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ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG
JIU JITSU VERBAND ÖSTERREICH
24. Juni 2017
Technische Direktion
BUDO
DAN - PRÜFUNGEN
201; 56%83; 23%
45; 13%
16; 4% 5; 1%
3; 1% 4; 1%3;
1%
360 Danträger im JJVÖ
1 Dan 2 Dan 3 Dan 4 Dan
5 Dan 6 Dan 7 Dan 9 Dan
12
2
1
3
2Anmeldungen 2017
1 Dan 2 Dan 3 Dan4 Dan 5 Dan
Danträger und -prüfungen
Technische Direktion
WETTKAMPF
ERFOLGE
Erfolge
12
32 2 2
43
54
2
2
41 3
2 2
12
5
2
3
3
3
3
4
3
6
6
2
23
0
2
4
6
8
10
12
14
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Podestplätze bei Großereignissen 2007-2017
Gold Silber Bronze
Erfolge
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
100
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
10-Jahresbilanz bei Großereignissen (30x Gold – 27x Silber – 35x Bronze)
Gold Silber Bronze
KADER
Kader: Trainerstab
Wilhelm Erber Jun.
Robert Horak
Ne Waza
SeniorsDuo Fighting Ne Waza
U18/U21
Marion Tremel Petar Pecija, MSc Heinz Fridrich
Sportdirektor
Kaderentwicklung: Duo
Ziele und Trends
Duo Main Goal: Leistungserhalt Nr.1 der Welt
Nationaltrainer: Horak Robert
Stärken:
• Leistungsstarkes Team
• breite Basis mit sehr gutem Aufbau
• Jahrelange Erfahrung
• Konstante Leistung auf Top-Niveau
Ziele:
• Niveau halten und Leistung weiter steigern
• Nachwuchs aufbauen und erweitern
Kaderentwicklung: Fighting
Ziele und Trends
Fighting Main Goal: Langfristiger Leistungsaufbau
NEUE Nationaltrainerin: Tremel Marion
Aktionen:
• Systematisches Kadertraining
• Trainingsdokumentation - Auswertung (Programm)
• Analyse von Trainingsentwicklung der AthletInnen
• Bestückung von nahen internationalen Turnieren (Eigenkosten)
• Wettkampferfahrung
• Basis aufbauen – Nachwuchs und Gemeinschaft fördern (1-2 J.)
• Basis weiter ausbilden – AnschlussathletInnen fördern – taktisch ausbilden (1-3 J.)
• Top AthletInnen individuell strategisch entwickeln und trainieren (2-5 J.)
Kaderentwicklung: Ne Waza
Ziele und Trends
Ne Waza Main Goal: System Integration und Aufbau
• Nationaltrainer: Petar Pecija
• Nachwuchstrainer: Heinz Fridrich
Aktionen:
• Offene Gestaltung der NW Kadertrainings
• Breite Basis aufbauen
• Werbung neuer Vereine/Team und Personen zum NW und dem JJVÖ
• Integration NW in Vereine und Verband
• Aufbau eines Kaderteams
• Verständigung der Regeln und Werte (NW)
• Folgend kann ein langfristiger Aufbau gestartet werden
Kaderentwicklung: Ne Waza
Ziele und Trends
Ne Waza Main Goal: System Integration und Aufbau
• Nationaltrainer: Petar Pecija,
• Nachwuchstrainer: Heinz Fridrich
Herausforderungen:
• Verein vs. Team (BJJ – eig. Graduierungs- und WK System)
• Großer Leistungsunterschied (nationale Leistungsdichte sehr klein)
• WK System NW: keine Graduierungsunterschiede wie im BJJ
Kampfrichter
0 5 10 15 20 25 30 35 40
Fighting
Duo
Ne Waza
Gesamt
Kampfrichter
Kampfrichter - Ausbildung
0 1 2 3 4 5 6 7 8
2015
2016
2017
Kampfrichterprüfungen
International Ne Waza Duo Fighting
Geplante Kurse:
- Instruktorenausbildung 2017/18
- Herbsttermin 2017
- Sondertermine ab 10 Personen
nach Vereinbarung !!!
Listenführer
0
5
10
15
20
25
30
35
2015 2016 2017 Aktiv
Listenführer - Ausbildung
Internationale Tätigkeiten
Competition Organisation Team:
- Anja Horak
Referees:
- World A: Wolf, Corina; Beisteiner Christian
- World B: Tremel Patrik
Auditor:
- Beisteiner Christian
Internationale Tätigkeiten
Technische Direktion
AUS- & WEITERBILDUNG
28
16
52
23
25
88
2 0 1 4
2 0 1 5
2 0 1 6
2 0 1 7
AUS- UND WEITERBILDUNGEN 2014 -2017
Übungsleiter Instruktor Grundkompetenz Frauen SV
Sonstige:
- Steuerrecht Lehrgang 2015
- Prüferlehrgang 2014
Aus- und Weiterbildungen
geplante Kurse:
- Herbst 2017:
Marketing Grundlagen für Sportvereine
- 2018/19:
Diplomtrainer Jiu Jitsu 1-5 Teilnehmer
Anregungen zu Kursinhalten sind
Willkommen!!!Themen, Wünsche, etc.
geplante Aus- und Weiterbildungen
Bereich
SELBSTVERTEITIGUNG
- Herbst 2017 Grundkompetenz Frauen SV II
- 2017 / 18 Schulung gegen sexuelle Übergriffe im Sport
- In Vorbereitung Frauen SV BMI/SIAK/BSPA
Mental Handicap
Mental Handicap
2016:
- 3. – 8. Juli Sommersportwoche in Velden Kärnten
- 2x eine 1.Kyuprüfung erfolgreich abgelegt
- ORF Beitrag ausgestrahlt am 4.11.2016
2017:
- Teilnahmen NÖ LM mit 9 Startern in 3 Klassen
- 2. – 7. Juli Trainingslager in Velden Kärnten
Ausblick
Internationale Bewerbe
Instagram: #twg2017austria
Twitter: @twg2017
Facebook: facebook.com/TWG2017
Website: www.theworldgames.org
Website: www.bso.or.at/de/service/world-games-2017
Website: www.theworldgames2017.com
Jiu Jitsu Bewerbe – 29. – 30 Juli 2017
Starter:
Duo Women: Becirovic / Becirovic
Duo Men: Bichler / Vosta
Internationale Bewerbe – 2017/2018
2017:
German Open ??? 7. – 8. Okt.
EM U18/U21 Bukarest ROM 27. – 29. Okt.
