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168 bbl 2010, Heft 4 August © Springer-Verlag 2010 DOI 10.1007/s00738-010-0922-8 K. Giese und D. Jahnel (Kundmachungszeitraum: 1.4.2010 – 30.5.2010) Burgenland Verordnung der bgld LReg, mit der die Besor- gung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Tobaj aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen wird, LGBl 2010/26 In der Gemeinde Tobaj wurde die Besorgung verschie- dener Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei (zB Erteilung von Baubewilligungen in je- nen Fällen, in denen eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist sowie für Bauten in Grünflächen; Durchführung aller baubeh Verfahren und aller im bgld BauG normierten Maßnahmen bei mangelhaſter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebre- chen in diesen Angelegenheiten) auf die BH Güssing übertragen. Niederösterreich Änderung der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns, LGBl 8000/35–1 Änderung der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Um- land, LGBl 8000/85–3 Druckfehlerberichtigung – Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns, LGBl 8000/35–2 Änderung der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm NÖ Mitte, LGBl 8000/ 76–2 Oberösterreich Verordnung der oö LReg, mit der das „Langmoos“ in der Gemeinde St. Lorenz als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl 2010/32 Verordnung der oö LReg, mit der der „Offensee“ in der Gemeinde Ebensee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl 2010/33 Neues Baurecht Salzburg Standortverordnung Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße – Projekt Kreuzung B 311 Pinzgauer Straße/L 247 Thumersbacher Landes- straße, LGBl 2010/32 Gesetz, mit dem das sbg Vergabekontrollgesetz 2007 geändert, LGBl 2010/35 Diese Nov dient der Umsetzung der RL 2007/66/EG zur Änderung der RL 89/665/EWG (RechtsmittelRL) und 92/13/EWG (SektorenrechtsmittelRL) im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungs- verfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Auſträge. Dazu werden nicht nur die bestehenden Feststellungs- zuständigkeiten des Vergabekontrollsenats erweitert, sondern es wird ihm auch die Befugnis eingeräumt, Verträge unter gewissen Voraussetzungen für nichtig zu erklären bzw allenfalls so genannte alternative Sank- tionen für Auſtraggeber zu verhängen. Verordnung der sbg LReg, mit der die Umweltprü- fungsverordnung für Raumordnungspläne und -programme und andere Verordnungen geändert werden, LGBl 2010/39 Durch diese V erfolgt eine Anpassung der Verweise auf das sbg ROG 2009. Steiermark Verordnung der stmk LReg, mit der das Regiona- le Entwicklungsprogramm für die Planungsregi- on (politische Bezirke) Judenburg und Knittelfeld geändert wird, LGBl 2010/26 Verordnung der stmk LReg, mit der die Verord- nung über die Erklärung des Gebietes „Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach“ (AT 2213000) zum Europaschutzgebiet Nr 15 geän- dert wird, LGBl 2010/27 Gesetz, mit dem das stmk Vergaberechtsschutz- gesetz (StVergRG) geändert wird – Vergabe- rechtsschutzgesetznovelle 2010, LGBl 2010/28 Diese Nov dient – wie jene in Tirol (s unten) – der Um- setzung der durch die RL 2007/66/EG geänderten EU- Vergabe-RechtsmittelRL 89/665/EWG und 92/13/EWG. Um elementare Verstöße gegen das Vergaberecht wirk- sam hintanhalten zu können, ist in bestimmten Fällen eine zwingende Unwirksamkeit eines bereits abge- schlossenen Vertrages vorgesehen. Dem UVS wurde daher die Kompetenz eingeräumt, Verträge unter ge-

Neues Baurecht

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168bbl2010, Heft 4

August

© Springer-Verlag 2010

DOI 10.1007/s00738-010-0922-8

K. Giese und D. Jahnel

(Kundmachungszeitraum: 1.4.2010 – 30.5.2010)

Burgenland

Verordnung der bgld LReg, mit der die Besor-gung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Tobaj aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen wird, LGBl 2010/26

In der Gemeinde Tobaj wurde die Besorgung verschie-dener Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei (zB Erteilung von Baubewilligungen in je-nen Fällen, in denen eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist sowie für Bauten in Grünflächen; Durchführung aller baubeh Verfahren und aller im bgld BauG normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebre-chen in diesen Angelegenheiten) auf die BH Güssing übertragen.

Niederösterreich

Änderung der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns, LGBl 8000/35–1

Änderung der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Um-land, LGBl 8000/85–3

Druckfehlerberichtigung – Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns, LGBl 8000/35–2

Änderung der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm NÖ Mitte, LGBl 8000/ 76–2

Oberösterreich

Verordnung der oö LReg, mit der das „Langmoos“ in der Gemeinde St. Lorenz als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl 2010/32

Verordnung der oö LReg, mit der der „Offensee“ in der Gemeinde Ebensee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl 2010/33

Neues Baurecht

Salzburg

Standortverordnung Gemeinde Bruck an der Großglocknerstraße – Projekt Kreuzung B 311 Pinzgauer Straße/L 247 Thumersbacher Landes-straße, LGBl 2010/32

Gesetz, mit dem das sbg Vergabekontrollgesetz 2007 geändert, LGBl 2010/35

Diese Nov dient der Umsetzung der RL 2007/66/EG zur Änderung der RL 89/665/EWG (RechtsmittelRL) und 92/13/EWG (SektorenrechtsmittelRL) im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungs-verfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge. Dazu werden nicht nur die bestehenden Feststellungs-zuständigkeiten des Vergabekontrollsenats erweitert, sondern es wird ihm auch die Befugnis eingeräumt, Verträge unter gewissen Voraussetzungen für nichtig zu erklären bzw allenfalls so genannte alternative Sank-tionen für Auftraggeber zu verhängen.

