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Staffelstab-Übergabe im KVWL-Vorstand Dr. Volker Schrage tritt am 1. April 2019 die Nachfolge von Dr. Wolfgang-Axel Dryden an > Seite 4 E-Learning-Inhalte erfreuen sich bei der Akademie für medizinische Fortbildung wachsender Beliebtheit > Seite 8 Nr. 12 | 27. Dezember 2018 BERUFSPOLITIK | INFORMATIONEN | MITTEILUNGEN | Amtliches Bekanntmachungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Mit Amtlichen Bekanntmachungen unter anderem mit einer Änderung des Honorar- verteilungsmaßstabs (HVM) sowie Arznei- und Heilmittel- vereinbarungen 2019 > ab Seite 25 he he he e e e e en en en n en en en he he en en en n e he e e he he e e en en hen e en en e e en n e e e e h e he he e en n e e e e e e e e e e e e e e e h he e V V Ve Ve Ve Ve e e Ve e V Ve V Ve V rei r rei e ei i rei ei ei re e e re re ei e e re ei ei r r r rei e ei e e ei e re ei e ei ei ei rei i r rei ei i n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n n

KVWL kompakt / intern - Nr. 12 / 2018 · 2 12/2018 Inhalt 4 Staffelstab-Übergabe im KVWL-Vorstand Die Vertreterversammlung hat gewählt: Dr. Volker Schrage tritt am 1. April 2019

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  • Staffelstab-Übergabe im KVWL-VorstandDr. Volker Schrage tritt am 1. April 2019 die Nachfolge von Dr. Wolfgang-Axel Dryden an > Seite 4

    E-Learning-Inhalte erfreuen sich bei der Akademie für medizinische Fortbildung wachsender Beliebtheit > Seite 8

    Nr.

    12 |

    27. D

    ezem

    ber

    2018

    BERUFSPOLITIK | INFORMATIONEN | MITTEILUNGEN | Amtliches Bekanntmachungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

    Mit Amtlichen

    Bekanntmachungen

    unter anderem mit

    einer

    Änderung des Hono

    rar-

    verteilungsmaßstab

    s (HVM)

    sowie Arznei- und H

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    vereinbarungen 20

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    > ab Seite 25

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    Inhalt

    4 Staffelstab-Übergabe im KVWL-Vorstand Die Vertreterversammlung hat gewählt: Dr. Volker Schrage tritt am 1. April 2019 die Nachfolge von Dr. Wolfgang-Axel Dryden an

    6 Resolution der KBV-VV zu Nr. 51 B) (§ 92 SGB V) in der Kabinetts - vorlage für ein Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

    8 Digitales Lernen auf dem Vormarsch E-Learning-Inhalte erfreuen sich bei der Akademie für medizinische Fortbildung wachsender Beliebtheit / Westfalen-Lippe im Bundes-vergleich Vorreiter

    14 Informationen zur elektronischen Gesundheitsakte Vivy

    18 Ab Anfang 2019 Beratungsangebote in den Bezirksstellen

    19 Elektronische Fallakte stärkt sektorenübergreifende Kommunikation Initiative I/E Health NRW für innovatives Konzept ausgezeichnet

    21 Sicherung der ambulanten Versorgung: Förderverzeichnis der KVWL

    23 Arzneimittelvereinbarung 2019 – Änderungen in der Übersicht

    STANDARDS 20 Kurznachrichten

    25 Amtliche Bekanntmachungen 25 Veröffentlichung der Grundsätze und Versorgungsziele des HVM der KVWL gemäß § 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V 25 Erläuterungen zu den Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) 26 Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs der KVWL

    (HVM - KVWL) 30 Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse 31 Änderung der Aufwands- und Entschädigungsrichtlinie 33 Änderung der Entschädigungsregelung für Organmitglieder 34 Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das

    Jahr 2019 für Westfalen-Lippe 47 Heilmittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1, 7 SGB V für das

    Jahr 2019 für Westfalen-Lippe 53 Vereinbarung nach § 106b Abs. 3 Satz 3 SGB V i.V.m. § 84

    Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel 2019

    57 Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach § 106d Abs. 5 SGB V

    65 Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der KVWL 75 Ausschreibung von Vertragsarzt- und Psychotherapeutensitzen in Westfalen-Lippe

    83 Impressum

    mit praxisrelevanten Informationen in der Heftmitte zum Heraustrennen

    Nr. 12 | 27. Dezember 2018

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    Nicht die Lautstärke entscheidet — sondern die besseren Argumente

    rich Oeverhaus, den viele bereits als langjähri-gen Sprecher der Fachärzte und stellvertre-tenden VV-Vorsitzenden kennen. Wir können mit Fug und Recht behaupten, dass die KVWL eine gut geführte Körperschaft mit transpa-renten Prozessen ist.

    Gerade die aktuellen Herausforderungen, vor die uns der Gesetzgeber mit dem Terminser-vice- und Versorgungsgesetz (TSVG) stellt, zeigen, dass die westfälisch-lippische Meinung gefragt ist — und gehört wird. Wir haben Bun-desgesundheitsminister Jens Spahn dargelegt, welche massiven Konsequenzen der Gesetzes-entwurf für unsere Mitglieder haben würde. Mitte Januar werden die Vorstände aller KVen im Rahmen einer KBV-Klausurtagung die Gele-genheit haben, den Dialog mit dem Bundesge-sundheitsminister fortzusetzen. Dabei werden wir noch einmal alle aus unserer Sicht kriti-schen Punkte des TSVG mit ihm persönlich diskutieren.

    Wir werden nicht laut, aber wir reden Klartext — im Sinne unserer Mitglieder und im Dienst der Medizin!

    Ich wünsche Ihnen nun vor allem eine ruhige Zeit, besinnliche Festtage im Kreise Ihrer Fa-milien sowie einen guten und gesunden Start ins neue Jahr!

    Dr. Gerhard Nordmann,1. KVWL-Vorsitzender

    V ielerorts ist ein Niedergang dessen zu beobachten, was mit dem Begriff der politischen Kultur ebenso geschätzt wie vermisst wird. Wenn selbst Präsi-denten es vorziehen, sich per Kurznachrich-tendienst mitzuteilen, anstatt die leisen Töne der Diplomatie zu spielen, wenn Politiker un-terschiedlicher Couleur zunehmend auf popu-listische Effekthascherei setzen, sollten wir wachsam sein.

    Direkten Einfluss können wir häufig nur im Klei-nen ausüben, in unserem persönlichen Umfeld. Ich bin als verantwortlicher Vorstand dieser Körperschaft daher froh, in der hiesigen Selbst-verwaltung ein Klima zu pflegen, das von Res-pekt und Wertschätzung geprägt ist. Auch wenn wir uns nicht scheuen, uns berufspolitisch deut-lich Gehör zu verschaffen, gewinnt in Westfalen-Lippe nicht automatisch derjenige eine Diskus-sion, der am lautesten schreit, sondern der, der die stichhaltigeren Argumente hat.

    Im kommenden Jahr stehen in der KVWL eini-ge Personalwechsel an, die auch den Vorstand betreffen (s. Bericht S. 4). Die Stabübergabe von Dr. Wolfgang-Axel Dryden an Dr. Volker Schrage, der ein starkes Votum der Vertreter-versammlung bekommen hat, steht für Konti-nuität. Den Vorsitz der Vertreterversammlung übernimmt der Rietberger Augenarzt Dr. Ul-

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    2018 sen Wechsel an der Spitze der Körperschaft

    einzuleiten. Dr. Volker Schrage wird ab dem 1. April 2019 neben dem 1. KVWL-Vorsitzenden Dr. Gerhard Nordmann und Vorstandsmitglied Thomas Müller den Posten des 2. KVWL-Vor-sitzenden übernehmen.

    „Ich bedanke mich für das große Vertrauen der Vertreterversammlung. Die erfolgreiche Arbeit der KVWL werde ich mit großem Enga-gement fortsetzen. Ich freue mich darauf, die Zukunft der Ärzte und Psychotherapeuten aktiv zu gestalten und mich für die Belange all unserer Mitglieder und natürlich auch unserer Patienten einzusetzen“, erklärte der Facharzt für Allgemeinmedizin direkt nach der Wahl. Ein berufspolitisch unbeschriebenes Blatt ist

    E r ist Hausarzt mit Leib und Seele. Aber er möchte auch auf berufspolitischer Ebene den ambulanten Versorgungs-bereich in einer Schlüsselposition mit-gestalten. Deshalb tauscht Dr. Volker Schrage im April 2019 vermutlich mit einem lachenden und einem weinenden Auge seine Praxis im münsterländischen Legden mit einem Büro in der Führungsetage der KVWL. Möglich gemacht haben das die Mitglieder der KVWL-Vertreterversammlung, die Schrage in ihrer jüngsten Sitzung Anfang Dezember im Ärztehaus Dortmund mit großer Mehrheit zum Nachfolger von Dr. Wolfgang-Axel Dryden wählten. Dieser hatte im Februar 2018 erklärt, seinen Vorstandsvertrag zum 31. März 2019 zu kündigen und damit einen sanften, schrittwei-

    Staffelstab-Übergabe im KVWL-Vorstand Die Vertreterversammlung hat gewählt: Dr. Volker Schrage tritt am 1. April 2019 die Nachfolge von Dr. Wolfgang-Axel Dryden an

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    2018der 62-jährige gebürtige Rheinländer keines-

    wegs. Jahrelang war er im Hausärzteverband Westfalen-Lippe aktiv, zuletzt als 2. Vorsitzen-der, im Jahr 2000 dann der Sprung ins Gremi-um der KVWL-Vertreterversammlung. Hier übernahm er Posten unter anderem im Fi-nanzausschuss oder im Ausschuss für Quali-tätssicherung. Darüber hinaus ist Schrage seit 2008 auch Mitglied der Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Ende 2010 folgte schließlich die Wahl zum Vorsitzenden der KVWL-Vertreterversammlung.

    Dr. Schrages Nachfolge in diesem Amt tritt sein bisheriger Stellvertreter Dr. Ulrich Oever-haus an. Die 50 Delegierten wählten den Facharzt für Augenheilkunde aus Rietberg mit

    Dr. Volker Schrage (oben links) wird am 1. April 2019 als neuer 2. KVWL-Vorsitzender die Nach-folge von Dr. Wolfgang-Axel Dryden antreten. Den Vorsitz der Vertreterversammlung übernimmt ab sofort Dr. Ulrich Oeverhaus (oben 2. v. l.) zusam-men mit seinem Stellvertreter Michael Niesen. Alle drei erhiel-ten in den jeweiligen Wahl-durchgängen große Stimmen-Mehrheiten aus der Vertreterversammlung.

    klarer Mehrheit zu ihrem Vorsitzenden. Dr. Oeverhaus ist unter anderem Vorsitzender des Landesverbands Westfalen des Berufsver-bands der Augenärzte Deutschlands e.V. Zum neuen stellvertretenden VV-Vorsitzenden wählten die Vertreter der westfälisch-lippi-schen Ärzteschaft ebenfalls mit großer Mehr-heit Michael Niesen, Facharzt für Allgemein-medizin aus Ochtrup. Oeverhaus und Niesen nehmen die Arbeit in ihren neuen Ämtern umgehend auf. vity

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    Resolution der KBV-VV zu Nr. 51 B) (§ 92 SGB V) in der Kabinettsvorlage für ein Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

    Die Delegierten der KVWL-Vertreterversammlung stimmten im Rahmen der jüngsten Sitzung am Samstag, 1. Dezember 2018, im Dortmunder Ärztehaus der Resolution der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zum Kabinettsentwurf rund um die psychotherapeutischen Versor-gung im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) zu und fordert zudem die Politik auf:

    Die Vertreterversammlung der Kassenärztli-chen Bundesvereinigung lehnt die im Kabi-nettsentwurf zum TSVG vorgesehene Vor-schrift zum § 92 Abs. 6a SGB V ab. Die Vertreterversammlung fordert den KBV-Vor-stand auf, sich für eine Streichung dieser Änderung des § 92 SGB V einzusetzen.

