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Inhalt Satzungen / Verträge Änderung der Satzung der Ev. Dietrich-Bon- hoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld........... 238 Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Lydia- Kirchengemeinde Bielefeld...................... 238 Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Greven................................................... 239 Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Kirchen- gemeinde Herford-Mitte........................... 239 Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung für die Gemeinsame Jugendarbeit in der Nachbarschaft West im Kirchenkreis Dort- mund-Süd.............................................. 240 Urkunden Pfarramtliche Verbindung der Ev.-Luth. Kir- chengemeinde Hüllhorst und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberbauerschaft............ 241 Aufhebung der 1. Kreispfarrstelle des Ev. Kir- chenkreises Vlotho.................................. 242 Aufhebung der 1. Pfarrstelle der Ev. Christus- Kirchengemeinde Dortmund..................... 242 Aufhebung der 1. Pfarrstelle der Ev. Kirchen- gemeinde Recklinghausen-Altstadt............ 242 Errichtung und Bestimmung des Stellenumfan- ges der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchen- gemeinde Hüllhorst................................. 242 Bestimmung des Stellenumfanges der 9. Kreis- pfarrstelle des Ev. Kirchenkreises Reckling- hausen................................................... 243 Bestimmung des Stellenumfanges der 2. Pfarr- stelle der Ev. Kirchengemeinde Bottrop..... 243 Bestimmung des Stellenumfanges der 9. Pfarr- stelle der Ev. Kirchengemeinde Bottrop..... 243 Bestimmung des Stellenumfanges der 10. Pfarr- stelle der Ev. Kirchengemeinde Bottrop..... 244 Bestimmung des Stellenumfanges der 5. Pfarr- stelle der Ev. Christus-Kirchengemeinde Dortmund............................................... 244 Bestimmung des Stellenumfanges der 3. Pfarr- stelle der Ev. Elias-Kirchengemeinde Dort- mund..................................................... 244 Bestimmung des Stellenumfanges der 1. Pfarr- stelle der Ev. Kirchengemeinde Ihmert....... 245 Anerkennung der Stiftung „Ev. Stiftungsverband Bielefeld-Süd“ als Ev. Stiftung................. 245 Anerkennung der „Stiftung des Ev. Kirchenkrei- ses Halle“ als Ev. Stiftung........................ 245 Bekanntmachungen Aufhebung der Befristung der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Enger, Ev. Kir- chenkreis Herford.................................... 246 Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im euro- päischen Ausland.................................... 246 Mehrmonatige Beauftragungen der Langzeit- seelsorge................................................ 248 Personalnachrichten Ordinationen................................................ 248 Berufungen in den Probedienst........................ 248 Berufungen.................................................. 249 Ruhestand.................................................... 249 Todesfälle.................................................... 249 Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin/ Gemeindepädagoge gemäß VSBMO § 11... 249 Stellenangebote Pfarrstellen................................................... 249 Evangelische Kirche von Westfalen................. 249 Kreispfarrstellen..................................... 249 Gemeindepfarrstellen............................... 249 237 Nr. 10 Bielefeld, 31. Oktober 2015

Nr. 10 Bielefeld, 31. Oktober 2015 · Sep-tember 2015 als Evangelische Stiftung anerkannt. Bielefeld, 11. September 2015 Evangelische Kirche von Westfalen ... Nr. 10 vom 31. Oktober

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Inhalt

Satzungen / VerträgeÄnderung der Satzung der Ev. Dietrich-Bon-

hoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld........... 238Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Lydia-

Kirchengemeinde Bielefeld...................... 238Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde

Greven................................................... 239Änderung der Satzung der Ev.-Luth. Kirchen-

gemeinde Herford-Mitte........................... 239Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung

für die Gemeinsame Jugendarbeit in derNachbarschaft West im Kirchenkreis Dort-mund-Süd.............................................. 240

UrkundenPfarramtliche Verbindung der Ev.-Luth. Kir-

chengemeinde Hüllhorst und der Ev.-Luth.Kirchengemeinde Oberbauerschaft............ 241

Aufhebung der 1. Kreispfarrstelle des Ev. Kir-chenkreises Vlotho.................................. 242

Aufhebung der 1. Pfarrstelle der Ev. Christus-Kirchengemeinde Dortmund..................... 242

Aufhebung der 1. Pfarrstelle der Ev. Kirchen-gemeinde Recklinghausen-Altstadt............ 242

Errichtung und Bestimmung des Stellenumfan-ges der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchen-gemeinde Hüllhorst................................. 242

Bestimmung des Stellenumfanges der 9. Kreis-pfarrstelle des Ev. Kirchenkreises Reckling-hausen................................................... 243

Bestimmung des Stellenumfanges der 2. Pfarr-stelle der Ev. Kirchengemeinde Bottrop. . . . . 243

Bestimmung des Stellenumfanges der 9. Pfarr-stelle der Ev. Kirchengemeinde Bottrop. . . . . 243

Bestimmung des Stellenumfanges der 10. Pfarr-stelle der Ev. Kirchengemeinde Bottrop. . . . . 244

Bestimmung des Stellenumfanges der 5. Pfarr-stelle der Ev. Christus-KirchengemeindeDortmund............................................... 244

Bestimmung des Stellenumfanges der 3. Pfarr-stelle der Ev. Elias-Kirchengemeinde Dort-mund..................................................... 244

Bestimmung des Stellenumfanges der 1. Pfarr-stelle der Ev. Kirchengemeinde Ihmert....... 245

Anerkennung der Stiftung „Ev. StiftungsverbandBielefeld-Süd“ als Ev. Stiftung................. 245

Anerkennung der „Stiftung des Ev. Kirchenkrei-ses Halle“ als Ev. Stiftung........................ 245

BekanntmachungenAufhebung der Befristung der 2. Pfarrstelle der

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Enger, Ev. Kir-chenkreis Herford.................................... 246

Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im euro-päischen Ausland.................................... 246

Mehrmonatige Beauftragungen der Langzeit-seelsorge................................................ 248

PersonalnachrichtenOrdinationen................................................ 248Berufungen in den Probedienst........................ 248Berufungen.................................................. 249Ruhestand.................................................... 249Todesfälle.................................................... 249Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin/

Gemeindepädagoge gemäß VSBMO § 11... 249

StellenangebotePfarrstellen................................................... 249Evangelische Kirche von Westfalen................. 249

Kreispfarrstellen..................................... 249Gemeindepfarrstellen............................... 249

237

Nr. 10 Bielefeld, 31. Oktober 2015

Page 2: Nr. 10 Bielefeld, 31. Oktober 2015 · Sep-tember 2015 als Evangelische Stiftung anerkannt. Bielefeld, 11. September 2015 Evangelische Kirche von Westfalen ... Nr. 10 vom 31. Oktober

Pfarrstelle in der Justizvollzugsanstalt Bie-lefeld-Senne..................................... 250

Sonstige Stellen............................................ 250A-Kirchenmusikstelle in Schwerte............. 250

RezensionenSven Sosna „Daten- und Geheimnisschutz bei

Outsourcing-Projekten im Krankenhaus-bereich“Rezensent: Reinhold Huget....................... 251

Hans-Martin Barth: „Konfessionslos glücklich.Auf dem Weg zu einem religionstranszen-denten Christsein“Rezensent: Prof. Dr. Matthias Haudel........ 252

Susanne Heine, Ömer Özsoy, Christoph Schwö-bel, Abdullah Takim (Hrsg.): „Christen undMuslime im Gespräch. Eine Verständigungüber Kernthemen der Theologie“Rezensent: Ralf Lange-Sonntag................ 253

Bernd Stiegler, Felix Thürlemann (Hrsg.):„Orientbilder. Fotografien 1850–1910“Rezensent: Johannes Duncker................... 254

Satzungen / Verträge

Änderung der Satzungder Ev. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld

vom 17. März 2010

Die Satzung der Ev. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchenge-meinde Bielefeld vom 17. März 2010 (KABl. 2010S. 177) wird durch Beschluss des Presbyteriums vom15. April 2015 wie folgt geändert:

§ 1Änderung

In § 9 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Gleichzeitigtritt die Satzung vom 9. Januar 2006 (KABl. 2006S. 173) außer Kraft.“

§ 2Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung tritt mit Veröffentlichungim Kirchlichen Amtsblatt der Ev. Kirche von Westfa-len in Kraft.

Bielefeld, 14. September 2015Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-

Kirchengemeinde BielefeldDas Presbyterium

(L. S.) Sternberg HorstmannBrüning

GenehmigungIn Verbindung mit den Beschlüssen des Presbyteriumsder Ev. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Biele-feld vom 15. April 2015 und des Kreissynodalvor-standes des Evangelischen Kirchenkreises Bielefeldvom 21. Mai 2015

kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bielefeld, 6. Oktober 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) Dr. ConringAz.: 010.21-2254

Änderung der Satzungder Ev.-Luth. Lydia-Kirchengemeinde

Bielefeld vom 6. Juli 2004

Die Satzung der Ev.-Luth. Lydia-KirchengemeindeBielefeld vom 6. Juli 2004 (KABl. 2005 S. 31) wirddurch Beschluss des Presbyteriums vom 24. März2015 wie folgt geändert:

§ 1Änderung

§ 1 Absätze 4 und 5 werden ersatzlos gestrichen.§ 2 wird ersatzlos gestrichen.

§ 2Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung tritt mit Veröffentlichungim Kirchlichen Amtsblatt der Ev. Kirche von Westfa-len in Kraft.

