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Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 1, www.sanskritweb.net/fontdocs Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic Ein Schriftenvergleich mit Äquivalenzen von Ulrich Stiehl, Heidelberg 2009 Im juristischen Buchbereich gibt es einbändige Nachschlagewerke, die jeweils einen Umfang von rund 3000 Seiten haben und die bei kleinstem Schriftgrad versuchen, riesige Textmengen unterzubringen. Im Beck-Verlag gehören dazu z.B. der Palandt (BGB), der Baumbach (ZPO) und der Schönke-Schröder (StGB), die alle drei aus der "Bembo" (Adobe-Monotype) gesetzt sind (wobei allerdings das §-Zeichen aus der "Times" und die §-Nummern aus der "Poster-Bodoni" gesetzt sind). Dagegen verwendet der Kölner Otto Schmidt-Verlag in seinem Zöller (ZPO) eine Bitstream-Kopie der alten Linotype "Ionic Nr. 5", die in "News 701 BT" umbenannt wurde. Der Kontrast zwischen der Bembo und der Ionic könnte nicht größer sein. Die Adobe-Bembo ist für Schriftgrade ab 11 Punkt aufwärts konzipiert. Das stört offenkundig den Beck-Verlag nicht, der die spindeldürre Adobe-Bembo in 8 Punkt und teilweise (z.B. beim Baumbach, 66. Auflage) sogar noch kleiner setzt, wodurch das ultimative Augenpulver für deutsche Juristen entsteht. Ich besitze noch den Palandt von 1996, der damals aus einer ganz anderen Bembo gesetzt war (und auch noch ohne das "Richter-R", siehe http://www.sanskritweb.net/forgers/richter.pdf ). Demgegenüber hat der Schmidt-Verlag mit der "Ionic" eine Schrift gewählt, die tatsächlich für 8 Punkt konzipiert wurde. Die "ionischen" Schriften, die bereits Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden und benannt wurden nach ionischen (gegenüber dorischen) griechischen Säulen, umfassen u.a. "Ionic No. 5", "Aurora", "Imperial", "Corona" usw. und wurden von Bitstream digitalisiert und sind daher auch auf Coreldraw-CDs enthalten. Neuschnitte sind die "Nimrod" und die "Clarion". Zu beachten ist, daß der Monotype-Neuschnitt "Ionic 5" für kleinste Schrift- grade völlig ungeeignet ist, weil die Strichstärke viel zu dünn ist. Auf den nachfolgenden Seiten vergleichen wir den Zöller mit dem Palandt und bringen etliche Schrifgrad-Äquivalenzen. Was den Schriftgrad bei Fonts anbelangt, so ist wenig bekannt, daß es heute keine Normierungen mehr gibt mit der Folge, daß sich Schriftgrößen verschiedener Fonts kaum noch vergleichen lassen. Dies gilt teils sogar für die gleiche Schrift der gleichen Schriftfirma. Wer z.B. die "PostScript Type 1"-Version der "Adobe Utopia" benutzte und dann die OpenType-Version der "Adobe Utopia" installiert, wird zu seinem Schrecken feststellen, daß sie bei gleichem Schriftgrad völlig unterschiedlich laufen, weil Adobe bei der OTF-Version die Glyphs pauschal um 5% verkleinert hat (siehe den optischen Vergleich unten auf Seite 20). Es ist also heute oft sinnlos, einen in 8 Punkt aus der einen Schrift mit einem in 8 Punkt aus ei- ner anderen Schrift gesetzten Text zu vergleichen. Vielmehr ist es erforderlich, Äquivalenzen zu erzeugen, indem man beide Textblöcke nebeneinanderstellt und solange hinsichtlich von Schriftgrad und Durchschuß experimentiert, bis beide Textblöcke etwa dieselbe Länge haben. Eine andere Möglichkeit, die aber nur für Schriftexperten gangbar ist, besteht darin, daß man die Glyphs von Fonts mit einem Programm intern vergrößert oder verkleinert, so daß die Fonts hinsichtlich der Schriftgrade vergleichbar werden. So habe ich z.B. die Glyphs der "Ionic" (= News 701 BT) um 8 % auf 92 % verkleinert und in "Ionic 92" umbenannt, ebenso "Imperial 96" (verkleinert um 4% auf 96 %), "Nimrod 97" usw. Ulrich Stiehl, Heidelberg im Februar 2009

Palandt versus Zöller - Bembo versus Ionic · RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; ... 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Richter vor Beginn (§ 220

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Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 1, www.sanskritweb.net/fontdocs

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic

Ein Schriftenvergleich mit Äquivalenzen

von Ulrich Stiehl, Heidelberg 2009

Im juristischen Buchbereich gibt es einbändige Nachschlagewerke, die jeweils einen Umfang von rund 3000 Seiten haben und die bei kleinstem Schriftgrad versuchen, riesige Textmengen unterzubringen. Im Beck-Verlag gehören dazu z.B. der Palandt (BGB), der Baumbach (ZPO) und der Schönke-Schröder (StGB), die alle drei aus der "Bembo" (Adobe-Monotype) gesetzt sind (wobei allerdings das §-Zeichen aus der "Times" und die §-Nummern aus der "Poster-Bodoni" gesetzt sind). Dagegen verwendet der Kölner Otto Schmidt-Verlag in seinem Zöller (ZPO) eine Bitstream-Kopie der alten Linotype "Ionic Nr. 5", die in "News 701 BT" umbenannt wurde.

Der Kontrast zwischen der Bembo und der Ionic könnte nicht größer sein. Die Adobe-Bembo ist für Schriftgrade ab 11 Punkt aufwärts konzipiert. Das stört offenkundig den Beck-Verlag nicht, der die spindeldürre Adobe-Bembo in 8 Punkt und teilweise (z.B. beim Baumbach, 66. Auflage) sogar noch kleiner setzt, wodurch das ultimative Augenpulver für deutsche Juristen entsteht. Ich besitze noch den Palandt von 1996, der damals aus einer ganz anderen Bembo gesetzt war (und auch noch ohne das "Richter-R", siehe http://www.sanskritweb.net/forgers/richter.pdf).

Demgegenüber hat der Schmidt-Verlag mit der "Ionic" eine Schrift gewählt, die tatsächlich für 8 Punkt konzipiert wurde. Die "ionischen" Schriften, die bereits Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden und benannt wurden nach ionischen (gegenüber dorischen) griechischen Säulen, umfassen u.a. "Ionic No. 5", "Aurora", "Imperial", "Corona" usw. und wurden von Bitstream digitalisiert und sind daher auch auf Coreldraw-CDs enthalten. Neuschnitte sind die "Nimrod" und die "Clarion". Zu beachten ist, daß der Monotype-Neuschnitt "Ionic 5" für kleinste Schrift-grade völlig ungeeignet ist, weil die Strichstärke viel zu dünn ist.

Auf den nachfolgenden Seiten vergleichen wir den Zöller mit dem Palandt und bringen etliche Schrifgrad-Äquivalenzen. Was den Schriftgrad bei Fonts anbelangt, so ist wenig bekannt, daß es heute keine Normierungen mehr gibt mit der Folge, daß sich Schriftgrößen verschiedener Fonts kaum noch vergleichen lassen. Dies gilt teils sogar für die gleiche Schrift der gleichen Schriftfirma. Wer z.B. die "PostScript Type 1"-Version der "Adobe Utopia" benutzte und dann die OpenType-Version der "Adobe Utopia" installiert, wird zu seinem Schrecken feststellen, daß sie bei gleichem Schriftgrad völlig unterschiedlich laufen, weil Adobe bei der OTF-Version die Glyphs pauschal um 5% verkleinert hat (siehe den optischen Vergleich unten auf Seite 20).

Es ist also heute oft sinnlos, einen in 8 Punkt aus der einen Schrift mit einem in 8 Punkt aus ei-ner anderen Schrift gesetzten Text zu vergleichen. Vielmehr ist es erforderlich, Äquivalenzen zu erzeugen, indem man beide Textblöcke nebeneinanderstellt und solange hinsichtlich von Schriftgrad und Durchschuß experimentiert, bis beide Textblöcke etwa dieselbe Länge haben. Eine andere Möglichkeit, die aber nur für Schriftexperten gangbar ist, besteht darin, daß man die Glyphs von Fonts mit einem Programm intern vergrößert oder verkleinert, so daß die Fonts hinsichtlich der Schriftgrade vergleichbar werden. So habe ich z.B. die Glyphs der "Ionic" (= News 701 BT) um 8 % auf 92 % verkleinert und in "Ionic 92" umbenannt, ebenso "Imperial 96" (verkleinert um 4% auf 96 %), "Nimrod 97" usw.

Ulrich Stiehl,

Heidelberg im Februar 2009

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 2, www.sanskritweb.net/fontdocs

Zöller im direkten Vergleich zum Palandt

(Zöller- Satzprobe entnommen aus Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, Seite 230)

Zöller-Ionic – 7,5 auf 9 p Palandt-Bembo – 8 auf 8 p

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Verpflich-tung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu enthalten (Handlungsverbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vorliegen eines nicht erledigten Ablehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungsverbot beginnt mit der Stellung (Anbrin-gung) des Ablehnungsantrags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und endet mit seiner rechtskräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Einlegung unstatthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kenntniserlangung des abgelehnten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der abgelehnte Richter hat namentl jede Handlung zu unterlassen, durch die die Entscheidung über das Ablehnungs-gesuch beeinflusst werden könnte (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unterlassungspflicht hinaus-gehende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Beseiti-gung früherer Verfahrenshandlungen soll nicht bestehen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhil-febefugnis“ ausscheiden (so E. Schneider ZAP 2002, 665). Die Verpflichtung zur Enthaltung von weiterer Amtstätigkeit be-schränkt sich auf das Verf, in dem der Antrag gestellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weiterer Ablehnungs-gesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Warte-pflicht bewirkt iErg einen Verfahrensstillstand (so BayVerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hem-mung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Ausnahmen vom Handlungsverbot gelten bei unaufschiebbaren Amtshandlun-gen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonnenen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offen-sichtl missbräuchl Ablehnungsgesuchen ein (Behandlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechtsfolgen bei Verletzung der Wartepflicht: Rn 4-7.

3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hin-sicht ergibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Rich-ter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledigung unaufschiebbarer Amtshandlungen befugt. Der abgelehnte Richter darf nur Handlungen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die einer Partei wesentl Nachteile ersparen oder bei deren Un-terlassung Gefahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sitzungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhebungen, nicht aber: Terminsbestimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Hamburg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schnei-der), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Celle NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s unten Rn 3a [c]); Eilentscheidungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Ausnahmefällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Niemann Rn 3). Die zulässig gem I vorgenommenen Amtshandlungen verstoßen nicht gegen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird; die gem I vorgenommenen Amtshandlungen sind im Unter-schied zu II 2 von dem an die Stelle des ausgeschiedenen Rich-ters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Richter nicht zu wiederho-len.

