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Neue Tatsachen im Steuerrecht (§ 222 AO) mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs by Werner Sporbeck Review by: Heinz Paulick FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 30, H. 3 (1972), pp. 545-547 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40910931 . Accessed: 17/06/2014 10:26 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.81 on Tue, 17 Jun 2014 10:26:56 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Neue Tatsachen im Steuerrecht (§ 222 AO) mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofsby Werner Sporbeck

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Neue Tatsachen im Steuerrecht (§ 222 AO) mit besonderer Berücksichtigung derRechtsprechung des Bundesfinanzhofs by Werner SporbeckReview by: Heinz PaulickFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 30, H. 3 (1972), pp. 545-547Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40910931 .

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der BRD zu gelangen. Bei den vom Verfasser verglichenen Arbeiten handelt es sich um die sogenannte Sozialenquete für die BRD einerseits und um das „Programa Argentino de Seguridad Social (PASS)", ein relativ unbekanntes Modell eines inter- disziplinären Forscher-Teams für eine mögliche künftige Gestaltung der sozialen Sicherung in Argentinien, andererseits. Dieser Vergleich wird vom Verfasser jedoch nach ein paar einleitenden Bemerkungen auf die Systeme der gesetzlichen Alters- sicherung beschränkt.

Allekottea Untersuchung besteht aus zwei nur lose zusammenhängenden Teilen von recht unterschiedlicher Bedeutung und Qualität. Im ersten Teil seiner Arbeit beschäftigt sich der Verfasser mit den im Schrifttum relativ wenig beachteten, den- noch aber sehr wesentlichen organisatorischen Problemen in der gesetzlichen Ren- tenversicherung. Hier werden so bedeutsame Punkte behandelt wie die Gliederung der Rentenversicherung nach dem Risiko, dem Berufsstand und nach Regionen so- wie die Selbstverwaltung in der Rentenversicherung.

Gegen das methodische Vorgehen in diesem ersten Teil der vorliegenden Arbeit ist einzuwenden, daß die Anwendung bestimmter Grundsätze aus der argentinischen Studie meist völlig kritiklos bzw. ohne ausreichende Begründung auch für die BRD gefordert und nur untersucht wird, inwieweit diese Prinzipien heute in der gesetz- lichen Rentenversicherung verwirklicht sind und welche Konsequenzen daraus be- züglich organisatorischer Veränderungen zu ziehen sind.

Trotzdem ist dieser erste, 88 Seiten umfassende Teil der Untersuchung Alle- Jcottes in sich weit geschlossener und selbständiger als der zweite Teil, der speziellen Problemen der Rentenversicherung gewidmet ist. Hier werden wesentliche reform- bedürftige Punkte im System der Alterssicherung durch die gesetzliche Rentenver- sicherung in der BRD angesprochen, wie z.B. die Problematik des zu versichernden Personenkreises, die Vergabe von Versicherten-Nummern, die Rentenformel, die Finanzierung und die Arten, der Beginn und die Höhe der Leistungen. Allekotte zeigt, daß viele vom PASS für Argentinien vorgeschlagene Lösungen dieser Pro- bleme in ihren Grundzügen mit den Vorschlägen Wilfrid Schreibers und mit man- chen Überlegungen der Sozialenquete übereinstimmen. Dies erklärt sich daraus, daß die Untersuchung des PASS durch Schreiber, der bereits auf die Rentenreform von 1957 in der BRD großen Einfluß hatte, Mitglied der Sozialenquête-Kommission war und seine Vorschläge in zahlreichen Veröffentlichungen dargelegt hat, nicht uner- heblich beeinflußt wurde, nicht zuletzt auch durch zahlreiche Vorträge, die er in La- tein-Amerika gehalten hat. Die Übereinstimmung zwischen Schreiberschen Ideen und Vorschlägen des PASS zeigt sich besonders deutlich im Punktsystem der Ren- tenberechnung, das bereits 1955 von Schreiber vorgeschlagen und von PASS über- nommen wurde.

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß Allekotte im zweiten Teil seiner Arbeit einen teilweise einseitigen Überblick über den Stand der Diskussion über die Fort- führung der Altersrentenreform gibt. Da er sich den meisten vom PASS, der Sozial - enquête oder von Schreiber gemachten Vorschlägen zur Rentenreform anschließt, ohne diese Vorschläge weiterzuentwickeln oder wesentlich zu kritisieren, bietet die- ser zweite Teil dem Leser, der mit der Diskussion über die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vertraut ist, wenig Neues.

