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AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 10.06.2015 Nr: 337 Besondere Bestimmungen für den Bachelor-Studiengang Angewandte Mathematik des Fachbereichs Architektur und Bauingenieurwesen der Hochschule RheinMain

Modulhandbuch Angewandte Mathematik - HSRM · 2016. 3. 2. · Herausgeber: Präsident HochschuleRheinMain Kurt-Schumacher-Ring18 65197Wiesbaden Redaktion: GeschäftsstellePrüfungswesen

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AMTLICHE MITTEILUNGEN

Datum: 10.06.2015 Nr: 337

Besondere Bestimmungen für denBachelor-Studiengang AngewandteMathematik des FachbereichsArchitektur und Bauingenieurwesen derHochschule RheinMain

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Herausgeber:

PräsidentHochschule RheinMainKurt-Schumacher-Ring 1865197 Wiesbaden

Redaktion:

Geschäftsstelle PrüfungswesenTel. Nr.: 0611 9495-1104

E-Mail: [email protected]

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Bekanntmachung

Nach § 1 der Satzung der Hochschule RheinMain zur Bekanntmachung ihrer Satzungenvom 04.06.2013 (StAnz. vom 29.07.2013, S. 929) wird die Prüfungsordnung Bachelor -Studiengang Angewandte Mathematik des Fachbereichs Architektur und Bauingenieur-wesen der Hochschule RheinMain hiermit bekannt gegeben.

10.06.2015 Prof. Dr. Detlev ReymannPräsident

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Allgemeine Bestimmungen für Besondere Bestimmungen für denPrüfungsordnungen der Bachelor- Bachelor-StudiengangStudiengänge der Hochschule Angewandte Mathematik desRheinMain vom 16.04.2013 Fachbereichs Architektur und(AM Nr. 224) Bauingenieurwesen der

Hochschule RheinMain

Vorbemerkung VorbemerkungAufgrund von § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Hes- Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 dessischen Hochschulgesetzes (HHG) ) vom Hessischen Hochschulgesetzes (HHG)14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), ge- in der Fassung vom 14.12.2009 (GVBl. Iändert durch Gesetz vom 21. Dezember S. 666), zuletzt geändert durch Artikel2010 (GVBl. I S. 617, 618), hat der Se- 13 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl.nat in seiner Sitzung am 09.04.2013 die S. 218 ff.), hat der Fachbereichsrat desnachfolgenden Änderungen der o. g. All- Fachbereichs Architektur und Bauinge-gemeinen Bestimmungen für Prüfungs- nieurwesen der Hochschule RheinMainordnungen für Bachelor- und Master-Stu- am 21.04.2015 die o.a. Prüfungsordnungdiengänge beschlossen, die vom Präsidi- erlassen. Sie entspricht den Allgemeinenum am 16.04.2013 gemäß § 37 Absatz Bestimmungen für Prüfungsordnungen5 HHG genehmigt wurden. Sie enthalten der Bachelor-Studiengänge (ABPO-die für die Prüfungsordnungen aller Fach- Bachelor) der Hochschule RheinMainbereiche und Studiengänge der Hoch- vom 16.04.2013, veröffentlicht in denschule RheinMain – University of Applied Amtlichen Mitteilungen Nr. 224 vomSciences verbindlichen Regelungen. Sie 16.04.2013 undwurde in der 130. Sitzungsind Bestandteil der jeweiligen Prüfungs- des Senats der Hochschule RheinMainordnungen und werden ergänzt durch die am 19.05.2015 beschlossen und vomvon den Fachbereichen zu treffenden stu- Präsidium am 10.06.2015 gemäß § 37diengangsspezifischen Regelungen, die in Abs. 5 HHG genehmigt.den Besonderen Bestimmungen fest zulegen sind.Die Allgemeinen Bestimmungen entspre-chen den Vorgaben der Ländergemein-samen Strukturvorgaben für die Akkre-ditierung von Bachelor- und Masterstu-diengängen vom 10.10.2003 i.d.F vom04.02.2010 und den LandesspezifischenStrukturvorgaben des Landes Hessen alsHandreichung zu den „Ländergemeinsa-men Strukturvorgaben für die Akkreditie-rung von Bachelor- und Masterstudien-gängen“ vom 26.05.2010.Soweit zwischen den Allgemeinen undden Besonderen Bestimmungen Abwei-

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chungen bestehen, sind die Allgemei-nen Bestimmungen grundsätzlich vorran-gig zu beachten, es sei denn, die All-gemeinen Bestimmungen widersprechenden ländergemeinsamen Strukturvorga-ben für die Akkreditierung von Bachelor-und Masterstudiengängen. In diesem Fallsind die Besonderen Bestimmungen vor-rangig zu beachten, soweit sie den länder-gemeinsamen Strukturvorgaben für dieAkkreditierung von Bachelor- undMaster-studiengängen entsprechen.

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Inhalt

1 Zulassungsvoraussetzungen 1

2 Allgemeines 32.1 Dauer und Gliederung des Studiums, Module und Credit-Points . . . . . . . . 3

2.1.1 Regelstudienzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32.1.2 Konsekutive Studiengänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42.1.3 Modul . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42.1.4 Berufspraktische Module . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52.1.5 Credit-Points . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62.1.6 Umfang der Credit-Points . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72.1.7 Studienziel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

2.2 Bachelor-Prüfung und akademischer Grad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82.2.1 Bachelor-Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82.2.2 Bachelor-Grad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

2.3 Anrechnung von Leistungsnachweisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

3 Prüfungswesen 113.1 Prüfungsausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

3.1.1 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113.1.2 Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113.1.3 Organisationsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

3.2 Prüfungskommissionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133.3 Bekanntgabe der Prüfungstermine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143.4 Prüfungsberechtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

4 Modulprüfungen, Prüfungsleistungen, Studienleistungen und ihre Bewertung 154.1 Prüfungsleistungen, Studienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

4.1.1 Prüfungsleistungen und Studienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . 154.1.2 Studienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174.1.3 Prüfungsformen für Prüfungs- und Studienleistungen . . . . . . . . . 174.1.4 Nachteilsausgleich für Kandidatinnen und Kandidaten mit körperli-

cher Beeinträchtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214.1.5 Bachelor-Thesis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

4.2 Bewertung der Leistungen, Bildung derModulnote und Bildung der Gesamt-note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

4.3 Festsetzung der Note bzw. Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314.4 Notenbekanntgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

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5 Zulassungen zu Prüfungen 335.1 Antrag auf Zulassung, beizufügende Dokumente und Beteiligung der Stu-

dierenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335.2 Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

5.2.1 Entscheidung über Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345.2.2 Ablehnung der Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345.2.3 Ausnahmen für ausländische Studierende . . . . . . . . . . . . . . . 35

6 Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktritt und Täuschung 366.1 Nichtbestehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366.2 Versäumnis, Rücktritt und Fristverlängerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366.3 Täuschung und Ordnungsverstöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

7 Wiederholung von Prüfungsleistungen 417.1 Nichtwiederholbarkeit bestandener Prüfungsleistungen . . . . . . . . . . . . 417.2 Wiederholung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417.3 Fristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427.4 Folgen des endgültigen Nichtbestehens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427.5 Endgültiges Nichtbestehen nach § 59 Abs. 4 HHG . . . . . . . . . . . . . . . 43

8 Klausureinsicht/Akteneinsicht 44

9 Widerspruch 45

10 Abschlussdokumente 4710.1 Abschluss-Zeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

10.1.1 Abschluss-Zeugnis der Bachelor-Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . 4710.1.2 Unterschrift und Siegel Fachbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

10.2 Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades . . . . . . . . . . . 4810.3 Diploma Supplement (DS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4810.4 Transcript of Records (ToR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

11 Sprachregelungen 50

12 Kooperationen 51

13 Einstellung von Studiengängen 52

14 In-Kraft-Treten 53

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1 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Besonderen Bestimmungen kön- (1) Die Zulassungsvoraussetzungen sindnen nach § 54 Abs. 4 HHG vorsehen, in der Satzung über die Zulassung zumdass für einen Studiengang neben der Bachelor-Studiengang Angewandte Ma-Hochschulreife noch besondere studien- thematik in der jeweils gültigen Fassunggangsspezifische Fähigkeiten und Kennt- geregelt.nisse vorliegen müssen (beispielsweiseSprachkenntnisse oder Vorpraxis). In die-sem Fall regeln die Besonderen Bestim-mungen die Anforderungen, den Gesamt-umfang sowie den Zeitpunkt, zu dem die-se nachgewiesenwerdenmüssen. Die Be-sonderen Bestimmungen können auch ei-ne Vorpraxis im Ausland vorsehen. Eineeinschlägige berufliche Tätigkeit kann an-gerechnet werden.

(2) Auf Grundlage der Nachweise dergeforderten Voraussetzungen spricht einvom Dekanat zu bestimmender Zulas-sungsausschuss oder der Prüfungsaus-schuss eine Empfehlung über die Zulas-sung zum Studium aus. Dieser führt auchdas Auswahlverfahren durch und beur-teilt aufgrund eigener Sachkunde; dabeierfolgt kein schematischer Vergleich derBewerber. Die Ergebnisse des Auswahl-verfahrens werden vom Fachbereich un-verzüglich an die Präsidentin oder denPräsidenten weitergeleitet, die/der überdie Zulassung entscheidet.Bei zulassungsbeschränkten Studiengän-gen richtet sich das ZulassungsverfahrennachdenVorschriften der Vergabeverord-nung Hessen in der jeweils gültigen Fas-sung.

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(3) Die Zulassungsvoraussetzungenmüs- (3) Näheres siehe Satzung über die Zu-sen vor der Einschreibung geprüft wer- lassung zum Bachelor-Studiengang An-den. Die Besonderen Bestimmungen kön- gewandte Mathematik in der jeweils gül-nen vorsehen, dass Studienbewerberin- tigen Fassung.nen und –bewerber mit dem Vorbehalteingeschrieben werden, dass der Nach-weis innerhalb der ersten beiden Semes-ter erbracht wird.

(4) Ausländische Bewerber müssen zu-sätzlich ausreichende deutsche Sprach-kenntnisse für ein Hochschulstudiumnachweisen. Die Anerkennung diesersprachlichen Befähigungsnachweiseerfolgt durch die jeweils zuständigeStelle der Hochschule RheinMain. Beiinternationalen Studiengängen, in denendie Unterrichtssprache nicht deutsch ist,kann in den Besonderen BestimmungenAbweichendes festgelegt werden.

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2 Allgemeines

2.1 Dauer und Gliederung des Studiums, Module undCredit-Points

2.1.1 Regelstudienzeit

(1) Für Vollzeitstudiengänge, die mit (1) Der Bachelor-Studiengang Ange-der Bachelor-Prüfung abschließen, be- wandte Mathematik hat eine Regelstudi-trägt die Regelstudienzeit sechs, sieben enzeit von sechs Semestern.oder acht Semester. Dabei sind – ggf.unter Einbeziehung der vorlesungsfreienZeit – die Leistungsnachweise und dasModul Bachelor-Thesis sowie, falls vorge-sehen, berufspraktische Module bis zu 30Credit-Points zu integrieren. In den Be-sonderen Bestimmungen muss die Regel-studienzeit des Studiengangs festgelegtwerden.

(2) Die Fachbereiche haben die Möglich-keit, Auslandssemester in das Studien-programm einzubeziehen. Soll dieses vor-gesehen werden, so sind hierzu in denBesonderen Bestimmungen nähere Rege-lungen zu treffen.

(3) Für Teilzeitstudiengänge sowie be-rufsintegrierte und duale Studiengängekönnen die Besonderen Bestimmungen ei-ne längere Regelstudienzeit vorsehen.

