrift

Anstelle einer Beitragsermäßigung wird eine nach § 12 a Absatz 2 a Satz4 VAG mögliche Leistungserhöhung vorgenommen.

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Tarif PflegeOPTIMALPflegetagegeldversicherungStand: 01.02.2006, SAP-Nr : 321686Es gelten die AVB/EPV-VT – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung.

I. Versicherungsfähigkeit

1. Versicherungsfähig sind Personen, die in der sozialen oder privatenPflegepflichtversicherung versichert sind.

2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer denWegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglichmitzuteilen. Die Versicherung im Tarif PflegeOPTIMAL endet hinsichtlichder betroffenen versicherten Person zu dem Zeitpunkt, an dem dieVersicherung in der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherungendet.

II. Versicherungsleistungen

Leistungspflicht besteht ab dem Tag der ärztlichen Feststellung derPflegebedürftigkeit der Pflegestufe II bzw. III, frühestens jedoch nachAblauf der Wartezeit. Dabei wird die von der Pflegepflichtversicherungvorgenommene Zuordnung des Versicherten in eine der drei Pflegestufenzugrunde gelegt.

1. PflegetagegeldMit Eintritt der Leistungspflicht wird das vereinbarte Pflegetagegeldin der Pflegestufe II zu 60 %in der Pflegestufe III zu 100 %gezahlt.

2. EinmalzahlungBeim erstmaligen Eintritt in die Pflegestufe II oder III leistet derVersicherer eine Einmalzahlung in Höhe des 60fachen vereinbartenTagessatzes.

Diese Einmalzahlung wird während der gesamten Laufzeit höchstenseinmal gewährt.

Abweichend von § 3 AVB/EPV-VT entfällt für diese Einmalzahlung dieWartezeit.

3. BeitragsfreistellungAb dem Eintritt der Leistungspflicht besteht abweichend von § 8 Absatz 6AVB/EPV-VT Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Der Anspruchauf Beitragsbefreiung erlischt mit Ende des Monats, in dem dieLeistungspflicht wegfällt. Die Beitragsfreistellung beginnt frühestens nachAblauf der Wartezeit.

III. Beiträge

1. Die Beiträge werden in den technischen Berechnungsgrundlagen desVersicherers festgelegt und ergeben sich aus dem jeweils gültigenVersicherungsschein.

2. Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach demGeschlecht und Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. AlsEintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr desVersicherungsbeginns und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem eine versicherte Person das 15.bzw. das 20. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für das Eintrittsalter 15bzw. 20 zu zahlen.

Bei Änderungen des Versicherungsschutzes berechnet sich der Beitragnach den Bestimmungen des § 8 a AVB/EPV-VT.

IV. Leistungsanpassung (Dynamisierung)

1. Der Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend derEntwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten nach Maßgabe derZiffern 2 bis 8 an.

Der Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt imStatistischen Jahrbuch veröffentlichten „Verbraucherpreisindex fürDeutschland“ berechnet. Zur Berechnung werden die Steigerungsratender Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahreherangezogen.

2. Die Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen,wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgendenVoraussetzungen erfüllt sind:

– Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens das80. Lebensjahr noch nicht vollendet.

– Die versicherte Person ist nicht pflegebedürftig nach Pflegestufe IIbzw. III.

– Das vereinbarte Pflegetagegeld wurde letztmals vor mindestens dreiKalenderjahren geändert.

– Aufgrund des bisher versicherten Pflegetagegeldes ergibt derAnpassungssatz eine Erhöhung des versicherten Tagegeldes vonmindestens 1 Euro.

3. Die Leistungsanpassung erfolgt erstmals in dem auf den Ablauf vondrei Versicherungsjahren folgenden Kalenderjahr und danach alle dreiKalenderjahre.

4. Die Leistungsanpassung wird dem Versicherungsnehmer schriftlichmitgeteilt. Sie wird ohne erneute Wartezeit und ohne erneuteRisikoprüfung zu Beginn des zweiten Monats (Anpassungstermin)wirksam, der auf die Benachrichtigung folgt.Besonders vereinbarte Leistungseinschränkungen gelten auch für diehöheren Leistungen weiter.

5. Die Erhöhung des Pflegetagegeldes beträgt 1 Euro oder ein Vielfachesdavon.

6. Der Beitrag für das hinzukommende Pflegetagegeld wird nach demzum Zeitpunkt der Leistungsanpassung erreichten tariflichen Lebensalterder versicherten Person berechnet. Bisher vereinbarte Zuschläge werdenim gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag.

7. Eine Erhöhung des Pflegetagegeldes entfällt rückwirkend, sofern undsoweit der Versicherungsnehmer ihr bis zum Ersten des Monates, der aufden Anpassungstermin folgt, schriftlich widerspricht. Auf die Folgen desFristablaufes wird er bei Bekanntgabe der Anpassung ausdrücklichhingewiesen.

8. Widerspricht der Versicherungsnehmer zweimal unmittelbarnacheinander der Leistungsanpassung, so erlischt sein Recht auf weitereErhöhungen; es kann jedoch mit Zustimmung des Versicherers wieder inKraft treten.

V. Direktgutschrift

Anstelle einer Beitragsermäßigung nach § 12 a Absatz 2 a Satz 4 VAGwird eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen.