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Verpflichtung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu enthalten (Handlungs-verbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vorliegen eines nicht erledigten Ab-lehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungsverbot beginnt mit der Stel-lung (Anbringung) des Ablehnungsantrags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und endet mit seiner rechtskräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Ein-legung unstatthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kennt-niserlangung des abgelehnten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der abgelehnte Richter hat namentl jede Hand-lung zu unterlassen, durch die die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch beeinflusst werden könnte (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unterlassungspflicht hinausgehende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Beseitigung früherer Verfahrenshandlungen soll nicht bestehen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhilfebe-fugnis“ ausscheiden (so E. Schneider ZAP 2002, 665). Die Verpflichtung zur Enthaltung von weiterer Amtstätigkeit beschränkt sich auf das Verf, in dem der Antrag gestellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weite-rer Ablehnungsgesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Wartepflicht bewirkt iErg einen Verfahrensstillstand (so BayVerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hemmung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Ausnahmen vom Handlungsverbot gelten bei unaufschiebbaren Amtshandlungen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonne-nen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offensichtl missbräuchl Ablehnungsgesuchen ein (Behandlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechtsfolgen bei Verletzung der Wartepflicht: Rn 4-7. 3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hinsicht ergibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Richter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledi-gung unaufschiebbarer Amtshandlungen befugt. Der abgelehnte Rich-ter darf nur Handlungen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die einer Partei wesentl Nachteile ersparen oder bei deren Unterlassung Gefahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sit-zungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhe-bungen, nicht aber: Terminsbestimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Hamburg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schneider), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Celle NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s unten Rn 3a [c]); Eilentscheidungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Ausnahmefällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Niemann Rn 3). Die zulässig gem I vor-genommenen Amtshandlungen verstoßen nicht gegen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird; die gem I vorge-nommenen Amtshandlungen sind im Unterschied zu II 2 von dem an die Stelle des ausgeschiedenen Richters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Richter nicht zu wiederholen.

Technischer Hinweis: Die Jura-Bücher des Beck-Verlags werden oft noch im Didot-Punkt gesetzt. So haben z.B. die Zeilen im Schönke/Schröder (27. Auflage) den Vorschub von 3 mm = 8 Punkt (0,375 mm x 8 = 3 mm). Beim Palandt geht jedoch die Rechnung nicht auf, weil möglicherweise die Seiten um einen bestimmten Prozentsatz verkleinert wurden. Wiederum andres gilt für den Baumbach, der einen noch kleineren Schriftgrad aufweist Wir gehen hier von einem Mittelwert für die Beck-Einbänder von 8 auf 8 Punkt Bembo aus (als Pica-Point, also nicht als Didot-Punkt).

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 3, www.sanskritweb.net/fontdocs

Palandt im direkten Vergleich zum Zöller

(Palandt- Satzprobe entnommen aus Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, Seite 90)

Palandt-Bembo – 8 auf 8 p Zöller-Ionic – 7,5 auf 9 p

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od offenen Kal-kulationsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkulation ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht worden ist. Das RG hat in diesen Fällen einen erweiterten Inhaltsirrtum (Rn 17) angenommen u ein AnfechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Re-chenfehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrun-delegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsenkursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulationsirrtum begründet als Motivirrtum ebso wie der vom ErklGegner erkannte Berechngsfehler kein AnfechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds kor-rigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzelfalles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch addierten Einzelbeträge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Tageskurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbemessg vereinb haben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die Angabe des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstratio. Maßg ist der nicht kalkulierte Preis. Anders, wenn der geforderte höhere Ansatz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation aufgenommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dissens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der ziffern-mäß festgelegte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stellenwert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). UnwirksamkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Betrag als Preis vereinb worden, ist zu unterscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) anzuwenden (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkulationsfehler grdsätzl auch unter dem GesichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur geboten, wenn der and Teil sich die unricht Kalkulation soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verwei-gerg der Anpassg gg das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht anwendb, kann der Kalkulationsirrtum aus-nahmsw den Einwand des RMissbr rechtfertigen. Für den offenen Kalkula-tionsirrtum müssen insow die gleichen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den verdeckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwickelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irrtums rechtfertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkennbark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulationsirrtum od ent-zieht er sich treuwidr der Kenntnis, handelt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf besteht, obwohl er bereits bei VertrSchluss erkannt hat, dass die VertrDchführg für den Erklärden schlechthin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklärden auf den Kalkulationsfehler hinwei-sen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadErsAnspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od of-fenen KalkulationsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkula-tion ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht wor-den ist. Das RG hat in diesen Fällen einen erweiterten Inhalts-irrtum (Rn 17) angenommen u ein AnfechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Rechen-fehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrundelegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsenkursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulationsirrtum begründet als Motivirrtum ebso wie der vom ErklGegner erkannte Berechngsfehler kein AnfechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds korrigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzel-falles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch addierten Einzelbeträge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Tageskurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbemessg vereinb haben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die An-gabe des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstra-tio. Maßg ist der nicht kalkulierte Preis. Anders, wenn der ge-forderte höhere Ansatz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation aufgenommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dis-sens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der ziffernmäß festgelegte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stellenwert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). Unwirk-samkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Be-trag als Preis vereinb worden, ist zu unterscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) anzuwenden (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkulationsfehler grdsätzl auch unter dem Ge-sichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur geboten, wenn der and Teil sich die unricht Kalkulation soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verweigerg der Anpassg gg das Verbot des venire contra fac-tum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht an-wendb, kann der Kalkulationsirrtum ausnahmsw den Einwand des RMissbr rechtfertigen. Für den offenen Kalkulationsirrtum müssen insow die gleichen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den verdeckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwickelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irrtums recht-fertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkennbark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulationsirrtum od entzieht er sich treuwidr der Kenntnis, handelt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf besteht, obwohl er bereits bei VertrSchluss er-kannt hat, dass die VertrDchführg für den Erklärden schlecht-hin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklärden auf den Kalkulationsfehler hinweisen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadErsAnspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 4, www.sanskritweb.net/fontdocs

Zöller-Äquivalenz 1

Zöller-Ionic – 7,5 auf 9 p Ionic 92 BT – 8 auf 9,25 p

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Verpflich-tung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu enthalten (Handlungsverbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vorliegen eines nicht erledigten Ablehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungsverbot beginnt mit der Stellung (Anbrin-gung) des Ablehnungsantrags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und endet mit seiner rechtskräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Einlegung unstatthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kenntniserlangung des abgelehnten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der abgelehnte Richter hat namentl jede Handlung zu unterlassen, durch die die Entscheidung über das Ablehnungs-gesuch beeinflusst werden könnte (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unterlassungspflicht hinaus-gehende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Beseiti-gung früherer Verfahrenshandlungen soll nicht bestehen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhil-febefugnis“ ausscheiden (so E. Schneider ZAP 2002, 665). Die Verpflichtung zur Enthaltung von weiterer Amtstätigkeit be-schränkt sich auf das Verf, in dem der Antrag gestellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weiterer Ablehnungs-gesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Warte-pflicht bewirkt iErg einen Verfahrensstillstand (so BayVerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hem-mung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Ausnahmen vom Handlungsverbot gelten bei unaufschiebbaren Amtshandlun-gen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonnenen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offen-sichtl missbräuchl Ablehnungsgesuchen ein (Behandlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechtsfolgen bei Verletzung der Wartepflicht: Rn 4-7.

3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hin-sicht ergibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Rich-ter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledigung unaufschiebbarer Amtshandlungen befugt. Der abgelehnte Richter darf nur Handlungen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die einer Partei wesentl Nachteile ersparen oder bei deren Un-terlassung Gefahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sitzungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhebungen, nicht aber: Terminsbestimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Hamburg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schnei-der), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Celle NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s unten Rn 3a [c]); Eilentscheidungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Ausnahmefällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Niemann Rn 3). Die zulässig gem I vorgenommenen Amtshandlungen verstoßen nicht gegen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird; die gem I vorgenommenen Amtshandlungen sind im Unter-schied zu II 2 von dem an die Stelle des ausgeschiedenen Rich-ters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Richter nicht zu wiederho-len.

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Verpflich-tung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu enthalten (Handlungsverbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vorliegen eines nicht erledigten Ablehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungsverbot beginnt mit der Stellung (Anbringung) des Ablehnungsantrags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und endet mit seiner rechtskräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Ein-legung unstatthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kenntniserlangung des abgelehnten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der ab-gelehnte Richter hat namentl jede Handlung zu unterlassen, durch die die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch beein-flusst werden könnte (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unterlassungspflicht hinausgehende Ver-pflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Beseitigung früherer Verfahrenshandlungen soll nicht bestehen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhilfebefugnis“ ausschei-den (so E. Schneider ZAP 2002, 665). Die Verpflichtung zur Ent-haltung von weiterer Amtstätigkeit beschränkt sich auf das Verf, in dem der Antrag gestellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weiterer Ablehnungsgesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Wartepflicht bewirkt iErg einen Verfahrens-stillstand (so BayVerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hemmung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Ausnahmen vom Handlungsverbot gelten bei unauf-schiebbaren Amtshandlungen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonnenen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offensichtl missbräuchl Ablehnungsgesu-chen ein (Behandlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechts-folgen bei Verletzung der Wartepflicht: Rn 4-7.

3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hinsicht er-gibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Richter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledigung unaufschiebbarer Amts-handlungen befugt. Der abgelehnte Richter darf nur Handlun-gen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die einer Partei wesentl Nachteile ersparen oder bei deren Unterlassung Gefahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sitzungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhebungen, nicht aber: Terminsbe-stimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Hamburg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schneider), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Celle NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s unten Rn 3a [c]); Eilentschei-dungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Ausnahme-fällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Niemann Rn 3). Die zulässig gem I vorgenommenen Amtshandlungen ver-stoßen nicht gegen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird; die gem I vorge-nommenen Amtshandlungen sind im Unterschied zu II 2 von dem an die Stelle des ausgeschiedenen Richters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Richter nicht zu wiederholen.

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Zöller-Äquivalenz 2

Zöller-Ionic – 7,5 auf 9 p Imperial 96 BT – 8 auf 9,25 p

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Verpflich-tung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu enthalten (Handlungsverbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vorliegen eines nicht erledigten Ablehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungsverbot beginnt mit der Stellung (Anbrin-gung) des Ablehnungsantrags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und endet mit seiner rechtskräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Einlegung unstatthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kenntniserlangung des abgelehnten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der abgelehnte Richter hat namentl jede Handlung zu unterlassen, durch die die Entscheidung über das Ablehnungs-gesuch beeinflusst werden könnte (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unterlassungspflicht hinaus-gehende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Beseiti-gung früherer Verfahrenshandlungen soll nicht bestehen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhil-febefugnis“ ausscheiden (so E. Schneider ZAP 2002, 665). Die Verpflichtung zur Enthaltung von weiterer Amtstätigkeit be-schränkt sich auf das Verf, in dem der Antrag gestellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weiterer Ablehnungs-gesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Warte-pflicht bewirkt iErg einen Verfahrensstillstand (so BayVerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hem-mung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Ausnahmen vom Handlungsverbot gelten bei unaufschiebbaren Amtshandlun-gen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonnenen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offen-sichtl missbräuchl Ablehnungsgesuchen ein (Behandlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechtsfolgen bei Verletzung der Wartepflicht: Rn 4-7.

