20
Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003 Landesausgabe N R W SONDERAUSGABE IK-WAHLEN 2003 NRW-Bauingenieure wählen die Nr. 1 für Bauingenieure - die "Ingenieurkollegen" der Wahlgruppen 1 und 3

Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

  • Upload
    doandat

  • View
    235

  • Download
    4

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

NachrichtenBUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW

Nr. 11/2003

Landesausgabe

N R WSONDERAUSGABE IK-WAHLEN 2003

NRW-Bauingenieure wählen die Nr. 1 für Bauingenieure - die "Ingenieurkollegen"der Wahlgruppen 1 und 3

Page 2: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

3x inNRW

Bernhard Heckmann GmbH & Co. KG · Römerstraße 113 · 59075 Hamm · Telefon (0 23 81) 79 90-0 · Telefax (0 23 81) 79 90-47 · Email [email protected]

II. Phase. Kostenoptimierte Ausführung:Wir unterbreiten Ihnen einen wirtschaftlich optimiertenRealisierungsvorschlag und stellen die genauen Kosten fürHoch- und Tiefbau fest. In der anschließenden Bauphase werden Sie durch unsere Architekten und Ingenieure betreut.Nähere Infos: www.heckmann-bau.de/gewerbebau

Wir rettenIhre

Mäuse...I. Phase. Kostenloses Konzept:Lernen Sie unsere Leistungen kennen! Wir erstellen eine Grobplanung mitVorentwurf und eine erste Kosten-er-mittlung. Diese Leistungen sind für Sie kostenfrei.

Damit Ihr neuer Gewerbebau nicht zur Kostenfalle wird, bieten wir Ihnen ein zweistufigesLeistungspaket für Konzept und Ausführung an.

Planer und Bauleute im Bauteam für den KundenHeute zählt es mehr denn je: Um erfolgreich in derBauindustrie – im Tiefbau und im Industrie- und Ge-werbebau – tätig sein zu können, bedarf es vornehm-lich einer Ausrichtung an den Wünschen des Kun-den. Dies sind neben Qualität und Termintreue vor-rangig Preiswürdigkeit und Innovation.

Denn: Für den gewerblichen Kunden ist das Bauen häu-fig eine unabdingbare Investition, um seine Produktionbzw. Dienstleistung zu erweitern bzw. effizienter zu ge-stalten.

Entsprechend seiner eigenen Forderung,Betriebsabläu-fe optimal zu gestalten, um seinen Kunden ein qualitativhochwertiges und kostengünstiges Produkt anbieten zukönnen, wird er auch diesen Anspruch gegenüber sei-nem Planer und Bauunternehmen erheben.

Die Bauunternehmung Heckmann kommt diesem An-spruch seit mehr als 80 Jahren nach und erbringt für Lo-gistiker, Produktions- und Handwerksbetriebe Leistun-gen im Tief- und Gewerbebau. Und Heckmann stellt dieversprochenen Leistungen unter Beweis:So wurde in die-sem Sommer in einer Bauzeit von acht Wochen ein Post-verteilungszentrum für die DHL oder eine architekto-nisch ansprechende Werkhalle für einen Steinmetzbe-trieb in Stahlbauweise erstellt.

„Um den wachsenden Anforderungen des Marktes bzw.des Kunden zu entsprechen sind weitere Lösungsansät-ze erforderlich.“, sagen Martin Karnein und WernerSchmidt,Geschäftsführer der Heckmann Unternehmens-familie. „Bekannt ist, dass die Kosten und demnach dieRentabilität eines Gewerbeobjektes maßgeblich in derEntscheidungs- bzw. Planungsphase beeinflussbar sind.Durch eine frühzeitige Zusammenführung der Wünscheunseres Kunden mit den Kompetenzen der Architekten,Fachplaner und unserem Team, wird der entsprechendeMehrwert für den Kunden und ein Wettbewerbsvorteil fürdie Bauteammitglieder entstehen.“ Und, fügen sie hinzu,jeder Kunde müsse da als Einzelfall individuell behan-delt werden. Lösungen von der Stange machten in denwenigsten Fällen Sinn!

Heckmann will in der Zukunft diesen Weg verstärkt ge-hen und sucht daher Bauherren, Architekten und Ingeni-eure, die diesen strategischen Ansatz des „Bauteams“mitverfolgen wollen.

Kontakt:Bernhard Heckmann GmbH & Co. KGz. H. Martin KarneinRömerstrasse 113, 59075 HammTel.: 02381/7990-0, Fax: -47http://www.heckmann-bau.de

Page 3: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

3

BDB-NRW-Sonderheft 2003

EEddiittoorriiaallEditorial

Inhaltsverzeichnis

IK-Wahlen 2003� Editorial .......................... 3

� Dipl.-Ing. Robert DorffWärmebrücken und Luftdichtheit nach EnEV 4

� Dipl.-Ing. Thomas KempenBrandschutz vs. Bestands-schutz .............................. 9

� Dipl.-Ing. Matthias KüttlerDurchstanzen von Wandenden .................... 13

� Dipl.-Ing. Helfried NaumannMit Planungsgedanken wirt-schaftlich schwierige Zeitenüberleben ...................... 16

� Schlusspunkt .................. 18

ImpressumRedaktion NRW:

Reiner StrackeBDB-LandesgeschäftsführerBismarckstrasse 8540210 DüsseldorfTel. 0211-363171Fax 0211-356141URL www.bdb-nrw.dee-mail: [email protected]

Verlag und Komplettherstellung:

BDB-Nachrichten VerlagZIETHEN Medien GmbH & Co. KGUnter Buschweg 1750999 KölnTel. 0 22 36 - 39 89-0Fax 0 22 36 - 39 89-89e-mail: [email protected]

Verehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Dezember sind Sie aufgerufen,dasneue Ingenieurparlament, Ihre Ver-treterversammlung zu wählen. Siestellen damit die Weichen für diekünftige berufspolitische Arbeit IhrerIngenieurkammer.

Meine Bitte:

Beteiligen Sie sich an der Wahl undnutzen Sie Ihre 3 Wählerstimmen.

Auch mein Verband, der BDB, derBund Deutscher Baumeister,Architek-ten und Ingenieure,tritt in den beidenWahlgruppen 1 und 3 mit einer über-zeugenden Liste mit dem Kennwort "Ingenieurkollegen" an.

Wofür setzen wir uns ein?

Wir setzen uns ein ...

für eine rechtliche Verankerung desTechnischen Planvorlagerechts

Das Erstellen einer Tragwerksplanungverlangt hohen Sachverstand – dochQualifikationsanforderungen gibt esin NRW nicht. Wir brauchen Regelun-gen in der Landesbauordnung, diediesen unhaltbaren Zustand been-den und Tragwerksplanung allein aufKammermitglieder begrenzen. Kam-merinterne freiwillige Regelungenhelfen nicht weiter.

für ein besseres Image der Ingenieure

Ingenieure können stolz sein auf ihreLeistungen – doch der Berufsstandtritt zu wenig selbstbewusst auf. Wirbrauchen eine starke und aktiveKammer, die unser Profil im politi-schen Raum und in der Öffentlichkeitzur Geltung bringt.Zum Beispiel durch

eine jährliche Verleihung des NRW-Ingenieurpreises.

für eine engagierte tagesaktuellePressearbeit der Kammer

Der Berufsstand hat viel zu sagen – istaber in den Medien wenig präsent.Wir brauchen Multiplikatoren, die un-sere Meinung zu berufspolitischenThemen transportieren und der Be-völkerung sowie der Politik die Be-deutung von Ingenieurbaukunst ver-mitteln. Dazu ist eine kontinuierlichePressearbeit der Kammer unerläss-lich.

für neue Arbeitsfelder der Ingenieure

Der Berufsstand hat ein hohes Leis-tungspotenzial – doch die klassischenMärkte schrumpfen.Wir brauchen In-formationen über zukunftsfähige,neueArbeitsfelder.Die Kammer kann dazubeitragen: durch Marktanalysen unddurch eine qualifizierte und praxis-orientierte Fort- und Weiterbildung.

für ein teamorientiertes Planen und Bauen in NRW

Planen und Bauen im Team bündeltKompetenzen und optimiert Kosten –wird aber zu wenig praktiziert. UnserZiel: Einrichtung einer Kooperations-börse bei der Kammer, bessere Infor-mation für Bauherren, mehr partner-schaftliches Miteinander aller Bau-schaffenden.

Ich werbe als BDB-Spitzenkandidatum Ihre 3 Stimmen für unsere Listen"Ingenieurkollegen".

" Für eine praxisorientierte Berufs-politik

" Für weniger Verwaltung und mehrService der Kammer

Mit kollegialen GrüßenIhr

Dipl.-Ing. Robert DorffBDB-Landesvorsitzender NRWSpitzenkandidat "Ingenieurkollegen"

Infos unter: www.ik-wahlen.de

Page 4: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

4

BDB-NRW-Sonderheft 2003

FFaacchhaarrttiikkeell 11Fachartikel 1

Dipl.-Ing. Robert DorffBeratender Ingenieur BDB

1. Einleitung

Ein gestiegenes Umweltbewußtsein und dieNotwendigkeit zur Reduzierung schädlicherTreibhausgase (Kohlendioxyd) haben imBausektor zu einem zunehmenden Dämm-niveau geführt. Damit treten zwei bishernicht so besonders beachtete Einzelkrite-rien in den Vordergrund. Dies sind zum ei-nen die Wärmebrücken und zum anderendie Luftdichtheit der Gebäudehülle. Diesezwei Kriterien haben folgerichtig in derEnergieeinsparverordnung (EnEV) ihre be-sondere Bedeutung erhalten. Somit müssenjetzt die zusätzlichen Transmissionswärme-verluste über Wärmebrücken berücksich-tigt werden und im Zusammenhang mit denLüftungswärmeverlusten ist eine Option ge-geben zur Berücksichtigung einer geringe-ren Luftwechselrate bei nachweislich dichtausgeführter Gebäudehülle. Die Anforde-rung an die Dichtheit der wärmeübertra-genden Umfassungsflächen von Gebäu-den stellt insofern nichts neues dar und wur-de schon immer gefordert, auch nach derWärmeschutz-Verordnung von 1995.

2. Luftdichtheit

In § 5 Abs. 1, Satz 1 der Energieeinsparver-ordnung (EnEV) ist aufgeführt:

Zu errichtende Gebäude sind so auszufüh-ren, dass die wärmeübertragende Umfas-sungsfläche einschließlich der Fugen "dau-erhaft luftundurchlässig" entsprechenddem Stand der Technik abgedichtet ist.

