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www.kytax-consulting.at Newsletter März 2019 Ihr Gesamtpaket mit Mehrfachnutzen Wir wünschen Ihnen eine von Erfolg gekrönte Fas- tenzeit! Mag. Christa und Dr. Hubert Kienast sowie das gesamte Team der kytax consulting! News von kytax consulting kyc-lounge: Mitarbeitersuche 2.0! Donnerstag, den 11.04.2019 um 18.30 h News aus der Unternehmensberatung Wie und wo finden Sie Ihre neuen MitarbeiterInnen? News aus der Steuerberatung Ertragsteuerliche Aspekte beim Crowdfunding Steuerliche Folgen eines harten Brexits Haftung des Geschäftsführers für nicht bezahlte Abga- ben der GmbH Neue Berechnungen der Kammerumlage (KU 1) – betriebliche PKW Essen auf Rädern kann steuerlich absetzbar sein Steuerliche Behandlung von Wohnrechtsablösen Schätzung durch die Finanz Sicher auf Erfolgskurs

Newsletter März 2019...Gemäß einer Studie des WIFI Wien 1) nutzen 70,3 % aller Be-werberinnen besagte Online-Jobportale. Das ist durchaus ein beindruckend hoher Wert. Wei-tere 44,2

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Newsletter März 2019

Ihr Gesamtpaket mit Mehrfachnutzen

Wir wünschen Ihnen eine von Erfolg gekrönte Fas-tenzeit!

Mag. Christa und Dr. Hubert Kienast sowie das gesamte Team der kytax consulting!

News von kytax consulting

� kyc-lounge: Mitarbeitersuche 2.0! Donnerstag, den 11.04.2019 um 18.30 h

News aus der Unternehmensberatung

� Wie und wo finden Sie Ihre neuen MitarbeiterInnen?

News aus der Steuerberatung

� Ertragsteuerliche Aspekte beim Crowdfunding � Steuerliche Folgen eines harten Brexits � Haftung des Geschäftsführers für nicht bezahlte Abga-

ben der GmbH � Neue Berechnungen der Kammerumlage (KU 1)

– betriebliche PKW � Essen auf Rädern kann steuerlich absetzbar sein � Steuerliche Behandlung von Wohnrechtsablösen � Schätzung durch die Finanz

Sicher auf Erfolgskurs

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kytax consulting newsletter – 03_2019 Seite 2/9

News von kytax consulting

Mitarbeitersuche 2.0 – die kyc-lounge im April

Einladung

zu unserer

kyc-lounge

Mitarbeiter-suche 2.0

.familienbetriebe

Wie kann heute ein Familien-betrieb Mitarbeiter ehest re-krutieren? Was sind die geeigneten Me-dien der Mitarbeitersuche und wie geht man das Thema an?

11. April 2019

Beginn: 18:30 h

Wir freuen uns darauf, Sie bei unserer kommenden lounge begrüßen zu dürfen und unse-re Gedanken mit Ihnen auszu-

tauschen.

Der Wirtschaftsaufschwung hat uns allen mehr Aufträge und Arbeit beschert. Nun be-nötigen wir neue Mitarbeiter um das tägliche Pensum ab-decken zu können. Woher sol-len wir diese bloß nehmen?

Besagter Aufschwung brachte eine bessere Auslastung der Be-triebe mit sich, wodurch der Be-darf an qualifizierten Mitarbeitern stieg.

Doch wo finden sich diese? Wel-che Medien müssen Sie verwen-den um den richtigen Dienstneh-mer zu finden?

Es zeigt sich, dass hier ein unge-wohntes System Einzug hält. Heutzutage sind es nicht mehr die Mitarbeiter, die sich um einen Job bemühen, sondern vielmehr die Unternehmer, die sich um Mitar-beiter für Ihre Tätigkeiten bemü-hen müssen.

Mit anderen Worten ändern sich die Anforderungen der Jobsuche je nach Art des Jobs sowie nach dem erforderlichem Ausbildungs-niveau der zu besetzenden Stelle.