Bielefeld, 24. März 2015Evangelisch-Lutherische

Lydia-Kirchengemeinde BielefeldDas Presbyterium

(L. S.) Steffen Müller-CleveEffe-Stumpf

GenehmigungIn Verbindung mit den Beschlüssen des Presbyteriumsder Ev.-Luth. Lydia-Kirchengemeinde Bielefeld vom

238 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2015

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24. März 2015 und des Kreissynodalvorstandesdes Evangelischen Kirchenkreises Bielefeld vom23. April 2015

kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bielefeld, 17. September 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) Dr. ConringAz.: 010.21-2210

Änderung der Satzungder Ev. Kirchengemeinde Greven

vom 2. Dezember 2008

Die Satzung der Evangelischen KirchengemeindeGreven vom 2. Dezember 2008 (KABl. 2008 S. 348)wird durch Beschluss des Presbyteriums vom21. April 2015 wie folgt geändert:

§ 1Änderung

§ 1 wird wie folgt neu gefasst:„Die Evangelische Kirchengemeinde Greven bildetzur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Dienst die Ge-meindebezirke Christuskirche (Greven) und Erlöser-kirche (Reckenfeld).“

§ 2Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung tritt mit Veröffentlichungim Kirchlichen Amtsblatt der Ev. Kirche von Westfa-len in Kraft.

Greven, 21. April 2015Evangelische Kirchengemeinde Greven

Das Presbyterium(L. S.) Witthinrich Schulze Beckendorf

Wermeling

GenehmigungIn Verbindung mit den Beschlüssen des Presbyteriumsder Evangelischen Kirchengemeinde Greven vom21. April 2015 und des Kreissynodalvorstandes desEvangelischen Kirchenkreises Münster vom 23. Juni2015

kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bielefeld, 22. September 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) Dr. ConringAz.: 010.21-4304

Änderung der Satzungder Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Herford-Mitte vom 27. September 2002

Die Satzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herford-Mitte vom 27. September 2002 (KABl. 2003 S. 18),geändert am 23. November 2007 (KABl. 2010 S. 182),wird durch Beschluss des Presbyteriums vom 18. Sep-tember 2015 wie folgt geändert:

§ 1Änderungen

1. § 1 „Presbyterium“ wird wie folgt geändert:a) Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.b) Die Nummerierung der Absätze 4 und 5 wird

geändert in Absätze 3 und 4.2. § 2 „Gemeindebezirke und Bezirksausschüsse“

wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.b) Die Nummerierung der Absätze 3 bis 9 wird

geändert in Abätze 2 bis 8.3. § 3 „Fachbereiche und Fachausschüsse“ wird wie

folgt geändert:a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c ein-

gefügt:„c) Fachausschuss für Kirchenmusik“

b) Der bisherige Buchstabe c wird umbenannt inBuchstabe d.

4. Es wird folgender neuer § 6 eingefügt:„§ 6

Fachausschuss für Kirchenmusik(1) Der Fachausschuss für Kirchenmusik berätüber:a) Gestaltung und Weiterentwicklung der Kon-

zeption evangelischer Kirchenmusik,b) Einstellungen im Fachbereich Kirchenmusik,c) Dienstanweisungen im Fachbereich Kirchen-

musik,d) Anregungen aus dem kirchenmusikalischen

Fachbereich (auch gottesdienstlicher Art) fürdie Gemeindearbeit,

e) Anregungen aus dem kirchenmusikalischenFachbereich bei der Erstellung des Haushalts-planes.

(2) Der Fachausschuss entscheidet über:a) den Einsatz der kirchenmusikalischen Grup-

pen im Gottesdienst,b) das Jahresprogramm für kirchenmusikalische

Veranstaltungen,c) Maßnahmen und Projekte, die sich aus der

Realisierung der Konzepte ergeben,d) die Verwendung der zugewiesenen Haus-

haltsmittel.(3) Der Fachausschuss führt einen aktuellen Ver-anstaltungskalender für seinen Fachbereich.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2015 239

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(4) Der Fachausschuss nimmt die Begleitung derin seinem Fachbereich tätigen Mitarbeitendenwahr und koordiniert die Maßnahmen des Arbeits-bereiches.(5) Dem Fachausschuss gehören an:a) eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,b) drei weitere Mitglieder des Presbyteriums,

davon soweit möglich mindestens eine Ver-treterin oder ein Vertreter des Münsterchors,

c) die Kantorin oder der Kantor,d) die Leiterin oder der Leiter des Posaunen-

chors,e) die Leiterin oder der Leiter des Chores Con

Anima oderf) ersatzweise statt Buchstabe d oder e eine sons-

tige nebenberufliche Kirchenmusikerin oderein sonstiger nebenberuflicher Kirchenmusi-ker der Kirchengemeinde.“

5. Die bisherigen §§ 6 bis 9 erhalten die neuen Num-merierungen §§ 7 bis 10.

§ 2Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung tritt mit Veröffentlichungim Kirchlichen Amtsblatt der Ev. Kirche von Westfa-len in Kraft.

Herford, 18. September 2015Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde

Herford-MitteDas Presbyterium

(L. S.) Dr. Reinmuth KönigHartmann

GenehmigungIn Verbindung mit den Beschlüssen des Presbyteriumsder Evangelischen-Lutherischen KirchengemeindeHerford-Mitte vom 18. September 2015 und desKreissynodalvorstandes des Evangelischen Kirchen-kreises Herford vom 17. September 2015

kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bielefeld, 24. September 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) Dr. ConringAz.: 010.21-3714

Änderungder Kirchenrechtlichen Vereinbarung

für die Gemeinsame Jugendarbeitin der Nachbarschaft West

im Kirchenkreis Dortmund-Südvom 15. Dezember 2000

Die Kirchenrechtliche Vereinbarung für die Gemein-same Jugendarbeit in der Nachbarschaft West im Kir-chenkreis Dortmund-Süd vom 15. Dezember 2000(KABl. 2001 S. 114) wird wie folgt geändert:

§ 11. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

„Kirchenrechtliche Vereinbarung für die Ge-meinsame Jugendarbeit der Evangelischen Kir-chengemeinde Dortmund-Südwest und derEvangelischen Philippus-KirchengemeindeDortmund, beide Evangelischer KirchenkreisDortmund“.

2. In der Präambel wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:„Zur Gestaltung der Gemeinsamen gemeindli-chen Jugendarbeit treffen die Evangelische Kir-chengemeinde Dortmund-Südwest und die Evan-gelische Philippus-Kirchengemeinde Dortmundfolgende kirchenrechtliche Vereinbarung:“

3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Die beteiligten Kirchengemeinden bilden die‚Gemeinsame Jugendarbeit der EvangelischenKirchengemeinde Dortmund-Südwest und derEvangelischen Philippus-KirchengemeindeDortmund‘.“

4. In § 1 Absätze 3 und 4 werden die Wörter „Kir-chengemeinde Hombruch“ durch die Wörter„Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Südwest“ ersetzt.

5. § 2 wird wie folgt neu gefasst:„Finanzierung

(1) Die Finanzierung der Personal- und Sachkos-ten erfolgt nach dem Umlageverfahren auf Basisder Gemeindeglieder. Die Höhe der zu zahlendenUmlage für die einzelne Kirchengemeinde er-rechnet sich nach dem geplanten Finanzbedarfgemäß der Gemeindegliederzahl, die von demEvangelischen Kirchenkreis Dortmund bei derKirchensteuerzuweisung zugrunde gelegt wird.(2) Die an dem Modell beteiligten Kirchenge-meinden verpflichten sich zur aktiven Träger-schaft.“

6. § 3 wird wie folgt neu gefasst:„Der Gemeinsame Jugendausschuss

(1) Die beteiligten Kirchengemeinden bilden ei-nen Gemeinsamen Jugendausschuss. Der Ge-meinsame Jugendausschuss setzt sich wie folgtzusammen:Je Kirchengemeinde entsenden die Presbyterienvier Vertreterinnen oder Vertreter, von denen

240 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2015

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zwei Vertreterinnen oder Vertreter Mitglied desPresbyteriums sein müssen.Die weiteren Vertreterinnen oder Vertreter sollenaus dem Bereich der ehrenamtlichen Mitarbeite-rinnen oder Mitarbeiter entsandt werden.(2) Die Mitglieder des Gemeinsamen Jugendaus-schusses werden jeweils in der ersten Sitzung derbeteiligten Presbyterien nach Abschluss einer tur-nusmäßigen Presbyteriumswahl für vier Jahre be-rufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Für je-des Mitglied des Gemeinsamen Jugendausschus-ses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreterzu benennen.(3) Die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen oderMitarbeiter der Gemeinsamen Jugendarbeit neh-men mit beratender Stimme an den Sitzungen desGemeinsamen Jugendausschusses teil. Die Arti-kel 67 und 76 Kirchenordnung sind zu beachten.Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kontakt-stelle Evangelische Jugend des EvangelischenKirchenkreises Dortmund nimmt ebenfalls mitberatender Stimme an den Sitzungen teil.(4) Der Gemeinsame Jugendausschuss wählt ausseiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzen-den sowie ihre Stellvertreterin oder seine Stell-vertreterin oder ihren Stellvertreter oder seinenStellvertreter. Diese müssen Mitglieder einesPresbyteriums sein.(5) Für die Sitzungen des Gemeinsamen Jugend-ausschusses gelten die Bestimmungen der Kir-chenordnung für die Sitzungen des Presbyteriumssinngemäß.“

7. In § 4 Absätze 1, 2 und 4 wird das Wort „Ge-meinden“ durch das Wort „Kirchengemeinden“und die Wörter „Kirchengemeinde Hombruch“durch die Wörter „Evangelische Kirchengemein-de Dortmund-Südwest“ ersetzt.

