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  > 0 < Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für ausländische Studierende    , Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für ausländische Studierende Die vorliegende Informationsbroschüre soll ausländischen Studierenden, welche einen Studienaufenthalt in Österreich absolvieren möchten, einen Überblick über die österreichischen Einreise- und Aufenthaltsbedingungen geben.

Leitfaden Studierende Dt

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Die vorliegende Informationsbroschüre soll ausländischenStudierenden, welche einen Studienaufenthalt in Österreichabsolvieren möchten, einen Überblick über die österreichischenEinreise- und Aufenthaltsbedingungen geben.

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen

    fr auslndische Studierende

    Die vorliegende Informationsbroschre soll auslndischen Studierenden, welche einen Studienaufenthalt in sterreich

    absolvieren mchten, einen berblick ber die sterreichischen Einreise- und Aufenthaltsbedingungen geben.

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende Die vorliegende Informationsbroschre soll auslndischen Studierenden, welche einen Studienaufenthalt in sterreich absolvieren mchten, einen berblick ber die sterreichischen Einreise- und Aufenthaltsbedingungen geben. Studierende in Austausch- oder Stipendienprogrammen beachten bitte die entsprechenden Hinweise Ihrer sterreichischen Hochschule bzw. der stipendienvergebenden Stelle. Download der aktuellen Version der Broschre unter: http://www.oead.at/fileadmin/oead_zentrale/willkommen_in_oe/Recht/leitfaden_studierende_dt.pdf Stand 01.01.2015

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

    Inhaltsverzeichnis 1. Studienmglichkeiten in sterreich ........................................................................... 4

    2. bersicht Einreise- oder Aufenthaltstitel fr das Studium in sterreich .................... 6

    3. Staatsangehrige aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten und Schweizer Staatsangehrige: 7

    4. Drittstaatsangehrige: ............................................................................................. 8

    a) Studienaufenthalte bis maximal 6 Monate ............................................................ 8

    b) Studienaufenthalte ber 6 Monate ..................................................................... 11

    5. Anmeldung gem Meldegesetz ............................................................................. 18

    6. Erwerbsttigkeit .................................................................................................... 18

    a) Staatsangehrige aus EU- und EWR-Mitgliedsstaaten und ................................... 18

    Schweizer Staatsangehrige ................................................................................... 18

    b) Drittstaatsangehrige, Staatsangehrige von Kroatien (bis 2020) ....................... 19

    7. Kontaktstellen ....................................................................................................... 21

    8. Liste der EU/EWR- und Schengenstaaten ................................................................ 22

    EU-Staaten (Europische Union) ............................................................................. 22

    EWR-Staaten (Europischer Wirtschaftsraum) ......................................................... 22

    9. Liste der Staaten, deren Staatangehrige ohne Visum nach sterreich einreisen

    knnen ......................................................................................................................... 23

    Schengen-Staaten ................................................................................................. 23

    10. Beglaubigungen (Legalisation) ............................................................................... 24

    11. Glossar ................................................................................................................. 25

    12. Abkrzungsverzeichnis ........................................................................................... 27

    Stand: Jnner 2015

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

    1. Studienmglichkeiten in sterreich

    In sterreich werden Studien an folgenden Einrichtungen angeboten:

    Universitten und Kunstuniversitten http://www.studienwahl.at/

    http://www.studyinaustria.at/

    Fachhochschulen http://www.fachhochschulen.at/

    Pdagogische Hochschulen http://www.paedagogischehochschulen.at/

    Privatuniversitten http://www.privatuniversitaeten.at/ Die Ausbildung an folgenden Einrichtungen ist ebenso als Studium anzusehen:

    Philosophisch-Theologische Hochschule der Dizese St. Plten http://www.pth-stpoelten.at/

    Ordenshochschulen in Stift Heiligenkreuz (Zisterzienserabtei) http://www.stift-heiligenkreuz.org/

    St. Gabriel bei Mdling (SVD-Societas Verbi Divini) http://www.rti-stgabriel.at/

    Internationales Theologische Institut fr Studien zu Ehe und Familie in Gaming http://www.iti.ac.at/de/academics/academics_faculty_main.htm

    a) Voraussetzungen fr das Studium in sterreich

    Bei Fragen zum Studium und zur Zulassung an einer bestimmten Bildungseinrichtung in sterreich, informieren Sie sich bitte direkt bei der Einrichtung Ihrer Wahl. http://www.studyinaustria.at http://www.oead.at/fileadmin/oead_zentrale/ueber_den_oead/publikationen/pdf/Study_in_Austria/study_web.pdf http://www.studienwahl.at/

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

    b) Zulassungsfristen: Das Zulassungsansuchen fr Universitten muss fr das Wintersemester sptestens am 5. September, fr das Sommersemester am 5. Februar vollstndig an der Universitt eintreffen. Bei bestimmten Studienrichtungen oder an anderen Einrichtungen wie Fachhochschulen sind Zulassungsprfungen (meist nur einmal pro Jahr!) vorgeschrieben, hier sind wesentlich frhere Anmeldungstermine zu beachten und bei der Einrichtung zu erfragen. Es wird daher empfohlen, schon rund ein Jahr vor dem geplanten Beginn des Studiums mit der sterreichischen Bildungseinrichtung Ihrer Wahl diesbezglich Kontakt aufzunehmen und die Antragsfristen zu erfragen.

    Zulassungsfristen fr ein Studium an Universitten und Kunstuniversitten: http://www.studienbeginn.at http://www.studyinaustria.at An Fachhochschulen und Privatuniversitten gibt es spezielle Fristen: http://www.fachhochschulen.at/ http://www.privatuniversitaeten.at

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    2. bersicht Einreise- oder Aufenthaltstitel fr das Studium

    in sterreich

    bersicht Einreise- und Aufenthaltstitel fr Studierende

    EU/EWR

    Staatsangehrige Drittstaatsangehrige

    kein Einreise- oder Aufenthalts-

    titel erforderlich

    Bei Aufenthalten ber 3 Monate: Anmelde-

    bescheinigung

    Aufenthalt bis

    max. 6 Monate

    Aufenthalt ber

    6 Monate

    Visum C oder D

    Aufenthaltsbewilligung Studierender

    Familienangehrige von Studierenden

    Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft

    EU/EWR:

    Anmeldebescheinigung Drittstaatsangehrige Aufenthaltskarte

    Visum C

    oder D

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    3. Staatsangehrige aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten und

    Schweizer Staatsangehrige:

    Staatsangehrige der EU- und EWR-Mitgliedsstaaten sowie Schweizer Staatsangehrige bentigen weder Einreise- noch Aufenthaltstitel, sondern lediglich einen gltigen Reisepass bzw. Personalausweis. Bei einem Aufenthalt in sterreich von ber 3 Monaten ist bei der Aufenthaltsbehrde (Landeshauptmann, Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) eine Anmeldebescheinigung zu beantragen (ein entsprechender Antrag ist binnen vier Monaten ab Einreise in sterreich zu stellen).

