50
Maler und Lackierer Baustein-Merkheft 2020

Maler und Lackierer - BG BAU · 2020. 7. 20. · Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte,

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Maler und Lackierer

Baustein-Merkheft

2020

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Weitere Wege zu den Bausteinen

Bausteine-Applikation

Bausteine als Applikation fürSmartphones. Siehe dazu www.bgbau.de/medien-center.

Mit der Bausteine-Applikationfür Ihr Smartphone haben Sie alle Informationen der Bau steine immer mobil zurVerfü gung (Apple iOS; Google Android).

Die Bausteine bilden den Standzum Zeitpunkt der Bearbeitung ab,dieser ist auf jedem Baustein vermerkt. Den aktuellsten Stand derBausteine finden Sie im Medien-Center der BG BAU unter (www.bgbau.de/Bausteine).

Einzelbausteine können Sie im PDF-Format unter „www.bgbau.de/bausteine“ herunterladen.

Medien und Praxishilfen (Internet)

Gender: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind,meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auchwenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männlicheForm steht.

Impressum

Herausgeber und Copyright:Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftHildegardstraße 29/30 10715 Berlinwww.bgbau.de

Gestaltung und Abbildungen:H.ZWEI.S Werbeagentur GmbHPlaza de Rosalia 230449 Hannover

Druck:LM DRUCK + MEDIEN GmbHObere Hommeswiese 1657258 Freudenberg

Sofern die Bausteine Links zu externen Internetseiten enthalten, ist die Berufs -genossenschaft der Bauwirtschaft für denInhalt dieser Webseiten nicht verantwortlich.

© Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.

Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist recht„trocken“. Dennoch müssen die Inhalte in der Praxis umgesetzt werden. „Arbeitsschutz leben“ ist

schließlich tägliche Aufgabe in den Betrieben. Dabei helfen die Bausteine. Hier finden Sie in kurzen,knapp gehaltenen Formulierungen das Wesentliche zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.

Die Bausteine sind folgenden Kapiteln zugeordnet:

A. Allgemeinesumfasst die organisatorischen Themen allgemeiner Art, wie sie in jedem Betrieb vorkommen.

B. Arbeitsmittel beinhaltet Informationen zu Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Werkzeugen, die im Hoch- und Tiefbau, bei den Ausbaugewerken und im Gebäudereiniger-Handwerk verwendet werden.

C. Arbeitsverfahrenerläutert sichere Verfahrensweisen.

D. Gesundheitsschutz ergänzt die anderen Kapitel um die Themen der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, wie z. B. Lärm, Klima, schwere körperliche Belastungen, aber auch Stress. Besonders für dasErstellen von Gefährdungsbeurteilungen werden hier die wichtigsten Informationen zum ThemaGesundheitsschutz vermittelt.

E. Persönliche Schutzausrüstungen beschreibt die PSA, die dann erforderlich wird, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen wirksam ausgeschlossen werden können.

F. Formulareenthält Formulare für Beauftragungen und Anzeigen.

G. Grundlagen der BGinformiert über Aufgaben und Organisation der BG BAU.

H. Tabellenbeinhaltet neben den Schutzalterbestimmungen, Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben undBaugruben sowie Mindestlichtmaße in Rohrleitungen, die Tragfähigkeitstabellen fürAnschlagketten und Chemiefaserbänder.

Jeder Baustein behandelt dabei ein Thema zur Prävention. Wer mehr zu einem speziellen Bereich wissen möchte, findet dazu unter „Weitere Informationen“ entsprechende Angaben.

BAUSTEINESICHER ARBEITEN – GESUND BLEIBEN

Ihre

2 3

Überarbeitete Auflage 07/2019Abruf-Nr. 412

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Vorschriften- und Regelwerk

Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten.

DGUV VorschriftenVorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen bezüglich Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie sind rechtsverbindlich.

DGUV RegelnBei den Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.

DGUV InformationenIn den Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen,Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst.

Staatliche Gesetze und VerordnungenArbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zurVerbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit;Arbeitsstättenverordnung: Verordnung über Arbeitsstätten; Betriebssicherheitsverordnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, u.a.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichtenund Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für dieVerwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mitGefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der Technik Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.

GleichwertigkeitsklauselDie in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln andererMitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

07/2019

Inhalt

54

Allgemeines

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

063

064

065

Lagerung von Druckgasbehältern in Gebäuden 9

11

13

Lagerung von Druckgasbehältern im Freien

Transport von Druckgasflaschen

A

15

Arbeitsmittel

Baustein-Nr. Baustein-Titel

100 Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

17102 Schutznetze

19111 Fanggerüste

21112 Fahrbare Arbeitsbühnen

23113 Fassadengerüste

25114 Schutzdächer

27121 Dachfanggerüste

29122 Hängegerüste

B

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76

Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite

132

141

147

148

149

171

172

212

Stehleitern – Podestleitern – Plattformleitern 33

35

37

39

41

43

45

47

Schwenkarmaufzüge

Arbeitskörbe – Arbeitssitze – Arbeitsbühnen

Handbetriebene Arbeitssitze

Fassadenbefahranlagen

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen

Hubarbeitsbühnen

232 49Heizgeräte

237 51Mobile Baukompressoren

238 53Hochdruckreiniger

239 55Airless-Farbspritzgeräte

251 57Handbandschleifmaschinen und Vibrationsschleifer

131 31Anlegeleitern

59

Arbeitsverfahren

Baustein-Nr. Baustein-Titel

311 Asbestzementprodukte

61314 Grundierungen – Klebstoffe – Versiegelungen

63323 Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung

65324 Verunreinigung durch Tauben

357 Zugänge zu Gerüstenfür Gerüstbauarbeiten und Gerüstnutzung

359 GerüstnutzungPlan für den Gebrauch, Inaugenscheinnahme durch den Nutzer

360 GerüstnutzungArbeits- und Betriebssicherheit

67331 Reinigen, Abbeizen und Konservieren von Fassaden

69

401 Strahlarbeiten

71

402 Oberflächenbehandlung in Behältern, Silos und engen Räumen

73

403 Beschichtungsarbeiten

75

404 Farben und Lacke

77

405 Korrosionsschutzarbeiten an Metallgittermasten

79

411 Arbeiten in engen Räumen

81

412 Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen

83

85

87

89413 Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen

C

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8

91

Formulare

Baustein-Nr. Baustein-Titel

707 Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste

F

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungGefahrstoffverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnungTRBS 2152-3 Gefährliche explosions -fähige AtmosphäreTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereithal-ten, innerbetriebliche Beförderung, EntleerenTRGS 400 Gefährdungsbeurteilung fürTätigkeiten mit GefahrstoffenTRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternTRGS 720/TRBS 2152 Gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre – AllgemeinesTRGS 746/TRBS 3146 Ortsfeste Druck-anlagen für GaseDVS* Merkblatt 0212 Umgang mitDruckgasflaschen*DVS = Deutscher Verband für Schwei-ßen und verwandte Verfahren e.V.

� Der Abstand von Druckgas -flaschen zu Heizkörpern u.a.muss mindestens 0,50 m betragen.� Druckgasflaschen mit brenn-baren Gasen (Acetylen, Flüssig-gas) und brandfördernden Gasen (Sauerstoff) dürfen zu-sammen gelagert werden, wenn– die Gesamtzahl 150 Druck -

gasflaschen nicht übersteigt, – wenn zwischen den Lager -

klassen ein Abstand von mindestens 2,0 m eingehaltenwird.

Schutzbereich� Druckgasflaschen mit brenn-baren Gasen müssen von einemSchutzbereich umgeben sein .Im Schutzbereich dürfen sichkeine Zündquellen befinden. Esmuss ein Warnschild vorhandensein.

8

� Bei Räumen mit einer Grund-fläche < 20 qm ist der gesamteRaum Schutzbereich.

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung in Gebäuden

8

h ≥ 2,00 mGase, leichter als Luft

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung in Gebäuden

8

Gase, schwerer als Luft

≥ 2,00 mr = 1,0

Feuer- undExplosionsgefahr!

Rauchen und Umgang mit offenem Licht oder

Feuer verboten!

r

r

≥ 2,00 m

h ≥ 1,00 m

109

Lagerung von Druckgasbehältern in Gebäuden A 063

� Ventile mit Schutzkappen undggf. Verschlussmuttern sichern.� Druckgasflaschen nicht mitbrennbarem Material wie Holzund Papier lagern. Bei der Zusammenlagerung von Druck-gasbehältern sind die besonde-ren Bestimmungen der TRGS 510zu beachten.� Das Umfüllen von Druckgasenin Lagern ist unzulässig.� Decken, Trennwände undAußenwände von Lagerräumenmüssen mindestens feuerhem-mend ausgeführt sein .� Dächer müssen widerstands -fähig gegen Flugfeuer und strah-lende Wärme sein.� Lagerräume, die an einen öffentlichen Verkehrsweg an-grenzen, sind an dieser Seite miteiner Wand ohne Türen und, biszu einer Höhe von 2,00 m, ohneöffenbare Fenster oder sonstigeÖffnungen auszuführen.� Lagerräume müssen durch feuerhemmende Türen gegen -über anschließenden Räumenabgetrennt sein .

3

4

� In Lagerräumen dürfen keineGruben, Kanäle, Bodenabläufeund Schornsteinreinigungs -öffnungen vorhanden sein.� Lagerräume müssen ausrei-chend be- und entlüftet werden.Natürliche Lüftung ist ausrei-chend, wenn unmittelbar insFreie führende Zu- und Abluft -öffnungen mit einem Mindest-querschnitt von jeweils 1/100der Bodenfläche des Raumesvorhanden sind .� Be- und Entlüftungsöffnungenmöglichst diagonal im Raum anordnen.� In Lagerräumen für brennbareGase dürfen nur elektrische Anlagen und Betriebsmittel inexplosionsgeschützter Ausfüh-rung verwendet werden .� Für einen sicheren Stand derBehälter durch ebene und festeFußböden sorgen. Fußboden -beläge müssen aus schwer ent -flamm barem Material be stehen .� Gefüllte Druckgasflaschennicht in unmittelbarer Nähe vonWärmequellen lagern.

5

6

7

1

2

6

6

3

5

5

Gefährdungen� Bei der Lagerung von Druck-gasbehältern besteht Brand-und Explosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen� Unzulässig ist die Lagerung in:– Räumen unter Erdgleiche

(Keller), – Treppenräumen, – Fluren, – engen Höfen, – Durchgängen und Durch -

fahrten, – Garagen, – Arbeitsräumen. Ausnahme: Eine Lagerung unterErdgleiche ist zulässig, wenn derFußboden des Lagers nicht tieferals 1,5 m unter Geländeober -fläche liegt und bei natürlicherLüftung des Raumes der Lüf-tungsgesamtquerschnitt ≥10%der Raumgrundfläche ist undnicht mehr als 50 gefüllte Flüssig -gasflaschen gelagert werden.Bei Lagerung von Druckgas -flaschen ist Folgendes zu be -achten:

Lagerräume� Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt.� Am Zugang muss auf das Verbot von Zündquellen und dieLagerung von Gas durch Warn-schilder hingewiesen werden.� Es muss ein Feuerlöscher leichterreichbar vorhanden sein .� Druckgasflaschen möglichststehend lagern. Bei liegender Lagerung Flaschen gegen Fort -rollen sichern.Ausnahme: Flüssiggasflaschenmüssen stehend gelagert werden.� Stehende Druckgasflaschengegen Umfallen und Herabfallensichern .

1

2

07/2019

7

4

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungGefahrstoffverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggas ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnungTRBS 2152-3 Gefährliche explosions -fähige AtmosphäreTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereit -halten, innerbetriebliche Beförderung,EntleerenTRGS 400 Gefährdungsbeurteilung fürTätigkeiten mit GefahrstoffenTRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen - GefährdungsbeurteilungTRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen BehälternTRGS 720/TRBS 2152 Gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre – AllgemeinesDVS* Merkblatt 0212 Umgang mitDruckgasflaschen*DVS = Deutscher Verband für Schwei-ßen und verwandte Verfahren e.V.

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien

Gase, leichter als Luft

Abmessungen der Schutzbereiche für Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen bei der Lagerung im Freien

Gase, schwerer als Luft

h ≥ 1,00 m

r≥ 1,00 m

h ≥ 0,50 m

2

2

r≥ 1,00 m

r = 0,5

1211

A 064

� Andere Druckgasbehälter möglichst stehend lagern. Beiliegender Lagerung Flaschen gegen Fort rollen sichern.� Druckgasbehälter vor Sonnen-einstrahlung geschützt lagern.� Flüssiggas muss immer stehendgelagert werden. Stehende Druck -gasbehälter sind gegen Umfallenund Herabfallen zu sichern.� Ventile mit Schutzkappen undggf. Verschlussmuttern sichern.� Das Umfüllen von Druckgasenin Lagern ist unzulässig.� Lager auf nicht umfriedetenGrundstücken im Freien sind einzuzäunen.� Sicherheitsabstand ≥ 5,00 mzu benachbarten Anlagen undEinrichtungen einhalten, wennhiervon Gefahren, z.B. gefähr licheErwärmungen, ausgehen können.

� Bei Druckgasbehältern mitbrennbaren Gasen dürfen sichim Schutzbereich keine Zündquellen, Gruben, Kanäle,Bodenabläufe, Kellerniedergängebefinden.� Der Schutzbereich darf sichnicht auf Nachbargrundstückeund öffentliche Verkehrsflächenerstrecken.� Schutzbereich nur an max.zwei Seiten durch mindestens2,00 m hohe öffnungsloseSchutzwände aus nicht brenn-barem Material einengen.� Gaslagerbehälter mit entzünd-baren oder mit akut toxischenGasen der Kat. 1 oder 2, die an einen öffentlichen Verkehrswegangrenzen, sind an der unmittel-bar an den Verkehrsweg angren-zenden Seite mit einer Wand ohne Türen abzutrennen.

2

Gefährdungen� Bei der Lagerung von Druck-gasbehältern besteht Brand-und Explosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen� Unzulässig ist die Lagerung in:– engen Höfen, – Durchgängen und Durch -

fahrten, – in der Nähe von Gruben,

Kanälen, Abflüssen und tieferliegenden Räumen.

� Betreten des Lagers durch Unbefugte ist untersagt. Ein entsprechendes Hinweisschildist am Zugang zum Lager anzu-bringen .� Es muss ein Feuerlöscher leichterreichbar vorhanden sein.

1

1

Lagerung von Druckgasbehältern im Freien

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Weitere Informationen: Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-bahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)Gefahrgut-AusnahmeverordnungTRBS 3145 / TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereit -halten, innerbetriebliche Beförderung,EntleerenDVS*-Merkblätter 0211 + 0212Transport von Gefahrgütern (Abr. Nr. 659.5)*DVS = Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.

� Der Transport von Druckgas -flaschen in Fahrzeugen ohneLüftungseinrichtungen ist nur im Ausnahmefall (kein firmen -eigenes Fahrzeug und Warnauf -schrift „Achtung keine Belüftungvorsichtig öffnen“) erlaubt. � Rauchen und Umgang mit offenem Feuer ist bei Lade -arbeiten verboten.� Flaschen gegen Umkippen undAnstoßen beim Bremsen oderbei Kurvenfahrt sichern, z.B.durch fest an die Wagenwändeangebrachte Gestelle mit lös -baren Bügeln, Ketten oder Zurrgurten .� Zur Gasentnahme Druckgas -flaschen aus dem Fahrzeug entfernen und erst dann dieDruckminderer anschließen.Ausnahme: Besonders ein -gerichtete Werkstattwagen.

3

Stoffe/Zubereitungen

Kleinmengen (kg netto bzw. Fassungs -volumen der Gasflasche) und Faktorenfür Stückgutbeförderungen

Klasse Klassifiz.- UN-Nr. Bezeichnung 333 1000code Faktor 3 1

Klasse 2 1 O 1072 Sauerstoff1 F 1049 Wasserstoff2 F 1965 Propan2 F 1965 Flüssiggas4 F 1001 Acetylen

Kleine Mengen und Faktoren für Stückgutbeförderung

Beispiel:

Rohrleitungsbauer transportieren auf der Ladefläche eines Doppel -kabinen-Transporters

40 l Sauerstoff(Klasse 2, UN-Nr. 1072) x 1 = 408 kg Acetylen(Klasse 2, UN-Nr. 1001) x 3 = 2433 kg Propan(Klasse 2, UN-Nr. 1965) x 3 = 99

163

163 < 1000,

also Kleinmengenbeförderung.

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten im Werkstattwagen� Schweiß-, Löt- und Brenn-schneidarbeiten dürfen nurdann in Werkstattwagen aus -geführt werden, wenn− die Türen offen gehalten

werden, − Feuerlöscher (mind. 6 kg ABC-

Pulverlöscher) in Greifnähevorhanden sind,

− zwischen Flaschendruck -minderern und Brenner Einzel-flaschensicherungen oder Gebrauchsstellenvorlagen eingebaut sind,

− die Mindestschlauchlänge3,00 m beträgt.

3

1413

Transport von DruckgasflaschenA 065

Gefährdungen� Bei dem Umgang mit Druck-gasflaschen besteht Brand- undExplosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen� Druckgasflaschen gegen Stößeschützen. Flaschen nicht werfenoder fallen lassen, nicht überden Boden rollen.� Der Transport von Druckgas -flaschen mit Magnetkranen istverboten.� Zum Transport von Einzel -flaschen z.B. Flaschenkarrenoder Transportgestelle ver-wenden.� Beim Transport auf FahrzeugenDruckgasflaschen gegen Ver -rutschen, Verrollen, Umfallenund Herabfallen sichern, z.B.durch Verzurren.

12

� Druckgasflaschen nur mit geschlossenen Ventilen und auf-geschraubten Schutzkappentransportieren.� Fahrzeuge mit gefüllten Druck-gasflaschen sollten nicht un -beaufsichtigt auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestelltwerden.

Zusätzliche Hinweise für den Transport von Druckgas-flaschen auf öffentlichenStraßen� Begrenzte Mengen gemäß Gefahr gutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff-fahrt (GGVSEB) beachten. BeiBeförderung eines Stoffes oderProduktes darf die Höchstmengenicht überschritten werden (Tabelle).� Bei der Zusammenladungunterschiedlicher Gefahrgüterauf einem Fahrzeug oder An -hänger sind die Nettomengenmit den stoffspezifischen Faktoren zu ermitteln.

� Die Summe der Produkte darfdie Zahl 1000 nicht überschrei-ten. Bei Überschreitung geltenalle Vorschriften der Gefahrgut-verordnung Straße, Eisenbahnund Binnenschifffahrt (GGVSEB).� Gasflaschen dürfen nur mit ver -schlossenen Ventilen und Schutz -kappen transportiert werden.� Gasflaschen müssen mit Gefahrzetteln und UN-Nummerngekennzeichnet sein.� Feuerlöscher (2 kg Pulver) mitführen.� Druckgasflaschen in Fahr -zeugen (Kombifahrzeuge bzw.geschlossener Aufbau) nurtransportieren, wenn mindes-tens zwei Lüftungsöffnungenvorhanden sind.� Jede Lüftungsöffnung sollte einen Querschnitt von mindes-tens 100 cm2 haben.� Lüftungsöffnungen nicht durch Ladegut verstellen oderverschließen.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungArbeitsstättenverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen DGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherungen bei BauarbeitenDIN EN 13374

Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen� An Arbeitsplätzen und Verkehrs -wegen auf Flächen mit nichtmehr als 22,5° Neigung kann aufSeitenschutz an der Absturz -kante verzichtet werden, wenn inmindestens 2,00 m Abstand vonder Absturzkante eine feste Ab-sperrung angebracht ist, z.B. mitGeländer, Ketten, Seilen, jedochkeine Trassierbänder .� Auf Seitenschutz bzw. Absper-rungen kann nur verzichtet wer-den, wenn sie aus arbeitstechni-schen Gründen, z.B. Arbeiten ander Absturzkante, nicht möglichund stattdessen Auffangeinrich-tungen (Fanggerüste/Dach fang -

4

gerüste/Auffangnetze/Schutz -wände) vorhanden sind. Nurwenn auch Auffangeinrichtun-gen unzweckmäßig sind, darfpersönliche Schutzausrüstunggegen Absturz (PSAgA) verwen-det werden.� Der Unternehmer oder derfachlich geeignete Vorgesetztehat die Anschlageinrichtungenfestzulegen und dafür zu sorgen,dass die PSAgA benutzt wird.� Bei Öffnungen und Vertie -fungen ≤ 9,00 m2 und Kanten -längen ≤ 3,00 m kann auf Seitenschutz an der Absturz -kante verzichtet werden, wenndiese mit begehbaren und unverschiebbar angebrachten Ab deckungen versehen sind.

Ausnahme:Bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m ist eine Absturzsiche-rung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächernund Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nichtmehr als 50,00 m2 Grund -fläche entbehrlich, sofern dieArbeiten von hierfür fachlichquali fizierten und körperlichgeeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind.Die Absturzkante muss fürdie Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

Zusätzliche Hinweise für Abmessungen Seitenschutz� Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Ohne sta -tischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholmverwendet werden:− bei einem Pfostenabstand bis

2,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 15 x 3 cm,

− bei einem Pfostenabstand bis3,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 20 x 4 cm oderStahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mmbzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm.

– Bordbretter müssen den Belagum mindestens 15 cm über -ragen. Mindest dicke 3 cm,

− für Seitenschutzpfosten ausHolz, die Bild entsprechen,gilt der Brauchbarkeitsnach-weis als erbracht.

5

≥ 2,00 m

> 60°

Absturzkante

> 2,

00 m

5

4

≤ 2,00 m

Bordbrett≥ 3 cm x 15 cm

Zwischenholm≥ 3 cm x 15 cm

Geländerholm≥ 3 cm x 15 cm≥ 3 cm x 15 cm

≥ 3 cm x 15 cm

KonstruktiveBefestigungauf dem Untergrund

1615

Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen

Gefährdungen� Fehlende, unvollständig auf -gebaute oder falsch dimensio-nierte Absturzsicherungen sowiefehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage könnenAbsturzunfälle zur Folge haben.

Schutzmaßnahmen� Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungensind erforderlich z.B. an:− Arbeitsplätzen und Verkehrs-

wegen an oder über Wasseroder anderen festen oder flüs-sigen Stoffen, in denen manversinken kann, unabhängigvon der Absturzhöhe ,

− frei liegenden Treppenläufenund Treppenabsätzen, Wand-öffnungen sowie an fest- undangelegten Verkehrswegen beimehr als 1,00 m Absturzhöhe ,

− allen übrigen Arbeitsplätzenbei mehr als 2,00 m Absturz-höhe ,

− Absturzkanten von Öffnungenund Vertiefungen in Böden,Decken und Dach flächen ≥ 9,00 m2 und Kantenlängen≥ 3,00 m.

3

2

1

07/2019

B 100

1 2

≤ 0,47 m

≤ 0,47 m 1,00

m

< 1,

00 m

3

≥ 0,15 m≥ 0,15 m

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Netzaufhängung durch Um -schlingen und Verknoten desAufhängeseiles am Tragelement.

Seile sind gegen Aufdrehen zu sichern und dürfen durch scharfe Kanten nicht be schädigt werden können.

a) Einsträngiges Aufhängeseil L(Seilbruchkraft ≥30 kN)

b) Zweisträngiges Aufhängeseil Z(Seilbruchkraft ≥15 kN)

4

l = Spannweite des Schutznetzesh = lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Aufhängepunkt des SchutznetzesH = lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Auftrefffläche im Schutznetzf0 = Verformung infolge Eigenlast des Schutznetzesfmax = größte Verformung infolge Eigenlast und dynamischer Lasts = Sicherheitsabstand für eventuelle Verkehrswege oder Einbauten

Hh

l

f0

fmax

s > o

fges

7

6

5

4

3

2

1

1 2 3 4 5 6

l = 20 m

l = 16 m

l = 12 m

l = 9 m

l = 5 m

H (m)

Die Kurven und Werte gelten für: fo ≤ 0,1 · l, H = h + fo ≤ 3 m = Hmax Verformungen desSchutznetzes in Abhängigkeit von der Spannweite und Lage der Aufhängungspunkte

fmax

(m)

3

3,65

2,9

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 101-011 Einsatz von SchutznetzenDIN 1263 Teil 1 und 2

� Beispiele für Netzaufhängungdurch Umschlingen und Ver -knotung mit ein- bzw. zwei -strängigem Aufhängeseil . Der Nachweis der Bruchkraftkann z.B. durch ein Prüf- bzw.Werkstoffzeugnis auf der Bau -stelle nachgewiesen werden.� Der Abstand der Aufhänge-punkte darf 2,50 m nicht über-schreiten und ist so zu wählen,dass die größte Netzauslenkung≤ als 30 cm ist.� Werden Schutznetze miteinan-der verbunden, sind Kopplungs-seile so zu verwenden, dass ander Naht keine Zwischenräumevon mehr als 100 mm auftretenund die Schutznetze sich nichtmehr als 100 mm gegeneinanderverschieben können.