Höher qualifizierte BewerberInnen können Sie demnach vielleicht noch über eine Printanzeige in gehobeneren Tageszeitungen er-reichen, mittel qualifizierte Be-werberInnen über die Online-Ausgabe dieser Zeitung und mä-ßig qualifiziere Mitarbeiter über Jobportale.

Während man sich früher Gedan-ken über die Eignung der jeweili-gen Zeitung gemacht hat, müssen Sie heute überlegen ob Ihre

potenziellen BewerberInnen der Zielgruppe des Magazines ent-sprechen.

Zusätzlich gibt es natürlich die Online-Job-Portale. Hier gibt es allerdings auch wieder Unter-schiede – je nach Branche. Es gilt das geeignete Portal heraus-zufiltern.

Gemäß einer Studie des WIFI Wien1) nutzen 70,3 % aller Be-werberinnen besagte Online-Jobportale. Das ist durchaus ein beindruckend hoher Wert. Wei-tere 44,2 % nutzen die Annon-cen auf der Unternehmens-website. Je bekannter und inter-nationaler ein Unternehmen ist, desto eher profitiert es von je-nen. Informelle Wege werden zu 47 % genutzt und immerhin 43 % gehen auf eine Initiativbe-werbung zurück. Nur 16,4 % werden über Personaldienstleis-ter vermittelt. Offline Stellenin-serate wie z.B. in Print Medien werden zu 45,6 % genutzt.

Die Studie zeigt, dass sich Un-ternehmen im KMU Bereich ein-deutig dem Online-Bewerbungs-marathon öffnen und für die eigene Branche gut geeignete Plattformen finden müssen.

In dieser lounge möchten wir unseren Interviewgast fragen, ob er spezielle Tipps und Tricks für die richtige Bewerbung weiß.

Dr. Hubert Kienast

1)http://blog.wifiwien.at/2019/03/05/weiterbildung-ist-top-benefit-im-kampf-um-

nachwuchstalente/

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kytax consulting newsletter – 03_2019 Seite 3/9

News aus der Unternehmensberatung

Wie und wo finden Sie Ihre neuen MitarbeiterInnen?

Das Aufeindertreffen von Angebot und Nachfrage am Jobmarkt ist in den letzten Jahren großen Veränderungen unterwor-fen worden. Die klassischen, schön ge-stalteten Print-Anzeigen in der Freitags-ausgabe namhafter Tageszeitungen wer-den weniger beachtet und Jobportale mit der Energie einer Partnervermittlung boomen.

Während früher eine Annonce formuliert und aufgeben wurde, tun sich heute viele Fragen auf. Die alten, uns zum Teil sehr gut bekannten Rezepte, funktionieren nicht mehr und bringen oftmals nichts. Wo soll denn dann inseriert werden? Werden Zeitungen noch gelesen oder sind es nur die Online-Portale die bei der Be-werberauslese punkten können oder sind wir nur mehr beim Personalberater in guten Hän-den?

In Wahrheit ist es leider so, dass Printinserate für den KMU Bereich heutzutage definitiv weni-ger Anerkennung erhalten. Die Leistungen von Personalberatungen sind für den KMU Bereich teilweise nicht zielführend sondern auch ver-hältnismäßig teuer.

Mit anderen Worten, sofern man am Puls der Zeit seine neuen Mitarbeiter finden will, kommt man an Online Portalen nicht vorbei. Und hier gilt es, diejenigen Portale herauszufiltern, de-nen es gelingt, die eigene Branche gut mit Be-werbungen abzudecken.

Was genau soll nun über die OnlinePlattform transportiert werden, damit sich etwaige Be-werberInnen angesprochen fühlen? Nun, die Position sollte sehr detailliert beschrieben wer-den, die Anforderungen sollten gekennzeichnet werden und das Gehalt hervorgehoben sein.

Bestenfalls werden von Ihnen versteckte Sig-nalwörter im Inserat den potentiellen Bewerber ansprechen und auf den Job aufmerksam ma-chen. In Wahrheit sollten Sie Ihren USP für die neuen Mitarbeiter definieren. Weshalb will man bei Ihnen arbeiten – diese Antwort müssen Sie

finden und im Inserat beschreiben! Es wirkt bei-nahe so, als müsste der Unternehmer kräftig Werbung machen um geeignete Mitarbeiter zu finden. Nun, in gewisser Weise verhält es sich so. Wie bereits im letzten Herbst ausführlich bespro-chen haben sich Generationen und hier die Wer-te junger Mitarbeiter in den letzten Jahren stark gewandelt.