WM Seniors Bogota COL 25. – 26. Nov.
2018:
WM U18/U21 Abu Dhabi UAE 1. – 5. März
EM Seniors POL 1. – 3. Juni
EM U18/U21 Lissabon POR 26. – 28. Oktober
WM Seniors Malmö SWE 22. – 26. November
Leistungszentren
Geplante Standorte:
- Duo System Pressbaum (NÖ)
- Fighting System Alt Erlaa (W)
Ziele:
- Förderung und Heranführung der Athleten
an die österr. Leistungsspitze
- Altersklasse U15 – Senioren
- Anhebung des Leistungsniveaus
- Multiplikatorfunktion für die österr. Vereine
- Akquirieren Landesförderungen
Bewerbung
European Championship – Seniors
Vienna 2020
JUDO JAMA (Judo Ablauf und Mitglieder Admisnistration)
Verwaltung von:
- Mitgliedern
- Jahresmarken (Karten)
- Vereinen
- Veranstaltungen
- Wettkämpfen
- Ausbildungen
- Lizenzen
Auswertungen:
- Abrechnungen
- Reportings
- Jahresberichte
- Vereinsstatistiken
Was bringt uns JUDO JAMA ?
- Information in Echtzeit
- Reportings auf Knopfdruck
- Fehlerfreie Jahresmarken-Abrechnung
- Gemeinsamer Datenstand
- Kein Excel-Listen mehr!
- Zielgerichtete Kommunikation (Trainer, Sportler, KR, etc)
- uvm.
JIU CARD
Strichcode zur AbwaageGültiges Medical vorhanden
Gültigkeitsjahr
KYU/DAN-Grad
Nationalität
Verein
aktuelles
Foto
JUDO JAMA
Kosten pro Verein aktuell rund €100,-- jährlich
Kosten pro Jiu Card €10,--
Woche 1 3 6 9 12 15 18 21 24 27 30
Ja oder Nein24 Juni
Abschluß Verhandlungen15.Juli
Start Schulungstermine
1.Sept.
Start Open Beta
23.Okt.
Go Live!1.Jan.2018
Phase 1 Verhandlungen Kosten & Implementierungen6 Wochen
Phase 2 Tests, Fokusgruppe11 Wochen
Phase 3 Schulungen14 Wochen
Phase 4 Stammdatenwartung16 Wochen
Timeline
Ziele – AUTMMAF:
- Staatliche Anerkennung
- NADA
- Staatsmeisterschaften
- JJVÖ Strukturen
- Koops bei Wettkampf
Ziele – JJVÖ:
- Wachstum
- Länderstruktur Westösterr.
- Rolemodel für BJJ
- Koops Wettkampf
- Ggf. Sponsoring
Verbandshomepage Mobilansicht
- Kurzberichte – Infos
- Veranstaltungsplanung
- Fotos
- Videos
- Verlinkungen
- Support - Vereine, Sportler
- Fotos
- Kurzvideos
- Loops
- Videoplattform
- Playlists
- Wettkampf
- TK Training
- Techniken
Bericht
KASSENVERWALTERIN
Einnahmen 2014 - 2016
2014 2015 2016
Maßnahmenföderung € 131.000,00 € 92.880,00 € 79.100,00
Grundförderung € 109.000,00 € 99.500,00 € 99.500,00
Eigenmittel € 33.472,00 € 29.744,00 € 30.440,00
€ 0,00
€ 50.000,00
€ 100.000,00
€ 150.000,00
€ 200.000,00
€ 250.000,00
€ 300.000,00
Income JJVÖ 2014 - 2016
Fördermittel 2014 - 2017
2014 2015 2016 2017
Grundförderung € 109.000,00 € 99.500,00 € 99.500,00 € 100.500,00
Maßnahmenföderung € 131.000,00 € 92.880,00 € 79.100,00 € 68.300,00
Gesamtförderung € 240.000,00 € 192.380,00 € 178.600,00 € 168.800,00
€ 0,00
€ 50.000,00
€ 100.000,00
€ 150.000,00
€ 200.000,00
€ 250.000,00
€ 300.000,00
Förderungen 2014 - 2016
Fördermittel 2014 - 2017
2014 2015 2016 2017
Wettkampf € 85.000,00 € 59.500,00 € 50.600,00 € 45.500,00
Aus- & Fortbildung € 46.000,00 € 33.380,00 € 28.500,00 € 22.800,00
Gesamt € 131.000,00 € 92.880,00 € 79.100,00 € 68.300,00
€ 0,00
€ 20.000,00
€ 40.000,00
€ 60.000,00
€ 80.000,00
€ 100.000,00
€ 120.000,00
€ 140.000,00
Maßnahmenförderung
30294
32963
33472
29744
30440
27000
28000
29000
30000
31000
32000
33000
34000
Mitgliedsbeiträge in € 2012 - 2016 JJVÖ
2012 2013 2014 2015 2016
1862
1950
1769
1642
1914
1450
1500
1550
1600
1650
1700
1750
1800
1850
1900
1950
2000
Mitglieder 2012 -2016
2012 2013 2014 2015 2016
Mitglieder und Beiträgen 2012 - 2016
W NÖ B STMK K OÖ S
MB 2012 13420 10118 3958 916 1016 866
MB 2013 13405 12740 3810 240 480 1282 1006
MB 2014 11862 12712 3906 992 480 2150 1370
MB 2015 9962 12106 3436 720 240 1784 1496
MB 2016 10242 11898 3624 852 490 1808 1526
0
2000
4000
6000
8000
10000
12000
14000
16000
Mitgliedsbeiträge 2012 - 2016
Mitgliedsbeiträge nach LV in € 2012 - 2016
W NÖ B STMK K OÖ S
Mitglieder 2012 794 640 249 63 63 53
Mitglieder 2013 827 760 225 66 72
Mitglieder 2014 664 721 187 26 15 66 90
Mitglieder 2015 594 655 200 15 103 75
Mitglieder 2016 661 741 246 46 30 109 81
0
100
200
300
400
500
600
700
800
900
gemeldete Mitglieder 2012 - 2016
Mitgliederzahlen nach LV 2012 - 2016
Mitgliederzahl 2012 - 2016
45
58
63
59
62
0
10
20
30
40
50
60
70
Vereine JJVÖ
2012 2013 2014 2015 2016
39,09
33,65
11,91
5,94
5,01
2,801,61
MB Anteil in % nach LV
NÖ W B OÖ S STMK K
38,71
34,54
12,85
5,69
4,23
2,401,57
Mitgliederanteil in % nach LV
NÖ W B OÖ S STMK K
Mitglieder und Beiträgen nach LV in % 2016
16
27
10
71
Vereine - Mitgliedsbeitrag
-240 -500 -1000 -1500 -2000
23
18
10
9
1
Vereine - Mitglieder
-15 -30 -50 -100 -150
Mitglieder und Beiträgen 2016
15,99
25,2958,73
Mitglieder in %
Top 3 Top 4-10 Rest
1. Pressbaum
2. Jiu-Jitsu Club AKEBONO
3. Tsunami Alt Erlaa
4. SAMURAI Kottingbrunn
5. Goshindo Women Defence
6. Polizeisportverein Amstetten
7. Sportunion Leopoldau
8. Ebreichsdorf
9. Jiu Jitsu und Goshin Sollenau
10. DSG Union Perg , Sektion Jiu-Jitsu
Top 10 Vereine JJVÖ
Top 10 Vereine JJVÖ
Statutenänderung
§1 Name, Sitz, Tätigkeit
1) Der Verband führt den Namen „Jiu-Jitsu
Verband Österreich – JJVÖ,
Fachverband für Selbstverteidigung, Jiu-
Jitsu Kampfsport sowie verwandte
Kampfsportarten“ und hat seinen Sitz in
Wien.
