9
~eimer Stadta~qer -15 Nr. 10105 Der Antragsteller muss den Grund .für die Erteifung e:ines Ein- tragungsscheins glaubhaft machen. Eine behinderte stimmbe- rechtigte Person kann sich' bei der AntragsteIlungder Hilfe ei,. ner anderen Person bedienen. ' Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss dur.ch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu be- rechtigt ist. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 27. Juni 2005,16.00 Uhr, ~in neuer Eintragungs- schein erteilt werden. 7. Eine stimmberechtigte Person, die eine Hilfsperson mit der Eifl- tragung beauftragen \!'Vi)1 (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 des Landes- wahlgesetzes, siehe oben Nr. 5.1 Buchst. c), erhält mit dem Eintragungsschein den Text des Volksbegehrens. Forchheim, den 04. Mai 2005 Franz Stumpf Ober~ürgermeister Landratsamt Forchheim Verordnung des landratsamtes Forchheim über das Wasserschutzgebiet für die Brunnen I bis IX in der Zweng für die öffentliche Wasserversorgung des Stadtgebietes Forchheim durch die Stadtwerke Forchheim, landkreis Forchheim Vom 15.04.2005 Das Landratsamt Forchheim erlässt aufgrund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Be- kanntmachung vom 19. August 2002 (BGBI. I S. 3245), i. V. m. Art. 35 und 75 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Be- kanntmachungvom 19. Juli 1994 (GVBI. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2-003 (GVBI S. 325), folgende / Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder Vo"ständig- keit der Daten von anderen il'n Wählerverzeichnis eingetra- genen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollstän- digkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimm- berechtigten, für die im Melderegister.ein Sperrvermerk nach Art. 34 Abs. 5 des Meldegesetzes eingetragen ist. 2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren ge- führt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3. Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer a) in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder b) einen Eintragungsschei~hat und stimmberechtigt. ist. Wer das Wählerverzeichnis fQr unrichtig oder unvollständig hält, .kann vom 25. bis 29. Mai 2005 bei der Stadt Forchheim im Einwohnermeldeamt, Sattlertorstr. 5, 91301 Forch- heim Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Nie- derschrift eingelegt werden. Außerhalb der Dienststunden - insbesondere am Donnerstag, 26. Mai (Fronleichnam), Freitag, 27. Mai, ab 12.00 Uhr, Samstag, 28. und Sonn- tag, 29. Mai -kann der Einspruch nur schriftlich einge- legt werden. ~. Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in die Eintra- / gungsliste eines beliebigen Eintragungsra~ms in Bayern eintra- gen. Briefliche Eintragung ist nicht möglich. 5. Einen Eintragungsschein der Stadt Forchheim erhält auf An- trag 5.1 eine in das Forchheimer Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, wenn sie . a) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnuhgen ihre Hauptwoh- nung, ab dem 11. Mai 2005 von Forchheim in eine andere Gemeinde verlegt und die Person dort nicht in das Wähler- verzeichnis eingetragen wird, b) aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grul:1d ihren Eintragungsraum nicht oder nur un- ter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuch~n kann und durch den .Eintragungsschein die Möglichkeit erhält, einen günstiger gelegenen Eintragungs.raum aufzusuchen, c) während der gesamten Eintragungszeit wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzu- mutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintra- gungsraum aufzusuchen, und unter Abgabe einer eides-).. stattlichen Versicherung eine Hilfsperson nach Art. 69 Abs., 3 Satz 3 LWG mit der Eintragung beauftragen will, d) sich in einem Krankenhaus, Alten-, Altenwohn-, Pflege- oder Erholungsheim oder einer gleichartigen Einrichtung, einem Kloster oder einer Justizvollzugsanstalt befindet oder dort beschäftigt ist und durch den Eintragungsschein ., die Möglichkeit erhält, si~h in der Einrichtung einzutragen, 5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmbe- rechtigte Person, weIln a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschuld~n die Antrags- frist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 der LandeswahJordnung (bis zum 24. Mai 2005) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählervel"Zeichnis nach § 76 Abs.1 i. V. m. § 19 Abs.1 der Landeswahlordnung versäumt hat, b) ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der Fristen nach § 76 Abs.1 i. V. m. § 15 Abs.1 oder § 19 Abs. 1 der Landes- wahlordnung entstanden ist, c) ihr Stimmrecfit im Einspruchsverfahren festgeStellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erSt nach Ab- schluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat. 6. Der Eintragungsschein kann bis zum 27. Juni 2005, 16.00 Uhr bei der Stadt Forchheim, Einwohnermeldeamt, Satt- lertorstr. 5, 91301 Forchheim schriftlich (auch per Telefax, E- Mail) oder mündlich (nicht aber fernmündlich) beantragt werden. Verordnung . § 1 Allgemeines Zur Sicherung der öffentlichen Wass~rversorgung der Stadt Forch- heim wird das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festge- setzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 7 erlassen. § 2 Schutzgebiet (1) Das Schutzgebiet besteh~ aus: zwei Fassungsbereichen, einer engeren Schutzzone, einer weiteren Schutzzone A und einer weiteren Schutzzone B . (2) Die Grenzen des Schutzgebietes und die einzelnen Schutz- zonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 maßgebend, der im Land- ratsamt Forchheim; in der VG Gosberg Jc,Ind in-den Räumen der Stadtwerke Forchheim niedergelegt ist; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die fest- gesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht. (4) Die Fassungsbereiche sind durch eine Umzäunung, die en- gere Schutzzone ist, soweit erforderlich, in der Natur in ge- eigneter Weise kenntlich gemacht. § 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige H~ndlungen (1) Es sind in den Fassungsbereichen (W I) sämtliche unter den NurT!mern 1 bis 1.20 und 2 bis 6 aufgeführten Handlungen verboten. Das Betreten ist nur durch Befugte zulässig, für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ablei- tung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

