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Nachrüsten von Maschinen Dipl.-Ing. Helge Oberle Tag der Arbeitssicherheit 2019 Fellbach, 10.04.2019

Nachrüsten von Maschinen - DGUV · Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Arbeitsmittel (Maschine) entspricht Maschinenrichtlinie 98/37/EG, Maschinenrichtlinie 89/392/EWG, Altmaschinen (vor

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Nachrüsten von Maschinen

Dipl.-Ing.

Helge Oberle

Tag der Arbeitssicherheit 2019

Fellbach, 10.04.2019

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Spannungsfeld - Nachrüsten von Maschinen

Typische Aussagen/Fragen:

• „Da gibt’s doch Bestandsschutz!“

• „Seit wann muss da was

gemacht werden?“

• „Wo steht das?“

„Was muss ich denn tun, um gerade noch so

rechtskonform (rechtssicher und nicht haftbar) zu sein?“

• „Alle Maschinen müssen dem

Stand der Technik entsprechen!“

• „Überall muss CE drauf!“

• „Wenn du nicht den neuesten

Stand hast, bis du mit einem Bein

im Knast!“

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Rechtslage

Anforderungen an Arbeitsmittel

Sichere Verwendung nach Stand der Technik

Nachrüsten von Maschinen

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Rechtslage

Hersteller

• Produktsicherheitsgesetz

• 9. Verordnung zum ProdSG

(Maschinenverordnung/

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG)

Anforderungen hinsichtlich der

Verwendung von Arbeitsmitteln

Anforderungen für erstmalige

Bereitstellung/Verwendung

einer Maschine in Europa

• Arbeitsschutzgesetz

• Betriebssicherheitsverordnung 2015

Betreiber

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Betriebssicherheitsverordnung

Anforderungen an zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel

(Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen)

Gefährdungsbeurteilung

§5 Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden

lassen, die … bei der Verwendung sicher sind.

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Anforderungen an Arbeitsmittel

Arbeitsmittel entspricht den sicherheitstechnischen

Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der

Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum

Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Arbeitsmittel (Maschine) entspricht

Maschinenrichtlinie 98/37/EG,

Maschinenrichtlinie 89/392/EWG,

Altmaschinen (vor 1995 (93))

Die BetrSichV unterscheidet 2 grundlegende Fallgestaltungen

• ausschließlich bestimmungsgemäße

Verwendung

• keine zusätzlichen Gefährdungen

(Arbeitsumgebung, -gegenstände, -ablauf, -zeit)

• Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 und

Prüfungen nach § 14 durchgeführt

• zusätzlich Überprüfung der Maschine

und Festlegung von Schutzmaßnahmen

nach §§ 8 und 9

Ziel: Bei der Verwendung sicher

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Maschinen nachrüsten

Betriebssicherheitsverordnung 2015

§ 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen

und Stillsetzen

§ 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

z.B. Stabilität, Schutzeinrichtungen, Zugänge, Absturz, Kennzeichnung …

Lösungen erfolgen nach T O P

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Verwendungssicherheit - entsprechend BetrSichVneue

Maschine

entspricht

MRL

2006/42/EG

I: Inhärent sichere Konstruktion

T: Technische Maßnahmen

Tn: ggf. Technische Nachrüstung

O: Organisatorische Maßnahmen

P: Personengebundene Maßnahmen

Sic

he

rhe

its

niv

ea

u

I

Rechtfertigung für den

Weiterbetrieb

Grenze zum sicherer Betrieb

nach Stand der Technik gemäß

BetrSichV

T

ggf. Tn

P

I

O

alte

Maschine

PO

T

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Beispiel Drehmaschine Baujahr 1976

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Not-Halt

Drehfutterschutz *)

*) Die „verriegelte“ Drehfutterschutzhaube ist in

Ausbildungswerkstätten und bei Serienfertigungen erforderlich!

Organisatorische Maßnahmen:

z. B. Betriebsanweisung, Prüfung,

Festlegung der Personen, die die

Maschine bedienen dürfen

Personenbezogene Maßnahmen:

z. B. besondere Unterweisung,

Tragen einer Schutzbrille, eng

anliegende Kleidung

Spindelabdeckung

Beispiel Drehmaschine Baujahr 1976: kein Bestandsschutz!

• Elektrik „fingerkuppensicher“

• Wiederanlaufschutz

• Einrückhebel

• Reitstock sichern gegen Herausfallen

• …

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Wesentliche Änderung?

Grundsatz:

Der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu

einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der

Maschine führen und die darüber hinaus keine

zusätzlichen Funktionen ermöglichen, werden

nicht als wesentliche Veränderung angesehen.

Interpretationspapier des BMAS vom 09.04.2015

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Maschinen nachrüsten

Ein Betreiber von Altmaschinen darf sich nicht vollständig auf das

Sicherheitsniveau berufen, das zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der

Maschine gegolten hat.

Es wird aber auch nicht zwangsläufig eine vollständige technische Nachrüstung

gefordert.

Es muss immer in einer Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Einzelfall

beurteilt werden, ob die Verwendung der Maschine sicher ist.

Zur Erreichung des Standes der Technik bei der Verwendung können sowohl

technische, als auch organisatorische und/oder personenbezogene Maßnahmen

zum Einsatz kommen

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Maschinensicherheit - Aus Sicht des Juristen

Gefahr erkennbar?

Gefahr vermeidbar? (pflichtgemäße Alternativen)

Vermeidung zumutbar?

ID 042864

„Was muss ich denn tun, um gerade noch so

rechtskonform (rechtssicher und nicht haftbar) zu

sein?“

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Vielen Dank

Dipl.-Ing. Helge Oberle

Berufsgenossenschaft Holz und Metall