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Tarif PflegeKOMPAKTPflegetagegeldversicherungStand: 01.02.2006, SAP-Nr : 321679Es gelten die AVB/EPV-VT – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung.

I. Versicherungsfähigkeit

1. Versicherungsfähig sind Personen, die in der sozialen oder privatenPflegepflichtversicherung versichert sind.

2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer denWegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglichmitzuteilen. Die Versicherung im Tarif PflegeKOMPAKT endet hinsichtlichder betroffenen versicherten Person zu dem Zeitpunkt, an dem dieVersicherung in der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherungendet.

II. Versicherungsleistungen

Leistungspflicht besteht ab dem Tag der ärztlichen Feststellung derPflegebedürftigkeit der Pflegestufe III, frühestens jedoch nach Ablauf derWartezeit. Dabei wird die von der Pflegepflichtversicherungvorgenommene Zuordnung des Versicherten in eine der drei Pflegestufenzugrunde gelegt.

1. PflegetagegeldMit Eintritt der Leistungspflicht wird das vereinbarte Pflegetagegeld zu100 % gezahlt.

2. BeitragsfreistellungAb dem Eintritt der Leistungspflicht besteht abweichend von § 8 Absatz 6AVB/EPV-VT Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Der Anspruchauf Beitragsbefreiung erlischt mit Ende des Monats, in dem dieLeistungspflicht wegfällt. Die Beitragsfreistellung beginnt frühestens nachAblauf der Wartezeit.

III. Beiträge

1. Die Beiträge werden in den technischen Berechnungsgrundlagen desVersicherers festgelegt und ergeben sich aus dem jeweils gültigenVersicherungsschein.

2. Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach demGeschlecht und Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. AlsEintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr desVersicherungsbeginns und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem eine versicherte Person das 15.bzw. das 20. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für das Eintrittsalter 15bzw. 20 zu zahlen.

Bei Änderungen des Versicherungsschutzes berechnet sich der Beitragnach den Bestimmungen des § 8 a AVB/EPV-VT.

IV. Leistungsanpassung (Dynamisierung)

1. Der Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend derEntwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten nach Maßgabe derZiffern 2 bis 8 an.Der Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt imStatistischen Jahrbuch veröffentlichten „Verbraucherpreisindex fürDeutschland“ berechnet. Zur Berechnung werden die Steigerungsratender Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahreherangezogen.

2. Die Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen,wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgendenVoraussetzungen erfüllt sind:

– Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens das80. Lebensjahr noch nicht vollendet.

– Die versicherte Person ist nicht pflegebedürftig nach Pflegestufe III.– Das vereinbarte Pflegetagegeld wurde letztmals vor mindestens drei

Kalenderjahren geändert.

– Aufgrund des bisher versicherten Pflegetagegeldes ergibt derAnpassungssatz eine Erhöhung des versicherten Tagegeldes vonmindestens 1 Euro.

3. Die Leistungsanpassung erfolgt erstmals in dem auf den Ablauf vondrei Versicherungsjahren folgenden Kalenderjahr und danach alle dreiKalenderjahre.

4. Die Leistungsanpassung wird dem Versicherungsnehmer schriftlichmitgeteilt. Sie wird ohne erneute Wartezeit und ohne erneuteRisikoprüfung zu Beginn des zweiten Monats (Anpassungstermin)wirksam, der auf die Benachrichtigung folgt

Besonders vereinbarte Leistungseinschränkungen gelten auch für diehöheren Leistungen weiter.

5. Die Erhöhung des Pflegetagegeldes beträgt 1 Euro oder ein Vielfachesdavon.

6. Der Beitrag für das hinzukommende Pflegetagegeld wird nach demzum Zeitpunkt der Leistungsanpassung erreichten tariflichen Lebensalterder versicherten Person berechnet. Bisher vereinbarte Zuschläge werdenim gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag.

7. Eine Erhöhung des Pflegetagegeldes entfällt rückwirkend, sofern undsoweit der Versicherungsnehmer ihr bis zum Ersten des Monates, der aufden Anpassungstermin folgt, schriftlich widerspricht. Auf die Folgen desFristablaufes wird er bei Bekanntgabe der Anpassung ausdrücklichhingewiesen.

8. Widerspricht der Versicherungsnehmer zweimal unmittelbarnacheinander der Leistungsanpassung, so erlischt sein Recht auf weitereErhöhungen; es kann jedoch mit Zustimmung des Versicherers wieder inKraft treten.

V. Direktgutschrift

Anstelle einer Beitragsermäßigung nach § 12 a Absatz 2 a Satz 4 VAGwird eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen.

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Bayerische BeamtenkrankenkasseAktiengesellschaft

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Tarif PflegePLUSErgänzungsversicherung zu PflegetagegeldernStand: 01.12.2009, SAP-Nr : 327371, 11.2009Es gelten die AVB/EPV-VT – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung.

I. Versicherungsfähigkeit

1. Versicherungsfähig sind Personen, die in der sozialen oder privatenPflegepflichtversicherung versichert sind und für die einePflegetagegeldversicherung bei der BayerischenBeamtenkrankenkasse besteht, die keine Leistungen für erheblichenallgemeinen Betreuungsbedarf nach § 45 a SGB XI bzw. § 4 H.Absätze 16 und 17 MB/PPV enthält.

