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a. Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger , Linz Kreditgewa ¨ hrung durch Kontou ¨ berziehung und Kontou ¨ berschreitung Neuregelung durch das Verbraucherkreditgesetz*) Die §§ 18-24 des neuen Verbraucherkreditgesetzes enthalten – entsprechend den einschla ¨- gigen Vorschriften der Verbraucherkreditrichtlinie – umfangreiche Konsumentenschutzbe- stimmungen fu ¨ r Kreditverha ¨ ltnisse, die durch Kontou ¨ berziehung und Kontou ¨ berschrei- tung zustande kommen. Die wesentlichen Inhalte dieser Neuregelung im Vergleich zur fru ¨- heren Rechtslage, ihr Anwendungsbereich und die Auslegung zweifelhafter Bestimmungen sind Gegenstand des folgenden Beitrags. Deskriptoren: Kontou ¨ berschreitung, Kontou ¨ berziehung, U ¨ berziehungskredit, Verbraucherkreditver- trag. U ¨ bersicht: A. Einfu ¨ hrung in die Thematik B. U ¨ berziehung / U ¨ berschreitung – Definition und Ab- grenzung C. Fru ¨ here Rechtslage D. Die Neuregelung im U ¨ berblick und offene Zweifels- fragen I. Kontou ¨ berziehung 1. „Ausdru ¨ cklicher Kreditvertrag‘‘ gem § 18 Abs 1 VKrG 2. Kurzfristige und sonstige U ¨ berziehungsmo ¨g- lichkeit II. Kontou ¨ berschreitung 1. Vorvertragliche Informationspflichten und Ver- tragsschluss 2. Akzeptierte und nicht akzeptierte Kontou ¨ ber- schreitung 3. „Erhebliche U ¨ berschreitung‘‘ von mehr als einem Monat III. Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung A. Einfu ¨ hrung in die Thematik Mit 11. 6. 2010 ist das Darlehens- und Kredit- rechts-A ¨ nderungsgesetz (DaKRA ¨ G, BGBl I 2010/ 28) in Kraft getreten. Anlass fu ¨ r die umfangreiche Neuregelung des Kredit- und Darlehensrechts, insb der diesbezu ¨ glichen Konsumentenschutzbe- stimmungen, war die Verbraucherkredit-Richtli- nie der EU vom 23. 4. 2008 1 ), die der o ¨ sterr Gesetz- geber im Wesentlichen durch das Verbraucherkre- ditgesetz (VKrG; Art 2 DaKRA ¨ G) umgesetzt hat. Zusa ¨ tzlich wurden vor allem die einschla ¨ gigen all- gemeinen Bestimmungen der §§ 983 ff ABGB grundlegend novelliert (Art 1 DaKRA ¨ G). Das VKrG entha ¨ lt – neben einer Reihe sonstiger Neuerungen in wesentlichen Bereichen des Ver- braucherkreditrechts – erstmals (fu ¨r O ¨ sterreich) auch eine umfassende und sehr ausfu ¨ hrliche Rege- lung 2 ) der U ¨ berziehung und U ¨ berschreitung des Guthabens auf einem laufenden (Giro-)Konto. An- gesichts der faktischen Ha ¨ ufigkeit dieser bislang relativ unkomplizierten Form einer (meist kurz- fristigen) Kreditgewa ¨ hrung oder -inanspruchnah- me sind die diesbezu ¨ glichen Gesetzesa ¨ nderungen von erheblicher praktischer Bedeutung und sollen daher im Folgenden, insb soweit Auslegungs- oder sonstige Zweifelsfragen bestehen, einer na ¨ heren Betrachtung unterzogen werden. Neu am gesetzlichen Konzept der §§ 18-24 VKrG ist zuna ¨chst schon die Terminologie, na ¨m- lich die tatbestandsma ¨ ßige Unterscheidung zwi- schen U ¨ berziehung (§ 18 Abs 1 VKrG) und U ¨ ber- schreitung (§ 23 Abs 1 VKrG) des aktuellen Konto- guthabens, wobei die Kontou ¨ berschreitung defini- tionsgema ¨ ß eine spezielle Erscheinungsform der U ¨ berziehung darstellt. Von wesentlicher Bedeu- tung ist die diesbezu ¨ gliche Abgrenzung, da hin- sichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen und insb der Pflichten des Kreditgebers erhebliche Unterschiede bestehen. B. U ¨ berziehung / U ¨ berschreitung – Definition und Abgrenzung Eine U ¨ berziehungsmo ¨ glichkeit ist nach der ge- setzlichen Definition in § 18 Abs 1 VKrG ein „aus- dru ¨ cklicher Kreditvertrag‘‘, durch den sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Betra ¨- ge zur Verfu ¨ gung zu stellen, die das aktuelle Gut- haben auf dessen laufendem Konto u ¨ berschreiten. Die Einra ¨ umung einer U ¨ berziehungsmo ¨ glichkeit # Springer-Verlag 2010 *) Die Grundzu ¨ ge der nachstehenden Ausfu ¨ hrungen wurden im Rahmen der Veranstaltung des Instituts fu ¨r Bankrecht an der Johannes Kepler Universita ¨t Linz am 22.6.2010 u ¨ ber „Fragen des DaKRA ¨ G‘‘ vorgetragen. Der erst nach Manuskriptabgabe erschienene Kurzkommen- tar von Wendehorst/Zo ¨ chling-Jud, Verbraucherkredit- recht (2010), konnte nur mehr in einigen Fußnoten be- ru ¨ cksichtigt werden. 1 ) Richtlinie 2008/48/EG des Europa ¨ ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 u ¨ber Verbraucherkre- ditvertra ¨ ge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/ EWG des Rates, ABl L 133/66 vom 22.5.2008. 2 ) Zur fru ¨ heren Rechtslage s unter C. Juristische Bla ¨ tter 132, 690–694 (2010) DOI 10.1007/s00503-010-2023-9 Printed in Austria

