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Formular in Word öffnen 7.15.4.1.1 Formwechsel AG in GmbH ohne Abfindungsangebot Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der X-AG mit dem Sitz in ... (AG ..., HR B ...) Sowie Willenserklärungen (Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) 1 Vor dem unterzeichnenden Notar ... 2 der sich auf Ersuchen in die Geschäftsräume der X-AG, Anschrift: ..., begeben hatte, erschienen heute, am ...: vom Aufsichtsrat der Gesellschaft: Herr A vom Vorstand der Gesellschaft. Herr B die aus dem Teilnehmerverzeichnis (Anlage I) ersichtlichen Aktionäre C und D Die Erschienenen erklärten, dass weder der Notar noch einer seiner Sozien in der nachfolgend beurkundeten Angelegenheit vorbefasst sind iSv § 3 Abs 1 Nr 7 BeurkG. Ihren in meiner Anwesenheit abgegebenen Erklärungen gemäß beurkunde ich auf Ansuchen, was folgt: 3 I. Sachverhalt, Erklärungen, Beschlüsse Im Handelsregister des AG ... ist unter HRB ... die X-AG eingetragen. Das 50.000 EUR 4 betragende Grundkapital ist eingeteilt in 50.000 nennwertlose Stückaktien und wird gehalten von den anwesenden Aktionären C und D in Höhe von je 25.000 Stückaktien; Aktienurkunden sind nicht ausgegeben 10 . Das gesamte Grundkapital ist somit vertreten. Das Grundkapital ist nach Angabe der Beteiligten durch Bareinzahlung vollständig erbracht. Stimmrechtslose Aktien, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen, Genussrechte oder sonstige besondere Rechte oder Vorzüge bestehen bei der AG nicht. 5 7.15.4.1.1 Formwechsel AG in GmbH ohne Abfindungsangebot Hans-Frieder Krauß Notariat Dr. Krauß Beck'sche Online-Formulare Vertrag 31. Edition 2014 Stand: 01.12.2014 Seite 1 von 10 Beck'sche Online-Formulare Vertrag | 7.15.4.1.1 Formwechsel AG in GmbH ohne ... 11.03.2015 https://beck-online.beck.de/default.aspx?printmanager=print&VPATH=bibdata%2Ffo...

Muster Umwandlungsbeschluss Formwechsel AG in GmbH

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Formwechsel

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    7.15.4.1.1 Formwechsel AG in GmbH ohne Abfindungsangebot

    Beschluss der auerordentlichen Hauptversammlung der X-AG

    mit dem Sitz in ...

    (AG ..., HR B ...)

    Sowie Willenserklrungen

    (Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschrnkter Haftung)1

    Vor dem unterzeichnenden Notar ...2

    der sich auf Ersuchen in die Geschftsrume der X-AG, Anschrift: ..., begeben hatte, erschienen heute, am ...:

    vom Aufsichtsrat der Gesellschaft: Herr A

    vom Vorstand der Gesellschaft. Herr B

    die aus dem Teilnehmerverzeichnis (Anlage I) ersichtlichen Aktionre C und D

    Die Erschienenen erklrten, dass weder der Notar noch einer seiner Sozien in der nachfolgend beurkundeten Angelegenheit vorbefasst sind iSv 3 Abs 1 Nr 7 BeurkG.

    Ihren in meiner Anwesenheit abgegebenen Erklrungen gem beurkunde ich auf Ansuchen, was folgt:3

    I. Sachverhalt, Erklrungen, Beschlsse

    Im Handelsregister des AG ... ist unter HRB ... die X-AG eingetragen. Das 50.000 EUR4betragende Grundkapital ist eingeteilt in 50.000 nennwertlose Stckaktien und wird gehalten von den anwesenden Aktionren C und D in Hhe von je 25.000Stckaktien; Aktienurkunden sind nicht ausgegeben10.

    Das gesamte Grundkapital ist somit vertreten. Das Grundkapital ist nach Angabe der Beteiligten durch Bareinzahlung vollstndig erbracht.

