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Mitteilungsblatt der Stadt Leutershausen/Mittelfr. Amtliche Bekanntmachungen der Stadtverwaltung 42. Jahrgang Freitag, den 21. Juni 2013 Nr. 12/2013 Herzliche Einladung zum Sommerfest der Evang. Kindertagesstätte Regenbogen Am Sonntag, dem 23. Juni 2013 laden wir alle kleinen und großen Leute zu unserem Fest ab 14.00 Uhr in unsere Kindertagestätte ein. (bei Regenwetter treffen wir uns in der alten Turnhalle) Nach einem kurzen Programm bieten wir Spiel und Spaß für die Kinder an verschiedenen Stationen an Der Elternbeirat sorgt mit Kaffee, Kuchen und Würstchen für das leibliche Wohl. Auf Ihr Kommen freuen sich die Kinder, das Team und der Elternbeirat der Kindertagestätte Regenbogen. Am Mittwoch, den 26.06.2013 ist das Einwohnermelde- und Passamt im Rathaus wegen Fortbildung der Mitarbeiterinnen nicht besetzt. Wir bitten um Verständnis. Wegen Betriebsausflug bleiben am Freitag, den 28. Juni 2013 das Rathaus und das Hallenbad geschlossen. Sitzung des Bau- und Vergabe-Ausschusses An alle Bauherrn! Die nächste Sitzung des Bau- und Vergabe-Ausschusses ist für Dienstag, 16. Juli 2013, 20.00 Uhr vorgesehen. Die Sitzung findet nur statt, wenn genügend Tagesordnungspunkte zu behandeln sind. Falls Sie einen Bauantrag für diese Sitzung einreichen möchten, bitten wir Sie, diesen bis spätestens 01.07.2013 im Rathaus, Obergeschoss, Zimmer 13, bei Herrn Schneider (Tel. 09823/951-13) vorzulegen

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Mitteilungsblatt der Stadt Leutershausen

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Mitteilungsblatt der Stadt Leutershausen/Mittelfr.Amtliche Bekanntmachungen der Stadtverwaltung

42. Jahrgang Freitag, den 21. Juni 2013 Nr. 12/2013

Herzliche Einladung zum Sommerfest

der Evang. Kindertagesstätte Regenbogen

Am Sonntag, dem 23. Juni 2013laden wir alle kleinen und großen Leute

zu unserem Fest ab 14.00 Uhr in unsere Kindertagestätte ein.(bei Regenwetter treffen wir uns in der alten

Turnhalle)

Nach einem kurzen Programm bieten wir Spiel und Spaß für die Kinder an verschiedenen

Stationen anDer Elternbeirat sorgt mit Kaffee, Kuchen und

Würstchen für das leibliche Wohl.

Auf Ihr Kommen freuen sich die Kinder, das Team und der Elternbeirat

der Kindertagestätte Regenbogen.

Am Mittwoch, den 26.06.2013 ist das Einwohnermelde- und Passamt im Rathaus wegen

Fortbildung der Mitarbeiterinnen nicht besetzt. Wir bitten um Verständnis.

Wegen Betriebsausflug bleiben am Freitag, den 28. Juni 2013 das Rathaus und das Hallenbad geschlossen.

Sitzung des Bau- und Vergabe-AusschussesAn alle Bauherrn!Die nächste Sitzung des Bau- und Vergabe-Ausschusses ist für Dienstag, 16. Juli 2013, 20.00 Uhr vorgesehen. Die Sitzung findet nur statt, wenn genügend Tagesordnungspunkte zu behandeln sind. Falls Sie einen Bauantrag für diese Sitzung einreichen möchten, bitten wir Sie, diesen bis spätestens 01.07.2013 im Rathaus, Obergeschoss, Zimmer 13, bei Herrn Schneider (Tel. 09823/951-13) vorzulegen

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Die Qual mit der Zahl

Hat mein Kind eine Rechenschwäche /Dyskalkulie?Zahlendreher - Fingerrechnen?

Frust bei der Mathe-Hausaufgabe?Wie kann geholfen werden?

Möchten Sie mehr darüber erfahren?

Wir laden Sie herzlich ein zur Informationsveranstaltung

mit der Referentin Christine Pyczak (Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapeutin nach BVL)

Wann? Donnerstag, den 4. Juli 2013, um 19:30 Uhr Wo? In der GW- Mittelschule Leutershausen

Über Ihr Kommen freut sich der Elternbeirat der Gustav-Weißkopf-Schule

Neuer Arbeiter im Bauhof Leutershausen Als Nachfolger von Friedrich Ziegler, der seit 01.04.13 Rente bezieht, hat die Stadt Leutershausen Andy Vorstoffel als Bauhofarbeiter ab 01.06.13 eingestellt. Andy Vorstoffel ist 27 Jahre alt und wohnt in Dietenbronn (Gemeinde Aurach). Über die Verabschiedung des langjährigen Bauhofarbeiters Friedrich Ziegler werden wir gesondert berichten.

Bücher und mehrLesen Sie gerne – dann brauchen Sie uns vielleichtWir haben Bücher, die Sie bestimmt interessieren. Bei uns finden Sie Werke vieler Autoren von „A“ wie Allende bis „Z“ wie Zafon.Die Öffnungszeiten der neuen Stadtbibliothek im Kulturhaus am Ochsenhof haben wir den Bedürfnissen der Leser angepasst. Wir sind nun an sechs Tagen pro Woche zu folgenden Zeiten für Sie da:

Montag 15.00 bis 18.00 Uhr - Dienstag 10.30 bis 13.30 Uhr Mittwoch 15.00 bis 18.00 Uhr - Donnerstag 15.00 bis 20.00 Uhr Freitag 15.00 bis 18.00 Uhr - Samstag 09.00 bis 12.00 Uhr.Das Team der Stadtbibliothek im Kulturhaus am Ochsenhof

Andy Vorstoffel

Kanal-Ersterschließung des Ortsteils Hinterholz an die zentrale Entwässerung der Stadt Leutershausen

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Erlebniszeltlager für Kinder und Jugendliche August 2013: Noch Plätze freiFür die Erlebniszeltlager des Landkreises Ansbach im August sind noch Plätze frei. Bei den Zeltlagern, die in Haslach bei Dürrwangen stattfinden, dreht sich diesmal alles um den "Wilden Westen". Die Kinder erwartet ein abwechslungsreiches Programm mit vielen Spielen, einer Lesenacht und einer Nachtwanderung, sowie geselliges Beisammensein am Lagerfeuer. Das Erlebniszeltlager 1 ist für Kinder von 8 bis 11 Jahren geeignet, findet vom 18. bis 23. August statt und kostet 90 Euro. Das Erlebniszeltlager 2 vom 25. August bis 01. September richtet sich an Kinder zwischen 12 und 15 Jahren und kostet 115 Euro.Verpflegung, Unterkunft sowie Zelte sind inklusive und ein Preisnachlass für Geschwister ist möglich. Unter der Telefonnummer (0981) 468-5482 oder 5480 kann man sich bei der Kommunalen Jugendarbeit des Landkreises Ansbach anmelden.