    Die im Entwurf formulierten Regelungen zur psychotherapeutischen Versorgung sind in keiner Weise geeignet, die psychotherapeuti-sche Versorgung und die Wartezeit auf einen Behandlungsplatz zu verbessern. Die gesetzli-che Vorgabe, eine gesteuerte Zuweisung von Menschen mit psychischen Erkrankungen zu definierten Behandlungsformen zu entwi-ckeln, würde die Patienten in ihrem Recht auf eine partizipative Entscheidungsfindung hin-sichtlich verschiedener Behandlungsformen unzulässig beschränken. Eine gesteuerte Zu-weisung zu definierten Behandlungspfaden speziell für Menschen mit psychischen Er-krankungen stellt eine ungeheure Diskriminie-rung dieser Patientengruppe dar. Menschen mit einer psychischen Erkrankung wird zuge-mutet, dass sie längere Versorgungswege beschreiten und sich mehreren Fachleuten offenbaren müssen.

    Der Entwurf untergräbt die erfolgreichen Entwicklungen in der psychotherapeutischen Versorgung der letzten Jahre; erst 2017 wur-de mit der grundlegend reformierten Psycho-therapie-Richtlinie eine ‚gestufte Versorgung‘ eingeführt und die Effekte dieser Maßnahme

    sollten unbedingt abgewartet werden, bevor sinnlose neue Reformen in Gang gesetzt wer-den. Auch die Kompetenz der exzellent quali-fizierten ärztlichen und Psychologischen Psy-chotherapeuten in unserem Land wird miss-achtet, indem hierarchische Zuweisungswege geschaffen werden und dem Behandler die Indikationsstellung entzogen wird. Diese Maß-nahme ist nicht geeignet, den Interessen der Patienten zu dienen, sondern sie soll Kosten senken. Die im Kabinettsentwurf implizit ge-äußerte Erwartung, dass Wartezeiten verkürzt werden, indem einem Teil von Menschen mit psychischen Erkrankungen durch neue Hür-den der Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung versperrt wird, ist zynisch und stellt tatsächlich eine Verschlechterung der Patientenversorgung dar.

    Wer die Versorgung wirklich verbessern will, muss Möglichkeiten der strukturierten Versor-gung schaffen, die Kooperation zwischen Psychotherapeuten und (Fach-)Ärzten verbes-sern, die Koordination der einzelnen Behand-lungsangebote erleichtern und die Ärzte und Psychotherapeuten von bürokratischem Auf-wand entlasten.

    Antragsteller: Dipl.-Psych. Angelika Enzian, Dipl.-Psych. Gebhard Hentschel, Dipl.-Psych. Judith Schild, Dipl.-Soz. Päd. Oliver Staniszewski, Dipl.-Psych. Andreas Wilser

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    Sondertarif für Niedergelassene

    Informationen erhalten Sie im Kon

    gressbüro oder online.

    26. und 27. März 2019KÖLN | Gürzenich

    DER DRUCK NIMMT ZU:

    ZEIT FÜR MUTIGE VERÄNDERUNGEN!

    Das Kongressprogramm und Anmeldung im Internet

    www.gesundheitskongress-des-westens.deDie Zertifizierung als ärztliche Fortbildung wird bei der Ärztekammer Nordrhein beantragt.

    Lutz Stroppe Staatssekretär Bundesministerium für Gesundheit

    Karl-Josef LaumannMinister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW

    Prof. Dr. Andreas PinkwartMinister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, NRW

    Prof. Josef HeckenGemeinsamer Bundesausschuss

    Sabrina RoßiusAlexianer St. Hedwig Kliniken Berlin

    Dr. Frank BergmannKassenärztliche Vereinigung Nordrhein

    Anna von Stackelbergdoctorly GmbH

    Dr. Gerhard Nordmann Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe

    Dr. Holger SeibKassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe

    Rudolf Henke, MdBDeutscher Bundestag

    Dr. Fabian Kordingnorthh-medical

    Holger Baumann Kliniken der Stadt Köln

    Andreas StormDAK-Gesundheit

    Benedikt SimonMEDIAN Unternehmensgruppe

    Claudia MiddendorfBeauftragte für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten, NRW

    Prof. Dr. Jürgen WasemUniversität Duisburg-Essen

    Thomas BublitzBundesverband Deutscher Privatkliniken e. V.

    Jochen BrinkKrankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e. V.

    Prof. Dr. Wolfgang GreinerUniversität Bielefeld

    Philip KeilBerufspilot

    Kongressbüro Gesundheitskongress des Westens Telefon +49 (0) 2234 - 95322-51 E-Mail [email protected] Veranstalterin WISO S. E. Consulting GmbH

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    Digitales Lernen auf dem Vormarsch E-Learning-Inhalte erfreuen sich bei der Akademie für medizinische Fortbildung wachsender Beliebtheit / Westfalen-Lippe im Bundes - vergleich Vorreiter

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    L ernen mit Tastatur, Monitor und Maus, zu individuellen Zeiten und das Ganze auch noch ortsunabhängig: E-Learning bietet zweifelsfrei viele Vorteile. Auch die niedergelassenen Ärzte in Westfalen-Lippe nutzen immer mehr die Möglichkeit, ihrer gesetzlich vorgegebenen Fortbildungspflicht auf dem digitalen Weg nachzukommen. Die Akademie für medizinische Fortbildung der ÄKWL und der KVWL hat diesen Trend früh-zeitig erkannt, zur rechten Zeit die richtigen Weichen gestellt – und ist nun in Sachen E-Learning und Blended-Learning bundesweiter Vorreiter. „Und die Entwicklung auf diesem Gebiet nimmt gerade erst Fahrt auf“, weiß die Akademie-Leiterin Elisabeth Borg.

    2008 war bei der Akademie die Geburtsstun-de für das E-Learning bzw. Blended-Learning. Elisabeth Borg: „Damals haben wir uns zum ersten Mal eingehender mit diesem didakti-schen Feld beschäftigt. Aber von Anfang an war uns wichtig, hohe Qualitätsstandards zu

    erfüllen und die auch bundesweit grundlegen-den Curricula am Ende nicht nur umzusetzen, sondern direkt selbst mitzugestalten.“ Zwei Jahre später gingen die ersten sechs E- und Blended-Learning-Angebote für Westfalen-Lippe an den Start. Heute, zehn Jahre später, sind es bereits 141, die über die Akademie-eigene Online-Lernplattform ILIAS abgerufen werden können. „Es bleibt aber nicht dabei, die Lerninhalte auf dem elektronischen Weg zur Verfügung zu stellen“, betont der stellver-tretende Akademie-Leiter Christoph Ellers. „Wir nehmen für die Ärzte auch die Rolle begleitender und beratender Tutoren ein.“

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    1.200 Fortbildungsteilnehmer beschäftigen sich im Durchschnitt mit E-Learning-Inhalten in der Woche, zu Spitzenzeiten wird sogar an der 2.000er-Marke gekratzt. Da kommt es schnell mal zu Fragen. Ellers: „Wir helfen, erklären und erinnern auch schon einmal daran, falls anstehende Online-Module noch nicht bearbeitet wurden, die die Grundlage sind für die nächste Präsenzveranstaltung.“ Wer also meint, sich über den elektronischen Weg bequem und einfach mit ein paar Maus-klicks wichtige Fortbildungspunkte sichern zu können, der irrt. „Das Gegenteil ist der Fall“, so Elisabeth Borg. „Beim E- und Blended-Lear-ning werden die Inhalte viel intensiver vermit-telt, sie sind darüber hinaus oft mit Übungen oder kurzen Lernstandsabfragen verbunden.

    E-Learning ist keine technische Spielerei, sondern anspruchsvolle Fortbildung.“

    Eine Fortbildungsform, die viel Arbeit macht. Curricula müssen entwickelt, die Inhalte zerti-fiziert und das Ganze noch in eine am heimi-schen Computer einfach zu bearbeitende Form gegossen werden. Dazu kommt oft noch die Produktion von erklärenden Videos. Damit nicht jede Akademie zum selben Thema die-selbe aufwändige Vorbereitungsarbeit inves-tieren muss, geht Westfalen-Lippe auch an dieser Stelle wieder voran und strebt bundes-weit bislang einmalig Kooperationen mit an-deren Länderkammern an. Aktuell sind das Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen. Weitere Kammern sollen perspektivisch dazu

    Die Akademie-Experten rund ums Thema E-Learning treffen sich regelmäßig, um die Angebote auf den Prüfstand zu stellen und neue Inhalte zu entwickeln (v.l.): Falk Schröder, Hendrik Petermann, Elisabeth Borg, Laura Steger, Christoph Ellers, Kerstin Zimmermann, Kristina Balmann, Katrin Deuter und Daniel Bussmann.

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    Beim E- und Blended-Learning werden die Inhalte viel intensiver vermittelt, sie sind darüber hinaus oft mit Übungen oder kurzen Lernstandsabfragen verbunden. E-Learning ist keine technische Spie-lerei, sondern anspruchsvolle Fortbildung.Elisabeth Borg, Leiterin des Ressorts Fortbildung der Ärztekammer-Westfalen-Lippe

    kommen, entsprechende Gespräche laufen. Im Rahmen dieser Kooperation stellen die Beteiligten die eigenen E-Learning-Inhalte in einer Art virtueller Bibliothek zur Verfügung. Christoph Ellers: „Die anderen können dann schauen, ob sie diese Inhalte vollständig über-nehmen können oder ob noch regionale Spe-zifikationen vorgenommen werden müssen. Dieser digitale Austausch spart Zeit und Res-sourcen. Und macht uns flexibler. Ein aktuel-les Thema kann beispielsweise auf diese Wei-se deutlich schneller als E-Learning-Angebot zur Verfügung gestellt werden.“

    Schöne neue digitale Welt also. Eine Welt, die vor allem den jüngeren Generationen vorbe-halten bleibt? Das zumindest wird oft und gern behauptet. „Dieses Klischee, dass nur die Jüngeren Interesse am elektronischen Lernen haben, bestätigt sich zumindest nach unseren Erfahrungen überhaupt nicht“, sind sich Elisa-beth Borg und Christoph Ellers einig. „Tat-sächlich beläuft sich das Durchschnittsalter der Teilnehmer von E- und Blended-Learning-Angeboten auf knapp über 50 Jahre. Gerade diese Klientel hat uns von Anfang an auch konstruktives Feedback gegeben und uns ermutigt, die Angebote immer weiter zu ent-wickeln und zu verbessern.“

    Und genau das soll auch in Zukunft die Marschrichtung sein für das Lernen auf elek-tronischem Weg. „Aktuell decken E- und Blen-ded-Learning-Inhalte rund 25 Prozent unseres

    Kleines Glossar zum elektronischen Lernen

    E-Learning:Beim E-Learning werden ausschließlich elektronische und digitale Medien verwendet, um Lernstoffe sinnvoll zu vermitteln. Oft werden die zuvor er-läuterten Fachkenntnisse anhand nach-folgender Übungen oder Beispiele gefestigt.

    Blended-Learning:Beim Blended-Learning (auch inte-griertes Lernen) werden fachliche Inhalte auf zwei Wegen vermittelt: zum einen per Software als klassischer E-Learning-Inhalt und zum anderen mit Präsenzveranstaltungen, in deren Rahmen die zuvor im E-Learning ver-mittelten Fachkenntnisse weiter vertieft und offene Fragen erläutert werden können.

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    Anstieg der E-Learning- Angebote von 2010 bis 2018

    Christoph Ellers B. A., stellv. Ressortleiter

    gesamten Fortbildungskataloges ab. Die Nachfrage wächst stetig, da ist Westfalen-Lippe wirklich eine Ausnahme-Region im bes-ten Sinn.“ Ob die Gründe dafür darin liegen, dass sich Ärzte und MFA lange Anreisen er-sparen oder zeitlich einfach flexibler sein möchten? „Das sind sicherlich starke Argu-mente“, wertet Christoph Ellers. „Aber primär ist es die Qualität der Fortbildungsangebote, die die Teilnehmer überzeugt. Das geht aus unseren Evaluationen eindeutig hervor. Und diese Qualität wollen wir auch in Zukunft wei-ter bieten. Das wollen wir durch Nachhaltig-keit erreichen. Darunter verstehen wir, fun-diertes Fachwissen inhaltlich, didaktisch und technisch immer weiter zu entwickeln und den Bedürfnissen der Teilnehmer weiter anzu-passen.“ Damit auch morgen die nächsten Fortbildungspunkte mit Tastatur, Monitor und Maus erreicht werden können. vity

    Mit einem Klick zum Überblick Das vollständige Fortbildungsangebot der Akademie für medizinische Fortbildung der ÄKWL und der KVWL finden Sie im Internet unter www.akademie-wl.de

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    sychotherapeuten und Ärzte finden sich im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung zunehmend in einem Spannungsfeld der Interessen von

    Patienten, Industrie und Krankenkassen. Ver-mehrt drängen Anbieter mit digitalen Diens-ten auf den Markt, die das Patientenwohl im Fokus haben, denn dort werden aktuell die größten Potenziale gesehen.

