28
539 I N H A L T 5324 A. Staatskanzlei B. Ministerium für Inneres und Sport 540 RdErl. 28. 4. 2017, Abruf von amtlichen Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens aus dem Fortführungsdoku- mente Informationssystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21160 C. Finanzministerium D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 540 Gem. Erl. 25. 4. 2017, Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädago- gischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige . . . . 21130 E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur F. Kultusministerium G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 541 RdErl. 5. 4. 2017, Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Durchführung von Zielabweichungsver- fahren (VV-ROG/NROG — ZAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23100 552 RdErl. 5. 4. 2017, Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Untersagung raumbedeutsamer Planun- gen und Maßnahmen (VV-ROG/NROG — Untersagung) . . . 23100 559 RdErl. 25. 4. 2017, Dienstrechtliche Befugnisse und Zustän- digkeiten nach § 25 NBesG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20400 I. Justizministerium K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz 560 Erl. 28. 4. 2017, Richtlinie über die Gewährung von Zuwen- dungen zur Aufwertung des niedersächsischen Natur- und Kulturerbes sowie für die Sicherung der biologischen Viel- falt (Richtlinie „Landschaftswerte“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28100 Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg 560 Bek. 2. 5. 2017, Anerkennung der „Eva Wachler Stiftung“ Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems 560 Bek. 26. 4. 2017, Anerkennung der „Konrad-Sieker-Stiftung“ Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig 560 Bek. 28. 4. 2017, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (ACT Ade- lebser Container Terminal GmbH, Holzminden) . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle 561 Bek. 24. 4. 2017, Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24 Abs. 1 der 17. BImSchV (GEKA mbH, Munster) . . . . . . . . . . 562 Bek. 24. 4. 2017, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Zeppelin Power Systems GmbH & Co. KG, Achim) . . . . . . . . . . . . . . . 562 Bek. 2. 5. 2017, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Bioenergie Bargfeld GmbH & Co. KG, Eldingen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven 562 Bek. 25. 4. 2017, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Staatliches Baumanagement Cuxhaven) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover 562 Bek. 22. 4. 2017, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Holcim [Deutschland] GmbH, Sehnde) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562 Bek. 2. 5. 2017, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Oestmann GmbH, Stuhr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg 563 Bek. 28. 4. 2017, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (agrinova GmbH & Co. KG, Suhlendorf) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 563 Bek. 3. 5. 2017, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Öffentliche Bekanntmachung (BENAS Biogasanlage GmbH, Vorwerk) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg 563 Bek. 26. 4. 2017, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Öffentliche Bekanntmachung (HGP Logistik-Consulting GmbH, Bösel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67. (72.) Jahrgang Hannover, den 10. 5. 2017 Nummer 18

MBl. 2017 18 (10.05.2017) - · PDF fileNds. MBl. Nr. 18/2017 540 B. Ministerium für Inneres und Sport Abruf von amtlichen Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens aus dem

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539

I N H A L T

5324

A. Staatskanzlei

B. Ministerium für Inneres und Sport

540

RdErl. 28. 4. 2017, Abruf von amtlichen Unterlagen desamtlichen Vermessungswesens aus dem Fortführungsdoku-mente Informationssystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21160

C. Finanzministerium

D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

540

Gem. Erl. 25. 4. 2017, Richtlinie über die Gewährung vonZuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädago-gischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige . . . .21130

E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

F. Kultusministerium

G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaftund Verbraucherschutz

541

RdErl. 5. 4. 2017, Verwaltungsvorschriften zum ROG undzum NROG für die Durchführung von Zielabweichungsver-fahren (VV-ROG/NROG — ZAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23100

552

RdErl. 5. 4. 2017, Verwaltungsvorschriften zum ROG undzum NROG für die Untersagung raumbedeutsamer Planun-gen und Maßnahmen (VV-ROG/NROG — Untersagung) . . .23100

559RdErl. 25. 4. 2017, Dienstrechtliche Befugnisse und Zustän-digkeiten nach § 25 NBesG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20400

I. Justizministerium

K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

560

Erl. 28. 4. 2017, Richtlinie über die Gewährung von Zuwen-dungen zur Aufwertung des niedersächsischen Natur- undKulturerbes sowie für die Sicherung der biologischen Viel-falt (Richtlinie „Landschaftswerte“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28100

Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg560Bek. 2. 5. 2017, Anerkennung der „Eva Wachler Stiftung“

Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems560Bek. 26. 4. 2017, Anerkennung der „Konrad-Sieker-Stiftung“

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

560Bek. 28. 4. 2017, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (ACT Ade-lebser Container Terminal GmbH, Holzminden) . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle

561Bek. 24. 4. 2017, Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24Abs. 1 der 17. BImSchV (GEKA mbH, Munster) . . . . . . . . . .

562Bek. 24. 4. 2017, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (ZeppelinPower Systems GmbH & Co. KG, Achim) . . . . . . . . . . . . . . .

562Bek. 2. 5. 2017, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (BioenergieBargfeld GmbH & Co. KG, Eldingen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven

562Bek. 25. 4. 2017, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (StaatlichesBaumanagement Cuxhaven) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

562Bek. 22. 4. 2017, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Holcim[Deutschland] GmbH, Sehnde) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

562Bek. 2. 5. 2017, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (OestmannGmbH, Stuhr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

563Bek. 28. 4. 2017, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (agrinovaGmbH & Co. KG, Suhlendorf) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

563

Bek. 3. 5. 2017, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung (BENAS Biogasanlage GmbH,Vorwerk) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

563

Bek. 26. 4. 2017, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung (HGP Logistik-Consulting GmbH,Bösel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

67. (72.) Jahrgang Hannover, den 10. 5. 2017 Nummer 18

Nds. MBl. Nr. 18/2017

540

B. Ministerium für Inneres und Sport

Abruf von amtlichen Unterlagendes amtlichen Vermessungswesens

aus dem Fortführungsdokumente Informationssystem

RdErl. d. MI v. 28. 4. 2017 — 47-23080/300 —

— VORIS 21160 —

In der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterver-waltung (VKV) werden amtliche Unterlagen des amtlichenVermessungswesens im Fortführungsdokumente Informati-onssystem (FODIS) geführt.

An der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2NVermG wirken ÖbVl nach § 6 Abs. 2 NVermG und anderebehördliche Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 3 NVermG alsAufgabenträger mit. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die-sen Aufgabenträgern amtliche Unterlagen bereitzustellen.

Für die Bereitstellung der amtlichen Unterlagen setzt dieVKV ein internetbasiertes Abrufverfahren ein. Das Abrufver-fahren wird für Aufgabenträger gemäß § 6 Abs. 2 und 3NVermG landesweit eingeführt.

Die Teilnahme am internetbasierten Abrufverfahren ist frei-willig. Über die Nutzung des Verfahrens ist zwischen denAufgabenträgern nach § 6 Abs. 2 und 3 NVermG und demLGLN eine Vereinbarung zu schließen.

Zur Wahrung datenschutzrechtlicher Belange müssen be-rechtigte Aufgabenträger bei der Nutzung des Abrufverfah-rens den Verwendungszweck und ihr Geschäftszeichen an-geben. Das LGLN protokolliert den Zeitpunkt des Abrufs, denVerwendungszweck, das Geschäftszeichen und die abgerufe-nen Unterlagen. Die protokollierten Nutzungsdaten sind dreiJahre aufzubewahren und für anlass- oder stichprobenartigeKontrollen der Aufsichtsbehörde bereitzustellen.

Dieser RdErl. tritt am 1. 5. 2017 in Kraft und mit Ablauf des31. 12. 2022 außer Kraft.

Andas Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Nieder-sachsendie Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlichbestellten Vermessungsingenieuredie anderen behördlichen Vermessungsstellen

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 540

D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungenzur Förderung von ambulantensozialpädagogischen Angeboten

der Jugendhilfe für junge Straffällige

Gem. Erl. d. MS, d. MI u. d. MJ v. 25. 4. 2017— 306-51240 —

— VORIS 21130 —

Bezug: Gem. Erl. v. 11. 11. 2014 (Nds. MBl. S. 713)— VORIS 21130 —

Nummer 5. 2 des Bezugserlasses wird mit Wirkung vom 1. 1.2017 wie folgt geändert:Im ersten Spiegelstrich wird der Betrag „18 500 EUR“ durchden Betrag „21 000 EUR“ ersetzt.

An dasNiedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie — Landes-jugendamt

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 540

Nds. MBl. Nr. 18/2017

541

H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROGfür die Durchführung von Zielabweichungsverfahren

(VV-ROG/NROG — ZAV)

RdErl. d. ML v. 5. 4. 2017 — 303-20002/37-3 —

— VORIS 23100 —

I n h a l t s ü b e r s i c h t

1. Zweck, Anlass und Grenzen des Zielabweichungsverfahrens1.1 Zweck des Zielabweichungsverfahrens1.2 Anlass für Zielabweichungsverfahren und notwendige Prü-

fungen im Vorfeld1.2.1 Raumbedeutsamkeit des Vorhabens1.2.2 Bestehen einer Bindung des Vorhabens an Ziele der Raum-

ordnung1.2.3 Zielqualität der Festlegung, mit der das Vorhaben kollidieren

könnte1.2.4 Verstoß des Vorhabens gegen ein Ziel der Raumordnung1.2.5 Vermeidbarkeit eines Zielabweichungsverfahrens durch

Modifizierung der Planung oder des Vorhaben1.3 Grenzen des Zielabweichungsverfahrens (Erforderlichkeit

einer Planänderung)

2. Voraussetzungen für die Zielabweichung2.1 Raumordnerische Vertretbarkeit einer Abweichung vom Ziel

der Raumordnung2.1.1 Vorliegen einer (unbeabsichtigten) Planungslücke2.1.2 Zulässigkeit einer Raumordnungsplanung, die das Vorhaben

ermöglicht hätte (Planbarkeit)2.1.3 Raumverträglichkeit der mit der Zielabweichung verfolgten

Planung oder Maßnahme2.1.4 Raumordnerische Vertretbarkeit bei Vorgriff auf eine laufen-

de Änderung oder Aufhebung des betroffenen Zieles2.2 Nichtberührtsein der Grundzüge der Planung2.2.1 Ermittlung der Grundzüge der Planung anhand der verfolgten

Sicherungs-, Ordnungs- oder Entwicklungsinteressen in demvom Vorhaben betroffenen räumlichen Bereich

2.2.2 Kein Entstehen neuer Konflikte2.2.3 Kein Wiederaufbrechen bereits gelöster Konflikte; Ausschluss

einer Präzedenzwirkung2.2.4 Keine Durchbrechung eines gesamträumlichen Konzepts2.2.4.1 Fallkonstellation Vorrang und Ausschluss

a) Nutzung außerhalb der Vorranggebiete auf Ausschluss-flächen

b) Konkurrierende Nutzung auf Positivflächen2.2.4.2 Fallkonstellation Zentrale Orte2.2.5 Nichtberührtsein der Grundzüge der Planung bei Vorgriff auf

eine laufende Änderung oder Aufhebung des betroffenen Zieles2.3 Einvernehmen mit den in ihren Belangen berührten öffent-

lichen Stellen2.3.1 In ihren Belangen berührte öffentliche Stellen2.3.2 Inhalt des Einvernehmens2.3.3 Umsetzung in der Entscheidung der Landesplanungsbehörde2.4 Benehmen mit den betroffenen Gemeinden2.5 Ermessenserwägungen

3. Zuständige Stellen3.1 Zuständigkeitsverteilung zwischen den Landesplanungsbe-

hörden; Zustimmung zum Verfahrensergebnis3.2 Sonderfragen der Zuständigkeitsverteilung: Zielabweichungs-

verfahren im Verhältnis zu Raumordnungs- und Planfeststel-lungsverfahren

3.2.1 Zeitliches Zusammentreffen von Zielabweichungsverfahrenund Raumordnungsverfahren

3.2.2 Zielabweichungsverfahren im Vorfeld von Planfeststellungs-verfahren

3.2.3 Zeitliches Zusammentreffen von Zielabweichungsverfahrenund Planfeststellungsverfahren

4. Verfahren, Form und Anfechtung4.1 Antragserfordernis, Antragsberechtigung, Inhalt und Umfang

des Antrags4.2 Beteiligungsverfahren; Entbehrlichkeit der Beteiligung ande-

rer Stellen

4.3 Weitere Verfahrens- und Formerfordernisse, Kosten4.4 Anfechtbarkeit der Entscheidung

5. Sonderfall: feststellender Bescheid über Nichtvorliegen einesZielverstoßes

6. Schlussbestimmungen

Zur Ausführung von § 6 Abs. 2 ROG vom 22. 12. 2008(BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 124 der Ver-ordnung vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474), i. V. m. § 8 NROGvom 18. 7. 2012 (Nds. GVBl. S. 252), zuletzt geändert durchArtikel 4 des Gesetzes vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 53), wer-den folgende VV erlassen:

1. Zweck, Anlass und Grenzen des Zielabweichungsverfahrens

1.1 Zweck des ZielabweichungsverfahrensIm Rahmen der gesetzlichen Bindungswirkungen von Zie-

len der Raumordnung (§ 4 ROG) sind raumbedeutsame Vor-haben (d. h. raumbedeutsame Planungen und raumbedeutsameMaßnahmen) unzulässig, die gegen Ziele der Raumordnungverstoßen. Zielabweichungsverfahren dienen dazu, in beson-ders gelagerten Einzelfällen zu prüfen, ob ein raumbedeutsa-mes Vorhaben ausnahmsweise von der Beachtung eines Zie-les der Raumordnung befreit werden kann, ohne die Grund-züge der Raumordnungsplanung aufzugeben. An dem beste-henden raumordnerischen Ziel wird aber generell festgehal-ten.

1.2 Anlass für Zielabweichungsverfahren und notwendigePrüfungen im Vorfeld

Das Zielabweichungsverfahren steht als Instrument nur zurVerfügung, wenn feststeht, dass ein Zielkonflikt nicht auf an-dere Weise gelöst werden kann. Um festzustellen, ob über-haupt Anlass für ein Zielabweichungsverfahren besteht, istim Vorfeld Folgendes zu prüfen:1.2.1 Raumbedeutsamkeit des Vorhabens

Raumbedeutsame Vorhaben bestimmen sich dadurch,dass sie „raumbeanspruchend“ oder „raumbeeinflussend“sind (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). Ob ein Vorhaben raum-bedeutsam ist, ist anhand der Gegebenheiten des jewei-ligen Einzelfalles zu entscheiden. Für nicht raumbe-deutsame Vorhaben entfalten Ziele der Raumordnungkeine Steuerungswirkung, sodass für sie auch kein Ziel-abweichungsverfahren nötig werden kann.

1.2.2 Bestehen einer Bindung des Vorhabens an Ziele derRaumordnungFür raumbedeutsame Vorhaben kann Anlass für ein Ziel-abweichungsverfahren nur entstehen, wenn das Vorha-ben den Bindungswirkungen nach § 4 ROG unterliegt.Eine Zielbeachtungspflicht betrifft in erster Linie öffent-liche Planungen und Maßnahmen und die Entschei-dungen über deren Zulassung.Nur in den in § 4 ROG genannten Fällen haben Zieleder Raumordnung vergleichbare Bindungswirkungenauch für raumbedeutsame Vorhaben von Privatperso-nen oder privatwirtschaftlichen Unternehmen. Bindun-gen an Ziele der Raumordnung bestehen beispielsweisebei raumbedeutsamen Vorhaben eines Unternehmens,wenn dieses damit öffentliche Aufgaben wahrnimmt(z. B. Energieversorgung) und wenn an dem Unterneh-men mehrheitlich öffentliche Stellen beteiligt sind oderdie Finanzierung des Vorhabens überwiegend mit öffent-lichen Mitteln erfolgt. Auch wenn raumbedeutsame

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Vorhaben Privater einer Planfeststellungspflicht unter-liegen (z. B. für die Herstellung eines Gewässers imZuge eines großen Rohstoffabbauvorhabens) sind in die-sem Verfahren die Ziele der Raumordnung zu beachten.Bei anderen Zulassungsverfahren, die nicht mit einerPlanfeststellung vergleichbar sind, besteht für Privat-vorhaben eine Bindung an raumordnerische Ziele nur,wenn und soweit das jeweilige Fachrecht dies ausdrück-lich regelt (§ 4 Abs. 2 ROG) und das Ziel der Raumord-nung zu den Genehmigungsvoraussetzungen zählt. Einesolche „Raumordnungsklausel“, die sich auch auf privateVorhaben auswirken kann, enthält beispielsweise § 35Abs. 3 BauGB für bestimmte raumbedeutsame Bauvor-haben im Außenbereich. Fehlt eine solche Raumord-nungsklausel im Fachrecht (z. B. § 34 BauGB), ist dieZulässigkeit eines Vorhabens nicht an die Vereinbarkeitmit Zielen der Raumordnung gebunden.Eine Zielbindung besteht ferner dann nicht, wenn eineöffentliche Stelle des Bundes, eine andere öffentlicheStelle, die im Auftrag des Bundes tätig ist, oder eine Per-son des Privatrechts, die für den Bund öffentliche Auf-gaben durchführt, der Bindungswirkung ordnungsge-mäß nach § 5 ROG widersprochen hat.

1.2.3 Zielqualität der Festlegung, mit der das Vorhaben kolli-dieren könnteOb die raumordnerische Festlegung Zielqualität i. S. des§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG entfaltet, richtet sich nach demmateriellen Gehalt der Planaussage selbst (Schlussabge-wogenheit) und ergibt sich damit in aller Regel bereitsaus der sprachlichen Fassung einer raumordnerischenFestlegung. Außerdem sind Ziele der Raumordnung inRaumordnungsplänen besonders zu kennzeichnen (Fett-druck). Im Zweifelsfall ist die Begründung des Raum-ordnungsplans heranzuziehen.

1.2.4 Verstoß des Vorhabens gegen ein Ziel der RaumordnungEin Zielabweichungsverfahren kommt nur in Betracht,wenn eine raumbedeutsame Planung (z. B. Flächennut-zungsplan, Bebauungsplan) oder Maßnahme (z. B. Bau-genehmigung für ein konkretes Bauvorhaben im Außen-bereich) tatsächlich gegen die als Ziel der Raumordnunggesicherten Funktionen oder Nutzungen verstoßen wür-de. Maßgeblich ist insofern nicht die formale Existenzeines Zieles der Raumordnung, sondern dessen inhalt-liche Regelungsreichweite.Ist ein Ziel tatsächlich vollständig erreicht — z. B. in ei-nem Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung der Rohstoffbereits ausgebeutet — und die raumordnerisch gesi-cherte Nutzung abgeschlossen, können dort Planungenfür andere Folgenutzungen möglich sein, ohne dass nochein Konflikt mit der Vorrangfestlegung besteht, weil diekonkurrierende Nutzung mit der gesicherten Nutzunginhaltlich nicht (mehr) unvereinbar sein kann. DerNachweis, dass kein Konflikt (mehr) mit der Vorrang-festlegung besteht, ist vom Vorhabenträger zu erbringen.Bei der Prüfung, ob ein Vorhaben einem Ziel der Raum-ordnung widerspricht, ist auch zu berücksichtigen, obund inwieweit das Ziel noch zulässige Konkretisie-rungsspielräume für nachfolgende Planungs- und Zu-lassungsverfahren belässt. Konkretisierungsspielraumkann beispielsweise bei zeichnerisch festgelegten Zielenaufgrund der kleinen Maßstabsebene der Landespla-nung gegeben sein, wenn ein Vorhaben knapp mit einerraumordnerischen Vorranggebietsfestlegung zugunsteneiner anderen Nutzung zu kollidieren scheint, auf dernachfolgenden Regionalplanungsebene mit größeremMaßstab aber keine Kollision mehr erkennbar wird. Dererste Anschein eines Verstoßes gegen ein Ziel des Lan-des-Raumordnungsprogramms (LROP) wird durch dienachfolgende Konkretisierung ausgeräumt. Entsprechen-des kann gelten im Verhältnis der Maßstabsebene derRegionalplanung zur Bauleitplanung.Möglich sind ferner Fallkonstellationen, in denen sicherst im Zuge der maßstabsabhängig genaueren Prüfung

im Zulassungsverfahren ergibt, dass in bestimmten klein-räumigen Bereichen innerhalb eines Vorranggebietesdie angenommenen Voraussetzungen der vorrangigenFunktion oder Nutzung nicht vorliegen (z. B. dass in ei-nem Vorranggebiet Rohstoffgewinnung auf der von demVorhaben beanspruchten Teilfläche der Rohstoff nichtvorkommt). Möglich ist auch, dass eine Vorrangnut-zung oder -funktion dem konkreten Vorhaben (aufgrunddessen konkreter Ausgestaltung) nicht entgegensteht(z. B. wenn eine raumbedeutsame bauliche Anlage so indie Landschaft einbettet wird, dass weder Errichtungnoch Betrieb den Vorrang „ruhige Erholung“ beein-trächtigen). In solchen Fällen wäre das Vorhaben mitdem gesicherten Vorrang vereinbar, sodass ein Zielab-weichungsverfahren mangels Zielverstoßes gar nicht er-forderlich wäre.

Ist im Raumordnungsprogramm eine — planerisch ge-wollte — Ausnahmeregelung i. S. von § 6 Abs. 1 ROGvorgesehen, die raumbedeutsame Planungen oder Maß-nahmen (ggf. unter bestimmten Voraussetzungen) er-lauben würde, besteht ebenfalls kein Anlass mehr fürein Zielabweichungsverfahren.

Eine Ausnahmeregelung kann entweder eine andereplanerische Lösung auf Regionalplanungsebene (Recht-setzung) ermöglichen, sodass das LROP-Ziel dem Vor-haben dann nicht mehr entgegen steht (z. B. hinsicht-lich Abgrenzungen von Vorranggebieten Rohstoffge-winnung gemäß dem LROP Abschnitt 3.2.2 Ziffer 02Sätze 3 und 5 oder hinsichtlich zentrenrelevanter Rand-sortimente gemäß dem LROP Abschnitt 2.3 Ziffer 03Satz 8 Buchst. b).

Zum anderen kann eine Ausnahmeregelung erlauben,dass ein Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungenauch zielkonform ist. Solche Voraussetzungen bedürfenkeiner weiteren Umsetzung auf Regionalplanungsebe-ne, sondern sind direkt im Rahmen der Vorhabenszu-lassung (Rechtsanwendung) zu prüfen (z. B. Siedlungs-flächenausweisungen im Siedlungsbeschränkungsbe-reich gemäß dem LROP Abschnitt 2.1 Ziffer 08 Satz 6,Zwischennutzungen auf Ölschiefer-Lagerstätten gemäßdem LROP Abschnitt 3.2.2 Ziffer 05 Satz 20 oder Unter-schreitung der Mindestabstände zwischen Höchstspan-nungsleitungen und Wohnbebauung gemäß dem LROPAbschnitt 4.2 Ziffer 07 Satz 9).

Wird das Vorhaben von der Landesplanungsbehörde alszielkonform angesehen, sodass entgegen bisheriger An-nahmen kein Anlass für ein Zielabweichungsverfahrenbesteht, ist dies dem Vorhabenträger in der Regel form-los mitzuteilen. Zum Sonderfall eines feststellenden Be-scheides siehe Nummer 5.

1.2.5 Vermeidbarkeit eines Zielabweichungsverfahrens durchModifizierung der Planung oder des Vorhabens

Zeigt sich, dass eine raumbedeutsame Planung bei Be-achtung bestimmter Vorkehrungen oder Änderungenmit dem betroffenen Ziel vereinbart werden könnte, solldie zuständige Landesplanungsbehörde im jeweiligenPlanungsverfahren möglichst frühzeitig auf die raum-ordnungskonforme Ausgestaltung beratend hinwirken.Kommt der Planungsträger diesen Anregungen nachund ist die Planung dann zielkonform, ist ein Zielab-weichungsverfahren nicht erforderlich. Allerdings istder Planungsträger nicht verpflichtet, sein Vorhaben zuverändern.

