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OK 628 .2 :696 .12 Fachbereichstandarcl Dezeaber 1980 Deutsche Demokratische Republik GEBJWDEAUSROSTUNG ZUR ABWASSERABLEITUNG Technische Forderungen TG[ - - 10698/03 Gruppe 931000 = titOEOPYTIOBAHHB B aw-rnnx ,lJ,,lill OTBOJlA CTO'tlill!X r-0.IL eQUIPMENT OF BUILDINGS FOR SEWAGE DISPOSAL Tpe60B8.HRff Technical requireaents g f: :oeskriptoren: Gebaeudeausruestung; Gebaeudeentwaeseerung; Abwasserebleitung ffl 0 "" ::> N Cll 1 "" c 2 CD ·u; "' 'O c "' cii "" "' -;:: CD > Öl "' -;:: CD > CX> c;; (0 0 1 tn CX> ,... Verbindlich ab 1.9.1982 D i e s e r S t a n d a r d g i 1 t für neu zu errichtende und zu rekonstruierende Entwässerungsanlagen von Gebäuden einschließlich der zugehörigen Freiflachen, sofern nicht für spezielle Anlagen in Standards oder anderen Rechtevorschriften abweichende Forderun- gen gestellt werden. In Auenah•efällen dürfen bei der Rekonstruktion i• Einvernehaen •it den zuständigen Organen der staatlichen Baueufaicht und der Sezirkahygieneinepektion ab- weic:hende Regelungen getroffen werden. Für bestehende Anlagen gelten die Besti••ungen dieses Standards nur, wenn die Beleeeung des bisherigen Zustandes eine für Personen oder Sachwerte darstellt. D i e s e r s t a n d a r d g i 1 t n i c t für öffentliche Abweeeerenlegen und Anlegen, die ausschließlich zur Ableitung tierischer Abginge dienen. Inhaltsverzeichnis Grundsätze Erzeugnisse Maße in •• 1. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 3. Rohre und Formstücke Ausstattungegegenstände Geruchverschlüsse und Fußbodenabläufe Gestaltung der Anlagen 3.1. Ausetattungsgegenetände und Abläufe 3.2. Rohrleitungen 3.2.1. Allgemeine Forderungen 3.2.2. Grundrohrleitung 3.2.3. Fallrohrleitung 3.2.4. Anschlußrohrleitung 3.2.5. Lüftungsrohrleitung 3.2.6. wand- und Deckendurchführungen 3.3. Revisionsöffnungen und Schächte 3.4. Abwasserhebeanlage 4. Schutzaaßnahmen 4.1. Schutz gegen Abtropf-, Oberlauf- und Niederechlagewaseer 4.2. 4.3. 4.4. 4.5. 4.6. Schutz gegen Rücksteu Schutz gegen schädliche Stoffe Schutz gegen Einflüsse Korrosionsschutz Schallschutz 5eite 2 3 3 4 4 4 4 5 5 5 6 0 s 9 9 10 11 11 11 11 12 12 12 z Fortsetzung S.ita 2 bie 12 Verantwortlich/bestltigt: 31.12.1980, VEB K011binat Technieche GebludeauerOetung • Leipzig CD N :.J i

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OK 628 .2 :696 .12 Fachbereichstandarcl Dezeaber 1980

Deutsche Demokratische

Republik GEBJWDEAUSROSTUNG ZUR ABWASSERABLEITUNG

Technische Forderungen

TG[ - -10698/03

Gruppe 931000

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:oeskriptoren: Gebaeudeausruestung; Gebaeudeentwaeseerung; Abwasserebleitung

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Verbindlich ab 1.9.1982

D i e s e r S t a n d a r d g i 1 t für neu zu errichtende und zu rekonstruierende Entwässerungsanlagen von Gebäuden einschließlich der zugehörigen Freiflachen, sofern nicht für spezielle Anlagen in Standards oder anderen Rechtevorschriften abweichende Forderun­gen gestellt werden. In Auenah•efällen dürfen bei der Rekonstruktion i• Einvernehaen •it den zuständigen Organen der staatlichen Baueufaicht und der Sezirkahygieneinepektion ab­weic:hende Regelungen getroffen werden. Für bestehende Anlagen gelten die Besti••ungen dieses Standards nur, wenn die Beleeeung des bisherigen Zustandes eine Gefa~r für Personen oder Sachwerte darstellt.

D i e s e r s t a n d a r d g i 1 t n i c ~ t für öffentliche Abweeeerenlegen und Anlegen, die ausschließlich zur Ableitung tierischer Abginge dienen.

Inhaltsverzeichnis

Grundsätze Erzeugnisse

Maße in ••

1. 2.

2.1. 2.2.

2.3. 3.

Rohre und Formstücke Ausstattungegegenstände Geruchverschlüsse und Fußbodenabläufe Gestaltung der Anlagen

3.1. Ausetattungsgegenetände und Abläufe 3.2. Rohrleitungen 3.2.1. Allgemeine Forderungen 3.2.2. Grundrohrleitung 3.2.3. Fallrohrleitung 3.2.4. Anschlußrohrleitung 3.2.5. Lüftungsrohrleitung 3.2.6. wand- und Deckendurchführungen 3.3. Revisionsöffnungen und Schächte 3.4. Abwasserhebeanlage 4. Schutzaaßnahmen 4.1. Schutz gegen Abtropf-, Oberlauf- und Niederechlagewaseer

4.2.

4.3. 4.4. 4.5. 4.6.

