32
853 I N H A L T 5324 B. Ministerium für Inneres und Sport Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamtinnen und Standesbeamte sowie für standesamtliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Bek. d. MI v. 13. 8. 2007 — 44.03-120 252/1 — Bezug: RdErl. v. 26. 5. 2003 (Nds. MBl. S. 500) zuletzt geändert durch RdErl. v. 23. 12. 2004 (Nds. MBl. 2005 S. 72) — VORIS 21051 — Der Landesfachverband der Standesbeamten Niedersach- sens e. V. veranstaltet im Einvernehmen mit dem MI in der Zeit vom 15. 10. bis 21. 11. 2007 die nachstehend aufgeführ- ten Kreisschulungen. Es handelt sich hierbei um Fachveran- staltungen zum Personenstandsrecht i. S. des Bezugserlasses i. V. m. § 20 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden. Im Interesse der Fortbildung sollen alle Standesbeamtinnen und Standesbeamten sowie Sachbearbeiterinnen und Sach- bearbeiter, soweit nicht unabkömmlich, an diesen Schulun- gen teilnehmen und sich somit über die Rechtsentwicklungen auf dem Gebiet des Personenstands-, Familien-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrechts sowie des internationalen und inter- lokalen Privatrechts unterrichten. Als Themen werden im Rahmen der diesjährigen Kreis- schulungen behandelt: 1. Umsetzung des Artikels 1 § 77 Abs. 1 des Personenstands- rechtsrahmengesetzes — Erfahrungsaustausch — Umgang mit Familienbüchern, die nach Landesrecht (z. B. Baden-Württemberg) angelegt wurden Abgabe von auf Antrag angelegten Familienbüchern an das Standesamt I in Berlin. A. Staatskanzlei B. Ministerium für Inneres und Sport 853 Bek. 13. 8. 2007, Fortbildungsveranstaltungen für Standes- beamtinnen und Standesbeamte sowie für standesamtliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter . . . . . . . . . . . . . . . 854 Bek. 13. 8. 2007, Anerkennung der Stiftung Kloster Schinna 854 Bek. 14. 8. 2007, Anerkennung der Mesana-Stiftung Langen- hagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Finanzministerium D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit 855 Bek. 24. 7. 2007, Bauaufsicht: Technische Baubestimmun- gen; DIN V 11535-1 „Gewächshäuser“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21072 E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur F. Kultusministerium G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr H. Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 860 Bek. 26. 6. 2007, Jahresabschluss 2006 der Niedersäch- sischen Tierseuchenkasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Justizministerium K. Umweltministerium Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie 860 Bek. 6. 8. 2007, Feststellung gemäß § 6 NUVPG (ExxonMobil Central Europe Holding GmbH, Steimbke) . . . . . . . . . . . . . . Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz 861 VO 14. 8. 2007, Verordnung über die Festsetzung des Über- schwemmungsgebietes der Grawiede im Landkreis Diep- holz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 864 VO 15. 8. 2007, Verordnung über das Naturschutzgebiet „Holzurburg am Bederkesaer See“ in den Samtgemeinden Bederkesa und Sietland, Landkreis Cuxhaven . . . . . . . . . . . 869 VO 15. 8. 2007, Verordnung über das Naturschutzgebiet „Obere Allerniederung bei Celle“ in der Stadt Celle, Land- kreis Celle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873 VO 15. 8. 2007, Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stapeler Moor Süd und Kleines Bullenmeer“ in der Stadt Westerstede, Landkreis Ammerland und der Gemeinde Uplengen, Landkreis Leer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Landeswahlleiter 879 Bek. 7. 8. 2007, Verzeichnis der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie ihrer Stellvertretungen für die Land- tagswahl in Niedersachsen am 27. 1. 2008 . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven 879 Bek. 9. 8. 2007, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Verbren- nungsmotoranlage Kohrs, Lamstedt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg 879 Bek. 13. 8. 2007, Genehmigung gemäß § 4 BImSchG; Öffent- liche Bekanntmachung (Hüntelmann Oberflächentechnik GmbH & Co. KG, Werpeloh) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880 Bek. 15. 8. 2007, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Georgs- marienhütte GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881 Stellenausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57. (62.) Jahrgang Hannover, den 29. 8. 2007 Nummer 35

MBl. 2007 35 (29.08.2007) - Portal Niedersachsen€¦ · 8. 2007 — 44.03-120 252/1 ... det werden, die den Bestimmungen von Bauregelliste A Teil 1 Abschnitt 11 entsprechen. Es sind

Embed Size (px)

Citation preview

853

I N H A L T

5324

B. Ministerium für Inneres und Sport

Fortbildungsveranstaltungenfür Standesbeamtinnen und Standesbeamte sowie für

standesamtliche Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter

Bek. d. MI v. 13. 8. 2007 — 44.03-120 252/1 —

Bezug: RdErl. v. 26. 5. 2003 (Nds. MBl. S. 500) zuletzt geändert durchRdErl. v. 23. 12. 2004 (Nds. MBl. 2005 S. 72)— VORIS 21051 —

Der Landesfachverband der Standesbeamten Niedersach-sens e. V. veranstaltet im Einvernehmen mit dem MI in derZeit vom 15. 10. bis 21. 11. 2007 die nachstehend aufgeführ-ten Kreisschulungen. Es handelt sich hierbei um Fachveran-staltungen zum Personenstandsrecht i. S. des Bezugserlassesi. V. m. § 20 der Dienstanweisung für die Standesbeamtenund ihre Aufsichtsbehörden.

Im Interesse der Fortbildung sollen alle Standesbeamtinnenund Standesbeamten sowie Sachbearbeiterinnen und Sach-bearbeiter, soweit nicht unabkömmlich, an diesen Schulun-gen teilnehmen und sich somit über die Rechtsentwicklungenauf dem Gebiet des Personenstands-, Familien-, Namens- undStaatsangehörigkeitsrechts sowie des internationalen und inter-lokalen Privatrechts unterrichten.

Als Themen werden im Rahmen der diesjährigen Kreis-schulungen behandelt:

1. Umsetzung des Artikels 1 § 77 Abs. 1 des Personenstands-rechtsrahmengesetzes

— Erfahrungsaustausch

— Umgang mit Familienbüchern, die nach Landesrecht(z. B. Baden-Württemberg) angelegt wurden

— Abgabe von auf Antrag angelegten Familienbüchern andas Standesamt I in Berlin.

A. Staatskanzlei

B. Ministerium für Inneres und Sport

853

Bek. 13. 8. 2007, Fortbildungsveranstaltungen für Standes-beamtinnen und Standesbeamte sowie für standesamtlicheSachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter . . . . . . . . . . . . . . .

854Bek. 13. 8. 2007, Anerkennung der Stiftung Kloster Schinna

854Bek. 14. 8. 2007, Anerkennung der Mesana-Stiftung Langen-hagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

C. Finanzministerium

D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

855Bek. 24. 7. 2007, Bauaufsicht: Technische Baubestimmun-gen; DIN V 11535-1 „Gewächshäuser“ . . . . . . . . . . . . . . . . . .21072

E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

F. Kultusministerium

G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

H. Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung,Landwirtschaft und Verbraucherschutz

860Bek. 26. 6. 2007, Jahresabschluss 2006 der Niedersäch-sischen Tierseuchenkasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

I. Justizministerium

K. Umweltministerium

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

860Bek. 6. 8. 2007, Feststellung gemäß § 6 NUVPG (ExxonMobilCentral Europe Holding GmbH, Steimbke) . . . . . . . . . . . . . .

Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

861

VO 14. 8. 2007, Verordnung über die Festsetzung des Über-schwemmungsgebietes der Grawiede im Landkreis Diep-holz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

864

VO 15. 8. 2007, Verordnung über das Naturschutzgebiet„Holzurburg am Bederkesaer See“ in den SamtgemeindenBederkesa und Sietland, Landkreis Cuxhaven . . . . . . . . . . .

869

VO 15. 8. 2007, Verordnung über das Naturschutzgebiet„Obere Allerniederung bei Celle“ in der Stadt Celle, Land-kreis Celle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

873

VO 15. 8. 2007, Verordnung über das Naturschutzgebiet„Stapeler Moor Süd und Kleines Bullenmeer“ in der StadtWesterstede, Landkreis Ammerland und der GemeindeUplengen, Landkreis Leer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Landeswahlleiter

879

Bek. 7. 8. 2007, Verzeichnis der Kreiswahlleiterinnen undKreiswahlleiter sowie ihrer Stellvertretungen für die Land-tagswahl in Niedersachsen am 27. 1. 2008 . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven

879Bek. 9. 8. 2007, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Verbren-nungsmotoranlage Kohrs, Lamstedt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

879

Bek. 13. 8. 2007, Genehmigung gemäß § 4 BImSchG; Öffent-liche Bekanntmachung (Hüntelmann OberflächentechnikGmbH & Co. KG, Werpeloh) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

880Bek. 15. 8. 2007, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Georgs-marienhütte GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

881Stellenausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

57. (62.) Jahrgang Hannover, den 29. 8. 2007 Nummer 35

Nds. MBl. Nr. 35/2007

854

2. Angleichungserklärungen gemäß Artikel 47 des Einfüh-rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

— Personenkreis

— Besonderheiten ausländischen Namensrechts

— Umfang der Angleichungsmöglichkeiten

— Besprechung von Fallbeispielen.

3. Erweiterung der Möglichkeiten zur Namenserklärung ge-mäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes

4. Erlasse und Rechtsprechung

5. Aus der Praxis — für die Praxis

— Fragen aus den Standesämtern

— Überblick über die Historie des Personenstandswesens.

Die Schulungsorte werden von der jeweiligen Standes-amtsaufsicht festgelegt. Die Schulungen beginnen jeweils um9.00 Uhr und enden gegen 16.30 Uhr. Die Aufsichtsbehördenund die jeweiligen Gemeinden werden gebeten, gemeinsamdafür Sorge zu tragen, dass die Schulungsräume entsprechendvorbereitet und mit Tageslichtprojektor und Leinwand aus-gestattet sind.

Die Fortbildungsveranstaltungen finden zu folgenden Termi-nen statt:

An dieRegion Hannover, Landkreise und Gemeinden

— Nds. MBl. Nr. 35/2007 S. 853

Anerkennung derStiftung Kloster Schinna

Bek. d. MI v. 13. 8. 2007— RV H 2.02 11741/K 45 —

Mit Schreiben vom 13. 8. 2007 hat das MI, Regierungs-vertretung Hannover, als zuständige Stiftungsbehörde ge-mäß § 3 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24. 7.1968 (Nds. GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom23. 11. 2004 (Nds. GVBl. S. 514), aufgrund des Stiftungs-geschäfts am 30. 7. 2007 und der diesem beigefügten Stif-tungssatzung die Stiftung Kloster Schinna mit Sitz in Stolzenaugemäß § 80 BGB als rechtsfähig anerkannt.

Zweck der Stiftung ist der Erhalt der historischen Kloster-anlage in Schinna unter Einschluss der Domäne sowie derenbauliche Entwicklung und Gestaltung für historische, kultur-historische, kulturelle, touristische, heimatkundliche, bil-dende, erzieherische und sonstige Nutzungen und Veranstal-tungen im öffentlichen Interesse.

Die Anschrift der Stiftung lautet:Stiftung Kloster Schinnac/o Gemeinde StolzenauRathausAm Markt 431592 Stolzenau.

— Nds. MBl. Nr. 35/2007 S. 854

Anerkennung derMesana-Stiftung Langenhagen

Bek. d. MI v. 14. 8. 2007— RV H 2.02 11741/M 22 —

Mit Schreiben vom 14. 8. 2007 hat das MI, Regierungsvertre-tung Hannover, als zuständige Stiftungsbehörde gemäß § 3 desNiedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24. 7. 1968 (Nds.GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. 11. 2004(Nds. GVBl. S. 514), aufgrund des Stiftungsgeschäfts am 6. 8.2007 und der diesem beigefügten Stiftungssatzung die Mesana-Stiftung Langenhagen mit Sitz in Langenhagen gemäß § 80BGB als rechtsfähig anerkannt.

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kultur (Klassik-Orchestern) und mildtätigen Zwecken (Medizin).

Die Anschrift der Stiftung lautet:Mesana-Stiftung Langenhagenc/o Herrn Wolfgang IrmscherBreimerwinkel 1030853 Langenhagen.

— Nds. MBl. Nr. 35/2007 S. 854

Region/Landkreis/Stadt Termin Fachberaterin/Fachberater

Landkreise Oldenburg und Wesermarsch, Städte Delmen-horst und Oldenburg (Oldb.)

13. 11. Bodo Kroll

Landkreise Ammerland, Friesland und Wittmund, Stadt Wilhelmshaven

6. 11. Marianne Lind

Landkreise Cloppenburg und Vechta

7. 11. Marion Quante

Landkreis Osnabrück, Stadt Osnabrück

14. 11. Ursula Meyer

Landkreis Emsland, Stadt Lingen (Ems)

7. 11. Ursula Meyer

Landkreis Aurich, Stadt Emden 13. 11. Angelika Roicke

Landkreis Leer 7. 11. Marianne Lind

Landkreise Grafschaft Bentheim und Nordhorn

6. 11. Ursula Meyer

Landkreis Celle, Stadt Celle 14. 11. Helmuth Strohe

Landkreis Cuxhaven, Stadt Cuxhaven

16. 10. Bodo Kroll

Landkreis Stade 17. 10. Bodo Kroll

Landkreis Harburg 7. 11. Bodo Kroll

Landkreise Lüchow-Dannenberg und Uelzen

7. 11. Angelika Roicke

Landkreis Lüneburg, Stadt Lüneburg

17. 10. Claudia Prößler

Landkreise Osterholz-Scharm-beck und Verden (Aller)

7. 11. Claudia Prößler

Landkreis Rotenburg (Wümme) 16. 10. Claudia Prößler

Landkreis Soltau-Fallingbostel 6. 11. Angelika Roicke

Landkreis Gifhorn, Stadt Wolfsburg

17. 10. Marianne Lind

Landkreis Göttingen, Stadt Göttingen

13. 11. Harald Warnecke

Landkreis Goslar, Stadt Goslar 6. 11. Harald Warnecke

Landkreis Helmstedt 16. 10. Marianne Lind

Landkreis Northeim 17. 10. Harald Warnecke

Landkreis Osterode am Harz 16. 10. Harald Warnecke

Landkreis Wolfenbüttel, Städte Salzgitter und Braunschweig

17. 10. Petra Kampe

Landkreis Peine 13. 11. Herbert Wichmann

Landkreis Diepholz 16. 10. Marion Quante

Landkreis Nienburg/Weser 6. 11. Marion Quante

Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover

15. 10. Petra Kampe

Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover

7. 11. Petra Kampe

Landkreis Hildesheim, Stadt Hildesheim

7. 11. Helmut Strohe

Landkreise Schaumburg und Hameln-Pyrmont, Stadt Hameln

7. 11. Herbert Wichmann

Landkreis Holzminden 21. 11. Herbert Wichmann

Region/Landkreis/Stadt Termin Fachberaterin/Fachberater

Nds. MBl. Nr. 35/2007

855

D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Bauaufsicht: Technische Baubestimmungen;DIN V 11535-1 „Gewächshäuser“

Bek. d. MS v. 24. 7. 2007 — 503.2-24 012/0-1 —

— VORIS 21072 —

Bezug: Bek. v. 31. 3. 1978 (Nds. MBl. S. 639)— VORIS 2172 02 00 30 024 —

1. Aufgrund des § 96 Abs. 1 NBauO i. d. F. vom 10. 2. 2003(Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-zes vom 12. 7. 2007 (Nds. GVBl. S. 324), wird die als Anlageabgedruckte NormDIN V 11535-1:1998-02: „Gewächshäuser, Ausführung undBerechnung“als Technische Baubestimmung bekannt gemacht.2. Bei der Anwendung der Norm ist Folgendes zu beachten:2.1 Allgemeines

Werden Bauprodukte aus Glas auf der Grundlage der ge-nannten Technischen Baubestimmungen in feuerwiderstands-fähigen Verglasungen verwendet, so ist zu beachten, dass dieKlassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit immer für dasSystem (Brandschutzverglasung) nach EN 13501-2 im Rah-

men von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, euro-päischen technischen Zulassungen oder nationalen bzw.europäischen Produktnormen erfolgen muss.2.2 Verwendbare Bauprodukte aus Glas2.2.1 Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas nach

EN 572-9:20041)Für die Verwendung nach den genannten Technischen Bau-

bestimmungen sind Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicat-glas mit den Bezeichnungen Floatglas, poliertes Drahtglas,Ornamentglas und Drahtornamentglas nach BRL A Teil 1 lfd.Nr. 11.10 zu verwenden. In der Koexistenzperiode bis zum1. 9. 2006 ist weiterhin die Verwendung der Produkte nachder bisherigen Nationalen Produktnorm zulässig. Die Zu-ordnung der genannten Bauprodukte aus Glas, die durch har-monisierte Europäische Normen geregelt werden, zu dennational geregelten Bauprodukten aus Glas ergibt sich aus fol-gender Tabelle 1.

