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Inhalt (die mit einem * versehenen abgedruckten Stücke sind Originaldrucke) Seite A. Evangelische Kirche in Deutschland Nr. 43* - Berichtigung des Ausführungsgesetzes der EKD zum Pfarrdienstgesetz. Vom 26. März 2012. 110 Nr. 44* - Bekanntmachung der Neufassung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD. Vom 4. April 2012. 110 B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands Nr. 45 - Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Neuord- nung des Pfarrdienstrechts (Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetz VELKD) (PfDRNOG.VELKD). Vom 8. November 2011. (Bd VII S. 470)....................................... 132 C. Aus den Gliedkirchen Evangelische Kirche in Mitteldeutschland Nr. 46 - Bekanntmachung der Neufassung des Diakoniegesetzes EKM. Vom 3. Januar 2012. (ABl. 2012 S. 69)................................................................................................................. 137 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs Nr. 47 - Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG.MP). Vom 19. November 2011. (KABl. 2011 S. 85)............................................................................................. 141 Nr. 48 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 1994 zur Übernahme und Ausführung des Kirchengesetzes vom 6. November 1992 über Mitarbeitervertretungen in der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG). Vom 19. November 2011. (KABl. 2011 S. 89) 145 Nr. 49 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchliche Altersversorgung (KAV). Vom 19. November 2011. (KABl. 2011 S. 91)................................................................ 147 Nr. 50 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pastoren, Pasto- rinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Landes- kirche Mecklenburgs (Kirchliches Versorgungsgesetz – KVG) Vom 14. Januar 2012. (KABl. 2012 S. 14)................................................................................................................. 147 Evangelische Kirche der Pfalz Nr. 51 - Gesetz über die Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evan- gelischen Kirche in Deutschland. Vom 17. November 2011. (ABl. 2011 S. 89)................... 148 Evangelisch-Lutherishe Lnadeskirche Sachsens 109 Nr. 4, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. April 2012

Nr. 4, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. April 2012 - Kirchenrecht … · § 23 Verbot der Weiterführung von Dienstgeschäften § 24 Amtsverschwiegenheit § 25 Übergabe amtlicher

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Page 1: Nr. 4, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. April 2012 - Kirchenrecht … · § 23 Verbot der Weiterführung von Dienstgeschäften § 24 Amtsverschwiegenheit § 25 Übergabe amtlicher

Inhalt

(die mit einem * versehenen abgedruckten Stücke sind Originaldrucke)

Seite

A. Evangelische Kirche in DeutschlandNr. 43* - Berichtigung des Ausführungsgesetzes der EKD zum Pfarrdienstgesetz. Vom 26. März 2012. 110Nr. 44* - Bekanntmachung der Neufassung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD. Vom 4. April 2012. 110

B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche DeutschlandsNr. 45 - Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Neuord-

nung des Pfarrdienstrechts (Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetz VELKD)(PfDRNOG.VELKD). Vom 8. November 2011. (Bd VII S. 470)....................................... 132

C. Aus den Gliedkirchen

Evangelische Kirche in MitteldeutschlandNr. 46 - Bekanntmachung der Neufassung des Diakoniegesetzes EKM. Vom 3. Januar 2012. (ABl.

2012 S. 69)................................................................................................................. 137

Evangelisch-Lutherische Landeskirche MecklenburgsNr. 47 - Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im

Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der PommerschenEvangelischen Kirche (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG.MP). Vom 19. November2011. (KABl. 2011 S. 85)............................................................................................. 141

Nr. 48 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 1994 zur Übernahme undAusführung des Kirchengesetzes vom 6. November 1992 über Mitarbeitervertretungen in derEKD (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG). Vom 19. November 2011. (KABl. 2011 S. 89) 145

Nr. 49 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchliche Altersversorgung (KAV).Vom 19. November 2011. (KABl. 2011 S. 91)................................................................ 147

Nr. 50 - Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pastoren, Pasto-rinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Landes-kirche Mecklenburgs (Kirchliches Versorgungsgesetz – KVG) Vom 14. Januar 2012. (KABl.2012 S. 14)................................................................................................................. 147

Evangelische Kirche der PfalzNr. 51 - Gesetz über die Zustimmung zum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evan-

gelischen Kirche in Deutschland. Vom 17. November 2011. (ABl. 2011 S. 89)................... 148

Evangelisch-Lutherishe Lnadeskirche Sachsens

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Nr. 4, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. April 2012

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Nr. 52 - Viertes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchgemeindeordnung. Vom 14. November 2011.(ABl. 2011 S. A 202)................................................................................................... 148

D. Mitteilungen aus der Ökumene

E. Staatliche Gesetze, Anordnungen und Entscheidungen

F. MitteilungenDie Auslandsarbeit der EKD stellt sich vor.................................................................................. 149

A. Evangelische Kirche in Deutschland

Nr. 43* - Berichtigung desAusführungsgesetzes der EKD zum

Pfarrdienstgesetz.Vom 26. März 2012.

Das Ausführungsgesetz der EKD zum Pfarrdienstge-setz vom 9. November 2011 (ABl. EKD 2011 S. 339)ist wie folgt zu berichtigen:In § 6 Absatz 2 wird die Angabe "3 bis 6" durch dieAngabe "3 bis 5" ersetzt.

H a n n o v e r, den 26. März 2012Evangelische Kirche in Deutschland

- Kirchenamt -Dr. A n k ePräsident

Nr. 44* - Bekanntmachung derNeufassung des

Kirchenbeamtengesetzes der EKD.Vom 4. April 2012.

Aufgrund des Artikels 5 des Kirchengesetzes vom9. November 2011 (ABl. EKD 2011 S. 328) wirdnachstehend der Wortlaut des Kirchenbeamtengeset-zes der EKD in der seit dem 1. Januar 2012 geltendenFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-sichtigt:1. die Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar

2010 (ABl. EKD 2010 S. 31, 2011, S. 150),2. das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Kirchen-

gesetz vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010S. 342),

3. den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel1 des eingangs genannten Kirchengesetzes.

H a n n o v e r, den 4. April 2012Evangelische Kirche in Deutschland

- Kirchenamt -Dr. A n k ePräsident

Kirchengesetzüber die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten

in der Evangelischen Kirche in Deutschland(Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG. EKD)

InhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1 Dienst im Kirchenbeamtenverhältnis§ 2 Geltungsbereich, Dienstherrnfähigkeit§ 3 FunktionsvorbehaltTeil 2 Das KirchenbeamtenverhältnisKapitel 1 Allgemeines§ 4 Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorge-setzte, Vorgesetzte, Dienstaufsicht§ 5 Dienst bei mehreren Rechtsträgern§ 6 Arten des KirchenbeamtenverhältnissesKapitel 2 Ernennung§ 7 Begründung und Veränderung des Kirchenbeam-tenverhältnisses§ 8 Voraussetzungen§ 9 Wirksamkeit der Ernennung§ 10 Nichtigkeit der Ernennung§ 11 Rücknahme der Ernennung§ 12 Rechtsfolgen von Nichtigkeit und Rücknahme,AmtshandlungenKapitel 3 Beförderung, Laufbahnen, Amtsbezeich-nungen§ 13 Beförderung, Durchlaufen von Ämtern§ 14 Laufbahnbestimmungen§ 15 AmtsbezeichnungenKapitel 4 Personalakten§ 16 Personalaktenführung§ 17 Einsichts- und AuskunftsrechtTeil 3 Amt und RechtsstellungKapitel 1 Pflichten§ 18 Grundbestimmung§ 19 Gelöbnis§ 20 Beratungs- und Gehorsamspflicht§ 21 Verantwortlichkeit§ 22 Befreiung von Amtshandlungen§ 23 Verbot der Weiterführung von Dienstgeschäften§ 24 Amtsverschwiegenheit§ 25 Übergabe amtlicher Unterlagen und Gegenstände§ 26 Geschenke und Vorteile§ 27 Politische Betätigung

110 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 4/12

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§ 27a Mandatsbewerbung§ 28 Arbeitszeit§ 29 Fernbleiben vom Dienst§ 30 Wohnung und Aufenthalt§ 31 Mitteilungen in Strafsachen§ 32 Amtspflichtverletzung§ 33 SchadensersatzKapitel 2 Rechte§ 34 Fürsorgepflicht des Dienstherrn§ 35 Unterhalt§ 36 Abtretung von Schadensersatzansprüchen§ 37 Schäden bei Ausübung des Dienstes§ 38 Urlaub§ 39 Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz,Arbeitsschutz, Rehabilitation und Teilhabe behinder-ter Menschen§ 40 DienstzeugnisKapitel 3 Personalentwicklung§ 41 Personalentwicklung und Fortbildung§ 42 BeurteilungKapitel 4 Nebentätigkeiten§ 43 Grundbestimmung§ 44 Angeordnete Nebentätigkeiten§ 45 Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit§ 46 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten§ 47 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten§ 48 Rechtsverordnungen über NebentätigkeitenTeil 4 Veränderungen des Kirchenbeamtenver-hältnissesKapitel 1 Freistellung (Beurlaubung und Teil-dienst)§ 49 Grundbestimmung§ 50 Beurlaubung und Teildienst aus familiären Grün-den§ 51 Beurlaubung und Teildienst aus anderen Gründen§ 52 Informationspflicht und Benachteiligungsverbot§ 53 Nebentätigkeit während der Freistellung§ 54 Allgemeine Rechtsfolgen einer Beurlaubung§ 55 VerfahrenKapitel 2 Abordnung, Zuweisung, Versetzung undUmwandlung§ 56 Abordnung§ 57 Zuweisung§ 58 Versetzung§ 59 Umwandlung des KirchenbeamtenverhältnissesKapitel 3 Wartestand§ 60 Voraussetzungen für die Versetzung in den War-testand§ 61 Allgemeine Rechtsfolgen und Verfahren§ 62 Verwendung im Wartestand§ 63 Wiederverwendung§ 64 Versetzung in den Ruhestand§ 65 Ende des WartestandesKapitel 4 Ruhestand§ 66 Eintritt in den Ruhestand, Hinausschieben derRegelaltersgrenze§ 67 Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze§ 68 Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Verpflich-tung zur Rehabilitation§ 69 Verfahren bei Dienstunfähigkeit§ 70 Begrenzte Dienstfähigkeit§ 71 Allgemeine Voraussetzung

§ 72 Verfahren und Rechtsfolgen§ 73 Wiederverwendung nach Versetzung in den Ru-hestand§ 74 Ruhestand beim Kirchenbeamtenverhältnis aufProbe wegen DienstunfähigkeitTeil 5 Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnis-ses§ 75 Grundbestimmung§ 76 Entlassung kraft Gesetzes§ 77 Entlassung wegen einer Straftat§ 78 Wirkungen eines Wiederaufnahmeverfahrens§ 79 Entlassung ohne Antrag§ 80 Entlassung auf Verlangen§ 81 Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnisauf Zeit§ 82 Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnisauf Probe§ 83 Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnisauf Widerruf§ 84 Verfahren und Rechtsfolgen der Entlassung§ 85 Entfernung aus dem DienstTeil 6 Rechtsschutz und Verfahren§ 85a Verwaltungsverfahren§ 86 Allgemeines Beschwerderecht§ 87 Rechtsweg, Vorverfahren§ 88 Leistungsbescheid§ 89 (weggefallen)Teil 7 Sondervorschriften§ 90 Ordinierte Kirchenbeamtinnen und Kirchenbe-amte§ 91 Kirchenleitende Organe und Ämter§ 92 KirchenbeamtenvertretungenTeil 8 Übergangs- und Schlussvorschriften§ 93 Zuständigkeiten§ 94 Bestehende Kirchenbeamtenverhältnisse§ 95 Inkrafttreten§ 96 Außerkrafttreten

Teil 1Allgemeine Bestimmungen

§ 1Dienst im Kirchenbeamtenverhältnis

(1) Der Dienst der Kirchenbeamtinnen und Kirchen-beamten gründet auf dem Auftrag, den die Kirche vonihrem Herrn Jesus Christus erhalten hat. Alle in denDienst der Kirche Berufenen wirken an der Erfüllungdieses Auftrags mit.(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte stehen ineinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treuever-hältnis (Kirchenbeamtenverhältnis).

§ 2Geltungsbereich, Dienstherrnfähigkeit

(1) Dieses Kirchengesetz gilt für die Kirchenbeamtin-nen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche inDeutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchli-chen Zusammenschlüsse. Es gilt ferner für die Kir-chenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Körper-schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichenRechts, über die die Evangelische Kirche in Deutsch-

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 4/12 111

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land, eine Gliedkirche oder ein gliedkirchlicher Zu-sammenschluss die Aufsicht führt.(2) Die in Absatz 1 genannten Rechtsträger (Dienst-herren) besitzen das Recht, Kirchenbeamtinnen undKirchenbeamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), so-weit das Recht der Evangelischen Kirche in Deutsch-land, der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zu-sammenschlüsse je für ihren Bereich nicht Einschrän-kungen vorsieht.

§ 3Funktionsvorbehalt

In das Kirchenbeamtenverhältnis soll berufen werden,wer überwiegend kirchliche Aufsichtsbefugnisse aus-üben oder überwiegend andere Aufgaben von beson-derer kirchlicher Verantwortung wahrnehmen soll.

Teil 2Das Kirchenbeamtenverhältnis

Kapitel 1Allgemeines

§ 4Dienstherr, oberste Dienstbehörde,

Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte, Dienstaufsicht(1) Dienstherr der Kirchenbeamtinnen und Kirchen-beamten sind jeweils die in § 2 Absatz 1 genanntenRechtsträger. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeam-ten eines Dienstherrn nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gewährtnach Maßgabe des Rechts der Evangelischen Kirchein Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirch-lichen Zusammenschlüsse neben dem Dienstherrnauch die aufsichtsführende Kirche Fürsorge undSchutz; die Treuepflicht dieser Kirchenbeamtinnenund Kirchenbeamten besteht auch gegenüber der auf-sichtsführenden Kirche.(2) Die oberste Dienstbehörde der Kirchenbeamtinnenund Kirchenbeamten ist die oberste Behörde ihresDienstherrn, in dessen Dienstbereich sie ein Amt be-kleiden.(3) Dienstvorgesetzte sind diejenigen, die für kirchen-beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönli-chen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Kir-chenbeamtinnen und Kirchenbeamten zuständig sind.Vorgesetzte sind diejenigen, die ihnen für ihre dienst-liche Tätigkeit Anordnungen erteilen können.(4) Die Dienstvorgesetzten und die oberste Dienstbe-hörde üben die Dienstaufsicht nach Maßgabe diesesKirchengesetzes und der Regelungen aus, die dieEvangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchenund die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ih-ren Bereich treffen.

§ 5Dienst bei mehreren Rechtsträgern

(1) Besteht eine mit einer Kirchenbeamtin oder einemKirchenbeamten besetzbare Stelle für mehrereRechtsträger nach § 2 Absatz 1, so können die Rechts-träger einvernehmlich regeln, wer Dienstherr sein soll.

Treffen die Rechtsträger keine einvernehmliche Re-gelung, so ist der Dienstherr derjenige Rechtsträger,für den überwiegend Aufgaben wahrzunehmen sind.(2) Der Dienstherr nach Absatz 1 übt die Rechte deroder des Dienstvorgesetzten im Einvernehmen mitden anderen beteiligten Rechtsträgern aus. Die betei-ligten Rechtsträger können gemeinsam eine Dienst-anweisung erlassen; im Übrigen obliegt die Dienst-aufsicht jedem Rechtsträger für seinen Bereich.(3) Erhält eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchen-beamter im Einverständnis des Dienstherrn von einemanderen Rechtsträger nach § 2 Absatz 1 einen beson-deren Auftrag, so gilt Absatz 2 entsprechend.(4) Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten zwi-schen den beteiligten Rechtsträgern und unterstehendiese derselben obersten Dienstbehörde, so entschei-det diese.

§ 6Arten des Kirchenbeamtenverhältnisses

(1) Ein Kirchenbeamtenverhältnis kann begründetwerden1. auf Lebenszeit, wenn dauernd Aufgaben nach § 3

übernommen werden sollen,2. auf Probe, wenn zur späteren Verwendung im Kir-

chenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit eine Probe-zeit abzuleisten ist,

3. auf Widerruf, wenn ein Vorbereitungsdienst abzu-leisten ist oder vorübergehend Aufgaben nach § 3übernommen werden sollen, oder

4. auf Zeit für die Dauer einer Beurlaubung aus einembereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst-verhältnis, wenn auf Grund besonderer kirchen-rechtlicher Bestimmungen Aufgaben nach § 3 füreine bestimmte Zeit übernommen werden sollen.

(2) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte aufZeit gelten die Vorschriften über das Kirchenbeam-tenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, sofernnicht die Evangelische Kirche in Deutschland, dieGliedkirchen oder die gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse je für ihren Bereich anderes durch Kirchen-gesetz bestimmen.(3) Zur ehrenamtlichen unentgeltlichen Wahrneh-mung von Aufgaben nach § 3 kann ein Kirchenbeam-tenverhältnis im Ehrenamt begründet werden. Es kannnicht in ein Kirchenbeamtenverhältnis anderer Art undein solches kann nicht in ein Kirchenbeamtenverhält-nis im Ehrenamt umgewandelt werden. Das Nähere zuden Kirchenbeamtenverhältnissen im Ehrenamt re-geln die Evangelische Kirche in Deutschland, dieGliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse je für ihren Bereich durch Kirchengesetz.(4) Gliedkirchliche Regelungen können die Begrün-dung mittelbarer Kirchenbeamtenverhältnisse und öf-fentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse vorse-hen.

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Kapitel 2Ernennung

§ 7Begründung und Veränderung des

Kirchenbeamtenverhältnisses(1) Einer Ernennung bedarf es zur1. Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in

ein solches anderer Art,3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer

Amtsbezeichnung und mit anderem Endgrundge-halt,

4. Verleihung eines anderen Amtes mit andererAmtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn-gruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einerErnennungsurkunde. Die Urkunde muss enthalten:1. bei der Begründung des Kirchenbeamtenverhält-

nisses die Worte „unter Berufung in das Kirchen-beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Kirchen-beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „aufLebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „aufZeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,„im Ehrenamt“, „im mittelbaren Dienstverhältnis“oder „im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsver-hältnis“.

2. bei der Umwandlung des Kirchenbeamtenverhält-nisses in ein solches anderer Art den diese Art be-stimmenden Zusatz nach Nummer 1,

3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-nung.

(3) Mit der Begründung eines Kirchenbeamtenver-hältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wirdgleichzeitig ein Amt verliehen.

§ 8Voraussetzungen

(1) Bewerberinnen und Bewerber sind nach Eignung,Befähigung und fachlicher Leistung unter Berück-sichtigung der Besonderheiten des kirchlichen Diens-tes auszuwählen.(2) In das Kirchenbeamtenverhältnis darf nur berufenwerden, wer1. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kir-

che in Deutschland oder einer der EvangelischenKirche in Deutschland angeschlossenen Gemein-schaft (Artikel 21 Absatz 4 der Grundordnung derEvangelischen Kirche in Deutschland) ist,

2. die Gewähr dafür bietet, sich innerhalb und außer-halb des Dienstes so zu verhalten, dass das Ver-trauen in seine pflichtgemäße Amtsführung ge-wahrt und die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmungdes kirchlichen Auftrages nicht beeinträchtigtwird,

3. die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildungbesitzt und die vorgeschriebenen Prüfungen mitErfolg abgelegt hat,

4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,5. nicht infolge des körperlichen Zustands oder aus

gesundheitlichen Gründen bei der Erfüllung derDienstpflichten wesentlich beeinträchtigt ist und

6. erwarten lässt, nicht vorzeitig wegen Dienstunfä-higkeit in den Ruhestand versetzt zu werden.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann, wenn ein dienst-liches Interesse besteht und es mit der künftigen Amts-stellung vereinbar ist, von den Voraussetzungen nachAbsatz 2 Nummer 1 und 3 Befreiung erteilen. Befrei-ung darf nur erteilt werden im Falle des1. Absatz 2 Nummer 1, wenn die sich bewerbende

Person einer Kirche angehört, die mit der Evange-lischen Kirche in Deutschland, einer Gliedkircheoder einem gliedkirchlichen Zusammenschluss inKanzel- und Abendmahlsgemeinschaft steht,

2. Absatz 2 Nummer 3, wenn keine geeigneten Lauf-bahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber zurVerfügung stehen, die sich bewerbende Person dieerforderliche Befähigung durch Lebens- und Be-rufserfahrung erworben hat und ein besonderesdienstliches Interesse an ihrer Einstellung besteht.

In besonders begründeten Fällen kann von den Vor-aussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4 abgewichenwerden. Ein besonders begründeter Fall liegt insbe-sondere vor, wenn das 40. Lebensjahr aufgrund Mut-terschutz, Elternzeit oder Pflege von Angehörigenüberschritten wurde.(4) Auf Lebenszeit kann nur ernannt werden, wer sichin einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Fürdie Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maß-stab. Von dem Erfordernis der Probezeit kann abge-sehen werden, wenn dieses im kirchlichen Interesseliegt.(5) Ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe ist spä-testens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeitumzuwandeln, wenn die kirchenbeamtenrechtlichenVoraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlän-gert sich um die Zeit, um die sich die Probezeit wegenElternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall derBesoldung verlängert.