Landratsamt F orchheim Verordnung...öffentlichen (RiStWag), eingeführt.mit IMBek v. 28..05.82 (MABI S. Feld- und 329), in der jeweils geltenden Fassung ansonsten Waldwegen, nur z

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~eimer Stadta~qer -15 Nr. 10105Der Antragsteller muss den Grund .für die Erteifung e:ines Ein-tragungsscheins glaubhaft machen. Eine behinderte stimmbe-rechtigte Person kann sich' bei der AntragsteIlungder Hilfe ei,.ner anderen Person bedienen. '

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss dur.ch Vorlageeiner schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu be-rechtigt ist.

Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihrder beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kannihr bis zum 27. Juni 2005,16.00 Uhr, ~in neuer Eintragungs-schein erteilt werden.

7. Eine stimmberechtigte Person, die eine Hilfsperson mit der Eifl-tragung beauftragen \!'Vi)1 (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 des Landes-wahlgesetzes, siehe oben Nr. 5.1 Buchst. c), erhält mit demEintragungsschein den Text des Volksbegehrens.

Forchheim, den 04. Mai 2005

Franz Stumpf

Ober~ürgermeister

Landratsamt F orchheim

Verordnungdes landratsamtes Forchheim über das Wasserschutzgebietfür die Brunnen I bis IX in der Zweng für die öffentlicheWasserversorgung des Stadtgebietes Forchheim durch dieStadtwerke Forchheim, landkreis Forchheim

Vom 15.04.2005

Das Landratsamt Forchheim erlässt aufgrund des § 19 Abs. 1 Nr. 1und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Be-kanntmachung vom 19. August 2002 (BGBI. I S. 3245), i. V. m.Art. 35 und 75 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Be-kanntmachungvom 19. Juli 1994 (GVBI. S. 822), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 15. Mai 2-003 (GVBI S. 325), folgende

/ Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder Vo"ständig-keit der Daten von anderen il'n Wählerverzeichnis eingetra-genen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaftzu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollstän-digkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zurÜberprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimm-berechtigten, für die im Melderegister.ein Sperrvermerk nachArt. 34 Abs. 5 des Meldegesetzes eingetragen ist.

2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren ge-führt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

3. Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer

a) in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder

b) einen Eintragungsschei~hat

und stimmberechtigt. ist.