    Checkliste Anmeldebescheinigung (bei Aufenthalt ber 3 Monate):

    ausgeflltes und unterschriebenes Antragsformular (erhltlich bei der Aufenthaltsbehrde und auf der Homepage des BMI, www.bmi.gv.at/niederlassung)

    Unterlagen: gltiger Personalausweis oder Reisepass Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (einzelfallabhngig) Aufnahmebesttigung der Bildungseinrichtung

    Kosten: EUR 15,00 Bundesgebhr (es knnen zustzliche Gebhren anfallen)

    Die Anmeldebescheinigung muss nicht verlngert werden. Vor der Abreise sollte eine Abmeldung bei der zustndigen Aufenthaltsbehrde erfolgen. Familienangehrige1 von EU-/EWR-Brger/innen, welche ebenfalls eine EU/EWR-Staatsangehrigkeit besitzen, haben auch eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Familienangehrige, die selbst nicht die Staatsangehrigkeit eines EU-/EWR-Staates besitzen, mssen eine Aufenthaltskarte, die fr 5 Jahre gltig ist, beantragen.

    1 Familienangehrige sind: Ehegatten; Kinder bis zum 21. Lebensjahr oder darber hinaus, sofern ihnen

    tatschlich Unterhalt gewhrt wird

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    4. Drittstaatsangehrige:

    a) Studienaufenthalte bis maximal 6 Monate Ob Sie ein Visum bentigen, knnen Sie der Homepage des BM.I entnehmen: http://www.bmi.gv.at/visa siehe auch S. 23. Achtung: Visa sind in sterreich grundstzlich nicht verlngerbar. Mit Ablauf des Visums muss, sofern kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, eine Ausreise aus dem Schengenraum erfolgen und ein neues Visum oder ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Ein Visum C berechtigt grundstzlich zur Einreise und zum Aufenthalt in allen Schengenstaaten, sofern die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfllt sind. Ein Visum D berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in sterreich und kann fr eine Gltigkeitsdauer von 91 Tagen bis zu 6 Monaten erteilt werden. Inhaber/innen eines Visums D genieen grundstzlich Reisefreiheit in das Gebiet der brigen Schengenstaaten bis zu 90 Tagen pro Halbjahr, sofern die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfllt sind.

    Die Bearbeitung von Visaantrgen obliegt grundstzlich den zustndigen sterreichischen Vertretungsbehrden im Ausland. In Staaten, in denen es keine oder nur weit entfernte sterreichische Botschaften bzw. Generalkonsulate gibt, wird sterreich bei der Bearbeitung von Visaantrgen auch von Vertretungsbehrden anderer Schengenstaaten vertreten, d.h. Visa der Kategorien C (Reisevisum) knnen auch bei einer Vertretungsbehrde eines anderen Schengenstaates beantragt werden. Der entsprechende unten angefhrte Link auf die Homepage des BMeiA bietet alle notwendigen Informationen, insbesondere im Hinblick auf die im jeweiligen Fall zustndigen Vertretungsbehrden, denen Sichtvermerksbefugnis zukommt.

    Liste der Vertretungsbehrden: http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/oesterreichische-vertretungen

    Liste der sterreich vertretenden Schengenpartner: http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/pass-und-visum/schengen-visainformationen

    Viele Vertretungsbehrden verfgen ber ein Terminvereinbarungsservice, um Wartezeiten zu vermeiden. Termine knnen vielfach per Internet ber die Webseiten der jeweiligen Vertretungsbehrde, per Telefon oder persnlich direkt bei der Vertretungsbehrde vereinbart werden. Diesbezgliche Informationen sind auf der Webseite der betreffenden Vertretungsbehrde zu finden.

    Als weiterer Service besteht in ausgewhlten Regionen auch die Mglichkeit, die Visaantrge bei vom BMeiA beauftragten Dienstleister/innen einzubringen. Details darber sind auf den jeweiligen Webseiten der Botschaften abzurufen. Ein Visumantrag kann frhestens 3 Monate vor dem geplanten Reisetermin und sollte keinesfalls spter als 15 Kalendertage vor dem geplanten Aufenthalt bei der zustndigen Vertretungsbehrde eingebracht werden. Ideal wre in diesem Zusammenhang eine Beantragung ehestmglich nach Bekanntwerden der Reisemodalitten (Reisedaten, erforderliche Unterlagen etc.).

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

    Checkliste Visum

    Antragsformular (vollstndig ausgefllt und eigenhndig unterfertigt) Gltiges Reisedokument, dessen Gltigkeitsdauer die des Visums um mindestens

    drei Monate bersteigt, das mind. 2 leere Seiten aufweisen muss und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt worden ist.

    Ein Passfoto gem den ICAO-Kriterien (Farbe, 3,5 x 4,5 cm);

    Vorlage einer fr die geplante Aufenthaltsdauer abgeschlossenen alle Risiken

    abdeckende Reisekrankenversicherung (Deckungssumme EUR 30.000,00 gltig fr den gesamten Schengen-Raum)

    Nachweis ausreichender finanzieller Unterhaltsmittel fr die

    Studienaufenthaltsdauer fr Studierende bis zum 24. Lebensjahr EUR 481,752 pro Monat ber dem 24. Lebensjahr EUR 872,312 pro Monat In den genannten Betrgen ist die Unterkunftsmiete bis EUR 278,722/Monat enthalten. Ist die Unterkunftsmiete hher, sind entsprechend zustzliche Mittel nachzuweisen.

    Nachweis ber die Bezahlung von Studiengebhren oder ber ein Stipendium oder Abgabe einer Elektronischen Verpflichtungserklrung (EVE) durch die einladende Person bei der zustndigen Fremdenpolizeibehrde in sterreich.

    Flug-, Bus- oder Bahnreservierung

    Unterkunftsnachweise (Anmeldung in einem Studentenheim oder Besttigung

    ber Unterkunft, Wohnrechtsvereinbarung)

    Zulassungsbescheid der sterreichischen Bildungseinrichtung

    Nachweis ber den aktuellen Studentenstatus im Heimatland (zB Vorlage einer Besttigung der Bildungseinrichtung)

    2 Diese Betrge werden jhrlich angepasst. Die hier angefhrten Betrge gelten fr 2015.

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

    Jeder Aufenthalt von maximal 6 Monaten, der mit der Aufnahme einer Ttigkeit (=Beschftigung, die auch unentgeltlich sein kann) verbunden ist (zB Volontariat, Praktikum, Stipendium) bedarf eines Visums zu Erwerbszwecken (Visum C oder Visum D). Fr gewisse Ttigkeiten bedarf es einer arbeitsmarktrechtlichen Anzeigebesttigung. Nhere Informationen dazu sind bei der sterreichischen Vertretungsbehrde einzuholen. Familienangehrige: knnen nach persnlicher Antragstellung ebenfalls ein Visum unter den oben genannten Voraussetzungen erhalten.

