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© LUTZ ABEL RECHTSANWALTS PARTG MBB LUTZ | ABEL Kurzarbeit in der Coronakrise Claudia Knuth Rechtsanwältin, Partnerin Fachanwältin für Arbeitsrecht Webinar, 9. April 2020

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Kurzarbeit in der Coronakrise

Claudia Knuth

Rechtsanwältin, Partnerin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Webinar, 9. April 2020

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WAS IST KURZARBEIT

9. APRIL 2020CLAUDIA KNUTH 2

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KURZARBEIT

(teilweise) Verkürzung der Arbeitszeit bei Reduzierung der

Vergütung

Kurzarbeit Null= vollständige Kürzung der Arbeitszeit &

Vergütung

Teile der Belegschaft

Alle Arbeitnehmer des Betriebes

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EINFÜHRUNG DER KURZARBEIT

9. APRIL 2020 3

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ZUSCHÜSSE DES ARBEITGEBERS

− Nicht mitbestimmungspflichtig− Kann an bestimmte Voraussetzungen

geknüpft werden− Qualifizierungsmaßnahmen− Unterhaltspflichten

REGELUNGEN EINER BETRIEBSVEREINBARUNG

− Geltungsbereich− Umfang der Reduzierung− Veränderung/Lage der Arbeitszeit− Auswirkungen auf die Vergütung

− Zuschüsse des Arbeitgebers− Sonderzahlungen

− Urlaub− Qualifizierung− Verbot von Mehrarbeit− Verfahrensregelungen

CLAUDIA KNUTH

VERFAHRENSREGELUNGEN

− Ankündigungsfristen− Einbeziehung des BR bei Abstimmungen

mit der Bundesagentur für Arbeit− Beteiligungsrechte des BR− Regelungen von

Meinungsverschiedenheiten

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KURZARBEITERGELD („KUG“)

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CLAUDIA KNUTH

Nettoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall

(„SOLL-Entgelt“)

NETTOENTGELTDIFFERENZ

Nettoarbeitsentgelt mit Arbeitsausfall

(„IST-Entgelt“)

Die Agentur für Arbeit übernimmt:− 60 % der Nettoentgeltdifferenz− 67 % bei einem Kinderfreibetrag von mind. 0,5)− Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur

Sozialversicherung auf 80% fiktives Netto

Achtung:Pauschalierung!!!

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SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE

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TATSÄCHLICH ERZIELTES ENTGELT

− allgemeine Regelungen zur Berechnung, Tragung und Zahlung der SV-Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung

− grundsätzlich keine Abweichung in der privaten Krankenversicherung

KURZARBEITERGELD

− Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung

− als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 % der Bruttoentgeltdifferenz

− die SV-Beiträge werden von der Arbeitsagentur allein getragen (kein ArbN-Anteil)

− grundsätzlich keine Abweichungen in der privaten Versicherung

CLAUDIA KNUTH

SPÄTERE ARBEITSLOSIGKEIT

− keine Nachteile bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

− Grundlage ist das Bruttoentgelt zugrunde zu legen, das die Arbeitnehmerin ohne die Kurzarbeit erzielt hätte

− Grenze: Beitragsbemessungsgrenze

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GESETZESÄNDERUNGEN & SOZIALPAKET

CLAUDIA KNUTH 6

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9. APRIL 2020

KRISENBEDINGTE VERBESSERUNG DER REGELUNGEN FÜR DAS KURZARBEITERGELD

QUORUM

− nur 10% der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein

− statt bisher 1/3

NEGATIVER

ARBEITSSALDO

− muss durch die ArbN nicht mehr aufgebaut werden

− bisher geltendes Recht verlangte, dass in Betrieben, in denen eine Vereinbarung zu Arbeitszeitschwankungen genutzt wurde, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden mussten

LEIHARBEITNEHMER− Können ebenfalls Kurzarbeitergeld beziehen

− Befristet bis zum Ende 2021

SOZIALVERSICHERUNGS-BEITRÄGE

− Auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallende Sozialversicherungsbeiträge müssen nicht mehr vom Arbeitgeber übernommen werden

− Teilweise oder vollständige Erstattung

ZEITRAUM DES KUG − Verlängerung auf 24 Monate

NEBENBESCHÄFTIGUNG− (teilweiser) Verzicht auf die Anrechnung des KUG bei systemrelevanten

Bereichen

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VORAUSSETZUNGEN KUG

9. APRIL 2020CLAUDIA KNUTH 7

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ErheblicherArbeitsausfall mit Entgeltausfall

Betriebliche Voraussetzungen

− Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (= Corona);

− ist vorübergehend und nicht vermeidbar;− im jeweiligen Kalendermonat mind. 10 % der ArbN;− Arbeitsausfall jeweils mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts

PersönlicheVoraussetzungen

Anzeige des Arbeitsausfalls

− zugelassener Betrieb (mind. ein ArbN)− auch umfasst: einzelne Betriebsabteilungen

− versicherungspflichtige Beschäftigung− ArbV nicht gekündigt oder durch AufhV beendet

− Schriftlich oder in Textform (Vordrucke beachten!)− Achtung: Begleitschreiben dringend zu empfehlen

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LOHNFORTZAHLUNG

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URLAUB

− Urlaubsentgelt darf nicht durch Kurzarbeit gekürzt werden

− Urlaubsanspruch kann während der Kurzarbeit gekürzt werden

ARBEITSUNFÄHIGKEIT

− Erkrankung vor der Kurzarbeit:− Entgeltfortzahlung des AG

für verbleibende Arbeitsleistung

− Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes

− Erkrankung während der Kurzarbeit− Entgeltfortzahlung des AG

für verbleibende Arbeitsleistung

− Kurzarbeitergeld

CLAUDIA KNUTH

FEIERTAGE

− nur Kurzarbeitergeld, wenn Feiertag ein Arbeitstag gewesen wäre und diese ausgefallen ist (z.B. Hotelgewerbe)

− Achtung: nicht vergleichbar mit Urlaub!− Entgeltfortzahlung ist in Höhe des

Kurzarbeitergeldes zu zahlen

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ELTERNGELD ./. KURZARBEIT

9. APRIL 2020CLAUDIA KNUTH 9

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Berechnung der „Entgelt-

ersatzleitung“

Einkommen

− grds. 300 – 1800 EUR − keine Versicherungsleistung der Sozialversicherung− finanziert sich aus Steuereinnahmen− Durchschnittseinkommen in den letzten 12 Monaten vor dem

Geburtsmonat

Handlungs-möglichkeiten

− alle lohnsteuerpflichtigen Gehaltsbestandteile i.S.v. § 2 S. 1 Nr. 4 EstG. − grundsätzlich sämtliche Gehaltsbestandteile eines gewöhnlichen

Arbeitsverhältnisses.− Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Ersatzleitung = kein Einkommen

− werdenden Eltern können teilweise oder vollständige von der Kurzarbeit ausgenommen werden

− Aufstockung des Kurzarbeitergeldes− Achtung: Kurzfriste Änderung der Berechnungsgrundlage in Planung

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− bei der der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt

− Schriftlich oder per Telefax oder E-Mail

− Vordruck verwenden!− Anzeige des

Arbeitsausfalls

− Stellungnahme des Betriebsrats muss der Anzeige beigefügt werden

− Antrag auf Kurzarbeitergeldeinzureichen bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die zuständige Lohnabrechnung liegt

− Hinweise zum Antrag

− Abrechnungsliste

− Unterbrechungen von drei Monaten erfordern eine neue Anzeige des Arbeitsausfalls

− Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG) ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen

− Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das KUG beantragt wird

ANZEIGE ÜBER DEN ARBEITSAUSFALL

UNTERLAGEN EINREICHEN AUSSCHLUSS-FRIST

VERFAHREN | ANTRAG AUF KUG6

CLAUDIA KNUTH

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Claudia Knuth

Rechtsanwältin, Partnerin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Leiterin der Praxisgruppe Arbeitsrecht am Berliner Standort

Telefon: +49 30 206 443-0

E-Mail: [email protected]

Expertise

− Individuelles und kollektives Arbeitsrecht

− Arbeitsrecht 4.0 "New Work"

− Flexible Arbeitszeitgestaltung und moderne Vergütungsmodelle

− Neue Beschäftigungsformen und digitale Transformation

− Fremdpersonaleinsatz (Leiharbeit/Selbständigen-Modelle/Werk-und Dienstverträge)

IHR ANSPRECHPARTNER

− 2014–2018 Rechtsanwältin in einer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Wirtschaftskanzlei

− Seit 2016 Dozentin der Hochschule Fresenius Hamburg im Bereich Human Resources Management (M.A.)

− Seit 2017 Fachanwältin für Arbeitsrecht

− Seit 2018 Rechtsanwältin bei LUTZ | ABEL

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CLAUDIA KNUTH 1. APRIL 2020 11

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STANDORTE

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BERLIN

Markgrafenstraße 3610117 BerlinTelefon +49 30 206 443-0Fax +49 30 206 [email protected]

STUTTGART

Theodor-Heuss-Str. 970191 StuttgartTelefon +49 711 252 890-0Fax +49 711 252 [email protected]

HAMBURG

Caffamacherreihe 820355 HamburgTelefon +49 40 300 6996-0Fax +49 40 300 [email protected]

LUTZ | ABELRechtsanwalts PartG mbB www.lutzabel.com

MÜNCHEN

Brienner Straße 2980333 MünchenTelefon +49 89 544147-0Fax +49 89 [email protected]

CLAUDIA KNUTH 17. MÄRZ 20201. APRIL 2020