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Patientenrechte & Arzneimittel Dr. Gerald Bachinger | Dr. Josef Weiss | Dr. Maria-Luise Plank > Informationen und Wissenswertes Eine Aktion der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft und der Gesundheits- und Patientenanwaltschaft Burgenland i ERWEITERTE NEUAUFLAGE

Patientenrechte & Arzneimittel · 2011. 10. 4. · darf der Arzt nicht auf den Patienten übertragen. Bis zur flächendeckenden Einführung der e-card gelten Sonderregelungen, die

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Patientenrechte & Arzneimittel

Dr. Gerald Bachinger | Dr. Josef Weiss | Dr. Maria-Luise Plank

> Informationen und Wissenswertes

Eine Aktion der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft und derGesundheits- und Patientenanwaltschaft Burgenlandi

ERWEITERTE

NEUAUFLAGE

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Inhalt

Vorworte 4

I. Was sind Medikamente?

A: Was sind Medikamente (Arzneimittel, Heilmittel)? 9B: Prüfung von Medikamenten 9C: Was sind rezeptpflichtige Medikamente? 10

1. Notfälle 102. Rezeptfreie Medikamente (OTC-Produkte) 10

D: Wer entscheidet, welches Medikament ich nehmen soll? 11

II. Welche Medikamente werden von den Krankenkassen bezahlt?

A: Nach welchen Kriterien übernehmen die Krankenkassen die Kosten der Medikamente?13B: Was hat sich ab 1. Jänner 2005 geändert? 13

1. Erstattungskodex 132. Chefarztpflicht neu 143. Chefärztliche Bewilligung 16

C: Möglichkeiten bei Ablehnung durch den Chefarzt 17D: Rezeptgebühr 17E: Rezeptgebührenbefreiung 18

1. Befreiung durch Antrag 182. Befreiung ohne Antrag 18

F: Angehörige 19

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III. Wer ist mein Interessenvertreter?

A: Patientenanwaltschaft 21B: Arbeiterkammer 22C: Ombudsleute der sozialen Krankenversicherung 22D: Selbsthilfeorganisationen 23

IV. Meine Rechte als Patient

A: Was sind Patientenrechte? 25B: Welche Patientenrechte gibt es? 26C: Was bedeutet „Recht auf Selbstbestimmung“? 26D: Was ist eine Patientenverfügung? 29E: Was bedeutet „Recht auf Information“? 31F: Achtung der Würde und Integrität 33G: Recht auf Behandlung und Pflege 37H: Recht auf Unterstützung durch die Patientenanwaltschaft 40

V. Serviceteil

A: Zuständigkeiten der Patientenanwaltschaften 43B: Adressen der Patientenanwaltschaften 43C: Adressen der Außen-, Bezirks- und Verwaltungsstellen der Gebietskrankenkassen 45D: Dachverbände und Kontaktstellen v. Gesundheitsinitiativen und Selbsthilfegruppen 57E: Die AutorInnen 60F: Stichwortverzeichnis 62

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Maria Rauch-Kallat

Österreichs Gesundheitssystem gehört zu den anerkanntbesten dieser Welt. Das wird u. a. durch die WHO und denGlobal Competitiveness Report 2002 bestätigt. Egal ob es sichum die soziale Gerechtigkeit oder um die Zufriedenheit derBevölkerung mit dem Gesundheitssystem handelt, Österreich nimmt regelmäßig einen Topplatz ein.

Durch erfreuliche Entwicklungen wie eine steigende Lebens-erwartung, die Errungenschaften der modernen Medizin undinnovative Medikamente kommen immer mehr ÖsterreicherInnenin den Genuss immer besserer medizinischer Versorgung.

Dass mit dieser Entwicklung auch eine Kostenexplosion im österreichischen Gesundheits-system einhergeht, stellt uns vor große Herausforderungen. Deshalb ist es mein Ziel,durch behutsame Reformen und Strukturänderungen, in die alle Gesundheitspartner,Gesundheitsberufe, Krankenversicherungen und politischen Verantwortungsträger eingebunden sind, das ausgezeichnete Niveau der Gesundheitsversorgung zu garantierenund das österreichische Gesundheitssystem „zukunftsfit“ zu erhalten.

Besonders wichtig ist mir dabei, die ÖsterreicherInnen persönlich anzusprechen und an ihrVerantwortungsbewusstsein für die eigene Gesundheit zu appellieren. Dazu gehört nebenVorsorge und sorgsamem Umgang mit der eigenen Gesundheit auch das aktive Einholenvon Informationen. Denn jeder von uns ist ein- oder mehrmals in seinem Leben Patientund hat als solcher Interessen und Rechte. Mehr Wissen bedeutet gerade in der oftschwierigen Situation als Patient auch mehr Sicherheit und Stärke sowie mehr Kommunikation und damit verbunden bessere Genesungschancen.

Ich begrüße daher die Initiative der PatientInnenanwaltschaften Niederösterreich und Burgenland, die mit der Broschüre „Patientenrechte & Arzneimittel“ wichtige Basis-informationen vorlegen, deren Lektüre ich allen ÖsterreicherInnen ans Herz legen möchte.

Maria Rauch-KallatBundesministerin für Gesundheit und Frauen

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Mag. pharm. Dr. Herbert Cabana

Gut beraten in der Apotheke

Täglich kommen mehr als 400.000 Personen in unsere Apotheken. Wir Apotheker beraten diese Menschen in Fragender Gesundheit, des Wohlbefindens und des richtigen Um-gangs mit Arzneimitteln. Oft geht die Beratung der Patientenweit über die bloße Erläuterung der Medikamenteneinnahmehinaus. Apotheker sind in viele Therapiebegleitungen einge-bunden. Jede Apotheke in Österreich betreut zum BeispielSuchtkranke, die ihre verschriebenen Ersatzmedikamente inder Apotheke erhalten. Außerdem bieten viele Apotheken

Programme zur Optimierung der Lebensqualität für Patienten und deren Angehörige anund nehmen damit eine zentrale Rolle bei Fragen der Patientenrechte und der gesundheit-lichen Sicherheit ein.

In Arzneimittelfragen reicht der generelle Konsumentenschutz alleine nicht aus. Der Patientist Bedürfnisträger und Leistungsempfänger, kann aber die Medikamente, die er benötigt,oft nicht selbst bestimmen. Dieser Tatsache tragen wir Rechnung. Wir stellen im Gesprächmit dem Patienten sicher, dass er die richtigen Medikamente erhält. Der Dialog mit unse-ren Kunden ist der instrumentelle Ansatz, den auch die österreichischen Apotheker imWHO-Projekt „Questions to ask about your medicines“ umsetzen. Unter diesem Slogansoll das Bewusstsein der Patienten für die besondere Ware Arzneimittel gesteigert werden.Viele Therapieversagen lassen sich auf Einnahmefehler zurückführen. Einnahmefehler, dienicht selten von mangelndem Verständnis herrühren. Es gibt den Fachausdruck der Compliance („Einverständnis“) des Patienten. „Einverstanden“ setzt aber auch „verstanden“voraus. Deshalb beteiligen sich die österreichischen Apotheker an diesem WHO-Projekt.

Nutzen Sie den nächsten Besuch in Ihrer Apotheke, um über Ihre Gesundheit zu reden.Die Apothekerinnen und Apotheker beraten Sie gerne.

Mag. pharm. Dr. Herbert CabanaPräsident der Österreichischen Apothekerkammer

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Dr. Andreas Penk

Die erste Auflage der vorliegenden Broschüre ist auf großes Interesse gestoßen und war innerhalb weniger Monate vergriffen. Wir freuen uns, nun auch die aktuelle Auflageunterstützen zu können, die bereits die neuesten Entwick-lungen in der Krankenversicherung berücksichtigt.

Der Patient sollte die Schlüsselrolle bei der Behandlung spielen,geht es doch um seine individuelle Gesundheit und seinpersönliches Schicksal. Wir glauben, dass nur ein informierterPatient auch ein gleichberechtigter Partner im Gesundheits-wesen sein kann, sei es im Gespräch mit dem Arzt oder in den

zunehmenden Diskussionen über die Reform des Gesundheitswesens. Österreich hat sehrfrüh die Notwendigkeit der Einbeziehung der Patienten erkannt und hat mit der Einrichtungunabhängiger Patientenanwälte und der Förderung von Selbsthilfegruppen auch die opti-male Lösung gefunden.

Wir von Pfizer verstehen uns als Teil des österreichischen Gesundheitswesens. Als derzeitgrößtes Pharmaunternehmen weltweit sehen wir unsere Aufgabe hauptsächlich in der Forschung und Entwicklung von innovativen Arzneimitteln. Dabei haben wir eine besondereVerantwortung, die Menschen mit sicheren und qualitativ hochwertigen Heilmitteln zu versorgen. Wichtig ist uns, dass der Patient nicht nur im Mittelpunkt steht, sondern auchder Mittelpunkt ist.

Die vorliegende Broschüre bietet ein gut aufbereitetes Basiswissen über die Rechte derPatienten und soll einen Beitrag auf dem Weg zum aufgeklärten Patienten der Zukunft leisten, der gut informiert in alle Entscheidungen eingebunden wird.

Dr. Andreas PenkCountry Manager, Pfizer Corporation Austria

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Dr. Erich Laminger

Das österreichische Sozialversicherungssystem verfolgt dasZiel, das österreichische Gesundheitssystem als eines derbesten der Welt nachhaltig zu sichern, und versteht sich indiesem Sinn als Dienstleister an der Gesundheit der Bevölkerung.

Wirklich funktionieren kann ein zukunftsweisendes Gesund-heitssystem jedoch nur dann, wenn die Menschen selbst Verantwortung für die eigene Gesundheit übernehmen undsich in jeder Hinsicht als aktiv mitwirkende mündige Partnerdes Systems verstehen. Dies setzt breites Wissen um die

gegebenen Möglichkeiten voraus, um auf dieser Basis Sicherheit und Stärke in der Auseinandersetzung mit dem Thema Gesundheit zu haben.

In diesem Sinn stellt die Broschüre „Patientenrechte & Arzneimittel“ einen wesentlichenBeitrag dar. Ich danke den Initiatoren für deren Herausgabe und bin überzeugt, dass Ihnendie Lektüre dieser Broschüre wertvolle Informationen und echte Hilfestellung in Fragen dereigenen Gesundheit und der Gesundheit Ihnen nahestehender Personen bietet.

Dr. Erich LamingerVerbandsvorsitzender, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Liebe LeserInnen!

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit der Broschüre haben wir uns darauf beschränkt, in den Texten die männliche Form zu verwenden. Wir bitten aber alle Frauen, sich trotzdem direkt, persönlich und herzlichst angesprochen zu fühlen.

Dr. Gerald Bachinger, Dr. Josef Weiss, Dr. Maria-Luise PlankWien, im April 2004

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I. Was sind Medikamente?

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A Was sind Medikamente (Arzneimittel, Heilmittel)?

> Stoffe, die im Wesentlichen auf den Organismus wirken und dazu bestimmt sind,Krankheiten zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen.

> Auch homöopathische Arzneimittel gelten als Medikamente, sofern sie nach homöo-pathischen Grundsätzen und Verfahrenstechniken hergestellt und im Arzneimittelregistereingetragen sind.

> Generika sind Arzneimittel, die nach Patentablauf eines Originalpräparates als Nachfol-gepräparate auf den Markt kommen. Sie beinhalten den gleichen Wirkstoff wie das Originalpräparat. Unterschiede zum Originalpräparat liegen im Herstellungsvorgang undeventuell bei den Hilfsstoffen wie Konservierungs- und Farbstoffen.

B Prüfung von Medikamenten

> Damit Medikamente in Österreich auf den Markt gebracht werden, müssen sie nacheingehender Prüfung eine Zulassung von der zentralen Europäischen Zulassungsbehördeoder dem österreichischen Gesundheitsministerium haben.

> Wesentliche Voraussetzung für eine Zulassung sind klinische Studien, die die Wirksam-keit und mögliche Nebenwirkungen feststellen. Klinische Studien müssen vor ihrerDurchführung von „Ethikkommissionen“ (Kreis unabhängiger Experten) hinsichtlichPatientenschutz und medizinischer Standards geprüft und genehmigt werden.

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C Was sind rezeptpflichtige Medikamente?

