41
1 I N H A L T 5324 A. Staatskanzlei 2 Bek. 14. 12. 2018, Öffentliche Bekanntmachung einer Auf- listung von Hörfunkprogrammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Ministerium für Inneres und Sport 3 Gem. RdErl. 1. 1. 2019, Zusammenarbeit von Staatsanwalt- schaft und Polizei; Beschleunigung der Verfahrensabläufe insbesondere in sog. Umfangsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 21021 C. Finanzministerium 4 RdErl. 20. 12. 2018, Dienstwohnungsrecht; Entgelt bei An- schluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen 20441 4 RdErl. 7. 1. 2019, Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Bezugsgrößen in der gesetzlichen Rentenversi- cherung sowie Beitragszahlung für Pflegekräfte nach § 33 Abs. 4 NBhVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20444 D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 6 Erl. 17. 12. 2018, Richtlinie über die Gewährung von Zu- wendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen . . . . . 21141 E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur F. Kultusministerium G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung 6 RdErl. 8. 1. 2019, Aufhebung von Verwaltungsvorschriften H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 7 Bek. 7. 12. 2018, Feststellung gemäß § 6 NUVPG (Unter- nehmensflurbereinigung Groß Hehlen, Landkreis Celle) . . . I. Justizministerium 7 AV 11. 12. 2018, Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Be- kämpfung der Kriminalität im Zusammenhang mit Infor- mations- und Kommunikationstechnik (IuK-Kriminalität) 33210 K. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz L. Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig 7 Bek. 18. 12. 2018, Anerkennung der „Hermann-Kutzbach- Stiftung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg 8 Bek. 12. 12. 2018, Anerkennung der Stiftung „Porzellanmu- seum in Bendestorf“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Bek. 17. 12. 2018, Anerkennung der „Stiftung Pfarrstelle Posthausen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Bek. 17. 12. 2018, Anerkennung der „Stiftung Kunstsamm- lung Henning J. Claassen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems 8 Bek. 19. 12. 2018, Anerkennung der „von der Heyde-Cordes- Stiftung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 8 Bek. 20. 12. 2018, Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb des Sonderlandeplatzes für Luftsportgeräte „Neues Land“ Katensen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Bek. 16. 1. 2019, Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Kraftwerksanschlussleitung zum geplanten Umspannwerk Fedderwarden . . . . . . . . . . . . . . . Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz 10 Bek. 6. 12. 2018, Feststellung gemäß § 5 UVPG; Sandent- nahme und Sandaufspülung am Dümmer, Marissa Ferien- park, Wald und Welle GmbH, Gemeinde Lembruch (Land- kreis Diepholz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig 10 Bek. 13. 12. 2018, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Öffentliche Bekanntmachung (EEW Energy from Waste Helmstedt GmbH, Büddenstedt) . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover 11 Bek. 16. 1. 2019, Feststellung gemäß § 5 UVPG (BioEnergie Warmeloh GmbH & Co. KG, Neustadt am Rübenberge) . . . . 11 Bek. 16. 1. 2019, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Öffentliche Bekanntmachung (Brenneke Ammunition GmbH, Langenhagen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Bek. 16. 1. 2019, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Öffentliche Bekanntmachung (Amt für regionale Landes- entwicklung Leine-Weser, Hildesheim) . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg 14 Bek. 10. 12. 2018, Feststellung gemäß § 5 UVPG (EUROGATE Container Terminal Wilhelmshaven GmbH & Co. KG) . . . . 14 Bek. 11. 12. 2018, Feststellung gemäß § 5 UVPG (Papier- und Kartonfabrik Varel GmbH & Co. KG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück 15 Bek. 17. 12. 2018, Feststellung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG (Bio- gas Talge GmbH & Co. KG, Lohne) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsprechung 15 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachungen der Kommunen 15 VO 18. 12. 2018, Verordnung über das Landschaftsschutz- gebiet „Hameltal“ in der Stadt Bad Münder am Deister und im Flecken Coppenbrügge, Landkreis Hameln-Pyrmont . . . 21 VO 18. 12. 2018, Verordnung über das Landschaftsschutz- gebiet „Randbereiche des Ith“ im Bereich der Flecken Coppen- brügge und Salzhemmendorf, Landkreis Hameln-Pyrmont 26 VO 18. 12. 2018, Verordnung über den geschützten Land- schaftsbestandteil „Steinbruch Hamelspringe“ im Gebiet der Stadt Bad Münder, Landkreis Hameln-Pyrmont . . . . . . . . . . 28 VO 20. 12. 2018, Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lehrdetal“ in der Gemeinde Kirchlinteln im Landkreis Ver- den, in der Stadt Walsrode im Landkreis Heidekreis und in der Stadt Visselhövede im Landkreis Rotenburg (Wümme) 98 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69. (74.) Jahrgang Hannover, den 16. 1. 2019 Nummer 1

MBl. 2019 01 (16.01.2019) - niedersachsen.de · Nds. MBl. Nr. 1/2019 4 — Die Polizei stellt die vorhandenen personellen und materi-ellen Ressourcen dar. — Staatsanwaltschaft und

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1

I N H A L T

5324

A. Staatskanzlei

2Bek. 14. 12. 2018, Öffentliche Bekanntmachung einer Auf-listung von Hörfunkprogrammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

B. Ministerium für Inneres und Sport

3

Gem. RdErl. 1. 1. 2019, Zusammenarbeit von Staatsanwalt-schaft und Polizei; Beschleunigung der Verfahrensabläufeinsbesondere in sog. Umfangsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . .21021

C. Finanzministerium

4RdErl. 20. 12. 2018, Dienstwohnungsrecht; Entgelt bei An-schluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen20441

4

RdErl. 7. 1. 2019, Niedersächsische Beihilfeverordnung(NBhVO); Bezugsgrößen in der gesetzlichen Rentenversi-cherung sowie Beitragszahlung für Pflegekräfte nach § 33Abs. 4 NBhVO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20444

D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

6Erl. 17. 12. 2018, Richtlinie über die Gewährung von Zu-wendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen . . . . .21141

E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

F. Kultusministerium

G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehrund Digitalisierung

6RdErl. 8. 1. 2019, Aufhebung von Verwaltungsvorschriften

H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaftund Verbraucherschutz

7Bek. 7. 12. 2018, Feststellung gemäß § 6 NUVPG (Unter-nehmensflurbereinigung Groß Hehlen, Landkreis Celle) . . .

I. Justizministerium

7

AV 11. 12. 2018, Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Be-kämpfung der Kriminalität im Zusammenhang mit Infor-mations- und Kommunikationstechnik (IuK-Kriminalität)33210

K. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

L. Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheitenund Regionale Entwicklung

Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig

7Bek. 18. 12. 2018, Anerkennung der „Hermann-Kutzbach-Stiftung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg

8Bek. 12. 12. 2018, Anerkennung der Stiftung „Porzellanmu-seum in Bendestorf“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

8Bek. 17. 12. 2018, Anerkennung der „Stiftung PfarrstellePosthausen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

8Bek. 17. 12. 2018, Anerkennung der „Stiftung Kunstsamm-lung Henning J. Claassen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems

8Bek. 19. 12. 2018, Anerkennung der „von der Heyde-Cordes-Stiftung“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

8

Bek. 20. 12. 2018, Genehmigung zur Anlage und zum Betriebdes Sonderlandeplatzes für Luftsportgeräte „Neues Land“Katensen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

9

Bek. 16. 1. 2019, Planfeststellung für die Errichtung undden Betrieb einer 380-kV-Kraftwerksanschlussleitung zumgeplanten Umspannwerk Fedderwarden . . . . . . . . . . . . . . .

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

10

Bek. 6. 12. 2018, Feststellung gemäß § 5 UVPG; Sandent-nahme und Sandaufspülung am Dümmer, Marissa Ferien-park, Wald und Welle GmbH, Gemeinde Lembruch (Land-kreis Diepholz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

10

Bek. 13. 12. 2018, Genehmigungsverfahren nach demBImSchG; Öffentliche Bekanntmachung (EEW Energy fromWaste Helmstedt GmbH, Büddenstedt) . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

11Bek. 16. 1. 2019, Feststellung gemäß § 5 UVPG (BioEnergieWarmeloh GmbH & Co. KG, Neustadt am Rübenberge) . . . .

11

Bek. 16. 1. 2019, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung (Brenneke Ammunition GmbH,Langenhagen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

13

Bek. 16. 1. 2019, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung (Amt für regionale Landes-entwicklung Leine-Weser, Hildesheim) . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

14Bek. 10. 12. 2018, Feststellung gemäß § 5 UVPG (EUROGATEContainer Terminal Wilhelmshaven GmbH & Co. KG) . . . .

14Bek. 11. 12. 2018, Feststellung gemäß § 5 UVPG (Papier- undKartonfabrik Varel GmbH & Co. KG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück

15Bek. 17. 12. 2018, Feststellung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG (Bio-gas Talge GmbH & Co. KG, Lohne) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Rechtsprechung15Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Bekanntmachungen der Kommunen

15

VO 18. 12. 2018, Verordnung über das Landschaftsschutz-gebiet „Hameltal“ in der Stadt Bad Münder am Deister undim Flecken Coppenbrügge, Landkreis Hameln-Pyrmont . . .

21

VO 18. 12. 2018, Verordnung über das Landschaftsschutz-gebiet „Randbereiche des Ith“ im Bereich der Flecken Coppen-brügge und Salzhemmendorf, Landkreis Hameln-Pyrmont

26

VO 18. 12. 2018, Verordnung über den geschützten Land-schaftsbestandteil „Steinbruch Hamelspringe“ im Gebiet derStadt Bad Münder, Landkreis Hameln-Pyrmont . . . . . . . . . .

28

VO 20. 12. 2018, Verordnung über das Naturschutzgebiet„Lehrdetal“ in der Gemeinde Kirchlinteln im Landkreis Ver-den, in der Stadt Walsrode im Landkreis Heidekreis und inder Stadt Visselhövede im Landkreis Rotenburg (Wümme)

98Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

69. (74.) Jahrgang Hannover, den 16. 1. 2019 Nummer 1

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Nds. MBl. Nr. 1/2019

2

A. Staatskanzlei

Öffentliche Bekanntmachung einer Auflistungvon Hörfunkprogrammen

Bek. d. StK v. 14. 12. 2018 — 205-58202/004 —

Gemäß § 11 c Abs. 4 RStV vom 31. 8. 1991 (Nds. GVBl.S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Einundzwanzigs-ten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 5. 12./18. 12. 2017als Anlage des Gesetzes vom 18. 4. 2018 (Nds. GVBl. S. 54),wird eine Auflistung der von den in der ARD zusammenge-schlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Deutschland-radio veranstalteten Hörfunkprogramme (Anlage) bekannt ge-macht.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 2

Anlage

Bekanntmachung der von den in der ARDzusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten

und dem Deutschlandradio veranstalteten Hörfunkprogrammevom 10. 12. 2018

Hörfunkwellen ARD/DLRund ihre Ausstrahlungsart Stand: 16. 2. 2018

LRA Welle UKW DAB+ Satellit live-stream

BR Bayern 1 x x x x

5 Bayern 2 x x x x

5 Bayern 3 x x x x

BR-KLASSIK x x x4) x

B5 aktuell x x x x

PULS — x x x

Bayern plus — x x x

B5 plus — x x x

BR Verkehr — x — —

BR Heimat — x x x

HR hr1 x x x x

6 hr2-kultur x x x x

hr3 x x x x

YOU FM x x x x

hr4 x x x x

hr-iNFO x x x x

MDR MDR SACHSEN x x x x

7 MDR SACHSEN-ANHALT

x x x x

2 MDR THÜRINGEN x x x x

MDR AKTUELL x x x x

MDR KULTUR x x x x

MDR JUMP x x x x

MDR SPUTNIK6) x x x x

MDR KLASSIK — x x x

MDR Schlagerwelt5) — x — x

nach-richtlich

13 Webchannel — — — (x)

NDR NDR 90,3 x x x x

8 NDR 1 Nieder-sachsen

x x x x

3 NDR 1 Radio MV x x x x

NDR 1 Welle Nord x x x x

NDR 2 x x x x

NDR Kultur x x x x

NDR Info x x x x

N-JOY x x x x

NDR Info Spezial5) — x x x

NDR Plus5) — x x x

NDR Blue5) — x x x

RB Bremen Eins x x x x

4 Bremen Zwei x x x x

Bremen Vier x x x x

COSMO3) (x) (x) — (x)

Bremen Next x x — x

KiRaKa3) — (x) — —

RBB AntenneBrandenburg

x x x x

6 Fritz x x x x

Inforadio x x x x

radioeins x x x x

kulturradio x x x x

radioBerlin 88,8 x x x x

COSMO3) (x) (x) (x) (x)

SR SR 1 Europawelle x x x x

4 SR 2 KulturRadio x x x x

2 SR 3 Saarlandwelle x x x x

UnserDing x x — x

antenne saar — x — x

KiRaKa3)5) — (x) — —

SWR SWR1 Baden-Württemberg

x x x x

8 SWR1 Rheinland-Pfalz

x x x x

SWR2 x x x x

SWR3 x x x x

DASDING x1) x x x

SWR4 Baden-Württemberg

x x x x

SWR4 Rheinland-Pfalz

x x x x

SWR Aktuell x2) x x x

WDR 1LIVE x x x x

6 1LIVE DIGGI — x x x

3 WDR 2 x x x x

LRA Welle UKW DAB+ Satellit live-stream

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Nds. MBl. Nr. 1/2019

3

1) Nur vereinzelte UKW-Frequenzen.2) Singulare UKW Frequenz in Stuttgart.3) Siehe WDR.4) DVB-S/C auch als BR-Klassik Surround.5) Gemäß Landesrecht/§ 11 c Abs. 2 Satz 2 RStV zusätzlich beauftragt.6) Über UKW nur in Sachsen-Anhalt.

B. Ministerium für Inneres und Sport

Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei;Beschleunigung der Verfahrensabläufeinsbesondere in sog. Umfangsverfahren

Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ v. 1. 1. 2019— 23.11-01447/5 —

— VORIS 21021 —

Bezug: a) Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 16. 9. 1996 (Nds. Rpfl. S. 262)— VORIS 33210 00 00 00 005 —

b) AV d. MJ v. 22. 11. 1976 (Nds. Rpfl. S. 250), zuletzt geändertdurch AV v. 5. 9. 2016 (Nds. Rpfl. S. 328)— VORIS 33300 00 00 00 003 —

1. Allgemeines, Begriffsbestimmung und -eingrenzungStaatsanwaltschaft und Polizei werden regelmäßig mit um-

fangreichen, (rechtlich) schwierigen und mit hohem Ermitt-lungs- und Hauptverhandlungsaufwand behafteten Ermittlungs-verfahren konfrontiert, insbesondere im Bereich der Wirt-schafts-, Landwirtschafts-, Steuer- oder Zollkriminalität, derKorruptionsdelinquenz, des Betäubungsmittelhandels, der ge-werbs- und bandenmäßigen Schleusung oder des Menschen-handels, des Bandendiebstahls oder der Cybercrime.

Aufgrund begrenzter personeller und finanzieller Ressourcen,aber auch der besonders zeit- und personalintensiven, überLänder- und Staatsgrenzen hinausgreifenden Ermittlungen insog. Umfangsverfahren werden zur Zusammenarbeit von Staats-anwaltschaft und Polizei und zur Beschleunigung (der Abläufe)dieser Verfahren die Regelungen der Nummern 2 bis 4 getrof-fen.

Umfangsverfahren i. S. dieses Gem. RdErl. sind Verfahren,die durch — eine Vielzahl der zu verfolgenden Straftaten und/oder Tat-

verdächtigen,— den Umfang der auszuwertenden Beweismittel sowie

— eine prognostizierte Ermittlungsdauer von mehr als sechsMonaten

gekennzeichnet sind und somit den für durchschnittliche Er-mittlungsverfahren aufzuwendenden Einsatz an personellenund sachlichen Mitteln bei Polizei und Staatsanwaltschaftnicht unerheblich übersteigen.

Sie sind in der Regel der Organisierten Kriminalität und/oder den Kriminalitätsfeldern gemäß Absatz 1 zuzuordnen underfordern regelmäßig einen Bearbeitungsaufwand von mehrals sechs Monaten.

2. Handlungsrahmen

Die Strafverfolgungsbehörden sind dem Legalitätsprinzip(§ 152 Abs. 2, § 163 Abs. 1 StPO) verpflichtet, das ihnen zumeinen gebietet, Strafverfolgung gleichmäßig zu betreiben(Willkürverbot, Artikel 3 Abs. 1 GG), ihnen zum anderen aberauch aufgibt, bei grundrechtsrelevanten Eingriffen in Rechteder betroffenen Bürgerin oder des betroffenen Bürgers das Ver-hältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Umgekehrt verpflich-tet das GG — als Ausfluss von Rechtsstaats- und Sozialstaats-prinzip — den Staat zu effektiver Strafverfolgung.

Das Gebot effektiven Staatshandelns kann aber auch bedeu-ten, dass Prioritäten gesetzt und Schwerpunkte gebildet wer-den, wenn eine gleichmäßige Verfolgung aller Straftaten, für dieein Anfangsverdacht besteht, effektiv nicht gewährleistet wer-den kann. Eine solche Schwerpunktbildung ist in den §§ 154,154 a, 421 StPO sowie § 143 Abs. 4 GVG geregelt.

3. Beschleunigung der Verfahrensabläufe durch verfahrenssteuerndeAbsprachen, Strategieentwicklung und Konzeptionserstellung

3.1 Ziele

Mit dem Ziel einer effektiven Strafverfolgung unter Nut-zung der vorhandenen Ressourcen haben Polizei und Staats-anwaltschaft

— frühzeitig einen wechselseitigen Austausch über das mög-liche Entstehen eines Umfangsverfahrens herzustellen unddas Vorliegen eines derartigen Falles festzustellen,

— Einvernehmen bezüglich der Übernahme eines solchenVerfahrens zu erzielen und

— über juristische und kriminalistische Auswertungs- undAnalyseergebnisse eine Ermittlungskonzeption festzulegen,die insbesondere die einzusetzenden Personalressourcen,die wesentlichen Ermittlungsphasen und den Zeitrahmenbestimmt.

Dabei ist in allen Phasen des Verfahrens ein intensiver In-formationsaustausch, der auch verfahrenssteuernde Abspra-chen beinhaltet, sicherzustellen.

Dieser Gem. RdErl. bezweckt eine planvolle und Ressourcenschonende Steuerung des polizeilichen Personaleinsatzes so-wie die Beschleunigung der Ermittlungen in Umfangsverfahren.Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft im Strafver-fahren (§ 152 Abs. 1 GVG, § 161 Abs. 1 Satz 2 StPO) bleibthiervon unberührt. Sie wird insbesondere nicht durch dienach Nummer 3.2 herbeizuführende Verständigung einge-schränkt, von der die Staatsanwaltschaft abzuweichen be-rechtigt ist, wenn ihr dies sachlich geboten erscheint.

3.2 Verfahrensbeschreibung

Zur Zielerreichung und unter Beachtung des Legalitätsprin-zips treffen Polizei und Staatsanwaltschaft folgende Maßnah-men oder verständigen sich über folgende Punkte:

— Die Polizei stellt Straftaten, Strafzusammenhänge und Tä-terbeziehungen sowie kriminalistische Bewertungen, ins-besondere zum prognostizierbaren oder zu erwartendenUmfang und Schwerpunkt eines Verfahrens (Nummer 26RiStBV — siehe Bezugs-AV zu b), möglichst in Form einesAnalyseberichts oder einer vorläufigen Ermittlungskon-zeption, dar und legt diesen oder diese frühzeitig der Staats-anwaltschaft zwecks Abstimmung der weiteren Verfahrens-weise vor.

— Die Staatsanwaltschaft prüft zeitnah die Übernahme kom-plexer und überregionaler Ermittlungsverfahren mit unter-schiedlichen staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeiten undteilt ihre Entscheidung der Polizei mit.

WDR 3 x x x x

WDR 4 x x x x

WDR 5 x x x x

KiRaKa — x x x

COSMO x x x x

VERA — x — x

Deutsch-land-radio

Deutschlandfunk Kultur

x x x x

2 Deutschlandfunk Nova

— x x x

1 Deutschlandfunk x x x x

Summe 64 (LRA) + 3 (DLR) + 55)

56(inkl. DLR)

15 + 1 (DLR)

LRA Welle UKW DAB+ Satellit live-stream

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Nds. MBl. Nr. 1/2019

4

— Die Polizei stellt die vorhandenen personellen und materi-ellen Ressourcen dar.

— Staatsanwaltschaft und Polizei bestimmen einen zeitlichenRahmen für die Durchführung des Ermittlungsverfahrensund unterscheiden dabei nach verdeckter und offener Er-mittlungsphase für die Bearbeitung, bis hin zur Anklageer-hebung.

— Vor Aufnahme der Ermittlungen sind grundsätzlich vonPolizei und Staatsanwaltschaft gemeinsam erarbeitete undabgestimmte Ermittlungskonzepte zu fertigen und regel-mäßig und/oder anlassbezogen fortzuschreiben.

— Die Staatsanwaltschaft legt die sachbearbeitende Dezer-nentin oder den sachbearbeitenden Dezernenten ein-schließlich der Stellvertreterin oder des Stellvertreters festund gibt die jeweiligen Erreichbarkeiten bekannt.

— Bei der Erledigung umfangreicher Ermittlungsverfahrenprüft die Staatsanwaltschaft, ob von der Möglichkeit derÜbertragung der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit(§ 145 GVG) Gebrauch gemacht werden kann.

— Staatsanwaltschaft und Polizei treffen frühzeitig Abspra-chen bezüglich des Aktenaufbaus und legen die für die Tä-terermittlung zwingend erforderlichen Ermittlungshand-lungen fest.

— Staatsanwaltschaft und Polizei treffen frühzeitige Abspra-chen zum Umfang der Sicherstellung und Beschlagnahmevon Beweismitteln und der Auswertetiefe.

— Staatsanwaltschaft und Polizei prüfen sorgfältig die Not-wendigkeit von personal- und kostenintensiven Ermitt-lungshandlungen zu Beginn der operativen Ermittlungs-phase (Ermittlungstiefe) mit Blick auf weniger belastendeMaßnahmen zur Stützung des Tatverdachts oder zur Be-stimmung des Kreises der Tatverdächtigen.

— Staatsanwaltschaft und Polizei verständigen sich darüber,ob im Fall durchgeführter Telekommunikationsüberwa-chungsmaßnahmen von der Protokollierung solcher Tele-fongespräche abgesehen werden kann, die von vornhereinerkennbar nicht dazu geeignet sind, den Tatvorwurf zu ve-rifizieren.

— Die Staatsanwaltschaft trifft frühzeitig die Entscheidungzur gezielten Ermittlung von Teilkomplexen.

— Die Staatsanwaltschaft prüft eine Anwendung der §§ 154und 154 a StPO unter Beachtung des § 421 StPO und des§ 143 Abs. 4 GVG bereits während der laufenden Ermitt-lungen.

— Die Staatsanwaltschaft trifft frühzeitige Entscheidungenzu verfahrensbeschränkenden Maßnahmen (Abtrennun-gen, Abgaben und Einstellungen nach § 154 StPO wie z. B.Entscheidungen über den Umgang mit Randerkenntnissen).

— Die Polizei strebt an, dass die zur Bewältigung eines Um-fangsverfahrens eingerichtete polizeiliche Besondere Auf-bauorganisation (BAO) so lange mit angemessener Perso-nalstärke bestehen bleibt, bis die staatsanwaltschaftlichenErmittlungen weitestgehend abgeschlossen sind.

Alle angesprochenen Möglichkeiten zur frühzeitigen Struk-turierung der Ermittlungen in Umfangsverfahren und Begren-zung des damit verbundenen Ermittlungsaufwands bedingeneine möglichst frühzeitige Abstimmung zwischen Staatsan-waltschaft und Polizei. Sie hat am Anfang, nicht erst am Endeder Ermittlungen zu stehen und sich auf alle verfahrensrele-vanten Aspekte zu erstrecken. Dabei sollte nicht nur Einver-nehmen darüber bestehen, innerhalb welcher Zeit die Er-mittlungen nach Möglichkeit abgeschlossen werden sollen,sondern vor allem auch darüber, wie mit anfallenden, einemzügigen Verfahrensabschluss entgegenstehenden Gesichtspunk-ten oder Ermittlungsergebnissen umgegangen werden soll.

Wesentliche verfahrenssteuernde und ggf. -beschränkendeAbsprachen sowie Aussagen oder Entscheidungen zu rele-vanten Rahmenbedingungen sind in allen Phasen schrift-lich festzulegen, jedoch nicht zu den Verfahrensakten zunehmen.

4. Erfahrungsaustausch, Überprüfung der ZielerreichungDie Behörden von Staatsanwaltschaft und Polizei überprü-

fen die Zielerreichung in ihrem Zuständigkeitsbereich und er-örtern diese im Rahmen der regelmäßigen Zusammenkünfteauf allen staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Entschei-dungsebenen (vgl. Bezugserlass zu a).

5. SchlussbestimmungenDieser Gem. RdErl. tritt am 1. 1. 2019 in Kraft und mit Ab-

lauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.

An diePolizeibehörden und -dienststellenJustizbehörden

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 3

C. Finanzministerium

Dienstwohnungsrecht;Entgelt bei Anschluss der Heizung

an dienstliche Versorgungsleitungen

RdErl. d. MF v. 20. 12. 2018 — VD3 03023/001/17/01 —

— VORIS 20441 —

Bezug: RdErl. v. 20. 12. 2017 (Nds. MBl. 2018 S. 20)— VORIS 20441 —

1. Mit RdSchr. vom 20. 12. 2018 — Z B 1-P 1532/15/10003:004 — hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF)die für den Abrechnungszeitraum vom 1. 7. 2017 bis 30. 6. 2018zur endgültigen Berechnung des Heizkostenentgelts maßge-benden Beträge je Quadratmeter der zu berücksichtigendenbeheizbaren Wohnfläche wie folgt bekannt gegeben:a) Fossile Brennstoffe 8,95 EUR,b) Fernwärme und übrige Heizungsarten 12,34 EUR.

Das RdSchr. des BMF ist auf der Internet-Seite des BMF(www.bundesfinanzministerium.de) veröffentlicht (Stichwort-suche z. B. mit den Begriffen „Heizkosten“ oder „DWV“).2. Dieser RdErl. tritt am 17. 1. 2019 in Kraft und mit Ablaufdes 31. 12. 2020 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablaufdes 16. 1. 2019 außer Kraft.

An dieDienststellen der LandesverwaltungKommunen und die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderenKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 4

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);Bezugsgrößen in der gesetzlichen Rentenversicherung

sowie Beitragszahlung für Pflegekräftenach § 33 Abs. 4 NBhVO

RdErl. d. MF v. 7. 1. 2019 — VD3-03540/01/033 —

— VORIS 20444 —

Bezug: RdErl. v. 9. 1. 2018 (Nds. MBl. S. 21)— VORIS 20444 —

Ab dem 1. 1. 2019 beträgt die Bezugsgröße in der Sozialver-sicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Bei-träge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflege-pflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegeperso-nen nach § 166 Abs. 1 SGB VI ist, für die alten Bundesländer3 115,00 EUR monatlich (bisher 3 045,00 EUR) und für die neuenBundesländer 2 870,00 EUR monatlich (bisher 2 695,00 EUR).