Für raumbedeutsame Vorhaben, die einer Zulassung(z. B. Genehmigung oder Planfeststellung) bedürfen,soll zunächst geprüft werden, ob durch Nebenbestim-mungen zur Zulassungsentscheidung i. S. von § 36VwVfG erreicht werden kann, dass das Vorhaben unterEinhaltung der Ziele der Raumordnung realisiert wird.Ein Zielabweichungsverfahren ist nur erforderlich, wenneine solche Nebenbestimmung die Auswirkungen desVorhabens zwar mildern, aber eine Verletzung einesZieles der Raumordnung nicht ausschließen könnte.

Nds. MBl. Nr. 18/2017

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1.3 Grenzen des Zielabweichungsverfahrens (Erforderlichkeiteiner Planänderung)

Das Zielabweichungsverfahren ist ein Instrument für be-sonders gelagerte Einzelfallkonstellationen, die bei der Pro-grammaufstellung nicht erkennbar waren und somit nicht beider Aufstellung des Zieles berücksichtigt wurden. Es ermög-licht, unbeabsichtigte Planungslücken zu schließen, ohne dassdie mit der Planaufstellung festgelegten Grundzüge der Pla-nung aufgegeben werden. Das Ziel bleibt im Raumordnungs-programm bestehen, es braucht lediglich in dem konkretenEinzelfall nicht beachtet zu werden.

Das Zielabweichungsverfahren ist weder ein Planungsin-strument noch ein funktioneller Ersatz hierfür und darf inso-fern nicht dazu verwendet werden, für generelle Fallkon-stellationen Abweichungen zu ermöglichen (z. B. wenn fürwiederkehrende „typische“ Fälle regelmäßig Abweichungenerfolgen sollen).

Ein Zielabweichungsverfahren kommt daher nicht in Be-tracht, wenn zwar die Prüfung ergibt, dass ein Zielverstoß vor-liegt, dieser sich aber nicht auf einen Einzelfall beschränkenwird. Haben sich durch neue Entwicklungen die grundlegen-den Rahmenbedingungen einer Raumordnungsplanung soverändert, dass ein Festhalten an einem bisherigen Ziel gene-rell nicht mehr vertretbar ist, ist das Raumordnungsprogrammzu ändern oder neu aufzustellen.

2. Voraussetzungen für die Zielabweichung

Eine Zielabweichung setzt voraus, dass alle Tatbestands-merkmale kumulativ erfüllt sind (Tatbestandsseite) und dassdie zuständige Behörde bei ihrer Entscheidung über die Ziel-abweichung ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (Rechtsfol-genseite).

Dies umschließt zunächst die Prüfung, ob der vorliegendeSachverhalt die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 2ROG und § 8 NROG erfüllt, also dass

— die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunk-ten vertretbar ist (siehe Nummer 2.1),

— die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (sieheNummer 2.2),

— das Einvernehmen mit den in ihren Belangen berührtenöffentlichen Stellen vorliegt (siehe Nummer 2.3) und

— das Benehmen mit den betroffenen Gemeinden hergestelltist (siehe Nummer 2.4).

Die Atypik des Einzelfalles ist kein eigenständiges gesetzli-ches Tatbestandsmerkmal. Sie ist aber durch die Rechtspre-chung anerkannt und sowohl im Rahmen der Prüfung zurraumordnerischen Vertretbarkeit als auch im Rahmen derPrüfung zum Nichtberührtsein der Grundzüge der Planungals Prüfkriterium mit heranzuziehen.

Auch wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, liegt esim Ermessen der zuständigen Landesplanungsbehörde, ob undggf. unter welchen Nebenbestimmungen die Zielabweichungzugelassen wird, da die in Absatz 2 genannten Rechtsgrundla-gen als „kann“-Vorschriften ausgestaltet sind. Insoweit um-schließt die Entscheidung ferner die notwendigen Ermessens-erwägungen (siehe Nummer 2.5).

Liegen Verstöße gegen mehrere Ziele der Raumordnungvor, ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn in Bezug auf jedeseinzelne Ziel eine Zielabweichung positiv beschieden werdenkann. Die Voraussetzungen einer Zielabweichung (Tatbe-standsvoraussetzungen und Ermessensausübung) müssen inBezug auf jedes einzelne Ziel geprüft und dargelegt werden.

2.1 Raumordnerische Vertretbarkeit einer Abweichung vomZiel der Raumordnung

Eine Zielabweichung ist raumordnerisch vertretbar, wenn

— sie der Schließung von unbeabsichtigten Planungslückendient (sog. unbeabsichtigte Regelungslücke im Raumord-nungsplan),

— eine entsprechende Planung zulässig wäre und anzuneh-men ist, dass das Vorhaben — bei rechtzeitigem Erkennen

der Planungslücke — durch eine Regelung im Raumord-nungsplan ermöglicht worden wäre (Planbarkeit) und

— das Vorhaben auch im Übrigen raumverträglich ist.

Um festzustellen, ob die Zielabweichung für ein Vorhabenunter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, ist imEinzelnen von der zuständigen Landesplanungsbehörde Fol-gendes zu prüfen:

2.1.1 Vorliegen einer (unbeabsichtigten) Planungslücke

Nur wenn es für den Einzelfall neue oder veränderte(atypische) Aspekte gibt, die so bei der Planaufstellungnoch nicht erwogen wurden, ist eine vom Raumord-nungsprogramm abweichende Bewertung der raumord-nerischen Vertretbarkeit möglich. Eine Zielabweichungscheidet aus, wenn diese Aspekte schon bei der Aufstel-lung des Raumordnungsprogramms bekannt waren,weil sich der Planungsträger im Rahmen seiner Abwä-gung bewusst für eine andere planerische Regelung unddamit gegen das mit der Zielabweichung verfolgte Er-gebnis entschieden hat. Die Atypik eines Vorhabenskann ein Indiz für eine unbeabsichtigte Planungslückedarstellen.

Eine unbeabsichtigte Planungslücke kann von Beginnder Planung an bestehen. Eine Planungslücke kann auchim Nachhinein durch eine Änderung der Umstände imPlanungsraum entstehen, z. B. durch Nutzungen, diezwar nicht mit dem Ziel in Einklang stehen, aber raum-ordnerisch nicht steuerbar sind (z. B. wenn durch einezulässige private Ackernutzung ein durch Vorrangfest-legung geschützter Grünlandbereich oder die natur-schutzfachliche Wertigkeit eines Vorranggebietes Naturund Landschaft auf Teilflächen grundlegend verändertwurde).

2.1.2 Zulässigkeit einer Raumordnungsplanung, die das Vor-haben ermöglicht hätte (Planbarkeit)

Als raumordnerisch vertretbar kann nur ein Ergebnisangesehen werden, das — bei früherer Kenntnis derEinzelfallumstände — im Raumordnungsprogramm hättegeplant werden dürfen (Planbarkeit). Rechtswidrige Zu-stände, die nicht planbar gewesen wären, können auchnicht über eine Zielabweichung gestattet werden.

Die Art und Weise der Planbarkeit ist unerheblich. ZurPlanbarkeit zählen ein Regelungsverzicht, die Möglich-keit, das Ziel generell anders zu fassen wie auch dieMöglichkeit, es durch eine Ausnahme nach § 6 Abs. 1ROG zu ergänzen und es dadurch für eine bestimmteFallkonstellation zu öffnen.

Rechtliche Grenzen für die Planbarkeit ergeben sich ei-nerseits aus fachrechtlichen Vorgaben, andererseits ausdem gesetzlichen Auftrag der Raumordnung, Vorsorgefür einzelne Nutzungen und Funktionen des Raumes zutreffen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG). Raumordnungs-pläne müssen die im Raumordnungsrecht normiertenLeitvorstellungen zur nachhaltigen Raumentwicklung(§ 1 Abs. 2 ROG), die gesetzlichen Grundsätze (§ 2 Abs. 2ROG, § 2 NROG) sowie die Grundsätze höherrangigerRaumordnungspläne berücksichtigen und Ziele höher-rangiger Raumordnungspläne beachten.

Insofern kann auch die Gewichtigkeit der im Planungs-raum gesicherten Funktion und Nutzung, die durch daszu beurteilende Vorhaben berührt wird, einen Anhalts-punkt darstellen. Je bedeutsamer, veränderungssensibleroder seltener die gesicherte Raumfunktion oder Nut-zung ist, umso unwahrscheinlicher erscheint die theo-retische Planbarkeit einer abweichenden Regelung undumso weniger kann die Zulassung des entgegenstehen-den Vorhabens raumordnerisch vertretbar sein.

Einen weiteren Anhaltspunkt für fehlende Planbarkeitkann die Summe oder die Ausprägung der durch dasVorhaben ausgelösten Konflikte darstellen, insbesonde-re wenn mehrere Ziele der Raumordnung betroffensind. Je mehr Nutzungen und Funktionen betroffen sind

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und umso stärker in ein Interessengeflecht eingegriffenwird, desto unwahrscheinlicher erscheint ein anderesPlanergebnis.

2.1.3 Raumverträglichkeit der mit der Zielabweichung ver-folgten Planung oder Maßnahme

Im Zusammenhang mit Nummer 2.1.2 ergibt sich, dassraumordnerisch vertretbar daher letztlich nur Planun-gen oder Maßnahmen sein können, die im betroffenenRaum oder am vorgesehenen Standort voraussichtlichohne wesentliche nachteilige Raum- und Umweltaus-wirkungen realisiert werden können und raumverträg-lich sind.

2.1.4 Raumordnerische Vertretbarkeit bei Vorgriff auf einelaufende Änderung oder Aufhebung des betroffenenZieles

Eine unvorhersehbare und daher nicht beabsichtigtePlanungslücke kann auch im Nachhinein durch Veral-ten der Planung und Veränderung der Planungsgrund-lagen und Rahmenbedingungen (z. B. tatsächlicher,technischer oder rechtlicher Art) entstehen. So kannsich das Erfordernis einer raumordnerischen Freihalte-planung durch die Änderung von fachgesetzlichen Vor-gaben ändern (z. B. Änderung von Bedarfsplangesetzenfür den Netzausbau oder Verkehrswegeplanungen). Eben-so kann das Sicherungserfordernis durch tatsächlicheVeränderungen auf verschiedenen Flächen entfallensein. Schließlich können neue technische Möglichkeitenneue Trassenführungen oder Ausführungsvarianten er-möglichen (z. B. Erdverkabelung statt Freileitung, Off-shore-Windenergieanlagen).

Regelungen, die veraltet sind, verlieren in aller Regelnicht bereits deshalb ihre Bindungswirkung. Sie geltenvielmehr bis zum Inkrafttreten des neuen oder geänder-ten Zieles fort und stehen gemäß ihrer Bindungswir-kung nach § 4 ROG dem beabsichtigten Vorhaben ent-gegen, z. B. Vorranggebiet Leitungstrasse (zur besonde-ren Konstellation, dass ein Ziel wegen vollständiger Um-setzung der gesicherten Nutzung keinen inhaltlich ent-gegenstehenden Vorrang bilden kann, siehe Beispiel beiNummer 1.2.4).

In einem solchen Fall ist in aller Regel keine Einzelfall-lösung sachgerecht, weil das Erfordernis einer Steue-rung durch Festlegungen in einem Raumordnungsplanfortbesteht. Statt Einzelfalllösungen ist eine generelleAufarbeitung durch Planung und Fortschreibung derRaumordnungsziele erforderlich.

Planänderungs- oder -aufstellungsverfahren haben einemehrjährige Dauer und können zur Verzögerung einesVorhabens führen. Im Einzelfall kann es im Hinblick aufdie zu erwartende Planänderung raumordnerisch ver-tretbar sein, nicht das Inkrafttreten des geänderten Raum-ordnungsprogramms abwarten zu müssen, sondern über-gangsweise von dem (noch) geltenden Ziel abweichenzu dürfen.

Raumordnerisch vertretbar ist eine solche Zielabwei-chung im Vorgriff auf eine zu erwartende Planänderungnur, wenn nach dem Planentwurf das bisherige Zielnicht mehr aufrechterhalten wird.

Ist mit der Planänderung nicht nur die Aufhebung desveralteten Zieles, sondern zugleich eine inhaltliche Neu-festlegung beabsichtigt, muss ferner eine Prognose hin-zutreten, ob die beabsichtigte Planung oder Maßnahmemit dem in Aufstellung befindlichen Ziel voraussicht-lich in Einklang steht und auch ansonsten raumverträg-lich ist. Diese Prognose setzt — neben der Rechtskon-formität der beabsichtigten neuen Planung — einen hin-reichend fortgeschrittenen Planungs- und Verfahrens-stand für die Änderung oder Neuaufstellung des Raum-ordnungsprogramms voraus. Die Bekanntmachung derallgemeinen Planungsabsichten sowie die Bekanntma-chung eines für das Beteiligungsverfahren freigegebe-nen Planentwurfs reichen in aller Regel nicht aus, weil

häufig aufgrund des Beteiligungsverfahrens noch Ände-rungen des Planentwurfs vorgenommen werden undggf. eine erneute Beteiligung erforderlich werden kann.In der Regel sind der Abschluss des (letzten) Beteiligungs-verfahrens sowie die Abwägung der Stellungnahmenabzuwarten. Eine raumordnerische Vertretbarkeit kannnur angenommen werden, wenn eine positive Beschluss-fassung über die Planänderung oder -neuaufstellunghinreichend wahrscheinlich ist.

Steht das beabsichtigte Vorhaben mit einem solcherma-ßen in Aufstellung befindlichen Ziel voraussichtlich inEinklang und ist auch ansonsten voraussichtlich raum-verträglich, kann die raumordnerische Vertretbarkeitbejaht werden. Auf die Atypik kommt es in dieser Fall-konstellation nicht an.

2.2 Nichtberührtsein der Grundzüge der Planung

An den grundlegenden planerischen Intentionen (oder demGrundgerüst der Planung) ist zu messen, ob sich das Vorha-ben darauf mehr als nur unwesentlich auswirkt, insbesondereob es Auswirkungen über den unmittelbar betroffenen Be-reich hinaus hat. Grundzüge der Planung sind immer dannberührt, wenn die Zielabweichung den durch die planerischeAbwägung geschaffenen Interessenausgleich stört oder dessenFortbestand gefährdet. Das bei Aufstellung des Raumordnungs-programms erzielte Abwägungsergebnis darf durch eine Ziel-abweichung nicht nachträglich derart verändert werden, dassneue Konflikte entstehen oder bereits durch Planung gelösteKonflikte wieder aufbrechen. Um festzustellen, ob die Zielab-weichung möglich ist, ohne dass Grundzüge der Planung be-rührt werden, ist im Einzelnen Folgendes zu prüfen:

2.2.1 Ermittlung der Grundzüge der Planung anhand der ver-folgten Sicherungs-, Ordnungs- oder Entwicklungsinter-essen in dem vom Vorhaben betroffenen räumlichenBereich

Die Grundzüge der Planung ergeben sich aus der jewei-ligen Planungskonzeption zur Sicherung, Ordnung undEntwicklung der Raumnutzungen und -funktionen undden ihr zugrunde liegenden Leitvorstellungen und Be-langen. Anhand des Koordinierungs- und Abwägungs-ergebnisses der unterschiedlichen Belange und anhandeiner Zusammenschau der zentralen Festlegungen desjeweiligen Raumordnungsprogramms ist zu ermitteln,welche grundlegenden Anliegen mit der Raumplanungund dem konkreten Ziel, von dem abgewichen werdensoll, sachlich und räumlich verfolgt werden. Dabei kanninsbesondere die Begründung des Raumordnungspro-gramms Ausgangspunkt sein, um zu prüfen, was Grund-züge der Planung sind und inwieweit diese durch dieangestrebte Zielabweichung berührt werden.

2.2.2 Kein Entstehen neuer Konflikte

Raumordnungspläne dienen der Konfliktlösung und -ver-meidung und sollen unterschiedliche Funktionen undNutzungen aufeinander abstimmen. Die Grundzüge derPlanung sind berührt, wenn der durch den Raumord-nungsplan erreichte Interessenausgleich zerstört oderdessen Fortbestand gefährdet wird. Die Zielabweichungist abzulehnen, wenn die mit der Zielabweichung ver-folgte Planung oder Maßnahme raumbedeutsame Folge-wirkungen auf andere Planungen, Maßnahmen, Funk-tionen, Schutzgüter etc. hervorrufen würde, die ihrer-seits neue Konflikte entstehen lassen würden.

Je mehr Ziele eines Raumordnungsprogramms betroffensind, umso wahrscheinlicher ist es, dass die Grundzügeder Planung berührt werden (dann ist ggf. eine Planän-derung erforderlich, siehe Nummer 1.3).

2.2.3 Kein Wiederaufbrechen bereits gelöster Konflikte; Aus-schluss einer Präzedenzwirkung

Grundzüge der Planung sind auch dann berührt, wenndie Zielabweichung zu Folgefällen führen könnte. DerGleichbehandlungsgrundsatz (Willkürverbot) verbietetden zuständigen Behörden, gleichartig gelagerte Fälleuneinheitlich zu behandeln. Der erste Zielabweichungs-

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fall begründet eine Selbstbindung der Verwaltung fürkünftige Entscheidungen, denen ein gleicher Sachver-halt zugrunde liegt. Durch die (eventuelle) Mehrzahloder Vielzahl von Zielabweichungsentscheidungen ingleicher Sache könnte insofern der durch die planeri-sche Abwägung hergestellte Interessenausgleich imNachhinein wieder entfallen. Sind diese Auswirkungenzu befürchten, wären bereits durch den ersten Zulas-sungsfall die Grundzüge der Planung berührt.

Die klare Atypik der zu entscheidenden Fallkonstella-tion kann als Indiz dafür dienen, dass die Grundzüge derPlanung nicht berührt sind, da (atypische) Einzelfällegerade keine Präzedenzwirkung zu begründen vermö-gen. Dabei kann sich der Einzelfallcharakter sowohl ausder Atypik des Vorhabens als auch aus der Atypik derUmstände oder der räumlichen Gegebenheiten desStandortes ergeben.

Ein Einzelfall kann beispielsweise vorliegen, wenn Ge-genstand des Verfahrens ein Vorhaben ist, das sichdurch besondere oder neue Faktoren (z. B. technischeKonstruktion, Betriebsweise, Sortiment) von anderenbekannten Vorhabentypen deutlich abhebt. Gibt es imPlanungsraum vergleichbar gelagerte Vorhaben, ist dasVorhaben nicht als Einzelfall zu betrachten.

Ein Einzelfall kann ferner vorliegen, wenn das mit derZielabweichung beabsichtigte Vorhaben nicht überallim Raum verwirklicht werden kann, sondern etwa vonbesonderen topographischen, geologischen, siedlungs-und infrastrukturellen Voraussetzungen abhängt unddaher nur ein potenzieller Standort betroffen sein kann.

Eine Einzelfallkonstellation kann beispielsweise fernergegeben sein, wenn sich nur punktuell im Planungs-raum die dem Ziel zugrunde liegenden Rahmenbedin-gungen gravierend geändert haben (z. B. durch Aufgabeeiner einzelnen Standortplanung, die durch ein Ziel ge-sichert wird) und daher allein zu diesem Standort fürein anderes Vorhaben über eine Zielabweichung zu ent-scheiden wäre.

2.2.4 Keine Durchbrechung eines gesamträumlichen Konzepts

Die Grundzüge der Planung sind berührt, wenn es umeine Abweichung von einem gesamträumlichen Pla-nungskonzept geht und dessen Grundstruktur betroffenist. Es gibt verschiedene Arten von gesamträumlichenKonzepten. Sie haben gemeinsam, dass sich die Zuord-nung von Funktionen oder Flächennutzungen nach ge-neralisierenden Kriterien richtet, die einheitlich für dengesamten Planungsraum gelten.

2.2.4.1 Fallkonstellation Vorrang und Ausschluss

Eine Art gesamträumlicher Konzepte sind solche,bei denen einerseits Vorranggebiete für eine be-stimmte Nutzung ausgewiesen sind, diese Nut-zung andererseits aber im restlichen Planungs-raum oder Teilen davon nach § 8 Abs. 7 Satz 2ROG oder durch die gleichzeitige Ausweisungvon Eignungsgebieten ausgeschlossen wurde.Anwendungsfälle sind insbesondere Windener-giekonzepte oder Konzepte zur Steuerung desRohstoffabbaus. Zu den Grundzügen solcher ge-samträumlicher Konzepte gehört, dass

— die Bewertung der Flächen unter Abwägungunterschiedlichster Belange (auch) auf derEinhaltung generalisierter Kriterien (sog. harteund weiche Tabukriterien/-zonen) beruhen,die einheitlich für den gesamten Planungs-raum gelten, und

— das Verhältnis der positiven Vorrangfestle-gungen und der negativen ausschließendenFestlegungen gewährleisten muss, dass derbetroffenen Nutzung substanziell Raum ge-schaffen wird.

Wird von den generalisierenden Kriterien abge-wichen oder wird das Verhältnis zwischen Vor-

rang- und Ausschlussflächen mehr als nur un-wesentlich verschoben, sind Grundzüge derPlanung berührt. Im Einzelnen:a) Nutzung außerhalb der Vorranggebiete auf

AusschlussflächenEine willkürliche Durchbrechung der Aus-schlusswirkung im Einzelfall würde eineNichteinhaltung der generalisierenden Ta-bukriterien bedeuten und hätte aufgrundder Gleichbehandlungspflicht und des Prin-zips der Selbstbindung der Verwaltung Aus-wirkungen auch für andere Vorhaben oderVorrang- und Ausschlussflächen im Planungs-raum.Wegen dieser Präzedenzwirkung kann z. B.eine Windenergienutzung auf Ausschluss-flächen für Windenergienutzung oder eineRohstoffgewinnung auf Ausschlussflächenfür Rohstoffgewinnung nicht über eine Ziel-abweichung ermöglicht werden, sondern esmuss eine neue gesamträumliche, planeri-sche Abwägung durch Änderung des Raum-ordnungsprogramms erfolgen.Anders kann es sein, wenn ein Vorhaben aufeiner Ausschlussfläche ausnahmsweise dochden gesamträumlich angewendeten Planungs-kriterien entspricht, weil sich tatsächlicheGegebenheiten im Planungsraum geänderthaben. Bezieht sich z. B. die Zielabweichungauf einen Standort für eine Windenergiean-lage, der bisher nur aufgrund eines generel-len Abstandskriteriums zur Wohnbebauungmit Blick auf ein früheres Wohngebäudeausgeschlossen („tabu“) war, das inzwischendauerhaft nicht mehr Wohnzwecken dientoder abgerissen wurde, könnte der Standortnun mit den generalisierten Planungskrite-rien in Einklang stehen und Grundzüge derPlanung wären in diesem Einzelfall nichtberührt. Vergleichbares gilt wenn die Nut-zung von Flächen aufgrund avifaunistischerVorkommen ausgeschlossen wurde, späteraber nachgewiesen und durch die zuständi-ge Naturschutzbehörde bestätigt wird, dasses auf einer konkreten Fläche gar keine Vor-kommen gibt.

b) Konkurrierende Nutzung auf PositivflächenGrundzüge der Planung sind im Regelfall auchberührt, wenn auf den ausgewiesenen Vor-rangflächen für eine bestimmte Nutzung, dieaußerhalb der Vorranggebiete ausgeschlos-sen ist (z. B. für Windenergie), eine konkur-rierende andere Nutzung (z. B. Rohstoffabbau)über eine Zielabweichung zugelassen wer-den soll.Denn die Ausschlusswirkung ist nur dannrechtmäßig, wenn der ausgeschlossenenNutzung auf anderer Fläche positiv substan-ziell Raum geschaffen wurde und sie dortnicht durch konkurrierende Maßnahmenoder Nutzungen verdrängt wird. Das Prüfer-gebnis, dass substanziell Raum verschafftwurde, ist nur durch eine Gesamtbetrach-tung aller Flächen im Planungsraum mög-lich. Die Zulassung anderer Vorhaben aufVorrangflächen im Wege der Zielabweichungwürde eine solche Verdrängung bedeutenund zu einer Verschiebung des tatsächli-chen Verhältnisses zwischen Vorrang- undAusschlussflächen führen und berührt da-mit den gesamträumlich zu beurteilendenGrundzug der Planung, dass der ursprüng-lich gesicherten Nutzung ausreichend sub-stanziell Raum geschaffen worden ist.

