Upload
others
View
1
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Mehrjähriger Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
Schweiz und Fürstentum Liechtenstein
2020 – 2023
Stand: 01.01.2021
Genehmigt vom Eidgenössischen Departement des Innern und
vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
2
Inhaltsverzeichnis
1 Zusammenfassung ................................................................................................................... 4
2 Einleitung .................................................................................................................................. 5 2.1 Grundlagen und Zweck .............................................................................................................. 5 2.2 Territorialer Geltungsbereich ...................................................................................................... 6
3 Strategische und operative Zielsetzung ................................................................................ 7 3.1 Strategische Ziele ....................................................................................................................... 7 3.2 Operative Ziele und Massnahmen ............................................................................................. 8 3.3 Indikatoren ................................................................................................................................ 13
4 Zuständige Behörden ............................................................................................................. 19 4.1 Bundesbehörden ...................................................................................................................... 20 4.2 Kantonale Behörden ................................................................................................................. 22 4.3 Gemeinden ............................................................................................................................... 26 4.4 Kontrollstellen ........................................................................................................................... 26 4.5 Referenzlabors ......................................................................................................................... 26 4.6 Ressourcen............................................................................................................................... 28 4.7 Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kontrollorgane .................................................................... 29 4.8 Zuständigkeiten im Bereich Hygiene in der Primärproduktion ................................................. 36 4.9 Zuständigkeiten im Bereich des Tierarzneimittel-Einsatzes bei Tieren.................................... 39 4.10 Zuständigkeiten im Bereich der agrarrechtlichen Kennzeichnungen ....................................... 39 4.10.1 Kennzeichnungen mit Zertifizierung ......................................................................................... 40 4.10.2 Kennzeichnungen ohne Zertifizierung ...................................................................................... 41 4.10.3 Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden ......................................... 42 4.11 Zuständigkeiten im Bereich Bienen/Honig ............................................................................... 43 4.12 Zuständigkeiten im Bereich Fische/Aquakultur ........................................................................ 43 4.13 Zuständigkeiten im Bereich Import/Export ............................................................................... 44 4.14 Zuständigkeiten im Bereich GVO ............................................................................................. 45 4.15 Bereich Wasser ........................................................................................................................ 45
5 Amtliche Kontrollen entlang der Lebensmittelkette ........................................................... 46 5.1 Kontrollbereich Pflanzengesundheit ......................................................................................... 46 5.2 Kontrollbereich Pflanzensorten und Vermehrungsmaterial ...................................................... 46 5.3 Kontrollbereich Pflanzenschutzmittel ....................................................................................... 47 5.4 Kontrollbereich Dünger ............................................................................................................. 47 5.5 Kontrollbereich Futtermittel ....................................................................................................... 48 5.6 Kontrollbereich Tiergesundheit und Tierarzneimittel ................................................................ 48 5.7 Kontrollbereich Tierschutz ........................................................................................................ 49 5.8 Kontrollbereich Lebensmittel .................................................................................................... 50 5.9 Kontrollbereich Gebrauchsgegenstände .................................................................................. 51 5.10 Kontrollbereich Agrarrechtliche Kennzeichnungen .................................................................. 51 5.11 Regionale Kampagnen ............................................................................................................. 51
6 Koordination und Kooperation zwischen beteiligten Stellen ............................................ 52
7 Früherkennung ....................................................................................................................... 62 7.1 Früherkennung Tiergesundheit ................................................................................................ 62 7.2 Früherkennung Tierschutz ........................................................................................................ 62 7.3 Früherkennung Lebensmittelsicherheit .................................................................................... 63
8 Notfallplanung......................................................................................................................... 64
9 Massnahmen zur wirksamen Umsetzung ............................................................................ 66 9.1 Bundesaufsicht ......................................................................................................................... 66 9.2 Akkreditierung der Vollzugsorgane .......................................................................................... 66 9.3 Unabhängigkeit der Kontrollorgane .......................................................................................... 67 9.4 Befugnisse der amtlichen Kontrollorgane ................................................................................. 67 9.5 Verpflichtung der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen ................................................ 67
3
9.6 Massnahmen der Vollzugsbehörden ........................................................................................ 67 9.7 Überprüfung und Anpassung des nationalen Kontrollplans ..................................................... 67 9.8 Erstellung eines Wirkungsmodells, Entwicklung von Indikatoren und Zielwerten .................... 67
10 Datenmanagement ................................................................................................................. 68
Anhang A – Profil Kantone und FL .................................................................................................... 70
Anhang B – Details amtliche Kontrollen entlang der Lebensmittelkette....................................... 70
Anhang C – Swiss Veterinary System ............................................................................................... 70
Anhang D – Zulassungsverfahren ..................................................................................................... 70
Anhang E - Referenztabellen .............................................................................................................. 70
Kontaktstelle Mehrjähriger Nationaler Kontrollplan für die Schweiz:
Bundeseinheit für die Lebensmittelkette BLK
Schwarzenburgstrasse 155
3003 Bern, Schweiz
Tel.: +41 58 464 21 96
Für Begriffe und Abkürzungen verweisen wir auf die Homepage der BLK: Glossar Lebensmittelkette
und Abkürzungen Lebensmittelkette.
Obwohl zum Zeitpunkt der Veröffentlichung mit besonderer Sorgfalt auf die Korrektheit der im MNKP
enthaltenen web links geachtet wurde, sind Änderungen in der Zwischenzeit nicht auszuschliessen. Der
MNKP, inkl. die Hyperlinks, wird jedoch in regelmässigen Abständen aktualisiert.
Gleichstellung: Wo nicht speziell erwähnt, gilt die männliche Form für beide Geschlechter.
4
1 Zusammenfassung
Der mehrjährige Nationale Kontrollplan (MNKP) 2020-2023 für die Schweiz und das Fürstentum Liech-tenstein ist ein vom Bund elektronisch veröffentlichtes Dokument, welches das amtliche Kontrollsystem entlang der gesamten Lebensmittelkette, vom Acker bis auf den Teller umfasst und einen Überblick über die amtlichen Kontrollen in den Bereichen Pflanzengesundheit, Futtermittel, Tiergesundheit, Tier-schutz sowie Lebensmittelsicherheit und Gebrauchsgegenstände liefert. Einerseits ist die Erstellung des MNKPs eine der Folgen der Unterzeichnung des bilateralen Abkom-mens mit der Europäischen Union (EU) und daher notwendig um den Handel mit den EU Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Auf der anderen Seite ist er ein wichtiges Strategiepapier für die Schweiz, das entlang der gesamten Lebensmittelkette Gültigkeit hat (siehe SR 817.032 Verordnung über den nationalen Kon-trollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände). Im MNKP sind die Rollen und die Verantwortungen der verschiedenen zuständigen Behörden auf Stufe Bund und Kantone in den obgenannten Bereichen beschrieben. Die detaillierte Aufgabenteilung und Organisation der kantonalen Stellen wird im Anhang «Kantonsprofile» erläutert. Der MNKP zeigt auf, wie diese verschiedenen Ämter zusammenarbeiten, um die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen zu gewährleisten und zu fördern, sowie die Konsumentinnen und Konsu-menten zu schützen. Im Weiteren wird im MNKP auch die Ausbildung des Personals beschrieben, das die amtlichen Kontrollen durchführt. Ein besonderes Augenmerk gilt zudem den durchzuführenden amt-lichen Kontrollen und Notfallplänen für aussergewöhnliche Situationen. Mit dem mehrjährigen Nationalen Kontrollplan 2020-2023 legen die Bundesämter für Landwirtschaft (BLW) und für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in Zusammenarbeit mit den jeweiligen kantonalen Vollzugstellen und der Eidgenössischen Zollverwaltung ein Steuerungsinstrument vor, das die Strategien für die gesamte Lebensmittelkette abbildet. Entlang der Lebensmittelkette wird die Stra-tegie mit Hilfe von Indikatoren gesteuert. Im MNKP-Jahresbericht wird jeweils der Stand der Umsetzung der Ziele des MNKPs festgehalten. Falls als notwendig erachtet, werden anschliessend Massnahmen ergriffen und/oder neue Prioritäten gesetzt. Die strategischen Ziele des MNKP 2020-2023 sind: 1. Lebensmittel auf dem Markt sind sicher und konform. 2. Das System entwickelt sich weiter und fördert die Zusammenarbeit. 3. Das System beugt Krisen aktiv vor und bewältigt sie erfolgreich. 4. Optimale Voraussetzungen für den Marktzugang werden geschaffen. Dieses grundlegende strategische Werkzeug, das die Sicherheit und die Konformität der Produkte ent-lang der gesamten Lebensmittelkette gewährleistet, wird von den Departementsvorstehern des Eidge-nössischen Departements des Innern (EDI) und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bil-dung und Forschung (WBF) freigegeben.
5
2 Einleitung
2.1 Grundlagen und Zweck
Der mehrjährige nationale Kontrollplan der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein (MNKP) wurde
unter der Koordination der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) durch die betroffenen Bun-
desämter (Bundesamt für Landwirtschaft sowie Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwe-
sen) und den Kantonen gemeinsam gemäss den folgenden Grundlagen erstellt:
Verordnung über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsge-
genstände (MNKPV, SR 817.032)
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (SR
0.916.026.81)
und unter Berücksichtigung der entsprechenden EG-Bestimmung:
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017
über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung
des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012,
(EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und
des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der
Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates
und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,
91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses
92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Die Gültigkeit des MNKP ist normalerweise auf 4 Jahren festgelegt, gemäss Entscheid der Amtsdirek-
torenkonferenz (Führungsinstrument der BLK), um Planungssicherheit zu erhalten.
6
Gemäss einem Regelkreis der kontinuierlichen Verbesserung ermöglichen soll, erfolgt nach der Erstel-
lung des MNKP und dessen Umsetzung die kritische Überprüfung des Erreichten, um gegebenenfalls
Korrekturmassnahmen einleiten zu können.
Tab. 1: Erläuterungen zum Prozess kontinuierliche Verbesserung im Rahmen des MNKP
Was? Wann?
Planen
Im MNKP sind die strategischen und operativen Ziele und der Beschrieb der Kontrollen, die entlang der Le-bensmittelkette durchgeführt werden, festgehalten. Die Departemente geben den „neuen“ MNKP frei. Das BLV und das BLW geben den jährlich aktualisierten MNKP frei.
Der aktualisierte MNKP wird jeweils zu Beginn des Jahres auf der Website der BLK aufgeschaltet. Die Ak-tualisierungsarbeiten beginnen im Sommer des Vorjah-res.
Umsetzen
Die Bundesämter und die Vollzugsbehörden setzen die Vorgaben des MNKP um.
Täglich, im Verlauf des Jahres.
Überprüfen
Jedes Jahr erstellen die Bundesämter und die BLK ei-nen MNKP Jahresbericht über die Kontrollergebnisse.
Der MNKP Jahresbericht erscheint jeweils im dritten Quartal des Jahres. Die Vorbereitungsarbeiten begin-nen im Frühjahr.
Korrigieren
Als Folge der Überprüfung werden, wenn als notwen-dig erachtet, Massnahmen ergriffen. D.h. die kom-mende Planung wird aktualisiert und angepasst.
Falls als notwendig erachtet, werden die Ergebnisse des Berichtes von Bund und Kantone gemeinsam an der Konferenz Lebensmittelkette (KLMK) besprochen und wenn nötig Massnahmen ergriffen.
Ziel des MNKP ist eine kohärente, globale, integrierte Strategie der amtlichen Kontrollen unter Einbezug
aller Bereiche und Etappen entlang der Lebensmittelkette und der Gebrauchsgegenstände einschliess-
lich der Einfuhr und Ausfuhr im Interesse einer laufenden Verbesserung der Sicherheit der Lebensmittel
und der Gebrauchsgegenstände.
2.2 Territorialer Geltungsbereich
Der MNKP gilt für die Schweiz und für das Fürstentum Liechtenstein. Aufgrund des Vertrags vom 29.
März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein
an das Schweizerische Zollgebiet (ZV, LGBI 0.631.112) werden in Liechtenstein teilweise gesetzliche
Regelungen der Schweiz übernommen. Diese werden über die Kundmachung der in Liechtenstein an-
wendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften im liechtensteinischen Landesgesetzblatt (LGBI) be-
kanntgegeben und erhalten so unmittelbare Verbindlichkeit (LR 170.551.631). Soweit im Bereich Le-
bensmittelkette schweizerisches Bundesrecht in Liechtenstein nicht oder nicht vollständig anwendbar
ist, enthalten die korrespondierenden Rechtsbestimmungen äquivalente bzw. soweit zutreffend, ana-
loge Bestimmungen.
Dort, wo im folgenden Dokument die kantonalen Behörden genannt sind, umfasst dies sinngemäss auch
die entsprechenden liechtensteinischen Amtsstellen.
7
3 Strategische und operative Zielsetzung
3.1 Strategische Ziele
Abb. 1: Strategische Ziele entlang der Lebensmittelkette – erarbeitet und validiert von Bund und Kantone im
August 2015
STRATEGISCHE ZIELE
2017 +
Lebensmittel auf dem
Markt sind sicher und
konform.
Das System beugt
Krisen aktiv vor und
bewältigt sie erfolg-
reich.
Das System entwi-
ckelt sich weiter und
fördert die Zusam-
menarbeit.
Optimale Vorausset-
zungen für den
Marktzugang werden
geschaffen.
8
3.2 Operative Ziele und Massnahmen
Operative Ziele entlang der Lebensmittelkette – erarbeitet und validiert von Bund und Kantone im September 20161 (Stand: 30. November 2020)
Strategisches Ziel: Lebensmittel auf dem Markt sind sicher und konform
Operative Ziele Massnahmen Priorität2
Gemeinsames Risikoverständnis entlang der Lebensmittelkette erar-beiten und festlegen
Ein konsolidierter Katalog von möglichen Risiken (nicht nur Gesundheit, sondern auch Täuschung) und deren Priorisierung als Planungsgrundlage wird erstellt.
2
Die Lebensmittelsicherheit ist messbar; es besteht ein Lebensmittel-sicherheitsindex zur Quantifizierung der Lebensmittelsicherheit mit dem Ziel, diese zu verbessern
Messbare und aussagekräftige Indikatoren und deren Gewichtung unter Einbezug der schon existieren-den Lösungen im In- und Ausland werden definiert. Basierend auf den Indikatoren soll ein Cockpit als Lebensmittelsicherheitsindex erarbeitet werden.
1
Risikobasierte Kontrolle mit geeigneten Werkzeugen optimieren
Einführung eines Werkzeugs (Prio-Tool) als Hilfe für die Priorisierung der Risiken bei der Produktkon-trolle. Umsetzen der nationalen Vorgaben bei der risikobasierten Prozesskontrolle gemäss MNKP-Ver-ordnung.
1
Reduktion lebensmittelbedingter Erkrankungen
Umsetzen des neu eingeführten Prozesshygienekriteriums Campylobacter bei der Schlachtung (Über-gangsfrist bis zum 30. April 2018) unter Einbezug aller Beteiligten.
1
Organisation von gezielten regionalen und nationalen Kontrollkampagnen auf pathogene Erreger.
1
Minimierung der durch die Lebensmittelkette übertragenen Antibio-tikaresistenzen
Strategie StAR
1
1 Die strategischen und operativen Ziele sind im Jahr 2016 unterschrieben worden. Sie werden laufend überprüft und sind für den MNKP 2020-2023 gültig. Falls An-
passungen erforderlich sind, werden diese in der jährlichen Aktualisierung des MNKP’s aufgenommen. Die Ergebnisse über die Umsetzung dieser Ziele befinden sich in den Jahresberichten des MNKP.
2 Drei Kategorien von Prioritäten: 1=hoch, 2=mittel, 3=niedrig
9
Minimierung von Lebensmitteltäuschungen und –betrug
Die Plattform COFF, in der BLV, BLW, EZV und FedPol vertreten sind, befasst sich mit der Umsetzung des Art. 182 LwG sowie mit der Bekämpfung des Lebensmittelbetrugs. Die COFF organisiert die Koordi-nation der Massnahmen bei konkreten Fällen und steht den Vollzugsorganen für die Abklärung von spe-zifischen Betrugsverdachtsfällen zur Verfügung.
1
Organisation von gezielten regionalen und nationalen Kontrollkampagnen auf Lebensmitteltäuschung und –betrug.
1
Minimierung der Belastung in der Lebensmittelkette von Rückständen und Kontaminanten.
Umsetzen des Aktionsplans PSM unter Einbezug aller Beteiligten.
1
Umsetzen der nationalen Strategie PCB unter Einbezug aller Beteiligten.
1
Durchführung der nationalen Fremdstoffuntersuchungen in Lebensmitteln tierischer Herkunft (NFUP) und Ableitung von Verbesserungsmassnahmen aus den NFUP Ergebnissen.
1
10
Strategisches Ziel: Das System entwickelt sich weiter und fördert die Zusammenarbeit
Operative Ziele Massnahmen Priorität
Eine höhere Verantwortung der Politik in Belangen der Lebensmittel-sicherheit existiert
Schnittstellen zwischen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) und den Themenbereichen «Tierschutz und Tiergesundheit» sowie «Lebensmittelsi-cherheit» abklären.
2
Es existiert eine strukturierte Zusammenarbeit mit definierten Prozes-sen
Etablierung des MNKP-Regelkreises mit Klärung der Rollen der Akteure und der Gremien, um so die Kontrollen effizient und effektiv gestalten zu können.
2
Die Lernfähigkeiten des Systems werden durch Analysen von Ereig-nissen und Schlussfolgerungen gefördert
Auf Basis der zur Verfügung stehenden Datengrundlagen (Masterdatenkonzept; siehe Ziel «Alle Akteure verfügen über die für ihre Arbeit notwendigen Daten und Informationen») werden Auswertungen erstellt, die Daten analysiert und Berichte veröffentlicht.
1
Mittels bestehenden Austauschplattformen und anhand der Berichte wird sich das System kontinuierlich entwickeln.
2
Das Gesamtsystemdenken und -handeln fördern
Alle Stakeholder werden ins Gesamtsystem einbezogen.
1
Gemeinsames Denken durch Organisation von Tagungen (z. B. MNKP Tagung) fördern.
1
Alle Akteure verfügen über die für ihre Arbeit notwendigen Daten und Informationen
Masterdatenkonzept
1
Die Abläufe und Zuständigkeiten sind klar definiert
1
Die Kontrollergebnisse entlang der LM-Kette werden in einer standardisierten Form in einem gemeinsa-men Datawarehouse einsehbar.
2
11
Strategisches Ziel: Das System beugt Krisen aktiv vor und bewältigt sie erfolgreich
Operative Ziele Massnahmen Priorität
Strukturen und Instrumente für die Früherkennung und Analyse der Risiken entlang der Lebensmittelkette sind vorhanden
Aufbau von einer zentralen Meldestelle für Betrugsfälle.
1
Meldung von gesundheitsschädigenden Fällen an das zuständige Bundesamt.
2
Regelmässige Information der Vollzugsstellen über die Ergebnisse der zentralen Risikobeurteilungen.
3
Aufbau einer Früherkennung Sicherheit der Lebensmittel (FRESIL).
1
Die Krisenorganisation ist festgelegt
Die Krise als ausserordentlicher Zustand ist definiert. Ein Krisenhandbuch inkl. einem Kommunikations-konzept ist erstellt und aktuell.
2
Die Krisenkonzeption ist geprüft, geübt, bereit
Regelmässige Prüfung des Krisenkonzepts mit der Teilnahme an Krisenübungen
3
12
Strategisches Ziel: Optimale Voraussetzungen für den Marktzugang werden geschaffen
Operative Ziele Massnahmen Priorität
Eine ressourcenschonende, effiziente und effektive Beglei-tung/Durchführung von Inspektionen ausländischer Kontrollbehörden ist sichergestellt
Die Voraussetzungen für eine langfristige Aufrechthaltung des Betriebs des nationalen Kompetenzzent-rums "Exportunterstützung" sind geschaffen.
2
Systemkontrollen werden international propagiert und akzeptiert
Vorbereitung und Durchführung der Audits sollen zu einem guten Ergebnis führen.
2
Eine Plattform für industrielle Produkte steht zur Verfügung
Aktionsplan Export
2
Harmonisierung der Verwaltungsmassnahmen für höhere Transpa-renz und Akzeptanz
Organisation von Workshops mit den kantonalen Vollzugsbehörden über die Harmonisierung der Verwal-tungs- und Strafmassnahmen.
3
Priorisierung der Anstrengungen basierend auf wirtschaftlichen Krite-rien (wirtschaftliche Interessen bzw. Erfolgsmöglichkeit) siehe oben
keine Massnahmen
2
13
3.3 Indikatoren
Die Amtsdirektoren des BLW, des BLV, der EZV sowie die Präsidenten von KOLAS, VSKT und VKCS
haben im Jahr 2015 die «Strategie Lebensmittelkette» unterzeichnet. Für die Umsetzung des ersten
strategischen Ziels «Lebensmittel auf dem Markt sind sicher und konform» wurde dabei das operative
Ziel «Die Lebensmittelsicherheit ist messbar; es besteht ein Lebensmittelsicherheitsindex zur Quantifi-
zierung der Lebensmittelsicherheit mit dem Ziel, diese zu verbessern» definiert.
Der Zweck von Indikatoren besteht darin, die Leistung des amtlichen Kontrollsystems zu messen und
einen Überblick über die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten entlang der Lebensmittelkette zu geben.
Indikatoren sollten ein integraler Bestandteil eines amtlichen Kontrollsystems sein, um einen systema-
tischen und kohärenten Ansatz zur Überwachung und Demonstration von Fortschritten bei der Errei-
chung der Kontrollziele zu ermöglichen.
Um die Erreichung des strategischen bzw. operativen Ziels zu überprüfen und den Vollzug entspre-
chend steuern zu können, wurden unter Einbezug schon existierender Lösungen im In- und Ausland,
sowie des Gesamtwirkungsmodells entlang der Lebensmittelkette und weiterer Grundlagen wie MANCP
Network Dokument «Developing objectives and indicators» von April 2015, Indikatoren festgelegt.
Bei der Auswahl, beziehungsweise Definition der Indikatoren, soll darauf geachtet werden, dass diese
den Kriterien von «RACER» genügen (relevant, akzeptiert, glaubwürdig (credible), leicht zu erheben
(easy to monitor) und robust).
13 Indikatoren entlang der Lebensmittelkette wurden festgelegt, die alle Prozesse entlang der Lebens-
mittelkette abdecken. Untenstehende Landkarte vereinfacht die Zuordnung der Indikatoren entlang der
Lebensmittelkette zu den einzelnen Bereichen.
14
Die Zielwerte für die einzelnen Indikatoren basieren auf den Erfahrungswerten der Jahre 2014-2016
und werden periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Wenn Indikatoren wiederholt in den orangen oder roten Bereich zu liegen kommen, werden von den
zuständigen Behörden Massnahmen zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit ergriffen. Diese Mas-
snahmen sind beispielsweise verstärkte Kontrollen, Medienmitteilungen, Branchengespräche, Anpas-
sung des Rechts, usw.
Zudem werden durch Kombination und Aggregation ausgewählter Indikatoren Cockpits zu verschiede-
nen Bereichen der Lebensmittelkette wie beispielsweise Hygiene Primärproduktion, Tiergesundheit,
Futtermittel oder Lebensmittel definiert.
Die Indikatoren wurden den Vollzugsbehörden im Frühjahr 2018 zur Konsultation vorgelegt und von der
KLMK am 20.06.2018 verabschiedet.