    Stimmrechtslose Aktien, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien,Schuldverschreibungen, Genussrechte oder sonstige besondere Rechte oder Vorzgebestehen bei der AG nicht. 5

    7.15.4.1.1 Formwechsel AG in GmbH ohneAbfindungsangebot

    Hans-FriederKrauNotariat Dr. Krau

    Beck'sche Online-Formulare Vertrag31. Edition 2014Stand: 01.12.2014

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  • A. Formalien

    Herr A bernahm den Vorsitz und erffnete die Hauptversammlung um ... Uhr.

    Er stellte das Teilnehmerverzeichnis, das vor der ersten Abstimmung fr die gesamte Dauer der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt wurde, als richtig fest und gab die Prsenz bekannt. Das Teilnehmerverzeichnis ist dieser Niederschrift als Anlage Ibeigefgt. Die Prsenz blieb whrend der gesamten Hauptversammlung unverndert.

    Vorsorglich verzichten6 alle Aktionre auf die Einhaltung der abdingbaren gesetzlichen und satzungsmigen Form- und Fristvorschriften fr die Einberufung und Durchfhrung der Hauptversammlung und erkennen die Beschlussfhigkeit der auerordentlichen Hauptversammlung und die Versammlungsleitung durch Herrn A an.

    Der Vorsitzende bestimmte, dass die Abstimmung durch Handaufhebung erfolgen solle, er behielt sich jedoch die Anordnung einer anderen Abstimmungsart vor.

    Sodann wurde ohne Gegenstimmen und Enthaltungen nach Erluterung desFormwechselbeschlussentwurfes8 beschlossen und erklrt zu Tagesordnungspunkt I, dem Formwechsel der Gesellschaft in eine GmbH:

    B. Formwechsel

    Die X-AG mit dem Sitz in ... wird in eine Gesellschaft mit beschrnkter Haftung umgewandelt unter der knftigen Firma X-GmbH9. Sitz und Gegenstand der Gesellschaft bleiben unverndert.

    Das Grundkapital der AG zu 50.000 EUR entspricht dem Stammkapital des neuenRechtstrgers in gleicher Hhe. Dieses ist eingeteilt in zwei Geschftsanteile zu nominal je 25.000 EUR, die bisherigen Aktionre der AG, die Herren C und D, erhalten je einen Geschftsanteil im Nennbetrag von 25.000 EUR.10 Aufgrund desFormwechsels sind die Stammeinlagen in Gestalt des Aktiv- und Passivvermgensder X-AG erbracht.11

    Die Satzung der GmbH wird hiermit mit dem sich aus Anlage 2 ergebenden, verlesenen Wortlaut vollstndig neu festgestellt. Die Feststellung der Satzung ist Bestandteil des Formwechselbeschlusses.12

    Aus der Satzung ergeben sich Art und Umfang der Beteiligung an der GmbH sowie die Rechte der Gesellschafter im Einzelnen.

    Zu bernehmende Festsetzungen ber Sondervorteile, Sacheinlagen oder Sachbernahmen enthlt die Satzung der X-AG nicht.12

    Ein Abfindungsangebot nach 207 UmwG ist aufgrund des angekndigten, nachstehend abgegebenen Verzichts nicht erforderlich ( 194 Abs 1 Nr 6 UmwG).7

    Bei der formwechselnden Gesellschaft besteht kein Betriebsrat13. Fr dieArbeitnehmer und ihre Vertretungen ergeben sich durch den Formwechsel keineFolgen ( 194 Abs 1 Nr 7 UmwG), ebenso wenig nderungen mitbestimmungsrechtlicher und tarifvertraglicher Art. Betriebsvereinbarungen und

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  • Tarifvertrge bleiben unverndert wirksam. 613a BGB gilt bei einem Formwechsel nicht. Der Geschftsfhrer der GmbH bt nach Wirksamwerden des Formwechsels die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers aus.14

    Der bisherige Aufsichtsrat der X-AG entfllt. Bei der GmbH ist nach Ansicht des Vorstands der X-AG kein neuer Aufsichtsrat zu bilden, da weniger als 500 Arbeitnehmer beschftigt werden. Ebenso wenig ist die Bildung eines fakultativen Aufsichtsrates beabsichtigt. Eine Anrufung des Landgerichtes gem 98 Abs 1 AktGkann unterbleiben, da vorstehende Umstnde weder streitig noch ungewiss sind.15

    Sonderrechte oder Vorzge iSd 194 Abs 1 Nr 5 UmwG werden in der GmbH nicht eingerumt.

