3
Eine tatsächliche weitere Aufklärung im Sinne einer weiteren Abfrage bei den Dritten hätte allerdings – unab- hängig von deren Ergebnis – nicht zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung geführt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in den Entscheidungsgründen des angegriffe- nen Urteils die Annahme verneint, die bei der Beklagten vorhandenen Informationen könnten Betriebs- oder Ge- schäftsgeheimnisse darstellen. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht aber nicht getroffen, ohne Ausnahmen zuzulassen. Vielmehr hat es ausgeführt, dass im konkre- ten Einzelfall etwas anderes gelten könne; dies sei von der Beklagten aber nicht ausreichend dargelegt worden. Auch wissenschaftliche Arbeiten unterfielen dem Begriff der Be- triebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht. Insoweit hat es – in sich folgerichtig – keine weitere Aufklärung des Sach- verhalts für erforderlich gehalten. Sofern die Beklagte eine derartige Tatsachenaufklärung nicht selbst betreiben konnte, was vorgehen sollte, hätte sie mithin spätestens in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hinwei- sen und das Gericht auf entsprechende Maßnahmen hin- weisen müssen. Dass die Beklagte die Klage insgesamt für unbegründet hielt und deshalb nicht weiter vorgetragen hat, ist in die- sem Zusammenhang unerheblich. Wenn die Beklagte die Einholung von weiteren Auskünften Dritter oder gar eine Beweisaufnahme für geboten hielt, hätte sie einen dahin- gehenden Beweisantrag stellen müssen. Eine Rüge der ge- richtlichen Aufklärungspflicht kann im Berufungszulas- sungsverfahren insoweit nicht mehr erhoben werden, als ein Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 18. 2. 2012 – 2 A 1856/12.Z, NVwZ- RR 2013, 561; Beschl. v. 7. 2. 2001 – 6 UZ 695/99.A, ES- VGH 51, 138; BVerwG, Beschl. v. 19. 8. 1997 – 7 B 261.97, NJW 1997, 3328; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 VwGO, Rdnr. 13 m. w. N.). Zuletzt begründet auch die unterlassene Beiladung von Betroffenen keinen Verfahrensverstoß, der zur Zulassung der Berufung führen würde. Die Beklagte macht insoweit geltend, das Verwaltungs- gericht hätte die Universität Freiburg zum Verfahren beiladen müssen, da deren rechtliche Interessen berührt seien. Es kann offen bleiben, ob es sich im Fall der Beiladung der Universität um eine einfache (§ 65 Abs. 1 VwGO) oder notwendige (§ 65 Abs. 2 VwGO) Beiladung handeln würde. Denn in beiden Fällen wäre die Beklagte durch das Unterlassen nicht beschwert. Das Unterbleiben einer ein- fachen Beiladung, die in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist, wäre kein Verfahrensfehler, auf dem eine Entscheidung beruhen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. 7. 1974 – IV C 50.72, BVerwGE 45, 309). Das Unterblei- ben einer notwendigen Beiladung wäre zwar ein beacht- licher Verfahrensfehler, begründete aber keine materielle Beschwer der Beklagten, weil es sie nicht in eigenen Rech- ten berühren würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. 9. 2009 – 8 B 75.09, NVwZ-RR 2010, 37; VGH München, Beschl. v. 15. 8. 2011 – 21 ZB 10.1314, juris). Denn die notwen- dige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbe- teiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglich- keiten der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsver- hältnis Beteiligten erstreckt. Das schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ein (vgl. BVerwG vom 16. 9. 2009 a. a. O.). 3. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf der Grund- lage von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. DOI: 10.1007/s10357-014-2613-8 Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht BNatSchG § 66; BGB § 469 Abs. 2 1. Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und gemisch- ter Schenkung. 2. Bedarf ein Kaufvertrag einer Genehmigung, ist ein Vorkaufsfall bis zur Erteilung der Genehmigung noch nicht eingetreten, weil bis dahin ein für die Ausübung des Vorkaufsrechts notwendiger wirksamer Kaufver- trag mit einem Dritten noch nicht vorliegt. 3. Solange der Vertrag nicht genehmigt und diese Tatsache dem Vorkaufsberechtigten mitgeteilt worden ist, wird auch die Frist für die Auslegung des Vorkaufs- rechts nicht in Gang gesetzt. 4. § 66 Abs. 2 BNatSchG verlangt nicht, dass die Aus- übung des Vorkaufsrecht nur dann erfolgen darf, wenn die naturschutzfachlichen Ziele optimal und umfas- send verwirklicht werden können. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. 1. 2013 – 4 LA 173/12 – Aus den Gründen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die von der Klägerin gel- tend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend darge- legt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beru- fung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Be- scheid des Beklagten vom 29. 9. 2011 über die Ausübung des Vorkaufsrechts in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. 11. 2011 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin kann dieser Entscheidung nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich bei dem von ihr und Herrn B. geschlossenen Vertrag vom 21. 7. 2011 nicht um einen Grundstückskauf- vertrag, sondern um eine gemischte Schenkung gehandelt habe und daher kein Vorkaufsfall vorliege, weil ausgehend von einem Verkehrswert des Grundstücks ein krasses Miss- verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, so dass eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Verfügung streite. Denn diese Annahme der Klägerin ist unzutreffend. Eine gemischte Schenkung, die anders als ein Kaufver- trag keinen Vorkaufsfall auslöst, liegt nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn die Ver- tragsparteien das objektive Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung kennen und sich zudem darüber einig sind, dass ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleis- tung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet wer- den soll (vgl. BGH, Urt. v. 25. 9. 1986 – II ZR 272/85, NJW 1987, 980; BGH, Urt. v. 21. 6. 1972 – IV ZR 221/69, BGHZ 59, 132). Dabei rechtfertigt aber nicht schon die Feststellung eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung die Annahme, die Parteien hätten sich über die teilweise Unentgeltlichkeit des Geschäfts schlüssig ge- einigt (BGH, Urt. v. 25. 9. 1986, a. a. O.). Denn zum einen können die Vertragsparteien den Wert der auszutauschen- den Leistungen im Rahmen der Vertragsfreiheit selbst be- stimmen (BGH, Urt. v. 21. 6. 1972, a. a. O.). Zum anderen können subjektive Wertvorstellungen weit auseinander- gehen und entfernen sich nicht selten von den objektiven Werten (BGH, Urt. v. 25. 9. 1986, a. a. O.). Gleichwohl ist demjenigen, der sich auf das Vorliegen einer gemischten Schenkung beruft, eine Beweiserleichterung in Form ei- ner tatsächlichen Vermutung zuzubilligen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein ge- ringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht (BGH, Urt. v. 25. 9. 1986, a. a. O.). NuR (2014) 36: 209–211 209 Rechtsprechung 123

Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

  • Upload
    kathrin

  • View
    214

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

Eine tatsächliche weitere Aufklärung im Sinne einer weiteren Abfrage bei den Dritten hätte allerdings – unab-hängig von deren Ergebnis – nicht zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung geführt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in den Entscheidungsgründen des angegriffe-nen Urteils die Annahme verneint, die bei der Beklagten vorhandenen Informationen könnten Betriebs- oder Ge-schäftsgeheimnisse darstellen. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht aber nicht getroffen, ohne Ausnahmen zuzulassen. Vielmehr hat es ausgeführt, dass im konkre-ten Einzelfall etwas anderes gelten könne; dies sei von der Beklagten aber nicht ausreichend dargelegt worden. Auch wissenschaftliche Arbeiten unterfielen dem Begriff der Be-triebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht. Insoweit hat es – in sich folgerichtig – keine weitere Aufklärung des Sach-verhalts für erforderlich gehalten. Sofern die Beklagte eine derartige Tatsachenaufklärung nicht selbst betreiben konnte, was vorgehen sollte, hätte sie mithin spätestens in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hinwei-sen und das Gericht auf entsprechende Maßnahmen hin-weisen müssen.

Dass die Beklagte die Klage insgesamt für unbegründet hielt und deshalb nicht weiter vorgetragen hat, ist in die-sem Zusammenhang unerheblich. Wenn die Beklagte die Einholung von weiteren Auskünften Dritter oder gar eine Beweisaufnahme für geboten hielt, hätte sie einen dahin-gehenden Beweisantrag stellen müssen. Eine Rüge der ge-richtlichen Aufklärungspflicht kann im Berufungszulas-sungsverfahren insoweit nicht mehr erhoben werden, als ein Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 18. 2. 2012 – 2 A 1856/12.Z, NVwZ-RR 2013, 561; Beschl. v. 7. 2. 2001 – 6 UZ 695/99.A, ES-VGH 51, 138; BVerwG, Beschl. v. 19. 8. 1997 – 7 B 261.97, NJW 1997, 3328; Kopp/Schenke, VwGO, 19.  Aufl. 2013, § 124 VwGO, Rdnr. 13 m. w. N.).

Zuletzt begründet auch die unterlassene Beiladung von Betroffenen keinen Verfahrensverstoß, der zur Zulassung der Berufung führen würde.

Die Beklagte macht insoweit geltend, das Verwaltungs-gericht hätte die Universität Freiburg zum Verfahren beiladen müssen, da deren rechtliche Interessen berührt seien.

Es kann offen bleiben, ob es sich im Fall der Beiladung der Universität um eine einfache (§ 65 Abs.  1 VwGO) oder notwendige (§ 65 Abs. 2 VwGO) Beiladung handeln würde. Denn in beiden Fällen wäre die Beklagte durch das Unterlassen nicht beschwert. Das Unterbleiben einer ein-fachen Beiladung, die in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist, wäre kein Verfahrensfehler, auf dem eine Entscheidung beruhen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. 7. 1974 – IV C 50.72, BVerw GE 45, 309). Das Unterblei-ben einer notwendigen Beiladung wäre zwar ein beacht-licher Verfahrensfehler, begründete aber keine materielle Beschwer der Beklagten, weil es sie nicht in eigenen Rech-ten berühren würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. 9. 2009 – 8 B 75.09, NVwZ-RR 2010, 37; VGH München, Beschl. v. 15. 8. 2011 – 21 ZB 10.1314, juris). Denn die notwen-dige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbe-teiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglich-keiten der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsver-hältnis Beteiligten erstreckt. Das schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ein (vgl. BVerwG vom 16. 9. 2009 a. a. O.).

3. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf der Grund-lage von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen.

DOI: 10.1007/s10357-014-2613-8

Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

BNatSchG § 66; BGB § 469 Abs. 2

1. Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und gemisch-ter Schenkung.

2. Bedarf ein Kaufvertrag einer Genehmigung, ist ein Vorkaufsfall bis zur Erteilung der Genehmigung noch nicht eingetreten, weil bis dahin ein für die Ausübung des Vorkaufsrechts notwendiger wirksamer Kaufver-trag mit einem Dritten noch nicht vorliegt.

3. Solange der Vertrag nicht genehmigt und diese Tatsache dem Vorkaufsberechtigten mitgeteilt worden ist, wird auch die Frist für die Auslegung des Vorkaufs-rechts nicht in Gang gesetzt.

4. § 66 Abs. 2 BNatSchG verlangt nicht, dass die Aus-übung des Vorkaufsrecht nur dann erfolgen darf, wenn die naturschutzfachlichen Ziele optimal und umfas-send verwirklicht werden können.OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. 1. 2013 – 4 LA 173/12 –

Aus den Gründen:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die von der Klägerin gel-tend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs.  2 Nr.  1, 2, 3, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend darge-legt worden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beru-fung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Be-scheid des Beklagten vom 29. 9. 2011 über die Ausübung des Vorkaufsrechts in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. 11. 2011 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin kann dieser Entscheidung nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich bei dem von ihr und Herrn B. geschlossenen Vertrag vom 21. 7. 2011 nicht um einen Grundstückskauf-vertrag, sondern um eine gemischte Schenkung gehandelt habe und daher kein Vorkaufsfall vorliege, weil ausgehend von einem Verkehrswert des Grundstücks ein krasses Miss-verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, so dass eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Verfügung streite. Denn diese Annahme der Klägerin ist unzutreffend.