Für sämtliche Indikatoren wurde ein Info-Blatt verfasst, in welchem die Eckpunkte des Indikators kurz
beschrieben werden. – für Details siehe Link
15
Tab. 2: Beschreibung der Indikatoren entlang der Lebensmittelkette
Indikator Zielwert Bedeutung des Indikators
01 Anteil konformer Betriebe entlang der Lebensmittelkette
Konformitätsrate von mindestens 85 % (Prozesskontrol-len)
Gemäss Art. 8 der MNKPV (SR 817.032) und Art. 2 der VKKL (SR 910.15) wird jeder Betrieb mindestens innerhalb der Frist nach Anhang 1 einer Kon-trolle unterzogen. Der Wert des Indikators gibt Aufschluss darüber ob sich die Betriebe an die rechtlichen Grundlagen halten. Gemäss Art. 3 der LMVV (SR 817.042) ist die Beurteilung der Prozesse entlang der Lebensmittelkette eine Aufgabe der kantonalen und Bundesvollzugsbehörden. Die Ergebnisse der Inspektionen zeigen ein genaues Bild über den Konformitätsstand der Prozesse in Schweizer Betrieben entlang der Lebensmittelkette auf.
02 Konformitätsrate von pflanzlichen Pri-märprodukten aus der Schweiz
99 % aller analysierten Proben von Produkten aus inlän-dischen Anbauten sollen den Höchstgehalt an Pflanzen-schutzmittelrückständen und an Kontaminanten nicht überschreiten.
Aus den Daten wird die korrekte Anwendung von Produktionsmitteln, insbe-sondere Pflanzenschutzmitteln, Düngern und Biozide sowie die korrekte Praxis zur Vorbeugung von Umweltkontaminanten in der Landwirtschaft ab-geleitet. Der Indikator hat einen direkten Zusammenhang mit dem durch den Bund festgelegten Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwen-dung von Pflanzenschutzmitteln. Dieser Indikator soll mit dem Indikator Nr. 6 angeschaut werden. Zusammen können die Indikatoren Nr. 2 und Nr. 6 eine aussagekräftige Information über die Kontaminanten und Rückstände in der pflanzlichen Primärproduktion liefern.
03 Konformitätsrate von Nutztierfuttermitteln
Konformitätsrate von mindestens 95 % Die hier in Betracht gezogenen Werte stellen die Hauptparameter für die Nutztierfuttermittelsicherheit, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit dar und sind somit von grosser Bedeutung für die Sicherheit entlang der Le-bensmittelkette.
04 Konformitätsrate bei den amtlichen Un-tersuchungen von Schlachttieren
Mindestens 99 % sämtlicher kontrollierter Tiere, die als gesund angegeben und angeliefert worden sind, ver-zeichnen keine Mängel bei amtlichen STU und FU.
Wer Tiere zur Herstellung von Lebensmitteln produziert, muss sie so produ-zieren, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zur Täuschung Anlass geben. Wichtig ist, dass ein Nutztier, das vom Tierhalter als gesund gemeldet wird, auch gesund ist. Die Konformitätsrate soll so hoch sein, dass möglichst wenige kranke Tiere ins Areal von Schlachthöfen gelangen. Erstens kann man die Verschleppung von Krankheitserregern, die zu einer Kontamination führen könnten, verhin-dern und zweitens unnötige Transporte, die mit Schmerzen und Leiden ver-bunden sind, unterbinden.
16
05 Konformitätsrate von amtlichen Proben untersuchter tierischer Lebensmittel
Konformitätsrate von mindestens 95 % Der Indikator beruht auf den risikobasierten Untersuchungen der Vollzugs-behörden. Die drei Bereiche, (Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milchprodukte, Ei und Eiprodukte), bei denen ein Indikator bzw. ein Zielwert festgelegt wird, spielen eine wichtige Rolle in der Ernährung der Bevölke-rung und im internationalen Handel. Mehrere Faktoren wie das Verhalten der Betriebe, die vorherigen Erfahrungen, die Anzahl Kampagnen, usw. wer-den die risikobasierten Untersuchungen und schliesslich auch den Indikator beeinflussen. Dennoch ergibt der Indikator einen Hinweis über die Sicher-heit bzw. Konformität der Ware aus tierischer Herkunft, die auf dem Markt verkauft wird. Mit diesem Indikator kann das System CH am Ende der Le-bensmittelkette auch über mehrere Jahre beurteilt werden. Die pflanzlichen Produkte werden zusätzlich durch den Indikator Nr. 2 und Nr. 6 abgedeckt.
06 Konformitätsrate von ausgewählten un-verarbeiteten pflanzlichen Produkten auf dem CH-Markt
99 % aller analysierten Proben sollen den Höchstgehalt an Pflanzenschutzmittelrückständen nicht überschreiten
Der Indikator ergibt einen Hinweis über die Sicherheit bzw. die Konformität der unverarbeiteten Primärprodukte und Gewürze, die auf dem Schweizer Markt verkauft werden. Dieser Indikator wird zur Beurteilung der Rück-standssituation, der am meisten verzehrten Primärprodukte dienen. Diese Produkte decken einen grossen Teil des Primärproduktekonsums der Schweizer Bevölkerung ab. Der Indikator liefert von Jahr zu Jahr Hinweise zu Pflanzenschutzmittelrückständen in den landwirtschaftlichen Produkten.
07 Konformitätsrate von Lebensmitteln tieri-scher Herkunft aus der Schweiz (natio-nales Fremdstoffuntersuchungspro-gramm)
Konformitätsrate von mindestens 99.5 % Dieser Indikator ist insbesondere für die Exportfähigkeit von Schweizer Fleischprodukten relevant. Mit dem Abkommen mit der EU ist die Schweiz beauftragt, bestimmte Kriterien beim Fremdstoffuntersuchungsprogram zu prüfen. Die Anwendung derselben Kriterien, in den Europäischen Ländern, erlaubt ein Vergleich dieses Indikators (z. B. mit den Anrainerstaaten). Ein solcher Vergleich ergibt einen guten Hinweis über die Handhabung der Tier-arzneimittel entlang der Lebensmittelkette gegenüber der EU.
Das Programm wird gezielt risikobasiert betrieben, unter der Voraussetzung, dass die Verpflichtungen gegenüber der EU hinsichtlich den EU Anforderun-gen an Drittländer beim Import von tierischen Lebensmittel in die EU auf-rechterhalten werden.
08 Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser
Mindestens 99 % der Schweizer Bevölkerung hat einen Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser
Ein optimales Management des gesamten Wasserzyklus ist eine wesentli-che Vorbedingung, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch von hochstehender Qualität ist und die Gesundheit der Konsu-menten nicht gefährdet. Im dezentralisierten System der Schweiz verfügen die Vollzugsbehörden über die relevanten Informationen, die eine objektive Auswertung der Situation ermöglichen. Der Indikator liefert eine Aussage über die Qualität des Lebensmittels Trinkwasser und indirekt auch über die Qualität der Managementkette bei der Produktion dieses Lebensmittels.
17
09 Konformitätsrate bei durch Vollzugsbe-hörden kontrollierten Proben bezüglich der agrarrechtlichen Kennzeichnungen
Konformitätsrate von mindestens 90 % Ein ausdrückliches Ziel der Lebensmittelgesetzgebung ist der Schutz vor Täuschung der Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln. Ge-mäss Art. 12 der LGV (SR 817.02) sind insbesondere die Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnun-gen führen können, verboten. Die rechtlichen Bestimmungen im Bereich «geschützte Kennzeichnungen» müssen bei der Anpreisung und Kenn-zeichnung von Lebensmitteln (Etiketten, Werbung, Ursprungsbezeichnun-gen, Speisekarte, …) eingehalten werden.
10 Rate der Antibiotika Verschreibung in IS ABV aus den Tierarztpraxen
Anteil von mehr als 99% der Praxen und Tierkliniken, die ihre Verschreibungen von Antibiotika elektronisch in IS ABV melden
Gemäss Art.4 der IS ABV Verordnung (SR 812.214.4) müssen die Tierärzte dem BLV periodisch die Verbrauchdaten von Antibiotika melden. Dank die-ser Meldungen in das IS ABV können Rückschlüsse auf den Antibiotikaver-brauch in Tierarztpraxen, Tierkliniken oder Tierhaltungen gezogen werden. Diese Erkenntnisse sind wichtig damit eine gezielte Strategie für die langfris-tige Erhaltung der Wirksamkeit entwickelt und umgesetzt werden kann. Bei Anzeichen einer tieferen Meldequote können Abklärungen zu den Ursachen durchgeführt und Gegenmassnahmen ergriffen werden. Die kontinuierliche Datenerfassung wird zudem aufzeigen, ob die Massnahmen zur Einschrän-kung der Antibiotika Anwendung eingehalten werden.
11 RASFF Meldungen, die die Schweiz be-treffen
RASFF Meldungen mit Bezug auf CH Markt – max. 6 %
RASFF Meldungen für CH Produkte – max. 1 %
Dieser Indikator liefert Hinweise zum Stand des Systems CH bezüglich Le-bensmittelsicherheit und Täuschung. Ausserdem wird eine Information über die in die Schweiz importierten Produkte gegeben. Die EU ist unser grösster Handelspartner. Die Daten sind repräsentativ genug, um einen Hinweis zum Stand des Systems CH zu liefern. Der Indikator liefert zudem einen Hinweis zum Qualitätssystem der CH-Exportindustrie.
12 Anzahl Sofortmeldungen über Tierseu-chenausbrüche an die OIE
Maximal zwei Meldungen pro Jahr bezüglich anstecken-der Seuchen gemäss Art. 2-3 TSV.
Wenn viele Sofortmeldungen gemacht werden müssen, zeigt das ein aktives Seuchengeschehen an. Zusätzliche Massnahmen zur Beherrschung der Seuchen müssten ergriffen werden. Der Indikator wird BLV intern ebenfalls im Reporting als Performance Indikator verwendet. Der Indikator zeigt also Abweichungen von einer guten Seuchenlage in der Schweiz an. Die Seu-chenlage ist das Ergebnis verschiedenster Massnahmen zur Ausrottung, Bekämpfung, Früherkennung und Überwachung von Tierseuchen, aber auch zum Schutz vor der Einschleppung und Verschleppung. Was der Indi-kator jedoch nicht bewerten kann, sind einzelne angeordnete Massnahmen. Da aber alle Massnahmen zusammen letztendlich zu einem guten Seuchen-status beitragen, macht er eine Aussage über den Erfolg der Tierseuchen-bekämpfung. Um dieses Signal richtig zu interpretieren, müssen die Zusam-menhänge, die zum Auftreten der Seuchen geführt haben, genauer unter-sucht werden. In der Regel werden diese Untersuchungen schon abge-schlossen sein, wenn der Indikator einmal im Jahr ausgewiesen wird. Die In-formation über diese Untersuchungen wird mit dem Wert des Indikators als Kommentar mitgeliefert, so wie auch jeder andere «nicht-grüne» Indikator erklärungsbedürftig ist und kommentiert werden muss.
18
13 Inzidenz pro 100'000 Einwohner bei Campylobateriose
Maximal 60 gemeldete Campylobacteriosefälle pro 100‘000 Einwohner im Jahr 2020.
Das Ziel ist es, im Jahr 2020 maximal 2/3 der Fälle des Jahres 2014 (92.40 Fälle pro 100.000 Einwohner) zu haben.
Die Infektion mit Campylobacter-Bakterien ist in der Schweiz, und auch in anderen Ländern Europas, die häufigste Zoonose. Basierend auf den Mel-dezahlen des BAG erkrankt ca. eine von 1‘000 Personen jährlich an einer Campylobacter-Infektion. Da aber nicht alle erkrankten Personen zum Arzt gehen, liegt die tatsächliche Fallzahl deutlich höher. Insgesamt stieg die Fallzahl in den vergangenen Jahren stetig an und betrug 2016 rund 7‘800 gemeldete Fälle pro Jahr. Die meisten Infektionen gehen auf kontaminierte Lebensmittel zurück, wobei das Geflügelfleisch als Hauptansteckungsquelle gilt. Typischerweise ist bei der Campylobacteriose ein saisonaler Verlauf mit einem ersten Anstieg im Sommer zu verzeichnen, der im Monat August den Höhepunkt erreicht. Ein zweiter kurzzeitiger Anstieg ist jeweils über die Festtage zum Jahreswechsel auszumachen. Campylobacter wird entlang der ganzen Lebensmittelkette von der Produktion von Mastgeflügel bis zur Zubereitung genussfertiger Speisen bekämpft, um das Risiko für eine Campylobacter-Infektion beim Menschen zu verringern. Zum einen kann die Erregerlast bei der Produktion und die Ausbreitung des Erregers während des Schlachtprozesses reduziert werden (Massnahme: Einführung Prozess-hygienekriterium 2017). Zum anderen kann der Konsument durch Einhalten einer guten Küchenhygiene das Risiko für eine Campylobacter-Infektion mi-nimieren (Kampagne Sicher geniessen, Start 2016).
19
4 Zuständige Behörden
Abb. 2: Übersicht der zuständigen amtlichen Behörden von Kernprozesse MNKP
20
4.1 Bundesbehörden
Tab. 3: Übersicht Hauptaufgaben Bundesbehörden
Das System basiert auf den Grundsätzen vom Codex Alimentarius insbesondere auf CAC/GL 82-2013
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
Das BLW ist
das Kompetenzzentrum des Bundes für den Agrarsektor und ist Agroscope vor-gestellt, das unter anderem zuständig ist für den Vollzug der Vorschriften bei den Futtermitteln.
in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) über den Eidgenössi-schen Pflanzenschutzdienst (EPSD) für den Vollzug der Pflanzenschutzverord-nung zuständig.
für die Zulassung von Pflanzenschutz-mitteln und Düngern verantwortlich.
zusammen mit Agroscope verantwortlich für die Registrierung neuer Pflanzensor-ten in den nationalen Sortenkatalog so-wie für die Zertifizierung von Saat- und Pflanzgut.
die Überwachungsstelle für die Kontrol-len der Hygiene in der pflanzlichen Pri-märproduktion, in Zusammenarbeit mit dem BLV.
zuständig für den Schutz von Qualitäts-kennzeichnungen, wie biologischer Landbau, geschützte Ursprungsbezeich-nungen und geschützte geografische An-gaben.
die Überwachungsstelle für die Kontrol-len über den ökologischen Leistungs-nachweis (ÖLN), Voraussetzung für Di-rektzahlungen an Bewirtschaftern von Landwirtschaftsbetrieben, bei denen auch einige im Rahmen des MNKP rele-vante Punkte überprüft werden (Tier-schutz und Pflanzenschutz).
zuständig für die Weinkontrollen.
Weiterführende Informationen sind unter www.blw.admin.ch zu finden.
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
Das BLV ist
das Kompetenzzentrum des Bundes für die Bereiche Lebensmittelsicherheit, Er-nährung, Tiergesundheit, Tierschutz und Artenschutz im internationalen Handel.
zuständig für die Prüfung und Bewilli-gung von serienmässig hergestellten Aufstallungssystemen und Stalleinrich-tungen zum Halten von Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Kaninchen.
besorgt für die Erkennung und die Beur-teilung von gesundheitlichen Risiken für Mensch und Tier. Es entwickelt neue Werkzeuge zur Früherkennung von mög-lichen Risiken, bewertet die Sicherheit von Stoffen, Organismen, Verfahren und das Ernährungsverhalten und erarbeitet wissenschaftliche Grundlagen in den ei-genen Laboratorien.
Weiterführende Informationen sind unter www.blv.admin.ch zu finden.
Weiterführende Informationen zum Vete-rinärdienst Schweiz sind unter dem An-hang C dieses Dokumentes zu finden.
Bundeseinheit für die Lebensmittel-kette (BLK)
Die BLK
unterstützt die Bundesämter bei der Er-arbeitung des MNKP und dessen jährli-chen Berichtes.
unterstützt die Bundesämter bei der Auf-sicht über die Vollzugstätigkeit des Bun-des und der Kantone.
unterstützt die Bundesämter mit unter-schiedlichsten Dienstleistungen – je nach den Bedürfnissen der Bundesäm-ter.
ist direkt den Amtsdirektoren der zwei Bundesämter unterstellt (BLW und BLV).
Weiterführende Informationen sind unter www.blk.admin.ch zu finden.
Armeestab / Veterinärdienst der Ar-mee, und Logistikbasis der Armee
Der ASTAB – Vet D A
ist das Kompetenzzentrum für die Le-bensmittelkontrolle und die Trinkwasser-kontrolle in der Armee.
sorgt dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelgesetzes in der Armee ein-gehalten werden, wobei in ortsfesten An-lagen, die von der Armee benützt wer-den, die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugs-behörden erfolgt.
führt das Lebensmittelhygiene-Inspekto-rat der Armee (LIA, Milizformation), de-ren Angehörige die Lebensmittelkontrolle in Schulen und Kursen der Armee durch-führen.
Die LBA
führt die periodischen Trinkwasserunter-suchungen und die periodischen Kontrol-len der armeeeigenen Trinkwasseranla-gen durch (LBA-Technisches Gebäude-management TGM).
21
Die Bundesämter haben die Möglichkeit zu spezifischen Themen sogenannte ausserparlamentarische
Kommissionen zu konsultieren (siehe SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG, Art. 57a ff. und SR 172.020.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung RVOV,
Art. 8a ff)
Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bundesgesetz dazu
ermächtigt werden. Sie haben beratende und vorbereitende Funktionen. Ausserparlamentarische Kom-
missionen können eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung besonderes Fachwissen erfordert,
das in der Bundesverwaltung nicht vorhanden ist; den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer
interessierter Kreise verlangt; oder durch eine nicht weisungsgebundene Einheit der dezentralen Bun-
desverwaltung erfolgen soll. Der Bundesrat setzt ausserparlamentarische Kommissionen ein (Verfü-
gung des Bundesrates) und wählt deren Mitglieder. Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier
Jahren gewählt.
Im Geltungsbereich des MNKP sind für das BLV von Bedeutung (inkl. Rechtliche Grundlagen):
Prüfungskommission für die amtliche Lebensmittelkontrolle
LMG Art. 53 (SR 817.0) / LMVV Art. 65 (SR 817.042)
Prüfungskommission für das Veterinärwesen
TSchG Art. 35a (SR 455) / TSG Art. 3a (SR 916.40) / Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbil-
dung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen (SR 916.402)
Eidgenössische Ernährungskommission EEK
Verfügung über die Einsetzung der EEK
Kommission für Stalleinrichtungen
TSchV Art. 83 (SR 455.1) / TSchG Art.7 bst 2 (SR 455)
22
4.2 Kantonale Behörden
Tab. 4: Organisation Schweiz (Kantone) und Fürstentum Liechtenstein
Kanton / Land
Landwirtschaftsamt Veterinärdienst Lebensmittelkontrolle
AG Departement Finanzen und Res-sourcen
Landwirtschaft Aargau
Departement Gesundheit und Soziales
Amt für Verbraucherschutz
AR Departement Bau- und Volkswirt-schaft
Amt für Landwirtschaft
Departement Gesundheit und Soziales
Veterinäramt beider Appenzell
Aufsichtskommission IKL
Interkantonales Labor AR, AI, SH
AI Land- und Forstwirtschaftsdeparte-ment
Landwirtschaftsamt
Land- und Forstwirtschaftsde-partement
Veterinäramt beider Appenzell
Aufsichtskommission IKL
Interkantonales Labor AR, AI, SH
SH Volkswirtschaftsdepartement
Landwirtschaftsamt
Departement des Inneren
Veterinäramt
Aufsichtskommission IKL
Interkantonales Labor AR, AI, SH
GL Departement Volkswirtschaft und Inneres
Abteilung Landwirtschaft
Departement Finanzen und Gesundheit
Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) Grau-bünden
BE Wirtschafts-, Energie- und Umwelt-direktion
Amt für Landwirtschaft und Natur
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Amt für Veterinärwesen
Wirtschafts-, Energie- und Um-weltdirektion
Kantonales Laboratorium
BL Volkswirtschafts- und Gesundheits-direktion
Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain
Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
BS Vollzug Direktzahlungen: siehe BL Gesundheitsdepartement
Veterinäramt
Gesundheitsdepartement
Kantonales Labor
FL Ministerium für Inneres, Bildung und Umwelt
Amt für Umwelt – Abteilung für Landwirtschaft
Ministerium für Gesellschaft
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
FR Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
Direction des institutions, de l'agri-culture et des forêts
Amt für Landwirtschaft
Service de l’agriculture
Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
Direction des institutions, de l'agriculture et des forêts
Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Service de la sécurité alimentaire et des affaires vétérinaires
GE Département du territoire
Office cantonal de l’agriculture et de la nature (OCAN)
Département de la sécurité, de l’emploi et de la santé
Service de la consommation et des affaires vétérinaires (SCAV)
GR Departement für Volkswirtschaft und Soziales
Amt für Landwirtschaft und Geoin-formation (ALG)
Departement für Volkswirtschaft und Soziales
Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT)
JU Département de l’économie et de la santé
Service de l’économie rurale
Département de l’économie et de la santé
Service de la consommation et des affaires vétérinaires
LU Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsde-partement
Dienststelle Landwirtschaft und Wald
Gesundheits- und Sozialde-partement
Dienststelle Veterinärdienst
Gesundheits- und Sozialdepar-tement
Dienststelle Lebensmittelkon-trolle und Verbraucherschutz
NE Département du développement territorial et de l’environnement
Service de l’agriculture
Département du développement territorial et de l’environnement
Service de la consommation et des affaires vétérinaires
SG Volkswirtschaftsdepartement
Landwirtschaftsamt
Gesundheitsdepartement
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
23
Kanton / Land
Landwirtschaftsamt Veterinärdienst Lebensmittelkontrolle
SO Volkswirtschaftsdepartement
Amt für Landwirtschaft
Volkswirtschaftsdepartement
Amt für Landwirtschaft/Veteri-närdienst
Departement des Innern
Gesundheitsamt – Abteilung Le-bensmittelkontrolle
TG Departement für Inneres und Volkswirtschaft
Landwirtschaftsamt
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
Veterinäramt
Departement für Finanzen
und Soziales
Kantonales Laboratorium
TI Dipartimento delle finanze e dell’economia
Sezione dell'agricoltura
Dipartimento della sanità e della socialità
Ufficio del veterinario canto-nale
Dipartimento della sanità e della socialità
Laboratorio cantonale
UR Volkswirtschaftsdirektion
Amt für Landwirtschaft
Aufsichtskommission LdU
Veterinärdienst der Urkantone
Laboratorium der Urkantone
SZ Volkswirtschaftsdepartement
Amt für Landwirtschaft
Aufsichtskommission LdU
Veterinärdienst der Urkantone
Laboratorium der Urkantone
NW Landwirtschafts- und Umweltdirek-tion
Amt für Landwirtschaft
Aufsichtskommission LdU
Veterinärdienst der Urkantone
Laboratorium der Urkantone
OW Volkswirtschaftsdepartement
Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Aufsichtskommission LdU
Veterinärdienst der Urkantone
Laboratorium der Urkantone
VD Département de l’économie, de l’innovation et du sport
Direction générale de l'agriculture, de la viticulture et des affaires vé-térinaires (DGAV)
Département de l’économie, de l’innovation et du sport
Service de la promotion de l'économie et de l'innovation (SPEI)
VS Departement für Volkswirtschaft und Bildung
Département de l’économie et de la formation
Dienststelle für Landwirtschaft
Service de l’agriculture
Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur
Département de la santé, des affaires sociales et de la culture
Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Service de la consommation et affaires vétérinaires
ZG Volkswirtschaftsdirektion
Landwirtschaftsamt
Gesundheitsdirektion
Amt für Verbraucherschutz
ZH Baudirektion
Amt für Landschaft und Natur
Gesundheitsdirektion
Veterinäramt
Gesundheitsdirektion
Kantonales Labor
24
Abb. 3: Fusionierte Ämter – KT und KC (Stand: Oktober 2020, Grafik erstellt vom BLV)
Abb. 4: Übersicht Fusion Lebensmittel- und Umweltlabors (Stand: Oktober 2020, Grafik erstellt vom BLV)
25
Tab. 5: Übersicht Hauptaufgaben Kantonale Behörden
Kantonale Landwirtschaftsämter
Die Landwirtschaftsämter sind verantwortlich für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen gemäss Direktzahlungsverord-nung (DZV Art. 104 Abs. 2). Im Rahmen des ÖLN (ökologischer Leistungsnachweis) sind sie für alle Bereiche mit Ausnahme des Bereichs Tierschutz verantwortlich. Die Verantwor-tung für diesen Bereich liegt bei den kantonalen Veterinärdiensten. Im Rahmen der oben umschriebenen Verantwortung haben die Landwirtschaftsämter die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in ihrem Kantonsgebiet stichprobenmässig zu überwachen und jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über die in ihrem Kantonsgebiet durchgeführten Kontrollen und die erwähnte Überwachungstätigkeit zu erstellen (DZV Art 104 Abs. 5 und 6).