> Bestimmte Medikamente werden vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauenaus medizinischen Gründen (aus Gründen der Patientensicherheit) für rezeptpflichtigerklärt. Das bedeutet, dass sie nur auf ärztliche Verordnung (Rezept) von Apothekenabgegeben werden dürfen.

> Ca. 85 % der zugelassenen Arzneimittel sind rezeptpflichtig. Der europäische Schnitt liegt bei 75 %.

1. Notfälle

> Der Apotheker ist berechtigt, in besonderen Notfällen eine Kleinpackung von Arznei-mitteln auch ohne Vorliegen eines Rezeptes abzugeben (z. B. ein Insulinpräparat füreinen Diabetiker).

> Bei Abgabe eines Medikamentes im Notfall ist er berechtigt, einen Einsatz bis zur Höhedes Medikamentenpreises zu verlangen.

> Bei Nachreichung des Rezeptes bekommt der Patient den Einsatz (nach Abzug derRezeptgebühr) zurück.

2. Rezeptfreie Medikamente (OTC-Produkte)

> OTC(Over the Counter)-Produkte unterliegen keiner Rezeptpflicht und können frei in derApotheke erworben werden (z. B. Aspirin).

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D Wer entscheidet, welches Medikament ich nehmen soll?

> Der Arzt berät den Patienten, welches Medikament für seinen individuellen Fall das beste ist.

> Bei der Wahl des Medikaments hat der Arzt die persönliche Situation des Patienten zuberücksichtigen und ihn über die Wirkungen – auch Nebenwirkungen – der unter-schiedlichen alternativen Arzneimittel und den Zugang zu ihnen (Chefarztpflicht etc.) aufzuklären.

> Ökonomische Überlegungen können erst angestellt werden, wenn mehrere gleich-wertige Arzneimittel zur Verfügung stehen.

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II. Welche Medikamente werden von den Krankenkassen bezahlt?

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Nach welchen Kriterien übernehmenA die Krankenkassen die Kosten der Medikamente?

> Grundsätzlich zahlen die Krankenkassen alle Medikamente, die notwendig und zweckmäßig sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

> Kassenrezepte können grundsätzlich nur von Kassenärzten ausgestellt werden. Es gibt auch Wahlärzte mit Rezepturrecht, die Kassenrezepte ausstellen dürfen.

> Rezepte von Wahlärzten ohne Rezepturrecht müssen von der Krankenkasse auf ein Kassenrezept „umgeschrieben“ werden.

> Das Rezept ist 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.

Was hat sich ab 1. Jänner geändert?B Erstattungskodex und Chefarztpflicht neu

> Mit 1. Jänner 2005 wurde ein neues Kostenübernahmesystem für Arzneimittel eingeführt.

1. Erstattungskodex (Verzeichnis, in dem Arzneimittel angeführt sind)

> Alle Arzneimittel werden in verschiedene Bereiche eingeteilt. Der „Rote Bereich“ enthält vorübergehend alle neuen Arzneimittel, es besteht Chefarztpflicht. Der „GelbeBereich“ enthält die Arzneimittel, die unter gewissen Bedingungen entweder nach entsprechender Dokumentation und nachfolgender Kontrolle frei verschreibbar oderchefarztpflichtig sind. Die Arzneimittel im „Grünen Bereich“ sind frei verschreibbar.

> Regelung bis zur Einführung der e-card. Für den Zeitraum bis zur Einführung der e-card oder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Krankenkassen und Ärzte-kammern sollte die chefärztliche Bewilligung für Arzneimittel des „Gelben“ und „RotenBereiches“ durch eine nachfolgende Kontrolle der ärztlichen Verschreibungen aufgrundder durchzuführenden Dokumentationen ersetzt werden.

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> Negativliste und „No-Box“. Arzneimittel, die in der Negativliste sind bzw. jene, dienicht im Erstattungskodex (No-Box) aufgezählt sind, können chefärztlich in begründetenEinzelfällen bewilligt werden, wenn zwingende therapeutische Gründe vorliegen.

2. Chefarztpflicht neu

> Die Chefarztpflicht für bestimmte Medikamente bleibt grundsätzlich weiterhin aufrecht.

> Ab 1. Jänner 2005 hat nicht mehr der Patient, sondern der Arzt die chefärztliche Bewilligung für ein Medikament bei der Krankenkasse einzuholen. Diese Verpflichtungdarf der Arzt nicht auf den Patienten übertragen. Bis zur flächendeckenden Einführungder e-card gelten Sonderregelungen, die noch dazu zwischen den einzelnen Kassen und Ärztekammern unterschiedlich geregelt sind.

> Für die Zukunft ist geplant, dass die Chefarztbewilligung vom Arzt via e-card eingeholt wird.

Unterschiedliche Regelungen der Chefarztpflicht neu in den Bundesländern

> GKK WienDie Wiener Gebietskrankenkasse hat auf Wunsch der Wiener Ärztekammer eine Vereinbarung getroffen, nach der Versicherte freiwillig die Einholung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung übernehmen können. Der Arzt vermerkt dies mit einem„pv“ (patient vult) auf dem Rezept. Für Heilmittel im „Gelben Bereich“ ist grundsätzlichkeine chef-/kontrollärztliche Bewilligung notwendig. Für Produkte im „Roten Bereich“hat der Arzt (oder „freiwillig“ der Patient) eine chef-/kontrollärztliche Bewilligung einzu-holen.

> GKK Niederösterreich, GKK Burgenland, GKK SalzburgVersicherungsanstalt für Eisenbahnen BergbauSozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftFür Heilmittel im „Gelben“ und „Roten Bereich“ ist keine chef- und kontrollärztliche Bewilligung notwendig. Der Arzt muss aber eine entsprechende Dokumentation führen.Für Medikamente, die nicht im Erstattungskodex enthalten sind, ist nach wie vor einechefärztliche Genehmigung erforderlich.

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> GKK SteiermarkMedikamente des „Roten Bereiches“ und teilweise Produkte aus dem „Gelben Bereich“bedürfen einer chef- und kontrollärztlichen Bewilligung. Es gibt eine eigene Liste jener„Gelber Bereich“-Arzneimittel, die dokumentationspflichtig sind. Die chefärztliche Bewil-ligung hat der Arzt per Fax einzuholen.

> GKK Oberösterreich, GKK KärntenAlle Medikamente aus dem „Roten“ und „Gelben Bereich“ müssen vom Chefarzt genehmigt werden. Die Bewilligung hat der Arzt per Fax einzuholen.

> GKK Tirol, Versicherungsanstalt der BeamtenProdukte aus dem „Roten Bereich“ müssen vom Chefarzt genehmigt werden. Die Bewilligung hat der Arzt per Fax einzuholen.

> GKK VorarlbergAlle Medikamente – mit Ausnahme der Negativliste – sind bewilligungsfrei. Die Ärzte müssen aber eine entsprechende Dokumentation führen.

> Sozialversicherungsanstalt der BauernDie Versicherungsanstalt der Bauern übernimmt die Regelungen der jeweiligen Gebietskrankenkassen.

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3. Chefärztliche Bewilligung

> Wird das Medikament von der Krankenkasse nicht bewilligt, muss der Arzt dem Patientendies mitteilen und das Rezept mit der Ablehnung aushändigen.

> Der Apotheker ist berechtigt, bei Dringlichkeit oder Notfällen Arzneimittel auch ohneVorliegen einer chefärztlichen Bewilligung abzugeben.

> Bei Abgabe eines Medikamentes im Notfall ist er berechtigt, einen Einsatz bis zur Höhedes Medikamentenpreises zu verlangen.

> Bei Nachreichung und Bewilligung des Rezeptes bekommt der Patient die Differenz zwischen Einsatz und Rezeptgebühr rückerstattet.

> Im Serviceteil finden Sie die Adressen und die Faxnummern der Bezirksstellen der Krankenkassen.

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Page 17: Patientenrechte & Arzneimittel · 2011. 10. 4. · darf der Arzt nicht auf den Patienten übertragen. Bis zur flächendeckenden Einführung der e-card gelten Sonderregelungen, die

C Möglichkeiten bei Ablehnung durch den Chefarzt

> Lehnt der Chefarzt die Bewilligung des Rezeptes ab, kann der Patient einen Antrag aufAusstellung eines Bescheides bei der zuständigen Krankenkasse beantragen (formlosesSchreiben genügt). Die Krankenkasse hat innerhalb von zwei Wochen einen begründe-ten Bescheid über die Ablehnung auszustellen.

> Gegen diesen Bescheid kann Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden (in den Bundesländern sind die Landesgerichte zuständig). Bei diesem Verfahren fallen keine Gebühren an, auch eine Rechtsvertretung (Rechts-anwalt) ist nicht vorgeschrieben.

> Die Arbeiterkammer berät in sozialrechtlichen Angelegenheiten und kann die Patientenauch vor Gericht vertreten.

> Jährlich werden ca. 23.500 Sozialrechtsfälle vor Gericht entschieden.

D Rezeptgebühr

> Für jedes auf einem Kassenrezept verschriebene Medikament ist eine Rezeptgebühr inder Höhe von 4,45 Euro (im Jahr 2005) zu bezahlen.

> Beispiel: Ein Arzt verordnet bei einer Grippe ein Antibiotikum, Lutschtabletten undHustensaft. In diesem Fall ist die Rezeptgebühr dreimal zu bezahlen. Der gesamteSelbstbehalt beträgt 13,35 Euro (= 3 x 4,45).

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E Rezeptgebührenbefreiung (Stand 2005)

> Die Rezeptgebührenbefreiung wird in der Regel vom Arzt auf dem Rezept ersichtlichgemacht, z. B. durch einen zweiten Abdruck des Vertragsarztstempels.

Für die Rezeptgebührenbefreiung gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Befreiung durch Antrag

Ein Antrag kann sowohl schriftlich als auch persönlich in einer der zuständigen Bezirks-stellen der Krankenkassen (siehe Serviceteil) mit Formular eingebracht werden. Folgende Personen können von der Rezeptgebühr befreit werden:

> Personen mit sozialer Schutzbedürftigkeit, wenn die Nettoeinkünfte bei Alleinstehenden662,99 Euro und bei Ehepaaren 1.030,23 Euro nicht übersteigen (Erhöhung für jedesKind um 70,56 Euro)

> Personen, denen infolge Krankheit oder Gebrechen überdurchschnittliche Aufwendun-gen entstehen, wenn die Nettoeinkünfte bei Alleinstehenden 762,44 Euro und bei Ehe-paaren 1.184,76 Euro nicht übersteigen (Erhöhung für jedes Kind um 70,56 Euro)

> Bei Anstaltsunterbringung (z. B. Heil- und Pflegeanstalten, Behindertenheime)

2. Befreiung ohne Antrag

> Bezieher einer Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage

> Bezieher einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe sowie Bezieher einer Elternrente

> Zivildiener und deren Angehörige

> Asylwerber in Bundesbetreuung

Der Nachweis über die Befreiung ist dem Arzt vorzulegen.

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Page 19: Patientenrechte & Arzneimittel · 2011. 10. 4. · darf der Arzt nicht auf den Patienten übertragen. Bis zur flächendeckenden Einführung der e-card gelten Sonderregelungen, die

F Angehörige

> In der Krankenversicherung umfasst der Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigenbeinahe alle nicht versicherten Personen, die mit dem Versicherten im Familienverbandwohnen. Ein Leistungsanspruch besteht allerdings nur dann, wenn die Angehörigen u. a. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht selbst einer gesetzlichenKrankenversicherung unterliegen bzw. bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung versichertsind (z. B. Ehegatten, Kinder, Stief-, Pflegekinder und Enkel).

> Die Mitversicherung einer haushaltsführenden Person ist dann möglich, wenn diese seitmindestens zehn Monaten mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebt, den Haushaltunentgeltlich führt und kein arbeitsfähiger Ehegatte im gleichen Haushalt lebt. Vorsicht:Einige Krankenkassen (z. B. Versicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt dergewerblichen Wirtschaft, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) weichen in einigen Punkten von der oben dargestellten Angehörigeneigenschaft ab.

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III. Wer ist mein Interessenvertreter?

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A Patientenanwaltschaft

> In jedem Bundesland sind Patientenanwaltschaften eingerichtet.