2. Die Versicherung im Tarif PflegePLUS endet hinsichtlich derbetroffenen versicherten Person zu dem Zeitpunkt, an dem dieVersicherung nach den Pflegetagegeldtarifen unter I. 1. oder dieVersicherung in der sozialen bzw. privaten Pflegepflichtversicherungendet.

II. Versicherungsleistungen

Leistungspflicht besteht ab dem Tag der ärztlichen Feststellung eineserheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfes nach § 45 a SGB XI bzw.§ 4 H. Absätze 16 und 17 MB/PPV, frühestens jedoch nach Ablauf derWartezeit. Maßgebend ist die Feststellung im Gutachten derPflegepflichtversicherung.

Der nachgewiesene erhebliche allgemeine Betreuungsbedarf gilt alsPflegebedürftigkeit im Sinne der AVB/EPV-VT.

1. BetreuungsgeldMit Eintritt der Leistungspflicht wird ein pauschales Betreuungsgeld inHöhe von 200 Euro pro Monat gezahlt.

Der monatliche Betrag wird auch dann in voller Höhe gezahlt, wenn dieLeistungspflicht nach dem Ersten eines Monates beginnt oder vor demMonatsende endet.

2. BeitragsfreistellungAb dem Eintritt der Leistungspflicht besteht abweichend von§ 8 Absatz 6 AVB/EPV-VT Befreiung von der Beitragszahlungspflicht.Der Anspruch auf Beitragsbefreiung erlischt mit Ende des Monats, indem die Leistungspflicht wegfällt. Die Beitragsfreistellung beginntfrühestens nach Ablauf der Wartezeit.

III. Beiträge

1. Die Beiträge werden in den technischen Berechnungsgrundlagendes Versicherers festgelegt und ergeben sich aus dem jeweils gültigenVersicherungsschein.

2. Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nachdem Geschlecht und Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt.Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr desVersicherungsbeginns und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem eine versicherte Person das 15.bzw. das 20. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für das Eintrittsalter15 bzw. 20 zu zahlen.

Bei Änderungen des Versicherungsschutzes berechnet sich der Beitragnach den Bestimmungen des § 8 a AVB/EPV-VT.

IV. Leistungsanpassung (Dynamisierung)

1. Der Versicherer passt das monatliche Betreuungsgeld entsprechendder Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten nach Maßgabeder Ziffern 2 bis 8 an.Der Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt imStatistischen Jahrbuch veröffentlichten „Verbraucherpreisindex fürDeutschland“ berechnet. Zur Berechnung werden die Steigerungsraten

der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahreherangezogen.

2. Die Anpassung des Betreuungsgeldes wird vorgenommen, wennhinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgendenVoraussetzungen erfüllt sind:

– Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdensdas 80. Lebensjahr noch nicht vollendet.

– Bei der versicherten Person liegt kein erheblicher allgemeinerBetreuungsbedarf nach § 45 a SGB XI bzw. § 4 H. Absätze 16und 17 MB/PPV vor.

– Das Betreuungsgeld wurde letztmals vor mindestens dreiKalenderjahren geändert.

3. Die Leistungsanpassung erfolgt erstmals in dem auf den Ablauf vondrei Versicherungsjahren folgenden Kalenderjahr und danach alle dreiKalenderjahre.

4. Die Leistungsanpassung wird dem Versicherungsnehmer schriftlichmitgeteilt. Sie wird ohne erneute Wartezeit und ohne erneuteRisikoprüfung zu Beginn des zweiten Monats (Anpassungstermin)wirksam, der auf die Benachrichtigung folgt.Besonders vereinbarte Leistungseinschränkungen gelten auch für diehöheren Leistungen weiter.

5. Die Erhöhung des monatlichen Betreuungsgeldes beträgt 5 Eurooder ein Vielfaches davon. Die sich aus dem Anpassungssatzergebende Erhöhung des versicherten monatlichen Betreuungsgeldeswird auf den nächst höheren durch fünf teilbaren Betrag gerundet.

6. Der Beitrag für das hinzukommende Betreuungsgeld wird nach demzum Zeitpunkt der Leistungsanpassung erreichten tariflichenLebensalter der versicherten Person berechnet. Bisher vereinbarteZuschläge werden im gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag.

7. Eine Erhöhung des Betreuungsgeldes entfällt rückwirkend, sofernund soweit der Versicherungsnehmer ihr bis zum Ersten des Monates,der auf den Anpassungstermin folgt, schriftlich widerspricht. Auf dieFolgen des Fristablaufes wird er bei Bekanntgabe der Anpassungausdrücklich hingewiesen.

8. Widerspricht der Versicherungsnehmer zweimal unmittelbarnacheinander der Leistungsanpassung, so erlischt sein Recht aufweitere Erhöhungen; es kann jedoch mit Zustimmung des Versichererswieder in Kraft treten.

V. Direktgutschrift

Anstelle einer Beitragsermäßigung wird eine nach § 12 a Absatz 2 aSatz 4 VAG mögliche Leistungserhöhung vorgenommen.

