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Leitfaden zur Eröffnung oder Übernahme eines Gastronomiebetriebes Existenzgründung im Gastgewerbe

Leitfaden zur Eröffnung oder Übernahme eines ...€¦ · Spielautomaten Wer Spielautomaten nicht durch einen Aufsteller betreiben lässt, bedarf hierzu einer besonde-ren Genehmigung

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Leitfaden zurEröffnung oder Übernahme eines Gastronomiebetriebes

Existenzgründung im Gastgewerbe

Leitfaden zur Existenzgründung im Gastgewerbe

FÜ R DI E GUTEN GASTGEBER – www.dehoga-hessen.de

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LEITFADENERÖFFNUNG ODER ÜBERNAHME EINES GASTRONOMIEBETRIEBES

1. „Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zumVerzehr an Ort und Stelle verabreicht.“

Die Eröffnung eines neuen oder die Übernahme eines bestehenden Gastronomiebetriebes ist mit einer Vielzahl an Herausforderungen neben den eigenen unternehmerischen und konzep-tionellen Überlegungen auf dem Weg in die Selbstständigkeit verbunden. Mit diesem Leitfaden gibt der für das hessische Hotel- und Gastronomiegewerbe zuständige Branchen- und Inter-essenverband, der DEHOGA Hessen, einen Überblick über die wichtigsten Schritte, die es zu beachten gilt und bietet für Existenzgründer und Übernehmer umfassende Unterstützung und Begleitung an.

Seit dem 1. Mai 2012 gilt in Hessen ein eigenes Gaststättengesetz (HGastG), das die bisherige Bundesregelung (GastG) abgelöst hat. Wichtigste Veränderung ist der damit verbundene Wegfall der Konzession als gesetzliches Erfordernis. Es besteht jedoch die Pflicht einer Anzeige bei der zuständigen Behörde (Ordnungs- bzw. Gewerbeamt) in der Stadt/Gemeinde, in der der Betrieb eröffnet werden soll. Formulare zur Anzeige gegenüber der Stadt oder Gemeinde sind in der Regel bei den Ordnungsbehörden bzw. Gewerbeämtern erhältlich. Der DEHOGA Hessen hat zusätzlich ein Musterformular erstellt, welches über die Verbands-geschäftsstellen zu beziehen ist. Die Anzeige des Betriebes muss vor der Eröffnung stattfin-den. Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis sowie die damit verbundene Unterrichtung bei den Industrie- und Handelskammern sind ersatzlos entfallen. Allerdings bietet der DEHOGA Hessen-Seminare und Schulungen speziell in den Bereichen Hygiene, Lebensmittelrecht und Infektionsschutz (Sachkundenachweis und Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz) in Zu-sammenarbeit mit der IHK an. Termine und Seminarinhalte sind auch im Internet abrufbar unter: www.dehoga-hessen.de

BeherbergungsbetriebeBeherbergungsbetriebe fallen grds. nicht unter das Gaststättengesetz. Ein Hotel oder eine Pen-sion ist daher nur noch beim Gewerbeamt anzeigepflichtig - auf die Bettenanzahl kommt es nicht an. Der Ausschank von alkoholischen Getränken in geringen Mengen an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb unterliegt nicht dem Verfahren bei Alkoholaus-schank nach HGastG. Das HGastG ist allerdings anwendbar auf einen Restaurantbetrieb in einem Hotel, der öffentlich zugänglich ist, d.h. wenn dort auch andere Gäste als Hausgäste bewirtet werden.