    Die Anbieter elektronischer Gesundheitsakten treten mit dem Versprechen an, dass Patien-ten über eine App oder ein Portal jederzeit auf ihre persönlichen Gesundheitsdaten zu-greifen können. Neben den beiden Ansätzen TKSafe (der Techniker Krankenkasse) und dem AOK-Gesundheitsnetzwerk (der AOKen) genießt aktuell die Akte „Vivy“ (der Fa. Bit-marck) große Aufmerksamkeit in der Öffent-lichkeit.

    Seit September dieses Jahres können Patien-ten die Vivy-App nutzen und darin gesund-heitsrelevante Informationen speichern und jederzeit abrufen. Da zahlreiche Krankenkas-sen an Vivy beteiligt sind, wird derzeit inten-siv für das Angebot geworben.

    Nach Aussage der Anbieter ist die Nutzung der App freiwillig. Versicherte können in der App nicht nur persönlich erhobene oder von den Krankenkassen bereitgestellte Daten bün-deln, sondern auch Arztbriefe, Befunde oder Labordaten speichern. Als weiteren Mehrwert

    stellen die Anbieter heraus, dass über die Plattform Patienten, Ärzte, Krankenhäuser, Labore, Apotheken sowie Krankenkassen elektronisch vernetzt werden.

    Eine flächendeckende Anbindung der Gesund-heitsakten an die Praxisverwaltungssysteme (PVS) und damit eine unkomplizierte Übertra-gung medizinischer Dokumente zwischen App und PVS ist kurzfristig nicht in Sicht, wird aber zukünftig über KV-Connect Mobile grundsätzlich ermöglicht. Zudem kommen in steigender Zahl Patienten mit der Gesund-heitsakten-App in die Praxis. Ärzte sehen sich dann dem Wunsch des Patienten gegenüber, unkompliziert seine Befunddaten in die Akte übermittelt zu bekommen.

    Da es sich bei Vivy um eine elektronische Gesundheitsakte nach § 68 SGB V handelt, ist für Ärzte und Psychotherapeuten der Um-gang nicht verpflichtend. Auch wenn der Pati-ent einen rechtlichen Anspruch auf Kopien seiner Patientenakte hat, bestimmt die Art der Zurverfügungstellung der behandelnde Arzt oder Psychotherapeut.

    Was sollten Sie über die VVivy-AAkte wisseen? Welche Rechte und Pflichhtenn haaaben Sie als niedergelassene Ärztee? Wird die Übertragung vonn Befuundddokummenten refinnanziert? Welche technischen Überrtraagunngswege gibt es? Diese Fragen beantworteen wwir iim FFolgennden.

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    Das sollteenn Sie zu eelektrooni-schen Gessuunnnddheits aakten,, wie z. B. der VVivvvyy-AAkte, wisseen

    1) Die App Vivy ist eine elektroni-sche Gesundheitsakte, die Kran-kenkassen ihren Versicherten anbieten. Gesundheitsakten sind nicht gleichzusetzen mit elektro-nischen Patientenakten. Elektro-nische Patientenakten müssen die Krankenkassen in Zukunft ihren Versicherten bereitstellen. So sieht es das E-Health-Gesetz vor (§ 291a Abs. 3 Nr. 4 SGB V). Für diese Akten gelten besonders hohe Sicherheitsanforderungen, und sie müssen von der gematik, der Betreibergesellschaft der Telematikinfrastruktur, zugelas-sen werden. Auch hierfür soll es mobile Lösungen geben, sodass Patienten nicht nur über ihre elektronische Gesundheitskarte, sondern beispielsweise auch auf dem Smartphone ihre Daten ver-fügbar haben. Für Gesundheits-akten wie Vivy gelten diese stren-gen Zulassungsverfahren nicht; sie müssen aber konform zu den geltenden Datenschutzbestim-mungen sein.

    2) Ein Arzt kann eine elektronische Gesundheitsakte wie Vivy nutzen, wenn der Patient dies ausdrück-lich wünscht. Der Patient hat jedoch keinen rechtlichen An-spruch auf Übermittlung seiner Daten in seine Akte. Allerdings haben Patienten grundsätzlich Anspruch auf Kopien ihrer Pati-entenakte. Ihnen ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf Verlangen „unverzüglich“ Ein-sicht in die vollständige Patien-tenakte zu gewähren. Sie können auch elektronische Abschriften von Patientenakten verlangen (§ 630g Absatz 1 und 2 BGB). Auch gemäß der Datenschutz-Grundverordnung besteht An-spruch auf Auskunft. Die Art der Zurverfügungstellung von Daten können aber die Ärzte bestim-men. So kann es aus Zeitgründen aber auch bei Bedenken bezüg-lich der vom Patienten ge-wünschten Form der Zurverfü-gungstellung sinnvoll sein, auf einen papierbasierten Auszug der Akte oder einzelner Befunde zu verweisen.

    So funktioonniieertt die Über--mittlung mmmeeeddizzinisccher DDoku-mente in ddieee Viivy-AAkte

    Der Patient wendet sich mit sei-nem Wunsch nach Befunddaten nicht direkt an den Arzt, sondern an den Kundenservice von Vivy. Dieser nimmt telefonisch Kontakt mit der Praxis auf und informiert diese über die Anfrage des Pati-enten.

    Dem Arzt werden zwei Möglich-keiten für die Bereitstellung der Dokumente angeboten: Entweder

    kommt der Patient in die Praxis und übergibt dem Arzt den tem-porär gültigen Web-Link – oder Vivy schickt die Anfrage mit dem Web-Link per E-Mail an die Praxis, ergänzt um die Einverständnis-erklärung/Schweigepflicht-entbindung des Patienten.

    Die Übermittlung von Arztbrie-fen, Befunden oder Labordaten aus der Praxis erfolgt per Web-Upload über einen Link. Web-

    Upload bedeutet, dass eine auf einem Computer bereitgestellte Datei auf einem anderen Rechner oder Server hochgeladen wird.

    Ein Versand direkt aus dem Pra-xisverwaltungssystem wird erst möglich sein, wenn zum Beispiel die Schnittstelle von KV-Connect Mobile genutzt werden kann. Das soll ab nächstem Jahr möglich sein. Ärzte können dann einen etablierten Übertragungsweg nutzen; auch der Aufwand für die Bereitstellung der Dokumente dürfte damit sinken.

  • Das müsseenn SSiee bei der NNutzung einer elekkttrrroonischeen Gessund-heitsakte bbeeeaachtenn

    Sie benötigen von Ihren Patienten eine Einverständniserklärung/Schweigepflichtentbindung, dass sie angeforderte Dokumente per Web-Upload oder über eine Schnittstelle an Vivy übermitteln dürfen.

    Der Arzt verstößt nicht gegen die Schweigepflicht, wenn er dem Patienten die gewünschten Daten per Web-Upload gibt und eine Einverständniserklärung/Schwei-gepflichtentbindung vorliegt. Grundsätzlich gilt jedoch: Sie haf-

    ten für den Übertragungsweg der Befunddaten. Somit müssen Sie sich auf die Sicherheitsverspre-chen von Vivy verlassen, dass die Daten Ende-zu-Ende verschlüsselt werden und der Transport der Daten nicht korrumpiert werden kann.

    Der Arzt muss vor der Befund-übermittlung eine Identitätsprü-fung durchführen. Das kann er nur dann verlässlich tun, wenn der Patient in der Praxis anwe-send ist. Kann der Arzt diese

    Wie sicher ist ddiee VVVivvy-AApp?

    Nach Aussage von Vivy besteht ein hohes Sicher-heitsniveau. Auch wenn die Praxis vorab telefonisch konsultiert wird, sollte der Arzt bei E-Mail-Anfragen wegen möglicher Phishing-Versuche vorsichtig sein. Im Zweifel sollten vom Patienten angeforderte Daten über einen Vivy-Link beziehungsweise QR-Code, den der Patient persönlich dem Arzt übergibt, vom Arzt versendet werden.

    Nachdem im Rahmen eines Penetrationstests umfas-sende Sicherheitslücken der Vivy-App bekannt wur-den, reagierte das Unternehmen umgehend und schloss diese Lücken.

    Sind die Leistunggeeen fürr den AArzt abrechenbar?

    Das Bereitstellen von Kopien oder elektronischen Ausdrucken von Arztbriefen, Befunden oder Labor-daten ist keine Leistung der vertragsärztlichen Ver-sorgung. Das heißt, eine Abrechnung und Vergütung über den EBM ist nicht möglich. Allerdings hat der Patient dem Behandelnden die entstandenen Sach- und Personalkosten für das Herausgeben des Aus-zugs aus der Patientenakte zu erstatten. Da die Ge-bührenordnung für Ärzte (GOÄ) dafür derzeit keine Gebührenziffer enthält, können sich Ärzte bei den Kosten für Kopien und Ausdrucke am Gerichtskosten-gesetz orientieren. Danach könnten 50 Cent je Doku-ment als angemessen betrachtet werden.

    Identitätsprüfung nicht durchfüh-ren, muss er sich darauf verlas-sen, dass erstens Vivy diese Prü-fung durchgeführt hat und dass der Patient wirklich seine Be-funddatenanforderung gegen-über Vivy angezeigt hat.

    Verifizieren Sie Mailanfragen von Vivy und beachten Sie, dass es sich auch um Phishing-Mails han-deln könnte, durch die unbekann-te Dritte versuchen, Patientenda-ten abzugreifen.

    Das ist wwwwiichtigg, weenn der Pattiieeenntt miit einner Vivy-Akktteee in die Prraxis kommt uuuunndd einne Be-fundübeerrrmmittlung oder Nutzunngg sseeineer Voor-behanddlluuunnggsdatenn aus der Aktteee wwünsscht

    Kommt ein Patient mit einer Vivy-Gesund-heitsakte zu einem anderen mit- oder wei-terbehandelnden Arzt, besteht keine Verpflich-tung, diese zum Teil umfangreichen Daten auszuwerten oder zu nutzen. Die elektroni-sche Gesundheitsakte nach § 68 SGB V dient allein dem Informati-onsrecht des Patienten.

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    Die Finanzierung des ärztlichen Aufwands bei der Nutzung von elektronischen Gesundheitsakten ist zur-zeit generell nicht geklärt. Die KBV wird zur Vergü-tung über die GOÄ die Bundesärztekammer kontak-tieren. Es gibt derzeit keine gesetzliche Vorgabe oder Vereinbarung, dass die Krankenkassen die Kosten für die Integration (also die direkte Anbindung an die Akte über eine Schnittstelle im PVS) von Gesund-heitsakten in die Praxisverwaltungssysteme tragen müssen. Nach jetzigem Stand müsste der Arzt die Kosten selbst tragen oder in Absprache mit der Kran-kenkasse des Patienten die Kostenerstattung klären. Anders ist das bei der elektronischen Patientenakte: Hier hat die KBV mit dem GKV-Spitzenverband Verhandlungen aufgenommen.

    Der Arzt befinnddeet ssichh mit BBlick auff die Nutzung einer elekktroonischen Gesuund- heits akte im SSppaannnunngsfeldd zwischhen abso-luter Rechtssiccheeerheiit und Alltagstauglichkeit. Hier muss einne innnddividduelle Risiko/NNutzen-Abwägung erfoolgggen, aauch vvor dem Hinter-grund, dass AAnnfrrraggenn dieseer Art deeutlich zunehmen weerdeeen.

    Wer stecktt hhiinter derr Vivy-AApp und welche Funnkkttiooneen errfüllt sie?

    Die App Vivy wurde von der Vivy GmbH, einem Berliner Start-up, ent-wickelt. Zahlreiche gesetzliche Kran-kenkassen, darunter die DAK, IKK classic und IKK Südwest sowie eine Reihe von Betriebskrankenkassen, bieten ihren Versicherten die digitale Akte an. Mit an Bord sind auch drei private Versicherer: die Allianz, die Gothaer und die Barmenia. Bei diesen Krankenkassen sind insgesamt 25 Millionen Menschen versichert.