> Sie sind unabhängige, weisungsfreie Einrichtungen zur Sicherung der Rechte und Interessen von Patienten und in einigen Bundesländern pflegebedürftigen Menschen.

> Die Patientenanwaltschaften sind in ganz Österreich für Krankenanstalten (Spitäler)zuständig, in einigen Bundesländern erstreckt sich diese Zuständigkeit auch auf niedergelassene Ärzte, Pflegeheime und alle anderen Einrichtungen im Gesundheits-und Sozialwesen. Eine Tabelle mit den Adressen und den Zuständigkeiten finden Sie auf Seite 43 im Serviceteil.

> Die jeweilige Patientenanwaltschaft ist für die Gesundheitseinrichtungen in ihremBundesland zuständig. Es kommt also nicht darauf an, wo der Patient seinen Wohnsitzhat, sondern in welchem Bundesland die Gesundheitseinrichtung liegt, gegen die ereine Beschwerde hat.

> Die Patientenanwaltschaften informieren über Patientenrechte und vermitteln bei Streit-fällen, klären Mängel und Missstände auf und unterstützen bei der außergerichtlichenSchadensbereinigung nach Behandlungsfehlern.

> Die Dienstleistungen sind kostenlos.

> Die Patientenanwaltschaften sind allerdings nicht berechtigt, bei Streitigkeiten vorGericht die Vertretung zu übernehmen.

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Page 22: Patientenrechte & Arzneimittel · 2011. 10. 4. · darf der Arzt nicht auf den Patienten übertragen. Bis zur flächendeckenden Einführung der e-card gelten Sonderregelungen, die

B Arbeiterkammer

> Die Arbeiterkammer vertritt die Interessen der Versicherten/Angehörigen auch im Bereich der Sozialversicherung.

> Bei Problemen oder rechtlichen Unklarheiten besteht die Möglichkeit, sich von der Arbeiterkammer beraten zu lassen.

> Die Arbeiterkammer berät in sozialrechtlichen Angelegenheiten und vertritt auch vor Gericht.

C Ombudsleute der sozialen Krankenversicherung

> Für Beschwerden und Rückfragen im Hinblick auf Ihre Krankenkasse können Sie sich an die Ombudsleute der sozialen Krankenversicherung wenden (Kontaktadressen siehe Serviceteil).

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Page 23: Patientenrechte & Arzneimittel · 2011. 10. 4. · darf der Arzt nicht auf den Patienten übertragen. Bis zur flächendeckenden Einführung der e-card gelten Sonderregelungen, die

D Selbsthilfeorganisationen

> Selbsthilfeorganisationen sind vereinsmäßig organisierte Zusammenschlüsse von chronischkranken oder behinderten Menschen, deren Angehörigen und verschiedenen Fachleutenzu einer bestimmten Thematik, z. B. Diabetes, Herzerkrankungen oder Osteoporose.

> Zum Aufgabenbereich einer Selbsthilfeorganisation gehört unter anderem auch dieInteressenvertretung, um die schwierige Lebenssituation der Betroffenen zu verbessernund eine bedarfsorientierte Versorgung sicherzustellen.

> Informationen, wo Sie eine entsprechende Selbsthilfegruppe bzw. -organisation finden,erhalten Sie in den themenübergreifenden Selbsthilfe-Dachverbänden und -Kontakt-stellen Österreichs (siehe Serviceteil Seite 57).

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Page 24: Patientenrechte & Arzneimittel · 2011. 10. 4. · darf der Arzt nicht auf den Patienten übertragen. Bis zur flächendeckenden Einführung der e-card gelten Sonderregelungen, die

IV. Meine Rechte als Patient

Page 25: Patientenrechte & Arzneimittel · 2011. 10. 4. · darf der Arzt nicht auf den Patienten übertragen. Bis zur flächendeckenden Einführung der e-card gelten Sonderregelungen, die

> Die Patientenrechte wurden in einer Patientencharta (BGBl. I 1999/195) zusammen-gefasst. Das ist eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte. Die Krankenanstalten sind gesetzlich verpflichtet, die Rechte der Patienten zu beachtenund diesen die Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen. Die gesetzliche Grundlage bilden die Landeskrankenanstaltengesetze in Ausführung des § 5a Bundes-Krankenanstaltengesetz.

A Was sind Patientenrechte?

> Patientenrechte schützen und unterstützen den Patienten im Verlauf einer Behandlungin einer Krankenanstalt, bei einem niedergelassenen Arzt (Arzt für Allgemeinmedizin,Facharzt oder Zahnarzt) oder einer sonstigen Einrichtung des Gesundheitswesens (z. B. Betreuung durch einen Rettungsdienst, Apotheke, Physiotherapeuten).

> Die Patientenrechte sind in der Patientencharta in übersichtlicher und leicht lesbarerWeise zusammengefasst (eine Broschüre über die einzelnen Patientenrechte und diePatientencharta können Sie von der NÖ Patientenanwaltschaft und der Kärntner Patientenanwaltschaft kostenlos anfordern).

> Für den Bereich des Sozialwesens, z. B. für den Bereich der Pflegeheime, sind ähnlicheRechte – dort werden sie Heimbewohnerrechte genannt – geregelt. Diese sind aber vonBundesland zu Bundesland verschieden und nicht Gegenstand dieser Informations-broschüre (für den Bereich von Niederösterreich ist bei der NÖ Patientenanwaltschafteine eigene Broschüre über Heimbewohnerrechte erhältlich).

> In der nachfolgenden Erläuterung können nur die Grundzüge der Patientenrechte dar-gestellt werden. Bei weiter gehenden Fragen stehen Ihnen die Patientenanwaltschaftengerne zur Verfügung.

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Page 26: Patientenrechte & Arzneimittel · 2011. 10. 4. · darf der Arzt nicht auf den Patienten übertragen. Bis zur flächendeckenden Einführung der e-card gelten Sonderregelungen, die

B Welche Patientenrechte gibt es?

Die wichtigsten Patientenrechte sind:

> Recht auf Selbstbestimmung> Recht auf Information> Recht auf Behandlung und Pflege> Recht auf Achtung der Würde und Integrität> Recht auf Unterstützung durch die Patientenanwaltschaft

C Was bedeutet „Recht auf Selbstbestimmung“?

> Jede volljährige Person (Volljährigkeit besteht, wenn das 18. Lebensjahr vollendet wurde)hat das Recht, über ihren Körper selbst zu bestimmen. Der Arzt hat kein Behandlungs-recht! Der Patient hat das Recht, jede Behandlung abzulehnen, selbst wenn eine solcheEntscheidung aus medizinischer Sicht unvernünftig erscheint.

> Es bestehen Ausnahmen im Bereich der Psychiatrie, im Bereich der Bekämpfung vonansteckenden Krankheiten (Epidemien) und bei solchen Personen, die ihre Angelegen-heiten nicht selbst besorgen können. Wenn solche Personen Schutz benötigen, kannvom Pflegschaftsgericht ein Sachwalter bestellt werden.

Haben Verwandte ein Recht auf Mitbestimmung?

> Bei volljährigen Patienten haben Verwandte oder Angehörige kein Recht auf Mitbestim-mung. Es zählt alleine das, was der betroffene Patient will und wie er sich entscheidet.

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Was ist, wenn der Patient bewusstlos wird?

> Wenn der Patient nicht selbst entscheiden kann (z. B. weil er bewusstlos ist) hat derArzt nach dem mutmaßlichen Willen des betroffenen Patienten vorzugehen. Also auchin diesem Fall haben die Verwandten kein Recht, zu bestimmen, ob eine Behandlungdurchgeführt oder nicht durchgeführt werden soll. Wenn der mutmaßliche Wille nichterkennbar ist, hat der Arzt nach bestem Wissen und Gewissen das Erforderliche undmedizinisch Notwendige zu unternehmen, um das Leben des Patienten zu retten oder die Gesundheit des Patienten zu erhalten.

Dürfen Kinder oder Jugendliche selbst entscheiden?

> Die Rechte von Kindern und Jugendlichen, und damit die Bestimmung über die Behandlung, gehen sehr weit.

> Wenn das Kind oder der Jugendliche für diese konkrete Behandlung die Einsichts- undUrteilsfähigkeit hat (also Wesen und Bedeutung dieser Behandlung einsehen kann undsich nach dieser Einsicht verhalten kann, d. h. die Reife und Entwicklung gegeben ist)entscheidet das Kind bzw. der Jugendliche allein.

> Bei mündigen Minderjährigen (Jugendliche ab dem vollendeten 14. bis zum vollendeten18. Lebensjahr) wird diese Einsichts- und Urteilsfähigkeit vom Gesetzgeber vermutet.Eine Ausnahme besteht nur bei schweren Behandlungen, dort haben die Eltern (die Personen, die mit Pflege und Erziehung betraut sind) ein Zustimmungsrecht. Als schwereBehandlungen werden jene definiert, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigenBeeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind(z. B. Beeinträchtigung länger als 24 Tage oder Behandlung mit Psychopharmaka).

Ich möchte das Krankenhaus verlassen. Die Ärzte sagen aber, dass ich das nicht darf, weil gesundheitliche Gefahren zu erwarten sind.

> Ein Patient, der das Krankenhaus verlassen will, darf daran nicht gehindert werden (Ausnahmen im Bereich der Psychiatrie und der Epidemiebekämpfung).

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> Der Patient ist aber im Vorhinein genau zu informieren, welche Gefahren er aus medi-zinischer Sicht auf sich nimmt. Diese Information muss dokumentiert werden und derPatient unterschreibt dieses Schriftstück, das Revers genannt wird.

> Das heißt, dass Entscheidungen, die aus medizinischer Sicht als unvernünftig gelten,von den Ärzten zu akzeptieren sind.

Dürfen mir ohne meine Zustimmung Organe entnommen werden?

> In Österreich dürfen bei einem Verstorbenen dann keine Organe entnommen werden,wenn dieser zu Lebzeiten einen Widerspruch gegen eine Entnahme erklärt hat. Die Zustimmung der Verwandten ist nicht erforderlich und die Verwandten können eine Organentnahme auch nicht verhindern.

> Wenn also den Ärzten kein solcher Widerspruch des Verstorbenen vorliegt, dürfenOrgane entnommen werden. Es müssen selbstverständlich noch weitere strenge recht-liche Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere dass der Tod zweifelsfrei eingetreten ist oder die Organe für die Gesundheit oder Lebensrettung eines anderen Menschennotwendig sind.

Kann ich eine Obduktion verhindern?

> Obduktionen können weder von den Verwandten noch vom Patienten durch eineschriftliche Erklärung verhindert werden.

> Es gibt mehrere Gründe, eine Obduktion an einem Verstorbenen durchzuführen, unteranderem dann, wenn ein Patient in einer öffentlichen Krankenanstalt verstorben ist undUnklarheiten über seine Todesursache bestehen.

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D Was ist eine Patientenverfügung?

> Die Patientenverfügung ist eine Kommunikationsbrücke zwischen Patienten und ihremBehandler (Ärzte und alle anderen Gesundheitsberufe). Sie ist die Ausübung des zentralen Patientenrechtes auf Selbstbestimmung im Vorhinein.

> Mit einer Patientenverfügung kann der Patient für solche Fälle vorsorgen, wenn er selbstnicht mehr entscheiden kann (z. B. wegen Bewusstlosigkeit). Der Arzt braucht dannnicht nach dem mutmaßlichen Patientenwillen zu forschen, sondern er hat den schrift-lichen Willen des Patienten vor sich. In einer Patientenverfügung ist festgehalten, ob und wie der Patient behandelt werden will.

> Die Möglichkeiten, Grenzen und Voraussetzungen zur Erstellung einer Patienten-verfügung werden in Kürze in einem eigenen Gesetz geregelt werden.

Wann soll eine Patientenverfügung wirksam werden?

> Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, die erst zu einem Zeitpunkt wirksamwerden soll, zu dem der Patient nicht mehr willens- oder kommunikationsfähig ist.Solange also der Patient noch selbst entscheiden kann, gilt seine aktuelle Entscheidungund die Patientenverfügung ist noch ohne Wirksamkeit.

Was kann der Inhalt einer Patientenverfügung sein?

> Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der in bestimmte medizinische Maß-nahmen eingewilligt wird oder bestimmte medizinische Maßnahmen abgelehnt werden.