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Nds. MBl. Nr. 1/2019

5

Die ab dem 1. 1. 2019 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte lauten wie folgt:

Die für Besitzstandsfälle ab dem 1. 1. 2019 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegekräftelauten wie folgt:

Nach Mitteilung des Verbandes der Privaten Krankenversi-cherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungs-verpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 c SGB VI die sich erge-benden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksich-tigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privatenKrankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen bei-tragspflichtigen Einnahmen der Pflegekraft bedarf. Dazu müs-sen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellenim Jahr 2018 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversiche-rungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit demFaktor 1,022988506 und in den neuen Ländern mit dem Fak-tor 1,064935065 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegelndie Änderung des Rentenversicherungsbeitrages im Verhält-nis zum Vorjahr wider.

Die Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflege-personen im Jahr 2019 ist durch die Deutsche Rentenversiche-rung Bund wie folgt festgelegt worden:— 51,160 % an den für den Sitz der Festsetzungsstelle zu-

ständigen Regionalträger und

— 48,840 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Die ab dem 1. 1. 2019 gültigen Beiträge zur Arbeitslosenver-sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte lautenwie folgt:

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2019 in Kraft undmit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft. Der Bezugserlass trittmit Ablauf des 31. 12. 2018 außer Kraft.

An dieDienststellen der LandesverwaltungKommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderenKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 4

bezogene Leistung „häusliche Pflegehilfe“

beitragspflichtigeEinnahmen

in EUR

monatlicherBeitrag 2019

in EUR

Pflege-grad der oder des Pflegebe-dürftigen

Prozent der

Bezugs-größe

alteLänder

neueLänder

alteLänder

neueLänder

1 — — — — —

2 18,90 588,74 542,43 109,50 100,89

3 30,10 937,62 863,87 174,40 160,68

4 49,00 1 526,35 1 406,30 283,90 261,57

5 70,00 2 180,50 2 009,00 405,57 373,67

bezogene Leistung „Pauschalbeihilfe“

beitragspflichtigeEinnahmen

in EUR

monatlicherBeitrag 2019

in EUR

Pflege-grad der oder des Pflegebe-dürftigen

Prozent der

Bezugs-größe

alteLänder

neueLänder

alteLänder

neueLänder

1 — — — — —

2 27,00 841,05 774,90 156,44 144,13

3 43,00 1 339,45 1 234,10 249,14 229,54

4 70,00 2 180,50 2 009,00 405,57 373,67

5 100,00 3 115,00 2 870,00 579,39 533,82

bezogene Leistung „Kombinationsleistung“

beitragspflichtigeEinnahmen

in EUR

monatlicherBeitrag 2019

in EUR

Pflege-grad der oder des Pflegebe-dürftigen

Prozent der

Bezugs-größe

alteLänder

neueLänder

alteLänder

neueLänder

1 — — — — —

2 22,95 714,89 658,67 132,97 122,51

3 36,55 1 138,53 1 048,99 211,77 195,11

4 59,50 1 853,43 1 707,65 344,74 317,62

5 85,00 2 647,75 2 439,50 492,48 453,75

Stufe der Pflegebedürftigkeitder oder des Pflegebedürftigen

tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand

mindestens wöchentlichin Stunden

Bemessungsgrundlage Beitrag bei einem Beitragssatzvon 18,6 %

in EURProzentder Bezugsgröße

monatlicher Betrag 2019in EUR

alte Länder neue Länder alte Länder neue Länder

schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III)

282114

80,333360,333340,3333

2 492,001 869,001 246,00

2 296,001 722,001 148,00

463,51347,63231,76

427,06320,29213,53

schwerpflegebedürftig (Pflegestufe II)

2114

53,333335,5555

1 661,331 107,55

1 530,671 020,44

309,01206,00

284,70189,80

erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I)

14 26,6667 830,67 765,33 154,50 142,35

monatlicher Beitrag 2019 in EUR

alte Länder neue Länder

38,94 35,88

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Nds. MBl. Nr. 1/2019

6

D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungenan Träger von Schuldnerberatungsstellen

Erl. d. MS v. 17. 12. 2018 — 101.3-43 181/4 —

— VORIS 21141 —

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie undder VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmender persönlichen Hilfe, die der Überschuldung privater Haus-halte entgegenwirken und die daraus entstehenden besonde-ren Schwierigkeiten beheben helfen. Tätigkeiten nach demNds. AGInsO sind nach dieser Richtlinie nicht förderfähig.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung bestehtnicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrundihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbarenHaushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden anteilige Personalausgaben für Schuld-nerberaterinnen und Schuldnerberater sowie für Verwal-tungskräfte, die bei einer Schuldnerberatungsstelle beschäftigtsind, für deren Aufgabenwahrnehmung nach Nummer 1.1.

Vorgesehen ist eine — möglichst flächendeckende — Förde-rung mindestens je einer Schuldnerberatungsstelle im Gebietjeder kreisfreien Stadt, jedes Landkreises sowie der RegionHannover.

Die Förderung berücksichtigt regionale Schwerpunkte.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

— Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,

— sonstige juristische Personen des privaten Rechts, die aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätigeZwecke verfolgen,

— juristische Personen des öffentlichen Rechts

mit Sitz in Niedersachsen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden nur organisatorisch eigenständige Schuld-nerberatungsstellen, die

— für Ratsuchende als solche erkennbar sind,

— jeder Person zugänglich sowie an mindestens zwei Werk-tagen pro Woche geöffnet sind,

— die Leistungen gegenüber den Ratsuchenden unentgeltlicherbringen,

— regelmäßig an der Überschuldungsstatistik des StatistischenBundesamtes durch Übermittlung der entsprechenden Da-tensätze teilnehmen und

— als geeignete Stelle i. S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geltenund ihre Absicht, Schuldenbereinigung durchzuführen,schriftlich angezeigt haben, oder als geeignete Stelle aner-kannt sind.

Das Angebot der Schuldnerberatungsstelle muss dabei vor-rangig Maßnahmen der persönlichen Hilfe (Einzelfallhilfe)umfassen, deren Ziel die Übernahme von Eigenverantwortungund aktives Mitwirken der Betroffenen bei der Entschuldungsind. Dabei sollen die Stellen einen niederschwelligen Zugangauch für Personen bieten, die nur über unzureichende deut-sche Sprachkenntnisse verfügen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschussim Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzie-rung gewährt.5.2 Der Zuschuss zu den Personalausgaben der Schuldner-beratungsstellen umfasst die Personalausgaben zuzüglich dergesetzlichen Leistungen und der Sozialversicherungsbeiträgedes Arbeitgebers für eine Schuldnerberaterin oder einen Schuld-nerberater und für eine Verwaltungskraft für notwendige Bü-rotätigkeit. Die Ausgaben können jeweils bis höchstens zueinem Drittel der Gesamtstelle berücksichtigt werden.

6. Anweisung zum Verfahren 6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung derZuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver-wendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwen-dungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zu-wendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht indieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.6.3 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Ver-wendung der dafür vorgesehenen Vordrucke zu stellen. DieAntragsvordrucke werden von dort zur Verfügung gestellt.6.4 Anträge von Zuwendungsempfängern, die in vergange-nen Haushaltsjahren regelmäßig Zuwendungen erhalten haben,sind jährlich bis zum 30. November vor Beginn des Bewilli-gungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Gehtder Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förde-rung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeit-punkt der Bewilligung oder ab Genehmigung der Ausnahmevom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns.6.5 Die Vordrucke für den Verwendungsnachweis werdenvon der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Ein ein-facher Verwendungsnachweis wird zugelassen.

7. SchlussbestimmungenDieser Erl. tritt am 1. 1. 2019 in Kraft und mit Ablauf des

31. 12. 2023 außer Kraft.

An dasNiedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 6

G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehrund Digitalisierung

Aufhebung von Verwaltungsvorschriften

RdErl. d. MW v. 8. 1. 2019— Z1-03320/1000/001 —

Folgende Verwaltungsvorschrift wird mit Wirkung vom 1. 2.2019 aufgehoben:

An dieDienststellen der LandesverwaltungRegion Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigenStädte und selbständigen Gemeinden und sonstigen Körperschaften,Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 6

RdErl. v. 12. 3. 1973(Nds. MBl. S. 432)— VORIS 22420 00 00 00 004 —

Durchführung des Berufs-bildungsgesetzes (BBiG)und der Handwerksordnung (HwO); hier: Zuständigkeits-regelung

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Nds. MBl. Nr. 1/2019

7

H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Feststellung gemäß § 6 NUVPG(Unternehmensflurbereinigung Groß Hehlen,

Landkreis Celle)

Bek. d. ML v. 7. 12. 2018— 306.2-611-2500-Groß Hehlen —

Das ArL Lüneburg hat dem ML die Neugestaltungsgrund-sätze nach § 38 FlurbG für das Unternehmensflurbereini-gungsverfahren Groß Hehlen, Landkreis Celle, vorgelegt. Ausdiesen Neugestaltungsgrundsätzen ist der Wege- und Gewäs-serplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41FlurbG zu entwickeln, auf dessen Grundlage der Ausbau dergemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erfolgt.

Auf der Grundlage dieser Neugestaltungsgrundsätze ist ge-mäß § 6 NUVPG nach einer allgemeinen Vorprüfung des Ein-zelfalles gemäß § 5 NUVPG festzustellen, ob für das Vorhaben— Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen i. S.des FlurbG — eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu-führen ist.

Diese allgemeine Vorprüfung hat für das Unternehmens-flurbereinigungsverfahren Groß Hehlen ergeben, dass von demVorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-gen zu erwarten sind.

Gemäß § 6 NUVPG wird hiermit festgestellt, dass für dasVorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Um-weltverträglichkeitsprüfung besteht.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 7

I. Justizministerium

Schwerpunktstaatsanwaltschaftenzur Bekämpfung der Kriminalität im Zusammenhang

mit Informations- und Kommunikationstechnik(IuK-Kriminalität)

AV d. MJ v. 11. 12. 2018 — 3261-404.13 —

— VORIS 33210 —

Bezug: AV v. 4. 11. 2011 (Nds. MBl. S. 834, Nds. Rpfl. 2012 S. 8)— VORIS 33210 —

Die Bezugs-AV wird mit Wirkung vom 17. 1. 2019 wie folgtgeändert:

1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(IuK-Krimina-lität)“ durch den Klammerzusatz „(Internet- und Computer-kriminalität)“ ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2.2.2 wird die folgende neue Nummer 2.3eingefügt:

„2.3 Die Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwalt-schaft (als Bewilligungs- und/oder Vornahmebehörde)besteht auch für eingehende internationale Rechtshil-feersuchen in Strafsachen, soweit die rechtshilferecht-liche Zuständigkeit einer niedersächsischen Staatsan-waltschaft gegeben ist und das Ersuchen einen Tatvor-wurf betrifft, der bei Begehung im Inland die Zustän-digkeit der jeweiligen Zentralstelle für Internet- undComputerkriminalität begründet hätte.

Soweit der Empfang eines Ersuchens gegenüber derersuchenden Stelle zu bestätigen ist, hat diese Emp-fangsbestätigung auf dem dafür vorgesehenen Geschäfts-weg durch die erstbefasste Staatsanwaltschaft zu erfol-gen. Zudem ist die ersuchende Stelle durch die erstbe-

fasste Staatsanwaltschaft über eine Weiterleitung desErsuchens an die Zentralstelle zu unterrichten.“

b) Die bisherigen Nummern 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 wer-den Nummern 2.4, 2.5, 2.6, 2.7 und 2.8.

c) Nach der neuen Nummer 2.8 wird die folgende Num-mer 2.9 angefügt:„2.9 Die Zentralstellen wirken an der Fortbildung unddem Erfahrungsaustausch mit Dienststellen, die mitder Verfolgung oder Aufdeckung schwerer Internet- undComputerkriminalität befasst sind, mit.“

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:a) Der Nummer 3.3 wird der folgende Satz angefügt:

„Beabsichtigt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft selbstdie Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung wahr-zunehmen, genügt die Unterrichtung der örtlichenStaatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichenKlage.“

b) Nach Nummer 3.3 wird die folgende neue Nummer 3.4eingefügt:„3.4 Nimmt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft dieSitzungsvertretung selbst wahr, wird auch der Akten-und Schriftverkehr nach Anklageerhebung unmittel-bar mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft ohne Be-teiligung der örtlichen Staatsanwaltschaft geführt.“

c) Die bisherigen Nummern 3.4 und 3.5 werden Num-mern 3.5 und 3.6.

d) Nach der neuen Nummer 3.6 wird die folgende Num-mer 3.7 angefügt:„3.7 Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist befugt, inVerfahren, für die sie zuständig ist und die die in § 74 cAbs. 1 bis 6 GVG aufgeführte Straftaten zum Gegen-stand haben, Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammerzu erheben.

Die Zuständigkeit der Zentralstellen für Wirtschafts-strafsachen bleibt hiervon unberührt.“

4. In Nummer 4 wird der Zusatz „,Zentralstelle zur Bekämp-fung der IuK-Kriminalität‘“ durch den Zusatz „,ZentralstelleInternet- und Computerkriminalität (Cybercrime)‘“ ersetzt.

An dieGeneralstaatsanwaltschaftenLeitenden Oberstaatsanwälte

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 7

Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig

Anerkennung der „Hermann-Kutzbach-Stiftung“

Bek. d. ArL Braunschweig v. 18. 12. 2018— 2.11741/42-126 —

Mit Schreiben vom 18. 12. 2018 hat das ArL Braunschweigals zuständige Stiftungsbehörde nach § 3 NStiftG aufgrunddes Stiftungsgeschäfts vom 16. 12. 2018 und der diesem bei-gefügten Stiftungssatzung die „Hermann-Kutzbach-Stiftung“mit Sitz in Hann. Münden gemäß § 80 BGB als rechtsfähig an-erkannt.

Zweck der Stiftung sind die Unterstützung und Förderungbedürftiger Kirchenglieder der Evangelisch-lutherischen Stadt-kirchengemeinde Hann. Münden und der Evangelisch-refor-mierten Kirchengemeinde Hann. Münden.

Die Stiftung kann wie folgt angeschrieben werden:Hermann-Kutzbach-Stiftungz. Hd. Herrn Hermann KutzbachAm Wittenborn 4834346 Hann. Münden.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 7

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Nds. MBl. Nr. 1/2019

8

Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg

Anerkennung der Stiftung„Porzellanmuseum in Bendestorf“

Bek. d. ArL Lüneburg v. 12. 12. 2018— ArL LG 06-11741/529 —

Mit Schreiben vom 12. 12. 2018 hat das ArL Lüneburg alszuständige Stiftungsbehörde gemäß § 3 NStiftG aufgrund desStiftungsgeschäfts vom 11. 12. 2018 und der diesem beigefüg-ten Stiftungssatzung die Stiftung „Porzellanmuseum in Ben-destorf“ mit Sitz in Bendestorf gemäß § 80 BGB als rechtsfähiganerkannt.

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur,Wissenschaft und Forschung, der Hilfe für Opfer von Strafta-ten, des Tierschutzes, der Gleichberechtigung von Frauen undMännern und des öffentlichen Gesundheitswesens und deröffentlichen Gesundheitspflege.

Die Anschrift der Stiftung lautet:Porzellanmuseum in BendestorfTannenweg 2621227 Bendestorf.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 8

Anerkennung der„Stiftung Pfarrstelle Posthausen“

Bek. d. ArL Lüneburg v. 17. 12. 2018— ArL LG 06-11741/525 —

Mit Schreiben vom 20. 11. 2018 hat das ArL Lüneburg alszuständige Stiftungsbehörde gemäß § 3 NStiftG aufgrund desStiftungsgeschäfts vom 9. 9. 2018 und der diesem beigefügtenStiftungssatzung die „Stiftung Pfarrstelle Posthausen“ mit Sitzin Posthausen gemäß § 80 BGB als rechtsfähig anerkannt.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchengemeindli-chen Arbeit auf dem Gebiet der Ev.-luth. KirchengemeindePosthausen.

Die Anschrift der Stiftung lautet:Stiftung Pfarrstelle PosthausenStiftungsvorstandHerrn Elmar VoigtRubinkamp 4130916 Isernhagen.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 8

Anerkennung der„Stiftung Kunstsammlung Henning J. Claassen“

Bek. d. ArL Lüneburg v. 17. 12. 2018— ArL LG 06-11741/530 —

Mit Schreiben vom 14. 12. 2018 hat das ArL Lüneburg alszuständige Stiftungsbehörde gemäß § 3 NStiftG aufgrund desStiftungsgeschäfts vom 26. 10. 2018 und der diesem beigefüg-ten Stiftungssatzung die „Stiftung Kunstsammlung Henning J.Claassen“ mit Sitz in Lüneburg gemäß § 80 BGB als rechts-fähig anerkannt.

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur.Die Anschrift der Stiftung lautet:

Stiftung Kunstsammlung Henning J. Claassenc/o Herrn Henning J. ClaassenLünertorstraße 1721225 Lüneburg.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 8

Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems

Anerkennung der „von der Heyde-Cordes-Stiftung“

Bek. d. ArL Weser-Ems v. 19. 12. 2018— 2.06-11741-08 (033) —

Mit Schreiben vom 19. 12. 2018 hat das ArL Weser-Ems alszuständige Stiftungsbehörde gemäß § 3 NStiftG unter Zugrun-delegung des Stiftungsgeschäfts mit Satzung vom 12. 12. 2018die „von der Heyde-Cordes-Stiftung“ mit Sitz in der GemeindeHatten gemäß § 80 BGB als rechtsfähig anerkannt.

Zweck der Stiftung sind die Förderung von Wissenschaftund Forschung, die Förderung des öffentlichen Gesundheits-wesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, auch durchKrankenhäuser i. S. des § 67 AO, die Förderung von Kunstund Kultur, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs-bildung einschließlich der Studentenhilfe und Jugendhilfe, dieFörderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zweckeder amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege,ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtun-gen und Anstalten, die Förderung mildtätiger Zwecke gemäߧ 53 AO.

Die Anschrift der Stiftung lautet:von der Heyde-Cordes-Stiftungc/o Herrn Friedrich CordesAlter Postweg 226209 Hatten-Dingstede.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 8

Niedersächsische Landesbehördefür Straßenbau und Verkehr

Genehmigung zur Anlage und zum Betriebdes Sonderlandeplatzes für Luftsportgeräte

„Neues Land“ Katensen

Bek. d. NLStBV v. 20. 12. 2018— 3354.30314 —

Die NLStBV, Dezernat 33, Standort Wolfenbüttel, hat HerrnMatthias Meyer am 26. 6. 2018 gemäß § 6 LuftVG die Geneh-migung zur Anlage und zum Betrieb eines Sonderlandeplatzesfür Luftsportgeräte für die Durchführung von Flügen nachSichtflugregeln am Tag erteilt.

Die Abnahme und Betriebsfreigabe wurden am 7. 9. 2018erteilt.1. Bezeichnung des Landeplatzes:

Sonderlandeplatz für Luftsportgeräte „Neues Land“ Katensen

1.1 Beschreibung des Landeplatzes1.1.1 Lage: ca. 650 m nördlich des Ortsmittel-

punktes der Ortschaft Katensen,Gemeinde Uetze, Region Hannover, Gemarkung Katensen, Flur 1,Flurstück 34/1

1.1.2 Flugplatz-bezugspunkt:

Koordinaten: 52° 26' 28'' Nord10° 09' 58'' Ost

Höhe: 57 m ü. NN(187 ft MSL)

1.1.3 Betriebsflächen: Start- und Landebahn für diein Nummer 1.2 aufgeführtenLuftfahrzeugeStart- undLanderichtung: 090°/270°Länge und Breite: 180 m x 20 mStreifen: 210 m x 50 mOberfläche: Gras

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Nds. MBl. Nr. 1/2019

9

*) PPR = Prior Permission Required.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 8

Planfeststellung für die Errichtung und den Betriebeiner 380-kV-Kraftwerksanschlussleitung

zum geplanten Umspannwerk Fedderwarden

Bek. d. NLStBV v. 16. 1. 2019— P231-05020-17 (KWAL) —

Mit Planfeststellungsbeschluss der NLStBV vom 13. 12.2018 — P231-05020-17 (KWAL) — ist der Plan für die Errich-tung und den Betrieb einer 380-kV-Kraftwerksanschlussleitungzum geplanten Umspannwerk Fedderwarden gemäß § 43 EnWGi. V. m. den §§ 15 bis 27 UVPG sowie den §§ 72 bis 78 VwVfGfestgestellt worden.

Die planfestgestellte Kraftwerksanschlussleitung Wilhelms-haven-Fedderwarden verbindet das ENGIE-Deutschland-Kraft-werk Wilhelmshaven mit dem in Bau befindlichen Umspann-werk in Fedderwarden. Die Länge dieser als einsystemigesHöchstspannungs-Erdkabel ausgeführten Leitung beträgt ca.5,9 km, wovon auf den ersten ca. 1,6 km ab dem Kraftwerkdie bereits bestehende Erdverkabelung zwischen dem Kraft-werk und dem Umspannwerk Maade genutzt wird. Der plan-festzustellende Abschnitt beginnt bei der Unterquerung derGleisanlage (Kabelpunkt [KP] 1.1), wo eine Verbindung zwi-schen der Bestandsleitung und der planfestzustellenden, 4,3 kmlangen Neubautrasse hergestellt wird. Von KP 1.1 verläuft dieTrasse östlich der Gleisanlage, unterquert die Bahnstecke 1552der DB Netz AG sowie die Straße Friesendamm und die ne-bengelagerte Deichanlage. Im Anschluss daran wird die Lei-tung entlang eines gesetzlich geschützten Biotops geführt. Aufdiesem Abschnitt werden diverse Leitungen und Verkehrswe-ge gekreuzt, u. a. die Flutstraße. Dann verläuft die Leitung aufder südlichen Seite parallel zur Bundesautobahn 29, quert dieLandesstraße 811, die Möwenstraße und die Bundesauto-bahnbrücke der Bundesautobahn 29. Nach der Kreuzung derBundesautobahnbrücke wird die Leitung auf der nördlichenSeite parallel zur Bundesautobahn bis zum geplanten Umspann-werk Fedderwarden geführt und kreuzt in diesem Verlauf diePreußenstraße, das Landschaftsschutzgebiet „Alte und NeueMaade zwischen Coldewei und Kreuzelwerk“ und die Ostfrie-senstraße. Anschließend wird die nördliche Auf- und Abfahrtder Anschlussstelle Nummer 3 „Anschluss Wilhelmshaven“ derBundesautobahn 29 gekreuzt. Unmittelbar vor dem Umspann-werk erfolgt die Kreuzung des „Großen Fedderwarder Tiefs“.

Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses wirdauszugsweise in der Anlage bekannt gemacht.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 9

Anlage

1. Verfügender Teil

1.1 Feststellung des PlansDer Plan für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-

Kraftwerksanschlussleitung zum geplanten UmspannwerkFedderwarden wird nach Maßgabe der Änderungen, Inhalts-und Nebenbestimmungen, Zusagen und Vorbehalte festge-stellt.

1.2 PlanunterlagenDer festgestellte Plan umfasst vier Bände mit den darin nä-

her bezeichneten Anlagen.

1.3 Wasserrechtliche Entscheidungen und Konzentrations-wirkung

Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet sämtliche wasser-rechtlichen Entscheidungen (vgl. § 19 WHG) und nach ande-ren Gesetzen erforderliche Genehmigungen für das Bauvor-haben (§ 75 Abs. 1 VwVfG).

1.4 Nebenbestimmungen und HinweiseDer Beschluss ist mit Inhalts- und Nebenbestimmungen

und Hinweisen verbunden:— technische Anforderungen,— Immissionsschutz (u. a. Baulärm, Elektrizität, Erschütte-

rungen),— Natur- und Landschaftsschutz/Artenschutz (auch ökologi-

sche Baubegleitung),— naturschutzrechtliche Befreiungen gemäß § 67 Abs. 1

BNatSchG (hier: Teilfläche „Fort Rüstersiel“ des Land-schaftsschutzgebietes LSG WHV Nr. 88 „Maade — Barg-hauser See — Fort Rüstersiel“ und das Landschaftsschutz-gebiet LSG WHV Nr. 73 „Alte und Neue Maade zwischenColdewei und Kreuzelwerk“),

— Wasserwirtschaft (Erlaubnisse zur Gewässerbenutzung,Maßnahmen für die Kabelkreuzungen mit GewässernII. und III. Ordnung),

— Bodenschutz und Abfall,— Straßen und Wege (u. a. Beweissicherung über den Zustand

der betroffenen öffentlichen und privaten Straßen und Wege),— Denkmalschutz,— Landwirtschaft,— Leitungsträger,— Schienenwege,— öffentliche Sicherheit.

1.5 Entscheidung über Äußerungen, Forderungen, Hinweiseund Anträge

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitigvorgetragenen Äußerungen, Forderungen und Anregungenentschieden worden.

2. RechtsbehelfsbelehrungGegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines

Monats nach Zustellung Klage beim Niedersächsischen Ober-verwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, er-hoben werden. Gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt derPlanfeststellungsbeschluss den Betroffenen gegenüber, denener nicht gesondert zugestellt wurde, mit dem Ende der zwei-wöchigen Auslegungsfrist als zugestellt.

Die Klageerhebung muss schriftlich oder in elektronischerForm nach Maßgabe der ERVV vom 24. 11. 2017 (BGBl. IS. 3803), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. 2.2018 (BGBl. I S. 200), erfolgen. Die Klage muss die Klägerinoder den Kläger, die Beklagte (NLStBV) und den Gegenstanddes Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmtenAntrag enthalten.

Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschlusshat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnungder aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGOkann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uel-zener Straße 40, 21335 Lüneburg, nur innerhalb eines Monatsnach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt undbegründet werden. Der Antrag muss schriftlich oder in elek-tronischer Form nach Maßgabe der ERVV erfolgen und die An-tragstellerin, den Antragsteller, die Antragsgegnerin (NLStBV)und den Gegenstand des Antragsbegehrens bezeichnen. Tre-ten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschieben-den Wirkung rechtfertigen, so kann die oder der durch denPlanfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestütz-

1.2 ZugelasseneLuftfahrzeuge:

motorbetriebene Gleitschirmeund Gleitschirm-Trikes

1.3 Zweck desLandeplatzes:

Der Landeplatz dient grund-sätzlich der Nutzung durch denGenehmigungsinhaber.Andere Flüge bedürfen der vor-herigen Genehmigung des Betreibers des Sonderlandeplatzes (PPR*).

2. Für die Regelung von Personen- und Sachschäden muss eine Platzhalterhaftpflichtversicherung(einschließend Flugleiterhaftpflicht) mit den Mindest-deckungssummen von 500 000 EUR für Personen-und 500 000 EUR für Sachschäden abgeschlossen sein und für die Dauer dieser Genehmigung aufrecht-erhalten werden.