    Die Firma Vivy setzt eigenen Anga-ben zufolge auf mehrstufige Sicher-heitsprozesse und eine asymmetri-sche Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, für die nur der Nutzer selbst den Schlüssel hat. Weder Krankenkassen oder Versicherungen noch die Mitar-beiter von Vivy als Betreiber der Plattform könnten auf die bereitge-stellten Daten zugreifen. In Informati-onsmaterialien wird zudem darauf hingewiesen, dass Vivy „eine TÜV-geprüfte, digitale Gesundheitsakte“ sei, die „alle Vorgaben des Bundes-amtes für Arzneimittel und Medizin-produkte erfüllt und als Medizinpro-dukt CE-zertifiziert ist“. Nach der Datenschutzerklärung von Vivy wer-den verschiedene Dienste (auch in den USA) genutzt, die Daten zu un-terschiedlichen Zwecken, zum Bei-spiel Werbung und Benutzerunter-stützung, verarbeiten. Inwieweit auch Daten der Arztpraxis an Dritte wei-tergegeben werden, ist aus der Datenschutzerklärung und den Begleitunterlagen nicht ersichtlich.

    Weiteree HHHHinnweeise

    Der Arzt sollte wie bis-her überprüfen, dass die an den Patienten herausgegebenen Un-terlagen keine Rechte anderer Personen ver-letzen.

    Vivy informiert eigenen Angaben zufolge den Patienten darüber, wenn Ärzte einer Doku-mentenanfrage nicht nachkommen oder generell nicht von Vivy kontaktiert werden wollen. Der Eintragung in diese interne Liste kann nicht widerspro-chen werden. Vivy gibt die Information aus-schließlich auf direkte Anfrage eines Patien-ten zu einem einzelnen Arzt heraus, leitet die Listen aber nicht an die Krankenkassen weiter.

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    Ab Anfang 2019 Beratungs- angebote in den Bezirksstellen

    W estfalen-Lippe verteilt sich über eine Gesamtfläche von rund 21.500 Quadrat-kilometern. Hier leben gut 8,3 Millionen Menschen. Die Ein-wohner werden betreut von über 15.000 niedergelassenen Vertrags-ärzten, ärztlichen und psychologi-schen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeuten. Und wenn diese Ärzte und Psychotherapeuten Fragen haben zu ihrer Tätigkeit, zu Verord-nungs- oder Abrechnungsmodalitä-ten oder wenn sie sich beraten las-sen möchten, müssen sie ab Anfang des kommenden Jahres keine wei-ten Anfahrtswege zu den KVWL-Standorten in Dortmund oder Müns-ter in Kauf nehmen. Die KVWL kommt zu ihren Mitgliedern – und zwar regelmäßig in die zwölf Be-zirksstellen in Minden, Detmold. Bielefeld, Paderborn, Münster, Bor-ken, Arnsberg, Lüdenscheid, Dort-mund, Bochum/Hagen, Reckling-hausen und Gelsenkirchen.

    Die KVWL startet 2019 eine auf zwei Jahre ausgelegte Pilotphase für ihr mobiles Beratungsangebot.

    Und so funktioniert’s: Die Bezirks-stellen machen pro Quartal feste Beratungstermine bekannt, zumeist mittwochs in der Zeit von 14 bis 18 Uhr. Wer Fragen oder Beratungsbe-darf hat, meldet sich und sein Anlie-gen zum gewünschten Termin in seiner für ihn zuständigen Bezirks-stelle verbindlich an. Die Organisa-toren des KVWL-Service-Centers sorgen dann dafür, dass zum Vor-Ort-Termin auch die richtigen und gewünschten Ansprechpartner zum Gespräch zur Verfügung stehen. „Wir verstehen die KVWL als Dienst-leister und Partner für unsere Mit-glieder“, so KVWL-Vorstandsmit-glied Dr. Wolfgang-Axel Dryden. „Und die Gesprächstermine vor Ort in unseren Bezirksstellen sind ein weiterer sinnvoller Baustein in un-serer Service-Kette, der hoffentlich gut angenommen wird.“ vity

    Starthilfe

    Analyse

    Beratung

    Service

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    Elektronische Fallakte stärkt sektoren- übergreifende Kommunikation Initiative I/E Health NRW für innovatives Konzept ausgezeichnet

    Z um 16. Mal zeichneten Mitte November die beiden Fach-magazine CIO und Compu-terwoche IT-Anwender aus verschiedenen Bereichen für Ihre innovativen Konzepte aus. Unter den diesjährigen Preisträgern findet sich auch die Initiative I/E Health NRW für ihre Idee, die sektoren-übergreifende Kommunikation von niedergelassenen Ärzten mit ihren Kollegen aus dem Krankenhaus mit Hilfe einer elektronischen Fallakte zu vereinfachen. Stellvertretend für die Initiative nahmen die Vorstands-mitglieder Dr. Georg Diedrich, Leiter des Geschäftsbereichs IT der KVWL sowie Burkhard Fischer, IT-Leiter der Krankenhausgesellschaft Nord-rhein-Westfalen, die Auszeichnung in München entgegen.

    Die sektorenübergreifende Kommu-nikation im Gesundheitswesen bleibt eine große Herausforderung. Verschiedene Softwarelösungen, datenschutzrechtliche Bedenken und eine grundsätzliche mangelnde Interoperabilität sind die größten Hürden auf dem Weg zum ungehin-derten Datenaustausch. Dass es auch anders geht, will die Initiative I/E Health NRW mit einer sektoren-übergreifenden elektronischen Fallakte beweisen. Im Rahmen der Preisverleihung zum „CIO des Jah-res“ betonten Diedrich und Fischer, dass es viel Überzeugungsarbeit erforderte, beide Seiten vom Nut-zen und den großen Chancen der sektorenübergreifenden Kommuni-kation zu überzeugen. Das gemein-same Ziel: Durch den Wegfall von Doppeluntersuchungen und die stets aktuelle Verfügbarkeit aller relevanten Behandlungsdaten soll

    die Versorgungsqualität weiter ver-bessert werden – zum Nutzen der Patienten.

    Bewährte Strukturen werden verknüpft

    Die für die elektronische Fallakte geschaffene Infrastruktur bedient sich dabei erfolgreicher Werkzeuge aus beiden Sektoren des Gesund-heitswesens. Die Akte selbst ist ur-sprünglich für die Anwendung im Krankenhaus entwickelt worden. Ausgetauscht werden die Daten über KV-Connect, einen gemeinsa-men Kommunikationsdienst der KVen, der über eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung die Sicherheit der sensiblen Daten gewährleistet. Die beteiligten Ärzte können auf KV-Connect entweder über das Sichere Netz der KVen (SNK) oder über die Telematik-Infrastruktur (TI) zugrei-fen und so Daten direkt aus ihrem

    Praxisverwaltungs- bzw. Kranken-hausinformationssystem einpflegen. Ausgangspunkt ist eine vom Haus-arzt des Patienten angelegte Akte, auf die alle weiteren Mitbehandler zugreifen können.

    Ab dem Frühjahr 2019 wird die elek-tronische Fallakte in den Modellregi-onen Borken/Ahaus (Demenz-Akte), Münster/Kreis Warendorf (Geriatrie-Akte), Dortmund (Pädiatrie-Akte) sowie Düren/Aachen (Notfall-Pflege-akte) erprobt. Dr. Georg Diedrich erhofft sich durch die Auszeichnung zum „Chief Information Officer“ des Jahres weiteren Rückenwind für das Projekt: „Wir befinden uns als CIO-Preisträger mit Großunternehmen wie BMW oder der Bundesagentur für Arbeit in illustrer Gesellschaft und nehmen die Würdigung unserer Arbeit zum Anlass, jetzt noch enga-gierter an der Umsetzung der elek-tronischen Fallakte in den Praxis-alltag zu arbeiten.“ -ms

    Erläuterte im Rahmen der Preis-verleihung zum „CIO des Jahres“ in München das Konzept der elektro-nischen Fallakte: Dr. Georg Diedrich, Leiter des GB IT der KVWL.

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    Kurznachrichten

    Aktualisierte Informationen für Patienten jetzt online: Asthma, Endometriose, Herzschwäche und Melanom

    Wechsel auf dem Posten des KVWL-Pressesprechers

    Das Ärztliche Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ) hat vier Kurz-informationen auf den neuesten Stand gebracht. Alle Texte beruhen auf dem besten derzeit verfügbaren Wissen und werden nach einer strengen Methodik erstellt. Ärzte, Pflegekräfte und andere medizini-sche Fachleute können die neuen Kurzinformationen kostenlos herun-terladen, ausdrucken, an Interes-sierte weitergeben oder im Warte-bereich auslegen. Themen der aktualisierten Kurzinformationen sind:

    Asthma – wenn Atmen schwer fällt; Grundlage dieses Infoblattes ist die überarbeitete Nationale Versorgungsleitlinie Asthma.

    Unterleibsschmerzen, ungewollt kinderlos – habe ich Endometrio-se? Hier finden betroffene Frauen wichtige Fakten und praktische Tipps zum besseren Umgang mit der Erkrankung.

    Herzschwäche – was für Sie wich-tig ist (auf der Grundlage der überarbeiteten Nationalen Ver-sorgungsleitlinie Chronische Herzinsuffizienz)

    Jens Flintrop, seit April 2015 Pressesprecher der KVWL, wird zum Jahreswechsel die Kör-perschaft auf eigenen Wunsch verlassen und neue Aufgaben beim Institut für Qualität und

    Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) in Köln übernehmen. Seine Nachfolge-rin wird zum 1. Januar 2019 die bisherige KV-WL-Pressereferentin Vanessa Pudlo. Pudlo hat ihr journalistisches Volontariat mit dem Schwerpunkt Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bei der KVWL absolviert und ist seit März 2017 als Pressereferentin bei der KVWL tätig. „Wir bedanken uns bei Jens Flintrop für die jahre-lange vertrauensvolle Zusammenarbeit und wünschen ihm von Seiten des KVWL-Vorstan-des für die Zukunft alles Gute“, betonte der 1. KVWL-Vorsitzende Dr. Gerhard Nordmann im Rahmen der jüngsten Vertreterversammlung Anfang Dezember im Dortmunder Ärztehaus. „Gleichzeitig freuen wir uns auf die Zusam-menarbeit mit Vanessa Pudlo und sind über-zeugt, dass sie als neue Pressesprecherin die Körperschaft gegenüber den Medienvertretern hervorragend repräsentieren wird.“ vity

    Schwarzer Hautkrebs – meist gut zu behandeln In dieser Information erfahren Sie, wie man schwarzen Hautkrebs erkennen und behandeln kann.

    Die Kurzinformationen stehen zum kostenlosen Down- load bereit unter www.patienten-information.de

  • Sicherung der ambulanten Versorgung: Förderverzeichnis der KVWL

    D ie KVWL hat nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB V „alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbes-sern und zu fördern“. Besteht dringender Versorgungsbedarf für einen Standort, einen Planungsbe-reich oder einen Teil eines Planungsbereichs, so ist dieser in einem Förderverzeichnis auszuweisen. Anträge auf Fördermaßnahmen der KVWL können für die Übernahme eines Versorgungsauftrages in folgenden Städten, Gemeinden und Stadtbezirken gestellt werden:

    Fachgruppe Stadt oder Gemeinde

    Hausärzte Bad Salzuflen

    Hausärzte Borgholzhausen

    Hausärzte Breckerfeld

    Hausärzte Brilon

    Hausärzte Büren

    Hausärzte Gronau

    Hausärzte Gütersloh

    Hausärzte Halle

    Hausärzte Halver

    Hausärzte Isselburg

    Hausärzte Kalletal

    Hausärzte Kierspe

    Hausärzte Kreuztal

    Hausärzte Lage

    Hausärzte Löhne

    Hausärzte Meinerzhagen

    Hausärzte Neuenkirchen

    Hausärzte Neuenrade

    Hausärzte Oelde

    Hausärzte Olsberg

    Hausärzte Petershagen

    Hausärzte Rheda-Wiedenbrück

    Hausärzte Rhede

    Hausärzte Schalksmühle

    Hausärzte Schloss Holte-Stukenbrock

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    Gefördert wird die Übernahme eines vollen oder teilzeitigen Versorgungsauftrages in Form einer Zulassung oder Anstellung oder auch die Einrichtung einer Zweigpraxis. Gefördert werden kann zum Beispiel durch ein Praxisdarlehen, durch eine Umsatzgarantie oder durch Kostenzuschüsse. Die möglichen Fördermaßnahmen sind in der Sicherstellungsrichtlinie der KVWL vom 14.12.2013 (KVWL-Kompakt 1/2014) aufgeführt.