Eine gemischte Schenkung, die anders als ein Kaufver-trag keinen Vorkaufsfall auslöst, liegt nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn die Ver-tragsparteien das objektive Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung kennen und sich zudem darüber einig sind, dass ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleis-tung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet wer-den soll (vgl. BGH, Urt. v. 25. 9. 1986 – II ZR 272/85, NJW 1987, 980; BGH, Urt. v. 21. 6. 1972 – IV ZR 221/69, BGHZ 59, 132). Dabei rechtfertigt aber nicht schon die Feststellung eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung die Annahme, die Parteien hätten sich über die teilweise Unentgeltlichkeit des Geschäfts schlüssig ge-einigt (BGH, Urt. v. 25. 9. 1986, a. a. O.). Denn zum einen können die Vertragsparteien den Wert der auszutauschen-den Leistungen im Rahmen der Vertragsfreiheit selbst be-stimmen (BGH, Urt. v. 21. 6. 1972, a. a. O.). Zum anderen können subjektive Wertvorstellungen weit auseinander-gehen und entfernen sich nicht selten von den objektiven Werten (BGH, Urt. v. 25. 9. 1986, a. a. O.). Gleichwohl ist demjenigen, der sich auf das Vorliegen einer gemischten Schenkung beruft, eine Beweiserleichterung in Form ei-ner tatsächlichen Vermutung zuzubilligen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein ge-ringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht (BGH, Urt. v. 25. 9. 1986, a. a. O.).

NuR (2014) 36: 209–211 209Rechtsprechung

123

Page 2: Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

Der Klägerin ist einzuräumen, dass ein grobes Missver-hältnis zwischen der im Kaufvertrag vom 21. 7. 2011 ver-einbarten Leistung und Gegenleistung besteht, da der Wert des 20 574 qm großen bewaldeten Grundstücks deut-lich höher ist als der vereinbarte Kaufpreis von nur 500,– EUR. Dennoch kann hier nicht davon ausgegangen wer-den, dass es sich bei dem notariell beurkundeten Vertrag vom 21. 7. 2011 entgegen seiner Bezeichnung und seinem eindeutigen Wortlaut nicht um einen Kaufvertrag, sondern um eine gemischte Schenkung gehandelt hat. Denn die an-waltlich vertretene Klägerin hat im erstinstanzlichen Ver-fahren wortwörtlich vorgetragen, dass sie „mit notariellem Kaufvertrag vom 21. 7. 2011 … die gut 2 ha große Waldflä-che Flurstück 118/19 der Flur 5 Gemarkung C. im Wert von ca. 12 000,00 € bis 14 000,00 € von einem Kollegen zum Freundschaftspreis von 500,00 € (hat) kaufen können“. Da-mit hat sie selbst deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem zwischen ihr und Herrn B. geschlossenen Ver-trag um einen Kaufvertrag gehandelt hat. Ein Vertrag über den Kauf eines Grundstücks ist nämlich auch dann, wenn ein erheblich unter dem Marktwert des verkauften Grund-stücks liegender „Freundschaftspreis“ vereinbart worden ist, in rechtlicher Hinsicht ein Kaufvertrag und keine ge-mischte Schenkung. Eine gemischte Schenkung setzt näm-lich – wie bereits ausgeführt – voraus, dass sich die Ver-tragsparteien darüber einig sind, dass ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unent-geltlich zugewendet werden soll. Die eingangs zitierte Er-klärung der anwaltlich vertretenen Klägerin bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Vertrags-parteien Einigkeit darüber bestanden hat, dass das Grund-stück teilweise unentgeltlich auf die Klägerin übertragen werden soll, da in der Vereinbarung eines „Freundschafts-preises“ als Kaufpreis eben keine Vereinbarung über eine teilweise unentgeltliche Grundstücksübertragung liegt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ihrer oben zitierten Erklärung angefügt hat, sie habe das Grundstück „praktisch geschenkt bekommen“. Denn zum einen hat die Klägerin mit diesen Worten ledig-lich zum Ausdruck gebracht, dass der mit Herrn D. B. verein-barte „Freundschaftspreis“ für sie äußerst günstig gewesen ist. Zum anderen besagt die Erklärung, das Grundstück „prak-tisch geschenkt bekommen“ zu haben, eben nicht, dass der Klägerin ein Teil des Grundstücks im Rechtssinne geschenkt worden ist, d. h., dass sie sich mit Herrn B. darüber einig ge-wesen ist, dass die Übertragung eines Teils des Grundstücks nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unent-geltlich vorgenommen worden ist, was Voraussetzung für die Annahme einer gemischten Schenkung gewesen wäre. Schließlich spricht gegen das Vorliegen einer gemischten Schenkung auch der Umstand, dass die Klägerin den Vertrag im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich als Kaufvertrag und das Grundstück als „Kauffläche“ bezeichnet hat.