Wer das Wählerverzeichnis fQr unrichtig oder unvollständighält, .kann vom 25. bis 29. Mai 2005 bei der Stadt Forchheimim Einwohnermeldeamt, Sattlertorstr. 5, 91301 Forch-heim Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Nie-derschrift eingelegt werden. Außerhalb der Dienststunden -insbesondere am Donnerstag, 26. Mai (Fronleichnam),Freitag, 27. Mai, ab 12.00 Uhr, Samstag, 28. und Sonn-tag, 29. Mai -kann der Einspruch nur schriftlich einge-legt werden.

~. Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in die Eintra-/ gungsliste eines beliebigen Eintragungsra~ms in Bayern eintra-

gen. Briefliche Eintragung ist nicht möglich.

5. Einen Eintragungsschein der Stadt Forchheim erhält auf An-

trag

5.1 eine in das Forchheimer Wählerverzeichnis eingetragenestimmberechtigte Person, wenn sie .

a) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnuhgen ihre Hauptwoh-nung, ab dem 11. Mai 2005 von Forchheim in eine andereGemeinde verlegt und die Person dort nicht in das Wähler-verzeichnis eingetragen wird,

b) aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters,einer körperlichen Behinderung oder aus einem sonstigenwichtigen Grul:1d ihren Eintragungsraum nicht oder nur un-ter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuch~n kann unddurch den .Eintragungsschein die Möglichkeit erhält, einen

günstiger gelegenen Eintragungs.raum aufzusuchen,

c) während der gesamten Eintragungszeit wegen Krankheitoder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzu-mutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintra-gungsraum aufzusuchen, und unter Abgabe einer eides-).. stattlichen Versicherung eine Hilfsperson nach Art. 69 Abs., 3 Satz 3 LWG mit der Eintragung beauftragen will,

d) sich in einem Krankenhaus, Alten-, Altenwohn-, Pflege-oder Erholungsheim oder einer gleichartigen Einrichtung,einem Kloster oder einer Justizvollzugsanstalt befindetoder dort beschäftigt ist und durch den Eintragungsschein

., die Möglichkeit erhält, si~h in der Einrichtung einzutragen,

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmbe-rechtigte Person, weIln

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschuld~n die Antrags-frist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 76Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 der LandeswahJordnung (biszum 24. Mai 2005) oder die Einspruchsfrist gegen dasWählervel"Zeichnis nach § 76 Abs.1 i. V. m. § 19 Abs.1 derLandeswahlordnung versäumt hat,

b) ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der Fristen nach § 76Abs.1 i. V. m. § 15 Abs.1 oder § 19 Abs. 1 der Landes-wahlordnung entstanden ist,

c) ihr Stimmrecfit im Einspruchsverfahren festgeStellt wordenist und die Gemeinde von der Feststellung erSt nach Ab-schluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

6. Der Eintragungsschein kann bis zum 27. Juni 2005, 16.00Uhr bei der Stadt Forchheim, Einwohnermeldeamt, Satt-lertorstr. 5, 91301 Forchheim schriftlich (auch per Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber fernmündlich) beantragtwerden.

Verordnung .§ 1 Allgemeines

Zur Sicherung der öffentlichen Wass~rversorgung der Stadt Forch-heim wird das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festge-setzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 7erlassen.

§ 2 Schutzgebiet

(1) Das Schutzgebiet besteh~ aus:

zwei Fassungsbereichen,

einer engeren Schutzzone,

einer weiteren Schutzzone A und

einer weiteren Schutzzone B.(2) Die Grenzen des Schutzgebietes und die einzelnen Schutz-

zonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichtenLageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist einLageplan im Maßstab 1 : 5.000 maßgebend, der im Land-ratsamt Forchheim; in der VG Gosberg Jc,Ind in-den Räumender Stadtwerke Forchheim niedergelegt ist; er kann dortwährend der Dienststunden eingesehen werden.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen derim Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die fest-gesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(4) Die Fassungsbereiche sind durch eine Umzäunung, die en-gere Schutzzone ist, soweit erforderlich, in der Natur in ge-eigneter Weise kenntlich gemacht.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige H~ndlungen

(1) Es sind in den Fassungsbereichen (W I) sämtliche unter denNurT!mern 1 bis 1.20 und 2 bis 6 aufgeführten Handlungenverboten. Das Betreten ist nur durch Befugte zulässig, fürHandlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ablei-tung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, diedurch diese Verordnung geschützt ist.