> Wenn eine Patientenverfügung einen Behandlungswunsch enthält, muss dieser rechtlichzulässig, tatsächlich möglich und medizinisch indiziert sein. Wenn diese Voraussetzungennicht erfüllt sind, ist der Behandlungswunsch ungültig und unbeachtlich.

> Ablehnungen einer medizinischen Behandlung sind aber jedenfalls zulässig und vomBehandler zu befolgen.

Muss die Patientenverfügung eine bestimmte Form haben?

> Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, mit Datum zu versehen und eigen-händig zu unterschreiben. Eine mündliche Patientenverfügung ist nicht möglich.

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> Wenn der Patient (z. B. wegen einer körperlichen Behinderung) nicht unterschreibenkann, ist ihm der Inhalt der Patientenverfügung in Gegenwart von drei eigenberechtigtenZeugen vorzulesen, die diesen Vorgang nachher auf der Patientenverfügung zu bestätigen haben.

> Der aufklärende Arzt hat das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu prüfen undunter Angabe der Gründe auf der Patientenverfügung zu dokumentieren.

Ist ein Widerruf der Patientenverfügung möglich?

> Ein Widerruf ist jederzeit frei und formlos möglich. Der Widerruf kann schriftlich odermündlich oder auch durch eine bestimmte Handlung erfolgen, aus der sich ergibt, dassder Patient den Widerruf wünscht.

Wie lange gilt eine Patientenverfügung?

> Patientenverfügungen sind spätestens nach drei Jahren durch neuerliche eigenhändigeUnterschrift des Patienten unter Zufügung des aktuellen Datums zu erneuern. DerErneuerung muss wiederum eine angemessene ärztliche Aufklärung vorausgehen.

Ist eine Patientenverfügung für den behandelnden Arzt bindend?

> Ja, wenn vor der Errichtung eine angemessene ärztliche Aufklärung in Hinblick auf dieBehandlungswünsche oder die Behandlungsablehnung stattgefunden hat.

> Die Aufklärung ist durch die eigenhändige Unterschrift des Arztes zu bestätigen. DerArzt hat seinen Namen und seine Anschrift auf der Patientenverfügung zu vermerken.

> Die Krankheitssituation und die für diesen Fall zu treffenden oder ausgeschlossenenmedizinischen Maßnahmen müssen konkret beschrieben sein oder eindeutig aus demGesamtzusammenhang hervorgehen.

> Patientenverfügungen, bei denen die rechtlich geforderten Voraussetzungen nichtzutreffen sind als Orientierungshilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patienten-willens heranzuziehen.

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E Was bedeutet „Recht auf Information“?

> Jeder Patient hat das Recht, wahrheitsgemäß und vollständig sowie in einer Sprache,die er versteht, über seinen Gesundheits- oder Krankheitszustand informiert zu werden.

> Erst mit einer solchen Information kann der Patient sein Recht auf Selbstbestimmungwahrnehmen und auch den Arzt in seiner Behandlung effektiv unterstützen.

Worüber muss ich informiert werden?

> Der Patient muss im Vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowiederen Risiken und Folgen aufgeklärt werden. Dies betrifft auch seinen Gesundheits-zustand, die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie eine therapieunter-stützende Lebensführung.

> Diese Informationspflicht bezieht sich auch auf die Kosten, mit denen die Patienten voraussichtlich zu rechnen haben.

Mein Arzt spricht zwar mit mir, er verwendet aber so viele Fremdwörter, dass ich kein Wort verstehe.

> Jeder Patient hat das Recht auf ein ärztliches Gespräch. Das bloße Überreichen vonschriftlichen Unterlagen genügt nicht.

> Die Information hat mit für den Patienten verständlichen Worten zu erfolgen. Der Arzthat die Persönlichkeit des Patienten, die konkrete Erkrankung und die Umstände (z. B.Krankheitszustand) unter denen das Gespräch stattfindet, zu berücksichtigen.

Ich möchte gar nicht wissen, was ich habe und was medizinisch gemacht werdensoll. Muss mich der Arzt trotzdem informieren?

> Ein Patient, der seinem Arzt vollständig vertraut und keine Information haben möchte,muss nicht aufgeklärt werden.

> Jeder Patient kann auf die Information oder Aufklärung verzichten. Diese ist ein Patientenrecht und keine Patientenpflicht.

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Ich möchte meinen Mann nicht verunsichern und will, dass er keine Informationen erhält. Meine Freundin soll aber alle Informationen erhalten. Was muss ich tun?

> Aus der Angehörigen- oder Verwandteneigenschaft erwächst kein Recht auf Information,sodass Ihr Gatte eigentlich nicht informiert werden dürfte, wenn Sie dies nicht wollen.

> Trotzdem ist in einer solchen Situation zu empfehlen, ausdrücklich dem Personal (Arztoder Pflegekraft) bekannt zu geben (und dies wird dann auch in der Krankengeschichtedokumentiert), dass an Ihren Mann keine Informationen weitergegeben werden dürfen.

> Ihre Freundin geben Sie beim Personal als Vertrauensperson an. Sie erhält damit alleInformationen so wie Sie.

Mit der Begründung der zu großen Belastung habe ich keine Informationen über meine Krankheit erhalten.

> Der Patient hat das Recht, vollständig informiert zu werden. Nur dann, wenn der Patientin einem psychischen Ausnahmezustand ist und die Gefahr besteht, dass das Wohl des Patienten gefährdet ist, darf eine vollständige Information unterbleiben.

> Im Zweifel ist aber die vollständige Information zu geben.

Meine Frau hatte einen Unfall und ist im Krankenhaus behandelt worden. Ich habe dort angerufen, aber keine Auskunft erhalten.

> Das Personal des Krankenhauses hat korrekt gehandelt. Bei einer telefonischen Auskunftist oft nicht sichergestellt, dass der Anrufer auch der Auskunftsberechtigte ist. TelefonischeAuskünfte sind aber dann möglich, wenn zweifelsfrei ist, wer der Anrufer ist und dass erberechtigt ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass sich der Auskunftsberechtigte mit demPersonal des Krankenhauses eine Kennung vereinbart (Codewort oder Ähnliches).

Ich möchte meine Krankengeschichte lesen, darf ich das?

> Ja, der Patient hat das Recht, seine Krankengeschichte zu lesen und sich Abschriftenoder gegen Kostenersatz auch Kopien erstellen zu lassen.

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Ich möchte meine Krankengeschichte mitnehmen. Ist das möglich?

> Die Originale der Krankengeschichte müssen in der Krankenanstalt oder der Ordinationdes Arztes aufbewahrt werden und dürfen den Patienten nicht mitgegeben werden. Die Patienten haben aber das Recht auf Abschriften und gegen Kostenersatz das Rechtauf Kopien.

F Achtung der Würde und Integrität

> In Zeiten des Krankseins brauchen die betroffenen Menschen und ihre Angehörigenbesonders viel Verständnis und Zuwendung. Die Achtung der Würde hat daher in solchen Ausnahmesituationen des Lebens, die oft mit einer existentiellen Bedrohungeinhergehen, einen besonders großen Stellenwert.

> Die Patienten haben das Recht, dass ihre Privatsphäre geachtet wird. Bei der Aufnahmeoder Behandlung mehrerer Patienten in einem Raum ist durch angemessene baulicheMaßnahmen sicherzustellen, dass ihre Intimsphäre gewahrt wird.

> Die Behandlungs- und Pflegeabläufe sind so weit wie möglich dem allgemein üblichenLebensrhythmus anzupassen.

> Klinische Prüfungen von Arzneimitteln sowie die Anwendung neuer medizinischerMethoden (das sind solche, die noch nicht zu den Standardtherapien gehören) dürfennur mit Zustimmung und eingehender Aufklärung der Patienten und erst nach eingehender ethischer Beurteilung vorgenommen werden.

> Die religiöse Betreuung stationär aufgenommener Patienten ist zu ermöglichen.

> Die Patienten haben das Recht auf Datenschutz und auf Verschwiegenheit und Geheimhaltung.

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> Patienten dürfen Besuche empfangen und sonstige Kontakte pflegen.

> Ein Sterben in Würde ist zu ermöglichen und der bestmöglichen Schmerztherapie istRechnung zu tragen.

Ist es zu viel verlangt, dass ein Arzt, wenn er ein Zimmer betritt, die Patientenbegrüßt und sich, bevor er eine Behandlung beginnt, beim Patienten vorstellt?

> Eine Begrüßung und kurze Vorstellung sollte selbstverständlich sein, um einen erstenvertrauensvollen Kontakt zwischen Patient und Arzt herzustellen. Dies gilt für alle Behandler und Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen.

> Auch wenn der Arbeitsumfang sehr groß ist, darf der Aufbau einer persönlichen Bezie-hung zwischen Behandler und Patient nicht vernachlässigt werden. Dafür muss sich derBehandler die Zeit nehmen.

Ich habe gehört, dass ein Arzt im Rahmen der Visite von mir als „der Darm-verschluss im nächsten Bett“ gesprochen hat.

> Auch wenn es für manche Helfer sehr schwer ist, sich alle Namen der Patienten zu merken und dieser Ausspruch wahrscheinlich nicht böse gemeint ist, darf ein Patientnicht auf eine solche Art entpersonalisiert und auf ein Krankheitsbild reduziert werden.

> Ein Name ist Ausdruck der Person und steht für die Individualität und Einzigartigkeit dieser Person. Die Wertschätzung und Achtung, die den Patienten entgegengebrachtwerden soll, äußert sich eben auch in solchen „Kleinigkeiten“.

Ich bin bei einem Arzt für Allgemeinmedizin in Behandlung. Er hat mich nicht in seinUntersuchungszimmer eingeladen, sondern mich vor allen anderen Patienten imWartezimmer ausgefragt, welche Beschwerden ich habe. Ist es gerechtfertigt, wenn ich mich dagegen ausspreche?

> Ja! Die Privat- und Intimsphäre eines Patienten ist zu achten. Der Patient hat das Recht,dass Gesundheitsdaten vertraulich behandelt und solche Gespräche nicht vor anderenPatienten abgewickelt werden. Machen Sie Ihren Arzt darauf aufmerksam.

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Ich wohne in einer kleinen Ortschaft, wo jeder den anderen kennt und auch meinHausarzt viele Bekannte und Freunde hat. Ich habe Angst, dass im Ort bekannt wird,dass ich an einer harmlosen, aber ansteckenden Krankheit erkrankt bin. Muss derArzt die Verschwiegenheit wahren?

> Ja! Jeder Arzt und auch die anderen Behandler sind an die sehr strengen Verschwiegen-heitspflichten (mit wenigen Ausnahmen z. B. darf die Weitergabe von Gesundheitsdatenan die Krankenkasse nur für Abrechnungszwecke erfolgen) gebunden.

> Der Arzt darf nur mit Ihrer Zustimmung an andere Personen Informationen weitergeben.

> Ausnahmen sind z. B. bei der Anzeige von Straftaten gegen Leib und Leben und imBereich der Bekämpfung von Epidemien gesetzlich geregelt. Wenn die Gefahr besteht,dass durch eine ansteckende Krankheit eine Epidemie ausbricht, besteht für den behan-delnden Arzt eine Anzeigepflicht an die Gesundheitsbehörden.

Ich hatte eine sehr seltene Erkrankung. Der mich betreuende Primararzt hat alleÄrzte herbeigerufen, mich „vorgeführt“ und zu Unterrichtszwecken die bereits einmal durchgeführte Untersuchung wiederholt und auch Fotos gemacht. Mir wardas sehr unangenehm. Kann ich solch ein Vorgehen verweigern?

> Ein Patient darf nur dann zu Unterrichtszwecken herangezogen werden, wenn er vorherseine Zustimmung gibt. Dies gilt ebenso für das Fotografieren, das nur mit Zustimmungerfolgen darf.

Ich bin tagelang in einem Gangbett gelegen und jeder Besucher hat mich angestarrt.Habe ich nicht das Recht, in einem Zimmer zu liegen?

> Ja, grundsätzlich schon. Aber es kann vorkommen, dass wegen unvorhersehbarerEreignisse (z. B. Grippeepidemie oder Großunfall) alle Betten in den Zimmern belegtsind und auch eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus nicht möglich ist.

> In einem solchen Fall hat aber der Patient das Recht, (ohne Aufzahlung) in ein Bett derSonderklasse verlegt zu werden, sofern dort ein Bett frei ist.