Kreditgewährung durch Kontoüberziehung und Kontoüberschreitung Neuregelung durch das Verbraucherkreditgesetz

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a. Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger, Linz

KreditgewaÈhrung durch KontouÈ berziehung undKontouÈ berschreitungNeuregelung durch das Verbraucherkreditgesetz*)

Die §§ 18-24 des neuen Verbraucherkreditgesetzes enthalten ± entsprechend den einschlaÈ-gigen Vorschriften der Verbraucherkreditrichtlinie ± umfangreiche Konsumentenschutzbe-stimmungen fuÈ r KreditverhaÈ ltnisse, die durch KontouÈ berziehung und KontouÈ berschrei-tung zustande kommen. Die wesentlichen Inhalte dieser Neuregelung im Vergleich zur fruÈ -heren Rechtslage, ihr Anwendungsbereich und die Auslegung zweifelhafter Bestimmungensind Gegenstand des folgenden Beitrags.

Deskriptoren: KontouÈ berschreitung, KontouÈ berziehung, UÈ berziehungskredit, Verbraucherkreditver-trag.

UÈ bersicht:

A. EinfuÈ hrung in die ThematikB. UÈ berziehung / UÈ berschreitung ± Definition und Ab-

grenzungC. FruÈ here RechtslageD. Die Neuregelung im UÈ berblick und offene Zweifels-

fragenI. KontouÈ berziehung

1. ¹AusdruÈ cklicher Kreditvertrag`̀ gem § 18 Abs 1VKrG

2. Kurzfristige und sonstige UÈ berziehungsmoÈg-lichkeit

II. KontouÈ berschreitung1. Vorvertragliche Informationspflichten und Ver-

tragsschluss2. Akzeptierte und nicht akzeptierte KontouÈ ber-

schreitung3. ¹Erhebliche UÈ berschreitung`̀ von mehr als

einem MonatIII. Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

A. EinfuÈ hrung in die Thematik

Mit 11. 6. 2010 ist das Darlehens- und Kredit-rechts-AÈ nderungsgesetz (DaKRAÈ G, BGBl I 2010/28) in Kraft getreten. Anlass fuÈ r die umfangreicheNeuregelung des Kredit- und Darlehensrechts,insb der diesbezuÈglichen Konsumentenschutzbe-stimmungen, war die Verbraucherkredit-Richtli-nie der EU vom 23. 4. 20081), die der oÈsterr Gesetz-geber im Wesentlichen durch das Verbraucherkre-ditgesetz (VKrG; Art 2 DaKRAÈ G) umgesetzt hat.

ZusaÈtzlich wurden vor allem die einschlaÈgigen all-gemeinen Bestimmungen der §§ 983 ff ABGBgrundlegend novelliert (Art 1 DaKRAÈ G).

Das VKrG enthaÈ lt ± neben einer Reihe sonstigerNeuerungen in wesentlichen Bereichen des Ver-braucherkreditrechts ± erstmals (fuÈ r OÈ sterreich)auch eine umfassende und sehr ausfuÈ hrliche Rege-lung2) der UÈ berziehung und UÈ berschreitung desGuthabens auf einem laufenden (Giro-)Konto. An-gesichts der faktischen HaÈufigkeit dieser bislangrelativ unkomplizierten Form einer (meist kurz-fristigen) KreditgewaÈhrung oder -inanspruchnah-me sind die diesbezuÈ glichen GesetzesaÈnderungenvon erheblicher praktischer Bedeutung und sollendaher im Folgenden, insb soweit Auslegungs- odersonstige Zweifelsfragen bestehen, einer naÈherenBetrachtung unterzogen werden.

Neu am gesetzlichen Konzept der §§ 18-24VKrG ist zunaÈchst schon die Terminologie, naÈm-lich die tatbestandsmaÈûige Unterscheidung zwi-schen UÈ berziehung (§ 18 Abs 1 VKrG) und UÈ ber-schreitung (§ 23 Abs 1 VKrG) des aktuellen Konto-guthabens, wobei die KontouÈ berschreitung defini-tionsgemaÈû eine spezielle Erscheinungsform derUÈ berziehung darstellt. Von wesentlicher Bedeu-tung ist die diesbezuÈ gliche Abgrenzung, da hin-sichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungenund insb der Pflichten des Kreditgebers erheblicheUnterschiede bestehen.