(4) Für das Teilzeitstudium in zulas-sungsbeschränkten Studiengängen gel-ten die Vorschriften der Hessischen Im-matrikulationsverordnung in der jeweilsgültigen Fassung.

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2.1.2 Konsekutive StudiengängeBei konsekutiven Studiengängen, die aufdem Bachelor-Grad nach Ziffer 2.2.2 auf-bauen, beträgt die Gesamtregelstudien-zeit zehn Semester. Kürzere und längereRegelstudienzeiten sind bei entsprechen-der studienorganisatorischer Gestaltungin Ausnahmefällen möglich. Soweit dieaktuellen Strukturvorgaben andere Rege-lungen vorsehen, sind diese vorrangig zubeachten.

2.1.3 Modul

(1) Die Studiengänge sind modular aufge-baut. In Modulen werden thematisch undzeitlich abgerundete, in sich geschlosseneund mit Credit-Points belegte Studienein-heiten zusammengefasst. Sie können sichaus verschiedenen Lehr- und Lernformenzusammensetzen. Ein Modul kann Inhal-te eines einzelnen Semesters oder einesStudienjahres umfassen, sich aber auchüber mehrere Semester erstrecken. Mo-dule schließen in der Regel mit nur ei-ner Prüfungsleistung ab, deren Ergebnisin das Abschlusszeugnis eingeht. In Aus-nahmefällen kann ein Modul auch mit ei-ner Studienleistung abschließen, derenErgebnis nicht in das Abschlusszeugniseingeht.

(2) Für jedes Modul wird durch den Fach-bereich eine detaillierte Modulbeschrei-bung mit den konkreten Lerninhalten undLernzielen erstellt und in einem Modul-handbuch zusammengefasst. Dieses wirdim Fachbereich geführt, fachbereichsöf-fentlich vorgehalten und kann von denStudierenden eingesehen werden. Dabeiorientiert sich die Modulbeschreibung anden jeweils gültigen Anforderungen der

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Akkreditierungsagentur.

2.1.4 Berufspraktische Module

(1) Zur Sicherung eines anwendungsori-entierten Studiums können im Bachelor-Studienprogramm berufspraktische Mo-dule vorgesehen werden (s. Ziffer 2.1.1Absatz 1), die auch im Ausland absol-viert werden können. Diese haben einevon der Hochschule geregelte und betreu-te berufspraktische Tätigkeit, nach Mög-lichkeit in einem fortgeschrittenen Stadi-um des Studiums, zum Gegenstand. DieBesonderen Bestimmungen können hier-zu Näheres regeln. Die Studierenden ha-ben sich in eigener Verantwortung um ei-ne entsprechende Stelle in der Praxis zukümmern; eine Verpflichtung der Hoch-schule zur Beschaffung eines Platzes be-steht nicht.

(2) Die Praxis kann dabei auch blockweiseauf die vorlesungsfreie Zeit verteilt wer-den. In den Besonderen Bestimmungenkann ferner geregelt werden, dass Stu-dierende einzelne Wochentage in der Pra-xis verbringen. Die genaueAnzahl derCre-dit-Points ist in den Besonderen Bestim-mungen festzulegen. Die Modulbeschrei-bungen müssen erkennen lassen, welcheKompetenzen mit welchem Arbeitsauf-wand in den Praxisteilen erworben wer-den.

(3) In Ausnahmefällen, insbesonderewenn ausreichend Praxisstellen nicht zurVerfügung stehen, oder in berufsintegrier-ten, dualen oder Teilzeitstudiengängenkann die betreute berufspraktische Tä-tigkeit durch eine andere, gleichwerti-ge berufspraktische Tätigkeit oder durchgleichwertige Praxisprojekte ganz oder

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teilweise ersetzt werden.

(4) Qualifizierte berufliche Tätigkeitenkönnen angerechnet werden. Die Ent-scheidung trifft der Prüfungsausschussaufgrund eigener Sachkunde. Dabei istkein schematischer Vergleich, sondern ei-ne Gesamtbetrachtung und Gesamtbe-wertung vorzunehmen.

(5) Das Land Hessen bzw. die Hochschu-le RheinMain haftet nicht für entstande-ne Schäden bei berufspraktischen Tätig-keiten.

2.1.5 Credit-Points

(1) Credit-Points sind ein quantitatives (1) Ein Credit-Point steht für eine mitt-Maß für die Gesamtbelastung der oder lere studentische Arbeitsbelastungdes Studierenden. Sie beziehen sich auf (Workload) von 30 Stunden.die Teilnahme an Veranstaltungen (Prä-senzstudium), die Vor- undNachbereitungdes Lehrstoffes, die Prüfungsvorbereitun-gen einschließlich Abschluss- und stu-dienbegleitenden Arbeiten, den Prüfungs-aufwand sowie die Praktika.

(2) Jedem Modul werden in den Prü-fungsordnungen der Studiengänge Cre-dit-Points (CP) zugeordnet. Zum Zweckder Notenermittlung sollen jeder Prü-fungsleistung und jeder Studienleistungdie entsprechenden Credit-Points oderProzentzahlen zugeordnet werden. Basisist das European Credit Transfer System(ECTS).

(3) Ein Modul soll mindestens einen Um-fang von 5 Credit-Points aufweisen.

(4) Die Bachelor-Arbeit darf nicht weni-ger als 6 und nicht mehr als 12 Credit-Points umfassen. Ist ein Kolloquium vor-

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gesehen, so muss dessen Umfang in Cre-dit-Points kleiner sein als der der Bache-lor-Arbeit.

(5) Nach erfolgreichem Abschluss einesModuls werden die entsprechenden Cre-dit-Points getrennt von den erzielten Prü-fungsergebnissen erfasst und ausgewie-sen.

2.1.6 Umfang der Credit-Points

(1) Pro Studienjahr werden 60 Credit-Points vergeben, pro Semester in derRegel 30 Credit-Points. Der Umfang füreinen Vollzeit-Bachelor-Studiengang sollbei einer Regelstudienzeit von 6 Semes-tern 180 Credit-Points, bei einer Regel-studienzeit von 7 Semestern 210 Credit-Points und bei einer Regelstudienzeit von8 Semestern 240 Credit-Points betragen.Soweit die aktuellen Strukturvorgabenandere Regelungen vorsehen, sind diesevorrangig zu beachten.

(2) Bei Teilzeitstudiengängen sind dieCredit-Points auf die längere Studiendau-er anzupassen. Das Nähere ist in den Be-sonderen Bestimmungen zu regeln.

2.1.7 StudienzielNähere Angaben zum Studienziel werden Die Absolventinnen und Absolventen desin den Besonderen Bestimmungen festge- Bachelorstudiengangs Angewandte Ma-legt. thematik (B.Sc.) verfügen über breites

und integriertes mathematisches Wis-sen, einschließlich der wissenschaftli-chen Grundlagen und beherrschen einsehr breites Spektrum mathematischerBegriffe und Methoden. Sie sind in derLage, diese Begriffe und Methoden zurModellierung und Lösung komplexer An-wendungsprobleme einzusetzen, sowie

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selbstständig oder in Expertinnen- undExpertenteams verantwortlich Lösungenzu erarbeiten, die Lösungen zu bewertenund gegenüber Fachleuten argumentativzu vertreten. Die Absolventinnen und Ab-solventen sind imstande über Mathema-tik und die Besonderheiten dieses Faches(Beweisführung, Abstraktion) zu reflek-tieren und verfügen über ein grundlegen-des Verständnis der Anwendungsdiszipli-nen selbst (natur- bzw. wirtschaftswis-senschaftliche Fächer).

2.2 Bachelor-Prüfung und akademischer Grad

2.2.1 Bachelor-Prüfung

(1) Die Bachelor-Prüfung besteht aus al-len für den Studiengang erforderlichenModulen einschließlich des Moduls Ba-chelor-Thesis. Alle Module müssen be-standen werden.

(2) Die Bachelor-Prüfung dient der Fest-stellung, ob die Kandidatin oder der Kandi-dat in der Lage ist, ihr/sein Wissen auf ih-re/seine Tätigkeit oder ihren/seinen Berufanzuwenden und Problemlösungen undArgumente in ihrem Fachgebiet zu erar-beiten und weiter zu entwickeln. Darüberhinaus soll sie zeigen, ob die Kandidatinoder der Kandidat in der Lage ist,1. relevante Informationen, insbeson-dere in ihrem Studiengebiet zu sam-meln, zu bewerten und zu interpre-tieren,

2. daraus wissenschaftlich fundierteUrteile abzuleiten, gesellschaftli-che, wissenschaftliche und ethischeErkenntnisse zu berücksichtigenund selbstständig weiterführendeLernprozesse zu gestalten.

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2.2.2 Bachelor-GradAuf Grund der bestandenen Bachelor- Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prü-Prüfung verleiht die Hochschule den Ba- fung verleiht die Hochschule den akade-chelor-Grad entsprechend der Akkredi- mischen Grad »Bachelor of Science«.tierung des Studiengangs und ggf. ent-sprechend der Systemakkreditierung derHochschule.

2.3 Anrechnung von Leistungsnachweisen

(1) Studienzeiten, Prüfungs- und Stu-dienleistungen sowie Module aus anderenStudiengängen werden angerechnet, so-weit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Beider Feststellung derGleichwertigkeit sinddie gemeinsamen Beschlüsse der Kultus-ministerkonferenz und der Hochschulrek-torenkonferenz zu beachten.

(2) Ziffer 2.3 Absatz 1 gilt für einean einer staatlich anerkannten Hochschu-le oder an einer staatlichen oder staat-lich anerkannten Berufsakademie in ei-nemakkreditierten Studiengang erworbe-nen Leistung entsprechend.

(3) Bei der Anrechnung von Studienzei-ten, Studienleistungen und Prüfungsleis-tungen, die außerhalb der Bundesrepu-blik Deutschland erbracht wurden, sinddie von der Kultusministerkonferenz undderHochschulrektorenkonferenz gebillig-ten Äquivalenzvereinbarungen sowie Ab-sprachen im Rahmen von Hochschulpart-nerschaften zu beachten. Beim Fehlenvon Äquivalenzvereinbarungen entschei-det der Prüfungsausschuss.

(4) Außerhalb des Hochschulbereichs er-worbene Kenntnisse, Kompetenzen undFähigkeiten sind bis maximal zur Hälfteder Gesamtanzahl der Credit-Points an-

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zurechnen, soweit inhaltliche Gleichwer-tigkeit auf Modulebene besteht. Das Ver-fahren legt der jeweilige Prüfungsaus-schuss fest.

(5) Bei einem Studiengangswechsel wer-den Fehlversuche nicht mit in den neuenStudiengang übernommen. Dies gilt nichtin Fällen, in denen eine Studierende oderein Studierender sich im selben Studien-gang an der Hochschule RheinMain exma-trikuliert und sich zu einem späteren Zeit-punkt wieder immatrikuliert.Bei einem Wechsel der Prüfungsordnungdes Studiengangs entscheidet der Prü-fungsausschuss über die Übernahme derFehlversuche.

(6) Die Entscheidungen nach Ziffer 2.3Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsaus-schuss auf Grund eigener Sachkunde. Da-bei ist kein schematischer Vergleich, son-dern eine Gesamtbetrachtung und Ge-samtbewertung vorzunehmen. Die Stu-dierenden haben sämtliche für die Aner-kennung erforderlichen Unterlagen vor-zulegen.