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Ich wurde im Krankenhaus täglich um 6 Uhr Früh geweckt, damit Fieber gemessenwerden kann, und es wurde mir auch das Frühstück ans Bett gestellt. Muss das sein?

> Der Patient hat das Recht, dass der allgemein übliche Lebensrhythmus beachtet wird.Bei medizinischen Untersuchungen kann es sein, dass eine bestimmte Uhrzeit wichtigund einzuhalten ist. Die Organisationsabläufe im Krankenhaus haben sich aber so weitwie möglich am Patienten zu orientieren und nicht umgekehrt.

Ich bin seit einiger Zeit leicht inkontinent. Das heißt, dass manchmal meine Hosenbeschmutzt werden und das Personal zusätzliche Arbeit hat. Ich ziehe mich zwarselbst um, aber meine Wäsche muss öfter gewaschen werden. Als Reaktion, dassdie Arbeit für das Personal leichter wird, soll ich den ganzen Tag und die Nacht Windelhosen tragen. Für mich ist eine solche entwürdigende Behandlung derSchlusspunkt meines Lebens.

> Es gibt eine Fülle von unterstützenden Maßnahmen und Behandlungen (etwa Inkontinenz-training, medikamentöse Behandlung oder Einlagen), ohne dass gleich zu der scheinbareinfachsten (aber für Sie entwürdigenden) Maßnahme gegriffen werden muss. SprechenSie mit der verantwortlichen Pflegeperson und dem verantwortlichen Stationsarzt.

Ich habe in der Vergangenheit schon einige Male miterleben müssen, dass sterbendePatienten in ein Sterbezimmer abgeschoben werden und dort alleine ihr Leben beenden. Ich möchte nicht, dass auch mir so etwas passiert.

> Sie haben das Recht auf ein Sterben in Würde und eine auch in diesem letzten Lebens-abschnitt bestmögliche medizinische und pflegerische Behandlung, die durchaus ausder bestmöglichen Schmerztherapie bestehen kann. Dies umfasst auch das Recht aufseelsorgerische Betreuung und Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen. In vielen Krankenanstalten wird der Hospizgedanke bereits um-gesetzt und gerade in diesem letzten Lebensabschnitt versucht, eine für die Patientenqualitätvolle und an ihren Bedürfnissen orientierte Betreuung anzubieten.

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G Recht auf Behandlung und Pflege

> Jeder Patient hat das Recht auf die zweckmäßigen und angemessenen Leistungen aufdem Gebiet des Gesundheitswesens. Dies gilt ohne Unterschied des Alters, desGeschlechts, der Herkunft, des Vermögens oder des Religionsbekenntnisses.

> Diese Leistungen für die Patienten sind durch Krankenanstalten, Ambulanzen, extramu-rale Dienste (z. B. Hauskrankenpflege), freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheits-berufe (z. B. Physiotherapeuten) und Apotheken sicherzustellen. Auch die medizinischgebotene, nach den Umständen des Einzelfalles mögliche notärztliche Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.

> Die Diagnostik, Behandlung und Pflege hat nach dem aktuellen Stand der medizinischenWissenschaft zu erfolgen, einschließlich der bestmöglichen Schmerztherapie.

> Wenn eine Krankenanstalt die Versorgung eines Patienten nach dem jeweiligen Standder Medizin nicht gewährleisten kann, ist der Patient in eine geeignete andere Kranken-anstalt zu überstellen.

> Die ärztliche Betreuung in Krankenanstalten hat grundsätzlich auf fachärztlichem Niveauzu erfolgen.

Ich bin chronisch krank und schon sehr lange in Behandlung. Viele Ärzte haben michschon behandelt. Bis heute konnte mich aber kein Arzt heilen. Habe ich nicht einRecht darauf, dass ich gesund werde?

> Es gibt kein Recht und auch keine Garantie auf Heilung. Die Medizin hat in den letztenJahrzehnten große Fortschritte gemacht. Es kann heutzutage vielen Menschen geholfenwerden, deren erfolgreiche Behandlung noch vor einigen Jahren als unmöglich, ja sogarals Wunder gegolten hätte; trotzdem gibt es immer noch Grenzen der Behandlung.

> Das, was nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht erreichbar und nichtmöglich ist, kann auch nicht als Recht eingefordert werden. Der Arzt schuldet aber einesorgfältige Behandlung nach bestem Wissen und Gewissen, die dem jeweiligen aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht.

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Darf ich mir den behandelnden Arzt selbst auwählen?

> Im Bereich der niedergelassenen Ärzte (Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte undZahnärzte) hat der Patient das Recht auf freie Arztwahl (bei Ärzten, die privat bezahltwerden, auf jeden Fall, bei Kassenvertragsärzten zumindest in jedem neuen Quartaleines Jahres). Im Bereich der öffentlichen Krankenanstalten gibt es derzeit grundsätzlichkein Recht auf freie Arztwahl.

Gibt es ein Recht auf Schmerzfreiheit?

> Nein! Aber: In der Patientencharta ist ausdrücklich das Recht auf bestmöglicheSchmerztherapie aufgenommen. Heutzutage können schon die meisten Formen undArten von Schmerzen sehr gut therapiert und damit beherrscht werden. Das heißt, invielen Fällen ist Schmerzfreiheit oder zumindest eine wesentliche Linderung desSchmerzes möglich. Der Patient hat also das Recht auf bestmögliche Schmerztherapie.

Mein Großvater war schwer krank, das Lebensende war abzusehen und er hatte sehrstarke Schmerzen. Unser Hausarzt hat ihn in dieser letzten Zeit begleitet und sichgeweigert, starke Schmerzmedikamente zu geben, da damit eine große Suchtgefahrund starke Nebenwirkungen verbunden seien. Kann es in der heutigen Zeit daraufwirklich noch ankommen?

> Im Rahmen der modernen Medizin sollte es heutzutage selbstverständlich sein, leidendenMenschen in solchen Situationen noch eine möglichst hohe Lebensqualität zu bieten.Das bedeutet, dass selbstverständlich starke Schmerzmedikamente trotz des Sucht-potentials gegeben werden müssen. Es muss auch eine genaue und sorgfältige Abwägung der in einer solchen Situation überhaupt noch vorliegenden Bedeutung von allfälligen Nebenwirkungen erfolgen.

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Meine 8-jährige Tochter ist ängstlich und sehr schmerzempfindlich. Bei einerBehandlung im Krankenhaus hatte sie offensichtlich starke Schmerzen und hat lautgeweint. Der betreuende Arzt wollte ihre Schmerzen weder wahrnehmen nochbehandeln und hat mir nur geantwortet: „Lassen S’ das Mäderl ruhig schreien, Kinder brauchen das.“

> Abgesehen davon, dass für diesen Arzt die besonderen Bedürfnisse dieses Kindesoffensichtlich keine Bedeutung hatten, haben selbstverständlich auch Kinder undJugendliche das Recht auf bestmögliche Schmerztherapie und möglichst schonendeUntersuchungsmethoden!

> Die Experten für den Schmerz sind die Patienten selbst, nur sie können sagen, ob undwie es weh tut. Die moderne Medizin hat viele Medikamente und Hilfsmittel zurSchmerzbekämpfung, es muss nur die Bereitschaft und den Willen geben, diese Medi-kamente auch einzusetzen.

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H Recht auf Unterstützung durch die Patientenanwaltschaft

> Die Patientenanwaltschaften stehen den Patienten für eine kostenlose Beratung undInformation sowie für Beschwerdemanagement und für die Interessenvertretung derPatienten zur Verfügung. In einigen Bundesländern lautet ihre Bezeichnung „Patienten-vertretung“.

Die Patientenanwaltschaften/-vertretungen sind:

> Sprachrohr für Patienten, die sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausreichend verständlich machen können

> Eine Möglichkeit, um emotional aufgeladene Situationen zu entspannen, Emotionen zu kanalisieren und Gesprächsbereitschaft zu fördern

> Eine außergerichtliche Einrichtung, um rechtliche Ansprüche unbürokratisch durchzuset-zen, mit dem gleichzeitigen Anspruch, dass alle Partner das Gesicht wahren können.

Ist es für den Patienten mit Kosten verbunden, wenn er sich an die Patienten-anwaltschaft wendet?

> Nein, alle Serviceleistungen wie Beratung, Information und außergerichtliche Vertretungsind für den Patienten kostenlos.

Mein Wohnsitz ist im Burgenland und ich wurde in einer Krankenanstalt in Nieder-österreich behandelt. Ich habe eine Beschwerde gegen diese Behandlung, an welchePatientenanwaltschaft soll ich mich wenden?

> Für die Beschwerde wenden Sie sich an die NÖ Patientenanwaltschaft. Es kommt nichtauf den Wohnsitz des Patienten an, sondern darauf, in welchem Bundesland die Kran-kenanstalt liegt.

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Ich habe den Verdacht, dass im Verlauf meiner Behandlung ein Fehler geschehen ist.Was soll ich tun?

> Nicht immer liegt schon ein medizinischer Behandlungsfehler vor, wenn die Behandlungkeinen Erfolg hatte. Versuchen Sie daher zuerst ein Gespräch mit dem behandelndenArzt zu führen und sprechen Sie mit ihm über Ihre Befürchtungen. Wenn das Gesprächzu keiner befriedigenden Information, Aufklärung oder Lösung führt, wenden Sie sichan die örtlich zuständige Patientenanwaltschaft.

Was unternimmt die Patientenanwaltschaft, wenn sich ein Patient wegen eines vermuteten Behandlungsfehlers an sie wendet?

> Die Patientenanwaltschaft holt sämtliche schriftliche Unterlagen über die Behandlungein (Krankengeschichte, Operationsprotokolle, Röntgenbilder etc.), oft wird auch eineStellungnahme zu den Beschwerdegründen mitgeschickt.

> Danach überprüft die Patientenanwaltschaft in rechtlicher und medizinischer Hinsicht,ob ein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann (falls erforderlich werden auchGutachten von gerichtlich beeideten medizinischen Sachverständigen eingeholt). Fallsdie Überprüfung das Vorliegen eines medizinischen Behandlungsfehlers ergibt, verhandelt die Patientenanwaltschaft (immer nach Rücksprache und in Kontakt mit dembetroffenen Patienten) mit der Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Kranken-anstalt, um vollständigen Schadenersatz für den Patienten zu erreichen.

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V. Serviceteil

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A Zuständigkeiten der Patientenanwaltschaften

Bundesland B K NÖ S St OÖ T V WKrankenanstalten • • • • • • • • •Pflegeheime • • • • • • •Niedergelassene Ärzte • • • • •

B Adressen der Patientenanwaltschaften

> Burgenland: Gesundheits- und Patientenanwaltschaft7000 Eisenstadt, Hartlsteig 2Tel.: 0 26 82/600-21 53, Fax: 0 26 82/600-21 71E-Mail: [email protected]/Gesundheit und Soziales/Patientenanwalt

> Kärnten: Patientenanwaltschaft9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 47Tel.: 04 63/572 30, Fax: 04 63/538-231 95E-Mail: [email protected]

> Niederösterreich: Patienten- und Pflegeanwaltschaft3109 St. Pölten, Tor zum LandhausTel.: 0 27 42/90 05-155 75, Fax: 0 27 42/90 05-156 60E-Mail: [email protected]

> Oberösterreich: Patienten- und Pflegevertretung4021 Linz, Bahnhofsplatz 1Tel.: 07 32/77 20-142 15, Fax: 07 32/77 20-21 43 96E-Mail: [email protected]/gesundheit/beratung/patient

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> Salzburg: Patientenvertretung5020 Salzburg, Sigmund Haffner-Gasse 18/3Tel.: 06 62/80 42-20 30, Fax: 06 62/80 42-32 04E-Mail: patientenvertretung@salzburg.gv.atwww.patientenvertretung.salzburg.at

> Steiermark: Patientenvertretung8010 Graz, Trauttmannsdorffgasse 2Tel.: 03 16/877-33 50, Fax: 03 16/877-48 23E-Mail: [email protected]

> Tirol: Patientenvertretung6020 Innsbruck, Anichstraße 35Tel. und Fax: 05 12/504-240 70, Fax: 05 12/504-224 69E-Mail: [email protected]/krankenhaus/innsbruck/pat_vertretung.cfm

> Vorarlberg: Patientenanwaltschaft6800 Feldkirch, Marktplatz 8Tel.: 0 55 22/815 53, Fax: 0 55 22/815 53-15E-Mail: [email protected]

> Wien: Patientenanwaltschaft1040 Wien, Schönbrunner Straße 7Tel.: 01/587 12 04, Fax: 01/586 36 99E-Mail: [email protected]

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> Die ebenfalls angeführten Melde- und

Zahlstellen sind in der Regel an einem Tag

in der Woche einige Stunden geöffnet.

