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.............................................................. 4 Vorbilder in der Pathologie Wie könnten sie heute aussehen? Editorial ............................................................ 3 Cartoon von Dirk Meissner ........................... 11 Buchbesprechung ......................................... 12 Kurz getaktet ................................................ 14 Namen, Namen, Namen .............................. 20 Impressum .................................................... 21 Termine ......................................................... 22 Recht: Serie ........................................... 8 Teil 2: Arzthaftrechtliche Besonderheiten bei PathologInnen Ratgeber Abrechnung ................. 16 Mitgliederanfragen, z.B. Mitosezählung, Morphometrie, zeitversetzte Untersuchungen MITGLIEDERMAGAZIN | NOV | 4.2011

patho4 2011 fin · 2013. 2. 27. · so, wie Michel Houellebecq es in seinem neuen Buch „Karte und Gebiet“ formuliert hat: „Es ist seltsam, man möchte meinen, dass das Bedürfnis,

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Page 1: patho4 2011 fin · 2013. 2. 27. · so, wie Michel Houellebecq es in seinem neuen Buch „Karte und Gebiet“ formuliert hat: „Es ist seltsam, man möchte meinen, dass das Bedürfnis,

..............................................................4

Vorbilder in der PathologieWie könnten sie heute aussehen?

Editorial ............................................................3Cartoon von Dirk Meissner ........................... 11Buchbesprechung ......................................... 12Kurz getaktet ................................................ 14Namen, Namen, Namen .............................. 20Impressum .................................................... 21Termine ......................................................... 22

Recht: Serie ...........................................8Teil 2: Arzthaftrechtliche Besonderheiten

bei PathologInnen

Ratgeber Abrechnung ................. 16Mitgliederanfragen, z. B. Mitosezählung,

Morphometrie, zeitversetzte Untersuchungen

MITGLIEDERMAGAZIN | NOV | 4.2011

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4.2011

Editorial 3

Lassen Sie uns gewinnen!Mitglieder, Nachwuchs und Perspektive

als bisher, so wird sie für jeden leichter und wir gewinnen alle.

Wer hat Sie persönlich für die Pa-thologie gewonnen? Wie haben Sie zum Fach gefunden? Waren es nicht oft die beeindruckenden Persönlichkeiten? Ein bewunder-ter Lehrer? Eine überzeugende intellektuelle oder menschliche Ansprache? Ein Chef, der Ihnen etwas zutraute? Eine junge Ber-liner Assistenzärztin in der Chir-urgie gab neulich auf der Veranstaltung „Traumberuf Chirurg – ein Fach braucht Vorbilder“ (Sie sehen, kein Fachgebiet ist untätig!) zu Protokoll, die Attraktivität des Faches Chirurgie wachse mit der Persönlichkeit der Vorbilder und der Möglichkeit, im OP aktiv zu werden. Unser Vorstandsmitglied, Prof. Dr. Wittekind aus Leipzig, hat sich in seiner Begrüßungsrede auf der diesjährigen Tagung der Deutschen Gesellschaft für Pathologie denjenigen zugewandt, die erst noch für das Fach gewonnen und in seinen Denkmustern er-zogen werden sollen – und denjenigen, die sich dieser Aufgabe widmen. Es ist ihm zu danken, denn unabhängig davon, ob wir gerade einen ÄrzteInnen- bzw. PathologInnenmangel haben, ist das Gewinnen der Richtigen für unser Fach und ihre intellektuelle,

wissenschaftliche und berufl iche Prägung eine erfreuliche Aufgabe für die Patholo-gInnen selbst. Und – wir werden uns noch weiter damit beschäftigen müssen – es ist auch eine Aufgabe, die verstärkt auf unse-re niedergelassenen Mitglieder zukommt, wiederum, davon bin ich überzeugt, zu unser aller Gewinn.

Mit kollegialen Grüßen

Prof. Dr. med. Werner SchlakePräsident

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Profi tieren Sie von der Aussage-kraft des Biomarkers p16 in Ihrer klinischen Routine

Signifi kante Verbesserung der diagnostischen Genauigkeit:

Signifi kant höhere Übereinstimmung der Diagnosen der einzelnen Begutachter

Ein neuer Standard in der Diagnose des Zervixkarzinoms

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Vorbilder in der PathologieWie könnten sie heute aussehen?

Editorial ............................................................3Cartoon von Dirk Meissner ........................... 11Buchbesprechung ......................................... 12Kurz getaktet ................................................ 14Namen, Namen, Namen .............................. 20Impressum .................................................... 21Termine ......................................................... 22

Recht: Serie ...........................................8Teil 2: Arzthaftrechtliche Besonderheiten

bei PathologInnen

Ratgeber Abrechnung ................. 16Mitgliederanfragen, z. B. Mitosezählung,

Morphometrie, zeitversetzte Untersuchungen

MITGLIEDERMAGAZIN | NOV | 4.2011

patho4_2011_fin.indd 1 08.11.11 10:45

Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

es ist kein Zufall, dass mit einem neuen Schatzmeister auch eine neue Sichtweise entsteht. Der gefühlte Organisationsgrad von Pa-thologen im Verband betrug bei mir immer „fast alle“. Aber Kollege Dr. Schneider aus Leipzig, seit 2010 Schatzmeister des Verbandes, hat viele Fakten zusammengetragen, unter anderem, dass von 1.300 berufstätigen PathologInnen erst 900 in den Verband eingebunden sind, mit anderen Worten: noch 400 fehlen. Zu viele – wie wir zu Recht feststellen müssen. Sie fehlen politisch im Organisationsgrad und fi nanziell im Handlungsspielraum. In diesen Tagen haben Sie deshalb von ihm und mir Post erhalten, die ich Ihnen besonders ans Herz legen möchte. Wir haben Ihnen eine Broschüre geschickt sowie Unterlagen, mit denen Sie weitere PathologInnen zur Mitgliedschaft an Ihrer Seite im Verband werben sollen. Genau wie die histologi-sche Diagnose unsere höchstpersönliche Leistung als PathologInnen ist, können wir auch die Interessenvertretung des Fachgebietes nicht delegieren. Es kann und will auch schlicht niemand anderes.

Die beigefügte Broschüre ist mit Sorgfalt und Gestaltungsfreude entstanden, auf gutem Papier und von einer handwerklich be-schlagenen Druckerei erstellt – ein optisch und haptisch erfreu-liches Werk. Sie soll alle im Fach Tätigen ansprechen – durch Sie. Als Verband sind wir gut gerüstet. Wir wissen, was wir wollen und sind in Berlin gut vernetzt, dank Ihrer Hilfe und zu Ihrem Nutzen. Verteilen Sie jetzt die Last auf mehr Schultern

Mitglieder werben – für einen starken Verband

PATHOLOGIE MEIN FACH – UNSER VERBAND

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4.2011 4.2011

54 Titelthema

Die Attraktivität des Faches Pathologie

„Die Besten in die Chirurgie“ lautet ein Slogan, mit dem das Fach Chirurgie seit einiger Zeit für Nachwuchs wirbt. Ich möch-te dagegensetzen: „Die Allerbesten in die Pathologie“, denn kaum ein Fach bietet derartig vielfältige Herausforderungen in seinen Forderungen nach Fähigkeiten zum synthetischen Den-ken, zum Verständnis der Pathogenese und der Krankheitsme-chanismen, seinen Forderungen zum Erkennen von morpholo-gischen Schlüsselelementen und zur Stellung für Indikationen für bestimmte immunhistochemische oder molekulare Unter-suchungen und letztlich zur philosophischen Beschäftigung mit der Endlichkeit des Lebens.