    Zweigniederlassungen sind nicht vorhanden. Die Gesellschaft hat keinen Grundbesitz.17

    C. Organe

    Zu Tagesordnungspunkt II, Bestellung eines Geschftsfhrers16 der durchFormwechsel entstehenden GmbH wurde sodann ohne Gegenstimmen und Enthaltungen nach kurzer Aussprache beschlossen und erklrt:

    Zum Geschftsfhrer der GmbH wird bestellt: Herr B vertritt die Gesellschaft stetseinzeln und ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschrnkt zu vertreten.

    Prokuren bei der formwechselnden Gesellschaft bestehen nicht.

    D. Verzichtserklrungen

    Jeder Aktionr erklrt hiermit den Verzicht auf smtliche Form- und Fristvorschriftensowie smtliche verzichtbaren Voraussetzungen fr die Fassung des Beschlusseseiner Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH, insbesondere auch

    die Erstellung eines Umwandlungsberichts gem 192 Abs 1 UmwG18

    das Bar-Abfindungsgebot gem 207 ff UmwG7

    die Einhaltung von Ladungsfristen6

    die Ankndigung des Formwechsels als Gegenstand der Beschlussfassung ( 238, 230 UmwG).6

    Jeder Aktionr erklrt hiermit den Verzicht auf ein Klagerecht, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses.19

    E. Feststellung

    Es wird festgestellt, dass beide Aktionre der Gesellschaft, die Herren C und D, fr den Formwechsel gestimmt haben (vgl 244 Abs 1 UmwG).20

    F. Durchfhrungsvollmacht

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  • Die Beteiligten bevollmchtigen die Angestellten des amtierenden Notars und seines Nachfolgers im Amt - welche der genannte Notar zu bezeichnen bevollmchtigt wird -je einzeln und befreit von 181 BGB, Erklrungen, Bewilligungen und Antrge materiell- oder formellrechtlicher Art zur Ergnzung oder nderung des Vertrages abzugeben, soweit diese zur Behebung behrdlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind.

    Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Abgabe rechtsgeschftlicher Erklrungenals auch auf die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, insbesondere zurFassung von Gesellschafterbeschlssen und Vornahme von Wahlen, sowie zurnderung der Registeranmeldungen.

    Teilvollzug der Urkunde ist mglich.

    G. Versammlungsabschluss

    Weitere Beschlsse wurden nicht gefasst, weitere Erklrungen nicht abgegeben.

    Der Vorsitzende schloss die Versammlung um ... Uhr.

    Smtliche Feststellungen des Vorsitzenden stimmen mit den Wahrnehmungen des Notars berein. Alle Beschlussergebnisse wurden wie geschildert festgestellt, bekannt gegeben und verkndet und blieben unwidersprochen.

    Widersprche zu Protokoll des beurkundenden Notars wurden nicht erklrt.

    Rgen hinsichtlich der Beantwortung von Fragen wurden nicht erklrt.

    II. Schlussbestimmungen

    Der Notar hat insbesondere darauf hingewiesen,

    dass der Formwechsel erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam wird21

    die bisherigen Organe, insbesondere auch der Aufsichtsrat, zu diesem Zeitpunkt ihre Funktion kraft Gesetzes verlieren

    dass Glubiger der Gesellschaft unter Umstnden Sicherheit fr ihre Forderungen verlangen und die Vorstnde der formwechselnden AG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen knnen.22

    Auf die formwechselnde AG lautende Berechtigungen, Eigentums- und Anspruchstitel sind zu berichtigen; in Rechtsstreitigkeiten ist der Formwechsel mitzuteilen.

