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DEUTSCHER FUSSBALL-BUND OFFIZIELLE MITTEILUNGEN Nr. 7 30. November 2013 burg/Wümme); 1. Vizepräsident / Ligapräsident: Dr. Reinhard Rauball (Dortmund); 1. Vizepräsident für Amateurfußball und Angelegenheiten der Regio- nal- und Landesverbände sowie Rechts- und Sat- zungsfragen: Dr. Rainer Koch (Poing); Vizepräsi- dent/Vorsitzender der Geschäftsführung der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH: Christian Seifert (Frankfurt/Main); Vizepräsidenten/Vizepräsidenten des Ligaverbandes: Peter Peters (Dortmund) und Harald Strutz (Mainz); Vizepräsident für Spielbe- trieb und Fußballentwicklung: Peter Frymuth (Düs- seldorf); Vizepräsidentin für Frauen- und Mäd- chenfußball: Hannelore Ratzeburg (Hamburg); Vi- zepräsident für Jugendfußball: Dr. Hans-Dieter Drewitz (Haßloch); Vizepräsident für Breitenfuß- ball und Breitensport: Rainer Milkoreit (Apolda); Vizepräsident für Qualifizierung: Ronny Zimmer- m a n n (Wiesloch); Vizepräsident für sozial- und ge- sellschaftspolitische Aufgaben: Eugen Gehlen- borg (Garrel); Generalsekretär: Helmut Sandrock (Frankfurt/Main); Vertreter der Nationalmann- schaft: Oliver Bierhoff (Berg am Starnberger See); Vertreter der sportlichen Leitung des Jugend- und Talentförderbereichs: N.N.; Ehrenpräsidenten: Dr. h.c. Egidius Braun (Aachen) und Dr. h.c. Ger- hard Mayer-Vorfelder (Stuttgart). Vorstand Vertreter der Regionalverbände: Rainer Milkoreit (Apolda, Nordostdeutscher Fußballver- band); Eugen Gehlenborg (Garrel, Norddeutscher Fußball-Verband); Hermann Korfmacher (Güters- loh, Westdeutscher Fußball- und Leichtathletik- verband); Dr. Hans-Dieter Drewitz (Haßloch; Fuß- ball-Regional-Verband Südwest; Dr. Rainer Koch (Poing, Süddeutscher Fußball-Verband). Vertreter der Landesverbände: Björn Fecker (Bre- men, Bremer Fußball-Verband); Dirk F i sc h e r (Ham- burg, Hamburger Fußball-Verband); Karl Roth- mund (Barsinghausen, Niedersächsischer Fußball- verband); Hans-Ludwig Meyer (Kiel, Schleswig- Holsteinischer Fußballverband); Hermann Korf- macher (Gütersloh, Fußball- und Leichtathletik- Verband Westfalen); Peter Frymuth (Düsseldorf, Fußballverband Niederrhein); Alfred Vi a n d e n (Alf- ter, Fußball-Verband Mittelrhein); Dr. Rainer Koch (Poing, Bayerischer Fußball-Verband); Ronny Zim- mermann (Wiesloch, Badischer Fußballverband); Alfred Hir t (Volkertshausen, Südbadischer Fuß- ballverband, Rolf Hocke (Wabern, Hessischer Fuß- DFB-Bundestag Ehrungen Der DFB-Bundestag am 24./25. Oktober 2013 in Nu rnberg hat Franz Beckenbauer (Salzburg), Walter Hützen (Mönchengladbach), Goetz Eilers (Darmstadt) und Horst R. Schmidt (Aschaffen- burg) in Anbetracht ihrer außerordentlichen Ver- dienste um den deutschen Fußballsport zu Ehren- mitgliedern des Deutschen Fußball-Bundes ernannt. W Mit der Goldenen Ehrennadel des DFB wurden in Würdigung ihrer großen Verdienste Klaus-Dieter Fischer (Bremen), Wilfried Heitmann (Drentwe- de), Karl Hofmeister (München) und Harald Strutz (Mainz) ausgezeichnet. W Die Ehrenspange des DFB wurde an Heinz-Leopold Schneider (Bochum) verliehen. W Die Verdienstspange des DFB erhielt Julius Roth (Chicago/USA). W Zur Ehrenspielführerin wurde Birgit Prinz (Main- tal) ernannt. Präsidium, Vorstand, Rechtsorgane, Revisionsstelle, Ausschüsse und Kommissionen des DFB Nach den Wahlen durch den DFB-Bundestag am 25. Oktober 2013 in Nürnberg und den Berufungen durch das DFB-Präsidium am 25. Oktober 2013 in Nürnberg und am 8. November 2013 in Frankfurt/ Main setzen sich Präsidium, Vorstand, Rechtsorgane, Ausschüsse und Kommissionen des DFB wie folgt zusammen: Präsidium Präsident: Wolfgang Niersbach (Drei- eich); Schatzmeister: Reinhard Grindel (Roten-

Nr. 7 30. November 2013 OFFIZIELLE€¦ · DEUTSCHER FUSS BALL-BUND OFFIZIELLE MITTEILUNGEN Nr. 7 30. November 2013 burg/Wümme); 1. Vizepräsident / Ligapräsident: Dr. ReinhardRauball

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DEUT SCHERFUSS BALL-BUND

OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

Nr. 7 30. November 2013

burg/Wümme); 1. Vizepräsident / Ligapräsident: Dr. Rein hard Raubal l (Dortmund); 1. Vizepräsidentfür Amateurfußball und Angelegenheiten der Regio -nal- und Landesverbände sowie Rechts- und Sat-zungsfragen: Dr. Rainer Koch (Poing); Vizepräsi-dent/Vorsitzender der Geschäftsführung der DFLDeutsche Fußball Liga GmbH: Christian Seifert(Frankfurt/Main); Vizepräsidenten/Vizepräsidentendes Liga verbandes: Peter Peters (Dortmund) und Ha rald Strutz (Mainz); Vizepräsident für Spielbe-trieb und Fußballentwicklung: Peter Fry muth (Düs-seldorf); Vizepräsidentin für Frauen- und Mäd -chenfußball: Hannelore Ratzeburg (Hamburg); Vi-zepräsident für Jugendfußball: Dr. Hans-DieterDrewitz (Haßloch); Vizepräsident für Breitenfuß-ball und Brei tensport: Rainer Milkoreit (Apolda);Vizepräsident für Qualifizierung: Ronny Zimmer-mann (Wiesloch); Vizepräsident für sozial- und ge-sellschaftspolitische Aufgaben: Eugen Gehlen-borg (Garrel); Generalsekretär: Helmut Sandrock(Frankfurt/Main); Vertreter der Nationalmann-schaft: Oliver Bierhoff (Berg am StarnbergerSee); Vertreter der sportlichen Leitung des Jugend-und Talentförderbereichs: N.N.; Ehrenpräsidenten:Dr. h.c. Egidius Braun (Aachen) und Dr. h.c. Ger-hard Mayer-Vorfelder (Stuttgart) .

Vorstand Vertreter der Regionalverbände: RainerMilkoreit (Apolda, Nordostdeutscher Fußballver-band); Eugen Gehlenborg (Garrel, NorddeutscherFußball-Verband); Hermann Korfmacher (Güters-loh, Westdeutscher Fußball- und Leichtathletik -verband); Dr. Hans-Dieter Drewitz (Haßloch; Fuß-ball-Regional-Verband Südwest; Dr. Rainer Koch(Poing, Süddeutscher Fußball-Verband).

Vertreter der Landesverbände: Björn Fecker (Bre-men, Bremer Fußball-Verband); Dirk Fischer (Ham -burg, Hamburger Fußball-Verband); Karl Roth -mund (Barsinghausen, Niedersächsischer Fußball-verband); Hans-Ludwig Meyer (Kiel, Schleswig-Holsteinischer Fußballverband); Hermann Korf -macher (Gütersloh, Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen); Peter Frymuth (Düsseldorf,Fußballverband Niederrhein); Alfred Vianden (Alf-ter, Fußball-Verband Mittelrhein); Dr. Rainer Koch(Poing, Bayerischer Fußball-Verband); Ronny Zim-mermann (Wiesloch, Badischer Fußballverband);Alfred Hirt (Volkertshausen, Südbadischer Fuß-ballverband, Rolf Hocke (Wabern, Hessischer Fuß-

DFB-Bundestag

EhrungenDer DFB-Bundestag am 24./25. Oktober 2013 inNurnberg hat Franz Beckenbauer (Salzburg),Walter Hützen (Mönchengladbach), Goetz Ei lers(Darmstadt) und Horst R. Schmidt (Aschaffen-burg) in Anbetracht ihrer außerordentlichen Ver-dienste um den deutschen Fußballsport zu Ehren-mitgliedern des Deutschen Fußball-Bundes ernannt.

W

Mit der Goldenen Ehrennadel des DFB wurden inWü�rdigung ihrer großen Verdienste Klaus-DieterFischer (Bremen), Wilfried Heitmann (Drentwe-de), Karl Hofmeister (Mü�nchen) und HaraldStrutz (Mainz) ausgezeichnet.

W

Die Ehrenspange des DFB wurde an Heinz-LeopoldSchneider (Bochum) verliehen.

W

Die Verdienstspange des DFB erhielt Julius Roth(Chicago/USA).

W

Zur Ehrenspielfü�hrerin wurde Birgit Prinz (Main-tal) ernannt.

Präsidium, Vorstand,Rechtsorgane, Revisionsstelle,Ausschüsse und Kommissionendes DFBNach den Wahlen durch den DFB-Bundestag am 25.Oktober 2013 in Nürnberg und den Berufungendurch das DFB-Präsidium am 25. Oktober 2013 inNürnberg und am 8. November 2013 in Frankfurt/Main setzen sich Präsidium, Vorstand, Rechtsorgane,Ausschüsse und Kommissionen des DFB wie folgtzusammen:

Präsidium Präsident: Wolfgang Niersbach (Drei-eich); Schatzmeister: Reinhard Grindel (Roten-

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

ball-Verband); Herbert Rösch (Ostfildern, Würt-tembergischer Fußballverband); Walter Desch (Al-terkülz, Fußballverband Rheinland); Dr. Hans-DieterDrewitz (Haßloch, Südwestdeutscher Fußballver-band); Franz Josef Schumann (St. Wendel, Saar-ländischer Fußballverband); Bernd Schultz (Glie-nicke, Berliner Fußball-Verband), Siegfried Kirschen(Bad Saarow, Fußball-Landesverband Bran den -burg); Joachim Masuch (Lichtenhagen, Landes-fußballverband Meck lenburg-Vorpommern), ErwinBugar (Burg, Fuß ball ver band Sachsen-Anhalt); KlausReichenbach (Hartmannsdorf, Sächsischer Fuß-ball-Verband); Dr. Wolf hardt Tomaschewski (Al-tenburg, Thüringer Fußball-Verband).

Vertreter des Ligaverbandes: Ulrich Lepsch (Cottbus),Heribert Bruchhagen (Frankfurt/Main), HelmutHack (Vestenbergsgreuth), Karl Hopfner (Mün chen),Ansgar Schwenken (Bochum), Andreas Rettig(Frankfurt/Main), Dr. Heinrich Breit (Freiburg), IngoSchiller (Berlin), Stephan Schippers (Möncheng-ladbach), Ingo Wellenreuther (Karls ruhe), KlausFilbry (Bremen), Stefan Kuntz (Kaiserslautern).

Rechtsorgane des DFB

Bundesgericht Vorsitzender: Achim Späth (Heil-bronn); Vertreter des Präsidiums: Dr. Rainer Koch(Poing); Stellvertretender Vorsitzender: Oskar Ried -meyer (München).

DFB-Beisitzer: Heinz Haupenthal (Oberthal), Arno Heger (Freiburg), Jürgen Lischewski (Ber-lin), Dr. Jan F. Orth (Köln), Marc-Aurel Schaa (Feld-horst).

Beisitzer des Ligaverbandes: Christine Bernard(Leverkusen), Dr. Michael Gerlinger (München),Flo rian Gothe (Solingen), Ralf Hauptmann (Dres -den), Philipp Reschke (Frankfurt/Main).

Beisitzer 3. Liga: Dieter Cramer (Paderborn), Man-fred Lorenz (Mainz), Friedrich Reisinger (Mün -chen).

Beisitzerinnen Frauenfußball: Corina Goertz (Kiel),Ariane Krause (Leitershofen), Kerstin Stege -mann (Warendorf).

Schiedsrichter-Beisitzer: Uwe Kasperowski (Ber-lin), Bernd Rengshausen (Coesfeld), Gerd Schu-gard (Dipperz).

Jugend-Beisitzer: Dr. Florian Bol lacher (Ludwigs-burg), Hans-Günther Kuers (Eldingen), AndreasKupper (Berlin), Hans-Josef Louia (Wallerfan-gen), Harald Ollech (Lippstadt).

Fußball-Lehrer-Beisitzer: Hartwig Bleidick (Möh-nesee), Michael Henke (Büren), Heinz Knüwe(Wadersloh), Herbert Mühlenberg (Georgsma -rienhütte).

Sportgericht Vorsitzender: Hans E. Lorenz (Wöll-stein); Vertreter des Präsidiums: Dr. Rainer Koch(Poing); Stellvertretender Vorsitzender: StefanOberholz (Leipzig).

DFB-Beisitzer: Andreas A b e l (St. Ingbert), TorstenBecker (Hanau), Robert Deller (Nörvenich), HeikoPetersen (Köln), Georg Schierholz (Lippstadt),Steffen Tänzer (Schkeuditz).

Ligaverbands-Beisitzer: Christian Hinzpeter (Ham -burg), Lars Kindgen (Jüchen), Uwe Krause (Han-nover), Edmund Rottler (Villingen-Schwenningen),Dr. Robin Steden (Dortmund).

Beisitzer 3. Liga: Emanuel Beierlein (Oberott-mann), Wilfried Loskam (Isselburg), Ralf UweSchaffert (Hildesheim).

Beisitzerinnen Frauenfußball: Christine Frai (Bre-men), Claudia Reich (Leipzig), Helga Schmitt(Würzburg).

Schiedsrichter-Beisitzer: Wilfred Diekert (Appen),Rolf Göttel (Mönchengladbach), Walter Moritz(Haßfurt).

Jugend-Beisitzer: Michael Eichner (München),Pat rick von Haacke (Bremen), Sophia-Filiz Lehm-ler (Kadenbach), Jörg Reineke (Düsseldorf), JensVöckler (Leipzig).

Fußball-Lehrer-Beisitzer: Ramon Berndroth (Neu-Isen-burg), Rudi Bommer (Aschaffenburg), Christian Hock(Heidenrod), Prof. Dr. Elmar Wienecke (Herford).

Revisionsstelle des DFB

Vorsitzender: Hans-Ludwig Meyer (Kiel); Vertreterdes Präsidiums: Reinhard Grindel (Rotenburg/Wümme); Stellvertretender Vorsitzender und Ver-treter des Ligaverbandes: Jörg Degenhart (Frank -furt/Main).

Mitglieder: Matthias Schöck (Hildrizhausen), Tho-mas Wember (Recklinghausen).

DFB-Ausschüsse

Spielausschuss Vorsitzender: Manfred Schnie-ders (Salzkotten); Vertreter des Präsidiums: PeterFrymuth (Düsseldorf).

Vertreter der Regionalverbände: Jürgen Faltenba-cher (Waldsassen), Hans Bernd Hemmler (Daun),Wolfgang Jades (Moers), Dieter Mäußnest (Ess-lingen), Jürgen Stebani (Melbeck), Mirko Witt ig(Mark Landin).

Vertreter der DFB-Zentralverwaltung: Markus Sten -ger (Frankfurt/Main).

Vertreter des Ligaverbandes: Götz Bender (Frank-furt/Main), Andreas Rettig (Frankfurt/Main); koop-tiert Stefan Kuntz (Kaiserslautern).

Vertreter der 3. Liga: Tom Eilers (Riedstadt), Sven-UweKühn (Chemnitz), Christian Seiffert (Wiesbaden).

Vertreterin des Ausschusses für Frauen- undMädchenfußball: Margit Stoppa (Berlin).

Kontrollausschuss Vorsitzender: Anton Nachrei-ner (Gottfrieding); Vertreter des Präsidiums: Dr. Rainer Koch (Poing).

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

Vertreter der Regionalverbände: Thomas Berg-mann (Wahlheim), Egbert Frey (Landshut), FredKreit low (Brandenburg), Dr. Björn Schiffbauer(Köln), Wolfgang Tickwe (Hannover), Dr. WolfgangZieher (Ulm).

Vertreter des Ligaverbandes: Dr. Stefan Bäune(Essen), Dr. Christian Hockenjos (Dortmund), Jür-gen Paepke (Frankfurt/Main).

Weitere Mitglieder: Waldemar Kindler (Oberschleiß -heim), Thomas Schönig (Köln).

Jugendausschuss Vorsitzender: Christian Pothe(Hamburg); Vertreter des Präsidiums: Dr. Hans-Dieter Drewitz (Haßloch).

Vertreter der Regionalverbände: Walter Fricke(Westoverledingen), Peter Lipkowski (St. Ingbert),Dagmar Schütter (Stuttgart), Eckhard Stender(Stralsund), Marko Ti l lmann (Gütersloh), Karl-Heinz Wilhelm (Höchberg).

Vertreter der DFB-Zentralverwaltung: Ulf Schott(Frankfurt/Main).

Vertreter des Ligaverbandes: Dr. Uwe Harttgen(Bremen), Andreas Nagel (Frankfurt/Main).

Vertreterin des Ausschusses für Frauen- und Mäd -chenfußball: Ute Maaß (Gießen).

Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball Vor-sitzende: Margit Stoppa (Berlin); Vertreterin desPräsidiums: Hannelore Ratzeburg (Hamburg).

Vertreterinnen der Regionalverbände: MarianneFinke–Holtz (Steinfurt), Sabine Mammitzsch(Kiel), Kathrin Nicklas (Berlin), Bärbel Petzold (Al-zey), Silke Raml (Straubing), Prof. Dr. Silke Sinning(Knüllwald).

Vertreterinnen für Mädchenfußball: Ina Hobracht(Bad Marienberg), Ute Maaß (Gießen), Sabine Nel-len (Linnich), Daniela Quintana (Bad Rappenau),Karen Rotter (Uetze), Elfie Wutke (Magdeburg).

Vertreterin der DFB-Zentralverwaltung: Heike Ull -r ich (Frankfurt/Main).

Vertreter des Ligaverbandes: Götz Bender (Frank-furt/Main), Klaus Fuchs (Wolfsburg).

Vertreter/in der Frauen-Bundesliga-Vereine: KarinDanner (München), Siegfried Dietrich (Frank-furt/Main).

Vertreterinnen der Vereine der 2. Frauen-Bundes -liga: Monika Beckmann (Hürth), Birte Brügge-mann (Bremen).

Ausschuss für Freizeit- und Breitensport Vorsit-zender: Klaus Jahn (Ibbenbüren); Vertreter desPräsidiums: Rainer Milkoreit (Apolda).

Vertreter der Regionalverbände: Michael Grel l(Schiffdorf), Margarete Lehmann (Seitingen-Ober -flacht), Rainer Meis (Königswinter), Claus Menke(Hofgeismar), Bernd Schultz (Glienicke), JürgenVeth (Offenbach).

Vertreter der DFB-Zentralverwaltung: Bernd Ba-rutta (Frankfurt/Main).

Vertreter des Jugendausschusses: Walter Fricke(Westoverledingen).

Vertreterin des Ausschusses für Frauen- und Mäd -chenfußball: Marianne Finke-Holtz (Steinfurt).

Schiedsrichterausschuss Vorsitzender: HerbertFandel (Kyllburg); Vertreter des Präsidiums:Ronny Zimmermann (Wiesloch); Stellvertreten-der Vorsitzender: Helmut Geyer (Hessigheim).

Vertreter der Regionalverbände: Werner Föckler(Weisenheim), Josef Maier (München), WolfgangMierswa (Hänigsen/Uetze), Udo Penßler–Beyer(Weinbergen), Hans Scheuerer (Nürnberg), An -dreas Thiemann (Moers).

Fachliche Berater: Eugen Strigel (Rheinzabern)und Rainer Werthmann (Herne).

Vertreter der DFB-Zentralverwaltung: Lutz MichaelFröhl ich (Frankfurt/Main) und Willi Hink (Frank-furt/Main).

Vertreter des Ligaverbandes: Hellmut Krug (Frank-furt/Main) und Andreas Rettig (Frankfurt/Main).

Vertreter/in der Schiedsrichter-Kommission Ama-teure: Carolin Rudolph (Halle/Saale) und LutzWagner (Hofheim am Taunus).

Zulassungsbeschwerdeausschuss Vorsitzender undVertreter des Präsidiums: Dr. Rainer Koch (Poing).

Mitglieder: Walter Desch (Alterkülz), FranziskaDöb rich (Eching), Dr. Jörg Englisch (Frankfurt/Main), Prof. Gerhard Geckle (Freiburg), Jörg Gern -hardt (Mittweida), Gerhard Kisslinger (Frank -furt/Main), Franz-Josef Kuckelkorn (Aachen),Reinhard Kuhne (Hamburg), Stephan Schippers(Mönchengladbach), Dr. Hanno Schmitz-Hüser(Stolberg).

DFB-Kommissionen

Anti-Doping-Kommission Vorsitzender und Ver-treter des Präsidiums: Dr. Rainer Koch (Poing).

Mitglieder: Dr. Karl-Heinrich Dittmar (Leverku-sen), Prof. Dr. Toni Graf-Baumann (Teningen),Prof. Dr. Wilfried Kindermann (Saarbrücken),Prof. Dr. Tim Meyer (Saarbrücken), AndreasNagel (Frankfurt/Main), Dr. Astrid Maria Offer(Köln), Dr. Stefan S c h m i d t (Frankfurt/Main).

Kommission Sportmedizin Vorsitzender: Prof. Dr.Tim Meyer (Saarbrücken); Vertreter des Präsidi-ums: Dr. Rainer Koch (Poing).

Mitglieder: Maiken Birnbaum-Henßler (Frei-burg), Dr. Götz Dimanski (Bremen), Klaus Eder(Donaustauf), Frank Engel (Leipzig), Prof. Dr. ToniGraf–Baumann (Teningen), Dr. Hans-ChristianHarzmann (München), Prof. Dr. Heinrich Heß(Kleinblittersdorf), Prof. Dr. Wilfried Kindermann(Saarbrücken), Dr. Bernd Lasarzewski (Lüden-

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

scheid), Andreas Nagel (Frankfurt/Main), Dr. Ste-fan Schmidt (Frankfurt/Main), Dr. Josef Schmitt(Bergisch Gladbach).

Kommission Prävention & Sicherheit & Fußball-kultur Vorsitzender: Hendrik Große Lefert(Frankfurt/Main); Vertreter des Präsidiums: HelmutSandrock (Frankfurt / Main).

Mitglieder: Matthias Albrecht (Stendal), ReinholdBaier (Eichenau), Thomas Bergmann (Wahlheim),Heinrich Bernhardt (Obertshausen), An dreasBirnmeyer (Hamburg), Franz-Rudolf Casel (Kob -lenz), Tim Cassel (Hamburg), Katja Kruse (Frank-furt/Main), Gerd Liesegang (Berlin), Eric Maas(Frankfurt/Main), Harald Meyer (Rotenburg/Wümme), Jens-Uwe Münker (Frankfurt/Main), Pe-ter Peters (Dortmund), Prof. Gunter A. Pilz (Nien-hagen), Andreas Rettig (Frankfurt/Main), DieterRieck (Berlin), Thomas Schneider (Frankfurt/Main), August-Wilhelm Winsmann (Heinsen).

Kommission Steuern und Abgaben Vorsitzender:Prof. Gerhard Geckle (Freiburg); Vertreter des Prä-sidiums: Reinhard Grindel (Rotenburg/Wümme).

Mitglieder: Manfred Abrahams (Mönchenglad-bach), Peter Barth (Karlsruhe), Jörg Degenhart(Frankfurt/Main), Günter Distelrath (Hamburg),Dirk Fischer (Hamburg), Stefan Hans (Frankfurt/Main), Dirk Janotta (Gondorf), Daniela Karbe-Geßler (Berlin), Stefan Reuß (Witzenhausen),Andreas Rockenbach (Frankfurt/Main), HerbertRösch (Ostfildern), Jens Rothmund (Barsing-hausen), Prof. Fritz Scherer (Berg), Dr. HannoSchmitz-Hüser (Stolberg), Jörg Schwenker(Berlin), Jürgen Ti l lack (Berlin), Uwe Wiesinger(Darmstadt), Peter Wolf (Kamen).

Kommission Frauen–Bundesligen Vorsitzende undVertreterin des Präsidiums: Hannelore Ratzeburg(Hamburg).

Mitglieder: Monika Beckmann (Hürth), Birte Brüg -gemann (Bremen), Karin Danner (München), Sieg-fried Dietrich (Frankfurt/Main), Ralf Kellermann(Wolfsburg), Guido Lutz (Duisburg), Sabine Mam-mitzsch (Kiel), Maria Reisinger (Langen), MargitStoppa (Berlin), Heike Ullrich (Frankfurt/Main),Stefan Zöller (Stuttgart).

Kommission Schulfußball Vorsitzender und Ver-treter des Präsidiums: Dr. Hans-Dieter Drewitz(Haßloch).

Mitglieder: Dr. Ulrich Frick (Frankfurt/Main), Nor-bert Giesen (Rheinberg), Kerstin Gießler (Ber-lin), Frank-Ulrich Kleinbub (Dannstadt), StefanKlören (Mainz). Wilhelm Klostermair (Augs-burg), Karl-Hans Petzold (Potsdam), HermannPezenka (Chemnitz), Christian Pothe (Hamburg),Dr. Gerwin-Lutz Reinink (Düsseldorf), Karen Rot-ter (Uetze), Michael Schreiner (Stuttgart), Ger-hard Schröder (Osterburg), Wolfgang Staab(Frankfurt/Main), Herbert Tokarski (Mainz), KarlWeinmann (Stuttgart).

IT-Kommission Vorsitzender: Walter Desch (Al-terkülz); Vertreter des Präsidiums: Ronny Zim-mermann (Wiesloch).

Mitglieder: Ralph Dietz (Frankfurt/Main), ChristinaDimitr iou (Frankfurt/Main), Kurt Gärtner (Han-nover), Willi Hink (Frankfurt/Main), Jürgen Igels -pacher (München), Carsten Jaksch-Nink (Kamen),Siegbert Lipps (Freiburg), Klaus Reichenbach(Hartmannsdorf), Jörg Timmermann (Hamburg),Jurij Zigon (Bremen).

Kommission Vereinsberatung Vorsitzender und Ver-treter des Präsidiums: Peter Frymuth (Düsseldorf).

Mitglieder: Bernhard Bauer (Überherrn), WalterBiba (Freigericht), Jörn Felchner (Kiel), ThomasHalder (Schwäbisch Gmünd), Michael Hi lpisch(Koblenz), Christoph Kutschker (Radebeul), Wolf-gang Möbius (Frankfurt/Main), Hans-Christian Ol-pen (Köln).

Kommission Ehrenamt Vorsitzender: Jörg Gern-hardt (Mittweida); Vertreter des Präsidiums: PeterFrymuth (Düsseldorf).

Mitglieder: Thomas Becker (Wildeck), Markus Beer(Edenkoben), Dieter Habermann (Heid eck), Jür-gen Kreyer (Wassenberg), Wolfgang Möbius(Frankfurt/Main), Detlef Müller (Lud wigslust),Volker Okun (Hamburg), Hermann Wilkens (Pa-penburg), Adrian Zöhler (Tholey).

Kommission Qualifizierung Vorsitzender: GundolfWalaschewski (Waren); Vertreter des Präsidiums:Ronny Zimmermann (Wiesloch).

Mitglieder: Thomas Gundelsweiler (Weilheim), MaikHalemeier (Kamen), Frank Illing (Hasselroth), Joachim Masuch (Elmenhorst), Wolfgang Möbius(Frank furt/Main), Dieter Neubauer (Wolfsburg),Chris tian Reinhardt (Halle/Saale), Paul Schomann(Ochtrup), Alois Stroh (Wittlich), Günther Thielking(Hagen), Peter Waldinger (Hilden).

Kommission Umweltfragen und SportstättenbauVorsitzender: Björn Fecker (Bremen); Vertreterdes Präsidiums: Rainer Milkoreit (Apolda).

Mitglieder: Dr. Paul Baader (Mannheim), HenryBischoff (Weye), Daniel Bleher (Darmstadt), Dr. Joachim Casparius (Erfurt), Martin Hausen(Dern bach), Uwe Herzberg (Hamburg), AndreasKlages (Frankfurt/Main), Hermann Klaus (Wies-baden), Wolfgang Klein (Leipzig), Monika Luxem–Fritsch (Bonn), Birger Naß (Frankfurt/Main), Joachim E. Thomas (Berlin), Klaus Trojahn(Leichlingen), Alfred Vianden (Alfter).

Kommission Gesellschaftliche VerantwortungVor -sitzender: Dr. Stephan Osnabrügge (Bonn); Ver-treter des Präsidiums: Eugen Gehlenborg (Garrel).

Mitglieder: Reinhold Baier (Eichenau), Tim Cassel(Kiel), Björn Fecker (Bremen), Rolf Hocke (Wa-bern), Gul Keskinler (Bergisch Gladbach), MichaelLichtnecker (Meschede), Stephan Oberholz (Leip -zig), Heribert Ohlmann (Marpingen), Prof. Dr. Gun-

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

ter A. Pi lz (Nienhagen), Herbert Rösch (Ostfil-dern), Dr. Stephan Schlensog (Tubingen), FrankSchmidt (Osnabruck), Martin Schönwandt(Frank furt/Main), Stefanie Schulte (Frankfurt/Main), Dr. Anna-Lisa Schwarz (Frankfurt/Main), Olliver Tietz (Frankfurt/Main), Claudia Wagner-Nieberding (Hamburg), Wolfgang Watzke (Hennef).

Schiedsrichter-Kommission Elite Vorsitzender: Her -bert Fandel (Kyllburg); Vertreter des Präsidiums:Ronny Zimmermann (Wiesloch).

Mitglieder: Lutz Michael Fröhlich (Frankfurt/Main),Hellmut Krug (Frankfurt/Main), Eugen Strig e l(Rheinzabern), Rainer Werthmann (Herne).

Schiedsrichter-Kommission Amateure Vorsitzen-der: Helmut Geyer (Hessigheim); Vertreter desPräsidiums: Ronny Zimmermann (Wiesloch).

Mitglieder: Werner Föckler (Weisenheim), JosefMaier (Munchen), Wolfgang Mierswa (Hänigsen/Uetze), Udo Penßler-Beyer (Weinbergen), CarolinRudolph (Halle/Saale), Hans Scheuerer (Nurn - berg), Andreas Thiemann (Moers), Lutz Wagner(Hofheim am Taunus).

Lehrstab Trainer-Ausbildung Vorsitzender undVertreter des Präsidiums: Ronny Zimmermann(Wiesloch).

Mitglieder: Jörg Daniel (Sandhausen), Tom Eilers(Riedstadt), Lutz Hangartner (Lahr), Steffi Jones(Frankfurt/Main), Birger Naß (Frankfurt/Main), DirkReimöller (Reiskirchen), Andreas Rettig (Frank-furt/Main), Manfred Schaub (Baunatal), PaulScho mann (Ochtrup), Bernd Stöber (BergischGladbach), Christina Theune (Frechen), Frank Vo-gel (Berlin), Markus Weidner (Frankfurt/Main),Frank Wormuth (Teningen).

Ehrungsrat Vorsitzender: Karl-Ernst Engelbrecht(Darmstadt); Vertreter des Präsidiums: HelmutSand rock (Frankfurt/Main).

Mitglieder: Dr. Horst Hilpert (Bexbach), Otto Höhne(Berlin), Walter Hützen (Mönchengladbach), Die-ter Jerzewski (Bremen), Rudi Krämer (Titisee-Neustadt), Willi Scheuerl (Munster), Harald Strutz(Mainz).

Grundlagenvertrag zwischen DFBund LigaverbandDer DFB-Bundestag hat am 25. Oktober 2013 inNürnberg dem Abschluss des Grundlagenvertragszwischen dem DFB und dem Ligaverband für dieSpielzeiten 2013/2014 bis einschließlich 2016/2017in der nachfolgenden Fassung zugestimmt:

Präambel

Zweck und Aufgabe des DFB ist es unter anderem,die Bundesliga und die 2. Bundesliga als seine Ver-einseinrichtungen zu organisieren (§ 4g der DFB-

Satzung). Im Wege der Strukturreform sind die li-zenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften derBundesliga und 2. Bundesliga, die bis zum 28. April2001 als außerordentliche Mitglieder des DeutschenFußball-Bundes diesem unmittelbar angehörten,mit Wirkung ab der Spielzeit 2001/2002 ausge-schieden. Sie haben einen eigenen Verband, den Li-gaverband (Die Liga – Fußballverband e.V.) gegrün -det, der Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes ist.Die besonderen Rechte und Pflichten des Ligaver-bandes und seiner Mitglieder sind in §§ 16, 16a, bund c der DFB-Satzung geregelt. Insbesondere istder Ligaverband berechtigt, die vom DFB zur Nut-zung überlassenen Vereins einrichtungen zu betrei-ben und die sich daraus ergebenden Vermarktungs-rechte eigenverantwortlich und exklusiv wahrzu-nehmen bzw. zu verwerten.