B. UÈ berziehung / UÈ berschreitung ± Definition undAbgrenzung

Eine UÈ berziehungsmoÈglichkeit ist nach der ge-setzlichen Definition in § 18 Abs 1 VKrG ein ¹aus-druÈ cklicher Kreditvertrag``, durch den sich derKreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher BetraÈ-ge zur VerfuÈ gung zu stellen, die das aktuelle Gut-haben auf dessen laufendem Konto uÈ berschreiten.Die EinraÈumung einer UÈ berziehungsmoÈglichkeit

# Springer-Verlag 2010

*) Die GrundzuÈ ge der nachstehenden AusfuÈ hrungenwurden im Rahmen der Veranstaltung des Instituts fuÈ rBankrecht an der Johannes Kepler UniversitaÈ t Linz am22.6.2010 uÈ ber ¹Fragen des DaKRAÈ G`̀ vorgetragen. Dererst nach Manuskriptabgabe erschienene Kurzkommen-tar von Wendehorst/ZoÈchling-Jud, Verbraucherkredit-recht (2010), konnte nur mehr in einigen Fuûnoten be-ruÈ cksichtigt werden.

1) Richtlinie 2008/48/EG des EuropaÈ ischen Parlamentsund des Rates vom 23. April 2008 uÈ ber Verbraucherkre-ditvertraÈge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl L 133/66 vom 22.5.2008. 2) Zur fruÈ heren Rechtslage s unter C.

Juristische BlaÈ tter 132, 690±694 (2010)DOI 10.1007/s00503-010-2023-9Printed in Austria

erfolgt also durch Abschluss eines entsprechendenVertrages, wobei noch zu klaÈren sein wird, wie dasAttribut ¹ausdruÈ cklich`̀ in dem Zusammenhangzu verstehen ist (dazu unter D.I.1.).

Als (Konto-)UÈ berschreitung bezeichnet § 23Abs 1 VKrG eine von Seiten des Kreditgebers¹stillschweigend akzeptierte UÈ berziehung`̀ des ak-tuellen Kontoguthabens oder einer bereits fruÈ hervereinbarten UÈ berziehungsmoÈglichkeit. In diesemFall kommt also der Kreditvertrag dadurch zu-stande, dass der Verbraucher ohne vorhergehendeVereinbarung de facto ± durch entsprechende Kon-todisposition ± einen Kredit in Anspruch nimmtund der Kreditgeber die KontouÈ berschreitung ak-zeptiert. AnwendungsfaÈ lle dieser Form einer Kre-ditgewaÈhrung sind zB die Duldung einer Bargeld-behebung (insb am Geldausgabeautomaten) oderdie DurchfuÈ hrung eines UÈ berweisungsauftragesohne ausreichende Kontodeckung. Das sog Akzep-tieren einer KontouÈ berschreitung durch den Kre-ditgeber kann also entweder ein bloûes Duldendarstellen oder auch eine Handlung, die als kon-kludente Zustimmung (§ 863 ABGB) bzw als tat-saÈchliches Entsprechen iSd § 864 Abs 1 ABGB zubewerten ist. Dass jede Form des ¹Akzeptierens`̀ ,insb auch das bloûe Dulden oder Schweigen, zueinem Vertragsschluss fuÈ hrt, kommt zwar wederin den §§ 23 f VKrG noch in den diesbezuÈ glichenErlaÈuterungen3), wohl aber in Art 2 Abs 4 derRichtlinie klar zum Ausdruck, und sollte dahernicht bezweifelt werden.

UÈ ber die wesentlichen Bedingungen (betreffendZinsen und sonstige Entgelte), die fuÈ r ein im Wegeeiner akzeptierten KontouÈ berschreitung zustandekommendes KreditverhaÈ ltnis gelten sollen, mussder Verbraucher gem § 24 Abs 1 VKrG bereits¹im Vertrag uÈ ber die EroÈffnung eines laufendenKontos`̀ informiert werden. Auûerdem muss dieentsprechende Information dem Verbraucher inder Folge ¹in regelmaÈûigen AbstaÈnden`̀ in Text-form mitgeteilt werden4).

Vergleicht man die KontouÈ berziehung mit derKontouÈ berschreitung, so zeigt sich, dass der tatbe-standsmaÈûige Unterschied nur die ModalitaÈten desVertragsschlusses betrifft: Einerseits ¹ausdruÈ ckli-cher Kreditvertrag`̀ , andererseits ¹stillschweigen-des Akzeptieren`̀ einer faktischen KontouÈ ber-schreitung.

Hinsichtlich der zum Schutz der Verbraucherangeordneten Kreditgeberpflichten bestehen je-doch ± wie erwaÈhnt ± ganz wesentliche Unterschie-de: So sind bei der KontouÈ berschreitung die Infor-mationspflichten des Kreditgebers erheblich redu-ziert; es besteht keine Pflicht zur PruÈ fung der Kre-ditwuÈ rdigkeit des Verbrauchers gem § 7 VKrG;und es muss auch kein Kreditvertrag mit zwingen-den Angaben ausgefertigt werden (zu den naÈherenDetails s unter D.).

Die sachliche Rechtfertigung fuÈ r diese unter-schiedliche Behandlung von KontouÈ berziehung

und KontouÈ berschreitung kann nur darin gesehenwerden, dass der Kreditnehmer offenbar fuÈ r weni-ger schutzwuÈ rdig angesehen wird, wenn er selbstdurch UÈ berschreitung seiner Kontodeckung dieInitiative zum entsprechenden Vertragsschlusssetzt. Angesichts dieser gesetzlichen Wertung kanneine UÈ berschreitung nur dann angenommen wer-den, wenn ± iSd Begriffsdefinition in § 23 Abs 1VKrG ± der Verbraucher einen Kredit in Anspruchnimmt, der ihm vorher von Seiten des Kreditge-bers weder angeboten noch vertraglich eingeraÈumtworden ist.

