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Gesetz über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) – HVO – Vom 30. November 1978 (ABl. 1979 S. 41 und 163), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) - HVO - Vom 21. November 2015 (ABl. 2015 S. 146) Inhaltsverzeichnis 1. Teil Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan § 1 Geltungsbereich; Zweck des Haushaltsplans § 2 Geltungsdauer § 3 Wirkungen des Haushaltsplans § 4 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit § 5 Folgekosten § 6 Grundsatz der Gesamtdeckung 2. Abschnitt Aufstellung des Haushaltsplans § 7 Ausgleich des Haushaltsplans § 8 Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung § 9 § 10 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung § 11 Deckungsfähigkeit § 12 Zweckbindung von Einnahmen § 13 Übertragbarkeit § 14 Sperrvermerk § 15 Kredite § 16 Bürgschaften § 17 Baumaßnahmen § 18 Zuwendungen § 19 Verfügungsmittel, Deckungsreserve § 20 Überschuss, Fehlbetrag § 21 Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen, Sondervermögen Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00 08.09.2016 EKPf 1

Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts der … · § 65 Portokassen, Handvorschuss, Zahlstellen § 66 Mitarbeiter in der Kasse § 67 Geschäftsverteilung der Kasse § 68 Verwaltung

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  • Gesetzüber die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in

    der Evangelischen Kirche der Pfalz(Protestantische Landeskirche)

    – HVO –Vom 30. November 1978

    (ABl. 1979 S. 41 und 163), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes überdie Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz

    (Protestantische Landeskirche) - HVO -Vom 21. November 2015 (ABl. 2015 S. 146)

    Inhaltsverzeichnis

    1. Teil Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

    1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan§ 1 Geltungsbereich; Zweck des Haushaltsplans§ 2 Geltungsdauer§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans§ 4 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit§ 5 Folgekosten§ 6 Grundsatz der Gesamtdeckung

    2. Abschnitt Aufstellung des Haushaltsplans§ 7 Ausgleich des Haushaltsplans§ 8 Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung§ 9§ 10 Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung§ 11 Deckungsfähigkeit§ 12 Zweckbindung von Einnahmen§ 13 Übertragbarkeit§ 14 Sperrvermerk§ 15 Kredite§ 16 Bürgschaften§ 17 Baumaßnahmen§ 18 Zuwendungen§ 19 Verfügungsmittel, Deckungsreserve§ 20 Überschuss, Fehlbetrag§ 21 Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen, Sondervermögen

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

    08.09.2016 EKPf 1

  • § 22 Stiftungen§ 23 Anlagen zum Haushaltsplan§ 24 Verabschiedung des Haushaltsplans, Ersatzvornahme§ 25 Nachtragshaushaltsplan

    3. Abschnitt Ausführung des Haushaltsplans§ 26 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben,

    Haushaltsüberwachung§ 27 Ausgaben für Investitionen§ 28 Über- und außerplanmäßige Ausgaben§ 29 Sicherung des Haushaltsausgleichs§ 30 Vergabe von Aufträgen§ 31 Sachliche und zeitliche Bindung§ 32 Abgrenzung der Haushaltsjahre§ 33 Wegfall- und Umwandlungsvermerke§ 34 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen§ 35 Nutzungen und Sachbezüge§ 36 Vorschüsse, Verwahrgelder§ 37 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen§ 38 Verwendungsnachweis für Zuwendungen§ 39 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen§ 40 Kassenanordnungen§ 41 Beschränkung der Anordnungsbefugnis, weitere Bestimmungen

    4. Abschnitt Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung§ 42 Zahlungen§ 43 Einziehung von Forderungen§ 44 Einzahlungen§ 45 Nachweis der Einzahlungen§ 46 Einzahlungstag§ 47 Auszahlungen§ 48 Nachweis der Auszahlungen§ 49 Buchführung, Belegpflicht§ 50 Zeitliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen§ 51 Sachliche Buchung der Einnahmen und Ausgaben§ 52 Vermögensbuchführung§ 53 Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen§ 54 Führung der Bücher§ 55 Vorsammlung der Buchungsfälle§ 56 Eröffnung der Bücher§ 57 Tagesabschluss§ 58 Zwischenabschlüsse§ 59 Abschluss der Bücher§ 60 Jahresrechnung§ 61 Aufbewahrungsfristen§ 62 Beitreibung

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

    2 08.09.2016 EKPf

  • 5. Abschnitt Kasse, Geldverwaltung§ 63 Einheitskasse, Sonderkasse, Aufgaben und Organisation§ 64 Kassengeschäfte für Dritte§ 65 Portokassen, Handvorschuss, Zahlstellen§ 66 Mitarbeiter in der Kasse§ 67 Geschäftsverteilung der Kasse§ 68 Verwaltung des Kassenbestandes§ 69 Konten für den Zahlungsverkehr§ 70 Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln§ 71 Erledigung der Kassengeschäfte durch andere

    6. Abschnitt Rücklagen§ 72 Allgemeines§ 73 Pflichtrücklagen

    2. Teil Aufsicht

    1. Abschnitt Wesen und Inhalt der Aufsicht§ 74 Geltungsbereich§ 75 Inhalte der Aufsicht§ 76 Zuständigkeit und Maßnahmen der Aufsicht

    2. Abschnitt Kirchenaufsichtliche Genehmigungen§ 77 Genehmigung der Haushaltspläne§ 78 Übertragung der Zuständigkeit§ 79 Umfang der Genehmigung§ 80 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und tatsächliche Handlungen§ 81 Zuständigkeit§ 82 Antrag auf Erteilung der Genehmigung

    3. Abschnitt Weitere Aufsichtsmaßnahmen§ 83 Arten der weiteren Aufsichtsmaßnahmen§ 84 Unterrichtungsrecht§ 84a Beanstandungsrecht§ 84b Anordnungsrecht§ 84c Aufhebungsrecht, Ersatzvornahme§ 84d Bestellung einer beauftragen Person

    3. Teil Prüfung, Entlastung und Beratung

    1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 85 Kassenprüfungen§ 86 Rechnungsprüfungen§ 87 Ordnungsprüfungen

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  • § 88 Betriebswirtschaftliche Prüfungen§ 89 Prüfungen bei Stellen außerhalb der verfassten Kirche§ 90 Entlastung

    2. Abschnitt Prüfung und Entlastung der Landeskirche§ 91 Prüfung der Landeskirchenkasse§ 92 Rechnungsprüfungen, Sonderprüfungen§ 93 Entlastung

    3. Abschnitt Sonstige Prüfung, Entlastung und Beratung1. Unter-abschnitt

    Das Rechnungsprüfungsamt

    § 94 Zuständigkeit, Organisation§ 95 Aufgaben2. Unter-abschnitt

    Grundsätze für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamts

    § 96 Rechnungsprüfungen§ 97 Kassenprüfungen§ 98 Beratung§ 99 Prüfungsaufzeichnungen§ 100 Prüfungsbericht, Prüfungsvermerk§ 101 Ausräumung von Prüfungsbeanstandungen

    4. Teil Schlussbestimmungen§ 102 Haftung, Geltendmachung von Ansprüchen§ 103 Abweichungen von den Bestimmungen dieser Ordnung§ 104 Begriffsbestimmungen§ 105 Durchführungsbestimmungen§ 106 Übergangsregelungen§ 107 Inkrafttreten

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

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  • Die Landessynode hat folgendes Gesetz beschlossen:

    1. TeilHaushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

    1. AbschnittAllgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

    § 1Geltungsbereich; Zweck des Haushaltsplans

    Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Evange-lischen Kirche der Pfalz, der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche derPfalz und ihrer Zusammenschlüsse; er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbe-darfs, der zur Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendigsein wird.

    § 2Geltungsdauer

    (1) 1Der Haushaltsplan ist für ein oder zwei Haushaltsjahre aufzustellen. 2Wird er für zweiHaushaltsjahre aufgestellt, so soll er nach Jahren getrennt werden.

    (2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 3Wirkungen des Haushaltsplans

    (1) 1Der Haushaltsplan ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.2Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.

    (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründetnoch aufgehoben.

    § 4Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

    Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaft-lichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

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  • § 5Folgekosten

    Bei Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind Untersuchungen über dieFolgekosten und die Wirtschaftlichkeit anzustellen.

    § 6Grundsatz der Gesamtdeckung

    Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, ausgenommen zweckge-bundene Einnahmen.

    2. AbschnittAufstellung des Haushaltsplans

    § 7Ausgleich des Haushaltsplans

    (1) Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

    (2) 1Kann ein Haushaltsausgleich nicht oder nur durch Entnahme aus den Rücklagen,Aufnahme von Darlehen oder eine Bedarfszuweisung erreicht werden, sind unverzüglichdie erforderlichen Konsolidierungs- und/oder Gebäudeoptimierungsmaßnahmen einzulei-ten.

    2Die Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen für Kirchengemeinden und Kirchenbezirke derGenehmigung des Landeskirchenrats und haben den Zeitpunkt zu beschreiben, bis zu wel-chem der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird.

    3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die nach diesem Gesetz erforderlichenPflichtrücklagen nicht erbracht werden können.

    § 8Vollständigkeit, Fälligkeitsprinzip, Gliederung

    (1) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und dievoraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

    (2) Der Haushaltsplan ist nach Funktionen in Einzelpläne, Abschnitte und, soweit erfor-derlich, Unterabschnitte zu gliedern.

    (3) Die Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb der Funktionen nach Arten zu ordnen.

    (4) Der Gliederung des Haushaltsplans und der Ordnung der Einnahmen und Ausgabensollen Grundlagen zur Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrich-tungen zugrunde gelegt werden, die der Landeskirchenrat erlässt.

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  • § 9

    – aufgehoben –

    § 10Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung

    (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu ver-anschlagen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden.

    (2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben nicht an verschiedenen Haushaltsstellen ver-anschlagt werden.

    (3) 1Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach ihrem Zweckzu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. 2Zum Vergleich der Haushalts-ansätze sollen die Haushaltsansätze für das dem Haushaltszeitraum vorangehende Jahr unddie Ergebnisse der Jahresrechnung für das zweitvorangegangene Jahr angegeben werden.3Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sollen die voraus-sichtlichen Gesamtkosten und ihre Finanzierung erläutert werden.

    (4) 1Erstattungen innerhalb des Haushaltsplans sollen nur vorgesehen werden, wenn siefür Kostenrechnungen erheblich sind. 2Feststehende Berechnungsmaßstäbe sind in ange-messenen Zeitabständen zu überprüfen.

    § 11Deckungsfähigkeit

    1Im Haushaltsplan können einzelne Ausgabenansätze für einseitig oder gegenseitig de-ckungsfähig erklärt werden. 2Voraussetzung ist, dass ein verwaltungsmäßiger oder sach-licher Zusammenhang besteht.