    Soweit in der AG Sonderrechte zugunsten Dritter bestehen, sind diesen Dritten vergleichbare Rechte in der GmbH einzurumen.23 Rechte Dritter an den Aktien bestehen an den knftigen GmbH-Geschftsanteilen fort.24

    Fr die Umwandlung gelten die Vorschriften des GmbH-Gesetzes ber dieVerantwortlichkeit der Grnder, allerdings steht eine Unterbilanz dem Formwechsel nicht entgegen.25

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  • Die Kosten der Niederschrift28, ihrer Vorbereitung und ihres Vollzuges im Handelsregister sowie ggf der Erstellung des Umwandlungsberichtes und Barabfindungsangebotes samt Prfungen trgt die Gesellschaft bis zu einem Hchstbetrag von ... EUR.27

    Von dieser Urkunde erhalten

    Ausfertigungen:

    - die Aktionre A und B

    - die Gesellschaft z Hdn des Vorstands

    - das Registergericht

    beglaubigte Abschrift:

    - das Finanzamt Krperschaftsteuerstelle 29

    Vorgelesen vom Notar samt Anlage 2, von den Beteiligten

    genehmigt, und eigenhndig unterschrieben

    Anlage 1: TEILNEHMERVERZEICHNIS DER AUSSERORDENTLICHENHAUPTVERSAMMLUNG DER X-AG MIT SITZ IN ... VOM ...

    Grundkapital 50.000 EUR, eingeteilt in 50.000 nennwertlose Stckaktien

    ..., den ...

    Versammlungsleiter (Herr A)

    Anlage 2: SATZUNG DER DURCH FORMWECHSEL ENTSTEHENDEN X-GmbH

    Satzungstext nach allgemeinen Grundstzen einer Zwei-Personen-GmbH (siehe BeckOF Vertrag Form 7.8.2.3), jedoch mit folgenden Besonderheiten:

    Stammkapital

    (1) Das Stammkapital der Gesellschaft betrgt 50.000 EUR

    Aktionr Vertreten durch

    Rechnerischer Anteil am Grundkapital der Gesellschaft

    AnzahlStimmen

    C ... 25.000 EUR 25.000 D ... 25.000 EUR 25.000 Summe 50.000 EUR 50.000In % des Grundkapitals

    100% 100%

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  • (in Worten: fnfzigtausend Euro ).

    (2) Die Stammeinlagen wurden durch Formwechsel des bisherigen Rechtstrgers, X-AG mit dem Sitz in , Amtsgericht , HRB , gem Formwechselbeschluss vom erbracht.26

    ... Grndungs- und Formwechselaufwand

    (1) Die X-AG hat die Kosten der Vorbereitung und Durchfhrung ihrer Grndung bis zu einem Betrag von ... EUR getragen.12

    (2) Die Gesellschaft trgt die Notar- und Gerichtskosten des Formwechsels und ihres Vollzuges sowie der damit in Zusammenhang stehenden steuerlichen Beratung einschlielich der Kosten der Erstellung des Umwandlungsberichtes und Barabfindungsangebotes samt Prfungen bis zu einem Hchstbetrag von ... EUR.27

    Anmerkungen

    Sachverhalt

    Der Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine GmbH bietet sich insbesondere beiGesellschaften mit kleinem Aktionrskreis an, sofern ein Brsengang nicht (mehr) beabsichtigt ist, um die mit der Rechtsform der AG verbundenen hheren Kosten sowie die obligatorische Beibehaltung eines Aufsichtsrats unabhngig vom mitbestimmungsrechtlichen Pflichten zu vermeiden.

    Im Formularsachverhalt sind beide Aktionre mit diesem Formwechsel einverstanden, der bisherige Vorstand soll zum Geschftsfhrer bestellt werden. Da das Grundkapital der AG bereits auf EUR lautet, bedarf es keiner vorhergehenden Kapitalmanahmen (Umstellung auf EUR,Glttung durch Nennbetragsaufstockung oder Kapitalherabsetzung, 197 S 1 UmwG iVm 5GmbHG).