Demnach darf die ¹Information`` gem § 24 Abs 1VKrG nur eine Eventualregelung fuÈ r den Fall vor-sehen, dass es kuÈ nftig tatsaÈchlich (erst) durch¹stillschweigendes Akzeptieren`̀ einer faktischenKontouÈ berschreitung zum Abschluss eines ent-sprechenden Kreditvertrages kommt. Wird hinge-gen dem Verbraucher eine KreditgewaÈhrung durchKontouÈ berschreitung bzw -uÈ berziehung von Sei-ten des Kreditgebers bereits verbindlich angebo-ten, so kommt nach der dargelegten ratio der Rege-lung nur ein Vertragsschluss iSd § 18 Abs 1 VKrGin Betracht, fuÈ r den die diesbezuÈ glichen (wesent-lich strengeren) Vorschriften gelten (vgl dazu auchunter D.I.1.).

C. FruÈ here Rechtslage

Vor Inkrafttreten des VKrG waren in den §§ 33-35 BWG aF nur einige wenige Verbraucherschutz-bestimmungen fuÈ r die KreditgewaÈhrung durchKontouÈ berziehung enthalten5). Gem § 33 Abs 3Z 2 BWG aF war die ¹UÈ berziehung von Verbrau-chergirokonten`` vom Anwendungsbereich der Vor-schriften uÈ ber den Kontokorrentkredit ausdruÈck-lich ausgenommen. Nach § 34 Abs 2 Z 2 BWGaF6) musste ein Verbrauchergirokontovertrag (ua)eine Information uÈ ber den ¹geltenden fiktiven Jah-reszinssatz fuÈ r UÈ berziehungen`̀ enthalten; diesaber nur durch einen Hinweis auf den entspre-chenden Aushang gem § 35 Abs 1 Z 1 lit d BWGaF. Bei laÈnger als drei Monate andauernder Kon-touÈ berziehung musste der Verbraucher nach § 34Abs 3 BWG aF7) zumindest einmal vierteljaÈhrlichauf den besagten Aushang des geltenden Jahres-zinssatzes fuÈ r UÈ berziehungen hingewiesen wer-den.

Der Begriff der (Konto-)UÈ berziehung war in denbesagten Bestimmungen des BWG nicht definiert.Es bestand aber weitgehende Einigkeit daruÈ ber,dass darunter nur die faktische, also die nichtdurch eine vorangegangene Vereinbarung gedeckteUÈ berziehung des aktuellen Kontoguthabens odereines eingeraÈumten Kreditrahmens zu verstehenwar. Eine ± vor Inanspruchnahme des entsprechen-den Kredits getroffene ± Vereinbarung eines UÈ ber-ziehungsrahmens wurde hingegen den Vorschrif-

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3) 650 BlgNR 24. GP 33.4) NaÈher zum Ganzen unter D.II.1.

5) Diese Vorschriften wurden mit Wirkung ab11.6.2010 aufgehoben; § 107 Abs 66 BWG idF Art 4 Z 20DaKRAÈ G.

6) Fassung gem BGBl I 2009/66 (ZaDiG).7) Fassung gem BGBl I 2009/66.

S. Dullinger, KreditgewaÈhrung durch KontouÈ berziehung und KontouÈ berschreitung

ten uÈ ber den Kontokorrentkredit (§ 33 Abs 3 BWGaF) unterstellt8).

Dieses BegriffsverstaÈndnis der KontouÈ berzie-hung nach fruÈ herer Rechtslage entspricht ± hin-sichtlich des Tatbestandes ± im Wesentlichen derUÈ berschreitung gem § 23 Abs 1 VKrG. Die neue(insb kurzfristige) UÈ berziehung iSd § 18 VKrGstellt hingegen eine Art Zwischenstufe zwischengewoÈhnlichem Kreditvertrag und alter UÈ berzie-hung bzw neuer UÈ berschreitung dar9).

Erhebliche Unterschiede zwischen fruÈ herer undgeltender Rechtslage bestehen jedenfalls hinsicht-lich der rechtlichen Rahmenbedingungen, insb derKreditgeberpflichten, die durch das VKrG fuÈ r alleeinschlaÈgigen Formen der KreditgewaÈhrung ± zumTeil wesentlich ± verschaÈrft wurden. Die entspre-chenden Details der Neuregelung werden im Fol-genden nicht umfassend, sondern bloû uÈ berblicks-weise dargelegt und nur soweit naÈher eroÈrtert, alsAuslegungs- oder sonstige Zweifelsfragen be-stehen.