Karl Kreßmann

Werner Sporbeck: Neue Tatsachen im Steuerrecht (§ 222 AO) mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. München 1970. Wilhelm Goldmann Verlag. 112 Seiten. § 222 AO, der die Berichtigungsmöglichkeit von rechtskräftigen Steuerbeschei-

den beim Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel zuungunsten wie zugunsten des Steuerpflichtigen vorsieht, ist eine der wichtigsten Vorschriften des modernen

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Steuerrechts. Die etwas vage Formulierung dieser Bestimmung, deren Anwendung für die Betroffenen von eminenter wirtschaftlicher Bedeutung ist, hat zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen geführt und immer wieder den Bundesfinanzhof beschäftigt. Die umfangreiche Rechtspre- chung gerade auf diesem Gebiet macht es den Steuerpflichtigen schwer, bei der Behandlung praktischer Fälle immer richtig zu verfahren.

Mit der vorliegenden Schrift aus der neuen Buchreihe ,,Das wissenschaftliche Taschenbuch'4 gibt der Verfasser, der selbst der Finanzverwaltung angehört, an Hand der umfangreichen Rechtsprechung und des einschlägigen Schrifttums einen eingehenden Kommentar zu § 222 AO.

Nach einem kurzen Überblick über die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift weist der Verfasser auf das Spannungsverhältnis der verfassungsrechtlichen Prin- zipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einerseits und der Gleich- mäßigkeit und Gerechtigkeit der Besteuerung andererseits hin. Diese einander widerstreitenden Prinzipien stehen sich gleichwertig gegenüber, und es ist in das legislativ-politische Ermessen des Gesetzgebers gestellt, welchem Prinzip er im ein- zelnen Fall den Vorrang geben will. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der in der Wirkung der materiellen Rechtskraft der Steuerbescheide zum Ausdruck kommt, soll den Steuerpflichtigen in seinem Vertrauen darauf schützen, daß mit Eintritt der materiellen Rechtskraft der Steuerfestsetzung ein bestimmter steuerlich relevanter Sachverhalt abgeschlossen ist. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit und der mate- riellen Gerechtigkeit der Besteuerung kann es jedoch notwendig machen, den Grund- satz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zurückzudrängen und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung den Vorrang zu geben. Das ist im Falle des § 222 AO geschehen, einer Regelung, die - wie das Bundesverfassungs- gericht entschieden hat - mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil sie kein Grund- recht verletzt und auch mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in Einklang steht.

Nachdem der Verfasser den Anwendungsbereich und die Voraussetzungen des § 222 AO klargestellt hat, wendet er sich dem Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht zu, wobei zutreffend festgestellt wird, daß es sich bei diesem aus dem bürgerlichen Recht übernommenen Grundsatz entgegen anderer Meinung nicht um überpositives Recht, sondern um eine Norm des einfachen Rechts handelt.

Ausführlich und kritisch erörtert werden die Ermittlungspflicht des Finanz- amts und die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, sowie die Grenzen, die diesen Pflichten gesetzt sind. Sie liegen dort, wo bei schwer durchschaubaren Verhältnissen des Einzelfalls die Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts zu einem allzu tiefen und den Beteiligten nicht zumutbaren Eindringen in die private Sphäre führen würde.

Eingehend erörtert werden auch die Tatsachen „von einigem Gewicht", die in der Steuerrechtsprechung eine wichtige Rolle spielen, denn eine Berichtigungsver- anlagung ist nur möglich und zulässig, wenn Tatsachen von einigem Gewicht neu aufgedeckt werden. Auch zu der Problematik der Wiederaufrollung des gesamten Steuerfalles wird ausführlich Stellung genommen.

Der Verfasser schließt sich bei seinen Darlegungen - darin liegt der Wert seiner Schrift für die Praxis - durchaus nicht immer der Meinung der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, sondern entwickelt seine eigenen kritischen Gedanken. Zu Recht rügt er die Ansicht des BFH, wonach ein bereits von der Betriebsprüfung überprüfter Sachverhalt erneut dem Zugriff des Finanzamts ausgesetzt werden kann, denn der Steuerpflichtige müsse nach abgeschlossener Betriebsprüfung die Gewähr haben, daß für diesen überprüften Sachverhalt endgültig Rechtsfriede ein- getreten ist. Ein Zurückgreifen auf bereits überprüfte Sachverhalte könne aus Rechtsgründen nur dann zulässig sein, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungs- pflicht bei der ersten Betriebsprüfung grob vernachlässigt habe.