Dies vorausgeschickt, begreift sich dieser Vertragals Vereinbarung zur Ausgestaltung des Verhältnis-ses der Parteien, wie es in den jeweiligen Satzungenniedergelegt ist. Für diesen Vertrag und etwaigeFolgeverträge gilt mit seinem gesamten Regelungs-bereich das Schlichtungsverfahren gemäß § 16d derSatzung.

Der Vertrag gliedert sich in vier Abschnitte:

I. Mitwirkungsrechte und Befugnisse (ergänzendzu § 16a der Satzung)

II. Nutzungsentgelte und Nationalmannschaft

III. Pflichten und Verantwortung des Ligaverbandes

IV.Vertragsanpassung und Kündigung

I. Abschnitt

Mitwirkungsrechte und Befugnisse des Ligaverbandes (ergänzend zu § 16a der Satzung)

In Ergänzung zu den in der Satzung des DFB bereitsgetroffenen Grundentscheidungen werden dem Li-gaverband die nachfolgenden Befugnisse einge-räumt bzw. konkretisiert:

§ 1

Internationale Gremien des Fußballs

Der Ligaverband hat ein Vorschlagsrecht für dieVertretung des DFB in den Ausschüssen und Kom-missionen und anderen Gremien der UEFA und derFIFA. Der DFB informiert den Ligaverband umge-hend und rechtzeitig über anstehende Besetzun-gen. Der DFB ist an die entsprechenden Vorschlägegebunden, wenn ausschließlich oder überwiegendBelange des Lizenzfußballs berührt sind. Der DFBwird in den Gremien der UEFA und FIFA auch durcheigene Vertreter sowie gegenüber politischen Insti-tutionen nur mit dem Ligaverband abgestimmte Po-sitionen vertreten, sofern überwiegend Belangeoder Interessen des Lizenzfußballs berührt sind.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

§ 1a

Delegation in soziale Einrichtungen des DFB

Der Ligaverband kann je ein Mitglied in Organerechtsfähiger Stiftungen des DFB, die soziale Auf-gaben wahrnehmen, entsenden, soweit dem DFBselbst mindestens zwei Entsenderechte zustehen.

§ 2

Anti-Doping-Kommission

Es wird vereinbart, dass der Ligaverband mit min-destens einem Mitglied in der Anti-Doping-Kommis -sion vertreten ist.

§ 3

Wettbewerbe des Ligaverbandes

Für Wettbewerbe des Ligaverbandes, die über dieNutzung der Rechte nach § 16a Abs. 1 Nr. 1. der DFB-Satzung hinausgehen (zum Beispiel Ligapokal) gel-ten die vom DFB für diese Wettbewerbe beschlosse-nen Bestimmungen. Für die Verwertung dieser Wett -bewerbe gilt das exklusive Vermarktungsrecht derLiga gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 2. der DFB-Satzung ent-sprechend.

II. Abschnitt

Nutzungsentgelte und Nationalmannschaften

§ 4

Nutzungsentgelte

Abs. 1:

Die in § 16a Abs. 1 Nr. 1. bis Nr. 3. der DFB-Satzungdem Ligaverband zur Nutzung überlassenen Rechtewerden für die Dauer dieses Vertrages verpachtet.Der jährliche Pachtzins des Ligaverbandes und sei-ner Mitglieder berechnet sich aus den dem Ligaver-band bzw. seinen Mitgliedern tatsächlich zugeflos-senen Gesamteinnahmen aus der Vermarktung derzur Nutzung überlassenen Rechte. Zu den Gesamt-einnahmen gehören Einnahmen aus dem Eintritts-kartenverkauf sowie aus der Verwertung der Me-dienrechte, nämlich der Rundfunkrechte (Fernse-hen und Hörfunk etc.) sowie der Rechte alleranderen Bild- und Tonträger, künftiger technischerEinrichtungen jeder Art (Online, Internet etc.) undin jeder Programm- und Verwertungsform weltweit.Der Pachtzins aus diesen aufgeführten Einnahmenbeträgt drei Prozent. Hiermit ist auch die Rechte-Einräumung zur Veranstaltung des Supercups undder Relegationsspiele abgegolten. Die näheren Ein-zelheiten regelt die Zusatzvereinbarung zum Grund -lagenvertrag. § 3 bleibt unberührt.

Abs. 2:

Die Regelung der Nutzungsentgelte basiert unteranderem auf der zentralen Vermarktung der Me-dienrechte. Für den Fall des Verbots der zentralen

Vermarktung oder der Entscheidung des Ligaver-bandes, dezentral vermarkten zu wollen, unterlie-gen die dann den Mitgliedern des Ligaverbandes zu-fließenden Einnahmen dem vorgesehenen Pacht-zins. Dies gilt auch für andere gegebenenfalls vomLigaverband auf seine Mitglieder übergegangenenRechte und Einnahmen. Ausgenommen hiervonsind die von den Mitgliedern des Ligaverbandes mitStand „1. Juli 2013“ individuell, also dezentral, ver-markteten Medienrechte.

Abs. 3:

Mit dem Nutzungsentgelt nach Abs. 1 sind alle sat-zungsmäßigen Verpflichtungen des Ligaverbandesnach § 16b Nrn. 4. und 10. der DFB-Satzung, insbe-sondere für die gemeinsame Jugend- und Amateur-förderung, sowie zur Wahrnehmung sozialer undgesellschaftspolitischer Aufgaben abgegolten, so-weit nicht nachfolgend oder im III. Abschnitt beson-dere Regelungen getroffen sind. Ebenfalls abgegol-ten wird der derzeitige, nach der Zahl der Stimmenauf dem Bundestag bemessene Beitrag aus Mit-gliedschaft nach § 18 der DFB-Satzung.

Abs. 4:

Für die Inanspruchnahme des Schiedsrichterwesens,die Durchführung der Anti-Doping-Maßnahmen unddie Inanspruchnahme der DFB-Sportgerichtsbarkeitbei den Spielen der Bundesliga und 2. Bundesliga so-wie der Relegationsspiele und des Supercups leistetder Ligaverband an den DFB je Spielzeit einen pau-schalen Ausgabenersatz. Die näheren Einzelheitenregelt die Zusatzvereinbarung zum Grundlagenver-trag. Dieser Betrag wird dem Haushalt „Verbands-dienstleistungen (Schieds rich ter kos ten, Kosten fürAnti-Doping-Maßnahmen und DFB-Sportgerichtsbar-keit)“ zugeführt, aus dem die Finanzierung desSchiedsrichterwesens, der Anti- Doping-Maßnahmenund der DFB-Sportgerichtsbarkeit erfolgt. DiesemHaushalt wird der DFB außerdem die Einnahmen ausder Schiedsrichtervermarktung sowie die UEFA- undFIFA-Zuschüsse für die Finanzierung des Schieds-richterwesens zufüh ren. Unter Berücksichtigung derHaushaltsverantwortung des DFB werden sich Liga-verband und DFB über die konkreten Ausgaben ein-vernehmlich verständigen. Der DFB informiert denLigaverband zudem unverzüglich über voraussicht -liche außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.Ein eventueller Überschuss oder Verlust in demHaushalt „Verbandsdienstleistungen“ wird hälftigzwischen DFB und Ligaverband geteilt.

Abs. 5:

Die Zahlungen nach Abs. 1 und Abs. 4 werden in viergleichen Raten, jeweils zu Quartalsende fällig. Dieje-nigen Inhalte von Verträgen und sonstigen Unterla-gen, die zur Berechnung der Höhe des Pachtzinses(Abs. 1) erforderlich sind, werden dem DFB-Präsi-denten, dem 1. Vizepräsidenten des DFB sowie demSchatzmeister und Generalsekretär des DFB unterBeachtung bestehender Vertraulichkeitsverpflich-

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

tungen des Ligaverbandes auf Wunsch vor- und of-fengelegt.

§ 5

Nationalmannschaften

Abs. 1:

Der Ligaverband erkennt die Abstellungsver-pflichtung der Spieler seiner Vereine und Kapital-gesellschaften zur Bildung einer starken A-Natio-nalmannschaft ausdrücklich an. Die Abstellungs-verpflichtung zu Pflicht- und Freund schafts spie lenund zu den notwendigen Vorbereitungslehrgän-gen und Vorbereitungsspielen ergibt sich aus denVorschriften der FIFA und UEFA, insbesonderedem koordinierten internationalen Spielkalender,in der jeweils gültigen Fassung. Der Ligaverbandwird diese Verpflichtung erfüllen und sicherstel-len, dass die abzustellenden Spieler die Verwer-tung ihrer Persönlichkeitsrechte und andereRechte als Nationalspieler dem DFB übertragen.

Abs. 2:

Abs. 1 gilt entsprechend für die Bildung der U 21 undweiterer Junioren-Nationalmannschaften.

Abs. 3:

Für die Leistungen des Ligaverbandes gemäß Ab-satz 1 und Absatz 2 zahlt der DFB jährlich eine va-riable prozentuale Beteiligung zwischen 15 Prozentund 30 Prozent an seinen Einnahmen aus der Ver-marktung der A-Nationalmannschaft (TV-Rechte,Sponsoren, Eintrittsgelder etc.) an den Ligaver-band. Die Höhe der prozentualen Beteiligung richtetsich nach der wirtschaftlichen Entwicklung der Ein-nahmen aus § 5 Abs. 3 Satz 1 dieses Vertrags. Dienäheren Einzelheiten regelt die Zusatzvereinba-rung zum Grundlagenvertrag.

Abs. 4:

Der DFB übernimmt die Zahlung der Abstellungs-entschädigung für A-Nationalspieler an die abstel-lenden Vereine bzw. Kapitalgesellschaften in Höhevon ca. € 600.000 jährlich und die Prämien auf-grund vom DFB abgeschlossener Versicherungsver-träge für den Versicherungsschutz der A-National-mannschaft und der U 21-Nationalmannschaft. BeiEndturnieren von FIFA und UEFA entfällt die Ver-pflichtung des DFB zur Zahlung der Abstellungsent-schädigung, soweit eine solche von dem veranstal-tenden Verband geleistet wird.

Abs. 5:

Der Ligaverband wird darüber hinaus bei Endturnie-ren der UEFA und FIFA mit 50 Prozent am wirt-schaftlichen Überschuss des DFB beteiligt. Bei derErmittlung des Überschusses werden Qualifika-tionsprämien der Mannschaft nicht einbezogen.Sonderzahlungen von UEFA und FIFA für die Abstel-lung von Spielern der Nationalmannschaft und de-

ren Einsatz bei Endturnieren werden in die Ermitt-lung des Überschusses nicht einbezogen.

III. Abschnitt

Pflichten und Verantwortung des Ligaverbandes

Zur Konkretisierung der satzungsgemäßen Verpflich -tungen des Ligaverbandes wird Folgendes verein-bart:

§ 6

Auf- und Abstieg

Abs. 1:

Zwischen der Bundesliga und 2. Bundesliga mussein Auf- und Abstieg stattfinden. Die Zahl der Auf-und Absteiger wird eigenverantwortlich durch denLigaverband festgelegt.

Abs. 2:

Zwischen der 2. Bundesliga und der 3. Liga muss einAuf- und Abstieg stattfinden. Mindestens zwei Vereineder 2. Bundesliga müssen am Ende jeder Spielzeit indie 3. Liga absteigen und mindestens zwei Vereineaus der 3. Liga in die 2. Bundesliga aufsteigen.

Zwischen dem Drittplatzierten der 3. Liga und demDrittletzten der 2. Bundesliga finden zwei Relega -tionsspiele um den Abstieg aus der 2. Bundesligabzw. den Aufstieg in die 2. Bundesliga statt (§§ 54,55 der DFB-Spielordnung).

§ 7

Pokalwettbewerb

Die Teilnahmebedingungen ergeben sich aus derSatzung sowie den Ordnungen und Durchführungs-bestimmungen zur Spielordnung des DFB in ihrerjeweils gültigen Fassung.

Dies gilt insbesondere für den Bereich der Verwer-tung nach § 52 der Spielordnung des DFB.

§ 8

Solidarität mit dem gemeinnü�tzigen Fußball

Dem DFB gehören insgesamt fast 26.000 Vereinean, die den Fußballsport mit all seinen Facetten ab-bilden und gleichzeitig eine hohe gesellschaftspoli-tische Verantwortung übernehmen. Dieser breitenBasis fühlt sich der Lizenzfußball in besondererWeise verpflichtet.

Die in diesem Vertrag konkretisierten Leistungendes professionellen Fußballs (Nationalmannschaftder Männer und Bundesliga) ermöglichen mit Ab-schluss dieses Vertrages, dass wesentliche nachfol-gend dargestellte, jährliche Zuwendungen des DFBvorbehaltlich der Gesamtbudget-Verantwortung desDFB-Bundestages an den gemeinnützigen Bereichbis zum 30. Juni 2017 gesichert sind:

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

1. Fünf Millionen Euro an die Landesverbände zurStärkung ihrer finanziellen Grundlage und damitEntlastung der Vereine

2. Weiterentwicklung des DFB-Talentförderprogrammssowie Einrichtung eigener Nachwuchs-Leistungs-zentren zur Stärkung des Jugendfußballs in derBreite (zehn Millionen Euro)

3. Qualifizierungsmaßnahmen

— Fußball-Lehrer und -trainer im Spitzen- undBreitensport

— Schiedsrichter

— Vereine durch das DFB-Mobil

4. Förderung und Unterstützung des Ehrenamts

5. Aufbau und Förderung des Frauen- und Mäd -chenfußballs in den Vereinen

6. Aufbau des DFB-Schulfußballprogramms (Elite-schulen/Partnerschulen des Fußballs)

7. Umsetzung von Kampagnen mit gesellschaftspo-litischer Relevanz, insbesondere der Integration

8. Einrichtung und Betreuung von Fan-Projektenunterhalb der Lizenzligen

Darüber hinaus treffen DFB und Ligaverband fol-gende Vereinbarungen zugunsten des gemeinnützi-gen Fußballs:

Abs. 1:

In Kenntnis und Anerkennung der Tatsache, dasssonntags viele Spiele im Amateurfußball stattfin-den, sichert der Ligaverband zu, am Sonntag vor15.30 Uhr keine Begegnungen der Fußball-Bundes -liga anzusetzen. Soweit möglich finden sonntagsnicht mehr als fünf Spiele des Lizenzfußballs (Bun-desliga/2. Bundesliga) statt.

Abs. 2:

Der Ligaverband wird seine Mitglieder verpflichten,als Verein oder Mutterverein der Kapitalgesell-schaft Mitglied im für sie regional zuständigen Lan-des- und Regionalverband zu sein.

Abs. 3:

Über die im II. Abschnitt geregelten Nutzungsent-gelte hinaus zahlen die Mitglieder des Ligaverban-des Spielabgaben an die zuständigen Landes- undRegionalverbände. Diese Spielabgaben betragen

a) zwei Prozent aus dem Eintrittskartenverkauf derBundesliga und

b) ein Prozent aus dem Eintrittskartenverkauf der 2. Bundesliga

für die Regionalverbände Nord, Nordost, West, Südund Südwest bzw. nach deren Entscheidung an diejeweils zugehörigen Landesverbände.

Darüber hinaus stellt der Ligaverband dem DFB jeSpielzeit einen Betrag in Höhe von einer Million Euro als Solidaritäts-Zuschlag für den Amateurfuß-ball zur Verfügung. Dieser Betrag wird vom DFBprozentual zwischen den Regional- und Landesver-bänden, denen die Vereine der Lizenzligen ange -hören, entsprechend ihrem Anteil aus den sichgemäß § 8 Abs. 3 a) und b) ergebenden Gesamtein-nahmen aufgeteilt.

Abs. 4:

Der Ligaverband stellt je Spielzeit für die Ausbil-dung jüngerer Lizenzspieler einen Betrag in Höhevon maximal einer Million Euro zur Verfügung, dernach Maßgabe der vom Vorstand des Ligaverban-des zu verabschiedenden „Richtlinien zur Festset-zung der Ausbildungsentschädigung jüngerer Li-zenzspieler“ an die ausbildenden Vereine bzw. Kapi-talgesellschaften verteilt wird.

§ 9

Förderung der sozial- und gesellschaftspolitischenAufgaben des Fußballs

Abs. 1:

Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass derFußballsport insgesamt eine hohe soziale und ge-sellschaftspolitische Bedeutung hat.

Ansehen und Akzeptanz des Fußballs, gerade undbesonders auch des professionellen Fußballs, wer-den deshalb vom ehrlichen und überzeugenden En-gagement in diesen Aufgabenfeldern mitbestimmt.

Der Fußballsport kann keine Defizite abbauen, die imstaatlichen und gesellschaftlichen Bereich wurzeln.Der Fußball fühlt sich jedoch dem Sport und den Men-schen, die sich in besonderen Notlagen befinden, inhohem Maße verbunden und verpflichtet, weil er auf-grund seiner ca. 6,7 Millionen Mitglieder und millio-nenfachen Fans auf starken Schultern steht, populärist und deshalb aus seiner Leistungskraft heraus anandere denken muss, denen es schlechter geht.

Abs. 2:

Dies vorausgeschickt, unterstützt der Ligaverbanddie soziale und gesellschaftspolitische Aufgabe desDFB bestmöglich und wird eigene Initiativen durch-führen.

Abs. 3:

Die soziale Aufgabenstellung des DFB wird der Liga-verband darüber hinaus in besonderer Weise nochdadurch fördern, dass er über die im II. Abschnittund III. Abschnitt getroffenen Regelungen hinaus, allezwei Jahre die Nationalspieler seiner Vereine undKapitalgesellschaften für ein Benefiz-Länderspiel,das auch von anderen Trägern veranstaltet werdenkann, unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der DFBmöchte die Bundesliga-Stiftung zur Erfüllung ihrersozialen Aufgaben mit 1/3 an den Einnahmen des

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

Benefiz-Länderspiels (nach Abzug von Kosten undSteuern), mindestens jedoch 1,5 Millionen Euro, imRahmen einer freiwilligen Spende begüns tigen.

§ 10

Sonstige Pflichten des Ligaverbandes

Abs. 1:

Der Ligaverband wird seine Vereine und Kapitalgesell-schaften verpflichten, für Mitglieder der Füh rungsor -gane des DFB sowie der zuständigen Landes- und Re-gionalverbände Ehrenkarten entsprechend der derzeitgeltenden Regelung zur Ver fügung zu stellen.

Abs. 2:

Falls der Ligaverband die ihm durch die Satzung desDFB und diesen Vertrag überlassenen Rechte auf eine von ihm gegründete Tochtergesellschaft über-trägt, ist dies zulässig, sofern der Ligaverband allei-niger/beherrschender Gesellschafter ist oder ent-sprechende Anteile besitzt. Für die Erfüllung derVerpflichtung haften die Liga-Gesellschaft und derLigaverband gesamtschuldnerisch. Der DFB wird zu -nächst die Liga-Gesellschaft in Anspruch nehmen.

IV. Abschnitt

Vertragsanpassung und Kündigung

§ 11

Vertragsanpassung

Die Parteien vereinbaren, dass dieser Grundlagen-vertrag während seiner Laufzeit einer Anpassungunterzogen werden kann, wenn sich bei einer Parteioder bei beiden Parteien eine wesentliche nachtei -lige wirtschaftliche Veränderung ergibt.

§ 12

Vertragsbeendigung und Neuabschluss

Abs. 1:

Dieser Vertrag wird nach Unterzeichnung zum Be-ginn der Spielzeit 2013/2014 wirksam und hat eineLaufzeit bis zum 30. Juni 2017. Während dieserLaufzeit kann der Vertrag nicht ordentlich gekün -digt werden.

Abs. 2:

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung auswichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtigerGrund besteht insbesondere dann, wenn und sobalddie gemeinsame Satzungsgrundlage, insbesonderedie §§ 14, 16 bis 16d der DFB-Satzung, einer wesent-lichen Veränderung unterworfen wird.

Abs. 3:

Für den Fall der Vertragsbeendigung verpflichtensich die Vertragsparteien auf Antrag einer Ver-

tragspartei, die bisherigen vertraglichen Bestim-mungen einvernehmlich so anzupassen, dass derRegelungsgehalt den jeweiligen sportlichen, wirt-schaftlichen und sonstigen Bedingungen entsprichtund einen entsprechenden neuen Vertrag abzu -schließen. Die Pflicht zur Vertragsanpassung undFortsetzung des Grundlagenvertrags besteht nicht,wenn der Ligaverband die ihm zur Nutzung überlas-senen Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bun-desliga schuldhaft nicht betreibt und den deutschenFußballmeister, die Auf- und Absteiger sowie dieTeilnehmer an den internationalen Wettbewerbenschuldhaft nicht ermittelt.

Wird — auch nach Durchführung der Schlichtunggemäß § 16d der DFB-Satzung — kein Einvernehmenüber die Anpassung und Fortsetzung des Vertragserzielt, entscheidet auf Antrag einer Vertragsparteidas Schiedsgericht nach § 17 der DFB-Satzung un-ter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs überdie Anpassung der vertraglichen Bestimmungen andie jeweiligen sportlichen, wirtschaftlichen undsons tigen Bedingungen. Die Vertragsparteien ver-pflichten sich unwiderruflich, den Schiedsspruchumzusetzen.

§ 13

Schiedsklausel

Für alle sonstigen, nicht bereits unter § 12 zu fas-sende Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkei-ten, die sich zwischen den Vertragsparteien ausoder im Zusammenhang mit diesem Vertrag erge-ben, findet die Schlichtung nach § 16d der DFB-Sat-zung Anwendung. Der Rechtsweg zum Schiedsge-richt gemäß § 17 der DFB-Satzung bleibt eröffnet.

§ 14

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertragsganz oder teilweise ungültig sein oder werden, sowird hiervon die Gültigkeit der anderen Vertrags -teile nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflich-ten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durcheine gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirt-schaftlichen und sportlichen Gehalt der ungültigenBestimmung soweit wie möglich entspricht.

Beschlüsse des DFB-Bundestages

Der DFB-Bundestag hat am 25. Oktober 2013 inNürnberg die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:

Neufassung der DFB-Satzung

Präambel

Am 28. Januar 1900 haben 86 Fußballvereine inDeutschland den Deutschen Fußball-Bund gegrün -det. Am 21. November 1990 ist der Nordostdeutsche

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

Fußballverband (NOFV) dem DFB beigetreten. ImZuge einer Neuordnung des lizenzierten Fußballswurde am 18. Dezember 2000 ein Ligaverband ge-gründet, der gemeinsam mit den Landes- und Re-gionalverbänden als Mitglied dem DFB angehört.

Der DFB vertritt die Interessen seiner Mitgliedsver-bände im In- und Ausland.

Wichtigste Aufgabe des DFB ist die Ausübung desFußballsports in Meisterschaftsspielen und Wettbe-werben der Spielklassen des DFB, der Regional- undLandesverbände und der Lizenzligen. Er trägt dieGesamtverantwortung für die Einheit des deut-schen Fußballs. Der DFB handelt in sozialer und ge-sellschaftspolitischer Verantwortung und fühlt sichin hohem Maße dem Gedanken des Fair Play ver-bunden. Seiner besonderen Förderung unterliegtauch der Freizeit- und Breitensport. Der DFB setztsich für die Belange des Umwelt- und Naturschutzesein. Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufga-ben gibt sich der Deutsche Fußball-Bund folgendeSatzung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) ist die Vereini-gung der Landesverbände, Regionalverbände unddes Ligaverbandes, in denen Fußballsport betriebenwird. Der Deutsche Fußball-Bund ist der Nachfolgerdes im Jahre 1900 gegründeten Deutschen Fußball-Bundes mit dem damaligen Sitz in Berlin.

Der Deutsche Fußball-Bund ist ein eingetragenerVerein und hat seinen Sitz in Frankfurt (Main).

§ 2

Allgemeine Grundsätze

Der Deutsche Fußball-Bund ist parteipolitisch undreligiös neutral.

Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremden-feindlichen Bestrebungen und anderen diskriminie-renden oder menschenverachtenden Verhaltens-weisen entschieden entgegen.

Jedes Amt im DFB ist Frauen und Männern zugäng-lich.

Satzung und Ordnungen des DFB gelten in ihrersprachlichen Fassung für Frauen und Männer glei-chermaßen.

§ 3

Mitgliedschaften

1. Der DFB ist Mitglied der FIFA mit Sitz in Zürich.Aufgrund dieser Mitgliedschaft ist der DFB denBestimmungen dieses Verbandes unterworfenund zur Umsetzung der Entscheidungen seinerOrgane verpflichtet. Insbesondere nachgenannte

Vorschriften der FIFA sind für den DFB, seine Mit-glieder, Spieler und Offiziellen sowie die Vereineund Kapitalgesellschaften seiner Mitgliedsver-bände verbindlich: Statuten, Reglement betref-fend Status und Transfers von Spielern, Ethikreg -lement, Reglemente für die internationalen Wett-bewerbe und Spielregeln.

Innerhalb des DFB-Gebiets dürfen Pflichtspielezwischen Verbandsmannschaften, die verschie-denen Nationalverbänden der FIFA angehörenund Turniere im Sinne von Artikel 9 der Aus -fü�hrungsbestimmungen zu den FIFA-Statutenzwischen Ligen oder Vereinsmannschaften, dieverschiedenen Konföderationen der FIFA an-gehören, nur mit Genehmigung der FIFA stattfin-den. Dies gilt nicht für Freundschaftsspiele. BeiSpielen der A-Nationalmannschaft sind im Übri-gen die Artikel 5 und 6 der Ausfü�hrungsbestim-mungen zu den FIFA-Statuten zu beachten.

2. Der DFB ist Mitglied der UEFA mit Sitz in Nyon(Schweiz). Aufgrund dieser Mitgliedschaft ist derDFB den Bestimmungen dieses Verbandes unter-worfen und zur Umsetzung der Entscheidungenseiner Organe verpflichtet.

Nachgenannte Vorschriften der UEFA sind für denDFB, seine Mitglieder sowie die Vereine und Kapital-gesellschaften seiner Mitgliedsverbände verbind-lich: Statuten, Grundsätze einer Zusammenarbeitzwischen den UEFA-Mitgliedsverbänden und ihrenVereinen, Rechtspflegeordnung, Reglement der Do-ping-Kontrollen für UEFA-Wettbewerbsspiele unddie Reglemente für die europäischen Wettbewerbs -spiele und die dazuge hörigen Regelungen. Insbe-sondere anerkennen der DFB, seine Mitglieder,Spieler und Offiziel len die UEFA-Statuten. Auf Arti-kel 59 bis 63 der UEFA-Statuten wird verwiesen.

3. Über weitere Mitgliedschaften bei anderen Orga-nisationen entscheidet das Präsidium. Die Rechtedes DFB und seiner Mitgliedsverbände aus dieserSatzung dürfen dadurch nicht berührt werden.

§ 4

Zweck und Aufgabe

Zweck und Aufgabe des DFB ist es insbesondere,

1. den Spielbetrieb nachhaltig zu führen und zu or-ganisieren. Im Vordergrund steht dabei,

a) den Fußballsport und seine Entwicklung, vorallem in seinem Jugendbereich, zu fördernund durch fußballspezifische sowie überfachli-che Qualifizierung zu sichern,

b) den deutschen Fußballsport im In- und Aus-land zu vertreten und alle damit im Zusam-menhang stehenden Fragen zum gemeinsa-men Wohl aller Mitglieder in sportlichem Gei-ste zu regeln,

c) die Infrastruktur seiner gemeinnützigen Mit-gliedsverbände sowie Bildungsmaßnahmen fürihre Mitglieder direkt oder indirekt zu fördern,

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1 1

OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

d) dafür zu sorgen, dass die Fußballspiele inner-halb des DFB-Gebiets nach den internationa-len Fußballregeln ausgetragen werden und dieinternationalen Fußballregeln verbindlich aus-zulegen,

e) Auswahlmannschaften zu bilden, zu unterhal-ten und Länderspiele der Auswahlmannschaf-ten sowie die zu ihrer Vorbereitung erforderli-chen Spiele und Lehrgänge durchzuführen,

f) mit seinen Auswahlmannschaften an interna-tionalen Wettbewerben teilzunehmen und in-ternationale Spiele zu bestreiten,

g) die Bundesliga und die 2. Bundesliga, die Frau-en-Bundesliga und die 2. Frauen-Bundesliga,die 3. Liga, die Deutsche Amateurmeister-schaft und die Junioren-Bundesligen (A- undB-Junioren), die B-Juniorinnen-Bundesliga so-wie die Spiele um den DFB-Vereinspokal derFrauen und Herren und den Deutschen Junio-ren-Vereinspokal als seine Vereinseinrichtun-gen zu organisieren,

h) in Wettbewerben der Lizenzligen, der Frauen-Bundesligen, der 3. Liga, der Aufstiegsrundezur 3. Liga, der Deutschen Amateurmeister-schaft, der Junioren-Bundesligen (A- und B-Junioren), der B-Juniorinnen-Bundesliga undder Spielklassen der Mitgliedsverbände dieDeutschen Fußballmeister, die Auf- und Ab-steiger, die Teilnehmer an den internationalenWettbewerben sowie in ü�berregionalen Pokal-Wettbewerben deren Sieger zu ermitteln oderermitteln zu lassen und die hierzu notwendi-gen Regelungen zu treffen,

i) die Zulassung von Trainern, Übungsleiternund Schiedsrichtern sowie ihre Aus-, Fort- undWeiterbildung und die von ehren- und haupt -amt lichen Vereins- und Verbandsmitarbeiternzu regeln und zu fördern,

j) die Integrität des sportlichen Wettbewerbs zugewährleisten und hierzu alle notwendigen wett -bewerbssichernden Maßnahmen zu treffen,

k) das Dopingverbot zu beachten und durchzu-setzen, um Spieler vor Gesundheitsschädenzu bewahren und Fairness im sportlichenWettbewerb und Glaubwü�rdigkeit im Fußball-sport zu erhalten. Der DFB stellt sicher, dasszu diesem Zweck Dopingkontrollen durchge-führt werden,

l) den Freizeit- und Breitensport zu fördern.

2. Werte im und durch den Fußballsport zu vermit-teln, unter besonderer Berücksichtigung

a) der Förderung der Leistungsbereitschaft unddes fairen Verhaltens (Fair Play) von Spielern,Trainern, Betreuern und sonstigen Vereinsmit-arbeitern,

b) der Pflege von Toleranz und Respekt auf undabseits des Platzes,

c) der Verwirklichung der Gleichberechtigung vonMann und Frau,

d) der Förderung von Integration und Vielfaltund der Verhinderung und Beseitigung vonBenachteiligung aus Grü�nden der Rasse oderwegen der ethnischen Herkunft, des Ge-schlechts, der Religion oder Weltanschauung,einer Behinderung, des Alters oder der sexuel-len Identität,

e) der Förderung von institutionellen und perso-nellen Maßnahmen, die der Entstehung von Ge-walt vorbeugen bzw. dieser entgegenwirken,

f) der Pflege und Förderung des Ehrenamts.

3. Gesellschaftspolitische Aspekte mit den Möglich-keiten des Fußballs angemessen zu unterstü�tzen,vor allem durch

a) die Förderung des Fußballs im Schulfach Sportund andere Formen der Kinder- und Jugend-sozialarbeit, um den respektvollen Umgangmiteinander zu erlernen und zu pflegen,

b) den Schutz der Umwelt auch in Verantwor-tung für kü�nftige Generationen,

c) die Förderung des Behindertensports, insbe-sondere des Behindertenfußballs,

d) die Förderung gesunder Ernährung und aus-reichender Bewegung als gesundheitliche Prä -vention,

e) die Unterstü�tzung einer wirksamen Suchtprä -vention,

f) die Förderung von Kunst und Kultur im Zusam-menhang mit dem Fußballsport und durch dieAufarbeitung der gesellschaftspolitischen Di-mension des Fußballs in der (Sport-) Geschichte,

g) die Unterstü�tzung und Integration sozialerRandgruppen, insbesondere die Resozialisie-rung von Strafgefangenen.

4. Karitative und humanitäre Maßnahmen zu för-dern, insbesondere

a) in Anerkennung der gesellschaftspolitischenBedeutung des Fußballsports soziale Aktivitä-ten durchzuführen, gerade auch zur Hilfeleis -tung fü�r bedü�rftige Personen und zur Wahr-nehmung humanitärer Aufgaben,

b) die Völkerverständigung zu fördern, insbeson-dere durch Unterstü�tzung von Jugendarbeitim internationalen Bereich, Auslandsentwick-lungshilfe und konkrete Lebenshilfe fü�r Be -dü�rftige im Ausland, Betreuung ausländischerBesucher in Deutschland,

c) in sozialen Notlagen Bedü�rftigen im Sinne des§ 53 Nrn. 1. und 2. AO zu helfen.

5. Die Errichtung, Unterhaltung und Wiederherstel-lung von Einrichtungen, die den vorgenanntenAufgaben dienen, zu unterstü�tzen.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

§ 5

Gemeinnützigkeit

Der DFB verfolgt ausschließlich, unmittelbar undselbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Ab-schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke. Die Mittel des DFB dürfen nur für die sat-zungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigeZuwendungen aus den Mitteln des DFB. Es darf keinePerson durch Ausgaben, die dem Zweck des DFBfremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.

Der DFB erfüllt seine Aufgaben selbst oder durchHilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1, Satz 2 AO,sofern er nicht im Wege der Mittelbeschaffunggemäß § 58 Nr. 1. AO tätig wird.

Bei Auflösung oder Aufhebung des DFB oder beiWegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermö-gen nur für einen in der Satzung festzulegendensteuerbegünstigten Zweck verwendet werden.