§ 9Wirksamkeit der Ernennung

(1) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändi-gung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht inder Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmtist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeit-punkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.(2) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtlichesArbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 10Nichtigkeit der Ernennung

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 4/12 113

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1. sie nicht der in § 7 Absatz 2 vorgeschriebenenForm entspricht,

2. sie von einer unzuständigen Stelle ausgesprochenwurde,

3. sie ohne die kirchengesetzlich vorgeschriebeneMitwirkung einer anderen Stelle ausgesprochenwurde,

4. die ernannte Person zum Zeitpunkt der Ernennungnicht Mitglied einer Gliedkirche der Evangeli-schen Kirche in Deutschland oder einer der Evan-gelischen Kirche in Deutschland angeschlossenenGemeinschaft (Artikel 21 Absatz 4 der Grundord-nung der Evangelischen Kirche in Deutschland)war und eine Befreiung nach § 8 Absatz 3 Nummer1 nicht erteilt worden ist,

5. die ernannte Person zum Zeitpunkt der Ernennungganz oder teilweise unter Betreuung stand.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam an-zusehen, wenn1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Urkunde

oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht,dass die für die Ernennung zuständige Stelle einbestimmtes Kirchenbeamtenverhältnis begründenoder ein bestehendes Kirchenbeamtenverhältnis inein solches anderer Art umwandeln wollte, für dasdie sonstigen Voraussetzungen vorliegen. DasGleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt,durch Rechtsvorschrift aber die Zeitdauer be-stimmt ist,

2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die zuständigeStelle die Ernennung bestätigt oder

3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die andere Stelledie Ernennung bestätigt.

(3) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird,ist dieser der ernannten Person mitzuteilen und ihr,wenn es sich um eine erstmalige Ernennung handelt,jede weitere Ausübung des Dienstes zu untersagen, beiNichtigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aber erst,wenn die Bestätigung versagt worden ist.

§ 11Rücknahme der Ernennung

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Ver-gangenheit zurückzunehmen, wenn1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Be-

stechung herbeigeführt wurde,2. dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die er-

nannte Person ein Verbrechen oder ein Vergehenbegangen hatte, das sie für die Berufung in dasKirchenbeamtenverhältnis unwürdig erscheinenlässt, oder

3. die ernannte Person im Zeitpunkt der Ernennungnicht die Fähigkeit zur Bekleidung kirchlicher oderanderer öffentlicher Ämter hatte.

(2) Die Ernennung soll, soweit sie nicht bereits nach§ 10 nichtig ist, zurückgenommen werden, wenn nichtbekannt war, dass die ernannte Person in einem recht-lich geordneten Verfahren aus einem kirchlichen oder

anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ent-fernt worden war oder ihr die Versorgungsbezüge oderdie mit der Ordination verliehenen Rechte aberkanntworden waren.(3) Die für die Ernennung zuständige Stelle nimmt dieErnennung innerhalb von sechs Monaten zurück,nachdem sie von ihr und dem Grund der RücknahmeKenntnis erlangt hat. Der Rücknahmebescheid wirdzugestellt.(4) Sobald der Grund für die Rücknahme bekanntwird, ist er der berufenen Person mitzuteilen. Jedeweitere Ausübung des Dienstes kann untersagt wer-den, wenn es sich um die erstmalige Ernennung han-delt.

§ 12Rechtsfolgen von Nichtigkeit und Rücknahme,

Amtshandlungen(1) Die Nichtigkeit und die Rücknahme haben zur Fol-ge, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist.Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückge-nommen worden, so sind die bis zu der Untersagung(§ 10 Absatz 3) oder bis zur Zustellung der Rücknah-meerklärung (§ 11 Absatz 3) vorgenommenen Amts-handlungen der ernannten Person in gleicher Weisegültig, als wenn sie eine Kirchenbeamtin oder ein Kir-chenbeamter ausgeführt hätte.

Kapitel 3Beförderung, Laufbahnen, Amtsbezeichnungen

§ 13Beförderung, Durchlaufen von Ämtern

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein an-deres Amt mit höherem Endgrundgehalt und andererAmtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderungsteht es gleich, wenn ohne Änderung der Amtsbe-zeichnung ein anderes Amt mit höherem Endgrund-gehalt übertragen wird; dies gilt auch, wenn kein an-deres Amt übertragen wird.(2) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8Absatz 1 vorzunehmen.(3) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf einesJahres1. seit der Einstellung in das Kirchenbeamtenverhält-

nis auf Probe oder2. seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bis-

herige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufenwerden.

(4) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn re-gelmäßig zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprun-gen werden.(5) Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

114 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 4/12

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§ 14Laufbahnbestimmungen

(1) Das Nähere über Laufbahnen, Beförderungsmög-lichkeiten, Aus- und Vorbildung, Prüfungen und Pro-bezeiten im Sinne des Laufbahnrechts können dieEvangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchenund die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse durchRechtsverordnung je für ihren Bereich regeln.(2) Wenn Regelungen nach Absatz 1 nicht getroffenwerden, sind die Vorschriften der Bundeslaufbahn-verordnung in der jeweils geltenden Fassung entspre-chend anzuwenden.

§ 15Amtsbezeichnungen

(1) Die Amtsbezeichnungen der Kirchenbeamtinnenund Kirchenbeamten werden von der EvangelischenKirche in Deutschland, den Gliedkirchen und dengliedkirchlichen Zusammenschlüssen je für ihren Be-reich geregelt.(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für einAmt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigungvoraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis um-fasst, darf nur Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeam-ten verliehen werden, die ein solches Amt bekleiden.(3) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhe-stand führen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz"im Ruhestand" ("i. R.").(4) Bei Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisseserlischt das Recht zur Fortführung der Amtsbezeich-nung, es sei denn, dass dieses Recht ausdrücklich be-lassen wird. In diesem Falle darf die bisherige Amts-bezeichnung nur mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") geführt werden. Das Recht zur Fortführung derAmtsbezeichnung kann entzogen werden, wenn sichdie frühere Kirchenbeamtin oder der frühere Kirchen-beamte dessen als nicht würdig erweist.

Kapitel 4Personalakten

§ 16Personalaktenführung

(1) Über jede Kirchenbeamtin und jeden Kirchenbe-amten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertrau-lich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zuschützen.(2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die dieKirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten betreffen,soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmit-telbaren inneren Zusammenhang stehen; hierzu gehö-ren auch in Dateien gespeicherte, personenbezogeneDaten (Personalaktendaten). Unterlagen, die beson-deren, von der Person und dem Dienstverhältnis sach-lich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prü-fungsakten, sind nicht Bestandteil der Personalakten.Wird die Personalakte in Grund- und Teilakten ge-gliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges Ver-zeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Ist die Führung

von Nebenakten erforderlich, ist auch dies in derGrundakte zu vermerken.(3) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Per-sonalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendetwerden. Soweit in diesem Kirchengesetz nichts ande-res bestimmt ist, richten sich Verarbeitung und Nut-zung sowie die Übermittlung der Personalaktendatennach dem Kirchengesetz über den Datenschutz in derEvangelischen Kirche in Deutschland in der jeweilsgeltenden Fassung.(4) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zuBeschwerden, Behauptungen und Bewertungen, diefür sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werdenkönnen, vor deren Aufnahme in die Personalakte zuhören; ihre Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen.Anonyme Schreiben dürfen nicht in die Personalakteaufgenommen werden.(5) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen undBewertungen sind, falls sie1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben,

mit Zustimmung der Kirchenbeamtin oder des Kir-chenbeamten unverzüglich aus der Personalakte zuentfernen und zu vernichten,

2. für die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamtenungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werdenkönnen, auf eigenen Antrag nach drei Jahren zuentfernen und zu vernichten; dies gilt nicht fürdienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch neueSachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch dieEinleitung eines Straf-, Disziplinar- oder Lehrbeans-tandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der neueVorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt dieFrist als nicht unterbrochen.(6) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Be-standteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfteaus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmungder Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten nachdrei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 5Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(7) Die Evangelische Kirche in Deutschland, dieGliedkirchen oder die gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse können je für ihren Bereich die Fristen nachAbsatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 durchKirchengesetz verlängern.

§ 17Einsichts- und Auskunftsrecht

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben,auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhält-nisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Per-sonalakte. Dies gilt ebenso für die von ihnen beauf-tragten Angehörigen.(2) Ihren Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren,soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Diesgilt auch für Hinterbliebene, Erbinnen und Erben,wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemachtwird, und für deren Bevollmächtigte.

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(3) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben einRecht auf Einsicht auch in andere Schriftstücke, diepersonenbezogene Daten über sie enthalten und für ihrDienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, so-weit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten derKirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten mit DatenDritter oder mit Daten, die nicht personenbezogen sindund deren Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichenAuftrags gefährden könnte, derart verbunden sind,dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnis-mäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall istden Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten Aus-kunft zu erteilen. Das Recht auf Einsicht in die Aus-bildungs- und Prüfungsakten regeln die EvangelischeKirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die glied-kirchlichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.(4) Die personalaktenführende Stelle bestimmt, wodie Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründenicht entgegenstehen, können auf Kosten der Kirchen-beamtin oder des Kirchenbeamten Kopien gefertigtwerden.(5) Das Recht auf Auskunft steht dem Recht auf Ein-sicht gleich; insoweit gelten die Absätze 1 bis 3 ent-sprechend.(6) Kenntnisse, die durch Akteneinsicht erlangt sind,unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach § 24.(7) Die Einsicht in Ermittlungsakten eines Diszipli-narverfahrens und die Unterrichtung über die Erhe-bung und Speicherung personenbezogener Daten fürdiese Akten regelt das Disziplinarrecht.

Teil 3Amt und Rechtsstellung

Kapitel 1Pflichten

§ 18Grundbestimmung

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihrenDienst in Bindung an Schrift und Bekenntnis und nachden Ordnungen der Kirche auszuüben. Sie haben dieihnen obliegenden Pflichten mit vollem persönlichenEinsatz, treu, uneigennützig und gewissenhaft zu er-füllen. Sie haben sich innerhalb und außerhalb desDienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihrepflichtgemäße Amtsführung gewahrt und die Glaub-würdigkeit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftra-ges nicht beeinträchtigt wird.

§ 19Gelöbnis

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben fol-gendes Gelöbnis abzulegen:„Ich gelobe vor Gott, den mir anvertrauten Dienst inBindung an Schrift und Bekenntnis und nach den Ord-nungen der Kirche auszuüben, die mir obliegendenPflichten mit vollem persönlichen Einsatz, treu, unei-

gennützig und gewissenhaft zu erfüllen und mein Le-ben so zu führen, dass das Vertrauen in meine pflicht-gemäße Amtsführung gewahrt und die Glaubwürdig-keit der Wahrnehmung des kirchlichen Auftragesnicht beeinträchtigt wird.“(2) Das Gelöbnis soll bei der erstmaligen Ernennungabgelegt werden.

§ 20Beratungs- und Gehorsamspflicht

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihreVorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sindverpflichtet, die von diesen erlassenen Anordnungenund allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies giltnicht für Anordnungen, deren Ausführung erkennbarSchrift und Bekenntnis widersprechen würde oder er-kennbar strafbar oder ordnungswidrig ist. Es gilt fer-ner nicht in Fällen, in denen Kirchenbeamtinnen undKirchenbeamte nach besonderer gesetzlicher Vor-schrift nur dem Gesetz unterworfen und an Anord-nungen nicht gebunden sind.

§ 21Verantwortlichkeit

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind fürdie Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungenverantwortlich.(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben Be-denken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anord-nungen unverzüglich bei der oder dem unmittelbarenVorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnungaufrechterhalten, so haben sie sich, wenn ihre Beden-ken gegen die Rechtmäßigkeit fortbestehen, an dienächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöherenVorgesetzten zu wenden. Bestätigt diese oder dieserdie Anordnung schriftlich, so muss sie ausgeführt wer-den; § 20 bleibt unberührt. Von der eigenen Verant-wortung sind die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbe-amten in diesem Fall befreit.(3) Verlangt die oder der unmittelbare Vorgesetzte diesofortige Ausführung der Anordnung mit der Begrün-dung, diese sei wegen Gefahr im Verzuge unauf-schiebbar, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.(4) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die voneinem der in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Dienst-herren ernannt sind, genügen ihrer Pflicht nach Absatz2 Satz 2, indem sie ihre Bedenken demjenigen Organvortragen, das ihren Dienstherrn im Rechtsverkehrvertritt.

§ 22Befreiung von Amtshandlungen

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind vonAmtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbstoder Angehörige richten würden, zu deren Gunstenihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen imStrafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zu-steht.

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(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Kirchen-beamtinnen oder Kirchenbeamte von einzelnen Amts-handlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für geistlicheAmtshandlungen.

§ 23Verbot der Weiterführung von Dienstgeschäften

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-stimmte Stelle kann einer Kirchenbeamtin oder einemKirchenbeamten aus zwingenden dienstlichen Grün-den die Führung der Dienstgeschäfte ganz oder teil-weise verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht biszum Ablauf von drei Monaten gegen die Kirchenbe-amtin oder den Kirchenbeamten ein Disziplinarver-fahren oder ein auf Rücknahme der Ernennung oderauf Veränderung des Kirchenbeamtenverhältnissesoder Entlassung gerichtetes Verfahren eingeleitetworden ist.(2) Die Möglichkeit, aufgrund anderer kirchengesetz-licher Vorschriften die Ausübung des Dienstes zu un-tersagen, bleibt unberührt.

§ 24Amtsverschwiegenheit

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte habenüber die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichenTätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angele-genheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies giltauch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowienach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten

sind,2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind

oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltungbedürfen oder

3. gegenüber der obersten Dienstbehörde oder einervon der obersten Dienstbehörde bestimmten wei-teren Behörde oder außerdienstlichen Stelle eindurch Tatsachen begründeter Verdacht angezeigtwird, dass eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchen-beamtera) eine Vorteilsgewährung oder eine Beste-

chung im Sinne des Strafgesetzbuches began-gen hat oder

b) für die Dienstausübung oder das Unterlasseneiner Diensthandlung einen Vorteil für sichoder einen Dritten gefordert, sich versprechenlassen oder angenommen hat, ohne die Ge-nehmigung der zuständigen Stelle zuvor oderunverzüglich nach Empfang eingeholt zu ha-ben.

Dasselbe gilt im Falle eines Versuches.(3) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfenohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde, derletzten obersten Dienstbehörde oder der von ihr be-stimmten Stelle über Angelegenheiten nach Absatz 1

Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aus-sagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigungkann versagt werden, wenn durch die Aussage beson-dere kirchliche Interessen gefährdet würden. Hat sichder Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet,bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Ge-nehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt wer-den.

§ 25Übergabe amtlicher Unterlagen und GegenständeKirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben, auchnach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses,auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten, deroder des letzten Dienstvorgesetzten oder der von die-ser oder diesem bestimmten Stelle amtliche Schrift-stücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstlicheVorgänge und Gegenstände mit Bezug zu dienstlichenVorgängen herauszugeben. Die gleiche Verpflichtungtrifft ihre Hinterbliebenen, Erbinnen und Erben.

§ 26Geschenke und Vorteile

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist es mitRücksicht auf ihre Unabhängigkeit und das Ansehendes Amtes untersagt,1. Belohnungen, Geschenke, sonstige Zuwendungen

oder Vorteile jedweder Art für sich oder ihre An-gehörigen zu fordern, sich versprechen zu lassenoder anzunehmen,

2. Belohnungen, Geschenke, sonstige Zuwendungenoder Vorteile für einen Dritten zu fordern, sichversprechen zu lassen oder anzunehmen, soweitdies bei ihnen oder ihren Angehörigen zu einemwirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil führt.

Die Nummern 1 und 2 gelten auch für erbrechtlicheBegünstigungen.(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden1. für Zuwendungen, die im Familien- und Freundes-

kreis üblich sind und keinen Bezug zum Dienst derKirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten haben,

2. für Erbschaften oder Vermächtnisse, soweit dieKirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte zu dengesetzlichen Erben gehört.

(3) In besonders begründeten Fällen kann der Dienst-herr die Annahme von Zuwendungen im Sinne desAbsatzes 1 genehmigen. Die Genehmigung ist vor derAnnahme der Zuwendung einzuholen.(4) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot ver-stößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwid-rigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszu-geben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall an-geordnet worden oder es auf andere Weise auf denStaat übergegangen ist. Für den Umfang des Heraus-gabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerli-chen Gesetzbuches über die Herausgabe einer unge-rechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die He-rausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht,

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dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Ver-bleib des Erlangten zu geben.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch nach Eintritt in denRuhestand und Beendigung des Kirchenbeamtenver-hältnisses.(6) Das Nähere können die Evangelische Kirche inDeutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchli-chen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich regeln.

§ 27Politische Betätigung

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben beipolitischer Betätigung und bei Äußerungen zu Fragendes öffentlichen Lebens die Mäßigung und Zurück-haltung zu üben, welche die Rücksicht auf ihr Amtgebietet.(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen ei-ne Vereinigung nicht unterstützen, wenn sie dadurchin Widerspruch zu ihrem Amt treten oder in der Aus-übung des Dienstes wesentlich behindert werden.

§ 27a Mandatsbewerbung(1) Beabsichtigt eine Kirchenbeamtin oder ein Kir-chenbeamter, sich um die Aufstellung als Kandidatinoder Kandidat für die Wahl zum Europäischen Parla-ment, zum Deutschen Bundestag, zu einem gesetz-gebenden Organ eines Bundeslandes oder zu einemkommunalen Amt oder Mandat zu bewerben, so istdiese Absicht unverzüglich, jedenfalls vor Annahmeder Kandidatur, anzuzeigen. Die Kirchenbeamtin oderder Kirchenbeamte ist zur Mitteilung über Ausgangund Annahme der Wahl verpflichtet.(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die alsKandidatinnen oder Kandidaten für die Wahl zum Eu-ropäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oderzu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandesaufgestellt worden sind, sind innerhalb der letztenzwei Monate vor dem Wahltag und am Wahltag be-urlaubt. Im Übrigen gilt § 54.(3) Mit der Annahme der Wahl nach Absatz 2 ist dieKirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte beurlaubt.Es gilt § 54. Die Beurlaubung endet mit Ablauf derWahlperiode oder mit einer vorzeitigen Beendigungdes Mandats.(4) Für die Mandatsbewerbung und Mandatsausübungin einer kommunalen Vertretungskörperschaft oder inanderen als den in den Absätzen 2 und 3 genanntenpolitischen Ämtern gelten die Vorschriften des Bun-desbeamtengesetzes entsprechend.(5) Die Evangelische Kirche in Deutschland, dieGliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüs-se können je für ihren Bereich von den Absätzen 2 bis4 abweichende Regelungen treffen.

§ 28Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit regeln die Evangelische Kirche inDeutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchli-

chen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich. Telear-beit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträch-tigen.(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind ver-pflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Ar-beitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn dienstliche Ver-hältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit aufAusnahmefälle beschränkt. Ein Ausgleich von Mehr-arbeit kann im Rahmen der Bestimmungen nach Ab-satz 1 vorgesehen werden.

§ 29Fernbleiben vom Dienst

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfendem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvor-gesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge vonKrankheit ist auf Verlangen nachzuweisen; es kanninsbesondere die Vorlage eines ärztlichen, amts- odervertrauensärztlichen Attestes verlangt werden.(2) Bleiben Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamteschuldhaft ihrem Dienst fern, so verlieren sie für dieDauer der Abwesenheit den Anspruch auf Besoldung.Der Verlust der Besoldung ist festzustellen und derKirchenbeamtin und dem Kirchenbeamten mitzutei-len. Die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren einzu-leiten, bleibt unberührt.

§ 30Wohnung und Aufenthalt

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ih-re Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungs-gemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nichtbeeinträchtigt werden.(2) Wenn dienstliche Verhältnisse es erfordern, sokönnen sie angewiesen werden, ihre Wohnung inner-halb einer bestimmten Entfernung von ihrer Dienst-stelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu bezie-hen.(3) Wenn dienstliche Verhältnisse es dringend erfor-dern, so können sie angewiesen werden, sich währendder dienstfreien Zeit so in der Nähe ihres Dienstortesaufzuhalten, dass sie leicht erreicht werden können.

§ 31Mitteilungen in Strafsachen

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben ihreroder ihrem Dienstvorgesetzten mitzuteilen, wenn ineinem strafrechtlichen Verfahren Anklage gegen sieerhoben oder Strafbefehl erlassen wird. Sie haben dasErgebnis eines solchen Verfahrens anzuzeigen und diestrafgerichtliche Entscheidung vorzulegen.

§ 32Amtspflichtverletzung

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte verletzenihre Amtspflicht, wenn sie innerhalb oder außerhalbdes Dienstes schuldhaft gegen ihnen obliegendePflichten verstoßen.

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(2) Die Rechtsfolgen der Amtspflichtverletzung unddas Verfahren ihrer Feststellung richten sich nach demDisziplinarrecht.

§ 33Schadensersatz

(1) Verletzen Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeam-te vorsätzlich oder grob fahrlässig ihnen obliegendePflichten, so haben sie dem Dienstherrn, dessen Auf-gaben sie wahrgenommen haben, den daraus entste-henden Schaden zu ersetzen. Dasselbe gilt, wenn derDienstherr einem Anderen Schadensersatz zu leistenhat, weil eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeam-ter die Amtspflicht verletzt hat.(2) Haben mehrere Kirchenbeamtinnen oder Kirchen-beamte den Schaden gemeinsam verursacht, so haftensie gesamtschuldnerisch.(3) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleis-tet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnisim Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerli-chen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem derErsatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrnanerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechts-kräftig festgestellt wird.(4) Leistet die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbe-amte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Er-satzanspruch gegen einen Dritten, so ist dieser An-spruch an die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbe-amten abzutreten.

Kapitel 2Rechte

§ 34Fürsorgepflicht des Dienstherrn

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben einRecht auf Fürsorge für sich und ihre Familie. Sie sindgegen Behinderungen ihres Dienstes und ungerecht-fertigte Angriffe auf ihre Person in Schutz zu nehmen.(2) Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischeHerkunft dürfen sich bei der Begründung eines Kir-chenbeamtenverhältnisses und dem beruflichen Fort-kommen nicht nachteilig auswirken. Staatskirchen-rechtliche Regelungen über die Staatsangehörigkeitkirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleibenunberührt.

