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L001a Art der Bedingung L Nr Stand R5 L 381 01/2019 R7 L 363 07/2019 R7 Chance L 364 07/2019 R2E L 361 01/2019 BUZ R5/R7 L 380 07/2018 EUZ R5/R7 L 379 01/2018 Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung R7 L 367 07/2017 Dynamik R5 L 334 07/2017 Dynamik R7 L 251 07/2019 Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung R2E L 360 07/2017

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L001a

Art der Bedingung L Nr Stand

R5 L 381 01/2019R7 L 363 07/2019R7 Chance L 364 07/2019R2E L 361 01/2019BUZ R5/R7 L 380 07/2018

EUZ R5/R7 L 379 01/2018

Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung R7 L 367 07/2017

Dynamik R5 L 334 07/2017

Dynamik R7 L 251 07/2019

Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung R2E L 360 07/2017

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§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

Versicherungsschutz

(1) Die Fondsgebundene Rentenversiche-rung bietet vor Rentenzahlungsbeginn(Aufschubzeit) Versicherungsschutz unterunmittelbarer Beteiligung an der Wert-entwicklung eines Sondervermögens(Anlagestock). Der Anlagestock wirdgesondert vom sonstigen Vermögenüberwiegend in Investmentfonds ange-legt und in Anteileinheiten aufgeteilt(Fondsanteile). Dabei werden Anteilein-heiten desselben Investmentfondsgetrennt von denen andererInvestmentfonds geführt.

(2) Mit Rentenzahlungsbeginn entneh-men wir dem Anlagestock die auf IhrenVertrag entfallenden Anteile und legenderen Wert in unserem sonstigen Ver-mögen an. Anteile von Investmentfondswerden mit dem Rücknahmepreis ange-setzt.

Chancen und Risiken der Kapitalanlage

(3) Da die Wertentwicklung der Anteil-einheiten der von Ihnen gewähltenInvestmentfonds nicht vorauszusehen ist,können wir vor Rentenbeginn die Höheder Rente nicht garantieren. Sie habendie Chance, bei Kurssteigerung derAnteileinheiten der von Ihnen gewähltenInvestmentfonds einen Wertzuwachs zuerzielen; bei Kursrückgang tragen Sieaber auch das Risiko der Wertminderung.Bei Anlagen innerhalb Investmentfonds,die nicht in Euro geführt werden, könnenSchwankungen der Währungskurse denWert der Anlage zusätzlich beeinflussen.Im Todesfall ist jedoch die gegebenenfallsvereinbarte Todesfallleistung garantiert,sofern das Deckungskapitals ausreicht,um die benötigten Risikobeiträge zu ent-nehmen (vgl. § 5 Abs. 1).

Leistungen ab Rentenzahlungsbeginn

(4) Erleben Sie den vereinbarten Renten-beginn, zahlen wir Ihnen eine lebenslan-ge Rente entsprechend der vereinbartenRentenzahlungsweise (jährlich, halbjähr-lich, vierteljährlich oder monatlich) ingleichbleibender Höhe. Den vereinbartenRentenbeginn können Sie dem Versiche-

rungsschein entnehmen.

Flexibler Rentenbeginn

(5) Sie haben das Recht, einen bis zu fünfJahre früheren oder einen bis zu fünfJahre späteren als den vereinbartenRentenbeginn zu bestimmen. Derfrühestmögliche und der spätestmöglicheRentenbeginn sind im Versicherungs-schein angegeben. Der Zeitraum zwi-schen diesen beiden Terminen wird alsflexible Rentenbeginnphase bezeichnet.Einen früheren als den vereinbartenRentenbeginn müssen Sie spätestenseinen Monat vor dem gewünschtenRentenbeginn beantragen.

Der Zeitpunkt, zu dem die Rente erstmalsgezahlt wird, wird als tatsächlicherRentenbeginn bezeichnet.

Rentenermittlung bzw. Höhe der Rente

(6) Die Versicherungsleistungen sind vomWert der insgesamt gutgeschriebenenAnteileinheiten abhängig. Das gebildeteKapital Ihrer Versicherung ergibt sich ausder Zahl der auf Ihre Versicherung ent-fallenden Anteileinheiten, multipliziertmit dem zum jeweiligen Bewertungstagfestgestellten Rücknahmepreis einerAnteileinheit des von Ihnen gewähltenInvestmentfonds. Setzt sich dasDeckungskapital Ihrer Versicherung ausAnteileinheiten mehrerer Fonds zusam-men, so ermitteln wir den Wert für jedesTeildeckungskapital getrennt. ZurErmittlung des Rücknahmepreises ziehenwir den letzten Bewertungstag heran, derdem tatsächlichen Rentenzahlungsbeginnvorangeht oder mit ihm zusammenfällt.Als Bewertungstag bezeichnen wir einenTag, der Bankarbeitstag in Deutschlandund in Irland ist, sowie den 31. Dezember,wenn er nicht auf einen Samstag oderSonntag fällt.

(7) Wir berechnen die jeweilige Rente ausdem bis zu diesem Termin gebildetenKapital. Dieses gebildete Kapital ent-spricht der gesetzlichen Definition„Gebildetes Kapital“.

Für die Umrechnung in eine Rente ver-wenden wir die Rechnungsgrundlagen(insbesondere Rechnungszins, die Sterbe-

tafel und die Kosten), die zum tatsäch-lichen Rentenbeginn für neu abzuschlie-ßende Rentenversicherungen mit sofortbeginnender Rentenzahlung gelten. Wirberechnen die Rente mindestens mit demgarantierten Rentenfaktor, den wir beiAbschluss des Vertrages festgelegt haben.Sie finden den garantierten Rentenfaktorin Ihrem Versicherungsschein. Der garan-tierte Rentenfaktor gibt an, wie vielRente Sie pro 10.000 EUR gebildetesKapital mindestens erhalten.

Für den Fall, dass wir zum tatsächlichenRentenbeginn keine Rentenversicherungmit sofort beginnender Rentenzahlunganbieten, verpflichten wir uns,Rechnungsgrundlagen festzulegen, dienach anerkannten versicherungsmathe-matischen Grundsätzen ermittelt werdenund die wir deshalb als angemessenansehen und die sicherstellen, dass wirdauerhaft unsere Verpflichtungen ausden Verträgen erfüllen können. In diesemFall werden wir einen unabhängigenTreuhänder hinzuziehen, der dieRechnungsgrundlagen zu prüfen undderen Angemessenheit zu bestätigen hat.

Bei einem früheren oder späteren alsdem vereinbarten Rentenbeginn ergibtsich der Mindestrentenfaktor nach versi-cherungsmathematischen Grundsätzenmit den selben Rechnungsgrundlagenwie für den im Versicherungsscheinangegebenen Rentenfaktor. Die Höhe desMindestrentenfaktors wird vertraglichvereinbart und ist für mindestens einenTermin pro Jahr der flexiblen Renten-beginnphase dem Versicherungsschein zuentnehmen.

Falls die sich zum tatsächlichen Renten-beginn ergebende Rentenhöhe denMindestbetrag von jährlich 300 Euro bzw.von halbjährlich 150 Euro, vierteljährlich75 Euro oder monatlich 50 Euro nichterreicht, so haben wir das Recht, dieRente durch eine Kapitalzahlung abzufin-den.

Kapitalwahlrecht

(8) An Stelle der Rente kann zum tat-sächlichen Rentenbeginn auch aufAntrag eine Kapitalabfindung gezahlt

Allgemeine Bedingungen für die

Fondsgebundene Rentenversicherung

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werden, wenn die versicherte Person die-sen Termin erlebt. Der Antrag aufKapitalabfindung kann frühestens einJahr nach Vertragsbeginn und spätestenseinen Monate vor Rentenbeginn gestelltwerden.

Mit dem Antrag auf Kapitalabfindung istauch anzugeben, ob die Kapitalabfindungin Anteileinheiten oder als Geldleistungerbracht werden soll.

Wenn der Anspruchsberechtigte nichtspätestens einen Monat vor dem verein-barten Termin die Kapitalabfindung inAnteileinheiten verlangt, zahlen wir dieLeistung als Geldleistung aus.

Wird die Kapitalabfindung in Anteilein-heiten erbracht, verringert sich der Wertdes Fondsguthabens um die dann gülti-gen Ausgabeaufschläge.

Zur Ermittlung des Wertes ziehen wir denersten Bewertungstag heran, der mit demFälligkeitstag zusammenfällt oder ihmnachfolgt.

Eine Kapitalabfindung bis zur Höhe von1.500 Euro erbringen wir grundsätzlichals Geldleistung.

Leistungen im Todesfall

(9) Stirbt die versicherte Person vor demtatsächlichen Rentenbeginn, zahlen wirdie im Versicherungsschein dokumentier-te Todesfallleistung, falls eine solche ver-sichert ist. Wir leisten jedoch mindestensin Höhe des Deckungskapitals.

(10) Erlebt die versicherte Person den tat-sächlichen Rentenbeginn und ist eineRentengarantiezeit vereinbart, zahlen wirdie versicherte Rente mindestens bis zumAblauf der Rentengarantiezeit, unabhän-gig davon, ob die versicherte Person die-sen Termin erlebt. Die Rentengarantiezeitbeginnt mit dem tatsächlichen Renten-beginn.

Stirbt die versicherte Person nach demtatsächlichen Rentenbeginn und inner-halb der Rentengarantiezeit, zahlen wirauf Verlangen des Empfangsberechtigtendie noch nicht gezahlten versichertenRenten abgezinst mit dem zur Berech-nung der Deckungsrückstellung verwen-deten Zins in einem einmaligen Kapital-betrag aus. Dies gilt nicht bei Direktver-sicherungen im Sinne des Betriebsrenten-gesetzes (BetrAVG).

Zusatzversicherungen

(11) Wenn Sie einen späteren als den ver-einbarten Rentenbeginn bestimmen, ver-längert sich die Versicherungsdauer einergegebenenfalls eingeschlossenen Berufs-unfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht.

Anerkannte oder festgestellte Leistungs-ansprüche aus einer Zusatzversicherungenden spätestens zum tatsächlichenRentenbeginn.

Nachträglicher Einschluss und nach-

trägliche

Erhöhung von Todesfallleistungen

(12) Sie haben das Recht, die für denTodesfall vereinbarte Versicherungsleis-tung ohne erneute Gesundheitsprüfungzu erhöhen (Nachversicherungsoption),wenn eines der folgenden Ereignisse Siebetrifft:

– Heirat oder Begründung einer Lebens-partnerschaft nach dem Lebenspartner-schaftsgesetz (LPartG),

– Geburt oder Adoption eines Kindes,

– Wechsel in die hauptberuflicheSelbstständigkeit,

– Aufnahme eines Darlehens in Höhe vonmindestens 50.000 Euro zur Finanzie-rung einer selbstgenutzten Immobilie,

– erstmaliges Überschreiten der Beitrags-bemessungsgrenze in der gesetzlichenRentenversicherung,

– Aufnahme einer beruflichen Tätigkeitnach erfolgreichem Abschluss einerBerufsausbildung oder eines Hoch-schulstudiums.

Die Nachversicherungsoption kann nurinnerhalb von zwei Monaten nachEintritt eines der vorgenannten Ereignisseausgeübt werden.

Die Nachversicherungsoption besteht nur,

– solange der Versicherungsvertrag nochbeitragspflichtig ist,

– solange der vereinbarte Rentenbeginnnoch nicht verstrichen ist,

– solange Sie das 45. Lebensjahr nochnicht vollendet haben,

– falls keine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen ist,

– falls das im Todesfall zu verrentende

Kapital zum Zeitpunkt des Versiche-rungsbeginns nicht auf die Beitrags-rückgewähr beschränkt gewesen istund außerdem mindestens 50.000 Eurobetragen hat und

– falls aus gleichem Anlass nicht bereitsin einem weiteren Versicherungsvertragder Versicherungsschutz für das Risikodes Todesfalls erhöht wurde.

Für die Erhöhung ohne Gesundheits-prüfung gelten folgende Grenzen:

– Mindestbetrag: 10.000 Euro

– Höchstbetrag: 25.000 Euro

– Mehrere Erhöhungen dürfen insgesamtden Betrag der zum Zeitpunkt desVersicherungsbeginns für den Todesfallvereinbarten Versicherungsleistungnicht übersteigen.

Durch die Erhöhung der Todesfallleistungwird die Entnahme des Risikobeitragsentsprechend erhöht. Hierbei werden dieRechnungsgrundlagen wie bei Vertrags-abschluss zugrunde gelegt. Der Antragauf Erhöhung der Todesfallleistung mussspätestens drei Jahre vor dem tatsäch-lichen Rentenbeginn gestellt werden. DieRegelungen des § 5 Abs. 3 gelten ent-sprechend.

Hinterbliebenenrenten-

Zusatzversicherung

(13) Sie haben das Recht, zum tatsäch-lichen Rentenbeginn bei verminderterAltersrente eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung einzuschließen. DerEinschluss wird unter der Voraussetzungwirksam, dass

– die versicherte Person den tatsäch-lichen Rentenbeginn erlebt,

– die versicherte Person zu diesem Zeit-punkt das 70. Lebensjahr noch nichtvollendet hat,

– die Hinterbliebenenrente höchstens 60 % der Altersrente beträgt,

– die Renten aus der Hauptversicherungund der Hinterbliebenenrenten-Zusatz-versicherung jeweils den Mindestbetragvon jährlich 300 Euro, von halbjährlich150 Euro, von vierteljährlich 75 Eurooder von monatlich 50 Euro nichtunterschreiten,

– Sie das Recht auf Einschluss einerHinterbliebenenrenten-Zusatzversiche-rung spätestens drei Jahre vor dem tat-

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sächlichen Rentenbeginn geltendgemacht haben.

Anderenfalls ist der spätere Einschlusseiner Hinterbliebenenrenten-Zusatzver-sicherung nur mit unserer Zustimmungund ggf. nach einer Gesundheitsprüfungmöglich.

Wenn Sie von Ihrem Recht auf Einschlusseiner Hinterbliebenenrenten-Zusatzver-sicherung Gebrauch machen, entfällt dergarantierte Rentenfaktor ersatzlos. DerAntrag auf Einschluss einer Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung mussbei Rentenversicherungen, die für denZeitraum vor dem Rentenbeginn eineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, spätestens einen Monat vordem tatsächlichen Rentenbeginn gestelltwerden. Bei Rentenversicherungen, diefür den Zeitraum vor dem Rentenbeginnkeine Versicherungsleistung für denTodesfall einschließen, muss der Antragauf Einschluss der Hinterbliebenenren-ten-Zusatzversicherung spätestens dreiJahre vor dem tatsächlichen Renten-beginn gestellt werden. Wenn dieseFristen nicht eingehalten werden, bedarfder Einschluss der Hinterbliebenenren-ten-Zusatzversicherung unserer Zustim-mung und ggf. einer erneuten Gesund-heitsprüfung.

Wir haben das Recht, bei Ausübung die-ses Wahlrechts die versicherten Leistun-gen nach dem dann für Neuabschlüssegültigen Tarif zu berechnen.

Einschluss/ Verlängerung einer

Rentengarantiezeit

(14) Unter der Voraussetzung, dass keineHinterbliebenenrenten-Zusatzversiche-rung in diesen Vertrag eingeschlossen ist,haben Sie das Recht, die Rentengarantie-zeit zum tatsächlichen Rentenbeginn inbestimmten Grenzen ohne erneuteGesundheitsprüfung einzuschließen oderzu verlängern. Die Dauer einer gegebe-nenfalls eingeschlossenen Rentengaran-tiezeit wird stets in ganzen Jahren(beginnend mit dem tatsächlichenRentenbeginn) bemessen und darf mindestens 5 und höchstens 25 Jahrebetragen. Sie darf außerdem nicht längersein, als Ihre kalkulatorisch noch verblei-bende Lebenserwartung am Ende der flexiblen Rentenbeginnphase.

Durch den Einschluss oder die Verlänge-rung der Rentengarantiezeit verringert

sich die Rentenhöhe.

Durch den Einschluss oder die Verlänge-rung der Rentengarantiezeit wird dieEntnahme des Risikobeitrags entspre-chend erhöht. Hierbei werden dieRechnungsgrundlagen wie bei Vertrags-abschluss zugrundegelegt. Der Antrag aufden Einschluss oder die Verlängerung derRentengarantiezeit muss spätestens dreiJahre vor dem tatsächlichen Renten-beginn gestellt werden. Die Regelungendes § 5 Abs. 3 gelten entsprechend.

(15) Über die vorgenannten Rentenleis-tungen sowie die Leistungen aus gegebe-nenfalls eingeschlossenen Zusatzver-sicherungen hinaus besteht keinAnspruch auf Auszahlungen.

§ 2 Wie sind Sie an unseren Gewinnen

beteiligt?

Entscheidend für den Gesamtertrag desVertrages ist die Entwicklung des Sonder-vermögens, an der Sie unmittelbar betei-ligt sind (vgl. § 1). Darüber hinaus betei-ligen wir die Versicherungsnehmergemäß § 153 des Versicherungsvertrags-gesetzes (VVG) an den Gewinnen undwährend des Rentenzahlungszeitraumsauch an den Bewertungsreserven. DieGewinne werden nach den Vorschriftendes Handelsgesetzbuches ermittelt. Wirlegen die Gewinnanteilsätze jeweils füreinen bestimmten Zeitraum im Vorausfest und veröffentlichen sie entweder aufmonatlicher oder auf jährlicher Basis imAnhang zu unserem Geschäftsbericht,den Sie bei uns anfordern können.

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung der Versicherungs-

nehmer

Zeitraum bis zum Rentenbeginn:

Gewinne entstehen insbesondere dann,wenn Sterblichkeit und Kosten niedrigersind als bei der Tarifkalkulation ange-nommen. An diesen Gewinnen werdendie Versicherungsnehmer angemessenbeteiligt, und zwar nach derzeitigerRechtslage am Risikoergebnis (Sterblich-keit) grundsätzlich zu mindestens 90 %(§ 7 MindZV) und am übrigen Ergebnis(einschließlich Kosten) grundsätzlich zumindestens 50 % (§ 8 MindZV).

Rentenzahlungszeitraum:

Die Gewinne entstehen im Wesentlichen

aus den Erträgen der Kapitalanlagen.

Von den Nettoerträgen derjenigenKapitalanlagen, die für künftige Versiche-rungsleistungen vorgesehen sind (§ 3Mindestzuführungsverordnung), erhaltendie Versicherungsnehmer insgesamt min-destens den in dieser Verordnung ge-nannten Prozentsatz. In der derzeitigenFassung der Verordnung sind grundsätz-lich 90 % vorgeschrieben (§ 6 MindZV).Aus diesem Betrag werden zunächst dieBeträge finanziert, die für die garantier-ten Versicherungsleistungen benötigtwerden. Die verbleibenden Mittel ver-wenden wir für die Gewinnbeteiligungder Versicherungsnehmer.

Weitere Gewinne entstehen insbesonderedann, wenn Lebenserwartung und Kostenniedriger sind, als bei der Tarifkalkulationangenommen. Auch an diesen Gewinnenwerden die Versicherungsnehmer ange-messen beteiligt, und zwar nach derzeiti-ger Rechtslage am Risikoergebnis(Lebenserwartung) grundsätzlich zu min-destens 90 % (§ 7 MindZV) und am übri-gen Ergebnis (einschließlich Kosten)grundsätzlich zu mindestens 50 % (§ 8 MindZV).

Die Höhe der künftigen Gewinnbetei-

ligung kann nicht garantiert werden!

Die Höhe der Gewinnbeteiligung hängtvon vielen Einflüssen ab. Diese sind –allein schon wegen der langenVertragslaufzeit – nicht vorhersehbar undvon uns nur begrenzt beeinflussbar.Wichtigster Einflussfaktor ist dabei dieZinsentwicklung des Kapitalmarktes. Aberauch die Entwicklung der Langlebigkeitund der Kosten sind von Bedeutung. Dieabsolute Höhe der künftigen Gewinnbe-teiligung kann also nicht garantiert wer-den. Sie kann auch null Euro betragen.

Kürzung der Gewinnbeteiligung:

Falls uns ein gesetzliches Recht zurReduzierung der Gewinnbeteiligungzustehen sollte, wird dieses Recht durchdie Regelungen des Versicherungsvertragsnicht eingeschränkt.

Bewertungsreserven sind immer dannvorhanden, wenn der Marktwert einerKapitalanlage über dem Wert liegt, mitdem die Kapitalanlage am jeweiligenZeitpunkt zu bilanzieren wäre. DieBewertungsreserven sorgen für Sicherheitund dienen dazu, kurzfristige Ausschlägean den Kapitalmärkten auszugleichen.

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Wenn der Marktwert einer Kapitalanlagesinkt, können auch negative Bewertungs-reserven (stille Lasten) entstehen.

Die Grundsätze zur Verwendung vonBewertungsreserven sind gesetzlich fest-gelegt (§ 139 Abs. 3 und 4 VAG).Demnach können wir einen bestimmtenAnteil der Bewertungsreserven zurSicherung zukünftig zu erfüllenderZinsverpflichtungen gegenüber denVersicherungsnehmern reservieren. DieBeteiligung an den verbleibendenBewertungsreserven erfolgt durch eineAnhebung der Gesamtverzinsung.

Die verschiedenen Versicherungsartentragen unterschiedlich zum Gewinn bei.Wir haben deshalb gleichartige Ver-sicherungen zu Bestandsgruppenzusammengefasst und teilweise nachengeren GleichartigkeitskriterienUntergruppen gebildet; diese werdenGewinnverbände genannt.Gewinnverbände bilden wir beispiels-weise, um das versicherte Risiko wie dasTodesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisikozu berücksichtigen. Die Verteilung desGewinns für die Versicherungsnehmerauf die einzelnen Gewinnverbände orien-tiert sich daran, in welchem Umfang dieGewinnverbände jeweils zur Entstehungder Gewinne beigetragen haben. Wirlegen die Gewinnanteilsätze jeweils füreinen bestimmten Zeitraum im Vorausfest und veröffentlichen sie in unseremGeschäftsbericht, den Sie bei uns anfor-dern können.

(2) Grundsätze und Maßstäbe für dieGewinnbeteiligung Ihres VertragesIhreVersicherung wird je nach Tarif an denGewinnen des entsprechendenGewinnverbandes (siehe nachfolgendeTabelle) in der jeweiligen Bestandsgruppebeteiligt.

In Abhängigkeit von dieser Zuordnungerhält Ihre Versicherung Gewinnanteile.

Zeitraum bis zum Rentenbeginn:

Die Gewinnanteile bestehen aus einemRisikogewinnanteil und einem Kosten-

gewinnanteil. Diese werden monatlichzum Ende eines jeden Monats zugeteilt.

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Risikogewinn ist die monatlicheSterbewahrscheinlichkeit multipliziert mitdem Unterschiedsbetrag zwischen derversicherten Todesfallleistung und demvorhandenen Deckungskapital, berechnetjeweils zum Anfang des abgelaufenenMonats inklusive des zu diesem Zeitpunktggf. zu zahlenden Beitrags, jedoch nachAbzug der für die Risikotragung und fürdie Deckung unserer Kosten einkalkulier-ten Beträge.

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Kostengewinn ist der Stand desgebildeten Kapitals jeweils am Anfangdes abgelaufenen Monats inklusive deszu diesem Termin ggf. zu zahlendenBeitrags, jedoch nach Abzug der für dieRisikotragung und für die Deckung unse-rer Kosten einkalkulierten Beträge.

Die Gewinnanteile führen wir demAnlagestock zu und rechnen sie inAnteileinheiten der von Ihnen gewähltenInvestmentfonds um. Dies bezeichnen wirals Fonds-Gewinnkapital.

Die Gewinnanteile können auch Nullbetragen.

Die Gewinne als Teil des gebildetenKapitals werden zum Rentenbeginn zurErmittlung der Rente mit dem dann gültigen Rentenfaktor gemäß § 1 Abs. 7verwendet. Untere Grenze für das Fonds-Gewinnkapital ist der Mindestrenten-faktor.

Rentenzahlungszeitraum:

Die während der Rentenzahlungszeitanfallenden Gewinnanteile und dieBeteiligung an den Bewertungsreservenwerden ebenfalls zur Erhöhung der Renteverwendet. Aus ihnen wird je nachVereinbarung entweder eine gewinnab-hängige Zusatzrente oder eine gewinnab-hängige Rentenerhöhung gebildet. Weildie Höhe der Bewertungsreserven starkenSchwankungen unterliegt, ist währendder Rentenzahlungszeit eine jährlicheVeränderung der Gewinnbeteiligungwahrscheinlich.

Im Falle der gewinnabhängigen Zusatz-rente führt eine Senkung der Gewinn-beteiligung zu einem Sinken der Zusatz-rente.

Im Falle der gewinnabhängigen Renten-

erhöhung führt eine Senkung derGewinnbeteiligung zu geringeren jähr-lichen Rentenerhöhungen in der Zukunft.Stehen keine Gewinnanteile zur Ver-fügung, so entfallen die jährlichenRentenerhöhungen vollständig. Die überdie einmal zugeteilten Gewinnanteileerreichte Höhe der Rente ist für dieZukunft garantiert.

Gewinnabhängige Rentenerhöhung

Bemessungsgrundlage für eine jährlicheRentenerhöhung ist die Vorjahresrente.Der Satz für die Erhöhung der Rente wirdauf Basis des Barwertes der zum betref-fenden Zeitpunkt garantierten Leistungeninklusive kalkulatorischer Kosten und derzukünftigen Leistungen (jeweils bewertetmit eigens deklarierten Grundlagen zwei-ter Ordnung) unter Berücksichtigung desÄquivalenzprinzips ermittelt. EineSenkung der Gewinnbeteiligung führt zueiner geringeren Rentenerhöhung in derZukunft.

Gewinnabhängige Zusatzrente

Die Gesamtrente wird auf Basis des Bar-wertes der zum betreffenden Zeitpunktgarantierten Leistungen inklusive kalku-latorischer Kosten und der zukünftigenLeistungen (jeweils bewertet mit eigensdeklarierten Grundlagen zweiter Ord-nung) unter Berücksichtigung des Äqui-valenzprinzips ermittelt. Eine Senkungder Gewinnbeteiligung führt zu einemSinken der gewinnabhängigenZusatzrente.

§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungs-

schutz?

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wennder Vertrag abgeschlossen worden ist,jedoch nicht vor dem im Versicherungs-schein angegebenen Versicherungs-beginn. Allerdings entfällt unsereLeistungspflicht bei nicht rechtzeitigerBeitragszahlung (vgl. § 7 ).

§ 4 Was gilt für Mitteilungen, die sich

auf das Versicherungsverhältnis bezie-

hen?

(1) Mitteilungen, die das Versicherungs-verhältnis betreffen, müssen in Textformerfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungenwerden wirksam, sobald sie uns zugegan-gen sind.

FondsgebundeneRenten-versicherung

Gewinnverband

Bestandsgruppevor

Renten-beginn

nach Renten-beginn

Tarife R5 FRV 2017/2 R 131 113

Tarife Q5 FRV 2017/2 Q 131 125

Tarife O5 FRV 2017/2 O 131 125

Tarife P5 FRV 2017/2 P 131 125

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Seite 5L 381 (01/2019) - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung

(2) Eine Änderung Ihrer Postanschriftmüssen Sie uns unverzüglich mitteilen.Anderenfalls können für Sie Nachteileentstehen, da eine an Sie zu richtendeWillenserklärung mit eingeschriebenemBrief an Ihre uns zuletzt bekannteWohnung abgesandt werden kann. Indiesem Fall gilt unsere Erklärung dreiTage nach Absendung des eingeschriebe-nen Briefes als zugegangen. Dies giltauch, wenn Sie die Versicherung in IhremGewerbebetrieb genommen und Ihregewerbliche Niederlassung verlegt haben.

(3) Bei Änderung Ihres Namens giltAbsatz 2 entsprechend.

(4) Sofern wir aufgrund gesetzlicherRegelungen zur Erhebung, Speicherung,Verarbeitung und Meldung von Infor-mationen und Daten zu Ihrem Vertragverpflichtet sind, müssen Sie uns diehierfür notwendigen Informationen,Daten und Unterlagen bei Vertragsab-schluss, bei Änderung nach Vertragsab-schluss oder auf Nachfrage unverzüglichzur Verfügung stellen. Sie sind auch zurMitwirkung verpflichtet, soweit derStatus dritter Personen, die Rechte anIhrem Vertrag haben, für Datenerhebun-gen und Meldungen maßgeblich ist.

(5) Notwendige Informationen im Sinnevon Absatz 4 sind beispielsweise Umstän-de, die für die Beurteilung Ihrer persön-lichen steuerlichen Ansässigkeit, dersteuerlichen Ansässigkeit dritterPersonen, die Rechte an Ihrem Vertraghaben und der steuerlichen Ansässigkeitdes Leistungsempfängers maßgebend seinkönnen.

Dazu zählen insbesondere die deutscheoder ausländische Steueridentifikations-nummer, das Geburtsdatum, der Geburts-ort und der Wohnsitz.

(6) Falls Sie uns die notwendigen Infor-mationen, Daten und Unterlagen nichtoder nicht rechtzeitig zur Verfügungstellen, gilt Folgendes: Bei einer entspre-chenden gesetzlichen Verpflichtung mel-den wir Ihre Vertragsdaten an die zustän-digen in- oder ausländischen Steuerbe-hörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf.keine steuerliche Ansässigkeit im Auslandbesteht.

Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichtengemäß den Absätzen 1 und 2 kann dazuführen, dass wir unsere Leistung nichtzahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die

für die Erfüllung unserer gesetzlichenPflichten notwendigen Informationen zurVerfügung gestellt haben.

§ 5 Wie verwenden wir Ihre Beiträge?

(1) Wir führen Ihre Beiträge, soweit sienicht zur Deckung von Kosten bestimmtsind, entsprechend der mit Ihnen getrof-fenen Vereinbarung den Anlagestöckenzu und rechnen sie in Anteileinheiten dervon Ihnen gewählten Investmentfondsum.

Zu Beginn eines jeden Monats entneh-men wir dem gebildeten Kapital die fol-genden Beträge:

– die erforderlichen, nach den anerkann-ten Regeln der Versicherungsmathe-matik berechneten Risikobeiträge fürden Todesfallschutz,

- die Verwaltungskosten in Form einesfesten monatlichen Eurobetrages,

– sowie die zur Tilgung der Abschluss-kosten verwendeten Beiträge.

Zum Ende eines jeden Monats werdendem gebildeten Kapital zudem Verwal-tungskosten in Form eines Prozentsatzesdes des gebildeten Kapitals entnommen.Die Tilgung der Abschlusskosten erfolgtgleichmäßig über die ersten fünfVertragsjahre verteilt. Bei Beitragszah-lungsdauern unter fünf Jahren verteilensich die Kosten gleichmäßig auf dieBeitragszahlungsdauer. Bei Einmalzah-lungen, freiwilligen Zuzahlungen sowiebei Zahlungen in der zweiten Hälfte derflexiblen Rentenbeginnphase werden dieAbschluss- und Vertriebskosten jeweilseinmalig erhoben. In jedem Fall beachtenwir die aufsichtsrechtlichen Höchstzill-mersätze.

Setzt sich das Deckungskapital IhrerVersicherung aus Anteileinheiten mehre-rer Fonds zusammen, so entnehmen wirdie Risikobeiträge und die Kostenanteileim Verhältnis der Werte der einzelnenTeildeckungskapitale.

(2) Der Wert einer Anteileinheit richtetsich nach der Wertentwicklung desjeweiligen Fonds. Der zur Anlage in denAnlagestock bestimmte Teil des Beitrages(Sparbeitrag) wird in Anteileinheitenumgerechnet, indem der Sparbeitragdurch den zum jeweiligen Bewertungstagfestgestellten Rücknahmepreis einer

Anteileinheit dividiert wird. Für dieWertermittlung einer Anteileinheit ist derdritte Bewertungstag maßgebend, derdem Fälligkeitstag des jeweiligen Beitragsfolgt. An diesem Tag führen wir auch dieAnteileinheiten dem Anlagestock zu.

(3) Die Erträge, die wir aus den imAnlagestock enthaltenen Vermögens-werten erzielen, fließen unmittelbar denInvestmentfonds zu und erhöhen damitden Wert der Anteileinheiten.

(4) Bei extrem ungünstiger Wertent-wicklung der im Anlagestock enthaltenenWerte kann die in Absatz 1 genanntemonatliche Entnahme von Risikobeiträ-gen und Kosten dazu führen, dass dasgesamte gebildete Kapital vor Renten-beginn aufgebraucht ist und derVersicherungsschutz damit endet. Ineinem solchen Fall werden wir Sie recht-zeitig darauf hinweisen und IhnenMaßnahmen vorschlagen, wie Sie denVersicherungsschutz aufrechterhaltenkönnen.

§ 6 Was müssen Sie bei der

Beitragszahlung beachten?

(1) Die Beiträge zu Ihrer Fondsgebunde-nen Rentenversicherung können Sie jenach Vereinbarung in einem Betrag(Einmalbeitrag), monatlich, viertel-, halb-jährlich oder jährlich zahlen.

(2) Den ersten Beitrag oder den Einmal-beitrag (Einlösungsbeitrag) müssen Sieunverzüglich nach Abschluss des Vertra-ges zahlen, jedoch nicht vor dem mitIhnen vereinbarten, im Versicherungs-schein angegebenen Versicherungs-beginn. Alle weiteren Beiträge (Folge-beiträge) werden zu Beginn der verein-barten Versicherungsperiode fällig. DieVersicherungsperiode umfasst beiEinmalbeitrags-, Jahrezahlung sowie beibeitragsfreien Verträgen ein Jahr, ansons-ten entsprechend der Zahlungsweiseeinen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein hal-bes Jahr.

Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszah-lung genügt es, wenn der Beitrag zu demim Versicherungsschein angegebenenFälligkeitstag abgebucht werden kannund Sie einer berechtigten Abbuchungnicht widersprechen. Konnte der fälligeBeitrag ohne Ihr Verschulden von unsnicht abgebucht werden, ist die Zahlungauch dann noch rechtzeitig, wenn sie

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unverzüglich nach unserer schriftlichenZahlungsaufforderung erfolgt.

(3) Die Beiträge können nur per SEPA-Lastschrifteinzug gezahlt werden.Voraussetzung hierfür ist die Ermächti-gung zum Beitragseinzug mittels einesSEPA-Lastschriftmandats. Wir buchen siejeweils bei Fälligkeit von dem uns ange-gebenen Konto ab.

(4) Für eine Stundung der Beiträge isteine gesonderte Vereinbarung mit unserforderlich.

(5) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleis-tung werden wir etwaige Beitragsrück-stände verrechnen.

§ 7 Was geschieht, wenn ein Beitrag

nicht rechtzeitig abgebucht werden

kann?

Einlösungsbeitrag

(1) Wenn der Einlösungsbetrag nichtrechtzeitig abgebucht werden kann, kön-nen wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn unsnachgewiesen wird, dass Sie die nichtrechtzeitige Zahlung nicht zu vertretenhaben. Bei einem Rücktritt können wirvon Ihnen die Kosten der zur Gesund-heitsprüfung durchgeführten ärztlichenUntersuchungen verlangen.

Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt desVersicherungsfalles noch nicht gezahlt,sind wir nicht zur Leistung verpflichtet,wenn wir Sie durch gesonderte Mittei-lung in Textform oder durch einen auf-fälligen Hinweis im Versicherungsscheinauf diese Rechtsfolge aufmerksamgemacht haben. Unsere Leistungspflichtbesteht jedoch, wenn uns nachgewiesenwird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zuvertreten haben.

Folgebeitrag

(2) Wenn Sie einen Folgebeitrag odereinen sonstigen Betrag, den Sie aus demVersicherungsverhältnis schulden, nichtrechtzeitig zahlen, erhalten Sie von unsauf Ihre Kosten eine Mahnung in Text-form. Darin setzen wir Ihnen eine Zah-lungsfrist von mindestens zwei Wochen.Begleichen Sie den Rückstand nichtinnerhalb der gesetzten Frist, entfälltoder vermindert sich Ihr Versicherungs-schutz. Auf diese Rechtsfolgen werdenwir Sie in der Mahnung ausdrücklich hin-

weisen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4und 5 gelten entsprechend.

§ 8 Wann können Sie Ihre Versiche-

rung kündigen, Ihrer Versicherung

Kapital entnehmen oder Ihre

Versicherung beitragsfrei stellen?

Kündigung und Auszahlung des

Rückkaufswertes

(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeitzum Schluss der laufenden Versiche-rungsperiode in Textform kündigen,jedoch nur zu einem Termin vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn.

(2) Nach § 169 Versicherungsvertrags-gesetz (VVG) haben wir den Rückkaufs-wert zu erstatten. Der Rückkaufswert istder nach den anerkannten Regeln derVersicherungsmathematik berechneteZeitwert der Versicherung. Mindestenserstatten wir jedoch den Zeitwert, dersich bei gleichmäßiger Verteilung derunter Beachtung der aufsichtsrechtlichenHöchstzillmersätze (vgl. § 9) angesetztenAbschluss und Vertriebskosten auf dieersten fünf Vertragsjahre bzw. beiBeitragszahlungsdauer von unter fünfJahren bei gleichmäßiger Verteilung aufdie Beitragszahlungsdauer ergibt.Abschlusskosten (§ 5 Abs. 1), die bis zumKündigungstermin noch nicht zu tilgenwaren, werden Ihnen nicht mehr inRechnung gestellt.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mitNachteilen verbunden. In der AnfangszeitIhrer Versicherung ist wegen der Verrech-nung von Abschluss- und Vertriebskostennach dem Zillmerverfahren (vgl. § 9) nurein geringer Rückkaufswert vorhanden.Der Rückkaufswert erreicht auch in denFolgejahren – unabhängig von der Wert-entwicklung des Deckungskapitals –nicht unbedingt die Summe der einge-zahlten Beiträge.

Die Höhe des Rückkaufswertes richtetsich darüber hinaus nach der nicht vor-hersehbaren Wertentwicklung desDeckungskapitals (vgl. § 1 Abs. 3 und 4).

Beitragsrückstände werden vomRückkaufswert abgezogen.

(3) Wir erbringen den Rückkaufswert alsGeldleistung. Zur Ermittlung des Wertesziehen wir den ersten Bewertungstagheran, der mit dem Kündigungsterminzusammenfällt oder ihm nachfolgt.

Liegen zwischen dem Eingang desKündigungsschreibens bei uns und demKündigungstermin gemäß Absatz 1 weni-ger als drei Bewertungstage, so ist derdritte Bewertungstag maßgebend, derauf den Eingang des Kündigungsschrei-bens bei uns folgt.

Teilkapitalentnahme

(4) Nach Ablauf des ersten Versiche-rungsjahres - jedoch nur vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn - können Siejederzeit zum Schluss der laufendenVersicherungsperiode eine Teilkapital-entnahme aus dem Fondsguthaben IhrerVersicherung beantragen. Wir zahlen denEntnahmebetrag stets als Geldleistung(ggf. unter Abzug von Steuern) aus.

(5) Wir rechnen den Entnahmebetrag mitdem am Bewertungsstichtag gültigenAnteilspreis in Anteileinheiten um undentnehmen diese Anteileinheiten demFondsguthaben Ihrer Versicherung. Wennsich das Fondsguthaben Ihrer Versiche-rung aus Anteileinheiten an mehrerenFonds zusammensetzt, entnehmen wirden Betrag anteilig aus allen Fonds, undzwar jeweils im Verhältnis der einzelnenFondswerte am Wert des gesamtenFondsguthabens.

(6) Der Entnahmebetrag muss mindestens500 Euro betragen. Das verbleibendeDeckungskapital Ihrer Versicherung darfden Wert von 1.500 Euro nicht unter-schreiten.

(7) Die versicherten Leistungen verrin-gern sich entsprechend des sich durch dieKapitalentnahme ergebenden Verhältnis-ses zwischen alter und neuer Beitrags-summe. Die neue Todesfallleistung wirdin einem Nachtrag zum Versicherungs-schein dokumentiert.

(8) Der garantierte Rentenfaktor und dervereinbarte Rentenbeginn ändern sichnicht. Der Versicherungsschutz etwaigereingeschlossener Zusatzversicherungenbleibt ebenfalls unverändert.

(9) Als Bewertungsstichtag

- zur Ermittlung der Anteileinheiten, diedem Fondsguthaben entnommen wer-den

- zur Feststellung des Werts des verblei-benden Deckungskapitals

- zur Ermittlung der Höhe der versicher-ten Todesfallleistung

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legen wir den ersten Bewertungstagzugrunde, der mit dem beantragtenEntnahmetermin zusammenfällt oder ihmnachfolgt. Liegen zwischen dem EingangIhres Antrags bei uns und dem Entnah-metermin weniger als drei Bewertungs-tage, so ist der dritte Bewertungstagmaßgebend, der auf den Eingang IhresAntrags bei uns folgt.

(10) Wir behalten uns vor, Ihren Antragauf Teilkapitalentnahme abzulehnen. Dieskann insbesondere dann der Fall sein,wenn unsere Prüfung ergibt, dass dieGefahr besteht, dass bei einer unterstell-ten Wertentwicklung der von Ihnengewählten Investmentsfonds von 0 %zukünftig die Risikobeiträge und diebenötigten Kostenanteile dem Deckungs-kapital nicht mehr in voller Höhe ent-nommen werden können (vgl. § 5 Abs. 4).

Umwandlung in eine beitragsfreie

Versicherung

(11) Anstelle einer Kündigung können Siejederzeit zum Schluss der laufendenVersicherungsperiode (vgl. § 6 Absatz 1)schriftlich oder in Textform verlangen,von der Beitragszahlungspflicht befreitzu werden. Diesen Zeitpunkt bezeichnenwir als Beitragsfreistellungstermin.

(12) Bitte beachten Sie: Die Beitrags-freistellung Ihrer Versicherung ist mitNachteilen verbunden. In der AnfangszeitIhrer Versicherung ist wegen der Verrech-nung von Abschluss- und Vertriebskostensowie Verwaltungskosten gemäß § 15 nurwenig Kapital im Anlagestock vorhanden.Dieses Kapital kann auch in den folgen-den Jahren niedriger sein als Ihre einge-zahlten Beiträge.

Der aus Ihrer Versicherung für die Um-wandlung in eine beitragsfreie Versiche-rung zur Verfügung stehende Betragrichtet sich darüber hinaus nach dernicht vorhersehbaren Wertentwicklungdes Deckungskapitals (vgl. § 1 Abs. 3 und4).

Im Falle einer Beitragsfreistellung redu-zieren wir die Summe der auf Ihre Ver-sicherung entfallenden Anteileinheitenum rückständige Beiträge. Falls eineKapitalleistung für den Todesfall mitver-sichert ist, bei der es sich nicht um dieRückzahlung der eingezahlten Beiträgehandelt, reduziert sich diese versicherteTodesfallleistung entsprechend des sichdurch die Beitragsfreistellung ergebenden

Verhältnisses zwischen alter und neuerBeitragssumme. Abschlusskosten (§ 5 Abs.1), die bis zum Beitragsfreistellungster-min noch nicht zu tilgen waren, werdenIhnen nicht mehr in Rechnung gestellt.

Weil wir die zur Deckung der Kostenbestimmten Beiträge monatlich demDeckungskapital entnehmen, kann einesehr ungünstige Wertentwicklung dervon Ihnen gewählten Investmentfondsdazu führen, dass Ihre Versicherung vor-zeitig gemäß § 5 Absatz 4 erlischt.

Falls das Deckungskapital zum Beitrags-freistellungstermin 1.500 Euro unter-schreitet, erhalten Sie den Rückkaufswertnach Absatz 2 und die Versicherungerlischt. Bei der Ermittlung des Rück-kaufswertes ist in diesem Fall der dritteBewertungstag maßgebend, der auf denBeitragsfreistellungstermin folgt.

Beitragsreduzierung

(13) Anstelle einer vollständigenBeitragsfreistellung können Sie denBeitrag reduzieren. § 5 Abs. 4 gilt ent-sprechend.

Wiederherstellung des ursprünglichen

Versicherungsschutzes

(14) Sie können innerhalb von sechsMonaten nach dem Termin, zu dem dieBeitragsfreistellung oder Beitragsreduzie-rung Ihres Vertrages wirksam gewordenist, verlangen, dass der Versicherungs-schutz zum nächsten Monatsersten bis zuseiner ursprünglichen Höhe wiederherge-stellt wird. Voraussetzung ist, dass

- der Vertrag durch Ihre Erklärung gemäßden Absätzen 4 oder 8 beitragsfreigestellt oder reduziert worden ist,

- die laufende Zahlung des dann gelten-den Beitrags aufgenommen wird (§ 3gilt entsprechend),

- auch gegebenenfalls eingeschlosseneZusatzversicherungen gleichzeitig undin gleichem Umfang wiederhergestelltwerden und

- bei eingeschlossener Berufs- oderErwerbsunfähigkeits-Zusatzversiche-rung Sie zum Zeitpunkt der Wiederher-stellung weder berufs- bzw. erwerbsun-fähig noch pflegebedürftig sind.

Wiederherstellung des ursprünglichen

Versicherungsschutzes nach der

Elternzeit

(15) Sie können innerhalb von zwölfMonaten nach dem Termin, zu dem dieBeitragsfreistellung oder Beitragsreduzie-rung Ihres Vertrages wirksam gewordenist, verlangen, dass der Versicherungs-schutz zum nächsten Monatsersten bis zuseiner ursprünglichen Höhe wiederherge-stellt wird. Voraussetzung ist, dass

- der Vertrag durch Ihre Erklärung gemäßden Absätzen 4 oder 8 beitragsfreigestellt oder reduziert worden ist,

- der Vertrag während der Elternzeit imSinne des Bundeselterngeld- undElternzeitgesetzes beitragsfrei gestelltworden ist,

- der Wiederherstellungstermin späte-stens drei Monate nach dem Ende derElternzeit liegt,

- die laufende Zahlung des dann gelten-den Beitrags aufgenommen wird (§ 3gilt entsprechend),

- auch gegebenenfalls eingeschlosseneZusatzversicherungen gleichzeitig undin gleichem Umfang wiederhergestelltwerden und

- bei eingeschlossener Berufs- oderErwerbsunfähigkeits-Zusatzversiche-rung Sie zum Zeitpunkt der Wiederher-stellung weder berufs- bzw. erwerbsun-fähig noch pflegebedürftig sind.

(16) Die Wiederherstellung gemäß Absatz9 oder Absatz 10 ist nur mit unsererZustimmung möglich, wenn der Versiche-rungsschutz bereits in der Vergangenheitnach einer Beitragsfreistellung oderBeitragsreduzierung wiederhergestelltworden ist.

Durch die Wiederherstellung desursprünglichen Versicherungsschutzeswerden die Versicherungsbedingungenund die Grundlagen der Tarifkalkulationnicht verändert. Der anschließend zuzahlende Beitrag wird nach anerkanntenRegeln der Versicherungsmathematikberechnet und in der Regel gegenüberdem ursprünglich gezahlten Beitrag stei-gen.

Beitragsrückzahlung

(17) Die Rückzahlung der Beiträge kön-nen Sie nicht verlangen.

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§ 9 Wie werden die Abschluss- und

Vertriebskosten verrechnet?

(1) Durch den Abschluss von Versiche-rungsverträgen entstehen Kosten. Auchdiese so genannten Abschluss- undVertriebskosten (§ 43 Abs. 2 der Verord-nung über die Rechnungslegung vonVersicherungsunternehmen, RechVersV)sind vom Versicherungsnehmer zu tragenund bereits pauschal bei der Tarifkalkula-tion berücksichtigt. Sie werden dahernicht gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist dasVerrechnungsverfahren nach § 4 derDeckungsrückstellungsverordnung(Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbeiwerden die ersten Beiträge zur Tilgungvon Abschluss- und Vertriebskosten her-angezogen, soweit sie nicht für Leistun-gen im Versicherungsfall, Kosten desVersicherungsbetriebes in der jeweiligenVersicherungsperiode und für die Bildungder Deckungsrückstellung auf Grund von§ 25 Abs. 2 RechVersV in Verbindung mit§ 169 Abs. 3 VVG bestimmt sind. Der aufdiese Weise zu tilgende Betrag ist nachder Deckungsrückstellungsverordnungauf 25 Promille der von Ihnen währendder Laufzeit des Vertrags zu zahlendenBeiträge beschränkt. Die Höhe diesesBetrages ist in Ihren Antragsunterlagenbeziffert.

(3) Das beschriebene Verrechnungsver-fahren hat wirtschaftlich zur Folge, dassin der Anfangszeit Ihrer Versicherung nurgeringe Beträge zur Bildung einer bei-tragsfreien Versicherungssumme odereines Rückkaufswertes vorhanden sind.

§ 10 Wie können Sie Fonds wechseln?

(1) Sie können maximal 4 Mal im Jahrvor Rentenzahlungsbeginn verlangen,dass die künftig zu investierendenBeträge teilweise oder vollständig ineinem anderen oder mehreren anderenvon uns angebotenen Fonds angelegtwerden (switchen).

(2) Sie können maximal 4 Mal im Jahrvor Rentenzahlungsbeginn verlangen,dass das gebildete Kapital vollständigoder teilweise in andere von uns angebo-tenen Fonds übertragen wird (shiften).

§ 11 Unter welchen Voraussetzungen

können Sie Ihre Versicherung in eine

nicht Fondsgebundene Rentenversiche-

rung umwandeln?

(1) Sie können Ihre FondsgebundeneRentenversicherung vor Rentenzahlungs-beginn in eine von uns zu diesem Zeit-punkt angebotene nicht FondsgebundeneRentenversicherung umwandeln, frühes-tens jedoch zum Schluss des ersten Ver-sicherungsjahres. Dies müssen Sie miteiner Frist von einem Monat zum Schlusseiner jeden Versicherungsperiode inTextform bei uns beantragen.

(2) Bei der Umwandlung bleiben IhreBeitragszahlungsweise und die HöheIhres Beitrags unverändert. Auch der bisher vereinbarte Rentenbeginn ändertsich nicht. Die Leistungen berechnen wirnach anerkannten Regeln der Versiche-rungsmathematik auf Basis des neuenTarifs. Dabei legen wir den Geldwert desDeckungskapitals abzüglich noch zu til-gender Abschlusskosten für den nachAbs.1 zutreffenden Zeitpunkt zugrunde.Voraussetzung für die Umwandlung ist,dass das Deckungskapital Ihrer Versiche-rung abzüglich noch zu tilgenderAbschlusskosten einen Wert von 1.500Euro zum Zeitpunkt der Umstellung nichtunterschreitet.

(3) Für den Abschluss der bei einer Um-wandlung gemäß Absatz 1 von Ihnengewählten Versicherungsform gelten diemaßgeblichen Bestimmungen zurGesundheitsprüfung. Falls sich die ver-traglich vereinbarten Versicherungsleis-tungen durch eine Umwandlung gemäßAbsatz 1 nicht erhöhen, verzichten wirauf eine erneute Gesundheitsprüfung.

§ 12 Wie können Sie die vereinbarte

Todesfallleistung oder den Beitrag

anders gestalten?

Sie können mit Wirkung zu Beginn einesMonats, frühestens des übernächstenMonats nach Eingang Ihrer Erklärung beiuns,

(a) bei unveränderter Beitragszahlung dievereinbarte Todesfallleistung herabsetzen,

(b) bei unveränderter Todesfallleistungden Beitrag erhöhen,

(c) bei unveränderter Beitragszahlung mitunserer Zustimmung, die vom Ergebniseiner Gesundheitsprüfung abhängig ist,

die vereinbarte Todesfallleistung herauf-setzen,

(d) bei unveränderter vereinbarter Todes-fallleistung den Beitrag mit unsererZustimmung, die vom Ergebnis einerGesundheitsprüfung abhängig ist, ver-mindern.

§ 13 Welche Regelungen gelten bei

Zuzahlungen?

(1) Nach Ablauf von fünf Versicherungs-jahren können Sie als Versicherungsneh-mer jederzeit mit unserer Zustimmungneben den laufend zu zahlenden Beiträ-gen freiwillige Zuzahlungen leisten. BeiVersicherungen gegen Einmalbeitrag undbei beitragsfreien Versicherungen sindkeine Zuzahlungen möglich.

(2) Der Versicherungsschutz etwaiger ein-geschlossener Zusatzversicherungenändert sich durch die Zuzahlung nicht.Insbesondere wird durch die Zuzahlungdie versicherte Todesfallleistung nichterhöht. Im Rahmen der Beitragsrück-gewähr wird die Zuzahlung jedoch ent-sprechend berücksichtigt.

(3) Die vereinbarte Versicherungsdauerund der vereinbarte Rentenbeginn wer-den durch eine Zuzahlung nicht verän-dert.

(4) Die einzelne Zuzahlung muss minde-stens 1000 Euro betragen. Pro Kalender-jahr sind bis zu drei Zuzahlungen mög-lich. Zuzahlungen dürfen pro Kalender-jahr den Betrag von 20.000 Euro nichtübersteigen.

(5) Wir führen Ihre Zuzahlung demAnlagestock (vgl. § 1 Abs. 1) zu undrechnen sie in Anteileinheiten der vonIhnen gewählten Investmentfonds um.Maßgebend für die Umrechnung inAnteileinheiten ist dabei der dritteBewertungstag, der auf den Tag desGeldeingangs in der Direktion folgt.

(6) Zuzahlungen können nicht zurückge-fordert werden.

(7) Nach einer Zuzahlung muss die Rest-aufschubzeit (restliche Dauer bis zumvereinbarten Rentenbeginn) unabhängigvon den steuerlichen Bestimmungennoch mindestens zwei Jahre betragen.Ist eine Zuzahlung erfolgt, ist es nichtmehr möglich, einen früheren Renten-beginn zu bestimmen, der in einem

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Zeitraum von einem Jahr ab derZuzahlung liegt.

§ 14 Was bedeutet die vorvertragliche

Anzeigepflicht?

(1) Wir übernehmen den Versicherungs-schutz im Vertrauen darauf, dass uns allegefahrerheblichen Umstände vor Ver-tragsabschluss mitgeteilt worden sind.Aus diesem Grund sind Sie bis zurAbgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich-tet, alle Fragen, die wir Ihnen in Textformgestellt haben, wahrheitsgemäß und voll-ständig zu beantworten (vorvertraglicheAnzeigepflicht). Diese Anzeigepflicht giltauch für Fragen, die wir Ihnen nach IhrerVertragserklärung, aber vor Vertragsan-nahme, in Textform stellen.

(2) Soll eine andere Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen alsdem Versicherungsnehmer – für diewahrheitsgemäße und vollständigeBeantwortung der Fragen verantwortlich.

Rücktritt

(3) Wenn Umstände, die für unserenEntschluss, den Vertrag mit dem verein-barten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen wir in Textform gefragthaben, von Ihnen oder der versichertenPerson (vgl. Absatz 2) nicht oder nichtrichtig angegeben worden sind, könnenwir vom Vertrag zurücktreten.

Den Rücktritt können wir nur innerhalbeines Monats erklären, nachdem wir vonder Verletzung der AnzeigepflichtKenntnis erhalten haben.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wennuns nachgewiesen wird, dass die vorver-tragliche Anzeigepflicht weder vorsätz-lich noch grob fahrlässig verletzt wordenist. Bei grob fahrlässiger Verletzung dervorvertraglichen Anzeigepflicht habenwir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nach-gewiesen wird, dass wir den Vertrag auchbei Kenntnis der nicht angezeigtenUmstände, wenn auch zu anderenBedingungen, geschlossen hätten.

(4) Im Fall des Rücktritts besteht keinVersicherungsschutz, der Versicherungs-vertrag wird rückwirkend ab demVertragsabschluss aufgehoben. Haben wirden Rücktritt nach Eintritt des Versiche-rungsfalls erklärt, bleibt unsere Leis-tungspflicht jedoch bestehen, wenn unsnachgewiesen wird, dass der nicht oder

nicht richtig angegebene Umstand wederfür den Eintritt oder die Feststellung desVersicherungsfalles noch für die Fest-stellung oder den Umfang unsererLeistungspflicht ursächlich war. HabenSie oder die versicherte Person dieAnzeigepflicht arglistig verletzt, sind wirnicht zur Leistung verpflichtet.