4

� Werden Schutznetze über -lappend ohne Kopplungsseil verwendet, muss die Über -lappung mindestens 2,0 m betragen.� Wenn die Freiraumhöhe unterder Befestigungsebene des Netzes weniger als 5 m, abermindestens 3 m beträgt, sindfolgende Bedingungen einzu -halten:– Vorgaben des Herstellers

beachten,– Länge der kürzesten Schutz-

netzseite ≤ 7,5 m,

– Netzdurchhang in der Mittedes unbelasteten Netzes < 3,5% der kürzesten Schutz-netzseite (ca. 26 cm),

– Absturzhöhe von der Absturz-kante des jeweiligen Arbeits-platzes zur möglichen Auf -treffstelle des Schutznetzeslotrecht < 2,5 m.

1817

SchutznetzeB 102

Randbereich

* Das Material der Schutznetze (Sicherheitsnetze) nach DIN EN 1263-1 ist im Ausnahmefall für abstürzende Personenaus einer Höhe von maximal 6,0 m ausgelegt.

Randbereich

Netz

H1 ≤ 3 mH2 ≤ 3 m*

2,00 m

22,5°

2,00 m

H1 H2

≤ 22,5° ≤ 60°

H2 H1

– Die max. Absturzhöhen inSchutznetze mit Randseil (System S) ergeben sich ausGrafik .2

– Die Verformung des Schutz -netzes infolge Belastung berücksichtigen, um ein Aufschlagen auf dem Bodenoder Gegen ständen zu vermeiden .3

Gefährdungen� Fehlende, beschädigte odermangelhaft aufgehängte Schutz -netze sowie fehlende Sicherungs -maßnahmen bei der Montagekönnen Absturzunfälle zur Folgehaben.

Schutzmaßnahmen� Beim Einsatz von Schutz -netzen als Auffangeinrichtung ist Folgendes zu beachten:– nur geprüfte, dauerhaft gekenn -

zeichnete und unbeschädigteSchutznetze vom System S(Netze mit Randseil) verwenden,

– Schutznetze nur einsetzen,wenn die Prüfung der Alterungnicht länger als 1 Jahr zurück-liegt,

– als Absturzsicherung nurSchutznetze mit einer Maschen weite von höchstens 10 cm benutzen,

– für Schutznetze muss eine Gebrauchsanleitung auf derBaustelle vorhanden sein,

– Schutznetze sind möglichstdicht unterhalb der zu sichern -den Arbeitsplätze aufzuhängen.

Zusätzliche Hinweise für dasAufhängen der Schutznetze� Schutznetze nur an tragfähigenBauteilen befestigen . JederAufhängepunkt muss eine charakteristische Last von mindestens 6 kN aufnehmenkönnen. Müssen die Lasten z.B.über Träger und Stützen weiter-geleitet werden, dann sind nurdrei Lasten (4 kN, 6 kN, 4 kN) in ungünstigster Anordnung anzusetzen.� Beim Aufhängen der Netzedarauf achten, dass folgendeBedingungen eingehalten sind:

1

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1

2

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN 4420-1DIN EN 12811-1

Absturzkante b ≥ 0,90 m

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m

≤ 0,30 mBelagkante

W ≥ 0,90 m

� Gerüstbauteile nicht ausbauen.� kein Material auf dem Fang -belag lagern.

Prüfungen� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis- Prüf-protokoll).

� Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).

Absturzkante

≤ 0,30 mBelagkante

b ≥ 0,70 m

W ≥ 0,60 m

≤ 2,00 m

≤ 2,00 m

≥ 0,80 m

Schutzmaßnahmen� Bei der Verwendung von Fang -gerüsten ist u. a. folgendes zubeachten:− zur Reduzierung der Gefähr-

dung den Höhenunterschiedzwischen Absturzkante undGe rüstbelag möglichst mini-mieren,

− der max. Höhenunterschiedzwischen Absturzkante und Gerüstbelag darf bei Fang -gerüsten mit einer Breite derFanglage von mind. 0,90 mnicht mehr als 2,00 m be tragen.

Bohlen-breite

Absturz-höhe

Größte zulässige Stützweite (m)(Bretter oder Bohlen in S10 nach DIN 4074-1)

für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von

für einfach gelegte Bretter oderBohlen mit einer Dicke von

cm m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 – 1,1 1,2 1,4

20 1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 – 1,0 1,1 1,32,0 1,2 1,5 1,7 2,0 – – 1,0 1,21,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6

24 1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 – 1,1 1,2 1,42,0 1,4 1,6 2,0 2,2 – 1,0 1,2 1,31,0 1,9 2,0 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7

28 1,5 1,7 1,9 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,62,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4

2019

B 111

≤ 0,30 mBelagkante

W ≥ 0,90 m

Absturzkante

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m

≤ 0,30 m Belagkante

W ≥ 0,90 m

Absturzkante

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m

Absturzkanteb ≥ 0,90 m

≥ 1 mmind.950 mm

h1 ≤ 2,00 m≥ 0,50 m

≤ 0,30 m

Gefährdungen� Falsch dimensionierte oder unvollständig aufgebaute Fang -gerüste sowie fehlende Siche-rungsmaßnahmen bei der Mon-tage können zu Absturzunfällenführen.

Allgemeines� Wenn bei Arbeiten auf einerFläche mit nicht mehr als 22,5°Neigung an der Absturzkante alsSicherungsmaßnahme kein Seitenschutz angebracht werdenkann, müssen statt dessen Fanggerüste verwendet werden,die ein Auffangen abstützenderPersonen gewährleisten.

Fanggerüste

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDIN EN 1004

� Überbrückungen zwischenfahrbaren Arbeitsbühnen unter-einander oder Gebäuden/Bau -teilen sind unzulässig.� Das Anbringen von Hebezeugenist verboten. Ausnahme: Die Auf-bau- und Verwendungsanleitunglässt dieses ausdrücklich zu.� An fahrbaren Arbeitsbühnenmuss an der jeweiligen Arbeits-ebene ein dreiteiliger Seiten-schutz vorhanden sein .� Ballast ist nach den Angabenaus der Aufbau- und Verwen-dungsanleitung sicher anzubrin-gen. Hierfür sind feste Baustoffe,z.B. Stahl oder Beton, jedochkeine flüssigen oder körnigenBaustoffe zu verwenden.

Verwendung� Zulässige Belastung beachten.� Fahrbare Arbeitsbühnen nichtals Fanggerüste einsetzen.� Fahrbare Arbeitsbühnen nurlangsam und auf ebenem, trag-fähigem und hindernisfreiemUntergrund verfahren.� Fahrrollen müssen vor jederBenutzung immer durch Brems-hebel fest gesetzt werden .� Jeglichen Anprall vermeiden.� Nur in Längsrichtung oderübereck verfahren.� Vor dem Verfahren lose Teilegegen Herabfallen sichern.� Nicht auf Belagflächen ab-springen.� Aufenthalt von Personen auf fahrbaren Arbeitsbühnen während des Verfahrens ist nichtzulässig.� Bei aufkommendem Sturm und nach Beendigung der Arbeiten fahrbare Arbeitsbühnengegen Umsturz sichern.

2

3

Prüfungen� Fahrbare Arbeitsbühnen sindnach der Montage und vor derVerwendung von einer „zur Prüfung befähigten Person“ zuprüfen.� Vor Arbeitsaufnahme Inaugen-scheinnahme durch eine „fach-kundige Person“, insbesondereSeitenschutz und Ballastierung.

2221

� Die Beschäftigten müssenfachlich geeignet und speziellfür diese Arbeiten unterwiesensein.

� Es müssen konstruktiv fest gelegte Innenaufstiege vor handen sein .1

Gefährdungen� Fehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage, unvoll-ständiger Aufbau oder nichtsachgerechte Benutzung, z.B.beim Verfahren, können zu Absturzunfällen führen.

Schutzmaßnahmen� Fahrbare Arbeitsbühnen dienenals Arbeitsmittel für zeitweiligeArbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen in und außerhalbvon Gebäuden. Die Belaghöherichtet sich nach der Aufbau-und Verwendungsanleitung desHerstellers und darf – in Gebäuden maximal 12,00 m

und– außerhalb von Gebäuden

maximal 8,00 m betragen.� Aus Gerüstbauteilen errichtetefahrbare Gerüste sind keine fahrbaren Arbeitsbühnen undmüssen auf ihre Brauchbarkeitgeprüft und nachgewiesen werden.� Beachte, dass bei der Ver -wendung ab 1,0 m Absturzhöheeine Gefährdung durch Absturz vorliegt.

Aufbau� Fahrbare Arbeitsbühnen nachAufbau- und Verwendungsan -leitung des Herstellers errichten:– Nur Bauteile eines Herstellers

verwenden,– Ausleger zur Verbreiterung der

Standfläche bzw. Balastierungentsprechend Standhöhe nachAufbau- und Verwendungs -anleitung montieren.

� Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur unter Aufsicht einerfachkundigen Person auf-, ab-oder umgebaut werden.

2

1

3

Fahrbare ArbeitsbühnenB 112

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der verwendung von GerüstenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1

Last-klasse

Gleichmäßig verteilte Last kN/m2

123456

0,751,502,003,004,506,00

Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m

W 06W 09W 1,2W 1,5W 1,8W 2,1W 2,4

0,6 < w < 0,90,9 < w < 1,21,2 < w < 1,51,5 < w < 1,81,8 < w < 2,12,1 < w < 2,4

2,4 < w

2

1

Gerüstbelag� Jede benutzte Gerüstlagemuss voll ausgelegt sein.� Bei umlaufender Einrüstung einer Bauwerksecke den Gerüst-belag in voller Breite um dieEcke herumführen.� Bei systemfreien Belägen genügend große Überdeckungenim Bereich der Riegel vorsehen.� Der Belag darf nicht wippen,abheben oder ausweichen (Belagsicherung).� An der Innenseite des Gerüstesdarf der horizontale Abstandzwischen Belag und Bauwerkhöchstens 0,30 m betragen.� Klappen in Durchstiegsbelägennach dem Durchstieg geschlos-sen halten.

Seitenschutz� Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholmund Bordbrett und ist an den Außen- und Stirnseiten des Gerüstes zu montieren.

� An der Innenseite des GerüstesSeitenschutz montieren, wennzwischen Belag und Bauwerk derhorizontale Abstand mehr als0,30 m beträgt. An der Innen -seite darf auf das Bordbrett ver-zichtet werden, wenn Arbeiten ander Fassade ausgeführt werden.� Innen liegender Leitergang,der nur vertikal als Verkehrsweggenutzt wird, mit mind. zweiteili-gem Seitenschutz einschließlichder Stirnseiten sichern.

Kennzeichnung� Kennzeichnung (sinnvoller-weise am Zugang ) ist Bestand -teil der Prüfung und Voraus -setzung für die Inaugenschein-nahme, Inhalt: – Name, Adresse und Telefon-

nummer des Gerüsterstellers– Gerüstbauart– Last- und Breitenklasse– Angaben über eine eventuelle

Nutzungsbeschränkung– Warnhinweise– Datum der letzten Prüfung� Nicht einsatzbereite Gerüste/Bereiche mit Verbotszeichen„Zutritt verboten“ kenn-zeichnen und den Zugang zur Gefahren-zone absperren.

Prüfungen� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis- Prüf-protokoll).� Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel - freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).

2

Lastklassen der Arbeitsgerüste

Zugänge� Alle Arbeitsplätze müssenüber sichere Zugänge erreichbarsein. Als Zugänge eignen sichAufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern. Alle 50 mGerüstlänge (Abwicklung) mind.ein Zugang.� Zugang über innenliegendeLeitern ist zulässig− bis zu einer Aufstiegshöhe

von 5 moder− bei Arbeiten an Einfamilien-

häusern,wenn die dabei bestehendenGefährdungen (z.B. umfang -reicher Materialtransport, Schlie-ßen von Durchstiegsöffnungen)in der Gefährdungsbeurteilungberücksichtigt werden.� Sind Aufzüge, Transport -bühnen oder Treppen aufgrundder baulichen Gegebenheitennicht einsetzbar, können Leiternverwendet werden.

1

2423

FassadengerüsteB 113

SchutzmaßnahmenUntergrund� Tragfähigen Untergrund als Aufstandsfläche für das Gerüstverwenden.� Die Tragfähigkeit des Unter-grundes kann beeinträchtigt seindurch z.B.: Schächte, Kanäle,Zisternen, unzureichend ver -dichteter Baugrund, Nähe zu Böschungen von Baugruben und Gräben.� Zur Verbesserung der Trag -fähigkeit lastverteilende Unter -lagen verwenden.� Keine Baustoffe, wie z.B. Mauersteine als Unterlage ver-wenden.� Bei schrägem Untergrund lastverteilende Unterlage soaus bilden, dass der Gerüstfußhorizontal aufgesetzt werdenkann.� Gerüste nur mit Fußspindel alsAuflager verwenden, Rohre oderRahmen nicht direkt auf denUntergrund stellen.

Geländerholm

Stirnseitenschutz

Zwischenholm

Gerüstfeld

Gerüstabschnitt

Gerüstlage

Gerüstanker

Belagteil

Bordbrett

Längsdiagonale

Fußspindel

Längsriegel

Vertikalrahmen

Unterlagsbohle

Verankerung� Bei Gerüsten sind Anordnung(Anzahl und Höchstabstände) undVerankerungsart der Montage -anweisung zu entnehmen.� Gerüst fortlaufend mit demAufbau zug- und druckfest antragfähigen Bauteilen der Fas sadeverankern. Bereits mit dem Auf-bau des ersten Gerüstfeldes isteine Sicherung gegen Umkippenvorzunehmen (siehe AuV).� Verankerungen in der Nähe derGerüstknotenpunkte anordnen.� Ist kein geeigneter Veranke-rungsgrund vorhanden bzw.kann das durch die AuV vorgege-bene Verankerungsraster nichteingehalten werden, sind Maß-nahmen zur Gewährleistung derStandsicherheit in der Montage-anweisung festzulegen.� Eine eventuell notwendige Ballastierung ist nur mit festemMaterial (z.B. Beton- oder Stahl-gewichte) auszuführen, keineflüssigen oder körnigen Materia-lien in Behältern verwenden.

Gefährdungen� Unvollständig aufgebaute Gerüste sowie eigenmächtig vorgenommene Veränderungenam Gerüst können zu Absturz -unfällen oder Gerüstumstürzenführen.

Allgemeines� Fassadengerüste sind Gerüstemit längenorientierten Gerüst -lagen, die als Standgerüste unmittelbar auf dem Untergrundstehen.� Fassadengerüste müssenstandsicher, über einen sicherenZugang erreichbar und betriebs-sicher sein (keine Absturzgefähr-dung).� Nachweis der Brauchbarkeitals allgemein anerkannte Regel-ausführung ist erbracht, wenn z.B. eine allgemein bauauf -sichtliche Zulassung (erteiltdurch DIBt) und die dazugehö -rige Aufbau- und Verwendungs-anleitung (AuV) vorliegen. � Fassadengerüste können er-stellt werden z.B. durch:– Gerüstsysteme (z.B. Rahmen-,

Modulgerüste) aus vorge -fertigten Bauteilen (Regelaus-führung – allgemeiner bau -aufsichtlicher Zulassung undAuV),

– Stahlrohrkupplungsgerüste(Regelausführung – DIN 4420-3und AuV).

� Abhängig von den durchzu -führenden Arbeiten Lastklasseund Breitenklasse wählen sowieStänder- und Riegelabständeund Belagstärke festlegen.� Für das Absetzen von Lastenmit dem Hebezeug ist mind. Last -klasse 4 erforderlich.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von GerüstenDGUV Information 201-019 Turm- undSchornsteinbauarbeitenDIN 4420-1

Zusätzliche Hinweise fürSchutzdächer� Schutzdächer an Gerüstenmüssen mindestens 1,50 m breitsein und die Außenseite des Gerüstes um mindestens 0,60 müberragen .� Bordwände von Schutz -dächern müssen mindestens0,60 m hoch sein .� Schutzdächer bei turmartigenBauwerken müssen aus kreuz-weise verlegten Bohlen 24 x 4cm mit dazwischen liegender 10 cm dicker Dämmschicht bestehen.

Zusätzliche Hinweise fürSchutznetze� Schutznetze unmittelbar unterdem Arbeitsplatz anordnen.� Maschenweite der Schutz -netze höchstens 2,0 cm.

2 3

4

Prüfungen� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis-Prüf -protokoll).� Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).

3 ≥ 0,60 m

≥ 0,

60 m

≥ 1,50 m

2

2≥ 0,60 m

≥ 0,

60 m

≥ 1,50 m

Schutzdach mit Bordwand

4

2625

Schutzdächer

Gefährdungen� Durch fehlende Sicherungs-maßnahmen beim Auf- bzw. Ab-bau kann es zu Absturzunfällenkommen. � Durch fehlende oder mangel-hafte Schutzdächer können Beschäftigte durch herab -fallende Gegenstände getroffen werden.

Schutzmaßnahmen� Gefahrenbereiche in der Näheturmartiger Bauwerke oder hö-her gelegener Arbeitsplätze soabsperren, dass unbewusstesBetreten verhindert wird. Lässtsich der Gefahrenbereich nichtabsperren: Schutzdächer oderSchutznetze vorsehen. Sie sindanzubringen ...

... außerhalb der Baustelle:− wenn sich der Gefahrenbereich

nicht abgrenzen lässt (z.B.zum Schutz des öffentlichenVerkehrs, von Passanten) ; 1

... innerhalb der Baustelle:− über Arbeitsplätzen und

Verkehrswegen (z.B. Bedie-nungsständen von Maschinen,Aufzügen und unterhalb von Gerüsten),

− bei gleichzeitig durchzufüh-renden Arbeiten an übereinan-der gelegenen Arbeitsplätzen,

− bei turmartigen Bauwerken (z.B. Schornsteinen, Türmen)im Gefahrenbereich.

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B 114

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherungen bei BauarbeitenDIN 4420-1DIN 4426

b1 ≥ 0,70 m

Traufhöhe

Traufhöhe

h1 ≥ h2 + 1,50 m – b1h1 > 1,00 mh3 + b1 ≥ 1,50 mh3 ≥ 1,50 m – b1

b1 ≥ 0,70 m

≤ 0,30 m

≥ 0,15 m

≤ 0,10 m

> 22,5° ≤ 60°

b ≥ 0,60 m

Schu

tzw

andh

öhe

Belagkante≤ 0,30 m

h1

h3

h1

h3

h2 ≤ 1,50 m

Mas

che

für M

asch

e ve

rbin

den

Maschenweite 10/10 cm≤1

,50

m

h2

>2,0

0 m

1

5

2

3

� Befestigung Masche für Masche. Darauf kann verzichtetwerden, wenn das Netz mit Gurt-schnellverschlüssen höchstensalle 75 cm am Rand befestigt istund der Hersteller die ausrei-chende Tragfähigkeit durch dynamische Versuche nachge-wiesen hat.� Netze nicht mit Kabelbindernoder Bindedraht befestigen.� Netzstöße Masche für Maschemit einem Kopplungsseil ver -binden oder mind. alle 75 cmüberlappen lassen.� Schutznetze in ihren Ab -messungen nicht verändern.� Schutznetze ohne Prüfung desPrüfgarnes nur innerhalb von 12 Monaten nach Herstellungverwenden.� Beim Einsatz älterer Schutz-netze mittels des im Netz einge-arbeiteten Prüfgarnes die vomHersteller angegebene Mindest-bruchkraft prüfen lassen.� Prüfung der Mindestbruchkraftalle 12 Monate veranlassen.� Keine beschädigten Schutz-netze verwenden.

Prüfungen� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis-Prüf-protokoll).� Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).

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DachfanggerüsteB 121

1

4

2

3

≤ 5,00 m>22,5° ≤60°

≤1,50 m

>2,00 m

Gefährdungen� Fehlende Sicherungsmaßnah-men beim Auf- bzw. Abbau desDachfanggerüstes sowie falschdimensionierte, unvollständigaufgebaute oder vorzeitig ent-fernte Schutzwände bei der Nutzung können Absturzunfällezur Folge haben.

Schutzmaßnahmen� Wenn aus arbeitstechnischenGründen bei Dacharbeiten keineDachschutzwand an der Traufeverwendet werden kann, müssen stattdessen Dachfang-gerüste angebracht werden, dieein Auffangen abstürzender Personen gewährleisten. Diesesgilt für Arbeitsplätze undVerkehrs wege auf Dächern mitmehr als 22,5° bis 60° Neigung,wenn die Absturzhöhe abAbsturz kante (Traufe) mehr als2,00 m beträgt .� Der max. Höhenunterschiedzwischen Absturzkante (Traufe)und Gerüstbelag darf 1,50 mnicht überschreiten; Mindest -belagbreite 0,60 m .� Schutzwände von Dachfang -gerüsten aus tragfähigen Netzenoder Geflechten mit einer Maschenweite von max. 10 cmherstellen .� Bei hohen Dächern mit Höhen-unterschieden von mehr als 5,00 m müssen zusätzlich Dach-schutzwände auf der Dachflächeangeordnet werden .

Dachneigungen zwischen 45° und 60°� Für Arbeiten auf mehr als 45° geneigten Flächen sind besondere Arbeitsplätze zuschaffen, z.B. Dachdecker -stühle, Dach decker-Auflege -leitern, Lat tungen.

2

1

3

4

� Bei der allseitigen Befestigungvon Schutznetzen oder Draht -geflechten an systemunabhängi-gen Gerüstbauteilen sind Rohremit 48,3 mm Außendurchmesserund einer Wanddicke von mind.3,2 mm bei Stahlrohren nachDIN EN 39:2001-11 oder vonmind. 4,0 mm bei Aluminium-rohren zu verwenden.

� Maßnahmen aus der Gefähr-dungsbeurteilung beachten.

Schutzwand im Dachfang -gerüst� Als Schutzwand im Dachfang-gerüst Schutzgitter oder Schutz-netze mit Randseil entsprechendder Aufbau- und Verwendungs-anleitung des Gerüstherstellersverwenden.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von GerüstenDIN EN 12811-1DIN 4420-3

� Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).

2

Last-klasse

1

2

3

Gleichmäßig verteilte LastkN/m2

0,75

1,50

2,00

Lastklassen der Arbeitsgerüste

1

Last-klasse

1,2,3

Maße der Gerüstbohlen*cm x cmmin.20 x 5,024 x 4,520 x 4,524 x 4,0

Abstand der Querriegelmmax.2,50

2,25

Abstand derLängsriegelmmax.1,75

1,50

erforderliche zulässige Last jeder Aufhängung kNlängenorientiert flächenorientiertmin. min.2,50 5,0

3,5 7,0

Hängegerüste aus Stahlrohren2

Last-klasse

1

2

3

Maße der Gerüstbohlen*cm x cmmin.20 x 4,524 x 4,024 x 5,020 x 4,524 x 4,024 x 5,020 x 4,524 x 4,024 x 5,0

Abstand der Riegelmmax.2,25

2,752,25

2,752,25

2,75

Stützweite derRiegelmmax.2,00

1,751,50

1,251,25

1,25

erforderliche zulässige Last jeder Aufhängung kNlängenorientiert flächenorientiertmin. min.

5,02,503,0 6,03,5 7,0

3,5 7,03,5 7,0

4,5 9,0

Hängegerüste aus Rundholzstangen ∅≥ 11 cm, Auskragung ≤ 0,60 m3

� Nicht auf Gerüstbeläge ab-springen.� Seitenschutz aus Geländer-holm, Zwischenholm und Bord-brett umlaufend, auch an denStirnseiten anbringen .� Im Schiffbau können als Geländer- und Zwischenholmauch straff gespannte Kettenoder Stahlseile, jedoch keineHanf- oder Kunststoffseile ver-wendet werden. � Sichere Zugänge oder Auf -stiege für Arbeitsplätze auf Hängegerüsten erstellen.� Zusätzliche Belastungen ausPlanen und Netzen statischnachweisen.� Stöße der Riegel druck- undzugfest ausbilden.

4

� Holzriegelstöße mindestens1,00 m übergreifen lassen.� Gerüste sind nach Fertig -stellung durch Gerüstersteller zuprüfen und zu kennzeichnen.� Der Plan für den Gebrauch istvom Gerüstersteller dem Nutzerzu übergeben und ist von diesem einzuhalten.