Dabei wird aus energetischer Sicht dieLuftundurchlässigkeit dadurch gekenn-zeichnet, dass bei einer messtechnischenÜberprüfung nach DIN EN 13829:2002-02bei einer Druckdifferenz zwischen Innenund Außen von 50 Pa der gemessene Vo-lumenstrom - bezogen auf das beheizteVolumen - bei Gebäuden:ohne raumlufttechnische Anlage,also beiunkontrollierter Lüftung: n50 < 3,0 h-1 undmit raumlufttechnischen Anlagen: n50 <1,5 h-1 betragen muss.

Die so ermittelte Luftdichtheit von Ge-bäuden wird in DIN 4108-6:2003-06 Tabel-le 5 nochmals erläutert bzw. beurteilt (sie-he rechts).

Die Praxis hat gezeigt, dass die nach derEnEV einzuhaltenden Anforderungen anden n50-Wert bei einer einigermaßen sorg-fältigen handwerklichen Ausführung be-zogen auf Gebäude ohne raumlufttech-nische Anlage (n50 < 3,0 h-1) in der Regelgut eingehalten werden können undauch werden. Von bisher 150 durchge-führten Messungen erfüllten über 70% die-se Anforderungen bzw. unterschritten siedeutlich.Da der rechnerische Ansatz einerLuftwechselrate von 0,6 h-1 gegenüber ei-ner Luftwechselrate von 0,7 h -1 zu einerEnergieeinsparung von ca. 10 bis 12%führt, wird er oft von den Aufstellern derNachweise eingesetzt, um eventuell dieletzten noch fehlenden kWh einzufahren,die dann zu dem erhofften positiven Er-gebnis der Anforderungen führen. Da derrechnerische Ansatz nach meiner Auffas-sung sich nachher im Verbrauch nicht sodeutlich auswirkt, weil mit der Erstellungdes Nachweises lediglich ein Bedarf er-rechnet wird, hätte man auch auf dieseOption verzichten und für die Luftwech-selrate standardmäßig 0,6 h-1 einsetzenkönnen, da wie vor aufgeführt der n50-Wert mit 3,0 h-1 in der Praxis überwiegenderreicht und eine dauerhaft luftdichte Ge-bäudehülle sowieso nach DIN 4108-7:2001-08 gefordert wird.

Wohngebäude mit raumlufttechnischenAnlagen erfüllen nach praktischen Erfah-rungen ebenfalls die wesentlich schärfe-ren Anforderungen. Diese Anlagen kom-men bisher hauptsächlich bei Passivhäu-sern zum Einsatz und alle am BauBeteiligten sind hinsichtlich der Luftdicht-heit hier besonders sensibilisiert und eineMessung zur Luftdichtheit ist obligatorisch.

Neben dieser rein energetischen Betrach-tung der Luftdichtheit der Außenhülle vonGebäuden, die positiv zu Buche schlägt,sind aber zwei weitere Kriterien wesentlichbedeutender, da sie sich negativ auswir-ken und zu Bauschäden und Mängelnführen können, obwohl die Luftdichtheits-prüfung positiv verlaufen ist. Das sind zumeinen Zugerscheinungen bzw. "Discom-fortzonen" wie sich Prof. Pohl immer aus-drückt bzw. Schäden aufgrund konvekti-ver Wasserdampftransporte in die Kon-struktionen bei vorhandenen Undicht-heiten (s.Abb. 1).

Darauf wird in der DIN 4108-7:2001-08deutlich hingewiesen. Hier ist aufgeführt:

"Die Einhaltung der Anforderungen an dieLuftdichtheit schließt lokale Fehlstellen,die zu Feuchteschäden infolge von Kon-vektion führen können, nicht aus".

Diese zwei Kriterien sind wesentlich kriti-scher einzustufen als die rein gesetzlichenBestimmungen zur Dichtheit nach EnEV.Hat die Blowerdoor-Prüfung ein positivesErgebnis gebracht,so ist der Bauherr in derRegel davon überzeugt, dass alles dichtund eine Bauschadensfreiheit gewährleis-tet ist. Dies kann aber allein über dieseMessungen nicht ausgesagt werden.

Grundsätzlich ist das Problem von Luftun-dichtheiten bei Leichtkonstruktionen wieHolzkonstruktionen,ausgebauten Dachge-schossen höher anzusetzen als bei rein mas-siven Konstruktionen mit Stahlbetondä-chern. Die Luftdichtheitsprüfung oder bes-ser bekannt als Blower-Door-Prüfung, ist nureine quantitative Prüfung und keine quali-tative. Es sollten daher gerade bei Leicht-konstruktionen immer parallel auch Lecka-gemessungen durchgeführt werden.

3. Beurteilungsprobleme zu Luftundichtheiten

Zur quantitativen Beurteilung der Luft-dichtheit von Gebäuden sind die Anfor-derungen an den Leckagestrom n50 gutgeeignet, um die Lüftungswärmeverlustezu begrenzen, wobei auch die bei denMessungen nach Blower-Door gegebeneMessgenauigkeit zu hinterfragen ist. In derMessnorm DIN EN 13 829:2001-02 ist auf-geführt, dass bei windstillem Wetter in derRegel die Gesamtgenauigkeit +/- 15% be-trägt und bei windigerem Wetter bis +/-40% ansteigt.

Es heißt,dass die Gebäudehülle dauerhaftluftundurchlässig auszubilden ist. Gemes-sen wird jedoch in der Regel nur einmalund zwar unmittelbar vor der Abnahmedes Bauvorhabens. Daraus ergeben sichfolgende Fragen: Was ist unter dauerhaftzu verstehen? Die übliche Lebensdauereines Gebäudes von 100 Jahren? Waspassiert, wenn nach 10 Jahren z.B. wegenBeschwerden über Zugerscheinungennachgemessen wird und die vertraglicheinzuhaltende Anforderung an die Luft-dichtheit und damit der Luftwechselratenicht mehr gegeben ist? Ab welcher Ab-weichung muss dann nachgebessert wer-den unter Berücksichtigung der o.a.Mess-

Wärmebrücken und Luftdichtheit nachEnEV - ein kritischer Erfahrungsbericht -

Tabelle 5, DIN 4108-6:2003-06

Luftdichtheit- Mehrfamilien- Einfamilien-des Gebäudes häuser n50 h-1 haus n50 h-1

Sehr dicht 0,5 bis 2,0 1,0 bis 3,0

Mitteldicht 2,0 bis 4,0 3,0 bis 8,0

Weniger dicht 4,0 bis 10,0 8,0 bis 20,0

Page 5: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

5

BDB-NRW-Sonderheft 2003

FFaacchhaarrttiikkeell 11Fachartikel 1

genauigkeit? Wer trägt die Kosten für eineNachbesserung? Ist dann ein Ausfüh-rungsfehler oder ein Planungsfehler gege-ben oder liegt ein versteckter Mangel vor?Gibt es eigentlich eine scharfe Grenzezwischen dichten, also mängelfreien Ge-bäuden oder undichten und damit män-gelbehafteten Gebäuden unter Berück-sichtigung der Messgenauigkeit? Gibt esüberhaupt das dauerhaft luftundurchläs-sige Gebäude? Aus der Praxis kann ichfeststellen, dass sich eine vollkommeneLuftdichtheit konstruktiv-technisch nurschwer herstellen läßt. Hier gibt es bau-praktische Grenzen, z.B. bei Kehlbalken-Zangenkonstruktionen, die kaum luftdichtherzustellen sind. Es sollte in diesem Zu-sammenhang über sinnvolle bauprakti-sche Toleranzen nachgedacht werden.Im Moment werden auf den Baustellenpraktische Erfahrungen gesammelt, wirsind also in dem Prozeß des "learning bydoing", und dies unter einem großen wirt-schaftlichen Druck, dem die Bauindustriezur Zeit ausgesetzt ist. Typische Leckagen,die immer wieder auftreten sind in Abb. 2dargestellt. Die Forderung zur Luftdichheitwird oft unterschätzt sowohl planerisch alsauch in der Ausführung.

Die DIN 4108-7: 2001-08 wird als allgemeinanerkannte Regel der Technik betrachtethinsichtlich der Anforderungen,Planungs-und Ausführungsempfehlungen und Bei-spielen zur Luftdichtheit von Gebäuden.Eswerden in der DIN jedoch nur Standardlö-

sungen für bestimmte Standarddetails zurHerstellung der erforderlichen Luftdicht-heitsebene aufgeführt. Einige sind sichermit Erfolg einzusetzen, ein großer Teil je-doch der Prinzipskizzen sind nicht praxis-gerecht und können nur als Ideengeberangesehen werden.Sind Lösungen praxis-gerecht, wenn z.B. innere Bekleidungen inForm von Platten wie GK-Platten oderHolzwerkstoffe ohne flächig eingebauteFolie und nur mit Anschlussfolienstreifenversehen werden und gleichzeitig daraufhingewiesen wird,dass sie wegen häufigerDurchdringungen in der Regel als Luft-dichtheitsschicht nicht geeignet sind? (s.Abb. 3).

Sind Klebebänder oder Klebemassen alsdauerhafte Lösung anzusehen? (s.Abb. 4).

Auch unter Berücksichtigung von Bewe-gungen in den Konstruktionen z.B. auf-grund thermischer,dynamischer oder son-stiger Kräfte. Wie verfährt man bei even-tuell erforderlichen Nachbesserungen beifestgestellten Leckagen? Sind auchNachbesserungsmöglichkeiten raumsei-tig möglich, um die Fehlstelle abzudich-ten, selbst wenn dadurch nicht die ei-gentliche Fehlstelle in der Luftdichtungbehoben wird? Planungshinweise undPrinzipskizzen zu Trapezblechdächern feh-len ganz. Auch in dieser Norm setzt sichder Trend fort, dass viele Normen sich nurauf den Wohnungsbau konzentrieren undNichtwohnungsbauten mit den dafür ty-

pischen Konstruktionen einfach nicht zurKenntnis genommen werden.

Leckagen lassen sich gut mit dem Strö-mungsanemometer lokalisieren.Die Leck-stellen sind dann natürlich zu beurteilen.Ein punktuelles Leck ist dabei anders zubeurteilen als ein linienförmiges.Bisher ob-liegt die Beurteilung der subjektiven Ein-schätzung des Sachverständigen.Jedochergibt sich aus den vielen Veröffentlichun-gen [1;2;3] zu dem Thema Luftdichtheit,dass bei punktförmigen Lecks eine Strö-mungsgeschwindigkeit von < 2 m/sec beieinem Druckunterschied von 50 Pa imWohnungsbau als noch zu akzeptierenanzusprechen ist, wobei ich die Grenze beilinienförmigen Lecks wesentlich niedriger le-gen würde auf < 0,2 m/sec.Das gilt auch fürSituationen mit kritischeren Raumklimada-ten wie bei Schwimmbädern oder Gebäu-den mit raumluftechnischer Anlage, die mitÜberdruck betrieben werden. Hier fehlenbisher eindeutige Beurteilungskriterien.