§ 6

Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

1. Der DFB regelt seinen eigenen Geschäftsbereichdurch Ordnungen und Entscheidungen seiner Or-gane. Er erlässt zu diesem Zweck insbesondere

a) eine Spiel-, eine Schiedsrichter- und eine Ju-gendordnung,

b) eine Finanzordnung,

c) eine Ausbildungsordnung,

d) eine Rechts- und Verfahrensordnung,

e) eine Ehrungsordnung,

f) eine Geschäftsordnung für den Bundestagund den Vorstand,

g) ein DFB-Statut für die 3. Liga,

h) ein DFB-Statut für die Frauen-Bundesliga unddie 2. Frauen-Bundesliga.

2. Der Regelung durch den DFB unterliegen ferner

a) die Förderung, Entwicklung und der Schutz desAmateur-, Jugend- und Frauenfußballsports,

b) die den Lizenzfußball betreffenden Angele-genheiten durch allgemeinverbindliche, zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagenund für einen ordnungsgemäßen Spielbetrieberforderliche Vorschriften und Sanktionen,un ter Beachtung der nachfolgenden §§ 16 bis16d und 18 dieser Satzung,

c) die Durchführung von Dopingkontrollen aufder Grundlage der Reglemente von WADA, NADA, FIFA und UEFA sowie den Anti-Doping-Richtlinien des DFB.

3. Der DFB kann die Ausübung seiner Rechte ganzoder teilweise auf einen Mitgliedsverband oderauf mehrere Verbände übertragen.

4. Dem DFB kann durch Bundestagsbeschluss mit 2/3-Mehrheit die Regelung weiterer Sachgebiete desFußballsports (auch Sachgebietsteile) übertragenwerden. Die Regelung im Einzelnen erfolgt anschlie -ßend mit einfacher Mehrheit; für größere Sachge-biete soll die Regelung durch Ord nungen erfolgen.

5. Die im Rahmen der Nummern 1. bis 4. erlassenenOrdnungen, Statuten und Entscheidungen derDFB-Organe sind in diesem Zuständigkeitsbe-reich für die Mitgliedsverbände, die ihnen an-gehörenden Kapitalgesellschaften und Vereineund die Mitglieder der Vereine verbindlich. DieMitgliedsverbände gewährleisten insoweit ihreVerbindlichkeit durch Einhaltung ihrer Pflichten,insbesondere gemäß §§ 14, 16 und 16b.

6. Präsidium, Vorstand und Ausschüsse, letzteremit Zustimmung des Präsidiums, können dieZentralverwaltung bevollmächtigen, eigenstän-dig und eigenverantwortlich Aufgaben ihres je-weiligen Zuständigkeitsbereichs wahrzunehmen.

Die Beschlüsse sind in den nächstfolgenden Offiziel-len Mitteilungen zu veröffentlichen.

II. Mitgliedschaft

§ 7

Mitglieder

1. Die Mitglieder des DFB gliedern sich in

a) ordentliche Mitglieder und

b) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten.

2. Ordentliche Mitglieder sind

a) die Landes- und Regionalverbände

b) der Ligaverband.

Folgende Verbände gehören dem DFB als ordent-liche Mitglieder an:

I. der Norddeutsche Fußball-Verband als Regio-nalverband und die in ihm zusammenge-schlossenen Landesverbände:

a) Bremer Fußball-Verband

b) Hamburger Fußball-Verband

c) Niedersächsischer Fußballverband

d) Schleswig-Holsteinischer Fußballverband

II. der Nordostdeutsche Fußballverband als Re-gionalverband und die in ihm zusammenge-schlossenen Landesverbände:

a) Berliner Fußball-Verband

b) Fußball-Landesverband Brandenburg

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

c) Landesfußballverband Mecklenburg-Vorpom -mern

d) Fußballverband Sachsen-Anhalt

e) Sächsischer Fußball-Verband

f) Thüringer Fußball-Verband

III. der Süddeutsche Fußball-Verband als Regio-nalverband und die in ihm zusammenge-schlossenen Landesverbände:

a) Badischer Fußballverband

b) Bayerischer Fußball-Verband

c) Hessischer Fußball-Verband

d) Sü�dbadischer Fußballverband

e) Wü�rttembergischer Fußballverband

IV. der Fußball-Regional-Verband Sü�dwest alsRegionalverband und die in ihm zusammen-geschlossenen Landesverbände:

a) Fußballverband Rheinland

b) Saarländischer Fußballverband

c) Südwestdeutscher Fußballverband

V. der Westdeutsche Fußball- und Leichtathle-tikverband als Regionalverband und die inihm zusammengeschlossenen Landesverbän-de:

a) Fußball-Verband Mittelrhein

b) Fußballverband Niederrhein

c) Fußball- und Leichtathletik-Verband West falen

VI. der Ligaverband.

§ 8

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern er-folgt durch Bundestagsbeschluss. Das Präsidiumkann eine vorläufige Aufnahme genehmigen.

2. Aus Bereichen von Mitgliedsverbänden dürfenkeine weiteren Verbände aufgenommen werden.

3. Erlischt die Mitgliedschaft eines Mitgliedsverban-des, so kann ein neuer Verband fü�r das betref-fende Gebiet an seiner Stelle aufgenommen oderdie Verwaltung dieses Gebiets von einem beste-henden Verband übernommen werden. Nr. 1. giltentsprechend.

§ 9

Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im DFB erlischt:

a) durch Auflösung eines Mitgliedsverbandes,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss.

2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes musssechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahresdes DFB durch Einschreibebrief dem DFB mitge-teilt werden. Der Austritt aus dem DFB darf nurdann ausgesprochen werden, wenn auf einemvorhergehenden Verbandstag dieser mit der fürSatzungsänderungen dieses Mitgliedsverbandesvorgesehenen Mehrheit beschlossen worden ist.Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen alledurch diese Satzung und vertragliche Vereinba-rungen erworbenen Rechte und Befugnisse aufden DFB über.

§ 10

Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch denBundestag, und zwar nur in den nachfolgend be-zeichneten Fällen:

1. wenn die in § 14 und § 16b vorgesehenen Pflich-ten der Mitglieder gröblich verletzt und die Ver-letzungen trotz durch das Präsidium erfolgterAbmahnung fortgesetzt werden,

2. wenn das Mitglied seinen dem DFB oder einemanderen Mitglied gegenüber eingegangenen Ver-pflichtungen trotz Fristsetzung durch das Präsi-dium unter Androhung des Ausschlusses nichtnachkommt,

3. wenn das Mitglied in grober Weise gegen dieGrundsätze der geschriebenen und ungeschrie-benen Sportgesetze verstößt. Ein solcher Ver-stoß liegt in jedem Fall vor, wenn ein Mitgliednachhaltig den DFB bindende Bestimmungen vonFIFA oder UEFA verletzt.

Ein Ausschluss durch andere satzungsgemäß vor-gesehene Organe des DFB bleibt unberührt.

§ 11

Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder

1. Auf Antrag des Präsidiums können vom Bundes-tag Personen, die sich um den Fußballsport be-sonders verdient gemacht haben, zu Ehrenpräsi-denten und Ehrenmitgliedern ernannt werden.Ehrenpräsidenten gehören dem Präsidium undEhrenmitglieder dem Bundestag jeweils mit bera-tender Stimme an. Die vor dem 1. Januar 2007hinsichtlich der Ehrenpräsidentschaft und vordem 1. Oktober 2013 hinsichtlich der Ehrenvize-präsidentschaft erworbenen Rechte bleiben hier-von unberührt.

2. Die Verleihung von Auszeichnungen und Erinne-rungszeichen an Personen und Vereine, die sichum den Fußballsport Verdienste erworben ha-ben, wird in einer Ehrungsordnung geregelt.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 12

Rechte der Mitglieder

1. Die Mitgliedsverbände regeln innerhalb ihrer Be-reiche alle mit der Pflege des Fußballsports zu-sammenhängenden Fragen selbstständig durchSatzung und allgemeinverbindliche Ordnungensowie Entscheidungen ihrer Organe unter Beach-tung der Satzung und Ordnungen des DFB undder den DFB bindenden Statuten und Reglementeder FIFA und UEFA, soweit nicht diese Fragen derEntscheidung durch den DFB vorbehalten sind.

2. Die Mitgliedsverbände sind berechtigt, durch ihreVertreter an den Sitzungen des Vorstands unddes Bundestages teilzunehmen, bei der Fassungder Beschlüsse mitzuwirken und ihr satzungs-gemäßes Stimmrecht auszuüben sowie Anträgezur Beschlussfassung einzubringen.

3. Die Mitgliedsverbände sind berechtigt, alle Ein-richtungen und Anlagen des DFB in dem in derSatzung und den Ordnungen bestimmten Um-fang zu nutzen.

§ 13

Gebietsschutz

Die Zugehörigkeit von Vereinen und Gebieten zu ei-nem Mitgliedsverband ist besonders geschützt unddarf nur in begründeten Ausnahmefällen angetas -tet werden. Wenn es sich um überregionale Grenz-streitigkeiten handelt, entscheidet hierüber derVorstand des DFB endgültig.

§ 14

Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet,

1. a) den Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit zu er-bringen; dies gilt nicht für den Ligaverband,

b) die Satzung und die für sie verbindlichen Ord-nungen, Entscheidungen und Beschlüsse desDFB zu befolgen,

c) dafür zu sorgen, dass sie selbst und ihre Mitglie-der und deren Einzelmitglieder sowie die Or -gane und Mitarbeiter der Kapitalgesellschaftendie für Mitgliedsverbände geltenden Verpflich-tungen sinngemäß in ihre Satzungen überneh-men und sich der Satzung, den Ordnungen undEntscheidungen des DFB unterwerfen,

d) ihre eigene und die ihnen von ihren Mitglie-dern überlassene Vereinsstrafgewalt dem DFBzur Ausübung durch seine Rechtsorgane imRahmen seiner Zuständigkeit zu übertragen;lit c) gilt entsprechend,

e) dafür zu sorgen, dass sie selbst und ihre Mit-glieder und deren Einzelmitglieder sowie dieOrgane und Mitarbeiter der Kapitalgesell-

schaften den Court of Arbitration for Sport (CAS)mit Sitz in Lausanne (Schweiz) als unabhängigerichterliche Instanz in internationalen Streitig-keiten anerkennen und sich den Entscheidungendes CAS unterwerfen, soweit zwingendes natio-nales oder internationales Recht nicht entgegen-steht oder die FIFA- oder UEFA-Reglemente Aus-nahmen zulassen,

f) dafür zu sorgen, dass ihre Mitglieder und de-ren Einzelmitglieder sowie die Organe undMitarbeiter der Kapitalgesellschaften sämt -liche Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaftmit diesem Mitgliedsverband oder mit ande-ren Vereinen oder Kapitalgesellschaften er-wachsen, nicht vor ein ordentliches Gerichtbringen, sondern den zuständigen Verbands-organen des Mitgliedsverbandes, des DFB, derUEFA oder der FIFA zur Entscheidung vorle-gen, soweit zwingendes nationales oder inter-nationales Recht nicht entgegensteht oder dieFIFA- oder UEFA-Reglemente Ausnahmen zu-lassen. Nach Ausschöpfung des verbandsin-ternen Rechtsweges ist anstelle der ordentli-chen Gerichtsbarkeit eine Schiedsgerichtsbar-keit im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO vorzusehen,soweit zwingendes nationales oder internatio-nales Recht nicht entgegensteht,

g) die Entscheidungen der Organe der FIFA undUEFA in ihre Satzungen und Ordnungen aufzu-nehmen, sofern diese Verbände dies vor-schreiben und die nach § 34 Absatz 4, 5. Spie-gelstrich, umzusetzenden Entscheidungen zuvollziehen;

2. die Entscheidungen der DFB-Organe durchzu -führen,

3. die beauftragten Vertreter des DFB-Präsidiumsund -Vorstandes an ihren Verbandstagen teilneh-men zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wortzu erteilen,

4. Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft beimDFB mit diesem oder überregional zwischen ih-nen oder dem Ligaverband erwachsen, den zu-ständigen Organen des DFB zur Entscheidung zuunterbreiten,

5. nach Ausschöpfung des DFB-Instanzenzuges un-ter Vermeidung des ordentlichen Rechtswegesein Schiedsgericht anzurufen,

6. die eigenen Beschwerden und solche ihrer Mitglie-der gegen ausländische Verbände und Vereinedem DFB vorzulegen,

7. Schriftverkehr mit der FIFA, der UEFA und derenMitgliedsverbänden in grundsätzlichen Fragenüber den DFB zu führen.

8. Mitgliedsverbände des DFB sowie deren Mitglie-der können sich nur unter außergewöhnlichenUmständen einem anderen der FIFA angehören-den Nationalverband anschließen oder an Wett-bewerben auf dessen Gebiet teilnehmen. In je-

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

dem Fall haben der DFB, der bisherige Mitglieds-verband sowie die FIFA dazu ihre Genehmigungzu erteilen.

§ 15

Namen der Mitglieder

1. Die Vereine sind als Mitglieder der Mitgliedsver-bände die Träger des Fußballsports. Die Vereins-namen haben dieser Bedeutung zu entsprechen.

2. Änderungen, Ergänzungen oder Neugebungenvon Vereinsnamen und Vereinszeichen zumZwecke der Werbung sind unzulässig.

3. Für die Betriebssportgemeinschaften und Betriebs-sportgruppen sind die von den Landesverbändenmit den Betriebssportverbänden geschlossenenVerträge, für die Freizeitsportvereine die Aufnah-mebestimmungen der Lan des ver bän de maßge-bend.

4. Verstöße dagegen führen zum Ausschluss desVereins aus dem Mitgliedsverband.

5. Die Bestimmungen der Nummern 1., 2. und 4. gel-ten für die Tochtergesellschaften der Lizenzli-gen, der 3. Liga, der Frauen-Bundesliga und der2. Frauen-Bundesliga entsprechend. Der Nameder Tochtergesellschaft muss den Namen desMuttervereins enthalten.

IV. Besondere Rechte und Pflichten des Ligaverbandes und seiner Mitglieder

§ 16

Allgemeine Bestimmungen

Der Ligaverband ist der Zusammenschluss derlizen zierten Vereine und Kapitalgesellschaften derBundesliga und der 2. Bundesliga.

Die besonderen Rechte und Pflichten des Ligaver-bandes und seiner Mitglieder sind in den nachfol-genden Bestimmungen (§§ 16a bis 16d) geregelt.

Der Ligaverband regelt seinen eigenen Geschäfts-bereich durch Satzung, Statut und Ordnungen so-wie Entscheidungen seiner Organe unter Beach-tung der DFB-Satzung und der den DFB bindendenStatuten und Reglemente der FIFA und UEFA.

§ 16a

Besondere Rechte

Der Ligaverband nimmt unter Beachtung von § 6Nr. 2b) die nachstehenden im Einzelnen aufgeführ-ten Rechte, Aufgaben und Befugnisse eigenverant-wortlich wahr:

1. Er ermittelt in Wettbewerben der Lizenzligendes DFB den Deutschen Fußballmeister desDFB und die Teilnehmer an den europäischenWettbewerben aus den Lizenzligen, indem erdie sich aus § 4 g) und h) ergebende, ihm zur

Nutzung überlassene Vereinseinrichtung desDFB betreibt. Für die Sportrechtsprechung unddas Schiedsrichterwesen bedient er sich derOrgane und Einrichtungen des DFB nach des-sen Regelungen.

2. Er ist berechtigt, die sich aus Nr. 1. ergebendenVermarktungsrechte exklusiv im eigenen Namenzu verwerten. Dies gilt auch für das Ligalogo.

3. Er erteilt die Lizenzen an Vereine und Kapitalge-sellschaften für die Teilnahme am Wettbewerbder Lizenzligen in eigener Verantwortung nachsportlichen, technischen, organisatorischen undwirtschaftlichen Kriterien. Er regelt auch die Li-zenzerteilung an die Spieler. In diesem Zusam-menhang erlässt er ein eigenes Statut.

4. Er hat ein Vorschlagsrecht für die Vertretungdes DFB in den Ausschüssen und Kommissionender UEFA und der FIFA. Der DFB ist an die ent-sprechenden Vorschläge gebunden, wenn aus-schließlich oder überwiegend Belange des Li-zenzfußballs berührt sind.

5. Die Erstellung des Rahmenterminkalenders (§ 48Nr. 1.) erfolgt im Einvernehmen mit dem DFB.

6. Er ist bei der Besetzung der Rechtsprechungsor-gane zu beteiligen. Entsprechendes gilt für dieBesetzung der Kommission Präven tion & Sicher-heit & Fußballkultur und der Anti- Doping-Kom-mission.

7. Er entsendet Vertreter in die Organe und in dieweiteren Ausschüsse des DFB nach Maßgabedes VII. Abschnitts dieser Satzung.

Die Ausgestaltung dieser Rechte wird in entspre-chenden Ordnungen oder vertraglich geregelt.

§ 16b

Besondere Pflichten

Der Ligaverband hat in seiner Satzung und seinenOrdnungen sowie beim Handeln seiner Organe sicher -zustellen, dass die nachstehenden Pflichten vonihm, seinen Mitgliedern, deren Einzelmitgliedern, de-ren Organen und Mitarbeitern beachtet werden:

1. Die Fußballspiele in den Lizenzligen sind nachden internationalen Fußballregeln auszutragenunter Berücksichtigung der verbindlichen Ausle-gung durch den DFB.

2. Der Ligaverband hat zu gewährleisten, dass zwi-schen der Bundesliga und der 2. Bundesliga so-wie zwischen der 2. Bundesliga und der 3. Ligaein ausreichender Auf- und Abstieg stattfindet.

3. Er hat auf Anforderung des DFB Spieler abzu-stellen zur Bildung der deutschen Fußball-Natio-nalmannschaft und weiterer Auswahlmannschaf-ten unter der Verantwortung des DeutschenFußball-Bundes.

4. Er ist verpflichtet, sich an der Entwicklung, Be-treuung und Förderung des gesamten Fußball-

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

sports in der Bundesrepublik Deutschland, insbe-sondere der Jugendtalentförderung, zu beteiligenund durch Abgaben aus dem Lizenzspiel be triebnach Maßgabe des Grundlagenvertrags einen we-sentlichen Beitrag zur Finanzierung des Deut-schen Fußball-Bundes zu leisten.

5. Er verpflichtet seine Mitglieder, am Pokalwettbe-werb des Deutschen Fußball-Bundes teilzunehmen.

6. Er ist verpflichtet, das Dopingverbot zu beach-ten und entsprechend den vom DFB erlassenenBestimmungen durchzusetzen.

7. Er ist verpflichtet, das Gebot der Integrität dessportlichen Wettbewerbs zu beachten und ent-sprechend den vom DFB erlassenen Bestimmun-gen durchzusetzen.

8. Er stellt sicher, dass die vom DFB ausgestellteFußball-Lehrer-Lizenz Voraussetzung für eineTätigkeit in den Lizenzligen ist und in diesem Zu-sammenhang auch internationale Abkommenüber Trainerlizenzen anerkannt werden.

9. Er gewährt dem Präsidenten des DFB oder einemvon ihm beauftragten Vertreter das Recht, an denSitzungen der Organe, der Ausschüsse oder Kom-missionen des Ligaverbandes teilzunehmen.

10. Neben der Wahrnehmung eigener sozialer undgesellschaftlicher Verantwortung verpflichten sichder Ligaverband und seine Mitglieder, beson -dere Aktivitäten des DFB, die aus dessen sozia-ler und gesellschaftspolitischer Verantwortungheraus dem Gesamtfußball dienen, ideell und ma-teriell zu fördern. Dies gilt in besonderer Weisefür die Unterstützung des Jugendfußballs, desAma teurfußballs, des Freizeit- und Breitensportsund für die Förderung des Ehrenamts.

11. Er gewährleistet, weitere Verpflichtungen einzu-halten, darunter insbesondere auch die vom DFBverabschiedeten allgemeinverbindlichen Be stim -mungen sowie die FIFA- und UEFA-Vorschriften.

Die Ausgestaltung dieser Verpflichtungen wird in denentsprechenden Ordnungen oder vertraglich geregelt.

§ 16c

Mitgliedschaft im Ligaverband

1. Vereine der Lizenzligen bzw. Kapitalgesellschaf-ten mit den in sie ausgegliederten Lizenzspieler-abteilungen bzw. weiteren wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieben erwerben die Mitgliedschaft imLigaverband mit Erteilung der Lizenz durch denLigaverband.

2. Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz fürdie Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft imLigaverband erwerben, wenn ein Verein mehr-heitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigeneFußballabteilung verfügt und der im Zeitpunkt, indem sie sich erstmals für eine Lizenz bewirbt,sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzligaqualifiziert ist.

Der Verein („Mutterverein“) ist an der Gesell-schaft mehrheitlich beteiligt („Tochtergesell-schaft“), wenn er über 50 % der Stimmenanteilezuzüglich mindestens eines weiteren Stimmen -anteils in der Versammlung der Anteilseigner ver-fügt. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktienmuss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 %beherrschte Tochter die Stellung des Komple-mentärs haben. In diesem Fall genügt ein Stim-menanteil des Muttervereins von weniger als 50 %,wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass ereine vergleichbare Stellung hat, wie ein an derTochtergesellschaft mehrheitlich beteiligter Ge-sellschafter. Dies setzt insbesondere voraus, dassdem Komplementär die kraft Gesetzes einge-räumte Vertretungs- und Geschäfts führungs be -fugnis uneingeschränkt zusteht.

Lizenzvereine und Tochtergesellschaften dürfenweder unmittelbar noch mittelbar an anderenTochtergesellschaften der Lizenzligen, der 3. Li-ga, der regionalen Ligen der 4. Spielklassen -ebene, der Frauen-Bundesliga oder der 2. Frau-en-Bundesliga beteiligt sein; dies gilt für die Mit-glieder von Organen der Tochtergesellschaftenbzw. der Lizenzvereine mit Ausnahme des jewei-ligen Muttervereins entsprechend. Als mittelbareBeteiligung der Tochtergesellschaft gilt auch dieBeteiligung ihres Muttervereins an anderenTochtergesellschaften.

Lizenzvereine und Tochtergesellschaften (Lizenz -nehmer), die Aufgaben der Vermarktung auf eineandere Gesellschaft (Vermarktungsgesellschaft)übertragen, müssen an dieser Vermarktungsge-sellschaft dann mehrheitlich beteiligt sein,wenn diese selbst Verträge über die Vermark-tung des Lizenznehmers im eigenen Namenoder im Namen des Lizenznehmers schließt.Dies gilt nicht, wenn sich aus der vertraglichenVereinbarung zwischen dem Lizenz nehmer undder Vermarktungsgesellschaft ergibt, dass derLizenznehmer den jeweiligen Vertragsabschlüs-sen im Bereich der Werbung, des Sponsorings,der Fernseh-, Hörfunk- und Online-Rechte sowieder Überlassung von Nutzungsrechten vorabzustimmen muss. Bei Tochtergesellschaften derLizenzligen genügt auch eine mehrheitliche Be-teiligung des Muttervereins an der Vermark-tungsgesellschaft.

Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehr-heitlichen Beteiligung des Muttervereins nur inFällen, in denen ein Wirtschaftsunternehmen seitmehr als 20 Jahren den Fußballsport des Mutter-vereins ununterbrochen und erheblich geförderthat, entscheidet das Präsidium des DFB auf An-trag des Ligaverbandes.

Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsunterneh-men in Zukunft den Amateurfußballsport in bis-herigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteilean der Tochtergesellschaft nicht weiterveräußertbzw. nur an den Mutterverein kostenlos rück -

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

über eignet. Im Falle einer Weiterveräußerungentgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw.der Weigerung zur kostenlosen Rückübereig-nung hat dies Lizenzentzug für die Tochtergesell-schaft zur Folge. Mutterverein und Tochtergesell-schaft können nicht gleichzeitig eine Lizenz be-sitzen.

§ 16d

Schlichtung

Der DFB und der Ligaverband verpflichten sich, Mei-nungsverschiedenheiten, die sich aus der Ausle-gung, Ausgestaltung und Anwendung der in dieserSatzung genannten und im Grundlagenvertrag ge-regelten Rechte und Pflichten ergeben können, imGeiste sportlicher Partnerschaft und Fairness undunter Berücksichtigung der Gesamtverantwortungfür den Fußball zu regeln. In diesen Fällen ist vor An-rufung des Schiedsgerichts gemäß § 17 das nach-stehende Vermittlungsverfahren durchzufüh ren:

1. Das Vermittlungsverfahren kann vom DFB undvom Ligaverband beantragt werden.

2. Dem Vermittlungsverfahren können nur Fragenzur Entscheidung vorgelegt werden, die die sichaus dieser Satzung oder dem Grundlagenvertragergebenden Rechte und Pflichten des Ligaver-bandes betreffen. Der das Vermittlungsverfahreneinleitende Verband muss geltend machen, dasseine vom anderen Verband getroffene Entschei-dung seine Rechte nach dieser Satzung oderdem Grundlagenvertrag verletzt.

3. Die Entscheidung trifft ein Vermittlungsaus-schuss, dem der Präsident des DFB vorsitzt.

Dem Ausschuss gehören weiterhin an:

zwei Vertreter des DFB-Präsidiums aus dem Be-reich der Landes- und Regionalverbände,

zwei Vertreter des Präsidiums des Ligaverban-des, da run ter der Ligapräsident.

Ergibt sich im Vermittlungsausschuss Stimmen-gleichheit, entscheidet die Stimme des DFB-Prä-sidenten.

Der Vermittlungsausschuss gibt sich eine Geschäfts -ordnung.

V. Schiedsgerichtsbarkeit

§ 17

Schiedsgericht

1. Streitigkeiten zwischen dem DFB und seinen Mit-gliedsverbänden und Streitigkeiten der Mitglieds -verbände untereinander, die sich aus dem Mit-gliedschaftsverhältnis ergeben, werden nachAus schöpfung des verbandsinternen Instanzen-zuges unter Ausschluss des ordentlichen Rechts-weges durch ein Schiedsgericht entschieden.

2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrich-tern, von denen mindestens der Vorsitzende dieBefähigung zum Richteramt haben muss.

3. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. DiePartei, die das Schiedsgericht anrufen will, hatdies der anderen Partei unter kurzer Angabe desSachverhalts durch eingeschriebenen Brief mit-zuteilen und gleichzeitig einen Schiedsrichter zubenennen. Die andere Partei hat spätestens zehnTage nach Erhalt der Mitteilung ihrerseits einenSchiedsrichter zu benennen. Erfolgt diese Be-nennung nicht, hat die anrufende Partei eineNachfrist von weiteren sieben Tagen zu setzen,nach deren Ablauf sie die Benennung des zwei-ten Schiedsrichters durch den Präsidenten desfür den Sitz des Beklagten zuständigen Oberlan-desgerichts beantragen kann.

4. Die beiden Schiedsrichter haben sich binnenzehn Tagen nach der Benennung des zweitenSchiedsrichters auf einen Vorsitzenden zu eini-gen. Kommt die Einigung innerhalb dieser Fristnicht zustande und einigen sich die beidenSchiedsrichter auch nicht innerhalb einer Nach-frist von fünf Tagen auf einen Vorsitzenden, sowird er auf Antrag einer Partei von dem Präsi-denten des für den Sitz des Klägers zuständigenOberlandesgerichts ernannt.

5. Bei Wegfall oder Verhinderung eines Schieds-richters wird der Nachfolger ebenso ausgewähltwie der Vorgänger.

6. Die Schiedsrichter sind bei ihrer Entscheidung andie Satzung und Ordnungen des DFB und seinerMitgliedsverbände sowie die Vorschriften desmateriellen Rechts gebunden. Soweit in den Sat-zungen und in den Ordnungen zulässigermaßennichts anderes bestimmt ist, gelten für dasSchiedsverfahren die allgemeinen Vorschriftender Zivilprozessordnung.

§ 17a

Ständiges Schiedsgericht, Court of Arbitration forSport (CAS)

Der DFB verpflichtet sich, in den ihm unterstelltenSpielklassen nach Ausschöpfung des verbandsin-ternen Rechtswegs anstelle der ordentlichen Ge-richtsbarkeit eine Schiedsgerichtsbarkeit im Sinneder §§ 1025 ff. ZPO vorzusehen, soweit zwingendesnationales oder internationales Recht nicht entge-gensteht.

Der DFB anerkennt den Court of Arbitration forSport (CAS) mit Sitz in Lausanne (Schweiz) als un-abhängige richterliche Instanz in internationalenStreitigkeiten und unterwirft sich den Entscheidun-gen des CAS, soweit zwingendes nationales oder in-ternationales Recht nicht entgegensteht oder dieFIFA- oder UEFA-Reglemente Ausnahmen zulassen.

Der DFB anerkennt weiter, dass der FIFA und der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) gegen verbandsinternendgültige Entscheidungen in Dopingangelegenhei-

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

ten, die der FIFA und der WADA umgehend vorzule-gen sind, ein Berufungsrecht beim CAS zusteht.

VI. Finanzen

§ 18

Finanzierung

Der DFB bestreitet seine Ausgaben insbesondereaus Erträgen der Länderspiele, durch Beiträge ausMitgliedschaft und aus den in § 42 der DFB-Spiel-ordnung aufgeführten Bundesspielen sowie sonsti-gen Beiträgen und durch sonstige Einnahmen. DieBeiträge werden vom Vorstand festgelegt.

Soweit diese Einnahmen zum Bestreiten der Ausga-ben nicht ausreichen, können Umlagen von den Mit-gliedern erhoben werden (siehe § 24 Nr. 2. e) derDFB-Satzung).

Über die wirtschaftlichen und finanziellen Beziehun-gen zwischen DFB und Ligaverband werden vertragli-che Regelungen getroffen. Die Beschlussfassung imPräsidium erfolgt ohne Beteiligung des Liga präsi -denten und der Vizepräsidenten nach § 33 Buchsta -be c), aa) an der Abstimmung. Diese vertraglichen Re-gelungen sind vom Bundestag zu bestätigen. Unter-bleibt die Bestätigung, wird der Vertrag unwirksam.

VII. Organe, Revisionsstelle und Ausschüsse des DFB

§ 19

Allgemeines

1. Die Organe des DFB sind:

a) der Bundestag

b) der Vorstand

c) das Präsidium

2. Die Rechtsorgane des DFB sind:

a) das Bundesgericht

b) das Sportgericht

3. Der DFB bildet eine Revisionsstelle.

4. Ausschüsse des DFB sind:

a) der Spielausschuss

b) der Jugendausschuss

c) der Kontrollausschuss

d) der Schiedsrichterausschuss

e) der Ausschuss für Frauen- und Mädchenfuß-ball

f) der Ausschuss für Freizeit- und Breitensport

5. In die Organe, Rechtsorgane, Revisionsstelle undAusschüsse des DFB können nur Personen ge-wählt oder berufen werden, die Mitglieder vonVereinen der Mitgliedsverbände sind und weder

in Mitgliedsverbänden noch deren Vereinen einehauptamtliche berufliche Tätigkeit ausüben, so-weit die Satzung nicht Ausnahmen zulässt. Satz 1gilt nicht für den Ligaverband.

6. Jedes stimmberechtigte Mitglied eines Organsverfü�gt, soweit die Satzung nicht etwas anderesbestimmt, nur über eine Stimme, auch wenn erdiesem Organ in mehreren Funktionen angehört.

7. Die Amtsdauer der Mitglieder des Präsidiums, desVorstands, der Rechtsorgane, der Revisoren undder Ausschüsse beträgt drei Jahre. Sie bleiben je-doch in jedem Fall bis zur nachfolgenden sat-zungsgemäßen Wahl im Amt. Erfolgt diese Wahlvor Ablauf der drei Jahre, so endet das Amt vor-zeitig mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.

8. Die Wahl, Neuwahl, Bestätigung oder Berufungfür ein Amt im Präsidium, im Vorstand, in denRechtsorganen, in der Revisionsstelle oder in denAusschüssen ist nur bis zur Vollendung des sieb-zigsten Lebensjahres möglich.

§ 20

Einberufung des Bundestages

1. Der DFB hält in jedem dritten Kalenderjahr eineals Bundestag bezeichnete Versammlung ab.

2. Der Bundestag wird von dem Präsidenten odereinem der Vizepräsidenten nach den Bestim-mungen der Geschäftsordnung geleitet.

3. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch das Prä-sidium unter Einhaltung einer Einberufungsfristvon sechs Wochen und unter gleichzeitiger Be-kanntgabe der Tagesordnung. Eine Einberufungin Textform ist möglich.

§ 21

Zusammensetzung des Bundestages

1. Der Bundestag setzt sich zusammen aus:

a) den Delegierten der Landesverbände

b) den Delegierten der Regionalverbände

c) den Delegierten des Ligaverbandes

d) den Mitgliedern des Präsidiums

e) den Mitgliedern des Vorstandes

f) den Ehrenmitgliedern

g) den Mitgliedern der Rechtsorgane, der Revisi-onsstelle und Ausschüsse.

2. Stimmberechtigt sind:

a) die Landesverbände im Norddeutschen FV mitinsgesamt 22 Stimmen

im Nordostdeutschen FV mit insgesamt 20 Stimmen

im Süddeutschen FV mit insgesamt 49 Stimmen

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

im FRV Südwest mit insgesamt 12 Stimmen

im Westdeutschen FuLV mit insgesamt 27 Stimmen

b) die Regionalverbände mit je 2 Stimmen

c) der Ligaverband mit 74 Stimmen

d) die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder mitje 1 Stimme.