Öffnungszeiten sind – gegebenenfalls

telefonisch – normalerweise bei den

Gemeindeämtern zu erfahren.

Bundesland Wien

> Wiener Gebietskrankenkasse

1101 Wien, Wienerbergstraße 15–19

Tel.: 01/601 22-27 60

Fax: 01/601 22-31 82

E-Mail: [email protected]

Bezirksstellen:

> für den 1., 6., 7., 8. u. 15. Bezirk

1060 Wien, Mariahilferstraße 85–87

Tel.: 01/601 22-878 50

Fax: 01/601 22-878 90

E-Mail: [email protected]

> für den 2. u. 20. Bezirk

1200 Wien, Nordbahnstraße 2

Tel.: 01/601 22-876 50

Fax: 01/601 22-876 90

E-Mail: [email protected]

> für den 3. u. 11. Bezirk

1030 Wien, Guglgasse 8, Gasometer B

Tel.: 01/601 22-879 00

Fax: 01/601 22-879 40

E-Mail: [email protected]

> für den 4. u. 5. Bezirk

1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 76

Tel.: 01/601 22-871 50

Fax: 01/601 22-871 90

E-Mail: [email protected]

> für den 9., 18. u. 19. Bezirk

1090 Wien, Liechtensteinstraße 135

Tel.: 01/601 22-872 00

Fax: 01/601 22-872 40

E-Mail: [email protected]

> für den 10. Bezirk/1

1100 Wien, Leebgasse 4

Tel: 01/601 22-872 50

Fax: 01/601 22-872 90

E-Mail: [email protected]

> für den 10. Bezirk/2

1100 Wien, Laaer-Berg-Straße 37

Tel.: 01/601 22-873 00

Fax: 01/601 22-873 40

E-Mail: [email protected]

> für den 12. Bezirk

1120 Wien, Tanbruckgasse 3

Tel.: 01/601 22-874 00

Fax: 01/601 22-874 40

E-Mail: [email protected]

> für den 13. Bezirk

1130 Wien, Trauttmannsdorffgasse 22–24

Tel.: 01/601 22-874 50

Fax: 01/601 22-874 90

E-Mail: [email protected]

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Adressen der Außen-, Bezirks- und C Verwaltungsstellen der Gebietskrankenkassen

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> für den 14. Bezirk

1140 Wien, Deutschordenstraße 33–35

Tel.: 01/601 22-875 00

Fax: 01/601 22-875 40

E-Mail: [email protected]

> für den 16. Bezirk

1160 Wien, Wattgasse 9–11

Tel.: 01/601 22-875 50

Fax: 01/601 22-875 90

E-Mail: [email protected]

> für den 17. Bezirk

1170 Wien, Comeniusgasse 2

Tel.: 01/601 22-876 00

Fax: 01/601 22-876 40

E-Mail: [email protected]

> für den 21. Bezirk

1210 Wien, Edergasse 1

Tel.: 01/601 22-877 00

Fax: 01/601 22-877 40

E-Mail: [email protected]

> für den 22. Bezirk/1

1220 Wien, Schrödingerplatz 1

Tel.: 01/601 22-877 50

Fax: 01/601 22-877 90

E-Mail: [email protected]

> für den 22. Bezirk/2

1220 Wien, Erzherzog-Karl-Straße 250

Tel.: 01/601 22-142 22

Fax: 01/601 22-15 40

E-Mail: [email protected]

> für den 23. Bezirk

1230 Wien, Dr.-Neumann-Gasse 9

Tel.: 01/601 22-878 00

Fax: 01/601 22-878 40

E-Mail: [email protected]

Bundesland Niederösterreich

> Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

3100 St. Pölten, Dr.-Karl-Renner-

Promenade 14–16

Tel.: 0 27 42/899

Fax: 0 27 42/899-65 50

E-Mail: [email protected]

Bezirks- und Ortsstellen:

> Amstetten

3300 Amstetten, Anzengruberstraße 8

Tel.: 0 74 72/615 01

Fax: 0 74 72/615 01-01 80

E-Mail: [email protected]

> St. Valentin

4300 St. Valentin, Hauptplatz 7 (Gemeindeamt)

Tel.: 0 74 35/521 02

> Waidhofen a. d. Ybbs

3340 Waidhofen a. d. Ybbs, Zelinkagasse 19

Tel.: 0 74 42/521 29

> Baden

2500 Baden, Vöslauer Straße 8

Tel.: 0 22 52/443 82

Fax: 0 22 52/443 82-02 80

E-Mail: [email protected]

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> Bruck a. d. Leitha

2460 Bruck a. d. Leitha, Stefaniegasse 4

Tel.: 0 21 62/624 42

Fax: 0 21 62/624 42-03 80

E-Mail: [email protected]

> Gänserndorf

2230 Gänserndorf, Eichamtstraße 20–22

Tel.: 0 22 82/87 64

Fax: 0 22 82/87 64-05 80

E-Mail: [email protected]

> Zistersdorf

2225 Zistersdorf, Schloßgasse 6

Tel.: 0 25 32/22 10

> Gmünd

3950 Gmünd, Walterstraße 1

Tel.: 0 28 52/525 66

Fax: 0 28 52/525 66-06 80

E-Mail: [email protected]

> Waidhofen a. d. Thaya

3830 Waidhofen a. d. Thaya, Vitiser Straße 12

Tel.: 0 28 42/526 86

> Horn

3580 Horn, Stefan-Weykerstorffer-Gasse 3

Tel.: 0 29 82/34 41

Fax: 0 29 82/34 41-08 80

E-Mail: [email protected]

> Hollabrunn

2020 Hollabrunn, Bahnstraße 3

Tel.: 0 29 52/21 27

> Retz

2070 Retz, Kremser Straße 13

Tel.: 0 29 42/22 47

> Korneuburg

2100 Korneuburg, Bankmannring 22

Tel.: 0 22 62/721 58

Fax: 0 22 62/721 58-09 80

E-Mail: [email protected]

> Stockerau

2000 Stockerau, Parkgasse 17

Tel.: 0 22 66/622 36

> Krems

3500 Krems, Dr.-J.-M.-Eder-Gasse 3

Tel.: 0 27 32/865 46

Fax: 0 27 32/865 46-10 80

E-Mail: [email protected]

> Lilienfeld

3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 21

Tel.: 0 27 62/522 41 od. 522 81

Fax: 0 27 62/522 41-11 80

E-Mail: [email protected]

> Mistelbach

2130 Mistelbach, Roseggerstraße 46

Tel.: 0 25 72/24 36

Fax: 0 25 72/24 36-13 80

E-Mail: [email protected]

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> Mödling

2340 Mödling, Josef-Schleussner-Straße 4

Tel.: 0 22 36/475 41

Fax: 0 22 36/475 41-14 80 od. 14 82

E-Mail: [email protected]

> Neunkirchen

2620 Neunkirchen, Dr.-Stockhammer-G. 23

Tel.: 0 26 35/645 40

Fax: 0 26 35/645 40-15 80

E-Mail: [email protected]

> Pöchlarn

3380 Pöchlarn, Regensburger Straße 21

Tel.: 0 27 57/25 33

Fax: 0 27 57/25 33-12 80

E-Mail: [email protected]

> St. Pölten

3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 8

Tel.: 0 27 42/36 86 30

Fax: 0 27 42/36 86 30-18 80 od. 18 81

E-Mail: [email protected]

> Scheibbs

3270 Scheibbs, Bahngasse 1

Tel.: 0 74 82/423 00

Fax: 0 74 82/423 00-19 80

E-Mail: [email protected]

> Tulln

3430 Tulln, Zeiselweg 2–6

Tel.: 0 22 72/624 83

Fax: 0 22 72/624 83-20 80 od. 20 81

E-Mail: [email protected]

> Klosterneuburg

3400 Klosterneuburg, Hermannstraße 6

Tel.: 01/521 76

Fax: 01/521 76-16 80

E-Mail: [email protected]

> Schwechat

2320 Schwechat, Hauptplatz 7a

Tel.: 01/521 76

Fax: 01/521 76-23 80, -23 81 od. -23 82

E-Mail: [email protected]

> Wiener Neustadt

2700 Wiener Neustadt,

Ferdinand-Porsche-Ring 3

Tel.: 0 26 22/277 71

Fax: 0 26 22/277 71-22 80

E-Mail: [email protected]

> Kirchschlag i. d. Buckligen Welt

2860 Kirchschlag i. d. Buckligen Welt,

Hauptplatz 1 (Gemeindeamt)

Tel.: 0 26 46/22 13

> Pernitz

2763 Pernitz, Gentzschgasse (Gemeindeamt)

Tel.: 0 26 32/722 19

> Zwettl

3910 Zwettl, Weitraer Straße 15

Tel.: 0 28 22/537 87

Fax: 0 28 22/537 87-24 80

E-Mail: [email protected]

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Bundesland Burgenland

> Burgenländische Gebietskrankenkasse

7001 Eisenstadt, Esterházyplatz 3

Tel.: 0 26 82/608

Fax: 0 26 82/608-104

E-Mail: [email protected]

Außenstellen:

> Eisenstadt

7001 Eisenstadt, Esterházyplatz 3

Tel.: 0 26 26/626 66

> Oberpullendorf

7350 Oberpullendorf, Hauptstraße 9–11

Tel.: 0 26 12/422 05

Fax: 0 26 12/422 05-4

E-Mail: [email protected]

> Oberwart

7400 Oberwart, Steinamangerer Straße 30

Tel.: 0 33 52/324 13

Fax: 0 33 52/324 13-16

E-Mail: [email protected]

> Güssing

7540 Güssing, Grabenstraße 43

Tel.: 0 33 22/422 73

Fax: 0 33 22/422 73-4

E-Mail: [email protected]

> Jennersdorf

8380 Jennersdorf, Bahnhofring 5

Tel.: 0 33 29/460 35

Fax: 0 33 29/454 94-4

E-Mail: [email protected]

> Mattersburg

7210 Mattersburg, Wiener Straße 18

Tel.: 0 26 82/608-19 81

> Neusiedl am See

7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstr. 27

Tel.: 0 21 67/25 84

Fax: 0 21 67/25 84-4

E-Mail: [email protected]

Bundesland Oberösterreich

> Oberösterreichische Gebietskrankenkasse

4010 Linz, Gruberstraße 77

Tel.: 07 32/78 07-0

Fax: 07 32/78 07-26 78

E-Mail: [email protected]

Außenstellen:

> Bad Hall

4540 Bad Hall, Kirchenstraße 11

Tel.: 0 72 58/22 18

Fax: 0 72 58/54 39

E-Mail: [email protected]

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Page 50: Patientenrechte & Arzneimittel · 2011. 10. 4. · darf der Arzt nicht auf den Patienten übertragen. Bis zur flächendeckenden Einführung der e-card gelten Sonderregelungen, die

> Bad Ischl

4820 Bad Ischl, Bahnhofstraße 12

Tel.: 0 61 32/235 25

Fax: 0 61 32/235 25-26

E-Mail: [email protected]

> Braunau

5280 Braunau am Inn, Jahnstraße 1

Tel.: 0 77 22/632 74

Fax: 0 77 22/632 74-14

E-Mail: [email protected]

> Ebensee

4802 Ebensee, Hauptstraße 34

Tel.: 0 61 33/520 60 od. 861 60

Fax: 0 61 33/86 16-16

> Eferding

4070 Eferding, Stadtplatz 31

Tel.: 0 72 72/42 66

Fax: 0 72 72/42 66-11

E-Mail: [email protected]

> Enns

4470 Enns, Linzer Straße 21

Tel.: 0 72 23/823 41

Fax: 0 72 23/823 41-24

E-Mail: [email protected]

> Freistadt

4240 Freistadt, Hessenstraße 13

Tel.: 0 79 42/736 05

Fax: 0 79 42/736 05-16

E-Mail: [email protected]