Trotz des Fehlens des Patientenkontakts – ein Zustand, der sich vielleicht in Zukunft ändern wird – erfüllt die Pathologin oder

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der Pathologe in besonderer Weise die Funktionen, die in der Rollenbeschreibung des Arztes aufgelistet sind. Sie sind medi-zinische Experten mit einem besonders breiten Überblick und meistens noch Spezialisten für mehrere kleinere Fachgebiete. Sie sind mehr denn je und anders als früher Kommunikatoren und interprofessionelle Partner zwischen den verschiedenen Fachdisziplinen. Sie sind Verantwortungsträger und Manager. Und schließlich sind sie Wissenschaftler und Lehrer.

Vorbilder in der Forschung

Umfragen haben ergeben, dass nach dem Studium etwa zehn Prozent der Absolventen an einer Tätigkeit in der Forschung interessiert waren, Männer etwas häufi ger als Frauen. Was verstehen wir unter Forschung? Das Suchen nach der relati-ven Wahrheit oder das Zusammentragen von Daten, deren

Summation dann irgendwann einen Karriereschub auslösen soll? Wenn dieser Schub einen in eine Professur gebracht hat, erlischt er dann über die nächsten Jahre mehr oder weniger schnell und die oder der Betroffene wird dann nicht mehr als Vorbild dienen können? Aber auch das völlige Aufgehen in der Forschung, das fast bedingungslose Opfern an eine wissen-schaftliche Fragestellung kann für viele Jüngere heute eher abschreckend als vorbildlich sein: „So möchte ich dann doch nicht leben!“.

Aber inwieweit weisen wir als Ältere eine Gabe auf, die nur wenige Gelehrte haben: zu begeistern, ja, zu beseelen, für die Wissenschaft, für die Abenteuer des Denkens jenseits der ein-gefahrenen Konventionen, mit der Fähigkeit, die wissenschaftli-chen Zuhörer in neue Räume mitzunehmen? Inwieweit sind wir in der Lage, der Person, die in einem sehr engen Teilgebiet der Wissenschaft sehr spezielle Fragen erforscht, den Blick für den Zusammenhang und die Wichtigkeit der erforschten Bausteine zu geben? Inwieweit sind wir Vorbilder in Sachen wissenschaftli-cher Redlichkeit und Kümmerer für die uns anvertrauten jungen Wissenschaftler? Inwieweit sind wir in der Lage, dem Titel des Buches von Jürgen Mittelstraß „Wissenschaft als Lebensform“ auch nur annähernd zu folgen? Schaffen wir es, den Jüngeren, wie Hegel es ausgedrückt hat, klarzumachen, dass der Weg des Geistes ein Umweg ist und wir sie auf diesen faszinierenden Umweg mitnehmen wollen? „Aus Tradition Grenzen überschrei-ten“ lautet das Motto der 601 Jahre alten Universität Leipzig, und dass diese Grenzerfahrungen ein besonderes Erlebnis sind, das muss das Vorbild klarmachen können. Dabei ist der Abstand zwischen Vorbild und Mentor zum Unterdrücker oder gar Aus-sauger manchmal nur sehr gering und sicher das Ereignis, das am meisten zur Demotivation beitragen kann. Oder ist es doch so, wie Michel Houellebecq es in seinem neuen Buch „Karte und Gebiet“ formuliert hat: „Es ist seltsam, man möchte meinen, dass das Bedürfnis, sich auszudrücken oder etwas Neues zu ent-decken und eine Spur in der Welt zu hinterlassen, eine starke Kraft sein müsste; dennoch reicht das im Allgemeinen nicht aus. Was noch immer am besten funktioniert und die Menschen mit Macht dazu drängt, über sich hinauszuwachsen, ist und bleibt ganz einfach das Bedürfnis nach Geld.“

Vorbilder in der Lehre

Wir alle erinnern uns an großartige Lehrer während des Stu-diums. Begnadete Redner und Darsteller haben uns in ein Universum der Krankheiten eingeführt und die Grundlagen erklärt, in einer Weise, die einen die ungeheure Bedeutung des Faches Pathologie für die Medizin und auch Therapie erkennen ließ. Es waren Persönlichkeiten, die uns in Vorlesungen und Kursen die Pathologie so nahegebracht haben, dass man sich gar nichts anderes vorstellen konnte, als gerade in diesem Fach später tätig sein zu wollen.

Vorbilder in der PathologieWie könnten sie heute aussehen?

Dies war das Thema, das der diesjährige Ausrichter der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für

Pathologie in Leipzig, Herr Prof. Dr. Wittekind, für seine Kongressansprache gewählt hat. Er hat genau

analysiert, welche Themen die Kongressausrichter bisher angeschnitten haben – und welche nicht. Vor-

bilder in der Pathologie war sein neues Thema, wie überhaupt die Jungen und der Kontakt zu ihnen

Schwerpunkte der Jahrestagung waren. Wittekind nähert sich der Frage suchend, mehrdimensional und

(selbst-)kritisch. Motivation und Demotivation liegen aus seiner Sicht ganz nah beieinander. Das Sujet

tangiert auch die in der Krankenversorgung Tätigen, auch außerhalb der Universitäten. Es geht um die

Gewinnung der Geeigneten für ein Fach im Aufschwung.

Trotz des Fehlens

des Patientenkontakts – ein Zustand,

der sich vielleicht in Zukunft ändern wird –

erfüllt die Pathologin oder der Pathologe

in besonderer Weise die Funktionen,

die in der Rollenbeschreibung des Arztes

aufgelistet sind.

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4.2011

6 Titelthema

Neben diesen studentischen Lehrern gibt es natürlich auch die Lehrer oder Ausbilder in der Weiterbildung, deren Vorbild für die Prägung eines Lebensweges einer jungen Pathologin oder eines jungen Pathologen wichtig ist. Ziel als Vorbild muss es sein, die Komplexität der Diagnostik und des Faches zu vermitteln, die Fähigkeit zu schulen, Wichtiges von Unwichtigem zu unterschei-den, und schließlich, sich der eigenen Grenzen bewusst zu sein. Es ist kein Zeichen von Schwäche, wenn man zum Wohle des Patienten um Hilfe bittet, sondern es ist ein Zeichen der Stärke, die eigenen Grenzen zu kennen. Diese Art der Stärke, im Sin-ne einer permanent zu verfolgenden Fehlerkultur zu vermitteln, muss vorbildhaft geschehen.