    Der Vorstand gewährt die Förderung auf Antrag als Einzelfallentscheidung.

    Den aktuellsten Stand des KVWL-Förderverzeichnisses sowie eine Übersichtskarte der förderfähigen Städte und Gemeinden finden Sie unter www.kvwl.de.

    Interessierte Ärztinnen und Ärzte wenden sich bitte an:KVWL — Team Nachwuchsförderung und FördermaßnahmenTel.: 0231 / 94 32 94 00E-Mail: [email protected]

    Fachgruppe Stadt oder Gemeinde

    Hausärzte Verl

    Hausärzte Vlotho

    Hausärzte Werdohl

    Hausärzte Stadtbezirke Bielefeld-Senne und Bielefeld-Sennestadt

    Kinderärzte Werdohl

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    Fokus weiter auf Biosimilars – Steuerungskonzept weiter-entwickelt

    Die Steuerung in großen Verord-nungsbereichen hat mit Hilfe der Leitsubstanzen und regelmäßiger Information durch die Arzneimittel-trendmeldung auch im laufenden Jahr sehr gut funktioniert. Viele Ärzte in Westfalen-Lippe erreichen durch den Einsatz der Leitsub- stanzen eine Prüfentlastung. Auf der anderen Seite geht der Trend zu hochpreisigen neuen Arzneimitteln auch im Jahr 2018 weiter. Im Bereich der Biosimilars haben wir die Strategie fortgesetzt, Ver-sorgungs- und Verordnungssicher-heit durch den Einsatz dieser Nachahmerprodukte zu schaffen. Inzwischen ist die Akzeptanz bei Ärzten und Patienten sehr hoch. Daher haben wir die bestehenden Quoten fortgeführt und an die tatsächliche Verordnungsstruktur angepasst.

    In den anderen Therapiebereichen haben sich Veränderungen durch Patentabläufe ergeben. Der Lipid-senker Ezetimib hat als Monosub-stanz und seit kurzem auch in der fixen Kombination mit Simvastatin den Patentschutz verloren. Es sind lediglich einige Fixkombinationen mit anderen Statinen noch nicht als Generika verfügbar. Hier haben die Vertragspartner Verordnungs- sicherheit geschaffen, indem nur patentgeschützte Fixkombinationen mit Ezetimib bei der Verordnung weitestgehend vermieden werden sollen, solange sie zu Mehrkosten führen.

    Im Bereich der Schmerztherapie stehen Generika für die fixe

    Arzneimittelvereinbarung 2019 – Änderungen in der Übersicht

    Oxycodon-Naloxon-Kombination zur Verfügung. Diese Generika tragen zukünftig ebenfalls zur Zielerrei-chung bei.

    Wie in der Vergangenheit können alle Ziele ohne Einschränkung der Verordnungsmenge erreicht wer-den. Der Hintergrund ist lediglich eine strukturelle Entwicklung dahin, dass vorrangig günstige Substanzen eingesetzt werden.

    Erstmalige Berücksichtigung von Rabattverträgen

    Rabattverträge nehmen nicht nur für Generika, sondern auch für patentgeschützte Präparate einen immer größeren Raum ein. Aktuell sind fast 70 Prozent der Tagesdosen und fast die Hälfte der Kosten für Fertigarzneimittel mit einem kassenindividuellen Rabattvertrag belegt. Damit ergibt sich zum einen eine große Intransparenz bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Arz-neimittels für den Arzt. Zum ande-ren stellt sich auch bei Leitsub-stanzquoten die Frage, inwieweit eine rabattierte Leitsubstanz nicht auch besonders zur Erreichung des Wirtschaftlichkeitszieles beitragen kann. Zur Bedeutung eines Rabatt-vertrages für Fertigarzneimittel bestehen unterschiedliche Auffas-sungen zwischen KVWL und den Verbänden der Krankenkassen. Als einen ersten Schritt konnten die Vertragspartner sich jedoch darauf einigen, dass bei zwei Zielen die Verordnung rabattierter Arzneimit-tel zur Zielerreichung beiträgt. Sowohl bei den DOAK als auch bei den LH-RH-Analoga erproben wir in Westfalen-Lippe im nächsten Jahr eine neue Systematik. Die Verord-nung einer rabattierten Nichtleit-substanz wird zu einem definierten Anteil ab Zielerreichung gewertet. Verordnet der Arzt eine Leitsub-stanz, die einen Rabattvertrag hat, wird dies zusätzlich positiv bei der Zielerreichung gewertet.

    Nähere Informationen finden Sie in den Erläuterungen zu den einzelnen Zielvereinbarungen im Internet der KVWL. Dies ist ein komplexes Sys-tem, aber ein wichtiger Schritt da-hin, dass erstmalig Rabattverträge

  • zumindest zu einem gewissen Anteil bei der Zielerreichung berücksich-tigt werden.

    Aus Sicht der KVWL ist eine Berück-sichtigung der Rabattverträge notwendig. Bei der Entscheidung zwischen einer rabattierten Nicht-leitsubstanz und einem schon auf Ebene des Bruttopreises günstigen Arzneimittels sollte der Verordner allerdings bedenken, dass Rabatt-verträge zwischen Kassen und Pharmaunternehmen in der Zukunft möglicherweise enden, und es dann zu Umstellungsnotwendigkeiten kommen könnte.

    Richtgrößen 2019

    Mit der Berücksichtigung der Ra-battverträge erproben wir innerhalb der jetzigen Steuerung ein weiteres Konzept, um eine wirtschaftliche

    Verordnung, aber auch wirklich große Therapiemöglichkeit für den Vertragsarzt zu sichern. Wie im vergangenen Jahr haben die Vertragspartner auch für das Jahr 2019 altersgegliederte Richtgrößen vereinbart. Die Ärzte haben die Möglichkeit, sich durch eine weitge-hende Erreichung der Verordnungs-ziele in einer Richt größenprüfung zu entlasten. Weiterhin gibt es keine zusätzlichen oder neuen Prüfmaß-nahmen, wenn ein Verordnungsziel nicht erreicht wird.

    Heilmittel 2019 – Steigerung der Richtgrößen um über 5 Prozent

    Im Bereich der Heilmittel hat es in den letzten Jahren deutliche Ver-änderungen durch die Langfrist-diagnosen und Besonderen Verord-nungsbedarfe (BVB) gegeben. Dazu sind teilweise sehr deutliche

    An passungen in der Preisstruktur aus den Verträgen zwischen Krankenkassen und den jeweiligen Leistungserbringern erfolgt. Die end gültigen Auswirkungen dieser Entwicklungen können noch nicht abschließend analysiert werden.

    Im Ergebnis wurden im Sinne der Verordnungssicherheit die Richt-größen um 5,3 Prozent erhöht. Im Heilmittelvolumen haben wir retro-spektiv die bestehende Differenz zwischen geplanten und tatsäch-lichen Ausgaben um zirka 20 Millio-nen Euro verringern können.

    Sie finden die vollständigen Arz-neimittel- und Heilmittelverein-barungen sowie die Vereinbarung über fallbezogene arztgruppen-spezifische Richtgrößen für Arz neimittel und Heilmittel für das Jahr 2019 ab S. 34 in dieser Ausgabe.

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    Amtliche Bekanntmachungen

    Veröffentlichung der Grundsätze und Versorgungsziele des HVMder KVWL gemäß § 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V

    Mit Inkrafttreten des Versorgungsstärkungsgesetzes zum 01.07.2015 wurden die Kassenärztlichen Vereini-gungen verpflichtet, einmal jährlich Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarver-teilungsmaßstabs (HVM) zu veröffentlichen.

    Sie finden die entsprechende Veröffentlichung im Inter-net unter www.kvwl.de und den Rubriken Mitglieder, Abrechnung, Honorarverteilung, Infos und Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes und dann Grundsätze und Versorgungsziele des HVM.

    Erläuterungen zu den Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM)

    Die Vertreterversammlung der KVWL hat am 1. Dezem-ber 2018 Änderungen im Zusammenhang mit der Förde-rung von Praxisnetzen beschlossen.

    Die bisherige Regelung des HVM zur Förderung von Pra-xisnetzen stand unter dem Vorbehalt einer gesonderten Finanzierung durch die Krankenkassen. Mit der Erhö-hung der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung durch die sogenannte „Konvergenz“ ist diese gesonderte Fi-nanzierung weggefallen. Deshalb wurden diese Ände-rungen notwendig.

    Die vom Gesetzgeber verbindlich vorgegebenen Förde-rungsmaßnahmen für Praxisnetze bleiben im Grundsatz unverändert, werden zukünftig jedoch aus der MGV vergütet und sind auf einen maximalen Betrag von 750.000 Euro je Quartal begrenzt. Dabei erfolgt die Finanzierung anteilig aus dem hausärztlichen und fach-ärztlichen Versorgungsbereich nach dem Trennungsfak-tor.

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    Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

    (HVM - KVWL)

    gültig ab 01. Januar 2019

    Der Honorarverteilungsmaßstab der KVWL in der Fassung vom 23.02.2018 (siehe

    KVWLkompakt 3/2018, S. 23ff.), geändert am 08.06.2018 (s. KVWLkompakt

    06/2018, S. 28ff.) wird mit Wirkung zum 01.01.2019 wie folgt geändert (die Änderun-gen sind in Fettdruck und kursiv wiedergegeben).

    I. Abschnitt 2, Ziffer 3.1 „Bildung von Vorwegabzügen zur Ermittlung des hausärztlichen (versorgungsbereichsspezifischen) Verteilungs-volumens (VVVB)“ wird wie folgt geändert:

    […]

    c) Nach Anwendung des geltenden Trennungsfaktors sich ergebender Anteil des hausärztlichen Versorgungsbereichs an den Förderungen von Praxis-netzen nach Anlage 11

    d) Vergütung der innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finan-zierten Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM sowie der Leistungen nach den

    GOP 38100 und 38105 EBM

    e) Vergütung für die Haus- und Heimbesuche (GOP 01410, 01413, 01415 EBM) f) Prozentualer Vergütungsanteil der ermächtigten Ärzte und Einrichtungen am

    hausärztlichen Verteilungsvolumen im entsprechenden Quartal des Zeitraums

    3/2011 - 2/2012 für Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtver-

    gütung, die nicht in Ziffer 1 oder Ziffer 3.1 c) – d) d) - e) genannt sind g) Vergütung für Leistungen, die in Behandlungsfällen erbracht werden, die nicht in

    Ziffer 7.6 genannt sind und nicht in Ziffer 1 oder Ziffer 3.1. c)- e) d) – f) ge-nannt sind

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    h) Anteil von 1 % des hausärztlichen Verteilungsvolumens für abgestaffelt zu ver-gütende Leistungen nach Ziffer 7.1

    i) Auf den hausärztlichen Versorgungsbereich - gemäß dem im Vorjahresquartal geltenden Trennungsfaktor - entfallender Anteil des je KV-Bezirk bereitge-

    stellten Betrages gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses zur Anpas-

    sung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des bereinigten Behandlungsbe-

    darfs in seiner 295. Sitzung vermindert um den Betrag für die palliativmedizi-

    nische Versorgung, der sich aus dem Beschluss des Bewertungsausschusses in

    seiner 398. Sitzung ergibt, als Vergütungsvolumen für die Leistungen der haus-

    ärztlichen geriatrischen Versorgung nach Abschnitt 3.2.4 EBM und der sozialpä-

    diatrischen Versorgung nach Abschnitt 4.2.4 EBM.

    j) Vergütung für die laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen nach den GOP 32025, 32026, 32027, 32035, 32036, 32037, 32038, 32039, 32097 und 32150

    EBM.

    k) Vergütung für die von Ärzten des hausärztlichen Versorgungsbereichs ei-generbrachten sowie von Laborgemeinschaften bezogenen laboratoriums-

    medizinischen Untersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM ohne die Untersu-

    chungen nach Ziffer 3.1 i).