3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hin-sicht ergibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Rich-ter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledigung unaufschiebbarer Amtshandlungen befugt. Der abgelehnte Richter darf nur Handlungen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die einer Partei wesentl Nachteile ersparen oder bei deren Un-terlassung Gefahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sitzungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhebungen, nicht aber: Terminsbestimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Hamburg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schnei-der), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Celle NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s unten Rn 3a [c]); Eilentscheidungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Ausnahmefällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Niemann Rn 3). Die zulässig gem I vorgenommenen Amtshandlungen verstoßen nicht gegen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird; die gem I vorgenommenen Amtshandlungen sind im Unter-schied zu II 2 von dem an die Stelle des ausgeschiedenen Rich-ters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Richter nicht zu wiederho-len.

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Verpflich-tung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu ent-halten (Handlungsverbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vorlie-gen eines nicht erledigten Ablehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungsverbot beginnt mit der Stellung (Anbringung) des Ab-lehnungsantrags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und endet mit seiner rechtskräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Einlegung un-statthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kenntniserlangung des abgelehnten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der abgelehnte Richter hat namentl jede Handlung zu unterlassen, durch die die Entschei-dung über das Ablehnungsgesuch beeinflusst werden könnte (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unter-lassungspflicht hinausgehende Verpflichtung zur aktiven Mitwir-kung an der Beseitigung früherer Verfahrenshandlungen soll nicht bestehen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhilfebefugnis“ ausscheiden (so E. Schneider ZAP 2002, 665). Die Verpflichtung zur Enthaltung von weiterer Amtstätigkeit beschränkt sich auf das Verf, in dem der Antrag gestellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weiterer Ablehnungsgesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Wartepflicht bewirkt iErg einen Verfahrensstillstand (so BayVerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hemmung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Ausnahmen vom Handlungsverbot gelten bei unaufschiebbaren Amtshandlun-gen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonnenen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offensichtl missbräuchl Ablehnungsgesuchen ein (Behandlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechtsfolgen bei Verletzung der Warte-pflicht: Rn 4-7.

3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hinsicht ergibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Richter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledigung unaufschiebbarer Amts-handlungen befugt. Der abgelehnte Richter darf nur Handlungen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dul-den. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die einer Par-tei wesentl Nachteile ersparen oder bei deren Unterlassung Ge-fahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sitzungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhebungen, nicht aber: Terminsbe-stimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Hamburg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schneider), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Celle NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s unten Rn 3a [c]); Eilent-scheidungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Aus-nahmefällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Nie-mann Rn 3). Die zulässig gem I vorgenommenen Amtshand-lungen verstoßen nicht gegen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird; die gem I vorgenommenen Amtshandlungen sind im Unterschied zu II 2 von dem an die Stelle des ausgeschiedenen Richters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Richter nicht zu wiederholen.

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 6, www.sanskritweb.net/fontdocs

Zöller-Äquivalenz 3

Zöller-Ionic – 7,5 auf 9 p Nimrod 97 MT – 8 auf 9,25 p

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Verpflich-tung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu enthalten (Handlungsverbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vorliegen eines nicht erledigten Ablehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungsverbot beginnt mit der Stellung (Anbrin-gung) des Ablehnungsantrags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und endet mit seiner rechtskräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Einlegung unstatthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kenntniserlangung des abgelehnten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der abgelehnte Richter hat namentl jede Handlung zu unterlassen, durch die die Entscheidung über das Ablehnungs-gesuch beeinflusst werden könnte (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unterlassungspflicht hinaus-gehende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Beseiti-gung früherer Verfahrenshandlungen soll nicht bestehen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhil-febefugnis“ ausscheiden (so E. Schneider ZAP 2002, 665). Die Verpflichtung zur Enthaltung von weiterer Amtstätigkeit be-schränkt sich auf das Verf, in dem der Antrag gestellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weiterer Ablehnungs-gesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Warte-pflicht bewirkt iErg einen Verfahrensstillstand (so BayVerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hem-mung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Ausnahmen vom Handlungsverbot gelten bei unaufschiebbaren Amtshandlun-gen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonnenen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offen-sichtl missbräuchl Ablehnungsgesuchen ein (Behandlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechtsfolgen bei Verletzung der Wartepflicht: Rn 4-7.

3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hin-sicht ergibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Rich-ter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledigung unaufschiebbarer Amtshandlungen befugt. Der abgelehnte Richter darf nur Handlungen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die einer Partei wesentl Nachteile ersparen oder bei deren Un-terlassung Gefahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sitzungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhebungen, nicht aber: Terminsbestimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Hamburg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schnei-der), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Celle NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s unten Rn 3a [c]); Eilentscheidungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Ausnahmefällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Niemann Rn 3). Die zulässig gem I vorgenommenen Amtshandlungen verstoßen nicht gegen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird; die gem I vorgenommenen Amtshandlungen sind im Unter-schied zu II 2 von dem an die Stelle des ausgeschiedenen Rich-ters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Richter nicht zu wiederho-len.

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Ver-pflichtung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu enthalten (Handlungsverbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vorliegen eines nicht erledigten Ablehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungsverbot beginnt mit der Stellung (Anbringung) des Ablehnungsantrags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und en-det mit seiner rechtskräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Einle-gung unstatthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kenntniserlangung des abgelehnten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der abgelehnte Richter hat namentl jede Handlung zu unterlassen, durch die die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch beeinflusst werden könnte (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unterlassungspflicht hinausgehende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Beseitigung früherer Verfahrens-handlungen soll nicht bestehen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhilfebefugnis“ ausscheiden (so E. Schnei-der ZAP 2002, 665). Die Verpflichtung zur Enthaltung von weite-rer Amtstätigkeit beschränkt sich auf das Verf, in dem der An-trag gestellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weite-rer Ablehnungsgesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Wartepflicht bewirkt iErg einen Verfahrensstillstand (so BayVerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hemmung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Aus-nahmen vom Handlungsverbot gelten bei unaufschiebbaren Amtshandlungen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonnenen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offensichtl missbräuchl Ablehnungsgesuchen ein (Be-handlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechtsfolgen bei Ver-letzung der Wartepflicht: Rn 4-7.

3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hin-sicht ergibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Richter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledigung unaufschiebbarer Amts-handlungen befugt. Der abgelehnte Richter darf nur Handlun-gen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die einer Partei wesentl Nachteile ersparen oder bei deren Unterlassung Gefahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sitzungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhebungen, nicht aber: Terminsbe-stimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Hamburg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schneider), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Celle NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s unten Rn 3a [c]); Eilentscheidungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Ausnahmefällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Niemann Rn 3). Die zulässig gem I vorgenommenen Amtshandlungen verstoßen nicht gegen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird; die gem I vorgenommenen Amts-handlungen sind im Unterschied zu II 2 von dem an die Stelle des ausgeschiedenen Richters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Richter nicht zu wiederholen.

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 7, www.sanskritweb.net/fontdocs

Zöller-Äquivalenz 4

Zöller-Ionic – 7,5 auf 9 p Clarion 95 MT – 8,5 auf 9 p

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Verpflich-tung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu enthalten (Handlungsverbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vorliegen eines nicht erledigten Ablehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungsverbot beginnt mit der Stellung (Anbrin-gung) des Ablehnungsantrags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und endet mit seiner rechtskräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Einlegung unstatthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kenntniserlangung des abgelehnten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der abgelehnte Richter hat namentl jede Handlung zu unterlassen, durch die die Entscheidung über das Ablehnungs-gesuch beeinflusst werden könnte (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unterlassungspflicht hinaus-gehende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Beseiti-gung früherer Verfahrenshandlungen soll nicht bestehen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhil-febefugnis“ ausscheiden (so E. Schneider ZAP 2002, 665). Die Verpflichtung zur Enthaltung von weiterer Amtstätigkeit be-schränkt sich auf das Verf, in dem der Antrag gestellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weiterer Ablehnungs-gesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Warte-pflicht bewirkt iErg einen Verfahrensstillstand (so BayVerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hem-mung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Ausnahmen vom Handlungsverbot gelten bei unaufschiebbaren Amtshandlun-gen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonnenen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offen-sichtl missbräuchl Ablehnungsgesuchen ein (Behandlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechtsfolgen bei Verletzung der Wartepflicht: Rn 4-7.

3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hin-sicht ergibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Rich-ter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledigung unaufschiebbarer Amtshandlungen befugt. Der abgelehnte Richter darf nur Handlungen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die einer Partei wesentl Nachteile ersparen oder bei deren Un-terlassung Gefahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sitzungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhebungen, nicht aber: Terminsbestimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Hamburg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schnei-der), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Celle NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s unten Rn 3a [c]); Eilentscheidungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Ausnahmefällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Niemann Rn 3). Die zulässig gem I vorgenommenen Amtshandlungen verstoßen nicht gegen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird; die gem I vorgenommenen Amtshandlungen sind im Unter-schied zu II 2 von dem an die Stelle des ausgeschiedenen Rich-ters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Richter nicht zu wiederho-len.

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Verpflich-tung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu enthalten (Handlungsverbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vorliegen eines nicht erledigten Ablehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungsverbot beginnt mit der Stellung (Anbrin-gung) des Ablehnungsantrags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und endet mit seiner rechtskräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Einlegung unstatthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kenntniserlangung des abgelehnten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der abgelehnte Richter hat namentl jede Handlung zu unterlassen, durch die die Entscheidung über das Ableh-nungsgesuch beeinflusst werden könnte (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unterlassungspflicht hinausgehende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Beseitigung früherer Verfahrenshandlungen soll nicht beste-hen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhilfebefugnis“ ausscheiden (so E. Schneider ZAP 2002, 665). Die Verpflichtung zur Enthaltung von weiterer Amtstä-tigkeit beschränkt sich auf das Verf, in dem der Antrag ge-stellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weiterer Ablehnungsgesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Wartepflicht bewirkt iErg einen Verfahrensstillstand (so BayVerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hemmung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Aus-nahmen vom Handlungsverbot gelten bei unaufschiebbaren Amtshandlungen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonnenen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offensichtl missbräuchl Ablehnungsgesuchen ein (Be-handlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechtsfolgen bei Ver-letzung der Wartepflicht: Rn 4-7.

3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hin-sicht ergibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Rich-ter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledigung unaufschiebbarer Amtshandlungen befugt. Der abgelehnte Richter darf nur Handlungen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar sind nur solche Handlun-gen, die einer Partei wesentl Nachteile ersparen oder bei de-ren Unterlassung Gefahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sitzungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhebungen, nicht aber: Terminsbestimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Ham-burg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schneider), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Cel-le NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s un-ten Rn 3a [c]); Eilentscheidungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Ausnahmefällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Niemann Rn 3). Die zulässig gem I vorgenommenen Amtshandlungen verstoßen nicht ge-gen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird; die gem I vorgenommenen Amtshand-lungen sind im Unterschied zu II 2 von dem an die Stelle des ausgeschiedenen Richters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Rich-ter nicht zu wiederholen.