Vorbilder in der Krankenversorgung

Viele der jungen Kolleginnen und Kollegen steuern ganz be-wusst auf die Weiterbildung und Karriere in der Krankenver-sorgung zu, ohne überhaupt einen Umweg über die Wissen-schaft genommen zu haben. Auch für diese jungen Pathologen sollten Vorbilder da sein. Zu diesem Vorbild gehören die Not-wendigkeit des breiten Wissens in der allgemeinen Pathologie und die Notwendigkeit, die Anwendung dieses Wissens in der Diagnostik der speziellen Pathologie weiterzugeben. Die Evi-dence-based Medicine sollte von Vorbildern schon lange ange-wendet worden sein! Es mag banal klingen, dass die Diagnosen so vorsichtig formuliert werden sollen, weil dahinter Menschen stehen, denen kein Schaden zugefügt werden darf. In der heu-tigen Zeit haben die PathologInnen durch ihre Einbindung in therapeutische Entscheidungen in Tumorboards und in der per-sonalisierten Medizin zahllose Gelegenheiten, für den kranken Menschen in seiner Würde und Verletzlichkeit mehr zu tun, als man dieses vor Jahren noch für möglich gehalten hätte.

Vorbilder in der Gremientätigkeit

Auffallend viele PathologInnen sind in solchen Funktionärstä-tigkeiten tätig. Viele PathologInnen sind ärztliche Direktoren oder stellvertretende ärztliche Direktoren ihrer Klinika, Deka-

ne ihrer Fakultäten oder in anderen Funktionen, zum Beispiel Vorsitzende von Tumorzentren, oder gar in der Arbeitsgemein-schaft Deutscher Tumorzentren tätig. PathologInnen spielen zu-nehmend eine Rolle in Gremien, die sich mit der Gestaltung von Leitlinien und insbesondere S3-Leitlinien beschäftigen.

Vorbilder als Vertreter des Gesamtfaches

In der Gesamtbetrachtung gibt es natürlich nicht nur Vorbil-der, sondern auch diejenigen, die beim Aufstieg zum Gipfel die soziale Intelligenz und das Einfühlungsvermögen verlie-ren, ohne die sie es nie bis an die Spitze geschafft hätten. Denn wer sich nicht einstimmen kann auf die Bedürfnisse an-derer, kann nicht aufsteigen. Beunruhigend ist, dass manche Chefs bei der Ankunft am Ziel die genannten Qualitäten zu vergessen scheinen, ein Phänomen, das auch als C4-Syndrom beschrieben wird. Die Leitenden und als Vorbilder Notwendi-gen neigen mitunter dazu, impulsiv, egoistisch und aggressiv zu handeln, und die ihnen anvertrauten jungen Forscher und Weiterzubildenden schlicht auszubeuten.

Vorbilder sollten auf jeden Fall drei Dinge lehren und mitge-ben: den morphologischen Blick, Humor und Demut. Demut beginnt mit innerer Stärke und einer in sich ruhenden Persön-lichkeit, die es nicht nötig hat, mit dem anzugeben, was sie hat – oder zu haben glaubt. Auszug aus der Kongressansprache von Prof. Wittekind,

95. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Pathologie, 2011

Kontakt

Prof. Dr. med. Christian Wittekind

Kongresspräsident

95. Jahrestagung der

Deutschen Gesellschaft für Pathologie in Leipzig

[email protected]

Vorbilder

sollten auf jeden Fall drei Dinge

lehren und mitgeben:

den morphologischen Blick,

Humor und Demut.

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„Es ist dem Beklagten nicht als ihm schuldhaft unterlaufener Feh-ler anzusehen, bei der Untersuchung im Juli 2000 die seinerzeit vorliegenden, auf die Morbus-Hodgkin-Erkrankung hinweisen-den Zellen als solche nicht erkannt und die Diagnose eines mali-gnen Geschehens nicht gestellt zu haben. Dabei ist sich die Kam-mer der Tatsache bewusst, dass es seinerzeit für einen erfahrenen Pathologen durchaus möglich gewesen wäre, die Tumorzellen im streitgegenständlichen Präparat zu erkennen ... Gleichwohl ist ... ein Verschulden des Beklagten nicht anzunehmen. Die Sachver-ständigen haben eingehend und überzeugend dargelegt, dass und weshalb die Diagnose eines bösartigen Lymphtumors eine der schwierigsten Aufgaben in der Pathologie darstellt. Die Fähigkeit, diese Aufgabe zu bewältigen, hängt dabei nicht von der Beherr-schung standardmäßigen Lehrbuchwissens allein ab, sondern wird entscheidend von der individuellen Erfahrung des untersu-chenden Arztes geprägt ... Bereits vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf die Annahme eines dem Untersucher vorzuwerfenden Fehlverhaltens gewisse Zurückhaltung geboten ...“

98 Recht

4.2011

1. Rechtsprechung zur Fehldiagnose

Die Rechtsprechung hat, was leider viel zu unbekannt ist, zu objektiv falschen Diagnosen von PathologInnen und anderen AngehörigInnen von Grundlagenfächern eine differenzierte und recht positive Haltung entwickelt. Ein Diagnoseirrtum ist grundsätzlich nur mit Zurückhaltung als (einfacher) Be-handlungsfehler zu werten, OLG Hamm VersR 2002, 315, 316; VersR 2002, 578, 579; OLG Naumburg NJW-RR 2002, 312, 313; OLG Oldenburg VersR 1991, 1141; OLG Köln VersR 1989, 631; OLG Stuttgart OLGR 2002, 251, 255.

Kurz gesagt: Es wird vertreten, dass eine objektiv unrich-tige Diagnose dann kein Behandlungsfehler ist, wenn das begutachtete Material differenzialdiagnostisch schwierig zu beurteilen ist. Hierzu ein Ausschnitt aus einem Landge-richtsurteil, dem ein der obergerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmendes Wohlwollen eigen ist:

Dies bedeutet für eine Vielzahl von Fällen, in denen diese Recht-sprechung im Prozess nicht vorgetragen wird, dass Instanzgerichte unrichtigerweise PathologInnen zur Schadensregulierung verurtei-len. In aller Deutlichkeit versicherungsrechtlich: Der Pathologe schuldet seinem Patienten kein richtiges Ergebnis, sondern ledig-lich ein ernsthaftes Bemühen um ein möglichst richtiges Ergebnis.

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2. Kausalität

Etliche Arzthaftungsklagen gegen PathologInnen scheitern am fehlenden Kausalitätsnachweis. Hierbei ist zu unterscheiden: Bei falsch positiven Diagnosen wird der Patient ohne Indikation medizinischen Behandlungen unterworfen, die er nicht benö-tigt und die ihrerseits einen Gesundheitsschaden hervorrufen können (Mammaamputation, Ausräumen von Lymphknoten, Bestrahlung, Chemotherapie). Ein durch den Behandlungsfehler hervorgerufener Körperschaden liegt somit auf der Hand.

Bei falsch negativen Diagnosen spielt im Wesentlichen die übersehene und hierdurch verspätet erkannte Krebserkran-kung eine Rolle. Hier hat der Patient den Nachweis zu führen, dass es bei früherer Erkennung seiner Erkrankung einen an-deren Behandlungs- und Heilungsverlauf gegeben hätte. Solch ein Nachweis ist in der Regel nicht zu führen, da zum Beispiel eine Erhöhung der Mortalitätsrate von 60 auf 80 Prozent nicht ausreicht. Der Richter braucht für sein Urteil eine Gewissheit von annähernd 100 Prozent.

3. Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler

Diese Kausalitätserwägungen gelten für den sogenannten ein-fachen Behandlungsfehler. Etwas anderes gilt nach der Recht-sprechung, wenn „ein Fehlverhalten vorliegt, das zwar nicht notwendig aus subjektiven, in der Person des Arztes liegenden Gründen, aber aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaß-stabs nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf“, so der Bundes-gerichtshof im entsprechenden Grundsatzurteil. Liegt ein gro-ber Behandlungsfehler vor, hat der Arzt zu beweisen, dass der vom Patienten beklagte Gesundheitsschaden nichts mit dem Behandlungsfehler zu tun hat. Dieser Beweis lässt sich nur führen, wenn eine alternative Schadensursache und deren Kausalität vorgetragen und bewiesen wird, was für gewöhn-lich unmöglich ist.

Die Feststellung eines groben Behandlungsfehlers ist also der GAU im Arzthaftungsprozess. Dabei gilt es insbesondere, die Sachverständigen immer wieder darauf hinzuweisen, dass der Standard eines durchschnittlich ausgebildeten Facharztes an-zulegen ist, der eine Vielzahl von Fällen in knapper Zeit zu be-urteilen hat und dabei gewöhnlich auf das Material selbst und einen knappen Einsendeschein angewiesen ist, im Gegensatz zum Sachverständigen, dem eine komplette Gerichtsakte mit mehreren Vorgutachten und zentimeterdickem Schriftwechsel zur Verfügung steht. Den gerichtlichen Sachverständigen ist zu empfehlen, zunächst die Gerichtsakte völlig zu ignorieren und sich unbefangen einmal nur die Präparate anzusehen. Ein solches Vorgehen kommt der Objektivität sehr entgegen.

Arzthaftungsrecht und PathologieSerieTeil 1: Verhalten bei Haftungsfällen

Teil 2: Arzthaftrechtliche Besonderheiten bei PathologInnen

Teil 3: Straf- und Standesrecht

Die Versicherer der PathologInnen regulieren nach Wahrnehmung des Autors angebliche Haftungsfälle

zu schnell und zu großzügig. Dies ist die Folge mangelnder Sachkenntnis hinsichtlich des Faches und der

besonderen Gegebenheiten der Pathologie im Arzthaftungsprozess.

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11

haus gilt gleichwohl, dass zusätzliche Risiken entstehen, wenn das Krankenhaus ein QM-System hat, der Pathologe aber nicht. Denn wenn im Prozess das Krankenhaus einen Ablaufplan vor-legt, der eine Probenverwechslung geradezu ausschließt, und der Pathologe nicht mit einem ebensolchen Plan „kontern“ kann, hat er (zumindest in den Augen der RichterInnen) den Schwarzen Peter. Die Zertifi zierung bzw. Akkreditierung hilft darüber hin-aus, Behandlungsfehler erst gar nicht entstehen zu lassen.

Zu weiteren Beziehungen zwischen QM und Haftung ver-weise ich auf meine Ausführung im Mitgliederhandbuch des Bundesverbandes Deutscher Pathologen, Abschnitt B 9.4.

10 Recht

4. Dreieck Krankenhaus/PathologInnen/PatientInnen

Bei stationären KassenpatientInnen, für die der Pathologe als Konsiliararzt des Krankenhauses tätig wird, besteht eine weitere Besonderheit: Zwischen den PathologInnen und dem Patienten bestehen keinerlei vertragliche Beziehungen. Der Ju-rist wird zwar bei dem Konsiliararztvertrag an einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter denken, die Rechtspre-chung hat diesen Gedanken aber bisher nicht geäußert. Dies wirkt sich insbesondere im Fall der Probenverwechslung aus: Wenn nämlich nicht festgestellt werden kann, ob die Probe im Bereich des Pathologen oder im Bereich des Krankenhauses verwechselt wurde, hat der Patient keinen Schadenersatzan-spruch gegen den Pathologen (mangels Vertrag), aber einen Schadenersatzanspruch gegen das Krankenhaus. Denn dieses haftet entweder für eigenes Verschulden oder für seinen Erfül-lungsgehilfen, den Pathologen, und zwar gleichgültig, in wes-sen Verantwortungsbereich die Probe vertauscht wurde.

Das Krankenhaus hat seinerseits keinen Rückgriffsanspruch gegen den Pathologen, weil es ebenso wie der Patient nicht beweisen kann, wo das Vertauschen der Proben stattgefunden hat. In diesen Fällen haftet dementsprechend stets (und nur) das Krankenhaus. Bei der Haftungsabgrenzung zum Kranken-

Kontakt

Rechtsanwalt Claus Renzelmann

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Strafrecht

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1312 Buchbesprechung

Den Herausgebern ist es gelungen, dem Leser einen umfas-senden und stark anwendungsorientierten Überblick über alle wesentlichen Aspekte in der Diagnostik und Therapie von Sarkomen zu geben. Namhafte Experten der jeweiligen Gebie-te informieren in gut strukturierten und ansprechend aufge-machten Kapiteln über Pathologie und Molekularpathologie, bildgebende Diagnostik sowie chirurgische, onkologische und strahlentherapeutische Verfahren bis hin zur psychosozialen Rehabilitation. Typische Problemfelder im Umgang mit Sarko-men, wie zum Beispiel die Auswahl und Durchführung des Biopsieverfahrens, werden in eigenen Kapiteln besprochen. Besonders hervorzuheben ist auch im Kapitel über chirurgi-sche Therapie die nach Körperregionen untergliederte Darstel-lung der jeweiligen spezifi schen Herausforderungen, etwa bei Sarkomen im Retroperitoneum oder dem Kopf-Hals-Bereich. Wichtige Kernaussagen der Texte werden in allen Kapiteln pointiert dargestellt und durch das Layout deutlich hervorge-hoben und erleichtern die Lektüre zusätzlich. Zahlreiche, teils vorzügliche Abbildungen geben auch dem Fachfremden einen

guten Ein- und Überblick in die jeweiligen Themenbereiche. Das Werk wird abgerundet durch einen Anhang mit nützli-chen diagnostischen und therapeutischen Algorithmen.

Dass ein Buch mit einem Umfang von gerade einmal 300 Sei-ten keine erschöpfende Darstellung der einzelnen Themen-komplexe leisten und somit umfangreichere Textbücher nicht ersetzen will und kann, versteht sich von selbst. Genau hier-in liegt aber einer der großen Vorzüge dieses kompakten Bu-ches – der interessierte Leser erhält in kurzer Zeit einen guten Überblick über Wesentliches und zugleich einen praxisorien-tierten Leitfaden über die Anforderungen in der Diagnostik und Therapie dieser Tumoren. Die Herausgeber haben sich in ihrem Vorwort das Ziel gesetzt, die besondere Bedeutung interdisziplinären Handelns bei diesen seltenen Tumoren her-auszuarbeiten – es ist ihnen in dieser Darstellung gelungen.