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

    b) Studienaufenthalte ber 6 Monate Alle Drittstaatsangehrigen bentigen fr Aufenthalte ber 6 Monate eine quotenfreie Aufenthaltsbewilligung Studierender. Familienangehrige von Studierenden bentigen eine quotenfreie Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft. Die Aufenthaltsbewilligung wird in Scheckkartenform mit Lichtbild ausgestellt, dient auch als Identittsdokument und ist als Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in sterreich immer mit sich zu fhren bzw. in der Nhe bereit zu halten.

    i. erste Antragstellung im Inland: Studierende, die fr die Einreise nach sterreich kein Visum bentigen3 (siehe Staatenliste auf Seite 23, http://www.bmi.gv.at/visa), sind berechtigt, den ersten Antrag fr die Aufenthaltsbewilligung Studierender nach der Einreise im Inland zu stellen. Der Antrag soll unmittelbar nach der Einreise persnlich bei der zustndigen Aufenthaltsbehrde eingebracht werden, damit die Erledigung noch vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts erfolgen kann. Die Antragstellung allein verschafft kein Bleiberecht ber die Dauer des zulssigen visumfreien Aufenthalts hinaus. Alternativ kann der Antrag auch an einer sterreichischen Vertretungsbehrde im Ausland (Wohnsitz) gestellt werden. Aufgrund der Weiterleitung des Antrages nach sterreich muss aber mit einer lngeren Wartezeit fr die Erledigung gerechnet werden.

    ii. erste Antragstellung im Ausland: Studierende, die nicht zur visumfreien Einreise berechtigt sind, mssen ihren ersten Antrag fr eine Aufenthaltsbewilligung Studierender vor der Einreise persnlich bei der zustndigen sterreichischen Vertretungsbehrde im Ausland stellen. Der Antrag wird von der Vertretungsbehrde an die zustndige Aufenthaltsbehrde weitergeleitet. Da die Entscheidung der Aufenthaltsbehrde im Ausland abzuwarten ist, wird empfohlen, den Antrag mindestens 3-6 Monate vor der geplanten Einreise nach sterreich abzugeben. Wird dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stattgegeben, erhlt der/die Antragsteller/in von der Vertretungsbehrde eine entsprechende Verstndigung. Der/die Antragsteller/in muss dann binnen 3 Monaten nach der Verstndigung einen Antrag fr ein Visum D zur Einreise nach sterreich bei der sterreichischen Vertretungsbehrde stellen. Die Aufenthaltsbewilligung muss in sterreich sptestens binnen 6 Monaten ab Verstndigung der Vertretungsbehrde, aber jedenfalls innerhalb der Gltigkeitsdauer des Visums abgeholt werden.

    3 Hierunter fallen auch Personen, welche bereits einen gltigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates besitzen (ein Visum eines anderen Schengenstaates ist jedoch nicht ausreichend).

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

    Checkliste fr den Erstantrag Aufenthaltsbewilligung Studierender:

    Persnliche Antragstellung fr die Aufenthaltsbewilligung an der zustndigen sterreichischen Vertretungsbehrde. Die Aufenthaltsbewilligung soll zumindest 3-6 Monate vor der beabsichtigten Einreise beantragt werden. Hinweis: Staatsangehrige, welche visumfrei nach sterreich einreisen drfen, knnen den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung auch nach der Einreise in sterreich persnlich bei der zustndigen Aufenthaltsbehrde stellen.

    Unterlagen: vollstndig ausgeflltes und unterschriebenes Antragsformular (erhltlich bei der

    sterreichischen Vertretungsbehrde und auf der Homepage des BMI, www.bmi.gv.at/niederlassung)

    Kopie des gltigen Reisedokuments Geburtsurkunde aktuelles Passbild in der Gre von 3,5 x 4,5 cm polizeiliches Fhrungszeugnis (in Lndern wo verfgbar) Zulassungsbescheid/Aufnahmebesttigung der sterreichischen

    Bildungseinrichtung Nachweis ausreichender finanzieller Unterhaltsmittel fr die Dauer des

    Aufenthalts, jedoch maximal fr ein Jahr im Voraus: o Fr Studierende bis zum 24. Lebensjahr EUR 481,752 pro Monat o ber dem 24. Lebensjahr EUR 872,312 pro Monat o In den genannten Betrgen ist die Unterkunftsmiete bis EUR

    278,722/Monat enthalten. Ist die Unterkunftsmiete hher, sind entsprechend zustzliche Mittel nachzuweisen.

    o Der Nachweis kann durch ein Sparbuch bei einem sterreichischen Geldinstitut, einem Bankkonto im Heimatland auf welches Zugriff aus sterreich besteht, dem nachgewiesenen Ankauf von Travellercheques oder durch eine Haftungserklrung einer in sterreich lebenden Person erbracht werden.

    Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft in sterreich: z.B. Mietvertrag, Bentzungsvereinbarung mit Studentenheim, Wohnrechtsvereinbarung

    Nachweis einer in sterreich gltigen (Reise-)Krankenversicherung mit einem Deckungsumfang von mind. EUR 30.000,00 fr den Zeitraum der Einreise bis zum Abschluss der Studierendenselbstversicherung in sterreich

    Die Gebhr fr die erste Aufenthaltsbewilligung betrgt insgesamt EUR 120,00 (EUR 80,00 bei der Antragstellung bei der sterreichischen Vertretungsbehrde oder Aufenthaltsbehrde; restlicher Betrag bei der Ausfolgung der Aufenthaltsbewilligung). Es knnen noch weitere Gebhren anfallen.

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

    Alle erforderlichen Dokumente mssen im Original und in Kopie sowie (auf Verlangen der Behrde) in beglaubigter Form vorgelegt werden. Fremdsprachigen Urkunden muss eine autorisierte deutsche bersetzung beigelegt werden. Die Aufenthaltsbewilligung wird im Regelfall fr 12 Monate ausgestellt (Ausnahme: krzere Gltigkeit des Reisedokuments, krzere beantragte Gltigkeitsdauer).

    Studierende mssen keine Integrationsvereinbarung erfllen.

