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Rechtsprechung bbl 2009, Heft 2 April 67 © Springer-Verlag 2009 Salzburg Baugebrechen; feuerpolizeiliche Mängel; feuerpoli- zeilicher Auftrag; Bestimmtheit DOI 10.1007/s00738-009-0590-8 §§ 11, 13 sbg FPolO 1973 Ein feuerpolizeilicher Auftrag, der die Festlegung und Montage von Kehrbehelfen (hier: im unaus- gebauten Dachboden und über Dach) „im Einver- nehmen mit dem Rauchfangkehrer“ vorschreibt, ist zu unbestimmt, weil offen bleibt, was zu ge- schehen hätte, wenn ein Einvernehmen wegen unterschiedlicher Auffassungen nicht herstellbar ist. VwGH 22.10.2008, 2008/06/0088 <38> Steiermark Nachträgliche Vorschreibung baulicher Maßnahmen bei bestehenden Hochhäusern DOI 10.1007/s00738-009-0591-7 § 103 stmk BauG 1995; § 7 Abs 3 und 3a stmk FeuerpolizeiG 1985; Art 7 B-VG Der Verzicht auf die nachträgliche Vorschreibung bestimmter baulicher Maßnahmen bei bestehen- den Hochhäusern bewirkt keine Gleichheits- widrigkeit (hier: durch Aufhebung des § 103 stmk BauG), weil es im Gestaltungsspielraum des Ge- setzgebers liegt, ob und in welchem Ausmaß er bei bestehenden baulichen Anlagen nachträgli- che brandschutztechnische Maßnahmen ver- langt. Differenzierungen bei der nachträglichen Vor- schreibung von Brandschutzmaßnahmen zwi- schen überwiegend Wohnzwecken dienenden und anderen (zB überwiegend Bürozwecken die- nenden) Hochhäusern sind mangels sachlicher Begründung gleichheitswidrig. VfGH 9.10.2008, G 39/08 ua <39> Aus der Begründung: Der VfGH geht zunächst davon aus, dass § 7 Abs 3 des Stmk FeuerpolizeiG 1985 eine Rechtsgrundlage dafür bietet, bei bestehenden bauli- chen Anlagen dem Eigentümer bzw Verfügungsberech- tigten die Bereitstellung oder Errichtung von geeigne- ten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanla- gen, Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen mit schriſtlichem Bescheid aufzutragen, wenn dies offen- kundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anla- ge, unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegeben- heiten, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und wirtschaſtlich zumutbar ist. Der VfGH hegt keinen Zweifel, dass die genannten Auſträge für besonders brandgefährdete bauliche Anlagen, wie Hochhäuser iSd § 4 Z 36 Stmk BauG, das sind Gebäude, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 22,0 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschlie- ßenden Geländes liegt, erteilt werden können (vgl § 9 Abs 5 und 6 lit f Stmk FeuerpolizeiG 1985). Der durch die angefochtene Nov aufgehobene § 103 Stmk BauG bot eine – über die im § 7 Abs 3 Stmk FeuerpolizeiG 1985 hinausgehende – Möglichkeit, bei bestehenden Hochhäusern zusätzliche bauliche Maßnahmen, wie zB die Ausbildung der Hauptstiegenhäuser und der Auf- schließungsgänge als eigene Brandabschnitte, die brandbeständige Trennung der Kellergeschoße von den Stiegenhäusern oder die Ausstattung der Stiegenhäuser und Aufschließungsgänge mit einer Überdruckbelüf- tungsanlage vorzuschreiben. Der VfGH verkennt nicht, dass mit der Auebung des § 103 Stmk BauG die genannten baulichen Maß- nahmen bei bestehenden Häusern nicht mehr vorge- schrieben werden können. Der Verzicht auf die nach- trägliche Vorschreibung bestimmter baulicher Maß- nahmen bei bestehenden Hochhäusern bewirkt jedoch entgegen der Annahme der Antragsteller keine Gleich- heitswidrigkeit der Auebung des § 103 Stmk BauG, liegt es doch im Gestaltungsspielraum des Gesetzge- bers, ob und in welchem Ausmaß er bei bestehenden baulichen Anlagen nachträgliche brandschutztechni- sche Maßnahmen verlangt. Der Antrag auf Auebung der Z 2 des Art 1 des Gesetzes v 20.11.2007, mit dem das Stmk BauG und das Stmk FeuerpolizeiG 1985 geändert werden, LGBl 6/ 2008, war daher abzuweisen. 2.2. Zu § 7 Abs 3a Stmk FeuerpolizeiG 1985: Wie oben ausgeführt bietet § 7 Abs 3 Stmk Feuer- polizeiG 1985 nur eine Rechtsgrundlage für die Vor- schreibung der Bereitstellung oder Errichtung von ge- eigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Lösch- anlagen, Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen, nicht aber für die Vorschreibung von darüber hinausge- henden baulichen Maßnahmen, um bestehende Hoch- häuser an den Stand der Brandschutztechnik anzupas- sen. § 7 Abs 3a Stmk FeuerpolizeiG 1985 normiert einer- seits, dass § 7 Abs 3 leg cit auf bestehende, überwiegend Wohnzwecken dienende Hochhäuser nicht anzuwen- den ist, soweit hinsichtlich ihrer der Benützungsbewil- ligung zugrunde gelegten und weiterer vor dem In- Kraſt-Treten der Nov LGBl 6/2008 installierten techni- schen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtig- keit gewährleistet ist. Über die in diesen Hochhäusern vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus kann die Beh aber nachstehende Einrichtungen zusätzlich vor- schreiben: 1. Trockensteigleitung, 2. Druckknoprandmeldeanlage und Alarmeinrich- tung, 3. tragbare Feuerlöscher, 4. Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller sowie 5. brandhemmende Türen zu Wohnungen.