Prüfungen� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis-Prüf -protokoll).

mind. 2 Um -schlingungen, mind. 2 Halbschläge undSiche rung gegen Lösen

mind. 2 Um -schlingungen,Halbschlag und3 Seilklemmen

2

Seilschloss(DIN 15315)

Seilklemmen(DIN 1142)

* Gerüstbohlen S10 nach DIN 4074-1

3029

HängegerüsteB 122

Gefährdungen� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen beim Auf-, Um- und Abbau sowie mangelhaft aus -gebildeter Seitenschutz oder Gerüstbelag bei der Nutzungkönnen zu Absturzunfällen undbei Arbeiten über Wasser in Folgedessen zum Ertrinken führen. � Mangelhafte oder unvoll -ständige Aufhängungen könnenzum Absturz des Gerüstes führen.

Allgemeines� Für Hängegerüste ist einBrauch barkeitsnachweis, be ste -hend aus dem Standsicherheits-nachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebs sicher -heit erforderlich. Er ist auf derGrundlage von DIN EN 12811-1und DIN 4420-3 zu erbringen.� Gerüstbauarbeiten nur unterAufsicht einer fachkundigen Per-son und von fachlich geeignetenBeschäftigten ausführen lassen.

� Bei Gerüstbauarbeiten überWasser sind zusätzlich zu denMaßnahmen gegen Absturz vonPersonen auch Maßnahmen gegen ein mögliches Ertrinkenvorzunehmen.

Schutzmaßnahmen� Hängegerüste können als Arbeitsgerüste der Lastklassen 1,2 und 3 nach DIN EN 18811-1 verwendet werden (Tabelle 1).Als Fanggerüste dürfen sie nichteingesetzt werden.� Von Hängegerüsten der Last-klasse 1 nur Inspektionsarbeitenausführen.� Abstand der Aufhängungen,Quer- und Längsriegel beiHänge gerüsten− aus Stahlrohren gemäß

Tabelle 2, − aus Holz gemäß Tabelle 3. � Mindestabmessungen des Gerüstbelages in Abhängigkeitvon der Belastung und Stützweite(Quer- und Längsriegelabstände)auswählen (Tabelle 2 und 3).� Als Aufhängungen ausschließ-lich nicht brennbare Tragmittelverwenden, z.B.:− geprüfte Rundstahlketten, − Drahtseile, − Stahlhaken . � Drahtseilendverbindungendurch Spleiße, Presshülsen,Seilschlösser, Seilklemmen oderauf gleichwertige Art herstellen

. Ein einfaches Verknoten derSeile ist unzulässig.� Offene Haken gegen Aufbiegenund Aushängen sichern.� Hängegerüste nach allen Rich-tungen gegen Pendeln sichern.� Belagebene vollflächig aus -legen .� Der Belag darf nicht auswei-chen oder kippen. Überdeckun-gen im Bereich der Quer- undLängsriegel einhalten (≥ 20 cm).

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121, Teil 2 Gefährdung von Beschäf -tigten bei der Verwendung von LeiternDGUV Information 208-016 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Leiternund TrittenDIN EN 131DIN 4567

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− auf augenscheinliche Mängelvor jeder Verwendung,

− regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte und beauf-tragte Person.

� Ergebnisse dokumentieren (z.B. Leiterkontrollbuch, Prüf -liste, Prüfplakette).

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− die Windangriffsfläche von mit - geführten Gegenständen nichtmehr als 1,00 m2 betragen.

� Für zeitweilige Arbeiten ist einemax. Standhöhe bis 5 m zulässig.� Von Anlegeleitern darf nichtgearbeitet werden, wenn− von vorhandenen oder benutz-

ten Stoffen und Arbeitsver -fahren zusätzliche Gefahrenausgehen, z.B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen,

− Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werdenmüssen, z.B. Handmaschinen,Hochdruckreinigungsgeräte.

� Der Beschäftigte steht mit beiden Füßen auf einer Stufeoder Plattform.

Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege� Leitern als Aufstiege zuArbeits plätzen nur bei geringerGefährdung und geringer Ver-wendungsdauer einsetzen und wenn dabei− der zu überbrückende Höhen-

unterschied ≤ 5,00 m ist,− sie als Gerüstinnenleiter max.

zwei Gerüstlagen verbindet.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:

Zusätzliche Hinweise fürmehrteilige Anlegeleitern� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken oder aus -ziehen. � Gegen Durchbiegen sichern, z.B. durch vom Hersteller vor -gesehene Stützstangen.� Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Leiterteile sowie auf ordnungsgemäßesEinrasten der Feststelleinrich-tungen achten .

Zusätzliche Hinweise für Glasreinigerleitern� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken.� Auf sichere Verbindung derLeiter-Steckanschlüsse achten.� Kopfpolster bzw. Anlegeklotznur an sichere Stützpunkte anlehnen .

Zusätzliche Hinweise für Ar-beitsplätze auf Anlegeleitern� Bei Bauarbeiten darf− der Beschäftigte bei einer

Standhöhe von mehr als 2,00 mnicht länger als 2 Stunden jeArbeitsschicht arbeiten,

− das Gewicht des mitzuführen-den Werkzeuges und Materials10 kg nicht überschreiten,

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Anlegeleitern

– Verwendung von Leiterzubehörwie z.B. Fuß verbreiterungen ,Leiter haken , dem Untergrund angepasste Leiter füße ,

− Einhängevorrichtungen.� Standsicherheit des Leiter ver -wenders verbessern durch denEin satz von Einhänge podesten .� Schadhafte Leitern nicht verwenden, z.B. angebrochene Holme und Sprossen/Stufen vonHolzleitern, verbogene und angeknickte Metallleitern. Angebrochene Holme undSprossen/Stufen von Leiternnicht flicken.� Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse ge -schützt lagern.� Keine deckenden Anstricheverwenden.� Richtigen Anlegewinkel ein - halten .Er beträgt bei− Stufenanlegeleitern 60 –70°,− Sprossenanlegeleitern 65 –75°.� Leitern nur an sichere Stütz-punkte anlehnen. Mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen .

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Stufenanlegeleiter60°–70°

� Leitern nur mit geeignetem,sauberem Schuhwerk betreten.� Die obersten 3 Sprossen/Stufen nicht betreten.� Beschäftigte im Umgang mitLeitern regelmäßig unterweisen. � Leitern im Verkehrsbereich z.B.durch Absperrungen sichern.� Bei Arbeiten im Freien Umge-bungs- und Witterungseinflüsseberücksichtigen (z.B. Wind,Schnee- und Eisglätte, herab-oder umfallende Teile).

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65° – 75°Sprossenanlegeleiter

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65°–75°

Gefährdungen� Mangelhafte Standsicherheitdes Leiterverwenders auf der Leiter, mangelhafte Standsicher-heit der Leiter, Fehlverhalten des Leiterverwenders, fehlende Sicherung im Verkehrsbereichoder die Verwendung einerschadhaften Leiter können Absturzunfälle zur Folge haben.

Allgemeines� Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zuhochgelegenen Arbeitsplätzenzur Verfügung stellen und ver-wenden will, ist im Rahmen derGefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob der Einsatz einerLeiter erforderlich oder nicht einanderes Arbeitsmittel für dieseTätigkeit sicherer ist. � Der Einsatz von Leitern ist aufArbeiten mit geringer Gefähr-dung, geringem Arbeitsumfangmit geringem Schwierigkeitsgradund geringer Dauer der Verwen-dung zu beschränken. � Bauliche Gegebenheiten, dieder Unternehmer nicht ändernkann, können ebenfalls zum Einsatz von Leitern führen. � Als Verkehrsweg möglichst Anlegeleitern mit Stufen, Stand-fußverbreitungen und Holm-verlängerungen verwenden. Der Verkehrsweg wird damit sicherer, denn das seitlicheÜbersteigen von der Leiter findetnicht mehr statt .

Schutzmaßnahmen� Anlegeleitern gegen Aus -gleiten, Umfallen, Umkanten,Abrutschen und Einsinken sichern, z.B. durch: − Anbinden des Leiterkopfes ,− Fixieren des Leiterfußes ,

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Stufenanlegeleiter60°–70°

65° – 75°Sprossenanlegeleiter

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121, Teil 2 Gefährdung vonBeschäftigten bei der Verwendung von LeiternDGUV Information 208-016Handlungsanleitung für den Umgangmit Leitern und TrittenDIN EN 131

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z. B.:− auf augenscheinliche Mängel

und ordnungsgemäße Funktionvor jeder Verwendung,

− regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte und beauf-tragte Person.

� Ergebnisse dokumentieren(z. B. Leiterkontrollbuch, Prüf -liste, Prüfplakette).

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� Ausreichend hohe Leitern bereitstellen.� Leitern standsicher aufstellen,gegen Einsinken und Umfallensichern. Auf wirksame Spreiz -sicherung achten .� Standsicherheit des Leiter -verwenders verbessern durch den Einsatz von Einhänge -podesten .� Stehleitern nicht wie Anlege -leitern verwenden.� Auf Treppen und schiefen Ebe nen nur Stehleitern mit Holm -verlängerungen einsetzen .� Jede Holmverlängerung nachHerstellerangabe mit Leiter -klammern bzw. Klemmlaschenbefestigen. Befestigungsab -stand gemäß Montageanleitung.� Von Stehleitern nicht auf andere Arbeitsplätze und Verkehrswege übersteigen.

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5� Die obersten zwei Stufen vonStehleitern nicht besteigen; nurbei Leitern mit Plattform oderPodest mit Haltevorrichtung oderUmwehrung ist das Betreten derobersten Trittfläche zulässig .� Leitern im Verkehrsbereich z.B.durch Absperrungen sichern.� Beschäftigte im Umgang mitLeitern vor der ersten Verwen -dung und danach regelmäßigunterweisen.

Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Stehleitern� Stehleiter erst betreten, wenndruck- und zugfeste Spreizsiche -rungen wirksam sind .� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken oder aus -ziehen.� Bei Schiebeleitern auf freie Be -weglichkeit der Leiterteile sowieauf vollständiges Einrasten derFeststelleinrichtungen achten.� Die oberen vier Stufen beiStehleitern mit aufgesetzterSchiebeleiter nicht betreten.

Zusätzliche Hinweise für Podestleitern� Podestleitern nur auf ebenemUntergrund aufstellen.� Umwehrung nach dem Betre -ten der Plattform schließen.� Höhenverstellbare Podest -leitern nach Herstellerangabeaufbauen und abstützen .1

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Gefährdungen� Mangelhafte Standsicherheitdes Leiterverwenders auf der Leiter, mangelhafte Standsicher -heit der Leiter, Fehlverhalten des Leiterverwenders, mangel-hafte Aufstellung, Verwendungder oberen Stufen, fehlende Sicherung im Verkehrsbereichoder eine schadhafte Leiter können Absturzunfälle zur Folgehaben.

Allgemeines� Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zuhochgelegenen Arbeitsplätzenzur Verfügung stellen und ver-wenden will, ist im Rahmen derGefährdungs beurteilung zuermitteln, ob der Einsatz einerLeiter erforderlich oder nicht einanderes Arbeits mittel für dieseTätigkeit sicherer ist. Bei derLeiterauswahl sind leichte Platt -formleitern sowie Podest -leitern vorzuziehen.� Der Einsatz von Leitern ist aufArbeiten mit geringer Gefähr -dung, geringem Arbeitsumfangmit geringem Schwierigkeitsgradund geringer Dauer der Benut -zung zu beschränken. � Bauliche Gegebenheiten, dieder Unternehmer nicht ändernkann, können ebenfalls zumEinsatz von Leitern führen.

Schutzmaßnahmen� Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Stufeoder Plattform stehen. Die zulässige Verwendungsdauerbeträgt für Beschäftigte beieiner Standhöhe > 2 m bis max. 5 m zwei Std./Arbeits -schicht.

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� Nur Leitern verwenden, diefest angebrachte und unbe -schädigte Spreizsicherungen haben .� Zum Anstrich von Holzleiternkeine deckenden Anstrichfarbenverwenden.� Schadhafte Leitern nicht ver-wenden, z. B. angebrocheneoder angerissene Holme undStufen, verbogene oder ange-knickte Metallleitern.� Angebrochene oder ange -rissene Holme, Wangen undStufen nicht flicken.� Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse geschützt lagern.

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B 132StehleiternPodestleiternPlattformleitern

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Betrieb� Lasten nicht mit Hubseil um-schlingen. Anschlagmittel, wie z.B. Stahldrahtseile, Anschlag-ketten verwenden und in Sicher-heitshaken mit Hakenmaul -sicherung einhängen .� An hochgelegenen Ladestellenist eine Absturzsicherung erfor-derlich .� Gefahrbereich unter der Lastabsperren.� Darauf achten, dass die Dreh-richtung der Seiltrommel mit derKennzeichnung am Hängetaster(Auf-Ab) übereinstimmt.� Gerüstbauaufzug gegen un -befugtes Benutzen sichern (bei Arbeitsende/Pausen dieHandsteuerung nicht herum -liegen lassen) .

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– vor Inbetriebnahme am jewei-

ligen Einsatzort (Aufstellung)bzw. arbeitstäglich durch fach-kundige Person,

– entsprechend den Einsatz -bedingungen nach Bedarf,mind. 1 x jährlich durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen durch die „zur Prüfungbefähigten Person“ doku -mentieren.� Wartungs- und Reparatur -arbeiten nur von fachkundigenPersonen ausführen lassen.

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B 141

Gefährdungen� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen bei der Montage bzw.Demontage des Aufzuges sowiemangelhafte Absturzsicherungan den hochgelegenen Lade -stellen können zu Absturzun -fällen führen. � Bei der Benutzung kann es zuVer letzungen durch herabfallen-de Gegenstände oder zu Quet-schungen der Finger z.B. beimEinlegen des Hubseils kommen.

Schutzmaßnahmen Aufstellung� Aufbau nach Montage- und Betriebsanleitung des Herstel-lers (muß vor Ort sein) unter Leitung einer fachkundigen Person.� Geschosshohe Haltesäulen jenach Bauart oder örtlichen Ver-hältnissen formschlüssig hinterstandfesten Gebäudeteilen an-ordnen. � Kopf- und Fußplatte mit Dübeln verankern, sofern keineausreichend große Kopfplattevorhanden ist (ohne Veranke-rung Mindestdurchmesser derKopfplatte ≥ 1/6 der Säulen -höhe) .1

� Säule nicht zwischen Krag -platten einspannen. � Dreiböcke zur Aufnahme desSchwenkarmes nur auf trag -fähigen Flächen (z.B. Beton -decke) aufstellen. Größe desGegengewichtes nach Angabendes Herstellers. Hierfür dürfenkeine Materialien wie z.B. Mau-ersteine oder Zementsäcke verwendet werden, die im Zugeder Baumaßnahmen verarbeitetwerden.� Bei Verwendung von Fenster-winkeln darauf achten, dass– der untere Auflageschenkel

waagerecht und sicher auf derFensterbank aufliegt , 5

– für die seitliche Befestigungmindestens 24 cm dickes, belastetes Mauerwerk vor -handen ist .

� Bei Haltesäulen, die an Gerüst -konstruktionen angebracht werden, sind die Hersteller -hinweise zu beachten , z.B. Gerüst ausreichend ausgesteiftund verankert.� Bei der Montage Gefährdungvon Personen durch Absturz aus-schließen.� Für den elektrischen Anschlussder Winde nur einen besonderenSpeisepunkt verwenden, z.B.Baustromverteiler mit Fehler-strom-Schutzeinrichtung (RCD).

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Schwenkarmaufzüge

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- undZuggeräteDGUV Vorschrift 52 KraneDGUV Regel 101-005 Hochziehbare PersonenaufnahmemittelDGUV Information 201-019 Turm- undSchornsteinbauarbeitenDIN EN 14502-1

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� Anschlagmittel nicht wechsel-weise zum Anschlagen von Lasten verwenden.� Arbeitskörbe und Arbeits -bühnen nicht überlasten undLastanhäufungen vermeiden.� Elektroschweißarbeiten vonisoliert aufgehängten Arbeits -körben und Arbeitsbühnen ausdurchführen. Mitgeführte Elektro -werkzeuge müssen schutz -isoliert sein.� PSA gegen Absturz als Absturz-sicherung benutzen, wenn fürArbeitskörbe oder ArbeitsbühnenKippgefahr besteht, z.B. durchAufsetzen oder Verhaken.� Arbeitssitze bestimmungs -gemäß benutzen; vorgeseheneAbsturzsicherungen sorgfältigschließen.

– Arbeitskorb in Kombinationmit dem eingesetzten Hebe-zeug, welches bestimmungs-gemäß nicht zum Heben vonPersonen vorgesehen ist, vorder ersten Bereitstellung undBenutzung sowie an jedemneuen Einsatzort durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(Sachverständigen) prüfen lassen,

– Für Anlagen zum Heben vonPersonen, die der Maschinen-richtlinie unterliegen (z.B. Fassadenaufzüge) sind weiter-gehende Prüfverfahren erfor-derlich.

� Ergebnisse dokumentieren.

Zusätzliche Hinweise beiTurm- und Schornstein -bauarbeiten� Bei Umrüstarbeiten von Arbeits -bühnen PSA gegen Absturz benutzen.� Zur Rettung aus Gefahren -situationen Abseilgeräte bereit-stellen. Beschäftigte sind in dasRettungskonzept unterwiesen.� Für Verständigungsmöglich -keiten sorgen, z.B. durch Fern-sprechgeräte.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten:

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B 147

� Einrichtungen mit fest ange-bauten Winden müssen an jedem Aufhängepunkt an zweiTragseilen oder an einem Trag -seil mit zusätzlichem Sicherungs-seil aufgehängt sein.Ausnahme: Bei Arbeitsbühnenmit mindestens sechs Aufhän-gungen in turmartigen Bauwer-ken kann auf das Sicherungsseilverzichtet werden, wenn beimEinsatz von Klemmbackengerä-ten (z.B. Greifzügen) als Hebe-zeuge zusätzlich Blockstopp -geräte verwendet werden.� Nur Arbeitskörbe und -bühnen verwenden, die allseits mit einem mindestens1,0 m hohen Seitenschutz ver -sehen sind.� Seile und Ketten mit Schä -keln oder festen Ösen, die nur mit Werkzeug lösbar sind,befestigen. Keine Seilklemmenbenutzen.

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Allgemeines� Im Gegensatz zu Fassaden -befahranlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, werden Arbeitskörbe,-sitze und -bühnen vorübergehend einge-setzt, z.B. für Montagen.� Jede Benutzung von Einrich-tungen bei der Berufsgenossen-schaft vorher schriftlich anzeigen.

Schutzmaßnahmen� Kräfte sicher in bestehendeKonstruktionsteile bzw. Bauteileeinleiten (statischer Nachweis).� Auslegerkonstruktionen für dieAufhängung von Einrichtungenentsprechend Betriebsanleitungoder statischem Nachweis auf-bauen, Gegengewicht aufbringenund befestigen .� Nur Hebezeuge (Winden, Krane) verwenden, die für denPersonentransport geprüft sind.

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Gefährdungen� Durch mangelhafte Sicherungs -maßnahmen bei der Montagebzw. Demontage sowie bei derBenutzung kann es zu Abstur-zunfällen kommen. � Außerdem kann es zu Ver -letzungen durch herabfallendeTeile kommen.

ArbeitskörbeArbeitssitzeArbeitsbühnen

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121-3 Zugangs- und Positionie-rungsverfahren unter Zuhilfenahme von SeilenDGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz DGUV Information 201-018 Hand -betriebene ArbeitssitzeDIN EN 363 DIN EN 795DIN 4426

� Das Tragsystem besteht aus:− Anschlageinrichtung

(Anschlagpunkt, Anschlag -hilfe, etc.),

− Verbindungselement/-mittel, − Tragseil ,− Auf- und Abseilgerät , − Arbeitssitz . � Für das Anschlagen bzw. Befestigen an baulichen Ein -richtungen ist eine Last von 9 kNanzusetzen.� Das Sicherungssystem bestehtaus:− Anschlageinrichtung

(Anschlagpunkt, Anschlag -hilfe, etc.),

− Verbindungselement/-mittel,− Auffangsystem nach DIN EN

353-2,− mitlaufendes Auffanggerät

einschließlich beweglicherFührung (Sicherungsseil ),

− Auffanggurt .� PSA gegen Absturz nur an ge-eigneten Anschlageinrichtungenbefestigen. � Anschlagmöglichkeiten an Teilen baulicher Anlagen könnenzur Befestigung genutzt werden,wenn deren Tragkraft für einePerson mit einer Fangstoßkraft

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von 9 kN einschließlich der fürdie Rettung anzusetzenden Lasten nachgewiesen ist.� Der Unternehmer oder einfachlich geeigneter Vorgesetzterhat die Anschlageinrichtungenfestzulegen.� Benutzung von PSAgA und Rettungsausrüstungen ist nur zulässig, wenn im Rahmen derUnterweisung, dem späterenEinsatzgebiet entsprechend,praktische Übungen durchge-führt wurden.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:− vor jeder Inbetriebnahme auf

ordnungsgemäßen Zustanddurch den Höhenarbeiter,

− nach Bedarf, mind. 1 x jährlichdurch eine „zur Prüfung be fähigte Person“.

� Ergebnisse durch die „zur Prüfung befähigte Person“ dokumentieren.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Während bei der Bauart A zur Sicherung der Person am Sitz eine Halte -vorrichtung vorhanden sein muss, ist bei Bauart B zusätzlich zum Sitz ein Auf fang gurt zu verwenden. Beide Bauarten bestehen aus einem Trag- undSicherungs system.

Sicherungssystem Tragsystem

AnschlagpunktAnschlagkonstruktion

Anschlag-hilfe

Arbeitssitz mitRücken stütze

Endsicherung

Fußstütze

Tragseil1

Verbindungs -element

Auffanggurt

Endsicherung

Sicherungs-seil als beweg -liche Führung

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Auf- undAbseilgerät

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MitlaufendesAuffanggerät

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LegendeTragseilArbeitssitz Sicherungsseil mitlaufendes Auffanggerät mitVerbindungs element/-mittelAuffanggurtHandbetriebene Personenwinde

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Handbetriebene ArbeitssitzeB 148

Gefährdungen� Unterdimensionierte Anschlag -einrichtungen für das Trag- und Sicherungssystem sowie einnicht gesicherter Zugang bei einem hochgelegenen Einstiegin den Arbeitssitz kann zuAbsturzun fällen führen.

Allgemeines� Arbeitssitze nur einsetzen,wenn der Einsatz von stationärenArbeitsplätzen (z.B. Gerüste),bodenverfahr baren Arbeitsplät-zen (z.B. Fahrgerüste) oder kraft-betriebenen höhenverfahrbarenArbeits plätzen (z.B. Hubarbeits-bühnen) nicht möglich ist.� Jeden ersten Einsatz am Objekt der Berufsgenossen-schaft 14 Tage vorher schriftlichanzeigen.� Arbeiten im Arbeitssitz nurdurch fachlich und körperlichgeeignete Personen ausführenlassen.Die fachliche Eignung kanndurch Teilnahme an Lehrgängenfür Höhenarbeiter nachgewiesenwerden.� Einsatz eines Aufsichtführen-den für maximal 5 Höhenarbeiter.� Wenn keine ständige Über -wachung sichergestellt ist, mindestens 2 Höhenarbeiter jeArbeitsstelle einsetzen.� Sicherstellen, dass im Rettungsfall die Erste Hilfe innerhalb 15 Minuten gewähr-leistet werden kann.� Vor Arbeitseinsatz schriftlichdie erforderlichen Sicherheits-maßnahmen festlegen.

Schutzmaßnahmen� Im Arbeitssitz nicht länger als2 Stunden arbeiten.� Keine periodisch wieder -kehrenden Arbeiten, z.B. Reinigungsarbeiten, ausführen.� Arbeitssitze nicht zum Trans-port von Lasten einsetzen.

� Von Arbeitssitzen darf nichtgearbeitet werden, wenn− das Gewicht des mitzuführen-

den Werkzeuges und Materials10 kg überschreitet,

− die Windangriffsfläche vonmitgeführten Gegenständenmehr als 1,00 m2 beträgt,

− von vorhandenen oder benutz-ten Stoffen und Arbeitsver -fahren zusätzliche Gefahrenausgehen, z.B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen.

� Eine Gefährdung besteht auchbei einer unzulässigen seitlichenSeilauslenkung. � Für das Auf- und Abseilen müs-sen beide Hände frei sein.� Arbeiten bei aufkommendemGewitter oder einer Windstärkevon mehr als 6 nach der Beaufort -skala einstellen.� Verfahrbare oder schwenk bareAuslegerkonstruktionen gegenunbeabsichtigtes Bewegen sichern.� Vor Arbeitsbeginn täglich Sicht-und Funktionsprüfung durch -führen.� Nur EG-baumustergeprüfte(CE-Zeichen) Tragseile, Auf- undAbseilgeräte, Arbeitssitze undAuffangsysteme einsetzen.� Bei gegengewichtsbelastetenAuslegerkonstruktionen die vor-gesehene Ballastierung sowieangegebene Abstände einhalten.� Die Festigkeit von Ausleger-konstruktionen als Anschlag-punkte rechnerisch nachweisen.