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Bei Alkoholausschank sind folgende Besonderheiten zu beachten:

a) Frist zur Anzeige: spätestens sechs Wochen vor Beginnb) bei Anzeige einzureichende Unterlagen (maximal drei Monate alt):

■ Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentral- registergesetzes (Einwohnermelde- oder Bürgeramt)

■ Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs.5 der Gewerbeordnung (Gewerbe- bzw. Ordnungsamt)

■ Auszug aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs.2 S.1 der Insolvenzordnung und vom Vollstreckungsgericht nach § 915 Abs.1 der Zivilprozessordnung zu führendem Verzeichnis (Amtsgericht)

■ Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt)

Bei vorübergehendem Betrieb (gilt nicht für Reisegewerbe im Sinne des § 55 Abs.1 Nr. 1 der Gewerbeordnung und stehendes Gewerbe, das bereits der Anzeigepflicht unterliegt) eines Gast-stättengewerbes sind folgende Besonderheiten zu beachten:

a) Frist zur Anzeige: spätestens vier Wochen vorherb) zwingende Angaben:

■ Name, Vorname, ladungsfähige Anschrift

■ Ort, Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes

■ vorgesehene Speisen und Getränke

WICHTIGDie Gaststätte muss den gesetzlichen Erfordernissen (Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Hygiene, Brandschutz, Betriebssicherheit, besondere kommunale Vorschriften etc.) entspre-chen. Dies wurde früher im Rahmen des Konzessionsverfahrens vorab geprüft. Heute findet die Überprüfung erst im Nachhinein statt. Die Anzeigebehörde gibt die Daten an die jeweilig zuständigen Behörden weiter. Es empfiehlt sich daher in vielen Fällen, schon im Planungssta-dium des Betriebes bei den entsprechenden Behörden vorstellig zu werden und abzuklären, ob den gesetzlichen Erfordernissen tatsächlich entsprochen wird. Werden zwingende gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten, kann der Betrieb sogar behördlich untersagt werden.

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2. Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz / Gesundheitszeugnis

Jeder Mitarbeiter in Gastronomiebetrieben, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Ver-kehr bringt, braucht vor erstmaliger Aufnahme der Arbeit eine Belehrung nach dem Infektions-schutzgesetz durch das Gesundheitsamt oder einen dafür zugelassenen Arzt. Bei erstmaliger Beschäftigung im Gastgewerbe darf die Belehrung nicht älter als drei Monate sein. Das alte Gesundheitszeugnis gilt weiter. Der Arbeitgeber hat jährlich einmal neu zu belehren.

> siehe hierzu DEHOGA Hessen Seminare und Schulungen

3. Anmeldung des Betriebes bei der Berufsgenossenschaft

Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) Dynamostr.7-9, 68165 Mannheim 1 Fon 0621/44560

Unternehmer sind nicht pflichtversichert, allerdings die Arbeitnehmer.

Arbeitsmedizinischer DienstAlle Unternehmen, die der BGN angeschlossen sind, müssen sich um die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung ihres Betriebes nach den Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) kümmern. Binnen 6 Monate nach Be-triebseröffnung muss der BGN die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung nach-gewiesen werden. Ansonsten werden die Betriebe vom kostenpflichtigen ASD*BGN betreut.

Der DEHOGA Hessen bietet seinen Mitgliedern mit dem Angebot des arbeitsmedizinischen Dienstes eine besonders kostengünstige Möglichkeit zur Erfüllung dieser Pflichten.

Kontakt: DEHOGA Hessen, Geschäftsstelle Frankfurt Rhein-Main Falkstraße 34, 60487 Frankfurt am Main Fon 069/28 40 88, Fax 069/28 52 47 [email protected]

Unternehmer von Betrieben bis 10 Mitarbeiter können dies auch durch einen kostenlosen Fern-lehrgang (BGN-Branchenmodell) erreichen: www.bgn.de

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4. Abschluss der notwendigen Versicherungen

Ob Brandschutz-, Betriebsausfall-, Haftpflicht- oder Unfallversicherung sowie viele weitere, die Absicherung der typischen Risiken als Unternehmerin/Unternehmer im Gastgewerbe sollte bereits vor Beginn des Betriebes sorgfältig geprüft werden. Auskünfte zum speziellen Bran-chen- versicherungsschutz erteilen die Verbandsgeschäftsstellen oder direkt der Versicherungs- partner des DEHOGA Hessen:

Kontakt: SV SparkassenVersicherung Fon 0611/17849848, Fax 0611/17816635 [email protected]

Betriebliche Rechtsschutzversicherung im DEHOGA HessenMitglieder des DEHOGA Hessen müssen sich um ihre betriebliche Rechtsschutzversicherung keine Gedanken mehr machen und profitieren zudem von der kostenlosen Rechtsberatung. Damit sparen Mitglieder jährlich erhebliche Prämien und sind gleichzeitig vom Fachverband optimal betreut und abgesichert.