Schutz gegen Rücksteu Schutz gegen schädliche Stoffe Schutz gegen thermisch~ Einflüsse Korrosionsschutz Schallschutz

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Seite 2 TGL 10698/03

1. GRUNDSÄTZE 1.1. Entwleeerungeenlegen sind so zu gestalten und anzuordnen. deß die Abwlsser „ Ent-stehungsort erfaßt und möglichst euf kürzeste• Wege abgeleitet werden.

1.2. Entwlsserungsanlagen sind in Gebäuden nach de• Trennsystem auszubilden. In nach de• Trennsystem entwäasertsn Gebieten sind SChmutz- und Niederschlagswasser-Rohrleitungen ge­trennt an die öffe~tliche Abwass~ranlage anzuschließen. In den nach dem Mischayste• ent­wlsserten Gebieten sind die Grundrohrleitungen für SCh•utz- und Niederschlagswasser außer­halb der Geblucle in eine• Schacht zusa•„nzuführen. jedoch ist eine Zuaa••enführung inner-

halb der Geblude oder ohne Schacht zullssig. wenn durch Rückstau aus der ge•einsa•n Grund­rohrleitung kein Abwasser i• Gebäude austreten kann.

1.3. Rohrleitungen von Entwässerungsanlagen müssen leerleufen können. Die Anordnung von Ausstettungsgegenatänden und Abläufen unterhalb der Rückstauebene ist zu ver•eiden. Ist es in Ausneh„flllen erforderlich. sind besondere Meßneheen gegen Rückstau nach Abschnitt 4.2. vorzusehen.

1.4. Entwlsserungsanlagen dürfen keine Geaunc:lhe1tagefährdungen oder Belästigungen. z. 8 0

durch Gerüche oder Gerluache verursachen. Entwlsserungaanlagen zur Ableitung von Scheu~z­••sser sind zu be- und entlüften. siehe Bild 1 0

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sam„llüftung

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Einzellüftung

2 Sctkundlrlüftung •it zusltzlicher Lüftung der Fellrohrleitun 3 SctkundArlüftung •it zusltzlicher Lüftung der Anachlußr h 1 f 4 Direkte U.lüftung zur gleichen F•llrohrleituns 0 r e tung 5 Indirekte U.lüftung zu einer anderen Fallrohrleitun 6 ~irekte U.lOftung zu einer anderen Lüftungerohrlef tung

Bild 1 Prinzipdar~tellung der Be- und Entlüftung von Entwlsserungeanlagen

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TGL 10698/03 Seite 3

1.s. Die Temperatur des Abwassers darf bei Einleitung in die öffentliche Abwasseran­lage 35 °c nicht überschreiten. Diese Forderung ist, falls erforderlich, z. B. durch Abwärmenutzung, Abkühlbecken, Kaltwasserzumischung, zu erfüllen.

1.6. Rohrleitungen zur Ableitung von Schmutzwasser dürfen nicht durch Riu•e geführt werden, für die aus arbeitsschutztechnischen und hygienischen Gründen erhöhte Schutzan­forderungen gegen austrete~des Schmutzwasser bestehen. Hiervon ausgenommen sind Räu•e, aus denen Schmutzwasser abzuleiten ist.

1.7. Dränanlagen dürfen an Rohrleitungen für Sch•utzwasser nicht und an Rohrleitungen für Niederschlagswasser nur mit Zusti•mung des Versorgungsträgers angeschlossen werden. Vor dem Anschluß ist ein Sandfang anzuordnen.

2. ERZEUGNISSE

Ausstattungsgegenstände, Abläufe, Zubehörteile, Rohre, For•stücke und Dichtungaetoffe in Entwässerungsanlagen •üsaen für den Verwendungszweck geeignet sein, in Ab„ssungen, Kon­struktion und Qualität den Standards entsprechen und, soweit sie der An„lde- und Prüf­pflicht bei• Amt für Standardisierung, Meßwesen und warenprüfung (ASl'IV) unterliegen, ein

Prüfzeugnis besitzen.

2.1. Rohre und Formstücke

2.1.1. Rohre und Formstücke •üssen da• Verwendungszweck als Abwasserrohrleitung entspre­

chen und so ausgebildet sein, daß Inkrustationen und Ablage~ungen nicht begünstigt werden. Geeignete Rohre und For•atücke siehe Tabelle 1.

2.1.2. Rohre und Formstücke •üssen für Sch•utzwasser und sollen für Niederschlagswasser undurchsichtig sein, müssen den zu erwartenden che•ischen und „chanischen Belastungen widerstehen und müssen einer thermischen Dauerbelastung von 60 °e und kurzzeitigen Be­lastungen von maximal 10 l Abwasser von 80 °e standhalten.

2.1.3. Für die Ableitung aggressiver Abwässer •üssen die Verbindungs- und Dichtunge••­terialien gegen die jeweiligen Belastungen beständig sein.

2.1.4. Vorgefertigte Rohrleitungsteile müssen TGL 22746/01 und TGL 22746/02 entsprechen.

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Seite 4 TGL 10698/03

2.2. Aueetattungegegenatlnde

:z..2.1. Aueetattungegegenetlnde •üe„n eo gestaltet sein, daß sie den zu a,...a„tanden An­for"da„ungen antapr"8chan. Sie •Oaaan glatte Oberfllchan besitzen, eich laicht reinigen laea•n und hygienisch unbedenklich „in.