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... Möbelfertigung nach Maß

Die VHS Leutershausen fährt am Freitag, 05.07.2013 zu dem Musical „Aeronauticus“Teilnehmergebühr: 42,50 Euro für Fahrt und Eintritt (Preiskategorie 2 )Teilnehmergebühr für Kinder bis 14 Jahre und Schwerbehinderte ab 50 %: 28,70 Euro für Fahrt und Eintritt Reiseveranstalter: Omnibusverkehr Genthner - Reiseleitung: Karin Reinhard und Kerstin Frankenstein Abfahrt: 18:15 Uhr Leutershausen, Kirchweihplatz ) Rückfahrt ca. 23:00 Uhr

Musical über den fränkischen Flugpionier Gustav Weißkopf: Schon als junger Bub träumt Gustav vom Fliegen. Der Ehrgeiz lässt ihn Frau und Kinder vergessen. Ein erster Versuch misslingt. Die enttäuschte Bevölkerung tituliert Gustav als Spinner. Zusammen mit den Hoffnungslosen, den vielen Menschen ohne Arbeit und den vom Goldrausch besessenen, versucht Gustav sein Glück im Land der unbegrenzten Möglichkeiten. Während ein ungleicher Kampf mit den Gebrüdern Wright um die Eroberung der Luft beginnt, holt Gustav die Vergangenheit wieder ein.Anmeldungen bis spätestens 24.06.2013 unter 09823-95114

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Vollzug der Wassergesetze und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes;Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet Nr. 37 „Lämmerbuck“ im Stadtteil Jochsberg in den Mühlbach zum Hagenbach durch die Stadt Leutershausen, Landkreis AnsbachDas Landratsamt Ansbach hat mit Bescheid vom 05.06.2013, Az. 632-20 SG 43gr, die gehobene Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet Nr. 37 „Lämmerbuck“ im Stadtteil Jochsberg in den Mühlbach zum Hagenbach durch die Stadt Leutershausen, Landkreis Ansbach befristet bis 31.12.2033 erteilt.Eine Ausfertigung des Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung und den zugrundeliegenden Antragsunterlagen liegt zur allgemeinen Einsicht bei der Stadtverwaltung Leutershausen in der Zeit vom 24.06.2013 bis 10.07.2013 während der Dienststunden aus. Der Bescheid wurde dem Antragssteller zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.

Leutershausen, 20.06.2013Stadt Leutershausen, Siegfried Heß, 1. Bürgermeister

Nächtliche Bahnarbeiten an den Gleisstrecken Ansbach-Wiedersbach-DombühlDie Deutsche Bahn führt unten angegebene unaufschiebbare Bauarbeiten durch:Ausführungszeitraum: 24.06.2013 von 19:15 Uhr bis 25.06.2013 05:00 Uhr25.06.2013 von 20:30 Uhr bis 26.06.2013 03:00 UhrEs müssen Schienen ausgetauscht und wieder verschweißt werden, dies ist zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erforderlich und kann aufgrund der Erfordernis und Einhaltung des Fahrplanes nur in den angegebenen Nachtzeiten durchgeführt werden.

Nächste Ausgabe des Mitteilungsblattes: Freitag, 05.07.2013Anzeigen- und Redaktionsschluss: Montag, 01.07.2013, 12.00 UhrBeiträge für den redaktionellen Teil (z.B. Einladungen zu Veranstaltungen von Vereinen und Gruppen) bitte ausschließlich an die Stadt Leutershausen schicken (E-Mail: [email protected] – wenn möglich als Word-Datei) oder im Rathaus bei Herrn Wachmeier (Telefon-Nr. 951-12) abgeben. Anzeigenannahme: Mo - Do 8 - 12 Uhr und Fr. 8 - 10 Uhr.Firma FMS AG - Frau Eschenbacher - Tel. 09823/8838, per e-mail: [email protected]

Obst- und Gartenbauverein e.VAm Sonntag, den 30. Juni 2013, findet im Gasthaus „Neue Post“ (Fam. Völler) die Vorführung der Blumenschmuckbilder von 2012 statt. Beginn ist um 20 Uhr.Achtung! Es findet nur dieser eine Termin statt!

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20 Jahre RGS in Leutershausen15 Jahre Herzsportgruppe

am Sonntag, 14. Juli 2013 ab 17 Uhr in der Alten Turnhalle.

Alle Mitgklieder mit Begleitung sind dazu herzlichst eingeladen.Spenden werden freundlich entgegengenommen.Michael Wildanger Gustav-Weißkopf-Str. 7 Tel. 9242642

Unerlaubte Ablagerungen in Altkleider-ContainernIn die Altkleider-Containern wird immer wieder unerlaubt Abfall eingeworfen. Bei der letzten Leerung wurden wieder Gegenstände gefunden, welche nicht in den Altkleider-Container gehören.In die Altkleider-Container dürfen nur saubere, tragbare Kleidung und Schuhe (paarweise gebunden) eingeworfen werden.Sachdienliche Hinweise auf unzulässige Abfallentsorgungen in Altkleider-Containern nimmt die Rotkreuz-Bereitschaft Leutershausen (Tel. 8747) oder die Stadtverwaltung (Frau Archut, Tel. 951-16) entgegen.

Unzulässige Abfallentsorgung auf Kinderspielplatz in WiedersbachAuf dem Kinderspielplatz mit Bolzplatz in Wiedersbach, Gartenstraße wurde unzulässig Hausmüll entsorgt. Sachdienliche Hinweise nimmt die Stadtverwaltung (Frau Archut, Tel. 951-16) entgegen.

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Evang.luth. KirchengemeindenLeutershausenSamstag, 22.06. 16.30 Uhr Gottesdienst , Wohnpark am Weiher (mit Pfarrer Repky) Sonntag, 23.06. 09.30 Uhr Gottesdienst (mit Dekan Horn) 09.30 Uhr Kindergottesdienst14.00 Uhr Sommerfest im Kindergarten Regenbogen Montag, 24.06. 20.00 Uhr Johannisfeier, Friedhof, mit Pfarrer SchulzSonntag, 30.06. 13.30 Uhr Gemeindefest "Unterwegs", am Kirchenplatz Gottesdienst, anschl. buntes Programm Mittwoch, 3.07. 09.00 Uhr "Die 2. Tasse Kaffee" - Der Islam und wir Christen, Gemeindehaus mit Herrn Eidam

JochsbergSonntag, 23.06. 09.30 Uhr Gottesdienst (mit Pfarrer Schulz) / gleichz. KiGoSonntag, 30.06. 13.30 Uhr Gottesdienst in Leutershausen (Gemeindefest)

Neunkirchen und WiedersbachSonntag 23.06. 9.00 Uhr Gottesdienst in Neunkirchen, Pfr. Repky10.15 Uhr Gottesdienst in Wiedersbach, Pfr. RepkyMontag 24.06. 20.00 Uhr Johanni-Singen auf dem Friedhof Wiedersbach, Pfr. RepkySonntag 30.06. 9.30 Uhr Gemeinsamer Gottesdienst zum Dorffest in Neunkirchen, Pfr. Repky

WeißenkirchbergSonntag, 23.6.: 10 Uhr Freiluftgottesdienst in Aurach, mit Pfarrerin WalzSonntag, 30.6.: 9.30 Uhr Gottesdienst, mit Pfarrer Klaus Walz

Frommetsfelden 23. Juni 9.00 Uhr Gottesdienst (Schieder)25. Juni 19.30 Uhr Johanni-Andacht im Pfarrgarten Geslau mit Sommerbüffet30. Juni 10.15 Uhr Gottesdienst (Schieder); gleichz. KiGo

Auerbach Sonntag, 23. Juni: Gutshof Colmberg 9.30 Uhr Pfr. R. DietschGemeinsamer Gottesdienst im Grünen mit PosaunenchorSonntag, 30. Juni: Auerbach 10.00 Uhr Prädikant Wostratzky KiGo

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger! Wie Sie wissen, veröffentlichen wir einmal im Monat Ihre Geburtstage (60., 65., 70. und danach jeden Geburtstag) und Ehejubiläen (Silberne, Goldene, Diamantene und Eiserne Hochzeit) in unserem Mitteilungsblatt. Falls Sie eine Bekanntgabe nicht wünschen, bitten wir Sie, dies rechzeitig im Rathaus (Erdgeschoss, Zimmer Nummer 5, Frau Archut, Tel. 09823/951-16) mitzuteilen. In diesem Falle wird auch in Zukunft keine Veröffentlichung mehr erfolgen.