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Die Grundzüge der Planung beschränkensich allerdings nicht immer auf das Maß des„substanziell Raum Verschaffens“, sondernkönnen darüber hinausgehen. Entscheidetsich z. B. ein Planungsträger aus energie-oder klimapolitischen Gründen, über dassubstanziell erforderliche Maß hinausge-hend deutlich höhere Flächenanteile seinesPlanungsraumes für Windenergienutzungvorzusehen, gehört auch dies zum grundle-genden Anliegen seiner Planung.

Soll eine andere Nutzung auf einer durchVorrang (mit Ausschlusswirkung) gesicher-ten Fläche zugelassen werden, ist in der Re-gel eine planerische Änderung des gesamt-räumlichen Planungskonzepts erforderlich.

Die Grundzüge der Planung sind im Einzel-fall dann nicht berührt, wenn bereits beiAufstellung des Plans bestimmte Unsicher-heitsfaktoren in Bezug auf die Realisierungvon vorrangig gesicherten Vorhaben be-kannt waren. Wurde über das Erforderlichehinaus ein gewisser „Puffer“ eingeplant, da-mit auch bei fehlender Nutzbarkeit von Flä-chen oder Flächenanteilen immer nochsubstanziell Raum verbleibt, kann die Zulas-sung eines konkurrierenden Vorhabens imWege der Zielabweichung denkbar sein.Wurde z. B. bereits bei einem gesamträumli-chen Windenergienutzungskonzept und derFeststellung zum Substanziell-Raum-ver-schaffen einbezogen, dass sich auf einernachfolgenden Planungs- oder der Zulas-sungsebene in einzelnen Vorranggebietennoch Einschränkungen der Nutzungsmög-lichkeit aufgrund artenschutzrechtlicherAspekte wie einem erhöhten Tötungsrisikogeschützter Vogelarten ergeben könnten, dieerst bei kleinräumigerer Betrachtung er-kennbar sind, könnte im Fall des Eintretensdieser Einschränkung die faktisch nichtmehr für Windenergie geeignete Fläche ggf.durch ein konkurrierendes Vorhaben ge-nutzt werden, ohne die Grundzüge der Pla-nung zu berühren. Allerdings besteht insbe-sondere bei Nutzungsbeschränkungen auf-grund des Artenschutzes die Möglichkeit,dass sich die Rahmenbedingungen (z. B.Vorkommen, Wanderbewegungen, Verhaltender jeweiligen Arten) wieder kurzfristig —jedenfalls innerhalb des Geltungszeitraumeseines Raumordnungsplans — zugunsten derVorrangnutzung ändern könnten. Soweitdas gesamträumliche Planungskonzept hier-für „Puffer“ enthält, berühren artenschutz-bedingte Veränderungen nicht die Grundzü-ge der Planung. Vielmehr ist im Rahmen derraumordnerischen Vertretbarkeit zu prüfen,ob eine Lösung zugunsten des mit der Ziel-abweichung verfolgten Vorhabens möglichist (siehe Nummer 2.1.3).

2.2.4.2 Fallkonstellation Zentrale Orte

Ein anders geartetes gesamträumliches Konzeptstellt das Zentrale-Orte-System dar. ZentraleOrte unterschiedlicher Stufen werden für dengesamten Planungsraum nach einheitlich gel-tenden Kriterien festgelegt. Hieran sind dannweitere, für sich selbständige Ziele der Raum-ordnung geknüpft, die den Zentralen Orten ei-ner bestimmten Stufe verschiedene Funktionenund Nutzungen ausdrücklich zuweisen. Wür-den bestimmte, ausschließlich den ZentralenOrten zugewiesene Nutzungen oder Einrichtun-gen (z. B. Einzelhandelsgroßprojekte nur inner-

halb des zentralen Siedlungsgebietes — Kon-zentrationsgebot —) auch außerhalb der Zentra-len Orte zugelassen, wären die Grundzüge derPlanung berührt, weil in das zentralörtliche Ge-füge von Funktions-, Erreichbarkeits- und Trag-fähigkeitserwägungen eingegriffen würde.

2.2.5 Nichtberührtsein der Grundzüge der Planung bei Vor-griff auf eine laufende Änderung oder Aufhebung desbetroffenen ZielesMaßstab für die Beurteilung, ob die Grundzüge der Pla-nung berührt werden, ist bei einem Zielabweichungs-verfahren, das im Vorgriff auf das geänderte oder neuaufgestellte Raumordnungsprogramm stattfinden soll,einerseits das noch bestehende Ziel, andererseits die zuerwartende neue Planung.Aufgrund der Gleichbehandlungspflicht und des Prin-zips der Selbstbindung der Verwaltung ist davon auszu-gehen, dass sich die Bewertung des ersten Anwendungs-falles entscheidungsleitend auch für eine Mehrzahl vonFolgefällen auswirken wird. Handelt es sich um „Stan-dardvorhaben“, müssen unter Umständen eine Vielzahlvon Vorhaben vorab im Wege der Zielabweichung zuge-lassen werden. Sie würden den Planungsraum prägenund Bestandschutz genießen.Dies hat zum einen Bedeutung für den Fall, dass die be-stehende Planung weitergilt, falls die neue Planung(z. B. aus politischen Gründen, durch Ablauf der Legis-laturperiode, durch Änderung der fachlichen, rechtli-chen oder politischen Rahmenbedingungen oder durchfehlende Genehmigungsfähigkeit des Plans) doch nichtin Kraft treten sollte. Für diesen Fall dürfen die durchZielabweichung zugelassenen Vorhaben keine Umstän-de entstehen lassen, durch die der Fortbestand der bis-herigen Planung unmöglich gemacht oder wesentlicherschwert wird.Zum anderen darf die Verwirklichung der vorgesehe-nen neuen Planung nicht durch vorgezogene Einzelfall-entscheidungen wesentlich erschwert oder unterlaufenwerden.Möglich ist eine Zielabweichung insofern nur, soweitdas Vorhaben im Einklang mit den zu änderndenGrundzügen der Planung steht. Voraussetzung für dieseBeurteilung ist ein hinreichend fortgeschrittener Ver-fahrensstand als Prognosegrundlage über die Ausgestal-tung und Reichweite des neuen Zieles (siehe hierzuNummer 2.1.4). Nur so kann einer unerwünschten Prä-zedenzwirkung wirksam entgegengetreten werden.

2.3 Einvernehmen mit den in ihren Belangen berührten öf-fentlichen Stellen

Das Einvernehmen mit den in ihren Belangen berührten öf-fentlichen Stellen ist kein bloßes Verfahrenserfordernis (zumVerfahren siehe Nummer 4), sondern ebenfalls eine materielletatbestandliche Voraussetzung einer Zielabweichung.2.3.1 In ihren Belangen berührte öffentliche Stellen

Welche öffentlichen Stellen in ihren Belangen, d. h. fach-lich berührt sein können, ist im Einzelfall durch die zuständi-ge Landesplanungsbehörde zu entscheiden und richtet sichnach dem konkreten Ziel der Raumordnung, von dem abgewi-chen werden soll, sowie dessen Verflechtung mit anderen Be-langen.

Verbände und ähnliche Interessenvertretungen sind — an-ders als bei der Beteiligung im Aufstellungsverfahren für dasRaumordnungsprogramm — nicht einbezogen. Die Landes-planungsbehörde kann zwar über den gesetzlich vorgeschrie-benen Beteiligungskreis hinaus Verbände beteiligen undderen Äußerungen nach eigenem Ermessen im Rahmen ihrerraumordnerischen Prüfung berücksichtigen, darf diesen Stel-lungnahmen aber nicht das Gewicht eines Einvernehmensoder dessen Verweigerung beimessen.

Fachlich berührt sind öffentliche Stellen, deren Aufgaben-kreis fachlich und räumlich von der Zielabweichung beein-flusst wird und die deshalb ein begründetes Interesse an der

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Entscheidung haben. Erfasst sind dabei nur niedersächsischeStellen, weil öffentliche Stellen benachbarter Länder oderStaaten nur dann den niedersächsischen öffentlichen Stellengleichstellt sind, wenn das NROG dies ausdrücklich bestimmt(vgl. § 3 Abs. 2 NROG). Ihre Beteiligung kann gleichwohlsinnvoll sein, jedoch geht damit kein Einvernehmenserforder-nis einher.

Hinzutreten muss ein räumlich überörtlicher Zuständig-keitsbereich. Die Unterscheidung zwischen öffentlichen Stel-len, deren Einvernehmen erforderlich ist und öffentlichenStellen, deren Benehmen genügt (Gemeinden), ist nicht an-hand der Wahrnehmung von Aufgaben im eigenen oder imübertragenen Wirkungskreis zu treffen. Die Unterscheidungin § 8 NROG ergibt sich vielmehr aus dem überörtlichen Auf-trag der Raumordnung. Einvernehmen ist nur von denjenigenStellen erforderlich, die einen räumlich überörtlichen Zustän-digkeitsbereich übertragen bekommen haben. In Betrachtkommen öffentliche Stellen wie betroffene Landkreise, Fach-behörden oder Kammern, also Stellen, die überörtlich öffentli-che Aufgaben wahrnehmen. Hat das Vorhaben, für das eineZielabweichung beantragt wird, sehr weiträumige Auswir-kungen (z. B. bei Einzelhandelsgroßprojekten) können auchbenachbarte Regionalplanungsträger oder Industrie- und Han-delskammern der benachbarten Zuständigkeitsbezirke zu be-teiligen sein.

Gemeinden sind durch raumbedeutsame Planungen undMaßnahmen in aller Regel als Träger der gemeindlichen Pla-nungshoheit und damit in einer rein örtlichen Angelegenheitbetroffen. Ihr Einvernehmen ist daher nicht erforderlich, son-dern eine Benehmensherstellung (siehe Nummer 2.4). Auchsoweit Gemeinden — z. B. großen selbständigen Städten —durch entsprechende Regelungen einzelne Aufgabe der Lan-desverwaltung übertragen wurden, die sie im übertragenenWirkungskreis wahrnehmen (z. B. als untere Naturschutzbe-hörde), ist diese Zuständigkeit räumlich auf das Gemeindege-biet begrenzt und ist nicht „überörtlich“ im raumordnungs-rechtlichen Sinne. Ihre Einbeziehung erfolgt verfahrensmäßigeinheitlich als Beteiligung einer betroffenen Gemeinde. Aller-dings sollen die Landesplanungsbehörden den Ausführungen,die als Stellungnahme als untere Landesbehörde ergehen, imRahmen der Ermessensausübung ein besonderes Gewicht bei-messen und eine Zielabweichung nicht entgegen der fachli-chen Bewertung der unteren Landesbehörde zulassen (sieheNummer 2.5).

Eine Zielabweichung im Vorgriff auf eine laufende Ände-rung oder Aufhebung eines betroffenen Zieles in einem Regio-nalen Raumordnungsprogramm (RROP) setzt eine Prognoseüber die Rechtmäßigkeit und Genehmigungsfähigkeit derneuen Planung voraus. Insofern ist fachlich berührt auch die-jenige obere Landesplanungsbehörde, die für die Genehmi-gung des RROP zuständig ist. Für die Einschätzung, ob die fürdie beabsichtigte Zielfestlegung erforderliche Abwägung feh-lerfrei erfolgt ist, sind der oberen Landesplanungsbehörde beiBedarf die erforderlichen Unterlagen (z. B. Abwägungssynop-sen) zur Verfügung zu stellen. Das Einvernehmen der oberenLandesplanungsbehörde zu einer solchen Zielabweichung istkeine Vorweggenehmigung der RROP-Festlegung gemäß § 5Abs. 5 Satz 2 NROG.

Stellt sich heraus, dass eine zunächst vorsorglich beteiligteStelle fachlich doch nicht berührt ist, so ist ihr Einvernehmennicht mehr erforderlich. Sieht sich eine nicht beteiligte Stelleals fachlich berührt an und äußert sich zu dem Vorhaben, hatdie Landesplanungsbehörde zu entscheiden, ob es sich umeine fachlich berührte Stelle handelt. Ändert sich die Ein-schätzung, wer fachlich berührt ist, im Laufe des Verfahrens,ist darauf in der Begründung der Entscheidung über die Ziel-abweichung einzugehen.

Bei gleichzeitigen Abweichungen von Zielen des LROP unddes RROP ist das Einvernehmen der obersten Landespla-nungsbehörde erforderlich. Wenn eine Zielabweichung vomLROP erfolgen soll, berührt dies auch die Belange der oberstenLandesplanungsbehörde als planaufstellende Behörde, inso-weit ist nach § 8 NROG auch ihr Einvernehmen einzuholen.

Dies gilt unabhängig davon, dass das endgültige, noch vonweiteren Faktoren abhängige Verfahrensergebnis später derZustimmung der obersten Landesplanungsbehörde bedarf.Die Einholung der Zustimmung zum Verfahrensergebnis nach§ 19 Abs. 2 Satz 3 NROG ist ein zusätzlicher Verfahrensschritt(dazu siehe Nummer 3.1).

2.3.2 Inhalt des Einvernehmens

Eine Entscheidung im Einvernehmen erfordert die eindeu-tige und uneingeschränkte Zustimmung aller fachlich berühr-ten Stellen.

Das Einvernehmen muss ausdrücklich erteilt oder verwei-gert werden oder eine Stelle muss ausdrücklich mitteilen,dass sie nicht fachlich berührt ist. Bestehen Zweifel der Lan-desplanungsbehörde an der fachlichen Berührtheit, kann imBeteiligungsschreiben darauf hingewiesen werden, dass ohneRückäußerung bis zu einem angegebenen Datum davon aus-gegangen wird, dass sich die Stelle als fachlich nicht berührtansieht und demzufolge kein Einvernehmen erforderlich ist.

Knüpft eine fachlich berührte Stelle ihr Einvernehmen anbestimmte, konkret überprüfbare Voraussetzungen, so gilt dasEinvernehmen nur als hergestellt, sofern der Zielabwei-chungsbescheid mit entsprechenden Nebenbestimmungenversehen werden kann (siehe Nummer 2.3.3). Können Vorbe-halte durch Nebenbestimmung nicht ausgeräumt werden,fehlt es an einer uneingeschränkten Zustimmung, ein Einver-nehmen i. S. des § 8 NROG liegt dann nicht vor. Sind die Vor-aussetzungen allgemeiner Art und nicht näher prüfbar oderumsetzbar, kann das Einvernehmen nicht als erteilt angese-hen werden, da keine eindeutige Rückäußerung vorliegt.

Bei der Erteilung des Einvernehmens der obersten Landes-planungsbehörde geht es allein um die landesplanerische Be-wertung einer (mit der Zielabweichung verfolgten) Planungoder Maßnahme im Hinblick auf das LROP (zum weitreichen-deren Prüfumfang bei der Erteilung der Zustimmung zumVerfahrensergebnis siehe Nummer 3.1).

2.3.3 Umsetzung in der Entscheidung der Landesplanungsbe-hörde

Die Auseinandersetzung mit dem Einvernehmen andererStellen tritt neben die (eigene) Prüfung der übrigen Tatbe-standsmerkmale sowie die Ermessensausübung.

Insofern entbindet die (in der Zielabweichungsentschei-dung unter dem Prüfungspunkt „Einvernehmen“ zulässige)„Aneinanderreihung“ von Einvernehmensausführungen derfachlich berührten Stellen die Landesplanungsbehörde wedervon der Aufgabe, selbst die raumordnerische Vertretbarkeit ei-ner Zielabweichung und das Nichtberührtsein der Grundzügeder Planung nach § 6 Abs. 2 ROG zu prüfen, noch von derPflicht, ihr Ermessen auszuüben.

Erteilt eine fachlich berührte Stelle ihr Einvernehmen nurunter Vorbehalten, hat die Landesplanungsbehörde zu prü-fen, ob diese durch geeignete Nebenbestimmungen zur Ziel-abweichung ausgeräumt werden können. Dies ist nur dannder Fall, wenn der Adressat der Zielabweichung die Nebenbe-stimmungen selbst erfüllen kann, und hängt vom jeweiligenGegenstand des Zielabweichungsverfahrens ab.

Ist Gegenstand der Zielabweichung eine raumbedeutsamePlanung, können sich Nebenbestimmungen nur auf rechtlichmögliche Planinhalte beziehen. Vorbehalte einer fachlich be-rührten Stelle, die sich auf die Ausführung eines konkretenVorhabens beziehen, auf die der Plan aber keinen Einflussnehmen kann, können durch Nebenbestimmungen zur Ziel-abweichungsentscheidung nicht ausgeräumt werden. Ist z. B.Gegenstand des Zielabweichungsverfahren ein Flächennut-zungsplan, der ein konkretes Vorhaben im Außenbereich er-möglichen soll, und knüpft eine fachlich berührte Stelle ihrEinvernehmen an eine bestimmte bauliche Gestaltung, so be-trifft diese Vorgabe allein die Zulassung und Ausführung desVorhabens und kann nicht als Nebenbestimmung für die Än-derung des Flächennutzungsplans vorgegeben werden.

Ist Gegenstand der Zielabweichung ein raumbedeutsamesVorhaben einer Person des Privatrechts, können Nebenbe-

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stimmungen nur solche sein, die der Vorhabenträger selbstumsetzen kann. Die Zielabweichung kann nicht über Neben-bestimmungen an Maßnahmen geknüpft werden, die nur eineöffentliche Stelle oder eine andere Privatperson verwirklichenkönnte. Ist z. B. zunächst eine Änderung eines Bebauungs-plans erforderlich, eine begleitende Straßenbaumaßnahmeauf öffentlichen Flächen oder eine Maßnahme auf benachbar-ten Privatgrundstücken, kann der private Vorhabenträger diesgerade nicht selbst erfüllen.

Ebenso sind Vorgaben unzulässig, die das Vorhaben inhalt-lich so stark verändern würden, dass es in Gegenstand undUmfang nicht mehr dem Antrag des Vorhabenträgers ent-spricht.

Fordert eine fachlich berührte Stelle eine solche Vorgabe,die im Zielabweichungsbescheid nicht umgesetzt werdenkann oder darf, fehlt es im Ergebnis an dem erforderlichenEinvernehmen. Wird das Einvernehmen auch nur von einerStelle nicht erteilt, kann eine Zielabweichung nicht zugelas-sen werden.

Äußert sich eine fachlich berührte Stelle nicht oder nichteindeutig oder wird das Einvernehmen verweigert, kann dieLandesplanungsbehörde dieses nicht ersetzen. Bei willkür-licher oder sachfremder Verweigerung oder Nichtrückäuße-rung kann die für die betreffende öffentliche Stelle zuständigeAufsichtsbehörde (Kommunalaufsicht, Kammeraufsicht etc.)eingeschaltet werden, da nur diese die Befugnis hat, ein zuUnrecht verweigertes Einvernehmen anzuordnen oder selbstzu erteilen (z. B. nach § 174 NKomVG).

2.4 Benehmen mit den betroffenen Gemeinden

Bei einer Entscheidung im Benehmen muss den betroffenenGemeinden Gelegenheit gegeben werden, die eigenen Vorstel-lungen darzulegen. Welche Gemeinden betroffen sind, ist imEinzelfall durch die zuständige Behörde zu entscheiden undrichtet sich nach der Reichweite der Auswirkungen des mitder Zielabweichung verfolgten Vorhabens.

Zwingend zu beteiligen sind niedersächsische Gemeinden;die Beteiligung von Gemeinden aus benachbarten Ländernoder Staaten kann ebenfalls sinnvoll sein.

Stellt sich heraus, dass eine zunächst beteiligte Gemeindedoch nicht betroffen ist, so ist ihr Benehmen nicht mehr erfor-derlich. Dies ist in der Begründung des Bescheides darzule-gen.

Eine Verpflichtung der Gemeinden zur Rückäußerung be-steht nicht.

Die Herstellung des Benehmens erfordert eine sachgerechteAuseinandersetzung mit den von den betroffenen Gemeindenvorgebrachten Stellungnahmen. Es soll ernsthaft versuchtwerden, einen Konsens zu finden. Letztlich muss aber — an-ders als beim Einvernehmen — keine Einigung erreicht wer-den. Dies gilt unabhängig davon, ob das Zielabweichungs-verfahren positiv oder negativ abgeschlossen wird. Liegen allesonstigen Voraussetzungen für eine Zielabweichung vor,kann die Landesplanungsbehörde im Rahmen ihres Ermes-sens auch eine von der Stellungnahme einer Gemeinde abwei-chende Entscheidung treffen. Aus dem Zielabweichungsbe-scheid muss hervorgehen, wie die Stellungnahmen gewürdigtwurden.

2.5 Ermessenserwägungen

Selbst bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen kann,muss aber nicht zwingend eine Zielabweichung zugelassenwerden (Ermessensentscheidung). Es muss abgewogen wer-den, welches Gewicht das Interesse an einer abweichendenEinzelfalllösung für das betroffene Vorhaben in einer Gesamt-schau mit anderen berührten Interessen (etwa der beteiligtenGemeinden sowohl in eigenen als auch in von staatlicher Sei-te übertragenen Aufgaben) hat, und ob es diese überwiegt.

Zu einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung gehörteinerseits die Ermessensausübung als solche, andererseits dieDokumentation der Ermessenserwägungen. Dies gilt sowohlfür die Erwägung, ob überhaupt eine Zielabweichung zugelas-sen werden soll oder nicht (Entschließungsermessen), als

auch für die Erwägung, wie die Zielabweichungsentschei-dung konkret ausgestaltet werden soll (Auswahlermessen).

Im Rahmen des Entschließungsermessens ist darauf einzu-gehen, warum eine Zielabweichung zugelassen wird oder sietrotz erfüllter Tatbestandsmerkmale abgelehnt wird. In die Er-messenserwägungen ist z. B. einzustellen, ob parallel andereZielabweichungsverfahren laufen, die eine Gesamtschau er-fordern.

Soll eine Zielabweichung für ein „Standardvorhaben“ imVorgriff auf den Abschluss eines laufenden Verfahrens zurÄnderung eines Raumordnungsprogramms zugelassen wer-den, muss anhand einer Interessenabwägung deutlich wer-den, aus welchen Gründen das Inkrafttreten der Planän-derung im Einzelfall nicht abgewartet werden kann. Es reichtnicht allein aus, die allgemeine — und für jedes Vorhaben zu-treffende — Verfahrensdauer von Planänderungsverfahren alsBegründung anzuführen, sondern die Dringlichkeit muss sichaus Umständen ergeben, die direkt mit dem konkreten Vorha-ben verbunden sind.

Bestehen mehrere Möglichkeiten, wie die Behörde ihre Ent-scheidung ausgestalten kann, etwa wenn unterschiedlicheNebenbestimmungen i. S. von § 36 VwVfG denkbar wären, istim Rahmen des Auswahlermessens darauf einzugehen, war-um unter mehreren Alternativen gerade diese gewählt wurde.Grundsätzlich ist unter mehreren geeigneten Alternativen dasmildeste Mittel zu wählen; auf die Angemessenheit von Mit-teln ist zu achten. Besondere Bedeutung hat dies für die Frage,ob und inwieweit eine Zielabweichung einschränkungslosoder nur unter Nebenbestimmungen zugelassen oder versagtwird.