    Materielles Recht

    Form: Der gem 194 Abs 1, 243 UmwG erforderliche Umwandlungsbeschluss muss in einer Hauptversammlung der Aktionre gefasst werden, also beispielsweise nicht im Umlaufverfahren. Erforderlich ist eine Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals, 240 Abs 1 S 1 UmwG; bei Vorhandensein mehrerer Gattungen von Aktien (zB Vorzugsaktien) zustzlich imRahmen eines Sonderbeschlusses von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals der jeweiligen Gattung, 240 Abs 1 S 1 Hs 2 iVm 65 Abs 2 UmwG.

    Wegen der notwendigen Dreiviertelmehrheit ist auch bei einer kleinen AG notarielle Beurkundung des Beschlusses erforderlich.

    Beurkundungsart: Das Formular ist in der Form der Niederschrift ber Willenserklrungen gem 8 ff BeurkG, nicht als Tatsachenprotokoll gem 36 ff BeurkG errichtet. Die strengere Form der Willenserklrungsbeurkundung ist ohnehin erforderlich fr die in der Niederschrift enthaltenen Verzichtserklrungen gem 192 Abs 3 S 2 UmwG (zB Verzicht auf die Erstattung eines Umwandlungsberichts). Durch das Verlesen der vom Notar vorbereiteten Niederschrift erhlt der Vorgang der Beschlussfassung zugleich eine innere Struktur und Stringenz, die bei Versammlungsleitung allein durch den Aufsichtsratsvorsitzenden bei kleinen Aktiengesellschaften

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  • oft nicht erreichbar ist.

    Vorbereitende Manahmen: Sollte das Grundkapital der Gesellschaft noch auf DM lauten, muss zuvor eine betragsmige Umstellung in EUR erfolgen und sodann eine Glttung des Grundkapitals durch Nennbetragsaufstockung oder Kapitalherabsetzung ( 222 ff AktG) stattfinden. Das Stammkapital der formgewandelten GmbH lautet gem 197 S 1 UmwG iVm 5 GmbHG zwingend auf EUR. Die in 5 Abs 1 GmbHG weiter enthaltenen Teilbarkeitsvorschriften werden durch 243 Abs 3 S 2 UmwG gendert: Festsetzung der Stammeinlage eines Gesellschafters mit mindestens 50 (statt 100) EUR und Teilbarkeit durch zehn (statt 50) sind zulssig, vgl. Schmidt/Hrtnagl/Stratz UmwG Kommentar 4. Aufl, 197 Rn 7. Werden Kapitalanpassungsbeschlsse mit dem Formwechselbeschluss verbunden, kann letzterer nur aufschiebend bedingt, auf das Wirksamwerden der Kapitalmanahme gefasst werden.

    Aktienarten: Die Wiedergabe dieser Sachverhalte erscheint als Merkposten sinnvoll, um rechtzeitig das Augenmerk auf Sonderrechte iSd 194 Abs 1 Nr 5 UmwG zu lenken.

    Vollversammlung: Der Sache nach handelt es sich um einen Verzicht auf die Mglichkeit des Widerspruchs gegen die Beschlussfassung bei einer Vollversammlung (auch als Spontanvollversammlung, vgl 121 Abs 6 AktG). Die Sonderbestimmungen der 230, 231 UmwG sehen zwar keine Erleichterung hinsichtlich der Vorbereitung der Versammlung derAnteilsinhaber und der Mitteilung des Abfindungsangebots vor (was gem 1 Abs 3 UmwG an sich zur Abweichung von den sonst zwingenden Bestimmungen erforderlich wre), auch insoweit wird jedoch ein ausdrcklicher Verzicht fr zulssig erachtet, vgl auch Kallmeyer-Dirksen UmwG 238 Rn 6.

    Abfindungsangebot bei Widerspruch: 207 bis 212 UmwG geben denjenigen Aktionren, die gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zu notariellem Protokoll erklrt haben, das Recht, ihren knftigen GmbH-Anteil gegen Barvergtung an die GmbH zu veruern (bzw. gegen frei vereinbarten Kaufpreis gem 211 UmwG an einen Dritten zu verkaufen). Bei wenigen Aktionren wird in der Regel ein Verzicht auf dieses Angebot zu erlangen sein.