D. Die Neuregelung im UÈ berblick und offeneZweifelsfragen

I. KontouÈ berziehung

1. ¹AusdruÈ cklicher Kreditvertrag`` gem § 18 Abs 1VKrG

Die gesetzliche Definition der UÈ berziehungs-moÈglichkeit als ¹ausdruÈ cklicher Kreditvertrag`̀ in§ 18 Abs 1 VKrG wirft ± wie erwaÈhnt ± die Frageauf, wie der Begriff ¹ausdruÈ cklich`̀ in dem Zusam-menhang auszulegen ist. Weder die Richtlinie, diein Art 3 lit d denselben Ausdruck verwendet, nochdie Mat zum VKrG10) enthalten eine naÈhere dies-bezuÈ gliche ErlaÈuterung.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: ME ist¹ausdruÈ cklich`̀ nicht im woÈrtlichen (engen) Sinndes § 863 ABGB zu verstehen, sondern ± wie auchsonst haÈufig ± nur iSv hinreichend deutlich. Dem-nach kommt auch ein konkludenter Vertrags-schluss in Betracht; insb in der Form, dass dieUÈ berziehungsmoÈglichkeit von Seiten des Kredit-instituts angeboten wird und der Verbraucher die-ses Angebot nicht ausdruÈ cklich, sondern dadurchannimmt, dass er die entsprechende KontouÈ berzie-hung in Anspruch nimmt.

FuÈ r diese Interpretation des Begriffs ¹ausdruÈ ck-lich`̀ in § 18 Abs 1 VKrG spricht vor allem seineratio, die darin zu sehen ist, dass man eine klareAbgrenzung zur stillschweigend akzeptiertenUÈ berschreitung nach § 23 Abs 1 VKrG schaffenwollte. In diesem Sinn argumentiert auch derdeutsche Gesetzgeber11), der in § 504 Abs 1 BGB

fuÈ r die EinraÈumung einer UÈ berziehungsmoÈglich-keit keinen ausdruÈ cklichen Vertragsschluss ver-langt, sondern nur, ¹dass der Darlehensgeber ineinem VertragsverhaÈ ltnis uÈber ein laufendes Kontodem Darlehensnehmer das Recht einraÈumt, seinKonto in bestimmter HoÈhe zu uÈ berziehen`̀ .

Ein engeres VerstaÈndnis des Begriffs ¹ausdruÈ ck-licher Kreditvertrag`̀ in § 18 Abs 1 VKrG wuÈ rdedie Frage aufwerfen, welche Vorschriften dannfuÈ r UÈ berziehungskreditvertraÈge, wenn sie konklu-dent geschlossen werden, gelten sollen. Die Be-stimmungen uÈ ber die KontouÈ berschreitung (§§ 23 fVKrG) kommen ± wie bereits dargelegt wurde (un-ter B.) ± nur dann zur Anwendung, wenn vor derUÈ berschreitung weder eine entsprechende vertrag-liche Vereinbarung noch ein diesbezuÈ gliches Ange-bot von Seiten des Kreditgebers bestand; denn nurin diesem Fall kann nach dem Zweck der Regelungdie Reduktion des Verbraucherschutzes gem den§§ 23 und 24 VKrG sachlich gerechtfertigt werden.

Auch diese ErwaÈgungen zeigen, dass fuÈ r dieQualifikation einer KreditgewaÈhrung als Kon-touÈ berziehung iSd § 18 Abs 1 VKrG nicht ent-scheidend sein kann, ob der entsprechende Ver-tragsschluss ausdruÈ cklich oder konkludent erfolgt.

2. Kurzfristige und sonstige UÈ berziehungsmoÈg-lichkeit

Im Hinblick auf die im Einzelnen geltenden Vor-schriften, insb uÈ ber (vor-)vertragliche (Kreditge-ber-)Pflichten und zwingende Angaben im Kredit-vertrag, ist die Unterscheidung zwischen kurzfris-tiger und sonstiger UÈ berziehungsmoÈglichkeit nach§ 18 Abs 2 und 3 VKrG maûgebend.

Eine kurzfristige KontouÈ berziehung liegt gem§ 18 Abs 2 VKrG dann vor, wenn der Kredit ¹nachAufforderung oder binnen drei Monaten zuruÈ ckzu-zahlen ist``. Der Grund fuÈ r die Gleichbehandlungdieser beiden FaÈ lle12) kann darin gesehen werden,dass auch bei Vereinbarung einer RuÈ ckzahlungs-verpflichtung nach entsprechender Aufforderungdurch den Kreditgeber13) der Verbraucher idR aufkeine lang dauernde KreditgewaÈhrung vertrauendarf.

Nur fuÈ r kurzfristige UÈ berziehungsmoÈglichkei-ten werden durch die Sonderbestimmungen der§§ 18-20 VKrG die allgemein fuÈ r Verbraucherkre-ditvertraÈge geltenden Vorschriften (§§ 4-17 VKrG)etwas reduziert bzw modifiziert. Auf sonstigeUÈ berziehungsmoÈglichkeiten, die also (von vornher-ein) fuÈ r einen laÈnger als drei Monate dauerndenZeitraum eingeraÈumt werden, sind hingegen gem§ 18 Abs 3 VKrG die allgemeinen Bestimmungendes 2. Abschnitts des VKrG ± abgesehen von derModifikation des § 11 durch § 22 VKrG (dazu so-gleich) ± uneingeschraÈnkt anwendbar.

# Springer-Verlag 2010

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8) Vgl insb Koch in Dellinger, BWG (Stand 2010) § 34Rz 8 ff mwN.

9) In diesem Sinn bereits Koch (OÈ BA 2009, 103) zumentsprechenden Vergleich des BegriffsverstaÈndnissesnach BWG aF mit dem der RL.