Wird ein bestehender Ermessensspielraum nicht erkanntoder nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und wird die Ermes-sensausübung nicht in der Entscheidung deutlich, führt dieszur Rechtswidrigkeit der Zielabweichungsentscheidung. DieErmessenserwägungen sind daher in der Begründung der Ent-scheidung darzulegen. Die fehlende Darlegung der Ermessens-erwägungen führt zur gerichtlichen Aufhebbarkeit der Ziel-abweichungsentscheidung und zur Anfechtbarkeit der daraufaufbauenden Entscheidungen. Eine gänzlich unterbliebeneDarlegung der Ermessenserwägungen kann nicht nachgeholtwerden. Lediglich wenn die in einem Verwaltungsakt darge-legten Ermessenserwägungen nicht umfassend genug begrün-det wurden, kann im Einzelfall die Begründung nachträglichergänzt werden (§ 45 VwVfG, § 114 VwGO). Sollten in einerZielabweichungsentscheidung die Ermessenserwägungengänzlich unterlieben sein, kommt nur in Betracht, die beste-hende rechtswidrige Entscheidung schnellstmöglich aufzuhe-ben und durch eine neue rechtmäßige Entscheidung zuersetzen.

3. Zuständige Stellen

3.1 Zuständigkeitsverteilung zwischen den Landesplanungs-behörden; Zustimmung zum Verfahrensergebnis

Die untere Landesplanungsbehörde ist zuständig, wenn esausschließlich um eine Abweichung von Zielen eines RROPgeht (§ 19 Abs. 2 Satz 1 NROG). Für eine Abweichung aus-schließlich von Zielen des LROP liegt die Zuständigkeit ge-mäß § 19 Abs. 2 Satz 2 NROG bei der obersten Landespla-nungsbehörde.

Sind Ziele eines RROP und Ziele des LROP betroffen, ist dieuntere Landesplanungsbehörde zuständig. Im Interesse eineszügigen und abgestimmten Verfahrensablaufs ist die obersteLandesplanungsbehörde frühzeitig über das Zielabweichungs-verfahren zu informieren. Hinsichtlich der Abweichung vomLROP ist ihr Einvernehmen einzuholen (siehe Nummer 2.3).Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 NROG bedarf ferner das Verfahrens-ergebnis der vorherigen Zustimmung der obersten Landespla-nungsbehörde. Diese umschließt eine vollständige Rechts-und Zweckmäßigkeitsprüfung des Entscheidungsvorschlagsder unteren Landesplanungsbehörde. Hierzu zählt nicht nurdie Prüfung, ob die tatbestandlichen Zielabweichungsvoraus-setzungen vollständig geprüft wurden oder ob das Ermessenordnungsgemäß ausgeübt wurde, sondern beispielsweise

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auch die Entscheidungsbefugnis, dass nach Bewertung aller(auch nicht-raumordnerischer) Umstände das Ermessen an-ders ausgeübt werden soll und zu einem anderen Verfahrens-ergebnis führen soll, als von der unteren Landesplanungsbe-hörde vorgeschlagen (z. B. Ablehnung der Zielabweichung stattZulassung).

Die oberste Landesplanungsbehörde kann das Verfahren ge-mäß § 19 Abs. 2 Satz 4 NROG an sich ziehen, wenn es um einVorhaben mit besonderer Bedeutung geht, z. B. Ländergren-zen übergreifende Vorhaben mit hoher landespolitischer Be-deutung.

3.2 Sonderfragen der Zuständigkeitsverteilung: Zielabwei-chungsverfahren im Verhältnis zu Raumordnungs- undPlanfeststellungsverfahren

Bei Vorhaben, für die ein Raumordnungsverfahren erfor-derlich ist und bei Vorhaben, die einer Planfeststellungs-pflicht unterliegen, sind unterschiedliche Zeitpunkte denk-bar, in denen sich die Notwendigkeit eines Zielabweichungs-verfahrens ergibt. Je nachdem, wann konkret erkannt wird, obeine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit einemZiel der Raumordnung in Widerspruch steht und inwieweit eszur Weiterverfolgung eines Vorhabens notwendig ist, frühzei-tig über eine Zielabweichung zu entscheiden, sind folgendeAusführungen zur Zuständigkeit für die Verfahrensführungzu beachten.

3.2.1 Zeitliches Zusammentreffen von Zielabweichungsver-fahren und Raumordnungsverfahren

Werden Zielkonflikte bereits während eines Raumord-nungsverfahren erkannt, ist es in der Regel Aufgabe desRaumordnungsverfahrens, abzustimmen, ob es raum-verträglichere Alternativen gibt oder wie das Vorhabenbereits in einer frühen Planungsphase — z. B. mit ei-nem parallel zum Raumordnungsverfahren geführtenZielabweichungsverfahren — mit den Zielen der Raum-ordnung in Einklang gebracht werden kann.

Die Landesplanerische Feststellung, mit der das Raum-ordnungsverfahren endet, hat lediglich gutachtlichenCharakter.

Wegen der unterschiedlichen Rechtsform der Entschei-dungen kann die Landesplanerische Feststellung nach§ 11 NROG nicht die an die gesetzlichen Voraussetzun-gen von § 6 Abs. 2 ROG und § 8 NROG gebundene, ver-bindliche Entscheidung über eine Zielabweichung er-setzen. Wird das Zielabweichungsverfahren zeitlichparallel mit einem Raumordnungsverfahren durchge-führt, ist auf das Ergebnis des Zielabweichungsverfah-rens in der Landesplanerischen Feststellung einzuge-hen.

Für das separat zu führende Zielabweichungsverfahrengelten die Ausführungen zur Zuständigkeit in Num-mer 3.1.

3.2.2 Zielabweichungsverfahren im Vorfeld von Planfeststel-lungsverfahren

Insbesondere planfeststellungsbedürftige Vorhaben er-fordern regelmäßig zeit- und kostenintensive Vorarbei-ten. Insofern besteht in aller Regel ein erheblichesInteresse der Beteiligten an einer frühzeitigen Klärungder Raumordnungskonformität. Ähnlich wie ein Raum-ordnungsverfahren sollte auch ein Zielabweichungsver-fahren frühzeitig und vorab als selbständiges Verfahrendurchgeführt werden, um die (unabdingbare) Vereinbar-keit eines Vorhabens mit den Zielen der Raumordnungund seine raumordnerische Zulässigkeit im Einzelfallbereits in einer frühen Planungsphase herzustellen oderPlanungsvarianten auszuschließen, die nicht realisie-rungsfähig sind. Ein derart geführtes Zielabweichungs-verfahren wird nicht von der Konzentrationswirkungeines Planfeststellungsverfahrens erfasst, da sich dieKonzentrationswirkung des § 75 VwVfG immer nur aufder konkreten Zulassungsebene, nicht aber auf einerzeitlich vorgelagerten Verfahrensstufe entfalten kann.Vielmehr bedarf es bei frühzeitig erkannten Zielkonflik-

ten einer dem Planfeststellungsverfahren vorgeschalte-ten Zulassung der Zielabweichung durch die nach § 19NROG zuständige Landesplanungsbehörde. Es geltendie Ausführungen zur Zuständigkeit in Nummer 3.1.

3.2.3 Zeitliches Zusammentreffen von Zielabweichungsver-fahren und PlanfeststellungsverfahrenWird die Notwendigkeit einer Zielabweichung aus-nahmsweise erst im Planfeststellungsverfahren erkanntund erst dann über die raumordnerische Zulässigkeit ei-nes Vorhabens entschieden, entscheidet die Planfest-stellungsbehörde innerhalb des Planfeststellungsverfah-rens über die Zielabweichung. Dies kann z. B. dann ein-treten, wenn ein Verstoß mit Zielen der Raumordnungerst zu einem späten Zeitpunkt erkannt wird, weil sichaufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung oder Kon-kretisierung der Vorhabenplanung erst zum Zeitpunktdes Planfeststellungsverfahrens konkret ein Zielverstoßabzeichnet oder weil im Planungsraum gerade erst neueoder geänderte Ziele der Raumordnung festgelegt wur-den.Die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung einerZielabweichung bleiben bestehen. Die Planfeststel-lungsvorschriften sehen zwar eine formelle Konzentra-tionswirkung (Konzentrationswirkung in Bezug aufZuständigkeit, Verfahren und Form) vor. Das bedeutet,dass nach außen nur die Planfeststellungsbehörde in Er-scheinung tritt, die Verfahrensvorschriften des Fach-und Raumordnungsrechts durch das Planfeststellungs-verfahren ersetzt werden und anstelle von Einzelent-scheidungen verschiedener Behörden ein einheitlicherPlanfeststellungsbeschluss als Zulassungsentscheidungergeht. Das Planfeststellungsrecht bewirkt hingegen kei-ne materielle Konzentration im Hinblick auf die inhalt-lichen Voraussetzungen des Vorhabens. Die Planfest-stellungsbehörde ist im selben Maß an materielles Fach-und Raumordnungsrecht gebunden wie die an sich zu-ständigen Behörden.Das bedeutet: § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG bestimmt eineausdrückliche Beachtenspflicht der Ziele der Raumord-nung im Planfeststellungsverfahren. Anders als Grund-sätze der Raumordnung, in Aufstellung befindliche Zie-le und sonstige Erfordernisse der Raumordnung unter-fallen Ziele der Raumordnung als zwingend zubeachtende Vorgaben nicht der eigenen Abwägung derPlanfeststellungsbehörde (die Bindungswirkung vonZielen der Raumordnung entfällt nur in solchen Fällen,wo dies durch Fachgesetz oder durch § 5 ROG vorgese-hen ist). Ansonsten ist die Zielkonformität unabding-bare Zulassungsvoraussetzung für das planfeststellungs-pflichtige Vorhaben. Soll die Zielbindung im Einzelfallüberwunden werden, ist dies auch im Planfeststellungs-verfahren nur im Wege einer Zielabweichungsentschei-dung möglich, bei der — auch wenn sie in ein Plan-feststellungsverfahren integriert durchgeführt wird —die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2ROG und § 8 NROG genauso einzuhalten sind wie inZielabweichungsverfahren der sonst zuständigen Lan-desplanungsbehörden.Die Planfeststellungsentscheidung ist nur zulässig,wenn sie i. S. der nachstehenden Prüfungsreihenfolge— mit der dafür maßgeblichen Zulassungsnorm in Ein-

klang steht und durch die Ziele dieser Norm gerecht-fertigt ist (Planrechtfertigung),

— den strikt zu beachtenden Vorgaben des Raumord-nungsrechts (Zielen der Raumordnung) entspricht,

— mit dem gesamten Recht in Einklang steht, das fürdie aufgrund der Konzentrationswirkung ersetztenGenehmigungen und Entscheidungen beachtlich istund

— dem Abwägungsgebot und den daraus folgenden Ge-boten der gerechten Abwägung genügt.

Daher kann eine Planfeststellung bei Vorliegen einesZielverstoßes nur erfolgen, wenn geprüft und festge-

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stellt wurde, dass die Voraussetzungen zur Zulassungeiner Zielabweichung erfüllt sind. Insofern kann auchim Planfeststellungsverfahren nur dann eine Zielabwei-chung zugelassen werden, wenn — neben der raumord-nerischen Vertretbarkeit der Abweichung und derEinhaltung der Grundzüge der Raumordnungsplanung— die Planfeststellungsbehörde das Benehmen mit denbetroffenen Gemeinden hergestellt hat und alle von derZielabweichung in ihren Belangen berührten öffentli-chen Stellen gegenüber der Planfeststellungsbehördeihr Einvernehmen erteilt haben.

Zu den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellenzählen bei Betroffenheit eines RROP unabdingbar diezuständigen Regionalplanungsträger sowie bei Betrof-fenheit des LROP die oberste Landesplanungsbehörde.Bei einer Zielabweichung für in Aufstellung befindlicheZiele in einem RROP ist auch die obere Landespla-nungsbehörde zu beteiligen.

Die Einvernehmenserteilung geht über die im Planfest-stellungsverfahren ohnehin vorgesehene Anhörung be-rührter öffentlicher Stellen hinaus, weil das Einver-nehmen oder dessen Verweigerung keiner Abwägungder Planfeststellungsbehörde zugänglich ist. Bei der Er-teilung des Einvernehmens handelt es sich insofernnicht um eine bloße Stellungnahme im Rahmen dernormalen Beteiligung. Da ein nicht erteiltes Einverneh-men mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagenicht ersetzt werden kann (siehe Nummer 2.3.3), kanndie Planfeststellungsbehörde bei fehlendem Einverneh-men die Zielabweichung nicht zulassen und folglichden Planfeststellungsbeschluss nicht erlassen.

Die vorgenannten Erfordernisse bestehen auch, wennim Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens bereits einRaumordnungsverfahren durchgeführt und mit einerLandesplanerischen Feststellung abgeschlossen wurde.Wegen der Selbständigkeit der Verfahren und ihrer un-terschiedlichen Rechtswirkungen kann eine Landespla-nerische Feststellung nach § 11 NROG nicht das Ein-vernehmen der Landesplanungsbehörde zu einer Ziel-abweichung ersetzen.

4. Verfahren, Form und Anfechtung

Der Ablauf eines Zielabweichungsverfahrens ist im Regel-fall wie folgt:

— Aufmerksamwerden auf einen möglichen Zielverstoß,z. B. durch eine formlose Voranfrage bei der Landespla-nungsbehörde, Kenntniserlangung von einem raumbedeut-samen Vorhaben infolge der Beteiligung der Landespla-nungsbehörde als Träger öffentlicher Belange in einem an-deren Verfahren oder Eingang eines Antrags auf Zielab-weichung.

— Feststellung der Landesplanungsbehörde, dass es eines Ziel-abweichungsverfahrens bedarf (Vorprüfung siehe Num-mer 1) und Tätigwerden auf Antrag oder ausnahmsweiseEinleitung von Amts wegen (siehe Nummer 4.1).

— Entscheidung über ein Beteiligungsverfahren und dessenDurchführung:

Ist offenkundig und eindeutig, dass eine Zielabweichungfür das Vorhaben nicht raumordnerisch vertretbar ist und/oder dass die Grundzüge der Planung berührt sind, kanneine ablehnende Entscheidung auch allein auf die Nichter-füllung der Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 2 ROG ge-stützt werden; eine Beteiligung der in ihren Belangenberührten öffentlichen Stellen und der betroffenen Ge-meinden ist optional.

Wird eine Zielabweichung raumordnerisch in Betracht ge-zogen oder ist noch ergebnisoffen, ob eine Zielabweichungfür das Vorhaben raumordnerisch vertretbar ist und/oderdie Grundzüge der Planung nicht berührt sind, ist zwin-gend eine Beteiligung der in ihren Belangen berührten öf-fentlichen Stellen und der betroffenen Gemeinden not-wendig.

— Abschließende Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen(siehe Nummer 2) und Ausarbeitung der Entscheidung.

— Bekanntgabe der Entscheidung.

4.1 Antragserfordernis, Antragsberechtigung, Inhalt und Um-fang des Antrags

Mit Eingang eines Zielabweichungsantrags bei der Landes-planungsbehörde hat das Zielabweichungsverfahren formalbegonnen. Es besteht kein Ermessen der Landesplanungsbe-hörde, die Annahme eines Zielabweichungsantrags wegen of-fensichtlicher Erfolglosigkeit von vornherein zu verweigern.Hat ein Vorhabenträger einen Antrag auf Zielabweichung ge-stellt, hat er einen Anspruch auf ordnungsgemäße Beschei-dung, auch wenn der Antrag schon nach überschlägigerPrüfung eindeutig keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Gründesollten der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einemsolchen Fall zunächst formlos mitgeteilt werden verbundenmit der Anregung, den Antrag auf Zielabweichung zurückzu-nehmen. Wird ein Antrag aufrechterhalten, ist das Verfahrendurch eine (positive oder negative) Entscheidung über denAntrag abzuschließen.

Zielabweichungsverfahren sollen nur auf Antrag erfolgen.Zulässig ist zwar auch die Einleitung von Amts wegen, dieDurchführbarkeit eines solchen Verfahrens ist jedoch nur ge-geben, wenn prüffähige Unterlagen vorliegen. Der Vorhaben-träger kann zur Vorlage solcher Unterlagen nicht verpflichtetwerden.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ROG sind antragsberechtigt sowohlöffentliche Stellen als auch Personen des Privatrechts, die dasZiel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, zubeachten haben. Antragsberechtigt ist insofern, wer nach § 4ROG an das Ziel der Raumordnung gebunden ist.

Öffentliche Stellen sind antragsbefugt, wenn sie Träger ei-ner raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme oder Geneh-migungsbehörde im Hinblick auf eine Planung oder Maß-nahme einer anderen öffentlichen Stelle sind. So besteht ins-besondere eine Antragsbefugnis einer Gemeinde, um ihreBauleitplanung abweichend von Zielen der Raumordnung da-hingehend ändern zu dürfen, dass ein raumbedeutsames Pro-jekt planungsrechtlich zulässig wird.

Antragsbefugt ist weiterhin die Behörde, die für die Plan-feststellung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG) oder für die Ertei-lung der Genehmigung oder sonstigen Zulassung einesprivaten Vorhabens zuständig ist, sofern die Genehmigungoder Zulassung des Vorhabens auch eine Prüfung von Zielender Raumordnung verlangt (Raumordnungsklausel, § 4 Abs. 2ROG).

Private Vorhabenträger sind antragsbefugt, wenn ihr Vorha-ben einer Planfeststellung bedarf (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG).

Ferner sind private Vorhabenträger von solchen Vorhabenantragsbefugt, bei deren Genehmigung oder Zulassung auchdie Einhaltung von Zielen der Raumordnung als Genehmi-gungs- oder Zulassungsvoraussetzung vorgeschrieben ist(Raumordnungsklausel, § 4 Abs. 2 ROG). Daher dürfen insbe-sondere private Investorinnen und Investoren, deren Vorha-ben im jeweiligen Zulassungsverfahren als Außenbereichs-vorhaben nach § 35 BauGB beurteilt werden, eine Zielab-weichung beantragen. Denn § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGBenthält Regelungen, nach denen auch Ziele der Raumordnungals öffentliche Belange zu werten sind, die der Zulassungraumbedeutsamer Außenbereichsvorhaben entgegenstehenkönnen.

Mehrere Antragsberechtigungen können nebeneinander be-stehen (z. B. Zulassungsbehörde und Vorhabenträger).

Andere als die in § 6 Abs. 2 ROG genannten Stellen undPersonen (z. B. Verbände) sind nicht antragsbefugt. Wird einsolcher Antrag dennoch gestellt, ist er ohne inhaltliche Prü-fung als unzulässig zurückzuweisen.

Wird ein Antrag auf Zielabweichung während des Verfah-rens zurückgezogen oder ein von Amts wegen eingeleitetesVerfahren vor der Entscheidung eingestellt, sind die bis dahinbeteiligten Stellen über die Einstellung des Verfahrens zu in-formieren.

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Der Antrag hat sämtliche für die Beurteilung notwendigenAngaben zu enthalten. Dies umschließt auch eine Darlegungder Antragstellerin oder des Antragsstellers, warum aus ihreroder seiner Sicht die Voraussetzungen einer Zielabweichungerfüllt sind. Fehlen notwendige Angaben, ist der Antrag nichtentscheidungsreif und die Antragstellerin oder der Antragstel-ler ist um Vervollständigung zu bitten.

4.2 Beteiligungsverfahren; Entbehrlichkeit der Beteiligung an-derer Stellen

Im Beteiligungsanschreiben ist deutlich zu machen, ob ausSicht der Landesplanungsbehörde eine Beteiligung als in ih-ren Belangen berührte öffentliche Stelle, als betroffene Ge-meinde oder als sonstige Stelle erfolgt (die nur informellbeteiligt wird) und welche Äußerungen die verfahrensführen-de Stelle von den Beteiligten erwartet, z. B.— eine Aussage, ob und inwiefern eine fachliche Berührtheit

oder räumliche Betroffenheit vorliegt,— eine eindeutige Willenserklärung, ob das Einvernehmen

erteilt oder versagt wird,— eine Äußerung zwecks Herstellung des Benehmens.

Es ist um Rückäußerung in schriftlicher oder elektronischerForm zu bitten. Die Frist, innerhalb der Stellung genommenwerden kann, ist im Hinblick auf den Einzelfall zu bestim-men. Sie sollte mindestens einen Monat betragen; nur in ein-fach gelagerten Fällen kann sie verkürzt werden.

Kann die Landesplanungsbehörde bereits auf Basis des An-trags ohne weitere Beteiligung anderer Stellen eindeutig er-kennen, dass die Zielabweichung raumordnerisch nicht ver-tretbar ist und/oder die Grundzüge der Planung berührt sind,ist die Beteiligung der fachlich berührten Stellen und der be-troffenen Gemeinden nicht erforderlich. Da alle Tatbestands-voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (siehe Num-mer 2), könnte auch ein erteiltes Einvernehmen oder ein Be-nehmen keine Zielabweichung ermöglichen.

4.3 Weitere Verfahrens- und Formerfordernisse, KostenJe nach Verhältnis zwischen Adressat und entscheidender

Stelle kann eine Zielabweichungsentscheidung mit oder ohneAußenwirkung ergehen. Erfolgt die Zielabweichungsentschei-dung allein zwischen Behörden — unabhängig davon, ob diesedem gleichen oder unterschiedlichen Rechtsträgern angehö-ren — liegt in der Regel mangels Außenwirkung kein Verwal-tungsakt vor (z. B. von der unteren Landesplanungsbehördebei einem Landkreis an eine andere Stelle des Landkreises, diefür die Zulassung eines raumbedeutsamen Vorhabens zustän-dig ist, zu dessen Gunsten eine Zielabweichung beantragtwurde). Ergeht die Zielabweichungsentscheidung jedoch ge-genüber einer Privatperson oder gegenüber einer anderen öf-fentlichen Stelle im eigenen Wirkungskreis (z. B. durch dieuntere Landesplanungsbehörde gegenüber einer Gemeinde alsTrägerin der Bauleitplanung), ist aufgrund der Außenwirkungein Verwaltungsakt gegeben.

Soweit ein Zielabweichungsbescheid mit Außenwirkungals raumordnerischer Verwaltungsakt ergeht, finden ergän-zend die Bestimmungen des VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG An-wendung, insbesondere die besonderen Bestimmungen der§§ 35 ff. VwVfG.

Liegt kein Verwaltungsakt vor (z. B. wenn eine Zielabwei-chungsentscheidung innerhalb des gleichen Rechtsträgersohne Außenwirkung ergeht, siehe Absatz 1) sind die für Ver-waltungsakte geltenden Regelungen nicht unmittelbar heran-ziehbar. Die in den Absätzen 4 und 5 näher erläuterten Vor-schriften über Nebenbestimmungen und zur Begründung vonVerwaltungsakten sind jedoch analog auch bei verwaltungsin-tern wirkenden Entscheidungen anzuwenden. Die Begrün-dung der Zielabweichung einschließlich eventueller Neben-bestimmungen nach außen erfolgt in diesen Fällen im Rah-men der zugrundeliegenden Hauptentscheidung, beispiels-weise der Entscheidung über die Genehmigung eines Flächen-nutzungsplans oder eines Bauvorhabens.

Die Entscheidung über die Zielabweichung ist zu begrün-den, § 39 VwVfG. In der Begründung sind die wesentlichentatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Be-

hörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Neben der Nen-nung der einschlägigen Rechtsgrundlagen bezieht sich dieBegründungspflicht auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmalsowie auf die Ermessensentscheidung.