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3 Prüfungswesen

3.1 Prüfungsausschüsse

3.1.1 ZuständigkeitFür die Organisation und Durchführungder Prüfungen in den einzelnen Studien-gängen sind die Prüfungsausschüsse derFachbereiche zuständig. Die Verantwort-lichkeit des Dekanats für die Studien- undPrüfungsorganisation (§ 45 Abs. 1 HHG)bleibt unberührt.

3.1.2 Aufgaben

(1) Den Prüfungsausschüssen obliegeninsbesondere folgende Aufgaben:• Bestellung der Prüferinnen oderPrüfer und Beisitzerinnen oderBeisitzer (Prüfungskommission)• Festlegung der Meldefristen für dieLeistungsnachweise sowie derenBekanntgabe• Bestimmung der Termine der Prü-fungs- und Studienleistungen so-wie deren Bekanntgabe durch dieVorsitzende oder den Vorsitzendendes Prüfungsausschusses; für Prü-fungs- und Studienleistungen, de-ren zugehörige Lehrveranstaltun-gen jedes Semester angebotenwer-den, sind Prüfungstermine semes-terweise anzubieten; für Prüfungs-und Studienleistungen, deren Lehr-veranstaltungen nicht jedes Semes-ter angeboten werden, sollen jedes

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Semester Prüfungstermine angebo-ten werden, wobei über begründeteAusnahmender Prüfungsausschussentscheidet.• Entscheidung über Prüfungszulas-sungen• Festlegung der Fristen für die Be-wertung der Prüfungs- und Studien-leistungen durch die Prüfenden• Überwachung der Einhaltung derPrüfungsordnungen• Anrechnung von außerhalb des Stu-diengangs erbrachten Leistungen• Entscheidungen über die Ablehnungvon Prüfern und Prüferinnen wegenBesorgnis der Befangenheit• Gewährung von besonderen Prü-fungsbedingungen bei Kandidatin-nenundKandidatenmit körperlicherBeeinträchtigung

(2) Der Prüfungsausschuss hat ableh-nende Bescheide schriftlich zu begründenund mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuversehen.Der oder dem Studierenden ist vorher Ge-legenheit zum rechtlichen Gehör zu ge-ben.

3.1.3 OrganisationsvorschriftenOrganisationsvorschriften des Prüfungs-ausschusses finden sich in einer separa-ten Satzung der Hochschule RheinMainzur Organisation des Prüfungswesens,welche in den Amtlichen Mitteilungen derHochschule veröffentlicht wird.

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3.2 Prüfungskommissionen

(1) Für die Durchführung der mündlichenPrüfungen bildet der PrüfungsausschussPrüfungskommissionen.

(2) Die Prüfungskommissionen bestehenbei Prüfungen in mehreren Fächern ausder entsprechenden Zahl von Prüferinnenund Prüfern (Kollegialprüfung), ansons-ten aus einer Prüferin oder einem Prüferund mindestens einer sachkundigen Bei-sitzerin oder einem sachkundigen Beisit-zer.

(3) Der Beisitzerin/dem Beisitzer stehtweder ein Bewertungs- noch ein Fra-gerecht zu. Sie/er hat nur ein auf denAblauf der Prüfung bezogenes Beobach-tungsrecht. Durch ihre/seine Anwesen-heit soll die Ordnungsmäßigkeit des Prü-fungsverfahrens sichergestellt werden.Ihr/ihm kann die Protokollierung der Prü-fung übertragen werden.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses gibt die Zusammen-setzung der Prüfungskommissionen spä-testens eine Woche vor Beginn der Prü-fungen mindestens studiengangsöffent-lich durch Aushang bekannt. Die Zu-sammensetzung der Prüfungskommissi-on kann in begründeten Fällen auchmit ei-ner kürzeren Frist bekannt gegeben wer-den. Beisitzer können grundsätzlich zu ei-nem späteren Zeitpunkt benannt werden.Die Datenschutzbestimmungen sind ein-zuhalten.

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3.3 Bekanntgabe der PrüfungsterminePrüfungstermine sind spätestens zweiWochen vor Beginn der Prüfungen stu-diengangsöffentlich durch schriftlichenAushang am schwarzen Brett des jewei-ligen Studiengangs oder elektronischenAushang auf der Internetseite des betref-fenden Fachbereichs oder über das Portalder Hochschule RheinMain unter dem je-weiligen Studiengang bekannt zu geben.Die Studierenden haben sich rechtzeitigüber die konkrete Internetadresse zu in-formieren. Die genaue Prüfungszeit desjeweiligen Prüfungstermins darf in be-gründeten Fällen mit einer kürzeren Frist,maximal jedoch zwei Tage vor Prüfungs-beginn, bekanntgegeben werden.

3.4 PrüfungsberechtigungEs gelten die entsprechenden Regelungendes Hessischen Hochschulgesetzes in derjeweils gültigen Fassung.

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4 Modulprüfungen, Prüfungsleistungen,Studienleistungen und ihre Bewertung

4.1 Prüfungsleistungen, Studienleistungen

4.1.1 Prüfungsleistungen und Studienleistungen

(1) Ein Modul schließt in der Regel miteiner Prüfungsleistung ab. Hinzu kön-nen auch eine oder mehrere Studien-leistungen kommen. Eine Aufteilung vonPrüfungsleistungen in separate Teilprü-fungsleistungen ist ausgeschlossen.

(2) Das Erbringen eines Leistungsnach-weises ist in der Regel im Anschluss andie betreffende Lehrveranstaltung zu er-möglichen.

(3) Innerhalb eines Moduls können Stu-dienleistungen als Voraussetzungen fürden Erwerb einzelner Prüfungsleistungengefordert werden.

(4) In den Besonderen Bestimmungen (4) Nr. 1-2: Die Studierenden haben sichwird festgelegt: vor dem Vorlesungsbeginn des 2. Semes-1. Modulbezeichnungen/ Prüfungsfä- ters über das elektronische Anmeldesys-cher tem der Hochschule RheinMain für eine

2. Anzahl und mögliche Formen der der folgenden Vertiefungsrichtungen an-Prüfungs- und Studienleistungen. zumelden:Es können mehrere Prüfungsfor- • Modellierung mechanischer Struk-men in den Besonderen Bestimmun- turengen festgelegt werden, wobei die • Dynamische Systemegenaue Prüfungsform oder Kombi- • Finanz- und Wirtschaftsmathema-nation von Prüfungsformen zu Be- tik.ginn der Lehrveranstaltung von der Ein Wechsel der Vertiefungsrichtung ist

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Dozentin oder vomDozenten festge- bis Ende des 5. Semesteres jederzeitlegt und fachbereichsöffentlich be- durch schriftliche Anzeige gegenüberkannt gegeben werden muss. Die dem Prüfungsausschuss möglich.Besonderen Bestimmungen können DieModulbezeichnungen und Prüfungsfä-auch vorsehen, dass Studierende cher sowie Anzahl und mögliche Formenaus zwei möglichen Prüfungsfor- der Prüfungs- und Studienleistungen sindmen eine auswählen. der Anlage Curriculum zu entnehmen.

3. Bearbeitungszeiten für die Anferti-gung schriftlicher Prüfungsarbeiten Nr. 3: Die Dauer einer Klausur beträgtund die Dauer der mündlichen Prü- zwischen 60 und 120 Minuten. Die Dau-fungen. Dabei können auch Zeitin- er mündlicher Prüfungen beträgt protervalle festgelegt werden, wobei Prüfling zwischen 10 und 30 Minuten.die genaue Prüfungsdauer von der Die Bearbeitungszeit für schriftlichePrüferin oder dem Prüfer festge- Ausarbeitungen soll mindestens 2 Tagelegt wird. Bei individuellen Themen- betragen. Die genaue Dauer des jeweilsvergaben sind unterschiedliche Be- zu erbringenden schriftlichen oder münd-arbeitungszeiten je nach Aufgaben- lichen Leistungsnachweises gibt diestellungmöglich, die vomPrüfungs- Prüferin oder der Prüfer zu Beginn desausschuss in Abstimmung mit der Semesters in Abstimmung mit dem Prü-Prüferin/dem Prüfer jeweils zu be- fungsausschuss fachbereichsöffentlichstimmen und demPrüflingmitzutei- durch Aushang am schwarzen Brett deslen sind. Studiengangs oder auf der Internetseite

4. Voraussetzung für die Zulassung zu oder über das Portal der Hochschule un-den Prüfungen (siehe auch Möglich- ter dem jeweiligen Studiengang bekannt.keit nach Ziffer 5.1 Absatz 1 Satz 5und 6) Nr. 4: Es gilt eine semesterweise aufein-

5. Anzahl der Credit-Points ander aufbauende Fortschrittsregelung:6. Semesterzuordnung Alle Module des 1. Semesters müs-

sen erfolgreich abgeschlossen sein vorder Zulassung zu einer Prüfung des4. Semesters. Alle Module der erstenbeiden Semester müssen erfolgreichabgeschlossen sein vor der Zulassungzu einer Prüfung des fünften Semesters.Alle Module der ersten drei Semestermüssen erfolgreich abgeschlossen seinvor der Zulassung zu einer Prüfung dessechsten Semesters. Für Studierende,die aufgrund eines Studiengangs- oderHochschulwechsels oder eines Auslands-aufenthalts ohne eigenes Verschuldendie Fortschrittsregelung nicht einhaltenkonnten, kann der Prüfungsausschussauf Antrag Ausnahmen von der Fort-

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schrittsregelung zulassen, damit sie ihrStudium in einem angemessenen zeitli-chen Rahmen fortsetzen können.

Nr. 5-6: Die Anzahl der Credit-Points unddie Semesterzuordnung ist der AnlageCurriculum zu entnehmen.

4.1.2 Studienleistungen

(1) Ziffer 4.1.1 Absatz 2 gilt entspre-chend.

(2) Nicht bestandene Studienleistungenkönnen wiederholt werden. BestandeneStudienleistungen können nicht wieder-holt werden.

4.1.3 Prüfungsformen für Prüfungs- und Studienleistungen

4.1.3.1 Prüfungsformen

(1) Prüfungen werden in der Regel, auch (1) Als zusätzliche Prüfungsformen sindin Kombination, in folgenden Formen er- vorgesehen:bracht: Hausaufgabenüberprüfung: Bei der Haus-• mündliche Prüfungen; aufgabenüberprüfung handelt es sich um• Klausuren; angekündigte schriftliche Kurzüberprü-• Ausarbeitungen; fungen von angekündigten Themen.• Referate/Präsentationen; Eine Prüfungs- oder Studienleistung kann• praktische oder künstlerische Tätig- auch in Kombination aus Klausur undkeiten; Hausaufgabenüberprüfung oder Klausur

Näheres zu den Prüfungsformen kann in und praktischer Arbeit oder mündlicheden Besonderen Bestimmungen geregelt Prüfung und Hausaufgabenüberprüfungwerden. oder mündliche Prüfung und praktischeDie vorgenannten Leistungsnachweise Arbeit erbracht werden (vgl. Anlage Cur-können – soweit möglich – auch in geeig- riculum). Die Hausaufgabenüberprüfungneter digitaler Form gefordert werden. oder praktische Arbeit geht in diesem FallDurch den Leistungsnachweis soll die mit einer Gewichtung von 30 % in die Be-Kandidatin oder der Kandidat nachwei- wertung der Prüfungs- oder Studienleis-sen, dass sie oder er in begrenzter Zeit tung ein.und mit begrenzten Hilfsmitteln einProblem mit den geläufigen Methoden

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des Faches erfassen und Wege zu einerLösung finden kann.