(5) Wenn die Versicherung durch Rück-tritt aufgehoben wird, zahlen wir denRückkaufswert gem. § 8 Abs. 2, abzüglichnoch zu tilgender Abschlusskosten (§ 5 Abs. 1). Die Rückzahlung derBeiträge können Sie nicht verlangen.

Kündigung

(6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlos-sen, weil die Verletzung der vorvertrag-lichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,können wir den Vertrag unter Einhaltungeiner Frist von einem Monat kündigen.

Dieses Kündigungsrecht entfällt, wennuns nachgewiesen wird, dass wir denVertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zuanderen Bedingungen, geschlossen hät-ten.

(7) Kündigen wir die Versicherung, wan-delt sie sich mit der Kündigung in einebeitragsfreie Versicherung um (§ 8 Abs.11).

Rückwirkende Vertragsanpassung

(8) Können wir nicht zurücktreten oderkündigen, weil wir den Vertrag auch beiKenntnis der nicht angezeigten Umstän-de, aber zu anderen Bedingungen,geschlossen hätten, werden die anderenBedingungen auf unser Verlangen rück-wirkend Vertragsbestandteil. Haben Siedie Anzeigepflichtverletzung nicht zuvertreten, werden die anderen Bedin-gungen ab der laufenden Versicherungs-periode Vertragsbestandteil.

(9) Erhöht sich durch die Vertragsanpas-sung der Beitrag um mehr als 10 % oderschließen wir den Versicherungsschutzfür den nicht angezeigten Umstand aus,können Sie den Vertrag innerhalb einesMonats nach Zugang unserer Mitteilungfristlos kündigen. In der Mitteilung wer-den wir Sie auf das Kündigungsrecht hin-weisen.

Ausübung unserer Rechte

(10) Unsere Rechte auf Rücktritt,

Kündigung oder Vertragsanpassung ste-hen uns nur zu, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform aufdie Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen haben. Wir müssen unsereRechte innerhalb eines Monats schriftlichgeltend machen. Die Frist beginnt mitdem Zeitpunkt, zu dem wir von derVerletzung der Anzeigepflicht, die dasvon uns geltend gemachte Recht begrün-det, Kenntnis erlangen. Bei Ausübungunserer Rechte müssen wir die Umständeangeben, auf die wir unsere Erklärungstützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfenwir weitere Umstände zur Begründungunserer Erklärung angeben.

(11) Wir können uns auf die Rechte zumRücktritt, zur Kündigung und zurVertragsanpassung nicht berufen, wennwir den nicht angezeigten Umstand oderdie Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

(12) Die genannten Rechte können wirnur innerhalb von fünf Jahren nachVertragsabschluss ausüben. Bei Eintrittdes Versicherungsfalls während dieserersten fünf Jahre können wir unsereRechte auch noch nach Ablauf dieserFrist ausüben. Falls Sie oder die versi-cherte Person die Anzeigepflicht vorsätz-lich oder arglistig verletzt haben, verlän-gert sich die Frist auf 10 Jahre.

Anfechtung

(13) Wir können den Versicherungs-vertrag auch anfechten, falls durchunrichtige oder unvollständige Angabenbewusst und gewollt auf unsereAnnahmeentscheidung Einfluss genom-men worden ist. Handelt es sich umAngaben der versicherten Person, könnenwir Ihnen als Versicherungsnehmergegenüber die Anfechtung erklären, auchwenn Sie von der Verletzung der vorver-traglichen Anzeigepflicht keine Kenntnishatten.

(14) Wenn die Versicherung durchAnfechtung aufgehoben wird, zahlen wirden Rückkaufswert abzüglich noch zu til-gender Abschlusskosten (§ 5 Abs. 1). DieRückzahlung der Beiträge können Sienicht verlangen.

Leistungserweiterung/Wiederher-

stellung der Versicherung

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten bei einerunsere Leistungspflicht erweiterndenÄnderung oder bei einer Wiederherstel-lung der Versicherung entsprechend. Alle

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genannten Fristen beginnen mit derÄnderung oder Wiederherstellung derVersicherung bezüglich des geändertenoder wiederhergestellten Teils neu zulaufen.

Erklärungsempfänger

(16) Die Ausübung unserer Rechte erfolgtdurch schriftliche Erklärung, die Ihnengegenüber abzugeben ist. Falls Sie unskeine andere Person als Bevollmächtigtenbenannt haben, gilt nach Ihrem Tod einBezugsberechtigter als bevollmächtigt,eine solche Erklärung entgegenzuneh-men. Ist auch ein Bezugsberechtigternicht vorhanden oder kann sein Aufent-halt nicht ermittelt werden, können wirden Inhaber des Versicherungsscheins zurEntgegennahme der Erklärung als bevoll-mächtigt ansehen.

(17) Auf den Rücktritt, die Kündigung,die Vertragsanpassung oder die Anfech-tung des Versicherungsvertrages könnenwir uns auch dritten Berechtigten gegen-über berufen.

§ 14a Welche besonderen Regeln

gelten bei Vereinbarung eines Nicht-

rauchertarifs?

Begriff des Nichtrauchers

(1) Nichtraucher ist, wer in den letzten12 Monaten nicht geraucht hat und auchbeabsichtigt, in Zukunft Nichtraucher zubleiben. Rauchen meint insbesondere dasKonsumieren von Tabak unter Feuer, bei-spielsweise den Genuss von Zigaretten,Zigarillos, Zigarren oder Pfeifen. Rauchenmeint jedoch auch das Inhalieren unterVerwendung elektrischer Verdampfer, wiebeispielsweise E-Zigaretten, E-Zigarrenoder E-Pfeifen.

Vorvertragliche Anzeigepflicht

(2) Sie sind verpflichtet, uns in IhremAntrag auf Abschluss des Versicherungs-vertrags wahrheitsgemäß und vollständiganzuzeigen, ob Sie Raucher sind, falls wirSie ausdrücklich danach fragen.

Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieservorvertraglichen Anzeigepflicht sind in § 14 geregelt.

Gefahrerhöhung nach Vertragsab-

schluss

(3) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wennSie nach Vertragsabschluss rauchen. Wir

übernehmen den Versicherungsschutz imVertrauen darauf, dass Sie nach Vertrags-abschluss ohne unsere Einwilligung keineGefahrerhöhung vornehmen.

Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung

(4a) Beitragsanpassung bei Gefahrer-

höhung

Wir verzichten auf unsere gesetzlichenRechte, den Vertrag wegen einerGefahrerhöhung zu kündigen oder dieerhöhte Gefahr vom Versicherungsschutzauszuschließen. Wird eine Gefahrer-höhung gemäß Absatz 3 vorgenommen,berechnen wir den Risikobeitrag für denTodesfallschutz rückwirkend ab demZeitpunkt der Gefahrerhöhung mit einerfür Raucher verwendeten Sterbetafel.Damit ist eine Erhöhung der Risikobei-tragsentnahme verbunden. Eine Beitrags-erhöhung ist jedoch ausgeschlossen,wenn Sie uns nachweisen, dass dieVornahme der Gefahrerhöhung unver-schuldet erfolgt ist.

(4b) Leistungsminderung im

Versicherungsfall bei unterlassener

Anzeige

Wurde nach Vertragsabschluss eineGefahrerhöhung gemäß Absatz 3 vor-sätzlich vorgenommen und uns nichtangezeigt, sind wir im Todesfall von derVerpflichtung zur Leistung frei. Im Falleiner grob fahrlässigen Gefahrerhöhungsind wir bei unterlassener Anzeigeberechtigt, die Leistung in einem derSchwere des Verschuldens entsprechen-den Verhältnis zu kürzen.

Diese Leistungsfreiheit besteht nicht,soweit die Gefahrerhöhung nicht ursäch-lich für den Eintritt des Versicherungs-falls war. Wir werden uns nicht auf dieLeistungsverringerung berufen, wennzwischen Gefahrerhöhung und Eintrittdes Versicherungsfalls mehr als 10 Jahrevergangen sind.

(5) Nachprüfung

Wir sind berechtigt, Ihren Nichtraucher-status nachzuprüfen. Zur Nachprüfungkönnen wir auf unsere Kosten sachdienli-che Auskünfte und einmal jährlich einemedizinische Untersuchung durch vonuns zu beauftragende Ärzte verlangen.Kommen Sie unserem Verlangen nichtnach, können wir einen Tarifwechselgemäß Absatz 4 Buchstabe a vornehmen.

§ 15 Welche Kosten sind in Ihrem

Vertrag vereinbart?

(1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten ver-bunden. Es handelt sich um Abschluss-und Vertriebskosten, Verwaltungskostenund anlassbezogene Kosten. DieAbschluss- und Vertriebskosten sowie dieVerwaltungskosten (Absätze 2 bis 6)haben wir in den Beitrag einkalkuliertund müssen von Ihnen daher nichtgesondert gezahlt werden. Die anlassbe-zogenen Kosten (Absatz 8) sind vonIhnen zusätzlich zum Beitrag zu entrich-ten.

Abschluss- und Vertriebskosten

(2) Zu den Abschluss- und Vertriebs-kosten gehören insbesondere Abschluss-provisionen für den Versicherungsver-mittler. Außerdem umfassen die Ab-schluss- und Vertriebskosten z.B. dieKosten für Antragsprüfung und Ausfer-tigung der Vertragsunterlagen, Sachauf-wendungen, die im Zusammenhang mitder Antragsbearbeitung stehen, sowieWerbeaufwendungen. Wir belasten IhrenVertrag mit Abschluss- und Vertriebs-kosten in Form eines festen Prozentsatzesder vereinbarten Beiträge.

Für Zuzahlungen sowie für die Weiter-zahlung der Beiträge in der zweitenHälfte der flexiblen Rentenbeginnphaseerheben wir die Abschluss- undVertriebskosten nicht als Prozentsatz aufdie Summe der vereinbarten Beiträge,sondern als Prozentsatz jedes gezahltenBeitrags.

Für Ihren Versicherungsvertrag ist dasVerrechnungsverfahren nach § 4 derDeckungsrückstellungsverordnung(Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbeiwerden die ersten Beiträge zur Tilgungeines Teils der Abschlusskosten herange-zogen, soweit sie nicht für Leistungen imVersicherungsfall, Kosten des Versiche-rungsbetriebes in der jeweiligen Ver-sicherungsperiode und für die Bildungder Deckungsrückstellung auf Grund von§ 25 Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3VVG bestimmt sind. Der auf diese Weisezu tilgende Betrag ist nach derDeckungsrückstellungsverordnung auf 25 Promille der von Ihnen bis zum ver-einbarten Rentenbeginn zu zahlendenBeiträge beschränkt.

Bei Beitragszahlungsdauern unter fünfJahren verteilen sich die Kosten gleich-

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mäßig auf die Beitragszahlungsdauer. BeiEinmalzahlungen, freiwilligen Zuzahlun-gen sowie in der zweiten Hälfte der flexi-blen Rentenbeginnphase werden dieAbschluss- und Vertriebskosten jeweilseinmalig erhoben. In jedem Fall beachtenwir die aufsichtsrechtlichen Höchstzill-mersätze.

Die beschriebene Kostenverrechnung hatzur Folge, dass in der Anfangszeit IhresVertrages weniger Kapital als die Summeder gezahlten Beiträge im Anlagestockvorhanden ist.

Verwaltungskosten

(3) Die Verwaltungskosten sind dieKosten für die laufende Verwaltung IhresVertrages.Wir belasten Ihren Vertrag vorBeginn der Rentenzahlung mit Verwal-tungskosten in Form eines festen monat-lichen Eurobetrages.

(4) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten ziehen wir außerdem einen festenProzentsatzes von jedem gezahltenBeitrag ab.

(5) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten entnehmen wir einen Prozentsatzdes gebildeten Kapitals.

Die Entnahme aus dem gebildetenKapital erfolgt monatlich am Ende einesjeden Monats vor dem tatsächlichenRentenbeginn. Hierbei wird ein Zwölfteldes in den Antragsunterlagen genanntenProzentsatzes bezogen auf das Fonds-kapital errechnet und der sich entspre-chend ergebende Betrag aus dem Fonds-kapital entnommen. Die Entnahmeerfolgt durch einen Verkauf vonFondsanteilen.

Maßgeblich für die Berechnung dermonatlichen Kosten in % des gebildetenKapitals ist der Stand des Kapitals amAnfang des jeweiligen Monats inklusivedes zu diesem Termin ggf. zu zahlendenBeitrags, jedoch nach Abzug der für dieRisikotragung und für die Deckung unse-rer Kosten gemäß § 5 Absatz 1 einkalku-lierten Beträge.

Sie tragen darüber hinaus Verwaltungs-kosten, die bei der Gesellschaft entste-hen, die den jeweiligen Fonds verwaltet.Die dort entstehenden Kosten werdenunmittelbar aus dem Fondsvermögengedeckt und mindern deshalb die Wert-entwicklung der einzelnen Fondsanteile.Wir können die Höhe dieser Kosten nicht

beeinflussen, teilen Ihnen aber derenaktuelle Höhe in den Antragsunterlagenmit.

(6) Wir belasten Ihren Vertrag ab Beginnder Rentenzahlung mit Verwaltungs-kosten in Form eines festen Prozentsatzesder gezahlten Leistung.

Höhe der Kosten

(7) Die Höhe der einkalkuliertenAbschluss- und Vertriebskosten sowie derVerwaltungskosten können Sie denAntragsunterlagen entnehmen.

Anlassbezogene Kosten

(8) Zusätzlich sind von Ihnen bei folgen-den Anlässen Kosten zu entrichten:

- bei Ehescheidungen oder Aufhebungeiner eingetragenen Lebenspartner-schaft im Zusammenhang mit demVersorgungsausgleich die vom Gerichtaufgrund der Teilungsordnung festge-legten Euro-Beträge.

Sonstige Kosten

(9) Über die Absätze 1 bis 8 hinaus belas-ten wir Sie nur dann mit Kosten, wenndies nach gesetzlichen Vorschriften aus-drücklich zulässig ist.

So stellen wir Ihnen bei Rückläufern imLastschriftverfahren gemäß § 280 Abs. 1BGB die uns vom Bankinstitut auferleg-ten Gebühren in Rechnung, wenn Sie denjeweiligen Lastschrift-Rückläufer zu ver-treten haben. Das gleiche gilt, wenn unsim Zusammenhang mit der Überweisungvon Versicherungsleistungen von einemBankinstitut Gebühren auferlegt werden.

§ 16 Was gilt bei Wehrdienst,

Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw.

Freisetzen von ABC-Waffen/ -Stoffen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leis-tungspflicht unabhängig davon, auf wel-cher Ursache der Versicherungsfallberuht. Versicherungsschutz besteht ins-besondere auch dann, wenn die versi-cherte Person in Ausübung des Wehr-oder Polizeidienstes oder bei innerenUnruhen den Tod gefunden hat.

(2) Bei Tod der versicherten Person inunmittelbarem oder mittelbaremZusammenhang mit kriegerischenEreignissen beschränkt sich eine für denTodesfall versicherte Kapitalleistungallerdings auf die Auszahlung des

Rückkaufswertes gemäß § 8 Absatz 2.

Diese Einschränkung unserer Leistungs-pflicht entfällt, wenn die versichertePerson in unmittelbarem oder mittelba-rem Zusammenhang mit kriegerischenEreignissen stirbt, denen sie währendeines Aufenthaltes außerhalb derBundesrepublik Deutschland ausgesetztund an denen sie nicht aktiv beteiligtwar.

(3) Bei Tod der versicherten Person inunmittelbarem oder mittelbaremZusammenhang mit dem vorsätzlichenEinsatz von atomaren, biologischen oderchemischen Waffen oder dem vorsätz-lichen Einsatz oder der vorsätzlichenFreisetzung von radioaktiven, biologi-schen oder chemischen Stoffen giltAbsatz 2 entsprechend, falls der Einsatzoder das Freisetzen darauf gerichtet sind,das Leben einer Vielzahl von Personen zugefährden.

§ 17 Was gilt bei Selbsttötung der

versicherten Person?

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vorAblauf von drei Jahren seit Abschluss desVersicherungsvertrags oder seit Wieder-herstellung der Versicherung bestehtVersicherungsschutz nur dann, wenn unsnachgewiesen wird, dass die Tat in einemdie freie Willensbestimmung ausschlie-ßenden Zustand krankhafter Störung derGeistestätigkeit begangen worden ist.Anderenfalls beschränkt sich unsereLeistungspflicht auf die Auszahlung desRückkaufswertes gemäß § 8 Abs. 2.

(2) Bei Selbsttötung nach Ablauf derDreijahresfrist bleiben wir in voller Höhezur Leistung verpflichtet.

(3) Vereinbaren Sie mit uns nachträglicheine Erhöhung der Todesfallleistung, sogelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 18 Was ist bei Fälligkeit der Ver-

sicherungsleistung zu beachten?

(1) Leistungen aus dem Versicherungsver-trag erbringen wir gegen Vorlage desVersicherungsscheins. Zusätzlich könnenwir auch den Nachweis der letztenBeitragszahlung verlangen.Voraussetzung ist ferner, dass uns dieAuskünfte gemäß § 4 Absatz 4 und 5vorgelegt werden.

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(2) Wir können vor jeder Renten- oderKapitalzahlung ein amtliches Zeugnisdarüber verlangen, dass die versichertePerson noch lebt. Wir werden dieses amt-liche Zeugnis in der Regel jährlich verlan-gen.

(3) Der Tod der versicherten Person undder ggf. mitversicherten Person ist uns injedem Fall unverzüglich anzuzeigen.Außer den in Absatz 1 genannten Unter-lagen ist uns eine amtliche, Alter undGeburtsort enthaltende Sterbeurkundeeinzureichen. Zu Unrecht empfangeneRentenzahlungen sind an uns zurückzu-zahlen.

(4) Ist für den Todesfall eine Leistungvereinbart, ist uns außerdem ein ausführ-liches ärztliches oder amtliches Zeugnisüber die Todesursache sowie über Beginnund Verlauf der Krankheit, die zum Todeder versicherten Person geführt hat, vor-zulegen. Zur Klärung unserer Leistungs-pflicht können wir notwendige weitereNachweise verlangen und erforderlicheErhebungen selbst anstellen.

(5) Die mit den Nachweisen verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versiche-rungsleistung beansprucht.

(6) Bei Leistungen in Anteileinheiten hatder Empfangsberechtigte mit dem danngültigen Antrag an Federated Inter-national Management Limited ein Invest-mentkonto für die Fonds der LVM-Fonds-Familie zu eröffnen. Die Abwicklungübernehmen wir.

§ 19 Wo sind die vertraglichen

Verpflichtungen zu erfüllen?

(1) Unsere Leistungen überweisen wirdem Empfangsberechtigten auf seineKosten. Bei Überweisungen in Länderaußerhalb des europäischen Wirtschafts-raums trägt der Empfangsberechtigteauch die damit verbundene Gefahr.

(2) Die Übermittlung Ihrer Beiträgeerfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

§ 20 Welche Bedeutung hat der

Versicherungsschein?

Den Inhaber des Versicherungsscheinskönnen wir als berechtigt ansehen, überdie Rechte aus dem Versicherungsvertragzu verfügen, insbesondere Leistungen inEmpfang zu nehmen. Wir können aber

verlangen, dass uns der Inhaber desVersicherungsscheins seine Berechtigungnachweist.

§ 21 Wer erhält die Versicherungs-

leistung?

(1) Die Leistungen aus dem Versiche-rungsvertrag zahlen wir an Sie als unse-ren Versicherungsnehmer. Werden nachIhrem Tod Leistungen fällig, zahlen wirdiese an Ihre Erben aus.

Sie können uns jedoch auch eine anderePerson als Bezugsberechtigten benennen.Bis zum Eintritt des Versicherungsfallskönnen Sie das Bezugsrecht jederzeitwiderrufen. Die Einräumung und derWiderruf eines Bezugsrechts sind unsgegenüber nur und erst dann wirksam,wenn sie uns von Ihnen in Textformangezeigt worden sind.

(2) Sie können ausdrücklich bestimmen,dass der Bezugsberechtigte sofort undunwiderruflich die Ansprüche aus demVersicherungsvertrag erwerben soll.Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben,kann dieses Bezugsrecht nur noch mitZustimmung des von Ihnen Benanntenaufgehoben werden.

Sofern der unwiderruflich Bezugsbe-rechtigte über seine Ansprüche aus demVersicherungsvertrag durch Abtretungoder Verpfändung verfügt, werden dieseVerfügungen uns gegenüber nur und erstdann wirksam, wenn sie uns vomunwiderruflich Bezugsberechtigtenschriftlich oder in Textform angezeigtworden sind.

(3) Sie können Ihre Rechte aus demVersicherungsvertrag auch abtreten oderverpfänden. Die Abtretung oderVerpfändung wird uns gegenüber nurund erst dann wirksam, wenn sie uns vonIhnen schriftlich oder in Textform ange-zeigt worden ist. Für den Zeitraum derAbtretung oder Verpfändung bestimmt –sofern kein unwiderrufliches Bezugsrechtfestgelegt worden ist – ausschließlich derAbtretungs- oder Verpfändungsgläubigerfür den Teil der ihm abgetretenen oderverpfändeten Ansprüche, wer aus demVersicherungsvertrag bezugsberechtigtist.

§ 22 Wie können Sie den Wert Ihrer

Versicherung erfahren?

(1) Falls nicht mindestens einmal imVierteljahr der Wert der Anteileinheitenin einer überregionalen Tageszeitung ver-öffentlicht werden sollte, werden wir Sieschriftlich oder in Textform über denWert der jeweiligen Anteile des/der vonIhnen gewählten Fonds informieren.

(2) Sie erhalten jährlich von uns eineMitteilung, der Sie den Wert der Anteil-einheiten sowie den Wert des Deckungs-kapitals entnehmen können. Den Wertdes Deckungskapitals führen wir sowohlin Anteileinheiten als auch als Geldbetragauf.

(3) Auf Wunsch geben wir Ihnen denWert Ihrer Fondsgebundenen Versiche-rung jederzeit an.

§ 23 Welches Recht findet auf Ihren

Vertrag Anwendung?

Auf Ihren Vertrag findet das Recht derBundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 24 Wo ist der Gerichtsstand?

(1) Ansprüche aus Ihrem Versicherungs-vertrag können gegen uns bei dem fürunseren Geschäftssitz örtlich zuständigenGericht geltend gemacht werden. SindSie eine natürliche Person, ist auch dasGericht örtlich zuständig, in dessenBezirk Sie zur Zeit der KlageerhebungIhren Wohnsitz oder, in Ermangelungeines solchen, Ihren gewöhnlichenAufenthalt haben.

(2) Wir können Ansprüche aus demVersicherungsvertrag an dem für IhrenWohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-chen, an dem für den Ort Ihres gewöhn-lichen Aufenthalts zuständigen Gerichtgeltend machen. Sind Sie eine juristischePerson, bestimmt sich das zuständigeGericht nach Ihrem Sitz oder IhrerNiederlassung.

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einenStaat außerhalb der Europäischen Union,Islands, Norwegens oder der Schweiz,sind die Gerichte des Staates zuständig,in dem wir unseren Sitz haben.

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§ 25 Was passiert, wenn ein Fonds

geschlossen oder aus unserer Auswahl

entfernt wird?

Wir können einen Fonds aus dem Ange-bot zu Ihrer Fondsgebundenen Renten-versicherung nehmen. In diesem Fall wer-den Sie von uns schriftlich benachrich-tigt, mit der Bitte, innerhalb von sechsWochen einen Fonds zu benennen, indem die zukünftig zu investierendenBeiträge angelegt werden. Ebenso müs-sen Sie uns einen oder mehrere Fondsbenennen, in die das auf den geschlosse-nen Fonds entfallende Teildeckungskapi-tal übertragen werden soll. Sowohl fürdie Anlage der künftigen Beiträge alsauch für die Übertragung des auf dengeschlossenen Fonds entfallenden Teil-deckungskapitals können Sie aus den fürdiese Fondsgebundene Rentenversiche-rung angebotenen Fonds auswählen.

Erhalten wir innerhalb der sechswöchi-gen Frist keine Nachricht, werden wirstattdessen das auf den geschlossenenFonds entfallende Teildeckungskapital inden Fonds übertragen, der dem geschlos-senen Fonds unter Anlagegesichtspunk-ten am nächsten kommt, und auch Ihrezukünftig zu investierenden Beiträge indiesen Fonds anlegen. Dieser Fonds undder Fondswechselstichtag werden Ihnenin unserer schriftlichen Benachrichtigungmitgeteilt.

Für diesen Fondswechsel wird keineGebühr erhoben.

§ 26 Wann können Beiträge, Versiche-

rungsleistungen oder Versicherungs-

bedingungen geändert werden, und

was gilt bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen?

Beitragsanpassung

(1) Wir sind gemäß § 163 VVG berechtigt,für die Zukunft einen höheren Beitragfestzusetzen, wenn

- sich trotz ordnungsgemäßer Kalkulationder Leistungsbedarf nicht nur vorüber-gehend und nicht voraussehbar gegen-über den Rechnungsgrundlagen desvereinbarten Beitrags geändert hat,

- der nach den berichtigten Rechnungs-grundlagen neu festgesetzte Beitragangemessen und erforderlich ist, um diedauernde Erfüllbarkeit der Versiche-rungsleistung zu gewährleisten, und

- ein unabhängiger Treuhänder dieRechnungsgrundlagen und die vorge-nannten Voraussetzungen überprüftund bestätigt hat.

Bei beitragsfreien Versicherungen sindwir berechtigt, anstelle der Beitragser-höhung die Versicherungsleistung ent-sprechend zu reduzieren.

Anstelle der Beitragserhöhung könnenSie verlangen, dass die Versicherungsleis-tung entsprechend herabgesetzt wird.

Die Neufestsetzung des Beitrags oder derVersicherungsleistung wird zu Beginn deszweiten Monats wirksam, nachdem wirSie über die Neufestsetzung und diehierfür maßgeblichen Gründe informierthaben.

Bedingungsanpassung

(2) Falls einzelne Bestimmungen derVersicherungsbedingungen durch höchst-richterliche Entscheidung oder durchbestandskräftigen Verwaltungsakt fürunwirksam erklärt werden, sind wirgemäß § 164 VVG berechtigt, dieseBestimmungen durch eine neue Regelungzu ersetzen, wenn

- dies zur Fortführung des Vertrages not-wendig ist oder

- das Festhalten an dem Vertrag ohneneue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellenwürde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wennsie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen,nachdem wir Sie über die Bedingungs-anpassung und die hierfür maßgeblichenGründe informiert haben, Vertragsbe-standteil.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen derdem Vertrag zu Grunde liegendenAllgemeinen oder BesonderenBedingungen unwirksam sein oder wer-den, berührt dies die Wirksamkeit derübrigen Bestimmungen nicht.

Zahlungsverbot

(4) Wir zahlen eine Versicherungsleistungnicht aus, solange uns die Auszahlung aneinen bestimmten Leistungsempfänger

aufgrund einer gesetzlichen oder behörd-lichen Bestimmung (z.B. EU-Verordnungüber restriktive Maßnahmen gegenbestimmte Staaten, Organisationen undPersonen) untersagt ist.

Anhang zu den Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen für die Fondsge-

bundene Basisrentenversicherung/

Versicherungsmathematische Hinweise

Die Bemessungsgrundlagen für dieGewinnanteile werden nach versiche-rungsmathematischen Regeln mit denRechnungsgrundlagen der Tarifkalkula-tion ermittelt. Für die Berechnung dergewinnabhängigen Zusatzrente und dergewinnabhängigen Rentenerhöhung wer-den jedoch eigene Rechnungsgrundlagendeklariert. Eine gleichmäßige Verteilungder angesetzten Abschlusskosten auf dieersten fünf Vertragsjahre (§ 169 VVG)findet dabei keine Berücksichtigung. Beider Tarifkalkulation haben wir vor demRentenbeginn die Sterbetafel LVM 2013T-RV R Unisex für Raucher und dieSterbetafel LVM 2013 T-RV NR Unisex fürNichtraucher sowie für die Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungdie Wahrscheinlichkeitstafeln LVM 2018 IUnisex, LVM 2013 RI Unisex, LVM 2013 TIUnisex und LVM 2013 T-BU Unisex ver-wendet und als Rechnungszins 0,9 %angesetzt. Für den nachträglichenEinschluss von Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherungen verwenden wirderzeit die Sterbetafel LVM 2013 RW-Basis Unisex und ebenfalls einenRechnungszins von 0,9 %.

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§ 1 Was ist versichert?

Leistungen im Erlebensfall

(1) Erlebt die versicherte Person denRentenbeginn, zahlen wir lebenslang eineRente, je nach vereinbarter Rentenzah-lungsweise jährlich, halbjährlich, viertel-jährlich oder monatlich an den verein-barten Fälligkeitstagen. Wir sind darüberhinaus berechtigt, eine Kleinbetragsrentenach § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkom-mensteuergesetzes (EStG) bzw. nach § 3Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes(BetrAVG) abzufinden.

(2) Die Höhe der Rente wird zum Zeit-punkt des Rentenbeginns aus dem zumRentenbeginn vorhandenen Gesamt-kapital (siehe Absatz 3) nach den aner-kannten Regeln der Versicherungsmathe-matik mit den zu diesem Zeitpunkt maß-gebenden Rechnungsgrundlagen (sieheAbsatz 9) berechnet. Falls die zum Zeit-punkt des Rentenbeginns berechneteRente geringer ist als die im Versiche-rungsschein genannte Mindestrente, zahlen wir die Mindestrente.

(3) Das Gesamtkapital setzt sich zumRentenbeginn zusammen aus dem dannvorhandenen Deckungskapital (sieheAbsatz 6) und dem Gewinnkapital (siehe§ 2 Absatz 2). Falls die Voraussetzungenfür die Berechnung eines endfälligenLeistungskapitals gemäß § 1 Absatz 7erfüllt sind, fließt das Gewinnkapitalmindestens mit dem Betrag des endfälli-gen Leistungskapitals in das Gesamt-kapital ein.

(4) Zum Zeitpunkt des Rentenbeginnskann auf Ihren Antrag hin an Stelle derversicherten Rente eine einmaligeKapitalabfindung in Höhe desGesamtkapitals gemäß Absatz 3 gezahltwerden, falls

- die versicherte Person diesen Zeitpunkterlebt und

- keine abweichenden Vereinbarungengetroffen werden.

Der Antrag auf Kapitalabfindung kannfrühestens ein Jahr nach Vertragsab-schluss gestellt werden. Bei Direktver-

sicherungen im Sinne von § 1b Absatz 2BetrAVG kann die Kapitalabfindung frü-hestens ein Jahr vor dem Rentenbeginnbeantragt werden.

Der Antrag auf Kapitalabfindung mussbei Rentenversicherungen, die für denZeitraum vor dem Rentenbeginn eineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, spätestens einen Monat vordem Rentenbeginn gestellt werden. BeiRentenversicherungen, die für denZeitraum vor dem Rentenbeginn keineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, muss der Antrag aufKapitalabfindung spätestens drei Jahrevor dem Rentenbeginn bzw. bei Direkt-versicherungen spätestens neun Monatevor dem Rentenbeginn gestellt werden.Wenn diese Fristen nicht eingehaltenwerden, bedarf die Auszahlung einerKapitalabfindung unserer Zustimmung.

Flexible Rentenbeginnphase

(5) Sie haben das Recht, abweichend vomvereinbarten Rentenbeginn in bestimm-ten vertraglich geregelten Grenzen einenfrüheren oder einen späteren Termin alstatsächlichen Rentenbeginn zu bestim-men. Der tatsächliche Rentenbeginnmuss jedoch auf den ersten Tag einesMonats fallen.

Der frühestmögliche und der spätest-mögliche Rentenbeginn sind im Versiche-rungsschein angegeben. Den Zeitraumzwischen diesen beiden Terminen be-zeichnen wir als flexible Rentenbeginn-phase.

Wenn Sie von diesem Recht Gebrauchmachen möchten, müssen Sie uns diesspätestens einen Monat vor dem ge-wünschten Termin mitteilen. Falls Sieeinen späteren als den vereinbartenRentenbeginn wünschen, müssen Sie unsdies allerdings einen Monat vor dem ver-einbarten Rentenbeginn mitteilen.Sollten wir einen Monat vor dem verein-barten Rentenbeginn noch keine solcheMitteilung von Ihnen erhalten haben,beginnt die Rentenzahlung am verein-barten Rentenbeginn.

Falls

- die Rentenversicherung für den Zeit-raum vor dem Rentenbeginn keineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließt und

- Sie außerdem bereits von Ihrem Rechtauf Kapitalabfindung gemäß Absatz 4oder von Ihrem Recht auf nachträg-lichen Einschluss einer Hinterbliebenen-renten-Zusatzversicherung gemäßAbsatz 13 oder von Ihrem Recht aufEinschluss bzw. Verlängerung derRentengarantiezeit gemäß Absatz 14Gebrauch gemacht haben,

ist es nicht mehr möglich, einen Terminals Rentenbeginn zu wählen, der inner-halb der nächsten drei Jahre ab demEingang Ihres Antrags gemäß Absatz 4,13 oder 14 liegt.

Für jeden möglichen Rentenbeginninnerhalb der flexiblen Rentenbeginn-phase wird eine Mindestrente festgelegt.Im Versicherungsschein geben wir dieMindestrente für einen Termin pro Jahran. Wir berechnen die Mindestrente zuallen Terminen nach den gleichen versi-cherungsmathematischen Grundsätzenund werden Ihnen die Mindestrente zujedem beliebigen Termin auf Anfragejederzeit mitteilen. Zum tatsächlichenRentenbeginn ermitteln wir die Renteentsprechend Absatz 2.

Wird der tatsächliche Rentenbeginn überden ursprünglich vereinbarten Renten-beginn hinausgeschoben, verlängert sichdie Versicherungsdauer einer gegebenen-falls eingeschlossenen Berufsunfähig-keits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatz-versicherung nicht. Wird der tatsächlicheRentenbeginn vorgezogen, verkürzt sichdamit gegebenenfalls auch die Versiche-rungsdauer dieser Zusatzversicherung soweit, dass die Zusatzversicherung zumvorgezogenen Zeitpunkt des Rentenbe-ginns endet. Ansprüche aus Zusatzver-sicherungen, die auf bereits vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn eingetretenerBerufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit beruhenund auf den Zeitraum nach dem tatsäch-lichen Rentenbeginn gerichtet sind, ver-fallen am tatsächlichen Rentenbeginn.

Allgemeine Bedingungen für die Rentenver-

sicherung (LVM-Privat-Rente)

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Maßgebende Rechnungsgrundlagen

(6) Für die Berechnung der Mindestrentewird zunächst durch monatliche Fort-schreibung ein Deckungskapital aus demTeil Ihrer Beiträge gebildet, der nicht fürdie Risikotragung oder für die Deckungunserer Kosten einkalkuliert ist. Diesersogenannte Sparanteil Ihres Beitrags wirdmit einem im Rahmen der Tarifkalkula-tion festgelegten Zinssatz bis zum tat-sächlichen Rentenbeginn angesammelt.Diesen Zinssatz teilen wir Ihnen vorVertragsabschluss und bei Erhöhungendes Sparanteils im Sinne von Absatz 8mit.

Durch die Verrechnung von Abschluss-und Vertriebskosten kann das Deckungs-kapital bei Vertragsabschluss negativsein. Während der Vertragslaufzeitwächst das Deckungskapital an, solangedie Summe aus dem laufenden Beitragund dem Zins höher ist, als die zurRisikotragung und zur Deckung unsererKosten monatlich entnommenen Beträge.

Das so zum tatsächlichen Rentenbeginnhochgerechnete Deckungskapital wirdmit den bei Vertragsabschluss aktuellenRechnungsgrundlagen ab dem tatsäch-lichen Rentenbeginn in eine Mindest-rente umgerechnet. Auch den hierbeizugrunde gelegten Zinssatz teilen wirIhnen vor Vertragsabschluss und beiErhöhungen des Sparanteils im Sinne vonAbsatz 8 mit. Die Höhe der Mindestrentewird vertraglich vereinbart und ist fürmindestens einen Termin pro Jahr derflexiblen Rentenbeginnphase demVersicherungsschein zu entnehmen.

(7) Falls

- zwischen dem Versicherungsbeginn unddem vereinbarten Rentenbeginn

und ebenfalls

- zwischen dem Versicherungsbeginn unddem tatsächlichen Rentenbeginn

jeweils ein bestimmter Zeitraum liegt (wirbezeichnen diese Frist als "Wartezeit"),der dem Antrag entnommen werdenkann, berechnen wir zum tatsächlichenRentenbeginn ein sogenanntes "endfälli-ges Leistungskapital" und beziehen diesesauch zusätzlich zum Deckungskapital indie Berechnung der Mindestrente bzw.der Kapitalabfindung ein.

Das endfällige Leistungskapital stellt dieUntergrenze für das zum tatsächlichen

Rentenbeginn vorhandene GewinnkapitalIhrer Rentenversicherung (siehe § 2Absatz 2) dar. Falls das Gewinnkapitalniedriger ist als das endfällige Leis-tungskapital, füllen wir den fehlendenBetrag zum tatsächlichen Rentenbeginnauf. Dies gilt auch, falls Sie sich für eineKapitalabfindung entscheiden.

(8) Wenn der Sparanteil Ihres Beitragsnach Vertragsabschluss erhöht wird (etwadurch eine Erhöhung des laufendenBeitrags oder durch eine Zuzahlung),dann bilden wir aus dem zusätzlichenSparanteil mit den gleichen Methodeneine Mindestrente, ein Deckungskapitalund gegebenenfalls auch ein endfälligesLeistungskapital. Hierfür sind allerdingsdie zum Zeitpunkt der Erhöhung gelten-den Wahrscheinlichkeitstafeln, Zinssätzeund Wartezeit maßgeblich. Die Wartezeitbeginnt am Erhöhungstermin für denerhöhten Teil des Sparanteils neu zu lau-fen.

Wir erstellen im Fall einer Erhöhung desSparanteils einen Nachtrag zum Versiche-rungsschein, in dem die Summe aus derbisher vereinbarten Versicherungsleistungund der zusätzlich gebildeten Versiche-rungsleistung ausgewiesen wird.

Wenn der Sparanteil Ihres Beitrags nachVertragsabschluss gesenkt wird (etwadurch eine Reduzierung des laufendenBeitrags), dann wachsen in der Folgezeitdas Deckungskapital und das endfälligeLeistungskapital langsamer an. Dies führtzu einer Minderung der versicherten Leis-tungen. Auch in diesem Fall erstellen wireinen Nachtrag zum Versicherungsschein.

(9) Für die Verrentung des Gesamtkapi-tals sind die Rechnungsgrundlagen (ins-besondere der Rechnungszins, die Wahr-scheinlichkeitstafel und die Kostengemäß § 15 Absatz 6) maßgeblich, diewir in der Beitragskalkulation zum Zeit-punkt des tatsächlichen Rentenbeginnsfür neu abzuschließende Rentenver-sicherungen mit sofort beginnenderRentenzahlung verwenden.

Zum tatsächlichen Rentenbeginn könnendie Rechnungsgrundlagen sowohl günsti-ger (z.B. bei einem höheren Rechnungs-zins als zum Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses) als auch ungünstiger (z.B. beieinem niedrigeren Rechnungszins als zumZeitpunkt des Vertragsabschlusses) für Sieausfallen. Das Risiko ungünstigererRechnungsgrundlagen ist dadurch

begrenzt, dass wir, wie in Absatz 2beschrieben, die Mindestrente zahlen,falls sich bei Anwendung der zum Zeit-punkt des tatsächlichen Rentenbeginnsgeltenden Rechnungsgrundlagen eineunter der Mindestrente liegende Renteergibt.

Für den Fall, dass wir zum tatsächlichenRentenbeginn keine Rentenversicherungmit sofort beginnender Rentenzahlunganbieten, verpflichten wir uns,Rechnungsgrundlagen festzulegen, dienach anerkannten versicherungsmathe-matischen Grundsätzen ermittelt werdenund die wir deshalb als angemessenansehen und die sicherstellen, dass wirdauerhaft unsere Verpflichtungen ausden Verträgen erfüllen können. In diesemFall werden wir einen unabhängigenTreuhänder hinzuziehen, der dieRechnungsgrundlagen zu prüfen undderen Angemessenheit zu bestätigen hat.

Leistungen im Todesfall

(10) Stirbt die versicherte Person vor demtatsächlichen Rentenbeginn, zahlen wirdie im Versicherungsschein dokumentier-te Todesfallleistung, falls eine solche ver-sichert ist.

(11) Erlebt die versicherte Person den tat-sächlichen Rentenbeginn und ist eineRentengarantiezeit vereinbart, zahlen wirdie versicherte Rente mindestens bis zumAblauf der Rentengarantiezeit, unabhän-gig davon, ob die versicherte Person die-sen Termin erlebt. Die Rentengarantiezeitbeginnt mit dem tatsächlichen Renten-beginn.

Stirbt die versicherte Person nach demtatsächlichen Rentenbeginn und inner-halb der Rentengarantiezeit, zahlen wirauf Verlangen des Empfangsberechtigtendie noch nicht gezahlten versichertenRenten abgezinst mit dem zur Berech-nung der Deckungsrückstellung verwen-deten Zins in einem einmaligen Kapital-betrag aus. Dies gilt nicht bei Direkt-versicherungen im Sinne des Betriebs-rentengesetzes (BetrAVG).

Nachträglicher Einschluss und nach-

trägliche Erhöhung von Todesfall-

leistungen

(12) Sie haben das Recht, die für denTodesfall vereinbarte Versicherungsleis-tung ohne erneute Gesundheitsprüfungzu erhöhen (Nachversicherungsoption),wenn eines der folgenden Ereignisse die

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versicherte Person betrifft:

– Heirat,

– Geburt oder Adoption eines Kindes,

– Wechsel in die hauptberuflicheSelbstständigkeit,

– Aufnahme eines Darlehens in Höhe vonmindestens 50.000 Euro zurFinanzierung einer selbstgenutztenImmobilie,

– erstmaliges Überschreiten derBeitragsbemessungsgrenze in dergesetzlichen Rentenversicherung,

– Aufnahme einer beruflichen Tätigkeitnach erfolgreichem Abschluss einerBerufsausbildung oder einesHochschulstudiums.

Die Nachversicherungsoption kann nurinnerhalb von zwei Monaten nachEintritt eines der vorgenannten Ereignisseausgeübt werden.

Die Nachversicherungsoption besteht nur

– solange der Versicherungsvertrag nochbeitragspflichtig ist,

– solange der vereinbarte Rentenbeginnnoch nicht verstrichen ist,

– solange die versicherte Person das 45. Lebensjahr noch nicht vollendethat,

– falls keine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen ist,

– falls die für den Todesfall vereinbarteVersicherungsleistung zum Zeitpunktdes Versicherungsbeginns nicht auf dieBeitragsrückgewähr beschränkt gewe-sen ist und außerdem mindestens50.000 Euro betragen hat und

– falls aus gleichem Anlass nicht bereitsin einem weiteren Versicherungsvertragder Versicherungsschutz für das Risikodes Todesfalls erhöht wurde.

Bei Direktversicherungen besteht dieNachversicherungsoption außerdem nurunter der Voraussetzung, dass auch nachAusübung dieser Option der vertraglichvereinbarte Höchstbeitrag nicht über-schritten wird.

Für die Erhöhung der Versicherungssum-me ohne Gesundheitsprüfung gelten fol-gende Grenzen:

– Mindestbetrag: 10.000 Euro

– Höchstbetrag: 25.000 Euro

– Mehrere Erhöhungen dürfen insgesamtden Betrag der zum Zeitpunkt desVersicherungsbeginns für den Todesfallvereinbarten Versicherungsleistungnicht übersteigen.

Der zusätzliche Beitrag für die Erhöhungder Versicherungssumme errechnet sichnach dem Zins und der Wahrscheinlich-keitstafel, die am Erhöhungstermin fürneu abzuschließende Rentenversiche-rungen mit Todesfallschutz verwendetwerden, dem zu diesem Zeitpunkt er-reichten Alter der versicherten Person,der restlichen Beitragszahlungs- undVersicherungsdauer sowie einem even-tuell vereinbarten Beitragszuschlag.

(13) Sie haben das Recht, zum tatsäch-lichen Rentenbeginn bei verminderterversicherter Altersrente eine Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung einzu-schließen. Der Einschluss wird unter derVoraussetzung wirksam, dass

– zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eineHinterbliebenenrenten-Zusatzversiche-rung eingeschlossen ist,

– die versicherte Person den tatsäch-lichen Rentenbeginn erlebt,

– die versicherte Person zu diesemZeitpunkt das 70. Lebensjahr nochnicht vollendet hat,

– die Hinterbliebenenrente höchstens 60 % der Altersrente beträgt und

– die Rente aus der Hinterbliebenen-renten-Zusatzversicherung denMindestbetrag von jährlich 300 Euro,von halbjährlich 150 Euro, von viertel-jährlich 75 Euro oder von monatlich 50Euro nicht unterschreitet.

Der Antrag auf Einschluss einer Hinter-bliebenenrenten-Zusatzversicherungmuss bei Rentenversicherungen, die fürden Zeitraum vor dem Rentenbeginn eineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, spätestens einen Monat vordem tatsächlichen Rentenbeginn gestelltwerden. Bei Rentenversicherungen, diefür den Zeitraum vor dem Rentenbeginnkeine Versicherungsleistung für denTodesfall einschließen, muss der Antragauf Einschluss der Hinterbliebenen-renten-Zusatzversicherung spätestensdrei Jahre vor dem tatsächlichen Renten-beginn gestellt werden. Wenn dieseFristen nicht eingehalten werden, bedarf

der Einschluss der Hinterbliebenen-renten-Zusatzversicherung unsererZustimmung.

Wenn Sie von Ihrem Recht auf Einschlusseiner Hinterbliebenenrenten-Zusatzver-sicherung Gebrauch machen, entfällt dieMindestrente ersatzlos.

(14) Sie haben das Recht, die Renten-garantiezeit zum tatsächlichen Renten-beginn in bestimmten Grenzen ohneerneute Gesundheitsprüfung einzuschlie-ßen oder zu verlängern. Die Dauer einergegebenenfalls eingeschlossenen Renten-garantiezeit wird stets in ganzen Jahren(beginnend mit dem tatsächlichenRentenbeginn) bemessen und darf min-destens 5 und höchstens 25 Jahre betra-gen. Sie darf außerdem nicht länger sein,als die kalkulatorisch noch verbleibendeLebenserwartung der versicherten Personam Ende der flexiblen Rentenbeginn-phase.

Durch den Einschluss oder die Verlänge-rung der Rentengarantiezeit verringertsich die Rentenhöhe.

Der Antrag auf Einschluss bzw. Verlänge-rung der Rentengarantiezeit muss beiRentenversicherungen, die für denZeitraum vor dem Rentenbeginn eineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, spätestens einen Monat vordem Rentenbeginn gestellt werden. BeiRentenversicherungen, die für denZeitraum vor dem Rentenbeginn keineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, muss dieser Antrag spätes-tens drei Jahre vor dem Rentenbeginngestellt werden. Wenn diese Fristen nichteingehalten werden, bedarf der Ein-schluss bzw. die Verlängerung derRentengarantiezeit unserer Zustimmung.

§ 2 Wie sind Sie an unseren Gewinnen

beteiligt?

Wir beteiligen Sie und die anderen Ver-sicherungsnehmer gemäß § 153 des Ver-sicherungsvertragsgesetzes (VVG) an denGewinnen und Bewertungsreserven. DieGewinne werden nach den Vorschriftendes Handelsgesetzbuches ermittelt undjährlich im Rahmen unseres Jahresab-schlusses festgestellt. Die Bewertungs-reserven werden dabei im Anhang desGeschäftsberichtes ausgewiesen. DerJahresabschluss wird von einem unab-hängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und

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ist unserer Aufsichtsbehörde einzurei-chen. Die Verordnung über die Mindest-beitragsrückerstattung in der Lebensver-sicherung (MindZV) bestimmt, welcherAnteil am erwirtschafteten Gewinn min-destens an die Versicherungsnehmer-gemeinschaft weitergegeben werdenmuss.

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung der Versicherungs-

nehmer

Entstehung von Gewinnen und

Gewinnbeteiligung der Versicherungs-

nehmergemeinschaft

Vor Beginn der Rentenzahlung entstehenGewinne insbesondere dann, wenn dieSterblichkeit der auf den Todesfall versi-cherten Personen und unsere Verwal-tungskosten niedriger sind, als bei derTarifkalkulation angenommen. Währendder Rentenzahlungszeit entstehen Ge-winne, wenn die Lebenserwartung derRentner und unsere Verwaltungskostenniedriger sind, als bei der Tarifkalkulationangenommen. An diesen Gewinnen wirddie Versicherungsnehmergemeinschaftangemessen beteiligt, und zwar nachderzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis(Sterblichkeit/Lebenserwartung) grund-sätzlich zu mindestens 90 % (§ 7MindZV) und am übrigen Ergebnis (ein-schließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % (§ 8 MindZV).

Darüber hinaus entstehen Gewinne ausden Erträgen der Kapitalanlagen. Von denanzurechnenden Nettoerträgen derjeni-gen Kapitalanlagen, die für künftige Ver-sicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 MindZV), erhält die Versicherungs-nehmergemeinschaft insgesamt mindes-tens den in dieser Verordnung genanntenProzentsatz. In der derzeitigen Fassungder Verordnung sind grundsätzlich 90 %vorgeschrieben (§ 6 MindZV). Aus diesemBetrag werden zunächst die Beträgefinanziert, die für die einkalkulierte Ver-zinsung des Deckungskapitals benötigtwerden. Die verbleibenden Mittel ver-wenden wir für die Gewinnbeteiligung.Dies gilt auch noch nach dem tatsäch-lichen Rentenbeginn.

Bewertungsreserven sind immer dannvorhanden, wenn der Marktwert einerKapitalanlage über dem Wert liegt, mitdem die Kapitalanlage am jeweiligenZeitpunkt zu bilanzieren wäre. Wenn derMarktwert einer Kapitalanlage sinkt, kön-

nen auch negative Bewertungsreserven(stille Lasten) entstehen.

Die Grundsätze zur Verwendung vonBewertungsreserven sind gesetzlich fest-gelegt (§ 139 Absatz 3 und 4 VAG).Demnach können wir einen bestimmtenAnteil der Bewertungsreserven zur Siche-rung zukünftig zu erfüllender Zinsver-pflichtungen gegenüber den Versiche-rungsnehmern reservieren. Die verblei-benden Bewertungsreserven werden deneinzelnen Versicherungsverträgen anteiligzugeordnet. Diese Zuordnung richtet sichnach dem im Anhang zu diesen Versiche-rungsbedingungen beschriebenenVerfahren.

Verwendung der Gewinne

Die auf die Versicherungsnehmergemein-schaft entfallenden Gewinne führen wirder Rückstellung für Beitragsrückerstat-tung zu oder schreiben sie unmittelbarden gewinnberechtigten Versicherungs-verträgen gut (Direktgutschrift).

Die Rückstellung für Beitragsrückerstat-tung dient dazu, Schwankungen bei derGewinnbeteiligung auszugleichen. Siedarf grundsätzlich nur für die Gewinn-beteiligung verwendet werden. Nur inAusnahmefällen und mit Zustimmung derAufsichtsbehörde können wir hiervongemäß § 140 Absatz 1 des Versiche-rungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen,soweit die Rückstellung für Beitragsrück-erstattung nicht auf bereits festgelegteGewinnanteile entfällt. Nach der derzeiti-gen Fassung des § 140 Absatz 1 VAGkönnen wir im Interesse der Versichertendie Rückstellung für Beitragsrückerstat-tung heranziehen, um

- einen drohenden Notstand abzuwen-den,

- unvorhersehbare Verluste aus dengewinnberechtigten Verträgen auszu-gleichen, die auf allgemeineÄnderungen der Verhältnisse zurückzu-führen sind, oder

- die Deckungsrückstellung zu erhöhen,wenn die Rechnungsgrundlagen auf-grund einer unvorhersehbaren undnicht nur vorübergehenden Änderungder Verhältnisse angepasst werdenmüssen.

Wenn wir die Rückstellung für Beitrags-rückerstattung zum Verlustausgleich oderzur Erhöhung der Deckungsrückstellung

heranziehen, belasten wir die Versicher-tenbestände verursachungsorientiert.

Falls uns ein gesetzliches Recht zur Re-duzierung der Gewinnbeteiligung zuste-hen sollte, wird dieses Recht durch dieRegelungen des Versicherungsvertragsnicht eingeschränkt.

Verteilung der Gewinne auf die einzel-

nen Versicherungsverträge

Die verschiedenen Versicherungsartentragen unterschiedlich zur Entstehungvon Gewinnen bei. Wir haben deshalbgleichartige Versicherungen zu Bestands-gruppen zusammengefasst und teilweisenach engeren GleichartigkeitskriterienUntergruppen gebildet; diese werdenGewinnverbände genannt.Gewinnverbände bilden wir beispiels-weise, um das versicherte Risiko wie dasLanglebigkeits- oder Berufsunfähigkeits-risiko zu berücksichtigen. Die Verteilungdes Gewinns auf die einzelnen Gewinn-verbände orientiert sich daran, in wel-chem Umfang die Gewinnverbändejeweils zur Entstehung der Gewinne bei-getragen haben. Wir legen die Gewinn-anteilsätze jeweils für einen bestimmtenZeitraum im Voraus fest und veröffent-lichen sie entweder auf monatlicher oderauf jährlicher Basis im Anhang zu unse-rem Geschäftsbericht, den Sie bei unsanfordern können.

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung Ihres Vertrages

Ihrem Versicherungsschein können Sieentnehmen, welcher Bestandsgruppe undwelchem Gewinnverband Ihre Renten-versicherung zugeordnet ist. In Abhän-gigkeit von dieser Zuordnung erhält IhreVersicherung Gewinnanteile aus derRückstellung für Beitragsrückerstattungoder im Wege der Direktgutschrift.

Innerhalb der GewinnverbändeRentenversicherung R7E 2019,Rentenversicherung Q7E 2019,Rentenversicherung O7E 2019 undRentenversicherung P7E 2019 können wirunterschiedliche Gewinnanteilsätze inAbhängigkeit vom Versicherungsbeginnfestlegen. Jedoch treffen wir in keinemder Gewinnverbände eine Unterschei-dung zwischen denjenigen Versiche-rungsverträgen, deren Versicherungs-beginn zum Zeitpunkt der Gewinnzu-teilung mehr als fünf Jahre zurück liegt.Weitere Informationen hierzu finden Sie

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in Ihrem Versicherungsantrag sowie inden Erläuterungen zur unverbindlichenModellrechnung.

Zeitraum bis zum Rentenbeginn

Das Gewinnkapital wird gebildet durchdie Zuführung der folgenden Positionen:

– monatlich zugeteilte Risikogewinn-anteile,

– monatlich zugeteilte Zinsgewinnanteile,

– monatlich zugeteilte Ansammlungs-gewinnanteile,

– ein einmalig zugeteilter Schlussge-winnanteil und

– eine einmalig zugeteilte Beteiligung anden Bewertungsreserven.