2.2.2. Auaetattungegegenetlnda •Oasen eine lösbare und kontrollflhiga Verbindung zur An­achlußr"ohrlaitung besitzen.

2.2.3. Auastattungegegenatlnda, dar"8n Ablauf6ffnungan varachloeaan warden können, z. a. waechtiache, spülen, Badewannen, •üasen •lt eine• unvarachliaßbaren Oberlauf versehen sein.

2 .2 .4 • Auaatattunga.gegenatlnde, a„ßer z • B. Waeeerkloaatte, FlkelauegOaae, •Oasen Roste, Kreuzetücke, siebe oder Ablaufventile besitzen. Die 1'8ite der Schlitze darf nicht größer als 15 ••· der Durch„aser der Sieblöcher nicht größer als 7 •• sein. Dia su.„ dar Quer­achnittsöffnungen zwischen den Stiban und in den Sieben darf die Hilft• das freien Quer­schnitt• der Anechlußrohrleitung nicht übersteigen.

2.2.s. W.aaarklosetta und Urinale •Oasen eo beschaffen sein, daß sie Ober Spülkasten oder Dn1ckepolar an die Bewlaaarungeanlage angaechloeean werden können. Durch das zuaa••anwir~ kan von Auaetattungegegenatlnden und Spüleinrichtungen darf keine direkte Verbindung zwi­schen der Be- und der Entwlaserungaanlage antatehan.

2.3. Geruchva~achlüaea und Fußbodenabliufa

2.3.1. Geruchvarachlüeae und Fulbodenebllufa •Oasen eo beschaffen aain, daß ihre Wirke••­. keit nicht durch Entfernen ainzalner Taila aufgehoben werden kann. Rainigungaetopfen und -klappen •Oasen korroeionebeetlndig oder korroaionageechOtzt sein.

2.3.2. GaruchvarachlOeea •Oeean laicht gereinigt warden können oder eine zuglngliche dicht varachloaeane Reinigungsöffnung besitzen. Bei GaruchvarachlOaaen von Fußbodenabllufan, außer bei Kallerabllufan •lt ROckatauvarechluß, auß von außen erkennbar eain, ob die Re1-n1gunge6ffnung varachloas•n ist.

2.3.3. Der Gar-uchverschluß eines Ausetattungegegenatendes auß •lt de• Ablaufventil so ab­geeti••t aain, da8 ein gerluechar„r Ablauf gawlhrleietet ist. Dieser Anforder-ung wird z. a. entsprochen, wenn der Durchmaaeer des Abflu8stutzens des Garuchvarachluesee größer ist, als der Durch„eaer des Ablaufventile.

2.3.4. Die Verschlu8h6ha des Garuchvarechlussae •uß bei Sch•utzwaeear •indestene 50 •• und bei Niaderschlagawaeaar •indestena 100 „ betragen.

3 • GESTALTUNG DER ENTMSSERUNGSANLAGE

3.1. Ausetattungageganetlncl• und Abllufe

3.1.1. Aueetattungagaganetlnde und Abllufe sind Ober einen Garuchvarechlu8 •lt der An­schlu8rohrls1tung zu verbinden, soweit dieser nicht bereite Bestandteil des Auestat­tungagagenstandee ist. Hiervon auegen011men eind·Abllufa für Niaderechlagawaeear und Abllufe, dia Leichtfl0aeigka1teabache1dern Abwasser zuführen.

3.1.2. Reihanenlagan gleicher Auaatattungagaganatlnde dürfen Ober einen Sa••l­garuchvarachluß .angeachloa„n eain,wenn dia ge•inea• Anachlu8rohrlaitun nicht llngar als 6 • iat. · 9

3.1.3. In Gabluden •u• sich unter Auelaufe,...turen, außer unt'r „ndhydranten und Ent­laerungaar„turen von Rohrleitungen, eine Ablaufetalla befinden. Dieee Festlegung gilt nicht für B,..u„anlegen und Aualeufaruturen für die Rau•reinigung• denen ein Fu8boden­eblauf zugeordne~ iet.

3.1.4. D1• •n AblAufen von H6fen und Ver"keh,..fucnen ang,..nz,nclen Flkhen •incl l• ~ kr"eia von •1ndeatena 1 • um die AbUufe ao euazubilclen und zu befea~tgen. dal die Ablei­tung dea „.„„. gewlhr"lalat•t tat.

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TGL 10698/03 Seite 5

3.1.5. Abläufe sind so an:otuordnen, daß nur solches Abwasser zugeführt werden kann, für dessen Aufnahme sie vorgesehan sind.

3.1.6. Wasserklosetts und Urinale sind mit Spüleinrichtungen nach Abschnitt 2.2,5, aus­zustatten und frostsicher anzuordnen.

3.1.7. Urinale dürfen keine frei ausmündenden Ablaufrohre besitzen.

3.1.s. Kühlschränke, Kühlanlagen, Fischkästen, Behälter zur Lagerung von Lebensmitteln und ähnliche Einrichtungen, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und Wesserbehälter sowie Einrichtungen, die an eine Trinkwasseranlage fest angeschlossen sind, dürfen nicht unmittelbar mit der Entwässerungslage verbunden werden. Das Abwasser muß frei über einen Ablauf auslaufen. Das gilt nicht für Haushaltwaschmaschinen.

3.2. Rohrleitungen

3.2.1. Allgemeine Forderungen

3.2.1.1. Rohrleitungen müssen sicher befestigt sein. Sie dürfen, außer Spülrohre für Klo­setts und Urinale, nicht an Wänden anliegen. Die Stützweiten der Rohrleitungen sind ent­sprechend den Eigenschaften des Werkstoffes festzulegen.