2) Der JJVÖ erstreckt seine Tätigkeit auf
das gesamte Bundesgebiet Österreich
und hat pro Budesland maximal einen
Landesverband, wobei alle
Landesverbände als Zweigvereine des
JJVÖ organisiert sind.
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
1) Der Verband führt den Namen „Jiu-Jitsu Verband
Österreich – JJVÖ, Fachverband für Selbstverteidigung,
Jiu-Jitsu Kampfsport sowie verwandte Kampfsportarten“
in folge JJVÖ genannt. Im internationalen Schriftverkehr
bedient sich der JJVÖ der englischsprachigen
Bezeichnung „ Ju Jitsu Federation Austria“ bzw. der
Abkürzung „JJFA“.
2) Verbandssitz ist Wien.
3) Der JJVÖ erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte
Bundesgebiet Österreich und hat pro Bundesland
maximal einen Landesverband, wobei alle
Landesverbände als Zweigvereine des JJVÖ organisiert
sind.
Statutenänderung
§ 2 Verbandszweck
1) Der JJVÖ ist eine unpolitische,
gemeinnützige Sportorganisation mit
dem Ziel, Jiu-Jitsu als Selbst-
verteidigungssystem, Mattenkampfsport
und Persönlichkeitsschulung im Sinne
des japanischen Budo-Begriffs sowie
verwandte Kampfsportarten und Selbst-
verteidigungssysteme zu verbreiten und
weiterzuentwickeln.
2) Der Verband verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Bundesabgabenordnung.
§ 2 Verbandszweck
1) Der JJVÖ ist eine unpolitische, gemeinnützige
Sportorganisation mit dem Ziel, Jiu-Jitsu als
Selbstverteidigungssystem und Mattenkampf und
Persönlichkeitsschulung im Sinne des japanischen Budo-
Begriffs, sowie verwandte Kampfsportarten und
Selbstverteidigungssysteme zu verbreiten und
weiterzuentwickeln.
Die Förderung der Sportart Jiu-Jitsu als Sport erfolgt in Form
des Leistungs-, Freizeit-, und Behindertensports, sowie der
Selbstverteidigung im Rahmen eines in Ruhe, Ordnung und
Disziplin ablaufenden Verbandslebens.
2) Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Statutenänderung
§ 3 Mittel zur Erreichung des
Verbandszweckes
1) Ideelle Mittel
a) Veranstaltungen (Wettkämpfe,
Vorführungen, Lehrgänge usw.)
b) Öffentlichkeitsarbeit (Publikationen,
Presseaussendungen usw.)
§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks
1) Ideelle Mittel
a) Durchführen und Teilnahme an Wettkämpfen,
Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und
gesellschaftlichen Veranstaltungen.
b) Auswahl repräsentativer Vertreter für internationale
Wettkämpfe
c) Abhaltung von Versammlungen, Tagungen, Vorträgen
und Ausbildungen
d) Herausgabe von Informationen fachlicher oder
allgemeiner Art mittels Druck- und elektronischer
Medien
e) Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte
f) Errichtung einer Bibliothek und Videothek
g) Koordinierung / Unterstützung der angeschlossenen
Zweigvereine und der Mitglieder des JJVÖ durch
Zurverfügungstellung von Know- How und Infrastruktur
durch den Verband
h) Betrieb einer Website
i) Social-Media-Aktivitäten
Statutenänderung
§ 3 Mittel zur Erreichung des
Verbandszweckes
2) Materielle Mittel
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Prüfungsgebühren
d) Subventionen, Spenden und sonstige
Zuwendungen
§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks
2) Materielle Mittel
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Prüfungsgebühren
d) Geld- und Sachspenden
e) Bausteinaktionen
f) Flohmärkte und Basare
g) Warenausgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien)
h) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen
i) Werbung jeglicher Art (einschl. Bandenwerbung)
j) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder)
k) Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon
l) Erteilung von Unterricht, Abhalten von Kursen
m) Sale and lease back
n) Zinserträge, sonstige Kapitaleinkünfte und Wertpapiere
o) Skonti, Werbekostenzuschläge, Bonuszahlungen
p) Verpachtung einer Gastronomieeinrichtung (Kantine, Buffet, Restaurant etc.)
q) Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen
r) Beteiligungen an Unternehmungen
s) Eingehobene Pönalen und Geldstrafen gemäß JJVÖ-Abgabenordnung
t) Einnahmen aus der Vermarktung von Rechten des Verbandes aller Art,
insbesondere Radio- und Fernsehrechten sowie Merchandising
Statutenänderung
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Verbandes gliedern
sich in ordentliche Mitglieder,
außerordentliche Mitglieder,
unterstützende Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
2) Der JJVÖ begrüßt ausdrücklich die
Bewerbung um Aufnahme, sowie deren
Aufnahme als Mitglieder, von allen
unter §2 fallenden Kampfsportart-
vereinen der Dachverbände ASKÖ,
ASVÖ und UNION, aber auch jenen
Vereinen, die keinem Fachverband oder
Dachverband angeschlossen sind.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche
Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, unterstützende
Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Statutenänderung
§ 4 Arten der Mitgliedschaft ALT
3) Ordentlichen Mitgliedern kommen die
vollen Mitgliedschaftsrechte zu.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft (Präsidium)
2) Ordentlichen Mitgliedern sind jene dem Vereinsgesetz
entsprechende Landesverbandsvereine oder -sektionen, welche
sich im Rahmen ihres Vereinszwecks voll an der
Verbandsarbeit beteiligen. Ihnen kommen die vollen
Mitgliedschaftsrechte und -pflichten zu.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft (Erber sen.)