    II. Abschnitt 2, Ziffer 4.1 „Bildung von Vorwegabzügen zur Ermittlung des angepassten fachärztlichen Vergütungsvolumens“ wird wie folgt geändert:

    […]

    d) Nach Anwendung des geltenden Trennungsfaktors sich ergebender An-teil des fachärztlichen Versorgungsbereichs an den Förderungen von Praxisnetzen nach Anlage 11

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    III. Abschnitt 3, Ziffer 5. „Förderung von Praxisnetzen nach § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V“ wird wie folgt geändert:

    In Anwendung der Vorgabe der KBV gemäß § 87b Abs. 4 SGB V, Teil G (vgl.

    Anlage 10) erfolgt die Förderung von Praxisnetzen sowie weiteren Maßnah-

    men zur Versorgungsverbesserung aus ergänzend zur Gesamtvergütung be-

    reitgestellten Mitteln nach Maßgabe der in Anlage 11 festgelegten Regelun-

    gen.

    IV. Anlagen, Anlage 11 wird wie folgt geändert:

    Anlage 11: Verteilung der von den Krankenkassen bereitgestellten Mittel zur Förderung von Praxisnetzen nach § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V und zur Versorgungsverbesserung

    - Diese Anlage enthält Regelungen zur Förderung und Vergütung von Praxisnetzen nach § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V und für weitere Maßnahmen zur Versorgungs-verbesserung. Die Regelungen kommen nur zur Anwendung, wenn im Rahmen der Honorarverhandlungen - jahresweise befristet - ein zur Gesamtvergütung er-gänzender Betrag zur Förderung von Praxisnetzen und weiteren Maßnahmen zur Versorgungsverbesserung festgelegt wird.

    Die Verteilung dieser zweckgebundenen Mittel erfolgt über die nachfolgend ge-nannten Fördermaßnahmen, wobei sich die Förderung jeweils an das Praxisnetz als eigenständige Organisationsform richtet. Anerkannte Praxisnetze im Bereich der KVWL werden auf Grundlage des §87b Abs. 2 Satz 3 SGB V in Verbindung mit Teil G der KBV-Vorgaben zur Honorarverteilung wie folgt gefördert:

    1. Einmalige Förderung für jedes Praxisnetz bei Anerkennung (gemäß der Richt-linie der KVWL zur Anerkennung von Praxisnetzen nach § 87b Abs. 4 SGB V) in Höhe von 100.000 Euro für die Basis-Stufe und jeweils weiteren 100.000 Euro für die Stufen I und II.

    2. Quartalsweise Förderung in Höhe von 25.000 Euro für jedes anerkannte Pra-xisnetz (nach der Richtlinie der KVWL zur Anerkennung von Praxisnetzen

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    nach § 87b Abs. 4 SGB V) zur Aufrechterhaltung der richtlinienkonformen Netzstruktur.

    3. Förderung für einzelne, innovative Projekte zur Versorgungsverbesserung.Der Vorstand der KVWL entscheidet über die entsprechenden Anträge sowiedie Höhe der Förderung und informiert die Vertreterversammlung einmal jähr-lich über die bewilligten Projekte.

    - Unterschreitet das für ein Quartal angeforderte und anerkannte Förderungsvolu-men in Euro die für das Quartal zur Verfügung stehenden Mittel, wird der verblei-bende Förderbetrag bei der Kalkulation des nächstmöglichen Quartals berück-sichtigt.

    - Die Obergrenze für die Förderung von Praxisnetzen beträgt je Quartal750.000 Euro. Übersteigt das für ein Quartal angeforderte und anerkannte Förde-rungsvolumen in Euro die Gesamtsumme der Förderung nach den Nr. 1 und 2(Gesamtfördersumme) diese Obergrenze die für das Quartal zur Verfügungstehenden Mittel, werden alle Maßnahmen nach den Nr. 1 - 3 gleichmäßig in demVerhältnis finanziert, das sich aus der Gegenüberstellung der Obergrenze deszur Verfügung stehenden Förderungsbetrags zur Gesamtfördersumme zumAnforderungsvolumen ergibt.

    Diese Ausfertigung stimmt mit der Beschlussfassung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom 01.12.2018 überein.

    Dortmund, den 01.12.2018

    gez. Dr. ,Vorsitzender der Vertreterversammlung

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    Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe hat nach § 78 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 305b SGB V und § 38 Abs. 3 SRVwV jährlich das Rechnungsergebnis zu veröffentlichen. Die nachfolgenden Daten beziehen sich auf das Geschäftsjahr 2017. Grundlage ist die von der Vertreterversammlung am 14.09.2018 abgenomme-ne Jahresrechnung, für die dem Vorstand Entlastung er-teilt wurde.

    Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe

    Geschäftsjahr 2017

    je MitgliedVeränderungen

    zum Vorjahr in %

    1. Mitglieder

    Zugelassene MitgliederErmächtigte MitgliederGesamt

    12.8291.048

    13.877

    ---

    + 0,19- 0,85+ 0,11

    2. Jahresabschluss

    EinnahmenErstattungen von VertragspartnernGebühren und KostenerstattungenÜbrige ErträgeGesamt

    AusgabenVerwaltungsausgabenAufwand Selbstverwaltung / gem. SelbstverwaltungOrganisatorische AusgabenGesamt

    109.002.648 €1.640.064 €

    10.439.368 €121.082.080 €

    77.312.571 €4.042.977 €

    40.614.325 €121.969.873 €

    7.855 €118 €

    752 €8.725 €

    ----

    + 2,33 + 10,32 + 17,02 + 3,55

    ----

    3. Vermögen

    VerwaltungsvermögenBetriebsmittelrücklageSonstige RücklagenGesamt

    57.362.789 €6.687.384 €42.931.921 €

    106.982.094 €

    ----

    ----

    Veröffentlichung derJahresrechnungsergebnisse

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    Richtlinie über die Entschädigung von (sonstigen) Mandatsträgern sowie überdie Erstattung ehrenamtlich bedingter Aufwendungen“ (Aufwands- und Entschä-digungsrichtlinie) i.d.F. vom 11.12.2010/22.09.2012/03.06.2016/02.12.2017

    1.2 Werden vor oder nach den in Ziffer 1.1 genannten Veranstaltungen weitere Dienstgeschäfte bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe wahrgenommen, erfolgt die Abrechnung nach der Aufwands- und Entschädigungsrichtlinie gegen Aufrechnung der Erstattungen dieser Organisationen.

    1.3 Nehmen Mandatsträger der KVWL an Veranstaltungen, zu denen die Kas-senärztliche Bundesvereinigung oder die Ärztekammer Westfalen-Lippe einladen, teil, erfolgt die Abrechnung nach den Bestimmungen dieser Auf-wands- und Entschädigungsrichtlinie gegen Aufrechnung der Erstattun-gen dieser Organisationen.

    1.21.31.4

    1.7 Ein Verzicht auf Ansprüche nach dieser Aufwands- und Entschädigungs-richtlinie ist unstatthaft.

    1.5 Die in dieser Entschädigungsrichtlinie festgelegten Erstattungsbeträge sind Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Sofern bei einem Mandatsträger eine Umsatzsteuerpflicht besteht, wird nach Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer er-stattet.

    Die von Mandatsträgern bezogenen Leistungen von Dritten (z.B. Parkge-bühren, Ausgaben für Taxi und öffentliche Nahverkehrsmittel, Hotelkosten) werden, sofern Umsatzsteuerpflicht vorliegt, in Höhe der Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zzgl. 19 % Umsatzsteuererstattet.Der Rechnung sind die entsprechenden Belege beizufügen.

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    Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2019

    für Westfalen-Lippe

    zwischen

    der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL)

    und

    der AOK NORDWEST(AOK NW)

    - handelnd als Landesverband -

    dem BKK-Landesverband NORDWEST (BKK LV NW)

    der IKK classic (IKK)

    - handelnd als Landesverband -

    der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

    - handelnd als Landesverband -(SVLFG)

    der KNAPPSCHAFT (Kn)

    sowie

    den Ersatzkassen

    Techniker Krankenkasse (TK) BARMER

    DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse-KKH

    Handelskrankenkasse (hkk) HEK - Hanseatische Krankenkasse

    gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),

    vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen

    - nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt -

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    Präambel

    Die Vertragspartner schließen auf der Grundlage der Rahmenvorgaben gemäß § 84 Abs. 6 SGB V für das Jahr 2019 für die Inhalte der Arzneimittelvereinbarung nach § 84 Abs. 1 SGB V diese Arzneimittelvereinbarung.

    § 1Gegenstand, Zielsetzung

    (1) Die Vertragspartner vereinbaren ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von denVertragsärzten nach § 31 SGB V veranlassten Leistungen sowie Versorgungs- undWirtschaftlichkeitsziele für die Arzneimittelversorgung (Anlage) der Versicherten. Fer-ner vereinbaren sie auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen (z. B.Information und Beratung) sowie Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbartenAusgabenvolumens innerhalb des laufenden Kalenderjahres.

    (2) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine qualitätsorientierte Arzneimittelversorgung derVersicherten der gesetzlichen Krankenkassen zu sichern. Dazu dient auch die Ver-einbarung von Wirtschaftlichkeitszielen nach § 3.

    § 2Ausgabenvolumen 2019

    (1) Die Vertragspartner vereinbaren unter Berücksichtigung der angepassten Änderungs-faktoren der Rahmenvorgaben vom 01.10.2018 ein Ausgabenvolumen in Höhe von3.586.836.300 (gerundet) EUR 2019.

    (2) Die mit dieser Vereinbarung getroffenen Bewertungen beruhen auf den zu diesemZeitpunkt verfügbaren Rahmendaten für die Arzneimittelversorgung auf Basis derGAmSI-Daten. Die Vertragspartner verständigen sich darauf, die sich aus den Ver-handlungen für die Rahmenvorgaben 2019 ergebenden Abweichungen von den fürdas Jahr 2018 zugrunde gelegten Annahmen bei der Anschlussvereinbarung zu be-rücksichtigen. Entsprechendes gilt auch, falls das Arzneimittelvolumen belastendeRegelungen/Vereinbarungen in Westfalen-Lippe zu anderen Entwicklungen führen alsim Bundesgebiet.

    Protokollnotiz

    . . .

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    § 3Wirtschaftlichkeitsziele

    (1) Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimit-telversorgung im Jahr 2019 sollen die Vertragsärzte im Sinne der Zielsetzung nach§ 1 Abs. 2 grundsätzlich

    - Arzneimittel vorrangig nur unter ihrer Wirkstoffbezeichnung verordnen,- aut idem zulassen, ausgenommen in medizinisch begründeten Sonderfällen (Unter-

    stützung von Rabattverträgen), - preisgünstige Generika bevorzugen,- vorrangige Verordnungen von preisgünstigen Biosimilars,- von der Verordnung von Analog-Präparaten und kontrovers diskutierten

    Arzneimittelgruppen weitestgehend absehen,- zur Realisierung wirkstoffgruppenbezogener Wirtschaftlichkeitsziele nach der

    Anlage beitragen, z.B. durch die Verordnung von Leitsubstanzen,- jeweils nur die Menge verordnen, die im Einzelfall zur Erreichung der Therapieziele

    notwendig ist,- inadäquate Arzneimittelverordnungen vermeiden (z.B. Polypharmazie),- Ergebnisse der früheren Nutzenbewertung beachten und- OTC-Verordnungen (grünes Rezept) ausstellen, soweit medizinisch ausreichend

    (vgl. Arzneimittel-Richtlinien).

    Ferner ist sicherzustellen, dass von der Versorgung ausgeschlossene Arzneimittel nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden.

    . . .

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    (2) Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2019 fachgruppenspezifische Zielwerteunter Berücksichtigung eines grünen, gelben und roten Bereichs.Ist ein Vertragsarzt nach Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten nach § 106Abs. 5a Satz 3 SGB V in der Fassung bis zum 31.12.16 auffällig, erübrigt sich in allerRegel eine Richtgrößenprüfung, wenn der Vertragsarzt in den für seine Fachgruppein Anlage 2 definierten Zielen, in welchen er in relevanter Häufigkeit verordnet hat,mindestens die notwendige Anzahl an Zielen gemäß der unten aufgeführten Tabelleerreicht. Ein Ziel ist erreicht, wenn der individuelle Verordnungsanteil außerhalb desroten Bereichs liegt.

