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Parlament und Hohe Behörde der Montanunion. (Studien zur Politik – Veröffentlichungen des Instituts für Politische Wissenschaft an der Universität Heidelberg. Band 3) by HANS-VIKTOR SCHIERWATER Review by: H.-J. Schlochauer Archiv des Völkerrechts, 11. Bd., 1. H. (Juli 1963), pp. 130-131 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40796850 . Accessed: 16/06/2014 22:59 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.86 on Mon, 16 Jun 2014 22:59:30 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Parlament und Hohe Behörde der Montanunion. (Studien zur Politik – Veröffentlichungen des Instituts für Politische Wissenschaft an der Universität Heidelberg. Band 3)by HANS-VIKTOR

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Parlament und Hohe Behörde der Montanunion. (Studien zur Politik – Veröffentlichungen desInstituts für Politische Wissenschaft an der Universität Heidelberg. Band 3) by HANS-VIKTORSCHIERWATERReview by: H.-J. SchlochauerArchiv des Völkerrechts, 11. Bd., 1. H. (Juli 1963), pp. 130-131Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40796850 .

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130 Besprechungen

gesehenen Fällen stets zu erzielen ver- sucht werde. 011 1 Schlochauer 011 1

RAYMOND PRIEUR: LaCommu- nauté Européenne du Char- bon et de l'Acier. Activité et Evolution. Paris: Editions Montchre- stien. 1962. 496 S.

Das über zehnjährige Bestehen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ihr Gründungsvertrag ist am 25. Juli 1952 wirksam geworden) gibt Anlaß, die bisherige Tätigkeit der Insti- tution und Fortentwicklung des auto- nomen Gemeinschaftsrechts zu überblik- ken. Ein ausgezeichnetes Hilfsmittel hier- für bietet die vorliegende sachverstän- dige Untersuchung in ihrer übersichtli- chen, präzisen, objektiven und erschöp- fenden Darstellung.

In drei Hauptteilen sind die Organisa- tion der Gemeinschaft, ihre Tätigkeit und die Zuständigkeiten des Gerichtshofes behandelt, der ursprünglich ihr eigener war und durch die Rom- Verträge von 1957 zum Gerichtshof der drei Europä- ischen Gemeinschaften erweitert worden ist. Im ersten Teil werden organisato- rische Grundfragen und die Handhabung der Kompetenzen durch die einzelnen Gemeinschaftsorgane sowie ihre wechsel- seitige Zusammenarbeit geklärt. Der dritte Teil vermittelt einen guten, von den der Spezialliteratur zu überlassen- den Einzelfragen freigehaltenen Über- blick über die Gerichtsbarkeit der Ge- meinschaft.

Das Schwergewicht liegt in der ein- gehenden Betrachtung der Gemeinschafts- aufgaben und deren Erfüllung durch die zuständigen Organe (zweiter Teil; S. m bis 385), wobei der Hohen Behörde der Hauptanteil zufällt. Fünf organisch un- tergegliederte Titel betreffen die Bezie- hungen zwischen Gemeinschaft und Mit- gliedstaaten, die von der Hohen Be- hörde (auf dem Gemeinsamen Markt für Kohle und dem für Stahl sowie zur Fi- nanzierung) ausgeübte Wirtschaftspolitik, die Stellung der Wirtschaftsunterneh- men (unter Einbeziehung der wichtigen Frage des Unternehmensbegriffs im Ge-

meinschaftsbereich) unter dem Gemein- schaftsrecht, die Durchführung der im Vertrage vorgesehenen Sozialpolitik und die Außenbeziehungen der Gemeinschaft. Grundsätzliches Interesse dürfen vor al- lem beanspruchen (vgl. dazu Abhand- lung Schlochauer oben S. 1 ff., insbes. Ziff. V und VI) die Ausführungen ein- mal zu der Übertragung von Hoheits- rechten an die Gemeinschaft auf Grund entsprechender Vorschriften in Verfas- sungen der Mitgliedstaaten und zu dem Umfang der auf dem integrierten Wirt- schaftsgebiet ihnen belassenen Kompe- tenzen (S. 117 ff.), zum anderen über die Konifliktsmöglichkeiten zwischen Ge- meinschaftsrecht und nationalen Rechts- ordnungen (hinsichtlich der Geltung bei- der Normenkreise - S. 159 ff. - wie ih- rer Anwendbarkeit auf Unternehmen der Montanindustrie - S. 261 ff.) sowie zwi- schen der Zuständigkeit des Gemein- schaft sgerichtshof es und derjenigen in- nerstaatlichen Gerichte in den Mitglied- ländern (S. 164 ff.). Schlochauer

HANS- VIKTOR SCHIERWATER: Parlament und Hohe Be- hörde der Montanunion. (Studien zur Politik - Veröffentli- chungen des Instituts für Politische Wissenschaft an der Universität Hei- delberg. Band 3). Heidelberg: Quelle & Meyer. 1961. 139 S.