Die Landwirtschaftsämter sind in gewissen Kantonen verantwortlich für die Kontrollen der Prozesshygiene in der Primärproduktion.
Die kantonalen Pflanzenschutzdienste sind für die Gebietsüberwachung bezüglich besonders gefährlicher Schadorganismen sowie die Beratung für eine effektive und ökologische Bekämpfung anderer Schadorganismen in Kulturen zuständig. In der Regel sind sie in den Landwirtschaftsämtern eingegliedert.
In den meisten Kantonen sind sie verantwortlich für die Kontrolle der vorschriftsgemässen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Weiterführende Informationen über die Kantonalen Landwirtschaftsämter sind unter www.kolas.ch zu finden.
Kantonale Veterinärdienste
Die Kantonstierärzte leiten die kantonalen Veterinärdienste. Sie sind für den Vollzug der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung sowie mit den auf die Tiernutzung bezogenen Teilen der Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung in den Kantonen zuständig.
Die amtlichen Tierärzte sind für sämtliche Vollzugsaufgaben befähigt und polyvalent im Veterinärdienst einsetzbar.
Die amtlichen Fachexperten übernehmen Aufgaben in einem Spezialgebiet, die von der Gesetzgebung her nicht zwingend von amtlichen Tierärzten übernommen werden müssen (z. B. im Vollzug der Tierschutzgesetzgebung). Sie haben einen naturwissenschaftlichen Hochschulabschluss aber nicht zwingend in Veterinärmedizin.
Die amtlichen Fachassistenten arbeiten unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes.
Nicht amtliche Tierärzte können vom Kantonstierarzt ausnahmsweise mit amtlichen Aufgaben in Kleinbetrieben oder Betrieben in Berg- und Randgebieten betraut werden (Art. 5 Bildungsverordnung). Die Weiter- und Fortbildung ist durch den Kantonstierarzt im Einzelfall zu regeln und muss die zuverlässige Aufgabenerledigung gewährleisten. Tätigkeiten, wie die Entnahme von Blutproben für die Seuchenüberwachung oder Impfungen, können an jeden praktizierenden Tierarzt delegiert werden, weil hier Interessenskonflikte ausgeschlossen werden können und weil es tierärztliche Handlungen sind, die keine besondere Weiter- oder Fortbildung verlangen.
Weiterführende Informationen über die Kantonalen Veterinärdienste sind unter https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/das-blv/organisation/veterinaerdienst-schweiz.html zu finden.
Kantonale Lebensmittelkontrolle
Die Kantonale Lebensmittelkontrolle ist für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, inkl. Gebrauchsgegenstände, zuständig.
Die Kantonale Lebensmittelkontrolle führt Kontrollen in Lebensmittelbetrieben durch.
Die Kantonale Lebensmittelkontrolle führt mikrobiologische, chemische, physikalische und sensorische Laboruntersuchungen durch.
Die Kantonale Lebensmittelkontrolle wird von Kantonschemikern geleitet.
Für die Kontrollen in den Betrieben, welche Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, kennzeichnen, anpreisen oder abgeben, sind Lebensmittelinspekto-ren sowie Lebensmittelkontrolleure eingesetzt.
Weiterführende Informationen über die Kantonale Lebensmittelkontrolle sind unter www.kantonschemiker.ch zu finden.
Weitere kantonale Fachstellen
Für die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die kantonalen Fachstellen für Chemikalien zuständig. Die Vollzugsstellen sind je nach Kanton einem anderen Amt zugeteilt. In einigen Kantonen sind sie bei der Lebensmittelkontrolle angesiedelt. In anderen Kantonen sind sie Teil der Umweltschutzämter oder gehören zum Bereich der Kan-tonsapotheker. Einzelne Aufgaben nimmt das BLW subsidiär wahr (Art. 80 PSMV).
26
4.3 Gemeinden
Im Bereich Pflanzengesundheit sind zum Teil Gemeindearbeiter für die Überwachung der Wirtspflanzen
besonders gefährlicher Schadorganismen (insbesondere in städtischen Gebieten) zuständig.
4.4 Kontrollstellen
Wo das nominale Recht dies vorsieht, können nach ISO/IEC 17020 akkreditierte privatrechtliche Orga-
nisationen für die Durchführung von Kontrollen beigezogen werden.
Weiterführende Informationen zu Kantonen und delegierte Kontrollstellen sind im Anhang A zu finden.
(siehe Abschnitt Kontrollorganisationen)
4.5 Referenzlabors
Tab. 6: Amtliche nationale Laboratorien
Labor Untersuchungsparameter Matrix
Agroscope-Saatgutprüflabor (ISTA-akkreditiert)
Qualitätseigenschaften von Saat- und Pflanzgut, Sortenidenti-tät
Saat- und Pflanzgut
Agroscope-GVO-Kontrolllabor Verunreinigungen von Saat- und Pflanzgut durch nicht-bewil-ligte GVO
Saat- und Pflanzgut
Agroscope Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Unerwünschte Stoffe, Verbotene Stoffe, GVO, tierische Bestandteile, Salmonellen
Futtermittel
Agroscope Rinderbestandteile Futtermittel
Alle Kantonalen Laboratorien Parameter gemäss Rechtsgrundlagen rund um LMG Lebensmittel
Agroscope Referenzanalytik Schweinefett Beprobung
Schweinefleisch
Agroscope Referenzlabor für den Bereich der besonders gefährlichen Schadorganismen (Insekten, Bakterien, Pilze, Viren und Fa-denwürmer) die für die Landwirtschaft oder den produzieren-den Gartenbau relevant sind.
Pflanzenge-sundheit; Saat- und Pflanzgut, sowie lebende Teile von Pflan-zen
Pflanzenschutzlabor WSL Referenzlabor für den Bereich der besonders gefährlichen Schadorganismen (Insekten, Bakterien, Pilze, Viren und Fa-denwürmer) die für den Wald relevant sind
Pflanzenge-sundheit; Saat- und Pflanzgut, sowie lebende Teile von Pflan-zen und Holz
Agroscope-Produktchemie Wirkstoffgehalt und physikalisch-chemische Eigenschaften Pflanzenschutz-mittel
Agroscope Weinanalysen für den Export ( in Zusammenarbeit mit kanto-nalen Laboratorien, wenn diese von den Zielstaaten des Ex-ports anerkannt sind).
Wein
27
Tab. 7: Nationale Referenzlaboratorien und nationale Referenzzentren – Bereich Tiergesundheit (Stand: 18.
Dezember 2018)
Labor Untersuchungsparameter
Institut für Virologie und Immunologie (IVI); Standort Mittelhäusern
Hochansteckende Tierseuchen gemäss Artikel 2 TSV; Blau-zungenkrankheit, Hämorrhagische Krankheit der Hirsche, PRRS, Japanische Encephalitis und West Nil Fieber
Institut für Virologie und Immunologie (IVI); Standort Universität Bern
Tollwut, Bovine Virusdiarrhoe, Caprine-Arthritis-Encephalitis, Maedi-Visna, Enzootische Leukose der Rinder, Equine Infekti-öse Anämie, Equine Arteritis, Lungenadenomatose, Encepha-lomyelitis der Pferde (ohne JEV und WNF), Blauzungenkrank-heit, Infekt. Rhinotracheitis/Infekt. pustulöse Vulvovaginitis
Institut für Parasitologie Vetsuisse-Fakultät, Uni Bern
Beschälseuche, Infektionen mit Tritrichomonas foetus, Neo-sporose, Toxoplasmose, Trichinellose, Besnoitiose, Befall mit Acariose, Varroatose, Hypodermose, Echinokokkose, Krypto-sporidiose
Institut für Parasitologie Vetsuisse-Fakultät, Uni Zürich
Echinokokkose, Cryptosporidiose, Hypodermose, Neospo-rose, Toxoplasmose, Trichinellose, Besnoitiose
Institut für Veterinärbakteriologie
Vetsuisse-Fakultät, Uni Zürich
Paratuberkulose, Pseudotuberkulose, Tuberkulose, Brucellose der Rinder, Brucellose der Schafe und Ziegen, Salmonellose
Institut für Veterinärbakteriologie
Abt. Geflügelkrankheiten
Vetsuisse-Fakultät, Uni Zürich
Chlamydiose der Vögel, aviäre Influenza, Infektiöse Laryngo-tracheitis der Hühner, Myxomatose, Newcastle Krankheit, Sal-monella-Infektion des Geflügels, Virale hämorrhagische Krankheit der Kaninchen, Salmonellose, West Nil Virus (Vö-gel)
Institut für Veterinärpathologie
Vetsuisse-Fakultät, Uni Zürich
Enzootischer Chlamydien-Abort der Schafe und Ziegen; allge-meine Anerkennung für die amtliche Tierseuchendiagnostik
Virologisches Institut
Vetsuisse-Fakultät, Uni Zürich
Infektiöse Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Aujeszkysche Krankheit, Transmissible Gastroenteritis, Blau-zungenkrankheit, Enzootische Leukose der Rinder, PRRS
NeuroCenter
Departement für klin. experim.
Forschung und VPHI
Vetsuisse-Fakultät, Uni Bern
Bovine Spongiforme Encephalopathie, Scrapie, Listeriose
Zentrum für Fisch- und Wildtiermedizin
Departement für Infektionskrankheiten und Pat-hobiologie (DIP)
Frühlingsvirämie der Karpfen, Infektiöse Anämie der Salmo-nidae, Infektiöse Hämatopoietische Nekrose, Infektiöse Pan-kreasnekrose, Krebspest, Proliferative Nierenkrankheit der Fi-sche, Virale hämorrhagische Septikämie
Institut für Veterinärbakteriologie
Abt. ZOBA
Vetsuisse-Fakultät, Uni Bern
Actinobacillose, Ansteckende Pferdemetritis, Brucellose der verschiedenen Tierarten, Campylobacteriose, Coxiellose, En-zootische Pneumonie der Schweine, Infektionen mit Campy-lobacter foetus, Infektiöse Agalaktie, Leptospirose, Listeriose, Lungenseuche der Rinder, Lungenseuche der Schafe und Ziegen, Milzbrand, Rauschbrand, Rotz, Salmonella-Infektion des Geflügels, Salmonellose, Tularämie, Yersiniose, Enzooti-scher Chlamydien-Abort der Schafe und Ziegen, Chlamydiose der Vögel, Pseudotuberkulose
Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Po-sieux
Zentrum für Bienenforschung (ZBF)
Acariose, Varroatose; Befall mit Tropilaelaps spp und Aethina tumida, Sauerbrut, Bösartige Faulbrut
Tab. 8: Nationale Referenzlaboratorien – Bereich Lebensmittelsicherheit (Stand 11. Januar 2019)
Labor Matrix / Untersuchungsparameter
Agroscope Milch und Milchprodukte
Institut für Lebensmittelsicherheit und –hygiene, Zürich
Zoonosen (Salmonella)
Institut für Lebensmittelsicherheit und –hygiene, Zürich
Campylobacter
- Marine Biotoxine: im Speziellen Saxitoxin
Labor BLV Durch Lebensmittel übertragbare Viren
Agroscope Listeria monocytogenes
Agroscope in Zusammenarbeit mit Labor Spiez Koagulasepositive Staphylokokken, einschliesslich Staphy-lococcus aureus
Agroscope Escherichia coli, einschliesslich Verotoxin bildende E. coli (VTEC)
Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankhei-ten und Antibiotikaresistenz (ZOBA)
Antibiotikaresistenz
28
Kantonales Labor Zürich
die in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates aufgeführ-ten Rückstände und Fremdstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft: Gruppen A1, 2, 3 und 4, B2d, B3e sowie Carbadox und Olaquindox, Gruppen B1, A6, Gruppen A5 und B2a, b, e, Gruppen B2c und B3a, b.
Labor BLV Gentechnisch veränderte Organismen
Kantonales Labor Zürich Stoffe, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berüh-rung zu kommen
Service de la Consommation et des Affaires Vé-térinaires (SCAV) Genf
Pestizidrückstände: in Getreide und anderen Lebensmitteln, in Lebensmitteln mit hohem Fettgehalt (einschliesslich Fleisch, Eier, Milch), in Obst und Gemüse, einschliesslich Waren mit hohem Wasser- und Säuregehalt, Einzelrückstandsmethoden.
Metas Chemische Elemente in Lebensmittel
Kantonales Laboratorium Bern Mykotoxine in Lebensmitteln
Metas Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) in Le-bensmittel
Kantonales Laboratorium Bern Dioxine und halogenierte persistente organische Schadstoffe (POP) in Lebensmitteln
4.6 Ressourcen
Personelle Ressourcen entlang der Lebensmittelkette
Definition von personellen Ressourcen: für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Bereich MNKP
zur Verfügung stehenden Humanressourcen (Vollzeitäquivalente) und Ressourcen mit denen die amt-
liche Kontrolltätigkeit unterstützt wird.
Tab. 9: Personelle Ressourcen für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Bereich MNKP (Vollzeitäquiva-
lente) und Ressourcen mit denen die amtliche Kontrolltätigkeit unterstützt wird
Behörde Bereiche Total in FTE3
BLW Pflanzengesundheit; Pflanzensorten / Vermehrungsmaterial; Pflanzenschutzmittel, Dünger (Zulassung und Marktkontrolle); Futtermittel; Hygiene in der Primärproduktion; GVO; Agrarrechtli-che Kennzeichnungen
43
Agroscope Futtermittelkontrolle inkl. Bio FM 7
BLV Lebensmittel und Ernährung; Tiergesundheit; Tierschutz (inkl. Stalleinrichtungen); Internationales; Risikobewertung; Recht;
Innovation
190
Kantonale LW Äm-ter
Leitung; Pflanzenschutz / Pflanzengesundheit; Hygiene Primär-produktion; Weinlesekontrolle; Kantonale Kontrollorganisation; Andere; Administration
50
Kantonaler Veteri-närdienst
Leitung; ATA; AFE; AFA; Andere 328
Kantonale Lebens-mittelkontrolle
Leitung; LMI; LMK; Labor; Administration
608
BLK
8
SAS 1.7
Gesamttotal 1’236
In den personellen Ressourcen sind Ressourcen von privaten Drittorganisationen die Kontrollen im Auf-trag von Amtsstellen durchführen nicht aufgeführt da eine Quantifizierung in FTE schwierig ist. Private Drittorganisationen führen nicht ausschliesslich delegierte Kontrollen von Amtsstellen durch.
3 FTE = Full Time Equivalent = Vollzeitäquivalent
29
Tab. 10: Finanzielle Ressourcen für Untersuchungsprogramme
Bereich Kosten in Fr. ca.
Stichproben Tierseuchen (IBR/EBL, Brucellose, CAE, Aujeszky/PRRS, BVD) 4 Mio
BSE 860‘000
Untersuchungen Zoonosen (aviäre Influenza) und Antibiotikaresistenz 40‘000
Grenzkontrolle (Lebensmittel pflanzlicher Herkunft und Lebensmittel tierischer Her-kunft)
255‘000
Nationales Fremdstoffuntersuchungsprogramm (von den Kantonen getragen) 1.6 Mio
Beteiligung der Schweiz an EU-Programme 100‘000
Milchqualitätskontrollen 4 Mio
4.7 Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kontrollorgane
Grundsätzlich ist die Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung sektoriell organisiert.
Die Verantwortung dafür, dass das Personal genügend qualifiziert ist, liegt bei den für den Voll-
zug zuständigen Behörden, d. h. Bund: Futtermittelkontrolle und Grenzkontrolle; Kantone: Voll-
zug der Landwirtschafts-, Tierschutz-, Tierseuchen-, Lebensmittelgesetzgebung im Inland (Art.
178 LWG, Art. 2 TSG, Art. 32 Abs. 4 TSchG, Art. 41 LMG).
Für einige Bereiche hat der Bund Anforderungen auf Verordnungsstufe festgelegt.
Für die beauftragten privatrechtlichen Kontrollstellen, die in der Primärproduktion tätig sind, gel-
ten im Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung die Auflagen der Schweizerischen Akkreditie-
rungsstellen (SAS).
Abkürzungen der untenstehenden Tabellen:
EFZ = Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
BSc = Bachelor in Naturwissenschaften
MSc = Master in Naturwissenschaften
LM = Lebensmittel
LW = Landwirtschaft
30
Tab. 11: Aus- und Weiterbildung im Bereich Landwirtschaft
Aus- und Weiterbildung Landwirtschaft
Übergeordnetes Gesetz LWG (Art. 181 Abs. 1 bis) / LMG
Kontrollperson bezüglich Futtermittelverordnung (FMV), Amtliche Futtermittelkontrolle Agroscope (AFK)
Abkürzung Futtermittelinspektor
Kompetenzbereich Futtermittelverordnung FMV, Futtermittelbuch-Verordnung FMBV, Verordnung über die GVO-Futtermittelliste, Verordnung über die biologische Landwirtschaft
Grundausbildung Ingenieur Agronom ETHZ, FHL oder ähnliche Ausbildung (MSc)
Aus-/Weiterbildung gute Kenntnisse der Tierernährung, gute Kenntnisse der Futtermittelkunde, Er-fahrung in der Produktion von Futtermitteln, d. Kenntnisse der Verfahrenstech-nologie (Ausbildung an der Schule für Futtermitteltechnik SFT in Uzwil ist erfor-dert)
gemäss Art. … -
Praktische Ausbildungsdauer SFT= 6 Monate
Lektionen -
Prüfung -
gemäss Art. … -
Kontrollperson bezüglich Pflanzengesundheitsverordnung
Abkürzung Pflanzenschutzinspektor
Kompetenzbereich Pflanzengesundheitsverordnung
Grundausbildung Keine spezifischen Anforderungen in der VO definiert; in der Praxis meist EFZ oder BSc (grüne Branche)
Aus-/Weiterbildung MSc-Abschluss für Positionen mit Führungsanforderungen; laufende Aus- und Weiterbildung
gemäss Art. … -
Praktische Ausbildungsdauer -
Lektionen -
Prüfung -
gemäss Art. … -
Kontrollperson bezüglich Pflanzenschutzmittel - Verordnung
Abkürzung -
Kompetenzbereich Handel und Einsatz von Pflanzenschutzmittel (art. 80 PSMV)
Grundausbildung In der VO sind keine Anforderungen für die Ausbildung dieser Personen festge-legt.
Aus-/Weiterbildung -
gemäss Art. … -
Praktische Ausbildungsdauer -
Lektionen -
Prüfung -
gemäss Art. … -
Kontrollperson bezüglich Düngerverordnung
Abkürzung -
Kompetenzbereich Düngerverordnung (DüV)
Grundausbildung Keine spezifischen Anforderungen in der VO definiert
Aus-/Weiterbildung -
gemäss Art. … -
Praktische Ausbildungsdauer -
Lektionen -
Prüfung -
gemäss Art. … -
31
Kontrollperson bezüglich Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion
Abkürzung -
Kompetenzbereich Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion (VPrP, VHyPrP)
Grundausbildung Keine spezifischen Anforderungen in der VO definiert; in der Praxis meist EFZ oder Meister-diplom LM- oder LW-Sektor
Aus-/Weiterbildung Theor. + prakt. Weiterbildung über Verwaltungsverfahren, Durchführung Kon-trollen sowie zu kontrollierende Vorschriften
Hinweis bzgl. privatrechtliche Kontrollstellen: Gemäss Art. 7 VPrP müssen pri-vatrechtliche Kontrollstellen, welche mit diesen Kontrollen beauftragt werden, nach ISO/IEC 17020 akkreditiert sein. Die SAS (Schweizerische Akkreditie-rungsstelle) überwacht die Sozial- und Fachkompetenz der Kontrollpersonen im Rahmen ihrer regelmässigen Überwachung.
Die Ausbildung besteht meistens aus einer Einführungsphase (Theorie + Praxis mit Begleitung durch einen erfahrenen Kontrolleur) und aus Weiterbildung im Rahmen eines oder mehrerer jährlich stattfindenden Anlässe. Die Details sind in den Zusammenarbeitsverträgen (gemäss VKKL) zwischen den Kantonen und den privatrechtlichen Kontrollstellen geregelt.
gemäss Art. … -
Praktische Ausbildungsdauer -
Lektionen -
Prüfung -
gemäss Art. … -
Kontrollperson bezüglich Direktzahlungsverordnung (Kontrolle TSchV siehe AFA TSch)
Abkürzung -
Kompetenzbereich Direktzahlungsverordnung (DZV)
Grundausbildung Keine spezifischen Anforderungen in der VO definiert; in der Praxis meist EFZ oder Meisterdiplom LW-Sektor, oder BSc / MSc grüne Branche
Aus-/Weiterbildung Theor. + prakt. Weiterbildung über Verwaltungsverfahren, Durchführung Kon-trollen sowie zu kontrollierende Vorschriften
Hinweis bzgl. privatrechtliche Kontrollstellen: Gemäss VKKL müssen privat-rechtliche Kontrollstellen, welche mit diesen Kontrollen beauftragt werden, nach ISO/IEC 17020 akkreditiert sein. Die SAS (Schweizerische Akkreditierungs-stelle) überwacht die Sozial- und Fachkompetenz der Kontrollpersonen im Rah-men ihrer regelmässigen Überwachung.