2) Ordentlichen Mitgliedern sind jene dem Vereinsgesetz
entsprechenden Landesverbandsvereine oder -sektionen,
deren fachlicher Zweck dem Verbandszweck überwiegend
entspricht. Ihnen kommen die vollen Mitgliedschaftsrechte
und -pflichten zu.
Statutenänderung
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
4) Außerordentliche Mitglieder haben jene
Rechte und Pflichten, die anlässlich ihres
Eintrittes mit dem Präsidium vereinbart
wurden, jedoch mindestens die Rechte und
Pflichten eines unterstützenden
Mitgliedes.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft (Präsidium)
3) Außerordentliche Mitglieder sind jene dem Vereinsgesetz
entsprechende Landesverbandsvereine oder –sektionen, welche
sich im Rahmen ihres Vereinszwecks teilweise an der
Verbandsarbeit beteiligen. Ihnen kommen jene Rechte und
Pflichten zu, die anlässlich ihres Eintritts mit dem Präsidium
vereinbart wurden, jedoch mindestens die Rechte und
Pflichten eines unterstützenden Mitgliedes.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft (Erber sen.)
3) Außerordentliche Mitglieder sind jene dem Vereinsgesetz
entsprechenden Landesverbandsvereine oder sektionen, deren
fachlicher Zweck dem Verbandszweck zumindest teilweise
entspricht. Ihnen kommen jene Rechte und Pflichten zu, die
anlässlich ihres Eintritts mit dem Präsidium vereinbart
wurden, jedoch mindestens die Rechte und Pflichten eines
unterstützenden Mitgliedes.
Statutenänderung
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
5) Unterstützende Mitglieder fördern die
Verbandsziele durch außerordentliche
Leistungen, wie z.B. finanzieller oder PR-
Unterstützung.
6) Ehrenmitglieder werden vom Präsidium
für besondere Verdienste, Ehren-
präsidenten als besondere Auszeichnung
ernannt.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
4) Unterstützende Mitglieder sind natürliche und juristische
Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die den
Verband materiell oder immateriell unterstützen um die
Verbandsziele zu fördern.
5) Ehrenmitglieder, sind natürliche oder juristische Personen,
die sich um die Förderung der Verbandsziele besondere
Verdienste erworben haben. Sie haben Sitz in den
Generalversammlungen.
6) Ehrenpräsidenten sind natürliche Personen; sie haben Sitz
in der Generalversammlung und werden auf Verlangen
gehört.
7) Natürliche Personen, welche einem ordentlichen Mitglied
des Verbandes (§4.2) angehören und als solches dem Verband
gemeldet worden sind, werden in der Datenbank des JJVÖ
evident gehalten.
Statutenänderung
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Ordentliche Mitglieder können nur Vereine gemäß
Vereinsgesetz werden, wenn ihr fachlicher Zweck dem
Verbandszweck überwiegend entspricht und sie sich
bereiterklären , dem zuständigen Landesverband des
JJVÖ beizutreten. Ihre Aufnahme erfolgt durch das
Präsidium des JJVÖ nach schriftlichem Ansuchen durch
den Bewerber.
2) Außerordentliche Mitglieder können alle Vereine gemäß
Vereinsgesetz werden, wenn ihr fachlicher Zweck dem
Verbandszweck zumindest teilweise entspricht und sie
sich bereiterklären, dem zuständigen Landesverband des
JJVÖ beizutreten. Ihre Aufnahme erfolgt durch das
Präsidium des JJVÖ nach schriftlichem Ansuchen durch
den Bewerber.
3) Unterstützende Mitglieder können physische und
juristische Personen werden. Sie werden durch das
Präsidium aufgenommen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Über die Aufnahme von ordentlichen,
außerordentlichen und unterstützenden
Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die
Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen
verweigert werden.
2) Ehrenmitgliedschaften werden vom Präsidium
über Antrag verliehen.
3) Die Würde des Ehrenpräsidenten kann auf
Antrag des Präsidiums durch die
Generalversammlung als besondere
Auszeichnung verliehen werden.
Statutenänderung
§ 6 Ehrungen
1) Physischen oder juristischen Personen, die sich um die Förderung der Verbandsziele besondere
Verdienste erworben haben, kann das Präsidium über Antrag die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Sie
haben Sitz in den Generalversammlungen.
2) Als besondere Auszeichnung des JJVÖ kann die Generalversammlung natürlichen Personen über
Antrag des Präsidiums die Würde von Ehrenpräsidenten verleihen. Sie haben Sitz in den
Generalversammlungen und werden auf Verlangen gehört.
Streichen - inhaltlich in §§4f integriert
Statutenänderung
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
Auflösung, durch Tod der natürlichen
Person, Austritt, Streichung, Aberkennung
und durch Ausschluss.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung, durch Tod
der natürlichen Person, Austritt, Streichung, Aberkennung
und durch Ausschluss. Bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften erlischt die
Mitgliedschaft durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Statutenänderung
Die Punkte 2) – 6) bleiben unverändert unter § 6 !
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Verbandes zu wahren, den Verbandszweck nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch
das Ansehen und der Zweck des Verbandes Schaden
erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten zu
beachten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu
befolgen und umzusetzen.
3) Ordentliche Mitglieder und außerordentliche
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge, der Beitrittsgebühr sowie sonstigen
Zahlungen in der von der Generalversammlung bzw.
dem Präsidium beschlossenen Höhe verpflichtet.
4) Die Führung des JJVÖ-Mitgliedsausweises ist den
Sportlern und Funktionären der Mitgliedsvereine zur
Pflicht gemacht. Die Graduierungs- und
Prüfungsbestimmungen werden im Detail durch die
technische Kommission geregelt bzw. betreut.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
2) Die Mitglieder sind Verpflichtet, die Interessen des
Verbandes zu wahren, den Verbandszweck nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Verbandes Schaden
erleiden könnte.
3) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben
ihre finanziellen Verbindlichkeiten an den JJVÖ in der
von der Generalversammlung bzw. dem Präsidium
beschlossener Höhe fristgerecht nachzukommen.
4) Die Führung des JJVÖ-Mitgliedsausweises von
Sportlern und Funktionären der Mitgliedvereine ist
verpflichtend.