    § 12Zweckbindung von Einnahmen

    (1) 1Einnahmen können durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aus-gaben nur beschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Beschrän-kung sich zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Einnahmen ergibt. 2Soweit imHaushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, ist für zweckgebundene Mehreinnahmen un-echte Deckungsfähigkeit gegeben.

    (2) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 2 gelten nicht als Haushaltsüberschreitungen; § 28Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung.

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

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  • § 13Übertragbarkeit

    (1) Haushaltsmittel für Investitionen und aus zweckgebundenen Einnahmen sind über-tragbar.

    (2) Andere Haushaltsmittel können durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt wer-den, wenn die Übertragbarkeit eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert.

    § 14Sperrvermerk

    Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet werden sollen oderderen Leistung im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedarf, sind im Haushaltsplanals gesperrt zu bezeichnen.

    § 15Kredite

    (1) 1Im Haushaltsgesetz oder Haushaltsbeschluss wird bestimmt, bis zu welcher Höhe

    1. Kredite zur Deckung von Ausgaben für Investitionen,

    2. Kassenkredite

    aufgenommen werden dürfen. 2Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.

    (2) Einnahmen aus Krediten nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen nur insoweit in den Haushaltsplaneingestellt werden, als

    1. dies zur Finanzierung von Ausgaben für Investitionen oder zur Umschuldung notwen-dig ist und

    2. 1die Zins- und Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden finanziellen Leistungsfä-higkeit im Einklang stehen. 2Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die auch in Zukunftregelmäßig wiederkehrenden Einnahmen die zwangsläufigen Ausgaben und die fürdie Erhaltung und Erneuerung des Vermögens durchschnittlich notwendigen Ausga-ben mindestens um die zusätzlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen übersteigen.

    (3) 1Die Einnahmen aus Krediten, das Disagio sowie die Zinsen und Tilgungsbeträge sindbei der dem Verwendungszweck der Kredite entsprechenden Funktion zu veranschlagen.2Die Einnahmen sind nach dem Bruttoprinzip in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zuveranschlagen.

    (4) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kredits nach Absatz 1 Nr. 1 gilt über dasHaushaltsjahr hinaus bis zur Abwicklung des Vorhabens, für das der Kredit bestimmt war.

    (5) Die Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten gilt solange, bis das nächsteHaushaltsgesetz oder der nächste Haushaltsbeschluss in Kraft getreten ist.

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  • § 16Bürgschaften

    Im Haushaltsgesetz oder Haushaltsbeschluss wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Bürg-schaften übernommen werden dürfen.

    § 17Baumaßnahmen

    (1) Alle im Haushaltsjahr voraussichtlich durchzuführenden Baumaßnahmen sind mit dendafür voraussichtlich anfallenden Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan zu veran-schlagen.

    (2) 1Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 1 sind nur zulässig, wenn im Laufedes Haushaltsjahres eine unabweisliche und unaufschiebbare Baumaßnahme durchgeführtwerden muss, deren Notwendigkeit aufgrund einer nachträglichen Änderung der Umständebei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht vorhergesehen werden konnte. 2Statt einesNachtragshaushaltsplanes kann in diesem Fall ein Finanzierungsplan der Maßnahme er-stellt werden, der durch das für die Feststellung des Haushaltsplans zuständige Organ zubeschließen ist.

    § 18Zuwendungen

    Zuwendungen an Stellen, die nicht zur verfassten Kirche gehören, dürfen nur veranschlagtwerden, wenn ein erhebliches Interesse an der Erfüllung des Zuwendungszweckes durchsolche Stellen gegeben ist.

    § 19Verfügungsmittel, Deckungsreserve

    (1) Im Haushaltsplan können angemessene Beträge als Verfügungsmittel für bestimmtePersonen oder als Deckungsreserve veranschlagt werden.

    (2) Die Ansätze nach Absatz 1 dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nichtübertragbar.

    § 20Überschuss, Fehlbetrag

    (1) Ein Überschuss oder Fehlbetrag der Jahresrechnung ist spätestens in den Haushaltsplanfür das zweitnächste Haushaltsjahr, bei Aufstellung eines Zweijahreshaushaltsplans spä-testens in den Haushaltsplan für das drittnächste Jahr einzustellen.

    (2) Ergibt sich ein Fehlbetrag, dessen Höhe für die Haushaltswirtschaft von erheblicherBedeutung ist, so soll er vorzeitig in einem Nachtragshaushaltsplan veranschlagt werden.

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  • § 21Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen, Sondervermögen

    (1) 1Für Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, wennein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßigist. 2Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen.

    (2) Auf Sondervermögen findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

    (3) 1Bei Wirtschaftsbetrieben und Einrichtungen sollen die Einnahmen oder Erträge dieAusgaben oder Aufwendungen decken. 2Zu den Ausgaben oder Aufwendungen gehörenauch die Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. 3Der ausZuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil ist bei der Verzinsung des Anlagekapitalsaußer Betracht zu lassen.

    (4) Soweit erforderlich, insbesondere zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und vor derallgemeinen Festsetzung von Benutzungsentgelten, sollen Kostenrechnungen erstellt wer-den.

    § 22Stiftungen

    (1) 1Für kirchliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind gesonderte Haus-haltspläne aufzustellen. 2Das gleiche gilt für sonstige Stiftungen, wenn die Veranschlagungihrer Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan nicht zweckmäßig erscheint.

    (2) Kirchliche Stiftungen mit einer diakonischen Zielsetzung sollen den DiakonischenCorporate Governance Kodex (DGK) des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirchein Deutschland in der jeweils gültigen Fassung beachten.

    (3) Mitglieder von Organen kirchlicher Stiftungen, die auch diakonische Ziele verfolgen,scheiden kraft Gesetzes mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Organ aus.

    (4) Im Übrigen finden die Vorschriften dieser Ordnung sinngemäße Anwendung. 2Soweitgesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters entgegenstehen, bleiben dieseunberührt.

    § 23Anlagen zum Haushaltsplan

    (1) Dem Haushaltsplan sind beizufügen:

    1. eine Stellenübersicht, gegliedert nach dem Haushaltsplan,

    2. eine Übersicht über den Stand der Schulden und Bürgschaften,

    3. eine Übersicht über das Vermögen, insbesondere Kapitalvermögen und Rücklagen,

    4. Sammelnachweise, soweit solche geführt werden.

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

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  • (2) Es sollen ferner beigefügt werden:

    1. Wirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne und neueste Jahresabschlüsse der Wirtschafts-betriebe, Einrichtungen und Sondervermögen,

    2. ein Haushaltsquerschnitt.

    § 24Verabschiedung des Haushaltsplans, Ersatzvornahme

    (1) 1Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Haushaltsjahres durch Haushaltsgesetz oderHaushaltsbeschluss festzustellen. 2Er ist zu veröffentlichen oder zur Einsicht auszulegen.

    (2) 1Wird die Feststellung des Haushaltsplans abgelehnt, so ist der Entwurf mit einer Stel-lungnahme der für die Genehmigung des Haushaltsplans zuständigen Stelle vorzulegen.2Die Feststellung gilt als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vor-lage des Entwurfs erfolgt ist.

    (3) 1Die für die Genehmigung zuständige Stelle trifft alle zur Sicherstellung einer ord-nungsgemäßen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen endgültig. 2Sie ist berechtigt, einenverbindlichen Haushaltsplan zu erlassen, der nur mit ihrer Zustimmung geändert werdenkann.

    (4) Solange ein Haushaltsplan nicht festgestellt oder erlassen ist, sind

    1. nur die Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung nötig sind, um

    a) die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichenAufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,

    b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch denHaushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind,

    2. die Einnahmen fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

    3. Kassenkredite nur im Rahmen des Haushaltsplans des Vorjahres zulässig.

    § 25Nachtragshaushaltsplan

    (1) Der Haushaltsplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch einen Nach-tragshaushaltsplan geändert werden.

    (2) Ein Nachtragshaushaltsplan soll aufgestellt werden, wenn sich zeigt, dass

    1. ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich auch bei Aus-nutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreichtwerden kann,

    2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in einem im Verhältnis zu denGesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen.

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  • (3) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen enthalten, die im Zeit-punkt seiner Aufstellung erkennbar sind.

    (4) Für den Nachtragshaushaltsplan gelten die Vorschriften über den Haushaltsplan ent-sprechend.

    3. AbschnittAusführung des Haushaltsplans

    § 26Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben, Haushaltsüberwachung

    (1) Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

    (2) Die Ausgaben sind so zu leisten, dass

    1. die Aufgaben wirtschaftlich und zweckmäßig erfüllt werden,

    2. die gebotene Sparsamkeit geübt wird.

    (3) Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wenn es die Erfüllung der Aufgabenerfordert.

    (4) 1Vorleistungen sollen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit es allgemein üblichoder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 2Für Vorleistungen sind die erforderli-chen, mindestens die allgemein üblichen Sicherheiten zu verlangen.

    (5) Durch geeignete Maßnahmen der Haushaltsüberwachung ist Vorsorge zu treffen, dasssich die Ausgaben und Ausgabeverpflichtungen im Rahmen der Haushaltsansätze halten.

    (6) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Einnahmen überwacht wer-den.

    § 27Ausgaben für Investitionen

    Ausgaben für Investitionen dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen erst veranlasstwerden, wenn die Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können.

    § 28Über- und außerplanmäßige Ausgaben

    (1) 1Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung der zuständigenStelle. 2Die Zustimmung soll nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbarenBedarfs erteilt werden. 3Zugleich ist über die Deckung zu entscheiden.

    (2) Haushaltsvorgriffe sind unter der Voraussetzung des Absatzes 1 auf die nächstjährigeBewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen.

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  • § 29Sicherung des Haushaltsausgleichs

    (1) Durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben oder andere geeignete Maß-nahmen ist während des Haushaltsjahres darüber zu wachen, dass der Haushaltsausgleichgewährleistet bleibt.

    (2) Ist durch Ausfall von Deckungsmitteln der Haushaltsausgleich in Frage gestellt, sosind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    § 30Vergabe von Aufträgen

    Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen– VOB – und die Verdingungsordnung für Leistungen – VOL – anzuwenden.

    § 31Sachliche und zeitliche Bindung

    (1) Ausgabemittel dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit undsolange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommenwerden.

    (2) 1Bei übertragbaren Ausgabemitteln können Haushaltsreste gebildet werden, die für diejeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Be-willigung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. 2Bei Mitteln fürBaumaßnahmen tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr,in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist.

    (3) Zweckgebundene Einnahmen bleiben auch über das Haushaltsjahr hinaus zweckge-bunden, solange der Zweck fortdauert.