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 8, www.sanskritweb.net/fontdocs

Zöller-Äquivalenz 5

Zöller-Ionic – 7,5 auf 9 p Century Schoolbook URW – 8 auf 9 p

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Verpflich-tung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu enthalten (Handlungsverbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vorliegen eines nicht erledigten Ablehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungsverbot beginnt mit der Stellung (Anbrin-gung) des Ablehnungsantrags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und endet mit seiner rechtskräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Einlegung unstatthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kenntniserlangung des abgelehnten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der abgelehnte Richter hat namentl jede Handlung zu unterlassen, durch die die Entscheidung über das Ablehnungs-gesuch beeinflusst werden könnte (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unterlassungspflicht hinaus-gehende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Beseiti-gung früherer Verfahrenshandlungen soll nicht bestehen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhil-febefugnis“ ausscheiden (so E. Schneider ZAP 2002, 665). Die Verpflichtung zur Enthaltung von weiterer Amtstätigkeit be-schränkt sich auf das Verf, in dem der Antrag gestellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weiterer Ablehnungs-gesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Warte-pflicht bewirkt iErg einen Verfahrensstillstand (so BayVerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hem-mung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Ausnahmen vom Handlungsverbot gelten bei unaufschiebbaren Amtshandlun-gen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonnenen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offen-sichtl missbräuchl Ablehnungsgesuchen ein (Behandlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechtsfolgen bei Verletzung der Wartepflicht: Rn 4-7.

3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hin-sicht ergibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Rich-ter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledigung unaufschiebbarer Amtshandlungen befugt. Der abgelehnte Richter darf nur Handlungen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die einer Partei wesentl Nachteile ersparen oder bei deren Un-terlassung Gefahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sitzungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhebungen, nicht aber: Terminsbestimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Hamburg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schnei-der), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Celle NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s unten Rn 3a [c]); Eilentscheidungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Ausnahmefällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Niemann Rn 3). Die zulässig gem I vorgenommenen Amtshandlungen verstoßen nicht gegen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird; die gem I vorgenommenen Amtshandlungen sind im Unter-schied zu II 2 von dem an die Stelle des ausgeschiedenen Rich-ters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Richter nicht zu wiederho-len.

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Ver-pflichtung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu enthalten (Handlungsverbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vor-liegen eines nicht erledigten Ablehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungsverbot beginnt mit der Stellung (Anbringung) des Ablehnungsantrags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und endet mit seiner rechtskräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Einlegung unstatthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kenntniserlangung des abgelehnten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der abgelehnte Richter hat namentl jede Handlung zu unterlassen, durch die die Ent-scheidung über das Ablehnungsgesuch beeinflusst werden könn-te (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unterlassungspflicht hinausgehende Verpflichtung zur akti-ven Mitwirkung an der Beseitigung früherer Verfahrenshand-lungen soll nicht bestehen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhilfebefugnis“ ausscheiden (so E. Schneider ZAP 2002, 665). Die Verpflichtung zur Enthaltung von weiterer Amtstätigkeit beschränkt sich auf das Verf, in dem der Antrag gestellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weiterer Ablehnungsgesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Wartepflicht bewirkt iErg einen Verfahrensstillstand (so BayVerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hemmung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Aus-nahmen vom Handlungsverbot gelten bei unaufschiebbaren Amtshandlungen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonnenen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offensichtl missbräuchl Ablehnungsgesuchen ein (Be-handlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechtsfolgen bei Ver-letzung der Wartepflicht: Rn 4-7.

3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hinsicht ergibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Richter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledigung unaufschiebba-rer Amtshandlungen befugt. Der abgelehnte Richter darf nur Handlungen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die einer Partei wesentl Nachteile ersparen oder bei deren Un-terlassung Gefahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sitzungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhebungen, nicht aber: Termins-bestimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Hamburg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schneider), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Celle NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s unten Rn 3a [c]); Eilentschei-dungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Ausnahme-fällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Niemann Rn 3). Die zulässig gem I vorgenommenen Amtshandlungen ver-stoßen nicht gegen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ab-lehnung später für begründet erklärt wird; die gem I vorgenom-menen Amtshandlungen sind im Unterschied zu II 2 von dem an die Stelle des ausgeschiedenen Richters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Richter nicht zu wiederholen.

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 9, www.sanskritweb.net/fontdocs

Zöller-Äquivalenz 6

Zöller-Ionic – 7,5 auf 9 p Concorde BT – 8,5 auf 9 p

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Verpflich-tung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu enthalten (Handlungsverbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vorliegen eines nicht erledigten Ablehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungsverbot beginnt mit der Stellung (Anbrin-gung) des Ablehnungsantrags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und endet mit seiner rechtskräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Einlegung unstatthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kenntniserlangung des abgelehnten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der abgelehnte Richter hat namentl jede Handlung zu unterlassen, durch die die Entscheidung über das Ablehnungs-gesuch beeinflusst werden könnte (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unterlassungspflicht hinaus-gehende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Beseiti-gung früherer Verfahrenshandlungen soll nicht bestehen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhil-febefugnis“ ausscheiden (so E. Schneider ZAP 2002, 665). Die Verpflichtung zur Enthaltung von weiterer Amtstätigkeit be-schränkt sich auf das Verf, in dem der Antrag gestellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weiterer Ablehnungs-gesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Warte-pflicht bewirkt iErg einen Verfahrensstillstand (so BayVerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hem-mung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Ausnahmen vom Handlungsverbot gelten bei unaufschiebbaren Amtshandlun-gen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonnenen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offen-sichtl missbräuchl Ablehnungsgesuchen ein (Behandlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechtsfolgen bei Verletzung der Wartepflicht: Rn 4-7.

3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hin-sicht ergibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Rich-ter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledigung unaufschiebbarer Amtshandlungen befugt. Der abgelehnte Richter darf nur Handlungen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die einer Partei wesentl Nachteile ersparen oder bei deren Un-terlassung Gefahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sitzungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhebungen, nicht aber: Terminsbestimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Hamburg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schnei-der), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Celle NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s unten Rn 3a [c]); Eilentscheidungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Ausnahmefällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Niemann Rn 3). Die zulässig gem I vorgenommenen Amtshandlungen verstoßen nicht gegen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird; die gem I vorgenommenen Amtshandlungen sind im Unter-schied zu II 2 von dem an die Stelle des ausgeschiedenen Rich-ters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Richter nicht zu wiederho-len.

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Verpflich-tung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu enthalten (Handlungsverbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vorliegen eines nicht erledigten Ablehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungsverbot beginnt mit der Stellung (Anbrin-gung) des Ablehnungsantrags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und endet mit seiner rechtskräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Einlegung unstatthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kenntniserlangung des abgelehn-ten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der abgelehnte Richter hat namentl jede Handlung zu unterlassen, durch die die Entscheidung über das Ablehnungs-gesuch beeinflusst werden könnte (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unterlassungspflicht hi-nausgehende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Beseitigung früherer Verfahrenshandlungen soll nicht bestehen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhilfebefugnis“ ausscheiden (so E. Schneider ZAP 2002, 665). Die Verpflichtung zur Enthaltung von weiterer Amtstä-tigkeit beschränkt sich auf das Verf, in dem der Antrag gestellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weiterer Ableh-nungsgesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Wartepflicht bewirkt iErg einen Verfahrensstillstand (so Bay-VerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hemmung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Ausnah-men vom Handlungsverbot gelten bei unaufschiebbaren Amtshandlungen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonnenen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offensichtl missbräuchl Ablehnungsgesuchen ein (Behandlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechtsfolgen bei Verletzung der Wartepflicht: Rn 4-7. 3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hin-sicht ergibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Richter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledigung unaufschiebba-rer Amtshandlungen befugt. Der abgelehnte Richter darf nur Handlungen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die einer Partei wesentl Nachteile ersparen oder bei deren Un-terlassung Gefahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sitzungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhebungen, nicht aber: Terminsbestimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Hamburg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schneider), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Cel-le NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s un-ten Rn 3a [c]); Eilentscheidungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Ausnahmefällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Niemann Rn 3). Die zulässig gem I vorgenommenen Amtshandlungen verstoßen nicht gegen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ablehnung später für be-gründet erklärt wird; die gem I vorgenommenen Amtshandlun-gen sind im Unterschied zu II 2 von dem an die Stelle des aus-geschiedenen Richters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Richter nicht zu wiederholen.

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Zöller-Äquivalenz 7

Zöller-Ionic – 7,5 auf 9 p Utopia PS Adobe – 8 auf 9,5 p

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Verpflich-tung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu enthalten (Handlungsverbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vorliegen eines nicht erledigten Ablehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungsverbot beginnt mit der Stellung (Anbrin-gung) des Ablehnungsantrags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und endet mit seiner rechtskräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Einlegung unstatthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kenntniserlangung des abgelehnten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der abgelehnte Richter hat namentl jede Handlung zu unterlassen, durch die die Entscheidung über das Ablehnungs-gesuch beeinflusst werden könnte (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unterlassungspflicht hinaus-gehende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Beseiti-gung früherer Verfahrenshandlungen soll nicht bestehen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhil-febefugnis“ ausscheiden (so E. Schneider ZAP 2002, 665). Die Verpflichtung zur Enthaltung von weiterer Amtstätigkeit be-schränkt sich auf das Verf, in dem der Antrag gestellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weiterer Ablehnungs-gesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Warte-pflicht bewirkt iErg einen Verfahrensstillstand (so BayVerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hem-mung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Ausnahmen vom Handlungsverbot gelten bei unaufschiebbaren Amtshandlun-gen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonnenen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offen-sichtl missbräuchl Ablehnungsgesuchen ein (Behandlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechtsfolgen bei Verletzung der Wartepflicht: Rn 4-7.

3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hin-sicht ergibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Rich-ter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledigung unaufschiebbarer Amtshandlungen befugt. Der abgelehnte Richter darf nur Handlungen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die einer Partei wesentl Nachteile ersparen oder bei deren Un-terlassung Gefahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sitzungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhebungen, nicht aber: Terminsbestimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Hamburg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schnei-der), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Celle NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s unten Rn 3a [c]); Eilentscheidungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Ausnahmefällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Niemann Rn 3). Die zulässig gem I vorgenommenen Amtshandlungen verstoßen nicht gegen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ablehnung später für begründet erklärt wird; die gem I vorgenommenen Amtshandlungen sind im Unter-schied zu II 2 von dem an die Stelle des ausgeschiedenen Rich-ters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Richter nicht zu wiederho-len.