    Andernfalls (so die BeckOF Vertrag Form 7.15.4.1.2) muss das Abfindungsangebot Inhalt des Umwandlungsbeschlusses sein und sptestens mit der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionren bermittelt werden bzw im Bundesanzeiger und in den sonst bestehenden Gesellschaftsblttern bekannt gemacht werden, 231 UmwG. Die zugrunde liegende Bewertung ist im Umwandlungsbericht, 192 UmwG, zu erlutern und zu begrnden. Umstritten ist, ob Widerspruch iSd 207 Abs 1 UmwG nur derjenige Anteilsinhaber erheben kann, der auch tatschlich gegen den Formwechsel gestimmt hat (so die hM, vgl. Semler/Stengel/Kalss UmwG 207 Rn 6). Die Hhe des Barabfindungsangebots ist gem 208, 30 UmwG durch gerichtlich zu bestellende Verschmelzungsprfer ( 10 UmwG) zu prfen, wobei die Barabfindungsberechtigten gem 30 Abs 2 S 2 UmwG durch notariell zu beurkundende Erklrung auf die Prfung als solche oder auch lediglich auf den Prfungsbericht verzichten knnen.

    Mndliche Erluterung: 239 Abs 2 UmwG verlangt eine Erluterung des Umwandlungsbeschlusses in der Hauptversammlung.

    Inhalt des Umwandlungsbeschlusses: Der Mindestinhalt des Umwandlungsbeschlusses ergibt sich aus 194 Abs 1 UmwG. Die GmbH kann eine neue Firma nach 17 ff HGB, 4 GmbHGbilden, jedoch gem 200 UmwG auch die Firma der AG mit neuem Rechtsformzusatz beibehalten.

    Wechsel der Mitgliedschaftsart: Die Aktienbeteiligungen wandeln sich kraft Gesetzes in Mitgliedschaftsrechte an der GmbH um, allerdings sind Aktienurkunden gem 248 Abs 2 UmwG

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  • iVm 73 AktG fr kraftlos zu erklren. Im Formularsachverhalt sind allerdings wie eingangsfestgestellt Aktienurkunden nicht ausgegeben worden.

    Verweisung auf GmbH-Recht: Auf den Formwechsel sind gem 197 UmwG die fr die GmbH geltenden Grndungsvorschriften anzuwenden, wobei die fr den Formwechsel stimmenden Gesellschafter (hier: beide Aktionre) als Grnder gelten, 245 Abs 1 S 1 UmwG. EinSachgrndungsbericht ist jedoch beim Formwechsel einer AG in eine GmbH gem 245 Abs 4 UmwG nicht erforderlich (anders als beim Formwechsel einer oHG in eine GmbH, siehe BeckOF Vertrag Form 7.15.2.3).

    GmbH-Satzung: Der Gesellschaftsvertrag der GmbH muss im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses festgestellt werden, 243 Abs 1, 218 UmwG. Die Festsetzung ber Sondervorteile, Grndungsaufwand, Sacheinlagen und Sachbernahmen sind aus der Satzung der AG zu bernehmen, 243 Abs 1 S 2 UmwG, und knnen gem 26 Abs 4 und 5 AktG erst 30 Jahre nach Eintragung im Handelsregister entfallen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf gem 244 Abs 2 UmwG keiner selbstndigen Unterzeichnung durch die Gesellschafter.

    Betriebsrat: Sofern bei einem Formwechsel in der Aktiengesellschaft ein Betriebsrat besteht, ist diesem der Entwurf des Formwechselbeschlusses (gegebenenfalls samt Barabfindungsangebot) sptestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung zuzuleiten, 194 Abs 2 UmwG.

    Folgen fr Arbeitnehmer: 194 Abs 1 Nr 7 UmwG verlangt Ausfhrungen zu den Folgen des Formwechsels fr Arbeitnehmer und ihre Vertretungen selbst dann, wenn solche Folgen nicht eintreten, vgl im Einzelnen Hausch RNotZ 2007, 308.