Tabelle 1

2.2.2 Beschichtetes Glas nach EN 1096-4:20042)Es dürfen nur beschichtete Bauprodukte aus Glas verwen-

det werden, die den Bestimmungen von Bauregelliste A Teil 1Abschnitt 11 entsprechen. Es sind die jeweiligen Werte derBiegezugfestigkeit und die Regelungen für den Nachweis derÜbereinstimmung nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.11zu berücksichtigen. Die Zuordnung der genannten beschich-teten Glaserzeugnisse, die durch harmonisierte EuropäischeNormen geregelt werden, zu den national geregelten beschich-teten Glaserzeugnissen entspricht jeweils der Zuordnung derBasisglaserzeugnisse, die für die Herstellung verwendet wur-den.2.2.3 Teilvorgespanntes Kalknatronglas nach EN 1863-2:20043)

Teilvorgespanntes Kalknatronglas darf nur verwendet wer-den, wenn bei der Bemessung die für Floatglas (Spiegelglas)geltende zulässige Biegezugspannung angesetzt wird und eszur Herstellung einer der nachfolgend genannten Verglasun-gen verwendet wird:— allseitig linienförmig gelagerte vertikale Mehrscheiben-Iso-

lierverglasung mit einer Fläche von maximal 1,6 m2

— Verbundsicherheitsglas mit einer Fläche von maximal1,0 m2

Andere Verwendungen von teilvorgespanntem Glas gelten alsnicht geregelte Bauart.

2.2.4 Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicher-heitsglas nach EN 12150-2:20044)

Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicher-heitsglas darf nur wie Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) nachBauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.4.1 verwendet werden, wennes den Bestimmungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.12entspricht. Die Zuordnung der in DIN EN 12150-2:2005-01genannten Bauprodukte aus Glas zu den in den TechnischenBaubestimmungen genannten Bauprodukten aus Glas ergibtsich aus folgender Tabelle 2.

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 572-9:2005-01.2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1096-4:2005-01.3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1863-2:2005-01.4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12150-2:2005-01.

Harmonisierte europäische Produktnorm Bisherige nationale Produktnorm

Glaserzeugnis Norm Glaserzeugnis Norm

Floatglas aus Kalk-Natronsilicatglas

DIN EN 572-9:2005-01DIN EN 572-1:2005-01DIN EN 572-2:2005-01

Spiegelglas DIN 1249-3:1980-02DIN 1249-10:1990-08DIN 1249-11:1998-09

Poliertes Drahtglas aus Kalk-Natronsilicatglas

DIN EN 572-9:2005-01DIN EN 572-1:2005-01DIN EN 572-3:2005-01

Gussglas DIN 1249-4:1980-02DIN 1249-10:1990-08DIN 1249-11:1998-09

Ornamentglas aus Kalk-Natronsilicatglas

DIN EN 572-9:2005-01DIN EN 572-1:2005-01DIN EN 572-5:2005-01

Drahtornamentglas aus Kalk-Natronsilicatglas

DIN EN 572-9:2005-01DIN EN 572-1:2005-01DIN EN 572-6:2005-01

Nds. MBl. Nr. 35/2007

856

Tabelle 2

2.2.5 Heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach EN 14179-2:20055)

Das heiß gelagerte thermisch vorgespannte Kalknatron-Ein-scheibensicherheitsglas nach DIN EN 14179-2:2005-08 darfnur wie thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensi-cherheitsglas verwendet werden, sofern die Biegezugfestigkeitnach der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.12 deklariert ist.

2.2.6 Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas nachEN 14449:20056)

1) Als Verbund-Sicherheitsglas im Sinne der genannten tech-nischen Regeln darf nur Verbund-Sicherheitsglas ange-sehen werden, das den Bedingungen der Bauregelliste ATeil 1 lfd. Nr. 11.14 entspricht. Verbundglas muss derlfd. Nr. 11.15 der Bauregelliste A Teil 1 entsprechen.

2) Die Technischen Regeln sind für Kunststoff als Vergla-sungsmaterial nicht anwendbar.

2.2.7 Mehrscheiben-Isolierglas nach EN 1279-5:20057)

Für die Verwendung nach den genannten TechnischenBaubestimmungen muss das Mehrscheiben-Isolierglas denBedingungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.16 entspre-chen.

2.2.8 Für die Verwendung der nachfolgend genannten Pro-dukte nach den Technischen Baubestimmungen ist eine allge-meine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich:

Borosilicatgläser nach EN 1748-1-28),

Glaskeramik nach EN 1748-2-29),

Chemisch vorgespanntes Kalknatronglas nach EN 12337-210),

Thermisch vorgespanntes Borosilicat-Einscheibensicherheits-glas nach EN 13024-211),

Erdalkali-Silicatglas nach EN 14178-212),

Thermisch vorgespanntes Erdalkali-Silicat-Einscheibensicher-heitsglas nach EN 14321-213).

2.2.9 Für Verwendungen, in denen nach den TechnischenBaubestimmungen heiß gelagertes Einscheibensicherheitsglas(ESG-H) gefordert wird, ist heiß gelagertes fremdüberwachtesthermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheits-glas (ESG-HF) nach den Bedingungen der Bauregelliste A Teil 1lfd. Nr. 11.13, Anlage 11.11, einzusetzen.

3. Bezüglich der in dieser technischen Baubestimmung ge-nannten Normen, anderen Unterlagen und technischen An-forderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren bezie-hen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandtwerden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungenund/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaatendes Abkommens vom 2. 5. 1992 über den Europäischen Wirt-schaftsraum und der Türkei entsprechen, sofern das gefor-

derte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit undGebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreichtwird.

Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweisoder der Nachweis der Verwendbarkeit, z. B. durch eine allge-meine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bau-aufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einerGleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Pro-dukt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder der Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Pro-dukt ein Übereinstimmungszeichen trägt.4. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, dievon Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum und der Türkei erbracht wer-den, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrundihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und techni-schen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwa-chung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht undaussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelteninsbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 derRichtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 zur An-gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-gliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) fürdiesen Zweck zugelassen worden sind.5. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/34/EG des Eu-ropäischen Parlaments und des Rates vom 22. 6. 1998 überein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen undtechnischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändertdurch die Richtlinie 98/48 EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 20. 7. 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sindbeachtet worden.6. Die Verwendung des Satzbildes dieser Norm beruht aufdem Vertrag der Länder mit dem Deutschen Institut für Nor-mung e. V. und der Zustimmung des Beuth-Verlags. Eine Ver-wendung des Satzbildes durch andere ist nicht gestattet.7. Die Bezugsbekanntmachung wird aufgehoben.

5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14179-2:2005-08.6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14449:2005-07.7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1279-5:2005-08.8) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1748-1-2:2005-01.9) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1748-2-2:2005-01.

10) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12337-2:2005-01.11) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13024-2:2005-01.12) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14178-2:2005-01.13) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14321-2:2005-10.

— Nds. MBl. Nr. 35/2007 S. 855

Harmonisierte europäische Produktnorm Bisherige nationale Produktnorm

Glaserzeugnis Norm Glaserzeugnis Norm

Thermisch vorgespanntesKalknatron-Einscheiben-Sicherheitsglas aus Floatglas

DIN EN 12150-1:2005-01DIN EN 12150-2:2005-01DIN EN 572-1:2005-01DIN EN 572-2:2005-01DIN EN 572-9:2005-01

Einscheiben-Sicherheitsglasaus Spiegelglas

DIN 1249-3:1980-02DIN 1249-10:1990-08DIN 1249-11:1998-09DIN 1249-12:1998-09

Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheiben-sicherheitsglas aus Orna-mentglas

DIN EN 12150-1:2005-01DIN EN 12150-2:2005-02DIN EN 572-1:2005-01DIN EN 572-2:2005-01DIN EN 572-9:2005-01

Einscheiben-Sicherheitsglasaus Gussglas

DIN 1249-4:1980-02DIN 1249-10:1990-08DIN 1249-11:1998-09DIN 1249-12:1998-09

Emailliertes Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglasaus Floatglas

DIN EN 12150-1DIN EN 12150-2DIN EN 572-1:2005-01DIN EN 572-2:2005-01DIN EN 572-9:2005-01

Emailliertes Einscheiben-Sicherheitsglas aus Spiegel-glas

DIN 1249-3:1980-02DIN 1249-10:1990-08DIN 1249-11:1998-09DIN 1249-12:1998-09

Nds. MBl. Nr. 35/2007

857

Anlage

Nds. MBl. Nr. 35/2007

858

Nds. MBl. Nr. 35/2007

859

Nds. MBl. Nr. 35/2007

860

H. Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Jahresabschluss 2006der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

Bek. d. ML v. 26. 6. 2007 — 203-42141/5-60 —

Der Jahresabschluss der Niedersächsischen Tierseuchen-kasse für das Haushaltsjahr 2006 wird nachstehend in zusam-mengefasster Form bekannt gemacht:

— Nds. MBl. Nr. 35/2007 S. 860

Einnahmen EUR

1. Beiträge der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer

23 037 411,63

2. Einzug TKB-Kosten 1 148 768,32

3. Erstattungen des Landes 6 768 611,12

4. Erstattungen der EU 108 033,71

5. Erträge aus der Geldanlage 2 292 230,32

6. Sonstige Einnahmen 84 260,33

7. Entnahmen aus der Rücklage 4 200 172,26

8. Erstattung zwischen den Kapiteln 1 928 278,36

9. Überschüsse aus Vorjahren 47 565,33

10. Verwahrungen 2 860,24

Gesamteinnahmen 39 618 191,62

Ausgaben EUR

1. Personal- und Sachausgaben 1 698 638,67

2. Kosten der Beitragserhebung 236 142,54

3. Entschädigungen 284 897,62

4. Beihilfen 484 314,11

5. Härtebeihilfen 238 269,48

6. Schätzkosten 1 381,52

7. Impfstoffe 3 295 202,73

8. Untersuchungsgebühren und sonstige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

14 217 002,53

9. Kosten der Tierkörperbeseitigung 15 477 922,93

10. Kosten der SRM-Entsorgung 0,00

11. Kosten der Rinderbewegungs-meldungen

529 894,21

12. Zuführung an Rücklagen 1 082 347,96

13. Zinsausgaben (Stückzinsen) 0,00

14. Erstattung zwischen den Kapiteln 1 928 278,36

15. Sonstige Kosten 0,00

16. Vorschüsse 450,00

Gesamtausgaben 39 474 742,66

Gesamteinnahmen 39 618 191,62

Gesamtausgaben 39 474 742,66

Bankbestand am 31. 12. 2006 143 448,96.

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Feststellung gemäß § 6 NUVPG(ExxonMobil Central Europe Holding GmbH, Steimbke)

Bek. d. LBEG v. 6. 8. 2007— B II f 1.7 I 2007-003-II —

Auf dem Betriebsplatz der Firma ExxonMobil ProductionDeutschland GmbH, 30659 Hannover, Riethorst 12, in derSamtgemeinde Steimbke, Landkreis Nienburg (Weser), plantdie ExxonMobil Central Europe Holding GmbH, 22297 Ham-burg, Kapstadtring 2, im Rahmen einer Bodensanierung eineGrundwasserhaltung, bei der insgesamt 76 400 m³ Grund-wasser entnommen werden sollen.

Die geplante Wasserentnahme unterliegt nach § 5 Abs. 1Satz 2 i. V. m. Anlage 1 Nr. 3 Buchst. b NUVPG der standort-bezogenen Vorprüfung des Einzelfalles.

Das LBEG als zuständige Genehmigungsbehörde hat dahernach den Kriterien der Anlage 2 NUVPG eine Prüfung vor-genommen mit dem Ergebnis, dass die Pflicht einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Diese Feststellung ist nach § 3 a UVPG nicht selbständig an-fechtbar.

Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungendes Umweltinformationsgesetzes beim Landesamt für Berg-bau, Energie und Geologie, An der Marktkirche 9, 38678 Claus-thal-Zellerfeld, zugänglich gemacht werden.

— Nds. MBl. Nr. 35/2007 S. 860

Nds. MBl. Nr. 35/2007

861

Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

V e r o r d n u n güber die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes

der Grawiede im Landkreis Diepholz

Vom 14. 8. 2007

Aufgrund der §§ 92, 93 und 94 Abs. 2 NWG i. d. F. vom25. 7. 2007 (Nds. GVBl. S. 345) wird verordnet:

§ 1Festsetzung des Überschwemmungsgebietes

Für die Grawiede im Landkreis Diepholz wird das Über-schwemmungsgebiet in den in § 2 näher bezeichneten Gren-zen festgesetzt.

§ 2Geltungsbereich

(1) Das Überschwemmungsgebiet der Grawiede erstrecktsich vom Auslaufbauwerk des Dümmers bei Lembruch bis zurEinmündung in die Hunte.