Zusätzliche Hinweise zu den Systemen� Grundsätzlich unabhängigeAnschlageinrichtungen für dasTrag- und Sicherungssystem vor-sehen.

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LegendeTragseilHandbetriebene TrommelwindeEndlosseil zum auf- oder abwickeln des TragseilsArbeitssitz Sicherungsseil Auffanggerät mit Verbindungs -element/-mittelAuffanggurt

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B 149

Gefährdungen� Bei mangelhaften Sicherungs-maßnahmen an hochgelegenenArbeitsplätzen auf Befahranlagenkann es zu Absturzunfällen kommen. Beeinträchtigungendurch Klimaeinflüsse, z.B. Wind,Gewitter sind zu berücksichtigen.

Allgemeines� Fassadenbefahranlagen sindEinrichtungen, die in der Regelzum Gebäude gehören und amGebäude verbleiben, im Gegen-satz zu Arbeitskörben, Arbeits-sitzen und Arbeitsbühnen.

Schutzmaßnahmen� Beim Betreiber der Fassaden-befahranlage über den betriebs-sicheren Zustand informieren (z.B. letzte Prüfung).� Anlagen dürfen nur von ein -gewiesenen Personen benutztwerden.

� Betriebsanleitung beachten.� Angegebene zulässige Belastung durch Personen undMate rial nicht überschreiten.� Fassadenbefahranlagen nurüber sicher begehbare Verkehrs-wege betreten. An Einstiegenmüssen wirksame Einrichtungengegen Absturz vorhanden sein.� Während der Benutzung vonFassadenbefahranlagen darunterliegende Arbeitsbereiche undVerkehrswege freihalten und absperren.� Bei Mängeln, die die Betriebs-sicherheit beeinträchtigen, denBetrieb einstellen und die Mängel dem Betreiber mitteilen.

Zusätzliche Hinweise für Fassadenaufzüge� Fassadenaufzüge nur benut-zen, wenn der Aufzugswärterdes Betreibers erreichbar ist.

� Beschäftigte im Arbeitskorbzusätzlich mittels PSA gegen Absturz sichern (nicht erfor-derlich bei geführten Arbeits -körben).

Zusätzliche Hinweise für bewegliche Steigleitern� Bewegliche Steigleitern mitInnenaufstieg nicht von außenbesteigen.� Bewegliche Steigleitern gegenunbeabsichtigtes Verfahren sichern, z.B. durch Feststell -vorrichtung .� Besteht beim Besteigen undArbeiten auf beweglichen Steig -leitern Absturzgefahr, sind dieBeschäftigten durch PSA gegenAbsturz zu sichern. VorhandeneSteigschutzeinrichtungen sindzu benutzen.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDIN EN 1808DIN 4426

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Fassadenbefahranlagen

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer GefährdungDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elektrischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenElektrotechnische Regeln (DIN VDE- Bestimmungen)

Erforderliche zusätzlicheSchutzmaßnahmen� TT-System und TN-S-System− Stromkreise mit Steckvorrich-

tungen ≤ AC 32 A über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 30 mA betreiben.

− Andere Stromkreise mit Steck-vorrichtungen über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 500 mA betreiben.

� IT-Systeme nur mit Isola -tionsüberwachung und RCDs betreiben.� Weitere Schutzmaßnahmen:Als Schutzmaßnahme vor An-schlusspunkten ist auch zulässig:− Schutzkleinspannung (SELV), − Schutztrennung.

Elektrische Leitungen� Als bewegliche Leitungen sind GummischlauchleitungenH07RN-F oder gleichwertige Bau-arten (H07BQ-F) zu verwenden.� Anschlussleitungen bis 4 mLänge von handgeführtenElektrowerkzeugen sind auch inder Bauart H05RN-F zulässig.� Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden,sind geschützt zu verlegen, z.B.unter festen Abdeckungen.� Leitungsroller müssen aus Iso-lierstoff bestehen. Sie müsseneine Überhitzungs-Schutzein-richtung haben. Die Steckdosenmüssen spritzwassergeschütztausgeführt sein.

Installationsmaterial� Steckvorrichtungen sind nurmit Isolierstoffgehäuse und nachfolgenden Bauarten zulässig:− Steckvorrichtungen, zweipolig

mit Schutzkontakt, − CEE-Steckvorrichtungen,

5-polig. � Schalter und Steckvorrichtun-gen müssen mindestens spritz-wassergeschützt ausgeführt seinund eine ausreichende mecha -nische Festigkeit besitzen.

Leuchten� Bauleuchten müssen mindes-tens sprühwassergeschützt aus-geführt sein. Sie sollen für rauenBetrieb geeignet sein.� Hand-/Bodenleuchten, ausge-nommen solche für Schutzklein-spannung, müssen schutziso-liert und strahlwassergeschütztausgeführt sein.

Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel� Frequenzgesteuerte Betriebs-mittel können Schutzmaß -nahmen beeinträchtigen oderunwirksam machen. Dies kannverhindert werden, wenn:− frequenzgesteuerte Betriebs-

mittel mit SteckvorrichtungenAC 400 V mit IN ≤ 32 A nurüber allstromsensitive Fehler-strom-Schutzeinrichtungenvom Typ B oder Typ B+ mit IΔN≤ 30 mA oder über einen Trenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel, die über Steckvorrich-tungen AC 400 V mit IN > 32 Abis ≤ 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitiveFehlerstrom-Schutzeinrichtun-gen vom Typ B oder Typ B+ mitIΔN ≤ 500 mA oder über einenTrenntransformator betriebenwerden,

− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel durch Festanschlussoder über Sondersteckvorrich-tungen angewendet werden,die Abschaltbedingungeneingehalten sind und nachge -schaltete Stromkreise keineSteckvorrichtungen enthalten,

− Stromkreisen mit allstrom -sensitiven Fehlerstrom-Schutz -einrichtungen vom Typ B oderTyp B+ keine pulsstromsen -sitiven Schutzeinrichtungen(Typ A) vorgeschaltet sind.

Prüfungen� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu prüfen− nach Errichtung, Veränderung

und Instandsetzung, − regelmäßig entsprechend den

Prüffristen.

Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

Gefährliche elektrische Spannung

Schutzisoliert(Schutzklasse II)

Schutzkleinspannung(Schutzklasse III)

Trenntransformator(Schutztrennung)

Für rauen Betrieb

Staubgeschützt

Explosionsgeschützte,baumustergeprüfte Betriebs mittel

Regengeschützt(Sprühwassergeschützt)

Spritzwassergeschützt

Strahlwasser-geschützt

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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

B 171

Gefährdungen� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

AllgemeinesErrichtung und Instand -setzung� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur vonElektrofachkräften oder vonelektrotechnisch unterwiesenenPersonen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräftenerrichtet, verändert und instandgehalten werden.

SchutzmaßnahmenAnschlusspunkte� Elektrische Betriebsmittelmüssen von besonderen An-schlusspunkten aus mit Stromversorgt werden. Als besondereAnschlusspunkte gelten z.B.:− Baustromverteiler, − der Baustelle zugeordnete

Abzweige ortsfester elek -trischer Anlagen,

− Transformatoren mit ge trennten Wicklungen,

− mobile Stromerzeuger derBauart A und B.

� Hausinstalla tionen dürfennicht verwendet werden.

Anschlusspunkte für kleineBaustellen� Werden elektrische Betriebs-mittel nur einzeln benutzt bzw.sind die Bauarbeiten geringenUmfangs, dürfen als Anschluss -punkte auch− Schutzverteiler, − ortsveränderliche Schutzver -

teiler oder Schutz einrichtungen(PRCD-S) verwendet werden.

Diese Einrichtungen dürfen auchüber Steckvorrichtungen inHaus installationen betriebenwerden.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollenvon Arbeitsmitteln und überwachungs-bedürftigen AnlagenTRBS 1203 Zur Prüfung befähigte PersonenDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elek -trischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenDGUV Information 203-071 Wieder -kehrende Prüfungen ortsveränderlicherelektrischer ArbeitsmittelElektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Als Kriterium zur Festlegung derPrüffristen gilt TRBS 1201 Punkt 6.Zur Orientierung kann aber auchdie Tabelle 1B der Durchführungs -anweisung zur DGUV Vorschrift 3verwendet werden.

Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Tabelle 1B, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

ortsveränderliche elektrische Betriebs-mittel (soweit benutzt)

Verlängerungs undGeräteanschluss -leitungen mit Steck -vorrichtung

Anschlussleitungenmit Stecker

bewegliche Leitungenmit Stecker und Fest-anschluss

PrüffristRicht- und Maximalwerte

Richtwert 6 Monate,auf Baustellen 3 Monate4).Wird bei Prufungeneine Fehlerquote < 2 % erreicht,kann die Pruffristentsprechend verlängert werden.Maximalwert: AufBaustellen, in Fertigungsstättenoder unter ähn-lichen Bedingungen1 Jahr.In Buros oder unterähnlichen Bedin-gungen 2 Jahre.

Art der Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

Prüfer

„zur PrüfungbefähigtePerson“(Elektro -fachkraft)

4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmenwollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in dernachfolgenden Tabelle eingehalten werden.

Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach DGUV Information 203-006

Betriebsbedingungen

Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungenunterliegen

normaler Betrieb

Beispiele/Baustelle

Schleifen von Metallen (Aluminium,Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichenmit leitfähigen Stäuben

Nassschleifen von nichtleitendenMaterialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau

Hochbau,Innenausbau,allgemeiner Tiefbau,Elektroinstallation,Sanitär- und Heizungsinstallation,Holzausbau

Frist

wöchentlich

3 Monate

6 Monate

Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel� Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel sind solche, diewährend des Betriebes bewegtwerden oder die leicht von einem Platz zum anderen ge-bracht werden können, währendsie an dem Versorgungsstrom-kreis angeschlossen sind.

Prüfungen� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheits -verordnung durch „zur Prüfungbefähigte Personen“ (Elektro-fachkräfte) zu überprüfen unddurch Prüf etikett, Banderole o.Ä.zu kennzeichnen. � Die Prüfungen sind nachzu -weisen und die Prüfergebnissemindestens bis zur nächstenPrüfung aufzubewahren.

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Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen

B 172

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, DGUV Vorschrift 3

Anlage/Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebs-mittel

Elektrische Anlagen und ortsfeste elek -trische Betriebsmittel in „Betriebsstätten,Räumen und Anlagenbesonderer Art“, z.B.Baustellen

Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutz-einrichtungen in nicht -stationären Anlagen2)

Fehlerstrom-, Differenz-strom und Fehler -spannungs-Schutz-schalter

– in stationärenAnlagen1)

– in nichtstationärenAnlagen2)

1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbundensind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern undauf Fahrzeugen.

2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ent -sprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatzwieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau-und Montagestellen, fliegende Bauten.

3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungenobliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotech-nisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektro-fachkraft Teilprüfungen durchführen.

Prüffrist

4 Jahre

1 Jahr

1 Monat

6 Monate

arbeits -täglich

Art der Prüfung

auf ordnungs-gemäßen Zustand

auf Wirksamkeit

Kontrolle derFunktions -fähigkeit durch Betätigen derPrufein richtung

„zur Prüfung befähigte Person“gem. TRBS 1203

Elektrofachkraft 3)

„zur Prüfung befähigte Person“gem. TRBS 1203

Elektrofachkraftoder elektro -technisch unter-wiesene Personbei Verwendunggeeigneter Mess-und Prufgeräte3)

unterwiesenerBenutzer

Gefährdungen� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr, einen elek -trischen Schlag zu erleiden.

AllgemeinesOrtsfeste elektrische Anlagenund Betriebsmittel� Ortsfeste elektrische Betriebs-mittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebs -mittel, die keine Tragevorrich-tung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leichtbewegt werden können. Dazugehören auch elektrische Be-triebsmittel, die vorübergehendfest angebracht sind und überbewegliche Anschlussleitungenbetrieben werden.� Für Festlegungen hinsichtlichPrüffrist und Prüfer ortsfesterelektrischer Anlagen und Be-triebsmittel kann sich der Unter-nehmer an der Tabelle 1A (DGUVVorschrift 3) orientieren.

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Information 208-019 SichererUmgang mit fahrbaren Hubarbeits -bühnenDGUV Grundsatz 308-008 Ausbildungund Beauftragung der Bediener vonHubarbeitsbühnen

� Beim Verfahren der Hubarbeits -bühne dürfen sich Beschäftigtenur auf der Arbeitsbühne auf -halten, wenn dies in der Be-triebsanleitung beschrieben ist.� Die Notwendigkeit der Benut-zung einer persönlichen Schutz-ausrüstung (PSA) gegen Absturzergibt sich aus der Gefährdungs-beurteilung (Peitscheneffekt)und/oder aus den Vorgaben der Betriebsanleitung des Hub -arbeitsbühnenherstellers.

Die Befestigung der PSA gegen Absturz hat an den vom Her -steller im Arbeitskorb vorgege-benen Anschlagpunkten zu erfolgen. Das Verbindungsmittelzwischen Auffanggurt und An-schlagpunkt sollte so kurz wiemöglich gehalten werden, damitPersonen nicht aus dem Arbeits-korb herausgeschleudert wer-den können.

Beschäftigungs-beschränkungen� Für die Bedienung von Hub -arbeitsbühnen nur Personen einsetzen, die– mindestens 18 Jahre alt und

zuverlässig sind,– sowohl in der Bedienung der

entsprechenden Hubarbeits-bühne als auch über die mitihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutz-maßnahmen unterwiesensind,

– vom Unternehmer hierzuschriftlich beauftragt sind.

� Im DGUV Grundsatz 308-008"Ausbildung und Beauftragungder Bediener von Hubarbeits-bühnen" wird gezeigt wie die Bediener die notwendige Quali-fikation erreichen können.

Prüfungen� Nur Hubarbeitsbühnen benut-zen, die vor der ersten Inbetrieb-nahme von einem Sachverstän-digen geprüft wurden (siehePrüf bescheinigung vor 01.01.1997)oder bei denen die CE-Kenn-zeichnung angebracht ist unddie Konfor mitätserklärung vor-liegt.� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– arbeitstäglich mit Funktions-

proben,– mind. 1 x jährlich durch eine

„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).

� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfung im Prüfbuch dokumen-tieren.

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HubarbeitsbühnenB 212

SchutzmaßnahmenAufstellung� Hubarbeitsbühne entspre-chend der Betriebsanleitungstandsicher aufstellen und betreiben .� Bei Aufstellung und Betriebauf Quetsch- und Scherstellenachten.

Betrieb� Hubarbeitsbühne nicht über-lasten.� Den Bereich unter seitlich ausgeschwenkten Arbeitsplatt-formen von Hubarbeitsbühnensichern, wenn sie im Verkehrs-bereich von Straßenfahrzeugenniedriger als 4,50 m über Geländeabgesenkt sind.

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� Bei Arbeiten im öffentlichenStraßenverkehr gelbe Blink-leuchten einschalten .� Arbeiten im Bereich Spannungführender elektrischer Freileitun-gen nur durchführen, wenn dieHubarbeitsbühne entsprechendder Nennspannung, mindestensaber für 1000 V, isoliert ist. Beidiesen Arbeiten müssen sichmindestens zwei Personen aufder Arbeitsbühne aufhalten.� Klappbare Schutzgeländer vorArbeitsbeginn in Schutzstellungbringen .� Vor und beim Betrieb auf ein-wandfreien Zustand und Wirk-samkeit der Sicherheitseinrich-tungen achten.

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Gefährdungen� Umsturz der Hubarbeitsbühne,z.B. durch Einfahren in Boden-öffnungen oder Überfahren vonAbsätzen.� Absturz durch Herausschleu-dern oder beim Übersteigen z.B. durch Verlassen des Arbeits -korbes im angehobenen Zustand,Aufsteigen auf das Geländer,Hängenbleiben des Geländers anund unter Konstruk tionen, Ange-fahren werden durch andereFahrzeuge.� Quetschen z.B. Einquetschenzwischen Bedienpult bzw. Ge-länder der Hubarbeitsbühne undTeilen der Umgebung durch Fehl-bedienung.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 79 Verwendung vonFlüssiggasASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeTRGS 407 Tätigkeiten mit Gasen – GefährdungsbeurteilungTRBS 3145 /TRGS 745 OrtsbeweglicheDruckgasbehälter – Füllen, Bereit -halten, innerbetriebliche Beförderung,EntleerenDIN EN 16129DIN EN 16436

� Als Verbindungsleitungen nurHochdruckschläuche (Druck -klasse 30) oder Schläuche fürbesondere mechanische Bean -spruchung (Druckklasse 6 mitverstärkter Wanddicke) ver -wenden.� Gasentnahme aus Flüssig -gasflaschen nur über Druck -regelgerät.� Zur Sicherheit im Falle vonSchlauchbeschädigungen sindhinter dem Druckregelgerät– über Erdgleiche Schlauch -

bruchsicherung,– unter Erdgleiche (z. B. Keller -

räume) Leckgassicherungeneinzubauen. � Flüssiggasflaschen senkrechtaufstellen, gegen Umfallen sichern und Armaturen vor Beschädigungen schützen.� In Räumen unter ErdgleicheHeizgeräte und Flüssiggas -flaschen zusammen nur auf -stellen, wenn sie unter ständigerAufsicht betrieben werden (ein Vorheizen der Räume ohneAufsicht ist nicht erlaubt).

� Für ausreichende Belüftungsorgen.� Leere Behälter und Vorrats -behälter nicht in Arbeitsräumenund Räumen unter Erdgleiche lagern.� Nach Beendigung der Arbeitensowie bei längeren Arbeits -unterbrechungen sind die Gas -flaschen (Behälter) aus den Räumen unter Erdgleiche un verzüglich zu entfernen.� Bei durchgehendem Heiz -betrieb (z. B. über Nacht) in Räumen über Erdgleiche− sind die Gasflaschen über

Erdgleiche aufzustellen, − sind die Flüssiggasschläuche

über Leckgassicherungenanzuschließen,

− muss die Flüssiggasanlagemindestens einmal täglich von einer beauftragten Be dienungsperson überprüftwerden.

In Räumen unter Erdgleiche dürfen darüber hinaus nur Heiz -geräte mit Gebläse eingesetztwerden.

Zusätzliche Hinweise für den Brandschutz� Alle brennbaren Teile aus dergefährdeten Umgebung ent -fernen oder durch nicht brenn-bare Abdeckungen schützen.� Bei brandgefährdeter Umge -bung Löschmittel bereitstellen.

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HeizgeräteB 232

Gefährdungen� Bei dem Betrieb von Heizge -räten besteht Vergiftungsgefahrdurch Abgase sowie Brand- undExplosionsgefahr.

Schutzmaßnahmen� Heizgeräte standsicher auf-stellen und darauf achten, dassBeschäftigte durch Abgase undStrahlungswärme nicht gefähr-det werden. � Für ausreichende Belüftungsorgen.� Heizgeräte nicht in feuer- undexplosionsgefährdeten Räumenaufstellen.� Ausreichenden Abstand vonbrennbaren Gegenständen ein-halten.� Beim Austrocknen kann aufAbgaszüge verzichtet werden,wenn sich in diesen Räumennicht ständig Personen auf -halten und ausreichende Luft -zufuhr vorhanden ist.� Betriebsanweisung aufstellenund Beschäftigte über bestim-mungsgemäßen Einsatz vonHeiz geräten unterweisen. DieBetriebsanweisung muss am Betriebsort jederzeit zugänglichsein.

Zusätzliche Hinweise für ölbefeuerte Heizgeräte� Eingebaute Tanks in ölbefeuer-ten Geräten gegen Erwärmungschützen.� Beim Auftanken Öl nicht mitheißen Teilen in Verbindungbringen.

Zusätzliche Hinweise für flüssiggasbetriebeneHeizgeräte� Heizgeräte müssen mit einerFlammenüberwachungseinrichtung (z. B. Zündsicherung) ausge-rüstet sein, die nicht unwirksamgemacht werden darf.

Allgemeines� Bedienungsanleitung des Herstellers beachten.� Unterweisung des Bedienersdurchführen.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Weitere Informationen: Verordnung über einfache Druck -behälter – Sechste Verordnung zumProduktsicherheitsgesetzBetriebssicherheitsverordnung BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionBGR 500 Betreiben von ArbeitsmittelnTRLV Lärm

Prüf-gruppe

Druckinhaltsprodukt PS x V (bar x l) mit Druck PS > 0,5 bar

WiederkehrendePrüfungen durch

Innere Prüfungen

Festigkeits -prüfungen

0 < PS x V ≤ 50 Zur Prüfung befähigtePerson

Legt der Betreiber in derGefährdungsbeurteilung fest

GIP

50 < PS x V ≤ 1000 Zur Prüfung befähigtePerson

Legt der Betreiber in derGefährdungsbeurteilung fest

I, II

Prüfungen� Nur Kompressoren verwenden,die vor der ersten Inbetrieb -nahme geprüft wurden (beauf-tragt vom Hersteller/Lieferantenoder Arbeitgeber). Wer diesePrüfung machen muß (zur Prü-fung befähigte Person oder zu-gelassene Überwachungsstelle)richtet sich nach der Größe desBehälters (Volumen V) und demzulässigen Betriebsüberdruck PS.� Für Kompressoren bis ein -schließ lich 1000 barLiter sinddie Prüffristen für wieder -kehrende Prüfungen im Rahmender Gefährdungsbeurteilungnach Betriebssicherheitsver -ordnung unter Berücksichtigungder Herstellervorgaben zu ermitteln.

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Mobile Baukompressoren B 237

Gefährdungen� Lärmbelastung im Indoor -betrieb.� Zerbersten des Druckbehältersaufgrund innerer Korrosion oderManipulation des Überdruck -ventils.� Quetschgefahr durch De -montage der Sicherheitsab -deckungen.� Berühren von heißen Bau -teilen.� Vergiftungsgefahr bei Verwen-dung von kraftstoffbetriebenenKompressoren in Räumen.

Allgemeines� Nur CE gekennzeichnete, miteinem Fabrikschild verseheneGeräte verwenden und stand -sicher aufstellen. Das Fabrik-schild enthält alle notwendigenAngaben, die für die Benutzungwichtig sind, z.B. den zulässigenBetriebsüberdruck und den Rauminhalt des Druckbehälters.

1 Schutzmaßnahmen� Schallreduzierte Kompressorenverwenden.� Auf funktionsfähige Sicher-heitsventile und Druckmess -geräte (Manometer) achten. Sicherheitsventile sind gegenÜberschreiten des Betriebs -druckes fest eingestellt und verplombt.� Sicherheitsventile nicht durchAbsperreinrichtungen unwirk-sam machen.� Sicherheitsventile und Druck-messgeräte gegen Beschädigun-gen schützen.� Ablassventile – z.B. für dasEntfernen von Kondenswasser –regelmäßig betätigen und aufWirksamkeit überprüfen.� Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen, Zahn-räder usw.) nicht entfernen .� Verdichter so aufstellen, dassdie Ansaugung von leicht ent-zündlichen und entzündlichenGasen und Dämpfen ausge-schlossen ist.

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� Kompressoren nur von unter-wiesenen Personen bedienenlassen. � Instandsetzungs- und Ände-rungsarbeiten an Kompressorennur von zugelassenen Fachbe-trieben ausführen lassen.

Zusätzliche HinweiseElektrisch betriebene Kompressoren� Nur über einen besonderenSpeisepunkt anschließen, z.B.Baustromverteiler oder PRCDSmit Fehlerstromschutzschalter(RCD).

Kraftstoffbetriebene Kompressoren� Ausschließlich mit Katalysatorbzw. Rußpartikelfilter betreiben.� Nur im Freien verwenden.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 2111 Mechanische Gefähr -dungen – Allgemeine AnforderungenDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 112-191 Benutzung von Fuß- und KnieschutzDIN EN 60335 2-79DIN EN 1829 Teil 1DIN EN 1829 Teil 2

� Die maximale Rückstoßkraftdarf 250 N nicht überschreiten.� Beim Einsatz handgehaltenerSpritzeinrichtungen mit wenigerals 75 cm Länge (Abstand Betä -tigungseinrichtung zur Düse),muss die Betätigungseinrichtungals Zweihandschaltung ausge-bildet sein (bei maximal zul.Betriebsdruck >350 bar).� Schlauchleitungen nicht ein-klemmen, über scharfe Kantenführen, mit Fahrzeugen über -fahren. Schlingenbildung, Zug-oder Biegebeanspruchung undScheuerstellen vermeiden.� Geräte nicht mit der Schlauch -leitung ziehen.� Abzughebel der Spritzpistoleoder Fußschalter derSpritzeinrichtung während desBetriebes nicht festsetzen.� Bei Rohr- und Wärmetauscher -reinigung Rückhaltevorrichtung

einsetzen.