Nach § 222 Abs. 1 Ziff. 2 AO ist eine Berichtigungsveranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen nur möglich, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel im Zuge einer Betriebsprüfung aufgedeckt werden. Der Verfasser bezweifelt, ob diese Regelung noch zeitgemäß ist. „Was dem Staat recht ist, muß dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang billig sein. Es geht nicht an, daß für das Bekanntwerden neuer Tatsachen oder Beweismittel in einem Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 3 GG) Unter-

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schiede in der Behandlung desselben Steueranspruches zu Lasten des Steuerpflich- tigen bestehen."

Mit Recht wird auch die Frage verneint, ob doloses, auf Steuerverkürzungen ausgerichtetes Verhalten des Steuerpflichtigen zum Versagen des Berichtigungs- anspruches führt. Der entgegengesetzten Auffassung wird entgegengehalten, daß sich eine derartige „Bestrafung" des Steuerpflichtigen aus dem Gesetz nicht ableiten lasse. Nicht nur die Versagung der Berichtigung nach durchgeführter Betriebs- prüfung, sondern auch die Versagung der Durchführung der Betriebsprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen - selbst bei dolosem Verhalten - komme einer vorweg- genommenen Bestrafung gleich, die nicht durch das Gesetz gestützt wird. Folge- richtig fordert der Verfasser, daß das Verlangen des Steuerpflichtigen nach einer Betriebsprüfung aus dem Ermessensbereich des Finanzamts herausgelöst und zu einem selbständigen Anspruch erhoben wird.

Alles in allem ist der Verfasser in seiner Schrift bemüht, insbesondere die Rechte des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung herauszuarbeiten und der Verwirklichung des rechtsstaatlichen Prinzips der Rechtssicherheit zu dienen. Die von ihm vorgetragenen Erwägungen sind sorgfältig und überzeugend begründet und geeignet, die Rechtsprechung zur Überprüfung bisher vertretener Standpunkte zu veranlassen, die von der Ansicht des Verfassers abweichen.

Die übersichtliche, reich gegliederte Satzgestaltung erleichtert in Verbindung mit einer systematischen Inhaltsübersicht und einem ausführlichen Sachregister die Benutzung der verständlich geschriebenen Monographie.

K.H. Hansmeyer : Der öffentliche Kredit. Grundzüge der Schuldenpolitik. (Taschenbücher für Geld, Bank und Börse, herausgegeben von Ph. Möh- ring und Reh. Rittershausen, Band 23.) 2. Auflage. Frankfurt/Main 1970. Fritz Knapp Verlag. 124 Seiten.

Heinz Paulick

Die im Jahre 1965 erschienene erste Auflage des „öffentlichen Kredits" von Hansmeyer hat sich rasch einen Platz in der deutschsprachigen Lehrbuchliteratur erobert, vor allem wegen ihrer knappen und klaren Darstellung der schuldpolitischen Institutionen und ihrer realitätsnahen wirtschaftspolitischen Betrachtung. Das Er- scheinen einer zweiten, stark überarbeiteten und mit dem klarstellenden Untertitel „Grundzüge der Schuldenpolitik" versehenen Auflage ist um so mehr zu begrüßen, als nunmehr sowohl das Stabilisierungsgesetz als auch die Haushaltsreform von 1969 voll berücksichtigt sind. Die Darstellung der wichtigsten Institutionen ist somit auf dem laufenden Stand.

Zugute gekommen ist der Schrift, daß fast ein Viertel des in der alten Auflage enthaltenen Stoffs, nämlich das Kapitel über die staatliche Darlehensvergabe, weg- gefallen ist; der Text gewinnt dadurch wesentlich an Geschlossenheit. Ansonsten ist der Aufbau unverändert: Die verbliebenen drei Kapitel behandeln die Technik des öffentlichen Kredits, erweitert um einen (allerdings recht kursorischen) Ab- schnitt über Emissionsverfahren, die Verschuldungsgrundsätze des Haushaltsrechts und schließlich das im Inhalt etwas heterogene Kapitel über „die öffentliche Schuld im Dienste der Politik".

Die neu aufgenommenen Abschnitte fügen sich in den Rahmen der Arbeit zwanglos ein. Etwas unausgewogen dargestellt ist die Bedeutung des konjunktur- politischen Ausschusses des Konjunkturrats. Es wird nicht deutlich, daß sich die koordinierende Tätigkeit dieses Gremiums nur auf einen Bruchteil der staatlichen Neuverschuldung erstreckt, nämlich auf die Neuemission von Anleihen, nicht aber auf Direktkredite. Da die Direktkredite seit einigen Jahren nicht nur bei den Ge- meinden, sondern auch bei den Ländern und beim Bund eine dominierende Rolle spielen, kann trotz der Arbeit des Konjunkturrats von einer auch nur annähernd

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