> Weitere Informationen finden Sie unter rechtsschutzversicherung.dehoga-hessen.de

5. Betriebsübernahme

Im Falle der Übernahme eines bestehenden Gastronomiebetriebes sind einige Besonderheiten zu beachten. Es droht u.U. die Übernahme von Haftungsrisiken vom Vorgänger, die man - so-weit möglich - ausschließen sollte. Z.B. ist man gem. § 613a BGB verpflichtet, alle Arbeitneh-mer zu den bisherigen Bedingungen zu übernehmen. Hier helfen grds. auch die Anwälte des DEHOGA Hessen:

Kontakt: DEHOGA Hessen-Rechtsberatung Fon 0611/992010, Fax 0611/9920122 [email protected]

Sicherheitshalber sollte man bei den entsprechenden Behörden nachfragen, ob irgendwelche Auflagen aus hygienischen, Sicherheits- oder baulichen Gründen bestehen oder drohen. Hier helfen die örtlichen Ordnungs-, Veterinär- oder Bauämter weiter.

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6. GEMA, GEZ & Co.

Wenn im Betrieb Musik gespielt werden soll (auch bei Rundfunk- oder Fernsehgeräten) ist die Anmeldung bei der GEMA Pflicht. Hier lohnt sich eine Mitgliedschaft im Hotel- und Gastronomieverband (DEHOGA Hessen) besonders: Mitglieder erhalten 20 Prozent Rabatt aufalle GEMA-Tarife - einfach bei der Anmeldung die Mitgliedsnummer mitteilen.

Tarife und nähere Informationen sind im GEMA-Handbuch nachzulesen, erhältlich beimDEHOGA Hessen:

Kontakt: DEHOGA Hessen Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden Fon 0611/992010, Fax 0611/9920122 [email protected]

> Tariffinder der GEMA: www.gema.de/nc/musiknutzer/tarifsuche.html

Bei der GEZ sind alle Betriebe beitragspflichtig und müssen gemeldet werden, unabhängig davon, ob Geräte vorgehalten werden. Seit 2013 gilt auch für Unternehmen der neue Rund-funkbeitrag, der die bisherige GEZ-Gebühr ersetzt. Zur Berechnung des Beitrages gibt es beim DEHOGA Hessen Unterstützung in Form eines Merkblattes. Man kann seinen Beitrag unter Beachtung bestimmter Besonderheiten auch online bei der GEZ berechnen.

> www.rundfunkbeitrag.de

Für Hotelbetriebe, die Fernsehgeräte auf ihren Zimmern den Gästen zur Verfügung stellen verlangen zusätzlich die Verwertungsgesellschaften VG Media, VG Wort, CNN u.w. Urheber-rechtsgebühren. Auch hier profitieren Mitglieder des DEHOGA von erheblichen Gebühren- nachlässen.

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7. Weitere Pflichten

AllergenkennzeichnungSeit dem 13. Dezember 2014 müssen auch Gastronomen und Hoteliers aufgrund einer euro-päischen Verordnung ihre Gäste über Allergene in ihren Speisen und Getränken informieren. Dank einer nationalen Regelung ist es möglich, den Gästen die Informationen auf verschiedene Art und Weise schriftlich sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch mündlich zukommen zu lassen.

> Handlungsempfehlungen und Umsetzungshilfen finden Sie unter www.dehoga-hessen.de/branchenthemen/allergenkennzeichnung/

PreisangabenverordnungDie Preisangabenverordnung (PAngV) enthält Regelungen über die Preisangaben für an- gebotene Waren und Dienstleistungen im Einzelhandel und im Dienstleistungsgewerbe, also auch im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Eine Speise- bzw. Getränkekarte mit End-preisen (inkl. MwSt.) muss deutlich sichtbar außen am Betrieb angebracht sein (bis etwa vier Meter entspricht der Anforderung „neben dem Eingang“) sowie ein Namensschild des Inhabers an oder neben der Eingangstür.