§ 35Unterhalt

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte habenAnspruch auf angemessenen Unterhalt für sich undihre Familie, insbesondere durch Gewährung von Be-soldung und Versorgung sowie von Beihilfen inKrankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Das Näheresowie die Erstattung von Reise- und Umzugskostenregeln die Evangelische Kirche in Deutschland, dieGliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse je für ihren Bereich. Die Regelung der Be-soldung und Versorgung bedarf eines Kirchengeset-zes.

(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können,wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprü-che auf Dienstbezüge nur insoweit abtreten, als sie derPfändung unterliegen. Der Dienstherr kann ein Auf-rechnungs- und Zurückbehaltungsrecht gegenüberAnsprüchen auf Dienstbezüge nur insoweit geltendmachen, als sie pfändbar sind. Diese Einschränkunggilt nicht, soweit ein Anspruch auf Schadenersatz we-gen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 36Abtretung von Schadensersatzansprüchen

(1) Werden Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamteoder deren Angehörige körperlich verletzt oder getö-tet, so werden Leistungen, zu denen der Dienstherrwährend einer auf der Körperverletzung beruhendenAufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Kör-perverletzung oder der Tötung verpflichtet ist, nur ge-währt, wenn gesetzliche Ansprüche gegen Dritte aufSchadensersatz wegen der Körperverletzung oder derTötung bis zur Höhe der Leistung des Dienstherrn Zugum Zug abgetreten werden.(2) Nach Absatz 1 abgetretene Ansprüche dürfen nichtzum Nachteil der verletzten Person oder ihrer Hinter-bliebenen geltend gemacht werden.

§ 37Schäden bei Ausübung des Dienstes

(1) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne dass einDienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke odersonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahr-nehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigtoder zerstört worden oder abhanden gekommen, sokann gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche Er-satz geleistet werden.(2) Ersatz wird nicht gewährt, wenn der Schaden durchein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten derKirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten herbeige-führt worden ist.

§ 38Urlaub

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten stehtjährlich Erholungsurlaub unter Fortgewährung derLeistungen des Dienstherrn zu.(2) Aus besonderen Anlässen kann ihnen Sonderur-laub gewährt werden.(3) Zur Ausübung des Amtes als Mitglied verfas-sungsmäßiger kirchlicher Organe bedürfen sie keinesUrlaubs. Müssen sie zur Ausübung eines solchen Am-tes dem Dienst fernbleiben, so haben sie dies der oderdem Dienstvorgesetzten vorher anzuzeigen.(4) Das Nähere regeln die Evangelische Kirche inDeutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchli-chen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich durchRechtsverordnung.

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§ 39Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz,

Arbeitsschutz, Rehabilitation und Teilhabebehinderter Menschen

(1) Die allgemeinen Vorschriften über Mutterschutz,Elternzeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsschutz, Reha-bilitation und Teilhabe behinderter Menschen sind an-zuwenden, soweit diese unmittelbar gelten. Im Übri-gen gelten die Regelungen für Bundesbeamtinnen undBundesbeamte entsprechend, soweit nicht die Evan-gelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen oderdie gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihrenBereich andere Regelungen treffen.(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die El-ternzeit in Anspruch nehmen, erhalten Beihilfe inKrankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Re-gelungen des § 54 Absatz 3.(3) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit undPflege von Angehörigen dürfen sich bei der Begrün-dung eines Kirchenbeamtenverhältnisses und dem be-ruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken.Das gilt auch für Behinderung, wenn nicht zwingendesachliche Gründe, insbesondere Gründe nach § 8 Ab-satz 2 Nummer 4, 5 und 6 vorliegen.

§ 40Dienstzeugnis

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben nachBeendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, imÜbrigen bei Nachweis eines berechtigten Interesses,einen Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnissesüber die Art und Dauer der von ihnen bekleideten Äm-ter durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letztenDienstvorgesetzten. Das Dienstzeugnis muss auf Ver-langen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die Leis-tungen Auskunft geben.

Kapitel 3Personalentwicklung

§ 41Personalentwicklung und Fortbildung

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind be-rechtigt und verpflichtet, die für ihren Dienst erfor-derliche Kompetenz durch Teilnahme an Maßnahmender Personalentwicklung und regelmäßige Fortbil-dung fortzuentwickeln.(2) Maßnahmen der Personalentwicklung sollen Kir-chenbeamtinnen und Kirchenbeamten in ihrem Dienstwürdigen und helfen, die für den Dienst erforderlichenGaben zu entdecken, zu fördern und zu entwickeln. ImRahmen der Personalentwicklung können insbeson-dere regelmäßige Gespräche nach einer festen Ord-nung durchgeführt und verbindliche Vereinbarungenüber Ziele der Arbeit und über Maßnahmen der Per-sonalentwicklung getroffen werden.(3) Maßnahmen der Fortbildung sollen helfen, die fürden Dienst erforderlichen Kenntnisse, Einsichten und

Fertigkeiten fortzuentwickeln. Maßnahmen sind ins-besondere die Teilnahme an Fortbildungsangeboten.(4) Das Nähere regeln die Evangelische Kirche inDeutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchli-chen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.

§ 42Beurteilung

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte werden nachMaßgabe des Rechts der Evangelischen Kirche inDeutschland, der Gliedkirchen oder der gliedkirchli-chen Zusammenschlüsse beurteilt.

Kapitel 4Nebentätigkeiten

§ 43Grundbestimmung

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen eineNebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung oderein öffentliches oder kirchliches Ehrenamt) nur über-nehmen, wenn dies mit ihrem Amt und mit der sorg-fältigen Erfüllung ihrer Dienstpflichten vereinbar istund kirchliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 44Angeordnete Nebentätigkeiten

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind ver-pflichtet, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetz-ten oder der obersten Dienstbehörde eine Nebentätig-keit im kirchlichen Interesse auch ohne Vergütung zuübernehmen, soweit sie die erforderliche Eignung da-für besitzen und die Übernahme ihnen zugemutet wer-den kann.(2) Mit dem Beginn des Ruhestandes oder des Warte-standes oder mit der Beendigung des Kirchenbeam-tenverhältnisses endet die Nebentätigkeit nach Absatz1, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.

§ 45Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die aus einerauf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihreroder ihres Dienstvorgesetzten oder ihrer oberstenDienstbehörde übernommenen Tätigkeit in einem Lei-tungs- oder Aufsichtsorgan einer juristischen Personhaftbar gemacht werden, haben gegen den DienstherrnAnspruch auf Ersatz eines ihnen entstandenen Scha-dens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässigherbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dannersatzpflichtig, wenn die Kirchenbeamtin oder derKirchenbeamte auf Verlangen einer oder eines Vor-gesetzten gehandelt hat.

§ 46Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte bedürfenzur Übernahme einer Nebentätigkeit der Genehmi-gung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihrbestimmte Stelle. Die Genehmigung kann bedingt, be-

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fristet, widerruflich oder mit Auflagen versehen erteiltwerden. Jede wesentliche Änderung der Nebentätig-keit ist unverzüglich anzuzeigen.(2) Die Genehmigung ist zu versagen oder zu wider-rufen, wenn die Voraussetzungen des § 43 nicht odernicht mehr vorliegen. Ein Versagungs- oder Wider-rufsgrund liegt insbesondere vor, wenn zu besorgenist, dass die Nebentätigkeit geeignet ist,1. nach Art und Umfang die Kirchenbeamtin oder den

Kirchenbeamten so stark in Anspruch zu nehmen,dass die sorgfältige Erfüllung der Dienstpflichtenbehindert werden kann,

2. die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten ineinen Widerstreit mit den Dienstpflichten zu brin-gen,

3. dem Ansehen der Kirche und der Glaubwürdigkeitihres Dienstes zu schaden.

§ 47Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

(1) Keiner Genehmigung und keiner Anzeige bedür-fen folgende Nebentätigkeiten:1. die unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder

Pflegschaft bei Angehörigen,2. eine Testamentsvollstreckung nach dem Tod von

Angehörigen,3. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der

Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten unter-liegenden Vermögens,

4. die Tätigkeit in Vereinigungen zur Wahrung vonBerufsinteressen oder anderen Berufsverbänden,

5. die Übernahme von Ehrenämtern,6. eine nur gelegentlich ausgeübte schriftstellerische,

wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstä-tigkeit,

7. eine nur gelegentlich ausgeübte selbstständigeGutachtertätigkeit.

(2) Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige bedür-fen Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 und 7,wenn sie nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-stimmte Stelle kann aus begründetem Anlass verlan-gen, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamteüber eine Nebentätigkeit nach Absatz 1 oder 2, insbe-sondere über deren Art und Umfang, schriftlich Aus-kunft erteilt.(4) Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentä-tigkeit nach Absatz 1 und 2 ist von der obersten Dienst-behörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu unter-sagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 46 Absatz2 gegeben ist. Sofern es zur sachgerechten und sorg-fältigen Erfüllung der Dienstpflichten erforderlich ist,kann die Nebentätigkeit auch bedingt, befristet, wi-derruflich oder unter Auflagen gestattet werden.

§ 48Rechtsverordnungen über Nebentätigkeiten

Die zur Ausführung der §§ 43 bis 47 notwendigen Re-gelungen können die Evangelische Kirche in Deutsch-land, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusam-menschlüsse je für ihren Bereich durch Rechtsverord-nung treffen. In der Rechtsverordnung kann insbeson-dere bestimmt werden,1. ab welcher zeitlichen Inanspruchnahme durch eine

oder mehrere Nebentätigkeiten die Voraussetzungdes § 46 Absatz 2 Nummer 1 in der Regel als erfülltgilt;

2. ob und inwieweit Kirchenbeamtinnen und Kir-chenbeamte mit Dienstbezügen verpflichtet sind,die Vergütungen aus Nebentätigkeiten ganz oderteilweise an den Dienstherrn abzuführen;

3. dass Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte demDienstherrn unverzüglich nach Ablauf eines jedenKalenderjahres eine Abrechnung über die Vergü-tungen und geldwerten Vorteile aus Nebentätig-keiten vorzulegen haben;

4. unter welchen Voraussetzungen Kirchenbeamtin-nen und Kirchenbeamte zur Ausübung von Neben-tätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Materialdes Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen undin welcher Höhe ein Entgelt hierfür zu entrichtenist.

Teil 4Veränderungen des Kirchenbeamtenverhältnisses

Kapitel 1Freistellung (Beurlaubung und Teildienst)

§ 49Grundbestimmung

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte könnennach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufihren Antrag ohne Besoldung von der Pflicht zurDienstleistung ganz freigestellt werden (Beurlau-bung).(2) Ihnen kann nach Maßgabe der nachfolgenden Be-stimmungen auf ihren Antrag die Arbeitszeit bis zurHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden(Teildienst).(3) Nach Maßgabe der Stellenplanung der Evangeli-schen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen undgliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann der Dienst-umfang auf Antrag der Kirchenbeamtin oder des Kir-chenbeamten im kirchlichen Interesse für begrenzteZeit unter das nach Absatz 2 zulässige Mindestmaßermäßigt werden (unterhälftiger Teildienst).

§ 50Beurlaubung und Teildienst aus familiären

Gründen(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit,auf Lebenszeit oder auf Probe sind, soweit besondere

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kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegen-stehen, auf Antrag zu beurlauben, wenn sie1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder2. nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sons-

tige Angehörigetatsächlich betreuen oder pflegen. Unter denselbenVoraussetzungen ist Teildienst zu bewilligen.(2) Die Beurlaubung nach Absatz 1 darf, auch wennsie mehrfach gewährt wird, auch in Verbindung miteiner Beurlaubung nach § 51 und unterhälftigem Teil-dienst die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschrei-ten.(3) Die Beurlaubung oder der Teildienst nach Absatz1 sollen auf Antrag widerrufen oder abgeändert wer-den, wenn sie der Kirchenbeamtin oder dem Kirchen-beamten nicht mehr zugemutet werden können unddienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Soweitzwingende kirchliche oder dienstliche Interessen dieserfordern, kann nachträglich die Dauer der Beurlau-bung oder des Teildienstes beschränkt oder der Um-fang des zu leistenden Teildienstes erhöht werden.(4) Während einer Beurlaubung nach Absatz 1 sollendie Verbindung zum Dienst und der berufliche Wie-dereinstieg durch geeignete Maßnahmen erleichtertwerden.(5) Die Evangelische Kirche in Deutschland, dieGliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Be-reich abweichende Regelungen treffen.

§ 51Beurlaubung und Teildienst aus anderen

Gründen(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeit,auf Lebenszeit oder auf Probe können1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des

Ruhestandes erstrecken mussbeurlaubt werden, soweit kirchliche oder dienstlicheInteressen nicht entgegenstehen. Die Beurlaubungdarf, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach§ 50 und unterhälftigem Teildienst, die Dauer vonfünfzehn Jahren nicht überschreiten.(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Zeit,auf Lebenszeit oder auf Probe kann auf Antrag Teil-dienst bewilligt werden, soweit kirchliche oder dienst-liche Interessen nicht entgegenstehen. Soweit zwin-gende kirchliche oder dienstliche Interessen dies er-fordern, kann nachträglich die Dauer der Beurlaubungoder des Teildienstes beschränkt oder der Umfang deszu leistenden Teildienstes erhöht werden.(3) Die Beurlaubung und der Teildienst nach den Ab-sätzen 1 und 2 sollen auf Antrag widerrufen oder ab-geändert werden, wenn sie der Kirchenbeamtin oderdem Kirchenbeamten nicht mehr zugemutet werdenkönnen und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Die Evangelische Kirche in Deutschland, dieGliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse können durch Kirchengesetz je für ihren Be-reich Regelungen über den Altersteildienst und übereine Sabbatzeit treffen. Die Regelung des Teildienstesunter Überschreitung der Regelaltersgrenze gemäß §66 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 52Informationspflicht und Benachteiligungsverbot

(1) Wird eine Beurlaubung oder ein Teildienst bean-tragt, so sind die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbe-amten schriftlich auf die sich daraus ergebendenRechtsfolgen hinzuweisen.(2) Beurlaubung aus familiären Gründen und Teil-dienst dürfen sich bei dem beruflichen Fortkommennicht nachteilig auswirken, wenn nicht zwingendesachliche Gründe vorliegen.

§ 53Nebentätigkeit während der Freistellung

(1) Während einer Beurlaubung oder eines Teildiens-tes dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt wer-den, die dem Zweck der Beurlaubung oder des Teil-dienstes nicht zuwiderlaufen.(2) Während einer Beurlaubung bedürfen Nebentätig-keiten abweichend von den §§ 43 bis 48 keiner Ge-nehmigung. Erwerbstätigkeiten im Umfang von min-destens der Hälfte eines uneingeschränkten Dienstessind genehmigungspflichtig.

§ 54Allgemeine Rechtsfolgen einer Beurlaubung

(1) Mit dem Beginn einer Beurlaubung verlieren dieKirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten die mit demihnen verliehenen Amt verbundenen oder persönlichübertragenen Aufgaben. Es ruht die Pflicht der beur-laubten Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zurDienstleistung. Das Dienstverhältnis dauert fort. DieKirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten unterliegeninsbesondere weiterhin den Pflichten aus § 18 und derDisziplinaraufsicht ihres Dienstherrn. Alle Anwart-schaften, die im Zeitpunkt der Beurlaubung erworbenwaren, bleiben gewahrt. Die besoldungs- und versor-gungsrechtlichen Vorschriften über die Berücksichti-gung von Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldungbleiben unberührt.(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sollen anFortbildungsveranstaltungen und Maßnahmen derPersonalentwicklung im Sinne des § 41 teilnehmen.(3) Während der Zeit der Beurlaubung aus familiärenGründen (§ 50) besteht Anspruch auf Beihilfe inKrankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in entspre-chender Anwendung der Beihilferegelungen für Kir-chenbeamtinnen und Kirchenbeamte mit Anspruchauf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Kirchen-beamtinnen oder Kirchenbeamten1. berücksichtigungsfähige Angehörige einer beihil-

feberechtigten Person werden oder

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2. nach den Bestimmungen des Fünften Buches So-zialgesetzbuch über die Familienversicherungkrankenversichert sind oder

3. einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen beiPflegezeit als Zuschuss zur Kranken- und Pflege-versicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetz-buch haben.

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Glied-kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kön-nen je für ihren Bereich von den Bestimmungen diesesAbsatzes abweichende oder ergänzende Regelungentreffen.

§ 55Verfahren

(1) Über eine Beurlaubung oder einen Teildienst unddie damit verbundenen Regelungen entscheidet dieoberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmteStelle.(2) Die Beurlaubung oder der Teildienst beginnen,wenn kein anderer Tag festgesetzt wird, mit dem Ab-lauf des Monats, in dem der Kirchenbeamtin oder demKirchenbeamten die Verfügung bekannt gegebenwird. Bei Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten imSchul- und Hochschuldienst sollen der Beginn und dasEnde einer Freistellung oder eine Änderung derselbenjeweils auf den Beginn und das Ende eines Schulhalb-jahres oder eines Semesters festgesetzt werden.(3) Ein Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubungoder eines Teildienstes soll spätestens drei Monate vorAblauf der Freistellung gestellt werden.

Kapitel 2Abordnung, Zuweisung, Versetzung und

Umwandlung

§ 56Abordnung

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertra-gung einer dem Amt der Kirchenbeamtin oder desKirchenbeamten entsprechenden Tätigkeit bei eineranderen Dienststelle desselben oder eines anderenDienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zurbisherigen Dienststelle. Die Abordnung erfolgt imdienstlichen Interesse. Die Abordnung kann ganz oderteilweise erfolgen.(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte könnenganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amtentsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wennihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufGrund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzu-muten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tä-tigkeit, die nicht ihrem Amt mit demselben Endgrund-gehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach denSätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Kirchen-beamtin oder des Kirchenbeamten und der Genehmi-gung der obersten Dienstbehörde, wenn sie die Dauervon zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn be-darf der Zustimmung der Kirchenbeamtin oder desKirchenbeamten und der Genehmigung der oberstenDienstbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die Abord-nung auch ohne Zustimmung der Kirchenbeamtinoder des Kirchenbeamten zulässig, wenn die neue Tä-tigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehaltauch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn ent-spricht und die Abordnung die Dauer von zwei Jahrennicht übersteigt.(3a) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrnwird von dem abgebenden im Einverständnis mit demaufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständ-nis ist schriftlich zu erklären.(4) Für die abgeordneten Kirchenbeamtinnen und Kir-chenbeamte sind, soweit zwischen den Dienstherrennichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich desaufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriftenüber die Rechte und Pflichten der Kirchenbeamtinnenund Kirchenbeamten entsprechend anzuwenden mitAusnahme der Regelungen über die Amtsbezeichnung(§ 15), die Zahlung von Bezügen, von Beihilfen inKrankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und von Ver-sorgung (§ 35 Absatz 1). Die Verpflichtung zur Zah-lung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu demdie Abordnung erfolgt ist.

§ 57Zuweisung

(1) Eine Zuweisung ist die befristete oder unbefristeteÜbertragung einer dem Amt der Kirchenbeamtinnenund Kirchenbeamten entsprechenden Tätigkeit bei ei-ner Einrichtung oder einem Dienstherrn außerhalb desGeltungsbereichs dieses Kirchengesetzes. Die Zuwei-sung kann ganz oder teilweise erfolgen. Die Rechts-stellung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeam-ten bleibt unberührt.(2) Die Zuweisung erfolgt im kirchlichen Interesse.Sie bedarf der Zustimmung der Kirchenbeamtin oderdes Kirchenbeamten und der Genehmigung der obers-ten Dienstbehörde.(3) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einerDienststelle, die ganz oder teilweise in eine privat-rechtlich organisierte Einrichtung der Kirche oder derDiakonie umgebildet wird, kann auch ohne ihre Zu-stimmung im kirchlichen Interesse eine ihrem Amtentsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zuge-wiesen werden.(4) Die Zuweisung endet mit Ablauf der festgelegtenDauer. Sie kann im dienstlichen oder kirchlichen In-teresse beendet werden.(5) Bei der Zuweisung ist zu entscheiden, ob die Kir-chenbeamtin oder der Kirchenbeamte die Planstelleverliert. Im Falle der Zuweisung unter Verlust derPlanstelle erfolgt nach Beendigung der Zuweisung ei-ne Einweisung in eine der früheren entsprechendenPlanstelle.

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§ 58Versetzung

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Über-tragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienst-stelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte können ver-setzt werden, wenn sie dies beantragen oder ein dienst-liches Interesse besteht. Eine Versetzung bedarf nichtihrer Zustimmung, wenn das neue Amt1. zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und2. derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn an-

gehört wie das bisherige Amt und3. mit mindestens demselben Endgrundgehalt ver-

bunden ist; Stellenzulagen gelten dabei nicht alsBestandteile des Grundgehalts.

(2) Einer Zustimmung der Kirchenbeamtin oder desKirchenbeamten bei einer Versetzung im Bereich des-selben Dienstherrn bedarf es auch nicht, wenn wegen1. der Auflösung einer kirchlichen Körperschaft oder2. einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der

Aufgaben einer kirchlichen Körperschaft oderDienststelle oder bei Zusammenlegungen

das bisherige Aufgabengebiet berührt wird. Satz 1 giltauch, wenn das neue Amt einer anderen Laufbahn der-selben Laufbahngruppe angehört als das bisherigeAmt oder die Versetzung zu einem anderen Dienst-herrn innerhalb der Zuständigkeit der obersten Dienst-behörde erfolgt. § 60 Absatz 1 bleibt unberührt.(3) Bei einem Wechsel des Dienstherrn in den Fällender Absätze 1 und 2 wird die Versetzung von dem ab-gebenden im Einverständnis mit dem aufnehmendenDienstherrn und mit Genehmigung der oberstenDienstbehörde verfügt; das Einverständnis ist schrift-lich zu erklären. Das Kirchenbeamtenverhältnis wirdmit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; dieser tritt andie Stelle des bisherigen. Auf die Rechtsstellung derVersetzten sind die im Bereich des neuen Dienstherrngeltenden Vorschriften anzuwenden.(4) Besitzen die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbe-amten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn,so haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuenBefähigung teilzunehmen.