Eine aktuelle Studie1) des WIFI Wien zeigt inwie-weit sich diese Werte in den letzten Jahren ver-ändert haben:

1. Faire Bezahlung der ausgeschriebenen Posi-tion

2. Benefits und Weiterbildung stehen stark im Vordergrund

3. Arbeitsplatzsicherheit steht an dritter Stelle, gefolgt von etwaigen Karrieremöglichkeiten

4. Flexible Arbeitszeiten sowie die Möglichkeit eines Home Office gelten als wahre Benefits

5. Rund ¾ der Befragten erkennen Weiterbil-dung und die schnelle Erfassung von neuem Wissen als Garant für nachhaltigen Erfolg an

6. Der Wert der Marke der Arbeitgeber ist oft-mals für die Entscheidung der potenziellen Mitarbeiter bedeutend

Interessant ist auch, dass bei den Benefits die Fexibilität der Arbeitszeiten allen anderen den Rang abläuft. Zusätzliche Urlaubstage, Ausbil-dungsangebote, … sind Vergünstigungen die mehr zählen als Firmen-KFZ, Firmen-Laptop oder Firmen-Handy.

Zu hoffen bleibt, dass Mitarbeiter, deren Werte bei der Auswahl berücksichtigt wurden, und die im Job ihre Talente und ihr Können einbringen möchten, auch ihre Leistung bringen und unterm Strich durch Performance überzeugen können und nicht über Befindlichkeiten!

Dr. Hubert Kienast

1) Quelle: http://blog.wifiwien.at/2019/03/05/weiterbildung-ist-top-benefit-im-kampf-um-nachwuchstalente/

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kytax consulting newsletter – 03_2019 Seite 4/9

News aus der Steuerberatung

Ertragsteuerliche Aspekte beim Crowdfunding

Crowdfunding hat als Alternative zu tradi-tionellen Finanzierungsarten in den letz-ten Jahren stark an Bedeutung gewon-nen. Unter Crowdfunding versteht man das Sammeln von Kapital, wobei die Ab-wicklung in der Regel über Internetplatt-formen erfolgt.

Charakteristisch für Crowdfunding ist, dass sich eine Vielzahl von Investoren (die „Crowd“) mit vergleichsweise niedrigen Beträgen an einem Unternehmen beteiligen oder ein Innovations-projekt finanzieren. Je nach Art der Gegenleis-tung können folgende Arten von Crowdfunding unterschieden werden:

1. Crowdinvesting und Crowdlending

Crowdinvesting ist dadurch charakterisiert, dass Investoren langfristig Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug am Unternehmenser-folg beteiligt werden. Die vertragliche Gestal-tung erfolgt dabei zumeist als Genussrecht oder als echte stille Beteiligung. Beim Crowdlending werden Nachrangdarlehen begeben und als Gegenleistung Zinsen bezahlt.

Aus Sicht des Kapitalnehmers ist die Vergütung an die Investoren meist nur dann steuerlich ab-zugsfähig, wenn es sich beim investierten Kapi-tal um Fremdkapital (etwa Nominalgenussrecht, echte stille Beteiligung, Nachrangdarlehen) handelt. Liegt Eigenkapital (z.B. Substanzge-nussrecht) vor, sind die Vergütungen an die Investoren nicht abzugsfähig.

Beim Investor können je nach Art der Gegen-leistung, nach Gesellschaftsform des Kapital-nehmers und je nachdem, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermö-gen getätigt wird, Einkünfte aus Kapitalvermö-gen, betriebliche Erträge, Zinserträge oder Be-teiligungserträge vorliegen.

2. Crowdsponsoring

Beim Crowdsponsoring erhalten die Investo-ren/Sponsoren nicht-monetäre Gegenleistun-gen, wie etwa Werbeleistungen.