Die Ausbildung besteht meistens aus einer Einführungsphase (Theorie + Praxis mit Begleitung durch einen erfahrenen Kontrolleur) und aus Weiterbildung im Rahmen eines oder mehrerer jährlich stattfindenden Anlässe. Die Details sind in den Zusammenarbeitsverträgen (gemäss VKKL) zwischen den Kantonen und den privatrechtlichen Kontrollstellen geregelt.
gemäss Art. … -
Praktische Ausbildungsdauer -
Lektionen -
Prüfung -
gemäss Art. … -
32
Tab. 12: Aus- und Weiterbildung im Bereich Veterinärwesen
Aus- und Weiterbildung Veterinärwesen
Übergeordnetes Gesetz LMG/TSG/TSchG
Verordnung über Ausbildung der amtlichen Kontrollorgane
Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, SR 916.402
Amtlicher Fachassistent für weitere Aufgaben (Primärproduktion, Tierschutz Nutztiere, Bieneninspektion)
Abkürzung AFA
Kompetenzbereich Vet-Dienst
Grundausbildung EFZ LM- oder LW-Sektor
Aus-/Weiterbildung Theor. + prakt. Weiterbildung Verwaltungsverfahren, Theor. + prakt. Weiterbil-dung Durchführung Kontrollen, Theor. Weiterbildung TSG, LMG, TSchG, Heilmit-telG, QS, Verfassen Berichte, psychol. Aspekte
gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 4.2
Praktische Ausbildungsdauer 30 Tage
Lektionen nicht spezifiziert (ca. 50)
Prüfung Schriftlich: Kenntnisse Fachbereich, Mündlich: Kenntnisse Fachbereich, Prak-tisch: Durchführung Kontrolle + Bericht
gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 4.2.2
Amtlicher Fachassistent Schlachttier-/Fleischuntersuchung
Abkürzung AFA
Kompetenzbereich Vet-Dienst
Grundausbildung EFZ LM- oder LW-Sektor
Aus-/Weiterbildung Theor. + prakt. Weiterbildung Verwaltungsverfahren, Theor. + prakt. Weiterbil-dung Durchführung Kontrollen, Theor. Weiterbildung TSG, LMG, TSchG, Heil-mittelG, QS, Verfassen Berichte, psychol. Aspekte
gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 4.1
Praktische Ausbildungsdauer 20 Tage + 80 Tage
Lektionen nicht spezifiziert (ca. 50)
Prüfung Schriftlich: Kenntnisse Fachbereich, Mündlich: Kenntnisse Fachbereich, Prak-tisch: Durchführung Kontrolle + Bericht
gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 4.1.3
Amtlicher Fachexperte
Abkürzung AFE
Kompetenzbereich Vet-Dienst
Grundausbildung Diplom Medizinalberuf od. Hochschul/Fachhochschulstudium Stufe Master
Aus-/Weiterbildung Verwaltungs- & Kontrolltätigkeit mind. 30 T, Theor. Weiterbildung TSG, LMG, TSchG, HeilmittelG, Theor. Weiterbildung Verwaltungs- & Strafverfahren, Ver-tiefte Fachkenntnisse
gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 3.1
Praktische Ausbildungsdauer 30 Tage
Lektionen nicht spezifiziert (ca. 100)
Prüfung Schriftlich: Kenntnisse Fachbereich, Mündlich: Kenntnisse Fachbereich Prak-tisch: Kenntnisse Fachbereich
gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 3.2
Amtlicher Tierarzt
Abkürzung ATA
Kompetenzbereich Vet-Dienst
Grundausbildung Diplom Veterinärmedizin
Aus-/Weiterbildung Verwaltung & Kontrolltätigkeit 10 T, Tierhaltung/Schlachtanlagen: Vorschriften, Tätigkeit in Betrieb mind. 30 T, TSG, LMG, TSchG, HeilmittelG, Seuchenlehre, Epidemiologie, LMHygiene, f. Qualitätsmanagement in der PP, Schlachtung ..., Kommunikation, Ausbildungsmethodik
gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 1.1
Praktische Ausbildungsdauer 80 Tage
Lektionen nicht spezifiziert (ca. 200)
Prüfung Tierseuchenrecht, LM-Recht PP+ Heilmittelrecht, Tierschutzrecht, Prakt. Beur-teilung Betriebskontrolle, Prakt. Beurteilung Schlachttier- & Fleischunters., Mündl. Prüfung Aufgabenbereich ATA
gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 1.2
33
Leitender Amtlicher Tierarzt
Abkürzung LATA
Kompetenzbereich Vet-Dienst
Grundausbildung ATA + 2 Jahre Berufserfahrung
Aus-/Weiterbildung Prakt. Weiterbildung BLV, KT 25 T, Theor. Weiterbildung Personal-/Betriebsfüh-rung, Krisenmanagement, Theor. Weiterbildung TSG, LMG, TSchG, HeilmittelG, Theor. Weiterbildung Verwaltungs- & Strafverfahren, Kommunikation
gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 2.1
Praktische Ausbildungsdauer 25 Tage
Lektionen nicht spezifiziert (ca. 100)
Prüfung Arbeit Anwendung TSG/LMG/TSchG, Beurteilung Sachverhalt (Dossier), Mündl. Prüfung Aufgabenbereich LATA
gemäss Art. … Anhang 1, Pkt 2.2
Kantonstierarzt
Abkürzung KT
Kompetenzbereich Vet-Dienst
Grundausbildung ATA
Aus-/Weiterbildung
gemäss Art. … Art. 2
Praktische Ausbildungsdauer
Lektionen
Prüfung
gemäss Art. …
34
Tab. 13: Aus- und Weiterbildung im Bereich Lebensmittelkontrolle
Aus- und Weiterbildung Lebensmittelkontrolle
Übergeordnetes Gesetz LMG
Verordnung über Ausbildung der amtlichen Kontrollorgane
Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) SR 817.042; Art. 62-95 LMVV
Kantonales Fähigkeitszeugnis als amtlicher Fachassistent
Abkürzung aFa
Kompetenzbereich LM-Kontrolle
Grundausbildung LMVV Art. 69 Vorbildung
Die Vorbildung zum amtlichen Fachassistenten besteht aus einer abgeschlosse-nen beruflichen Grundbildung oder einem Studienabschluss.
Aus-/Weiterbildung Sie umfasst die praktische und theoretische Ausbildung, die für die Ausübung
der Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt:
1. Probenahme;
2.Kontrolle von Betrieben, die:
a. Materialien, die mit dem Lebensmittel in Kontakt kommen, herstellen oder vertreiben,
b. Kosmetika herstellen oder vertreiben,
c. Spielzeuge herstellen oder vertreiben,
d. tätowieren, piercen oder Permanent-Make-up anbringen;
3.Kontrolle von Dusch- und Badewasser.
gemäss Art. … s. Art. 70 ff LMVV
Praktische Ausbildungsdauer Mindestens einen Monat; art. 70 ff LMVV
Lektionen N/A
Prüfung Die Prüfung für amtliche Fachassistenten umfasst eine mündliche oder schriftli-che Prüfung über die Kenntnisse in einem ausgewählten Tätigkeitsbereich und eine praktische Prüfung in diesem Tätigkeitsbereich.
gemäss Art. … s. Art. 71 ff LMVV
Eidgenössisches Diplom für die amtliche Lebensmittelkontrolle
Abkürzung DAL
Kompetenzbereich LM-Kontrolle
Grundausbildung Die Vorbildung besteht aus einer abgeschlossenen beruflichen Grundbildung mit dreijähriger Berufserfahrung, einer höheren Berufsbildung oder einem Studi-enabschluss in einem Bereich.
Aus-/Weiterbildung Grundlagen des Lebensmittelrechts, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittel- und Betriebshygiene, Warenkunde und Lebensmitteltechnologie, Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebens-mitteln und Gebrauchsgegenständen, Beurteilung der Selbstkontrolle, Betriebs-inspektionen, Schulung für den Aussendienst, amtliche Probenahme und Grundlagen der Analytik.
gemäss Art. … s. Art. 79 LMVV
Praktische Ausbildungsdauer Die Ausbildung für das DAL dauert mindestens drei Monate
Lektionen Äquivalent 83 Tage
Prüfung Ein theoretischer Teil und ein praktischer Teil. Der praktische Teil besteht aus der Inspektion eines Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetriebs und ei-ner amtlichen Probennahme.
gemäss Art. … s. Art. 80-81 LMVV
35
Eidgenössisches Diplom für die leitende amtliche Lebensmittelkontrolle
Abkürzung DLAL
Kompetenzbereich LM-Kontrolle
Grundausbildung Zuerst Erlangung des DAL.
Der Nachweis der theoretischen Vorbildung kann erbracht werden durch ein Ba-chelor of Science im naturwissenschaftlichen Bereich oder ein Diplom nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006.
Aus-/Weiterbildung Bewertung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, Risikoanalyse in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, in der Schweiz und international anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Ge-brauchsgegenstände und Trinkwasser.
gemäss Art. … Art. 89 LMVV
Praktische Ausbildungsdauer mindestens zweijährige Berufserfahrung
Lektionen Äquivalent 51 Tage
Prüfung Die Diplomprüfung umfasst je mindestens eine Aufgabe zu den folgenden The-men: Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, lebensmittelrechtliche Beurtei-lung eines Lebensmittels, lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Gebrauchs-gegenstands, Trinkwasser, Kennzeichnung von Lebensmitteln oder Gebrauchs-gegenständen, Verfügung von Massnahmen, Verfassen einer Strafanzeige.
gemäss Art. … Art. 90 LMVV
Kantonschemiker
Abkürzung KC
Kompetenzbereich LM-Kontrolle
Grundausbildung MAS/LMC
DLAL
Aus-/Weiterbildung N/A
gemäss Art. … Art. 87 ff LMVV
Praktische Ausbildungsdauer N/A
Lektionen N/A
Prüfung N/A
Zudem fokussieren die Schulungen, die regelmässig für Personen im Bereich Tiergesundheit und Le-
bensmittelsicherheit durchgeführt werden, auf Harmonisierung im Vollzug und werden immer von Teil-
nehmern aus der ganzen Schweiz besucht.
36
4.8 Zuständigkeiten im Bereich Hygiene in der Primärproduktion
Abb. 5a: Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion – Vollzugsverantwortung (Stand: Oktober 2020, Grafik
erstellt vom BLV)
Abb. 5b: Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion– Durchführung der Kontrollen (Stand: Oktober 2020,
Grafik erstellt vom BLV)
37
Abb. 6a: Hygiene in der tierischen Primärproduktion (ohne Milch, Bienen/Honig und Fische/Aquakultur) – Voll-
zugsverantwortung (Stand: Oktober 2020, Grafik erstellt vom BLV)
Abb. 6b: Hygiene in der tierischen Primärproduktion (ohne Milch, Bienen/Honig und Fische/Aquakultur) - Durch-
führung der Kontrollen (Stand: Oktober 2020, Grafik erstellt vom BLV)
38
Abb. 7a: Milchhygiene in der Primärproduktion - Vollzugsverantwortung (Stand: Oktober 2020, Grafik erstellt
vom BLV)
Abb. 7b: Milchhygiene in der Primärproduktion - Durchführung der Kontrollen (Stand: Oktober 2020, Grafik er-
stellt vom BLV)
39
4.9 Zuständigkeiten im Bereich des Tierarzneimittel-Einsatzes bei Tieren
Die Tierarzneimittelverordnung (TAMV; SR 812.212.27) bildet die rechtliche Grundlage für den fachge-
rechten Umgang mit Tierarzneimitteln. Sie stützt sich dabei sowohl auf das Heilmittelgesetz (HMG; SR.
812.21) als auch auf das Lebensmittelgesetz (LMG; SR. 817.0). Die TAMV enthält Angaben zur Abgabe
und Anwendung sowie zum Umgang mit Tierarzneimitteln. Konsumenten sollen so vor unerwünschten
Rückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft geschützt werden. Weiter soll mit der TAMV die Ver-
sorgung mit qualitativ hochstehenden, sicheren und wirksamen Tierarzneimitteln sichergestellt werden.
Die Verantwortung für die Rechtssetzung und Aufsicht der Umsetzung der TAMV liegt beim BLV. Das
BLV unterstützt die kantonalen Veterinärdienste bei der Kontrolle der korrekten Umsetzung der TAMV
bei der Tierärzteschaft und bei Tierhaltenden. Zudem koordiniert und überprüft es den Vollzug der
TAMV durch die Kantone.
Weiter ist das BLV zuständig für die Überwachung des Antibiotikavertriebs und -verbrauchs sowie der
Antibiotikaresistenzsituation im Veterinärbereich. Mit der Einführung des Informationssystems Antibio-
tika in der Veterinärmedizin (Art 64b ff HMG4; SR 812.21) werden Verschreibungen auf Ebene Tierarzt
erfasst und detailliertere Auswertungen zum Verbrauch von Antibiotika bei Tieren werden möglich (z.B.
Verbrauch pro Tierart und Indikation).
Da bei der Herstellung und der anschliessenden Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln an Tiere
in der Regel nicht nur eine grosse Anzahl Tiere behandelt werden, sondern auch hohe Mengen an
Tierarzneimitteln zum Einsatz kommen, ist es besonders wichtig, dass diese im Herstellungsprozess
korrekt beigemischt und über geeignete technische Anlagen verabreicht werden. Deshalb muss dem
Tierhaltenden in diesem Bereich sowie bei jeder Abgabe von Tierarzneimitteln auf Vorrat zwingend ein
fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt (FTVT) zur Seite stehen.
Verantwortlich für die Zulassung von Tierarzneimitteln ist Swissmedic, das schweizerische Heilmitte-
linstitut. Eine Ausnahme bilden die Impfstoffe, diese werden vom Institut für Virologie und Immunologie,
IVI zugelassen.
4.10 Zuständigkeiten im Bereich der agrarrechtlichen Kennzeichnungen
Die Kontrollkompetenz im Bereich der Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und verarbeite-
ter landwirtschaftlicher Erzeugnisse obliegt einerseits den Zertifizierungsstellen und andererseits der
kantonalen Lebensmittelkontrolle (Kantonschemiker). Die Zertifizierungsstellen kontrollieren und zertifi-
zieren die Einhaltung der in einem Pflichtenheft oder in einer Verordnung definierten Anforderungen
entlang der gesamten Lebensmittelkette. Die Kantonschemiker führen die Kontrolle der gesetzlichen
Kennzeichnung von Lebensmitteln durch.
Nach dem Pferdefleischskandal 2013 hat die EU dem Thema Lebensmittelbetrug ein grosses Gewicht
beigemessen. In bestimmten Ländern wie Deutschland, Irland und Grossbritannien und auch bei der
EU-Kommission sind zwischenzeitlich spezielle Einheiten aufgebaut worden, die dem Lebensmittelbe-
trug fach- und behördenübergreifend nachgehen. Die Schweiz hat im 2016 die Plattform «Koordina-
tions- und Informationsstelle Lebensmittelbetrug und Täuschung» (COFF) ins Leben gerufen. Sie be-
steht aus Mitgliedern von Organisationseinheiten aus Bund (BLV, BLW, EZV, fedpol) und Kantonen
(Lebensmittelvollzug), welche im Bereich des qualifizierten Lebensmittelbetrugs und der Täuschung tä-
tig sind. Sie soll Informationen sammeln und austauschen und Kontrollen auf nationaler und internatio-
naler Ebene über die Plattform COFF koordinieren. Bei Verdachtsfällen kann sie Abklärungen einleiten
und an die Strafverfolgung weitergeben. Damit sie als Koordinations- und Unterstützungseinheit in der
Schweiz wahrgenommen wird, muss ihr Bekanntheitsgrad bei den kantonalen Behörden, beim Bund,
bei den Unternehmen und beim Konsumenten gesteigert werden. Mit dem geplanten Aufbau einer
Homepage zu Lebensmittelbetrug in der Schweiz und mit der vorgesehenen aktiven Schulung zum
Verhalten beim Verdacht auf Lebensmittelbetrug soll, trotz knapper Ressourcen der Plattform, ein erster
4 Das revidierte Heilmittelgesetz wurde am 18. März 2016 verabschiedet.
40
Schritt in diese Richtung gemacht werden. Die nationalen und internationalen Aktivitäten sollen beibe-
halten werden.
Das BLW hatte am 23. März 2016 einen detaillierten Bericht über das Weinkontrollsystem der
Schweiz5 veröffentlicht. Die Umsetzung der Empfehlungen des Berichts wurde in zwei Schritten in den
Änderungen der Weinverordnung auf den 1. Januar 2018 sowie auf den 1. Januar 2019 vorgenommen.
Neu gibt es ab dem 1. Januar 2019 nur noch ein Kontrollorgan im Weinhandel, nämlich die Schweizer
Weinhandelskontrolle, die zudem bei festgestellten Verstössen auch selbst Korrekturmassnahmen ver-
fügt (bis anhin waren dafür die kantonalen Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle sowie das BLW
zuständig). Zudem wurden die Anforderungen an die Weinlesekontrolle schweizweit vereinheitlicht, der
Datenaustausch zwischen den Kontrollorganen verbessert und die Kontrollen risikobasierter gestaltet.
4.10.1 Kennzeichnungen mit Zertifizierung
Tab. 14: Übersicht zur Kennzeichnung Bio
Rechtliche Grundlagen 910.18 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung bi-ologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
910.181 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Zuständiges Bundesamt BLW (inkl. Aufsicht/Überwachung der Zertifizierungsstellen)
Vollzugsverantwortung BLW -> Futtermittel (Futtermittelkontrolle Agroscope); Erzeugnisse, die weder Fut-ter- noch Lebensmittel sind
Kantonale Lebensmittelkontrolle -> Lebensmittel (gemäss Lebensmittelgesetzge-bung)
Durchführung der Kontrol-len
Kontrollen im Rahmen der Zertifizierung (Art. 30 Bio-Verordnung): akkreditierte Zer-tifizierungsstelle
Kontrollen gemäss Lebensmittelgesetzgebung (Art. 34 Abs. 1 Bio-Verordnung): Kantonale Lebensmittelkontrolle im Rahmen der Lebensmittelkontrollen (Prozess-kontrollen und Produktkontrollen)
Kontrollen in Schlachtanlagen im Rahmen der veterinärrechtlichen Kontrollen (Art. 34 Abs. 2 Bio-Verordnung): kantonale Veterinärdienste
Kontrollen bei Futtermitteln (Art. 34a Bio-Verordnung): Agroscope im Rahmen der Futtermittelkontrollen (Prozesskontrollen und Produktkontrollen)
Koordination im Falle von Unregelmässigkeiten: Zertifizierungsstelle -> kantonaler Vollzug –> BLW
im Falle von Verstössen: Kantonaler Vollzug -> BLW -> Zertifizierungsstelle
Zusätzliche Informationen: Link
Tab. 15: Übersicht zur Kennzeichnung GUB/GGA
Rechtliche Grundlagen 910.12 Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographi-schen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaft-liche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
910.124 Verordnung des WBF über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)
Zuständiges Bundesamt BLW (inkl. Aufsicht/Überwachung der Zertifizierungsstellen)
Vollzugsverantwortung BLW gemäss Landwirtschaftsgesetz und Kantonale Lebensmittelkontrolle gemäss Lebensmittelgesetzgebung
Durchführung der Kontrol-len
Prozesskontrollen und Test des Endproduktes im Rahmen der Zertifizierung (Art. 18 GUB/GGA-Verordnung): akkreditierte Zertifizierungsstelle
Kontrollen gemäss Lebensmittelgesetzgebung (Art. 21c GUB/GGA-Verordnung): Kantonale Lebensmittelkontrolle im Rahmen der Lebensmittelkontrollen (Prozess-kontrollen und Produktkontrollen)
Koordination Im Falle von Unregelmässigkeiten: Zertifizierungsstelle -> kantonaler Vollzug –> BLW sowie Gruppierung
Im Falle von Verstössen: Kantonaler Vollzug -> BLW -> Zertifizierungsstelle
Zusätzliche Informationen: Link
5 Abrufbar unter www.wein.blw.admin.ch
41
Tab. 16: Übersicht zur Kennzeichnung Berg/Alp
Rechtliche Grundlagen 910.19 Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)
Zuständiges Bundesamt BLW (inkl. Aufsicht/Überwachung der Zertifizierungsstellen)
Vollzugsverantwortung Kantonale Lebensmittelkontrolle gemäss Lebensmittelgesetzgebung
Durchführung der Kontrol-len
Kontrollen im Rahmen der Zertifizierung (Art. 10-12 BAlV): akkreditierte Zertifizie-rungsstelle
Kontrollen gemäss Lebensmittelgesetzgebung (Art. 14 BAlV): Kantonale Lebens-mittelkontrolle im Rahmen der Lebensmittelkontrollen (Prozesskontrollen und Pro-duktkontrollen)
Koordination Im Falle von Unregelmässigkeiten: Zertifizierungsstelle -> kantonaler Vollzug –> BLW sowie Gruppierung
Im Falle von Verstössen: Kantonaler Vollzug -> BLW -> Zertifizierungsstelle
Zusätzliche Informationen: Link
Tab. 17: Geflügelfleischkennzeichnung
Rechtliche Grundlagen 916.342 Verordnung über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsmethode (Geflügelkennzeichnungsverordnung, GKZV)
Zuständiges Bundesamt BLW (inkl. Aufsicht/Überwachung der Zertifizierungsstellen)
Vollzugsverantwortung Kantonale Lebensmittelkontrolle gemäss Lebensmittelgesetzgebung
Durchführung der Kontrol-len
Kontrollen im Rahmen der Zertifizierung (Art. 5 GKZV): akkreditierte Zertifizierungs-stelle
Kontrollen gemäss Lebensmittelgesetzgebung (Art. 9 GKZV): Kantonale Lebens-mittelkontrolle im Rahmen der Lebensmittelkontrollen (Prozesskontrollen und Pro-duktkontrollen)
Koordination Im Falle von Unregelmässigkeiten: Zertifizierungsstelle -> kantonaler Vollzug –> BLW sowie Gruppierung
Im Falle von Verstössen: Kantonaler Vollzug -> BLW -> Zertifizierungsstelle
Zusätzliche Informationen: - Tab. 18: Liste der akkreditierten Zertifizierungsstellen
Zertifizierungsstellen Bio GUB/GGA
Berg/Alp
Geflügel-fleisch
Bio Test Agro AG, Schwand 2, 3110 Münsingen
Akkreditierungsnummer SCESp 0086
X
bio.inspecta AG, Ackerstrasse, Postfach, 5070 Frick
Akkreditierungsnummer SCESp 0006
X
IMO Institut für Marktökologie, Weststrasse 51, 8570 Weinfelden
Akkreditierungsnummer SCESp 0004
X
ProCert Safety AG, Marktgasse 65, 3011 Bern
Akkreditierungsnummer SCESp 0038
X X X
Organisme Intercantonal de Certification, Avenue d’Ouchy 66, 1006 Lausanne
Akkreditierungsnummer SCESp 0054
X X
q.inspecta GmbH, Ackerstrasse, 5070 Frick
Akkreditierungsnummer SCESp 0107
X X
Swiss Safety Center AG, Richtistrasse 15, 8304 Wallisellen
Akkreditierungsnummer SCESp 0063
X
4.10.2 Kennzeichnungen ohne Zertifizierung
Tab. 19: Übersicht Eier-Stempelung (Angabe des Produktionslandes)
Rechtliche Grundlagen 916.371 Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV)
Zuständiges Bundesamt BLW
Vollzugsverantwortung / Durchführung der Kontrol-len
Gemäss Lebensmittelgesetzgebung (Art. 6 EiV): Eidgenössische Zollverwaltung im Rahmen der Zollveranlagung, kantonale Lebensmittelkontrolle im Rahmen der Le-bensmittelkontrollen (Prozesskontrollen und Produktkontrollen)
Koordination - Vollzugsfragen: Das BLW informiert die kantonalen Vollzugsbehörden und die EZV
- Im Fall von Verstössen: Die kantonalen Vollzugsbehörden und die EZV informie-ren das BLW
Zusätzliche Informationen: -
42
Tab. 20: Übersicht Kontrollen rund um den Wein
Rechtliche Grundlagen 916.140 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)
Zuständiges Bundesamt BLW
Vollzugsverantwortung - Weinlesekontrolle (Art. 30 Weinverordnung): Kantone
- Weinhandelskontrolle (Art. 47 Weinverordnung): Kontrollstelle «Schweizer Wein-handelskontrolle» (SWK)
Die SWK vollzieht die Art. 19 (Weinspezifische Begriffe), Art. 21 bis 24 (Weinbe-zeichnungen), Art. 27a bis 27f (Definitionen und Anforderungen an Schweizer Weine sowie Bestimmungen für Schweizer und ausländische Weine) sowie Art. 34 bis 34e (Weinhandelskontrollpflicht und Pflichten der Betriebe)
Durchführung der Kontrol-len
- Weinlesekontrolle (Art. 30 Weinverordnung): Kantone
- Weinhandelskontrolle (Art. 36 Weinverordnung): Kontrollstelle «Schweizer Wein-handelskontrolle» (SWK)
Die SWK kontrolliert die obenstehenden Bestimmungen. Bei festgestellten Verstös-sen verfügt sie seit dem 1.1.2019 selber sämtliche Massnahmen gemäss Landwirt-schaftsgesetzgebung (Art. 35 Weinverordnung). Das BLW ist die Rekursinstanz.