Angesichts dieser Angaben der Klägerin zum Inhalt des zwischen ihr und Herrn B. geschlossenen Vertrages vom 21. 7. 2011 ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien einen Kaufvertrag und keine gemischte Schenkung verein-bart haben. Daher greift auch eine tatsächliche Vermutung für eine gemischte Schenkung nicht ein. Folglich ist der erst im Berufungszulassungsverfahren erhobene Einwand der Klägerin, der von ihr geschlossene Vertrag stelle eine gemischte Schenkung und keinen Kaufvertrag dar, nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstin-stanzlichen Urteils zu begründen.

Derartige Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klä-gerin, der Beklagte habe die Zweimonatsfrist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht eingehalten, weil der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts sowohl dem Notar als auch den Vertragsparteien erst am 4. 10. 2011 zugestellt worden sei, das Naturschutzamt des Beklagten aber spätestens am 28. 7. 2011 von dem Vertragstext Kenntnis erlangt habe und

eine gezielte Adressierung des Schreibens des Notars an die Naturschutzbehörde für den Fristbeginn ebenso wenig er-forderlich gewesen sei wie ein ausdrücklicher Hinweis des Notars auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht.

Nach § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i. V. m. § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das Vorkaufsrecht bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung über den Inhalt des geschlossenen Vertrags durch den Verpflichteten oder einen Dritten ausgeübt werden. Bedarf der schuldrechtliche Vertrag – wie der vorliegende Kaufvertrag nach §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG – einer Genehmigung, ist ein Vorkaufsfall aber bis zu der Erteilung der Genehmigung noch nicht eingetreten, weil bis dahin ein für die Ausübung des Vorkaufsrechts notwendiger wirk-samer Kaufvertrag mit einem Dritten noch nicht vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 29. 10. 1993 – V ZR 136/92, NJW 1994, 315). Solange der Vertrag nicht genehmigt und diese Tatsa-che dem Vorkaufsberechtigten mitgeteilt worden ist, wird auch die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht in Lauf gesetzt (BGH, Urt. v. 29. 10. 1993, a. a. O.). Im vorlie-genden Fall hat der Beklagte die Genehmigung des Kauf-vertrags vom 21. 7. 2011 erst am 11. 8. 2011 erteilt. Daher hat die Zweimonatsfrist zur Ausübung des Vorkaufsrechts frü-hestens mit der Bekanntgabe dieses Genehmigungsbeschei-des zu laufen begonnen. Folglich ist die Zweimonatsfrist im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten am 4. 10. 2011 noch nicht abgelaufen gewesen. Daher sind die vorstehenden Ein-wendungen der Klägerin nicht entscheidungserheblich. In-folgedessen sind sie weder geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch beson-dere rechtliche und/oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu begründen. Darüber hi-naus liegt insoweit auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs.  2 Nr.  4 VwGO nicht vor, weil das klageabweisende Urteil nicht auf einer Abweichung von dem von der Kläge-rin angeführten Beschluss des 8. Senats des OVG Lüneburgs vom 31. 10. 2002 (8 LA 136/02) beruht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz bestehen schließlich auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts § 66 Abs.  2 BNatSchG entspricht, demzu-folge das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden darf, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid hinreichend deutlich dargestellt hat, warum der Erwerb des Grundstücks mittels Ausübung des Vorkaufsrechts aus Gründen des Na-turschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Die im Widerspruchsbescheid angeführten Gründe für die Aus-übung des Vorkaufsrechts sind sowohl plausibel als auch ge-eignet, die Notwendigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu belegen. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungs-zulassungsverfahren ist nicht geeignet, diese Beurteilung ernstlich in Frage zu stellen. Das gilt zunächst für den Vor-trag, dass sich die ehemalige Sandentnahmestelle „in Grenz-nähe zu mit sehr viel dichterem Hochwald bestockten Nach-bargrundstücken außerhalb des NSG“ befinde, so dass die geplanten Auslichtungen nur „im nächsten Umgebungsbe-reich des Sandbruchs“ möglich seien, „was einer angestreb-ten Verbesserung der Besonnung, die der Ansiedlung wär-meabhängiger, die Trockenheit liebender, also moorfremder Tiere dienen soll, deutliche, die Zieldienlichkeit in Frage stellende Grenzen setzt“. Denn § 66 Abs. 2 BNatSchG ver-langt nicht, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nur dann erfolgen darf, wenn die naturschutzfachlichen Ziele optimal und umfassend verwirklicht werden können. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass es „kein natur-