    Checkliste fr den Erstantrag Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft:

    Persnliche Antragstellung fr die Aufenthaltsbewilligung an der zustndigen sterreichischen Vertretungsbehrde. Die Aufenthaltsbewilligung soll zumindest drei Monate vor der beabsichtigten Einreise beantragt werden. Hinweis: Staatsangehrige, welche visumfrei nach sterreich einreisen drfen, knnen den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung auch nach der Einreise in sterreich persnlich bei der zustndigen Aufenthaltsbehrde stellen.

    Unterlagen: vollstndig ausgeflltes und unterschriebenes Antragsformular (erhltlich bei der

    sterreichischen Vertretungsbehrde und auf der Homepage des BM.I, www.bmi.gv.at/niederlassung)

    Kopie des gltigen Reisedokuments Geburtsurkunde Nachweis der Familienangehrigkeit (z.B. Heiratsurkunde) und der Familien-

    gemeinschaft im Heimatland

    aktuelles Passbild in der Gre von 3,5 x 4,5 cm polizeiliches Fhrungszeugnis (in Lndern wo verfgbar) Nachweis ausreichender finanzieller Unterhaltsmittel fr die Dauer des

    Aufenthalts, jedoch maximal fr ein Jahr im Voraus: o fr Ehepaare insgesamt EUR 1.307,892pro Monat o fr jedes minderjhrige Kind zustzlich EUR 134,592 pro Monat o In den genannten Betrgen ist die Unterkunftsmiete bis EUR

    278,722/Monat enthalten. Ist die Unterkunftsmiete hher, sind entsprechend zustzliche Mittel nachzuweisen.

    o Der Nachweis kann durch ein Sparbuch bei einem sterreichischen Geldinstitut, einem Bankkonto im Heimatland auf welches Zugriff aus sterreich besteht oder dem nachgewiesenen Ankauf von Travellercheques erbracht werden.

    Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft in sterreich: z.B. Mietvertrag, Bentzungsvereinbarung mit Studentenheim, Besttigung ber Unterkunft

    Nachweis einer in sterreich gltige Krankenversicherung Die Gebhr fr die erste Aufenthaltsbewilligung betrgt insgesamt EUR 120,- (EUR

    80,- bei der Antragstellung bei der sterreichischen Vertretungsbehrde oder Aufenthaltsbehrde; restlicher Betrag bei der Ausfolgung der Aufenthaltsbewilligung). Es knnen noch weitere Gebhren anfallen.

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

    Alle erforderlichen Dokumente mssen im Original und in Kopie sowie (auf Verlangen der Behrde) in beglaubigter Form vorgelegt werden. Fremdsprachigen Urkunden muss eine autorisierte deutsche bersetzung beigelegt werden. Die Aufenthaltsbewilligung wird im Regelfall fr 12 Monate ausgestellt (Ausnahme: krzere Gltigkeit des Reisedokuments, krzere beantragte Gltigkeitsdauer) Familienangehrige von Studierenden, die eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, mssen die Integrationsvereinbarung nicht erfllen.

    iii. Studierende mit Zulassungs-/Aufnahmeprfung:

    Studierende, welche visumfrei einreisen drfen (siehe Staatenliste auf der Seite 32, s. auch http://www.bmi.gv.at/niederlassung), knnen zur Teilnahme an der Zulassungs-/Aufnahmeprfung ohne Visum nach sterreich einreisen und nach erfolgreicher Absolvierung ihre Aufenthaltsbewilligung persnlich bei der sterreichischen Aufenthaltsbehrde beantragen. Die Aufenthaltsbewilligung sollte sobald wie mglich nach Einreise jedoch vor Ablauf des zulssigen visumfreien Aufenthalts beantragt werden. Studierende, welche nicht visumfrei einreisen drfen und eine Zulassungs-/Aufnahme-prfung absolvieren mssen, mssen mit dem bedingten Zulassungsbescheid bzw. der bedingten Zulassungsbesttigung der Hochschule persnlich einen Antrag fr eine Aufenthaltsbewilligung bei der zustndigen sterreichischen Vertretungsbehrde stellen. Da die Bearbeitung des Antrages im Ausland abgewartet werden muss, sollte der Antrag sptestens 3 Monate vor dem Termin der Zulassungs-/Aufnahmeprfung gestellt werden. Die vorzulegenden Unterlagen sind aus der Checkliste im Abschnitt 4 b) ersichtlich, jedoch mssen die Finanzierung sowie die Unterkunft nur glaubhaft gemacht werden (Beispiele im Glossar). Im Falle einer positiven Entscheidung der Aufenthaltsbehrde ber den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung stellt der/die Studierende bei der Botschaft einen Antrag fr ein Visum D zur Einreise nach sterreich. Die Vertretungsbehrde stellt das Visum D mit einer 4-monatigen Gltigkeitsdauer aus und weist den/die Studierenden ausdrcklich auf die Bedingung hin, dass der Erhalt der Aufenthaltsbewilligung vom Nachweis der positiven Absolvierung der Zulassungs-/Aufnahmeprfung abhngt. Der/die Studierende reist mit dem Visum zur Absolvierung der Zulassungsprfung nach sterreich ein. Nach erfolgreich absolvierter Prfung muss der/die Studierende neben dem endgltigen Zulassungsbescheid/der endgltigen Aufnahmebesttigung Nachweise der Finanzierung und der Unterkunft bei der sterreichischen Aufenthaltsbehrde vorlegen und kann dann seine/ihre Aufenthaltsbewilligung in Empfang nehmen. Die Abholung der Aufenthaltsbewilligung muss jedenfalls innerhalb der Gltigkeitsdauer des Visums erfolgen.

    iv. Verlngerung der Aufenthaltsbewilligung Vor Ablauf der Gltigkeitsdauer jedoch frhestens 3 Monate vor dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung ist bei der zustndigen inlndischen Aufenthaltsbehrde die Verlngerung zu beantragen. Bis zur Entscheidung ber den Verlngerungsantrag halten sich die Antragssteller/innen rechtmig in sterreich auf (keine Berechtigung in andere Schengenstaaten zu reisen), auch wenn die alte Aufenthaltsbewilligung inzwischen ablaufen sollte.

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

    Checkliste Verlngerungsantrag Aufenthaltsbewilligung Studierender

    Persnliche Antragstellung fr die Verlngerung der Aufenthaltsbewilligung an der zustndigen sterreichischen Aufenthaltsbehrde. Der Verlngerungsantrag soll zumindest einen Monat vor dem Ablauf der alten Bewilligung abgegeben werden.