Alle genannten Gewinnanteile könnenauch mit null Euro festgesetzt werden.Ebenso ist es möglich, dass zeitweise -möglicherweise auch während dergesamten Vertragslaufzeit - keineBewertungsreserven vorhanden sind.

a) Die Risikogewinnanteile werdenmonatlich, frühestens zum Ende des 13. Monats ab dem Versicherungsbeginn,zugeteilt und dem Gewinnkapital zuge-führt. Die Höhe des Risikogewinnanteilsrichtet sich nach dem für den Zutei-lungstermin festgelegten Gewinnanteil-satz und nach der Höhe des jeweils fürden Todesfall versicherten Risikos.

b) Die Zinsgewinnanteile werden monat-lich, frühestens zum Ende des 13. Monatsab dem Versicherungsbeginn, zugeteiltund dem Gewinnkapital zugeführt. DieHöhe des Zinsgewinnanteils richtet sichnach dem für den Zuteilungstermin fest-gelegten Gewinnanteilsatz und nach derHöhe des jeweils gebildeten Deckungs-kapitals.

c) Die Ansammlungsgewinnanteile wer-den monatlich, frühestens zum Ende des13. Monats ab dem Versicherungsbeginn,zugeteilt und dem Gewinnkapital zuge-führt. Die Höhe des Ansammlungsge-winnanteils richtet sich nach dem fürden Zuteilungstermin festgelegtenGewinnanteilsatz und nach der Höhe desjeweils gebildeten Gewinnkapitals.

d) Der Schlussgewinnanteil wird einmaligbei Beendigung des Versicherungsver-trags, spätestens jedoch zum tatsäch-lichen Rentenbeginn, zugeteilt und demGewinnkapital zugeführt. Die Ermittlung

des Schlussgewinnanteils erfolgt nachversicherungsmathematischen Grund-sätzen unter Zugrundelegung der dannfür sämtliche Monate der Vertragslauf-zeit jeweils festgelegten Schlussgewinn-anteilsätze.

Wir legen die Höhe sämtlicher Schluss-gewinnanteilsätze jeweils für einenbestimmten Zeitraum im Voraus fest undveröffentlichen sie im Anhang zu unse-rem Geschäftsbericht, den Sie bei unsanfordern können. Allerdings können wirdie Schlussgewinnanteilsätze auch füralle in der Vergangenheit liegendenZeiträume nachträglich ändern, solangeder Schlussgewinnanteil nicht zugeteiltist. Außerdem können wir den Schluss-gewinnanteil in Abhängigkeit von derZinssituation am Kapitalmarkt jederzeitkürzen. Weitere Informationen könnenSie dem Anhang unseres Geschäfts-berichts entnehmen.

e) Wir ermitteln monatlich die Höhe derBewertungsreserven und ordnen sie deneinzelnen Versicherungsverträgen rech-nerisch zu, soweit sie nicht zur Sicherungzukünftiger Zinsverpflichtungen gegenü-ber den Versicherungsnehmern reserviertworden sind (siehe § 2 Absatz 1). BeiBeendigung des Versicherungsvertrags,spätestens zum tatsächlichen Renten-beginn, wird die Hälfte des für diesenTermin zuzuordnenden Betrages demGewinnkapital zugeführt. Im Rahmen derFestlegung der Gewinnbeteiligung kannjedoch eine Mindestbeteiligung an denBewertungsreserven bestimmt werden,die den anspruchsberechtigten Verträgenim Fall des Rentenbeginns oder der Ver-tragsbeendigung durch Kapitalabfindungzum Zeitpunkt des Rentenbeginns oderdurch den Tod der versicherten Personzugeführt wird, falls die Hälfte der zuge-ordneten Bewertungsreserven dieseMindestbeteiligung unterschreiten sollte.

Rentenbeginn bzw. Kapitalabfindung

Zum tatsächlichen Rentenbeginn verglei-chen wir das Gewinnkapital mit demgegebenenfalls zu berechnenden endfäl-ligen Leistungskapital (siehe § 1 Absatz7). Der höhere dieser beiden Beträgefließt in das Gesamtkapital ein (siehe § 1Absatz 3). Dies gilt auch, falls Sie sich füreine Kapitalabfindung entscheiden.

Rentenzahlungszeitraum

Die während der Rentenzahlungszeit

anfallenden Gewinnanteile und dieBeteiligung an den Bewertungsreservenwerden jeweils zum Jahrestag des tat-sächlichen Rentenbeginns zugeteilt undzur Erhöhung der Rente verwendet. Ausihnen wird je nach Vereinbarung entwe-der eine gewinnabhängige Zusatzrenteoder eine gewinnabhängige Rentener-höhung gebildet. Weil die Höhe derBewertungsreserven starken Schwankun-gen unterliegt, ist während der Renten-zahlungszeit eine jährliche Veränderungder Gewinnbeteiligung wahrscheinlich.

Im Fall der gewinnabhängigen Zusatz-rente führt eine Senkung der Gewinnbe-teiligung zu einem Sinken derZusatzrente. Die Gesamtrente wird aufBasis des Barwertes der zum betreffen-den Zeitpunkt versicherten Leistungeninklusive kalkulatorischer Kosten und derzukünftigen Leistungen (jeweils bewertetmit eigens deklarierten Rechnungsgrund-lagen zweiter Ordnung) unter Berück-sichtigung des Äquivalenzprinzipsermittelt.

Im Fall der gewinnabhängigen Renten-erhöhung führt eine Senkung derGewinnbeteiligung zu geringeren jähr-lichen Rentenerhöhungen in der Zukunft.Bemessungsgrundlage für eine gewinn-abhängige Rentenerhöhung ist die Vor-jahresrente. Stehen keine Gewinnanteilezur Verfügung, so entfallen die jährlichenRentenerhöhungen vollständig.

§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungs-

schutz?

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wennder Vertrag abgeschlossen worden ist,jedoch nicht vor dem im Versicherungs-schein angegebenen Versicherungs-beginn. Allerdings entfällt unsereLeistungspflicht bei nicht rechtzeitigerBeitragszahlung (vgl. § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1).

§ 4 Was gilt für Mitteilungen, die sich

auf das Versicherungsverhältnis bezie-

hen?

(1) Mitteilungen, die das Versicherungs-verhältnis betreffen, müssen stets schrift-lich oder in Textform erfolgen. Für unsbestimmte Mitteilungen werden wirksam,sobald sie uns zugegangen sind.

(2) Eine Änderung Ihrer Postanschriftmüssen Sie uns unverzüglich mitteilen.

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Anderenfalls können für Sie Nachteileentstehen, da eine an Sie zu richtendeWillenserklärung mit eingeschriebenemBrief an Ihre uns zuletzt bekannteWohnung abgesandt werden kann. Indiesem Fall gilt unsere Erklärung dreiTage nach Absendung des eingeschriebe-nen Briefes als zugegangen. Dies giltauch, wenn Sie die Versicherung in IhremGewerbebetrieb genommen und Ihregewerbliche Niederlassung verlegt haben.

(3) Bei Änderung Ihres Namens giltAbsatz 2 entsprechend.

(4) Sofern wir aufgrund gesetzlicherRegelungen zur Erhebung, Speicherung,Verarbeitung und Meldung von Infor-mationen und Daten zu Ihrem Vertragverpflichtet sind, müssen Sie uns diehierfür notwendigen Informationen,Daten und Unterlagen bei Vertrags-abschluss, bei Änderung nach Vertrags-abschluss oder auf Nachfrage unverzüg-lich zur Verfügung stellen. Sie sind auchzur Mitwirkung verpflichtet, soweit derStatus dritter Personen, die Rechte anIhrem Vertrag haben, für Datenerhebun-gen und Meldungen maßgeblich ist.

(5) Notwendige Informationen im Sinnevon Absatz 4 sind beispielsweise Um-stände, die für die Beurteilung Ihrer per-sönlichen steuerlichen Ansässigkeit, dersteuerlichen Ansässigkeit dritter Per-sonen, die Rechte an Ihrem Vertraghaben und der steuerlichen Ansässigkeitdes Leistungsempfängers maßgebend seinkönnen. Dazu zählen insbesondere diedeutsche oder ausländische Steueriden-tifikationsnummer, das Geburtsdatum,der Geburtsort und der Wohnsitz.

(6) Falls Sie uns die notwendigen Infor-mationen, Daten und Unterlagen nichtoder nicht rechtzeitig zur Verfügungstellen, gilt Folgendes: Bei einer entspre-chenden gesetzlichen Verpflichtung mel-den wir Ihre Vertragsdaten an die zustän-digen in- oder ausländischen Steuerbe-hörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf.keine steuerliche Ansässigkeit im Auslandbesteht.

Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichtengemäß den Absätzen 4 und 5 kann dazuführen, dass wir unsere Leistung nichtzahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns diefür die Erfüllung unserer gesetzlichenPflichten notwendigen Informationen zurVerfügung gestellt haben.

§ 5 Was haben Sie bei der Beitrags-

zahlung zu beachten?

(1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversiche-rung können Sie je nach Vereinbarung ineinem einzigen Betrag (Einmalbeitrag),durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjah-res- oder Jahresbeiträge (laufendeBeiträge) entrichten. Die Versicherungs-periode umfasst bei Einmalbeitrags- undJahreszahlung ein Jahr, bei unterjährigerZahlungsweise einen Monat, ein Viertel-jahr bzw. ein halbes Jahr, jeweils entspre-chend der Beitragszahlungsweise.

Falls Sie die Beitragszahlungsweise nachVertragsabschluss ändern möchten,bedarf dies unserer Zustimmung.

(2) Nach Ablauf von fünf Jahren ab demVersicherungsbeginn können Sie mitunserer Zustimmung auch Zuzahlungenleisten, solange Sie laufende Beiträgegemäß Absatz 1 entrichten und der ver-einbarte Rentenbeginn noch nichterreicht ist. Die einzelne Zuzahlung mussmindestens 1.000 Euro betragen. ProKalenderjahr sind bis zu drei Zuzahlun-gen mit einem Gesamtbetrag von höchs-tens 20.000 Euro möglich. Bei Direktver-sicherungen werden wir einer Zuzahlungallerdings in der Regel nur dann zustim-men, wenn dadurch der steuerfreieHöchstbeitrag nicht überschritten wird.

(3) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleis-tung werden wir etwaige Beitragsrück-stände mit der Versicherungsleistung ver-rechnen.

(4) Der erste oder einmalige Beitrag (Ein-lösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Ab-schluss des Vertrages zu zahlen, jedochnicht vor dem im Versicherungsscheinangegebenen Versicherungsbeginn. Alleweiteren Beiträge (Folgebeiträge) werdenzu Beginn der vereinbarten Versiche-rungsperiode fällig.

Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszah-lung genügt es, wenn Sie fristgerechtalles getan haben, damit der Beitrag beiuns eingeht. Ist die Einziehung des Bei-trags von einem Konto vereinbart, giltdie Zahlung als rechtzeitig, wenn derBeitrag zu dem im Versicherungsscheinangegebenen Fälligkeitstag eingezogenwerden kann und Sie einer berechtigtenEinziehung nicht widersprechen. Konnteder fällige Beitrag ohne Ihr Verschuldenvon uns nicht eingezogen werden, ist dieZahlung auch dann noch rechtzeitig,

wenn sie unverzüglich nach unsererZahlungsaufforderung, die schriftlichoder in Textform erfolgen muss, erfolgt.Haben Sie zu vertreten, dass der Beitragwiederholt nicht eingezogen werdenkann, sind wir berechtigt, künftig dieZahlung außerhalb des Lastschriftver-fahrens zu verlangen.

(5) Die Übermittlung der Beiträge erfolgtauf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

(6) Für eine Stundung der Beiträge isteine gesonderte Vereinbarung mit unserforderlich. Im Rahmen der Regelungvon § 7 Absatz 10 haben Sie einenAnspruch auf Stundung derFolgebeiträge.

§ 6 Was geschieht, wenn Sie einen

geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig

zahlen?

Einlösungsbeitrag

(1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nichtrechtzeitig zahlen, können wir – solangedie Zahlung nicht bewirkt ist – vomVersicherungsvertrag zurücktreten. Diesgilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird,dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlungnicht zu vertreten haben. Bei einemRücktritt können wir von Ihnen dieKosten der zur Gesundheitsprüfungdurchgeführten ärztlichen Untersuchun-gen verlangen.

Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt desVersicherungsfalles noch nicht gezahlt,sind wir nicht zur Leistung verpflichtet,wenn wir Sie durch gesonderte Mittei-lung in Textform oder durch einen auf-fälligen Hinweis im Versicherungsscheinauf diese Rechtsfolge aufmerksamgemacht haben. Unsere Leistungspflichtbesteht jedoch, wenn uns nachgewiesenwird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zuvertreten haben.

Folgebeiträge und sonstige

Forderungen

(2) Wenn Sie einen Folgebeitrag odereinen sonstigen Betrag, den Sie aus demVersicherungsverhältnis schulden, nichtrechtzeitig zahlen, erhalten Sie von unsauf Ihre Kosten eine Mahnung in Text-form. Darin setzen wir Ihnen eineZahlungsfrist von mindestens zweiWochen. Begleichen Sie den Rückstandnicht innerhalb der gesetzten Frist, ent-fällt oder vermindert sich Ihr Versiche-

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rungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen wer-den wir Sie in der Mahnung ausdrücklichhinweisen. Die Bestimmungen von § 7Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.

Falls wir einen Folgebeitrag oder einensonstigen Betrag mit dem in IhremVertrag gebildeten Kapital verrechnen,geschieht dies vorrangig mit demDeckungskapital. Dadurch sinken die versicherten Leistungen.

§ 7 Wie können Sie Ihre Versicherung

kündigen, Kapital aus Ihrer Versiche-

rung entnehmen, Ihre Versicherung

beitragsfrei stellen oder die Beiträge

reduzieren?

Kündigung

(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeitzum Schluss der Versicherungsperiodeschriftlich oder in Textform kündigen,jedoch nur zu einem Termin vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn.

(2) Falls zum Kündigungstermin eine ein-malige Kapitalzahlung für den Todesfallmitversichert ist, zahlen wir gemäß § 169VVG den Rückkaufswert aus, jedochgekürzt um einen Stornoabzug gemäß § 15 Absatz 7 Buchstabe a. Der Rück-kaufswert entspricht grundsätzlich demDeckungskapital gemäß § 1 Absatz 6.Wenn der Vertrag durch eine Kündigungbeendet wird, berechnen wir den Rück-kaufswert allerdings unter gleichmäßigerVerteilung der angesetzten Abschluss-und Vertriebskosten über einen Zeitraumvon fünf Jahren, jedoch nicht länger alsbis zum Ende der vereinbarten Beitrags-zahlungsdauer. Bei Versicherungen gegenEinmalbeitrag sowie bei Zuzahlungengemäß § 5 Absatz 2 werden dieAbschluss- und Vertriebskosten demnachbereits zum Versicherungsbeginn bzw.zum Zeitpunkt der Zuzahlung in vollerHöhe in Abzug gebracht. Beitragsrück-stände werden von dem Rückkaufswertabgezogen.

Um die bei vorzeitiger Beendigung vonLebens- und Rentenversicherungen fälligwerdenden Auszahlungen leisten zu kön-nen, müssen wir jederzeit verfügbaresKapital bereit halten. Weil dieses Kapitalim Vergleich zu unseren sonstigenKapitalanlagen nur einen geringen Ertragerwirtschaftet, wird das Kapitalanlage-ergebnis und damit die Gewinnbetei-ligung der Versicherungsnehmer gemin-

dert. Um dies teilweise auszugleichen,behalten wir im Kündigungsfall einmaligeinen Stornoabzug gemäß § 15 Absatz 7Buchstabe a ein. Wie hoch die Differenzzwischen Deckungskapital und Auszah-lungsbetrag in Ihrem Vertrag tatsächlichist, können Sie Ihrem Antrag oder IhremVersicherungsschein entnehmen.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mitNachteilen verbunden. In der AnfangszeitIhrer Versicherung ist wegen der Ver-rechnung von Abschluss- und Vertriebs-kosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 8) nur ein geringer Rückkaufswert vor-handen. Auch nach der Tilgung derAbschluss- und Vertriebskosten wird derRückkaufswert zunächst geringer sein alsdie Summe der eingezahlten Beiträge.Der Rückkaufswert erreicht auch in denFolgejahren nicht unbedingt die Summeder eingezahlten Beiträge. Die Rück-kaufswerte erreichen jedoch mindestensdie vertraglich vereinbarten und imVersicherungsschein ausgewiesenenSummen. Sie hängen darüber hinaus vonden individuellen Vertragsgrundlagen,z.B. dem Eintrittsalter, der Versiche-rungsdauer und dem Tarif des Vertragesab. Die in Ihrem Versicherungsschein ent-haltenen Informationen mit Zahlenan-gaben für jedes Versicherungsjahr gebenam deutlichsten Auskunft über Höhe undEntwicklung der Rückkaufswerte.

Bitte beachten Sie, dass das Recht aufAuszahlung des Rückkaufswertes beiDirektversicherungen und ehemaligenDirektversicherungen durch vertraglicheVereinbarungen zwischen dem Versiche-rungsnehmer und der versicherten Personoder durch gesetzliche Regelungen ein-geschränkt oder ausgeschlossen seinkann.

Teilkündigung / Teilkapitalauszahlung

(3) Eine Rentenversicherung, die mit lau-fender Beitragszahlung abgeschlossenworden ist und bei der es sich nicht umeine Direktversicherung oder um eineehemalige Direktversicherung handelt,können Sie nach Ablauf des ersten Ver-sicherungsjahres - jedoch nur vor demtatsächlichen Rentenbeginn - jederzeitzum Schluss der laufenden Versiche-rungsperiode (siehe § 5 Absatz 1) auchteilweise kündigen und sich einen Teildes Rückkaufswertes auszahlen lassen,falls dann eine einmalige Kapitalzahlungfür den Todesfall mitversichert ist. Eine

Rentenversicherung, die gegen Einmal-beitrag abgeschlossen worden ist, könnenSie jederzeit zum nächsten Monatserstenteilweise kündigen und sich einen Teildes Rückkaufswertes auszahlen lassen,falls dann eine einmalige Kapitalzahlungfür den Todesfall mitversichert ist.

Durch die Teilkündigung sinken alle versi-cherten Leistungen einschließlich desendfälligen Leistungskapitals. Die Absätze1 und 2 gelten sinngemäß.

Bei jeder Teilkündigung müssen mindes-tens 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglichdes Stornoabzugs gemäß § 15 Absatz 7Buchstabe a), aus dem Deckungskapitalentnommen werden. Außerdem darf dieverbleibende Mindestrente, berechnetzum vereinbarten Rentenbeginn, nachder Teilkündigung den Mindestbetrag vonjährlich 300 Euro bzw. von halbjährlich150 Euro, vierteljährlich 75 Euro odermonatlich 50 Euro nicht unterschreiten.Anderenfalls ist Ihre Erklärung unwirk-sam. Das Gewinnkapital wird im Falleiner Teilkündigung nicht ausgezahlt.

Umwandlung in eine beitragsfreie

Versicherung

(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz1 können Sie zu dem dort genanntenTermin schriftlich oder in Textform ver-langen, von der Beitragszahlungspflichtbefreit zu werden. In diesem Fall setzenwir die versicherte Rente auf die bei-tragsfreie Rente herab, die nach denanerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik für den nach Absatz 1zutreffenden Zeitpunkt unter Zugrunde-legung des Rückkaufswertes nach Absatz2 abzüglich eventueller Beitragsrück-stände errechnet wird.

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versiche-rung ist mit Nachteilen verbunden. In derAnfangszeit Ihrer Versicherung sindwegen der Verrechnung von Abschluss-und Vertriebskosten nach dem Zillmer-verfahren (vgl. § 8) bis zur Tilgung derAbschluss- und Vertriebskosten nurgeringe Mittel zur Bildung einer bei-tragsfreien Rente vorhanden. Auch nachder Tilgung der Abschluss- und Vertriebs-kosten werden die zur Bildung einer bei-tragsfreien Rente zur Verfügung stehen-den Mittel zunächst geringer sein als dieSumme der eingezahlten Beiträge. Diezur Verfügung stehenden Mittel errei-chen auch in den Folgejahren nichtunbedingt die Summe der eingezahlten

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Beiträge. Sie hängen darüber hinaus vonden individuellen Vertragsgrundlagen,z.B. dem Eintrittsalter, der Dauer derAufschubzeit und dem Tarif des Vertragsab. Die in Ihrem Versicherungsschein ent-haltenen Informationen mit Zahlenan-gaben für jedes Versicherungsjahr gebenam deutlichsten Auskunft über Höhe undEntwicklung der beitragsfreien Renten.

Falls eine Kapitalleistung für den Todes-fall mitversichert ist, bei der es sich nichtum die Rückzahlung der eingezahltenBeiträge handelt, verringert sich dieserTodesfallschutz durch die Beitragsfrei-stellung im gleichen Verhältnis, in demsich auch die Summe aller vereinbartenBeiträge bis zum vereinbarten Renten-beginn durch die Beitragsfreistellungändert.

(5) Haben Sie die Befreiung von der Bei-tragszahlungspflicht beantragt und istunmittelbar vor dem Beitragsfreistel-lungstermin eine einmalige Kapitalzah-lung für den Todesfall versichert gewe-sen, dann zahlen wir den Rückkaufswertnach Absatz 2 abzüglich des Storno-abzugs gemäß § 15 Absatz 7 Buchstabea, falls die nach Absatz 4 zu berechnendebeitragsfreie Mindestrente zum verein-barten Rentenbeginn den Mindestbetragvon jährlich 300 Euro bzw. von halbjähr-lich 150 Euro, vierteljährlich 75 Euro odermonatlich 50 Euro nicht erreicht.Direktversicherungen und ehemaligeDirektversicherungen sind hiervon ausge-nommen.

Beitragsreduzierung

(6) Anstelle einer vollständigen Beitrags-freistellung können Sie den Beitrag redu-zieren. Wenn es sich nicht um eineDirektversicherung oder um eine ehema-lige Direktversicherung handelt, darf dieverbleibende Rente hierbei den Mindest-betrag von jährlich 300 Euro bzw. vonhalbjährlich 150 Euro, vierteljährlich 75Euro oder monatlich 50 Euro nichtunterschreiten. Anderenfalls ist IhreErklärung unwirksam.

Wiederherstellung des ursprünglichen

Versicherungsschutzes

(7) Sie können innerhalb von sechsMonaten nach dem Termin, zu dem dieBeitragsfreistellung oder Beitragsre-duzierung Ihres Vertrages wirksamgeworden ist, verlangen, dass derVersicherungsschutz zum nächsten

Monatsersten bis zu seiner ursprüng-lichen Höhe wiederhergestellt wird.Voraussetzung ist, dass

- der Vertrag durch Ihre Erklärung gemäßden Absätzen 4 oder 6 reduziert oderbeitragsfrei gestellt worden ist,

- die laufende Zahlung des dann gelten-den Beitrags aufgenommen wird (§ 3 gilt entsprechend),

- auch gegebenenfalls eingeschlosseneZusatzversicherungen gleichzeitig undin gleichem Umfang wiederhergestelltwerden und

- bei eingeschlossener Berufs- oderErwerbsunfähigkeits-Zusatzversiche-rung die versicherte Person zum Zeit-punkt der Wiederherstellung wederberufs- bzw. erwerbsunfähig noch pflegebedürftig ist.

Wiederherstellung des ursprünglichen

Versicherungsschutzes nach der

Eltern-zeit

(8) Sie können innerhalb von zwölfMonaten nach dem Termin, zu dem dieBeitragsfreistellung oder Beitragsreduzie-rung Ihres Vertrages wirksam gewordenist, verlangen, dass der Versicherungs-schutz zum nächsten Monatsersten bis zuseiner ursprünglichen Höhe wiederherge-stellt wird. Voraussetzung ist, dass

- der Vertrag durch Ihre Erklärung gemäßden Absätzen 4 oder 6 reduziert oderbeitragsfrei gestellt worden ist,

- der Vertrag während der Elternzeit imSinne des Bundeselterngeld- undElternzeitgesetzes beitragsfrei gestelltworden ist,

- der Wiederherstellungstermin spätes-tens drei Monate nach dem Ende derElternzeit liegt,

- die laufende Zahlung des dann gelten-den Beitrags aufgenommen wird (§ 3 gilt entsprechend),

- auch gegebenenfalls eingeschlosseneZusatzversicherungen gleichzeitig undin gleichem Umfang wiederhergestelltwerden und

- bei eingeschlossener Berufs- oderErwerbsunfähigkeits-Zusatzversiche-rung die versicherte Person zum Zeit-punkt der Wiederherstellung wederberufs- bzw. erwerbsunfähig noch pflegebedürftig ist.

(9) Die Wiederherstellung gemäß Absatz7 oder Absatz 8 ist nur mit unsererZustimmung möglich, wenn der Versiche-rungsschutz bereits in der Vergangenheitnach einer Beitragsfreistellung oderBeitragsreduzierung wiederhergestelltworden ist.

Durch die Wiederherstellung desursprünglichen Versicherungsschutzeswerden die Versicherungsbedingungenund die Grundlagen der Tarifkalkulationnicht verändert. Der anschließend zuzahlende Beitrag wird nach anerkanntenRegeln der Versicherungsmathematikberechnet und in der Regel gegenüberdem ursprünglich gezahlten Beitrag stei-gen.

Wenn es sich um eine Direktversicherunghandelt, werden Ihre Rechte aus § 212VVG durch die in den Absätzen 8 und 9geregelten Vereinbarungen nicht einge-schränkt.

Beitragsstundung

(10) Wenn Sie nachweisen, dass Siearbeitslos geworden oder in Elternzeitgegangen sind, können Sie eineStundung der Folgebeiträge verlangen,falls Sie unmittelbar vor dem Beginn desStundungszeitraums drei Jahre langununterbrochen Beiträge gezahlt haben.Die Beiträge stunden wir, solange Siearbeitslos bzw. in Elternzeit sind, jedochlängstens für ein Jahr. Der Versicherungs-schutz bleibt während der Stundung invollem Umfang bestehen. Nach Ablaufdes Stundungszeitraums müssen diegestundeten Beiträge zuzüglich einesStundungszinses unverzüglich nachent-richtet werden. Die Höhe des Stundungs-zinses wird von uns zu Beginn desStundungszeitraums nach billigemErmessen festgelegt.

Bei Direktversicherungen besteht dasRecht auf eine Beitragsstundung nurunter der zusätzlichen Voraussetzung,dass durch eine Nachzahlung der gestun-deten Beiträgen nicht die jeweils gelten-den steuerfreien Höchstbeiträge über-schritten werden.

Beitragsrückzahlung

(11) Die Rückzahlung der Beiträge kön-nen Sie nicht verlangen.

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§ 8 Wie werden die Abschluss- und

Vertriebskosten verrechnet?

(1) Durch den Abschluss von Versiche-rungsverträgen entstehen Kosten. Auchdiese so genannten Abschluss- undVertriebskosten (§ 43 Absatz 2 derVerordnung über die Rechnungslegungvon Versicherungsunternehmen,RechVersV) sind vom Versicherungsneh-mer zu tragen und bereits pauschal beider Tarifkalkulation berücksichtigt. Siewerden daher nicht gesondert inRechnung gestellt.

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist dasVerrechnungsverfahren nach § 4 derDeckungsrückstellungsverordnung(Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbeiwerden die ersten Beiträge zur Tilgungvon Abschluss- und Vertriebskosten her-angezogen, soweit sie nicht für Leistun-gen im Versicherungsfall, Kosten desVersicherungsbetriebes in der jeweiligenVersicherungsperiode und für die Bildungder Deckungsrückstellung aufgrund von§ 25 Absatz 2 RechVersV in Verbindungmit § 169 Absatz 3 VVG bestimmt sind.Der auf diese Weise zu tilgende Betrag istnach der Deckungsrückstellungsverord-nung auf 25 Promille der von Ihnenwährend der Laufzeit des Vertrags zuzahlenden Beiträge beschränkt. Die Höhedieses Betrages ist in IhrenAntragsunterlagen beziffert.

(3) Das beschriebene Verrechnungsver-fahren hat wirtschaftlich zur Folge, dassin der Anfangszeit Ihrer Versicherung nurgeringe Beträge zur Bildung einer bei-tragsfreien Versicherungsleistung odereines Rückkaufswertes vorhanden sind.Die Höhe dieser Beträge hängt darüberhinaus von den individuellen Vertrags-grundlagen z.B. dem Eintrittsalter, derVersicherungsdauer und dem Tarif desVertrages ab.

(4) Wenn der Beitrag nach Vertrags-abschluss erhöht wird (etwa durch eineErhöhung des laufenden Beitrags oderdurch eine Zuzahlung), dann findet dasbeschriebene Verrechnungsverfahren aufden erhöhten Teil des Beitrags entspre-chend Anwendung.

§ 9 Was bedeutet die vorvertragliche

Anzeigepflicht?

(1) Wir übernehmen den Versicherungs-

schutz im Vertrauen darauf, dass uns allegefahrerheblichen Umstände vor Ver-tragsabschluss mitgeteilt worden sind.Aus diesem Grund sind Sie bis zur Ab-gabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,alle Fragen, die wir Ihnen in Textformgestellt haben, wahrheitsgemäß und voll-ständig zu beantworten (vorvertraglicheAnzeigepflicht). Diese Anzeigepflicht giltauch für Fragen, die wir Ihnen nach IhrerVertragserklärung, aber vor Vertragsan-nahme, in Textform stellen.

(2) Soll eine andere Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen alsdem Versicherungsnehmer – für diewahrheitsgemäße und vollständigeBeantwortung der Fragen verantwortlich.

Rücktritt

(3) Wenn Umstände, die für unserenEntschluss, den Vertrag mit dem verein-barten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen wir in Textform gefragthaben, von Ihnen oder der versichertenPerson (vgl. Absatz 2) nicht oder nichtrichtig angegeben worden sind, könnenwir vom Vertrag zurücktreten.

Den Rücktritt können wir nur innerhalbeines Monats erklären, nachdem wir vonder Verletzung der AnzeigepflichtKenntnis erhalten haben.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wennuns nachgewiesen wird, dass die vorver-tragliche Anzeigepflicht weder vorsätz-lich noch grob fahrlässig verletzt wordenist. Bei grob fahrlässiger Verletzung dervorvertraglichen Anzeigepflicht habenwir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nach-gewiesen wird, dass wir den Vertrag auchbei Kenntnis der nicht angezeigtenUmstände, wenn auch zu anderenBedingungen, geschlossen hätten.

(4) Im Fall des Rücktritts besteht keinVersicherungsschutz, der Versicherungs-vertrag wird rückwirkend ab demVertragsabschluss aufgehoben. Haben wirden Rücktritt nach Eintritt des Versiche-rungsfalls erklärt, bleibt unsere Leis-tungspflicht jedoch bestehen, wenn unsnachgewiesen wird, dass der nicht odernicht richtig angegebene Umstand wederfür den Eintritt oder die Feststellung desVersicherungsfalles noch für die Fest-stellung oder den Umfang unserer Leis-tungspflicht ursächlich war. Haben Sieoder die versicherte Person die Anzeige-pflicht arglistig verletzt, sind wir nicht

zur Leistung verpflichtet.

(5) Wenn die Versicherung durch Rück-tritt aufgehoben wird, zahlen wir denRückkaufswert gemäß § 7 Absatz 2abzüglich des Stornoabzugs gemäß § 15Absatz 7 Buchstabe a. Die in § 7 Absatz 2Satz 3 beschriebene Regelung gilt im Fallunseres Rücktritts jedoch nicht.

Die Rückzahlung der Beiträge können Sienicht verlangen.

Kündigung

(6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlos-sen, weil die Verletzung der vorvertrag-lichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruhthat, können wir den Vertrag unter Ein-haltung einer Frist von einem Monatkündigen.

Dieses Kündigungsrecht entfällt, wennuns nachgewiesen wird, dass wir denVertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zuanderen Bedingungen, geschlossen hät-ten.

(7) Kündigen wir die Versicherung, wan-delt sie sich mit der Kündigung in einebeitragsfreie Versicherung um. § 7 Absatz4 und 5 gilt entsprechend.

Rückwirkende Vertragsanpassung

(8) Können wir nicht zurücktreten oderkündigen, weil wir den Vertrag auch beiKenntnis der nicht angezeigten Umstän-de, aber zu anderen Bedingungen, ge-schlossen hätten, werden die anderenBedingungen auf unser Verlangen rück-wirkend Vertragsbestandteil. Haben Siedie Anzeigepflichtverletzung nicht zuvertreten, werden die anderen Bedingun-gen ab der laufenden Versicherungsperi-ode Vertragsbestandteil.

(9) Erhöht sich durch die Vertragsanpas-sung der Beitrag um mehr als 10 % oderschließen wir den Versicherungsschutzfür den nicht angezeigten Umstand aus,können Sie den Vertrag innerhalb einesMonats nach Zugang unserer Mitteilungfristlos kündigen. In der Mitteilung wer-den wir Sie auf dieses Kündigungsrechtnochmals hinweisen.

Ausübung unserer Rechte

(10) Unsere Rechte auf Rücktritt, Kün-digung oder Vertragsanpassung stehenuns nur zu, wenn wir Sie durch geson-derte Mitteilung in Textform auf die

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Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen haben. Wir müssen unsereRechte innerhalb eines Monats schriftlichoder in Textform geltend machen. DieFrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu demwir von der Verletzung der Anzeige-pflicht, die das von uns geltend gemach-te Recht begründet, Kenntnis erlangen.Bei Ausübung unserer Rechte müssen wirdie Umstände angeben, auf die wir unse-re Erklärung stützen. Innerhalb derMonatsfrist dürfen wir weitere Umständezur Begründung unserer Erklärung ange-ben.

(11) Wir können uns auf die Rechte zumRücktritt, zur Kündigung und zurVertragsanpassung nicht berufen, wennwir den nicht angezeigten Umstand oderdie Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

(12) Die genannten Rechte können wirnur innerhalb von fünf Jahren nachVertragsabschluss ausüben. Bei Eintrittdes Versicherungsfalls während dieserersten fünf Jahre können wir unsereRechte auch noch nach Ablauf dieserFrist ausüben. Falls Sie oder die versi-cherte Person die Anzeigepflicht vorsätz-lich oder arglistig verletzt haben, verlän-gert sich die Frist auf 10 Jahre.

Anfechtung

(13) Wir können den Versicherungsver-trag auch anfechten, falls durch unrichti-ge oder unvollständige Angaben bewusstund gewollt auf unsere Annahmeent-scheidung Einfluss genommen wordenist. Handelt es sich um Angaben der ver-sicherten Person, können wir Ihnen alsVersicherungsnehmer gegenüber dieAnfechtung erklären, auch wenn Sie vonder Verletzung der vorvertraglichenAnzeigepflicht keine Kenntnis hatten.

(14) Wenn die Versicherung durch An-fechtung aufgehoben wird, zahlen wirden Rückkaufswert gemäß § 7 Absatz 2abzüglich des Stornoabzugs gemäß § 15Absatz 7 Buchstabe a. Die in § 7 Absatz 2Satz 3 beschriebene Regelung gilt im Fallunserer Anfechtung jedoch nicht.

Die Rückzahlung der Beiträge können Sienicht verlangen.

Leistungserweiterung/

Wiederherstellung der Versicherung

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten bei einerunsere Leistungspflicht erweiterndenÄnderung oder bei einer Wiederherstel-

lung der Versicherung entsprechend. Allegenannten Fristen beginnen mit derÄnderung oder Wiederherstellung derVersicherung bezüglich des geändertenoder wiederhergestellten Teils neu zulaufen.

Erklärungsempfänger

(16) Die Ausübung unserer Rechte erfolgtdurch eine Erklärung in Schrift- oderTextform, die Ihnen gegenüber abzuge-ben ist. Falls Sie uns keine andere Personals Bevollmächtigten benannt haben, giltnach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigterals bevollmächtigt, eine solche Erklärungentgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugs-berechtigter nicht vorhanden oder kannsein Aufenthalt nicht ermittelt werden,können wir den Inhaber des Versiche-rungsscheins zur Entgegennahme derErklärung als bevollmächtigt ansehen.

(17) Auf den Rücktritt, die Kündigung,die Vertragsanpassung oder die Anfech-tung des Versicherungsvertrages könnenwir uns auch dritten Berechtigten gegen-über berufen.

§ 9a Welche besonderen Regeln gelten

bei Vereinbarung eines Nichtraucher-

tarifs?

(1) Begriff des Nichtrauchers

Nichtraucher ist, wer in den letzten 12Monaten nicht geraucht hat und auchbeabsichtigt, in Zukunft Nichtraucher zubleiben. Rauchen meint insbesondere dasKonsumieren von Tabak unter Feuer, bei-spielsweise den Genuss von Zigaretten,Zigarillos, Zigarren oder Pfeifen. Rauchenmeint jedoch auch das Inhalieren unterVerwendung elektrischer Verdampfer, wiebeispielsweise E-Zigaretten, E-Zigarrenoder E-Pfeifen.

(2) Vorvertragliche Anzeigepflicht

Sie sind verpflichtet, uns in Ihrem Antragauf Abschluss des Versicherungsvertragswahrheitsgemäß und vollständig anzu-zeigen, ob Sie Raucher sind, falls wir Sieausdrücklich danach fragen. Soll dasLeben einer anderen Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen –für die wahrheitsgemäße Anzeige ihresRaucherstatus verantwortlich.

Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieservorvertraglichen Anzeigepflicht sind in § 9 geregelt.

(3) Gefahrerhöhung nach Vertragsab-

schluss

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn dieversicherte Person nach Vertragsabschlussraucht. Wir übernehmen den Versiche-rungsschutz im Vertrauen darauf, dassSie nach Vertragsabschluss ohne unsereEinwilligung keine Gefahrerhöhung vor-nehmen oder deren Vornahme gestatten.Ist das Leben einer anderen Person versi-chert, so ist auch diese – neben Ihnen –dafür verantwortlich, dass nach Vertrags-abschluss keine Gefahrerhöhung vorge-nommen wird.

Nimmt die versicherte Person nachVertragsabschluss dennoch eine Gefahr-erhöhung vor, sind sowohl Sie als auchdie versicherte Person verpflichtet, unsdiese Gefahrerhöhung unverzüglichschriftlich oder in Textform anzuzeigen.

(4) Rechtsfolgen einer

Gefahrerhöhung

a) Beitragsanpassung bei Gefahrer-

höhung

Wir verzichten auf unsere gesetzlichenRechte, den Vertrag wegen einer Gefahr-erhöhung zu kündigen oder die erhöhteGefahr vom Versicherungsschutz auszu-schließen. Wird eine Gefahrerhöhunggemäß Absatz 3 vorgenommen, berech-nen wir den Risikobeitrag für den Todes-fallschutz rückwirkend ab dem Zeitpunktder Gefahrerhöhung mit einer fürRaucher verwendeten Wahrscheinlich-keitstafel. Damit ist eine Beitragser-höhung verbunden. Eine Beitragser-höhung ist jedoch ausgeschlossen, wennSie uns nachweisen, dass die Vornahmeder Gefahrerhöhung unverschuldeterfolgt ist.

Unser Recht zur Beitragsanpassungerlischt, wenn wir es nicht innerhalbeines Monats ab dem Zeitpunkt geltendmachen, zu dem wir von der Gefahrer-höhung Kenntnis erlangt haben.

Falls wir den Beitrag um mehr als 10 %erhöhen, können Sie den Vertrag inner-halb eines Monats nach Zugang unsererMitteilung über die Beitragserhöhungfristlos kündigen. § 7 gilt entsprechend.

b) Leistungsminderung im Versiche-

rungsfall bei unterlassener Anzeige

Wurde nach Vertragsabschluss eineGefahrerhöhung gemäß Absatz 3 vor-sätzlich vorgenommen und uns nicht

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angezeigt, sind wir im Todesfall von derVerpflichtung zur Leistung frei. Im Falleiner grob fahrlässigen Gefahrerhöhungsind wir bei unterlassener Anzeige be-rechtigt, die Leistung in einem derSchwere des Verschuldens entsprechen-den Verhältnis zu kürzen.

Diese Leistungsfreiheit besteht nicht,soweit die Gefahrerhöhung nicht ursäch-lich für den Eintritt des Versicherungs-falls war. Wir werden uns nicht auf dieLeistungsverringerung berufen, wennzwischen Gefahrerhöhung und Eintrittdes Versicherungsfalls mehr als 10 Jahrevergangen sind.

(5) Nachprüfung

Wir sind berechtigt, den Nichtraucher-stktus der versicherten Person nachzu-prüfen. Zur Nachprüfung können wir aufunsere Kosten sachdienliche Auskünfteund einmal jährlich eine medizinischeUntersuchung der versicherten Persondurch von uns zu beauftragende Ärzteverlangen. Kommt die versicherte Personunserem Verlangen nicht nach, könnenwir einen Tarifwechsel gemäß Absatz 4Buchstabe a vornehmen.

§ 10 Was gilt bei Wehrdienst,

Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw.

Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leis-tungspflicht unabhängig davon, auf wel-cher Ursache der Versicherungsfallberuht. Versicherungsschutz besteht ins-besondere auch dann, wenn die versi-cherte Person in Ausübung des Wehr-oder Polizeidienstes oder bei innerenUnruhen den Tod gefunden hat.

(2) Bei Tod der versicherten Person inunmittelbarem oder mittelbarem Zusam-menhang mit kriegerischen Ereignissenbeschränkt sich unsere Leistungspflichtallerdings auf die Auszahlung des Rück-kaufswertes abzüglich des Stornoabzugs.§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

Diese Einschränkung unserer Leistungs-pflicht entfällt, wenn die versichertePerson in unmittelbarem oder mittelba-rem Zusammenhang mit kriegerischenEreignissen stirbt, denen sie währendeines Aufenthaltes außerhalb derBundesrepublik Deutschland ausgesetztund an denen sie nicht aktiv beteiligtwar.

(3) Beim Tod der versicherten Person inunmittelbarem oder mittelbarem Zusam-menhang mit dem vorsätzlichen Einsatzvon atomaren, biologischen oder chemi-schen Waffen oder dem vorsätzlichenEinsatz oder der vorsätzlichen Freiset-zung von radioaktiven, biologischen oderchemischen Stoffen gilt Absatz 2 ent-sprechend, falls der Einsatz oder dasFreisetzen darauf gerichtet sind, dasLeben einer Vielzahl von Personen zugefährden.

§ 11 Was gilt bei Selbsttötung der

versicherten Person?

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vorAblauf von drei Jahren seit Abschluss desVersicherungsvertrags oder seit Wieder-herstellung der Versicherung bestehtVersicherungsschutz nur dann, wenn unsnachgewiesen wird, dass die Tat in einemdie freie Willensbestimmung ausschlie-ßenden Zustand krankhafter Störung derGeistestätigkeit begangen worden ist.Anderenfalls beschränkt sich unsere Leis-tungspflicht auf die Auszahlung desRückkaufswertes abzüglich des Storno-abzugs. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Selbsttötung nach Ablauf derDreijahresfrist bleiben wir in voller Höhezur Leistung verpflichtet.

(3) Vereinbaren Sie mit uns nachträglicheine Erhöhung der für den Todesfallunter Risiko stehenden Summe (Versiche-rungsleistung im Todesfall abzüglichDeckungskapital), gelten die Absätze 1und 2 entsprechend.

§ 12 Was ist bei Fälligkeit der

Versicherungsleistung zu beachten?

(1) Leistungen aus dem Versicherungs-vertrag zahlen wir gegen Vorlage desVersicherungsscheins. Voraussetzung istferner, dass uns die Auskünfte gemäß § 4Absatz 4 und 5 vorgelegt werden.

(2) Wir können vor jeder Renten- oderKapitalzahlung ein amtliches Zeugnisdarüber verlangen, dass die versichertePerson noch lebt. Außerdem können wireinmalig ein amtliches Zeugnis über denTag der Geburt der versicherten Personverlangen.

(3) Der Tod der versicherten Person undder gegebenenfalls in einer Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung mitver-

sicherten Person oder des Empfängerseiner Hinterbliebenenrente ist uns unver-züglich anzuzeigen. Außer den in Absatz1 genannten Unterlagen ist uns auf Ver-langen eine amtliche, Alter und Geburts-ort enthaltende Sterbeurkunde einzurei-chen. Zu Unrecht empfangene Renten-zahlungen sind an uns zurückzuzahlen.

(4) Ist für den Todesfall eine Leistungvereinbart, ist uns außerdem ein ausführ-liches ärztliches oder amtliches Zeugnisüber die Todesursache sowie über Beginnund Verlauf der Krankheit, die zum Todder versicherten Person geführt hat, vor-zulegen. Zur Klärung unserer Leistungs-pflicht können wir notwendige weitereNachweise verlangen und erforderlicheErhebungen selbst anstellen.

(5) Die mit den Nachweisen verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versiche-rungsleistung beansprucht.

(6) Unsere Leistungen überweisen wirdem Empfangsberechtigten auf seineKosten. Bei Überweisungen in Länderaußerhalb des europäischen Wirtschafts-raums trägt der Empfangsberechtigteauch die damit verbundene Gefahr.

§ 13 Welche Bedeutung hat der

Versicherungsschein?

Den Inhaber des Versicherungsscheinskönnen wir als berechtigt ansehen, überdie Rechte aus dem Versicherungsvertragzu verfügen, insbesondere Leistungen inEmpfang zu nehmen. Wir können aberverlangen, dass uns der Inhaber desVersicherungsscheins seine Berechtigungnachweist.

§ 14 Wer erhält die Versicherungs-

leistungen?

(1) Die Leistungen aus dem Versiche-rungsvertrag zahlen wir an Sie als unse-ren Versicherungsnehmer. Werden nachIhrem Tod Leistungen fällig, zahlen wirdiese an Ihre Erben aus.

Sie können uns jedoch auch eine anderePerson als Bezugsberechtigten benennen.Bis zur jeweiligen Fälligkeit derVersicherungsleistung können Sie dasBezugsrecht jederzeit widerrufen. Nachdem Tod der versicherten Person kanndas Bezugsrecht nicht mehr widerrufenwerden. Die Einräumung und derWiderruf eines Bezugsrechts sind uns

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gegenüber nur unter der Voraussetzungwirksam, dass sie uns von Ihnen schrift-lich oder in Textform angezeigt wordensind und dass die gegebenenfalls gemäßAbsatz 4 erforderliche Zustimmung derversicherten Person vorliegt.

(2) Sie können ausdrücklich bestimmen,dass der Bezugsberechtigte sofort undunwiderruflich die Ansprüche aus demVersicherungsvertrag erwerben soll.Sobald wir Ihre Erklärung und die gege-benenfalls gemäß Absatz 4 erforderlicheZustimmung der versicherten Personerhalten haben, kann dieses Bezugsrechtnur noch mit Zustimmung des von IhnenBenannten aufgehoben werden.

Sofern der unwiderruflich Bezugs-berechtigte über seine Ansprüche ausdem Versicherungsvertrag durchAbtretung oder Verpfändung verfügt,werden diese Verfügungen uns gegenü-ber nur unter der Voraussetzung wirk-sam, dass sie uns vom unwiderruflichBezugsberechtigten schriftlich oder inTextform angezeigt worden sind und dassdie gegebenenfalls gemäß Absatz 4erforderliche Zustimmung der versicher-ten Person vorliegt.

(3) Sie können Ihre Rechte aus demVersicherungsvertrag auch abtreten oderverpfänden. Die Abtretung oderVerpfändung wird uns gegenüber nurunter der Voraussetzung wirksam, dasssie uns von Ihnen schriftlich oder inTextform angezeigt worden ist.

Für den Zeitraum der Abtretung oderVerpfändung bestimmt – sofern keinunwiderrufliches Bezugsrecht festgelegtworden ist und vorbehaltlich derRegelung in Absatz 4 – ausschließlich derAbtretungs- oder Verpfändungsgläubigerfür den Teil der ihm abgetretenen oderverpfändeten Ansprüche, wer aus demVersicherungsvertrag bezugsberechtigtist. Auch seine Verfügungen sind unsgegenüber nur unter der Voraussetzungwirksam, dass sie uns von ihm schriftlichoder in Textform angezeit worden sind.

(4) Wenn eine andere Person versichertist, bedürfen eine Änderung oder einWiderruf des Bezugsrechts für denTodesfall in entsprechender Anwendungvon § 150 VVG in der Regel derZustimmung der versicherten Person. Dasgleiche gilt für Verfügungen, die derBezugsberechtigte selbst über seinenLeistungsanspruch trifft.

Wenn eine andere Person versichert ist,kann ein unwiderrufliches Bezugsrechtfür den Erlebensfall nur mit Zustimmungder versicherten Person erteilt werden.Diese Zustimmung ist nur dann nichterforderlich, wenn das unwiderruflicheBezugsrecht der versicherten Personselbst erteilt wird.

§ 15 Welche Beträge entnehmen wir

Ihrem Kapital zur Deckung unserer

Kosten?

(1) Durch den Abschluss und die Verwal-tung von Versicherungsverträgen entste-hen Kosten. Diese Kosten sind von denVersicherungsnehmern zu tragen. Dergrößte Teil dieser Kosten ist bereits nachMaßgabe der Absätze 2 bis 6 pauschalbei der Tarifkalkulation berücksichtigt.Soweit wir Dienstleistungen erbringen,die über die gewöhnliche Beratung undVerwaltung Ihres Vertrages hinausgehen,dürfen wir Ihnen zur Deckung der da-durch verursachten Kosten nach Maß-gabe von Absatz 7 einen gesondertenBetrag in Rechnung stellen.

(2) Zur Deckung unserer Abschluss- undVertriebskosten ziehen wir bei Vertrags-abschluss und bei jeder nach dem Ver-tragsabschluss vorgenommenen Er-höhung der Summe der für den Zeitraumbis zum vereinbarten Rentenbeginn ver-einbarten Beiträge einen bestimmtenBetrag vom Deckungskapital ab. DiesenBetrag berechnen wir, indem wir dieSumme der für den genannten Zeitraumjeweils zusätzlich vereinbarten Beiträgemit einem im Rahmen der Tarifkalkula-tion festgelegten Prozentsatz multiplizie-ren.

Falls nach dem vereinbarten Rentenbe-ginn weiterhin Beiträge gezahlt werden,ziehen wir zur Deckung unserer Ab-schluss- und Vertriebskosten außerdemeinen im Rahmen der Tarifkalkulationfestgelegten Prozentsatz von jeder dieserBeitragszahlungen ab.

(3) Wir entnehmen zur Deckung unsererVerwaltungskosten monatlich einen imRahmen der Tarifkalkulation festgelegtenBetrag aus dem Deckungskapital. Wirweisen diesen Betrag entweder aufmonatlicher oder auf jährlicher Basis inden Antragsunterlagen aus. Wir entneh-men diesen Betrag erstmalig zumVersicherungsbeginn und letztmalig amMonatsersten vor dem tatsächlichen

Rentenbeginn.

(4) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten ziehen wir außerdem einen imRahmen der Tarifkalkulation festgelegtenProzentsatz von jeder Beitragszahlung ab.

(5) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten entnehmen wir regelmäßig einenim Rahmen der Tarifkalkulation festge-legten Prozentsatz aus dem gebildetenKapital. Das gebildete Kapital setzt sichzusammen aus dem Deckungskapital unddem Gewinnkapital. Die Entnahme teilenwir wie folgt auf:

a) Wenn das Deckungskapital positiv ist,berechnen wir am Ende eines jedenMonats vor dem tatsächlichen Renten-beginn einen Geldbetrag in Höhe voneinem Zwölftel des tariflich festgelegtenProzentsatzes bezogen auf dasDeckungskapital. Maßgeblich ist hierfürder Stand des Deckungskapitals amAnfang des jeweiligen Monats inklusivedes zu diesem Termin gegebenenfalls zuzahlenden Beitrags, jedoch nach Abzugder für diesen Termin zur Risikotragungund zur Deckung unserer Kosten gemäßAbsatz 2 bis 4 einkalkulierten Beträge.Von dem so berechneten Betrag entneh-men wir einen gleich bleibenden Anteilvon mindestens 49 % dem Deckungs-kapital und den Rest dem Gewinnkapital.Die Höhe dieser Entnahme aus demGewinnkapital ist begrenzt auf die Höheder gemäß § 2 gleichzeitig mit derEntnahme zuzuführenden Zins- undRisikogewinnanteile.

b) Wir berechnen am Ende eines jedenMonats vor dem tatsächlichen Renten-beginn einen Geldbetrag in Höhe voneinem Zwölftel des tariflich festgelegtenProzentsatzes bezogen auf das Gewinn-kapital (maßgeblich ist hierfür der Standdes Gewinnkapitals am Anfang desjeweiligen Monats) und entnehmen denso berechneten Betrag aus dem Gewinn-kapital. Die Höhe dieser Entnahme istbegrenzt auf die Höhe des gemäß § 2gleichzeitig mit der Entnahme zuzufüh-renden Ansammlungsgewinnanteils, sodass das Gewinnkapital trotz dieserEntnahme nicht sinkt.

(6) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten ziehen wir einen im Rahmen derTarifkalkulation festgelegten Prozentsatzvon jeder Rente ab. Für diesen Prozent-satz ist jedoch der Tarif maßgeblich, denwir zum Zeitpunkt des tatsächlichen

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Rentenbeginns für neu abzuschließendeRentenversicherungen mit sofort begin-nender Rentenzahlung verwenden.

(7) Wenn wir Dienstleistungen erbringen,die über die gewöhnliche Beratung undVerwaltung Ihres Vertrages hinausgehen,dürfen wir Ihnen die folgenden anlassbe-zogenen Kosten gesondert in Rechnungstellen.

a) Wenn Sie Ihren Vertrag ganz oder teil-weise kündigen, nehmen wir gemäß § 169 Absatz 5 VVG einen Abzug vomDeckungskapital vor (Stornoabzug).Dieser Abzug beträgt 2 % des Deckungs-kapitals. Er entfällt, wenn die versichertePerson das 60. Lebensjahr vollendet hatoder wenn der Kündigungstermin in dieflexible Rentenbeginnphase fällt.

b) Durch die Durchführung eines Versor-gungsausgleichsverfahrens können wei-tere Kosten entstehen, zu deren Deckungwir dem gebildeten Kapital weitere Be-träge entnehmen können. Die Höhe die-ser Kosten wird in unserer Teilungsord-nung zu privaten Lebens- und Renten-versicherungen bestimmt, welche nichtBestandteil dieser Rentenversicherung istund jederzeit geändert werden kann.

(8) Über die Absätze 1 bis 7 hinaus belas-ten wir Ihren Vertrag nur dann mitKosten, wenn dies nach gesetzlichenVorschriften ausdrücklich zulässig ist. Sostellen wir Ihnen bei Rückläufern imLastschriftverfahren gemäß § 280 Absatz1 BGB die uns vom Bankinstitut aufer-legten Gebühren in Rechnung, wenn Sieden jeweiligen Lastschrift-Rückläufer zuvertreten haben. Das gleiche gilt, wennuns im Zusammenhang mit derÜberweisung von Versicherungsleistun-gen von einem Bankinstitut Gebührenauferlegt werden.

§ 16 Welches Recht findet auf Ihren

Vertrag Anwendung?

Auf Ihren Vertrag findet das Recht derBundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 17 Wo ist der Gerichtsstand?

(1) Ansprüche aus Ihrem Versicherungs-vertrag gegen uns können bei dem fürunseren Geschäftssitz örtlich zuständigenGericht geltend gemacht werden. SindSie eine natürliche Person, ist auch dasGericht örtlich zuständig, in dessenBezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung

Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelungeines solchen, Ihren gewöhnlichenAufenthalt haben.

(2) Wir können Ansprüche aus demVersicherungsvertrag an dem für IhrenWohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-chen, an dem für den Ort Ihres gewöhn-lichen Aufenthalts zuständigen Gerichtgeltend machen. Sind Sie eine juristischePerson, bestimmt sich das zuständigeGericht nach Ihrem Sitz oder IhrerNiederlassung.

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einenStaat außerhalb der Europäischen Union,Großbritanniens, Islands, Norwegens oderder Schweiz, sind die Gerichte desStaates zuständig, in dem wir unserenSitz haben.

§ 18 Wann können Beiträge, Versiche-

rungsleistungen oder Versicherungs-

bedingungen geändert werden und

was gilt bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen?

