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Busse & Miessen Bonn • Berlin • Leipzig www.busse-miessen.de Lebensplanung freiberuflicher Anästhesisten - Was tun mit der Zulassung ? - NARKA 2014 Dr. jur. Ingo Pflugmacher Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtanwälte Busse & Miessen

Lebensplanung freiberuflicher Anästhesisten - Was tun mit ... · Möglichkeiten von Praxisverkauf, Zulassungsübertragung und Nachfolgeplanung Sozial- und zivilrechtlich optimierte

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Lebensplanung freiberuflicherAnästhesisten

- Was tun mit der Zulassung ? -

NARKA 2014

Dr. jur. Ingo Pflugmacher

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rechtanwälte Busse & Miessen

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Agenda:

Aktuelle rechtliche Entwicklungen

Möglichkeiten von Praxisverkauf,Zulassungsübertragung und Nachfolgeplanung

Sozial- und zivilrechtlich optimierte Gestaltung:Individuelle Chancen und Planungssicherheit

Praxistips aus anwaltlicher Sicht

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Die neue Bedarfsplanung

• Relevanz: Die Zulassung ist an denPlanungsbereich gebunden, eine Übertragungkann nur innerhalb des Planungsbereicheserfolgen.

• Die neue Bedarfsplanung bietet neueChancen:

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Die neue Bedarfsplanung

§ 13 Spezialisierte fachärztliche Versorgung

(1) Der spezialisierten fachärztlichenVersorgung gehören folgende Arztgruppen an:1. Anästhesisten

2. Fachinternisten (fachärztlich tätig)

3. Kinder- und Jugendpsychiater

4. Radiologen

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Die neue Bedarfsplanung(3) Planungsbereich für die spezialisiertefachärztliche Versorgung ist dieRaumordnungsregion in der Zuordnung desBundesinstituts für Bau-, Stadt- undRaumforschung.

(4) Die Verhältniszahlen (ein Arzt je AnzahlEinwohner) bestimmen sich wie folgt:

– Anästhesisten 46.917

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Das Versorgungsgesetz II

• MVZ mit einer Fachrichtung ?

– Evtl. nach den heutigen Pressemitteilungen nurfür Hausärzte

• KVen müssen / sollen in überversorgtenGebieten „Zulassungen aufkaufen“

– Wie sich die Entschädigung berechnet, ist völligoffen

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Die klassische Abgabeplanung:

Verkauf der Praxis nebst Zulassung an einenzukünftig freiberufliche tätigen Nachfolger

Verzicht zugunsten eines anderenVertragsarztes mit nachfolgender Anstellung

Verzicht zugunsten eines MVZ mitnachfolgender Anstellung

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Die „klassische“ Praxisübergabe: (Anonyme) Ausschreibung des Vertragsarztsitzes

Bewerbung interessierter Übernehmer

Erhalt der Bewerberliste mit der Bitte umKontaktaufnahme

Einigung mit einem oder mehreren Bewerbern

Kaufvertragsverhandlung und –abschluss

Sitzung des Zulassungsausschusses

Praxisübergabe

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Zulassungsrechtliche „Zwänge“:Ausschuss muss grundsätzlich nach Eignung der

Bewerber entscheiden.

Ausschüsse berücksichtigen allerdings Präferenzdes Abgebers.

Ebenfalls ist bisherige Mitarbeit in der Praxis undgleiche Spezialisierungen (z.B. Schmertherapie) zuberücksichtigen.

Nachfolger muss (zunächst) am bisherigenPraxissitz tätig werden.

Achtung: Querulatorischer Bewerberkann das Verfahren erheblich verzögernund damit gefährden!

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Richtige Strategien: Frühzeitige Nachfolgersuche

Abstimmung, ob Standort beibehalten werden soll odernicht.

Eventuell:

Aufnahme des Bewerbers als Angestellteroder Job-Sharing-Partner

Verlegung des Vertragsarztsitzes an zukünftigenStandort (nach Vertragsabschluss und mitentsprechenden Sicherheiten, Vertreterregelungenusw.).