5) Die von den Organen des JJVÖ veröffentlichten
Ordnungen und Beschlüsse sind verbindlich,
einzuhalten und umzusetzen.
Statutenänderung
Generalversammlung
Präsidium
Vorstand
LV LV LV LV LV LV
VereinVerein
RA KA
TK FA 2FA 1
Schematisches Organigramm
§ 10 Die Generalversammlung
3) Die Einladung zur ordentlichen General-
versammlung hat an sämtliche Mitglieder mindestens
drei Wochen vor dem Termin schriftlich und unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Schriftform ist auch bei Verwendung elektronischer
Medien gegeben.
§ 9 Die Generalversammlung
3) Die Einladung zur ordentlichen General-
versammlung hat an sämtliche Mitglieder mindestens
drei Wochen vor dem Termin schriftlich und unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die
Schriftform ist auch bei Verwendung elektronischer
Medien gegeben. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
Statutenänderung
§ 10 Die Generalversammlung
5) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmrecht
kommt jenen ordentlichen Mitgliedern zu, deren
Mitgliedsbeiträge für das der Abstimmung
vorangegangene Jahr ordnungsgemäß beglichen sind. Im
ersten Jahr der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsbeitrag für
das laufende Jahr maßgeblich. Dem ordentlichen
stimmberechtigten Mitglied kommt eine Grundstimme
(bis zu 39 Vereinsmitglieder) und für je weitere 20
Vereinsmitglieder eine zusätzliche Stimme zu, jedoch kann
ein Verein nicht mehr als 10 Stimmrechte auf sich
vereinen. Als dem JJVÖ gemeldetes Vereinsmitglied gelten
ausschließlich Personen, für die neben der jährlichen
Zahlung auch ein JJVÖ-Mitgliedsausweis gelöst sein muss.
Der Nachweis über die Zahl der Stimmrechte ist im
Vorfeld zur Abstimmung grundsätzlich durch Nachweis
der Einzahlung jenes Mitgliedsbeitrages, der der Zahl der
Angehörigen des Mitgliedsvereines des JJVÖ entspricht,
zu erbringen. Auf Verlangen des Präsidiums, oder
einzelnen Mitgliedern des Präsidiums , ist vom
Verbandsmitglied vor der Generalversammlung der Beweis
für die über die Einzahlung geltend gemachten
Mitgliedszahlen in sach- und zweckdienlicher Form zu
erbringen.
§ 9 Die Generalversammlung
5) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmrecht
kommt jenen ordentlichen Mitgliedern zu, deren
Mitgliedsbeiträge für das der Abstimmung vorangegangene
Kalenderjahr ordnungsgemäß beglichen sind. Im ersten Jahr
der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende
Kalenderjahr maßgeblich. Dem ordentlichen
stimmberechtigten Mitglied kommt eine Grundstimme(bis zu
39 Vereinsmitglieder) und für je weitere 20 Vereinsmitglieder
eine zusätzliche Stimme zu, jedoch kann ein Verein nicht mehr
als 10 Stimmrechte auf sich vereinen. Als dem JJVÖ
gemeldetes Vereinsmitglied gelten ausschließlich Personen, für
die neben der jährlichen Zahlung auch ein JJVÖ-
Mitgliedsausweis gelöst sein muss. Der Nachweis über die
Zahl der Stimmrechte ist im Vorfeld zur Abstimmung
grundsätzlich durch Nachweis der Einzahlung jenes
Mitgliedsbeitrags, der der Zahl der Angehörigen des
Mitgliedsvereins des JJVÖ entspricht, zu erbringen. Auf
Verlangen des Präsidiums, oder einzelnen Mitgliedern des
Präsidiums, ist vom Verbandsmitglied vor der
Generalversammlung der Beweis für die über die Einzahlung
geltend gemachten Mitgliedszahlen in sach- und
zweckdienlicher Form einzubringen.
Statutenänderung
§11 Aufgaben der Generalversammlung (GV)
a) Wahl des Präsidiums, des Kontrollausschusses und
des Rechtsauschusses
b) Verleihung und Aberkennung der
Ehrenpräsidentschaft
c) Festsetzung der Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge
d) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und
Erteilung der Entlastung
e) Beschlussfassung über Statuten, Mitgliedsbeitrag
und ggf. über Verbandsvorschriften (Antr. Präs.
verschieben nach §13 l, Antr. Erber sen. bleibt)
f) Behandlung von Einsprüchen gegen Beschlüsse des
Präsidiums gemäß Statuten
g) Freiwillige Auflösung des Verbandes
h) Behandlung von Einsprüchen gegen Ausschlüsse
durch den Rechtsausschuss
i) Beschlussfassungen gern. § 7 Abs. 5 der JJVÖ-
Statuten
h) Beschlussfassung über sonstige Anträge an die GV
§10 Aufgaben der Generalversammlung (GV)
a) Wahl des Präsidiums, des Kontrollausschusses und
des Rechtsausschusses.
b) Verleihung und Aberkennung der
Ehrenpräsidentschaft
c) Festsetzung der Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträge
d) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und
Erteilung der Entlastung
e) Beschlussfassung über Statuten
f) Behandlung von Einsprüchen gegen Beschlüsse
des Präsidiums gemäß Statuten
g) Freiwillige Auflösung des Verbandes
h) Behandlung von Einsprüchen gegen Ausschlüsse
durch den Rechtsausschuss
i) Beschlussfassungen gem. § 7 Abs. 5 der JJVÖ-
Statuten
j) Beschlussfassung über sonstige Anträge an die GV
Statutenänderung
§12 Das Präsidium
1) Das Präsidium besteht aus dem Vorstand
(Präsidenten, Generalsekretär und Kassenverwalter)
bis zu vier Vizepräsidenten sowie den Präsidenten der
angeschlossenen Landesverbände.
2) Das Präsidium - ausgenommen der Präsidenten der
angeschlossenen Landesverbände - wird von der
Generalversammlung aus dem Kreis der
eigenberechtigten Angehörigen der ordentlichen
Mitglieder gewählt.
4) Das Präsidium wird vom Präsidenten, in dessen
Verhinderung vom jeweils nächstfolgenden
Präsidiumsmitglied einberufen. Die Einladung hat
zeitgerecht schriftlich zu erfolgen. Die Schriftform ist
auch bei Verwendung elektronischer Medien und
zusätzlich durch gleichzeitige und fristgerechte
Kundmachung auf der Homepage des Verbandes
gegeben.