4.1.3.2 Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden als Ein-zelprüfung oder als Gruppenprüfung mithöchstens fünf Kandidatinnen oder Kandi-daten abgelegt. Für den Fall, dass bei Prü-fungskommissionen sich die Prüfer oderPrüferinnen bei einem Prüfling nicht aufeine einheitliche Note einigen, so ermitteltsich die Note aus dem arithmetischenMit-tel der Einzelnoten. Es gilt Ziffer 4.2 ent-sprechend.

(2) Die Besonderen Bestimmungen kön-nen vorsehen, dass die Kandidatin oderder Kandidat die Prüferin oder den Prü-fer oder eine Gruppe von Prüferinnenoder Prüfern vorschlägt, ein Anspruch aufZuordnung der vorgeschlagenen Prüfe-rin bzw. des vorgeschlagenen Prüfers be-steht jedoch nicht.

(3) Zur mündlichen Prüfung ist ein Proto-koll anzufertigen. Dieses enthält die Dau-er, die teilnehmenden Personen, den we-sentlichen Verlauf und die Ergebnisse derPrüfung. Das Ergebnis der Prüfung ist derKandidatin oder dem Kandidaten im An-schluss an die Prüfung bekannt zu gebenund im Protokoll festzuhalten.

(4) Zu den mündlichen Prüfungen sol-len Studierende desselben Studiengangsder Hochschule RheinMain nach Maßga-be der räumlichen Verhältnisse als Zu-hörerinnen oder Zuhörer zugelassen wer-den, wenn die Kandidatin oder der Kandi-dat damit einverstanden ist. Die Mitglie-der des Prüfungsausschusses haben dasRecht, an den mündlichen Prüfungen alsZuhörerinnen und Zuhörer teilzunehmen.

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Kandidatinnen und Kandidaten desselbenPrüfungszeitraums sind als Zuhörerinnenoder Zuhörer nicht zugelassen, es seidenn, es handelt sich bei der Prüfungs-form um ein Kolloquium, an dem mehre-re Studierende mitbeteiligt sind. Dies giltauch für die studentischen Mitglieder desPrüfungsausschusses.Bei der Beratung und Bekanntgabe desPrüfungsergebnisses sind Zuhörerinnenoder Zuhörer ausgeschlossen.

(5) Findet die mündliche Prüfung in Formeines Fachgespräches statt, so soll derPrüfling durch diese Prüfungsform zei-gen, dass er fachbezogene Probleme undderen Lösungen darstellen und die hierzurelevanten fachlichen Hintergründe auf-zeigen und begründen kann.Das Fachgespräch wird mündlich geführt– ggf. unter Hinzunahme projektspezifi-scher Inhalte wie z.B. Software, Doku-mentation oder Versuchsaufbau. Intenti-on des Fachgesprächs ist nicht die rei-neWissensabfrage. Ausgehend von einemkonkreten Projekt, das im Rahmen einerLehrveranstaltung erarbeitet wurde, wirddas Projektergebnis im Gesprächmit demPrüfling auch diskutiert und erläutert. Be-standteil des Fachgesprächs sind dahersowohl die Vorstellung der Ergebnisse alsauch eine offene Diskussion zum Projekt-verlauf.Ziffer 4.1.3.2 Absatz 3 gilt entsprechend.

4.1.3.3 Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice)Die Besonderen Bestimmungen könnenvorsehen, dass Klausuren in Form vonAntwort- Wahl-Verfahren (Multiple Choi-ce) ganz oder teilweise ausgestaltet wer-den. Dabei müssen folgende Vorausset-zungen eingehalten werden:• Diese Formder Klausur kann nur zurAbprüfung von Grundkenntnissen

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eingesetzt werden. Die Prüfungs-fragen müssen auf die in dem je-weiligen Studiengang allgemein er-forderlichen Kenntnisse abgestelltsein und zuverlässige Prüfungser-gebnisse ermöglichen.• Alle möglichen Lösungen müssenvorausgesehen und die Aufgaben soformuliert sein, dass sie verständ-lich, widerspruchsfrei und eindeu-tig sind und jeweils nur eine rich-tige Lösung zulassen. Insbesonde-re darf neben derjenigen Lösung, diein der Bewertung als richtig vorge-geben worden ist, nicht auch eineandere Lösung vertretbar sein. DerPrüfungsausschuss hat dies durchein geeignetes Verfahren sicherzu-stellen.• Aufgaben, die sich in diesem Sin-ne als ungeeignet erweisen, wer-den von der Bewertung ausgenom-men. Antworten, die zwar nicht demLösungsmuster entsprechen, aberdennoch vertretbar sind, werden zuGunsten des Prüflings anerkannt.

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüf-ling mindestens 60% der gestellten Prü-fungsfragen zutreffend beantwortet hat,oderwenn die Zahl der von ihm zutreffendbeantworteten Fragen um nicht mehr als22% die durchschnittlichen Prüfungsleis-tungen der Prüflinge unterschreitet, dieeiner in den Besonderen Bestimmungennäher zu bezeichnenden Referenzgruppeangehören.

4.1.3.4 Gruppenarbeiten

Bei Gruppenarbeiten müssen die individu-ellen Leistungen deutlich abgrenzbar undbewertbar sein.

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4.1.4 Nachteilsausgleich für Kandidatinnen und Kandidaten mitkörperlicher BeeinträchtigungMacht eine Kandidatin oder ein Kandi-dat vor Ende der Anmeldefrist zur Prü-fung beim Prüfungsausschuss schriftlichglaubhaft, dass wegen länger andauern-der oder ständiger körperlicher Beein-trächtigung die Prüfung ganz oder teil-weise nicht in dem vorgesehenen Bear-beitungszeitraum oder in der vorgesehe-nen Form erbracht werden kann, kann derPrüfungsausschuss gestatten, die Prü-fung in einer verlängerten Bearbeitungs-zeit, mit angemessenen Hilfsmitteln oderin einer anderen Form zu erbringen. ZurGlaubhaftmachung kann ein ärztlichesoder in Zweifelsfällen ein amtsärztlichesAttest gefordert werden. Eine Kostener-stattung für die vorgenannten Nachweiseerfolgt nicht.

4.1.5 Bachelor-Thesis

4.1.5.1 Ziel

Das Modul Bachelor-Thesis soll zeigen,dass die Kandidatin oder der Kandidatin der Lage ist, innerhalb einer vorge-gebenen Frist ein Problem aus einemFachgebiet ihres oder seines Studiengan-ges selbstständig nach wissenschaftli-chen bzw. künstlerischen Methoden zubearbeiten. Das Modul Bachelor-Thesisbeinhaltet die Prüfungsleistung Bachelor-Arbeit und - soweit vorgesehen – die Prü-fungsleistung Bachelor-Kolloquium.

4.1.5.2 Betreuung der Bachelor-Arbeit

Die Bachelor-Arbeit kann von jederProfessorin oder jedem Professor desStudienganges/des Studienbereichesausgegeben und betreut werden (Re-

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ferentin/Referent). Professorinnenund Professoren anderer Studien-gänge/Studienbereiche und andereprüfungsberechtigte Personen könnendies auf Antrag beim Prüfungsaus-schuss und nach dessen Genehmigungebenfalls tun. Gehört die Referentinoder der Referent nicht dem Studien-gang/Studienbereich an, so muss dieKorreferentin oder der Korreferent demStudiengang/Studienbereich angehören.

4.1.5.3 Ausgabe, Rückgabe und Abgabe der Bachelor-Arbeit

(1) Die oder der Vorsitzende des Prü-fungsausschusses sorgt dafür, dass derKandidatin oder demKandidaten rechtzei-tig zu dem festgelegten Termin das The-ma der Arbeit, die Referentin oder der Re-ferent und die Korreferentin oder der Kor-referent zugeteilt werden; diese sind ihroder ihm mitzuteilen. Die Bachelor-Arbeitkann zusätzlich zur schriftlichen Ausar-beitung auch praktische Anteile umfas-sen. Mit der Bekanntgabe des Themasbeginnt die hierfür festgesetzte Bearbei-tungszeit.

(2) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Ar-beit, Thema der Arbeit, Bearbeitungsdau-er, Name der/des Studierenden, Name derReferentin oder des Referenten undNameder Korreferentin oder des Korreferentensind aktenkundig zu machen.

(3) Das Thema kann nur einmal und nurinnerhalb des ersten Drittels der Bear-beitungszeit zurückgegeben werden, oh-ne dass dies als Nichtbestehen der Bache-lor-Arbeit gilt. Wird die Bachelor-Arbeitzurückgegeben oder wiederholt, ist eineerneute Anmeldung erforderlich und eineRückgabe nur zulässig, wenn die Kandida-tin oder der Kandidat von dieser Möglich-

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keit noch keinen Gebrauch gemacht hat.

(4) Die Bachelor-Arbeit ist fristgemäß (4) Die Bachelor-Arbeit ist fristgemäßbei der in den Besonderen Bestimmungen beim Sekretariat des Studiengangs An-genannten Stelle abzuliefern; der Abga- gewandte Mathematik abzugeben oderbezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. dem Sekretariat des Studiengangs Ange-Die Fachbereiche können in den Beson- wandte Mathematik auf dem Postweg zuderen Bestimmungen ergänzende Rege- übersenden. Im letzteren Fall entschei-lungen treffen. Wird die Bachelor- Arbeit det über die termingerechte Abgabe dasnicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als Datum des Poststempels.mit „nicht ausreichend“ bewertet.

4.1.5.4 Form der Bachelor-Arbeit

(1) Die Besonderen Bestimmungen kön-nen vorsehen, dass die Bachelor-Arbeitauch in Form einer Gruppenarbeit mithöchstens fünf Teilnehmerinnen oderTeilnehmern angefertigt werden kann,wenn der als Prüfungsleistung zu be-wertende Beitrag der oder des Einzelnenauf Grund der Angabe von Abschnitten,Seitenzahlen oder anderer objektiverKriterien, die eine eindeutige Abgrenzungermöglichen, deutlich unterscheidbar undbewertbar ist und die Anforderung nachZiffer 4.1.5.1 Satz 1 erfüllt.

(2) Die Besonderen Bestimmungen re- (2) Die Bachelor-Arbeit ist in drei Ex-geln, in welcher Form und Sprache die emplaren in ausgedruckter, gebundenerBachelor- Arbeit abgegeben werden darf Form abzugeben. Zusätzlich ist jedem Ex-(Papier, CD-ROM, Videoband, Objekt oder emplar ein Datenträger beizufügen, derähnliches). Sie können insbesondere vor- die Bachelor-Arbeit selbst und eine ein-sehen, dass die Arbeit zusätzlich zu einer seitige Zusammenfassung dieser Arbeitanderen Abgabeform auch in einer digita- in elektronischer Form enthält. Datenma-len Form einzureichen ist. Eine elektroni- terial und Quellcodes, die in der Arbeitsche Überprüfung auf Plagiate ist zuläs- verwendet wurden, sind in elektronischersig. Form beizufügen.

(3) Bei der Abgabe der Bachelor-Arbeithat die Kandidatin oder der Kandidatschriftlich zu versichern, dass sie oder erdie Arbeit – bei einer Gruppenarbeit ihren

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oder seinen entsprechend gekennzeich-neten Anteil an der Arbeit – selbstständigverfasst und keine anderen als die ange-gebenen Quellen und Hilfsmittel benutzthat.