Der Band ist geprägt von der rechtsmedizinischen Sichtweise, greift aber auch Aspekte wie Pfl ege und Betreuungssysteme mit auf (siehe Beitrag von Breitschmidt/Matt). Zuerst wird der Blick gerichtet auf den Umgang mit dem Tod und die Rechts-lage im benachbarten Ausland (Schweiz, Österreich, Frank-reich, Ungarn, Italien, Türkei und der Russischen Föderation) und daran erinnert, dass Medizin auch da noch stattfi ndet, wo das Leben schon beendet ist. Mit Michel Foucault gesprochen: „Erst durch die Obduktion tritt die Krankheit vom Dunkel des Lebens in das Licht des Todes.“ Im Fortgang entspinnt sich die historische Darstellung der europäischen Fetträuber. Scharf-richter verdienten sich, mit gesellschaftlicher Legitimierung, durch den Handel von Leichenteilen Hingerichteter etwas zu ihrem Salär hinzu. Ein Beitrag beschäftigt sich mit dem Or-gan- und Körperteilehandel während des Faschismus. Weitere

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Jörg Thomas Hartmann

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Gebundene Ausgabe,

316 Seiten

ISBN-10: 3642049389

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4 2011

keincÜtiuinina

Kontakt

Prof. Dr. med. Philipp Ströbel

Facharzt für Pathologie

Institut für Pathologie am Universitätsklinikum Mannheim

[email protected]

Brigitte Tag

und Dominik Groß (Hg.)

Campus Verlag,

Frankfurt/New York, 2010

Erschienen als Band 4

in der Reihe „Todesbilder,

Studien zum gesellschaftlichen

Umgang mit dem Tod.“

ISBN 978-3-593-39316-2,

39,90 Euro

Artikel versuchen Antworten zu geben auf philosophische Fra-gestellungen, zum Beispiel der Kommerzialisierung des Todes, Organhandel und die Zweiklassenmedizin. In den 70er-Jahren behaupteten Luc Bucher und Anselm Strauss noch: „Die Patho-logie betreibt Medizin ohne Patienten“, dies ist längst widerlegt. Pathologen, dafür ist das Buch der Beweis, können gar keine Me-dizin außerhalb der Gesellschaft betreiben. So ist dem Buch, das ganz ohne Illustrationen auskommt, eine breite Leserschaft zu wünschen, die sich auch jenseits eines fachlichen Diskurses mit den aufgeworfenen Fragen beschäftigt.

Haben Sie auch ein Buch gelesen, dem Sie viele Leserinnen

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Kollegen hinweisen möchten? Wenn ja, setzen Sie sich mit der

Geschäftsstelle in Verbindung, um über Ihr Werk zu sprechen

und die Rahmenbedingungen zu klären. Wir würden uns freuen,

an dieser Stelle zukünftig weitere Bücher vorstellen zu können,

erwarten Ihren Anruf und Ihre Vorschläge.

Kontakt

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Projektmitarbeiterin des

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beteiligten Disziplinen auch in spezialisierten Zentren vor große Herausforderungen. Eine optimale The-

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diesem Sinne ist das im Springer Verlag neu erschienene Werk der Herausgeber Schlag, Hartmann und

Budach sehr zu begrüßen.

Der Umgang mit der LeicheSektion und toter Körper in internationaler und interdisziplinärer Perspektive

Der hier vorliegende Tagungsband des Züricher Symposiums „Tod und toter Körper“, herausgegeben von

Prof. Tag, Professorin für Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Medizinrecht an der Universität Zürich,

und Prof. Groß, Direktor des Instituts für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin der RWTH Aachen,

greift die Themen in einer diskursiv vorsichtigen, wissenschaftlichen Herangehensweise (siehe unter

anderem die Beiträge von Kaiser, Groenburg und Keller) auf.

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4.2011

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14 Kurz getaktet

..................................Brustkrebssterblichkeit –

Trendanalyse

Es gibt keinen direkten Einfl uss des Mammographie-Screenings auf die Senkung der Brust-krebssterblichkeit – das ist die Kernaussage der im British Medical Journal veröffentlich-ten Studie von Philippe Autier et al. Die Sachverständigen des wissenschaftlichen Gremiums der Kooperationsgemeinschaft Mammographie, darunter die Pathologin PD Dr. med. Annette Lebeau zeigen die Schwach-punkte der Studie in einer Stel-lungnahme auf, unter anderem: 1. Der gewählte Zeitraum war

vermutlich (zu) kurz. 2. Die Betrachtung der Brust-

krebsmortalität erfolgte über-wiegend über alle Altersklas-sen und nicht begrenzt auf die Altersgruppe, der das Scree-ning angeboten wird (meist von 50 bis 69 oder 74 Jahren). Somit vermischen sich hier Effekte bei Altersgruppen mit und ohne Screening; die Re-sultate sind nicht mehr inter-pretierbar.

Abschließend wird festgehalten, dass sogenannte epidemiologi-sche Beobachtungsstudien wie die Studie von Autier et al. für vielfältige Formen der Verzer-rung anfällig sind. Ihre Interpre-

tation sollte deshalb stets mit der einer angemessenen Zurückhal-tung erfolgen. Im Gegensatz dazu wurde kürzlich in einer randomisierten, kontrollierten Langzeit-Follow-up-Studie aus

Schweden die Wirksamkeitdes Mammographie-Screenings durch eine Senkung der Brust-krebssterberate um etwa 30 Prozent belegt (Tabar et al., Radiology, Mai 2011).Vollständige Stellungnahme:

www.mammo-programm.de

..................................Männer mit Brustkrebs

Bundesweit erkranken jährlich etwa 500 Männer neu an Brust-krebs. Darauf hat die Deutsche Krebshilfe hingewiesen. Unter dem Dach der „Frauenselbsthil-fe nach Krebs“ haben sich Be-troffene zum Netzwerk „Männer mit Brustkrebs“ zusammenge-schlossen. Die Diagnostik und Therapie männlicher Brust-krebspatienten orientiert sich meist eng an den Erkenntnissen zur Behandlung von Frauen mit Mammakarzinomen. Es gäbe jedoch, so die Krebshilfe, Unterschiede im biologischen Verhalten der Tumoren. Orien-tierung dazu biete eine Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie.

www.brustkrebs-beim-mann.de

..................................Universitäten wählen nicht

mehr Lehrkrankenhäuser aus?

Die Approbationsordnung für Ärzte wird derzeit überarbeitet. Der Entwurf des Ministeriums sieht vor, dass künftig nicht mehr die Universitäten gemeinsam mit den Ländern die kooperie-renden Krankenhäuser auswäh-len, sondern ein Krankenhaus dann Lehrkrankenhaus werden kann, wenn es die Vorausset-zungen erfüllt und in ein von den Länderbehörden geführtes Verzeichnis eingetragen ist. Die Medizinfakultäten kritisieren diese Regelung. „Demnach sol-len die Universitäten aber die Aufsicht von in ganz Deutsch-land verteilten Studierenden übernehmen. Dies lehnen wir ab“, so MFT-Präsident Prof. Dr. Dieter Bitter-Suermann. Auch muss künftig das praktische Jahr nicht mehr ausschließlich an den Kliniken der Heimatu-niversität absolviert werden. Damit soll eine ausgewogenere regionale Verteilung der ange-henden Ärzte und Ärztinnen erreicht werden. Das praktische Jahr soll in Teilzeitform durch-geführt werden können.