Wir gratulieren

Name, Vorname zum Geburtstag am OrtMattheus, Genoveva 91 21.07.2013 Leutershausen Heer, Maria 89 10.07.2013 Frommetsfelden Leidel, Elisabeth 89 27.07.2013 Lengenfeld Lechler, Marianne 87 12.07.2013 SchwandEngerer, Margareta 86 06.07.2013 Leutershausen Hauenstein, Maria 86 24.07.2013 Oberramstadt Kraut, Heinz 84 31.07.2013 Leutershausen Kuhlin, Hildegard 84 31.07.2013 Leutershausen Guthmann, Ernst 82 29.07.2013 TiefenthalKlose, Walter 81 02.07.2013 Leutershausen Bauereiß, Ernst 77 21.07.2013 Oberramstadt Weber, Hans 76 03.07.2013 ErlbachFrommberger, Johann 76 11.07.2013 Wiedersbach Chalupnik, Georg 75 23.07.2013 Leutershausen Schnotz, Anna 75 24.07.2013 Neunkirchen Lassauer, Erika 74 06.07.2013 Leutershausen Käfer, Willi 74 16.07.2013 Frommetsfelden Keitel, Helmut 74 25.07.2013 ErlbachEnzner, Erna 73 06.07.2013 Leutershausen Holzheu, Günter 73 11.07.2013 Leutershausen Lechler, Karl 73 18.07.2013 Leutershausen Rattelmüller, Friedrich 73 24.07.2013 Brunst Ogorka, Lothar 72 22.07.2013 Leutershausen Prünstner, Bärbel 71 05.07.2013 Wiedersbach Kreißelmeier, Hedwig 71 21.07.2013 TiefenthalLierhammer, Erich 70 16.07.2013 Brunst Reinhard, Gerda 65 05.07.2013 Wiedersbach Krauß, Gerhard 65 17.07.2013 SchwandBrand, Karlheinz 65 25.07.2013 EckartsweilerKalb, Hermann 65 27.07.2013 Leutershausen Müller, Rosemarie 65 27.07.2013 Leutershausen Reichert, Gerhard 60 05.07.2013 HannenbachSeitz, Inge 60 18.07.2013 Brunst

zur Silbernen Hochzeit: Mieke, Torsten und Gabriele 15.07.2013 Leutershausen Guthmann, Werner und Renate 30.07.2013 Neunkirchen zur Goldenen Hochzeit: Vogel, Georg und Martha 20.07.2013 Görchsheim Ohr, Georg und Erika 26.07.2013 Büchelberg Weinmann, Karl und Renate 27.07.2013 Lengenfeld

Krisendienst in seelischen Notlagen: 0911 / 42 48 55 -0 Mo-Do 18.00 – 24.00 Uhr, Fr 16.00 – 24.00 UhrSa, So u. Feiertag 10.00 – 24.00 Uhr

Frauenhaus Ansbach: 0981 / 9 59 59

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für alle Glückwünsche und Geschenke zu unserer

Besonderen Dank Herrn Dekan Horn für die Andacht in der Kirche und dem Posaunenchor für die feierliche Umrahmung sowie allen, die zum Gelingen unseres Festes beigetragen haben.

Hermine und LudwigOswald

Sachsen im Mai 2013

Die „alte Dokteri“

40 Jahre Hausärztin -mein Team und ich sind der Meinung,

das muß gefeiert werdem!

Mit wem?Natürlich mit unseren Patienten und Freunden!

Wann? Am Samstag, 22. Juni 2013 vom 9 - 11 Uhr

Wo?in unserer Praxis

Kaffee und Kuchen, Sekt und Snacks warten auf Sie.

Ihr Praxisteam

Unserer Dokteri Kaum zu glaam, doch es is woahr,

verganga sin etz 40 Joahr!

Do is vo Kötzting a Ehepoar kumma

und hat die Praxis vom Dr. Claesgens übernumma.

All zwaa woarn’s Ärzte, zu wem gehst do hie?

Mei Freindi und i sinn zur Dokteri.

40 Joahr – woss für a lange Zeit,

die Dokteri woar für ihr Patienten Dooch und Nacht bereit.

Nie hat mers launisch odder ungeduldich g’sehn,

und der Arztberuf is wirkli nit immer bequem.

Zum Landarzt g’hörn halt aa die Hausbesuche derzu,

do hat mer dann aa nachts oft nur weng Ruh‘.

Eigsetzt hat ser si aa im Wohnpark und Diakonieverein,

beim Weihnachtsmarkt stellt ser si in die Diakonie-Budn nei.

Und ihre Madli in der Praxis woarn so wos von kompetent,

selbst wenns in der Praxis vor kranke Leit‘ brennt ,

woarns nit nur freundli sondern wirkli gut

und machten so manchem Patienten noch Mut.

Ihr bissla Freizeit hat’s mit Jagdhorn blasen und beim Reitverein Ansbach verbracht,

und dort hat mer’s aa mit so manchem „Posten“ bedacht.

Etz is nach 40 Joahr leider mit der Arztpraxis Schluss.

A großer Jammer und aa a Verdruß.

Mir gönna obber uns’rer Dokteri den „Unruhestand“

Und soogn für all die Joahr Herzlichen Dank !Und treff mer ab etz im Städtla unser Dokteri,

dann is aa a Rentneri , wie mei Freindi und i. Bei Dauerregen fällt die Veranstaltung aus!

Öffnungszeiten Rathaus Leutershausen:Montag: 7.30 – 12.30 Uhr und 13.00 – 15.00 UhrDienstag: 7.30 – 12.30 Uhr und 13.30 – 17.00 UhrMittwoch: 7.30 – 12.30 UhrDonnerstag: 7.30 – 12.30 Uhr und 13.30 – 18.00 UhrFreitag: 7.30 – 13.00 Uhr

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Einladung zum Diskussionsabend mit dem Thema AgrarpolitikDie Arbeitsgemeinschaft Landwirtschaft und der CSU Ortsverband Leutershausen laden zu einem Diskussionsabend mit der ehemaligen BBV Bezirksbäuerin, MdB Marlene Mortler und mit MdL Jürgen Ströbel ein. Thema: Agrarpolitik aus erster Hand für unsere Landwirtschaft.Termin: Donnerstag, 4. Juli 2013 um 20.00 Uhr im Gasthaus "Krone" in Leutershausen.Es ergeht herzliche Einladung an alle Interessierte.

EinladungSommerausstellung „Kunst im Atelier und Garten“12. – 14. Juli 2013 in LeutershausenRangaustraße 20/22 von 11 - 18 UhrSommerparty und Künstlertreffenam Freitag 12.7. ab 18 UhrEs spielt ab 19 Uhr die Gruppe „Cross-Over“ aus Leutershausen

Die ausstellenden Künstler:

Aquarelle und Acrylbilder - Bücher Ekkehardt HofmannKeramik in Steinzeug- und Rakubrand Ilse HofmannGlasperlen-Unikate Birgit Falck-YtterWindspiele – kinetische Objekte Guido DeegArbeiten in Holz Siegfried Luffler

Atelier 20, Ilse und Ekkehardt Hofmann, Rangaustraße 20/22, 91578 Leutershausen, Tel. 09823-683 • e-mail: [email protected], www.ekkehardt-hofmann.de

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Tel. 09823/569 • [email protected]

H a u s h a l t s s a t z u n g d e r S t a d t L e u t e r s h a u s e n

(Landkreis Ansbach)für das Haushaltsjahr 2013

Aufgrund der Art. 63 ff der Gemeinde-ordnung erlässt die Stadt Leutershausen folgende Haushaltssatzung:

§ 1Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgabenauf 13.101.400,-- Euroim Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 10.034.700,-- Eurofestgesetzt.

§ 2Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmenfür Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen wird auf 3.947.100,-- Eurofestgesetzt.

§ 3Verpflichtungsermächtigungen im Vermö-genshaushalt werden in Höhe von 0,00 Euro festgesetzt.

§ 4Die Steuersätze (Hebesätze) für nachsteh-ende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:1. Grundsteuera) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 380 v. H.b) für die Grundstücke (B) 400 v. H.2. Gewerbesteuer 330 v. H.

§ 5Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.200.000,-- Euro festgesetzt.

§ 6Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

§ 7Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2013 in Kraft.