    Aufsichtsrte: Aufsichtsrte verlieren mit der Eintragung des Formwechsels grundstzlich ihr Mandat (zu Ausnahmen und zum Erfordernis eines Statusverfahrens gem 97 AktG vgl Krause-Ablass/Link GmbHR 2005, 731).

    Geschftsfhrerbestellung: Die Bestellung der Geschftsfhrer durch die Aktionre in ihrer Eigenschaft als knftige GmbH-Gesellschafter (anstelle des bisher zustndigen Aufsichtsrats) erfolgt im Vorgriff bereits aus Anlass der Hauptversammlung der AG. Dies ist zweckmig, weil gem 246 Abs 2 UmwG der Umwandlungsbeschluss zum Handelsregister nur angemeldet werden kann, wenn zugleich auch die Geschftsfhrer der GmbH mit angemeldet werden. Die Bestellungkann jedoch auch durch privatschriftlichen Beschluss auerhalb der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen.

    Grundbesitz: Andernfalls empfiehlt sich die Aufnahme eines Grundbuchberichtigungsantrags (der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs, 22 GBO, wird durch Verweis auf das Handelsregister gefhrt), gegebenenfalls verbunden mit einer Vollmacht an den Notar, den betreffenden Grundbesitz festzustellen.

    Umwandlungsbericht: Auf die Erstellung eines Umwandlungsberichts kann gem 192 Abs 3 S 1 Alt 2 UmwG durch Erklrung in notarieller Urkunde verzichtet werden, auch nachtrglich bis zurAnmeldung des Formwechsels. Sollte jedoch auch nur ein Aktionr, unabhngig von der Hhe seiner Beteiligung, zu diesem Verzicht nicht bereit sein, bedarf es des Berichtes. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Unterbilanz iSd 220 UmwG dem Formwechsel nicht entgegensteht, 245 Abs 4 UmwG. Ein Sachgrndungsbericht ist jedoch gem 245 Abs 4 UmwG in keinem Fallerforderlich (anders als beim Formwechsel einer oHG in eine GmbH, vgl BeckOF Vertrag Form7.15.2.3)

    Klagerecht: Vgl 198 Abs 3 iVm 16 Abs 2 UmwG. Sofern die klageberechtigten Anteilsinhaber

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  • nicht durch notariell beurkundete Verzichtserklrung auf die Klage gegen die Wirksamkeit desFormwechselbeschlusses verzichtet haben, mssen die Vorstnde/Geschftsfhrer bei der Anmeldung erklren, dass eine solche Klage nicht fristgem erhoben wurde bzw. sie bereits rechtskrftig abgewiesen oder zurckgenommen worden ist. Fehlt eine solche Negativerklrung, besteht eine Registersperre gem 16 Abs 2 S 2 UmwG. Die Klageerhebung kann binnen eines Monats nach Beschlufassung erfolgen ( 14 Abs 1 UmwG).

    Grndereigenschaft: 244 Abs 1 UmwG verlangt die namentliche Auffhrung derjenigen Personen, die fr den Formwechselbeschluss gestimmt haben und demnach gem 245 Abs 1 bis 3 UmwG den Grndern der Gesellschaft gleichstehen.

    Wirksamwerden: Gem 202 Abs 1 Nr 1 UmwG besteht mit Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister der formwechselnde Rechtstrger in der neuen Rechtsform weiter. Etwaige Mngel der notariellen Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses und Zustimmungs- oderVerzichtserklrungen werden geheilt ( 202 Abs 1 Nr 3 UmwG).

    Sicherheitsleistung: Vgl 294 iVm 22 UmwG: Beim Formwechsel einer AG in eine GmbH kann zB die knftige Beachtung der strengen Kontrollvorschriften des Aktiengesetzes nicht mehr gewhrleistet sein.

    Sondererrechte in der AG: Vgl 204 iVm 23 UmwG: Erfasst sind insbesondere die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten, ebenso von stillen Beteiligungen gem 230 ff HGB, vgl Schmidt/Hrtnagl/Stratz UmwG 23 Rn 8.

    Rechte Dritter an Aktien: Vgl 202 Abs 1 Nr 2 S 2 UmwG.