..................................Nichtantritt der Arbeit –

Strafe nur bei entsprechender

Vertragsklausel

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 645/09 – entschieden, dass eine Vertragsklausel recht-lich zulässig ist, die den Arbeit-nehmer für den Fall des Nichtan-tritts der vereinbarten Arbeit zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohns verpfl ichtet. Immer häufi ger kommt es vor, dass Bewerber-Innen einen Arbeitsvertrag ab-schließen und dann kurz vor

dem vereinbarten Dienstantritt, mit und ohne Begründung, ab-sagen. Im Zweifel haben die BewerberInnen eine ihnen güns-tiger erscheinende Arbeit gefun-den. Enthält der Vertrag keine entsprechende Klausel, so gibt es keine Sanktionsmöglichkeit bei Nichtantritt. Es ist daher durch-aus überlegenswert, zukünftig in Arbeitsverträgen eine Vertrags-strafe für den Fall des Nicht-antritts zu vereinbaren, denn die Durchsetzung der an sich bestehenden Schadenersatzan-sprüche dürfte erfahrungsgemäß kaum zu realisieren sein. Die Vertragsstrafe sollte jedoch nicht höher als ein Bruttomonatslohn sein. Wichtig ist auch, dass sich der Arbeitgeber umgekehrt ebenfalls verpfl ichtet, damit die Klausel nicht wegen einer unangemessenen Benachteili-gung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB rechts-unwirksam ist. Besonders wich-tig ist, dass die Vertragsklausel im Vertrag nicht versteckt, son-dern deutlich erkennbar für den Arbeitnehmer ist. Am besten ist eine Regelung in einem separa-ten Paragraphen. Eine entspre-chende Klausel könnte etwa lauten: „Tritt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das Arbeits-verhältnis nicht an, so hat er/sie ungeachtet eines Schadennach-weises im Einzelfall und unab-hängig vom Grund des Nichtan-tritts eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohns zu zahlen. Umgekehrt verpfl ichtet sich der Arbeitgeber, sollte er in gleicher Weise vertragsbrüchig werden, zu einer Vertragsstrafe in gleicher Höhe. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.”

Rechtsanwalt Dr. Ulrich Baur

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05.09.2011

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Zulassungsbeschränkung auch für PathologInnen?

Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg hat in ihren Spar-bemühungen nicht nur den Honorartopf der PathologInnen entdeckt, sondern auch noch festgestellt, dass sich trotz Ho-norardeckelung einige Arztgruppen weiter frei niederlassen können, dazu zählen auch die PathologInnen.

Hintergrund ist eine Bestimmung in der Bedarfsplanungs-richtlinie, wonach der Gemeinsame Bundesausschuss erst dann eine Fachgruppe für weitere Zulassungen sperren kann, wenn bundesweit 1.000 Ärztinnen und Ärzte der betroffenen Fachgruppe niedergelassen sind. Da sie diese Bundesbestim-mung nicht bzw. nicht so schnell ändern kann, hat sich die KV Hamburg an die Gesundheitssenatorin gewandt und sie gebeten, sich in Berlin dafür einzusetzen, dass dieses „Loch im Budget“ gestopft werden müsse.

Der Bundesrat solle vertreten, dass die Landesausschüsse, die im neuen Versorgungsstrukturgesetz vorgesehen sind, „künftig auch dann Fachgruppen regional für weitere Zulas-sungen sperren können, wenn dies bundesweit aufgrund der Niederlassungszahlen noch nicht möglich ist“. In Hamburg besteht das gleiche Problem wie in allen Stadtstaaten. Die dort konzentrierte Zahl von zum Beispiel PathologInnen oder NuklearmedizinerInnen rechnen Leistungen mit ihrer KV ab, die zu großen Teilen für PatientInnen des dünnbesiedel-ten Umlands erbracht werden. Die KVen in den Stadtstaaten erhalten dann zwar über den Fremdkassenzahlungsausgleich von den umliegenden KVen Geld zurück, dies aber, ihrer Meinung nach, nicht in einer ausreichenden Höhe.

Zur Problemlösung über neue Kompetenzen für die Landesge-sundheitsbehörden kommentiert der Landesvorsitzende Ham-burg des Bundesverbandes, Herr Prof. Dr. med. Klaus Hamper: „Das ist Symptomkurieren anstatt Ursachenbekämpfung.“

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4.2011

16 Ratgeber Abrechnung

Frage: Nach der jüngsten Empfehlung der Deutschen Derma-tologischen Gesellschaft (JDDG: 2011 9:690-700), die sich eng an die AJCC-Klassifi kation von 2009 anlehnt, soll bei primären Melanomen mit einer Tumordicke von < 1mm der Mitoseindex durch Beurteilung von 4–5 High Power Fields (HPF) bestimmt werden. Wie kann man das berechnen? Durch einmal 19312 (EBM), entsprechend 4815 GOÄ, oder sogar mehrfach, weil mehrere HPF durchmustert werden?

Antwort: Die Mitosezählung ist ein zusätzliches opti-sches Sonderverfahren und nicht obligater Bestandteil der Beurteilung einer Standard-HE-Färbung. Sollte die Tumor-klassifi kation eine Mitosezählung erfordern und die exak-te Anzahl der Mitosen angegeben werden, ist es gerecht-fertigt, dieses Verfahren zusätzlich abzurechnen. Für die Bestimmung des Mitoseindex kann einmal 4815A einmal pro Fall abgerechnet werden, nicht je HPF.

Frage: Welchen Faktor können wir für die Ziffer 4872A bei der K-RAS-Mutationsbestimmung abrechnen?

Antwort: Die Ziffer 4872, auch in der Analogbewertung, wird dem „kleinen Gebührenrahmen“ zugerechnet. Inso-fern ist hier, für den durchschnittlichen Schwierigkeits-grad, der Faktor 1,8 zu wählen. Eine Erhöhung bis maximal 2,5 ist jedoch möglich, wenn die entsprechenden erschwe-renden Bedingungen nach § 5 Abs. 3 GOÄ vorliegen.

Frage: Bei der Erstattung der Nummer 4872A für unsere molekularpathologischen Leistungen behauptet die Versi-cherung, diese Ziffer könne nur einmal pro Sitzung oder pro Fall abgerechnet werden, und reduziert so den Erstat-tungsbetrag. Ist dies zulässig?