Aus ertragsteuerlicher Sicht ist hier zu unter-scheiden, ob Sponsoring oder eine Vorfinanzie-rung von Produkten vorliegt.

Sponsoringzahlungen stellen aus Sicht des Kapi-talnehmers eine ertragsteuerpflichtige Be-triebseinnahme dar. Diese ist beim Sponsor nur abzugsfähig, wenn die Zahlung auf betrieblicher Grundlage erfolgt, eine breite öffentliche Werbe-wirkung entfaltet und ein angemessenes Ver-hältnis von Leistung und Gegenleistung besteht.

Die Vorfinanzierung von Produkten ist für beide Seiten zunächst ertragsteuerneutral.

3. Crowddonating

Hier steht die Förderung von Projekten, bei-spielsweise aus der Kreativ-, Kultur- und Kunst-szene im Vordergrund. Auf Seiten der Investoren /Spender wird gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet. Aus Sicht des Spendenempfängers liegt, sofern der betriebliche Bereich betroffen ist, eine Betriebseinnahme vor. Beim Spender ist die Spende nur steuerlich absetzbar, wenn es sich beim Empfänger der Zahlung um einen be-günstigten Spendenempfänger handelt.

Ertragsteuerliche Beurteilung

Die ertragsteuerliche Beurteilung einer Crowd-funding-Finanzierung ist sowohl aus Sicht des Kapitalnehmers als auch aus Sicht des Investors immer vom Einzelfall abhängig. Diesbezüglich sind unter anderem die Einstufung als Eigenka-pital oder Fremdkapital (Crowdinvesting, Crowd-lending) sowie die Beurteilung als reine Vorfi-nanzierung, Sponsoring oder Spende (Crowd-sponsoring, Crowddonating) entscheidend. Au-ßerdem kann sich je nach Gesellschaftsform und je nachdem, ob die Investition aus dem Privat-vermögen oder dem Betriebsvermögen getätigt wird, eine andere steuerliche Beurteilung erge-ben.

Wir beraten Sie gerne!

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News aus der Steuerberatung

Steuerliche Folgen eines harten Brexits

Vom Finanzministerium wurde ein Infor-mationsschreiben über die möglichen Szenarien für den EU-Austritt Großbritan-niens nach Ablehnung des Austrittsab-kommens veröffentlicht.

In der Information werden drei Szenarien, näm-lich ein geregelter Austritt (deal), ein ungere-gelter Austritt (no deal) sowie die Verlängerung der Verhandlungsphase und Rücknahme des Austrittsgesuchs behandelt.

Im Weiteren weisen wir auszugsweise auf die Folgen eines ungeregelten Brexits hin.

Erfolgt ein ungeregelter (harter) Brexit (ohne Übergangsphase und ohne Austrittsabkom-men), so wäre Großbritannien mit sofortiger Wirkung als Drittstaat zu behandeln. Sämtliche Begünstigungen, die im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten in Anspruch genommen werden kön-nen, finden daher auf Vorgänge, die nach dem Eintritt des harten Brexits stattfinden, keine Anwendung mehr.

Dies hat Auswirkungen für Unternehmer im Bereich der Ertragsteuern und der Umsatzsteu-er.

Ertragsteuern

Im Bereich der Ertragsteuern erfolgt nach Ein-tritt des Brexits im Falle eines Wegzuges eines Unternehmens nach Großbritannien eine sofor-tige Besteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven (fiktive Veräußerung).

Dementsprechend kann im betrieblichen Be-reich ein Antrag auf Ratenzahlung, wie er bei einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat möglich wäre, nicht mehr gestellt werden.

Umsatzsteuer

Nach dem Brexit sind Lieferungen in das Verei-nigte Königreich als Ausfuhrlieferungen und nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln. Beide sind bei der Erfüllung der ge-setzlichen Voraussetzungen steuerbefreit.

Da es sich um eine echte Steuerbefreiung han-delt, können die mit diesen Lieferungen zusam-menhängenden Vorsteuern weiterhin geltend ge-macht werden. Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich stellen dann Einfuhrlieferungen dar.