Für die Praxis ist es meines Erachtens daherunerlässlich, dass die DIN 4108 Teil 7 über-arbeitet wird durch eine Ergänzung oderein Beiblatt zu dauerhaft luftundurchlässi-gen Konstruktionsvorschlägen einschließ-lich der Beurteilungskriterien zu Leckagen,unter Berücksichtigung der Erfahrungenaus der Praxis.

4. Wärmebrücken

Hinsichtlich der Berücksichtigung der Wär-mebrücken in der Praxis zeigt sich ein ähn-liches Bild. Der Einbau der Dämmung imBereich von Wärmebrücken erfolgt oftnachlässig und lückenhaft.Die im Beiblatt2 zur DIN 4108 aufgeführten Planungs- undAusführungsbeispiele entsprechen in vie-len Beispielen nicht der Praxis. Auch hierstellt sich für mich die Frage nach derGrenze des Praktischen bzw. der Toleran-zen. Es fehlen ganze bauliche Situationenwie z.B. die Beurteilung von Wärmebrü-cken zu Tiefgaragen. Es gilt ja nach EnEVgrundsätzlich, dass man den zusätzlichenTransmissionswärmeverlust über Wärme-brücken für ein Gebäude nur nach einerder drei angeführten Möglichkeiten be-rücksichtigen und innerhalb eines Nach-weises nicht mixen darf. Halte ich mich ineinem Konstruktionsdetail nicht z.B.an dieAusführungen des Beiblattes 2 zur DIN4108, so muss man die Gleichwertigkeitrechnerisch über den längenbezogenenWärmebrückendurchgangskoeffizienten Ynachweisen, um insgesamt für das Ge-bäude den Zuschlag von 0,05 W/m2K an-setzen zu können. Für Bauteile gegen Erd-reich ist es aber zur Zeit nicht möglich,die-sen Nachweis zu führen bzw. Ψ-Werte zuberechnen. Wie sieht es z.B.mit Rolladen-kästen aus? Nach dem Beiblatt müssenalle zur Zeit auf dem Markt angebotenenFertigkästen nachgerüstet werden aufeine Dicke der Dämmung von 60 mm derWLG 040 (s.Abb 5, nächste Seite, oben).

Zur Zeit ist das nicht gegeben. Liegt alsoein Mangel vor, wenn solche Kästen, diedem Beiblatt 2 nicht entsprechen, einge-baut und der Nachweis mit dem Zuschlagvon 0,05 W/m2K geführt wurde, wie es

Page 6: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

6

BDB-NRW-Sonderheft 2003

FFaacchhaarrttiikkeell 11Fachartikel 1

überwiegend heute beim Einfamilien-Rei-henhausbau geschieht? Greift hier even-tuell eine Bagatell-Regelung, wie sie beisonstigen Rechnungen und Messungenfür den energetischen Nachweis zur üb-lichen Genauigkeit berücksichtigt wird?Das heißt, dass Einflüsse, die das Ergebnisdes Wärmeverlustes über Wärmebrückenum weniger als 3% beeinflussen, vernach-lässigt werden können. Die DIN 4108 Bei-blatt 2 sieht solche Regelung bisher nichtvor. Auch hierzu erwartet die Praxis hand-habbare Kriterien.

5. Klärungsbedarf für die Praxis

Nach den §§ 5 und 6 der EnEV (Dichtheit;Wärmebrücken) gelten die darin aufge-führten Anforderungen an die Luftdicht-heit der Gebäudehülle bzw. an die Be-rücksichtigung der Wärmebrücken auchfür Gebäude mit niedrigen Innentempe-raturen.Denkt man z.B.an Hallenkonstruk-tionen (Außenwände in Kassettenbau-weise) im Gewerbebau, so sind die glei-chen Anforderungen an die Luftdichtheitwie im Wohnungsbau praktisch kaum zuerreichen oder nur mit einem hohen wirt-schaftlichen Aufwand. Das gilt auch be-züglich der Wärmebrücken. Wobei hiernoch anzumerken ist, dass die Bewertungdes zusätzlichen Transmissionswärmever-lustes über Wärmebrücken bei Gebäu-den mit niedrigen Innentemperaturen we-sentlich überzogen ist. Leider haben dieVäter der EnEV es vergessen,für Gebäudemit niedrigen Innentemperaturen ein derBauart angepaßtes Anforderungsniveauzu diesen zwei Themen festzulegen bzw.zudefinieren.Ich bin gespannt darauf,wie imStreitfall die juristische Klärung hierzu er-folgt und wie die Gutachter dann hier ih-ren Sachverstand unter Beweis stellen.

6. Literatur

1. Hegner, H-D: Wie luftdicht muss einGebäude sein?Aachener Bausachverständigentage2001,Vieweg-Verlag

2. Dahmen, G: Typische Schwachstellender Luftdichtheit; Die Luftdichtheit alsBeurteilungsproblem.Aachener Bau-sachverständigentage 2001,Vieweg-Verlag

3. Zeller, J: Möglichkeiten und Grenzender Luftdichtheitsprüfung.Aachener

Bausachverständigentage 2001,Vie-weg-Verlag

4. Schoch,T: Neue EnEV, Energieein-sparverordnung Bände 1 + 2Bauwerk Verlag, Berlin 2002

5. DIN 4108-6: 2003-06 Berechnung desJahresheizwärme- und des Jahres-heizenergiebedarfs

6. DIN 4108-7: 2001-08 Luftdichtheit vonGebäuden

7. DIN EN 13 829: 2001-02 Bestimmungder Luftdurchlässigkeit von Gebäu-den; Differenzdruckverfahren

8. DIN EN 832: 1998-12 Berechnung desHeizenergiebedarfs; Wohngebäude

9. DIN 4108-2: 2003-4 Mindestanforde-rungen an den Wärmeschutz

10. Vortragsfolien Impuls Programm Hes-sen

11. DIN 4108, Beiblatt 2: 1998-8 Wärme-brücken; Planungs- und Ausführungs-beispiele

Dipl.-Ing. R. DorffBeratender Ingenieur BDBKölnstraße 144 53111 Bonn

Page 7: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

BDB-NRW-Sonderheft 2003

7IIKK--WWaahhlleenn 22000033IK-Wahlen 2003

Page 8: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

8

BDB-NRW-Sonderheft 2003

IIKK--wwaahhlleenn 22000033IK-Wahlen 2003

Page 9: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

9

BDB-NRW-Sonderheft 2003

FFaacchhaarrttiikkeell 22Fachartikel 2

Dipl.-Ing. Thomas KempenBeratender Ingenieur BDB

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zuerrichten, zu ändern und instand zu halten,dass die öffentliche Sicherheit oder Ord-nung, insbesondere Leben, Gesundheitoder die natürlichen Lebensgrundlagen,nicht gefährdet wird. Diese allgemein be-kannte bauordnungsrechtliche General-klausel setzt den Maßstab für die Erteilungeiner Baugenehmigung. Eine solche sichertwiederum unter der Voraussetzung einerordnungsgemäßen Bauausführung und derBeibehaltung der Nutzung den Bestand desBauwerkes und schützt z.B. gegen nachfol-gende Rechtsänderungen.

Spätestens seit dem Inkrafttreten der ak-tuellen Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) am 01. Juni 2000,durch die die Vorlage von Brandschutz-konzepten für sogenannte „große“ Son-derbauten zwingend vorgeschriebenwurde, entzünden sich in der täglichenPlanungspraxis immer wieder heftigeDiskussionen,wenn es um Begrifflichkeitenund Auslegungen rund um das Thema Be-standsschutz geht.

Auch wenn zu diesem Themenkomplexumfangreiche juristische Literatur vorliegt,bedarf es dringend einer baupraktischenDarlegung der Zusammenhänge in derstillen Hoffnung, damit für alle Beteiligtendas Planungsleben zu erleichtern.

Die nachfolgenden Betrachtungen sollenbewusst keine weitere juristische Ausein-andersetzung mit dem Thema sein, son-dern schildern die Sachlage aus der Sichtdes Beratenden Ingenieurs.

Ingenieurmäßige Vereinfachungvs. juristische Spitzfindigkeit

Öffentliche Sicherheit, Gefahr, Änderung,Anpassungsverlangen, Nutzungsänderungusw.– eine Vielzahl von Begriffen ranken sichrund um das Thema, die zunächst einer Er-läuterung bedürfen, die nicht als juristischeDefinition, sondern allenfalls als ingenieur-mäßige Annäherung anzusehen ist.

Die öffentliche Sicherheit ist gegeben,wenn Leben, Gesundheit, Würde, Freiheit

und Vermögen unversehrt bleiben unddie öffentlichen Einrichtungen des Staatesihren Aufgaben nachkommen können.Wer dementsprechend gegen materiel-les bzw. formelles Baurecht verstößt, störtoder gefährdet die öffentliche Sicherheit.Bezüglich des Brandschutzes ist der Maß-stab also zunächst die Einhaltung der ma-teriellen brandschutztechnischen Anforde-rungen in der Landesbauordnung und derhierdurch erlassenen Sonderbauvorschrif-ten. Auf die Möglichkeit, Abweichungenbzw. Erleichterungen von den gesetzli-chen Regelungen zu beantragen bzw.zu-zulassen, wenn Bedenken dahingehendnicht bestehen, dass dem Zweck der je-weiligen gesetzlichen Anforderung brand-schutztechnisch auf anderer Weise ent-sprochen wird, soll hier nicht näher einge-gangen werden (vgl. § 73 in Verbindungmit § 54 BauO NRW).

Wenn der Eintritt eines Schadens mit hin-reichender Wahrscheinlichkeit zu erwar-ten ist, spricht man von Gefahr.Der Brand-schützer unterscheidet zwischen der kon-kreten Gefahr, wenn im Einzelfall derSchadenseintritt absehbar bzw. hinrei-chend wahrscheinlich ist und der abstrak-ten Gefahr, die sich bezieht auf den Re-gelfall, also wenn z.B. aufgrund der Le-benserfahrung bei bestimmten Situatio-nen in der Mehrzahl der Normalfälle miteinem Schadenseintritt gerechnet wer-den muss. Zur Abwehr der abstrakten Ge-fahren wurden u.a. die Regelungen zummateriellen Brandschutz (§§ 29...41 BauONRW) erlassen.