Leutershausen, den 28.05.2013 Stadt Leutershausen, Heß, 1. Bürgermeister

Das Fundbüro im Rathaus, Erdgeschoss, links, Zimmer 5, Frau Archut (Tel. 09823/951-16) teilt mit: GEFUNDEN:• Damenuhr mit schwarzen Lederband „cmax“• Handy „Samsung“• silberne Kette

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Die Schlagerrevue der wilden 60er

Ein Musical von Peter Schmid

Wann: 9. + 10. Juli 2013 - um 19.30 UhrWo: Mädchenrealschule Schillingsfürst

Neue Gasse 17, Schillingsfürst,im Theatersaal der Schule

Das Stück wird präsentiertvon der Musical-Gruppe der MRS

Der Eintritt ist kostenlos!Wir freuen uns auf Ihr Kommen

A c h t u n g T a s c h e n d i e b e !Leider bieten wir Langfingern oftmals aus Unachtsamkeit und Leichtfertigkeit tagtäglich genügend günstige Gelegenheiten zum Taschendiebstahl. Abgesehen vom Diebstahl des Bargeldes erleiden die Opfer, z.B. durch die Neuanschaffung von mitentwendeten Dokumenten oder der missbräuchlichen Verwendung ihrer Zahlungskarten weiteren finanziellen Schaden.

Taschendiebe beobachten ihre Opfer lange und genau. Sie warten entweder den Moment ab, in dem das Opfer z.B. seinen Einkaufswagen, in dem es seine Tasche abgelegt hat, für einen kurzen Moment aus den Augen lässt, oder sie suchen gezielt die Enge bzw. rempeln ihr Opfer kurz an. Weiterhin ist auffällig, dass sie meist in Gruppen zusammenarbeiten: Der Erste lenkt das Opfer ab, der Zweite stiehlt die Beute und gibt sie dann unauffällig an den Dritten weiter, der damit verschwindet.

Die Polizeiinspektion Ansbach möchte Sie bitten:• Halten Sie Ihre Tasche stets geschlossen und lassen Sie diesenie unbeaufsichtigt - tragen Sie Ihre Tasche immer mit derVerschlussseite zum Körper.• Nehmen Sie an Zahlungskarten und Bargeld nur dasNotwendigste mit, führen Sie die Zahlungsmittel am Körper verteiltin Gürteltaschen, Brustbeuteln oder verschlossenen Innentaschender Kleidung mit sich!• Beobachten Sie Ihre Umgebung! Achten Sie bei einemGedränge und in unübersichtlichen Situationen noch stärker auf IhreWertsachen.

Sollten Sie Opfer oder Zeuge eines Diebstahls geworden sein:• Machen Sie andere Personen auf die Tat aufmerksam, fordern Sie anderePersonen direkt zur Mithilfe auf!• Prägen Sie sich Tätermerkmale ein und stellen Sie sich als Zeuge zur Verfügung!• Melden Sie den Vorfall direkt an die Polizei und lassen Sie sämtliche Karten sofortsperren. Die zentrale Sperr-Notrufnummer lautet 116 116.Weitere Informationen sowie die Rufnummern der einzelnen Sperrzentralen erhalten Siebei Ihrer Polizeiinspektion Ansbach Karlsplatz 6 - 91522 Ansbach •Tel. 0981/9094-121

Altmühlbad geöffnet! Öffnungszeiten: 9 - 21 UhrBei Regen bleibt die Anlage geschlossen.

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Widmung von Straßen in NeunkirchenVollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Widmung von Straßen nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG.Bekanntmachung der Stadt Leutershausen vom 12.06.2013 über die Widmung der Ortsstraßen in Neunkirchen.Die Widmungsverfügung wird zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam. Die bereits gebauten, aber noch nicht gewidmeten Straßen in der Stadt Leutershausen, Landkreis Ansbach, Regierungsbezirk Mittelfranken werden aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 11.06.2013 zu Ortsstraßen im Sinne von Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.

Straßenbezeichnung: „Am Kreuzstein“Anfangspunkt: Abzweigung von der Gemeindeverbindungsstraße Neunkirchen-Staatstraße, F.Nr. 395Endpunkt: Ende Grenzlinie zur Nr.1027, Eisenbahnstrecke Nürnberg-Schnelldorf, Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenLänge: 0,158 kmFl.Nr., Gemarkung: 401, Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenStraßenbaulastträger: Stadt LeutershausenWidmungsbeschränkung: ./.

Straßenbezeichnung: „Bergstraße“Anfangspunkt: Zwischen nordwestlichen und nordöstlichen Grenzpunkt der Fl.Nr. 9/1 (Weihergasse)Endpunkt: Einmündung in die Gemeindeverbindungsstraße Neunkirchen-Tiefenthal, Fl.Nr. 82, Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenLänge: 0,330 kmFl.Nr., Gemarkung: 35 , Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenStraßenbaulastträger: Stadt LeutershausenWidmungsbeschränkung: ./.

Straßenbezeichnung: „Blumenweg“Anfangspunkt: Zwischen südöstlichen Grenzpunkt der Fl.Nr. 440 und dem südöstlichen Grenzpunkt der Fl.Nr. 439Endpunkt: Einmündung in die Ortsstraße „Bergstraße“, FlNr. 35 Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenLänge: 0,200 kmFl.Nr., Gemarkung: 44, Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenStraßenbaulastträger: Stadt LeutershausenWidmungsbeschränkung: ./.

Straßenbezeichnung: „Brunnengasse“Anfangspunkt: Einmündung in die Gemeindeverbindungsstraße Neunkirchen-Staatsstraße, Fl.Nr. 82Endpunkt: Einmündung in die Weihergasse, Fl.Nr. 9/1 im Norden und Fl.Nr. 21/1 im Südwesten Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenLänge: 0,215 kmFl.Nr., Gemarkung: 12 und 9/4, Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenStraßenbaulastträger: Stadt LeutershausenWidmungsbeschränkung: ./.

Straßenbezeichnung: „Kirchenweg“Anfangspunkt: Westliche Grenzpunkte der, Fl.Nr. 435Endpunkt: Einmündungen in die Weihergasse, Fl.Nr. 9/1, bei Fl.Nr. 58 und 18 sowie 18 und 4, Gemarkung Neunkirchen bei Lth.Länge: 0,393 kmFl.Nr., Gemarkung: 17, Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenStraßenbaulastträger: Stadt LeutershausenWidmungsbeschränkung: ./.

Straßenbezeichnung: „Lindenstraße“Anfangspunkt: Abzweigung von der Gemeindeverbindungsstraße Neunkirchen-Staatstraße, F.Nr. 395Endpunkt: Ende südwestlicher Grenzpunkt der FlNrn. 478 und 474, Gemarkung RauenbuchLänge: 0,158 kmFl.Nr., Gemarkung: 388, Gemarkung Neunkirchen bei Leutershausen und 475, Gemarkung RauenbuchStraßenbaulastträger: Stadt LeutershausenWidmungsbeschränkung: ./.

Straßenbezeichnung: „Pfarrstraße“Anfangspunkt: Einmündung im Südwesten in die Weihergasse bei Fl.Nr. 9/1Endpunkt: Einmündung im Norden in die Bergstraße bei Fl.Nr. 35 - Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenLänge: 0,105 kmFl.Nr., Gemarkung: 52, Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenStraßenbaulastträger: Stadt LeutershausenWidmungsbeschränkung: ./.

Straßenbezeichnung: „Weihergasse“Anfangspunkt: Zwischen südwestlichen und südöstlichen Grenzpunkt der Fl.Nr. 35 (Bergstraße)

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Endpunkt: Einmündung im Süden in die Gemeinde-verbindungsstraße Neunkirchen-Staatsstraße, FlNr. 82, Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenLänge: 0,365 kmFl.Nr., Gemarkung: 9/1, Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenStraßenbaulastträger: Stadt LeutershausenWidmungsbeschränkung: ./.