8. § 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:„Bei Stellenbesetzungen und Kündigungen ent-scheidet auf Vorschlag des Gemeinsamen Ju-gendausschusses das Presbyterium des Anstel-lungsträgers.“

9. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Dienstsitz ist die Ev. Philippus-Kirchengemein-de Dortmund.“

10. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Die Hauptamtlichen stehen den Kirchengemein-den als Ansprechpartnerinnen oder Ansprech-partner in allen Fragen der Arbeit mit Kindernund Jugendlichen zur Verfügung.“

11. § 5 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:„Die Wahrnehmung jugendpolitischer Interessender Evangelischen Jugendarbeit im Bereich derbeteiligten Kirchengemeinden (z. B. nach § 78KJHG) erfolgt durch eine Hauptamtliche oder ei-nen Hauptamtlichen. Die Hauptamtlichen neh-men an den Hauptamtlichentreffen des Evange-lischen Kirchenkreises Dortmund teil.“

12. § 6 wird gestrichen und die folgenden Paragrafenneu nummeriert.

§ 2Diese Änderungen der Kirchenrechtlichen Vereinba-rung treten nach Genehmigung durch das Landeskir-chenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amts-blatt der Evangelischen Kirche von Westfalen inKraft.

Dortmund, 4. Mai 2015Evangelische Kirchengemeinde

Dortmund-SüdwestDas Presbyterium

(L. S.) Giese GraevendieckKrebs-Schmidt

Dortmund, 22. April 2015Evangelische Philippus-Kirchengemeinde

DortmundDas Presbyterium

(L. S.) Monzel SchleifenbaumLenz

GenehmigungDie Änderung der Kirchenrechtlichen Vereinbarungfür die Gemeinsame Jugendarbeit zwischen der Ev.Kirchengemeinde Dortmund-Südwest und der Ev.Philippus-Kirchengemeinde Dortmund wird in Ver-bindung mit den Beschlüssen des Presbyteriums derEv. Kirchengemeinde Dortmund-Südwest vom 4. Mai2015 und des Presbyteriums der Ev. Philippus-Kir-chengemeinde Dortmund vom 22. April 2015

kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bielefeld, 22. September 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) Dr. ConringAz.: 054-2507

Urkunden

Pfarramtliche Verbindungder Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Hüllhorst und der Ev.-Luth.Kirchengemeinde Oberbauerschaft

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2015 241

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§ 1Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hüllhorst und dieEv.-Luth. Kirchengemeinde Oberbauerschaft, beideEv. Kirchenkreis Lübbecke, werden pfarramtlich ver-bunden. Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchenge-meinde Hüllhorst und die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth.Kirchengemeinde Oberbauerschaft werden zu einerPfarrstelle vereinigt.

§ 2Die Besetzung der Pfarrstelle wird von den Presbyte-rien beider Kirchengemeinden nach den Bestimmun-gen des Pfarrstellenbesetzungsrechts vorgenommen.

§ 3Die Urkunde tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Bielefeld, 13. Oktober 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.1-4008/01

Aufhebungder 1. Kreispfarrstelle

des Ev. Kirchenkreises Vlotho

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1Im Ev. Kirchenkreis Vlotho wird die 1. Kreispfarr-stelle (Ev. Religionslehre an Schulen) aufgehoben.

§ 2Die Urkunde tritt am 1. November 2015 in Kraft.

Bielefeld, 13. Oktober 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.2-5300/01

Aufhebungder 1. Pfarrstelle der

Ev. Christus-KirchengemeindeDortmund

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1In der Ev. Christus-Kirchengemeinde Dortmund, Ev.Kirchenkreis Dortmund, wird die 1. Pfarrstelle aufge-hoben.

§ 2Die Urkunde tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Bielefeld, 13. Oktober 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.1-2506/01

Aufhebungder 1. Pfarrstelle

der Ev. KirchengemeindeRecklinghausen-Altstadt

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1In der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Altstadt,Ev. Kirchenkreis Recklinghausen, wird die 1. Pfarr-stelle aufgehoben.

§ 2Die Urkunde tritt am 1. November 2015 in Kraft.

Bielefeld, 13. Oktober 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.1-4613/01

Errichtung undBestimmung des Stellenumfanges

der 2. Pfarrstelleder Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Hüllhorst

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hüllhorst, Ev. Kir-chenkreis Lübbecke, wird eine 2. Pfarrstelle errichtetund als Pfarrstelle bestimmt, in der ausschließlich ein-

242 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2015

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geschränkter pfarramtlicher Dienst (50 %) wahrge-nommen wird.

§ 2Die Besetzung erfolgt nach Maßgabe des Kirchenge-setzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen inder Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai1953 (KABl. S. 43).

§ 3Die Urkunde tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Bielefeld, 13. Oktober 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.1-4008/02

Bestimmung des Stellenumfangesder 9. Kreispfarrstelle des

Ev. Kirchenkreises Recklinghausen

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1Die 9. Kreispfarrstelle des Ev. Kirchenkreises Reck-linghausen (Ev. Religionslehre an Schulen) wird alsPfarrstelle bestimmt, in der auch eingeschränkterpfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann.

§ 2Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt nach Maßgabedes Kirchengesetzes über die kreiskirchlichen Pfarr-stellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen inder Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember1985 (KABl. S. 172).

§ 3Die Urkunde tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.

Bielefeld, 13. Oktober 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.2-4600/09

Bestimmung des Stellenumfangesder 2. Pfarrstelle

der Ev. Kirchengemeinde Bottrop

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1Die 2. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Bottrop,Ev. Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten, wird alsPfarrstelle bestimmt, in der ausschließlich einge-schränkter pfarramtlicher Dienst (50 %) wahrgenom-men wird.

§ 2Die Besetzung erfolgt nach Maßgabe des Kirchenge-setzes über die Gemeindepfarrstellen in der Evange-lischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953(KABl. 1953 S. 43).

§ 3Die Urkunde tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Bielefeld, 13. Oktober 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.1-3119/02

Bestimmung des Stellenumfangesder 9. Pfarrstelle

der Ev. Kirchengemeinde Bottrop

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1Die Bestimmung der 9. Pfarrstelle der Ev. Kirchenge-meinde Bottrop, Ev. Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten, als eine, in der ausschließlich eingeschränk-ter pfarramtlicher Dienst (75 %) wahrgenommen wird,wird aufgehoben.

§ 2Die Besetzung erfolgt nach Maßgabe des Kirchenge-setzes über die Gemeindepfarrstellen in der Evange-lischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953(KABl. S. 43).

§ 3Die Urkunde tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2015 243

Page 8: Nr. 10 Bielefeld, 31. Oktober 2015 · Sep-tember 2015 als Evangelische Stiftung anerkannt. Bielefeld, 11. September 2015 Evangelische Kirche von Westfalen ... Nr. 10 vom 31. Oktober

Bielefeld, 13. Oktober 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.1-3119/09

Bestimmung des Stellenumfangesder 10. Pfarrstelle

der Ev. Kirchengemeinde Bottrop

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1Die Bestimmung der 10. Pfarrstelle der Ev. Kirchen-gemeinde Bottrop, Ev. Kirchenkreis Gladbeck-Bot-trop-Dorsten, als eine, in der ausschließlich einge-schränkter pfarramtlicher Dienst (75 %) wahrgenom-men wird, wird aufgehoben.

§ 2Die Besetzung erfolgt nach Maßgabe des Kirchenge-setzes über die Gemeindepfarrstellen in der Evange-lischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953(KABl. S. 43).

§ 3Die Urkunde tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Bielefeld, 13. Oktober 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.1-3119/10

Bestimmung des Stellenumfangesder 5. Pfarrstelle

der Ev. Christus-KirchengemeindeDortmund

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1Die Bestimmung der 5. Pfarrstelle der Ev. Christus-Kirchengemeinde Dortmund, Ev. Kirchenkreis Dort-mund, als eine, in der ausschließlich eingeschränkterpfarramtlicher Dienst (75 %) wahrgenommen wird,wird aufgehoben.

§ 2Die Besetzung erfolgt nach Maßgabe des Kirchenge-setzes über die Gemeindepfarrstellen in der Evange-lischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953(KABl. S. 43).

§ 3Die Urkunde tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Bielefeld, 13. Oktober 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.1-2506/05

Bestimmung des Stellenumfangesder 3. Pfarrstelle

der Ev. Elias-KirchengemeindeDortmund

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1Die Bestimmung der 3. Pfarrstelle der Ev. Elias-Kir-chengemeinde Dortmund, Ev. Kirchenkreis Dort-mund, als eine, in der auch eingeschränkter pfarramt-licher Dienst wahrgenommen werden kann, wird auf-gehoben.

§ 2Die Besetzung erfolgt nach Maßgabe des Kirchenge-setzes über die Gemeindepfarrstellen in der Evange-lischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953(KABl. 1953 S. 43).

§ 3Die Urkunde tritt am 1. November 2015 in Kraft.

Bielefeld, 13. Oktober 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.1-2508/03

244 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2015

Page 9: Nr. 10 Bielefeld, 31. Oktober 2015 · Sep-tember 2015 als Evangelische Stiftung anerkannt. Bielefeld, 11. September 2015 Evangelische Kirche von Westfalen ... Nr. 10 vom 31. Oktober

Bestimmung des Stellenumfangesder 1. Pfarrstelle

der Ev. Kirchengemeinde Ihmert

Gemäß Artikel 12 Kirchenordnung der EvangelischenKirche von Westfalen wird nach Anhörung der Betei-ligten Folgendes festgesetzt:

§ 1Die 1. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Ihmert,Ev. Kirchenkreis Iserlohn, wird als Pfarrstelle be-stimmt, in der ausschließlich eingeschränkter pfarr-amtlicher Dienst (50 %) wahrgenommen wird.