2) Handlungsverbot des abgelehnten Richters. Die Verpflichtung des abgelehnten Richters, sich jeder Amtshandlung zu enthalten (Handlungsverbot, Wartepflicht), besteht grds bei Vorliegen eines nicht erledigten Ablehnungsgesuchs (dazu Rn 1). Das Handlungs-verbot beginnt mit der Stellung (Anbringung) des Ablehnungsan-trags (BGH NJW 2001, 1503; § 44 Rn 1) und endet mit seiner rechts-kräftigen Erledigung (Rn 1). Durch Einlegung unstatthafter Rechtsmittel (s § 46 Rn 14,14a) wird aber das Ende der Wartepflicht nicht hinausgeschoben (BGH ZIP 2005, 45). Auf die Kenntniserlan-gung des abgelehnten Richters kommt es nicht an (Frankfurt – StSen – NJW 98, 1238). Der abgelehnte Richter hat namentl jede Handlung zu unterlassen, durch die die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch beeinflusst werden könnte (arg Ausschließung gem § 45 I aE, vgl § 41 Rn 6). Eine über die Unterlassungspflicht hinausgehende Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Be-seitigung früherer Verfahrenshandlungen soll nicht bestehen (so BGH NJW 2001, 1503; vgl aber Rn 4; uU Fall von § 156 II Nr 3 entspr), insb soll in den Fällen gem § 42 Rn 23, 24 eine „Abhilfebe-fugnis“ ausscheiden (so E. Schneider ZAP 2002, 665). Die Verpflich-tung zur Enthaltung von weiterer Amtstätigkeit beschränkt sich auf das Verf, in dem der Antrag gestellt ist; schweben mehrere Verf, bedarf es entspr weiterer Ablehnungsgesuche (BayObLG Rpfleger 80, 193; sa § 46 Rn 10). Die Wartepflicht bewirkt iErg einen Verfah-rensstillstand (so BayVerfGH BayVBl 2000, 508 für richterl (Frist), führt aber nicht zur Hemmung von Notfristen (BAG BB 2000,148). Ausnahmen vom Handlungsverbot gelten bei unaufschiebbaren Amtshandlungen (I) und uU bei Fortsetzung einer begonnenen mündl Verh (II 1; s Rn 3); eine „ungeschriebene“ Ausnahme greift bei offensichtl missbräuchl Ablehnungsgesuchen ein (Behandlung: § 42 Rn 6; § 45 Rn 4; § 49 Rn 3). Rechtsfolgen bei Verletzung der Wartepflicht: Rn 4-7.

3) Handlungsbefugnis bei Ablehnung außerhalb der mündl Verh (I). Die Notwendigkeit der Unterscheidung in zeitl Hinsicht ergibt sich seit 1.9.2004 aus II 1 (Rn 3a). Wurde der Richter vor Beginn (§ 220 I) oder nach Schluss der mündl Verh (§ 136 IV) abgelehnt, ist er nur zur Erledigung unaufschiebbarer Amtshandlungen befugt. Der abgelehnte Richter darf nur Handlungen vornehmen, die we-gen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden. Unaufschiebbar sind nur solche Handlungen, die einer Partei wesentl Nachteile ersparen oder bei deren Unterlassung Gefahr im Verzug ist (Celle NJW-RR 89, 569). Dazu gehören: Maßnahmen der Sitzungspolizei (§§ 177-180 GVG; LSG Essen NJW 73, 2224); Terminaufhebungen, nicht aber: Terminsbestimmung (vgl Köln NJW-RR 86, 420; Ham-burg NJW 92, 1463; aA LG Leipzig MDR 2000, 106 m abl Anm E. Schneider), uU aber Zu-Ende-Führung eines Termins (vgl Celle NJW-RR 89, 569 mwN für Versteigerungstermin; s dazu auch § 49 Rn 4; II bringt insoweit wegen II 2 keine Hilfe, s unten Rn 3a [c]); Eilentscheidungen, zB Einstellung der ZwV gem § 719, Arrest und einstw Verfügung (auch durch Urteil), Beweissicherung, in Aus-nahmefällen auch Endurteile (ThP/Hüßtege Rn 1; aA WSch/Nie-mann Rn 3). Die zulässig gem I vorgenommenen Amtshandlungen verstoßen nicht gegen das Verbot gem Rn 2, sind wirksam (ThP/Hüßtege Rn 2, hM) und bleiben es auch dann, wenn die Ab-lehnung später für begründet erklärt wird; die gem I vorgenomme-nen Amtshandlungen sind im Unterschied zu II 2 von dem an die Stelle des ausgeschiedenen Richters (s § 42 Rn 7) getretenen neuen Richter nicht zu wiederholen.

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 11, www.sanskritweb.net/fontdocs

Palandt-Äquivalenz 1

Palandt-Bembo – 8 auf 8 p Bembo Book MT – 8 auf 8,25 p

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od offenen Kal-kulationsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkulation ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht worden ist. Das RG hat in diesen Fällen einen erweiterten Inhaltsirrtum (Rn 17) angenommen u ein AnfechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Re-chenfehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrun-delegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsenkursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulationsirrtum begründet als Motivirrtum ebso wie der vom ErklGegner erkannte Berechngsfehler kein AnfechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds kor-rigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzelfalles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch addierten Einzelbeträge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Tageskurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbemessg vereinb haben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die Angabe des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstratio. Maßg ist der nicht kalkulierte Preis. Anders, wenn der geforderte höhere Ansatz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation aufgenommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dissens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der ziffern-mäß festgelegte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stellenwert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). UnwirksamkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Betrag als Preis vereinb worden, ist zu unterscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) anzuwenden (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkulationsfehler grdsätzl auch unter dem GesichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur geboten, wenn der and Teil sich die unricht Kalkulation soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verwei-gerg der Anpassg gg das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht anwendb, kann der Kalkulationsirrtum aus-nahmsw den Einwand des RMissbr rechtfertigen. Für den offenen Kalkula-tionsirrtum müssen insow die gleichen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den verdeckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwickelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irrtums rechtfertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkennbark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulationsirrtum od ent-zieht er sich treuwidr der Kenntnis, handelt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf besteht, obwohl er bereits bei VertrSchluss erkannt hat, dass die VertrDchführg für den Erklärden schlechthin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklärden auf den Kalkulationsfehler hinwei-sen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadErsAnspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od offenen Kalkula-tionsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkulation ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht worden ist. Das RG hat in diesen Fällen einen er-weiterten Inhaltsirrtum (Rn 17) angenommen u ein AnfechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Rechenfehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrundelegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsenkursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulationsirrtum begründet als Motivirrtum ebso wie der vom ErklGegner erkannte Berechngsfehler kein AnfechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds korrigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzelfalles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch addierten Einzelbeträge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Ta-geskurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbe-messg vereinb haben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die Angabe des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstratio. Maßg ist der nicht kalkulierte Preis. Anders, wenn der geforderte höhere An-satz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation aufgenommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dissens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der ziffernmäß festgelegte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stel-lenwert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). UnwirksamkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Betrag als Preis vereinb worden, ist zu unterscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) anzuwen-den (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkulationsfehler grdsätzl auch unter dem GesichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur geboten, wenn der and Teil sich die unricht Kal-kulation soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verweigerg der Anpassg gg das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht anwendb, kann der Kalkulationsirrtum ausnahmsw den Einwand des RMissbr rechtferti-gen. Für den offenen Kalkulationsirrtum müssen insow die gleichen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den verdeckten, aber erkannten Kalkulati-onsfehler entwickelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irrtums rechtfertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkenn-bark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulations-irrtum od entzieht er sich treuwidr der Kenntnis, handelt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf besteht, obwohl er bereits bei VertrSchluss erkannt hat, dass die VertrDchführg für den Erklärden schlechthin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklärden auf den Kalkulationsfehler hin-weisen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadErsAnspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

Technischer Hinweis: Es sei bemerkt, daß die Bembo wegen ihrer langen Ober- und Unterlängen nicht kompreß, z.B. nicht 8 auf 8 Punkt, gesetzt werden sollte, weil nämlich sonst z.B. die Unterlängen der vorangehenden Zeile mit (bestimmten, nicht allen) Oberlängen in der folgenden Zeile zusammenstoßen, z.B. die Unterlängen von "g", "J" usw. mit den Umlauten von "Ä" usw. Siehe z.B. Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, Seite 614, Rz. 11-12 , wo z.B. das "g" von "übergebene" mit dem "Ü" von "Überg" überlappen und demzufolge übereinandergedruckt werden:

g Ü

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 12, www.sanskritweb.net/fontdocs

Palandt-Äquivalenz 2

Palandt-Bembo – 8 auf 8 p Plantin 1 MT – 7,5 auf 8 p

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od offenen Kal-kulationsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkulation ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht worden ist. Das RG hat in diesen Fällen einen erweiterten Inhaltsirrtum (Rn 17) angenommen u ein AnfechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Re-chenfehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrun-delegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsenkursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulationsirrtum begründet als Motivirrtum ebso wie der vom ErklGegner erkannte Berechngsfehler kein AnfechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds kor-rigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzelfalles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch addierten Einzelbeträge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Tageskurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbemessg vereinb haben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die Angabe des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstratio. Maßg ist der nicht kalkulierte Preis. Anders, wenn der geforderte höhere Ansatz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation aufgenommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dissens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der ziffern-mäß festgelegte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stellenwert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). UnwirksamkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Betrag als Preis vereinb worden, ist zu unterscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) anzuwenden (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkulationsfehler grdsätzl auch unter dem GesichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur geboten, wenn der and Teil sich die unricht Kalkulation soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verwei-gerg der Anpassg gg das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht anwendb, kann der Kalkulationsirrtum aus-nahmsw den Einwand des RMissbr rechtfertigen. Für den offenen Kalkula-tionsirrtum müssen insow die gleichen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den verdeckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwickelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irrtums rechtfertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkennbark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulationsirrtum od ent-zieht er sich treuwidr der Kenntnis, handelt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf besteht, obwohl er bereits bei VertrSchluss erkannt hat, dass die VertrDchführg für den Erklärden schlechthin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklärden auf den Kalkulationsfehler hinwei-sen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadErsAnspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od offenen Kal-kulationsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkulation ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht worden ist. Das RG hat in diesen Fällen einen erweiterten Inhaltsirrtum (Rn 17) angenommen u ein An-fechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Rechenfehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrundelegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsenkursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulationsirrtum begründet als Motivirrtum ebso wie der vom ErklGegner erkannte Berechngsfehler kein AnfechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds korrigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzel-falles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch ad-dierten Einzelbeträge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Tages-kurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbe-messg vereinb haben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die Angabe des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstratio. Maßg ist der nicht kalkulierte Preis. Anders, wenn der gefor-derte höhere Ansatz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation auf-genommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dissens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der ziffernmäß festgelegte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stellenwert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). Unwirk-samkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Betrag als Preis vereinb worden, ist zu unterscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) anzuwenden (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkulationsfehler grdsätzl auch unter dem Ge-sichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur geboten, wenn der and Teil sich die unricht Kalkula-tion soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verweigerg der Anpassg gg das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht anwendb, kann der Kalkulationsirrtum ausnahmsw den Einwand des RMissbr rechtfertigen. Für den offenen Kalkulationsirrtum müssen insow die gleichen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den ver-deckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwickelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irrtums rechtfertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkennbark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulationsirrtum od entzieht er sich treuwidr der Kenntnis, handelt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf besteht, obwohl er bereits bei VertrSchluss erkannt hat, dass die Vertr-Dchführg für den Erklärden schlechthin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklärden auf den Kalkulationsfehler hinweisen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadErsAnspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 13, www.sanskritweb.net/fontdocs