Straßenbezeichnung: „Wiedersbacher Straße“Anfangspunkt: Abzweigung von der Ortsstraße Weihergasse, Fl.Nr.9/1Endpunkt: Einmündungen im Westen und Südwesten in die Gemeindeverbindungsstraße bei FlNr. 82, Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenLänge: 0,355 kmFl.Nr., Gemarkung: 18/3, Gemarkung Neunkirchen bei Leutershausen und 28/6, Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenStraßenbaulastträger: Stadt LeutershausenWidmungsbeschränkung: ./.

Straßenbezeichnung: „Wiesenstraße“Anfangspunkt: Abzweigung von der Gemeindeverbindungsstraße Neunkirchen-Staatstraße, F.Nr. 395Endpunkt: Einmündung im Süden in die Ortsstraße „Am Kreuzstein“, Fl.Nr. 401 Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenLänge: 0,173 kmFl.Nr., Gemarkung: 408, Gemarkung Neunkirchen bei LeutershausenStraßenbaulastträger: Stadt LeutershausenWidmungsbeschränkung: ./.

Die Unterlagen können im Rathaus der Stadt Leutershausen, Am Markt 1-3, 91578 Leutershausen, Zimmer OG 16, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach,schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Leutershausen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.- Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Leutershausen, den 12.06.2013, Stadt Leutershausen

Herzliche Einladungzum Grillfest in der

GemeinschaftsmaschinenhalleSamstag, 29. Juni 2013

ab 18.00 Uhr Festbetrieb mit Grillspezialitätenund Stimmungsmusik

Sonntag, 30.Juni 2013ab 11.00 Uhr Frühschoppen und Mittagessen

ab 14.00 Uhr Kaffee und Kuchenab 17.00 Uhr Abendessen

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§ 1 Aufgaben und Benutzerkreis1. Die Stadtbibliothek Leutershausen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Leutershausen. Die Benutzung der Bibliothek ist in den nachfolgenden Bestimmungen öffentlich rechtlich geregelt. Die Bibliothek dient der Information, der Aus- und Weiterbildung, der Kommunikation sowie der aktiven kulturellen Freizeitgestaltung. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: • Beschaffung, Erschließung, Vermittlung und Ausleihe von allen für die Information und Bildung relevanten Medien. Dazu gehören alle Printmedien wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften sowie audiovisuelle und elektronische Medien und Informationsangebote • Bereitstellung von Auskunftsmitteln und Erteilung von Auskünften, die der Information und Bildung dienen • Förderung des Lesens und der Fähigkeit mit verschiedenen Informationsträgern umzugehen • Veranstaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Literaturvermittlung, Leseförderung und Präsentation des Bestandes • Einführung in die Bibliotheksbenutzung für Kindergärten, Schulen und Einzelgruppen 2. Die Benutzung der Medien der Bibliothek ist jeder Person im Rahmen dieser Benutzungsordnung gestattet.

§ 2 Nutzung1. Die Benutzung der Stadtbibliothek in Leutershausen und die Ausleihe der Medien ist grundsätzlich gebührenfrei. 2. Die Medien sind für jede Benutzerin/Benutzer frei zugänglich. 3. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bibliothek beraten und sind auf Wunsch bei der Auswahl der Medien behilflich. 4. Der Medienbestand der Erwachsenenabteilung steht Kindern und Jugendlichen nicht in vollem Umfang zur Verfügung. Über Ausnahmen entscheidet das Bibliothekpersonal in Abstimmung mit dem Sorgebe-rechtigten, im Zweifelsfall die Bibliothekleitung.

§ 3 Anmeldung1. Die Benutzerin/ der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage ihres / seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses an. 2. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschrift des Sorgeberechtigten. Mit der Unterschrift erteilt der Sorgeberechtigte seine Erlaubnis für die Bibliotheknutzung und übernimmt die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.3. Kinder bis zu 6 Jahren können sich nur in Verbindung mit einem sorgeberechtigten Erwachsenen anmelden. 4. Die Benutzerin/ der Benutzer ist mit der Speicherung ihrer/seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Satzung einverstanden.5. Mit der Unterschrift auf der Anmeldung wird die Satzung anerkannt.

§ 4 Benutzerausweise1. Die Benutzerin/ der Benutzer erhält nach Abgabe und Prüfung der vollständig ausgefüllten Anmeldung einen Leserausweis, der zur Entleihung in der Bibliothek berechtigt. 2. Für einmalige Entleihungen erhält die Benutzerin/ der Benutzer die/der nicht im Landkreis Ansbach gemeldet ist, einen Gastausweis. 3. Der Leserausweis bzw. Gastausweis ist nicht übertragbar und muss bei der Abmeldung an die jeweilige Ausleihstelle zurückgegeben werden. 4. Der Leserausweis bzw. Gastausweis bleibt Eigentum der Bibliothek.5. Der Verlust des Leserausweises bzw. Gastausweises ist der Bibliothek sofort zu melden. Der Ersatzausweis ist nach § 11 gebührenpflichtig. 6. Die Benutzerin/ der Benutzer, bei Kindern und Jugendlichen die Sorgeberechtigten, haften für Schäden und Kosten, die durch Missbrauch des Leserausweises bzw. Gastausweises entstehen. 7. Namensänderungen und Wohnungswechsel sind der Bibliothek umgehend mitzuteilen.

§ 5 Ausleihe1. Für das Ausleihen von Medien ist der Leserausweis bzw. Gastausweis vorzulegen. 2. Die Ausleihe von CD-ROM und DVD ist für Kinder und Jugendliche nur im der Rahmen vorgegebenen Altersbeschränkungen möglich. Kinder bis zu 6 Jahren können nur in Verbindung mit einem sorgeberechtigten Erwachsenen CD-ROM und DVD ausleihen.

Benutzungs- und Gebührensatzung der Bibliothek der Stadt LeutershausenDie Stadt Leutershausen erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Frei-staat Bayern – GO –, in der aktuellen Fassung, und der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in der aktuellen Fassung, folgende Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Stadtbibliothek der Stadt Leutershausen:

3. Die Systemvoraussetzungen bei elektronischen Medien sind zu beachten. 4. Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.

§ 6 Haftungsausschluss1. Die Bibliothek schließt ihre Haftung für Schäden aus, die durch die Ausleihe und Benutzung von audiovisuellen Medien und Datenträgern entstehen. 2. Für die in die Bibliothek mitgebrachten Gegenstände der Benutzerin/ des Benutzers wird keine Haftung übernommen.

§ 7 Leihfristen1. Die Leihfrist für DVD beträgt eine Woche, für alle anderen Medien vier Wochen.Die Leihfrist kann für bestimmte Medien verkürzt werden. 2. Die Benutzerin/ der Benutzer kann alle Medien viermal verlängern lassen, sofern keine Reservie¬rungen vorliegen. Hierzu muss der Benutzer mit seinem Leserausweis bzw. Gastausweis in die Bibliothek kommen, anrufen, eine E-Mail an die Bibliothek senden oder die Verlängerung über den WebOPAC von zuhause aus erledigen. 3. Ausgeliehene Medien können bei der Bibliothek vorbestellt werden. Diese Vorbestellung kann auch über den WebOPAC von zuhause aus erfolgen.

§ 8 Rückgabe1. Die Medien sind spätestens mit Ablauf der Leihfrist während der Öffnungszeiten an die Bibliothek zurückzugeben.2. Kommt die Benutzerin/ der Benutzer der Rückgabeverpflichtung bis zum Ende der Leihfrist nicht nach, so fallen Gebühren nach § 11 an.

§ 9 FernleihverkehrFachbücher oder Zeitschriftenaufsätze, die nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien aus auswärtigen Bibliotheken gegen Entrichtung einer Gebühr nach § 11 beschafft werden.

