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Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz Merkblatt Lasergeräte in Diskotheken und bei Show-Veranstaltungen

Merkblatt Lasergeräte in Diskotheken und bei Show ... · PDF fileLaser bestimmt sind, müssen, sofern sie nicht an der klassifizierten Lasereinrich-tung fest angebracht sind, mit

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Bayerisches Staatsministeriumfür Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz

Merkblatt

Lasergeräte in Diskothekenund bei

Show-Veranstaltungen

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Vorwort

In Diskotheken, bei Popkonzerten undShowveranstaltungen werden mit Hilfevon Laserstrahlen bunte Lichteffekte zurUntermahlung der akustischen Darbietungerzeugt. Meist werden für solche „Light-Shows“ Laser mit hoher Leistung einge-setzt. Bei unsachgemäßem Umgangkönnen deshalb Gefahren für Beschäftigteund Besucher entstehen. Besondersgefährdet sind die Augen, da die intensiveStrahlung bleibende Schäden der Netz-haut hervorrufen kann. Darüber hinauskönnen bei großer Strahlenintensitätsogar brennbare Teile der Dekoration undder Einrichtung entzündet werden.

Dieses Merkblatt soll dazu beitragen,Gefahren der Laserstrahlen beim Einsatzin Diskotheken und bei Show-Veranstaltungen zu erkennen und durchgeeignete Schutzmaßnahmen die erfor-derliche Sicherheit zu gewährleisten.

Lasergeräte erzeugen eine äußerst inten-sive Strahlung, die durch optische Syste-me zu hoher Energiedichte gebündelt wirdDie Abnahme der Energiedichte ist auchin größerer Entfernung nur gering. TrifftLaserstrahlung auf den menschlichenKörper, kann die dabei entstehendeWärme Schädigungen erzeugen. Beson-ders gefährdet sind die Augen. Bei axia-lem Eintritt in das Auge werden dieStrahlen durch die Linse punktförmig aufder Netzhaut abgebildet. Dies kann we-gen der großen Energiedichte zur Schä-digung oder Zerstörung der Netzhautführen. Bei Einwirkung auf brennbareEinrichtungsteile oder Dekorationen istaußerdem Brandgefahr gegeben.

Für die Aufstellung der Lasergeräte istdeshalb folgendes zu beachten:1Es dürfen nur Lasergeräte verwendetwerden, die sichtbares Licht (Wellenlängedes Lichts 400 bis 700 nm) aussenden;Die Ausgangsleistung ist auf das für denVerwendungszweck unbedingt erforderli-che Maß zu beschränken.2Lasergeräte müssen einer Klasse (1 bis4) nach DIN EN 60 825-1 zugeordnet undentsprechend gekennzeichnet sein. DieKlassenzuordnung er-folgt durch denHersteller.

Klasse 1Ungefährlich für das menschliche Auge.Maximale Ausgangsleistung: 0,39 bis 69µW je nach Wellenlänge der Strahlung.Klasse 2Ungefährlich für das menschliche Augebei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer bismax. 0,25 s. Diese Bestrahlungszeit wirddurch den Lidschlussreflex unterschritten.Maximale Ausgangsleistung 1 mWKlasse 3A:

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Ungefährlich für das menschliche Augebei Bestrahlungszeiten bis 0,25 s, gefähr-lich für das menschliche Auge bei Ver-wendung von optischen Instrumenten, dieden Strahl bündeln.Maximale Ausgangsleistung 5 mW,Lichtleistungsdichte bis 25 W/m².Klasse 3B:Gefährlich für das menschliche Auge, inbesonderen Fällen für die Haut. MaximaleAusgangsleistung 0,5 W.Klasse 4:Sehr gefährlich für das menschliche Augeund gefährlich für die Haut; Brandgefahr!Ausgangsleistung: über 0,5 W.3Lasereinrichtungen müssen den Anforde-rungen des Gerätesicherheitsgesetzesund den allgemein anerkennten Regelnder Technik entsprechen. Insbesonderesind dies:- Berufsgenossenschaftliche Vorschrift

„Laserstrahlung“ (BGV B2)- DIN EN 60 825-1 „Sicherheit von

Lasereinrichtungen; Teil 1: Klassifi-zierung von Anlagen, Anforderungenund Benutzerrichtlinien“

- DIN 56 912 Ausgabe: 1999-04;„Showlaser und Showlaseranlagen –Sicherheitsanforderungen und Prü-fung“

Der Hersteller kann die Einhaltung dersicherheitstechnischen Anforderungendurch eine Prüfung bei einer zugelasse-nen Stelle nachweisen4Werden Laser mit höherer Leistung ver-wendet (Klasse 3A – 4), muss der Strahl- durch optische Einrichtungen so

aufgeweitet sein, dass er in allen Be-reichen, in denen sich Personen auf-halten, auf eine ungefährliche Leis-tungsdichte herabgesetzt wird, oder

- so geführt werden, dass er an jederStelle mindestens 2,5 m über demFußboden verläuft.