    Unterlagen: vollstndig ausgeflltes und unterschriebenes Antragsformular (erhltlich bei der

    inlndischen Aufenthaltsbehrde und auf der Homepage des BM.I, www.bmi.gv.at/niederlassung)

    Kopie des gltigen Reisedokuments aktuelles Passbild in der Gre von 3,5 x 4,5 cm Nachweis ausreichender finanzieller Unterhaltsmittel fr ein weiteres Jahr in

    sterreich: o fr Studierende bis zum 24. Lebensjahr EUR 481,752 pro Monat o ber dem 24. Lebensjahr EUR 872,312 pro Monat o In den genannten Betrgen ist die Unterkunftsmiete bis EUR

    278,722/Monat enthalten. Ist die Unterkunftsmiete hher, sind entsprechend zustzliche Mittel nachzuweisen.

    Der Nachweis kann durch ein Sparbuch bei einem sterreichischen Geldinstitut, einem Bankkonto im Heimatland auf welches Zugriff aus sterreich besteht oder dem nachgewiesenen Ankauf von Travellercheques erbracht werden.

    Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft in sterreich: z.B. Mietvertrag, Bentzungsvereinbarung mit Studentenheim, Wohnrechtsvereinbarung

    Nachweis einer in sterreich gltige Krankenversicherung schriftlicher Studienerfolgsnachweis der Hochschule, im Regelfall ber

    erfolgreich absolvierte Prfungen im Ausma von 8 Wochenstunden bzw. 16 ECTS-Credits pro Studienjahr4. Liegen jedoch unabwendbare und unvorhersehbare Grnde vor, die der Einflusssphre des/der Studierenden entzogen sind, kann die Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens des Studienerfolgs nach Prfung im Einzelfall verlngert werden.

    Fortsetzungsbesttigung der Hochschule aktuelles Studienblatt

    Die Gebhr fr die Verlngerung der Aufenthaltsbewilligung betrgt EUR 100,-. Es knnen noch weitere Gebhren anfallen.

    Die Aufenthaltsbewilligung wird im Regelfall wieder fr 12 Monate ausgestellt (Ausnahme: krzere Gltigkeitsdauer des Reisedokuments, krzere beantragte Gltigkeitsdauer).

    4 Doktoratsstudierende legen eine Besttigung ihres Betreuers bzw. ihrer Betreuerin ber den erfolgreichen Studienfortschritt vor.

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

    Eine Zwecknderung des Aufenthaltstitels ist nur zulssig, wenn der/die Studierende die Voraussetzungen fr den neu beantragten Aufenthaltstitel erfllt und vor Ablauf der Gltigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung einen Zwecknderungsantrag bei der Aufenthaltsbehrde einbringt.

    Checkliste Verlngerungsantrag Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft

    Persnliche Antragstellung fr die Verlngerung der Aufenthaltsbewilligung an der zustndigen sterreichischen Aufenthaltsbehrde. Der Verlngerungsantrag soll zumindest einen Monat vor dem Ablauf der alten Bewilligung abgegeben werden.

    Unterlagen: Vollstndig ausgeflltes und unterschriebenes Antragsformular (erhltlich bei der

    inlndischen Aufenthaltsbehrde und auf der Homepage des BM.I, www.bmi.gv.at/niderlassung)

    Kopie des gltigen Reisedokuments Aktuelles Passbild in der Gre von 3,5 x 4,5 cm Nachweis ausreichender finanzieller Unterhaltsmittel fr ein weiteres Jahr in

    sterreich: o fr Ehepaare insgesamt EUR 1.307,892 pro Monat o fr jedes minderjhrige Kind zustzlich 134,592 pro Monat o In den genannten Betrgen ist die Unterkunftsmiete bis EUR

    278,722/Monat enthalten. Ist die Unterkunftsmiete hher, sind entsprechend zustzliche Mittel nachzuweisen.

    Der Nachweis kann durch ein Sparbuch bei einem sterreichischen Geldinstitut, einem Bankkonto im Heimatland auf welches Zugriff aus sterreich besteht oder dem nachgewiesenen Ankauf von Travellercheques erbracht werden.

    Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft in sterreich: z.B. Mietvertrag, Bentzungsvereinbarung mit Studentenheim, Wohnrechtsvereinbarung

    In sterreich gltige Krankenversicherung Die Gebhr fr die Verlngerung der Aufenthaltsbewilligung betrgt EUR 100,00. Es

    knnen noch weitere Gebhren anfallen. Die Aufenthaltsbewilligung wird im Regelfall wieder fr 12 Monate ausgestellt (Ausnahme: krzere Gltigkeitsdauer des Reisedokuments, krzere beantragte Gltigkeitsdauer).

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

    v. Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche

    Studierenden, die in sterreich ein Diplom- oder Masterstudium an einer Universitt, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversitt, Pdagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pdagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Wei-Rot Karte anstreben, knnen auf begrndeten Antrag von der Aufenthaltsbehrde einmalig eine Besttigung mit 6-monatiger Gltigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche ausgestellt werde. Sofern die Voraussetzungen (u.a. Unterkunft, Unterhalt, Krankenversicherung) fr die Dauer von 6 Monaten erfllt werden. Ein derartiger Antrag ist vor Ablauf der Gltigkeitsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung bei der Aufenthaltsbehrde einzubringen und schafft kein Aufenthalts- und Bleiberecht und berechtigt auch nicht in andere Schengenlnder zu reisen. Eine krzere Gltigkeitsdauer der Besttigung ist nicht vorgesehen. Diese Besttigung berechtigt zur Inlandsantragstellung fr einen Aufenthaltstitel, Rot-Wei-Rot Karte siehe folgender Punkt.

    vi. Aufenthaltstitel Rot-Wei-Rot Karte fr Studienabsolventen Die Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Wei-Rot Karte fr Studienabsolventen/innen ist fr jene Personen mglich, die ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer sterreichischen Universitt, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversitt absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und fr die beabsichtigte Beschftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt in der Hhe von EUR 1.998,005 erhalten. Um den Aufenthaltstitel Rot-Wei-Rot Karte erhalten zu knnen, muss daher ein adquater Arbeitsplatz nachgewiesen werden. Der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Wei-Rot Karte muss entweder vor Ablauf der Gltigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung oder vor Ablauf der Gltigkeitsdauer der Besttigung zur Arbeitsuche bei der Aufenthaltsbehrde eingebracht werden. Das entsprechende Antragsformular inkl. der erforderlichen Arbeitgebererklrung ist auf der Homepage des BM.I (www.bmi.gv.at/niederlassung) zu finden.

    5 Diese Betrge werden jhrlich angepasst. Die hier angefhrten Betrge gelten fr 2015.

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    5. Anmeldung gem Meldegesetz

    Alle Staatsangehrigen, unabhngig davon ob sie visumfrei oder mit einem Visum eingereist sind, mssen sich binnen drei Tagen nach Ankunft in sterreich am zustndigen Meldeamt des Wohnsitzes im Inland anmelden. nderungen oder Aufgabe des Wohnsitzes sind dem Meldeamt ebenfalls binnen drei Tagen mitzuteilen.