AbkürzungsverzeichnisAVB/EPV-VT Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

ergänzende Pflegekrankenversicherung

MB/PPV Allgemeine Versicherungsbedingungen für die privatePflegepflichtversicherung

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Tarif PflegePRIVATErgänzungsversicherung zu PflegetagegeldernStand: 01.12.2009, SAP-Nr : 327375, 11.2009Es gelten die AVB/EPV-VT – allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung.

I. Versicherungsfähigkeit

1. Versicherungsfähig sind Personen, die in der sozialen oder privatenPflegepflichtversicherung versichert sind und für die einePflegetagegeldversicherung bei der BayerischenBeamtenkrankenkasse besteht.

2. Die Versicherung im Tarif PflegePRIVAT endet hinsichtlich derbetroffenen versicherten Person zu dem Zeitpunkt, an dem dieVersicherung nach den Pflegetagegeldtarifen unter I. 1. oder dieVersicherung in der sozialen bzw. privaten Pflegepflichtversicherungendet.

II. Versicherungsleistungen

1. Leistungspflicht besteht ab dem Tag der ärztlichen Feststellung derPflegebedürftigkeit der Pflegestufe I, II bzw. III, frühestens jedoch nachAblauf der Wartezeit. Dabei wird die von der Pflegepflichtversicherungvorgenommene Zuordnung zugrunde gelegt.

Abweichend hiervon können Leistungen nach II. 4. b bereits abVersicherungsbeginn, jedoch nicht vor Abschluss desVersicherungsvertrages in Anspruch genommen werden.

2. Die Auskünfte und Vermittlungen nach II. 3. b, 4. a und 4. bbeschränken sich auf Dienstleistungen in der BundesrepublikDeutschland.

3. Geldleistungena) Leistung bei Inanspruchnahme der PflegezeitNehmen nahe Angehörige (§ 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz *) derversicherten Person zur Pflege der versicherten Person Pflegezeitgemäß § 44 a SGB XI in Anspruch, erhält die versicherte Person für dieDauer dieser Pflegezeit eine Leistung in Höhe von 500 Euro proMonat für insgesamt maximal 6 Monate.

Der monatliche Betrag wird anteilig gezahlt, wenn die Leistungspflichtnach dem Ersten eines Monates beginnt oder vor dem Monatsendeendet.

Die Pflegezeit kann auf unterschiedliche Zeitabschnitte sowie mehrerenahe Angehörige aufgeteilt werden.

Zur Inanspruchnahme dieser Leistung ist die Leistungszusage derPflegepflichtversicherung der versicherten Person bis spätestens einenMonat nach Beendigung der Pflegezeit beim Versicherer einzureichen.Wird die Pflegezeit unterbrochen oder vorzeitig beendet, ist derVersicherer unverzüglich zu informieren.

b) KinderbetreuungDer Versicherer organisiert einmalig die Betreuung von Kindern derversicherten Person und/oder der Pflegeperson der versichertenPerson innerhalb von 24 Stunden für die maximale Dauer von 48Stunden. Die 24 Stunden zählen ab der Anfrage einer Kinderbetreuungbeim Versicherer.

Die Kinderbetreuung wird für Kinder im Alter von 0 – 14 Jahrenorganisiert.

Der Versicherer zahlt einmalig eine Pauschale in Höhe von 250 Europro Kind der versicherten Person und/oder der Pflegeperson derversicherten Person. Die einmalige Pauschale pro Kind ist auf einePflegeperson der versicherten Person beschränkt.

Die einmalige Pauschale wird für Kinder im Alter von 0 – 14 Jahrengezahlt.

Die einmalige Pauschale kann nur gleichzeitig für alle begünstigtenKinder in Anspruch genommen werden.

Kann die Organisation der Kinderbetreuung nicht innerhalb von 24Stunden durch den Versicherer sicher gestellt werden, wird alsErsatzleistung die einmalige Pauschale in Höhe von 250 Euro auf 300Euro pro Kind des Pflegebedürftigen und/oder der Pflegeperson erhöht.

c) EinmalzahlungBeim erstmaligen Eintritt in eine der versicherten Pflegestufen leistetder Versicherer eine Einmalzahlung in Höhe von 1.000 Euro.

Diese Einmalzahlung wird während der gesamten Laufzeit höchstenseinmal gewährt.

Abweichend von § 3 AVB/EPV-VT entfällt für diese Einmalzahlung dieWartezeit.

4. Benennungs- und Vermittlungsleistungena) HaustierbetreuungDer Versicherer benennt und vermittelt Betreuungsdienste zurUnterbringung und Versorgung von Haustieren der versichertenPerson.

b) Der Versicherer benennt- Ansprechpartner zu den Themen Patientenverfügung,

Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht sowieTestamentsgestaltung,

- fachspezifische Anwälte in der Nähe des Versicherten.

Der Versicherer stellt Informationen einschließlich Musterformularen zuden Themen Patientenverfügung, Betreuungsverfügung,Vorsorgevollmacht sowie Testamentsgestaltung zur Verfügung.

5. BeitragsfreistellungAb Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I, II oder IIIbesteht abweichend von § 8 Absatz 6 AVB/EPV-VT Befreiung von derBeitragszahlungspflicht. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung erlischtmit Ende des Monats, in dem Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I, IIbzw. III endet. Die Beitragsfreistellung beginnt frühestens nach Ablaufder Wartezeit.