10) 650 BlgNR 24. GP 30 f.11) BT-Drucksache 16/11643, 89; ebenso ZoÈchling-Jud

in Wendehorst/ZoÈchling-Jud, Verbraucherkreditrecht§ 18 VKrG Rz 10 f.

12) Weder in der RL noch in den ErlaÈuterungen desoÈsterr Gesetzgebers findet sich allerdings eine diesbezuÈ g-liche BegruÈ ndung.

13) In der Sache handelt es sich dabei um ein grund-saÈ tzlich jederzeitiges fristloses KuÈ ndigungsrecht desKreditgebers, wobei allerdings eine angemessene Min-destdauer der KreditgewaÈhrung zu fordern sein wird.

S. Dullinger, KreditgewaÈhrung durch KontouÈ berziehung und KontouÈ berschreitung

§ 21 VKrG normiert zusaÈtzliche Informations-pflichten des Kreditgebers fuÈ r die Dauer der Kre-ditgewaÈhrung, die sowohl fuÈ r die kurzfristige alsauch fuÈ r die sonstige UÈ berziehung gelten.

Durch § 22 VKrG werden die Vorschriften des§ 11 VKrG uÈ ber Zins- und sonstige EntgeltaÈnde-rungen modifiziert und an die Situation bei Kre-ditgewaÈhrung durch EinraÈumung einer Konto-uÈ berziehungsmoÈglichkeit angepasst14). Auch dieseSonderregelung gilt fuÈ r beide UÈ berziehungsva-rianten.

In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,dass die ZulaÈssigkeit von Zins- und sonstigen Ent-geltaÈnderungen bei allen Verbraucherkreditver-traÈgen weiterhin nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu be-urteilen ist15). Dass das VKrG insofern keine AÈ n-derung bewirkt, wird in den Mat16) ausdruÈ cklichklargestellt.

Die Pflicht des Kreditgebers zur PruÈ fung derKreditwuÈ rdigkeit des Verbrauchers gem § 7 VKrGbesteht ebenfalls bei jeder, also auch bei EinraÈu-mung einer bloû kurzfristigen UÈ berziehungsmoÈg-lichkeit (§ 18 Abs 2 VKrG). Wird ein mit lang dau-ernder Bindungswirkung ausgestattetes Angebotdes Kreditgebers zur KontouÈ berziehung von Sei-ten des Verbrauchers laÈngere Zeit nicht angenom-men (auch nicht durch Inanspruchnahme des ein-geraÈumten Kreditrahmens), so wird man nachdem Zweck des § 7 VKrG die BonitaÈ tspruÈ fung re-gelmaÈûig aktualisieren muÈ ssen.

II. KontouÈ berschreitung

1. Vorvertragliche Informationspflichten und Ver-tragsschluss

Wie bereits oben (unter B.) dargelegt wurde,kommt im Fall der KontouÈ berschreitung der Kre-ditvertrag gem § 23 Abs 1 VKrG dadurch zustande,dass eine faktische UÈ berschreitung durch den Ver-braucher von Seiten des Kreditgebers ¹stillschwei-gend akzeptiert`` wird.

¹Ein Vertrag uÈ ber die EroÈffnung eines laufendenKontos, der dem Verbraucher die MoÈglichkeit derUÈ berschreitung einraÈumt`̀ , muss nach § 24 Abs 1VKrG Informationen uÈ ber Zinssatz, Entgelte unddiesbezuÈ gliche AÈ nderungsklauseln17) enthalten.Gem S 2 der Vorschrift hat der Kreditgeber demVerbraucher die entsprechenden Informationenauûerdem ¹in regelmaÈûigen AbstaÈnden auf Papieroder einem anderen dauerhaften DatentraÈger`̀mitzuteilen; dies auch dann, wenn es noch zu kei-ner KontouÈ berschreitung gekommen ist. Weiterge-hende vorvertragliche Informations- oder sonstigePflichten sind hingegen fuÈ r den Fall einer Kredit-gewaÈhrung iSd § 23 Abs 1 VKrG nicht vorgesehen.

Da § 24 Abs 1 VKrG ± wie Art 18 Abs 1 iVm Art 6Abs 1 lit e der Richtlinie ± nur eine Information desVerbrauchers verlangt, ist eine vertragliche Eini-gung uÈ ber die angefuÈ hrten Punkte zunaÈchst nochnicht erforderlich; denn die entsprechende Rege-lung soll ja nur bzw erst dann wirksam werden,wenn es ± zu einem spaÈteren Zeitpunkt ± zu einemVertragsschluss gem § 23 Abs 1 VKrG kommt.Demnach muss es nach dem Zweck der Bestim-mung auch genuÈ gen, wenn der Verbraucher die in§ 24 Abs 1 VKrG vorgeschriebenen Informationenerst nach EroÈffnung des Kontos18) ± aber jedenfallsvor der ersten UÈ berschreitung ± erhaÈ lt19).