Page 2: Landratsamt F orchheim Verordnung...öffentlichen (RiStWag), eingeführt.mit IMBek v. 28..05.82 (MABI S. Feld- und 329), in der jeweils geltenden Fassung ansonsten Waldwegen, nur z

Zu Ausnahmen im Einzelfall vgl. § 41) Es wird auf Anhang 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

(Anlagenverordnung -VAwS) hingewies~n, der Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.Darüber hinaus sind insbesondere Musterpläne im Katalog wasserwirtschaftlicher Anforderungen an Anlagen zum Lagernvon Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (Anforderungs katalog JGS-Anlagen) der Obersten Baubehörde enthalten.

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Forchheimer Stadtanzei er -17. -Nr. 10/05

nur zulässigin dichten Foliensilos bei Siliergut

ohne Gärsatterwartung sowieBallensilaae

, 1. 11 L~eweidunQ

1.13

1.16

1.17

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Forchheimer Stadtanzeiqer 19 Nr.10/05

Es sind in derengeren

Schutzzone

~

WII

in derweiteren

Schutzzone AWIIIA

in derweiteren

Schutzzone BWJIIB

3.3 i Anlagen nach § 19 g WHGzum Lagern, Abfüllen undUmschlagen von

wassergefahrdendenStoffen zu errichten oder zuerweitern 2)

verboten---

nur zulassigfür Anlagen im

üblichen Rahmenvon Haushalt und

Landwirtschaft.bis 20 I für Stoffe

der Wasser-

gefahrdungs-klasse 3

.bis 50 I Altöl beilandwirtschaft-lichen Maschinen

.bis 10.000 I fürStoffe bis

Wassergefahr-g~ngsklasse 2

zulässig

3.4 verboten

I

Umgang mit

wassergefährdenden

Stoffen nach § 19 g Abs. 5WHG, auch Pflanzen-schutzmitteln, außerhalb! von Anlagen nach Nrn. 3.2

i und 3.3 (ohne Nr. 1.12) 2)-

nur zulässigfür kurzfristige Lagerung von Stoffen bis

Wassergefährdungsklasse 2 in zugelassenenTransportbehältern bis zu je 50 Litern, deren Dichtheit

kontrollierbar ist

3.5 verboten-

nur zulässigfür die Bereitstellung in

geeigneten Behältern oder Verpackungen zur

regelmäßigen Abholung (auch Wertstoffhöfe)

-

Abfall im Sinne derAbfallgesetze und

bergbauliche Rücks~andezu behandeln, zu lagernoder abzulaqern

3.6 Betrieb von kerntechnischenAnlagen im Sinne desAtom esetzesGeneh m ig u ngspfl ich tigerUmgang mit radioaktivenStoffen im Sinne desAtomgesetzes und der_Strah lensch utzverorq n~!)Q

--verboten

3.7 verboten nur zulässigfür medizinische Zwecke

}~~ l bei Abwasserbeseitiauna und Abwasseranlaaen

[4-.1

--

Abwasserbehandlungs-anlagen zu errichten oder zuerweitern

verboten-

z u las s i g, außer beiTeichanlagen ohne kOnstliche

Sohlabdichtung sofern derUntergrund Durchlassigkeiten von

kf ~ 10-08 m/s aufweist4.2

-

Regen- und Mischwasser-entlastungsbauwerke zuerrichten oder zu erweitern

verboten--

zulässig

14.3 Trockenaborte-

verboten zulässignur zulässigwenn

vorübergehend undmit dichtem Behälter

ausQestattet14.4

---I Ausbri!1Qen von Abwasser verboten

2) bezüglich Wassergefährdungsklasse siehe VwVwS in der jeweils gültigen Fassung

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4.5 I Anlagen zur Versickerung -ver bot e n -nur z u las s i 9 --

von Abwasser (einschließ- Bei flachenhafter Versickerung von hauslichemlich Kühlwasser und Wasser Schmutzwasser und kommunalem Abwasseraus Warmepumpen) zu entsprechend Anl. 2Ziff. 7