(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind inder mit veröffentlichten Übersichtskarte (Anlage) im Maßstab1 : 50 000 dargestellt.

(3) Die genaue Grenzziehung ist in einer Übersichtskarteim Maßstab 1 : 25 000 und in fünf Detailkarten im Maß-stab 1 : 5 000 dargestellt. Folgende Kartenblätter der Deut-schen Grundkarte DGK 5, des DGM 5 und KTB-Daten, digitaleAusgabe wurden verwendet:Blatt 1: 331614, 331615, 331620, 331621, 331626, 331627,Blatt 2: 331627, 331628, 341603, 341604, 341609, 341610,Blatt 3: 341602, 341603, 341604, 341608, 341609, 341610,

341614, 341615, 341616,Blatt 4: 341615, 341616, 341621, 341622,Blatt 5: 341620, 341621, 341622, 341626, 341627, 341628.Die Karten*) sind Bestandteil der Verordnung.

(4) In den Detailkarten sind die Überschwemmungsgebiets-grenzen mit einer durchgezogenen roten Linie und das Über-schwemmungsgebiet blau schraffiert dargestellt. Das Gewäs-

ser selbst (Gewässerbett einschließlich seiner Ufer) ist nichtTeil des Überschwemmungsgebietes.

(5) Je eine Ausfertigung der Verordnung mit Karten liegt infolgenden Behörden vor und kann dort von jedermann wäh-rend der Dienststunden kostenlos eingesehen werden:Landkreis Diepholz, Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz,Stadt Diepholz, Rathausmarkt 1, 49356 Diepholz,Samtgemeinde Altes Amt Lemförde, Bahnhofstraße 10 a,49448 Lemförde.

§ 3Besondere Bestimmungen

(1) Für die Maßnahmen gemäß § 93 Abs. 2 NWG hat dieAntragstellerin oder der Antragsteller gegenüber der Geneh-migungsbehörde den Nachweis zu erbringen, dass ihr odersein Vorhaben dem Schutz vor Hochwassergefahr unter Be-rücksichtigung der in § 92 Abs. 2 NWG genannten Belangenicht entgegensteht oder mögliche Nachteile durch Aus-gleichsmaßnahmen verhindert werden können.

(2) Weidezäune, Masten, selbsttätige Viehtränken und Ein-zelbaumpflanzungen sind nicht genehmigungspflichtig.

(3) Anlagen und Nutzungen, die beim Inkrafttreten dieserVerordnung rechtsmäßig vorhanden sind, bleiben weiter zu-gelassen.

§ 4Inkrafttreten, Aufhebung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent-lichung im Nds. MBl. in Kraft.

(2) Für die Grawiede ohne Nebengewässer wird die auf-grund des Gesetzes zur Verhütung von Hochwassergefahrenvom 16. 8. 1905 (GS S. 342) erlassene Feststellung des Freihal-tungsverzeichnisses vom 28. 3. 1914 durch den Oberpräsi-denten (ABl. für den Regierungsbezirk Hannover S. 98) aufge-hoben.

Hannover, den 14. 8. 2007

Niedersächsischer Landesbetriebfür Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Scupin

— Nds. MBl. Nr. 35/2007 S. 861

Die Anlage ist auf den Seiten 862/863 dieser Nummer des Nds. MBl. beigegeben.

*) Hier nicht abgedruckt.

Nds. MBl. Nr. 35/2007

862

Nds. MBl.

An

lage

(zu

S. 8

61)

Nds. MBl. Nr. 35/2007

863

Nr. 35/2007.

14

. 8

. 2

00

7

Nds. MBl. Nr. 35/2007

864

V e r o r d n u n güber das Naturschutzgebiet

„Holzurburg am Bederkesaer See“in den Samtgemeinden Bederkesa und Sietland,

Landkreis Cuxhaven

Vom 15. 8. 2007

Aufgrund der §§ 24, 28 c, 29, 30, 34 b und 55 Abs. 3 NNatGi. d. F. vom 11. 4. 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt ge-ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. 4. 2007 (Nds.GVBl. S. 161), und des § 3 Abs. 3 ZustVO-Naturschutz vom9. 12. 2004 (Nds. GVBl. S. 583) wird verordnet:

§ 1Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebietwird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Holzurburg am Bederke-saer See“ erklärt. Es umfasst auch die ehemaligen NSG „Hör-ner Moor und Nordostufer Bederkesaer See“ und „Wehden-bruch“.

(2) Das NSG liegt in den Gemarkungen Bederkesa und An-kelohe, Flecken Bad Bederkesa, Samtgemeinde Bederkesa undin der Gemarkung Steinau, Gemeinde Steinau, SamtgemeindeSietland, Landkreis Cuxhaven.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichenKarte im Maßstab 1 : 10 000*) und aus der mitveröffentlich-ten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 (Anlage). Sie ver-läuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Raster-bandes. Gräben und lineare Gehölzstrukturen, die von derLinie berührt werden, sind Bestandteil des NSG. Die Kartensind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von jeder-mann während der Dienststunden bei den SamtgemeindenBederkesa und Sietland, beim Landkreis Cuxhaven — untereNaturschutzbehörde — und dem Niedersächsischen Landes-betrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Ge-schäftsbereich Naturschutz, Betriebsstelle Lüneburg, unent-geltlich eingesehen werden.

(4) Das NSG liegt vollständig im Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet „Ahlen-Falkenberger Moor, Seen bei Bederkesa“.

(5) Das NSG hat eine Größe von ca. 625 ha.

§ 2Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung,Pflege und naturnahe Entwicklung der Wald-, Moor- undWiesenlandschaft der Wehdenwiesen und des Wehden-bruchs, des Holzurburger Waldes, des Holzurburger Moores,des Hörner Moores sowie des Nordufers des Bederkesaer Seesmit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten sowiederen Lebensgemeinschaften. Gebietsprägend sind die Laub-wälder auf in weiten Teilen historisch alten Waldstandorten,verbunden mit den eingestreuten offenen Moor- und Grün-landflächen und den Gewässern. Das geschützte Gebiet zeich-net sich dabei in seiner Strukturvielfalt insbesondere durchHainsimsen- und Flattergras-Buchenwälder, feuchte Eichen-Hainbuchenwälder, Eichen-Buchenwälder, Eichenwälder, Er-len-Eschenwälder, Birken-Kiefern-Moorwälder, Moorheiden,unbewaldetes Nieder- und Übergangsmoor sowie artenrei-ches, mesophiles Grünland aus. Im Uferbereich des Bederke-saer Sees sind Erlenbruchwald, Weidengebüsche und Röh-richtbestände bestandsprägend.

(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere1. den Schutz der landesweit bedeutsamen Lebensräume

der im Gebiet lebenden gefährdeten Arten und der Le-bensgemeinschaften wild wachsender Pflanzen und wildlebender Tiere,

2. die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung vonstandortheimischen Laubwaldgesellschaften als Buchen-wald, Eichen-Mischwald, Eschen-Eichen-Hainbuchenwald,Traubenkirschen-Erlen-Eschenwald sowie Bruch- undSumpfwald mit Erle, Birke und Kiefer in den ForstortenKleines Holzurburger Moor, Burgplatz und Holzurburg,

3. die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung vonBirken-Kiefern-Moorwald und Moorheide im ForstortGroßes Holzurburger Moor,

4. die Gewährleistung einer natürlichen und eigendynami-schen Entwicklung des Waldökosystems in dem in dermaßgeblichen Karte dargestellten Naturwald „Wehden-bruch“ zum Schutz der Arten und Lebensgemeinschaftennatürlicher Wälder,

5. die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung derkleinflächig vorhandenen Hoch-, Übergangs- und Nieder-moore,

6. die Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnahenWasserhaushaltes mit weitgehend unbeeinflussten Grund-und Stauwasserständen,

7. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des BederkesaerSees als natürlicher gut nährstoffversorgter See und dersonstigen naturnahen Gewässer sowie die Schaffung vonÜberflutungsbereichen im Wehdenbruch u. a. als Lebens-raum für den Fischotter,

8. die Erhaltung von Sickerquellen als natürliche, unver-baute Wasseraustritte,

9. die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung desUferbereiches des Bederkesaer Sees mit Weidenge-büschen, Röhrichten, Wasserpflanzengesellschaften undnaturnahen Übergangsbereichen zu angrenzenden Le-bensräumen,

10. die Erhaltung und Förderung von artenreichem Grünlanddurch extensive Bewirtschaftungsformen,

11. die Bewahrung der besonderen Eigenart und hervorra-genden Schönheit der Moor- und Waldlandschaft für dasNaturerleben,

12. die Bewahrung der Landschaft zur wissenschaftlichenDokumentation und Erforschung naturnaher und natür-licher Moor- und Laubwald-Ökosysteme.

(3) Das NSG ist Teil des Europäischen Ökologischen Netzes„Natura 2000“; die Unterschutzstellung dient der Erhaltungdes Gebiets als FFH-Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG(FFH-Richtlinie) des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung dernatürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere undPflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zu-letzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom20. 11. 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368).

(4) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSGim FFH-Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung einesgünstigen Erhaltungszustandes durch1. den Schutz und die Entwicklung von

a) naturnahen Hochmooren im Bereich des Holzurburger-und Hörner Moores, mit gehölzfreier Moorvegetation,naturnahen nährstoffarmen, huminstoffreichen Seenmit Schwingrasen, Torfmoor-Schlenken und noch re-naturierungsfähigen degradierten Hochmooren,

b) naturnahen Waldkomplexen mit Birken-Moorwäldern,Erlen-Eschenwäldern, Erlenbrüchen, feuchten Eichen-Hainbuchenwäldern sowie bodensaueren Eichen- undBuchenwäldern und

c) dem Bederkesaer See als natürlicher gut nährstoff-versorgter See und sonstigen Gewässern wie z. B. derGeeste-Kanal, u. a. mit Bedeutung als Lebens- undWanderraum des Fischotters,

2. die Erhaltung und Förderung der prioritären Lebensraum-typen (Anhang I FFH-Richtlinie)a) 91D0 Moorwälder

als Torfmoos-Birkenbrücher und Moorwälder aus Bir-ke und Kiefer, im Bereich des „Holzurburger- und Hör-ner Moores“ und kleinräumig im „Kleinen Holzurbur-ger Moor“ auf nährstoffarmen, nassen Moorböden, teil-weise auf ehemaligen Torfstichen, in mosaikartigem

*) Hier nicht abgedruckt.

Nds. MBl. Nr. 35/2007

865

Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Na-turraum beheimateten Baumarten, einem hohem Alt-und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstan-denen Lichtungen und strukturreichen Waldränderneinschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,

b) 91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinusexcelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als naturnahe, feuchte bis nasse Milzkraut- und Schaum-kraut-Erlen-Eschenwälder mit Übergängen zum Wal-zenseggen-Erlenbruch aller Altersstufen, kleinflächigin quelligen Mulden und Rinnen an den Rändern einesGeesthügels am Nordostufer des Bederkesaer Sees, mitstandortgerechten, ursprünglich im Naturraum behei-mateten Baumarten und einem hohen Alt- und Tot-holzanteil einschließlich ihrer typischen Tier- undPflanzenarten,

3. die Erhaltung und Förderung der übrigen Lebensraumty-pen (Anhang I FFH-Richtlinie)a) 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation

vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition als naturnahe, infolge des nacheiszeitlichen Meeres-anstiegs entstandene Marschrand-Stauseen, mit natur-naher Verlandungs- und Wasservegetation unter Er-haltung bzw. Verbesserung der Wasserqualität; groß-flächig im Gebiet ist der Bederkesaer See,

b) 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) kleinflächig im Gebiet am südlichen Rand des Weh-denbruchs sowie größer ausgeprägt im Bereich der Re-vierförsterei und am Nordostufer des Bederkesaer Sees,als naturnaher, strukturreicher Buchenwald auf boden-saurem Standort mit allen Altersphasen in mosaikarti-gem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich imNaturraum beheimateten Baumarten, einem hohemTot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich ent-standenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrän-dern einschließlich ihrer typischen Tier- undPflanzenarten,

c) 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stiel-eichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinionbetuli) als naturnaher, feuchter Eichen-Hainbuchenwald mitÜbergängen zum quelligen Erlen-Eschenwald, im Be-reich nördlich des Burgplatzes, mit allen Altersphasenin mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ur-sprünglich im Naturraum beheimateten Baumarten, ei-nem hohem Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen,natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestalti-gen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier-und Pflanzenarten,

d) 9190 Bodensaure Eichenwälder auf Sand (Alte boden-saure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus ro-bur)als großflächig vorhandener frischer bis feuchter Stiel-eichen-Birkenwald, im zentralen Bereich der Holzur-burg und des Wehdenbruchs, mit allen Altersphasenin mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ur-sprünglich im Naturraum beheimateten Baumarten, ei-nem hohem Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen,natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestalti-gen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier-und Pflanzenarten,

e) 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore Erhaltung und Förderung der in den Randmooren und-sümpfen des Bederkesaer Sees vorhandenen Über-gangs- und Schwingrasenvegetation aus torfmoos-reichen Kleinseggen-, Pfeifengras- und Flatterbinsen-Sümpfen sowie Schnabelseggen- und Sumpfreitgras-Rieden,

f) 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hoch-moore als im Osten des Holzurburger Moors kleinflächig vor-handene Moorheide- und Scheidenwollgras-Degenera-tionsstadien mit Pfeifengras-Stadien sowie der Gagel-

Gebüsche auf entwässerten Hochmoorstandorten, mitnassen, nährstoffarmen, weitgehend waldfreien Teilflä-chen, die durch typische, torfbildende Hochmoorvege-tation gekennzeichnet sind,

4. die Erhaltung und Förderung der Tier- und Pflanzenarten(Anhang II FFH-Richtlinie)Fischotter (Lutra lutra) Erhaltung des Gebiets als wichtigen Raum für Arealerwei-terungen des Fischotters nach Nordwesten, u. a. durch Si-cherung von Uferrandstreifen als Wanderkorridore.

(5) Die Umsetzung der Maßnahmen auf land- und forstwirt-schaftlichen Flächen sowie von Pflege- und Entwicklungs-maßnahmen soll insbesondere durch Angebote des Vertrags-naturschutzes erfolgen.

§ 3Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG sind im NSG alle Handlungenverboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zer-stören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verord-nung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß § 24 Abs. 2 darf das NSG — soweit in § 4 nichtanders bestimmt — außerhalb der befestigten und der vor Ortbesonders gekennzeichneten Wege nicht betreten, befahrenoder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Das Reiten ist aufFahrwegen und auf den dafür im Einvernehmen mit der Na-turschutzbehörde besonders gekennzeichneten Reitwegenzulässig. Als befestigt sind alle Wege anzusehen, die durchEinbringung von Wegebaumaterialien durchgehend herge-richtet sind; Waldschneisen, Rückelinien oder Wildwechselsind keine Wege i. S. dieser Verordnung.