Rechtsprechung

123

210 NuR (2014) 36: 209–211

Page 3: Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

schutzfachliches Interesse an der Schaffung eines von seines-gleichen isolierten kleinen Trockenbiotops in naher Nach-barschaft zu einem großen Moorgebiet“ gibt, „zumal da es in der weiteren Umgebung zahlreiche ähnliche alte Sand-brüche gibt, die sich besser eignen oder zweckentsprechend herrichten lassen“. Zum einen hat die Klägerin die erste Be-hauptung nicht substantiiert, diese ist auch nicht ohne wei-teres nachvollziehbar. Zum anderen ist die zweite Behaup-tung rechtlich nicht relevant. Abgesehen davon sind der Beklagte und das Land Niedersachsen bereits Eigentümer benachbarter Flächen in dem Naturschutzgebiet. Außerdem hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass er nach wie vor anstrebt, das gesamte Naturschutzgebiet schrittweise in das Eigentum der öffentlichen Hand zu überführen. Schließlich setzt die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht „die Beja-hung bestimmter naturschutzfachlicher Qualitäten des strei-tigen Grundstücks voraus, die anders als durch öffentliche Eigentümer-Obhut nicht zu schützen oder zu optimieren sind“. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist vielmehr schon dann aus Gründen des Naturschutzes und der Landschafts-pflege erforderlich, wenn die Ziele des Naturschutzes durch die öffentliche Hand besser oder zuverlässiger als durch Pri-vatpersonen verwirklicht werden können, worauf der Be-klagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend hinge-wiesen hat. Dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in der Zulassungsbegründung in der mündlichen Verhand-lung ausdrücklich angeboten haben will, „das Dulden oder Unterlassen wie auch die eigene Durchführung bestimmter gebotener, auch über die Ansprüche der NSG-VO hinaus-gehender Maßnahmen durch Grunddienstbarkeit dinglich absichern zu lassen“, belegt ebenfalls nicht, dass die Aus-übung des Vorkaufsrechts in dem für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides aus naturschutzfachlichen Grün-den nicht erforderlich gewesen ist.

Stilllegung einer Biogasanlage nach Widerruf der Genehmigung

BauGB § 35 Abs. 1; BImSchG § 20 Abs. 2, § 21

Liegen – wie hier nach dem Widerruf der für den Be-trieb einer Biogasanlage erteilten Genehmigung – die Voraussetzungen für eine Stilllegung der Anlage vor, soll die Behörde diese anordnen, wenn nicht ein atypi-scher Fall vorliegt. Ein atypischer Fall kann anzuneh-men sein, wenn die (erneute) Genehmigungsfähigkeit der Anlage offensichtlich ist (im vorliegenden Einzel-fall, in dem ein Landwirt die ursprünglich ihm gegen-über genehmigte Anlage zurückerworben hat, im Hin-blick auf die gebotene behördliche Prüfung, ob sich seit Genehmigungserteilung die Modalitäten des land-wirtschaftlichen Betriebs verändert haben, verneint).OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. 4. 2013 – 12 ME 41/13 –

Das Verfahren betrifft die für sofort vollziehbar erklärte Stilllegung einer Biogasanlage.

Unter dem 21. 4. 2006 erteilte das seinerzeit zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Emden (GAA) dem Landwirt K. L. die im-missionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Biogasanlage am Standort M. Auf dem genannten Grundstück be-findet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb, den Herr L. von seiner Mutter gepachtet hat. Die Schlussabnahme der Biogasanlage fand am 23. 4. 2008 statt.

Bereits unter dem 3. bzw. 4. 1. 2007 hatten Herr L. und die C. R. A. GmbH & Co. KG (laut Handelsregisterauszug vom 5. 3. 2013 eine Gesellschaft mit Sitz in H., deren persönlich haftende Gesellschaf-terin die C. S. D. GmbH und deren Kommanditistin die C. S. T.