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Überleitung statt Übergabe:Die weitere Mitarbeit (für einige Monate oder 1-

2 Jahre) kann wirtschaftlich sinnvoll undpersönlich gewünscht sein.

Der Käufer erhält mehr Sicherheit bzgl. derZuweiserüberleitung,

dies kann für die finanzierende Bankwichtiges Kriterium sein,

der Abgeber kann bei der Fortführung derPraxis unterstützen.

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Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis

Abgebender Arzt überträgt zunächst nur geringenAnteil des Praxisvermögens

Es wird ergänzend ein Vorvertrag über dieÜbertragung des restlichen Vermögensgeschlossen, der allerdings für beide Parteien nochnicht bindend ist.

Pro:Steuerlicher Vorteil fürAbgeber.

Zunächst geringerKapitaleinsatz des Übernehmers

Contra:Fehlende Sicherheit bezüglichder endgültigen undvollständigen Übergabe bzw.Übernahme

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Rechtliche Gestaltung der Überleitung :

Vertragsärtzliches Anstellungsverhältnis

Abgebender Arzt nimmt „jungen Arzt“ zunächstals Angestellten auf…..oder…

Abgebender Arzt wird nach Verkauf Angestellterdes „jungen Arztes“

Beschränkung des GKV-Honorares auf– vereinfacht – das durchschnittlichePunktevolumen der letzten 4 Quartale plus 3 %.

Kein Verlust der Steuervergünstigung!

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Übergabe in Gemeinschaftspraxis

• Es wird nicht „die Praxis“ verkauft, sondernAnteile an der bestehendenGemeinschaftspraxis.

• Seine eigene Beteiligung kann man an den„neuen Arzt“ oder an die bisherigen Partnerveräußern.

• Differenzierte Modelle sind möglich.

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Übergabe in Gemeinschaftspraxis

• Der Zulassungsausschuss muss den von denverbleibenden Partnern präferiertenBewerber zulassen.

• Also: Keine Risiko des querulatorischenBewerbers und damit mehr zeitlichePlanungssicherheit.

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Das VÄG 2007:

Ein Vertragarzt kann Zulassungen „kaufen“oder - in freien Gebieten – beantragen undhierauf angestellte Ärzte beschäftigen. DieseStellen können ohne weiteres nachbesetztwerden.

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Erwerb der Zulassungen: Ein Vertragsarzt erklärt, er übertrage seine Zulassung

auf den anderen Arzt um zukünftig als dessenAngestellter tätig zu werden.

Unmittelbare Beantragung der Zulassung in „freien“Gebieten und Anstellung eines entsprechendenFacharztes.

Diese „Arztstellen“ können vom übernehmenden Arztbei Beendigung des ersten Anstellungsverhältnissesnachbesetzt werden.

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Der „Unternehmer-Arzt“

Chirurg Dr. Lauterbach, Vertragsarzt

1 weitere Zulassung (Arztstelle) für Anästhesie

Angestellter Arzt

Keine eigeneZulassung

Dr. Lauterbach

PersönlicheZulassung

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Verkauf der Zulassung an ein MVZ:

Erklärung des Vertragsarztes zur Übertragung derZulassung auf MVZ mit gleichzeitigem Antrag aufGenehmigung einer Anstellung im MVZ.

Alternativ: Bewerbung des MVZ aufausgeschriebenen Sitz und „Fortführung derPraxis im MVZ “ (§103 Abs. 4 a Satz 2).

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Die Anstellung in Praxis oder MVZ

• Der abgebende Arzt sollte mindestens einQuartal als Angestellter tätig sein. Teilweisewerden sechs Monate verlangt.

• Die tatsächliche Tätigkeit ist extrem wichtig,anderenfalls besteht erhebliche Vertragsarzt-und strafrechtliche Risiken.

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Folgen der Anstellung:

• Grundsätzlich gesetzliche Versicherungspflichtin der GKV, Ausnahmen bei Alter über 55Jahren und bei erteilter Freistellung.

• Die private KK kann bei gesetzlicherVersicherung kündigen, man ist alsVersicherter zur Mitteilung verpflichtet!