3. Die Stimmenzahl der Landesverbände wird vonden Regionalverbänden im Rahmen der Stim-menzahl der Nr. 2. festgesetzt.

4. Ehrenmitglieder, die Mitglieder der Rechtsor gane,der Revisionsstelle und Ausschüsse (Nr. 1. g), dienicht über Nr. 2. stimmberechtigt sind, nehmenam Bundestag mit beratender Stimme teil.

5. Niemand darf abstimmen, wenn die Beschluss -fassung ihn selbst unmittelbar betrifft. Dies giltnicht für Wahlen.

6. Das Stimmrecht der Delegierten eines Mitglieds-verbandes entfällt, wenn über seinen Ausschluss(§ 10) abgestimmt wird.

§ 22

Delegierte des Bundestages

1. Die Mitgliedsverbände sind berechtigt, für jedeihnen zustehende Stimme einen Delegierten zumBundestag zu entsenden.

2. Den Mitgliedsverbänden ist es gestattet, einemDelegierten ihres Verbandes bis zu drei Stimmenzur einheitlichen Stimmabgabe zu übertragen.

3. Den Mitgliedsverbänden ist es gestattet, stimm-berechtigten Mitgliedern des DFB-Vorstandes biszu zwei Delegiertenstimmen ihres Verbandes zurStimmabgabe zu übertragen.

§ 23

Kosten

Die Kosten des Bundestages tragen:

1. Der DFB

a) für das Präsidium und den Vorstand

b) für die Mitglieder der Rechtsorgane, der Revi-sionsstelle und der Ausschüsse sowie für dieEhrenmitglieder.

2. Die Mitgliedsverbände für ihre Delegierten, so-weit sie nicht unter Nr. 1. fallen.

§ 24

Aufgaben des Bundestages

1. Dem Bundestag steht die Beschlussfassung in al-len Bundesangelegenheiten zu, soweit sie nicht

satzungsgemäß anderen Organen des DFB über-tragen ist.

2. Seiner Beschlussfassung unterliegen insbeson-dere:

a) die Wahl des Präsidiums und des Vorstandessowie die Bestätigung von Präsidiums- undVorstandsmitgliedern aufgrund besondererVor schriften,

b) die Wahl der Vorsitzenden, der stellvertreten-den Vorsitzenden und der anderen Mitgliederder Rechtsorgane, soweit sie nicht vom Präsi-dium zu berufen sind,

c) die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle,

d) die Entlastung des Präsidiums, des Vorstan-des und der Ausschüsse,

e) die Genehmigung des Haushaltsplans für dienächsten drei Kalenderjahre und etwaiger Umla-gen sowie die Bestätigung des Vertrages überdie wirtschaftlichen und finanziellen Beziehun-gen zwischen DFB und Ligaverband ge mäß § 18,

f) die Satzung, Ordnungen und deren Änderun-gen,

g) die Erledigung von Anträgen,

h) der Erlass von Amnestien,

i) die Bestimmung des Bekanntmachungsorgans,

j) die Aufnahme und der Ausschluss von Mit-gliedsverbänden,

k) die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Eh-renmitgliedern,

l) die Auflösung des DFB und die Verwendungseines Vermögens.

3. Beschlüsse des Bundestages werden in ein Pro-tokoll aufgenommen, das vom Präsidenten odereinem der Vizepräsidenten und dem Protokoll-führer unterzeichnet wird.

§ 25

Tagesordnung

Die Tagesordnung des Bundestages muss folgendePunkte enthalten:

1. Feststellung der Stimmberechtigten und Bestim-mung der Wahlprüfungskommission,

2. Bestätigung des Protokolls über die Sitzung desletzten Bundestages,

3. Rechenschaftsbericht des Präsidiums,

4. Berichte der Rechtsorgane und Ausschüsse,

5. Bericht der Revisoren,

6. Genehmigung der Haushaltspläne für die nächs -ten drei Kalenderjahre und Bestätigung des Ver-trages über die wirtschaftlichen und finanziellenBeziehungen zwischen DFB und Ligaverband,

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20

OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

7. Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes,

8. Neuwahl bzw. Bestätigung des Präsidiums unddes Vorstandes, der Rechtsorgane und der Revi-soren,

9. Anträge auf Satzungsänderungen,

10. andere Anträge,

11. Bestimmung des Tagungsortes für den folgen-den ordentlichen Bundestag,

12. Anfragen und Mitteilungen.

§ 26

Abstimmungsregelungen und Wahlen

1. Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die ein-fache Mehrheit der gültig abgegebenen Stim-men. Stimmenthaltungen werden nicht mitge-zählt.

2. Satzungsänderungen, Ordnungsänderungen, diedie Interessen des Ligaverbandes betreffen, unddie Festsetzung von Umlagen gemäß §§ 18 Abs. 2und 24 Nr. 2. e) bedürfen einer Zweidrittelmehr-heit der abgegebenen Stimmen.

3. Bestehen Zweifel darüber, ob ein Antrag nachZiffer 2 einer qualifizierten Mehrheit bedarf,so entscheidet hierüber das Bundesgericht so-fort.

4. Bei der Beschlussfassung über Angelegenhei-ten, für die eine qualifizierte Mehrheit erforder-lich ist, gelten ungültige Stimmzettel als abgege-bene Stimmen.

5. Bei der Beschlussfassung gemäß § 24 Nr. 2. l) dür-fen Präsidiums- und Vorstandsmitglieder nicht mit -stimmen.

6. Die Wahlen auf dem Bundestag sind grundsätz-lich geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kanndie Wahl durch Zuruf oder offene Abstimmungerfolgen.

Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige Vorge-schlagene gewählt, der die absolute Mehrheitder abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

7. Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschla-genen die absolute Mehrheit erlangt, so erfolgtin einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwi-schen denjenigen beiden Vorgeschlagenen, dieim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhal-ten haben.

8. Haben mehrere Vorgeschlagene gleich vieleStimmen und mehr als die übrigen Vorgeschla-genen erhalten, so erfolgt die Stichwahl zwi-schen ihnen. Haben mehrere Vorgeschlagenegleich viele Stimmen, aber weniger Stimmen alsnur ein anderer Vorgeschlagener erhalten, sonehmen außer demjenigen, der die meistenStimmen erhalten hat, auch sie an der Stichwahlteil.

9. Bei einer Stichwahl entscheidet die einfacheMehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahlwiederholt.

10. Mitglieder der Rechtsorgane, die nicht den Vor-sitz führen, können jeweils in einem schriftli-chen Wahlgang gewählt werden.

In diesem Fall darf jeder Wahlberechtigte höchs -tens so viele Namen auf den Stimmzettel schrei-ben, wie Anwärter zu wählen sind. Stimmzettel,die mehr Namen enthalten, sind ungültig. Ge-wählt sind diejenigen, die die meisten der gültigabgegebenen Stimmen erhalten haben.

§ 27

Anträge

Anträge zum Bundestag können nur von den Orga-nen des DFB, seinen Ausschüssen und den ordentli-chen Mitgliedern eingebracht werden. Sie sind spä-testens acht Wochen vor dem Bundestag bei derDFB-Zentralverwaltung einzureichen und den Mit-gliedern nach dieser Frist sofort bekannt zu geben.Später eingehende Anträge dürfen, soweit sie nichtAbänderungs- oder Ergänzungsanträge zu vorlie-genden Anträgen sind, nur als Dringlichkeitsanträgebehandelt werden.

Anträge auf Satzungsänderung dürfen nicht alsDringlichkeitsanträge behandelt werden.

§ 28

Beschlussfähigkeit des Bundestages

1. Ein satzungsgemäß einberufener Bundestag istund bleibt beschlussfähig, wenn bei der Feststel-lung der Stimmberechtigten mindestens die Hälfteder Gesamtstimmen vertreten ist.

2. Wird ein bei der Feststellung der Stimmberech-tigten beschlussunfähiger Bundestag auch nichtinnerhalb einer Frist von drei Stunden beschluss -fähig, so kann er innerhalb der nächsten dreiStunden mit mündlicher Ladung an Ort und Stellefür einen Zeitpunkt des nächsten Tages mit einerLadungsfrist von mindestens acht Stunden er-neut einberufen werden. Findet diese Einberu-fung nicht statt, so ist ein zweiter Bundestag in-nerhalb einer Woche und bis zu einem Zeitpunktvon höchstens sechs Wochen erneut einzuberu-fen. Diese Bundestage sind ohne Rücksicht aufdie Zahl der anwesenden und vertretenen Ge-samtstimmen beschlussfähig.

§ 29

Außerordentlicher Bundestag

1. Das Präsidium kann aus wichtigem Grund einenaußerordentlichen Bundestag einberufen. ZurEinberufung ist das Präsidium auch ohne wichti-gen Grund verpflichtet, wenn der Vorstand, derLigaverband oder mindestens zwei Regional-oder sechs Landesverbände Anträge auf Einbe-

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

rufung eines außerordentlichen Bundestages ingleicher Sache stellen.

2. Tagesordnungspunkte eines außerordentlichenBun destages können nur solche sein, die zu sei-ner Einberufung geführt haben. Andere Tages-ordnungspunkte können auf einem außerordent-lichen Bundestag nur behandelt werden, wennsie die Qualifikation eines Dringlichkeitsantragsbesitzen.

3. Ein ordnungsgemäß beantragter außerordent -licher Bundestag muss spätestens neun Wochennach Einreichung der Anträge stattfinden. Fürdie Berechnung dieser Frist ist der Tag maßge-bend, an dem durch Eingang bei der DFB-Zentral-verwaltung die Zahl der zur Einberufung einesaußerordentlichen Bundestages erforderlichenAntragsteller erreicht ist. Die Tagesordnung mitAnträgen ist den Mitgliedern mit einer Ladungs-frist von mindestens zwei Wochen mitzuteilen.

§ 30

Zulassung der Öffentlichkeit

Die Bundestage sind grundsätzlich öffentlich. DieÖffentlichkeit kann jedoch durch Mehrheitsbe-schluss des Bundestages ausgeschlossen werden.

Vorstand

§ 31

Zusammensetzung, Wahl

1. Der Vorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des Präsidiums,

b) den Präsidenten der Landes- und Regionalver-bände,

c) zwölf Vertretern des Ligaverbandes.

2. Die Mitglieder nach Nr. 1. b) gehören während ihrerAmtszeit als Präsidenten der Landes- und Regio-nalverbände dem Vorstand jeweils nach Bestäti-gung durch den Bundestag an; § 19 Nr. 8. findetkeine Anwendung. Erfolgt keine Bestätigung durchden Bundestag, kann der betreffende Mitgliedsver-band einen Vertreter benennen, der seinerseitsvom Bundestag zu bestätigen ist. Dieser muss demPräsidium des Mitgliedsverbandes angehören.

Die Mitglieder nach 1. c) werden auf Vorschlagdes Ligaverbandes vom Bundestag bestätigt.

3. Die Vorsitzenden der Ausschüsse, die Vorsitzen-den der Rechtsorgane, der Vorsitzende der Revi-sionsstelle, die Direktoren und der Bundestrai-ner/Teamchef nehmen an den Sitzungen desVorstandes mit beratender Stimme teil. Gleichesgilt für die vor dem 1. Oktober 2013 ernanntenEhrenvizepräsidenten.

4. Für die Bestätigung der Neubesetzung einesgemäß Nr. 1. b) auf der Präsidentschaft in einem

Landes- oder Regionalverband beruhenden Vor-standsamtes gilt § 34 Absatz 10 entsprechend. ImÜbrigen gilt Nr. 2., Absatz 1. Mit der Bestätigung ei-nes Nachfolgers endet das Amt eines Vertreters.

Der Ligaverband kann sein Vorschlagsrecht be-züglich der Mitglieder gemäß Nr. 1. c) erneut aus -üben, falls die dem ursprünglichen Vorschlag zu-grunde liegende Funktion beendet ist; § 34 Ab-satz 10 findet entsprechend Anwendung. Mit derBestätigung des neuen Vorschlags endet dasAmt des bisherigen Amtsinhabers.

§ 32

Aufgaben, Zusammensetzung, Zusammentreten, Be schlussfähigkeit

1. Der Vorstand behandelt die Berichte der Aus-schüsse und der Revisoren. Er berät die Mitglie-der des Präsidiums bei der Erfüllung ihrer Auf-gaben.

2. Der Vorstand kann Bestimmungen der Ordnun-gen und andere nicht satzungsändernde Be-schlüsse des Bundestages bei Dringlichkeit vor-behaltlich der Genehmigung durch den nächstenBundestag einstweilen in und außer Kraft setzen,Beschlüsse des letzten Bundestages und einesnach diesem abgehaltenen außerordentlichenBundestages jedoch nur mit einer Mehrheit vondreiviertel der Stimmen.

3. Der Vorstand ist berechtigt, Präsidiums-, Vor-stands- und Ausschussmitglieder bei groberPflichtverletzung oder bei Unwürdigkeit mit so-fortiger Wirkung ihrer Tätigkeit im DFB durchschriftlich begründete Entscheidung bis zumnächsten ordentlichen Bundestag zu entheben.Der Betroffene ist vorher zu hören. Er hat dasRecht der Beschwerde beim Bundesgericht in-nerhalb einer Woche nach Zustellung der Ent-scheidung. Hat die Beschwerde Erfolg, befindetsich der Beschwerdeführer wieder im Amt.

4. Mitglieder der Rechtsorgane und der Revisions-stelle können bei grober Pflichtverletzung auf An-trag des Vorstandes vom Sportgericht ihrer Tätig-keit enthoben werden. Nr. 3. gilt entsprechend.

5. Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestenseinmal jährlich, zusammen. Die Einberufung er-folgt schriftlich durch das Präsidium. Die Sitzungwird vom Präsidenten oder einem Vizepräsiden-ten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig,wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberech-tigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse desVorstandes können, wenn nicht mehr als zehnseiner Mitglieder widersprechen, auch im schrift-lichen Umlaufverfahren gefasst werden. Er be-schließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

6. Die Stimmrechte im Vorstand verteilen sich wiefolgt:

— die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidi-ums je 1 Stimme

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

— Landesverbände mit über 600.000 Mitglieder je 3 Stimmen

— Landesverbände mit über 200.000 Mitglieder je 2 Stimmen

— Landesverbände bis 200.000 Mitglieder je 1 Stimme

— die Regionalverbändeje 1 Stimme

— die zwölf Vertreter des Ligaverbandes je 2 Stimmen

Maßgeblich für die Stimmenzahl der Landesver-bände ist die aktuelle vor dem Tag des Ablaufsder Antragsfrist des letzten ordentlichen Bun-destages veröffentlichte Mitgliederstatistik.

Entfallen auf ein Mitglied des Vorstands aufgrundverschiedener Ämter mehrere Stimmrechte, sokönnen diese nebeneinander ausgeübt werden.

7. In den Fällen der Nummern 2. und 5. gelten § 26Nrn. 2., 3. und 4. sowie § 27 Absatz 1 entspre-chend mit der Maßgabe, dass anstelle des Bun-desgerichts der Vermittlungsausschuss gemäß § 16d zur Entscheidung berufen ist und dass An-träge spätestens zwei Wochen vor der Vor-standssitzung einzureichen sind.

Präsidium

§ 33

Zusammensetzung, Wahl, Rechtsstellung

Das Präsidium besteht aus:

a) dem Präsidenten und dem Schatzmeister, dienicht Vorsitzende eines Mitgliedsverbandes odereines Vereins sein dürfen,

b) dem Ligapräsidenten und dem Vorsitzenden derKonferenz der Regional- und Landesverbands-vorsitzenden (Präsidiumsmitglied fü�r Amateur-fußball und Angelegenheiten der Regional- undLandesverbände), der zugleich eines der Res-sorts nach Buchstabe c), bb) leitet, als gleichbe-rechtigte 1. Vizepräsidenten,

c) neun weiteren Vizepräsidenten, und zwar

aa) dem Vorsitzenden der Geschäftsführung derDFL Deutsche Fußball Liga GmbH und

zwei Vizepräsidenten des Ligaverbandes

bb) sechs Vizepräsidenten der Regional- undLan desverbände für je eines der nachfolgen-den Ressorts, sofern dieses nicht vom 1. Vize-präsidenten (Amateurfußball) geleitet wird:

für Spielbetrieb und Fußballentwicklung

für Frauen- und Mädchenfußball

für Rechts- und Satzungsfragen

für Jugendfußball

für Breitenfußball und Breitensport

für Qualifizierung

für sozial- und gesellschaftspolitische Auf -gaben

d) dem Generalsekretär

e) den Ehrenpräsidenten (§ 11)

Die vom Ligaverband entsandten Vizepräsidentensind vom Bundestag zu bestätigen. Die übrigen Mit-glieder des Präsidiums werden vom Bundestag ge-wählt, der 1. Vizepräsident (Amateurfußball) aufVorschlag der Konferenz der Regional- und Landes-verbandsvorsitzenden; jeder Regionalverband solldurch einen, der Süddeutsche Fußball-Verbanddurch zwei Vizepräsidenten vertreten sein.

Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

Der Generalsekretär wird vom Präsidium berufenund vom Bundestag bestätigt. Das Präsidium kanneinen Vertreter der Nationalmannschaft und diesportliche Leitung des Jugend- und Talentförderbe-reichs des DFB mit Stimmrecht oder mit beratenderStimme in das Präsidium berufen.

Die Mitglieder des Präsidiums sind mit Ausnahmedes Generalsekretärs, des Vertreters der National-mannschaft und der sportlichen Leitung des Jugend-und Talentförderbereichs des DFB grundsätzlich eh-renamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrerAuslagen und eine angemessene Ent schädigung fürihren Sach- und Zeitaufwand. Die Entschädigungkann auch in Form einer Pauschale erfolgen. Zusätz-lich kann nachgewiesener Einkommens- und Ver-dienstausfall erstattet werden; diese zusätzliche Er-stattung des nachgewiesenen Einkommens- und Ver-dienstausfalls ist der Höhe nach begrenzt auf dienach Satz 3 gegebenenfalls festzulegende pauschaleEntschädigung. Die Einzelheiten beschließt das Prä-sidium nach Anhörung mit Zustimmung der Revi -sionsstelle.

§ 34

Aufgaben, Zusammentreten, Beschlussfähigkeit

Dem Präsidium obliegt die Vertretung des DFB.

Vertreter im Sinne des BGB sind der Präsident, diegleichberechtigten 1. Vizepräsidenten, der Schatz-meister und der Generalsekretär, und zwar jeweilszwei dieser Mitglieder gemeinsam.

Das Präsidium ist zuständig zur Erledigung der lau-fenden Geschäfte. Es nimmt alle Aufgaben wahr, dienach dieser Satzung oder den Ordnungen nicht an-deren Organen des DFB zugewiesen sind.

Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

— Der Erlass von Richtlinien und anderen ergänzen-den Regelungen unterhalb der DFB-Ordnungen,

— die Festlegung der Austragungsorte für die Län-derspiele und Pokalendspiele,

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

— die Berufung der Mitglieder der Ausschüsse nachMaßgabe des § 47 und der Beisitzer der Rechts-organe nach Maßgabe der §§ 39 und 40,

— die Benennung der Schiedsrichter und Assisten-ten gegenüber der FIFA auf Vorschlag der Schieds -richter-Kommission Elite,

— die Genehmigung des Einsatzes von nicht der FIFA gemeldeten Schiedsrichtern und Assisten-ten im Ausland,

– die Umsetzung der Entscheidungen der Organeder FIFA und der UEFA (§ 3 Nrn. 1. und 2.) durcheigenen Vollzug oder Vollzug durch den zustän-digen Mitgliedsverband.

Der Präsident ist oberster Repräsentant des DFB.Ihm obliegt die Gesamtverantwortung und dieRichtlinienkompetenz. Er ist insbesondere auch zu-ständig für die Belange der Nationalmannschaftund den Leistungssport.

Die Mitglieder des Präsidiums verwalten ihre Res-sorts selbstständig und eigenverantwortlich im Rah -men der Richtlinienkompetenz des Präsidenten. DasPräsidium gibt sich einen Geschäftsverteilungsplanunter Beachtung der in § 33 Abs. 1 festgelegten Res-sortverteilung, in dem auch die Vertretung des Prä-sidenten geregelt wird.

Das Präsidium unterrichtet den Vorstand über seineTätigkeit.

Das Präsidium hat das Recht, Lehrstäbe, Arbeits-kreise, Kommissionen und besondere Beauftragtezur Regelung bestimmter Sachgebiete zu beru-fen. Es entscheidet über die Aufgaben dieser Gre-mien und deren Zusammensetzung einschließlichder Berufung und Abberufung einzelner Mitglie-der. Entsprechendes gilt für besondere Beauf-tragte.

Es ist befugt, die Beschlüsse der Ausschüsseaußer Kraft zu setzen und in der Sache neu zu ent-scheiden. Dies gilt nicht für die Entscheidungender von Weisungen des DFB unabhängigen Rechts -organe.

Das Präsidium ist befugt, Mitglieder des Präsidiumsund des Vorstands, der Rechtsorgane, der Revisi-onsstelle und Ausschüsse, die während der Wahlpe-riode ausscheiden, zu ersetzen, in den Fällen des § 32 Nrn. 3. und 4. jedoch erst nach Rechtskraft derEntscheidung.

Das Präsidium kann die von ihm berufenen Mitglie-der der Organe und Ausschüsse abberufen und er-setzen.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestensdie Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Be -schlüsse des Präsidiums können auch im schrift -lichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn nichtmehr als zwei seiner Mitglieder widersprechen. DasPräsi dium beschließt grundsätzlich mit einfacherMehrheit.

§ 35

Eilentscheidung, Präsidialausschuss, Begnadigung

Der Präsident, der Schatzmeister, der Generalse-kretär und der fachlich jeweils zuständige Vizeprä-sident sind gemeinsam befugt, zwischen den Sit-zungen des Präsidiums ü�ber unaufschiebbare An-gelegenheiten endgü�ltige Beschlü�sse zu fassen unddiese zu vollziehen. Das Präsidium ist darü�ber inKenntnis zu setzen.

Das Präsidium kann zur Vorbereitung der Beschluss -fassung ü�ber vertraulich zu behandelnde Verträge,die gemäß § 2 der Finanzordnung der Zustimmungdes Präsidiums bedü�rfen, einem aus dem Präsiden-ten, den beiden 1. Vizepräsidenten, dem Schatz -meis ter und dem Generalsekretär bestehenden Prä si dialausschuss bilden. Auf der Grundlage derEmpfehlung des Präsidialausschusses trifft das Prä -sidium die Entscheidung über derartige Angelegen-heiten.

Das Recht der Begnadigung steht nur dem Präsi-denten oder einem von ihm benannten Vizepräsi-denten zu. Gnadengesuche sind nur bei Bestrafun-gen durch DFB-Instanzen zulässig. Vor der Ent-scheidung müs sen der Vorsitzende der zuletzt tätiggewesenen Rechtsinstanz und der Vorsitzende desKontrollausschusses bzw. ihre Vertreter gehört wer-den. Ein Gnadenerweis im Fall von Mindeststrafenentfällt.

§ 36

Schatzmeister

1. Der Schatzmeister ist der verantwortliche Leiterfü�r das Finanzwesen. Er verwaltet das Vermögendes DFB.

2. Der Schatzmeister ist in der Ausü�bung seinesAmtes an die Bestimmungen der Finanzordnung,an die Beschlü�sse des Bundestages, des Vorstan-des und des Präsidiums gebunden.

§ 37

Zentralverwaltung, Geschäftsjahr

1. Das Präsidium bedient sich zur Durchfü�hrungseiner Aufgaben der vom DFB unterhaltenenZentralverwaltung. Die Leitung obliegt dem Ge-neralsekretär, im Falle seiner Verhinderung demständigen Vertreter.

2. Der Generalsekretär ist für die Erfü�llung allerAufgaben der Zentralverwaltung, insbesondereauch für die Anstellung, Fü�hrung und Entlassungdes Personals im Rahmen des vom Präsidium ge-nehmigten Stellenplans verantwortlich. Fü�r diePersonalangelegenheiten der Direktoren, desTeam chefs, der DFB-Sportlehrer und -Trainer istdas Präsidium zuständig.

3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. einesJahres.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

§ 38

Rechtsorgane

1. Rechtsorgane sind das Bundesgericht und dasSportgericht; sie nehmen ihre Aufgaben nach denBestimmungen der DFB-Satzung, der Ordnungendes DFB (§ 6), insbesondere nach dem Ligastatut,dem DFB-Statut für die 3. Liga, dem DFB-Statut fü�rdie Frauen-Bundesliga und die 2. Frauen-Bundes -liga, den Anti-Doping-Richt li nien, den Durchfüh -rungsbestimmungen zur DFB-Spielordnung, den all-gemeinverbindlichen Vorschriften über die Be-schaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidungund den vom DFB ge schlossenen Verträgen wahr.

2. Mitglieder des Bundesgerichts und des Sportge-richts dürfen anderen Organen und Ausschü�ssennur ange hören, soweit dies in der Satzung desDFB vorgesehen ist. Die Vorsitzenden und stell-vertretenden Vorsitzenden sowie die DFB-Beisit-zer für das Bundesgericht müssen die Befähigungzum Richteramt besitzen. Die ü�brigen Beisitzersollen diese Befähigung haben.

3. Die Vorsitzenden stellen für ihre Zuständigkeits-bereiche Geschäftsverteilungspläne auf.

§ 39

Sportgericht

1. Das Sportgericht besteht aus einem Vorsitzen-den, einem stellvertretenden Vorsitzenden und29 Beisitzern.

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsit-zende werden vom Bundestag gewählt.

Sechs Beisitzer werden vom Bundestag im Be-nehmen mit den Regional- und Landesverbändengewählt (DFB-Beisitzer).

Fü�nf Beisitzer werden vom Bundestag auf Vor-schlag des Ligaverbandes gewählt (Ligaver-bands-Beisitzer). Darunter können auch Lizenz-spieler sein.

Drei Beisitzer werden vom Präsidium im Beneh-men mit dem DFB-Spielausschuss berufen (Bei-sitzer für die 3. Liga).

Drei Beisitzer werden vom Präsidium im Beneh-men mit dem DFB-Ausschuss fü�r Frauen- undMädchenfußball berufen (Frauen- und Mädchen-fußball-Beisitzer).

Drei Beisitzer werden vom Präsidium im Beneh-men mit dem Schiedsrichterausschuss berufen(Schiedsrichter-Beisitzer).

Fü�nf Beisitzer werden auf Vorschlag der Regio-nalverbände vom Bundesjugendtag gewählt undvom Präsidium berufen (Jugend-Beisitzer).

Vier Beisitzer werden vom Bund Deutscher Fuß-ball-Lehrer dem Präsidium zur Berufung vorge-schlagen (Fußball-Lehrer-Beisitzer). Diese mü�s -sen im Besitz der Fußball-Lehrer-Lizenz sein.

3. Das Sportgericht entscheidet in Fällen der mündli-chen Verhandlung in einer Besetzung mit einem Vor-sitzenden, einem DFB-Beisitzer und einem Ligaver-bands-Beisitzer, vorbehaltlich der Regelung in Nr. 4.

4. In Verfahren im Zusammenhang mit Spielen vonMannschaften der 3. Liga wirkt anstelle des Liga-verbands-Beisitzers ein Beisitzer für die 3. Ligamit. Ebenfalls wirkt anstelle des Ligaverbands-Bei-sitzers ein Beisitzer für die 3. Liga mit, wenn in Ver-fahren nach § 17 der Rechts- und Verfahrensord-nung des DFB (Einspruch gegen die Spielwertung)und § 18 der Rechts- und Verfahrensordnung desDFB (Verfahren bei Nichtaustragung eines Bun-desspiels), die im Zusammenhang mit Spielen umden DFB-Vereinspokal der Herren stehen, eineMannschaft der 3. Liga und eine unterhalb der 3. Liga spielende Mannschaft oder zwei unterhalbder 3. Liga spielende Mannschaften beteiligt sind.

In Verfahren im Zusammenhang mit Spielen vonFrauen- und Juniorinnen-Mannschaften wirkt an-stelle des Ligaverbands-Beisitzers ein Frauen-und Mädchenfußball- Beisitzer mit.

In Verfahren gegen Schiedsrichter im Zusammen -hang mit vom DFB und vom Ligaverband veran-stalteten Bundesspielen wirkt anstelle des Ligaver-bands-Beisitzers ein Schiedsrichter-Beisitzer mit.

In Verfahren nach § 17 der DFB-Jugendordnungwirkt anstelle des Ligaverbands-Beisitzers einJugend-Beisitzer mit. Nr. 4., Abs. 2 bleibt un-berührt.

In Verfahren gegen Fußball-Lehrer und lizenzierteTrainer wirkt anstelle des Ligaverbands-Beisit-zers ein Fußball-Lehrer-Beisitzer mit. Ausnahms-weise wirken in Verfahren gegen Trainer der Lizenzligen ein Ligaverbands-Beisitzer und einFußball-Lehrer-Beisitzer mit.

5. Das Sportgericht entscheidet durch den Einzel-richter in allen Fällen ohne mündliche Verhand-lung. Die Einzelrichtertätigkeit wird vom Vorsit-zenden, im Falle seiner Verhinderung durch sei-nen Stellvertreter oder einen vom Vorsitzendenbenannten Beisitzer ausgeübt. Das Nähere regeltdie Rechts- und Verfahrensordnung des DFB.

§ 40

Bundesgericht

1. Das Bundesgericht besteht aus einem Vorsitzen-den, einem stellvertretenden Vorsitzenden und28 Beisitzern.

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsit-zende werden vom Bundestag gewählt. Für dieWahl und die Berufung der für die Verfahren je-weils vorgesehenen Beisitzer gilt § 39 Nr. 2. ent-sprechend.

3. Das Bundesgericht entscheidet in einer Beset-zung mit einem Vorsitzenden, einem DFB-Beisit-zer und einem Ligaverbands-Beisitzer, vorbehalt-lich der Regelung in § 39 Nr. 4.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

4. Für die Zusammensetzung des Bundesgerichtsgilt § 39 Nr. 4. entsprechend.

5. Das Bundesgericht entscheidet in Fällen beson-derer Bedeutung mit einem Vorsitzenden, zweiDFB-Beisitzern und zwei Ligaverbands-Beisit-zern. § 39 Nr. 4. gilt für eventuell zu ersetzendeBeisitzer entsprechend.

§ 41

Zuständigkeit der Rechtsorgane

1. Die Rechtsorgane des DFB bestrafen Verstöße ge-gen das DFB-Recht und entscheiden über Streitig-keiten nach dem DFB-Recht, soweit die Entschei-dung nicht ausdrücklich einem anderen DFB-Organvorbehalten ist.

2. Für die Entscheidung über einen Streit der Mit -gliedsverbände innerhalb eines Regionalverbandesist der jeweils betroffene Regionalverband zuständig.

§ 42

Zuständigkeit Sportgericht

1. Das Sportgericht entscheidet als erste Instanz,soweit nicht die erstinstanzliche Zuständigkeitdes Bundesgerichts begründet ist.

2. Dem Sportgericht obliegt insbesondere:

a) die Rechtsprechung über Verstöße von Verei-nen und Tochtergesellschaften des Ligaver-bandes und Spielern gegen die Vorschriftendes Ligastatuts und der anderen Rechtsvor-schriften des DFB und des Ligaverbandes,

b) die Rechtsprechung bei sportlichen Vergehenin und im Zusammenhang mit Bundesspielen,

c) die Entscheidung über Einsprüche gegen dieWertung von Bundesspielen,

d) die Rechtsprechung in Verfahren gegen Fuß-ball-Lehrer und lizenzierte Trainer gemäß denBestimmungen der Ausbildungsordnung undder anderen Rechtsvorschriften des DFB,

e) die Rechtsprechung in Verfahren gegen Schieds -richter gemäß den Bestimmungen der Schieds -richterordnung und der anderen Rechts vor -schriften des DFB,

f) die Rechtsprechung gemäß den besonderenBestimmungen in der Satzung und den Ord-nungen des DFB. Ordnung im Sinne der Vor-schriften des DFB ist auch das Statut des Liga-verbandes gemäß § 16a Abs. 1, Nr. 3.,

g) die Rechtsprechung in Fällen eines diskrimi-nierenden und/oder menschenverachtendenVerhaltens gemäß § 50 Nr. 3., Abs. 3.

§ 43

Zuständigkeit Bundesgericht

Das Bundesgericht ist zuständig zur Entscheidung

1. als Rechtsmittelinstanz

a) gegen Entscheidungen des Sportgerichts,

b) gegen Entscheidungen der obersten Rechtsor -gane der Mitgliedsverbände, soweit eine Ent-scheidung für nachprüfbar erklärt worden ist unddie Verletzung von DFB-Recht behauptet wird,

2. in Fällen des § 50 Nr. 3., Abs. 1 und in Fällen einesdiskriminierenden und/oder menschenverachten-den Verhaltens gemäß § 50 Nr. 3., Abs. 2.,

3. gemäß den besonderen Bestimmungen in derSatzung und den Ordnungen des DFB,

4. in erster und letzter Instanz

a) über einen Sachverhalt, der ihm erst in einemvor dem Bundesgericht anhängigen Verfahrenbekannt geworden ist und mit diesem Verfah-ren im Zusammenhang steht. In diesem Fallekann das Verfahren an das sonst zuständigeRechtsorgan abgegeben werden,

b) über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ei-nes Verwaltungsorgans des DFB,

c) über die Zuständigkeit eines DFB-Organs inZweifelsfällen.