GmbH ist und deren Gegenstand die Errichtung und der Betrieb einer oder mehrerer Biogasanlagen ist) einen Vertrag über die Lie-ferung von Substrat zum Einsatz in einer Biogasanlage geschlossen. In diesem Vertrag wird die C. R. A. GmbH & Co. KG als „Betrei-ber“ der Biogasanlage und Herr L. als „Lieferant“ bezeichnet und heißt es weiter, der Betreiber plane die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse. Unter dem 3. bzw. 5. 7. 2007 schlossen die Betreffenden einen Anlagenbewirt-schaftungsvertrag, durch den Herr L. zum Bewirtschafter der von der C. R. A. GmbH & Co. KG geplanten Biogasanlage eingesetzt wurde. Unter dem 25. 3. 2010 firmierte die C. R. A. GmbH & Co. KG in die Antragstellerin um.

Im Juli 2011 übermittelte das GAA dem Antragsgegner Unterla-gen betreffend den Betreiberwechsel zur Prüfung einer fortbestehen-den Privilegierung. Unter dem 1. 11. 2011 teilte Herr L. dem – durch Verfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Kli-maschutz vom 28. 9. 2011 für im Zusammenhang u. a. mit landwirt-schaftlichen Betrieben stehenden Biogasanlagen zuständig geworde-nen – Antragsgegner mit, dass ihm die Bewirtschaftung der Anlage entzogen und ein Hausverbot erteilt worden sei.

Aus den Gründen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeich-neten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht be-gründet.

Entgegen der Annahme des Antragsgegners steht nach summari-scher Prüfung weder der Zulässigkeit der Beschwerde noch der Zu-lässigkeit des Eilantrags entgegen, dass Herr L. die Biogasanlage samt Zubehör mit Kaufvertrag vom 4. 4. 2013 von der Antragstellerin er-worben hat. Nach § 173 Satz  1 VwGO i. V. m. § 265 Abs.  1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht eines Beteiligten, die im Streit befangene Sache zu veräußern, nicht aus. Eine Veräußerung während des gerichtlichen Verfahrens hat nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich keinen Einfluss auf den Prozess. Übernimmt – wie hier – ein Rechtsnachfolger den Prozess nicht, ist das Verfahren mit den bisherigen Beteiligten fortzuführen (vgl. auch BVerwG, Be-schl. v. 7. 2. 2011 – 6 C 11.10, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 63 Rdnr. 14 f.). Die genannten Vorschriften führen zu einer gesetz-lich zulässigen Prozessstandschaft (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 42 Rdnr. 174, 61). Die Antragstellerin bleibt mithin beschwerde- bzw. klagebefugt. Gründe, aus denen das Rechtsschutzbedürfnis ent-fallen sein sollte, sind dem Senat nicht ersichtlich.

Die Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (§ 146 Abs.  4 Satz  6 VwGO) geben keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss zu än-dern. Er ist nach summarischer Prüfung im Ergebnis nicht zu bean-standen. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antrag-stellerin auszufallen hat.

Die angeordnete Stilllegung der Biogasanlage findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs.  2 Satz  1 Alt.  1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde an-ordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Ge-nehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen ist. Es kann dahinstehen, ob die Recht-mäßigkeit der Stilllegungsanordnung anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 18. 2. 2013 (so u. a. Jarass, BImSchG, 9.  Aufl., § 20 Rdnr. 44; Koch, in: Koch/Pache/Scheuing (Hg.), GK-BIm-SchG, § 20 Rdnr. 108) oder nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist (so Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand: Juni 2012, § 20 BImSchG, Rdnr. 85). Die Voraussetzungen des § 20 Abs.  2 Satz  1 Alt.  1 BImSchG liegen nach summarischer Prüfung zu beiden Zeitpunk-ten vor.

Die Biogasanlage am Standort M. weg N. in B. wird ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Der Wi-derruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21. 4. 2006 wird einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach standhalten. Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG. Danach darf eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz er-teilte rechtmäßige Genehmigung mit Wirkung für die Zu-kunft widerrufen werden, auch nachdem sie unanfechtbar

NuR (2014) 36: 211–213 211Rechtsprechung

123