    Checkliste Anmeldung gem Meldegesetz

    beim Meldeamt (Gemeindeamt, Magistrat) Unterlagen:

    Meldezettel: muss sowohl vom Vermieter/von der Vermieterin der Unterkunft (zB: Studentenheimtrger) als auch vom/von der Studierenden unterschrieben sein. Der Meldezettel ist auf dem Meldeamt oder im Internet erhltlich.

    Reisedokument Geburtsurkunde

    Kosten: Es sind keine Gebhren zu entrichten.

    6. Erwerbsttigkeit

    a) Staatsangehrige aus EU- und EWR-Mitgliedsstaaten und Schweizer Staatsangehrige

    EU-Brger/innen (mit Ausnahme von Staatsangehrigen aus Kroatien), sowie von Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz bentigen zur Ausbung einer Erwerbsttigkeit in sterreich keine Beschftigungsbewilligung. Staatsangehrige von Kroatien bentigen voraussichtlich bis Ende 2020 zur Ausbung einer unselbstndigen Erwerbsttigkeit eine Beschftigungsbewilligung. Fr sie gilt die Regelung wie fr Drittstaatsangehrige (siehe nchsten Abschnitt).

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    b) Drittstaatsangehrige, Staatsangehrige von Kroatien (bis 2020)

    i. Beschftigungsbewilligung

    Drittstaatsangehrigen Studierenden mit Aufenthaltsbewilligung und Studierenden aus Kroatien ist eine Erwerbsttigkeit whrend des Studienaufenthalts prinzipiell gestattet. Dabei sind die Bestimmungen des Auslnderbeschftigungsgesetzes zu beachten. Grundstzlich bentigen drittstaatsangehrige und kroatische Studierende eine Beschftigungsbewilligung zur Ausbung einer unselbstndigen Erwerbsttigkeit. Der Studienerfolg darf durch die Erwerbsttigkeit nicht beeintrchtigt werden. Studierende in einem Bachelor Programm oder im 1. Abschnitt eines Diplomstudiums erhalten eine Bewilligung fr 10 Wochenstunden. Studierende, die sich im Masterstudium oder im 2. Abschnitt eines Diplomstudiums befinden, knnen eine Bewilligung fr 20 Wochenstunden erhalten. Die Beschftigungsbewilligung ist vom Arbeitgeber beim Arbeitsmarktservice (AMS) mindestens 6 Wochen vor Arbeitsbeginn zu beantragen und gilt nur fr die konkrete Erwerbsttigkeit bei diesem Arbeitgeber. Auch whrend des Doktoratsstudiums knnen Studenten/innen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Studierender sind eine Beschftigungsbewilligung bis zu 20 Wochenstunden ohne Arbeitsmarktprfung6 erhalten. Fr eine Beschftigung von mehr als 20 Wochenstunden drfen Beschftigungs-bewilligungen nur nach einer Arbeitsmarktprfung7 erteilt werden. Hinweis: Eine geringfgige Beschftigung bedarf ebenfalls einer Beschftigungsbewilligung.

    ii. Anzeigebesttigung

    Wenn der Studienplan der sterreichischen Bildungseinrichtung die Absolvierung eines Berufspraktikums vorsieht, muss keine Beschftigungsbewilligung beantragt werden. Der Arbeitgeber muss stattdessen das Praktikum sptestens zwei Wochen vor Aufnahme der Ttigkeit dem Arbeitsmarktservice (AMS) und der zustndigen Abgabebehrde bekanntgeben. Das AMS stellt dann eine Anzeigebesttigung aus. Auch ein Volontariat kann ohne Beschftigungsbewilligung ausgebt werden. Als Volontariat gilt die Beschftigung ausschlielich zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen fr die Praxis ohne Entgeltanspruch und ohne Arbeitspflicht. Auch ein Volontariat muss vom Arbeitgeber beim Arbeitsmarktservice (AMS) und der zustndigen Abgabebehrde angezeigt werden.

    iii. ohne Beschftigungsbewilligung oder Anzeigebesttigung

    6 Bei der Arbeitsmarktprfung wird geprft, ob die angestrebte freie Stelle nicht mit sterreichischen

    oder integrierten auslndischen Arbeitskrften besetzt werden kann.

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    Eine Beschftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn eine vom Auslnder-beschftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommene Ttigkeit ausgebt wird. Dies sind zB:

    wissenschaftliche Ttigkeiten in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschlieung der Knste sowie in der Lehre der Kunst, zB Studienassistent/innen,

    Ttigkeiten im Rahmen von EU-Ausbildungs- und Forschungsprogrammen (zB Erasmus, Tempus, Phare) oder

    Ttigkeiten im Rahmen von auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammen, an welchen mindestens eine sterreichische Hochschule beteiligt ist (OeAD, AIESEC, ELSA, IAESTE, FHK)

    Fr eine Erwerbsttigkeit mittels Werkvertrag (=selbstndige Erwerbsttigkeit) ist ebenfalls keine Beschftigungsbewilligung erforderlich. Es handelt sich hierbei im Gegensatz zur unselbstndigen Erwerbsttigkeit um eine Ttigkeit, die die Erbringung eines Werkes/Erfolges zum Vertragsgegenstand hat. Dabei ist der/die Selbststndige (Werkunternehmer/in) nicht an fixe Arbeitszeiten gebunden, frei bei der Wahl des Arbeitsortes und nicht in die Organisation des Auftraggebers/der Auftraggeberin eingebunden. Der/Die Werkunternehmer/in ist fr die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Entrichtung von Steuern (Umsatzsteuer, Einkommensteuer) selbst verantwortlich.

    iv. Familienangehrige

    Drittstaatsangehrige Familienangehrige von Studierenden drfen in sterreich nicht erwerbsttig werden.