III. Beiträge

1. Die Beiträge werden in den technischen Berechnungsgrundlagendes Versicherers festgelegt und ergeben sich aus dem jeweils gültigenVersicherungsschein.

2. Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nachdem Geschlecht und Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt.Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr desVersicherungsbeginns und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem eine versicherte Person das 15.bzw. das 20. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für das Eintrittsalter15 bzw. 20 zu zahlen.

Bei Änderungen des Versicherungsschutzes berechnet sich der Beitragnach den Bestimmungen des § 8 a AVB/EPV-VT.

IV. Direktgutschrift

Anstelle einer Beitragsermäßigung wird eine nach§ 12 a Absatz 2a Satz 4 VAG mögliche Leistungserhöhung in demPflegetagegeldtarif vorgenommen, der die Versicherungsfähigkeit desTarifs PflegePRIVAT gemäß I. 1. bedingt.

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AbkürzungsverzeichnisAVB/EPV-VT Allgemeine Versicherungsbedingungen für die

Pflegekrankenversicherung

SGB XI Sozialgesetzbuch Elftes Buch

* Nahe Angehörige nach § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz sind:1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichenGemeinschaft, Geschwister,3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder , die Kinder, Adoptiv- oderPflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder undEnkelkinder

Wir sind rund um die Uhr unter der Service-Nummer(0211) 536 – 3704 oder per E-Mail unter [email protected]ür Sie erreichbar.

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Besondere Bedingungen zur AnwartschaftsversicherungStand: 01.05.2011, SAP-Nr.:302202, 04.2011

Für die Anwartschaftsversicherung gelten die Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen der in Anwartschaft geführten Tarife (Grundtarife),soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen geändert oderergänzt werden.

Allgemeines

Auf Antrag des Versicherungsnehmers können die Tarife der Kranken-versicherung als große oder kleine Anwartschaftsversicherung geführtwerden. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Versicherungs-leistungen.

Durch die Anwartschaftsversicherung erwirbt der Versicherungsnehmerdas Recht, nach Beendigung der Anwartschaftszeit die Grundtarife inKraft zu setzen.

Für Versicherungsfälle, die während der Anwartschaftszeit eingetretensind, wird für den Teil geleistet, der in die Zeit nach dem In-Kraft-Tretendes Versicherungsschutzes fällt.

Die Anwartschaftszeit wird auf die Wartezeiten und die Fristen dertariflichen Leistungsbegrenzung angerechnet.

Kleine Anwartschaftsversicherung

Bei der kleinen Anwartschaftsversicherung verzichtet der Versichererbei In-Kraft-Treten der Grundtarife auf eine erneute Risikoprüfung. DerBeitrag richtet sich dann nach dem erreichten Lebensalter(Neuzugangsbeitrag) abzüglich vorhandener Anrechnungsbeträge ausder Zeit vor der Anwartschaftsversicherung.

Für Tarife, in denen keine Alterungsrückstellung aufgebaut wird, kannnur die kleine Anwartschaftsversicherung vereinbart werden.

Große Anwartschaftsversicherung

Bei der großen Anwartschaftsversicherung verzichtet der Versichererbei In-Kraft-Treten der Grundtarife auf eine erneute Risikoprüfung undlegt für die Beitragsberechnung das ursprüngliche Eintrittsalter desGrundtarifs unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Beitrags-änderungen zugrunde. Dadurch wird der Versicherte so gestellt, alshabe er diesen Tarif ununterbrochen ohne Anwartschaftsversicherunggeführt.

Voraussetzungen für den Abschluss der Anwartschafts-

versicherung

Die Anwartschaftsversicherung kann vereinbart werden für die Dauera) einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht oder eines

Anspruchs auf Familienversicherungb) des Bestehens oder der Erhöhung eines Beihilfeanspruchsc) eines Anspruchs auf Heilfürsorged) einer Berufsunfähigkeit (nur in der Krankentagegeldversicherung)e) der Elternzeit (nur in der Krankentagegeldversicherung)f) eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes (ab zwei Monaten)g) einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage

(z. B. Arbeitslosigkeit).

Die Anwartschaftsversicherung von Anfang an ist möglich.

Beendigung der Anwartschaftsversicherung

Der Wegfall der Voraussetzungen für die Anwartschaftsversicherung istinnerhalb einer Frist von zwei Monaten anzuzeigen und nachzuweisen.In diesem Fall tritt die Versicherung nach den Grundtarifen zu demZeitpunkt in Kraft, zu dem die Voraussetzungen entfallen. Wird dieseFrist versäumt, kann der Versicherer die Inkraftsetzung der Grundtarifevon einer erneuten Risikoprüfung abhängig machen und Wartezeitenfestsetzen.

Tarifänderungen

Tarifänderungen oder Beitragsanpassungen der Grundtarife sind auchfür die Anwartschaftsversicherung wirksam.

Beitrag

Der Beitrag für die kleine Anwartschaftsversicherung beträgt 5% desjeweiligen Beitrages des Grundtarifs.

Der Beitrag für die große Anwartschaftsversicherung ergibt sich ausdem in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherersfestgelegten Prozentsatz, bezogen auf den jeweils geltenden Beitragdes Grundtarifs.

Beitragszuschläge (z.B. Risikozuschläge, gesetzlicher Zuschlag)werden während der Anwartschaftszeit nicht erhoben.

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III. Sonderbedingungen

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Besondere Bedingungen zur Kombination von PflegetagegeldtarifenStand: 01.08.2008, 322494Es gelten die vereinbarten Tarife mit den jeweils zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie die nachfolgendenBestimmungen.

1. GeltungsbereichDiese Besonderen Bedingungen gelten, wenn und solange bei derBayerischen Beamtenkrankenkasse zwei oder mehrPflegetagegeldtarife (einschließlich der jeweiligen Tarifvarianten), diejeweils eine tarifliche Dynamisierung vorsehen, miteinander kombiniertwerden.

2. Leistungsanpassung (Dynamisierung)Abweichend zu den Dynamisierungsregelungen in denTarifbedingungen der jeweils versicherten Pflegetagegeldtarife giltFolgendes:

Die Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen,solange die versicherte Person noch nicht pflegebedürftig in einer derversicherten Pflegestufen ist.

3. Ende der Besonderen BedingungenDiese Besonderen Bedingungen entfallen, wenn nur noch einPflegetagegeldtarif besteht, der eine tarifliche Dynamisierung vorsieht.

AbkürzungsverzeichnisAVB Allgemeine Versicherungsbedingungen

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Sonderbedingung BESTzur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im AlterStand: 01.01.2009, SAP-Nr. 323754

I. Aufnahmefähigkeit

Die Sonderbedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung imAlter können zu allen Krankheitskostentarifen vereinbart werden(Grundtarife).

II. Höhe der Beitragsermäßigung

1. Die Beitragsermäßigung kann in Vielfachen von 5 Euro vereinbartwerden.

2. Die vereinbarte Beitragsermäßigung darf 60 % des jeweils gültigenmonatlichen Beitrags der Grundtarife nicht übersteigen.

3. Vor Wirksamwerden der Beitragsermäßigung kann auf Antrag desVersicherungsnehmers der vereinbarte Beitragsermäßigungsbetragunter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 erhöht bzw. vermindertwerden.

III. Versicherungsleistungen

Vom Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres an, ermäßigt sichdie monatliche Beitragsrate der Grundtarife um den für die versichertePerson vereinbarten Betrag.Die Beitragsermäßigung kann bei einer Beitragsanpassung derGrundtarife auf Antrag des Versicherungsnehmers bereits abVollendung des 55. Lebensjahres der versicherten Person beginnen. Indiesem Fall ermäßigt sich die monatliche Beitragsrate der Grundtarifeder versicherten Person ab Eingang des entsprechenden Antrags beimVersicherer um einen nach den technischen Berechnungsgrundlagenberechneten verminderten Betrag.Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten nochverpfändet werden.

IV. Änderung der Grundtarife

1. Bei einem Wechsel in andere Grundtarife werden dieSonderbedingungen unter Berücksichtigung von I. auf die neuenGrundtarife übertragen.

2. Sinkt der Beitrag der Grundtarife oder wird ein Wechsel inGrundtarife mit niedrigerem Beitrag vorgenommen, so dass dievereinbarte Beitragsermäßigung die in II. 2. festgelegte Höchstgrenzeübersteigt, wird der Ermäßigungsbetrag nach den technischenBerechnungsgrundlagen gesenkt. Die vorhandeneAlterungsrückstellung bleibt vollständig erhalten.

V. Ende der Sonderbedingungen1. Die Sonderbedingungen zur Vereinbarung einerBeitragsermäßigung im Alter und alle damit vom Versicherungsnehmererworbenen Rechte enden mit Beendigung des Versicherungsschutzesnach den Grundtarifen.

2. Der Versicherungsnehmer kann die Sonderbedingungenunabhängig vom Weiterbestehen der Grundtarife zum Ende einesjeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen.Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränktwerden. Aus der vorhandenen Alterungsrückstellung wird nach dentechnischen Berechnungsgrundlagen eine sofortige nunmehr allerdingsverminderte Beitragsermäßigung eingeräumt.

3. Der Versicherer verzichtet hinsichtlich dieser Sonderbedingungenauf das ordentliche Kündigungsrecht.

4. Das Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr. Beginnt derVersicherungsvertrag nicht am 1. Januar eines Jahres, endet das ersteVersicherungsjahr am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.

Ein Wechsel des Grundtarifes oder die Erhöhungen oderReduzierungen des Ermäßigungsbetrages haben keinen Einfluss aufdas Versicherungsjahr.

5. Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund derBeitragsanpassungsklausel, kann der Versicherungsnehmer dasVersicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versichertenPerson bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhungkündigen, mindestens aber bis einen Monat nach Zugang derMitteilung.

VI. Beiträge

1. Durch Vereinbarung der Sonderbedingungen erhöht sich der Beitragder Grundtarife um einen Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag wird nachden jeweils aktuellen technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt.Er ergibt sich für Neuabschlüsse aus der jeweils gültigenBeitragstabelle. Der monatlich zu zahlende Zusatzbetrag wird in demjeweils gültigen Versicherungsschein ausgewiesen.

2. Der Zusatzbetrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertragesnach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. AlsEintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr desVersicherungsbeginns und dem Jahr der Geburt.

3. Der Zusatzbetrag ist über die gesamte Versicherungsdauer auchnach Wirksamwerden der Beitragsermäßigung zu zahlen.

4. Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einerBeitragsrate in Verzug, werden die Beitragsraten des laufendenVersicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch als gestundet, wenn derrückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den amTage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.

VII. Beitragsanpassung

1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich dieLeistungen des Versicherers aufgrund veränderter durchschnittlicherVertragsdauern, insbesondere wegen steigender Lebenserwartung,ändern. Deshalb werden die Rechnungsgrundlagen derSonderbedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung imAlter nach den technischen Berechnungsgrundlagen zusammen mitden Rechnungsgrundlagen des jeweiligen Grundtarifs, zu dem dieSonderbedingungen vereinbart sind, überprüft und, soweit erforderlich,nach Zustimmung des Treuhänders angepasst.

2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nachübereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und denTreuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen alsvorübergehend anzusehen ist.

3. Anpassungen nach Absatz 1 werden zu Beginn des zweiten Monatswirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt.

VIII. Bedingungsanpassung

Die Versicherungsbedingungen können vom Versicherer unter denVoraussetzungen des § 203 Absatz 3 – 5 VVG mit Zustimmung einesunabhängigen Treuhänders mit Wirkung für bestehendeVersicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teildes Versicherungsjahres, geändert werden. Die Änderungen werden zuBeginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung desVersicherers über die Änderung und der hierfür maßgeblichen Gründean den Versicherungsnehmer folgt.

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Merkblatt zur DatenverarbeitungStand: 01.01.2011, SAP-Nr: 323788

VorbemerkungVersicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe derelektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sichVertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auchbietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaftvor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellenVerfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu IhrerPerson wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.Danach ist die Datenverarbeitung und Datennutzung zulässig, wenndas BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn derBetroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitungund -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung einesVertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnissesgeschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen derspeichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahmebesteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an demAusschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

EinwilligungserklärungUnabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmendenInteressenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlagefür die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eineEinwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diesegilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endetjedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mitAblehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf,der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt.Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweisegestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einemVertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweisegestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in derVorbemerkung beschrieben, erfolgen.

SchweigepflichtentbindungserklärungDaneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beimArzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis desBetroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-,Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher imAntrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für dieDatenverarbeitung und -nutzung nennen.

1. Datenspeicherung bei Ihrem VersichererWir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind.Das sind Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten) undversicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer)und Beitrag, Bankverbindung, Abrechnung mit Vermittlern sowieerforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. einesSachverständigen oder eines Arztes (Vertragsdaten). Bei einemVersicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden undgegebenenfalls auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arztermittelten Grad der Berufsunfähigkeit (Leistungsdaten).

2. Datenübermittlung an RückversichererIm Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stetsauf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten.Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken anRückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversichererbenötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angabenvon uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art desVersicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie imEinzelfall auch Ihre Personalien.Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilungmitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zurVerfügung gestellt.In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weitererRückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

3. Datenübermittlung an andere VersichererNach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte beiAntragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall demVersicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und dieSchadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen übergleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende,abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zuverhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versichertenaufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenenSchaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versichererum Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zuerteilen.Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherung,gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) einesAustausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern.Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name undAnschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oderAngaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

4. Zentrale HinweissystemeBei Prüfung eines Antrages oder eines Schadens kann es notwendigsein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltsoder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an denzuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oderauch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten.Dazu bestehen beim Gesamtverband der DeutschenVersicherungswirtschaft e. V. (GDV) und beim Verband der privatenKrankenversicherung e. V. (PKV-Verband) zentrale Hinweissysteme.Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgtlediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werdendürfen, also nur, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.Beispiel: Meldung von Leistungsfällen, wenn Verdacht aufVersicherungsmissbrauch besteht. Zweck: Bekämpfung von Betrugund Aufdeckung falscher Angaben bei Antragstellung undLeistungsfällen.

5. Datenverarbeitung in und außerhalb der UnternehmensgruppeEinzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-,Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen z. B. Kredite,Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien, werden durch rechtlichselbständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einenumfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten dieUnternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen.Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wiedas Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nureinmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenenUnternehmen der Gruppe abschließen; und auch IhreVersicherungsnummer, die Art der Verträge, gegebenenfalls IhrGeburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinenAntrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralenDatensammlung geführt.Dabei sind die so genannten Partnerdaten (z. B. Name, Adresse,Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge)von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kanneingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischenAnfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. AuchGeldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrektverbucht werden.Die übrigen allgemeinen Antragsdaten, einschließlich derGesundheitsdaten, sowie Vertrags- und Leistungsdaten können anandere Krankenversicherer der Versicherungskammer Bayern (VKB)zwecks Bearbeitung weitergegeben werden. Von den übrigenVersicherungsunternehmen der Gruppe können nur die allgemeinenAntrags-, Vertrags- und Leistungsdaten abgefragt werden.Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung desjeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet

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IV. Merkblätter

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werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei derdie Vorschriften des BDSG zu beachten sind.Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oderBonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung derKrankenversicherer.Der Versicherer gehört zur VersicherungsgruppeVersicherungskammer Bayern (VKB) und gehört/kooperiert über diejeweils zuständige Landesdirektion zu/mit der Versicherungsgruppe,der diese als Unternehmen angehört.Versicherungskammer Bayern zurzeit: BayerischeBeamtenkrankenkasse AG, Bayerische Landesbrandversicherung AG,Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft,Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG, Feuersozietät BerlinBrandenburg Versicherung AG, Öffentliche Lebensversicherung BerlinBrandenburg AG, Saarland Feuerversicherung AG, SaarlandLebensversicherung AG, Union Krankenversicherung AG, UnionReiseversicherung AG, Versicherungskammer BayernVersicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, VersicherungskammerBayern Konzern-Rückversicherung AG.Landesdirektionen zurzeit: Badischer Gemeinde-Versicherungs-Verband, Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG,Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt, ÖffentlicheLebensversicherung Braunschweig, ÖffentlicheLebensversicherungsanstalt Oldenburg, ÖSA – ÖffentlicheLebensversicherung Sachsen-Anhalt, Ostfriesische LandschaftlicheBrandkasse, Provinzial Nord Lebensversicherung AG, ProvinzialRheinland Lebensversicherung AG – Versicherung der Sparkassen,Saarland Feuerversicherung AG, Sparkassen-Versicherung SachsenLebensversicherung AG, SV Sparkassen-Versicherung AG,Westfälische Provinzial Versicherung AG.Aufgrund von Kooperationsabkommen ist die bestehende Versicherungin der AOK/LKK Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit ineinigen Tarifen. Zur Überprüfung und zur Betreuung erfolgt einDatenaustausch.Zurzeit bestehen Kooperationsverträge mit: AOK Baden-Württemberg,AOK Bayern, AOK Rheinland/Hamburg, AOK Sachsen-Anhalt, Land-und forstwirtschaftliche Krankenkasse Franken und Oberbayern, Land-und forstwirtschaftliche Krankenkasse Niederbayern-Oberpfalz undSchwaben.Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittlerzur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiterenFinanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen,Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage-und Immobiliengesellschaften und weiteren Versicherungsunternehmenzusammen.Die Versicherungskammer Bayern und teilweise die einzelnenLandesdirektionen kooperieren mit den Unternehmen der

Sparkassenorganisation (s-Finanzgruppe) und den Raiffeisen- undVolksbanken.Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlungder jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der sogewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstituteim Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen alsErgänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für dieDatenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgendenAusführungen unter Punkt 6.

6. Betreuung durch VersicherungsvermittlerIn Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen dessonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw.unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unsererVermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigenFinanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind nebenEinzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen derZusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute,Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften undandere.Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält derVermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung undBeratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- undLeistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art desVersicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälleund Höhe von Versicherungsleistungen, sowie von unserenPartnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen.Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in derPersonenversicherung können an den zuständigen Vermittler auchGesundheitsdaten übermittelt werden.

Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diesepersonenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung undBetreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen derkundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich undvertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seinebesonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis undDatengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständigeVermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unserUnternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder beiPensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Siewerden hierüber informiert.

7. Weitere Auskünfte und ErläuterungenSie haben als Betroffener nach dem BDSG ein Recht auf Auskunftsowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Siesich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten IhresVersicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft,Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beimRückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.

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Bayerische BeamtenkrankenkasseAktiengesellschaft

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Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtgemäß § 10 a Absatz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)Stand: 01.01.2009, SAP-Nr : 324666

Der Präsidentder

Bundesanstaltfür

Finanzdienstleistungsaufsicht

Graurheindorfer Strasse 10853117 Bonn

Postfach 125353002 Bonn

In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mitder privaten und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe gebraucht,die erklärungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen diePrinzipien der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung kurzerläutern.

Prinzipien der gesetzlichen KrankenversicherungIn der gesetzlichen Krankenversicherung besteht dasSolidaritätsprinzip. Dies bedeutet, dass die Höhe des Beitrags nicht inerster Linie vom im Wesentlichen gesetzlich festgelegtenLeistungsumfang, sondern von der nach bestimmten Pauschalregelnermittelten individuellen Leistungsfähigkeit des versicherten Mitgliedsabhängt. Die Beiträge werden regelmäßig als Prozentsatz desEinkommens bemessen.

Weiterhin wird das Versicherungsentgeld im Umlageverfahrenerhoben. Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen im Kalenderjahrdurch die in diesem Jahr eingehenden Beiträge gedeckt werden. Außereiner gesetzlichen Rücklage werden keine weiteren Rückstellungengebildet.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinderbeitragsfrei mitversichert.

Prinzipien der privaten Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person eineigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nachdem Alter, Geschlecht und nach dem Gesundheitszustand derversicherten Person bei Vertragsabschluss sowie nach demabgeschlossenen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischenGrundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben.

Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme vonGesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstellungberücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kostenim Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht alleinwegen des Älterwerdens des Versicherten steigen. DiesesKalkulationsverfahren bezeichnet man alsAnwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren.

Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist inder Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zubeachten, dass für die Krankenversicherer – mit Ausnahme derVersicherung im Basistarif - keine Annahmeverpflichtung besteht, derneue Versicherer wiederum eine Gesundheitsprüfung durchführt unddie Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil derkalkulierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versichererübertragen werden.¹ Der übrige Teil kann bei Abschluss einesZusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfallsverbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine Rückkehr indie gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere imAlter, ausgeschlossen.i

¹ Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert,gelten für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf.gesondert über diese Regelungen.

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