§ 44

Strafgewalt des Verbandes und Strafarten

1. Alle Formen des unsportlichen Verhaltens sowieunter Strafe gestellte Verstöße gegen die Sat-zung und Ordnungen des DFB und das Ligastatutwerden verfolgt. Das Nähere regeln die Rechts-und Verfahrensordnung des DFB, die DFB-Spiel-ordnung, das DFB-Statut für die 3. Liga, das DFB-Statut für die Frauen-Bundesliga und die 2. Frauen-Bundesliga, die DFB-Schiedsrichterordnung, dieDFB-Jugendordnung, die Ausbildungsordnung desDFB, die Durchführungsbestimmungen zur DFB-Spielordnung, die Anti-Doping-Richtlinien desDFB und die ergänzenden Regelungen unterhalbder DFB-Ordnungen, insbesondere die allgemein-verbindlichen Vorschriften über die Beschaffen-heit und Ausgestaltung der Spielkleidung und dieRichtlinien zur Verbesserung der Sicherheit beiBundesspielen.

Bei einem Feldverweis ist der Spieler bis zur Ent-scheidung durch das zuständige Rechtsorganvorläufig gesperrt.

Zur Aufrechterhaltung der sportlichen Disziplinoder eines geordneten Rechtswesens kann durchden Vorsitzenden des zuständigen Rechtsorgansbei Verstößen gegen die Satzung und Ordnungendes DFB eine vorläufige Maßnahme ausgespro-chen werden.

2. Als Strafen sind zulässig:

a) Verwarnung,

b) Verweis,

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

c) Geldstrafe gegen Spieler bis zu € 100.000,00,im Übrigen bis zu € 250.000,00,

d) Verhängung eines Platzverbots für einzelnePersonen,

e) Verbot auf Zeit — längstens drei Jahre — oderDauer, ein Amt im DFB, seinen Mitgliedsver-bänden, deren Vereinen und Kapitalgesell-schaften zu bekleiden,

f) Sperre für Pflichtspieltage, auf Zeit — längs -tens drei Jahre — oder auf Dauer,

g) Ausschluss auf Zeit — längstens drei Jahre —oder auf Dauer,

h) Ausschluss auf Zeit — längstens drei Jahre —oder auf Dauer von der Nutzung der Vereins -einrichtungen des DFB einschließ lich Lizenz -entzug,

i) Verbot — bis zu fünf Spiele — sich während ei-nes oder mehrerer Spiele im Innenraum desStadions oder der Sportstätte aufzuhalten,

j) Entzug der Zulassung für Trainer auf Zeit —längstens drei Jahre — oder auf Dauer,

k) Platzsperre oder Spielaustragung unter Aus-schluss oder Teilausschluss der Öffentlichkeit,

l) Aberkennung von Punkten,

m)Versetzung in eine tiefere Spielklasse.

3. Die Strafen können auch nebeneinander ver-hängt werden.

4. Mit Ausnahme der Strafen nach § 44 Nr. 2., Buch-staben a) und b) sowie von Ausschlüssen aufDauer (einschließlich des Lizenz- bzw. Zulas-sungsentzugs) kann die Vollstreckung jeder Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. DasNä here regelt die Rechts- und Verfahrensord-nung des DFB.

5. Auflagen gegen Vereine bzw. Kapitalgesellschaf-ten und erzieherische Maßnahmen gegen natür -liche Personen (z. B. Auflagen und Bußen) sindzulässig.

§ 45

Revisionsstelle

Zusammensetzung, Wahl, Befähigung

Die Revisionsstelle besteht aus dem Vorsitzenden,der vom Bundestag gewählt wird, dem stellvertreten-den Vorsitzenden, der auf Vorschlag des Ligaverban-des vom Bundestag bestätigt wird und zwei weiterenMitgliedern, die vom Bundestag auf Vorschlag der Re-gional- und Landesverbände gewählt werden. Die Mit-glieder der Revisionsstelle (Revisoren) dürfen ande-ren Organen, Rechtsorganen und Ausschüssen desDFB nur angehören, soweit dies in der Satzung desDFB vorgesehen ist. Die Mitgliedschaft im Vorstandals Präsident eines Landes- oder Regionalverbandesoder als Vertreter des Ligaverbandes ist zulässig.

Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. § 31 Nr. 4. gilt ent-sprechend. Die Revisoren können dreimal wiederge-wählt werden, sollen allerdings nicht gleichzeitigaus ihrem Amt ausscheiden.

Die Mitglieder der Revisionsstelle müssen ausrei-chend sachkundig in der Behandlung und Beurtei-lung wirtschaftlicher und haushaltsrechtlicher Vor-gänge sein. Sie sollten zur Ausübung steuer- undwirtschaftsberatender Berufe oder zum Richteramtbefähigt sein. Eine langjährige Erfahrung in heraus-gehobenen Funktionen vergleichbarer Tätigkeitsfel-der steht dieser Befähigung gleich.

§ 46

Aufgaben

Die Revisoren prü�fen den Kassenbestand und dierechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen.

Bei bedeutsamen Investitionen und Projekten, dieerhebliche Finanzmittel erfordern, sind die Reviso-ren anzuhören. Dies gilt auch für Verträge, die er-hebliche wirtschaftliche Bedeutung haben und zueiner längerfristigen Bindung führen.

Die Revisoren beraten das Präsidium bei der Be-schlussfassung über die Angemessenheit der Er-stattung von Auslagen.

Die Revisionsstelle prü�ft die Ordnungsmäßigkeitder wirtschaftlichen Verhältnisse des DFB, indemsie zu diesem Zweck einen unabhängigen und ex-ternen Wirtschaftsprüfer zur Erlangung eines Tes -tats, das dem Bestätigungsvermerk im Sinne desHandelsgesetzbuches entspricht, beauftragt.

Die Revisoren berichten dem Präsidium auf der Grund-lage des Jahresprü�fberichts des Wirtschafts prüfers.

Der Prü�fung nach den Absätzen 2 und 4 unterliegenauch alle sonstigen wirtschaftlichen Betätigungendes DFB, soweit er mehrheitlich beteiligt ist.

Dem Vorsitzenden der Revisionsstelle ist Gelegen-heit zum Vortrag im Präsidium zu geben. Die Be-richtspflicht nach Abs. 4 bleibt unberührt.

Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 47

Ausschü�sse

Aufgaben und Zusammensetzung:

Die Ausschü�sse erledigen die ihnen zugewiesenenAufgaben eigenverantwortlich nach dieser Satzungund den Ordnungen sowie nach den Vorgaben desPräsidiums und des fü�r den jeweiligen Ausschusszuständigen Vizepräsidenten.

Jeder Ausschuss besteht unter der Leitung des zu-ständigen Mitglieds des Präsidiums grundsätzlich auseinem Vorsitzenden und bis zu sechs Mitgliedern. DieVorsitzenden werden vom Bundestag gewählt. DerVorsitzende des Jugendausschusses wird vom Bun-desjugendtag gewählt und vom Bundestag bestätigt.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

Die Mitglieder der Ausschü�sse werden vom Präsidi-um im Benehmen mit den Regional- und Landesver-bänden sowie den jeweiligen Ausschussvorsitzen-den berufen. Die Berufung erfolgt nach Sachkompe-tenz für die dem Ausschuss ü�bertragenen Auf gaben.Die Mitglieder des Kontrollausschusses sollen dieBefähigung zum Richteramt oder für den gehobe-nen oder höheren Polizeidienst haben.

Die Mitglieder des Jugendausschusses, die Vertre-ter der Regionalverbände in der Kommission Schul-fußball sowie die für den Mädchenfußball zuständi-gen Mitglieder des Ausschusses für Frauen- undMädchenfußball werden vom Bundesjugendtag ge-wählt und vom Präsidium bestätigt.

Der Ligaverband ist berechtigt, für jeden Ausschussbis zu zwei weitere Mitglieder vorzuschlagen, dievom Präsidium berufen werden; die zusätzlichenVertreter des Jugendausschusses werden auf Vor-schlag des Ligaverbandes vom Bundesjugendtaggewählt und vom Präsidium bestätigt.

Zur Berufung in den Kontrollausschuss dü�rfen sei-tens des Ligaverbandes nur Personen vorgeschla-gen werden, die nicht in Organen des Ligaverban-des oder seiner Mitglieder oder als Leitende Ange-stellte dieser Mitglieder tätig sind.

Den Ausschü�ssen gehört weiterhin ein vom Gene-ralsekretär berufener Vertreter der Zentralverwal-tung mit Stimmrecht an.

Die Mitglieder des Präsidiums können an den Sit-zungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teil-nehmen.

1. Dem Spielausschuss gehört eine für Frauenfuß-ball zuständige Vertreterin des Ausschusses fürFrauen- und Mädchenfußball als zusätzliches Mit-glied an.

2. In den Kontrollausschuss kann das Präsidium beiBedarf drei weitere Mitglieder, davon eines aufVorschlag des Ligaverbandes, berufen.

3. Dem Jugendausschuss gehört zusätzlich die fürden Mädchenfußball zuständige Beauftragte desAusschusses für Frauen- und Mädchenfußball an.

4. Der Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußballsoll grundsätzlich aus Frauen bestehen. Er be-steht aus einer Vorsitzenden und bis zu sechsMitgliedern für den Frauenfußball sowie bis zusechs Mitgliedern für den Mädchenfußball. Ihmgehören als weitere ordentliche Mitglieder zweiVertreter/innen der Vereine und Kapitalgesell-schaften der Frauen-Bundesliga sowie je ein(e)Vertreter (in) der Vereine und Kapitalgesell-schaften der 2. Frauen-Bundesliga Nord undSüd an; diese werden von der Versammlung derVereine und Kapitalgesellschaften der Frauen-Bundesliga bzw. jeweils von der Versammlungder Vereine und Kapitalgesellschaften der 2. Frauen-Bundesliga Nord und Süd gewählt unddurch das Präsidium bestätigt. Die Vertreter/innen der Vereine und Kapitalgesellschaften der

Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesligakönnen dort auch eine hauptamtliche beruflicheTätigkeit ausüben.

5. Dem Ausschuss für Freizeit- und Breitensport ge -hören als weitere Mitglieder eine Vertreterin desAusschusses für Frauen- und Mädchenfußball undein Vertreter des Jugendausschusses an.

§ 48

Spielausschuss

1. Zusammensetzung:

Dem Spielausschuss gehören der Vorsitzende,sechs Vertreter der Regionalverbände des DFB,drei Vertreter der Vereine und Kapitalgesell-schaften der 3. Liga sowie zwei Vertreter des Li-gaverbandes (§ 47 Abs. 5) an. Die Vertreter derVereine und Kapitalgesellschaften der 3. Ligakönnen dort auch eine hauptamtliche beruflicheTätigkeit ausüben. Sie werden von den Ver-sammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaf-ten der 3. Liga gewählt und vom DFB-Präsidiumbestätigt.

An den Sitzungen des Spielausschusses sollenje ein Vertreter der Kommission Präven tion &Sicherheit & Fußballkultur und des Schiedsrich-terausschusses mit beratender Stimme teilneh-men.

2. Aufgaben:

a) Wahrnehmung der Aufgaben aus der DFB-Spielordnung, den Durchführungsbestimmun-gen zur DFB-Spielordnung und dem DFB-Sta-tut für die 3. Liga, soweit sie nicht anderenGremien zugeordnet sind. Weitere Aufgabenkönnen durch die Statuten des Ligaverbandesbegründet werden;

b) Erstellung des Entwurfs des verbindlichen Rah -menterminkalenders (§ 16a Absatz 1, Nr. 5.) fürdas DFB-Präsidium unter Mitbestimmung desLigaverbandes sowie unter Beachtung desvon der FIFA festgelegten internationalenSpielkalenders;

c) Festlegung des deutschen Textes der interna-tional verbindlichen Spielregeln und deren Aus-legung in Zusammenarbeit mit dem Schieds -richterausschuss;

d) Überwachung der Einhaltung der DFB-Spiel-ordnung in den DFB-Mitgliedsverbänden undBeratung des DFB und seiner Mitgliedsver -bände bei spieltechnischen Fragen des Lizenz-und Amateurfußballs;

e) Förderung und Entwicklung der 3. Liga unddes DFB-Vereinspokals;

f) Spielleitung der 3. Liga und des DFB-Vereins-pokals;

g) Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen desSpielleiters und des Schiedsrichter-Ansetzers;

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

h) Erteilung und Entziehung der Zulassung zur 3. Liga sowie Überprüfung und Überwachungnach Durchführung des vorgeschriebenen Ver -fahrens;

i) Festlegung von Beiträgen und Spielabgaben inder 3. Liga;

j) Einberufung und Leitung der Versammlun -gen der Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga, mindestens zweimal jährlich.

3. Der Spielausschuss und der Ausschuss für Frei-zeit- und Breitensport koordinieren ihre fach -lichen Aufgaben. Einmal jährlich soll eine ge-meinsame Sitzung stattfinden.

§ 49

Jugendausschuss

1. Dem Jugendausschuss obliegt die Jugendarbeitim DFB, insbesondere auch die Talentförderung,sowie Fragen der Aus- und Fortbildung im Ju-gendbereich, auf der Grundlage der DFB-Jugend-ordnung. Er hat für die Durchführung der Vor-schriften der Jugendordnung zu sorgen und de-ren Einhaltung zu überwachen. Er erledigt seineAufgaben im Rahmen der Bestimmungen derSatzung, insbesondere unter Beachtung des § 47Absatz 1, und der Ordnungen selbst und be-stimmt über die Verwendung der für seine Ju-gendarbeit bereitgestellten Mittel.

2. Zur Erledigung seiner Aufgaben ist ihm eineKommission Schulfußball beigeordnet.

3. Richtungsweisend für die Arbeit des Jugendaus-schusses ist der Bundesjugendtag des DFB nachden Bestimmungen der Jugendordnung. Für dieEinberufung eines außerordentlichen Bundesju-gendtages gilt § 29 entsprechend.

4. Der Beratung der Jugendausschüsse des DFBund der Mitgliedsverbände zur Förderung und Ko-ordinierung ihrer Jugendarbeit dient der Jugend-beirat. Näheres bestimmt die Jugendordnung.

5. Bundesjugendtag und Jugendbeirat werden vomVizepräsidenten für Jugendfußball einberufenund geleitet.

§ 50

Kontrollausschuss

1. Der Kontrollausschuss ist dazu berufen, die Ein-haltung der Satzung und Ordnungen des DFB,der Anti-Doping-Richtlinien, der Durchführungs-bestimmungen zur DFB-Spielordnung und derallgemeinverbindlichen Vorschriften über die Be-schaffenheit und Ausgestaltung der Spielklei-dung, insbesondere der Vorschriften des Liga -verbandes, des DFB-Statuts für die 3. Liga, desDFB-Statuts für die Frauen-Bundesliga und die 2. Frauen-Bundesliga und der Ausbildungsord-nung, zu überwachen und bei Verstößen nachDurchführung einer Voruntersuchung Anklage

bei den zuständigen Rechtsorganen des DFB undder Mitgliedsverbände zu erheben.

Er kann Unsportlichkeiten verfolgen, die im Zu-sammenhang mit den Bundesspielen begangenwerden.

Der Kontrollausschuss ist berechtigt, im Rahmenseiner Zuständigkeit gegen die Entscheidungender Rechtsorgane Rechtsmittel einzulegen.

2. Dem Kontrollausschuss obliegt die Durchführungder ihm durch das Ligastatut und die Ausbil-dungsordnung zugewiesenen besonderen Aufga-ben.

3. Der DFB-Kontrollausschuss ist berechtigt, gegenabschließende Entscheidungen der Rechtsor -gane der Mitgliedsverbände des DFB einschließ-lich Verfahrenseinstellungen innerhalb von zweiWochen nach Rechtskraft der Entscheidung imMitgliedsverband das DFB-Bundesgericht anzu-rufen, wenn diese gegen allgemeinverbindlicheNormen des DFB verstößt oder in der ausgespro-chenen Rechtsfolge erheblich von der Spruch-praxis der Rechtsorgane des DFB abweicht.

Sofern die Entscheidung diskriminierendes und/oder menschenverachtendes Verhalten zum Ver-fahrensgegenstand hatte, sind die Mitgliedsver-bände des DFB verpflichtet, diesen innerhalb ei-ner Woche nach Ergehen der Entscheidung durchderen Überlassung zu unterrichten. Die Revisionkann in diesem Fall vom DFB-Kontrollausschussbis maximal vier Wochen nach Vorlage der Ent-scheidung beim DFB-Bundesgericht eingelegtwerden.

Erklärt ein Mitgliedsverband auf Nachfrage desDFB-Kontrollausschusses schriftlich, dass er inFällen eines möglichen diskriminierenden und/oder menschenverachtenden Verhaltens keinVer fahren einleitet, kann der Kontrollausschussnach Durchführung einer Voruntersuchung An-klage beim DFB-Sportgericht erheben.

§ 51

Nach Beschluss des außerordentlichen DFB-Bun-destages vom 9. April 2010 gestrichen.

§ 52

Nach Beschluss des DFB-Bundestages vom 25./26.Oktober 2007 gestrichen.

§ 53

Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball

Der Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball hatfolgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Die Förderung und Pflege des Frauen- undMädchenfußballs, insbesondere Erarbeitung vonVorschlägen zu grundsätzlichen Fragen desSpiel- und Lehrgangsbetriebs und der Talentför-derung.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

2. Leitung der Bundesspiele der Frauen und Junio-rinnen und Erarbeitung des Entwurfs fü�r den ver-bindlichen Rahmenterminkalender der Frauenund Juniorinnen fü�r das Präsidium. Weitere Zu-ständigkeiten können insbesondere durch dieDFB-Spielordnung, die DFB-Jugendordnung, dasDFB-Statut für die Frauen-Bundesliga und die 2. Frauen-Bundesliga und die Durchführungs -bestimmungen zur DFB-Spielordnung begründetwerden.

3. Vertretung des Frauenfußballs im Spielausschusssowie Vertretung des Mädchenfußballs im Ju-gendausschuss und in der Kommission Schulfuß-ball. Vertretung des Frauen- und Mädchenfuß-balls im Ausschuss Freizeit- und Breitensport undin der Kommission Ehrenamt.

4. Vertretung des DFB in den in Frage kommendenGremien.

§ 54

Ausschuss für Freizeit- und Breitensport

Der Ausschuss hat im Zusammenwirken mit demSpielausschuss und dem Ausschuss für Frauen-und Mädchenfußball die Aufgabe, die Entwicklungdes Freizeit- und Breitensports in den Regional-und Landesverbänden und ihren Mitgliedsvereinenin allen Altersklassen zu unterstützen und zu för-dern. Dies gilt insbesondere für die nachfolgendenBereiche:

1. Freizeitfußball

1.1 Freizeitfußball als Wettkampfsport nach denoffiziellen FIFA- und DFB-Regeln (z. B. Frei-zeitliga der Hobbymannschaften oder Alt -her ren-Sonderrunden)

1.2 Freizeitfußball als Wettkampfsport nach freigestalteten Wettkampfregeln (z. B. Street-Soccer, Fußballabzeichen, Familienfußball-Wett kämpfe, Ü 40-/Ü 50-Turniere usw.)

2. Allgemeiner wettkampffreier Freizeit- und Brei-tensport im Fußballverein auch für Frauen

2.1 Sportartbezogener Freizeit- und Breitensport(z. B. Gymnastikgruppen, Laufgruppen usw.)

2.2 Sportartübergreifender Freizeit- und Breiten-sport (z. B. Fitnesstraining, Konditions training,Krafttrainingsgruppen usw.)

2.3 Gesundheitsorientierter Sport (z. B. Wirbelsäu-lengymnastik, Herz-/Kreislauftraining usw.)

3. Außersportliche Angebote

§ 55

Schiedsrichterausschuss und Schiedsrichter-Kommissionen

1. Schiedsrichterausschuss

Der Schiedsrichterausschuss ist verantwortlichfür die einheitliche Ausrichtung des Schiedsrich-

terwesens im DFB nach den Bestimmungen derDFB-Schiedsrichterordnung.

Zur Erledigung seiner Aufgaben bildet der Schieds -richterausschuss, unbeschadet seiner eigenen Ver ant -wortlichkeit, zwei selbstständige Kommissionen:

— Die Schiedsrichter-Kommission Elite

— Die Schiedsrichter-Kommission Amateure.

Der Schiedsrichterausschuss tagt mindestenszweimal im Jahr. Ihm gehören die in § 47 aufge-führten Vertreter sowie die Mitglieder der beidenKommissionen an. Die Mitgliedschaft sowohl imSchiedsrichterausschuss als auch in einer derbeiden Kommissionen ist möglich.

Der Schiedsrichterausschuss führt die notwendi-gen Abstimmungen zwischen den beiden Kom-missionen herbei. Ihm obliegt insbesondere dieAuslegung des deutschen Textes der internationalverbindlichen Spielregeln und, unbeschadet derZuständigkeit der Schiedsrichter-Kommission Elitefür die Lizenzligen, die Koordination einer einheit-lichen Regelauslegung in allen Spielklassen desDFB, der Landes- und Regionalverbände und desLigaverbandes, sowie die Grundausrichtung dernationalen Nachwuchs- und Talentförderung.

Der Vorsitzende des Schiedsrichterausschussessoll zugleich Leiter der Schiedsrichter-Kommis -sion Elite sein. Er berichtet bei Bedarf, jedochmindestens einmal jährlich, mündlich im Präsidi-um über Fragen des Schiedsrichterwesens. Derstellvertretende Vorsitzende soll zugleich Leiterder Schiedsrichter-Kommission Amateure sein.

2. Schiedsrichter-Kommission Elite

2.1 Zuständigkeit

Die Schiedsrichter-Kommission Elite ist fürdie Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assis -tenten der internationalen Listen, der Bun-desliga, 2. Bundesliga und 3. Liga der Männerverantwortlich (DFB-Schiedsrichter-Elite). Siehat insbesondere folgende Aufgaben zu er -füllen:

a) Schiedsrichter-Teams und Schiedsrichter-Coaches zu Spielen der Bundesliga, 2. Bun -desliga, 3. Liga und des DFB-Vereinspo-kals der Herren anzusetzen,

b) Lehrgänge für die Schiedsrichter-Eliteund Schiedsrichter-Coaches durchzufüh -ren und ein qualifiziertes Beobachtungs-und Coachingsystem zu organisieren,

c) dem Präsidium alljährlich eine Liste der fürdie Leitung internationaler Spiele geeigne-ten Schiedsrichter des DFB vorzulegen,

d) internationale Inhalte des Schiedsrichter-wesens zu behandeln,

e) über die Aufnahme von Schiedsrichtern indie DFB-Schiedsrichter-Elite und gegebe-

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

nenfalls über deren Ausscheiden zu befin-den, wobei diese Entscheidung der Zustim -mung des Präsidiums bedarf, und die Ent-scheidung über den Aufstieg von Schieds-richtern in die Liste der 3. Liga auf Vor -schlag der Schiedsrichter-Kommission Ama -teure erfolgt,

f) Maßnahmen gegen Schiedsrichter zu er-greifen, die wegen der Leitung von Spie-len erforderlich werden, mit der sie dieseSchiedsrichter beauftragt hat, wobei inFällen sportpolitischer Bedeutung die Ein-willigung des Präsidiums einzuholen ist,

g) in regelmäßigen Abständen mit den zustän-digen Organen des Ligaverbandes gemein-sam interessierende Fragen des Schieds -richterwesens zu erörtern,

h) alle Aufgaben aus dem Bereich desSchiedsrichterwesens, die nicht ausdrück-lich der Schiedsrichter-Kommission Ama-teure zugewiesen sind und die allein denSchiedsrichter-Elite-Bereich betreffen; imZweifel ist eine Abstimmung zwischenbeiden Kommissionen herbeizuführen.

Der Schiedsrichter-Kommission Elite könnendurch die Schiedsrichterordnung des DFB undden Schiedsrichterausschuss weitere Aufga-ben und Zuständigkeiten übertragen werden.

2.2 Zusammensetzung

Die Schiedsrichter-Kommission Elite besteht aus:

— dem Sportlichen Leiter

— zwei Schiedsrichter-Managern

— zwei fachlichen Beratern.

Der Sportliche Leiter leitet die Schiedsrich-ter-Kommission Elite im Rahmen dieser Sat-zung und der Ordnungen des DFB, insbeson-dere der DFB-Schiedsrichterordnung. DerSportliche Leiter des Elitebereichs wird vomDFB-Präsidium berufen. Die übrigen Mitglie-der der Schiedsrichter-Kommission Elite wer -den vom DFB-Präsidium auf Vorschlag desSportlichen Leiters berufen.

2.3 Geschäftsordnung

Die Schiedsrichter-Kommission Elite gibt sicheine Geschäftsordnung und beschließt überdie Geschäftsverteilung innerhalb der Kom-mission.

2.4 Schiedsrichter-Vertrauensmann

Für die Schiedsrichter-Elite wird eine Persön-lichkeit ihres Vertrauens durch das DFB-Prä-sidium als Schiedsrichter-Vertrauensmannberufen, an die sie sich auch unter Wahrungihrer persönlichen Anonymität wenden kön-nen. Das Nähere regelt die DFB-Schiedsrich-terordnung.

3. Schiedsrichter-Kommission Amateure

3.1 Zuständigkeit

Die Schiedsrichter-Kommission Amateure hatinsbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Schiedsrichter-Teams und Schiedsrichter-Beobachter zu Spielen der Frauen-Bun-desliga und 2. Frauen-Bundesliga, der A-und B-Junioren-Bundesliga, der B-Junio-rinnen-Bundesliga, der entsprechendenPokalwettbewerbe und der DFB-Länder-pokalturniere anzusetzen,

b) Lehrgänge für die Schiedsrichter undSchieds richterinnen dieser Spielklassenund Wettbewerbe durchzuführen und einqualifiziertes Beobachtungssystem zu or-ganisieren,

c) die einheitliche Ausbildung der Schieds-richter und die Nachwuchsarbeit in denMitgliedsverbänden zu fördern,

d) die Koordination von Schiedsrichter-Wer-bemaßnahmen in den Mitgliedsverbänden,

e) Maßnahmen gegen Schiedsrichter zu er-greifen, die wegen der Leitung von Spie-len erforderlich werden, mit der sie derDFB beauftragt hat, soweit nicht die Zu-ständigkeit der Schiedsrichter-Kommis -sion Elite begründet ist, wobei in Fällensportpolitischer Bedeutung die Einwilli-gung des Präsidiums einzuholen ist,

f) alle Aufgaben aus dem Bereich des Schieds -richterwesens des DFB, die nicht ausdrück-lich der Schiedsrichter-Kommission Elitezugewiesen sind und die nicht allein denSchiedsrichter-Elite-Bereich betreffen; imZweifel ist eine Abstimmung zwischen bei-den Kommissionen herbeizuführen.

Der Schiedsrichter-Kommission Amateurekönnen durch die DFB-Schiedsrichterord-nung und den Schiedsrichterausschuss wei-tere Aufgaben und Zuständigkeiten übertra-gen werden.

3.2 Zusammensetzung

Die Schiedsrichter-Kommission Amateurebesteht aus:

— dem Vorsitzenden

— einem Lehrwart

— einem Vertreter der DFB-Zentralverwal-tung

— je einem Vertreter des NorddeutschenFußball-Verbandes, des NordostdeutschenFußballverbandes, des Fußball-Regional-Verbandes Südwest, des WestdeutschenFußball- und Leichtathletikverbandes so-wie zwei Vertretern des SüddeutschenFußball-Verbandes

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

— einem Vertreter des Ligaverbandes

— einer Verantwortlichen für den BereichSchiedsrichterinnen.

Der Vorsitzende leitet die Schiedsrichter-Kommission Amateure im Rahmen dieserSatzung und der Ordnungen des DFB, insbe-sondere der DFB-Schiedsrichterordnung.

Den Vorsitzenden der Kommission beruftdas DFB-Präsidium. Die Vertreter der Regio-nalverbände werden auf Vorschlag des je-weiligen Regionalverbandes, der Vertreterdes Ligaverbandes auf Vorschlag des Liga-verbandes, der Vertreter der DFB-Zentral-verwaltung auf Vorschlag des Generalse-kretärs und die übrigen Mitglieder auf Vor-schlag des Kommissionsvorsitzenden vomDFB-Präsidium berufen.

3.3 Geschäftsordnung

Die Schiedsrichter-Kommission Amateuregibt sich eine Geschäftsordnung und be-schließt über die Geschäftsverteilung inner-halb der Kommission.

§ 56

Haftungsausschluss

Aus Entscheidungen der DFB-Organe, der Rechtsor-gane des DFB und der Ausschüsse des DFB könnenkeine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

VIII. Konferenz der Regional verbands- und Landesverbands vorsitzenden

§ 57

Präsidium, Vorstand und Zentralverwaltung werdenzur Vorbereitung ihrer die Angelegenheiten der Re-gional- und Landesverbände betreffenden Beschlüsseund Entscheidungen durch eine Konferenz der Re-gionalverbands- und Landesverbandsvorsitzendenberaten. Der Konferenz gehören die Präsidentendieser Verbände an. Diese können sich bei Verhin-derung durch ein anderes Präsidiumsmitglied desjeweiligen Mitgliedsverbandes vertreten lassen. DieKonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

Den Vorsitz in den bei Bedarf, jedoch mindestensviermal jährlich, einzuberufenden Sitzungen führtder für den Amateurfußball und die Angelegenhei-ten der Regional und Landesverbände zuständige 1. Vizepräsident, der auf Vorschlag der Konferenzvom DFB-Bundestag gewählt wird.

§ 32 Nr. 6. gilt entsprechend.

IX. Datenverarbeitung und Datenschutz

§ 58

1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszwecksgemäß § 4, insbesondere der Organisa tion und

Durchführung des Spielbetriebs sowie anderer Be-reiche des Fußballsports, erfasst der DFB die hier-für erforderlichen Daten einschließlich personen-bezogener Daten von Mitgliedern der seinen Mit-gliedsverbänden angehörenden Vereine.

Der DFB kann diese Daten in zentrale Informati-onssysteme des deutschen Fußballs einstellen.Ein solches Informationssystem kann vom DFBselbst, von anderen Mitgliedsverbänden, gemein-sam mit diesen oder von einem beauftragtenDritten betrieben werden.

2. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorge-nannten Verbandszwecke vornehmlich

— der Verbesserung und Vereinfachung der or-ganisatorischen und spieltechnischen Ab -läufe im DFB sowie im Verhältnis zu seinenMitgliedsverbänden,

— der Schaffung direkter Kommunikations wegezwischen DFB, Mitgliedsverbänden, Vereinenund deren Mitgliedern und

— der Erhöhung der Datenqualität für Auswer-tungen und Statistiken.

3. Von den zur Erfüllung der Verbandszwecke ge-speicherten Daten können Name, Titel, akademi-sche Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Bran-chen- oder Geschäftsbezeichnungen und eineAngabe über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,der die Person angehört, insbesondere über dieVereinszugehörigkeit, unter Beachtung der da-tenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Werbe-zwecken im Interesse des Fußballs, insbesonderedes DFB, seiner Mitgliedsverbände, der ihnen an-gehörenden Vereine und deren Mitglieder, ge-nutzt werden, soweit die Betroffenen der Nut-zung nicht widersprechen.

4. Um die Aktualität der gemäß Absatz 1 erfassten Da-ten zu gewährleisten, sind die Mitgliedsverbändeund deren Vereine verpflichtet, Veränderungenumgehend dem DFB bzw. ihrem Mitgliedsverbandoder einem vom DFB mit der Datenverarbeitungbeauftragten Dritten mitzu teilen.

5. Der DFB und von ihm mit der Datenverarbeitungbeauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verar-beitung und Nutzung der Daten an die Bestim-mungen des Bundesdatenschutzgesetzes ge-bunden. Sie stellen insbesondere sicher, dassdie personenbezogenen Daten durch geeignetetech nische und organisatorische Maßnahmenvor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter ge-schützt werden und ausschließlich die zuständi-gen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Diesgilt entsprechend, wenn der DFB ein Informati-onssystem gemeinsam mit anderen Mitglieds-verbänden nutzt und betreibt (Absatz 1, Unter-absatz 2). Zugriffsrechte dürfen nur erteilt wer-den, soweit dies zur Erfüllung der Verbands- zwecke notwendig oder aus anderen Gründen(insbesondere Absatz 3) datenschutzrechtlichzulässig ist. Der DFB und von ihm mit der Daten-

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

verarbeitung beauftragte Dritte achten darauf,dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdigeBelange der betroffenen Mitglieder berücksich-tigt werden.

X. Auflösung und Inkrafttreten

§ 59

Auflösung

1. Die Auflösung des DFB (§ 24 Nr. 2. l) darf nur auf-grund ordnungsgemäß bekannt gegebener Ta-gesordnung mit Dreiviertelmehrheit der abgege-benen Stimmen beschlossen werden. Diese Be-stimmung kann nicht mit Hilfe des § 26 Nr. 2.geändert werden.

2. Ein Antrag auf Auflösung kann nicht als Dringlich-keitsantrag oder als Änderungs- oder Ergänzungs-antrag zu einem anderen Antrag gestellt werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des DFB oder beiWegfall der steuerbegünstigten Satzungszweckemuss das Vermögen einer juristischen Persondes öffentlichen Rechts oder einer anderen steu-erbegünstigten Körperschaft zufließen, die esausschließlich und unmittelbar zur Förderungdes Sports zu verwenden hat.

§ 60

Inkrafttreten

Die Neufassung dieser Satzung wurde vom außeror-dentlichen Bundestag in Mainz am 30. September2000 beschlossen und ist mit Eintragung in dasVereinsregister zum nächsten ordentlichen Bundes-tag 2001 in Kraft getreten.