Als Einzelfälle, bei denen die Juristen voneiner konkreten Gefahr ausgingen,nennt[1]

" Aufzug ohne Fahrkorbtür " zu steile Treppe" unsichere Wendeltreppe" funktionsuntüchtiges Treppenhaus in

einem Hotel" fehlende Rauchabzugsöffnungen in

einem achtgeschossigen Treppen-raum

" fehlender 2. Rettungsweg in einem Hinterhaus.

Für das Verständnis ist wesentlich,dass einekonkrete Gefahr nicht allein deswegen aus-geschlossen werden kann, weil bisher keinSchadensereignis eingetreten ist.

Geändert wird ein Objekt, wenn die bau-liche Anlage eine wesentliche, also nichtnur unerhebliche Umgestaltung erfährt,also eine Änderung der bestehenden,be-standsgeschützten Bausubstanz. Abzu-grenzen ist demgegenüber die Änderungeiner nicht bestandsgeschützten Bau-substanz, weil dann Änderungen unterden Begriff Errichtung fallen. Was nun we-sentlich ist, muss wiederum im Einzelfallentschieden werden.Ein wichtiger Hinweisauf eine wesentliche Änderung ist in je-dem Fall die Genehmigungsbedürftigkeit

einer solchen Änderung. Wesentlich sindÄnderungen immer,wenn die äußere Formvon Gebäuden verändert wird oder dieBauausführung umgestaltet wird. Dement-sprechend sind Instandsetzungen, die denbisherigen Zustand lediglich erhalten,keinewesentlichen Änderungen.

Änderung vs. Nutzungsänderung

Von der baulichen Änderung zu unter-scheiden ist die Nutzungsänderung. Beidieser Gelegenheit muss man sich in Erin-nerung rufen, dass die Baugenehmigungeine genau bestimmte Nutzungsart fest-legt, eine Baugenehmigung ohne spezifi-zierte Nutzung also nicht möglich ist. DieVerknüpfung von Bauwerk und Nutzung inder Baugenehmigung ist für das ThemaBestandsschutz von elementarer Bedeu-tung. Genehmigungspflichtig sind Nut-zungsänderungen immer dann, wenn diegeänderte Nutzung anderen bauord-nungsrechtlichen, planungsrechtlichenoder sonstigen öffentlichen Anforderun-gen unterliegt,also eine Änderung der Be-nutzungsart vorliegt. Eine Baugenehmi-gung legalisiert immer nur die in ihr be-schriebene Nutzungsart.Im Umkehrschlussbedeutet dies selbstverständlich, das ille-gal vollzogene Nutzungsänderungen kei-nen Bestandsschutz genießen, nur weildas Gebäude z.B.baulich keine Änderun-gen erfahren hat.

Entgegen landläufiger Meinung behan-delt § 87 BauO NRW nicht ursächlich Be-standsschutz sondern in erster Linie dasAnpassungsverlangen bei Änderung desObjektes oder der Nutzung.Der Bestands-schutz leitet sich ab aus Artikel 14 (1) desGrundgesetzes. Der Begriff „Bestands-schutz“ ist letztlich juristisch oder gesetzlichnicht definiert.Artikel 14 GG wurde heran-gezogen, um Bauwerke vor Folgen nach-träglich eintretender Rechtsänderungenzu bewahren und im Bestand zu sichern.Hinzu kommt der sogenannte Vertrauens-schutz, den die Baugenehmigung be-gründet. Um die juristische Sichtweise zuverstehen, muss man unterscheiden inpassiven und aktiven Bestandsschutz.

Der passive Bestandsschutz ermöglicht,dass rechtmäßig bestehende baulicheAnlagen beibehalten werden dürfen,auch wenn sich das öffentliche Rechtspäter ändert. Voraussetzung hierfür ist,dass der Bestand zu irgendeinem Zeit-punkt genehmigt wurde oder genehmi-gungsfähig war. Das Bauordnungsrechtregelt diesen passiven Bestandsschutz imRahmen des Anpassungsverlangens in §87 BauO NRW. Umgekehrt muss klar sein,dass eine bereits seit langem bestehendebauliche Anlage keinen Bestandsschutzgenießt, nur weil der ordnungswidrige Zu-stand der Genehmigungsbehörde erstspäter bekannt wurde. Im Bauplanungs-recht sind die Einzelregelungen relativ ver-streut, hier jedoch im Zusammenhang mitdem Brandschutz auch nicht relevant. In

BRANDSCHUTZ VS. BESTANDSSCHUTZEine praxisorientierte Betrachtung für NRW

Page 10: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

BDB-NRW-Sonderheft 2003

10 FFaacchhaarrttiikkeell 22Fachartikel 2

[1] werden folgende Fallgestaltungen fürden passiven Bestandsschutz beschrieben:

" Die Anlage wurde rechtmäßig geneh-migt, stimmt jedoch mit dem gelten-den Recht nicht mehr überein.

" Die Anlage wurde ohne Genehmi-gung errichtet, stimmte seinerzeit mitdem geltenden Recht überein undwiderspricht diesem erst jetzt.

" Die Anlage wurde ohne Genehmi-gung errichtet, stimmt weder damalsnoch jetzt mit dem geltenden Rechtüberein, entsprach jedoch zwischen-durch während eines längeren Zei-traumes den Vorschriften.

" Die Anlage wurde rechtswidrig ge-nehmigt und eine Rücknahme derBaugenehmigung scheidet aus.

Bestandsschutz und Vertrauensschutz sindjeweils verknüpft mit der funktionsgerech-ten Nutzung des Bauwerks! Bestands-schutz schützt also die Bestandsnutzung.Der aktive Bestandsschutz ermöglicht dieerforderlichen Anpassungen zu einer funk-tionsgerechten Erhaltung des Objektes.Esgeht hier um genehmigungs-bedürftigeBaumaßnahmen, die begrenzte Erweite-rungen oder Modernisierungen umfassen.Solche Fragen können insbesondere imgewerblichen Bauen mit Existenzfragenverbunden sein. Der Jurist führt dann,wenn es nicht nur um die Modernisierungsondern die Erweiterung von Gebäudengeht, den Begriff des überwirkenden Be-standsschutzes ein,der sich auf das Hinzu-fügen weiterer baulicher Anlagen in ei-nem Funktionszusammenhang bezieht.

Bestandsschutz vs. Anpassungs-verlangen

Das Anpassungsverlangen von rechtmä-ßig bestehenden baulichen Anlagen re-gelt § 87 BauO NRW. Gerade weil solcheObjekte Bestandsschutz bzw. die Bauge-nehmigungen dieser Objekte Vertrauens-schutz genießen, liegt die Meßlatte für einsolches Anpassungsverlangen relativhoch. Zunächst müssen sich hierfür diemateriellen Anforderungen (des Brand-schutzes) verschärfend geändert haben.Wichtig ist, dass es sich um Rechtsvor-schriften handelt, die sich ändern oderhinzugekommen sind. Runderlasse oderRichtlinien sind - abgesehen von den ein-geführten technischen Baubestimmun-gen - keine Rechtsvorschriften.

Ganz wesentlich für die Zuständigkeit von§ 87 BauO NRW ist die Rechtmäßigkeit derbestehenden baulichen Anlage. Dermaßgebliche Zeitpunkt zur Feststellungder Rechtslage ist der bei der Errichtungbzw. Änderung der Anlage. Die Beweis-pflicht für das Vorliegen einer Baugeneh-migung liegt beim Bürger!

Die Regelungen für das Anpassungsver-langen sind also nicht anwendbar beinicht rechtmäßig bestehenden baulichenAnlagen und auch nicht bei Objekten,dienoch nicht fertiggestellt sind (vgl. § 61 (2)BauO NRW).

Werden Rechtsvorschriften geändert unddarin gesetzlich geregelt, dass Bestands-

anpassungen vorzunehmen sind, erübrigtsich ein Anpassungsverlangen nach § 87BauO NRW.

Die Anpassung von Objekten an die ak-tuellen Anforderungen des materiellenBrandschutzes kann bei rechtmäßig be-stehenden baulichen Anlagen,bei denenkeine wesentliche Änderung vorgesehenist, nur verlangt werden, wenn im Einzelfalleine konkrete Gefahr vorliegt. Da es kein„Anpassungsverfahren“ gibt, muss zu-nächst klar sein,wer das Vorhandensein ei-ner konkreten Gefahr feststellt.Es sind diesdurchaus nicht Bauherren,Entwurfsverfas-ser,Bauleiter oder Sachverständige.Diesemüssen lediglich auf konkrete Gefahrenhinweisen. Feststellen muss die Gefahren-lage die Genehmigungsbehörde. Diesewird sich sinnvollerweise im Rahmen einesAnpassungsverlangens mit Bauherr, Ent-wurfsverfasser und Brandschutzsachver-ständigen abstimmen.

Nicht in § 87 BauO NRW geregelt ist der Fall,dass bei unveränderter Rechtslage die Ver-hältnisse vor Ort sich so wesentlich geän-dert haben, dass eine konkrete Gefahr be-steht. Hier entscheidet die Genehmigungs-behörde entsprechend § 71 (1) Satz 2BauO NRW über die notwendigen Maß-nahmen zur Beseitigung der konkreten Ge-fahr nach pflichtgemäßem Ermessen.

Risikoanalyse vs. Nachlässigkeit

Der Gesetzgeber hebt für das Anpas-sungsverlangen ab auf die konkrete Ge-fahr. Eine bloße Divergenz zum aktuellenBauordnungsrecht,also die abstrakte Ge-fahr, reicht für ein Anpassungsverlangennicht aus. Nun sind brandschutztechni-sche Vorschriften immer zum Schutz vonLeben und Gesundheit erlassen. Nachdem Brand ist es zu spät, ein Anpassungs-verlangen zu stellen. Für den Brandschutzgenügt also offenbar die allgemeine De-finition der konkreten Gefahr nicht, es be-darf vielmehr der objektiven und sachver-ständigen Feststellung, dass der Eintritt ei-nes Schadensereignisses nicht unwahr-scheinlich ist. Hierzu ist die qualifizierte Be-standserfassung des Objektes unerläßlich,an die die Richter im Ernstfall nicht uner-hebliche Anforderungen stellen.