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    7. Kontaktstellen

    bei Fragen zum Studium und Aufenthalt in sterreich

    sterreichische HochschlerInnenschaft (H) Vertretung der Studierenden Tel. +43 (0) 1/310 88 80, E-Mail: [email protected], [email protected], www.oeh.ac.at H an den Universitten, Fachhochschulen und Pdagogischen Hochschulen www.oeh.ac.at/vorort

    bei Fragen zum Studium an einer bestimmten Bildungseinrichtung in sterreich Auslandsbro (Aueninstitut, Bro fr Internationale Beziehungen) und Studienabteilung der jeweiligen Universitt: www.portal.ac.at Abteilungen fr internationale Beziehungen und Auslandsbeauftragte der jeweiligen Fachhochschule: www.fhr.ac.at, www.fachhochschulen.ac.at Pdagogische Hochschulen: www.bmukk.gv.at Privatuniversitten: www.akkreditierungsrat.at

    bei Fragen zum Aufenthalt in sterreich sowie zur vorliegenden Broschre sterreichischer Austauschdienst (OeAD) - GmbH: Tel. +43 (0)1/534 08 201, E-Mail: [email protected], www.oead.at

    bei Fragen zu Aufenthaltstitel (Aufenthalt lnger als 6 Monate): Bundesministerium fr Inneres (BMI), Abteilung III/4: Tel. +43 (0)1/53126-0, E-Mail: [email protected], www.bmi.gv.at

    bei Fragen zu Visa, visumfreie Einreise (Aufenthalt krzer als 6 Monate): Bundesministerium fr Inneres (BMI), Abteilung II/3: Tel. +43 (0)1/53126-0; E-Mail: [email protected], www.bmi.gv.at Bundesministerium fr europische und internationale Angelegenheiten, Abteilung IV.2: Tel. +43 (0)50 11 50-0; E-Mail: [email protected], www.bmeia.gv.at

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

    bei Fragen zu Erwerbsttigkeit, Beschftigung: Bundesministerium fr Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (bmask), Abteilung VI/7: Tel. +43 (0)1/71100-0, E-Mail: [email protected], www.bmask.gv.at

    im Ausland: sterreichische Vertretungsbehrden (Botschaften und Generalkonsulate): www.bmeia.gv.at

    Stipendien und Frdermglichkeiten www.grants.at

    Detaillierte Informationen zum Thema Arbeiten in sterreich finden Sie am Migrationsportal der sterreichischen Bundesregierung www.migration.gv.at

    8. Liste der EU/EWR- und Schengenstaaten

    EU-Staaten (Europische Union) Belgien Bulgarien Dnemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Grobritannien

    Irland Italien Kroatien* Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande sterreich Polen

    Portugal Rumnien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Zypern

    Alle Staatsangehrigen von mit gekennzeichneten Staaten (neue EU-Staaten) bentigen eine Beschftigungsbewilligung, voraussichtlich bis Ende 2020. EWR-Staaten (Europischer Wirtschaftsraum) Alle Mitgliedsstaaten der Europischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

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    9. Liste der Staaten, deren Staatangehrige ohne Visum nach sterreich einreisen knnen

    Die Staatsangehrigen folgender Staaten bentigen fr einen Aufenthalt in sterreich, welcher 3 Monate nicht bersteigt, kein Visum (visumfreie Einreise; die 90 Tagesfrist beginnt ab der Einreise in die Schengen-Mitgliedstaaten): Albanien* Andorra Antigua und Barbuda Argentinien Australien Bahamas Barbados Bosnien-Herzegowina* Brasilien Brunei Chile Costa Rica El Salvador Guatemala Honduras

    Hong Kong Israel Japan (6 Monate) Kanada Republik Korea (Sd) Macao Malaysia Mauritius Mazedonien* Mexiko Monaco Montenegro* Neuseeland Nicaragua Panama

    Paraguay San Marino Serbien* Seychellen Singapur St. Christopher und Nevis Taiwan** Uruguay Vatikanstadt Venezuela Vereinigte Arabische Emirate*** Vereinigte Staaten von Amerika

    _________________ * gilt nur fr Inhaber eines biometrischen Reisepasses ** gilt nur fr Reisepsse mit Personalausweisnummer *** gilt nur fr Spezialpsse der VAE Schengen-Staaten8 Belgien Dnemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Island Italien

    Lettland Lichtenstein Litauen Luxemburg Malta Niederlande Norwegen sterreich

    Polen Portugal Schweden Schweiz Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn

    8 Stand: 01.01.2015

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    10. Beglaubigungen (Legalisation)

    Eine Beglaubigung verifiziert die Echtheit einer Unterschrift bzw. eines Siegels oder Stempels und besttigt damit den/die Aussteller/in der Urkunde. Damit auslndische Dokumente bei Behrden und Hochschulen in sterreich vorgelegt werden knnen, bentigen sie oft eine Beglaubigung. sterreich hat mit zahlreichen Staaten Abkommen geschlossen, sodass Urkunden ohne weitere Frmlichkeit vorgelegt werden knnen. Darber hinaus gibt es das Haager bereinkommen in Form der Apostille, welches eine wesentliche Erleichterung im Verfahren vorsieht. In alle anderen Fllen mssen smtliche Beglaubigungserfordernisse erfllt sein. Es gibt somit 3 Varianten: 1. Es ist keine Beglaubigung erforderlich. 2. Es ist eine Beglaubigung mittels Apostille erforderlich. 3. Es ist eine volle diplomatische Beglaubigung erforderlich. 1. Keine Beglaubigung: bestimmte Urkunden (zB Geburtsurkunde, gerichtliche Urkunden) aus folgenden Staaten brauchen aufgrund bilateraler Abkommen keine Beglaubigung oder Apostille. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um bestimmte EU- Mitgliedsstaaten und einige wenige auereuropische Staaten. Mit welchen Lndern aktuell Beglaubigungsfreiheit besteht, entnehmen Sie folgendem Link: http://fabsits.heimat.eu/ (nur in deutscher Sprache). 2. Beglaubigung mittels Apostille: Apostillen sind Stempelaufdrucke oder Etiketten, die von lokalen Behrden auf ffentlichen Urkunden (zB Studienbesttigungen) in einheitlicher Form angebracht werden mssen. Derzeit sind ca. 100 Lnder dem Haager Beglaubigungsbereinkommen beigetreten. Bei welchen Lndern lediglich eine Apostille angebracht werden muss und welche Behrden dafr zustndig sind, entnehmen Sie bitte dem folgenden Link: http://www.hcch.net 3. Urkunden aus allen anderen Lndern, die nicht in der Kategorie 1 oder 2 angefhrt sind, bentigen eine volle diplomatische Beglaubigung. Das heit zuerst muss der innerstaatliche Beglaubigungsweg des Herkunftsstaates abgeschlossen werden, danach erfolgt die Letztbeglaubigung des Dokuments durch das dortige Auenministerium und zuletzt muss die rtlich zustndige sterreichische Vertretungsbehrde die Urkunde berbeglaubigen. Da die Regelungen lnderspezifisch sind, empfiehlt es sich, vorher bei der jeweiligen sterreichischen Vertretungsbehrde rckzufragen, ob und in welcher Form Urkunden zu beglaubigen sind, damit sie in sterreich akzeptiert werden. Zustzlich gibt es weitere Infos auf der Homepage des BMeiA (http://www.bmeia.gv.at)