§ 59Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses

Das Kirchenbeamtenverhältnis Ordinierter kann in einPfarrdienstverhältnis umgewandelt werden, wenn eindienstliches Interesse besteht. In diesem Fall wird dasKirchenbeamtenverhältnis als Pfarrdienstverhältnisfortgesetzt.

Kapitel 3Wartestand

§ 60Voraussetzungen für die Versetzung in den

Wartestand(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Le-benszeit oder auf Zeit können in den Wartestand ver-setzt werden, wenn kirchliche Körperschaften oderDienststellen aufgelöst, in ihrem Aufbau oder in ihrenAufgaben wesentlich geändert oder mit anderen zu-sammengelegt werden und die Kirchenbeamtin oderder Kirchenbeamte weder weiterverwendet noch nach§ 58 Absatz 2 versetzt werden kann.(2) Die Versetzung in den Wartestand ist nur innerhalbvon drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Maß-nahme nach Absatz 1 zulässig.(3) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutsch-land, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zu-sammenschlüsse kann vorsehen, dass Kirchenbeam-tinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder aufZeit in den Wartestand versetzt werden können, wennin ihrem bisherigen Amt eine nachhaltige Störung inder Wahrnehmung des Dienstes festgestellt wird undsie weder weiterverwendet noch versetzt werden kön-nen.

§ 61Allgemeine Rechtsfolgen und Verfahren

(1) Die Versetzung in den Wartestand wird von derobersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmtenStelle verfügt. Die Verfügung ist der Kirchenbeamtinoder dem Kirchenbeamten zuzustellen. Sie kann biszum Beginn des Wartestandes zurückgenommen wer-den.(2) Der Wartestand beginnt, wenn nicht in der Verfü-gung ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, mit demEnde des Monats, in dem der Kirchenbeamtin oderdem Kirchenbeamten die Versetzung in den Warte-stand zugestellt worden ist.(3) Das Kirchenbeamtenverhältnis wird durch dieVersetzung in den Wartestand nicht beendet. Die Kir-chenbeamtin oder der Kirchenbeamte verliert jedochmit dem Beginn des Wartestandes die Planstelle. Inden Wartestand Versetzte erhalten Wartestandsbezü-ge nach Maßgabe der jeweils geltenden kirchenge-setzlichen Bestimmungen.(4) Mit Beginn des Wartestands tritt für Kirchenbeam-tinnen und Kirchenbeamte nach § 2 Absatz 1 Satz 2an die Stelle des bisherigen Dienstherrn die aufsichts-führende Kirche.

§ 62Verwendung im Wartestand

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-stimmte Stelle kann Kirchenbeamtinnen und Kirchen-beamten im Wartestand jederzeit einen Auftrag zurWahrnehmung dienstlicher Aufgaben, die ihrer Vor-bildung entsprechen, erteilen (Wartestandsauftrag).

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Die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sindverpflichtet, diesem Auftrag Folge zu leisten. Auf diepersönlichen Verhältnisse ist in angemessenen Gren-zen Rücksicht zu nehmen.(2) Bleiben sie entgegen der Verpflichtung nach Ab-satz 1 Satz 2 schuldhaft dem Dienst fern, so verlierensie für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf et-waige Bezüge aus diesem Dienst und auf Wartestands-bezüge.

§ 63Wiederverwendung

Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Warte-stand können vor Vollendung des 63. Lebensjahresjederzeit wieder zum Dienst berufen werden. Sie sindverpflichtet, einer erneuten Berufung zum Dienst Fol-ge zu leisten, wenn ihnen Besoldung nach der Besol-dungsgruppe gewährt wird, aus der sich die Warte-standsbezüge errechnen. § 62 Absatz 1 Satz 3 gilt ent-sprechend.

§ 64Versetzung in den Ruhestand

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Le-benszeit im Wartestand können mit ihrer Zustimmungjederzeit in den Ruhestand versetzt werden. In denFällen des § 60 Absatz 1 können sie mit dem Ablaufdes Monats, in dem eine dreijährige Wartestandszeitendet, auch gegen ihren Willen in den Ruhestand ver-setzt werden. In den Fällen des § 60 Absatz 3 sind siemit dem Ablauf des Monats, in dem eine dreijährigeWartestandszeit endet, in den Ruhestand zu versetzen.(2) Der Lauf der Fristen nach Absatz 1 wird durch ei-nen Auftrag nach § 62 Absatz 1 gehemmt.(3) §§ 65 bis 74 bleiben unberührt.

§ 65Ende des Wartestandes

Der Wartestand endet1. mit der erneuten Berufung zum Dienst (§ 63),2. mit der Versetzung oder dem Eintritt in den Ruhe-

stand (§§ 64, 66 ff.) oder3. mit der Beendigung des Kirchenbeamtenverhält-

nisses (§ 75).

Kapitel 4Ruhestand

§ 66Eintritt in den Ruhestand, Hinausschieben der

Regelaltersgrenze(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Le-benszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monatsin den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenzeerreichen. Sie erreichen die Regelaltersgrenze mitVollendung des 67. Lebensjahres. Kirchenbeamtinnenund Kirchenbeamte im Schul- und Hochschuldiensttreten mit Ablauf des Schulhalbjahres oder des Se-

mesters in den Ruhestand, in dem sie die Regelalters-grenze erreichen.(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Le-benszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 ge-boren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Voll-endung des 65. Lebensjahres. Für Kirchenbeamtinnenund Kirchenbeamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, dienach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird dieRegelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburts-jahr

Anhebungum Monate

AltersgrenzeJahr Monat

1947 1 65 11948 2 65 21949 3 65 31950 4 65 41951 5 65 51952 6 65 61953 7 65 71954 8 65 81955 9 65 91956 10 65 101957 11 65 111958 12 66 01959 14 66 21960 16 66 41961 18 66 61962 20 66 81963 22 66 10

(3) Die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusam-menschlüsse können je für ihren Bereich durch Kir-chengesetz eine abweichende Regelaltersgrenze fest-setzen.(4) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann derEintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der Kir-chenbeamtin oder des Kirchenbeamten um bis zu dreiJahre hinausgeschoben werden. Bei Kirchenbeamtin-nen und Kirchenbeamten im Schul- und Hochschul-dienst geschieht dies unter Berücksichtigung des Ab-laufs des Schulhalbjahres oder des Semesters.(5) Auf Antrag einer Kirchenbeamtin oder eines Kir-chenbeamten kann der Eintritt in den Ruhestand beiVorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstenszwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur,wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahrenvor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltendeRegelaltersgrenze erreicht wird, und höchstens zweiJahre danach Teildienst mit der Hälfte der regelmäßi-gen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor undnach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze müssengleich lang sein; eine Bewilligung in Form einesBlockmodells ist nicht möglich. Der Antrag ist spä-

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testens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zudem der Teildienst beginnen soll.(6) Dem Antrag nach Absatz 5 darf nur entsprochenwerden, wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchen-beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungs-zeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb desKirchenbeamtenverhältnisses nur in dem Umfang ein-zugehen, in dem die Ausübung von Nebentätigkeitengestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig,soweit dies mit dem Kirchenbeamtenverhältnis ver-einbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen Arbeitszeitauszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligungmit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.(7) Die Bewilligung nach Absatz 5 darf außer in denFällen des Absatzes 6 Satz 4 mit Wirkung für die Zu-kunft nur widerrufen werden, wenn der Kirchenbe-amtin oder dem Kirchenbeamten der Teildienst nichtmehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligungwiderrufen, nachdem die Regelaltersgrenze erreichtworden ist, tritt die Kirchenbeamtin oder der Kirchen-beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand,in dem der Widerruf zugestellt worden ist. Die Vor-schriften über die Beendigung des Kirchenbeamten-verhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Fest-stellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unbe-rührt.(8) Das Nähere zu den Absätzen 5 bis 7 regeln dieEvangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchenund gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihrenBereich. Sie können die Anwendung der Absätze 5 bis7 ausschließen.

§ 67Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Le-benszeit oder auf Zeit können auf eigenen Antrag inden Ruhestand versetzt werden, wenn1. sie das 63. Lebensjahr vollendet haben oder2. ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50

im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuchzuerkannt worden ist und sie das 62. Lebensjahrvollendet haben.

(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Le-benszeit oder auf Zeit, denen ein Grad der Behinde-rung von wengistens 50 im Sinne des Neunten BuchesSozialgesetzbuch zuerkannt worden ist und die vordem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihrenAntrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn siedas 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Kirchen-beamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit oderauf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des staatlichenSchwerbehindertenrechts sind und nach dem 31. De-zember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wiefolgt angehoben:

Geburts-jahr

Geburts-monat

Anhebungum Monate

AltersgrenzeJahr Monat

1952Januar 1 60 1Februar 2 60 2März 3 60 3April 4 60 4Mai 5 60 5

Juni - De-zember

6 60 6

1953 7 60 71954 8 60 81955 9 60 91956 10 60 101957 11 60 111958 12 61 01959 14 61 21960 16 61 41961 18 61 61962 20 61 81963 22 61 10

(3) Die Evangelische Kirche in Deutschland, dieGliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse können je für ihren Bereich durch Kirchen-gesetz Altersgrenzen festsetzen, die von den in denAbsätzen 1 und 2 genannten Altersgrenzen abwei-chen.

§ 68Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,

Verpflichtung zur Rehabilitation(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Le-benszeit oder auf Zeit sind in den Ruhestand zu ver-setzen, wenn sie infolge ihres körperlichen Zustandesoder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrerDienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen wer-den, wenn wegen Krankheit innerhalb von sechs Mo-naten mehr als drei Monate kein Dienst geleistet wurdeund keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterersechs Monate wieder volle Dienstfähigkeit erlangtwird.(1a) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zurVermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit ver-pflichtet, an geeigneten und zumutbaren gesundheit-lichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmenteilzunehmen.(2) Von einer Versetzung in den Ruhestand soll abge-sehen werden, wenn ein anderes Amt derselben odereiner gleichwertigen Laufbahn mit mindestens dem-selben Endgrundgehalt übertragen werden kann und

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wenn zu erwarten ist, dass die Kirchenbeamtin oderder Kirchenbeamte den gesundheitlichen Anforderun-gen des neuen Amtes genügt; zum Endgrundgehaltgehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stel-lenzulagen. Zur Vermeidung der Versetzung in denRuhestand kann unter Beibehaltung des Amtes aucheine geringerwertige Tätigkeit innerhalb derselbenLaufbahngruppe übertragen werden, wenn eine an-derweitige Verwendung nicht möglich ist und dieWahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksich-tigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

§ 69Verfahren bei Dienstunfähigkeit

(1) Beantragt eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchen-beamter die Versetzung in den Ruhestand wegenDienstunfähigkeit, so wird die Dienstunfähigkeit inder Regel aufgrund eines ärztlichen Gutachtens fest-gestellt, das die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbe-amten für dauernd unfähig hält, die Dienstpflichten zuerfüllen.(2) Soll die Versetzung in den Ruhestand wegenDienstunfähigkeit ohne Antrag erfolgen, so wird derKirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten unter An-gabe der Gründe mitgeteilt, dass eine Versetzung inden Ruhestand beabsichtigt ist. Die Kirchenbeamtinoder der Kirchenbeamte kann innerhalb eines MonatsEinwendungen erheben. Nach Ablauf der Frist wirdvon der für die Versetzung in den Ruhestand zustän-digen Stelle mit Genehmigung der obersten Dienstbe-hörde über die Versetzung in den Ruhestand entschie-den. Während des Verfahrens kann angeordnet wer-den, dass die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamtedie Dienstgeschäfte ruhen lässt.(3) Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte kannverpflichtet werden, ein ärztliches Gutachten über dieDienstfähigkeit vorzulegen und sich, falls dies für er-forderlich gehalten wird, ärztlich beobachten zu las-sen.(4) Entzieht sich die Kirchenbeamtin oder der Kir-chenbeamte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforde-rung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung,sich untersuchen oder beobachten zu lassen, so kannsie oder er so behandelt werden, als ob die Dienstun-fähigkeit ärztlich bestätigt worden wäre. Die Besol-dung wird mit dem Ende des Monats, in dem die Ver-setzung in den Ruhestand bekannt gegeben wird, ein-behalten, soweit sie das Ruhegehalt übersteigt.(5) Gutachten, Untersuchungen und Beobachtungensollen, soweit nicht im Einzelfall die Dienstunfähig-keit zweifelsfrei feststeht, durch Vertrauens- oderAmtsärztinnen und -ärzte erfolgen, wenn nicht dieEvangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchenoder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihrenBereich etwas anderes bestimmt haben. Gutachtenentfalten keine verbindliche Wirkung. Sie schließendie Erhebung weiterer Beweise nicht aus.

§ 70Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Soweit das Recht der Evangelischen Kirche inDeutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchli-chen Zusammenschlüsse nichts anderes bestimmt, sollvon der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienst-unfähigkeit abgesehen werden, wenn die Kirchenbe-amtin oder der Kirchenbeamte unter Beibehaltung desAmtes ihre oder seine Dienstpflichten noch währendmindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeiterfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).(2) Die Arbeitszeit der Kirchenbeamtin oder des Kir-chenbeamten ist entsprechend der begrenzten Dienst-fähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Kir-chenbeamtin oder des Kirchenbeamten ist auch eineeingeschränkte Verwendung in einer nicht dem bis-herigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.(3) Von einer eingeschränkten Verwendung der Kir-chenbeamtin oder des Kirchenbeamten nach Absatz 2soll abgesehen werden, wenn nach § 68 Absatz 2 einanderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit über-tragen werden kann.(4) § 69 Absatz 2 bis 5 und § 72 gelten entsprechend.

§ 71Allgemeine Voraussetzung

Eintritt und Versetzung in den Ruhestand setzen vo-raus, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt nach Maßgabeder jeweils geltenden kirchengesetzlichen Bestim-mungen gegeben ist.

§ 72Verfahren und Rechtsfolgen

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der fürdie Ernennung zuständigen Stelle verfügt. Im Rahmeneiner Abordnung nach § 56 erfolgt die Versetzung inden Ruhestand durch den abordnenden Dienstherrn imEinvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn.Im Falle der Zuweisung nach § 57 wird das Einver-nehmen mit der Einrichtung oder dem Dienstherrnhergestellt. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamteauf Zeit werden von dem freistellenden Dienstherrnnach Maßgabe des bei ihm geltenden Rechts im Ein-vernehmen mit dem Dienstherrn, bei dem das Kir-chenbeamtenverhältnis auf Zeit besteht, in den Ruhe-stand versetzt. Die Sätze 2 bis 4 gelten für den Eintrittin den Ruhestand entsprechend.(2) Die Verfügung ist der Kirchenbeamtin oder demKirchenbeamten zuzustellen. Sie kann bis zum Beginndes Ruhestandes zurückgenommen werden.(3) Soweit in der Verfügung nach Absatz 2 kein Zeit-punkt bestimmt ist, beginnt der Ruhestand mit demEnde des Monats, in dem die Verfügung zugestelltworden ist.(4) Mit Beginn des Ruhestandes tritt für Kirchenbeam-tinnen und Kirchenbeamte nach § 2 Absatz 1 Satz 2an die Stelle des bisherigen Dienstherrn die aufsichts-führende Kirche.

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(5) Mit Beginn des Ruhestandes endet die Pflicht derKirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zur Dienst-leistung. Sie erhalten Versorgungsbezüge nach den je-weils geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungendes Versorgungsrechts. Im Übrigen bleibt ihnen ihreRechtsstellung erhalten. Sie unterstehen insbesondereweiterhin den Pflichten nach § 18 und der Diszipli-naraufsicht ihres Dienstherrn.(6) Abweichend von den §§ 43 bis 48 bedürfen Ne-bentätigkeiten keiner Genehmigung. Eine Nebentä-tigkeit kann unter den Voraussetzungen des § 46 Ab-satz 2 Satz 2 Nummer 3 untersagt werden.

§ 73Wiederverwendung nach Versetzung in den

Ruhestand(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhe-stand können vor Vollendung des 63. Lebensjahres,als Schwerbehinderte im Sinne des staatlichenSchwerbehindertenrechts vor Vollendung der Alters-grenze nach § 67 Absatz 1 und 2 jederzeit wieder zumDienst berufen werden, wenn die Gründe für die Ver-setzung in den Ruhestand weggefallen sind; das Glei-che gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamteim Ruhestand, die nach § 64 in den Ruhestand versetztwurden, wenn die Gründe für die Versetzung in denWartestand weggefallen sind. Sie sind verpflichtet, ei-ner erneuten Berufung in den Dienst Folge zu leisten,wenn ihnen ein gleichwertiges Amt übertragen wer-den soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheit-lichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Kir-chenbeamtinnen und Kirchenbeamten kann auch einAmt ihrer früheren Laufbahn mit einer geringerwerti-gen Tätigkeit übertragen werden, wenn eine ander-weitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen dieWahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksich-tigung ihrer früheren Tätigkeit zuzumuten ist.(2) Das Vorliegen der Dienstunfähigkeit kann in re-gelmäßigen Abständen überprüft werden. Zur Prüfungihrer Dienstfähigkeit sind Kirchenbeamtinnen undKirchenbeamte verpflichtet, sich nach Weisung ärzt-lich untersuchen zu lassen. § 69 Absatz 3 und 5 istanzuwenden.(3) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind aufWeisung verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrerDienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren ge-sundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaß-nahmen teilzunehmen.

§ 74Ruhestand beim Kirchenbeamtenverhältnis

auf Probe wegen Dienstunfähigkeit(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probesind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolgeKrankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung,die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübungoder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben,dienstunfähig (§ 68) geworden sind.(2) Sie können in den Ruhestand versetzt werden,wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig gewor-

den sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-behörde.(3) §§ 68, 69, 72 und 73 finden entsprechende An-wendung.

Teil 5Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses

§ 75Grundbestimmung

Das Kirchenbeamtenverhältnis endet außer durch denTod durch1. Entlassung oder2. Entfernung aus dem Dienst.

§ 76Entlassung kraft Gesetzes

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind kraftGesetzes entlassen, wenn sie1. aus der Kirche austreten,2. den Dienst ohne Genehmigung des Dienstherrn

aufgeben oder nach Ablauf einer Beurlaubungtrotz Aufforderung durch den Dienstherrn nichtwieder aufnehmen,

3. in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstver-hältnis zu einem anderen Dienstherrn treten, soferngesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die fürdie Ernennung zuständige Stelle keine andere Re-gelung trifft,

4. nach dem Pfarrdienstrecht Auftrag und Recht zuröffentlichen Wortverkündigung und Sakraments-verwaltung verloren haben, soweit die OrdinationVoraussetzung für ihr bisheriges Amt war.

(2) Die für die Ernennung zuständige Stelle entschei-det darüber, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Kir-chenbeamtenverhältnisses fest.(3) Absatz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung,wenn die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte mitGenehmigung der obersten Dienstbehörde im unmit-telbaren Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt Mit-glied einer Kirche wird, die mit der EvangelischenKirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder einemgliedkirchlichen Zusammenschluss in Kanzel- undAbendmahlsgemeinschaft steht.

§ 77Entlassung wegen einer Straftat

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind kraftGesetzes entlassen, wenn sie in einem ordentlichenStrafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichtswegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafevon mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteiltworden sind. Die Entlassung aus dem Dienst wird ei-nen Monat nach amtlicher Kenntnis der disziplinar-aufsichtführenden Stelle von der Rechtskraft des straf-gerichtlichen Urteils rechtswirksam, spätestens einen

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Monat nach Zugang der amtlichen Mitteilung bei derdisziplinaraufsichtführenden Stelle.(2) Eine Entlassung nach Absatz 1 erfolgt nicht, wennvor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 aus kirchli-chem Interesse ein Disziplinarverfahren eingeleitetoder die Fortsetzung eines bereits eingeleiteten Diszi-plinarverfahrens beantragt oder beschlossen wird. EinAnspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines Dis-ziplinarverfahrens besteht nicht.(3) Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet oderfortgesetzt, so tritt die Kirchenbeamtin oder der Kir-chenbeamte mit der Einleitung oder Fortsetzung die-ses Verfahrens in den Wartestand, soweit sie oder ersich nicht bereits auf Grund anderer Regelungen imWarte- oder Ruhestand befindet.

§ 78Wirkungen eines Wiederaufnahmeverfahrens

(1) Wird eine Entscheidung, durch die die Entlassungaus dem Dienst nach § 77 bewirkt worden ist, in einemstrafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren rechts-kräftig durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wir-kungen nicht hat, so gilt das Kirchenbeamtenverhält-nis als nicht unterbrochen. Die Kirchenbeamtin oderder Kirchenbeamte wird, sofern die Altersgrenze nochnicht erreicht ist und zumindest begrenzte Dienstfä-higkeit vorliegt, nach Möglichkeit entsprechend derfrüheren Tätigkeit verwendet. Bis zur Einweisung ineine Stelle werden die bisherigen Dienstbezüge ge-zahlt.(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahrensfestgestellten Sachverhalts ein Disziplinarverfahreneingeleitet worden, so verliert die Kirchenbeamtinoder der Kirchenbeamte den Anspruch auf Dienstbe-züge nach Absatz 1, wenn auf Entfernung aus demDienst erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des Diszip-linarurteils können die Ansprüche nicht geltend ge-macht werden.(3) Die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte musssich auf die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehendenDienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder ei-nen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; hierüber istAuskunft zu geben.