Die Katalogleistungen (z.B. Leistungen aus der Tätigkeit als Sachverständiger, Rechtsanwalt, In-genieur etc.) an Nichtunternehmer, die im Verei-nigten Königreich ansässig sind, sind mit dem Brexit nicht am Ort, von dem aus der Unterneh-mer sein Unternehmen betreibt, sondern im Ver-einigten Königreich steuerbar.

Nach dem Brexit richtet sich die Rechnungsle-gung im Falle von im Vereinigten Königreich steuerbaren Dienstleistungen zwischen zwei Un-ternehmern nicht mehr nur nach dem österreichi-schen Umsatzsteuergesetz, sondern auch nach den drittländischen Vorschriften. Weiters kann es für Unternehmer aus dem Vereinigten König-reich, die steuerpflichtige Umsätze in Österreich tätigen, erforderlich sein, einen Fiskalvertreter (z.B. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Notar) im EU-Land zu bestellen.

Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit Unterneh-men aus dem Vereinigten Königreich haben, soll-ten Sie rechtzeitig das weitere Vorgehen abklä-ren. Wir helfen Ihnen gerne dabei.

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News aus der Steuerberatung

Haftung des Geschäftsführers für nicht bezahlte Abgaben der GmbH

Geschäftsführer einer GmbH haben im Rahmen ihrer Tätigkeit zahlreiche Rechts- und Haftungsfragen zu beachten. Auf-grund abgabenrechtlicher Vorschriften besteht das Risiko, dass der Geschäfts-führer für Abgaben der GmbH persönlich haftet.

In einem in diesem Zusammenhang ergange-nen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Haftung des Geschäftsführers für die Abgaben der GmbH in der Insolvenz einer GmbH bejaht.

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sind:

• das Bestehen einer Abgabenforderung ge-gen die GmbH,

• die Uneinbringlichkeit der Abgabenforde-rung (sog. Ausfallshaftung),

• die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insb. Abgaben zu entrichten oder die zeitgerechte Einrei-chung von Abgabenerklärungen),

• das Verschulden des Geschäftsführers und

• die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung

durch den Geschäftsführer und der Uneinbring-lichkeit der Abgabenforderung.

Im Zusammenhang mit der Verletzung von ab-gabenrechtlichen Pflichten ist unter anderem vom Geschäftsführer darauf zu achten, dass sämtliche Schulden im gleichen Verhältnis befrie-digt werden, also der sogenannte Gleichbehand-lungsgrundsatz.

Abgabenschulden sind somit gleichbedeutend wie andere Schulden, wobei für bestimmte Ab-gaben Ausnahmen zu beachten sind.

Das BFG ist dabei zur Ansicht gelangt, dass der Geschäftsführer einer insolventen GmbH auch bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Abgabenschulden (wie etwa Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) persönlich haftet.

Somit ist Vorsicht geboten. Ob bzw. inwieweit eine persönliche Haftung im Sinne der abgaben-rechtlichen Vorschriften für den Geschäftsführer einer GmbH tatsächlich in Betracht kommt, hängt somit von zahlreichen Faktoren ab und ist an-hand der konkreten Umstände zu prüfen.

Wir beraten Sie gerne.

Neue Berechnung der Kammerumlage 1 – betriebliche PKW

Durch die Novellierung des Wirtschafts-kammergesetzes kam es zu einer Neure-gelung der Kammerumlage 1 (KU 1). Seit 1.1.2019 ist die Umsatzsteuer auf Investi-tionen in das ertragssteuerliche Anlage-vermögen von der Bemessungsgrundlage der KU 1 in Abzug zu bringen.

Hinsichtlich Vorführkraftfahrzeugen sowie Kraft-fahrzeugen, die zur gewerblichen Weiterveräu-ßerung bestimmt sind, ist zu beachten, dass diese zwar aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmen zugeordnet werden, in der Regel jedoch Umlaufvermögen darstellen und somit keine Minderung der KU1-Bemessungsgrund

lage erfolgt. Die Bemessungsgrundlage ist die an das Mitglied in Rechnung gestellte Vorsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatz-steuer (Reverse Charge) sowie die Einfuhrum-satzsteuer und Erwerbsteuer. Die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlage-vermögen ist von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.