§ 2Die Besetzung erfolgt nach Maßgabe des Kirchenge-setzes über die Gemeindepfarrstellen in der Evange-lischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953(KABl. 1953 S. 43).

§ 3Die Urkunde tritt am 1. November 2015 in Kraft.

Bielefeld, 13. Oktober 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIn Vertretung

(L. S.) WallmannAz.: 302.1-3913/01

Anerkennung der Stiftung„Evangelischer Stiftungsverband

Bielefeld-Süd“als Evangelische Stiftung

Auf Grund von § 1 des Kirchengesetzes über rechts-fähige Ev. Stiftungen des bürgerlichen Rechts (StiftGEKvW) vom 15. November 2007 (KABl. S. 417) wirddie rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts„Evangelischer Stiftungsverband Bielefeld-Süd“

mit Sitz in Bielefelddurch Beschluss des Landeskirchenamtes vom24. März 2015 als Evangelische Stiftung anerkannt.

Bielefeld, 24. März 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIm Auftrag

(L. S.) BockAz.: 930.39/110

AnerkennungDie durch den Verband der Ev. Kirchengemeinden inBrackwede, vertreten durch den Vorsitzenden undzwei weitere Mitglieder des Vorstandes, durch Stif-tungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 28. August

2014 als selbstständige kirchliche Stiftung bürgerli-chen Rechts errichtete Stiftung„Evangelischer Stiftungsverband Bielefeld-Süd“

mit Sitz in Bielefeldwird gemäß § 2 StiftG NRW als rechtsfähig anerkannt.

Detmold, 15. Juni 2015Bezirksregierung Detmold

Thomann-StahlRegierungspräsidentin

Anerkennungder „Stiftung des Evangelischen

Kirchenkreises Halle“als Evangelische Stiftung

Gemäß § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes über rechts-fähige Ev. Stiftungen des bürgerlichen Rechts (StiftGEKvW) vom 15. November 2007 (KABl. S. 417) wirddie rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts„Stiftung des Evangelischen Kirchenkreises Halle“mit Sitz in Halle/Westfalendurch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 8. Sep-tember 2015 als Evangelische Stiftung anerkannt.

Bielefeld, 11. September 2015Evangelische Kirche von Westfalen

Das LandeskirchenamtIm Auftrag

(L. S.) BockAz.: 930.39/112

AnerkennungDie von dem Ev. Kirchenkreis Halle, Lettow-Vor-beck-Straße 11, 33790 Halle, vertreten durch den Su-perintendenten und ein weiteres Mitglied des Kreis-synodalvorstandes, durch Stiftungsgeschäft und Stif-tungssatzung vom 25. August 2015 als selbstständigekirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts errichtete„Stiftung des Evangelischen Kirchenkreises Halle“mit Sitz in Hallewird gemäß § 2 StiftG NRW als rechtsfähig anerkannt.

Detmold, 1. Oktober 2015Bezirksregierung Detmold

Thomann-StahlRegierungspräsidentin

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2015 245

Page 10: Nr. 10 Bielefeld, 31. Oktober 2015 · Sep-tember 2015 als Evangelische Stiftung anerkannt. Bielefeld, 11. September 2015 Evangelische Kirche von Westfalen ... Nr. 10 vom 31. Oktober

Bekanntmachungen

Aufhebung der Befristungder 2. Pfarrstelle der

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Enger,Ev. Kirchenkreis Herford

Der Beschluss Nr. 9 der Sitzung des Landeskirchen-amtes vom 12. Juni 2007 wird dahin gehend geändert,dass bei der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchenge-meinde Enger, Ev. Kirchenkreis Herford, die Maßga-be, dass die Stelle befristet für acht Jahre besetztwird, zum 1. November 2015 aufgehoben wird –Az.: 302.1-3705/02.

Kirchlicher Dienst an Urlaubsortenim europäischen Ausland

Die Evangelische Kirche in Deutschland bietet auchim Jahr 2016 Urlaubsseelsorge im europäischen Aus-land an.Kirchen und Gemeinden in den Urlaubsländern sinddarauf angewiesen, dass beauftragte Pfarrerinnen undPfarrer aus den Gliedkirchen der EKD diesen ökume-nisch orientierten Dienst an deutschsprachigen Urlau-berinnen und Urlaubern wahrnehmen.Die Chancen und Möglichkeiten freizeitorientierterkirchlicher Arbeit im ökumenischen Kontext sind er-heblich. Um sie zu nutzen, sind dafür seitens der Ur-laubspfarrerinnen und -pfarrer Beweglichkeit, Aufge-schlossenheit und die Fähigkeit erforderlich, sich ein-fühlsam auf Gottesdienste einzustellen, an denen nichtnur Gäste aus Deutschland, sondern auch Menschenunterschiedlicher Konfessionen aus verschiedenenLändern teilnehmen.Die Erfahrungen aus diesem Bereich strahlen in dieGemeinden zurück. Auch die Heimatkirche ist denAnforderungen, die aus unserer mobilen Gesellschafterwachsen, ausgesetzt. Erlebnisse und Erfahrungenaus der Urlaubsseelsorge geben neue Impulse für denparochialen Dienst.Interessierte Pfarrerinnen und Pfarrer werden gebeten,ihre Bewerbungen mit dem hierfür vorgesehenen Vor-druck möglichst frühzeitig über die Superintendentinoder den Superintendenten an das Landeskirchenamt,Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld, zu richten.Vordrucke sind im Landeskirchenamt erhältlich.Die Urlaubspfarrerinnen und -pfarrer tragen die Kos-ten für die Hin- und Rückfahrt, Unterkunft und Ver-pflegung selbst. Sie erhalten ein pauschales Entgelt inHöhe von 30,00 Euro/Tag an allen Einsatzorten.Insgesamt wird ein Sonderurlaub von 14 Kalenderta-gen bei einer Dienstzeit von vier Wochen gewährt. DerSonderurlaub ist bei der Superintendentin oder beim

Superintendenten zu beantragen. Für mehrmonatigeBeauftragungen gilt eine Sonderregelung.Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche inDeutschland hat daher gebeten, folgende Liste zu ver-öffentlichen:

Liste der Einsatzorte, in denen im Jahr 2016ein kirchlicher Dienst im europäischen Ausland

vorgesehen ist (Änderungen vorbehalten)

D ä n e m a r kBlåvand und Henne Strand/WestjütlandJuli bis Anfang Septemberund OktoberHune/NordjütlandJuli und AugustHvide Sande/NordjütlandJuli und August sowie OktoberMarielyst/FalsterJuli und AugustNordby/FanoJuli bis Mitte SeptemberKongsmark/RømøJuli und AugustPoulsker/BornholmJuli und AugustF r a n k r e i c hInsel OleronJuli und AugustG r i e c h e n l a n dInsel KretaJuli und AugustInsel RhodosJuli und AugustI t a l i e nBibione-Pineda und Lido del Sole/AdriaJuli bis Mitte SeptemberBrixen und BruneckWeihnachten/Neujahr, Ostern,Juli bis SeptemberCavallino/Adria, Union CampingplatzMitte Mai bis Mitte SeptemberGardone/GardaseeJuni bis SeptemberIschiaOstern bis Juni sowieSeptember und OktoberLazise und Bardolino/GardaseeJuni bis SeptemberSulden/SüdtirolOstern, Mitte Juli bis Mitte August

246 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2015

Page 11: Nr. 10 Bielefeld, 31. Oktober 2015 · Sep-tember 2015 als Evangelische Stiftung anerkannt. Bielefeld, 11. September 2015 Evangelische Kirche von Westfalen ... Nr. 10 vom 31. Oktober

L i t a u e nNidaEnde Mai bis Mitte September

N i e d e r l a n d eInsel Ameland/WestfrieslandJuli und AugustCadzand/ZeelandOstern, Juli und AugustCallantsoog/NordhollandJuli und AugustGroet, Gemeinde Schoorl/NordhollandJuli und AugustRenesse/ZeelandOstern, Juli und AugustInsel Texel/WestfrieslandJuli und AugustZoutelande und Oostkapelle/ZeelandOstern, Juli und August

Ö s t e r r e i c hBurgenlandBad TatzmannsdorfJuli und AugustNeusiedl am See und GolsJuli und AugustNickelsdorf/Deutsch Jahrndorf/ZurndorfMitte Juli bis Mitte AugustRust und Mörbisch/Neusiedler SeeJuli und AugustKärntenBad Kleinkirchheim und WiedwegJuli und AugustFeld am See und AfritzJuli und AugustGmünd und FischertrattenJuli oder AugustHermagor und Watschig/Pressegger SeeJuli und AugustMaria Wörth/WörtherseeJuli oder AugustMillstatt/Millstätter SeeMitte Juli bis Anfang SeptemberObervellachMitte Juli bis Ende AugustOssiach und Tschöran/Ossiacher SeeMitte Juli bis Ende AugustPörtschach und Moosburg/WörtherseeJuli oder AugustTechendorf/WeißenseeJuni bis September

Velden und Wernberg/WörtherseeJuli und AugustNiederösterreichBaden bei WienJuli und AugustMitterbach am ErlaufseeAugustOberösterreichAtterseeJuli und AugustGmunden/TraunseeJuli und AugustMondsee und Unterach/MondseeJuli und AugustScharnsteinJuli oder AugustSt. Wolfgang/WolfgangseeJuli bis SeptemberOsttirolLienz und UmgebungJuli bis SeptemberTirolEhrwald und ReutteJuli oder AugustJenbach und UmgebungJuli und AugustKitzbühelFebruar sowieJuli bis Anfang SeptemberKufstein/ThierseeMitte Juli bis Mitte AugustMayrhofen und FügenJuli oder AugustMedraz und NeustiftMitte Juli bis Ende AugustPertisau/AchenseeWeihnachten/NeujahrSeefeld und TelfsJanuar bis Mitte März sowieJuli und AugustWildschönau und WörglJuli und AugustSalzburgBad Gastein und Bad HofgasteinWeihnachten/Neujahr sowieJuli und AugustLoferJuli oder AugustMittersillJuli und August

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2015 247

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Zell am SeeJuli und AugustSteiermarkBad Aussee und Bad MitterndorfJuli und AugustRamsau am DachsteinJanuar und Februar sowieMitte Juli bis Anfang SeptemberVorarlbergBregenz/BodenseeJuli und AugustP o l e nGizycko/MasurenEnde Mai bis Mitte SeptemberR u s s l a n dKaliningradJuni, Juli und SeptemberU n g a r nHajdúszoboszlóSeptemberZur Vorbereitung auf die Urlaubsseelsorge lädt dasKirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland(EKD) die mit der Urlaubsseelsorge beauftragtenPfarrerinnen und Pfarrer zu einer eintägigen Veran-staltung ins Michaeliskloster nach Hildesheim ein.Aufgeteilt nach Urlaubsregionen findet die Tagung inder Zeit vom 11. bis 15. April 2016 statt.