Nachträgliche Vorschreibung baulicher Maßnahmen bei bestehenden Hochhäusern

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Rechtsprechungbbl2009, Heft 2April 67

© Springer-Verlag 2009

Salzburg

Baugebrechen; feuerpolizeiliche Mängel; feuerpoli-zeilicher Auftrag; Bestimmtheit

DOI 10.1007/s00738-009-0590-8

§§ 11, 13 sbg FPolO 1973

Ein feuerpolizeilicher Auftrag, der die Festlegung und Montage von Kehrbehelfen (hier: im unaus-gebauten Dachboden und über Dach) „im Einver-nehmen mit dem Rauchfangkehrer“ vorschreibt, ist zu unbestimmt, weil offen bleibt, was zu ge-schehen hätte, wenn ein Einvernehmen wegen unterschiedlicher Auffassungen nicht herstellbar ist.

VwGH 22.10.2008, 2008/06/0088 <38>

Steiermark

Nachträgliche Vorschreibung baulicher Maßnahmen bei bestehenden Hochhäusern

DOI 10.1007/s00738-009-0591-7

§ 103 stmk BauG 1995; § 7 Abs 3 und 3a stmk FeuerpolizeiG 1985; Art 7 B-VG

Der Verzicht auf die nachträgliche Vorschreibung bestimmter baulicher Maßnahmen bei bestehen-den Hochhäusern bewirkt keine Gleichheits-widrigkeit (hier: durch Aufhebung des § 103 stmk BauG), weil es im Gestaltungsspielraum des Ge-setzgebers liegt, ob und in welchem Ausmaß er bei bestehenden baulichen Anlagen nachträgli-che brandschutztechnische Maßnahmen ver-langt.

Differenzierungen bei der nachträglichen Vor-schreibung von Brandschutzmaßnahmen zwi-schen überwiegend Wohnzwecken dienenden und anderen (zB überwiegend Bürozwecken die-nenden) Hochhäusern sind mangels sachlicher Begründung gleichheitswidrig.

VfGH 9.10.2008, G 39/08 ua <39>

Aus der Begründung: Der VfGH geht zunächst davon aus, dass § 7 Abs 3 des Stmk FeuerpolizeiG 1985 eine Rechtsgrundlage dafür bietet, bei bestehenden bauli-chen Anlagen dem Eigentümer bzw Verfügungsberech-tigten die Bereitstellung oder Errichtung von geeigne-ten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanla-gen, Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, wenn dies offen-kundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anla-ge, unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegeben-heiten, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist. Der VfGH hegt keinen Zweifel, dass die genannten Aufträge für besonders

brandgefährdete bauliche Anlagen, wie Hochhäuser iSd § 4 Z 36 Stmk BauG, das sind Gebäude, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 22,0 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschlie-ßenden Geländes liegt, erteilt werden können (vgl § 9 Abs 5 und 6 lit f Stmk FeuerpolizeiG 1985). Der durch die angefochtene Nov aufgehobene § 103 Stmk BauG bot eine – über die im § 7 Abs 3 Stmk FeuerpolizeiG 1985 hinausgehende – Möglichkeit, bei bestehenden Hochhäusern zusätzliche bauliche Maßnahmen, wie zB die Ausbildung der Hauptstiegenhäuser und der Auf-schließungsgänge als eigene Brandabschnitte, die brandbeständige Trennung der Kellergeschoße von den Stiegenhäusern oder die Ausstattung der Stiegenhäuser und Aufschließungsgänge mit einer Überdruckbelüf-tungsanlage vorzuschreiben.