Der Zielabweichungsbescheid kann mit Nebenbestimmun-gen versehen werden, wenn nur so die raumordnerische Ver-tretbarkeit oder die Einhaltung der Grundzüge der Planunggewährleistet werden können, oder die Einvernehmensertei-lung einer fachlich berührten Stelle an bestimmte, konkretüberprüfbare Voraussetzungen gebunden war (§ 36 Abs. 2i. V. m. Abs. 1 VwVfG) oder wenn dies aus Ermessenserwä-gungen heraus zweckmäßig erscheint (§ 36 Abs. 2 VwVfG).Die Nebenbestimmungen sind ebenfalls zu begründen.

Adressat des Bescheides ist die Antragstellerin oder der An-tragsteller oder die öffentliche Stelle, für deren Planung (z. B.Bauleitplanung) oder Entscheidung über ein Vorhaben (z. B.Baugenehmigung) die Zielabweichung Voraussetzung ist. DieEntscheidung über die Zielabweichung ist auch den übrigenVerfahrensbeteiligten bekannt zu geben.

Ergeht der Zielabweichungsbescheid als Verwaltungsaktder Landesplanungsbehörde, ist er mit einer Rechtsbehelfsbe-lehrung zu versehen. Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nachBekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht [einfügen: Be-zeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts] in [einfügen:Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts] erhoben werden.“

Zu den Kosten eines Verfahrens zählen einerseits Gebüh-ren, andererseits Auslagen (z. B. Vervielfältigungskosten, Zu-stellungskosten). Die Entscheidung über eine Zielabweichungist gebührenfrei, da dafür kein Gebührentarif in der AllGOvorgesehen ist. Soweit in einem Zielabweichungsverfahren not-wendige Auslagen entstehen, sind diese gemäß § 13 NVwKostGzu erstatten.

4.4 Anfechtbarkeit der Entscheidung

Die einmonatige Klagefrist gilt nur gegenüber demjenigen,dem der Zielabweichungsbescheid mit einer ordnungsgemä-ßen Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben wurde. Ist dieBelehrung unterblieben oder fehlerhaft, läuft gemäß § 58 Abs. 2VwGO grundsätzlich die Jahresfrist für die Einlegung einesRechtsbehelfs.

Sind die Voraussetzungen einer Zielabweichung sowie dieErmessensausübung nicht gegeben oder nicht ausreichendnachvollziehbar in der Entscheidung dokumentiert, führt diesnicht nur zur Anfechtbarkeit der Zielabweichungsentschei-dung, sondern kann — solange keine Bestandskraft des Ziel-abweichungsbescheides eingetreten ist (vgl. BVerwG 25. 6.2007, 4 BN 17.07) — auch zur rechtlichen Angreifbarkeit derauf der Zielabweichung beruhenden weiteren Planungen(z. B. einer durch die Zielabweichung ermöglichten Bauleit-planung) oder Genehmigungen (z. B. einer durch die Zielab-weichung ermöglichten Anlagenzulassung) führen.

Wird eine Zielabweichungsentscheidung gerichtlich über-prüft, so umschließt die richterliche Prüfungskompetenz auchdie Befassung mit dem normierten Ziel der Raumordnung (In-zidentkontrolle).

Ist eine Zielabweichungsentscheidung innerhalb des glei-chen Rechtsträgers ohne Außenwirkung ergangen, kann siemangels Verwaltungsaktqualität nicht isoliert, sondern nurinzident mit der Entscheidung über die Zulassung oder Ab-lehnung des Vorhabens gerichtlich überprüft werden.

5. Sonderfall: feststellender Bescheid über Nichtvorliegen eines Ziel-verstoßesDie Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens ein-

schließlich des Erlasses eines Zielabweichungsbescheidessetzt voraus, dass eindeutig ein Zielverstoß vorliegt.

Im Einzelfall kann zwischen Vorhabenträgern und betroffe-nen Dritten Uneinigkeit darüber bestehen, ob ein raumbe-deutsames Vorhaben mit den Zielen der Raumordnungvereinbar ist. Geht die zuständige Landesplanungsbehördevon der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung aus,ergeht im Normalfall kein förmlicher Bescheid, sondern allen-

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falls ein formloses Anschreiben mit einem entsprechendenHinweis, dass das Vorhaben im Einklang mit dem Ziel derRaumordnung realisiert werden kann und daher auch einZielabweichungsverfahren nicht erforderlich ist. Mangels ei-nes rechtlich angreifbaren Verfahrensgegenstandes würdeeine gerichtliche Klärung der Streitfrage erst inzident im Rah-men einer Klage gegen die Planung oder gegen die Vorhabens-genehmigung erfolgen können.

Insbesondere wenn ein Vorhaben zeit- und kostenintensiveVorarbeiten erfordert, kann ein erhebliches Interesse der Be-teiligten an einer frühzeitigen und isolierten Vorabklärung derRaumordnungskonformität bestehen.

Zur Erreichung einer frühzeitigen Rechtssicherheit für denVorhabenträger besteht die Möglichkeit, durch feststellendenVerwaltungsakt die Vereinbarkeit eines raumbedeutsamenVorhabens mit den Zielen der Raumordnung festzustellen.

Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend,dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt,das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs ver-bindlich festzuschreiben. Auch ein feststellender Verwal-tungsakt hat Regelungscharakter, weil er darauf gerichtet ist,eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall,wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufge-hoben werden, sondern — als Besonderheit des feststellendenVerwaltungsakts — auch dann, wenn sie mit bindender Wir-kung festgestellt oder verneint werden. Ist eine Erklärung derVerwaltung darauf gerichtet, die im Verhältnis von Staat undBürger (oder dem Staat gegenüberstehenden sonstigen Rechts-subjekten) bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, indemsie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbind-lich konkretisiert und/oder individualisiert, so legt die Ver-waltung fest, was im Einzelfall rechtens sein soll, und trifftdamit eine Regelung mit Außenwirkung i. S. des § 35 Satz 1VwVfG. Ein solch feststellender Verwaltungsakt wäre selbst-ständig gerichtlich anfechtbar.

Der Nutzen einer solchen Vorgehensweise ist angesichts derGebührenfreiheit eines solchen Bescheides mit dem entste-henden Verwaltungsaufwand abzuwägen und ist ggf. bei Vor-haben zu bejahen, an deren zügiger Umsetzung auch einerhebliches öffentliches Interesse besteht.

6. SchlussbestimmungenDieser RdErl. tritt am 1. 5. 2017 in Kraft und mit Ablauf des

31. 12. 2022 außer Kraft.

Andie Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte, Stadt Göttingensowie den Regionalverband Großraum Braunschweigdie Ämter für regionale LandesentwicklungNachrichtlich:An dieArbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 541

Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROGfür die Untersagung raumbedeutsamer

Planungen und Maßnahmen(VV-ROG/NROG — Untersagung)

RdErl. d. ML v. 5. 4. 2017 — 303-20002/37-4 —

— VORIS 23100 —

I n h a l t s ü b e r s i c h t

1. Zweck und Wirkung der Untersagung

2. Gegenstand der Untersagung und dessen Bindung an dieZiele der Raumordnung

3. Voraussetzungen für die Untersagung3.1 Hinreichender sachlicher und räumlicher Konkretisierungs-

grad der beabsichtigten raumbedeutsamen Planung oder Maß-nahme

3.2 Raumbedeutsame Planung, Maßnahme oder Zulassungsent-scheidung noch nicht abgeschlossen

3.3 Weitere materielle Voraussetzungen der unbefristeten Unter-sagung (Unvereinbarkeit mit einem bestehenden Ziel derRaumordnung, § 14 Abs. 1 ROG)

3.4 Weitere materielle Voraussetzungen der befristeten Untersa-gung (§ 14 Abs. 2 ROG)

3.4.1 Betroffenheit eines in Aufstellung befindlichen Zieles derRaumordnung

3.4.2 Zielverwirklichung unmöglich oder wesentlich erschwert3.4.2.1 Hinreichender sachlicher und räumlicher Konkretisierungs-

grad des in Aufstellung befindlichen Zieles3.4.2.2 Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwernis der Zielverwirk-

lichung

4. Ermessensentscheidung4.1 Entschließen zum Untersagen (Entschließungsermessen)4.2 Auswahl zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten

(Auswahlermessen)

5. Adressat, Wirkung und Umsetzung der befristeten und derunbefristeten Untersagung

5.1 Adressat5.2 Wirkung und Umsetzung

6. Anhörung, Nebenbestimmungen, sonstige Hinweise

7. Zuständige Stellen (§ 19 Abs. 3 NROG)

8. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Untersagung8.1 Rechtsschutzmöglichkeiten des Adressaten im Fall eines Ver-

waltungsakts8.2 Rechtsschutzmöglichkeiten der von einer Untersagung betrof-

fenen Behörde im Fall fehlender Verwaltungsaktqualität8.3 Rechtsschutzmöglichkeiten eines privaten Vorhabenträgers

9. Schlussbestimmungen

Zur Ausführung des § 14 ROG vom 22. 12. 2008 (BGBl. IS. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnungvom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474), i. V. m. § 19 Abs. 3 NROGvom 18. 7. 2012 (Nds. GVBl. S. 252), zuletzt geändert durchArtikel 4 des Gesetzes vom 2. 3. 2017 (Nds. GVBl. S. 53), wer-den folgende VV erlassen:

1. Zweck und Wirkung der UntersagungIm Rahmen der gesetzlichen Bindungswirkungen von Zie-

len der Raumordnung (§ 4 ROG) sind raumbedeutsame Pla-nungen und Maßnahmen (Vorhaben) unzulässig, die gegen Zieleder Raumordnung verstoßen. Die Untersagung ist ein förmli-ches Sicherungsinstrument und dient der wirksamen Durch-setzbarkeit der Raumordnungsplanung gegenüber anderenraumbedeutsamen Vorhaben. Zu unterscheiden sind unbefris-tete und befristete Untersagungen.

Die unbefristete Untersagung stellt in einem konkreten Ein-zelfall die Unvereinbarkeit einer Planung oder einer Maßnah-me mit einem oder mehreren bestehenden Zielen der Raum-ordnung verbindlich fest. Sie stellt damit zugleich fest, dassaufgrund der gesetzlichen Zielbeachtungspflicht ein dauer-haftes Planungs- oder Genehmigungsverbot für ein raumord-nungswidriges Vorhaben besteht.

Die befristete Untersagung sichert vorbeugend die Ausge-staltung künftiger Ziele der Raumordnung während der Pla-nungsphase. Ziele der Raumordnung in einem Raumordnungs-plan entfalten erst mit dem Inkrafttreten des Plans Bindungs-wirkung. Solange das Verfahren zur Aufstellung oder Ände-rung eines Raumordnungsplans noch nicht abgeschlossen ist,können die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumord-nung durch eine raumordnerische Untersagung übergangs-weise abgesichert werden, um ihre spätere Wirksamkeit nichtzu gefährden. Die befristete Untersagung bewirkt und legiti-miert ein vorübergehendes Ruhenlassen des Verfahrens fürdie konkurrierende Planung, die Maßnahme oder die Ent-scheidung über deren Zulässigkeit.

Eine Untersagung zugunsten bestehender oder in Aufstel-lung befindlicher Grundsätze der Raumordnung i. S. von § 3Abs. 1 Nr. 3 ROG, von landesplanerischen Leitvorstellungenoder von sonstigen raumordnerischen Konzepten kommt nichtin Betracht, da es sich dabei nicht um Ziele der Raumordnungi. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt.

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2. Gegenstand der Untersagung und dessen Bindung an die Ziele derRaumordnung

Gegenstand einer Untersagung nach § 14 ROG können so-wohl raumbedeutsame Planungen als auch raumbedeutsameMaßnahmen (Vorhaben) sowie Entscheidungen über derenZulässigkeit sein.

Raumbedeutsame Vorhaben bestimmen sich dadurch,dass sie „raumbeanspruchend“ oder „raumbeeinflussend“sind, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG. Ob ein Vorhaben raumbedeut-sam ist, ist anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Einzel-falles zu entscheiden. Für nicht raumbedeutsame Vorhabenentfalten Ziele der Raumordnung keine Steuerungswirkung,sodass für sie auch kein Untersagungsverfahren nötig werdenkann.

Die Untersagungsmöglichkeit besteht jedoch nur, wenn beider betroffenen Planung, Maßnahme oder Entscheidung Zieleder Raumordnung nach § 4 Abs. 1 bis 3 ROG zu beachtensind.

Als Gegenstand von Untersagungen kommen in Betracht:

a) raumbedeutsame Planungen (z. B. Bauleitplanung, Abfall-wirtschaftsplanung) und Maßnahmen (z. B. Straßenbaumaß-nahme, Erlass einer Förderrichtlinie in Bezug auf raumbe-deutsame Projekte) öffentlicher Stellen,

b) Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige behörd-lichen Entscheidungen (z. B. Erlaubnisse, Bewilligungen)über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen undMaßnahmen öffentlicher Stellen,

c) behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit raum-bedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts,sofern diese durch Planfeststellung (z. B. nach § 68 Abs. 1WHG bei Gewässerausbau im Rahmen eines raumbedeut-samen Kiesabbauvorhabens) oder eine Genehmigung mitgleicher Rechtswirkung (z. B. Plangenehmigung nach § 68Abs. 2 WHG für Gewässerausbau, wenn keine Pflicht zurUmweltverträglichkeitsprüfung besteht) beschieden wer-den, bei der eine Abwägung stattfindet,

d) raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen von Perso-nen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufga-ben (z. B. Vorhaben von Energieversorgungsunternehmen)und behördliche Entscheidungen über deren Zulässigkeit,wenn an den juristischen Personen des Privatrechts mehr-heitlich öffentliche Stellen beteiligt sind (z. B. in Aktienge-sellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung)oder die Vorhaben überwiegend mit öffentlichen Mittelnfinanziert werden,

e) Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb vonöffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Per-sonen des Privatrechts nach den Vorschriften des BImSchG,

f) behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit raum-bedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personendes Privatrechts, sofern nach den Bestimmungen des maß-geblichen Fachrechts die Ziele der Raumordnung bei derErteilung der Genehmigung zu beachten sind (z. B. Bau-vorhaben im Außenbereich, auf die § 35 Abs. 3 BauGBAnwendung findet); einer solchen ausdrücklichen Raum-ordnungsklausel steht eine allgemeine Gemeinwohlklau-sel gleich, d. h. dass nach den fachrechtlichen Vorschrif-ten bei der Genehmigung des Vorhabens „öffentliche Be-lange“, „öffentliche Interessen“ oder „das Wohl der Allge-meinheit/Gemeinwohl“ zu prüfen sind und nicht beein-trächtigt werden oder nicht entgegenstehen dürfen.

Bezüglich einer raumbedeutsamen Planung kann sich dieUntersagung entweder auf die Planung als Ganzes beziehenoder auf einzelne, konkrete Verfahrensschritte, die für die Auf-stellung und Verbindlichmachung der Planung erforderlichsind (z. B. die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens, dieBeschlussfassung, die Genehmigung durch eine Aufsichtsbe-hörde, die Bekanntmachung). Bezüglich einer raumbedeutsa-men Maßnahme kann sich die Untersagung ebenfalls auf eineMaßnahme als Ganzes, auf noch nicht abgeschlossene Teileder Maßnahme oder die für eine Maßnahme erforderliche Zu-lassungsentscheidung beziehen.

Vorhaben und Entscheidungen, bei denen die Ziele derRaumordnung nicht beachtet werden müssen, sind keinerUntersagung nach § 14 ROG zugänglich. Bei Vorhaben vonPersonen des Privatrechts ist dies der Fall, wenn keine der an-zuwendenden Genehmigungsvorschriften die Ziele der Raum-ordnung als Genehmigungsvoraussetzung normiert. So istbeispielsweise für Bauvorhaben im Geltungsbereich eineswirksamen Bebauungsplans nach § 30 BauGB oder im Innen-bereich nach § 34 BauGB die Beachtung der Ziele der Raum-ordnung keine Genehmigungsvoraussetzung (wohl aber nach§ 35 Abs. 3 BauGB bei Vorhaben im Außenbereich oder als„öffentlicher Belang“ bei Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB).

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen desBundes und bundesunmittelbarer Planungsträger i. S. des § 5Abs. 1 ROG ist die Bindungswirkung der Ziele der Raumord-nung nur gegeben, wenn die zuständige Behörde oder der Pla-nungsträger bei der Aufstellung des Raumordnungsprogrammsordnungsgemäß beteiligt worden ist und den zukünftigen Zie-len der Raumordnung nicht zulässigerweise widersprochenhat (§ 5 Abs. 1 und 2 ROG) oder infolge nachträglicher Verän-derungen der Sachlage widersprochen hat (§ 5 Abs. 3 ROG).Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Widerspruchsmuss das Nichtbestehen der Bindungswirkungen gerichtlichfestgestellt werden.

Eine raumordnerische Untersagung muss immer auf einenkonkreten Einzelfall bezogen werden. Sie kann sich nichtpauschal auf alle Planungen oder Maßnahmen eines Typs imPlanungsraum erstrecken. Eine Untersagung in Gestalt einerAllgemeinverfügung i. S. von § 35 Satz 2 VwVfG ist nichtmöglich, weil eine Untersagung immer eine individuelle In-teressen- und Gefährdungsabschätzung erfordert. Untersagun-gen unterscheiden sich insofern von einer allgemein wir-kenden Veränderungssperre, wie sie von Gemeinden in Bezugauf einen Bebauungsplan durch Satzung nach § 14 BauGB be-schlossen werden könnte.

3. Voraussetzungen für die UntersagungEine Untersagung setzt zunächst voraus, dass alle Tatbe-

standsmerkmale des § 14 ROG kumulativ erfüllt sind (Tatbe-standsseite).

Eine unbefristete Untersagung ist nur möglich, wenn— die beabsichtigte Planung oder Maßnahme einen sachlich

und räumlich hinreichenden Konkretisierungsgrad erreichthat (siehe Nummer 3.1),

— die Planung, Maßnahme oder das sie betreffende Zulas-sungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (siehe Num-mer 3.2) und

— die Planung oder Maßnahme mit einem bestehenden Zielder Raumordnung unvereinbar ist (siehe Nummer 3.3).

Eine befristete Untersagung ist nur möglich, wenn— die beabsichtigte Planung oder Maßnahme einen sachlich

und räumlich hinreichenden Konkretisierungsgrad erreichthat (siehe Nummer 3.1),

— die Planung, Maßnahme oder das sie betreffende Zulassungs-verfahren noch nicht abgeschlossen ist (siehe Nummer 3.2),

— ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung be-troffen ist (siehe Nummer 3.4.1) und

— die Verwirklichung des vorgesehenen Zieles unmöglichgemacht oder wesentlich erschwert würde (siehe Num-mer 3.4.2), also das in Aufstellung befindliche Ziel einensachlich und räumlich hinreichenden Konkretisierungs-grad erreicht hat (siehe Nummer 3.4.2.1) und eine unmög-liche oder wesentlich erschwerte Zielverwirklichung pro-gnostizierbar ist (siehe Nummer 3.4.2.2).

Sowohl die unbefristete als auch die befristete Untersagungsetzen ferner voraus, dass die zuständige Behörde bei ihrerEntscheidung das Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (Rechtsfol-genseite, siehe Nummer 4).

Sind mehrere Ziele der Raumordnung betroffen, müssendie Voraussetzungen einer Untersagung (Tatbestandsvoraus-setzungen und Ermessensausübung) in Bezug auf jedes einzel-ne Ziel geprüft und dargelegt werden.

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3.1 Hinreichender sachlicher und räumlicher Konkretisierungs-grad der beabsichtigten raumbedeutsamen Planung oderMaßnahme

In Bezug auf die zu untersagende Planung oder Maßnahmeist ein ausreichender Konkretisierungsgrad notwendig, um fest-stellen zu können, ob sie einem Ziel der Raumordnung entge-gensteht oder die Verwirklichung eines in Aufstellung befind-lichen Zieles unmöglich machen oder wesentlich erschwerenkönnte.

In Bezug auf Planungen gilt:

Bei bloßen Planungsideen und allgemeinen vorbereitendenArbeiten ist zeitlich noch nicht von einer Untersagungsfähig-keit auszugehen. Werden Landesplanungsbehörden an Ab-stimmungsprozessen beteiligt, sollen sie vielmehr frühzeitigauf Konflikte mit bestehenden oder in Aufstellung befindli-chen Zielen der Raumordnung hinweisen und auf eine raum-ordnungskonforme Ausgestaltung von Planung und Maßnah-men hinwirken. Bei raumbedeutsamen Planungen sind min-destens die öffentliche Bekanntmachung oder Auslegung ei-nes Planentwurfs und der Beginn des Beteiligungsverfahrenserforderlich, um die Voraussetzungen für eine Untersagungbeurteilen zu können. Eine abschließende Abwägungsent-scheidung des Planungsträgers muss andererseits noch nichtvorliegen.

In Bezug auf Maßnahmen gilt:

Die Konzeption des Vorhabens muss insofern feststehen, wiees für dessen raumordnerische Beurteilung erforderlich ist (jenach Vorhaben z. B. Standort, Größe, Höhe, Sortimente). Fak-toren, die für die raumordnerische Beurteilung unerheblichsind, müssen nicht bekannt oder erkennbar sein (z. B. Stand-sicherheit, Brandschutz, Betriebsweise). In laufenden Zulas-sungsverfahren sind die tatbestandlichen Voraussetzungenfür die Untersagungsfähigkeit daher auch schon dann erfüllt,wenn noch nicht alle weiteren, fachgesetzlichen Voraussetzun-gen vorliegen. Die Entscheidungsreife im Zulassungsverfah-ren ist kein tatbestandliches Erfordernis einer Untersagung. Esist allein eine Frage des Ermessens, ob zunächst Entschei-dungsreife abgewartet werden soll (Näheres siehe Nummer 4).

3.2 Raumbedeutsame Planung, Maßnahme oder Zulassungs-entscheidung noch nicht abgeschlossen

Die Untersagung kann nur eine noch nicht abgeschlossenePlanung oder Maßnahme betreffen.

Eine raumbedeutsame Planung ist mit ihrem Wirksamwer-den oder Inkrafttreten abgeschlossen. Die Planung kann daherdann nicht mehr untersagt werden, wenn sämtliche Verfah-rensschritte, die für das Wirksamwerden oder Inkrafttretendes Plans erforderlich sind, bereits durchgeführt worden sind(z. B. Bekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3BauGB). Dem Adressaten kann aufgrund des § 14 ROG ledig-lich ein weiteres Tätigwerden untersagt werden. Er kannnicht zu einer „Rückgängigmachung“ der Planung oder einemsonstigen aktiven Tätigwerden — wie beispielsweise der An-passung bereits in Kraft getretener Pläne — verpflichtet wer-den. Eine solche Verpflichtung kann sich aus Fachgesetzenergeben (z. B. für Bauleitpläne aus dem Anpassungsgebot des§ 1 Abs. 4 BauGB oder einer Anpassungsverfügung nach § 17NROG), aber nicht mittels Untersagung durchgesetzt werden.Stellt sich nach Bekanntmachung eines Plans heraus, dass ermit einem Fehler behaftet ist, der durch ergänzendes Verfah-ren geheilt werden kann, ist während der Dauer des ergänzen-den Verfahrens eine Untersagung wieder möglich.

Eine raumbedeutsame Maßnahme ist in aller Regel dannabgeschlossen und kann nicht mehr untersagt werden, wennhierfür bereits eine Zulassungsentscheidung ergangen ist (ver-fahrensrechtlich abgeschlossen). Die Untersagungsfähigkeitbezüglich einer Genehmigung oder Planfeststellung für eineMaßnahme endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Zulassungs-entscheidung den „Machtbereich“ der Genehmigungs- oder Plan-feststellungsbehörde verlässt. Ist die Genehmigung erteilt,kann die Landesplanungsbehörde lediglich gegenüber der Ge-nehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde darauf hinwei-sen, dass die getroffene Entscheidung wegen Verstoßes gegen

§ 4 ROG rechtswidrig war, sodass diese in eigener Zuständig-keit eine etwaige Rücknahme des Verwaltungsakts nach § 48VwVfG prüfen kann.