Für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe gelten folgende spezielle Bestimmungen:

In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in den Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf den Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Hinweis: „von - bis“, „ca.“ und „ab“-Preisangaben sind nicht zulässig. Angaben wie „Preis nach Gewicht bzw. Größe“ sind eben-falls nicht zulässig.

In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind. Die in den Preisverzeichnissen angegebenen Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen. Außerdem müssen in den Speise und Getränkekarten die gemäß der Zusatzstoffzulassungsver-ordnung (ZZulV) kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffe ausgewi sen werden. Der DEHOGA Hessen hält hierzu im Einzelnen ebenfalls ein Merkblatt bereit.

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SpielautomatenWer Spielautomaten nicht durch einen Aufsteller betreiben lässt, bedarf hierzu einer besonde-ren Genehmigung. In Vereinsgaststätten sind Geldspielautomaten i.d.R. aus Jugendschutzgrün-den verboten.

StellplatzverordnungenEs bestehen zudem in den Kommunen unterschiedliche Anforderungen an ggf. erforderliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Anzahlen bzw. Größe von Gästetoiletten, die sich regelmäßig an der Sitzplatzanzahl orientieren und im Ermessen der Behörden liegen. Auch hier sind Anfra-gen (nach Klärung mit dem Vorbesitzer- oder Vorpächter) am besten direkt an die zuständigen Ordnungs- bzw. Baubehörden vor Ort zu richten.

MindestlohnSeit dem 1. Januar 2015 gilt auch im Gastgewerbe der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von derzeit 8,50 pro Stunde. In diesem Zusammenhang sind besondere Dokumentationspflichten, Arbeitsvertragsgestaltungen, Anforderungen an Arbeitszeitkonten und Fragen der Anrechen-barkeit weiterer Leistungen strikt zu beachten. Der DEHOGA Hessen informiert und unter-stützt bei der Umsetzung:

> www.dehoga-hessen.de/branchenthemen/mindestlohn

Tarifverträge und TarifbindungDie in Hessen bestehenden Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern sind nicht allgemeinver-bindlich. Sie regeln in Form eines Mantel- und eines Entgelttarifvertrages insbesondere Rechte und Pflichten von ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen sowie die unteren Entgeltgren-zen. Sozialpartner sind für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Gewerkschaft Nahrung, Ge-nuss, Gaststätten (NGG) sowie für die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber der DEHOGA Hessen.

Eine Tarifbindung besteht grds. nur im Falle einer Mitgliedschaft sowohl von Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Die Tarifverträge (Entgelt- und Mantel-Tarifvertrag) erhalten DEHOGA-Mit-glieder kostenlos über die Hauptgeschäftsstelle des DEHOGA Hessen.

WICHTIG Auch wenn im Einzelfall keine Tarifbindung gewollt ist oder nicht besteht, orientieren sich die Gerichte bei Zweifelsfragen über die Angemessenheit des Entgelts an den bestehenden Tarif-verträgen im Gastgewerbe.

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Aushangpflichtige Gesetze und VertragsmusterEin Aushang zum Jugendschutzgesetz im Gastraum, sowie ein Aushang der Arbeitnehmer-schutzgesetze im Personalraum sind Pflicht. Den Aushang zum Jugendschutzgesetz gibt es für Mitglieder des DEHOGA Hessen kostenlos im Internet unter www.dehoga-hessen.de im Mitgliederbereich oder über die Landesgeschäftsstelle in Wiesbaden. Dort gibt es auch weitere Vertragsmuster und Merkblätter.