Verordnung der sbg LReg, mit der die Umweltprü-fungsverordnung für Raumordnungspläne und -programme und andere Verordnungen geändert werden, LGBl 2010/39

Durch diese V erfolgt eine Anpassung der Verweise auf das sbg ROG 2009.

Steiermark

Verordnung der stmk LReg, mit der das Regiona-le Entwicklungsprogramm für die Planungsregi-on (politische Bezirke) Judenburg und Knittelfeld geändert wird, LGBl 2010/26

Verordnung der stmk LReg, mit der die Verord-nung über die Erklärung des Gebietes „Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach“ (AT 2213000) zum Europaschutzgebiet Nr 15 geän-dert wird, LGBl 2010/27

Gesetz, mit dem das stmk Vergaberechtsschutz-gesetz (StVergRG) geändert wird – Vergabe-rechtsschutzgesetznovelle 2010, LGBl 2010/28

Diese Nov dient – wie jene in Tirol (s unten) – der Um-setzung der durch die RL 2007/66/EG geänderten EU-Vergabe-RechtsmittelRL 89/665/EWG und 92/13/EWG. Um elementare Verstöße gegen das Vergaberecht wirk-sam hintanhalten zu können, ist in bestimmten Fällen eine zwingende Unwirksamkeit eines bereits abge-schlossenen Vertrages vorgesehen. Dem UVS wurde daher die Kompetenz eingeräumt, Verträge unter ge-

bbl2010, Heft 4August 169

© Springer-Verlag 2010

Neues Baurecht

wissen Voraussetzungen für nichtig zu erklären sowie allenfalls sogenannte alternative Sanktionen zu verhän-gen.

Verordnung der stmk LReg über die Erklärung von Gebieten der Schladminger Tauern zum Landschaftsschutzgebiet Nr 11, LGBl 2010/33

Verordnung der stmk LReg, mit der ein Regiona-les Entwicklungsprogramm für die Planungsregi-on (politischer Bezirk) Fürstenfeld erlassen wird, LGBl 2010/36

Verordnung der stmk LReg, mit der ein Regiona-les Entwicklungsprogramm für die Planungsregi-on (politischer Bezirk) Hartberg erlassen wird, LGBl 2010/37

Tirol

Gesetz, mit dem das tir Vergabenachprüfungsge-setz 2006 geändert wird, LGBl 2010/17

Diese Nov dient der Umsetzung der RL 2007/66/EG zur Änderung der RL 89/665/EWG (RechtsmittelRL) und 92/13/EWG (SektorenrechtsmittelRL) im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungs-verfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge. Dazu wurden va die Feststellungskompetenzen des UVS erweitert und ihm die Kompetenz eingeräumt, Verträge unter gewissen Voraussetzungen für nichtig zu erklären sowie in bestimmten Fällen auch so ge-nannte „alternative Sanktionen“ über Auftraggeber zu verhängen. Weitere Änderungen betreffen die Fristen für Nachprüfungsanträge, die Bestimmungen über die Einleitung des Feststellungsverfahrens, die Feststellung von Rechtsverstößen, die Nichtigerklärung, die Ver-hängung von Sanktionen sowie die Unwirksamerklä-rung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens.

Verordnung der tir LReg über die Erklärung des Möslis im Gebiet der Gemeinde Flirsch zum Land-schaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Mösli), LGBl 2010/18

Verordnung der tir LReg, mit der die Wohnhaus-sanierungs-Förderungs- und Wohnbeihilfever-ordnung geändert wird, LGBl 2010/19

Verordnung der tir LReg, mit der das Raumord-nungsprogramm betreffend überörtliche Grünzo-nen für die Kleinregion Wörgl und Umgebung geändert wird, LGBl 2010/20

Verordnung der tir LReg, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Ischgl fest-gelegt wird, LGBl 2010/24

Vorarlberg

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsricht-linie – Sammelnovelle, LGBl 2010/12

In diesem Zusammenhang wird auch das Bauproduk-teG geändert. Gem Art 16 Abs 2 lit a der Dienstleis-tungsRL dürfen Dienstleistungserbringer nicht dazu verpflichtet werden, im Hoheitsgebiet eines Mitglied-staates eine Niederlassung zu unterhalten. Daher muss in § 27 der Abs 4, in § 30 Abs 2 die lit d entfallen.

Dem BauprodukteG wurde – zum Zwecke einer Klarstellung – darüber hinaus ein neuer § 37a einge-fügt. Das Österreichische Institut für Bautechnik un-terliegt danach bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben der Aufsicht der LReg. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die LReg Weisungen erteilen. Der LReg sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Auf-gaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die ent-sprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Wien

Verordnung der wr LReg, mit der die Verordnun-gen, mit denen Liegenschaften in den Assanie-rungsgebieten LGBl Nr 21 bis 25/1991 von Maß-nahmen nach dem Stadterneuerungsgesetz aus-genommen werden, aufgehoben werden, LGBl 2010/20