4.1.5.5 Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit

Die Besonderen Bestimmungen legen die Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Ar-Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit beit beträgt drei Monate.fest. Diese beträgt – entsprechend derAnzahl der vorgesehenen Credit-Pointsdes Moduls Bachelor- Thesis – mindes-tens vier Wochen und höchstens drei Mo-nate.Bei Arbeiten, die in einer Einrichtungaußerhalb der Hochschule durchgeführtwerden oder bei experimentellen Arbei-ten oder wenn neben der Bachelor-Ar-beit noch Lehrveranstaltungen stattfin-den, kann der Prüfungsausschuss im Ein-vernehmen mit der Referentin oder demReferenten und der Korreferentin oderdem Korreferenten den Bearbeitungszeit-raumworkloadneutral verlängern, höchs-tens jedoch um drei Monate.Das Thema der Arbeit muss so beschaf-fen sein, dass es innerhalb der jeweilsvorgesehenen Bearbeitungszeit bearbei-tet werden kann.

4.1.5.6 Bachelor-Kolloquium

(1) Die Besonderen Bestimmungen kön-nen ein Bachelor-Kolloquium vorsehen.

(2) Ein Bachelor-Kolloquium ist einemündliche Prüfung in der Ausgestaltungeines Fachgesprächs über den Gegen-stand der Bachelor-Arbeit. Die Dauerlegt der Fachbereich in den BesonderenBestimmungen fest, wobei 15 Minu-ten je Kandidatin oder Kandidat nicht

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unterschritten werden dürfen. Prüfungs-berechtigt im Bachelor-Kolloquium sinddie Referentin/ der Referent und dieKorreferentin/der Korreferent.

(3) Die Dauer, die teilnehmenden Perso-nen, der wesentliche Verlauf und die Er-gebnisse des Bachelor-Kolloquiums sindzu protokollieren.

(4) DasBachelor-Kolloquium ist in der Re-gel hochschulöffentlich. Dies gilt nicht fürdie Beratung und Bekanntgabe des Prü-fungsergebnisses.

(5) Für den Fall, dass die Bachelor-Arbeit in Form einer Gruppenarbeit er-bracht wurde, kann das Bachelor-Kollo-quium auch als Gruppenprüfung durch-geführt werden, wobei auch hier die An-forderungen von Ziffer 4.1.5.4 Absatz 1sinngemäß gelten. Der Prüfungsablauf istmindestens zwei Wochen vor dem Prü-fungstermin verbindlich bekanntzugeben.

4.1.5.7 Bewertung und Ergebnisbekanntgabe

(1) Bachelor-Arbeiten sollen von der Re-ferentin oder dem Referenten und derKorreferentin oder dem Korreferenten in-nerhalb von zwei Monaten nach Abgabeder Arbeit bewertet werden.

(2) Über das Ergebnis der Bachelor-Ar-beit ist von der Referentin oder demReferenten und von der Korreferentinoder dem Korreferenten eine Bewertungmit schriftlicher Begründung anzuferti-gen. Ziffer 4.2 Absatz 1-3 gilt entspre-chend.

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4.2 Bewertung der Leistungen, Bildung der Modulnoteund Bildung der Gesamtnote

(1) Für die Bewertung einer Prüfungs-oder Studienleistung, inklusive der Bache-lor-Arbeit und des Bachelor-Kolloquiums,werden die Noten der Tabelle A vergeben.

(2) Bei der Notenermittlung wird nur dieerste Dezimalstelle hinter dem Kommaberücksichtigt, alle weiteren Stellen wer-den ohne Rundung gestrichen.

(3) Die Tabelle A gilt auch, wenn eine Prü-fungs- oder Studienleistung von mehre-ren Prüfern bewertet wird. Können sichdie Prüfer in diesem Fall nicht auf eineNote einigen, wird das arithmetische Mit-tel der vergebenen Einzelnoten gebildetund nach Tabelle B denNoten zugeordnet.Die Besonderen Bestimmungen können inletzteremFall alternativ die Hinzuziehungeiner Drittprüferin oder eines Drittprüfersvorsehen und die Notenermittlung für die-sen Fall regeln.

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Notenwert Note in Worten Definition

1,01,3

sehr gut eine hervorragende Leistung

1,72,02,3

gut eine Leistung, die erheblich über den durch-schnittlichen Anforderungen liegt

2,73,03,3

befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anfor-derungen entspricht

3,74,0

ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den An-forderungen noch genügt

5,0 nicht ausreichend eine Leistung, diewegen erheblicherMängelden Anforderungen nicht mehr genügt

[]Tabelle A: Bewertung einer Prüfungs- oder Studienleistung

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Mittelwert Notenwert

1,01,11,21,31,41,5

1,01,01,31,31,31,3

sehr gut eine hervorragende Leistung

1,61,71,81,92,02,12,22,32,42,5

1,71,71,72,02,02,02,32,32,32,3

gut eine Leistung, die erheblich überden durchschnittlichen Anforde-rungen liegt

2,62,72,82,93,03,13,23,33,43,5

2,72,72,73,03,03,03,33,33,33,3

befriedigend eine Leistung, die durchschnittli-chen Anforderungen entspricht

3,63,73,83,94,0

3,73,73,74,04,0

ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Män-gel den Anforderungen noch ge-nügt

4,14,24,34,44,54,64,74,84,95,0

5,05,05,05,05,05,05,05,05,05,0

nichtausreichend eine Leistung, die wegen erheb-licher Mängel den Anforderungennicht mehr genügt

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[]Tabelle B: Berechnung der Note einer Prüfungs- oder Studienleistung durch mehrerePrüfer bei unterschiedlichen Bewertungsergebnissen

(4) In begründeten Fällen können die Mo-dule anstelle einer Prüfung auch mit demerfolgreichen Abschluss beendet werden.Dieses Ergebnis bleibt bei der Abschluss-notenberechnung unberücksichtigt.

(5) Besteht eine Modulprüfung aus meh- (5) Jedes Modul schließt mit einer Prü-reren Prüfungs- und ggf. Studienleistun- fungsleistung ab.gen, so wird die Modulnote aus dem ge-wichteten arithmetischen Mittel der No-ten der einzelnen Prüfungs- und Stu-dienleistungen errechnet, wobei jede Prü-fungs- oder Studienleistung für sich be-standen sein muss. Die Gewichtungenwerden in den Besonderen Bestimmun-gen festgelegt.

(6) Die Gesamtnote der Bachelor-Prü- (6) In die Gesamtnote der Bachelor-Prü-fungwird aus demgewichteten arithmeti- fung gehen alle benoteten Module mitschen Mittel aller Modulnoten einschließ- Ausnahme des Moduls Bachelor-Thesislich des Moduls Bachelor-Thesis gebildet. gewichtet mit ihren jeweiligen Credit-Die Gewichtungen werden in den Beson- Points und dasModul Bachelor-Thesis ge-deren Bestimmungen festgelegt. Es wer- wichtet mit dem Doppelten seiner Credit-den dabei nur die Module berücksichtigt, Points ein.die zum Erreichen der Gesamtzahl derCredit-Points des Studiengangs erforder-lich sind.

(7) Bei der Bildung der Note einer ausmehreren Prüfungs- und ggf. Studienleis-tungen bestehenden Modulprüfung sowiebei der Bildung der Gesamtnote der Ba-chelor-Prüfung wird beim Ergebnis im-mer nur die erste Dezimalstelle hinterdem Komma berücksichtigt; alle weiterenStellen werden ohne Rundungen gestri-chen. Eine weitere Rundung auf die in Ta-belle A aufgeführten Noten erfolgt nicht.Der Notenwert entspricht den in Tabelle Caufgeführten Noten in Worten.

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Notenwert Note in Worten Definition

1,01,11,21,31,41,5

sehr gut eine hervorragende Leistung

1,61,71,81,92,02,12,22,32,42,5

gut eine Leistung, die erheblich über den durch-schnittlichen Anforderungen liegt

2,62,72,82,93,03,13,23,33,43,5

befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anfor-derungen entspricht

3,63,73,83,94,0

ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den An-forderungen noch genügt

[]Tabelle C: Werte von Modulnoten und der Gesamtnote

(8) Bei überragenden Leistungen in derBachelor-Prüfung kann zusätzlich zur Ge-samtnote das Prädikat „mit Auszeichnungbestanden“ erteilt werden. Sofern davonGebrauch gemacht werden soll, müssendie Besonderen Bestimmungen hierzu Nä-heres regeln.

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(9) Zusätzlich zur Gesamtnote wird imDiploma Supplement der ECTS-Rang ent-sprechend der nachfolgenden ECTS-Be-wertungsskala ausgewiesen:• A die besten 10%• B die nächsten 25%• C die nächsten 30%• D die nächsten 25%• E die nächsten 10%

Grundlage der Berechnung des ECTS-Rangs sind die Abschlussnoten nach derdeutschen Notenskala mit einer Nach-kommastelle von 1,0 bis 4,0 der Absol-ventinnen und der Absolventen des je-weiligen Studiengangs, die während der6 dem Semester der letzten Prüfung vor-hergehenden Semester ihr Studium er-folgreich beendet haben. Die Gruppengrö-ße zur Berechnung des ECTS-Rangs um-fasst mindestens 30 Absolventinnen undAbsolventen. Wird diese Gruppengrößeinnerhalb von 6 Semestern nicht erreicht,ist der Zeitraum semesterweise zu ver-längern, bis die erforderlicheGruppengrö-ße erreicht ist. Der ECTS-Rang wird erst-malig ausgewiesen, wenn die beschriebe-nen Voraussetzungen vorliegen.Im Falle von Notengleichheit wird der je-weils bessere Rang vergeben.

4.3 Festsetzung der Note bzw. Ergebnisse

(1) Die Noten bzw. Ergebnisse für die ein-zelnen Prüfungs- und Studienleistungenwerden unverzüglich von den jeweiligenPrüferinnen und Prüfern im Rahmen desvom Prüfungsausschuss nach Ziffer 3.1.2Absatz 1 Nr. 5 zu bestimmenden Termin-plans festgesetzt.

(2) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden,wenn sämtliche Modulprüfungen des Ba-

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chelorstudiums inklusive des Moduls Ba-chelor-Thesis mindestens „ausreichend“sind.

4.4 Notenbekanntgabe

(1) Die Ergebnisse sämtlicher Leistungs-nachweise werden unverzüglich bekanntgegeben. Die Notenbekanntgabe erfolgtdurch das elektronische Prüfungssystemder Hochschule RheinMain, ersatzweisedurch schriftliche Mitteilung oder stu-diengangsöffentlichen Aushang in pseud-onymisierter Form am schwarzen Brettdes jeweiligen Studiengangs. Die Be-kanntgabe ist jeweils aktenkundig zu ma-chen.

(2) Im Falle des endgültigen Nichtbeste-hens erfolgt ein schriftlicher BescheidmitRechtsbehelfsbelehrung.

(3) Die schutzwürdigen Interessen derBetroffenen und die allgemeinen daten-schutzrechtlichen Regelungen sind je-weils zu beachten.