Die aushangpflichtigen Arbeitnehmerschutzgesetze sind und müssen jedem Arbeitnehmer leicht lesbar und zu jeder Zeit zugänglich gemacht werden. Dafür hat der DEHOGA eine komfortable und praktische Textsammlung aller in der Branche aushangpflichtigen Arbeitsge-setze inklusive der Gesetze über die Ladenschluss- und Öffnungszeiten der Länder in einem Band veröffentlicht, so dass Sie sich diese nicht mühsam einzeln zusammenstellen müssen.

> www.dehoga-shop.de

Allgemeine SperrzeitAls Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz. Geregelt ist das Sperrzeitrecht in der Verordnung über die Sperrzeit (SperrV). Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungs- stätten in Hessen beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Jahrmärkten,Volks-fest- und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veran-staltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden (z. B. das Aufstellen von Warenspielge-räten) beginnt um 24:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.

Allgemeine Ausnahmen: Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein für alle Betriebe auf Gemeinde-, Landkreis- oder Regierungsbezirksebene verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Für Ausnahmen für einzelne Betriebe sind in Hessen die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) zuständig. Hilfreiche Informa-tionen gibt es im Internet oder beim DEHOGA Hessen direkt.

> www.hessenfinder.de

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Rechtliche FallstrickeEine Beratung vor Vertragsabschlüssen bei einer rechtskundigen Person, z.B. durch die Juristen beim Hotel- und Gastronomieverband, ist in der Regel unerlässlich. So empfiehlt es sich, Pacht- oder Kaufverträge über eine Gaststätte nur unter dem Vorbehalt abzuschließen, dass das Objekt auch ohne nennenswerte Kosten genehmigungsfähig ist.

Die Mitgliedschaft im DEHOGA bringt zudem zahlreiche Vorteile, z.B. kostenlose Rechtsbera-tung, Vertretung vor den Arbeitsgerichten, preisgünstige Betriebsberatung, aktuelle wichtige Informationen, Branchenrabatte, branchenbezogene Vertragsmuster (z.B. Pacht- oder Arbeits-vertrag), Tarife, Kollegialität und vieles mehr.

> Adressen, nützliche Informationen und Beitrittserklärungen gibt in den DEHOGA Hessen-Geschäftsstellen bzw. im Internet unter www.dehoga-hessen.de.

Nichtraucherschutz in der GastronomieMit dem Inkrafttreten des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes am 6. September 2007 und dessen Novellierung vom 17. März 2010 ist das Rauchen im hessischen Gaststättengewerbe zwar grundsätzlich untersagt. Allerdings gibt es Ausnahmen für sog. Einraumgaststätten sowie die Einrichtung separater Raucherräume in Gaststätten, die über mehr als einen Gastraum verfü-gen, unter bestimmten Voraussetzungen. Es handelt sich um ein sog. „relatives Rauchverbot“.

Hierzu hält der DEHOGA Hessen Merkblätter und Handlungsempfehlungen für seine Mitglie-der bereit. Gerne stehen auch die Geschäftsstellen bei der Umsetzung oder Fragen rund ums Rauchverbot in Hessen beratend zur Seite:

> [email protected] oder Fon 0611/992010

Existenzgründungsberatung & FinanzierungExistenzgründer können auch eine Betriebsberatung durch Fachleute des Verbandes beantra-gen. Die Beratung wird bezuschusst und kostet Sie nur rund 300,-- Euro (ohne MwSt., Stand 2013) pro Beratungstag. Der Antrag ist zu richten an:

> DEHOGA Hessen Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden Fon 0611/992010, Fax 0611/9920122 [email protected]

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FinanzierungshilfenIm Rahmen einer Betriebsberatung wird auch die Finanzierungssituation geprüft. Unterstüt-zungen durch Förderinstitute sind hierbei möglich. In Hessen ist die Hessische Bürgschafts-bank die Förderbank, die gegenüber Kreditinstituten Bürgschaften für Existenzgründer, Unter-nehmer bzw. Firmen übernimmt, wenn deren zu finanzierende Vorhaben sinnvoll und Erfolg versprechend sind. Die Bürgschaftsbank hat keinen Bankschalter. Im Normalfall wird eine Aus-fallbürgschaft über die Hausbank beantragt. Anträge im Rahmen des Programms „Bürgschaft ohne Bank“ und Anfragen können aber auch direkt an die Bürgschaftsbanken gerichtet werden. Bürgschaften können für jedes wirtschaftlich sinnvolle Vorhaben im Rahmen der Förderrichtli-nien und unter Beachtung der EU-Fördergrundsätze gewährt werden. Sie kommen gleicherma-ßen für Investitionskredite wie auch für Betriebsmittelkredite (z. B. Kontokorrentkredite für die nötige Liquidität) und so genannte Avalkredite in Frage.