I errichten oder zu erweiterQ4~6lAnlagen zur Versickerung

des von Dachflachenabfließenden Wassers zuerrichten oder zu erweitern

zulasslg

4.7 Anlagen zum Durchleitenoder Ableiten von Abwasserzu errichten oder zuerweitern 3)

verboten

nur zulassigzur Versickerung über diebelebte Bodenzone, sofern

es sich nicht umgewerbliche Anlagen und

Kupfer-, zink- undbleigedeckte Dacher ha~delt I

nur zulassigwenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor

Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen undwiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren

.-überprüft wird.

bei Verkehrswe en, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, UntertagebergbauStraßen, Wege und sonstige nur nur zu las s i 9Verkehrsflachen zu errichten z u las s i 9 bei Beachtung der Richtlinien für bautechnischeoder zu erweitern bei Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten

öffentlichen (RiStWag), eingeführt.mit IMBek v. 28..05.82 (MABI S.Feld- und 329), in der jeweils geltenden Fassung ansonsten

Waldwegen, nur z u I ä s s i gbeschrankt wie in Zone W 11öffentlichen

Wegen,Eigentümer-wegen und

Privatwegebei

breitflächigemVersickern

desabfließenden.Wassers

verboten zulässigaußer Rangierbahnhöfe

I Eisenbahnanlagen

zu errichten oder zuerweiternzum Straßen;., Wege-,Eisenbahn- und Wasserbau

Iwassergefährdende, aus-wasch- oder auslaugbareMaterialien (z.B. Schlacke,Teer, Imprägniermittel u. a.)zu verwendenBade- und Zeltplätze zuerrichten oder zu. erweitern,Gam in aller Art

I 5.5 Sportanlagen zu errichtenlader zu erweitern

verboten

5.4 verboten

verboten

nur zulässigmit Abwasserentsorgung Ober eine dichte

Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7;I nur zulässigI mit Abwasserentsorgung Ober eine dichte

Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 4.7;verboten

., -tOr Tontaubenschießanlagen '.

3) siehe hierzu insbesondere ATV-Merkb!att A 142 sowie ATV-Hinweis H 146

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Forchheimer Stadtanzei er ..21 -Nr. 10105

I 0.11 I ~ntertagebergbau,I I Tunnelbauten10.12 Durchführung von I

Bohrunqen I

16 I bei baulichen Anladen allaemein6.1 Bauliche Anlagen zu

errichten oder zu erweiternverboten

.

IJ u r zu I ä s s i.gwenn Abwasser in einedichteSammelentwässerungeingeleitet wird unterBeachtung von Nr. 4.7wenn dieGründungssohle überdem höchstenGrundwasserstand liegt

nur zulässig.wenn Abwasser in eine

.dichte

Sammelentwässerungeingeleitet wird unterBeachtung von Nr. 4.7

.sofern die

Gründungssohlemindestens 2 m überdem höchstenGrundwasserstand liegt

.wenn die Schutzfunktionder Deckschichten imwesentlichen erhalten

.bliebt6.2 verboten zuläsSigAusweisung neuer

Baugebiete im Rahmen derBauleitolanuna

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IVI\.IIIICIIIICI.)LOULOIILClyt:1 -L

(3) .Die Verbote des Absatzes 2 Nummern 4.6 und 6.1 geltennicht im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitungdes Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durchdiese Verordnung geschützt ist.

§ 4 Ausnahmen

(1) Das Landratsamt Forchheim kann von den Verboten des §3 Ausnahmen zulassen, wenn.

1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder

2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen.würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entge-

gensteht.(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen

und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schrift-form.

(3) Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Forchheimvom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühereZustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der All-gemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversor-gung, erfordert. ( ,

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grund-stücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseiti-gung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunktdes Inkrafttretens dieser Verordhung bestehen, und derenBestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter dieVerbote des § 3 fallen, auf Anordnung des LandratsamtesForchheim zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderenVorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigenoder zu ändern.

(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach dem § 19 Abs. 3, §20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten.

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in-nerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzendes Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oderAnbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.