Beitragsanpassung

(1) Wir sind gemäß § 163 VVG berechtigt,für die Zukunft einen höheren Beitragfestzusetzen, wenn

– sich trotz ordnungsgemäßer Kalkula-tion der Leistungsbedarf nicht nur vor-übergehend und nicht voraussehbargegenüber den Rechnungsgrundlagendes vereinbarten Beitrags geändert hat,

– der nach den berichtigten Rechnungs-grundlagen neu festgesetzte Beitragangemessen und erforderlich ist, umdie dauernde Erfüllbarkeit der Versiche-rungsleistung zu gewährleisten, und

– ein unabhängiger Treuhänder dieRechnungsgrundlagen und die vorge-nannten Voraussetzungen überprüftund bestätigt hat.

Bei beitragsfreien Versicherungen sindwir berechtigt, anstelle der Beitrags-erhöhung die Versicherungsleistung ent-sprechend zu reduzieren.

Anstelle der Beitragserhöhung könnenSie verlangen, dass die Versicherungs-leistung entsprechend herabgesetzt wird.

Die Neufestsetzung des Beitrags oder derVersicherungsleistungen wird zu Beginndes zweiten Monats wirksam, nachdemwir Sie über die Neufestsetzung und diehierfür maßgeblichen Gründe informiert

haben.

Anpassung der Rückkaufswerte

(2) Wir sind durch § 169 Absatz 6 VVGberechtigt, einen gemäß § 169 Absatz 3VVG berechneten Rückkaufswert ange-messen herabzusetzen, soweit dies erfor-derlich ist, um eine Gefährdung derBelange der Versicherungsnehmer, insbe-sondere durch eine Gefährdung der dau-ernden Erfüllbarkeit der sich aus denVersicherungsverträgen ergebendenVerpflichtungen, auszuschließen. DieHerabsetzung ist jeweils auf ein Jahrbefristet.

Bedingungsanpassung

(3) Wenn einzelne Bestimmungen derVersicherungsbedingungen durch höchst-richterliche Entscheidung oder durch be-standskräftigen Verwaltungsakt für un-wirksam erklärt werden, sind wir gemäߧ 164 VVG berechtigt, diese Bestimmun-gen durch eine neue Regelung zu erset-zen, wenn

– dies zur Fortführung des Vertrages not-wendig ist oder

– das Festhalten an dem Vertrag ohneneue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellenwürde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wennsie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen,nachdem wir Sie über die Bedingungs-anpassung und die hierfür maßgeblichenGründe informiert haben, Vertragsbe-standteil.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen derdem Vertrag zu Grunde liegenden Ver-sicherungsbedingungen unwirksam seinoder werden, berührt dies die Wirksam-keit der übrigen Bestimmungen nicht.

Zahlungsverbot

(5) Wir zahlen eine Versicherungsleistungnicht aus, solange uns die Auszahlung aneinen bestimmten Leistungsempfängeraufgrund einer gesetzlichen oder behörd-lichen Bestimmung (z.B. EU-Verordnungüber restriktive Maßnahmen gegenbestimmte Staaten, Organisationen undPersonen) untersagt ist.

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Anhang zu den Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen für die LVM-Privat-

Rente

1. Versicherungsmathematische

Hinweise zur Tarifkalkulation

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusseshaben wir bei der Tarifkalkulation fürAltersrenten und für die Beitragsrück-gewähr im Todesfall die Wahrscheinlich-keitstafel LVM 2013 R-Privat Unisex, fürsonstige Leistungen im Todesfall vor demtatsächlichen Rentenbeginn die Wahr-scheinlichkeitstafel LVM 2013 T-RV RUnisex für Raucher und die Wahrschein-lichkeitstafel LVM 2013 T-RV NR Unisexfür Nichtraucher, für die Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung außer-dem die Wahrscheinlichkeitstafeln LVM2013 T-RV Agg. Unisex und LVM 2013RW-Privat Unisex und für die Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungdie Wahrscheinlichkeitstafeln LVM 2018 IUnisex, LVM 2013 RI Unisex, LVM 2013 TIUnisex und LVM 2013 T-BU Unisex ver-wendet. Bei nachträglichen Vertrags-änderungen, bei der Ausübung vonGestaltungsrechten, bei dynamischenErhöhungen und beim Beginn derRentenzahlung können nachträglichandere Wahrscheinlichkeitstafeln in dieTarifkalkulation einbezogen werden.

Das endfällige Leistungskapital wirdberechnet, indem ein im Rahmen derTarifkalkulation festgelegter Zins (1) aufden gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 derAllgemeinen Versicherungsbedingungenfür den Fall Ihrer Kündigung ermitteltenRückkaufswert einem fiktiven Sparkontozugerechnet wird, und zwar für denZeitraum vom Versicherungsbeginn biszum tatsächlichen Rentenbeginn, längstens jedoch bis zum vereinbartenRentenbeginn. Der so berechnete Wertdieses fiktiven Sparkontos wird außerdemerhöht durch eine laufende Verzinsungmit dem Zinssatz (2). Die Höhe der Zins-sätze (1) und (2) teilen wir Ihnen vorVertragsabschluss und bei Erhöhungendes Sparanteils im Sinne von § 1 Absatz8 der Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen mit. Der Kontostand auf diesemfiktiven Sparkonto zum Zeitpunkt destatsächlichen Rentenbeginns bestimmtdie Höhe des endfälligen Leistungs-kapitals.

2. Bemessungsgrundlagen für die

Gewinnanteile

Die Bemessungsgrundlagen für dieGewinnanteile werden nach versiche-rungsmathematischen Regeln mit denRechnungsgrundlagen der Tarifkalkula-tion ermittelt. Für die Berechnung dergewinnabhängigen Zusatzrente und dergewinnabhängigen Rentenerhöhung wer-den jedoch eigene Rechnungsgrundlagendeklariert.

Die Verteilung des Gewinns erfolgt nacheinem verursachungsorientierten Ver-fahren. Eine zukünftige Änderung desVerteilungsverfahrens behalten wir unsvor. Diese Änderung ist nur wirksam,wenn das neue Verfahren ebenfalls ver-ursachungsorientiert ist und unterWahrung des gesetzlichen Regelungs-zweckes die Belange der Versicherungs-nehmer angemessen berücksichtigt.

Bei Vertragsabschluss verwenden wir dienachfolgend dargestellten Bemessungs-grundlagen:

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Risikogewinnanteil ist die monatli-che Sterbewahrscheinlichkeit multipli-ziert mit dem Unterschiedsbetrag zwi-schen der versicherten Todesfallleistungund dem vorhandenen Deckungskapital,berechnet jeweils zum Ende des abgelau-fenen Monats.

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Zinsgewinnanteil ist dasDeckungskapital der Versicherung,berechnet jeweils zum Beginn des abge-laufenen Monats inklusive des zu diesemTermin gegebenenfalls zu zahlendenBeitrags, jedoch nach Abzug der für die-sen Termin zur Risikotragung und zurDeckung unserer Kosten einkalkuliertenBeträge.

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Ansammlungsgewinnanteil ist dasGewinnkapital der Versicherung, berech-net jeweils zum Beginn des abgelaufenenMonats.

Bemessungsgrundlage für den Schluss-gewinnanteil sind die folgenden Werte:

- das Deckungskapital, berechnet jeweilszum Beginn eines jeden Monats, frühestens jedoch zum Beginn des 13. Monats ab dem Versicherungsbe-ginn, inklusive des zum jeweiligenTermin gegebenenfalls zu zahlenden

Beitrags, jedoch nach Abzug der fürdiesen Termin zur Risikotragung undzur Deckung unserer Kosten einkalku-lierten Beträge und

- das Gewinnkapital, berechnet jeweilszum Beginn eines jeden Monats.

Wir berechnen den Schlussgewinnanteilin Prozent der einzelnen monatlichenBemessungsgrößen unter Anwendungeiner Aufzinsung bis zum Ende des letz-ten abgelaufenen Monats.

Eine gleichmäßige Verteilung der ange-setzten Abschluss- und Vertriebskostennach § 169 VVG findet bei der Ermittlungder Bemessungsgrößen für die Gewinn-anteile keine Berücksichtigung.

3. Beteiligung an den Bewertungs-

reserven

Im Folgenden werden u.a. die Begriffe„Gewinnguthaben“, „Gewinnkapital“,„Bewertungszeitraum“ und „Bilanzstich-tag“ verwendet. Das Gewinnguthabenund das Gewinnkapital ergeben sich ausder Ansammlung der Gewinnanteile.Unter Bewertungszeitraum ist der Zeit-raum vom Versicherungsbeginn bis einenMonat vor Zuteilung der Beteiligung anden Bewertungsreserven zum Vertrag zuverstehen. Der Bilanzstichtag eines Jahresist jeweils der 31. Dezember.

Die Ermittlung des Anteils der Bewer-tungsreserven, der einem anspruchsbe-rechtigten Vertrag rechnerisch zugeord-net wird, erfolgt gemäß §153 des VVGnach einem verursachungsorientiertenVerfahren wie folgt:

Die Beträge des Deckungskapitals sowiedes Gewinnguthabens bzw. des Gewinn-kapitals der Versicherung zu jedem inden Bewertungszeitraum (frühestensjedoch ab dem 31.12.2007) fallendenBilanz-stichtag werden addiert. BeiBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherungenund Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver-sicherungen werden nur die Beträge desggf. vorhandenen Gewinnguthabens derVersicherung addiert.

Die Zeit vor dem Jahr 2007 wird durchSchätzverfahren mitberücksichtigt: BeiVerträgen mit laufender Beitragszahlung,die nicht beitragsfrei gestellt sind, wirdder Stand des Deckungskapitals sowie desGewinnguthabens der Versicherung zum31.12.2006 mit der um eins vermindertenAnzahl der bis zu diesem Zeitpunkt abge-

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laufenen vollen Versicherungsjahre mul-tipliziert und durch zwei dividiert, fallsdie Anzahl der bis zu diesem Zeitpunktabgelaufenen vollen Versicherungsjahremindestens zwei beträgt. Bei Verträgengegen Einmalbeitrag wird der Stand desDeckungskapitals sowie des Gewinngut-habens der Versicherung zum 31.12.2006mit der Anzahl der bis zu diesem Zeit-punkt abgelaufenen vollen Versiche-rungsjahre multipliziert. Bei beitrags-freien Verträgen, für die in der Vergan-genheit laufende Beiträge gezahlt wor-den sind, wird die Zeit vor 2007 durcheine Kombination der beiden zuvorbeschriebenen Schätzverfahren mitbe-rücksichtigt. Bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen und Erwerbsun-fähigkeits-Zusatzversicherungen wird nurder Stand des ggf. vorhandenen Gewinn-guthabens der Versicherung in dasSchätzverfahren einbezogen.

Die Summe des für die Zeit vor 2007ermittelten und des für die Zeit ab 2007ermittelten Wertes ergibt die für denVertrag relevante Kapitalsumme. DieseKapitalsumme wird dividiert durch dieSumme der relevanten Kapitalsummenaller anspruchsberechtigten Verträge. Dermit der so ermittelten Verhältniszahlmultiplizierte Betrag der verteilungsfähi-gen Bewertungsreserven aller anspruchs-berechtigten Verträge ergibt den Anteilder Bewertungsreserven, der dem Vertragrechnerisch zugeordnet wird.

Abweichend von dem oben beschriebe-nen Verfahren kann im Rahmen derFestlegung der Gewinnbeteiligung jedocheine Mindestbeteiligung an den Bewer-tungsreserven bestimmt werden, die denanspruchsberechtigten Verträgen im Falldes Rentenbeginns oder der Vertrags-beendigung durch Kapitalabfindung zumZeitpunkt des Rentenbeginns oder durchden Tod der versicherten Person zur Aus-zahlung bzw. zur Erhöhung der Rentezugeführt wird, falls die Hälfte der zuge-ordneten Bewertungsreserven dieseMindestbeteiligung unterschreiten sollte.

Ebenfalls abweichend von dem obenbeschriebenen Verfahren erfolgt dieBeteiligung an den Bewertungsreservenbei Rentenversicherungen im Renten-bezug durch eine Anhebung der Gesamt-verzinsung.

Die Beteiligung an den Bewertungs-reserven erfolgt gemäß § 153 Absatz 3

VVG. Der jeweilige genaue Stichtag fürdie Ermittlung und die genaue Fest-legung des Zeitraums, in dem derermittelte Wert für eine Vertragsbeendi-gung bzw. einen Rentenbeginn einesanspruchsberechtigten Vertrages maß-geblich ist, sowie die Höhe einer even-tuellen Mindestbeteiligung und die Höheder Anhebung der Gesamtverzinsung fürVersicherungen im Rentenbezug werdenvom Vorstand unseres Unternehmens aufVorschlag des Verantwortlichen Aktuarsfestgelegt und im Anhang zu unseremGeschäftsbericht veröffentlicht. DenGeschäftsbericht können Sie bei unsjederzeit anfordern.

Eine zukünftige Änderung des obenbeschriebenen verursachungsorientiertenVerfahrens behalten wir uns vor. DieseÄnderung ist nur wirksam, wenn dasneue Verfahren unter Wahrung desgesetzlichen Regelungszweckes dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

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§ 1 Was ist versichert?

Leistungen im Erlebensfall

(1) Erlebt die versicherte Person denRentenbeginn, zahlen wir lebenslang eineRente, je nach vereinbarter Rentenzah-lungsweise jährlich, halbjährlich, viertel-jährlich oder monatlich an den verein-barten Fälligkeitstagen. Wir sind darüberhinaus berechtigt, eine Kleinbetragsrentenach § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkom-mensteuergesetzes (EStG) bzw. nach § 3Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes(BetrAVG) abzufinden.

(2) Die Höhe der Rente wird zum Zeit-punkt des Rentenbeginns aus dem zumRentenbeginn vorhandenen Gesamt-kapital (siehe Absatz 3) nach den aner-kannten Regeln der Versicherungsmathe-matik mit den zu diesem Zeitpunkt maß-gebenden Rechnungsgrundlagen (sieheAbsatz 8) berechnet. Falls die zum Zeit-punkt des Rentenbeginns berechneteRente geringer ist als die im Versiche-rungsschein genannte Mindestrente, zahlen wir die Mindestrente.

(3) Das Gesamtkapital setzt sich zumRentenbeginn zusammen aus dem dannvorhandenen Deckungskapital (sieheAbsatz 6) und dem Fonds- oder Gewinn-kapital (siehe § 2 Absatz 2).

(4) Zum Zeitpunkt des Rentenbeginnskann auf Ihren Antrag hin an Stelle derversicherten Rente eine einmaligeKapitalabfindung in Höhe desGesamtkapitals gemäß Absatz 3 gezahltwerden, falls

- die versicherte Person diesen Zeitpunkterlebt und

- keine abweichenden Vereinbarungengetroffen werden.

Der Antrag auf Kapitalabfindung kannfrühestens ein Jahr nach Vertragsab-schluss gestellt werden. Bei Direktver-sicherungen im Sinne von § 1b Absatz 2BetrAVG kann die Kapitalabfindung frü-hestens ein Jahr vor dem Rentenbeginnbeantragt werden.

Der Antrag auf Kapitalabfindung mussbei Rentenversicherungen, die für den

Zeitraum vor dem Rentenbeginn eineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, spätestens einen Monat vordem Rentenbeginn gestellt werden. BeiRentenversicherungen, die für den Zeit-raum vor dem Rentenbeginn keine Ver-sicherungsleistung für den Todesfall ein-schließen, muss der Antrag auf Kapital-abfindung spätestens drei Jahre vor demRentenbeginn bzw. bei Direktversiche-rungen spätestens neun Monate vor demRentenbeginn gestellt werden. Wenndiese Fristen nicht eingehalten werden,bedarf die Auszahlung einer Kapitalab-findung unserer Zustimmung.

Flexible Rentenbeginnphase

(5) Sie haben das Recht, abweichend vomvereinbarten Rentenbeginn in bestimm-ten vertraglich geregelten Grenzen einenfrüheren oder einen späteren Termin alstatsächlichen Rentenbeginn zu bestim-men. Der tatsächliche Rentenbeginnmuss jedoch auf den ersten Tag einesMonats fallen.

Der frühestmögliche und der spätest-mögliche Rentenbeginn sind im Versiche-rungsschein angegeben. Den Zeitraumzwischen diesen beiden Terminenbezeichnen wir als flexible Renten-beginnphase.

Wenn Sie von diesem Recht Gebrauchmachen möchten, müssen Sie uns diesspätestens einen Monat vor demgewünschten Termin mitteilen. Falls Sieeinen späteren als den vereinbartenRentenbeginn wünschen, müssen Sie unsdies allerdings einen Monat vor dem ver-einbarten Rentenbeginn mitteilen.Sollten wir einen Monat vor dem verein-barten Rentenbeginn noch keine solcheMitteilung von Ihnen erhalten haben,beginnt die Rentenzahlung am verein-barten Rentenbeginn.

Falls

- die Rentenversicherung für den Zeit-raum vor dem Rentenbeginn keineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließt und

- Sie außerdem bereits von Ihrem Rechtauf Kapitalabfindung gemäß Absatz 4

oder von Ihrem Recht auf nachträg-lichen Einschluss einer Hinterbliebenen-renten-Zusatzversicherung gemäßAbsatz 12 oder von Ihrem Recht aufEinschluss bzw. Verlängerung derRentengarantiezeit gemäß Absatz 13Gebrauch gemacht haben,

ist es nicht mehr möglich, einen Terminals Rentenbeginn zu wählen, der inner-halb der nächsten drei Jahre ab demEingang Ihres Antrags gemäß Absatz 4,12 oder 13 liegt.

Für jeden möglichen Rentenbeginninnerhalb der flexiblen Rentenbeginn-phase wird eine Mindestrente festgelegt.Im Versicherungsschein geben wir dieMindestrente für einen Termin pro Jahran. Wir berechnen die Mindestrente zuallen Terminen nach den gleichen versi-cherungsmathematischen Grundsätzenund werden Ihnen die Mindestrente zujedem beliebigen Termin auf Anfragejederzeit mitteilen. Zum tatsächlichenRentenbeginn ermitteln wir die Renteentsprechend Absatz 2.

Wird der tatsächliche Rentenbeginn überden ursprünglich vereinbarten Renten-beginn hinausgeschoben, verlängert sichdie Versicherungsdauer einer gegebenen-falls eingeschlossenen Berufsunfähig-keits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatz-versicherung nicht. Wird der tatsächlicheRentenbeginn vorgezogen, verkürzt sichdamit gegebenenfalls auch die Versiche-rungsdauer dieser Zusatzversicherung soweit, dass die Zusatzversicherung zumvorgezogenen Zeitpunkt des Rentenbe-ginns endet. Ansprüche aus Zusatzver-sicherungen, die auf bereits vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn eingetretenerBerufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit beruhenund auf den Zeitraum nach dem tatsäch-lichen Rentenbeginn gerichtet sind, ver-fallen am tatsächlichen Rentenbeginn.

Maßgebende Rechnungsgrundlagen

(6) Für die Berechnung der Mindestrentewird zunächst durch monatliche Fort-schreibung ein Deckungskapital aus demTeil Ihrer Beiträge gebildet, der nicht fürdie Risikotragung oder für die Deckungunserer Kosten einkalkuliert ist. Dieser

Allgemeine Bedingungen für die

Rentenversicherung (LVM-Privat-RenteChance)

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sogenannte Sparanteil Ihres Beitrags wirdmit einem im Rahmen der Tarifkalkula-tion festgelegten Zinssatz bis zum tat-sächlichen Rentenbeginn angesammelt.Diesen Zinssatz teilen wir Ihnen vorVertragsabschluss und bei Erhöhungendes Sparanteils im Sinne von Absatz 7mit.

Durch die Verrechnung von Abschluss-und Vertriebskosten kann das Deckungs-kapital bei Vertragsabschluss negativsein. Während der Vertragslaufzeitwächst das Deckungskapital an, solangedie Summe aus dem laufenden Beitragund dem Zins höher ist, als die zurRisikotragung und zur Deckung unsererKosten monatlich entnommenen Beträge.

Das so zum tatsächlichen Rentenbeginnhochgerechnete Deckungskapital wirdmit den bei Vertragsabschluss aktuellenRechnungsgrundlagen ab dem tatsäch-lichen Rentenbeginn in eine Mindest-rente umgerechnet. Auch den hierbeizugrunde gelegten Zinssatz teilen wirIhnen vor Vertragsabschluss und beiErhöhungen des Sparanteils im Sinne vonAbsatz 7 mit. Die Höhe der Mindestrentewird vertraglich vereinbart und ist fürmindestens einem Termin pro Jahr derflexiblen Rentenbeginnphase demVersicherungsschein zu entnehmen.

(7) Wenn der Sparanteil Ihres Beitragsnach Vertragsabschluss erhöht wird (etwadurch eine Erhöhung des laufendenBeitrags oder durch eine Zuzahlung),dann bilden wir aus dem zusätzlichenSparanteil mit den gleichen Methodeneine Mindestrente und ein Deckungs-kapital. Hierfür sind allerdings die zumZeitpunkt der Erhöhung geltenden Wahr-scheinlichkeitstafeln und Zinssätze maß-geblich.

Wir erstellen im Fall einer Erhöhung desSparanteils einen Nachtrag zum Versiche-rungsschein, in dem die Summe aus derbisher vereinbarten Versicherungsleistungund der zusätzlich gebildeten Versiche-rungsleistung ausgewiesen wird.

Wenn der Sparanteil Ihres Beitrags nachVertragsabschluss gesenkt wird (etwadurch eine Reduzierung des laufendenBeitrags), dann wächst das Deckungs-kapital in der Folgezeit langsamer an.Dies führt zu einer Minderung der versi-cherten Leistungen. Auch in diesem Fallerstellen wir einen Nachtrag zumVersicherungsschein.

(8) Für die Verrentung des Gesamtkapi-tals sind die Rechnungsgrundlagen (ins-besondere der Rechnungszins, die Wahr-scheinlichkeitstafel und die Kostengemäß § 15 Absatz 6) maßgeblich, diewir in der Beitragskalkulation zumZeitpunkt des tatsächlichen Rentenbe-ginns für neu abzuschließende Renten-versicherungen mit sofort beginnenderRentenzahlung verwenden.

Zum tatsächlichen Rentenbeginn könnendie Rechnungsgrundlagen sowohl günsti-ger (z.B. bei einem höheren Rechnungs-zins als zum Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses) als auch ungünstiger (z.B. beieinem niedrigeren Rechnungszins als zumZeitpunkt des Vertragsabschlusses) für Sieausfallen. Das Risiko ungünstigererRechnungsgrundlagen ist dadurchbegrenzt, dass wir, wie in Absatz 2beschrieben, die Mindestrente zahlen,falls sich bei Anwendung der zumZeitpunkt des tatsächlichen Rentenbe-ginns geltenden Rechnungsgrundlageneine unter der Mindestrente liegendeRente ergibt.

Für den Fall, dass wir zum tatsächlichenRentenbeginn keine Rentenversicherungmit sofort beginnender Rentenzahlunganbieten, verpflichten wir uns,Rechnungsgrundlagen festzulegen, dienach anerkannten versicherungsmathe-matischen Grundsätzen ermittelt werdenund die wir deshalb als angemessenansehen und die sicherstellen, dass wirdauerhaft unsere Verpflichtungen ausden Verträgen erfüllen können. In diesemFall werden wir einen unabhängigenTreuhänder hinzuziehen, der dieRechnungsgrundlagen zu prüfen undderen Angemessenheit zu bestätigen hat.

Leistungen im Todesfall

(9) Stirbt die versicherte Person vor demtatsächlichen Rentenbeginn, zahlen wirdie im Versicherungsschein dokumentier-te Todesfallleistung, falls eine solche ver-sichert ist.

(10) Erlebt die versicherte Person den tat-sächlichen Rentenbeginn und ist eineRentengarantiezeit vereinbart, zahlen wirdie versicherte Rente mindestens bis zumAblauf der Rentengarantiezeit, unabhän-gig davon, ob die versicherte Person die-sen Termin erlebt. Die Rentengarantiezeitbeginnt mit dem tatsächlichen Renten-beginn.

Stirbt die versicherte Person nach demtatsächlichen Rentenbeginn und inner-halb der Rentengarantiezeit, zahlen wirauf Verlangen des Empfangsberechtigtendie noch nicht gezahlten versichertenRenten abgezinst mit dem zur Berech-nung der Deckungsrückstellung verwen-deten Zins in einem einmaligen Kapital-betrag aus. Dies gilt nicht bei Direktver-sicherungen im Sinne des Betriebsrenten-gesetzes (BetrAVG).

Nachträglicher Einschluss und nach-

trägliche Erhöhung von Todesfallleis-

tungen

(11) Sie haben das Recht, die für denTodesfall vereinbarte Versicherungsleis-tung ohne erneute Gesundheitsprüfungzu erhöhen (Nachversicherungsoption),wenn eines der folgenden Ereignisse dieversicherte Person betrifft:

– Heirat,

– Geburt oder Adoption eines Kindes,

– Wechsel in die hauptberuflicheSelbstständigkeit,

– Aufnahme eines Darlehens in Höhe vonmindestens 50.000 Euro zur Finanzie-rung einer selbstgenutzten Immobilie,

– erstmaliges Überschreiten derBeitragsbemessungsgrenze in dergesetzlichen Rentenversicherung,

– Aufnahme einer beruflichen Tätigkeitnach erfolgreichem Abschluss einerBerufsausbildung oder eines Hoch-schulstudiums.

Die Nachversicherungsoption kann nurinnerhalb von zwei Monaten nach Ein-tritt eines der vorgenannten Ereignisseausgeübt werden.

Die Nachversicherungsoption besteht nur

– solange der Versicherungsvertrag nochbeitragspflichtig ist,

– solange der vereinbarte Rentenbeginnnoch nicht verstrichen ist,

– solange die versicherte Person das 45. Lebensjahr noch nicht vollendethat,

– falls keine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen ist,

– falls die für den Todesfall vereinbarteVersicherungsleistung zum Zeitpunktdes Versicherungsbeginns nicht auf dieBeitragsrückgewähr beschränkt gewe-

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sen ist und außerdem mindestens50.000 Euro betragen hat und

– falls aus gleichem Anlass nicht bereitsin einem weiteren Versicherungsvertragder Versicherungsschutz für das Risikodes Todesfalls erhöht wurde.

Bei Direktversicherungen besteht dieNachversicherungsoption außerdem nurunter der Voraussetzung, dass auch nachAusübung dieser Option der vertraglichvereinbarte Höchstbeitrag nicht über-schritten wird.

Für die Erhöhung der Versicherungssum-me ohne Gesundheitsprüfung gelten fol-gende Grenzen:

– Mindestbetrag: 10.000 Euro

– Höchstbetrag: 25.000 Euro

– Mehrere Erhöhungen dürfen insgesamtden Betrag der zum Zeitpunkt desVersicherungsbeginns für den Todesfallvereinbarten Versicherungsleistungnicht übersteigen.

Der zusätzliche Beitrag für die Erhöhungder Versicherungssumme errechnet sichnach dem Zins und der Wahrscheinlich-keitstafel, die am Erhöhungstermin fürneu abzuschließende Rentenversiche-rungen mit Todesfallschutz verwendetwerden, dem zu diesem Zeitpunkterreichten Alter der versicherten Person,der restlichen Beitragszahlungs- undVersicherungsdauer sowie einem even-tuell vereinbarten Beitragszuschlag.

(12) Sie haben das Recht, zum tatsäch-lichen Rentenbeginn bei verminderterversicherter Altersrente eine Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung einzu-schließen. Der Einschluss wird unter derVoraussetzung wirksam, dass

– zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eineHinterbliebenenrenten-Zusatzversiche-rung eingeschlossen ist,

– die versicherte Person den tatsäch-lichen Rentenbeginn erlebt,

– die versicherte Person zu diesem Zeit-punkt das 70. Lebensjahr noch nichtvollendet hat,

– die Hinterbliebenenrente höchstens 60 % der Altersrente beträgt und

– die Rente aus der Hinterbliebenen-renten-Zusatzversicherung denMindestbetrag von jährlich 300 Euro,von halbjährlich 150 Euro, von viertel-

jährlich 75 Euro oder von monatlich 50 Euro nicht unterschreitet.

Der Antrag auf Einschluss einer Hinter-bliebenenrenten-Zusatzversicherungmuss bei Rentenversicherungen, die fürden Zeitraum vor dem Rentenbeginn eineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, spätestens einen Monat vordem tatsächlichen Rentenbeginn gestelltwerden. Bei Rentenversicherungen, diefür den Zeitraum vor dem Rentenbeginnkeine Versicherungsleistung für denTodesfall einschließen, muss der Antragauf Einschluss der Hinterbliebenenren-ten-Zusatzversicherung spätestens dreiJahre vor dem tatsächlichen Renten-beginn gestellt werden. Wenn dieseFristen nicht eingehalten werden, bedarfder Einschluss der Hinterbliebenenren-ten-Zusatzversicherung unserer Zustim-mung.

Wenn Sie von Ihrem Recht auf Einschlusseiner Hinterbliebenenrenten-Zusatzver-sicherung Gebrauch machen, entfällt dieMindestrente ersatzlos.

(13) Sie haben das Recht, die Renten-garantiezeit zum tatsächlichen Renten-beginn in bestimmten Grenzen ohneerneute Gesundheitsprüfung einzuschlie-ßen oder zu verlängern. Die Dauer einergegebenenfalls eingeschlossenen Renten-garantiezeit wird stets in ganzen Jahren(beginnend mit dem tatsächlichenRentenbeginn) bemessen und darf min-destens 5 und höchstens 25 Jahre betra-gen. Sie darf außerdem nicht länger sein,als die kalkulatorisch noch verbleibendeLebenserwartung der versicherten Personam Ende der flexiblen Rentenbeginn-phase.

Durch den Einschluss oder die Verlänge-rung der Rentengarantiezeit verringertsich die Rentenhöhe.

Der Antrag auf Einschluss bzw. Verlänge-rung der Rentengarantiezeit muss beiRentenversicherungen, die für denZeitraum vor dem Rentenbeginn eineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, spätestens einen Monat vordem Rentenbeginn gestellt werden. BeiRentenversicherungen, die für denZeitraum vor dem Rentenbeginn keineVersicherungsleistung für den Todesfalleinschließen, muss dieser Antrag spätes-tens drei Jahre vor dem Rentenbeginngestellt werden. Wenn diese Fristen nichteingehalten werden, bedarf der Ein-

schluss bzw. die Verlängerung derRentengarantiezeit unserer Zustimmung.

§ 2 Wie sind Sie an unseren Gewinnen

beteiligt?

Wir beteiligen Sie und die anderen Ver-sicherungsnehmer gemäß § 153 des Ver-sicherungsvertragsgesetzes (VVG) an denGewinnen und Bewertungsreserven. DieGewinne werden nach den Vorschriftendes Handelsgesetzbuches ermittelt undjährlich im Rahmen unseres Jahresab-schlusses festgestellt. Die Bewertungs-reserven werden dabei im Anhang desGeschäftsberichtes ausgewiesen. DerJahresabschluss wird von einem unab-hängigen Wirtschaftsprüfer geprüft undist unserer Aufsichtsbehörde einzurei-chen. Die Verordnung über die Mindest-beitragsrückerstattung in der Lebensver-sicherung (MindZV) bestimmt, welcherAnteil am erwirtschafteten Gewinn min-destens an die Versicherungsnehmer-gemeinschaft weitergegeben werdenmuss.

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung der Versicherungs-

nehmer

Entstehung von Gewinnen und

Gewinnbeteiligung der Versicherungs-

nehmergemeinschaft

Vor Beginn der Rentenzahlung entstehenGewinne insbesondere dann, wenn dieSterblichkeit der auf den Todesfall versi-cherten Personen und unsere Verwal-tungskosten niedriger sind, als bei derTarifkalkulation angenommen. Währendder Rentenzahlungszeit entstehenGewinne, wenn die Lebenserwartung derRentner und unsere Verwaltungskostenniedriger sind, als bei der Tarifkalkulationangenommen. An diesen Gewinnen wirddie Versicherungsnehmergemeinschaftangemessen beteiligt, und zwar nachderzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis(Sterblichkeit/Lebenserwartung) grund-sätzlich zu mindestens 90 % (§ 7MindZV) und am übrigen Ergebnis (ein-schließlich Kosten) grundsätzlich zu min-destens 50 % (§ 8 MindZV).

Darüber hinaus entstehen Gewinne ausden Erträgen der Kapitalanlagen. Von denanzurechnenden Nettoerträgen derjeni-gen Kapitalanlagen, die für künftigeVersicherungsleistungen vorgesehen sind(§ 3 MindZV), erhält die Versicherungs-

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nehmergemeinschaft insgesamt mindes-tens den in dieser Verordnung genanntenProzentsatz. In der derzeitigen Fassungder Verordnung sind grundsätzlich 90 %vorgeschrieben (§ 6 MindZV). Aus diesemBetrag werden zunächst die Beträgefinanziert, die für die einkalkulierteVerzinsung des Deckungskapitals benö-tigt werden. Die verbleibenden Mittelverwenden wir für die Gewinnbetei-ligung. Dies gilt auch noch nach demtatsächlichen Rentenbeginn.

Bewertungsreserven sind immer dannvorhanden, wenn der Marktwert einerKapitalanlage über dem Wert liegt, mitdem die Kapitalanlage am jeweiligenZeitpunkt zu bilanzieren wäre. Wenn derMarktwert einer Kapitalanlage sinkt, kön-nen auch negative Bewertungsreserven(stille Lasten) entstehen.

Die Grundsätze zur Verwendung vonBewertungsreserven sind gesetzlich fest-gelegt (§ 139 Absatz 3 und 4 VAG).Demnach können wir einen bestimmtenAnteil der Bewertungsreserven zur Siche-rung zukünftig zu erfüllender Zinsver-pflichtungen gegenüber den Versiche-rungsnehmern reservieren. Die verblei-benden Bewertungsreserven werden deneinzelnen Versicherungsverträgen anteiligzugeordnet. Diese Zuordnung richtet sichnach dem im Anhang zu diesen Versiche-rungsbedingungen beschriebenen Ver-fahren.

Verwendung der Gewinne

Die auf die Versicherungsnehmerge-meinschaft entfallenden Gewinne führenwir der Rückstellung für Beitragsrück-erstattung zu oder schreiben sie unmit-telbar den gewinnberechtigten Versiche-rungsverträgen gut (Direktgutschrift).

Die Rückstellung für Beitragsrückerstat-tung dient dazu, Schwankungen bei derGewinnbeteiligung auszugleichen. Siedarf grundsätzlich nur für die Gewinn-beteiligung verwendet werden. Nur inAusnahmefällen und mit Zustimmung derAufsichtsbehörde können wir hiervongemäß § 140 Absatz 1 des Versicherungs-aufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, so-weit die Rückstellung für Beitragsrücker-stattung nicht auf bereits festgelegteGewinnanteile entfällt. Nach der derzeiti-gen Fassung des § 140 Absatz 1 VAGkönnen wir im Interesse der Versichertendie Rückstellung für Beitragsrückerstat-tung heranziehen, um

- einen drohenden Notstand abzuwen-den,

- unvorhersehbare Verluste aus dengewinnberechtigten Verträgen auszu-gleichen, die auf allgemeineÄnderungen der Verhältnisse zurückzu-führen sind, oder

- die Deckungsrückstellung zu erhöhen,wenn die Rechnungsgrundlagen auf-grund einer unvorhersehbaren undnicht nur vorübergehenden Änderungder Verhältnisse angepasst werdenmüssen.

Wenn wir die Rückstellung für Beitrags-rückerstattung zum Verlustausgleich oderzur Erhöhung der Deckungsrückstellungheranziehen, belasten wir die Versicher-tenbestände verursachungsorientiert.

Falls uns ein gesetzliches Recht zurReduzierung der Gewinnbeteiligungzustehen sollte, wird dieses Recht durchdie Regelungen des Versicherungsvertragsnicht eingeschränkt.

Verteilung der Gewinne auf die einzel-

nen Versicherungsverträge

Die verschiedenen Versicherungsartentragen unterschiedlich zur Entstehungvon Gewinnen bei. Wir haben deshalbgleichartige Versicherungen zu Bestands-gruppen zusammengefasst und teilweisenach engeren GleichartigkeitskriterienUntergruppen gebildet; diese werdenGewinnverbände genannt.Gewinnverbände bilden wir beispiels-weise, um das versicherte Risiko wie dasLanglebigkeits- oder Berufsunfähigkeits-risiko zu berücksichtigen. Die Verteilungdes Gewinns auf die einzelnen Gewinn-verbände orientiert sich daran, in wel-chem Umfang die Gewinnverbändejeweils zur Entstehung der Gewinne bei-getragen haben. Wir legen die Gewinn-anteilsätze jeweils für einen bestimmtenZeitraum im Voraus fest und veröffent-lichen sie entweder auf monatlicher oderauf jährlicher Basis im Anhang zu unse-rem Geschäftsbericht, den Sie bei unsanfordern können.

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung Ihres Vertrages

Ihrem Versicherungsschein können Sieentnehmen, welcher Bestandsgruppe undwelchem Gewinnverband Ihre Renten-versicherung zugeordnet ist. In Abhän-gigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre

Versicherung Gewinnanteile aus derRückstellung für Beitragsrückerstattungoder im Wege der Direktgutschrift.

Innerhalb der GewinnverbändeRentenversicherung R7E Chance 2019,Rentenversicherung Q7E Chance 2019,Rentenversicherung O7E Chance 2019und Rentenversicherung P7E Chance2019 können wir unterschiedlicheGewinnanteilsätze in Abhängigkeit vomVersicherungsbeginn festlegen. Jedochtreffen wir in keinem der Gewinnver-bände eine Unterscheidung zwischendenjenigen Versicherungsverträgen, derenVersicherungsbeginn zum Zeitpunkt derGewinnzuteilung mehr als fünf Jahrezurück liegt. Weitere Informationen hier-zu finden Sie in Ihrem Versicherungs-antrag sowie in den Erläuterungen zurunverbindlichen Modellrechnung.

Zeitraum bis zum Rentenbeginn

Das Fondskapital wird gebildet durch dieZuführung der folgenden Positionen:

– monatlich zugeteilte Risikogewinn-anteile,

– monatlich zugeteilte Zinsgewinnanteile,

– monatlich zugeteilte Kostengewinn-anteile,

– ein einmalig zugeteilter Schlussge-winnanteil und

– eine einmalig zugeteilte Beteiligung anden Bewertungsreserven.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, rech-nen wir die auf Ihren Vertrag entfallen-den Gewinnanteile in Anteileinheiten dervon Ihnen gewählten Investmentfondsum und führen diese Anteileinheiten demFondskapital Ihres Vertrages zu. DieUmrechnung erfolgt, indem der Wert derGewinnanteile durch den zum jeweiligenZuteilungszeitpunkt festgestellten Rück-nahmepreis einer Anteileinheit dividiertwird.

Alle genannten Gewinnanteile könnenauch mit null Euro festgesetzt werden.Ebenso ist es möglich, dass zeitweise -möglicherweise auch während dergesamten Vertragslaufzeit - keineBewertungsreserven vorhanden sind.

a) Die Risikogewinnanteile werdenmonatlich, frühestens zum Ende des 13. Monats ab dem Versicherungsbeginn,zugeteilt und dem Fondskapital zuge-führt. Die Höhe des Risikogewinnanteils

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richtet sich nach dem für den Zutei-lungstermin festgelegten Gewinnanteil-satz und nach der Höhe des jeweils fürden Todesfall versicherten Risikos.

b) Die Zinsgewinnanteile werden monat-lich, frühestens zum Ende des 13. Monatsab dem Versicherungsbeginn, zugeteiltund dem Fondskapital zugeführt. DieHöhe des Zinsgewinnanteils richtet sichnach dem für den Zuteilungstermin fest-gelegten Gewinnanteilsatz und nach derHöhe des jeweils gebildeten Deckungs-kapitals.

c) Die Kostengewinnanteile werdenmonatlich, frühestens zum Ende des 13. Monats ab dem Versicherungsbeginn,zugeteilt und dem Fondskapital zuge-führt. Die Höhe des Kostengewinnanteilsrichtet sich nach dem für den Zutei-lungstermin festgelegten Gewinnanteil-satz und nach der Höhe des jeweils gebil-deten Fondskapitals.

d) Der Schlussgewinnanteil wird einmaligbei Beendigung des Versicherungsver-trags, spätestens jedoch zum tatsäch-lichen Rentenbeginn, zugeteilt und demFondskapital zugeführt. Die Ermittlungdes Schlussgewinnanteils erfolgt nachversicherungsmathematischen Grund-sätzen unter Zugrundelegung der dannfür sämtliche Monate der Vertragslauf-zeit jeweils festgelegten Schlussgewinn-anteilsätze.

Wir legen die Höhe sämtlicher Schluss-gewinnanteilsätze jeweils für einenbestimmten Zeitraum im Voraus fest undveröffentlichen sie im Anhang zu unse-rem Geschäftsbericht, den Sie bei unsanfordern können. Allerdings können wirdie Schlussgewinnanteilsätze auch füralle in der Vergangenheit liegenden Zeit-räume nachträglich ändern, solange derSchlussgewinnanteil nicht zugeteilt ist.Außerdem können wir den Schlussge-winnanteil in Abhängigkeit von derZinssituation am Kapitalmarkt jederzeitkürzen. Weitere Informationen könnenSie dem Anhang unseres Geschäfts-berichts entnehmen.

e) Wir ermitteln monatlich die Höhe derBewertungsreserven und ordnen sie deneinzelnen Versicherungsverträgen rech-nerisch zu, soweit sie nicht zur Sicherungzukünftiger Zinsverpflichtungen gegenü-ber den Versicherungsnehmern reserviertworden sind (siehe § 2 Absatz 1). BeiBeendigung des Versicherungsvertrags,

spätestens zum tatsächlichen Renten-beginn, wird die Hälfte des für diesenTermin zuzuordnenden Betrages demFondskapital zugeführt. Im Rahmen derFestlegung der Gewinnbeteiligung kannjedoch eine Mindestbeteiligung an denBewertungsreserven bestimmt werden,die den anspruchsberechtigten Verträgenim Fall des Rentenbeginns oder derVertragsbeendigung durch Kapitalabfin-dung zum Zeitpunkt des Rentenbeginnsoder durch den Tod der versichertenPerson zugeführt wird, falls die Hälfteder zugeordneten Bewertungsreservendiese Mindestbeteiligung unterschreitensollte.

Kapitalanlagerisiken bis zum

Rentenbeginn

Da die Wertentwicklung der Anteilein-heiten der von Ihnen gewählten Invest-mentfonds nicht vorauszusehen ist, kön-nen wir den Wert des Fondskapitals zukeinem zukünftigen Zeitpunkt garantie-ren. Sie haben die Chance, bei Kursstei-gerung der Anteileinheiten der von Ihnengewählten Investmentfonds einen Wert-zuwachs zu erzielen. Bei Kursrückgangtragen Sie aber auch das Risiko derWertminderung. Bei Anlagen innerhalbInvestmentfonds, die nicht in Eurogeführt werden, können Schwankungender Währungskurse den Wert der Anlagezusätzlich beeinflussen.

Sie können jederzeit verlangen, dass dieFondsanteile verkauft werden. In diesemFall bilden wir aus dem Erlös ein Gewinn-kapital, dem dann auch bis zum tatsäch-lichen Rentenbeginn alle zukünftigenGewinnanteile zufließen. Wenn Sie vondiesem Recht Gebrauch machen, teilenwir anschließend auch monatlich, frühes-tens zum Ende des 13. Monats ab demVersicherungsbeginn, Ansammlungs-gewinnanteile zu und führen diese demGewinnkapital zu. Die Höhe des An-sammlungsgewinnanteils richtet sichnach dem für den Zuteilungstermin fest-gelegten Gewinnanteilsatz und nach derHöhe des jeweils gebildeten Gewinnkapi-tals.

Fondswechsel

Sie können jederzeit verlangen, dass diekünftig zu investierenden Gewinnanteileteilweise oder vollständig in einem ande-ren oder mehreren anderen von uns imRahmen dieser Versicherung angebote-nen Fonds angelegt werden. Pro Kalen-

derjahr ist dies viermal kostenfrei mög-lich, anschließend erheben wir eineGebühr von 50 Euro.

Sie können jederzeit verlangen, dass derWert der gutgeschriebenen Anteilein-heiten vollständig oder teilweise in ande-re von uns im Rahmen dieser Versiche-rung angebotenen Fonds angelegt wird.Pro Kalenderjahr ist dies viermal kosten-frei möglich, anschließend erheben wireine Gebühr von 50 Euro.

Wir können einen Fonds aus demAngebot zu Ihrer Versicherung nehmen.In diesem Fall werden Sie von unsschriftlich benachrichtigt, mit der Bitte,innerhalb von sechs Wochen einen Fondsaus der LVM-Fonds-Familie zu benennen,in dem die zukünftig zu investierendenGewinnanteile angelegt werden. Ebensomüssen Sie uns einen oder mehrereFonds benennen, in die der auf dengeschlossenen Fonds entfallende Wertder Anteileinheiten übertragen werdensoll. Sowohl für die Anlage der künftigenGewinnanteile als auch für dieÜbertragung des auf den geschlossenenFonds entfallenden Wertes derAnteileinheiten können Sie aus den fürdiese Versicherung angebotenen Fondsauswählen.

Erhalten wir innerhalb der sechswöchi-gen Frist keine Nachricht, werden wirstattdessen den auf den geschlossenenFonds entfallenden Wert der Anteilein-heiten in den Fonds aus der LVM-Fonds-Familie übertragen, der dem geschlosse-nen Fonds unter Anlagegesichtspunktenam nächsten kommt, und auch Ihrezukünftig zu investierenden Gewinnan-teile in diesen Fonds anlegen. DieserFonds und der Fondswechselstichtagwerden Ihnen in unserer schriftlichenBenachrichtigung mitgeteilt.

Für den Fondswechsel bei Schließungeines Fonds werden keine Kosten erho-ben.

Rentenbeginn bzw. Kapitalabfindung

Zum tatsächlichen Rentenbeginn verkau-fen wir alle auf Ihren Vertrag entfallen-den Fondsanteile. Der Erlös fließt dannanstelle der verkauften Fondsanteile indas Gesamtkapital ein. Maßgeblich fürdie Bewertung der Fondsanteile ist derletzte Bewertungstag, der dem tatsäch-lichen Rentenbeginn vorangeht oder mitihm zusammenfällt. Als Bewertungstag

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bezeichnen wir jeden Tag, der Bank-arbeitstag in Deutschland und Irland ist,sowie den 31. Dezember eines jedenJahres.

Rentenzahlungszeitraum

Die während der Rentenzahlungszeitanfallenden Gewinnanteile und dieBeteiligung an den Bewertungsreservenwerden jeweils zum Jahrestag des tat-sächlichen Rentenbeginns zugeteilt undzur Erhöhung der Rente verwendet. Ausihnen wird je nach Vereinbarung entwe-der eine gewinnabhängige Zusatzrenteoder eine gewinnabhängige Rentener-höhung gebildet. Weil die Höhe derBewertungsreserven starken Schwankun-gen unterliegt, ist während der Renten-zahlungszeit eine jährliche Veränderungder Gewinnbeteiligung wahrscheinlich.

Im Fall der gewinnabhängigen Zusatz-rente führt eine Senkung der Gewinnbe-teiligung zu einem Sinken der Zusatz-rente. Die Gesamtrente wird auf Basis desBarwertes der zum betreffenden Zeit-punkt versicherten Leistungen inklusivekalkulatorischer Kosten und der zukünfti-gen Leistungen (jeweils bewertet miteigens deklarierten Rechnungsgrund-lagen zweiter Ordnung) unter Berück-sichtigung des Äquivalenzprinzipsermittelt.

Im Fall der gewinnabhängigen Renten-erhöhung führt eine Senkung derGewinnbeteiligung zu geringeren jähr-lichen Rentenerhöhungen in der Zukunft.Bemessungsgrundlage für eine gewinn-abhängige Rentenerhöhung ist die Vor-jahresrente. Stehen keine Gewinnanteilezur Verfügung, so entfallen die jährlichenRentenerhöhungen vollständig.

§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungs-

schutz?

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wennder Vertrag abgeschlossen worden ist,jedoch nicht vor dem im Versicherungs-schein angegebenen Versicherungs-beginn. Allerdings entfällt unsereLeistungspflicht bei nicht rechtzeitigerBeitragszahlung (vgl. § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1).

§ 4 Was gilt für Mitteilungen, die sich

auf das Versicherungsverhältnis bezie-

hen?

(1) Mitteilungen, die das Versicherungs-

verhältnis betreffen, müssen stets schrift-lich oder in Textform erfolgen. Für unsbestimmte Mitteilungen werden wirksam,sobald sie uns zugegangen sind.

(2) Eine Änderung Ihrer Postanschriftmüssen Sie uns unverzüglich mitteilen.Anderenfalls können für Sie Nachteileentstehen, da eine an Sie zu richtendeWillenserklärung mit eingeschriebenemBrief an Ihre uns zuletzt bekannteWohnung abgesandt werden kann. Indiesem Fall gilt unsere Erklärung dreiTage nach Absendung des eingeschriebe-nen Briefes als zugegangen. Dies giltauch, wenn Sie die Versicherung in IhremGewerbebetrieb genommen und Ihregewerbliche Niederlassung verlegt haben.

(3) Bei Änderung Ihres Namens giltAbsatz 2 entsprechend.

(4) Sofern wir aufgrund gesetzlicherRegelungen zur Erhebung, Speicherung,Verarbeitung und Meldung von Infor-mationen und Daten zu Ihrem Vertragverpflichtet sind, müssen Sie uns diehierfür notwendigen Informationen,Daten und Unterlagen bei Vertragsab-schluss, bei Änderung nach Vertragsab-schluss oder auf Nachfrage unverzüglichzur Verfügung stellen. Sie sind auch zurMitwirkung verpflichtet, soweit derStatus dritter Personen, die Rechte anIhrem Vertrag haben, für Datenerhebun-gen und Meldungen maßgeblich ist.

(5) Notwendige Informationen im Sinnevon Absatz 4 sind beispielsweise Um-stände, die für die Beurteilung Ihrer per-sönlichen steuerlichen Ansässigkeit, dersteuerlichen Ansässigkeit dritter Per-sonen, die Rechte an Ihrem Vertraghaben und der steuerlichen Ansässigkeitdes Leistungsempfängers maßgebend seinkönnen. Dazu zählen insbesondere diedeutsche oder ausländische Steueriden-tifikationsnummer, das Geburtsdatum,der Geburtsort und der Wohnsitz.

(6) Falls Sie uns die notwendigen Infor-mationen, Daten und Unterlagen nichtoder nicht rechtzeitig zur Verfügungstellen, gilt Folgendes: Bei einer entspre-chenden gesetzlichen Verpflichtung mel-den wir Ihre Vertragsdaten an die zustän-digen in- oder ausländischen Steuer-behörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf.keine steuerliche Ansässigkeit im Auslandbesteht.

Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichtengemäß den Absätzen 4 und 5 kann dazu

führen, dass wir unsere Leistung nichtzahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns diefür die Erfüllung unserer gesetzlichenPflichten notwendigen Informationen zurVerfügung gestellt haben.

§ 5 Was haben Sie bei der Beitrags-

zahlung zu beachten?

(1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversiche-rung können Sie je nach Vereinbarung ineinem einzigen Betrag (Einmalbeitrag),durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjah-res- oder Jahresbeiträge (laufende Bei-träge) entrichten. Die Versicherungsperi-ode umfasst bei Einmalbeitrags- undJahreszahlung ein Jahr, bei unterjährigerZahlungsweise einen Monat, ein Viertel-jahr bzw. ein halbes Jahr, jeweils entspre-chend der Beitragszahlungsweise.

Falls Sie die Beitragszahlungsweise nachVertragsabschluss ändern möchten,bedarf dies unserer Zustimmung.

(2) Nach Ablauf von fünf Jahren ab demVersicherungsbeginn können Sie mitunserer Zustimmung auch Zuzahlungenleisten, solange Sie laufende Beiträgegemäß Absatz 1 entrichten und der ver-einbarte Rentenbeginn noch nichterreicht ist. Die einzelne Zuzahlung mussmindestens 1.000 Euro betragen. ProKalenderjahr sind bis zu drei Zuzahlun-gen mit einem Gesamtbetrag von höchs-tens 20.000 Euro möglich. Bei Direktver-sicherungen werden wir einer Zuzahlungallerdings in der Regel nur dann zustim-men, wenn dadurch der steuerfreieHöchstbeitrag nicht überschritten wird.

(3) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleis-tung werden wir etwaige Beitragsrück-stände mit der Versicherungsleistung ver-rechnen.

(4) Der erste oder einmalige Beitrag(Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nachAbschluss des Vertrages zu zahlen, jedochnicht vor dem im Versicherungsscheinangegebenen Versicherungsbeginn. Alleweiteren Beiträge (Folgebeiträge) werdenzu Beginn der vereinbarten Versiche-rungsperiode fällig.

Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszah-lung genügt es, wenn Sie fristgerechtalles getan haben, damit der Beitrag beiuns eingeht. Ist die Einziehung desBeitrags von einem Konto vereinbart, giltdie Zahlung als rechtzeitig, wenn derBeitrag zu dem im Versicherungsschein

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angegebenen Fälligkeitstag eingezogenwerden kann und Sie einer berechtigtenEinziehung nicht widersprechen. Konnteder fällige Beitrag ohne Ihr Verschuldenvon uns nicht eingezogen werden, ist dieZahlung auch dann noch rechtzeitig,wenn sie unverzüglich nach unsererZahlungsaufforderung, die schriftlichoder in Textform erfolgen muss, erfolgt.Haben Sie zu vertreten, dass der Beitragwiederholt nicht eingezogen werdenkann, sind wir berechtigt, künftig dieZahlung außerhalb des Lastschriftver-fahrens zu verlangen.

(5) Die Übermittlung der Beiträge erfolgtauf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

(6) Für eine Stundung der Beiträge isteine gesonderte Vereinbarung mit unserforderlich. Im Rahmen der Regelungvon § 7 Absatz 10 haben Sie einenAnspruch auf Stundung derFolgebeiträge.

§ 6 Was geschieht, wenn Sie einen

geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig

zahlen?

Einlösungsbeitrag

(1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nichtrechtzeitig zahlen, können wir – solangedie Zahlung nicht bewirkt ist – vomVersicherungsvertrag zurücktreten. Diesgilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird,dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlungnicht zu vertreten haben. Bei einemRücktritt können wir von Ihnen dieKosten der zur Gesundheitsprüfungdurchgeführten ärztlichen Untersuchun-gen verlangen.

Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt desVersicherungsfalles noch nicht gezahlt,sind wir nicht zur Leistung verpflichtet,wenn wir Sie durch gesonderte Mittei-lung in Textform oder durch einen auf-fälligen Hinweis im Versicherungsscheinauf diese Rechtsfolge aufmerksamgemacht haben. Unsere Leistungspflichtbesteht jedoch, wenn uns nachgewiesenwird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zuvertreten haben.

Folgebeiträge und sonstige

Forderungen

(2) Wenn Sie einen Folgebeitrag odereinen sonstigen Betrag, den Sie aus demVersicherungsverhältnis schulden, nichtrechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns

auf Ihre Kosten eine Mahnung in Text-form. Darin setzen wir Ihnen eine Zah-lungsfrist von mindestens zwei Wochen.Begleichen Sie den Rückstand nichtinnerhalb der gesetzten Frist, entfälltoder vermindert sich Ihr Versicherungs-schutz. Auf diese Rechtsfolgen werdenwir Sie in der Mahnung ausdrücklich hin-weisen. Die Bestimmungen von § 7 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.

Falls wir einen Folgebeitrag oder einensonstigen Betrag mit dem in IhremVertrag gebildeten Kapital verrechnen,geschieht dies vorrangig mit demDeckungskapital. Dadurch sinken die ver-sicherten Leistungen.

§ 7 Wie können Sie Ihre Versicherung

kündigen, Kapital aus Ihrer

Versicherung entnehmen, Ihre

Versicherung beitragsfrei stellen oder

die Beiträge reduzieren?

Kündigung

(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeitzum Schluss der Versicherungsperiodeschriftlich oder in Textform kündigen,jedoch nur zu einem Termin vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn.