Palandt-Äquivalenz 3

Palandt-Bembo – 8 auf 8 p Plantin 2 MT – 7,5 auf 8 p

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od offenen Kal-kulationsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkulation ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht worden ist. Das RG hat in diesen Fällen einen erweiterten Inhaltsirrtum (Rn 17) angenommen u ein AnfechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Re-chenfehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrun-delegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsenkursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulationsirrtum begründet als Motivirrtum ebso wie der vom ErklGegner erkannte Berechngsfehler kein AnfechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds kor-rigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzelfalles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch addierten Einzelbeträge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Tageskurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbemessg vereinb haben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die Angabe des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstratio. Maßg ist der nicht kalkulierte Preis. Anders, wenn der geforderte höhere Ansatz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation aufgenommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dissens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der ziffern-mäß festgelegte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stellenwert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). UnwirksamkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Betrag als Preis vereinb worden, ist zu unterscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) anzuwenden (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkulationsfehler grdsätzl auch unter dem GesichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur geboten, wenn der and Teil sich die unricht Kalkulation soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verwei-gerg der Anpassg gg das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht anwendb, kann der Kalkulationsirrtum aus-nahmsw den Einwand des RMissbr rechtfertigen. Für den offenen Kalkula-tionsirrtum müssen insow die gleichen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den verdeckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwickelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irrtums rechtfertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkennbark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulationsirrtum od ent-zieht er sich treuwidr der Kenntnis, handelt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf besteht, obwohl er bereits bei VertrSchluss erkannt hat, dass die VertrDchführg für den Erklärden schlechthin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklärden auf den Kalkulationsfehler hinwei-sen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadErsAnspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od offenen Kal-kulationsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkulation ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht worden ist. Das RG hat in diesen Fäl-len einen erweiterten Inhaltsirrtum (Rn 17) angenommen u ein AnfechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Re-chenfehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrun-delegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsenkursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulationsirrtum begründet als Motivirrtum ebso wie der vom ErklGegner erkannte Berechngsfehler kein AnfechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds kor-rigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzelfalles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch addierten Einzelbeträge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Tageskurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbemessg vereinb haben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die An-gabe des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstratio. Maßg ist der nicht kalkulierte Preis. Anders, wenn der geforderte höhere Ansatz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation aufgenommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dissens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der ziffernmäß festgelegte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stellenwert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). UnwirksamkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Betrag als Preis vereinb worden, ist zu un-terscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) anzuwenden (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkula-tionsfehler grdsätzl auch unter dem GesichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur geboten, wenn der and Teil sich die unricht Kalkulation soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verweigerg der Anpassg gg das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht anwendb, kann der Kalkulationsirrtum ausnahmsw den Einwand des RMissbr rechtfertigen. Für den offenen Kal-kulationsirrtum müssen insow die gleichen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den verdeckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwik-kelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irrtums rechtfertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkennbark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulationsirrtum od entzieht er sich treuwidr der Kenntnis, handelt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf besteht, obwohl er bereits bei VertrSchluss erkannt hat, dass die VertrDchführg für den Erklärden schlechthin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklärden auf den Kalkulationsfehler hinweisen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadErs-Anspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 14, www.sanskritweb.net/fontdocs

Palandt-Äquivalenz 4

Palandt-Bembo – 8 auf 8 p Century Schoolbook URW – 7 auf 8 p

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od offenen Kal-kulationsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkulation ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht worden ist. Das RG hat in diesen Fällen einen erweiterten Inhaltsirrtum (Rn 17) angenommen u ein AnfechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Re-chenfehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrun-delegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsenkursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulationsirrtum begründet als Motivirrtum ebso wie der vom ErklGegner erkannte Berechngsfehler kein AnfechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds kor-rigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzelfalles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch addierten Einzelbeträge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Tageskurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbemessg vereinb haben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die Angabe des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstratio. Maßg ist der nicht kalkulierte Preis. Anders, wenn der geforderte höhere Ansatz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation aufgenommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dissens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der ziffern-mäß festgelegte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stellenwert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). UnwirksamkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Betrag als Preis vereinb worden, ist zu unterscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) anzuwenden (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkulationsfehler grdsätzl auch unter dem GesichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur geboten, wenn der and Teil sich die unricht Kalkulation soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verwei-gerg der Anpassg gg das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht anwendb, kann der Kalkulationsirrtum aus-nahmsw den Einwand des RMissbr rechtfertigen. Für den offenen Kalkula-tionsirrtum müssen insow die gleichen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den verdeckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwickelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irrtums rechtfertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkennbark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulationsirrtum od ent-zieht er sich treuwidr der Kenntnis, handelt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf besteht, obwohl er bereits bei VertrSchluss erkannt hat, dass die VertrDchführg für den Erklärden schlechthin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklärden auf den Kalkulationsfehler hinwei-sen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadErsAnspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od offenen Kal-kulationsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkulation ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht worden ist. Das RG hat in diesen Fällen einen erweiterten Inhaltsirrtum (Rn 17) angenommen u ein An-fechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Rechenfehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrundelegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsen-kursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulationsirrtum begründet als Motivirr-tum ebso wie der vom ErklGegner erkannte Berechngsfehler kein An-fechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds korrigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzelfalles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch addierten Ein-zelbeträge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Tageskurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbemessg vereinb ha-ben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die Angabe des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstratio. Maßg ist der nicht kalkulierte Preis. Anders, wenn der geforderte höhere Ansatz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation aufgenommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dissens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der ziffernmäß festgelegte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stellenwert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). UnwirksamkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Betrag als Preis vereinb worden, ist zu unterscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) anzuwenden (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkulationsfehler grdsätzl auch unter dem GesichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur geboten, wenn der and Teil sich die unricht Kalkulation soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verweigerg der Anpassg gg das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht anwendb, kann der Kalkulationsirrtum ausnahmsw den Einwand des RMissbr rechtferti-gen. Für den offenen Kalkulationsirrtum müssen insow die gleichen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den verdeckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwickelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irrtums rechtfertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkennbark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulationsirrtum od entzieht er sich treuwidr der Kenntnis, han-delt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf besteht, obwohl er bereits bei VertrSchluss erkannt hat, dass die VertrDchführg für den Erklärden schlechthin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklärden auf den Kalkulationsfehler hinweisen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadErsAnspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 15, www.sanskritweb.net/fontdocs

Palandt-Äquivalenz 5

Palandt-Bembo – 8 auf 8 p Ionic 92 – 7 auf 8 p

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od offenen Kal-kulationsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkulation ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht worden ist. Das RG hat in diesen Fällen einen erweiterten Inhaltsirrtum (Rn 17) angenommen u ein AnfechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Re-chenfehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrun-delegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsenkursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulationsirrtum begründet als Motivirrtum ebso wie der vom ErklGegner erkannte Berechngsfehler kein AnfechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds kor-rigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzelfalles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch addierten Einzelbeträge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Tageskurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbemessg vereinb haben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die Angabe des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstratio. Maßg ist der nicht kalkulierte Preis. Anders, wenn der geforderte höhere Ansatz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation aufgenommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dissens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der ziffern-mäß festgelegte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stellenwert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). UnwirksamkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Betrag als Preis vereinb worden, ist zu unterscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) anzuwenden (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkulationsfehler grdsätzl auch unter dem GesichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur geboten, wenn der and Teil sich die unricht Kalkulation soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verwei-gerg der Anpassg gg das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht anwendb, kann der Kalkulationsirrtum aus-nahmsw den Einwand des RMissbr rechtfertigen. Für den offenen Kalkula-tionsirrtum müssen insow die gleichen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den verdeckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwickelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irrtums rechtfertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkennbark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulationsirrtum od ent-zieht er sich treuwidr der Kenntnis, handelt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf besteht, obwohl er bereits bei VertrSchluss erkannt hat, dass die VertrDchführg für den Erklärden schlechthin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklärden auf den Kalkulationsfehler hinwei-sen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadErsAnspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od offenen Kalku-lationsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkulation ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht worden ist. Das RG hat in diesen Fällen einen erweiterten Inhaltsirrtum (Rn 17) angenommen u ein An-fechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Rechenfehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrundelegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsen-kursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulationsirrtum begründet als Motivirr-tum ebso wie der vom ErklGegner erkannte Berechngsfehler kein An-fechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds korrigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzelfalles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch addierten Einzelbe-träge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Tageskurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbemessg vereinb haben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die Anga-be des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstratio. Maßg ist der nicht kalkulierte Preis. Anders, wenn der geforderte höhere Ansatz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation aufgenommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dissens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der ziffernmäß festgelegte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stellenwert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). UnwirksamkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Betrag als Preis vereinb worden, ist zu unterscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) anzuwenden (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkulationsfehler grdsätzl auch unter dem GesichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur ge-boten, wenn der and Teil sich die unricht Kalkulation soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verweigerg der Anpassg gg das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht anwendb, kann der Kalkulationsirrtum ausnahmsw den Einwand des RMissbr rechtfertigen. Für den offenen Kalkulationsirrtum müssen insow die gleichen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den verdeckten, aber erkannten Kalku-lationsfehler entwickelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irrtums rechtfertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkennbark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulationsirrtum od entzieht er sich treuwidr der Kenntnis, han-delt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf besteht, obwohl er bereits bei VertrSchluss erkannt hat, dass die VertrDchführg für den Erklärden schlechthin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklärden auf den Kalkulationsfehler hinweisen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadErsAnspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 16, www.sanskritweb.net/fontdocs