Kontakt Bürgschaftsbank Hessen GmbH Abraham-Lincoln-Straße 38–42, 65189 Wiesbaden Postfach 37 07, 65027 Wiesbaden Fon 0611/50 70, Fax 0611/150 72 2 [email protected], www.bb-h.de

Weitere Informationen rund um die Existenzgründung im GastgewerbeEs gibt viele Ratgeber für Selbstständige, aber nur wenige, die schnell auf den Punkt kommen. Die Broschüre „Existenzgründung Gastronomie“ des DEHOGA (Bundesverband) zeichnet sich durch kurz und verständlich aufbereitete Informationen aus und unterstützt angehende Gas-tronomen mit Entscheidungs- und Planungshilfen bei allen Fragen, die in den verschiedenen Phasen der Existenzgründung zu klären sind. Eine CD-ROM mit Software zur Erstellung eines kompletten und professionellen Businessplanes rundet das Arbeitspaket ab.

Diese sowie weitere Fachpublikationen für das Gastgewerbe finden Sie im

> DEHOGA Shop Karlplatz 7, 10117 Berlin Fon 030/590099-850, Fax 030/590099-851 www.dehoga-shop.de

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Seminare und SchulungenDer DEHOGA Hessen bietet zahlreiche wechselnde Seminare an, welche dem Betriebsinhaber und seinen Mitarbeitern bei der erfolgreichen Betriebsführung helfen. Außerdem werden Schu-lungen in den Bereichen Lebensmittelrecht, Hygiene ebenso angeboten wie Weiterbildungs-maßnahmen und Seminare für Mitarbeiter. Das komplette Seminarprogramm sowie ein Anmel-detool gibt es auf der Homepage des DEHOGA Hessen www.seminar.dehoga-hessen.de sowie direkt beim DEHOGA Hessen.

Kontakt: DEHOGA Hessen-Seminare Ihre Ansprechpartnerin: Sigrid Walenko Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden Fon 0611/992010, Fax 0611/9920122 [email protected], seminare.dehoga-hessen.de

Zusätzlich gibt es bei den Industrie- und Handelskammern Existenzgründungsseminare.Daneben bietet auch die DEHOGA Akademie in Bad Überkingen (Baden-Württemberg) Seminare für Existenzgründer.

Kontakt: DEHOGA Akademie Hausener Straße 19, 73337 Bad Überkingen Fon 07331/932500, Fax 07331/932509 www.dehoga-akademie.de

EinkaufsgenossenschaftWer im Food & Beverage-, sowie im Investitionsgüterbereich seine Kosten senken möchte, für den kann eine Mitgliedschaft in der H.G.K.-Einkaufsgenossenschaft (www.h-g-k.de) von gro-ßem Vorteil sein. Eine Mitgliedschaft bedeutet erhebliche Preisnachlässe bei regionalen und überregionalen Lieferanten.

Immer gut informiert sein – die Fachmedien der BrancheÜber das Branchengeschehen auf dem Laufenden sein und Insidernews kennen – dabei sind die bundesweite Allgemeine Hotel- und Gastronomiezeitung AHGZ (wöchentlich) und das Verbandsmagazin DIE GASTGEBER unerlässlich. Geeignete Immobilien, Hotels oder Gaststät-ten sowie Fachpersonal sind ebenso zu finden wie aktuelle rechts- und betriebswirtschaftliche Branchennachrichten sowie allgemeine Personalia. Mitglieder des DEHOGA Hessen erhalten

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das Magazin DIE GASTGEBER kostenfrei sechs Mal im Jahr zugesendet und 20 Prozent Rabatt auf ein Abonnement der AHGZ.