Der VfGH verkennt nicht, dass mit der Aufhebung des § 103 Stmk BauG die genannten baulichen Maß-nahmen bei bestehenden Häusern nicht mehr vorge-schrieben werden können. Der Verzicht auf die nach-trägliche Vorschreibung bestimmter baulicher Maß-nahmen bei bestehenden Hochhäusern bewirkt jedoch entgegen der Annahme der Antragsteller keine Gleich-heitswidrigkeit der Aufhebung des § 103 Stmk BauG, liegt es doch im Gestaltungsspielraum des Gesetzge-bers, ob und in welchem Ausmaß er bei bestehenden baulichen Anlagen nachträgliche brandschutztechni-sche Maßnahmen verlangt.

Der Antrag auf Aufhebung der Z 2 des Art 1 des Gesetzes v 20.11.2007, mit dem das Stmk BauG und das Stmk FeuerpolizeiG 1985 geändert werden, LGBl 6/ 2008, war daher abzuweisen.

2.2. Zu § 7 Abs 3a Stmk FeuerpolizeiG 1985:Wie oben ausgeführt bietet § 7 Abs 3 Stmk Feuer-

polizeiG 1985 nur eine Rechtsgrundlage für die Vor-schreibung der Bereitstellung oder Errichtung von ge-eigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Lösch-anlagen, Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen, nicht aber für die Vorschreibung von darüber hinausge-henden baulichen Maßnahmen, um bestehende Hoch-häuser an den Stand der Brandschutztechnik anzupas-sen. § 7 Abs 3a Stmk FeuerpolizeiG 1985 normiert einer-seits, dass § 7 Abs 3 leg cit auf bestehende, überwiegend Wohnzwecken dienende Hochhäuser nicht anzuwen-den ist, soweit hinsichtlich ihrer der Benützungsbewil-ligung zugrunde gelegten und weiterer vor dem In-Kraft-Treten der Nov LGBl 6/2008 installierten techni-schen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtig-keit gewährleistet ist. Über die in diesen Hochhäusern vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus kann die Beh aber nachstehende Einrichtungen zusätzlich vor-schreiben:

1. Trockensteigleitung,2. Druckknopfbrandmeldeanlage und Alarmeinrich-

tung,3. tragbare Feuerlöscher,4. Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller

sowie5. brandhemmende Türen zu Wohnungen.

Rechtsprechung68bbl2009, Heft 2

April

© Springer-Verlag 2009

Der VfGH geht zunächst davon aus, dass die in § 7 Abs 3a Z 4 und 5 Stmk FeuerpolizeiG 1985 genannten Einrichtungen gem § 7 Abs 3 leg cit nicht vorgeschrie-ben werden können, weil sie weder Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, noch Löschanlagen, Löschmittel oder Löschwasserbezugsstellen darstellen. Dem ent-spricht auch die von den Beh vor dem In-Kraft-Treten der Nov LGBl 6/2008 geübte Praxis, den Einbau von Brandschutztüren (brandhemmende oder brandbe-ständige Türen gem der ÖNORM B 3850) auf § 103 Stmk BauG zu stützen (vgl VwGH 27.11.2007, 2006/ 06/0280 und VwGH 26.5.2008, 2006/06/0279).

§ 7 Abs 3a Stmk FeuerpolizeiG 1985 sieht daher für Hochhäuser, die überwiegend Wohnzwecken dienen, im Vergleich zu § 7 Abs 3 leg cit über Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmittel oder Löschwasserbezugsstellen hinausgehend die Vorschrei-bung baulicher Maßnahmen, nämlich von Brand-schutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller sowie brandhemmender Türen zu Wohnungen vor. § 7 Abs 3 Stmk FeuerpolizeiG 1985 gilt auch für Hochhäuser, aber nur für solche, die nicht überwiegend Wohnzwe-cken dienen, sieht aber nur die Vorschreibung von Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln oder Löschwasserbezugsstellen vor, er-laubt hingegen nicht die Vorschreibung von Brand-schutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller sowie von brandhemmenden Türen zu Wohnungen. Beide Normen dienen dem Schutz der Personen, die sich in dem Hochhaus aufhalten und durch einen Brand ge-fährdet sind. Der VfGH sieht keinen sachlichen Grund dafür, Hochhäuser, die überwiegend Wohnzwecken dienen, im Hinblick auf die vorzuschreibenden Brand-schutzmaßnahmen anders zu behandeln als Hochhäu-ser, die zB überwiegend Bürozwecken dienen. Es lässt sich kein sachlicher Grund dafür finden, weshalb für die in Hochhäusern, die überwiegend anderen als Wohnzwecken dienen, benützten Wohnungen keine brandhemmenden Türen vorgeschrieben werden kön-nen. Auch die Vorschreibung von Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller dient dem Schutz der in einem Hochhaus aufhältigen Menschen. Es wider-spricht dem Gleichheitssatz, diesen Schutz nur jenen Menschen zukommen zu lassen, die sich in einem Hochhaus aufhalten, das überwiegend Wohnzwecken dient. Die Beschränkung der Regelung des § 7 Abs 3a Stmk FeuerpolizeiG 1985 auf Hochhäuser, die über-wiegend Wohnzwecken dienen, ist daher gleichheits-widrig.