(3) Aufgrund des § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermei-dung von Gefährdungen und Störungen des NSG darüber hi-naus folgende Handlungen untersagt:1. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu

stören,2. Hunde unangeleint laufen zu lassen,3. das Befahren des Bederkesaer Sees im NSG mit Booten

und sonstigen Wasserfahrzeugen einschließlich Modell-booten und sonstigen Sport- oder Freizeitgeräten sowie dasHalten und Anlegen von Booten im Bereich des Schiff-fahrtsweges Elbe-Weser (Geeste-Kanal),

4. Wasser aus Fließ- und Stillgewässern oder aus dem Grund-wasser zu entnehmen,

5. mit Fluggeräten zu starten oder zu landen,6. Bohrungen aller Art niederzubringen und Sprengungen

vorzunehmen,7. organisierte Veranstaltungen durchzuführen sowie zu zel-

ten, zu lagern, zu grillen, zu baden, zu angeln oder Feuerzu machen,

8. Pflanzen anzusiedeln oder auszubringen und Tiere in dasGebiet einzubringen oder auszusetzen.

(4) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Jag-schutz bleiben unberührt.

§ 4Freistellungen

(1) Die in den Absätzen 2 bis 7 aufgeführten Handlungenoder Nutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2NNatG und des § 3 freigestellt und bedürfen keiner natur-schutzrechtlichen Befreiung.

(2) Allgemein freigestellt sind1. das Betreten und Befahren des Gebiets durch die Eigen-

tümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftrag-te zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung derGrundstücke,

2. das Betreten und Befahren des NSG zur Erfüllung dienst-licher oder wissenschaftlicher Aufgaben,a) durch Bedienstete der Anstalt Niedersächsische Lan-

desforsten, der Naturschutz- und Wasserbehördenund deren Beauftragte,

Nds. MBl. Nr. 35/2007

866

b) durch andere Behörden und öffentliche Stellen so-wie deren Beauftrage nach Herstellung des Einver-nehmens mit der Naturschutzbehörde, soweit sienicht durch bestehende Rechtsermächtigungen hier-zu befugt sind,

3. das Betreten des Gebiets und die Durchführung von Maß-nahmen zur Verkehrssicherung,

4. das Betreten des NSG zu Zwecken der Wissenschaft, For-schung und Lehre oder im Einzelfall zur Durchführungvon organisierten naturkundlichen oder wissenschaftli-chen Führungen,

5. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pfle-ge und zur naturnahen Entwicklung des NSG einschließ-lich Maßnahmen der Besucherlenkung, die im Einver-nehmen mit oder im Auftrag der Naturschutzbehördedurchgeführt werden,

6. die An- und Abfahrt mit Kraftfahrzeugen auf den vorhan-denen befestigten Wegen zum Schützenplatz zum all-gemeinen Betrieb des Schützenhauses (Besucherverkehrsowie Ver- und Entsorgung) in bisheriger Art und bisheri-gem Umfang einschließlich des Transports von Festzel-ten, Fahrbetrieben, Schaubuden und Wohnwagen zumeinmal jährlich stattfindenden traditionellen Schützen-fest und zur einmal alle 25 Jahre stattfindenden Jubilä-umsfeier,

7. der traditionelle Marsch von Schützinnen und Schützenmit Musikbegleitung auf befestigten oder besonders ge-kennzeichneten Wegen zum Schützenplatz zum einmaljährlich stattfindenden Schützenfest und zu den entspre-chenden Jubiläumsfeiern,

8. die bestimmungsgemäße Nutzung der auf den Flurstü-cken 29/2 und 28/2, Flur 4, Gemarkung Bederkesa,vorhandenen Wurfscheiben-Schießstandanlage zur Aus-übung des vereinsgebundenen Schießens in der bishe-rigen Art und im bisherigen Umfang,

9. das Anlegen eines Fahrgastschiffes der Samtgemeinde Be-derkesa am in der maßgeblichen Karte gekennzeichnetenSteg („Schützen-Anleger“),

10. erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung und Instand-setzung des in der maßgeblichen Karte gekennzeichnetenSteges („Schützen-Anleger“) zur Aufrechterhaltung derbestimmungsgemäßen Nutzung unter Beibehaltung derzum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung beste-henden Größe und Ausgestaltung,

11. die An- und Abfahrt mit Kraftfahrzeugen auf den vorhan-denen befestigten Wegen zu dem in der Forstabteilung 83befindlichen Denkmal „Fliegerkreuz“ und die Abhaltungeiner Gedenkfreier am traditionellen Gedenktag eines je-den Jahres,

12. die Unterhaltung und Pflege des jüdischen Friedhofes inder Forstabteilung 85 auf dem Flurstück 51/0, Flur 4, Ge-markung Bederkesa,

13. der Betrieb und die Unterhaltung vorhandener Leitungs-trassen und sonstiger Anlagen der Ver- und Entsorgungeinschließlich Telekommunikationseinrichtungen sowieGrundwassermessstellen,

14. die Unterhaltung der vorhandenen Wege,

15. die Unterhaltung des Waldlehrpfades im HolzurburgerWald und seine bestimmungsgemäße Nutzung sowie dieUnterhaltung und erforderliche Instandsetzung der imGebiet vorhandenen Schutzhütten, Aussichtstürme und-plattformen,

16. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der beste-henden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in derbisherigen Art und im bisherigen Umfang.

(3) Freigestellte Handlungen und Nutzungen bezüglichjagdlicher Einrichtungen sind:

1. die Nutzung, Unterhaltung und Errichtung von in Mate-rial und Bauweise landschaftsangepassten Hochsitzen undsonstigen nicht beweglichen Ansitzeinrichtungen,

2. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der be-stehenden Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungs-

anlagen, Salzlecken, Kunstbauten und Futterplätze sowiedas Ausbringen von Kirrungen.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Landwirtschaft undnach folgenden Vorgaben

1. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte als Dauergrün-land gekennzeichneten Flächen, jedoch

a) ohne Veränderung der natürlichen Oberflächengestalt,ohne Grünlanderneuerung und ohne Umbruch; Nach-saaten als Übersaat oder Schlitzsaat als umbruchloseNarbenverbesserung und das Beseitigen von Wildschä-den sind zulässig; auf dem Flurstück 1/1, Flur 3 in derGemarkung Ankelohe ist im Falle von Sackungen zwi-schen Drainagen eine Neuansaat mit Umbruch derGrünlandfläche nach Zustimmung der Naturschutzbe-hörde in mindestens dreijährigen Abständen zulässig,

b) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen; erforder-liche Unterhaltungsmaßnahmen an vorhandenen Drai-nagen und Drainageausmündungen sowie der Ersatzvon Drainagen durch solche gleicher Leistungsfähig-keit sind jedoch zulässig,

c) ohne Mieten anzulegen und ohne Anwendung vonPflanzenschutzmitteln,

d) ohne die Errichtung und den Betrieb offener Tränke-stellen an Gewässern; die Entnahme von Wasser ausFließ- und Stillgewässern zum Betrieb von Weidepum-pen und Bohrungen zur Entnahme von Grundwasserfür Viehtränken sind jedoch freigestellt,

2. die ordnungsgemäße Bewirtschaftung auf den sonstigenlandwirtschaftlichen Flächen ist freigestellt, jedoch ohneVeränderung der natürlichen Oberflächengestalt und ohneUmbruch von Grünland; auf Grünlandflächen sind Nach-saaten als Übersaat oder Schlitzsaat als umbruchlose Nar-benverbesserung und das Beseitigen von Wildschäden zu-lässig,

3. die Aufforstung privateigener Grünlandflächen, soweit essich nicht um besonders geschützte Biotope gemäß § 28 aNNatG oder besonders geschütztes Feuchtgrünland gemäߧ 28 b NNatG handelt, mit standortheimischen Gehölzenim Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbe-hörde.

(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft

1. auf den in der maßgeblichen Karte gekennzeichnetenWaldflächen i. S. des § 11 NWaldLG und nach weiterenaus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben:

a) ohne Umwandlung von Laub- in Nadelwald und oh-ne Erhöhung des Anteils standortfremder Baum- undStraucharten durch Pflanzung,

b) bei einzelstamm- bis truppweiser Holzentnahme in Er-lenbruch-Birken-Moorwald,

c) ohne Düngung und ohne Anwendung von Kalkungs-und Pflanzenschutzmitteln; hiervon ausgenommen istder Einsatz von Lockstoff-Fallen,

d) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

2. auf den Flächen der Anstalt Niedersächsische Landesfors-ten nach den Grundsätzen der langfristigen ökologischenWaldentwicklung gemäß dem Erl. des ML vom 20. 3. 2007(Nds. MBl. S. 276) und weiteren aus dem Schutzzweckhergeleiteten Vorgaben; hiervon ausgenommen ist der inder maßgeblichen Karte dargestellte „Naturwald“:

a) Bewirtschaftung des Waldes als ungleichaltriger, mo-saikartig strukturierter Bestand mit kontinuierlichemAltholzanteil bei grundsätzlich einzelstamm- bis trupp-weiser Holzentnahme; zur Bodenschonung darf dieHolzentnahme auf Nassstandorten (z. B. Hoch-, Nie-dermoorstandorten und Gley) nur bei starkem Frostoder während sommerlicher Trockenperioden erfol-gen,

b) ohne die Anpflanzung oder Förderung von Baumartenwie Strobe, Lärche, Sitka-Fichte, Omorika-Fichte, Dou-glasie, Rot-Eiche und sonstigen nicht standortheimi-schen Gehölzarten; die vorrangige Entnahme dieserGehölzarten ist zulässig,

Nds. MBl. Nr. 35/2007

867

c) mittels Förderung der standortheimischen Strauch-und Baumarten entsprechend den jeweiligen Standort-verhältnissen, wobei der Naturverjüngung Vorrang ein-zuräumen ist,

d) unter einzelner oder truppweiser Belassung von durch-schnittlich zehn standortheimischen bzw. standortge-rechten, stehenden Altholzbäumen pro Hektar aller imBestand dominierenden standortheimischen Baumar-ten bis zum natürlichen Verfall,

e) ohne Standortveränderungen, z. B. durch Entwässe-rungs- und sonstige Meliorationsmaßnahmen, die zueiner Grundwasserabsenkung oder einem beschleunig-ten Niederschlagsabfluss führen; die kleinflächig strei-fen- bzw. plätzeweise Bodenbearbeitung zur Bestands-verjüngung mit maximal 40 cm Bearbeitungstiefe istfreigestellt,

f) ohne Düngung und ohne Anwendung von Kalkungs-und Pflanzenschutzmitteln; hiervon ausgenommen istder Einsatz von Lockstoff-Fallen; darüber hinaus ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur erforderlichenBekämpfung von rinden- und holzbrütenden Insektenbei zur Abfuhr bereitliegendem Holz zugelassen,

g) unter besonderer Berücksichtigung der Habitatansprü-che schutzbedürftiger Vogelarten durch Belassen vonHorst- und Höhlenbäumen und deren Umgebung.

(6) Freigestellt ist1. die vom Boot aus betriebene Berufsfischerei im Bederke-

saer See in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,2. das Angeln am in der maßgeblichen Karte dargestellten

Nordwestufer des Schifffahrtsweges Elbe-Weser (Geeste-Kanal) und an den Uferbereichen des in der maßgebli-chen Karte dargestellten Streckenabschnitts des Ankelo-her Randkanals; ausgeschlossen ist jedoch das Angeln imRahmen von organisierten Veranstaltungen oder Wettbe-werben wie Wett- und Hegeangeln.

(7) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Unterhaltung 1. der Gewässer; Grundräumungen dürfen jedoch nur nach

vorheriger Abstimmung mit der Naturschutzbehördedurchgeführt werden, wobei bei den erforderlichen Maß-nahmen der Schutzzweck in besonderer Weise zu berück-sichtigen ist;

2. der Deiche, wobei bei den erforderlichen Maßnahmen derSchutzzweck in besonderer Weise zu berücksichtigen ist;

3. des Schifffahrtsweges Elbe-Weser zur Gewährleistung derSchiffbarkeit (Geeste-Kanal), wobei bei den erforderlichenMaßnahmen der Schutzzweck in besonderer Weise zu be-rücksichtigen ist.

(8) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in denAbsätzen 2 bis 7 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustim-mung oder ihres Einvernehmens Regelungen zu Zeitpunkt,Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beein-trächtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seinerBestandteile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken.

(9) Weitergehende Vorschriften der §§ 28 a und 28 b NNatGbleiben unberührt.

(10) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisseoder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dortnichts anderes bestimmt ist.

§ 5Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständigeNaturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiung

gewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oderProjekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmender Prüfung nach § 34 c Abs. 1 NNatG als mit dem Schutz-zweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraus-setzungen des § 34 c Abs. 3 und 5 NNatG erfüllt sind.

§ 6

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sindverpflichtet, das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnungdes NSG und zur Vermittlung von Informationen über dasNSG zu dulden.

(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können — so-weit erforderlich — in einem Pflege- und Entwicklungsplanfür das NSG dargestellt werden, dies gilt insbesondere für

1. Maßnahmen zur Pflege, naturnahen Entwicklung und Er-weiterung der Hochmoorflächen wie Entkusselungs- undWiedervernässungsmaßnahmen,

2. Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Räume fürdie Wasserrückhaltung und weitere Renaturierungsmaß-nahmen im Bereich des Gewässers der ehemaligen Aueund der Wehdenwiesen.

(3) Für die Flächen der Anstalt Niedersächsische Landes-forsten werden Naturschutzmaßnahmen im Rahmen derForsteinrichtung in einem Pflege- und Entwicklungsplan dar-gestellt und einvernehmlich mit der zuständigen Natur-schutzbehörde im forstlichen Betriebsplan festgelegt.

§ 7

Verstöße

(1) Ordnungswidrig nach § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des § 3Abs. 3 dieser Verordnung verstößt, ohne dass eine Befreiunggewährt wurde.

(2) Ordnungswidrig nach § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG dasGebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigtoder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der Wege be-tritt, ohne dass das nach § 3 erforderliche Einvernehmen er-teilt, eine nach § 4 erforderliche Zustimmung oder das Ein-vernehmen erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündungim Nds. MBl. in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

1. die Verordnung über das NSG „Hörner Moor und Nordost-ufer Bederkesaer See“ im Flecken Bederkesa, LandkreisCuxhaven vom 10. 1. 1985 (ABl. für den RegierungsbezirkLüneburg S. 18),

2. die Verordnung über das NSG „Wehdenbruch“, GemeindeBederkesa, Samtgemeinde Bederkesa, Landkreis Cuxha-ven vom 10. 12. 1985 (ABl. für den RegierungsbezirkLüneburg S. 350) und

3. die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen imKreise Wesermünde vom 19. 1. 1939 (ABl. der Regierungzu Stade Stück 49), geändert durch Verordnung vom19. 9. 2001 (ABl. für den Regierungsbezirk Lüneburg S. 6),

für den Geltungsbereich dieser Verordnung außer Kraft.