Antwort: Die Ausführungen der Versicherung sind unzu-treffend. Die Bestimmung, nach der angeblich die 4872A nur einmal abgerechnet werden kann, bezieht sich auf die „biochemisch-mechanische Gewebspräparation zur Sper-miengewinnung, einschließlich Untersuchung der Hoden-gewebsproben nach dem Auftauen“. Diese Analogposition hat die Bundesärztekammer als im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig bezeichnet (Deutsches Ärz-teblatt, 20. Februar 2004). In Ihrem Fall handelt es sich jedoch um eine Analogbewertung für molekularpatholo-gische Untersuchungen, hier ist keine Einschränkung der Nummer 4872A auf einmal pro Fall gegeben.

Frage: Wir hätten den Vorschlag, dass von in ersten Schnitt-ebenen bzw. im Schnellschnitt metastasefreien Sentinel-Lymphknoten die Anfertigung von Serienschnitten, ein-schließlich einer Keratin-Immunhistochemie zum Nachweis von Mikrometastasen/Tumoreinzelzellen, entsprechend pN1 mi bzw. pN0 (i+) als medizinisch indizierter Aufwand aner-kannt wird. Somit wäre die Abrechnung pro Sentinel-Lymph-knoten: einmal 4802 und zweimal 4815A, ggf. einmal 4816.

Antwort: Die GO-K empfi ehlt nicht, Sentinel-Lymphkno-ten obligatorisch mit immunhistochemischen Methoden zu untersuchen. Wenn eine Indikation im Rahmen einer Stufendiagnostik vorliegt, ist jedoch nichts dagegen ein-zuwenden.

Frage: Unsere Frage bezieht sich auf die Morphometrie, ge-nauer: das Vermessen von Tumoren am Histoschnitt und die Bestimmung der Entfernung zu den Absetzungsfl ächen. Die-ses wird bei malignen Hauttumoren nun zum Beispiel in der Vereinbarung zum Hautkrebs-Screening gefordert. Hier wird vom Berufsverband empfohlen, die Nummer 19312 in diesem Fall für die Morphometrie abzurechnen, falls ja, dann wie oft?

Antwort: Mikroskopisch morphometrische Leistungen bei malignen Tumoren sind sechsmal durchzuführen,

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Mitgliederanfragenzum Beispiel Mitosezählung, Morphometrie, zeitversetzte Untersuchungen

Der Ratgeber Abrechnung baut auf der Arbeit der Gebührenordnungskommission auf. In einigen Sams-

tagssitzungen (!) im Jahr, Arbeitsgruppentreffen und vielen telefonischen oder schriftlichen Abstim-

mungen werden grundsätzliche Dokumente erarbeitet wie der „Materialkatalog“ oder das „Brevier

Molekularpathologie“. Es werden aber auch Anfragen aus der Mitgliedschaft bearbeitet. Sie zeigen,

welche seltsamen Gebührenbescheide von den Kostenträgern erlassen werden oder wie vertrackt im

Einzelfall Fragestellungen ausfallen können. Manche lassen sich mit medizinischem Wissen beantwor-

ten, bei manchen sind es eher rechtliche oder gebührenrechtliche Aspekte. Es folgt eine Auswahl aus

den Anfragen der Mitglieder, beantwortet von dem Leiter der Gebührenordnungskommission, Herrn

Prof. Dr. med. Michael Heine, Bremerhaven.

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4.2011

18 Ratgeber Abrechnung

bei Beurteilung der Tumordicke siebenmal. Dies kolli-diert nicht mit der Begrenzung im EBM für den Ansatz der 19312, hier ist fünfmal je Material die Obergrenze. Es lie-gen in diesem Fall jedoch mehrere Materiale vor.

Frage: Wir erhalten Adenome aus dem Kolon häufi g in Fraktionen. Nicht selten ist unauffällige Kolonschleimhaut miterfasst. Ist diese neben dem Adenom zusätzlich abrech-nungsfähig?

Antwort: Grundsätzlich ist zu sagen, dass jedes Adenom (i.e. jeder Polyp) ein eigenes Material generiert, da die-se Polypen aus unterschiedlichen Lokalisationen in aller Regel auch getrennt (unterscheidbar) eingesandt werden. Pro Material können Sie dann die entsprechende Gebüh-renordnungsziffer ansetzen. Bei gestielten Polypen gene-riert der Stiel ein weiteres Material, sofern aufgrund der Stielgröße eine getrennte Aufarbeitung möglich ist. Die meist miterfasste „normale“ Kolonschleimhaut hingegen ist nicht geeignet, ein zusätzliches abrechnungsrelevantes Material zu erzeugen, da der Materialbegriff immer nur im Zusammenhang mit der vorliegenden Erkrankung ge-sehen werden kann, also einen Bezug zur Erkrankung ha-ben muss.

Frage: Ein Patient war vor vier Jahren in unserem Haus sta-tionär und hatte Arztwahlleistung, das heißt, damals wurde für die pathologischen Leistungen eine Rechnung nach GOÄ mit 25 Prozent Minderung gestellt. Jetzt wird der Patient nochmalig stationär aufgenommen, hat aber keine Arztwahl mehr, sodass meine pathologisch-anatomischen Leistungen nicht dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Die behan-delnden Kollegen wünschen jetzt eine molekularpathologi-sche Untersuchung an dem vor vier Jahren im Rahmen der „Arztwahl-stationären Behandlung“ entnommenen Material. Die Frage: Ist jetzt für die Molekularpathologie eine Rech-nung an den Patienten zu stellen, weil die jetzt nachträgli-chen Untersuchungen als „Vervollständigung“ der pathologi-schen Leistungen vor vier Jahren anzusehen sind?

Antwort: Rechnungsadressat ist immer der, der zum Zeitpunkt der konkreten Auftragsstellung, hier: moleku-larpathologische Untersuchung an dem vor vier Jahren entnommenen Material, zuständig ist. Zum Zeitpunkt der Beauftragung mit den molekularpathologischen Leistungen war der Patient stationärer Regelleistungspatient. Insofern erhält er keine Privatrechnung, hier ist das Krankenhaus Kostenträger bzw. Ihre Leistung eine Dienstaufgabe.

Frage: Der Privatpatient war vor einigen Monaten in unse-rer stationären Behandlung mit Arztwahl. Jetzt ist er als ambulanter Privatpatient weiterbehandelt worden, und der niedergelassene Onkologe wünscht eine molekularpa-thologische Untersuchung am im Rahmen des stationären

Arztwahlaufenthaltes entnommenen Material. Soll ich jetzt eine Rechnung für die Molekularpathologie nach GOÄ mit 25 Prozent Minderung oder ohne Minderung stellen, da die Untersuchung im Rahmen einer ambulanten Behandlung angefordert wird?

Antwort: Der Patient war zum Zeitpunkt Ihrer Beauftra-gung mit der molekularpathologischen Untersuchung am-bulanter Privatpatient. Er erhält für Ihre Untersuchungen eine Rechnung nach GOÄ ohne 25-prozentige Minderung.

Frage: Die Öffentlichkeitsarbeit des Bundesverbandes trägt offensichtlich Früchte! Das führt dazu, dass gelegentlich Pati-entInnen direkt mit mir Kontakt aufnehmen, um Befunde zu klären. Normalerweise verweise ich sie an die behandelnden Ärzte, in Einzelfällen wurde aber auch von diesen mein di-rekter Kontakt zu den Patienten erwünscht. Kann ich diesen Zeit- und Beratungsaufwand abrechnen? EBM und GOÄ?