    § 32Abgrenzung der Haushaltsjahre

    Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr anzuordnen, in dem sie entwederfällig werden oder dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

    § 33Wegfall- und Umwandlungsvermerke

    (1) Über Ausgabemittel, die als künftig wegfallend bezeichnet sind, darf von dem Zeit-punkt ab, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfülltist, nicht mehr verfügt werden.

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

    08.09.2016 EKPf 13

  • (2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf dienächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungs- oder Vergütungsgruppe der glei-chen Fachrichtung nicht mehr besetzt werden.

    (3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandelnbezeichnet, gilt die nächste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungs- oder Vergü-tungsgruppe der gleichen Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelleumgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.

    § 34Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

    (1) Forderungen dürfen nur

    1. gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für denSchuldner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,

    2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg habenwird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchsstehen,

    3. 1erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuld-ner eine besondere Härte bedeuten würde. 2Das gleiche gilt für die Rückzahlung oderdie Anrechnung von geleisteten Beträgen.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Anerkennungsgebühren.

    (3) Stundung, Niederschlagung und Erlass sind von den hierfür zuständigen Stellen derKassen führenden Stelle unverzüglich, Stundung und Erlass mindestens gleichzeitig mitder Benachrichtigung des Zahlungspflichtigen schriftlich mitzuteilen.

    (4) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

    § 35Nutzungen und Sachbezüge

    1Nutzungen und Sachbezüge dürfen Mitarbeitern im kirchlichen Dienst nur gegen ange-messenes Entgelt gewährt werden. 2Andere Regelungen in Rechtsvorschriften oder Tarif-verträgen bleiben unberührt.

    § 36Vorschüsse, Verwahrgelder

    (1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur angeordnet werden, wenn zwar die Verpflichtungzur Leistung feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan vorgese-henen Ordnung gebucht werden kann.

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

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  • (2) Als Verwahrgeld darf eine Einzahlung nur angeordnet werden, solange sie nicht nachder im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann.

    § 37Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

    (1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung derAufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind.

    (2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Auf-gaben in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

    (3) 1Vermögensgegenstände sollen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. 2Die Er-löse sind dem Vermögen zuzuführen.

    § 38Verwendungsnachweis für Zuwendungen

    Bei der Bewilligung von zweckgebundenen Zuwendungen an Stellen, die nicht zur ver-fassten Kirche gehören, sind Vereinbarungen über Verwendungsnachweis und Prüfungs-recht zu treffen.

    § 39Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

    1Kirchliche Körperschaften und ihre Zusammenschlüsse sollen sich. 2an der Gründungeines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehendenUnternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn

    1. für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zwecknicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,

    2. sowohl die Einzahlungsverpflichtung als auch die Haftpflicht auf einen bestimmtenBetrag begrenzt ist,

    3. die kirchlichen Belange im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungs-organ angemessen vertreten sind,

    4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss entsprechend den aktienrechtlichen oderanderen gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und geprüft wird.

    § 40Kassenanordnungen

    (1) 1Die Kassenanordnungen sind schriftlich zu erteilen; sie müssen insbesondere denGrund und, soweit möglich, die Berechnung enthalten. 2Unterlagen, die die Zahlung be-gründen, sollen nach Möglichkeit beigefügt werden. 3Die Kassenanordnungen müssenrechnerisch geprüft und sachlich festgestellt sein.

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

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  • (2) 1Eine Auszahlungsanordnung zu Lasten des Haushalts darf nur erteilt werden, wennMittel haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen. 2§ 28 bleibt unberührt.

    (3) 1Die Kasse kann durch allgemeine Anordnungen jeweils für ein Haushaltsjahr mit derAnnahme solcher Einnahmen oder der Leistung solcher Ausgaben beauftragt werden, dieregelmäßig wiederkehren. 2Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Abbuchung zu-lässig.

    § 41Beschränkung der Anordnungsbefugnis, weitere Bestimmungen

    (1) 1Der Anordnungsberechtigte darf keine Kassenanordnungen erteilen, die auf ihn oderseinen Ehegatten lauten. 2Das gleiche gilt für Angehörige, die mit dem Anordnungsbe-rechtigten bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoptionverbunden sind.

    (2) Weitere Bestimmungen über die Anordnungsbefugnis sowie über Form und Inhalt vonKassenanordnungen erlässt die zuständige Stelle.

    4. AbschnittZahlungen, Buchführung, Rechnungslegung

    § 42Zahlungen

    (1) Ausgaben dürfen nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung geleistet werden.

    (2) 1Einzahlungen sind regelmäßig nur aufgrund einer Annahmeanordnung anzunehmen.2Bei Geldeingängen ohne Annahmeanordnung ist diese sofort zu beantragen.

    (3) Die zuständige Stelle kann zulassen, dass Auszahlungen ohne Anordnung geleistetwerden, wenn

    1. der Betrag irrtümlich eingezahlt wurde und an den Einzahler zurückgezahlt oder andie richtige Stelle weitergeleitet wird,

    2. Einzahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder nach Maßgabe getroffener Ver-einbarungen vorliegen, die an den Berechtigten weiterzuleiten sind.

    § 43Einziehung von Forderungen

    1Forderungen sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit einzuziehen. 2Ist keine Frist gesetzt, sindsie sobald wie möglich einzuziehen.

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

    16 08.09.2016 EKPf

  • § 44Einzahlungen

    (1) Zahlungsmittel, die der Kasse von dem Einzahlenden übergeben werden, sind in dessenGegenwart auf ihre Echtheit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

    (2) 1Wertsendungen, die der Kasse zugehen, sind in Gegenwart eines Zeugen zu öffnenund zu prüfen. 2Enthalten andere Sendungen Zahlungsmittel, so ist zu der Prüfung einZeuge zuzuziehen.

    (3) 1Wechsel dürfen nicht in Zahlung genommen werden. 2Schecks dürfen nur unter demVorbehalt ihrer Einlösung als Zahlungsmittel angenommen werden; sie sind unverzüglichder Bank zur Gutschrift vorzulegen. 3Eine Herauszahlung auf Schecks ist unzulässig.

    § 45Nachweis der Einzahlungen

    (1) 1Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe oder Übersendung von Zah-lungsmitteln bewirkt wird, dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. 2Wird die Einzahlungdurch Übergabe eines Schecks oder in ähnlicher Weise nur erfüllungshalber bewirkt, istmit dem Zusatz „Eingang vorbehalten“ oder einem entsprechenden Vorbehalt zu quittie-ren.

    (2) Wird eine Quittung berichtigt, muss der Empfänger die Berichtigung schriftlich be-stätigen.

    (3) Die zuständige Stelle bestimmt durch Dienstanweisung

    1. die Form der Quittungen,

    2. ob und wie auf die Form der von der Kasse erteilten Quittungen hingewiesen werdensoll,

    3. in welchen Fällen Doppelunterschrift erforderlich ist.

    § 46Einzahlungstag

    Als Tag der Einzahlung gilt

    1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Tag des Ein-gangs,

    2. bei Überweisung auf ein Konto der Kasse der Tag, an dem der Betrag gutgeschriebenworden ist.

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

    08.09.2016 EKPf 17

  • § 47Auszahlungen

    (1) 1Auszahlungen sind unverzüglich oder zu dem in der Kassenanordnung bestimmtenZeitpunkt zu leisten. 2Fristen für die Gewährung von Skonto sind zu beachten.

    (2) 1Auszahlungen sind nach Möglichkeit bargeldlos zu bewirken. 2Wenn möglich, ist miteigenen Forderungen aufzurechnen. 3Es ist unzulässig, Wechsel auszustellen oder zu ak-zeptieren.

    (3) 1Vor Übergabe von Zahlungsmitteln hat sich die Kasse über die Person des Empfängerszu vergewissern. 2Ein Beauftragter des Empfängers hat sich über seine Empfangsberech-tigung auszuweisen.

    (4) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Person des Empfängers, hat die Kasse die Entschei-dung des Anordnungsberechtigten herbeizuführen.

    § 48Nachweis der Auszahlungen

    (1) 1Die Kasse hat über jede Auszahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln ge-leistet wird, von dem Empfänger eine Quittung zu verlangen. 2Die anordnende Stelle kannfür bestimmte Fälle den Nachweis der Auszahlung in anderer Form zulassen.

    (2) 1Die Quittung, die bei der Übergabe von Zahlungsmitteln vom Empfänger zu verlangenist, ist unmittelbar auf der Kassenanordnung anzubringen oder ihr beizufügen. 2Kann einEmpfänger nur durch Handzeichen quittieren, muss die Anbringung des Handzeichensdurch Zeugen bescheinigt werden. 3Die Zeugen dürfen nicht an der Auszahlung beteiligtsein.

    (3) Werden Auszahlungen in anderer Form als durch Übergabe oder Übersendung vonZahlungsmitteln bewirkt, ist auf der Kassenanordnung zu bescheinigen, an welchem Tag,über welche Geldanstalt und welches Konto oder auf welchem anderen Weg der Betragausgezahlt worden ist.

    (4) 1Werden die Überweisungsträger mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungs-anlagen hergestellt, so ist der Auszahlungsbescheinigung nach Absatz 3 eine Bestätigungüber die Übereinstimmung der Einzelbeträge in den Auszahlungslisten und Überwei-sungsträgern beizufügen. 2Die Bestätigung ist Bestandteil der Auszahlungsbescheinigungder Kasse.

    (5) 1Werden Zahlungsverpflichtungen durch Aufrechnung erfüllt, ist auf den Belegen ge-genseitig auf die Verrechnung zu verweisen. 2Das gleiche gilt für Erstattungen innerhalbdes Haushalts.

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

    18 08.09.2016 EKPf

  • § 49Buchführung, Belegpflicht

    (1) 1Die Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung zu buchen.2Die Buchungen sind zu belegen.

    (2) 1Die Ordnung für die sachliche Buchung folgt der Gliederung des Haushaltsplans.2Vorschüsse und Verwahrgelder sind gleichfalls nach einer sachlichen Ordnung zu buchen.3Einnahme- und Ausgabereste sind im folgenden Haushaltsjahr bei den gleichen Haus-haltsstellen abzuwickeln, bei denen sie entstanden sind; das gleiche gilt für unerledigteVorschüsse und Verwahrgelder.

    (3) Die Belege sind nach der Ordnung des Sachbuchs abzulegen.

    § 50Zeitliche Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen

    (1) Einzahlungen sind zu buchen

    1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs in derKasse,

    2. bei Überweisung auf ein Konto der Kasse an dem Tag, an dem die Kasse von derGutschrift Kenntnis erhält.