Hannover, den 15. 8. 2007

Niedersächsischer Landesbetriebfür Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Dr. Keuffel— Nds. MBl. Nr. 35/2007 S. 864

Die Anlage ist auf der Seite 868 dieser Nummer des Nds. MBl. beigegeben.

Nds. MBl. Nr. 35/2007

868

Üb

ers

ich

tska

rte

zur

Vero

rdn

un

g

üb

er

das

Natu

rsch

utz

ge

bie

t

NLW

KN

Betr

iebss

telle

:Lü

neb

urg

Maß

sta

b1

:50

00

0

´0

500

1.000

250

Meter

"Ho

lzu

rbu

rgam

Bed

erk

esa

er

See"

indenGemarkungenBederkesaund

Ankelohe,FleckenBadBederkesa,

SamtgemeindeBederkesaund

inderGemarkungSteinau,

SamtgemeindeSiedland,

imLandkreisCuxhaven

Qu

elle

der

Kart

en

gru

ndla

ge:

Au

szu

gau

sd

en

Geo

basi

sdate

nder

Nie

ders

äch

sisc

hen

Verm

ess

ung

s-un

dK

ata

sterv

erw

alt

un

g.

c2

00

7

Gre

nze

des

Natu

rsch

utz

ge

bie

tes

(Die

Inn

ense

ite

des

gra

uen

Rast

erb

and

es

ken

nze

ichn

et

die

Gre

nze

des

Natu

rsch

utz

geb

iete

s.)

vo

m15. 8. 2007

Anlage (zu S. 864)

Nds. MBl. Nr. 35/2007

869

V e r o r d n u n güber das Naturschutzgebiet

„Obere Allerniederung bei Celle“in der Stadt Celle, Landkreis Celle

Vom 15. 8. 2007

Aufgrund der §§ 24, 28 c, 29, 30, 34 b und 55 Abs. 3 NNatGi. d. F. vom 11. 4. 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt ge-ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. 4. 2007 (Nds.GVBl. S. 161), und des § 3 Abs. 3 ZustVO-Naturschutz vom9. 12. 2004 (Nds. GVBl. S. 583) wird verordnet:

§ 1Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebietwird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Obere Allerniederung beiCelle“ erklärt.

(2) Das NSG liegt in den Gemarkungen Altencelle, Celleund Lachtehausen. Es befindet sich in der Stadt Celle.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichenund mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10 000 (An-lage). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestelltengrauen Rasterbandes. Die Karte ist Bestandteil dieser Verord-nung.

(4) Das NSG „Obere Allerniederung bei Celle“ ist zugleichTeil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiets „Aller mit Barn-bruch, untere Leine, untere Oker“. In der Karte ist die Teilflä-che des NSG, die im FFH-Gebiet liegt und der Umsetzung derFFH-Richtlinie dient, gesondert gekennzeichnet.

(5) Das NSG hat eine Größe von ca. 239 ha.

§ 2Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das NSG „Obere Allerniederung bei Celle“ liegt am nord-westlichen Rand des Naturraums „Obere Allerniederung“. Esumfasst einen Abschnitt der stauregulierten Oberaller und derin sie einmündenden Lachte mit ihren Auebereichen. Einbe-zogen wurden auch höher gelegene Flächen rechts der Aller.In der durch regelmäßige winterliche Überschwemmungengeprägten Allerniederung dominiert die Grünlandnutzung inunterschiedlicher Intensität. Die Wiesen und Weiden werdenvon zahlreichen Elementen einer naturnahen Flussaue wieAltarme, Stillgewässer, Gräben, Brachflächen, Röhrichte,Sümpfe, Gebüsche und kleinflächige Wälder durchzogen. Aufden mageren Dünenstandorten wachsen Sandtrockenrasenbzw. Sandheiden mit Besenheide. Diese sind von relativ na-turnahen Waldbereichen umschlossen. Die Siedlungsnähedes NSG spiegelt sich in einem gut ausgebildeten Wegenetzmit einer hohen Besucherdichte an Radfahrern und Spazier-gängern im Gebiet wider.

(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung,Pflege und Entwicklung der Fließgewässer Aller und Lachtesowie ihrer Aue einschließlich der vorhandenen Altwässer alshalboffene, in Teilen naturnah bewaldete, von naturraum-typischen Überschwemmungen geprägte Flussniederung.Diese dient als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflan-zenarten und deren Lebensgemeinschaften und bildet eineKulturlandschaft von besonderer Eigenart, Vielfalt und her-vorragender Schönheit.

(3) Die Erklärung zum NSG bezweckt die Erhaltung undFörderung insbesondere1. von Aller und Lachte als naturnahe Gewässerläufe mit

naturnahen Gewässerbetten und zusammenhängenden,ungenutzten Bereichen, insbesondere entlang der Gewäs-serufer,

2. naturnaher niederungstypischer Lebensräume wie Still-gewässer, Gräben, Röhrichte, Sümpfe, Rieder und Hoch-staudenfluren, Einzelbäume, Feldgehölze, Baumgruppen,Hecken und Feuchtgebüsche in räumlicher und funktiona-ler Verzahnung,

3. von artenreichem Grünland, insbesondere Nass- undFeuchtgrünland, sowie mesophilem Grünland auf trocke-neren Bereichen,

4. naturnaher Laubwälder, insbesondere in der Niederungvon kleinflächigen Auenwäldern und Erlenbruchwäldern,sowie an den Talrändern von Laubmischwäldern,

5. der Schwalbenberge mit ihren Sandtrockenrasen und teilsoffenen Sandstellen sowie des Finkenherdes mit seinenSandheideflächen sowie sonstigen Trockenbiotopen,

6. eines natürlich hohen Grundwasserstandes durch Wasser-rückhaltung in der Niederung,

7. der Eignung des Gebiets als national bedeutender Brut-vogellebensraum, u. a. für Uferschnepfe, Kiebitz, Wach-telkönig, Braunkehlchen, Knäkente, Wasserralle, Tüpfel-sumpfhuhn, Bekassine, Blaukehlchen, Nachtigall sowieals Nahrungshabitat für den Weißstorch,

8. der im Gebiet wild lebenden Pflanzen und Tierarten sowieihrer Lebensgemeinschaften,

9. der Ruhe und Ungestörtheit des Gebiets.(4) Die Fläche des NSG gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 ist Teil des

Europäischen Ökologischen Netzes „Natura 2000“; die Un-terschutzstellung dient der Erhaltung des Gebiets als FFH-Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) desRates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EGNr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durchRichtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. 11. 2006 (ABl. EUNr. L 363 S. 368).

(5) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSGim FFH-Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung einesgünstigen Erhaltungszustandes des FFH-Gebiets durch1. den Schutz und die Entwicklung insbesondere der groß-

räumigen, naturnah strukturierten Flussniederungsland-schaft mita) natürlicher Abflussdynamik,b) flusstypischen, Gewässer begleitenden Ufergehölzen,c) vielgestaltigen, durchgängigen Ufer- und Sohlenstruk-

turen (Uferabbrüche, Anlandungen, Prall- und Gleit-uferbildungen, Auskolkungen usw.) sowie dem Zulas-sen entsprechender Entwicklungen,

d) auentypischen Strukturen wie Flutrinnen, Altwässernund ständig oder temporär wasserführenden Stillge-wässern mit Bedeutung als Lebensraum u. a. für Fisch-otter, Grüne Keiljungfer, Grüne Moosjungfer und Klein-fischarten,

e) ihrer Bedeutung als Lebensraum für Fledermausarten,2. die Erhaltung und Förderung insbesondere

a) des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richt-linie)91E0 Auenwälder mit Erle und Esche (Alno-Padion,Alnion incanae, Salicion albae)als naturnahe, feuchte bis nasse Erlen-, Eschen- undWeidenwälder aller Altersstufen an Aller, Lachte undderen Altarmen mit einem naturnahen Wasserhaus-halt, ursprünglich im Naturraum heimischen Baum-arten, einem hohen Anteil an Alt- und Totholz, Höh-lenbäumen sowie spezifischen Habitatstrukturen (Flut-rinnen, Tümpel, Verlichtungen) einschließlich ihrertypischen Tier- und Pflanzenarten,

b) der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richt-linie)aa) 2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Ge-

nista (Dünen im Binnenland)auf den Dünen beim Finkenherde mit gut entwi-ckelten, nicht oder wenig verbuschten, örtlich vonBaumgruppen durchsetzten Zwergstrauchheidenmit Dominanz von Besenheide (eingestreut auchEnglischer oder Behaarter Ginster, teilweise auch

Nds. MBl. Nr. 35/2007

870

Dominanz von Heidel- oder Preiselbeere) sowie ei-nem Mosaik unterschiedlicher Altersstadien mitoffenen Sandstellen, niedrig- und hochwüchsigenHeidebeständen, einschließlich ihrer typischenTier- und Pflanzenarten, insbesondere der Zaun-eidechse,

bb) 2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Coryne-phorus und Agrostis (Dünen im Binnenland)

auf den Schwalbenbergen mit gut entwickelten,nicht oder wenig verbuschten, von offenen Sand-stellen durchsetzten Sandtrockenrasen einschließ-lich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,

cc) 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegeta-tion des Magnopotamions oder Hydrocharitions

als naturnahe Stillgewässer und Altwässer mit kla-rem bis leicht getrübtem, gut nährstoffversorgtemWasser sowie gut entwickelter Wasser- und Ver-landungsvegetation einschließlich ihrer typischenTier- und Pflanzenarten (u. a. Krebsschere), u. a.mit Vorkommen untergetaucht wachsender Vege-tation wie Großlaichkraut-Gesellschaften und/oderFroschbiss-Gesellschaften,

dd) 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mitVegetation des Ranunculion fluitantis und desCallitricho-Batrachion

als naturnahe Fließgewässer mit unverbautenUfern, vielfältigen Sedimentstrukturen (in der Re-gel Wechsel zwischen feinsandigen, kiesigen undgrobsteinigen Bereichen), guter Wasserqualität, na-türlicher Dynamik des Abflussgeschehens, einemdurchgängigen, unbegradigtem Verlauf und zu-mindest abschnittsweise naturnahem Auwald- undGehölzsaum sowie gut entwickelter flutender Was-servegetation an besonnten Stellen einschließlichder typischen Tier- und Pflanzenarten; Sicherungdes funktionalen Zusammenhangs mit den Ufer-biotopen und der bei Hochwasser überflutetenAue,

ee) 4030 Trockene europäische Heiden

als strukturreiche, teils gehölzfreie, teils von Baum-gruppen durchsetzte Zwergstrauchheiden mit Do-minanz von Besenheide (eingestreut Englischeroder Behaarter Ginster, teilweise auch Dominanzvon Heidel- oder Preiselbeere) sowie einem ausgeeigneter Pflege resultierendem Mosaik unter-schiedlicher Altersstadien mit offenen Sandflä-chen, niedrig- und hochwüchsigen Heidebestän-den, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflan-zenarten, insbesondere beim Finkenherde,

ff) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planarenund montanen bis alpinen Stufe

als artenreiche Hochstaudenfluren (einschließlichihrer Vergesellschaftungen mit Röhrichten) an Ge-wässerufern und feuchten Waldrändern mit ihrentypischen Tier- und Pflanzenarten,

gg) 6510 Magere Flachlandmähwiesen (Alopecuruspratensis, Sanguisorba officinalis)

als artenreiche, vorwiegend gemähte Grünland-flächen auf mäßig feuchten bis mäßig trockenenStandorten, teilweise im Komplex mit Feuchtgrün-land oder Magerrasen, einschließlich ihren typi-schen Tier- und Pflanzenarten,

hh) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebe-nen mit Quercus robur

als naturnahe bzw. halbnatürliche, strukturreicheEichenmischwälder auf nährstoffarmen, trockenenbis feuchten Sandböden mit allen Altersphasen inmosaikartigem Wechsel, mit ursprünglich im Na-turraum heimischen Baumarten, einem hohen Tot-und Altholzanteil, Höhlenbäumen und vielgestal-tigen Waldrändern einschließlich ihrer typischenTier- und Pflanzenarten,

ii) 91F0 Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ul-mus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oderFraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

als naturnahe Hartholz-Auwälder in den Fluss-auen von Aller und Lachte, die einen naturnahenWasserhaushalt mit periodischen Überflutungenund alle Altersphasen in mosaikartigem Wechselaufweisen, mit ursprünglich im Naturraum heimi-schen Baumarten, einem hohen Tot- und Altholz-anteil, Höhlenbäumen, vielgestaltigen Waldrändernund auentypischen Habitatstrukturen (Flutrinnen,Tümpel u. a.) einschließlich ihrer typischen Tier-und Pflanzenarten,

c) der Tierarten (Anhang II FFH-Richtlinie)

aa) Fischotter (Lutra lutra)

als vitale, langfristig überlebensfähige Populationder Art, u. a. durch Sicherung und Entwicklungnaturnaher Gewässer und Auen (natürliche Ge-wässerdynamik mit strukturreichen Gewässerrän-dern, Weich- und Hartholzauenbereichen an Fließ-gewässern, hohe Gewässergüte); Förderung derWandermöglichkeit des Fischotters entlang vonFließgewässern (z. B. Bermen), einer gewässertypi-schen Fauna (Muschel-, Krebs- und Fischfauna) alsNahrungsgrundlage,

bb) Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)

als vitale, langfristig überlebensfähige Populationder Art, u. a. durch Sicherung insbesondere unter-wuchsreicher Buchenwälder, aber auch anderernaturnaher, teilweise feuchter Mischwaldtypen mithohem Baumhöhlenangebot,

cc) Teichfledermaus (Myotis dasycneme)

als vitale, langfristig überlebensfähige Populationder Art, u. a. durch Sicherung und Optimierungstrukturreicher Gewässerränder als Insektenreser-voir sowie Förderung auch kleinerer, linienförmi-ger Gewässer (Bäche, Gräben) als Flugstraßen zuJagdgebieten,

dd) Großes Mausohr (Myotis myotis)

als vitale, langfristig überlebensfähige Populationder Art, u. a. durch Sicherung insbesondere unter-wuchsarmer Buchenhallenwälder aber auch ande-rer naturnaher, unterwuchsarmer Waldtypen undzeitweise kurzrasiger Wiesen und Weiden,

ee) Steinbeißer (Cobitis taenia)

als vitale, langfristig überlebensfähige Populationin durchgängigen, besonnten Gewässern im Tief-land mit vielfältigen Uferstrukturen, abschnitts-weiser Wasservegetation (mit Beständen an höhe-ren Unterwasserpflanzen), gering durchströmtenklaren und sauerstoffreichen Flachwasserberei-chen und sich umlagerndem sandigen Gewässer-bett sowie naturraumtypischer Fischbiozönose,

ff) Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)

als vitale, langfristig überlebensfähige Populationin Fließ- und Stillgewässern (z. B. Auengewässer)mit großflächigen Wasser- und/oder Schwimm-blattpflanzenbeständen und lockeren, durchlüfte-ten Schlammböden auf sandigem Untergrund,

gg) Bitterling (Rhodeus armarus)

als vitale, langfristig überlebensfähige Populationin Flussauen mit natürlicher Überflutungsdy-namik und einem Mosaik aus verschiedenen, beiHochwasser miteinander vernetzten sommerwar-men Altwässern und anderen Stillgewässern mitverschiedenen Sukzessionsstadien, wasserpflanzen-reichen Uferzonen, sandigen Substraten und aus-geprägten Großmuschelbeständen sowie naturraum-typischer Fischbiozönose,

Nds. MBl. Nr. 35/2007

871

hh) Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia [serpen-tinus])

als vitale, langfristig überlebensfähige Populationdurch Erhaltung und Förderung naturnaher Fließ-gewässer mit stabiler natürlicher strukturreicherGewässersohle als Lebensraum der Libellen-Lar-ven unter Minimierung des Eintrags von Boden-partikeln in das Gewässersystem und unter Re-duzierung der Mobilisierung von Bodenpartikelninnerhalb von Gewässern des Einzugsgebiets undweitgehender Unterbindung des Eintrags dieserSedimente in die naturnahen Gewässer.