Solange es zu keiner akzeptierten KontouÈ ber-schreitung kommt, ist die Regelung uÈ ber Zinsen,Entgelte und diesbezuÈ gliche AÈ nderungsklauseln ±wenn daruÈ ber iSd § 24 Abs 1 VKrG nur informiertwird20) ± nicht endguÈ ltig verbindlich und kann da-her von Seiten des Kreditinstituts geaÈndert wer-den. Erst wenn der Verbraucher sein Konto uÈ ber-schreitet, macht er dadurch die ihm zuletzt gem§ 24 Abs 1 VKrG mitgeteilte Information zum In-halt seines Angebots auf Abschluss eines entspre-chenden Kreditvertrags. Durch das Akzeptierender KontouÈ berschreitung von Seiten des Kreditge-bers kommt dieser Vertrag zustande.

2. Akzeptierte und nicht akzeptierte KontouÈ ber-schreitung

Auch nach Abschluss eines Kreditvertrags iSd§ 23 Abs 1 VKrG besteht gem § 24 Abs 1 S 2 VKrGweiterhin die Pflicht zur regelmaÈûigen Informa-tion uÈber die in S 1 der Vorschrift angefuÈ hrten Ver-tragspunkte. ZusaÈtzliche (Informations-)Pflichtennormiert § 24 Abs 2 VKrG nur fuÈ r den Fall einererheblichen KontouÈ berschreitung fuÈ r die Dauervon mehr als einem Monat (dazu unter D.II.3.).

Will man von Seiten des Kreditinstituts eineKontouÈ berschreitung durch den Verbraucher nichtakzeptieren, muss man ihm dies unverzuÈ glich mit-teilen. Diese ¹Redepflicht`` ergibt sich nach allge-meinen rechtsgeschaÈftlichen GrundsaÈtzen schonaus der durch § 23 Abs 1 VKrG angeordneten Er-klaÈrungsbedeutung des bloûen Schweigens bzwDuldens21); aber auch das bestehende (Giro-)Ver-tragsverhaÈ ltnis begruÈ ndet idR eine entsprechendeAufklaÈrungspflicht. Im Fall der NichtausfuÈ hrungeines Zahlungsauftrags ist das Kreditinstitut auch

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6932010, Heft 11November

14) Dazu auch 650 BlgNR 24. GP 32.15) Allgemein dazu Apathy in Schwimann3 § 6 KSchG

Rz 23 ff; Kathrein in KBB3 § 6 KSchG Rz 11; jeweilsmwN.

16) 650 BlgNR 24. GP 21.17) Die ZulaÈssigkeit von Zins- und EntgeltaÈnderungs-

klauseln ist nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu beurteilen; da-zu bereits unter D.I.2.

18) Durch die erstmalige UÈ bermittlung dieser Informa-tionen an den Verbraucher bringt das Kreditinstitut auchzum Ausdruck, dass eine KreditgewaÈhrung im Wegeeiner akzeptierten KontouÈ berschreitung iSd § 23 Abs 1VKrG grundsaÈ tzlich in Betracht kommt.

19) In diesem Sinn auch die ErlaÈuterungen des deut-schen Gesetzgebers zu § 505 Abs 1 BGB, BT-Drucksache16/11643, 90; ebenso ZoÈchling-Jud in Wendehorst/ZoÈch-ling-Jud, Verbraucherkreditrecht § 24 VKrG Rz 5 f.

20) Anders ist hingegen zu entscheiden, wenn uÈ ber dieentsprechende Regelung bereits eine (Rahmen-)Vereinba-rung zustande kommt, die im Fall eines Vertragsschlus-ses gem § 23 Abs 1 VKrG zur Anwendung gelangen soll.

21) Vgl Rummel in Rummel3 § 863 ABGB Rz 15; Apa-thy/Riedler in Schwimann3 § 863 ABGB Rz 19.

S. Dullinger, KreditgewaÈhrung durch KontouÈ berziehung und KontouÈ berschreitung

nach § 39 Abs 2 ZaDiG zur diesbezuÈglichen Mittei-lung (¹so rasch wie moÈglich`̀ ) verpflichtet.

Kommt wegen Nichtakzeptierens einer Konto-uÈ berschreitung kein Kreditvertrag iSd § 23 Abs 1VKrG zustande, so sind die Rechtsfolgen dieser¹vertragslosen UÈ berschreitung`` nach allgemeinemBereicherungsrecht zu beurteilen. Die gem § 24Abs 1 VKrG (nur) fuÈ r den Fall einer akzeptiertenUÈ berschreitung mitgeteilte Regelung findet hinge-gen keine Anwendung.

3. ¹Erhebliche UÈ berschreitung`` von mehr alseinem Monat

Kommt es zu einer von Seiten des Kreditgebersakzeptierten ¹erheblichen UÈ berschreitung`̀ fuÈ rdie Dauer von mehr als einem Monat, so bestehtnach § 24 Abs 2 VKrG eine zusaÈtzliche Informati-ons- bzw Warnpflicht: Der Verbraucher muss un-verzuÈ glich eine Mitteilung erhalten uÈ ber das Vor-liegen einer UÈ berschreitung, den betreffenden Be-trag, den Sollzinssatz, allfaÈ llige Vertragsstrafen,Entgelte oder Verzugszinsen22).