Die rheinische Sichtweise unter dem Motto„Et hätt noch immer jut jejange“ ist hier völ-lig fehl am Platze. Der Erforschung der Ge-fahrenlage,der sogenannten Risikoanalysekommt beim Brandschutz im Bestand ganzerhebliche Bedeutung zu.Sowohl dem Bau-herrn als auch dem Brandschutzsachver-ständigen, der das Brandschutzkonzept er-stellt, muss dabei klar sein, dass mit einergründlichen Bestandsaufnahme, die dasVorhandensein konkreter Gefahren im Be-stand feststellt oder ausschließt, ein erheb-licher zeitlicher und damit auch wirtschaft-licher Aufwand einhergeht. Ein Verweis aufden Bestandsschutz ohne Abwägung derGefahrenlage mag zwar den gewünsch-ten wirtschaftlichen Vorteil bringen, wirdden Richter im Schadensfall jedoch kaumbefriedigen.

Nun muss man nicht das sprichwörtlicheKind mit dem Bade ausschütten. Das An-

passungsverlangen ist ausdrücklich eineKann-Vorschrift. Es besteht also keine Ver-pflichtung für die Bauaufsichtsbehörde,vielmehr ist nach pflichtgemäßem Ermes-sen zu entscheiden. Dabei muss das be-troffene Objekt nicht unbedingt in vollemUmfang an das geltende Baurecht ange-passt werden. Vielmehr kommt es daraufan, dass der Schutzzielorientierung der je-weiligen brandschutztechnischen Anfor-derung entsprochen wird. Durch „zerstö-rungsfreies Nachdenken“ kommt manhier vielfach weiter, indem man sich zu-nächst den konkreten Hintergrund der je-weiligen brandschutztechnischen Anfor-derung klarmacht und erst danach dieAnpassungs- oder Kompensationsmaß-nahme vorschlägt oder konkretisiert.Aller-dings muss diese Maßnahme geeignetsein, das Schutzziel zu erfüllen. Das OVGNRW hat 2001 z.B. entschieden, dass ander Hauswand montierte Notleitern alszweite Rettungswege ungeeignet sind: beifehlender Anleiterung durch die Hubret-tungsgeräte der Feuerwehr muss der zwei-te bauliche Rettungsweg so beschaffensein, dass auch ältere und gebrechlichePersonen und Kinder diesen nutzen kön-nen.

Einige Verwirrung wegen entsprechenderAnpassungsverlangen war auch entstan-den, als die Schulbaurichtlinie (Runderlassvom 29.11.2000) eingeführt wurde. In zahlrei-chen Städten fanden sich plötzlich Gerüst-türme mit Treppen als zweiter Rettungswegvor den Schulen. Es wurde dann im Rahmender Dienstbesprechung mit den Bauauf-sichtsbehörden von Ministeriumsseite erläu-tert, dass der neuen Schulbaurichtlinie eingeändertes Sicherheitskonzept zugrundeliegt, welches einerseits die Schaffung grö-ßerer Brandabschnitte ermöglicht undgleichzeitig andererseits einen zweiten bau-lichen Rettungsweg zwingend fordert. Dasbloße Fehlen dieses zweiten baulichen Ret-tungsweges stellt nach Definition des Minis-teriums noch keine konkrete Gefahr dar,wenn das Sicherheitskonzept der Schule denseinerzeit gültigen Vorschriften entspricht.Auch hier wird jedoch eine Risikoanalyse undGefahrenprognose mit nachfolgender Er-messensentscheidung befürwortet.

Der passive Bestandsschutz greift also kon-kret nicht bei folgenden Fällen:

" Die Nutzung wird geändert,

" es liegt eine konkrete Gefahr vor,

" eine geänderte Gesetzgebung regeltdie Bestandsanpassung,

" die bauliche Anlage wird geändert(ggf. ist hier der aktive Bestandsschutzzu beachten).

Bestandsschutz vs. Anspruchs-haltung

Viel größere Probleme als bei diesen Fällenbereitet dem Verordnungsgeber die sichständig ändernde Anspruchshaltung andas Sicherheitsniveau bestimmter Objekte.§ 87 (2) BauO NRW regelt das Anpassungs-verlangen klar und eindeutig für den Fall,

Page 11: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

11

BDB-NRW-Sonderheft 2003

11FFaacchhaarrttiikkeell 22Fachartikel 2

dass eine wesentliche Änderung vorliegt,die Bauteile den aktuellen Vorschriften nichtmehr entsprechen, mit den Änderungen inkonstruktivem Zusammenhang stehen undkeine unzumutbaren Mehrkosten verur-sacht werden.Bezüglich der Anpassung sol-cher Objekte an die Forderungen des ma-teriellen Baurechtes wird es in der Regel kei-nen Streit geben.Wird jedoch zusätzlich dasSchutzzielniveau angehoben, trifft dies viel-fach auf Unverständnis bei Bauherren undEntwurfsverfassern.Als Beispiel ist hier die For-derung nach Ziffer 54.205 der Verwaltungs-vorschrift zur Landesbauordnung (VVBauONRW) zu nennen, die für Sonderbauten, indenen gewohnt und geschlafen wird (Ent-bindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflege-heime, Altenwohnheime, Wohnheime fürMenschen mit Behinderungen) der Einbauvon Brandmeldeanlagen mit der Kenngrö-ße Rauch gefordert wird.Wie bereits ausge-führt, ist die Verwaltungsvorschrift keineRechtsvorschrift, selbst wenn sie normkon-kretisierend ist. Bis also eine entsprechendeRechtsvorschrift vorliegt, bedürfen die un-streitig sinnvolle Durchsetzung dieser kon-kreten Forderung aber auch die Durchset-zung vergleichbarer Forderungen unbe-dingt einer einvernehmlichen Abstimmungzwischen den Genehmigungsbehörden,der Bauherrschaft und dem Ersteller desBrandschutzkonzeptes. Bild 1 enthält einevereinfachte Darstellung der Fallkonstella-tionen rund um den Bestandsschutz.

Wer im Rahmen des BauordnungsrechtesBestandsschutz für sich reklamiert, tut diesin der Regel,weil – im weitesten Sinne ver-standen – eine Änderung einer baulichenAnlage ansteht oder notwendig ist. Nachder Definition und Diskussion der Begriff-lichkeiten ergibt sich für den änderungs-willigen Bauherrn „großer“ Sonderbautenbzw. für seinen Sachverständigen folgen-der Ablauf im Genehmigungsverfahrenbezüglich des Brandschutzes.

1. Einsichtnahme in die Bauaktender Genehmigungsbehörde

Der Ersteller des Brandschutzkonzeptesmuss unbedingt Kenntnis darüber erlan-gen, welche Benutzungsart genehmigtwurde und für welche baulichen Anlageneine Baugenehmigung vorliegt.Von Inter-esse ist weiterhin der Zeitpunkt,zu dem dieGenehmigung erteilt wurde, um nachfol-gende Rechtsänderungen abgrenzen zukönnen. Bezüglich des vorbeugendenbaulichen Brandschutzes sind die in derVergangenheit jeweils zu den Baugeneh-migungen erlassenen Nebenbestimmun-gen zu recherchieren, um zu einer ganz-

heitlichen Beurteilung der rechtmäßig be-stehenden baulichen Anlage zu kommen.

Vielfach ist diese Recherche recht müh-sam, insbesondere dann,wenn es sich umausgedehnte Gebäude handelt, diemehrfach ergänzt oder erweitert wurden,oder wenn aufgrund eines Wechsels derzuständigen Genehmigungsbehörde Un-terlagen nicht beschafft werden können.Da, wie bereits ausgeführt, die Beweis-pflicht beim Bauherrn liegt, kann ausbrandschutztechnischer Sicht eine qualifi-zierte Archivierung der Bauakten beimBauherrn nur befürwortet werden.

2. Örtliche BestandsaufnahmeIn Kenntnis des Genehmigungsumfangesmuss der Brandschutzsachverständige eineörtliche Bestandsaufnahme aller Bauteile,Anlagen und Einrichtungen durchführen,soweit sie vom materiellen Brandschutz-recht betroffen sind. Insbesondere bei derBestandserfassung der technischen Anla-gen bedarf es hier regelmäßig einer Zu-sammenarbeit mit qualifizierten Fachpla-nern oder Sachverständigen.

Wie weit eine Bestandsaufnahme konkretgehen muss, kann nur im Einzelfall ent-schieden werden. Vielfach vereinfachtsich eine solche Bestandsaufnahme dann,wenn zwar bauliche Veränderungen vor-gesehen sind,sich jedoch die Nutzungsartnicht verändert und somit auch die Ge-fahrenlage unverändert bleibt.

Insbesondere die Frage, ob die tragendenund aussteifenden Bauteile den erforder-lichen Feuerwiderstandsklassen entspre-chen, ist bei Durchführung eines Genehmi-gungsverfahrens nicht Gegenstand desBrandschutzkonzeptes, sondern des Nach-weises des konstruktiven Brandschutzes,dender Tragwerksplaner aufstellt und der vomStaatlich anerkannten Sachverständigenfür die Prüfung der Standsicherheit geprüftwird. Selbstverständlich ist hier eine Abstim-mung zwischen Brandschutzsachverständi-gem und Tragwerksplaner über den Um-fang der notwendigen Untersuchungen er-forderlich. Andererseits sollte die Klassifi-zierung von Feuerwiderstandsdauern nachdem bloßen Augenschein nur in positiverKenntnis des Aufbaus der jeweiligen Bautei-le erfolgen. Insbesondere die Vielfalt vonDeckenkonstruktionen, die zu Ausgang des19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhun-derts verwendet wurden,erfordern eine um-fassende Kenntnis bzw. Recherchen, ohnedie eine Aussage „entspricht der Feuer-widerstandsklasse XY“ wertlos ist.

Ist ein Brandschutzkonzept erst einmal ge-nehmigt,und wird dann während des Um-baus festgestellt, dass die Voraussetzun-gen bei diesen Bauteilen nicht mehr stim-men,kann sich der Bauherr noch glücklichschätzen, wenn es „nur“ mit Mehrkostenabgeht und das Brandschutzkonzept ingeänderter Form genehmigungsfähigbleibt. Müssen hier kostenträchtige Kom-pensationsmaßnahmen ergriffen werden,kann dies gerade in der heutigen Zeit zurGefährdung einer Objektfinanzierung füh-ren. Sehr schnell steht dann die Haftungs-frage im Raume.

Eine brandschutztechnische Bestandsauf-nahme kann also gar nicht ernst genuggenommen werden, wenn hierfür auchvielfach das Verständnis fehlt oder auchaufgrund mangelnder Honorierung beider Durchführung der Bestandsaufnahme„gehudelt“ wird.