3.2.1.2. Rohrleitungen dürfen mit den sie umgebenden Baustoffen keine Bindung eingehen, Tragende Konstruktionsteile dürfen durch Rohrleitungsdurchführungen nicht geschwächt werden.

3.2.1.3. Rohrleitungen sollen keine Bewegungsfugen von Gebäuden kreuzen. Ist es in Aus­nahmefällen nicht vermeidbar, so sind bis 1,5 m Entfernung von der Bewegungsfuge Stahl­rohre zu verwenden oder die Rohrleitungen müssen durch ihre Gestaltung die Gebäudebewe­gung ungehindert aufnehmen können.

3.2.1.4. Rohrleitungen müssen dicht und die Rohrverbindungen außer bei erdverlegten Rohr­leitungen, kontrollierbar sein,

3.2.1.5. Rohrleitungen dürfen in Fließrichtung, nicht in Rohre mit geringerem Durchaes­ser einmünden. Ausgenommen hiervon ist für Niederschlagswasser die Einbindung einer teil­gefüllten Anschlußrohrleitung in eine Fallrohrleitung ait Druckrohrströmung. Rohrleitungen verschiedener Durchmesser oder Werkstoffe dürfen nur mittels Obergangsformstück verbun­den werden.

3.2.1.6. Richtungsänderungen von Rohrleitungen sind vorzugsweise mit Formstücken vorzu­neh111en. Eine Richtungsänderung innerhalb der Muffe ist nicht zulässig. Bei Plast- und nqch nicht oberflächengeschützten Stahlrohren sind fachgerechte Rohrbiegungen zulässig.

3.2.1.1. Rohrleitungen sind mit einem wirksamen Schutz zu versehen, wenn aechanische Beschädigungen von auSen zu erwarten sind.

3.2.2. Grundrohrleitung

3 0 2,2.1. Grundrohrleitungen müssen für Schmutzwasser mit Fäkalien für die frP.ispiegelströ­mung ausgelegt sein, Für die Ableitung von Niederschlagswassar und Schmutzwasser ohne Fä­kalien ist die Druckrohrströmung zulässig.

3,2.2.2. In Grundrohrleitungen außerhalb von Gebäuden ist zwischen aufeinanderfolgenden Schächten die Änderung des Sohlengefälles und des Rohrdurchmessers unzulässig. Zur Oberwindung von Höhenunterschieden sind Abstürze nach TGL 24892/06 vorzusehen.

3.2.2.3. In die Grundrohrleitung müssen Rohrleitungen in Fließrichtung •it eine• Winkel von höchstens 45° einmünden. Doppelabzweige sind in Grundrohrleitungen unzulässig. Rohrbögen über 45° müssen durch eine Reinigungsöffnung umaittelbar zugänglich sein.

3.2.2.4. Bei erdverlegten Grundrohrleitungen auß die Deckung über dar Muffs •indestens 300 - betragen. Bei aassiven Fußböden ab 100 ma Dicke sind ingesaat 200 '• Deckung aus­reichend.

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Seite 6 TGL 10698/03

3.2.2.s. Bei Gebäuden über 11 Geschosse oder mehr als 31 m senkrechter Höhe von der Grundrohrleitung bis zur höchsten Einbindung der Anschlußrohrleitung in die Falirohr­leitung dürfen im Bereich bis 1,5 m vor der Einbindung der Fallrohrleitung in die Grund­rohrleitung keine Anwchlußrohrleitungen an die Grundrohrleitung angeschlossen werden. Anschlüsse nach Bild 2 sind zulässig.

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.1 1 Grundrohrleitung 2 Fellrohrleitung 3 U•lOftungerohrleitung

lild 2 AnechluBbedingungen von Auaetattungegegenstlnden i• Bereich des Obergange der Fell- in die Grundrohrleitung

3.2.2.6. Erdverlegte Rohrleitungen außerhalb von Gebluden nach TGL 24892/03

Fellrohrleitung

3.2.3.1. Oie Fellr~hrlaitung soll senkrecht und geradlinig von der Grundrohrleitung bis zu der •• hochetan gelegenen Anachlußrohrlaitung geführt werden.

3.2.3.2. Die Verbindung der Fellrohrleitung •it der Grundrohrleitung ist •ittela zwei 45°-Bogen oder 45°-Abzweig und 45°-Bogen vorzuneh•n•

3.2.3.3. D1• Einbindung der AnechluBrohrleitung in die Fellrohrleitung soll vorzug ... i­ae in eine• Winkel von eT' ! 2° erfolgen. Einbindungen in eine• Winkel kleiner 45° sind unzulleeig.

3.2.3.4'. Ooppelebzweige •it gegenüberliegenden Einbindungen in gleicher H6he sind in der Fellrohrleitung zulleaig. euegenOt111en sind b.ii SCh•utzweaser-Fallrohrleitungen Paarun­gen von Klosetts •it anderen'Auestettungagegenstlnden. fOr die die MeBe nach Bild 3 ein--zuhalten sind.