    Anzahl Ziele1 notwendige Anzahl der zu erreichenden Ziele die eine Prüfentlastung bewirkt

    1 1

    2 2

    3 2

    4 3

    5 4

    6 4

    7 5

    8 5

    9 6

    Die Zielwertbereiche sind folgendermaßen definiert:

    1. „grüner Bereich“: Der in Anlage 1 aufgeführte Zielwert wird mindestens er-reicht.

    2. „roter Bereich“: Der mediane Verordnungsanteil derjenigen Vertragsärzte, dieden Zielwert nicht mindestens erreicht haben, wird nicht erreicht.

    3. „gelber Bereich“: Alle übrigen Vertragsärzte, deren Verordnungsanteil wederim grünen, noch im roten Bereich liegen. Der „gelbe Bereich“ soll den Ver-tragsarzt bereits dazu veranlassen, sein Verordnungsverhalten zu reflektie-ren.

    . . .

    1 Ziele in denen der Vertragsarzt in relevanter Häufigkeit verordnet hat. Von einer relevanten Häufigkeit wird ausgegangen, wenn die in Anlage 2 ausgewiesene Anzahl an Arzneimittelpatienten (AMP) behandelt wird.

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    (3) Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2019 zur Erprobung erstmalig bei derFestlegung der Quotenerreichung die Anrechnung von Arzneimitteln mit einem gül-tigen Rabattvertrag nach §§ 130a Abs. 8 bzw. 130c SGB V für 2 Zielfelder.

    Werden Arzneimittel eingesetzt, die zu den Leitsubstanzen/Empfehlungen der An-lage 1 dieser Vereinbarung gehören und für die zum jeweiligen Verordnungszeit-punkt ein gültiger Rabattvertrag nach §§ 130a Abs. 8 bzw. 130c SGB V besteht,wird bei der Festlegung der Quotenerreichung auf jede zu wertende DDD entspre-chend der wirtschaftlichen Einordnung der Rabattverträge durch die jeweilige Kran-kenkasse ein DDD-Aufschlag von x zu Gunsten des Leistungserbringers berück-sichtigt. Dabei sind nur die DDD zu werten, für die tatsächlich ein gültiger Rabatt-vertrag besteht.Je 1 DDD wird somit mit 1, x DDD in den betreffenden Zielen gewertet.

    Werden Arzneimittel eingesetzt, die nicht zu den Leitsubstanzen/Empfehlungen derAnlage 1 dieser Vereinbarung gehören und für die zum jeweiligen Verordnungszeit-punkt ein gültiger Rabattvertrag nach §§ 130a Abs. 8 bzw. 130c SGB V besteht,wird bei der Festlegung der Quotenerreichung auf jede zu wertende DDD entspre-chend der wirtschaftlichen Einordnung der Rabattverträge durch die jeweilige Kran-kenkasse ein DDD-Abschlag von x % zu Gunsten des Leistungserbringers berück-sichtigt. Je 1 DDD wird somit mit 1- 0,x DDD in den betreffenden Zielen zu Gunstendes Leistungserbringers gewertet. Dabei sind nur die DDD zu werten, für die tat-sächlich ein gültiger Rabattvertrag besteht.Der nicht zu Gunsten des Leistungserbringers berücksichtigte Anteil von x % wirdweiterhin zu Ungunsten des Leistungserbringers berücksichtigt. Je 1 DDD wird so-mit mit 0,x zu Ungunsten des Leistungserbringers berücksichtigt. Dabei sind nur dieDDD zu werten, für die tatsächlich ein gültiger Rabattvertrag besteht.

    Für das Jahr 2019 vereinbaren die Vertragspartner folgende Regelung für die Be-rücksichtigung der Rabattverträge nach §§ 130a Abs. 8 bzw. 130c SGB V bei derErmittlung der Zielerreichung nach §3 Ziffer 2 dieser Arzneimittelvereinbarung fürdie Ziele: „Direkte orale Antikoagulantien (DOAK)“ und „Gonadotropin-Releasing-Hormon-Analoga.

    Für die Berücksichtigung der Rabattverträge beim Ziel 3 (DOAK) gilt:

    Werden Arzneimittel eingesetzt, die zu den Leitsubstanzen/Empfehlungen der An-lage 1 dieser Vereinbarung gehören und für die zum jeweiligen Verordnungszeit-punkt ein gültiger Rabattvertrag nach §§ 130a Abs. 8 bzw. 130c SGB V besteht,wird bei der Festlegung der Quotenerreichung auf jede zu wertende DDD entspre-chend der wirtschaftlichen Einordnung der Rabattverträge durch die jeweilige Kran-kenkasse ein DDD-Aufschlag von 25% zu Gunsten des Leistungserbringers be-rücksichtigt. Dabei sind nur die DDD zu werten, für die tatsächlich ein gültiger Ra-battvertrag besteht.Je 1 DDD wird somit mit 1,25 DDD in den betreffenden Zielen gewertet.

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    Werden Arzneimittel eingesetzt, die nicht zu den Leitsubstanzen/Empfehlungen der Anlage 1 dieser Vereinbarung gehören und für die zum jeweiligen Verordnungszeit-punkt ein gültiger Rabattvertrag nach §§ 130a Abs. 8 bzw. 130c SGB V besteht, wird bei der Festlegung der Quotenerreichung auf jede zu wertende DDD entspre-chend der wirtschaftlichen Einordnung der Rabattverträge durch die jeweilige Kran-kenkasse ein DDD-Abschlag von 10% zu Gunsten des Leistungserbringers berück-sichtigt. Je 1 DDD wird somit mit 0,9 DDD in den betreffenden Zielen zu Gunsten des Leistungserbringers gewertet. Dabei sind nur die DDD zu werten, für die tat-sächlich ein gültiger Rabattvertrag besteht. Der nicht zu Gunsten des Leistungserbringers berücksichtigte Anteil von 10% wird weiterhin zu Ungunsten des Leistungserbringers berücksichtigt. Je 1 DDD wird so-mit mit 0,1 zu Ungunsten des Leistungserbringers berücksichtigt. Dabei sind nur die DDD zu werten, für die tatsächlich ein gültiger Rabattvertrag besteht.

    Für die Berücksichtigung der Rabattverträge beim Ziel 6 (Gonadotropin-Releasing-Hormon Analoga) gilt:

    Werden Arzneimittel eingesetzt, die zu den Leitsubstanzen/Empfehlungen der An-lage 1 dieser Vereinbarung gehören und für die zum jeweiligen Verordnungszeit-punkt ein gültiger Rabattvertrag nach §§ 130a Abs. 8 bzw. 130c SGB V besteht, wird bei der Festlegung der Quotenerreichung auf die Kosten jeder zu wertenden Packung entsprechend der wirtschaftlichen Einordnung der Rabattverträge durch die jeweilige Krankenkasse ein Aufschlag von 25% zu Gunsten des Leistungser-bringers berücksichtigt. Dabei sind nur die Kosten der Packungen zu werten, für die tatsächlich ein gültiger Rabattvertrag besteht. Für jede Packung werden somit die Kosten mit dem Faktor 1,25 gewertet.

    Werden Arzneimittel eingesetzt, die nicht zu den Leitsubstanzen/Empfehlungen der Anlage 1 dieser Vereinbarung gehören und für die zum jeweiligen Verordnungszeit-punkt ein gültiger Rabattvertrag nach §§ 130a Abs. 8 bzw. 130c SGB V besteht, wird bei der Festlegung der Quotenerreichung auf die Kosten jeder zu wertenden Packung entsprechend der wirtschaftlichen Einordnung der Rabattverträge durch die jeweilige Krankenkasse ein Abschlag von 60% zu Gunsten des Leistungserbrin-gers berücksichtigt. Je 1 PZN werden die Kosten somit mit einem Faktor von 0,4 in den betreffenden Zielen zu Gunsten des Leistungserbringers gewertet. Dabei sind nur die Packungen zu werten, für die tatsächlich ein gültiger Rabattvertrag besteht.

    Der nicht zu Gunsten des Leistungserbringers berücksichtigte Anteil von 60% wird weiterhin zu Ungunsten des Leistungserbringers berücksichtigt. Je 1 PZN werden die Kosten somit mit 0,6 zu Ungunsten des Leistungserbringers berücksichtigt. Da-bei sind nur die Packungen zu werten, für die tatsächlich ein gültiger Rabattvertrag besteht.

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    § 4Gemeinsame Arbeitsgruppe

    (1) Zur Analyse und strukturierten Bewertung von Arzneimitteldaten und zur Unterstüt-zung der Vertragsärzte bei der Umsetzung dieser Vereinbarung einschließlich derZiele nach § 1 Abs. 2 bilden die Vertragspartner eine gemeinsame, paritätisch be-setzte Arbeitsgruppe. Ein von den Verbänden der Krankenkassen benannter Vertre-ter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe und einvon der KVWL benannter Vertreter nehmen an den Sitzungen der Arbeitsgruppe be-ratend teil. Die Vertragspartner können die Arbeitsgruppe gemeinsam um Beantwor-tung gezielter Fragestellungen bitten.

    (2) Für die gemeinsame Analyse wird der Arbeitsgruppe insbesondere folgendes Da-tenmaterial zur Verfügung gestellt:

    - ABDA-Monatsdaten,- die jeweils aktuellen GAmSI-Auswertungen,- GKV-Arzneimittelindex,- Auswertungen auf Basis des pharmPRO®-Datenpools.

    Die Vertragspartner werden darüber hinaus verfügbare Analysen und Verordnungs-profile vorlegen.

    (3) Aus den Analyse-Ergebnissen erarbeitet die Arbeitsgruppe Maßnahmen zur Zieler-reichung nach § 5 für die Ärzteschaft in Westfalen-Lippe bzw. für bestimmte Arzt-gruppen zu Wirkstoffgruppen, Krankheitsbildern bzw. Indikationsbereichen, Praxis-schwerpunkten und dgl. Sie soll auch vergleichende Übersichten über preisgünstigeverordnungsfähige Arzneimittel, einschließlich der jeweiligen Preise sowie von Hin-weisen zu Indikation und therapeutischem Nutzen entwickeln und aktualisieren, so-fern nicht bereits von der Bundesebene erarbeitet. Beschlüsse des GemeinsamenBundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind zu berücksichtigen. Es sol-len auch einzelnen Ärzten individuelle Handlungsempfehlungen aufgrund einer Ana-lyse ihrer Verordnungsstruktur gegeben werden. Solche Empfehlungen sind insbe-sondere dann abzugeben, wenn die Informationen nach Satz 1 bis 3 bei betroffenenÄrzten trotz vorhandener Potenziale nicht zu Einsparungen geführt haben. Der ein-zelne Arzt soll verbrauchs- und indikationsgerechte Mengen verordnen.

    (4) Die Arbeitsgruppe tritt in der Regel monatlich einmal zusammen. Die Maßnahmenund Empfehlungen der Arbeitsgruppe werden nach § 5 Abs. 4 umgesetzt, sofernihnen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nicht widersprochen wird. Eine Rückmel-dung über etwaige Einwände oder Ablehnungen hat unverzüglich an die Arbeitsgrup-pe zu erfolgen.

    . . .

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    § 5Maßnahmen zur Zielerreichung

    Zur Unterstützung der Zielerreichung sind vielfältige Maßnahmen durchzuführen. Da-zu gehören u. a. die Information und Beratung einzelner oder Gruppen von Vertrags-ärzten und gezielte Hinweise. Die Vertragspartner sollen sich auf ergänzendeSchwerpunktmaßnahmen, z. B. im Bereich der Blutzucker-Teststreifen und desSprechstundenbedarfs, verständigen.

    Als Informationen - auch in elektronischer Form - kommen u. a. folgende in Betracht:

    - allgemeine Informationen für eine rationale Pharmakotherapie in wesentlichenIndikationsbereichen unter Berücksichtigung der Kriterien der evidenzbasiertenMedizin,

    - arztbezogene Informationen und Empfehlungen, insbesondere zu den für 2019vereinbarten wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaftlichkeitszielen nach § 3 mit-tels zertifizierter Software nach § 73 Abs. 9 SGB V,

    - gezielte Hinweise zur Indikation und zu therapeutischem Nutzen sowie Preis-vergleiche für ausgewählte, umsatzrelevante Arzneimittel (§§ 73 Abs. 8,305 a SGB V).