3. Veränderungen des Sonderlandeplatzes und seiner Umgebung, die den Flugbetrieb gefährden können,insbesondere Veränderungen in den An- und Abflug-sektoren, auch soweit es sich um vorübergehendeHindernisse handelt, sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

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ten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb einerFrist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist be-ginnt in dem Zeitpunkt, in dem die oder der Beschwerte vonden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Vor dem OVG müssen sich die Beteiligten (außer im Prozess-kostenhilfeverfahren) durch eine Rechtsanwältin oder einenRechtsanwalt oder eine Rechtslehrerin oder einen Rechtsleh-rer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu-le eines Mitgliedstaates der EU, eines anderen Vertragsstaatesdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oderder Schweiz, die oder der die Befähigung zum Richteramt be-sitzt, als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigten vertreten las-sen. Auch die in § 67 Abs. 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichnetenPersonen und Organisationen sind als Bevollmächtigte zuge-lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen.

Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechtseinschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichenAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auchdurch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramtoder durch Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramtanderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichenRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öf-fentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse, vertretenlassen.

3. Auslegung in der Stadt WilhelmshavenDer Planfeststellungsbeschluss sowie die festgestellten Plä-

ne liegen für die Dauer von zwei Wochen und zwar in der Zeitvom 17. 1. bis einschließlich zum 30. 1. 2019 während derDienststunden von Montag bis Freitag bei der Stadt Wilhelms-haven zu jedermanns Einsichtnahme aus.

Darüber hinaus können der Planfeststellungsbeschluss undder festgestellte Plan (ungesiegelt) im o. g. Auslegungszeit-raum auch auf der Internetseite http://www.umwelt.nieder-sachsen.de und dort über den Pfad „Service w UVP-Portal whttps://uvp.niedersachsen.de w UVP-Kategorie w Leitungsan-lagen und vergleichbare Anlagen“ eingesehen werden.

Im Fall von Abweichungen ist der Inhalt der zur Einsichtausgelegten Unterlagen maßgeblich (§ 20 Abs. 2 UVPG).

Eine Einsichtnahme in den Planfeststellungsbeschluss undden festgestellten Plan ist während dieses Zeitraumes zu denDienststunden auch bei der Niedersächsischen Landesbehör-de für Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung,Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, möglich.

4. HinweisBis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststel-

lungsbeschluss von den Betroffenen, denen er nicht gesondertzugestellt wurde, bei der Niedersächsischen Landesbehördefür Straßenbau und Verkehr, Stabsstelle Planfeststellung, Göt-tinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, schriftlich angefordertwerden.

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Feststellung gemäß § 5 UVPG;Sandentnahme und Sandaufspülung am Dümmer,

Marissa Ferienpark, Wald und Welle GmbH,Gemeinde Lembruch (Landkreis Diepholz)

Bek. d. NLWKN v. 6. 12. 2018— VI.H1-62025-678-001 —

Die Wald und Welle GmbH beabsichtigt auf einem ehema-ligen Campingplatzgelände im Bereich des Schoddenhofs inder Gemeinde Lembruch, Landkreis Diepholz, den ca. 30 hagroßen Ferienpark Marissa zu errichten. Für die Herstellungeines Sandstrandes am Dümmer in diesem Bereich sind dieSandentnahme aus dem Dümmer und die Sandaufspülung imStrandbereich vorgesehen. Dabei handelt es sich um Gewässer-ausbaumaßnahmen nach den §§ 67 ff. WHG vom 31. 7. 2009(BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-zes vom 4. 12. 2018 (BGBl. I S. 2254).

Die Wald und Welle GmbH hat als Trägerin der Maßnahmegemäß § 5 Abs. 1 UVPG i. d. F. vom 24. 2. 2010 (BGBl. I S. 94),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. 9. 2017(BGBl. I S. 3370), beantragt, durch die allgemeine Vorprüfungdes Einzelfalles festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeits-prüfung durchzuführen ist.

Der NLWKN, Direktion, Geschäftsbereich VI — Wasserwirt-schaftliche Zulassungsverfahren — hat als zuständige Behör-de auf der Grundlage geeigneter Angaben der Wald und WelleGmbH nach überschläglicher Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 und§ 7 Abs. 1 i. V. m. Nummer 13.18.1 der Anlage 1 UVPG unterBerücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriteriensowie nach Kenntnisnahme der Stellungnahmen der zustän-digen Naturschutzbehörde, des NLWKN — regionaler Natur-schutz sowie des LAVES — Dezernat Binnenfischerei — durchdie allgemeine Vorprüfung festgestellt, dass eine Verpflichtungzur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung fürdie vorgesehenen Maßnahmen nicht besteht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 UVPG bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

Die Begründung nach § 5 Abs. 2 UVPG kann unter http://www.umwelt.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Servicew UVP-Portal w https://uvp.niedersachsen.de w UVP-Kategorienw Wasserwirtschaftliche Vorhaben w Verfahrenstypen wNegative Vorprüfungen w Sandentnahme und Sandaufspü-lung am Dümmer“ eingesehen werden.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 10

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung

(EEW Energy from Waste Helmstedt GmbH,Büddenstedt)

Bek. d. GAA Braunschweig v. 13. 12. 2018— BS 18-092 —

Bezug: Bek. v. 6. 9. 2018 (Nds. MBl. S. 868)

Die Firma EEW Energy from Waste Helmstedt GmbH, AmKraftwerk 2, 38372 Büddenstedt, hat mit Antrag vom 27. 6.2018, aktualisiert am 4. 12. 2018, die Erteilung einer Ände-rungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG für die Er-richtung und den Betrieb einer Mono-Klärschlammverbren-nungsanlage (vierte Linie der Thermischen Restabfall-Vorbe-handlungsanlage Buschhaus [TRV Buschhaus]) beantragt.

Die bestehende dreilinige Verbrennnungsanlage soll umeine Mono-Klärschlammverbrennungsanlage als vierte Ver-brennungslinie erweitert werden. Der Bedarf für die Anlageergibt sich aus den geänderten rechtlichen Anforderungen beider landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung. Dem künf-tigen Gebot einer Phosphatrückgewinnung wird dabei durchdie Herstellung einer zur Phosphatrückgewinnung geeignetenAsche Rechnung getragen. Die geplante Anlage besteht aus ei-ner Trocknungsanlage (Kapazität ca. 160 000 t/a mechanischentwässerter Klärschlamm) und der nachgeschalteten Ver-brennungsanlage (Kapazität ca. 100 000 t/a teilgetrockneterKlärschlamm). Eine Immissionsprognose hat ergeben, dass füralle betrachteten Schadstoffe entweder die Zusatzbelastungdie Irrelevanzschwelle unterschreitet oder die Beurteilungs-werte der 39. BImSchV unterschritten werden. Eine Schall-prognose hat ergeben, dass die Zusatzbelastung durch dieAnlage an allen betrachteten Immissionspunkten deutlich un-ter den zulässigen Immissionsrichtwerten der TA Lärm liegt.

Bei Bodenuntersuchungen stellte sich heraus, dass der bis-her vorgesehene Standort für die Mono-Klärschlammverbren-nungsanlage ungeeignet ist. Der Standort musste deshalb aufdem Gelände der EEW Energy from Waste Helmstedt GmbH

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verschoben werden auf den Platz der ehemaligen Schlacke-aufbereitungsanlage. Die Antragsunterlagen wurden entspre-chend überarbeitet und werden nun erneut ausgelegt.

Die vierte Verbrennungslinie soll im April 2021 in Betriebgenommen werden.

Die Verbrennungsanlage ist gemäß Nummer 8.1.1.3 (G/E)des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.

Genehmigungsbehörde ist das GAA Braunschweig.Gemäß § 9 i. V. m. Nummer 8.1.1.2 der Anlage 1 UVPG ist

im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprü-fung durchzuführen. Die für die Umweltverträglichkeitsprü-fung notwendigen Unterlagen gemäß § 4 e der 9. BImSchVliegen der Genehmigungsbehörde vor und werden mit den an-deren Antragsunterlagen ausgelegt.

Der UVP-Bericht und die das Vorhaben betreffenden ent-scheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen sind auchim Internet unter http://www.gewerbeaufsicht.niedersach-sen.de und dort über den Pfad „Bekanntmachungen w UVP-pflichtige Vorhaben“ einsehbar.

Der Antrag auf Erteilung der Änderungsgenehmigung unddie Antragsunterlagen nach § 4 der 9. BImSchV liegen vom23. 1. bis zum 22. 2. 2019 bei den folgenden Stellen zu denangegebenen Zeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus:— Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig, Ludwig-

Winter-Straße 2, 38120 Braunschweig,Einsichtmöglichkeit:montags bis donnerstagsin der Zeit von 8.00 bis 15.30 Uhr,freitags und an Tagenvor Feiertagen in der Zeit von 8.00 bis 14.30 Uhr,und nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unterTel. 0531 35476-0;

— Stadt Helmstedt, Fachbereich Planen und Bauen, 2. Ober-geschoss, Zimmer M 204, Markt 1, 38350 Helmstedt,Einsichtmöglichkeit:montags bis freitagsin der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr,und nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unterTel. 05351 17-5226;

— Stadt Schöningen, Rathaus — Altbau, 1. Obergeschoss, Zim-mer 13, Markt 1, 38364 Schöningen,Einsichtmöglichkeit:montags, dienstags und freitagsin der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr,donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und

14.00 bis 18.00 Uhr.Diese Bek. ist auch im Internet unter http://www.gewerbe-

aufsicht.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Bekannt-machungen w Braunschweig — Göttingen“ einsehbar.

Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10Abs. 3 BImSchG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungs-frist (bis zum 22. 3. 2019) schriftlich oder elektronisch bei dengenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Mit Ablauf derEinwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alleEinwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen pri-vatrechtlichen Titeln beruhen.

Gemäß § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungender Antragstellerin und, soweit sie deren Aufgabenbereich be-rühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behördenbekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Ver-langen der Einwenderin oder des Einwenders deren oder des-sen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich ge-macht werden sollen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durch-führung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gleichförmige Ein-wendungen unberücksichtigt bleiben können, wenn die Un-terzeichnenden ihren Namen oder ihre Anschrift nicht odernicht leserlich angegeben haben.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Geneh-migungsbehörde nach Ermessen, ob ein Erörterungstermindurchgeführt wird.

Findet der Erörterungstermin statt, werden die form- undfristgerecht erhobenen Einwendungen anlässlich dieses Ter-mins am

Dienstag, den 14. 5. 2019, 10.00 Uhr,Herzoginnen-Saal im Schloss Schöningen,

Burgplatz 1,38364 Schöningen,

erörtert.Findet ein Erörterungstermin nicht statt, so wird dies geson-

dert öffentlich bekannt gemacht.Sollte die Erörterung am 14. 5. 2019 nicht abgeschlossen

werden können, wird sie an den darauffolgenden Werktagen(ohne Samstag) zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt.

Die Einwendungen werden auch dann erörtert, wenn dieAntragstellerin oder die Personen, die Einwendungen erho-ben haben, zu diesem Erörterungstermin nicht erscheinen.

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titelnberuhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.

Gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG kann die Zustellung derEntscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Be-kanntmachung ersetzt werden.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 10

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Feststellung gemäß § 5 UVPG(BioEnergie Warmeloh GmbH & Co. KG,

Neustadt am Rübenberge)

Bek. d. GAA Hannover v. 16. 1. 2019— H 000018271-118 —

Die BioEnergie Warmeloh GmbH & Co. KG, NeustädterStraße 17, 31535 Neustadt am Rübenberge, hat mit Schreibenvom 5. 11. 2018 die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 16Abs. 1 BImSchG in der derzeit geltenden Fassung zur wesent-lichen Änderung einer bestehenden Biogasanlage am Standort31535 Neustadt am Rübenberge, Gemarkung Esperke, Flur 4,Flurstück 99, beantragt.

Die wesentliche Änderung beinhaltet u. a. den Einsatz vonPferdemist und Grassilage, den Weiterbetrieb des BHKWSEVA ZS und die Errichtung eines Heizöltanks.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 5i. V. m. Nummer 8.4.2.2 der Anlage 1 UVPG in der derzeit gel-tenden Fassung durch eine Vorprüfung des Einzelfalles zu er-mitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführungeiner Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglich-keitsprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich ist, dakeine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 11

Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung

(Brenneke Ammunition GmbH, Langenhagen)

Bek. d. GAA Hannover v. 16. 1. 2019— H 00009215-79-111 —

Das GAA Hannover hat der Firma Brenneke AmmunitionGmbH, Ilmenauweg 2, 30851 Langenhagen, mit der Entschei-dung vom 22. 8. 2018 eine Genehmigung gemäß § 4 i. V. m.

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§ 10 BImSchG auf dem Grundstück auf dem ehemaligen Mu-nitionsdepot in Oldhorst 40, 30938 Burgwedel, Ortsteil Old-horst, Gemarkung Thönse, Flur 4, Flurstücke 107/8 und 107/9,erteilt.

Gegenstand des Verfahrens waren die Errichtung und derBetrieb einer Anlage zur Verarbeitung von explosionsgefährli-chen oder explosionsfähigen Stoffen i. S. des SprengG.

Auf Maßgaben und Nebenbestimmungen in Abschnitt IIdes Bescheides wird hingewiesen.

Der vollständige Genehmigungsbescheid einschließlich Be-gründung liegt in der Zeit vom 17. 1. bis 30. 1. 2019 (ein-schließlich) bei den folgenden Stellen:— Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover, Am Listholze 74,

30177 Hannover, Foyer,montags bis donnerstagsin der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr,freitags in der Zeit von 8.00 bis 14.30 Uhr,sowie nach telefonischer Vereinbarung unter Tel. 05119096-0;

— Stadt Burgwedel, Rathaus, Zimmer 3.03, Großburgwedel,Fuhrberger Straße 4, 30938 Burgwedel, während der allge-meinen Öffnungszeiten,montags und donnerstagsin der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und

14.00 bis 17.00 Uhr,dienstags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und

14.00 bis 18.00 Uhr,freitags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr,oder nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. 051398973-612

öffentlich aus und kann dort während der vorgenanntenDienststunden von jedermann eingesehen werden.

Diese Bek. und der vollständige Genehmigungsbescheid sindauch im Internet unter http://www.gewerbeaufsicht.nieder-sachsen.de und dort über den Pfad „Bekanntmachungen wHannover — Hildesheim“ einsehbar.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Bescheideinschließlich Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchs-frist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, beimStaatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hannover, Am Listholze 74,30177 Hannover, schriftlich angefordert werden.

Gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG i. V. m. § 21 a der9. BImSchV werden der verfügende Teil des Bescheides unddie Rechtsbehelfsbelehrung als Anlage öffentlich bekannt ge-macht.

Die Zustellung des Bescheides an die Personen, die Einwen-dungen erhoben haben, wird hiermit durch öffentliche Be-kanntmachung ersetzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit Ende derAuslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwen-dungen erhoben haben, als zugestellt gilt.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 11

Anlage

Genehmigung nach §§ 4 und 10 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Verarbeitung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoff-gesetzes (Nr. 10.1 [G] des Anhangs 1 der 4. Verordnungzur Durchführung des BImSchG — 4. BImSchV)

Genehmigung

I. Tenor1. Der Firma Brenneke Ammunition GmbH, Ilmenauweg 2,30851 Langenhagen, wird aufgrund ihres Antrages vom 2. 3.2016, zuletzt ergänzt durch Schreiben vom 6. 10. 2017 die Ge-nehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur

Produktion von Jagdmunition mit einer Lagerkapazität von38 600 kg Lagergruppe 1.3 und 1.4 gem. Zweiter Verordnungzum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) erteilt.

Gegenstand der Genehmigung:— Errichtung einer Produktionshalle (Grundfläche 1 600 m²)

mit folgenden Funktionsbereichen:— Geschossfertigung für Flinten (*) und Büchsen (*),— Lagerbereich (Rohstoffe und Halbfertigprodukte) parallel

zu den Fertigungsschritten,— Ladebereich (zum Laden des Treibladungspulvers in

Hülsen aus Messing oder Kunststoff, Geschosspressungin die Hülse) mit Pulverboden und Konfektionierungder Munition,

— vollständig geschlossene 100 m-Schießbahn (RSA) u. a.zur betriebsinternen Qualitätskontrolle der Munitioni. S. der Nr. 2.1 der Schießstandrichtlinie vom 23. 7. 2012,Bekanntmachung im Bundesanzeiger BAnz AT 23. 10.2012,

— Auslieferungslager der versandfertig verpackten Muni-tion (max. 1 200 000 Patronen, entspricht max. 3 600 kgNettoexplosivstoffmasse [NEM]),

— Nutzung von 4 Bunkern (Nr. *) zur Lagerung von Treib-ladungspulver (NC-Pulver, max. Lagergruppe 1.3 oderniedriger Gefährdungsstufe, max. 8 000 kg NEM),

— Nutzung von 9 Bunkern (Nr. *) als Bestandslager für Muni-tion (max. 9 000 000 Patronen, entspricht max. 27 000 kgNEM),

— Errichtung eines Seminar- und Besprechungsbereiches,— Errichtung eines Büro- und Sozialgebäudes.

Standort der Anlage ist:Ort: 30938 Burgwedel OT OldhorstStraße: Oldhorst 40Gemarkung: ThönseFlur: 4Flurstücke: 107/8, 107/9.

Diese Genehmigung schließt folgende Entscheidungen mitein:— Baugenehmigung gem. §§ 63, 64 NBauO der Region Han-

nover,— Lagergenehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsam-

tes Hannover nach § 17 SprengG vom 10. 9. 2002 (BGBl. IS. 3518), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom11. 6. 2017 (BGBl. I S. 1586).

Im Übrigen ergeht diese Genehmigung unbeschadet der be-hördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nichtvon der Genehmigung eingeschlossen werden.

Die wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 10 WHG zur Ver-sickerung von Niederschlagswasser wurde mit Bescheid derRegion Hannover vom 12. 10. 2017 erteilt.

Die Stadt Burgwedel hat mit Schreiben vom 16. 6. 2011 ihrEinvernehmen gem. § 36 i. V. m. § 35 BauGB unter der Bedin-gung erklärt, dass die Erschließung des Grundstückes nurüber die L 381 entlang der östlichen Grenze des Friedhofs er-folgt.

Die Antragsunterlagen (Anlage 1) sind Bestandteil dieserGenehmigung.

2. KostenentscheidungDie Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragstellerin.

II. Nebenbestimmungen*)

III. Hinweise*)

IV. Begründung*)

V. Kostenlastentscheidung*)

VI. RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach

Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruchist beim Gewerbeaufsichtsamt Hannover, Am Listholze 74,30177 Hannover, einzulegen.

*) Hier nicht abgedruckt.

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Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung

(Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser,Hildesheim)

Bek. d. GAA Hannover v. 16. 1. 2019— H 006163677-H-106-111 —

Das GAA Hannover hat dem Amt für regionale Landesent-wicklung Leine-Weser, Bahnhofsplatz 2—4, 31134 Hildes-heim, mit der Entscheidung vom 20. 11. 2018 eine Geneh-migung gemäß § 16 i. V. m. § 10 BImSchG am Standort Bahn-hofsplatz 2—4, 31134 Hildesheim, erteilt.

Gegenstand des Verfahrens war die Erteilung einer Geneh-migung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Lage-rung von Spülschlämmen aus dem Steinhuder Meer auf demGrundstück 31515 Wunstorf, Ortsteil Großenheidorn Strand,Flur 1, Flurstücke 57/1, 63/1, 76/1, Zufahrt 140/58.

Das Vorhaben umfasst den unbefristeten Betrieb der Anlagesowie die Lagerung nicht gefährlicher Abfälle länger als einJahr in zwei vorhandenen Polderbecken. Sowohl die Lagerka-pazität als auch die Durchsatzleistung bleiben unverändert.

Auf Maßgaben und Nebenbestimmungen in Abschnitt IIdes Bescheides wird hingewiesen.

Der vollständige Genehmigungsbescheid einschließlich derBegründung liegt in der Zeit vom 17. 1. bis 30. 1. 2019 (ein-schließlich)

— beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hannover, Am List-holze 74, 30177 Hannover, Foyer,

montags bis donnerstagsin der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr,freitags in der Zeit von 8.00 bis 14.30 Uhr,sowie nach telefonischer Vereinbarung unter Tel. 05119096-0;

— bei der Stadt Wunstorf, Stiftsstraße 8, 31515 Wunstorf,1. Etage,

montags bis mittwochsin der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr,donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr,freitags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr;

— bei der Stadt Neustadt am Rübenberge, Theresenstraße 4,31535 Neustadt am Rübenberge, Eingang D im Erdgeschoss,

montags und dienstagsin der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr,donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr,mittwochs und freitagsin der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr,

öffentlich aus und kann dort während der vorgenanntenDienststunden von jedermann eingesehen werden.

Diese Bek. und der vollständige Genehmigungsbescheid sindauch im Internet unter http://www.gewerbeaufsicht.nieder-sachsen.de und dort über den Pfad „Bekanntmachungen wHannover — Hildesheim“ einsehbar.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Bescheideinschließlich Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchs-frist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben,beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hannover, Am List-holze 74, 30177 Hannover, schriftlich angefordert werden.

Gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG i. V. m. § 21 a der9. BImSchV werden der verfügende Teil des Bescheides unddie Rechtsbehelfsbelehrung als Anlage öffentlich bekannt ge-macht.

Die Zustellung des Bescheides an die Personen, die Einwen-dungen erhoben haben, wird hiermit durch öffentliche Be-kanntmachung ersetzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit Ende derAuslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendun-gen erhoben haben, als zugestellt gilt.

Das genehmigte Vorhaben betrifft eine Anlage gemäß derRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 24. 11. 2010 über Industrieemissionen (integrierteVermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)— sog. Industrieemissions-Richtlinie — (ABl. EU Nr. L 334S. 17; 2012 Nr. L 158 S. 25). Ein maßgebliches BVT-Merkblattmit Schlussfolgerungen existiert für diese Anlagenart derzeitnoch nicht.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 13

Anlage

Genehmigung nach § 16 i. V. m. § 10 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung einesSpülschlammpolders (Nrn. 8.14.2.1 [G/E] und 8.11.2.4 [V] desAnhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG— 4. BImSchV)

Änderungsgenehmigung

I. TenorDem Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser,

Domänenverwaltung (Dez. 5), Bahnhofsplatz 2—4, 31134 Hil-desheim, wird aufgrund seines Antrages vom 29. 8. 2016, zu-letzt ergänzt durch Schreiben vom 26. 9. 2017, die Geneh-migung zur wesentlichen Änderung seines Spülschlammpol-ders mit einer maximalen Gesamtlagermenge von 60 000 tund einer Behandlungsleistung von 91 t/d erteilt.

Gegenstand der Genehmigung:Dieser Bescheid erstreckt sich auf die folgenden wesentlichenMaßnahmen:— unbefristeter Betrieb des Spülschlammpolders.

Standort der Anlage ist:Ort: 31515 Wunstorf, OT Großenheidorn StrandGemarkung: GroßenheidornFlur: 1Flurstücke: 57/1, 63/1, 76/1, 140/58.

Die in Anlage 1 dieses Bescheides im Einzelnen aufgeführ-ten Antragsunterlagen sind Bestandteil dieses Genehmigungs-bescheides und liegen diesem zugrunde.

Die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides vom19. 10. 2000 des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hanno-ver (Az.: 071-06163677-Schrö) werden durch diesen Bescheidaufgehoben und/oder durch die Nebenbestimmungen diesesGenehmigungsbescheides adäquat ersetzt.

Konzentrationswirkung:Diese Genehmigung schließt folgende Entscheidung mit ein:Befreiung gem. § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung„Feuchtgebiet internationaler Bedeutung Steinhuder Meer“vom 9. 6. 2017, Region Hannover.

Im Übrigen ergeht diese Genehmigung unbeschadet der be-hördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nichtvon der Genehmigung eingeschlossen werden.

Kostenentscheidung:Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

II. Nebenbestimmungen*)

III. Hinweise*)

IV. Begründung*)

V. RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach

Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruchist beim Gewerbeaufsichtsamt Hannover, Am Listholze 74, 30177Hannover, einzulegen.

*) Hier nicht abgedruckt.

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

Feststellung gemäß § 5 UVPG(EUROGATE Container Terminal Wilhelmshaven

GmbH & Co. KG)

Bek. d. GAA Oldenburg v. 10. 12. 2018— OL 18-044-01 —

Die EUROGATE Container Terminal Wilhelmshaven GmbH& Co. KG, Ozean-Pier 1, 26388 Wilhelmshaven, hat mit Schrei-ben vom 14. 3. 2018 die Erteilung einer Genehmigung gemäßden §§ 10 und 16 BImSchG für die wesentliche Änderung ei-ner Anlage zur Lagerung von Gefahrgut und zur zeitweiligenLagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällenam Standort in 26388 Wilhelmshaven, Ozean-Pier 1, Gemar-kung Nordsee Jade, Flur 1, Flurstücke 3/7, 3/9 und 3/10 sowieGemarkung Rüstringen, Flur 35, Flurstücke 9/8, 9/19, 9/20, 9/21,9/22, 9/23, 9/24, 9/25, 10/3, 10/6, 10/13 und 10/18, beantragt.

Die Änderung erstreckt sich auf die folgenden wesentlichenMaßnahmen:— Begrenzung der genehmigten Gefahrstoff-Lagermengen

ausschließlich durch die Anzahl der genehmigten Gefahr-gut-Containerstellplätze unter Wegfall der bisher in derGenehmigung definierten Mengenbegrenzungen für dieLagerung von Stoffen nach den Nummern 9.1, 9.2 und 9.3des Anhangs 1 der 4. BImSchV, ausgenommen für Explo-sivstoffe/explosionsgefährliche Stoffe der Gefahrgutklassen1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 und für die weiterhin von der La-gerung ausgeschlossenen ansteckungsgefährlichen und ra-dioaktiven Stoffe der Gefahrgutklassen 6.2 und 7,

— Erhöhung der Anzahl der Gefahrgutstellplätze von 1 929auf 1 953 sowie

— Einrichtung eines zweiten Platzes zur Verwahrung von Ex-plosivstoffen der Gefahrgutklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens war gemäßden §§ 6 bis 14 i. V. m. den Nummern 8.7.1.1, 8.7.2.1 und9.3.2 der Anlage 1 UVPG in der derzeit geltenden Fassungdurch eine Vorprüfung des Einzelfalles zu ermitteln, ob fürdas beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltver-träglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Vorprüfung hat erge-ben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Ver-fahren nicht erforderlich ist.

Wesentliche Gründe sind, dass infolge des von der Antrag-stellerin praktizierten dezentralen Lagerkonzepts und der un-veränderten Anwendung der Stellplatzsystematik des IMDG-Codes (IMDG = International Maritime Code for DangerousGoods) die Umsetzung der beantragten Änderung nicht mit ei-ner relevanten Gefahrenerhöhung verbunden ist. Der zweitePlatz zur Verwahrung von Explosivstoffen ist zu dem bereitsbestehenden Platz in den wesentlichen Merkmalen identisch.Es entstehen keine geringeren als die für den bestehendenPlatz vorhandenen Abstände zu inner- oder außerbetrieblichenschutzwürdigen Nutzungen und die für das Terminal festge-legten Höchstmengen für die Aufbewahrung von Explosiv-stoffen bleiben unverändert.

Die beantragte Änderung hat zudem keine Auswirkungenauf die Nutzung natürlicher Ressourcen oder auf das mit demBetrieb des Containerterminals verbundene Abfallaufkommenund die hervorgerufenen Umweltverschmutzungen und Be-lästigungen. Veränderte Risiken für die menschliche Gesund-heit sind nicht erkennbar.