AnechluBrohrleitung •it gr6Bere• DurchMaaer liegt oben

Bild 3 Einbindung gegenOber.uegender (180° ! Fellrohrleitung

~ 1 1 Fellrohrleitung

2 Anechlu8rohrleitung

Anachlu8rohrle1tung •it kleinere• Durcheeseer liegt oben

30°) AnechluBrohrleitungen in eine

3.2.3.5. Bei Gebäuden über 11 Geechoese oder •ehr als 31 • senkrechter Höhe von der Grundrohrleitung bis zur höchsten Einbindung der AnechluBrohrleitung in die Fellrohr­leitung dürfen 111 Bereich bis 2 • Ober der Einbindung der Fallrohrleitung .in die Grund­rohrleitung keine AnachluBrohrleitungan an die "Fallrohrleitung llngeachloaaen werden. Nt­schlüe8e nach Bild 2 sind .zul.Aasig.

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TGL 10698/03 Seite 7

3.2.3.6. Bei verzogenen Schmutzwasser-Fallrohrleitungen mit einem Verzug von •ehr als 300 mm und mehr als 31 m senkrechter Höhe vom Verzug bis zur höchsten Einbindung der Anschlußrohrleitung in die Fallrohrleitung dürfen im Bereich von 2 m über bis 1,5 m unter dem Verzug keine Anschlußrohrleitungen an die Fallrohrleitung angeschlossen werden. Zulässig sind Anschlüsse nach Bild 4 und für Verziehungen von mehr als 3 m nach Bild 2.

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1 Fallrohrleitung 2 U•lOftungerohrleitung

Bild 4 Anschlu8bedingungen von Auestattungsgegenstinden i• Bereich einer verzogenen Fallrohrleitung

3.2.3.7. Niederachlagawaseer-Fallrohrleitungen, die an öffentliche Abwasseranlagen nach da• Hischsysta• angeschlossen sind, dürfen keine Geruchbellstigungen verursachen. Diese Forde­rung gilt ·als erfüllt, wenn der Dachablauf oder der Dachrinnenstutzan •ehr ale 2 • horizon­tal von Türen, Fenstern und anderen Cffnungen von Aufenthaltsrlu„n entfernt ist. Felle erforderlich, iet ein Geruchverechlu8 frostsicher anzuordnen.

3.2.3.8. Innerhalb von Gebluden angeordnete Niederechlagaweseer-~ellrohrleitungen dürfen auch für Druckrohratr6•unp ausgelegt werden, wenn eine Oberstauung des Dachablauf• •6g­lich ist. Die Fall- und anschließende Grundrohrleitung bis zu• nlchatgelegenen Schacht sind denn als Druckrohrleitung nach Bild 5 auszubilden.

1 Grundrohrleitung •it Druckrohratr6•ung 2 Grundrohrleitung •it Freiapiegeletr6•ung 3 Fallrohrleitung 4 Dachablauf 5 $checht 6 Prallplatte

~ld 5 Pr1nz1pdaratellung einer Fallrohrleitung fOr NiederachlaSJ81f8saer •lt Ober­staubare• Dachablauf

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Seite 8 TGL 10698/03

3 0 2 0 3 0 9 0 Entwiseerungeanlagen für die Ableitung das Niederschlagswaseera durch innenlie­gende Fallrohrleitungen mit Druckrohrströmung müssen m1ndestens zwei Dachabliufe je Dachfliche besitzen. Ist ein Dachüberlauf vorhanden. darf die Dachfliche über einen Dachablauf entwässert werden.

3 0 2.3.10.Außerhalb von Gebäuden angeordnete Niederschlagswasser-Fellrohrleitungen. die nicht frei aue•Onden. •Oasen im Bereich bis 1.5 • über Geländeoberfläche aus stoß- und echlagune•pfindliche• Material bestehen oder gegen mechanische Beschädigungen geschützt

sein.

3 .2 .4. Anschlußrohrleitung

3 0 2.4.1. Die Anschlußrohrleitung für Schmutzwasser muß bei Primärlüftung dar Entwässerungs­

anlage für teilgefüllten Querschnitt ausgelegt sein. Zusätzlich belüftete Anschlußrohrlai­tungen dürfen für vollgefüllten Querschnitt ausgelegt werden.

3~2.4.2. Die Anschlußrohrleitung muß an eine Grundrohrleitung, eine Fallrohrleitung, eine UlllOftungsrohrJ.eitung, an eine Abwasserhebeanlage oder, in Ausnahmefällen, an einen Fuß­bodenablauf angeschlossen werde.n. Die Anschlußrohrleitung darf nicht in Reinigungsöff­nungen oder in Abgangsstutzen von Klosetts eingeführt werden.

3.2.4.3. Die Anschlußrohrleitung darf grundsätzlich nicht innerhalb der Geschoßdecke a11-geordnet werden, notwendige Ausnahmen bedürfen der Geneh•igung der zuständigen Staat­lichen Sauaufsicht. Die Verlegung in Zwischendecken ist nur zulässig, wenn die Anschlu8-rohrleitung kontrollierbar iet.

3.2.4.4. Die Anschlußrohrleitung darf keine größeren Abstände als 10 • horizontal und 5 • vertikai vom Ausstattungsgegenstand bis zur Fall- oder Grundrohrleitung überbrücken. Diese Einechrinkungen gelten nicht für zusätzlich belüftete Anschlußroh·rleitungen für Schmutzwasser und für Anschlußrohrleitungen für Niederschlagswasser.

3.2.4.5. Die Länge der gemeinsamen Anschlußrohrleitung von Reihenanlagen darf maximal 6 m betragen. _Die Einbindung der Anschlußrohrleitungen der Ausstattungsgegenstände in die gemeinsame Anschlußrohrleitung darf. ausgenommen für Klosetts, maximal in einem Winkel

0 von 90 erfolgen. Die Anschlußrohrl~itungen der Klosetts sind in einem Winkel von maximal 45° anzuschließen.