    (2) Auszahlungen sind zu buchen

    1. bei Übergabe von Zahlungsmitteln an den Empfänger am Tag der Übergabe,

    2. bei Überweisung auf ein Konto des Empfängers und bei Einzahlung mit Zahlkarte oderPostanweisung am Tag der Hingabe des Auftrags an die Geldanstalt,

    3. bei Abbuchung vom Konto der Kasse aufgrund eines Abbuchungsauftrags, einer Ab-buchungsvollmacht oder einer Einzugsermächtigung an dem Tag, an dem die Kassevon der Abbuchung Kenntnis erhält.

    § 51Sachliche Buchung der Einnahmen und Ausgaben

    (1) Nach der zeitlichen Buchung ist alsbald die sachliche Buchung vorzunehmen, sofernnicht beide Buchungen in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.

    (2) 1Die bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen für die Sachbuchunggespeicherten Daten sind grundsätzlich mit allen Daten der Einzelvorgänge auszudrucken.2Längste Ausdruckperiode ist das Haushaltsjahr. 3Anstelle des Ausdrucks kann die zu-ständige Stelle eine Mikroverfilmung der Daten in Klarschrift aus maschinellen Speichernzulassen, wenn das Verfahren nach der technischen und organisatorischen Seite sicher undwirtschaftlich geregelt ist.

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

    08.09.2016 EKPf 19

  • § 52Vermögensbuchführung

    (1) Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweiszu erbringen.

    (2) Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführungüber die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.

    § 53Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen

    (1) Für Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen, für die Benutzungsentgelte oder Gebührenerhoben werden, sind Kostenrechnungen aufzustellen, die auch Wirtschaftlichkeitsver-gleiche erlauben.

    (2) 1Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsät-zen verwaltet werden, können sich mit Zustimmung der zuständigen Stelle der kaufmän-nischen Buchführung bedienen. 2In diesem Falle sind anstelle der Jahresrechnungen Ge-winn- und Verlustrechnungen und Abschlussbilanzen zu erstellen.

    § 54Führung der Bücher

    (1) Welche Bücher, außer Zeit- und Sachbuch, im einzelnen zu führen sind und in welcherForm, regelt die zuständige Stelle.

    (2) Die Bücher sind so zu führen, dass

    1. sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige Unterlagen für die Jahresrechnung sind,

    2. unbefugte Eintragungen, Entfernen von Blättern und andere Unregelmäßigkeiten nachMöglichkeit ausgeschlossen sind,

    3. die Zahlungsvorgänge in ihrer richtigen Ordnung dargestellt werden,

    4. die Übereinstimmung der zeitlichen und sachlichen Buchung gewähr leistet und leichtnachprüfbar ist.

    (3) Aus den Büchern müssen in Übereinstimmung mit den Belegen der Grund der Ein-nahme oder Ausgabe und der Einzahler oder Empfänger festzustellen sein.

    (4) Berichtigungen in Büchern müssen so vorgenommen werden, dass die ursprünglicheEintragung erkennbar bleibt.

    (5) Im Regelfall dürfen Einnahmen nicht durch Kürzung von Ausgaben und Ausgabennicht durch Kürzung von Einnahmen gebucht werden.

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

    20 08.09.2016 EKPf

  • § 55Vorsammlung der Buchungsfälle

    (1) 1Häufig wiederkehrende, sachlich zusammengehörende Ein- oder Auszahlungen kön-nen jeweils zu einer Tagessumme zusammengefasst in das Zeitbuch übernommen werden.2Sinngemäß kann bei der Sachbuchung verfahren werden mit der Maßgabe, dass die Sum-men mindestens monatlich in das Sachbuch übernommen werden. 3Bei maschinellerBuchführung kann die zuständige Stelle eine Verlängerung der Frist bis zu einem Haus-haltsjahr zulassen, wenn die Summe der Sachkonten unter Einbeziehung vorgesammelterBuchungsfälle jederzeit festgestellt werden kann.

    (2) 1Die Zusammenfassung nach Absatz 1 kann in Listen, Vorbüchern zu Zeitbuch undSachbuch oder unmittelbar nach den Belegen auf Additionsstreifen vorgenommen werden.2Die Belege sind bis zur Buchung getrennt zu sammeln. 3Die Additionsstreifen sind mitden Belegen zu den Rechnungsakten zu nehmen.

    § 56Eröffnung der Bücher

    Die Bücher können bei Bedarf schon vor Beginn des Haushaltsjahres eröffnet werden.

    § 57Tagesabschluss

    (1) 1An jedem Tag, an dem Zahlungen stattgefunden haben, ist aufgrund der Ergebnisseder Zeitbücher der Kassensollbestand zu ermitteln und mit dem Kassenbestand zu ver-gleichen. 2Die Ergebnisse sind in einem Tagesabschlussbuch oder im Zeitbuch nachzu-weisen und schriftlich anzuerkennen. 3Für den Tagesabschluss kann eine längere Fristzugelassen und im Übrigen bestimmt werden, dass sich der Tagesabschluss an den Zwi-schentagen auf den baren Zahlungsverkehr beschränken kann.

    (2) 1Wird ein Kassenfehlbetrag festgestellt, so ist dies beim Abschluss zu vermerken.2Wird er nicht sofort ersetzt, so ist er zunächst als Vorschuss zu buchen. 3Die Kassenauf-sicht ist unverzüglich zu unterrichten.

    (3) 1Kassenüberschüsse sind zunächst als Verwahrgeld zu buchen. 2Können sie aufgeklärtwerden, dürfen sie dem Empfangsberechtigten nur aufgrund einer Auszahlungsanordnungausgezahlt werden. 3Können sie bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärt werden, sind sieim Haushalt zu vereinnahmen.

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

    08.09.2016 EKPf 21

  • § 58Zwischenabschlüsse

    (1) 1In bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist ein Zwischenabschlussder Zeit- und Sachbücher zu fertigen und die Übereinstimmung untereinander und mit demKassenbestand zu prüfen. 2Die Ergebnisse sind unterschriftlich anzuerkennen.

    (2) Die zuständige Stelle kann zulassen, dass auf den Zwischenabschluss verzichtet wird,wenn die zeitliche und die sachliche Buchung in einem Arbeitsgang durch Buchungsma-schinen oder aufgrund des gleichen Datenträgers und eines geprüften und von der zustän-digen Stelle anerkannten Programmes mit einer elektronischen Datenverarbeitungsanlagevorgenommen werden.

    § 59Abschluss der Bücher

    1Die Bücher sind jährlich abzuschließen. 2Sie sollen spätestens einen Monat nach Ablaufdes Haushaltsjahres geschlossen werden. 3Nach diesem Zeitpunkt dürfen nur noch kas-senunwirksame Buchungen vorgenommen werden; sie sind in den Zeitbüchern als Nach-träge zu kennzeichnen.

    § 60Jahresrechnung

    (1) Die Jahresrechnung besteht aus allen Sachbuchteilen mit deren Abschlüssen (Kassen-abschluss und Sollabschluss) und muss vollständig Rechenschaft über das verwaltete Ver-mögen abgeben.

    (2) 1In der Jahresrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben für jede Haushaltsstellenach der Ordnung des Haushaltsplans darzustellen. 2Zum Vergleich sind die Ansätze desHaushaltsplans unter Berücksichtigung der Veränderungen aufzuführen und die Abwei-chungen auszuweisen. 3Erhebliche Abweichungen sind erforderlichenfalls in einer Anlagezur Jahresrechnung zu erläutern.

    (3) In der Jahresrechnung sind die Summen

    1. des Anordnungssolls der Einnahmen und Ausgaben sowie der Unterschied zwischendiesen Summen (Soll-Überschuss oder Soll-Fehlbetrag)

    und

    2. der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben sowie der Unterschied zwischen diesen Sum-men (Ist-Überschuss oder Ist-Fehlbetrag) nachzuweisen:Kassenrest, Haushaltsreste und Haushaltsvorgriffe sind zu berücksichtigen.

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

    22 08.09.2016 EKPf

  • § 61Aufbewahrungsfristen

    (1) 1Die Jahresrechnungen und Sachbücher sind dauernd, sonstige Bücher mindestens10 Jahre, die Belege sowie die Unterlagen für eine Prüfung der maschinellen Buchungenmindestens 5 Jahre geordnet aufzubewahren. 2Die Fristen laufen vom Tage der Entlastungan.

    (2) Anstelle der Bücher und Belege können Mikrokopien aufbewahrt werden, wenn dieÜbereinstimmung mit den Urschriften gesichert ist.

    (3) Im Übrigen bleiben Vorschriften über die Akten- und Archivordnung unberührt.

    § 62Beitreibung

    Werden Beträge nicht rechtzeitig entrichtet, hat die Kasse nach den bestehenden Vor-schriften die Beitreibung einzuleiten.

    5. AbschnittKasse, Geldverwaltung

    § 63Einheitskasse, Sonderkasse, Aufgaben und Organisation

    (1) 1Innerhalb einer Körperschaft ist nur eine Kasse einzurichten. 2Diese hat den gesamtenZahlungsverkehr abzuwickeln, die Buchungen vorzunehmen, die Rechnungsbelege zusammeln und die Rechnungslegung vorzubereiten.

    (2) Für mehrere Körperschaften kann mit Zustimmung des Landeskirchenrats eine ge-meinsame Kasse (z. B. Verwaltungsamt) gebildet werden.

    (3) Kassengeschäfte können ganz oder teilweise einer anderen Stelle übertragen werden.

    (4) Sonderkassen dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht.

    (5) Wer Kassenanordnungen erteilt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligtsein.

    (6) Die Kasse ist schriftlich zu unterrichten über Art und Umfang der Anordnungsbefugnisaller Anordnungsberechtigten.

    § 64Kassengeschäfte für Dritte

    Die Einheitskasse oder die gemeinsame Kasse kann mit Zustimmung des Landeskirchen-rats mit der Besorgung von Kassengeschäften Dritter betraut werden, wenn gewährleistet

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

    08.09.2016 EKPf 23

  • ist, dass die Kassengeschäfte in die Prüfung der Einheitskasse oder der gemeinsamen Kasseeinbezogen werden.

    § 65Portokassen, Handvorschuss, Zahlstellen

    (1) 1Für Portoausgaben und sonstige kleinere Ausgaben bestimmter Art können Porto-kassen eingerichtet oder Handvorschüsse bewilligt werden. 2Sie sind innerhalb des Haus-haltsjahres abzurechnen.

    (2) 1In Ausnahmefällen können Zahlstellen eingerichtet werden. 2Diese buchen die Zah-lungsvorgänge in zeitlicher Ordnung und haben mindestens monatlich abzurechnen.

    § 66Mitarbeiter in der Kasse

    (1) In der Kasse dürfen nur Mitarbeiter beschäftigt werden, deren Eignung und Zuverläs-sigkeit festgestellt worden ist.