Firmenfahrzeuge

Hinsichtlich der im Unternehmen verwendeten Firmenfahrzeuge ist jedoch eine Differenzierung und Präzisierung vorzunehmen: Fortsetzung auf Seite 7

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kytax consulting newsletter – 03_2019 Seite 7/9

News aus der Steuerberatung

Neue Berechnung der KU 1 – betriebliche PKW Fortsetzung von Seite 6

• Firmenfahrzeuge (PKW, Kombi, Krafträder), die aus umsatzsteuerlicher Sicht als nicht dem Unternehmen zugeordnet gelten, zäh-len nicht zur KU1-Bemessungsgrundlage.

• LKW, „Fiskal-LKW“ Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung be-stimmt sind sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Perso-nenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen,

werden aus umsatzsteuerlicher Sicht dem

Unternehmen zugeordnet. Die beim Ankauf die-ser Fahrzeuge in Rechnung gestellte Umsatz-steuer mindert die KU1–Bemessungsgrundlage jedoch dann, wenn das angeschaffte Fahrzeug Anlagevermögen darstellt.

Vorführkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, stellen zumeist Umlaufvermögen dar. Folg-lich mindert die beim Ankauf dieser beiden Fahr-zeuggruppen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht die KU1-Bemessungsgrundlage.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfü-gung

Essen auf Rädern kann steuerlich absetzbar sein

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes auf, weil sich dieses bei den angefallenen Kosten für Essen auf Rädern nicht mit dem Verhältnis der behinderungsbedingt entstandenen Verpflegungskosten ausei-nandergesetzt hatte.

Private Aufwendungen sind steuerlich nicht relevant. Sie können aber dann als außerge-wöhnliche Belastung aufgrund einer Behinde-rung steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Belastung außergewöhnlich und zwangsläu-fig erwachsen ist.

Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuer-pflichtigen gleicher Einkommens-/ Vermögens-verhältnisse erwächst.

Die Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtli-chen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension

Der VwGH hatte kürzlich zu entscheiden, ob

eine Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension die Aufwendungen für Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung steuermindernd im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen kann.

Das Bundesfinanzgericht sah zunächst in den Kosten für Essen auf Rädern typische Kosten der Lebensführung, weshalb es dem Aufwand an der Außergewöhnlichkeit mangele.

Bei der Beurteilung der Außergewöhnlichkeit ist nach Ansicht des VwGH jedoch zu berücksichti-gen, dass es sich um eine behinderungsbedingte laufende Verpflegung und nicht um eine bloß gelegentliche handelt, was für die Außergewöhn-lichkeit spricht. Weiters bilden für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pensionistin den Maßstab.

Der VwGH hob daher das BFG-Erkenntnis auf. Obwohl die endgültige Entscheidung zwar noch nicht gefallen ist, raten wir in solch einem Fall Belege über Essen auf Rädern oder ähnliche Leis-tungen aufzubewahren und steuerlich geltend zu machen.

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News aus der Steuerberatung

Steuerliche Behandlung von Wohnrechtsablösen

Da Einkünfte aus privaten Grundstücks-veräußerungen im Gegensatz zu sonsti-gen Einkünften einem besonderen Steu-ersatz von 30% unterliegen, ist diese Un-terscheidung bei der steuerlichen Be-handlung von Wohnrechtsablösen von besonderer Bedeutung.

Das Wohnungsgebrauchsrecht ist in der Regel ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht ohne Wirtschaftsgutcharakter. Höchst-persönliche Rechte sind solche, die der Person „ankleben“ und auch mit ihr erlöschen. Zahlun-gen für den Verzicht auf ein höchstpersönliches Recht stellen daher grundsätzlich sonstige Ein-künfte dar, weil höchstpersönliche Rechte zivil-rechtlich nicht übertragen werden können und deshalb kein selbständiges Wirtschaftsgut ver-kauft wird.