§ 7 Kontrollmaßnahmen

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grund-stücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmenvon im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemit-teln und Ptlanzenschutzmitteln durch Beauftragte desLandratsamtes Forchheim und durch Personal des Wasser-versorgungsunternehmens zur Kontrolle der Einhaltung

\ der Vorschriften dieser Verordnung zu duldef1.

(2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations-und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrich- .

tungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebietdurch Beauftragt~ des Landratsamtes Forchheim unddurch Personal des Wasserversorgungsunternehmens zudulden.

§ 8 Entschädigung und Ausgleich

(1) Soweit diese Verordnung 'oder ein~ aufgrund dieser Ver-ordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt,ist über die Fälle des § 5 hinaus nach dem § 19 Abs. 3, §20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten.

(2) Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Ver-ordnu[1g ergehende Anordnung die ordnungsgemäßeland- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, istfür die dadurch verursachten Nachteile ein angemessenerAusgleich gemäß § 19 Abs. 4 WHG und Art. 74 Abs. 6BayWG zu leisten.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbote nac;h § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vor-nimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedin-gungen oder Auflagen zu befolgen,

13. Anordnungen oder Maßnahmen nach den §§ 5 und 7nicht duldet.

l -.Nr. 10/05

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma-chung im Amtsblatt für den landkreis Forchheim in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des landratsamtes Forch-'heim über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Forchheimfür die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Forchheimvom 24.03.1994, veröffentlicht im Amtsblatt für den land-kreis Forchheim, Nr. 11, vom 06.04.1994, außer Kraft.

Forchheim, den 15.04.2005

Landratsamt

Göller, Oberverwaltungsrat

Anlage 1 (Lageplan)

siehe Seite 23

Anlage 2 Maßgaben zu § 3 Abs. 2 Nr. 1

1. Stallungen

.Der Speicherraum für Gülle bzw. Jauche sowie die Zu-leitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine Repa-ratur jederzeit möglich ist. Dies kann durch einenzweiten lagerbehälter oder eine ausreichende Spei-cherkapazität der Güllekanäle gewährleistet werden.Hinsichtlich der Dichtheitsprüfungen wird auf VAwSAnhang 5 hingewiesen.

.Zur jährlichen Dichtheitsprüfungen von Gülle- bzw.Jauchekanälen ist eine leckageerkennung für die Fu-gen bereiche entsprechend VAwS Anhang 5 Nr. 4.2 tvorzusehen.

.Plan befestigte (geschlossene) Flächen, auf denen Kotund Harn anfallen, sind gemäß Anlagenverordnungflüssigkeitsundurchlässig (Beton WU) auszuführen undjährlich durch Sichtprüfung insbesondere auf Risse zukontrollieren.

.Bei Güllesystemen ist der Stall in hydraulisch-betrieb-lich abtrennbare Abschnitte zu gliedern, die einzelnauf Dichtheit prüfbar und jederzeit reparierbar sind.

.Die einschlägigen Regeln der Technik, insbesondereDIN 1045, sind zu beachten. Der Beginn der Bauarbei-ten ist bei der Kreisve;rwaltungsbehörde und demWasserversorgungsunternehmen 14 Tage vorher an-zuzeigen.

2. Freilandtierhaltung

liegt vor, wenn die Tiere über' längere Zeiträume(ganzjährig oder saisonal) auf einer bestimmten Freiland-fläche gehalten werden.

3. Besondere Nutzungen

sind insbesondere folgende landwirtschaftliche, forstwirt- hschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzungen: 'r.Weinbau '

.Obstbau, ausgenommen Streuobst

.Hopfenanbau

.Tabakanbau

.Gemüseanbau

.Baumschulen und forstliche pflanzgärten

.Zierpflanzenanbau

.Christbaumkulturen

4. Bedarfsdrainierung

Bedarfsdraini~rung sind bis zu einer max. Flächenwirkungvon 2.000 qm zulässig. Eine Bedarfsdrainierung besteht imRegelfall aus einem Hauptsammler und beidseitig max. 4bis 5 Saugsträngen. Unterhaltungsmaßnahmen bei bereitsbestehenden Bedarfsdrainierungen können die angegebe-nen Obergrenzen ,überschreiten.