(2) Falls zum Kündigungstermin eine ein-malige Kapitalzahlung für den Todesfallmitversichert ist, zahlen wir gemäß § 169VVG den Rückkaufswert aus, jedochgekürzt um einen Stornoabzug gemäß § 15 Absatz 7 Buchstabe a. Der Rück-kaufswert entspricht grundsätzlich demDeckungskapital gemäß § 1 Absatz 6.Wenn der Vertrag durch eine Kündigungbeendet wird, berechnen wir den Rück-kaufswert allerdings unter gleichmäßigerVerteilung der angesetzten Abschluss-und Vertriebskosten über einen Zeitraumvon fünf Jahren, jedoch nicht länger alsbis zum Ende der vereinbarten Beitrags-zahlungsdauer. Bei Versicherungen gegenEinmalbeitrag sowie bei Zuzahlungengemäß § 5 Absatz 2 werden die Ab-schluss- und Vertriebskosten demnachbereits zum Versicherungsbeginn bzw.zum Zeitpunkt der Zuzahlung in vollerHöhe in Abzug gebracht.Beitragsrückstände werden von demRückkaufswert abgezogen.

Um die bei vorzeitiger Beendigung vonLebens- und Rentenversicherungen fälligwerdenden Auszahlungen leisten zu kön-nen, müssen wir jederzeit verfügbares

Kapital bereit halten. Weil dieses Kapitalim Vergleich zu unseren sonstigenKapitalanlagen nur einen geringen Ertragerwirtschaftet, wird das Kapitalanlage-ergebnis und damit die Gewinnbetei-ligung der Versicherungsnehmer gemin-dert. Um dies teilweise auszugleichen,behalten wir im Kündigungsfall einmaligeinen Stornoabzug gemäß § 15 Absatz 7Buchstabe a ein. Wie hoch die Differenzzwischen Deckungskapital und Auszah-lungsbetrag in Ihrem Vertrag tatsächlichist, können Sie Ihrem Antrag oder IhremVersicherungsschein entnehmen.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mitNachteilen verbunden. In der AnfangszeitIhrer Versicherung ist wegen der Ver-rechnung von Abschluss- und Vertriebs-kosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 8) nur ein geringer Rückkaufswert vor-handen. Auch nach der Tilgung derAbschluss- und Vertriebskosten wird derRückkaufswert zunächst geringer sein alsdie Summe der eingezahlten Beiträge.Der Rückkaufswert erreicht auch in denFolgejahren nicht unbedingt die Summeder eingezahlten Beiträge. Die Rück-kaufswerte erreichen jedoch mindestensdie vertraglich vereinbarten und imVersicherungsschein ausgewiesenenSummen. Sie hängen darüber hinaus vonden individuellen Vertragsgrundlagen,z.B. dem Eintrittsalter, der Versicherungs-dauer und dem Tarif des Vertrages ab. Diein Ihrem Versicherungsschein enthaltenenInformationen mit Zahlenangaben fürjedes Versicherungsjahr geben am deut-lichsten Auskunft über Höhe und Ent-wicklung der Rückkaufswerte.

Bitte beachten Sie, dass das Recht aufAuszahlung des Rückkaufswertes beiDirektversicherungen und ehemaligenDirektversicherungen durch vertraglicheVereinbarungen zwischen dem Versiche-rungsnehmer und der versicherten Personoder durch gesetzliche Regelungen ein-geschränkt oder ausgeschlossen seinkann.

Teilkündigung / Teilkapitalauszahlung

(3) Eine Rentenversicherung, die mit lau-fender Beitragszahlung abgeschlossenworden ist und bei der es sich nicht umeine Direktversicherung oder um eineehemalige Direktversicherung handelt,können Sie nach Ablauf des ersten Ver-sicherungsjahres - jedoch nur vor demtatsächlichen Rentenbeginn - jederzeit

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zum Schluss der laufenden Versiche-rungsperiode (siehe § 5 Absatz 1) auchteilweise kündigen und sich einen Teildes Rückkaufswertes auszahlen lassen,falls dann eine einmalige Kapitalzahlungfür den Todesfall mitversichert ist. EineRentenversicherung, die gegen Einmal-beitrag abgeschlossen worden ist, könnenSie jederzeit zum nächsten Monatserstenteilweise kündigen und sich einen Teildes Rückkaufswertes auszahlen lassen,falls dann eine einmalige Kapitalzahlungfür den Todesfall mitversichert ist.

Durch die Teilkündigung sinken alle versi-cherten Leistungen. Die Absätze 1 und 2gelten sinngemäß.

Bei jeder Teilkündigung müssen mindes-tens 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglichdes Stornoabzugs gemäß § 15 Absatz 7Buchstabe a), aus dem Deckungskapitalentnommen werden. Außerdem darf dieverbleibende Mindestrente, berechnetzum vereinbarten Rentenbeginn, nachder Teilkündigung den Mindestbetrag vonjährlich 300 Euro bzw. von halbjährlich150 Euro, vierteljährlich 75 Euro odermonatlich 50 Euro nicht unterschreiten.Anderenfalls ist Ihre Erklärung unwirk-sam. Das Fondskapital bzw. das Gewinn-kapital wird im Fall einer Teilkündigungnicht ausgezahlt.

Umwandlung in eine beitragsfreie

Versicherung

(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz1 können Sie zu dem dort genanntenTermin schriftlich oder in Textform ver-langen, von der Beitragszahlungspflichtbefreit zu werden. In diesem Fall setzenwir die versicherte Rente auf die bei-tragsfreie Rente herab, die nach denanerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik für den nach Absatz 1zutreffenden Zeitpunkt unter Zugrunde-legung des Rückkaufswertes nach Absatz2 abzüglich eventueller Beitragsrück-stände errechnet wird.

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versiche-rung ist mit Nachteilen verbunden. In derAnfangszeit Ihrer Versicherung sindwegen der Verrechnung von Abschluss-und Vertriebskosten nach dem Zillmer-verfahren (vgl. § 8) bis zur Tilgung derAbschluss- und Vertriebskosten nurgeringe Mittel zur Bildung einer bei-tragsfreien Rente vorhanden. Auch nachder Tilgung der Abschluss- und Vertriebs-kosten werden die zur Bildung einer bei-

tragsfreien Rente zur Verfügung stehen-den Mittel zunächst geringer sein als dieSumme der eingezahlten Beiträge. Diezur Verfügung stehenden Mittel errei-chen auch in den Folgejahren nichtunbedingt die Summe der eingezahltenBeiträge. Sie hängen darüber hinaus vonden individuellen Vertragsgrundlagen,z.B. dem Eintrittsalter, der Dauer derAufschubzeit und dem Tarif des Vertragsab. Die in Ihrem Versicherungsschein ent-haltenen Informationen mit Zahlenan-gaben für jedes Versicherungsjahr gebenam deutlichsten Auskunft über Höhe undEntwicklung der beitragsfreien Renten.

Falls eine Kapitalleistung für den Todes-fall mitversichert ist, bei der es sich nichtum die Rückzahlung der eingezahltenBeiträge handelt, verringert sich dieserTodesfallschutz durch die Beitragsfrei-stellung im gleichen Verhältnis, in demsich auch die Summe aller vereinbartenBeiträge bis zum vereinbarten Rentenbe-ginn durch die Beitragsfreistellungändert.

(5) Haben Sie die Befreiung von derBeitragszahlungspflicht beantragt und istunmittelbar vor dem Beitragsfreistel-lungstermin eine einmalige Kapitalzah-lung für den Todesfall versichert gewe-sen, dann zahlen wir den Rückkaufswertnach Absatz 2 abzüglich des Stornoab-zugs gemäß § 15 Absatz 7 Buchstabe a,falls die nach Absatz 4 zu berechnendebeitragsfreie Mindestrente zum verein-barten Rentenbeginn den Mindestbetragvon jährlich 300 Euro bzw. von halbjähr-lich 150 Euro, vierteljährlich 75 Euro odermonatlich 50 Euro nicht erreicht.Direktversicherungen und ehemaligeDirektversicherungen sind hiervon ausge-nommen.

Beitragsreduzierung

(6) Anstelle einer vollständigen Beitrags-freistellung können Sie den Beitrag redu-zieren. Wenn es sich nicht um eineDirektversicherung oder um eine ehema-lige Direktversicherung handelt, darf dieverbleibende Rente hierbei den Mindest-betrag von jährlich 300 Euro bzw. vonhalbjährlich 150 Euro, vierteljährlich 75Euro oder monatlich 50 Euro nichtunterschreiten. Anderenfalls ist IhreErklärung unwirksam.

Wiederherstellung des ursprünglichen

Versicherungsschutzes

(7) Sie können innerhalb von sechsMonaten nach dem Termin, zu dem dieBeitragsfreistellung oder Beitragsre-duzierung Ihres Vertrages wirksamgeworden ist, verlangen, dass derVersicherungsschutz zum nächstenMonatsersten bis zu seiner ursprüng-lichen Höhe wiederhergestellt wird.Voraussetzung ist, dass

- der Vertrag durch Ihre Erklärung gemäßden Absätzen 4 oder 6 reduziert oderbeitragsfrei gestellt worden ist,

- die laufende Zahlung des dann gelten-den Beitrags aufgenommen wird (§ 3 gilt entsprechend),

- auch gegebenenfalls eingeschlosseneZusatzversicherungen gleichzeitig undin gleichem Umfang wiederhergestelltwerden und

- bei eingeschlossener Berufs- oderErwerbsunfähigkeits-Zusatzversiche-rung die versicherte Person zum Zeit-punkt der Wiederherstellung wederberufs- bzw. erwerbsunfähig noch pfle-gebedürftig ist.

Wiederherstellung des ursprünglichen

Versicherungsschutzes nach der

Elternzeit

(8) Sie können innerhalb von zwölfMonaten nach dem Termin, zu dem dieBeitragsfreistellung oder Beitragsre-duzierung Ihres Vertrages wirksamgeworden ist, verlangen, dass derVersicherungsschutz zum nächstenMonatsersten bis zu seiner ursprüng-lichen Höhe wiederhergestellt wird.Voraussetzung ist, dass

- der Vertrag durch Ihre Erklärung gemäßden Absätzen 4 oder 6 reduziert oderbeitragsfrei gestellt worden ist,

- der Vertrag während der Elternzeit imSinne des Bundeselterngeld- undElternzeitgesetzes beitragsfrei gestelltworden ist,

- der Wiederherstellungstermin spätes-tens drei Monate nach dem Ende derElternzeit liegt,

- die laufende Zahlung des dann gelten-den Beitrags aufgenommen wird (§ 3 gilt entsprechend),

- auch gegebenenfalls eingeschlosseneZusatzversicherungen gleichzeitig undin gleichem Umfang wiederhergestelltwerden und

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- bei eingeschlossener Berufs- oderErwerbsunfähigkeits-Zusatzversiche-rung die versicherte Person zum Zeit-punkt der Wiederherstellung wederberufs- bzw. erwerbsunfähig noch pfle-gebedürftig ist.

(9) Die Wiederherstellung gemäß Absatz7 oder Absatz 8 ist nur mit unsererZustimmung möglich, wenn der Versiche-rungsschutz bereits in der Vergangenheitnach einer Beitragsfreistellung oderBeitragsreduzierung wiederhergestelltworden ist.

Durch die Wiederherstellung desursprünglichen Versicherungsschutzeswerden die Versicherungsbedingungenund die Grundlagen der Tarifkalkulationnicht verändert. Der anschließend zuzahlende Beitrag wird nach anerkanntenRegeln der Versicherungsmathematikberechnet und in der Regel gegenüberdem ursprünglich gezahlten Beitrag stei-gen.

Wenn es sich um eine Direktversicherunghandelt, werden Ihre Rechte aus § 212VVG durch die in den Absätzen 8 und 9geregelten Vereinbarungen nicht einge-schränkt.

Beitragsstundung

(10) Wenn Sie nachweisen, dass Siearbeitslos geworden oder in Elternzeitgegangen sind, können Sie eineStundung der Folgebeiträge verlangen,falls Sie unmittelbar vor dem Beginn desStundungszeitraums drei Jahre langununterbrochen Beiträge gezahlt haben.Die Beiträge stunden wir, solange Siearbeitslos bzw. in Elternzeit sind, jedochlängstens für ein Jahr. Der Versicherungs-schutz bleibt während der Stundung invollem Umfang bestehen. Nach Ablaufdes Stundungszeitraums müssen diegestundeten Beiträge zuzüglich einesStundungszinses unverzüglich nachent-richtet werden. Die Höhe des Stundungs-zinses wird von uns zu Beginn desStundungszeitraums nach billigemErmessen festgelegt.

Bei Direktversicherungen besteht dasRecht auf eine Beitragsstundung nurunter der zusätzlichen Voraussetzung,dass durch eine Nachzahlung der gestun-deten Beiträgen nicht die jeweils gelten-den steuerfreien Höchstbeiträge über-schritten werden.

Beitragsrückzahlung

(11) Die Rückzahlung der Beiträge kön-nen Sie nicht verlangen.

§ 8 Wie werden die Abschluss- und

Vertriebskosten verrechnet?

(1) Durch den Abschluss von Versiche-rungsverträgen entstehen Kosten. Auchdiese so genannten Abschluss- undVertriebskosten (§ 43 Absatz 2 derVerordnung über die Rechnungslegungvon Versicherungsunternehmen,RechVersV) sind vom Versicherungsneh-mer zu tragen und bereits pauschal beider Tarifkalkulation berücksichtigt. Siewerden daher nicht gesondert inRechnung gestellt.

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist dasVerrechnungsverfahren nach § 4 derDeckungsrückstellungsverordnung(Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbeiwerden die ersten Beiträge zur Tilgungvon Abschluss- und Vertriebskosten her-angezogen, soweit sie nicht für Leistun-gen im Versicherungsfall, Kosten desVersicherungsbetriebes in der jeweiligenVersicherungsperiode und für die Bildungder Deckungsrückstellung aufgrund von§ 25 Absatz 2 RechVersV in Verbindungmit § 169 Absatz 3 VVG bestimmt sind.Der auf diese Weise zu tilgende Betrag istnach der Deckungsrückstellungsverord-nung auf 25 Promille der von Ihnenwährend der Laufzeit des Vertrags zuzahlenden Beiträge beschränkt. Die Höhedieses Betrages ist in IhrenAntragsunterlagen beziffert.

(3) Das beschriebene Verrechnungsver-fahren hat wirtschaftlich zur Folge, dassin der Anfangszeit Ihrer Versicherung nurgeringe Beträge zur Bildung einer bei-tragsfreien Versicherungsleistung odereines Rückkaufswertes vorhanden sind.Die Höhe dieser Beträge hängt darüberhinaus von den individuellen Vertrags-grundlagen z.B. dem Eintrittsalter, derVersicherungsdauer und dem Tarif desVertrages ab.

(4) Wenn der Beitrag nach Vertragsab-schluss erhöht wird (etwa durch eineErhöhung des laufenden Beitrags oderdurch eine Zuzahlung), dann findet dasbeschriebene Verrechnungsverfahren aufden erhöhten Teil des Beitrags entspre-chend Anwendung.

§ 9 Was bedeutet die vorvertragliche

Anzeigepflicht?

(1) Wir übernehmen den Versicherungs-schutz im Vertrauen darauf, dass uns allegefahrerheblichen Umstände vor Ver-tragsabschluss mitgeteilt worden sind.Aus diesem Grund sind Sie bis zur Ab-gabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,alle Fragen, die wir Ihnen in Textformgestellt haben, wahrheitsgemäß und voll-ständig zu beantworten (vorvertraglicheAnzeigepflicht). Diese Anzeigepflicht giltauch für Fragen, die wir Ihnen nach IhrerVertragserklärung, aber vor Vertragsan-nahme, in Textform stellen.

(2) Soll eine andere Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen alsdem Versicherungsnehmer – für diewahrheitsgemäße und vollständigeBeantwortung der Fragen verantwortlich.

Rücktritt

(3) Wenn Umstände, die für unserenEntschluss, den Vertrag mit dem verein-barten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen wir in Textform gefragthaben, von Ihnen oder der versichertenPerson (vgl. Absatz 2) nicht oder nichtrichtig angegeben worden sind, könnenwir vom Vertrag zurücktreten.

Den Rücktritt können wir nur innerhalbeines Monats erklären, nachdem wir vonder Verletzung der Anzeigepflicht Kennt-nis erhalten haben.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wennuns nachgewiesen wird, dass die vorver-tragliche Anzeigepflicht weder vorsätz-lich noch grob fahrlässig verletzt wordenist. Bei grob fahrlässiger Verletzung dervorvertraglichen Anzeigepflicht habenwir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nach-gewiesen wird, dass wir den Vertrag auchbei Kenntnis der nicht angezeigten Um-stände, wenn auch zu anderen Bedin-gungen, geschlossen hätten.

(4) Im Fall des Rücktritts besteht keinVersicherungsschutz, der Versicherungs-vertrag wird rückwirkend ab demVertragsabschluss aufgehoben. Haben wirden Rücktritt nach Eintritt des Versiche-rungsfalls erklärt, bleibt unsere Leis-tungspflicht jedoch bestehen, wenn unsnachgewiesen wird, dass der nicht odernicht richtig angegebene Umstand wederfür den Eintritt oder die Feststellung desVersicherungsfalles noch für die Feststel-lung oder den Umfang unserer Leis-

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tungspflicht ursächlich war. Haben Sieoder die versicherte Person die Anzeige-pflicht arglistig verletzt, sind wir nichtzur Leistung verpflichtet.

(5) Wenn die Versicherung durch Rück-tritt aufgehoben wird, zahlen wir denRückkaufswert gemäß § 7 Absatz 2abzüglich des Stornoabzugs gemäß § 15Absatz 7 Buchstabe a. Die in § 7 Absatz 2Satz 3 beschriebene Regelung gilt im Fallunseres Rücktritts jedoch nicht.

Die Rückzahlung der Beiträge können Sienicht verlangen.

Kündigung

(6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlos-sen, weil die Verletzung der vorvertrag-lichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruhthat, können wir den Vertrag unterEinhaltung einer Frist von einem Monatkündigen.

Dieses Kündigungsrecht entfällt, wennuns nachgewiesen wird, dass wir denVertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zuanderen Bedingungen, geschlossen hät-ten.

(7) Kündigen wir die Versicherung, wan-delt sie sich mit der Kündigung in einebeitragsfreie Versicherung um. § 7 Absatz4 und 5 gilt entsprechend.

Rückwirkende Vertragsanpassung

(8) Können wir nicht zurücktreten oderkündigen, weil wir den Vertrag auch beiKenntnis der nicht angezeigten Umstän-de, aber zu anderen Bedingungen,geschlossen hätten, werden die anderenBedingungen auf unser Verlangen rück-wirkend Vertragsbestandteil. Haben Siedie Anzeigepflichtverletzung nicht zuvertreten, werden die anderen Bedin-gungen ab der laufenden Versicherungs-periode Vertragsbestandteil.

(9) Erhöht sich durch die Vertragsanpas-sung der Beitrag um mehr als 10 % oderschließen wir den Versicherungsschutzfür den nicht angezeigten Umstand aus,können Sie den Vertrag innerhalb einesMonats nach Zugang unserer Mitteilungfristlos kündigen. In der Mitteilung wer-den wir Sie auf dieses Kündigungsrechtnochmals hinweisen.

Ausübung unserer Rechte

(10) Unsere Rechte auf Rücktritt,

Kündigung oder Vertragsanpassung ste-hen uns nur zu, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform aufdie Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen haben. Wir müssen unsereRechte innerhalb eines Monats schriftlichoder in Textform geltend machen. DieFrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu demwir von der Verletzung der Anzeige-pflicht, die das von uns geltend gemach-te Recht begründet, Kenntnis erlangen.Bei Ausübung unserer Rechte müssen wirdie Umstände angeben, auf die wir unse-re Erklärung stützen. Innerhalb derMonatsfrist dürfen wir weitere Umständezur Begründung unserer Erklärung ange-ben.

(11) Wir können uns auf die Rechte zumRücktritt, zur Kündigung und zurVertragsanpassung nicht berufen, wennwir den nicht angezeigten Umstand oderdie Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

(12) Die genannten Rechte können wirnur innerhalb von fünf Jahren nachVertragsabschluss ausüben. Bei Eintrittdes Versicherungsfalls während dieserersten fünf Jahre können wir unsereRechte auch noch nach Ablauf dieserFrist ausüben. Falls Sie oder die versi-cherte Person die Anzeigepflicht vorsätz-lich oder arglistig verletzt haben, verlän-gert sich die Frist auf 10 Jahre.

Anfechtung

(13) Wir können den Versicherungsver-trag auch anfechten, falls durch unrichti-ge oder unvollständige Angaben bewusstund gewollt auf unsere Annahmeent-scheidung Einfluss genommen wordenist. Handelt es sich um Angaben der ver-sicherten Person, können wir Ihnen alsVersicherungsnehmer gegenüber dieAnfechtung erklären, auch wenn Sie vonder Verletzung der vorvertraglichenAnzeigepflicht keine Kenntnis hatten.

(14) Wenn die Versicherung durch An-fechtung aufgehoben wird, zahlen wirden Rückkaufswert gemäß § 7 Absatz 2abzüglich des Stornoabzugs gemäß § 15Absatz 7 Buchstabe a. Die in § 7 Absatz 2Satz 3 beschriebene Regelung gilt im Fallunserer Anfechtung jedoch nicht.

Die Rückzahlung der Beiträge können Sienicht verlangen.

Leistungserweiterung/Wiederherstel-

lung der Versicherung

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten bei einerunsere Leistungspflicht erweiterndenÄnderung oder bei einer Wiederherstel-lung der Versicherung entsprechend. Allegenannten Fristen beginnen mit derÄnderung oder Wiederherstellung derVersicherung bezüglich des geändertenoder wiederhergestellten Teils neu zulaufen.

Erklärungsempfänger

(16) Die Ausübung unserer Rechte erfolgtdurch eine Erklärung in Schrift- oderTextform, die Ihnen gegenüber abzuge-ben ist. Falls Sie uns keine andere Personals Bevollmächtigten benannt haben, giltnach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigterals bevollmächtigt, eine solche Erklärungentgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugs-berechtigter nicht vorhanden oder kannsein Aufenthalt nicht ermittelt werden,können wir den Inhaber des Versiche-rungsscheins zur Entgegennahme derErklärung als bevollmächtigt ansehen.

(17) Auf den Rücktritt, die Kündigung,die Vertragsanpassung oder die Anfech-tung des Versicherungsvertrages könnenwir uns auch dritten Berechtigten gegen-über berufen.

§ 9a Welche besonderen Regeln gelten

bei Vereinbarung eines Nichtraucher-

tarifs?

(1) Begriff des Nichtrauchers

Nichtraucher ist, wer in den letzten 12Monaten nicht geraucht hat und auchbeabsichtigt, in Zukunft Nichtraucher zubleiben. Rauchen meint insbesondere dasKonsumieren von Tabak unter Feuer, bei-spielsweise den Genuss von Zigaretten,Zigarillos, Zigarren oder Pfeifen. Rauchenmeint jedoch auch das Inhalieren unterVerwendung elektrischer Verdampfer, wiebeispielsweise E-Zigaretten, E-Zigarrenoder E-Pfeifen.

(2) Vorvertragliche Anzeigepflicht

Sie sind verpflichtet, uns in Ihrem Antragauf Abschluss des Versicherungsvertragswahrheitsgemäß und vollständig anzu-zeigen, ob Sie Raucher sind, falls wir Sieausdrücklich danach fragen. Soll dasLeben einer anderen Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen –für die wahrheitsgemäße Anzeige ihresRaucherstatus verantwortlich.

Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser

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vorvertraglichen Anzeigepflicht sind in § 9 geregelt.

(3) Gefahrerhöhung nach Vertragsab-

schluss

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn dieversicherte Person nach Vertragsabschlussraucht. Wir übernehmen den Versiche-rungsschutz im Vertrauen darauf, dassSie nach Vertragsabschluss ohne unsereEinwilligung keine Gefahrerhöhung vor-nehmen oder deren Vornahme gestatten.Ist das Leben einer anderen Person versi-chert, so ist auch diese – neben Ihnen –dafür verantwortlich, dass nach Vertrags-abschluss keine Gefahrerhöhung vorge-nommen wird.

Nimmt die versicherte Person nachVertragsabschluss dennoch eine Gefahr-erhöhung vor, sind sowohl Sie als auchdie versicherte Person verpflichtet, unsdiese Gefahrerhöhung unverzüglichschriftlich oder in Textform anzuzeigen.

(4) Rechtsfolgen einer

Gefahrerhöhung

a) Beitragsanpassung bei

Gefahrerhöhung

Wir verzichten auf unsere gesetzlichenRechte, den Vertrag wegen einerGefahrerhöhung zu kündigen oder dieerhöhte Gefahr vom Versicherungsschutzauszuschließen. Wird eine Gefahrer-höhung gemäß Absatz 3 vorgenommen,berechnen wir den Risikobeitrag für denTodesfallschutz rückwirkend ab demZeitpunkt der Gefahrerhöhung mit einerfür Raucher verwendeten Wahrschein-lichkeitstafel. Damit ist eine Beitragser-höhung verbunden. Eine Beitragser-höhung ist jedoch ausgeschlossen, wennSie uns nachweisen, dass die Vornahmeder Gefahrerhöhung unverschuldeterfolgt ist.

Unser Recht zur Beitragsanpassungerlischt, wenn wir es nicht innerhalbeines Monats ab dem Zeitpunkt geltendmachen, zu dem wir von der Gefahrer-höhung Kenntnis erlangt haben.

Falls wir den Beitrag um mehr als 10 %erhöhen, können Sie den Vertrag inner-halb eines Monats nach Zugang unsererMitteilung über die Beitragserhöhungfristlos kündigen. § 7 gilt entsprechend.

b) Leistungsminderung im Versiche-

rungsfall bei unterlassener Anzeige

Wurde nach Vertragsabschluss eine

Gefahrerhöhung gemäß Absatz 3 vor-sätzlich vorgenommen und uns nichtangezeigt, sind wir im Todesfall von derVerpflichtung zur Leistung frei. Im Falleiner grob fahrlässigen Gefahrerhöhungsind wir bei unterlassener Anzeigeberechtigt, die Leistung in einem derSchwere des Verschuldens entsprechen-den Verhältnis zu kürzen.

Diese Leistungsfreiheit besteht nicht,soweit die Gefahrerhöhung nicht ursäch-lich für den Eintritt des Versicherungs-falls war. Wir werden uns nicht auf dieLeistungsverringerung berufen, wennzwischen Gefahrerhöhung und Eintrittdes Versicherungsfalls mehr als 10 Jahrevergangen sind.

(5) Nachprüfung

Wir sind berechtigt, den Nichtraucher-status der versicherten Person nachzu-prüfen. Zur Nachprüfung können wir aufunsere Kosten sachdienliche Auskünfteund einmal jährlich eine medizinischeUntersuchung der versicherten Persondurch von uns zu beauftragende Ärzteverlangen. Kommt die versicherte Personunserem Verlangen nicht nach, könnenwir einen Tarifwechsel gemäß Absatz 4Buchstabe a vornehmen.

§ 10 Was gilt bei Wehrdienst,

Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw.

Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leis-tungspflicht unabhängig davon, auf wel-cher Ursache der Versicherungsfallberuht. Versicherungsschutz besteht ins-besondere auch dann, wenn die versi-cherte Person in Ausübung des Wehr-oder Polizeidienstes oder bei innerenUnruhen den Tod gefunden hat.

(2) Bei Tod der versicherten Person inunmittelbarem oder mittelbaremZusammenhang mit kriegerischenEreignissen beschränkt sich unsereLeistungspflicht allerdings auf dieAuszahlung des Rückkaufswertes abzüg-lich des Stornoabzugs. § 7 Absatz 2 giltentsprechend.

Diese Einschränkung unserer Leistungs-pflicht entfällt, wenn die versichertePerson in unmittelbarem oder mittelba-rem Zusammenhang mit kriegerischenEreignissen stirbt, denen sie währendeines Aufenthaltes außerhalb derBundesrepublik Deutschland ausgesetzt

und an denen sie nicht aktiv beteiligtwar.

(3) Beim Tod der versicherten Person inunmittelbarem oder mittelbaremZusammenhang mit dem vorsätzlichenEinsatz von atomaren, biologischen oderchemischen Waffen oder dem vorsätz-lichen Einsatz oder der vorsätzlichenFreisetzung von radioaktiven, biologi-schen oder chemischen Stoffen giltAbsatz 2 entsprechend, falls der Einsatzoder das Freisetzen darauf gerichtet sind,das Leben einer Vielzahl von Personen zugefährden.

§ 11 Was gilt bei Selbsttötung der

versicherten Person?

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vorAblauf von drei Jahren seit Abschluss desVersicherungsvertrags oder seit Wieder-herstellung der Versicherung bestehtVersicherungsschutz nur dann, wenn unsnachgewiesen wird, dass die Tat in einemdie freie Willensbestimmung ausschlie-ßenden Zustand krankhafter Störung derGeistestätigkeit begangen worden ist.Anderenfalls beschränkt sich unsereLeistungspflicht auf die Auszahlung desRückkaufswertes abzüglich des Storno-abzugs. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Selbsttötung nach Ablauf derDreijahresfrist bleiben wir in voller Höhezur Leistung verpflichtet.

(3) Vereinbaren Sie mit uns nachträglicheine Erhöhung der für den Todesfallunter Risiko stehenden Summe(Versicherungsleistung im Todesfallabzüglich Deckungskapital), gelten dieAbsätze 1 und 2 entsprechend.

§ 12 Was ist bei Fälligkeit der

Versicherungsleistung zu beachten?

(1) Leistungen aus dem Versicherungs-vertrag zahlen wir gegen Vorlage desVersicherungsscheins. Voraussetzung istferner, dass uns die Auskünfte gemäß § 4 Absatz 4 und 5 vorgelegt werden.

(2) Wir können vor jeder Renten- oderKapitalzahlung ein amtliches Zeugnisdarüber verlangen, dass die versichertePerson noch lebt. Außerdem können wireinmalig ein amtliches Zeugnis über denTag der Geburt der versicherten Personverlangen.

(3) Der Tod der versicherten Person und

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der gegebenenfalls in einer Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung mitver-sicherten Person oder des Empfängerseiner Hinterbliebenenrente ist uns unver-züglich anzuzeigen. Außer den in Absatz1 genannten Unterlagen ist uns aufVerlangen eine amtliche, Alter undGeburtsort enthaltende Sterbeurkundeeinzureichen. Zu Unrecht empfangeneRentenzahlungen sind an uns zurückzu-zahlen.

(4) Ist für den Todesfall eine Leistungvereinbart, ist uns außerdem ein ausführ-liches ärztliches oder amtliches Zeugnisüber die Todesursache sowie über Beginnund Verlauf der Krankheit, die zum Todder versicherten Person geführt hat, vor-zulegen. Zur Klärung unserer Leistungs-pflicht können wir notwendige weitereNachweise verlangen und erforderlicheErhebungen selbst anstellen.

(5) Die mit den Nachweisen verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versiche-rungsleistung beansprucht.

(6) Unsere Leistungen überweisen wirdem Empfangsberechtigten auf seineKosten. Bei Überweisungen in Länderaußerhalb des europäischen Wirtschafts-raums trägt der Empfangsberechtigteauch die damit verbundene Gefahr.

§ 13 Welche Bedeutung hat der

Versicherungsschein?

Den Inhaber des Versicherungsscheinskönnen wir als berechtigt ansehen, überdie Rechte aus dem Versicherungsvertragzu verfügen, insbesondere Leistungen inEmpfang zu nehmen. Wir können aberverlangen, dass uns der Inhaber desVersicherungsscheins seine Berechtigungnachweist.

§ 14 Wer erhält die Versicherungs-

leistungen?

(1) Die Leistungen aus dem Versiche-rungsvertrag zahlen wir an Sie als unse-ren Versicherungsnehmer. Werden nachIhrem Tod Leistungen fällig, zahlen wirdiese an Ihre Erben aus.

Sie können uns jedoch auch eine anderePerson als Bezugsberechtigten benennen.Bis zur jeweiligen Fälligkeit der Versiche-rungsleistung können Sie das Bezugs-recht jederzeit widerrufen. Nach dem Todder versicherten Person kann das

Bezugsrecht nicht mehr widerrufen wer-den. Die Einräumung und der Widerrufeines Bezugsrechts sind uns gegenübernur unter der Voraussetzung wirksam,dass sie uns von Ihnen schriftlich oder inTextform angezeigt worden sind und dassdie gegebenenfalls gemäß Absatz 4erforderliche Zustimmung der versicher-ten Person vorliegt.

((2) Sie können ausdrücklich bestimmen,dass der Bezugsberechtigte sofort undunwiderruflich die Ansprüche aus demVersicherungsvertrag erwerben soll.Sobald wir Ihre Erklärung und die gege-benenfalls gemäß Absatz 4 erforderlicheZustimmung der versicherten Personerhalten haben, kann dieses Bezugsrechtnur noch mit Zustimmung des von IhnenBenannten aufgehoben werden.

Sofern der unwiderruflich Bezugs-berechtigte über seine Ansprüche ausdem Versicherungsvertrag durchAbtretung oder Verpfändung verfügt,werden diese Verfügungen uns gegenü-ber nur unter der Voraussetzung wirk-sam, dass sie uns vom unwiderruflichBezugsberechtigten schriftlich oder inTextform angezeigt worden sind und dassdie gegebenenfalls gemäß Absatz 4erforderliche Zustimmung der versicher-ten Person vorliegt.

(3) Sie können Ihre Rechte aus demVersicherungsvertrag auch abtreten oderverpfänden. Die Abtretung oderVerpfändung wird uns gegenüber nurunter der Voraussetzung wirksam, dasssie uns von Ihnen schriftlich oder inTextform angezeigt worden ist.

Für den Zeitraum der Abtretung oderVerpfändung bestimmt – sofern keinunwiderrufliches Bezugsrecht festgelegtworden ist und vorbehaltlich derRegelung in Absatz 4 – ausschließlich derAbtretungs- oder Verpfändungsgläubigerfür den Teil der ihm abgetretenen oderverpfändeten Ansprüche, wer aus demVersicherungsvertrag bezugsberechtigtist. Auch seine Verfügungen sind unsgegenüber nur unter der Voraussetzungwirksam, dass sie uns von ihm schriftlichoder in Textform angezeit worden sind.

(4) Wenn eine andere Person versichertist, bedürfen eine Änderung oder einWiderruf des Bezugsrechts für denTodesfall in entsprechender Anwendungvon § 150 VVG in der Regel derZustimmung der versicherten Person. Das

gleiche gilt für Verfügungen, die derBezugsberechtigte selbst über seinenLeistungsanspruch trifft.

Wenn eine andere Person versichert ist,kann ein unwiderrufliches Bezugsrechtfür den Erlebensfall nur mit Zustimmungder versicherten Person erteilt werden.Diese Zustimmung ist nur dann nichterforderlich, wenn das unwiderruflicheBezugsrecht der versicherten Personselbst erteilt wird.

§ 15 Welche Beträge entnehmen wir

Ihrem Kapital zur Deckung unserer

Kosten?

(1) Durch den Abschluss und die Verwal-tung von Versicherungsverträgen entste-hen Kosten. Diese Kosten sind von denVersicherungsnehmern zu tragen. Dergrößte Teil dieser Kosten ist bereits nachMaßgabe der Absätze 2 bis 6 pauschalbei der Tarifkalkulation berücksichtigt.Soweit wir Dienstleistungen erbringen,die über die gewöhnliche Beratung undVerwaltung Ihres Vertrages hinausgehen,dürfen wir Ihnen zur Deckung der da-durch verursachten Kosten nach Maß-gabe von Absatz 7 einen gesondertenBetrag in Rechnung stellen.

(2) Zur Deckung unserer Abschluss- undVertriebskosten ziehen wir bei Vertrags-abschluss und bei jeder nach demVertragsabschluss vorgenommenenErhöhung der Summe der für den Zeit-raum bis zum vereinbarten Rentenbeginnvereinbarten Beiträge einen bestimmtenBetrag vom Deckungskapital ab. DiesenBetrag berechnen wir, indem wir dieSumme der für den genannten Zeitraumjeweils zusätzlich vereinbarten Beiträgemit einem im Rahmen der Tarifkalkula-tion festgelegten Prozentsatz multiplizie-ren.

Falls nach dem vereinbarten Rentenbe-ginn weiterhin Beiträge gezahlt werden,ziehen wir zur Deckung unserer Ab-schluss- und Vertriebskosten außerdemeinen im Rahmen der Tarifkalkulationfestgelegten Prozentsatz von jeder dieserBeitragszahlungen ab.

(3) Wir entnehmen zur Deckung unsererVerwaltungskosten monatlich einen imRahmen der Tarifkalkulation festgelegtenBetrag aus dem Deckungskapital. Wirweisen diesen Betrag entweder aufmonatlicher oder auf jährlicher Basis in

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den Antragsunterlagen aus. Wir entneh-men diesen Betrag erstmalig zumVersicherungsbeginn und letztmalig amMonatsersten vor dem tatsächlichenRentenbeginn.

(4) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten ziehen wir außerdem einen imRahmen der Tarifkalkulation festgelegtenProzentsatz von jeder Beitragszahlung ab.

(5) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten entnehmen wir regelmäßig einenim Rahmen der Tarifkalkulation festge-legten Prozentsatz aus dem gebildetenKapital. Das gebildete Kapital setzt sichzusammen aus dem Deckungskapital,dem Fondskapital und gegebenenfallsdem Gewinnkapital. Die Entnahme teilenwir wie folgt auf:

a) Wenn das Deckungskapital positiv ist,berechnen wir am Ende eines jedenMonats vor dem tatsächlichenRentenbeginn einen Geldbetrag in Höhevon einem Zwölftel des tariflich festge-legten Prozentsatzes bezogen auf dasDeckungskapital. Maßgeblich ist hierfürder Stand des Deckungskapitals amAnfang des jeweiligen Monats inklusivedes zu diesem Termin gegebenenfalls zuzahlenden Beitrags, jedoch nach Abzugder für diesen Termin zur Risikotragungund zur Deckung unserer Kosten gemäßAbsatz 2 bis 4 einkalkulierten Beträge.Von dem so berechneten Betrag entneh-men wir einen gleich bleibenden Anteilvon mindestens 49 % dem Deckungs-kapital und den Rest dem Fondskapitalbzw. dem Gewinnkapital. Die Höhe dieserEntnahme aus dem Fondskapital bzw. ausdem Gewinnkapital ist begrenzt auf dieHöhe der gemäß § 2 gleichzeitig mit derEntnahme zuzuführenden Zins- undRisikogewinnanteile.

b) Wir berechnen am Ende eines jedenMonats vor dem tatsächlichen Renten-beginn einen Geldbetrag in Höhe voneinem Zwölftel des tariflich festgelegtenProzentsatzes bezogen auf das Fonds-kapital (maßgeblich ist hierfür der Standdes Fondskapitals am Anfang des jeweili-gen Monats) und entnehmen den soberechneten Betrag aus dem Fondskapi-tal. Die Entnahme erfolgt durch einenVerkauf von Fondsanteilen.

Falls wir auf Ihren Wunsch hin einGewinnkapital für Ihren Vertrag gebildethaben, berechnen wir am Ende einesjeden Monats vor dem tatsächlichen

Rentenbeginn einen Geldbetrag in Höhevon einem Zwölftel des tariflich festge-legten Prozentsatzes bezogen auf dasGewinnkapital (maßgeblich ist hierfür derStand des Gewinnkapitals am Anfang desjeweiligen Monats) und entnehmen denso berechneten Betrag aus dem Gewinn-kapital. Die Höhe dieser Entnahme istbegrenzt auf die Höhe des gemäß § 2gleichzeitig mit der Entnahme zuzufüh-renden Ansammlungsgewinnanteils, sodass das Gewinnkapital trotz dieserEntnahme nicht sinkt.

c) Sie tragen darüber hinaus Verwal-tungskosten, die bei der Gesellschaft ent-stehen, die den jeweiligen Fonds verwal-tet. Die dort entstehenden Kosten wer-den unmittelbar aus dem Fondsvermögengedeckt und mindern deshalb dieWertentwicklung der einzelnen Fonds-anteile. Wir können die Höhe dieserKosten nicht beeinflussen, teilen Ihnenaber deren aktuelle Höhe in denAntragsunterlagen mit.

(6) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten ziehen wir einen im Rahmen derTarifkalkulation festgelegten Prozentsatzvon jeder Rente ab. Für diesen Prozent-satz ist jedoch der Tarif maßgeblich, denwir zum Zeitpunkt des tatsächlichenRentenbeginns für neu abzuschließendeRentenversicherungen mit sofort begin-nender Rentenzahlung verwenden.

(7) Wenn wir Dienstleistungen erbringen,die über die gewöhnliche Beratung undVerwaltung Ihres Vertrages hinausgehen,dürfen wir Ihnen die folgenden anlassbe-zogenen Kosten gesondert in Rechnungstellen.

a) Wenn Sie Ihren Vertrag ganz oder teil-weise kündigen, nehmen wir gemäß § 169 Absatz 5 VVG einen Abzug vomDeckungskapital vor (Stornoabzug).Dieser Abzug beträgt 2 % desDeckungskapitals. Er entfällt, wenn dieversicherte Person das 60. Lebensjahrvollendet hat oder wenn derKündigungstermin in die flexibleRentenbeginnphase fällt.

b) Durch die Durchführung eines Versor-gungsausgleichsverfahrens können wei-tere Kosten entstehen, zu deren Deckungwir dem gebildeten Kapital weitereBeträge entnehmen können. Die Höhedieser Kosten wird in unserer Teilungs-ordnung zu privaten Lebens- undRentenversicherungen bestimmt, welche

nicht Bestandteil dieser Rentenversiche-rung ist und jederzeit geändert werdenkann.

(8) Über die Absätze 1 bis 7 hinaus belas-ten wir Ihren Vertrag nur dann mitKosten, wenn dies nach gesetzlichenVorschriften ausdrücklich zulässig ist. Sostellen wir Ihnen bei Rückläufern imLastschriftverfahren gemäß § 280 Absatz1 BGB die uns vom Bankinstitut aufer-legten Gebühren in Rechnung, wenn Sieden jeweiligen Lastschrift-Rückläufer zuvertreten haben. Das gleiche gilt, wennuns im Zusammenhang mit derÜberweisung vonVersicherungsleistungen von einemBankinstitut Gebühren auferlegt werden.

§ 16 Welches Recht findet auf Ihren

Vertrag Anwendung?

Auf Ihren Vertrag findet das Recht derBundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 17 Wo ist der Gerichtsstand?

(1) Ansprüche aus Ihrem Versicherungs-vertrag gegen uns können bei dem fürunseren Geschäftssitz örtlich zuständigenGericht geltend gemacht werden. SindSie eine natürliche Person, ist auch dasGericht örtlich zuständig, in dessenBezirk Sie zur Zeit der KlageerhebungIhren Wohnsitz oder, in Ermangelungeines solchen, Ihren gewöhnlichenAufenthalt haben.

(2) Wir können Ansprüche aus demVersicherungsvertrag an dem für IhrenWohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-chen, an dem für den Ort Ihres gewöhn-lichen Aufenthalts zuständigen Gerichtgeltend machen. Sind Sie eine juristischePerson, bestimmt sich das zuständigeGericht nach Ihrem Sitz oder IhrerNiederlassung.

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einenStaat außerhalb der Europäischen Union,Großbritanniens, Islands, Norwegens oderder Schweiz, sind die Gerichte desStaates zuständig, in dem wir unserenSitz haben.

§ 18 Wann können Beiträge, Versiche-

rungsleistungen oder Versicherungs-

bedingungen geändert werden und

was gilt bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen?

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Beitragsanpassung

(1) Wir sind gemäß § 163 VVG berechtigt,für die Zukunft einen höheren Beitragfestzusetzen, wenn

– sich trotz ordnungsgemäßer Kalkula-tion der Leistungsbedarf nicht nur vor-übergehend und nicht voraussehbargegenüber den Rechnungsgrundlagendes vereinbarten Beitrags geändert hat,

– der nach den berichtigten Rechnungs-grundlagen neu festgesetzte Beitragangemessen und erforderlich ist, umdie dauernde Erfüllbarkeit der Versiche-rungsleistung zu gewährleisten, und

– ein unabhängiger Treuhänder dieRechnungsgrundlagen und die vorge-nannten Voraussetzungen überprüftund bestätigt hat.

Bei beitragsfreien Versicherungen sindwir berechtigt, anstelle der Beitragser-höhung die Versicherungsleistung ent-sprechend zu reduzieren.

Anstelle der Beitragserhöhung könnenSie verlangen, dass die Versicherungsleis-tung entsprechend herabgesetzt wird.

Die Neufestsetzung des Beitrags oder derVersicherungsleistungen wird zu Beginndes zweiten Monats wirksam, nachdemwir Sie über die Neufestsetzung und diehierfür maßgeblichen Gründe informierthaben.

Anpassung der Rückkaufswerte

(2) Wir sind durch § 169 Abs. 6 VVGberechtigt, einen gemäß § 169 Abs. 3VVG berechneten Rückkaufswert ange-messen herabzusetzen, soweit dies erfor-derlich ist, um eine Gefährdung derBelange der Versicherungsnehmer, insbe-sondere durch eine Gefährdung der dau-ernden Erfüllbarkeit der sich aus denVersicherungsverträgen ergebendenVerpflichtungen, auszuschließen. DieHerabsetzung ist jeweils auf ein Jahrbefristet.

Bedingungsanpassung

(3) Wenn einzelne Bestimmungen derVersicherungsbedingungen durch höchst-richterliche Entscheidung oder durchbestandskräftigen Verwaltungsakt fürunwirksam erklärt werden, sind wirgemäß § 164 VVG berechtigt, dieseBestimmungen durch eine neue Regelungzu ersetzen, wenn

– dies zur Fortführung des Vertrages not-wendig ist oder

– das Festhalten an dem Vertrag ohneneue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellenwürde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wennsie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen,nachdem wir Sie über die Bedingungs-anpassung und die hierfür maßgeblichenGründe informiert haben, Vertragsbe-standteil.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen derdem Vertrag zu Grunde liegendenVersicherungsbedingungen unwirksamsein oder werden, berührt dies dieWirksamkeit der übrigen Bestimmungennicht.

Zahlungsverbot

(5) Wir zahlen eine Versicherungsleistungnicht aus, solange uns die Auszahlung aneinen bestimmten Leistungsempfängeraufgrund einer gesetzlichen oder behörd-lichen Bestimmung (z.B. EU-Verordnungüber restriktive Maßnahmen gegenbestimmte Staaten, Organisationen undPersonen) untersagt ist.

Anhang zu den Allgemeinen Versiche-

rungsbedingungen für die LVM-Privat-

RenteChance

1. Versicherungsmathematische

Hinweise zur Tarifkalkulation

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusseshaben wir bei der Tarifkalkulation fürAltersrenten und für die Beitragsrück-gewähr im Todesfall die Wahrscheinlich-keitstafel LVM 2013 R-Privat Unisex, fürsonstige Leistungen im Todesfall vor demtatsächlichen Rentenbeginn die Wahr-scheinlichkeitstafel LVM 2013 T-RV RUnisex für Raucher und die Wahrschein-lichkeitstafel LVM 2013 T-RV NR Unisexfür Nichtraucher, für die Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung außer-dem die Wahrscheinlichkeitstafeln LVM 2013 T-RV Agg. Unisex und LVM 2013 RW-Privat Unisex und für dieBerufs-/Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver-

sicherung die WahrscheinlichkeitstafelnLVM 2018 I Unisex, LVM 2013 RI Unisex,LVM 2013 TI Unisex und LVM 2013 T-BUUnisex verwendet. Bei nachträglichenVertragsänderungen, bei der Ausübungvon Gestaltungsrechten, bei dynamischenErhöhungen und beim Beginn derRentenzahlung können nachträglichandere Wahrscheinlichkeitstafeln in dieTarifkalkulation einbezogen werden.

2. Bemessungsgrundlagen für die

Gewinnanteile

Die Bemessungsgrundlagen für dieGewinnanteile werden nach versiche-rungsmathematischen Regeln mit denRechnungsgrundlagen der Tarifkalkula-tion ermittelt. Für die Berechnung dergewinnabhängigen Zusatzrente und dergewinnabhängigen Rentenerhöhung wer-den jedoch eigene Rechnungsgrundlagendeklariert.

Die Verteilung des Gewinns erfolgt nacheinem verursachungsorientierten Verfah-ren. Eine zukünftige Änderung des Ver-teilungsverfahrens behalten wir uns vor.Diese Änderung ist nur wirksam, wenndas neue Verfahren ebenfalls verursa-chungsorientiert ist und unter Wahrungdes gesetzlichen Regelungszweckes dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Bei Vertragsabschluss verwenden wir dienachfolgend dargestellten Bemessungs-grundlagen:

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Risikogewinnanteil ist die monatli-che Sterbewahrscheinlichkeit multipli-ziert mit dem Unterschiedsbetrag zwi-schen der versicherten Todesfallleistungund dem vorhandenen Deckungskapital,berechnet jeweils zum Ende des abgelau-fenen Monats.

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Zinsgewinnanteil ist dasDeckungskapital der Versicherung,berechnet jeweils zum Beginn des abge-laufenen Monats inklusive des zu diesemTermin gegebenenfalls zu zahlendenBeitrags, jedoch nach Abzug der für die-sen Termin zur Risikotragung und zurDeckung unserer Kosten einkalkuliertenBeträge.

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Kostengewinnanteil ist das Fonds-kapital der Versicherung, berechnetjeweils zum ersten Bewertungstag des

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abgelaufenen Monats. Als Bewertungstagbezeichnen wir jeden Tag, der Bankar-beitstag in Deutschland und Irland ist,sowie den 31. Dezember eines jedenJahres.

Bemessungsgrundlage für den monat-lichen Ansammlungsgewinnanteil ist dasGewinnkapital der Versicherung, berech-net jeweils zum Beginn des abgelaufenenMonats.

Bemessungsgrundlage für den Schluss-gewinnanteil sind die folgenden Werte:

- das Deckungskapital, berechnet jeweilszum Beginn eines jeden Monats, frühestens jedoch zum Beginn des 13. Monats ab dem Versicherungs-beginn, inklusive des zum jeweiligenTermin gegebenenfalls zu zahlendenBeitrags, jedoch nach Abzug der fürdiesen Termin zur Risikotragung undzur Deckung unserer Kosten einkalku-lierten Beträge und

- das Gewinnkapital, berechnet jeweilszum Beginn eines jeden Monats, fallsein solches nach einem Verkauf derFondsanteile gebildet worden ist.

Wir berechnen den Schlussgewinnanteilin Prozent der einzelnen monatlichenBemessungsgrößen unter Anwendungeiner Aufzinsung bis zum Ende des letz-ten abgelaufenen Monats.

Eine gleichmäßige Verteilung der ange-setzten Abschluss- und Vertriebskostennach § 169 VVG findet bei der Ermittlungder Bemessungsgrößen für dieGewinnanteile keine Berücksichtigung.

3. Beteiligung an den Bewertungs-

reserven

Im Folgenden werden u.a. die Begriffe„Gewinnguthaben“, „Gewinnkapital“,„Bewertungszeitraum“ und „Bilanzstich-tag“ verwendet. Das Gewinnguthabenund das Gewinnkapital ergeben sich ausder Ansammlung der Gewinnanteile.Unter Bewertungszeitraum ist derZeitraum vom Versicherungsbeginn biseinen Monat vor Zuteilung der Betei-ligung an den Bewertungsreserven zumVertrag zu verstehen. Der Bilanzstichtageines Jahres ist jeweils der 31. Dezember.

Die Ermittlung des Anteils der Bewer-tungsreserven, der einem anspruchsbe-rechtigten Vertrag rechnerisch zugeord-net wird, erfolgt gemäß §153 des VVGnach einem verursachungsorientierten

Verfahren wie folgt:

Die Beträge des Deckungskapitals sowiedes Gewinnguthabens bzw. des Gewinn-kapitals der Versicherung zu jedem inden Bewertungszeitraum (frühestensjedoch ab dem 31.12.2007) fallendenBilanz-stichtag werden addiert. BeiBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherungenund Erwerbsunfähigkeits-Zusatzver-sicherungen werden nur die Beträge desggf. vorhandenen Gewinnguthabens derVersicherung addiert.

Die Zeit vor dem Jahr 2007 wird durchSchätzverfahren mitberücksichtigt: BeiVerträgen mit laufender Beitragszahlung,die nicht beitragsfrei gestellt sind, wirdder Stand des Deckungskapitals sowie desGewinnguthabens der Versicherung zum31.12.2006 mit der um eins vermindertenAnzahl der bis zu diesem Zeitpunkt abge-laufenen vollen Versicherungsjahre mul-tipliziert und durch zwei dividiert, fallsdie Anzahl der bis zu diesem Zeitpunktabgelaufenen vollen Versicherungsjahremindestens zwei beträgt. Bei Verträgengegen Einmalbeitrag wird der Stand desDeckungskapitals sowie des Gewinngut-habens der Versicherung zum 31.12.2006mit der Anzahl der bis zu diesem Zeit-punkt abgelaufenen vollen Versiche-rungsjahre multipliziert. Bei beitrags-freien Verträgen, für die in der Vergan-genheit laufende Beiträge gezahlt wor-den sind, wird die Zeit vor 2007 durcheine Kombination der beiden zuvorbeschriebenen Schätzverfahren mitbe-rücksichtigt. Bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen und Erwerbsun-fähigkeits-Zusatzversicherungen wird nurder Stand des ggf. vorhandenen Gewinn-guthabens der Versicherung in dasSchätzverfahren einbezogen.

Die Summe des für die Zeit vor 2007ermittelten und des für die Zeit ab 2007ermittelten Wertes ergibt die für denVertrag relevante Kapitalsumme. DieseKapitalsumme wird dividiert durch dieSumme der relevanten Kapitalsummenaller anspruchsberechtigten Verträge. Dermit der so ermittelten Verhältniszahlmultiplizierte Betrag der verteilungsfähi-gen Bewertungsreserven aller anspruchs-berechtigten Verträge ergibt den Anteilder Bewertungsreserven, der dem Vertragrechnerisch zugeordnet wird.

Abweichend von dem oben beschriebe-nen Verfahren kann im Rahmen der

Festlegung der Gewinnbeteiligung jedocheine Mindestbeteiligung an den Bewer-tungsreserven bestimmt werden, die denanspruchsberechtigten Verträgen im Falldes Rentenbeginns oder der Vertrags-beendigung durch Kapitalabfindung zumZeitpunkt des Rentenbeginns oder durchden Tod der versicherten Person zur Aus-zahlung bzw. zur Erhöhung der Rentezugeführt wird, falls die Hälfte der zuge-ordneten Bewertungsreserven dieseMindestbeteiligung unterschreiten sollte.

Ebenfalls abweichend von dem obenbeschriebenen Verfahren erfolgt dieBeteiligung an den Bewertungsreservenbei Rentenversicherungen im Renten-bezug durch eine Anhebung der Gesamt-verzinsung.

Die Beteiligung an den Bewertungsre-serven erfolgt gemäß § 153 Absatz 3VVG. Der jeweilige genaue Stichtag fürdie Ermittlung und die genaue Fest-legung des Zeitraums, in dem derermittelte Wert für eine Vertragsbeendi-gung bzw. einen Rentenbeginn einesanspruchsberechtigten Vertrages maß-geblich ist, sowie die Höhe einer even-tuellen Mindestbeteiligung und die Höheder Anhebung der Gesamtverzinsung fürVersicherungen im Rentenbezug werdenvom Vorstand unseres Unternehmens aufVorschlag des Verantwortlichen Aktuarsfestgelegt und im Anhang zu unseremGeschäftsbericht veröffentlicht. DenGeschäftsbericht können Sie bei unsjederzeit anfordern.