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5 Zulassungen zu Prüfungen

5.1 Antrag auf Zulassung, beizufügende Dokumente undBeteiligung der Studierenden

(1) Die Fachbereiche legen in den Be- (1) Die Anmeldung zu den Prüfungs-sonderenBestimmungen fest, inwelchem und Studienleistungen soll gemäß Anla-Studiensemester die Studentin oder der ge Curriculum erfolgen, in dem die oderStudent den Antrag auf Zulassung zu den der Studierende die zum Modul gehöri-Prüfungs- und Studienleistungen stellen ge Lehrveranstaltung belegt hat. Bei densoll. Die Anmeldefristen für die Teilnahme Anmeldefristen handelt es sich um Aus-an den Prüfungs- und ggf. Studienleistun- schlussfristen. Die Zulassung ist zu ver-gen werden spätestens ab Vorlesungs- sagen, wenn die oder der Studierende diebeginn fachbereichsöffentlich durch Aus- Anmeldefrist nicht eingehalten hat. Eshang am schwarzen Brett des Studien- gilt eine semesterweise aufeinander auf-gangs oder auf der Internetseite oder bauende Fortschrittsregelung (vgl. Zifferüber dasPortal derHochschule unter dem 4.1.1.(4) Nr.4), die bei Zulassung zu Prü-jeweiligen Studiengang bekannt gegeben. fungen einzuhalten ist und überprüftwird.Die Studierenden haben sich rechtzeitigüber die konkrete Internetadresse zu in-formieren.Im Regelfall sind die Studierenden zu denWiederholungsterminen automatisch an-gemeldet (Ziffer 7.3).Prüfungsvoraussetzungen können so ge-staltet werden, dass ein zügiger Studien-verlauf gefördert wird (Fortschrittsrege-lung). In diesen Fällen kann auf eine auto-matische Anmeldung verzichtet werden(siehe Ziffer 7.3).Der Antrag auf Zulassung erfolgt über daselektronische Anmeldesystem der Hoch-schule RheinMain, ersatzweise schriftlichan die Vorsitzende oder den Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses. Die Fris-ten sind so zu bemessen, dass die Re-gelstudienzeiten eingehaltenwerden kön-

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nen. Vom Zeitpunkt der Antragstellungbis zum Abschluss der Bachelor- Prüfungmuss die Studentin oder der Student ander Hochschule RheinMain im entspre-chenden Studiengang immatrikuliert sein.

(2) Der Antrag auf Zulassung zum Modul (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Bache-Bachelor-Thesis ist schriftlich an die Vor- lor-Arbeit ist der Nachweis über den Er-sitzende oder den Vorsitzenden des Prü- werb von mindestens 135 Credit-Pointsfungsausschusses zu richten. Dem An- beizufügen.trag auf Zulassung ist zudem der Nach-weis über den Erwerb der in den Besonde-ren Bestimmungen festgelegten, für dieZulassung benötigtenModule oderCredit-Points, beizufügen.

5.2 Zulassung

5.2.1 Entscheidung über Zulassung

(1) Die Zulassung nach Ziffer 5.1 Absatz1 erfolgt über das elektronische Anmel-desystem der Hochschule RheinMain er-satzweise schriftlich durch die Vorsitzen-de oder den Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses.

(2) Die Zulassung zum Modul Bachelor-Thesis erfolgt durch den Prüfungsaus-schuss.

5.2.2 Ablehnung der ZulassungDie Zulassung zu einem Modul oder einerPrüfungs- oder Studienleistung ist abzu-lehnen, wenn die Studentin oder der Stu-dent1. den nach Ziffer 5.1 erforderlichenAntrag nicht form- oder fristgerechtstellt,

2. die in Ziffer 5.1 Absatz 2 genann-ten Unterlagen nicht oder nicht voll-

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ständig einreicht.Bei nichtbestandener Bachelor-Arbeitentfällt rückwirkend die Zulassung zumBachelor- Kolloquium.

5.2.3 Ausnahmen für ausländische StudierendeFür Studierende ausländischer Partner-hochschulen, die imRahmen eines Studie-rendenaustausches nur befristet imma-trikuliert sind, kann der zuständige Prü-fungsausschuss Ausnahmen von den Be-stimmungen unter Ziffer 5.1 und 5.2 zu-lassen.

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6 Nichtbestehen, Versäumnis, Rücktrittund Täuschung

6.1 Nichtbestehen

(1) Eine Prüfungs- oder Studienleistungist nicht bestanden, wenn sie nicht min-destens mit „ausreichend“ bewertet wor-den ist.

(2) Die in einer Gruppenarbeit erbrachtenEinzelleistungen führen außerdem dannzu einemNichtbestehen,wenn sie denAn-forderungen nach Ziffer 4.1.3.4 und Ziffer4.1.5.4 Absatz 1 nicht entsprechen.

6.2 Versäumnis, Rücktritt und Fristverlängerung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit„nicht ausreichend“ bewertet, wenn dieKandidatin oder der Kandidat zu einemPrüfungstermin aus von ihr oder ihmzu vertretenden Gründen nach verbindli-cher Anmeldung nicht erscheint oder dervon dem Prüfungsausschuss festgesetz-teWiederholungszeitraumabgelaufen ist.Gleiches gilt, wenn ein Abgabetermin ver-säumt wurde.

(2) Der Rücktritt von einer Prüfungs- oderStudienleistung, die bereits angetretenwurde, hat die Erteilung der Note „nichtausreichend“ zur Folge, es sei denn, derRücktritt erfolgt aus von der oder dem

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Studierenden nicht zu vertretenden Grün-den. Mit Ausgabe der Aufgabenstellungist die Prüfungs- oder Studienleistung an-getreten.

(3) Im Übrigen können die Besonderen (3) Studierende können bis zum AntrittBestimmungen Fristen festlegen, zu de- der Prüfung ohneAngabe vonGründen zu-nen ein Rücktritt vor Antritt einer Prü- rücktreten. Nichterscheinen bei der Prü-fungs- oder Studienleistung ohne Angabe fung gilt als Rücktritt.von Gründen möglich ist.

(4) Bleibt die/der Studierende dem Prü-fungstermin fern, tritt sie/er von der Prü-fung zurück oder versäumt sie/er fürdie Prüfung festgesetzte Fristen, so sinddie geltend gemachten Gründe dem Prü-fungsausschuss unverzüglich schriftlichunter Angabe der betreffenden Prüfungvom Prüfling anzuzeigen und nachzuwei-sen.

(5) Der Nachweis der Gründe mussbei Krankheit der Kandidatin oder desKandidaten bzw. eines von ihr/ihm zubetreuenden Kindes durch Vorlage einesärztlichen Attestes erfolgen, welchesmindestens Ausführungen über die Artder Krankheitssymptome bzw. die Art derLeistungsminderung beinhaltet, soweitdies zur Beurteilung der Prüfungsunfä-higkeit bzw. der Betreuungsbedürftigkeitdurch die Hochschule erforderlich ist. Inden Besonderen Bestimmungen kann beidem zweiten Fernbleiben von derselbenPrüfungsleistung hintereinander infolgeKrankheit auch die Vorlage eines ent-sprechenden amtsärztlichen Attestes,ansonsten die Vorlage einer amtlichen(behördlichen) Bescheinigung gefordertwerden.Im Falle der Krankheit einer oder einespflegebedürftigen anderen nahen Ange-hörigen muss der/die Studierende sowohldie Pflegebedürftigkeit als auch die Über-

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nahme der Pflege mit amtlichem Zeugnisnachweisen. Eine Kostenübernahme fürdie geforderten Nachweise erfolgt nicht.

(6) Der Prüfungsausschuss entscheidetdarüber, ob es sich umGründe handelt, diedie Kandidatin oder der Kandidat zu ver-treten hat und ob die entsprechende Prü-fung als nicht bestanden gilt. Wenn dieKandidatin oder der Kandidat die Gründenicht zu vertreten hat, gilt die Prüfung alsnicht angetreten, der Prüfungsausschussgewährt eine neue Prüfungsmöglichkeitoder eine Fristverlängerung. Die Besonde-ren Bestimmungen können einemaximaleFristverlängerung vorsehen.

(7) Auf Antrag einer Studierenden sinddie Mutterschutzfristen, wie sie im je-weils gültigen Gesetz zum Schutz dererwerbstätigen Mutter (MuSchG) festge-legt sind, entsprechend zu berücksichti-gen. Dem Antrag sind die erforderlichenNachweise beizufügen. Die Mutterschutz-fristen unterbrechen jede Frist nach derPrüfungsordnung des Fachbereichs.

(8) Gleichfalls sind die Fristen der Eltern-zeit nach Maßgabe des jeweiligen Geset-zes auf Nachweis zu berücksichtigen. DieStudierende oder der Studierende mussbis spätestens vier Wochen vor dem Zeit-punkt, von dem sie oder er die Elternzeitantreten will, dem Prüfungsausschussunter Beifügung der erforderlichen Nach-weise schriftlich mitteilen, zu welchemZeitraum sie oder er Elternzeit in An-spruch nehmen will. Der Prüfungsaus-schuss teilt der oder dem Studierendendas Ergebnis sowie die neu festgesetztenPrüfungszeiten unverzüglich mit. Die Be-arbeitungszeit der Bachelor-Arbeit oderMaster- Arbeit kann nicht durch Eltern-zeit unterbrochen werden. Die gestellte

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Arbeit gilt als nicht vergeben. NachAblaufder Elternzeit erhält die Studierende oderder Studierende ein neues Thema.

6.3 Täuschung und Ordnungsverstöße

(1) Versucht die Kandidatin oder der Kan-didat das Ergebnis ihrer oder seiner Prü-fungs- oder Studienleistung durch Täu-schung, die Benutzung nicht zugelasse-ner Hilfsmittel oder durch das Aneignenfremder geistiger Leistung (Plagiat) zubeeinflussen, wird die Prüfungsleistungoder Studienleistung mit „nicht ausrei-chend“ bewertet.

(2) Mobiltelefone (z.B. Handys, Smart-phones) oder andere elektronische Gerä-te, soweit diese nicht ausdrücklich zuge-lassen sind, dürfen im Prüfungsraum nurin ausgeschaltetemZustand sowie außer-halb der Reichweite mitgeführt werdenund sind auf Verlangen bei der Aufsichtabzugeben. Das unerlaubteMitführen die-ser unzulässigen Hilfsmittel wird als Täu-schungsversuch gewertet. Die entspre-chende Prüfungs- oder Studienleistungwird mit „nicht ausreichend“ bewertet.

(3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, dieoder der den ordnungsgemäßen Ablaufder Prüfung - trotz Aufforderung der auf-sichtführenden Person dies zu unterlas-sen – stört, kann von der aufsichtfüh-renden Person von der Fortsetzung derPrüfung ausgeschlossenwerden; im Falledes Ausschlusseswird die entsprechendePrüfung mit „nicht ausreichend“ bewer-tet. Wird eine Kandidatin oder ein Kandi-dat von der weiteren Erbringung dieserPrüfung ausgeschlossen, kann sie oder erverlangen, dass diese Entscheidung vom

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Prüfungsausschuss überprüft wird. Dasweitere Verfahren wird in Ziffer 9 gere-gelt.

(4) Im Falle eines mehrfachen oder (4) Als mehrfacher Täuschungsversuchschwerwiegenden Täuschungsversuches gilt, wenn die Kandidatin oder der Kandi-kann die oder der zu Prüfende exmatriku- dat mindestens zwei Mal gegen 6.3. Ab-liert werden. Die Besonderen Bestimmun- satz 1 und 2 verstoßen hat. Als schwer-gen könnenweitere Sanktionsmöglichkei- wiegend sind insbesondere Versuche derten für die unter Ziffer 6.3 Absatz 1, 2 und Kandidatin oder des Kandidaten anzu-3 beschriebenen Fälle vorsehen. sehen, das Ergebnis von Hausarbeiten

oder Bachelor-Arbeit durch nicht als Zitatkenntlich gemachteÜbernahmewesentli-cher Teile andererWerke zu beeinflussen.

(5) Hat die Kandidatin oder der Kandi-dat bei der Prüfung getäuscht und wirddies erst nach der Aushändigung derAbschlussdokumente (Urkunde, Zeugnisusw.) bekannt, so kann der Prüfungsaus-schuss nachträglich die Noten für die Prü-fungs- oder Studienleistungen, bei derenErbringung die Kandidatin oder der Kandi-dat getäuscht hat, entsprechend berichti-gen und die Prüfung für „nicht bestanden“erklären.