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    11. Glossar

    Anmeldebescheinigung: dient zur Dokumentation des gemeinschaftlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von EU-/EWR- und Schweizer Brger/innen (siehe Abschnitt 3). Arbeitsmarktservice (AMS): Das Arbeitsmarktservice vermittelt Arbeitskrfte auf offene Stellen und untersttzt Unternehmen durch Beratung und Information. Die Zustndigkeit des AMS richtet sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers bzw. Sitz des Unternehmens; http://www.ams.at Aufenthaltsbehrde: Die in sterreich nach dem (beabsichtigten) Wohnsitz eines Auslnders/einer Auslnderin fr die Erteilung oder Verlngerung eines Aufenthaltstitels oder die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zustndige Behrde. Zustndig ist der Landeshauptmann, welcher die Bezirksverwaltungsbehrden ermchtigen kann, in seinem Namen zu entscheiden. Die zustndigen Behrden und ihre Adressen sind im Behrdenwegweiser http://www.help.gv.at abrufbar. Aufenthaltstitel: Berechtigen Drittstaatsangehrige zu einem lnger als 6 Monate dauernden Aufenthalt in sterreich und knnen bei Vorliegen aller Voraussetzungen in sterreich verlngert werden. Aufenthaltstitel sind zB Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen. bedingter Zulassungsbescheid bzw. bedingte Zulassungsbesttigung: Aufnahmebesttigung der Universitt bzw. der Fachhochschule, die an die Bedingung geknpft ist, dass eine vorgeschriebene Aufnahmeprfung erfolgreich absolviert wird. Beschftigungsbewilligung: Eine Beschftigungsbewilligung wird dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin erteilt und berechtigt ihn oder sie zur Beschftigung der konkret beantragten Arbeitskraft auf einem genau bezeichneten Arbeitsplatz. Drittstaatsangehrige: Sind auslndische Personen, welche nicht Staatsangehrige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz sind. ECTS: European Credit Transfer System; System zur Anrechnung von akademischen Studienleistungen an europischen Universitten; Geringfgige Beschftigung: Als geringfgig gilt eine Beschftigung bis zu einer Entlohnung von EUR 405,98 brutto pro Monat (dieser Betrag wird jhrlich angepasst). Geringfgig Beschftigte sind nicht automatisch krankenversichert. Glaubhaftmachung: Es muss mit entsprechenden Unterlagen belegt werden knnen, dass die Finanzierung des Aufenthaltes und eine Wohnmglichkeit in sterreich gegeben sind, sobald das Studium in sterreich aufgenommen wird. Solche Unterlagen knnen zum Beispiel sein: schriftliche Besttigung ber regelmige Unterhaltsleistung der Eltern, Besttigung ber Wohnmglichkeit, zB Vorvertrag, Anmeldung in einem Studentenwohnheim.

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    Leitfaden zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen fr auslndische Studierende

    Haftungserklrung: Eine schriftliche Erklrung einer in sterreich wohnhaften Person, in welcher diese Person sich zur bernahme der Kosten fr Krankenversicherung, Unterhalt und Unterkunft sowie sonstiger Kosten, welche durch eine/n Inhaber/in eines Aufenthaltstitels gegenber dem Staat und seinen Behrden und Gebietskrperschaften (wie zB Krankenkassen) verursacht werden, verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt fr 5 Jahre und muss vor einem sterreichischen Gericht oder Notar abgegeben werden. Das Formular befindet sich auf der Homepage des BM.I (http://www.bmi.gv.at/niederlassung) sterreichische Vertretungsbehrden: Botschaften und Generalkonsulate sind auf der Homepage des BMeiA (www.bmeia.gv.at) zu finden. Postsekundre Bildungseinrichtungen: In sterreich sind anerkannte postsekundre Bildungseinrichtungen jene Bildungseinrichtungen,

    die Studien im Ausma von mindestens 180 ECTS-Credits anbieten, bei welchen die Zulassung die allgemeine Universittsreife oder bei

    knstlerischen Studien den Nachweis der knstlerischen Eignung voraussetzt und die aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als

    Bildungseinrichtungen im Sinn dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind. Studierendenselbstversicherung: Ordentliche Studierende an allen Universitten, Pdagogischen Hochschulen und Fachhochschulen sowie auerordentliche Studierende an Vorstudienlehrgngen knnen sich bei der zustndigen Gebietskrankenkasse selbst krankenversichern. Die Kosten hierfr betragen monatlich EUR 54,11 (Stand 2015). Es sind jedoch Einkommensobergrenzen und die Einhaltung bestimmter Bedingungen (Studienzeiten, Studienwechsel) zu bercksichtigen. Visum: Berechtigt zur Einreise nach sterreich und zu einem Aufenthalt bis zu 6 Monaten, d.h. wer ein Visum zur Einreise bentigt unterliegt der sogenannten Visumspflicht. Visumsfreiheit genieen jene Staatsangehrigen die ohne Visum nach sterreich einreisen drfen. Ein Visum ist in sterreich nicht verlngerbar. Die verschiedenen Visakategorien werden im Abschnitt 4a) beschrieben. Vorstudienlehrgang: Die Vorstudienlehrgnge in Wien, Graz und Leoben sind studienvorbereitende Einrichtungen fr internationale Studierende. Sie haben die Aufgabe, Studierende auf Ergnzungsprfungen aus deutscher Sprache oder aus anderen Fchern, welche die Hochschulen vorgeschrieben haben, vorzubereiten.

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    12. Abkrzungsverzeichnis

    AIESEC The international platform for young people to

    discover and develop their potential

    AMS Arbeitsmarktservice

    AuslBG Auslnderbeschftigungsgesetz

    BMEIA Bundesministerium fr europische und

    internationale Angelegenheiten

    BM.I Bundesministerium fr Inneres

    BMWA Bundesministerium fr Wirtschaft und Arbeit

    d.h. das heit

    ELSA European Law Students Association

    EWR Europischer Wirtschaftsraum

    EU Europische Union

    FH Fachhochschule

    FHK sterreichische Fachhochschul-Konferenz

    IAESTE The International Association for the

    Exchange of Students for Technical Experience

    ICAO International Civil Aviation Organization

    OeAD sterreichischer Austauschdienst

    sog. sogenannt

    zB zum Beispiel

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    Impressum:

    Medieninhaber & Herausgeber: OeAD (sterreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschrnkter Haftung Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH);

    1010 Wien, Ebendorferstrae 7; Sitz: Wien | FN 320219 k | Handelsgericht Wien

    1010 Wien | Ebendorferstrae 7 | T +43 1 534 08-201 | F +43 1 534 08 999 [email protected] | www.oead.at

    Layout: Eva Mllner