§ 79Entlassung ohne Antrag

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zuentlassen, wenn sie1. sich weigern, das Gelöbnis nach § 19 abzulegen,2. nicht in den Ruhestand eintreten können oder ver-

setzt werden können, weil eine versorgungsrecht-liche Wartezeit nicht erfüllt ist,

3. sich einer anderen Kirche oder Religionsgemein-schaft anschließen, die nicht mit der EvangelischenKirche in Deutschland, einer Gliedkirche oder ei-nem gliedkirchlichen Zusammenschluss in Kan-zel- und Abendmahlsgemeinschaft steht.

(2) Die Entlassung nach Absatz 1 Nummer 1 und 3wird mit der Zustellung der Entlassungsverfügung

wirksam. Die Entlassung nach Absatz 1 Nummer 2wird mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt,in dem die Entlassungsverfügung der Kirchenbeamtinoder dem Kirchenbeamten zugestellt worden ist, wirk-sam.

§ 80Entlassung auf Verlangen

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sind zuentlassen, wenn sie gegenüber dem Dienstherrnschriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärungkann zurückgenommen werden, solange die Entlas-sungsverfügung der Kirchenbeamtin oder dem Kir-chenbeamten noch nicht zugegangen ist.(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunktauszusprechen. Mit Rücksicht auf dienstliche Belangekann sie längstens bis drei Monate – bei Kirchen-beamtinnen und Kirchenbeamten im Schul- undHochschuldienst längstens bis zum Ablauf des Schul-halbjahres oder des Semesters – hinausgeschobenwerden.(3) Der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamtenkann mit der Entlassung die Möglichkeit eingeräumtwerden, in das Kirchenbeamtenverhältnis zurückzu-kehren. Sie kann befristet werden und setzt voraus,dass im Zeitpunkt der Rückkehr die für die Übertra-gung eines Amtes erforderlichen persönlichen Vor-aussetzungen gegeben sind. Das Nähere regeln dieEvangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchenund gliedkirchlichen Zusammenschlüsse je für ihrenBereich.

§ 81Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis

auf Zeit(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeitsind kraft Gesetzes entlassen, wenn sie nach Ablaufihrer Amtszeit nicht für eine weitere Amtszeit berufenwerden und wenn das bisherige Kirchenbeamtenver-hältnis nicht in ein solches anderer Art umgewandeltwird. Sie sind auch entlassen, wenn sie in dem nebendem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit fortbestehen-den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einemanderen Dienstherrn in den Ruhestand treten oder inden Ruhestand versetzt werden.(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Zeitkönnen im Einvernehmen mit dem freistellendenDienstherrn vorzeitig entlassen werden, wenn dieoberste Dienstbehörde des Dienstherrn, bei dem einKirchenbeamtenverhältnis auf Zeit besteht, feststellt,dass die Voraussetzungen einer Versetzung in denWartestand nach § 60 vorliegen.

§ 82Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis

auf Probe(1) Erreichen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamteauf Probe die Regelaltersgrenze, so sind sie mit demEnde des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, ent-lassen.

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(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probesind, soweit nicht durch Rechtsvorschrift der Evange-lischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen undgliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anderesbestimmt ist, zu entlassen, wenn1. sie sich in der Probezeit nicht bewähren,2. sie eine Amtspflichtverletzung begehen, die im

Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit mindes-tens eine Kürzung der Bezüge zur Folge hätte,

3. sie dienstunfähig sind und nicht in den Ruhestandversetzt werden.

(3) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Probekönnen entlassen werden, wenn kirchliche Körper-schaften oder Dienststellen aufgelöst, in ihrem Aufbauoder in ihren Aufgaben wesentlich geändert oder mitanderen zusammengelegt werden und die Kirchen-beamtinnen und Kirchenbeamten auf Probe wederweiterverwendet noch nach § 58 Absatz 2 versetztwerden können.(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 unddes Absatzes 3 ist eine Frist einzuhalten, und zwar beieiner Beschäftigungszeit von1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monats-

schluss und2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum

Schluss eines Kalendervierteljahres.Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochenerTätigkeit im Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe imBereich derselben obersten Dienstbehörde.

§ 83Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis

auf Widerruf(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Wi-derruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlas-sung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 82 Ab-satz 1 gilt entsprechend.(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten auf Wi-derruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gege-ben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten unddie für ihre Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzu-legen. Mit der Ablegung der Prüfung endet das Kir-chenbeamtenverhältnis, soweit nichts anderes be-stimmt ist.

§ 84Verfahren und Rechtsfolgen der Entlassung

(1) Die Entlassung wird von der für die Ernennungzuständigen Stelle verfügt. Sie wird mit dem in derEntlassungsverfügung angegebenen Zeitpunkt, je-doch frühestens mit ihrer Zustellung wirksam. In denFällen der Entlassung nach den §§ 76 und 77 wird derdurch das Kirchengesetz bestimmte Zeitpunkt der Ent-lassung mitgeteilt.(2) Ist das Kirchenbeamtenverhältnis durch Entlas-sung beendet worden, haben die früheren Kirchen-beamtinnen und Kirchenbeamten keinen Anspruchmehr auf Besoldung, Versorgung oder sonstige Leis-

tungen, soweit nicht die Evangelische Kirche inDeutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichenZusammenschlüsse je für ihren Bereich gesetzlich et-was anderes bestimmt haben. Wird die Entlassung imLaufe eines Kalendermonats wirksam, so kann ihnendie für den Entlassungsmonat gezahlte Besoldungoder Versorgung belassen werden.(3) Ein Unterhaltsbeitrag kann widerruflich, befristetoder unter Auflagen als laufende oder als Einmalzah-lung gewährt werden. Die Amts- oder Dienstbezeich-nung und die im Zusammenhang mit dem Amt oderDienst verliehenen Titel dürfen nur weitergeführt wer-den, wenn die Erlaubnis nach § 15 Absatz 4 hierzuerteilt worden ist.

§ 85Entfernung aus dem Dienst

Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das Dis-ziplinarrecht geregelt.

Teil 6Rechtsschutz und Verfahren

§ 85a VerwaltungsverfahrenFür die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeitnach diesem Kirchengesetz gelten ergänzend die Be-stimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustel-lungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutsch-land, soweit diese nicht zu den Bestimmungen diesesKirchengesetzes in Widerspruch stehen oder soweitnicht in diesem Kirchengesetz oder anderen Kirchen-gesetzen der Evangelischen Kirche in Deutschland,der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse etwas anderes bestimmt ist.

§ 86Allgemeines Beschwerderecht

(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte könnenAnträge und Beschwerden vorbringen. Dabei habensie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdewegsteht ihnen bis zur obersten Dienstbehörde offen.(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittel-bare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetz-ten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetztenunmittelbar eingelegt werden.(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wir-kung.

§ 87Rechtsweg, Vorverfahren

(1) Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnisist nach Maßgabe des in der Evangelischen Kirche inDeutschland, den Gliedkirchen und den gliedkirchli-chen Zusammenschlüssen jeweils geltenden Rechtsder Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerich-ten eröffnet.(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland, dieGliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammen-

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schlüsse regeln je für ihren Bereich, ob vor Eröffnungdes Rechtswegs ein Vorverfahren erforderlich ist.(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eineAbordnung, Zuweisung, Versetzung oder Versetzungin den Wartestand haben keine aufschiebende Wir-kung.

§ 88Leistungsbescheid

Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Glied-kirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kön-nen nach Maßgabe ihres Rechts Ansprüche aus Kir-chenbeamtenverhältnissen durch Leistungsbescheidgeltend machen. Die Möglichkeit, einen Anspruchdurch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt un-berührt.

§ 89(weggefallen)

Teil 7Sondervorschriften

§ 90Ordinierte Kirchenbeamtinnen und

KirchenbeamteDie allgemeinen Vorschriften des Pfarrdienstrechtsüber die Ordination gelten für Ordinierte im Kirchen-beamtenverhältnis unmittelbar. Im Übrigen gelten fürOrdinierte im Kirchenbeamtenverhältnis diejenigenVorschriften des Pfarrdienstrechts entsprechend,durch die nähere Regelungen über die Wahrnehmungvon Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkün-digung und zur Sakramentsverwaltung sowie über Be-schränkungen in der Ausübung dieses Auftrages undRechts getroffen werden.

§ 91Kirchenleitende Organe und Ämter

(1) Für die Mitglieder kirchenleitender Organe sowiefür Inhaberinnen und Inhaber kirchenleitender Ämter,die in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen, kön-nen die Evangelische Kirche in Deutschland, dieGliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüs-se je für ihren Bereich durch Kirchengesetz abwei-chende Regelungen treffen.(2) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutsch-land, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusam-menschlüsse bestimmt für den jeweiligen Bereich, werMitglied eines kirchenleitenden Organs ist und wer einkirchenleitendes Amt innehat.

§ 92Kirchenbeamtenvertretungen

Bei der Vorbereitung kirchenbeamtenrechtlicher Vor-schriften sind nach Maßgabe des jeweils geltenden

Rechts der Evangelischen Kirche in Deutschland, derGliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen-beamtenschaft zu beteiligen. Zu diesem Zweck kön-nen Kirchenbeamtenvertretungen gebildet werden.Das Nähere regeln die Evangelische Kirche inDeutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchli-chen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich.

Teil 8Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 93Zuständigkeiten

(1) Soweit in diesem Kirchengesetz keine andere Zu-ständigkeit bestimmt ist, ist die jeweilige oberstekirchliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Evan-gelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen unddie gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können die indiesem Kirchengesetz bestimmten Zuständigkeiten jefür ihren Bereich in anderer Weise regeln.(2) Unbeschadet der in diesem Kirchengesetz geregel-ten Zuständigkeiten können die Evangelische Kirchein Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirch-lichen Zusammenschlüsse je für ihren Bereich dieRechtsstellung der Dienstherren im Sinne des § 2 Ab-satz 1 Satz 2 in eigener Weise regeln und insbesonderebestimmen, dass bestimmte Maßnahmen und Ent-scheidungen nur mit Genehmigung der aufsichtsfüh-renden Kirche nach § 2 Absatz 1 getroffen werdendürfen.

§ 94Bestehende Kirchenbeamtenverhältnisse

(1) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes erhaltendie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten denRechtsstand nach diesem Kirchengesetz.(2) Erworbene Rechte bleiben unberührt. Das Nähereregeln die Evangelische Kirche in Deutschland, dieGliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammen-schlüsse je für ihren Bereich.

§ 95(Inkrafttreten)

§ 96(Außerkrafttreten)

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B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands

Nr. 45 - Kirchengesetz der VereinigtenEvangelisch-Lutherischen KircheDeutschlands zur Neuordnung des

Pfarrdienstrechts(Pfarrdienstrechtsneuordnungsgesetz

VELKD) (PfDRNOG.VELKD).Vom 8. November 2011.

(Bd VII S. 470)Die Generalsynode und die Bischofskonferenz derVereinigten Evangelisch-Lutherischen KircheDeutschlands haben aufgrund des Artikels 24 der Ver-fassung der Vereinigten Evangelisch-LutherischenKirche Deutschlands das folgende Kirchengesetz be-schlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1Kirchengesetz zur Änderung des

Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes derPfarrer und Pfarrerinnen in der VereinigtenEvangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands

Das Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes derPfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evange-lisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrerge-setz – PfG) vom 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd.VI, S. 274), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom15. November 2007 (ABl. VELKD Bd. VII, S. 376),wird wie folgt geändert:§ 104 wird wie folgt gefasst:

„§ 104(1) Pfarrer und Pfarrerinnen treten mit dem Ende desMonats in den Ruhestand, in dem sie die Regelalters-grenze erreichen. Sie erreichen die Regelaltersgrenzemit Vollendung des 67. Lebensjahres. Pfarrer undPfarrerinnen im Schul- oder Hochschuldienst tretenmit Ablauf des Schulhalbjahres oder des Semesters inden Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze er-reichen.(2) Pfarrer und Pfarrerinnen, die vor dem 1. Januar1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenzemit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Pfarrer undPfarrerinnen, die nach dem 31. Dezember 1946 gebo-ren sind, wird diese Regelaltersgrenze wie folgt ange-hoben:

Geburtsjahr Anhebungum Monate

AltersgrenzeJahr Monate

1947 1 65 21948 2 65 4

1949 3 65 61950 4 65 81951 5 65 101952 6 65 01953 7 65 21954 8 65 41955 9 65 61956 10 65 81957 11 65 101958 12 66 01959 14 66 21960 16 66 41961 18 66 61962 20 66 81963 22 66 10

(3) Pfarrer und Pfarrerinnen können auf eigenen An-trag in den Ruhestand versetzt werden, wenn1. sie das 63. Lebensjahr vollendet haben oder2. ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50

im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuchzuerkannt worden ist und sie das 62. Lebensjahrvollendet haben.

(4) Pfarrer oder Pfarrerinnen, denen ein Grad der Be-hinderung von wenigstens 50 im Sinne des NeuntenBuches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist unddie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können aufeigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden,wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. FürPfarrer und Pfarrerinnen, denen ein Grad der Behin-derung von wenigstens 50 im Sinne des Neunten Bu-ches Sozialgesetzbuch zuerkannt worden ist und dienach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird dieseAltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebungum Monate

AltersgrenzeJahr Monate

1952Januar 1 60 1Februar 2 60 2März 3 60 3April 4 60 4Mai 5 60 5

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Juni -Dezember 6 60 61953 7 60 71954 8 60 81955 9 60 91956 10 60 101957 11 60 111958 12 61 01959 14 62 2

(5) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann derEintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Pfarrersoder der Pfarrerin um bis zu drei Jahre hinausgescho-ben werden. Bei Pfarrern und Pfarrerinnen im Schul-und Hochschuldienst geschieht dies unter Berücksich-tigung des Ablaufs des Schulhalbjahres oder des Se-mesters.(6) Die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen kön-nen je für ihren Bereich durch Kirchengesetz von denin den Absätzen 1 bis 4 genannten Altersgrenzen ab-weichende Regelungen treffen; die Gliedkirchen undgliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ih-ren Bereich durch Kirchengesetz Altersgrenzen fest-setzen, die von den in den Absätzen 1 bis 4 genanntenAltersgrenzen abweichen.“

Artikel 2Außerkrafttreten des Kirchengesetzes zur

Regelung des Dienstes der Pfarrer undPfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-

Lutherischen Kirche DeutschlandsDas Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes derPfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evange-lisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrerge-setz - PfG) vom 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd.VI, S. 274), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom15. November 2007 (ABl. VELKD Bd. VII, S. 376)tritt mit Inkrafttreten des Kirchengesetzes zur Rege-lung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfar-rer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarr-dienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) vom 10. Novem-ber 2010 (ABl. EKD 2010, S. 307) für die VereinigteKirche und ihre Gliedkirchen außer Kraft.

Artikel 3Zustimmung zum Kirchengesetz über die

Pfarrerinnen und Pfarrer in der EvangelischenKirche in Deutschland

Dem Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhält-nisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangeli-schen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz derEKD – PfDG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl.EKD 2010, S. 307) wird aufgrund von Artikel 24a i.V. m. Artikel 24 der Verfassung der Vereinigten Evan-gelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands mit Wir-kung für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchenzugestimmt.

Artikel 4Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-

Lutherischen Kirche Deutschlands zurErgänzung des Kirchengesetzes zur Regelungder Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und

Pfarrer in der Evangelischen Kirche inDeutschland

(Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz derVELKD – PfDGErgG.VELKD)

I. AbschnittGemeinsame Bestimmungen für die Pfarrer

und Pfarrerinnen der VELKD und ihrerGliedkirchen

§ 1Geltungsbereich

Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten ge-meinsam für die Pfarrer und Pfarrerinnen im Dienstder Vereinigten Evangelisch-Lutherischen KircheDeutschlands (VELKD) und ihrer Gliedkirchen.

§ 2(zu § 4 Abs. 4 und 5 PfDG.EKD)

Mit der Verpflichtung auf das Bekenntnis ihrer Kirchewerden die zu Ordinierenden im Bereich der Verei-nigten Kirche und ihrer Gliedkirchen auf das evange-lisch-lutherische Bekenntnis verpflichtet. In der Evan-gelischen Kirche in Mitteldeutschland kann die Be-kenntnisverpflichtung nach Absatz 4 der Präambel inVerbindung mit Artikel 17 der Kirchenverfassung ge-staltet werden.

§ 3(zu § 6 Abs. 2 PfDG.EKD)

Hat der Betroffene Auftrag und Recht zur öffentlichenWortverkündigung und Sakramentsverwaltung nachden Vorschriften über ein Lehrbeanstandungsverfah-ren verloren, so ist vor dem erneuten Anvertrauen1. das Benehmen mit der Kirche herzustellen, die den

Verlust von Auftrag und Recht zur öffentlichenWortverkündigung und Sakramentsverwaltungfestgestellt hat, und

2. die Zustimmung der Bischofskonferenz der Ver-einigten Kirche einzuholen.

§ 4(zu § 7 Abs. 3 PfDG.EKD)

(1) Die Ordination von Pfarrern und Pfarrerinnen, diein einer Mitgliedskirche des Lutherischen Weltbundesvollzogen wurde, wird aufgrund der im gemeinsamenevangelisch-lutherischen Bekenntnis begründetenKanzel- und Abendmahlsgemeinschaft von der Ver-einigten Kirche und ihren Gliedkirchen anerkannt.(2) Die in einer anderen Kirche vollzogene Ordinationwird anerkannt, wenn die Vereinigte Kirche und ihreGliedkirchen mit dieser Kirche in Kanzel- und Abend-mahlsgemeinschaft stehen.

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§ 5(zu § 7 Abs. 4 PfDG.EKD)

Ordinierte, die bei ihrer Ordination nicht auf das evan-gelisch-lutherische Bekenntnis verpflichtet wordensind, sind bei der Übernahme in den Dienst der Ver-einigten Kirche oder einer Gliedkirche auf das evan-gelisch-lutherische Bekenntnis zu verpflichten. In derEvangelischen Kirche in Mitteldeutschland sind Or-dinierte, die bei ihrer Ordination nicht auf eines dergemäß der Kirchenverfassung geltenden Bekenntnisseverpflichtet worden sind, bei der Übernahme in denDienst auf eines dieser Bekenntnisse zu verpflichten.

§ 6(zu § 45 Abs. 1 PfDG.EKD)

Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechts-folgen im Falle einer Beanstandung der Lehre werdendurch das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehr-beanstandungen der Vereinigten Kirche(LehrbG.VELKD) geregelt.

§ 7(zu § 81 PfDG.EKD)

(1) Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen, dieeine Stelle innehaben, können auf Antrag versetztwerden, wenn sie mindestens zehn Jahre in derselbenGemeinde tätig sind und das 57. Lebensjahr noch nichtvollendet haben. Einen Antrag auf Einleitung des Ver-setzungsverfahrens können das für die Besetzung derStelle zuständige Leitungsorgan der Gemeinde undder Visitator oder die Visitatorin stellen. Das Verset-zungsverfahren kann auch von Amts wegen eingelei-tet werden, soweit das gliedkirchliche Recht diesesvorsieht.(2) Wird nicht innerhalb einer Entscheidungsfrist vondrei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1Satz 1 ein Versetzungsverfahren eingeleitet, kann einerneutes Versetzungsverfahren erst nach Ablauf einerweiteren Frist von mindestens fünf Jahren eingeleitetwerden. Das Recht der Gliedkirchen kann den Beginnder Entscheidungsfrist nach Satz 1 an besondere Ver-fahrensvoraussetzungen knüpfen.(3) Die Frist gemäß Absatz 1 beginnt mit der Über-tragung der Stelle. Neuordnungen des mit der Stelleverbundenen Dienstbereichs (§ 27 Abs. 1 PfDG.EKD)bleiben für die Berechnung der Fristen nach Absatz 1und 2 unberücksichtigt.(4) Das Nähere zu den Voraussetzungen und zumVerfahren einer Versetzung können die VereinigteKirche und die Gliedkirchen je für ihren Bereich re-geln.

§ 8(zu § 107 Abs. 2 PfDG.EKD)

(1) Der jeweils in der Gliedkirche zuständigen Ver-tretung der Pfarrerschaft ist in folgenden Fällen Gele-genheit zur Stellungnahme zu geben:1. vor einer Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses

auf Probe nach § 14 Abs. 2 PfDG.EKD,

2. vor einer Abordnung nach § 77 Abs. 2 PfDG.EKD,3. vor einer Versetzung nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 bis 6

PfDG.EKD,4. während eines Feststellungsverfahrens nach § 80

Abs. 2 PfDG.EKD,5. vor einer Versetzung in den Wartestand nach § 83

Abs. 2 PfDG.EKD,6. vor einer Versetzung in den Ruhestand nach § 88

Abs. 4, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 2 und 3 PfDG.EKD.(2) Die Gliedkirchen können je für ihren Bereich wei-tere Beteiligungsrechte der jeweils zuständigen Ver-tretung der Pfarrerschaft bei Einzelmaßnahmen re-geln.

II. AbschnittBestimmungen für Pfarrer und Pfarrerinnen

der Vereinigten Kirche

§ 9Geltungsbereich

Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts gelten fürdie Pfarrer und Pfarrerinnen im Dienst der VereinigtenEvangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands(VELKD).

§ 10(zu § 2 PfDG.EKD)

(1) Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische KircheDeutschlands kann als Kirche auf Grundlage des evan-gelisch-lutherischen Bekenntnisses eigene Pfarr-dienstverhältnisse auf Lebenszeit begründen.(2) Sie kann Pfarrdienstverhältnisse auf Zeit für dieDauer einer Beurlaubung aus einem bereits bestehen-den Pfarrdienstverhältnis begründen und diesem Pfar-rer oder dieser Pfarrerin für eine bestimmte Zeit einengeordneten kirchlichen Dienst übertragen.