(6) Die durch Täuschung erworbenenAbschlussdokumente (Urkunde, Zeugnisusw.) sind einzuziehen und gegebenen-falls neu zu erteilen. Eine Entscheidungnach Ziffer 6.3 Absatz 5 ist nach einerFrist von fünf Jahren ab dem Datum desZeugnisses ausgeschlossen.

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7 Wiederholung von Prüfungsleistungen

7.1 Nichtwiederholbarkeit bestandenerPrüfungsleistungenBestandene Prüfungsleistungen könnennicht wiederholt werden.

7.2 WiederholungNichtbestandene Prüfungsleistungen Die Festlegung auf ein Wahlpflichtmo-

können zweimal wiederholt werden. dul kann nach einer erstmalig erfolglosenFür Wahlpflichtmodule kann in den Be- Prüfungsleistung durch Antrag an densonderen Bestimmungen festgelegt wer- Prüfungsausschuss widerrufen werden.den, dass nach einer erstmalig erfolglo-sen Prüfungsleistung die Festlegung aufein Wahlpflichtmodul durch die Studie-rende oder den Studierenden durch An-trag an den Prüfungsausschuss widerru-fen werden kann. Diese Möglichkeit kanneinmalig genutzt werden. Dies gilt nicht,wenn das Modul bereits erfolgreich abge-schlossen wurde.Prüfungsleistungen, die nicht mehr wie-derholt werden können, sind von zweiPrüfenden zu bewerten. Ziffer 4.2 bleibthiervon unberührt.Eine zweite Wiederholung der Bachelor-Arbeit und – soweit vorgesehen – des Ba-chelor- Kolloquiums ist ausgeschlossen.In Prüfungen, die nur in Form von Klau-suren abgenommen werden, kann in denBesonderen Bestimmungen vorgesehenwerden, dass die letztmalige Wiederho-lung der Prüfung in Form einer mündli-chen Prüfung abzulegen ist oder dass dieStudierenden die Wahl zwischen Klausur

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oder mündlicher Prüfung haben.

7.3 FristenWiederholungsprüfungen für nicht be- Aufgrund der Fortschrittsregelung er-standene Prüfungsleistungen müssen folgt keine automatische Anmeldung.zum nächstmöglichen Termin abgelegtwerden. Einer besonderen Anmeldunghierzu bedarf es nicht, die oder der Stu-dierende ist automatisch angemeldet.Bei einer Fortschrittsregelung im Sinnevon Ziffer 5.1 Absatz 1 Satz 5 und 6kann in den Besonderen BestimmungenAbweichendes geregelt werden.Der Prüfungsausschuss kann in begrün-deten Fällen von sich aus oder auf recht-zeitigen, vorherigen Antrag eine abwei-chende Regelung treffen. Ziffer 6.2 Ab-satz 4 gilt entsprechend.

7.4 Folgen des endgültigen NichtbestehensIst die Wiederholung einer Prüfungsleis-tung, die für das Bestehen eines Mo-duls erforderlich gewesen wäre, nichtmehr möglich, führt dies zum endgültigenNichtbestehen mit der Folge der Exmatri-kulation (§ 59 Absatz 2 Nr. 6 HHG). AufAntrag erhält die/der Studierende gegenVorlage der entsprechenden Nachweiseund der Exmatrikulationsbescheinigungeine schriftliche Bescheinigung des Prü-fungsausschusses, welche die erbrach-ten Prüfungs- und Studienleistungen undderen Noten sowie die zu dem jeweili-genModul noch fehlenden Prüfungs- oderStudienleistungen enthält und erkennenlässt, dass die Prüfung endgültig nicht be-standen wurde.

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7.5 Endgültiges Nichtbestehen nach § 59 Abs. 4 HHGWer innerhalb von 4 Studiensemesternkeinen in einer Prüfungs- oder Stu-dienordnung vorgesehenen Leistungs-nachweis besteht, kann exmatrikuliertwerden. Die Entscheidung fällt derPrüfungsausschuss in Ausübung pflicht-gemäßen Ermessens. Den Studierendenist vorher Gelegenheit zum rechtlichenGehör zu geben. Eine erneute Immatri-kulation im selben Studiengang ist zuversagen.

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8 Klausureinsicht/Akteneinsicht

(1) Der Prüfungsausschuss hat sicherzu-stellen, dass den Studierenden in ange-messenem Zeitrahmen nach Bekanntga-be der Noten Einsicht in die Prüfungs-akten gewährt wird. Andernfalls könnenStudierende innerhalb von zwei Monatennach Bekanntgabe der Noten beim Fach-bereich Einsicht beantragen. Diese Ein-sicht ist ihnen unverzüglich nach Antrag-stellung zu gewähren.

(2) Das Recht auf Akteneinsicht nachdem Verwaltungsverfahrensgesetz bleibthiervon unberührt.

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9 Widerspruch

(1) Widersprüche im Sinne der Verwal-tungsgerichtsordnung (§ 68 ff. VwGO)gegen das Prüfungsverfahren und gegenPrüfungsentscheidungen sind, sofern ei-ne Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde,innerhalb eines Monats nach Bekanntga-be, sonst innerhalb eines Jahres nach Be-kanntgabe beim Prüfungsausschuss ein-zulegen. Die Frist wird auch durch die Ein-legung bei der Präsidentin oder dem Prä-sidenten gewahrt.

(2) Hilft der Prüfungsausschuss dem Wi-derspruch nicht ab, so leitet er das Ver-fahren zur weiteren Bearbeitung – un-ter Angabe des Sachverhaltes, der Ableh-nungsgründe und eines Verfahrensvor-schlages – an die Präsidentin oder denPräsidenten weiter.

(3) Hilft die Präsidentin oder der Präsi-dent demWiderspruch nicht ab, erteilt sieoder er einen mit einer Rechtsbehelfsbe-lehrung versehenen Bescheid, in dem dieAblehnungsgründe anzugeben sind.

(4) Die Studierenden haben sich währendeines schwebenden Prüfungsverfahrensweiterhin zurück zumelden und haben dieim jeweiligen Semester anfallenden Se-mesterbeiträge zu entrichten.

(5) Während eines schwebenden Prü-fungsverfahrens kann der Prüfungs-ausschuss eine Zulassung zu weiterenPrüfungen (inkl. der streitgegenständ-

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lichen Prüfung) und zum Modul derBachelor-Thesis unter Vorbehalt aus-sprechen. Die oder der Studierendeist darauf hinzuweisen, dass ihr/ihmwährend eines schwebenden Prüfungs-verfahrens erbrachte Leistungen im Falleder Nichtabhilfe rückwirkend wiederaberkannt werden. Auf Antrag kann derPrüfungsausschuss eine Bescheinigungüber während des schwebenden Prü-fungsverfahrens erbrachten Leistungenausstellen. Ziffer 7.4 gilt sinngemäß.

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10 Abschlussdokumente

10.1 Abschluss-Zeugnis

10.1.1 Abschluss-Zeugnis der Bachelor-Prüfung

(1) Über die bestandene Bachelor-Prü-fung wird unverzüglich, möglichst inner-halb von vier Wochen, ein Abschluss-Zeugnis erteilt, das die Noten aller Modul-prüfungen enthält. Das Thema der Bache-lor-Arbeit wird angegeben.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Ta-ges, an dem die letzte Prüfung erbrachtbzw. die Bachelor-Arbeit abgegeben wur-de.

(3) Das Abschluss-Zeugnis enthält dieGesamtnote. Diese wird nach Maßgabeder Ziffer 4.2 Absatz 6 errechnet. Hinterder in Worten geschriebenen Note wirdin Klammern der Notenwert gemäß Ziffer4.2 Absatz 7 angegeben.

10.1.2 Unterschrift und Siegel FachbereichDas Zeugnis über den erfolgreichen Ab-schluss der Bachelor-Prüfung wird vonder oder dem Vorsitzenden des zustän-digen Prüfungsausschusses und der zu-ständigen Dekanin bzw. dem zuständigenDekan unterzeichnet und mit dem Siegeldes Fachbereichs versehen.

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10.2 Urkunde über die Verleihung des akademischenGrades

(1) Neben demBachelor-Zeugnis wird derKandidatin oder dem Kandidaten eine Ur-kunde mit dem Datum des Zeugnissesausgehändigt. Darin wird die Verleihungdes Bachelor- Grades entsprechend derAkkreditierung des Studiengangs und ggf.entsprechend der Systemakkreditierungder Hochschule beurkundet.

(2) Die Urkunde über die Verleihung desakademischen Grades wird von der Prä-sidentin oder dem Präsidenten der Hoch-schule und der zuständigen Dekanin bzw.dem zuständigen Dekan unterzeichnetund mit dem Siegel der Hochschule ver-sehen.

10.3 Diploma Supplement (DS)DieHochschule stellt eine Vorlage für das Siehe Anlage Diploma Supplement.Diploma Supplement in der jeweils gel-tenden Fassung entsprechend dem „Di-ploma Supplement Modell“ der Europäi-schen Union zur Verfügung. Die studien-gangsspezifischen Inhalte des DiplomaSupplements sind in deutscher und engli-scher Sprache in den Besonderen Bestim-mungen festzulegen. Das Diploma Sup-plement wird von der Dekanin oder demDekan und der Prüfungsausschussvorsit-zenden oder dem Prüfungsausschussvor-sitzenden unterzeichnet und gilt nur inVerbindung mit dem Original- Zeugnis.

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10.4 Transcript of Records (ToR)Der Fachbereich stellt ein Transcript ofRecords (Abschrift der Studiendaten) inenglischer Sprache aus, das mit dem Sie-gel des Fachbereichs versehen wird undnur in Verbindung mit dem Original-Zeug-nis gilt. Im ToR werden alle erfolgreichabsolvierten Module mit ihren Prüfungs-und Studienleistungen aufgeführt. Zudemsind die vergebenen Credit-Points, dieDauer des Moduls sowie die Noten aufzu-führen.

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11 Sprachregelungen

(1) Lehrveranstaltungen, Prüfungs- undStudienleistungen aus demPflichtbereichkönnen auf Englisch angeboten werden,wenn parallel oder zumindest innerhalbeines dem Studienplan entsprechendenZeitraumes diese samt Leistungsnach-weis auch auf Deutsch angeboten wer-den. Die Besonderen Bestimmungen kön-nen in begründeten Fällen abweichendeRegelungen bezüglich eines ausschließ-lich englischsprachigen Angebotes oderbezüglich weiterer Fremdsprachen tref-fen.

(2) In Wahlpflicht- und Wahlmodulenkönnen Lehrveranstaltungen und Leis-tungsnachweise fremdsprachlich ange-boten werden. Die jeweilige Unterrichts-undPrüfungssprachewird imModulhand-buch geregelt.

(3) In jedem Fall ist sicherzustellen,dass auch im Falle von Wiederholungs-prüfungen konstante Prüfungsbedingun-gen herrschen und auch bei einem Wech-sel in der Vorlesungssprache die Wieder-holungsprüfungen in der jeweils gleichenSprache wie die ursprüngliche Ausgangs-prüfung angeboten werden.

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12 KooperationenBei Kooperationen der Hochschule Rhein-Main mit anderen Hochschulen oder zwi-schen verschiedenen Studiengängen derHochschule RheinMain, etwa durch dasBetreiben eines gemeinsamen Studien-gangs oder den Austausch von einzel-nen Modulen, werden die hierfür spezifi-schen Besonderheiten, insbesondere dasvon den Studierenden abzuleistende Stu-dienprogrammund das Verfahren der Im-matrikulation und des endgültigen Nicht-bestehens bzw. der Exmatrikulation, in ei-ner gesonderten Satzung geregelt.

