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MittelstandsrechtSoSe 2015

ra-freimuth.deVorlesungen vom 26.06. und 03.07.2015, 08.00 – 09.30 Uhr

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Weitere Beteiligte: Gläubiger

Aussonderungsberechtigte, § 47 InsO

Absonderungsberechtigte, § 49 ff. InsO

Recht auf abgesonderte (bevorzugte) Befriedigung z.B.- Grundpfandrechte- Pfandrechte an beweglichen Sachen- Sicherungseigentum

Gegenstand gehört nicht in die Masse, z.B.- Gemietete- geleaste

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Massegläubiger

Forderung entsteht erst mit oder nach der Eröffnung, z.B.- Verfahrenskosten- Kosten durch Rechtsgeschäfte, die der Insolvenzverwalter eingeht

Bei Eröffnung persönliche Ansprüche gegen den Schuldner

Nachrangige Gläubiger, § 39 InsO- Geldstrafen, Bußgelder- Zinsen, Säumniszuschläge

Nicht nachrangige Gläubiger, § 38 InsO

und

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Gläubigerversammlung

Einberufung:- von Amts wegen- auf Antrag des Insolvenzverwalters, von Gläubigern oder des Gläubigerausschusses

Befugnisse (u.a):- Bestätigung des Insolvenzverwalters- Entlassung des Insolvenzverwalters beantragen- Kontrolle des Insolvenzverwalters- Beschluss über Fortführung oder Stilllegung eines Unternehmens- Zustimmung zu bedeutenden Rechtsgeschäften durch den Insolvenzverwalter- Abstimmung und Einstellung mangels Masse

Beschlussfassung mit absoluter Mehrheit, § 76 InsO, nach Forderungs- und Absonderungsrechten

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Gläubigerausschuss

Fakultativ (also nicht obligatorisch)

unterstützende und beratende Funktion

verschiedene Antragsrechte, z.B. - auf Entlassung des Insolvenzverwalters- Einberufung der Gläubigerversammlung- Zustimmung zu Berichten des Insolvenzverwalters- Zustimmung zur Stilllegung eins Unternehmens

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5. Materielles Insolvenzrecht

Abwicklung von gegenseitigen Verträgen

Wahlrecht des Insolvenzverwalters auf Erfüllung § 103 InsO,wenn Leistungen noch von keiner Seite erfüllt

Folgen bei Erfüllung von einer Seite:- Hat Schuldner erfüllt, Anspruch auf Gegenleistung- Hat Gläubiger erfüllt, Anmeldung zur Tabelle

Bei Erfüllungsverlangen durch den Insolvenzverwalter:Forderung des Gläubigers wird zur Masseschuld, § 55 InsO

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Insolvenz und Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB

Insolvenz des Verkäufers:- Anwartschaft des Käufers bleibt bestehen, § 107 InsO - Insolvenzverwalter verlangt Erfüllung, Bezahlung,- andernfalls Rücktritt, § 323 BGB

Insolvenz des Käufers- Insolvenzverwalter hat Wahlrecht nach § 103 InsO - bei geringen Restraten: Erfüllung- bei hoher Restschuld: Lösung vom Vertrag und Rückgabe über Aussonderung

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Insolvenz bei Mietverträgen

Bei beweglichen Sachen:- Insolvenzverwalter hat Wahlrecht- Vermieter darf nicht kündigen

Insolvenz des Mieters

Bei unbeweglichen Sachen, wenn Sache bei Eröffnung bereits überlassen:- Kein Wahlrecht, da Mietverhältnis zugunsten der Masse bestehen bleiben soll- Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung: einfache Insolvenzforderung- nach Eröffnung: Masseschuld- aber: Insolvenzverwalter hat Sonderkündigungsrecht, § 109 InsO(3 Monate zum Monatsende)- Vermieter kann nicht wegen Zahlungsverzugs oder Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters kündigen, § 112 InsOWenn Sache noch nicht überlassen: beiderseitiges Rücktrittsrecht, § 109 InsO

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6. Arbeitsrecht und Insolvenz

Rechtsfolge bei Arbeitsleistung während der Insolvenz: Lohnansprüche = Masseverbindlichkeit, § 55 InsOoderAnnahmeverzug des Insolvenzverwalters bei Freistellung, § 615 BGB, mit Vergütungsanspruch

Lohnansprüche

Aus der Zeit vor den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung

Einfache Insolvenzforderung, § 38 InsO

Aus den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung (bzw. Abweisung mangels Masse)

Insolvenzgeld, Bundesagentur für Arbeit, § 165 ff SGB III

Nach Insolvenzeröffnung

Masseverbindlichkeit § 55 InsO

Grundsatz: Arbeitsverhältnis wird durch Insolvenz nicht beeinträchtigt und grundsätzlich fortgesetzt.

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz:- Innerhalb von drei Monaten zum Monatsende- wenn keine kürzere Frist maßgebend, § 113 InsO

Kündigungsschutz gilt auch in der Insolvenz

Besonderer Kündigungsschutz für besonderePersonengruppen

Betriebsräte, § 15 KSchGMütter, § 9 MuSchGSchwerbehinderte, vorherige Zustimmung des Integrationsamts, § 85 SGB IX

Allgemeiner Kündigungsschutz, KSchG: Jede Kündigung ist sozial ungerechtfertigt.