Der Zeitpunkt der „Abgeschlossenheit“ einer raumbedeut-samen Maßnahme ist nur dann anders zu bewerten wenn derTräger eine öffentliche Stelle ist und ein bestehendes Ziel derRaumordnung entgegensteht. In diesem Fall kann eine raum-bedeutsame Maßnahme auch noch nach ihrer Zulassung un-tersagt werden, solange die Maßnahme tatsächlich noch nichtabgeschlossen (z. B. noch im Bau) ist. Denn die gesetzlicheZielbeachtungspflicht einer öffentlichen Stelle wiegt rechtlichschwerer als die Legalisierungswirkung einer Zulassungsent-scheidung.

3.3 Weitere materielle Voraussetzungen der unbefristeten Un-tersagung (Unvereinbarkeit mit einem bestehenden Zielder Raumordnung, § 14 Abs. 1 ROG)

Unbefristete Untersagungen erfordern, dass eine raumbe-deutsame Planung oder Maßnahme mit einem Ziel der Raum-ordnung unvereinbar ist. Es muss sich um ein bestehendesZiel eines verbindlichen Regionalen Raumordnungsprogramms(RROP) oder des geltenden Landes-RaumordnungsprogrammsNiedersachsen (LROP) handeln. Eine Untersagung zugunstenvon Grundsätzen der Raumordnung, landesplanerischen Leit-vorstellungen oder sonstigen raumordnerischen Konzeptenkommt nicht in Betracht, da es sich dabei nicht um Ziele derRaumordnung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt.

Die unbefristete Untersagung hat nur feststellenden Charak-ter, da dem raumbedeutsamen Vorhaben dauerhaft ein Zieloder Ziele der Raumordnung entgegenstehen, die aufgrundihrer Bindungswirkung gemäß § 4 ROG bereits von sich ausbeachtlich sind.

Eine unbefristete Untersagung kann beispielsweise in Be-tracht kommen, wenn eine Gemeinde einen Bebauungsplanaufstellt, der zwar aus dem Flächennutzungsplan entwickeltist, der aber seinerseits noch nicht an ein Ziel der Raumord-nung angepasst worden ist. Die unbefristete Untersagung istferner von Bedeutung, wenn bei einer raumbedeutsamen Pla-nung oder Maßnahme ein entgegenstehendes Ziel der Raum-ordnung nicht als solches anerkannt oder es fehlinterpretiertwurde, die Reichweite einer Ziel-Ausnahme-Regelung über-schätzt wurde oder fälschlicherweise davon ausgegangen wur-de, das entgegenstehende Ziel in einer Abwägung mit anderenBelangen überwinden zu können.

3.4 Weitere materielle Voraussetzungen der befristeten Unter-sagung (§ 14 Abs. 2 ROG)

Die befristete Untersagung schützt in Aufstellung befindli-che Ziele der Raumordnung, die Gegenstand eines laufendenPlanungsverfahrens zu einem RROP oder zum LROP sind,und für die ein besonderes Sicherungsbedürfnis besteht. Einebefristete Untersagung richtet sich gegen solche raumbedeut-samen Planungen und Maßnahmen, die die Verwirklichungeines in Aufstellung oder Änderung befindlichen Zieles un-möglich machen oder wesentlich erschweren würden. Hierbeihandelt es sich um ein von der Landesplanungsbehörde dar-zulegendes und gerichtlich vollumfänglich nachprüfbaresTatbestandsmerkmal. Die befristete Untersagung setzt im Ein-zelnen Folgendes voraus:3.4.1 Betroffenheit eines in Aufstellung befindlichen Zieles

der RaumordnungEs muss sich um ein in Aufstellung befindliches Zielder Raumordnung handeln, das von dem raumbedeut-samen Vorhaben betroffen ist.Unter den Begriff „Aufstellung“ fallen Verfahren zur(Neu-)Aufstellung, zur Änderung sowie zur Aufhebung(z. B. die alleinige Aufhebung einer begünstigendenAusnahme nach § 6 Abs. 1 ROG unter Beibehaltung dereinschränkenden Regelung) eines Zieles in einemRaumordnungsplan.Ab wann sich ein „Ziel in Aufstellung befindet“ ist ei-nerseits eine formelle Betrachtung, d. h. es muss einförmlicher Beschluss zur Aufstellung oder Änderung desRROP oder LROP vorliegen. Andererseits muss inhalt-

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lich die Absicht bestehen, eine Festlegung zu treffen,die nach ihrem Inkrafttreten alle Anforderungen eines„Zieles“ der Raumordnung erfüllt. In Aufstellung be-findlich ist ein Ziel hiernach erst dann, wenn ein ersterEntwurf einer Regelung vorhanden ist, aus der zumin-dest formal ihr Charakter als „Ziel“ erkennbar ist. Diesist in Anlehnung an die Begriffsbestimmung für Zieleder Raumordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erst dann an-zunehmen, wenn auch für Dritte erkennbar wird, wound was verfolgt werden soll. Ob und wieweit dieserEntwurf im Laufe des Planungsverfahrens noch überar-beitet wird, spielt für die Beurteilung, ob ein „in Auf-stellung befindliches Ziel“ vorliegt, keine Rolle; dieseFrage bekommt erst Bedeutung bei der Prüfung, ob dieVerwirklichung des in Aufstellung befindlichen Zielesunmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werdenkönnte (siehe Nummer 3.4.2).

Das Verfahren zur Aufstellung und Änderung von Raum-ordnungsplänen beginnt zwar gemäß § 3 Abs. 1 NROGbereits mit Bekanntmachung allgemeiner Planungsab-sichten, damit liegt jedoch in aller Regel noch kein hin-reichender Konkretisierungsgrad der in Aufstellungbefindlichen Planung vor. Zu diesem frühen Verfah-renszeitpunkt ist üblicherweise nur ein grober Über-blick über die beabsichtige Raumordnungsplanung mög-lich, hingegen liegen weder der genaue Inhalt noch dieReichweite der beabsichtigten Regelungen vor.

Eine Untersagung auf der Grundlage der Bekanntma-chung allgemeiner Planungsabsichten ist im Regelfalldaher nicht möglich; denkbar sind Untersagungen aufBasis der allgemeinen Planungsabsichten allenfalls beiVerfahren, in denen lediglich eine ganz konkrete Ziel-festlegung ergänzt werden soll, die bereits in den Pla-nungsabsichten benannt wurde, oder bei Aufhebungeines bestehenden Zieles.

In aller Regel muss der Planentwurf für das Beteili-gungsverfahren freigegeben sein, entweder durch Be-schluss des zuständigen Organs oder durch tatsächlicheEinleitung des Beteiligungsverfahrens.

Jedes künftige Ziel, auf das die Untersagung gestütztwerden soll, ist zu benennen. Sind mehrere in Aufstel-lung befindliche Ziele betroffen, ist jedes eigenständigals Grundlage der Untersagung zu benennen. Eine Un-tersagung kann nicht pauschal auf den Raumordnungs-planentwurf als Ganzes oder auf ganze Regelungskapi-tel bezogen werden. Eine Untersagung in Bezug auf dieSicherung eines gesamten Regelungsabschnitts erfor-dert, dass die einzelnen Ziele des Abschnitts in einemuntrennbaren Zusammenhang zueinander stehen.

3.4.2 Zielverwirklichung unmöglich oder wesentlich erschwert

Ob die Verwirklichung eines künftigen Zieles der Raum-ordnung aufgrund einer konkurrierenden Planung odereiner konkurrierenden Maßnahme unmöglich gemachtoder wesentlich erschwert würde, ist eine Prognoseent-scheidung der zuständigen Landesplanungsbehörde.

Eine Prognose darüber erfordert zum einen ein ausrei-chendes Maß an sachlicher und räumlicher Konkretisie-rung der in Aufstellung befindlichen Raumordnungs-planung.

Die Prognose erfordert zum anderen einen hinreichen-den Konkretisierungsgrad der zu untersagenden Pla-nung oder Maßnahme. Dabei muss auch berücksichtigtwerden, inwieweit noch realistische Möglichkeiten unddie Wahrscheinlichkeit bestehen, die konkurrierendePlanung oder Maßnahme so auszugestalten oder durchNebenbestimmungen eine behördliche Zulassungsent-scheidung so zu beeinflussen, dass die Verwirklichungdes künftigen Zieles der Raumordnung nicht wesent-lich beeinträchtigt wird.

Die Prognose muss auf einer zuverlässigen Tatsachen-basis anhand der Gegebenheiten des jeweiligen konkre-ten Planungsraumes beruhen.

3.4.2.1 Hinreichender sachlicher und räumlicher Kon-kretisierungsgrad des in Aufstellung befindlichenZieles

Die Annahme der zuständigen Landesplanungs-behörde, dass die Verwirklichung eines künfti-gen Zieles der Raumordnung unmöglich ge-macht oder wesentlich erschwert würde, musszum Zeitpunkt der Untersagungsentscheidungvorliegen.

Zu diesem Zeitpunkt muss das künftige Ziel derRaumordnung — auf Basis nachvollziehbarerAbwägungskriterien — sachlich und räumlichsoweit konkretisiert sein, dass die betroffenePlanung oder Maßnahme, die befristet untersagtwerden soll, an den geplanten Zielfestlegungengemessen werden kann. Dies setzt einen Standder Raumordnungsplanung voraus, bei demauch für andere Planungs- und Maßnahmenträ-ger hinreichend erkennbar ist, wo, mit welcherIntention und auf welche Weise eine neueFunktion oder Nutzung im Raum gesichert oderentwickelt werden soll.

Der hinreichende sachliche und räumliche Kon-kretisierungsgrad von in Aufstellung befindli-chen Zielen der Raumordnung ist abhängigvom Verfahrensstand der Planung. Je weiter derVerfahrens- und Abwägungsprozess fortgeschrit-ten ist, umso besser kann abgeschätzt werden,ob die Planung tragfähig ist und das Ziel mit ho-her Wahrscheinlichkeit genau wie vorgesehenfestgelegt wird, ohne dass es noch grundlegendeÄnderungen erfährt oder zugunsten anderer Be-lange ganz oder teilweise wieder aufgegebenwird. Je mehr sich die Planung — auf Basisnachvollziehbarer Abwägungskriterien — ver-festigt, umso eher kann zugunsten eines in Auf-stellung befindlichen Zieles argumentiert wer-den.

Eine abschließende Abwägungsentscheidung desPlanungsträgers über das zu sichernde Ziel derRaumordnung muss andererseits noch nichtvorliegen. Insofern muss kein Verfahrensstandabgewartet werden, bei dem beispielsweise nurnoch die Genehmigung eines RROP sowie des-sen Bekanntmachung ausstehen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein einmalerreichter Konkretisierungsgrad nicht stets au-tomatisch durchgängig bis zum Inkrafttretendes Raumordnungsplans fortbesteht oder stetigzunimmt. Üblich sind auch zwischenzeitlichePhasen, in denen die Konkretisierung des Zielesvorübergehend wieder deutlich abnehmen kann,beispielsweise wenn sich nach Abschluss desersten Beteiligungsverfahrens abzeichnet, dassdas den Zielen zugrundeliegende Planungskon-zept nochmals zu ändern ist und andere Kriteri-en zu einer anderen Regelungsreichweite, z. B.einer anderen Gebietskulisse, führen werden.

In seltenen Fällen kann dies dazu führen, dassüberhaupt kein „Ziel“ der Raumordnung mehrgegeben ist (siehe Nummer 3.4.1), beispielswei-se wenn feststeht, dass eine Regelung nur nochin Form eines Grundsatzes erfolgen soll oderwenn von einer Regelung gänzlich Abstand ge-nommen wird. Wurde bereits eine Untersagungausgesprochen, ist diese in einem solchen Fallaufzuheben.

Häufiger ist jedoch die Konstellation, dass zwaran der Regelungsintention im Wesentlichenfestgehalten wird, aber die sachliche oder räum-liche Reichweite des in Aufstellung befindli-chen Zieles nochmals verändert werden soll.Solange nicht wieder ein hinreichend bestimm-

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tes überarbeitetes Ziel der Raumordnung vor-liegt, kann daher (vorübergehend) nicht pro-gnostiziert werden, ob eine beabsichtigte Pla-nung oder ein beabsichtigtes raumbedeutsamesVorhaben die Verwirklichung des künftigenZieles der Raumordnung unmöglich machenoder wesentlich erschweren würde. Dies kanndazu führen, dass bis zur Erstellung des überar-beiteten Planentwurfs und bis zur Einleitung ei-nes eventuell erforderlichen weiteren Beteili-gungsverfahrens eine Untersagung zwischen-zeitig nicht möglich ist.

3.4.2.2 Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwernisder Zielverwirklichung

Nicht jede prognostisch zielwidrige Planungoder Maßnahme führt zu einer wesentlichen Er-schwernis oder Unmöglichkeit der Zielverwirk-lichung. Das Maß der „Wesentlichkeit“ kannnicht generalisierend, sondern nur einzelfallbe-zogen ermittelt werden. Für die Beurteilung derWesentlichkeit eines Konflikts spielt u. a. eineRolle, wie weiträumig sich ein raumbedeutsa-mes Vorhaben auswirkt und in welchem Aus-maß dadurch das in Aufstellung befindlicheZiel betroffen wäre.

Je mehr ein geplantes Ziel auf sehr begrenzteFlächen, seltene Raumnutzungen oder besonde-re Raumfunktionen beschränkt ist, desto eherkann seine Verwirklichung ggf. auch schondurch kleinräumige Vorhaben wesentlich er-schwert (oder unmöglich) werden.

Vorhaben können auch dann eine wesentlicheErschwernis bedeuten, wenn sie wesentlichenEinfluss auf die Kriterien eines gesamträumli-chen Planungskonzepts dahingehend hätten, dassdie einheitliche Einhaltung dieser Kriterien (z. B.einheitliche Mindestabstände zwischen Wohn-bebauung und Windenergieanlagen) nicht mehrmöglich wäre.

Erforderlich, aber auch ausreichend, ist die hin-reichende Wahrscheinlichkeit einer wesentlicherschwerten oder unmöglichen Verwirklichungdes Zieles. Ob die angenommenen Entwicklun-gen später eintreten, ist unerheblich.

4. Ermessensentscheidung

Die Entscheidung über eine befristete oder unbefristete Un-tersagung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Landespla-nungsbehörde.

4.1 Entschließen zum Untersagen (Entschließungsermessen)

Da keine behördliche Verpflichtung zum Erlass einer Unter-sagung besteht, ist zunächst zu entscheiden, ob überhaupt einEinschreiten mittels Untersagung für erforderlich gehaltenwird (Entschließungsermessen).

Zu berücksichtigten ist u. a., ob eine Veränderung der Pla-nung oder Maßnahme im Laufe des Planungs- oder Zulas-sungsverfahrens zu erwarten ist, durch die eine Kollision mitdem bestehenden oder in Aufstellung befindlichen Ziel derRaumordnung vermieden wird.

Im Rahmen des Entschließungsermessens ist beispielsweiseauch einzustellen, ob anstelle einer (frühzeitigen) Untersa-gung auch ein formloser Hinweis verbunden mit der Bitte umAufgabe der Planung oder des Vorhabens genügen würde.Hierfür spricht, dass Adressat einer Untersagung in aller Regelöffentliche Stellen sind, denen gegenüber ein formloser Hin-weis auf eine befürchtete Raumunverträglichkeit möglicher-weise die gleiche Wirkung wie eine Untersagung haben kann.Es ist jedoch auch der Gegenstand der Untersagung zu berück-sichtigen. Soll z. B. eine Genehmigungsbehörde vorüberge-hend die Erteilung einer gebundenen Entscheidung unter-lassen, auf die ein Vorhabenträger sonst einen Anspruch hät-te, bietet nur eine formelle befristete Untersagung zum Schutz

in Aufstellung befindlicher Ziele die rechtliche Möglichkeit,diese Genehmigung bei Entscheidungsreife (noch) nicht ertei-len zu müssen. In diesem Fall wäre ein bloßer formloser Hin-weis an die Genehmigungsbehörde rechtlich nicht ausrei-chend.

Sind bereits in vergleichbaren Fallkonstellationen — d. h.bei gleichen Tatbeständen — Untersagungen ausgesprochenworden, so beeinflussen die Ermessenserwägungen solchervorausgegangen Verfahren insbesondere das „Ob“ der Ermes-sensausübung im laufenden Verfahren (Selbstbindung derVerwaltung).

Für unbefristete Untersagungen gilt zudem:Da Adressaten einer Untersagung in aller Regel andere öffent-liche Stellen sind und für öffentliche Stellen der Grundsatzder Rechtmäßigkeit der Verwaltung gilt, ist davon auszuge-hen, dass sie bei entsprechendem Hinweis auf eine Rechtsver-letzung auch ohne förmliche Untersagung das geltende Rechteinhalten und auf die Fortführung einer raumordnungswidri-gen Planung oder den Erlass einer raumordnungswidrigen Ge-nehmigung verzichten werden. Es müssen daher besondereGründe vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sich eineandere öffentliche Stelle ohne förmliche Untersagung nichtrechtstreu verhalten wird. Anhaltspunkte können beispiels-weise sein, dass im Rahmen einer der Untersagung vorange-gangenen Anhörung entsprechende Äußerungen erfolgtenoder dass eine raumordnungswidrige Planung trotz Hinweisesauf ein entgegenstehendes Ziel der Raumordnung faktischweiterverfolgt wird.

Für befristete Untersagungen gilt zudem:Besonders zu berücksichtigen ist im Rahmen des Ermessens,dass durch eine befristete Untersagung in nach derzeitigerRechtslage (noch) bestehende Rechte eingegriffen würde. In-sofern ist die mit dem in Aufstellung befindlichen Ziel zu si-chernde Funktion oder Nutzung der durch die Untersagungbeschränkten Rechtsposition gegenüberzustellen. Die Landes-planungsbehörde hat insofern eine Güter- und Interessenab-wägung vorzunehmen. Insbesondere wenn durch eine be-fristete Untersagung in verfassungsrechtlich verankerte Eigen-tums- oder Planungsrechte eingegriffen würde, ist derenrechtlicher Wertigkeit ein hohes Gewicht beizumessen. Bei-spielsweise ist bei Untersagung einer gemeindlichen Bauleit-planung das Gewicht der gemeindlichen Planungshoheit alsBestandteil der kommunalen Selbstverwaltung zu berücksich-tigen (Artikel 28 Abs. 2 GG, Artikel 57 Niedersächsische Ver-fassung), die nach § 1 Abs. 4 BauGB gesetzlich nur durchgeltende Ziele der Raumordnung begrenzt ist. Die mit einerUntersagung bewirkte faktische Begrenzung der Planungsho-heit auch durch ein in Aufstellung befindliches Ziel derRaumordnung bedarf einer besonders sorgfältigen Rechtferti-gung im konkreten Einzelfall.

Gleiches gilt, wenn eine raumbedeutsame Maßnahme un-tersagt werden soll, wie beispielsweise die Genehmigung einesprivaten Bauvorhabens auf einem Außenbereichsgrundstück,das sich im Eigentum des Vorhabenträgers befindet.

4.2 Auswahl zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkei-ten (Auswahlermessen)

Bestehen mehrere Möglichkeiten, wie die Landesplanungs-behörde tätig werden kann (Auswahlermessen), hat sie zu ent-scheiden, welche am besten geeignet, erforderlich und ange-messen ist. Im Rahmen des Auswahlermessens hat die Lan-desplanungsbehörde vor allem Umfang und Dauer der Unter-sagung zu prüfen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeitgebietet dabei, grundsätzlich unter mehreren Alternativen dasmildeste Mittel zu wählen; die Reichweite der Untersagung istauf das angemessene Maß zu begrenzen. Gegebenenfalls istauch zu entscheiden, an welchen Adressaten sie gerichtetwerden soll.

Bei befristeten Untersagungen ist der genaue Zeitraum zubestimmen, für den die Untersagung gelten soll. Dem Ermes-sen ist in zeitlicher Hinsicht eine Grenze gesetzt. Die befristeteUntersagungsmöglichkeit ist zeitlich zunächst auf maximalzwei Jahre begrenzt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 ROG). Insofern hat dieRaumordnungsbehörde bei der Bemessung der Frist eine Pro-

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gnose über die zu erwartende weitere Verfahrensdauer für dieRaumordnungsplanung anzustellen und nachvollziehbar dar-zulegen. Zulässig sind eine oder mehrere nachträgliche Frist-verlängerungen, die in ihrer Gesamtheit maximal ein Jahrbetragen dürfen (§ 14 Abs. 2 Satz 3 ROG). Wurde die Untersa-gung für weniger als zwei Jahre ausgesprochen, darf vor Inan-spruchnahme der Fristverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 3ROG zunächst der Zweijahreszeitraum nach § 14 Abs. 2 Satz 2ROG voll ausgeschöpft werden.

Eine weitere Fristverlängerung über den Gesamtzeitraumvon drei Jahren hinaus oder der Erlass einer rechtlich selb-ständigen neuen Untersagung sind auch dann nicht möglich,wenn absehbar ist, dass ein Inkrafttreten des Raumordnungs-plans nicht innerhalb dieses Zeitraumes erreicht werden kann.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist es auch zulässig,die befristete Untersagung mit der höchstmöglichen Dauerauszusprechen, sie jedoch mit einer auflösenden Bedingungzu versehen für den Fall, dass der Raumordnungsplan vor Ab-lauf des Untersagungszeitraumes in Kraft treten sollte.

Zum Ermessen gehört auch die Frage, zu welchem Zeit-punkt des laufenden Planungs- oder Genehmigungsverfah-rens die Untersagung ausgesprochen werden soll, d. h. obfrühzeitig untersagt oder zunächst die Entscheidungsreife imÜbrigen abgewartet werden soll.

Für die Untersagung zu einem frühen Zeitpunkt spricht,dass ein Planungs- oder Vorhabenträger frühzeitig und ver-bindlich die fehlende Raumverträglichkeit bescheinigt be-kommt. Zu erwägen ist, ob eine frühe Rechtsverbindlichkeitunnötigen Planungs- oder Investitionskosten entgegenwirktoder gerade eine Untersagung eine Veränderung der Planungoder des Vorhabens bewirkt.

Andererseits kann die Landesplanungsbehörde ihr Ermes-sen dahingehend ausüben, zunächst die Entscheidungsreifeabzuwarten und die Untersagung erst auszusprechen, wenneine Planung oder ein Vorhaben nicht bereits aus anderenGründen nicht weiterverfolgt wird. Für ein Abwarten kannauch sprechen, dass Entwürfe von Raumordnungsplänen zu-nehmend ein zweites oder sogar drittes Beteiligungsverfahrendurchlaufen müssen und sich die Verfahrensdauer dadurchdeutlich verlängern kann. Dieser Umstand kann die Ermes-sensausübung dahingehend beeinflussen, die Untersagungnicht zu früh auszusprechen, um die Wirksamkeit einer Un-tersagung bis zum Abschluss der Raumordnungsplanung zugewährleisten. Dabei ist jedoch auch abzuwägen, inwieweitbei einer Zurückstellung der Untersagungsentscheidung dasRisiko steigt, dass das Vorhaben zwischenzeitlich zugelassenoder umgesetzt wird und so die Weiterverfolgung der Raum-ordnungsplanung und die Zielerreichung wesentlich erschwertoder unmöglich macht.