Palandt-Äquivalenz 6

Palandt-Bembo – 8 auf 8 p Imperial 96 – 7 auf 8 p

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od offenen Kal-kulationsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkulation ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht worden ist. Das RG hat in diesen Fällen einen erweiterten Inhaltsirrtum (Rn 17) angenommen u ein AnfechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Re-chenfehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrun-delegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsenkursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulationsirrtum begründet als Motivirrtum ebso wie der vom ErklGegner erkannte Berechngsfehler kein AnfechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds kor-rigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzelfalles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch addierten Einzelbeträge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Tageskurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbemessg vereinb haben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die Angabe des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstratio. Maßg ist der nicht kalkulierte Preis. Anders, wenn der geforderte höhere Ansatz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation aufgenommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dissens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der ziffern-mäß festgelegte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stellenwert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). UnwirksamkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Betrag als Preis vereinb worden, ist zu unterscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) anzuwenden (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkulationsfehler grdsätzl auch unter dem GesichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur geboten, wenn der and Teil sich die unricht Kalkulation soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verwei-gerg der Anpassg gg das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht anwendb, kann der Kalkulationsirrtum aus-nahmsw den Einwand des RMissbr rechtfertigen. Für den offenen Kalkula-tionsirrtum müssen insow die gleichen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den verdeckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwickelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irrtums rechtfertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkennbark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulationsirrtum od ent-zieht er sich treuwidr der Kenntnis, handelt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf besteht, obwohl er bereits bei VertrSchluss erkannt hat, dass die VertrDchführg für den Erklärden schlechthin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklärden auf den Kalkulationsfehler hinwei-sen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadErsAnspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od offenen Kalku-lationsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkulation ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht worden ist. Das RG hat in diesen Fällen einen erweiterten Inhaltsirrtum (Rn 17) angenommen u ein AnfechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Re-chenfehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrun-delegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsenkursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulationsirrtum begründet als Motivirrtum ebso wie der vom ErklGegner erkannte Berechngsfehler kein AnfechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds korrigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzelfalles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch addierten Einzelbeträge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Tageskurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbemessg vereinb haben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die Angabe des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstratio. Maßg ist der nicht kalku-lierte Preis. Anders, wenn der geforderte höhere Ansatz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation aufgenommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dissens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der ziffernmäß festge-legte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stellenwert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). UnwirksamkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Betrag als Preis vereinb worden, ist zu unterscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) anzuwen-den (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkulationsfehler grdsätzl auch unter dem GesichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur geboten, wenn der and Teil sich die unricht Kalkulation soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verweigerg der An-passg gg das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht anwendb, kann der Kalkulationsirrtum ausnahmsw den Ein-wand des RMissbr rechtfertigen. Für den offenen Kalkulationsirrtum müs-sen insow die gleichen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den ver-deckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwickelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irrtums rechtfertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkennbark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulationsirrtum od entzieht er sich treu-widr der Kenntnis, handelt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf be-steht, obwohl er bereits bei VertrSchluss erkannt hat, dass die VertrDchführg für den Erklärden schlechthin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklärden auf den Kalkulationsfehler hin-weisen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadEr-sAnspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 17, www.sanskritweb.net/fontdocs

Palandt-Äquivalenz 7

Palandt-Bembo – 8 auf 8 p Nimrod MT – 6,5 auf 8,25 p

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od offenen Kal-kulationsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkulation ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht worden ist. Das RG hat in diesen Fällen einen erweiterten Inhaltsirrtum (Rn 17) angenommen u ein AnfechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Re-chenfehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrun-delegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsenkursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulationsirrtum begründet als Motivirrtum ebso wie der vom ErklGegner erkannte Berechngsfehler kein AnfechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds kor-rigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzelfalles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch addierten Einzelbeträge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Tageskurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbemessg vereinb haben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die Angabe des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstratio. Maßg ist der nicht kalkulierte Preis. Anders, wenn der geforderte höhere Ansatz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation aufgenommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dissens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der ziffern-mäß festgelegte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stellenwert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). UnwirksamkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Betrag als Preis vereinb worden, ist zu unterscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) anzuwenden (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkulationsfehler grdsätzl auch unter dem GesichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur geboten, wenn der and Teil sich die unricht Kalkulation soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verwei-gerg der Anpassg gg das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht anwendb, kann der Kalkulationsirrtum aus-nahmsw den Einwand des RMissbr rechtfertigen. Für den offenen Kalkula-tionsirrtum müssen insow die gleichen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den verdeckten, aber erkannten Kalkulationsfehler entwickelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irrtums rechtfertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkennbark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulationsirrtum od ent-zieht er sich treuwidr der Kenntnis, handelt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf besteht, obwohl er bereits bei VertrSchluss erkannt hat, dass die VertrDchführg für den Erklärden schlechthin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklärden auf den Kalkulationsfehler hinwei-sen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadErsAnspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

bb) Offener. Umstr ist die Behandlg des sog externen od offenen Kalkula-tionsIrrt, dh des Falles, dass die fehlerh Kalkulation ausdrückl zum Ggst der VertrVerhandlgen gemacht worden ist. Das RG hat in diesen Fällen einen erweiterten Inhaltsirrtum (Rn 17) angenommen u ein AnfechtgsR bejaht (RG 64, 268, 162, 201). Es hat diese Grds nicht nur bei reinen Rechenfehlern (RG 101, 107 „Silberfall“) angewandt, sond auch bei Zugrundelegg von unricht Devisen- (RG 105, 406 „Rubelfall“) od Börsenkursen (RG 116, 15). Diese Rspr wird von der hL (Flume § 23 4 e, Medicus AT Rn 758, Larenz/Wolf § 36 Rn 65) u wohl auch vom BGH (139, 177) mit Recht abgelehnt. Der offene Kalkulati-onsirrtum begründet als Motivirrtum ebso wie der vom ErklGegner erkann-te Berechngsfehler kein AnfechtgsR (BGH aaO, Kindl WM 99, 2198). Ob u inwieweit er nach and RGrds korrigiert werden kann, hängt von den Umst des Einzelfalles ab: – (1) Die Auslegung (§§ 133, 157) kann ergeben, dass die Part als Preis nicht den ziffernmäß genannten Endbetrag, sond die falsch addierten Einzelbeträge (BGH BB 06, 1650, Ffin WM 01, 565), den Tageskurs (LG Kleve NJW 91, 1066) od eine bestimmte Methode der Preisbemessg ver-einb haben (Wieser NJW 72, 708/711, John JuS 83, 176). In diesen Fällen ist die Angabe des unricht Preises ledigl eine unschädl falsa demonstratio. Maßg ist der nicht kalkulierte Preis. Anders, wenn der geforderte höhere Ansatz wg Weigerg der GgPart nicht in die Kalkulation aufgenommen wird (BGH NJW 06, 3139). – (2) Dissens. Führt die Auslegg zu dem Ergebn, dass der zif-fernmäß festgelegte Betrag u die Grds seiner Bemessg den gleichen Stellen-wert haben, ist der Vertr wg des bestehden Widerspr unwirks. So lag es wohl im Silberfall (RG 101, 107). UnwirksamkGrd ist Dissens. – (3) § 242. Ist der ziffermäß genannte Betrag als Preis vereinb worden, ist zu unterscheiden. Handelt es sich, wie in einigen der Börsenkursfälle, um einen gemeins Irrt der Part, sind die Grds über das Fehlen der GeschGrdlage (§ 313 Rn 38f) an-zuwenden (Ffm MDR 71, 841, Larenz/Wolf § 36 Rn 62). Handelt es sich um die Kalkulation einer VertrPart, ist der offene Kalkulationsfehler grdsätzl auch unter dem GesichtsPkt des § 313 unerhebl (BGH NJW 81, 1551, NJW-RR 86, 569). Eine Anpassg ist nur geboten, wenn der and Teil sich die unricht Kalku-lation soweit zu eigen gemacht hat, dass eine Verweigerg der Anpassg gg das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen würde (BGH NJW RR 95, 1360). – (4) Rechtsmissbrauch. Sind die Grds der Rn 20-21 a nicht an-wendb, kann der Kalkulationsirrtum ausnahmsw den Einwand des RMissbr rechtfertigen. Für den offenen Kalkulationsirrtum müssen insow die glei-chen RGrds gelten, die der BGH (139, 177) für den verdeckten, aber erkann-ten Kalkulationsfehler entwickelt hat (Rn 18). Allein die Kenntnis des Irr-tums rechtfertigt die Anwendg des § 242 nicht (BGH 139, 177), erst recht nicht bloße Erkennbark (BGH aaO u NJW 80, 180). Weiß der ErklEmpfänger vom Kalkulationsirrtum od entzieht er sich treuwidr der Kenntnis, handelt er aber missbräuchl, wenn er auf VertrErf besteht, obwohl er bereits bei VertrSchluss erkannt hat, dass die VertrDchführg für den Erklärden schlechthin unzumutb ist (BGH aaO). Der ErklEmpfänger muss den Erklär-den auf den Kalkulationsfehler hinweisen. Die Verletzg dieser Pfl führt aber nur dann zu einem SchadErsAnspr, wenn der Hinw vor der Abgabe eines verbindl Angebots zu geben war od dem Erklärden gem § 242 ohnehin ein VertrLösgsR zustand (Rn 18).

Zöller-Ionic (7,5 p auf 9 p) im Kurzvergleich zu anderen Schriften

Ionic

7,5 auf 9

Die Bindetechnik, die man auch als Druck-Weiterverarbeitung bezeichnet, umfasst alle Verarbeitungsstufen vom ungefalzten Druckbogen bis zum fertigen Druckerzeugnis. Die Buchbinderei ist ein Teilgebiet der Bindetechnik, zu der auch die Herstellung von Mappen, Schachteln, Bilderrahmen, Geschaeftsbuechern, Alben, Notizheften usw. gehoert. Die Buchbinderei ist keine Wissenschaft. Deshalb verwundert es nicht, dass der Grundbegriff der Bindung noch nie wissenschaftlich definiert wurde und daher mal gleiche, mal aehnliche und mal verschiedene Vorgaenge bezeichnen. Ein Buchbinder spricht von ledergebundenen und klebegebundenen Buechern.

Ionic 92

8 auf 9

Die Bindetechnik, die man auch als Druck-Weiterverarbeitung bezeichnet, umfasst alle Verarbeitungsstufen vom ungefalzten Druckbogen bis zum fertigen Druckerzeugnis. Die Buchbinderei ist ein Teilgebiet der Bindetechnik, zu der auch die Herstellung von Mappen, Schachteln, Bilderrahmen, Geschaeftsbuechern, Alben, Notizheften usw. gehoert. Die Buchbinderei ist keine Wissenschaft. Deshalb verwundert es nicht, dass der Grundbegriff der Bindung noch nie wissenschaftlich definiert wurde und daher mal gleiche, mal aehnliche und mal verschiedene Vorgaenge bezeichnen. Ein Buchbinder spricht von ledergebundenen und klebegebundenen Buechern.

Imperial 96

8 auf 9

Die Bindetechnik, die man auch als Druck-Weiterverarbeitung bezeichnet, umfasst alle Verarbeitungsstufen vom ungefalzten Druckbogen bis zum fertigen Druckerzeugnis. Die Buchbinderei ist ein Teilgebiet der Bindetechnik, zu der auch die Herstellung von Mappen, Schachteln, Bilderrahmen, Geschaeftsbuechern, Alben, Notizheften usw. ge-hoert. Die Buchbinderei ist keine Wissenschaft. Deshalb verwundert es nicht, dass der Grundbegriff der Bindung noch nie wissenschaftlich definiert wurde und daher mal gleiche, mal aehnliche und mal verschiedene Vorgaenge bezeichnen. Ein Buchbinder spricht von ledergebundenen und klebegebundenen Buechern.