Die Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 14

Feststellung gemäß § 5 UVPG(Papier- und Kartonfabrik Varel GmbH & Co. KG)

Bek. d. GAA Oldenburg v. 11. 12. 2018— 31.15-40211/1-6.2.1; OL 18-170-01 —

Die Papier- und Kartonfabrik Varel GmbH & Co. KG, Dan-gaster Straße 38, 26316 Varel, hat mit Schreiben vom 4. 10.2018 eine Prüfung beantragt, ob für ihr Vorhaben zur Errich-tung und zum Betrieb einer weiteren Energieerzeugungsan-lage (Kraftwerk 3) am Standort ihrer Papierfabrik in 26316 Va-rel, Gemarkung Varel Land, Flur 15, Flurstück 201/19, einePflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-fung (UVP-Pflicht) nach den §§ 6 bis 14 UVPG besteht.

Gegenstand des Vorhabens ist die Änderung/Erweiterungder Energieerzeugung durch die Errichtung eines weiterenKraftwerks (Kraftwerk 3) mit einem weiteren gasbefeuertenWassereckrohrkessels (Kessel 10) und die Errichtung zweierweiterer Dampfturbinen (DT 11 und DT 13) bei einer unver-änderten Gesamt-Feuerungswärmeleistung des Werks von283,7 MW sowie einer unveränderten Papierproduktionsleis-tung von 3 216 t/d.

Gemäß den §§ 6 bis 14 i. V. m. Nummer 6.2.1 der Anlage 1UVPG ist durch eine Vorprüfung des Einzelfalles zu ermitteln,ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Um-weltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglich-keitsprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich ist.

Die vorgesehenen Änderungsmaßnahmen stellen keine — fürsich genommen — UVP-pflichtigen Änderungen der Anlagen-kapazitäten dar, die Produktionskapazität der Papierfabrik unddie Gesamt-Feuerungswärmeleistung der Energieerzeugungs-anlagen bleiben unverändert; durch die geplante Modernisie-rung und Erweiterung der Energieerzeugungsanlage sollen dieRedundanz und Verfügbarkeit der Dampfversorgung gesichertwerden. Die Emissionen der Gesamtanlage bleiben unverän-dert. Die vorgelegten Immissionsgutachten zu Luftschadstof-fen haben ergeben, dass die nach der TA Luft irrelevantenZusatzbelastungen durch den Gesamtbetrieb eingehalten wer-den. Es werden keine unversiegelten Flächen in Anspruch ge-nommen. Die Schutzgüter nach dem UVPG sind nicht rele-vant betroffen.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 14

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück

Feststellung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG(Biogas Talge GmbH & Co. KG, Lohne)

Bek. d. GAA Osnabrück v. 17. 12. 2018— 18-014-01/Ev —

Die Biogas Talge GmbH & Co. KG, Industriering 10 a, 49393Lohne, hat mit Schreiben vom 7. 8. 2018 die Erteilung einerGenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG in der derzeit gel-tenden Fassung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zurErzeugung und energetischen Verwertung von Biogas (Biogas-anlage) beantragt. Standort der Anlage ist das Grundstück in49593 Bersenbrück, Lohbecker Straße 208, Gemarkung Talge,Flur 4, Flurstück 19/1.

Der Antrag umfasst einen zusätzlichen Gärrestlagerbehältermit 5 447 m³ Lagerkapazität sowie ein Gaslager unter einerGasspeicherfolie mit einem Fassungsvermögen von 4,1 t.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 7Abs. 2 i. V. m. Nummer 9.1.1.3 der Anlage 1 UVPG in der der-zeit geltenden Fassung durch eine standortbezogene Vorprüfungdes Einzelfalles zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhabendie Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfor-derlich ist.

Im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen folgende be-sondere örtliche Gegebenheiten i. S. des § 7 Abs. 2 Satz 3UVPG vor: chemisch schlechter Zustand des Grundwassers(Richtlinie 80/68 EWG des Rates vom 17. 12. 1979 über denSchutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch be-stimmte gefährliche Stoffe [ABl. EG Nr. L 20 S. 43], geändertdurch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. 12. 1991[ABl. EG Nr. L 377 S. 48]).

Das beantragte Vorhaben wird entsprechend den einschlä-gigen Vorschriften und dem Stand der Technik errichtet undbetrieben, ein Eintrag von schädlichen Stoffen in den Bodenund das Grundwasser erfolgt nicht. Das Vorhaben kann keineerheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. des § 7Abs. 2 Satz 5 UVPG haben.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglich-keitsprüfung nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 15

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht

L e i t s ä t z ezum Beschluss des Zweiten Senats vom 28. 11. 2018

— 2 BvL 3/15 —

1. Der Gesetzgeber darf bei der Besoldung begrenzt dienstfä-higer Beamter die Störung des wechselseitigen Pflichten-gefüges besoldungsmindernd berücksichtigen und dabeiauch Fehlanreizen entgegenwirken.

2. Für die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Beamtenkommt der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktionder Besoldung besondere Bedeutung zu. Anders als bei ei-ner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit scheiden be-grenzt dienstfähige Beamte nicht vorzeitig aus dem akti-ven Dienst aus. Ihre Verpflichtung, sich ganz dem öffentli-chen Dienst als Lebensberuf zu widmen, bleibt unberührt.Kommen sie dieser Verpflichtung im Umfang ihrer ver-bliebenen Arbeitskraft nach, muss sich ihre Besoldung ander vom Dienstherrn selbst für amtsangemessen erachte-ten Vollzeitbesoldung orientieren.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 15

L e i t s a t zzum Beschluss des Zweiten Senats vom 11. 12. 2018

— 2 BvE 1/18 —

Der Organstreit eröffnet nicht die Möglichkeit einer objek-tiven Beanstandungsklage.

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 15

Bekanntmachungen der Kommunen

Verordnungüber das Landschaftsschutzgebiet „Hameltal“

in der Stadt Bad Münder am Deisterund im Flecken Coppenbrügge,

Landkreis Hameln-Pyrmontvom 18.12.2018

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1, 26, 32 Abs. 2 und 3 des Bundesna-turschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung desBundesnaturschutzgesetzes (BNatSchGÄndG) vom 15.09.2017(BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit den §§ 19 und 32 Abs. 1Satz 1 und Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgeset-zes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in derFassung vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104) wird gemäß Be-schluss des Kreistages vom 18.12.2018 vom Landkreis Ha-meln-Pyrmont verordnet:

§ 1Landschaftsschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 4 näher bezeichnete Gebiet wirdzum Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Hameltal“ erklärt.

(2) Das LSG liegt ganz oder teilweise in den Fluren folgenderGemarkungen der Stadt Bad Münder am Deister:— Bad Münder am Deister, Flur 7, 8, 24— Brullsen, Flur 1— Flegessen, Flur 1, 2, 3, 4— Hachmühlen, Flur 1, 2, 3, 4— Hasperde, Flur 1, 2sowie im Flecken Coppenbrügge:— Herkensen, Flur 1, 5— Hohnsen, Flur 1, 5

(3) Das LSG besteht aus Fließgewässer- und Auenabschnittender Hamel, der Teufelsbeeke, des Gelbbaches, des Sede-münder Mühlbaches, des Steinbaches, des Flegesser Bachesund des Herksbaches im Gebiet der Stadt Bad Münder amDeister und des Fleckens Coppenbrügge, Landkreis Ha-meln-Pyrmont. Soweit Haus- und Hofgrundstücke an dieGewässer angrenzen, umfasst das LSG lediglich die Fließ-gewässer einschließlich der Böschungen bis zur Böschungs-oberkante.

(4) Das LSG hat eine Größe von 175,42 Hektar (ha).(5) Die Lage des LSG ist aus der mitveröffentlichten Über-

sichtskarte im Maßstab 1:30.000 zu entnehmen, die Grenzedes LSG ergibt sich aus den maßgeblichen und mitveröf-fentlichten 14 Detailkarten im Maßstab 1:5.000. Sie ver-läuft auf der Innenseite der schwarzen Linie des dort dar-gestellten grauen Rasterbandes. Die Karten sind Bestand-teil dieser Verordnung. Sie können von jedermann beimLandkreis Hameln-Pyrmont — Naturschutzbehörde — so-wie bei der Stadt Bad Münder am Deister und beim FleckenCoppenbrügge unentgeltlich während der Dienstzeiten ein-gesehen werden.

(6) Das LSG umfasst den im Landkreis Hameln-Pyrmont lie-genden Teil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH) Gebietes „Ha-mel und Nebenbäche“ (DE 3822-331, Nds.-Nr. 375) gemäßder Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so-

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wie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch die Richt-linie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABl. EU Nr.L 158 S. 193), geht aber im Bereich des Hahnenberges beiHerkensen darüber hinaus. In der Übersichtskarte und inden Detailkarten ist die Teilfläche des LSG, die zur Umset-zung der FFH-Richtlinie dient, gesondert gekennzeichnet.

§ 2Gebietscharakter und Schutzgegenstand

Das LSG wird geprägt durch die Hamel und ihre Nebenbächeund liegt in der naturräumlichen Region des Weser-Leineberg-landes. Die Hamel entspringt in der Ortschaft Hamelspringeam Nordostrand des Mittelgebirgszuges Süntel und mündetauf dem Gebiet der Stadt Hameln in die Weser. Nachdem sieim Oberlauf die Stadt Bad Münder passiert hat, tritt sie amOhrenberg in das LSG ein, das hier die Aue der Hamel in un-terschiedlicher Breite umfasst. In diesem Bereich mündet, vonWesten kommend, die Teufelsbeeke ein; in deren Mündungs-bereich ist ein naturnaher Auwald ausgeprägt. Nach der Pas-sage der Ortschaft Hachmühlen fließen von Nordosten derSedemünder Mühlbach, von Osten der Gelbbach und vonWesten der Steinbach der Hamel zu. Die Unterläufe dieser Ne-benbäche und ihre naturnahen Auenabschnitte sind in dasLSG einbezogen und bilden zusammen mit der Hamelaueeine ca. 3 km lange Flusslandschaft, die sich nach Südwestenbis zur Ortschaft Hasperde erstreckt. Dort mündet der Fleges-ser Bach ein, dessen Aue bis zur Ortschaft Flegessen ebenfallsBestandteil des LSG ist. Südlich der Ortschaft Hasperde be-schränkt sich das LSG weitgehend auf den Lauf der Hameleinschließlich ihrer Uferstreifen; darüber hinaus ist der vonWald bestandene Hahnenberg westlich Herkensen in das LSGeinbezogen. Bestandteil des LSG ist auf einer Länge von ca.500 m auch der Herksbach im südwestlichsten Teil der Ge-markung Flegessen.Die Hamel und ihre Nebenbäche weisen längere naturnaheAbschnitte auf und werden bis auf einen Bereich südlich vonHasperde fast durchgängig von schmalen Erlen-Eschen-Wei-den-Beständen (Galeriewälder) begleitet, die die Landschaftdes Hameltales prägen. Die Auen der Gewässer werden über-wiegend landwirtschaftlich, teils als Acker und teils als Grün-land, genutzt. Im Bereich der Ortschaften grenzen auch Haus-und Hofgrundstücke an. In einigen Abschnitten ist ein mäan-drierender Gewässerlauf mit begleitenden flächenhaften Auen-waldresten, Weidengebüschen, Hochstaudenfluren, Röhrich-ten, Seggenrieden und Feucht- bzw. Nassgrünland vorhan-den. In mehreren Abschnitten weisen die Hamel und ihre Ne-benbäche eine relativ gut strukturierte, steinig-kiesige Gewäs-sersohle auf. Außerdem ist abschnittsweise eine gewässertypi-sche Unterwasservegetation vorzufinden.Die Fließgewässer des Hamel-Systems haben im Weser- undLeinebergland eine besondere Bedeutung als Lebensraum ge-fährdeter Arten wie Groppe und Bachneunauge.

§ 3Schutzzweck

(1) Allgemeiner Schutzzweck für das LSG nach Maßgabe der§§ 26 Abs. 1 und 32 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit§ 19 NAGBNatSchG ist1. die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung

der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-halts und der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigenNutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich desSchutzes von Lebensstätten und Lebensräumen be-stimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

2. die Erhaltung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenartund Schönheit der Landschaft in Verbindung mit ihrerbesonderen Bedeutung für die Erholung (in Teilberei-chen).

(2) Besonderer Schutzzweck des LSG ist1. die Erhaltung und Entwicklung der naturraumtypi-

schen Fließgewässer Hamel, Teufelsbeeke, Gelbbach,Sedemünder Mühlbach, Steinbach, Flegesser Bach und

Herksbach als naturnahe, durchgängige und abschnitts-weise mäandrierende Fließgewässer sowie der angren-zenden Auenbereiche mit naturnahen, auentypischenLebensräumen einschließlich des Schutzes der Lebens-stätten typischer Tierarten wie Groppe und Bachneun-auge und typischer Pflanzenarten,

2. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Gehölz-und Waldbestände der Niederungen und Auen mit ho-hem Alt- und Totholzanteil einschließlich des Schut-zes der Lebensstätten typischer Tier- und Pflanzenarten,

3. die Erhaltung und Entwicklung von extensiv genutztenoder ungenutzten Gewässerrandstreifen zur Verminde-rung von Sediment- und Stoffeinträgen, als Lebens-raum und Wanderkorridor für heimische Tier- undPflanzenarten und somit als Teil eines Biotopverbun-des sowie zur Bereicherung des Landschaftsbildes,

4. die Erhaltung und Entwicklung des Grünlandes, insbe-sondere von artenreichen, nicht oder wenig gedüngten,extensiv genutzten Feucht- und Nasswiesen sowie vonFrischwiesen und -weiden auf von Natur aus nassenbis mäßig trockenen Standorten mit einem natürlichenRelief in landschaftstypischer Standortabfolge, teilweiseim Komplex mit Hochstaudenfluren, Röhrichten, Seg-genrieden und Gewässern sowie mit landschaftstypi-schen Gehölzen (Hecken, Gebüsche, Baumgruppen),mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenartensowie als Bestandteil eines Biotopverbundes.

(3) Teile des LSG gemäß § 1 Abs. 5 dieser Verordnung sindTeil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes„Natura 2000“. Die Unterschutzstellung trägt dazu bei, dengünstigen Erhaltungszustand der maßgeblichen Lebens-raumtypen und Arten im FFH-Gebiet „Hamel und Neben-bäche“ zu erhalten und zu entwickeln oder wiederherzu-stellen.

Erhaltungsziele des FFH-Gebietes im LSG und damit eben-falls besonderer Schutzzweck ist die Erhaltung oder Wie-derherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes:

1. insbesondere des prioritären Lebensraumtyps (gemäßAnhang I FFH-Richtlinie):

91E0 Auenwälder mit Erle, Esche und Weide

als naturnahe, von Erlen, Eschen und/oder Weiden ge-prägte, feuchte bis nasse Wälder der Ufer, Auen undQuellbereiche von Fließgewässern mit naturnahemWasserhaushalt und naturnaher Überflutungsdynamik,mit einer typischen Strauch- und Krautschicht, mosa-ikartig verzahnten Entwicklungsstufen und Alterspha-sen bis hin zur Zerfallsphase, einem hohen Anteil anAlt- und Totholz, Höhlen- und sonstigen Habitatbäu-men sowie spezifischen Habitatstrukturen (Flutrinnen,Tümpel, Verlichtungen) einschließlich stabiler Popula-tionen ihrer charakteristischen Tierarten wie Klein-specht (Dryobates minor) und sowie ihrer charakteris-tischen Pflanzenarten wie Bitteres Schaumkraut (Car-damine amara) und Großes Hexenkraut (Circaea lute-tiana),

2. insbesondere der übrigen Lebensraumtypen (gemäßAnhang I FFH-Richtlinie):

a) 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation

als naturnahe Fließgewässer mit überwiegend un-verbauten Ufern, durchgängigem, schwach bis mäßigmäandrierenden, unbegradigtem Gewässerverlauf,einem vielgestaltigen Abflussprofil, vielfältigen ge-wässertypischen Sohl- und Sedimentstrukturen ausgrob- bis feinkiesigem Sohlsubstrat, guter Wasser-qualität, einer weitgehend natürlichen Dynamikdes Abflussgeschehens mit ausgeprägter Tiefen- undBreitenvarianz und kleinräumig wechselnden Strö-mungsverhältnissen, einem zumindest abschnitts-weisen, naturnahen Auenwald bestehend aus Erlen-und Eschen, zum Teil auch Weiden und abschnitts-weise mit einer gut entwickelten flutenden Wasser-vegetation mit charakteristischen Arten wie Was-

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sermoosen (zum Beispiel Fontinalis antipyretica),Wasserstern-Arten (Callitriche spec.) und Wasser-hahnenfuß-Arten (Ranunculus aquatilis agg.) sowiemit charakteristischen Tierarten wie Groppe (Cot-tus gobio), Bachneunauge (Lampetra planeri), Bach-forelle (Salmo trutta fario), Gebänderte Prachtlibelle(Calopteryx splendens) und Eisvogel (Alcedo atthis),

b) 6430 Feuchte Hochstaudenflurenals artenreiche, hochwüchsige, teilweise mit Röh-richten verzahnte Staudenfluren auf nährstoffrei-chen, feuchten bis nassen Standorten an natur-nahen Ufern und Waldrändern einschließlich stabi-ler Populationen ihrer charakteristischen Pflanzen-arten wie Mädesüß (Filipendula ulmaria), Gilb-weiderich (Lysimachia vulgaris), Blutweiderich(Lythrum salicaria), Wasserdost (Eupatorium can-nabinum) oder Wald-Engelwurz (Angelica sylve-stris) ohne dominierende Anteile stickstofflieben-der Arten oder Neophyten sowie einschließlich ih-rer charakteristischen Tierarten wie Sumpfrohrsän-ger (Acrocephalus palustris) und Grasfrosch (Ranatemporaria),

c) 6510 Magere Flachland-Mähwiesenals artenreiche, nicht oder wenig gedüngte Mähwie-sen bzw. wiesenartige Extensivweiden auf von Na-tur aus mäßig feuchten bis mäßig trockenenStandorten mit natürlichem Relief in landschaftsty-pischer Standortabfolge, vielfach im Komplex mitFeuchtgrünland sowie mit landschaftstypischenGehölzen (Hecken, Gebüsche, Baumgruppen) ein-schließlich stabiler Populationen ihrer charakteris-tischen Pflanzenarten wie Wiesen-Fuchsschwanz(Alopecurus pratensis), Glatthafer (Arrhenatherumelatius), Wiesen-Glockenblume (Campanula patula)oder Wiesen-Schaumkraut (Cardamine pratensis)sowie Tierarten wie Ochsenauge (Maniola jurtina)und Goldene Acht (Colias hyale) als Tagfalterartenoder Großes Heupferd (Tettigonia viridissima) undGemeiner Grashüpfer (Chorthippus parallelus) alsHeuschreckenarten,

3. insbesondere der prioritären Tierarten (gemäß Anhang IIFFH-Richtlinie):a) Groppe (Cottus gobio)

mit einer langfristig überlebensfähigen Populationin naturnahen, von Gehölzen gesäumten, lebhaftströmenden, sauerstoffreichen und sommerkühlenFließgewässern mit einer hartsubstratreichen Sohle(Kies, Steine) und einem hohen Anteil an Totholz-elementen sowie einer naturraumtypischen Fisch-biozönose; Ziel ist zudem die Erhaltung und Ent-wicklung vernetzter Teillebensräume, die geeigneteLaich- und Aufwuchshabitate verbinden und denAustausch von Individuen innerhalb des Gewässer-laufes sowie zwischen Haupt- und Nebengewässernermöglichen, besonders durch die Verbesserung derDurchgängigkeit,

b) Bachneunauge (Lampetra planeri)mit einer langfristig überlebensfähigen Populationin naturnahen, durchgängigen, von Gehölzen ge-säumten, sauberen und lebhaft strömenden, sauer-stoffreichen und sommerkühlen Fließgewässernmit unverbauten Ufern und einer vielfältigen Sohl-struktur, insbesondere einer enger Verzahnung vonkiesigen Bereichen als Laichareale und Feinsedi-mentbänken als Larvalhabitate; Ziel ist zudem dieErhaltung und Entwicklung vernetzter Teillebens-räume, die geeignete Laich- und Aufwuchshabitateverbinden und den Austausch von Individuen in-nerhalb des Gewässerlaufes sowie zwischen Haupt-und Nebengewässern ermöglichen, besonders durchdie Verbesserung der Durchgängigkeit.

(4) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele, insbe-sondere auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie

von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, kann, aufbauendauf die nachfolgenden Schutzbestimmungen, auch durchAngebote des Vertragsnaturschutzes unterstützt werden.

(5) Eine Karte mit der genauen Lage der Lebensraumtypen(LRT) kann bei der Naturschutzbehörde während derDienstzeiten unentgeltlich eingesehen werden. Die Ab-grenzungen der LRT basieren auf der Basiserfassung desLandes Niedersachsen.

§ 4Verbote

(1) Im LSG sind gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG und unter be-sonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG alle Hand-lungen verboten, die den Charakter des Gebietes verän-dern oder dem besonderen Schutzzweck nach § 3 Abs. 2dieser Verordnung zuwiderlaufen, soweit sie nicht nach§ 5 dieser Verordnung freigestellt sind.In der Teilfläche des LSG, die der Umsetzung der FFH-Richtlinie gemäß § 1 Abs. 6 dieser Verordnung dient, sinddarüber hinaus gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG alle Verände-rungen und Störungen verboten, die zu einer Verschlech-terung der Erhaltungszustände der in § 3 Abs. 4 dieserVerordnung aufgeführten Lebensraumtypen und Artenführen können.

(2) Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt:1. die Errichtung oder wesentliche äußere Veränderung

baulicher Anlagen aller Art, auch solcher, die keinerGenehmigung der Bauaufsichtsbehörde oder sonstigerGenehmigung/Erlaubnis bedürfen oder die nur vor-übergehender Art sind,

2. der Neu- oder Ausbau von Wirtschaftswegen,3. der Neubau oder die Erweiterung von Ver- und Ent-

sorgungsleitungen aller Art,4. das Bodenrelief zu verändern, insbesondere durch Auf-

schüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen oder dasAuf- oder Einbringen von Stoffen aller Art, einschließ-lich Rübenerde und Klärschlamm sowie das Ablagernvon Abfällen,

5. Fließgewässer (Sohle und Böschung), Quellen sowieTümpel oder sonstige Stillgewässer insbesondere durchAusbau, Verrohrung, Grundräumung oder Befesti-gungen zu zerstören, zu schädigen oder auf andereArt zu verändern,

6. Hochstaudenfluren, Säume, Ödland oder sonstige na-turnahe Flächen zu beseitigen, zu schädigen oder aufandere Art zu verändern,

7. in den Detailkarten dargestelltes Dauergrünland um-zubrechen oder auf andere Art zu verändern. Aus-schlaggebend für die Feststellung als Dauergrünlandauf Flächen, die der Agrarförderung unterliegen, istder Status, der in den Daten zu den Feldblöcken(Schlagkataster) des Servicezentrums Landentwick-lung und Agrarförderung verzeichnet ist,

8. Entwässerungsmaßnahmen, Wasserentnahmen odersonstige Maßnahmen durchzuführen, die zu Verände-rungen des Wasserhaushalts führen können,

9. das Einbringen, Ausbringen oder Ansiedeln von Tier-und Pflanzenarten, insbesondere von nicht heimischen,gebietsfremden oder invasiven Arten,

10. das Anlegen von Kurzumtriebsplantagen auf Grünland-flächen sowie von Weihnachtsbaum- oder Schmuck-reisigkulturen,

11. Bäume und Sträucher, Hecken und Gebüsche sowieinsbesondere die Auen- bzw. Galeriewälder und son-stigen Ufergehölze an den in § 1 Abs. 3 dieser Verord-nung aufgeführten Fließgewässern zu beseitigen, zubeschädigen oder zu verändern,

12. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zubeunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oderihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen,zu beschädigen oder zu zerstören,

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13. das Lagern, Zelten oder Campen sowie das Entzündenoder Unterhalten von Feuer,

14. auf außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewid-meten Straßen, Wegen und Plätzen mit Kraftfahrzeu-gen zu fahren oder Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oderAnhänger dort abzustellen,

15. der Betrieb von Motor-Modellflugzeugen, Drohnenoder vergleichbaren Fluggeräten,

16. die Ruhe der Natur durch Lärm, Licht oder auf andereWeise zu stören,

17. das Befahren der Gewässer mit Booten oder sonstigenWasserfahrzeugen aller Art.

§ 5

Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 7 aufgeführten Handlungen oderNutzungen sind von den Verboten des § 4 dieser Verord-nung freigestellt.

(2) Freigestellt sind:

1. Nutzungen, auf deren Ausübung beim Inkrafttretendieser Verordnung ein durch besonderen Verwal-tungsakt bereits begründeter Rechtsanspruch bestand.Bestehende bauliche Anlagen auf Hof- und Wohn-grundstücken, insbesondere Anbau-, Umbau- undAusbaumaßnahmen sowie die Erweiterung im räum-lichen Zusammenhang mit der bestehenden Bebau-ung, unterliegen keinen Beschränkungen,

2. die Nutzung, Unterhaltung und Instandhaltung derrechtmäßig bestehenden Wege, einschließlich recht-mäßig bestehender Zäune in der bisherigen Form undeinschließlich der fachgerechten Freihaltung desLichtraumprofils (Gehölzschnitt),

3. die Unterhaltung von vorhandenen Frei-, Versor-gungs- und Entsorgungsleitungen und deren Trassennach vorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehördemindestens vier Wochen vor Beginn; die Benutzungvon Verkehrswegen zur Führung und Unterhaltungvon Telekommunikationslinien ist ohne Anzeigepflichtfreigestellt,

4. der Rückbau von baulichen Anlagen aller Art nachvorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehörde min-destens vier Wochen vor Beginn,

5. die fachgerechte Gehölzpflege während des Zeitraumsvom 01.10. bis 29.02. mit Ausnahme der Galeriewäl-der an Gewässern und der sonstigen Ufergehölze,

6. die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht mitder Maßgabe, dass die Maßnahme bei der Natur-schutzbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginnangezeigt wird. Handelt es sich um eine gegenwärtige,erhebliche Gefahr, die ein sofortiges Handeln erfor-dert, entfällt die Anzeigepflicht. In diesem Fall ist dieNaturschutzbehörde unverzüglich über die durchge-führte Maßnahme zu unterrichten und die Notwen-digkeit der Maßnahme ist zu dokumentieren,

7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwick-lung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietesim Auftrag oder auf Anordnung der Naturschutzbe-hörde oder mit deren vorheriger Zustimmung, Maß-nahmen zur Erfüllung der Monitoring- und Berichts-pflichten des Niedersächsischen Landesamtes für Ver-braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)sowie entsprechende Maßnahmen hinreichend ausge-bildeter Gewässerwarte der Vereinigungen von Sport-fischern,

8. Maßnahmen zur Durchführung geowissenschaftli-cher Untersuchungen zum Zwecke der amtlich geolo-gischen und bodenkundlichen Landesaufnahme. ImFFH-Gebiet ist dazu eine vorherige Anzeige bei derNaturschutzbehörde mindestens vier Wochen vor Be-ginn der Maßnahme erforderlich,

9. der Betrieb von Drohnen und unbemannten Flugge-räten zu land-, forstwirtschaftlichen oder zu wissen-schaftlichen Zwecken, im Zeitraum vom 1. April bis15. Juli (Brut- und Setzzeit) nur nach vorheriger An-zeige bei der Naturschutzbehörde.