Mehrmonatige Beauftragungender Langzeitseelsorge

Die Evangelische Kirche in Deutschland bietet mehr-monatige Beauftragungen der Langzeitseelsorge (inder Regel für Pensionäre) im europäischen Ausland anund hat daher darum gebeten, folgende Liste zu ver-öffentlichen:Algarve1. September 2016 bis 30. Juni 2017Amman1. Advent 2015 bis 31. Mai 2016ArcoPalmsonntag bis Ende Oktober 2016Belgrad1. September 2016 bis 30. Juni 2017Bilbao1. September 2016 bis 30. Juni 2017Costa Blanca1. September 2016 bis 30. Juni 2017Fuerteventura1. September 2016 bis 30. Juni 2017Gran Canaria1. September 2016 bis 30. Juni 2017

Hévíz1. Februar 2016 bis 31. Dezember 2016Kreta1. September 2016 bis 30. Juni 2017Lanzarote1. September 2016 bis 30. Juni 2017Mallorca1. September 2016 bis 30. Juni 2017Malta1. September 2016 bis 30. Juni 2017Pattaya1. September 2016 bis 30. Juni 2017Porto1. September 2016 bis 30. Juni 2017Quito1. September 2016 bis 30. Juni 2017Rhodos1. September 2016 bis 30. Juni 2017Seoul1. September 2016 bis 30. Juni 2017Teneriffa-Nord1. September 2016 bis 30. Juni 2017Türkische Riviera1. September 2016 bis 30. Juni 2017Zypern1. September 2016 bis 30. Juni 2017Informationen und Unterlagen zu mehrmonatigenDiensten können angefordert werden unterTel.: 0511 2796-126 oderE-Mail: [email protected]

Personalnachrichten

OrdinationenPfarrer Dr. Christian Plate am 30. August 2015 inWolbeck.

Berufungen in den ProbedienstZum 1. Oktober 2015 als Pfarrerin im Probedienst/Pfarrer im Probedienst:Schmidt, RebeccaHoffmann, NicoleBretschneider, Oliver JohannesCorzilius, MelanieGronemann, VeraBeckmann, Denise

248 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2015

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BerufungenPfarrerin Katrin Camatta zur Pfarrerin der 3. Kreis-pfarrstelle des Ev. Kirchenkreises Iserlohn;Pfarrer Dirk Ellermann zum Pfarrer der 3.2 Pfarrstel-le der Ev. Versöhnungs-Kirchengemeinde Iserlohn,Ev. Kirchenkreis Iserlohn;Pfarrerin Mirjam Ellermann zur Pfarrerin der3.1 Pfarrstelle der Ev. Versöhnungs-KirchengemeindeIserlohn, Ev. Kirchenkreis Iserlohn;Pfarrerin Kristina Ziemssen zur Pfarrerin der 1. Pfarr-stelle der Ev. Kirchengemeinde Geseke, Ev. Kirchen-kreis Soest.

RuhestandPfarrer Christoph Kriebel, Gemeinsame Pfarrstelleder Ev.-Luth. Kirchengemeinde Preußisch Oldendorfund der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alswede, Ev.Kirchenkreis Lübbecke, zum 1. Dezember 2015;Pfarrer Hans-Herbert Lefeber, Ev. Kirchenkreis Bie-lefeld, zum 1. Dezember 2015;Pfarrer Wolfgang Tonnat, Ev. Kirchenkreis Wittgen-stein, zum 1. Dezember 2015.

TodesfällePfarrer i. R. Dr. Carl Peddinghaus, zuletzt Pfarrer derEv. Kirchengemeinde Marl-Hamm, Ev. KirchenkreisRecklinghausen, am 27. August 2015 im Alter von79 Jahren;Pfarrer i. R. Otto Ruthenschrör, zuletzt Pfarrer derEv. Kirchengemeinde Wersen, Ev. KirchenkreisTecklenburg, am 3. September 2015 im Alter von84 Jahren;Pfarrer i. R. Gerhard Twelsiek, zuletzt Pfarrer der Ev.Kirchengemeinde Recklinghausen-Altstadt, Ev. Kir-chenkreis Recklinghausen, am 22. August 2015 imAlter von 79 Jahren;Pfarrer i. R. Hartmut von Hackewitz, zuletzt Pfarrerder Ev. Kirchengemeinde Niederwenigern, Ev. Kir-chenkreis Hattingen-Witten, am 6. September 2015 imAlter von 71 Jahren;Superintendent i. R. und Pfarrer i. R. Ernst Voswin-kel, zuletzt Superintendent des Ev. KirchenkreisesHattingen-Witten, am 5. September 2015 im Alter von69 Jahren;Pfarrer i. R. Erhard Wohlfeil, zuletzt Pfarrer der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Spenge, Ev. KirchenkreisHerford, am 1. Oktober 2015 im Alter von 87 Jahren.

Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge gemäß VSBMO § 11

Die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge (§ 11 VSBMO) wurde nach Ab-schluss der Aufbauausbildung (§ 5 Absatz 4 VSBMO )und erfolgreichem Kolloquium von folgenden haupt-beruflichen Mitarbeitenden in Verkündigung, Seel-sorge und Bildungsarbeit erlangt:

am 16. September 2015Dickel, DorinesEv.-ref. Kirchengemeinde Klafeld,Ev. Kirchenkreis SiegenLuther, NataschaEv. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Dortmund,Ev. Kirchenkreis DortmundOlbrich, NicoleEv. Kirchengemeinde Rotthausen,Ev. Kirchenkreis Gelsenkirchen und WattenscheidVoswinkel, MaikEv. Johannes-Kirchengemeinde Hattingen,Ev. Kirchenkreis Hattingen-WittenWellhöner, MalteEv.-Luth. Kirchengemeinde Halle,Ev. Kirchenkreis HalleZmuda, TobiasEv. Trinitatis-Kirchengemeinde BuerEv. Kirchenkreis Gelsenkirchen und WattenscheidDas nächste Kolloquium findet am 17. Februar 2016statt.

Stellenangebote

Pfarrstellen

Evangelische Kirche von Westfalen

KreispfarrstellenBesetzung durch Wahl des Kirchenkreises:9. Kreispfarrstelle (Ev. Religionslehre an Schulen),Ev. Kirchenkreis Recklinghausen, zum 1. Februar2016 (Pfarrstelle, in der auch eingeschränkter pfarr-amtlicher Dienst wahrgenommen werden kann).Bewerbungen sind an die Superintendentin des Ev.Kirchenkreises Recklinghausen zu richten.

GemeindepfarrstellenI. Kirchengemeinden mit Luthers KatechismusBesetzung durch Gemeindewahl:Gemeinsame Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchenge-meinde Alswede und der Ev.-Luth. KirchengemeindePreußisch Oldendorf, beide Ev. Kirchenkreis Lüb-becke, zum 1. Dezember 2015 (Dienstumfang 100 %);3. Pfarrstelle der Ev. Elias-Kirchengemeinde Dort-mund, Ev. Kirchenkreis Dortmund, zum 1. November2015 (Dienstumfang 100 %);

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2015 249

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1. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Ihmert, Ev.Kirchenkreis Iserlohn, zum 1. November 2015(Dienstumfang 50 %).Bewerbungen sind über den Assessor des Ev. Kir-chenkreises Lübbecke, den Superintendenten des Ev.Kirchenkreises Dortmund bzw. die Superintendentindes Ev. Kirchenkreises Iserlohn an die Presbyterien zurichten.Das Landeskirchenamt macht bei folgenden Ge-meindepfarrstellen von seinem VorschlagsrechtGebrauch:2. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Bottrop, Ev.Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten, zum 1. Ja-nuar 2016 (Dienstumfang 50 %);2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hüll-horst, Ev. Kirchenkreis Lübbecke, zum 1. Januar 2016(Dienstumfang 50 %).Bewerbungen sind über den Superintendenten des Ev.Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten bzw. überden Assessor des Ev. Kirchenkreises Lübbecke an dasLandeskirchenamt, Postfach 10 10 51, 33510 Biele-feld, zu richten.II. Kirchengemeinden mit dem Heidelberger Ka-techismusBesetzung durch Gemeindewahl:1. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Lengerich, Ev.Kirchenkreis Tecklenburg, zum 1. Januar 2016(Dienstumfang 100 %).Bewerbungen sind über den Superintendenten des Ev.Kirchenkreises Tecklenburg an die Presbyterien zurichten.