    (2) 1Die in der Kasse beschäftigten Mitarbeiter dürfen weder untereinander noch mitAnordnungsberechtigten und den die Kassenaufsicht führenden Personen verheiratet, biszum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sein.2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

    (3) Die Mitarbeiter in der Kasse dürfen auf ihren Jahresurlaub nicht verzichten, habenmindestens die Hälfte des Urlaubs zusammenhängend zu nehmen und sich während desUrlaubs jeder dienstlichen Tätigkeit in der Kassenverwaltung zu enthalten.

    § 67Geschäftsverteilung der Kasse

    (1) Ist die Kasse mit mehreren Mitarbeitern besetzt, so müssen Buchalter- und Kassierer-geschäfte von verschiedenen Mitarbeitern wahrgenommen werden.

    (2) Buchhalter und Kassierer sollen sich regelmäßig nicht vertreten.

    (3) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

    § 68Verwaltung des Kassenbestandes

    (1) 1Der Kassenbestand ist wirtschaftlich zu verwalten. 2Der Barbestand sowie der Bestandauf niedrig-verzinslichen Konten sollen nicht höher sein, als er für den voraussichtlichanfallenden Zahlungsverkehr erforderlich ist.

    (2) Die anordnende Stelle hat die Kasse frühzeitig zu verständigen, wenn mit größerenEinnahmen zu rechnen ist oder größere Zahlungen zu leisten sind.

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

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  • (3) Ist eine Verstärkung des Kassenbestandes durch Kassenkredit erforderlich, so ist diezuständige Stelle rechtzeitig zu verständigen.

    § 69Konten für den Zahlungsverkehr

    (1) Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs soll die Kasse nur bei besonderem Bedarfmehr als ein Giro- und ein Postscheckkonto haben.

    (2) Die zuständige Stelle regelt, welche Konten unterhalten werden und welche Mitarbei-ter in der Kasse Verfügungsberechtigung über die Konten erhalten.

    § 70Aufbewahrung und Beförderung von Zahlungsmitteln

    (1) 1Zahlungsmittel, Scheckvordrucke, Gebührenmarken u. ä. sind in geeigneten Kassen-behältern sicher aufzubewahren. 2Sind Geldstücke und Geldscheine in größerer Stückzahlvorhanden, sollen sie nach den Richtlinien der Bundesbank verpackt sein.

    (2) Die zuständige Stelle bestimmt durch Dienstanweisung, ob und welche Mitarbeiter dieKassenbehälter unter Mitverschluss zu nehmen haben und wie die Doppelstücke derSchlüssel aufzubewahren sind.

    (3) Private Gelder und Gelder anderer Stellen, deren Kassengeschäfte der Kasse nicht nach§ 64 übertragen sind, dürfen nicht im Kassenbehälter aufbewahrt werden.

    (4) Für die Beförderung von Zahlungsmitteln sind die erforderlichen Sicherungsvorkeh-rungen zu treffen.

    § 71Erledigung der Kassengeschäfte durch andere

    (1) Bedienen sich kirchliche Körperschaften und ihre Zusammenschlüsse zur Erledigungihrer Kassengeschäfte gemäß § 63 Absätze 2 und 3 anderer Stellen, so muss insbesonderegesichert sein, dass

    1. die geltenden Vorschriften beachtet,

    2. Zahlungs- und ähnliche Termine eingehalten,

    3. den für ihre Prüfung zuständigen Stellen ausreichende Prüfungsmöglichkeiten auchhinsichtlich der Programmierung und des Ablaufs von maschinellen Rechenvorgängengewährt werden und

    4. die betraute Stelle im Falle eines Verschuldens gegenüber der auftraggebenden Stelleoder Dritten in gleichem Umfang für Schäden eintritt, in dem ihr selbst ein Rück-griffsrecht gegenüber den Verantwortlichen zusteht.

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

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  • (2) 1Kirchliche Körperschaften und ihre, Zusammenschlüsse können sich zur Erledigungihrer Kassengeschäfte nur solcher anderer Stellen bedienen, die vom Landeskirchenrat fürgeeignet erklärt worden sind. 2Im Übrigen ist sicherzustellen, dass die Kassenaufsicht ge-währleistet ist.

    6. AbschnittRücklagen

    § 72Allgemeines

    (1) Rücklagen können als allgemeine Sammelrücklage und als zweckgebundene Sonder-rücklagen gebildet werden.

    (2) In die Sammelrücklage können auch die Betriebsmittelrücklage, die allgemeine Aus-gleichsrücklage, die Tilgungsrücklage und die Bürgschaftssicherungsrücklage einbezogenwerden, soweit nicht im Einzelfalle Sonderrücklagen zweckmäßig erscheinen.

    (3) Die Zuführungen an die Sammelrücklage sind im Einzelplan 9 „Allgemeine Finanz-wirtschaft“, die Zuführungen an die Sonderrücklagen sowie die Entnahmen aus den Rück-lagen bei den dem Verwendungszweck entsprechenden Funktionen zu veranschlagen undzu buchen.

    (4) Die Rücklagen sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden,sicher und Ertrag bringend anzulegen.

    (5) Wird eine Sonderrücklage für den vorgesehenen Zweck einstweilen nicht benötigt,kann sie vorübergehend als inneres Darlehen in Anspruch genommen werden, wenn si-chergestellt ist, dass die Greifbarkeit im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist.

    (6) Die Zweckbestimmung einer Sonderrücklage kann geändert werden, wenn und soweitdie Rücklage für den bisherigen Zweck nicht mehr oder für den anderen Zweck dringenderbenötigt wird und die Änderung des Rücklagezwecks sachlich und wirtschaftlich auchgegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar ist.

    § 73Pflichtrücklagen

    (1) Zur Sicherung und Erleichterung der Haushaltswirtschaft sind folgende Pflichtrück-lagen zu bilden:

    a) Eine Betriebsmittelrücklage in Höhe bis zu 1/6, mind. 1/12 des Durchschnitts derHaushaltsvolumina der vorangegangenen drei Haushaltsjahre,

    b) eine allgemeine Ausgleichsrücklage in Höhe von mind. 1/20 des Durchschnitts dergewährten Schlüsselzuweisungen der vorangegangenen drei Haushaltsjahre,

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

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  • c) eine Instandhaltungsrücklage sowie

    d) im Bedarfsfall eine Bürgschaftssicherungs- und eine Tilgungsrücklage.

    (2) Die Betriebsmittelrücklage dient der Sicherung der rechtzeitigen Leistung der Ausga-ben und soll bei Inanspruchnahme bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufgefülltwerden.

    (3) Die Ausgleichsrücklage dient dem Ausgleich von Schwankungen bei den Haushalts-einnahmen.

    (4) 1Die Instandhaltungsrücklage dient dem Ausgleich von durch Nutzung kirchlicherGebäude entstehenden Wertverlusten und sichert die finanzielle Durchführbarkeit zukünf-tig notwendig werdender Sanierungen an kirchlichen Gebäuden. 2Dazu sind der Instand-haltungsrücklage der bauunterhaltspflichtigen Körperschaft jährlich Haushaltsmittel oderhierfür bestimmte Drittmittel zuzuführen, deren Höhe sich aus den fortgeschriebenenNeubauwerten, dividiert durch die Nutzungsdauer der Gebäude und entsprechend demAnteil der Körperschaft an den Sanierungskosten errechnet.

    (5) Die Tilgungsrücklage ist in entsprechender Höhe für Darlehen anzusammeln, die mitdem Gesamtbetrag fällig werden.

    (6) Die Bürgschaftssicherungsrücklage ist bei der Übernahme von Bürgschaften in Höhedes Ausfallrisikos anzusammeln.

    2. TeilAufsicht

    1. AbschnittWesen und Inhalt der Aufsicht

    § 74Geltungsbereich

    1Die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche der Pfalz(Protestantische Landeskirche) unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht, die in den Vor-schriften des 2. Teils näher geregelt wird. 2In anderen kirchlichen Rechtsvorschriften ge-regelte Aufsichtsrechte bleiben hiervon unberührt.

    § 75Inhalte der Aufsicht

    (1) 1Die Aufsicht ist dazu bestimmt, die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungenbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten, zu unterstützen und zu fördern sowie ihre

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  • Entschlusskraft und Selbstverwaltung zu stärken. 2Die Aufsicht soll dazu beitragen, dieErfüllung des kirchlichen Auftrags zu gewährleisten und die gesamte kirchliche Ordnungzu wahren.

    (2) 1Die Aufsicht wird als Rechts- und Fachaufsicht ausgeübt. 2Dabei sind insbesondereRechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen, ihre Wirtschaftlichkeit und Spar-samkeit, die Leistungsfähigkeit und der Bedarf der beaufsichtigten kirchlichen Körper-schaft oder Einrichtung, sowie eine gleichmäßige Verwaltungsübung zu berücksichtigen.

    § 76Zuständigkeit und Maßnahmen der Aufsicht

    (1) Die Aufsicht wird ausgeübt durch die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungs-vorbehalte (§§ 77 bis 82) und weitere Aufsichtsmaßnahmen (§§ 83 und 84).

    (2) 1Die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen wird, soweitnichts anderes bestimmt ist, durch den Landeskirchenrat ausgeübt. 2Dieser kann die Auf-sicht in konkret beschriebenen Arbeitsfeldern durch Ausführungsbestimmungen ganz oderteilweise delegieren.

    2. AbschnittKirchenaufsichtliche Genehmigungen

    § 77Genehmigung der Haushaltspläne

    Die Haushaltspläne einschließlich der Stellenpläne der kirchlichen Körperschaften in derEvangelischen Kirche der Pfalz und ihrer Zusammenschlüsse bedürfen der Genehmigungdurch den Landeskirchenrat.

    § 78Übertragung der Zuständigkeit

    (1) Der Landeskirchenrat kann seine Zuständigkeit zur Genehmigung von Haushaltsplä-nen der Kirchengemeinden auf den Bezirkskirchenrat übertragen, soweit

    1. die Messzahl der Kirchengemeinden nach § 2 Absatz 1 KiFAG im Haushaltsjahr 2000nicht übersteigt und

    2. Bedarfszuweisungen für den Ausgleich des Haushalts nach § 11 KiFAG nicht erfor-derlich sind.

    (2) Ist die Kirchengemeinde Mitglied eines Verwaltungsamts oder einer Gesamtkirchen-gemeinde, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans mitgewirkt haben, erhöht sich dieMesszahl des Absatzes 1 Nr. 1 auf 3000.

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

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  • (3) Die Zuständigkeit für die Genehmigung der Finanzierungspläne gemäß § 17 Abs. 2Satz 2 ist dem Bezirkskirchenrat übertragen.