Speziell in Bezug auf eine Untersagung von Bebauungsplä-nen ist in zeitlicher Hinsicht auch § 33 BauGB zu berücksich-tigen, der die städtebaurechtliche Zulässigkeit von Vorhabenbereits während der Planaufstellung regelt. Bei materiellerPlanreife würde die Untersagung einer Bauleitplanung insLeere gehen, weil das Vorhaben gleichwohl städtebaurecht-lich zuzulassen wäre. Der Zeitpunkt der Untersagung einesBebauungsplans muss daher so gewählt werden, dass die Un-tersagung rechtzeitig vor Planreife ergeht.

Stehen mehrere Adressaten zur Auswahl ist zu entschei-den, an welchen Adressaten die Untersagung gerichtet wer-den soll (Näheres siehe Nummer 5).

Sowohl das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungenals auch die Ermessenerwägungen sind im Untersagungsbe-scheid darzulegen. Das gänzliche Fehlen von Ermessenserwä-gungen führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheides ohne Hei-lungsmöglichkeiten.

5. Adressat, Wirkung und Umsetzung der befristeten und der unbe-fristeten Untersagung

5.1 AdressatEine von der Landesplanungsbehörde ausgesprochene Un-

tersagung kann sich immer nur an eine andere Behörde rich-ten, nicht an eine Person des Privatrechts.

Stehen ausnahmsweise mehrere Adressaten zur Auswahlist unter Berücksichtigung von Verursacher- und Effektivitäts-gründen zu entscheiden, an welchen Adressaten die Untersa-gung gerichtet werden soll. Widerspricht beispielsweise eineöffentliche Planung einem bestehenden oder in Aufstellungbefindlichen Ziel der Raumordnung, ist es rechtlich prinzipi-ell sowohl möglich, dem Planungsträger die Weiterverfolgungseiner Planung zu untersagen als auch — sofern ein Genehmi-gungserfordernis besteht — der Genehmigungsbehörde die Er-teilung der Genehmigung dieser Planung. Dabei ist bei Ver-stößen gegen geltende Raumordnungsziele zu berücksichti-gen, dass eine Genehmigungsbehörde bei einem festgestelltenRechtsverstoß die Genehmigung ohnehin nicht erteilen dürfteund eine Untersagung gegenüber der Genehmigungsbehördedaher in aller Regel nicht erforderlich ist. Bei befristeten Un-tersagungen ist zudem zu berücksichtigen, dass diese nichtzur Versagung der Genehmigung, sondern lediglich zu einerzeitlichen Aufschiebung führen (näher dazu in Nummer 5.2)und bei Untersagung allein gegenüber der Genehmigungsbe-hörde die Möglichkeit einer gesetzlich vorgesehenen Geneh-migungsfiktion durch Zeitablauf nicht verhindert werden kann.Aus Effektivitätsgründen sind Untersagungen von Planungendaher in aller Regel gegenüber dem Planungsträger auszuspre-chen.

Soll ein anderes raumbedeutsames Vorhaben untersagt wer-den, richtet sich die Untersagung in aller Regel an die Behör-de, die über die Zulassung des Vorhabens zu entscheiden hat.

5.2 Wirkung und Umsetzung

Ist ein Planungsträger im eigenen Wirkungskreis Adressatder Untersagung (z. B. Gemeinde als Träger einer Bauleitpla-nung), kommt der Untersagung Außenwirkung zu und sie hatVerwaltungsaktqualität i. S. des § 35 VwVfG. Sie begründeteine direkt wirkende Verpflichtung, die untersagte Planung —je nach Art der Untersagung — befristet oder dauerhaft zu un-terlassen.

Eine Untersagung, die an eine im übertragenen Wirkungs-kreis tätige Behörde gerichtet ist, hat nur verwaltungsinterneWirkung. Bezieht sich eine Untersagung beispielsweise aufMaßnahmen anderer öffentlicher Stellen in deren übertrage-nem Wirkungskreis (wie etwa die Erteilung einer Genehmi-gung oder eine Planfeststellung), fehlt es an einer Außen-wirkung, da sie nur von einer im staatlichen Auftrag tätigenLandesplanungsbehörde an eine andere im staatlichen Auf-trag tätige Behörde gerichtet ist, die nicht in eigenen Rechts-positionen berührt ist. Die Untersagung stellt in diesem Fallkeinen Verwaltungsakt i. S. des § 35 VwVfG dar. Gleiches giltfür Untersagungen innerhalb des gleichen Verwaltungsträ-gers, z. B. innerhalb einer Kreisverwaltung von der unterenLandesplanungsbehörde gegenüber einem anderen Fachamt.Auch diese Untersagungen sind mangels Außenwirkung kei-ne Verwaltungsakte. Die Untersagung bindet in solchen Fäl-len zwar die betroffene Behörde oder die behördeninterneOrganisationseinheit, hat aber keine unmittelbare Außenwir-kung etwa gegenüber einem privaten Vorhabenträger, der dortdie Zulassung oder Genehmigung einer raumbedeutsamenMaßnahme beantragt hat. Es obliegt dann der für die Zulas-sung des Vorhabens zuständigen Behörde, die Untersagungim Verhältnis zum Vorhabenträger umzusetzen.

Im Fall der unbefristeten Untersagung einer Zulassungsent-scheidung über ein raumbedeutsames Vorhaben muss die Zu-lassungsbehörde gegenüber dem Vorhabenträger die bean-tragte Genehmigung, Planfeststellung usw. ablehnen. In derBegründung ist auszuführen, dass ein oder mehrere Ziele derRaumordnung, deren Einhaltung nach den jeweiligen fachge-setzlichen Vorschriften Voraussetzung der Zulassungsent-scheidung ist, durch das Vorhaben verletzt werden.

Die befristete Untersagung einer Zulassungsentscheidungbewirkt und rechtfertigt lediglich, dass die Zulassungsbehör-de noch nicht „jetzt“ über den Antrag zu entscheiden hat, son-dern erst nach Inkrafttreten der maßgeblichen Ziele einesRaumordnungsplans oder nach Ablauf der Dauer der befriste-ten Untersagung. Sie schafft insofern einen sachlichen Grundfür eine vorübergehende „Untätigkeit“ der Verwaltung. Die im

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jeweiligen Fachrecht normierten materiellen Genehmigungs-erfordernisse werden durch die Untersagung nicht verändert.

Im Fall einer befristeten Untersagung muss die Zulassungs-behörde gegenüber dem Vorhabenträger eine Aussetzungsent-scheidung erlassen. In der Begründung ist auszuführen, dassund warum durch die Zulassung des Vorhabens zum jetzigenZeitpunkt die Verwirklichung von einem oder mehreren inAufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung unmög-lich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Einer beson-deren landesgesetzlichen Ermächtigung der fachlich zustän-digen Behörde zum Erlass einer solchen Aussetzungsentschei-dung bedarf es nicht. Mit § 14 ROG hat der Bundesgesetzge-ber eine unmittelbar geltende Rechtsgrundlage zum Schutz inAufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung geschaffen;dabei steht § 14 ROG im normenhierarchisch gleichen Rang wiebundesrechtliche Genehmigungsvorschriften (z. B. BImSchG).Der Zweck der befristeten Untersagung als Sicherungsmittelfür künftige Planinhalte würde verfehlt, wenn die Genehmi-gungsbehörde verpflichtet wäre, das Vorhaben trotz Vorlie-gens einer Untersagung zu genehmigen. Im Übrigen schiebtdie raumordnerische Untersagung die Entscheidung über dieZulassung eines Vorhabens nur auf, bewirkt aber keine Ände-rung der Rechtslage. Die infolge einer Untersagung erfolgendeEntscheidung über die vorübergehende Aussetzung eines Zu-lassungsverfahrens ist insofern nur ein verfahrensrechtlicherAkt, der mangels eigener Anfechtbarkeit keiner besonderenErmächtigungsgrundlage bedarf (vgl. beispielsweise OVG Sach-sen-Anhalt, Urteil vom 6. 8. 2012 — 2 L 6/10).

Tritt der Raumordnungsplan, auf dessen in Aufstellung be-findliches Ziel die befristete Untersagung bezogen war, vorAblauf der Geltungsdauer der Untersagung in Kraft, hat dieLandesplanungsbehörde die betroffene öffentliche Stelle überdas aufgestellte Ziel zu unterrichten und auf die Bindungswir-kung nach § 4 ROG hinzuweisen. Ferner ist die befristete Un-tersagung einer Zulassungsentscheidung zunächst aufzuhe-ben, bevor die Zulassungsbehörde über den Antrag (entspre-chend der dann geltenden Rechtslage) entscheiden kann. DieAufhebung der befristeten Untersagung erübrigt sich, wenndie Landesplanungsbehörde sie für diesen Fall von vornher-ein mit einer auflösenden Bedingung versehen hat (sieheNummer 6).

Eine Planung oder Maßnahme, für die die maximale Unter-sagungsdauer ausgeschöpft wurde, kann nicht erneut unter-sagt werden. Die Begrenzung der Untersagungsmöglichkeitauf maximal drei Jahre wirkt jedoch nur in Bezug auf das vonder Untersagungsverfügung konkret betroffene Vorhaben. Beieiner Änderung der Sach- oder Rechtslage einschließlich ei-nem in veränderter Form erneut beantragten Vorhaben isteine erneute Untersagung möglich. In der Untersagungsverfü-gung sollte daher der Verfahrensgegenstand möglichst präzisebenannt werden.

Die Untersagung ähnlich gelagerter raumbedeutsamer Vor-haben im Hinblick auf den gleichen Zielkonflikt bleibt möglich.

6. Anhörung, Nebenbestimmungen, sonstige Hinweise

Die Beteiligten sind in der Regel vor Erlass der Untersagunganzuhören. Die Landesplanungsbehörde soll von einer Anhö-rung nur absehen oder die Anhörungsfrist auf einen sehr kur-zen Zeitraum (wenige Tage oder sogar Stunden) verkürzen,wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles geboten ist,z. B. weil eine zu untersagende Planung oder Maßnahme kurzvor ihrem Inkrafttreten oder Wirksamwerden steht. Betrifftdie Untersagung ein raumbedeutsames privates Vorhaben, soist neben der Genehmigungsbehörde als Adressat der Untersa-gung auch dem privaten Vorhabenträger Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben.

Für Untersagungen in Gestalt von Verwaltungsakten ergibtsich dies aus § 28 VwVfG, da beim Erlass von Verwaltungsak-ten stets die allgemeinen Vorschriften des VwVfG in Verbin-dung mit dem NVwVfG zu beachten sind.

Für Untersagungen, die nicht in Gestalt von Verwaltungs-akten ergehen (siehe Nummer 5.2), sind die allgemeinen Vor-schriften über den Erlass von Verwaltungsakten zwar nicht

einschlägig. Da es sich bei der Untersagung jedoch um eineErmessensentscheidung handelt, ist es von besonderer Bedeu-tung, alle — auch mittelbaren — Auswirkungen auf die kon-kreten unterschiedlichen Belange des Einzelfalles angemessenund sachgerecht zu bewerten. Zu den im Rahmen der Ermes-sensentscheidung zu berücksichtigenden Belangen zählenauch etwaige Nachteile, die einem Vorhabenträger entstehenkönnten, wenn ihm eine der geltenden Rechtsordnung ent-sprechende Genehmigung erst mit Verzögerung oder gar nichterteilt würde. Daher ist es angebracht, auch in diesen Fälleneine Anhörung sowohl des Adressaten als auch des Vorhaben-trägers durchzuführen.

Die Untersagungsverfügung kann mit Nebenbestimmungenversehen werden, wenn dies aus Ermessenserwägungen her-aus zweckmäßig erscheint (§ 36 Abs. 2 VwVfG); dies gilt ent-sprechend auch für Untersagungen ohne Verwaltungsakt-charakter. Bei einer befristeten Untersagung kommt beispiels-weise eine auflösende Bedingung in Betracht, die an das In-krafttreten des Raumordnungsplans oder seiner Änderunggeknüpft ist, weil ab dann raumbedeutsame Planungen undMaßnahmen den gesetzlichen Bindungswirkungen der neuaufgestellten Ziele unterliegen (§ 4 ROG). Die Nebenbestim-mungen sind ebenfalls zu begründen.

Die Entscheidung über eine Untersagung ist gebührenfrei.Den oberen Landesplanungsbehörden ist eine Durchschrift

der Untersagung zu übersenden. Sind Adressaten der Unter-sagung andere Behörden, sollen bei Bedarf auch deren Auf-sichtsbehörden eine Durchschrift der Untersagung erhalten.

7. Zuständige Stellen (§ 19 Abs. 3 NROG)Raumordnerische Untersagungen zählen zu den Aufgaben

des übertragenen Wirkungskreises, d. h. auch dann, wenn eineuntere Landesplanungsbehörde eine Untersagung zum Schutzbestehender oder in Aufstellung befindlicher regionalplaneri-scher Ziele erlässt.

Die untere Landesplanungsbehörde ist zuständig für Unter-sagungen zum Schutz bestehender oder in Aufstellung befind-licher Ziele eines RROP (§ 19 Abs. 3 Satz 1 NROG) oder beigleichzeitiger Betroffenheit von RROP- und LROP-Zielen (§ 19Abs. 3 Satz 3 NROG). In Fällen des § 19 Abs. 3 Satz 3 NROGbedarf das Verfahrensergebnis der vorherigen Zustimmungder obersten Landesplanungsbehörde; im Interesse eines zügi-gen und abgestimmten Verfahrensablaufs ist die oberste Lan-desplanungsbehörde frühzeitig über das Untersagungsverfah-ren zu informieren. Die Zustimmung umschließt eine voll-ständige Rechts- und Zweckmäßigkeitsprüfung des Entschei-dungsvorschlags der unteren Landesplanungsbehörde. Hierzuzählt nicht nur die Prüfung, ob die tatbestandlichen Untersa-gungsvoraussetzungen vollständig geprüft wurden oder ob dasErmessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde, sondern beispiels-weise auch die Entscheidungsbefugnis, dass nach Bewertungaller (auch nicht-raumordnerischer) Umstände das Ermessenanders ausgeübt werden soll und zu einem anderen Verfah-rensergebnis führen soll, als von der unteren Landesplanungs-behörde vorgeschlagen (z. B. Anordnung einer Untersagungstatt davon abzusehen).

Das Zustimmungserfordernis bezieht sich auf die Untersa-gungsentscheidung in ihrer endgültigen Fassung. Wird demAnhörungsanschreiben der Entwurf einer geplanten Untersa-gung beigelegt, soll dieser der obersten Landesplanungsbehör-de vor Abgang übersandt werden. Diese Vorlage des Anhö-rungsschreibens ersetzt nicht die Zustimmung zur späterenUntersagungsentscheidung.

Anstelle einer Zustimmung zum Verfahrensergebnis kanndie oberste Landesplanungsbehörde das Verfahren nach § 19Abs. 3 Satz 4 NROG vollständig an sich ziehen, wenn die Un-tersagung raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vonübergeordneter Bedeutung betrifft (z. B. Ländergrenzen über-greifende Vorhaben mit hoher landespolitischer Bedeutung).

Ferner liegt die Zuständigkeit gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2NROG dann bei der obersten Landesplanungsbehörde, wennbei der Untersagung raumordnungswidriger Planungen undMaßnahmen ausschließlich Festlegungen des LROP zu prüfensind.

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Die unteren und in beratender Funktion auch die oberenLandesplanungsbehörden haben frühzeitig zu prüfen, ob eineKollision mit Zielen der Raumordnung vorliegt und dafür Sor-ge zu tragen, dass im Fall einer Kollision mit Zielen des LROPdie oberste Landesplanungsbehörde verfahrensmäßig einge-bunden wird. Daher sind die oberen Landesplanungsbehör-den frühzeitig von den unteren Landesplanungsbehörden überraumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die zu einerUntersagung führen könnten, zu informieren.

8. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Untersagung

8.1 Rechtsschutzmöglichkeiten des Adressaten im Fall einesVerwaltungsakts

Gegen Untersagungen mit Außenwirkung (Verwaltungsakte)ist ohne Widerspruchsverfahren die Klage vor dem Verwal-tungsgericht statthaft. Die Anfechtungsklage nach § 42 VwGOhat keine aufschiebende Wirkung (§ 14 Abs. 3 ROG). Die ein-monatige Klagefrist gilt nur gegenüber demjenigen, dem derBescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbeleh-rung bekannt gegeben wurde. Ist die Belehrung unterbliebenoder fehlerhaft, läuft gemäß § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlichdie Jahresfrist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.

Soweit eine Untersagung einen Verwaltungsakt darstellt, istder Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung:„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nachBekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht [einfügen: Be-zeichnung des zuständigen Verwaltungsgerichts] in [einfügen:Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts] erhoben werden.“

Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Anord-nung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGOgerichtlich beantragt werden.

Wird eine Untersagungsentscheidung gerichtlich überprüft,so umschließt die richterliche Prüfungskompetenz auch dieBefassung mit dem normierten oder in Aufstellung befindli-chen Ziel der Raumordnung (Inzidentkontrolle).

Bei Verfahrens- und Formfehlern ist der Verwaltungsaktformell rechtswidrig. Derartige Fehler können zwar in man-chen Fällen nachträglich geheilt werden (§ 45 VwVfG); imFall einer gerichtlichen Überprüfung führen sie jedoch im ge-richtlichen Verfahren zur Kostenpflicht der Behörde.

8.2 Rechtsschutzmöglichkeiten der von einer Untersagung be-troffenen Behörde im Fall fehlender Verwaltungsaktqua-lität

Ergeht eine Untersagung im übertragenen Wirkungskreisoder behördenintern, besteht keine gerichtliche Klärungsmög-lichkeit der Zulässigkeit der Untersagung zwischen Landes-planungsbehörde und Fachbehörde als Adressat der Untersa-gung. Eine Anfechtungsklage ist mangels Verwaltungsaktqua-lität der Untersagung nicht statthaft.

Gleiches gilt für den vorläufigen Rechtsschutz; die Anord-nung der aufschiebenden Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 5VwGO nur gerichtlich beantragt werden, sofern die Untersa-gung einen Verwaltungsakt darstellt.

Eine subsidiäre Feststellungsklage scheitert daran, dass An-gelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises oder im be-hördeninternen Innenverhältnis ein reines Verwaltungsinter-num darstellen, bei denen keine feststellungsfähigen subjek-tiv-öffentlichen Rechte vorliegen.

8.3 Rechtsschutzmöglichkeiten eines privaten VorhabenträgersDa eine Untersagungsverfügung nicht direkt gegenüber ei-

nem privaten Vorhabenträger ergeht, kann dieser als nur mit-telbar Betroffener die Untersagung nicht direkt gerichtlichanfechten und daher auch keinen Antrag nach § 80 Abs. 5VwGO auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wir-kung einer Klage stellen. Der Vorhabenträger kann erst gegendie Entscheidung der für die Genehmigung oder Planfeststel-lung seines Vorhabens zuständigen Behörde vorgehen.

Im Fall einer unbefristeten Untersagung ergeht gegenüberdem Vorhabenträger ein förmlicher ablehnender Bescheidüber die Versagung der Genehmigung oder Planfeststellung

seines Vorhabens; hiergegen kann der Vorhabenträger Ver-pflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung erheben.

Im Fall einer befristeten Untersagung erhält der Vorhaben-träger ein formloses Schreiben über die vorübergehende Aus-setzung des dortigen Verfahrens. Bei der Aussetzungsent-scheidung handelt es sich um eine bloße Verfahrenshandlung,nicht aber um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Verfah-renshandlungen sind nicht isoliert be- oder einklagbar (§ 44 aVwGO). In Betracht kommt in Form einer Untätigkeitsklagenach § 75 VwGO eine Verpflichtungsklage gegen die Geneh-migungs- oder Planfeststellungsbehörde auf Erteilung der be-antragten Zulassung. Gemäß § 75 VwGO ist eine solche Klagezulässig, wenn die zuständige Behörde über den Antrag ohnezureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich ent-schieden hat. Inzident hat dann das Gericht zu überprüfen, obdie Untersagungsverfügung nach § 14 ROG rechtmäßig istund insofern einen ausreichenden sachlichen Grund für dievorübergehende Nichtentscheidung über den Antrag darstelltund es rechtfertigt, ein entscheidungsreifes Verfahren für eingenehmigungsfähiges Vorhaben auszusetzen.

Daneben könnte ein Vorhabenträger im Wege des einstwei-ligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO den Erlass einer einst-weiligen Anordnung zur Sicherung seiner Interessen beantra-gen.

Sofern die Landesplanungsbehörde dem Vorhabenträgerdie Untersagung informationshalber übersendet, kann sie aufdie vorstehende Rechtslage und die damit verbundenen Rechts-schutzmöglichkeiten hinweisen.

9. SchlussbestimmungenDieser RdErl. tritt am 1. 5. 2017 in Kraft und mit Ablauf des

31. 12. 2022 außer Kraft.

Andie Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte, Stadt Göttin-gen sowie den Regionalverband Großraum Braunschweigdie Ämter für regionale LandesentwicklungNachrichtlich:An dieArbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 552

Dienstrechtliche Befugnisse und Zuständigkeitennach § 25 NBesG

RdErl. d. ML v. 25. 4. 2017 — 402-03000 —

— VORIS 20400 —

Bezug: a) Beschl. d. LReg v. 27. 11. 2012 (Nds. MBl. S. 1241)— VORIS 20400 —

b) RdErl. v. 17. 6. 2014 (Nds. MBl. S. 459)— VORIS 20400 —

1. Gemäß Nummer 1.3 des Bezugsbeschlusses zu a werdendie dienstrechtlichen Befugnisse des ML wie folgt übertragen: 1.1 Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und

LebensmittelsicherheitÄmter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts sowieArbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerentsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen mit derAusnahme, dass Entscheidungen über die Besetzung derAbteilungs-, Dezernats- und Institutsleitungen von derZustimmung des ML abhängig sind.

1.2 Niedersächsisches LandgestütÄmter der BesGr. A 12 und abwärts sowie Arbeitsplätzeund Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen-der Vergütungs- oder Entgeltgruppen.

1.3 Staatliches Fischereiamt BremerhavenArbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerder EntgeltGr. 9 (VergütungsGr. V b nach Aufstieg aus V c)und abwärts.

Nds. MBl. Nr. 18/2017

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1.4 Nordwestdeutsche Forstliche VersuchsanstaltÄmter der BesGr. A 13 (zweites Einstiegsamt) und abwärtssowie Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer der EntgeltGr. 13/13 Ü und abwärts.

1.5 Servicezentrum Landentwicklung und AgrarförderungÄmter der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts so-wie Arbeitsplätze und Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppenmit der Ausnahme, dass Entscheidungen über die Beset-zung der Dezernatsleitungen von der Zustimmung desML abhängig sind.

2. Die in Nummer 1 genannten Behörden werden für den ge-nannten Personenkreis auch als zuständige Stelle nach § 25Abs. 2 Satz 7 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NBesG bestimmt.3. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2017 in Kraft.Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31. 12. 2016 außerKraft.

An dieDienststellen des Geschäftsbereichs

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 559

K. Ministerium für Umwelt, Energieund Klimaschutz

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungenzur Aufwertung des niedersächsischen

Natur- und Kulturerbessowie für die Sicherung der biologischen Vielfalt

(Richtlinie „Landschaftswerte“)

Erl. d. MU v. 28. 4. 2017 — 26-22610/010 —

— VORIS 28100 —

Bezug: Erl. v. 2. 12. 2015 (Nds. MBl. S. 1512), geändert durchErl. v. 9. 11. 2016 (Nds. MBl. S. 1118)— VORIS 28100 —

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 11. 5. 2017 wie folgtgeändert:1. Der Bezug erhält folgende Fassung:

„Bezug: a) RdErl. d. StK v. 5. 5. 2015 (Nds. MBl. S. 422), geändertdurch RdErl. v. 25. 5. 2016 (Nds. MBl. S. 698)— VORIS 64100 —

b) Erl. d. StK v. 15. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 667), geändertdurch Erl. v. 26. 11. 2015 (Nds. MBl. S. 1538)— VORIS 77000 —“.