§11 Das Präsidium
1) Das Präsidium besteht aus dem Vorstand
(Präsident, Vizepräsident operatives und
Vizepräsident Finanzen), bis zu zwei Beiräten, den
Präsidenten der angeschlossenen Landesverbände,
je einem von jeder TK entsandten Mitglied (Erber
sen.), sowie dem Generalsekretär. (Präsidium)
2) Das Präsidium – ausgenommen der Präsidenten
der angeschlossenen Landesverbände, den Beiräten
und dem Generalsekretär – (Präsidium) Der
Vorstand (Erber sen.) wird von der
Generalversammlung aus dem Kreis der
eigenberechtigen Angehörigen der ordentlichen
Mitglieder gewählt.
3)
4) Das Präsidium wird vom Präsidenten, in dessen
Verhinderung vom jeweils nachfolgenden
Präsidiumsmitglied einberufen. Die Einladung hat
zeitgerecht schriftlich zu erfolgen. Die Schriftform
ist auch bei Verwendung elektronischer Medien
gegeben.
Statutenänderung
§12 Das Präsidium
6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
8) Die Funktion eines Mitgliedes des Präsidiums
erlischt mit Ablauf der Funktionsperiode , durch
Rücktritt, durch Enthebung (bei den Präsidenten der
angeschlossenen Landesverbände auch durch Verlust
dieser Funktion) und durch Tod.
9) Die Generalversammlung kann aus wichtigem
Grund jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne
seiner Mitglieder des Amtes entheben.
§11 Das Präsidium
6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende. Dem Generalsekretär kommt kein
Stimmrecht zu.
8) Die Funktion eines Mitgliedes des Präsidiums
erlischt mit Ablauf der Funktionsperiode , durch
Rücktritt, durch Enthebung (bei den Präsidenten der
angeschlossenen Landesverbände auch durch Verlust
dieser Funktion) und durch Tod. Die Funktion des
Generalsekretärs erlischt des Weiteren durch
Kündigung oder Entlassung aus dem
Angestelltenverhältnis sofern dieses vorliegt.
9) Die Generalversammlung kann aus wichtigem
Grund jederzeit schriftlich das gesamte Präsidium oder
einzelne seiner Mitglieder des Amtes entheben. Bei
bestehenden Angestelltenverhältnissen sind die
arbeitsrechtlichen Fristen und Bedingungen
einzuhalten.
Statutenänderung
§13 Aufgaben des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des
Fachverbandes. In die Zuständigkeit des Präsidiums
fallen insbesondere:
k) Sonstige Agenden, die nicht anderswo zugewiesen
sind.
§12 Aufgaben des Präsidiums
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Fachverbandes.
Es ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Organ des Verbandes
zugewiesen sind. In die Zuständigkeit des Präsidiums
fallen insbesondere:
Statutenänderung
§13 Aufgaben des Präsidiums
i) Tarifordnung, ausgenommen Mitgliedsbeitrag
j) Entsendung je eines Mitgliedes mit Vetorecht in
jede Technische Kommission zwecks Vertretung
der Interessen des Präsidiums.
k) Sonstige Agenden, die nicht anderswo zugewiesen
sind.
§12 Aufgaben des Präsidiums (Präsidium)
i) Tarifordnung, ausgenommen Mitgliederbeitrag und
Beitrittsgebühren
j) Entsendung je eines Mitgliedes mit Vetorecht in
jeden Fachausschuss zwecks Vertretung der
Interessen des Präsidiums
k) Dienstverhältnisse zu begründen und aufzulösen
l) Erstellung und Herausgabe der im Verband
geltenden Ordnungen
m)Bestellung und Enthebung von Fachausschüssen und
Referenten
n) Erstellung des jährlichen Budgets und Beschluss
über den Einsatz der jeweiligen Mittel
Statutenänderung
§12 Aufgaben des Präsidiums (Erber sen.)
j) gestrichen!
k) Bestellung und Enthebung von Referenten, sofern diese nicht von einer technischen Kommission bestellt oder enthoben
werden, wie z.B. Prüfungs-, Kampfregel-, und Kampfrichterreferenten
l) Erstellung des jährlichen Budgets und Beschluss über den Einsatz der jeweiligen Mittel
m) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, sowie weiterer Ehrungen verdienter
Personen (etwa durch die Vergabe von Ehrennadeln, -ringen und -diplomen), soweit solche
Verleihungen nicht der GV (Ehrenpräsidentschaft) oder einer Technischen Kommission (etwa Lehrertitel oder
Graduierungen) vorbehalten sind
§14 Besondere Agenden der einzelnen Funktionäre
1) Dem Präsidenten, dem Generalsekretär und dem
Kassenwalter obliegt jeweils die Vertretung des
Verbandes nach außen. Sie führen den Vorsitz in der
Generalversammlung. Sie sind berechtigt, einzelne
Aufgaben oder Aufgabengebiete gegen jederzeit
möglichen Widerruf einzelnen Mitgliedern des
Präsidiums oder des Vorstandes zu übertragen. Diese
Übertragung bedarf der Annahme, um Gültigkeit zu
erlangen.
2) Die Vizepräsidenten stehen für Vertretungs-
aufträge und andere übertragene Aufgaben zur
Verfügung.
3) Dem Generalsekretär obliegen der Schriftverkehr
sowie die Führung der täglichen Geschäfte im Sinne
der von der Generalversammlung und dem Präsidium
gefassten Beschlüsse.
§13 Besondere Agenden der einzelnen Funktionäre
1) Dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dem
Generalsekretär obliegt jeweils die Vertretung des
Verbandes nach außen. Sie führen den Vorsitz in
der Generalversammlung. Sie sind berechtigt,
einzelne Aufgaben oder Aufgabengebiete gegen
jederzeit möglichen Widerruf einzelnen
Mitgliedern des Präsidiums oder des Vorstands zu
übertragen. Diese Übertragung bedarf der
Annahme, um Gültigkeit zu erlangen.
2) Dem Vizepräsidenten für operatives obliegt der
Schriftverkehr sowie die Führung der täglichen
Geschäfte im Sinne der von der
Generalversammlung und dem Präsidium
gefassten Beschlüsse.
3) Dem Vizepräsidenten für Finanzen obliegt die
Sorge um die ordnungsgemäße Finanzgebarung
und die Liquidität des Fachverbands.
Statutenänderung
§14 Besondere Agenden der einzelnen Funktionäre
4) Dem Kassenverwalter obliegt die Sorge um die
ordnungsgemäße Finanzgebarung und die Liquidität
des Fachverbandes.