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Gewässerunterhal-tung nach den Grundsätzen des Gesetzes zur Ordnungdes Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — WHG),des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und desBundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) soweit1. Maßnahmen im aquatischen Bereich, angepasst an

die Ansprüche der unter § 3 Abs. 3 Nr. 2 a) bzw. Abs. 3Nr. 2 und 3 dieser Verordnung genannten Arten, nurwährend des Zeitraumes vom 15.07 bis 15.09. statt-finden,

2. Kiesbänke und Kiesstrecken erhalten werden,3. die Räumung von Sedimentfängen nur mit schonen-

der Bergung und Umsetzung der Larven (Querder) desBachneunauges durchgeführt wird,

4. eine Pflege der Galeriewälder und sonstigen Uferge-hölze nur nach vorheriger Zustimmung der Natur-schutzbehörde und nur während des Zeitraumes vom01.10. bis 29.02. durchgeführt wird,

5. die Mahd der Ufer und Böschungen nur abschnitts-weise, ein- oder wechselseitig und mit anschließendemAbtransport des Mähgutes erfolgt. Pro Pflegedurch-gang darf maximal 50 % der nicht mit Gehölzen be-standenen Uferlänge gemäht werden,

6. die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 9 dieser Ver-ordnung eingehalten werden.

Die Unterhaltungsmaßnahmen sollen nach Möglichkeitin einem Unterhaltungsplan dokumentiert und der Na-turschutzbehörde vorgelegt werden.

(4) Freigestellt ist die natur- und landschaftsverträglichelandwirtschaftliche Bodennutzung nach den Grundsät-zen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Abs. 2BNatSchG1. soweit im LSG

a) die Umwandlung von Dauergrünland in Acker-land oder andere Nutzungen nur mit vorherigerZustimmung der Naturschutzbehörde durchge-führt wird,

b) die Unterhaltung und Instandsetzung bestehen-der Entwässerungseinrichtungen ohne die Herstel-lung zusätzlicher Entwässerungsmaßnahmendurchgeführt wird, insbesondere ohne Maßnah-men zur Absenkung des Grundwasserstandes undohne die Neuanlage von zum Beispiel Gräben oderDrainagen. Anpassungen der Vorflut bei Abfluss-änderungen, die von außen auf das LSG wirken,bleiben nach vorheriger Anzeige bei der Natur-schutzbehörde zulässig,

c) eine Pflege der an landwirtschaftliche Nutzflächenangrenzenden Galeriewälder an Gewässern undsonstigen Ufergehölze im FFH-Gebiet nur nachvorheriger Zustimmung der Naturschutzbehördeund nur während des Zeitraumes vom 01.10. bis29.02. durchgeführt wird,

d) Pflanzenschutzmittel unter Einhaltung der jeweilsvorgeschriebenen Schutzabstände zu Gewässernund Dünger nach den Bestimmungen der jeweilsgeltenden Düngeverordnung eingebracht werden,

e) die Anlage oder Veränderung von Weideschuppennur in Holzbauweise und nur mit vorheriger Zu-stimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,

f) die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 6 und 10 dieserVerordnung eingehalten werden,

2. soweit zusätzlich zu Nr. 1 auf den in den Detailkartendargestellten Dauergrünlandflächen mit Lebensraum-typ 6510 Magere Flachland-Mähwiesen oder mitFeucht- und Nassgrünland

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a) kein Bodenumbruch und keine Grünlanderneue-rung erfolgt,

b) keine Über- oder Nachsaaten erfolgen. Die Beseiti-gung von Wildschäden ist zulässig, sie hat jedochohne Umbruch und ohne Auffräsen und nur mitaus der Herkunftsregion (= Ursprungsgebiet nachErhaltungsmischungsverordnung) „Oberes Weser-und Leinebergland mit Harz“ gewonnenen odervermehrten, für die jeweiligen Standorte lebens-raumtypischen Gräsern und Kräutern zu erfolgen(„Erhaltungsmischung“),

c) eine maximal zweimalige Mahd pro Jahr durchge-führt wird und dabei die 1. Mahd ab dem 01.06.erfolgt; eine mehr als zweimalige Mahd oder einefrühere 1. Mahd bedarf der vorherigen Zustim-mung der Naturschutzbehörde,

d) kein Mulchen erfolgt, keine Mieten angelegt wer-den und das Mähgut nicht auf der Fläche verbleibt,

e) alternativ zur Mahd eine Beweidung nur mit Zu-stimmung der Naturschutzbehörde, nicht alsStandweide und ohne Zufütterung stattfindet,

f) bei allen Nutzungsformen (Mahd, Beweidung oderKombination von Mahd und Beweidung) eine min-destens 40-tägige Pause zwischen den Nutzungs-gängen eingehalten wird,

g) kein Dünger eingesetzt wird. Zulässig ist jedocheine Entzugsdüngung nach vorheriger Zustim-mung der Naturschutzbehörde,

h) keine chemischen Pflanzenschutzmittel eingesetztwerden.

Der Erschwernisausgleich nach § 42 Abs. 4 und 5NAGBNatSchG richtet sich nach der jeweils aktuell gel-tenden Verordnung über den Erschwernisausgleich fürGrünland in geschützten Teilen von Natur und Land-schaft.

(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft imWald gemäß § 5 Abs. 3 BNatSchG und des § 11 des Nie-dersächsischen Gesetzes über den Wald und die Land-schaftsordnung (NWaldLG) einschließlich der Errichtungund Unterhaltung von Zäunen und Gattern und der Nut-zung und Unterhaltung von sonstigen erforderlichen Ein-richtungen und Anlagen1. soweit auf allen in den Detailkarten dargestellten Wald-

flächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypena) ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzentnahme

nur einzelstammweise oder durch Femel- oderLochhieb vollzogen wird,

b) auf befahrungsempfindlichen Standorten und inAltholzbeständen die Feinerschließungslinien einenMindestabstand der Gassenmitten von mindestens40 Metern zueinander haben,

c) eine Befahrung außerhalb von Wegen und Feiner-schließungslinien unterbleibt. Ausgenommen sindMaßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung ge-mäß f),

d) in Altholzbeständen die Holzentnahme und diePflege in der Zeit vom 1. März bis 31. August nurmit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,

e) eine Düngung unterbleibt,f) eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diese

nicht mindestens einen Monat vorher der Natur-schutzbehörde angezeigt worden ist. Ausgenommenist eine zur Einleitung einer natürlichen Verjün-gung erforderliche Plätze weise Bodenverwundung,

g) eine Bodenschutzkalkung unterbleibt, wenn diesenicht mindestens einen Monat vorher der Natur-schutzbehörde angezeigt worden ist,

h) ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungizidenvollständig unterbleibt und von sonstigen Pflan-zenschutzmitteln dann unterbleibt, wenn diesernicht mindestens 10 Werktage vorher der Natur-

schutzbehörde angezeigt worden und eine erhebli-che Beeinträchtigung im Sinne des § 33 Abs. 1Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG, nachvoll-ziehbar belegt, ausgeschlossen ist,

i) eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenndiese nicht mindestens einen Monat vorher derNaturschutzbehörde angezeigt worden ist. Freige-stellt bleibt die Wegeunterhaltung einschließlichdes Einbaus von nicht mehr als 100 kg milieuan-gepasstem Material pro Quadratmeter ohne Ver-wendung von Bau- oder Ziegelschutt sowie vonBitumen- oder Asphaltaufbrüchen; das Ablagernvon überschüssigem Material im angrenzendenWaldbestand ist nur mit vorheriger Zustimmungder Naturschutzbehörde zulässig,

j) beim Holzeinschlag und bei der Pflegeaa) ein Altholzanteil von mindestens 20 % der

Fläche jeden Lebensraumtyps der jeweiligenEigentümerin oder des jeweiligen Eigentü-mers erhalten bleibt oder, wenn dieser bei In-krafttreten dieser Verordnung nicht oder nurunzureichend vorhanden ist, entwickelt wird,

bb) je vollem Hektar der Fläche jeden Lebens-raumtyps der jeweiligen Eigentümerin oderdes jeweiligen Eigentümers mindestens dreilebende Altholzbäume dauerhaft als Habitat-bäume markiert und bis zum natürlichen Zer-fall belassen oder bei Fehlen von Altholzbäu-men 5 % der Lebensraumtypfläche der jewei-ligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigen-tümers ab der dritten Durchforstung zurEntwicklung von Habitatbäumen dauerhaftmarkiert wird (Habitatbaumanwärter),

cc) je vollem Hektar der Fläche jeden Lebens-raumtyps der jeweiligen Eigentümerin oderdes jeweiligen Eigentümers mindestens zweiStück stehendes oder liegendes Totholz biszum natürlichen Zerfall belassen werden,

dd) auf mindestens 80 % der Lebensraumtypflächeder jeweiligen Eigentümerin oder des jeweili-gen Eigentümers lebensraumtypische Baum-arten gemäß § 3 Abs. 3 (Erhaltungsziele) er-halten bleiben oder entwickelt werden,

k) bei künstlicher Verjüngung von Waldbeständengemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 (Erhaltungsziel 91E0 Auen-wälder mit Erle, Esche und Weide) dieser Verord-nung ausschließlich lebensraumtypische Baum-arten und dabei auf mindestens 80 % der Verjün-gungsfläche lebensraumtypische Hauptbaumar-ten angepflanzt oder gesät werden.

Die forstlichen Fachbegriffe sind gemäß den Begriffsbe-stimmungen des Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 21.10.2015 (Nds. MBl. S. 1300) anzuwenden.

(6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Fischereiausübungim Rahmen der Vorschriften des Niedersächsischen Fi-schereigesetzes (Nds. FischG) sowie der Binnenfischerei-ordnung in der jeweils gültigen Fassung soweit1. die natürliche Wasservegetation und der natürliche

Uferbewuchs größtmöglich geschont wird,2. keine befestigten Angelplätze wie zum Beispiel Stege

oder Angelplattformen neu eingerichtet oder neuePfade geschaffen werden,

3. Gewässerbetten zum Beispiel durch Watangeln nuraußerhalb von Kiesbetten und nicht auf Feinsedimen-ten betreten werden,

4. die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 6, 11, 13, 14 und16 dieser Verordnung eingehalten werden.

(7) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagdsoweit1. die Neuanlage von Wildäckern beziehungsweise Wild-

äsungsflächen, Hegebüschen und Futterplätzen auf

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den in den Detailkarten gekennzeichneten Flächenmit Lebensraumtypen nur nach Anzeige bei der Na-turschutzbehörde zwei Wochen vor Durchführung er-folgt. Ersatzneueinsaaten von Wildäckern beziehungs-weise Wildäsungsflächen und das Füttern in Notzei-ten sind davon ausgenommen,

2. die beziehungsweise Wildäsungsflächen, Hegebüschenund Futterplätzen auf den in den Detailkarten ge-kennzeichneten Flächen mit Lebensraumtypen nurnach Anzeige bei der Naturschutzbehörde zwei Wo-chen vor Durchführung erfolgt. Ersatzneueinsaatenvon Wildäckern beziehungsweise Wildäsungsflächenund das Füttern in Notzeiten sind davon ausgenom-men,

3. die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 6, 9 und 11 dieser Ver-ordnung eingehalten werden.

(8) Die Naturschutzbehörde kann eine erforderliche Zustim-mung erteilen, wenn und soweit keine Beeinträchtigun-gen oder nachhaltigen Störungen des LSG oder seiner fürdie Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichenBestandteile zu befürchten sind. Die Erteilung der Zu-stimmung kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort undAusführungsweise versehen werden.

(9) Im Anzeigeverfahren kann eine angezeigte Maßnahmedurchgeführt werden, wenn nicht innerhalb der jeweilsgenannten Frist von der Naturschutzbehörde eine anders-lautende Verfügung erlassen wird. Die Frist beginnt nachEingang der Anzeige inklusive aller benötigten Unterla-gen bei der Naturschutzbehörde. Diese kann auf die An-zeige hin auch Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Aus-führungsweise erlassen, wenn dadurch den entgegenste-henden Belangen des Schutzzweckes gemäß § 3 Abs. 1, 2und 3 dieser Verordnung Rechnung getragen werdenkann.

(10) Weitergehende Vorschriften der §§ 30 und 44 BNatSchGsowie des § 24 NAGBNatSchG bleiben unberührt.

§ 6

Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann nach Maßgabedes § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 41 NAGBNatSchGauf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen In-teresses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaft-licher Art, notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu ei-ner unzumutbaren Belastung führen würde und dieAbweichung mit den Belangen von Naturschutz undLandschaftspflege vereinbar ist.

(2) Eine Befreiung gemäß Absatz 1 zur Realisierung von Plä-nen oder Projekten kann gewährt werden, wenn diese sichim Rahmen der Prüfung nach § 34 BNatSchG in Verbin-dung mit § 26 NAGBNatSchG als mit dem Erhaltungszieldes § 3 Abs. 2 dieser Verordnung vereinbar erweisen oderwenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchGerfüllt sind.

§ 7

Pflege-, Entwicklungs-und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Als Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaß-nahmen für das LSG gelten insbesondere

1. Maßnahmen, die in einem Managementplan, Maßnah-menplan oder in Maßnahmenblättern für das im LSGliegende FFH-Teilgebiet oder in einem Pflege- und Ent-wicklungsplan für das LSG dargestellt werden,

2. Maßnahmen im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen,insbesondere im Rahmen des Vertragsnaturschutzesund sonstiger Fördermaßnahmen,

3. Maßnahmen aufgrund von Einzelfallanordnungen nach§ 15 NAGBNatSchG.

(2) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte habendas Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des LSGsowie zur Information über das LSG zu dulden.

(3) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG blei-ben unberührt.

(4) Die in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung enthaltenen Re-gelungen entsprechen vorwiegend Maßnahmen zur Erhal-tung eines günstigen Erhaltungszustandes der im LSG vor-kommenden Lebensraumtypen und Anhang II-Arten derFFH-Richtlinie.

(5) Die in Abs. 1 Nr. 1 beschriebenen Maßnahmen dienen dar-über hinaus der Erhaltung oder Wiederherstellung einesgünstigen Erhaltungszustandes der im LSG vorkommendenLebensraumtypen und Anhang II-Arten der FFH-Richtlinie.

§ 8Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 43 Abs. 3 Nr. 4 NAGBNatSchGhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. den Verboten des § 4 dieser Verordnung zuwiderhan-

delt,2. Handlungen ohne die nach § 5 dieser Verordnung er-

forderlichen Zustimmungen vornimmt,3. den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung zuwiderhan-

delt.(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 43 Abs. 4

NAGBNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Eurogeahndet werden.

§ 9Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung imNiedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem unter Absatz 1 genannten Zeitpunkttritt— die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im

Kreise Hameln-Pyrmont vom 14. Oktober 1936 (ABl. derRegierung zu Hannover 1936, Stück 43, S. 179) ein-schließlich der 1. Änderung vom 01.03.1983 (ABl. RBHan.1983 S. 203) und der 2. Änderung vom 10.03.1988(ABl. RBHan. 1988 S. 243) für den hier überplantenTeil des im Anhang der genannten Verordnung vom14. Oktober 1936 unter Nr. 3 genannten Gebietes desHameltales sowie

— für das hier überplante Teilgebiet am Herksbach (Ge-markung Flegessen, Flur 4) die Verordnung über dasLandschaftsschutzgebiet „Hamelner-Fischbecker Wäl-der und Randbereiche“ vom 12.12.1984 (ABl. RBHan.1/1985 S. 9) einschließlich der 1. Änderung vom22.12.1988 (ABl. RBHan. 1989 S. 19)

außer Kraft.

Hameln, den 18.12.2018

Landkreis Hameln-Pyrmont

Der Landrat

gezeichnet

Tjark Bartels

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 15

Die Anlage ist auf den Seiten 36—65 dieser Nummer des Nds. MBl. abgedruckt.

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Verordnungüber das Landschaftsschutzgebiet „Randbereiche des Ith“

im Bereich der Flecken Coppenbrügge und Salzhemmendorf,Landkreis Hameln-Pyrmont

vom 18.12.2018

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1, 26, 32 Abs. 2 und 3 des Bundesna-turschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung desBundesnaturschutzgesetzes (BNatSchGÄndG) vom 15.09.2017(BGBl. I S. 3434) in Verbindung mit den §§ 19 und 32 Abs. 1Satz 1 und Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgeset-zes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in derFassung vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104) wird gemäß Be-schluss des Kreistages vom 18.12.2018 vom Landkreis Hameln-Pyrmont verordnet:

§ 1Landschaftsschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 bis 4 näher bezeichnete Gebiet wirdzum Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Randbereiche des Ith“erklärt.

(2) Das LSG liegt ganz oder teilweise in den Fluren folgenderGemarkungen im Gebiet des Fleckens Coppenbrügge:— Bessingen, Flur 3 und 4— Bisperode, Flur 4, 5, 13, 16 und 17— Coppenbrügge, Flur 10, 11 und 13— Harderode, Flur 6, 7, und 8— Marienau, Flur 2, 3, 4, 5 und 6im Gebiet des Fleckens Salzhemmendorf:— Lauenstein, Flur 1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11 und 13— Levedagsen, Flur 4 und 6— Ockensen, Flur 1, 2, 3 und 4— Salzhemmendorf, Flur 1, 6, 7 und 8— Wallensen, Flur 4, 5, 6 und 8

(3) Das LSG umfasst die dem Waldgebiet des Höhenzuges Ithvorgelagerten landwirtschaftlichen Flächen und Waldrand-bereiche an den Hängen der Bisperoder Lössmulde unddes Mittleren und Oberen Saaletals.

(4) Die Lage des LSG ist der mitveröffentlichten Übersichts-karte im Maßstab 1:50.000 zu entnehmen. Dort verläuftdie Grenze des LSG auf der Innenseite der schwarzen Liniedes dargestellten grauen Rasterbandes. Die detailscharfeGrenze des LSG ergibt sich aus den maßgeblichen und mit-veröffentlichten 12 Detailkarten im Maßstab 1:10.000.Auch dort verläuft die Grenze des LSG auf der Innenseiteder schwarzen Linie des dargestellten grauen Rasterban-des. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. DieÜbersichtskarte und die Detailkarten können von jeder-mann bei den Flecken Coppenbrügge und Salzhemmen-dorf sowie beim Landkreis Hameln-Pyrmont — Natur-schutzbehörde — unentgeltlich während der Dienstzeiteneingesehen werden.

(5) Das LSG umfasst Teile des Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Ge-bietes „Ith“ (DE 3823-301, Nds.-Nr. 114) gemäß der Richt-linie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.5.1992zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie derwild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7;1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABl. EU Nr. L 158S. 193). In der Übersichtskarte ist die Lage der Flächen zurUmsetzung der FFH-Richtlinie gesondert gekennzeichnet.

(6) Das LSG hat eine Größe von ca. 1.496 Hektar (ha).

§ 2Gebietscharakter und Schutzgegenstand

Das LSG liegt in der naturräumlichen Region „Weser-Leine-bergland“ und dort in den Landschaftseinheiten „BisperoderLössmulde“, „Mittleres Saaletal“ und „Oberes Saaletal“. DieLandschaft im LSG wird durch die landwirtschaftlich genutz-ten Hangbereiche am Fuße des Ith geprägt, die durch Wege

mit artenreichen Säumen, Grünlandflächen, Hecken, Feldge-hölze sowie durch kleinere, dem geschlossenen Waldgebietdes Ith vorgelagerte Waldstücke reich strukturiert ist. Charak-teristisch sind insbesondere die Grünlandflächen in den mitt-leren und oberen Hanglagen, die teilweise artenreich alsFrischgrünland der kalkreichen Standorte ausgeprägt sind.Die abwechslungsreiche Agrarlandschaft und die Waldrand-strukturen haben eine hohe Bedeutung als Lebensraum fürArten des Halboffenlandes und als Nahrungsgebiet für Arten,die ihre Fortpflanzungsstätten im Ith haben oder das Gebietaus der weiteren Umgebung aufsuchen.Die Vielfalt der Nutzungsformen im Gebiet sowie insbesonderedie vielen naturnahen Landschaftselemente verleihen demRaum eine hohe Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushaltes. Zusätzlich bietet dieser Landschaftsteil aufgrundseiner abwechslungsreichen Oberflächengestalt ein attrakti-ves Landschaftsbild und weist mit seinen zusammenhängen-den, von Energietrassen und Verkehrsstraßen wenig durch-schnittenen und relativ gering immissionsbelasteten Wald- undWaldrandvorbereichen eine hohe Eignung für die Erholung auf.

§ 3Schutzzweck

(1) Allgemeiner Schutzzweck des LSG nach Maßgabe der §§ 26Abs. 1 und 32 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 19NAGBNatSchG ist1. die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der

Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltesund der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nut-zungsfähigkeit der Naturgüter einschließlich des Schut-zes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmterwild lebender Tier- und Pflanzenarten,

2. der Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit derLandschaft in Verbindung mit ihrer besonderen Bedeu-tung für die Erholung.

(2) Besonderer Schutzzweck des LSG ist1. die Erhaltung und Entwicklung der dem Waldgebiet

des Ith vorgelagerten, durch Gehölzstrukturen undGrünland geprägten, abwechslungsreichen Landschaftmit ihren Funktionen als Raum für die naturbezogeneErholung und als Lebensraum beziehungsweise Nah-rungsgebiet von Vogelarten wie Uhu (Bubu bubo) undRotmilan (Milvus milvus), von Fledermausarten wieGroßes Mausohr (Myotis myotis), Bechsteinfledermaus(Myotis bechsteinii), Mückenfledermaus (Pipistrelluspygmaeus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri) undZweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) sowie vonder Wildkatze (Felis silvestris),

2. die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Wald-meister-Buchenwäldern und Erlen-Eschen-Auwäldernsowie von artenreichen Wiesen und Weiden frischerStandorte und Halbtrockenrasen.

(3) Teile des LSG gemäß § 1 Abs. 5 dieser Verordnung sindTeil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes„Natura 2000“. Die Unterschutzstellung trägt dazu bei, dengünstigen Erhaltungszustand der maßgeblichen Lebens-raumtypen und Arten im FFH-Gebiet „Ith“ zu erhaltenund zu entwickeln oder wiederherzustellen.Erhaltungsziele des FFH-Gebietes im LSG und damit eben-falls besonderer Schutzzweck sind die Erhaltung und Wie-derherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes1. insbesondere der prioritären Lebensraumtypen (gemäß

Anhang I FFH-Richtlinie)91E0 Auenwälder mit Erle, Esche, Weideals naturnahe, von Erlen, Eschen und/oder Weiden ge-prägte, feuchte bis nasse Wälder der Ufer, Auen und

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Quellbereiche von Fließgewässern mit naturnahemWasserhaushalt, mit einer typischen Strauch- und Kraut-schicht, mosaikartig verzahnten Entwicklungsstufenund Altersphasen bis hin zur Zerfallsphase, einem ho-hen Anteil an Alt- und Totholz, Höhlen- und sonstigenHabitatbäumen sowie spezifischen Habitatstrukturen(Tümpel, Verlichtungen) einschließlich stabiler Teilpo-pulationen ihrer charakteristischen Tierarten wie Gar-tenbaumläufer (Certhia brachydactyla) sowie ihrercharakteristischen Pflanzenarten wie Bitteres Schaum-kraut (Cardamine amara) und Großes Hexenkraut (Cir-caea lutetiana);

2. insbesondere der übrigen Lebensraumtypen (gemäß An-hang I FFH-Richtlinie)a) 6210 Kalktrockenrasen und ihre Verbuschungs-

stadienals arten- und strukturreiche Trespen- und/oder Fie-derzwenken-Halbtrockenrasen mit ausgewogenemVerhältnis zwischen lückigen, kurzrasigen, hoch-wüchsigen, gehölzfreien und gehölzreichen Partieneinschließlich stabiler Populationen ihrer charakte-ristischen Tier- und Pflanzenarten wie AufrechteTrespe (Bromus erectus), Zittergras (Briza media),Wiesen-Schlüsselblume (Primula veris) und KleinerWiesenknopf (Sanguisorba minor);

b) 6510 Magere Flachland-Mähwiesenals artenreiche, nicht oder wenig gedüngte Mähwie-sen beziehungsweise wiesenartige Extensivweidenauf von Natur aus mäßig feuchten bis mäßig trocke-nen Standorten mit natürlichem Relief in land-schaftstypischer Standortabfolge, vielfach im Kom-plex mit landschaftstypischen Gehölzen (Hecken,Gebüsche, Baumgruppen) einschließlich stabilerPopulationen ihrer charakteristischen Pflanzenar-ten wie Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Wie-sen-Glockenblume (Campanula patula), Wiesen-Flockenblume (Centaurea jacea) oder Wiesen-Schaum-kraut (Cardamine pratensis) sowie Tierarten wieOchsenauge (Maniola jurtina) und Goldene Acht(Colias hyale) als Tagfalterarten oder Großes Heu-pferd (Tettigonia viridissima) und Gemeiner Gras-hüpfer (Chorthippus parallelus) als Heuschrecken-arten;

c) 9130 Waldmeister-Buchenwälderals naturnahe, strukturreiche Buchenwälder auf mehroder weniger basenreichen Standorten mit allen Al-tersphasen, standortheimischen Begleitbaumarten,einem hohen Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäu-men, natürlich entstandenen Lichtungen und viel-gestaltigen Waldrändern einschließlich stabilerTeilpopulationen ihrer charakteristischen Tierartenwie Schwarzspecht (Dryocopus martius), Hohltaube(Columba oenas), Großes Mausohr (Myotis myotis),Kleinabendsegler (Myotis leisleri), Wildkatze (Felissilvestris) sowie Pflanzenarten wie Waldmeister(Galium odoratum), Wald-Bingelkraut (Mercurialisperennis), Hohler Lerchensporn (Corydalis cava)und Bärlauch (Allium ursinum);

d) 9150 Orchideen-Kalk-Buchenwälderals naturnahe, strukturreiche Buchenwälder auftrockenwarmen, flachgründigen Kalkstandortenmit allen Altersphasen, standortheimischen Begleit-baumarten, einem hohen Tot- und Altholzanteil,Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtun-gen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlichstabiler Populationen ihrer charakteristischen Tier-und Pflanzenarten wie Schwalbenwurz (Vincetoxi-cum hirundinaria);

3. der Tierart (gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie)Großes Mausohr (Myotis myotis)in für die Art geeigneten Jagdlebensräumen in Laub-und Laubmischwäldern mit einem langfristig gesicher-

ten Altersklassenmosaik, einem kontinuierlich hohenAnteil von Altholz, Höhlenbäumen und sonstigen le-benden Habitatbäumen sowie von starkem, liegendemund stehendem Totholz und mit für die Art geeignetenRuhestätten sowie Balz- und Paarungsquartieren imVerbund mit Halboffenland mit Hecken und anderenGehölzstrukturen.

(4) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele, insbe-sondere auf forstwirtschaftlichen Flächen sowie im Rahmenvon Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, kann aufbau-end auf die nachfolgenden Verbote auch durch Angebotedes Vertragsnaturschutzes unterstützt werden.