Können diese Forderungen an einzelnenStellen nicht eingehalten werden, sindfolgende Schutzmaßnahmen durchzufüh-ren:- Der Laserstrahl ist durch feste Ein-

richtungen, z.B. Rohre aus durch-sichtigem Material, so zu führen,dass Personen nicht in den Strahlen-bereich gelangen können.

- Auch gewollt oder ungewollt reflek-tierte Strahlen an spiegelnden Ober-flächen (Spiegel, metallische Ober-flächen, Gläser, Flaschen usw.) dür-fen nicht auf den Aufenthaltsbereichvon Personen gerichtet sein.

- Im Lichteffekt-Betrieb dürfen sichkeine Personen im Projektionsbe-reich (Laserbereich) aufhalten kön-nen. Dies gilt auch für Bereiche, indie der Strahl durch Reflexionsein-richtungen (Spiegel, Spiegelkugelect.) abgelenkt wird.

- Im Laserbereich dürfen keine fokus-sierenden Einrichtungen vorhandensein.

- Ein unbeabsichtigtes Auswanderndes Laserstrahls aus seinem vorge-sehenen Raumwinkel ist durch zu-sätzliche Einrichtungen (Sicherheits-blenden, Strahlfänger usw.) zu ver-hindern.

5Lasereinrichtungen müssen so abge-schirmt sein, dass nur der Nutzstrahlaustreten kann.6Lasergeräte müssen standsicher aufge-stellt und gegen unbeabsichtigte Positi-onsänderungen gesichert sein.7Optische Geräte, Ablenkvorrichtungen,Scanner usw., die bei der Klassifizierung

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berücksichtigt wurden, müssen fest ange-bracht sowie ausfallsicher beschaffen undangeordnet sein. Eine Zwangsverriege-lung wird empfohlen.

8Optische Geräte, die als Vorsatzgeräte fürLaser bestimmt sind, müssen, sofern sienicht an der klassifizierten Lasereinrich-tung fest angebracht sind, mit Angabenversehen sein, anhand derer die Ände-rungen der Strahldaten beurteilt werdenkönnen.9Vor jeder Vorführung ist die Justierungder Lasereinrichtung und der Zusatzge-räte zu testen. Wird eine Dejustierungfestgestellt, ist die Anlage sofort stillzule-gen und durch eine fachkundige Personwieder in stand zu setzen.10Justierungen an der Lasereinrichtungdürfen nur vorgenommen werden, wenndurch Messungen belegt ist, dass dieMZB (maximal zulässige Bestrahlung =Grenzwert für eine ungefährliche Be-strahlung des Auges oder der Haut) nichtüberschritten werden kann.11Bei jeder Änderung der Lasereffekte istvor erneuter Inbetriebnahme ein Sachver-ständigengutachten zu empfehlen (sieheauch Nr. 16).12Die Lasereinrichtungen sowie dazugehö-rende Schalteinrichtungen dürfen nurBefugten zugänglich sein.13Der Bediener der Lasereinrichtung mussden gesamten Bereich der Lasereffekteim Raum einsehen können.14Lasereinrichtungen müssen mit einer guterreichbaren und leicht zu betätigenden