5. Wald- und Forstnutzung

5.1 Der Kahlschlag

ist eine Hiebsform, bei der auf einer gegebenen Fläche alleaufstockenden Bäume in einem oder wenigen einander inkurzen Intervallen folgenden Hieben entnommen werden.Dadurch geht der Waldcharakter verloren und es tretenFreiflächenbedingungen hervor.

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ForchheimerStadtanzei er -23 -Nr. 10/05c -"

Anlage 1 (lageplan)

zur Verordnung des Landratsamles Forchheim Ober das

V-Jasserschutzgebiet für die Brunnen I bis IX in der Zweng für die

öffentliche Wasserversorgung des Stadtgebietes Forchheim

durch die Stadtv/erke Forchheim, landkreis Forchheim

Vom 15.04.2005

Forchi1~m, den 15.042005

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5.2 5.3

06.

6.1

6.2

Als Rodung

bezeichnet man die Beseitigung von Wald zu Gunsten ei-ner anderen Bodennutzungsart (Art. 9 BayWaldG).

Bej der Rodung werden in d~r R~gel auch die Wurzel-stöcke entfernt. so dass tiefgreifende für die Wasserwirt-schaft nachteilige Störungen der Bodenstruktur entstehen.

Anlagen zur Versickerung von häuslichem Schmutz-wasser und kommunalem Abwasser

Das Abwasser ist vor der Versickerung nach strengeren alsden Mindestanforderungen gemäß Abwasserverordnung(Anhang J in der jeweils gültigen Fassung zu reinigen undzur Nachreinigung und zurPufferung von Stoßbelastungenüber nach geschaltete Einrichtungen (z. B. Schönungstei-che. Filter) zu leiten. Kleinkläranlagen, die nicht der Ab-,WasserVwV unterliegen, sind baulich über die allgemeinanerkannten Regeln der Technik' hinausgehend auszu-führen.

Für die Versickerung sind flächige Verfahren unter Ausnut-:zung der belebten Bodenzone zu wählen. Sofern bei Ent-wässerung von Einzelanwesen über Kläranlagen Letzteresnicht möglich ist, kann bei geeigneten Untergrundverhält-nissen auf eine großflächige Untergrundverrieselung ent-sprechend DIN 4261, Teil 1, Nr.6.3.1 zurückgegriffen wer-npn .

Zur Versickerung ist die filterwirksame Grundwasserüber-deckung weitgehend einzubeziehen, wobei eine Mindest-mächtigkeit von 8 m vorliegen muss. Zur Feststellung vonAusbildung und Mächtigkeit von Grundwasserüber-deckung sind geeignete Voruntersuchungen durchzu-führen.

6.3

Eine dem Kahl$chlag gleichkommende Maßnahme

ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäumestehen bleiben und ebenfalls Freiflächenbedingungen her-vortreten.

Die Folge ist in beiden Fällen eine Beschleunigung desAbbaus von organischer Substanz im und auf dem Bo-den, so dass das Nährstoffangeöot plötzlich dem Bedarfdes verbleibenden Bewuchses erheblich übersteigt undauch von der sich einstellenden nitrophilen Schlagfloranicht mehr aufgenommen werden kann.

Werden die Flächen oder Streifen so klein, dass die Schutz-wirkung des angrenzenden Waldbestandes das Aufkom-men eines Freiflächenklimas verhindert, spricht man nichtmehr von einem Kahlschlag. Diese Art des Vorgehens wirdFemel- oder Saumschlag genannt.

Als überschlägiges Maß fOr den Durchmesser oder die Brei-te solcher Flächen wird die Höhe des angrenzenden Altbe-standes angenommen.

Ein Kahlflächenklima wird auch dann verhindert, wenngenügend alte Laubbäume relativ gleichmäßig verteilt überder Fläche stehen bleiben. Diese Art desVorgehens nenntman Schirmschlag.

Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei odermeh-rere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, dieerst inder Summe zu den bereits genannten Freiflächenbe-dingu'ngen führen.

Des Weiteren handelt es sich bei mehreren Hiebsmaß-nahmen eines Waldbesitzers. die in der Summe dieFlächengrenzwerte der Verordnung überschreiten, jedochnicht im räumlichen Zusammenhang stehen (bei ~er Besitz-zersplitterung), nicht. um Kahlschlag.