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13 Einstellung von StudiengängenWird ein Studiengang eingestellt, wirdden Studierenden nach § 15 Abs. 3 HHGdie Möglichkeit eröffnet, das Studium in-nerhalb der Regelstudienzeit abzuschlie-ßen. Dies gilt nicht, wenn das Weiter-studium in einem vergleichbaren Studien-gang einer anderenhessischenHochschu-le aufgrund der räumlichen Nähe oder ausanderen Gründen zumutbar ist. Der Fach-bereichsrat beschließt, in welchem Zeit-raum noch Lehrveranstaltungen und Prü-fungen angeboten werden.

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14 In-Kraft-TretenDiese Änderungen der Allgemeinen Be- Diese Besonderen Bestimmungen tretenstimmungen für Prüfungsordnungen der mit Veröffentlichung in den AmtlichenBachelorstudiengänge treten mit Veröf- Mitteilungen der Hochschule RheinMainfentlichung in den amtlichen Mitteilungen zum 01.10.2015 in Kraft.rückwirkend zum 15. April 2013 in Kraft. Die Bestimmungen dieser Prüfungsord-Die Änderungen gelten ab In-Kraft-Tre- nung gelten ab Inkrafttreten für al-ten auch für alle Prüfungsordnungen, die le Studierenden des Bachelor-Studien-auf Basis der o. g. ABPO vom 20.08.2012 gangs. Für Studierende, die ihr Bache-beschlossen wurden. lor-Studium vor Inkrafttreten dieser Prü-

fungsordnung begonnen haben, gilt diezu der alten Prüfungsordnung (AmtlicheMitteilung Nr. 246) veröffentlichte Über-gangsregelung.

Wiesbaden, den 16.04.2013 Wiesbaden, den 10.06.2015

Prof. Dr. Detlev Reymann Prof. Dr. MSc. Christiane JostPräsident/in der Hochschule RheinMain Vizepräsident/in der Hochschule

RheinMain.

Prof. Dr.-Ing. Rudolf EgerDekan/in des Fachbereich Architektur undBauingenieurwesen

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Anlagen

1 Curriculum

2 Diploma Supplement

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Curriculum

Sem Modul Vertiefung

CP

Veranstaltungsform

SWS

Prüfungsform und -bewertung

V PROJ Ü S K HÜ P mP A

1 Analysis I 10 6 4 10 30% 70%

1 Analytische Geometrie und Lineare Algebra

10 6 4 10 30% 70%

1 Programmier-kurs

4 2 2 4 70% 30%

1 Einführung in das wissen-schaftliche Arbeiten a) Einführungs-

kurs

2 2 2 4 MET

1

Einführung in das wissen-schaftliche Arbeiten b) Argumen-

tieren und Beweisen

4 2 2 4 100%

2 Analysis II 10 6 4 10 30% 70%

2 Numerische Mathematik I

5 2 1 2 5 70% 30%

2 Mathematische Strukturen

10 6 4 10 30% 70%

2 (je nach Vertie-fung)

Punktmechanik Modellierung mechanischer Strukturen

5 2 2 4 100%

Punktmechanik Dynamische Systeme 5 2 2 4 100%

Lineare Optimierung

Finanz- und Wirtschafts-mathematik

5 2 2 4 100%

3 Gewöhnliche Differential-gleichungen und dynamische Systeme

10 6 4 10 30% 70%

3 Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik I

6 4 2 6 30% 70%

3

Integraltrans-formationen

5 2 1 2 5 70% 30%

3 Komplexe Funktionen

5 2 2 4 100%

3

Seminar 4 3 3 MET

4

Wahrscheinlich-keitstheorie und Statistik II

6 4 2 6 70% 30%

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Sem Modul Vertiefung

CP

Veranstaltungsform

SWS

Prüfungsform und -bewertung

V PROJ Ü S K HÜ P mP A

4 (Je nach Vertie-fung)

Numerische Mathematik II

Modellierung mechanischer Strukturen

5 2 1 2 5 70% 30%

Einführung in die Kontrolltheorie

Dynamische Systeme 5 2 1 2 5 70% 30%

Finanzmathe-matik mit Excel und VBA

Finanz- und Wirtschafts-mathematik

5 2 3 5 70% 30%

4 (Je nach Vertie-fung)

Starrkörper-bewegung

Modellierung mechanischer Strukturen

4 2 2 4 100%

Starrkörper-bewegung

Dynamische Systeme 4 2 2 4 100%

Finanz-instrumente

Finanz- und Wirtschafts-mathematik

4 2 2 4 100%

4

Partielle Differential-gleichungen

6 4 2 6 30% 70%

4 Mathematische Begriffsbildung in historischer Betrachtung

5 2 2 4 MET

4

Rechnerimple-mentierung mathemat. Methoden

4 4 4 70% 30%

5 (Je nach Vertie-fung

Kontinuums-mechanik

Modellierung mechanischer Strukturen

6 4 2 6 100%

Variations-rechnung

Dynamische Systeme 6 4 2 6 100%

Einführung in die Ökonometrie

Finanz- und Wirtschafts-mathematik

6 4 2 6 100%

5 (Je nach Vertie-fung

Differential-geometrie

Modellierung mechanischer Strukturen

4 2 2 4 100%

Differential-geometrie

Dynamische Systeme 4 2 2 4 100%

Einführung in Risikotheorie und Risikomanage-ment

Finanz- und Wirtschafts-mathematik

4 2 2 4 100%

5 Datenbanken

4 2 2

4 100%

5 Lösen von Anwendungs-problemen I

6 2 2 MET

5 Wahlpflichtfach I 5 4 2 4 Je nach

Inhalt

5 Wahlpflichtfach II 5 2 2 4 Je nach

Inhalt

6 Betriebswirt-schaftliche Grundlagen

2 2 2 MET

6 Lösen von Anwendungs-problemen II

6 2 2 MET

6 Wahlpflichtfach III

5 4 2 4 Je nach

Inhalt

6 Wahlpflichtfach IV

5 2 2 4 Je nach

Inhalt

6 Bachelor-Arbeit 12 100%

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Legende:

CP-Credit Points V-Vorlesung Proj- Projektarbeit, schriftlich ausgearbeiteter Text und mündlicher Vortrag Ü-Übung S-Seminar K- benotete Klausur HÜ-Hausaufgabenüberprüfungen (im Verlauf des Semesters geschrieben) P- praktische Arbeit, z.B. Programmierung mP-mündliche Prüfung A-Ausarbeitung Alle Leistungsnachweise sind Prüfungsleistungen.

In der Tabelle sind alle Module im Pflichtbereich angegeben. Für jedes Modul wird in der Spalte Sem das Studiensemester und in der Spalte Modul die Modulbezeichnung/das Prüfungsfach angegeben. In der Spalte CP sind die Credit-Points des Moduls angegeben. In den Spalten zu den Veranstaltungen wird jeweils die Anzahl der Semesterwochenstunden je Lehrveranstaltungsform innerhalb jedes Moduls angegeben.

Das Modul Bachelor-Arbeit hat keine explizit ausgewiesenen Semesterwochenstunden.

In den Spalten zur Bewertung wird die Aufteilung in Prozent an der Note zu den einzelnen Prüfungen je Prüfungsform angegeben. Eine Abweichung von der angegebenen Prüfungsform ist möglich, muss aber zu Beginn des Semesters fachbereichsöffentlich durch Aushang am Schwarzen Brett des Studiengangs oder auf der Internetseite oder über das Portal der Hochschule unter dem jeweiligen Studiengang bekannt gegeben werden.

Die Wahlpflichtfächer können frei aus dem jeweiligen Angebot gewählt werden, wobei das Angebot für ein Semester jeweils gegen Ende der Vorlesungszeit des Vorsemesters fachbereichsöffentlich durch Aushang am schwarzen Brett des Studiengangs oder auf der Internetseite oder über das Portal der Hochschule unter dem jeweiligen Studiengang bekannt gegeben wird. Die Liste der potentiell möglichen Wahlpflichtfächer wird fortlaufend aktualisiert.

Die Anzahl der HÜs wird für jedes Modul zu Beginn der Vorlesungszeit fachbereichsöffentlich durch Aushang am schwarzen Brett des Studiengangs oder auf der Internetseite oder über das Portal der Hochschule unter dem jeweiligen Studiengang bekannt gegeben.

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Diploma Supplement für den Studiengang Bachelor in Angewandte Mathematik Studiengangspezifische Inhalte des Diploma Supplements

zu Ziffer Deutscher Text Englischer Text

2.1 Bezeichnung der Qualifikation Bachelor of Science / B.Sc.

Name of Qualification Bachelor of Science / B.Sc.

2.2 Hauptstudienfach oder -fächer Angewandte Mathematik

Main Field(s) of Study Applied Mathematics

2.4 Einrichtung, die den Studiengang durchgeführt hat Fachbereich Architektur und Bauingenieurwesen

Institution Administering Studies Faculty of Architecture and Civil Engineering

2.5 Im Unterricht / in den Prüfungen verwendete Sprachen 100 % Deutsch

Language(s) of Instruction / Examination 100 % German

3.1 Ebene der Qualifikation - Erster akademischer Grad - 3 Jahre Vollzeitstudium - Gesamtzahl der erworbenen Credit-Points

(ECTS): 180

Level of the Qualification - First academic degree - 3 years of full-time studies - Total of credit points (ECTS) earned: 180

3.2 Zugangsvoraussetzungen Hochschulzugangsberechtigung

Access Requirements higher education entrance qualification

4.1 Studienform. Vollzeit

Mode of Study full-time

4.2 Anforderungen des Studiengangs / Qualifikationsprofil der Absolventin / des Absolventen Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Angewandte Mathematik (B.Sc.) verfügen über breites und integriertes mathematisches Wissen, einschließlich der wissenschaftlichen Grundlagen und beherrschen ein sehr breites Spektrum mathematischer Begriffe und Methoden. Sie sind in der Lage, diese Begriffe und Methoden zur Modellierung und Lösung komplexer Anwendungsprobleme einzusetzen, sowie selbstständig oder in Expertinnen- und Expertenteams verantwortlich Lösungen zu erarbeiten, die Lösungen zu bewerten und gegenüber Fachleuten argumentativ zu vertreten. Die Absolventinnen und Absolventen sind

Programme Requirements / Qualification Profile of the Graduate Graduates of the programme obtain comprehensive and integrated knowledge, including the scientific foundations, and have at their command a broad range of mathematical terms and methods. They are able to utilize these terms and methods for modeling and solving complex applied problems, to develop solutions independently or in teams of experts, to evaluate these solutions and to advocate them in front of other specialists. Graduates are able to reflect on the discipline of mathematics and its particularities (arguing proofs, abstractions) and have a basic understanding of fields of application (natural sciences and economics).

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imstande über Mathematik und die Besonderheiten dieses Faches (Beweisführung, Abstraktion) zu reflektieren und verfügen über ein grundlegendes Verständnis der Anwendungsdisziplinen selbst (natur- bzw. wirtschaftswissenschaftliche Fächer).

4.3 Einzelheiten zum Studiengang Siehe Transcript of Records und Zeugnis für die Bewertung und das Thema der Abschlussarbeit

Programme Details See Transcript of Records and graduation certificate (“Zeugnis”) for marking and topic of thesis

5.1 Zugang zu weiterführenden Studien Qualifiziert für die Zulassung zum Master-Studium

Access to further Study Qualifies for admission to Master’s degree

5.2 Beruflicher Status ./.

Professional Status ./.

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