Koordination Weinlesekontrolle: Datenmeldungen an die SWK durch die Kantone.
Weinhandelskontrolle: SWK und BLW. Bei Vorstössen informiert die SWK das BLW, das BLV sowie die zuständigen mit der Lebensmittelkontrolle beauftragten kantonalen Dienststelle (Art. 35a Weinverordnung).
Zusätzliche Informationen: Link
4.10.3 Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden
Tab. 21: Übersicht Landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion
Rechtliche Grundlagen 916.51 Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)
916.511 Verordnung des BLW über die Länderlisten nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV-Länderlisten)
Zuständiges Bundesamt BLW (inkl. Listen der Länder, die für gewisse Erzeugnisse gleichwertige gesetzliche Verbote besitzen, sowie die Anerkennung der Gesuche von Importeuren für gleich-wertigen Produktionsverboten auf Grund von privatrechtlichen Produktionsrichtli-nien bei importierten Erzeugnissen)
Vollzugsverantwortung Kantonale Lebensmittelkontrolle gemäss Lebensmittelgesetzgebung (Art. 14 LDV).
Durchführung der Kontrol-len
Kontrollen der Einhaltung der als gleichwertig anerkannten Produktionsrichtlinien auf Stufe der Produktion des Erzeugnisses sowie der Warenflusstrennung in Verar-beitung und Handel (Art. 13 LDV), im Ausland: akkreditierte Zertifizierungsstelle.
Kontrollen gemäss Lebensmittelgesetzgebung (Art. 14 LDV): Kantonale Lebensmit-telkontrolle im Rahmen der Lebensmittelkontrollen (Prozesskontrollen und Produkt-kontrollen)
Import von Rindfleisch das möglicherweise mit hormonellen Leistungsförderern er-zeugt worden ist: Grenztierärztlicher Dienst (GTD), gemäss Art. 10 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS, SR 916.443.10).
Koordination - Vollzugsfragen inklusive Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote: Das BLW informiert die kantonalen Vollzugsbehörden.
- Im Fall von Unregelmässigkeiten bei den anerkannten privatrechtlichen Produkti-onsrichtlinien: Die Zertifizierungsstelle informiert das BLW, welches Massnahmen ergreift und die kantonalen Vollzugsbehörden informiert.
- Im Fall von Verstössen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumen-ten: Die kantonalen Vollzugsbehörden informieren das BLW
Zusätzliche Informationen: Link
43
4.11 Zuständigkeiten im Bereich Bienen/Honig
Tab. 22: Übersicht Zuständigkeiten im Bereich Bienen und Honig
Die Zuständigkeiten ändern, wie bei allen Lebensmitteln, je nach Produktionsstadium.
Bienen unterstehen, wie alle Nutztiere auch, der Tierseuchengesetzgebung. Alle Bienenhaltungen in der Schweiz müssen bei einer kantonalen Koordinationsstelle registriert werden. Zudem muss das Verbringen von Bienenvölkern von einem Inspektionskreis in einen anderen gemeldet werden. Diese Massnahmen haben eine wirksamere Bekämpfung von Bienenkrankheiten zum Ziel.
Wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt muss eine Bestandeskontrolle führen, worin Zu- und Ab-gänge einzutragen sind.
Die amtlichen Kontrollen in der Primärproduktion werden auch bei Imkern durchgeführt. In Abweichung zu den allgemeinen Bestimmungen gelten für die Kontrollen der Bienenhaltungen, dass die Kontrollen durch ATA, durch von den Kantonstierärzten eingesetzte Bieneninspektoren (amtliche Fachassistenten) oder beauftragten (akkreditierte) Kontrollorganisationen durchgeführt werden müssen. Für Details bezüglich amtliche Kontrollen in Tierhaltungen mit Bienen siehe Anhang 2 der Technischen Weisungen über die amtlichen Kontrollen in der Pri-märproduktion in Tierhaltungen (Hygiene in der tierischen Primärproduktion, Milchhygiene, Tierarzneimittel, Tier-gesundheit und Tierverkehr sowie Tierschutz bei Fischen).
Der Bienengesundheitsdienst ist vom BLV beauftragt, eine Weiterbildung für amtliche Fachassistenten Bie-neninspektion (Bieneninspektoren) durchzuführen. Diese Weiterbildung entspricht dem ehemaligen Bienenin-spektor.
Die minimale Kontrollfrequenz für Bienenhaltungen mit mehr als 40 Bienenstöcken beträgt 8 Jahre (gemäss MNKPV, Art. 3 Bst c und Art. 7, sowie Anhang 1 Liste 1).
Das Zentrum für Bienenforschung (ein Bestandteil von Agroscope) arbeitet im Rahmen der landwirtschaftlichen Forschung des Bundes für die Bedürfnisse der Bienenhaltung und Imkerei. Es erarbeitet aktuelle wissenschaftli-che und technische Grundlagen und vermittelt sie der imkerlichen Praxis sowie den weiteren interessierten Krei-sen.
Der verkaufsbereite Honig untersteht der Lebensmittelgesetzgebung und damit dem Vollzug durch die kantonale Lebensmittelkontrolle. Kontrollpersonen müssen den Anforderungen der LMVV entsprechen.
4.12 Zuständigkeiten im Bereich Fische/Aquakultur
Tab. 23: Übersicht Zuständigkeiten im Bereich Fische und Aquakultur
Die Zuständigkeiten ändern, wie bei allen Lebensmitteln, je nach Produktionsstadium.
Wassertiere in Aquakultur unterstehen, wie alle Nutztiere, der Tierseuchengesetzgebung. Fische, da es sich um Wirbeltiere handelt, und Panzerkrebse unterstehen zudem auch der Tierschutzgesetzgebung.
Seit dem 1. Januar 2010 müssen alle Aquakulturbetriebe in der Schweiz registriert werden.
Die kantonalen Veterinärbehörden sind für die amtlichen Kontrollen in der Nutzfischhaltung/Aquakulturen verant-wortlich.
Kontrollen unter der Verantwortung des Veterinärdienstes müssen gemäss der Verordnung über die Aus-, Wei-ter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen durch amtliche Tierärzte (ATA), amtliche Fachexperten (AFE) oder amtliche Fachassistenten (AFA) durchgeführt werden.
Für die Kontrollen der Nutzfischhaltungen gelten die Technischen Weisungen über die amtlichen Kontrollen in der Primärproduktion in Tierhaltungen (Hygiene in der tierischen Primärproduktion, Milchhygiene, Tierarzneimit-tel, Tiergesundheit und Tierverkehr sowie Tierschutz bei Fischen). Zusätzlich wird bei den Nutzfischhaltungen auch der Bereich Biosicherheit mit dieser Weisung geregelt.
Gegenstand der Kontrolle der Nutzfischhaltungen sind die Inhalte des im Anhang 3 der Technischen Weisungen angefügten Kontrollhandbuches.
Die minimale Kontrollfrequenz für Fischhaltungen mit einer jährlichen Produktion von mehr als 500 Kilo beträgt 4 Jahre (gemäss MNKPV, Art. 3 Bst c und Art. 7, sowie Anhang 1 Liste 1). Fischhaltungen mit einer jährlichen Produktion von weniger bzw. bis 500 Kilo müssen nicht kontrolliert werden.
Töten, Ausbluten, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlen und Verpacken von Fischen ohne wesentliche Änderungen fallen unter Primärproduktion. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung über die Primär-produktion gelten für die Schlachtung der Fische die Bestimmungen der Tierschutzverordnung, der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle und der Verordnung über die Hygiene beim Schlachten.
Die Folgestadien der Produktion unterstehen der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und damit dem Vollzug durch die kantonale Lebensmittelkontrolle. Kontrollpersonen müssen den Anforderungen der LMVV entspre-chen.
44
4.13 Zuständigkeiten im Bereich Import/Export
In der Schweiz hergestellte Futter- und Lebensmittel unterstehen der schweizerischen Gesetzgebung
unabhängig davon ob sie für den internen Markt oder für den Export bedacht sind. Allfällige zusätzliche
Vorgaben des Ziellandes müssen vom Export-Betrieb zur Kenntnis genommen und umgesetzt werden.
Für zusätzliche Angaben bezüglich Art der durchgeführten Kontrollen siehe Kapitel 5: Kontrollen im
Rahmen des MNKP.
Tab. 24: Übersicht der Zuständigkeiten im Bereich Import / Export
Amt Zuständig für Bemerkungen
BLW Einfuhr und Ausfuhr von Agrarprodukten
Einfuhr von biologischen Agrarerzeugnis-sen
BLW Einfuhr und Ausfuhr von Futtermitteln
Importierte Futtermittel sind in der Amtlichen Futtermittel-kontrolle (AFK) von Agroscope integriert.
AFK stellt bei Bedarf amtliche Zeugnissen und Export-zertifikate für die Futtermittelbetriebe aus.
AFK beurteilt importierte Futtermittel für die Bestimmung des Tarif-Codes.
BLW Pflanzengesundheitliche (Phytosanitäre) Einfuhrkontrollen aus Drittländern
Pflanzen, bestimmte lebende Pflanzenteile (Bsp. Früchte, Gemüse, Schnittgrün, Samen, Knollen, etc) und bestimmte Pflanzenerzeugnisse, die ein Risiko für die Einschleppung von besonders gefährlichen Schadorga-nismen darstellen, unterstehen bei der Einfuhr einer phy-tosanitären Kontrolle.
BLW Pflanzengesundheitliche (Phytosanitäre) Ausfuhrkontrollen von Pflanzen und be-stimmten Pflanzenteilen in Drittländer
Pflanzen, bestimmte lebende Teile von Pflanzen und be-stimmte Pflanzenerzeugnisse, sind vor der Ausfuhr auf die im Importland geltenden phytosanitären Anforderun-gen zu kontrollieren. Sofern die auszuführende Ware den Anforderungen entspricht, wird dies mit einem Pflan-zengesundheitszeugnis bescheinigt. Anträge sind unter www.phytosanitarycertificate.ch zu stellen.
BLW Import von Pflanzenschutzmitteln
Der Import von Pflanzenschutzmitteln ist bewilligungs-pflichtig.
BLW Import von Düngern Es dürfen nur zugelassenen Dünger importiert werden.
BLV Einfuhr von Lebensmitteln nicht-tierischer Herkunft und Gebrauchsgegenständen, Einfuhr Tiere und Produkte tierischer Her-kunft aus der EU, Einfuhr Tiere und Pro-dukte tierischer Herkunft aus Drittländern
Der Bund vollzieht das LMG im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr und sorgt für die entspre-chende Lebensmittelkontrolle. Der Bundesrat kann Voll-zugsaufgaben an die Zollverwaltung übertragen.
BLV Grenztierärztliche Kontrollen
Viele Tierarten und tierische Produkte müssen anlässlich der Einfuhr oder Durchfuhr durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden. Das Spektrum der kontroll-pflichtigen Sendungen ist in der EDAV-DS festgehalten.
BLV Ausfuhr Lebensmittel nicht-tierischer Her-kunft und Gebrauchsgegenstände, Aus-fuhr Lebensmittel tierischer Herkunft, Aus-fuhr tierische Nebenprodukte, Ausfuhr Sa-men und Embryonen
Sowohl bei der Ausfuhr von Tieren und Produkten tieri-scher Herkunft wie auch von Lebensmitteln nichttieri-scher Herkunft und Gebrauchsgegenständen sind die vom Kanton bezeichneten Behörden zuständig für das Ausstellen von allfälligen amtlichen Zeugnissen und Ex-portzertifikaten.
45
4.14 Zuständigkeiten im Bereich GVO
Tab. 25: Übersicht Bereich GVO
Futtermittel, Lebensmittel und Saatgut, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind, enthalten oder daraus hergestellt wurden, benötigen eine Zulassung für das Inverkehrbringen. Die rechtlichen Grundlagen sind im Gentechnikgesetz (GTG) geregelt und in der Freisetzungsverordnung (FrSV) konkretisiert. Im Weiteren sind spezifische Bedingungen in der Futtermittelverordnung, der Lebensmittelverordnung sowie der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel respektive in der Vermehrungsmaterialverordnung geregelt.
Das Ziel der Regelungen ist, dass jeder GVO einer Risikobeurteilung unterzogen und zugelassen wird, wenn der GVO sicher ist, keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierwohl hat und die Ge-sundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigt wird.
Die Regelungen für GVO bestimmen, welche Unterlagen für die Risikobeurteilung einzureichen sind und wel-ches Amt mit Zustimmung der anderen betroffenen Ämter die Zulassung vornehmen kann.
Die Verantwortlichkeiten sind in der Freisetzungsverordnung klar geregelt. Für Saatgut und Futtermittel ist das BLW und für Lebensmittel das BLV zuständig.
Der Vollzug der Futtermittel ist bei Agroscope (AFK) respektive jener von Lebensmitteln bei den Kantonalen La-bors. Die Kontrolle von Saatgut, das mit GVO verunreinigt sein könnte, obliegt dem BLW.
Die Resultate der Kontrollen von GVO in Futtermitteln werden auf der Homepage des BLW und diejenige der Saatgutkontrollen im Agrarbericht veröffentlicht. Das BLV publiziert die Resultate der Kontrollen von GVO in Le-bensmitteln der Kantonalen Labors.
4.15 Bereich Wasser
Tab. 26: Übersicht Bereich Wasser
Die Schweiz verfügt über ausreichende Wasservorkommen. Gerade 2% des jährlichen Niederschlages können den Bedarf an Trink-, Brauch und Löschwasser der ganzen Schweiz decken. Die Qualität des Wassers kann grundsätzlich aus mikrobiologischer und chemischer Sicht als gut beurteilt werden. Dies ist massgeblich den umfangreichen Gewässerschutzbemühungen zuzuschreiben.
Die Versorgung mit Trinkwasser wird durch rund 3000 Wasserversorgungsunternehmen sichergestellt. Aufgrund der guten Qualität des Rohwassers sind aufwendige Wasseraufbereitungsverfahren selten notwendig. Rund 750 Kläranlagen, 3500 Kleinkläranlagen und 90 000 km Kanalisation sorgen für eine nahezu flächendeckende Ablei-tung und weitgehende Reinigung des Abwassers.
Es gibt für die Indikatorparameter des Trinkwassers kein schweizweites Monitoring. Daher muss auf Daten von amtlichen Kontrollen, die durch die Kantone durchgeführt werden, zurückgegriffen werden. Die schweizweite Befundstatistik zu Lebensmittelkontrollen (inklusive Trinkwasser) basiert auf diesen Daten und wird vom BLV geführt. Es handelt sich nicht um ein Monitoring, sondern z. T. um risikobasierte Kontrollen, was zu einem nicht-repräsentativ hohen prozentualen Anteil an Proben mit Höchstwertüberschreitungen führen kann. Zudem kön-nen aus der Befundstatistik nicht Qualitätsdaten zu den einzelnen Parametern abgelesen werden, sondern es wird nur summarisch die Anzahl Proben genannt, die aufgrund der mikrobiologischen Beschaffenheit bzw. be-züglich der chemischen Inhalts- und Fremdstoffe beanstandet wurden.
In der Schweiz werden rund 80% des Trink- und Brauchwassers aus Grundwasser gewonnen
Die Kontrollbehörden haben über den Verband der Kantonschemiker der Schweiz ein «Konzept zur Ermittlung des Risikos einer Trinkwasserversorgung» herausgegeben. Dieses Dokument beschreibt das Vorgehen zur Er-mittlung des Risikos einer Trinkwasserversorgung durch die amtlichen Kontrollorgane.
Im Bereich Wasserressourcen liefern die vom BAFU in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen durch-geführten nationalen Beobachtungsprogramme - die Nationale Grundwasserbeobachtung NAQUA, die Natio-nale Daueruntersuchung der Fliessgewässer NADUF und die Nationale Beobachtung Oberflächengewässer-qualität NAWA – landesweit repräsentative Daten zur Qualität des Grundwassers respektive der Fliessgewäs-ser. Die Daten dieser drei Beobachtungsprogramme werden vom BAFU zentral in einer einzigen Datenbank ver-waltet.
Quelle: Umsetzung des Protokolls Wasser und Gesundheit in der Schweiz
46
5 Amtliche Kontrollen entlang der Lebensmittelkette
Übersicht der Kontrollen – für Details siehe Anhang B
5.1 Kontrollbereich Pflanzengesundheit
Tab. 27: Prozess- und Produktkontrollen im Bereich Pflanzengesundheit
Rechtsetzung Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung Durchführung der Kontrollen
BLW (Landwirt-schaft)
BAFU (Forstwirt-schaft)
Kontrollen der Zu-lassungsanforde-rungen von Betrie-ben die Pflanzen-pässe ausstellen
EPSD EPSD
Kontrollen der An-forderungen an Quarantänestatio-nen und geschlos-senen Anlagen
EPSD EPSD
Einfuhrkontrollen von Pflanzen, Pflanzenteilen und bestimmten Pflan-zenerzeugnissen
EPSD EPSD
Ausfuhrkontrollen von Pflanzen, Pflanzenteilen und bestimmten Pflan-zenerzeugnissen
EPSD EPSD, APSD und Kantonale Forst-dienste
Produktionskontrollen von Betrieben die Pflan-zenpasspflichtiges Saat- und Pflanzgut produzie-ren
EPSD EPSD und Bran-chenorganisationen (Concertplant, Vitiplant, Swiss-sem/VO)
Gebietsüberwachung
Kant. Pflanzenschutz-dienste
Kant. Pflanzen-schutzdienste
5.2 Kontrollbereich Pflanzensorten und Vermehrungsmaterial
Tab. 28: Prozess- und Produktkontrollen im Bereich Pflanzensorten und Vermehrungsmaterial
Rechtsetzung Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung Durchführung der Kontrollen
BLW Obligatorische Saat- und Pflanz-gutanerkennung bei den Pflanzarten des Acker- und Futterbaus
Obligatorische Saat- und Pflanzgutanerkennung bei den Pflanzarten des Acker- und Futterbaus
BLW und Agroscope
Agroscope (Pflanz-kartoffeln und Saat-gut)
Saatguthandelskontrolle BLW und Agroscope
Agroscope, Beiz-mittelabrieb LTZ Augustenberg (D)
47
5.3 Kontrollbereich Pflanzenschutzmittel
Tab. 29: Prozess- und Produktkontrollen im Bereich Pflanzenschutzmittel
Rechtsetzung Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung
Durchführung der Kontrollen
BLW Marktüberwachung ge-mäss Pflanzenschutzmit-tel-Vorschriften (PSMV, ChemV, ChemRRV
Kantonale Fachstellen für Chemikalien (und BLW subsidiär)
Kantonale Fach-stellen für Chemi-kalien
Korrekter Gebrauch in der Primärproduk-tion gemäss Hygi-ene-Vorschriften (VPrP/VHyPrP)6
Kantone Kantonale Stelle und akkreditierte Kontrollstellen im Rahmen der Kon-trollen Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion
Analyse der Rückstände in Futtermitteln
Agroscope Agroscope (AFK)
BLV Analyse der Rückstände in Obst, Gemüse und anderen Lebensmitteln7
Kantonale Lebens-mittelkontrolle
5.4 Kontrollbereich Dünger
Tab. 30: Prozess- und Produktkontrollen im Bereich Dünger
Rechtsetzung Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung Durchführung der Kontrollen
BLW (BAFU, BLV) Düngerhersteller die tierische Nebenpro-dukte verarbeiten8
(Entsorgung von tie-rischen Nebenpro-dukten)
Kantonale Veterinär-dienste
ATA
Hersteller von Kom-post und Gärgut
Endproduktkontrolle Kantone (und BLW sub-sidiär)
Kantonale Stelle, Inspektorat der Kompostier- und Vergärbranche Schweiz
Marktüberwachung Kantonale Fachstellen für Chemikalien (und BLW subsidiär)
Kantonale Fach-stellen für Chemi-kalien
6 Der korrekte Gebrauch der Pflanzenschutzmittel gemäss VPrP wird im Rahmen der Kontrollen der Hygiene in der Primärproduktion geprüft (siehe entsprechendes Kapitel). Der Gebrauch von PSM wird auch im Rahmen der ÖLN-Kontrollen kontrolliert, da ÖLN (ökologischer Leistungsnachweis) weiterge-hende Vorgaben zum Auswahl und zur gezielten Anwendung von PSM beinhaltet. Das Ziel der PSM-Analysen im Rahmen der ÖLN-Kontrollen ist zu prüfen, ob die ÖLN-Vorgaben ein-gehalten wurden. Wenn die Analyse aufzeigt, dass die Basisvorgaben (gemäss PSMV und VPrP) nicht eingehalten wurden (z. B. Verwendung eines unzulässigen Produkts), wird die zuständige Be-hörde informiert. 7 Die amtlichen Untersuchungen von PSM-Rückständen werden in den kantonalen Laboratorien durchgeführt. Im Rahmen der Analysen der kantonalen Laboratorien werden Früchte und Gemüse so-wie weitere Lebensmittel auf Rückstände geprüft. Für Analyseresultate siehe Jahresberichte der Kan-tonalen Laboratorien. Diese finden sich im Anhang Kantonsprofilen. 8 Düngerhersteller, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, benötigen gemäss Art. 11 Abs. 1 und An-hang 1b Ziffer 5 und 6 VTNP eine Bewilligung des Kantonstierarztes. Diese Betriebe müssen vom Kantonstierarzt inspiziert werden, damit dieser die Bewilligung gemäss Art. 11 Abs. 2 erteilen kann. Sie werden mindestens einmal pro Jahr kontrolliert, gemäss Art. 46 VTNP.