    § 79Umfang der Genehmigung

    (1) Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn der Haushaltsplan vollständig undrichtig ist, insbesondere in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen.

    (2) Die Genehmigung des Haushaltsplans ersetzt nicht die für einzelne Rechtsgeschäfteund tatsächliche Handlungen nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

    § 80Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und tatsächliche Handlungen

    (1) Der Genehmigung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

    1. Erwerb, Veräußerung, Belastung oder Aufgabe von Grundstücken, Rechten anGrundstücken und grundstückgleichen Rechten sowie die Verpflichtung hierzu,

    2. Schuldanerkenntnisse, Schuldversprechen, Aufnahme und Gewährung von Darlehensowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,

    3. Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften, Vermächtnissen oder öffentlich be-urkundete Schenkungen,

    4. Erwerb von Gegenständen außerhalb des Haushaltsplans, deren Wert je Gegenstand5.000 € übersteigt,

    5. Veräußerung sowie Schenkung oder Aufgabe von Gegenständen, deren Wert je Ge-genstand 2.500 € übersteigt,

    6. Belastung von Gegenständen, wenn die Belastung je Gegenstand 2.500 € übersteigt,

    7. Veräußerung, Verpfändung oder Aufgabe von Kulturdenkmälern,

    8. Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung von Kirchenbeamten,

    9. Einstellung von Verwaltungsangestellten, die nicht nur aushilfsweise beschäftigtwerden und ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppen 6 TVöD/TV-L und höher,

    10. Rückgruppierung, Änderungskündigung und Entlassung von Arbeitern und Ange-stellten,

    11. Einstellung von Auszubildenden,

    12. Ablösung von Bauunterhaltsansprüchen und ähnlichen Berechtigungen sowie Ver-zicht auf solche Rechte,

    13. Rechtsgeschäfte mit ehrenamtlichen sowie haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiternsowie mit ihren Ehegatten und Angehörigen, die mit ihnen bis zum 3. Grad verwandt,bis zum 2. Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden sind,

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

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  • 14. Beauftragung von Architekten und Fachingenieuren zur Planung kirchlicher Bau-maßnahmen sowie Werklieferungsverträge über Gebäude,

    15. Erwerb der Mitgliedschaft bei einer juristischen Person oder von Rechten oder An-teilen an einer Kapital- oder Personengesellschaft.

    (2) Der Genehmigung bedürfen ferner:

    1. Maßnahmen, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Kosten verursachen,

    2. Baumaßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen Einrichtungen im Eigentumder Kirchenbezirke,

    2a. Baumaßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen Einrichtungen im Eigentumder Kirchengemeinden oder Gesamtkirchengemeinden, soweit deren Kosten5.000 € überschreiten,

    3. Die Errichtung baulicher Einrichtungen auf Grundstücken oder Baumaßnahmen anGebäuden, die im Eigentum von Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden undKirchenbezirken stehen, durch Dritte,

    4. die Führung von Rechtsstreiten sowie ihre Beendigung durch Vergleich, Anerkennt-nis, Erledigungserklärung, Klagerücknahme oder Rechtsmittelverzicht,

    5. Instandsetzungsmaßnahmen oder Veränderungen jeder Art in und an Kulturdenk-mälern,

    6. Maßnahmen, durch die ein Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild nicht nurvorübergehend verändert oder von seinem Standort entfernt wird,

    7. die Errichtung, Veränderung und Beseitigung von Kanzel, Altar, Taufstein und Orgelsowie die Änderung ihrer Aufstellung in Kirchen,

    8. die Anschaffung, Aufstellung und Beseitigung von Kunstwerken an und in Kirchen,

    9. Maßnahmen, deren Kosten je Maßnahme 10.000 € übersteigen,

    10. Maßnahmen, für die landeskirchliche Finanzierungsmittel erforderlich sind.

    § 81Zuständigkeit

    (1) Der Bezirkskirchenrat ist zuständig für die Genehmigung nach

    1. § 80 Abs. 2 Nr. 2a und

    2. § 80 Abs. 2 Nr. 3 für Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden.

    (2) Für die den Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden zu erteilenden Geneh-migungen ist der Bezirkskirchenrat zuständig, wenn in den Fällen

    1. des § 80 Abs. 1 Nr. 3 der Wert der Zuwendung 10.000 € nicht übersteigt und dieZuwendung nicht mit einer Auflage, einem Vermächtnis oder einem Pflichtteil ver-bunden ist,

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

    30 08.09.2016 EKPf

  • 2. des § 80 Abs. 1 Nr. 4 der Wert des Gegenstandes 10.000 € nicht übersteigt,

    3. des § 80 Abs. 1 Nr. 5 der Wert und im Falle des § 80 Abs. 1 Nr. 6 die Belastung desGegenstandes 5.000 € nicht übersteigt,

    4. des § 80 Abs. 1 Nr. 9 weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vereinbartwird,

    5. des § 80 Abs. 1 Nr. 13 der Geschäftswert des Rechtsgeschäfts 1.000 € nicht übersteigt,

    6. des § 80 Abs. 2 Nr. 1 für die Finanzierung der Gesamtkosten landeskirchliche Finan-zierungsmittel nicht erforderlich oder bereits im erforderlichen Umfang zugesagt sind,

    7. des § 80 Abs. 2 Nr. 10 die Kosten der Maßnahme 10.000 € nicht übersteigen und dielandeskirchlichen Finanzierungsmittel bereits zugesagt sind.

    (3) Im Übrigen ist für die Genehmigung nach § 80 der Landeskirchenrat zuständig.

    § 82Antrag auf Erteilung der Genehmigung

    (1) 1Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt undauf dem Dienstweg schriftlich zu stellen. 2Dem Antrag sollen alle zur Beurteilung erfor-derlichen Unterlagen beigefügt werden.

    (2) 1Sind die Voraussetzungen des § 81 Absatz 2 nicht gegeben, so kann der Bezirkskir-chenrat dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung eine Stellungnahme beifügen. 2Er hateine Stellungnahme abzugeben, wenn sie vom Landeskirchenrat angefordert wird oderwenn der Bezirkskirchenrat die Genehmigung verweigert hat.

    (3) Mit der Ausführung von Maßnahmen nach § 80 Abs. 2 darf erst nach Erteilung derGenehmigung begonnen werden.

    (4) Die für die Genehmigung zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten nachEingang des Antrages bei ihr mitteilen, welche Gründe einer Genehmigung noch entge-genstehen.

    3. AbschnittWeitere Aufsichtsmaßnahmen

    § 83Arten der weiteren Aufsichtsmaßnahmen

    Weitere Maßnahmen der Aufsicht sind das Unterrichtungsrecht, das Beanstandungsrecht,das Anordnungsrecht, das Aufhebungsrecht, die Ersatzvornahme sowie die Bestellung ei-ner beauftragen Person.

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

    08.09.2016 EKPf 31

  • § 84Unterrichtungsrecht

    1Die aufsichtsführende Stelle kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der kirchlichenKörperschaften und Einrichtungen unterrichten, soweit dies für die Wahrnehmung desAufsichtsrechts erforderlich ist. 2Sie kann insbesondere an Ort und Stelle prüfen bzw. prü-fen lassen, Berichte und Unterlagen anfordern und einsehen.

    § 84aBeanstandungsrecht

    1Die aufsichtsführende Stelle kann Beschlüsse und Maßnahmen, die das geltende Rechtverletzen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten Fristaufgehoben werden. 2Derart beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht aus-geführt werden. 3Ist solches bereits geschehen, kann die aufsichtsführende Stelle fernerverlangen, dass das aufgrund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlasste inner-halb einer von ihr bestimmten Frist rückgängig gemacht wird.

    § 84bAnordnungsrecht

    1Erfüllt eine kirchliche Körperschaft oder Einrichtung die ihr gesetzlich obliegendenPflichten und Aufgaben nicht, kann die aufsichtsführende Stelle anordnen, dass die kirch-liche Körperschaft oder Einrichtung innerhalb einer seitens der aufsichtsführenden Stellebestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.

    § 84cAufhebungsrecht, Ersatzvornahme

    (1) Kommt die kirchliche Körperschaft oder Einrichtung einer bestandskräftigen oder so-fort vollziehbaren Anordnung oder einem Verlangen der aufsichtsführenden Stelle gemäߧ§ 84 bis 84b nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die aufsichtsführende Stellebeanstandete Beschlüsse aufheben sowie erforderliche Maßnahmen an Stelle der kirchli-chen Körperschaft oder Einrichtung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen las-sen oder beanstandete Maßnahmen rückgängig machen.

    (2) 1Die Ersatzvornahme ist mit einer angemessenen Frist anzudrohen. 2Die Androhungkann gleichzeitig mit der Anordnung oder dem Verlangen nach §§ 84a und 84b erfolgen.3Die kirchliche Körperschaft oder Einrichtung ist verpflichtet, die Kosten der Ersatzvor-nahme zu tragen.

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

    32 08.09.2016 EKPf

  • § 84dBestellung einer beauftragten Person

    (1) Die aufsichtsführende Stelle kann auf Kosten der kirchlichen Körperschaft oder Ein-richtung für alle oder einzelne Aufgaben der Organe der kirchlichen Körperschaft oderEinrichtung eine beauftragte Person bestellen, wenn und solange

    1. ein Organ seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder Weisungen nicht aus-führt und die Befugnisse der aufsichtsführenden Stelle nach §§ 84 bis 84c nicht aus-reichen oder

    2. ein Organ rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert istund die Erfüllung der Aufgaben die Bestellung erfordert.

    (2) Die beauftragte Person hat im Rahmen ihres Auftrages die rechtliche Stellung desOrgans an dessen Stelle sie tätig wird.

    3. TeilPrüfung, Entlastung und Beratung

    1. AbschnittAllgemeine Vorschriften

    § 85Kassenprüfungen

    (1) Die ordnungsgemäße Kassenführung wird durch regelmäßige und durch unvermuteteKassenprüfungen festgestellt.

    (2) Bei diesen Prüfungen ist insbesondere zu ermitteln, ob

    1. der Kassenbestand mit dem Ergebnis in den Zeitbüchern übereinstimmt,

    2. die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den Zeitbüchern entsprechen,

    3. die erforderlichen Belege vorhanden sind,

    4. das Kapitalvermögen mit den Eintragungen in den Büchern oder sonstigen Nachweisenübereinstimmt,

    5. die Bücher und sonstige Nachweise richtig geführt,

    6. die Vorschüsse und die Verwahrgelder rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickeltund

    7. im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.

    (3) Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

    08.09.2016 EKPf 33

  • (4) Das Nähere über Kassenaufsicht und Kassenprüfung regelt die zuständige Stelle.