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� Gegenseitige Gefährdung beigleichzeitigem Betrieb mehrererSpritzeinrichtungen vermeiden.� Nicht von Leitern aus mitHochdruck-Spritzeinrichtungenarbeiten, sondern z. B. von aus-reichend breiten Gerüsten .� Hochdruckstrahl nie auf Personen richten.� Bei ArbeitsunterbrechungSpritzeinrichtung gegen unbeab-sichtigtes Einschalten sichern.� Vor Düsenwechsel, Wartungs-und Instandsetzungsarbeitensowie nach Beendigung der Arbeiten Gerät ausschalten,Wasserzufuhr absperren undSystem drucklos machen, z. B.Abzugshebel der Spritzpistolebetätigen.� Für das Arbeitsverfahrengeeignete persönliche Schutz -aus rüstung auswählen, bereit-stellen und benutzen, z. B. Hose,Handschuhe, Kopf- und Gesichts -schutz, ggf. auch Atem schutz .� Entsprechend der Gefährdungs -beurteilung ist für den Nass -bereich beim Einsatz von Gerätenbis max. 250 bar Fußschutz z. B.Polymerstiefel S5 und Nässe -schutz kleidung geeignet. Ist dieLanzenlänge kleiner als 75 cmoder werden Geräte mit mehr als250 bar eingesetzt, sind ent-sprechend der Gefährdungs -beurteilung Stiefel (Fußschutzmit speziellem Schutz vor demHochdruckwasserstrahl) oderStiefel mit speziell geeig netenGamaschen und geeigneteSchutzkleidung notwendig.

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Zusätzliche Hinweise fürHochdruckreiniger mit ölbefeuertem Erhitzer� Abgaswerte regelmäßig vomSchornsteinfeger überprüfenlassen. Prüfergebnisse beim Gerät belassen.� Einsatz nicht in geschlossenenRäumen, z. B. Tiefgaragen(Vergiftungsgefahr).� Auf ausreichende Lüftung achten.

Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z. B.:– nach einer Betriebsunter -

brechung von mehr als 6 Monaten,

– vor Inbetriebnahme mindes-tens 1 x jährlich durch eine„zur Prüfung befähigte Person“ (z. B. Sachkundiger).

� Ergebnisse dokumentieren.

Beschäftigungs -beschränkungen� Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert, mitHochdruckreinigungsgeräten arbeiten.� Nur schriftlich beauftragte und unterwiesene Personen beschäftigen.

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HochdruckreinigerB 238

07/2019

� Schlauchleitungen, derenAußenschicht bis auf die äußereDrahtschicht beschädigt wurde,außer Betrieb setzen.� Verbindungselemente vonHochdruckschläuchen wennerforderlich mit Sicherheitsein -richtungen (z.B. Schlauchsiche -rungsstrumpf, Stahlseil) sichern(Herstellerangaben beachten).� Schlauchleitungen nur vomFachpersonal, z. B. Herstelleroder Lieferer, einbinden unddurch befähigte Person prüfenlassen.� Bei Betriebstemperaturen über 70° C muss an Schläuchendie max. zulässige Betriebs -temperatur angegeben sein.

Betrieb� Größe und Anordnung der Düsen in den Spritzeinrichtungengemäß Herstelleranweisung auf-einander abstimmen.� Übersteigt die Rückstoßkraft150 N, eine Körperstütze verwen-den, durch die die Rückstoß -kräfte ganz oder teilweise aufden Körper übertragen werden.

Gefährdungen� Die Schneidwirkung desHochdruckstrahles kann zuschweren Verletzungen führenund die Injektion von Strahl -flüssigkeit kann schwere Infek -tionen aus lösen.

Allgemeines� Vor dem Einsatz einer hand -gehaltenen Spritzeinrichtung(z. B. Strahlpistole, Strahllanze)prüfen, ob die Nutzung einerhandgehaltenen Spritzeinrich -tung aus technischen Gründenzwingend erforderlich ist oderob durch den Einsatz mechanischgeführter Spritzeinrichtungen(automatische oder halbautoma -tische Systeme), die Gefährdungverringert werden kann.� Vor jeder Inbetriebnahme sindSpritzpistole, Schlauchleitungenund Sicherheitseinrichtungen, z. B. Druck- und Temperatur -anzeige, auf augenscheinlicheMängel zu überprüfen.

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� Vor Einsatz prüfen, ob die aus-tretende Flüssigkeit mit Produkt -resten auf gefährliche Weise reagieren kann, gegebenenfallsSchutzmaßnahmen treffen.� Elektrisch betriebene Hoch -druck-Reinigungsgeräte nur über besonderen Speisepunktanschließen, z. B. Baustrom -verteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung.� Bei Geräten mit Pumpen -wechsel sätzen darauf achten,dass Schlauchleitungen undSpritz einrichtungen dem zu -lässigen Betriebsüberdruck des jeweiligen Pumpensatzesentsprechen.

SchutzmaßnahmenSchlauchleitungen� Nur einwandfreie Schlauch -leitungen und Spritzeinrich -tungen verwenden, die aufGrund ihrer Kennzeichnung fürden zu lässigen Betriebsüber -druck des Druckerzeugers aus-gelegt sind.

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Airless-FarbspritzgeräteB 239

� Darauf achten, dass alle Zubehörteile für den Maximal-druck zugelassen sind.� Angaben der Hersteller beachten hinsichtlich: – maximaler Schlauchlänge, – minimalen Abstandes

zwischen Gerät und Pistole,– Flammpunkt der zu verar -

beitenden Materialien.� Vor Inbetriebnahme des Gerätes sämtliche Schlauch -verbindungen nachziehen, diesich eventuell beim Transportgelöst haben können.� Schläuche nur vom Fach -personal einbinden lassen.� Bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie beiDüsen wechsel Druckabbau vornehmen und unter Beach-tung folgender Maßnahmendurchführen:– Pistolenabzug sichern,– Betriebsschalter auf AUS

schalten,– Stecker herausziehen,

– Pistolenabzug entsichern undPistole in Metallbehälter ent-leeren. Wichtig: Metallkontaktzwischen Pistole und Behälterherstellen,

– Pistolenabzug sichern,– Druckentlastungshahn öffnen,

Material ablassen,– Druckentlastungshahn geöff-

net lassen bis zum nächstenArbeitsvorgang.

� Beim Verarbeiten wasserver-dünnbarer Beschichtungsstoffe,deren Aerosole gesundheits-schädlich sind, Atemschutz mitPartikel filter P2 oder filtrierendeHalbmasken FF P2 benutzen.� Beim Entstehen giftiger Aero-sole Atemschutz mit Partikel -filter P3 oder filtrierende Halb-masken FF P3 benutzen.� Werden lösemittelverdünn -bare Beschichtungsstoffe verar-beitet, Atemschutz mit GasfilterA2 benutzen.� In Einzelfällen können auchKombinationsfilter verwendetwerden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

07/2015

Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge DGUV Regel 109-013 Schutzmaß -nahmenkonzept für Spritzlackier -arbeiten – Lackaerosole DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten

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Gefährdungen� Durch unsachgemäße Ver wen -dung können durch den Farb-strahl schwere Verletzungen und Infektionen auftreten. � Haut kontakt und Einatmen von Beschichtungsstoffen könnenschwere gesundheitliche Schädenhervorrufen.

Allgemeines� Das Spritzgerät steht so langeunter Druck, bis der elektrischeAntrieb bei elektrisch betrie -benen Anlagen abgeschaltetund der Druck durch Öffnen derPistole abgebaut wird.

Schutzmaßnahmen� Pistole nicht auf Personen richten.� Hand und Finger nicht vor dieDüse halten.� Bei ArbeitsunterbrechungenAbzugshahn der Pistole mit Sicherungshebel feststellen .1

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Handbandschleifmaschinen und Vibrationsschleifer B 251

� Bei stationärer Benutzung Maschine fest einspannen.� Nur gegen Verschieben ge -sicherte Werkstücke bearbeiten.

Schleifarbeiten in Räumen mit explosionsfähiger Atmosphäre� Nur druckluftbetriebene oder ex-geschützte Schleifmaschineneinsetzen, die beim Bearbeitungs -vorgang keine Funken reißen. Explosionsfähige Atmos phäre ist nicht zu erwarten, wenn derArbeitsplatzgrenzwert dauerhaftunterschritten wird.

07/2015

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht -vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Gefährdungen� Das Einatmen freigesetzter gesundheitsschädlicher Stäubekann zu einer Erkrankung derAtemwege führen. � Durch ungeschützte bewegteMaschinen teile kann es zu Ver-letzungen der Haut kommen.

Schutzmaßnahmen� Nur mit Absaugvorrichtung arbeiten .� Staubsammelbehälter recht-zeitig entsorgen und dabeiStaubbildung vermeiden. Bei Eichen- und Buchenholzstäubensowie Stäuben gefährlicher Beschichtungsstoffe Atemschutzmit Partikelfilter P2 benutzen.� Netzstecker nur bei ausge-schalteter Maschine in dieSteck dose hineinstecken.� Gerät anschalten, bevor dasWerkstück berührt wird.� Maschine stets mit beidenHänden führen .� Erst ausschalten, wenn dieMaschine das Werkstück nichtmehr berührt.� Stecker aus der Steckdose ziehen, bevor Wartungs- oderReinigungsarbeiten an der Maschine vorgenommen werden.

Zusätzliche Hinweise Handbandschleifmaschinen� Darauf achten, dass Schleif-bandlaufrichtung und Maschi-nenlauf übereinstimmen. Pfeileauf Schleifbandinnenseite mitdenen der Maschinen ver -gleichen. Schleifband mittig justieren.

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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Information 201-012 Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- undInstandhaltungsarbeiten

� Keine Schuttrutschen ver -wenden. Material nicht werfen,sondern von Hand oder mit Hebezeug transportieren.� Bei Arbeiten an Außenwand-bekleidungen Planen oder Folienzum Auffangen und Sammelnherabfallender Bruchstücke auslegen.� Nach dem Entfernen der As-bestzementprodukte Untergrundgründlich absaugen oder feuchtreinigen.� Für Reinigungs- und andere Arbeiten mit Absaugung asbest-haltiger Materialien nur zugelas-sene und geprüfte Industrie-staubsauger oder Entstauber derStaubklasse H mit Zusatzanfor-derung „Asbest“ verwenden.� Ausgebaute Asbestzementpro-dukte nicht wieder verwenden.� Asbestabfälle nicht zerkleinern.

Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen� Schutzanzug (mindestens EG-Kat.III, Typ 5) und Atemschutzmindestens mit Partikelfilter P2oder partikelfiltrierende Halb-maske FFP2 verwenden.� Schutzkleidung bei Arbeits-unterbrechungen absaugen.� Schutzkleidung und Atem-schutz im Freien ablegen, umVerschmutzung der Unterkünftezu vermeiden.� Chemikalienschutzanzüge(ugs. Einweganzüge) nachSchichtende in besonders gekennzeichneten Behälternsammeln.

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� Straßenkleidung getrennt vonArbeitskleidung aufbewahren.� Bei ArbeitsunterbrechungenHände sorgfältig reinigen, nachArbeitsende gründlich duschen.� In Arbeitsbereichen nicht essen, trinken oder rauchen.

Zusätzliche Hinweise zu Arbeiten auf Dächern� Bei Arbeiten auf Wellplatten-dächern lastverteilende Belägeoder Laufstege benutzen.� Bei Absturzgefahr entspre-chend GefährdungsbeurteilungAbsturzsicherungen vorsehen.� Nach Arbeiten an DächernDachrinnen reinigen und an-schließend spülen.

Zusätzliche Hinweise für Arbeiten in Innenräumen� Arbeitsräume geschlossen halten.� Nach Beendigung der Arbeitensämtliche Oberflächen gründlichabsaugen und feucht wischen.� Vor Freigabe des Raumes einen mindestens 30-fachenLuftwechsel durchführen.� Können die Asbestzementpro-dukte nicht zerstörungsfrei aus-gebaut werden, sind Raumab-schottung und Unterdruckhal-tung erforderlich. Außerdem istmindestens eine Einkammer-schleuse als Verbindung zum Arbeitsbereich zu verwenden.� Benutzte Arbeitsmittel, z.B. Ge -rüste, durch Absaugen reinigen.

Zusätzliche Hinweise zur Abfallbehandlung� Ausgebaute Asbestzementpro-dukte in geeigneten Behälternwie reißfesten Kunststoffsäcken,Big-Bags, geschlossenen odermit Planen abgedeckten Contai-nern sammeln, lagern undentsorgen.� Behälter kennzeichnen undgegen den Zugriff Unbefugter sichern. � Asbestzementabfälle nur aufdafür zugelassenen Deponienstaubfrei einlagern.� Bei der Deponie Erkundigun-gen über weiter gehende Forde-rungen einholen.

Prüfungen� Für Tätigkeiten mit AZ-Produk-ten ist mindestens eine Sach-kunde nach TRGS 519 Anlage 4erforderlich.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Beschäftigungs -beschrän kungen� Beim Umgang mit Asbest -zementprodukten dürfenJugend liche sowie werdendeund stillende Mütter nicht beschäftigt werden.

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Asbestzementprodukte

Gefährdungen� Asbestfasern können bis in dieAlveolen der Lunge eingeatmetwerden und eine Asbestose,Lungenkrebs oder ein Pleurame-sotheliom (Tumor des Bauch-und Rippenfells) auslösen.

Allgemeines� Von stark gebundenen Asbest-zementprodukten gehen im ein-gebauten Zustand in der Regelkeine Gefahren aus. � Werden dagegen Asbest -zementprodukte angebohrt, zerschlagen oder unsachgemäßgereinigt, können erhebliche Fasermengen freigesetzt werden.� Die Bearbeitung mit ober -flächenabtragenden Geräten,wie z.B. Abschleifen, Hoch- undNiederdruckreinigen oder Abbür-sten, ist deshalb unzulässig. � Reinigung und Überholungs -beschichtung nur zulässig beibeschichteten Asbest zement-Wandbekleidungen, nicht aufDächern.

SchutzmaßnahmenTechnische und organisato -rische Schutzmaßnahmen� Tätigkeiten mit Asbestzement-produkten sind der Aufsichtsbe-hörde und der Berufsgenossen-schaft schriftlich anzuzeigen.� Gefährdungsbeurteilung mitArbeitsplan aufstellen und zusammen mit der Anzeige derzuständigen Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen.� Angaben z.B. über:− Art und Dauer der Arbeiten,− Arbeitsablauf und vorgesehene

technische Schutzmaßnahmen,− persönliche Schutzaus rüs -

tungen,− Dekontamination der

Beschäftigten,− Abfallbehandlung und

Entsorgung.� Betriebsanweisung aufstellenmit Angaben z.B. über:− Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz,

Tätigkeit,− Gefahren für Mensch und

Umwelt,− Schutzmaßnahmen, Verhal-

tensregeln und hygienischeMaßnahmen,

− Verhalten im Gefahrfall,− Erste Hilfe,− sachgerechte Entsorgung.� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.� Jugendliche dürfen auch fürAusbildungszwecke nicht in Bereichen mit Asbestgefährdungbeschäftigt werden.� Arbeiten mit anderen Gewer-ken koordinieren, um zu vermei-den, dass Unbeteiligte gefährdetwerden.� Arbeitsbereiche abgrenzenund mit Warnschildern kenn-zeichnen .� Die Arbeiten sind unter Leitungeines sachkundigen Aufsicht -führenden auszuführen (Sach-kundenachweis). Dieser musswährend der Arbeiten ständiganwesend sein.� Beschichtete AZ-Wandbeklei-dungen mit drucklosem Wasser-strahl bzw. entspanntem Wasserund weich arbeitenden Geräten(z.B. Schwamm) reinigen .� Befestigungen sorgfältig lösen. Bauteile möglichst zer -störungsfrei ausbauen und nichtaus Überdeckungen oder überKanten ziehen.� Befestigungsmittel, Bruch-und Kleinteile, Dichtungsschnüreusw. in Behältern sammeln. Behälter kennzeichnen.

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Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention TRGS 401 Gefährdung durch Haut -kontakt – Ermittlung, Beurteilung, MaßnahmenTRGS 610 Ersatzstoffe und Ersatz -verfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich TRGS 617 Ersatzstoffe und Ersatz -verfahren für stark lösemittelhaltigeOberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere HolzfußbödenDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Information 212-007 Chemi -kalienschutzhandschuhe

GISCODE für ausgewählte Verlegewerkstoffe

Weitere GISCODES für Öle und Wachse, siehe WINGIS

GISCODE GruppenbezeichnungGISCODE I. Dispersions-Klebstoffe/-VorstricheLösemittelfreie Dispersions-Klebstoffe/-VorstricheLösemittelarme Dispersions-Klebstoffe/-Vorstriche, aromatenfreiLösemittelarme Dispersions-Klebstoffe/-Vorstriche, toluolfreiII. Stark lösemittelhaltige Klebstoffe/-VorstricheStark lösemittelhaltige Klebstoffe/-Vorstriche,aromaten- und methanolfreiIII. Epoxidharz-ProdukteEpoxidharz-Produkte, lösemittelfreiEpoxidharz-Produkte, lösemittelarmEpoxidharz-Produkte, lösemittelhaltigIV. Polyurethan-Klebstoffe/-VorstrichePolyurethan-Klebstoffe/-Vorstriche, kennzeichnungs- und lösemittelfreiPolyurethan-Klebstoffe/-Voranstriche, lösemittelfreiV. MS-PolymereSilanmodifizierte Polymere, methoxysilanhaltigVI. Spachtelmassenauf Basis von CalciumsulfatVII. Zementhaltige Produktechromatarm

D 1D 2D 3

S 1

RE 1RE 2RE 3

RU 0,5

RU 1

RS 10

CP 1

ZP 1

GISCODE GruppenbezeichnungGISCODE

GISCODE für ausgewählte Oberflächenbehandlungsmittel(Versiegelungen und Holzkitte)

I. Wasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel(Wassersiegel, wasserverdunnbare Grundsiegel und Holzkitte)Wassersiegel, lösemittelfreiWassersiegel, Lösemittelgehalt bis 5 %, N-MethylpyrrolidonfreiWassersiegel, Lösemittelgehalt bis 15 %, N-MethylpyrrolidonfreiWassersiegel mit isocyanathaltigem Härter, lösemittelfreiWassersiegel mit isocyanathaltigem Härter,Lösemittelgehalt bis 5 %, N-MethylpyrrolidonfreiWassersiegel mit isocyanathaltigem Härter,Lösemittelgehalt bis 15 %, N-MethylpyrrolidonfreiWassersiegel, Lösemittelgehalt bis 5 %Wassersiegel, Lösemittelgehalt bis 15 %Wassersiegel mit isocyanathaltigem Härter,Lösemittelgehalt bis 15 %II. Stark lösemittelhaltige Ölkunstharzsiegel und Holzkitteentaromatisiert und niedrigsiederfreientaromatisiert und niedrigsiederhaltigaromaten- und niedrigsiederhaltigIII. Stark lösemittelhaltige ÖlkunstharzsiegelentaromatisiertaromatenhaltigIV. Stark lösemittelhaltige Polyurethansiegelentaromatisiert (TRGS 404 Gruppe 1)aromatenhaltig

W 1W 2+W 3+W 1/DDW 2/DD+

W 3/DD+

W 2W 3W3/DD

G 1G 2G 3

KH 1KH 2

DD 1DD 2

Schutzmaßnahmen� Unbedingt Hautkontakt ver-meiden und Schutzhandschuhetragen. Geeignete Schutzhand-schuhe im Gefahrstoffinforma-tionssystem (WINGIS) der BGBAU.� Bei dünnflüssigen Produktengeschlossene Schutzbrille benutzen.� Bei möglichen Verunreini -gungen der Kleidung ist immer Chemikalienschutzkleidung (Ein -wegschutzkleidung) zu tragen.

Zusätzliche Hinweise beimUmgang mit Epoxid- undPolyurethanharzen� Epoxid- und Polyurethanharze(Isocyanate) sind reizend undsensibilisierend. Gerade Epoxid-harze lösen häufig schwereHaut erkrankungen aus.� Gebinde getrennt und ge-schlossen lagern.� Harz und Härter nur nach An-gaben des Herstellers mischen.Vorsicht vor unkontrollierter Reaktion beim Anmischen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

6261

GrundierungenKlebstoffeVersiegelungen

C 314

Gefährdungen� Epoxid- und polyurethanhal -tige Grundierungen, Klebstoffeund Versiegelungen habensensibi lisierende Eigenschaftenund können die Haut und dieAtemwege schädigen. � Bei Verarbeitung von stark lösemittelhaltigen Produkten istmit Brand- und Explosionsgefah-ren zu rechnen.

Allgemeines� Bei der Fußbodenverlegung werden Voranstriche, Klebstoffe,Grundierungen und Versiegelun-gen verwendet. Diese Produktesind im Allgemeinen lösemittel-frei und wasserverdünnbar.� Stark lösemittelhaltige Vor -striche, Klebstoffe und Versie -gelungen sind nicht mehr erforderlich.

� Informationen zum Gesund -heitsschutz liefert der GISCODE,mit dem alle Produkte versehensind. Auswahlhilfen werden imGefahrstoffinformationssystem(WINGIS) der BG BAU online angeboten.

07/2017

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Weitere Informationen: Biostoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeTRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für dieUnterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeits-stoffenTRBA 500 Grundlegende Maßnahmenbei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen DGUV Information 201-028 Gesundheits-gefährdungen durch Biostoffe bei derSchimmelpilzsanierung

Schutzmaßnahmen� Allgemeine Hygienemaß -nahmen umsetzen:− Waschgelegenheit, Umkleide-

und Aufenthaltsmöglichkeitenzur Verfügung stellen,

− Arbeitskleidung und persön -liche Schutzausrüstung vonder Straßenkleidung getrenntauf bewahren,

− Pausenräume nicht mit ver-schmutzter Arbeitskleidung/persönlicher Schutzausrüs-tung betreten.

� Einsatz staubarmer Arbeits -verfahren:− mit Schimmelpilzen befallene

Oberflächen vor dem Ent -fernen mit einem Industrie -staubsauger der Staubklasse H absaugen oder feucht ab -wischen,

− Verwendung von Maschinenund Geräten mit wirksamer Absaugung,

− bei manuellem Abtrag (z.B.von Tapete oder bei Stemm -arbeiten): Auftrag sporen -bindender Mittel, z.B. Tiefen-grund, Kleister, Wasserglas.Beim Auftrag ist darauf zu achten, dass möglichst wenigSporen aufgewirbelt werden,z.B. Auftrag durch Rollen.

� Ab Gefährdungsklasse 2a eine räumliche Trennung vonbelas teten und unbelasteten Bereichen (Schwarz/Weiß- Trennung) vor sehen, ab Gefähr dungsklasse 2b ist zusätzlich eine Personen -schleuse erforderlich. � Ab Gefährdungsklasse 2btech nische Lüftungsmaß -nahmen mit einem mindestens15-fachen Luftwechsel pro Stunde vorsehen.� Reinigung der Arbeitsbereichemit Industriestaubsaugern der Staubklasse H, glatte Ober-flächen feucht abwischen.� Persönliche Schutzausrüstungverwenden:− bei Feuchtarbeit: flüssigkeits-

dichte Schutzhandschuhe, − bei Arbeiten über Kopf,

Spritzwasser- oder hoherStaubentwicklung: Augen-/Gesichtsschutz,

− ab Gefährdungsklasse 2a:staubdichte Chemikalien -schutz anzüge (ugs. Einweg -anzüge),

− bei Tätigkeiten der Gefähr-dungsklassen 2a und 2b: Atemschutz mit P2-Filter,

− bei Tätigkeiten der Gefähr -dungs klasse 3: Vollmasken mit P3-Filter, Empfehlung: Gebläse unterstütze Atem-schutzgeräte.

erhöht hoch

Dauer der Tätigkeit

< 2 h > 2 h

Gefährdungs-klasse 2a

Gefährdungs-klasse 2b

Gefährdungs-klasse 3

sehr hoch

Zu erwartende Sporen- und Staubkonzentration bei den Tätigkeiten

� Tragezeitbegrenzungen fürpersönliche Schutzausrüstungbeachten.� Betriebsanweisung erstellenund die Beschäftigten unter -weisen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Ermittlung der Gefährdungsklasse

Gefährdungs-klasse 1

6463

Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung

Gefährdungen� Bei Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungs- und Umbau -arbeiten an Gebäuden könnendie Beschäftigten in Kontakt zuBiostoffen, z.B. Schimmelpilzen,Bakterien oder Fäkalkeimen,kommen. � Schimmelpilze können sensi-bilisierend auf die Atemwegewirken und in Folge allergischeReaktionen auslösen.� Schimmelpilze können imRahmen ihres Stoffwechsels toxische Stoffe (Mykotoxine) bilden. Mykotoxine können sichin den Baustoffen anreichernund werden insbesondere beistaubintensiven Tätigkeiten (z.B. Abstemmen, Fräsen ohneAbsaugung) freigesetzt.