Abschaltvorrichtung versehen sein, mitder jederzeit der Strahlenaustritt unterbro-chen werden kann (Not-Aus-Abschaltung).15Falls durch die Laserstrahlung eine unbe-absichtigte Zündung feuergefährlicheroder explosionsgefährlicher Stoffe herbei-geführt werden kann, sind geeigneteSchutzmaßnahmen zu treffen.16Der Unternehmer hat den Betrieb einerLasereinrichtung der Klasse 3B oder 4dem Gewerbeaufsichtsamt und der Be-rufsgenossenschaft anzuzeigen. DieAnzeige ist den genannten Stellen min-destens 3 Tage vor der Inbetriebnahmezu erstatten. Dabei ist zu berücksichtigen,dass diese Stellen eine Prüfung durcheinen Sachverständigen vor Inbetrieb-nahme verlangen können. Die Anzeigesoll folgende Angaben enthalten: Her-steller der Lasereinrichtung, Laserklasse,Strahlungsleistung bzw. –energie, Wel-lenlänge. Es ist zweckmäßig, bereits derAnzeige eine Unbedenklichkeitsbeschei-nigung eines Sachverständigen beizufü-gen.17Der Unternehmer hat für den Betrieb einerLasereinrichtung der Klasse 3B oder 4sachkundige Personen als Laserschutz-beauftragte schriftlich zu bestellen. DieLaserschutzbeauftragten haben für densicheren Betrieb und die Einhaltung derSchutzmaßnahmen zu sorgen. Für jedeVeranstaltung ist mindestens ein Beauf-tragter als persönlich Verantwortlicher zubenennen. Dieser muss während dergesamten Dauer der Veranstaltung denBetrieb des Lasergerätes beaufsichtigen.18Personen, die im Laserbereich tätig wer-den (nicht bei Lasern der Klasse I), sindvor Aufnahme der Tätigkeit und dannmindestens jährlich über die gefährliche

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Wirkung der Laserstrahlen und über dienotwendigen Schutzmaßnahmen zu be-lehren. Über die Belehrung sind Aufzeich-nungen zu führen.19Auf Anordnung des Gewerbeauf-sichtsamtes oder der Berufsgenossen-schaft hat der Unternehmer die Laserein-richtung vor der Inbetriebnahme von ei-nem Sachverständigen (Sachverständigein Bayern siehe umseitig) auf ihre Unbe-denklichkeit hin überprüfen zu lassen.Mängel, die der Sachverständige festge-stellt hat, müssen vor der Inbetriebnahmebehoben werden.

Laser-Sachverständige in Bayern:

TÜV SüddeutschlandBau und Betrieb GmbH,Westendstr. 199, 80686 MünchenTel.: (0 89) 5791-0

Landesgewerbeanstalt Bayern,Tillystr. 2, 90431 NürnbergTel.: (09 11) 66 64 96

Auf allen Gebieten des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik und derUnfallverhütung beraten Sie in Bayern:

Das Bayerische Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin undSicherheitstechnikPfarrstraße 3, 80538 München, Tel. 089/2184-0, Fax 2184-297Internet-Kontakt: www.lfas.bayern.de

sowie die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter:

Regierungsbezirk Schwaben: Gewerbeaufsichtsamt AugsburgMorellstr. 30d, 86159 AugsburgTel.: 0821/5709-02, Fax: 0821/5709-501Internet-Kontakt: www.gaa-a.bayern.de

Regierungsbezirk Oberfranken: Gewerbeaufsichtsamt CoburgOberer Bürglaß 34 – 36, 96450 CoburgTel.: 09561/7419-0, Fax: 09561/7419-100Internet-Kontakt: www.gaa-co.bayern.de

Außenstelle BayreuthHegelstr. 2, 95477 Bayreuth,Tel. (09 21) 605-02 Fax 605-488,

Regierungsbezirk Niederbayern: Gewerbeaufsichtsamt LandshutNeustadt 480, 84028 LandshutTel.: 0871/804-0, Fax: 0871/804-219Internet-Kontakt: www.gaa-la.bayern.de

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Stadt und Landkreis München: Gewerbeaufsichtsamt München-StadtLotte-Branz-Str. 2, 80939 MünchenTel.: 089/31812-300, Fax: 089/31812-100Internet-Kontakt: www.gaa-m-s.bayern.de

Regierungsbezirk Oberbayern: Gewerbeaufsichtsamt München-LandHeßstraße 130, 81549 MünchenTel.: 089/69938-0, Fax: 089/69938-323Internet-Kontakt: www.gaa-m-l.bayern.de

Regierungsbezirk Mittelfranken: Gewerbeaufsichtsamt NürnbergRoonstr. 20, 90429 NürnbergTel.: 0911/928-0, Fax: 0911/928-2999 Internet-Kontakt: www.gaa-n.bayern.de

Regierungsbezirk Oberpfalz: Gewerbeaufsichtsamt RegensburgBertoldstr. 2, 93047 RegensburgTel.: 0941/5025-195, Fax: 0941/5025-114 Internet-Kontakt: www.gaa-r.bayern.de

Regierungsbezirk Unterfranken: Gewerbeaufsichtsamt WürzburgGeorg Eydel Strasse 13, 97082 WürzburgTel.: 0931/4107-02, Fax: 0931/4107-503Internet-Kontakt: www.gaa-wue.bayern.de

Stand 10/2000