§ 10 Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung1. Jede Benutzerin/ jeder Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien und alle Einrichtungen der Bibliothek im Interesse der Allgemeinheit schonend und sorgfältig zu behandeln und ansehnlich zu erhalten. 2. Spiele werden nach der Rückgabe von den Bibliotheken auf Vollständigkeit überprüft. Fehlende Bestandteile von Spielen hat die Benutzerin/ der Benutzer zu ersetzen.3. Die Medien sind vor Witterungseinflüssen zu schützen. Das Schreiben in oder auf Medien, Beschriftungen, Benutzung ungeeigneter Lesezeichen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen sind untersagt. 4. Jede Benutzerin/jeder Benutzer ist im eigenen Interesse verpflichtet, die Medien vor der Ausleihe auf Beschädigungen, Verschmutzungen, Vollständigkeit u.a. zu überprüfen und dies bei einer Mitarbeiterin/ einem Mitarbeiter der Bibliothek zu melden. 5. Bei entstandenen Schäden oder Verlust von Medien hat die letzte Benutzerin/ der Benutzer (bei Minderjährigen der Sorgeberechtigte) wie folgt der Bibliothek Ersatz zu leisten: o Zahlung des Wiederbeschaffungswertes der Medieneinheit oder eines gleichwertigen Ersatzstückes nach Vorgabe durch die Bibliotheken o Zahlung einer Gebühr für die Neubearbeitung einer Medieneinheit nach § 11.

§ 11Gebühren1. Die Stadt Leutershausen erhebt für die Benutzung der Bibliothek Gebühren. Die Gebühren werden im Rahmen der als Anlage beigefügten Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. 2. Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Säumnis- bzw. Mahngebühr fällig. Die Höhe der Säumnis- bzw. Mahngebühr wird in der Gebührentabelle geregelt.3. Gebührenschuldner ist die Benutzerin/der Benutzer bzw. der Sorgeberechtigte, auf dessen/deren Namen der Leserausweis ausgestellt ist.

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§ 12 Verhalten in der Bibliothek1. Jede Benutzerin/jeder Benutzer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.2. Rauchen ist in der Bibliothek, dem Saal und dem Jugendraum sowie auf den Fluchtbalkonen nicht gestattet.3. Tiere müssen außerhalb der Bibliothek verbleiben.4. Fahrräder und Roller u.ä. dürfen nicht innerhalb der Räume der Bibliothek abgestellt werden. 5. Den Anweisungen des Bibliothekpersonals ist Folge zu leisten.

§ 13 Ausschluss von der BenutzungBenutzerinnen/Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder schwerwiegend gegen die Anordnungen der Bibliothekleitung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.

§ 14 ÖffnungszeitenDie Öffnungszeiten der Bibliothek werden von der Stadt Leutershausen festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben. Die Stadt kann aus betrieblichen Gründen die Bibliothek zeitweise schließen.

§ 15 Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Bibliothek

Für ehrenamtliche Tätigkeiten gelten die Bestimmungen für steuerfreie Aufwandsentschädigungen.

§ 16 InkrafttretenDiese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Leutershausen, den 12.06.2013, Siegfried Heß, 1.Bürgermeister

Anlage zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Bibliothek der Stadt Leutershausen nach § 11Gebührentabelle 1. Service-, DienstleistungsgebührenErsatzausstellung eines Leserausweises 1,00 EuroFernleihe – Rücksendegebühr 1,50 Euro +2. Säumnis- und MahngebührenFür das Überschreiten der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr zu entrichten. Als Säumnistage gelten die Tage, an denen die Bibliotheken geöffnet sind. Die Säumnisgebühr wird ab dem siebten Tag der Fristüberschreitung fällig. Säumnisgebühr je Woche und Medium 0,50 Euro.Ist die Leihfrist um 7 Tage überschritten wird die Benutzerin/der Benutzer schriftlich gemahnt.

Verordnung der Stadt Leutershausen für die Durchführung von Veranstaltungen im Stadion Leutershausen (Stadion-Verordnung)Die Stadt Leutershausen erlässt aufgrund des Art. 23 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

13.12.1982 (GVIBl S. 1098), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16.12.1999 (GVBl 8.521, 522), folgende Verordnung:

§ 1 GeltungsbereichDiese Benutzungsordnung gilt für Veranstaltungen aller Art im Stadion der Stadt Leutershausen. Der als Anlage beigefügte Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Widmung(1) Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Sportveranstaltungen und Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.(4) Die Rechte des Inhabers des Hausrechtes bleiben unberührt.

§ 3 Aufenthalt(1) In den Anlagen des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder Ihre Berechtigung zum Aufenthalt im Stadion auf andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Anlagen auf Verlangen der Polizei oder des Ordnungsdienstes vorzuweisen.

(2) Der auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz auf dem Gelände des Stadions ist einzunehmen (Blockzwang). Die im Berechtigungsausweis vermerkten Regelungen sind zu beachten.(3) Für den Aufenthalt in den Anlagen des Stadions an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt Leutershausen mit dem Nutzer getroffenen Regelungen.

§ 4 Eingangskontrolle(1) Jeder Besucher ist vor dem Betreten des Stadiongeländes verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.(2) Der Ordnungsdienst ist berechtigt Personen, auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, daraufhin zu durchsuchen, ob sie aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen des Mitführens ver-botener Gegenstände im Sinne von § 6 dieser Verordnung ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Bei Verweigerung der Durchsuchung ist der Zutritt zu verwehren.Fortsetzung siehe Seite 14

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H a u s h a l t s s a t z u n g d e r

Zusammengelegten Stiftungenin der Stadt Leutershausen

(Landkreis Ansbach)für das Haushaltsjahr 2013

Aufgrund der Art. 63 ff der Gemeinde-ordnung i.V. mit Art. 35 des Stiftungsgesetzes vom 26.11.1954 (BayRS II S. 661) erlässt die Stadt Leutershausen folgende Haushaltssatzung:

§ 1Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013

wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 11.600 Euroim Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 43.500 Euro festgesetzt.

§ 2Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt werden mit 126.173,73 Euro festgesetzt.

§ 3Verpflichtungsermächtigungen im Ver-mögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4entfällt

§ 5entfällt

§ 6Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

§ 7Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2013 in Kraft.

Leutershausen, den 28.05.2013Stadt LeutershausenH e ß, 1. Bürgermeister

Fortsetzung von Seite 13-Sportstättenverordnung -(3) Unabhängig von erkennbaren alkohol- und drogenbedingten Auffälligkeiten stellt jede Person mit einem Alkoholisierungsgrad von 1,0 Promille und mehr ein Sicherheitsrisiko i. S. v. Abs. 2 dar.(4) Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – beim Verlassen der Veranstaltung auf Verlangen zurückgegeben.(5) Personen, die ihre Aufenthalts-berechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Das selbe gilt für Personen, gegen die innerhalb Deutschlands ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.

§ 5 Verhalten in den Anlagen des Stadions(1) In den genannten Anlagen hat sich jedermann so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.(2) Den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers ist Folge zu leisten.(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.(4) Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 6 Verbote(1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt1. rassistisches, fremdenfeindliches oder extremistisches Propagandamaterial2. Waffen jeder Art3. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können

4. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen5. Flaschen und Dosen, Becher und Krüge, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind6. sperrige Gegenstände, insbesondere Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer7. Feuerwerkskörper, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände8. Fahnen- und Transportstangen, die länger als 1 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist9. mechanisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Pressluftfanfaren)10. alkoholische Getränke aller Art11. Tiere12. sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer).(2) Verboten ist weiterhin1. rassistische, fremdenfeindliche oder extremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten2. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Masten aller Art und Dächer, zu besteigen oder zu übersteigen3. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten4. mit Gegenständen aller Art zu werfen5. Feuer jeglicher Art zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchbomben, Bengalfackeln, Leuchtkugeln oder ähnliche pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen6. ohne Erlaubnis der Stadt Leutershausen oder des Stadionnutzers alkoholische Getränke aller Art, sonstige Waren oder Eintrittskarten abzugeben, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen7. bauliche Anlagen, Einrichtungen und Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben

Probebetrieb der Feueralarm-sirenen mit Funksteuerung

Der nächste Probealarm wird am Samstag, den 22.06.2013, zwischen 11.05 und 11.20 Uhr in den Orten Leutershausen, Brunst, Frommetsfelden, Jochsberg, Neunkirchen, Wiedersbach und Winden ausgelöst.