48
5.5 Kontrollbereich Futtermittel
Tab. 31: Prozess- und Produktkontrollen im Bereich Futtermittel
Rechtset-zung
Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung Durchführung der Kontrollen
BLW Futtermittelbetriebe (Einfuhr, Produktion, Verarbeitung, Inver-kehrbringen und Ver-wendung von Futter-mitteln für Nutz- und Heimtiere)
Futtermittelkontrolle
(in Verkehr gebrachte Futtermittel)
Agroscope, Swissmedic (FüAM)
Agroscope (AFK), Stelle die für die amtliche Futtermit-telkontrolle der in Verkehr gebrach-ten Futtermittel zu-ständig ist, im Auf-trag des BLW, Swissmedic (FüAM)
BLW Primärproduktion von Futtermitteln
Auf dem Hof verwen-dete Futtermittel
Kantone innerhalb der Kontrollen der Primär-produktion
Kantonale Ämter (Landwirtschafts, Lebensmittel und / oder Veterinär-dienste [VTNP])
BLV Grenzkontrolle Futter-mittel tierischer Herkunft
Kantonale Veterinär-dienste (VTNP)
BLV (Grenzkon-trolle Futtermittel tierischer Herkunft)
5.6 Kontrollbereich Tiergesundheit und Tierarzneimittel
Tab. 32: Prozess- und Produktkontrollen im Bereich Tiergesundheit und Tierarzneimittel
Rechtsetzung Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwor-tung
Durchführung der Kontrollen
BLV Amtliche Kontrollen in der Primärpro-duktion
Kantonale Veterinär-dienste
Grundkontrollen: AFA, AFE, ATA;
Teilkontrollen: Spezialisten
Tierverkehrskon-trolle
Kantonale Veterinär-dienste
Im Rahmen der amtlichen Kontrol-len
Entsorgung von tie-rischen Nebenpro-dukten
Kantonale Veterinär-dienste
ATA
Ausfuhr Samen, Embryonen
Kantonale Veterinär-dienste
ATA
Ausfuhr tierische Nebenprodukte
Kantonale Veterinär-dienste
ATA
Inspektion von tier-ärztlichen Privata-potheken und ande-ren Detailhandels-betrieben mit einem überwiegenden Sor-timent an Tierarz-neimitteln
Kantonale Veterinär-dienste
ATA
Überwachung der An-tibiotikaresistenz (ge-sunde Schlachttiere, Fleisch aus Detailhan-del)
Kantone
ZOBA
Monitoring der Antibio-tikaresistenz bei tier-pathogenen Keimen
BLV ZOBA
Früherkennungspro-gramm LyMON
BLV ATA
Syndromic Sur-veillance Programme Equinella
BLV Tierärzte
49
Untersuchungspro-gramm Nutztiere
BLV BLV, Kantonale Veterinärdienste, anerkannte Diag-nostik- und Refe-renzlaboratorien
Bekämpfung Salmo-nella-Infektion beim Geflügel (und Schweine)
BLV BLV, Kantonale Veterinärdienste, anerkannte Diag-nostik- und Refe-renzlaboratorien
Ausrottung/Überwa-chung BVD
BLV BLV, Kantonale Veterinärdienste, anerkannte Diag-nostik- und Refe-renzlaboratorien
Projekt Pathopig BLV Tierärzte
Strategie Antibiotikaresistenzen StAR BAG, BLV, BLW und BAFU
5.7 Kontrollbereich Tierschutz
Tab. 33: Prozess- und Produktkontrollen im Bereich Tierschutz
Rechtsetzung Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung Durchführung der Kontrollen
BLV Tierschutzkontrollen9
Kantonale Veterinär-dienste
Kantonale Veteri-närdienste und von diesen beauftragte akkreditierte Kon-trollstellen
BLV Tierschutzkontrollen im Rahmen der Schlachttieruntersu-chung (STU) vor der Schlachtung10
Kantonale Veterinär-dienste
ATA/AFA/AFE
BLV Tierschutz beim Schlachten
Kantonale Veterinär-dienste
ATA/AFA/AFE
9 Regelmässige Nutztierschutzkontrollen (Grundkontrollen) haben in erster Linie zum Ziel, tierschutz-relevante Mängel festzustellen und im Mangelfall die Rechtskonformität wiederherzustellen. Die Ein-haltung der Tierschutzbestimmungen wird in der Regel mit den Direktzahlungen gekoppelt: Landwirte, die eine Tierschutzbestimmung nicht einhalten, müssen mit einer Kürzung der Direktzahlungen rech-nen. Falls ein Landwirt an den freiwilligen Tierwohlprogrammen BTS (besonders tierfreundliche Stall-haltungssysteme) oder RAUS (regelmässiger Auslauf im Freien) teilnimmt oder biologisch produziert, werden die diesbezüglichen Kontrollen oft mit den Tierschutzkontrollen kombiniert. Näheres zu den Tierwohlprogrammen: https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/direktzahlungen/produkti-onssystembeitraege/tierwohlbeitraege.html 10 Aufgaben der STU: Kontrollen auf Hinweise für Tierschutzmängel im Herkunftsbetrieb; auf Mängel beim Tiertransport und beim Abladen; auf Mängel beim Umgang mit den Tieren im Schlachtbetrieb.
50
5.8 Kontrollbereich Lebensmittel
Tab. 34: Prozess- und Produktkontrollen im Bereich Lebensmittel
Rechtsetzung Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwor-tung
Durchführung der Kontrollen
BLW, BLV Hygiene in der Pri-märproduktion (aus-ser Milchproduktion)
Kantone
Kantonale Stellen und von diesen beauftragte ak-kreditierte Kon-trollstellen
Milchhygiene in der Primärproduktion
Kantone
Kantonale Stellen und von diesen beauftragte ak-kreditierte Kon-trollstellen
BLV Fleischgewinnung (Schlachtung) – In-spektionen in Schlachtanlagen
Kantone ATA (Kantonale Veterinärdienste)
Lebensmittelverarbei-tung/-vertrieb inkl. Trinkwasser
Kantone
LM Kontrolleur, LM Inspektor
BLV, VBS (Vollzug in der Armee)
Lebensmittelverarbei-tung/-vertrieb inkl. Trinkwasser
Armee Lebensmittelhygi-ene-Inspektorat der Armee LIA (LM), Techni-sches Gebäude-management TGM (Trinkwas-ser)
BLV Fleischgewinnung (Schlachtung) – Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Fleischgewinnung (Schlachtung) – Schlachttier- und Fleischuntersu-chung
Kantone
ATA / AFA
Untersuchung von Schlachtschweinen und –pferden auf Trichinellen
Kantone
Anerkannte und akkreditierte La-boratorien
Milchprüfung Kantone Suisselab AG
Verarbeitete Le-bensmittel, inkl. Trinkwasser
Kantone
Kantonale Labo-ratorien
BLV, VBS (Vollzug in der Armee)
Verarbeitete Le-bensmittel, inkl. Trinkwasser
Armee Lebensmittelhygi-ene-Inspektorat der Armee LIA (LM), Techni-sches Gebäude-management TGM (Trinkwas-ser)
BLV Nationales Fremd-stoffuntersuchungs-programm (Lebens-mittel tierischen Ur-sprungs)
Kantone
Kantonale Labo-ratorien
BLV, EZV Grenzkontrolle pflanzliche Lebens-mittel und Ge-brauchsgegen-stände
BLV, EZV
BLV, EZV; Kanto-nale Laboratorien
Grenzkontrolle Le-bensmittel tieri-scher Herkunft und TNP’s Drittländer
BLV, EZV
BLV, Kantonale Laboratorien
51
5.9 Kontrollbereich Gebrauchsgegenstände
Tab. 35: Prozess- und Produktkontrollen im Bereich Gebrauchsgegenstände
Rechtset-zung
Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwortung Durchführung der Kontrollen
BLV Gebrauchsgegen-stände Vertrieb/Pro-duktion
Kantone
Kantonale Lebens-mittelkontrolle
Gebrauchsgegen-stände
Kantone
Kantonale Laborato-rien
5.10 Kontrollbereich Agrarrechtliche Kennzeichnungen
Tab. 36: Prozess- und Produktkontrollen im Bereich Kennzeichnungen mit Zertifizierung (Bio, GUB/GGA,
Berg/Alp, Geflügelfleisch)
Rechtsetzung Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwor-tung
Durchführung der Kontrollen
BLW Überprüfung alle der Zertifi-zierungsstellen unterste-henden Unternehmen da-rauf, ob die Vorschriften der Kennzeichnungsverordnun-gen sowie bei GUB und GGA der Anforderungen der Pflichtenheften vollstän-dig eingehalten werden.
Kantonale Lebensmit-telkontrolle
Zertifizierungsstel-len
Bei GUB/GGA: Test des Endpro-duktes (chemische und physikalische sowie eine orga-noleptische Prü-fung).
Kantonale oder priva-ten Laboratorien
Zertifizierungsstel-len
Tab. 37: Prozess- und Produktkontrollen im Bereich Kennzeichnungen ohne Zertifizierung
Rechtsetzung Prozesskontrollen Produktkontrollen Vollzugsverantwor-tung
Durchführung der Kontrollen
BLW Weinlesekontrolle Kantone Kantonale Land-wirtschaftsämter oder kantonales Laboratorium (nur für Kanton NE)
Weinhandelskontrolle Schweizer Weinhan-delskontrolle
Schweizer Wein-handelskontrolle
5.11 Regionale Kampagnen
Es werden auch regionale Kampagnen durchgeführt, die normalerweise aus den jeweiligen aktuellen
Situationen und Ereignissen hervorkommen.
52
6 Koordination und Kooperation zwischen beteiligten Stellen
Tab. 38: Übersicht Koordination und Kooperation (Stand 30.09.2020)
Gremium Tätigkeit Teilnehmer Termine
Strategische Steuerung
KLMK (Konferenz
Lebensmittelkette)
Koordination der strategischen Stoss-richtungen zwischen Kantonen und Bund entlang der Lebensmittelkette
BLV, BLW, BLK, VKCS, VSKT, KOLAS
2-3x/Jahr
BLV - Vorstand VKCS Besprechung von strategischen The-men zwischen BLV und Vorstand VKCS; Festlegen von Themen für die BLV - KC Konferenz
BLV, VKCS Vorstand 2x/Jahr vor der VKCS Sit-zung
Konferenz BLV –
Kantonschemiker
Besprechung von strategischen The-men sowie vertiefte Diskussion bei ausgewählten Themen; Workshops; Konsensorientiert, teilweise Konsulta-tivabstimmungen
BLV, Kantonschemiker 2x/Jahr in der Regel Juni und Dezember
Steuerungsgruppe (Vorstand VSKT-Geschäftsleitung BLV)
Strategische Leitung des VetD CH, Ko-ordination der Arbeit der 4 Kommissio-nen, Querschnittsaufgaben, Vorberei-tung KT Konferenzen
BLV, VSKT mind. 3x/Jahr
Koordinationskomitee Regio-nallabornetzwerk (KoKoRLN)
Steuerung des Regionallabornetzwer-kes für B-Ereignisse
BAG, BLV, BAFU, andere Institutionen (EFBS, IVI, Labor Spiez), andere (Re-gionallaboratorien)
2x/Jahr
Umsetzung Strategie
AG Umsetzung der
Gesamtstrategie
Operative Umsetzungen der Ge-samtstrategie entlang der Lebensmit-telkette
BLV, BLW, BLK, EZV, Ag-roscope, VKCS, VSKT, KOLAS
3-4x/Jahr
AG Risikobasierte
Produktkontrolle
Erarbeitung eines Tools, um die Risi-ken besser einzuschätzen und um die risikobasierten Kampagnen besser zu steuern
BLW, BLV, BLK, Ag-roscope, VKCS, VSKT, KOLAS
2-3x/Jahr
Arbeitsgruppe «Nationale Strategie zu PCB in tierischen Lebensmitteln von Nutztieren»
Entwicklung einer Strategie von Bund und Kantonen in Bezug auf PCB-Kon-tamination von Lebensmitteln tierischer Herkunft (von Nutztieren)
BLW, BLV, (BAFU), VKCS, VSKT, KOLAS, An-dere (Konferenz der Vor-steher der Umweltschutz-ämter der Schweiz)
3-4/Jahr
Projektoberleitung (POL)
Aktionsplan Pflanzenschutz-mittel
Steuerung der Erarbeitung des Akti-onsplans Pflanzenschutzmittel
BLW, BLV, BAFU, SECO, VKCS, KOLAS, KVU
2-4x/Jahr
Begleitgruppe Nachhaltiger Pflanzenschutz Aktionsplan PSM
Begleitung Umsetzung der Massnah-men Aktionsplan PSM im Bereich der Anwendung
BLW, BAFU, KOLAS, an-dere (KVU)
2x/Jahr
Begleitgruppe Wasser und Boden Aktionsplan PSM
Begleitung Umsetzung der Massnah-men Aktionsplan PSM im Bereich Was-ser und Boden
BAFU, BLW, KOLAS, an-dere (KVU)
2-3x/Jahr
Koordinationsorgan EpG Das Koordinationsorgan Epidemienge-setz unterstützt die zuständigen Or-gane von Bund und Kantonen bei der Umsetzung von Massnahmen, insbe-sondere bei der Bewältigung von be-sonderen oder ausserordentlichen La-gen.
BAG, BLV, VKCS, VSKT, andere Ämter (BABS, LBA) andere (VKS, GDK, KAV)
4x/Jahr
Unterorgan One Health Das Unterorgan One Health entstand aus dem Koordinationsorgan EpG (siehe auch https://www.ad-min.ch/opc/de/classified-compila-tion/20133212/index.html#a83 ) und die interne Arbeitsgruppe One Health wurde im Jahr 2018 als Unterstützung dieser Plattform gebildet.
BLV, BAG, BAFU, BLW, VKCS, VSKT, andere (KAV, VKS, VdA)
4x/Jahr
Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Kompetenzbereichen der Kantonschemiker und Kanton-stierärzte
Diese Zusammenarbeit gewährleistet eine optimale Nutzung der personellen, technischen und finanziellen Ressour-cen, die den Westschweizer Kan-tonschemikern und -tierärzten zur Ver-fügung stehen
VKCS, VSKT -
53
COFF Steuerungsgruppe Beschliesst verbindlich die Rahmenbe-dingungen für die Zusammenarbeit der Organisationseinheit in der «Koordina-tions- und Informationsstelle Lebens-mittelbetrug und Täuschung»
BLV, BLW, EZV, FedPol, andere Ämter (IGE), KO-LAS, VSKT, VKCS
Nach Be-darf
Plattform COFF Informationen, gestützt auf einen etab-lierten Nachrichtenprozess austau-schen und nationale/internationale Kontrolle koordinieren, die in Hinblick auf das übergeordnete Ziel einer effek-tiven Kontrolle im Bereich des qualifi-zierten Lebensmittelbetrugs und der Täuschung dienen; trägt koordinierend dazu bei betrügerische, resp. täu-schende Praktiken entlang LMK zu analysieren, zu identifizieren, zu ver-hindern und zu bekämpfen.
BLV, BLW, EZV, FedPol, VKCS
3-4x/Jahr
IDA Umweltkriminalität Informationsaustausch unter mehreren Ämtern, welche sich mit Umweltdelik-ten befassen.
BAFU, BLW, BLV, EZV, FedPol, andere Ämter (EDA), andere (BFK, Kan-tonale Polizeibehörde)
Beirat: Früherkennung
Sicherheit der Lebensmittel
Beurteilt Signale aus der Früherken-nung (SEISMO) bezüglich deren Rele-vanz; gibt zHd. BLV Empfehlungen ab
BLV, Agroscope, VKCS, Industrie
SEISMO: Früherkennung
Sicherheit der Lebensmittel
Identifiziert und beurteilt Informationen bezüglich Früherkennung
BLV, BLK, Mitarbeitende der kantonalen Lebensmit-telkontrollbehörden
2-3x/Jahr
Interdepartementale Arbeits-gruppe Endokrin aktive Sub-stanzen (IDAG EAS)
Koordination der Arbeiten zu hormonell aktiven Substanzen zwischen den Bun-desbehörden
BAG, BLV, BAFU, BLW, SECO, andere Ämter (Swissmedic)
Koordinationsplattform Ein-fuhrkontrollen KOEIN
Koordination von Einfuhrkontrollen von tierischen und pflanzlichen Produkten
BLV, BLW, BAFU, EZV 2x/Jahr
AG Agroexport Koordinative Plattform, um die Indust-rie beim Export zu unterstützen
BLW, BLV, SECO, PAE, Branche (Industrie)
2-3x/Jahr
Steuerungsgruppe Aktions-plan Export
Koordinative Plattform, um die geplan-ten Aktivitäten auf Ebene Bund, Kanton und Industrie im Rahmen des Aktions-plan Export zu steuern
BLV, BLW, SECO, VSKT, VKCS
2x/Jahr
AG IZ (Inter- und Intrakanto-nale Zusammenarbeit)
Förderung der Zusammenarbeit unter den verschiedenen Stakeholder hin-sichtlich des Aktionsplan Export um die Prozesse zur Ausfuhr von Lebensmittel zu vereinfachen
BLV, VKCS, VSKT 3-4x/Jahr
Vollzug übergreifend
Steuerungsgruppe der Koordi-nationsplattform für den Voll-zug des Chemikaliensrechts (KPVC)
Dient der Zusammenarbeit, der Koordi-nation und der Kommunikation im Voll-zug des Chemikalienrechts zwischen den Kantonen, dem Fürstentum Liech-tenstein und dem Bund. Sie setzt sich aus allen im Vollzug des Chemikalien-rechts tätigen Personen von Bund, Kantonen und des Fürstentums Liech-tenstein zusammen.
BLV, BLW, BAFU, SECO, BAG, VKCS, Kantonale Chemikalieninspektoren
4x/Jahr
Amtsleiterkonferenz Vollzug Chemikalienrecht
Strategische Plattform zum Vollzug Chemikalienrecht
Amtsleiter Vollzugsstellen in den Kantonen, BLV, BAG, BAFU
alle 2 Jahre oder nach Be-darf
KOLAS Koordination innerhalb der Kantone KOLAS, (BLW) 4-6x/Jahr
VSKT Der Verein behandelt Amts- und Stan-desfragen, fördert die berufliche Fort- und Weiterbildung, den einheitlichen Vollzug der relevanten Gesetzgebung im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Gewinnung un-bedenklicher Lebensmittel tierischen Ursprungs, und pflegt die kollegialen Beziehungen unter den Mitgliedern und zu verwandten Berufsvereinigungen.
VSKT 4x/Jahr; + Regio
VKCS Koordination innerhalb der Kantone VKCS, (BLV) 4x/Jahr
54
Kommission Inspektion VKCS Koordination der Inspektionskontrollen bei Betrieben, die im Bereich Herstel-lung und/oder Vertrieb von Lebensmit-teln tätig sind. Die Aufgaben sind: Erar-beitung von Konzepten im Zusammen-hang mit Inspektionen, Harmonisierung der Inspektionspraxis, Organisation von nationalen Inspektionskampagnen, Austausch mit dem BLV über Problem-bereiche im Zusammenhang mit In-spektionen, Organisation von Weiterbil-dungen für Lebensmittelinspektoren.
VKCS, (BLV) 4-6x/Jahr
Kommission Produktkontrolle Planung und Koordination der nationa-len Produktkontrolle zwischen den Kantonen und dem Bund. Planung, Ko-ordination und Durchführung von natio-nalen Kampagnen. Entwicklung und Anpassung praktischer Konzepte für die risikobasierte Produktkontrolle
VKCS, (BLV) 2-4x/Jahr
Kommission Recht VKCS Koordination und Begleitung von Ge-setzesrevisionen im Vollzugsbereich. Sicherstellen der periodischen Weiter-bildung der KC und Stv-KC zu ausge-wählten Themenbereichen des Verwal-tungs- und Strafrechts. Kontaktstelle des VKCS zum Bund (BLV) im Rechts-setzungsverfahren.
VKCS, BLV
Prüfungskommission für die amtliche Lebensmittelkontrolle (Prüfungskommission DAL / DLAL)
Planung und Koordination der Weiter-bildung für die amtliche Lebensmittel-kontrolle
BLV, VKCS und Externe nach Be-darf
Prüfungskommission für das Veterinärwesen
Planung und Koordination der Weiter-bildung der amtlichen Tierärzten
BLV, VSKT und Externe nach Be-darf
AG Marktüberwachung Austausch über Marktüberwachung un-ter den verschiedenen Stakeholdern
Seco; BLV, BAG, ESTI, EZV, BFK, Fedpol, BAKOM, BAV, BBL, BFE, Astra; Metas, Swissmedic
1-2x/Jahr
Bereich Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
Kantonale Pflanzenschutz-dienste, KPSD
Informationsaustausch und Koordina-tion zu verschiedenen Aspekten beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln so-wie zu Pflanzengesundheitskontrollen im Rahmen der Pflanzenschutzverord-nung (phytosanitäre Kontrollmassnah-men durch KPSD und EPSD, Aus-tausch zu neuen Schadorganismen)
Kantonale Pflanzenschutz-dienste, BLW und Ag-roscope (Gäste)
Fachlicher Austausch Bund-KVCS-KVU
Fachlicher Austausch zwischen dem Bund, den Vollzugsbehörden (VKCS) und den Vorstehern der Umweltschutz-ämter im Bereich Pflanzenschutzmittel
BLW, BLV, BAFU, Ag-roscope, VKCS, KVU
periodisch nach Be-darf
Fachexpertengruppe Pflan-zenschutzmittel (FEG)
Steuerung des Zulassungsprozess Pflanzenschutzmittel
BLW, BLV, SECO, BAFU, Agroscope
2x/Jahr
Swiss Pesticide Workshop (ehemals SLMB)
Informationsaustausch und Unterstüt-zung der Rückstandslabors in der Schweiz bei Vollzug und Analytik
VKCS, BLV, Agroscope, priv. Laboratorien
2x/Jahr
Expertengruppe für Pestizid-rückstände in/auf Lebensmit-teln (aka Markttoleranzensit-zung)
Fachlicher Austausch zwischen dem Bund, den Vollzugsbehörden (VKCS) und den Vorstehern der Umweltschutz-ämter im Bereich Pflanzenschutzmittel
BLV; BLW, SECO, BAFU, Agroscope, VKCS
periodisch nach Be-darf
Koordinationsgruppe zwi-schen Bund und Kantonen (G3C)
Informationsaustausch und Koordina-tion zu verschiedenen Aspekten beim Einsatz von Pflanzenschutzmittel sowie zu Pflanzengesundheitskontrollen im Rahmen des EPSD (Abstimmung der phytosanitären Kontrollmassnahmen, Diskussion von neuen Richtlinien, As-pekte Gebietsüberwachung)
BLW, Agroscope, KOLAS 2x pro Jahr
55
Expertengruppe Quarantäne (GEQ)
Koordination zu verschiedenen Aspek-ten von Pflanzengesundheitskontrollen im Rahmen der Pflanzenschutzverord-nung (phytosanitäre Massnahmen, Be-kämpfungsrichtlinien, Kontrollkam-pagne, Vorbereitung von EU-Inspektio-nen)
BLW, BAFU, Experten der Forschungsanstalten von Agroscope
Plattform zur Diskussion und Erarbeitung von Lösungen für die Bekämpfung von Schador-ganismen mit besonderem Koordinationsbedarf (SbK)
Die Plattform befasst sich mit Schador-ganismen, die nicht als besonders ge-fährlichen Schadorganismen im Sinne der PGesV gelten, deren Bekämpfung dennoch problematisch ist und eine Koordination auf nationaler Ebene brauchen.
BLW, Agroscope, KOLAS, KPSD, SBV
Bereich Pflanzensorten und Vermehrungsmaterial
Eidgenössischer Dienst für Saat- und Pflanzgut (EDSP)
Regelmässiger Austausch zwischen BLW und Agroscope. Treffen im BLW zu Themen im Rahmen der Gesetzge-bung zu pflanzlichem Vermehrungsma-terial, Sortenregistrierung, Zertifizie-rung
BLW, Agroscope 2x/Jahr
Bereich Dünger
Inspektorat der Kompostier- und Vergärbranche
Koordination der Kontrollen in Kompos-tier- und Vergärungsanlagen
BLV, BLW, BAFU, Kan-tone
2x/Jahr
Bereich Tiergesundheit und Tierarzneimittel
Ständige Kommission Tierarz-neimittel
Entwickeln von Strategien für den VetD CH im jeweiligen Bereich. Bearbeiten von Anträgen und / oder Fragestellun-gen (Auslegungsfragen). Änderungs-bedarf der Gesetzgebung prüfen. Auf-tragserteilung an Arbeitsgruppen und Experten.