Pfarrstelle in der JustizvollzugsanstaltBielefeld-Senne

In der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne ist dem-nächst die Stelle

einer evangelischen Pfarrerin/eines evangelischen Pfarrers

als Beamtin/Beamter des Landes NRWzu besetzen.Die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne hat insge-samt 1.676 ausgewiesene Haftplätze, davon 1.623 fürmännliche erwachsene Strafgefangene und 53 fürweibliche erwachsene Strafgefangene im offenenVollzug. Sie besteht aus 2 Haupthäusern und 16 Au-ßenstellen. Diese Außenstellen haben zwischen51 und 96 Haftplätze. Hauptsitz der Stelle ist dasHaupthaus Bielefeld-Senne mit 161 Haftplätzen.Die Aufgaben der Pfarrerin/des Pfarrers sind die seel-sorgliche Begleitung der inhaftierten Männer undFrauen durch Einzelseelsorge, Gruppenarbeit, Gottes-dienst, außerdem Angehörigenarbeit, Familiensemi-nare, Zusammenarbeit mit den Einrichtungen derStraffälligenhilfe, Arbeit mit Ehrenamtlichen. In derJVA Bielefeld-Senne gibt es vier Seelsorgestellen,zwei evangelische und zwei katholische. Die Bereit-

schaft und die Befähigung zur Zusammenarbeit imevangelischen und ökumenischen Bereich wird eben-so vorausgesetzt wie die Bereitschaft zur Zusammen-arbeit mit den weiteren Diensten sowie zur Seelsorgefür die Mitarbeitenden. Für den Dienst in dieser Stellemit zwei Haupthäusern und 16 Außenstellen ist einFührerschein der Klasse 3 notwendig.Es wird eine Pfarrerin/ein Pfarrer mit Berufserfahrungund Engagement gesucht, die/der die Seelsorge alsSchwerpunkt eigener pastoraler Arbeit versteht undnach Möglichkeit über eine pastoral-psychologischeZusatzausbildung verfügt bzw. die Bereitschaft mit-bringt, sich berufsbegleitend fortzubilden. Die Stel-leninhaberin/Der Stelleninhaber ist Mitglied derEvangelischen Konferenz für Gefängnisseelsorge inNordrhein-Westfalen.Bewerbungsvoraussetzung ist die Anstellungsfähig-keit als Pfarrerin/Pfarrer in der Evangelischen Kirchevon Westfalen. Die Anstellung soll durch Übernahmein das Beamtenverhältnis zum Land NRW erfolgen.Die Altersbegrenzung für die Aufnahme als Beamtin/Beamter des Landes ist 40 Jahre. Von ihr kann nachlandesrechtlichen Regeln abgewichen werden. DieBesoldung richtet sich nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 des Besoldungsrechtes für das Land NRW.Die Evangelische Kirche von Westfalen hat sich dieberufliche Förderung von Frauen zum Ziel gesetzt.Den Bewerbungen von Frauen sehen wir mit beson-derem Interesse entgegen. Schwerbehinderte werdenbei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.Für weitere Informationen wenden Sie sich an Deka-nin Uta Klose, Tel.: 0234 9558-447.Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen richten Siebitte bis zum 18. November 2015 an dasLandeskirchenamtPfarrerin Daniela FrickePostfach 10 10 5133510 Bielefeld

Sonstige Stellen

A-Kirchenmusikstelle in SchwerteDie Evangelische Kirchengemeinde Schwerte suchtbaldmöglichst eine/einen

A-Kirchenmusikerin/A-Kirchenmusiker (100%)

für das Regionalkantorat mit Hauptsitz an der St.Vik-tor-Kirche in Schwerte. Nach 40 Dienstjahren gehtunser Kantor in den Ruhestand.Schwerte (46.000 Einwohner) liegt an der Nahtstellezwischen Ruhrgebiet und Sauerland. Die Stadt verfügtüber gute Verkehrsanbindungen, weiterführendeSchulen, ein Krankenhaus und ein überregional be-deutsames Kulturleben. Die Kirchengemeinde(14.500 Mitglieder) umfasst 5 Pfarrstellen. Die spät-gotische Marktkirche St.Viktor (2013/2014 renoviert)

250 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2015

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stellt das Herzstück der Kirchengemeinde und Wahr-zeichen von Schwerte dar. Unmittelbar an der Kircheentsteht zurzeit ein neues Gemeindehaus. In den vierweiteren Gottesdienststätten sind nebenamtliche Kir-chenmusikerinnen und Kirchenmusiker tätig.Am 1. Advent 2014 wurde die neue Kern-Orgel(II/27) aus Straßburg eingeweiht; Chororgel, Flügel,Klavier, Cembalo und E-Piano sind vorhanden. DieStadtkantorei (40 Mitglieder), Gemeinde-, Kinder-und Posaunenchöre sowie ein Vokalensemble, teilsunter eigener Leitung, prägen das kirchenmusikali-sche Leben der Gemeinde.Ihr Arbeitsgebiet umfasst die musikalische Gestaltungvon Gottesdiensten, Orgel- und Chorkonzerte, dieFortführung und Weiterentwicklung von Musikreihenund das Orgelspiel bei Trauungen. Die Kirchenmusikist Teil der Stadtkirchenarbeit. Zu Ihren Aufgabengehört die Koordination der Kirchenmusik in der Ge-samtgemeinde sowie in der Region (drei Nachbarge-meinden). Wir wünschen uns eine Person mit musi-kalisch-stilistischer Bandbreite, die Freude undBereitschaft zur Teamarbeit mitbringt, die Koopera-tionen mit anderen Kulturträgern ausbaut und neueImpulse auch im Bereich der Arbeit mit Kindern undJugendlichen einbringt.Die Vergütung erfolgt nach BAT-KF.Weitere Informationen finden Sie unter:www.evangelische-kirche-schwerte.deVorstellungsgespräche: 2. Februar 2016Musikalische Vorstellung (Orgelspiel, Chorleitung,Gemeindegesang): 3. März 2016.Wir sehen Ihrer Bewerbung mit Freude entgegen.Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Januar2016 an den Vorsitzenden des PresbyteriumsRoland PreußEv. Kirchengemeinde SchwerteGroße Marktstraße 258239 SchwerteAnsprechpartner:Roland PreußTel.: 02304 15303E-Mail:[email protected] SpringerKreiskantor, KirchenmusikdirektorTel.: 02371 13291E-Mail: [email protected]

Rezensionen

Die Buchbesprechungen werden allein von den jewei-ligen Rezensenten verantwortet.

Sven Sosna„Daten- und Geheimnisschutz

bei Outsourcing-Projektenim Krankenhausbereich“

Rezensent: Reinhold HugetNomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2015,341 Seiten, broschiert, 89 €, ISBN 978-3-8487-1701-9Sven Sosna hat das Thema „Outsourcing-Projekte imKrankenhausbereich“ für seine Dissertation in denBlick genommen. Als Schwerpunkt stellt der Autordie rechtliche Prüfung der datenschutzrechtlichen Zu-lässigkeit sowie die Probleme beim Outsourcing mitder ärztlichen Schweigepflicht heraus. Mehr als 15 %der Krankenhäuser lassen einzelne Dienstleistungen(vorrangig z. B. Wäscherei, Reinigung, Küchenbe-reich) durch Dritte erbringen. Zunehmend wird ge-prüft, inwieweit es zulässig sei, Patientendaten, dieregelmäßig der ärztlichen Schweigepflicht unterlie-gen, einem Dienstleister anzuvertrauen, z. B. um überihn die Papierakten digitalisieren zu lassen.Zur Prüfung des rechtlichen Rahmens setzt sich derAutor intensiv mit den Bestimmungen des Bundesda-tenschutzgesetzes, der Landesdatenschutzgesetze so-wie mit den Regelungen des bereichsspezifischenDatenschutzrechts, in NRW kommt das Gesundheits-datenschutzgesetz (GDSG NW) zur Anwendung, aus-einander. In einem besonderen Abschnitt untersuchtSosna, ob die kirchlichen Datenschutzregelungen mitdem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht nach Arti-kel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3Seite 1 WRV im Einklang stehen. Dabei kommt er zudem Ergebnis, dass das kirchliche Datenschutzrechtnur im rein klerikalen Bereich unmittelbare Geltungentfalten könnte. Je weiter sich der Sachverhalt vondiesem Bereich entfernt, desto eher finden die Normendes staatlichen Datenschutzrechts Anwendung. Diesevon Sosna vertretene Rechtsauffassung wird seitensder Ev. Kirche nicht geteilt und durch Aufsätze undGutachten namhafter Autoren widerlegt. Hinzukommt, dass § 2 Absatz 3 GDSG NW den Kirchen undReligionsgesellschaften das ausdrückliche Recht zumErlass eigener, mit den Zielen des GDSG NW korres-pondierender Regelungen einräumt. Da die kirchlicheGesetzgebung für die Auftragsdatenverarbeitungdurch rechtlich selbstständige kirchliche Krankenhäu-ser keine den § 7 GDSG NW vergleichbare Regelunggeschaffen hat, verhindert die ärztliche Schweige-pflicht, dass Patientendaten an externe Dienstleister,auch wenn diese vertraglich auf die Einhaltung derSchweigepflicht verpflichtet werden sollen, zur Ver-arbeitung weitergegeben werden dürfen.In dem letzten Kapitel der Dissertation untersucht Sos-na die in § 203 StGB strafrechtlich abgesicherte ärzt-liche Schweigepflicht näher. Eine Offenbarung der

Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen – Nr. 10 vom 31. Oktober 2015 251

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von Patienten anvertrauten Geheimnisse gegenüberExternen bedarf immer einer gesetzlichen Grundlageoder der Einwilligung der Patienten. Abschließendwünscht sich der Autor aufgrund der umstrittenenRechtslage eine neue gesetzliche Regelung, die dieDatenweitergabe legitimiert. In diesem Zusammen-hang schlägt Sosna vor, dem Gehilfenbegriff des § 203Absatz 3 StGB um das Personal externer Dienstleisterzu erweitern.Alle Personen, die sich mit „Privatisierungsfragen“ imdiakonischen Bereich zu befassen haben und sich überdie Rechtsgrundlagen umfassend informieren wollen,kann die Dissertation zum Studium empfohlen wer-den.