(5) Eine Karte mit Darstellung der genauen Lage der Lebens-raumtypen (LRT) kann bei der Naturschutzbehörde wäh-rend der Dienstzeiten unentgeltlich eingesehen werden.Die Abgrenzungen der LRT basieren auf der Basiserfas-sung des Landes Niedersachsen.

§ 4Verbote

(1) Im LSG sind gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG und unter be-sonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG alle Hand-lungen verboten, die den Charakter des Gebietes ver-ändern oder dem besonderen Schutzzweck nach § 3 Abs. 2dieser Verordnung zuwiderlaufen, soweit sie nicht nach§ 5 dieser Verordnung freigestellt sind.In der Teilfläche des LSG, die der Umsetzung der FFH-Richtlinie gemäß § 1 Abs. 5 dieser Verordnung dient, sinddarüber hinaus gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG alle Verände-rungen und Störungen unzulässig, die zu einer erhebli-chen Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele der in§ 3 Abs. 3 dieser Verordnung aufgeführten maßgeblichenBestandteile führen können.

(2) Insbesondere werden im LSG folgende Handlungen unter-sagt:

1. die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, auch sol-cher, die keiner Genehmigung der Bauaufsichtsbehör-de oder sonstiger Genehmigung/Erlaubnis bedürfenoder die nur vorübergehender Art sind,

2. das Anbringen von Werbeanlagen, Tafeln oder In-schriften. Ausgenommen ist das Aufstellen von Hin-weistafeln zum Schutz des Gebietes sowie das Auf-stellen von Hinweistafeln für das Rettungspunktenetzder Niedersächsischen Landesforsten (Notfall-Treff-punkte),

3. der Neu- oder Ausbau von Wirtschaftswegen,4. der Neubau oder die Erweiterung von Ver- oder Ent-

sorgungsleitungen aller Art,5. das Bodenrelief zu verändern, insbesondere durch Auf-

schüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen oder dasAuf- oder Einbringen von Stoffen aller Art sowie dasAblagern von Abfällen,

6. Säume, Ödland, Tümpel, Fließgewässer oder sonstigenaturnahe Flächen oder landschaftlich oder erdge-schichtlich bemerkenswerte Erscheinungen, zum Bei-spiel Findlinge oder Felsblöcke zu beseitigen, zuschädigen oder auf andere Art zu verändern,

7. in den Detailkarten dargestelltes Dauergrünland um-zubrechen oder auf andere Art zu verändern. Aus-schlaggebend für die Feststellung als Dauergrünlandauf Flächen, die der Agrarförderung unterliegen, istder Status, der in den jeweils aktuellen Daten zu denFeldblöcken (Schlagkataster) des ServicezentrumsLandentwicklung und Agrarförderung verzeichnet ist,

8. das Einbringen, Ausbringen oder Ansiedeln von Tierenoder Pflanzen, insbesondere von nicht heimischen,gebietsfremden oder invasiven Arten oder von gen-technisch veränderten Organismen,

9. das Anlegen von Kurzumtriebsplantagen auf Grünland-flächen sowie von Weihnachtsbaum- oder Schmuck-reisigkulturen,

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10. Wald zu beseitigen, zu schädigen oder auf andere Artzu verändern, sofern keine Freistellung der forstwirt-schaftlichen Nutzung nach § 5 Abs. 3 dieser Verord-nung vorliegt,

11. außerhalb des Waldes stehende Bäume und Sträu-cher, Hecken und Gebüsche zu beseitigen oder zu be-schädigen,

12. das Lagern, Zelten oder Campen sowie das Entzündenoder Unterhalten von Feuer,

13. auf außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewid-meten Straßen, Wegen und Plätzen mit Kraftfahrzeu-gen zu fahren oder Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oderAnhänger dort abzustellen,

14. der Betrieb von Motor-Modellflugzeugen, Drohnenoder vergleichbaren Fluggeräten,

15. die Ruhe der Natur durch Lärm, Licht oder auf andereWeise zu stören.

§ 5Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 5 aufgeführten Handlungen oder Nut-zungen sind von den Verboten des § 4 dieser Verordnungfreigestellt.

(2) Freigestellt sind:1. Nutzungen, auf deren Ausübung beim Inkrafttreten

dieser Verordnung ein durch besonderen Verwal-tungsakt bereits begründeter Rechtsanspruch bestand.Bestehende bauliche Anlagen auf Hof- und Wohn-grundstücken, insbesondere Anbau-, Umbau- undAusbaumaßnahmen sowie die Erweiterung im räum-lichen Zusammenhang mit der bestehenden Bebau-ung, unterliegen keinen Beschränkungen,

2. die Nutzung, Unterhaltung und Instandhaltung derrechtmäßig bestehenden Wege, einschließlich recht-mäßig bestehender Zäune in der bisherigen Form undeinschließlich der fachgerechten Freihaltung desLichtraumprofils (Gehölzschnitt),

3. die Unterhaltung von vorhandenen Frei-, Versorgungs-und Entsorgungsleitungen und deren Trassen nachvorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehörde min-destens vier Wochen vor Beginn. Die Benutzung vonVerkehrswegen zur Führung und Unterhaltung vonTelekommunikationslinien ist ohne Anzeigepflicht frei-gestellt,

4. der Rückbau von baulichen Anlagen aller Art nachvorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehörde min-destens vier Wochen vor Beginn,

5. die fachgerechte Gehölzpflege wie beispielsweise vonHecken während des Zeitraumes vom 01.10. einesJahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres,

6. die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichtnach vorheriger Anzeige bei der Naturschutzbehördemindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme;handelt es sich um eine gegenwärtige, erhebliche Ge-fahr, die ein sofortiges Handeln erfordert, entfällt dieAnzeigepflicht. In diesem Fall ist die Naturschutzbe-hörde unverzüglich über die durchgeführte Maßnah-me zu unterrichten und die Notwendigkeit derMaßnahme ist zu dokumentieren,

7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwick-lung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietesim Auftrag, auf Anordnung oder mit vorheriger Zu-stimmung der Naturschutzbehörde,

8. der Betrieb von Drohnen und unbemannten Fluggerä-ten zu land- und forstwirtschaftlichen oder zu wissen-schaftlichen Zwecken, im Zeitraum vom 1. April bis15. Juli (Brut- und Setzzeit) nur nach vorheriger An-zeige bei der Naturschutzbehörde,

9. der ordnungsgemäße Betrieb des Steinbruches Bispe-rode im Rahmen der erteilten Abbaugenehmigungendes Steinbruchbetriebes und der jeweils mitgeneh-migten Rekultivierungsplanung,

10. Maßnahmen zur Durchführung geowissenschaftli-cher Untersuchungen zum Zwecke der amtlich geolo-gischen und bodenkundlichen Landesaufnahme. ImFFH-Gebiet ist dazu eine vorherige Anzeige bei derNaturschutzbehörde mindestens vier Wochen vor Be-ginn der Maßnahme erforderlich.

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft imWald gemäß des § 5 Abs. 3 BNatSchG und des § 11 desNiedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Land-schaftsordnung (NWaldLG) einschließlich der Errichtungund Unterhaltung von Zäunen und Gattern und der Nut-zung und Unterhaltung von sonstigen erforderlichen Ein-richtungen und Anlagen1. soweit auf allen in den Detailkarten dargestellten Wald-

flächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen, dienach dem Ergebnis der Basiserfassung den Erhaltungs-zustand „B“ oder „C“ aufweisena) ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzentnahme

nur einzelstammweise oder durch Femel- oderLochhieb vollzogen wird,

b) auf befahrungsempfindlichen Standorten und inAltholzbeständen die Feinerschließungslinien einenMindestabstand der Gassenmitten von 40 Meternzueinander haben,

c) eine Befahrung außerhalb von Wegen und Feiner-schließungslinien unterbleibt; ausgenommen sindMaßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung ge-mäß Punkt f),

d) in Altholzbeständen die Holzentnahme und die Pflegein der Zeit vom 01.03. bis 31.08. nur mit vorherigerZustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,

e) eine Düngung unterbleibt,f) eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diese nicht

mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbe-hörde angezeigt worden ist. Ausgenommen ist einezur Einleitung einer natürlichen Verjüngung erfor-derliche plätzeweise Bodenverwundung,

g) eine Bodenschutzkalkung unterbleibt, wenn diesenicht mindestens einen Monat vorher der Natur-schutzbehörde angezeigt worden ist,

h) ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungizi-den vollständig und von sonstigen Pflanzenschutz-mitteln dann unterbleibt, wenn dieser nicht min-destens 10 Werktage vorher der Naturschutzbehördeangezeigt worden und eine erhebliche Beeinträchti-gung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34Abs. 1 BNatSchG, nachvollziehbar belegt, ausge-schlossen ist,

i) eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenndiese nicht mindestens einen Monat vorher der Na-turschutzbehörde angezeigt worden ist. Freigestelltbleibt die Wegeunterhaltung einschließlich des Ein-baus von nicht mehr als 100 Kilogramm milieuan-gepasstem Material pro Quadratmeter ohne Verwen-dung von Bau- oder Ziegelschutt sowie von Bitu-men- oder Asphaltaufbrüchen. Das Ablagern vonüberschüssigem Material im angrenzenden Wald-bestand ist nur mit vorheriger Zustimmung der Na-turschutzbehörde zulässig,

j) beim Holzeinschlag und bei der Pflegeaa) ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Flä-

che jeden Lebensraumtyps der jeweiligen Eigen-tümerin oder des jeweiligen Eigentümers er-halten bleibt oder, wenn dieser bei Inkrafttre-ten dieser Verordnung nicht oder unzurei-chend vorhanden ist, entwickelt wird,

bb) je vollem Hektar der Fläche jeden Lebensraum-typs der jeweiligen Eigentümerin oder des je-weiligen Eigentümers mindestens drei lebendeAltholzbäume dauerhaft als Habitatbäumemarkiert und bis zum natürlichen Zerfall be-lassen oder bei Fehlen von Altholzbäumen 5 %

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der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigen-tümerin oder des jeweiligen Eigentümers abder dritten Durchforstung zur Entwicklung vonHabitatbäumen dauerhaft markiert wird (Habi-tatbaumanwärter),

cc) je vollem Hektar der Fläche jeden Lebensraum-typs der jeweiligen Eigentümerin oder des je-weiligen Eigentümers mindestens zwei Stückstehendes oder liegendes Totholz bis zum na-türlichen Zerfall belassen werden,

dd) der Flächenanteil lebensraumtypischer Baum-arten gemäß § 3 Absatz 3 (Erhaltungsziele) anjeder Lebensraumtypenfläche der jeweiligenEigentümerin oder des jeweiligen Eigentümerserhalten wird oder wenn er unter 80 % liegensollte, mindestens bis zu diesem Wert entwickeltund erhalten wird,

k) bei künstlicher Verjüngungaa) von Waldbeständen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1

(Erhaltungsziel 91E0 Auenwälder mit Erle,Esche, Weide) und Nr. 2 d) (Erhaltungsziel 9150Orchideen-Kalk-Buchenwälder) ausschließlichlebensraumtypische Baumarten und dabei aufmindestens 80 % der Verjüngungsfläche lebens-raumtypische Hauptbaumarten angepflanzt odergesät werden,

bb) von Waldbeständen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 c)(Erhaltungsziel 9130 Waldmeister-Buchenwäl-der) auf mindestens 90 % der Verjüngungsflä-che lebensraumtypische Baumarten angepflanztoder gesät werden.

2. Die forstlichen Fachbegriffe sind gemäß den Begriffs-bestimmungen des Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v.21.10.2015 (Nds. MBl. S. 1300) anzuwenden.

(4) Freigestellt ist die natur- und landschaftsverträgliche land-wirtschaftliche Bodennutzung nach den Grundsätzen derguten fachlichen Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG1. soweit im LSG

a) die Umwandlung von Dauergrünland in andereNutzungsarten nur mit vorheriger Zustimmung derNaturschutzbehörde durchgeführt wird,

b) die Unterhaltung und Instandsetzung (einschließ-lich Ersatzneubau auf gleicher Fläche) bestehenderEntwässerungseinrichtungen ohne die Herstellungzusätzlicher Entwässerungsmaßnahmen durchge-führt wird, insbesondere ohne Maßnahmen zur Ab-senkung des Grundwasserstandes und ohne dieNeuanlage von zum Beispiel Gräben oder Drainagen,

c) die Anlage oder Veränderung von Weideunterstän-den nur in Holzbauweise und nur mit vorherigerZustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt. DieNeuanlage von Weidezäunen bleibt ohne Zustim-mung zulässig,

d) die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 9 dieser Ver-ordnung eingehalten werden,

2. soweit zusätzlich zu Nr. 1 auf den in den Detailkartendargestellten Dauergrünlandflächen mit den Lebens-raumtypen 6210 Kalk-Trockenrasen und ihre Verbu-schungsstadien sowie 6510 Magere Flachland-Mäh-wiesena) kein Bodenumbruch und keine Umwandlung von

Grünland in Acker oder andere Nutzungsarten er-folgt,

b) eine maximal zweimalige Mahd pro Jahr durchge-führt wird und dabei die 1. Mahd ab dem 01.06.und die 2. Mahd frühestens 40 Tage nach der1. Mahd erfolgt,

c) kein Mulchen erfolgt, keine Mieten angelegt wer-den und das Mähgut nicht auf der Fläche verbleibt,

d) alternativ zur Mahd eine Beweidung nur mit Zu-stimmung der zuständigen Naturschutzbehörde

und nicht als Standweide und ohne Zufütterungdurchgeführt wird,

e) kein Dünger eingesetzt wird. Zulässig ist jedochnach vorheriger Zustimmung der Naturschutzbe-hörde die organische Düngung mit Festmist odereine Entzugsdüngung, insbesondere mit Phosphorund Kalium,

f) keine Grünlanderneuerung beispielsweise durchÜber- oder Nachsaaten erfolgt; die Beseitigung vonWildschäden ist mit vorheriger Zustimmung derNaturschutzbehörde zulässig; sie hat jedoch ohneUmbruch und ohne Fräsen und nur mit aus derHerkunftsregion (= Ursprungsgebiet nach Erhal-tungsmischungsverordnung) „Oberes Weser- undLeinebergland mit Harz“ gewonnenen oder vermehr-ten, für die jeweiligen Standorte lebensraumtypi-schen Gräsern und Kräutern zu erfolgen.

Der Erschwernisausgleich nach § 42 Abs. 4 und 5NAGBNatSchG richtet sich nach der jeweils aktuell gelten-den Verordnung über den Erschwernisausgleich für Grün-land in geschützten Teilen von Natur und Landschaft.

(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd so-weit

1. die Neuanlage von Wildäckern beziehungsweise Wild-äsungsflächen, Hegebüschen und Futterplätzen aufden in den Detailkarten gekennzeichneten Flächen mitLebensraumtypen nur nach Anzeige bei der Natur-schutzbehörde zwei Wochen vor Durchführung erfolgt.Ersatzneueinsaaten von Wildäckern beziehungsweiseWildäsungsflächen und das Füttern in Notzeiten sinddavon ausgenommen;

2. die Neuanlage von mit dem Boden fest verbundenenjagdwirtschaftlichen Einrichtungen wie zum BeispielKanzeln oder Hochsitze nur landschaftstypisch, über-wiegend aus Holz und auf den in den Detailkarten ge-kennzeichneten Flächen mit Lebensraumtypen nurnach Anzeige bei der Naturschutzbehörde zwei Wo-chen vor Durchführung erfolgt. Ersatzneubau am sel-ben Standort bei Verlust und temporäre Ansitzeinrich-tungen wie beispielsweise Drückjagdböcke sind davonausgenommen.

3. die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 6 und 8 dieser Verord-nung eingehalten werden.

(6) Die Naturschutzbehörde kann eine erforderliche Zustim-mung erteilen, wenn und soweit keine Beeinträchtigungenoder nachhaltigen Störungen des LSG oder seiner für dieErhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Be-standteile zu befürchten sind. Die Erteilung der Zustimmungkann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungs-weise versehen werden.

(7) Im Anzeigeverfahren kann eine angezeigte Maßnahmedurchgeführt werden, wenn nicht innerhalb der jeweilsgenannten Frist von der Naturschutzbehörde eine anders-lautende Verfügung erlassen wird. Die Frist beginnt nachEingang der Anzeige inklusive aller benötigten Unterlagenbei der Naturschutzbehörde. Diese kann auf die Anzeigehin auch Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungs-weise erlassen, wenn dadurch den entgegenstehenden Be-langen des Schutzzweckes gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3dieser Verordnung Rechnung getragen werden kann.

(8) Weitergehende Vorschriften der §§ 30 und 44 BNatSchGsowie des § 24 NAGBNatSchG bleiben unberührt.

§ 6

Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann nach Maßgabedes § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 41 NAGBNatSchGauf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen In-teresses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaft-licher Art, notwendig ist oder

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2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu ei-ner unzumutbaren Belastung führen würde und dieAbweichung mit den Belangen von Naturschutz undLandschaftspflege vereinbar ist.

(2) Eine Befreiung gemäß Abs. 1 zur Realisierung von Plänenoder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich imRahmen der Prüfung nach §§ 34 und 36 BNatSchG in Ver-bindung mit § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutz-zweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder wenndie Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG er-füllt sind.

§ 7Pflege-, Entwicklungs-

und Wiederherstellungsmaßnahmen(1) Als Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaß-

nahmen für das LSG gelten insbesondere 1. Maßnahmen, die in einem Managementplan, Maßnah-

menplan oder in Maßnahmenblättern für das im LSGliegende FFH-Teilgebiet oder in einem Pflege- und Ent-wicklungsplan für das LSG dargestellt werden,

2. Maßnahmen im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen,insbesondere im Rahmen des Vertragsnaturschutzesund sonstiger Fördermaßnahmen,

3. Maßnahmen aufgrund von Einzelfallanordnungen nach§ 15 NAGBNatSchG.

(2) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte habendas Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des LSGsowie zur Information über das LSG zu dulden.

(3) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG bleibenunberührt.

(4) Die in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung enthaltenen Re-gelungen entsprechen vorwiegend Maßnahmen zur Erhal-tung eines günstigen Erhaltungszustandes der im LSG vor-kommenden Lebensraumtypen und Anhang II-Arten derFFH-Richtlinie.

(5) Die in Absatz 1 Nr. 1 beschriebenen Maßnahmen dienendarüber hinaus der Erhaltung oder Wiederherstellung einesgünstigen Erhaltungszustandes der im LSG vorkommen-den Lebensraumtypen und Anhang II-Arten der FFH-Richt-linie.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 1NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ge-gen die Verbote in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 15 dieser Ver-ordnung verstößt, ohne dass die Voraussetzungen einerFreistellung nach § 5 Absätze 2 bis 5 dieser Verordnungvorliegen oder eine Befreiung gemäß § 6 gewährt wurde.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 43 Abs. 4NAGBNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Eurogeahndet werden.

§ 7

Anordnungsbefugnis

Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG sowie § 2 Abs. 1 und 2NAGBNatSchG kann die zuständige Naturschutzbehörde dieWiederherstellung des bisherigen Zustands anordnen, wenngegen die Verbote des § 3 oder die Zustimmungsvorbehalteoder Anzeigepflichten dieser Verordnung verstoßen wurdeund Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigtoder verändert worden sind.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung imNiedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem unter Absatz 1 genannten Zeitpunkttritt die Verordnung vom 20.02.1980 über das LSG „Ith“(ABl. RBHan. 8/1980 S. 248) außer Kraft.

Hameln, den 18.12.2018

Landkreis Hameln-Pyrmont

Der Landrat

gezeichnet

Tjark Bartels

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 21

Die Anlage ist auf den Seiten 66—91 dieser Nummer des Nds. MBl. abgedruckt.

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Verordnungüber den geschützten Landschaftsbestandteil

„Steinbruch Hamelspringe“im Gebiet der Stadt Bad Münder,

Landkreis Hameln-Pyrmontvom 18.12.2018

Aufgrund der §§ 3, 22, 29 und 32 des Bundesnaturschutzge-setzes (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletztgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. IS. 3434), i. V. m. den §§ 14, 15, 22, 23 und 32 des Niedersäch-sischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz(NAGBNatSchG) in der Fassung vom 19.02.2010 (Nds. GVBl.S. 104) wird gemäß Beschluss des Kreistages vom 18.12.2018vom Landkreis Hameln-Pyrmont verordnet:

§ 1Geschützter Landschaftsbestandteil

(1) Das in den Absätzen 2 bis 4 näher bezeichnete Gebiet wirdzum geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „SteinbruchHamelspringe“ erklärt.

(2) Der GLB liegt auf den Flurstücken 17/2 und 46/7 der Flur 2sowie auf den Flurstücken 11/2, 15/2, 9/3, 11/3, 9/4 und 7/15der Flur 7, jeweils Gemarkung Bakede, auf dem Gebiet derStadt Bad Münder.

(3) Der GLB liegt im Bereich des Mattenberges im bewaldetenHöhenzug des Süntels in der naturräumlichen Einheit desCalenberger Berglandes. Der GLB umfasst das Gelände desSteinbruches Hamelspringe in seinen bisher genehmigtenGrenzen sowie des zur Vorrangausweisung Rohstoffgewin-nung vorgesehenen Gebietes.

(4) Der GLB hat eine Größe von 38,07 ha.

(5) Die Lage des GLB ist der mitveröffentlichten Übersichts-karte im Maßstab 1:25.000 zu entnehmen. Dort verläuftdie Grenze des LSG auf der Innenseite der schwarzen Liniedes dargestellten grauen Rasterbandes. Die detailscharfeGrenze des GLB ergibt sich aus der maßgeblichen und mit-veröffentlichten Detailkarte im Maßstab 1:5.000. Auchdort verläuft die Grenze des GLB auf der Innenseite derschwarzen Linie des dargestellten grauen Rasterbandes.Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Über-sichtskarte und die Detailkarte können von jedermann beider Stadt Bad Münder und beim Landkreis Hameln-Pyr-mont — Untere Naturschutzbehörde — unentgeltlichwährend der Dienstzeiten eingesehen werden.

(6) Der GLB „Steinbruch Hamelspringe“ (einschließlich mög-licher Erweiterungsflächen innerhalb eines VorranggebietesRohstoffgewinnung) umfasst ein Teilgebiet des Europäi-schen Vogelschutzgebietes V69 (Nds. Nr.) „Uhu-Brutplätzeim Weserbergland“ (DE 3720-431) gemäß der Richtlinie2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) des Europäischen Par-laments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltungder wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zu-letzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom13.5.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).

§ 2Schutzzweck

(1) Schutzzweck des GLB ist gemäß § 29 Abs. 1 i. V. m. § 32Abs. 3 BNatSchG der Schutz der Lebensstätte der wild le-benden Tierart Uhu (Bubo bubo).

(2) Der GLB ist gemäß § 1 Abs. 6 dieser Verordnung Teil deskohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“.Der besondere Schutzzweck dient nach Maßgabe des § 7Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG dazu, den günstigen Erhaltungszu-stand der wertbestimmenden Art Uhu im EuropäischenVogelschutzgebiet „Uhu-Brutplätze im Weserbergland“ zuerhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.

Erhaltungsziel des Europäischen Vogelschutzgebietes imGLB ist deshalb die Erhaltung und Wiederherstellung ei-nes günstigen Erhaltungszustandes des Brutvorkommensdes Uhus (Bubo bubo) durch:

1. Erhaltung und Entwicklung störungsfreier Fortpflan-zungs- und Ruhestätten in gehölzfreien bis wenig mitGehölzen bewachsenen und so den freien Anflug er-möglichenden Felswänden und Felsabsätzen (Bermen)mit Nischen für die Brutplatzwahl und für die Tagesruhe,

2. Erhaltung und Entwicklung eines störungsarmen Um-feldes der vorgenannten Lebensstätten ohne Gefahren-quellen für den Uhu und mit dauerhaft gehölzfreienTeilbereichen auf der Steinbruchsohle sowie auf denHalden und Anschüttungen.

§ 3Verbote

(1) Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind die Beseitigungsowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi-gung oder Veränderung des GLB führen können oder dembesonderen Schutzzweck nach § 2 Abs. 2 dieser Verord-nung zuwiderlaufen, verboten. Darüber hinaus sind ge-mäß § 33 Abs. 1 BNatSchG alle Veränderungen und Stö-rungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchti-gung des im § 1 Abs. 6 dieser Verordnung genannten Euro-päischen Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungs-ziele maßgeblichen Bestandteilen führen können.Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt, so-fern sie nicht gemäß Freistellung nach § 4 Nr. 3 dieser Ver-ordnung mit dem Betrieb des Steinbruches Hamelspringein Verbindung stehen:

1. das Klettern an den Felsbildungen,2. der Betrieb von Motor-Modellflugzeugen, Drohnen

oder vergleichbaren Fluggeräten,3. das Lagern, Zelten oder Campen sowie das Entzünden

oder Unterhalten von Feuer,4. das Durchführen von organisierten Veranstaltungen,5. das Stören der Ruhe der Natur durch Lärm, Licht oder

auf andere Weise,6. Lebensstätten wild wachsender Pflanzen und wild le-

bender Tiere zu beeinträchtigen, insbesondere Felsen,Felsschutthalden, Gras- und Krautfluren, Tümpel undsonstige naturnahe Flächen zu verändern, zu verun-reinigen, zu beseitigen oder auf andere Art zu schädigen,

7. die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, auch sol-cher, die keiner Genehmigung der Bauaufsichtsbehör-de oder sonstiger Genehmigung/Erlaubnis bedürfen,insbesondere Zäune mit Stacheldraht, oder die nurvorübergehender Art sind,

8. der Neubau und die Erweiterung von Ver- oder Ent-sorgungsleitungen aller Art,

9. das Auf- oder Einbringen von Fremdstoffen aller Arteinschließlich nicht autochthonen Bodens sowie dasAblagern von Abfällen,

10. das Einbringen, Ausbringen oder Ansiedeln von Tier-und Pflanzenarten, insbesondere von nicht heimischen,gebietsfremden oder invasiven Arten,

11. mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder Kraftfahrzeuge,Wohnwagen oder Anhänger abzustellen.

§ 4Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 5 dieser Verordnung aufgeführtenHandlungen oder Nutzungen sind von den Verboten des§ 3 dieser Verordnung freigestellt.

(2) Allgemein freigestellt sind:1. der bei der Naturschutzbehörde mindestens vier Wo-

chen vor Beginn angezeigte Rückbau von baulichenAnlagen aller Art,

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2. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklungsowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes imAuftrag oder auf Anordnung der Naturschutzbehördeoder mit deren vorheriger Zustimmung,

3. der Betrieb von Drohnen und unbemannten Fluggerä-ten zu forstwirtschaftlichen, betrieblichen oder wissen-schaftlichen Zwecken mit vorheriger Zustimmung derNaturschutzbehörde,

4. die Benutzung von Verkehrswegen zur Führung undUnterhaltung von Telekommunikationslinien.