Die politische Faktoren der europä- ischen Integration berührende Schrift be- handelt - wie der Titel nicht eindeutig erkennen läßt - Organisation und Funktionen der früheren, durch die Rom- Verträge vom 25. März 1957 zur (einzigen) Versammlung der drei Euro- päischen Gemeinschaften erweiterten Ge- meinsamen Versammlung der Europä- ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Nach einer Betrachtung über „Die De- mokratisierung des föderalistischen Ge- dankens in Europa" (i.Teil) untersucht Schierwater, inwieweit diese Versamm- lung einmal unter den Gesichtspunkten der Übernahme nationalparlamentari- scher Muster, des föderativen Elements und der Tätigkeitsautonomie einen Fort-

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Besprechungen 131

schritt gegenüber der Struktur vergleich- barer Organe anderer Internationaler Organisationen, vor allem der Beraten- den Versammlung des Europarats, dar- stellt (2. Teil), zum anderen als parla- mentarisches Organ mit nur geringen Befugnissen eine Kontrolle über die Hohe Behörde tatsächlich auszuüben ver- mag (3. Teil). Der Umstand, daß in der Literatur dem „europäischen Parlamen- tarismus nur eine stiefmütterliche Be- handlung zuteil geworden" ist, hat den Verfasser zu dieser „politwissenschaftli- chen Analyse" veranlaßt, die - wie er einleitend sagt - angesichts des „vor- wiegend experimentellen Charakters der Tätigkeit der Versammlung und ihrer Beziehung zur Exekutive" in erster Li- nie auf „die dynamische Ausgestaltung dieses Verhältnisses** gerichtet ist.

Sehloefiauer

GERHARD BEBR: JudicialCon- trol of the European Com- munities. (Published under the auspices of the London Institute of World Affairs). London: Stevens & Sons. 1962. XIX, 268 S.

In Anknüpfung an frühere Beiträge über die Beziehungen der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu den Rechten der Mitglied- staaten sowie über die Fortbildung des Rechts der Montanunion durch die Recht- sprechung ihres Gerichtshofes behandelt der Verfasser im vorliegenden Werk, an- hand der bis gegen Ende des Jahres i960 ergangenen Urteile (alphabetische Über- sicht S. XV-XIX), die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften an- vertraute Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Handelns von Organen der supra- nationalen Organisationen (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - EGKS, Europäische Wirtschaftsgemein- schaft - EWG, Europäische Atomgemein- schaft - EAG) bei Vornahme rechtsset- zender und verwaltender Maßnahmen sowie zur Wahrung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Ge- meinschaftsrechte. Die alle wichtigen Einzelfragen einbeziehende, sachkundige

Untersuchung ist gut dokumentiert und durch eine reichhaltige Bibliographie (S. 244-262) ergänzt, die auch zahlrei- che einschlägige deutschsprachige Ver- öffentlichungen enthält.

Einleitend werden, nach Hervorhe- bung der Eigenarten dieser neuen Orga- nisationsform im Vorwort, zunächst Grundlagen, Rechtsnatur und institu- tionelle Ordnung der drei Gemeinschaf- ten umrissen; dabei treten die entspre- chend ihren verschiedenen Zielen unter- schiedlich gestalteten Handlungsbefug- nisse der Gemeinschaftsorgane insbeson- dere durch die Gegenüberstellung der Aufgaben einerseits von Rat und Hoher Behörde der EGKS, andererseits von Rat und Kommission der EWG klar hervor. Sodann werden Struktur und Zusammensetzung des Gerichtshofes dar- gestellt; besonders gewürdigt sind, in Hinblick auf seine Zuständigkeit im er- sten und letzten Rechtszug, die Funktion der - mit den Commissaires du Gou- vernement beim französischen Conseil d'Etat verglichenen - Generalanwälte und ihre Ausführungen zu neueren Rechtssachen, insoweit das Urteil des Gerichtshofes von der Rechtsauffassung der Generalanwälte abweicht. Hier ist auch die weder in den Gründungsverträ- gen noch in den Satzungen des Gerichts- hofes geregelte, anders als etwa gemäß Art. 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes zu beantwortende Frage nach dem anzuwendenden Recht erör- tert.

Die Zuständigkeiten des Gerichtsho- fes der Europäischen Gemeinschaften ordnet Bebr den beiden Gruppen un- mittelbarer und mittelbarer Rechtskon- trolle zu. Es hätte noch erwähnt werden können, daß das Gericht neben der Aus- übung dieser im Vordergrund stehen- den Befugnisse unter seinen vielfachen Kompetenzen auch berufen ist zu Ent- scheidungen über Streitigkeiten, die zwi- schen Mitgliedstaaten (nur) „im Zusam- menhang mit dem Gegenstand" der Gründungsverträge entstehen und von den Staaten auf Grund eines Schiedsver- trages anhängig gemacht werden, über Streitsachen im Rahmen der Europä-

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