Hans-Martin Barth:„Konfessionslos glücklich.

Auf dem Weg zu einemreligionstranszendenten Christsein“

Rezensent: Prof. Dr. Matthias HaudelGütersloher Verlagshaus, Gütersloh 2013, 272 Seiten,gebunden, mit Schutzumschlag, 19,99 €, ISBN978-3-579-08161-8Der Titel „Konfessionslos glücklich“ umfasst nochnicht die ganze Radikalität des Ansatzes, den der eme-ritierte Marburger Systematiker Hans-Martin Barth indem vorzustellenden Band entfaltet. Denn es gehtBarth nicht nur um die Perspektive eines konfessions-losen Christentums, sondern auch um die Suche nacheinem „religionslosen“ Christentum. Die Motivationfür diese Suche liegt für ihn in der – vornehmlich inDeutschland – wachsenden Gruppe konfessionsloserund areligiöser Menschen, für die der christliche Glau-be nur durch ein religionsloses Christentum zu ver-mitteln sei, welches christlicher Glaube ohnehin im-pliziere. Das versucht der Verfasser im ersten Teil desBuches zu begründen, während er im zweiten Teil ei-nen entsprechenden religionstranszendenten Glaubenund die damit verbundenen Herausforderungen fürGestalt und Handeln der Kirche darlegt.Der erste Teil enthält Barths Auseinandersetzung mitder inzwischen verbreiteten philosophisch-theologi-schen Annahme einer vorgegebenen Religiosität desMenschen. Ihr widerspricht er im Rückgriff auf KarlBarths Kritik am Religionsbegriff und auf DietrichBonhoeffers nicht religiöse Interpretation biblischerBegriffe. Zugleich versucht er, seinen Einwand durchbestimmte medizinisch-anthropologische, religions-geschichtliche, religionspsychologische und religi-onssoziologische Befunde zu untermauern, die seinesErachtens keinen Nachweis für ein „religiöses Aprio-ri“ liefern (S. 113). Vielmehr sei hinsichtlich derMenschheit eine religionsgeschichtliche Verzwei-gung in einen religiösen und einen areligiösen Teil zubeobachten. Der Glaube transzendiere jedoch sowohldie religiöse als auch die areligiöse Ausrichtung, denn„Gott ist in den Gesetzen der Welt nicht zu finden, obman sie religiös oder nicht religiös interpretiert“(S. 153). Deshalb habe die Kirche sowohl die religiöseals auch die nicht religiöse Sprache zu beherrschen:„Der christliche Glaube muss einen Weg suchen, nicht

nur im traditionellen Sinn religiöse Menschen anzu-sprechen, sondern auch für areligiöse Menschen kom-munikabel zu werden“ (S. 79). So richtig das ist, bleibtdoch die Frage, warum Barth betont, dass es wohl„noch auf lange Zeit“ religiös ansprechbare Menschengeben werde, es jedoch aufgrund der wachsendenGruppe Areligiöser notwendig sei, die „noch in derreligiösen Phase“ entstandenen biblischen Texte ihresreligiösen Kontextes zu entkleiden, damit sie Areli-giöse nicht abschrecken (S. 117 f.), weshalb „der Ver-such ‚religiöser Erneuerung‘ ein nur begrenzt weiter-führender Holzweg“ sei (S. 152). Diese qualitative undquantitative Abwertung der Religiosität hängt zu-nächst damit zusammen, dass Barth im Blick auf dieDimension der Transzendenz grundsätzlich nicht zwi-schen Religiosität und Areligiosität unterscheidet, daer Letzterer ein immanentes Transzendieren zuge-steht. Dadurch kommt die Mensch und Welt transzen-dierende Dimension (z. B. Röm 1,19 f.) als Spezifikumvon Religiosität nicht mehr angemessen zur Geltung.Ferner scheint die von Barth angenommene religions-geschichtliche Entwicklung zu fortschreitender Are-ligiosität angesichts der Ergebnisse globaler Religi-onsmonitore überaus fraglich.

Auf Grund seiner im ersten Teil erörterten Prämissensieht Barth im zweiten Teil die Zukunft des Christen-tums in einem „religionstranszendenten Glauben“ alsGrundlage eines „religionstranszendenten Christen-tums“ (S. 117 ff.), durch das sich neue Herausforde-rungen an das Selbstverständnis von Kirche stellen.„Jedenfalls muss die Zielperspektive für religiöse wiefür areligiöse Menschen in einem religionstranszen-denten Glauben liegen.“ „Es ist ein Glaube, der nichtvon Religiosität lebt und daher auch areligiöse Men-schen ‚erwischen‘ kann“ (S. 138 f.). Zwar ist BarthsAufforderung an Christentum und Kirche, nicht in derBinnenperspektive und traditioneller Begrifflichkeitzu verharren, sondern sich säkular geprägten Men-schen zu öffnen, durchaus berechtigt, doch es stelltsich unweigerlich die Frage, ob er durch seine radikaleAbqualifizierung von Religiosität nicht wesentlicheDimensionen des christlichen Glaubens ausblendet,wenn er etwa konstatiert: „ReligionstranszendentesChristsein realisiert sich in der Nachfolge Jesu, dienicht von religiösen Gefühlen und Bedürfnissen lebt“(S. 229).

Dieses Verständnis prägt auch Barths Erörterung ver-mittelbarer Glaubensinhalte. So zeigt sich Glaubenach Barth vornehmlich „im faktischen Vollzug derNachfolge Jesu, als ein Leben und Wirken in JesuGeist“ (S. 229). Es gehe um ein Leben im Sinne Jesu,um die Erfahrung, dass die „Sache Jesu“ (W. Marxsen)weitergeht. Traditionelle dogmatische Begründungenhingegen hätten für Areligiöse bzw. Außenstehendekeinerlei Gewicht: „Einer empiriebezogenen Plausi-bilisierung der biblischen Botschaft vermögen sienicht zu dienen“ (S. 230). Das erscheint mehr als frag-lich. Denn es geht im christlichen Glauben auch umglauben „an“ Gott und nicht nur darum, dass im Voll-zug von Hoffnung, Liebe oder Hilfe für den NächstenJesus als existenzielle Grundhaltung gelebt wird. Letz-

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teres benennt Barth immer wieder im Blick auf ein fürAreligiöse zugängliches Glaubensverständnis. Wenner von einer Liebe spricht, „die keiner metaphysischenBegründung bedarf und doch als verpflichtend erfasstwerden kann“ (S. 227), erinnert das an I. Kant. Ent-sprechend konzentrieren sich Barths Versuche, dasVaterunser oder einen Bekenntnistext neu zu formu-lieren bzw. für Areligiöse zu übersetzen, auf die Er-fahrung der „tragenden Kraft“ und sind im Blick aufGott wenig konkret und aussagekräftig (S. 172 f.,180 f.).Vor diesem Hintergrund erklärt sich schließlichBarths Ruf nach einer Entkonditionalisierung des Be-kenntnisses (S. 185 ff.), damit die Kirchen durchläs-siger für Kirchenferne und Areligiöse werden, was dieErmöglichung multipler Zugehörigkeiten und gestuf-ter Mitgliedschaften verlange. Das betreffe zum Bei-spiel den offeneren Umgang mit den Sakramenten,wenn es etwa um die Partizipation Ungetaufter gehe –auch am Abendmahl. Nur durch sich derart erneuerndeKirchen könne es Gemeinschaften geben, in denenReligiöse und Areligiöse die Nachfolge im Geiste Jesuzu vollziehen vermögen. Deshalb schließt religions-transzendentes Christentum nach Barth konfessions-transzendentes Christentum ein, wobei er Konfessionin berechtigter Betonung der „offenen Katholizität“der Kirche (S. 221) als „Suchgemeinschaft“ versteht,die ihre Erfahrungen „in das Gesamt der Christenheiteinbringt“ (S. 233). Da Barth aber auch hier in ersterLinie die Erfahrung eines Lebens im Sinne Jesu betontund die kritische Überprüfung bzw. Überwindung re-ligiöser Sprache und Dimension fordert, drängt sichwie bei seinen vorhergehenden Darlegungen unab-weislich die Frage auf, ob der Glaube nicht zu sehr aufHandeln und existenzielle Orientierung reduziert wirdund bedeutende Aspekte angemessener Religiositätunberücksichtigt bleiben.