Kontakt: DIE GASTGEBER und DIE GASTGEBER IMMOBILIENBÖRSE Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden Fon 0611/99201-16 [email protected], www.die-gastgeber.info

AHGZ Postfach 103144 in 70027 Stuttgart Fon 0711/21330, Fax 0711/2133290 www.ahgz.de

Zertifizierungen und Quality Management Systeme (Auszug)Ob „Bio“, „barrierefrei“, „Hessen à la carte“ oder die Hotelsterne, im Gastgewerbe gibt es viele Möglichkeiten, sich am Markt mit anerkannten Zertifizierungen zu platzieren und bestimmte Zielgruppen an Gästen anzusprechen.

■ Die Hotelsterne

Seit 1996 gibt es das bundesweit einheitliche DEHOGA-Klassifizierungssystem für Hotels – und inzwischen hat es sich zum europaweit anerkannten Markenprodukt entwickelt. Die vom DEHOGA klassifizierten Häuser werden nach strengen Qualitätskriterien be-wertet und regelmäßigen Prüfungen vor Ort unterzogen. Als Hotelier kann man außer-dem selbst vorab eine unverbindliche und kostenlose Testklassifizierung vornehmen lassen (siehe: http://hokla.benchmarq.eu/main.php). So findet man ganz einfach heraus, auf wie viele Sterne ein Hotel voraussichtlich kommt bzw. welche Kriterien zur Erreichung einer bestimm-ten Kategorie noch erfüllt werden müssen. Für Gasthäuser und Pensionen gibt es zusätzliche die „G-Klassifizierung“ als „kleine Schwester“ der Hotelsterne.

Kontakt: DEHOGA Hessen Auguste-Viktoria-Str.6, 65185 Wiesbaden Ihre Ansprechpartnerin: Sigrid Walenko Fon 0611/9920113, Fax 0611/9920122 [email protected], www.hotelsterne.de

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■ „Bio“ oder „Öko“

Jeder Gastronom, der heute in Deutschland Bio- oder Ökolebensmittel anbietet und diese auf seinen Speisekarten oder seiner Werbung entsprechend kennzeichnet, muss am Kontrollver-fahren nach EG-Öko-Verordnung teilnehmen.

> www.dehoga-bundesverband.de/publikationen/bio-broschuere

■ Hessen à la carte

Hessen à la carte ist die Kooperation der hessischen Regionalküche. Über 100 ausgewählte Re-staurants und Gasthöfe aus den unterschiedlichen Regionen Hessens bilden Deutschlands äl-teste regionale Qualitätsgemeinschaft, die sich strengen und alle zwei geprüften Kriterien ver-pflichtet. Das hr fernsehen begleitet die Kooperation seit vielen Jahren. Gemeinsam mit dem Hessischen Wirtschaftsministerium verleihen DEHOGA und Hessischer Tourismusverband das Qualitätssiegel „Hessen à la carte“ und publizieren einen landesweiten Restaurantführer:

Kontakt: Kooperation Hessen à la carte Auguste-Viktoria-Str.6, 65185 Wiesbaden Fon 0611/9920113, Fax 0611/9920122 [email protected], www.hessen-alacarte.de

■ ServiceQualität Deutschland

Die Zertifizierung ServiceQualität Deutschland in Hessen bietet den Unternehmen des Gast-gewerbes in Hessen die Möglichkeit praxis- und zielorientierte Unterstützung zur Qualitätssi-cherung und -verbesserung zu erhalten. Mit einem dreistufigen Qualitätsmanagementsystem können die Betriebe für optimalen Service sorgen und Ihre Mitarbeiter durch eine erhöhte Mitarbeiterzufriedenheit deutlich stärker motivieren. Grundlage dafür ist die Schulung von ei-genen Mitarbeitern, die in Seminaren Instrumente zur Verbesserung der ServiceQualität im eigenen Unternehmen erhalten:

Kontakt: ServiceQualität Deutschland in Hessen c/o Hessischer Tourismusverband e.V. Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg Tel.: 06421 - 493 95 06, Fax: 06421 - 405 15 09 [email protected], www.sq-hessen.de

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■ Bett + Bike

Zertifizierung für Hotels, Gasthöfe, Pensionen etc. als fahrradfreundliche Betriebe durch den Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club.