(6) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele aufland- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie von Pflege- undEntwicklungsmaßnahmen soll insbesondere durch Angebotedes Vertragsnaturschutzes erfolgen.

§ 3

Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG sind im NSG alle Handlungenverboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zer-stören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verord-nung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG darf das NSG außerhalb derin der Karte dargestellten Wege nicht betreten oder auf sons-tige Weise aufgesucht werden.

(3) Darüber hinaus werden folgende Handlungen, die dasNSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder störenkönnen, untersagt:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärmoder auf andere Weise zu stören,

3. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oderKraftfahrzeuge dort abzustellen,

4. im NSG und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite umdas NSG herum unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Modell-flugzeuge, Drachen) zu betreiben und mit bemannten Luft-fahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen,Hubschraubern) zu starten oder, abgesehen von Notfall-situationen, in diesem zu landen,

5. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten,

6. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zu-ständigen Naturschutzbehörde durchzuführen; die zustän-dige Naturschutzbehörde kann Regelungen zu Zeitpunkt,Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Be-einträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelnerseiner Bestandteile oder seines Schutzzwecks entgegen-zuwirken.

(4) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bleibt unbe-rührt. Dies gilt nicht für die Neuanlage jagdwirtschaftlicherEinrichtungen, soweit § 4 keine näheren Regelungen trifft.

§ 4

Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 7 aufgeführten Handlungen oderNutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatGund des § 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrecht-lichen Befreiung.

(2) Allgemein freigestellt sind

1. das Betreten des Gebiets durch die Eigentümer und Nut-zungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßi-gen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,

2. das Betreten des Gebiets und die Durchführung von Maß-nahmen:

a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie de-ren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicherStellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der dienst-

lichen Aufgaben dieser Behörden; die Durchführungvon Maßnahmen durch Bedienstete der Denkmalpfle-gebehörde nach Anzeige bei der zuständigen Natur-schutzbehörde,

c) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht; die Durch-führung von Maßnahmen nach Anzeige bei der zustän-digen Naturschutzbehörde, es sei denn, es handelt sichum eine gegenwärtige erhebliche Gefahr, die ein sofor-tiges Handeln erfordert; in diesem Fall ist die zustän-dige Naturschutzbehörde unverzüglich über die durch-geführten Maßnahmen zu unterrichten,

d) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Unter-suchung und Kontrolle des Gebiets im Auftrag oder aufAnordnung der zuständigen Naturschutzbehörde odermit deren Zustimmung,

e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowieInformation und Bildung mit Zustimmung der zustän-digen Naturschutzbehörde,

f) für organisierte Naturführungen unter fachkundigerLeitung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutz-behörde,

3. das Betreten des Gebiets für Freizeitaktivitäten in entspre-chend kenntlich gemachten Bereichen, sofern es mit demSchutzzweck vereinbar ist; die Kennzeichnung erfolgt mitZustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, soweit diesfür die freigestellten Nutzungen erforderlich ist,

5. das Befahren des in der Karte dargestellten unbefestigtenWeges zum Erreichen der als Parkfläche genutzten Wiese,

6. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Ge-wässern zweiter Ordnung und dritter Ordnung nach denGrundsätzen des NWG mit Zustimmung der zuständigenNaturschutzbehörde,

7. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der beste-henden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in derbisherigen Art und im bisherigen Umfang,

8. das Freilaufen lassen von Hunden in den Dammasch-wiesen in der Zeit vom 1. September bis zum 28. Februardes folgenden Jahres.

(3) Freigestellte Handlungen und Nutzungen an und auf derAller sind

1. das Betreten des Gebiets auch außerhalb der Wege

a) zum Baden — an den in der Karte dargestellten Bade-stellen — in der Aller im Bereich der Mündung derLachte und im Bereich der Mündung des rechtsseitigenAltarmes nördlich von Altencelle,

b) zur Durchführung des Allerfackelschwimmens im Feb-ruar eines jeden Jahres,

c) zur Durchführung des Celler Triathlons auf der Allerim August eines jeden Jahres,

d) zur Durchführung von Ruderregatten auf der Aller imSeptember bzw. Oktober eines jeden Jahres,

e) zum Ein- und Aussetzen von Booten vom Flurstück 61/5,Flur 8, Gemarkung Altencelle, in die Aller,

2. das Befahren der Aller mit nicht durch Motorkraft ange-triebenen Wasserfahrzeugen sowie das Anlanden an Ufernund das Ein- und Aussetzen von Wasserfahrzeugen an denrechtmäßig vorhandenen Steganlagen sowie das Befahrender Lachte mit nicht durch Motorkraft angetriebenen Was-serfahrzeugen von maximal 6 m Länge und 1 m Breite.

(4) Freigestellte Handlungen und Nutzungen bezüglichjagdwirtschaftlicher Einrichtungen sind die Nutzung, Unter-haltung und Instandsetzung bestehender jagdwirtschaftlicherEinrichtungen, insbesondere von Ansitzen, deren Errichtungmit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftlicheBodennutzung nach guter fachlicher Praxis und nach folgen-den Vorgaben:

Nds. MBl. Nr. 35/2007

872

1. die Nutzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ver-ordnung rechtmäßig bestehenden privateigenen Dauer-grünlandflächen

a) ohne Behandlung mit chemischen Pflanzenschutzmit-teln; zulässig ist die Bekämpfung der ProblempflanzenDistel, Ampfer, Brennnessel, Hahnenfuß oder Vogel-miere horstweise oder auf Teilflächen von weniger als50 v. H. eines Schlages im Einvernehmen mit der zu-ständigen Naturschutzbehörde,

b) ohne Veränderung der Bodengestalt,

c) ohne Aufbringung von Kot aus der Geflügelhaltung,

d) ohne Erneuerung der Grasnarbe durch Umbruch, zu-lässig sind Über- oder Nachsaaten, auch im Scheiben-oder Schlitzdrillverfahren, die Beseitigung von Wild-schäden 14 Tage nach Anzeige bei der zuständigenNaturschutzbehörde,

e) ohne ackerbauliche Nutzung,

f) ohne die Ausbringung von Jauche oder Gülle in derZeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres,

2. die Nutzung der sich in öffentlicher Hand befindli-chen Dauergrünlandflächen zusätzlich zu Nummer 1,ohne Über- oder Nachsaaten vorzunehmen, nach folgen-den Vorgaben:

a) Mahd nur von innen nach außen oder von einer Seitezur anderen,

b) ohne Düngung,

3. die Unterhaltung bestehender Entwässerungseinrich-tungen,

4. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weide-zäune und Viehtränken; deren Neuerrichtung in ortsüb-licher Weise,

5. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig beste-hender Viehunterstände; deren Neuerrichtung in ortsüb-licher Weise mit Zustimmung der zuständigen Natur-schutzbehörde.

6. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen vonden Regelungen der Nummer 2 zustimmen, sofern diesnicht dem Schutzzweck widerspricht.

7. Die Freistellungen gelten für die Pferdehaltung entspre-chend.

(6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft imPrivatwald sowie in den stadteigenen Nadelholzbeständen aufdem Finkenherde i. S. des § 11 NWaldLG.

(7) Freigestellt ist

1. die ordnungsgemäße im Haupt- oder im Nebenerwerb be-triebene Fischerei,

2. die ordnungsgemäße sonstige fischereiliche Nutzung untergrößtmöglicher Schonung der natürlich vorkommendenWasser- und Schwimmblattpflanzen (u. a. der Krebssche-re) sowie des natürlichen Uferbewuchses und ohne Ein-bringung von Futter- und Düngemitteln

a) an Aller und Lachte sowie

b) an den Gewässern beiderseits der Aller, soweit sie zumZeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht imEigentum der öffentlichen Hand lagen oder wenn sievon dieser gepachtet sind.

(8) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in Ab-sätzen 2 bis 7 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustim-mung, ihres Einvernehmens oder im Anzeigeverfahren Re-gelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen,die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen desNSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzwecksentgegenzuwirken.

(9) Weitergehende Vorschriften der §§ 28 a und b NNatGbleiben unberührt.

(10) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisseoder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dortnichts anderes bestimmt ist.

§ 5

Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständigeNaturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiunggewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oderProjekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmender Prüfung nach § 34 c Abs. 1 NNatG als mit dem Schutz-zweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraus-setzungen des § 34 c Abs. 3 und 5 NNatG erfüllt sind.

§ 6

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zurweiteren Information über das NSG ist von den Eigentümernund sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schil-dern zu dulden.

(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können — so-weit erforderlich — in einem Pflege- und Entwicklungsplanfür das NSG dargestellt werden.

§ 7

Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des § 3Abs. 3 verstößt, ohne dass die nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 erforder-liche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG dasGebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigtoder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der Wege be-tritt, ohne eine nach § 4 erforderliche Anzeige oder ohne dasseine nach § 4 erforderliche Zustimmung oder das erforderli-che Einvernehmen erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung imNds. MBl. in Kraft.

Hannover, den 15. 8. 2007

Niedersächsischer Landesbetriebfür Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Dr. Keuffel

— Nds. MBl. Nr. 35/2007 S. 869

Die Anlage ist auf den Seiten 876/877 dieser Nummer des Nds. MBl. beigegeben.

Nds. MBl. Nr. 35/2007

873

V e r o r d n u n güber das Naturschutzgebiet „Stapeler Moor Süd

und Kleines Bullenmeer“ in der Stadt Westerstede,Landkreis Ammerland und der Gemeinde Uplengen,

Landkreis Leer

Vom 15. 8. 2007

Aufgrund der §§ 24, 28 c, 29, 30, 34 b und 55 Abs. 3 NNatGi.d.F. vom 11. 4. 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geän-dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. 4. 2007 (Nds. GVBl.S. 161), und des § 3 Abs. 3 ZustVO-Naturschutz vom 9. 12.2004 (Nds. GVBl. S. 583) wird verordnet:

§ 1

Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebietwird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Stapeler Moor Süd undKleines Bullenmeer“ erklärt. Es umfasst auch das ehemaligeNSG „Kleines Bullenmeer“.

(2) Das NSG befindet sich im Landkreis Leer in der Gemein-de Uplengen und im Landkreis Ammerland in der Stadt Wes-terstede. Der Teilbereich des NSG im Landkreis Leer befindetsich in der Ortschaft Meinersfehn der Gemeinde Uplengenund grenzt auf der Nordseite unmittelbar an das NSG „Sta-peler Moor“ an. Im Landkreis Ammerland sind das KleineBullenmeer und dessen Umgebung zwischen Hollriede undTarbarg einschließlich zwei weiterer Waldflächen in das NSGeinbezogen.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichenKarte im Maßstab 1 : 10 000*) und aus der mitveröffentlich-ten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage). Sie ver-läuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Ras-terbandes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.Sie können während der Dienststunden bei der GemeindeUplengen, der Stadt Westerstede, den Landkreisen Leer undAmmerland — untere Naturschutzbehörde — und dem Nie-dersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten-und Naturschutz, Betriebsstelle Brake-Oldenburg, Dienst-gebäude Oldenburg, unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das NSG liegt vollständig im Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet „Lengener Meer, Stapeler Moor, Baasenmeers-Moor“.

(5) Das NSG hat eine Größe von ca. 414 ha.

§ 2

Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das NSG „Stapeler Moor Süd und Kleines Bullenmeer“ist Teil der ehemals großräumigen Hochmoorlandschaft „Ost-friesische Zentralmoore“. Es bildet gemeinsam mit den an-deren Naturschutzgebieten im FFH-Gebiet „Lengener Meer,Stapeler Moor, Baasenmeers-Moor“ einen der größten erhal-ten gebliebenen Hochmoorkomplexe der Ostfriesisch-Olden-burgischen Geest und steht mit diesen angrenzenden und be-nachbarten Hochmoorlebensräumen im engen funktionalenZusammenhang. Im FFH-Gebiet befindet sich ein landesweitbedeutendes Vorkommen dystropher Stillgewässer. EinigeGewässer dieser Ausprägung gibt es auch im NSG „StapelerMoor Süd und Kleines Bullenmeer“. Der westliche Teil desNSG im Landkreis Leer wurde in der Vergangenheit überwie-gend industriell abgetorft und befindet sich ebenso wie dasunmittelbar nördlich angrenzende NSG „Stapeler Moor“ inder Hochmoorrenaturierung. Im östlichen Teil des NSG imLandkreis Ammerland ist der Torfkörper dagegen weitgehendunverändert geblieben. Dieser Bereich umfasst zwei Moor-birkenwaldstreifen und das Schwingrasenmoor des KleinenBullenmeeres. Umgeben sind diese Moorreste von landwirt-schaftlichen Nutzflächen, die überwiegend auf gewachsenemTorf liegen. Diese fast ausschließlich als Grünland genutztenBereiche stellen Puffer- und Entwicklungsflächen sowie einehydrologische Schutzzone für die wertvollen Lebensräumedes Hochmoores dar.

*) Hier nicht abgedruckt.

(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhal-tung, Pflege und naturnahe Entwicklung des NSG „StapelerMoor Süd und Kleines Bullenmeer“ als Lebensstätte schutzbe-dürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemein-schaften sowie als Landschaft von Seltenheit, besondererEigenart, Vielfalt und herausragender Schönheit.