Fraglich ist allerdings, unter welchen UmstaÈn-den eine KontouÈ berschreitung als ¹erheblich`` iSd§ 24 Abs 2 VKrG zu qualifizieren ist. Der Begriffist weder in der Richtlinie (Art 18 Abs 2) noch inden ErlaÈuterungen des oÈsterr Gesetzgebers23) naÈ-her definiert. Zweck der Vorschrift ist offenbareine besondere Warnung des Verbrauchers, sodassihre Anwendung ein entsprechendes Warn- bzwSchutzbeduÈ rfnis voraussetzt. Daraus folgt, dassdie Frage der Erheblichkeit einer KontouÈ ber-schreitung nicht durch einen generell geltendenGrenzwert bestimmt werden kann, sondern nachden UmstaÈnden des konkreten Einzelfalls beurteiltwerden muss. Maûgebend wird insofern vor allemdie HoÈhe der regelmaÈûigen Gutschriften auf dementsprechenden Verbraucherkonto sein. Je gerin-ger diese Gutschriften sind, umso niedriger wirdauch die Erheblichkeitsschwelle gem § 24 Abs 2VKrG anzusetzen sein24).

Selbst eine erhebliche KontouÈ berschreitung fuÈ rdie Dauer von mehr als einem Monat loÈst aller-dings nur die Informationspflichten nach § 24Abs 1 und 2 VKrG aus. Weitergehende Pflichtendes Kreditgebers, etwa zur UÈ berpruÈ fung der Boni-taÈ t des Kreditnehmers oder zur Ausfertigung einesKreditvertrags mit zwingenden Angaben bestehen

hingegen in keinem Fall einer KreditgewaÈhrungdurch akzeptierte KontouÈ berschreitung.

III. Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

FuÈ r die Verletzung von Kreditgeberpflichtennach den Vorschriften der §§ 18-24 VKrG ist in§ 28 VKrG eine Verwaltungsstrafsanktion (bis zu³ 10.000,±) vorgesehen.

ZusaÈtzlich kommen Rechtsfolgen nach allgemei-nem Zivilrecht in Betracht. So kann die Verletzungvon Informationspflichten bei Vorliegen der ein-schlaÈgigen Voraussetzungen Schadenersatzan-spruÈ che des Verbrauchers oder auch Anfechtungs-rechte wegen Willensmangels samt bereicherungs-rechtlichen FolgeanspruÈ chen ausloÈsen.

Das Fehlen von zwingenden Angaben in derAusfertigung des Kreditvertrags hat generell kei-nen Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsge-schaÈfts (§ 9 Abs 1 VKrG). Ob einzelne RegelungenVertragsinhalt geworden sind, richtet sich nachden allgemeinen rechtsgeschaÈ ftlichen GrundsaÈ t-zen.

Akzeptiert der Kreditgeber eine KontouÈ ber-schreitung durch den Verbraucher, obwohl er ihmdie Informationen gem § 24 Abs 1 VKrG nicht er-teilt hat, erfuÈ llt er den Verwaltungsstraftatbestanddes § 28 Z 8 VKrG. Dennoch kann ein Kreditver-trag zustande kommen. Bloûes Dulden oderSchweigen auf Seiten des Kreditgebers kann je-doch in diesem Fall ± entsprechend den allgemei-nen rechtsgeschaÈftlichen GrundsaÈ tzen25) ± nichtals Zustimmung gewertet werden26), sondern esist eine eindeutige (ausdruÈ ckliche oder konklu-dente) WillenserklaÈrung zu fordern. Die naÈhere in-haltliche Ausgestaltung eines derart geschlossenenVertrages kann einerseits durch nachtraÈgliche Ver-einbarung erfolgen; ansonsten sind die fraglichenVertragsbedingungen (insb betreffend Zinsen undsonstige Entgelte) primaÈr im Auslegungsweg undsubsidiaÈr gem § 352 UGB zu klaÈren.

Korrespondenz: a. Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger,Institut fuÈ r Zivilrecht, Johannes Kepler UniversitaÈ t Linz,Altenberger Straûe 69, A-4040 Linz, OÈ sterreich; e-mail:[email protected].

# Springer-Verlag 2010

2010, Heft 11November694

22) Ob diesbezuÈ gliche Regelungen Vertragsinhalt ge-worden sind, richtet sich nach den allgemeinen rechtsge-schaÈ ftlichen GrundsaÈ tzen.

23) 650 BlgNR 24. GP 33.24) In diesem Sinn auch die ErlaÈuterungen des deut-

schen Gesetzgebers zur entsprechenden Bestimmung in§ 505 Abs 2 BGB, BT-Drucksache 16/11643, 91; vgl auchZoÈchling-Jud in Wendehorst/ZoÈchling-Jud, Verbraucher-kreditrecht § 24 VKrG Rz 10 f.

25) Rummel in Rummel3 § 863 ABGB Rz 15; Apathy/Riedler in Schwimann3 § 863 ABGB Rz 19; Bollenbergerin KBB3 § 863 ABGB Rz 8.

26) Nur wenn dem Verbraucher die wesentlichen Ver-tragsbedingungen fuÈ r eine KreditgewaÈhrung durch Kon-touÈ berschreitung gem § 24 Abs 1 VKrG mitgeteilt wur-den, kann nach der ratio der Gesamtregelung dem bloûenSchweigen auf Seiten des Kreditinstituts die ErklaÈrungs-bedeutung iSd § 23 Abs 1 VKrG beigemessen werden; zu-mal im Zweifel nicht von einer verbotswidrigen Hand-lung des Kreditinstituts ausgegangen werden darf.

S. Dullinger, KreditgewaÈhrung durch KontouÈ berziehung und KontouÈ berschreitung