(3) Freigestellt ist die genehmigungskonforme Rohstoffgewin-nung einschließlich der Aufbereitung und Rekultivierungmit der Maßgabe, dass der Abbau, die Aufbereitung und dieRekultivierung mit dem Schutzzweck des GLB bzw. denErhaltungszielen des Vogelschutzgebietes vereinbar gestal-tet wird und insbesondere1. die Lage des jährlichen Brutplatzes des Uhus durch die

Naturschutzbehörde oder Sachverständige festgestelltund der Naturschutzbehörde mitgeteilt wird,

2. der jeweils genutzte Brutplatz des Uhus während desBetriebs weder zerstört noch erheblich beeinträchtigtwird,

3. im Zeitraum vom 15. April bis zum 31. Juli vor geplan-ten Sprengungen oder sonstigen Handlungen, die zugroßflächigen Gesteinsbewegungen innerhalb einesAbstandes von bis zu 50 m zum Uhu-Brutplatz führenkönnen, eine fachgerechte Beobachtung, Absuche undggf. Umsetzung von nestflüchtigen, aber noch nichtflugfähigen Jung-Uhus erfolgt, damit eine Verletzungbzw. Tötung dieser Jung-Uhus sicher vermieden wird,

4. eine Beseitigung des Brutplatzes oder seines Umfeldesnura) in Jahren ohne Brut oderb) in Jahren mit Brut nur außerhalb des Zeitraumes

vom 1. Februar bis 31. Juli durchgeführt wird.In beiden Fällen ist eine vorherige Zustimmung der Na-turschutzbehörde einzuholen. Die Zustimmung ist zuerteilen, wenn ein ausreichendes alternatives Brutplatz-angebot nachgewiesen oder vorher geschaffen wurde.

5. bei einem betriebsbedingten Abbauerfordernis innerhalbeines Abstandes von bis zu 50 m zum Uhu-Brutplatzeine vorherige Zustimmung der Naturschutzbehördeeingeholt wird,

6. die Fortführung des Abbaus ausserhalb der Grenzendes Vogelschutzgebietes erfolgt, wenn gewährleistet ist,dass hierdurch Brutmöglichkeiten in Steilwänden, Fel-sen und Bermen in ausreichender Qualität und ausrei-chendem Umfang innerhalb des GLB erhalten bleiben,

7. bei Änderung des Abbau- und Rekultivierungsplanesdie Maßgaben zum Schutz des Uhus entsprechend dieserVerordnung eingehalten und die Planungen zweck-dienlich mit vorheriger Zustimmung der Naturschutz-behörde fortentwickelt werden,

8. bei Zäunungen kein Stacheldraht eingesetzt wird.(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft gemäß

§ 5 Abs. 3 BNatSchG und des § 11 NWaldLG einschließ-lich der Errichtung und Unterhaltung von Zäunen undGattern und der Nutzung und Unterhaltung von sonstigenerforderlichen Einrichtungen und Anlagen, soweit1. nach Abschluss der Rekultivierung des Steinbruches

keine Veränderungen durchgeführt werden, die nichtim Rekultivierungsplan bzw. in der umzusetzendenAbbaugenehmigung mit der darin festgelegten Teilre-kultivierung festgesetzt sind,

2. eine Bekämpfung von Mäusen mit Giften unterlassenwird,

3. die Nutzung, Unterhaltung und Instandhaltung derrechtmäßig bestehenden Wege, inklusive rechtmäßigbestehender Zäune in der bisherigen Form und dieHerstellung und Unterhaltung des Lichtraumprofils beiGehölzen fachgerecht erfolgt.

(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagdmit der Maßgabe, dass

1. die Jagd im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli imUmkreis von 100 m um den jeweiligen Brutplatz unter-bleibt,

2. keine Errichtung von Futterplätzen stattfindet. Kirrun-gen für Wildschweine sind nicht betroffen,

3. Kanzeln und Hochsitze landschaftstypisch und über-wiegend aus Holz errichtet und für deren Standorteeine vorherige Zustimmung der Naturschutzbehördeeingeholt wird. Die Zustimmung wird im Regelfall er-teilt, wenn der Standort in mehr als 100 m Entfernungzum jeweiligen Brutplatz gewählt wird. Ausgenommenist das Aufstellen und Benutzen von mobilen Jagdein-richtungen außerhalb des in Absatz 1 genannten Zeit-raumes.

(6) Die Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2und 3 dieser Verordnung genannten Fällen die erforderlichevorherige Zustimmung erteilen, wenn und soweit keineBeeinträchtigungen oder nachhaltigen Störungen des Uhusals Schutzzweck und Erhaltungsziel des GLB zu befürch-ten sind. Dies ist bei der Errichtung von Hochsitzen derRegelfall, wenn diese in mehr als 100 m Entfernung zumjeweiligen Brutplatz errichtet werden. Die Erteilung derZustimmung kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort undAusführungsweise versehen werden.

(7) Weitergehende Vorschriften der §§ 30 und 44 BNatSchGsowie des 24 NAGBNatSchG bleiben unberührt.

§ 5

Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann nach Maßgabedes § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 41 NAGBNatSchGauf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen In-teresses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaft-licher Art, notwendig ist oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu ei-ner unzumutbaren Belastung führen würde und dieAbweichung mit den Belangen von Naturschutz undLandschaftspflege vereinbar ist.

(2) Eine Befreiung gemäß Abs. 1 zur Realisierung von Plänenoder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich imRahmen der Prüfung nach §§ 34 und 36 BNatSchG i. V. m.§ 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Ver-ordnung vereinbar erweisen oder wenn die Voraussetzun-gen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.

§ 6

Pflege-, Entwicklungs-und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Als Instrumente zur Umsetzung von Pflege-, Entwicklungs-und Wiederherstellungs-maßnahmen dienen insbesondere

1. Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnah-men der Naturschutzbehörde, die in einem Manage-mentplan, Maßnahmenplan, Pflege- und Entwicklungs-plan oder in Maßnahmenblättern für den GLB darge-stellt werden,

2. freiwillige Vereinbarungen, insbesondere im Rahmendes Vertragsnaturschutzes und sonstigen Fördermaß-nahmen,

3. Einzelfallanordnungen nach § 15 NAGBNatSchG.

(2) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte habendie Durchführung der durch die Naturschutzbehörde an-geordneten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden.Dazu zählen insbesondere

1. Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung,

2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung desGLB.

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(3) Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Rege-lungen sind vorrangig zur Erhaltung eines günstigen Erhal-tungszustandes der im GLB vorkommenden Art Uhu desAnhanges I der Vogelschutzrichtlinie erforderlich.

(4) Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung beschriebenenMaßnahmen dienen darüber hinaus der Erhaltung oderWiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandesdes im GLB vorkommenden Uhus als Art des Anhanges Ider Vogelschutzrichtlinie.

(5) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG blei-ben unberührt.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 43 Abs. 3 Nr. 4 NAGBNatSchGhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Verboten des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,

2. Handlungen ohne die nach § 4 dieser Verordnung er-forderlichen vorherigen Zustimmungen vornimmt,

3. den Maßgaben des § 4 dieser Verordnung zuwiderhan-delt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 43 Abs. 4NAGBNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Eurogeahndet werden.

§ 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung imNiedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

Hameln, den 18.12.2018

Landkreis Hameln-Pyrmont

Der Landrat

gezeichnet

Tjark Bartels

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 26

Verkündung für das Gebiet des Landkreises Heidekreis

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lehrdetal“in der Gemeinde Kirchlinteln im Landkreis Verden,

in der Stadt Walsrode im Landkreis Heidekreisund in der Stadt Visselhövede

im Landkreis Rotenburg (Wümme)vom 20.12.2018

Aufgrund der §§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 1 und 2, 23 und 32Abs. 2 und 3 BNatSchG1) i. V. m. den §§ 14, 15, 16 Abs. 1, 23,32 Abs. 2 NAGBNatSchG2) sowie § 9 Abs. 4 NJagdG3) wird imEinvernehmen mit den Landkreisen Rotenburg (Wümme) undHeidekreis verordnet:

§ 1

Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 bis 5 näher bezeichnete Gebiet wirdzum Naturschutzgebiet (NSG) „Lehrdetal“ erklärt.

(2) Das NSG liegt in den naturräumlichen Einheiten „StaderGeest“, „Lüneburger Heide und Wendland“ und „Weser-Aller-Flachland“. Es befindet sich in den LandkreisenRotenburg (Wümme), Heidekreis und Verden.

Das NSG erstreckt sich vom Limmerberg im LandkreisRotenburg (Wümme) über Stellichte im Landkreis Heide-kreis bis Otersen im Landkreis Verden, wo die Lehrde indie Aller mündet. Es hat eine ungefähre Größe von 438 ha.

Die Lehrde ist ein weitgehend von natürlicher Dynamikgeprägtes Fließgewässer, das stellenweise noch von gutausgeprägten Erlen-Auwäldern inklusive deren Reste alsGaleriewald, Bruchwäldern, Seggen- und Binsenrieden undkleinflächigen Quellsümpfen bzw. -wäldern umgeben ist.Zwischen Gut Kettenburg und Gut Stellichte ist die Lehrdein Teilbereichen begradigt. Ab der Kreisgrenze zum Land-kreis Verden verlieren sich die typischen Ausprägungeneiner naturnahen Aue und die Lehrde ist stärker anthropo-gen verändert.

Das Naturschutzgebiet wird vor allem im Oberlauf vonLimmerberg bis südlich Gut Kettenburg von Wäldern ge-säumt. Ab Gut Stellichte bis Hamwiede sind einzelne klei-ne Stillgewässer eingestreut. Im Bereich des Mittellaufes

befinden sich im Landkreis Rotenburg (Wümme) vorwie-gend Grünlandflächen unterschiedlicher Nutzungsintensi-tät. Auf der Seite des Heidekreises wird die Lehrde indiesem Bereich vor allem von kleinflächigen Wäldern ge-prägt. Im Landkreis Verden herrscht Grünlandnutzungvor, die immer wieder durch kleine Waldbereiche unter-brochen wird.

Im Oberlauf bestimmt Gley mit Niedermoorauflage und imMittel- sowie im Unterlauf Podsol-Gley den Bodentyp.

Das Gebiet ist ein wichtiger Lebensraum für eine nach An-hang II und IV der FFH-Richtlinie geschützte Libellenart(Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia)), fünf nachAnhang II der FFH-Richtlinie geschützte Säugetierarten(Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber), Großes Maus-ohr (Myotis myotis), Bechsteinfledermaus (Myotis bech-steinii) und Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)),zwei nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützte Neun-augenarten (Bachneunauge (Lampetra planeri) und Fluss-neunauge (Lampetra fluviatilis)) sowie gefährdete bzw.stark gefährdete Pflanzenarten. Der überwiegende Teil derLehrdeniederung von Höhe Gut Kettenburg flussabwärtsbis zur Autobahn A 27 besitzt landesweite Bedeutung alsNahrungshabitat für die nach der EU-Vogelschutzrichtli-nie streng geschützte Großvogelart Schwarzstorch (Cico-nia nigra).

1) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnatur-schutzgesetz – BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434).

2) Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzge-setz (NAGBNatSchG) i. d. F. vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104).

3) Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) vom 16.03.2001 (Nds. GVBl.2001, S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.2016 (Nds.GVBl. S. 114).

Die Anlage ist auf den Seiten 92—95 dieser Nummer des Nds. MBl. abgedruckt.

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(3) Die genaue Abgrenzung des NSG ergibt sich aus der maß-geblichen Karte im Maßstab 1:10.000 (Teilkarten 1 und 2).Die Grenze verläuft auf der schwarzen Linie. Die Karte istBestandteil dieser Verordnung. Sie kann von jedermannwährend der Dienststunden bei der Gemeinde Kirchlin-teln, dem Landkreis Verden, Abteilung Naturschutz, derStadt Walsrode, dem Landkreis Heidekreis, Amt für Natur-und Landschaftsschutz, der Stadt Visselhövede und demLandkreis Rotenburg (Wümme), Amt für Naturschutz undLandschaftspflege, unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das NSG umfasst im Wesentlichen ein Teilgebiet des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Gebietes Nr. 276 „Lehrde und Eich“gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)4). In dermaßgeblichen Karte sind die Teilflächen des NSG, die imFFH-Gebiet liegen und der Umsetzung der FFH-Richtliniedienen, gesondert gekennzeichnet.

(5) Die ungefähre Lage des NSG ergibt sich aus der mitveröf-fentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000. Die Karteist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Schutzzweck

(1) Allgemeiner Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege, Ent-wicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Bio-topen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild leben-der, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten sowie alsLandschaft von besonderer Eigenart und Vielfalt. Als Be-standteil des Biotopverbundes gemäß § 21 BNatSchG dientes zudem der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwick-lung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere1. die Erhaltung und Entwicklung des von natürlicher

Dynamik geprägten Fließgewässersystems der Lehrdeund ihrer Zuflüsse mit ihrer von einem hohen Grund-wasserstand und zeitweiligen Überflutungen gepräg-ten Niederung mit gut ausgeprägter Wasservegetationu. a. mit Bedeutung als Lebensraum für Fischotter, Biber,Fluss- und Bachneunauge sowie Grüne Keiljungfer,

2. die Neuanlage von Gewässerrandstreifen zur Vermin-derung von belastenden Stoff- und Sedimenteinträgensowie als Jagdrevier der Grünen Keiljungfer und Wan-derkorridor des Fischotters sowie des Bibers,

3. die Reduzierung der Mobilisierung von Bodenparti-keln innerhalb von Gewässern und weitgehende Un-terbindung des Eintrags dieser Sedimente in dienaturnahen Gewässer,

4. die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Lehrde,5. die Erhaltung und Entwicklung von Hochstaudenflu-

ren, Röhrichten, Rieden und Sümpfen,6. die Erhaltung und Entwicklung artenreicher Grün-

landbestände, insbesondere auf feuchten Standortenmit Bedeutung als Lebensraum standorttypischer ge-fährdeter Arten,

7. die Umwandlung von Acker in Grünland oder Wald,8. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wald-

komplexe der Niederungen mit Erlen-Eschenwäldern,Erlen-Bruchwäldern, feuchten Eichen-Hainbuchen-wäldern sowie Buchen- und Eichenmischwäldern anden Talrändern,

9. die langfristige Umwandlung nicht standortheimi-scher Waldbestände in die auf dem jeweiligen Stand-ort natürlich vorkommende Waldgesellschaft,

10. die Erhaltung und Entwicklung von Übergangs- undSchwingrasenmooren sowie Birken-Moorwäldern anden Talrändern,

11. die Erhaltung und Entwicklung von natürlichen Still-gewässern,

4) Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild leben-den Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63),zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom13.05.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).

12. den Schutz und die Förderung der wild lebendenPflanzen und Tiere, insbesondere der Fledermausar-ten und europäisch geschützten Vogelarten sowie ih-rer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten,

13. die Förderung der Ruhe und Ungestörtheit des NSG.

(3) Das NSG ist Teil des kohärenten europäischen ökologi-schen Netzes „Natura 2000“. Die Unterschutzstellung desNSG „Lehrdetal“ trägt als Teilgebiet des FFH-GebietesNr. 276 „Lehrde und Eich“ dazu bei, den günstigen Erhal-tungszustand der maßgeblichen Lebensraumtypen undArten im FFH-Gebiet Nr. 276 „Lehrde und Eich“ insgesamtzu erhalten oder wiederherzustellen.

(4) Erhaltungsziele im FFH-Gebiet des NSG sind die Siche-rung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-zustandes

1. insbesondere der prioritären Lebensraumtypen (An-hang I FFH-Richtlinie) einschließlich ihrer charakteris-tischen Tier- und Pflanzenarten

a) 91D0 — Moorwälder

als naturnahe torfmoosreiche Birken- und Birken-Kiefernwälder auf nährstoffarmen, nassen Moorbö-den mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wech-sel, mit lebensraumtypischen Baumarten, einemkontinuierlich ausreichenden Anteil an Alt- undTotholz, Höhlenbäumen, natürlich entstandenenLichtungen und strukturreichen Waldrändern,

b) 91E0 — Auenwälder mit Erle, Esche, Weide

als naturnahe, feuchte bis nasse Erlen-, Eschen- undWeidenwälder aller Altersstufen in Quellbereichen,an Bächen und Flüssen mit einem naturnahen Was-serhaushalt, lebensraumtypischen Baumarten, einemkontinuierlich ausreichenden Anteil an Alt- undTotholz, Höhlenbäumen sowie spezifischen Habi-tatstrukturen (Flutrinnen, Tümpel, Verlichtungen),

2. insbesondere der übrigen Lebensraumtypen (Anhang IFFH-Richtlinie) einschließlich der charakteristischenTier- und Pflanzenarten

a) 3130 — Nährstoffarme bis mäßig nährstoffreicheStillgewässer mit Strandlings- oder Zwergbinsen-Gesellschaften

als oligo- bis mesotrophe flache Stillgewässer mitamphibischen Strandlings-Gesellschaften in Flach-wasserbereichen oder Zwergbinsen-Gesellschaftenauf trockenfallenden Uferbereichen und Teichbö-den; beide Vegetationseinheiten treten in räum-licher Nähe oder auch isoliert auf; charakteristischsind kurzlebige und niedrigwüchsige Pflanzen,

b) 3150 — Natürliche und naturnahe nährstoffreicheStillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Ge-sellschaften

als naturnahe Stillgewässer mit klarem bis leicht ge-trübtem, eutrophem Wasser sowie gut entwickelterWasser- und Verlandungsvegetation, u. a. mit Vor-kommen submerser Großlaichkraut-Gesellschaftenund/oder Froschbiss-Gesellschaften,

c) 3260 — Fließgewässer mit flutender Wasservegeta-tion

als naturnahe Fließgewässer mit unverbauten Ufern,vielfältigen Sedimentstrukturen (in der RegelWechsel zwischen feinsandigen, kiesigen und grob-steinigen Bereichen), guter Wasserqualität, natür-licher Dynamik des Abflussgeschehens, einemdurchgängigen, unbegradigten Verlauf und zumin-dest abschnittsweise naturnahem Auwald- und Ge-hölzsaum sowie gut entwickelter flutender Wasser-vegetation an besonnten Stellen,

d) 4010 — Feuchte Heiden des nordatlantischen Rau-mes mit Erica tetralix

als naturnahe bis halbnatürliche Feucht- bzw. Moor-heiden mit hohem Anteil an Glockenheide und

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weiteren Moor- und Heidearten (z. B. Torfmoose,Moorlilie, Schnabelried, Besenheide),

e) 6430 — Feuchte Hochstaudenflurenals artenreiche Hochstaudenfluren (einschließlichihrer Vergesellschaftung mit Röhrichten) an Gewäs-serufern und feuchten Waldrändern,

f) 6510 — Magere Flachland-Mähwiesenals artenreiche, wenig gedüngte, vorwiegend ge-mähte Wiesen auf mäßig feuchten bis mäßig trocke-nen Standorten, teilweise im Komplex mit Feucht-grünland oder Magerrasen,

g) 7150 — Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)als nasse, nährstoffarme Torf- und/oder Sandflä-chen mit Schnabelried-Gesellschaften im Komplexmit Hoch- und Übergansmooren, Feuchtheidenund/oder nährstoffarmen Stillgewässern,

h) 9110 — Hainsimsen-Buchenwälderals naturnahe, strukturreiche Buchenwälder auf bo-densaurem Standort mit lebensraumtypischen Bau-marten; die Bestände sollen alle natürlichen odernaturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartigerStruktur und mit ausreichendem Flächenanteil ent-halten; für die Erhaltung und Entwicklung eines ty-pischen und vielfältigen Tierartenspektrums ist einkontinuierlich ausreichender Anteil an Tot- undAltholz mit Höhlenbäumen und sonstigen Habitat-bäumen zu erhalten bzw. zu entwickeln, sodass diecharakteristischen Tier- und Pflanzenarten in stabi-len Populationen vorkommen können,

i) 9160 Feuchte Stieleichen- oder Eichen-Hainbu-chenmischwälderals naturnahe bzw. halbnatürliche, strukturreicheEichenmischwälder auf feuchten bis nassen Stand-orten mit lebensraumtypischen Baumarten; die Be-stände sollen alle natürlichen oder naturnahenEntwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur undmit ausreichendem Flächenanteil enthalten; für dieErhaltung und Entwicklung eines typischen undvielfältigen Tierartenspektrums ist ein kontinuier-lich ausreichender Anteil an Tot- und Altholz mitHöhlenbäumen und sonstigen Habitatbäumen zuerhalten bzw. zu entwickeln, sodass die charakteris-tischen Tier- und Pflanzenarten in stabilen Popula-tionen vorkommen können,

j) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sand mitStieleicheals naturnahe bzw. halbnatürliche, strukturreicheEichenmischwälder auf feuchten bis nassen Stand-orten mit lebensraumtypischen Baumarten; die Be-stände sollen alle natürlichen oder naturnahenEntwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur undmit ausreichendem Flächenanteil enthalten; für dieErhaltung und Entwicklung eines typischen undvielfältigen Tierartenspektrums ist ein kontinuier-lich hoher Anteil an Tot- und Altholz mit Höhlen-bäumen und sonstigen Habitatbäumen zu erhaltenbzw. zu entwickeln, sodass die charakteristischenTier- und Pflanzenarten in stabilen Populationenvorkommen können,

3. insbesondere der Tierarten (Anhang II FFH-Richtlinie)a) Bachneunauge (Lampetra planeri)

als vitale, langfristig überlebensfähige Populationvor allem durch Sicherung und naturnahe Entwick-lung von Abschnitten der Lehrde als natürliches,durchgängiges, unbegradigtes, sauerstoffreiches Ge-wässer mit guter Wasserqualität (mindestens Ge-wässergüte II); vielfältigen Sedimentstrukturen(kiesige, flache Abschnitte mit mittelstarker Strö-mung als Laichsubstrat und stabile, feinsandige Se-dimentbänke als Aufwuchsgebiete), Unterwasser-vegetation sowie naturraumtypischer Fischbiozönose,

b) Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)als vitale, langfristig überlebensfähige Populationvor allem durch Sicherung und naturnahe Entwick-lung von Abschnitten der Lehrde als natürliches,durchgängiges, unbegradigtes, sauerstoffreiches Ge-wässer mit guter Wasserqualität (mindestens Ge-wässergüte II); vielfältigen Sedimentstrukturen(kiesige, flache Abschnitte mit mittelstarker Strö-mung als Laichsubstrat und stabile, feinsandige Se-dimentbänke als Aufwuchsgebiete), Unterwasser-vegetation sowie naturraumtypischer Fischbiozönose,

c) Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia)als vitale, langfristig überlebensfähige Population inder Lehrde als naturnahes Fließgewässer mit stabi-ler Gewässersohle als Lebensraum der Libellen-Lar-ven, Schonung der Gewässersohle durch eine ange-passte Unterhaltung, Vermeidung des Eintrags vonBodenpartikeln in das Gewässersystem, Reduzie-rung der Mobilisierung von Bodenpartikeln inner-halb von Gewässern des Einzugsgebietes und weit-gehende Unterbindung des Eintrags dieser Sedi-mente in die naturnahen Gewässer, Erhaltung vonartenreichem Grünland als Jagdrevier,

d) Fischotter (Lutra lutra)als vitale, langfristig überlebensfähige Population,u. a. durch Sicherung und Entwicklung naturnaherFließ- und Stillgewässer sowie Auenbereiche (na-türliche Gewässerdynamik mit artenreichen Fisch-beständen natürlicher Altersstruktur und struktur-reichen Gewässerrandstreifen, Weich- und Hart-holzauen an Fließgewässern, hohe Gewässergüte);Förderung der Wandermöglichkeit des Fischottersentlang von Leitlinien bzw. -strukturen (z. B. Fließ-gewässer) im Sinne eines Biotopverbunds unter be-sonderer Berücksichtigung von Querungsbauwerkenund Durchlässen/Untertunnelungen (z. B. Bermen,Umfluter),

e) Biber (Castor fiber)als vitale überlebensfähige Population der Art, u. a.durch Sicherung und Entwicklung naturnaher,durchgängiger, Still- und Fließgewässer und Auenmit strukturreichen Gewässerrandrändern und rei-cher submerser und emerser Vegetation durch ex-tensive Gewässerunterhaltung sowie durch Erhal-tung und Entwicklung von Weich- und Hartholzauen,

f) Großes Mausohr (Myotis myotis)als vitale, langfristig überlebensfähige Population,u. a. durch Sicherung und Entwicklung naturnaherWaldtypen mit einem langfristig gesicherten Alters-klassenmosaik, einem kontinuierlich ausreichen-den Anteil an Tot- und Altholz und Höhlen- undQuartierbäumen sowie zumindest teilweise unter-wuchsfreier bis -armer Waldtypen, darüber hinausdurch Sicherung zeitweise kurzrasiger Wiesen bzw.Mähwiesen und Weiden als Nahrungshabitate so-wie durch Vermeidung von Risiken wie u. a. Stra-ßenbaumaßnahmen oder Einsatz von Insektiziden,

g) Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)als vitale, langfristig überlebensfähige Population u. a.durch Sicherung und Entwicklung großflächiger,unterwuchs-, alt- und totholzreicher Buchen- undEichenmischwälder mit ausreichendem Anteil allerAltersphasen sowie Höhlen- und Quartierbäumenund extensiv genutzten Kulturlandschaften mitHeckenstrukturen als Nahrungshabitate,

h) Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)als vitale, langfristig überlebensfähige Populationu.a. durch Sicherung und Entwicklung von struk-turreichen Laub- und Mischwäldern mit Höhlen-sowie Quartierbäumen mit abstehender Rinde undeinem langfristig gesicherten Altersklassenmosaik;sowie der Sicherung und Entwicklung der Wald-

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ränder, Heckenstrukturen und v. a. der Gehölzsäu-me an der Lehrde.

(5) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele insbe-sondere auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowievon Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann aufbau-end auf die nachfolgenden Schutzbestimmungen auchdurch Angebote des Vertragsnaturschutzes unterstütztwerden. Gleiches gilt für das Erreichen des Schutzzweckesnach Abs. 2.

§ 3

Verbote

(1) Gemäß § 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verbo-ten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Verände-rung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nach-haltigen Störung führen können.

(2) Gemäß § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG darf das NSG nur auföffentlichen Wegen oder Wirtschaftswegen betreten oderauf sonstige Weise aufgesucht werden. Als Wege geltennicht Trampelpfade, Wildwechsel, Waldschneisen undRückegassen.