BLV, VSKT min. 3x/Jahr
AG Benchmark und Massnah-men
BLV, VSKT
AG Versorgungsrisiken TAM Im Auftrag des BWL wird eine Beurtei-lungssystematik für TAM ausgearbei-tet. Es wird die Unterschieden HAM und TAM herausgearbeitet und eine für die Veterinärmedizin geeignete Syste-matik erstellt.
BLV, BWL, VSKT, GST Fachsektionen, Gesund-heitsdienste
Expertengruppe TAM Rück-stände
Erfahrungsaustausch im Bereich
Tierarzneimittelrückstände,
Erarbeitung u. Diskussion analytischer Methoden im Bereich TAM Rückstände und Futtermittelzusatzstoffe (Kokzidio-statika).
KL, BLV, Swissmedic, COOP, Nestlé, SQTS
2xJahr
AG Bienen Behandlung von Vollzugsfragen rund um das Thema Bienengesundheit, Plattform für Fragestellungen und Er-fahrungsaustausch der kantonalen Bie-neninspektoren. Die AG klärt offene Fragen, bietet Unterstützung bei der Ausarbeitung von Weisungen und Richtlinien für den Vollzug und trägt zur Harmonisierung im Vollzug zwischen den Kantonen bei.
BLV, VSKT, kantonale BI: BE, TI, VD, VS, ZG, ZH), ZBF Agroscope (Referenz-labor)
2-3x/Jahr
AG BVD Behandlung von Vollzugsfragen rund um die BVD-Überwachung und -Be-kämpfung, Unterstützung bei der Aus-arbeitung von Weisungen und Richtli-nien für den Vollzug
BLV, VSKT + weitere kan-tonale Vertreter (BE, FR, LU, SG, SO, URK, VD, VS), IVI (Referenzlabor)
3-4x/Jahr
Ständige Kommission
Tiergesundheit
Entwickeln von Strategien für den VetD CH im jeweiligen Bereich. Bearbeiten von Anträgen und / oder Fragestellun-gen (Auslegungsfragen). Änderungs-bedarf der Gesetzgebung prüfen. Auf-tragserteilung an Arbeitsgruppen und Experten.
BLV, VSKT min. 3x/Jahr
56
AG Salmonella Erfassung des IST-Zustandes und Er-arbeitung von Lösungsvorschlägen
BLV, VSKT, Geflügelbran-che
AG Tötung im Seuchenfall Die IST-Situation betreffend Tötungs-methoden zur Tilgung von hochanste-ckenden Tierseuchen aufnehmen. Aus-arbeitung verbesserter Handhabung der Seuchentötung.
BLV, VSKT
AG Reinigung und Desinfek-tion
Überarbeitung der technischen Wei-sung, Bewertung neuer Methoden, neue Themen angehen.
BLV; IVI, VSKT, ASTAB Periodisch nach Be-darf
Bereich Tierschutz
Fachlicher Austausch BLV-VSKT-SAS
Regelmässiger Austausch zwecks ge-genseitiger Verbesserung und mögli-cher Harmonisierung von Prozessen und Klärung von Fragen im Vollzug
BLV, VSKT, SAS 1x/Jahr
Ständige Kommission
Tierschutz
Entwickeln von Strategien für den VetD CH im jeweiligen Bereich. Bearbeiten von Anträgen und / oder Fragestellun-gen (Auslegungsfragen). Änderungs-bedarf der Gesetzgebung prüfen. Auf-tragserteilung an Arbeitsgruppen und Experten.
BLV, VSKT min. 3x/Jahr
AG Zwischenmelkzeiten Massnahmen erarbeiten um Tierschutz bei Ausstellungen mit Milchkühen zu gewährleisten.
BLV, VSKT, andere (Swiss Expo, Holstein Switzer-land, Uni Bern, Swisslab, Braunvieh Schweiz)
Periodisch nach Be-darf
Plattform zum Tierschutz beim Schlachten und zur Fleischhy-giene
Soll v.a. eine Möglichkeit für die Akteu-ren aus den amtlichen Fleischkontrolle in den Kantonen sein, sich regelmässig zu aktuellen Themen auszutauschen und eigene Erfahrungen weiter geben zu können
BLV, BLK, VSKT 1x/Jahr
Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
Fachgruppe Daten und Analy-sen im Fachbereich Ernäh-rung
Koordination der Massnahmen im Falle landesweiter Versorgungsprobleme im Bereich Ernährung.
BWL, BLV, BLW, SBV, Agroscope
2x/Jahr
Ständige Kommission
Lebensmittelsicherheit
Entwickeln von Strategien für den VetD CH im jeweiligen Bereich. Bearbeiten von Anträgen und / oder Fragestellun-gen (Auslegungsfragen). Änderungs-bedarf der Gesetzgebung prüfen. Auf-tragserteilung an Arbeitsgruppen und Experten.
BLV, VSKT min. 3x/Jahr
Steuerungsgruppe Nationales Fremdstoffuntersuchungspro-gramm (SG NFUP)
Koordination der Umsetzung des natio-nalen Fremdstoffuntersuchungspro-gramms
VKCS, VSKT, BLV 2-4x/ Jahr
AG Food Contact Materials VKCS, BLV
AG Internethandel Unterstützung und Koordination des Vollzugs, Erarbeitung von Tools. BLV betreibt das "Kompetenzzentrum Inter-nethandel" insbesondere zu Unterstüt-zung bei schwierigen/komplexen Fäl-len.
BLV, VKCS ca 2-4x/Jahr
Plattform Wein Koordination der Umsetzung der ge-setzlichen Vorgaben
BLV, BLW, Agroscope, SWK; VKCS; KOLAS
1-2x/Jahr
Kontaktgruppe VKCS-BLV-SFF
Besprechung und Koordination konkre-ten Abgrenzungsfällen - Informations-austausch zwischen die Kantone den Bund und den Fachverband SFF
VKCS, BLV und Vertreter der Industrie (SFF)
1x/Jahr
Technische Plattform Abgren-zung Lebensmittel/Ge-brauchsgegenstände (inkl. Kosmetika)/Heilmittel (Arznei-mittel, Medizinprodukte) inkl. Tierarzneimittel/Chemikalien
Besprechung und Koordination konkre-ten Abgrenzungsfällen - Einstufung von Produkten - Informationsaustausch zwischen Bund und Kantone
BLV, BAG, Swissmedic, Vertreter der Kantonsche-miker, Vertreter der Kan-tonapotheker
3x/Jahr
57
Bereich Wasser
Strategische Begleitgruppe Grundwasserbeobachtung Schweiz SBG-CH
Strategische und fachliche Unterstüt-zung der Nationalen Grundwasserbe-obachtung NAQUA
BAFU, BLV, BLW; andere Ämter (EAWAG), andere (AFU, Verbände (SVGW, VSA))
1x/Jahr
Kommission Trink- und Bade-wasser
Einheitliche Anwendung der Gesetzge-bung im Bereich Trink- und Badewas-ser Diskussion von Problemen bei der Umsetzung von Bundesrecht. Das Gre-mium ist ein Bindeglied zwischen VKCS, Trink- und Badewasserinspek-toren, Verbänden und Bund. Es erar-beitet Stellungnahme, Vollzugshilfe, Weiterbildungen, usw. um einen har-monisierten Vollzug im Bereich Trink- und Badewasser zu fördern.
VKCS, BLV 4-6x/Jahr
AG Nitrat/PSM Unterstützung und Begleitung von Pro-jekten zur Sanierung von durch Stoffe aus der Landwirtschaft verunreinigten Gewässern nach Art. 62a GSchG, Wei-terentwicklung der Grundlagen
BLW, BAFU, BLV, KO-LAS, andere (Kantonale Fachstellen KVU, Projekt-vertreter)
2x/Jahr
AG Legionellen Koordination der Bekämpfung von Le-gionellen zwischen Bund und Kanto-nen
BLV, BAG, VKCS 2-3x/Jahr
Abteilung Sicherstellung der Versorgung in Notlagen
Koordination der Massnahmen im Falle landesweiter Versorgungsprobleme im Wasserbereich.
BWL, BAFU, BLV, andere (SVGW)
2x/Jahr
Bereich Agrarrechtliche Kennzeichnungen
AG Bio-Vollzug Koordination und Informationsaus-tausch zwischen den Kontrollstellen, Vollzug, Oberaufsicht und Akkreditie-rungsstelle
BLW, BLV, BLK, Ag-roscope, VKCS, SAS, an-dere (private Kontrollstelle)
2x/Jahr
AG Berg und Alp Koordination und Informationsaus-tausch zwischen Vollzug, Oberaufsicht und Akkreditierungsstelle
BLW, andere Ämter (SAS), VKCS, andere (OIC, private Kontroll-stelle)
Nach Be-darf
Sitzung mit Kontrollstellen, Kantonschemiker, SAS und BLW bezüglich GUB/GGA
Koordination und Informationsaus-tausch zwischen Vollzug, Oberaufsicht und Akkreditierungsstelle
BLW, andere Ämter (SAS), VKCS, andere (OIC, Procert)
Nach Be-darf
Bereich Primärproduktion
PIOCH (Gruppe für die inte-grierte Produktion in der Westschweiz)
Koordination unter den landwirtschaftli-chen Kontrollorganisationen der Ro-mandie, vorwiegend in den Bereichen ÖLN (Ökologischer Leistungsnach-weis) und Direktzahlungen
Landw. Kontrollstellen, LWA und BLW (Gäste)
4x/Jahr
KIP (Koordinationsgruppe ÖLN-Richtlinien Deutsch-schweiz und Tessin)
Koordination zwischen den kantonalen Landwirtschaftsämtern und den landw. Kontrollstellen, hauptsächlich im Be-reich ÖLN (Ökologischer Leistungs-nachweis) und Direktzahlungen
LWA, landw. Kontrollstel-len, Agridea, BLW und BLV (Gäste)
Monatlich
Sektorkomitee Landwirtschaft der SAS (SECO)
Koordination im Bereich Kontrollen in der Primärproduktion / Landwirtschaft im Rahmen der Akkreditierung der In-spektionsstellen nach der Norm ISO/IEC 17020
SAS, BLW, LWA, landw. Kontrollstellen
2x/Jahr
AG Hygiene in der pflanzli-chen Produktion
Weiterentwicklung und Harmonisierung der Kontrollen und des Vollzugs im Be-reich Hygiene in der pflanzlichen Pri-märproduktion
BLW, BLV, BLK, KOLAS, VKCS, VSKT, landw. Kon-trollstellen
Nach Be-darf
Datenmanagement
AG Umsetzung Geodaten Landwirtschaftliche Bewirt-schaftung (LWB)
Die AG behandelt Umsetzungsfragen und erarbeitet Umsetzungsempfehlun-gen.
BLW, KOLAS, KOGIS, KKGEO
3-4x/Jahr
Erweitertes Projektteam Mas-terdatenkonzept
Konzept zur effizienteren Bewirtschaf-tung und Nutzung von gemeinsam ver-wendeten Daten und einem Umset-zungskonzept als Vorschlag zur prakti-schen und organisatorischen Umset-zung
BLW, BLV, BFS, KOLAS, VSKT, VKCS, Identitas AG
58
Projektausschuss Masterda-tenkonzept
Entscheidkompetenz BLW, BLV, BFS, KOLAS, VSKT, VKCS
Nach Be-darf
LMK-S Entwicklungsaus-schuss
Unterstützung der Zusammenarbeit der Kantone und des Bundes organisato-risch und IT-mässig um Vereinheitli-chung der Systemlandschaft zu fördern und die Einbindung von Bedürfnissen seitens der Primärproduktion zu er-möglichen.
BLW, BLV, andere Ämter (BFS, GS WBF), VSKT, VKCS, KOLAS
(BLK), andere (Sch. Bau-erverband, ISCeco)
2-3x/Jahr
Gemeinsamer Ausschuss (GA) Asan
Koordination von Projekten zwischen Bund-Kanton betreffend Asan-BLV
BLV, BLW, VSKT 3-4x/ Jahr
Kernteam Asan (K-Asan) Koordination der IT-massigen Projekte zwischen Bund und Kanton
BLV, VSKT 3-4/ Jahr
Benutzergruppe Acontrol Operative Fragen in Zusammenhang mit Acontrol
BLW, BLV, VSKT, Kan-tonssysteme der kantona-len Landwirtschaftsämter, Kontrollorganisationen, IS-Ceco WBF
1-2x/ Jahr
Gemeinsamer Ausschuss (GA) Acontrol
Strategische Fragen in Zusammen-hang mit Acontrol
BLW, BLV, VSKT, Kan-tonssysteme der kantona-len Landwirtschaftsämter, Kontrollorganisationen
1-3x/Jahr
AV Board (Gremium aller An-wendungsverantwortlichen der an Agate angebundenen oder involvierten Systeme)
Koordination der IT-massigen Projekte zwischen Bund und Kanton. Förderung einer Vereinheitlichung der System-landschaft und somit eine bessere Übermittelung der Daten zwischen Kantonen und Bund
BLW, BLV, BFS, Kantons-systeme der kant. Land-wirtschaftsämter, BLK, GS WBF, ISCeco WBF, EZV, TSM, Traubenpass, Identi-tas AG
2x/Jahr
GA Animex.ch Der Betrieb des Informationssystems ist gesichert und deckt die fachlichen und technischen Bedürfnisse der Be-nutzer und Beteiligten ab. Das System wird benutzerorientiert und ressourcen-schonend weiterentwickelt.
BLV, VSKT 2-4x/Jahr
Kom Data BLV-VKCS (ehem. Steuerungsgruppe Datenma-nagement)
Auswahl der Daten / Themen die in die Datenübermittlung übernommen wer-den; Art und Umfang der Auswertun-gen; Entwicklung von Kodierkatalogen
Freigabe Berichte für das Publikum; entscheidet über Anpassungen und Er-weiterungen der Datenübermittlungs-themen zwischen KL und BLV und der damit verbundenen Anpassungen der Kodierkataloge und Attribute; legt fest, welche nationalen Fachberichte und welche Berichte für die Öffentlichkeit erstellt werden; gibt die Zustimmung zu Datenübermittlungen an internationale Organisationen; gibt die Berichten aller Art, die aus den übermittelten Daten erstellt werden frei.
BLV, VKCS 2-3x/Jahr
Statistik
Begleitgruppe für die Bundes-statistik in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung (Agrstat)
BFS, BLV, BLW, BAFU, SBV, Vertreter kant. Sta-tistikämter
2x/Jahr
Weitere Bereiche und Gremien
ERFA Metalle Erfahrungsaustausch im Bereich Spu-renelemente (toxisch und essentiell), Organisation von Ringversuchen und Laborvergleichsuntersuchungen. Dis-kussion von Vollzugsdokumenten. Vor-stellung und Koordination von aktuellen und geplanten Projekten und Mess-kampagnen.
KL, BLV 1x/Jahr
ERFA Gebrauchsgegen-stände (ohne Kosmetika und Bedarfsgegenstände)
Erfahrungsaustauch zwischen KLs und BLV auf den Fachgebiet Gebrauchsge-genstände
KL, BLV 1x/Jahr
59
ERFA Bedarfsgegenstände Erfahrungsaustauch zwischen KLs und BLV auf den Fachgebiet Bedarfsge-genstände
KL, BLV 2x/Jahr
NRL-ERFA GVO Sitzung des Nationalen Referenzlabors für gentechnisch veränderte Lebens-mittel (NRL-GVO) zum Erfahrungsaus-tausch im Bereich GVO-Analytik
KL, BLV, Agroscope, Pri-vatlabors, CVUA Freiburg
1x/Jahr
ERFA Kosmetika Erfahrungsaustauch zwischen KLs und BLV im Bereich Kosmetika
KL, BLV 1x/Jahr
Kontaktgruppe SFF-VSKT-BLV
Austausch zwischen BLV-SFF-Bran-che u. VSKT zu Themen rund um das Fleisch
BLV, VSKT, andere (SFF)
Forum Bienen Austausch Agroscope, BLV, BLW, For-schung, Imkerverbände, Vollzug zur Bienengesundheit u. Bienenprodukten
BLV, BLW, VSKT, Ag-roscope, andere
1-2x/Jahr
Honignetz Austausch Imkerverbände, BLV, Voll-zug u. Agroscope zu Honig
BLV, BLK, Agroscope, VKCS, andere (Apiservice, SAR, Imkerschule, Privat-labor, Vertreter der Bran-che)
1x/Jahr
ERFA NW-CH Mikrobiologie Erfahrungsaustauch zwischen KLs und BLV im Bereich Mikrobiologie, Nord-westschweiz
KL, BLV 2x/Jahr
ERFA Molekularbiologie, Ar-beitsgruppe Tier- und Pflan-zenarten
Erfahrungsaustauch zwischen KLs, an-deren Gremien und BLV im Bereich Tier- und Pflanzenarten und Molekular-biologie
KL, Biolytix, Coop, SQTS, CLUA Freiburg, LGL Bay-ern, BLV
1-2x/Jahr
ERFA Molekularbiologie, Ar-beitsgruppe Mikroorganismen
Erfahrungsaustausch im Bereich Mole-kulare Diagnostik von Mikroorganis-men (Methodenentwicklung, Validie-rung, Vergleichsmaterialien, Ringver-suche, etc.)
KL, BLV, ZHAW, Privatla-bors
1x/Jahr
ERFA Gruppe 17020 der Landwirtschaftlichen Kontroll-diensten
Koordination der VKKL und MNKPV BLV, BLW, KOLAS 1x/Jahr
SGC Swiss GMO Control Erfahrungsaustausch und Technik im Bereich der GVO-Kontrollen
BLW, Agroscope, BLV, BAFU, KL
ERFA Kennzeichnung Le-bensmittel
Erfahrungsaustausch mit dem kantona-len Vollzug
BLV, KL 2x/Jahr
ERFA Nahrungsergänzungs-mittel
Erfahrungsaustausch mit dem kantona-len Vollzug
BLV, KL 2x/Jahr
ERFA Mikrobiologie ZOST Erfahrungsaustauch zwischen KLs, FL und BLV im Bereich Mikrobiologie, Zentral- und Ostschweiz, Tessin und FL
KL, FL, BLV 2x/Jahr
NRL-ERFA Virus Sitzung des Nationalen Referenzlabors für durch Lebensmittel übertragbare Vi-ren (NRL-Virus) zum Erfahrungsaus-tausch im Bereich Virus-Analytik (Me-thodenentwicklung, Validierung, Ver-gleichsmaterialien, Ringversuche, Ge-setzgebung, etc.)
KL, BLV 1x/Jahr
ERFA Nachweis Legionellen Erfahrungsaustausch im Bereich von Legionellen
KL, BLV, andere 1x/Jahr
60
Abkürzungen:
AFU= kantonales Amt für Umwelt
BABS= Bundesamt für Bevölkerungsschutz
BFK= Berner Forums für Kriminalwissenschaften
BFS= Bundesamt für Statistik
DEZA= Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit
EAWAG= Eidg. Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz
EDA= Eidg. Department für auswärtige Angelegenheit
EFBS= Eidg. Fachkommission für biologische Sicherheit
GDK= Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren
IGE= Eidg. Institut für Geistiges Eigentum
IVI= Institut für Virologie und Immunologie
KAV= Kantonsapothekervereinigung
KOGIS = Koordinationsstelle für Geoinformation und Services des Bundes, Swisstopo
KVU=Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter
LBA= Logistikbasis der Armee
OIC= Interkantonale Zertifizierungsstelle
PAE= Plattform Aktionsplan Export
SAR= Societé romande d'apiculture
SAS= Schweizerische Akkreditierungsstelle
SFF= Schweizer Fleisch- Fachverband
SVGW= Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches
VdA= Veterinärdienst der Armee
VKS = Vereinigung der Kantonsärzte der Schweiz
VSA= Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzleute
61
Für die Koordination der Kontrollen in der Primärproduktion sind die MNKPV (Art. 11) und die VKKL
massgebend.
Tab. 39: Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
Kanton Koordinationsstelle VKKL
AG Landwirtschaft Aargau (LWAG) - Sektion Direktzahlungen und Beiträge (SDB)
AI Landwirtschaftsamt (LA)
AR Amt für Landwirtschaft (ALW)
BE Amt für Landwirtschaft und Natur - Abteilung Direktzahlungen
BL Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain (LZE)
BS Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain (LZE)
FL FL-Koordinationsstelle (AU/Ldw-ALKVW)
FR Service de l’agriculture (Sagri) - Section paiements directs
GE Office cantonal de l’agriculture et de la nature (OCAN)
GL Abteilung Landwirtschaft
GR Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG)
JU Service de l’économie rurale (ECR)
LU Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons LU (LAWA)
NE Groupe cantonal de coordination des contrôles
NW Amt für Landwirtschaft
OW Amt für Landwirtschaft und Umwelt (ALU)
SG Landwirtschaftsamt (LWA) – Abteilung Direktzahlungen
SH Landwirtschaftsamt (LWA)
SO Amt für Landwirtschaft (ALW)
SZ Amt für Landwirtschaft - Abteilung Agrarmassnahmen und Bodenrecht
TG Landwirtschaftsamt (LWA)
TI Sezione dell’agricoltura - Ufficio dei pagamenti diretti
UR Amt für Landwirtschaft (ALA)
VD Office Eco’Prest (Prométerre) im Auftrag des Kantons
VS Service de l’agriculture SCA
ZG Landwirtschaftsamt (LWA)
ZH Abteilung Landwirtschaft im Auftrag des Amtes für Landschaft und Natur
62
7 Früherkennung
7.1 Früherkennung Tiergesundheit11
Die Früherkennung von Tierseuchen ist ein wichtiger Teil der Prävention. Werden Gefahren durch ge-
zieltes Vernetzen von Informationen frühzeitig erkannt, wird vorausschauendes Handeln möglich und
der Schaden kann begrenzt werden. Die Aufgabe der Früherkennung ist es, die Gefährdung durch fol-
genschwere Infektionskrankheiten kontinuierlich einzuschätzen und die gewonnene Information gezielt
an Entscheidungsträger weiterzuleiten. Bestehende Daten und Informationen werden systematisch
analysiert und genutzt.
Als Massnahmen der Früherkennung werden verschiedene Programme und Projekte bei verschiedenen
Tierarten umgesetzt:
Bienen: Apinella zur Früherkennung des Kleinen Beutenkäfers
Schweine: PathoPig zur gezielten Abklärung von Bestandesproblemen , Pilotprojekt Zielorien-
tierte Entnahme von Proben durch den Bestandestierarzt (ZoE-BTA) zur Stärkung der Bestan-
desdiagnostik und Früherkennung von Tierseuchen und Tiergesundheitsproblemen auf
Schweinebeständen, Netzwerk Schweinegesundheit zur Förderung der systematischen Ein-
gabe und gezielten Nutzung von Gesundheitsdaten
Rinder: LyMON zur Früherkennung und Überwachung der Tuberkulose
Rinder: Netzwerk Rindergesundheit zur Förderung der systematischen Eingabe und gezielten
Nutzung von Gesundheitsdaten
Pferde: Equinella-Website, die Melde- und Informationsplattform für infektiöse Pferdekrankhei-
ten
Wildtiere: Gesundheitsmonitoring Wildtiere zur frühzeitigen Erkennung von Gesundheitsprob-
lemen bei Wildtieren, regionales Früherkennungsprogramm TB Wildtiere zur Früherkennung
von Tuberkulose in Wildtieren, Früherkennungsprogramm ASP Wildschwein zur Früherken-
nung von Afrikanischer Schweinepest in Wildschweinen
Nutztiere (Wiederkäuer, Schweine, Geflügel): Ausschlussuntersuchungen zur Früherkennung
von hochansteckenden Tierseuchen, Projekt Organveränderungen am Schlachthof zur früh-
zeitigen Erkennung von Tierseuchen und Bestandesproblemen
Alle Tierarten: monatliche Informationen zur internationalen Tierseuchensituation im Radar
Bulletin
7.2 Früherkennung Tierschutz
Ziel des Prozesses zur Früherkennung im Bereich Tierschutz ist es brisante Themen oder tierschutzre-
levante Trends früh zu erkennen, zu beurteilen und entsprechend zu handeln. Dabei steht das Wohl
des Tieres im Mittelpunkt, wobei die Umsetzbarkeit neuer Forderungen mitberücksichtigt wird.