Kontakt: ADFC Hessen Projektleiterin Nicole Gilla Löwengasse 27a, 60385 Frankfurt Fon 069/956 34 60 44, Fax 069/956 34 60 45 [email protected], www.bettundbike.de

8. Mitgliedschaft im DEHOGA Hessen

Eine Mitgliedschaft im Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V. bietet zahlrei-che geldwerte und fachliche Vorteile. Mitglieder der Solidargemeinschaft der Gastronomen und Hoteliers in Hessen profitieren von einer Vielzahl an praktischen Leitfäden, Merkblättern und insbesondere einer persönlichen Betreuung bei der Existenzgründung, Übernahme und im laufenden Geschäftsbetrieb. Der Verband unterstützt seine Mitglieder aktiv bei den Verfahren mit den Behörden. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe des Jahresmitgliedsbei-trages richtet sich grundsaätzlich nach der Anzahl der Mitarbeiter und reicht von 300 bis 1.500 Euro p.a. Kleinstbetriebe zahlen einen Jahresbeitrag i.H.v. 120 Euro. Existenzgründer können eine „Schnuppermitgliedschaft“ abschließen und zahlen für sechs Monate lediglich 80 Euro.

Über die Satzung und Beitragsordnung sowie alle Fragen rund um das Gastgewerbe und die Eröffnung eines Gastronomiebetriebes informiert unverbindlich jederzeit die Landesgeschäfts-stelle des DEHOGA Hessen in Wiesbaden.

> Publikation: Mitglied werden im DEHOGA> DEHOGA Hessen-Serviceheft 2016 > Antrag auf Mitgliedschaft> Beitragssatzung 2016> Beitragssatzung 2016

Wir bemühen uns, diese Informationen auf der Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage zu erstellen. Für Schäden, die durch die

Verwendung dieses Dokuments entstehen könnten, ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Hiervon aus-

genommen ist die Haftung für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit, für die die gesetzlichen Haftungsregeln uneingeschränkt

gelten. Bitte prüfen Sie regelmäßig die Aktualität der verwendeten Dokumente und beachten Sie unsere Verbandsmitteilungen.

----------- DEHOGA Hessen e.V. -----------

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Kontakte des DEHOGA Hessen online lesen

9. Kontakte und Ansprechpartner

Landesgeschäftsstelle des DEHOGA HessenAuguste-Viktoria-Straße 6, 65185 WiesbadenFon 0611/99201-0, Fax 0611/[email protected], www.dehoga-hessen.de

DEHOGA Hessen-Geschäftsstellen

Geschäftsstelle Nord- und OsthessenOtto-Hahn-Straße 20, 34123 KasselFon 0561/958279-4, Fax 0561/958279-6www.dehoga-nordosthessen.de

Geschäftsstelle MittelhessenGottlieb-Daimler-Straße 11, 35398 GießenFon 0641/65688, Fax 0641/65757www.mittelhessen.dehoga-hessen.de

Geschäftsstelle SüdhessenKalterer Straße 5, 64646 HeppenheimFon 06252/94260-0, Fax 06252/94260-20www.suedhessen.dehoga-hessen.de

Geschäftsstelle Frankfurt Rhein-MainFalkstraße 34, 60487 Frankfurt am Main Fon 069/284088, Fax 069/285247www.dehoga-frankfurt.de

Geschäftsstelle WesthessenAuguste-Viktoria-Straße 6, 65185 WiesbadenFon 0611/99201-21, Fax 0611/99201-22www.westhessen.dehoga-hessen.de

Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 WiesbadenFon 0611/99201-0, Fax 0611/[email protected], www.dehoga-hessen.de