Zur Beseitigung der aufgezeigten Verfassungs-widrigkeit genügt es jedoch, im § 7 Abs 3a erster Satz des Stmk FeuerpolizeiG 1985 die Wendung „überwie-gend Wohnzwecken dienende“, im § 7 Abs 3a zweiter Satz leg cit die Worte „vorstehend bezeichneten“ und im § 7 Abs 3a letzter Satz leg cit das Wort „vorgenannte“ aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die unter dem Blickwinkel der mangelnden Determinierung vor-getragenen Bedenken einzugehen. (Aufhebung)

Abbruchbewilligung; Zustimmung des Grundeigentü-mers; Parteistellung des Grundeigentümers

DOI 10.1007/s00738-009-0592-6

§§ 25 Abs 1 Z 2, 32 Abs 1 Z 2 und Abs 3 stmk BauG 1995

Hat ein Grundeigentümer die Erteilung der bau-rechtlichen Abbruchbewilligung nicht selbst be-antragt, kommt ihm im Abbruchbewilligungsver-fahren eine (Neben-) Parteistellung zu.

VwGH 25.11.2008, 2008/06/0131 <40>

Aus der Begründung: Beantragt jemand die Erteilung einer Abbruchbewilligung (§ 32 BauG), der nicht Grundeigentümer ist, hat er gem § 32 Abs 1 Z 2 BauG seinem Antrag die Zustimmung des Grundeigentü-mers (als Beleg) anzuschließen. § 32 Abs 3 BauG trifft nähere Bestimmungen zur Beteiligung der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes der an das antragsgegen-ständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen am Abbruchbewilligungsverfahren. Eigene Bestim-mungen zur Parteistellung des Grundeigentümers, der die Erteilung der Abbruchbewilligung selbst nicht be-antragt hat, enthält § 32 BauG nicht. Aus der Systema-tik des Gesetzes (Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers zu einem Abbruchantrag; der Grundeigentümer ist als Beteiligter in § 25 Abs 1 Z 2 BauG genannt) ergibt sich, dass auch ein solcher Grund-eigentümer Partei des baubeh Abbruchbewilligungs-verfahrens ist (jedenfalls, soweit es um das Erfordernis seiner Zustimmung zu Vorhaben geht) und daher (nicht nur dem Antragsteller sondern auch) ihm der Bewilli-gungsbescheid zuzustellen ist (widrigenfalls der Be-scheid nach dem zuvor Gesagten nicht in Rechtskraft erwachsen kann). (Aufhebung)

(Mindest-)Abstände; Gebäudeabstände; Begriff „Öff-nungen“

DOI 10.1007/s00738-009-0593-5

§ 13 Abs 3 S 2 stmk BauG 1995

Weist ein Gebäude an der Grundgrenze Öffnun-gen (Fenster, Türen udgl) auf, muss der erforder-liche Gebäudeabstand eingehalten werden.

Feststehende Glasbausteine im Mauerwerk stellen keine Öffnungen (iSd § 13 Abs 3 stmk BauG 1995) dar.

VwGH 18.12.2008, 2007/06/0091 <41>

Aus der Begründung: § 13 Abs 3 zweiter Satz Stmk BauG sieht – wie wiedergegeben – vor, dass der erfor-derliche Gebäudeabstand einzuhalten ist, wenn das Gebäude an der Grenze „Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.)“ aufweist. Der Klammerausdruck zu dem Be-griff „Öffnungen“ lautet zwar relativ offen „und dgl.“, dies bezieht sich aber auf die davor genannten Fenster und Türen, bei denen es sich um Einrichtungen an