Änderungen und Ergänzungen werden in den Offi -ziellen Mitteilungen des DFB veröffentlicht und mitder Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Die derzeit gültige Fassung berücksichtigt die Be-schlü�sse des ordentlichen DFB-Bundestages vom25. Oktober 2013.

Änderungen der Geschäftsordnungfür den Bundestag und den VorstandDer DFB-Bundestag hat beschlossen, § 7 Nr. 2. derGeschäftsordnung für den Bundestag und den Vor-stand ersatzlos zu streichen und § 7 Nr. 3. (alt Nr. 4.)zu ändern und zu ergänzen:

§ 7

Wahlen

1. Bei Wahlen durch den Bundestag findet § 26 Nrn. 6.–10. der Satzung Anwendung.

2. Wahlvorschläge können nur von den in § 27 derSatzung genannten Antragsberechtigten einge-bracht werden.

3. Die Wahlen und Bestätigungen zum Präsidium erfolgen in der Reihenfolge des § 33 Absatz 1, a) — c) der Satzung.

Die Wahl des 1. Vizepräsidenten (Präsidiumsmit-glied für Amateurfußball und Angelegenheitender Regional- und Landesverbände) erfolgt aufVorschlag der Konferenz der Regional- und Lan-desverbandsvorsitzenden (§ 57 der Satzung). Mitder Wahl zum 1. Vizepräsidenten ist die Wahl füreines der sieben in § 33 c), bb) der Satzung ge-nannten Vizepräsidenten-Ressorts verbunden.Der Wahlvorschlag muss das betroffene Ressortbenennen.

Die Wahl der Vizepräsidenten aus den Regional-verbänden ist in getrennten Wahlgängen durch-zuführen. Die nach § 27 der Satzung Berechtigtenkönnen für alle Wahlgänge Vorschläge einbrin-gen. Wählbar sind grundsätzlich nur Kandidatenaus Regionalverbandsbereichen, die bei den vor-hergegangenen Wahlgängen noch nicht bzw. imFall des Süddeutschen Fußball-Verbandes ersteinmal berücksichtigt wurden.

„Selbstverständnis Amateurfußball“Der DFB-Bundestag hat das erarbeitete „Selbstver-ständnis Amateurfußball“ in der Fassung vom 17. April 2013 bestätigt und als Richtlinie für die wei -tere Entwicklung des Amateurfußballs in Kraft ge-setzt.

Masterplan zur Zukunftsstrategie AmateurfußballDer DFB-Bundestag hat den erarbeiteten Master-plan 2014 bis 2016 zur Zukunftsstrategie Amateur-fußball beschlossen.

Flexibilisierung des SpielbetriebsDer DFB-Bundestag hat den DFB-Vorstand ermäch-tigt, in der DFB-Spielordnung die zur gewünschtenFlexibilisierung des Spielbetriebs erforderlichen Än-derungen und gegebenenfalls ergänzende Regelun-gen in anderen Ordnungen zu beschließen.

Wettbewerbe Futsal und Beach-SoccerDer DFB-Bundestag hat den DFB-Vorstand ermäch-tigt, zu den Wettbewerben Futsal und Beach-Soccereigene Regelungen als Bestandteil zur DFB-Spiel-ordnung und weitere noch erforderliche ergänzendeRegelungen in anderen Ordnungen des DFB recht-zeitig vor Beginn der Spielzeit 2014/2015 zu be-schließen.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

Einfü�hrung eines DFB-Statuts fü�rdie Frauen-Bundesliga und die 2. Frauen-Bundesliga sowie Teilnahme von Kapitalgesellschaftenam Spielbetrieb der Frauen-Bundes-liga und 2. Frauen-BundesligaDer DFB-Bundestag hat beschlossen, ab der Spiel-zeit 2015/2016 neben eingetragenen Vereinen alsTeilnehmer der Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga auch Kapitalgesellschaften zuzulassenund ab dem 1. Juli 2014 ein eigenes Statut für dieFrauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga einzu-führen, das während der Spielzeit 2014/2015 zu -nächst ausschließlich im Hinblick auf die Zulassungs -voraussetzungen und das Zulassungsverfahren fürdie Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga derSpielzeit 2015/2016 gilt.

DFB-Statut für die Frauen-Bundes liga und die 2. Frauen-BundesligaDieses DFB-Statut für die Frauen-Bundesliga unddie 2. Frauen-Bundesliga tritt zum 1. Juli 2014 inKraft.

Während der Spielzeit 2014/2015, das heißt bis zum30. Juni 2015, gilt es ausschließlich im Hinblick aufdie Zulassungsvoraussetzungen und das Zulas-sungsverfahren für die Frauen-Bundesliga sowie die 2. Frauen-Bundesliga der Spielzeit 2015/2016. DieRegelungen zur Organisation des laufenden Spiel-betriebs der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga der Spielzeit 2014/2015 behalten in die-ser Zeit ihre Gültigkeit.

Die in §§ 8 Nr. 7. und 11 Nr. 7. dieses Statuts vorgese-henen Richtlinien für das Zulassungsverfahren sindvom DFB-Präsidium bis zum 30. Juni 2014 zu be-schließen. Infolge der Einführung dieses Statutsnotwendig werdende Folgeänderungen in den Ord-nungen des DFB obliegen der Beschlussfassung desDFB-Vorstandes.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga

1. Fü�r den Frauenfußball fü�hrt der DFB eine Bun-desliga und eine zweigeteilte 2. Frauen-Bundes -liga als bundesweite Spielklassen. Die Frauen-Bundesliga und die 2. Frauen-Bundesliga sindVer einseinrichtungen des DFB.

2. Die Frauen-Bundesliga spielt grundsätzlich in ei-ner Stärke von zwölf Mannschaften.

3. Die zweigeteilte 2. Frauen-Bundesliga spielt inzwei Staffeln (Nord und Sü�d) mit grundsätzlich jezwölf Mannschaften. Über die Staffeleinteilung

der 2. Frauen-Bundesliga entscheidet jeweils vorBeginn einer Spielzeit der DFB-Ausschuss fürFrauen- und Mädchenfußball. Die Mannschaftenwerden nach regionalen Gesichtspunkten denStaffeln zugeordnet. Dabei ist ausschlaggeben-des Kriterium die Minimierung der Gesamtfahrt-kosten aller beteiligten Vereine und Kapitalge-sellschaften.

§ 2

Recht zur Teilnahme

Teilnahmeberechtigt an der Frauen-Bundesliga undder 2. Frauen-Bundesliga sind nur Vereine und Kapi-talgesellschaften, die unter den Voraussetzungendieses Statuts durch Abschluss eines Zulassungs-vertrages mit dem DFB zur Teilnahme am Spielbe-trieb zugelassen worden sind.

§ 3

Erlöschen, Entziehung und Verzicht auf die Zulas sung, nachträgliche Auflagen

1. Die Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb derFrauen-Bundesliga oder der 2. Frauen-Bundes -liga erlischt für die Teilnehmer der jeweiligenSpielklasse ohne vorherige Ankündigung

a) mit Ablauf des Spieljahres, für die sie erteiltworden ist;

b) mit Auflösung der Frauen-Bundesliga oder der2. Frauen-Bundesliga.

2. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn

a) eine Voraussetzung für ihre Erteilung wegge-fallen ist;

b) der Teilnehmer seine Verpflichtungen aus demVertrag mit dem DFB verletzt hat;

c) der Bewerber/Teilnehmer seine im Zulassungs -verfahren bestehenden oder eingegangenenwesentlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat;

d) bei Teilnehmern und mit diesen verbundenenUnternehmen durch Missbrauch der Gestal-tungsmöglichkeiten der ordnungsgemäße Ab-lauf des Spielbetriebs gefährdet wird und we-sentliche in den Bestimmungen des DFB getrof-fene Wertentscheidungen umgangen wer den;

e) ein Teilnehmer in vertraglicher Beziehung zueinem Unternehmen steht, das auch zu ande-ren Teilnehmern vertragliche Beziehungen un-terhält und insbesondere durch Einflussnahmedes Unternehmens der ordnungsgemäße Ab-lauf des Spielbetriebs gefährdet ist. Konzerneund die ihnen angeschlossenen Unternehmengelten als ein Unternehmen.

Die Bestimmung in Absatz 1 gilt entsprechend,wenn verschiedene Unternehmen oder Kon-zerne, die mit Bewerbern/Teilnehmern in ver-traglichen Beziehungen stehen, gemeinsamdurch Einflussnahme auf den jeweiligen Be-

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

werber/Teilnehmer den ordnungsgemäßen Ab-lauf des Spielbetriebs gefährden.

Hinsichtlich der Zuständigkeit gilt § 14.

3. Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 2. kanndie DFB-Zentralverwaltung in geeigneten Fällenstatt eines Entzugs der Zulassung dem Teilneh-mer nachträglich Auflagen erteilen. § 8 Nr. 4.,letzter Absatz oder § 11 Nr. 4., letzter Absatz giltentsprechend.

4. Ist die Zulassung entzogen worden, so scheidetder Teilnehmer am Ende des Spieljahres aus derFrauen-Bundesliga bzw. der 2. Frauen-Bundesligaaus.

5. Auf die Zulassung kann im Laufe eines Spieljah-res nicht verzichtet werden. Sie ist nicht über-tragbar. Die Regelung des § 12 Nr. 2. b) bleibt un-berührt.

§ 4

Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedsverbänden

Soweit durch dieses Statut Zuständigkeiten desDFB und seiner Organe begründet und die Anwen-dung von Satzung und Ordnungen des DFB be-stimmt werden, sind die Mitgliedsverbände des DFBverpflichtet, dies in ihre Satzungen und Ordnungenaufzunehmen, auch durch entsprechende Verpflich-tungen ihrer Vereine.

Hierzu gehören insbesondere die Vorschriften über

1. Terminlisten und Fernsehrechte und

2. Spielbetrieb und Beiträge.

§ 5

Terminlisten, Fernsehrechte und Vermarktung

1. Die Rechte aus den Terminlisten der Meister-schaftsspiele der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga übt der DFB aus.

2. Das Recht, Spielansetzungen von Spielen derFrauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesligaim Bereich des DFB festzulegen, besitzt der DFB.

3. Das Recht, über Fernseh- und Hörfunkübertra-gungen von Meisterschaftsspielen der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga Ver -träge zu schließen, besitzt der DFB. Entsprechen-des gilt auch für die Rechte bezüglich alleran deren Bild- und Tonträger, gegenwärtiger undkünftiger technischer Einrichtungen jeder Artund in jeder Programm- und Verwertungsform,insbesondere über Internet oder andere Online-Dienste, sowie möglicher Vertragspartner.

4. Die weiteren Rechte zur Ligavermarktung derFrauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesligastehen dem DFB zu. Das DFB-Präsidium kannhierzu Ausführungsbestimmungen erlassen. DerDFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußballist zu hören.

5. Das Recht, für Spiele in den internationalen Frau-en-Klubwettbewerben der FIFA und UEFA Verträgeüber die Fernseh- und Hörfunkübertragungen zuschließen, nehmen die jeweils teilnehmendenVereine bzw. Kapitalgesellschaften der Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga wahr, so-lange die FIFA bzw. UEFA dieses Recht nichtselbst ausübt oder auf den DFB überträgt. In die-sem Fall wird dieses Recht, soweit möglich undzulässig, vom DFB wahrgenommen. Entspre-chendes gilt auch für die Rechte bezüglich alleranderen Bild- und Tonträger, gegenwärtiger undkünftiger technischer Einrichtungen jeder Artund in jeder Programm- und Verwertungsform,insbesondere über Internet oder andere Online-Dienste, sowie möglicher Vertragspartner.

6. Die Einnahmen aus der Verwertung der vorstehendausgeführten Rechte stehen dem DFB im Rahmender satzungsrechtlichen, vertraglichen und sonsti-gen Regelungen zu. Über die Verwendung der Ein-nahmen beschließt das DFB-Präsidium.

Über die Verteilung des der Frauen-Bundesligaund der 2. Frauen-Bundesliga zustehenden An-teils an diesen Einnahmen beschließt das DFB-Präsidium nach Anhörung des DFB-Ausschussesfür Frauen- und Mädchenfußball.

7. Die Verhandlungen über die Verwertung derRechte führt das DFB- Präsidium.

8. Das DFB-Präsidium kann für die Teilnehmer derFrauen-Bundesliga verbindliche Medienrichtli -nien erlassen.

II. Zulassungs- und Teilnahme voraussetzungenfür die Frauen-Bundesliga

§ 6

Zulassungs- und Teilnahmevoraussetzungen

1. Teilnahmeberechtigt sind nur die Vereine bzw.Kapitalgesellschaften, die die Zulassung zurFrauen-Bundesliga durch Abschluss eines Zulas-sungsvertrags zwischen dem DFB und dem be-treffenden Verein bzw. der betreffenden Kapital-gesellschaft erhalten haben. Die Zulassung wirdjeweils für eine Spielzeit erteilt.

2. Voraussetzung für die Zulassung ist die sportli-che Qualifikation. Sie ergibt sich aus der Ab-schlusstabelle der Frauen-Bundesliga des laufen-den Spieljahres sowie aus den Bestimmungender DFB-Spielordnung zum Auf- und Abstieg zwi-schen der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga.

3. Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem diefristgerechte Bewerbung um die Zulassung zurFrauen-Bundesliga mit allen erforderlichen Unter-lagen entsprechend den Richtlinien für die „Wirt-schaftliche Leistungsfähigkeit Frauen-Bundesliga“sowie den Richtlinien für die „Technisch-organisa-torische Leistungsfähigkeit Frauen-Bundesliga“.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

Mit der Bewerbung müssen sich die Vereine bzw.Kapitalgesellschaften den Bestimmungen diesesStatuts unterwerfen.

Für die Entscheidungen von Streitigkeiten zwi-schen dem betreffenden Verein bzw. Kapitalge-sellschaft und dem DFB ist der Abschluss einesSchiedsgerichtsvertrags vorgesehen.

4. Wird eine der genannten Zulassungsvorausset-zungen nicht erfüllt, kann der betreffende Vereinbzw. die Kapitalgesellschaft die Zulassung zurFrauen-Bundesliga nicht erhalten.

5. Für den Erlass der „Richtlinien für das Zulas-sungsverfahren Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga“ gemäß § 8 Nr. 8. ist das DFB-Präsi -dium zuständig.

§ 7

Bewerbungsfrist und -antrag

1. Termin zur Abgabe der Bewerbung um die Zulas-sung zur Frauen-Bundesliga ist der 15. März,15:30 Uhr, vor Beginn des Spieljahres. Bis zu die-sem Zeitpunkt sind auch die gemäß § 6 Nr. 3. ein-zureichenden Unterlagen vorzulegen.

Auf die während der Spielzeit erfolgende Bean-tragung der Zulassung gemäß § 12 Nr. 2. b) fin-den die Fristen keine Anwendung.

2. Mit dem Antrag auf Zulassung (Bewerbung)muss der Verein bzw. die Kapitalgesellschaft diedazu erlassene rechtsverbindliche schriftliche„Erklärung zur Bewerbung um die Zulassung zurFrauen-Bundesliga“ abgeben.

§ 8

Verfahrensgang für das Zulassungsverfahren

1. Der Bewerber unterzeichnet den Zulassungsan-trag mit den erforderlichen Anlagen und legt dievollständigen Bewerbungsunterlagen innerhalbder in § 7 Nr. 1. festgelegten Frist der DFB-Zen-tralverwaltung vor.

2. Die DFB-Zentralverwaltung überprüft die vorge-legten Unterlagen.

3. Sind diese Unterlagen unvollständig oder nichtfristgerecht eingereicht, weist sie den Antragzurück.

Im Falle der Unvollständigkeit erfolgt die Zurück-weisung erst nach erfolglosem Ablauf einer vonder DFB-Zentralverwaltung zu setzenden Nach-frist von bis zu fünf Werktagen.

Bei Zurückweisung ist die Beschwerde an den Zu-lassungsbeschwerdeausschuss zulässig.

4. Sind die Unterlagen vollständig und fristgerechteingereicht, erfolgt die Sachprüfung. Ergebnisdieser Prüfung ist:

a) Der Bewerber kann zugelassen werden.

b) Der Bewerber kann unter Bedingungen zuge-lassen werden.

c) Der Bewerber kann unter Auflagen zugelassenwerden.

d) Der Bewerber kann nicht zugelassen werden.

Bedingungen und Auflagen können kumulativfestgelegt werden.

Im Falle der Entscheidung nach Buchstabe b), c)oder d) ist Beschwerde an die DFB-Zentralverwal-tung zulässig. Bei fehlender oder nur teilweiserAbhilfe teilt die DFB-Zentralverwaltung dem Be-werber dies mit. Der Bewerber kann innerhalbvon drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erhe-ben. Erhebt der Bewerber fristgerecht Wider-spruch, wird die vollständige Beschwerde demZulassungsbeschwerdeausschuss vorgelegt. Die-ses Verfahren kann in den „Richtlinien für dasVerfahren vor der DFB-Zentralverwaltung und vordem Zulassungsbeschwerdeausschuss“ näher aus -gestaltet werden.

5. Nach Durchführung dieses Verfahrens entschei-det der DFB-Ausschuss für Frauen und Mädchen-fußball abschließend über die Erteilung oder Ab-lehnung der Zulassung.

Bei Erteilung der Zulassung durch den DFB-Aus-schuss für Frauen- und Mädchenfußball schließtder DFB mit dem entsprechenden Verein bzw.der Kapitalgesellschaft den Zulassungsvertrag(vgl. § 34 Abs. 2 der DFB-Satzung).

Nach endgültiger Feststellung der fehlenden wirt -schaftlichen oder technisch-organisatorischenLeistungsfähigkeit durch die DFB-Zentralverwal-tung oder durch den Zulassungsbeschwerdeaus-schuss lehnt der DFB-Ausschuss für Frauen- undMädchenfußball die Zulassung ab.

Bei Ablehnung der Zulassung nach Ausschöp-fung des verbandsinternen Rechtswegs gemäßNrn. 1. bis 5. ist der Rechtsweg zum Schiedsge-richt gegeben.

6. Der Verfahrensweg und die Verfahrensweise vorder DFB-Zentralverwaltung und vor dem Zulas-sungsbeschwerdeausschuss sind in den Zulas-sungs-Richtlinien geregelt.

7. Im Übrigen gelten für die Zulassung die vomDFB-Präsidium beschlossenen Richtlinien in derjeweils gültigen Fassung, und zwar

A. Richtlinien für das Verfahren vor der DFB-Zen-tralverwaltung und vor dem Zulassungsbe-schwerdeausschuss

B. Richtlinien für das Zulassungsverfahren „Wirt -schaft liche Leistungsfähigkeit Frauen-Bundes-liga“

C. Richtlinien für das Zulassungsverfahren „Tech -nisch-organisatorische Leistungsfähigkeit Frau-en-Bundesliga“.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

III. Zulassungs- und Teilnahme voraussetzungenfür die 2. Frauen-Bundesliga

§ 9

Zulassungs- und Teilnahmevoraussetzungen

1. Teilnahmeberechtigt sind nur die Vereine bzw.Kapitalgesellschaften, die die Zulassung zur 2. Frauen-Bundesliga durch Abschluss eines Zu-lassungsvertrags zwischen dem DFB und dembetreffenden Verein bzw. der betreffenden Kapi-talgesellschaft erhalten haben. Die Zulassungwird jeweils für eine Spielzeit erteilt.

2. Voraussetzung für die Zulassung ist die sport -liche Qualifikation. Sie ergibt sich aus der Ab-schlusstabelle der zwei Staffeln der 2. Frauen-Bundesliga des laufenden Spieljahres sowie ausden Bestimmungen der DFB-Spielordnung zumAuf- und Abstieg zwischen der Frauen-Bundes ligaund der 2. Frauen-Bundesliga sowie zwischen der2. Frauen-Bundesliga und der Regionalliga.

3. Voraussetzung für die Zulassung ist außerdem diefristgerechte Bewerbung um die Zulassung zur 2. Frauen-Bundesliga mit allen erforderlichen Un-terlagen entsprechend den Richtlinien für die„Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 2. Frauen-Bun -des liga“ sowie den Richtlinien für die „Technisch-organisatorische Leistungsfähigkeit 2. Frauen-Bundesliga“.

Mit der Bewerbung müssen sich die Vereine bzw.Kapitalgesellschaften den Bestimmungen diesesStatuts unterwerfen.

Für die Entscheidungen von Streitigkeiten zwi-schen dem betreffenden Verein bzw. Kapitalge-sellschaft und dem DFB ist der Abschluss einesSchiedsgerichtsvertrags vorgesehen.

4. Wird eine der genannten Zulassungsvoraus -setzungen nicht erfüllt, kann der betreffendeVerein bzw. Kapitalgesellschaft die Zulassung zur 2. Frauen-Bundesliga nicht erhalten.

5. Für den Erlass der „Richtlinien für das Zulas-sungsverfahren Frauen-Bundesliga und 2. Frau-en-Bundesliga“ gemäß § 11 Nr. 7. ist das DFB-Prä-sidium zuständig.

§ 10

Bewerbungsfrist und -antrag

1. Termin zur Abgabe der Bewerbung um die Zulas-sung zur 2. Frauen-Bundesliga ist der 15. März,15:30 Uhr, vor Beginn des Spieljahres. Bis zu die-sem Zeitpunkt sind auch die gemäß § 9 Nr. 3. ein-zureichenden Unterlagen vorzulegen.

Vereine/Kapitalgesellschaften, die trotz sportli-cher Qualifikation und Antragstellung keine Zu-lassung für die folgende Spielzeit der Frauen-Bundesliga erhalten, müssen sich spätestenszwei Wochen nach Feststehen der Zulassungs-verweigerung bewerben. Die Frist beginnt mit

dem Zugang der abschließenden verbandsinter-nen Entscheidung beim Bewerber.

Auf die während der Spielzeit erfolgende Bean-tragung der Zulassung gemäß § 12 Nr. 2. b) fin-den die Fristen keine Anwendung.

2. Mit dem Antrag auf Zulassung (Bewerbung)muss der Verein bzw. die Kapitalgesellschaft diedazu erlassene rechtsverbindliche schriftliche„Erklärung zur Bewerbung um die Zulassung zur2. Frauen-Bundesliga“ abgeben.

§ 11

Verfahrensgang für das Zulassungsverfahren

1. Der Bewerber unterzeichnet den Zulassungsan-trag mit den erforderlichen Anlagen und legt dievollständigen Bewerbungsunterlagen innerhalbder in § 10 Nr. 1. festgelegten Frist der DFB-Zen-tralverwaltung vor.

2. Die DFB-Zentralverwaltung überprüft die vorge-legten Unterlagen.

3. Sind diese Unterlagen unvollständig oder nicht frist-gerecht eingereicht, weist sie den Antrag zurück.

Im Falle der Unvollständigkeit erfolgt die Zurück-weisung erst nach erfolglosem Ablauf einer vonder DFB-Zentralverwaltung zu setzenden Nach-frist von bis zu fünf Werktagen.

Bei Zurückweisung ist die Beschwerde an den Zu-lassungsbeschwerdeausschuss zulässig.

4. Sind die Unterlagen vollständig und fristgerechteingereicht, erfolgt die Sachprüfung. Ergebnisdieser Prüfung ist:

a) Der Bewerber kann zugelassen werden.

b) Der Bewerber kann unter Bedingungen zuge-lassen werden.

c) Der Bewerber kann unter Auflagen zugelassenwerden.

d) Der Bewerber kann nicht zugelassen werden.

Bedingungen und Auflagen können kumulativfestgelegt werden.

Im Falle der Entscheidung nach Buchstabe b), c)oder d) ist Beschwerde an die DFB-Zentralverwal-tung zulässig. Bei fehlender oder nur teilweiserAbhilfe teilt die DFB-Zentralverwaltung dem Be-werber dies mit. Der Bewerber kann innerhalbvon drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erhe-ben. Erhebt der Bewerber fristgerecht Wider-spruch, wird die vollständige Beschwerde demZulassungsbeschwerdeausschuss vorgelegt. Die-ses Verfahren kann in den „Richtlinien für dasVerfahren vor der DFB-Zentralverwaltung undvor dem Zulassungsbeschwerdeausschuss“ näheraus gestaltet werden.

5. Nach Durchführung dieses Verfahrens entschei-det der DFB-Ausschuss für Frauen und Mädchen-

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

fußball abschließend über die Erteilung oder Ab-lehnung der Zulassung.

Bei Erteilung der Zulassung durch den DFB-Aus-schuss für Frauen- und Mädchenfußball schließtder DFB mit dem entsprechenden Verein bzw.der Kapitalgesellschaft den Zulassungsvertrag(vgl. § 34 Abs. 2 der DFB-Satzung).

Nach endgültiger Feststellung der fehlenden wirt -schaftlichen oder technisch-organisatorischen Zu -lassungsvoraussetzungen durch die DFB-Zentral-verwaltung oder durch den Zulassungsbeschwer-deausschuss lehnt der DFB-Ausschuss für Frauen-und Mädchenfußball die Zulassung ab.

Bei Ablehnung der Zulassung nach Ausschöpfungdes verbandsinternen Rechtswegs gemäß Nrn. 1. bis5. ist der Rechtsweg zum Schiedsgericht gegeben.

6. Der Verfahrensweg und die Verfahrensweise vorder DFB-Zentralverwaltung und vor dem Zulas-sungsbeschwerdeausschuss sind in den Zulas-sungs-Richtlinien geregelt.

7. Im Übrigen gelten für die Zulassung die vomDFB-Präsidium beschlossenen Richtlinien in derjeweils gültigen Fassung, und zwar

A. Richtlinien für das Verfahren vor der DFB-Zen-tralverwaltung und vor dem Zulassungsbe-schwerdeausschuss

B. Richtlinien für das Zulassungsverfahren „Wirt -schaftliche Leistungsfähigkeit 2. Frauen-Bun-desliga“

C. Richtlinien für das Zulassungsverfahren„Tech nisch-organisatorische Leistungsfähig-keit 2. Frau en-Bundesliga“.

IV. Regelungen fü�r Tochtergesellschaften

§ 12

Zulassung von Tochtergesellschaften

1. Eine Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft)mit der in sie ausgegliederten Fußballabteilungbzw. weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrie-ben kann unter Beachtung des in Nrn. 2. und 3.geregelten Verfahrens am Spielbetrieb der Frau-en-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga teil-nehmen, wenn sie die allgemeinen sowie die fürTochtergesellschaften der Lizenzligen in § 16c Nr. 2. der Satzung des DFB geregelten besonde-ren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

Die in § 16c Nr. 2. der Satzung des DFB enthalte-nen Regelungen gelten für Tochtergesellschaf-ten der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga im Übrigen entsprechend.

2. Ein Verein (Mutterverein), der an einer Tochter-gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist (§ 16c Nr. 1.der Satzung des DFB), kann mit Zustimmung desDFB-Ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball

a) sein Antragsrecht für eine Zulassung zu Be-ginn des Zulassungsverfahrens dieser Kapital-gesellschaft einräumen, wobei das Antrags-recht des Vereins bestehen bleibt und ein An-trag des Vereins gegebenenfalls unter derauflösenden Bedingung der Zulassungsertei-lung an die Kapitalgesellschaft zu stellen ist,oder

b) der Kapitalgesellschaft während der laufen-den Spielzeit — unter Verzicht auf die eigeneZulassung im Falle einer Zulassung der Kapi-talgesellschaft — das Recht einräumen, eineZulassung zu beantragen, um anstelle desVereins am Spielbetrieb teilzunehmen.

Die Tochtergesellschaft erhält die Zulassungin den Fällen a) und b) nur, wenn sie zuvor einZulassungsverfahren erfolgreich durchlaufenund erklärt hat, fü�r die Verbindlichkeiten desVereins gegenü�ber dem DFB mit einzustehen.Eine Weiterü�bertragung des Antragsrechtsoder der Zulassung auf Dritte ist nicht mög-lich.

Vor der Beschlussfassung des Vereins über dieTeilnahme der Tochtergesellschaft am Spielbe-trieb der Frauen-Bundesliga oder der 2. Frauen-Bundesliga durch das zuständige Vereins organhat der Mutterverein den DFB-Ausschuss fü�rFrauen- und Mäd chenfußball durch Vorlage dererforderlichen Unterlagen zu unterrichten undihm Gelegenheit zur Stellung nahme zu geben.Die Stellungnahme des DFB-Ausschusses fü�rFrauen- und Mädchenfußball hat innerhalb vondrei Wochen nach Eingang der Unterlagenbeim DFB zu erfolgen. Die Stellungnahme ent-bindet den Verein nicht von seiner Verantwort-lichkeit. Zu den vorzulegenden Unterlagen ge -hören insbesondere die Beschlussvorlage deszuständigen Vereinsorgans, die nach dem Um-wandlungsgesetz notwendigen Pläne, Berichteund/oder Verträge, gegebenenfalls notwendigeÄnderungen der Vereinssatzung sowie die Sat-zung oder der Gesellschaftsvertrag der Toch-tergesellschaft und Aussagen über beabsich-tigte Beteiligungsverhältnisse.

Die vorstehenden Regelungen gelten nur fürden erstmaligen Erwerb der Zulassung durcheine Tochtergesellschaft.

3. Kapitalgesellschaften, die aus der Frauen-Bun-desliga in die 2. Frauen-Bundesliga absteigenoder aus der 2. Frauen-Bundesliga in die Frauen-Bundesliga aufsteigen, verfügen über ein eige-nes Antragsrecht. Nr. 2. findet insoweit keine An-wendung.

4. Kapitalgesellschaften müssen zum Nachweis ih-rer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darlegen,dass ihr gezeichnetes Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB)mindestens € 200.000,00 beträgt.

Im Übrigen gelten für die Zulassung die Bestim-mungen der §§ 6 — 11 einschließlich der gemäß

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

§ 8 Nr. 7. und § 11 Nr. 7. vom DFB-Präsidium be-schlossenen Richtlinien. Bei der erstmaligen Ertei-lung der Zulassung an eine Kapitalgesellschaft kannder DFB-Ausschuss für Frauen- und Mäd chenfußballabweichend von Nr. 2. und den §§ 6 — 11 andereoder weitere Unterlagen der Kapitalgesellschaftoder des Muttervereins fordern.

5. Mutterverein und Tochtergesellschaft können dieZulassung für die Frauen-Bundesliga oder die 2. Frauen-Bundesliga nicht gleichzeitig erhalten.

§ 13

Rückfall, Verlust und Rückübertragung des Antragsrechts

1. Eine Umwandlung der Tochtergesellschaft hatkeinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme amZulassungsverfahren und am Spielbetrieb, wennsich an der mehrheitlichen Beteiligung durch denMutterverein nichts ändert.

2. Verliert die Tochtergesellschaft die Zulassungoder ihr Antragsrecht, erwirbt der Muttervereinein Antragsrecht für die Zulassung zur folgendenSpielzeit nur, wenn er sich mit einer eigenen Ver-einsmannschaft sportlich für die Frauen-Bundes-liga bzw. die 2. Frauen-Bundesliga qualifizierthat.

3. Mit Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeitdes Muttervereins verliert die Tochtergesell-schaft ihr Antragsrecht für eine Zulassung fürdie folgende Spielzeit. Eine bereits erteilte Zulas-sung erlischt mit dem Ablauf des Spieljahres, fürdas sie erteilt worden ist. Eine neue Zulassungwird nicht erteilt.

4. Mutterverein und Tochtergesellschaft können dieBerechtigung zur Beantragung einer Zulassungfür die folgende Spielzeit einvernehmlich auf denMutterverein zurückübertragen, wenn die Toch-tergesellschaft für diese Spielzeit sportlich quali-fiziert ist und der DFB-Ausschuss für Frauen- undMädchenfußball zustimmt.

V. Gremien und Verwaltung

§ 14

DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball

1. Die Interessen der Vereine und Kapitalgesell-schaften der Frauen-Bundesliga und der 2. Frau-en-Bundesliga nimmt der DFB-Ausschuss fürFrauen- und Mädchenfußball wahr. Seine Befug-nisse und die Zusammensetzung sind in § 53 derSatzung des DFB geregelt. § 47 Abs. 1, 5, 6 und 8der Satzung des DFB bleiben unberührt.

2. Der DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfuß-ball ist auch zuständig

a) für die Genehmigung der Teilnahme von Bun-desliga-Spielerinnen an Abschieds-, Benefiz-und Wohltätigkeitsspielen,

b) für die Spielleitung der Frauen-Bundesliga undder 2. Frauen-Bundesliga,

c) für die Entscheidungen über den Auf- und Ab-stieg,

d) für die Entziehung der Zulassung zur Frauen-Bundesliga und zur 2. Frauen-Bundesliga.

Entscheidungen gemäß dieser Vorschrift ergehendurch Beschluss, der im Falle der Ablehnung zubegründen ist. Eine Beschwerde ist nicht zulässig.

3. Die DFB-Zentralverwaltung unterstützt den DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball beider Durchführung dieser Aufgaben.

§ 15

Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaf -ten der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bun-desliga

1. Zweimal jährlich finden Versammlungen derVereine bzw. der Kapitalgesellschaften der Frau-en-Bundesliga sowie der 2. Frauen-Bundesligastatt.

2. Die Versammlungen beraten über Angelegenhei-ten der betreffenden Spielklasse, insbesondereüber den von der betreffenden Spielleiterin vor-gelegten Terminkalender.