Zusammenhang mit der Grundstücks-veräußerung

Das Bundesfinanzgericht (BFG) führte kürzlich

aus, dass eine mit der Änderung des Kaufvertra-ges festgelegte Einmalzahlung für den Verzicht auf das Wohnrecht keine sonstigen Einkünfte darstellt, sondern im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung zu sehen und somit beim Verkäufer als nachträglicher Veräußerungs-erlös zu bewerten ist.

Bitte beachten Sie daher, dass ein einheitlicher Vorgang vorliegen kann, wenn Sie ehemaliger Grundstückseigentümer sind und nachträglich ein vorbehaltenes Wohnrecht aufgeben und somit ein Zusammenhang mit einer früheren Veräuße-rung der Liegenschaft bzw. Wohnung besteht.

In diesem Fall ist die Zahlung als Grundstücks-veräußerung anzusehen und mit 30% Immobili-enertragsteuer (ImmoESt) zu besteuern. Waren Sie jedoch nicht Grundstückeigentümer, so liegen im Falle des entgeltlichen Verzichts eines Wohn-rechts sonstige Einkünfte vor, die mit dem Ein-kommensteuertarifsatz (bis 55%, abhängig vom Einkommen) zu besteuern sind.

Schätzung durch die Finanz

Wegen zweier fingierter Subhonorare nahm das Finanzamt eine Zuschätzung (Sicherheitszu-schlag) von 20% der veranlagten Erlöse vor. Das Bundesfinanzgericht widersprach dieser Vorgangsweise, da die Grundlagen für die Ab-

gabenerhebung zweifelsfrei ermittelt werden konnten.

Sollte im Falle einer Betriebsprüfung eine Schät-zung im Raum stehen, unterstützen wir Sie ger-ne.

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kytax consulting newsletter – 03_2019 Seite 9/9

Dieser Newsletter wird ausschließlich für KlientenInnen unserer Gesellschaft, aber auch für unsere Ge-schäftspartnerInnen erstellt und diesen AdressatInnen kostenfrei übermittelt. Die fachliche Information ist der Verständlichkeit halber kurzgehalten und kann daher eine individuelle Beratung nicht vollständig erset-zen. Sie dient vielmehr der Vertiefung der Zusammenarbeit. Anregungen betreffend Form und Inhalt neh-men wir jederzeit gerne entgegen. Sollten Sie diese Information in elektronischer Form nicht mehr wünschen und aus dem Verteiler gestri-chen werden wollen, übermitteln Sie uns bitte eine Email mit dem Text „Newsletter – Nein, Danke!“ an [email protected]. Wir stellen dann sofort die Zusendung ein und löschen Ihre Daten aus dem Verteiler. Wenn Sie Auskunft über die Verarbeitung/Speicherung Ihrer Daten erhalten möchten, schicken Sie uns bitte ein Email an [email protected]. Bei Veranstaltungen der kytax consulting erlauben wir uns Fotos und elektronische Bilder zu erstellen und zu speichern. Diese werden ordnungsgemäß gespeichert und nach Ablauf der Frist gelöscht. Wir erlauben uns dieses Bildmaterial für unseren Newsletter zu verwenden. Vor den Veranstaltungen werden Sie noch zusätzlich darauf hingewiesen. Wenn Sie nicht möchten, dass wir Bildmaterial von Ihnen erstellen, so ge-ben Sie uns bitte rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Bescheid. Herzlichen Dank. Sie können vorab schon ein Email an [email protected] übermitteln bzw. diese Information direkt beim Empfang am Tag der Veranstaltung deponieren. Herausgeber: kytax consulting Steuerberatungs- und Unternehmensberatungs GmbH & Co KG

Mariahilfer Straße 1C/XI, 1060 Wien, T: +43-1-804 36 78-0, F: +43-1-804 80 40, E: [email protected], www.kytax-consulting.at HG Wien, FN 355433x, DVR. 4003860 Blattlinie: Informationsblatt zu betriebswirtschaftlichen und steuerlich relevanten Themen für eine umfassende Information der eigenen KlientInnen. Alle Artikel sind geschlechts-neutral gemeint und es wurde daher auf eine genderneutrale Formulierung ver-zichtet.

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