> Gmunden

4810 Gmunden, Franz-Keim-Straße 1

Tel.: 0 76 12/650 51, 650 52 od. 650 53

Fax: 0 76 12/650 51-22

E-Mail: [email protected]

> Grieskirchen

4710 Grieskirchen, Lobmeyrstraße 1

Tel.: 0 72 48/667 00-0

Fax: 0 72 48/667 00-26

E-Mail: [email protected]

> Kirchdorf a. d. Krems

4560 Kirchdorf a. d. Krems,

Steiermärker Straße 30

Tel.: 0 75 82/648 92, 648 93 od. 648 94

Fax: 0 75 82/648 92-24

E-Mail: [email protected]

> Lambach

4650 Lambach, Salzburger Straße 16

Tel.: 0 72 45/288 03 od. 328 37

Fax: 0 72 45/288 03-9

E-Mail: [email protected]

> Linz-Kleinmünchen

4030 Linz-Kleinmünchen, Zeppelinstraße 58

Tel.: 07 32/30 37 41 od. 30 18 99

Fax: 07 32/30 37 41-85

E-Mail: [email protected]

> Linz-Urfahr

4040 Linz-Urfahr, Hauptstraße 16–18

Tel.: 07 32/71 02 61

Fax: 07 32/71 02 61-9

E-Mail: [email protected]

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Page 51: Patientenrechte & Arzneimittel · 2011. 10. 4. · darf der Arzt nicht auf den Patienten übertragen. Bis zur flächendeckenden Einführung der e-card gelten Sonderregelungen, die

> Mattighofen

5230 Mattighofen, Brauereistraße 8a

Tel.: 0 77 42/50 51 od. 50 53

Fax: 0 77 42/50 51-16

E-Mail: [email protected]

> Perg

4320 Perg, Gartenstraße 14

Tel.: 0 72 62/571 31 od. 571 32

Fax: 0 72 62/571 31-23

E-Mail: [email protected]

> Pregarten

4230 Pregarten, Tragweinerstraße 29

Tel.: 0 72 36/22 27

Fax: 0 72 36/22 27-78

E-Mail: [email protected]

> Ried im Innkreis

4910 Ried im Innkreis,

Friedrich-Thurner-Straße 14

Tel.: 0 77 52/822 31 od. 814 84

Fax: 0 77 52/822 31-20

E-Mail: [email protected]

> Rohrbach

4150 Rohrbach, Stadtplatz 16

Tel.: 0 72 89/85 41 od. 85 42

Fax: 0 72 89/85 41-90

E-Mail: [email protected]

> Schärding

4780 Schärding,

Max-Hirschenauer-Straße 625

Tel.: 0 77 12/41 61

Fax: 0 77 12/41 61-35

E-Mail: [email protected]

> Steyr

4400 Steyr, Sepp-Stöger-Straße 11

Tel.: 0 72 52/539 11

Fax: 0 72 52/539 11-16

E-Mail: [email protected]

> Traun

4050 Traun, Kremstalstraße 20

Tel.: 0 72 29/724 57

Fax: 0 72 29/724 57-85

E-Mail: [email protected]

> Vöcklabruck

4840 Vöcklabruck, Ferdinand-Öttl-Straße 15

Tel.: 0 76 72/710-0

Fax: 0 76 72/710-240

E-Mail: [email protected]

> VOEST Linz

4020 VOEST Alpine AG, Werk Linz

Tel.: 07 32/65 85-68 80, -68 83 od.

07 32/65 87 55-24

Fax: 07 32/65 87 55-27

> Wels

4600 Wels, Hans-Sachs-Straße 4

Tel.: 0 72 42/699

Fax: 0 72 42/699-200

E-Mail: [email protected]

Bundesland Steiermark

> Steiermärkische Gebietskrankenkasse

8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1

Tel.: 03 16/80 35-0

Fax: 03 16/80 35-590

E-Mail: [email protected]

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Page 52: Patientenrechte & Arzneimittel · 2011. 10. 4. · darf der Arzt nicht auf den Patienten übertragen. Bis zur flächendeckenden Einführung der e-card gelten Sonderregelungen, die

Außen- und Meldestellen:

> Bad Aussee

8990 Bad Aussee, Bahnhofstraße 237

Tel.: 0 36 22/520 33

Fax: 0 36 22/520 33-33

E-Mail: [email protected]

> Bruck a. d. Mur

8600 Bruck a. d. Mur,

Dr. Theodor-Körner-Straße 25

Tel.: 0 38 62/514 40

Fax: 0 38 62/514 40-33

E-Mail: [email protected]

> Deutschlandsberg

8530 Deutschlandsberg, Fabrikstraße 10

Tel.: 0 34 62/21 20

Fax: 0 34 62/71 38

E-Mail: [email protected]

> Feldbach

8330 Feldbach, Ringstraße 25

Tel.: 0 31 52/25 09

Fax: 0 31 52/72 66

E-Mail: [email protected]

> Frohnleiten

8130 Frohnleiten, Grafendorferstraße 3

Tel.: 0 31 26/24 22

Fax: 0 31 26/45 15

E-Mail: [email protected]

> Fürstenfeld

8280 Fürstenfeld, Hauptplatz 12

Tel.: 0 33 82/524 60

Fax: 0 33 82/546 47

E-Mail: [email protected]

> Hartberg

8230 Hartberg, Ressavarstraße 68

Tel.: 0 33 32/635 63

Fax: 0 33 32/647 75

E-Mail: [email protected]

> Judenburg

8750 Judenburg, Burggasse 118

Tel.: 0 35 72/822 15

Fax: 0 35 72/443 50

E-Mail: [email protected]

> Knittelfeld

8720 Knittelfeld, Friedensstraße 1

Tel.: 0 35 12/854 18

Fax: 0 35 12/750 73

E-Mail: [email protected]

> Köflach

8580 Köflach, Kärntner Straße 9

Tel.: 0 31 44/25 24

Fax: 0 31 44/69 96

E-Mail: [email protected]

> Leibnitz

8430 Leibnitz, Augasse 21

Tel.: 0 34 52/824 48

Fax: 0 34 52/759 59

E-Mail: [email protected]

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Page 53: Patientenrechte & Arzneimittel · 2011. 10. 4. · darf der Arzt nicht auf den Patienten übertragen. Bis zur flächendeckenden Einführung der e-card gelten Sonderregelungen, die

> Leoben

8700 Leoben, Mühltaler Straße 22

Tel.: 0 38 42/429 42

Fax: 0 38 42/475 73

E-Mail: [email protected]

> Liezen

8940 Liezen, Ausseer Straße 42a

Tel.: 0 36 12/222 91

Fax: 0 36 12/258 24

E-Mail: [email protected]

> Mariazell

8630 Mariazell, Hermann-Geist-Platz 1

Tel.: 0 38 82/25 88

> Murau

8850 Murau, Bundesstraße 7

Tel.: 0 35 32/22 57

Fax: 0 35 32/40 16

E-Mail: [email protected]

> Mureck

8480 Mureck, Feldgasse 6

Tel.: 0 34 72/27 46

Fax: 0 34 72/27 46-14

E-Mail: [email protected]

> Mürzzuschlag

8680 Mürzzuschlag, Sparkassenplatz 3

Tel.: 0 38 52/21 85

Fax: 0 38 52/21 85-20

E-Mail: [email protected]

> Schladming

8970 Schladming, Vorstadtgasse 119

Tel.: 0 36 87/223 01

Fax: 0 36 87/223 01-33

E-Mail: [email protected]

> Voitsberg

8570 Voitsberg, Rot-Kreuz-Weg 7

Tel.: 0 31 42/216 11

Fax: 0 31 42/267 75

E-Mail: [email protected]

> Weiz

8160 Weiz, Schubertstraße 2

Tel.: 0 31 72/23 52

Fax: 0 31 72/464 17

E-Mail: [email protected]

Bundesland Kärnten

> Kärntner Gebietskrankenkasse

9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8

Tel.: 05/058 55

Fax: 05/058 55-25 39

E-Mail: [email protected]

Verwaltungsstellen:

> Feldkirchen

9560 Feldkirchen, Paracelsusstraße 12

Tel.: 05/058 55-45 00

Fax: 05/058 55-45 40

E-Mail: [email protected]

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> Hermagor

9620 Hermagor, Egger-Straße 7

Tel.: 05/058 55-43 00

Fax: 05/058 55-43 40

E-Mail: [email protected]

> Spittal a. d. Drau

9800 Spittal a. d. Drau, Ortenburger Str. 4

Tel.: 05/058 55-42 00

Fax: 05/058 55-42 40

E-Mail: [email protected]

> St. Veit a. d. Glan

9300 St. Veit a. d. Glan, Platz am Graben 4

Tel.: 05/058 55-46 00

Fax: 05/058 55-46 40

E-Mail: [email protected]

> Villach

9500 Villach, Widmanngasse 28

Tel.: 05/058 55-44 00

Fax: 05/058 55-44 40

E-Mail: [email protected]

> Völkermarkt

9100 Völkermarkt, Herzog-Bernhard-Platz 11

Tel.: 05/058 55-47 00

Fax: 05/058 55-47 40

E-Mail: [email protected]

> Wolfsberg

9400 Wolfsberg, Wiener Straße 4

Tel.: 05/058 55-48 00

Fax: 05/058 55-484

E-Mail: [email protected]

Bundesland Salzburg

> Salzburger Gebietskrankenkasse

5024 Salzburg, Faberstraße 19–23

Tel.: 06 62/88 89-0

Fax: 06 62/88 89-355

E-Mail: [email protected]

Außenstellen:

> Bischofshofen

5500 Bischofshofen, Gasteiner Straße 29

Tel.: 0 64 62/23 68 od. 34 42

Fax: 0 64 62/34 42-22

E-Mail: [email protected]

> Hallein

5400 Hallein, Burgfriedstraße 2

Tel.: 0 62 45/804 33

Fax: 0 62 45/803 80-22

E-Mail: [email protected]

> Tamsweg

5580 Tamsweg, Bröllsteigweg 625

Tel.: 0 64 74/22 27

Fax: 0 64 74/22 27-85

E-Mail: [email protected]

> Zell am See

5700 Zell am See, Ebenbergstraße 3

Tel.: 0 65 42/723 62

Fax: 0 65 42/723 62-22

E-Mail: [email protected]

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Bundesland Tirol

> Tiroler Gebietskrankenkasse

6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2

Tel.: 05/91 60

Fax: 05/91 60-300

E-Mail: [email protected]

Außenstellen:

> Imst

6460 Imst, Dr.-Pfeffenberger-Straße 24

Tel.: 05/91 60-33 12

Fax: 05/91 60-53 30

E-Mail: [email protected]

> Kitzbühel

6370 Kitzbühel, Ehrenbachgasse 30a

Tel.: 05/91 60-38 12

Fax: 05/91 60-538 00

E-Mail: [email protected]

> Kufstein

6330 Kufstein, Kronthalerstraße 4

Tel.: 05/91 60-37 12

Fax: 05/91 60-537 00

E-Mail: [email protected]

> Landeck

6500 Landeck, Fischerstraße 40

Tel.: 05/91 60-34 12

Fax: 05/91 60-534 00

E-Mail: [email protected]

> Lienz

9900 Lienz, Billrothstraße 3

Tel.: 05/91 60-39 12

Fax: 05/91 60-539 00

E-Mail: [email protected]

> Reutte

6600 Reutte, Bahnhofstraße 19

Tel.: 05/91 60-32 12

Fax: 05/91 60-532 00

E-Mail: [email protected]

> Schwaz

6130 Schwaz, Dr-Körner-Straße 3

Tel.: 05/91 60-35 12

Fax: 05/91 60-535 00

E-Mail: [email protected]

> Telfs

6410 Telfs, Prof.-A.-Einberger-Straße 6

Tel.: 05/91 60-31 32

Fax: 05/91 60-531 20

E-Mail: [email protected]

> Wörgl

6300 Wörgl, Angather Weg 5b

Tel.: 05/91 60-36 12

Fax: 05/91 60-536 00

> Zell am Ziller

6280 Zell am Ziller, Aufeld

Tel.: 05/91 60-31 12

Fax: 05/91 60-535 20

E-Mail: [email protected]