Susanne Heine, Ömer Özsoy,Christoph Schwöbel, Abdullah Takim (Hrsg.):

„Christen und Muslime im Gespräch.Eine Verständigung über Kernthemen

der Theologie“Rezensent: Ralf Lange-Sonntag

Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 2014, 384 Seiten,gebundenes Buch, Pappband, 29,99 €, ISBN978-3-579-08179-3Theologie geschieht nicht im geschichtslosen Raum,sondern wird geformt durch politische und gesell-schaftliche Entwicklungen und reagiert auf diese. DieHerausgeber des vorliegenden Werkes sind sich des-sen bewusst und nennen in ihrem „Nachwort aus ge-gebenem Anlass“ (S. 375 ff.) an erster Stelle die Ent-stehung des Islamischen Staates und des von ihm aus-gerufenen Kalifats als Bezugsrahmen. Angesichts desDoppelgesichts von Religion, das zum einen Mit-menschlichkeit fördert, zum anderen Konflikte aus-löst, verstehen die beteiligten Autoren ihr Buchprojektals einen kleinen, aber wesentlichen Beitrag zum Frie-den: „Normalität im Umgang miteinander ist zwarkeine große Weltpolitik, kann aber ein soziales Klima

schaffen, das radikalen Tendenzen (…) entgegen-wirkt“ (S. 370).Im Horizont dieser religionspolitischen Großwetter-lage, die zum einen durch Zerrbilder des Islams in derwestlichen Welt und zum anderen durch die Radika-lisierung muslimischer Gruppierungen gekennzeich-net ist, hatte sich eine internationale Gruppe von fünfevangelischen und neun sunnitisch-muslimischenTheologinnen und Theologen von 2007 bis 2010 zufünf mehrtägigen Gesprächen an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien getrof-fen. Unter dem Arbeitstitel „Theologie als Ressourcedes christlich-muslimischen Gesprächs“ beabsichtigtedas ambitionierte Projekt „die Verständigung zwi-schen Christentum und Islam als Religionen durch dieSuche nach Übereinstimmungen und Unterschieden“(S. 9). Ziel war eine „Differenz in Beziehung“ bzw.eine „Beziehung in Differenz“ (S. 18). Die Ergebnissedieses Verständigungsprozesses liegen nun mit„Christen und Muslime im Gespräch“ vor.Vor aller inhaltlichen Auseinandersetzung bestichtdas Projekt durch seine konsequent durchdachte Me-thodik. Einzelne Autoren haben zunächst zu einem dervierzehn Themen die Essentials ihrer je eigenen Reli-gion zusammengefasst. Die Autoren sollten dabei „auspersönlicher Überzeugung Position beziehen, die je-doch in der je eigenen Tradition verankert ist“ (S. 11).Eigene Erfahrungen, die religiöse Glaubenspraxis so-wie Aspekte von Kultur und Kunst sollten bewusst miteinbezogen werden. In einem zweiten Schritt wurdendie Vorlagen zu einem gemeinsamen Text ver-schränkt. Diese gemeinsame Fassung bildete dieGrundlage für die theologischen Gespräche im Ge-samtteam. Die dort geäußerten Anfragen, Anregungenund Kritiken wurden protokolliert und dienten demHerausgeberteam als Vorlage für die Überarbeitungder Texte, die schließlich durch Susanne Heine, eme-ritierte Professorin für Praktische Theologie an derUniversität Wien und seit langer Zeit im interreligiö-sen Dialog engagiert, einer Endredaktion unterzogenwurden. In der Durchführung der Methodik zeigensich jedoch auch schon leichte Spannungen, wenn sichdas Team zum Beispiel nicht auf eine Koranüberset-zung einigen konnte, sondern neben der anerkanntenÜbersetzung von Hartmut Bobzin für einzelne Kapiteldie eigenwillige Übersetzung des Mitautoren AmirZaidan wählte, der zur Zeit des Projekts Leiter des„Hochschullehrgangs für die Islamische Religionspä-dagogische Weiterbildung“ in Wien war.Die einzelnen Kapitel zu theologischen Kernthemender Religion sind in ihrem Aufbau unterschiedlich.Meist wechseln evangelisch-christliche und sunni-tisch-muslimische Ausführungen mehrfach innerhalbeines Kapitels, was den Lesefluss behindert. Dabeisind christliche und muslimische Positionen bisweilennur nebeneinander gestellt, ohne einen direkten Bezugaufeinander erkennbar zu machen. Der Informations-gehalt ist durchgehend hoch, obgleich das Ideal derVermittlung von eigener Position und religiöser Tra-dition nicht immer realisiert worden ist. Vor allem imKapitel zu Recht und Rechtsordnungen versteckt sich

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eine eigene muslimische Position zu großen Teilenhinter dem Referieren von Ansichten aus der islami-schen Geschichte. Dennoch eignen sich die einzelnenKapitel durchgehend, um einen fundierten Überblicküber evangelische und sunnitische Glaubensauffas-sungen und ihre Begründungen zu bekommen. Leiderhaben sich jedoch an einigen Stellen inhaltliche Fehlerbzw. missverständliche Passagen eingeschlichen, wiezum Beispiel, dass die erste Begegnung von Christenmit dem Islam aufgrund der Flucht von Christen vordem Byzantinischen Reich geschehen sei (S. 51). Diechristologischen Auseinandersetzungen, auf die hierangespielt wird, fanden jedoch zeitlich weit vor derEntstehung des Islams statt. Hilfreich ist hingegen dieZusammenfassung am Ende jedes Kapitels, in der kurzund knapp die Gemeinsamkeiten und Unterschiedezusammengefasst und in Beziehung zueinander ge-setzt werden. Ein Verzeichnis weiterführender Litera-tur, eine Zeitleiste und ein Glossar sind eine hilfreicheErgänzung für die thematischen Ausführungen.Leider ist in den nun vorliegenden Texten die eigent-liche Auseinandersetzung kaum noch erkennbar. Eswäre jedoch interessant, mehr vom Prozesscharakterdes Projekts wahrnehmen zu können, denn geradedurch die kritischen Anfragen könnten Impulse für dasGespräch vor Ort entstehen. Auch wäre erkennbar, oboberflächliche Argumentationen wie zum Beispiel diehinsichtlich der Aufnahme der historisch-kritischenMethode im Islam (S. 42 f.) kritischere Anfragen von-seiten der christlichen Teilnehmer nach sich gezogenhaben oder ob die christliche Seite hier nur die musli-mische Position zur Kenntnis genommen hat. Die Ver-öffentlichung eines Protokollbands wäre daher einewichtige Ergänzung im Rahmen dieses beispielhaftenDialogprojektes.

Bernd Stiegler, Felix Thürlemann (Hrsg.):„Orientbilder. Fotografien 1850–1910“

Rezensent: Johannes Dunckerweissbooks.w, Frankfurt am Main 2015, erweiterterKatalog zur Ausstellung, durchgängig 4-farbig ge-druckt, mit 4 Panorama-Ausklapptafeln, 205 Sei-ten, gebunden, Klappenbroschur, 32 €, ISBN978-3-86337-037-4Als Joseph Nicéphore Niépce im Jahr 1827 den Blickaus seinem Arbeitszimmer auf eine Zinnplatte bannte,war die Fotografie geboren. Nachdem in den kom-menden Jahren die Reproduzierbarkeit und Produk-tion weiter vereinfacht wurden, entwickelte sich ab

Mitte des 19. Jahrhunderts ein Massenmarkt. Die blü-hende Industrie konzentrierte sich dabei aus techni-schen Gründen zunächst auf die Ablichtung von be-rühmter Architektur und Kunstwerken sowie auf Por-trätfotografie im Studio. Der Reiz der Fotografie als„einmalige Erscheinung einer Ferne, so nah sie seinmag“ (Walter Benjamin), wurde von den frühen Fo-tografen schnell erkannt, und so wurden die Fotoap-parate, die Stative und Nassplatten in immer weitereFernen getragen. Die Bilder schrieben dabei auch denMythos des Orients weiter, den zuvor in der LiteraturGustave Flaubert und später Karl May kreiert hatten.Europäische Fotografen ermöglichten so für ein euro-päisches Publikum einen Blick in den sogenanntenOrient.Diesem Blick – der ökonomischen Interessen weitmehr unterworfen war als etwa ethnologischen –nähert sich der Band „Orientbilder. Fotografien1850–1910“ in zahlreichen Kapiteln unterschiedlicherLänge und thematischer Breite. Zusammengefasstsind diese nach regionalen und thematischen Schwer-punkten. Nach kurzen Texten folgen Bilder, die zumgrößten Teil in guter Qualität reproduziert wurden. In-teressant sind dabei vor allem die Bildreihen, anhandderer die Inszenierung der Fotografen offensichtlichwird. Die Laienmodelle nehmen so zum Beispiel un-terschiedliche Posen an, die mit dem Stand der dama-ligen Technologie nicht als Reihenaufnahme in kurzerZeit hätten aufgenommen werden können. So dekons-truiert etwa das Kapitel „Verschleierte Wirklichkeit“den – meist männlichen – europäischen Blick auf einSpiel mit der Erotisierung des Nichtsehbaren und desFremden. Die Porträtreihe des „Studio Apollo“ zeigtdagegen einen Versuch der Typisierung von Men-schen nach Berufsgruppen und Ethnien und wirft mitsorgfältiger Ausleuchtung einen besonderen Blick aufdie Physiognomie dieser Menschen. So lassen sichdiese Fotografien in grob zwei Kategorien verstehen:den Versuch, die Aura des Orients und seine Kultur-schätze für ein europäisches Publikum zu konstruie-ren, sowie den Versuch, das Fremde durch Kategori-sierung zu verstehen.„Orientbilder“ ist als erweiterter Katalog zur gleich-namigen Ausstellung erschienen und entstand im Rah-men eines Seminars an der Universität Konstanz. DasBuch bieten einen Überblick über 60 Jahre Fotografie,der vor allem in seinen kleinen Details lohnenswert istund Lust auf eine tiefere Beschäftigung mit dem The-ma macht. Die – manchmal leider etwas zu kurzen –Texte und über 200 Abbildungen werden abgerundetvon Kurzbiografien der Fotografen.

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Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich