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TBC-Bekämpfung in Bayern Rechte und Möglichkeiten der Tierhalter Schneider & Collegen Bavariaring 35 80336 München www.schneider-collegen.de

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TBC-Bekämpfung in Bayern

Rechte und Möglichkeiten der Tierhalter

Schneider & Collegen ∙ Bavariaring 35 ∙ 80336 München

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TBC-Bekämpfung

LGL v. 04.03.2013:

– Umfang: ca. 1,3 Mio. Tiere, 46.000 Betriebe (HIT-Abfrage vom

17.02.2013)

– Rechtsgrundlage: Anordnung mittels Allgemeinverfügung […]

– Untersuchungsmethode: Simultantest bei über 30 Mo. alten

Tieren

– Das Untersuchungseintrittsalter der Rinder ist in den 11

Landkreisen entlang der Alpenkette (BGL, TS, RO, MB, TÖL,

GAP, WM, OAL, MN, MM und Lindau) über 12 Monate

– Durchführung: initial durch Amtstierärzte

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TBC-Bekämpfung

LGL v. 04.03.2013:

– schnelle Beurteilung der gesamtbayerischen Situation

– Screening durch Untersuchung ausgewählter Betriebe (Zeitraum: 8 Wo.)

– Schwerpunkt im Alpenraum ca. 700 Tiere über 12 Monate (BGL, TS, RO, MB, TÖL, GAP, WM, OAL, MN, MM und Lindau - 11Lkr.)

– ca. 300 Vergleichstiere ohne Rotwildkontakt über 12 Monate (Regierungsbezirke: Ufr, Mfr, Ofr, Opf und Nb)

– Rechtsgrundlage: Anordnung mittels Allgemeinverfügung […]

– Untersuchungsmethode: Simultantest

– Durchführung: Amtstierärzte

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Rechtsgrundlagen

(allgemein)

• Richtlinie des Rates vom 26.06.1964 zur Regelung

viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen

Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (64/432/EWG)

• Verordnung (EG) 853/2004 des europäischen Parlaments und

des Rates vom 29. April 2004

• Tierseuchengesetz (TierSG)

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Rechtsgrundlagen

(konkret)

• Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose der Rinder

(Tuberkulose-Verordnung) vom 16.06.1972 in der Fassung vom

13.03.1997, zuletzt geändert durch VO vom 14.03.2013

• Allgemeinverfügung (z.B. des LRA Miesbach vom

16.04.2013, bekanntgemacht am 17.04.2013 im Amtsblatt Nr.

11)

• Bescheid / Einzelanordnung durch das Landratsamt,

Veterinäramt (z.B. LRA Bad Tölz)

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Umsetzung

Allgemeinverfügung

• des LRA Oberallgäu vom 06.11.2012:

„Alle Halter von Rindern haben ihre über 6 Monate alten Rinder ab

November 2012, nach näherer Anweisung des Landratsamtes Oberallgäu

- Veterinäramt - , auf Tuberkulose untersuchen zu lassen. Die Tierbesitzer

oder ihre Vertreter sind verpflichtet, zur Durchführung dieser

Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten.“

• des LRA Miesbach vom 16.04.2013:

„Die Besitzer von Rindern im Landkreis Miesbach sind ab sofort

verpflichtet, die amtliche Untersuchung aller weiblichen Rinder über 12

Monate auf Tuberkulose der Rinder (Simultantest) zu dulden und die zur

Durchführung der Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten.“

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Umsetzung

„negative“ Untersuchung

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Keine positiven Tiere über

12 Monate

Keine fragwürdigen Tiere

über 12 Monate

Tuberkulin

Tiere über 12 Monate

Tiere über 6 Wo. – 12 Mo.

Tiere über 12 Monate

(auch potentiell positive)

Tiere über 6 Wo. – 12 Mo.

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Umsetzung

„fragwürdige“ Untersuchung

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Keine positiven Tiere über

12 Monate

fragwürdige Tiere über 12

Monate

Tuberkulin

Tiere über 12 Monate

Tiere über 6 Wo. – 12 Mo.

Tiere über 12 Monate

(auch potentiell positive)

Tiere über 6 Wo. – 12 Mo.

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Umsetzung

„positive“ Untersuchung

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positive Tiere über 12

Monate

fragwürdige Tiere über 12

Monate Tuberkulin

Tiere über 12 Monate

Tiere über 6 Wo. – 12 Mo.

Tiere über 12 Monate

(auch potentiell positive)

Tiere über 6 Wo. – 12 Mo.

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Umsetzung

Folgen

Bestandssperre

Milchsperre

Aussetzung amtlicher Status „TBC-frei“

Tötungsanordnungen

Nachuntersuchungen

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Umsetzung

Nachuntersuchung

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Interferon-

Gamma-

Freisetzungstest

Tuberkulin

pathologisch-anatomische Untersuchung

und

Nukleinsäureamplifikationstechnik

sofort

sofort

sofort

nach Tötung

positive Tiere über 12 Mo.

fragwürdige Tiere über 12 Mo.

Tiere 6 Wo. – 12 Mo.

TBA

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Umsetzung

Bestandssperre

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Tiere 6 Wo. – 12 Mo.

Tuberkulin

pathologisch-anatomische Untersuchung

und

Nukleinsäureamplifikationstechnik

positive Tiere

fragwürdige Tiere

übrige Tiere

TBA

Tiere über 12 Mo.

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Umsetzung

Verdacht TBC

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Tuberkulin

mit zweifelhaftem oder

positivem Ergebnis

pathologisch-anatomische Untersuchung

und

Nukleinsäureamplifikationstechnik:

mit zweifelhaftem Ergebnis

Interferon-Gamma

Freisetzungstest

mit zweifelhaftem oder

positivem Ergebnis

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Umsetzung

unbegründeter Verdacht

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fragliche Tiere

übrige Tiere

Tiere 6 Wo. – 12 Mo.

Tiere über 12 Monate

Tuberkulin nach 6 Wochen

pathologisch-anatomische Untersuchung

und

Nukleinsäureamplifikationstechnik

Interferon-Gamma sofort

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Umsetzung

unbegründeter Verdacht

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fragliche Tiere

übrige Tiere

Tiere 6 Wo. – 12 Mo.

Tiere über 12 Monate

positive Tiere

Tuberkulin

pathologisch-anatomische Untersuchung

und

Nukleinsäureamplifikationstechnik

Interferon-Gamma

(sofort)

nach 8 Wochen

Tuberkulin

(nach 6 Wochen)

bakteriologische Untersuchung

aus Probenmaterial

zweifelhaftes Ergebnis TBA

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Umsetzung

Ausbruch TBC

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Tuberkulin

mit positivem Ergebnis

pathologisch-anatomische Untersuchung

und

Nukleinsäureamplifikationstechnik:

mit positivem Ergebnis

Ergebnis zweifelhaft

bakteriologische

Untersuchung

mit positivem Ergebnis

bakteriologische

Untersuchung

mit positivem Ergebnis

Interferon-Gamma

Freisetzungstest

mit positivem Ergebnis

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Umsetzung

Erlöschen TBC

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fragliche Tiere

übrige Tiere

Tiere 6 Wo. – 12 Mo.

Tiere über 12 Monate

positive Tiere

Tuberkulin

je nach 8 Wochen, insgesamt

(mindestens 16 Wochen)

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Untersuchungsmethoden

- Belastbarkeit lt. Behörden -

• Die Testergebnisse des Interferon-Gamma-Freisetzungstest

stimmten nur zu 57,9 % mit den Testergebnissen des TB AK-

ELISA-Test überein.

• Die Testergebnisse des Interferon-Gamma-Freisetzungstest

stimmten nur zu 56,1 % mit den Testergebnissen der

Untersuchung mittels Tuberkulin überein.

• Die Testergebnisse des TB AK-ELISA-Test stimmten nur zu

67 % mit den Testergebnissen der Untersuchung mittels

Tuberkulin überein.

Quelle: Vortragspapier des Friedrich-Löffler-Instituts zur 5. Arbeitstagung des nationalen Referenzlabors für

Tuberkulose und des nationalen Referenzlabors für Paratuberkulose, Mykobakterieninfektionen 29./30. Januar

2013

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Untersuchungsmethoden

- Belastbarkeit lt. Behörden -

„Unbestritten hat jeder biologische Test eine „Fehlerquote“, die

nach den Unterlagen zwischen fast 40% und 4% beim TBC-Test

liegen kann, je nach Kombination und örtlichen Verhältnissen.