    Unterbilanz: Anders als beim Formwechsel in eine AG ( 245 Abs 1 bis 3 UmwG) ist beimFormwechsel in eine GmbH gem 245 Abs 4 UmwG das Verbot einer Unterbilanz gem 220 UmwG nicht anwendbar. Demnach entfllt eine Haftung der Gesellschafter, die Differenz zumStammkapital in bar auszugleichen. Auch ein Sachgrndungsbericht ist nicht erforderlich.

    Sachkapitalaufbringung: Gem 197 S 1 UmwG iVm 5 Abs 4 S 1 GmbHG sind stets Angaben zur Aufbringung des Stammkapitals erforderlich. Da jedoch weder eine Einzel- noch eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, gengt im Hinblick auf 202 Abs 1 Nr 1 UmwG ein bloerHinweis auf den Formwechsel.

    Grndungsaufwand: Aufgrund der Verweisung auf die Grndungsvorschriften einer GmbH, 197 UmwG, ist auch der Grndungsaufwand zu regeln.

    Kosten und Gebhren

    Notarkostenrechtlich ist der Formwechselbeschluss ein Beschluss mit bestimmtem Geldwert, wobei der Geschftswert gem 108 Abs. 3 GNotKG dem Aktivvermgen des formwechselnden Rechtstrgers entspricht, ohne Schuldenabzug ( 38 GNotKG); der Hchstwert betrgt fnf Mio Euro, 108 Abs. 5 GNotKG. Zu erheben ist eine 2,0 Gebhr gem. Nr. 21100 (Mindestgebhr 120 ). Die Mitwirkung bei der Erstellung der Satzung des neuen Rechtstrgers ist damit (anders als bisher: Betreuungsgebhr nach 147 Abs 2 KostO, vgl Tiedtke MittBayNot 1997, 209)abgegolten.

    Fr die Mitbeurkundung der Verzichtserklrung auf die Klageerhebung gem 195, 14 UmwG, auf die Vorlage des Umwandlungsberichts ( 192 Abs 2 UmwG), auf ein Abfindungsgebot gem 207 UmwG und die Zustimmungserklrungen gem 193 Abs 2, 233, 241, 303 UmwG

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  • fllt zustzlich eine 1,0-Gebhr nach KV 21200 an. Verzichts- und Zustimmungserklrungen sind untereinander gegenstandsgleich gem 109 Abs 1 GNotKG, allerdings sind die Verzichts/Zustimmungserklrungen ihrerseits gegenber den Beschlssen nicht gegenstandsgleich ( 110 Nr. 1 GNotKG); es ist eine Vergleichsberechnung nach 94 Abs. 1 GNotKG vorzunehmen.Fr Verzichtserklrungen ist ein geringer Teilwert aus dem Vermgensanteil des Verzichtenden am formwechselnden Rechtstrger anzusetzen ( 36 Abs. 1 GNotKG), fr Zustimmungserklrungen aus der Hlfte des Geschftswertes des (Anteils am) Rechtstrgerwechsels, max. jedoch eine Mio Euro, 98 Abs. 1, 2 und 4 GNotKG.

    Grundbuchberichtigungsantrge, die der Notar entwirft, fhren zu einer 0,5 - Gebhr gem KV 24102 aus einem geringen Anteil des Grundbesitzwertes (ca 10%).

    Steuern

    Der Formwechsel einer AG in eine GmbH oder umgekehrt ist steuerrechtlich ohne Relevanz. Bilanzen sind daher nicht zu erstellen, das Wirtschaftsjahr bleibt unberhrt. 11 ff UmwStGgelten nicht. Auch grunderwerbsteuerlich und umsatzsteuerlich ergeben sich keine Auswirkungen.

    Ist die zwingende Buchwertverknpfung im Rahmen eines Formwechsels nicht gewollt, muss stattdessen ein Anschaffungsgeschft verwirklicht werden, dh es sind Einzelwirtschaftsgter aus dem Vermgen der AG auf die neu errichtete GmbH zu bertragen mit anschlieender Liquidation der AG.

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