5) Das Präsidium kann nach Bedarf Referate zur
effizienten Besorgung der Geschäfte einrichten, die in
administrativer Sicht den zuständigen Organen des
Präsidiums bzw. in sporttechnischer Sicht dem
jeweiligen Vorstand des Dankollegiums bzw.
Technischen Kommission unterstehen und bei der
Einrichtung inhaltlich definiert werden.
6) Das Präsidium ist bevollmächtigt zur Bearbeitung
komplexer Fragestellungen und Aufgaben bis zu 2
Beiräte zeitlich begrenzt in das Präsidium zu
kooptieren. Die Beiräte kommt im Rahmen ihre
befristeten Funktionsperiode Stimmrecht zu.
§13 Besondere Agenden der einzelnen Funktionäre
4) Der Generalsekretär ist „Erfüllungsgehilfe des
Leistungsorgans“ im Sinne des §1313a ABGB und
verantwortet weiters die disziplinarische und fachliche
Führung von Dienstnehmern.
5) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1
genannten Vorstandsmitgliedern sowie dem
Generalsekretär mittels Generalvollmacht erteilt
werden.
7) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigungen durch das zuständige
Vereinsorgan.
Statutenänderung
§15/14 Fachausschüsse
1.) Technische Kommission(en):
alt:
a) Die anerkannten Danträger der Mitgliedsvereine, oder bei Fehlen eines
Dangraduierungssystems - Danträgern gleichzuhaltende Meister dieser Sportart - bilden für
jede Kampfsportart eine Technische Kommission (TK).
Erber sen.:
a) Die anerkannten Danträger der Mitgliedsvereine (das Dankollegium) der jeweiligen
Sportart, oder - bei Fehlen eines Dangraduierungssystems die Vollversammlung der
Danträgern gleichzuhaltenden Meister dieser Sportart – bilden für jede Kampfsportart
eine Technische Kommission (TK).
Präsidium:
a) Die Technische Kommission (TK) ist ein ständiger Ausschuss des JJVÖ. Sie ist für die
technischen Belange zuständig und steht den anerkannten Danträgern vor. Der
Vorsitzende berichtet direkt an das Präsidium
Statutenänderung
§15/14 Fachausschüsse
1.) Technische Kommission(en):
alt:
b) Die Technische(n) Kommission( en) ist/sind für die jeweilige Kampfsportart das technische Fachorgan. Die
technische(n) Kommission( en) bilden Danträger oder Meister der betreffenden Kampfsportart die für die Dauer
einer Funktionsperiode nominiert werden, wobei Verlängerungen nach Ablauf zulässig sind.
Erber sen.:
b) Die Technische(n) Kommission(en) ist/sind für die jeweilige Kampfsportart das/die verantwortliche(n)
Fachorgan(e) für Lehre und Technik. Die technische(n) Kommission(en) bilden Danträger oder Meister der
betreffenden Kampfsportart, welche durch das jeweilige Dankollegium oder die diesem gemäß Abs. a.
gleichzusetzende Vollversammlung für die Dauer einer Funktionsperiode nominiert werden, wobei
Verlängerungen nach Ablauf zulässig sind.
Präsidium:
b) Die Technische Kommission bilden Danträger oder Meister der betreffenden Kampfsportarten die für
die Dauer einer Funktionsperiode nominiert werden, wobei Verlängerungen nach Ablauf zulässig sind. Für
die Position des Vorsitzenden ist mindestens eine Graduierung des 5. Dans erforderlich.
Statutenänderung
§15/14 Fachausschüsse
1.) Technische Kommission(en):
alt:
c) Techn. Entscheidungen obliegen der/den technischen Kommission( en) - diese wird/werden von
der DK Vollversammlung gebildet und aus ihrem Kreise gewählt - Beschlüsse der TK sind vom
Präsidium des JJVÖ zu bestätigen.
Erber sen.:
c) Technische Entscheidungen obliegen ausschließlich der/den technischen Kommission(en)
(z.B.Kampfregeln in Abstimmung mit entsprechenden Regeln bestehender, internationaler
Verbände, welchen der JJVÖ angehört, Prüfungs- und Graduierungsvorschriften sowie
Graduierungen selbst).
Präsidium:
c) Die technische Kommission arbeitet auf Basis seiner Geschäftsordnung, welche vom
Präsidium des JJVÖ genehmigt werden muss. Beschlüsse des TK sind vom Präsidium
ebenfalls zu bestätigen.
Statutenänderung
§15/14 Fachausschüsse
1.) Technische Kommission(en):
alt:
d) Wirtschaftliche Entscheidungen zur Umsetzung von Beschlüssen der technischen
Kommission(en) sind jedenfalls Angelegenheit des JJVÖ Präsidiums.
Erber sen.:
d) Wirtschaftliche Entscheidungen zur Umsetzung von Beschlüssen der technischen
Kommission(en) sind jedenfalls Angelegenheit des JJVÖ Präsidiums.
Präsidium:
d) Wirtschaftliche Entscheidungen zur Umsetzung von Beschlüssen der technischen
Kommission sind jedenfalls Angelegenheiten des JJVÖ Präsidiums.
Statutenänderung
§15/14 Fachausschüsse
1.) Technische Kommission(en):
alt:
e) Die technische(n) Kommission(en) besteht/bestehen aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, sowie
weiteren Beisitzern.
f) Die genaue Ausformung der technischen Kommission( en) bleibt einer entsprechenden
JJVÖ Verbandsvorschrift vorbehalten
Erber sen.:
e) Die technische(n) Kommission(en) besteht/bestehen aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
sowie weiteren Beisitzern.
f) Die genaue Ausformung der technischen Kommission(en) bleibt der jeweiligen Vollversammlung der
Danträger (dem Dankollegium) oder Meister der entsprechenden Kampfsportart vorbehalten.
Präsidium:
e) Die technische Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, sowie weiteren
Beisitzern.
Statutenänderung
§15/14 Fachausschüsse
2.) Kontrollausschuss – alt:
Der Kontrollausschuss besteht aus drei Personen, die gleichzeitig mit dem Präsidium durch die
Generalversammlung gewählt werden. Zum Kontrollausschuss wählbar ist, wer das passive Wahlrecht in
das Präsidium besitzt. Dem Kontrollausschuss obliegen die Gebarungskontrolle sowie die
Berichterstattung hierüber an das Präsidium und an die Generalversammlung. Der Kontrollausschuss
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Mitglieder des Kontrollausschusses können keine Funktionen
übernehmen, die sie zu kontrollieren haben.
2.) Kontrollausschuss – neu:
a) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens zwei Personen und ist von der Generalversammlung zu
wählen. Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre, dauert jedoch längstens bis zur Neuwahl des Präsidiums.