(3) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere die Er-haltung und Förderung1. der Hochmoorregeneration des renaturierungsfähigen, durch

Torfabbau und Entwässerung degradierten Hochmooresdurch Wiedervernässung,

2. einer offenen Hochmoorlandschaft in den nicht vernässba-ren Moorheideflächen durch geeignete Pflegemaßnahmenwie Entkusselung und Beweidung,

3. eines naturnahen Wasser- und Nährstoffhaushaltes im Be-reich des Kleinen Bullenmeeres und der nördlich davonliegenden Moorbirkenwaldstreifen unter Einbeziehung derumgebenden landwirtschaftlichen Nutzflächen,

4. einer möglichst extensiven Bewirtschaftung aller land-wirtschaftlichen Nutzflächen. Hierbei ist zunächst dieGrünlanderhaltung vordringlich. Bei Aufgabe der landwirt-schaftlichen Nutzung ist eine freie Sukzession zur Verbes-serung des Nährstoff- und Wasserhaushalts der angrenzen-den Moorflächen möglich.

(4) Das NSG ist Teil des Europäischen Ökologischen Netzes„Natura 2000“; die Unterschutzstellung dient der Erhaltungals FFH-Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtli-nie) des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichenLebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen(ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändertdurch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. 11. 2006(ABl. EU Nr. L 363 S. 368).

(5) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSGim FFH-Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung einesgünstigen Erhaltungszustandes des FFH-Gebiets durch1. den Schutz und die Entwicklung insbesondere

a) des degenerierten Hochmoores mit möglichst nassen,nährstoffarmen, großflächig waldfreien Bereichen undnaturnahen nährstoffarmen, huminstoffreichen Seen,die durch typische, torfbildende Hochmoorvegetationgekennzeichnet sind und Entwicklungspotenzial zu le-benden Hochmooren aufweisen; die Regeneration desHochmoores ist gegenüber sekundären Moorbirken-wald-Beständen im Verlauf der Renaturierung ehema-liger Abtorfungsflächen vorrangiges Ziel,

b) des Kleinen Bullenmeeres mit dem Schwingrasen-moor, den Torfmoorschlenken und dem Birkenbruch-wald sowie den beiden nördlich davon liegendenMoorwaldparzellen als möglichst nasse, nährstoffarmeBereiche unter Einbeziehung der umgebenden land-wirtschaftlichen Nutzflächen als Puffer- und Entwick-lungsflächen sowie hydrologische Schutzzone,

2. die Erhaltung und Förderung insbesonderea) des prioritären Lebensraumtyps

(Anhang I FFH-Richtlinie)91D0 Moorwälderals naturnahe torfmoosreiche Birkenwälder auf nähr-stoffarmen, nassen Moorböden mit allen Altersphasenin mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ur-sprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, ei-nem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen,natürlich entstandenen Lichtungen und strukturreichenWaldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- undPflanzenarten überwiegend am Kleinen Bullenmeer, inden beiden nördlich davon liegenden Moorbirkenwald-

Nds. MBl. Nr. 35/2007

874

streifen sowie in randlichen und nicht wiedervernäss-baren Bereichen der Abtorfungsflächen,

b) der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie) aa) 3160 Dystrophe Seen und Teiche

als naturnahe nährstoffarme, huminstoffreicheStillgewässer mit torfmoosreicher Verlandungsve-getation in Moorgebieten, einschließlich ihrer typi-schen Tier- und Pflanzenarten,

bb) 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hoch-mooredurch Renaturierung von degeneriertem Hoch-moor mit möglichst nassen, nährstoffarmen, weit-gehend waldfreien Teilflächen, das durch typische,torfbildende Hochmoorvegetation gekennzeichnetist, und naturnahen Moorrandbereichen, einschließ-lich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,

cc) 7140 Übergangs- und Schwingrasenmooreals naturnahe, waldfreie Übergangs- und Schwing-rasenmoore, u. a. mit torfmoosreichen Seggen- undWollgras-Rieden, auf sehr nassen, nährstoffarmenStandorten, meist im Komplex mit nährstoffarmenStillgewässern und anderen Moortypen, einschließ-lich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,

dd) 7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)als nasse, nährstoffarme Torfflächen mit Schnabel-ried-Gesellschaften im Komplex mit Hoch- undÜbergangsmooren, Feuchtheiden und/oder nähr-stoffarmen Stillgewässern, einschließlich ihrer typi-schen Tier- und Pflanzenarten.

(6) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele auflandwirtschaftlichen Flächen sowie von Pflege- und Entwick-lungsmaßnahmen soll insbesondere durch Angebote des Ver-tragsnaturschutzes erfolgen.

§ 3Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG sind im NSG alle Handlun-gen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteilezerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Ver-ordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG darf das NSG außerhalb dergekennzeichneten Wege nicht betreten oder auf sonstige Wei-se aufgesucht werden. Die gekennzeichneten Wege sind in dermaßgeblichen Karte dargestellt.

(3) Darüber hinaus werden folgende Handlungen, die dasNSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder störenkönnen, untersagt:1. Hunde frei laufen zu lassen,2. wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur ohne vernünf-

tigen Grund durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,3. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,

Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oderdort Kraftfahrzeuge abzustellen,

4. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zu-ständigen Naturschutzbehörde durchzuführen; die Zu-stimmung kann von der zuständigen Naturschutzbehördeversagt werden, wenn die geplante Maßnahme geeignetist, dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderzulau-fen; die zuständige Naturschutzbehörde kann Regelungenzu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die ge-eignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen desNSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzwecksentgegenzuwirken.

(4) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bleibt unbe-rührt. Dies gilt nicht für die Neuanlage jagdwirtschaftlicherEinrichtungen, soweit § 4 keine näheren Regelungen trifft.

§ 4Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 4 aufgeführten Handlungen oderNutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG

und des § 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrecht-lichen Befreiung.

(2) Allgemein freigestellt sind1. das Betreten des Gebiets durch die Eigentümer und Nut-

zungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßi-gen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,

2. das Betreten des Gebiets und die Durchführung von Maß-nahmen:a) durch Bedienstete der Anstalt Niedersächsische Lan-

desforsten und der Naturschutzbehörden sowie derenBeauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicherStellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der dienst-lichen Aufgaben dieser Behörden; die Durchführungvon Maßnahmen nach Anzeige bei der zuständigenNaturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn,

c) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht; die Durch-führung von entsprechenden Maßnahmen nach An-zeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wo-chen vor Beginn, es sei denn, es handelt sich um einegegenwärtige erhebliche Gefahr, die ein sofortiges Han-deln erfordert; in diesem Fall ist die zuständige Natur-schutzbehörde unverzüglich über die durchgeführtenMaßnahmen zu unterrichten,

d) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Unter-suchung und Kontrolle des Gebiets im Auftrag oder aufAnordnung der zuständigen Naturschutzbehörde odermit deren Zustimmung,

e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowieInformation und Bildung, soweit dies mit dem Schutz-zweck vereinbar ist mit Zustimmung der zuständigenNaturschutzbehörde,

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, sofern sieder Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dient undsoweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlichist,

4. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und inGewässern zweiter Ordnung und dritter Ordnung nachden Grundsätzen des NWG,

5. die kleinflächige Holzernte im Zuge von Pflegemaßnah-men in den Bereichen, die in der maßgeblichen Karte graugerastert und mit dem Buchstaben „H“ gekennzeichnet sindnach Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

6. die Nutzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen undEinrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigenUmfang; die Unterhaltung und Instandsetzung nach An-zeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wo-chen vor Beginn der Maßnahmen.

(3) Freigestellte Handlungen und Nutzungen bezüglich jagd-wirtschaftlicher Einrichtungen sind die Nutzung, Unterhal-tung und Instandsetzung von bestehenden jagdwirtschaft-lichen Einrichtungen wie Hochsitzen und sonstigen nichtbeweglichen Ansitzeinrichtungen; deren Neuanlage mit Zu-stimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftlicheBodennutzung nach guter fachlicher Praxis und nach folgen-den Vorgaben:

1. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte schraffiertdargestellten rechtmäßig bestehenen Ackerfläche,

2. die Umwandlung von Acker in Grünland und die an-schließende Nutzung gemäß Nummer 3,

3. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte punktiert dar-gestellten Dauergrünlandflächen a) im Privateigentum

aa) ohne Behandlung mit chemischen Pflanzen-schutzmitteln; zulässig bleibt die Tipulabekämp-fung nach Erreichen der durch die Land-wirtschaftskammer definierten Schadschwelle;zulässig bleibt außerdem die selektive Bekämp-fung von Problemgräsern oder -kräutern nachZustimmung der zuständigen Naturschutzbe-hörde,

Nds. MBl. Nr. 35/2007

875

bb) ohne Veränderung der Bodengestalt,cc) ohne Ausbringung von Wirtschaftsdüngern aus

der Geflügelhaltung,dd) ohne Erneuerung der Grasnarbe durch Um-

bruch; zulässig sind Über- oder Nachsaaten,auch im Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren,

ee) ohne ackerbauliche Nutzung,ff) ohne Anlage zusätzlicher Entwässerungseinrich-

tungen,b) im öffentlichen Eigentum zusätzlich zu Buchstabe a

nach Maßgabe des Pacht- oder Nutzungsvertrages alsextensives Grünland, sofern die Nutzung dem Schutz-zweck dient; Änderungen der Pacht- oder Nutzungs-verträge sind nur mit Zustimmung der zuständigenNaturschutzbehörde zulässig,

4. die Unterhaltung bestehender Entwässerungseinrich-tungen,

5. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Wei-dezäune und Viehtränken sowie deren Neuerrichtung,

6. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig beste-hender Viehunterstände sowie mit Zustimmung der zu-ständigen Naturschutzbehörde deren Neuerrichtung,

7. die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorüber-gehend nicht genutzten Flächen, die in einem landwirt-schaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungsprogrammteilgenommen haben,

8. die Schafbeweidung auf den in Abstimmung mit der zu-ständigen Naturschutzbehörde festgelegten Bereichen zurOffenhaltung und Pflege der Heide- und Moorflächen;freigestellt sind hier auch alle in Abstimmung mit der zu-ständigen Naturschutzbehörde festgelegten begleitendenArbeiten wie z. B. das Schlegeln, die Einbringung vonZaunmaterial oder die Anlage und Unterhaltung vonViehtriften.

9. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmenvon den Regelungen der Nummer 3 Buchst. a, Doppel-buchst. aa, dd und ff zustimmen, sofern dies nicht demSchutzzweck widerspricht.

10. Die Freistellungen gelten für die Pferdehaltung entspre-chend.

(5) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in denAbsätzen 2 bis 4 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustim-mung und im Anzeigeverfahren Regelungen zu Zeitpunkt,Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beein-trächtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seinerBestandteile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken.

(6) Weitergehende Vorschriften der §§ 28 a und 28 b NNatGbleiben unberührt.

(7) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisseoder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt, soweit dortnichts anderes bestimmt ist.

§ 5Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständigeNaturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiunggewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder

Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmender Prüfung nach § 34 c Abs. 1 NNatG als mit dem Schutz-zweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraus-setzungen des § 34 c Abs. 3 und 5 NNatG erfüllt sind.

§ 6Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zurweiteren Information über das NSG ist von den Eigentü-mern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen vonSchildern zu dulden.

(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können — so-weit erforderlich — in einem Pflege- und Entwicklungsplanfür das NSG dargestellt werden, dies gilt insbesondere für1. die Wiedervernässung abgetorfter Hochmoorflächen mit

dem Ziel der Hochmoorregeneration durch geeignete Maß-nahmen der Wasserrückhaltung,

2. Entkusselungen zur Beseitigung unerwünschten Gehölz-aufwuchses,

3. Maßnahmen zur Wiederherstellung eines naturnahen Was-ser- und Nährstoffhaushalts im Bereich des Kleinen Bul-lenmeers und der nördlich davon liegenden Moorbirken-wälder sowie der umgebenden Flächen wie zum BeispielNutzungsaufgabe und Wiedervernässung,

4. die Schafbeweidung mit dem Ziel der Erhaltung einer offe-nen Heide- und Moorlandschaft.

(3) Für die Flächen der Anstalt Niedersächsische Landes-forsten werden Naturschutzmaßnahmen im Rahmen derForsteinrichtung in einem Pflege- und Entwicklungsplan dar-gestellt und einvernehmlich mit der zuständigen Natur-schutzbehörde im forstlichen Betriebsplan festgelegt. DerPflege- und Entwicklungsplan trifft insbesondere Aussagenzur Entwicklung der im Waldschutzgebietskonzept festgeleg-ten Flächen „Sonderbiotope“ und „Artenschutz“.

§ 7Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des § 3Abs. 3 verstößt, ohne dass die nach § 3 Abs. 3 Nummer 4 er-forderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährtwurde.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG dasGebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigtoder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der in der maß-geblichen Karte dargestellten und vor Ort gekennzeichnetenWege betritt, ohne eine nach § 4 erforderliche Anzeige oderohne dass eine nach § 4 erforderliche Zustimmung erteilt odereine Befreiung gewährt wurde.

§ 8Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündungim Nds. MBl. in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 23. 3. 1940 überdas Naturschutzgebiet „Kleines Bullenmeer“ (Amtliche Nach-richten Nr. 33 vom 1. 4. 1940) außer Kraft.

Hannover, den 15. 8. 2007

Niedersächsischer Landesbetriebfür Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Dr. Keuffel

— Nds. MBl. Nr. 35/2007 S. 873

Die Anlage ist auf der Seite 878 dieser Nummer des Nds. MBl. beigegeben.

Nds. MBl.

15. 8. 2007

Nr. 35/2007.

Anlage (zu S. 869)

Nds. MBl. Nr. 35/2007

878

15. 8. 2007

Anlage (zu S. 873)

Nds. MBl. Nr. 35/2007

879

Landeswahlleiter

Verzeichnis der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie ihrer Stellvertretungen für die Landtagswahl in Niedersachsen am 27. 1. 2008

Bek. d. Landeswahlleiters v. 7. 8. 2007 — LWL 11411/2.3.6 —

Bezug: Bek. v. 12. 2. 2007 (Nds. MBl. S. 142), geändert durch Bek. v. 9. 5. 2007 (Nds. MBl. S. 450)

Die Nrn. 48, 59, 60 und 61 des Verzeichnisses der Bezugsbekanntmachung erhalten folgende Fassung:

— Nds. MBl. Nr. 35/2007 S. 879

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(Verbrennungsmotoranlage Kohrs, Lamstedt)

Bek. d. GAA Cuxhaven v. 9. 8. 2007— 07-013-01-8.1-Rü —

Aufgrund des Antrags des Herrn Günter Kohrs, Klein-mühlen 7, 21769 Lamstedt, wird zurzeit vom GAA Cux-haven ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 4i. V. m. § 19 BImSchG i. d. F. vom 26. 9. 2002 (BGBl. IS. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom18. 12. 2006 (BGBl. I S. 3180), durchgeführt, das die Er-richtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlagemit einer Feuerungswärmeleistung von 1,234 MW unterVerwendung von Biogas als Brennstoff zum Gegenstandhat. Im Antragsumfang ebenfalls enthalten sind die Biogas-erzeugung sowie die Lagerung von Gärsubstrat. Bei demgenannten Vorhaben handelt es sich um eine immissions-schutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage gemäß Num-mer 1.4 Spalte 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa des Anhangsder 4. BImSchV i. d. F. vom 14. 3. 1997 (BGBl. I S. 504),zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. 7.2006 (BGBl. I S. 1619). Standort der Anlage ist das Grund-stück in 21769 Lamstedt, Gemarkung Nindorf, Flurstück 34,Flur 10.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war gemäß § 3 ci. V. m. Anlage 1 Nr. 1.3.2 Spalte 2 UVPG i. d. F. vom 25. 6.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2des Gesetzes vom 21. 12. 2006 (BGBl. I S. 3316), eine standort-bezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Diesewurde inzwischen abgeschlossen. Als Ergebnis wird festge-

stellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach demUVPG nicht bedarf.