3.2.s. Lüftungsrohrleitung

3.2.s.1. Die Lüftungsrohrleitung ist so weit aus de• Gebäude. vorzugsweise über Dach zu führen, daß die Cffnung auch bei Schneeansa•mlung noch frei liegt. Die Lüftungerohr­laitung soll frei und vorzugsweise ohne Haube aus•ünden.

3.2.5.2. Oie Lüftungsrohrleitung muß so eue•ünden, daß durch die austretenden Gase keine Geruchbelästigung in Aufenthaltsräumen desselben oder eines benachbarten Gebäudes her­vorgerufeß wird. Oie Aus~ündung der Lüftungsrohrleitung muß mindestens 1 • über de• obersten Fenster- oder Türsturz von Aufenthaltsräumen liegen. Bei Flachdächern, die für den Aufenthalt von Menschen genutzt werden, muß sie mindestens 2,5 m über die Dach­oberfläche geführt warden.

3.2.5.3. Mehrere Lüftungsrohrleitungen dürfen zu einer gemeinsa„n Rohrleitung zusam­mengsführt werden, siehe Bild 6.

3.2.5.4. Oie Lüftungsrohrleitung ist so anzuordnen, daß darin entstehendes Kondenswaeeer

abfließen kann.

3.2.5.5. Kanäle von Lüftungs- und Klimaanlagen. Schornsteine und „chanieche Lüftungeain­richtungen dürfen für die Be- und Entlüftung von Entw6seerungeanlagen nicht van11ndet werden.

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1

~ 11==2= J=="'\:~ 1 2 l y

senkrechte Anordnung

1 1

b -""=;-==T-==n lz ~,,2 112 1( 1< IV 1 1 II 1 l Jl

liegende Anordnung •it Rohr­durchführung durch das e>ach

Bild 6 Anordnung dar saaaellOftungerohrleitung

3.2.6. Wind- und DeckandurchfOhrungan

TGL 10698/03 Seite 9

1 sa.„11oftungsrohrleitung 2 HlluptlOftungsrohrleitung 3 Dach · 4 Außenwand

liegende Anordnung ait Rohr­durchfOhrung durch Winde

3.2.6.1. Rohre dOrfen •it de• Baukörper keine feste Verbindung eingehen. Sie sind in Wllnd­und 'DeckendurchfOhrungen zu uahOllen oder •it Schutzrohren zu installieren. Die DurchbrOcha und der Spalt i• Schu.tzrohr sind diclilt und erfordarlichanfalle schelldluend zu _verschlies­Mn.

3.2.6.2. Rohrleitungen, die durch Außenwinde fOhren, sind unter !•rOcksichtigung von TGL 25144 in Schutzrohre zu legen.

3.2.6.3. Durch Teile dar Entwlsae,.,,ngeanlaga darf dar geforderte Fauarwideretand von Win­den und Decken nicht unzullsaig ga•indart werden. wand- und DackendurchfOhrungan sind, auch bei Verwendung von HOlMn oder Schutzrohren, so zu va_rechliaBan, daß Rauch- und Fla ... ndurchschllga nicht erfolgen können.

3.2.6.4. RohrdurchfOhrungan durch Bauwarkaabdichtungan nach TGL 35761/02

3.2.6.5. Innerhalb von Wind- und OeckandurchfQhrungen sollen keine Rohrvarbindungan liegen, auch dann nicht. wenn Schutzrohre verwendet werden.

3.3. Rev1a1onsöffnungan und Schicht•

3.3.1. RavieioneOffnungan sind an varetopfungegeflhrdetan Stallen dar Rohrleitungen wia tn der Fallrohrleitung i• Bereich dar Einbindung in die Grundrohrleitung, vor Richtunge­lnderungan Ober 45° und in der Anechlußrohrlattung fOr Raihananlagan vorzuaahan. DarObar hinaus sind tn liegenden Rohrleitungen in Abetlndan nach Tabelle 2 Rev1e1onsöffnungan er-

forderlich.

Tabelle 2 Maxtaala Abatlnde zwischen RavtatonaOffnungen liegender Rohrleitungen

Nanndurch- „xtaalar Abstand in • bat Rohrleitungen fOr •eear (DH) Niadarechlagewesear, Schautzwaeear •it

hlualichaa SChautzweeMr. gröBaren Mangan laicht varunre1n1gtae an Sinkstoffen - Schautzwaaaar

< 100 15 10

mir: 100 20 -15

3.3.3. Nicht u~ttelber zuglngltche 1a Erdretch liegende Rev1e1one6ffnungan sind in Schichten anzuord„n.

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Seite 10 TGL 10698/03

3.3.4. In Gebluden eind Schichte nach TGL 24892/06 und rechteckige Schichte mit inneren

Hindeetablleeeungen nach Tabelle 3 .ab 800 am Sohlentiefe mit Steigeisen, mit geschlos­„ner RohrdurchfOhrung zullssig.

Tabelle 3 Innere Hindestab•Hungen rechteckiger Schächte

SOhJ.entiefa Innere Sehachtabmessungen in m• in ••

bis 800 600 X 600 Ober 800 bie 1200 600 X 800 über 1200 800 X 1000

3.3.5. Außerhelb von Gebluden sollen Schächte nach TGL 24892/06 mit offener Rohrdurch­fOhrung angewendet werden. Die Rohrleitungen sind scheitelgleich anzuschließen.