3. Die Versammlungen setzen sich jeweils aus be-vollmächtigten Vertretern der Vereine bzw. derKapitalgesellschaften und dem DFB-Ausschussfür Frauen- und Mädchenfußball zusammen. DieVersammlungen werden jeweils vom DFB-Aus-schuss für Frauen- und Mädchenfußball einberu-fen. Eine Versammlung muss einberufen werden,wenn mehr als die Hälfte der Vereine bzw. derKapitalgesellschaften der betreffenden Spiel-klasse dies verlangt.

4. Die Versammlungen sind zuständig für die Wahlder Vertreter der Vereine und Kapitalgesellschaf-ten in den DFB-Ausschuss für Frauen- undMädchenfußball. Diese werden auf die Dauer vondrei Jahren in der jeweiligen Versammlung voreinem DFB-Bundestag gewählt. Bei der erstmali-gen Wahl soll der jeweilige Vertreter einem Ver-ein oder einer Kapitalgesellschaft der Frauen-Bundesliga oder der 2. Frauen-Bundesliga in lei-tender Funktion angehören. Bei Auf- und Abstiegeines Teilnehmers aus der Frauen-Bundesligabzw. der 2. Frauen-Bundesliga scheidet der be-treffende Vertreter als Vertreter seiner Spiel-klasse aus dem DFB-Ausschuss für Frauen- undMädchenfußball aus, es sei denn, er wird von derVersammlung der Vereine und Kapitalgesell-schaften der Frauen-Bundesliga bzw. 2. Frauen-Bundesliga in seinem Amt bestätigt. Wiederwahlist zulässig.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

§ 16

Zusammensetzung und Entscheidungen des Zulas-sungsbeschwerdeausschusses

1. Der Zulassungsbeschwerdeausschuss bestehtaus elf Personen. Dies sind die zehn Mitgliederdes Zulassungsbeschwerdeausschusses für die3. Liga. Zusätzlich wird vom DFB-Präsidium einVertreter des Frauenfußballs berufen.

Die DFB-Zentralverwaltung berät den Zulas-sungsbeschwerdeausschuss und ist zu hören.

2. Die Entscheidungen des Zulassungsbeschwerde-ausschusses erfolgen in einer Besetzung vonmindestens fünf Mitgliedern, wobei der Vertreterder DFB-Direktion Recht, der Vertreter der Kom-mission Prävention & Sicherheit & Fußballkulturund der Wirtschaftsprüfer mitwirken sollen.

Beschlüsse des Zulassungsbeschwerdeausschus-ses können auch im schriftlichen Umlaufverfah-ren gefasst werden. Beantragen mindestens dreiMitglieder eine mündliche Erörterung, ist derAusschuss einzuberufen.

Mitglieder, die ein direktes Interesse am Ausgangdes Verfahrens haben, können an der Entschei-dung nicht mitwirken.

§ 17

Spielleitung

1. Die Spielleitung der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga wird vom DFB-Ausschussfür Frauen- und Mädchenfußball wahrgenommen.Die Spielleitung ist insbesondere zuständig für

a) die Aufstellung der Terminliste und evtl. Ände-rungen,

b) die Führung der offiziellen Tabelle,

c) die Entsendung von Spielbeobachtern,

d) die Absetzung und Verlegung von Meister-schaftsspielen,

e) Entscheidungen über den Wechsel der Platz-anlage,

f) Entscheidungen über Spielberechtigungenvon Spielerinnen,

g) Herausgabe von Spielberechtigungslisten.

2. Zur Ausübung der Spielleitung ernennt der DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball je-weils eine Spielleiterin für die Frauen-Bundesligaund die 2. Frauen-Bundesliga. Die Spielleiterinder Frauen-Bundesliga ist gleichzeitig Vertrete-rin des DFB-Ausschusses für Frauen- und Mäd -chenfußball im DFB-Spielausschuss.

3. Die Spielleiterin hat, soweit es sich um Spiele dervon ihr geleiteten Spielklasse handelt, gegen dieAnsetzung von Schiedsrichtern ein Einspruchs-recht bei der zuständigen Schiedsrichter-Kom-mission.

4. Gegen Entscheidungen der Spielleiterin kannein betroffener Teilnehmer innerhalb einer

Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beimPräsidium des DFB erheben. Ist es sachlich ge-boten, kann die Spielleiterin die Beschwerdefristabkürzen.

5. Bei der Terminplanung und Schiedsrichteranset-zung haben die Spiele der Frauen-Bundesligaund 2. Frauen-Bundesliga Vorrang vor Spielenauf Regional- und Landesverbandsebene.

6. Spiele der UEFA Women’s Champions Leaguesollen nach Möglichkeit nicht an Spieltagen derFrauen-Bundesliga stattfinden. Werden dennochBegegnungen der UEFA Women’s ChampionsLeague an Bundesliga-Spieltagen angesetzt, sinddie Teilnehmer an der UEFA Women’s ChampionsLeague dazu verpflichtet, das Spiel der Frauen-Bundesliga vorzuziehen, jedoch spätestens vordem nächsten der UEFA Women’s ChampionsLeague folgenden Pflichtspiel auszutragen. Inbegründeten Einzelfällen kann die Spielleiterineinem späteren Termin zur Austragung des Bun-desligaspiels zustimmen.

§ 18

Schiedsrichter-Ansetzung

1. Die Schiedsrichter-Ansetzung und -umbesetzungder Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bun-desliga werden von der zuständigen Schiedsrich-ter-Kommission des DFB wahrgenommen. Sieobliegen jeweils dem Schiedsrichter-Ansetzer fürdie Frauen-Bundesliga sowie dem Schiedsrichter-Ansetzer für die 2. Frauen-Bundesliga, die der zu-ständigen Schiedsrichter-Kommission des DFBals Mitglieder angehören müssen.

2. Dem jeweiligen Schiedsrichter-Ansetzer könnenweitere Aufgaben von der zuständigen Schieds-richter-Kommission des DFB übertragen werden.

3. Gegen Entscheidungen des Schiedsrichter-An-setzers kann die Spielleiterin innerhalb einerFrist von vier Tagen nach Bekanntgabe Be-schwerde beim DFB-Ausschuss für Frauen- undMädchenfußball erheben. Die Beschwerdefristkann abgekürzt werden.

4. Eine Einspruchsmöglichkeit der Vereine und Ka-pitalgesellschaften gegen Schiedsrichter-Anset-zungen besteht nicht.

§ 19

Sicherheitsangelegenheiten

Die DFB-Kommission Präven tion & Sicherheit &Fußballkultur ist für die Sicherheitsbelange bei denSpielen der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga unter Beachtung der Sicherheitsricht -linien zuständig.

§ 20

Sportgerichtsbarkeit

Die Sportgerichtsbarkeit für die Frauen-Bundesligaund die 2. Frauen-Bundesliga obliegt dem Kon-

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

trollausschuss, dem Sportgericht und dem Bundes-gericht des DFB nach der Satzung und den Ordnun-gen des DFB, insbesondere der Rechts- und Verfah-rensordnung des DFB.

VI. Besondere Bestimmungen

§ 21

Rechtsnachfolge bei Austritt der Frauenfußball-Abteilung

1. Treten sämtliche Mitglieder der Frauenfußball-Ab-teilung eines Vereins der Frauen-Bundesliga oderder 2. Frauen-Bundesliga mit dessen Zustimmungaus dem Verein aus und gründen einen eigenenVerein oder schließen sich geschlossen einem an-deren Verein an, gehen die Rechte des alten Frau-en-Bundesligavereins oder Vereins der 2. Frauen-Bundesliga bezüglich der sportlichen Qualifika -tion für die Frauen-Bundesliga oder 2. Frauen-Bundesliga auf den neuen Verein über.

Der DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfuß-ball kann in diesem Fall zum 1. Juli eines Jahres dieZulassung zur Frauen-Bundesliga oder 2. Frauen-Bundesliga genehmigen. Über eine weitere Teil-nahme des abgebenden Vereins am Spielbetriebauf Landesverbandsebene entscheidet der zu-ständige Mitgliedsverband.

2. Von der vorstehenden Regelung kann eine Frau-enfußball-Abteilung eines Frauen-Bundesligaver-eins oder Vereins der 2. Frauen-Bundesliga erstnach Ablauf von fünf Jahren erneut Gebrauchmachen.

3. Die Wartefristregelung der Spielerinnen richtetsich nach § 17 Nr. 2.5 der DFB-Spielordnung.

4. Fusioniert ein Frauen-Bundesligaverein oder einVerein der 2. Frauen-Bundesliga mit einem ande-ren Verein, kann der DFB-Ausschuss für Frauen-und Mädchenfußball diesem Verein die Zulas-sung zur Frauen-Bundesliga oder 2. Frauen-Bun-desliga erteilen.

5. Diese Vorschrift ist auf am Spielbetrieb der Frau-en-Bundesliga oder 2. Frauen-Bundesliga teilneh-mende Kapitalgesellschaften nicht anwendbar.

§ 22

Schiedsgerichtsbarkeit

Zur Erledigung von Streitigkeiten können der DFBund die Vereine bzw. Kapitalgesellschaften derFrauen-Bundesliga und der 2. Frauen-BundesligaSchiedsgerichtsverträge miteinander abschließen.

§ 23

Einsatz von Spielerinnen

Der Einsatz von Spielerinnen richtet sich nach derDFB-Spielordnung.

§ 24

Auf- und Abstieg

Der Auf- und Abstieg zwischen der Frauen-Bundes-liga und der 2. Frauen-Bundesliga sowie zwischender 2. Frauen-Bundesliga und der Regionalliga ist inder DFB-Spielordnung geregelt.

§ 25

Anti-Doping

In der Frauen-Bundesliga können Doping-Kontrollenangeordnet werden (vgl. §§ 4 und 6 der DFB-Sat-zung, § 5 der DFB-Spielordnung). Es gelten die vomDFB erlassenen Anti-Doping-Richtlinien.

§ 26

Anzuwendende Vorschriften

Soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmtist, gelten für die Frauen-Bundesliga und die 2. Frau-en-Bundesliga sowie die Durchführung des Spielbe-triebs der Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga die sonstigen Regelungen des DFB, ins-besondere:

1. die Spielordnung des DFB und die Durchfü�h -rungsbestimmungen zur DFB-Spielordnung;

2. die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB;

3. die Schiedsrichterordnung des DFB;

4. die Ausbildungsordnung des DFB.

§ 27

Schadensersatz

Schadensersatzansprüche gegen den DFB aufgrundder Zulassung, der Nichtzulassung bzw. der Entzie-hung der Zulassung oder etwaiger Auflagen oderBedingungen sind ausgeschlossen, es sei denn, derVerein wiese nach, dass die Schädigung vorsätzlichdurch ein Organ des DFB erfolgt ist, der Verein sei-nerseits sämtliche Rechtsbehelfe zur Abwendungdes Schadens ergriffen hat und der Geschädigtenicht anderweitig Schadensersatz verlangen kann.

VII. Finanzangelegenheiten

§ 28

Zulassungsgebühr

Nach erfolgter Zulassung fällt eine Zulassungsge-bühr an. Sie wird vom DFB-Ausschuss für Frauen-und Mädchenfußball festgesetzt.

§ 29

Eintrittskartenabrechnung

Die Eintrittskartenabrechnung ist der DFB-Zentralver-waltung durch den veranstaltenden Teilnehmer unauf-gefordert 14 Tage nach dem Spieltermin zuzusenden.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

§ 30

Kosten für Schiedsrichterinnen und Schiedsrich -terinnen-Beobachter

1. Die Kosten der Schiedsrichterinnen werden fürdie Frauen-Bundesliga und die 2. Frauen-Bundes-liga je Staffel gesondert gepoolt und den jeweili-gen Teilnehmern zu gleichen Teilen in Rechnunggestellt.

2. Gemäß § 15 der DFB-Schiedsrichterordnung wirdder Auslagenersatz für Schiedsrichterinnendurch das DFB-Präsidium auf Vorschlag der zu-ständigen DFB-Schiedsrichter-Kommission fest-gelegt. Der DFB-Ausschuss für Frauen- undMädchenfußball ist zuvor anzuhören.

§ 31

Umsatzsteuer

Alle im DFB-Statut für die Frauen-Bundesliga unddie 2. Frauen-Bundesliga aufgeführten Beträgeoder Berechnungsformeln, die zu zahlbaren Beträ-gen führen, verstehen sich zuzüglich der gesetzli-chen Umsatzsteuer, soweit die Beträge dem Zah-lungsgrund nach der Umsatzsteuer unterliegen.

Änderungen der DFB-SpielordnungDer DFB-Bundestag hat folgende Änderungen derDFB-Spielordnung beschlossen:

§ 6

§ 6 wird wie folgt geändert und ergänzt:

Verein/Kapitalgesellschaft in Insolvenz

1. Die klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Ver-eins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfah-ren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insol-venzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,gilt als Absteiger in die nächste Spielklasse undrü�ckt insoweit am Ende des Spieljahres an denSchluss der Tabelle. Verfü�gt der Verein ausschließ-lich ü�ber Frauen-Mannschaften, so gilt die klassen-höchste Frauen-Mannschaft als Absteiger. Die An-zahl der aus sportlichen Grü�nden absteigendenMannschaften vermindert sich entsprechend.

Fü�r Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga,Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga giltNr. 6.

2. Die von einer solchen Mannschaft ausgetra-genen oder noch auszutragenden Spiele werdennicht gewertet.

Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ü�ber dieEröffnung des Insolvenzverfahrens oder seineAblehnung nach dem letzten Spieltag, aber vorEnde des Spieljahres (30.6.), getroffen wird.

3. Scheidet diese Mannschaft vor oder während deslaufenden Spieljahres aus dem Spielbetrieb aus,gelten die für diesen Fall vorgesehenen Bestim-

mungen des fü�r die jeweilige Spielklasse zustän-digen Verbandes.

4. Wird die klassenhöchste Mannschaft vor demers ten Pflichtspiel des neuen Spieljahres vomSpielbetrieb zurü�ckgezogen und fü�r die folgendeSpielzeit nicht mehr zum Spielbetrieb gemeldet,so hat dies auf die Spielklassenzugehörigkeit deranderen Mannschaften des Vereins keine Auswir-kung.

5. Vorstehende Bestimmungen gelten fü�r zumSpielbetrieb zugelassene Kapitalgesellschaftenentsprechend, nicht jedoch für die Vereine undKapitalgesellschaften der Lizenzligen.

6. Fü�r Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga,Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga gilt:

Beantragt ein Verein der 3. Liga, Frauen-Bundes-liga oder 2. Frauen-Bundesliga selbst die Eröff-nung eines Insolvenzverfahrens gegen sich oderwird auf Antrag eines Gläubigers gegen einensolchen Verein im Zeitraum vom 1.7. eines Jahresbis einschließlich des letzten Spieltages einerSpielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahreneröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzver-fahrens mangels Masse abgelehnt, so werden derklassenhöchsten Mannschaft mit Stellung des ei-genen Antrags des Vereins auf Eröffnung des In-solvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Be-schlusses des Insolvenzgerichts, neun Gewinn-punkte in der 3. Liga bzw. sechs Gewinnpunkte inder Frauen-Bundesliga/2. Frauen-Bundesliga mitsofortiger Wirkung aberkannt. Spielt der Vereinin der 3. Liga und der Frauen-Bundesliga und/oder 2. Frauen-Bundesliga, so wird der Abzugvon neun Gewinnpunkten nur in der 3. Liga vor-genommen. Spielt der Verein in der Frauen-Bun-desliga und der 2. Frauen-Bundesliga, so wird derAbzug von sechs Gewinnpunkten nur in der Frau-en-Bundesliga vorgenommen.

Beantragt der Zulassungsnehmer der 3. Liga,Frauen-Bundesliga oder 2. Frauen-Bundesligaselbst das Insolvenzverfahren nach Abschlussdes letzten Spieltages bis einschließlich zum30.6. eines Jahres oder ergeht der Beschluss desInsolvenzgerichts auf Antrag eines Gläubigers indiesem Zeitraum, erfolgt die Aberkennung derGewinnpunkte gemäß Absatz 1 mit Wirkung zuBeginn der sich anschließenden Spielzeit. Maß-geblich ist der Status in der laufenden Spielzeit.

Die Entscheidung trifft der DFB-Spielausschussfü�r die 3. Liga bzw. der DFB-Ausschuss fü�r Frau-en- und Mädchenfußball für die Frauen-Bundes -liga/2. Frauen-Bundesliga. Sie ist endgültig. DerDFB-Spielausschuss/DFB-Ausschuss fü�r Frauen-und Mädchenfußball kann von dem Punktabzugabsehen, wenn gegen den Hauptsponsor oder ei-nen anderen vergleichbaren Finanzgeber desVereins zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnetoder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrensmangels Masse abgelehnt wurde.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

Vorstehende Bestimmungen gelten fü�r zumSpielbetrieb zugelassene Kapitalgesellschaftenentsprechend.

Die Änderungen treten zum 1. Juli 2014 in Kraft

§ 8

§ 8 Absatz 1 wird neu gefasst:

Status der Fußballspieler

Der Fußballsport wird von Amateuren und Berufs-spielern (Nicht-Amateuren) ausgeübt. Als Berufs-spieler gelten Vertragsspieler und Lizenzspieler. DieBegriffe Amateur und Berufsspieler gelten fürmännliche und weibliche Spieler.

§ 10

§ 10 Nr. 1.1 wird ergänzt:

Spielerlaubnis — Spielerpass

Spielberechtigt ist nur dasjenige Vereinsmitglied,das nach den Vorschriften seines Mitgliedsverban-des eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhaltenhat und damit registriert ist. Frühester Tag derSpielberechtigung ist der Tag des Eingangs des An-trags auf Erteilung der Spielerlaubnis bei der Pass-stelle des zuständigen Mitgliedsverbandes.

Durch die Registrierung verpflichtet sich ein Spieler,die Statuten und Reglemente der FIFA und der UEFA sowie die Satzungen und Ordnungen des DFBund seines jeweiligen Regional- und Landesverban-des bzw. des Ligaverbandes einzuhalten.

§ 11a

Die Überschrift zu § 11a sowie die Nrn. 1. und 3. von§ 11a werden geändert:

Spielberechtigung nach einem Einsatz in einer Mann-schaft der 3. Liga oder der 4. Spielklassenebene

1. Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einerMannschaft der 3. Liga oder der 4. Spielklassen -ebene sind Amateure oder Vertragsspieler desVereins erst nach einer Schutzfrist von zwei Ta-gen wieder für Pflichtspiele aller anderen Ama-teur-Mannschaften ihres Vereins mit Aufstiegs-recht spielberechtigt.

2. Die Einschränkung gemäß Absatz 1 gilt nicht fürden Einsatz in Freundschaftsspielen und fürSpieler, die am 1.7. das 23. Lebensjahr noch nichtvollendet haben.

3. Anderslautende Festspielregelungen der DFB-Mit gliedsverbände sind unbeachtlich, es sei denn,diese Regelungen beziehen sich auf die letztenvier Spieltage sowie nachfolgende Entschei-dungsspiele der jeweils betreffenden Spielklasseund Pokalspiele in diesem Zeitraum oder auf den

Einsatz einer Höchstzahl von Spielern in unterenMannschaften eines Vereins, die zuvor in derspielklassenhöheren Mannschaft des Vereins der3. Liga oder der 4. oder 5. Spielklassenebene ge-spielt haben.

Die Änderungen treten zum 1. Juli 2014 in Kraft.

§ 17

§ 17 Nr. 2.2 wird ersatzlos gestrichen.

§ 22

§ 22 Nr. 1., Absatz 1 wird neu gefasst:

1. Verträge mit Vertragsspielern bedü�rfen derSchrift form, mü�ssen den Voraussetzungen des § 8 Nr. 2. der DFB-Spielordnung entsprechen unddürfen keine Vereinbarungen enthalten, die ge-gen die Satzungen und Ordnungen des DFB undseiner Mitgliedsverbände verstoßen. Ist ein Spie-lervermittler an Vertragsverhandlungen beteiligtgewesen, ist dessen Name in allen maßgebendenVerträgen aufzuführen.

§ 22 Nr. 2. erhält folgenden neuen Wortlaut:

2. Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Ver-tragsabschlüsse, Änderungen sowie die Verlänge-rung von Verträgen dem für die Erteilung derSpielerlaubnis zuständigen Verband unverzüglichnach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerungdurch Zusendung einer Ausfertigung des Ver-trags anzuzeigen. Eine Registrierung der ange-zeigten Verträge findet nur statt, wenn diese dievom Verein an den Spieler zu leistende Vergütungoder andere geldwerte Vorteile in Höhe von min-destens € 250,00 monatlich ausweisen. Eine wei-tergehende inhaltliche Prüfung durch den zu-ständigen Verband findet nicht statt.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein-vernehmliche Auflösung oder fristlose Kündi-gung ist dem für die Erteilung der Spielerlaubniszuständigen Verband unverzüglich anzuzeigen.Für eine Anerkennung im Rahmen eines Vereins-wechsels (insbesondere gemäß § 23 Nr. 1.3 derDFB-Spielordnung) muss eine einvernehmlicheVertragsauflösung spätestens bis zum Ende derjeweiligen Wechselperiode bei dem zuständigenVerband eingegangen sein.

Nicht unverzüglich vorgelegte bzw. angezeigteVertragsabschlüsse, Vertragsänderungen, Ver-tragsverlängerungen oder Vertragsbeendigun-gen können im Rahmen des Vereinswechselver-fahrens nicht zugunsten des abgebenden bzw.des aufnehmenden Vereins anerkannt undberücksichtigt werden.

Abschlüsse, Verlängerungen und Auflösungenvon Verträgen werden von den zuständigen Ver-

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

bänden mit dem Datum des Vertragsbeginns undder Vertragsbeendigung in geeigneter Weise inden Offiziellen Mitteilungen oder im Internet ver-öffentlicht. Auch die übrigen Daten der Verträgedürfen vom zuständigen Verband im Rahmen derSpielerverwaltung genutzt und Dritten gegen -über offengelegt werden. Das gilt nicht für Anga-ben über Vergütungen und andere geldwerteLeistungen.

§ 23

§ 23 Nr. 5. wird neu gefasst:

5. Die Beurteilung, in welche der Wechselperioden(1.7. bis 31.8. oder 1.1. bis 31.1.) ein Vereinswechselfällt, richtet sich nach dem Tag des Eingangs desSpielerlaubnisantrags beim zuständigen DFB-Mitgliedsverband. Bis zum 31.8. oder zum 31.1.muss der Vertrag vorgelegt und bis zum 1.9. oder1.2. in Kraft getreten sein. Der Nachweis einer Be-endigung des vorherigen Vertrages muss eben-falls bis spätestens 31.8. bzw. 31.1. beim zuständi-gen DFB-Mitgliedsverband vorliegen.

§ 25

§ 25 Nr. 2. wird um einen neuen Absatz 2 ergänzt:

Verstöße gegen die Nachweispflicht gemäß § 8 Nr. 2., Absatz 2 der DFB-Spielordnung können zu-dem mit Punktabzug von einem bis zu zehn Gewinn-punkten gegen den den Verstoß begehenden Vereingeahndet werden; eine Einspruchsmöglichkeit ge-gen die Spielwertung für den Spielgegner bestehtnicht. Ein Punktabzug ist nach dem 30.6. einesSpieljahres nicht mehr möglich, es sei denn, es warbis dahin ein Verfahren eingeleitet.

§ 29

§ 29 Nr. 6., Satz 1 wird ergänzt:

Bei einem Wechsel eines Nicht-Amateurs gemäß Ar-tikel 3, Absatz 1 des FIFA-Reglements bezüglich Sta-tus und Transfer von Spielern, dessen Vertrag beimVerein des abgebenden Nationalverbandes beendetund der für den DFB freigegeben ist, kann in der Zeitvom 1.7. bis 31.8. (Wechselperiode I) und in der Zeitvom 1.1. bis 31.1. (Wechselperiode II) eine Spielerlaub-nis als Amateur erst nach Ablauf einer Wartezeit von30 Tagen erteilt werden.

In § 29 wird eine neue Nr. 8. eingefügt:

8. Bei einer Reamateurisierung wird keine Entschä-digung fällig.

Änderungen der Rechts- undVerfahrensordnung des DFB

Der DFB-Bundestag hat folgende Änderungen derRechts- und Verfahrensordnung des DFB beschlos-sen:

§ 7

§ 7 Nr. 1., Buchstabe h) wird geändert und ergänzt:

h) fü�r nicht ordnungsgemäße Erfü�llung von Aufla-gen Geldstrafe bis zu �€ 250.000,00; § 7b Nr. 4.bleibt unberührt;

§ 7a

Es wird ein neuer § 7a eingefügt:

Strafaussetzung zur Bewährung

1. Die Vollstreckung einer Strafe (§ 44 Nr. 2. derDFB-Satzung) kann zur Bewährung ausgesetztwerden, mit folgenden Ausnahmen:

a) Verwarnung,

b) Verweis,

c) Verbot auf Dauer, ein Amt im DFB, seinen Mit-gliedsverbänden, deren Vereinen und Kapital-gesellschaften zu bekleiden,

d) Sperre oder Ausschluss auf Dauer (einschließ-lich des Zulassungs- bzw. Lizenzentzuges),

e) Entzug der Zulassung für Trainer auf Dauer.

Die Entscheidung trifft die jeweils zuständigeRechtsinstanz.

2. Die Bewährungsfrist beträgt mindestens sechsMonate und höchstens fünf Jahre. Sie kann inAusnahmefällen verlängert oder ausgesetzt wer-den, wenn die verurteilte Partei vorübergehendnicht mehr der Disziplinargewalt des DFB unter-steht.

3. Wird während der Bewährungsfrist eine weiteresportrechtliche Verfehlung begangen, so kanndie zuständige Rechtsinstanz auf Antrag desKontrollausschusses grundsätzlich den Widerrufder Bewährung und den Vollzug der ursprüngli-chen Strafe anordnen. Diese kann gegebenen-falls mit der Strafe für die neu hinzugekommeneVerfehlung verbunden werden.

Ein Widerruf der Bewährung ist auch dann mög-lich, wenn ein Verein bzw. eine Kapitalgesell-schaft gegen eine Auflage gemäß § 7b, die imZusammenhang mit einer Strafaussetzung zurBewährung festgelegt worden ist, verstoßenoder deren Erfüllung nicht fristgemäß nachge-wiesen hat.

Statt des Widerrufs kann die Dauer der Be-währungszeit um mindestens sechs Monate bishöchstens ein Jahr verlängert werden, wenndies durch besondere Umstände des Einzelfallsausnahmsweise gerechtfertigt ist. Mit der Ent-scheidung über die Verlängerung der Bewäh -rungszeit kann in Verfahren gegen Vereine bzw.Kapitalgesellschaften gegebenenfalls eine Auf-lage gemäß § 7b abgeändert oder neu erlassenwerden.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

§ 7b

Ein neuer § 7b wird mit folgendem Wortlaut einge-fügt:

Auflagen

1. Die zuständige Rechtsinstanz kann in sportge-richtlichen Verfahren gegen Vereine und Toch-tergesellschaften Auflagen erteilen. Der Kon-trollausschuss kann einen dahingehenden An-trag stellen. Mit den Auflagen soll in erster Liniedarauf hingewirkt werden, zukü�nftige Verstößezu vermeiden. § 5 Nr. 5. bleibt unberü�hrt.

Auflagen können neben einer Strafe, im Zusam-menhang mit einer Strafaussetzung zur Be-währung oder ohne einen weiteren Strafaus-spruch erteilt werden.

2. Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:

a) organisatorische Auflagen,

b) sicherheitstechnische Auflagen,

c) personenbezogene Auflagen,

d) infrastrukturelle Auflagen.

Es können auch mehrere Auflagen nebeneinan-der erteilt werden.

3. Die Erfüllung der jeweiligen Auflagen hat derVerein bzw. die Tochtergesellschaft binnen einervon der zuständigen Rechtsinstanz festzusetzen-den Frist unaufgefordert nachzuweisen.

4. Auflagenverstöße können als unsportliches Ver-halten gemäß § 1 Nr. 4. geahndet werden. Diesgilt nicht, wenn der Auflagenverstoß zu einemBewährungswiderruf geführt hat.

§ 8

§ 8 Nr. 1., Buchstabe c) wird ergänzt:

c) für Tätlichkeiten gegen Gegner oder andere beidem Spiel anwesende Personen oder ZuschauerSperre von sechs Wochen bis zu sechs Monaten;wenn gegen den Spieler oder den sonst Betroffe-nen unmittelbar vor seinem Vergehen eine sport-widrige Handlung begangen worden ist oder ineinem leichteren Fall der Tätlichkeit Sperre vonmindestens drei Wochen;

bei Vorliegen beider Milderungsgründe Sperrevon mindestens zwei Wochen;

§ 10

§ 10 Nr. 1., Absatz 1 wird geändert und ergänzt:

Verstöße nach §§ 7, 8 und 9 verjähren in sechs Mo-naten. Verstöße nach § 7 Nr. 1. i), § 8 Nr. 3. und §§ 8a,8b, 8c, 8d, 8e, 8f und 8g sowie Verstöße nach § 6a,§ 7 Nr. 1. j) und § 8 Nr. 1 j) verjähren in acht Jahren,Verstöße anderer Art verjähren in fünf Jahren.

§ 16

§ 16 Nr. 2., Satz 1 wird geändert:

Bei Nichterscheinen einer Partei kann nach dem Er-messen des Gerichts dennoch die Verhandlungdurchgeführt werden, wenn dies zwingend gebotenist.

§ 16 Nr. 5., Satz 3 wird ergänzt:

Mitglieder von Rechtsorganen des DFB sind als Ver-treter nicht zugelassen, wenn sie der betreffendenRechtsinstanz angehören.

Änderungen derDFB-JugendordnungDer DFB-Bundestag hat folgende Änderungen derDFB-Jugendordnung beschlossen:

§ 3

§ 3 Nr. 3., Buchstabe a) wird neu gefasst:

3. Wartefristen sind in den einzelnen Altersklasseninnerhalb des folgenden Rahmens zulässig:

a) A- bis D-Junioren / B- bis D-Juniorinnen

Bei einem Vereinswechsel zum festgelegtenStichtag wird mit Zustimmung des abgeben-den Vereins die Spielberechtigung für Meis -terschaftsspiele ab Eingang des Antrags aufSpielerlaubnis erteilt; ohne Zustimmung kanndie Wartefrist längstens bis zum 1.11. eines Jah-res festgelegt werden. Bei Vereinswechseln in-nerhalb des Spieljahres beträgt die Wartefristbis zu einer Spielberechtigung für Meister-schaftsspiele bei Zustimmung des abgeben-den Vereins 3 Monate, ohne Zustimmung 6 Monate. Für A-Junioren des älteren und B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs gelten imFalle eines Vereinswechsels die Bestimmungender §§ 16 bis 26a der DFB-Spielordnung.

Ist der Junior/die Juniorin Vertragsspieler, gel -ten die §§ 22 und 23 der DFBSpielordnung.

Besteht neben der Spielerlaubnis für denStamm verein auch ein Zweitspielrecht für ei-nen weiteren Verein, ist bei einem Vereins-wechsel innerhalb des Spieljahres zur Verkür-zung der Wartefristen die Zustimmung beiderVereine erfor derlich.

§ 6

In § 6 Nr. 2. wird ein neuer Absatz 5 eingefügt:

B-Junioren des älteren Jahrgangs, die ihr 17. Le-bensjahr vollendet haben, kann eine Spielerlaubnisfür Spiele von Lizenzmannschaften erteilt werden,wenn die Voraussetzungen, unter denen dies für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs möglich ist, er-füllt sind.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

§ 23

§ 23 Nr. 4, Buchstabe d) wird geändert:

d) der Verpflichtung, die Nr. 3., Buchstaben c) und d)in der kommenden Spielzeit zu erfüllen.

§ 32a

§ 32a wird ersatzlos gestrichen.

§ 37

§ 37 Nr. 3., Buchstabe d) wird neu gefasst:

d) Personelle und administrative Voraussetzungen

— Nachweis eines „Organisationsteams“/Orga-nigramm für die B-Juniorinnen-Mannschaft,dem mindestens eine Frau angehört;

— Benennung eines täglich erreichbaren festenAnsprechpartners für die B-Juniorinnen-Bun -des liga;

— Benennung von medizinischen Betreuern (min-destens ein Arzt und ein Physiotherapeut);

— Verpflichtung, die Mannschaft bei allen Meis -terschaftsspielen mindestens auch von einerFrau begleiten zu lassen;

— Vorlage eines Konzepts für die Unterkunft derSpielerinnen aus größerer Entfernung (z. B.Sportinternat oder Gasteltern);

— Vorlage einer Kooperationsvereinbarung mit ei-ner Schule (nach Möglichkeit einer Eliteschuledes Sports oder einer Eliteschule des Fuß-balls).

Änderung der DFB-AusbildungsordnungDer DFB-Bundestag hat folgende Änderung derDFB-Ausbildungsordnung beschlossen:

§ 10

§ 10 Nr. 2. wird geändert:

2. Jeder Verein beschäftigt mindestens einen Trai-ner mit gültiger DFB-Trainer-Lizenz. Für die Ver-eine und Tochtergesellschaften ergibt sich ausden in Nr. 1. geregelten Berechtigungen der Trai-ner mit C-, B-, A- oder Fußball-Lehrer-Lizenz dieVerpflichtung, entsprechend der Spielklassender Mannschaften nur Trainer mit der entspre-chenden Lizenz verantwortlich zu beschäftigen,bzw. solche, die den entsprechenden Lehrgangzumindest bereits begonnen haben. Die Allein-verantwortung soll durch Vertrag abgesichertund nach außen erkennbar sein.