Eine zukünftige Änderung des obenbeschriebenen verursachungsorientiertenVerfahrens behalten wir uns vor. DieseÄnderung ist nur wirksam, wenn dasneue Verfahren unter Wahrung desgesetzlichen Regelungszweckes dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

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§ 1 Was ist versichert?

Leistungen im Erlebensfall

(1) Erlebt die versicherte Person den ver-einbarten Rentenbeginn, zahlen wir dieversicherte Rente lebenslänglich, je nachvereinbarter Rentenzahlungsweise, jähr-lich, halbjährlich, vierteljährlich odermonatlich an den vereinbarten Fällig-keitstagen.

(2) Die Höhe der Rente wird zum Zeit-punkt des Rentenbeginns aus dem zumRentenbeginn vorhandenen Gesamt-kapital (Absatz 3) nach den anerkanntenRegeln der Versicherungsmathematik mitden zu diesem Zeitpunkt maßgebendenRechnungsgrundlagen (Absatz 4) berech-net. Wenn die zum Zeitpunkt desRentenbeginns berechnete Rente gerin-ger ist als die im Versicherungsscheingenannte garantierte Mindestrente, zah-len wir diese Mindestrente. In beidenFällen berechnen wir die Höhe derDeckungsrückstellung während derRentenzahlungsdauer mit den zumZeitpunkt des Rentenbeginns gültigenRechnungsgrundlagen.

(3) Das Gesamtkapital setzt sich zusam-men aus dem zum Rentenbeginn vorhan-denen Deckungskapital, dem Gewinn-kapital, dem Schlussgewinnanteil und derBeteiligung an den Bewertungsreserven.Die Bestandteile des Gesamtkapitals, dienicht Deckungskapital sind, führen nichtzu einer Erhöhung der garantiertenMindestrente.

Maßgebende Rechnungsgrundlagen

(4) Für die Berechnung der garantiertenMindestrente sind die bei Vertragsschlussgeltenden Rechnungsgrundlagen bezo-gen auf das Deckungskapital bei Renten-beginn maßgeblich.

Für die Verrentung des Gesamtkapitalssind die Rechnungsgrundlagen (insbeson-dere der Rechnungszins, die Sterbetafelund die Kostensätze) maßgeblich, die wirin der Beitragskalkulation zum Zeitpunktdes Rentenbeginns für neu abzuschlie-ßende vergleichbare Rentenversicherun-gen mit sofort beginnender Rentenzah-lung bei uns verwenden.

Zum Rentenbeginn können dieRechnungsgrundlagen sowohl günstiger(z.B. bei einem höheren Rechnungszinsals zum Zeitpunkt des Abschlusses desVertrages) als auch ungünstiger (z.B. beieinem niedrigeren Rechnungszins als zumZeitpunkt des Abschlusses des Vertrages)für Sie ausfallen. Das Risiko ungünstige-rer Rechnungsgrundlagen ist dadurchbegrenzt, dass wir, wie in Absatz 2beschrieben, die garantierte Mindestrentezahlen, wenn sich bei Anwendung derzum Zeitpunkt des Rentenbeginns gel-tenden Rechnungsgrundlagen eine unterder garantierten Mindestrente liegendeRente ergibt.

Wenn wir zum Rentenbeginn keine ver-gleichbare Rentenversicherung anbieten,verpflichten wir uns, Rechnungsgrund-lagen festzulegen, die nach anerkanntenversicherungsmathematischen Grund-sätzen ermittelt werden und die wir des-halb als angemessen ansehen und diesicherstellen, dass wir dauerhaft unsereVerpflichtungen aus den Verträgen erfül-len können. In diesem Fall werden wireinen unabhängigen Treuhänder hinzu-ziehen, der die Rechnungsgrundlagen zuprüfen und deren Angemessenheit zubestätigen hat.

(5) Wenn die Beitragsrückgewähr odereine Anwartschaft auf eine Hinterblie-benenrente in Höhe von mindestens 50 % der Altersrente eingeschlossen istund die versicherte Person außerdem das60. Lebensjahr bereits vollendet hat,haben Sie das Recht, einen früheren alsden vereinbarten Rentenbeginn jeweilszum Jahrestag des Versicherungsbeginnszu bestimmen. In diesem Fall wird eineverminderte Rente fällig. Einen früherenals den vereinbarten Rentenbeginn müs-sen Sie spätestens drei Monate vor demgewünschten früheren Rentenbeginnbestimmen.

Wird der Rentenbeginn auf einen frühe-ren Termin vorgezogen und liegt dieserTermin in der Versicherungsdauer einergegebenenfalls eingeschlossenen Berufs-unfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- oderUnfallzusatzversicherung, endet auch dieVersicherungsdauer der Zusatzversiche-

rung zu diesem früheren Termin.Ansprüche aus Zusatzversicherungen, dieauf bereits vor dem tatsächlichenRentenbeginn eingetretener Berufs- bzw.Erwerbsunfähigkeit beruhen, werdendurch die Bestimmung eines früherenRentenbeginns nicht berührt.

Der Zeitpunkt, zu dem die Rente erstmalsgezahlt wird, wird als tatsächlicherRentenbeginn bezeichnet.

Zum tatsächlichen Rentenbeginn ermit-teln wir die Rente entsprechend derAbsätze 2 und 3. Wenn die so ermittelteRente geringer ist, als die im Versiche-rungsschein für diesen Zeitpunktgenannte garantierte Rente, zahlen wirdiese Mindestrente.

(6) Bei aufgeschobenen Rentenversiche-rungen kann zum (ursprünglich) verein-barten Rentenbeginn - jedoch nicht zueinem früheren Termin - an Stelle derversicherten Rente auf Antrag eineKapitalabfindung gezahlt werden, wenndie versicherte Person diesen Terminerlebt. Dieses Recht besteht jedoch nicht,wenn eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen ist,deren versicherte Rente höher ist als 80 % der in der Hauptversicherung versi-cherten Rente.

Der Antrag auf Kapitalabfindung kannfrühestens ein Jahr nach Vertragsbeginngestellt werden.

Der Antrag auf Kapitalabfindung mussbei Rentenversicherungen, bei denen eineRentengarantiezeit oder eine Anwart-schaft auf eine Hinterbliebenenrente inHöhe von mindestens 50 % der Alters-rente eingeschlossen ist, spätestens dreiMonate - bei sonstigen Rentenversiche-rungen spätestens drei Jahre - vor demvereinbarten Rentenbeginn gestellt wer-den.

Abweichend von Abs. 5 können Sie kei-nen früheren Rentenbeginn mehrbestimmen, nachdem Sie eine Kapital-abfindung beantragt haben.

Leistungen im Todesfall

(7) Stirbt die versicherte Person vor dem

Allgemeine Bedingungen für die

Rentenversicherung

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tatsächlichen Rentenbeginn und ist dieBeitragsrückgewähr vereinbart, werdendie eingezahlten Beiträge mit geringenAbschlägen ohne Zinsen und ohne dieBeiträge für sonstige etwa eingeschlosse-ne Zusatzversicherungen zurückgezahlt.Die Höhe der Todesfallleistung ist imAntrag und im Versicherungsschein ange-geben.

(8) Erlebt die versicherte Person den tat-sächlichen Rentenbeginn und ist eineRentengarantiezeit vereinbart, zahlen wirdie versicherte Rente mindestens bis zumAblauf der Rentengarantiezeit, unabhän-gig davon, ob die versicherte Person die-sen Termin erlebt. Die Rentengarantiezeitbeginnt mit dem tatsächlichenRentenbeginn.

Stirbt die versicherte Person nach demtatsächlichen Rentenbeginn und inner-halb der Rentengarantiezeit, zahlen wirauf Verlangen des Empfangsberechtigtendie noch nicht gezahlten garantiertenRenten abgezinst mit dem in der Bei-tragskalkulation verwendeten Zins ineinem einmaligen Kapitalbetrag aus. Diesgilt nicht bei betrieblichen Direktver-sicherungen.

Nachträglicher Einschluss von

Todesfallleistungen

(9) Sie haben das Recht, die Renten-garantiezeit in bestimmten Grenzen ohneerneute Gesundheitsprüfung bis späte-stens drei Jahre vor dem tatsächlichenRentenbeginn einzuschließen oder zuverlängern. Wenn die Rentengarantiezeitnach Vertragsabschluss eingeschlossenoder verlängert wird, ist es abweichendvon Absatz 2 nicht mehr möglich, einenfrüheren Rentenbeginn zu bestimmen,der in einem Zeitraum von drei Jahren abEinschluss oder Verlängerung derRentengarantiezeit liegt. Durch denEinschluss oder die Verlängerung derRentengarantiezeit verringert sich dieRentenhöhe.

(10) Sie haben das Recht, zum tatsäch-lichen Rentenbeginn bei verminderterversicherter Altersrente eine Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung einzu-schließen. Der Einschluss wird unter derVoraussetzung wirksam, dass

– die versicherte Person den tatsäch-lichen Rentenbeginn erlebt,

– die versicherte Person zu diesemZeitpunkt das 70. Lebensjahr noch

nicht vollendet hat,

– die Hinterbliebenenrente höchstens 60 % der Altersrente beträgt,

– die Renten aus der Hauptversicherungund der Hinterbliebenenrenten-Zusatz-versicherung jeweils den Mindestbetragvon jährlich 300 Euro, von halbjährlich150 Euro, von vierteljährlich 75 Eurooder von monatlich 50 Euro nichtunterschreiten und

– Sie das Recht auf Einschluss einerHinterbliebenenrenten-Zusatzversiche-rung spätestens drei Jahre vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn geltendgemacht haben.

Anderenfalls ist der spätere Einschlusseiner Hinterbliebenenrenten-Zusatzver-sicherung nur mit unserer Zustimmungund ggf. nach einer Gesundheitsprüfungmöglich.

Wir haben das Recht, bei Ausübung die-ses Wahlrechts die versicherten Leistun-gen nach dem dann für Neuabschlüssegültigen Tarif zu berechnen.

§ 2 Wie sind Sie an unseren Gewinnen

beteiligt?

Wir beteiligen die Versicherungsnehmergemäß § 153 des Versicherungsvertrags-gesetzes (VVG) an den Gewinnen undBewertungsreserven. Die Gewinne wer-den nach den Vorschriften des Handels-gesetzbuches ermittelt und jährlich imRahmen unseres Jahresabschlusses fest-gestellt. Die Bewertungsreserven werdendabei im Anhang des Geschäftsberichtesausgewiesen. Der Jahresabschluss wirdvon einem unabhängigen Wirtschafts-prüfer geprüft und ist unserer Aufsichts-behörde einzureichen.

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung der Versicherungs-

nehmer

(a) Die Gewinne stammen im Wesent-lichen aus den Erträgen der Kapitalan-lagen. Von den Nettoerträgen derjenigenKapitalanlagen, die für künftige Versiche-rungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 derVerordnung über die Mindestbeitrags-rückerstattung in der Lebensversiche-rung, MindZV), erhalten die Versiche-rungsnehmer insgesamt mindestens denin dieser Verordnung genannten Prozent-satz. In der derzeitigen Fassung der

Verordnung sind grundsätzlich 90 % vor-geschrieben (§ 6 MindZV). Aus diesemBetrag werden zunächst die Beträgefinanziert, die für die garantiertenVersicherungsleistungen benötigt werden.Die verbleibenden Mittel verwenden wirfür die Gewinnbeteiligung derVersicherungsnehmer.

Weitere Gewinne entstehen insbesonderedann, wenn Lebenserwartung und Kostenniedriger sind, als bei der Tarifkalkulationangenommen. Auch an diesen Gewinnenwerden die Versicherungsnehmer ange-messen beteiligt, und zwar nach derzeiti-ger Rechtslage am Risikoergebnis(Lebenserwartung) grundsätzlich zu min-destens 90 % (§ 7 MindZV) und am übri-gen Ergebnis (einschließlich Kosten)grundsätzlich zu mindestens 50 % (§ 8MindZV).

Falls uns ein gesetzliches Recht zurReduzierung der Gewinnbeteiligungzustehen sollte, wird dieses Recht durchdie Regelungen des Versicherungsvertragsnicht eingeschränkt.

(b) Bewertungsreserven sind immer dannvorhanden, wenn der Marktwert einerKapitalanlage über dem Wert liegt, mitdem die Kapitalanlage am jeweiligenZeitpunkt zu bilanzieren wäre. Wenn derMarktwert einer Kapitalanlage sinkt, kön-nen auch negative Bewertungsreserven(stille Lasten) entstehen.

Die Grundsätze zur Verwendung vonBewertungsreserven sind gesetzlich fest-gelegt (§ 139 Abs. 3 und 4 VAG).Demnach können wir einen bestimmtenAnteil der Bewertungsreserven zurSicherung zukünftig zu erfüllenderZinsverpflichtungen gegenüber denVersicherungsnehmern reservieren. Dieverbleibenden Bewertungsreserven wer-den den einzelnen Versicherungsverträ-gen anteilig zugeordnet. Diese Zuord-nung richtet sich nach dem in Kapitel7.2.6 der "Informationen zur Gewinn-ermittlung und Gewinnbeteiligung"beschriebenen Verfahren.

(c) Die verschiedenen Versicherungsartentragen unterschiedlich zur Entstehungvon Gewinnen bei. Wir haben deshalbgleichartige Versicherungen zu Bestands-gruppen zusammengefasst und teilweisenach engeren GleichartigkeitskriterienUntergruppen gebildet; diese werdenGewinnverbände genannt. Gewinnver-bände bilden wir beispielsweise, um das

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versicherte Risiko wie das Langlebigkeits-oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berück-sichtigen. Die Verteilung des Gewinns fürdie Versicherungsnehmer auf die einzel-nen Gewinnverbände orientiert sichdaran, in welchem Umfang die Gewinn-verbände jeweils zur Entstehung derGewinne beigetragen haben. Wir legendie Gewinnanteilsätze jeweils für einenbestimmten Zeitraum im Voraus fest undveröffentlichen sie im Anhang zu unse-rem Geschäftsbericht, den Sie bei unsanfordern können.

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung Ihres Vertrags

(a) Ihre Versicherung ist wie folgt einemGewinnverband und einer Bestandsgrup-pe zugeordnet:

Davon abweichend werden Rentenver-sicherungen, die von der LVM Pensions-fonds-AG zur Rückdeckung von Pen-sionsfonds-Versorgungsverträgen nachden Pensionsplänen L oder V abgeschlos-sen werden, wie folgt einem Gewinnver-band und einer Bestandsgruppe zugeord-net:

In Abhängigkeit von dieser Zuordnungerhält Ihre Versicherung Gewinnanteile.

Innerhalb der Gewinnverbände Renten2017 RE, Renten 2017 QE, Renten 2017OE und Renten 2017 PE können wirunterschiedliche Gewinnanteilsätze inAbhängigkeit vom Versicherungsbeginn

festlegen. Jedoch treffen wir in keinemder Gewinnverbände eine Unterschei-dung zwischen denjenigen Versiche-rungsverträgen, deren Versicherungs-beginn zum Zeitpunkt der Gewinnzutei-lung mehr als fünf Jahre zurück liegt.Weitere Informationen hierzu finden Siein Ihrem Versicherungsantrag sowie inden Erläuterungen zur unverbindlichenModellrechnung.

(b) Die jährlichen Gewinnanteile beste-hen bei beitragspflichtigen Versicherun-gen aus einem Beitragsgewinnanteil undeinem Zinsgewinnanteil. Einmalbeitrags-versicherungen, Versicherungen imRentenbezug und beitragsfreie Versiche-rungen erhalten nur einen Zinsgewinn-anteil.

Die jährlichen Gewinnanteile werdenjeweils am Ende eines Versicherungsjah-res, erstmals am Ende des ersten Ver-sicherungsjahres, dem Gewinnkapitalzugeführt.

Neben den jährlichen Gewinnanteilenwird zu beitragspflichtigen Versicherun-gen bei Ablauf der Beitragszahlungsdauerein Schlussgewinnanteil fällig. Bei Todder versicherten Person oder im Fall einerKündigung oder Beitragsfreistellung wirdein verminderter Schlussgewinnanteilfällig, wenn bereits ein laufenderGewinnanteil zu gewähren war und dievorgesehene Wartezeit (siehe "Informa-tionen zur Gewinnermittlung undGewinnbeteiligung") bereits zurückgelegtwurde.

Die genannten Gewinnanteile sowie derZinssatz für das Gewinnkapital könnenauch Null betragen.

Das Gewinnkapital wird jährlich verzinstund bildet zum tatsächlichen Renten-beginn zusammen mit dem gegebenen-falls fällig werdenden Schlussgewinn-anteil, der (unten erläuterten) gegebe-nenfalls fällig werdenden Beteiligung anden Bewertungsreserven und demDeckungskapital das Gesamtkapital. Ausdem Gesamtkapital wird nach den aner-kannten Regeln der Versicherungsmathe-matik mit den bei Rentenbeginn gültigenRechnungsgrundlagen die auszuzahlendeRente errechnet. Ergibt sich daraus einegeringere Rente als die garantierteMindestrente, zahlen wir die imVersicherungsschein aufgeführte garan-tierte Mindestrente. Im Falle einerKapitalauszahlung oder bei vorzeitiger

Beendigung des Versicherungsvertrageswird das Gesamtkapital ausgezahlt,soweit dieses nicht zur Bildung einer bei-tragsfreien Rente verwendet wird.

Eine andere Verwendung bedarf einerbesonderen Vereinbarung.

Wir ermitteln monatlich die Höhe derBewertungsreserven und ordnen sie deneinzelnen Versicherungsverträgen rech-nerisch zu, soweit sie nicht zur Sicherungzukünftiger Zinsverpflichtungen gegen-über den Versicherungsnehmern reser-viert worden sind (vgl. § 2 Abs. 1b). BeiBeendigung des Versicherungsvertrags,spätestens zum tatsächlichen Renten-beginn, wird die Hälfte des für diesenTermin zuzuordnenden Betrages zusam-men mit der Versicherungsleistung aus-gezahlt bzw. zur Erhöhung des Gesamt-kapitals verwendet, aus dem die Höheder Rente errechnet wird. Im Rahmen derFestlegung der Gewinnbeteiligung kannjedoch eine Mindestbeteiligung an denBewertungsreserven bestimmt werden,die den anspruchsberechtigten Verträgenim Fall des Rentenbeginns oder derVertragsbeendigung durch Kapitalabfin-dung zum Zeitpunkt des Rentenbeginnsoder durch den Tod der versichertenPerson zur Auszahlung bzw. zurErhöhung des Gesamtkapitals zugeführtwird, falls die Hälfte der zugeordnetenBewertungsreserven diese Mindest-beteiligung unterschreiten sollte.

Die während der Rentenzahlungszeitanfallenden Gewinnanteile und dieBeteiligung an den Bewertungsreservenwerden zur Erhöhung der Rente verwen-det. Aus ihnen wird je nach Vereinbarungentweder eine gewinnabhängige Zusatz-rente oder eine gewinnabhängigeRentenerhöhung gebildet. Weil die Höheder Bewertungsreserven starkenSchwankungen unterliegt, ist währendder Rentenzahlungszeit eine jährlicheVeränderung der Gewinnbeteiligungwahrscheinlich.

Im Falle der gewinnabhängigenZusatzrente führt eine Senkung derGewinnbeteiligung zu einem Sinken derZusatzrente.

Im Falle der gewinnabhängigen Renten-erhöhung führt eine Senkung derGewinnbeteiligung zu geringeren jähr-lichen Rentenerhöhungen in der Zukunft.Stehen keine Gewinnanteile zur Ver-fügung, so entfallen die jährlichen

Rentenversicherung (Tarife ohne Zusatz-bezeichnung E)

Gewinnverband Bestands-gruppe

R-Tarife Renten 2017 R 113

Q-Tarife Renten 2017 Q 125

O-Tarife Renten 2017 O 125

P-Tarife Renten 2017 P 125

Gewinnverband Bestands-gruppe

R-Tarife Renten 2017 PFRE 113

Q-Tarife Renten 2017 PFQE 125

O-Tarife Renten 2017 PFOE 125

P-Tarife Renten 2017 PFPE 125

Rentenversicherung (Tarife mit Zusatz-bezeichnung E)

Gewinnverband Bestands-gruppe

R-Tarife Renten 2017 RE 113

Q-Tarife Renten 2017 QE 125

O-Tarife Renten 2017 OE 125

P-Tarife Renten 2017 PE 125

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Rentenerhöhungen vollständig. Die überdie einmal zugeteilten Gewinnanteileerreichte Höhe der Rente ist für dieZukunft garantiert.

Weitere Erläuterungen sowie versiche-rungsmathematische Hinweise finden Siein den "Informationen zur Gewinner-mittlung und Gewinnbeteiligung".

§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungs-

schutz?

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wennder Vertrag abgeschlossen worden ist,jedoch nicht vor dem im Versicherungs-schein angegebenen Versicherungsbe-ginn. Allerdings entfällt unsere Leis-tungspflicht bei nicht rechtzeitigerBeitragszahlung (vgl. § 5 Abs. 3 und § 6Abs. 1).

§ 4 Was gilt für Mitteilungen, die sich

auf das Versicherungsverhältnis bezie-

hen?

(1) Mitteilungen, die das Versicherungs-verhältnis betreffen, müssen stets schrift-lich oder in Textform erfolgen. Für unsbestimmte Mitteilungen werden wirksam,sobald sie uns zugegangen sind.

(2) Eine Änderung Ihrer Postanschriftmüssen Sie uns unverzüglich mitteilen.Anderenfalls können für Sie Nachteileentstehen, da eine an Sie zu richtendeWillenserklärung mit eingeschriebenemBrief an Ihre uns zuletzt bekannteWohnung abgesandt werden kann. Indiesem Fall gilt unsere Erklärung dreiTage nach Absendung des eingeschriebe-nen Briefes als zugegangen. Dies giltauch, wenn Sie die Versicherung in IhremGewerbebetrieb genommen und Ihregewerbliche Niederlassung verlegt haben.

(3) Bei Änderung Ihres Namens giltAbsatz 2 entsprechend.

(4) Sofern wir aufgrund gesetzlicherRegelungen zur Erhebung, Speicherung,Verarbeitung und Meldung von Infor-mationen und Daten zu Ihrem Vertragverpflichtet sind, müssen Sie uns diehierfür notwendigen Informationen,Daten und Unterlagen bei Vertrags-abschluss, bei Änderung nach Vertrags-abschluss oder auf Nachfrage unverzüg-lich zur Verfügung stellen. Sie sind auchzur Mitwirkung verpflichtet, soweit der

Status dritter Personen, die Rechte anIhrem Vertrag haben, für Datenerhebun-gen und Meldungen maßgeblich ist.

(5) Notwendige Informationen im Sinnevon Absatz 4 sind beispielsweise Um-stände, die für die Beurteilung Ihrer per-sönlichen steuerlichen Ansässigkeit, dersteuerlichen Ansässigkeit dritter Per-sonen, die Rechte an Ihrem Vertraghaben und der steuerlichen Ansässigkeitdes Leistungsempfängers maßgebend seinkönnen.

Dazu zählen insbesondere die deutscheoder ausländische Steueridentifikations-nummer, das Geburtsdatum, der Geburts-ort und der Wohnsitz.

(6) Falls Sie uns die notwendigen Infor-mationen, Daten und Unterlagen nichtoder nicht rechtzeitig zur Verfügungstellen, gilt Folgendes: Bei einer entspre-chenden gesetzlichen Verpflichtung mel-den wir Ihre Vertragsdaten an die zustän-digen in- oder ausländischen Steuer-behörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf.keine steuerliche Ansässigkeit im Auslandbesteht.

Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichtengemäß den Absätzen 1 und 2 kann dazuführen, dass wir unsere Leistung nichtzahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns diefür die Erfüllung unserer gesetzlichenPflichten notwendigen Informationen zurVerfügung gestellt haben.

§ 5 Was haben Sie bei der Beitrags-

zahlung zu beachten?

(1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversiche-rung können Sie je nach Vereinbarung ineinem einzigen Betrag (Einmalbeitrag),durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjah-res- oder Jahresbeiträge (laufende Bei-träge) entrichten. Die Versicherungsperi-ode umfasst bei Einmalbeitrags- undJahreszahlung ein Jahr, bei unterjährigerZahlungsweise einen Monat, einVierteljahr bzw. ein halbes Jahr.

(2) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleis-tung werden wir etwaige Beitragsrück-stände verrechnen.

(3) Der erste oder einmalige Beitrag(Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nachAbschluss des Vertrages zu zahlen, jedochnicht vor dem im Versicherungsscheinangegebenen Versicherungsbeginn. Alleweiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden

zu Beginn der vereinbarten Versiche-rungsperiode fällig.

Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszah-lung genügt es, wenn Sie fristgerechtalles getan haben, damit der Beitrag beiuns eingeht. Ist die Einziehung desBeitrags von einem Konto vereinbart, giltdie Zahlung als rechtzeitig, wenn derBeitrag zu dem im Versicherungsscheinangegebenen Fälligkeitstag eingezogenwerden kann und Sie einer berechtigtenEinziehung nicht widersprechen. Konnteder fällige Beitrag ohne Ihr Verschuldenvon uns nicht eingezogen werden, ist dieZahlung auch dann noch rechtzeitig,wenn sie unverzüglich nach unsererschriftlichen Zahlungsaufforderungerfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass derBeitrag wiederholt nicht eingezogen wer-den kann, sind wir berechtigt, künftig dieZahlung außerhalb des Lastschriftver-fahrens zu verlangen.

(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträgeerfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

(5) Für eine Stundung der Beiträge isteine gesonderte Vereinbarung mit unserforderlich. Im Rahmen der Regelungvon § 7 Absatz 10 haben Sie einenAnspruch auf Stundung derFolgebeiträge.

§ 6 Was geschieht, wenn Sie einen

Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?

Einlösungsbeitrag

(1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nichtrechtzeitig zahlen, können wir – solangedie Zahlung nicht bewirkt ist – vomVersicherungsvertrag zurücktreten. Diesgilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird,dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlungnicht zu vertreten haben. Bei einemRücktritt können wir von Ihnen dieKosten der zur Gesundheitsprüfungdurchgeführten ärztlichen Untersuchun-gen verlangen.

Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt desVersicherungsfalles noch nicht gezahlt,sind wir nicht zur Leistung verpflichtet,wenn wir Sie durch gesonderte Mittei-lung in Textform oder durch einen auf-fälligen Hinweis im Versicherungsscheinauf diese Rechtsfolge aufmerksamgemacht haben. Unsere Leistungspflichtbesteht jedoch, wenn uns nachgewiesenwird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu

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vertreten haben.

Folgebeitrag

(2) Wenn Sie einen Folgebeitrag odereinen sonstigen Betrag, den Sie aus demVersicherungsverhältnis schulden, nichtrechtzeitig zahlen, erhalten Sie von unsauf Ihre Kosten eine Mahnung in Text-form. Darin setzen wir Ihnen eineZahlungsfrist von mindestens zweiWochen. Begleichen Sie den Rückstandnicht innerhalb der gesetzten Frist, ent-fällt oder vermindert sich Ihr Versiche-rungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen wer-den wir Sie in der Mahnung ausdrücklichhinweisen. Die Bestimmungen von § 7Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 7 Wie können Sie Ihre Versicherung

kündigen, Kapital aus Ihrer

Versicherung entnehmen, Ihre

Versicherung beitragsfrei stellen oder

die Beiträge reduzieren?

Kündigung

(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeitzum Schluss der Versicherungsperiodeschriftlich oder in Textform kündigen,jedoch nur zu einem Termin vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn.

(2) Ist die Beitragsrückgewähr einge-schlossen, werden wir entsprechend § 169 VVG den Rückkaufswert, gekürztum einen Stornoabzug gemäß Absatz 11,erstatten. Der Rückkaufswert ist das nachanerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik mit den Rechnungsgrund-lagen der Beitragskalkulation zumSchluss der laufenden Versicherungsperi-ode berechnete Deckungskapital derVersicherung. Wenn der Vertrag durcheine Kündigung beendet wird, berechnenwir den Rückkaufswert unter gleichmäßi-ger Verteilung der angesetzten Ab-schlusskosten über einen Zeitraum vonfünf Jahren, jedoch nicht länger als biszum Ende der vereinbarten Beitragszah-lungsdauer.

Beitragsrückstände werden von demRückkaufswert abgezogen.

Um die bei vorzeitiger Beendigung vonLebens- und Rentenversicherungen fälligwerdenden Auszahlungen leisten zu kön-nen, müssen wir jederzeit verfügbaresKapital bereit halten. Weil dieses Kapitalim Vergleich zu unseren sonstigenKapitalanlagen nur einen geringen Ertrag

erwirtschaftet, werden das Kapitalan-lageergebnis und damit die Gewinnbe-teiligung der Versicherungsnehmergemindert. Um dies teilweise auszuglei-chen, behalten wir im Kündigungsfalleinmalig einen Stornoabzug gemäßAbsatz 11 ein. Wie hoch die Differenzzwischen Deckungskapital und Auszah-lungsbetrag in Ihrem Vertrag tatsächlichist, können Sie der Garantiewerttabelleentnehmen, die Sie zusammen mit demAntrag erhalten haben.

Es wird höchstens die bei Tod fällig wer-dende Leistung ausgezahlt. Aus einemgegebenenfalls vorhandenen Restbetragwird nach den anerkannten Regeln derVersicherungsmathematik eine beitrags-freie Rente gebildet, die nur dann fälligwird, wenn die versicherte Person denvereinbarten Rentenbeginn erlebt. Wirbehalten uns jedoch das Recht vor, zumZeitpunkt des Rentenbeginns anstelle derRente die im Versicherungsscheingenannte Kapitalabfindung auszuzahlen,wenn die beitragsfreie Rente denMindestbetrag von jährlich 300 Euro bzw.von halbjährlich 150 Euro, vierteljährlich75 Euro oder monatlich 50 Euro nichterreicht.

Ist die Beitragsrückgewähr nicht einge-schlossen, wandelt sich die Versicherungbei Kündigung nach Maßgabe von Absatz4 in eine beitragsfreie Versicherung mitherabgesetzter Rente um.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mitNachteilen verbunden. In der AnfangszeitIhrer Versicherung ist wegen der Ver-rechnung von Abschlusskosten nach demZillmerverfahren (vgl. § 8) bis zur Tilgungder Abschlusskosten nur ein geringerRückkaufswert vorhanden. Auch nach derTilgung der Abschlusskosten wird derRückkaufswert zunächst geringer sein alsdie Summe der eingezahlten Beiträge.Der Rückkaufswert erreicht auch in denFolgejahren nicht unbedingt die Summeder eingezahlten Beiträge. Der auszuzah-lende Teil des Rückkaufswertes sowie diebeitragsfreie Rente erreichen jedoch min-destens die bei Vertragsabschluss verein-barten Garantiebeträge. Sie hängen dar-über hinaus von den individuellenVertragsgrundlagen, z.B. dem Eintritts-alter, der Dauer der Aufschubzeit unddem Tarif des Vertrags ab. Die in IhremVersicherungsschein enthaltenen Infor-mationen mit Zahlenangaben für jedesVersicherungsjahr geben am deutlichsten

Auskunft über Höhe und Entwicklung desauszuzahlenden Teils der Rückkaufswerteund der beitragsfreien Rente.

Teilkapitalauszahlung

(3) Wenn die Beitragsrückgewähr einge-schlossen ist, können Sie anstelle einervollständigen Kündigung die Rentenver-sicherung auch teilweise kündigen undsich einen Teil des Rückkaufswertes aus-zahlen lassen. Hierdurch sinken die versi-cherte Rente und die für den Todesfallversicherte Leistung. Die Absätze 1 und 2gelten sinngemäß. Bei beitragspflichtigenVersicherungen darf die verbleibendebeitragspflichtige Rente nach der Teil-kündigung den Mindestbetrag von jähr-lich 300 Euro bzw. von halbjährlich 150Euro, vierteljährlich 75 Euro oder monat-lich 50 Euro nicht unterschreiten.Anderenfalls ist Ihre Erklärung unwirk-sam. Das Verhältnis von Deckungskapitalund Gewinnguthaben wird durch dieAuszahlung nicht geändert.

Umwandlung in eine beitragsfreie

Versicherung

(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz1 können Sie zu den dort genanntenTerminen schriftlich oder in Textformverlangen, von der Beitragszahlungs-pflicht befreit zu werden. In diesem Fallsetzen wir die versicherte Rente auf diebeitragsfreie Rente herab, die nach denanerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik für den nach Absatz 1zutreffenden Zeitpunkt unter Zugrunde-legung des Rückkaufswertes nach Absatz2 Satz 1 bis 3 abzüglich eventuellerBeitragsrückstände errechnet wird.

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versiche-rung ist mit Nachteilen verbunden. In derAnfangszeit Ihrer Versicherung sindwegen der Verrechnung von Abschluss-kosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 8) bis zur Tilgung der Abschlusskostennur geringe Mittel zur Bildung einer bei-tragsfreien Rente vorhanden. Auch nachder Tilgung der Abschlusskosten werdendie zur Bildung einer beitragsfreien Rentezur Verfügung stehenden Mittel zunächstgeringer sein als die Summe der einge-zahlten Beiträge. Die zur Verfügung ste-henden Mittel erreichen auch in denFolgejahren nicht unbedingt die Summeder eingezahlten Beiträge. Sie hängendarüber hinaus von den individuellenVertragsgrundlagen, z.B. dem Eintritts-alter, der Dauer der Aufschubzeit und

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dem Tarif des Vertrags ab. Die in IhremVersicherungsschein enthaltenen Infor-mationen mit Zahlenangaben für jedesVersicherungsjahr geben am deutlichstenAuskunft über Höhe und Entwicklung derbeitragsfreien Renten.

(5) Haben Sie die Befreiung von derBeitragszahlungspflicht beantragt, behal-ten wir uns das Recht vor, zum Zeitpunktdes Rentenbeginns anstelle der nachAbsatz 4 zu berechnenden Rente dieKapitalabfindung auszuzahlen, wenn diebeitragsfreie Rente den Mindestbetragvon jährlich 300 Euro bzw. von halbjähr-lich 150 Euro, vierteljährlich 75 Euro odermonatlich 50 Euro nicht erreicht.

Beitragsreduzierung

(6) Anstelle einer vollständigen Beitrags-freistellung können Sie den Beitrag redu-zieren. In diesem Fall wird die Rentenver-sicherung in einen beitragspflichtigenTeil und einen beitragsfreien Teil geteilt.Die verbleibende beitragspflichtige Rentedarf hierbei den Mindestbetrag von jähr-lich 300 Euro bzw. von halbjährlich 150Euro, vierteljährlich 75 Euro oder monat-lich 50 Euro nicht unterschreiten.Anderenfalls ist Ihre Erklärung unwirk-sam.

Wiederherstellung des ursprünglichen

Versicherungsschutzes

(7) Sie können innerhalb von sechsMonaten nach dem Termin, zu dem dieBeitragsfreistellung oder Beitragsre-duzierung Ihres Vertrages wirksamgeworden ist, verlangen, dass derVersicherungsschutz zum nächstenMonatsersten bis zu seiner ursprüng-lichen Höhe wiederhergestellt wird.Voraussetzung ist, dass

- der Vertrag durch Ihre Erklärung gemäßden Absätzen 4 oder 6 reduziert oderbeitragsfrei gestellt worden ist,

- die laufende Zahlung des dann gelten-den Beitrags aufgenommen wird (§ 3gilt entsprechend),

- auch gegebenenfalls eingeschlosseneZusatzversicherungen gleichzeitig undin gleichem Umfang wiederhergestelltwerden und

- bei eingeschlossener Berufs- oderErwerbsunfähigkeitszusatzversicherungdie versicherte Person zum Zeitpunktder Wiederherstellung weder berufs-bzw. erwerbsunfähig noch pflegebe-

dürftig ist.

Wiederherstellung des ursprünglichen

Versicherungsschutzes nach der

Elternzeit

(8) Sie können innerhalb von zwölfMonaten nach dem Termin, zu dem dieBeitragsfreistellung oder Beitragsredu-zierung Ihres Vertrages wirksam gewor-den ist, verlangen, dass der Versiche-rungsschutz zum nächsten Monatserstenbis zu seiner ursprünglichen Höhewiederhergestellt wird. Voraussetzung ist,dass

- der Vertrag durch Ihre Erklärung gemäßden Absätzen 4 oder 6 reduziert oderbeitragsfrei gestellt worden ist,

- der Vertrag während der Elternzeit imSinne des Bundeselterngeld- undElternzeitgesetzes beitragsfrei gestelltworden ist,

- der Wiederherstellungstermin spätes-tens drei Monate nach dem Ende derElternzeit liegt,

- die laufende Zahlung des dann gelten-den Beitrags aufgenommen wird (§ 3gilt entsprechend),

- auch gegebenenfalls eingeschlosseneZusatzversicherungen gleichzeitig undin gleichem Umfang wiederhergestelltwerden und

- bei eingeschlossener Berufs- oderErwerbsunfähigkeitszusatzversicherungdie versicherte Person zum Zeitpunktder Wiederherstellung weder berufs-bzw. erwerbsunfähig noch pflegebe-dürftig ist.

(9) Die Wiederherstellung gemäß Abs. 7oder Abs. 8 ist nur mit unserer Zustim-mung möglich, wenn der Versicherungs-schutz bereits in der Vergangenheit nacheiner Beitragsfreistellung oder Beitrags-reduzierung wiederhergestellt worden ist.

Durch die Wiederherstellung desursprünglichen Versicherungsschutzeswerden die Versicherungsbedingungenund die Grundlagen der Tarifkalkulation(vgl. Kapitel 7.1 der "Informationen zurGewinnermittlung und Gewinnbeteili-gung") nicht verändert. Der anschließendzu zahlende Beitrag wird nach anerkann-ten Regeln der Versicherungsmathematikberechnet und in der Regel gegenüberdem ursprünglich gezahlten Beitrag stei-gen.

Beitragsstundung

(10) Wenn Sie nachweisen, dass Siearbeitslos geworden oder in Elternzeitgegangen sind, können Sie eineStundung der Folgebeiträge verlangen,falls Sie unmittelbar vor dem Beginn desStundungszeitraums drei Jahre langununterbrochen Beiträge gezahlt haben.Die Beiträge stunden wir, solange Siearbeitslos bzw. in Elternzeit sind, jedochlängstens für ein Jahr. Der Versicherungs-schutz bleibt während der Stundung invollem Umfang bestehen. Nach Ablaufdes Stundungszeitraums müssen diegestundeten Beiträge zuzüglich einesStundungszinses unverzüglich nachent-richtet werden. Die Höhe des Stundungs-zinses wird von uns zu Beginn desStundungszeitraums nach billigemErmessen festgelegt.

Stornoabzug

(11) Bei Kündigung einer beitragspflichti-gen oder beitragsfreien Versicherungnehmen wir einen Abzug in Höhe von 2 % des Deckungskapitals zu dem nachAbsatz 1 zutreffenden Zeitpunkt vor.

Dieser Abzug entfällt, wenn

– der Vertrag durch die Kündigung ineine beitragsfreie Versicherung umge-wandelt wird oder

– eine versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Beitragsrückzahlung

(12) Die Rückzahlung der Beiträge kön-nen Sie nicht verlangen.

§ 8 Wie werden die Abschlusskosten

verrechnet?

(1) Durch den Abschluss von Versiche-rungsverträgen entstehen Kosten. Auchdiese so genannten Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über dieRechnungslegung von Versicherungs-unternehmen, RechVersV) sind vomVersicherungsnehmer zu tragen undbereits pauschal bei der Tarifkalkulationberücksichtigt. Sie werden daher nichtgesondert in Rechnung gestellt.

(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist dasVerrechnungsverfahren nach § 4 derDeckungsrückstellungsverordnung(Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbeiwerden die ersten Beiträge zur Tilgung

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von Abschlusskosten herangezogen,soweit sie nicht für Leistungen imVersicherungsfall, Kosten des Versiche-rungsbetriebes in der jeweiligen Versiche-rungsperiode und für die Bildung derDeckungsrückstellung aufgrund von § 25Abs. 2 RechVersV i.V.m. § 169 Abs. 3 VVGbestimmt sind. Der auf diese Weise zu til-gende Betrag ist nach der Deckungsrück-stellungsverordnung auf 25 Promille dervon Ihnen während der Laufzeit desVertrags zu zahlenden Beiträgebeschränkt. Die Höhe dieses Betrages istin Ihren Antragsunterlagen beziffert.

(3) Das beschriebene Verrechnungsver-fahren hat wirtschaftlich zur Folge, dassin der Anfangszeit Ihrer Versicherung nurgeringe Beträge zur Bildung einer bei-tragsfreien Versicherungssumme odereines Rückkaufswertes vorhanden sind.Diese Werte hängen darüber hinaus vonden individuellen Vertragsgrundlagen z.B.dem Eintrittsalter, der Versicherungs-dauer und dem Tarif des Vertrags ab. Diein Ihrem Versicherungsschein enthaltenenInformationen mit Zahlenangaben fürjedes Versicherungsjahr geben am deut-lichsten Auskunft über Höhe undEntwicklung der Rückkaufswerte undbeitragsfreien Versicherungssummen.

§ 9 Was bedeutet die vorvertragliche

Anzeigepflicht?

(1) Wir übernehmen den Versicherungs-schutz im Vertrauen darauf, dass uns allegefahrerheblichen Umstände vor Ver-tragsabschluss mitgeteilt worden sind.Aus diesem Grund sind Sie bis zur Ab-gabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,alle Fragen, die wir Ihnen in Textformgestellt haben, wahrheitsgemäß und voll-ständig zu beantworten (vorvertraglicheAnzeigepflicht). Diese Anzeigepflicht giltauch für Fragen, die wir Ihnen nach IhrerVertragserklärung, aber vor Vertragsan-nahme, in Textform stellen.

(2) Soll eine andere Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen alsdem Versicherungsnehmer – für diewahrheitsgemäße und vollständigeBeantwortung der Fragen verantwortlich.

Rücktritt

(3) Wenn Umstände, die für unserenEntschluss, den Vertrag mit dem verein-barten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen wir in Textform gefragt

haben, von Ihnen oder der versichertenPerson (vgl. Absatz 2) nicht oder nichtrichtig angegeben worden sind, könnenwir vom Vertrag zurücktreten.

Den Rücktritt können wir nur innerhalbeines Monats erklären, nachdem wir vonder Verletzung der AnzeigepflichtKenntnis erhalten haben.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wennuns nachgewiesen wird, dass die vorver-tragliche Anzeigepflicht weder vorsätz-lich noch grob fahrlässig verletzt wordenist. Bei grob fahrlässiger Verletzung dervorvertraglichen Anzeigepflicht habenwir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nach-gewiesen wird, dass wir den Vertrag auchbei Kenntnis der nicht angezeigtenUmstände, wenn auch zu anderenBedingungen, geschlossen hätten.

(4) Im Fall des Rücktritts besteht keinVersicherungsschutz, der Versicherungs-vertrag wird rückwirkend ab dem Ver-tragsabschluss aufgehoben. Haben wirden Rücktritt nach Eintritt des Versiche-rungsfalls erklärt, bleibt unsereLeistungspflicht jedoch bestehen, wennuns nachgewiesen wird, dass der nichtoder nicht richtig angegebene Umstandweder für den Eintritt oder die Feststel-lung des Versicherungsfalles noch für dieFeststellung oder den Umfang unsererLeistungspflicht ursächlich war. HabenSie oder die versicherte Person dieAnzeigepflicht arglistig verletzt, sind wirnicht zur Leistung verpflichtet.

(5) Wenn die Versicherung durch Rück-tritt aufgehoben wird, zahlen wir denRückkaufswert abzüglich des Storno-abzugs gemäß § 7 Abs. 11. Der Rück-kaufswert ist das nach anerkanntenRegeln der Versicherungsmathematik mitden Rechnungsgrundlagen der Beitrags-kalkulation zum Schluss der laufendenVersicherungsperiode berechneteDeckungskapital der Versicherung. § 7Abs. 2 Satz 3 gilt nicht. Die Rückzahlungder Beiträge können Sie nicht verlangen.

Kündigung

(6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlos-sen, weil die Verletzung der vorvertrag-lichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,können wir den Vertrag unter Einhaltungeiner Frist von einem Monat kündigen.

Dieses Kündigungsrecht entfällt, wennuns nachgewiesen wird, dass wir den

Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zuanderen Bedingungen, geschlossen hät-ten.

(7) Kündigen wir die Versicherung, wan-delt sie sich mit der Kündigung in einebeitragsfreie Versicherung um. § 7 Abs. 4und 5 gilt entsprechend.

Rückwirkende Vertragsanpassung

(8) Können wir nicht zurücktreten oderkündigen, weil wir den Vertrag auch beiKenntnis der nicht angezeigten Umstän-de, aber zu anderen Bedingungen,geschlossen hätten, werden die anderenBedingungen auf unser Verlangen rück-wirkend Vertragsbestandteil. Haben Siedie Anzeigepflichtverletzung nicht zuvertreten, werden die anderen Bedin-gungen ab der laufenden Versicherungs-periode Vertragsbestandteil.

(9) Erhöht sich durch die Vertragsanpas-sung der Beitrag um mehr als 10 % oderschließen wir den Versicherungsschutzfür den nicht angezeigten Umstand aus,können Sie den Vertrag innerhalb einesMonats nach Zugang unserer Mitteilungfristlos kündigen. In der Mitteilung wer-den wir Sie auf dieses Kündigungsrechtnochmals hinweisen.

Ausübung unserer Rechte

(10) Unsere Rechte auf Rücktritt,Kündigung oder Vertragsanpassung ste-hen uns nur zu, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform aufdie Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen haben. Wir müssen unsereRechte innerhalb eines Monats schriftlichgeltend machen. Die Frist beginnt mitdem Zeitpunkt, zu dem wir von derVerletzung der Anzeigepflicht, die dasvon uns geltend gemachte Recht begrün-det, Kenntnis erlangen. Bei Ausübungunserer Rechte müssen wir die Umständeangeben, auf die wir unsere Erklärungstützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfenwir weitere Umstände zur Begründungunserer Erklärung angeben.

(11) Wir können uns auf die Rechte zumRücktritt, zur Kündigung und zurVertragsanpassung nicht berufen, wennwir den nicht angezeigten Umstand oderdie Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

(12) Die genannten Rechte können wirnur innerhalb von fünf Jahren nachVertragsabschluss ausüben. Bei Eintritt

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des Versicherungsfalls während dieserersten fünf Jahre können wir unsereRechte auch noch nach Ablauf dieserFrist ausüben. Falls Sie oder die versi-cherte Person die Anzeigepflicht vorsätz-lich oder arglistig verletzt haben, verlän-gert sich die Frist auf 10 Jahre.

Anfechtung

(13) Wir können den Versicherungsver-trag auch anfechten, falls durch unrichti-ge oder unvollständige Angaben bewusstund gewollt auf unsere Annahmeent-scheidung Einfluss genommen wordenist. Handelt es sich um Angaben der ver-sicherten Person, können wir Ihnen alsVersicherungsnehmer gegenüber dieAnfechtung erklären, auch wenn Sie vonder Verletzung der vorvertraglichenAnzeigepflicht keine Kenntnis hatten.

(14) Wenn die Versicherung durchAnfechtung aufgehoben wird, zahlen wirden Rückkaufswert abzüglich des Storno-abzugs gemäß § 7 Abs. 11. Der Rück-kaufswert ist das nach anerkanntenRegeln der Versicherungsmathematik mitden Rechnungsgrundlagen der Beitrags-kalkulation zum Schluss der laufendenVersicherungsperiode berechneteDeckungskapital der Versicherung. § 7Abs. 2 Satz 3 gilt nicht. Die Rückzahlungder Beiträge können Sie nicht verlangen.

Leistungserweiterung/Wiederherstel-

lung der Versicherung

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten bei einerunsere Leistungspflicht erweiterndenÄnderung oder bei einer Wiederherstel-lung der Versicherung entsprechend. Allegenannten Fristen beginnen mit derÄnderung oder Wiederherstellung derVersicherung bezüglich des geändertenoder wiederhergestellten Teils neu zulaufen.

Erklärungsempfänger

(16) Die Ausübung unserer Rechte erfolgtdurch schriftliche Erklärung, die Ihnengegenüber abzugeben ist. Falls Sie unskeine andere Person als Bevollmächtigtenbenannt haben, gilt nach Ihrem Tod einBezugsberechtigter als bevollmächtigt,eine solche Erklärung entgegenzuneh-men. Ist auch ein Bezugsberechtigternicht vorhanden oder kann sein Aufent-halt nicht ermittelt werden, können wirden Inhaber des Versicherungsscheins zurEntgegennahme der Erklärung als bevoll-mächtigt ansehen.

(17) Auf den Rücktritt, die Kündigung,die Vertragsanpassung oder dieAnfechtung des Versicherungsvertrageskönnen wir uns auch drittenBerechtigten gegenüber berufen.

§ 10 Was gilt bei Wehrdienst,

Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw.

Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leis-tungspflicht unabhängig davon, auf wel-cher Ursache der Versicherungsfallberuht. Versicherungsschutz besteht ins-besondere auch dann, wenn die versi-cherte Person in Ausübung des Wehr-oder Polizeidienstes oder bei innerenUnruhen den Tod gefunden hat.

(2) Bei Tod der versicherten Person in un-mittelbarem oder mittelbarem Zusam-menhang mit kriegerischen Ereignissenbeschränkt sich unsere Leistungspflichtallerdings auf die Auszahlung des Rück-kaufswertes abzüglich des Stornoabzugs.§ 7 Abs. 2 und 11 gelten entsprechend.

Diese Einschränkung unserer Leistungs-pflicht entfällt, wenn die versichertePerson in unmittelbarem oder mittelba-rem Zusammenhang mit kriegerischenEreignissen stirbt, denen sie währendeines Aufenthaltes außerhalb derBundesrepublik Deutschland ausgesetztund an denen sie nicht aktiv beteiligtwar.

(3) Bei Tod der versicherten Person inunmittelbarem oder mittelbarem Zusam-menhang mit dem vorsätzlichen Einsatzvon atomaren, biologischen oder chemi-schen Waffen oder dem vorsätzlichenEinsatz oder der vorsätzlichen Freiset-zung von radioaktiven, biologischen oderchemischen Stoffen gilt Absatz 2 ent-sprechend, falls der Einsatz oder dasFreisetzen darauf gerichtet sind, dasLeben einer Vielzahl von Personen zugefährden.

§ 11 Was gilt bei Selbsttötung der

versicherten Person?

(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vorAblauf von drei Jahren seit Abschluss desVersicherungsvertrags oder seit Wieder-herstellung der Versicherung bestehtVersicherungsschutz nur dann, wenn unsnachgewiesen wird, dass die Tat in einemdie freie Willensbestimmung ausschlie-

ßenden Zustand krankhafter Störung derGeistestätigkeit begangen worden ist.Anderenfalls beschränkt sich unsere Leis-tungspflicht auf die Auszahlung desRückkaufswertes abzüglich des Storno-abzugs. § 7 Abs. 2 und 11 gelten entspre-chend.

(2) Bei Selbsttötung nach Ablauf derDreijahresfrist bleiben wir in voller Höhezur Leistung verpflichtet.

(3) Vereinbaren Sie mit uns nachträglicheine Erhöhung der für den Todesfall ver-einbarten Leistung, gelten die Absätze 1und 2 entsprechend.

§ 12 Was ist bei Fälligkeit der

Versicherungsleistung zu beachten?

(1) Leistungen aus dem Versicherungsver-trag zahlen wir gegen Vorlage des Ver-sicherungsscheins und eines amtlichenZeugnisses über den Tag der Geburt derversicherten Person. Zusätzlich könnenwir auch den Nachweis der letztenBeitragszahlung verlangen. Vorausset-zung ist ferner, dass uns die Auskünftegemäß § 4 Absatz 4 und 5 vorgelegtwerden.

(2) Wir können vor jeder Renten- oderKapitalzahlung ein amtliches Zeugnisdarüber verlangen, dass die versichertePerson noch lebt.

(3) Der Tod der versicherten Person undder gegebenenfalls mitversichertenPerson ist uns in jedem Fall unverzüglichanzuzeigen. Außer den in Absatz 1genannten Unterlagen ist uns eine amtli-che, Alter und Geburtsort enthaltendeSterbeurkunde einzureichen. Zu Unrechtempfangene Rentenzahlungen sind anuns zurückzuzahlen.

(4) Ist für den Todesfall eine Leistungvereinbart, ist uns außerdem ein ausführ-liches ärztliches oder amtliches Zeugnisüber die Todesursache sowie über Beginnund Verlauf der Krankheit, die zum Todder versicherten Person geführt hat, vor-zulegen. Zur Klärung unserer Leistungs-pflicht können wir notwendige weitereNachweise verlangen und erforderlicheErhebungen selbst anstellen.

(5) Die mit den Nachweisen verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versiche-rungsleistung beansprucht.

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§ 13 Wo sind unsere vertraglichen

Verpflichtungen zu erfüllen?

Unsere Leistungen überweisen wir demEmpfangsberechtigten auf seine Kosten.Bei Überweisungen in Länder außerhalbdes europäischen Wirtschaftsraums trägtder Empfangsberechtigte auch die damitverbundene Gefahr.

§ 14 Welche Bedeutung hat der

Versicherungsschein?

Den Inhaber des Versicherungsscheinskönnen wir als berechtigt ansehen, überdie Rechte aus dem Versicherungsvertragzu verfügen, insbesondere Leistungen inEmpfang zu nehmen. Wir können aberverlangen, dass uns der Inhaber desVersicherungsscheins seine Berechtigungnachweist.

§ 15 Wer erhält die Versicherungs-

leistung?

(1) Die Leistungen aus dem Versiche-rungsvertrag zahlen wir an Sie als unse-ren Versicherungsnehmer. Werden nachIhrem Tod Leistungen fällig, zahlen wirdiese an Ihre Erben aus.

Sie können uns jedoch auch eine anderePerson als Bezugsberechtigten benennen.Bis zur jeweiligen Fälligkeit der Versiche-rungsleistung können Sie das Bezugs-recht jederzeit widerrufen. Nach IhremTod kann das Bezugsrecht nicht mehrwiderrufen werden. Die Einräumung undder Widerruf eines Bezugsrechts sind unsgegenüber nur und erst dann wirksam,wenn sie uns von Ihnen schriftlich oderin Textform angezeigt worden sind.

(2) Sie können ausdrücklich bestimmen,dass der Bezugsberechtigte sofort undunwiderruflich die Ansprüche aus demVersicherungsvertrag erwerben soll.Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben,kann dieses Bezugsrecht nur noch mitZustimmung des von Ihnen Benanntenaufgehoben werden.

Sofern der unwiderruflich Bezugsbe-rechtigte über seine Ansprüche aus demVersicherungsvertrag durch Abtretungoder Verpfändung verfügt, werden dieseVerfügungen uns gegenüber nur und erstdann wirksam, wenn sie uns vom un-widerruflich Bezugsberechtigten schrift-lich oder in Textform angezeigt worden

sind.

(3) Sie können Ihre Rechte aus dem Ver-sicherungsvertrag auch abtreten oderverpfänden. Die Abtretung oder Ver-pfändung wird uns gegenüber nur underst dann wirksam, wenn sie uns vonIhnen schriftlich oder in Textform ange-zeigt worden ist. Für den Zeitraum derAbtretung oder Verpfändung bestimmt –sofern kein unwiderrufliches Bezugsrechtfestgelegt worden ist – ausschließlich derAbtretungs- oder Verpfändungsgläubigerfür den Teil der ihm abgetretenen oderverpfändeten Ansprüche, wer aus demVersicherungsvertrag bezugsberechtigtist.

Die Einräumung und der Widerruf einesBezugsrechts sowie weitere Verfügungen(Abtretung, Verpfändung) des Abtre-tungs- oder Verpfändungsgläubigers sinduns gegenüber nur und erst dann wirk-sam, wenn sie uns von ihm schriftlichoder in Textform angezeigt worden sind.

§ 16 Welche Kosten, Zinsen oder

Steuern stellen wir Ihnen gesondert in

Rechnung?

