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Milch und Milcherzeugnisse. 51 Wasser unter Koehen herzustellen. N~eh dem Spritzen wird der Sehinken in Lake vo~ 18° B6 ein- gelegt. Diese Lake wird erhalten dutch kaltes AuflSsen yon 52 kg NitritpSkelsalz nnd 520 g SM- peter in 225 1 Wasser. Die Schinken verbleiben zwei Tage in der Lake und ]agern alsdann 6 Tage zum Durehbrennen (Reifen) trocken. Naeh 3 Tagen ist die Ware umzuschiehten, naeh 6 Tagen werden die Sehinken mit handwarmem Wasser abgewasehen und 20 Std. zum Troeknen aufge- hangt. Es folgt eine 3 4Stfindige ka]te R/~ucherung. Beim Einlegen in Dosen sind je 8ehinken zwisehen 20 und 50 g Gelatine zu verwenden. Karbonadenstfieke sind 2 Tage lung mit einer Mischung yon 50 kg SMz, 0,5 kg Salpeter und 1 kg Zucker troeken zu p6keln. Die sich bildende Mutterlake ist auf 7° B6 zu verdfinnen. In der Lake sind die Fleischstfieke 5--7 Tage zu belassen. Es folgt das Durchbrennen (I~eifung) mit ansehlieBender kalter l~gucherung. Bei Naeken- stficken in Dosen wird ghnlieh verfahren, jedoeh ist die Lake 9 ° B6 stark. Karbonadenstficke und Naekenstficke werden in ein Brgt aus gep6keltem Schweinefleisch einge]egt. VIII. Qnalitgtskontrolle. Die Vorschriften fiber die Exportkontrolle dureh die Bundes- forschungs~nst~lt ffir Fleisehwirtschaft [vgl. diese Z. (Ges. u. VO.) 93, 102 (1951); 94, 2 (1952); 94, 13 (1952)] sind zu beachten. IX. Bisherige Kontrollnummern. Sie behalten ihre Gfiltigkeit, sofern die Betriebe die neuen I~iehtlinien anerkennen. AbschlieBend bringen die l~ichtlinien den Wortlaut der durch den Tierarz~ auszustellenden: ,,Tiergrztlichen Bescheinigung." ~'. Egger (Mannheim). Milch und Milcherzeugnisse. Bundesrepubllk Deutschland. 1Rilehflasehenvers chliisse. Erlafi der Bundesrepubiilc Deutschland vom 14. Dezember 1951. -- (B.-Anz. 1952, Nr. 2.) Unter Aufhebung der frfiheren Erlasse vom 7. Mai und 26. August 1935 (RGB1. S. 486 und 731) werden die nach Prfifung durch die Bundesversuehs- und ForschungsanstMt fiir Milchwirt- schaft in Kiel zugelassenen Milehflaschenversehlfisse ver6ffentlicht. Neben Aluminiumkappen-Verschliissen wurden Pappseheibenverschlfisse und aueh ein KronenkorkverschluB genehmigt. F. Egger (Mannheim). Niedersachsen. Durehffihrung der K~se-Verordnung. Anordnung des ~iedersiichsisehen Ministeriums ~ftr Erniihrung, Landwirtschaft und Forsten sowie des Sozialministeriums vom 25. Januar 1952. -- (Niedersgchs. Ges.-u. VO.-BI. 1952, S. 16). Die Anordnung enthglt Vorsehriften yon vorwiegend 5rtlicher Bedeutung. Zu vcrweisen ist jedoch ~uf § 2. Er bestimmt im AnsehluB an § 18, Abs. 2 der K/~se-VO., daB, soweit ein eingetragenes Warenzeichen angebraeht wird, dieses neben den Namen bzw. die Firma des Kcnnzeichnungsbetriebes gesetzt werden soil. F. Egger (Mannheim). Wiirttemberg-Baden. }lileh- und Fettgesetz. Erste Durch/f&rungsverorclnung des Landwirtscha]tsministeriums Wi~rttemberg-Baden yore 30. Januar 1952. -- (•eg.-B1. Wfirttemberg-Baden 1952, Nr. 3, S. 11). Die Verordimng stimmt in vielen Punkten mit der entsprechenden Verordimng in Bayern [diese Z. (Ges. u. VO.) 94, 18 (1952)] fiberein, insbesondcre was die Abgabe yon Milch durch Erzeuger anbelangt (3 2). Wo die Abgabe yon Milch unmittelbar an den Verbraucher erfolgt, ist durch entsprechenden Aushang darauf hinzuweisen, dab cs sich um Rohmilch handelt, die vor dem Genug abzukochen ist. § 3 verpflichtet die Milehhgndler, ihre Trinkmileh, Magermilch und Sauermilch von dem 5rtlich zust/indigen milchwirtschaftlichen Unternehmen zu beziehen. Die Vorschriftcn gelten auch fiir den Bezug yon ~ahm, Buttermileh und gesehlagener Buttermilch. Fehlende BescMffungsm6g]iehkeit an Trinkmileh daft nur durch molkereim/~Big bearbeitete Milch ausgcglichen wcrden (§ 4). Nach § 6 ist die Trinkmilch auf mindestens 3 % Fett einzustellen. Landbutterherstellung (3 7) dureh den Erzeuger darf im allgemeinen nur ffir den eige,.en Ver- brauch erfolgen. Bei besonderer Genehmigung ist aueh die Abgabe an die Verbraucher mSglich, jedoeh ist die Butter ausreiehend zu kennzeichnen und mit Namcn und Wohnor~ des I{erstellers zu versehen, iF. Egger (Mannheim). 5*

Milch und Milcherzeugnisse

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Page 1: Milch und Milcherzeugnisse