    § 86Rechnungsprüfungen

    (1) Die ordnungsgemäße Haushaltsführung ist durch Rechnungsprüfungen festzustellen.

    (2) Die Rechnungsprüfungen erstrecken sich insbesondere darauf, ob

    1. beim Vollzug des Haushaltsplans und in der Vermögensverwaltung nach dem gelten-den Recht verfahren wurde,

    2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch begründet und belegt sind,

    3. die Einnahmen rechtzeitig und vollständig eingezogen und die Ausgaben ordnungs-gemäß geleistet worden sind,

    4. der Haushaltsplan eingehalten und im Übrigen wirtschaftlich und sparsam verfahrenwurde,

    5. die Jahresrechnung ordnungsgemäß aufgestellt ist und

    6. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen sind.

    § 87Ordnungsprüfungen

    (1) Unbeschadet der Rechnungsprüfungen können Ordnungsprüfungen durchgeführt wer-den.

    (2) Ordnungsprüfungen erstrecken sich auf Fragen der Organisation, der Zweckmäßigkeitund der Wirtschaftlichkeit, insbesondere darauf, ob die Aufgaben mit geringerem Perso-nal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

    § 88Betriebswirtschaftliche Prüfungen

    1Bei Wirtschaftsbetrieben und Einrichtungen im Sinne des § 21 sollen unbeschadet derPrüfungen nach §§ 85 bis 83 betriebswirtschaftliche Prüfungen durchgeführt werden. 2Siebeziehen sich insbesondere auf

    1. die Wirtschaftlichkeit,

    2. die Selbstkostenberechnung und

    3. den Kostenvergleich.

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

    34 08.09.2016 EKPf

  • § 89Prüfungen bei Stellen außerhalb der verfassten Kirche

    Bei Zuwendungen nach § 38 kann die zuständige Prüfungsstelle prüfen, ob die Mittelzweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet wurden.

    § 90Entlastung

    (1) 1Das die Entlastung erteilende Organ nimmt unbeschadet der Prüfungen nach den§§ 85 bis 88 die Kontrolle des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie der Ver-mögensverwaltung wahr. 2Es kann eines oder mehrere seiner Mitglieder, andere Personenoder andere Stellen damit beauftragen.

    (2) 1Ergeben die Prüfungen keine Beanstandungen oder sind die Beanstandungen ausge-räumt, so ist das Prüfungsverfahren durch Erteilen der Entlastung abzuschließen. 2DieEntlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

    (3) Die Entlastung ist der Stelle zu erteilen, die für den Vollzug des Haushaltsplans undfür die Ausführung der Beschlüsse zuständig ist.

    2. AbschnittPrüfung und Entlastung der Landeskirche

    § 91Prüfung der Landeskirchenkasse

    Die regelmäßigen und die unvermuteten Kassenprüfungen der Landeskirchenkasse sindvon einem Mitglied oder einem Beauftragten (Kassenaufsichtsbeamter) des Landeskir-chenrats vorzunehmen.

    § 92Rechnungsprüfungen, Sonderprüfungen

    (1) Die Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Landeskirche, mitAusnahme der landeskirchlichen Sonderhaushalte, erfolgt durch Prüfer, die nicht haupt-oder nebenamtlich im kirchlichen Dienst im Bereich der Landeskirche tätig sind.

    (2) Bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten kann von der Kirchenregierung und vom Lan-deskirchenrat der Auftrag zu Sonderprüfungen erteilt werden.

    § 93Entlastung

    (1) Die Entlastung wird dem Landeskirchenrat durch die Landessynode erteilt.

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

    08.09.2016 EKPf 35

  • (2) Über die Entlastung soll in der Regel innerhalb von 4 Jahren nach Ende des Haus-haltsjahres entschieden werden.

    3. AbschnittSonstige Prüfung, Entlastung und Beratung

    1. UnterabschnittDas Rechnungsprüfungsamt

    § 94Zuständigkeit, Organisation

    (1) Soweit sich aus den §§ 91 und 92 nichts anderes ergibt, ist für die Prüfung des Haus-halts-, Kassen- und Rechnungswesens in der Landeskirche das Rechnungsprüfungsamtzuständig.

    (2) 1Das Rechnungsprüfungsamt ist eine Abteilung des Landeskirchenrats. 2Es besteht auseinem Leiter, der erforderlichen Zahl von Prüfern und weiteren Mitarbeitern.

    (3) 1Eine anderweitige Verwendung des Leiters ist nach einer Bewährungszeit gegen sei-nen Willen nur mit Zustimmung der Kirchenregierung möglich. 2Eine anderweitige Ver-wendung eines Prüfers ist gegen seinen Willen nur mit Zustimmung des Leiters oder derKirchenregierung möglich. 3Disziplinarrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.

    § 95Aufgaben

    (1) Zu den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts gehören:

    1. die Kassenprüfung,

    2. die Rechnungsprüfung,

    3. die Beratung der zu prüfenden Stellen mit dem Ziel einer recht- und zweckmäßigenGestaltung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,

    4. die Beratung der zu prüfenden Stellen mit dem Ziel der Verwirklichung einer kosten-günstigen, für die Aufgabenerfüllung angemessenen und ausreichenden Verwaltungs-organisation,

    5. die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von den Bezirkskirchenräten erteilten Ge-nehmigungen.

    (2) Dem Rechnungsprüfungsamt können weitere Aufgaben übertragen werden.

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

    36 08.09.2016 EKPf

  • 2. UnterabschnittGrundsätze für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamts

    § 96Rechnungsprüfungen

    1Rechnungsprüfungen sollen ganz oder teilweise bei der zu prüfenden Stelle erfolgen. 2Siesind stichprobenweise und schwerpunktartig durchzuführen. 3Der Prüfungszeitraum sollhöchstens 4 Haushaltsjahre umfassen.

    § 97Kassenprüfungen

    (1) Wird dem Rechnungsprüfungsamt ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bekannt, sohat es unverzüglich eine Kassenprüfung durchzuführen.

    (2) Es hat alle zur Abwendung eines Schadens geeignet erscheinenden Maßnahmen zuveranlassen.

    § 98Beratung

    Das Rechnungsprüfungsamt soll durch seine Beratung zur wirtschaftlichen und sparsamenVerwendung der Haushaltsmittel beitragen und Verstößen gegen diese Ordnung vorbeu-gen.

    § 99Prüfungsaufzeichnungen

    1Der Prüfer hat über die Vorbereitung und Durchführung der Rechnungsprüfung Auf-zeichnungen zu führen, aus denen sich Umfang und Einzelheiten der Prüfungstätigkeitergeben. 2Die Aufzeichnungen sind auf Anforderung oder nach Abschluss der Prüfungdem Leiter des Rechnungsprüfungsamts zu übergeben.

    § 100Prüfungsbericht, Prüfungsvermerk

    (1) 1Führt die Rechnungsprüfung zu Beanstandungen, aus denen sich Ansprüche für odergegen die geprüfte Stelle ergeben, so ist das Ergebnis in einem Prüfungsbericht festzuhal-ten. 2Das gleiche gilt für Beanstandungen, auf deren Ausräumung für den Prüfungszeit-raum wegen Geringfügigkeit verzichtet wird oder deren Ausräumung für den Prüfungs-zeitraum nicht möglich ist, die aber für die Zukunft zu beachten sind.

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

    08.09.2016 EKPf 37

  • (2) Wird kein Prüfungsbericht erstellt, so ist der geprüften Stelle nach Abschluss der Prü-fung durch Prüfungsvermerk schriftlich mitzuteilen, dass sich Beanstandungen nicht er-geben haben.

    § 101Ausräumung von Prüfungsbeanstandungen

    (1) Das Rechnungsprüfungsamt wirkt auf die Ausräumung von Prüfungsbeanstandungenhin.

    (2) Wird die Ausräumung verweigert oder droht ein Rechtsverlust durch Verjährung,Verwirkung oder Fristablauf, so teilt das Rechnungsprüfungsamt das der für die Aufsichtüber die geprüfte Stelle zuständigen Abteilung im Landeskirchenrat mit.

    4. TeilSchlussbestimmungen

    § 102Haftung, Geltendmachung von Ansprüchen

    (1) Wer durch Tun, Dulden oder Unterlassen gegen diese Ordnung verstößt und dadurcheinen Schaden verschuldet, kann im Rahmen des Dienst- und Tarifvertragsrechts sowiedes bürgerlichen Rechts auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

    (2) 1Weigert sich das für die Rechtsverfolgung zuständige Organ oder der Vertreter dergeschädigten Stelle, den Anspruch geltend zu machen, oder droht ein Rechtsverlust durchVerjährung, Verwirkung oder Fristablauf, so ist der Landeskirchenrat berechtigt, den An-spruch im Namen und im Auftrag der geschädigten Stelle geltend machen zu lassen. 2Fürdie durch die Rechtsverfolgung durch den Landeskirchenrat entstehenden Mehrkostenhaften die sich Weigernden persönlich als Gesamtschuldner.

    (3) Absatz 2 gilt für die Geltendmachung anderer als der in Absatz 1 genannten Ansprücheentsprechend.

    § 103Abweichungen von den Bestimmungen dieser Ordnung

    (1) Der Landeskirchenrat kann Abweichungen von dieser Ordnung zulassen, wenn dieTechnik der Buchungseinrichtung es erfordert und die Ziele der Ordnung nicht gefährdetwerden.

    (2) Schließen sich mehrere kirchliche Körperschaften während der Geltungsdauer einesHaushaltsplanes zu einer Körperschaft zusammen, gelten die bisherigen Haushaltspläne

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

    38 08.09.2016 EKPf

  • der betroffenen Körperschaften bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort, sofern für dieneue Körperschaft kein neuer Haushaltsplan erstellt wird.

    § 104Begriffsbestimmungen

    Dieser Ordnung liegen die folgenden Begriffe zugrunde:

    1. Abschnitt:Untergliederung eines Einzelplanes.

    2. Anerkennungsgebühr:Wiederkehrende Geldleistung zur Anerkennung eines Rechtsverhältnisses, welchedem Wert der Gegenleistung nicht entsprechen muss.

    3. Anlagekapital:Das für das Anlagevermögen von Kosten rechnenden Einrichtungen gebundene Ka-pital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen).

    4. Anlagevermögen:Die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen, im einzelnen:

    a) unbewegliche Sachen (Grundstädte),

    b) bewegliche Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinnedes Einkommensteuergesetzes,

    c) dingliche Rechte,

    d) Beteiligungen sowie Wertpapiere, die zum Zweck der Beteiligung erworben wur-den,

    e) Forderungen aus Darlehen, die aus dem Haushalt gewährt wurden,

    f) Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen Zusammenschlüssen,

    g) das in Sondervermögen eingebrachte Eigenkapital.