Über die vereinbarten Beiträge hinausdürfen wir Ihnen Kosten/Zinsen inRechnung stellen, soweit wir Dienstleis-tungen erbringen, die über die gewöhnli-che Beratung und Verwaltung Ihres Ver-trages hinausgehen. Dies betrifft unteranderem auch die Teilung des Vertragesim Rahmen eines Versorgungsausgleichs.Die Kosten/Zinsen werden von uns unterBerücksichtigung der Marktgegebenhei-ten und des Aufwandes nach billigemErmessen festgelegt.

Die zum Zeitpunkt der Drucklegung die-ser Bedingungen erhobenen Kosten/Zinsen können Sie den "Bestimmungenüber Kosten, Zinsen und Steuern" ent-nehmen. Wir sind berechtigt, die Höheder Kosten/Zinsen ihrer zukünftigenEntwicklung anzupassen. Sollten späterweitere Kostenpositionen entstehen, kön-nen wir Ihnen auch diese in angemesse-ner Höhe in Rechnung stellen. Im Falleder Erhebung von Steuern auf Versiche-rungsbeiträge und Versicherungsleistun-gen sind wir berechtigt, Ihnen dieseSteuern weiterzubelasten.

§ 17 Welches Recht findet auf Ihren

Vertrag Anwendung?

Auf Ihren Vertrag findet das Recht derBundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 18 Wo ist der Gerichtsstand?

(1) Ansprüche aus Ihrem Versicherungs-vertrag gegen uns können bei dem fürunseren Geschäftssitz örtlich zuständigenGericht geltend gemacht werden. SindSie eine natürliche Person, ist auch dasGericht örtlich zuständig, in dessenBezirk Sie zur Zeit der KlageerhebungIhren Wohnsitz oder, in Ermangelungeines solchen, Ihren gewöhnlichenAufenthalt haben.

(2) Wir können Ansprüche aus demVersicherungsvertrag an dem für IhrenWohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-chen, an dem für den Ort Ihres gewöhn-lichen Aufenthalts zuständigen Gerichtgeltend machen. Sind Sie eine juristischePerson, bestimmt sich das zuständigeGericht nach Ihrem Sitz oder IhrerNiederlassung.

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einenStaat außerhalb der Europäischen Union,Islands, Norwegens oder der Schweiz,sind die Gerichte des Staates zuständig,in dem wir unseren Sitz haben.

§ 19 Wann können Beiträge, Versiche-

rungsleistungen oder Versicherungs-

bedingungen geändert werden, und

was gilt bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen?

Beitragsanpassung

(1) Wir sind gemäß § 163 VVG berechtigt,für die Zukunft einen höheren Beitragfestzusetzen, wenn

– sich trotz ordnungsgemäßer Kalkula-tion der Leistungsbedarf nicht nur vor-übergehend und nicht voraussehbargegenüber den Rechnungsgrundlagendes vereinbarten Beitrags geändert hat,

– der nach den berichtigten Rechnungs-grundlagen neu festgesetzte Beitragangemessen und erforderlich ist, umdie dauernde Erfüllbarkeit der Versiche-rungsleistung zu gewährleisten, und

– ein unabhängiger Treuhänder dieRechnungsgrundlagen und die vorge-nannten Voraussetzungen überprüftund bestätigt hat.

Bei beitragsfreien Versicherungen sind

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wir berechtigt, anstelle der Beitrags-erhöhung die Versicherungsleistung ent-sprechend zu reduzieren.

Anstelle der Beitragserhöhung könnenSie verlangen, dass die Versicherungs-leistung entsprechend herabgesetzt wird.

Die Neufestsetzung des Beitrags oder derVersicherungsleistungen wird zu Beginndes zweiten Monats wirksam, nachdemwir Sie über die Neufestsetzung und diehierfür maßgeblichen Gründe informierthaben.

Anpassung der Rückkaufswerte

(2) Wir sind durch § 169 Abs. 6 VVGberechtigt, einen gemäß § 169 Abs. 3VVG berechneten Rückkaufswert ange-messen herabzusetzen, soweit dies erfor-derlich ist, um eine Gefährdung derBelange der Versicherungsnehmer, insbe-sondere durch eine Gefährdung der dau-ernden Erfüllbarkeit der sich aus denVersicherungsverträgen ergebendenVerpflichtungen, auszuschließen. Die

Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahrbefristet.

Bedingungsanpassung

(3) Falls einzelne Bestimmungen derVersicherungsbedingungen durch höchst-richterliche Entscheidung oder durchbestandskräftigen Verwaltungsakt fürunwirksam erklärt werden, sind wirgemäß § 164 VVG berechtigt, dieseBestimmungen durch eine neue Regelungzu ersetzen, wenn

– dies zur Fortführung des Vertrages not-wendig ist oder

– das Festhalten an dem Vertrag ohneneue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellenwürde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wennsie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen,nachdem wir Sie über die Bedingungs-anpassung und die hierfür maßgeblichenGründe informiert haben, Vertragsbe-standteil.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen derdem Vertrag zu Grunde liegenden All-gemeinen oder Besonderen Bedingungenunwirksam sein oder werden, berührtdies die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen nicht.

Zahlungsverbot

(5) Wir zahlen eine Versicherungsleistungnicht aus, solange uns die Auszahlung aneinen bestimmten Leistungsempfängeraufgrund einer gesetzlichen oder behörd-lichen Bestimmung (z.B. EU-Verordnungüber restriktive Maßnahmen gegenbestimmte Staaten, Organisationen undPersonen) untersagt ist.

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Seite 1L 380 (07/2018) - Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

§ 1 Was ist versichert?

(1) Wird die versicherte Person währendder Versicherungsdauer dieser Zusatzver-sicherung zu mindestens 50 % berufsun-fähig, erbringen wir die unter a) und b)genannten Versicherungsleistungen:

a) Volle Befreiung von der Beitragszah-lungspflicht für die Hauptversicherungund die eingeschlossenen Zusatzversiche-rungen,

b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente,wenn diese mitversichert ist. Die Rentezahlen wir monatlich im Voraus.

Liegt der Grad der Berufsunfähigkeitunter 50 %, besteht kein Anspruch aufdiese Versicherungsleistungen.

(2) Wird die versicherte Person währendder Versicherungsdauer dieser Zusatzver-sicherung im Sinne von § 2 Abs. 7 pfle-gebedürftig, erbringen wir unabhängigvom Grad der Berufsunfähigkeit die vol-len Leistungen aus der Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung. Zusätzlich leis-ten wir bei erstmaligem Eintritt einerPflegebedürftigkeit einmalig eineKapitalzahlung in Höhe von sechsMonatsrenten, maximal aber 6.000 Euro.Auf diese Kapitalzahlung besteht jedochkein Anspruch, wenn die Versicherung alsbetriebliche Direktversicherung geführtwird oder wenn eine Kapitalzahlung ausdieser Versicherung durch gesetzlicheoder vertragliche Beschränkungen ausge-schlossen ist.

(3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiungund Rente entsteht mit Ablauf desMonats, in dem die Berufsunfähigkeiteingetreten ist. Wird uns die Berufs-unfähigkeit später als drei Monate nachihrem Eintritt mitgeteilt, leisten wir rück-wirkend für maximal drei Jahre, wennuns die anspruchserhebende Person denZeitpunkt des Eintritts der Berufsun-fähigkeit und deren ununterbrocheneFortdauer nachweist. Wenn uns dieanspruchserhebende Person zusätzlichnachweist, dass die rechtzeitige Anzeigedes Versicherungsfalls ohne das Ver-schulden des Versicherungsnehmers, derversicherten Person und des Bezugs-

berechtigten unterblieben ist, dann leis-ten wir rückwirkend, soweit die Ansprü-che nachgewiesen und noch nicht ver-jährt sind.

(4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiungund Rente erlischt, wenn

– der Grad der Berufsunfähigkeit unter50 % sinkt,

– die Pflegebedürftigkeit nicht mehr vor-liegt,

– die vertragliche Leistungsdauer abläuft

oder

– die versicherte Person stirbt.

(5) Bis zur Entscheidung über die Leis-tungspflicht (vgl. § 5 Abs. 1) werdenwährend der Beitragszahlungsdauer dieBeiträge in voller Höhe weiter fällig. Wirwerden Ihnen jedoch anbieten, die Bei-träge bis zur endgültigen Entscheidungüber unsere Leistungspflicht zu stunden,wobei wir hierfür keine Stundungszinsenerheben.

Erkennen wir die Leistungspflicht nichtan, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, mituns eine ratierliche Nachzahlung dergestundeten Beiträge über einenZeitraum von maximal 12 Monaten zuvereinbaren. Bei Anerkennung derLeistungspflicht werden wir Ihnen, fallsSie keine Stundung gewünscht haben,die während der Leistungsprüfungweitergezahlten Beiträge zurückzahlen.

(6) Der Versicherungsnehmer hat dasRecht, ohne erneute Gesundheitsprüfungauf Grundlage der Gesundheitsangabenim Ursprungsvertrag* einen neuen Ver-trag mit identischen Ablaufdaten (bzgl.Beitragszahlungsdauer, Versicherungs-dauer und Leistungsdauer der BUZ) übereine Berufsunfähigkeitsversicherung fürdieselbe versicherte Person abzuschlie-ßen, sofern eine Berufsunfähigkeitsver-sicherung verkaufsoffen ist (Nachver-sicherungsoption), wenn eines der fol-genden Ereignisse die versicherte Personbetrifft:

– Heirat,

– Geburt oder Adoption eines Kindes,

– Wechsel in die hauptberuflicheSelbstständigkeit,

– Aufnahme eines Darlehens in Höhe vonmindestens 50.000 Euro zur Finanzie-rung einer selbstgenutzten Immobilie,

– erstmaliges Überschreiten derBeitragsbemessungsgrenze in dergesetzlichen Rentenversicherung,

– Aufnahme einer beruflichen Tätigkeitnach erfolgreichem Abschluss einerBerufsausbildung oder einesHochschulstudiums,

– Steigerung des Bruttojahreseinkom-mens aus nichtselbstständiger Arbeitum mindestens 10 % im Vergleich zumBruttovorjahreseinkommen, bei Selbst-ständigen Steigerung des durchschnitt-lichen Gewinns vor Steuern der letzten3 Geschäftsjahre um mindestens 30 %im Vergleich zum durchschnittlichenGewinn vor Steuern der drei davor lie-genden Geschäftsjahre,

– Wegfall oder mindestens hälftigeReduzierung des Versicherungsschutzesfür den Fall der Berufsunfähigkeit auseiner betrieblichen Altersversorgung,wenn auch folgende Voraussetzungenerfüllt sind:

1. Dieser Versicherungsschutz wirdnicht durch eine private Fortführungder ehemals betrieblichen Altersver-sorgung aufrecht erhalten,

2. Die versicherte Person befindet sichin einem ungekündigten Arbeits-verhältnis oder hat eine selbststän-dige berufliche Tätigkeit aufgenom-men, die die Mitgliedschaft in derfür den Beruf zuständigen Kammererfordert.

– Wegfall oder Reduzierung des Versiche-rungsschutzes für den Fall der Berufs-unfähigkeit oder Minderung derErwerbsfähigkeit in einem berufs-ständischen Versorgungswerk.

– Wegfall oder Reduzierung des Versiche-

Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-

Zusatzversicherung (BUZ) LVM-BU-Rente{

*) Ursprungsvertrag ist der Vertrag, zu dem Sie unsAngaben zu Ihrer Gesundheit gemacht haben und auf dessen Grundlage Sie die Nachversicherungs-option ausüben können.

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Seite 2L 380 (07/2018) - Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

rungsschutzes für den Fall der Minde-rung der Erwerbsfähigkeit in dergesetzlichen Rentenversicherung.

Die Nachversicherungsoption kann nurinnerhalb von vier Monaten nach Eintritteines der vorgenannten Ereignisse ausge-übt werden.

Die Nachversicherungsoption besteht nur:

- solange die versicherte Person das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

- wenn aus gleichem Anlass nicht bereitsin einem weiteren Vertrag die Nachver-sicherungsoption ausgeübt worden ist,

- wenn eine Berufunfähigkeitsrente mit-versichert ist und

- solange eine Berufsunfähigkeit oderPflegebedürftigkeit der versichertenPerson weder zum Ausübungszeitpunktnoch in der Vergangenheit vorlag.

Bei Direktversicherungen besteht dieNachversicherungsoption außerdem nurunter der Voraussetzung, dass auch nachAusübung dieser Option der vertraglichvereinbarte Höchstbeitrag nicht über-schritten wird.

Für den neuen Vertrag zur Absicherungder Berufsunfähigkeit ohne Gesundheits-prüfung gelten folgende Grenzen:

– Mindestbetrag: 600 Euro jährlicheRente

– Höchstbetrag: 6.000 Euro jährlicheRente

– Mehrere neue Verträge aus Nachver-sicherungsoptionen dürfen insgesamt12.000 Euro jährliche Rente nicht über-steigen.

– Der Betrag der jährlichen Rente darfden Betrag der bisher versichertenRente im Ursprungsvertrag nicht über-steigen.

– Die gesamte Jahresrente einschließlichder Nachversicherung und einschließ-lich anderweitig bestehender Anwart-schaften für den Fall der Berufsun-fähigkeit darf 50 % des jeweiligenBrutto-Jahreseinkommens aus beruf-licher Tätigkeit bei Ausübung derNachversicherungsoption nicht über-steigen. Wir sind berechtigt, entspre-chende Nachweise anzufordern.

Für einen neuen Vertrag besteht keineweitere Nachversicherungsoption.

Der Beitrag für den neuen Vertrag ausder Nachversicherungsoption wird nachAusübung der Option festgelegt.

Für den neuen Vertrag gilt der dann gül-tige Tarif und die die dann gültigenBedingungen. Die Höhe des Beitrags rich-tet sich nach dem Beruf, der bei Aus-übung der Nachversicherungsoption aus-geübt wird. Außerdem richtet sich dieHöhe des Beitrags nach dem bei Aus-übung der Nachversicherungsoptionerreichten Lebensalter der versichertenPerson, der Beitragszahlungs-, Leistungs-und Versicherungsdauer sowie einemeventuell vereinbarten Beitragszuschlagim Ursprungsvertrag.

Die Gesundheitsangaben aus demUrsprungsvertrag gelten auch für dieaufgrund der Nachversicherungsoptionabgeschlossenen neuen Verträge.Dementsprechend gelten die imursprünglichen Vertrag vereinbartenZuschläge und/oder Ausschlüsse auch fürdie neuen Verträge.

Die in § 9 genannten Folgen bei derVerletzung der Anzeigepflichten imUrsprungsvertrag gelten auch für denneu beantragten Versicherungsschutz(vgl. § 9 Abs. 19).

Wird der Ursprungsvertrag aufgrund feh-lerhafter Gesundheitsangaben beendet,enden auch die aufgrund der Nachver-sicherungsoption abgeschlossenen neuenVerträge zum gleichen Zeitpunkt.

§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im

Sinne dieser Bedingungen?

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegtvor, wenn die versicherte Person infolgeKrankheit, Körperverletzung oder mehrals altersentsprechenden Kräfteverfalls,die ärztlich nachzuweisen sind, voraus-sichtlich mindestens sechs Monateununterbrochen außer Stande ist, ihrenzuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohnegesundheitliche Beeinträchtigung ausge-staltet war, auszuüben.

Bei selbstständig Tätigen setzt vollständi-ge Berufsunfähigkeit zusätzlich voraus,dass die versicherte Person auch nacheiner zumutbaren Umorganisation ihresBetriebes (vgl. Absatz 4) unter Beibehal-tung ihrer Stellung als Betriebsinhaberaußer Stande ist, ihren Beruf auszuüben.

Übt die versicherte Person eine andere

Tätigkeit aus, die sie aufgrund ihrerAusbildung und Erfahrung ausüben kann,und die ihrer bisherigen Lebensstellungentspricht, liegt keine Berufsunfähigkeitim Sinne dieser Bedingungen vor.

(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor,wenn die in Absatz 1 genannten Voraus-setzungen nur in einem bestimmten Gradvoraussichtlich mindestens sechs Monateerfüllt sind.

(3) Ist die versicherte Person während derVersicherungsdauer dieser Zusatzver-sicherung sechs Monate ununterbrocheninfolge Krankheit, Körperverletzung odermehr als altersentsprechenden Kräfte-verfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,außer Stande gewesen, ihren zuletzt aus-geübten Beruf, so wie er ohne gesund-heitliche Beeinträchtigung ausgestaltetwar, auszuüben, gilt dieser Zustand vonBeginn an als vollständige oder teilweiseBerufsunfähigkeit, es sei denn, die versi-cherte Person übt eine andere Tätigkeitaus, die sie aufgrund ihrer Ausbildungund Erfahrung ausüben kann und dieihrer bisherigen Lebensstellung ent-spricht.

Bei selbstständig Tätigen setzt vollständi-ge oder teilweise Berufsunfähigkeitzusätzlich voraus, dass die versichertePerson auch nach einer zumutbarenUmorganisation ihres Betriebes (vgl.Absatz 4) unter Beibehaltung ihrerStellung als Betriebsinhaber außerStande ist, ihren Beruf auszuüben.

(4a) Umorganisation

Ist die versicherte Person selbstständigtätig, schließt die Möglichkeit einerzumutbaren Umorganisation ihresBetriebes die Berufsunfähigkeit aus. DiePrüfung der Zumutbarkeit bemisst sichdabei im Wesentlichen an folgendenKriterien:

– Beibehaltung des Betriebszwecks;

– keine auf Dauer ins Gewicht fallendenEinkommenseinbußen;

– Verbleiben von genügend anderweiti-gen Aufgaben im eigenen Betrieb, diedie versicherte Person aufgrund ihresGesundheitszustandes ausüben kann;dabei kein Verweis auf Verlegenheits-tätigkeiten;

– Beibehaltung der Weisungs- undDirektionsbefugnis im Betrieb.

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(4b) Lebensstellung

Die Lebensstellung ergibt sich aus demberuflichen Einkommen und der sozialenWertschätzung des Berufes, wobei eineandere Tätigkeit nicht der bisherigenLebensstellung entspricht, wenn sowohldas Einkommen als auch die Wertschät-zung der anderen Tätigkeit spürbar unterdas Niveau des bislang ausgeübtenBerufes absinken. Die zumutbare Minde-rung des Einkommens und der Wert-schätzung richtet sich dabei nach denindividuellen Gegebenheiten und nachder höchstrichterlichen Rechtsprechung.Eine andere Tätigkeit, die die versichertePerson aufgrund ihrer Ausbildung undErfahrung ausüben kann, gilt jedenfallsdann nicht als der bisherigen Lebens-stellung entsprechend, wenn der mögli-che Verdienst um mehr als 20 % hinterdem zuletzt in gesunden Tagen ausberuflicher Tätigkeit erzielten Einkom-mensniveau zurück bleibt.

(5) Scheidet die versicherte Person ausanderen als gesundheitlichen Gründenaus dem Berufsleben aus und werdenspäter Leistungen wegen Berufsunfähig-keit beantragt, so kommt es bei derAnwendung der Absätze 1 bis 3 nichtdarauf an, dass die versicherte Personaußer Stande ist, ihren zuletzt ausgeüb-ten Beruf auszuüben. Abgestellt wirddann auf eine Tätigkeit, die von der ver-sicherten Person aufgrund ihrer Ausbil-dung und Erfahrung ausgeübt werdenkann und die ihrer bisherigen Lebens-stellung entspricht.

Ein Ausscheiden aus dem Berufslebenliegt nicht vor, wenn es sich nur um einevorübergehende Unterbrechung derBerufsausübung von bis zu drei Jahrenhandelt (z.B. wegen Mutterschutz,gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit,Bundesfreiwilligendienst). In diesen Fällensind bei der Prüfung der Leistungsan-sprüche der vor der Unterbrechung aus-geübte Beruf und die damit verbundeneLebensstellung maßgeblich.

(6) Wenn nichts anderes vereinbart ist,liegt abweichend von § 2 Abs. 1 und 3bis zur Vollendung des 18. Lebensjahresund darüber hinaus bis zum Abschlussder Berufsausbildung eine vollständigeoder teilweise Berufsunfähigkeit erstdann vor, wenn die versicherte Personinfolge Krankheit, Körperverletzung odermehr als altersentsprechenden Kräfte-

verfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,voraussichtlich sechs Monate ununter-brochen außer Stande ist, eine Tätigkeitauszuüben, die zu übernehmen sie auf-grund ihrer Ausbildung und Fähigkeitenin der Lage ist und die ihrer bisherigenLebensstellung entspricht. Sollen fürSchüler, Studenten und Auszubildendehiervon abweichende Regelungen für diePrüfung einer Berufsunfähigkeit verein-bart werden, so bedarf eine solcheVereinbarung zu ihrer Gültigkeit derSchrift- oder Textform.

(7) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenndie versicherte Person durch Krankheit,Körperverletzung oder mehr als alters-entsprechenden Kräfteverfall so hilflosist, dass sie mindestens sechs Monateununterbrochen bei mindestens einemder folgenden Punkte täglich die Hilfeeiner anderen Person in Anspruch neh-men musste und noch nehmen muss. DiePflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzu-weisen.

Die versicherte Person benötigt Hilfebeim:

– Fortbewegen im Zimmer.

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versi-cherte Person – auch bei Inanspruch-nahme einer Gehhilfe oder eines Roll-stuhls – die Unterstützung einer ande-ren Person für die Fortbewegung benö-tigt.

– Einnehmen von Mahlzeiten undGetränken.

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versi-cherte Person – auch bei Benutzungkrankengerechter Essbestecke undTrinkgefäße – nicht ohne Hilfe eineranderen Person essen oder trinkenkann.

– Verrichten der Notdurft.

Hilfebedarf liegt vor, wenn die versi-cherte Person die Unterstützung eineranderen Person benötigt, weil sie

– sich nach dem Stuhlgang nicht alleinsäubern kann,

– ihre Notdurft nur unter Zuhilfe-nahme einer Bettschüssel verrichtenkann oder weil

– der Darm oder die Blase nur mitfremder Hilfe entleert werden kann.

Besteht allein eine Inkontinenz des

Darms bzw. der Blase, die durch dieVerwendung von Windeln oder Ein-lagen ausgeglichen werden kann, liegthinsichtlich der Verrichtung der Not-durft keine Pflegebedürftigkeit vor.

§ 3 In welchen Fällen ist der

Versicherungsschutz ausgeschlossen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leis-tungspflicht unabhängig davon, wie eszu der Berufsunfähigkeit gekommen ist.

(2) Soweit nichts anderes in Textformvereinbart ist, leisten wir jedoch nicht,wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist

a) unmittelbar oder mittelbar durchKriegs- oder Bürgerkriegsereignisse.Dieser Ausschluss gilt allerdings nicht,wenn die Berufsunfähigkeit während desAufenthalts der versicherten Personaußerhalb der BundesrepublikDeutschland verursacht wurde und dieversicherte Person nicht auf Seiten derkrieg- oder bürgerkriegführendenParteien teilgenommen hat.

b) durch innere Unruhen, wenn die versi-cherte Person auf Seiten der Unruhe-stifter teilgenommen hat.

c) unmittelbar oder mittelbar durch denvorsätzlichen Einsatz von atomaren, bio-logischen oder chemischen Waffen oderden vorsätzlichen Einsatz oder die vor-sätzliche Freisetzung von radioaktiven,biologischen oder chemischen Stoffen,falls der Einsatz oder das Freisetzen dar-auf gerichtet sind, das Leben oder dieGesundheit einer Vielzahl von Personenzu gefährden.

d) durch vorsätzliche Ausführung oderden Versuch einer Straftat durch die ver-sicherte Person.

e) durch absichtliche Herbeiführung vonKrankheit oder Kräfteverfall, absichtlicheSelbstverletzung oder versuchte Selbst-tötung. Dieser Ausschluss gilt nicht,wenn uns nachgewiesen wird, dass diegenannten Handlungen in einem die freieWillensbestimmung ausschließendenZustand krankhafter Störung derGeistestätigkeit begangen worden sind.

f) durch eine widerrechtliche Handlung,mit der Sie als Versicherungsnehmer vor-sätzlich die Berufsunfähigkeit der versi-cherten Person herbeigeführt haben.

g) durch Strahlen aufgrund von Kern-

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energie, die das Leben oder die Gesund-heit zahlreicher Menschen derart gefähr-den, dass zur Abwehr der Gefährdungeine Katastrophenschutzbehörde odereine vergleichbare Behörde tätig gewor-den ist.

(3) Der Versicherungsschutz besteht welt-weit, unabhängig davon, wo die versi-cherte Person ihren Wohnsitz nimmt.

§ 4 Welche Mitwirkungspflichten sind

zu beachten, wenn Leistungen verlangt

werden?

(1) Werden Leistungen aus dieser Zusatz-versicherung verlangt, sind uns unver-züglich folgende Unterlagen einzurei-chen:

a) eine Darstellung der Ursache für denEintritt der Berufsunfähigkeit,

b) ausführliche Berichte der Ärzte, die dieversicherte Person gegenwärtig behan-deln bzw. behandelt oder untersuchthaben, über Ursache, Beginn, Art, Verlaufund voraussichtliche Dauer des Leidenssowie über den Grad der Berufsunfähig-keit oder über die Pflegebedürftigkeit,

c) Unterlagen über den Beruf der versi-cherten Person sowie eine umfassendeDarstellung ihrer beruflichen Stellungund Tätigkeit (Beschreibung der Schwer-punkte von Kern- und Nebentätigkeiten)im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsun-fähigkeit sowie der eingetretenenVeränderungen,

d) bei Berufsunfähigkeit infolgePflegebedürftigkeit zusätzlich eineBescheinigung der Person oder derEinrichtung, die mit der Pflege betrautist, über Art und Umfang der Pflege.

(2) Die mit den Nachweisen verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versiche-rungsleistung beansprucht.

(3) Wir können außerdem – dann aller-dings auf unsere Kosten – weitere ärzt-liche Untersuchungen durch von unsbeauftragte Ärzte sowie notwendigeNachweise – auch über die wirtschaft-lichen Verhältnisse und ihre Verände-rungen – verlangen, insbesondere zusätz-liche Auskünfte und Aufklärungen, wenndies zur Beurteilung unserer Leistungs-pflicht erforderlich ist.

(4) Die versicherte Person ist dazu ver-pflichtet, geeignete Hilfsmittel (z.B.

Sehhilfe, Prothese) zu verwenden undzumutbare Heilbehandlungen vorzuneh-men, die eine wesentliche Besserungihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungerwarten lassen. Zumutbar sind Heilbe-handlungen, die gefahrlos und nicht mitbesonderen Schmerzen verbunden sind.Heilbehandlungen, die mit einem opera-tiven Eingriff verbunden sind, sehen wirin diesem Zusammenhang als nichtzumutbar an.

§ 5 Wann geben wir eine Erklärung

über unsere Leistungspflicht ab?

(1) Nach Prüfung der uns eingereichtensowie der von uns hinzugezogenenUnterlagen erklären wir in Textform, obund für welchen Zeitraum wir eineLeistungspflicht anerkennen.

(2) Wir können einmalig ein zeitlichbegrenztes Anerkenntnis für maximaldrei Jahre aussprechen. Bis zum Ablaufder Frist ist das zeitlich begrenzteAnerkenntnis für uns bindend.

(3) Ab Zugang aller geforderten Unter-lagen wird Ihnen das Ergebnis der Leis-tungsprüfung unverzüglich, spätestensjedoch innerhalb von vier Wochen, mit-geteilt. Unabhängig davon erhalten Sie,sofern unsere Leistungsprüfung, z.B. auf-grund fehlender Unterlagen, noch nichtabgeschlossen ist, spätestens achtWochen nach Ihrer Meldung eineZwischenbenachrichtigung.

§ 6 Wie lange können Sie Ihre Rechte

geltend machen?

(1) Die Ansprüche aus dem Versiche-rungsverhältnis verjähren gem. § 195 desBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in dreiJahren. Diese Verjährungsfrist beginntmit dem Schluss des Jahres, in welchemder Anspruch gegen uns entstanden istund Sie von den diesen Anspruchbegründenden Umständen Kenntniserlangt haben oder ohne grobe Fahr-lässigkeit hätten erlangen müssen.

(2) Während der Dauer eines Verfahrensvor dem Versicherungsombudsmann oderwährend der Bearbeitung einerBeschwerde durch die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht ist derAblauf der Verjährung gehemmt. Nähereszu diesen Institutionen entnehmen Siebitte den Kundeninformationen oder

wenden Sie sich direkt an uns.

§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der

Berufsunfähigkeit?

(1) Nach Anerkennung oder Feststellungunserer Leistungspflicht sind wir berech-tigt, das Fortbestehen der Berufsunfähig-keit und ihren Grad oder die Pflegebe-dürftigkeit der versicherten Person nach-zuprüfen. Dabei können wir erneut prü-fen, ob die versicherte Person eine andereTätigkeit im Sinne von § 2 ausübt, oderob eine selbstständig tätige versichertePerson nach zumutbarer Umorganisationihres Betriebes weiterhin ihren Beruf aus-üben kann. Nach Eintritt der Berufsun-fähigkeit erworbene Kenntnisse undFähigkeiten können berücksichtigt wer-den.

(2) Zur Nachprüfung können wir aufunsere Kosten jederzeit sachdienlicheAuskünfte und einmal jährlich umfassen-de Untersuchungen der versichertenPerson durch von uns zu beauftragendeÄrzte verlangen, soweit dies für diePrüfung des Fortbestehens unsererLeistungspflicht erforderlich ist. DieBestimmungen des § 4 Absatz 1 und 3gelten entsprechend.

(3) Eine Minderung der Berufsunfähig-keit, eine Verbesserung des Gesundheits-zustandes oder der Wegfall der Pflegebe-dürftigkeit sowie die Wiederaufnahmebzw. Änderung der beruflichen Tätigkeitmuss uns durch Sie als Versicherungs-nehmer oder durch die anspruchsberech-tigte Person unverzüglich mitgeteilt wer-den.

(4) Ist die Berufsunfähigkeit oder diePflegebedürftigkeit weggefallen oder hatsich der Grad der Berufsunfähigkeit aufweniger als 50 % vermindert, stellen wirunsere Leistungen ein. In diesem Falllegen wir Ihnen die Veränderung inTextform dar und teilen Ihnen auch dieEinstellung unserer Leistungen in Text-form mit. Die Einstellung unserer Leis-tungen wird erst nach Ablauf von dreiMonaten nach Zugang dieser Erklärungbei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunktmuss auch die Beitragszahlung wiederaufgenommen werden.

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§ 8 Was gilt bei einer Verletzung der

Mitwirkungspflichten nach Eintritt der

Berufsunfähigkeit?

Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4oder § 7 von Ihnen als Versicherungs-nehmer, der versicherten oder anspruchs-erhebenden bzw. anspruchsberechtigtenPerson vorsätzlich nicht erfüllt wird, sindwir von der Verpflichtung zur Leistungfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzungeiner Mitwirkungspflicht sind wir berech-tigt, unsere Leistung in einem derSchwere der Schuld entsprechendenVerhältnis zu kürzen. Dies gilt jedochnicht, wenn Sie nachweisen, dass dieVerletzung der Mitwirkungspflicht nichtauf grober Fahrlässigkeit beruht.

Die Ansprüche aus der Versicherung blei-ben jedoch insoweit bestehen, als dieVerletzung ohne Einfluss auf die Fest-stellung oder den Umfang unserer Leis-tungspflicht ist, falls die Verletzung derMitwirkungspflicht nicht arglistig erfolg-te. Wird die Mitwirkungspflicht spätererfüllt, sind wir ab Beginn des laufendenMonats nach Maßgabe dieser Bedingun-gen zur Leistung verpflichtet. Die voll-ständige oder teilweise Leistungsfreiheittritt nur ein, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform aufdiese Rechtsfolge hingewiesen haben.

§ 9 Was bedeutet die vorvertragliche

Anzeigepflicht?

(1) Wir übernehmen den Versicherungs-schutz im Vertrauen darauf, dass uns allegefahrerheblichen Umstände vor Ver-tragsabschluss mitgeteilt worden sind.Aus diesem Grund sind Sie bis zur Ab-gabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,alle Fragen, die wir Ihnen in Textformgestellt haben, wahrheitsgemäß und voll-ständig zu beantworten (vorvertraglicheAnzeigepflicht). Diese Anzeigepflicht giltauch für Fragen, die wir Ihnen nach IhrerVertragserklärung, aber vor Vertragsan-nahme, in Textform stellen.

(2) Soll eine andere Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen alsdem Versicherungsnehmer – für diewahrheitsgemäße und vollständigeBeantwortung der Fragen verantwortlich.

Rücktritt

(3) Wenn Umstände, die für unserenEntschluss, den Vertrag mit dem verein-

barten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen wir in Textform gefragthaben, von Ihnen oder der versichertenPerson (vgl. Absatz 2) nicht oder nichtrichtig angegeben worden sind, könnenwir vom Vertrag zurücktreten. Den Rück-tritt können wir nur innerhalb einesMonats erklären, nachdem wir von derVerletzung der Anzeigepflicht Kenntniserhalten haben.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wennuns nachgewiesen wird, dass die vorver-tragliche Anzeigepflicht weder vorsätz-lich noch grob fahrlässig verletzt wordenist. Bei grob fahrlässiger Verletzung dervorvertraglichen Anzeigepflicht habenwir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nach-gewiesen wird, dass wir den Vertrag auchbei Kenntnis der nicht angezeigten Um-stände, wenn auch zu anderen Bedin-gungen, geschlossen hätten.

(4) Im Fall des Rücktritts besteht keinVersicherungsschutz, der Versicherungs-vertrag wird rückwirkend ab demVertragsabschluss aufgehoben. Haben wirden Rücktritt nach Eintritt des Versiche-rungsfalls erklärt, bleibt unsere Leis-tungspflicht jedoch bestehen, wenn unsnachgewiesen wird, dass der nicht odernicht richtig angegebene Umstand wederfür den Eintritt oder die Feststellung desVersicherungsfalles noch für die Fest-stellung oder den Umfang unserer Leis-tungspflicht ursächlich war. Haben Sieoder die versicherte Person die Anzeige-pflicht arglistig verletzt, sind wir nichtzur Leistung verpflichtet.

(5) Wenn die Zusatzversicherung durchRücktritt aufgehoben wird, haben Sieweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Kündigung

(6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlos-sen, weil die Verletzung der vorvertrag-lichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,können wir den Vertrag unter Einhaltungeiner Frist von einem Monat kündigen.

Dieses Kündigungsrecht entfällt, wennuns nachgewiesen wird, dass wir denVertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zuanderen Bedingungen, geschlossen hät-ten.

(7) Wenn wir die Zusatzversicherungkündigen, erlischt der Vertrag. Sie haben

weder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Rückwirkende Vertragsanpassung

(8) Können wir nicht zurücktreten oderkündigen, weil wir den Vertrag auch beiKenntnis der nicht angezeigten Umstän-de, aber zu anderen Bedingungen,geschlossen hätten, werden die anderenBedingungen auf unser Verlangen rück-wirkend Vertragsbestandteil.

(9) Erhöht sich durch die Vertragsanpas-sung der Beitrag um mehr als 10 % oderschließen wir den Versicherungsschutzfür den nicht angezeigten Umstand aus,können Sie den Vertrag innerhalb einesMonats nach Zugang unserer Mitteilungfristlos kündigen. In der Mitteilung wer-den wir Sie auf das Kündigungsrecht hin-weisen.

Ausübung unserer Rechte

(10) Unsere Rechte auf Rücktritt,Kündigung oder Vertragsanpassung ste-hen uns nur zu, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform aufdie Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen haben. Wir müssen unsereRechte innerhalb eines Monats schriftlichgeltend machen. Die Frist beginnt mitdem Zeitpunkt, zu dem wir von derVerletzung der Anzeigepflicht, die dasvon uns geltend gemachte Recht begrün-det, Kenntnis erlangen. Bei Ausübungunserer Rechte müssen wir die Umständeangeben, auf die wir unsere Erklärungstützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfenwir weitere Umstände zur Begründungunserer Erklärung angeben.

(11) Wir können uns auf die Rechte zumRücktritt, zur Kündigung und zur Ver-tragsanpassung nicht berufen, wenn wirden nicht angezeigten Umstand oder dieUnrichtigkeit der Anzeige kannten.

(12) Die genannten Rechte können wirnur innerhalb von fünf Jahren nachVertragsabschluss ausüben. Bei Eintrittdes Versicherungsfalls während dieserersten fünf Jahre können wir unsereRechte auch noch nach Ablauf dieserFrist ausüben. Falls Sie oder die versi-cherte Person die Anzeigepflicht vorsätz-lich oder arglistig verletzt haben, verlän-gert sich die Frist auf 10 Jahre. FürVerträge die aufgrund der Nachversiche-rungsoption abgeschlossen wurden, istder Vertragsabschluss des Ursprungsver-trages maßgeblich.

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(13) Falls die Anzeigepflicht ohne IhrVerschulden und ohne das Verschuldender versicherten Person verletzt wurde,verzichten wir auf die uns gemäß § 19Abs. 3 und 4 Versicherungsvertragsgesetz(VVG) zustehenden Rechte aufKündigung und Vertragsanpassung.

Anfechtung

(14) Wir können die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch anfechten, fallsdurch unrichtige oder unvollständigeAngaben bewusst und gewollt auf unsereAnnahmeentscheidung Einfluss genom-men worden ist. Handelt es sich umAngaben der versicherten Person, könnenwir Ihnen als dem Versicherungsnehmergegenüber die Anfechtung erklären, auchwenn Sie von der Verletzung der vorver-traglichen Anzeigepflicht keine Kenntnishatten.

(15) Wenn die Zusatzversicherung durchAnfechtung aufgehoben wird, haben Sieweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Leistungserweiterung/Wiederher-

stellung der Versicherung

(16) Die Absätze 1 bis 15 gelten bei einerunsere Leistungspflicht erweiterndenÄnderung oder bei einer Wiederherstel-lung der Versicherung entsprechend. Allegenannten Fristen beginnen mit derÄnderung oder Wiederherstellung derVersicherung bezüglich des geändertenoder wiederhergestellten Teils neu zulaufen.

Erklärungsempfänger

(17) Die Ausübung unserer Rechte erfolgtdurch schriftliche Erklärung, die Ihnengegenüber abzugeben ist. Falls Sie unskeine andere Person als Bevollmächtigtenbenannt haben, gilt nach Ihrem Tod einBezugsberechtigter als bevollmächtigt,eine solche Erklärung entgegenzuneh-men. Ist auch ein Bezugsberechtigternicht vorhanden oder kann sein Aufent-halt nicht ermittelt werden, können wirden Inhaber des Versicherungsscheins zurEntgegennahme der Erklärung als bevoll-mächtigt ansehen.

(18) Auf den Rücktritt, die Kündigung,die Vertragsanpassung oder Anfechtungdes Versicherungsvertrages können wiruns auch dritten Berechtigten gegenüberberufen.

(19) Aufgrund der Nachversicherungs-

option abgeschlossene neue Verträgeberuhen auf den Gesundheitsangabendes Ursprungsvertrages (vgl. § 1 Abs. 6).Für den Rücktritt, die Kündigung, dieVertragsanpassung und die Anfechtungder neu abgeschlossenen Verträge sindsomit ebenfalls die Gesundheitsangabendes Ursprungsvertrages maßgeblich. DieAusübung der genannten Rechte betrifftdaher sowohl den Ursprungsvertrag alsauch die neu abgeschlossenen Verträge.

§ 10 Wann können Beiträge, Versiche-

rungsleistungen oder Versicherungs-

bedingungen geändert werden und

was gilt bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen?

Beitragsanpassung

(1) Wir sind gemäß § 163 VVG berechtigt,für die Zukunft einen höheren Beitragfestzusetzen, wenn

– sich trotz ordnungsgemäßer Kalkula-tion der Leistungsbedarf nicht nur vor-übergehend und nicht voraussehbargegenüber den Rechnungsgrundlagendes vereinbarten Beitrags geändert hat,

– der nach den berichtigten Rechnungs-grundlagen neu festgesetzte Beitragangemessen und erforderlich ist, umdie dauernde Erfüllbarkeit der Versiche-rungsleistung zu gewährleisten, und

– ein unabhängiger Treuhänder dieRechnungsgrundlagen und die vorge-nannten Voraussetzungen überprüftund bestätigt hat.

Bei beitragsfreien Versicherungen sindwir berechtigt, anstelle der Beitragser-höhung die Versicherungsleistung ent-sprechend zu reduzieren.

Anstelle der Beitragserhöhung könnenSie verlangen, dass die Versicherungsleis-tung entsprechend herabgesetzt wird. DieNeufestsetzung des Beitrags oder derVersicherungsleistungen wird zu Beginndes zweiten Monats wirksam, nachdemwir Sie über die Neufestsetzung und diehierfür maßgeblichen Gründe informierthaben.

Bedingungsanpassung

(2) Falls einzelne Bestimmungen derVersicherungsbedingungen durch höchst-richterliche Entscheidung oder durchbestandskräftigen Verwaltungsakt fürunwirksam erklärt werden, sind wir

gemäß § 164 VVG berechtigt, dieseBestimmungen durch eine neue Regelungzu ersetzen, wenn

– dies zur Fortführung des Vertrages not-wendig ist oder

– das Festhalten an dem Vertrag ohneneue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellenwürde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wennsie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen,nachdem wir Sie über die Bedingungs-anpassung und die hierfür maßgeblichenGründe informiert haben, Vertragsbe-standteil.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen derdem Vertrag zu Grunde liegenden All-gemeinen oder Besonderen Bedingungenunwirksam sein oder werden, berührtdies die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen nicht.

§ 11 Wie ist das Verhältnis zur

Hauptversicherung?

(1) Die Zusatzversicherung bildet mit derVersicherung, zu der sie abgeschlossenworden ist (Hauptversicherung), eineEinheit; sie kann ohne die Hauptversiche-rung nicht fortgesetzt werden. Wenn dieHauptversicherung beendet wird, spätes-tens bei Beginn der Rentenzahlung ausder Hauptversicherung, erlischt auch dieZusatzversicherung.

(2) Eine Zusatzversicherung, für die lau-fend Beiträge zu zahlen sind, können Sieals Versicherungsnehmer für sich alleinkündigen. In den letzten fünf Versiche-rungsjahren der Zusatzversicherung kanndie Zusatzversicherung jedoch nurzusammen mit der Hauptversicherunggekündigt werden. Wenn die Zusatzver-sicherung durch eine Kündigung beendetwird, haben Sie weder Anspruch aufAuszahlung eines Rückkaufswertes nochauf Rückzahlung der eingezahltenBeiträge.

(3) Eine Zusatzversicherung, für die keineBeiträge mehr zu zahlen sind (beitrags-freie Zusatzversicherung, Zusatzversiche-

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rung gegen Einmalbeitrag), können Sienur zusammen mit der Hauptversiche-rung kündigen.

(4) Die Zusatzversicherung können Sienur zusammen mit der Hauptversiche-rung in eine beitragsfreie Versicherungumwandeln. In diesem Fall errechnen wirdie beitragsfreien Leistungen getrenntfür die Haupt- und Zusatzversicherungnach den anerkannten Regeln derVersicherungsmathematik.

(5) Eine Fortführung der Zusatzversiche-rung unter Freistellung von der Beitrags-zahlungspflicht gemäß Absatz 4 ist aller-dings nur möglich, wenn die beitragsfreieRente, gerechnet auf das Jahr, mindes-tens 300 Euro beträgt. Anderenfallserlischt die Zusatzversicherung ohneAuszahlung eines Rückkaufswertes undohne Rückzahlung der eingezahltenBeiträge. Direktversicherungen und ehe-malige Direktversicherungen sind hiervonausgenommen.

(6) Im Fall einer Beitragsreduzierung giltAbsatz 5 entsprechend.

(7) Ist unsere Leistungspflicht aus derZusatzversicherung anerkannt oder fest-gestellt, berechnen wir die Leistungenaus der Hauptversicherung so, als ob Sieden Beitrag unverändert weitergezahlthätten. Allerdings werden während derDauer unserer Leistungspflicht aus derZusatzversicherung keine dynamischenErhöhungen von Beiträgen und Versiche-rungsleistungen durchgeführt.

(8) Ansprüche aus der Zusatzversiche-rung, die auf bereits vor Kündigung oderBeitragsfreistellung der Hauptversiche-rung eingetretener Berufsunfähigkeitberuhen, werden durch Kündigung oderBeitragsfreistellung der Hauptversiche-rung nicht berührt.

Solange wir über den Kündigungs- oderBeitragsfreistellungstermin hinaus diezuvor anerkannten oder festgestelltenVersicherungsleistungen erbringen, blei-ben auch die mit diesen Leistungen ver-bundenen Rechte und Pflichten, insbe-sondere unser Recht auf Nachprüfungder Leistungspflicht (vgl. § 7), bestehen.

(9) Ansprüche aus der Zusatzversiche-rung, die auf bereits vor dem tatsäch-lichen Rentenbeginn aus der Hauptver-sicherung eingetretener Berufsunfähig-keit beruhen und auf den Zeitraum nachdem tatsächlichen Rentenbeginn der

Hauptversicherung gerichtet sind, verfal-len am tatsächlichen Rentenbeginn derHauptversicherung.

(10) Ansprüche aus der Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung können Sienicht abtreten oder verpfänden. Falls indiesem Vertrag eine andere Person versi-chert ist, können Sie jedoch ausdrücklichbestimmen, dass diese sofort undunwiderruflich den Anspruch auf dieVersicherungsleistung erwerben soll.Sobald wir eine solche schriftliche oderin Textform abgegebene Erklärung vonIhnen erhalten haben, kann diesesBezugsrecht nur noch mit Zustimmungder versicherten Person aufgehoben wer-den.

Beteiligung am Gewinn

(11) Die Zusatzversicherung ist gesondertam Gewinn beteiligt. Den Gewinnver-band, dem die Zusatzversicherung ange-hört, benennen wir im Versicherungs-schein.

Beitragspflichtige Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die bei Vertrags-abschluss nicht als Direktversicherung imSinne des Betriebsrentengesetzes ausge-staltet worden sind*), erhalten bis zumEintritt des Leistungsfalls einen Sofort-gewinnanteil, der in Prozent des Beitragsfestgesetzt und entsprechend der verein-barten Beitragszahlungsweise mit denfällig werdenden Beiträgen verrechnetwird. Ist die Beitragszahlungsdauer derZusatzversicherung gegenüber ihrerVersicherungsdauer abgekürzt, dann wirdauch die Höhe des Sofortgewinnanteilsim gleichen Verhältnis gekürzt.

Beitragsfreie Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherungen und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die bei Vertrags-abschluss als Direktversicherung im Sinnedes Betriebsrentengesetzes ausgestaltetworden sind*), erhalten an Stelle desSofortgewinnanteils eine Anwartschaftauf eine Bonusrente, die in Prozent derversicherten Rente festgesetzt wird. DieBonusrente wird im Leistungsfall zusam-men mit der versicherten Rente gezahlt.Wenn die Zahlung einer Berufsunfähig-keitsrente nicht versichert ist, wird dieBonusrente im Leistungsfall angesammeltund bei Erlöschen der Zusatzversicherungausgezahlt.

Die Höhe des Sofortgewinnanteils undder Bonusrente wird vom Vorstand unse-

res Unternehmens auf Vorschlag des Ver-antwortlichen Aktuars unter Beachtungder maßgebenden aufsichtsrechtlichenBestimmungen jeweils für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festge-legt und im Geschäftsbericht veröffent-licht.

Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit wirdein laufender Zinsgewinnanteil in Pro-zent des gewinnberechtigten Deckungs-kapitals gewährt, der jeweils zum Jahres-tag des Versicherungsbeginns fällig wird.Diese Gewinnanteile werden bei mitversi-cherter Berufsunfähigkeitsrente zur Er-höhung der laufenden Rente verwendet,sonst angesammelt und bei Beendigungder Zusatzversicherung ausgezahlt.

Diese Ansammlung der Gewinnanteile istabhängig davon, wie die auf die Haupt-versicherung entfallenden Gewinnanteileverwendet werden.

– Wenn es sich bei der Hauptversiche-rung um eine LVM-Privat-Rente han-delt, wird für die Zusatzversicherungein gesondertes Gewinnkapital nachMaßgabe von § 2 der AllgemeinenBedingungen für die Hauptversiche-rung gebildet.

– Wenn es sich bei der Hauptversiche-rung um eine LVM-Privat-RenteChancehandelt, wird auch für die Zusatzver-sicherung ein gesondertes Fondskapitalmit Anteilen aus den gleichen Fondsgebildet, aus denen auch das Fonds-kapital der Hauptversicherung gebildetwird. Wenn das Fondskapital derHauptversicherung umgeschichtet oderin ein Gewinnkapital umgewandeltwird, geschieht das gleiche auch mitdem Fondskapital der Zusatzversiche-rung. Die Regelungen des § 2 derAllgemeinen Bedingungen für dieHauptversicherung gelten sinngemäß.

– Wenn es sich bei der Hauptversiche-rung um eine LVM-Fonds-Rente han-delt, werden die Gewinnanteile derZusatzversicherung in Anteilen dergleichen Fonds angelegt, wie dieGewinnanteile der Hauptversicherung.Wenn das Fondskapital der Hauptver-sicherung umgeschichtet wird,geschieht das gleiche auch mit demFondskapital der Zusatzversicherung.Die Regelungen des § 2 der Allgemei-nen Bedingungen für die Hauptver-sicherung gelten sinngemäß.

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Seite 8L 380 (07/2018) - Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Falls Gewinnanteile im Gewinnkapitalangesammelt werden, erfolgt für dasAnsammlungsguthaben bei Beendigungder Zusatzversicherung eine Beteiligungan den gegebenenfalls vorhandenenBewertungsreserven.

(12) Soweit in diesen Bedingungen nichtsanderes bestimmt ist, finden die All-gemeinen Bedingungen für die Haupt-versicherung sinngemäß Anwendung.Entsprechende Anwendung findet insbe-sondere auch § 15 der AllgemeinenBedingungen der Hauptversicherung.

*) Dynamische Erhöhungen gelten nicht als Abschlusseines neuen Vertrages im Sinne dieser Regelung.

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Seite 1L 379 (01/2018) - Versicherungsbedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung

§ 1 Was ist versichert?

(1) Wird die versicherte Person währendder Dauer dieser Zusatzversicherunggemäß den Anforderungen des § 2erwerbsunfähig, erbringen wir die untera) und b) genannten Versicherungsleis-tungen:

a) Volle Befreiung von der Beitragszah-lungspflicht für die Hauptversicherungund die eingeschlossenen Zusatzver-sicherungen,

b) Zahlung einer Erwerbsunfähigkeits-rente, wenn diese mitversichert ist. DieRente zahlen wir monatlich im Voraus.

(2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiungund Rente entsteht mit Ablauf desMonats, in dem die Erwerbsunfähigkeiteingetreten ist. Wird uns die Erwerbs-unfähigkeit später als drei Monate nachihrem Eintritt mitgeteilt, entsteht derAnspruch auf die Versicherungsleistungenerst mit Beginn des Monats der Mittei-lung. Wenn uns die anspruchserhebendePerson nachweist, dass die rechtzeitigeAnzeige des Versicherungsfalls ohne dasVerschulden des Versicherungsnehmers,der versicherten Person und des Bezugs-berechtigten unterblieben ist, dann leis-ten wir rückwirkend, soweit die Ansprü-che nachgewiesen und noch nicht ver-jährt sind.

(3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiungund Rente erlischt, wenn

– die Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vor-liegt,

– die vertragliche Leistungsdauer abläuft

oder

– die versicherte Person stirbt.

(4) Bis zur Entscheidung über die Leis-tungspflicht (vgl. § 5 Abs.1) müssen wäh-rend der Beitragszahlungsdauer die Bei-träge in voller Höhe weiter entrichtetwerden; wir werden diese jedoch beiAnerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen.

Auf Ihren Antrag hin werden wir die Bei-träge für die Dauer unserer Leistungs-prüfung stunden. Erkennen wir die

Leistungspflicht nicht an, so sind diegestundeten Beiträge nachzuzahlen;dabei werden wir für die Dauer unsererLeistungsprüfung keine Stundungszinsenerheben. Wir bieten Ihnen darüber hin-aus an, eine ratierliche Nachzahlung übereinen Zeitraum von maximal 12 Monatenmit uns zu vereinbaren.

§ 2 Was ist Erwerbsunfähigkeit im

Sinne dieser Bedingungen?

(1) Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenndie versicherte Person infolge Krankheit,Körperverletzung oder mehr als alters-entsprechenden Kräfteverfalls, die ärzt-lich nachzuweisen sind, voraussichtlichmindestens drei Jahre ununterbrochenaußer Stande ist, irgendeine Erwerbs-tätigkeit unter den üblichen Bedingun-gen des Arbeitsmarktes mindestens dreiStunden arbeitstäglich auszuüben.

(2) Für die Frage, ob die versicherte Per-son irgendeine Erwerbstätigkeit arbeits-täglich mindestens drei Stunden langausüben kann, kommt es ausschließlichauf ihre gesundheitlichen Verhältnisse an.Die jeweilige Arbeitsmarktlage sowie diebisherige Lebensstellung der versichertenPerson werden nicht berücksichtigt.

(3) Ist die versicherte Person während derVersicherungsdauer dieser Zusatzver-sicherung zwölf Monate ununterbrocheninfolge von Krankheit, Körperverletzungoder mehr als altersentsprechendenKräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisensind, außer Stande gewesen, irgendeineErwerbstätigkeit arbeitstäglich imDurchschnitt mindestens drei Stundenlang auszuüben, gilt die Fortdauer diesesZustandes als Erwerbsunfähigkeit.

(4) Ein Bescheid eines Trägers der Sozial-versicherung über vollständige oder teil-weise Minderung der Erwerbsfähigkeitstellt nicht bindend einen Nachweis überErwerbsunfähigkeit im Sinne dieserBedingungen dar.

§ 3 In welchen Fällen ist der

Versicherungsschutz ausgeschlossen?

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leis-

tungspflicht unabhängig davon, wie eszu der Erwerbsunfähigkeit gekommen ist.

(2) Soweit nichts anderes in Textformvereinbart ist, leisten wir jedoch nicht,wenn die Erwerbsunfähigkeit verursachtist

a) unmittelbar oder mittelbar durchKriegs- oder Bürgerkriegsereignisse.Dieser Ausschluss gilt allerdings nicht,wenn die Erwerbsunfähigkeit währenddes Aufenthalts der versicherten Personaußerhalb der BundesrepublikDeutschland verursacht wurde und dieversicherte Person nicht auf Seiten derkrieg- oder bürgerkriegführendenParteien teilgenommen hat.

b) durch innere Unruhen, wenn die versi-cherte Person auf Seiten der Unruhe-stifter teilgenommen hat.

c) unmittelbar oder mittelbar durch denvorsätzlichen Einsatz von atomaren, bio-logischen oder chemischen Waffen oderden vorsätzlichen Einsatz oder die vor-sätzliche Freisetzung von radioaktiven,biologischen oder chemischen Stoffen,falls der Einsatz oder das Freisetzen dar-auf gerichtet sind, das Leben oder dieGesundheit einer Vielzahl von Personenzu gefährden.

d) durch vorsätzliche Ausführung oderden Versuch einer Straftat durch die ver-sicherte Person.

e) durch absichtliche Herbeiführung vonKrankheit oder Kräfteverfall, absichtlicheSelbstverletzung oder versuchte Selbst-tötung. Dieser Ausschluss gilt nicht,wenn uns nachgewiesen wird, dass diegenannten Handlungen in einem die freieWillensbestimmung ausschließendenZustand krankhafter Störung der Geistes-tätigkeit begangen worden sind.

f) durch eine widerrechtliche Handlung,mit der Sie als Versicherungsnehmer vor-sätzlich die Erwerbsunfähigkeit der versi-cherten Person herbeigeführt haben.

g) durch Strahlen aufgrund von Kern-energie, die das Leben oder die Gesund-heit zahlreicher Menschen derart gefähr-den, dass zur Abwehr der Gefährdung

Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-

Zusatzversicherung (EUZ)

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Seite 2L 379 (01/2018) - Versicherungsbedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung

eine Katastrophenschutzbehörde odereine vergleichbare Behörde tätig gewor-den ist.