- Betriebszugehörigkeit: mehr als sechs Monate, § 1 Abs. 1KSchG- Mehr als 5 bzw. 10 Arbeitnehmer im Betrieb, § 23 KSchG

Ausnahmsweise sozial gerechtfertigt, wenn

Grund im Verhalten AN

Grund in der Person AN

Dringendes betriebliches Erfordernis = betriebsbedingt

Soziale Auswahl, § 1 Abs. 3 KSchG

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Kündigungsschutz auch bei Änderungskündigung

Kündigungsschutzverfahren

Klage

Innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung

Arbeitsgericht

§ 4 KSchG

Kündigung + Neues Angebot

Kündigungsschutz wie oben

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Bei Massenentlassungen: Benachrichtigung der Bundesagentur für Arbeit, § 17 KSchG

Mitbestimmung des Betriebsrats im Insolvenzverfahren bei

Betriebsänderung, § 111 BetrVG

- Einschränkung des Betriebes- Stilllegung des Betriebesoder Teilen davon- Verlegung- Zusammenschlüsse- Einführung neuer Arbeitsmethoden

Folge: -Bemühungen des Betriebsrates um einen Interessenausgleich (nicht erzwingbar), § 112 BetrVGoder Sozialplan (erzwingbar), § 112 Abs. IV BetrVG

Betriebsänderung besteht ausschließlich aus der Entlassung von Mitarbeitern

Sozialplan nur eingeschränkt erzwingbar (je nach Anzahl bzw. prozentualem Anteil der Entlassenen), § 112 a BetrVG

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Grenzen des Sozialplans im Insolvenzverfahren

Absolute Grenze

Maximal 2,5 Monatsverdienste/entlassener AN, § 123 Abs. InsO

Relative Grenze

Maximal 1/3 der Insolvenzmasse, § 123 Abs. 2 InsO

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7. Gerichtsverfahren und Insolvenz

- Laufende Gerichtsverfahren werden unterbrochen, § 240 ZPO- Schuldner verliert seine Prozessführungsbefugnis, § 80 InsO

Aktivprozesse (Schuldner = Kläger)

Aufnahme durch Insolvenzverwalter

Prozess wird fortgesetzt

Keine Aufnahme durch Insolvenzverwalter

Prozessgegenstand wird frei gegeben

Passivprozesse (Schuldner = Beklagter

Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter nur bei- Absonderung- Aussonderung- Masseschuld

Andere Rechtsstreite, z.B. Geldforderungen:Anmeldung zur Insolvenztabelle

Bei Bestreiten der Forderung durch Insolvenzverwalter:Feststellungsklage („…zur Tabelle festzustellen.“)

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8. Zwangsvollstreckung und Insolvenz

Grundsatz: keine Zwangsvollstreckung während der Insolvenz

Vollstreckungsverbot, § 89 InsO

Ausnahmen:Masseverbindlichkeiten durch einen gegenseitigen Vertrag des Insolvenzverwalters

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9. Aussonderung, Absonderung, Aufrechnung

Beispiele für Aussonderungsrechte

Dingliche Aussonderungsrechte

- Eigentum an Sachen- Einfacher Eigentumsvorbehalt- Sicherungseigentum- Nießbrauch

Schuldrechtliche Herausgabeansprüche

- Vermieter, § 546 BGB- Verleiher, § 604 BGB

Für beide Rechte: Auskunftsansprüche gegen Insolvenzverwalter

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Absonderungsrechte (Recht auf abgesonderte Befriedigung)

Inhalt: Anspruch auf bevorzugte Befriedigung bei der Verwertung eines Gegenstandes in Höhe einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarten Sicherung

Beispiel: Grundschuld / Pfandrecht an beweglicher Sache

Vorgehensweise bei der Verwertung von Absonderungsrechten

Sache im Besitz des Insolvenzverwalters, z.B. bei Grundschuld

Insolvenzverwalter verwertet

Vorzugsweise Befriedigung des bevorrechtigten Gläubigers

Sache im Besitz des Absonderungsberechtigten, z.B. bei beweglichem Pfandrecht

Absonderungsberechtigter verwertet

Einbehalt der Forderung, Auskehrung der Restforderung an den Insolvenzverwalter

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Sicherungsübereignung und Insolvenz

SÜ im Einzelnen: §§ 929, 930 BGB

Veräußerer (Sicherungsgeber)

Erwerber (Sicherungsnehmer)

- Nur Einigung, § 929 S. 1 BGB- Ersatz der Übergabe durch Besitzkonstitut, § 930 BGB: Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses

Folge:Erwerber wird Eigentümer und nur mittelbarer Besitzer

Veräußerer bleibt unmittelbarer Besitzer

Beispiel Darlehensvertrag zwischen Kunde und Bank

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Behandlung des Sicherungseigentums in der Insolvenz des Sicherungsgebers (Bankkunde = Besitzer)