� Sensibilisierende und toxischeWirkungen werden sowohl vonvitalen als auch abgestorbenenSchimmelpilzen verursacht. � Das Infektionsrisiko durchSchimmelpilze ist bei der Gebäudesanierung von nach -rangiger Bedeutung.

Allgemeines� Bei einem Schimmelpilzbefallkönnen auch weitere Biostoffewie z.B. Bakterien (Aktinomyze-ten) und Milben vorhanden sein,die ebenfalls allergische Reak-tionen verursachen können. � Bei Schimmelpilzwachstum infolge von z.B. Leckagen inSchmutzwasserleitungen odernach Hochwasserereignissensind auch Gefährdungen durchFäkalkeime (Infektionserreger)und Parasiten zu berücksichtigen.

� Eine Aufnahme der Stoffe inden Körper kann über die Atem-wege (Einatmen von Stäubenund Aerosolen), über die Hautoder Schleimhäute (z.B. überVerletzungen der Haut oder auf-geweichte Haut bei Feucht -arbeit) oder den Mund erfolgen.� Die Gefährdung ist abhängigvon der Staub- und Sporenexpo-sition, die bei den Tätigkeiten zu erwarten ist sowie von der Dauer der Tätigkeit. Die Tätig-keitsdauer umfasst das Entfer-nen befallener Materialien unddie anschließende Reinigungdes Arbeitsbereiches. Über dieFaktoren Exposition und Dauerder Tätigkeit kann eine Gefähr-dungsklasse abgeleitet werden,aus der sich die erforderlichenSchutzmaßnahmen ergeben.

07/2019

C 323

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Weitere Informationen: Biostoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge TRBA 500 Grundlegende Maßnahmenbei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen DGUV Information 201-031 Gesund -heitsgefährdung durch Taubenkot

� Abfälle in dicht schließendenBehältern, z.B. Spannring -fässern, sammeln.� Bei erhöhter Exposition eineräumliche Trennung von belaste-ten und unbelasteten Bereichen(Schwarz/Weiß-Trennung) mitZutritt über Personenschleusevorsehen.� Persönliche Schutzausrüstungverwenden:− Grundausstattung: flüssig-

keitsdichte Schutzhand -schuhe, abwaschbare Sicher-heitsstiefel, staubdichte Ein-wegschutzanzüge, Atemschutzmit Partikelfilter P2,

− bei Tätigkeiten mit Spritz -wasserbildung wasserdichteEinwegschutzkleidung und gebläseunterstützte Vollmaskenverwenden,

− bei erhöhter Exposition gebläseunterstütze Vollmaskemit P3-Filter einsetzen,

− Tragezeitbegrenzungen fürpersönliche Schutzausrüstungbeachten,

− Betriebsanweisung erstellenund die Beschäftigten unter-weisen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

� Eine Aufnahme der Biostoffe inden Körper kann über die Atem-wege (Einatmen von Stäubenund Aerosolen), über die Hautoder Schleimhäute (z.B. überVerletzungen der Haut oder auf-geweichte Haut bei Feucht -arbeit) oder den Mund erfolgen.

Schutzmaßnahmen� Allgemeine Hygienemaß -nahmen umsetzen:− Waschgelegenheit, Umkleide-

und Aufenthaltsmöglichkeitenzur Verfügung stellen,

− Arbeitskleidung und persön-licher Schutzausrüstung vonder Privatkleidung getrenntaufbewahren,

− Pausenräume nicht mit ver-schmutzter Arbeitskleidung/persönlicher Schutzausrüs-tung betreten.

� Einsatz staubarmer Arbeits -verfahren:− Taubenkot nicht mit Besen,

Bürsten oder Hochdruck -reinigern entfernen,

− Industriesauger der Staub -klasse H verwenden,

− wenn der Taubenkot durch Abschaben vom Untergrundgelöst werden muss, Materialzunächst befeuchten, um eineStaubfreisetzung zu unter -binden.

6665

Verunreinigung durch TaubenC 324

Gefährdungen� In Taubenkot sind Mikro -organismen (Bakterien, Pilze)ent halten, die Infektions -erkrankungen und Allergien verursachen können. � Krankheitserreger könnenauch am Gefieder anhaften undbeim Aufflattern der Tiere in die Luft gelangen. � Durch Parasiten, z.B. Tauben -zecken oder Taubenmilben, können allergische Reaktionenverursacht werden. � Von Taubenkot geht darüberhinaus eine reizende bzw. ätzende Wirkung auf Haut undSchleim häute aus.

Allgemeines� In Dachböden, leer stehendenGebäuden, an Fassaden, Brückenund Industrieanlagen befindensich häufig Aufenthaltsorte undNistplätze von Tauben, die mitTaubenkot, Federn und Parasitenverunreinigt sind. � Bei Reinigungs- oder Wartungs-arbeiten in diesen Bereichenkönnen die Beschäftigten gegen-über krankheitserregendenMikroorganismen (Biostoffen)exponiert sein. Eine erhöhte Gefährdung besteht insbeson-dere bei Tätigkeiten, die zu einerFreisetzung von Stäuben undAerosolen führen.

� Werden Arbeiten in Bereichendurchgeführt, die mit Taubenkotverunreinigt sind, bei denen dieBeschäftigten damit aber nicht in Kontakt kommen (z.B. bei Begehungen), sind allgemeineHygienemaßnahmen aus -reichend.� Werden Tätigkeiten in Arbeits-bereichen durchgeführt, die starkmit Taubenkot kontaminiert sindund bei denen Kontakt zu demMaterial besteht, müssen dieBereiche vor Beginn der Tätig -keiten mit geeigneten Methodengereinigt und danach ggf. desin-fiziert werden.

07/2015

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Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention Technische Regeln für GefahrstoffeDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Regel 112-195 Benutzung vonSchutzhandschuhen DGUV Information 212-007 Chemikalienschutzhandschuhe GISBAU Handschuhdatenbank/WINGIS-CD

� Berührung der Augen und derHaut mit den Stoffen vermeiden.� Beim Einsatz von Flüssigkeits-strahlern sowie bei Überkopf -arbeiten Schutzbrille oder Ge-sichtsschutz tragen.� Abbeizarbeiten von untennach oben ausführen.� Beim Arbeiten weder essen,trinken noch rauchen.� Bei Unwohlsein ärztlichen Rateinholen.

Schutz von Passanten und Bewohnern� Abschirmung des Arbeitsbe -reiches (z.B. Arbeitsgerüst) involler Höhe seitlich und nach unten durch Planen.� Fenster stets geschlossen halten. Dies gilt auch, wenn sichniemand im Raum aufhält.� Kennzeichnung von Gefahr -bereichen.� Betretungsverbot der Bau -stelle durch Absperrung und Verbotsschild kennzeichnen.

Schutz der Umwelt� Es sind Vorkehrungen zu treffen, mit denen die schad-stoffhaltigen Flüssigkeiten undsonstigen Reststoffe aufgefan-gen, gesammelt und gefahrlosabgeführt werden können.� Das Einleiten von Abwasser indie öffentlichen Abwasseran -lagen bedarf grundsätzlich der Genehmigung der zuständigenBehörde (z.B. Umweltbehörde,Grundstücksentwässerung).� Das Einleiten von Stoffen inGewässer (Grund- und Ober -flächengewässer) bedarf grund-sätzlich der wasserrechtlichenErlaubnis der zuständigen Wasserbehörde.� Das Transportieren von flüssigen und sonstigen Sonder-abfällen bedarf der abfallrecht-lichen Genehmigung der zustän-digen Behörde. ErleichterndeBestimmungen bei geringfügigenAbfallmengen sind auf Antragmöglich.

Beschäftigungs -beschränkungen� Für Jugendliche und Schwan-gere sind Arbeiten mit bestimm-ten gesundheitsschädigendenStoffen verboten. Einzelheitensind der Gefahrstoffverordnung,dem Jugendarbeitsschutzgesetzund der Mutterschutzrichtlinien-verordnung zu entnehmen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

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Reinigen, Abbeizen und Konservieren von Fassaden C 331

Gefährdungen� Inhaltsstoffe von lösemittel -haltigen Abbeizern und Graffiti-Entfernern können bei der Auf-nahme über die Haut oder beimEinatmen zu Gesundheits -schäden führen.

Allgemeines� Bei der Behandlung vonAußenflächen kommen ver -schiedene Gefahrstoffe zur Anwendung:

− Reiniger (z.B. Säuren und derenGemische, sowie Laugen),

− Abbeizer und Graffiti-Entferner(z.B. Löse- und Verdünnungs-mittel),

− Konservierungsmittel (z.B. Silikonharze und Siloxane).

� Abbeizer, Graffiti-Entfernerund Farbentferner sowie Hin-weise zu den erforderlichenSchutzmaßnahmen entspre-chend Empfehlung der BG BAUverwenden, siehe „BG BAU,Fachinformationen, Gefahr -stoffe“.

SchutzmaßnahmenSchutz der Beschäftigten� Vor Beginn der Arbeiten hatder Unternehmer im Rahmen derGefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob durch ein anderes Arbeitsverfahren oder einen un-gefährlicheren Stoff das Risikoeiner Gesundheitsschädigunggemindert werden kann.� Bei Verwendung eines Gefahr-stoffes Schutzmaßnahmen fest-legen, z.B. hinsichtlich− Lagerung,− Handhabung,− Brand- und Explosionsschutz,− Toxikologie (Giftigkeit),− Notfall- und Erste-Hilfe-

Maßnahmen,− Ökologie.� Angaben über Schutzmaß -nahmen enthält das Sicherheits -datenblatt, welches vom Herstel-ler des Gefahrstoffes mitgeliefertwerden muss. � Die Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge des Herstellers und die vom Unter-nehmer zu erstellende Betriebs -anweisung beachten.� Für ausreichende Lüftung sorgen. Soweit lüftungstech -nische Maßnahmen nicht odernicht ausreichend durchgeführtwerden können bzw. bei Aero-solbildung ist wirksamer Atem-schutz zu benutzen.� Bei der Arbeit Schutzhand-schuhe und Schutzkleidung tragen. Auswahlhilfen werden imGefahrstoffinformationssystem(WINGIS) der BG BAU online angeboten.� Hautschutz-, Hautreinigungs-und Hautpflegemittel abge-stimmt auf Gefahrstoffe be -nutzen.

07/2015

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� Zugänge mit gleichlaufendenTreppen sind außen mit einemzweiteiligen Seitenschutz undim Bereich des Gerüstbelagesmit einem Umlaufgeländer auszubilden, so dass nur eineÖffnung am Zugang zur Treppevorhanden ist.� In der Regel erfolgt die Frei -gabe des Gerüstes durch denGerüstersteller durch Kennzeich-nung am Zugang des Gerüstes.Hat der Treppenzugang eine geringere Lastklasse als das Gerüst, so ist das am Zugang gesondert auszuweisen und zu kennzeichnen. Der Gerüst -ersteller hat seinen Aufraggeberüber diesen Sachverhalt im„Plan für den Gebrauch“ zu informieren.� Der Leiterzugang am unterstenGerüstfeld ist so auszubilden,dass die Leiter nicht freihängt,sondern, wie in den anderen Gerüstlagen auf dem Gerüst -belag aufliegt.

Zusätzliche Hinweise für Gerüstbauarbeiten� Beim Auf-, Um- oder Abbauvon Gerüsten ist der Zugangüber innenliegende Leitern(mind. alle 50 m) zulässig.� Leiterzugänge, die nur für den Gerüstersteller zum Auf,Um- oder Abbau von Gerüsten bestimmt sind, sollten vor einemGebrauch durch den Nutzer gesichert werden.

Zusätzliche Hinweise bei Zugängen für Fang- undDachfanggerüste� Bei der Verwendung von Fang-oder Dachfanggerüsten und einem Treppenzugang kann dieser, wenn nicht die Öffnungfür den Treppenausstieg durchSeitenschutz oder eine geschlos -sene Schutzwand gesichert werden kann, nur bis zu der unter der Fanglage befindlichenGerüstlage geführt werden. Die Fanglage ist dann über einen Leiterzugang zu erschließen .

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 1203 Befähigte PersonTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1Allgemeine Technische Vertrags -bedingungen für Bauleistungen (ATV)

� Gerüstnutzer:– Inaugenscheinnahme durch

eine „qualifizierte Person“ desjeweiligen Nutzers vor dem Gebrauch, um die sichereFunktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nach-weis-Checkliste).

– Kontrolle ob der „Plan für denGebrauch“ vorhanden und fürseinen Anwendungszweckaussagekräftig ist.

– Nach längerer Zeit der Nicht -nutzung oder nach Natur -ereignissen (z.B. Stürme,Starkregen) hat der Nutzer vor dem Gebrauch über denAuftraggeber eine außeror-dentliche Überprüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ zu veranlassen.

2

Zusätzliche Hinweise für Gerüstnutzung� Wie am Gerüst dürfen auch amZugang durch den Nutzer keinekonstruktiven Änderungen (z.B.Entfernen von Seitenschutz, Fallstecker, Veranke rungen) vor-genommen werden.� Gerüste und deren Zugängenur nach dem „Plan für den Gebrauch“ (Kennzeichnung,Warnhinweise) verwenden.� Die Durchstiegsöffnungenbeim Leiterzugang sind nach jedem Durchstieg wieder zuschließen.� Zugänge sind von Schnee und Eis zu beräumen und abzu-stumpfen.� Beschäftigte, die den Aufzugbzw. die Transportbühne bedie-nen sind vom Unternehmerschriftlich zu beauftragen und erhat sicher zu stellen, dass diesein die Bedienung nachweislichunterwiesen sind.

Prüfungen� Gerüstersteller: Prüfung durch eine „zur Prüfungbefähigte Person“ nach Fertig-stellung und vor Übergabe anden Nutzer, um den ordnungs -gemäßen Zustand festzustellen(Nachweis-Prüf protokoll undKennzeichnung).

7069

Zugänge zu Gerüstenfür Gerüstbauarbeiten und Gerüstnutzung C 357

07/2019

� Der Zugang über innenliegendeLeitern ist zulässig– bis zu einer Aufstiegshöhe von

5 m oder– bei Arbeiten an Einfamilien-

häusern,wenn die dabei bestehendenGefährdungen (z.B. umfang -reicher Materialtransport,Schließen von Durchstiegs -öffnungen) in der Gefährdungs-beurteilung berücksichtigt werden.� Von Ebenen, die mit Aufzügen,Transportbühnen oder Treppenerschlossen sind, dürfen zusätz-lich maximal zwei weitere, nichtumlaufende Gerüstlagen (z.B.Giebelbereich, Staffelgeschoss)mit innenliegenden Leiter -gängen begangen werden .� Zugänge mindestens alle 50 mvorsehen (TRBS 2121 Teil 1).

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Gefährdungen� Sind nicht alle Arbeitsplätzeauf dem Gerüst über einen siche -ren Zugang erreichbar könnenAbsturzunfälle die Folge sein.� Ein nicht fachgerechter Aufbauder Zugänge, z.B. fehlender Seitenschutz an Treppen odernicht fixierte Leitern können zuUnfällen, z.B. Absturz oder Abrutschen führen.

Allgemeines� Jeder Arbeitsplatz auf dem Gerüst muss über einen siche-ren Zugang erreichbar sein.� Zugänge mit Aufzügen, Trans-portbühnen oder Treppen habenVorrang vor Leitern.

� Im Gegensatz zu innenliegen-den Leitergängen sind Zugängeals Aufzug, Transportbühne oderTreppe besonders zu vergüten(ATV).

Schutzmaßnahmen � Der Auf- und Abbau des Zu-gangs (Aufzug, Transportbühne,Treppe oder Leiter) erfolgt nacheiner speziell für das Vorhabenangefertigten Montageanweisungder Aufzugmontagefirma bzw.des Gerüsterstellers. Grundlageist die Betriebsan leitung bzw.Aufbau- und Verwendungsan -leitung (AuV) des jeweiligen Herstellers. Diese Dokumentemüssen bei den Montage -arbeiten vor Ort vor handen sein.� Aufzüge und Transportbühnensind in der Regel direkt am Bau-werk zu befestigen. Eine Befesti-gung am Gerüst bedarf immer eines schriftlichen Standsicher-heitsnachweises im konkretenEinzelfall.� Die Übergangsstellen vom Gerüst zum Aufzug bzw. zurTransportbühne sind sicher aus-zubilden, so dass immer auto-matisch ein Seitenschutz, z.B.Ladestellensicherung vorhandenist, wenn sich der Aufzug/Trans-portbühne nicht an der Über-gangsstelle befindet.� Der AuV des Gerüstherstellersist zu entnehmen, ob im Bereichder Treppe zusätzliche Veranke-rungen am Bauwerk auszuführensind.� Es darf kein Spalt größer als 2 cm zwischen Gerüstbelag desGerüstes und dem Zugang vor-handen sein.� Zugängen mit gegenläufigenTreppen sind innen und außenmit einem zweiteiligen Seiten-schutz auszubilden.

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7271

GerüstnutzungPlan für den GebrauchInaugenscheinnahme durch den Nutzer

C 359

Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 1203 Befähigte PersonenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN EN 12811-1DIN 4420-1 und DIN 4420-3

* bei mehrlagigen Gerüsten als Summe der gleichmäßig verteiltenVerkehrslasten in einem Gerüstfeld.

Gefährdungen� Wird eine Inaugenscheinnahmedes Gerüstes nach der Fertig -stellung bzw. vor der Nutzungnicht oder unzureichend durch-geführt, kann das aufgrundnichterkannter Mängel am Gerüst z.B. zu Absturz unfällen,zum Verlust der Standsicherheitoder der Arbeits- und Betriebs -sicherheit führen. � Wenn kein Plan für den Gebrauch vorliegt, kann es zuFehlhandlungen des Benutzersund damit zu Unfällen kommen.

Schutzmaßnahmen� Der für die Gerüstbauarbeitenverantwortliche Unternehmermuss das von ihm erstellte Gerüst nach der Montage prüfenlassen. Nach Prüfung ist das Gerüst an gut sichtbarer Stellezu kennzeichnen .� Der Gerüstersteller übergibtden Plan für den Gebrauch anden Gerüstnutzer.

1

� Der verantwortliche Unter -nehmer, der Gerüste nutzen lässt,muss vor deren Gebrauch die sichere Funktion und die Mängel -freiheit durch eine Inaugen-scheinnahme feststellen lassen.

Plan für den Gebrauch� Der Plan enthält folgende Angaben:– Gerüstbauart, z.B. Arbeits-

und/oder Schutzgerüst, – Lastklasse*, – Breitenklasse, – Name und Anschrift des

Gerüsterstellers, – Datum der Prüfung nach der

Montage, – Warnhinweise und weitere

objektbezogene Angaben,– Art, Anzahl und Lage der

Zugänge,– Verwendungsbeschrän -

kungen.

07/2019

1

PrüfungenInaugenscheinnahme� Die Inaugenscheinnahmedurch den Nutzer erfolgt auf der Grundlage des Planes für den Gebrauch (u.a. Kennzeich-nung, ggf. Prüfprotokoll des Gerüsterstellers) und der Art der auszuführenden Arbeitendurch eine von ihm benannte„qualifizierte Person“.� Das jeweilige Ergebnis ist zudokumentieren, z.B. .2

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 1203 Befähigte PersonTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1

� Das Ergebnis der Inaugen-scheinnahme ist zu dokumen-tierten (z.B. Checkliste). � Nach längerer Zeit der Nicht -benutzung oder nach Natur -ereignissen (z.B. Stürme, Stark-regen) hat der Gerüstnutzer vordem Gebrauch des Gerüstesüber den Auftraggeber eineaußerordentliche Überprüfungdurch eine „zur Prüfung befähigtePerson“ zu veranlassen.

2

1

3

4

� Der Gerüstnutzer beauftragt eine qualifizierte Person als Aufsichtführenden, der auch die„Inaugenscheinnahme“ nach jeder Gerüstumsetzung vor demGebrauch durchführt.

PrüfungenInaugenscheinnahme� Vor dem Gebrauch hat derUnternehmer eine Inaugen-scheinnahme und erforder -lichenfalls eine Funktionskon-trolle auf offensichtliche Mängeldurchzuführen bzw. durch einevon ihm beauftragte qualifizierte(fachkundige) Person durch -führen zu lassen.� Als qualifizierte Person können z.B. Personen beauf -tragt werden, die eine abge -schlos sene Berufsausbildung imBau- und/oder Montagegewerkhaben oder die durch eine zeit-nah ausgeübte berufsnahe Tätig-keit und entsprechende Unter-weisung über die erforderlichenFachkenntnisse verfügen.� Grundlage für die Inaugen-scheinnahme durch den Gerüst-nutzer sind seine Gefährdungs-beurteilung, die Kennzeichnungdes Gerüstes, der durch den Gerüstersteller gefertigte „Plan für den Gebrauch“ undggf. das Prüfprotokoll des Gerüsterstellers.� Umfang der Inaugenschein-nahme beinhaltet die Kontrolle:− auf Eignung für den vorgese -

henen Verwendungszweck alsArbeits- oder Schutzgerüst unter Berücksichtigung derLast-, Breiten- und Höhen -klassen,

− auf augenfällige Mängel, z.B.der Aufstellfläche, der Auf -stiege, der Beläge, der Eck -ausbildung, der Verankerung,des Seitenschutzes und desAbstands zum Gebäude.

� Wird das Gerüst von mehrerenUnternehmen gleichzeitig odernacheinander gebraucht, hat jeder Unternehmer sicherzu -stellen, dass die vorgenannte Inaugenscheinnahme durch -geführt wird.

− Der Gerüstnutzer erstellt eineBetriebsanweisung über diedurchzuführenden Verände-rungen und den erforderlichenSchutzmaßnahmen, in die seine Beschäftigten unter -wiesen sind,

− Veränderungen dürfen nurvom Unternehmer beauf -tragten, unterwiesenen undfachkundigen Beschäftigtenausgeführt werden,

− Der Gerüstnutzer bestimmt eine qualifizierte Person alsAufsichtführenden, der auchdie „Inaugenscheinnahme“nach jeder Gerüstveränderungdurchführt.

� bei kurzzeitigem Entfernen vonSeitenschutz sind Maßnahmenzur Sicherung gegen Absturz vonBeschäftigten zu treffen (z.B.Verwendung von PSAgA). Siesind in der Betriebsanweisungfestzulegen.

Zusätzliche Hinweise für Gerüstumsetzung mit Kran� Grundsätzlich dürfen Gerüstenicht mit Kranen umgesetzt werden. � Ist eine Gerüstumsetzung imEinzelfall erforderlich, müssenfolgende Voraussetzungen vor-liegen:− ein kranbares Gerüst ist durch

den Gerüstersteller zu planen,− dafür ist ein statischer Nach-

weis mit Angaben zur Stand -sicherheit (z.B. Verankerung,Abstützung oder Ballastierung)erforderlich,

− der Gerüstersteller erstellt einen „Plan für den Gebrauch“für den Gerüstnutzer u.a. mitAngaben zu den Anschlag-punkten am Gerüst und das zuverwendende Anschlagmittel,

− das Gerüst hat eine Kennzeich-nung.

� Der Gerüstnutzer erstellt eineBetriebsanweisung für die Gerüstnutzung und -umsetzungin die seine Beschäftigten unter-wiesen sind.

7473

GerüstnutzungArbeits- und Betriebssicherheit C 360

07/2019

Gefährdungen� Absturzgefährdung durch einmangelhaftes, nicht sicheres Gerüst.� Eigenmächtige Veränderungenam Gerüst durch den Gerüst -nutzer können die Standsicher-heit bzw. Betriebssicherheit beeinträchtigen, so dass es z.B.zu Gerüstumstürzen bzw. Ab-sturzunfällen von Beschäftigtenkommen kann.

Allgemeines � Es dürfen nur mängelfreie undfür die vorgesehenen Tätigkeitengeeignete Gerüste genutzt werden, Plan für den Gebrauchbeachten.� Gerüste dürfen nur bestim-mungsgemäß verwendet werden.Es darf nicht z.B. auf Beläge abgesprungen , an Gerüstengeklettert oder Material aufSchutzdächern und Fangbelägengelagert werden .

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ausreichende Durchgangsbreite mind. 20 cm

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Belagsfläche 60 cm

Beispiel Lastklasse 3 und Breitenklasse W06

Wandabstand ≤ 30 cm von der Belagkante

� Der Unternehmer, der Gerüstenutzt oder nutzen lässt, hat sicherzustellen, dass die Gerüstein einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Hier-zu hat er seine Beschäftigten zuunterweisen.� Der Unternehmer hat seine Beschäftigten anzuweisen, dassvon ihnen festgestellte augen -fällige Mängel oder Verände -rungen am Gerüst dem Aufsicht -führenden zu melden sind.