(3) Der Versicherungsschutz und dieBeitragszahlungspflicht für diese Zusatz-versicherung bestehen – wenn nichtsanderes vereinbart ist – nur so lange, wiedie versicherte Person ihren ständigenWohnsitz in einem Land derEuropäischen Union hat und sie sichnicht länger als sechs Monate außerhalbder Europäischen Union aufhält. MitBeendigung des Versicherungsschutzeserlischt gleichzeitig die Zusatzversiche-rung. Die Regelungen des § 11 Absätze 2und 3 finden entsprechend Anwendung.Auf Ihren Antrag hin werden wir prüfen,ob eine Weiterversicherung außerhalbder Europäischen Union möglich ist.

§ 4 Welche Mitwirkungspflichten sind

zu beachten, wenn Leistungen verlangt

werden?

(1) Werden Leistungen aus dieser Zusatz-versicherung verlangt, sind uns unver-züglich folgende Unterlagen einzurei-chen:

a) eine Darstellung der Ursache für denEintritt der Erwerbsunfähigkeit,

b) ausführliche Berichte der Ärzte, die dieversicherte Person gegenwärtig behan-deln bzw. behandelt oder untersuchthaben, über Ursache, Beginn, Art, Verlaufund voraussichtliche Dauer des Leidens.

(2) Die mit den Nachweisen verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versiche-rungsleistung beansprucht.

(3) Wir können außerdem – dann aller-dings auf unsere Kosten – weitere ärztli-che Untersuchungen durch von unsbeauftragte Ärzte sowie notwendigeNachweise – auch über die wirtschaft-lichen Verhältnisse und ihre Verände-rungen – verlangen, insbesondere zusätz-liche Auskünfte und Aufklärungen, wenndies zur Beurteilung unserer Leistungs-pflicht erforderlich ist.

§ 5 Wann geben wir eine Erklärung

über unsere Leistungspflicht ab?

(1) Nach Prüfung der uns eingereichtensowie der von uns hinzugezogenenUnterlagen erklären wir in Textform, obund für welchen Zeitraum wir eineLeistungspflicht anerkennen.

(2) Wir können einmalig ein zeitlichbegrenztes Anerkenntnis für maximaldrei Jahre aussprechen. Bis zum Ablaufder Frist ist das zeitlich begrenzteAnerkenntnis für uns bindend.

§ 6 Wie lange können Sie Ihre Rechte

geltend machen?

(1) Die Ansprüche aus dem Versiche-rungsverhältnis verjähren gem. § 195 desBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in dreiJahren. Diese Verjährungsfrist beginntmit dem Schluss des Jahres, in welchemder Anspruch gegen uns entstanden istund Sie von den diesen Anspruchbegründenden Umständen Kenntniserlangt haben oder ohne grobe Fahr-lässigkeit hätten erlangen müssen.

(2) Während der Dauer eines Verfahrensvor dem Versicherungsombudsmann oderwährend der Bearbeitung einerBeschwerde durch die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht ist derAblauf der Verjährung gehemmt. Nähereszu diesen Institutionen entnehmen Siebitte den Kundeninformationen oderwenden Sie sich direkt an uns.

§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der

Erwerbsunfähigkeit?

(1) Nach Anerkennung oder Feststellungunserer Leistungspflicht sind wir berech-tigt, das Fortbestehen der Erwerbsun-fähigkeit nachzuprüfen.

(2) Zur Nachprüfung können wir aufunsere Kosten jederzeit sachdienlicheAuskünfte und einmal jährlich umfassen-de Untersuchungen der versichertenPerson durch von uns zu beauftragendeÄrzte verlangen. Die Bestimmungen des § 4 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(3) Eine Verbesserung der gesundheit-lichen Verhältnisse sowie die Wiederauf-nahme einer beruflichen Tätigkeit mussuns durch Sie als Versicherungsnehmeroder durch die anspruchsberechtigtePerson unverzüglich mitgeteilt werden.

(4) Ist die Erwerbsunfähigkeit weggefal-len, stellen wir unsere Leistungen ein. Indiesem Fall legen wir Ihnen die Verände-rung in Textform dar und teilen Ihnenauch die Einstellung unserer Leistungenin Textform mit. Die Einstellung unsererLeistungen wird erst nach Ablauf vondrei Monaten nach Zugang dieser

Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesemZeitpunkt muss auch die Beitragszahlungwieder aufgenommen werden.

§ 8 Was gilt bei einer Verletzung der

Mitwirkungspflichten nach Eintritt der

Erwerbsunfähigkeit?

Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4oder § 7 von Ihnen als Versicherungsneh-mer, der versicherten oder anspruchser-hebenden bzw. anspruchsberechtigtenPerson vorsätzlich nicht erfüllt wird, sindwir von der Verpflichtung zur Leistungfrei.

Bei grob fahrlässiger Verletzung einerMitwirkungspflicht sind wir berechtigt,unsere Leistung in einem der Schwere derSchuld entsprechenden Verhältnis zukürzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sienachweisen, dass die Verletzung derMitwirkungspflicht nicht auf groberFahrlässigkeit beruht.

Die Ansprüche aus der Versicherung blei-ben jedoch insoweit bestehen, als dieVerletzung der Mitwirkungspflicht ohneEinfluss auf die Feststellung oder denUmfang unserer Leistungspflicht ist, fallsdie Verletzung nicht arglistig erfolgte.

Wird die Mitwirkungspflicht spätererfüllt, sind wir ab Beginn des laufendenMonats nach Maßgabe dieser Bedingun-gen zur Leistung verpflichtet. Die voll-ständige oder teilweise Leistungsfreiheittritt nur ein, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform aufdiese Rechtsfolge hingewiesen haben.

§ 9 Was bedeutet die vorvertragliche

Anzeigepflicht?

(1) Wir übernehmen den Versicherungs-schutz im Vertrauen darauf, dass uns allegefahrerheblichen Umstände vorVertragsabschluss mitgeteilt worden sind.Aus diesem Grund sind Sie bis zur Ab-gabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet,alle Fragen, die wir Ihnen in Textformgestellt haben, wahrheitsgemäß und voll-ständig zu beantworten (vorvertraglicheAnzeigepflicht). Diese Anzeigepflicht giltauch für Fragen, die wir Ihnen nach IhrerVertragserklärung, aber vor Vertragsan-nahme, in Textform stellen.

(2) Soll eine andere Person versichertwerden, ist auch diese – neben Ihnen alsdem Versicherungsnehmer – für die

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Seite 3L 379 (01/2018) - Versicherungsbedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung

wahrheitsgemäße und vollständigeBeantwortung der Fragen verantwortlich.

Rücktritt

(3) Wenn Umstände, die für unserenEntschluss, den Vertrag mit dem verein-barten Inhalt zu schließen, erheblich sindund nach denen wir in Textform gefragthaben, von Ihnen oder der versichertenPerson (vgl. Absatz 2) nicht oder nichtrichtig angegeben worden sind, könnenwir vom Vertrag zurücktreten. DenRücktritt können wir nur innerhalb einesMonats erklären, nachdem wir von derVerletzung der Anzeigepflicht Kenntniserhalten haben.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wennuns nachgewiesen wird, dass die vorver-tragliche Anzeigepflicht weder vorsätz-lich noch grob fahrlässig verletzt wordenist. Bei grob fahrlässiger Verletzung dervorvertraglichen Anzeigepflicht habenwir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nach-gewiesen wird, dass wir den Vertrag auchbei Kenntnis der nicht angezeigtenUmstände, wenn auch zu anderenBedingungen, geschlossen hätten.

(4) Im Fall des Rücktritts besteht keinVersicherungsschutz, der Versicherungs-vertrag wird rückwirkend ab demVertragsabschluss aufgehoben. Haben wirden Rücktritt nach Eintritt des Versiche-rungsfalls erklärt, bleibt unsere Leis-tungspflicht jedoch bestehen, wenn unsnachgewiesen wird, dass der nicht odernicht richtig angegebene Umstand wederfür den Eintritt oder die Feststellung desVersicherungsfalles noch für die Fest-stellung oder den Umfang unserer Leis-tungspflicht ursächlich war. Haben Sieoder die versicherte Person die Anzeige-pflicht arglistig verletzt, sind wir nichtzur Leistung verpflichtet.

(5) Wenn die Zusatzversicherung durchRücktritt aufgehoben wird, haben Sieweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Kündigung

(6) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlos-sen, weil die Verletzung der vorvertrag-lichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatznoch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,können wir den Vertrag unter Einhaltungeiner Frist von einem Monat kündigen.

Dieses Kündigungsrecht entfällt, wennuns nachgewiesen wird, dass wir den

Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zuanderen Bedingungen, geschlossen hät-ten.

(7) Wenn wir die Zusatzversicherungkündigen, erlischt der Vertrag. Sie habenweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Rückwirkende Vertragsanpassung

(8) Können wir nicht zurücktreten oderkündigen, weil wir den Vertrag auch beiKenntnis der nicht angezeigten Umstän-de, aber zu anderen Bedingungen,geschlossen hätten, werden die anderenBedingungen auf unser Verlangen rück-wirkend Vertragsbestandteil.

(9) Erhöht sich durch die Vertragsanpas-sung der Beitrag um mehr als 10 % oderschließen wir den Versicherungsschutzfür den nicht angezeigten Umstand aus,können Sie den Vertrag innerhalb einesMonats nach Zugang unserer Mitteilungfristlos kündigen. In der Mitteilung wer-den wir Sie auf dieses Kündigungsrechtnochmals hinweisen.

Ausübung unserer Rechte

(10) Unsere Rechte auf Rücktritt,Kündigung oder Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durchgesonderte Mitteilung in Textform aufdie Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen haben. Wir müssen unsereRechte innerhalb eines Monats schriftlichgeltend machen. Die Frist beginnt mitdem Zeitpunkt, zu dem wir von derVerletzung der Anzeigepflicht, die dasvon uns geltend gemachte Recht begrün-det, Kenntnis erlangen. Bei Ausübungunserer Rechte müssen wir die Umständeangeben, auf die wir unsere Erklärungstützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfenwir weitere Umstände zur Begründungunserer Erklärung angeben.

(11) Wir können uns auf die Rechte zumRücktritt, zur Kündigung und zurVertragsanpassung nicht berufen, wennwir den nicht angezeigten Umstand oderdie Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

(12) Die genannten Rechte können wirnur innerhalb von fünf Jahren nachVertragsabschluss ausüben. Bei Eintrittdes Versicherungsfalls während dieserersten fünf Jahre können wir unsereRechte auch noch nach Ablauf dieserFrist ausüben. Falls Sie oder die versi-

cherte Person die Anzeigepflicht vorsätz-lich oder arglistig verletzt haben, verlän-gert sich die Frist auf 10 Jahre.

(13) Falls die Anzeigepflicht ohne IhrVerschulden und ohne das Verschuldender versicherten Person verletzt wurde,verzichten wir auf die uns gemäß § 19Abs. 3 und 4 Versicherungsvertragsgesetz(VVG) zustehenden Rechte aufKündigung und Vertragsanpassung.

Anfechtung

(14) Wir können die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch anfechten, fallsdurch unrichtige oder unvollständigeAngaben bewusst und gewollt auf unsereAnnahmeentscheidung Einfluss genom-men worden ist. Handelt es sich umAngaben der versicherten Person, könnenwir Ihnen als dem Versicherungsnehmergegenüber die Anfechtung erklären, auchwenn Sie von der Verletzung der vorver-traglichen Anzeigepflicht keine Kenntnishatten.

(15) Wenn die Zusatzversicherung durchAnfechtung aufgehoben wird, haben Sieweder Anspruch auf einen Rückkaufswertnoch auf Rückzahlung der Beiträge.

Leistungserweiterung/Wiederher-

stellung der Versicherung

(16) Die Absätze 1 bis 15 gelten bei einerunsere Leistungspflicht erweiterndenÄnderung oder bei einer Wiederherstel-lung der Versicherung entsprechend. Allegenannten Fristen beginnen mit derÄnderung oder Wiederherstellung derVersicherung bezüglich des geändertenoder wiederhergestellten Teils neu zulaufen.

Erklärungsempfänger

(17) Die Ausübung unserer Rechte erfolgtdurch schriftliche Erklärung, die Ihnengegenüber abzugeben ist. Falls Sie unskeine andere Person als Bevollmächtigtenbenannt haben, gilt nach Ihrem Tod einBezugsberechtigter als bevollmächtigt,eine solche Erklärung entgegenzuneh-men. Ist auch ein Bezugsberechtigternicht vorhanden oder kann sein Aufent-halt nicht ermittelt werden, können wirden Inhaber des Versicherungsscheins zurEntgegennahme der Erklärung als bevoll-mächtigt ansehen.

(18) Auf den Rücktritt, die Kündigung,die Vertragsanpassung oder Anfechtungdes Versicherungsvertrages können wir

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Seite 4L 379 (01/2018) - Versicherungsbedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung

uns auch dritten Berechtigten gegenüberberufen.

§ 10 Wann können Beiträge, Versiche-

rungsleistungen oder Versicherungs-

bedingungen geändert werden und

was gilt bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen?

Beitragsanpassung

(1) Wir sind gemäß § 163 VVG berechtigt,für die Zukunft einen höheren Beitragfestzusetzen, wenn

– sich trotz ordnungsgemäßer Kalkula-tion der Leistungsbedarf nicht nur vor-übergehend und nicht voraussehbargegenüber den Rechnungsgrundlagendes vereinbarten Beitrags geändert hat,

– der nach den berichtigten Rechnungs-grundlagen neu festgesetzte Beitragangemessen und erforderlich ist, umdie dauernde Erfüllbarkeit der Versiche-rungsleistung zu gewährleisten, und

– ein unabhängiger Treuhänder dieRechnungsgrundlagen und die vorge-nannten Voraussetzungen überprüftund bestätigt hat.

Bei beitragsfreien Versicherungen sindwir berechtigt, anstelle der Beitragser-höhung die Versicherungsleistung ent-sprechend zu reduzieren.

Anstelle der Beitragserhöhung könnenSie verlangen, dass die Versicherungsleis-tung entsprechend herabgesetzt wird. DieNeufestsetzung des Beitrags oder derVersicherungsleistungen wird zu Beginndes zweiten Monats wirksam, nachdemwir Sie über die Neufestsetzung und diehierfür maßgeblichen Gründe informierthaben.

Bedingungsanpassung

(2) Falls einzelne Bestimmungen derVersicherungsbedingungen durch höchst-richterliche Entscheidung oder durchbestandskräftigen Verwaltungsakt fürunwirksam erklärt werden, sind wirgemäß § 164 VVG berechtigt, dieseBestimmungen durch eine neue Regelungzu ersetzen, wenn

– dies zur Fortführung des Vertrages not-wendig ist oder

– das Festhalten an dem Vertrag ohneneue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung der

Interessen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellenwürde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wennsie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen,nachdem wir Sie über die Bedingungs-anpassung und die hierfür maßgeblichenGründe informiert haben, Vertragsbe-standteil.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen derdem Vertrag zu Grunde liegenden All-gemeinen oder Besonderen Bedingungenunwirksam sein oder werden, berührtdies die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen nicht.

§ 11 Wie ist das Verhältnis zur

Hauptversicherung?

(1) Die Zusatzversicherung bildet mit derVersicherung, zu der sie abgeschlossenworden ist (Hauptversicherung), eineEinheit; sie kann ohne die Hauptversiche-rung nicht fortgesetzt werden. Wenn dieHauptversicherung beendet wird, spätes-tens bei Beginn der Rentenzahlung ausder Hauptversicherung, erlischt auch dieZusatzversicherung.

(2) Eine Zusatzversicherung, für die lau-fend Beiträge zu zahlen sind, können Sieals Versicherungsnehmer für sich alleinkündigen. In den letzten fünf Versiche-rungsjahren der Zusatzversicherung kanndie Zusatzversicherung jedoch nurzusammen mit der Hauptversicherunggekündigt werden. Wenn die Zusatzver-sicherung durch eine Kündigung beendetwird, haben Sie weder Anspruch aufAuszahlung eines Rückkaufswertes nochauf Rückzahlung der eingezahltenBeiträge.

(3) Eine Zusatzversicherung, für die keineBeiträge mehr zu zahlen sind (beitrags-freie Zusatzversicherung, Zusatzversiche-rung gegen Einmalbeitrag), können Sienur zusammen mit der Hauptversiche-rung kündigen.

(4) Die Zusatzversicherung können Sienur zusammen mit der Hauptversiche-rung in eine beitragsfreie Versicherungumwandeln. In diesem Fall errechnen wirdie beitragsfreien Leistungen getrenntfür die Haupt- und Zusatzversicherung

nach den anerkannten Regeln derVersicherungsmathematik.

(5) Eine Fortführung der Zusatzversiche-rung unter Freistellung von der Beitrags-zahlungspflicht gemäß Absatz 4 ist aller-dings nur möglich, wenn die beitragsfreieRente, gerechnet auf das Jahr, mindes-tens 300 Euro beträgt. Anderenfallserlischt die Zusatzversicherung ohneAuszahlung eines Rückkaufswertes undohne Rückzahlung der eingezahltenBeiträge. Direktversicherungen und ehe-malige Direktversicherungen sind hiervonausgenommen.

(6) Im Fall einer Beitragsreduzierung giltAbsatz 5 entsprechend.

(7) Ist unsere Leistungspflicht aus derZusatzversicherung anerkannt oder fest-gestellt, berechnen wir die Leistungenaus der Hauptversicherung so, als ob Sieden Beitrag unverändert weitergezahlthätten. Allerdings werden während derDauer unserer Leistungspflicht aus derZusatzversicherung keine dynamischenErhöhungen von Beiträgen undVersicherungsleistungen durchgeführt.

(8) Ansprüche aus der Zusatzversiche-rung, die auf bereits vor Kündigung oderBeitragsfreistellung der Hauptversiche-rung eingetretener Erwerbsunfähigkeitberuhen, werden durch Kündigung oderBeitragsfreistellung der Hauptversiche-rung nicht berührt.

Solange wir über den Kündigungs- oderBeitragsfreistellungstermin hinaus diezuvor anerkannten oder festgestelltenVersicherungsleistungen erbringen, blei-ben auch die mit diesen Leistungen ver-bundenen Rechte und Pflichten, insbe-sondere unser Recht auf Nachprüfungder Leistungspflicht (vgl. § 7), bestehen.

(9) Ansprüche aus der Zusatzversiche-rung, die auf bereits vor dem tatsäch-lichen Rentenbeginn aus der Hauptver-sicherung eingetretener Erwerbsunfähig-keit beruhen und auf den Zeitraum nachdem tatsächlichen Rentenbeginn derHauptversicherung gerichtet sind, verfal-len am tatsächlichen Rentenbeginn derHauptversicherung.

(10) Ansprüche aus der Erwerbsunfähig-keits-Zusatzversicherung können Sienicht abtreten oder verpfänden. Falls indiesem Vertrag eine andere Person versi-chert ist, können Sie jedoch ausdrücklichbestimmen, dass diese sofort und unwi-

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derruflich den Anspruch auf die Versiche-rungsleistung erwerben soll. Sobald wireine solche schriftliche oder in Textformabgegebene Erklärung von Ihnen erhal-ten haben, kann dieses Bezugsrecht nurnoch mit Zustimmung der versichertenPerson aufgehoben werden.

Beteiligung am Gewinn

(11) Die Zusatzversicherung ist gesondertam Gewinn beteiligt. Den Gewinnver-band, dem die Zusatzversicherung ange-hört, benennen wir im Versicherungs-schein.

Beitragspflichtige Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die bei Vertrags-abschluss nicht als Direktversicherung imSinne des Betriebsrentengesetzes ausge-staltet worden sind*), erhalten bis zumEintritt des Leistungsfalls einen Sofort-gewinnanteil, der in Prozent des Beitragsfestgesetzt und entsprechend der verein-barten Beitragszahlungsweise mit denfällig werdenden Beiträgen verrechnetwird. Ist die Beitragszahlungsdauer derZusatzversicherung gegenüber ihrerVersicherungsdauer abgekürzt, dann wirdauch die Höhe des Sofortgewinnanteilsim gleichen Verhältnis gekürzt.

Beitragsfreie Erwerbsunfähigkeits-Zusatz-versicherungen und Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die bei Vertrags-abschluss als Direktversicherung im Sinnedes Betriebsrentengesetzes ausgestaltetworden sind*), erhalten an Stelle desSofortgewinnanteils eine Anwartschaftauf eine Bonusrente, die in Prozent derversicherten Rente festgesetzt wird. DieBonusrente wird im Leistungsfall zusam-men mit der versicherten Rente gezahlt.Wenn die Zahlung einer Erwerbsunfähig-keitsrente nicht versichert ist, wird dieBonusrente im Leistungsfall angesammeltund bei Erlöschen der Zusatzversicherungausgezahlt.

Die Höhe des Sofortgewinnanteils undder Bonusrente wird vom Vorstand unse-res Unternehmens auf Vorschlag des Ver-antwortlichen Aktuars unter Beachtungder maßgebenden aufsichtsrechtlichenBestimmungen jeweils für einenbestimmten Zeitraum im Voraus festge-legt und im Geschäftsbericht veröffent-licht.

Nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeitwird ein laufender Zinsgewinnanteil inProzent des gewinnberechtigten

Deckungskapitals gewährt, der jeweilszum Jahrestag des Versicherungsbeginnsfällig wird. Diese Gewinnanteile werdenbei mitversicherter Erwerbsunfähigkeits-rente zur Erhöhung der laufenden Renteverwendet, sonst angesammelt und beiBeendigung der Zusatzversicherung aus-gezahlt.

Diese Ansammlung der Gewinnanteile istabhängig davon, wie die auf die Haupt-versicherung entfallenden Gewinnanteileverwendet werden.

– Wenn es sich bei der Hauptversiche-rung um eine LVM-Privat-Rente han-delt, wird für die Zusatzversicherungein gesondertes Gewinnkapital nachMaßgabe von § 2 der AllgemeinenBedingungen für die Hauptversiche-rung gebildet.

– Wenn es sich bei der Hauptversiche-rung um eine LVM-Privat-RenteChancehandelt, wird auch für die Zusatzver-sicherung ein gesondertes Fondskapitalmit Anteilen aus den gleichen Fondsgebildet, aus denen auch das Fonds-kapital der Hauptversicherung gebildetwird. Wenn das Fondskapital derHauptversicherung umgeschichtet oderin ein Gewinnkapital umgewandeltwird, geschieht das gleiche auch mitdem Fondskapital der Zusatzversiche-rung. Die Regelungen des § 2 der All-gemeinen Bedingungen für die Haupt-versicherung gelten sinngemäß.

– Wenn es sich bei der Hauptversiche-rung um eine LVM-Fonds-Rente han-delt, werden die Gewinnanteile derZusatzversicherung in Anteilen dergleichen Fonds angelegt, wie dieGewinnanteile der Hauptversicherung.Wenn das Fondskapital der Hauptver-sicherung umgeschichtet wird,geschieht das gleiche auch mit demFondskapital der Zusatzversicherung.Die Regelungen des § 2 der Allgemei-nen Bedingungen für die Hauptver-sicherung gelten sinngemäß.

Falls Gewinnanteile im Gewinnkapitalangesammelt werden, erfolgt für dasAnsammlungsguthaben bei Beendigungder Zusatzversicherung eine Beteiligungan den gegebenenfalls vorhandenenBewertungsreserven.

(12) Soweit in diesen Bedingungen nichtsanderes bestimmt ist, finden die All-gemeinen Bedingungen für die Haupt-

versicherung sinngemäß Anwendung.Entsprechende Anwendung findet insbe-sondere auch § 15 der AllgemeinenBedingungen der Hauptversicherung.

*) Das Ausüben der Nachversicherungsoption gemäß § 1 Abs. 6 sowie dynamische Erhöhungen gelten nichtals Abschluss eines neuen Vertrages im Sinne dieserRegelung.

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Seite 1L 367 (07/2017) - Versicherungsbedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

§ 1 Was ist versichert?

(1) Die Hinterbliebenenrenten-Zusatz-versicherung ergänzt die als Hauptver-sicherung abgeschlossene Rentenver-sicherung. Versicherte Person im Sinnedieser Bedingungen ist diejenige Person,auf deren Leben die Hauptversicherungabgeschlossen ist. Mitversicherte Personist die Person, für die nach dem Tod derversicherten Person die Hinterbliebenen-rente gezahlt werden soll.

Die Hinterbliebenenrente wird als kon-stanter Geldbetrag in Euro oder als kon-stanter Prozentsatz der Altersrente versi-chert.

(2) Wir zahlen die Hinterbliebenenrente,wenn die versicherte Person stirbt unddie mitversicherte Person zu diesemZeitpunkt noch lebt. Die Rentenzahlungerfolgt entsprechend der für die Alters-rente vereinbarten Rentenzahlungsweisemonatlich, vierteljährlich, halbjährlichoder jährlich im Voraus, solange die mit-versicherte Person lebt. Die erste Renten-zahlung erfolgt zum Monatsersten nachdem Tod der versicherten Person.

(3) Stirbt die versicherte Person nachdem tatsächlichen Rentenbeginn aus derHauptversicherung und ist für dieseAltersrente eine Mindestdauer vereinbart(Rentengarantiezeit), zahlen wir dieHinterbliebenenrente erst nach derenAblauf.

(4) Wir sind berechtigt, eine Kleinbe-tragsrente nach § 93 Absatz 3 Satz 2 desEinkommensteuergesetzes abzufinden.

§ 2 Wie sind Sie an unseren Gewinnen

beteiligt?

(1) Die Zusatzversicherung ist gesondertam Gewinn beteiligt. Sie gehört demsel-ben Gewinnverband an wie die Haupt-versicherung. In Abhängigkeit vomGewinnverband erhält auch die Zusatz-versicherung Gewinnanteile. Vor demtatsächlichen Rentenbeginn aus derHauptversicherung erfolgt diese Gewinn-beteiligung monatlich, frühestens jedochzum Ende des 13. Monats. Die währendder Rentenzahlungszeit anfallenden

Gewinnanteile und die Beteiligung anden Bewertungsreserven werden jeweilszum Jahrestag des tatsächlichen Renten-beginns zugeteilt und zur Erhöhung derRente verwendet.

Wir legen die Gewinnanteilsätze jeweilsfür einen bestimmten Zeitraum imVoraus fest und veröffentlichen sie ent-weder auf monatlicher oder auf jähr-licher Basis im Anhang zu unseremGeschäftsbericht, den Sie bei uns anfor-dern können. Für Einmalbeitragsversiche-rungen können innerhalb desselbenGewinnverbandes unterschiedlicheGewinnanteilsätze in Abhängigkeit vomVersicherungsbeginn festgelegt werden.

(2) Der Zusatzversicherung werden diegleichen Gewinnanteile zugeteilt, wie derHauptversicherung, jedoch nicht unbe-dingt in der gleichen Höhe. Dabei werdender Schlussgewinnanteil und die Betei-ligung an den Bewertungsreserven zumZeitpunkt des tatsächlichen Rentenbe-ginns aus der Hauptversicherung, spätes-tens jedoch zum Monatsersten nach demTod der versicherten Person, zugeteilt.

Solange für die Hauptversicherung dieBildung eines Gewinnkapitals vereinbartist, wird für die Zusatzversicherung eben-falls ein gesondertes Gewinnkapitalgebildet. Solange für die Hauptversiche-rung die Bildung eines Fondskapitals ausGewinnanteilen vereinbart ist, wird auchfür die Zusatzversicherung ein gesonder-tes Fondskapital mit Anteilen aus dengleichen Fonds gebildet. Wenn dasFondskapital der Hauptversicherungumgeschichtet wird, geschieht das glei-che auch mit dem Fondskapital derZusatzversicherung.

(3) Falls die versicherte Person vor demtatsächlichen Rentenbeginn aus derHauptversicherung stirbt, berechnen wirden Barwert der versicherten Hinterblie-benenrente mit den bei Vertragsabschussgültigen Rechnungsgrundlagen. Aus derSumme aus diesem Barwert und demzum Zeitpunkt des Todes vorhandenenGewinnkapital bzw. Fondskapital ausHaupt- und Zusatzversicherung bildenwir mit den zum Zeitpunkt des Todes

gültigen Rechnungsgrundlagen eineHinterbliebenenrente. Anschließend ver-gleichen wir die so gebildete Hinterblie-benenrente mit der im Versicherungs-schein ausgewiesenen Hinterbliebenen-rente und zahlen die Hinterbliebenen-rente mit dem höheren dieser beidenBeträge aus.

Falls die versicherte Person den tatsäch-lichen Rentenbeginn aus der Hauptver-sicherung erlebt, verwenden wir zu die-sem Zeitpunkt das für die Zusatzversiche-rung gebildete Kapital (das ist die Summeaus dem Deckungskapital und demGewinnkapital bzw. Fondskapital derZusatzversicherung) zusätzlich zumGesamtkapital der Hauptversicherung fürdie Bildung einer Altersrente und für dieBildung einer Anwartschaft auf eineHinterbliebenenrente im Fall des Todesder versicherten Person.

Solange wir eine Altersrente aus derHauptversicherung zahlen, werden dieauf die Zusatzversicherung entfallendenGewinnanteile zusammen mit den auf dieHauptversicherung entfallenden Gewinn-anteilen zur Erhöhung der Altersrenteund zur Erhöhung der Anwartschaft aufeine Hinterbliebenenrente im Fall desTodes der versicherten Person verwendet.

Solange wir eine Hinterbliebenenrentezahlen, werden die auf die Zusatzver-sicherung entfallenden Gewinnanteilezur Erhöhung der Hinterbliebenenrenteverwendet. Aus ihnen wird je nachVereinbarung entweder eine gewinnab-hängige Zusatzrente oder eine gewinnab-hängige Rentenerhöhung gebildet.

§ 3 Was geschieht, wenn die mitversi-

cherte Person stirbt?

(1) Stirbt die mitversicherte Person vorder versicherten Person und vor dem tat-sächlichen Rentenbeginn der Hauptver-sicherung, erlischt die Zusatzversiche-rung. In diesem Fall zahlen wir dasDeckungskapital abzüglich eines Storno-abzugs gemäß § 4 Absatz 4 und dasgegebenenfalls vorhandene Gewinn-kapital bzw. Fondskapital der Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung aus.

Versicherungsbedingungen für die

Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

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Seite 2L 367 (07/2017) - Versicherungsbedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

Beitragsrückstände werden von derVersicherungsleistung abgezogen. DerAnspruch auf diese Auszahlung liegt beider Person, die zum Zeitpunkt des Todesder mitversicherten Person in der Haupt-versicherung für den Erlebensfall bezugs-berechtigt ist.

(2) Stirbt die mitversicherte Person vorder versicherten Person, jedoch nach demtatsächlichen Rentenbeginn der Haupt-versicherung, erlischt die Zusatzversiche-rung ebenfalls. Eine Leistungspflicht ausder Zusatzversicherung entsteht in die-sem Fall jedoch nicht.

(3) Stirbt die mitversicherte Person nachder versicherten Person, erlischt derAnspruch auf Hinterbliebenenrente mitdem Tod der mitversicherten Person.

(4) Wenn die mitversicherte Person stirbt,müssen Sie uns dies unverzüglich mittei-len.

§ 4 Wie ist das Verhältnis zur

Hauptversicherung?

(1) Die Zusatzversicherung bildetet mitder Rentenversicherung, zu der sie abge-schlossen worden ist (Hauptversiche-rung), eine Einheit. Die Zusatzversiche-rung kann ohne die Hauptversicherungnicht fortgesetzt werden. Wenn derVersicherungsschutz aus der Hauptver-sicherung aus anderen Gründen als durchden Tod der versicherten Person endet,erlischt auch die Zusatzversicherung.

(2) Wenn die in der Hauptversicherungversicherte Altersrente verändert wird(etwa durch eine Erhöhung oder Redu-zierung des laufenden Beitrags oderdurch eine Zuzahlung), dann wird auchdie in der Zusatzversicherung versicherteHinterbliebenenrente so angepasst, dassdas Verhältnis zwischen Altersrente undHinterbliebenenrente unverändert bleibt.

(3) Solange die versicherte Person nochlebt und der tatsächliche Rentenbeginnaus der Hauptversicherung noch nichterreicht ist, können Sie die Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung jeder-zeit zum Schluss der Versicherungsperi-ode schriftlich oder in Textform kündi-gen. In diesem Fall zahlen wir dasDeckungskapital abzüglich einesStornoabzugs gemäß Absatz 4 und dasgegebenenfalls vorhandene Gewinn-kapital bzw. Fondskapital der Hinterblie-benenrenten-Zusatzversicherung aus.

Beitragsrückstände werden von derVersicherungsleistung abgezogen. DerAnspruch auf diese Auszahlung liegt beider Person, die auch die Leistungen ausder Hauptversicherung im Kündigungsfallbeanspruchen könnte.

(4) Der Stornoabzug der Zusatzversiche-rung richtet sich nach dem Stornoabzugder Hauptversicherung. Er beträgt 2Prozent vom Deckungskapital der Zusatz-versicherung und entfällt, wenn die ver-sicherte Person das 60. Lebensjahr vollen-det hat oder wenn der frühestmöglicheRentenbeginn aus der Hauptversicherungerreicht ist.

(4) Die Zusatzversicherung kann nurzusammen mit der Hauptversicherung ineine beitragsfreie Versicherung umge-wandelt werden. In diesem Fall bleibt dasVerhältnis zwischen der Rente aus derHauptversicherung und der Hinterblie-benenrente unverändert. Wenn die Bei-träge zur Hauptversicherung reduziertwerden, werden auch die Beiträge zu die-ser Zusatzversicherung so weit reduziert,dass das Verhältnis zwischen der Renteaus der Hauptversicherung und derHinterbliebenenrente unverändert bliebt.

(6) Soweit in diesen Bedingungen nichtsanderes bestimmt ist, finden die All-gemeinen Bedingungen für die Haupt-versicherung sinngemäß Anwendung.Entsprechende Anwendung findet insbe-sondere auch § 15 - Welche Beträge ent-nehmen wir Ihrem Kapital zur Deckungunserer Kosten? -, allerdings behalten wirfür diese Zusatzversicherung keinezusätzlichen Kosten gemäß § 15 Absatz 3ein.

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Seite 1L 334 (07/2017) - Versicherungsbedingungen für die Dynamik

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die

planmäßige Erhöhung der Beiträge?

(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist,erhöht sich der Gesamtbeitrag für dieseVersicherung einschließlich etwaigerZusatzversicherungen jeweils im selbenVerhältnis wie der Höchstbeitrag in dergesetzlichen Rentenversicherung derAngestellten in den alten Bundesländern,mindestens jedoch jährlich um 5 %.Davon abweichend kann bei Vertragsab-schluss vereinbart werden, dass derGesamtbeitrag für diese Versicherungeinschließlich etwaiger Zusatzversiche-rungen jährlich um einen fest vereinbar-ten Prozentsatz steigt.

(2) Die Beitragserhöhung bewirkt eineErhöhung der Versicherungsleistungenohne erneute Gesundheitsprüfung.

(3) Die Erhöhungen erfolgen grundsätz-lich bis zum Ablauf der Beitragszahlungs-dauer. Im letzten Jahr der Beitragszah-lungsdauer erfolgt jedoch keineErhöhung mehr. Wenn die versichertePerson das 65. Lebensjahr vollendet hat,erfolgt ebenfalls keine Erhöhung mehr.

(4) Bei Kollektivrentenversicherungennach P-Tarifen und bei Rentenversiche-rungen gegen Einmalbeitrag sind Er-höhungen von Beitrag und Versiche-rungsleistungen ausgeschlossen.

§ 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen

sich Beiträge und Versicherungsleis-

tungen?

(1) Die Erhöhungen der Beiträge und derVersicherungsleistungen erfolgen jeweilszu dem Jahrestag des Versicherungs-beginns, der auf eine Erhöhung desHöchstbeitrags in der gesetzlichen

Rentenversicherung der Angestelltenfolgt oder mit ihr zusammenfällt.

(2) Sie erhalten rechtzeitig vor demErhöhungstermin eine Mitteilung oderein Angebot über die Erhöhung. DerVersicherungsschutz aus der jeweiligenErhöhung beginnt am Erhöhungstermin.

§ 3 Wonach errechnen sich die erhöh-

ten Versicherungsleistungen?

(1) Die im Versicherungsschein ggf. doku-mentierte Todesfallleistung (Mindest-todesfallleistung) erhöht sich nicht.

(2) Ist im Rahmen einer Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung (BUZ) oder einerErwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung(EUZ) die Zahlung einer Rente versichert,dann bemisst sich die dynamischeErhöhung dieser Zusatzversicherung wiefolgt:

Solange die in der BUZ oder EUZ versi-cherte Person noch nicht das 55. Lebens-jahr vollendet hat und die verbleibendeVersicherungsdauer nicht weniger alsfünf Jahre beträgt, erhöht sich der fürdie BUZ oder EUZ verwendete Teilbeitragjährlich um 3 %, mindestens aber umden Betrag, der zur Erhöhung der versi-cherten Beitragsbefreiung aufzuwendenist. Die auf die BUZ oder EUZ entfallendeBeitragserhöhung wird zur Erhöhung derversicherten Rente verwendet, soweit sienicht für die versicherte Beitragsbefrei-ung benötigt wird. Wird die auf die BUZoder EUZ entfallende Beitragserhöhungvollständig für die Erhöhung der versi-cherten Beitragsbefreiung benötigt, ent-fällt eine Erhöhung der versichertenRente.

Nachdem die in der BUZ bzw. EUZ versi-cherte Person das 55. Lebensjahr vollen-

det hat oder wenn die verbleibendeVersicherungsdauer dieser Zusatzver-sicherung weniger als fünf Jahre beträgt,dann findet keine Erhöhung der versi-cherten Rente mehr statt.

§ 4 Welche sonstigen Bestimmungen

gelten für die Erhöhung der Versiche-

rungsleistungen?

(1) Alle im Rahmen des Versicherungs-vertrags getroffenen Vereinbarungen,insbesondere auch die Bezugsrechtsver-fügung, erstrecken sich ebenfalls auf dieErhöhung der Versicherungsleistungen.Entsprechende Anwendung findet § 15 -Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag ver-einbart?- der Allgemeinen Bedingungenfür die Fondsgebundene Basisrentenver-sicherung.

(2) Die Erhöhung der Versicherungs-leistungen aus dem Versicherungsvertragsetzt die Fristen des § 14 - Was bedeutetdie vorvertragliche Anzeigepflicht? - unddes § 17 - Was gilt bei Selbsttötung derversicherten Person?- der AllgemeinenBedingungen für die FondsgebundeneBasisrentenversicherung nicht erneut inLauf.

§ 5 Wann werden Erhöhungen ausge-

setzt?

(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend,wenn Sie ihr bis zum Ende des erstenMonats nach dem Erhöhungsterminwidersprechen oder den ersten erhöhtenBeitrag nicht innerhalb von zwei Mon-aten nach dem Erhöhungstermin zahlenbzw. wenn Sie der angebotenen Erhöh-ung nicht innerhalb der mitgeteilten Fristzustimmen. In diesem letztgenannten Fall

Besondere Bedingungen für die Fondsgebun-

dene (Basis-) Rentenversicherung mit planmä-

ßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen

ohne erneute Gesundheitsprüfung (Dynamik)

Diese Bedingungen werden verwendet, wenn die Dynamik bei einem der folgenden Produkte einge-

schlossen wird:

- Fondsgebundene Basisrentenversicherung

- Fondsgebundene Rentenversicherung

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Seite 2L 334 (07/2017) - Versicherungsbedingungen für die Dynamik

wird die Erhöhung nicht wirksam.

(2) Unterbliebene Erhöhungen könnenSie nur mit unserer Zustimmung nachho-len.

(3) Sollten Sie mehr als zweimal hinter-einander von der Erhöhungsmöglichkeitkeinen Gebrauch machen, erlischt IhrRecht auf weitere Erhöhungen; es kannjedoch mit unserer Zustimmung neubegründet werden.

(4) Ist in Ihrer Versicherung eine Berufs-unfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit eingeschlossen,erfolgen keine Erhöhungen, solangewegen Berufs- bzw. ErwerbsunfähigkeitIhre Beitragszahlungspflicht ganz oderteilweise entfällt.

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Diese Bedingungen werden zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen verwendet, wenn die Dynamik bei einem der folgenden Produkte einge-schlossen wird:

- LVM-Privat-Rente, - LVM-Privat-RenteChance, - LVM-Basisrente, - LVM-BasisrenteChance.

§ 1 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Versicherungsleis-tungen?

(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgen dynamische Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen jeweils zum Jahrestag des Versicherungs-beginns.

Die Erhöhungen erfolgen grundsätzlich bis zum Ablauf der Beitragszahlungs-dauer. Im letzten Jahr der Beitragszah-lungsdauer und ab dem letzten Jahr vor dem vereinbarten Rentenbeginn erfolgt jedoch keine Erhöhung mehr. Wenn die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet hat, erfolgt ebenfalls keine Erhöhung mehr.

Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung oder ein Angebot über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.

(2) Im Fall der LVM-Basisrente und der LVM-BasisrenteChance wird keine Erhöhung durchgeführt, wenn dadurch der auf die Finanzierung der Altersrente verwendete Anteil am zu zahlenden Beitrag auf 50 % oder weniger sinken würde oder wenn dadurch der Höchst-betrag gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 EStG überschritten würde.

(3) Ist in Ihrer Versicherung eine Berufs-unfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen, erfolgen keine dynamischen Erhöhungen, solange Ihre Beitragszahlungspflicht wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit

ganz oder teilweise entfällt.

(4) Eine dynamische Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungs-termin widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungs- termin zahlen.

(5) Wenn in mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren keine dynamische Erhöhung vorgenommen wird (insbeson-dere aufgrund Ihres Widerspruchs, auf-grund der Regelungen in Absatz 2 oder weil der Vertrag zum Erhöhungstermin wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder aus einem sonstigen Grund vorüber-gehend beitragsfrei gewesen ist), erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen. Es kann nur mit unserer Zustimmung neu begründet werden.

§ 2 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge?

Wenn nichts anderes vereinbart ist, erhöht sich der Gesamtbeitrag für diese Versicherung einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen jeweils im selben Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten in den alten Bundesländern, mindestens jedoch jährlich um 5 %. Maßgeblich ist jeweils die Erhöhung des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung, die mit einer dyna-mischen Erhöhung zusammenfällt oder ihr in den letzten 12 Monaten vorange-gangen ist.

Davon abweichend kann bei Vertragsab-schluss vereinbart werden, dass der Gesamtbeitrag für diese Versicherung einschließlich etwaiger Zusatzversiche-rungen jährlich um einen fest vereinbar-ten Prozentsatz steigt. Der Gesamtbeitrag erhöht sich jedoch höchstens so weit, dass sich nach Abzug der Beitragsanteile für gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen eine Erhöhung des auf die Rentenversicherung entfallenden

Beitragsanteils um 20 % ergibt.

§ 3 Wonach errechnen sich die erhöh-ten Versicherungsleistungen?

(1) Die Versicherungsleistungen werden ohne Gesundheitsprüfung erhöht, aller-dings nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge.

(2) Aus dem erhöhten Teil des Beitrags errechnen wir zusätzliche Versicherungs-leistungen. Bei Eintritt des Versicherungs-falls wird jede dynamische Erhöhung hin-sichtlich der Höhe der Versicherungsleis-tungen wie ein gesonderter Vertragsab-schluss behandelt.

Die Erhöhung der Versicherungsleistun-gen Ihrer Rentenversicherung ein-schließlich einer gegebenenfalls ein-geschlossenen Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung errechnet sich nach

- dem am Erhöhungstermin erreichten Alter der versicherten Person,

- der restlichen Beitragszahlungsdauer,

- einem gegebenenfalls vereinbarten Beitragszuschlag,

- den vereinbarten Kostensätzen,

- den zum Zeitpunkt der Erhöhung für den Abschluss einer gleicharti-gen Rentenversicherung verwende-ten Wahrscheinlichkeitstafeln und Zinssätzen sowie

- bei der LVM-Privat-Rente und bei der LVM-Basisrente der zum Zeitpunkt der Erhöhung für den Abschluss einer Rentenversicherung mit laufender Beitragszahlung und aufgeschobener Rentenzahlung verwendeten Wartezeit.

Die jeweils verwendeten Wahrscheinlich-keitstafeln, Zinssätze und gegebenenfalls auch die Wartezeit teilen wir Ihnen rechtzeitig vor der Erhöhung mit.

Falls eine Berufsunfähigkeits-Zusatzver-sicherung oder eine Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen ist, errechnet sich die Erhöhung von deren

Besondere Bedingungen für die Rentenversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen (Dynamik)

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Versicherungsleistungen nach

- dem am Erhöhungstermin erreichten Alter der versicherten Person,

- der restlichen Beitragszahlungsdauer,

- einem gegebenenfalls vereinbarten Beitragszuschlag,

- der zuletzt zugrunde gelegten berufli-chen Tätigkeit der versicherten Person,

- den vereinbarten Kostensätzen,

- dem bisher zugrunde gelegten Rechnungszins sowie

- den bisher zugrunde gelegten Wahr-scheinlichkeitstafeln.

(3) Wenn in Ihrer Rentenversicherung für die Zeit vor dem tatsächlichen Rentenbe-ginn ein Todesfallschutz mitversichert ist, kann sich dieser je nach Vereinbarung nach den folgenden Werten bemessen:

1. nach der Summe der eingezahlten Beiträge, mindestens jedoch nach dem Deckungskapital,

oder

2. nach einer vertraglich vereinbarten Todesfallsumme, mindestens jedoch nach dem Deckungskapital.

Wenn ein Todesfallschutz entsprechend der Ziffer 2 vereinbart ist, steigt die vertraglich vereinbarte Todesfallsumme durch die dynamische Erhöhung des Beitrags nicht an.

(4) Ist eine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen, wird die darin versicherte Hinterbliebenen-rente im gleichen Verhältnis erhöht, in dem sich auch die zum vereinbarten Rentenbeginn versicherte Altersrente erhöht.

(5) Ist im Rahmen einer Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung (BUZ) oder einer Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung (EUZ) die Zahlung einer Rente versi-chert, dann bemisst sich die dynamische Erhöhung dieser Zusatzversicherung wie folgt:

Solange die in der BUZ bzw. EUZ versi-cherte Person noch nicht das 55. Lebens-jahr vollendet hat und die verbleibende Versicherungsdauer nicht weniger als fünf Jahre beträgt, erhöht sich der für die BUZ oder EUZ verwendete Teilbeitrag jährlich um 3 %, mindestens aber um den Betrag, der zur Erhöhung der versi-

cherten Beitragsbefreiung aufzuwenden ist. Die auf die BUZ oder EUZ entfallende Beitragserhöhung wird zur Erhöhung der versicherten Rente verwendet, soweit sie nicht für die versicherte Beitragsbefrei-ung benötigt wird. Wird die auf die BUZ oder EUZ entfallende Beitragserhöhung vollständig für die Erhöhung der ver-sicherten Beitragsbefreiung benötigt, entfällt eine Erhöhung der versicherten Rente.

Nachdem die in der BUZ bzw. EUZ ver-sicherte Person das 55. Lebensjahr voll-endet hat oder wenn die verbleibende Versicherungsdauer dieser Zusatzver-sicherung weniger als fünf Jahre beträgt, findet keine Erhöhung der versicherten Rente mehr statt.

§ 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Versiche-rungsleistungen?

(1) Die dynamischen Erhöhungen stellen keinen neuen Vertragsabschluss dar. Sie passen den bestehenden Vertrag nur hinsichtlich der Beitragshöhe und der Höhe des Versicherungsschutzes an. Alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen, insbeson-dere auch die Bezugsrechtsverfügung und die Regelungen zu den Kosten (siehe § 15 der Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen), erstrecken sich ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen.

(2) Die Erhöhung der Versicherungsleis-tungen aus dem Versicherungsvertrag setzt die Fristen des § 9 und des § 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht erneut in Lauf.

(3) Bei der LVM-Basisrente und der LVM-BasisrenteChance ist auch nach jeder dynamischen Erhöhung noch sichergestellt, dass mehr als 50 % der zu zahlenden Beiträge für die Finanzierung Ihrer Altersrente verwendet werden.

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Seite 1L 360 (07/2017) - Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

§ 1 Was ist versichert?

(1) Die Hinterbliebenenrenten-Zusatz-versicherung ergänzt die als Hauptver-sicherung abgeschlossene Rentenver-sicherung. Versicherte Person im Sinnedieser Bedingungen ist diejenige Person,auf deren Leben die Hauptversicherungabgeschlossen ist. Mitversicherte Personist die Person, für die nach dem Tode derversicherten Person die Hinterbliebenen-rente gezahlt werden soll.

(2) Die Hinterbliebenenrente zahlen wir,wenn die versicherte Person stirbt unddie mitversicherte Person zu diesemZeitpunkt noch lebt. Die Hinterblie-benenrente wird gezahlt, solange diemitversicherte Person lebt.

(3) Die Hinterbliebenenrente zahlen wirzu den gleichen Terminen, die für dieZahlung der Rente aus der Hauptver-sicherung vereinbart waren, erstmals zudem Termin, der auf den Tod der versi-cherten Person folgt.

(4) Stirbt die versicherte Person vorBeginn der Rentenzahlung aus derHauptversicherung, zahlen wir für dieZeit von dem auf den Tod folgendenMonatsersten bis zum ersten Fälligkeits-termin der Hinterbliebenenrente eineanteilige Hinterbliebenenrente.

(5) Stirbt die versicherte Person nachBeginn der Rentenzahlung aus derHauptversicherung und ist für diese eineMindestdauer vereinbart (Rentengaran-tiezeit), zahlen wir die Hinterbliebenen-rente erst nach deren Ablauf.

§ 2 Was geschieht, wenn die mitversi-

cherte Person stirbt?

(1) Stirbt die mitversicherte Person vorder versicherten Person, erlischt dieZusatzversicherung. Eine Leistungspflichtaus der Zusatzversicherung entsteht indiesem Fall nicht.

(2) Stirbt die mitversicherte Person nachder versicherten Person, erlischt derAnspruch auf Hinterbliebenenrente mitdem Tod der mitversicherten Person.

§ 3 Wie ist das Verhältnis zur

Hauptversicherung?

(1) Die Zusatzversicherung bildet mit derVersicherung, zu der sie abgeschlossenworden ist (Hauptversicherung), eineEinheit; sie kann ohne die Hauptver-sicherung nicht fortgesetzt werden.Wenn der Versicherungsschutz aus derHauptversicherung aus anderen Gründenals durch den Tod der versicherten Personendet, erlischt auch die Zusatzversiche-rung.

(2) Eine Hinterbliebenenrenten-Zusatz-versicherung, für die laufend Beiträge zuzahlen sind, können Sie als Versiche-rungsnehmer für sich allein ganz oderteilweise kündigen. In diesem Fall setzenwir die versicherte Rente ganz oder teil-weise auf eine beitragsfreie Rente herab,die nach den anerkannten Regeln derVersicherungsmathematik errechnet wird.

Der aus Ihrer Zusatzversicherung für dieBildung der beitragsfreien Rente zurVerfügung stehende Betrag mindert sichum einen als angemessen angesehenenAbzug, der sich nach den für die Haupt-versicherung maßgeblichen Kriterienrichtet, sowie um rückständige Beiträge(vgl. § 7 Abs. 4 der AllgemeinenBedingungen für die Hauptversicherung).

(3) Eine Fortführung der Versicherungunter teilweiser Befreiung von derBeitragspflicht ist allerdings nur möglich,wenn die beitragsfreie Rente und die bei-tragspflichtige Rente jeweils denMindestbetrag von jährlich 300 Euro,unterjährlich mindestens 50 Euro, errei-chen, anderenfalls erlischt die Zusatz-versicherung. Gleiches gilt, wenn bei voll-ständiger Befreiung von der Beitrags-pflicht der Mindestbetrag nicht erreichtwird.

(4) Wenn Sie die Hauptversicherung ganzoder teilweise in eine beitragsfreieVersicherung umwandeln, wandelt sichauch die Zusatzversicherung ganz oderteilweise in eine beitragsfreie Versiche-rung mit herabgesetzter Rente um. DasVerhältnis zwischen der Rente aus derHauptversicherung und der Hinterblie-benenrente bleibt dabei unverändert. Die

Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zusatzversicherung ist grundsätz-lich gesondert am Gewinn beteiligt. Siegehört demselben Gewinnverband an wiedie Hauptversicherung. In Abhängigkeitvom Gewinnverband erhält Ihre Versiche-rung jährlich Gewinnanteile. Wir legendie Gewinnanteilsätze jeweils für einenbestimmten Zeitraum im Voraus fest undveröffentlichen sie im Anhang zu unse-rem Geschäftsbericht, den Sie bei unsanfordern können. In einzelnen Versiche-rungsjahren kann eine Zuteilung vonGewinnen entfallen, sofern dies sachlichgerechtfertigt ist. Für Einmalbeitrags-versicherungen können innerhalb des-selben Gewinnverbandes unterschiedlicheGewinnanteilsätze in Abhängigkeit vomVersicherungsbeginn festgelegt werden.Auch für Rückdeckungsversicherungenfür Pensionsfonds-Versorgungsverträgenach den Pensionsplänen L und V derLVM Pensionsfonds-AG können abwei-chende Gewinnanteilsätze festgelegtwerden. Weitere Informationen hierzufinden Sie in Ihrem Versicherungsantragsowie in den Erläuterungen zur unver-bindlichen Modellrechnung.

Jede Versicherung erhält während derAufschubzeit laufend Gewinnanteile. Derjährliche Gewinnanteil besteht bei bei-tragspflichtigen Versicherungen auseinem Zinsgewinnanteil im Verhältniszum gewinnberechtigten Deckungs-kapital und einem Beitragsgewinnanteil(gilt nicht für Versicherungen nach P-Tarifen) im Verhältnis zum gewinnbe-rechtigten Beitrag. Bei beitragsfreienVersicherungen und bei Versicherungengegen Einmalbeitrag besteht der jährli-che Gewinnanteil aus einem Zins-gewinnanteil im Verhältnis zum gewinn-berechtigten Deckungskapital.

Neben den jährlichen Gewinnanteilenbeteiligen wir Sie auch an denBewertungsreserven (vgl. § 2 derAllgemeinen Bedingungen für dieHauptversicherung). Bei Beendigung derHauptversicherung oder bei Beginn derRentenzahlungszeit (sei es aus derHaupt- oder Zusatzversicherung) wirdIhrem Vertrag der zu diesem Termin zu

Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-

Zusatzversicherung

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Seite 2L 360 (07/2017) - Bedingungen für die Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

ermittelnde Betrag zugeteilt und zurErhöhung der Versicherungsleistung ver-wendet.

Darüber hinaus wird zu beitragspflichti-gen Versicherungen bei Tod der versi-cherten Person, im Stornofall nachZurücklegen einer Wartezeit und beiAblauf der Beitragszahlungsdauer einSchlussgewinnanteil fällig, wenn bereitsein laufender Gewinnanteil zu gewährenwar.

Die jährlichen Gewinnanteile werdenjeweils am Ende des Versicherungsjahreszugeteilt, erstmals am Ende des erstenVersicherungsjahres, und wie die Gewinn-anteile der Hauptversicherung verwendet(siehe § 2 der Allgemeinen Bedingungenfür die Hauptversicherung).

Eine andere Verwendung der Gewinn-anteile bedarf einer besonderenVereinbarung.

(6) Soweit in diesen Bedingungen nichtsanderes bestimmt ist, finden die All-gemeinen Bedingungen für die Haupt-versicherung sinngemäß Anwendung.Entsprechende Anwendung findet insbe-sondere auch § 8 – Wie werden dieAbschlusskosten verrechnet? –.