    5. Außerplanmäßige Ausgaben:Ausgaben, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt und auchkeine Haushaltsreste aus Vorjahren verfügbar sind.

    6. Baumaßnahmen:Neu-, Erweiterungs- und Umbauten, Instandsetzung, Instandhaltung von Gebäudenund sonstigen baulichen Einrichtungen sowie deren Abbruch.

    7. Belege:Unterlagen, die Buchungen begründen.

    8. Deckungsreserve:Haushaltsansatz im Einzelplan 9 zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgabenim gesamten Haushalt.

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

    08.09.2016 EKPf 39

  • 9. Disagio:Geldbeschaffungskosten.

    10. Durchlaufende Gelder:Beträge, die für Dritte lediglich vereinnahmt und verausgabt werden.

    11. Einheitskasse:Die Kasse, bei der alle Einzahlungen und Auszahlungen zusammengefasst werden.

    12. Einzelplan:Die Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eines Aufgabenbereiches ent-sprechend der Gliederung nach der Haushaltssystematik.

    13. Erlass:Verzicht auf einen Anspruch (mit buchmäßiger Bereinigung).

    14. Erstattungen:Verrechnungen innerhalb des Haushalts, die sich in Einnahme und Ausgabe ausglei-chen.

    15. Finanzbedarf:Die Summe der erforderlichen Ausgabemittel

    16. Gesamtplan:Die Zusammenstellung der Summen der Einzelpläne des Haushaltsplans.

    17. Gruppierung:Einteilung der Einnahmen und Ausgaben nach Arten entsprechend der Haushalts-systematik.

    18. Handvorschüsse (eiserne Vorschüsse):Beträge, die einzelnen Dienststellen oder Personen zur Bestreitung von kleineren,wiederkehrenden Ausgaben bestimmter Art zugewiesen werden.

    19. Haushaltsquerschnitt:Übersicht über Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Funktionen und Arten.

    20. Haushaltsreste:In das folgende Haushaltsjahr zu übertragende Haushaltsmittel bis zur Höhe des Un-terschieds zwischen Haushaltsansatz und Rechnungsergebnis.

    21. Haushaltsvermerke:Einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplans(z. B. Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, Sperrvermerke).

    22. Haushaltsvorgriffe:Mehrausgaben, die in das folgende Haushaltsjahr übertragen und dort haushaltsmäßigabgedeckt werden.

    23. Innere Darlehen:

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

    40 08.09.2016 EKPf

  • Die vorübergehende Inanspruchnahme von Rücklagen oder Sondervermögen anstelleeiner Darlehensaufnahme.

    24. Investitionen:Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens.

    25. Ist-Ausgaben:Die tatsächlich geleisteten Ausgaben.

    26. Ist-Einnahmen:Die tatsächlich eingegangenen Einnahmen.

    27. Ist-Fehlbetrag:Der Betrag, um den die Ist-Ausgaben höher sind als die Ist-Einnahmen.

    28. Ist-Überschuss:Der Betrag, um den die Ist-Einnahmen höher sind als die Ist-Ausgaben.

    29. Kassen-Anordnungen:Auftrag an die Kassen führende Stelle, Einzahlungen anzunehmen oder Auszahlun-gen zu leisten und bei den angegebenen Haushaltsstellen zu buchen.

    30. Kassenbestand:Summe aus Barbestand und Bestand auf Konten bei Geldanstalten.

    31. Kassenkredite:Kurzfristige Kredite zur Verstärkung des Kassenbestandes.

    32. Kassenreste:Beträge, um die die Soll-Einnahmen höher sind als die Ist-Einnahmen (Kassen-Ein-nahmereste) oder die Soll-Ausgaben höher sind als die Ist-Ausgaben (Kassen-Aus-gabereste) und die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragen sind.

    33. KiFAG:Gesetz über den Finanzausgleich in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Finanzaus-gleichsgesetz).

    34. Kirchliche Körperschaften in der Evangelischen Kirche der Pfalz:Z. B. Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Kirchenbezirke und kirchlicheStiftungen.

    35. Kredite:Das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten aufgenommene Kapital.

    36. Kulturdenkmäler:Gegenstände aus vergangener Zeit,

    a) die

    aa) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens oderdes handwerklichen oder technischen Wirkens,

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

    08.09.2016 EKPf 41

  • bb) Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder

    cc) kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden sind und

    b) an deren Erhaltung und Pflege

    aa) aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen,

    bb) zur Förderung des geschichtlichen Bewusstseins oder der Heimatverbun-denheit oder

    cc) zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt ein öffentliches Interesse be-steht.

    37. Nachtragshaushaltsplan:Änderung des Haushaltsplans im Laufe des Haushaltsjahres nach den Vorschriftendieser Ordnung.

    38. Niederschlagung:Buchmäßige Bereinigung einer Forderung ohne Verzicht auf den Anspruch selbst.

    39. Prüfungsbericht:Bericht über die bei einer Prüfung festgestellten Beanstandungen.

    40. Prüfungsvermerk:Feststellung, dass eine Prüfung nicht zu Beanstandungen geführt hat.

    41. Sammelnachweis:1Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger Ausgaben in einer Anlage zumHaushaltsplan. 2Der Sammelnachweis kann vorläufige Buchungsstelle sein.

    42. Schulden:Rückzahlungsverpflichtungen aus Kreditaufnahmen und Zahlungsverpflichtungenaus wirtschaftlich gleichkommenden Vorgängen.

    43. Soll-Ausgaben:Die aufgrund von Auszahlungsanordnungen zu leistenden Ausgaben.

    44. Soll-Einnahmen:Die aufgrund von Annahmeanordnungen einzuziehenden Einnahmen.

    45. Soll-Fehlbetrag:Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und Haushaltsvor-griffe die Soll-Ausgaben höher sind als die Soll-Einnahmen.

    46. Soll-Überschuss:Der Betrag, um den unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und Haushaltsvor-griffe die Soll-Einnahmen höher sind als die Soll-Ausgaben.

    47. Sonderkassen:Selbstständige Kassen der Wirtschaftsbetriebe, Einrichtungen, Stiftungen und sons-tigen Sondervermögen, für die getrennte Rechnungen geführt werden.

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

    42 08.09.2016 EKPf

  • 48. Sondervermögen:Vermögensteile, die für die Erfüllung bestimmter Zwecke abgesondert sind.

    49. Stellenübersicht:Übersicht über die Stellen für Mitarbeiter.

    50. Tilgung von Krediten:

    a) Ordentliche Tilgung: Die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Be-trages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe;

    b) Außerordentliche Tilgung: Die über die ordentliche Tilgung hinausgehendeRückzahlung sowie Umschuldung.

    51. Überplanmäßige Ausgaben:Ausgaben, die den Haushaltsansatz unter Einschluss der Haushaltsreste übersteigen.

    52. Umschuldung:Die Ablösung von Krediten durch andere Kredite.

    53. Unechte Deckungsfähigkeit:Zweckgebundene Mehreinnahmen können für Mehrausgaben desselben Zwecks ver-wendet werden.

    54. Unterabschnitt:Untergliederung eines Abschnitts.

    55. Verfügungsmittel:Beträge, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen.

    56. Verstärkungsmittel:Siehe Deckungsreserve.

    57. Verwahrgelder:Einzahlungen, die vorläufig gebucht werden und später abzuwickeln sind, oder diefür einen anderen lediglich angenommen und an diesen weitergeleitet werden (durch-laufende Gelder).

    58. Vorjahr:Das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr.

    59. Vorleistung:Leistung vor Empfang der Gegenleistung.

    60. Vorschüsse:Ausgaben, bei denen die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die endgültigeBuchung aber noch nicht möglich ist.

    61. Wirtschaftsplan:Andere Form des Haushaltsplans für Einnahmen und Ausgaben (Erträge und Auf-wendungen) der Wirtschaftsbetriebe und Einrichtungen.

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

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  • 62. Zahlstellen:Außenstellen der Kasse zur Annahme von Einzahlungen und zur Leistung von Aus-zahlungen.

    63. Zusammenschlüsse der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche derPfalz:z B. Verwaltungsämter, Verbandspfarreien, zentrale Kassenverwaltungen.

    64. Zweckgebundene Einnahmen:Einnahmen, die durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Zweckebeschränkt sind oder deren Zweckbindung sich aus ihrer Herkunft oder der Natur derEinnahmen zwingend ergibt.

    § 105Durchführungsbestimmungen

    (1) 1Ausführungsbestimmungen zur Durchführung dieser Ordnung erlässt der Landeskir-chenrat. 2Er kann die Anwendung verbindlicher Vordrucke anordnen.

    (2) Der Landeskirchenrat ist berechtigt, den kirchlichen Körperschaften in der Evangeli-schen Kirche der Pfalz und ihren Zusammenschlüssen von dieser Ordnung abweichendeVereinfachungen und Erleichterungen zu gestatten, soweit dadurch die Ziele der Ordnungnicht gefährdet werden.

    (3) Der Landeskirchenrat ist berechtigt, die in den §§ 80 und 81 genannten Geldbeträgeder Geldwertentwicklung anzupassen.

    § 106Übergangsregelungen

    (1) Bereits für Instandhaltungen von kirchlichen Gebäuden angesammelte Rücklagen gel-ten ab dem Haushaltsjahr 2011 als Instandhaltungsrücklagen i. S. d. § 73 Abs. 1c.

    (2) 1Bis zum Haushaltsjahr 2011 sind die der Instandhaltungsrücklage jährlich zuzuführ-enden Haushalts- und/oder Drittmittel nachrichtlich auszuweisen. 2Die in Satz 1 genanntenMittel können auch bereits vor dem Haushaltsjahr 2011 einer für die Instandhaltung vonkirchlichen Gebäuden bestimmten Rücklage ganz oder teilweise zugeführt werden.

    (3) In den Haushaltsjahren 2011/2012 sind von den der Instandhaltungsrücklage zuzu-führenden Mitteln 33 von Hundert, in den Haushaltsjahren 2013/2014 66 von Hundert undab dem Haushaltsjahr 2015 100 von Hundert der Instandhaltungsrücklage zuzuführen.

    130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

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  • § 107Inkrafttreten

    (1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1980 mit der Maßgabe in Kraft, dass Haushaltspläneerstmals für das Haushaltsjahr 1981 nach dieser Ordnung aufzustellen und auszuführensind.

    (2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung treten die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-wesen sowie das Prüfungswesen der Landeskirche und ihrer Kirchengemeinden betref-fenden Vorschriften und die Kirchenvermögensordnung außer Kraft.

    Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts HVO 130.00

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  • 130.00 HVO Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts

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