§ 11(zu § 4 PfDG.EKD)

Die Entscheidung über die Ordination trifft die Kir-chenleitung. Der Leitende Bischof oder die LeitendeBischöfin führen die Ordination durch.

§ 12(zu § 25 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD)

Die in den unselbstständigen Einrichtungen und Wer-ken der Vereinigten Kirche und des Deutschen Nati-onalkomitees des Lutherischen Weltbundes errichte-ten Pfarrstellen sind allgemeine kirchliche Stellen imSinne von § 25 Abs. 1 PfDG.EKD.

§ 13(zu § 49 Abs. 1 PfDG.EKD)

(1) Für die Besoldung, Versorgung und Beihilfe derPfarrer und Pfarrerinnen der Vereinigten Kirche gel-ten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die jeweils fürdie Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKDgeltenden Vorschriften.

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(2) Soweit die Kirchenleitung nichts anderes be-stimmt, gelten die für die Kirchenbeamten und Kir-chenbeamtinnen der EKD jeweils geltenden Vor-schriften über Reise- und Umzugskostenvergütungund Trennungsgeld entsprechend.

§ 14(zu § 61 PfDG.EKD)

(1) Die Personalakten werden im Amt der VELKDgeführt.(2) Ohne die Einwilligung des Pfarrers oder der Pfar-rerin dürfen die Personalakten1. der Kirchenleitung der VELKD als oberster

Dienstbehörde,2. dem Leiter oder der Leiterin des Amtes der

VELKD sowie einer Person, die in dessen oder de-ren Auftrag im Rahmen der Personalverwaltungtätig wird,

3. den Gerichten und anderen Behörden im Rahmenrechtlicher Verpflichtung und

4. im erforderlichen Umfang dem Oberrechnungsamtder EKD vorgelegt werden. In allen übrigen Fällenbedarf die Vorlage der Personalakte der Einwilli-gung des Pfarrers oder der Pfarrerin.

§ 15(zu § 84 Abs. 3 PfDG.EKD)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Ge-währung von Wartegeld nach den jeweils für die Kir-chenbeamten und Kirchenbeamtinnen der EKD gel-tenden Vorschriften.

§ 16(zu § 105 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD)

(1) Zuständiger Spruchkörper ist das Verfassungs-und Verwaltungsgericht der VELKD. Das Nähere re-gelt das Kirchengesetz über die Errichtung eines Ver-fassungs- und Verwaltungsgerichts.(2) In Streitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhältnis istvor Klageerhebung, auch im Falle von Leistungs- undFeststellungsklagen, ein Vorverfahren durchzuführen.Dies gilt auch, wenn die Maßnahme von der oberstenDienstbehörde getroffen wurde. Der Widerspruch istbeim Amt der VELKD zu erheben. Hilft dieses demWiderspruch nicht ab, so entscheidet die Kirchenlei-tung.

§ 17(zu § 115 PfDG.EKD)

Oberste Dienstbehörde ist die Kirchenleitung. Sieführt die Dienst- und Fachaufsicht über die Pfarrer undPfarrerinnen der VELKD. Die Kirchenleitung kanndiese Befugnisse dem Amt der VELKD übertragen.

§ 18(zu § 117 PfDG.EKD)

Sofern durch dieses Kirchengesetz nicht etwas ande-res bestimmt ist, bleiben die Regelungen, die auf derGrundlage des Pfarrergesetzes der VELKD erlassen

wurden, so lange in Kraft, bis die Kirchenleitung durchRechtsverordnung etwas anderes bestimmt hat.

Artikel 5Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über die

Pfarrergesamtvertretung der VELKD(Pfarrergesamtvertretungsgesetz VELKD)

(PfGVG.VELKD)

§ 1Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die Vereinigte Kircheund ihre Gliedkirchen.

§ 2(zu § 107 Abs. 1 PfDG.EKD)

Beteiligung der Pfarrerschaft,Pfarrergesamtvertretung

(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtli-cher Vorschriften, die nach Artikel 10a der Grundord-nung der Evangelischen Kirche in Deutschland für dieVereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen gelten sollenoder die die Vereinigte Kirche mit Wirkung für dieGliedkirchen erlässt, ist die Pfarrergesamtvertretungder VELKD zu beteiligen.(2) Die Pfarrergesamtvertretung ist insbesondere beider Novellierung des Pfarrdienstgesetzes und des Dis-ziplinargesetzes der Evangelischen Kirche inDeutschland sowie bei der Vorbereitung allgemeinerdienstrechtlicher Vorschriften, die die Vereinigte Kir-che mit Wirkung für ihren Bereich und ihre Gliedkir-chen erlässt, zu beteiligen.(3) Das schließt das Recht ein, selbstständige Vor-schläge auch außerhalb des in § 4 geregelten Stellung-nahmeverfahrens an die Kirchenleitung zu geben undim Übrigen den regelmäßigen Erfahrungsaustausch zudem in § 110 Abs. 2 PfDG.EKD genannten Rechts-gebiet zu pflegen.

§ 3Zusammensetzung

(1) Die Mitglieder der Pfarrergesamtvertretung müs-sen als Pfarrer/Pfarrerinnen oder als diesen nach glied-kirchlichem Recht Gleichgestellte in einem öffentlich-rechtlichen Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit oderauf Probe oder in einem privatrechtlichen Anstel-lungsverhältnis stehen. Sie müssen ihren geordnetenkirchlichen Dienst in einem gemeindlichen Auftragoder in einem allgemeinen kirchlichen Auftrag wahr-nehmen. Wer seinen geordneten kirchlichen Dienst ineinem kirchenleitenden Amt wahrnimmt, kann nichtMitglied der Pfarrergesamtvertretung sein. Sie sollender Pfarrervertretung der entsendenden Gliedkircheangehören.(2) Jede Gliedkirche entsendet je bis zu zwei Mitglie-der in die Pfarrergesamtvertretung. Für jedes Mitgliedist jeweils ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.Das stellvertretende Mitglied nimmt nur im Verhin-derungsfall teil.

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 4/12 135

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(3) Die Amtszeit der Pfarrergesamtvertretung dauertsechs Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Januar; nachAblauf der Amtszeit führt die bisherige Pfarrerge-samtvertretung die Geschäfte bis zur Übernahmedurch die neu gebildete Pfarrergesamtvertretung fort.Die entsendenden Gliedkirchen bestimmen, wie dievon ihnen zu benennenden Mitglieder der Pfarrerge-samtvertretung gewählt oder berufen werden und un-ter welchen Voraussetzungen sie aus dieser vorzeitigausscheiden.(4) Die Pfarrergesamtvertretung wählt einen Vorsit-zenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertre-tenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vor-sitzende. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.(5) Das Amt der VELKD unterstützt die Pfarrerge-samtvertretung bei der Geschäftsführung.

§ 4Beteiligungsverfahren

(1) Die Beteiligung der Pfarrergesamtvertretung ander Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vor-schriften und ergänzender Vorschriften, die in derVereinigten Kirche und ihren Gliedkirchen Geltungerlangen sollen, sowie allgemeiner dienstrechtlicherVorschriften der Evangelischen Kirche in Deutsch-land, die für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkir-chen Geltung erlangen sollen, richtet sich nach denAbsätzen 2 bis 5.(2) Die Kirchenleitung informiert die Pfarrergesamt-vertretung rechtzeitig, wenn sie Aufträge zu Entwür-fen von dienstrechtlichen Vorschriften nach Absatz 1erteilt oder von solchen RechtsetzungsverfahrenKenntnis erlangt. Die Pfarrergesamtvertretung kannzu den nach Satz 1 übersandten Entwürfen von Kir-chengesetzen im gleichen Zeitraum Stellung nehmen,der den Gliedkirchen zur Stellungnahme eingeräumtwird.(3) Die Kirchenleitung übersendet der Pfarrergesamt-vertretung Entwürfe von Kirchengesetzen zur Stel-lung nahme, sobald sie den Gliedkirchen zur Stellung-nahme nach Artikel 24 Abs. 3 oder Artikel 24a derVerfassung übersandt werden.(4) Die Kirchenleitung gibt der Pfarrergesamtvertre-tung Vorlagen an die Generalsynode, zu denen sie Ge-legenheit hatte, Stellung zu nehmen, zur Kenntnis.(5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für Entwürfe vonKirchengesetzen aus der Mitte der Bischofskonferenzund aus der Mitte der Generalsynode.(6) Entwürfe von Verordnungen mit Gesetzeskraftund von Rechtsverordnungen mit Wirkung für dieGliedkirchen erhält die Pfarrergesamtvertretung nachder ersten Beratung in der Kirchenleitung zur Stel-lungnahme. Sie kann zu diesen Entwürfen bis zurnächsten Sitzung der Kirchenleitung, auf begründetenAntrag hin bis zur übernächsten Sitzung, Stellung neh-men.

§ 5Sitzungen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben tritt die Pfarrergesamt-vertretung mindestens einmal jährlich zu einer Sitzungzusammen. Weitere Sitzungen sind durchzuführen,wenn sie im Rahmen eines Stellungnahmeverfahrensnach § 4 erforderlich werden oder die Kirchenleitungdie Durchführung einer Sitzung verlangt.

§ 6Fortbestehen der derzeitigen

PfarrergesamtvertretungDie Amtszeit der derzeitigen Pfarrergesamtvertretungder VELKD dauert bis zum 31. Dezember 2013 fort.

Artikel 6Kirchengesetz zur Änderung des

Kirchengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur

Ergänzung des Kirchengesetzes über dieKirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in

der Evangelischen Kirche in DeutschlandDas Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lu-therischen Kirche Deutschlands zur Ergänzung desKirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen undKirchenbeamten in der Evangelischen Kirche inDeutschland (KBGErgG.VELKD) vom 16. Novem-ber 2006 (ABl. VELKD Bd. VII, S. 335) wird wie folgtgeändert:Der zweite Abschnitt „Bestimmungen für Pfarrer undPfarrerinnen“ und § 16 werden aufgehoben.

Artikel 7Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetz

der Vereinigten Evangelisch-LutherischenKirche Deutschlands zur Ergänzung von § 60

Abs. 3 KBG.EKDDas Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lu-therischen Kirche Deutschlands zur Ergänzung von §60 Abs. 3 KBG.EKD (ErgG.VELKD zu § 60 Abs. 3KBG.EKD) vom 16. November 2006 (ABl. VELKDBd. VII, S. 337) wird wie folgt geändert:§ 2 wird wie folgt geändert:a) In der Überschrift werden die Wörter „mangels

gedeihlichen Wirkens“ durch die Wörter „wegennachhaltiger Störung in der Wahrnehmung desDienstes“ ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnenkönnen in den Wartestand versetzt werden, wennin ihrem bisherigen Amt eine nachhaltige Stö-rung in der Wahrnehmung des Dienstes festge-stellt wird und sie weder weiterverwendet nochnach § 58 KBG.EKD versetzt werden können.“

Artikel 8Inkrafttreten

(1) Artikel 1 und Artikel 7 treten am 1. Januar 2012in Kraft.

136 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 4/12

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(2) Artikel 3 tritt am Tage nach der Verkündung inKraft.(3) Die Artikel 2 und 4 bis 6 treten an dem Tage inKraft, zu dem der Rat der Evangelischen Kirche inDeutschland durch Verordnung das Inkrafttreten desPfarrdienstgesetzes der EKD für die Vereinigte Evan-gelisch-Lutherische Kirche Deutschlands und ihreGliedkirchen bestimmt. Der Zeitpunkt des Inkrafttre-tens ist im Amtsblatt der Vereinigten Kirche bekanntzu machen. Die Kirchenleitung der Vereinigten Evan-gelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands wird er-mächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10a Abs. 2Buchst. c der Grundordnung der Evangelischen Kir-che in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangeli-schen Kirche in Deutschland zu erklären und als Tagdes Inkrafttretens gemäß Satz 1a) für die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen,

vorbehaltlich der Nummern 2 und 3, den 1. Juli2012,

b) für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Nord-deutschland einen späteren Tag und

c) für die Evangelische Kirche in Mitteldeutsch-land, sofern diese durch Kirchengesetz eine ent-sprechende Regelung über den Tag des Inkraft-tretens trifft, den 1. Januar 2012 zu bestimmen.

(4) Mit Inkrafttreten von Artikel 4 tritt die Rechtsver-ordnung zu § 80 des Pfarrergesetzes vom 11. Januar1996, zuletzt geändert durch Beschluss der Kirchen-leitung vom 22. Oktober 2009 (ABl. VELKD Bd. VII,S. 429), außer Kraft.M a g d e b u r g, den 8. November 2011

Der Präsident der GeneralsynodeProf. Dr. Dr. h. c. Wilfried H a r t m a n n

Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Generalsy-node vom 8. November 2011 und den Beschluss derBischofskonferenz vom 8. November 2011 vollzogen.H a n n o v e r, den 1. Dezember 2011

Der Leitende BischofGerhard U l r i c h

C. Aus den Gliedkirchen

Evangelische Kirche in Mitteldeutschland

Nr. 46 - Bekanntmachung derNeufassung des Diakoniegesetzes

EKM.Vom 3. Januar 2012. (ABl. 2012 S. 69)Aufgrund des Artikels 2 des Ersten Kirchengesetzeszur Änderung des Diakoniegesetzes EKM vom 19.November 2011 (ABl. S. 314) wird nachstehend derWortlaut des Diakoniegesetzes EKM in der vom 1.Januar 2012 an geltenden Fassung bekannt gemacht.Die Neufassung berücksichtigt:1. das teils am 1. Januar 2005, teils am 25. Mai 2005

in Kraft getretene Gesetz vom 20. November 2004(ABl. 2005 S. 15),

2. den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel1 des Gesetzes vom 19. November 2011 (ABl. S.314).

E r f u r t, den 3. Januar 2012Das Landeskirchenamtder Evangelischen Kirche in MitteldeutschlandBrigitte A n d r a ePräsidentin

Kirchengesetz über die diakonische Arbeit inder Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

(Diakoniegesetz EKM)Übersicht

Präambel1. Teil: Diakonie in der Kirchengemeinde§ 1 Diakonische Aufgaben der Kirchengemeinde§ 2 Gemeindediakonieausschuss, Diakoniebeauftrag-te§ 3 Übergemeindliche Zusammenarbeit2. Teil: Diakonie im Kirchenkreis§ 4 Diakonische Aufgaben des Kirchenkreises§ 5 (weggefallen)§ 6 Synodaler Ausschuss für Diakonie und Soziales§ 7 Diakoniepfarrer, Kreisdiakoniebeauftragte3. Teil: Diakonie in der Evangelischen Kirche inMitteldeutschland§ 8 Diakonische Aufgaben der Evangelischen Kirchein Mitteldeutschland§ 9 Einrichtungen und Dienste der Diakonie4. Teil: Diakonisches Werk der Evangelischen Kir-che in Mitteldeutschland§ 10 Stellung des Diakonischen Werkes§ 11 Aufgaben des Diakonischen Werkes§ 12 Mitglieder des Diakonischen Werkes§ 13 Organe des Diakonischen Werkes

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§ 14 Pfarrstellen im Diakonischen Werk§ 15 Finanzierung des Diakonischen Werkes5. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 16 (weggefallen)§ 17 Ermächtigungsklausel§ 18 Inkrafttreten

PräambelDiakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kircheund ihrer christlichen Gemeinden, in denen das Evan-gelium von Gottes Liebe zur Welt im Dienst am gan-zen Menschen in Wort und Tat ausgerichtet wird. Di-akonische Arbeit nimmt sich besonders der Menschenin Not- und Konfliktsituationen an, gewährt ihnen Be-ratung und Hilfe und bemüht sich, die Ursachen vonNot aufzudecken und zu beheben. Sie wendet sich inökumenischer Offenheit Einzelnen und Gruppen, Na-hen und Fernen, Christen und Nichtchristen zu. Dia-konie ist allen Gliedern der Kirche aufgetragen. Sievollzieht sich in Leben und Arbeit der Kirchenge-meinden, der Kirchenkreise, der Evangelischen Kir-che in Mitteldeutschland und in diakonischen Einrich-tungen und Werken.

1. Teil:Diakonie in der Kirchengemeinde

§ 1Diakonische Aufgaben der Kirchengemeinde

(1) Diakonie als christlicher Dienst am Nächsten ge-winnt im Leben der Kirchengemeinde Gestalt, indemdie Kirchengemeinde die diakonische Arbeit in ihremGebiet anregt, verstärkt und fördert und mit diakoni-schen Einrichtungen zusammen arbeitet.(2) Zu den diakonischen Aufgaben in der Kirchenge-meinde gehören insbesondere:1. die Förderung des Bewusstseins für den diakoni-

schen Auftrag sowie die Gewinnung und Beglei-tung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mit-arbeitern,

2. die diakonische Arbeit mit alten, kranken, schwa-chen, behinderten und gefährdeten Menschen, mitKindern und Jugendlichen, mit Obdachlosen, Aus-ländern und anderen Gruppen,

3. die Vertretung diakonischer Anliegen der Kirchen-gemeinde in der Öffentlichkeit sowie gegenüberGemeinden, Landkreisen und staatlichen Stellen,

4. die Nachbarschaftshilfe,5. die Hilfe für notleidende Kirchen und die Durch-

führung von Sammlungen,6. die Beteiligung freier Gruppen und Initiativen an

der diakonischer Arbeit.(3) Die Kirchengemeinde kann die Rechtsträgerschaftdiakonischer Einrichtungen selbst übernehmen odersich an Einrichtungen anderer diakonischer Rechts-träger durch Mitgliedschaft, finanzielle Förderung undin anderer Weise beteiligen.

§ 2Gemeindediakonieausschuss,

Diakoniebeauftragte(1) Der Gemeindekirchenrat ist für die diakonischeArbeit in der Kirchengemeinde verantwortlich.(2) Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben sollder Gemeindekirchenrat einen Gemeindediakonieaus-schuss bilden. Ihm soll mindestens ein Mitglied desGemeindekirchenrates angehören. Wird in einer Kir-chengemeinde kein Gemeindediakonieausschuss ge-bildet, soll der Gemeindekirchenrat aus dem Kreis derGemeinde einen Beauftragten für Diakonie berufen.(3) Die Amtszeit des Gemeindediakonieausschussesoder des Gemeindediakoniebeauftragten ist an dieWahlperiode des Gemeindekirchenrates gebunden.(4) Der Gemeindediakonieausschuss oder der Ge-meindediakoniebeauftragte berichtet dem Gemeinde-kirchenrat mindestens einmal jährlich über seine Ar-beit.(5) Die Kirchengemeinden eines Kirchengemeinde-verbandes bilden einen gemeinsamen Gemeindedia-konieausschuss oder berufen einen gemeinsamen Di-akoniebeauftragten.

§ 3Übergemeindliche Zusammenarbeit

Mehrere Kirchengemeinden oder Kirchengemeinde-verbände können zur Wahrnehmung gemeinsamerAufgaben einen gemeinsamen Diakonieausschuss bil-den. Die Vorschriften über den Gemeindediakonie-ausschuss gelten entsprechend.

2. Teil:Diakonie im Kirchenkreis

§ 4Diakonische Aufgaben des Kirchenkreises

(1) Diakonische Arbeit im Sinne dieses Gesetzes ge-hört zu den Grundaufgaben des Kirchenkreises. ZurErfüllung dieser Aufgabe unterstützt er die diakoni-sche Arbeit der Kirchengemeinden, fördert die Zu-sammenarbeit benachbarter Kirchengemeinden undarbeitet mit den selbständigen diakonischen Einrich-tungen in seinem Gebiet zusammen.(2) Der Kirchenkreis kann gemeindeübergreifende di-akonische Aufgaben in eigener Verantwortung wahr-nehmen.(3) Auf der Ebene der Kirchenkreise können für diediakonische Arbeit Stellen errichtet oder Stellenantei-le bereitgestellt werden.(4) Zur Förderung der diakonischen Arbeit im Kir-chenkreis kann der Kirchenkreis Vereinbarungen mitdiakonischen Einrichtungen unter anderem über fi-nanzielle Unterstützungen abschließen.

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§ 5(weggefallen)

§ 6Synodaler Ausschuss für Diakonie und Soziales

(1) Zur Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben bil-det die Kreissynode einen synodalen Ausschuss fürDiakonie und Soziales.(2) In den synodalen Ausschuss werden neben dengewählten Synodalen insbesondere Vertreter der dia-konischen Träger im Kirchenkreis hinzuberufen.(3) Nähere Regelungen zur Bildung und Arbeitsweisedes Ausschusses trifft die Geschäftsordnung derKreissynode.

§ 7Diakoniepfarrer, Kreisdiakoniebeauftragte

(1) Der Kreiskirchenrat soll einen Kreisbeauftragtenfür Diakonie berufen. Dieser soll Pfarrer oder Mitar-beiter im Verkündigungsdienst sein.(2) Die Kreisdiakoniebeauftragten beziehungsweiseDiakoniepfarrer und -pastorinnen wirken bei der Er-füllung der in § 4 genannten Aufgaben in besondererVerantwortung mit und nehmen an den Sitzungen desKreisdiakonieausschusses beratend teil, sofern sie die-sem nicht bereits angehören. Sie berichten der Kreis-synode einmal jährlich über ihre Arbeit.(3) Sie halten Kontakt zu den Gemeindediakonieaus-schüssen und zum Diakonischen Werk EvangelischerKirchen in Mitteldeutschland und begleiten die dia-konische Arbeit im Kirchenkreis.