Öffnungszeiten Wertstoffhof

Mittwoch: 14.00 - 16.30 Uhr Samstag: 9.00 - 12.00 Uhr

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8. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen9. Zugänge und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswegen einzuengen oder zu beeinträchtigen.

§ 7 AusnahmenVon den Vorschriften dieser Verordnung kann die Stadt Leutershausen in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Die Genehmigung ist in stets widerruflicher Weise zu erteilen, Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

§ 8 Haftung(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Stadt Leutershausen nicht.(2) Unfälle oder Schäden sind der Stadt Leutershausen unverzüglich zu melden.

§ 9 Zuwiderhandlungen(1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen1. § 3 Abs. 1 sich unberechtigt im Geltungsbereich aufhält, seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis nicht vorzeigt oder entgegen § 3 Abs. 2 dem Blockzwang zuwiderhandelt2. § 5 Abs. 1 sich so verhält, dass ein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, oder entgegen § 5 Abs. 2 und Abs. 3 den Anordnungen der dort genannten Sicherheits- und Ordnungskräfte nicht Folge leistet, sowie entgegen § 5 Abs. 4 Rettungswege, Auf- und Abgänge nicht freihält.3. § 6 Abs. 1 die dort bezeichneten Gegenstände mit sich führt4. § 6 Abs. 2 Nr. 1 rassistische, fremdenfeindliche oder extremistische Parolen äußert oder verbreitet5. § 6 Abs. 2 Nr. 2 Bauten oder Einrichtungen besteigt6. § 6 Abs. 2 Nr. 3 Bereiche betritt, die nicht für Besucher zugelassen sind7. § 6 Abs. 2 Nr. 4 mit Gegenständen wirft8. § 6 Abs. 2 Nr. 5 Feuer macht, Feuerwerkskörper oder ähnliche pyrotechnische Gegenstände zündet9. § 6 Abs. 2 Nr. 6 alkoholische Getränke aller Art, sonstige Waren oder Eintrittskarten abgibt, Drucksachen verteilt oder Sammlungen durchführt10. § 6 Abs. 2 Nr. 7 Sachen beschriftet, bemalt oder beklebt11. § 6 Abs. 2 Nr. 8 das Stadion verunreinigt12. § 6 Abs. 2 Nr. 9 Zu- und Abgänge sowie Rettungswege nicht freihält.(2) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden. Dabei einbehal-tene Zutrittsberechtigungen wie Jahres- bzw. Dauerkarten sind an den Aussteller zurückzugeben.

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Leutershausen, 12.06.2013Stadt Leutershausen, Siegfried Heß, 1.Bürgermeister

AußensprechtagZentrum Bayern Familie und Soziales:

Am 09.07.2013 von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr im Landratsamt Ansbach.

Orthopädischer Sprechtag:Am 11.07.2013 im Landratsamt Ansbach.

Die Termine finden nur nach Voranmeldung bis spätestens am 7. Tag vor dem jeweiligen Termin (Tel.: 0911/928-2433) und daraufhin

erfolgter Terminvereinbarung statt.

Wichtige Telefon-Nummern:

Notruf: 112für alle medizinischen Notfälle und alle Feuerwehreinsätze. Vorwahlfrei vom Festnetz und Handy.

Krankentransport: 19222für Anmeldungen bei einem Krankentransport. Vorwahlfrei nur vom Festnetz.

Notruf Polizei: 110Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung außerhalb der üblichen Sprechzeiten: 116 117 (kostenlos und vorwahlfrei vom Festnetz oder Handy)

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Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs LeutershausenDie Stadt Leutershausen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (GVBI S. 65, BayRS 2020-1-1-l) und Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBI S. 710) folgende Satzung:

ABSCHNITT I - Allgemeines§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Archivierung und Benutzung von Unterlagen im Stadtarchiv Leutershausen.

§ 2 Begriffsbestimmung1. Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei der Stadt und bei sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts erwachsen sind. Unterlagen sind vor allem Akten, Amtsbücher, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme. Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das von den Stadtarchiven ergänzend gesammelt wird. 2. Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind.3. Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten.

ABSCHNITT II - Aufgaben§ 3 Aufgaben des Stadtarchivs

1. Die Stadt Leutershausen unterhält ein Archiv. Das Stadtarchiv ist die städtische Fachdienststelle für alle Fragen des städtischen Archivwesen und der Stadtgeschichte.2. Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller städtischen Ämter der Gemeinde sowie der städtischen Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.3. Das Stadtarchiv kann auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen [vgl. Art. 13 Absatz 1, 14 Absatz 1 BayArichivG] archivieren. Es gilt diese Satzung, soweit Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.4. Das Stadtarchiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren. Für dieses Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen das Stadtarchiv.5. Das Stadtarchiv berät die städtische Verwaltung bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Es kann außerdem nichtstätische Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivgutes beraten und unterstützen, soweit daran ein städtisches Interesse besteht.6. Das Stadtarchiv fördert die Erforschung der Stadtgeschichte.

§ 4 AuftragsarchivierungDas Stadtarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. Die Verantwortung des Stadtarchivs beschränkt sich auf die in § 5 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Maßnahmen.

§ 5 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes1. Das Stadtarchiv hat die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Archivgutes und seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder Vernichtung durch geeignete technische, personelle und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Das Stadtarchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findmittel zu erschließen sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten.

2. Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

ABSCHNITT III Benutzung§ 6 Benutzungsberechtigung

Das im Stadtarchiv verwahrte Archivgut steht nach Maßgabe dieser Satzung Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen, natürlichen und juristischen Personen auf Antrag für die Benutzung zur Verfügung. Minderjährige können zur Benutzung zugelassen werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters soll vorliegen.

§ 7 BenutzungszweckDas im Stadtarchiv verwahrte Archivgut kann nach Maßgabe dieser Satzung benutzt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt.

§ 8 Benutzungsantrag1. Die Benutzung ist beim Stadtarchiv schriftlich zu beantragen. Der Benutzer hat sich auszuweisen.2. Im Benutzungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benutzers, gegebenfalls der Name und die Anschrift des Auftragsgebers sowie das Benutzungsvorhaben, der überwiegende Benutzungszweck und die Art der Auswertung anzugeben. Ist der Benutzer minderjährig, hat er dies anzuzeigen. Für jedes Benutzungsvorhaben ist ein eigener Benutzungsantrag zu stellen.3. Der Benutzer hat sich zur Beachtung der Archivsatzung zu verpflichten.4. Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benutzungsantrag verzichtet werden.

§ 9 Schutzfristen1. Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Absatzes 2 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut, mit Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen, für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benutzung ausgeschlossen. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf erst 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen benützt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benützt werden. Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinn der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt, gelten die Schutzfristen des § 5 des Bundesarchivgesetzes. Die Schutzfristen gelten nicht für Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 2.2. Mit Zustimmung des 1. Bürgermeisters können die Schutzfristen vom Stadtarchiv im Einzelnen Benutzungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzfristen können vom Stadtarchiv mit Zustimmung des 1. Bürgermeisters um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.3. Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen der Absätze 1 und 2 zulässig. Diese Schutzfristen gelten jedoch, wenn das Archivgut hätte gesperrt werden müssen.4. Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benutzer schriftlich bei dem Stadtarchiv zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 2 Satz 2 hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist.