Gemäß § 3 a UVPG ist die Feststellung nicht selbständiganfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 35/2007 S. 879

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

Genehmigung gemäß § 4 BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung

(Hüntelmann Oberflächentechnik GmbH & Co. KG, Werpeloh)

Bek. d. GAA Oldenburg v. 13. 8. 2007— 07/032Ma;3.10/1 —

Die Firma Hüntelmann Oberflächentechnik GmbH & Co. KGbeabsichtigt auf dem Betriebsgrundstück in 49751 Werpeloh,Große-Kreuz-Straße 9 (Gemarkung Werpeloh, Flur 16, Flur-stück 67/1), eine Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metal-len durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren miteinem Volumen der Wirkbäder von 180,7 m³ zu errichten undzu betreiben. Die Errichtung und der Betrieb der Anlage zurOberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytischesoder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbädervon 180,7 m³ wurde mit Bescheid vom 7. 8. 2007 genehmigt.

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG sowie § 21 a der 9. BImSchVwerden der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrungder Entscheidung über den Antrag vom 7. 8. 2007 in der An-lage bekannt gemacht.

Wahlkreis

Nr. Name

Kreiswahlleiterin/Kreiswahlleiter

Stellvertreterin/Stellvertreter

Dienststelle der Wahlleiterin/des Wahlleitersa = Telefonb = Telefaxc = E-Mail

„48 Elbe Erster KreisratKrumböhmer

KreisamtfrauGerm

21335 LüneburgAuf dem Michaeliskloster 4a: 04131 26-1694b: 04131 26-2694c: [email protected]

5960

UnterweserOsterholz

LandratDr. Mielke

Erste KreisrätinSchumacher

27711 Osterholz-ScharmbeckOsterholzer Straße 23a: 04791 930-0b: 04791 930-358c: [email protected]

61 Verden LandratBohlmann

Kreisverwaltungs-oberrätinTryta

27283 Verden (Aller)Lindhooper Straße 67a: 04231 15-0b: 04231 15-603c: [email protected]“.

Nds. MBl. Nr. 35/2007

880

Der vollständige Genehmigungsbescheid und die geneh-migten Antragsunterlagen können in der Zeit vom

30. 8. bis 13. 9. 2007 (einschließlich)

in den folgenden Stellen zu den dort angegebenen Zeiten ein-gesehen werden:

Samtgemeinde SögelLudmillenhof49751 Sögel(Rathaus), Zimmer 47

Einsichtmöglichkeit:

montags bis mittwochs in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr,donnerstag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr,freitags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr,

sowie

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt OldenburgZimmer 426, 4. ObergeschossTheodor-Tantzen-Platz 826122 Oldenburg

Einsichtmöglichkeit:

montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 16.30 Uhr,freitags in der Zeit von 8.00 bis 14.00 Uhr.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Genehmigungs-bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüberDritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zuge-stellt gilt.

Weiterer Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Diejenigen, die in dem unter Beteiligung der Öffentlichkeitdurchgeführten Verfahren während der Einwendungsfrist keineEinwendungen erhoben haben, sind mit etwaigen Rechtsbehel-fen gegen den Genehmigungsbescheid gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3BImSchG grundsätzlich ausgeschlossen.

— Nds. MBl. Nr. 35/2007 S. 879

Anlage

Entscheidung

Der Firma Hüntelmann Oberflächentechnik GmbH & Co. KG,Große-Kreuz-Straße 9, 49751 Werpeloh, wird aufgrund ihresAntrages vom 15. 3. 2007, nach Maßgabe dieses Bescheides,die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer KTL-und Pulverbeschichtungsanlage mit einem Volumen derWirkbäder von 180,7 m³ erteilt.

Standort der Anlage ist: Ort: 49751 WerpelohStraße: Große-Kreuz-Straße 9Gemarkung: WerpelohFlur: 16Flurstücke: 67/1.

Die im Formular Inhalt (Inhaltsverzeichnis zum Antrag) imEinzelnen aufgeführten Unterlagen sind Bestandteil diesesGenehmigungsbescheides und liegen diesem zugrunde.

Konzentrationswirkung:

Diese Genehmigung schließt die wasserrechtliche Geneh-migung gemäß § 151 NWG zur Einleitung von Abwasser ausden Herkunftsbereichen des Anhangs 40 der Abwasserverord-nung mit ein.

Im Übrigen ergeht diese Genehmigung unbeschadet derbehördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nichtvon der Genehmigung eingeschlossen werden.

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 und 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)vom 26. 9. 2002 (BGBl. I S. 3830) in der derzeit geltenden Fas-sung i. V. m. § 1 sowie die lfd. Nr. 3.10 Spalte 1 des Anhangsder 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftigeAnlagen — 4. BImSchV —) vom 14. 3. 1997 (BGBl. I S. 504)in der derzeit geltenden Fassung.

Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen (nicht ver-öffentlicht) und folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nachBekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruchist schriftlich oder zur Niederschrift beim Staatlichen Gewerbe-aufsichtsamt Oldenburg, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Ol-denburg (Postfachanschrift: Postfach 45 49, 26035 Oldenburg),einzulegen.

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(Georgsmarienhütte GmbH)

Bek. d. GAA Oldenburg v. 15. 8. 2007— 07-033Ma; 3.2b/1 —

Die Firma Georgsmarienhütte GmbH, Neue Hüttenstraße 1,49124 Georgsmarienhütte, hat beim GAA Oldenburg mitSchreiben vom 28. 2. 2007 die Erteilung einer Änderungs-genehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG i. d. F. vom 26. 9.2002 (ΒGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung zurwesentlichen Änderung ihrer Anlage zur Herstellung oderzum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlichStranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Roh-stoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von1 200 000 Tonnen Rohstahl flüssig pro Jahr auf dem Betriebs-grundstück in 49124 Georgsmarienhütte, Neue Hüttenstraße 1,49124 Georgsmarienhütte (Gemarkung Georgsmarienhütte,Flur 14, Flurstück 1/174), beantragt.

Der Antragsgegenstand umfasst folgende Maßnahmen:

1. Neubau eines zweiten Pfannenofens LF 2,

2. Neubau eines dritten Pfannenofens LF 3 als Ersatz für LF 1,

3. Neubau einer Kohleeinblasanlage für die Pfannenöfen LF 1(LF 3) und LF 2,

4. Erweiterung der Wasserwirtschaft für den PfannenofenLF 2,

5. Neubau einer Entstaubungsanlage für die Pfannenöfen LF 1(LF 3) und LF 2,

6. Änderung der Legierungsmittelanlage und Anschluss desgeänderten Teils an die Entstaubungsanlage der Pfannen-öfen LF 1 (LF 3) und LF 2,

7. Austausch von drei Pfannenfeuern und Anschluss derPfannenfeuer an die Entstaubunganlage der PfannenöfenLF 1 (LF 3) und LF 2,

8. Ersatz der 125 t Pfannen durch 150 t Pfannen,

9. Installation eine T&P-Manipulators am DC-EAF,

10. Entfall der kontinuierlichen Überwachung von Kohlen-monoxid am EAF und des Emissionsgrenzwertes für Koh-lenmonoxid und

11. Verlegung und Modernisierung des Schrottbrennplatzes.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ei. V. m. § 3 c UVPG i. d. F. vom 25. 6. 2005 (BGBl. I S. 1757,2797) in der jeweils geltenden Fassung durch eine allgemeineVorprüfung des Einzelfalles zu ermitteln, ob für das beantrag-te Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung erforderlich ist.

Diese nach den Vorgaben der Anlage 2 UVPG durchgeführteVorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht durch-geführt zu werden braucht.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass diese Feststel-lung nicht selbständig angefochten werden kann.

— Nds. MBl. Nr. 35/2007 S. 880

Nds. MBl. Nr. 35/2007

881

Herausgegeben von der Niedersächsischen StaatskanzleiVerlag und Druck: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover; Postanschrift: 30130 Hannover,Telefon 0511 8550-0, Telefax 0511 8550-2400, Postbank Hannover 4 10-308. Erscheint nach Bedarf, in der Regel wöchentlich. Laufender Bezugund Einzelstücke können durch den Verlag bezogen werden. Bezugspreis pro Jahr 130,40 €, einschließlich 8,53 € Mehrwertsteuer und 12,80 €

Portokostenanteil. Bezugskündigung kann nur 10 Wochen vor Jahresende schriftlich erfolgen. Einzelnummer je angefangene 16 Seiten 1,55 €.ISSN 0341-3500. Abonnementservice: Christian Engelmann, Telefon 0511 8550-2424, Telefax 0511 8550-2405Einzelverkaufspreis dieser Ausgabe 3,10 € einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten

Stellenausschreibung

Das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen LandeskircheHannovers, die als größte evangelische Landeskirche in Deutschlandden wesentlichen Teil des Landes Niedersachsen umfasst, sucht zum1. 1. 2008

eine qualifizierte Juristin oder einen qualifizierten Juristen

für den höheren kirchlichen Verwaltungsdienst. Bewerberinnen undBewerber müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höherennichttechnischen Verwaltungsdienst besitzen.

Wir wünschen uns eine engagierte, selbständig arbeitende Persön-lichkeit mit fundierten Rechtskenntnissen, insbesondere im Steuer-und Wirtschaftsrecht, sowie mit Kenntnissen im kaufmännischenRechnungswesen. Wir erwarten Verständnis für kirchliche Fragestel-lungen, Verhandlungsgeschick, kommunikative Kompetenz und dieBereitschaft, gegenüber Außenstehenden für die Sache der Kirche ein-zutreten. Prädikatsexamen und erste berufliche Erfahrungen sind er-wünscht. Die Bekenntniszugehörigkeit und eine lebendige Beziehungzum Leben der evangelischen Kirche sind Voraussetzungen für dieEinstellung.

Das Kirchenbeamtenrecht ist nach den Grundzügen des öffentli-chen Dienstes gestaltet. Die Besoldung richtet sich zunächst nachden BesGr. A 13 bis A 15 der Besoldungsordnung.

Nähere Informationen über die Evangelisch-lutherische Landeskir-che Hannovers und das Landeskirchenamt Hannover sind im Internetunter „www.Landeskirche-Hannover.de“ erhältlich.

Bewerberinnen und Bewerber, die an einer verantwortungsvol-len, vielseitigen und anspruchsvollen Tätigkeit in einer kirchlichenKollegialbehörde mit Leitungs-, Aufsichts- und Beratungsaufgabeninteressiert sind, werden gebeten, ihre Bewerbung mit den üblichenaussagekräftigen Unterlagen bis zum 28. 9. 2007 an den Präsidentendes Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen LandeskircheHannovers, Postfach 37 26, 30037 Hannover, zu richten.

— Nds. MBl. Nr. 35/2007 S. 881

Preiswerte Textausgabenwichtiger Gesetze

Aktuell:

Gemeinde-und Landkreis-ordnungNeubekanntmachung der NiedersächsischenGemeindeordnung (NGO) vom 28. 10. 2006und der Niedersächsischen Landkreisord-nung (NLO) vom 30. 10. 2006 (Nds. GVBl.Nr. 27/06) ........................................... 7,35 €

(Die Einzelpreise verstehen sich einschl. MwSt. zuzüglichVersandkosten.)

Bestellungen erbeten an: .

Postanschrift: 30130 HannoverAdresse: Hans-Böckler-Allee 7, 30173 HannoverTelefon 0511 8550-0 • Telefax 0511 [email protected] • www.schluetersche.de

NiedersächsischesGesetz- undVerordnungsblattNeubekanntmachung der Verordnung zurDurchführung des NiedersächsischenPflegegesetzes vom 30. 3. 2005 (Nds. GVBl.Nr. 8/05) ........................................ 1,05 €

Verordnung zur Änderung der Niedersäch-sischen Versammlungsstättenverordnungund der Baugebührenordnung (Nds. GVBl.Nr. 9/05) ........................................ 3,15 €

Neubekanntmachung der Niedersächsi-schen Verordnung zur Durchführung desBaugesetzbuches vom 24. 5. 2005 (Nds.GVBl. Nr. 12/05) ............................ 4,20 €

Verordnung zur Änderung der Niedersäch-sischen Verordnung zum Schutz gegen dieGeflügelpest vom 8. 9. 2005 (Nds. GVBl.Nr. 19/05) ....................................... 1,05 €

Gesetz über den Nationalpark „Harz (Nie-dersachsen)“ (NPGHarzNI) vom 19. 12. 2005(Nds. GVBl. Nr. 30/05) .................. 2,10 €

Niedersächsisches MinisterialblattRdErl. vom 11. 1. 2005, Ausführungsbe-stimmungen zum Niedersächsischen Jagd-gesetz (Nds. MBl. Nr. 8/05) .......... 3,10 €

RdErl. vom 10. 5. 2005, Bauaufsicht; im LandNiedersachsen anerkannte Prüfingenieurefür Baustatik (Nds. MBl. Nr. 21/05) ... 6,20 €

RdErl. vom 4. 8. 2005, Beihilfevorschriften(BhV) und Hinweise zu den BhV: Durch-führung von Heilkuren in der EU (Nds. MBl.Nr. 33/05) ...................................... 4,65 €

RdErl. vom 4. 8. 2005, Beihilfevorschriften(BhV) und Hinweise zu den BhV (Nds. MBl.Nr. 34/05) ...................................... 1,55 €

Bek. vom 26. 9. 2005, Bauaufsicht: Techni-sche Baubestimmungen DIN V ENV 1992-1-2„Eurocode 2: Planung von Stahlbeton- undSpannbetontragwerken“ Teil 1–2:AllgemeineRegeln – Tragwerksbemessung für denBrandfall (Nds. MBl. Nr. 42/05) .......... 1,55 €

Bek. vom 4. 10. 2005, Bauaufsicht: Techni-sche Baubestimmungen; DIN 4102 „Brand-verhalten von Baustoffen und Bauteilen“(Nds. MBl. Nr. 44/05) .................... 3,10 €

(Die Einzelpreise verstehen sich einschl. MwSt. zuzüglich Versandkosten)

Bestellungen erbeten an:

PreiswerteTextausgaben

aus 2005

Postanschrift: 30130 HannoverAdresse: Hans-Böckler-Allee 7, 30173 HannoverTelefon 0511 8550-0 • Telefax 0511 [email protected] • www.schluetersche.de

wichtiger Gesetze