Beim Simultantest gingen die Schweizer Behörden von einer

Fehlerquote von 20% aus. […] Bei einer Quote von 20% falsch-

negativer Tests (und unter Berücksichtigung nicht testfähiger

Rinder) werden bei 1000 infizierten Rindern 200 nicht erkannt, die

jederzeit selbst infektiös werden können. Die Zahl scheint in der

Größenordnung nach den bisherigen Ergebnissen realistisch. […]“

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Untersuchungsmethoden

- Belastbarkeit lt. Behörden -

„Bereits eine Quote von 0,1 – 1% falsch-positiver

Testergebnisse würde bei einem Festhalten an dem deutschen

System Reihenuntersuchungen praktisch unmöglich machen, und

diese Quote scheint realistisch. Bei 100.000 getesteten Tieren

würden dann 100 - 1000 Tiere fälschlicherweise als TBC-krank

fingiert. Dies könnte bereits jetzt dazu führen, dass die Hälfte aller

gesperrten Betriebe und getöteten Tiere zu Unrecht

gemaßregelt werden. Die Quote steigt mit einer erfolgreichen

Bekämpfung an. Auch nach einem völligen Ausmerzen der

Krankheit könnte ein Ende der Untersuchungen nie eintreten,

obwohl jährlich Hunderte von Tieren getötet und Dutzende

von Betrieben gesperrt würden.“

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Vollzug im OA

Stand: 20.03.2013

• 27.199 Rinder in 787 Beständen untersucht

• 193 Betriebe gesperrt

• 536 Rinder getötet

• in 7 Beständen nach Fleischbeschau positives Ergebnis

• letztlich nur in 2 Beständen Erreger M. caprae nachgewiesen

• kein Fall einer „offenen“ infektiösen Tuberkulose

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rechtliche Möglichkeiten

• Anfechtung der Allgemeinverfügung und/oder eines Bescheides nur

mit fristgerechter Klage zum Verwaltungsgericht

• ggf. parallel Eilantrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO zum Verwaltungsgericht

erforderlich für aufschiebende Wirkung der Klage

• kein Widerspruch (in Bayern) möglich!

• Frist: grundsätzlich 1 Monat ab Bekanntgabe (z.B. Veröffentlichung

im Amtsblatt; Beispiel: Bekanntgabe am 16.04.2013; schriftliche

Klageeinlegung bis spätestens 16.05.2013, 24.00 Uhr)

• Klage erfolgreich, wenn Allgemeinverfügung / Anordnung rechtswidrig

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rechtliche Zweifel an

Rechtmäßigkeit

• Tuberkulose-Verordnung regelt Stichproben am Schlachthof, keine

flächendeckende Reihenuntersuchung

• europarechtliche Vorgaben stellen auf Erreger M. bovis, nicht auf M.

caprae ab (Milchsperre bei M. caprae nicht vorgesehen)

• Zuständigkeit der Landratsämter beim Vollzug des Europarechts

fraglich

• keine Rechtsgrundlage für Aussetzen des amtlichen Status „TBC-frei“

• Gefährdung der Tiergesundheit durch Verweigerung von sterilen

Kanülen im Rahmen der Tuberkulinisierung

• Schutzmaßnahmen (z.B. Tötungsanordnungen) nicht verhältnismäßig

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tatsächliche Zweifel an

Rechtmäßigkeit

• Tierschutz

• keine Ursachenforschung

• kein schlüssiges Gesamtkonzept (Dauer, Nachhaltigkeit, etc.)

• Suche nach Erreger M. caprae mit Tuberkulin aus M. bovis

• erhebliche Fehlerquoten bei Untersuchungsmethoden

• erhebliche Fehlerquoten bei Durchführung der Untersuchungen

• Notwendigkeit der Bekämpfungsverfahrens fraglich

• Kosten tragen Landwirte (z.B. Beiträge zu TSK, Milchförderfonds)

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