    Als Instrumente der Beratung kommen insbesondere folgende in Betracht:

    - Beratung von Gruppen von Vertragsärzten, ggf. einer Fachgruppe oder einerRegion,

    - Beratung von Qualitätszirkeln,- Intensivierung der gemeinsamen arztindividuellen Beratung durch die Vertrags-

    partner auf der Basis pharmPRO, gegebenenfalls mit ergänzenden zusätzlichenAuswertungen.

    Nach Abstimmung mit der KVWL können sich die von den Verbänden der Kranken-kassen benannten Apotheker bzw. Pharmakoberater an den Beratungen von Grup-pen und Qualitätszirkeln beteiligen.

    (4) Die Vertragspartner setzen die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen be-schleunigt um. Die KVWL stellt insbesondere sicher, dass die Vertragsärzte noch in2018 über die Inhalte dieser Vereinbarung informiert sowie die in der Arbeitsgruppenach § 4 abgestimmten Informationen zur Verordnungsweise an die Vertragsärzte inWestfalen-Lippe in geeigneter Weise (z. B. zielgruppenspezifische Rundschreiben,Unterrichtung von Qualitätszirkeln, schriftliche Einzel- und Gruppenberatung, gezielteHinweise) zeitnah weitergegeben werden. Auf die Erreichung der Ziele mit den größ-ten Einsparpotenzialen ist vorrangig hinzuwirken. Die Vertragspartner informieren dieÄrzte gemeinsam auf der Grundlage des § 73 Abs. 8 SGB V über die in den Arznei-mittelgruppen nach der Anlage angebotenen verordnungsfähigen Arzneimittel ein-schließlich ihrer Kosten. Die Information soll bei wesentlichen Änderungen aktualisiertwerden. Die Therapiefreiheit des einzelnen Arztes und die Wirtschaftlichkeitsprüfungnach §§ 106,106b SGB V bleiben unberührt. Eine Verordnung notwendiger, wirt-schaftlicher Arzneimittel, für die die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassebesteht, auf Privatrezept ist unzulässig.

    . . .

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    (5) Sofern Vertragsärzte arztbezogene Informationen und Empfehlungen nach Absatz 2aus dem laufenden Jahr oder aus Vorjahren nachhaltig nicht beachten und ihre Ver-ordnungsweise nicht optimieren, können sie von der Gemeinsamen Arbeitsgruppenach § 4 gezielt darauf hingewiesen und beraten werden.

    (6) Die Verbände der Krankenkassen werden ihre Mitarbeiter und die Versicherten ingeeigneter Weise (z. B. Mitgliederzeitschriften, Veröffentlichungen, gemeinsameschriftliche Informationen für Arztpraxen) über die Vereinbarungsinhalte sowie einenwirtschaftlichen Umgang mit Arzneimitteln informieren und beraten. Die Vertrags-partner stimmen sich über die Grundzüge dieser Informationen ab. Die Verbände derKrankenkassen werden darüber hinaus veranlassen, dass die Krankenkassen dieVersicherten entsprechend informieren. Die Verbände der Krankenkassen informie-ren die KVWL umfassend über die getroffenen Maßnahmen.

    (7) Die Vertragspartner verständigen sich darauf, Maßnahmen zu fördern, die den Ver-tragsarzt hinsichtlich der Erreichung der Ziele der Arzneimittelvereinbarung und derVermeidung nachträglicher Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterstützen. Hierzu werdendie Vertragspartner kurzfristig die technischen und rechtlichen Möglichkeiten prüfenund inhaltliche Festlegungen abstimmen. Hierzu zählt beispielsweise die datentech-nische Unterstützung der Praxissoftware. Die Vertragspartner sind sich darüber einig,dass der Erfolg eines solchen Wegs zur Förderung einer rationalen Verordnungswei-se bei Wahrung der individuellen Therapiefreiheit des Arztes ein von allen Beteiligtengetragenes einvernehmliches Handeln voraussetzt.

    § 6Ergebnismessung

    (1) Wesentliche vorläufige Ergebnisse zur Anlage dieser Vereinbarung werden von derKVWL – sofern die Datenlage dies erlaubt – monatlich aufbereitet und den Vertrags-ärzten zur Verfügung gestellt.

    (2) Die Bewertung der Erreichung der jeweiligen wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaft-lichkeitsziele nach der Anlage ist einvernehmlich bis zum 30.11.2019 vorzunehmen.Dabei sind exogene Einflüsse zu berücksichtigen. Abweichungen zu den einzelnenZielen lösen für das Jahr 2019 keine Ausgleichszahlungen aus.

    (3) Die Vertragspartner stellen nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gemeinsamfest, ob das vereinbarte Ausgabenvolumen nach § 2 eingehalten wurde. Stellen sieeine Überschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens nach § 2 fest, sind die Ur-sachen nach § 84 Abs. 3 S. 2 SGB V zu ermitteln. Dabei ist die tatsächliche Entwick-lung der Anpassungsfaktoren nach § 84 Abs. 2 SGB V , insbesondere auf den FaktorPreisentwicklung (vgl. Ziffer 2 der Anlage 2 der Rahmenvorgabe für 2019 vom01.10.2018) anhand valider Abrechnungsdaten der Apothekenrechenzentren sowieder GAmSi-Daten zu berücksichtigen und gemeinsam zu klären, in welchem Umfangdie Überschreitung von der KVWL nicht zu vertreten ist. Die auf diese Weise um exo-gene Einflüsse bereinigte Überschreitung wird dokumentiert und nach Absatz 4 aus-geglichen.

    Protokollnotiz. . .

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    Es folgen die Unterschriften der Vertragspartner

    (4) Im Falle eines Überschreitungsbetrages nach Absatz 3 werden die Krankenkassenunabhängig von der Erreichung der wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaftlichkeits-ziele - entsprechend ihrer Belastung unter Berücksichtigung der nachfolgendenGrundsätze bis zu einer Höhe von 15,5 Mio. EUR entlastet. Soweit der Arzneimittel-verbrauch je 1.000 Versicherte auf der Basis der DDD-Werte (GAmSi) in Westfalen-Lippe um mindestens 1,5 v. H. unter dem bundesdurchschnittlichen Wert (GKV-West)liegt, entfällt die Rückzahlung nach Satz 1. Im Verordnungszeitraum 2019 verein-nahmte rechtskräftige Regresse sind nachträglich zugunsten der KVWL vom Über-schreitungsbetrag nach Satz 1 abzusetzen. Sofern die Summe aus den Zahlbeträgennach Absatz 3 größer als 15,5 Mio. EUR ist, wird der Differenzbetrag dem Ausgleichnach Satz 1 zugerechnet.

    § 7Laufzeit, Anschlussvereinbarung

    (1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2019 in Kraft; sie gilt bis zum 31.12.2019.

    (2) Die Vertragspartner werden spätestens Mitte Oktober 2019 in die Verhandlungenüber eine Anschlussvereinbarung eintreten.

    Bochum, Dortmund, Essen, Münster, Düsseldorf, Dresden, den 03.12.2018

    Protokollnotiz § 2 Abs. (1):

    Gemäß § 1 Satz 2 der Vereinbarung nach § 106b Abs. 3 Satz 3 SGB V i.V.m. § 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel 2019 gilt Folgendes: In Anlehnung an die Rahmenvorgaben Arzneimittel vom 01.10.2018 werden die nach dem 01.01.2014 zur Hepatitis C Behandlung neu zugelassenen Arzneimittel mit den Wirkstof-fen Sofosbuvir, Simeprevir, Declatasvir und weiteren Wirkstoffen sowie die Arzneimittel-kosten im Zusammenhang mit der intravitrealen Medikamenteneingabe mit z.B. Lucentis, Eylea, Macugen und Ozurdex nicht in die Richtgrößenberechnung einfließen.

    Protokollnotiz zu § 6 Abs. (3):

    Im Rahmen der Ergebnismessung werden gegenüber der KVWL ausschließlich Steige-rungsvolumina von zugelassenen Vertragsärzten berücksichtigt.

    Protokollnotiz zur Ergebnismessung 2017:

    Nach Auswertung der Verordnungsergebnisse und der Zielerreichung für das Jahr 2017 stellen die Vertragspartner gemeinsam fest, dass für dieses Jahr gegenseitige Zahlungs-ansprüche nicht bestehen.

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    Wirkstoffgruppen Leitsubstanz/Empfehlung VO-Anteil %

    1 Statine und ezetimibhaltige ArzneimittelNicht generikafähige Originalpräparate inklusive Kombinationen (z.B. Atozet®,Tioblis®) als Mittel der Reserve

    < 1%

    2ACE-Hemmer und Sartane inkl. Kombinationen ausgenommen Valsartan/Sacubitril

    Hochpreisige Kombinationen mit Calciumantagonisten (Kosten je DDD > 0,90€) als Mittel der Reserve

    < 1%

    3 Direkte orale Antikoagulantien (DOAK) Preisgünstige DOAK wie z.B. Apixaban, Edoxaban* > 87%

    4 BtM-rezeptpflichtige Analgetika**Nicht generische Oxycodon/Naloxon-Kombinationen (z.B. Targin®) und Tapentadol (z.B. Palexia®) als Mittel der Reserve.

    < 4,5%

    5 Bisphosphonate und Denosumab inkl. Kombinationen (Osteoporose)Alendronsäure/ Risedronsäure (generisch) inkl. Kombinationen

    > 67%> 90% (zugel. Allgemeinmediziner)

    6 Gonadotropin-Releasing-Hormon AnalogaPreisgünstige Leuprorelinpräparate von Generikaherstellern* > 43% (Kostenanteil)

    7Therapie der MS mit Interferonen, Glatiramer, Teriflunomid, Dimethylfumarat

    Interferon-Beta 1a (auch pegyliert) als Mittel der Reserve < 20%

    8Prostaglandin-Analoga inkl. Kombinationen mit Timolol in der Glaukomtherapie

    Generikafähige Prostaglandin-Analoga inkl. Kombinationen mit Timolol > 83%

    9 Erythropoetine EPO-Biosimilars gemäß Definition der Bundesrahmenvorgabe > 75%

    10 Blutzuckerteststreifen

    Preisgünstige Teststreifen; Durchschnittspreis max. 0,47€ pro Teststreifen; möglichst Quartalsbedarf auf einem Rezept verordnen

    11 Kurzwirksame Insulin-AnalogaVorrangiger Einsatz von biosimilar verfügbaren kurzwirksamen Insulinen (z.B. Insulin lispro) insbesondere bei Neueinstellungen

    > 55%

    12 Insulin glargin Insulin glargin-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 25%

    13 Insulin lispro Insulin lispro-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 10%

    14 Adalimumab Adalimumab-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 50%

    15 Etanercept Etanercept-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 90%

    16 Infliximab Infliximab-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 90%

    17 Follitropin-alfa Follitropin-alfa-Biosimilars > 40%

    18 Somatropin Somatropin-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 40%

    19 Pegfilgrastim Pegfilgrastim-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 30%

    20 Filgrastim Filgrastim-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 85%

    21 Rituximab in Rezepturen Rituximab-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 85%

    22 Trastuzumab in Rezepturen Trastuzumab-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 75%

    Anlage 1 zur Arzneimittelvereinbarung 2019Wirtschaftlichkeitsziel nach §3

    Zielvereinbarung 2019Wirkstoffklassen - Liste A (quantitative Ziele)

    ** einschließlich Kombinationen von Oxycodon/ Naloxon und Tapentadol ausgenommen Levomethadon sowie alle Ampullen* Berücksichtigung kassenindividueller Rabattverträge gem. § 3 (3) AMV

  • 45

    12

    /20

    18

    23 Medikamente im Alter

    Absenkung des Anteils älterer Patienten, die dauerhaft mindestens 6 Wirkstoffe und davon mindestens 1 inadäquates Arzneimittel (z.B. Priscus) erhalten.

    24 Antibiotika/Fluorchinolone

    Absenkung der Verordnungsmenge (DDD) je 1000 Versicherte unter anderem zur MRSA-Vorbeugung:- z