Schutzmaßnahmen � Klappen in Durchstiegs -belägen nach dem Durchstieggeschlossen halten .� Im Gerüstfeld darf die Summeder Belastungen aus dem Gewicht der Personen, dem Arbeitsmittel und dem Materialdie jeweilige zulässige Last -klasse nicht überschreiten. DieLastklasse muss über die Kenn-zeichnung am Gerüst erkennbarsein.

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5

� Bei übereinanderliegendenGerüstfeldern darf die Summeder Belastungen auf diesen Belägen nicht größer sein, alsdie vorgegebene Lastklasse .� Bei Materialablagerung auf derBelagfläche muss eine Durch-gangsbreite auf dem Gerüst belagvon mind. 0,20 m erhaltenbleiben.

Zusätzliche Hinweise für Veränderungen am Gerüst� Veränderungen am Gerüst dürfen grundsätzlich nur vomGerüstersteller ausgeführt wer-den, vor allem, wenn sie das statische System beeinflussenkönnen, z.B. Ausbau von Belä-gen oder Verankerungen, Anbauvon Aufzügen, Schuttrutschen,Netzen und Planen.� Es dürfen keine zusätzlichenTeile, wie z.B. Materialbehälteroder Materialkonsolen außen andas Gerüst angebracht werden.� Unter Einhaltung bestimmterRegeln können Veränderungenam Gerüst im Einzelfall auchdurch den Gerüstnutzer vor -genommen werden, z.B. kurz -zeitiger Ausbau von Seiten-schutzbauteilen bzw. kurz -zeitiges Öffnen von Gerüst -bekleidung (Netze, Planen) fürMaterialtransporte, Umsetzenvon innenliegenden max. 30 cmbreiten Konsolen beim Mauer-taktverfahren oder bei Wärme-dämmverbundsystem-Arbeiten(WDVS).� Die Regeln für Veränderungenam Gerüst durch den Gerüst -nutzer beinhalten:− Eine schriftliche Abstimmung

zwischen Gerüstersteller undGerüstnutzer über wer, was,womit, wann und wie verän-dert wird,

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4

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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRGS 524 Schutzmaßnahmen bei Tätig-keiten in kontaminierten BereichenTRBS 1203 Befähigte Person DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 112-189 Benutzung vonSchutzkleidung DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV Regel 112-194 Benutzung von GehörschutzDGUV Information 212-024 Gehörschutz

� Persönliche Schutzausrüstun-gen in gesonderten Umkleide -räumen getrennt von andererKleidung aufbewahren.� Aufenthalts-, Umkleide- undSanitärräume regelmäßig feuchtreinigen.� Vor dem Essen, Trinken undRauchen Hände und Gesichtgründlich reinigen.� Wartung und Reparatur vonGeräten nur von befähigten Personen (z.B. Sachkundigen)ausführen lassen.

Persönliche Schutzaus -rüstungen� Bei Strahlarbeiten mit reinerStaubbelastung aus dem Strahl-mittel Strahlerhelm mit Prall-schutzüberzug und Frischluft -versorgung benutzen . Darüber hinaus sind schulter-und körperbedeckende Prall-schutzkleidung, Schutzhand-schuhe und Sicherheitsschuhezu tragen. � Personen, die sich im Gefähr-dungsbereich während derStrahlarbeiten aber außerhalbder Reichweite der Strahlarbeitenaufhalten, z.B. beim Beräumen,müssen ebenfalls Atemschutz,z.B. Halbmaske mit Partikelfilter2 und ggf. auch Schutzkleidung,z.B. Chemikalienschutzanzugbenutzen.� Gehörschutz benutzen.

Persönliche Schutzaus -rüstungen bei Expositiongegenüber Gefahrstoffen� Bei Arbeiten mit Expositiongegenüber gesundheitsgefähr-denden, giftigen Gefahrstoffenglatte, einteilige, komplett be -lüftete Strahlerschutzanzügenach DIN EN ISO 14877 tragen,sowie Strahlhelme mit umge-bungsluftunabhängiger Atem-luftversorgung . � Die Anzüge (Kombinations-schutzanzüge) müssen eine EG-Baumusterprüfung besitzen. Erkennbar sind solche Anzügean der in den Anzug eingenäh-ten CE-Kennzeichnung sowie derin der Herstellerinformation an-gegebenen notifizierten Stelle.

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� Personen, die sich im Gefähr-dungsbereich während derStrahlarbeiten mit Gefahrstoff-belastung aufhalten, z.B. beimEntfernen von Strahlmittelrück-ständen, müssen ebenfalls Kom-binationsschutzanzüge undAtemschutz tragen.

Zusätzliche Hinweise bei Freiwerden gefahrstoff -belasteter Stäube� Beim Entfernen von z.B. blei-,arsen-, zinkchromat-, teer- undpechhaltigen Beschichtungensind weitergehende Maßnah-men zu treffen. Zu den Maß -nahmen gehören:− Einsatz von Absauganlagen,

bei stationären Strahlräumen40 – 60facher Luftwechsel/Std.und 40 – 50 Pa Unterdruck,bei Einhausungen usw. mind. 5facher Luftwechsel und 20 PaUnterdruck,

− Verwendung spezieller ein -teiliger und belüfteter Kombi-nationsschutzanzüge nachDIN EN ISO 14877 ,

− Getrennte Räume zur Aufbe-wahrung von Straßen- und Ar-beitskleidung mit dazwischenliegenden Sanitärräumen.

� Kombinationsanzüge erst nachgründlicher Reinigung ablegen,z.B. durch Abspritzen, Absaugen.

Schutz der Umwelt� Strahlschutt (abgestrahlteStrahlmittel und Beschichtun-gen) in Behältern sammeln undauf zugelassenen Deponien soeinlagern, dass die Umwelt nichtbelastet wird.� Arbeitsbereich weitgehendeinhausen und Einhausung nachAbschluss der Arbeiten reinigen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

3

Prüfungen� Strahlgeräte prüfen, die für einen ortsveränderlichen Einsatzvorgesehen sind,− vor der ersten Inbetriebnahme

durch eine zugelassene Über-wachungsstelle,

− vor der Wiederinbetriebnahmean einem neuen Standortdurch eine „zur Prüfung befähigte Person“, nur – wenn eine Bescheinigung

über eine andernorts durch-geführte Inbetriebnahme -prüfung nicht vorliegt, oder

– wenn sich beim Ortswechseldie Betriebsweise, die Aus-rüstung oder die Anschluss-verhältnisse ändern, oder

– falls am neuen Standort be-sondere Anforderungen andie Aufstellung zu stellensind.

� Wiederkehrende Prüfungen:− Druck-Volumen-Produkt größer

als 1000 bar x Liter: Prüfungdurch zugelassene Über -wachungsstelle innerhalb vonfestgelegten Höchstzeit -räumen,

− Druck-Volumen-Produkt bis zu1000 bar x Liter: Prüfung durch„zur Prüfung befähigte Person“innerhalb von Prüffristen, dienach Herstellerinformationenund Erfahrungen mit Betriebs-weise und Beschickungsgutfestzu legen sind.

7675

StrahlarbeitenC 401

Gefährdungen� Bei Strahlarbeiten besteht dieGefahr, dass Strahlmittel (z.B.körnige Strahlmittel) unter hohen Drücken austreten undPersonen verletzt werden. � Beim Einatmen von Stäuben,sowie bei der Aufnahme von gesundheitsschädlichen Gefahr-stoffen kann es zu systemischenErkrankungen und Erkrankungender Atemwege kommen.

SchutzmaßnahmenDrucklufterzeugung undDruckluftaufbereitung� Verdichter (Kompressor)außerhalb von Schadstoff -quellen aufstellen.� Ansaugfilter regelmäßig reinigen.� Abdeckklappen stets ge-schlossen halten.� Druckluftkühler und Druckluft-behälter mit Wasserabscheiderversehen.� Kondenswasser am Druckluft-behälter regelmäßig ablassen.

Strahlkessel� Entlüftungseinrichtung auf Ver-schleiß hin täglich kontrollierenund rechtzeitig auswechseln.� Abblasestrom vom Ventil überein mind. 3,00 m langesSchlauchstück ableiten. Schlauchende befestigen(Schalldämpfung).� Behälter zur Kontrolle des Füllstandes nur mit weichenGegenständen abklopfen, z.B.Holz- oder Gummihammer.

� Behälter nach Schichtendekomplett entleeren, um Ver krus -tungen und Anbackungen zu vermeiden.

Strahlmittel� Nur nichtsilikogene Strahl mittelverwenden, z.B. Kupferschlacke,Schmelzkammer schlacke, Glas-granulat, Drahtkorn. � Die Verwendung silikogenerStrahlmittel, z.B. Quarzsand, istverboten; der Quarzgehalt mussweniger als 2 % betragen.

Strahlschläuche� Druckluftstrahleinrichtungen,die von Hand gehalten werden,müssen mit Totmannschaltungausgerüstet sein , die beimLoslassen einen weiteren Aus-tritt von Strahlmitteln und Druckluft verhindert und denStrahlschlauch druckentlastet.� Schlauchverengungen ver -meiden und auf einwandfreieVerbindungen achten.� Beschädigte Schläuche aus-tauschen.

Organisatorische Maßnahmen� Vor Beginn der Arbeiten ist eine Gefährdungsbeurteilungdurchzuführen.

1

� Strahlarbeiten nach Möglich-keit nur in Strahlräumen, z.B.Einhausungen, festen Strahl -räumen, ausführen.� Beim Trockenstrahlen Strahl-räume absaugen.� Verständigungsmöglichkeitenzwischen Strahlbläsern und Auf-gabestelle sicherstellen, z.B.Sichtkontakt, Sprechfunk, Signaleinrichtung.� Zur Beseitigung von Staub -ablagerungen nur geeignete undgeprüfte Industriestaubsaugerverwenden.� Schutzmaßnahmen für mög -liches Entstehen von feuer- undexplosionsgefährdeten Be -reichen festlegen.� Betriebsanweisung aufstellenund Einhaltung kontrollieren.� Beschäftigte über Gefährdun-gen und Schutzmaßnahmenmittels Betriebsanweisungunterweisen.� Benutzung persönlicherSchutzausrüstungen über -wachen, insbesondere Atem-und Gehörschutz.� Filtereinsatz der Atemluftfilterregelmäßig erneuern.� Funktion der Totmannschal-tung kontrollieren.

07/2017

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Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBetriebssicherheitsverordnungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention TRGS 507 Oberflächenbehandlung inRäumen und BehälternTRBS 2152/TRGS 720 Gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre – AllgemeinesDGUV Regel 113-005 Behälter, Silos undenge Räume DGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten

� Sofern der Raum nicht schnellund ungehindert durch Türenverlassen werden kann, ist einzuverlässiger Sicherheitspostenzu benennen, der mit den Be-schäftigten in Kontakt steht(Sichtverbindung, Sprechver -bindung, Signalleine) und der jederzeit, ohne seinen Posten zu verlassen, Hilfe herbeiholenkann.� Bei Unwirksamwerden der Lüftung Arbeiten sofort einstel-len und Raum verlassen.� Sofern ein Be- und Entlüftennicht möglich ist, Atemschutz -geräte (nur Isoliergeräte) be -nutzen.� Auch nach Fertigstellung derArbeiten Lüftung so lange fort-setzen, bis keine Explosions-und Gesundheitsgefahren mehrvorhanden sind.� Keine Gefahrstoffe lagern. Nurdie zum ungehinderten Fortgangder Arbeiten erforderlichen Mengen bereithalten.� Reinigungsarbeiten mit Löse-mitteln an Geräten und Werk -zeugen außerhalb der gefährde-ten Räume und Behälter durch-führen.� Gleichzeitig mit Beschich-tungs-, Klebe- und Reinigungs -arbeiten dürfen keine anderenArbeiten durchgeführt werden.� Benennung eines zuverlässi-gen Aufsichtführenden. Diesermuss die auftretenden Gefahren

kennen und hat die Einhaltungder Sicherheitsmaßnahmen zuüberwachen.� Nur zuverlässige Mitarbeiterauswählen und diese über diebesonderen Gefahren und ent-sprechenden Schutz- und Ret-tungsmaßnahmen unterweisen.

Zusätzliche Hinweise zu elektrischer Gefährdung� In Räumen/Bereichen mit leit-fähiger Umgebung ortsveränder-liche elektrische Betriebsmittelnur mit der Schutzmaßnahme− Schutzkleinspannungoder− Schutztrennung (mit einem

oder mehreren Verbrauchern)oder− Schutz durch Abschalten

durch Fehlerstromschutzein-richtung (RCD) mit IΔN ≤ 30 mA

betreiben.� Ortsveränderliche Strom -quellen, Trenntrafos und Bau -stromverteiler grundsätzlichaußerhalb des Raumes/Berei-ches mit leitfähiger Umgebungaufstellen.� In Räumen/Bereichen mit leitfähiger Umgebung und zu -sätzlich begrenzter Bewegungs-freiheit ortsveränderliche elek -trische Betriebsmittel nur mitSchutzmaßnahme− Schutztrennung (nur einen

Verbraucher anschließen)

− Schutzkleinspannung (nur Betriebsmittel der Schutz -klasse III anschließen)

betreiben.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

Räume, allgemein

Räume, jedoch keine Haupt abmessung > 3,0 mRäume, jedoch keine Haupt abmessung > 35,0 mBehälter, allgemein

Anzahl der Zugangsöffnungenmindestens 2, möglichst anentgegengesetzten Endenmindestens 1

mindestens 1

mindestens 1

Größe der Zugangsöffnungen

≥ 0,20 m2, jedoch keine der Abmessungen < 350 mm

≥ 0,50 m2, jedoch keine der Abmessungen < 500 mm≥ 600 mm Nennweite oder≥ 500 mm Nennweite bei max. Stutzenhöhe ≤ 250 mm

Schutzklasseneinteilung derElektrowerkzeuge

Schutzklasse I – Schutzleiter- system

Schutzklasse II – schutzisoliertSchutzklasse III– Schutzklein-

spannung III

Anzahl und Größe von Zugangsöffnungen für Räume und Behälter, bei denen aus konstruktivenGründen Türen und Tore nicht vorhanden sind.

7877

Oberflächenbehandlung in Behältern, Silos und engen Räumen C 402

Gefährdungen� Folgende Räume können imAllgemeinen nicht ausreichendauf natürliche Weise be- undentlüftet werden:− Behälter (Tanks, Apparate,

Kessel),− Kastenträger von Brücken

oder Kranen,− fensterlose Bauwerke,− Silos und Bunker,− Auffangräume,− Hohlräume in Bauwerken

und Maschinen,− Schächte,− Gruben,− Kanäle,− Rohrleitungen,− Abwasserbehandlungsanlagen,− Räume unter Erdgleiche,− Schiffsräume.

� Es besteht Gefährdung durchSauerstoffmangel, Einatmen vonGefahrstoffen und durch die Bildung einer explosionsfähigenAtmosphäre. � Rettungsmaß nahmen könnendurch enge Zugangsöffnungenerschwert sein.

Allgemeines� Vor Beginn der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen ist vom Unternehmer/Betreiber ein Erlaubnisscheinauszustellen, in dem die er for -derlichen Schutzmaßnahmenfestgelegt sind.

SchutzmaßnahmenBeim Umgang mit Gefahrstoffenist auf Folgendes zu achten:� Zur Vermeidung explosions -fähiger Atmosphäre und von

Sauerstoffmangel dürfen Arbeiten nur bei ausreichendtechnischer Lüftung durchge-führt werden. � Der natürliche Sauerstoffgehaltin der Atmosphäre ist 20,9 Vol.-%,liegt der Gehalt darunter, sindMaß nahmen zu ergreifen. � Nicht mit Sauerstoff belüften.� Bei Vorhandensein von Gefahr -stoffen darauf achten, dass dieArbeitsplatzgrenzwerte sowieExplosionsgrenzen unterschrittenwerden, kontinuier liche Konzen-trationsmessungen notwendig. � Darauf achten, dass genügendgroße Zugangs- oder Einstiegs-öffnungen vorhanden sind, umim Gefahrfall den Raum jederzeitschnell verlassen und Verun-glückte retten zu können (s. Tabelle).� Fluchtwege freihalten.

07/2015

Page 41: Maler und Lackierer - BG BAU · 2020. 7. 20. · Vorschriften- und Regelwerk Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte,

Schutzmaßnahmen beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen, die Gefahrstoffe enthalten

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Verarbeitung von

Betrieb

Verbindliche ForderungEmpfehlung, individuelle Schutzmaßnahmen treffen

Baustelle

Allgemeine Anforderungen

Zum Verarbeiten von Beschichtungsstoffen müssen gesonderte Räume vorhandensein. Sofern dies nicht möglich ist, muss ein gesonderter Bereich von 5 m um dieVerarbeitungsstelle vorhanden sein.

Ist mit Explosionsgefahr in Räumen oder Bereichen zu rechnen, sind Sondermaß-nahmen für den Ex-Schutz sowie Kennzeichnungen und evtl. Abschrankungen,Fußbodenmarkierungen etc. vorzusehen.

Räume und Bereiche müssen ausreichend belüftet sein: Im Betrieb im Allgemeinen durch eine technische Lüftung. Auf Baustellen durch natürliche Lüftung (geöffnete Fenster und Türen).

Es dürfen keine Zündquellen vorhanden sein.

Zum Löschen von Kleiderbränden müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhandensein: Pulverlöscher und Löschdecken.

Die Raumbeleuchtung und Abluftanlagen müssen nach Abschaltung der übrigenelektrischen Anlagen weiter betrieben werden können.

In feuergefährdeten Räumen und Bereichen müssen Elektromotoren (IP 44) undLeuchten (IP 54) besonderen Anforderungen genügen. In explosionsgefährdetenBereichen sind zusätzliche Forderungen zu erfüllen.

In Räumen und Bereichen dürfen nur Beschichtungsstoffe für den Bedarf einer Arbeitsschicht abgestellt werden. Entleerte Gefäße müssen täglich aus den Arbeitsräumen entfernt werden.

Gegenstände, die sich elektrostatisch aufladen können, müssen geerdet werden.

Stände, Wände, Kabinen

Das Spritzen oder Sprühen darf nur an Farbspritzständen, -wänden oder in -kabinenerfolgen, die mit Absaugeinrichtung ausgestattet sind. Ausnahme: Innen flächenund Einbauten von Räumen, Behältern und Hohlräumen. Dann sind jedoch individuelle, vom Unternehmer festzulegende Schutzmaß -nahmen zu treffen!

Stände, Wände und Kabinen müssen regelmäßig gereinigt werden.

Bei wechselweisem Verarbeiten von Beschichtungsstoffen an Ständen, Wändenund in Kabinen muss vor jedem Wechsel die gesamte Anlage gereinigt werden, z.B. bei Nitrolacken, Polyesterlacken, Epoxidharzlacken, PUR-Lacken, Kunstharz -lacken, Epoxidlacken.

Tauchbehälter

Tauchbehälter und andere Behälter zum Fluten, Gießen, Tränken müssen eine Abdeckung haben, die sich bei einem Brand unverzüglich und gefahrlos schließenlässt. Ist diese nicht vorhanden, muss in unmittelbarer Nähe ein Feuerlöscher vorhanden sein.

Nach Beendigung der Arbeiten müssen Tauchbehälter entweder entleert oder abgedeckt werden.

Werden Beschichtungsstoffe mit einem Flammpunkt <45° C verarbeitet oder entstehen gesundheitsgefährliche Dämpfe oder Nebel, so müssen Tauch- oderähnliche Behälter mit einer Oberfläche von mehr als 0,25 m2 mit einer Absaugungversehen sein.

8079

Gefährdungen� Löse- und Beschichtungsmittelkönnen eine Gefährdung für dieUmwelt darstellen.� Bei Tätig keiten mit lösemittel-haltigen Beschichtungsmittelnkönnen Brand- und Explosions-gefahren entstehen.� Beim Einatmen von Sprüh -nebeln oder Hautkontakt ist mit Gesundheitsgefahren zurechnen.

Allgemeines� Spritz- und Beschichtungs -arbeiten werden auf Baustellenund in Werkstätten ausgeführt. Besondere Anforderungen werden nicht gestellt, wenn

– Beschichtungsstoffe verar -beitet werden, die zwarGefahr stoffe enthalten, vondenen aber nicht mehr als 20 ml je m3 Raumgröße undStunde und nicht mehr als 5 lje Raum in einer Arbeitsschichtverarbeitet werden und derRaum mindestens 30 m3

Raum inhalt und 10 m2 Grund-fläche hat.

Schutzmaßnahmen� Hautkontakt vermeiden undSchutzhandschuhe tragen. Auswahlhilfen werden im Gefahrstoffinformationssystem(WINGIS) der BG BAU online angeboten.� Bei möglichen Spritzern, ge-schlossene Schutzbrille tragen.� Wenn Sprühnebel entstehenkönnen, Atemschutz tragen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

C 403

Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge Betriebssicherheitsverordnung BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention DGUV Regel 109-013 Schutzmaßnah-menkonzept für Spritzlackierarbeiten –Lackaerosole DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 112-007 Chemikalien-schutzhandschuheExplosionsschutz-Richtlinien DIN VDE-Bestimmungenwww.wingis-online.de

Beschichtungsarbeiten

07/2017

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Weitere Informationen: GefahrstoffverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTechnische Regeln GefahrstoffeDGUV Regel 112-190 Regeln für die Benutzung von Atemschutzgeräten WINGIS-CD/www.wingis-online.de

Hinweise beim Umgang mitEpoxid-, Polyurethan- undPolyesterharzen� Epoxidharze werden meist als 2-Komponenten-Produkte ver -wendet. Sie bestehen aus einerEpoxidharz- und einer Härter-komponente. � Polyurethanharze können 1-oder 2-Komponenten-Produktesein und enthalten Isocyanate,die – wie Epoxidharze – zu Allergien führen können. � Ungesättigten Polyesterharzenwird Styrol zugegeben, wodurcheine Reaktion stattfindet. Styrolist gesundheitsschädlich. Harzund Härter können Gesundheits-schäden verursachen. � Harz und Härter nur nach An-gaben des Herstellers mischen.Vorsicht bei unkontrollierter Reaktion beim Anmischen.� Gebinde getrennt und ge-schlossen lagern.� Geeignete Körperschutzmittelbenutzen, z.B.:− Atemschutz, je nach Konzen-

tration Gasfilter Typ A oder B,− Schutzhandschuhe,− Schutzbrille.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

8281

Farben und LackeC 404

Gefährdungen� Beim Umgang mit Farben undLacken können Gesundheits-schäden durch Einatmen oderdurch Hautkontakt auftreten.

Allgemeines� Beschichtungsstoffe bestehenu.a. aus:− Bindemitteln, Pigmenten

(Farbmitteln) und Füllstoffen,Zusatzstoffen (Additiven), z.B.Konservierungsstoffen, Sikka-tiven oder Hautverhütungsmit-teln, Netzmitteln, organischenLösemitteln und/oder Wasser.

Die meist ungefährlicheren wasserverdünnbaren Beschich-tungsstoffe (Dispersionsfarben,Dispersionslackfarben) ent -halten bis zu 10 % Lösemittel.Lösemittelverdünnbare Be-schichtungsstoffe enthalten dagegen 30 – 70 % Lösemittel.

SchutzmaßnahmenHinweise beim Umgang mitalten Rostschutzanstrichen� Für Rostschutzanstriche wurden häufig schwermetall -haltige Pigmente verwendet, die heute z.T. wegen ihrer Krebsgefährdung verboten sind.

Hierzu gehören: Zinkchromat(Zinkgelb, Zitronengelb) undStrontium chromat (Strontium-gelb). Verwendet wurden viel-fach auch bleihaltige Pigmente(z.B. Bleimennige).� Vorsicht beim Entfernen alterRostschutzanstriche. StaubarmeArbeitsverfahren anwenden.Atemschutz mit Partikelfilter P2und Schutzanzüge Typ 5,6 be-nutzen.

Hinweise beim Umgang mit lösemittelverdünnbarenBeschichtungsstoffen undVerdünnungsmitteln � Informationen zum Gesund-heitsschutz und Betriebsan -weisungsentwürfe liefert derGISCODE für Beschichtungs -stoffe (WINGIS-CD oderwww.wingis-online.de ).� Für ausreichende Lüftung sor-gen. Soweit lüftungstechnischeMaßnahmen nicht oder nichtausreichend durchgeführt wer-den können, ist Atemschutz mitGasfilter A2 zu benutzen.� Bei Spritzverfahren KombifilterA2-P2 verwenden.� Lösemittelbeständige Schutz-handschuhe tragen. Auswahl -hilfen werden im Gefahrstoff -informationssystem (WINGIS)der BG BAU online angeboten.� Hautschutz-, Hautreinigungs-und Hautpflegemittel benutzen.� Beim Verarbeiten von leichtentzündlichen Beschichtungs-stoffen− Zündquellen vermeiden, − Ex-ge schützte Geräte ver -

wenden, − elektrostatische Erdung vor -

sehen.