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Flexibilität bei Anstellung:

• Der Angestellte kann innerhalb von 12Monaten für drei Monate vertretenwerden.

• Dies jedoch nur bei Abwesenheit aufgrundvon Urlaub, Krankheit, Fortbildung,Wehrübung oder Schwangerschaft.

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Detailfragen

• Kaufpreis und Praxiswert

• Wer kommt als „Nachfrager“ in Betracht

• Verkauf der „halben Zulassung und Praxis“

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Praxiswert

• Grundsatz: Übertragbarer Gewinn

• Abzüglich Unternehmerlohn

• Zzgl. Materielle Vermögenswerte

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Besonderheiten Anästhesie

• Wenige Umsätze wenig Gewinn oder

• Erwerber kann oder will die vorhandenenOperateure nicht „übernehmen“:

– In dieser Konstellation gewinnt der „Wert derZulassung“ maßgebliche Bedeutung.

– Dieser Wert ist allein von Angebot und Nachfrageabhängig

– Es lassen sich kaum „übliche Preise“ feststellen

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Besonderheiten Anästhesie -„Nachfrager“

• MVZ anderer Fachgruppen

• Krankenhaus-MVZ

• (Große) Anästhesie -Berufsausübungsgemeinschaften

Man sollte die strategische Ausrichtung desInteressenten reflektieren, um einen„strategischen Preis“ zu erzielen.

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Das „1-Mann-MVZ“ nach „VersG II“

• Bedeutung der Anästhesie für MVZ andererFachgruppen

– Flexibilität des „Einsatzes“

– Geringer räumlicher (Zusatz-) Bedarf

– Relative sichere Nachbesetzungsmöglichkeiten(für operative MVZ)

– Sinnhafte Integration in das Kerngeschäft (füroperative MVZ)

– Bedeutung der Schmerztherapie für Kliniken

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Anästhesie im Klinik-MVZ

• Zusätzliches Leistungsspektrum?

• Zusätzliche Einnahmen?

Möglichkeit: Anästhesist übernimmt fürgewisse Zeit die Leitung des ambulanten OP-Zentrums des Klinikums, gleichzeitig sicher ersich aber bereits jetzt durch Verkauf an Klinikab.

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Die „halbe Zulassung“

• Ausschreibung des hälftigenVersorgungsauftrages oder Verzicht auf denoder Verzicht auf die halbe Zulassung.

Für Praxen oder MVZ, die die Anästhesiebenötigen, ist häufig der halbeVersorgungsaufrag ausreichend.

Die zweite Hälfte verbleibt als freiberuflicheZulassung beim Arzt.

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Die „halbe Zulassung“

• Keine Steuervergünstigung auf ersten Verkauf

• Erster Kaufpreis wird häufig 50% desmöglichen „Gesamtkaufpreises für die volleZulassung“ entsprechen.

• Bei zweiten Kaufpreis ist der Nachfragerkreisaber voraussichtlich eingeschränkt, es wirdalso evtl. nur ein geringerer zweiter Kaufpreisrealisiert.

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Die „halbe Zulassung“

• Interessante Option für alle, denen für dieweitere freiberufliche Tätigkeit eine halbeZulassung genügt

• Dies kann bei vielen Privatpatienten oder beivielen Krankenhaus-OP der Fall sein.

• Interessant dann, wenn jetzt ein hoher(strategischer) Kaufpreis für die erste Hälftegeboten wird.

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Kurioses – die Leihe:

• Ganze oder halbe Zulassung wird jetzt an MVZübertragen, der Anästhesist wird angestelltund erhält ein fixes (und variables) Gehalt.

• Er ist berechtigt, die Zulassung„zurückzufordern“, wenn das MVZ eineandere Zulassung erworben hat, spätestensaber nach 2 Jahren.

Hierfür kann es Gründe geben.

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„Lebensplanung“ des Anästhesisten

Prüfung der erweiterten Möglichkeiten

– Verkauf der Praxis

– Verkauf von Gesellschaftsanteilen

– Verkauf allein der Zulassung

Analyse der Nachfragesituation

In allen Fällen: Umsichtige und vorausschauendePlanung, nicht „im letzten Moment“.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit …

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