Zum Kontrollausschuss wählbar ist, wer das passive Wahlrecht in das Präsidium besitzt.
b) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Mitglieder des Kontrollausschusses
können keine Funktionen übernehmen, die sie zu kontrollieren haben.
Statutenänderung
§15/14 Fachausschüsse
2.) Kontrollausschuss – neu:
c) Aufgaben des Kontrollausschusses:
a. Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung
der Einnahmen- Ausgabenrechnung (§21 Abs.3 VerG). Die Mitglieder des Vorstandes haben dem
Kontrollausschuss die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
b. Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Verbandes aufzuzeigen (§21Abs.3
VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die mittel des Verbandes
übersteigen.
c. Vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, wenn sie feststellen, das
der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende
Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame
Abhilfe gesorgt wird; kommt das Präsidium diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach, kann der Kontrollausschuss selbst eine Generalversammlung einberufen (§21Abs.5
VerG).
Statutenänderung
§15/14 Fachausschüsse
2.) Kontrollausschuss – neu:
c) Aufgaben des Kontrollausschusses:
d. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte
zwischen Präsidiumsmitgliedern und dem Verband) besonders einzugehen (§21Abs.3 VerG)
e. Im Falle der Auflösung des Verbandes die Schlussrechnung und den Schlussbericht des Abwicklers
zu prüfen.
d) Die Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein und sind grundsätzlich nur der
Generalversammlung verantwortlich. Sie haben dem Präsidium (§21Abs.4 VerG) und der
Generalversammlung über die Gebarungsprüfung sowie über allenfalls festgestellte Mängel zu berichten.
Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Präsidiums haben sie in Einzelfällen Überprüfungen
vorzunehmen und darüber dem Präsidium zu berichten.
Statutenänderung
§15/14 Fachausschüsse
2.) Kontrollausschuss – neu:
e) Im Übrigen gelten für den Kontrollausschuss die Bestimmungen über die Bestellung, die
Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Kooptierung
eines von der Generalversammlung gewählte Rechnungsprüfers nur im Einvernehmen mit
den übrigen Kontrollausschussmitgliedern erfolgen darf.
f) Ein Abschlussprüfer (§22 Abs.2 VerG) ist von der Generalversammlung für die
Funktionsperiode zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die
gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro
waren. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat das
Präsidium einen Abschlussprüfer zu bestellen.
Statutenänderung
§15/14 Fachausschüsse
3.) Rechtsausschuss
Neu:
Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist der verbandsintere
Rechtsausschuss berufen. Er ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
Punkte a) – c) unverändert
d) Der RA ist zuständig für alle Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis welche nicht in die Zuständigkeit der
Technischen Kommission(en) fallen. Der RA tritt in Tätigkeit, wenn gegen eine Person im Verbandsverhältnis, gegen ein
Verbandsmitglied oder ein Verbandsorgan oder einen Landesverband Anzeige erstattet wird.
Punkte e) – k) unverändert
Neu:
l) Sofern das Verfahren vor dem Rechtsausschuss nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von
sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Rechtssauschusses der ordentliche Rechtsweg offen. (§8
Abs.1 VerG).
Statutenänderung
§16 /15 Verbandsbestimmungen
alt:
a) Bestimmungen bezüglich Kampfregeln , Prüfungsbestimmungen und dgl. bleiben gesondert dem
jeweils zuständigen Fachausschuss vorbehalten.
Erber sen.:
a) Bestimmungen bezüglich Kampfregeln, Prüfungsbestimmungen, Graduierungen und dgl.
bleiben gesondert der jeweils zuständigen technischen Kommission vorbehalten.
Präsidium:
a) Weitere Bestimmungen und Ordnungen bleiben gesondert dem Präsidium oder in dessen
Auftrag dem jeweils zuständigen Fachausschuss vorbehalten.
Statutenänderung
§16 /15 Verbandsbestimmungen
alt:
b) Die Bestellung und Abberufung von Nationaltrainern und Bundesfachwarten bzw. Referatsleitern ist
vom zuständigen Fachausschuss im Einvernehmen mit dem Präsidium des JJVÖ vorzunehmen. Bei
Uneinigkeit entscheidet die Generalversammlung.
Erber sen.:
b) Die Bestellung und Abberufung von Nationaltrainern und Bundesfachwarten bzw. Referatsleitern
ist von der zuständigen technischen Kommission im Einvernehmen mit dem Präsidium des JJVÖ
vorzunehmen. Bei Uneinigkeit entscheidet die Generalversammlung.
Präsidium:
b) Die Bestellung und Abberufung von Nationaltrainern und Bundesfachwarten bzw. Referatsleitern
ist vom zuständigen Fachausschuss im Einvernehmen mit dem Präsidium des JJVÖ vorzunehmen.
Statutenänderung
§16 Landesverbände - bleibt unverändert
§17 Auflösung des Verbandes
Punkt 1) – 3) bleibt unverändert
Neu:
4) Der letzte Verbandsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der Auflösung
und falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das
Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den
Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen
nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§28Abs.2 VerG). Bis zur
Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier
Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu
veröffentlichen (§28Abs.3 VerG).
Statutenänderung
§18 Anti-Doping bleibt unverändert
Neu:
§19 Integritätsbestimmung
Der JJVÖ und seine Mitglieder bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen
Werten des Sports. Der Verband und seine Mitglieder treten daher aktiv für die Integrität und
Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben
strikt ab. Verstöße sind dem Präsidium zu melden und von diesem beim RA anzuzeigen.
Statutenänderung
Bericht der Kassaprüfung
Entlastung des Vorstandes
Statement: Präsident
Michael Takacs, MSc BA MA
Wahl des Vorstandes
Präsident
Robert Horak
Vizepräsidentin Finanzen (CFO)
Alexandra Vosta-Geyer
Vizepräsident Operatives (COO)
Ferdinand Kainz
Wahlvorschlag – Vorstand 1.1
Präsident
Robert Horak
Kassierin
Alexandra Vosta-Geyer
Vizepräsident
Ferdinand Kainz
Wahlvorschlag – Vorstand 1.2
Generalsekretär
Christian Beisteiner
Wahl des Rechtsausschusses
Mag. Wolfgang Kopecek
Dr. Wolfgang Ehrnberger
Franz Lehnfeld
Stephan Heise
Wahl der Kassaprüfer
Reinhard Tlustos
Susanne Weichenhain
Martin Wahrmann
Allfälliges
Danke für die Aufmerksamkeit !