2. In Nummer 5.2 wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die Zuwendung

für den Fördergegenstand nach Nummer 2.3.4 in besiedel-ten Bereichen von Dörfern und Städten maximal 80 % derzuwendungsfähigen Ausgaben bei Gebietskörperschaftenund Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften sowiemaximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei sons-tigen Zuwendungsempfängern. Diese Regelung gilt bis zum31. 12. 2018.“

3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

An dieInvestitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)Nachrichtlich:Anden Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten-und Naturschutzdie Biosphärenreservatsverwaltung „Niedersächsische Elbtalaue“die Nationalparkverwaltung „Harz“die Nationalparkverwaltung „Niedersächsisches Wattenmeer“die Träger der Naturparkedie Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigenStädte, die Samtgemeinden und Gemeindendie anerkannten Naturschutzverbände

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 560

Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg

Anerkennung der „Eva Wachler Stiftung“

Bek. d. ArL Lüneburg v. 2. 5. 2017— ArL LG06-11741/516 —

Mit Schreiben vom 15. 3. 2017 hat das ArL Lüneburg alszuständige Stiftungsbehörde gemäß § 3 NStiftG aufgrund desStiftungsgeschäfts vom 16. 9. 2016 und der diesem beigefüg-ten Stiftungssatzung die „Eva Wachler Stiftung“ mit Sitz inUelzen gemäß § 80 BGB als rechtsfähig anerkannt.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen Arbeitin der Christusgemeinde der Selbständigen Evangelisch-Luthe-rischen Kirche (SELK).

Die Anschrift der Stiftung lautet:Eva Wachler Stiftungc/o Herrn Hartmut TöterSt.-Georg-Straße 1929525 Uelzen.

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 560

Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems

Anerkennung der „Konrad-Sieker-Stiftung“

Bek. d. ArL Weser-Ems v. 26. 4. 2017— 2.06-11741-09 (090) —

Mit Schreiben vom 24. 4. 2017 hat das ArL Weser-Ems alszuständige Stiftungsbehörde gemäß § 3 NStiftG unter Zugrun-delegung des Testaments des Konrad Sieker vom 21. 3. 2012— 12 IV 200/12 — des Amtsgerichts Bad Iburg sowie der Sat-zung vom 7. 4. 2017 die „Konrad-Sieker-Stiftung“ mit Sitz inder Stadt Georgsmarienhütte gemäß § 80 BGB als rechtsfähiganerkannt.

Zweck der Stiftung ist die Förderung von leukämiekrankenMenschen und von Leukämiefällen betroffenen Familien imRaum Osnabrück-Georgsmarienhütte durch finanzielle Zuwen-dungen.

Die Anschrift der Stiftung lautet:Konrad-Sieker-Stiftungc/o Herrn Heinz SchröderFranzhöhe 2349124 Georgsmarienhütte.

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 560

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(ACT Adelebser Container Terminal GmbH,

Holzminden)

Bek. d. GAA Braunschweig v. 28. 4. 2017— BS 15-054 —

Die ACT Adelebser Container Terminal GmbH, Rehwie-se 13—15, 37603 Holzminden, hat mit Schreiben vom 26. 3.2015 die Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 4 und 10BImSchG in der derzeit geltenden Fassung für die Errichtungund den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung undzum Umschlag von Aluminiumpaketen beantragt. Das Be-triebsgelände befindet sich in 37139 Adelebsen, Tiefe Breite 1.

Nds. MBl. Nr. 18/2017

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Die Gesamtlagerfläche beträgt 20 200 m³. Umgeschlagen wer-den sollen bis zu 50 000 t Aluminiumschrott (nicht gefährli-cher Abfall) pro Jahr.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. Nummer 8.7.1.1 der Anlage 1 UVPG in der derzeit gel-tenden Fassung durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzel-falles zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforder-lich ist.

Diese Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträg-lichkeitsprüfung für das o. g. Verfahren nicht erforderlich ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nichtselbständig anfechtbar ist.

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 560

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Celle

Erteilung einer Ausnahmegemäß § 24 Abs. 1 der 17. BImSchV

(GEKA mbH, Munster)

Bek. d. GAA Celle v. 24. 4. 2017— CE002038304-1058 K-ce —

Die Firma GEKA mbH, Humboldtstraße 110, 29633 Munster,hat mit Schreiben vom 6. 2. 2017 eine Ausnahme nach § 24Abs. 1 der 17. BImSchV hinsichtlich des Bezugssauerstoffge-halts für die zur zweiten Verbrennungsanlage gehörende Plas-maanlage auf dem Grundstück in 29633 Munster, Humboldt-straße 110, beantragt.

Nach Prüfung des Antrags wurde folgende Ausnahme zuge-lassen:

Für die Quelle C-EQ 1 der zweiten Verbrennungsanlage wirdder Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte derberegelten Stoffe auf 14,5 Vol.-% festgesetzt.

Die Begründung wird in der Anlage bekannt gemacht.

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 561

Anlage

Die Firma GEKA mbH (Fa. GEKA) betreibt am Standort Hum-boldtstraße 110, 29633 Munster, die zweite Verbrennungsan-lage zur Verbrennung von Abfällen. Bestandteil dieser Anlageist die Plasmaanlage. Diese ist unter die Nummer 8.1.1.1 (E/G)des Anhangs 1 der 4. BImSchV zu subsumieren und fällt somitin den Anwendungsbereich der Industrieemissions-Richtlinie(IE-Richtlinie). Die Anlage unterliegt ebenfalls den Anforderun-gen der 17. BImSchV.

Mit Genehmigung vom 15. 7. 2014 (Az.: 4.1-LG000001886-41 br) wurde in Nebenbestimmung 4.4 für die dort festgelegtenEmissionsgrenzwerte ein Bezugssauerstoffgehalt von 11 Vol.-%festgelegt (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 der 17. BImSchV).

Mit Schreiben vom 6. 2. 2017 hat die Fa. GEKA die Festset-zung eines Bezugssauerstoffgehalts von 14,5 Vol.-% für diePlasmaanlage beantragt. Dem Antrag beigefügt war die Stel-lungnahme der Firma ANECO Institut für Umweltschutz GmbH(Fa. ANECO) (gemäß § 29 b BImSchG bekannt gegebene Mess-stelle), die auf die technisch bedingten Besonderheiten dieserAnlage eingeht.

Gemäß § 24 Abs. 1 der 17. BImSchV kann die zuständigeBehörde auf Antrag des Betreibers unter bestimmten Voraus-setzungen unter Berücksichtigung der besonderen Umständedes Einzelfalles Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-ordnung zulassen.

Für Abfallmitverbrennungsanlagen soll die Behörde auf An-trag des Betreibers gemäß Anlage 3 Nr. 4 Satz 2 der 17. BImSchVdie Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingun-gen der Anlage angepassten Bezugssauerstoffgehalt beziehen,sofern es sich um eine Anlage handelt, die mit einem überwie-genden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Fallder Verbrennung mit reinem Sauerstoff oder signifikant mitSauerstoff angereicherter Luft betrieben wird.

Bei der Plasmaanlage handelt es sich jedoch nicht um eineAbfallmitverbrennungsanlage sondern um eine Abfallverbren-nungsanlage.

Gemäß Anhang VI Teil 6 Abschn. 2.7 Abs. 2 der Richtlinie2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom24. 11. 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidungund Verminderung der Umweltverschmutzung) — sog. In-dustrieemissions-Richtlinie — (ABl. EU Nr. L 334 S. 17; 2012Nr. L 158 S. 25), können sich die Messergebnisse auf einenvon der zuständigen Behörde festgelegten Sauerstoffgehalt be-ziehen, der den besonderen Umständen des Einzelfalles ent-spricht, sofern Abfall in mit Sauerstoff angereicherter Atmos-phäre verbrannt oder mitverbrannt wird.

Die von der Fa. GEKA betriebene Plasmaanlage erfüllt dieseVoraussetzungen. In der Plasmakammer werden Sauerstoff-brenner eingesetzt. Durch die Anlagenkonfiguration wird kon-struktionsbedingt zusätzlich Sauerstoff in das System einge-bracht. Weiterhin wird die Plasmaanlage aufgrund der ge-handhabten Abfälle auf Unterdruck gehalten. Folglich ist derEintritt von Falschluft/Umgebungsluft, die den Sauerstoffge-halt der Abgase am Ende der Plasmaanlage erhöht, nicht aus-zuschließen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen zur Zulassung einer Aus-nahme gemäß § 24 Abs. 1 der 17. BImSchV liegen vor:— Diese Anforderungen sind nur mit unverhältnismäßigem

Aufwand erfüllbar (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV). Sokann die Anlage bei den festgelegten Emissionsgrenzwertenbei einem Bezugssauerstoffgehalt mit 11 Vol.-% nur mit ei-nem weitaus geringerem Durchsatz gefahren werden, da einzusätzlicher Sauerstoffeintrag durch den Sauerstoffbren-ner und den Eintritt von Falschluft/Umgebungsluft erfolgt.

— Die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmenzur Emissionsbegrenzung und die notwendige Ableitungs-höhe der Schornsteine nach Nummer 5.5 TA Luft werdeneingehalten (§ 24 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 der 17. BImSchV).

— Die maßgeblichen EU-Richtlinien stehen dem Vorhabennicht entgegen (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 der 17. BImSchV). Insbe-sondere die Richtlinie 2010/75/EU räumt explizit die Mög-lichkeit der Festlegungen eines den besonderen Umständendes Einzelfalles entsprechenden Bezugssauerstoffgehalts ein.

Mit § 24 Abs. 1 der 17. BImSchV wird der zuständigen Be-hörde — hier dem GAA Celle — (vgl. § 1 Abs. 1 i. V. m. Num-mer 8.1 Buchst. b der Anlage ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz)ausdrücklich ein Ermessen eingeräumt.

Die von der Fa. GEKA angeführte Begründung für die bean-tragte Ausnahme sowie die Stellungnahme der Fa. ANECOsind plausibel und nachvollziehbar.

Aus dem geänderten Bezugssauerstoffgehalt resultiert keineVerschlechterung der Umweltauswirkungen der Anlage. Viel-mehr kann die Anlage effizienter betrieben werden.

Folglich wird der Bezugssauerstoffgehalt für den Betrieb derPlasmaanlage auf 14,5 Vol.-% festgesetzt.

Diese Bek. und der Zulassungsbescheid sind auch im Inter-net unter http://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de unddort über den Pfad „Bekanntmachungen w Lüneburg — Celle— Cuxhaven“ einsehbar.

Nds. MBl. Nr. 18/2017

562

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(Zeppelin Power Systems GmbH & Co. KG, Achim)

Bek. d. GAA Celle v. 24. 4. 2017— CE020102458-17-022-02 —

Die Zeppelin Power Systems GmbH & Co. KG, Zeppelin-straße 2 a, 28832 Achim, hat mit Schreiben vom 14. 3. 2017die Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 4, 16 und 19BImSchG in der derzeit geltenden Fassung für die wesentlicheÄnderung und den Betrieb einer Anlage zur Prüfung von Ver-brennungsmotoren am Standort in Achim, Zeppelinstraße 2 a,Gemarkung Achim, Flur 4, Flurstück 146/16, beantragt.

Gegenstand der wesentlichen Änderung ist die Erweiterungum einen Außenprüfstand.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. Nummer 10.5.1 der Anlage 1 UVPG in der derzeit gel-tenden Fassung durch eine Vorprüfung des Einzelfalles zu er-mitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführungeiner Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglich-keitsprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 562

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(Bioenergie Bargfeld GmbH & Co. KG, Eldingen)

Bek. d. GAA Celle v. 2. 5. 2017— CE000026772-16-064-02 —

Die Bioenergie Bargfeld GmbH & Co. KG, Imkerweg 3,29351 Eldingen, hat mit Schreiben vom 8. 9. 2016 die Ertei-lung einer Genehmigung gemäß den §§ 4, 16 und 19 BImSchGin der derzeit geltenden Fassung für die wesentliche Ände-rung einer Biogasanlage am Standort in Eldingen, GemarkungBargfeld, Flur 2, Flurstücke 65/1, 65/9 und 65/11, beantragt.

Gegenstand der wesentlichen Änderung ist die Aufstellungeines weiteren BHKW.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. den Nummern 8.4.2.2 und 1.2.2.2 der Anlage 1 UVPGin der derzeit geltenden Fassung durch eine Vorprüfung desEinzelfalles zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben dieDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforder-lich ist.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglich-keitsprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 562

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(Staatliches Baumanagement Cuxhaven)

Bek. d. GAA Cuxhaven v. 25. 4. 2017— CUX 17-005-01 —

Das Staatliche Baumanagement Cuxhaven hat mit Antragvom 20. 2. 2017 die Erteilung einer Genehmigung gemäß den§§ 4 und 19 BImSchG in der derzeit geltenden Fassung fürden Umbau und den Betrieb einer Heizzentrale beantragt.Standort der Anlage ist 27356 Rotenburg, Zevener Straße, Ge-markung Rotenburg, Flur 31, Flurstück 29/59.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. Nummer 1.2.1 der Anlage 1 UVPG in der derzeit gel-tenden Fassung durch eine standortbezogene Vorprüfung des

Einzelfalles zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben dieDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforder-lich ist.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglich-keitsprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 562

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(Holcim [Deutschland] GmbH, Sehnde)

Bek. d. GAA Hannover v. 22. 4. 2017— H 022172004-011 —

Die Firma Holcim (Deutschland) GmbH, HannoverscheStraße 28, 31319 Sehnde, hat mit Schreiben vom 30. 8. 2016die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchGin der derzeit geltenden Fassung zur wesentlichen Änderungder Anlage zur Herstellung von Zementklinkern am StandortHöver, 31319 Sehnde, Hannoversche Straße 28, GemarkungHöver, Flur 1, Flurstücke 384/3, 385/4, 386/6, 386/3 und581/263, beantragt.

Die wesentliche Änderung betrifft Umbauarbeiten am Steig-schacht des Vorwärmerturms, welche dazu dienen, Emissio-nen von NOx sowie NH3 weiter zu mindern.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 eAbs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 c i. V. m. Nummer 2.3.1 der Anlage 1UVPG in der derzeit geltenden Fassung durch eine Vorprü-fung des Einzelfalles zu ermitteln, ob für das beantragte Vor-haben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-fung erforderlich ist.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglich-keitsprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 562

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(Oestmann GmbH, Stuhr)

Bek. d. GAA Hannover v. 2. 5. 2017— H906057215-116 —

Die Firma Oestmann GmbH, Blockener Straße 41, 28816Stuhr, hat mit Antrag vom 28. 11. 2016 beim GAA Hannoverdie Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 i. V. m. § 19BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zurLagerung von brandfördernden oder explosionsgefährlichenStoffen oder Gemischen (hier: Lagerung von Feuerwerkskör-pern) mit einer Lagerkapazität von 199 t am Standort 28816Stuhr, Diepholzer Straße, Gemarkung Seckenhausen, Flur 1,Flurstück 8/60, beantragt.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. Nummer 9.3.3 der Anlage 1 UVPG durch eine stand-ortbezogene Vorprüfung zu ermitteln, ob für das beantragteVorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung erforderlich ist.

Diese nach den Vorgaben der Anlage 2 UVPG vorgenomme-ne Prüfung ergab, dass es einer Umweltverträglichkeitsprü-fung als unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrensnicht bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungendurch das Vorhaben nicht zu besorgen sind.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist gemäß § 3 a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 562

Nds. MBl. Nr. 18/2017

563

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(agrinova GmbH & Co. KG, Suhlendorf)

Bek. d. GAA Lüneburg v. 28. 4. 2017— 5080086-2016-LG-13 ta —

Die Firma agrinova GmbH & Co. KG, Unter den Eichen 7,29562 Suhlendorf, hat mit Schreiben vom 7. 11. 2016 die Er-teilung einer Genehmigung gemäß § 16 BImSchG in der der-zeit geltenden Fassung für die wesentliche Änderung einerBiogasanlage am Standort in 29562 Suhlendorf, GemarkungGrabau, Flur 2, Flurstücke 26/7 und 26/9, beantragt.

Gegenstand der wesentlichen Änderung sind die Errichtungund der Betrieb eines zweiten biogasbetriebenen BHKW-Aggregats mit einer FWL von 1,3 MW in einem Stahlcontainermit Nebeneinrichtungen zur Biogasaufbereitung sowie eineszweiten Trafos.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. Nummer 8.4.2.1 der Anlage 1 UVPG in der derzeit gel-tenden Fassung durch eine Vorprüfung des Einzelfalles zu er-mitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführungeiner Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglich-keitsprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 563

Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung

(BENAS Biogasanlage GmbH, Vorwerk)

Bek. d. GAA Lüneburg v. 3. 5. 2017— 5080056-2016-LG-23 ta —

Bezug: Bek. v. 15. 2. 2017 (Nds. MBl. S. 215)

Die Firma BENAS Biogasanlage GmbH, Diekweg 1, 27412 Vor-werk, hat mit Schreiben vom 12. 8. 2016 die Erteilung einerGenehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zurbiologischen Behandlung von Abfällen (Biogasanlage) auf demGrundstück in Ottersberg, Gemarkung Ottersberg, Flur 2, Flur-stücke 76/3, 7/3, 78/3 und 3/1, beantragt.

Die Änderung besteht in der Errichtung eines Gärprodukt-lagers mit einem Volumen von 11 600 m³.

Der mit Bezugsbekanntmachung festgelegte Erörterungs-termin vom

Mittwoch, dem 17. 5. 2017, ab 10 Uhr,im Rathaus des Fleckens Ottersberg,

Ratsaal,Grüne Straße 24,28770 Ottersberg,

wird hiermit aufgehoben. Es sind keine Einwendungen einge-gangen.

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 563

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung

(HGP Logistik-Consulting GmbH, Bösel)

Bek. d. GAA Oldenburg v. 26. 4. 2017— OL 17-030-01 —

Die Firma HGP Logistik-Consulting GmbH, Neuland 8,26219 Bösel, hat mit Schreiben vom 31. 1. 2017 die Erteilungeiner Genehmigung zur wesentlichen Änderung eines Lagersfür pyrotechnische Gegenstände auf dem Grundstück Ring-straße 2—3, 26197 Großenkneten, Gemarkung Großenkneten,Flur 43, Flurstück 5/20, beantragt.

Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen geplant:

— die Erweiterung des Lagers durch die Nutzung von zehnzusätzlichen Bunkern,

— die Erhöhung der maximalen Lagermenge je Bunker von 5 tauf 10 t Nettoexplosivstoffmasse,

— die Erhöhung der maximalen Gesamtlagermenge des Lagersvon 199 t auf 520 t Nettoexplosivstoffmasse,

— die Änderung der Betriebsweise durch die zusätzliche An-nahme von Ware in Containern, die manuell entladen undsortenrein auf Paletten gepackt werden soll,

— die Nutzung von vorhandenen Gebäuden als Abstellge-bäude, Werkstatt, Sozialgebäude.

Mit dem Betrieb der geänderten Anlage soll unmittelbarnach Vorlage der Genehmigung begonnen werden.

Die wesentliche Änderung der beantragten Anlage bedarfder Genehmigung gemäß den §§ 10 und 16 BImSchG i. V. m.§ 1 sowie Nummer 9.3.1 (G) des Anhangs 1 der 4. BImSchV.

Gemäß Nummer 8.1 der Anlage ZustVO-Umwelt-Arbeits-schutz ist das GAA Oldenburg zuständige Genehmigungsbe-hörde.

Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens war gemäß § 3 ci. V. m. Nummer 9.3.2 der Anlage 1 UVPG durch eine Vorprü-fung des Einzelfalles zu ermitteln, ob für das beantragte Vor-haben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-fung erforderlich ist. Die Vorprüfung hat ergeben, dass eineUmweltverträglichkeitsprüfung für das o. a. Vorhaben nichterforderlich ist. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass dieseFeststellung nicht selbständig angefochten werden kann.

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die An-tragsunterlagen nach § 4 der 9. BImSchV liegen vom 17. 5. biszum 16. 6. 2017 bei folgenden Stellen zu den angegebenenZeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus:— Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg, Theodor-Tant-

zen-Platz 8, 26122 Oldenburg, Raum 427, während derDienststunden,montags bis donnerstagsin der Zeit von 8.00 bis 16.30 Uhr,freitags in der Zeit von 8.00 bis 12.30 Uhr;

— Gemeinde Großenkneten, Markt 1, 26197 Großenkneten,Raum 204, während der Dienststunden,montags in der Zeit von 8.00 bis 16.30 Uhr,dienstags und mittwochsin der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr,donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr,freitags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr.

Nds. MBl. Nr. 18/2017

564

Herausgegeben von der Niedersächsischen StaatskanzleiVerlag: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover; Postanschrift: 30130 Hannover, Telefon 0511 8550-0,Telefax 0511 8550-2400. Druck: Gutenberg Beuys Feindruckerei GmbH, Langenhagen. Erscheint nach Bedarf, in der Regel wöchentlich. LaufenderBezug und Einzelstücke können durch den Verlag bezogen werden. Bezugspreis pro Jahr 130,40 €, einschließlich 8,53 € Mehrwertsteuer und 12,80 €

Portokostenanteil. Bezugskündigung kann nur 6 Wochen vor Jahresende schriftlich erfolgen. Einzelnummer je angefangene 16 Seiten 1,55 €.ISSN 0341-3500. Abonnementservice: Christian Engelmann, Telefon 0511 8550-2424, Telefax 0511 8550-2405Einzelverkaufspreis dieser Ausgabe 3,10 € einschließlich Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten

Diese Bek. und die Antragsunterlagen sind auch im Internetunter http://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de und dortüber den Pfad „Bekanntmachungen w Oldenburg — Emden —Osnabrück“ einsehbar.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind währendder Einwendungsfrist, diese beginnt am 17. 5. 2017 und endetmit Ablauf des 30. 6. 2017, schriftlich bei den genannten Aus-legungsstellen geltend zu machen. Mit Ablauf dieser Frist sindfür das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausge-schlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titelnberuhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG).

Gemäß § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungender Antragstellerin und, soweit sie deren Aufgabenbereich be-rühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behördenbekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Ver-langen der Einwenderin oder des Einwenders deren oder des-sen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich ge-macht werden sollen, wenn diese zur ordnungsgemäßenDurchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforder-lich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Geneh-migungsbehörde nach Ermessen, ob ein Erörterungstermindurchgeführt wird.

Findet der Erörterungstermin statt, werden die form- und frist-gerecht erhobenen Einwendungen anlässlich dieses Terminsam

Mittwoch, dem 19. 7. 2017, ab 10.00 Uhr,im Ratssaal der Gemeinde Großenkneten,

Am Markt 1,26197 Großenkneten,

erörtert. Sollte die Erörterung am 19. 7. 2017 nicht abge-schlossen werden können, wird sie an den darauffolgendenWerktagen (ohne Samstag) zur gleichen Zeit am selben Ortfortgesetzt.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobe-nen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfungder Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG vonBedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungenerhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu er-läutern. Die Einwendungen werden auch dann erörtert, wenndie Antragstellerin oder die Personen, die Einwendungen er-hoben haben, zu diesem Erörterungstermin nicht erscheinen.

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titelnberuhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.

Findet ein Erörterungstermin nicht statt, so wird dies geson-dert öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung gemäߧ 10 Abs. 7 und 8 BImSchG und § 21 a der 9. BImSchV öffent-lich bekannt gemacht wird und die öffentliche Bekanntma-chung die Zustellung der Entscheidung ersetzen kann.

— Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 563

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