Nimrod 97

8 auf 9

Die Bindetechnik, die man auch als Druck-Weiterverarbeitung bezeichnet, umfasst alle Verarbeitungsstufen vom ungefalzten Druckbogen bis zum fertigen Druckerzeugnis. Die Buchbinderei ist ein Teilgebiet der Bindetechnik, zu der auch die Herstellung von Mappen, Schachteln, Bilderrahmen, Geschaeftsbuechern, Alben, Notizheften usw. ge-hoert. Die Buchbinderei ist keine Wissenschaft. Deshalb verwundert es nicht, dass der Grundbegriff der Bindung noch nie wissenschaftlich definiert wurde und daher mal gleiche, mal aehnliche und mal verschiedene Vorgaenge bezeichnen. Ein Buchbinder spricht von ledergebundenen und klebegebundenen Buechern.

Clarion 95

8 auf 9

Die Bindetechnik, die man auch als Druck-Weiterverarbeitung bezeichnet, umfasst alle Verarbeitungsstufen vom un-gefalzten Druckbogen bis zum fertigen Druckerzeugnis. Die Buchbinderei ist ein Teilgebiet der Bindetechnik, zu der auch die Herstellung von Mappen, Schachteln, Bilderrahmen, Geschaeftsbuechern, Alben, Notizheften usw. gehoert. Die Buchbinderei ist keine Wissenschaft. Deshalb verwundert es nicht, dass der Grundbegriff der Bindung noch nie wissenschaftlich definiert wurde und daher mal gleiche, mal aehnliche und mal verschiedene Vorgaenge bezeichnen. Ein Buchbinder spricht von ledergebundenen und klebegebundenen Buechern.

Century Schoolbook

8 auf 9

Die Bindetechnik, die man auch als Druck-Weiterverarbeitung bezeichnet, umfasst alle Verarbeitungsstufen vom ungefalzten Druckbogen bis zum fertigen Druckerzeugnis. Die Buchbinderei ist ein Teilgebiet der Bindetechnik, zu der auch die Herstellung von Mappen, Schachteln, Bilderrahmen, Geschaeftsbuechern, Alben, Notizheften usw. ge-hoert. Die Buchbinderei ist keine Wissenschaft. Deshalb verwundert es nicht, dass der Grundbegriff der Bindung noch nie wissenschaftlich definiert wurde und daher mal gleiche, mal aehnliche und mal verschiedene Vorgaenge bezeichnen. Ein Buchbinder spricht von ledergebundenen und klebegebundenen Buechern.

Concorde BT

8 auf 9

Die Bindetechnik, die man auch als Druck-Weiterverarbeitung bezeichnet, umfasst alle Verarbeitungsstufen vom unge-falzten Druckbogen bis zum fertigen Druckerzeugnis. Die Buchbinderei ist ein Teilgebiet der Bindetechnik, zu der auch die Herstellung von Mappen, Schachteln, Bilderrahmen, Geschaeftsbuechern, Alben, Notizheften usw. gehoert. Die Buchbinderei ist keine Wissenschaft. Deshalb verwundert es nicht, dass der Grundbegriff der Bindung noch nie wissen-schaftlich definiert wurde und daher mal gleiche, mal aehnliche und mal verschiedene Vorgaenge bezeichnen. Ein Buch-binder spricht von ledergebundenen und klebegebundenen Buechern.

Utopia

8 auf 9

Die Bindetechnik, die man auch als Druck-Weiterverarbeitung bezeichnet, umfasst alle Verarbeitungsstufen vom unge-falzten Druckbogen bis zum fertigen Druckerzeugnis. Die Buchbinderei ist ein Teilgebiet der Bindetechnik, zu der auch die Herstellung von Mappen, Schachteln, Bilderrahmen, Geschaeftsbuechern, Alben, Notizheften usw. gehoert. Die Buchbinderei ist keine Wissenschaft. Deshalb verwundert es nicht, dass der Grundbegriff der Bindung noch nie wissen-schaftlich definiert wurde und daher mal gleiche, mal aehnliche und mal verschiedene Vorgaenge bezeichnen. Ein Buchbinder spricht von ledergebundenen und klebegebundenen Buechern.

Plantin 1

8,5 auf 9

Die Bindetechnik, die man auch als Druck-Weiterverarbeitung bezeichnet, umfasst alle Verarbeitungsstufen vom ungefalzten Druckbogen bis zum fertigen Druckerzeugnis. Die Buchbinderei ist ein Teilgebiet der Bindetechnik, zu der auch die Herstellung von Mappen, Schachteln, Bilderrahmen, Geschaeftsbuechern, Alben, Notizheften usw. ge-hoert. Die Buchbinderei ist keine Wissenschaft. Deshalb verwundert es nicht, dass der Grundbegriff der Bindung noch nie wissenschaftlich definiert wurde und daher mal gleiche, mal aehnliche und mal verschiedene Vorgaenge be-zeichnen. Ein Buchbinder spricht von ledergebundenen und klebegebundenen Buechern.

Plantin 2

8,5 auf 9

Die Bindetechnik, die man auch als Druck-Weiterverarbeitung bezeichnet, umfasst alle Verarbeitungsstufen vom ungefalzten Druckbogen bis zum fertigen Druckerzeugnis. Die Buchbinderei ist ein Teilgebiet der Bindetechnik, zu der auch die Herstellung von Mappen, Schachteln, Bilderrahmen, Geschaeftsbuechern, Alben, Notizheften usw. ge-hoert. Die Buchbinderei ist keine Wissenschaft. Deshalb verwundert es nicht, dass der Grundbegriff der Bindung noch nie wissenschaftlich definiert wurde und daher mal gleiche, mal aehnliche und mal verschiedene Vorgaenge be-zeichnen. Ein Buchbinder spricht von ledergebundenen und klebegebundenen Buechern.

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 19, www.sanskritweb.net/fontdocs

Linotype Ionic No. 5 (hochvergrößert aus einem Mergenthaler-Linotype-Katalog von 1950)

Palandt versus Zöller – Bembo versus Ionic, Seite 20, www.sanskritweb.net/fontdocs

Schriftgrößenvergleich von Utopia PS Type 1 mit Utopia OpenType

Utopia PS (UTRG____.PFB) – 8 auf 9 p Utopia OT (UtopiaStd-Regular.otf) – 8 auf 9 p

The Five Orange Pips: When I glance over my notes and records of the Sherlock Holmes cases between the years ’82 and ’90, I am fa-ced by so many which present strange and interesting features that it is no easy matter to know which to choose and which to leave. Some, however, have already gained publicity through the papers, and others have not offered a field for those peculiar qualities which my friend possessed in so high a degree, and which it is the object of these papers to illustrate. Some, too, have baffled his ana-lytical skill, and would be, as narratives, beginnings without an en-ding, while others have been but partially cleared up, and have their explanations founded rather upon conjecture and surmise than on that absolute logical proof which was so dear to him. There is, however, one of these last which was so remarkable in its details and so startling in its results that I am tempted to give some ac-count of it in spite of the fact that there are points in connection with it which never have been, and probably never will be, entirely cleared up. – The year ’87 furnished us with a long series of cases of greater or less interest, of which I retain the records. Among my headings under this one twelve months I find an account of the adventure of the Paradol Chamber, of the Amateur Mendicant Society, who held a luxurious club in the lower vault of a furniture warehouse, of the facts connected with the loss of the British bark Sophy Anderson, of the singular adventures of the Grice Patersons in the island of Uffa, and finally of the Camberwell poisoning case. In the latter, as may be remembered, Sherlock Holmes was able, by winding up the dead man’s watch, to prove that it had been wound up two hours before, and that therefore the deceased had gone to bed within that time–a deduction which was of the greatest impor-tance in clearing up the case. All these I may sketch out at some future date, but none of them present such singular features as the strange train of circumstances which I have now taken up my pen to describe. – It was in the latter days of September, and the equi-noctial gales had set in with exceptional violence. All day the wind had screamed and the rain had beaten against the windows, so that even here in the heart of great, hand-made London we were forced to raise our minds for the instant from the routine of life, and to recognize the presence of those great elemental forces which shriek at mankind through the bars of his civilization, like untamed beasts in a cage. As evening drew in, the storm grew higher and louder, and the wind cried and sobbed like a child in the chimney. Sherlock Holmes sat moodily at one side of the fireplace cross-indexing his records of crime, while I at the other was deep in one of Clark Russell’s fine sea-stories until the howl of the gale from without seemed to blend with the text, and the splash of the rain to lengthen out into the long swash of the sea waves. My wife was on a visit to her mother’s, and for a few days I was a dweller once more in my old quarters at Baker Street.

The Five Orange Pips: When I glance over my notes and records of the Sherlock Holmes cases between the years ’82 and ’90, I am faced by so many which present strange and interesting features that it is no easy matter to know which to choose and which to leave. Some, however, have already gained publicity through the papers, and others have not offered a field for those peculiar qualities which my friend possessed in so high a degree, and which it is the object of these papers to illustrate. Some, too, have baffled his analytical skill, and would be, as narratives, beginnings without an ending, while others have been but partially cleared up, and have their explanations founded rather upon conjectu-re and surmise than on that absolute logical proof which was so dear to him. There is, however, one of these last which was so remarkable in its details and so startling in its results that I am tempted to give some ac-count of it in spite of the fact that there are points in connection with it which never have been, and probably never will be, entirely cleared up. – The year ’87 furnished us with a long series of cases of greater or less interest, of which I retain the records. Among my headings under this one twelve months I find an account of the adventure of the Paradol Chamber, of the Amateur Mendicant Society, who held a luxurious club in the lower vault of a furniture warehouse, of the facts connected with the loss of the British bark Sophy Anderson, of the singular adven-tures of the Grice Patersons in the island of Uffa, and finally of the Camberwell poisoning case. In the latter, as may be remembered, Sherlock Holmes was able, by winding up the dead man’s watch, to prove that it had been wound up two hours before, and that therefore the deceased had gone to bed within that time–a deduction which was of the greatest importance in clearing up the case. All these I may sketch out at some future date, but none of them present such singular features as the strange train of circumstances which I have now taken up my pen to describe. – It was in the latter days of September, and the equinoctial gales had set in with exceptional violence. All day the wind had screamed and the rain had beaten against the windows, so that even here in the heart of great, hand-made London we were forced to raise our minds for the instant from the routine of life, and to recognize the presence of those great elemental forces which shriek at mankind through the bars of his civilization, like untamed beasts in a cage. As evening drew in, the storm grew higher and louder, and the wind cried and sobbed like a child in the chimney. Sherlock Holmes sat moodily at one side of the fireplace cross-indexing his records of crime, while I at the other was deep in one of Clark Russell’s fine sea-stories until the howl of the gale from without seemed to blend with the text, and the splash of the rain to lengthen out into the long swash of the sea waves. My wife was on a visit to her mother’s, and for a few days I was a dwel-ler once more in my old quarters at Baker Street.

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