Aussonderungsanspruch des Sicherungsnehmers (Bank), § 47 InsO

Anspruch auf abgesonderte Befriedigung, § 51 InsO

Behandlung des Sicherungseigentums in der Insolvenz des Sicherungsnehmers (Bank = Eigentümer)

Sicherungsgeber erfüllt, Eigentum geht automatisch zurück

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Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB

Voraussetzungen:- Gleichartige- gegenüberstehende- fälligeForderungen (z.B. Geldforderungen)

Durch Erklärung des Gläubigers (= einseitiges Rechtsgeschäft)

Aufrechnung in der Insolvenz durch Gläubiger

Zulässigkeit:- Aufzurechnende Forderung (also die Forderung des Gläubigers) muss zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits begründet sein, § 95 InsO

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Forderung des Schuldners und des Gläubigers entstehen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder

Aufrechnungsverbote in der InsO

- Gläubiger erwirbt die Forderung von einem Dritten erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretung)

oder

oder

Aufrechnungslage wird in anfechtbarer Weise herbeigeführt (Beispiel: Gläubiger hat einfache Insolvenzforderung und schließt in Kenntnis der bevorstehenden Insolvenz noch mit dem Schuldner einen Kaufvertrag ab und rechnet anschließend gegen die Kaufpreisforderung des Insolvenzverwalters mit seiner Insolvenzforderung auf, § 96 InsO.

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Forderungsanmeldung zur Tabelle

Formelle Anforderungen: Schriftform, § 174 InsO

Inhaltliche Anforderungen:Grund und Betrag, § 174 Abs. 2 InsO

Forderungsprüfung

Kein Widerspruch des Insolvenzverwalters:Forderung gilt als festgestellt, § 178 Abs. 1 InsO

Bei Widerspruch

Keine Feststellung

Bei Beseitigung des Widerspruchs:Feststellung

Keine Beseitigung des Widerspruchs:Klage vor Gericht auf Feststellung

Vermögensverteilung: Auskehrung, § 187 InsO:Nur mit Genehmigung des Gläubigerausschusses

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Besondere Verfahrensarten

Insolvenzverwaltung mit Eigenverwaltung, §§ 270 – 285 InsO

Normales Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter

Eigenverwaltung des Schuldners mit Zustimmung des Gläubigers (Antragsteller)

Sachwalter, § 270 InsO

Öffentliche Bekanntmachung

Forderungsanmeldung beim Schuldner

Entscheidungen beim Schuldner

Verwertung durch den Schuldner

Verteilung durch den Schuldner

Eintragung im Grundbuch

Forderungsanmeldung

Entscheidung über Erfüllung von Verträgen

Verwertung des Vermögens

Feststellungsverfahren

Verteilung

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Planverfahren

Sanierungsplan = Insolvenzplan

Darstellender Teil, § 220 InsO:

Ist-Situation des Unternehmens

Sanierungskonzepte

Erforderliche Beiträge der Beteiligten

Quotenvergleich

Gestaltender Teil, § 221 InsO

Änderung der Rechtsstellung der beteiligten Parteien

z. B. Verzicht auf Zinsen

Schuldenerlasse durch die InsolvenzgläubigerStundung von Forderungen

Verzicht der AN auf Lohn

Überwachung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter

Investition einer Übernahmegesellschaft

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Verbraucherinsolvenzverfahren, §§ 304 ff. InsO

Verbraucher

natürliche Person ohne selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit

Kleingeberbetreibende mit übersichtlichen Vermögensverhältnissen und weniger als 20 Gläubigern

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Außergerichtliche Schuldenbereinigung, § 305 InsO

Erfolgreich: Ende des Verfahrens

Zustimmung der Gläubiger

oder

Zustimmungsersetzung durch das Gericht

Ende des Verfahrens

Vereinfachtes Insolvenzverfahren, §§ 311 ff. InsO

Versagung der Restschuldbefreiung: Ende des Verfahrens

Wohlverhaltensphase, sechs Jahre, § 287 InsO

Versagung der Restschuldbefreiung: Ende des Verfahrens

Restschuldbefreiung, § 300 Abs. 1 InsO

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Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

Antrag mit Insolvenzantrag

Natürliche Person Abtretungserklärung zum pfändbaren Einkommen für die Dauer von sechs Jahren

Keine Versagungsgründe, § 290 InsO

Insolvenzstraftat

Erschleichen von öffentlichen MittelnBereits innerhalb der letzten 10 Jahre Restschuldbefreiung erhalten

Verschwenderische Handlungen

Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

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Beendigung des Verfahrens

Einstellung durch Beschluss bei

fehlender Deckung der

Verfahrenskosten Masseverbindlichkeiten

oder

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Schlussverteilung Bestätigung des Insolvenzplans

Bewilligung der Restschuldbefreiung

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Rechtsfolgen der Beendigung des Insolvenzverfahrens

Schuldner erhält volle Verfügungsbefugnis zurück, § 215 InsO

Recht der freien Nachforderung, § 201 InsO

Insolvenztabelle ist Vollstreckungstitel