07/2015

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Regel 112-189 Benutzung vonSchutzkleidung DGUV Regel 112-199 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zumRetten aus Höhen und Tiefen DGUV-Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz DGUV Information 212-870 Haltegurteund Verbindungsmittel für Haltegurte DGUV Information 203-047 Schutz gegen Absturz beim Bau und Betriebvon Freileitungen Elektrotechnische Regeln (DIN VDE- Bestimmungen)

nehmens (EVU) durchführen. Dabei sind die elektrischenSchutzmaßnahmen festzulegen.� Für Arbeiten an Hochspan-nungs-Metallgittermasten ist einArbeitsverantwortlicher zu be-nennen. Der Arbeitsverantwort -liche hat sich vor Beginn der Arbeiten mit dem EVU abzu -stimmen. � Der Arbeitsverantwortlichemuss eindeutige Arbeitsan -weisungen festlegen.� Schaltzustände der elektri-schen Anlage sind schriftlich zudokumentieren.� Während der Arbeiten dieHochspannungsleitungen durchdas EVU freischalten und an allen Arbeitsstellen kurz -schließen und erden lassen.� Ist eine Freischaltung nichtmöglich,– Schutzabstände nach Tabelle 1

einhalten,– im Niederspannungsbereich

(< 1000 V) ersatzweise unterSpannung stehende Leitungendurch EVU abdecken lassen.

� Auch an freigeschalteten undan allen Ausschaltstellen ge -erdeten Stromkreisen sind Be-einflussungsspannungen durch benachbarte Stromkreise mög-lich. Bei Arbeiten in der Näheunter Beeinflussungsspannungstehender Teile muss ein Schutz-

Bis 1uber 1 bis 110uber 110 bis 220uber 220 bis 380

1,03,04,05,0

Netz-Nennspannung KV

Schutzabstand (Abstand in m von ungeschütztenunter Spannung stehenden Teilen)

Tabelle 1

Bis 1uber 1 bis 30uber 30 bis 110uber 110 bis 220uber 220 bis 380

0,51,52,03,04,0

Netz-Nennspannung KV

Schutzabstand (Abstand in m von ungeschütztenunter Spannung stehenden Teilen)

Tabelle 2

Schutzhandschuhe� Bei EntschichtungssarbeitenSchutzhandschuhe in Abstim-mung auf das Arbeitsverfahrentragen.� Bei Beschichtungsarbeiten Lösemittelbeständige Schutz-handschuhe (Chemikalienschutz)tragen.

Schutzbrille� Bei EntschichtungssarbeitenSchutzbrille in Abstimmung aufdas Arbeitsverfahren tragen.� Bei Beschichtungsarbeiten imSpritzverfahren oder mit dünn-flüssigen BeschichtungsmittelnSchutzbrille tragen.

Prüfungen� Die Beschäftigten haben arbeitstäglich– die persönlichen Schutzaus-

rüstungen gegen Absturz und – die Anschlagmöglichkeiten,– die Zugangswege während der

Benutzungauf augenscheinliche Mängel zuprüfen.

Zusätzliche Hinweise zu elektrischer Gefährdung� Arbeiten an Hochspannungs-Metallgittermasten nur nach Vorgaben des zuständigen Elektrizitäts-Versorgungsunter -

abstand von mindestens 50 cmeingehalten werden. � Die Verfahrensweise wird vomAnlagenbetreiber angeordnet.� Bei Ausnutzung der Schutz -abstände sicherstellen, dassdieser Abstand auch eingehal-ten werden kann– bei unbeabsichtigten und

unbewussten Bewegungen, z.B. abhängig von der Art derArbeit, dem zur Verfügung stehenden Bewegungsbe-reich, dem Standort, den benutzten Werkzeugen, Hilfs-mitteln und Materialien,

– bei unkontrollierbaren Be -wegungen von Werkzeugenund Hilfsmitteln sowie Materialund Abfallstücken, z.B. durchAbrutschen, Herabfallen, Wegschnellen.

� Werden die Arbeiten vonElektrofachkräften oder elektro-technisch unterwiesenen Per -sonen oder unter deren Aufsichtdurchgeführt, sind mindestensdie Schutzabstände nach Tabelle 2 einzuhalten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

8483

Korrosionsschutzarbeiten an Metallgittermasten C 405

Gefährdungen� Bei der Reinigung von Metall-gittermasten kann Kontakt zu gefahrstoffhaltigen Alt -beschichtungen bestehen. � Bei der Neubeschichtung kön-nen lösemittelhaltige Stoffe überdie Haut oder durch Einatmenaufgenommen werden. � Generell besteht Absturzgefahr.� Bei Annäherung an elektrischeSpannungen besteht die Gefahrder Körperdurchströmung.

Allgemeines� Für die Tätigkeiten muss eineGefährdungsbeurteilung vor -liegen.

� Die Beschäftigten müssen vordem Besteigen von Metallgitter-masten verwendungsfertige persön liche Schutzausrüstun-gen gegen Absturz so angelegt haben, dass sie sich jederzeit sichern können.� Die Beschäftigten haben beimAuf- und Abstieg und zum Fortbe-wegen an Masttraversen und anallen Arbeitsplätzen persönlicheSchutzausrüstungen gegen Ab-sturz zu benutzen.� Der Unternehmer hat geeigneteVerfahren zur Rettung von Ver -unfallten festzulegen und zu gewährleisten, dass die dazu er -forderlichen Einrichtungen undpersönlichen Schutzausrüstungenzum Retten der Verunfallten bereitstehen. Dabei beachten,dass durch längeres bewegungs-loses Hängen im Gurt Gesund-heitsgefahren entstehen (Hänge-trauma). Zur Unterweisung derBeschäftigten sind zusätzlichpraktische Übungen der Ret-tungsmaßnahmen erforderlich.� Bei der Mitnahme vonBeschich tungsstoffen und Werk-zeugen sicherstellen, dass diesedas sichere Besteigen nicht be-einträchtigen. Ist dies nicht derFall, Material und Gerätschaftenmit z.B. Seilzügen von der Erdeaus zur Arbeitsstelle transpor -tieren.� Bei Beschichtungsarbeiten diePSAgA vor Farbspritzern schützenund bei Verschmutzung ersetzen.

Schutzkleidung� Bei EntschichtungssarbeitenSchutzkleidung in Abstimmungauf das Arbeitsverfahren tragen.� Bei BeschichtungsarbeitenSchutzkleidung in Abstimmungauf die eingesetzten Beschich-tungsmittel tragen.

SchutzmaßnahmenAbsturzsicherungen� Der Unternehmer hat festzu -legen,– welche persönlichen Schutz-

ausrüstungen gegen Absturzgeeignet und zu benutzen sindund

– welche Anschlagpunkte/An schlagmöglichkeiten zu be nutzen sind.

� Der Unternehmer hat die Beschäftigten theoretisch undpraktisch anhand von Übungenentsprechend zu unterweisen.

07/2017

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Weitere Informationen: Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeGefahrstoffverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 2152/TRGS 720 Gefährliche explosionsfähige AtmosphäreDGUV Regel 103-007 Steiggänge für Behälter und umschlossene RäumeDGUV Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgerätenDGUV Regel 112-199 Retten aus Höhenund Tiefen mit persönlichen Ab sturz -schutzausrüstungenDGUV Regel 113-004 Behälter, Silosund enge RäumeDGUV Information 203-004 Einsatz von elektr. Betriebsmitteln bei erhöhterelektr. Gefährdung

Beispiel: Tank mit schrägemMannloch

Fur den Zugang mitPSA gegen Absturzbzw. mit PSA zumRetten empfohlene Mindestmaße fur Mannloch: 800 mmDurchmesser bzw.wenn die Stutzen -höhe 250 mm nicht ubersteigt: 600 mm Durch -messer

* Eine erhöhte elektrische Gefährdungliegt vor, wenn elektrische Betriebs -mittel in Bereichen betrieben werden,deren Begrenzung und Einbauten leit -fähig sind (Widerstand < 50kΩ) unddiese Flächen großflächig z.B. durchZwangshaltung berührt werden können.Für die Auswahl der Schutzmaßnahmenist weiterhin die Bewegungsfreiheit (begrenzt oder ausreichend) in der leit-fähigen Umgebung entscheidend.

� Größe und Anordnung von Zugangsöffnungen müssen dasEin- und Aussteigen und dieschnelle Rettung von Beschäf -tigen ermöglichen.� Geeignete Einfahreinrichtun-gen wie Arbeitssitze, -körbe, -bühnen oder Siloeinfahreinrich-tungen benutzen. Auffanggurteals Personenaufnahmemittelsind nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Dauerdes Hubvorgangs nach oben 5 Minuten nicht übersteigt.

Schutzklasseneinteilung derElektrowerkzeuge

Schutzklasse I – Schutzleiter- system

Schutzklasse II – schutzisoliertSchutzklasse III– Schutzklein-

spannung III

Notfall- und Rettungsverfahren� Geeignete Ausrüstung zur Rettung und ggf. zur Brandbe-kämpfung bereithalten.� Beschäftigte, insbesonderedie Sicherungsposten unter -weisen und Rettungsverfahrenpraktisch üben.� Alarm- und Rettungsplan auf-stellen.

Elektro- und Schutzgas-schweißen� Wegen erhöhter elektrischer Gefährdung* nur für derartige Arbeiten geeignete und be-sonders gekennzeichneteSchweißstromquellen benutzen.� Isolierende Zwischenlagen(Gummimatten, Holzroste u.a.)verwenden.� Schwer entflammbare und trockene Kleidung sowie unbe-schädigte Sicherheitsschuhetragen.� Schweißstromquellen nicht inengen Räumen aufstellen.

Gasschweiß-, Brennschneid-und Hartlöt arbeiten� Brenngas- und Sauerstoff -flaschen nicht in engen Räumenaufstellen.� Bei längeren Arbeitsunter -brechungen Brenner und Schläu-che aus den Räumen entfernen.� Schwer entflammbare Schutz-kleidung tragen.

Räume des Feuerfestbaues� In Behältern und engen Räu-men des Feuerfestbaues ist esunzulässig,– gefährliche Zubereitungen her -

zustellen, soweit dies nicht ar-beitstechnisch erforderlich ist,

– Reinigungsarbeiten mit brenn-baren Flüssigkeiten (z.B. Löse-mitteln) auszuführen,

– Innenwände oder Einbautenso stark zu erwärmen, dass dadurch gesundheitsgefähr -liche Zersetzungsprodukteentstehen können, Druckgas-behälter, ausgenommen Feuerlöscher und Atemschutz-geräte, mit hineinzunehmen,zu rauchen und offenes Lichtzu verwenden.

Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln in Bereichenmit erhöhter elektrischer Gefährdung *� In Räumen/Bereichen mit leitfähiger Umgebung und zu-sätzlich begrenzter Bewegungs-freiheit ortsveränderliche elek -trische Betriebsmittel nur mit derSchutzmaßnahme– Schutzkleinspannung SELV

(nur Betriebsmittel der Schutz -klasse III anschließen) oder

– Schutztrennung betreiben (pro Trenntransformator nur einen Ver braucher anschlie-ßen, bei Be triebsmitteln derSchutzklasse I Potentialaus-gleich mit der leitfähigen Umgebung herstellen).

� Ortsveränderliche Stromerzeu-ger, Trenntransformatoren undBaustromverteiler grundsätzlichaußerhalb des Raumes/Bereichsmit leitfähiger Umgebung auf-stellen.

� Ist dies aus technischen Grün-den nicht möglich, z.B. bei sehrlangen Rohrleitungen, Kastenträ-gern usw., darf im Einzelfall dieStromquelle innerhalb des leit -fähigen Bereiches mit begrenzterBewegungsfreiheit aufgestelltwerden, wenn die Zuleitung– geschützt verlegt und vom Typ

H07RN-F oder mindestensgleichwertiger Bauart ist und

– über eine stationäre RCD mitIΔN 30mA betrieben wird.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

8685

Arbeiten in engen RäumenC 411

� Raume ausreichend mit Frischluft lüften ggf. technischeLüftung vorsehen.� Isoliergeräte als Atemschutzverwenden, wenn der natürlicheSauerstoffgehalt (20,9 Vol. %)durch Be- und Entlüftungsmaß-nahmen nicht sichergestellt werden kann.� Heiz- und Kühleinrichtungen,Kälteanlagen vor Beginn der Ar -beiten außer Betrieb setzen undgegen Wiedereinschalten sichern.� Besteht die Gefahr des Versin-kens oder Verschüttetwerdens,Arbeiten von einer festen Arbeits -bühne ausführen oder eine Silo -einfahreinrichtung benutzen.� Das Auftreten einer gefähr-lichen explosionsfähigen Atmo-sphäre vermeiden. Ist dies nichtmöglich, Zündquellen vermeidenund Arbeiten nur von besondersunterwiesenen Personen undnur mit Betriebsmitteln, Werk-zeugen und PSA durch führen,die für den Einsatz in der vor -liegenden Zone geeignet sind.� Explosionsschutzdokument erstellen.� Schweißarbeiten nicht in explosionsfähiger Atmosphäredurchführen.� Anbackungen und Verbren-nungsrückstände vor Arbeits -beginn entfernen.

Zugangs verfahren� Die Auswahl der Zugangs -verfahren hängt ab– von der Gestaltung der Zu-

gangsöffnungen (Größe, Lage,Erreichbarkeit),

– von den Rettungsmöglich -keiten (Behinderung durchEinbauten),

– von der Bauart der Behälter,Silos oder engen Räume (Höhe, Tiefe, Geometrie).

07/2019

Gefährdungen� Wegen unzureichender Belüf-tung kann es durch Gefahrstoffezu Gesundheitsschäden oder explosionsfähiger Atmosphärekommen. � Wegen beengter Verhältnisseund einer leitfähigen Umgebungkönnen Personen einen elek -trischen Stromschlag erhalten.

Allgemeines� Enge Räume können Kessel,Brennkammern, Rauchgaskanäle,Wärmetauscher, Schmelzöfen,Behälter, Silos, Rohrleitungen,Schächte, Gräben, Baugrubenusw. sein.� Vor Arbeiten in engen Räumendie dort möglichen Gefährdun-gen ermitteln und beurteilen.� Benennung eines verantwort-lichen Aufsichtführenden.� Benennung eines zuverlässigenSicherungspostens, der mit den Beschäftigten in Kontaktsteht z.B. Sichtverbindung,

Sprechverbindung, Signalleineund der jederzeit, ohne seinenPosten zu verlassen, Hilfe her-beiholen kann.� Erlaubnisschein mit festge -legten Schutzmaßnahmen vom Betreiber einholen.� Arbeiten erst beginnen, wenndie schriftlich festgelegtenSchutz maßnahmen getroffenund die Beschäftigten unter -wiesen sind.

Schutzmaßnahmen� Durch Messungen prüfen, obbei Vorhandensein von Gefahr-stoffen die Arbeitsplatzgrenz-werte eingehalten werden.� Falls Grenzwerte nicht einge-halten werden können, Räumeentleeren und reinigen bzw. gas-frei machen und ggf. abtrennen.� Bei Infektionsgefährdungendurch biologische Stoffe Räumesterilisieren oder desinfizieren.Ist dies nicht möglich, geeignetepersönliche Schutzausrüstungbenutzen.

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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten

2

Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen

1 m bis 1 kV Spannung

3 m bei 1 kV bis 110 kV Spannung

4 m bei 110 bis 220 kV Spannung

5 m bei 220 bis 380 kV Spannung

5 m bei unbekannter Spannungsgröße

3

8887

Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen C 412

Gefährdungen� Das Berühren spannungs -führender elektrischer Freileitun-gen kann tödliche Folgen haben.

Schutzmaßnahmen� Auch bei normalerweiseschlecht leitenden Materialienkann bei Nässe ein Stromüber-schlag erfolgen, z.B. beim un-vorsichtigen Schwenken vonnassen und feuchten Dach -sparren bei deren Einbau.

Deshalb ist Folgendes zu be -achten:� In der Nähe Spannung führen-der elektrischer Freileitungennur arbeiten, wenn die Sicher-heitsabstände nicht unter -schritten werden .� Das Ausschwingen der Leitungs seile bei Wind bei derBemessung des Sicherheitsab-standes berücksichtigen.� Können die Sicherheitsabstän-de zu elektrischen Freileitungennicht eingehalten werden,

3

− muss deren spannungsfreierZustand hergestellt und für dieDauer der Arbeiten sicherge-stellt sein oder

− müssen die Spannung führenden Teile durch Ab -decken oder Abschranken

geschützt sein.Abdeckungen stellen allerdingsnur einen Schutz gegen zu -fälliges Berühren dar und er -setzen keine Betriebsisolierung.� Dreh-, Höhen- oder Ausleger-begrenzungen an Maschinenvornehmen, wenn Gefahr be-steht, die Freileitung mit Maschi-nen oder Geräten zu berühren.� Vorgenannte Sicherheitsmaß-nahmen immer in Abstimmungmit dem Betreiber der Leitungen(z.B. Elektroversorgungsunter-nehmen, Deutsche Bahn) fest -legen und durchführen.� Bei Arbeiten mit− Maschinen, z.B. Kranen,

Baggern, Betonpumpen, Bauaufzügen, mechanischenLeitern,

− sperrigen Lasten an Hebe -zeugen, z.B. Bewehrungs -eisen, Schalungselementen,Fertigteilen,

− Einbauteilen, z.B. Stahl -pfetten, Profilblechen

ist die Gefahr der unzulässigenAnnäherung an Spannung führende Freileitungen be-sonders zu beobachten.� Vor Beginn der Arbeiten sinddie Beschäftigten einzuweisenund über die Gefahren zu infor-mieren.

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07/2019

1

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Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 15 ElektromagnetischeFelderDIN VDE 0848 Gefährdung durchelektromagnetische FelderEMF-Datenbank der Bundesnetz -agentur, www.bundesnetzagentur.de

� Im Bereich erhöhter Expo -sitionen nur zwei Stunden je Arbeitsschicht aufhalten.� Innerhalb vom Gefahren - bereich nur mit persönlicherSchutz ausrüstung (z.B. Schutz -kleidung für hoch frequenteelektromagnetische Felder)arbeiten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.

2

2

Gefahrbereich

Bereich erhöhter Exposition

Expositionsbereich 1

Expositionsbereich 2

Pers. Schutzausrüstungen

1

Kurzzeitbereich2h

Gefahrenbereich

Bei Mobilfunkantennen beträgt der Sicherheitsabstand üblicherweise 50 cm.Weicht der Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung von 50 cm ab, muss beiÜberschreitung der Mindestabstand grundsätzlich gekennzeichnet werden.

Draufsicht Seitenansicht

Träger Träger

Hauptstrahlrichtung

R/2

R/2

R/2

R/2

R R

9089

C 413

Schutzmaßnahmen � Liegen Angaben über Sicher-heitsabstände nicht oder nur unzureichend vor, den Auftrag-geber auffordern, Messungen zuveranlassen.� Können Sicherheitsabständenicht eingehalten werden, denAuftraggeber auffordern, durchden Betreiber das Abschaltender Anlage zu veranlassen bzw.die Sendeleistung zu mindern.� Ist das Abschalten, die Minde-rung der Sendeleistung der Anlage oder die Abschirmungnicht möglich, Expositions- undGefahrbereiche nach Angabendes Betreibers fest legen und mitWarn- und Verbotszeichen kenn-zeichnen . � Für Arbeiten im Expositions -bereich Betriebsanweisung auf-stellen.

1

1

� Beschäftigte anhand der Be-triebsanweisung vor Arbeitsein-satz, mindestens jedoch einmaljährlich unterweisen.

Beschäftigungs -beschränkungen� Träger von Herzschritt -machern, Insulinpumpen, Hör ge räten oder Implantatenaus Metall in den Expositions -bereichen nicht einsetzen.

Gefährdungen� Elektromagnetische Strahlungkann zu Gesundheitsschädenführen. � Bekannte Wirkungen elektro-magnetischer Strahlen sind thermischer Natur. � Bei Personen die Implantateaus Metall tragen, können diesedurch die elektromagnetischeStrahlung beeinflusst werden.

Allgemeines� Expositionsbereiche erkunden.� Angaben über einzuhaltendeSicherheitsabstände beim Auf-traggeber bzw. beim Betreiberder Anlage einholen.

Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen

07/2017

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CHECKLISTE – Prüfung mit Aufbau- und Verwendungsanleitung

Prüfumfang in Ordnung nichtja nein nötig

Aufbau- und Verwendungs- war für die Gerüstprüfung vor Ort vorhandenanleitung (AuV)

Gerüstbauteile augenscheinlich unbeschädigt

Fahrwerk Feststellbremse an allen 4 Fahrrollen

Rahmenfahrbalken entsprechend Standhöhe(= oberste Belagfläche) nach AuV

Seitenschutzteile zur Aussteifung (entsprechend Standhöhe nach AuV)

Ballastierung (entsprechend Standhöhe nach AuV)

Ausleger zur Verbreiterung der Standfläche(entsprechend Standhöhe nach AuV)

Belagteile ohne Durchstieg eingebaut(entsprechend Standhöhe nach AuV)

Diagonalen eingebaut

Zwischenlage Belagteil mit Durchstieg eingebaut

Belagfläche vollständig mit Belagteilen ausgelegt

Seitenschutz (mind. Geländer- und Zwischenholm)

Diagonalen eingebaut

Aufstieg innerhalb des Gerüstes

Typ A Treppe Typ B Stufenleiter

Typ C Schrägleiter Typ D vertikale Leiter

oberste Belagteil mit Durchstieg eingebautBelagfläche Belagfläche vollständig mit Belagteilen ausgelegt(Standhöhe)

Seitenschutz dreiteilig, Geländerholm 1 m über Gerüstbelag

Sonder- Übereinstimmung mit AuV/Typenstatikaufbauten

Bemerkungen/Hinweise:

Kennzeichnung am Gerüst nur anbringen, wenn keine Mängel vorhanden sind.

9291

Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste

Gerüstersteller/in (ggf. Stempel) Baustelle:

Zur Prüfung befähigte Person: (Name):

Fahrbare Arbeitsbühne (nach DIN EN 1004)

Fahrbares Gerüst (nach DIN 4420-3)

Gerüstgruppe/Lastklasse

2 (1,5 kN/m2) 3 (2,0 kN/m2) 4 (3,0 kN/m2) (kN/m2)

Höchstzulässige Standhöhe gemäß Aufbau- und Verwendungsanleitungaußerhalb von Gebäuden innerhalb von Gebäuden

m m

Verwendungsbeschränkungen:

Warnhinweise:

Gerüst arbeitstäglich und nach jedem Ortswechsel auf Betriebssicherheit kontrollieren!

Gerüst durch „zur Prüfung befähigte Person“ des/der Gerüsterstellers/in geprüft

Datum Name / Unterschrift

Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste F 707

07/2019

Min. 2

Max.1 %

Max.3 %

Max.12m/s

Max.4m

4

m

2m

2m

2m

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Notizen

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Notizen

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In dieser Reihe sind folgende Merkhefte erschienen:

Hier erhalten Sie weitere Informationen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BerlinPrävention

Präventions-Hotline der BG BAU: 0800 80 20 100 (gebührenfrei)

[email protected]

Fachliche Ansprechpartner für Ihren Betrieb vor Ort finden Sie im Internet unterwww.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – Prävention

Arbeitssicherheit undGesundheitsschutz für alle GewerkeAbruf-Nr. 401

Abbruch und RückbauAbruf-Nr. 402

Betonerhaltungs-,Bautenschutz- undAbdichtungsarbeitenAbruf-Nr. 403

Arbeiten auf DächernAbruf-Nr. 404

FeuerfestbauAbruf-Nr. 405

GebäudereinigerAbruf-Nr. 406

Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Sanitär)Abruf-Nr. 407

GerüstbauAbruf-Nr. 408

Glaser und FensterbauAbruf-Nr. 409

Arbeiten im Bereich von GleisenAbruf-Nr. 410

HochbauAbruf-Nr. 411

Maler und LackiererAbruf-Nr. 412

SteinmetzeAbruf-Nr. 413

Tief- und StraßenbauAbruf-Nr. 414

Trockenbauer, Verputzer, StuckateureAbruf-Nr. 415

Turm- undSchornsteinbauarbeitenAbruf-Nr. 416

Wand- undBodenbelagarbeitenAbruf-Nr. 417

ZimmererAbruf-Nr. 418

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Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Hildegardstraße 29/3010715 Berlinwww.bgbau.de