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5. Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG dürfen bis 60 Jahre nach ihrer Entstehung nur benützt werden, wenn die Benutzung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

§ 10 Benutzungsgenehmigung1. Die Benutzungsgenehmigung erteilt das Stadtarchiv. Sie gilt nur für das laufende Kalenderjahr, für das im Benutzungsantrag angegebene Benutzungsvorhaben und für den angegebenen Benutzungszweck. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.2. Die Benutzungsgenehmigung des Archivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit a) Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würden,b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen,c) Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,d) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,e) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oderf ) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.3. Die Benutzungsgenehmigung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenna) die Interessen der Stadt verletzt werden könnten,b) der Antragssteller gegen die Archivsatzung verstoßen oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht eingehalten hat,c) der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt,d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist odere) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann.4. Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenna) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,c) der Benutzer gegen die Archivsatzung verstößt oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht einhält oderd) der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.5. Die Benutzung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke, wie quantifizierende medizinische Forschung oder statistische Auswertung, beschränkt werden. Als Auflagen kommen insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung und zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie das Verbot der Weitergabe von Abschriften an Dritte in Betracht.6. Im Fall einer Entscheidung aufgrund Absatz 2 Buchstaben a und c sowie Abs. 3 Buchstabe a holt das Stadtarchiv vorher die Zustimmung des 1. Bürgermeisters ein.7. Wird die Benutzung von Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG beantragt, so hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist.

§ 11 Benutzung im Stadtarchiv1. Die Benutzung erfolgt durch die Einsichtnahme in Findmittel, Archivgut und Reproduktionen in den dafür vorgesehenen Räumen des Stadtarchivs. Dieses kann die Benutzung auch durch Beantwortung von schriftlichen oder mündlichen Anfragen, durch Abgabe von Reproduktionen oder durch Versendung von Archivgut ermöglichen. 2. Mündliche oder schriftliche Auskünfte können sich auf Hinweise auf einschlägiges Archivgut beschränken.3. Das Archivgut, die Reproduktionen, die Findmittel und die sonstigen Hilfsmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Eine Änderung des Ordnungszustandes, die Entfernung von Bestandteilen und die Anbringung oder Tilgung von Vermerken sind unzulässig.4. Das eigenmächtige Entfernen von Archivgut aus den für die Benutzung vorgesehenen Räumen ist untersagt. Das Stadtarchiv ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

5. Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benutzung, wie Kamera, Schreibmaschine, Diktiergerät, Computer oder beleuchtete Leselupe bedarf besonderer Genehmigung. Diese kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte weder Archivgut gefährdet noch der geordnete Ablauf der Benutzung gestört wird. Zum Schutz des Archivgutes ist es untersagt, zu rauchen, zu essen und zu trinken. Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in die Benutzerräume nicht mitgenommen werden.

§ 12 Reproduktionen1. Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur nach Maßgabe der §§ 6 bis 10 erfolgen. Reproduktionen werden durch das Stadtarchiv oder eine von diesem beauftragte Stelle hergestellt.2. Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Stadtarchivs zulässig.3. Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen sind das Stadtarchiv und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben.

§ 13 Versendung von Archivgut1. Auf die Versendung von Archivgut zur Benutzung außerhalb des Stadtarchivs besteht kein Anspruch. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.2. Archivgut kann zu nicht amtlichen Zwecken nur an hauptamtliche verwaltete Archive versandt werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Benutzerräumen unter Aufsicht nur dem Antragsteller vorzulegen, es archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden.3. Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann.

§ 14 BelegexemplarVon jeder Veröffentlichung, die zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs angefertigt worden ist, ist diesem ein Exemplar kostenlos zu überlassen. Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung von Reproduktionen. Auf die Abgabe kann in Ausnahmefällen verzichtet werden.

§ 15 In-Kraft-TretenDiese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und tritt somit am 22.06.2013 in Kraft.

Leutershausen, den 17.06.2013Stadt LeutershausenHeß, 1. Bürgermeister

KULTURFÖRDERVEREIN SCHLOSS SCHILLINGSFÜRSTAuf Schloss Schillingsfürst findet vom 01. – 06.07.2013 wieder ein Meisterkurs für Klavier unter der Leitung des Weltklassepianisten Leslie Howard statt. Die Kursstunden finden von Montag bis Freitag im Schloss von 10.00 bis 13.00 Uhr und von 16.00 bis 18.00 Uhr statt. Sie sind alle öffentlich zugänglich, es wird ein Unkostenbeitrag von 2 Euro erhoben.

Am Mittwoch, 3.Juli, 19:00 Uhrfindet eine erste Konzertveranstaltung mit Prof. Rolf Dieter Arens vom Kuratorium Neue Liszt-Stiftung am Klavier statt

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Mitteilungsblatt der Stadt Leutershausen Herausgeber: Stadt Leutershausen, Am Markt 1–3, 91578 Leu-tershausen. Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Hermann Wachmeier, Verwaltungsrat (oder Vertreter im Amt), Am Markt 1 – 3, 91578 Leutershausen, Telefon: 09823 / 951-12 oder 951-0, E-Mail: [email protected]: FMS AG, Druckereistraße 2, 91578 Leuters-hausen, Telefon 09823/88-0. Herstellung: FMS AG, 91578 Leuters-hausen. Gedruckt auf 100 % Recyclingpapier. Die Verwendung der in dieser Publikation abgedruckten Anzeigen in kopierter Form oder als Ausschnitt, die Reproduktion und Verwendung der Anzeigen in anderen Publikationen ohne unsere ausdrück-liche Genehmigung sowie die Verwendung der Anschriften, ins-besondere unter Verweisung auf diese Publikation zur eigenen Anzeigenwerbung ist ausdrücklich untersagt. Sie wird verfolgt als Verstoß gegen das Gesetz über unlauteren Wettbewerb vom 7. 6. 1909 und gegen das Urheberrechtsgesetz vom 9. 9. 1965.

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Biotonne im Sommer Aufgrund der relativ hohen Temperaturen im Sommer beginnt der Abbau des organischen Materials bereits in der Biotonne. Die dadurch frei werdenden Gase locken verstärkt Fliegen zur Eiablage an. Durch Beachtung einiger Grundregeln können diese Probleme weitgehend vermieden werden: • Die Biotonne möglichst im Freien an einem schattigen Platz aufstellen, da Wärme die Abbauprozesse und damit die Geruchsentwicklung und Madenbildung begünstigt. • Den Boden der Biotonne mit zusammengeknüllten Zeitungen, Eierkartons oder Pappe auslegen. Das Papier nimmt das Sickerwasser der nassen Küchenabfälle auf. • Feuchte Küchenabfälle abtropfen lassen, in Zeitungspapier oder Papiertüten (keine Plastiktüten!) einwickeln und locker in die Tonne geben. In diesem Fall gilt ausnahmsweise die Maxime: "Viel Papier, hilft viel" • Biotonne und Sammelgefäße in der Küche wegen der Insekten stets geschlossen halten. Biotonne reinigen, wenn die Zeitungen nicht dicht gehalten haben. Sind trotzdem Fliegenmaden vorhanden, hilft oft die Zugabe von etwas Gesteinsmehl oder gelöschtem Kalk. Beides ist im Gartenhandel erhältlich. Aufgrund vieler Anfragen und bestehender Unsicherheiten im Umgang mit der Biotonne, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung der im freien Handel erhältlichen verrottbaren/kompostierbaren Bioabfallbeuteln auf der Basis von Mais- und Kartoffelstärke, teilt das Landratsamt Ansbach außerdem mit, dass gegen den Einsatz solcher Bioabfallbeutel keine Einwände bestehen, sofern diese als verrottbare/kompostierbare Beutel für Jedermann offensichtlich erkennbar und nach der Europäischen Norm DIN EN 13432 bzw. Deutschen Norm DIN V 54900 zertifiziert sind. Weitere Informationen zum Umgang mit der Biotonne finden sich auch im "Ratgeber Abfall 2011" sowie im Internet unter www.ab-in-die-biotonne.de.

Ständiger Wochenend- Bereitschaftsdienst der Stadt-Apotheke Leutershausen • samstags von 8.00 bis 13.00 Uhr •sonntags (nach der Kirche)

von 10.30 bis 11.30 Uhr geöffnet.Außerhalb dieser Zeit Notdienstschild an der Apotheke beachten, bzw. unter www.apotheke-leutershausen.de

den Notdienstplan einsehen.

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