Milch und Milcherzeugnisse. 51

Wasser unter Koehen herzustellen. N~eh dem Spritzen wird der Sehinken in Lake vo~ 18 ° B6 ein- gelegt. Diese Lake wird erhalten dutch kaltes AuflSsen yon 52 kg NitritpSkelsalz nnd 520 g SM- peter in 225 1 Wasser. Die Schinken verbleiben zwei Tage in der Lake und ]agern alsdann 6 Tage zum Durehbrennen (Reifen) trocken. Naeh 3 Tagen ist die Ware umzuschiehten, naeh 6 Tagen werden die Sehinken mit handwarmem Wasser abgewasehen und 20 Std. zum Troeknen aufge- hangt. Es folgt eine 3 4Stfindige ka]te R/~ucherung. Beim Einlegen in Dosen sind je 8ehinken zwisehen 20 und 50 g Gelatine zu verwenden. K a r b o n a d e n s t f i e k e sind 2 Tage lung mit einer Mischung yon 50 kg SMz, 0,5 kg Salpeter und 1 kg Zucker troeken zu p6keln. Die sich bildende Mutterlake ist auf 7 ° B6 zu verdfinnen. In der Lake sind die Fleischstfieke 5--7 Tage zu belassen. Es folgt das Durchbrennen (I~eifung) mit ansehlieBender kalter l~gucherung. Bei Naeken- s t f icken in Dosen wird ghnlieh verfahren, jedoeh ist die Lake 9 ° B6 stark. Karbonadenstficke und Naekenstficke werden in ein Brgt aus gep6keltem Schweinefleisch einge]egt.

VIII. Q n a l i t g t s k o n t r o l l e . Die Vorschriften fiber die Exportkontrolle dureh die Bundes- f o r s c h u n g s ~ n s t ~ l t ffir F l e i s e h w i r t s c h a f t [vgl. diese Z. (Ges. u. VO.) 93, 102 (1951); 94, 2 (1952); 94, 13 (1952)] sind zu beachten.

IX. B i she r ige K o n t r o l l n u m m e r n . S i e behalten ihre Gfiltigkeit, sofern die Betriebe die neuen I~iehtlinien anerkennen.

AbschlieBend bringen die l~ichtlinien den Wortlaut der durch den Tierarz~ auszustellenden: , , T i e r g r z t l i c h e n Besche in igung . " ~'. Egger (Mannheim).

Milch und Milcherzeugnisse. Bundesrepubllk Deutschland.

1Rilehflas ehenvers chliisse. Erlafi der Bundesrepubiilc Deutschland vom 14. Dezember 1951. - - (B.-Anz. 1952, Nr. 2.)

Unter Aufhebung der frfiheren Erlasse vom 7. Mai und 26. August 1935 (RGB1. S. 486 und 731) werden die nach Prfifung durch die Bundesversuehs- und ForschungsanstMt fiir Milchwirt- schaft in Kiel zugelassenen Milehflaschenversehlfisse ver6ffentlicht.

Neben Aluminiumkappen-Verschliissen wurden Pappseheibenverschlfisse und aueh ein KronenkorkverschluB genehmigt. F. Egger (Mannheim).

Niedersachsen. Durehffihrung der K~se-Verordnung.

Anordnung des ~iedersiichsisehen Ministeriums ~ftr Erniihrung, Landwirtschaft und Forsten sowie des Sozialministeriums vom 25. Januar 1952. - - (Niedersgchs. Ges.-u. VO.-BI. 1952, S. 16).

Die Anordnung enthglt Vorsehriften yon vorwiegend 5rtlicher Bedeutung. Zu vcrweisen ist jedoch ~uf § 2.

Er bestimmt im AnsehluB an § 18, Abs. 2 der K/~se-VO., daB, soweit ein eingetragenes Warenzeichen angebraeht wird, dieses neben den Namen bzw. die Firma des Kcnnzeichnungsbetriebes gesetzt werden soil. F. Egger (Mannheim).

Wiirttemberg-Baden. }lileh- und Fettgesetz.

Erste Durch/f&rungsverorclnung des Landwirtscha]tsministeriums Wi~rttemberg-Baden yore 30. Januar 1952. - - (•eg.-B1. Wfirttemberg-Baden 1952, Nr. 3, S. 11).

Die Verordimng stimmt in vielen Punkten mit der entsprechenden Verordimng in Bayern [diese Z. (Ges. u. VO.) 94, 18 (1952)] fiberein, insbesondcre was die Abgabe yon Milch durch Erzeuger anbelangt (3 2). Wo die Abgabe yon Milch unmittelbar an den Verbraucher erfolgt, ist durch entsprechenden Aushang darauf hinzuweisen, dab cs sich um Rohmilch handelt, die vor dem Genug abzukochen ist. § 3 verpflichtet die Milehhgndler, ihre Trinkmileh, Magermilch und Sauermilch von dem 5rtlich zust/indigen milchwirtschaftlichen Unternehmen zu beziehen. Die Vorschriftcn gelten auch fiir den Bezug yon ~ahm, Buttermileh und gesehlagener Buttermilch. Fehlende BescMffungsm6g]iehkeit an Trinkmileh daft nur durch molkereim/~Big bearbeitete Milch ausgcglichen wcrden (§ 4). Nach § 6 ist die Trinkmilch auf mindestens 3 % Fett einzustellen. Landbutterherstellung (3 7) dureh den Erzeuger darf im allgemeinen nur ffir den eige,.en Ver- brauch erfolgen. Bei besonderer Genehmigung ist aueh die Abgabe an die Verbraucher mSglich, jedoeh ist die Butter ausreiehend zu kennzeichnen und mit Namcn und Wohnor~ des I{erstellers zu versehen, iF. Egger (Mannheim).

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