3.3.6. In Industriehallen dürfen Schächte in be- und entlüfteten Grundrohrleitungen für Niederschl•gswaa„r einen offenen Durchfluß besitzen, wenn die Oberkante des Schachtes über der ROckstauebane liegt und der Sehachtdeckel gegen das Austreten von Kanalgasen abgedichtet ist.

3.3.7. FOr Rohrleitungen von Entwls„rungeanlagen nach dem Trennsystem sind für Schmutz­und Niedarschlagswasear auch bei geschlossener RohrdurchfOhrung getrennte schichte vor­zusehen.

3".3.8. Liegen Schicht• außerhalb von Gebäuden weniger als 5 • von Fenstern oder Türen von Aufenthalterlu•n und Terrassen entfernt, muß das Austraten von Kanalgasen verhin­dert werden. Dia Festl.agung gilt nicht fOr Anlagen. die ausschließlich Niadarschlaga­wassa r führe".

3.3.9. Schichte. in die Druckrohrleitungen einmünden, sind zur Aufnahme der Sto8bsla­stung das Austrittsstrahles der Druckrohrleitung mit einer Prallplatte auszustatten.

3.3.10.Revisions6ffnungen in Rlu„n, in denen z. B. Lebensmittel oder Pharmazeutika verar­beitet oder gelagert werden, •Oasen ao angeordnet warden. daß beim Dffnen und im ge6ff­naten Zuetand kein Abwasser in di•sa Rlu• austreten kann.

3.4. Abwasserhabeanlage . 3.4.1. FOr flkalianhaltiges Abwasser müssen geschlossene und fOr flkalienfreies Abwasser dürfen offene Abwasserhabaanlagen angewendet ward~n. Abwasser, das Leichtflüssigkeiten oder Fette enthllt,darf geschlossenen Abwasserhabeanlagen nicht zugeführt werden. 3.4.2. Abwae„r aus Abwasearhabeanlagen iet über eine Druckrohrl.e1tung einem Schacht oder rückstaufrei der Grundrohrlaitung zuzuführen. Der Anschluß dieser Druckrohrleitung an eine Fallrohrleitung ist unzullseig.

3.4.3. Die Druckrohrlaitung von Abwassarhebeanlagan muß einen Hochpunkt von mindestens 500 •• Ober dar Rückstauabene besitzen. An die Druckrohrleitung dürfen keine Ablaufstellen angeschlaesen werden.

3.4.4. Dis Druckrohrleitung fOr flkalianhaltigee Abwasser ist 'geeondert aus dem Geblude, vorzugsweise bis zu einem Schacht, zu führen.

3.4.5. Leicht verschmutztes, flkalienfreies Abwasser, das keine Geruchbelästigungen verur­sacht. darf in offenen Abwaesarbehältarn oder Gruben gesammelt werden. Flkalienhal.tigas Ab•

wasser und Abwaesar, das Geruchbellstigungen verursacht, ist in dicht geschlossenen Abwae­serbehlltern zu eammeln.

3.4.6. Geechlossene Abwaeearbehlltar sind Ober eine Lüftllngerohrlaitung zu be- und entlüf­ten. Rlu•. in denen Abwae„rbahllter aufgestellt oder eingebaut sind, müs•en lüftbar sein.

3.4.7. Pumpenaggregat•• dia Abwaeser mit brennbaren Beimischungen fördern. eind in Riu­•n eufzustallan. di.a den anteprechandan brandechutztachnischan Anforderungen genügen.

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4. SCHUTZMASZNAtffN

4.1. Schutz gegen Abtropf-, Oberlauf- und Niederschlagswasser

4.1.1. Oberläufe von Wasserbehältern, Spri~gbrunnen, Abläufe aus Fangschalen und alle Ober- und Abläufe, bei denen die Erneuerung des Sperrwassers im Geruchverschluß nicht gesichert ist, dürfen nicht unmittelbar an die Entwässerungsanlage angeschlossen sein. Sie sind durch eine Rohrleitung zu entwässern, die sichtbar über einem Ablauf ausmündet.

4.1.2. Na8räume mit massivem Fußboden müssen einen Fußbodenablauf besitzen, über den der Fußboden und lftlnn vorhanden, die Sickerwasserdichtung, gemeinsam entwässert werden. Ba­dewannen und Brausestände dürfen über einen Fußbodenablauf entwässert werden, in Woh­nungen dürfen in Räumen ohne Fußbodenablauf Badewannen und Brause~annen oberhalb des Fußbodens an üie Fallrohrleitung angeschlossen werden.

4.1.3. In Gebäuden ist Wasser aus Oberläufen der Entwässerungsanlage zuzuführen. Es darf nicht auf Dächer geleitet werden.

4.1.4. Das Niederschlagswasser aus frei ausmündenden Fallrohrleitungen darf nicht ober­irdisch über Verkehrsflächen Qeleitet werden.

4.2. Schutz gegen Rückstau

4.2.1. Fußbodenabläufe, Ausstattungsgegenstände und andere Einrichtungen, deren Sperrwes­

serapiegel des Geruchverschlusses unterhalb der ROckstauebane liegen, sind gegen Rückstau zu schützen~ Es ist entweder eine Abwassernebeanlage einzuoauen, ocser bei Abwasser ohne Fäkalien in der Anschlußrohrleitung der gefährdeten Ablaufstelle eine dicht schließende Absperrvorrichtung vorzusehen.