3. Teil:Diakonie in der Evangelischen Kirche in

Mitteldeutschland

§ 8Diakonische Aufgaben der Evangelischen

Kirche in Mitteldeutschland(1) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland för-dert und unterstützt die diakonische Arbeit in ihremGebiet. Sie gewährt zur Sicherstellung der diakoni-schen Arbeit finanzielle Mittel nach Maßgabe ihrerHaushaltspläne und unterstützt die Arbeit durch Kol-lekten und Sammlungen.(2) Die diakonischen Aufgaben auf der Ebene derLandeskirche nimmt das „Diakonische Werk Evange-lischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.“ wahr.

§ 9Einrichtungen und Dienste der Diakonie

(1) Diakonische Einrichtungen und Dienste habenTeil am diakonischen Auftrag der Kirche. Sie erfüllenin Kranken - häusern, Kinder- und Behindertenein-richtungen, Senioren- und Pflegeheimen und in ande-ren Einrichtungen einzelne der Gemeinde aufgetrage-ne diakonische Aufgaben, denen die Gemeinde sonstnicht in geeigneter Form gerecht werden kann.

(2) Die Einrichtungen und Dienste der Diakonie er-füllen ihren Auftrag im Rahmen der verfassungsrecht-lichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche inMitteldeutschland. Sie sind unabhängig von ihrerRechtsform Bestandteil der Kirche.(3) Die Einrichtungen der Diakonie tragen besondereVerantwortung für die berufliche Aus-, Fort- und Wei-terbildung von Mitarbeitern in der Diakonie. DieEvangelische Kirche in Mitteldeutschland unterstütztdie Einrichtungen bei der Erfüllung dieser Aufgabe.

4. Teil:Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in

Mitteldeutschland

§ 10Stellung des Diakonischen Werkes

(1) Das Diakonische Werk ist der Zusammenschlussder Träger diakonischer Arbeit im Gebiet der Evan-gelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evan-gelischen Landeskirche Anhalts. Es ist als kirchlichesWerk Wesens- und Lebensäußerung der Kirche undsteht unter ihrem Schutz und ihrer Fürsorge. Es ist andie Grundentscheidungen der Evangelischen Kirchein Mitteldeutschland sowie der Evangelischen Lan-deskirche Anhalts gebunden.(2) Das Diakonische Werk ist Mitglied im Diakoni-schen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland.Im Bereich der Wohlfahrtspflege nimmt es die Auf-gaben eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrts-pflege wahr.(3) Das Diakonische Werk regelt seine Angelegen-heiten im Rahmen dieses Kirchengesetzes selbststän-dig durch Satzung. Die Satzung sowie Änderung derSatzung bedürfen der Zustimmung des Landeskir-chenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutsch-land und der zuständigen Organe der EvangelischenLandeskirche Anhalts.

§ 11Aufgaben des Diakonischen Werkes

(1) Das Diakonische Werk hat insbesondere folgendeAufgaben:1. die diakonische Dimension kirchlichen Handelns

auf allen kirchlichen und gesellschaftlichen Ebe-nen bewusst zu machen und zu fördern,

2. die Bearbeitung von Grundsatzfragen diakoni-scher Arbeit und die Entwicklung zeitgemäßer Ar-beitsformen,

3. die Beratung und Unterstützung seiner Mitgliederund anderer Träger diakonischer Arbeit,

4. die Interessenvertretung der Mitglieder und dieFörderung ihrer Zusammenarbeit,

5. die Vertretung der Belange der Diakonie in der Öf-fentlichkeit, gegenüber Gemeinden, Landkreisen,staatlichen Stellen und gegenüber den anderenSpitzenverbänden der LIGA der Freien Wohl-fahrtspflege sowie die Zusammenarbeit mit diesenStellen,

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 4/12 139

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6. die Erarbeitung von Ordnungen für die Mitgliederund das Schaffen von Rahmenbedingungen für dieAus-, Fort- und Weiterbildung.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält das Dia-konische Werk eine Geschäftsstelle.

§ 12Mitglieder des Diakonischen Werkes

(1) Rechtlich selbstständige Träger diakonischer Ar-beit im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mittel-deutschland und der Evangelischen Landeskirche An-halts können Mitglieder des Diakonischen Werkeswerden. Das Diakonische Werk vermittelt diesen Ein-richtungen durch ihre Aufnahme als Mitglied die Ei-genschaft als kirchliches Werk. Voraussetzung für dieAufnahme ist die Anerkennung der Satzung des Dia-konischen Werkes und die Bestätigung der Aufnahmedurch den Landeskirchenrat der Evangelischen Kirchein Mitteldeutschland oder die zuständigen Organe derEvangelischen Landeskirche Anhalts.(2) Die Kirchenkreise der Evangelischen Kirche inMitteldeutschland sind Mitglieder des DiakonischenWerkes.

§ 13Organe des Diakonischen Werkes

(1) Organe des Diakonischen Werkes sind1. die Mitgliederversammlung,2. der Diakonische Rat,3. der Vorstand,4. die Diakonische Konferenz.(2) Die Mitgliederversammlung berät und beschließtüber Grundsatzfragen der Diakonie und über Richtli-nien für die Arbeit des Diakonischen Werkes und sei-ner Mitglieder. Sie dient dem regelmäßigen Erfah-rungs- und Meinungsaustausch auf allen Gebieten di-akonischer Arbeit. Der Mitgliederversammlung gehö-ren alle ordentlichen Mitglieder des DiakonischenWerkes an.(3) Der Diakonische Rat führt die Aufsicht über dieTätigkeit des Vorstandes des Diakonischen Werkesund begleitet diesen bei der Wahrnehmung seiner Auf-gaben. Der Diakonische Rat besteht aus dem Vorsit-zenden der Mitgliederversammlung, fünf von der Mit-gliederversammlung gewählten Personen und dreiweiteren Personen, von denen eine von der Evangeli-schen Landeskirche Anhalts und zwei von der Evan-gelischen Kirche Mitteldeutschland entsandt werden.(4) Der Vorstand vertritt das Diakonische Werk ge-richtlich und außergerichtlich. Er entscheidet über alleAngelegenheiten des Diakonischen Werkes, soweitsie nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Erführt die laufenden Geschäfte des Diakonischen Wer-kes. Der Vorstand besteht aus zwei hauptamtlich täti-gen Mitgliedern, darunter einem ordinierten Theolo-gen als Vorsitzenden und Leiter des DiakonischenWerkes. Der Leiter des Diakonischen Werkes wirdvon der Landessynode der Evangelischen Kirche in

Mitteldeutschland im Einvernehmen mit den zustän-digen Organen der Evangelischen Landeskirche An-halts und im Benehmen mit der Diakonischen Konfe-renz und dem Diakonischen Rat gewählt. Er ist Mit-glied der Landessynode und des Landeskirchenratesder Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland undführt die Amtsbezeichnung „Oberkirchenrat“. Dasweitere Mitglied des Vorstandes wird vom Diakoni-schen Rat im Benehmen mit der Diakonischen Kon-ferenz gewählt.(5) Die Diakonische Konferenz dient der Meinungs-bildung auf allen Gebieten diakonischer Arbeit ein-schließlich der Diakoniepolitik. In der DiakonischenKonferenz sollen die Regionen, die Arbeitszweige unddie Mitarbeitenden in der Diakonie angemessen ver-treten sein. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutsch-land entsendet vier, die Evangelische LandeskircheAnhalts zwei Vertreter. Die weitere Zusammenset-zung regelt die Satzung des Diakonischen Werkes.

§ 14Pfarrstellen im Diakonischen Werk

(1) Für das Diakonische Werk bestehen in der Evan-gelischen Kirche in Mitteldeutschland landeskirchli-che Pfarrstellen. Die Besetzung erfolgt durch den Lan-deskirchenrat.(2) Die Berufung in Pfarrstellen von Mitgliedsein-richtungen des Diakonischen Werkes im Gebiet derEvangelischen Kirche in Mitteldeutschland erfolgtdurch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kir-che in Mitteldeutschland.

§ 15Finanzierung des Diakonischen Werkes

(1) Die Aufgaben des Diakonischen Werkes werdendurch öffentliche und private Zuwendungen, Mit-gliedsbeiträge, Sammlungen sowie Zuschüsse der be-teiligten Kirchen finanziert. Das Nähere über die Zu-schüsse wird zwischen den beteiligten Kirchen in einerFinanzvereinbarung geregelt. Die Mitgliedsbeiträgeder Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mit-teldeutschland werden mit Genehmigung des Landes-kirchenrates festgesetzt.(2) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland be-stimmt im Rahmen ihrer Kollektenpläne jährlicheKollekten für die diakonische Arbeit.

5. Teil:Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16(weggefallen)

§ 17Ermächtigungsklausel

Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässtder Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche inMitteldeutschland.

§ 18(Inkrafttreten)

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Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

Nr. 47 - Kirchengesetz über dasVerfahren zur Regelung der

Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter imDienst der Evangelisch-LutherischenLandeskirche Mecklenburgs und derPommerschen Evangelischen Kirche

(Arbeitsrechtsregelungsgesetz –ARRG.MP).

Vom 19. November 2011.(KABl. 2011 S. 85)

Abschnitt IAllgemeine Bestimmungen

§ 1Grundsatz

Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkün-digung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt.Dieser Auftrag erfordert in der Gestaltung des kirch-lichen Arbeitsrechts eine vertrauensvolle, partner-schaftliche Zusammenarbeit von Leitungsorganen so-wie Mitarbeitern.

§ 2Geltungsbereich

(1) Dieses Kirchengesetz gilt für die Evangelisch-Lu-therische Landeskirche Mecklenburgs und die Pom-mersche Evangelische Kirche, deren kirchliche Kör-perschaften öffentlichen Rechts und deren rechtlichunselbständige Dienste, Werke und Einrichtungen.(2) Das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpom-mern e.V. kann für die Regelung der Arbeitsverhält-nisse der Mitarbeiter im Dienst des DiakonischenWerkes Mecklenburg-Vorpommern e.V. und seinerMitglieder eine eigene Arbeitsrechtliche Kommissionbilden. Zusammensetzung dieser Kommission undVerfahren der Arbeitsrechtsregelung müssen denGrundsätzen dieses Kirchengesetzes, wie sie in den §§1, 4, 5, 6 Absatz 1, 9 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 15Absatz 3 niedergelegt sind, entsprechen.

§ 3Bildung und Aufgaben der Arbeitsrechtlichen

Kommission(1) Für die Regelung und Fortentwicklung der Ar-beitsbedingungen der privatrechtlich beschäftigtenMitarbeiter sowie der Auszubildenden wird für denBereich der Evangelisch-Lutherischen LandeskircheMecklenburgs und der Pommerschen EvangelischenKirche eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet.(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufga-be, Regelungen zu beschließen, die die Begründung,den Inhalt und die Beendigung von Arbeits- und Aus-bildungsverhältnissen betreffen.

(3) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüberhinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtli-cher Bedeutung beratend mit.

§ 4Verbindlichkeit der Arbeitsrechtsregelungen

Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 3Absatz 2 beschlossenen Regelungen sind verbindlich.Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden,die diesen Arbeitsrechtsregelungen entsprechen.

Abschnitt IIArbeitsrechtliche Kommission

§ 5Zusammensetzung

(1) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören zehnMitglieder an. Fünf Mitglieder werden als Vertreterder Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandt. FünfMitglieder werden als Vertreter der kirchlichen An-stellungsträger entsandt.(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benen-nen.(3) Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission kannnur sein, wer einer christlichen Kirche oder Gemein-schaft angehört, die der Arbeitsgemeinschaft Christ-licher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.(4) Die entsandten Mitglieder sowie die Stellvertretermüssen in einem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsver-hältnis stehen.

§ 6Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

(1) Als Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichenDienst werden drei Mitarbeiter der Evangelisch-Lu-therischen Landeskirche Mecklenburgs und zwei Mit-arbeiter der Pommerschen Evangelischen Kirche vonden Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen derEvangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklen-burgs und der Pommerschen Evangelischen Kirchegemeinsam entsandt. Dabei soll darauf geachtet wer-den, dass die verschiedenen Bereiche des kirchlichenDienstes Berücksichtigung finden und mindestens dieHälfte der zu entsendenden Vertreter seit zwei Jahrenhauptberuflich im kirchlichen Dienst tätig ist. Die Ge-schäftsstelle lädt die Vorsitzenden der Mitarbeiterver-tretungen zu einer gemeinsamen Sitzung ein, auf derdie Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienstentsandt werden.(2) Soweit berufliche Vereinigungen in der Evange-lisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs undder Pommerschen Evangelischen Kirche bestehen,können diese für die Vertreter der Mitarbeiter imkirchlichen Dienst Vorschläge unterbreiten. DieseVorschläge sind nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2zu berücksichtigen. Die beruflichen Vereinigungen

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 4/12 141

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teilen der Geschäftsstelle innerhalb einer Ausschluss-frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Neube-setzung der Arbeitsrechtlichen Kommission durch dieGeschäftsstelle mit, welche Mitarbeiter sie vorschla-gen.(3) Berufliche Vereinigung im Sinne dieses Kirchen-gesetzes ist der freie, organisierte Zusammenschlussvon Mitarbeitern, der auf Dauer angelegt ist und des-sen Zweck insbesondere in der Wahrnehmung undFörderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozi-alen Belange seiner Mitarbeiter besteht. BeruflicheVereinigung ist auch der Zusammenschluss mehrererberuflicher Vereinigungen.

§ 7Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber

Für die Anstellungsträger werden drei Vertreter vonder Kirchenleitung der Evangelisch-LutherischenLandeskirche Mecklenburgs und zwei von der Kir-chenleitung der Pommerschen Evangelischen Kircheentsandt. Dies gilt entsprechend für die Entsendungder Stellvertreter.

§ 8Amtszeit, Amtsdauer

(1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommissi-on und ihre Stellvertreter werden für die Dauer vonvier Jahren entsandt. Sie bleiben bis zur Konstituie-rung der Arbeitsrechtlichen Kommission für dienächste Amtszeit im Amt.(2) Eine erneute Entsendung der bisherigen Mitglie-der und ihrer Stellvertreter ist zulässig.(3) Das Amt eines Mitgliedes oder eines stellvertre-tenden Mitgliedes endet vor Ablauf der Amtszeit,wenn eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaftentfällt oder wenn es sein Amt niederlegt. In diesemFall wird von der Stelle, die das Mitglied oder denStellvertreter entsandt hat, für die restliche Amtszeitder Arbeitsrechtlichen Kommission ein neues Mit-glied oder ein neuer Stellvertreter entsandt. Für einausgeschiedenes Mitglied tritt bis zur Entsendung ei-nes neuen Mitgliedes der Stellvertreter ein.

§ 9Rechtsstellung der Mitglieder der

Arbeitsrechtlichen Kommission(1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommissi-on sind unabhängig und an Weisungen nicht gebun-den. In der Ausübung ihres Amtes dürfen sie nicht be-hindert und wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrecht-lichen Kommission weder benachteiligt noch begüns-tigt werden. Sie führen ihr Amt unentgeltlich.(2) Den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohneMinderung ihrer Bezüge oder ihres Erholungsurlaubsinnerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren.(3) Die Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichenDienst sind zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit in derArbeitsrechtlichen Kommission von ihrer übrigen

dienstlichen Tätigkeit jeweils zu 10 % der regelmäßi-gen wöchentlichen Arbeitszeit freizustellen. Über-nimmt ein Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichenDienst den Vorsitz in der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion, so beträgt die Freistellung 15 % der regelmäßi-gen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Freistellung er-folgt jeweils bis zum Ablauf der Amtszeit der Arbeits-rechtlichen Kommission. Den Anstellungsträgernwerden die Bruttopersonalkosten für die Freistellungauf Anforderung erstattet.(4) Zur Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion gehören insbesondere die Teilnahme an derenSitzungen und die Vorbereitung darauf sowie die Teil-nahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,einschließlich der damit verbundenen notwendigenReisezeit.(5) Die Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichenDienst haben Anspruch auf die Teilnahme an Schu-lungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit die Ver-anstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit inder Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind.Über die Erforderlichkeit entscheidet im Zweifelsfallder Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.(6) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommissi-on haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeitzur Arbeitsrechtlichen Kommission bekannt gewor-denen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Arbeits-rechtlichen Kommission.(7) Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion gilt als Dienst im Sinne der Unfallfürsorgebe-stimmungen.(8) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die Be-ratung unabhängiger und sachkundiger Dritter in An-spruch nehmen. Über die Erforderlichkeit entscheidetim Zweifelsfall der Vorsitzende des Schlichtungsaus-schusses.(9) Den Vertretern der kirchlichen Mitarbeiter darfnur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, dieden Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung be-rechtigen. Die außerordentliche Kündigung bedarf derZustimmung der Mitarbeitervertretung entsprechend§ 21 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Kirchengesetzes überMitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirchein Deutschland.

§ 10Geschäftsführung

(1) Die Arbeitsrechtliche Kommission wird zu ihrerersten Sitzung von einem der beiden Präsides der Lan-dessynoden beider Kirchen eingeladen. Dieser leitetdie Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden. Die Prä-sides einigen sich, wer die Arbeitsrechtliche Kommis-sion zu ihrer ersten Sitzung einlädt.(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrerMitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzendenund einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsit-zende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe derVertreter der Mitarbeiter und aus der Gruppe der Ver-

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treter der Anstellungsträger zu wählen. Der stellver-tretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Grup-pe zu wählen.(3) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionsind nicht öffentlich und werden durch den Vorsitzen-den nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung ein-berufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wennes von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mit-glieder unter Angabe des Beratungsgegenstands be-antragt wird. Die erforderlichen Arbeitsunterlagensollen mit der Einladung versandt werden. Die Einla-dungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen.(4) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommissi-on hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung derSitzungen bis zur Feststellung der Tagesordnung vor-zuschlagen.(5) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschluss-fähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer gesetzlichenMitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stell-vertreter, anwesend sind.(6) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionbedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer gesetz-lichen Mitglieder. Die Arbeitsrechtliche Kommissionkann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen; diesemVerfahren müssen alle Mitglieder zustimmen, wobeiStellvertretung ausgeschlossen ist.(7) Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kom-mission ist eine Niederschrift zu fertigen.(8) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eineGeschäftsordnung geben.(9) Der Arbeitsrechtlichen Kommission steht für ihreTätigkeit eine Geschäftsstelle zur Verfügung, die beimOberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Lan-deskirche Mecklenburgs errichtet wird.(10) Die Kosten, die für die Mitglieder der Arbeits-rechtlichen Kommission durch deren Tätigkeit entste-hen, werden jeweils von den entsendenden Landes-kirchen getragen. Die Kosten der Geschäftsführungder Arbeitsrechtlichen Kommission und die Kostenfür notwendige Beratungen nach § 9 Absatz 8 werdenvon der Evangelisch-Lutherischen LandeskircheMecklenburgs zu drei Fünftel und von der Pommer-schen Evangelischen Kirche zu zwei Fünftel getragen.Die ordentliche Verwendung der Mittel nach Satz 1und 2 wird dem Rechnungsprüfungsamt der Evange-lisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs nach-gewiesen.

Abschnitt IIIVerfahren der Arbeitsrechtsregelung

§ 11Einleitung des Verfahrens

Die Arbeitsrechtliche Kommission wird aufgrund vonAnträgen des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lu-therischen Landeskirche Mecklenburgs, des Konsis-toriums der Pommerschen Evangelischen Kirche, auf-grund von gemeinsamen Anträgen der Vorsitzenden

der Mitarbeitervertretungen oder aus ihrer Mitte he-raus tätig.

§ 12Verfahren bei Arbeitsrechtsregelungen

(1) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommis-sion nach § 3 Absatz 2 werden den Beteiligten gemäߧ§ 6 und 7 zugeleitet. Sofern keine Einwendungennach Absatz 2 erhoben werden, werden die Beschlüsseim Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutheri-schen Landeskirche Mecklenburgs und im Amtsblattder Pommerschen Evangelischen Kirche veröffent-licht.(2) Erhebt ein Beteiligter gemäß §§ 6 und 7 innerhalbvon einem Monat nach Zugang gegen einen Beschlussschriftlich mit Gründen versehene Einwendungen, soist die Angelegenheit erneut zu beraten. Die Einwen-dungen haben aufschiebende Wirkung.(3) Gegen den neuerlichen Beschluss kann derSchlichtungsausschuss angerufen werden. Absatz 2Satz 2 gilt entsprechend.(4) Hat sich in einer Angelegenheit nach § 3 Absatz 2nicht mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederder Arbeitsrechtlichen Kommission für oder gegenden gestellten Antrag ausgesprochen, so ist über die-sen Gegenstand auf Verlangen von mindestens einemDrittel der gesetzlichen Mitglieder in der nächsten Sit-zung der Arbeitsrechtlichen Kommission erneut zuberaten. Hat sich auch in dieser Sitzung nicht mehr alsdie Hälfte der gesetzlichen Mitglieder für oder gegenden gestellten Antrag ausgesprochen, so kann ein Drit-tel der gesetzlichen Mitglieder der ArbeitsrechtlichenKommission den Schlichtungsausschuss anrufen.

Abschnitt IVSchlichtungsausschuss

§ 13Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses

(1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vor-sitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied istein Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder und ihreStellvertreter müssen zu kirchlichen Ämtern in einerGliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschlandwählbar sein. Sie sind unabhängig und nur an ihr Ge-wissen und das geltende Recht gebunden. Sie dürfennicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommissionsein. Im Übrigen gilt § 9 entsprechend.(2) Jede der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kom-mission vertretenen Seiten benennt einen Beisitzerund deren Stellvertreter.(3) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses undder Stellvertreter werden von der ArbeitsrechtlichenKommission mit der Mehrheit von drei Vierteln derZahl ihrer gesetzlichen Mitglieder gewählt. Sie müs-sen die Befähigung zum Richteramt oder zum höherenVerwaltungsdienst haben und dürfen weder haupt-noch nebenamtlich im kirchlichen oder diakonischen

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Dienst stehen und nicht Mitglied in einem Leitungs-organ der Anstellungsträger nach § 7 sein.(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsaus-schusses und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Siebleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsaus-schusses im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stell-vertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für denRest der Amtszeit in Anwendung der Absätze 2 und 3ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter be-nannt.(5) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses er-halten eine Entschädigung nach Maßgabe des Kir-chengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche inDeutschland in entsprechender Anwendung der fürden Schlichtungsausschuss der Evangelischen Kirchein Deutschland geltenden Vorschriften.