Antwort: Diese erfreuliche Entwicklung kann man auch gebührenrechtlich abbilden: Im EBM gibt es die Nummer 19210 Konsiliarpauschale, obligater Leistungsinhalt: per-sönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, 180 Punkte. In der GOÄ gibt es die Nummern 3 und 4 sowie 21 und 22, die als Analogbewertung je nach Art und Länge des Gesprächs mit den PatientInnen in Betracht kommen könnten. Für diesen neuen speziellen Bereich wird die Gebührenord-nungskommission noch Empfehlungen erarbeiten.

Frage: Für eine diagnostische Beurteilung einer Meniskus- oder Sehnenläsion ist die getrennte Beurteilung von rissnah und rissfern unerlässlich (siehe auch IAP-Skripte 63 und 169). Sind somit rissnah und rissfern als zwei unterschiedli-che Materiale anzusehen?

Antwort: Beim Meniskus, wenn er insgesamt vorliegt, sind rissnahe und rissferne Bestandteile als je ein unter-schiedliches Material defi nierter Lokalisation anzusehen. Sie werden mit unterschiedlichen Fragestellungen und deshalb indiziert untersucht.

Kontakt

Prof. Dr. med. Michael Heine

Leiter der Gebührenordnungskommission

beim Vorstand des Bundesverbandes

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4.2011 4.2011

2120

Der Bundesverband begrüßt die neuen Mitglieder, besonders diejenigen in Weiterbildung •

• Herr Dr. med. Maximilian Ackermann, Mainz

Herr Dr. med. Mindaugas Andrulis, Heidelberg

• Herr Tobias Anzeneder, Starnberg

• Frau Ulrike Bauer, Leipzig

• Herr Dr. med. Florian Fronhoffs, Bonn

• Frau Dr. med. Sarah Gerlach, Bonn

• Herr Dr. med. Tobias Henopp, Tübingen

• Frau Sylvia Hurlbeck, Darmstadt

• Herr Dr. med. Lutz Ketteler, Berlin

• Frau Rosemarie Krupar, Regensburg

• Herr Florian Reißfelder, Heilbronn

• Herr Dr. med. univ. Yarub Salaheddin-Nassr, Düsseldorf

Herr Dr. med. Burkhart Sattler, Soest

• Frau Dr. med. Verena Spremberg, Frankfurt am Main

• Frau Christin Wodner, Magdeburg

• Herr Dr. med. Fabian Wötzel, Münster

Namen, Namen, Namen

Weiterbildung Im Oktober 2011 verloste der Bundesverband unter seinen Mitgliedern

in Weiterbildung einen Platz in der Juniorakademie der IAP im Wert von

970,00 Euro. Gewinner ist Herr Dr. med. Fabian Wötzel, Münster.

WahlenHerr PD Dr. med. Stephan Falk,

Frankfurt, wurde von den Mitglie-

dern in Hessen im Oktober 2011 zum

neuen Landesvorsitzenden für den

Bereich Hessen gewählt.

Wir danken Herrn PD Dr. med. Jens

U. Alles, Wetzlar, für seine langjäh-

rige Tätigkeit als Landesvorsitzender.

StatusänderungenHerr Prof. Dr. med. Glen Kristiansen, Bonn, ist neuer Direktor des Insti-

tuts für Pathologie des Universitätsklinikums Bonn.

Herr Dr. med. Per Knöss, Trier, hat am 30.08.2011 die Facharztprüfung

erfolgreich absolviert.

ImpressumHerausgeber und Inhaber sämtlicher Verlags- und Verwertungsrechte:Bundesverband Deutscher Pathologen e. V.Invalidenstraße 90, 10115 BerlinTel.: 030 3088197-0 Fax: 030 3088197-15E-Mail: [email protected] www.pathologie.de

Schriftleitung:Professor Dr. med. Peter H. Wünsch, Nürnberg

Redaktion:G. Kempny, Geschäftsführerin, Berlin

Erscheinungsweise:Viermal jährlich 15.02., 15.05., 15.09., 15.11.

Anzeigen:Dr.HeikeDiekmann Congress Communication Consulting Neuenhöfer Allee 125, 50935 KölnTel.: 0221 801499-0E-Mail: [email protected]

Design:obst.gestaltungPatrizia ObstE-Mail: [email protected]

Herstellung:GE-druckt Druck & Verlag GmbHHiberniastraße 845879 GelsenkirchenTel.: 0209 92332-0 Fax: 0209 92332-299

Druckaufl age: 1.300Diese Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge und Abbildun-gen sind urheberrechtlich geschützt, eine Verwertung ist außerhalb der gesetzlich zugelassenen Fälle verboten. Nachdruck nur mit Genehmigung des Herausgebers.

Keine Haftung für unverlangt ein-gesandte Manuskripte. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder.

Wichtiger Hinweis für unsere Leser:Medizin, Wissenschaft und Politik unterliegen ständigen Entwick-lungen. Autoren und Herausgeber verwenden größtmögliche Sorgfalt, dass alle Angaben dem aktuellen Wissensstand entsprechen. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

Neugierig?Melden Sie sich!Dr. med. Jan JandaTel.: 0335-548-2760

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85. GeburtstagProf. Dr. med. Roland Bässler, Fulda 26.09.2011

VerstorbenHerr Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe, Düren, langjähriger

Präsident der Bundesärztekammer, verstarb am 07.11.2011.

Herr Prof. Dr. med. Herbert Wehner, Lahr, ehemaliger

Landesvorsitzender des Bundesverbandes in Baden-Württemberg,

verstarb am 18.10.2011.

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01. 02. 2012 ............................................................Her2/neu-Diagnostik, Frankfurt/Main

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20.–21. 04. 2012 ...................................................5. Jahrestagung der AZÄD, Köln

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24.–27. 11. 2011................................................21. Fortbildungstagung für Klinische Zytologie,Hilton Munich Park HotelKontakt: Martina Bürger, [email protected]

03. 12. 2011.....................................................Seminarreihe „Kompetenz in der gynäkologischen Praxis – Krebsvorsorge & Kolposkopie“, Essen Veranstalter: Arbeitsgemeinschaft zytologisch tätiger Ärzte in Deutschland e. V. – Bundesverband Deutscher Zytologen, Berner Straße 76, 60437 Frankfurt/Main, Tel.: 069 46994065

27.–29. 01. 2012...............................................14. Bamberger Morphologietage, BambergKontakt: www.morphologietage.de

11.–12. 02. 2012...............................................Einführung in die Dermatohistologie – von der Biopsie zur Diagnose, Universitäts-Hautklinik MünsterKontakt: Jeannette Crout, [email protected]

22.–25. 02. 2012...............................................Deutscher Krebskongress 2012, Berlin Kontakt: http://dkk2012.de

31. 05.–03. 06. 2012.........................................4. Woche der Pathologie, Berlin, mit: 12. Bundeskongress Pathologie Berlin, (01.–03.06.2012), 96. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Pathologie und 2. International Scanner Contest, Berliner Congress Centrum

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