4.2.2. Klosetts, Urinale und Fäkalienausgüsse, deren Sperrwasserspiegel des Geruchver­schlusses tiefer als die Rückstauebene liegt, sind an eine geschlossene Abwasserhabeanlage anzuschließen.

4.2.3. Niederschlagswasserabläufe von Flächen unterhalb der Rücketauabene sind an eine of­fene Abwasserhebeanlage anzuschließen. Hiervon ausgenommen sind kleinere Fliehen, wie z.e.

Kelleraufgänge und Garagenausfahrten, deren Niederschlagswasser mittels Sickerschacht nach TGL 7762 versickert werden kann.

4.2.4. Absperrvorrichtungen, die dem Schutz gegen Rückstau dienen, müssen so ausgebildet

und angeordnet sein, daß sie ungehindert bedient werden können. Sie sind nur bei Bedarf zu öffnen.

4.2.s. Eine gemeinsame Absperrvorrichtung für mehrere Ablaufstellen ist zulässig, wenn die Abläufe in einem Raum liegen und in gleicher Höhe angeordnet sind.

4.2.6. Die von Hand zu betätigende und dem Schutz gegen Rückstau dienende Absperrvorrich­tung muß durch ein Hinweisschild gekennzeichnet sein. Es ist lesbar anzubringen und muß folgenden WOrtlaut enthalten:

Verschluß gegen Kellerüberschwemmung Nur zum Ablassen des Schmutzwassers öffnen. dann sofort wieder schließen!

4.2.7. In Entwässerungsschächten, deren Deckel unterhalb der Rückstauebene liegen, sind

die Rohrleitungen geschlossen durchzuführen.

4.3. Schuu: gegen schädliche Stoffe

4.3.1. Abwasser, das nicht den Abwassereinleitungsbedingungen entspricht, ist vor Ein­leitung in_die Offentliche Abweeeeranlage zu behandeln. Bei sinkatoffhaltigem Ab­waaeer aind Send- oder Schlammflnge anzuordnen. Zur Prüfung des Abwassers eind Möglichkei­ten fOr die Entnam. von Proben und auf Anforderung des Versorgungetrlgers anzeigende und

schreibende MeBgerite vorzusehen.

•,

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Seite 12 TGL 10698/03

4.3.2. Abscheidern sind nur Abwässer z•Jzuleiten, für die Abscheider erforderlich sind.

4.3.3. In Entwässerungsanlagen, in denen fetthaltige Abwässer abgeleitet werden, sind außerhalb des Gebäudes Fettabscheider nach TGL 11079/01 anzuordnen. Der Einbau von Fett­abscheidern im Gebäude bedarf der Zustimmung der zuständigen Staatlichen Bauaufsicht und der zuständigen Hygieneinspektion.

4.3.4. Fetthaltiges Abwasser ist auf kürzestem Wege Fettabscheidern zuzuführen. Es soll sich bis zu• Eintritt in den Fettabscheider wenig abkühlen, gegebenenfalls sind die Rohrleitun­gen gegen Wärmeverlust zu schützen.

4.3.5. Mineralölhaltiges Abwasser und Abwasser mit Leichtflüssigkeiten ist Leichtflüs­sigkeitsabscheidern nach TGL 11399/01 zuzuführen. Vor Leichtflüssigkeitsabscheidern sind nur Abläufe ohne Geruchver~chluß anzuordnen.

4.4. Schutz gegen ther•ische Einflüsse 4.4.1. Abwssserführende Rohrleitungen sind frostsicher anzuordnen. Ausgeno••en sind außen­liegende Niederschlagswasser-Fallrohrleitungen.

4.4.2. Rohrleitungen sind in Bereichen mit zu erwartender Schwitzwasserbildung wär•ege­dä••t auszuführen.

4.5. Korrosionsschutz

Rohrleitungen, Behälter und Befestigungen aus Stahl •Oasen •indestens einen Korrosions­schutz nach TGL 18738 erhalten.

4.6. Schallschutz nach TGL 10687 /07

Hinweise Ge„insa• •it TGL 10698/01, /02 und /04 Ersatz für TGL 10698/01 Ausg. 2.70, TGL 10698/03 Ausg. 12.69 und TGL 10698/04 Ausg. 4.62 Änderungen gegenüber TGL 10698/01, /03 und /04: Inhalt der Standards vereinigt~ vollständig überarbeitet und neu gegliedert I• vorliegenden Standard ist auf folgende Standards Bezug gan011•en:

TGL 7762: TGL 9012: TGL 10687/07; TGL 11079/01; TGL 11399/01: iGL 11689/03: TGL 14514: TGL 18738: TGL 22746/01 und /02: TGL 22835/01: TGL 22896/04: TGL 24892/03 und /06: TGL 25144: TGL 26721/03; TGL 27419/05: TGL 27603/01: TGL 28904/01; TGL 30058/02; TGL 34226: TGL 35761/02: TGL 35852/02

Bauzeichnungen: Heizungs- und S&nitirtechnik, Sinnbilder

Sanitärräu•e: Abort-, Reinigungs- und U•kleideriu•e: funktionelle, hygienische und bautechnische Forderungen

siehe TGL 10684/06

siehe TGL. 10699

Anordnung vom 20. ~uli 1978 über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluß von Grund­stücken an und für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen -Abwassereinloitungsbedingungen - (GBl I, Nr. 29, s. 324)

Hontsgarichtlinien Herausgeber: VEB Ko•binat Technische Gebiudeausrüstung, Leipzig