Neufassung der DFB-SchiedsrichterordnungDer DFB-Bundestag hat folgende Neufassung derDFB-Schiedsrichterordnung beschlossen:

A. Allgemeiner Teil

§ 1

Grundsätze

Zur Durchfü�hrung eines den Fußballregeln entspre-chenden Spielbetriebs im Bereich des DFB und seinerMitgliedsverbände ist es erforderlich, dass die Spielevon geeigneten und gut ausgebildeten Schiedsrich -terinnen und Schiedsrichtern geleitet werden.

Die DFB-Schiedsrichterordnung gilt in ihrer sprach-lichen Fassung für Frauen und Männer gleicher-maßen.

Schiedsrichter (vgl. § 13 Absatz 1, Satz 1), Schieds-richtercoaches und Schiedsrichterbeobachter so-wie Mitglieder und Mitarbeiter in Schiedsrichter-gremien des DFB und seiner Mitgliedsverbändemü�ssen Mitglieder in Vereinen der Mitgliedsver -bände des DFB sein. Sie dü�rfen nicht an Tochterge-sellschaften beteiligt sein und keine Funktionen inTochtergesellschaften innehaben.

Schiedsrichter werden grundsätzlich dem Lan-desverband zugeordnet, dem ihr Verein angehört.Bei einem Vereinswechsel eines Schiedsrichterszu einem Verein eines anderen Landesverbandessoll der betreffende Schiedsrichter von seinemneuen Landesverband in eine vergleichbare Leis -tungsklasse eingeordnet werden. Bei einem zeit-lich begrenzten Wohnortwechsel vereinbaren diebetroffenen Landesverbände eine individuelle Re-gelung.

Die Mitgliedsverbände haben die Pflicht, fü�r dieWerbung und Ausbildung des Schiedsrichternach-wuchses zu sorgen. Das Mindestalter für Schieds-richter beträgt 12 Jahre.

§ 2

Organisation

Die Mitgliedsverbände bilden zur Durchfü�hrung ih-rer Aufgaben gemäß § 1 Schiedsrichterausschü�sseund erlassen zur Organisation ihres Schiedsrichter-bereichs Schiedsrichterordnungen, die dieser Ord-nung nicht widersprechen dürfen. Der DFB nimmtdiese Aufgaben durch einen Schiedsrichteraus-schuss mit je einer Kommission für den Elite- undden Amateurbereich wahr.

§ 3

Meldung, Ausbildung, Anerkennung, Versicherung

1. Ausbildung, Prü�fung und Fortbildung der nach § 1 im Schiedsrichterbereich Tätigen obliegen zu -nächst den Mitgliedsverbänden des DFB und inder Folge den fü�r ihren Einsatz zuständigen Gre-

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

mien, soweit sich aus der Schiedsrichterordnungoder der Ausbildungsordnung nicht etwas ande-res ergibt.

2. Die Voraussetzungen zur Meldung zum Schieds-richteramt und zu anderen den Schiedsrichternübertragenen Funktionen, die Ausbildung und Prü-fungen sowie die Fortbildung werden unter Beach-tung der Ausbildungsordnung durch die Schieds-richterordnungen der Landesverbände geregelt.

3. Der Inhaber eines Schiedsrichterausweises hatwährend seiner Gültigkeit zu allen Spielen imDFB-Gebiet freien Eintritt. Für DFB-Spiele gilt § 25 Nr. 5. der Durchführungsbestimmungen zurDFB-Spielordnung.

4. Die Mitgliedsverbände sollen für eine ausreichendeAbsicherung der Schiedsrichter und der Mitarbei-ter in Schiedsrichtergremien gegen Schäden sor-gen, die im Zusammenhang mit den Einsätzen auf-treten.

§ 4

Ansetzung zu Pflichtspielen, Einteilung in Leistungs-klassen

Die Schiedsrichter werden durch die zuständigenSchiedsrichterausschü�sse nach ihrer Leistungs-fähigkeit in die einzelnen Spielklassen eingeteilt. Inder Regel wird ein Schiedsrichter zunächst in deruntersten Klasse eingestuft.

Ein Schiedsrichter kann nicht zu Spielen einer Spiel-klasse eingeteilt werden, in der er selbst noch fü�r ei-nen Verein als Spieler aktiv ist.

Der Aufstieg eines Schiedsrichters, Schiedsrichter -coaches und Schiedsrichterbeobachters in einehöhere Klasse ist von seinen Leistungen abhängig.Ein Anspruch besteht nicht.

Ansetzungen der Schiedsrichter, Schiedsrichtercoa-ches und Schiedsrichterbeobachter zu Pflichtspie-len erfolgen nach ihren Leistungen durch die zu-ständigen Schiedsrichterausschüsse. Anspruch aufeine bestimmte Anzahl von Spielleitungen bestehtnicht.

Im DFB-Vereinspokal der Herren kommen nurSchiedsrichter aus dem Elitebereich zum Einsatz. Inanderen DFB-Pokalwettbewerben und bei Pokal-spielen der Mitgliedsverbände mit Mannschaftenaus unterschiedlichen Klassen soll der Schiedsrich-ter maximal eine Spielklasse unter der des höher-klassigen Vereins angesetzt werden.

Der Ligaverband hat, soweit es sich um Bundesspieleunter seiner Zuständigkeit handelt, gegen die Anset-zung von Schiedsrichtern ein Einspruchsrecht beider Schiedsrichter-Kommission Elite.

Schiedsrichter können mit Zustimmung der Schieds-richterobleute der betroffenen Landesverbände auchSpiele in anderen Landesverbänden leiten.

§ 5

Ansetzung für Freundschaftsspiele

Für alle Freundschaftsspiele müssen Schiedsrichterbei dem für die Heimmannschaft zuständigenSchiedsrichterausschuss angefordert werden. Es istden Schiedsrichtern verboten, ohne Auftrag oderGenehmigung der zuständigen Schiedsrichteraus-schüsse derartige Spiele zu leiten.

Die Ansetzung darf nur vorgenommen werden,wenn die Einhaltung von § 3 Nr. 3. der DFB-Schieds-richterordnung und § 33 Nr. 2. der DFB-Spielord-nung sichergestellt ist.

Bei Freundschaftsspielen zwischen Mannschaften un-terschiedlicher Spielklassen soll der Schiedsrichtermindestens aus der Spielklasse der niedriger einge-stuften Mannschaft angesetzt werden. Bei Freund-schaftsspielen von Mannschaften aus der Bundesligaoder 2. Bundesliga oder 3. Liga untereinander odergegen eine ausländische Mannschaft soll ein Schieds-richter aus dem Elitebereich angesetzt werden.

§ 6

Schiedsrichterauslagen

Den Auslagenersatz (z. B. Spesen und Fahrtkosten) fürSchiedsrichter, Schiedsrichtercoaches und Schieds-richterbeobachter legt der zuständige Mitgliedsver-band fest.

§ 7

Pflichten der Schiedsrichter

1. Schiedsrichter dü�rfen nur solche Spiele leiten,bei denen ihr Verein oder dessen Tochtergesell-schaft nicht beteiligt ist. Eine Ausnahme ist nurmit dem Einverständnis beider Vereine oderTochtergesellschaften zulässig, falls der einge-teilte Schiedsrichter nicht erscheint.

2. Schiedsrichter sind verpflichtet, die stattfinden-den Lehrabende zu besuchen und sich durchsportliches Training leistungsfähig zu erhalten.

3. Jeder Schiedsrichter soll sich regelmäßig einerallgemeinen Sporttauglichkeitsuntersuchung un-terziehen.

4. Jeder Schiedsrichter soll zur Leitung von Junio -renspielen zur Verfügung stehen.

5. Jeder Schiedsrichter soll die DFB-Schiedsrichter-Zeitung beziehen.

§ 8

Pflichten in Bezug auf das Spiel

1. Schiedsrichter haben bei ihrer Tätigkeit die nachder Anweisung Nr. 1 des DFB zur Regel 5 zugelas-sene Sportkleidung zu tragen.

2. Schiedsrichter müssen so rechtzeitig vor demSpiel anwesend sein, dass das Spiel zur festge-setzten Zeit beginnen kann.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

3. Schiedsrichter haben vor einem Spiel zu prüfen:

a) die Bespielbarkeit des Platzes,

b) den Aufbau des Spielfeldes,

c) die Spielerpässe bzw. Spielerlisten,

d) die Ordnungsmäßigkeit der Ausrüstung der Spie -ler gemäß Regel 4 der amtlichen Fußballregelnund den Bestimmungen der Spielordnung,

e) die Bälle.

4. Nach einem Spiel hat der Schiedsrichter einenSpielbericht auszufertigen und diesen in der vor-gesehenen Form unverzüglich der spielleitendenStelle zuzusenden.

§ 9

Schiedsrichtertätigkeit im Ausland

Eine Betätigung als Schiedsrichter im Ausland istnur mit Zustimmung des DFB gestattet. Die Geneh-migung ist über den zuständigen Landesverbandformlos beim DFB zu beantragen. § 34 Abs. 3 derDFB-Satzung ist zu beachten.

§ 10

Rechtsprechung gegen Schiedsrichter

Durch Vereinsmitgliedschaft unterliegen Schieds-richter (vgl. § 13 Absatz 1, Satz 1), Schiedsrichter -coaches und Schiedsrichterbeobachter sowie Mit-glieder und Mitarbeiter in Schiedsrichtergremiendes DFB und seiner Mitgliedsverbände den Satzun-gen und Ordnungen des DFB und der für sie zustän-digen Mitgliedsverbände

Sie unterstehen grundsätzlich der Rechtsprechungder Rechtsinstanzen ihrer Mitgliedsverbände.

§ 11

Ahndungsbefugnisse der Schiedsrichterausschü�sse

1. Unbeschadet der Bestimmung des § 10 Absatz 2können Verstöße der Schiedsrichter (vgl. § 13 Ab-satz 1, Satz 1), Schiedsrichtercoaches und Schieds-richterbeobachter sowie Mitglieder und Mitarbeiterin Schiedsrichtergremien des DFB und seiner Mit-gliedsverbände gegen die Schiedsrichterordnun-gen und Handlungen gegen das Ansehen desSchiedsrichterbereichs von den Schiedsrichteraus-schüssen der Mitgliedsverbände geahndet werden.

Hierzu gehören insbesondere:

a) wiederholtes unbegründetes Absagen von Spiel -leitungen,

b) verspätetes Absagen ohne ausreichenden Grund,

c) Missachtung von Anordnungen der Schieds-richterausschüsse,

d) Missbrauch des Schiedsrichterausweises,

e) wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben vonden Lehrabenden,

f) Verstöße gegen die Kameradschaft,

g) Verstöße gegen § 1 Abs. 3.

2. Zur Ahndung derartiger Verstöße können Schieds-richterausschüsse Verweise, befristete Nichtanset-zung zu Spielen oder Streichung von der Schieds-richterliste verfügen. Gegen derartige Entschei-dungen ist dem Betroffenen eine zweite Instanz zugewährleisten.

3. Dem Betroffenen ist vor einer Ahndungsmaß-nahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 12

Jung-Schiedsrichter

1. Für Jung-Schiedsrichter gelten die Bestimmun-gen dieser Ordnung entsprechend, sofern nach-stehend nichts anderes festgelegt ist.

2. Jung-Schiedsrichter ist, wer das 12. Lebensjahrvollendet hat, aber noch nicht 16 Jahre alt ist. EinSchiedsrichter kann auch bis zum 18. LebensjahrJung-Schiedsrichter bleiben. Minderjährige Be-werber bedü�rfen des Einverständnisses ihres ge-setzlichen Vertreters.

3. Jung-Schiedsrichter sollen von erfahrenen Schieds-richtern (Paten) betreut und bei ihren ersten Spie-len begleitet werden.

4. Spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahreswerden die Jung-Schiedsrichter ohne besonderePrüfung von den zuständigen Schiedsrichteraus-schüssen der Mitgliedsverbände als Schiedsrich-ter übernommen.

5. Die Mitgliedsverbände legen fest, ab welchem Al-ter die Jung-Schiedsrichter an den Wahlen fürSchiedsrichtergremien stimmberechtigt sind.

B. Besondere Bestimmungen fü�r den DFB

§ 13

Vorrang von Bundesspielen

Der DFB ist berechtigt, Schiedsrichter der Mitglieds-verbände für Bundesspiele als Schiedsrichter, Schieds -richterassistenten und Vierte Offizielle einzusetzen.Dies gilt auch für den Einsatz als Schiedsrichter-coach und Schiedsrichterbeobachter. Die Berufungfür diese Einsätze geht der Wahrnehmung derPflichten dieser Schiedsrichter gegenüber den Mit-gliedsverbänden vor.

Über die von ihm im Schiedsrichterbereich bean-spruchten Personen führt der DFB entsprechendeListen.

Der DFB-Schiedsrichterausschuss kann auch aus-ländische Schiedsrichter und -Assistenten einset-zen, sofern entsprechende Austauschabkommendieses zulassen. Auf Verbandsebene regeln das dieLandesverbände in eigener Zuständigkeit.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

§ 13a

Voraussetzungen für die Aufnahme von Schiedsrich-tern in die DFB-Schiedsrichterlisten fü�r die Lizenz -ligen und die 3. Liga

Vor Beginn jeder Spielzeit befindet die Schiedsrichter-Kommission Elite ü�ber die Aufnahme von Schiedsrich-tern in die DFB-Schiedsrichterlisten für die Lizenzligenund 3. Liga und gegebenenfalls ü�ber deren Ausschei-den, wobei die Entscheidung ü�ber die Schiedsrichter -listen für die Bundesliga und 2. Bundesliga der Zu-stimmung des Präsidiums bedarf und die Entschei-dung über den Aufstieg von Schiedsrichtern in dieListe der 3. Liga auf Vorschlag der Schiedsrichter-Kommission Amateure erfolgt.

Die Kandidaten für diese Listen mü�ssen jährlich da-zu folgende Voraussetzungen erfüllen und Nach-weise erbringen:

Fachliche Eignung:

Leistungsnachweise als aktiver Schiedsrichter, Teil-nahme an allen Lehrgängen und Stützpunkten,sportmedizinische Untersuchung, Bestehen der vonder Schiedsrichter-Kommission Elite angesetztenLeistungsprüfungen.

Persönliche Eignung:

Personalfragebogen mit Vorlage eines aktuellenFührungszeugnisses und einer aktuellen Schufa-Auskunft.

Sonstige Voraussetzungen:

Anerkennung und Beachtung der für die DFB-Schiedsrichter festgelegten Rahmenvereinbarun-gen und wirtschaftlichen Regelungen einschließlichder Ausstattungs- und Sponsor-Regelungen.

Die DFB-Schiedsrichter-Kommission Elite prüft für je-den Kandidaten anhand der erbrachten Nachweise diefachliche und persönliche Eignung. Sie zieht bei der Be-urteilung der persönlichen Eignung die Durchführungs-bestimmungen zur DFB-Schiedsrichterordnung heran,die vom DFB-Präsidium auf Vorschlag der DFB-Schieds-richter-Kommission Elite erlassen werden. Sofern einKandidat aus fachlichen oder persönlichen Gründennicht auf die Liste genommen wurde, kann er nach ei-nem Jahr erneut eine Eignungsprüfung verlangen.

§ 13b

Voraussetzungen für die Aufnahme von Schieds-richtern in die DFB-Schiedsrichterlisten für die ü�bri-gen DFB-Wettbewerbe

Vor Beginn jeder Spielzeit befindet die Schiedsrich-ter-Kommission Amateure über die Aufnahme vonSchiedsrichtern in die DFB-Schiedsrichterlisten fürdie A- und B-Junioren-Bundesliga, Frauen-Bundes -liga, 2. Frauen-Bundesliga, B-Juniorinnen-Bundes -liga, Futsal und Beach-Soccer. Das Vorschlagsrechtdafür liegt bei den Regionalverbänden. Die jewei ligenVorschläge bedürfen der Zustimmung des Schieds-richterausschusses.

Die Schiedsrichter-Kommission Amateure schlägtder Schiedsrichter-Kommission Elite gemäß § 13adie Schiedsrichter vor, die in die Liste der 3. Ligaaufgenommen werden sollen. Dabei kann auch einAustausch beantragt werden.

Die Kandidaten für diese Listen müssen jährlich da-zu folgende Voraussetzungen erfüllen und Nach-weise erbringen:

Fachliche Eignung:

Leistungsnachweise als aktiver Schiedsrichter, Teil-nahme an den für die Spielklasse vorgesehenenLehrgängen und Nachweis über die erfolgreiche Ab-legung der Regel- und Leistungsprüfung.

Persönliche Eignung:

Personalfragebogen

§ 14

Fortbildung

Der DFB ist berechtigt, Schiedsrichter, die Bundes-spiele leiten oder in Zukunft leiten sollen, zu Fortbil-dungs- und Überprüfungslehrgängen einzuberufen.

§ 13 gilt entsprechend.

§ 15

Auslagenersatz und Honorare für Bundesspiele

Wer Schiedsrichter (§ 13 Absatz 1, Satz 1) für Bun-desspiele in Anspruch nimmt, hat grundsätzlich fürdie Aufwendungen aufzukommen. Die Einzelheitenwerden vertraglich oder in Ordnungen und Durch-führungsbestimmungen geregelt.

Die Höhe der Honorare der Schiedsrichter, Schieds-richtercoaches und Schiedsrichterbeobachter nach§ 13 Absatz 1, Satz 1 wird vom DFB-Präsidium aufVorschlag der DFB-Schiedsrichter-Kommission Elitefestgesetzt. Die Höhe der Honorare der Schieds-richter, Schiedsrichterbeobachter, ausgenommendes Elitebereichs, wird vom DFB-Präsidium auf Vor-schlag der Schiedsrichter-Kommission Amateurefestgesetzt.

Auslagenersatz erfolgt im Rahmen der DFB-Finanz-ordnung.

Für die Bundesspiele ist die vorherige Anhörungdes jeweils zuständigen DFB-Ausschusses, für vomLigaverband veranstaltete Bundesspiele zudem dasEinvernehmen mit dem Ligaverband erforderlich.

§ 16

Ahndungsbefugnisse gegen DFB-Schiedsrichter

1. Sportliche Vergehen der Schiedsrichter (vgl. § 13 Ab-satz 1, Satz 1), Schiedsrichtercoaches und Schieds-richterbeobachter sowie Mitglieder und Mitarbeiterin Schiedsrichtergremien des DFB und seiner Mit-gliedsverbände, die im Zusammenhang mit Bundes-spielen oder -lehrgängen stehen, werden von denRechtsorganen des DFB geahndet.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

2. Die Ahndungsbefugnis im Sinne des § 11 liegt beiVerstößen im Zusammenhang mit Bundesspielenund -lehrgängen bei der Schiedsrichter-Kommis -sion Elite bzw. Schiedsrichter-Kommission Ama -teure, je nach Zugehörigkeit des betreffendenSchiedsrichters, Schiedsrichtercoaches und Schieds -richterbeobachters.

3. Der Vorsitzende des DFB-Schiedsrichterausschus-ses und der für das Schiedsrichterwesen zustän -dige Direktor in der DFB-Zentralverwaltung unter-richten den Präsidenten oder einen vom Präsidiumbeauftragten Vizepräsidenten und den Generalse-kretär sowie für den Fall der Betroffenheit desSpielbetriebs der Lizenzligen den Vorsitzendender Geschäftsführung der DFL Deutsche FußballLiga GmbH unverzüglich über Fälle sportpoliti-scher Bedeutung aus ihrem Zuständigkeitsbereichund beabsichtigte Ahndungsmaßnahmen.

Fälle möglichen unsportlichen Verhaltens sinddarüber hinaus dem für Rechts- und Satzungsfra-gen zuständigen Vizepräsidenten und dem Vor-sitzenden des Kontrollausschusses anzuzeigen,der das Verfahren zu seiner ausschließ lichen Zu-ständigkeit an sich ziehen kann. Eröffnet der Kon-trollausschuss ein Verfahren, be dürfen weitereMaßnahmen der Schieds richter-Kommission je-weils der Einwilligung des Kontrollausschusses.

4. Wird ein Schiedsrichter von der Schiedsrichter -liste des DFB gestrichen, so hat er innerhalb einerWoche nach Verkündung oder Zustellung der Ent-scheidung das Recht, Beschwerde gegen dieseEntscheidung einzulegen, über die das Präsidiumdes DFB entscheidet, wenn die zuständige Schieds -richter-Kommission des DFB der Beschwerdenicht abhilft. Der betroffene Schiedsrichter istüber sein Beschwerderecht zu belehren. Vor einernachteiligen Entscheidung ist auch den Schieds-richterausschüssen seiner Mitgliedsverbände Ge-legenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 17

Internationale Spiele

Stellt der DFB Schiedsrichter zur Leitung interna-tionaler Spiele ab, gelten die §§ 13 bis 16 entspre-chend.

§ 18

Zeitpunkt des Inkrafttretens

1. Diese Schiedsrichterordnung tritt mit der Veröf-fentlichung in den Offiziellen Mitteilungen desDFB in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bis-herige Schiedsrichterordnung außer Kraft.

2. Änderungen und Ergänzungen sind in den Offizi-ellen Mitteilungen des DFB zu veröffentlichenund treten zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

Änderungen der DFB-Finanzordnung

Der DFB-Bundestag hat folgende Änderungen derDFB-Finanzordnung beschlossen:

§ 6

§ 6 wird neu gefasst:

Pauschale Entschädigung, Auslagenersatz

Präsidium

Die stimmberechtigten ehrenamtlichen Mitgliederdes Präsidiums erhalten nach Maßgabe des § 33Abs. 5 der Satzung eine angemessene Entschädi-gung für ihren Sach- und Zeitaufwand, deren Höhedurch Beschluss des Präsidiums mit Zustimmungder Revisionsstelle aufgabenorientiert für jedesMitglied festzulegen ist. Ehrenpräsidenten erhal-ten für die Wahrnehmung gesellschaftlicher und/oder repräsentativer Aufgaben eine Entschädi-gung in Höhe von 60 % der den stimmberechtig-ten Mitgliedern des Präsidiums zustehenden Ent-schädigung.

Auslagenersatz (§ 7) kann von Präsidiumsmitglie-dern daneben nur dann geltend gemacht werden,wenn der konkret entstandene Aufwand nachweis-lich nicht durch die pauschale Entschädigung abge-golten ist. Dies ist bei der Bestimmung der Entschä-digung festzulegen.

Die steuerlichen Regelungen sind zu beachten.

Ein Anspruch auf ein Tagegeld nach § 7 Nr. 2. ist aus-geschlossen, wenn eine Entschädigung gewährt wird.

Vorsitzende der Ausschüsse und der Rechtsorgane,Mitglieder der Revisionsstelle

Den Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß § 19 Nr. 4.der Satzung, den Vorsitzenden der Rechtsorganeund den Mitgliedern der Revisionsstelle, die zursachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben er-hebliche Zeit aufwenden müssen, kann eine Auf-wandsentschädigung gewährt werden. Hierüber be-schließt nach Anhörung der Revisionsstelle das Prä-sidium. Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 7

§ 7 Nr. 2. wird geändert:

2. Verpflegungsmehraufwendungen:

Es werden die nachfolgenden Tagegelder gewährt:

a) Mitgliedern von Organen, der Revisionsstelle,der Ausschüsse und vom Präsidium gemäß § 34 Absatz 6 der DFB-Satzung berufenerKommissionen wird für Sitzungen ein Tage-geld von € 30,00 vergütet.

b) Hauptamtlichen Mitarbeitern werden für Dienst -reisen im Inland und Ausland die pauschalier-ten steuerlich zulässigen Werte der amtlichenTabelle (Pauschalen für Verpflegungsmehr-aufwendungen) erstattet.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

c) Für alle nicht unter a) und b) genannten An-spruchsfälle wird ein Tagegeld von € 15,00vergütet.

d) Bei Auslandsreisen kann das Präsidium sach-gerechte Abweichungen beschließen.

e) Soweit durch die Gewährung der Tagegelderdie steuerlich zulässigen Sätze für Verpfle-gungsmehraufwendungen überschritten wer-den, sind die Anspruchsberechtigten für diesteuerliche Behandlung selbst verantwort-lich.

f) Bei hauptamtlichen Mitarbeitern des DFB, dieam Ort der Dienstreise im In- und Ausland beiganztägiger Abwesenheit auf Kosten des DFBVollverpflegung erhalten, wird das Tagegeldmit den Aufwendungen des DFB verrechnet.Übersteigen die Aufwendungen des DFB dasTagegeld, ist keine Zuzahlung zu leisten. BeiVollverpflegung durch Dritte entfällt der An-spruch auf Tagegeld.

Die Änderungen treten zum 1. Januar 2014 in Kraft.

§ 8

Alt § 8 wird ersatzlos gestrichen.

Alt Abschnitt „V.“ wird neu Abschnitt „IV.“.

Alt § 9 wird neu § 8.

Änderungen der DFB-EhrungsordnungDer DFB-Bundestag hat folgende Änderungen derDFB-Ehrungsordnung beschlossen:

§ 2

§ 2 wird neu gefasst:

Ehrenpräsident, Ehrenmitglied

1. Zum Ehrenpräsidenten soll nur derjenige er-nannt werden, der das Amt des Präsidenten desDFB länger als zwei Wahlperioden und damit an-erkannt und verdienstvoll geführt hat. Hiervonkann abgewichen werden, wenn über die Zeit imAmt des Präsidenten des DFB hinaus einlangjähriges verdienstvolles Wirken im DFB-Prä-sidium gegeben ist.

Es können höchstens zwei Ehrenpräsidenten gleich-zeitig das Amt des Ehrenpräsidenten inne haben.

Der Ehrenpräsident erhält als äußeres Zeichenseiner Ehrung eine vergrößerte Goldene DFB-Eh-rennadel mit Brillanten.

2. Zum Ehrenmitglied soll nur derjenige ernanntwerden, der Inhaber der Goldenen DFB-Ehrenna-del ist und sich als Mitglied des DFB-Präsidiums

(bzw. des DFBVorstandes bis zur Strukturreformim Mai 2001) um den Fußballsport und um denDFB in besonders hohem Maße verdient gemachthat. Ehrenmitglieder erhalten als äußeres Zei-chen ihrer Ehrung eine vergrößerte GoldeneDFB-Ehrennadel.

§ 7ter

In § 7ter wird im dritten Absatz das Wort des „Eh-rungsausschusses“ durch „Ehrenrats“ ersetzt.

§ 7quater

Ein neuer § 7quater wird mit folgendem Wortlaut ein-gefügt:

Trainerpreis des deutschen Fußballs/Ehrenpreis „Le benswerk“

Der DFB verleiht den Trainerpreis des deutschenFußballs an eine Trainerin/einen Trainer, die/der sichvornehmlich um den Nachwuchsfußball in Deutsch-land verdient gemacht hat.

Zusätzlich zum Trainerpreis des deutschen Fußballskann der DFB den Ehrenpreis „Lebenswerk“ an eineTrainerin/einen Trainer, die/der sich in besonderemMaße in ihrer/seiner langen Trainerkarriere um denFußballsport verdient gemacht hat, verleihen.

Die Entscheidung über die Verleihungen wird vomDFB-Ehrungsrat auf Vorschlag einer Jury getroffen,der hochrangige Vertreter des DFB und des BundesDeutscher Fußball-Lehrer (BDFL) angehören. Die Mit-glieder der Jury werden vom DFB-Präsidium auf Vor-schlag des DFB-Lehrstabs Trainerausbildung berufen.

§ 8

In § 8 Nr. 1. wird das Wort „Ehrenvizepräsidenten“gestrichen und das Wort „Ehrungsausschuss“ durch„Ehrungsrat“ ersetzt.

§ 9

In § 9 Nr. 1. wird das Wort „Ehrenvizepräsidenten“gestrichen.

§ 10

§ 10 erhält folgende neue Fassung:

Ehrungsrat

1. Der Ehrungsrat besteht aus mindestens drei Mit-gliedern. Diese werden vom Präsidium bestimmt.In den Ehrungsrat sollen nur verdiente Fördererdes Fußballsports, möglichst Ehrenmitgliederdes DFB, berufen werden. Jeder Regionalver-band soll — in Abstimmung mit dem Ehrungsrat —mit einem Mitglied vertreten sein. Des Weiterensoll der Ligaverband mit einem Mitglied vertre-ten sein. Die Mitglieder des Ehrungsrats bleibenbis zu ihrem Ausscheiden oder bis zu ihrer Ab -berufung durch das Präsidium im Amt.

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OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

2. Auf Vorschlag des Ehrungsrats kann das DFB-Prä-sidium Richtlinien zur Ehrungsordnung erlassen.

3. Bevor die zuständigen DFB-Organe über eine Er-nennung oder Auszeichnung beschließen, sind dieentsprechenden Anträge oder Absichten mit demNachweis der Voraussetzungen nach der Ehrungs-ordnung und den dazu erlassenen Richtlinien demEhrungsrat zur Stellungnahme mitzuteilen.

§ 13

In § 13 wird im zweiten Satz des letzten Absatzesdas Wort „Ehrungsausschuss“ durch „Ehrungsrat“ersetzt.

Nachträgliche GenehmigungenDer DFB-Bundestag hat die folgenden vom DFB-Vorstand gemäß § 32 Nr. 2. der DFB-Satzung be-schlossenen Änderungen der DFB-Spielordnung,zur Spielklassenstrukturreform, zur Einführung ei-ner B-Juniorinnen-Bundesliga, des DFB-Statuts 3. Liga und Regionalliga, der Geschäftsordnung fürden Bundestag und den Vorstand, der Rechts- undVerfahrensordnung des DFB, der DFB-Jugendord-nung, der DFB-Ausbildungsordnung, der DFB-Schieds -richterordnung und der DFB-Finanzordnung nach -träglich genehmigt.

Die Änderungen wurden in den Offiziellen Mitteilun-gen des DFB Nr. 10/2010 vom 31. Oktober 2010, Nr. 5/2011 vom 18. Mai 2011, Nr. 10/2011 vom 31. Okto-ber 2011, Nr. 1/2012 vom 6. Februar 2012, Nr. 3/2012vom 15. Mai 2012, Nr. 6/2012 vom 31. Oktober 2012,Nr. 7/2012 vom 20. Dezember 2012, Nr. 2/2013 vom31. März 2013 und Nr. 6/2013 vom 10. September2013 veröffentlicht.

Die Änderungen betreffen die DFB-Spielordnung inden Paragrafen

§ 5

§ 10

§ 21

§ 22

§ 23

§ 44

§ 45

§ 48

§ 50

§ 62

die Spielklassenstrukturreform des DFB

die Einführung einer B-Juniorinnen-Bundesliga

des DFB-Statuts 3. Liga und Regionalliga

§ 3

§ 7

§ 8

§ 11

die Geschäftsordnung für den Bundestag und denVorstand

§ 1

die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB

§ 1

§ 6

§ 8

§ 11

die DFB-Jugendordnung

§ 3

§ 7

§ 19

§ 23

§ 28

§ 28a

§ 37

§ 43a

die DFB-Ausbildungsordnung

Präambel

§ 15

§ 17

§ 18

§ 20

§ 22

§ 23

die DFB-Schiedsrichterordnung

§ 13a

die DFB-Finanzordnung

§ 7

Ordentlicher DFB-Bundestag 2016Es wurde festgelegt, dass der nächste ordentlicheDFB-Bundestag am 3./4. November 2016 in Erfurtstattfindet.

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Page 52: Nr. 7 30. November 2013 OFFIZIELLE€¦ · DEUTSCHER FUSS BALL-BUND OFFIZIELLE MITTEILUNGEN Nr. 7 30. November 2013 burg/Wümme); 1. Vizepräsident / Ligapräsident: Dr. ReinhardRauball

OFFIZIELLEMITTEILUNGEN

EhrungenDas Präsidium des Deutschen Fußball-Bundes ver-lieh die DFB-Verdienstnadel an:

Bayerischer Fußball-Verband: Dieter Habermann(Heideck), Werner Stroesch (Schwanstetten).

Niedersächsischer Fußballverband: Eilert Janssen(Marienhafe).

Fußballverband Sachsen-Anhalt: Werner Georg(Merseburg).

Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen:Ludwig Stappert (Olsberg).

Wü�rttembergischer Fußballverband: Siegfried Bip-pus (Unterensingen), Wilfried Hintz (Heilbronn),Wulf Lindhauer (Stuttgart).

BerufungenDas Präsidium des Deutschen Fußball-Bundes hat inseiner Sitzung am 8. November 2013 in Frank-furt/Main Herbert Rösch (Ostfildern) zum Anti -Korruptions-Beauftragten des DFB berufen.

W

Das DFB-Präsidium hat in seiner Sitzung am 23. Ok-tober 2013 in Herzogenaurach gemäß § 6 Nr. 3. derAnti-Doping-Richtlinien des DFB Dr. Dr. Axel Doe-nicke, Regensburg (Bayerischer Fußball-Verband),als weiteren Dopingkontrollarzt fu�r den Bereich desDeutschen Fußball-Bundes berufen.

Dienstregelung zwischen Weihnachten und dem Jahresanfang 2014In der Zeit zwischen Weihnachten und dem Jahres-anfang 2014 ist die DFB-Zentralverwaltung am 27.und 30. Dezember 2013 geschlossen.

An diesen Tagen ist zur Erledigung dringender An-gelegenheiten ein Bereitschaftsdienst jeweils in derZeit zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie von14.00 Uhr bis 16.00 Uhr eingerichtet.

DFB-Zentralverwaltung

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