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Page 56: Patientenrechte & Arzneimittel · 2011. 10. 4. · darf der Arzt nicht auf den Patienten übertragen. Bis zur flächendeckenden Einführung der e-card gelten Sonderregelungen, die

Bundesland Vorarlberg

> Vorarlberger Gebietskrankenkasse

6850 Dornbirn, Jahngasse 4

Tel.: 0 55 72/302-11 11

Fax: 0 55 72/302-10 40

E-Mail: [email protected]

Außenstellen:

> Bludenz

6700 Bludenz, Bahnhofstraße 12

Tel.: 0 55 72/302-400

Fax: 0 55 72/302-40 40

E-Mail: [email protected]

> Bregenz

6903 Bregenz, Heldendankstraße 10

Tel.: 0 55 72/302-24 00

Fax: 0 55 72/302-20 40

E-Mail: [email protected]

> Egg

6863 Egg, Bundesstraße 1039

Tel.: 0 55 72/302-54 21

Fax: 0 55 72/302-50 40

E-Mail: [email protected]

> Feldkirch

6800 Feldkirch, Bahnhofstraße 30

Tel.: 0 55 72/302-34 00

Fax: 0 55 72/302-30 40

E-Mail: [email protected]

> Riezlern

6991 Riezlern, Walser Straße 25

Tel.: 0 55 72/302-54 15

Fax: 0 55 72/302-50 41

E-Mail: [email protected]

> Schruns

6780 Schruns, Veltlinerweg 5

Tel.: 0 55 72/302-64 22

Fax: 0 55 72/302-60 40

E-Mail: [email protected]

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Österreich

> ArGe Selbsthilfe Österreich (Zusammen-

schluss von themenübergreifenden

Selbsthilfe-Dachverbänden und

-Kontaktstellen Österreichs)

Koordinationsstelle:

Dachverband Selbsthilfe Kärnten

9021 Klagenfurt, Kempfstraße 23/3

Tel.: 04 63/50 48 71-25

Fax: 04 63/50 48 71-24

E-Mail: [email protected]

Sprecherin: Mag. Monika Maier

www.selbsthilfe-oesterreich.at

Wien

> S.U.S. Selbsthilfe-Unterstützungsstelle

Wien

1030 Wien, Guglgasse 7-9

Tel.: 01/40 00-666 08

Fax: 01/40 00-996 66 50

E-Mail: [email protected]

Leiter: Mag. Andreas Keclik

> Medizinisches Selbsthilfezentrum Wien

„Martha Frühwirt“

1020 Wien, Obere Augartenstr. 26–28

Tel. und Fax: 01/330 22 15

E-Mail: [email protected]

Vorsitzender: Johann Rotter

www.selbsthilfezentrum-wien.at

Niederösterreich

> Kontaktstelle für Selbsthilfegruppen im

Bereich der Landeshauptstadt St. Pölten

3100 St. Pölten, Linzer Straße 10–12

Tel.: 0 27 41/333 25 18

Fax: 0 27 41/333 25 15

E-Mail: [email protected]

Kontakt: DSA Gertrude Brodbeck

> Selbsthilfe Niederösterreich –

Dachverband der NÖ Selbsthilfegruppen

3109 St. Pölten, Landhaus-Boulevard, Haus 4

Tel. und Fax: 0 27 42/226 44

E-Mail: [email protected]

Kontakt: Kurt Hiess

www.selbsthilfenoe.at

Oberösterreich

> Dienststelle Sozialberatung des

Magistrates der Stadt Wels,

Kontaktstelle für Selbsthilfegruppen

4600 Wels, Quergasse 1

Tel.: 0 72 42/235 17 49

Fax: 0 72 42/235 17 50

E-Mail: [email protected]

Kontakt: Mag. Wolf Dorner

www.wels.gv.at

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Adressen der Dachverbände und Kontaktstellen vonD Gesundheitsinitiativen und Selbsthilfegruppen

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> Dachverband der OÖ Selbsthilfegruppen

im Gesundheitsbereich

4020 Linz/Donau, Gruberstraße 77

Tel.: 07 32/79 76 66

Fax: 07 32/79 76 66-14

E-Mail: [email protected]

Kontakt: Herbert Peter

www.selbsthilfegruppen.co.at

Steiermark

> SBZ – Verein Sozial- und Begegnungs-

zentrum, Kontaktstelle für Selbsthilfe-

gruppen Steiermark

8010 Graz, Maiffredygasse 4

Tel.: 03 16/38 21 31-12

Fax: 03 16/38 23 88

E-Mail: [email protected]

Kontakt: Mag. Roland Moser

www.sbz.at

> Styria Vitalis – Steirische Gesellschaft

für Gesundheitsschutz

8010 Graz, Marburger Kai 51/II

Tel.: 03 16/82 20 94-16

Fax: 03 16/82 20 94-31

Kontakt: Doris Paar

Kärnten

> Selbsthilfe Kärnten – Dachverband für

Selbsthilfeorganisationen im Sozial- und

Gesundheitsbereich, Behindertenverbände

bzw. -organisationen

9021 Klagenfurt, Kempfstraße 23/3

Tel.: 04 63/50 48 71

Fax: 04 63/50 48 71-24

E-Mail: [email protected]

Kontakt: Mag. Monika Maier

www.selbsthilfe-kaernten.at

Salzburg

> Selbsthilfe Salzburg –

Dachverband der Selbsthilfegruppen

und Betreuungsinitiativen

c/o Salzburger Gebietskrankenkasse

5024 Salzburg, Faberstraße 19–23

Tel.: 06 62/88 89-258

Fax: 06 62/88 89-492

E-Mail: [email protected]

Obfrau: Dr. Anneliese Grafinger

www.selbsthilfe-salzburg.at

Tirol

> Selbsthilfe Tirol – Dachverband der

Tiroler Selbsthilfevereine und -gruppen

im Gesundheitsbereich

6020 Innsbruck, Innrain 43/Parterre

Tel.: 05 12/57 71 98

Fax: 05 12/56 43 11

E-Mail: [email protected]

Kontakt: Margit Holzmann

www.selbsthilfe-tirol.at

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> Selbsthilfe Tirol, Zweigstelle Osttirol

9900 Lienz, Egger-Lienz-Platz 13

Tel.: 06 64/385 66 06

E-Mail: [email protected]

Kontakt: Christl Rennhofer-Moritz

www.selbsthilfe-tirol.at

Vorarlberg

> Club Antenne – Arbeitsgemeinschaft

für psychosoziale Selbsthilfe

6850 Dornbirn, Moosmahdstraße 4

Tel.: 0 55 72/263 74

E-Mail: [email protected]

Kontakt: Isabella Tschemernjak

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E Die AutorInnen

wHR Dr. Gerald Bachinger

ist Patienten- und Pflegeanwalt des Landes Niederösterreich.Seit Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften ander Universität Wien arbeitete er in der Verwaltung des LandesNiederösterreich mit den Schwerpunkten Gesetze im Gesund-heitsbereich und Management von Landeskrankenanstalten.

Dr. Bachinger hat Lehraufträge an der Universität Wien undam IMC Krems. 1999 wurde er zum Patienten- und Pflege-anwalt für das Land Niederösterreich bestellt.

Dr. Bachinger ist Sprecher der Arge der Patientenanwälte Österreichs, Vorsitzender der NÖPatienten-Entschädigungskommission und Mitglied der NÖ Ethikkommission sowie derGesundheitskommission des Bundes, der NÖ Qualitätssicherungskommission und des NÖLandessanitätsrates.

Dr. Josef Weiss

ist Gesundheits- und Patientenanwalt für das Burgenland.Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien arbeitete er viele Jahre für den Hauptverbandder österreichischen Sozialversicherungsträger. 2001 wurde erzum Gesundheits- und Patientenanwalt für das Burgenlandbestellt.

Dr. Weiss ist Mitglied der burgenländischen Patienten-Entschädigungskommission, der burgenländischen Ethik-

kommission und der Schlichtungsstelle bei der Ärztekammer sowie Experte für das Sozial-und Gesundheitsforum im Hauptverband, die Qualitätssicherungskommission ambulanteDienste und das Kuratorium des burgenländischen Krankenanstaltenfinanzierungsfonds.

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Dr. Maria-Luise Plank

ist Outcomes Research Manager beim PharmaunternehmenPfizer Corporation Austria GmbH. Nach ihrem Studium derRechtswissenschaften an der Universität Wien trat sie alsjuristische Mitarbeiterin in den Hauptverband der öster-

reichischen Sozialversicherungsträger ein. Seit 2002 ist sie imBereich Gesundheitsökonomie bei Pfizer tätig.

Dr. Plank ist Mitautorin des Buches Thaler/Plank: „Heilmittelund Komplementärmedizin in der Krankenversicherung“ (2005)

und Expertin in der Arbeitsgruppe Gesundheitsökonomie seitens der Pharmig, der Interessen-vertretung der pharmazeutischen Betriebe, und der EFPIA auf europäischer Ebene.

> Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Gesundheits- und Patientenanwaltschaft Burgenland,NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft; Idee, Konzept und Redaktion: Trimedia Communications Austria Gesell-schaft m. b. H., Siebensterngasse 31, 1070 Wien; Gestaltung: Robert Six – Drahtzieher, www.drahtzieher.at;Fotos: Getty Images; Druck: Produktionswerkstatt

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A

> Ablehnung durch den Chefarzt 17

> Antrag

auf chefärztliche Bewilligung 14

auf Rezeptgebührenbefreiung 18

> Apotheker 10, 16

> Arbeiterkammer 22

> ärztliches Gespräch 27

> Arztwahl 38

> Ausgleichszulage 18

> Auskunft 28

> –, telefonische 32

B

> behandelnder Arzt 34

> Bescheid 17

> Beschwerden 21

> Bewilligung, chef-/kontrollärztliche 15, 16

> Bewusstlosigkeit 27, 29

C

> Chefarzt 11, 13, 14 f.

> chronisch krank 37

D

> Datenschutz 33

F

> Fotos 31

G

> Gangbett 35

H

> Hausarzt 38

> Heilmittelverzeichnis 14

> Heimbewohnerrechte 25

> homöopathische Arzneimittel 9

> Hospizgedanke 36

I

> Information

für Angehörige 19, 32

für Freunde (siehe Vertrauensperson) 32

> –, Recht auf 31 f.

> –, Weitergeben von 33

> inkontinent 36

> Interessenvertreter 21 ff.

> Intimsphäre 29, 30, 34

J

> Jugendliche 27

K

> Kassenarzt 13

> Kassenrezept 13, 17

> Kinder 18, 19, 27, 39

> klinische Prüfungen 9, 19

> Krankengeschichte 31. 33

> Krankenhaus 25, 27, 31, 32, 35

L

> Langzeitbewilligung 14

> Lebensrhythmus 36

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F Stichwortverzeichnis

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M

> Medikamentenpreis 10, 16

> Medizin, Stand der 37

> Minderjährige, mündige 27

> Mitbestimmung von Angehörigen 26, 28

> Mitversicherung von Angehörigen 19

N

> Nebenwirkungen 9, 11, 38

> Notfälle 10, 14

O

> Obduktion 28

> Ombudsleute 22

> Organentnahme 28

> OTC-Produkte 10

P

> Patientenanwaltschaften 21, 25, 40

> –, Adressen der 43 f.

> –, Zuständigkeiten der 43

> Patientencharta 25

> Patientenverfügung 29 f.

> Patientenwillen 27

> Privatsphäre 33

> Psychiatrie 26, 27

R

> Rechtsvertretung 17

> religiöse Betreuung 33

> Rezeptgebühr 10, 16, 17

> Rezeptgebührenbefreiung 18

S

> Schmerztherapie 34, 36, 39

> Schutzbedürftigkeit, soziale 18

> Selbstbestimmung 26 ff.

> Selbsthilfe 23, 57 ff.

> Sterbezimmer 36

> Streitigkeiten vor Gericht 17, 21

T

> Tod 28

> Todesursache 28

U

> Unterrichtszwecke 35

V

> Verschwiegenheitspflicht 32, 35

> Vertrauensperson 36

> Visite 34

W

> Wahlärzte 13

Z

> Zivildiener 18

> Zulassung 9

> Zustimmungsrecht der Eltern 27

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Eine Aktion der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft und derGesundheits- und Patientenanwaltschaft Burgenlandi