(3) Insbesondere werden zur Vermeidung von Gefährdungenund Störungen im NSG, sowie im Falle der Nr. 26 auch au-ßerhalb des NSG, folgende Handlungen untersagt:

1. Hunde unangeleint laufen und in Gewässern schwim-men zu lassen, sofern dies nicht zur ordnungsge-mäßen Jagdausübung geschieht, dem Herdenschutzdient oder der Hund als Rettungshund oder Hütehundeingesetzt wird,

2. die Beseitigung oder Beeinträchtigung von Hecken,Feldgehölzen, Einzelbäumen, Baumreihen, Alleen,Galeriewäldern an der Lehrde oder sonstigen Laubge-hölzen außerhalb von Waldflächen gemäß des Nieder-sächsischen Gesetzes über den Wald und die Land-schaftsordnung (NWaldLG); eine Einzelbaumentnah-me ist nach vorheriger Zustimmung der zuständigenNaturschutzbehörde freigestellt,

3. die Beseitigung oder Beeinträchtigung von naturnahaufgebauten Waldrändern,

4. die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund durchLärm oder auf andere Weise zu stören,

5. organisierte Veranstaltungen ohne vorherige Zustim-mung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzu-führen,

6. das Befahren der Gewässer mit Booten und sonstigenWasserfahrzeugen einschließlich Modellbooten undsonstigen Sport- und Freizeitgeräten,

7. zu zelten, zu lagern, zu grillen oder Feuer zu machen,

8. außerhalb der öffentlichen Wege, der Wirtschaftswe-ge und der vor Ort besonders gekennzeichneten Wegezu reiten,

9. außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und PlätzeFahrzeuge aller Art einschließlich Wohnwagen undandere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oderEinrichtungen zu fahren, zu parken oder abzustellen,

10. mit Fluggeräten wie z. B. Heißluftballonen, Ultraleicht-flugzeugen, Motorflugzeugen oder Drohnen eine Min-destflughöhe von 150 m zu unterschreiten, aus demSchutzgebiet zu starten oder, abgesehen von Notfall-situationen, zu landen,

11. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigungbedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,

12. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedun-gen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehendeEinrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zuändern,

13. Wege, Straßen und Plätze neu anzulegen, wesentlichzu verändern oder auf andere Weise den Boden zuversiegeln,

14. Sprengungen vorzunehmen oder Bohrungen aller Artniederzubringen, sofern diese nicht für gemäß § 4Abs. 2 Nr. 2 c) freigestellte naturschutzfachliche Pfle-ge-, Entwicklungs- oder Wiederherstellungsmaßnah-men oder forstliche Standortkartierung notwendig sind,

15. Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, Gartenabfälle,land- und forstwirtschaftliche Abfälle sowie Bodenbe-standteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen,

16. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf-oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmenoder das Geländerelief auf andere Weise zu verän-dern,

17. Wasser aus Fließ- und Stillgewässern oder Grundwas-ser zu entnehmen sowie den Grund- und Oberflä-chenwasserspiegel nachteilig im Sinne der Schutz-ziele zu verändern; nachteilig in diesem Sinne ist ins-besondere auch eine Entwässerung der Flächen durchAnlegen von Dränagen, Grüppen, Gräben und Rohr-durchlässen,

18. Gewässer herzustellen, zu verrohren oder zu beseiti-gen, Uferzonen umzugestalten,

19. das Einleiten oder Einbringen von Stoffen aller Art inGewässer, die geeignet sind, die physikalischen, che-mischen oder biologischen Eigenschaften der Gewäs-ser nachteilig zu verändern,

20. die Direkteinleitung von Straßenabwasser in die Fließ-gewässer bei Neu- oder Umbau von Straßenbauwer-ken,

21. Anpflanzungen von Weihnachtsbaumkulturen, Kurz-umtriebsplantagen oder andere Sonderkulturen anzu-legen,

22. Erstaufforstungen auf Grünland anzulegen,

23. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen,

24. gebietsfremde Tier- und Pflanzenarten ohne vorherigeZustimmung der zuständigen Naturschutzbehördeauszubringen oder anzusiedeln,

25. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommensind Tafeln zur Kennzeichnung des NSG sowie Hin-weis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvor-schriften,

26. die Errichtung von Windkraftanlagen in einer Entfer-nung von bis zu 1.200 m von der Grenze des NSG, imLandkreis Verden jedoch nur für den Bereich zwi-schen der Brücke K 126/K 22 flussabwärts bis zur Au-tobahn A 27.

(4) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den nachAbsatz 3 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustim-mung Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweisetreffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen, Gefährdun-gen oder eine nachhaltige Störung des NSG, einzelner sei-ner Bestandteile oder seines Schutzzwecks entgegenzu-wirken oder kann die Zustimmung auch versagen.

§ 4

Freistellungen

(1) Die in den Absätzen 2 bis 8 aufgeführten Handlungenoder Nutzungen sind von den Regelungen des § 3 dieserVerordnung freigestellt und bedürfen keiner naturschutz-rechtlichen Befreiung.

(2) Freigestellt sind:

1. das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Ei-gentümer und Nutzungsberechtigten sowie derenBeauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirt-schaftung der Grundstücke,

2. das Betreten und Befahren des Gebietes und dieDurchführung von Maßnahmen

a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden so-wie deren Beauftragte zur Erfüllung ihrer Aufga-ben,

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b) durch Bedienstete anderer Behörden sowie derenBeauftragte in Erfüllung ihrer Aufgaben,

c) zum Schutz, zur Pflege, Entwicklung und Wie-derherstellung sowie Untersuchung und Kontrolledes Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung derzuständigen Naturschutzbehörde oder mit derenvorheriger Zustimmung,

d) zur Beseitigung von invasiven und/oder gebiets-fremden Arten mit vorheriger Zustimmung derzuständigen Naturschutzbehörde,

e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre,einschließlich der Untersuchung von Tier- undPflanzenarten, sowie zur Information und Um-weltbildung mit vorheriger Zustimmung der zu-ständigen Naturschutzbehörde,

f) zum Zwecke der amtlich geologischen und bo-denkundlichen Landesaufnahme, einschließlichder Durchführung von geowissenschaftlichenUntersuchungen, mit vorheriger Zustimmungder zuständigen Naturschutzbehörde.

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege im bis-herigen Umfang und in der vorhandenen Breite so-weit dies für die freigestellten Nutzungen erforder-lich ist, ausschließlich mit millieuangepasstem Ma-terial wie Sand, Kies, Lesesteinen und kalkfreiemMineralgemisch bzw. natürlicherweise anstehendemMaterial; die Erhaltung des Lichtraumprofils hat un-ter Beachtung des § 39 Abs. 5 Nr. 2 des BNatSchG zuerfolgen,

4. die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewäs-sern oder von Grundwasser für das Tränken von Viehauf der Weide,

5. die Unterhaltung und Instandsetzung bisher nochfunktionsfähiger Dränagen,

6. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehenderWeidezäune und Viehtränken sowie deren Neuer-richtung in ortsüblicher Weise,

7. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig be-stehender Viehunterstände; deren Neuerrichtung inortsüblicher Weise nur mit vorheriger Zustimmungder zuständigen Naturschutzbehörde,

8. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung derbestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtun-gen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;für deichbezogene Sicherungsmaßnahmen in Formvon Steinschüttungen im Außendeichsbereich isteine Zustimmung der zuständigen Naturschutzbe-hörde erforderlich,

9. die Unterhaltung der vorhandenen Ver- und Entsor-gungseinrichtungen einschließlich des Freihaltensder Sicherheits- und Schutzstreifen unter Beachtungdes § 39 Abs. 5 Nr. 2 des BNatSchG,

10. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verjün-gungsschnittes bei Hecken und sonstigen Landschafts-elementen in der Zeit vom 01. Oktober bis 28./29.Februar des Folgejahres; beim „Auf-den-Stock-setzen“von Hecken muss die bisherige Stockhöhe eingehal-ten werden,

11. Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit,die aufgrund einer gegenwärtigen erheblichen Ge-fahr ein sofortiges Handeln erfordern,

12. in der Zeit vom 01.09. bis zum 14.03. des Folgejah-res das Befahren der Lehrde mit Kajaks bei ausrei-chendem Wasserstand von mindestens 30 cm fluss-abwärts von Lehringen (Brücke K 30) bis zur Mün-dung, zwischen Brücke K 126/K 22 (Gross Heins —Idsingen) und Brücke K 30 in der Zeit vom 01.09. biszum 14.03. des Folgejahres bei ausreichendem Was-serstand von mindestens 50 cm flussabwärts nachvorheriger Anzeige bei der zuständigen Naturschutz-behörden der Landkreise Verden und Heidekreis,

13. die ordnungsgemäße militärische Nutzung im Rah-men verbindlich festgesetzter Pläne, für darüber hin-ausgehende Nutzungen ist die Zustimmung derzuständigen Naturschutzbehörde erforderlich.

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Unterhaltung der Ge-wässer II. Ordnung. Art, Umfang und Zeitraum derDurchführung der Maßnahmen sind in einem mit denzuständigen Landkreisen (Naturschutz- und Wasserbe-hörde) abgestimmten Plan für die Gewässerunterhaltung,der bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieserVerordnung den Landkreisen vorzulegen ist, näher zu be-stimmen. Der Plan ist unter besonderer Berücksichtigungdes Schutzzweckes und der Schutzziele dieser Verord-nung zu erstellen.Freigestellt ist bis zur Fertigstellung des o. g. Planes1. das Krauten der Sohle einseitig, wechselseitig oder in

Form einer Mittelgasse ohne in die Gewässersohleeinzugreifen sowie

2. die Böschungsmahd einseitig, wechselseitig oder ab-schnittsweisein der Zeit vom 01. Oktober bis 28./29. Februar desFolgejahres. Das Mähgut ist von der Böschung abzu-räumen. Weitergehende Maßnahmen bedürfen derZustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.Die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gräben istfreigestellt, jedoch ohne Einsatz der Grabenfräse inständig wasserführenden Gräben. Nach Wasserrechtgenehmigungsfreie Maßnahmen zur Sohl- und Ufer-befestigung sind nur mit Zustimmung der zuständi-gen Naturschutzbehörde zulässig.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzungunter Schonung des natürlichen Uferbewuchses. Fangge-räte und Fangmittel sind so einzusetzen oder auszustat-ten, dass Fischotter und Biber sowie deren Jungtiere odertauchende Vogelarten nicht gefährdet werden. Reusendürfen nur mit Otterschutzgittern verwendet werden, dieeine lichte Weite von 8,5 cm nicht überschreiten oderden Fischottern Möglichkeiten zur Flucht bieten.

(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagdnach folgenden Vorgaben:1. die Fallenjagd nur unter Verwendung unversehrt fan-

gender Fallen,2. die Neuanlage von Wildäsungsflächen, Futterplätzen,

Hegebüschen und Kunstbauten nach vorheriger Zu-stimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

3. die Neuanlage von mit dem Boden fest verbundenenjagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z. B. Hoch-sitzen) nach vorheriger Anzeige bei der zuständigenNaturschutzbehörde.

Mobile jagdwirtschaftliche Einrichtungen sind landschafts-angepasst zu errichten.

(6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftlicheBodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5Abs. 2 BNatSchG:1. auf den rechtmäßig bestehenden und genutzten Acker-

und Grünlandflächen nach folgenden Vorgabena) die durchgehende Nutzung als Ackerfläche teil-

weise auf den Flurstücken 15/7 und 15/8 der Flur 5in der Gemarkung Kettenburg der Stadt Visselhö-vede im Landkreis Rotenburg sowie teilweise aufdem Flurstück 44/2 der Flur 7 in der GemarkungStellichte in der Stadt Walsrode,

b) ohne Grünland umzubrechen,c) ohne Grünland einzuebnen und zu planieren,d) ohne die Anlage von Silagemieten,e) unter Belassung eines mindestens 2,5 m breiten

Uferrandstreifens entlang der Lehrde und sonsti-gen Gewässer zweiter Ordnung und eines mindes-tens 1 m breiten Uferrandstreifens entlang derGewässer dritter Ordnung, gemessen von der Bö-

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schungsoberkante aus, der ungenutzt bleibt; zuläs-sig ist eine einmalige Pflegemahd der Uferrand-streifen nicht vor dem 01. August eines Jahres;

f) auf Grünlandflächen ohne Behandlung mit chemi-schen Pflanzenbehandlungsmitteln mit Ausnah-me der horstweisen Bekämpfung von sogenanntenProblemunkräutern oder bei anderen Schadbil-dern, wie z. B. Tipula- oder Wühlmausbefall, wennandere Methoden zu keinem Erfolg geführt haben,

g) auf Grünlandflächen Kot aus der Geflügelhaltungund Klärschlamm aufzubringen,

h) beim Ausbringen von Düngemitteln unter Einhal-tung eines Abstandes von mindestens 5 m zur Bö-schungsoberkante entlang der Lehrde und mindes-tens 2,5 m zur Böschungsoberkante entlang dersonstigen Gewässer zweiter und dritter Ordnung,

i) die Ausbringung von Düngemitteln nur in der Zeitvom 15.02. bis 31.10. eines Jahres, andernfalls istdie vorherige Zustimmung des zuständigen Land-kreises einzuholen,

j) Maßnahmen zur Grünlanderneuerung sind nurnach vorheriger Zustimmung durch die zuständigeNaturschutzbehörde zulässig; ausgenommen sinddie Beseitigung von Wildschäden sowie kleinflä-chige Über- oder Nachsaaten auch im Schlitzdrill-verfahren,

k) nur auf trittfesten Standorten ist eine Beweidungohne Zufütterung — ausgenommen Mineralfutter— und ohne Durchtreten der vorhandenen Gras-narbe und nur mit Auszäunung der Lehrde im Ab-stand von 2,50 m zur Böschungsoberkante erlaubt,

l) Drohnen im Rahmen der Grasernte zum Zweckdes Aufspürens von Rehkitzen vor der Mahd bzw.zur Vergrämung von Rehwild zu betreiben; dieseFreistellung ersetzt nicht die erforderliche Aus-nahmegenehmigung nach § 21 b Abs. 1 Nr. 6Luftverkehrs-Ordnung.

2. Auf den in der maßgeblichen Karte grau schraffiertdargestellten Grünlandflächen unter Einhaltung deroben genannten Vorgaben Nr. 1 b) bis l), jedoch zu-sätzlich mit folgenden Vorgaben

a) ohne maschinelle Bodenbearbeitung vom 01. Märzbis 15. Juni eines jeden Jahres,

b) Mahd ab dem 16. Juni eines jeden Jahres odermax. 2 Weidetiere je ha vom 01. Januar bis 21. Junieines jeden Jahres,

c) Düngung mit maximaler Rein-N-Gabe von 80 kg/haohne Jauche, Gülle und Gärreste,

d) ohne Grünlanderneuerung,

e) ohne Nachsaaten außer zur Behebung von Wild-schäden,

f) für den Landkreis Verden: unter Beachtung der imEinzelfall mitgeteilten Bewirtschaftungsauflagengemäß § 30 BNatSchG.

3. Auf den in der maßgeblichen Karte eng gepunktet dar-gestellten mageren Flachland-Mähwiesen unter Ein-haltung der oben genannten Vorgaben Nr. 1 b) bis l)sowie Nr. 2 d) und e), jedoch zusätzlich mit folgendenVorgaben

a) max. zweimalige Mahd pro Jahr,

b) ohne maschinelle Bodenbearbeitung vom 01. Märzbis 31. Mai eines jeden Jahres,

c) Mahd ab dem 01. Juni eines jeden Jahres, zweiteMahd frühestens 10 Wochen nach der erstenMahd, entlang einer Längsseite jeder Fläche ist biszum 15. Juli ein Randstreifen von 2,5 m stehen zulassen,

d) ohne Düngung, außer Entzugsdüngung (dabei ma-ximale Rein-N-Gabe von 30 kg/ha ohne Jauche,Gülle und Gärreste),

e) unter Einhaltung einer Frist von zehn Wochenzwischen dem ersten Schnitt und einer Bewei-dung ohne Zufütterung der Tiere; die Beweidungmit Pferden ist nur mit Zustimmung der zuständi-gen Naturschutzbehörde zulässig.

4. auf den in der maßgeblichen Karte grob gepunktetdargestellten Grünlandflächen unter Einhaltung deroben genannten Vorgaben Nr. 1 b) bis l) und Nr. 2 a)sowie 2 c) bis e).

Die zuständige Naturschutzbehörde kann auf AntragAusnahmen von der Regelung der Nummern 1 bis 4 zu-lassen, sofern dies im Einzelfall aus betrieblichen Grün-den erforderlich und eine Beeinträchtigung des günstigenZustandes der Lebensraumtypen und Arten nicht zu be-fürchten ist.

(7) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft imWald im Sinne des § 5 Abs. 3 BNatSchG und des § 11NWaldLG einschließlich der Nutzung von Drohnen, derErrichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gatternund der Nutzung und Unterhaltung von sonst erforder-lichen Anlagen sowie nach folgenden Vorgaben:

1. Auf Waldflächen, die nach dem Ergebnis der Biotop-typenkartierung keinen FFH-Lebensraumtyp darstellen,

a) eine Entwässerungsmaßnahme nur mit Zustim-mung der Naturschutzbehörde erfolgt,

b) bei Holzeinschlag und Pflege unter dauerhafterBelassung von mindestens einem Stück stehen-dem oder liegendem starken Totholz je vollem haWaldfläche bis zu dessen natürlichem Zerfall,

c) bei Holzeinschlag und Pflege mit Belassung allerHorst- oder Stammhöhlenbäume,

d) bei Holzeinschlag in standortheimisch bestocktenBeständen mit Kahlschlag größer 1,0 ha mitZustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,

e) ohne den Umbau von Waldbeständen aus stand-ortheimischen Arten in Bestände aus nicht stand-ortheimischen Arten sowie die Umwandlung vonLaub- in Nadelwald,

f) ohne die aktive Einbringung von Douglasie, Fichteund Roteiche, sofern nicht die Zustimmung derzuständigen Naturschutzbehörde vorliegt,

g) ohne flächigen Einsatz von Herbiziden und Fungi-ziden und ohne den Einsatz von sonstigen Pflan-zenschutzmitteln, wenn dieser nicht mindestenszehn Werktage vorher der zuständigen Naturschutz-behörde angezeigt worden ist und eine erheblicheBeeinträchtigung i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 1 unddes § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar belegtausgeschlossen ist,

2. auf den in der maßgeblichen Karte waagerecht odersenkrecht schraffiert dargestellten Waldflächen mitwertbestimmenden FFH-Lebensraumtypen soweit

a) ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzentnahmenur einzelstammweise oder durch Femel- oderLochhieb vollzogen wird,

b) auf befahrungsempfindlichen Standorten und inAltholzbeständen die Feinerschließungslinien einenMindestabstand der Gassenmitten von 40 Meternzueinander haben,

c) eine Befahrung außerhalb von Wegen und Fein-erschließungslinien unterbleibt, ausgenommen sindMaßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung,

d) in Altholzbeständen die Holzentnahme und diePflege in der Zeit vom 01. März bis 31. August nurmit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,

e) eine Düngung unterbleibt,

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f) eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diesenicht mindestens einen Monat vorher der Natur-schutzbehörde angezeigt worden ist; ausgenommenist eine zur Einleitung einer natürlichen Verjün-gung erforderliche plätzeweise Bodenverwundung,

g) eine Bodenschutzkalkung unterbleibt, wenn diesenicht mindestens einen Monat vorher der Natur-schutzbehörde angezeigt worden ist; Moorwäldersind grundsätzlich von Kalkungsmaßnahmen aus-zunehmen,

h) ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungizi-den vollständig unterbleibt und von sonstigenPflanzenschutzmitteln dann unterbleibt, wenndieser nicht mindestens zehn Werktage vorher derNaturschutzbehörde angezeigt worden und eineerhebliche Beeinträchtigung i. S. des § 33 Abs. 1Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvoll-ziehbar belegt ausgeschlossen ist,

i) eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenndiese nicht mindestens einen Monat vorher derNaturschutzbehörde angezeigt worden ist; freige-stellt bleibt die Wegeunterhaltung einschließlichdes Einbaus von nicht mehr als 100 kg milieu-angepasstem Material pro Quadratmeter,

j) ein Neu- oder Ausbau von Wegen nur mit Zu-stimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,

k) eine Entwässerungsmaßnahme nur mit Zustim-mung der Naturschutzbehörde erfolgt,

l) auf Moorstandorten, die den Lebensraumtyp 91D0aufweisen, nur eine dem Erhalt oder der Entwick-lung höherwertiger Biotop- und Lebensraumty-pen dienende Holzentnahme und diese nur mitZustimmung der zuständigen Naturschutzbehördeerfolgt,

m) beim Holzeinschlag und bei der Pflege mit Belas-sung aller Horst- oder Stammhöhlenbäume erfolgt.

3. zusätzlich zu Nr. 2 auf allen Waldflächen mit wertbe-stimmenden Lebensraumtypen, die nach dem Ergeb-nis der Basiserfassung den Erhaltungszustand „B“oder „C“ aufweisen (in der maßgeblichen Karte waa-gerecht schraffiert dargestellt), soweita) beim Holzeinschlag und bei der Pflege

I. ein Altholzanteil von mindestens 20 % derLebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentü-merin oder des jeweiligen Eigentümers erhal-ten bleibt oder entwickelt wird,

II. je vollem Hektar der Lebensraumtypflächeder jeweiligen Eigentümerin oder des jeweili-gen Eigentümers mindestens sechs lebendeAltholzbäume dauerhaft als Habitatbäumemarkiert und bis zum natürlichen Zerfall be-lassen oder bei Fehlen von Altholzbäumenauf 5 % der Lebensraumtypfläche der jeweili-gen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigen-tümers ab der dritten Durchforstung Teilflä-chen zur Entwicklung von Habitatbäumendauerhaft markiert werden (Habitatbauman-wärter); artenschutzrechtliche Regelungenzum Schutz von Horst- und Höhlenbäumenbleiben unberührt,

III. je vollem Hektar Lebensraumtypfläche der je-weiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Ei-gentümers mindestens zwei Stück stehendesoder liegendes Totholz bis zum natürlichenZerfall belassen werden,

IV. auf mindestens 80 % der Lebensraumtypflä-che der jeweiligen Eigentümerin oder des je-weiligen Eigentümers lebensraumtypischeBaumarten erhalten bleiben oder entwickeltwerden, ohne Verwendung von Douglasie,Fichte und Roteiche auf der gesamten Lebens-raumtypfläche.

b) bei künstlicher VerjüngungI. bei 91D0, 91E0, 9160 und 9190: ausschließ-

lich lebensraumtypische Baumarten und da-bei auf mindestens 80 % der Verjüngungs-fläche lebensraumtypische Hauptbaumartenangepflanzt oder gesät werden, ohne Verwen-dung von Douglasie, Fichte und Roteiche aufder gesamten Lebensraumtypfläche,

II. bei 9110: auf mindestens 90 % der Verjün-gungsfläche lebensraumtypische Baumartenangepflanzt oder gesät werden, ohne Verwen-dung von Douglasie, Fichte und Roteiche aufder gesamten Lebensraumtypfläche.

4. zusätzlich zu Nr. 2 auf allen Waldflächen mit wert-bestimmenden Lebensraumtypen, die nach demErgebnis der Basiserfassung den Erhaltungszustand„A“ aufweisen (in der maßgeblichen Karte senkrechtschraffiert dargestellt), soweita) beim Holzeinschlag und bei der Pflege

I. ein Altholzanteil von mindestens 35 % derLebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentü-merin oder des jeweiligen Eigentümers erhal-ten bleibt,

II. je vollem Hektar der Lebensraumtypflächeder jeweiligen Eigentümerin oder des jeweili-gen Eigentümers mindestens sechs lebendeAltholzbäume dauerhaft als Habitatbäumemarkiert und bis zum natürlichen Zerfall be-lassen werden; artenschutzrechtliche Rege-lungen zum Schutz von Horst- und Höhlen-bäumen bleiben unberührt,

III. je vollem Hektar Lebensraumtypfläche der je-weiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Ei-gentümers mindestens drei Stück stehendesoder liegendes starkes Totholz bis zum natür-lichen Zerfall belassen werden,

IV. auf mindestens 90 % der Lebensraumtyp-fläche der jeweiligen Eigentümerin oder desjeweiligen Eigentümers lebensraumtypischeBaumarten erhalten bleiben, ohne Verwen-dung von Douglasie, Fichte und Roteiche aufder gesamten Lebensraumtypfläche,

b) bei künstlicher Verjüngung lebensraumtypischeBaumarten und auf mindestens 90 % der Verjün-gungsfläche lebensraumtypische Hauptbaumartenangepflanzt oder gesät werden, ohne Verwendungvon Douglasie, Fichte und Roteiche auf der gesam-ten Lebensraumtypfläche.

5. Der Erschwernisausgleich nach § 42 Abs. 4 und 5NAGBNatSchG richtet sich nach den Vorschriften derErschwernisausgleichsverordnung-Wald.

(8) Die Unterhaltung von Teichen durch Ausbaggern oderAblassen des Wassers bedarf der Zustimmung der zustän-digen Naturschutzbehörde. Diese Regelung umfasst nichtdie Regulierung der Stauhöhe im Falle eines Hochwassers.

(9) Freigestellt ist die private Garten- und Freizeitnutzungdes südöstlichen Teilbereichs des Flurstücks 60/7, Flur 2,Gemarkung Stemmen im Landkreis Verden auf einerFläche von ca. 2.400 m².

(10) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den nachden Absätzen 2 bis 8 genannten Fällen zur Erteilung ihrerZustimmung und im Anzeigeverfahren Regelungen zuZeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeig-net sind, Beeinträchtigungen, Gefährdungen oder einenachhaltige Störung des NSG, einzelner seiner Bestand-teile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken oderkann die Zustimmung auch versagen.

(11) Weitergehende Vorschriften der § 30 BNatSchG i. V. m.§ 24 NAGBNatSchG, § 39 und § 44 BNatSchG bleibenunberührt.

(12) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisseoder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt.

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§ 5

BefreiungenVon den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Na-turschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i. V. m.§ 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zurRealisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt wer-den, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1BNatSchG i. V. m. § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutz-zweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraus-setzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG i. V. m. § 26NAGBNatSchG erfüllt sind.

§ 6

Pflege-, Entwicklungs-und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte habendie Durchführung von folgenden durch die zuständige Na-turschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maß-nahmen zu dulden

1. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung undWiederherstellung des NSG oder einzelner seiner Be-standteile,

2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung desNSG und seiner Wege sowie zur weiteren Informationüber das NSG.

(2) Zu dulden sind insbesondere die in einem Management-plan, Maßnahmenblatt oder Pflege- und Entwicklungsplanfür das NSG dargestellten Maßnahmen.

(3) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG blei-ben unberührt.

§ 7Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 3dieser Verordnung verstößt, ohne dass die Voraussetzun-gen für eine Freistellung nach § 4 vorliegen oder eine Be-freiung nach § 5 gewährt wurde, handelt ordnungswidrig

im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 43Abs. 3 Nr. 1 NAGBNatSchG. Die Ordnungswidrigkeit kannnach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu50.000 € geahndet werden.

(2) Wer entgegen § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG das Naturschutz-gebiet außerhalb der Wege betritt, ohne dass die Voraus-setzungen für eine Freistellung nach § 4 dieser Verord-nung vorliegen oder eine Befreiung nach § 5 gewährt wur-de, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 7NAGBNatSchG. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 €geahndet werden.

§ 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.02.2019 in Kraft.Gleichzeitig werden die folgenden Verordnungen für den Gel-tungsbereich dieser Verordnung aufgehoben:1. Verordnung des Landkreises Verden über das LSG „Lehr-

detal“ vom 24.06.1991 (LSG-VER 51),2. Verordnung des Landkreises Soltau-Fallingbostel über das

LSG „Lehrdetal“ vom 28.09.1992 (LSG-SFA 41),3. Verordnung des Landkreises Rotenburg (Wümme) über

das LSG „Lehrdetal“ vom 30.01.1992 (LSG-ROW 128).Gleichzeitig wird auch folgende Verordnung aufgehoben:Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über den Schutzder Lebensstätte für Fischotter und Eisvogel vom 18.03.1983(Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 6 vom01.04.1983, Seite 75).

Verden (Aller), 20.12.2018

LANDKREIS VERDEN

Der Landrat

Bohlmann

— Nds. MBl. Nr. 1/2019 S. 28

Die Anlage ist auf den Seiten 96/97dieser Nummer des Nds. MBl. abgedruckt.

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