§ 14Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses

(1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet1. bei Einwendungen nach erneuter Beratung in der

Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 12 Absatz 3Satz 1);

2. bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kom-mission (§ 12 Absatz 4 Satz 2).

(2) Über Streitfragen, die sich aus der Anwendungdieses Kirchengesetzes ergeben, entscheidet der Vor-sitzende des Schlichtungsausschusses.

§ 15Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

(1) Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinenGrundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten.Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung re-geln.(2) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig,wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließtnach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit.Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig.Das Verfahren ist nicht öffentlich.(3) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschussessind verbindlich; sie ersetzen Beschlüsse der Arbeits-rechtlichen Kommission. Durch die verbindlicheSchlichtung ist Arbeitskampf ausgeschlossen. DieEntscheidungen sind im Kirchlichen Amtsblatt derEvangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklen-burgs und im Amtsblatt der Pommerschen Evangeli-schen Kirche zu veröffentlichen.(4) Die Kosten des Schlichtungsausschusses tragendie Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklen-burgs und die Pommersche Evangelische Kirche je zurHälfte.

Abschnitt VSchlussbestimmungen

§ 16Übergangsbestimmungen

(1) Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kom-mission nach diesem Kirchengesetz beginnt am 1. Ja-nuar 2012.(2) In der ersten Amtszeit gehören der Arbeitsrecht-lichen Kommission zwölf Mitglieder an. Sechs Mit-glieder werden als Vertreter der Mitarbeiter im kirch-lichen Dienst entsandt. Sechs Mitglieder werden alsVertreter der kirchlichen Anstellungsträger entsandt.Die §§ 6 und 7 gelten entsprechend.(3) Als Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichenDienst werden jeweils drei Mitarbeiter der Evange-lisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs undder Pommerschen Evangelischen Kirche von den Vor-sitzenden der Mitarbeitervertretungen der Evange-lisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs undder Pommerschen Evangelischen Kirche entsandt. § 6Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 2 und Absatz 3 geltenentsprechend.(4) Der Schlichtungsausschuss der Evangelisch-Lu-therischen Landeskirche Mecklenburgs bleibt alsSchlichtungsausschuss nach diesem Kirchengesetz biszum 30. April 2012 bestehen. Zum 1. Mai 2012 wirdein neuer Schlichtungsausschuss gebildet.

§ 17Änderungen mit Inkrafttreten der Verfassung

der Evangelisch-Lutherischen Kirche inNorddeutschland

Mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lu-therischen Kirche in Norddeutschland gilt dieses Kir-chengesetz mit folgenden Maßgaben:a) Die Arbeitsrechtliche Kommission bleibt bis zur

Neukonstituierung der Arbeitsrechtlichen Kom-mission für die nächste Amtszeit im Amt.

b) Der bestehende Schlichtungsausschuss bleibt biszum Ablauf der Amtszeit und der Bildung desneuen Schlichtungsausschusses im Amt.

c) An die Stelle der Begriffe „Evangelisch-Lutheri-sche Landeskirche Mecklenburgs“ und „Pom-mersche Evangelische Kirche“ treten jeweils dieBegriffe „Evangelisch-Lutherischer Kirchen-kreis Mecklenburg“ und „Pommerscher Evange-lischer Kirchenkreis“.

d) § 7 erhält folgende Fassung:„§ 7

Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber(1) Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutheri-schen Kirche in Norddeutschland entsendet einenVertreter der kirchlichen Anstellungsträger.(2) Je zwei weitere Vertreter der kirchlichen An-stellungsträger nach § 7 werden auf Vorschlagder Kirchenkreisräte Mecklenburgs und Pom-merns durch die Kirchenleitung der Evangelisch-

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Lutherischen Kirche in Norddeutschland ent-sandt.“

e) § 10 wird wie folgt geändert:1. Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

„ (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirdzu ihrer ersten Sitzung vom Präses der Lan-dessynode der Evangelisch-Lutherischen Kir-che in Norddeutschland eingeladen. Dieserleitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzen-den.“

2. In Absatz 9 werden die Wörter „Oberkirchen-rat der Evangelisch-Lutherischen Landeskir-che Mecklenburgs“ durch die Wörter „Lan-deskirchenamt der Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland“ ersetzt.

3. Absatz 10 erhält folgenden Wortlaut:„(10) Die Kosten, die für die Mitglieder derArbeitsrechtlichen Kommission durch derenTätigkeit entstehen, die Kosten der Geschäfts-führung und die Kosten für notwendige Be-ratungen nach § 9 Absatz 8 werden von derLandeskirche getragen. Die ordentliche Ver-wendung der Mittel nach Satz 1 wird demRechnungsprüfungsamt der Evangelisch-Lu-therischen Kirche in Norddeutschland nach-gewiesen.“

f) In § 11 werden die Wörter „des Oberkirchenratesder Evangelisch-Lutherischen LandeskircheMecklenburgs, des Konsistoriums der Pommer-schen Evangelischen Kirche“ durch die Wörter„des Landeskirchenamtes“ ersetzt.

g) In § 12 Absatz 1 und § 15 Absatz 3 werden dieWörter „Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs undim Amtsblatt der Pommerschen EvangelischenKirche“ durch „Kirchlichen Amtsblatt der Evan-gelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutsch-land“ ersetzt.

h) In § 15 Absatz 4 werden die Wörter „tragen dieEvangelisch-Lutherische Landeskirche Meck-lenburgs und die Pommersche Evangelische Kir-che je zur Hälfte“ durch die Worte „trägt die Lan-deskirche“ ersetzt.

§ 18Weitergeltung Arbeitsrechtsregelungen

Die bisherigen Arbeitsrechtsregelungen der Evange-lisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs undder Arbeitsrechtlichen Kommission EKD-Ost geltenin der jeweils geltenden Fassung weiter, bis sie durchBeschlüsse dieser Arbeitsrechtlichen Kommission er-setzt sind.

§ 19Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesemKirchengesetz gelten in der jeweils weiblichen undmännlichen Form.

§ 20Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Verfah-ren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitar-beiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Lan-deskirche Mecklenburgs (Arbeitsrechtsregelungsge-setz- ARRG) in der Fassung vom 28. Oktober 1995,geändert durch Kirchengesetz vom 30. März 2007(KABl 1996 S. 19, 2007 S. 11), außer Kraft. Sätze 1und 2 setzen die nach gliedkirchlichem Verfassungs-recht für die Kirchengesetze erforderliche Beschluss-fassung über ein dem Inhalt nach gleiches Kirchenge-setz der Pommerschen Evangelischen Kirche voraus.Die Landessynode hat vorstehendes Gesetz beschlos-sen, das hiermit verkündet wird.S c h w e r i n, 30. November 2011

Der Vorsitzende der KirchenleitungDr. von M a l t z a h n

Landesbischof

Nr. 48 - Kirchengesetz zur Änderungdes Kirchengesetzes vom 30. Oktober1994 zur Übernahme und Ausführungdes Kirchengesetzes vom 6. November1992 über Mitarbeitervertretungen in

der EKD (Mitarbeitervertretungs-gesetz – MVG).

Vom 19. November 2011.(KABl. 2011 S. 89)

Artikel 1Das Kirchengesetz vom 30. Oktober 1994 zur Über-nahme und Ausführung des Kirchengesetzes vom 6.November 1992 über Mitarbeitervertretungen in derEKD (Mitarbeitervertretungsgesetz-MVG), zuletztgeändert durch Kirchengesetz vom 20. März 2010(KABl 1995 S. 60, 2010 S. 17), wird wie folgt geän-dert:

§ 1Allgemeine Änderungen

1. § 5 erhält folgende Fassung:„§ 5

(zu § 54 MVG)(1) Für den Bereich der Evangelisch-LutherischenLandeskirche Mecklenburgs und für den Bereichdes Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpom-mern e.V. wird je ein Gesamtausschuss gebildet.Er setzt sich jeweils zusammen aus den Vorsitzen-den der Mitarbeitervertretungen, die im Falle derVerhinderung durch ihre Stellvertretung vertretenwerden.(2) Die Gesamtausschüsse werden zu ihrer konsti-tuierenden Sitzung jeweils von ihren bisherigenVorsitzenden einberufen. Der jeweilige Vorsitz

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und seine Stellvertretung werden jeweils aus ihrerMitte bestimmt. Die Gesamtausschüsse treten min-destens zweimal jährlich zusammen. Sie müssenzusammentreten, wenn ein Viertel ihrer jeweiligenMitglieder es verlangt.(3) Der Gesamtausschuss des Diakonischen Wer-kes Mecklenburg-Vorpommern e.V. bildet einenGeschäftsausschuss. Im Geschäftsausschuss sindin gleicher Anzahl Mitglieder aus Einrichtungender Diakonie, die ihren Dienstsitz im Gebiet derEvangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklen-burgs und der Pommerschen Evangelischen Kirchehaben, vertreten. Näheres zur Bildung, Zusam-mensetzung und Arbeitsweise des Geschäftsaus-schusses wird durch eine Geschäftsordnung gere-gelt.(4) Die erforderlichen Kosten für die Tätigkeit derGesamtausschüsse werden von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bzw.vom Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpom-mern e.V. jeweils für ihren Bereich getragen.(5) Den Mitgliedern des Gesamtausschusses istvon den Dienststellen Arbeitsbefreiung gemäߧ 19 Absätze 2 und 3 MVG zu gewähren.(6) Die Gesamtausschüsse können die Mitgliederder Mitarbeitervertretungen zum Erfahrungsaus-tausch und zu Fortbildungsveranstaltungen einla-den.“

2. Es wird ein § 5a mit folgendem Wortlaut angefügt:„§ 5a

(zu § 55 MVG)Über die in § 55 MVG benannten Aufgaben hinaus,hat der Gesamtausschuss des Diakonischen Wer-kes Mecklenburg-Vorpommern e.V. die Aufgabe,die Dienstnehmervertretung und deren Stellvertre-tung in die Arbeitsrechtliche Kommission des Di-akonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommerne.V. sowie die Delegierten zur Wahlversammlungder Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakoni-schen Werkes der Evangelischen Kirche inDeutschland zu entsenden.“

3. In § 6 Absatz 1 werden nach den Worten „Für dieDienststellen nach § 3 MVG“ die Worte „ein-schließlich des Diakonischen Werkes Mecklen-burg-Vorpommern e.V.“ eingefügt.

4. Alle Verweisungen „MVG“ werden durch„MVG.EKD“ ersetzt.

§ 2Übergangsbestimmungen

(1) Die Amtszeit der im Zeitraum vom 1. Januar 2012bis 30. April 2012 zu wählenden Mitarbeitervertre-tungen beträgt abweichend von § 15 Absatz 1 MVGsechs Jahre.

(2) Die erste Einberufung des Gesamtausschusses fürden Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskir-che Mecklenburgs erfolgt durch den Vorsitz des bis-herigen Gesamtausschusses für den Bereich der Evan-gelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgsund ihres Diakonischen Werkes. Die erste Einberu-fung des Gesamtausschusses für den Bereich des Di-akonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e.V.erfolgt durch den Vorsitz des bisherigen Gesamtaus-schusses für den Bereich des Diakonischen WerkesMecklenburg-Vorpommern e.V. in der PommerschenEvangelischen Kirche.(3) Nach Abschluss der Mitarbeitervertretungswah-len im Bereich der Pommerschen Evangelischen Kir-che wird zum 1. Mai 2014 gemäß § 5 ein neuer Ge-samtausschuss für den Bereich des DiakonischenWerkes Mecklenburg-Vorpommern e.V. gebildet.

§ 3Änderungen mit Inkrafttreten der Verfassung

der Evangelisch-Lutherischen Kirche inNorddeutschland

(1) An die Stelle der Landeskirche tritt jeweils derEvangelisch-Lutherische Kirchenkreis Mecklenburg.(2) An die Stelle der Landessynode tritt die Kirchen-kreissynode.(3) An die Stelle der Kirchenleitung und des Oberkir-chenrates tritt der Kirchenkreisrat.(4) In § 2 Absatz 2 werden die Worte „innerhalb einesKirchenkreises“ gestrichen.(5) In § 4 wird das Wort „jeweiligen“ gestrichen.(6) Der Gesamtausschuss der Evangelisch-Lutheri-schen Kirche in Norddeutschland tritt an die Stelle desGesamtausschusses für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.

Artikel 2(1) § 1 Nummer 4 und § 2 treten am 1. Januar 2012 inKraft.(2) § 1 Nummern 1 und 2 treten am 1. Mai 2012 inKraft.(3) § 1 Nummer 3 tritt am 1. April 2012 in Kraft.(4) § 3 tritt mit dem Inkrafttreten der Verfassung derEvangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschlandin Kraft.Die Landessynode hat vorstehendes Gesetz beschlos-sen, das hiermit verkündet wird.S c h w e r i n, 30. November 2011

Der Vorsitzende der KirchenleitungDr. von M a l t z a h n

Landesbischof

146 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 4/12

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Nr. 49 - Kirchengesetz zur Änderungdes Kirchengesetzes über die

Kirchliche Altersversorgung (KAV).Vom 19. November 2011.

(KABl. 2011 S. 91)

§ 1Das Kirchengesetz über die Kirchliche Altersversor-gung (KAV) vom 4. Januar 1997, zuletzt geändertdurch Kirchengesetz vom 20. März 2010 (KABl 1997S. 22, 2010 S. 22), wird wie folgt geändert:1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:„Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sichdie Zusatzrente jeweils zum 1. Juli eines Jah-res um 1 %.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 2 wird die Zahl „50“ durch dieZahl „70“ ersetzt.bb) In Satz 3 wird die Zahl „5“ durch dieZahl „7“ ersetzt.cc) Es wird folgender Satz 4 angefügt:„Nach Beginn der Rentenzahlung erhöhtsich die Mindestversorgung jeweils zum 1.Juli eines Jahres um 1 %.“

2. § 20 wird wie folgt geändert:a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:„Nach Beginn der Rentenzahlung erhöhtsich der nach Absatz 1 ermittelte Betrag je-weils zum 1. Juli eines Jahres um 1 %.“bb) Satz 3 wird gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:Satz 2 erhält folgende Fassung:„Die Erhöhung erfolgt mit Beginn des Mo-nats, in dem die allgemeine Rentenerhöhungwirksam wird.“

§ 2Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.Die Landessynode hat vorstehendes Gesetz beschlos-sen, das hiermit verkündet wird.S c h w e r i n, 30. November 2011

Der Vorsitzende der KirchenleitungDr. von M a l t z a h n

Landesbischof

Nr. 50 - Kirchengesetz zur Änderungdes Kirchengesetzes über die

Versorgung der Pastoren, Pastorinnen,Kirchenbeamten und Kirchen-beamtinnen in der Evangelisch-

Lutherischen LandeskircheMecklenburgs (KirchlichesVersorgungsgesetz – KVG)

Vom 14. Januar 2012.(KABl. 2012 S. 14)

Die Kirchenleitung hat am 14. Januar 2012 auf derGrundlage von § 23 Absatz 2 Leitungsgesetz nachste-hendes Kirchengesetz beschlossen, das der Landessy-node auf der Frühjahrstagung zur Entscheidung vor-gelegt wird. Lehnt die Landessynode das Kirchenge-setz ab, tritt es zum Zeitpunkt des Beschlusses derLandessynode außer Kraft.

§ 1Das Kirchengesetz über die Versorgung der Pastoren,Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtin-nen in der Evangelisch-Lutherischen LandeskircheMecklenburgs (Kirchliches Versorgungsgesetz –KVG) vom 17. November 1991 zuletzt geändert durchKirchengesetz vom 30. März 2010 (KABl 1991 S. 1492010 S. 23) wird wie folgt geändert:In § 5 Absatz 1 wird die Zahl „0,9951“ durch die Zahl„0,9901“ ersetzt.

§ 2Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.S c h w e r i n, 14. Januar 2012

Der Vorsitzende der KirchenleitungDr. von M a l t z a h n

Landesbischof

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 4/12 147

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Evangelische Kirche der Pfalz

Nr. 51 - Gesetz über die Zustimmungzum Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen

Kirche in Deutschland.Vom 17. November 2011.

(ABl. 2011 S. 89)Die Landessynode hat das folgende Gesetz beschlos-sen:

§ 1Zustimmung

(1) Dem Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsge-setz der Evangelischen Kirche in Deutschland(VVZG-EKD) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S.334, berichtigt ABl. EKD 2010 S. 296) wird zuge-stimmt.(2) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die Zu-stimmung gemäß Artikel 10a Absatz 2 Satz 1 Buch-stabe b der Grundordnung der Evangelischen Kirchein Deutschland vom 20. November 2003 (ABl. EKD2004 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. No-vember 2005 (ABl. EKD S. 549), gegenüber dem Ratder Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären.

§ 2Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung des VVZG-EKD erforderlichenBestimmungen erlässt der Landeskirchenrat

§ 3Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündungin Kraft.(2) Das VVZG-EKD tritt für die Evangelische Kircheder Pfalz (Protestantische Landeskirche) an dem vomRat der Evangelischen Kirche in Deutschland durchVerordnung bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Der Lan-deskirchenrat gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens imAmtsblatt bekannt.Dieses Gesetz wird hiermit verkündet.S p e y e r, den 19. November 2011

- Kirchenregierung -S c h a d

Kirchenpräsident

Evangelisch-Lutherishe Lnadeskirche Sachsens

Nr. 52 - Viertes Kirchengesetz zurÄnderung der Kirchgemeindeordnung.

Vom 14. November 2011.(ABl. 2011 S. A 202)

Die Landessynode der Evangelisch-LutherischenLandeskirche Sachsens hat aufgrund von § 39 Num-mer 2 der Kirchenverfassung das folgende Kirchen-gesetz beschlossen:

§ 1§ 41 Absatz 3 Buchstabe a der Kirchgemeindeordnungder Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens(KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33), zuletztgeändert durch Kirchengesetz vom 2. April 2006(ABl. S. A 51), wird wie folgt gefasst:„a) der Abschluss von Verträgen über Grundstückeund Gebäude mit Ausnahme von Garten- und Land-

pachtverträgen mit höchstens sechsjähriger Laufzeitsowie von Wohnungs- und Garagenmietverträgen, dieBelastung von Grundstücken und Rechten an Grund-stücken, die Zustimmung zur rechtsgeschäftlichenÜbertragung sowie zum Zuschlag im Zwangsverstei-gerungsverfahren von ausgegebenen Erbbaurechten,“

§ 2Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.Dieses Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und ver-kündet.

Die Kirchenleitung der Evangelisch-LutherischenLandeskirche Sachsens

Jochen B o h lLandesbischof

148 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 4/12

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D. Mitteilungen aus der Ökumene

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E. Staatliche Gesetze, Anordnungen und Entscheidungen

––––––––––––––

F. Mitteilungen

Die Auslandsarbeit der EKD stellt sich vor

Von Abu Dhabi bis Washington, von Bangkok bisVenedig sind über 100 Gemeinden deutscher Spracheund Herkunft mit der EKD verbunden. Darüber hinaussteht die EKD in partnerschaftlichen Beziehungen zuevangelischen Kirchen in Amerika, Europa, Afrikaund Asien, die zum Teil aus deutscher Migration her-vorgegangen sind. Weltweit entsendet die EKD in die-se Gemeinden und Kirchen Pfarrerinnen und Pfarrerfür einen Dienst auf Zeit.Lassen Sie sich inspirieren von den Erfahrungen undBerichten der Kolleginnen und Kollegen in aller Welt,lassen Sie sich einladen zu einem

Schaufenster in die Welt7. und 8. Juli 2012 in der Lutherstadt WittenbergAm Samstag, 7. Juli findet im Rahmen der diesjähri-gen Weltkonferenz der EKD-Auslandspfarrerinnenund -pfarrer in Wittenberg ein Tag des Austauschs undder Begegnung mit Besucherinnen und Besuchern ausganz Deutschland statt. Um 15.00 Uhr beginnt einBühnenprogramm auf dem Platz der Leucorea, beidem es unter anderem um folgende Themen gehenwird:

- China im Wandel (Peking, Shanghai)- Revolution, Aufbruch, Transformation – Was ge-

schieht im Nahen Osten? (Beirut)- Nach dem EM-Finale in Kiew – Sport und Spaß,

Glaube und Recht in der Ukraine- Pfingstkirchen in Afrika und Lateinamerika (La-

gos / Rio de Janeiro)- Soziale Herausforderungen in der Finanzkrise

(Athen)Kommen Sie dazu, informieren Sie sich, treffen Sieunsere Pfarrerinnen und Pfarrer aus aller Welt. DieVeranstaltung endet am 8.7. mit einem Gottesdienst inder Schlosskirche, die Predigt hält der EKD Ratsvor-sitzende Präses Nikolaus Schneider.Nähere Informationen und einen Einladungsflyer er-halten Sie unter www.ekd.de/weltkonferenzFür Auskünfte steht außerdem zur Verfügung:

Kirchenamt der EKDHannelore WartchowTel.: 0511 27 96-231E-Mail: [email protected]

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 4/12 149

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150 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 4/12

Page 43: Nr. 4, Jahrgang 2012 Hannover, den 15. April 2012 - Kirchenrecht … · § 23 Verbot der Weiterführung von Dienstgeschäften § 24 Amtsverschwiegenheit § 25 Übergabe amtlicher

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 4/12 151

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