3. BrandschutzkonzeptDie Ergebnisse der Recherchen in denBauakten und im Objekt müssen danneinfließen in das Brandschutzkonzept, daszunächst rein zeichnerisch als Grobkon-zept erstellt werden sollte, um auf dieserGrundlage die zwingend erforderlicheAbstimmung mit der Genehmigungsbe-hörde und der Brandschutzdienststelledurchführen zu können. Da der vorbeu-gende Brandschutz nicht auf klaren ma-thematischen Gesetzen aufbaut,sondernin der Sicht der 16 Landesbauordnungenvielfach in Nuancen textlich unterschied-lich geregelt ist,gibt es im Brandschutz nie-mals „schwarz“ oder „weiß“, sondern ei-gentlich nur unterschiedliche „Grautöne“.Insbesondere bei der Abwägung mög-licher Kompensationsmaßnahmen für Ab-weichungen und Erleichterungen mussein Einvernehmen zwischen den an derPlanung und Genehmigung Beteiligtenherbeigeführt werden.

Es ist zwar klar, dass Abstimmungsgesprä-che mit der Brandschutzdienststelle odermit der Genehmigungsbehörde nichtrechtsverbindlich sein können und insbe-sondere im Hinblick auf die Wahrung desVieraugenprinzips Genehmigungsbehör-den nicht planen dürfen, andererseits istdie Verweigerung solcher Abstimmungs-gespräche für Entwurfsverfasser, Bauher-ren und Sachverständige unzumutbar,daheute in aller Regel Planungs-, Genehmi-gungs- und Ausschreibungsphasen zeit-lich synchron verlaufen und „Überrasch-ungen“ in den brandschutztechnischenNebenbestimmungen der Baugenehmi-

Page 12: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

BDB-NRW-Sonderheft 2003

12 FFaacchhaarrttiikkeell 22Fachartikel 2

gung kaum noch schadensfrei zu verar-beiten sind.

Beim Bauen im Bestand wird die Bauauf-sichtsbehörde unter Berücksichtigung derbeabsichtigten Änderungen prüfen, inwelchem Umfang das Brandschutzkon-zept nach § 9 BauPrüfVO zu erstellen ist.Sinnvoll ist es, diesen Umfang schriftlichmiteinander zu vereinbaren.

Dies gilt umso mehr für den Fall, dass einBauherr freiwillig für einen bestehenden,bauaufsichtlich genehmigten Sonderbauein Brandschutzkonzept in Auftrag gebenmöchte. Soll ein solches Brandschutzkon-zept genehmigt werden, bedarf es hierfüreines Bauantrages, ohne den die Geneh-migungsbehörde schlechterdings nicht tä-tig werden kann. Sollen in dem Objekt we-der Nutzungsänderungen noch baulicheÄnderungen vorgenommen werden, be-absichtigt der Bauherr also lediglich eineSanierung in brandschutztechnischer Hin-sicht im Interesse der Nutzer des Objektes,kann dies zur Folge haben, dass zunächstohne Einbindung der Genehmigungsbe-hörde in den Planungsprozess operiert wer-den muss.Andererseits ergeben sich in allerRegel durch eine solche brandschutz-technische Sanierung bauliche Änderun-gen oder Maßnahmen,die genehmigungs-pflichtig sind,so dass ein Bauantrag zwangs-läufig spätestens nach Erstellung desBrandschutzkonzeptes erforderlich wird.

4. MaßnahmenkatalogIn Ergänzung zum Brandschutzkonzeptnach § 9 BauPrüfVO, das notwendiger-weise aus dem textlichen Teil und der Vi-sualisierung in Brandschutzplänen be-steht, hat sich die Erstellung von Maßnah-menkatalogen bewährt, in denen diekonkreten brandschutztechnischen Maß-nahmen benannt und mit einer Priorisierungversehen werden. Auch diese Unterlagekann mit der Genehmigungsbehörde ab-gestimmt und Gegenstand einer Bauge-nehmigung werden.

Zusammenfassend muss konstatiert wer-den, dass die Erstellung von Brandschutz-konzepten im Bestand besonderen Anfor-derungen genügen muss.Der korrekten Be-wertung des Bestandsschutzes im Hinblickauf die vorgesehene Änderung und der Ri-sikoanalyse zur Abwägung der Gefahren-lage kommen zentrale Bedeutung zu.

Für pauschalisiertes Anpassungsverlangenist dabei ebenso wenig Raum wie für eineVerniedlichung konkreter Gefahren.Im Sinnedes Verbrauchers bedarf es für den notwen-

digen und wirtschaftlich vertretbaren Brand-schutz einer Zusammenarbeit zwischen Ent-wurfsverfassern, Brandschutzsachverständi-gen und Genehmigungsbehörden, die im-mer dann zu optimalen Ergebnissen führt,wenn alle Seiten personell qualifiziert besetztsind. Dann muss es nicht länger zwingendheißen: Brandschutz vs. Bestandsschutz.

[1] Landesbauordnung Nordrhein-West-falen: Kommentar Gädtke/ Temme/Heintz 10.Auflage 2003

Bestandsschutz vs.Anpassungsverlangen – die Fallkonstellationen rund um den Bestandsschutz

Page 13: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

BDB-NRW-Sonderheft 2003

13FFaacchhaarrttiikkeell 33Fachartikel 3

Durchstanzen von Wandenden

Problem der Wahl einer zutreffenden Durchstanzkraft

Dipl.-Ing. Matthias KüttlerBeratender Ingenieur BDB

1. Problemstellung

Die Grundrisse unserer Wohnungs- undGeschäftshäuser haben sich in den letz-ten Jahrzehnten geändert. Wurden vor 30Jahren noch sehr strukturierte Tragsyste-me errichtet, so ist es heute üblich, Grund-risse ohne große Rücksicht auf die Trag-systeme zu entwerfen. Diese Entwicklunghat auch mit der breiten Einführung der Finite-Elemente-Programme zu tun, diesich als sehr flexibles Hilfsmittel zum Nach-weis der Standsicherheit erwiesen haben.Bei diesen Berechnungen entstehen Pro-bleme, die vor Jahren noch als sehr selteneingestuft wurden. Ein solches Problem istdie Frage des Durchstanzens von Wan-denden und -ecken.

2. Behandlung des Problems in den Normen

Während die „alte“ DIN 1045, die im we-sentlichen 1972 formuliert wurde, das Pro-blem des Durchstanzens von Wandendennoch nicht kennt, wurde der Nachweisdurch die Zulassungsbescheide der Dü-belleisten allmählich üblich und einge-führt. Im EC 2 war das Problem behandelt.Dies ist nun auch in DIN 1045-1 Ausgabe2001 der Fall.

Die „neue“ Norm beschreibt die normaleGröße der Lasteinleitungsflächen, für dieder Formelsatz des Durchstanznachweisesentwickelt wurde. Dann folgt eine Festle-

gung der anrechenbaren Rundschnitteim Bild 1 für ausgedehnte Auflagerflä-chen. Es wird ein „Rundschnitt“ definiert,der der Tatsache Rechnung trägt,daß dieDruckspannungen sich an den Ecken derAuflagerfläche konzentrieren (Bild 2).

Die Größe dieser Flächen ist von Längeund Breite der Auflagerfläche sowie vonder Plattendicke (Nutzhöhe der Platte)abhängig.

Damit ist dem Nutzer eine anwendbareRegel zur Berechnung der Durchstanzsi-cherheit von Wandenden in die Hand ge-geben. Der Nachweis hat nun die einfa-che Form:

Bild 2: Spannungsverteilung am Stützenkopf

Während die Norm für den Beiwert β Hin-weise gibt, ist der Bemessungswert deraufzunehmenden Querkraft aus einerSchnittkraftermittlung zu bestimmen, dienicht Gegenstand der Stahlbetonvor-schrift ist. Die Bestimmung dieser Kraft isthier erforderlich. Bei dieser Frage ergibtsich bei der Berechnung von Wandendenein Abgrenzungsproblem: Für welcheQuerkräfte ist der klassische Querkraft-nachweis zu führen und wo ist dieserNachweis durch einen Durchstanznach-weis zu ersetzen?

3. Abgrenzung Querkraftnachweis– Durchstanznachweis

Obwohl beide Nachweise die Aufnahmevon Querkräften sichern, sind sie nichtgegeneinander austauschbar. BeideNachweise wurden sehr stark an Versu-chen geeicht. Dabei ist der Querkraft-nachweis aus einer theoretischen Vorstel-lung mit empirischen Beiwerten entwi-ckelt, während der Durchstanznachweiswegen des ungleich komplexeren Verhal-tens unmittelbar aus Versuchsergebnissenabgeleitet ist.Das Modell des Durchstanz-verhaltens ist noch immer als nicht abge-klärt anzusehen.Somit ist auch Vorsicht beider Auslegung der Normgleichungen ge-boten.

Bild 3: Typischer Verlauf der Isolinien für die resul-tierende Querkraft eines Durchstanzproblems (links)und eines reinen Querkraftfalls (rechts).

Als wesentlicher Unterschied zwischendem Durchstanzen und der Querkraft-tragfähigkeit ist anzusehen,daß Querkräf-te im Querkraftnachweis zumindest teil-weise durch Druckstreben übernommenwerden können,die Tragfähigkeit also nurwenig von der (unsicheren) Zugfestigkeitdes Betons abhängig ist. Beim Durchstan-zen entsteht dagegen eine Beanspru-chung der Zugfestigkeit des Betons, weildie Druckspannungen in Form von Druck-kegeln um die Stütze herumlaufen könnenund somit für die Übertragung der Quer-kräfte ausfallen.Der entscheidende Unter-schied zwischen dem Querkraft- und demDurchstanztragverhalten liegt damit imVerlauf der resultierenden Querkräfte inder Platte. Dieser Verlauf entspricht auchdem der Hauptmomente, da die Quer-kräfte in jedem Falle von der partiellen Ab-leitung dieser Momente abhängig sind.

Mit einem Querkraftproblem haben wir esdamit genau dann zu tun, wenn die resul-tierenden Querkräfte in der Platte parallelverlaufen. Verlaufen die Querkräfte je-doch auf ein Zentrum hin (radial), so wirddas Problem zum Durchstanzproblem.Man kann diesen Verlauf der Querkraftleicht am Verlauf der Isolinien für die resul-tierende Querkraft erkennen (siehe Bild 3).

4. Zur Bestimmung der Durch-stanzlast VEd

4.1. Auflagerkräfte aus FEM - Programmen

Die Durchstanzlast VEd wird nicht seltenaus den Auflagerkräften einer FEM–Be-rechnung gewonnen. Bei der Durchstanz-bemessung von Stützen ist dies korrekt undvon der gewählten Modell der Stütze(Punktstützung oder 9- bzw. Mehrpunkt-modell) unabhängig. Bei der Bemessungvon Wandenden zeigte sich jedoch sehrschnell ein Widerspruch. Die „Auflager-kraft“ des ersten Knoten wurde regelmä-ßig sehr groß,während am zweiten Knoteneine große Zugkraft entstand. Die Größedieser Kräfte war im wesentlichen von derElementgröße abhängig und zwar derge-stalt,daß die Kräfte um so größer wurden,je kleiner die Elemente gewählt waren.Dies ist darauf zurückzuführen,daß das Ein-spannmoment durch ein Kräftepaar zwi-

Page 14: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

14

BDB-NRW-Sonderheft 2003

FFaacchhaarrttiikkeell 33Fachartikel 3

schen den ersten beiden Knoten aufge-nommen werden muß. Um diesen unna-türlichen Ergebnissen abzuhelfen, wurdevon den Anbietern der üblichen FEM–Pro-gramme eine federnde Stützung einge-führt. Dabei wurden die Wände und Stüt-zen als Winklersche Bettung angesetzt.AlsBettungszahl wird im allgemeinen dieStabsehnenlängenänderung der Wandoder Stütze in Folge einer Normalkraft an-gesetzt.

Diese,häufig auf die Geschoßhöhe bezo-gene Federsteifigkeit führt dann zu einerendlichen und eher vorstellbaren Span-nung am Ende der belasteten Wand oderwandartigen Stütze (Bild 4). Bei dieser Be-rechnung bleibt jedoch fraglich, ob diegeschoßhohen,voneinander unabhängi-gen Federn zur Abschätzung des unglei-chen Druckes (siehe Bild 2) ein geeigneterAnsatz sind.

Immerhin kann für diesen Lastfall nur derobere Bereich von Wand oder Stütze (dersog. St.Venantsche Störbereich) angesetztwerden. In größerer Entfernung von derLasteintragungsstelle liegt eine NavierscheSpannungsverteilung vor, die keine unter-schiedlichen Federsteifigkeiten kennt. Nä-herungsweise kann also die Länge der be-teiligten Feder mit der halben Stützenbreitebzw.Wandlänge angesetzt werden.

Bemerkenswert bleibt jedoch,daß die Lö-sung des Problems dabei in der Wandhö-he gesucht werden soll,die in DIN 1045 beider Berechnung der Durchstanzfestigkeitkeine Rolle spielt. Die Wandhöhe hat je-doch in den der Norm zugrundeliegen-den Versuchen keine nachvollziehbareRolle gespielt.

4.2. Die Grundlage für VEdin DIN 1045-1

Betrachtet man die Durchstanzversuche,soweit diese veröffentlicht wurden, so fälltauf, daß ausschließlich Stützen in Versu-chen geprüft wurden. Das Verhalten vonWandenden ist durch Versuche an wand-artigen Stützen gewonnen worden („kur-zen“ Wänden).Dabei ist die Bruchlast (diedurch VEd beschrieben ist),stets eindeutigbekannt, da das System bei einer be-stimmten Last auf Durchstanzen versagte.Betrachtet man nun die rechnerischeSpannungsverteilung,wie sie an einer kur-zen Wand ermittelt werden kann in Bild 5

(Spannungen unter Gesamtlast von 1200kN,Plattendicke 20 cm,FEM–Mindlin–Reiß-ner–Elemente, Wanddicke 20 cm, Wand-länge 1,10 m, mitwirkende Höhe für Bet-tungszahl 1,0 m), so ist die Summe dernach unten gerichteten Kräfte aus derFEM–Berechnung größer als 1200 kN,da esim Anschluß auch eine nicht unwesentli-che Zugspannung gibt. Eine richtige, d.h.normgemäße Berechnung wird jedochnur 1200 kN auf die Gesamtstütze imDurchstanznachweis mit dem Rundschnittnach Bild 1 verfolgen.

Bild 5: Druckspannungen am Kopf einer 1,10 mlangen Stütze von 20 cm Breite. Der Durch-schnittswert ist eingetragen. Im mittleren Bereichder Stütze kommt es zu Zugspannungen

Bild 6: Isolinien der resultierenden Querkraft fürein Wandende. Es ist deutlich zu erkennen, daß dieKrümmung der Isolinien in dem Bereich am größ-ten ist, in dem die Querkraft aus dem Feld kommt.Dabei sind die inneren Isolinien zu beachten.

Bild 7: Lasteinzugsflächen. Die Lasten aus dengrau gekennzeichneten Bereichen sind zumDurchstanznachweis zu verwenden.

Damit wäre in unserem Fall nur mit 600 kNam „Wandende“ als Durchstanzlast zurechnen. Die Ergebnisse der FEM–Untersu-chung für die Auflagerpressung sind also,wiewohl in dieser Berechnung als elastizi-tätstheoretisch zutreffend anzusehen, un-beachtlich für den Durchstanznachweis.

4.3.Vorschlag für die praktische Be-messung

Da die Auflagerdrücke einer FEM–Berech-nung bei richtiger Programmanwendungzwar die zutreffenden Beanspruchungender Wand ergeben, aber nicht für einen

Durchstanznachweis im Sinne von DIN1045-1 geeignet sind, muß die Durch-stanzlast mittels der Auswertung von Last-einzugsflächen wie in Bild 7 gezeigt zu be-stimmen. Bei der Konstruktion der Lastein-zugsflächen können die bekanntenGrundsätze aus DIN 1045 alt Bild 46 ver-wendet werden.

Die so ermittelte Last ist mit β = 1,4 zu ver-vielfachen, um die Ausmitte in Wandrich-tung zu berücksichtigen; die sich aus feld-weise wechselnden Lastfällen ergebendeAusmitte in Querrichtung kann mit einemweiteren Vervielfacher β = 1,05 berück-sichtigt werden. Sind die quer zur Wandangrenzenden Felder ungleich, so ist da-mit β = 1,50 zu wählen.

In den Fällen, in denen die Berechnungder Durchstanzkraft mit Lasteinzugsflä-chen nicht einfach ist, kann die demDurchstanzen zugeordnete Kraft auch miteinem FEM-Ansatz abgeschätzt werden.Dabei ist die Stützung starr anzunehmen.

Es ergibt sich dabei am ersten Knoten einesehr große Druckkraft, die um sämtliche,dann folgenden Zugkräfte zu vermindernist. Bei dieser Berechnung sollte mit Ele-menten ohne Schubverformung gearbei-tet werden. Das Ergebnis läßt sich nochetwas verbessern, wenn das Auflager aufder Wand auch als Einspannung der De-cke in Wandlängsrichtung (Momente,de-ren Bewehrung parallel zur Wand liegt)eingegeben wird. Bei Verwendung vonElementen mit Schubverzerrung ist dies er-forderlich, da wegen der im kritischen Be-reich weicher angenommenen Platte dieabhebenden Kräfte weiter in die Stützunghineinlaufen.Bei dieser Eingabe wird zwarkeine zutreffende Druckbeanspruchungder Wand ermittelt, wohl aber kann diezum Durchstanznachweis erforderlicheKraft aus den Knotenkräften ermittelt wer-den, indem die erste Knotenkraft um allefolgenden Zugkräfte vermindert wird. Beidieser Berechnung entfällt auch die Erhö-

Bereich

Durchstanzen

Bereich Quer-

kraftnachweis

Bild 8: Beispielplatte Belastet ist der Plattenrandmit 50 kN/m Durchstanzlast ist damit 50 kN/m 12m = 600 kN Wegen Ausmitte 600 kN 1,4 = 840 kN

Page 15: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

15

BDB-NRW-Sonderheft 2003

FFaacchhaarrttiikkeell 33Fachartikel 3

hung der Durchstanzkraft mit dem Fak-tor β = 1,4, da diese Erhöhung bereits inder Schnittkraftermittlung eingebautwurde.

5. Beispiel

Ein einfaches und überschaubares Bei-spiel soll das oben Gesagte demonstrie-ren (Bild 8). Eine Berechnung mit Finiten-Elementen mit sehr enger Teilung und un-ter Beachtung der Schubverzerrung führtzu einer Belastung der Betonwand nachBild 9. Im Bild 6 ist die resultierende Quer-kraft dieses Beispiels dargestellt.Es ist deut-lich erkennbar, daß nur im gekennzeich-neten Teil die Querkräfte in radialer Rich-tung zunehmen.Nur in diesem Teil kann eszum Durchstanzen kommen.

Bild 9: Auflagerkraft einer Betonwand mit Win-klerscher Bettung. Darunter Summe der Kräftevom Wandende an. Das Wandende liegt bei 9.35m

Bild 10: Knotenlasten mit eingespannten Knoten.Maßgebend werden: 1454 kN – 406 kN – 150 kN– 38 kN –1 kN = 859 kN

Die Stützkraft dieses Bereiches ist in etwa840 kN (Bild 9). Damit ergibt sich die glei-che Durchstanzlast, die sich mit der Be-rechnung des Lasteinzugsbereiches unterBerücksichtigung des Erhöhungsfaktors er-gibt.

Im Bild 10 sind die Knotenkräfte darge-stellt, die sich ergeben, wenn die Knotenauch im Hinblick auf das Moment x M ge-halten werden. Die Knoten in diesem Fal-le wurden starr eingegeben.Auch hier er-gibt sich als Summe der ersten und der fol-genden abhebenden Kräfte eine ver-gleichbare Kraft. Ähnlich ergibt sich dieDurchstanzlast wenn auf diese Einspan-nung verzichtet wird (Bild 10).Deutlich wirdin beiden Fällen, daß sich die Erhöhungder Kraft hier erübrigt, da der Einfluß derAusmitte bereits durch die Art der Schnitt-kraftermittlung eingearbeitet ist.

Bild 11: Knotenkräfte m. starrer Stützung. Maßgebendwird: 2186 kN – 1192 kN – 51 kN –75 kN = 868 kN

ANZEIGEN

Page 16: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

16

BDB-NRW-Sonderheft 2003

FFaacchhaarrttiikkeell 44Fachartikel 4

Mit dem Planungsteamgedanken inwirtschaftlich schwierigen Zeiten überleben

Dipl.-Ing. Helfried Naumann Beratender Ingenieur BDB

Bereits seit Jahren befindet sich die Bau-branche in zunehmend schwierigeremFahrwasser. Längst sind Architekten undIngenieure vom Sog nachlassender Pla-nungsaufgaben erfasst.

Die stark rückläufige Baukonjunktur hataber offenbar nicht alle planenden Bürosgleichermaßen in Mitleidenschaft gezo-gen.So beklagen offenbar eher kleine Bü-ros mit nur wenigen Mitarbeitern aberauch die ganz Großen einen deutlicherenAuftragsrückgang. Planungsbüros mittle-rer Größenordnung können sich offenbarnoch einigermaßen behaupten.

Die Ursachen mögen vielfältig sein, viel-leicht könnte ein Schlüssel aber vereinzeltauch im Planungsverhalten der betroffe-nen Büros zu suchen sein. Auffällig ist je-denfalls,dass Architekten und Ingenieure,die gewohnt sind, ihre Ideen und Pla-nungsleistungen von ersten Überlegun-gen an im Planungsteam zu erarbeitenoffenbar weniger hart von Auftragsrück-gängen durch eine nachlassende Kon-junktur betroffen sind.

Diejenigen Architekten,die aus ihrem Pla-nungsverständnis heraus unabhängig vonden Ingenieurgewerken ihre Entwurfpla-nung vorantreiben,um anschließend bzw.nachlaufend Statik sowie Haustechnik er-gänzen zu lassen - um nur zwei der betrof-fenen Ingenieurgewerke anzusprechen -

scheinen statt dessen härter betroffen zusein.

Liegt es vielleicht daran, dass wir unsmanchmal doch noch schwer tun, einePlanungsaufgabe zuerst einmal als Dienst-leistung aller Planungspartner gegenüberdem Bauherren zu empfinden. Als Dienst-leistung,die eine ganze Reihe von Interes-sen des Bauherren bündeln und verant-worten muss und dies bis hin zu den Bau-kosten, die es einzuhalten gilt?

Jeder kennt sie doch, die Geschichtenvon unglücklichen Bauherren, die nachÜberschreitung des vorhandenen Bau-budgets ihres Lebens nicht mehr froh wur-den. Sicher oft auch durch überzogeneWünsche oder Änderungsbegehren wäh-rend der Bauzeit. Hätten ihre Planer dieseBauherren nicht aber rechtzeitig vor Mehr-kosten bewahren müssen?

Für den Bauherren ist der Zeitpunkt für Pla-nungsentscheidungen wichtig und ihr Ein-fluss auf die Baukosten. Ihn muss zusätzlichinteressieren, dass im Planungsteam erar-beitete Lösungen sowohl von der Qualitätals auch vom Kostenrahmen her dem im-mer noch vielerorts üblichen Nacheinan-der-Planen überlegen sind. Und zwar haus-hoch, um es ganz plakativ auszudrücken.Und dennoch ist ein konsequentes Pla-nungsverhalten im Team offenbar nocheher die Ausnahme. Anzusprechen sindauch Grundsatzentscheidungen zur Nach-haltigkeit, die einem Bauherren zum Zeit-punkt von Planung und Ausführung viel-leicht noch gar nicht berühren oder die ernoch nicht einmal zu erkennen vermag.Nebenkosten einsparendes Energiema-nagement beispielsweise oder Planungs-details, die auf die Lebensdauer des Ob-jektes bezogen geringere als allgemein üb-liche Folgekosten nach sich ziehen.

Nur beispielhaft sei hier bei Verwaltungs-bauten die Bauteilaktivierung genannt,bei der durch eine Verrohrrung der Ge-schossdecken während der Betonarbei-ten sowohl Heizung als auch Klimaanlageweitgehend entbehrlich wird.Vielleicht so-gar mit Energiepfählen oder einer lastab-tragenden Bodenplatte als Energiesamm-ler.Auf jeden Fall lässt sich mit nur geringfü-gig höheren Investitionskosten das Be-haglichkeitsgefühl deutlich steigern. Unddies bei sinkenden Energie-Folgekostenund für die Wartung der ansonsten auf-wändigeren Haustechnik.

Begeisterte Bauherren können die bestenAkquisiteure für ihre Planer sein. Darüberhinaus bauen zufriedene Bauherren auchin Zukunft weiter und sprechen dannwiederum diejenigen Planer an, die ihmzum größten Mehrwert verholfen hatten.

Die Erfolgsmechanismen sind oft so ein-fach. Mauermaße im oktametrischen Sys-tem, eine optimale Ausnutzung des um-bauten Raumes, einfach umsetzbare Bau-weisen und schlüssig durchdachte Archi-

tektendetails seien beispielhaft erwähnt.Für optimale Qualität zu gleichzeitig akzep-tablen Preisen wird der aufgeschlosseneBauherr ein stets offenes Ohr haben.Und erwird dann einer angemessene Honorie-rung nach HOAI nicht im Wege stehen.

Vereinfacht ausgedrückt: Planer, die zuBaukosten bauen, die den üblichen Kos-tenrahmen um ein Vielfaches ihrer Hono-rierung unterschreiten,haben beste Chan-cen, auch in wirtschaftlich schwierigen Zei-ten auf ein noch ausreichendes Auftrags-polster blicken zu können.Wir müssen aberauch bereit sein, diese Vorteile so zu ver-deutlichen,dass auch der interessiertre Laiedies zu erkennen mag. Aber hapert esmanchmal nicht gerade an dieser Über-zeugungsarbeit?

Eine im Planungsteam erarbeitete Pla-nungsleistung wird im Einzelfall durch dieErfordernis mehrerer Abstimmungstermineim Team zusätzlichen Aufwand bedeuten,die leider zu oft vollzogene Friss – oder –Stirb - Planung hat es hier leichter.Aber derreibungslosere Gesamtablauf im Pla-nungsverhalten entschädigt für die auf-gewendeten Stunden.

Die Anwesenheit des Bauherrn bei allenentscheidenden Planungsgesprächen hatsich als äußerst hilfreich erwiesen.

Zusätzlich ließen sich die im Planungsteamerarbeiteten Lösungen noch durch einefrühzeitige Einschaltung der bauausfüh-renden Seite toppen. Kostensicherheitdurch frühzeitige Unternehmenseinbin-dung ins Planungsteam zu erzielen ist aberfür viele Planer und Bauherren noch im-mer suspekt.

Über die zahlreichen Möglichkeiten, dieKonstruktion eines Bauwerks von Pla-nungsbeginn an zu optimieren ist in denvergangenen Jahren immer wieder refe-riert und geschrieben worden. Durch denAutor dieses Artikels zuletzt im BDB-Jahr-buch 2003. Dafür sprechen Sie gerne ihreBezirksgruppe an, die Bundesgeschäfts-stelle des BDB in Berlin oder stöbern Sie imDownloadbereich bei www.kup-koeln.de.Unter dieser Internetadresse finden sichauch noch weitere Veröffentlichungenzum Thema.

Page 17: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

17

BDB-NRW-Sonderheft 2003

PPrroojjeekkttbbeerriicchhttProjektbericht

PROJEKT-BERICHT

Page 18: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

18

BDB-NRW-Sonderheft 2003

SScchhlluussssppuunnkkttSchlusspunkt

+++Wahlen zur IK Bau +++Wahlen zur IK Bau +++Wahlen zur IK Bau+++

Nicht vergessen!!!IK-Wahlen vom 1.12.-15.12.2003 (letzter Stand der Stimmabgabe)

Ingenieurkollegen des BDB-NRW wählen mit allen Ihren 3 Stimmen Ihre BDB-Kollegen und Kollegin-nen der Liste "Ingenieurkollegen" in den Wahllisten 1 und 3.

Besuchen Sie unser Forum unter : www.ik-wahlen.de

Page 19: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

Industriestraße 1446359 Heiden/Westfalen

Postfach 11 6346355 Heiden/Westfalen

Tel. +49 (0) 28 67/ 97 39-0Fax +49 (0) 28 67/ 97 39-900Internet: www.brueninghoff.deE-Mail: [email protected]

Kompetenz imHallenbau

Holzleimbau Zimmerei Beton- und Stahlbau Fertigbauteile Schlüsselfertiges Bauen

Brüninghoff

Sich für einenPartner

zu entscheidenbedeutet,

auf dessen Leistungund Fairness

vertrauen zu können.

Ihr kompetenter Partnerfür den

schlüsselfertigen Objekt-und Industriebau.

Wir von Brüninghoff planen und bauenseit beinahe 30 Jahren für die unter-schiedlichsten Branchen in Deutschland.Das heißt: 30 Jahre tägliche Problem-lösung, Planungsleistung, Fertigungskom-petenz in Holzleim-, Stahl- und Fertig-betonbauweise, Bauleitung und Projekt-management. In diesen Jahren wurdenBauvorhaben für Industrie und Gewerbesowie Sportstätten und landwirtschaftli-che Gebäude erfolgreich geplant und biszur schlüsselfertigen Übergabe begleitet.

Für uns ist eine Planung nur gut, wenn diegewählten Baustoffe aus Holz, Stahl oderStahlbeton, die Konstruktion und dieFunktionalität auf lange Sicht den Erwar-tungen unserer Bauherren entsprechen.Die Basis dafür ist eine ausreichende Pla-nungstiefe. Wir planen nicht nur wirt-schaftlich, sondern denken auch an diespäteren Betriebskosten der Projekte. Einekurze Bauzeit durch präzise Ausführungs-planung, perfekte CAD-Planung des Ob-jektes, Fertigung von Bauelementen, die

Kompetenzim Hallenbau

Unser Ziel ist es,Ihr Vertrauen zu gewinnen.

auf modernsten CNC-Fertigungsanlagenim eigenen Betrieb hergestellt werden.Die umfassende Bauleitung sowie perma-nente Kostenverfolgung und Kontrolle al-ler Arbeitsabläufe während der gesamtenRealisierung sind für uns wesentlicheMaßnahmen für einen wirtschaftlichenBauverlauf und eine reibungslose Monta-ge. Das ergibt die Sicherheit für denschlüsselfertigen Hallenbau.

Auf uns kann man sich verlassen. Bei unskommt alles aus einer Hand. Nahezu200 kompetente Mitarbeiter in allen Be-reichen engagieren sich für Sie. Wir sindzuverlässig und seriös. Und wir wissen,worum es geht und worüber wir spre-chen. Das alles macht uns zu kompeten-ten Partnern im Hallenbau.

Page 20: Nachrichten N R W - kup-koeln.dekup-koeln.de/wordpress/wp-content/uploads/2012/07/BDB_SH03.pdf · Nachrichten BUND DEUTSCHER BAUMEISTER, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE E.V., NRW Nr. 11/2003

Briefbogen undBriefumschlägeauch in Grossauflagen

ZIETHEN Medien GmbH & Co. KG50999 Köln (Sürth)Unter Buschweg 17Telefon: 02236/3989-0Telefax: 02236/3989-89

ISDN (MAC-LEONARDO):02236/3989-43e-mail: [email protected]://www.ziethen.de

Komplettherstellung von:

� Zeitschriften� Magazinen � Katalogen� Prospekten� Zeitungsbeilagen