Seit 2015 werden im BLV tierschutzrelevante Themen gesammelt und bearbeitet, um proaktiv Strate-
gien und Dokumente wie Sprachregelungen oder Fact sheets für den VetD-CH bereitstellen zu können,
so dass sich die Kantone oder das BLV in ihren Aussagen nicht widersprechen.
Seit Sommer 2019 nutzt der VetD-CH für die Erfassung von tierschutzrelevanten Trends die IT-Anwen-
dung «Adura». Die Früherkennungsdatenbank Adura «Tierschutz» ist eine Datenbank des BLV für den
VetD-CH, in welcher tierschutzrelevante Trends frühzeitig (adura) – gemeldet, bearbeitet und eingese-
hen werden können. Adura «Tierschutz» ist eine Massnahme der Tierschutzstrategie 2017ff, welche
das einheitliche Auftreten des VetD-CH gegen aussen fördert, seine Wirksamkeit zum Wohl der Tiere
erhöht und seine Ressourcen schont.
In Adura registrierte Mitarbeitende des Veterinärdienstes Schweiz haben Zugriff auf Adura. Sie können
damit einfach neue Trends und Praktiken bei der Haltung von und im Umgang mit Tieren, welche tier-
schutzrelevant und von schweizweiter Bedeutung sind direkt auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder
Englisch im System erfassen. Die Themen werden strukturiert erfass und als «Steckbriefe» abgelegt.
Die Früherkennung Tierschutz BLV prüft neue Steckbriefe auf ihre Relevanz und Priorität und ergänzt
für das Thema typische Schlagwörter und hält sie aktuell. Bevor neu erfasste Steckbriefe für die User
(inkl. den Autor) in Adura sichtbar sind müssen erst durch das BLV freigeschaltet werden. Mittels einer
11 Betrifft Nutztiere und Wildtiere
63
Auswahl im Dropdown-Menu (Schlagwörter, Themenbereich, Status und Relevanz) in der Eingabe-
maske werden freigeschaltete Steckbriefe einfach gefunden und angezeigt. Ein Hinweis auf eine Liste
der neu freigeschalteten Steckbriefe wird regelmässig publiziert.
7.3 Früherkennung Lebensmittelsicherheit
Die Früherkennung Sicherheit der Lebensmittel («FRESIL») hat zum Ziel, potenzielle Gefahren für die
Gesundheit der Konsumenten bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen frühzeitig zu identifizieren,
zu beurteilen und daraus Massnahmen abzuleiten.
Bei der Umsetzung der FRESIL zieht das BLV Betrug und Täuschung, mikrobiologische, chemische
sowie ernährungsbedingte Gefahren und Risiken mit ein. FRESIL berücksichtigt retrospektive und pros-
pektive Informationen. Beide Betrachtungen können von Personen innerhalb (oder ausserhalb) des BLV
wahrgenommen werden. Solcherart tätige Personen sind Seismographen der Früherkennung
(«Seismo»).
Alle Seismo bilden zusammen das Seismo-Gremium. Dieses kann einen Beirat, der aus externen Fach-
personen besteht, zu einer Einschätzung zu den eingebrachten Informationen konsultieren. Das
Seismo-Gremium diskutiert und bewertet die als Signale bezeichneten Informationen. Es schlägt in der
Folge dem gemeinsamen Fachausschuss («GEFA»), der aus den Entscheidungsträgern der Risikobe-
wertung und des –managements des BLV besteht, Massnahmen vor.
Dieser Fachausschuss beurteilt die Vorschläge des Seismo-Gremiums und entscheidet über das wei-
tere Vorgehen. Dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden: a) die strategische Früherkennung mit einer
langfristigen Perspektive sowie b) die operative Früherkennung zur unmittelbaren Krisen- und Ereignis-
abwendung. Gemäss Auftrag des GEFA bearbeiten die Risikobeurteilung, das Risikomanagement
und/oder die Risikokommunikation in der Folge diese identifizierten Brennpunkte.
Erfasste Informationen, Signale, Brennpunkte und deren Beurteilungen sollen für die verschiedenen
Anspruchsgruppen zugänglich sein. Sie werden in einer Datenbank erfasst und die allfälligen Massnah-
men dazu festgehalten. Dies ermöglicht die kurz-, mittel- und langfristige Ausrichtung bei Bund und
Kantonen, aber auch bei anderen Anspruchsgruppen, wie beispielsweise der Wirtschaft oder den Hoch-
schulen.
Der Prozessverantwortliche FRESIL informiert regelmässig über den Stand der verschiedenen Brenn-
punkte. Periodisch wird eine Lagebeurteilung zur Früherkennung Sicherheit der Lebensmittel verfasst
und in den Jahresbericht des MNKP integriert.
64
8 Notfallplanung
Tab. 40: Facts bezüglich Notfallplanung
Die Bundesämter sind gesetzlich verpflichtet, gemeinsam und unter Einbezug der kantonalen Vollzugsbehörden und des Zolls, Notfallpläne für das Krisenmanagement zu erstellen. (LMG Art. 42, MNKPV Art.5j, VSFK Art.48, Art 10 VPrP, Art. 97 TSV, im LMVV Art.10 und Art.11 indirekt erwähnt.)
Bei sektorenübergreifenden Geschehen regelt die Verordnung über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB) die allgemeine Organisation. Diese Verordnung sieht die Einsetzung eines Bundesstabes vor, definiert dessen Zusammensetzung und dessen Aufgaben und Mittel. Sie schreibt zudem besondere Bestimmungen für die Vorsorge und die Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen von nationaler Tragweite vor.
In einer Krisen- oder Ereignissituation ist jeweils dasjenige Amt zuständig, das mit der Thematik fachlich betraut ist.
Die Bewertung der Krise übernimmt die mit der Überwachung beauftragte Dienststelle.
Aufgrund der getrennten Zuständigkeiten übernimmt – je nach Krisensituation – die Dienststelle oder das jewei-lige Amt die Funktion eines Koordinators oder einer Verbindungsstelle.
Die Übersichten und Notfallpläne dokumentieren, welche Stellen zu welchem Zeitpunkt einbezogen werden. Aufgrund der getrennten Zuständigkeiten erfolgt zwischen Ämtern und Dienststellen vor allem eine Zusammen-arbeit bezüglich der Weitergabe von Informationen.
Die Ämter legen ihre Bekämpfungs- respektive Lösungsstrategien selber fest, können jedoch bei Bedarf weitere betroffene Bundesämter einbeziehen und amtsübergreifende Krisenstäbe bilden.
Die mit der Überwachung betrauten Dienststellen (amtliche Futtermittelkontrolle des BLW durch Agroscope AFK, Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst EPSD des BLW / BAFU, Abteilungen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittel und Ernährung des BLV) sind Ansprechpartner für den Fall einer Krise, wobei die Ämter in ihrer Notfallorganisation auch die Unterstützung durch die amtseigene Kommunikationsstelle und die Einrich-tung von Hotlines vorgesehen haben.
Das BLV informiert die Bevölkerung über den Ausbruch einer hoch ansteckenden Seuche (Art. 87 Abs.1 TSV). und über Krisensituationen, wenn die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten mehrerer Kantone gefährdet ist (öffentliche Warnung, Art. 43 LMG).
Das BLW kann nach Rücksprache mit den zuständigen Bundesämtern Vorsorgemassnahmen treffen, wenn Produktionsmittel oder pflanzliches oder tierisches Material infolge von radiologischen, biologischen, chemi-schen, Natur- oder sonstigen Ereignissen mit internationalen, nationalen oder regionalen Auswirkungen eine mögliche Gefährdung für die Gesundheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder der Umwelt oder die wirt-schaftlichen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft darstellen (Art. 165a LwG). Im Krisenfall bezieht sich das BLW auf einem Krisenhandbuch.
Die KoKo (Koordination und Kommunikation von Notfällen und Krisen entlang der Lebensmittelkette zwischen dem BLW und BLV) wird aktiviert, wenn Bedarf für einen erhöhten Koordinations- und Kommunikationsbedarf zum Zweck der Aufarbeitung eines ämterübergreifenden Notfalls oder einer ämterübergreifenden Krise besteht. Die KoKo setzt sich aus Vertretenden der beiden Bundesämtern BLV und BLW zusammen.
Tab. 41: Übersicht Notfallorganisation
Zuständige Behörde
Notfallpläne Involvierte Ämter Veröffentlichung
Pflanzengesundheit
EPSD (BLW und BAFU)
Das zuständige Bundesamt erstellt insbesondere für prioritäre Quarantäneorganismen Notfallpläne.
Unter Mitwirkung der betroffenen Akteure finden zur Umsetzung der Notfallpläne Simulationsübungen statt. Diese können auch gemeinsam mit Mitgliedstaaten der EU durchgeführt werden.
Pflanzenvernichtung: Die Pflanzengesundheit von nicht befallenen Pflanzen wird mit der Vernichtung von befal-lenen Pflanzen erhalten.
BLW mit Ag-roscope, BAFU, WSL kantonale Pflanzenschutz-dienste
www.pflanzen-schutzdienst.ch
sowie einschlä-gige Websites von Agroscope (Pflanzenschutz-inspektorate) und WSL (Waldschutz Schweiz)
Pflanzensorten- und Vermehrungsmaterial
BLW Rückverfolgbarkeit auf den Inverkehrbringer und Er-zeuger sowie Produktionsparzelle ist gegeben, damit notwendige Notfallmassnahmen effizient angeordnet werden können
BLW und Ag-roscope
65
Pflanzenschutzmittel
BLW Im Notfall können Bewilligungen kurzfristig angepasst, Produkte vom Markt genommen oder deren Verwen-dung verboten werden. Bei fehlerhaftem oder unsach-gemässem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit Aus-wirkungen auf Lebens- und Futtermittel kommt die Not-fallplanung für Lebens- oder Futtermittel zum Tragen. Bei anderen Notfallsituationen (in Umweltschäden, Ge-sundheitsschäden bei Anwendung) liegt wie bei Chemi-kalien die Kompetenz bei den Kantonen. Im Falle eines Ereignisses, welches mehrere Kantone betrifft, koordi-niert das BLW und wird subsidiär tätig.
Dünger
BLW Im Notfall können Bewilligungen angepasst, Produkte vom Markt genommen oder deren Verwendung verbo-ten werden. Bei fehlerhaftem oder unsachgemässem Einsatz von Düngern mit Auswirkungen auf Lebens- und Futtermittel kommt die Notfallplanung für Lebens- oder Futtermittel zum Tragen. Bei anderen Notfallsitua-tionen (in Umweltschäden, Gesundheitsschäden bei Anwendung) liegt wie bei Chemikalien die Kompetenz bei den Kantonen. Im Falle eines Ereignisses, welches mehrere Kantone betrifft, koordiniert das BLW und wird subsidiär tätig.
Futtermittel
BLW- AFK Es besteht ein Notfallplan in Form eines QM-Prozess-beschriebs, wenn nicht konforme Futtermittel auftreten (gemäss Anhang 4.1 und 10 FMBV, verbotene und un-erwünschte Stoffe)
AFK
Tiergesundheit/ Zoonosen
BLV Das BLV hat ein allgemeines Handbuch zum Ereignis- und Krisenmanagement erarbeitet. Als Ergänzung dazu, stehen folgende spezifische Elemente für die Tiergesundheit zur Verfügung.
Es bestehen Notfalldokumentationen für hochanste-ckende Tierseuchen. Ausführungen in der Tierseu-chenverordnung regeln Organisation, Vorgehen und Meldewesen im Verdachtsfall.
Für Zoonosen besteht der Auftrag zur Überwachung. Die Ausführungen in der Tierseuchenverordnung re-geln Organisation, Vorgehen und Meldewesen im Ver-dachtsfall.
BLV, Kantonale Ve-terinär- und Le-bensmittelvollzugs-behörde
Extranet des BLV (Passwort ge-schützt)
Tierschutz
BLV Das BLV hat ein allgemeines Handbuch zum Ereignis- und Krisenmanagement erarbeitet. Diese abteilungs-übergreifenden Prozesse sind für die Abteilung Tier-schutz gültig und können je nach Situation angepasst werden.
Zusätzlich stehen zwei Dokumente als Hilfe für die Vollzugsstelle in dringende Situationen zu Verfügung: Einschreiten bei stark vernachlässigten Tiere; Schema für Einschreiten nach Art. 24 oder 25 TSchG.
Extranet des BLV (Passwort ge-schützt)
Lebensmittel
BLV Das BLV hat ein allgemeines Handbuch zum Ereignis- und Krisenmanagement erarbeitet. Basierend darauf werden die spezifischen Elemente für die Lebensmittel-sicherheit erstellt.
Die Kantone verfügen über ein eigenes Ereignis- und Krisenmanagement. Das BLV beteiligt sich erst dann aktiv, wenn mehrere Kantone von einem Ereignis be-troffen sind und eine Koordination von gesamtschwei-zerischen Massnahmen notwendig wird.
BLV, Kantonale Le-bensmittelvollzugs-behörde
Intranet
Siehe auch «Anhang B - Details amtliche Kontrollen entlang der Lebensmittelkette».
66
9 Massnahmen zur wirksamen Umsetzung
9.1 Bundesaufsicht
Die BLK nimmt Aufgaben im Auftrag der zwei entlang der Lebensmittelkette zuständigen Bundesämter
BLW und BLV wahr. Einer der Hauptaufträge der BLK ist die Aufsicht über den kantonalen Vollzug
mittels angemeldeter Besuche bei dessen Amtsstellen und eventuelle Begleitung der kantonalen In-
spektoren vor Ort und die Aufsicht des Bundesvollzugs bei der Kontrolle der Futtermittel und der Importe
von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Drittländern.
Die Aufsicht wird mittels verschiedener Methoden durchgeführt, wie zum Beispiel Erhebungen oder Au-
dits usw.
Die Ergebnisse und Erkenntnisse aus der jeweiligen Aufsicht fliessen in einen gesamtschweizerischen
Schlussbericht, der sowohl den beaufsichtigten Stellen als auch dem Auftraggeber zur Harmonisierung
und Weiterentwicklung des Vollzugssystems dient. Das Follow-up liegt beim jeweils zuständigen Bun-
desamt.
Auch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) führt im Rahmen ihrer Aufträge Begutachtungen
bei kantonalen Vollzugsbehörden in den Bereichen Primärproduktion sowie Verarbeitung und Vertrieb
von Lebensmitteln durch. Jedoch sind die Berichte ausschliesslich für die begutachteten Stellen be-
stimmt. Die Aktivitäten der BLK und der SAS werden, wo sinnvoll und notwendig, koordiniert. Die Zu-
sammenarbeit und Abgrenzungen wurden in verschiedenen Dokumenten festgehalten und gegenseitig
vereinbart.
9.2 Akkreditierung der Vollzugsorgane
Gemäss Auftrag aus der AkkBV überprüft die SAS, ob eine Inspektions-, Prüf- oder eine Zertifizierungs-
stelle die notwendige organisatorische und fachliche Kompetenz für die vereinbarten Aufgaben besitzt.
Die akkreditierten Stellen müssen die Vorgaben der einschlägigen technischen Normen und die Vorga-
ben der ILAC, EA und SAS erfüllen. Gesetzliche Anforderungen, welche direkt in den betroffenen tech-
nischen Bereichen zu tragen kommen, werden in den Begutachtungen durch die SAS einbezogen und
mitberücksichtigt.
In verschiedenen Kontrollbereichen der Lebensmittelkette ist eine Akkreditierung gemäss AkkBV für
Kontrollstellen gesetzlich vorgeschrieben.
Tab. 42: Zusammenfassung Akkreditierung als Voraussetzung von Kontrollen (inkl. rechtliche Grundlage)
Bereich Amtsstelle Vollzug Dritte (Inspektion) Labor
Hygiene in der Pri-märproduktion
Keine Akkreditierung notwendig Akkreditierung notwendig
Art. 55 LMG, Art. 7 VPrP, Art. 14 MiPV,
-
Futtermittel Keine Akkreditierung notwendig Akkreditierung notwendig
Art. 75 FMV
Akkreditierung notwendig
Art. 72 FMV
Tierschutz Keine Akkreditierung notwendig Akkreditierung notwendig
Art. 213 TSchV
-
Tiergesundheit Keine Akkreditierung notwendig
Akkreditierung notwendig
Art. 292a TSV, Art. 31 TAMV
Akkreditierung notwendig
Art. 312 TSV
Lebensmittelsicher-heit
Keine Akkreditierung notwendig Akkreditierung notwendig
Art. 55 LMG
Akkreditierung notwendig
Art. 43, 48 LMG, Art. 47 VSFK
Bewilligungs- und Kontrollbehörden von Schlacht- und Zerle-gebetriebe
Keine Akkreditierung notwendig - -
TAM gestützte In-spektionen
Keine Akkreditierung notwendig Akkreditierung notwendig
Art. 31 TAMV
-
67
9.3 Unabhängigkeit der Kontrollorgane
Die Unabhängigkeit der Kontrollbehörden wird durch die gesetzlichen Vorgaben in Art. 61 LMVV, Art.
43 VSFK, Art. 8 VPrP und Art. 71 FMV gewährleistet.
Die Unabhängigkeit der privatrechtlichen Kontrollstellen, die mit der Ausführung von Kontrollen in der
Primärproduktion betraut werden, soll durch die Akkreditierung nach der Norm ISO/IEC 17020 gewähr-
leistet werden (Art. 55 LMG, Art. 7 VPrP, Art. 14 MiPV, Art. 213 TSchV, Art. 292a TSV, Art. 31 TAMV).
9.4 Befugnisse der amtlichen Kontrollorgane
Die Kontrollorgane sind befugt Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten (Art. 183 LWG, Art. 8
TSG, Art. 39 TSchG, Art. 30 LMG).
Die Veterinärbehörden können Kontrollen von landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen nach Art. 213
TSchV an akkreditierte (ISO/IEC 17020) private Kontrollorganisationen übertragen.
Aufgaben und Befugnisse dieser privaten Kontrollorganisationen, müssen in einer Leistungsvereinba-
rung umschrieben sein (Art. 38 Abs. 2 TSchG). Diese beauftragten Kontrollorganisationen handeln nicht
hoheitlich und haben darum keine Verfügungsgewalt und kein Zutrittsrecht aufgrund von Art. 39 TSchG.
9.5 Verpflichtung der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen
Die Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen unterliegen der Verpflichtung, die Kontrollen zu unter-
stützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 183 LWG, Art. 11 TSG, Art. 29 LMG, Art. 70
FMV).
9.6 Massnahmen der Vollzugsbehörden
Die Massnahmen die von den Vollzugsbehörden getroffen werden sind rechtlich verankert.
Das Kontrollergebnis wird dem Betrieb schriftlich mitgeteilt (LMG Art. 32).
Die zuständige Behörde beanstandet, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass gesetzli-
che Anforderungen nicht erfüllt sind und ordnet die nötigen Massnahmen zu deren Behebung
an (Art. 169-171 LwG, Art. 9-11 TSG, Art. 23-25 TSchG, Art. 33-37 LMG).
Bei Beanstandungen (Nichtkonformität mit rechtlichen Vorgaben) wird ein Verwaltungs- und /
oder Strafverfahren eingeleitet (Art. 172-176 LwG, Art. 47-52 TSG, Art. 26-31 TSchG, Art. 33-
37 LMG).
Bei Kontrollen nach LwG können die Kantone gestützt auf Art. 170 LwG und Art. 105 DZV die
Direktzahlungen an den Betrieb kürzen.
9.7 Überprüfung und Anpassung des nationalen Kontrollplans
Der MNKP wird jährlich, mit der Unterstützung von Bund und Kantone überprüft. Die Ergebnisse des
Jahresberichtes werden evaluiert und daraus resultierende Massnahmen fliessen in den aktualisierten
MNKP des kommenden Jahres ein.
9.8 Erstellung eines Wirkungsmodells, Entwicklung von Indikatoren und Zielwerten
Im Auftrag der Amtsdirektorenkonferenz wurde ein Wirkungsmodell entwickelt, das die strategischen
Ziele, die Tätigkeiten und die Wirkung dieser Tätigkeiten zueinander in Beziehung setzt.
Entlang der Lebensmittelkette wurden 13 Indikatoren mit Zielwerten definiert. Die Aufzeichnung der In-
dikatoren und der Erreichung der Zielwerte über mehrere Jahre soll eine Wirksamkeitsbeurteilung des
Systems ermöglichen. Als Hilfe bei der Bewältigung dieser Aufgaben dient ein Cockpit.
68
10 Datenmanagement
Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen ein
gemeinsames zentrales Informationssystem für die gesamte Lebensmittelkette. Dabei sollen die Ver-
antwortungsbereiche der Bundesämter abdeckt und gleichzeitig den Austausch mit den kantonalen
Stellen gewährleistet werden.
Das Portal Agate, das vom BLW betrieben wird, ist mit seinen Teilnehmersystemen das Produkt des
Programms ASA 2011. Agate kann mit einem Hotel verglichen werden. Zur Eingangskontrolle dient die
Benutzer- und Zugriffsverwaltung von Agate, welche den Nutzer bei erfolgreicher Authentifizierung ins
Hotel, vor die Türen der einzelnen Zimmer einlässt. Ob er in das jeweilige Zimmer eintreten und was er
machen darf, entscheidet dann das Teilnehmersystem selber. Die rechtlichen Grundlagen finden sich
in Art. 20 bis 22 ISLV und in der ISVet Verordnung.
Die Bundesämter betreiben auch weitere Informationssysteme ausserhalb des Portals Agate, z.B. das
System «CePa» für die Kontrollen im Bereich Pflanzengesundheit.
Die Kantone (Landwirtschaftsämter und Lebensmittelkontrolle) arbeiten mit unterschiedlichen Syste-
men, je nach Bedürfnis.
Abb. 8: Übersicht Datenmanagement - Systeme im Landwirtschaftsbereich (Stand: Oktober 2020, Grafik erstellt
vom BLV)
69
Abb. 9: Übersicht Systeme im Lebensmittelbereich (Stand: Oktober 2020, Grafik erstellt vom BLV)
70
Anhang A – Profil Kantone und FL
Siehe separates Dokument
Anhang B – Details amtliche Kontrollen entlang der Lebensmittelkette
Siehe separates Dokument
Anhang C – Swiss Veterinary System
Siehe separates Dokument (in Englisch)
Anhang D – Zulassungsverfahren
Siehe separates Dokument
Anhang E - Referenztabellen
Siehe separates Dokument
Impressum
Auftraggeber
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Herausgeber
Bundeseinheit für die Lebensmittelkette BLK
Schwarzenburgstrasse 155
3003 Bern, Schweiz
www.blk.admin.ch
Fachkontakt: [email protected]
Redaktion
Bundeseinheit für die Lebensmittelkette BLK
Verantwortlich
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Vertrieb
Internetpublikation – es sind keine gedruckten Exemplare vorgesehen
Ausdruck mit Quellenangabe gestattet und erwünscht